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Wir kümmern uns um die richtigen politischen Rahmenbedingungen für die digitale Transformation, engagieren uns für Recht und Vertrauen in digitale Technologien und verschaffen den Anliegen von Gründerinnen und Gründern eine Stimme. Zudem wollen wir den deutschen Bildungs- und Arbeitsstandort fit für die digitale Zukunft machen. Unsere politische Arbeit dient einer Digitalisierung, die allen Menschen Teilhabe an digitalen Innovationen ermöglicht. Durch unsere Veranstaltungen und Dialogformate bieten wir unseren Mitgliedsunternehmen politischen Austausch und politischen Entscheiderinnen und Entscheidern Informationen aus erster Hand. Zudem erarbeiten wir in mehr als 100 verschiedenen Gremien Stellungnahmen, Positionspapiere und Konzepte zu allen Facetten der Digitalpolitik. 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Bitkom plädiert daher dafür, das Gesetz unter Berücksichtigung zusätzlicher Maßnahmen weiterzuentwickeln und dessen Umsetzung voranzutreiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr","shortTitle":"BwBBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003960","title":"Einführung eines praxistauglichen Durchführungsgesetzes zum AI Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die rasche Benennung der Aufsichtsbehörde(n) und Strukturen für die Marktüberwachung ist die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung des AI Acts. Wir setzen uns im Austausch mit den Stakeholdern der Bundesregierung dafür ein, dass das Umsetzungsgesetz innovationsfreundlich, übersichtlich und praxistauglich ausgestaltet wird und die Chancen des Einsatzes von KI in den Vordergrund stellt. Die Möglichkeiten für Markteingriffe sollten nicht ausgenutzt werden und möglichst konsistent zur Umsetzung in anderen EU-Ländern sein. Außerdem sollte das Gesetz sich nicht mit bestehenden Sektor-Regulierungen doppeln oder diesen widersprechen. 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Die Implementierung der DSGVO sollte Unternehmen nicht vor unüberwindbare bürokratische Hürden stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003962","title":"Evaluation und Novellierung des Lobbyregisters ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes","printingNumber":"20/7346","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007346.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lobbyregistergesetzes/300955","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für eine Evaluation und erneute Überarbeitung des Lobbyregistergesetzes ein. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. 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","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003968","title":"Anpassung Energieeffizienzgesetz (EnEfG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich im Rahmen des Änderungsgesetzes zum Energieeffizienzgesetz u. a. dafür ein, dass das Gesetz in den für Rechenzentren relevanten Paragrafen angepasst wird. Dazu gehören die konsequente Anpassung an den delegierten Rechtsakt zur Energieeffizienzrichtlinie und grundsätzliche Änderungen der PUE- und ERF-Vorgaben aus §11 EnEfG, um Rechtssicherheit herzustellen und\r\neinen negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzentrums- und Digitalstandortes Deutschland zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003969","title":"Evaluation und Änderung der europäischen Normungsverordnung (1025/2012)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des Bitkom ist es von hoher Bedeutung, dass die Normungsverordnung der Erstellung und Listung von harmonisierten Europäischen Normen (hENs) im Amtsblatt der EU nicht im Wege steht. Daher setzt sich der Bitkom dafür ein, dass die seit dem Fall James Elliott (2016) eingeführten Implementierungen überarbeitet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003970","title":"Berücksichtigung der DSGVO-konformen Harmonisierung bei Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des Bitkom ist es essenziell, dass nationale Regelungen im Beschäftigtendatenschutz immer die europäische Perspektive und den Harmonisierungsgedanken der DSGVO im Blicke haben. Nationale Sonderwege sollten vermieden werden. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003971","title":"Reform des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen nach §§ 54 ff. UrhG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das System der Vergütung für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen (Privatkopie) wurde in den 1960er-Jahren als Behelfskonstruktion eingeführt, mit der Hersteller von Tonbandgeräten verpflichtet wurden, von Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Pauschalabgabe einzuziehen und an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) weiterzuleiten. Inzwischen wurde das System auf alle kopierfähigen Geräte und Speichermedien ausgeweitet. Immer mehr Produkte sind von der Abgabe betroffen, mit denen in Zeiten des Streamings immer weniger Privatkopien angefertigt werden. Das veraltete und kostenintensive System behindert den EU-Binnenmarkt und muss daher dringend reformiert werden. Privatkopien sollten in Zukunft über ein technologieneutrales und geräteunabhängiges Modell kompensiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_FA_CULTURE","de":"Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik","en":"Foreign cultural and educational policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003972","title":"Transformation des Vergaberechts (\"Vergabetransformationspaket der Bundesregierung\")","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns bei der Reform des Vergaberechts dafür ein, öffentliche Vergabeverfahren zu professionalisieren und dabei ökologische und soziale Kriterien in den Blick zu nehmen. Zudem fordern wir die Verwendung etablierter Standards bei der Beschaffung von digitalen Technologien, um (Prüf-) Aufwände zu reduzieren (z. B. ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT), Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003973","title":"Beschleunigung des digitalen Netzausbaus, TKG-Novelle (TK-NABEG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz)","publicationDate":"2023-08-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/gesetz-beschleunigung-ausbau-telekommunikationsnetze.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/gesetz-beschleunigung-ausbau-telekommunikationsnetze.html?nn=508840"}]},"description":"Als Bitkom setzen wir uns für einen beschleunigten und vereinfachten TK-Netzausbau durch das Regelungsvorhaben ein. Insb. sprechen wir uns dafür aus, dass der Ausbau der Telekommunikationsnetze im Rahmen des TK-NABEG künftig nicht nur als „öffentliches Interesse“, sondern als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft wird – so wie es beim Ausbau der erneuerbaren Energien bereits der Fall ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003974","title":"Gestaltung der Handlungsempfehlungen für den nachhaltigen Ausbau von Gigabitnetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der anstehenden Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für einen nachhaltigen Netzausbau durch das BMDV setzen wir uns dafür ein, dass es nicht zu einer Zunahme bürokratischer Hürden für den Netzausbau kommt. Vielmehr müssen die derzeit noch bestehenden Hemmnisse abgebaut werden, um den Netzausbau zu beschleunigen und damit die nachhaltige digitale Transformation zügig voranzutreiben","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003975","title":"Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen im Sinne von New Work","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie sollte das deutsche Arbeitszeitgesetz eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vorsehen. Abweichungen von der elfstündigen Ruhezeit sollten aufgrund von Tarifverträgen, Betriebs- oder Personalvereinbarungen oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. Es sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten die Ruhezeit nicht unterbricht. Die Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit in vielen Unternehmen gelebt wird, muss möglich bleiben.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003976","title":"Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung, Digitalisierung der Betriebsratsarbeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Online-Betriebsratswahlen in Unternehmen sollten bereits bei der nächsten Wahl im Jahr 2026 als zusätzliche Form der Fernwahl rechtssicher ermöglicht werden. Dies erfordert eine technologieoffene Gestaltung der Wahlordnung. Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen sollten als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten im Betriebsverfassungsgesetz verankert werden. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen eigentlichen Zweck reduziert und auf die tatsächliche Nutzung von Daten zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003977","title":"Mobiles Arbeiten und Homeoffice durch steuerliche Vergünstigungen fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mobiles Arbeiten und Homeoffice sollten anstelle eines Erörterungsanspruchs durch steuerliche Vergünstigungen gefördert werden. Neben der bereits existierenden Homeoffice-Pauschale sollte es möglich sein, dass Arbeitgeber einen steuerfreien Betrag in Form von Zuschüssen oder Gutscheinen im Wert von 1.500 Euro im Jahr ihren Arbeitnehmenden für die erstmalige Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes gewähren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003978","title":"Umsetzung von Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Mobilfunk- und Festnetzausbaus","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einen beschleunigten und vereinfachten Mobilfunk- und Festnetzausbau ein. Entsprechende Maßnahmen dafür können in den Bauordnungen der Bundesländer umgesetzt werden. Wichtig ist hier auch die Umsetzung des Bund-Länder-Paktes von November 2023, in dem u. a. die Einführung einer Genehmigungsfiktion für Mobilfunkmasten vereinbart wurde. Auf Bundesebene plädieren wir bspw. für die Einführung eines Liegenschaftsatlasses (Mitnutzung öffentlicher Liegenschaften für Mobilfunkbetreiber). Wir schlagen vor, dass alle Grundstücke oder Gebäude im Eigentum von Bund, Ländern und Kommunen gemeldet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003979","title":"Änderungen am Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatengesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In Bezug auf den BDSG-E haben wir uns als Bitkom u. a. für folgende Punkte eingesetzt:  Notwendigkeit der Anpassung von § 37a BDSG-E, da diese die Regelungsbefugnisse aus Art. 22 II lit. b) DSGVO deutlich überschreitet – wir fordern einen Wortlaut, der die EuGH-Rechtsprechung deutlicher aufgreift und Rechtsunsicherheiten vermeidet. Insb. die offene Ausgestaltung der Nr. 1 in Absatz 1 würde für Unternehmen und Verbraucher ohne Bezug zum Bonitätsscoring weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher wird die Streichung der Nr. 1 gefordert. Des Weiteren werden die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände des Absatzes II, insb. auf das Fraudscoring, thematisiert und eine grundlegende Schärfung und Einschränkung des Gesetzestextes gefordert (II.)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003980","title":"Einführung eines Cyberlagebilds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, dass ein Cyberlagebild eingeführt wird, das die konkret gemessenen Informationen aus Services und Netzen sowie Meldestellen und gebündelte Lagebilder der Behörden übersichtlich darstellt, bestenfalls in Echtzeit, mindestens aber tagesaktuell. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003981","title":"Anwendungsorientierte Ausgestaltung des europäischen Forschungsrahmenprogramms FP10","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientierte Ausgestaltung des kommenden EU-Forschungsrahmenprogramms „FP10“. Für die Ausgestaltung des 10. FP sind aus Sicht des Bitkom eine ausreichende finanzielle Ausstattung in Höhe von 200 Mrd. Euro, die Ausrichtung auf anwendungsorientierte Forschung, die Einbindung der Unternehmen in die Gestaltung der Forschungsausschreibungen sowie eine bürokratiearme Ausgestaltung zentral. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003982","title":"Ausgestaltung der Speicherpraxis von IP-Adressen und Portnummern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Da das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof die deutsche Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt haben, ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit zu schaffen – sowohl für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch für deren Kundinnen und Kunden. Als grundrechtskonforme Regelung zur Datenspeicherung hat sich die Bundesregierung auf ein „Quick Freeze“-Verfahren verständigt. Nach dem Quick-Freeze-Prinzip sollen Daten nur bei Anfangsverdacht einer Straftat auf richterliche Anordnung gespeichert werden. Demgegenüber sprechen sich die Innenministerinnen und Innenminister der Länder für eine partielle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung aus. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003983","title":"Anpassung der europäischen Exportkontrolle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom spricht sich für eine Reform der europäischen Exportkontrolle aus, die zu einer harmonisierten und europaweit einheitlichen Einführung neuer Exportkontrollen führt. Nationale Alleingänge in Form von unilateralen Listungen einzelner EU-Staaten müssen der Vergangenheit angehören. Ebenso braucht die EU einen Mechanismus, der sicherstellt, dass die EU-Staaten international mit einer Stimme sprechen, wenn mit Verbündeten über die Einführung neuer Exportkontrollen verhandelt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003984","title":"Erhalt des Direktvertriebs für den Abschluss von Glasfaseranschlussverträgen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Möglichkeit eines Direktvertriebs für Glasfaseranschlussverträge erhalten bleibt. Voraussetzung für eigenwirtschaftlich finanzierte Ausbauprojekte ist, dass sich im Vorfeld eines geplanten Ausbaus ein Mindestanteil der Haushalte für einen Glasfaseranschluss entscheiden. Diese sog. Vorvermarktungsquote wird ganz wesentlich über eine Vermarktung vor Ort im direkten Gespräch mit den EigentümerInnen erreicht. Ohne diese Art der Vermarktung wäre das Erreichen der Vorvermarktungsquote in vielen Fällen unmöglich. Dies würde dazu führen, dass der dringend notwendige und politisch gewünschte flächendeckende Glasfaserausbau nicht realisiert werden kann. Ein Einwilligungs-Vorbehalt wäre ein De-facto-Verbot dieses Vertriebswegs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003985","title":"Ausgestaltung des europäischen Outbound Investment Monitorings","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom steht einem Monitoring von Auslandsinvestitionen kritisch gegenüber. Aus Sicht des Verbandes sollte das Monitoring, wenn es denn durchgeführt wird, auch den Nutzen von Auslandsinvestitionen für den Wirtschaftsstandort Deutschland umfassen. Darüber hinaus bedarf es klarerer Risiko- und Technologiebegriffe, einer engen Abstimmung zwischen den EU-Mitgliedstaaten und eines engen Austauschs mit der Wirtschaft zum Thema wirtschaftliche Sicherheit. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003986","title":"Einführung des Forschungsdatengesetzes ohne verpflichtenden Anspruch auf Herausgabe von Daten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nBitkom lehnt ein Forschungsdatengesetz ab, das einen verpflichtenden Anspruch auf die Herausgabe von Daten begründet. Stattdessen sprechen wir uns für einen freiwilligen Ansatz aus, der alle Beteiligten einbezieht, monetäre Anreize zur Teilnahme setzt, die bestehenden Spielräume der DSGVO nutzt und klar beschreibt, welche Forschungsfragen und Daten Gegenstand des Gesetzes sind. Der im Eckpunktepapier des BMBF zum Forschungsdatengesetz skizzierte Weg wird ausdrücklich unterstützt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003987","title":"Einführung von Online-Konsultationen im Rahmen eines digitalen Gesetzgebungsportals","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schriftliche Anhörungen und Beteiligungsverfahren, die im Rahmen der Gesetzgebung vielfach stattfinden, sollten aus Bitkom-Sicht – wie auf EU-Ebene ohnehin bereits üblich – künftig als Online-Konsultationen stattfinden. So könnte das Feedback z. B. zu Referentenentwürfen nicht nur von Verbänden und Unternehmen, sondern auch von Bürgerinnen und Bürgern strukturiert eingeholt und ausgewertet werden. Im Optimalfall wird dazu ein digitales Gesetzgebungsportal geschaffen, in dem auch die Ergebnisse solcher Konsultationen bereitgestellt werden, der Stand eines Verfahrens transparent wird und das auch die Abwicklung eines legislativen/exekutiven Fußabdrucks erleichtert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003988","title":"Einführung eines legislativen Fußabdrucks","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes eingeholten Gutachten, Ergebnisse von Beratungsgremien, Anhörungen und sonstigen Stellungnahmen sollten zur Erhöhung der Transparenz nicht nur von den Ressorts, sondern auch vom Bundestag als sog. „Fußabdruck“ in der Begründung des Gesetzentwurfs dokumentiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003989","title":"Zügige und innovationsfreundliche Umsetzung des digitalen Euros","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert für eine zügige Umsetzung des digitalen Euros, fordert aber eine Klärung des gesetzlichen Zahlungsstatus und eine Spezifizierung der Rollen von Zentralbanken und Intermediären – die Rolle der EZB sollte sich im Wesentlichen auf die Bereitstellung der grundlegenden Infrastruktur für den Transfer des digitalen Euros beschränken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003990","title":"Fokus der EU-Digitalpolitik auf Implementierung und Wettbewerbsfähigkeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Digitalpolitik sollte sich in der neuen Legislaturperiode auf die korrekte Umsetzung der zahlreichen neuen Vorschriften konzentrieren. Mit Gesetzen wie DSA, DMA, Data Act, DGA, AI Act und CRA wurden tiefgreifende Regelungen eingeführt, die das digitale Leben in Europa stark verändern. Nun geht es darum, diese Regeln sauber umzusetzen – sowohl von Unternehmen als auch von EU-Behörden und Mitgliedsstaaten. Dafür sind stabile Rahmenbedingungen erforderlich. Zudem sollten die neuen Regeln genau überprüft und gegebenenfalls angepasst oder vereinfacht werden. Das Ziel der neuen Digitalpolitik sollte sein, die digitale Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft in Europa zu stärken: „Frontrunner in Innovation“ statt „Frontrunner in Regulation“.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003991","title":"Schaffung von ausbaufördernden europäischen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau/EU-Binnenmarkt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für europäische Rahmenbedingungen ein, die einen schnellen und flächendeckenden Ausbau leistungsfähiger digitaler Netze für die Gesellschaft und die Wirtschaft begünstigen. Der Bitkom begrüßt daher ausdrücklich die Absicht der EU-Kommission, die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Telekommunikation zu fördern. Ein EU-weit harmonisierter Markt verbessert die Voraussetzungen für Investitionen und Expansion im Telekommunikationssektor. Zudem setzen wir uns für die Aufnahme von TK-Netzen in die EU-Taxonomie ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003992","title":"Ausbau der deutschen internationalen Digitalpolitik","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Strategie für die Internationale Digitalpolitik der Bundesregierung","printingNumber":"20/10310","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010310.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/strategie-f%C3%BCr-die-internationale-digitalpolitik-der-bundesregierung/308802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Bitkom-Sicht muss die Bundesregierung ihre internationale Digitalpolitik weiter ausbauen. Der Bitkom plädiert dabei für 1. eine Straffung der ressortübergreifenden Abstimmungsprozesse, 2. ein weiterhin starkes Eintreten für grenzüberschreitende Datenflüsse, ein globales Cybersicherheitsabkommen und den Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, 3. den Schutz der Menschenrechte im digitalen Raum, 4. eine ambitionierte internationale digitale Handelspolitik, 5. eine stärkere Förderung für die Beteiligung deutscher Unternehmen an der internationalen Normung und Standardisierung, 6. die Förderung internationaler Forschungsnetzwerke und der Zuwanderung von Fachkräften sowie 7. eine stärkere Abstimmung von Außenwirtschaftsförderung und Entwicklungszusammenarbeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003993","title":"Verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) - Drucksachen 20/8628, 20/9006, 20/9341, 20/9396 -","printingNumber":"20/10410","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/104/2010410.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-von-wachstumschancen-investitionen-und-innovation-sowie-steuervereinfachung/303318","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom fordert die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze, um Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Digitalisierung voranzutreiben. Dazu sollen bestehende Standards wie die CEN-Norm EN 16931 gestärkt und ein koordinierter Stufenplan umgesetzt werden, der zunächst den Rechnungsaustausch und anschließend das Steuer-Reporting einführt. Bitkom lehnt eine Staffelung nach Umsatz oder Unternehmensgröße ab und betont die Notwendigkeit, die Infrastruktur resilient und sicher zu gestalten sowie kleine und mittlere Unternehmen durch Transparenz, Anreize und Fördermaßnahmen zu unterstützen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003994","title":"Konsequente Umsetzung der Nationalen Sicherheitsstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert die Bundesregierung auf, dass die Ziele und Maßnahmen der Nationalen Sicherheitsstrategie konsequent angegangen und umgesetzt werden. Dazu gehört die Weiterentwicklung der Cybersicherheitsstrategie, die Erarbeitung eines ganzheitlichen Cyberlagebilds sowie der Ausbau der hochsicheren Kommunikations- und Informationssysteme auf Bundesebene, eine Erweiterung von Datenanalysekapazitäten im Hochsicherheitsbereich und eine Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten und rechtlichen Befugnisse zur Abwehr von Gefahren im Cyberraum. Außerdem muss bei der Umsetzung von sicherheitsrelevanten Gesetzen, wie dem KRITIS Dachgesetz oder dem NIS2UmsuCG, die Nationale Sicherheitsstrategie konsequent mitgedacht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003995","title":"Modernisierung des Datenschutzrechts im Hinblick auf neue Technologien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert, dass die Datenschutzregelungen fortlaufend an die sich neu entwickelnden Technologien (bspw. KI) angepasst werden, um Rechtsunsicherheiten für Unternehmen zu vermeiden und Innovation zu fördern. Dafür setzen wir uns im Rahmen der Evaluierung der GDPR durch die Europäische Kommission sowie der aktuell diskutierten GDPR Enforcement Procedure Regulation im Hinblick auf die bestehenden Datenschutzregelungen, ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003996","title":"Schaffung rechtssicherer Regelungen für den Transfer von Daten in Drittstaaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns als Bitkom dafür ein, klare und rechtsverbindliche Rahmenbedingungen für den internationalen Datentransfer (bspw. im Rahmen des EU–US Data Privacy Framework) gemäß den Anforderungen des GDPR zu schaffen. Insb. die praktische Umsetzbarkeit der Regelungen des GDPR steht dabei im Vordergrund.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003997","title":"Ausgestaltung des NIS2UmsuCG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]},"description":"Bitkom setzt sich bei der Ausgestaltung des NIS2UmsuCG für gezielte regulatorische Eingriffe zur ganzheitlichen Stärkung der Cyber-Resilienz ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003998","title":"Ausgestaltung des KRITIS DachG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2023-12-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/KRITIS-DachG-2.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html"}]},"description":"Als Bitkom setzen wir uns für eine zielgerichtete und kohärente Umsetzung des KRITIS DachG ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003999","title":"Praxistauglichkeit bei der Migration zu quantensicherer Kommunikation in der Verwaltung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine praxistaugliche und integrative Migration zu quantensicherer Kommunikation und Verschlüsselung in der Verwaltung ein, da dies eine grundlegende Voraussetzung für sichere digitale Dienste ist.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004000","title":"Umsetzung des Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für eine harmonisierte und praxisorientierte Umsetzung des CRA auf Bundesebene ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004001","title":"Maßnahmen zu einer datenschutzkonformen Umsetzung von Unternehmensmodellen im digitalen Marketing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine ausgewogene Betrachtung ein, wie Online-Werbung verantwortungsvoll weiterentwickelt werden kann, um den Bedürfnissen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen in einer sich ständig verändernden digitalen Landschaft gerecht zu werden und insb. neue Geschäftsmodelle in der Datenwirtschaft zu fördern. Dazu fordert Bitkom eine entsprechende gesetzliche Weiterentwicklung, vor allem der DSGVO, des TDDDSG und des Digitale-Dienste-Gesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"},{"title":"Telemediengesetz","shortTitle":"TMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tmg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004002","title":"Fokus auf Implementierung von bestehenden Cybersicherheitsgesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die bestehende Gesetzgebung zur Cybersicherheit nicht durch weitere Vorhaben fragmentiert wird. Im Hinblick auf die zahlreichen EU-Gesetzesinitiativen (RAG, NIS2-Richtlinie, CER-Richtlinie) der vergangenen Legislaturperiode (2019-2024) ist auf eine saubere und harmonisierte Umsetzung der neu geschaffenen Regelungen zu achten. Compliance-Pflichten dürfen nicht unnötig verschärft und verkompliziert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004003","title":"Flächendeckende Digitalisierung durch den Smart City Stufenplan voranbringen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Digitalwirtschaft im Smart City Stufenplan Erwähnung findet. Für den neuen Smart City Marktplatz sollte zudem eine Offenheit für alle Marktteilnehmer (private und öffentliche Unternehmen) bestehen und der Smart City Stufenplan sollte ein Konzept für ein Kompetenzzentrum beinhalten, das sich insb. durch eine hohe IT-Kompetenz auszeichnet. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004004","title":"Änderung der nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Entwurf zur nationalen Umsetzung der CSRD in Deutschland folgende Punkte berücksichtigt und entsprechend geändert wird: Kreis möglicher Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erweitern, Bestellung des Prüfers vereinfachen & Erstellungsprozess und Berichtsformat praxistauglich ausgestalten; LkSG-Berichtspflicht entlang der CSRD-Umsetzungsfristen aussetzen; Veröffentlichungsangaben, -Fristen und -Sprachen anpassen; Doppelte Berichtspflicht innerhalb des Lageberichts vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004005","title":"Ausgestaltung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom fordern wir den kontinuierlichen Bürokratieabbau durch die Digitalisierung von (Verwaltungs-)Prozessen. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Initiative der Bundesregierung, Bürokratiekosten zu mindern. Der Gesetzentwurf weist jedoch eine Reihe von Schwächen auf. Wir setzen uns vor allem dafür ein, Schriftformerfordernisse abzubauen, doppelte Berichtspflichten zu vermeiden und den automatisierten Datenaustausch zwischen Behörden voranzutreiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_CULTURE","de":"Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik","en":"Foreign cultural and educational policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004006","title":"Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) geändert wird. Insb. die Erhöhung der Kantenlänge für die 0:1 Rücknahme auf 50 cm lehnen wir als nicht nachvollziehbare Abweichung von der EU-Richtlinie ab. Des Weiteren plädieren wir für eine praxisgerechtere Ausgestaltung der vorgeschlagenen Informationspflichten.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004007","title":"Anpassung der Green Claims Directive hinsichtlich ausdrücklicher Umweltaussagen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine Änderung der EU-Green Claims Richtlinie hinsichtlich des ungeeigneten Erlaubnisvorbehalts für Umweltaussagen und plädiert für eine Anpassung der Überprüfung von Umweltaussagen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004008","title":"Änderung des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/batt_eu_anpg/Entwurf/batt_eu_anpg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023-1542"}]},"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 geändert wird. Zu folgenden Punkten des Referentenentwurfs haben wir Änderungsvorschläge:\r\n§ 5 Registrierung der Hersteller\r\n§ 10 Ökologische Gestaltung der Beiträge\r\n§ 44 Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen\r\n§ 55 Bußgeldvorschriften hinsichtlich der Konformität von Batterien ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004009","title":"Ausgestaltung Gigabitförderung (Gigabitförderrichtlinie und Gigabitrahmenregelung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns im Rahmen der Ausgestaltung der Gigabitförderung des Bundes für gute Rahmenbedingungen für den geförderten TK-Netzausbau ein, damit dieser nicht den schnelleren privatwirtschaftlichen Ausbau verdrängt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004010","title":"Einführung einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung erarbeitet derzeit eine Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS). Bitkom begrüßt das und sieht in der NKWS die Chance, eine nachhaltige und ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa zu fördern. Dabei fordern wir, innerhalb der NKWS insb. die Potenziale der Digitalisierung für die Kreislaufwirtschaft zu nutzen und einen kohärenten Ansatz mit EU-Vorschriften sicherzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004011","title":"Einführung des Blauen Engels für Druckfarben, Tinten und Toner auf professionellen Druckmaschinen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung des Entwurfs der Vergabekriterien des neuen Umweltzeichens Blauer Engel für Druckfarben, Tinten und Toner für Papier und \r\nKarton auf professionellen Druckmaschinen. Wir setzen uns für die Anpassung diverser Anforderungen innerhalb der Vergabekriterien ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004012","title":"Modernisierung der Finanzdienstleistungsaufsicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom machen wir uns für eine Digitalisierung und Modernisierung der Finanzdienstleistungsaufsicht stark. Dafür fordern wir u. a. eine klare digitale Prozessgestaltung sowie eine zweiwöchige Eingangsbestätigung bei Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004013","title":"Änderung des Europäischen Recht auf Reparatur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass defekte IT-Geräte durch gebrauchte und professionell wiederaufbereitete Geräte – sogenannte Refurbished-IT – ersetzt werden können. Hierfür fordern wir klare Regeln, wann der Austausch durch Refurbished-IT möglich ist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004014","title":"Anpassung von Aufsicht, Sanktionen und Streitbeilegung in der Umsetzung des Data Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der deutsche Gesetzgeber ist durch den Data Act verpflichtet, bis zum grundsätzlichen Anwendungsbeginn der Verordnung insb. entsprechende Aufsichtsstrukturen zur Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Hierfür wird ein Durchführungsgesetz benötigt. Dies ist wichtig, denn die Benennung der Aufsichtsbehörde(n) für den Data Act (DA) ist Grundlage für seine erfolgreiche Umsetzung und die Beantwortung zahlreicher Fragen vor und nach seinem grundsätzlichen Anwendungsbeginn. Darüber hinaus können auch ein verhältnismäßiges Sanktionsregime und ein funktionierender Streitbeilegungsmechanismus entscheidend zum Wachstum der europäischen Datenwirtschaft im Rahmen des Data Acts beitragen. Wegen der Relevanz von Datenschutzbehörden in diesem Kontext könnte dies bestimmte Auswirkungen auf das BDSG haben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004015","title":"Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine Überarbeitung der europäischen WEEE-Richtlinie ein. Um die Ziele der WEEE-Richtlinie effektiver zu erreichen und sie besser in den Gesamtkontext der EU-Umwelt- und Abfallpolitik zu integrieren, empfehlen wir vor allem die Berücksichtigung der nachfolgenden fünf Punkte:\r\nVerordnung statt Richtlinie zur EU-weiten Harmonisierung; Zielsetzung von WEEE-Richtlinie und Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR) angleichen; Anpassung der WEEE-Effektivitätsprüfung an das Ziel des Circular Economy Action Plan; Bessere Abgrenzung von Re-Use, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Refurbishment und Remanufacturing schaffen; Grenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte zur Reparatur und Wiederaufbereitung vereinfachen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004016","title":"Änderung von Fristen und Sanktionen im Data Governance Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission hat am 23.05.2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, da keine zuständige Behörde für die Durchführung des Data Governance Acts (DGA) benannt wurde, obwohl dieser seit dem 24.09.2023 anwendbar ist. Wir fordern Bund und Länder auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen. Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso, dass wenig bis kein „Gold-Plating“ durch das Durchführungsgesetz stattfindet. Verbesserungspotenzial sehen wir vor allem bei verfahrens- und sanktionsrechtlichen Aspekten: Die vorgesehenen Maximalfristen sind unangemessen und der Bußgeldrahmen für fahrlässige Verstöße erscheint unverhältnismäßig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen","shortTitle":"BNetzAFreqZutBGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnetzafreqzutbgebv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004017","title":"Einführung eines Förderprogramms für nachhaltige Technologien","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns für die Einführung eines Programms des Bundes ein, das digitale Technologien, die für mehr Nachhaltigkeit sorgen, gezielt fördert, sie zügig in die Fläche bringt und Unternehmen mit Beratungsangeboten und finanziellen Anreizen etwa zur energetischen Gebäudesanierung durch digitale Technologien, zum digitalen Carbon Accounting oder zur nachhaltigen digitalen Transformation, unterstützt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004018","title":"Einführung von Maßnahmen zur Stärkung von Datenwirtschaft und Dateninitiativen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationale Datenstrategie der Bundesregierung - Weiterentwicklung - Fortschritt durch Datennutzung - Strategie für mehr und bessere Daten für neue, effektive und zukunftsweisende Datennutzung","printingNumber":"20/8260","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/082/2008260.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationale-datenstrategie-der-bundesregierung-weiterentwicklung-fortschritt-durch-datennutzung-strategie-f%C3%BCr/303247","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es ist essenziell, eine gemeinsame Datenwirtschaft und effektive deutsche/europäische Datenplattformen zu etablieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden sowie unzugängliche Datensilos zu überwinden. Um diese Ziele zu erreichen, sind eine hohe Datenqualität und ein zuverlässiger Datenzugang notwendige Bedingungen für den Erfolg von datengetriebenen Geschäftsmodellen. Internationale Datentransfers müssen rechtlich abgesichert und Aufsichtsbehörden mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Erfolgreiche Datenökosysteme erfordern eine souveräne Digitalpolitik. Wir plädieren für einen kohärenten Rechtsrahmen für die deutsche Datenwirtschaft, um Innovationen zu fördern und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004019","title":"Änderung der Bereitstellung von öffentlich verfügbaren Umweltdaten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns dafür ein, dass die Bereitstellung öffentlich verfügbarer Umweltdaten beschleunigt wird. Um die reichhaltigen Datenbestände staatlicher Einrichtungen effektiv zu nutzen, müssen Interoperabilität und Standardisierung gewährleistet und strukturelle Barrieren abgebaut werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004020","title":"Änderung der Nachhaltigkeitskriterien öffentlicher Beschaffung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die öffentliche Beschaffung stärker im Sinne der Nachhaltigkeit genutzt und entsprechend geändert wird.\r\nBei Produkten sollten Ausschreibungskriterien neben der Herstellung auch den gesamten Lebenszyklus sowie den Einsatz von Refurbished-IT in den Blick nehmen. Entsprechende Vorgaben und Leitfäden für die Beschaffungspraxis, etwa im Rahmen der AVV Klima, sollten zeitnah gemeinsam mit der Industrie entwickelt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis","shortTitle":"AVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004021","title":"Änderung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen abgesenkt wird.\r\nUm die Reparatur von Geräten zu fördern, müssen die richtigen Anreize gesetzt werden. Eine Mehrwertsteuersenkung auf Ersatzteile und Reparaturdienstleistungen wäre ein solcher Anreiz. Auf Basis der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie wäre dies für Haushaltsgeräte bereits heute möglich. Die Bundesregierung sollte sich zudem dafür einsetzen, dass Senkungen der Mehrwertsteuer insb. auch für IT-Hardware wie Smartphones und Laptops möglich werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004022","title":"Paradigmenwechsel bei der Umsetzung der Datenstrategie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Politisch motivierte Kriminalität-rechts im Juni 2022","printingNumber":"20/2860","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/028/2002860.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/politisch-motivierte-kriminalit%C3%A4t-rechts-im-juni-2022/289764","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt den Beschluss einer neuen Datenstrategie. Die in Deutschland besonders ausgeprägten Einschränkungen bei der Nutzung auch unsensibler Daten stellen bislang die größte Hürde für die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien wie KI dar. Die Datenstrategie muss den dringend notwendigen Paradigmenwechsel beim Umgang mit Daten einleiten und diese Hürden abbauen. Wir können es uns nicht leisten, das Potenzial von Daten für die Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen, aber auch für den Einsatz neuer Technologien wie KI zu ignorieren. Neben einer klaren Roadmap braucht es konkrete datenwirtschaftliche Ziele. Daten und KI, Innovationspolitik und Digitalisierungsförderung können nur zusammen gedacht funktionieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes","shortTitle":"IFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifg"},{"title":"Umweltinformationsgesetz","shortTitle":"UIG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004023","title":"Aufbau des Dateninstituts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Dateninstituts muss es sein, laufende Projekte und Anstrengungen besser zu unterstützen und nationale und europäische Datenökosysteme zu vernetzen. Das Dateninstitut sollte dabei helfen, Open Government Data Realität werden zu lassen und die Entwicklung der Datenwirtschaft am Standort Deutschland unabhängig und gemeinsam mit vertrauenswürdigen Partnern voranzutreiben. Es muss nun zügig geschaffen werden und sollte keine Aufsichtstätigkeiten oder Beratungsprojekte übernehmen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004024","title":"Abbau wettbewerbsrechtlicher Hürden beim Data Sharing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom fordert eine Gruppenfreistellungsverordnung für Datenkooperationen unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß ihrer Digitalstrategie will sich die Bundesregierung 2025 daran messen lassen, ob wettbewerbsrechtliche Regelungen zu Datenzugang, -portabilität und -interoperabilität weiterentwickelt sind und den Rahmen für die Datenökonomie bilden. Fraglich ist, ob dieses Ziel erreicht wurde: Einzelfallprüfungen sind nötig, ob Datenweitergabe kartellrechtlich zulässig ist – das behindert eine skalierbare Datenwirtschaft. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004025","title":"Erarbeitung eines EU-Artikelgesetzes zur Harmonisierung von EU-Datengesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert ein Artikelgesetz auf europäischer Ebene, welches unterschiedliche Termini und Konzepte zwischen parallel existierenden Richtlinien und Verordnungen auf europäischer Ebene angleicht und wo sinnvoll harmonisiert. Dadurch soll erreicht werden, dass die Anwendungsbereiche, Konzepte und Regelungslogiken in Bezug stehender EU-Rechtsakte besser aufeinander abgestimmt sind. Dies würde sowohl Rechtsunsicherheit als auch den Umsetzungsaufwand reduzieren, wovon vor allem KMUs und Startups profitieren könnten. Durch das Artikelgesetz sollten insb. Data Act, Data Governance Act und Open Data Richtlinie so weit wie möglich angeglichen werden. Ggf. könnte hierbei auch die DSGVO berührt werden, was wiederum Auswirkungen auf das BDSG hätte. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung","shortTitle":"EGovG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/egovg"},{"title":"Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors","shortTitle":"DNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/dng"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004026","title":"Schaffung eines Dateninfrastrukturfonds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die Verwaltung sollte ähnlich wie beim Digitalpakt Schule ein sog. Dateninfrastrukturfonds eingerichtet werden, aus welchem öffentliche Stellen sich Investitionen in Datenplattformen fördern lassen können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004027","title":"Erhöhung des Budgets für Digitale Identitäten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Budget für die Entwicklung digitaler Identitäten wurde drastisch gekürzt. Wir setzen uns dafür ein, dass langfristig ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um eine erfolgreiche Umsetzung der Vorgaben aus der eIDAS-Regulierung zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004028","title":"Änderung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom fordert eine verstärkte Fokussierung auf die Digitalisierung im KHVVG. Die Digitalisierung der Krankenhäuser und Datenverarbeitung ist entscheidend, um das Gesundheitssystem zu entlasten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"KHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khg"},{"title":"Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen","shortTitle":"KHEntgG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze","shortTitle":"BPflV 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpflv_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004029","title":"Änderung der Rechtsverordnung zur Bildung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität (DigiG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung (Neufassung) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GIGV_RefE_Novelle-I.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-it-interoperabilitaets-governance-verordnung-iop-governance-verordnung-gigv.html"}]},"description":"Bitkom setzt sich für das Einbeziehen der fachlich-technischen Kompetenzen der Hersteller informationstechnischer Systeme bei der Bildung eines KIG ein. Zudem setzen wir uns als Bitkom für eine angemessene Beteiligung der Industrie im Expertengremium und bei der Erarbeitung von Standards ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004030","title":"Digitalisierung der Netzanschlussverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen des Netzanschlussgipfels des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz setzen wir uns als Bitkom für die Digitalisierung der Netzanschlussverfahren ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung","shortTitle":"NAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nav"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004031","title":"Anpassung der Kompetenzen der Digitalagentur für Gesundheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]},"description":"Die gematik GmbH ist verantwortlich für die Telematikinfrastruktur. Die Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit ist eine Weiterentwicklung der gematik und zielt darauf ab, die Handlungsfähigkeit zu stärken. Bitkom fordert u. a. die Erhaltung des Marktmodells, denn Wettbewerb ist essenziell, um Innovationen voranzutreiben und digitale Produkte im Gesundheitswesen stetig zu verbessern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen","shortTitle":"IfSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004032","title":"Einführung des Bundesprogramms Digitale Hochschule","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die Einführung eines Bundesprogramms Digitale Hochschule ein, welches Universitäten finanzielle Mittel zur Digitalisierung von Hochschullehre zur Verfügung stellt und durch eine gemeinsame Strategie die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschullandschaft sichert. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004033","title":"Einführung eines bundesweiten Pflichtfaches Informatik ab Sekundarstufe 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die bundesweite Verankerung eines Pflichtfaches Informatik ab Sekundarstufe 1 ein. Dieses soll junge Menschen auf eine selbstbestimmte Teilhabe an und Gestaltung der Digitalisierung vorbereiten, in allen Bundesländern unterrichtet und mit anderen Naturwissenschaften gleichgestellt werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004034","title":"Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für Entwicklung und Angebot von KI beibehalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass ein rechtlicher Rahmen erhalten bleibt, in dem Technologien wie generative KI fair, praktikabel und wirtschaftlich orientiert entwickelt und angeboten werden können. Das bedingt, dass wir bestehendes Recht und technische Standards heranziehen, um einen fairen Interessenausgleich zwischen Urhebern/Rechteinhabern und Entwicklern zu ermöglichen. So, dass der europäische und deutsche Wirtschaftsstandort im Vergleich zu anderen Märkten nicht abgehängt wird und wir damit die europäische digitale Souveränität fördern können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_FA_CULTURE","de":"Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik","en":"Foreign cultural and educational policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004035","title":"Modernisierung der föderalen Registerlandschaft (Registermodernisierung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine umfassende und zügige Modernisierung der öffentlichen Registerlandschaft in Deutschland ein. Der reibungslose Datenaustausch zwischen Bund, Ländern und Kommunen bildet die Grundlage für (teil-) automatisierte Verwaltungsprozesse und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips (einmalige Dateneingabe bei der Nutzung digitaler Verwaltungsleistungen). Im Kontext der Registermodernisierungen unterstützen wir deshalb die Ausarbeitung der für den Datenaustausch notwendigen technischen Richtlinien (v.a. des BSI) bzw. die Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen (Registermodernisierungsgesetz, Unternehmensbasisdatenregistergesetz). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze","shortTitle":"RegMoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/regmog"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004036","title":"Stärkung des etablierten Verbraucherleitbildes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für Vertrauen in den digitalen Raum ein, u. a. durch Rückbesinnung auf das höchstrichterliche Verbraucherleitbild des EuGH. Mit den „Digital Natives“ kommt der digital-affinste Teil der Gesellschaft ins Erwerbsalter, auch ältere Menschen weisen mehr Digitalkompetenz auf als früher. Die Digitalisierung selbst führt zu mehr Transparenz und Souveränität für Verbraucherinnen und Verbraucher als je zuvor. Situativen Vulnerabilitäten sollte mit milderen Instrumenten als mit Gesetzen begegnet werden. Sollten Gesetze dennoch notwendig sein, müssen diese auch situativ bzw. sektoral gelten. Eine Abkehr vom etablierten Leitbild hin zu mehreren situativen Leitbildern hätte Kostenerhöhungen und die Verhinderung rentabler Massenangebote zur Folge.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004037","title":"Einheitliche Umsetzung europäischer Verbraucherregulierung fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass der deutsche Standort im internationalen und europäischen Vergleich im Verbraucherrecht wettbewerbsfähig bleibt. Es existieren kaum Geschäftsmodelle, die nicht international ausgerichtet sind. Deshalb müssen die bestehenden europäischen Regelungen im europäischen Binnenmarkt einheitlich um- und durchgesetzt werden. Nationale Alleingänge wie bspw. der deutsche und französische Kündigungsbutton, die noch weiter gehen als die EU-Vorgaben, sind zwar gut gemeint, aber sowohl schädlich für den Binnenmarkt als auch für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Darüber hinaus führen sie zu einer unnötigen Erhöhung von Compliance-Kosten, die sich einerseits negativ auf Innovation und damit das Verbrauchererlebnis und andererseits negativ auf Preiserhöhungen auswirken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004038","title":"Abbau von verbraucherrechtlichen Informationspflichten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass Informationspflichten entbürokratisiert und abgebaut werden. Es ist wesentlich, dass Informationspflichten nur dort und zu dem Zeitpunkt vorgesehen sind, an dem sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch nutzen und insb. auch von ihnen wahrgenommen werden. Dazu zählt, dass digitale Kommunikationswege als vertrauenswürdig und sicher akzeptiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004039","title":"Verbraucherrechtliche Regeln für digitale und analoge Geschäftsmodelle gleichstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass digitale Geschäftsmodelle gefördert und nicht gegenüber analogen benachteiligt werden. Technologieskepsis darf nicht dazu führen, dass für Digitales automatisch schärfere Regeln gelten. Bitkom kritisiert ein zweierlei Maß für Online/Offline: Regeln sollten einheitlich und innovationsfreundlich sein. Bevor über mögliche Regularien diskutiert wird, muss in einem ersten Schritt ein gemeinsames Verständnis der Geschäftsmodelle und Begrifflichkeiten entwickelt werden. Wenn Regularien eingeführt werden, muss sichergestellt sein, dass wir online keine Innovationen verhindern, die analog erlaubt sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004040","title":"Änderung des BEG IV und weiterer Regelungen zum Bürokratieabbau in der Mobilität","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom schlagen wir einige Anpassungen, u. a. am Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV vor, z. B. die Vereinfachung und Digitalisierung der Genehmigungsprozesse und Urkunden im PBefG, ein Digitales Register für Mietwagen- und Taxilizenzen, die Vermeidung von Mehrbelastungen durch den Fachkundenachweis, die Nutzung georeferenzierter Daten bei der Einbindung von Shared Mobility-Diensten, ein digitales Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge, die vollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren sowie eine digitale Zulassungsbescheinigung für Flottenbetreiber.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","shortTitle":"FZV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004041","title":"Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG-Änderungsgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz - OZGÄndG)","printingNumber":"20/8093","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/080/2008093.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-onlinezugangsgesetzes-sowie-weiterer-vorschriften-zur-digitalisierung/300144","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für die flächendeckende Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ein. Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält einige wichtige Anpassungen am Onlinezugangsgesetz (Bereitstellung zentraler Basisdienste, Stärkung föderaler IT-Standards, Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen des Bundes etc.), in vielen Punkten bleibt er jedoch zu wenig ambitioniert. Wir fordern deshalb u. a. die zentrale Bereitstellung hochstandardisierbarer Verwaltungsleistungen (im Sinne der Dresdner Forderungen), eine gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips (Brückenschlag zur Registermodernisierung) sowie eine bessere Verzahnung mit der europäischen eIADS-Verordnung.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen","shortTitle":"OZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ozg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004042","title":"Bürokratie-Entlastung für Startups","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Startups sollten sich vor allem während des Gründungsprozesses sowie in den ersten Jahren stark auf die Weiterentwicklung der eigenen Produkte konzentrieren können. Daher setzt sich Bitkom dafür ein, den Gründungsprozess von Unternehmen, insb. von GmbHs, etwa durch einen One-Stop-Shop zu beschleunigen, jungen Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach der Gründung bürokratiefreie Jahre zu ermöglichen. Im Zuge dessen schlagen wir u. a. vor, dass Unternehmen trotz Überschreiten der Schwellenwerte Kleinstkapitalgesellschaften bleiben, wenn die Gründung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Zudem sollte die Notwendigkeit notarieller Beurkundungen geprüft und, wo sinnvoll, vereinfacht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004043","title":"Finanzielle Stärkung des Startup-Ökosystems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom engagiert sich für die finanzielle Unterstützung des Startup-Ökosystems. Dazu gehören der Ausbau von staatlichen Förderprogrammen wie dem Zukunftsfonds, EXIST, INVEST und dem German Accelerator sowie die Bereitstellung von Mitteln für ein KI-Voucher. Zusätzlich setzt sich Bitkom für die Anpassung der Anlageverordnung ein, um institutionellen Investoren, wie Versorgungswerken, Investitionen in Venture Capital zu erleichtern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004044","title":"Börsengänge für Scaleups erleichtern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für ein starkes Startup-Ökosystem braucht es erfolgreiche Börsengänge in Deutschland. Doch der Börsengang ist meist langwierig und die Erstellung der Wertpapierprospekte komplex. Daher setzen wir uns für Erleichterungen bei Wertpapierprospekten und die Verbesserung der Bedingungen für Börsengänge ein. Ein beschleunigtes deutsches Verfahren wäre ein großer Gewinn für Startups, damit sich die Gründenden schneller wieder auf das Kerngeschäft konzentrieren können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004045","title":"Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Unternehmertum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine stärkere Unterstützung von Gründerinnen und der damit verbundenen besseren Vereinbarkeit von Familie und Gründung ein. Unser Engagement betrifft u. a. Aspekte wie Mutterschutzleistungen für Selbstständige, die Anpassung der Elterngeld Berechnungszeiträume sowie die vollständige Absetzbarkeit von privaten Kinderbetreuungskosten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"},{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004046","title":"Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Startups praktikabel ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]},"description":"Bitkom begrüßt die im vergangenen Jahr getroffenen Verbesserungen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Startups zu beteiligen. Um die praktische Umsetzung weiter zu erleichtern, unterstützen wir die im Referentenentwurf des JStG 2024 vorgesehene Einführung einer „Konzernklausel“ in § 19a Absatz 1 Satz 3 – neu – EStG. Die „Konzernklausel“ ermöglicht es Startups, auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen zu profitieren und ermöglicht so eine breite und praxistaugliche Anwendung von §19a EStG. Um eine weitere Verbesserung zu ermöglichen, fordern wir Anpassungen im GmbHG und die Einführung von stimmrechtslosen Geschäftsanteilen, die ohne notarielle Verträge an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004047","title":"Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert die Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten bzw. Abschaffung des Sonntagsöffnungsverbots für vollautomatisierte Stores ohne Personal.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004048","title":"Änderung des Hochbaustatistikgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hochbaustatiskgesetzes","printingNumber":"20/11315","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011315.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-hochbaustatistikgesetzes/309844","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns insb. für die folgenden Änderungsvorschläge im Rahmen des Hochbaustatistikgesetzes ein:\r\n- Monatliche Erhebung der Baubeginne und vierteljährliche Aufbereitung und Veröffentlichung\r\n- Monatliche Erhebung der Baufertigstellungen und vierteljährliche Aufbereitung und Veröffentlichung\r\n- Erhebung des Anteils des sozialen Wohnungsbaus\r\n- Aufbau eines Auswertungssystems beim Statistischen Bundesamt","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes","shortTitle":"HBauStatG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hbaustatg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004049","title":"Ausgestaltung des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG)","printingNumber":"73/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0073-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/berufsbildungsvalidierungs-und-digitalisierungsgesetz-bvadig/308708","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert, dass die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Berufsausbildung verstärkt genutzt und die Schriftformerfordernisse bei Ausbildungsverträgen durch die Textform ersetzt werden sowie digitale Verfahren medienbruchfrei ablaufen können. Weiterhin setzen wir uns für Rechtssicherheit bei der mobilen Vermittlung von Ausbildungsinhalten und der virtuellen Prüfung ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Berufsbildungsgesetz","shortTitle":"BBiG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Handwerks","shortTitle":"HwO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hwo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004050","title":"Anpassung bestehender steuerrechtlicher Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]},"description":"Als Bitkom setzen wir uns für die Anpassung einer Vielzahl steuerrechtlicher Regelungen ein, die zu einer klareren Besteuerungspraxis beitragen und eine weitergehende Digitalisierung in der Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung fördern sollen. Dazu bedarf es u. a. der Vereinfachung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets und der Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmen (Kassenfiskalisierung). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004051","title":"Umsetzung der eIDAS-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, die eIDAS-Verordnung (Regulation (EU) 2024/1183) in Deutschland umzusetzen. Dabei fordern wir, dass deutsche Regelungen zu digitalen Identitäten, Wallets und Vertrauensdiensten harmonisiert mit den anderen europäischen Mitgliedsstaaten getroffen werden. Vor allem setzen wir uns für ein im europäischen Vergleich level playing field für Anbieter und Anwender digitaler Identitäten ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004052","title":"Einführung gesetzlicher Regelungen zur Nutzung von digitalen Technologien im Gebäudesektor","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom setzen uns für eine forcierte flächendeckende Einführung von digitalen Technologien im Gebäudesektor, insbesondere von Building Information Modelling (BIM), Digitalen Zwillingen und Energiemanagementsystemen ein, um das Emissionseinsparpotenzial der Digitalisierung auszuschöpfen. Nur mit einer digitalen Grundlage wird es möglich sein, Gebäude effizient zu verwalten und ohne Ressourcenverschwendung zu sanieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004053","title":"Einführung einer nationalen Mikroelektronikstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung unter Federführung des BMBF erarbeitet derzeit eine nationale Mikroelektronikstrategie. Geplant ist eine „konzentrierte Aktion“ zur Verzahnung von F&E-Aktivitäten mit Fachkräftemaßnahmen und Neuansiedlungen sowie Industrieförderung. Bitkom setzt sich dafür ein, dass die Maßnahmen und Schwerpunkte der Strategie eng mit dem Bedarf der Digitalwirtschaft und IKT-Branche abgestimmt sind.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004054","title":"Koordinierung und Weiterentwicklung der Metriken bei der Umsetzung des Konzepts Quantentechnologie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir auf die konsequente Umsetzung und kontinuierliche Fortführung der im Rahmen des Handlungskonzepts vorgestellten Maßnahmen zur Förderung von Quantentechnologien. Zentral sind dabei eine stärkere und breitere Betrachtung der Anwendbarkeit von Quantentechnologien, ein koordiniertes und gemeinsames Programmmanagement der beteiligten Ressorts und die Weiterentwicklung der Erfolgskriterien in Zusammenarbeit mit der Industrie.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004055","title":"Förderung des niederschwelligen Zugangs zu öffentlich geförderten KI-Infrastrukturen für Unternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom unterstützt die Initiative zur Beschaffung von KI-dedizierten Supercomputern und/oder zur Aufrüstung der bestehenden Systeme des Gauss Supercomputing Center (GSC), sei es im Rahmen des EuroHPC JU Ausschreibungen oder der Bundesfördermaßnahmen. Wir empfehlen jedoch dringend, von Anfang an alle KI-taugliche Supercomputing-Kapazitäten auf industrielle Anforderungen zu definieren und umzusetzen sowie Wettbewerbsfähigkeit gegenüber kommerziellen Angeboten sicherzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004056","title":"Weiterentwicklung der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom begrüßen wir die Weiterentwicklung der PSD2. Bitkom hat drei Kernprinzipien definiert, die als Richtschnur für den Revisionsprozess der PSD2 dienen sollten:\r\n- Zukunftssichere SCA, um Sicherheit, Komfort und Transparenz wieder ins Gleichgewicht zu bringen,\r\n- Sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen allen Zahlungsarten und Zahlungsdienstnutzern gerecht werden, und\r\n- Sicherstellung der regulatorischen und aufsichtlichen Kohärenz in ganz Europa durch die Beseitigung einer fragmentierten Auslegung der rechtlichen Anforderungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004057","title":"Änderung der Financial Data Access Verordnung (FIDA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir als Bitkom sehen den Umsetzungszeitraum für FIDA als äußert ambitioniert an. Zudem setzen wir uns dafür ein, dass im weiteren Prozess insbesondere die Klärung des Anwendungsbereichs, die Schaffung von Rechtssicherheit sowie die größere Klarheit bei Financial Data Sharing Schemes berücksichtigt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004058","title":"Nutzung von KI in der Polizei","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Umsetzung des verabschiedeten AI Acts auf nationaler Ebene setzt sich der Bitkom für die Nutzung von KI-Anwendungen zur Befähigung der Polizeibehörden unter Wahrung der Grundrechte ein. Die Integration von KI-Anwendungen kann zur Optimierung bestehender Arbeits- und Lösungsstrukturen dienen, aber auch zur Flexibilität beitragen. Die Nutzung muss daher aktiv gestaltet, die Technologie hierzulande weiterentwickelt und Anwendungen in die Praxis gebracht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004059","title":"Anpassung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Open Source Software","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass die politische und wirtschaftliche Bedeutung von Open Source Software in Deutschland weiter gestärkt wird. Konkret fordern wir die Etablierung eines „National Open Source Program Office“ zur Beratung und Unterstützung der Bundesbehörden, die Verstetigung der Open-Source-Methodik in föderalen Strukturen sowie die Integration von Open Source in die Bildungspläne.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_EP_SCHOOL","de":"Schulische Bildung","en":"School education"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004060","title":"Förderung eigenständiger Berufsbilder für die Digitalisierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass neue eigenständige Berufsbilder für die Digitalisierung etabliert werden. Konkret fordern wir die Schaffung und Anerkennung der Berufsbilder „Digital Design“, „Digital Engineering“ und „Data Science“ als grundlegende Professionen der digitalen Transformation. Diese neuen Berufsbilder sollen durch entsprechende Rahmenbedingungen, Ausbildungen und Studiengänge gefördert werden. Hierzu gehört insb. auch die Gründung Digitaler Bauhäuser in Deutschland, die nach dem Vorbild des historischen Bauhauses neue Berufsbilder und Studiengänge im Bereich der digitalen Gestaltungskompetenz entwickeln und fördern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004061","title":"Modernisierung der deutschen Forschungspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des Bitkom braucht es eine umfassende Reform der deutschen Forschungspolitik, welche eine stärkere finanzielle Förderung der anwendungsorientierten Forschung und der Entwicklung digitaler Schlüsseltechnologien, eine Entbürokratisierung der relevanten Prozesse, den Ausbau der steuerlichen Forschungsförderungen sowie eine einheitlichere Forschungsagenda der Bundesregierung umfasst. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004062","title":"Schaffung fairer Rahmenbedingungen im digitalen Marketing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Bitkom-Sicht müssen faire Rahmenbedingungen für Datenschutz, Innovation und Wettbewerb im digitalen Marketing geschaffen werden. Bitkom plädiert dabei für: 1. ausgewogene Datenschutzgesetze, die Verbraucherinnen und Verbraucher schützen und personalisierte Werbung ermöglichen, 2. rechtliche und finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Startups zur Nutzung von KI und Automatisierung im Marketing, 3. einen fairen Zugang zu Daten und Werbemöglichkeiten, 4. die Förderung nachhaltiger Praktiken und digitaler Lösungen im Marketing sowie 5. die Förderung von Schulungsprogrammen für Marketer im Umgang mit neuen Technologien und Datenschutz.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004063","title":"Anpassung der digitalen Außenhandelspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine moderne digitale Handelspolitik. Dabei treten wir insb. für den Abschluss ambitionierte Digitalkapitel in Freihandelsabkommen, den Abschluss des E-Commerce-Abkommens im Rahmen der WTO, die Verstetigung des Moratoriums für Zölle auf digitale Übertragungen, die Förderung von grenzüberschreitenden Datenflüssen, eine Reform der Exportkreditgarantien, den Abbau weiterer nicht-tarifärer Handelshemmnisse sowie eine engere Verzahnung von Außenwirtschaftspolitik und Entwicklungszusammenarbeit ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004064","title":"Umsetzung einer Datenbank zur Tiergesundheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom fordern wir die Umsetzung einer Datenbank für Tiergesundheitsdaten. Die Datenbank soll Tierärztinnen und Tierärzten helfen, schneller Informationen über das Verhalten und die Gesundheit von Tieren zu erhalten, um präventiv arbeiten zu können und damit das Tierwohl zu erhöhen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004065","title":"Erhöhung Mehrwertsteuer auf Fleisch","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns im Rahmen der ZKL-Arbeitsgruppe mit für eine Gesetzesänderung zur Mehrwertsteuer auf Fleisch ein. Die eingenommenen Gelder sollen für den Umbau der Tierställe verwendet werden. Wünschenswert wäre auch, wenn die Gelder in Monitoringsysteme zur Tierbeobachtung fließen können. Bei einer Steuererhöhung muss aber auch gewährleistet sein, dass an anderer Stelle (z. B. bei Obst und Gemüse) Steuern gesenkt werden, um Bürgerinnen und Bürger zu entlasten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_AF_FOOD_SAFETY","de":"Lebensmittelsicherheit","en":"Food safety"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004066","title":"Einführung einer Bildungs(teil)zeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für die Einführung einer Bildungs(teil)zeit zur Förderung von Quereinstiegen & Weiterbildungen in Berufe mit besonders hohem Fachkräftebedarf – darunter IT-Berufe – ein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber finanziell dabei unterstützt werden, sich berufsbegleitend oder im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung, z. B. in die IT-Berufe, weiterzuqualifizieren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004067","title":"Harmonisierung und Standardisierung von Datenstrukturen in der Landwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom fordert eine Vereinheitlichung bestehender Identifikations- und Prozessstandards und Anpassung von Schnittstellen zwischen verschiedenen Soft und Hardwareapplikationen in der Landwirtschaft. Um die Implementierung zu erleichtern, sollte hierbei auf bereits bestehende und bewährte Standards zurückgegriffen werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004068","title":"Digitale Teilhabe aller stärker fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die digitale Teilhabe aller Menschen in Deutschland gestärkt wird. Dazu sollten z. B. im Rahmen geeigneter Förderprogramme digitale Kompetenzen in der Breite der Gesellschaft und so niedrigschwellig wie möglich gefördert und non-formale Lernangebote ausgebaut werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004069","title":"Änderung des BGB im Rahmen des BEG IV zur bürokratieärmeren Änderung von Verbraucherverträgen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass Rechtssicherheit bei der einseitigen Anpassung von Verbraucherverträgen geschaffen wird. Anbieter von Langzeitverträgen sehen sich in Deutschland zunehmenden Schwierigkeiten ausgesetzt, inhaltlich angemessene Vertragsanpassungen rechtssicher durchzuführen. Diese Situation kann durch neue, faire Regelungen für Vertragspassungsklauseln und -Mechanismen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen behoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","title":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetzentwurf für das Filmförderungsgesetz (FFG)","publicationDate":"2024-03-04","leadingMinistries":[{"title":"Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien","shortTitle":"BKM","electionPeriod":20,"url":"https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/startseite/startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.kulturstaatsministerin.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/2024-03-04-referentenentwurf-ffg.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/staatsministerin-und-ihr-amt/gesetze-verordnungen-stellungnahmen/gesetze-verordnungen-stellungnahmen_node.html"}]},"description":"Mit Blick auf die umfassende Reform der Filmwirtschaft setzt sich Bitkom für attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbschancen ein. Ein Systemwechsel in der Filmförderung ist notwendig. Wir sprechen uns daher u.a. für die Beibehaltung der Abgabesätze aus. Bitkom begrüßt im Kontext der Reform der deutschen Filmförderung außerdem ausdrücklich die Vorschläge der BKM für ein steuerliches Anreizmodell ohne Budgetdeckelung als Gamechanger für den Produktionsstandort Deutschland. Investitionsverpflichtungen lehnen wir hingegen als sachlich nicht gerechtfertigten und kontraproduktiven Markteingriff ab. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films","shortTitle":"FFG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004071","title":"Bekämpfung digitaler Gewalt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom teilt das Ziel, dass digitale Gewalt entschieden bekämpft werden muss. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Digital Services Act (DSA, 2022/2066) materiell bereits Mechanismen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte schafft, die es nun umzusetzen gilt. So werden bereits Maßnahmen gegen digitale Gewalt ergriffen und strafbare Inhalte gelöscht. Bitkom setzt sich außerdem für die Beibehaltung des Herkunftslandprinzips ein. Die Gesetzesinitiative gegen digitale Gewalt würde einen deutschen Sonderweg darstellen. Da Gewalt und Hass im Netz aber keine nationalen Probleme sind, die an Grenzen haltmachen und Accounts in der Regel nicht nur in einem Mitgliedsland abrufbar sind, wäre dies kontraproduktiv.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004072","title":"Digitale-Dienste-Gesetz im Einklang mit Europarecht effektiv umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt im Kontext der Umsetzung des Digitale-Dienste-Gesetz vor allem die geplante Einrichtung eines Beirats, der die Expertise der Wirtschaft einbezieht. Damit die Arbeit des Beirats ihre volle Wirkung entfalten kann, sollte ein enger Austausch mit dem Koordinator für digitale Dienste erfolgen. Wir setzen uns dafür ein, dass Bitkom im Beirat vertreten ist. Die erfolgreiche Umsetzung des DSA auf nationaler Ebene erfordert eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen und Behörden. Unternehmen brauchen mit Blick auf die Strukturen des Digital Service Coordinators feste Ansprechpartner.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004073","title":"Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","publicationDate":"2024-04-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/entwurf-eines-gesetz-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilitaetsdaten.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/entwurf-eines-gesetz-bereitstellung-und-nutzung-von-mobilitaetsdaten.html?nn=508840"}]},"description":"Bitkom begrüßt die grundsätzlichen Ziele der Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes und schlägt hierzu Anpassungen, u. a. im Bereich des sicheren Datenzugriffs, der Beschreibung von Infrastrukturdaten, des Schutzes wettbewerbsrelevanter Auslastungsdaten, der Lizensierung und Datennutzung und der Qualitätsverbesserung vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Mobilitätsdatenverordnung","shortTitle":"MDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mdv"},{"title":"Personenbeförderungsgesetz","shortTitle":"PBefG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004074","title":"Wiedereinführung des PIN-Rücksetzdienstes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, dass der ausgesetzte Dienst zur Rücksetzung oder Anforderung der PIN des elektronischen Personalausweises, welches vom BMI zur Verfügung gestellt wurde, wieder eingeführt wird. Wir fordern außerdem, dass die PIN auch digital und nicht nur, wie bisher, postalisch mitgeteilt werden kann. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis","shortTitle":"PAuswG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004075","title":"Effektive Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom unterstützt nachdrücklich die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) auf EU- und nationaler Ebene. Die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik ist eine Anforderung, die sowohl dem demografischen Wandel Rechnung trägt als auch Voraussetzung für die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist. Bitkom setzt sich daher für eine effektive Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ein. Für unsere Mitgliedsunternehmen ist es von großer Bedeutung, dass eine größtmögliche Harmonisierung mit der Richtlinie 2019/882/EU angestrebt wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen","shortTitle":"BFSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004076","title":"Weiterentwicklung des Unternehmensbasisdatenregisters","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)","publicationDate":"2024-04-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240116-referentenentwurf-ubregg.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240424-ubregg.html"}]},"description":"Bitkom plädiert bei der Schaffung des Unternehmensbasisdatenregisters dafür, Datenzugriffe für Akteure außerhalb der Verwaltung zu ermöglichen, die Möglichkeit zu schaffen, fehlerhafte Datenbestände direkt im Basisregister anzuzeigen und das Verhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer deutlicher herauszuarbeiten und rechtssicher zu definieren, um Unklarheiten vorzubeugen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen","shortTitle":"UBRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ubregg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004077","title":"Einführung und Ausgestaltung des National Once-Only Technical Systems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert im Rahmen des öffentlichen Konsultationsprozesses zu ausgewählten Architekturdokumenten zum National Once-Only-Technical-System (NOOTS) dafür, die verschiedenen Konzepte nachzuschärfen, Definitionen rechtssicher und eindeutig zu formulieren und die Wirtschaft weiterhin in den NOOTS-Entwicklungsprozess einzubeziehen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004078","title":"Klare Definition politischer Werbung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf die Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung haben wir uns für eine enge Auslegung des Anwendungsbereiches eingesetzt. Die Definition von „Werbung“ sollte ausdrücklich auf Inhalte beschränkt werden, die im Einklang mit dem Ansatz der digitalen Dienste gegen Entgelt präsentiert werden. Bitkom begrüßt, dass der Anwendungsbereich enger gefasst wurde und auf politische Werbedienstleistungen beschränkt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004079","title":"Einführung länderübergreifenden Kommission zur Harmonisierung von Landesfachgesetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es gibt auf Länderebene zahlreiche, unterschiedliche Vorschriften, welche Datenschutzvorgaben präzisieren und eine konsistente Anwendung des Datenschutzes bereits auf gesetzlicher Ebene praktisch ausschließen. Um diese Gesetzesvielfalt in ein stimmiges Gesamtsystem zu überführen, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden: die Schaffung einer länderübergreifenden Kommission, mit dem Ziel, pro Regelungsbereich konsistente Landesfachgesetze in Bezug auf Datenschutz zu schaffen sowie auf Bundesebene eine Katalogisierung von Bundesgesetzen, um dortigen Harmonisierungsbedarf zu klären. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004080","title":"Digitalisierung der Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Bitkom fordern wir die Nutzung der Potenziale der Digitalisierung für die Altersvorsorge. Dafür benötigen wir bessere Rahmenbedingungen bei der finanziellen Bildung, bei den Förderrichtlinien und deren digitalen Darstellbarkeit, bei den Möglichkeiten der Datennutzung und dessen Standardisierung. Zudem fordern wir einen weiteren Ausbau der Digitalen Rentenübersicht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004081","title":"Ausgestaltung Teleoperiertes Fahren in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für eine Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, dass das teleoperierte Fahren nicht als Brückentechnologie zum autonomen Fahren definiert wird, sondern der Rechtsrahmen so weiterentwickelt wird, dass beide Technologien komplementär genutzt werden können. Zudem sollte neben dem Halter die Rolle des Betreibers eingeführt werden. Schließlich sollte der Gesetzentwurf dahin gehend geändert werden, dass keine Einzelgenehmigungen erforderlich sind, sondern die Möglichkeit einer Typgenehmigung eröffnet wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_COUNTRYSIDE","de":"Ländlicher Raum","en":"Rural area"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004082","title":"Beschleunigung des Rollouts automatisierten Fahrens in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Deutschland hat mit einem innovativen Rechtsrahmen die Chance eröffnet, autonome Mobilität in den Regelbetrieb zu überführen und weltweit eine Vorreiterrolle einzunehmen. Nun gilt es, die Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass die Einführung und Skalierung in Deutschland beschleunigt wird. Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, die internationale Harmonisierung der Gesetzgebung voranzutreiben, die Betriebserlaubnis über die Bundesländer hinweg zu vereinheitlichen, die kommerzielle Erprobung zu ermöglichen und den verhaltensrechtlichen Rahmen (Warndreieck aufstellen etc.) für fahrerlose Fahrzeuge anzupassen.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen","shortTitle":"AFGBV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/afgbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004083","title":"Nicht-Einführung einer Chatkontrolle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass Chatkontrollen, die im Vergleich zu alternativen Mechanismen unverhältnismäßig in Grundrechte eingreifen, nicht zur Aufdeckung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch eingesetzt werden. Vielmehr sollte die Stärkung der Strafverfolgungsbehörden und die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen gefördert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004084","title":"Aufbau einer Deutschen Verwaltungscloud","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom plädiert für die rasche und praxistaugliche Umsetzung der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie unter Einbeziehung diverser Stakeholder, z. B. Anbieter unterschiedlicher Cloud-Lösungen. Der Multi-Cloud Ansatz ist hierfür zentral.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004085","title":"Anpassung KI-Verordnung im Zusammenspiel mit dem Medizinprodukterecht  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt das europäische Vorhaben, einen rechtlichen Rahmen für den sicheren Einsatz von KI-Systemen zu schaffen, jedoch birgt das Zusammenspiel zwischen der KI-VO und dem bestehenden Medizinprodukterecht die Gefahr, intransparente, überlappende und widersprüchliche Anforderungen zu schaffen, die in einem bereits angespannten Sektor zu einer innovationshemmenden bürokratischen Überlastung beitragen würden. Bitkom möchte mit konkreten Maßnahmen Lösungen vorschlagen und sich in die Gestaltung einbringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Medizinprodukte","shortTitle":"MPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004086","title":"Anpassung der Umsetzung des Digitalgesetz (DigiG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das DigiG hat den Zweck, die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu beschleunigen. Insb. soll der Behandlungsalltag für Ärztinnen und Ärzte sowie für Patientinnen und Patienten mit digitalen Lösungen vereinfacht werden. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Einrichtung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle. Bitkom begrüßt das im März 2024 in Kraft getretene Gesetz und bringt sich in den konkreten Umsetzungsmaßnahmen des Gesetzes ein, die vor allem Auswirkungen auf die Mitgliedsunternehmen haben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SS_HEALTH","de":"Krankenversicherung","en":"Health insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004087","title":"KI-Anwenderfreundliche Ausgestaltung des KI-Aktionsplans des BMBF","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom begrüßt den KI-Aktionsplan des BMBF. Es genügt dabei nicht, einzelne Leuchttürme und beeindruckend starke KI-Startups in Deutschland zu haben. KI ist eine Querschnittstechnologie und wir müssen sie daher in die Breite der Wirtschaft tragen, aber wir müssen auch bei den Anbietern von KI-Lösungen ganz vorne sein. Deutschland hat bereits 2018 eine KI-Strategie beschlossen und war damit unter den Vorreitern weltweit – aber an der Umsetzung hat es gehapert. Das liegt auch daran, dass die Politik zwar auf der einen Seite KI fördert, auf der anderen Seite aber auch behindert. So müssen vor allem sehr restriktive Regeln für die Verwendung nicht sensibler Daten geändert werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004088","title":"Auf Breiteneinsatz fokussierte Umsetzung der KI-Strategie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die KI-Strategie ist als lernende Strategie angelegt, die es kontinuierlich gemeinsam durch Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft neu zu justieren gilt. Als Bitkom setzen wir uns dafür ein, den KI-Einsatz in der Breite von Staat und Wirtschaft zu fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu erhalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011155","title":"Strompreisentlastungen für die Digitalwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom spricht sich dafür aus, Strompreisentlastungen auch für Dienstleister und andere, nicht-produzierende Unternehmen wie Rechenzentren und Netzbetreiber vorzusehen, da die im europäischen Vergleich sehr hohen Stromkosten für viele Unternehmen der digitalen Wirtschaft einen relevanten Standortnachteil darstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011156","title":"Rechenzentrumsstandort Deutschland stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine Stärkung des Rechenzentrumsstandortes Deutschland als Grundvoraussetzung für eine digitale Wirtschaft und Gesellschaft ein. Nötig dafür sind praxistauglichere Regulatorik, geeignete Flächen mit ausreichender nachhaltiger Stromversorgung, Internetanbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der CO2-freien Abwärme, niedrigere Energiekosten, beschleunigte Genehmigungsprozesse und eine verbessere Fachkräfteverfügbarkeit.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011157","title":"Novellierung der Anforderungen gemäß § 8a Abs. 5 BSIG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, dass bei der Novellierung der Anforderungen gemäß § 8a Abs. 5 BSIG verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Dazu gehört die Definition von Begrifflichkeiten wie \"unternehmensfremd\", die mangelnde Notwendigkeit für ein Vier-Augen-Prinzip, die Streichung von Reifegradabstufungen und Darstellung der Netzstrukturpläne, Gültigkeit der Prüfergebnisse, relevante Maßnahmen aus der Anwendbarkeitserklärung, Verweis auf die Nebenabweichungen des bestehenden ISO-Zertifikats sowie die Streichung des Begriffs „Authentizität“.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011158","title":"Anpassung des Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz)","publicationDate":"2024-06-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GHG_RefE_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/ghg.html"}]},"description":"Bitkom begrüßt die Initiative des Gesetzgebers, die Krankheitslast von Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Früherkennung und präventive Versorgung zu senken. Dies erhöht die Chance für Risikopatienten, frühzeitig Risiken zu erkennen und notwendige Behandlungswege zu nutzen, um ihre Gesundheit zu erhalten und Folgeerkrankungen zu vermeiden. Allerdings sieht der Bitkom eine verpasste Gelegenheit, digitale Innovationen stärker einzusetzen. Um die neuen Regelungen effektiv zu gestalten, müssen Versorgungsprozesse ganzheitlich betrachtet und digitale Lösungen stärker integriert werden. 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Derzeit wird die entsprechende Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) evaluiert. Die BNetzA plädiert für eine Anhebung der Mindestversorgung auf 15 Mbit/s. Wir sehen keine Notwendigkeit für diese Anhebung, da die Gutachten. Eine Erhöhung der Mindestbandbreite könnte Ressourcen der Netzbetreiber binden und andere Ausbauprojekte, insbesondere den politisch gewünschten FTTH-Ausbau, verzögern oder verhindern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten","shortTitle":"TKMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkmv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011421","title":"Anpassungen der signifikanten Vorfälle für Unternehmen nach Artikel 21 und 23 der NIS2-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom setzt sich dafür ein, Schwerpunkte auf die tatsächlichen Auswirkungen von Vorfällen zu legen, da einige Kriterien zur Bestimmung signifikanter Vorfälle in der Verordnung oft subjektiv sind und klare, messbare Standards fehlen. Die EU-Kommission sollte qualitative Kriterien verwenden, die von nicht-legislativen Leitlinien begleitet werden, die es den Unternehmen ermöglichen, Vorfälle genau zu bewerten. Der Anhang sollte für ein hohes Sicherheitsniveau und eine Harmonisierung an bestehende Standards angeglichen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011422","title":"Anpassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","publicationDate":"2024-06-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESII5/2-SUEG-AEndG/refentwurf-2-SUEG-AEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/2-SUEG-AEndG.html"}]},"description":"Der Bitkom setzt sich u.a. dafür ein, dass die Verfahren im vorbeugenden personellen Sabotageschutz und Geheimschutz über die bisherige Sicherheitsüberprüfung hinaus angepasst werden. Zudem sollen gesetzliche Normierungen sicherstellen, dass Unternehmen für die erheblichen Kosten, die durch Sicherheitsüberprüfungen entstehen, entschädigt werden. Weiterhin fordert der Bitkom die Festlegung einer Frist bis zum 1. Januar 2026, um die im Entwurf angeführten Digitalisierungsmaßnahmen umzusetzen und die Nutzung bereits eingeführter digitaler Verfahren zu fördern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","shortTitle":"SÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011622","title":"Stärkung des Digitalstandorts durch Maßnahmen der Wachstumsinitiative ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Wachstumsinitiative: Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland ","customDate":"2024-07-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Wachstumsinitiative umfasst 49 Maßnahmen, die auf eine Erhöhung des Potenzialwachstums abzielen. Darunter sind verbesserte Investitions- und Abschreibungsbedingungen sowie diverse Bürokratie abbauende Maßnahmen. Bitkom setzt sich für eine ambitionierte Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahmen ein, damit Deutschland als Digitalstandort schnell und spürbar gestärkt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011623","title":"Baurechtliche Hürden für den Gigabitausbau abbauen (Novellierung des Baugesetzbuchs)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]},"description":"Um den Netzausbau zu beschleunigen ist es wichtig, die dafür notwendigen Beschleunigungspotenziale in bundesrechtlicher Zuständigkeit zu heben.  Wir setzen uns daher als Bitkom für eine Novellierung des Baugesetzbuches ein, in der Maßnahmen umgesetzt werden, die den Gigabitausbau vereinfachen und beschleunigen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011826","title":"Rechenzentrumsstandort stärken ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich für eine Stärkung des Rechenzentrumsstandortes Deutschland als Grundvoraussetzung für eine digitale Wirtschaft und Gesellschaft ein. Nötig dafür sind:\r\n1. Praxistauglichere Regulatorik; 2. Geeignete Flächen mit ausreichender nachhaltiger Stromversorgung, Internetanbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der CO2-freien Abwärme; 3. Niedrigere Stromkosten; 4. Beschleunigte Genehmigungsprozesse; 5. Eine verbesserte Fachkräfteverfügbarkeit","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011932","title":"Sicherung der Finanzierung zentraler digitalpolitischer Vorhaben im Haushaltsgesetz 2025","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)","printingNumber":"20/12400","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012400.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2025/314872","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom setzt sich dafür ein, dass bei zentralen Digitalvorhaben nicht gespart wird. Bei der Priorisierung von Mitteln muss das Paradigma lauten: Wer konsequent digitalisiert, der spart Geld, stärkt den Standort und schafft Vertrauen. Diese Erkenntnis spiegelt sich im HG 2025 bislang nur bedingt wider. \r\n\r\nWir begrüßen unter anderem, dass die Gigabitförderung für 2025 auf rund 1 Mrd. € begrenzt wird. Der überwiegende Teil des Gigabitausbaus erfolgt effizient und schnell privatwirtschaftlich.\r\nWir sehen unter anderem Anpassungsbedarf bei der Kürzung der Mittel für die Registermodernisierung, den stagnierenden Mitteln für digitale Identitäten und der unsicheren Finanzierung der Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZGÄndG).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011933","title":"Herabstufung der Form des Frachtbriefs und der anderen fracht- und lagerrechtlichen Dokumente zur Textform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom unterstützt das Vorhaben des BMJ grundsätzlich. Wir setzen uns dafür ein, dass die Herabstufung der Form des Frachtbriefs und der anderen fracht- und lagerrechtlichen Dokumente zur Textform in Verbindung mit anderen Digitalisierungsmaßnahmen angepasst wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_FREIGHT_TRANSPORT","de":"Güterverkehr","en":"Freight transportation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012003","title":"Anpassung des Energiewirtschaftsrechts zur Einführung einer Online-Plattform für Netzanschlussverfahren & Regelungen zum Energy Sharing","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir begrüßen die geplanten Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Unverbindlichen Netzanschlussauskunft, zur Schaffung einer gemeinsamen Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs und zum Energy Sharing grundsätzlich und weisen auf offene Fragen bzw. widersprüchliche Regelungen im Entwurf hin.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","shortTitle":"NABEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg"},{"title":"Gesetz über den Bundesbedarfsplan","shortTitle":"BBPlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung","shortTitle":"KVBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg"},{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012163","title":"EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die nationale Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie sollte die Definition der „digitalen Arbeitsplattform“ präzisieren und klarstellen, dass Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern dienen. Es sollte vermieden werden, dass auch Online-Anwendungen drunter fallen, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z.B. Ticketing-Systeme für IT-Support. Außerdem muss das Umsetzungsgesetz sicherstellen, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. Für die Beschäftigungsvermutung sollten daher klare und präzise Kriterien festgelegt werden, die sich eindeutig auf potenzielle Scheinselbständigkeit konzentrieren (vgl. die EuGH-Kriterien in der Rechtssache C-692/19 („Yodel\")). ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012164","title":"Rechenzentren bei der Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Eckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich zielt darauf ab, in einem auf erneuerbaren Energien aufbauenden Stromsystem ein systemdienliches Verbrauchsverhalten der Industrie anzureizen. Hier sind die für eine nachhaltige Zukunft unverzichtbaren Rechenzentren zu berücksichtigen. Es braucht eine gute Lösung für digitale Infrastrukturen, die sich nicht flexibel verhalten können. Für die Erreichung der Ziele ist zudem eine Anpassung des Energieeffizienzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nötig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"},{"title":"Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 44","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44"},{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012746","title":"Überarbeitung Anfragekriterien für einfache Melderegisterauskunft durch Anpassung des 3. BMGÄndG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes - (3. BMGÄndG)","printingNumber":"20/12349","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/123/2012349.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesmeldegesetzes-3-bmg%C3%A4ndg/312280","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesrat hat die Streichung des Merkmals \"Geschlecht\" als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft empfohlen. Dies wird damit begründet, dass das Geschlecht als nachrangiges Merkmal angesehen wird und nicht als ausreichende Identifikation dient. Die Streichung des Geschlechts könnte zu erheblichen Einschränkungen bei der Nutzbarkeit der einfachen Melderegisterauskunft führen, denn die neben dem Geburtsdatum verbleibenden, in § 44 Absatz 3a aufgeführten alternativen Kriterien, werden in der Praxis selten erhoben. Vor diesem Hintergrund setzen wir uns dafür ein, auf die Streichung des Merkmals „Geschlecht“ als Anfragekriterium zu verzichten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesmeldegesetz","shortTitle":"BMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012899","title":"Anwendung des novellierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ohne vorschnelle Änderungen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bitkom erachtet es als zu früh um das geltende und jüngst angepasste Wettbewerbsrecht weiter anzupassen. Der Bitkom setzt sich dafür ein, dass bestehendes und stellenweise erst noch sehr junges Recht erst seine Wirkung entfalten kann und sich eine ausgewogene Rechtspraxis und Rechtsprechung entwickeln kann, bevor neue Initiativen auf den Weg gebracht werden, die der Rechtssicherheit, Innovationsfreundlichkeit und dem Wirtschaftsstandort Deutschland abträglich sind. Insbesondere sehen wir keine Notwendigkeit, die Befugnisse des Bundeskartellamts um die Durchsetzung des Verbraucherrechts zu erweitern oder §19a GWB weiter zu verschärfen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012953","title":"Konkretisierung des AI Acts auf EU-Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom arbeitet mit bundespolitischen Stakeholdern nicht nur an einem nationalen Durchführungsgesetz, sondern auch an einer innovations- und anwenderfreundlichen Konkretisierung des AI Acts auf europäischer Ebene. Diese Bemühungen umfassen:\r\n-Erarbeitung des Praxisleitfadens für die Allzweck-KI-Modelle (Artikel 56 KI VO)\r\n-Erarbeitung von praxistauglichen und rechtssicheren Leitlinien zur Auslegung des AI Acts\r\n-Erarbeitung von praxistauglichen Standards für die Hochrisiko-Anforderungen des AI Acts\r\n-Präzisierung des AI Acts für den Finanzsektor\r\n-An AI Act anschlussfähige internationale KI-Regelungen im Rahmen des G7 / G20 Prozesses\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012954","title":"Reform der privaten Altersvorsorge ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Bitkom begrüßt, dass Altersvorsorgende durch das pAV-Reformgesetz künftig eine breitere Auswahl und höhere Wahlfreiheit bei den Altersvorsorgeprodukten haben. Wir befürworten, dass die Einführung des Altersvorsorgedepots mit seiner Fördersystematik auch einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung der Kapitalmarktkultur in Deutschland leisten kann. Wir fordern deshalb u.a., dass die zulässigen Asset-Klassen durch ELTIFs erweitert werden, der förderberechtigte Personenkreis vergrößert und Finanzbildung der Bevölkerung weiter vorangetrieben wird, damit die Reform ihr volles Potenzial entfalten kann. Wir geben zu bedenken, dass der Kosten-Nutzen-Faktor der vorgesehenen digitalen Vergleichsplattform geprüft, der bürokratische Aufwand minimal gehalten und Anbieter gleichbehandelt werden müssen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Finanzverwaltung","shortTitle":"FVG 1971","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle","shortTitle":"AltvDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altvdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INSURANCE","de":"Versicherungswesen","en":"Insurance"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013004","title":"Einführung von Regelungen zu schwarzfallfester und -robuster Telekommunikationsinfrastruktur in der Energiewirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das BMWK hat im Rahmen seines nach §48 Messtellenbetriebsgesetz (MsBG) zu erstellenden Berichts zur Digitalisierung der Energiewende einen möglichen Regelungsbedarf zu schwarzfallfesten bzw. -robusten Telekommunikationsdiensten für besondere Anwendungen in der Energiewirtschaft (z.B. Smart Meter Gateways) in die Diskussion eingebracht. Als Bitkom haben wir hierzu Fragen und Unklarheiten adressiert. Grundsätzlich muss aus Bitkom-Sicht bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf geachtet werden, dass eine Schwarzfallfestigkeit oder -robustheit nur dort eingefordert wird, wo diese technisch notwendig und operationell handhabbar ist. Der Netznutzen hat bei sämtlichen Regelungen im Vordergrund zu stehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013005","title":"Verbesserung des Entwurfs für ein Reallaborgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Erprobung von Innovationen in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (20. WP)","publicationDate":"2024-10-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241015-referententwurf-reallaboreg-luv-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241015-referententwurf-reallaboreg-luv.html"}]},"description":"Bitkom empfiehlt eine Nachschärfung des Entwurfs, insbesondere braucht es das ursprünglich versprochene Artikelgesetz für neue Reallabore, eine Ausgestaltung des Reallabor-Checks, klare Regelungen zur Umsetzung der Ergebnisse von Reallaboren in eine bessere Regulierung sowie eine bessere Einbindung des Innovationsportals in die Verfassung von Experimentierklauseln.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013100","title":" Bundestariftreueregelung nicht einführen und Online-Betriebsratswahl praxistauglich ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]},"description":"Die geplante Regelung benachteiligt Unternehmen der Digitalwirtschaft, Startups und KMU, die sich aufgrund der bürokratischen Hürden selten an Vergabeverfahren beteiligen. Im Ergebnis wäre die Regelung ein Hemmschuh für die Digitalisierung der Verwaltung. Fraglich ist, ob das Vorhaben mit der Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit sowie der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Tarifverträge sind in der IT-Branche unüblich, dennoch bieten die Unternehmen hohe Beschäftigungsstandards. Wir begrüßen, dass in Betriebsratswahlen die elektronische Stimmabgabe möglich sein soll. Allerdings schränken die geplanten Regelungen die Einsatzmöglichkeiten so stark ein, dass sich kaum Unternehmen finden werden, die die Onlinewahl in dem vorgegebenen begrenzten Zeitraum erproben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013101","title":"Nationale Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie II (CCD2)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die nationale Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie II (CCD2) soll den Verbraucherschutz stärken, die Transparenz erhöhen und die Digitalisierung im Kreditmarkt vorantreiben. Die EU-Mitgliedsstaaten haben dabei erheblichen Spielraum, insbesondere bei der Regulierungsproportionalität, den Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung, den vorvertraglichen Informationspflichten und möglichen Ausnahmen für bestimmte Kreditprodukte und Anbieter. Diese Entscheidungen werden den Markt für Verbraucherkredite und den Handel in Deutschland maßgeblich prägen. Der Bitkom positioniert sich entsprechend bereits vor der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zu den wichtigsten grundlegenden Punkten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013102","title":"Widerspruch gegen eine Verschärfung des Buchpreisbindungsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/20242410-entwurf-buchpreisaenderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241023-entwurf-buchpreisbindungsgesetz.html"}]},"description":"Das Gesetz soll die Gewährung von Rabatten oder Gutschriften bei über Online-Vermittlungsplattformen direkt an den Letztabnehmer vermittelten Verkäufen von preisgebundenen Büchern verbieten. Der Referentenentwurf verfehlt die Zielstellung des Buchpreisbindungsgesetzes und verkennt die existenzielle Bedeutung des Online-Vertriebs über Vermittler gerade für kleinere Buchhandlungen. Er schränkt die unternehmerische Handlungsfreiheit sowie die Flexibilität von Rabatt- und Gutscheinsystemen von Vermittlern unverhältnismäßig ein. Das Buchpreisbindungsgesetz ist im internationalen Rechtsvergleich bereits eines der strengsten und darf nicht noch weiter verschärft  werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Preisbindung für Bücher","shortTitle":"BuchPrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/buchprg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013103","title":"Digitalisierung der Bauleitplanung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","publicationDate":"2024-08-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Downloads/referentenentwuerfe/novelle-baugb-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/novelle-baugb-2024.html"}]},"description":"Das Gesetz soll unter anderem verbliebene Regelungsaufträge sowohl aus dem Koalitionsvertag als auch der im Juli vorgestellten Wachstumsinitiative umsetzen. Im Bereich der Digitalisierung enthält der Entwurf nach Meinung des Bitkom wichtige Eckpunkte, wie den Verweis auf den Standard XPlanung oder die Veröffentlichung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen im Internet, die für mehr Transparenz in der Bauleitplanung sorgen werden. Zur umfänglichen Digitalisierung und der damit schnelleren und effizienteren Abwicklung von Bauvorhaben fehlt es jedoch an einer lückenlosen Prozesskette. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013104","title":"Anpassung der Frequenzregulierung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bitkom setzt sich dafür ein, Frequenzen zielgerichtet, wirtschaftlich und nach rationellen Kriterien zu vergeben, so dass allen Marktteilnehmern eine zweckmäßige und störungsfreie Nutzung dieser knappen Ressource möglich ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Frequenzverordnung","shortTitle":"FreqV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/freqv"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":101,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0003955","regulatoryProjectTitle":"Deutschland zu führendem 6G-Standort machen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/0f/303844/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130005.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Handreichung\r\n6G – Mobilfunk-Visionen für die\r\n2030er Jahre\r\nSeite 1 von 6 bitkom.org\r\nOktober 2022\r\nZusammenfassung\r\nMit Beginn der 2030er Jahre wird die Einführung der nächsten Mobilfunkgeneration\r\n6G erwartet. Die Evolution der digitalen Mobilkommunikation wird gegenüber 5G erneut einen Zuwachs an Geschwindigkeit, Kapazität und Zuverlässigkeit bieten. Damit\r\nund durch revolutionäre Ansätze wie einer genauen Lokalisierung und der Einbindung\r\nvon Satellitenversorgung werden völlig neue Anwendungsfälle möglich: Immersive\r\nNutzungserfahrungen im Metaversum, die Erweiterung Digitaler Zwillinge zur Steuerung smarter Städte und medizinische Versorgung selbst in den entlegensten Gegenden unserer Welt rücken in greifbare Nähe. Mit einem starken Fokus auf grüne Technologien wird 6G einen entscheidenden Beitrag leisten, um mit digitalen Technologien\r\ndie Klimaziele erreichen zu können.\r\nIm Folgenden geben wir einen Blick auf den aktuellen Diskussionsstand zum Thema\r\n6G. Wir zeigen auf, wo die Entwicklung steht, welche Anwendungsvisionen für 6G bestehen und welche Umsetzungsvisionen sich abzeichnen. Nicht zuletzt geben wir auf\r\nGrundlage der aktuell bestehenden Initiativen konkrete Empfehlungen, um die globalen Diskussionen zu 6G aus Deutschland mit zu gestalten.\r\nWo wir stehen – Mobilfunkgenerationen\r\nMobile Datenkommunikation hat unser Leben und unsere Wirtschaft revolutioniert. Die\r\nbisher 30-jährige Erfolgsgeschichte immer leistungsfähigerer Technologien und Netze\r\nwird sich auch zukünftig fortsetzen. Immer neue Anwendungen mit bisher ungeahnten\r\nFähigkeiten werden so möglich.\r\nMehr als 200 Netzbetreiber in 85 Ländern\r\nbetreiben kommerziell\r\n5G Netze\r\nGSA, April 2022\r\nNick Kriegeskotte\r\nLeiter Infrastruktur &\r\nRegulierung\r\nT +49 30 27576-224\r\nn.kriegeskotte@bitkom.org\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nSeite 2 von 6 bitkom.org\r\nDie Mobilfunkgeneration 2G brachte ab den 1990er Jahren erstmals Daten auf Handys\r\nund bleibt wohl auf absehbare Zeit in Deutschland ein Basisdienst für Sprache in dünn\r\nbesiedelten Räumen. Die 3G-Netze wurden in Deutschland zugunsten von 4G als aktueller Hauptlastträger mobiler Datenkommunikation bereits ersetzt. Weltweit befindet\r\nsich 5G im öffentlichen Raum und auch für private Netzlösungen auf einer steilen Aufbaukurve und wird in den nächsten Jahren zur vorherrschenden Mobilfunktechnologie\r\nwerden, wobei Nordamerika (besonders USA) und einige asiatische Länder (wie China,\r\nJapan und Süd-Korea) wie bereits bei 4G eine Vorreiterrolle einnehmen.\r\nBesonderes Potenzial hat 5G in den kommenden Jahren als Technologie für Anwendungen der produzierenden Industrie, deren Anforderungen neben denen weiterer vertikaler Industrien bereits bei der Entwicklung berücksichtigt wurden. Hohe Zuverlässigkeit,\r\ngroße Bandbreiten bei Bedarf, eine extreme Anzahl adressierbarer Endgeräte und Echtzeitfähigkeit sind Kernfunktionen von 5G mit völlig neuen Möglichkeiten. Diese Potenziale können mit der vorgesehenen Implementierung der für die Industrie relevanten\r\nFeatures in Chips und Infrastrukturkomponenten (basierend auf der Standardisierung\r\nvia 3GPP Release 16 und später) zum Aufbau privater Campus-Netze genutzt werden.\r\nSolche privaten 5G-Netze für Unternehmen inkl. Zugang zu Spektrumsressourcen gew\r\ninnen zunehmend Aufmerksamkeit und es gibt immer mehr Länder, die dem deutschen\r\nModell folgen – von Japan über Indien und Großbritannien bis Brasilien.\r\nDie Entwicklung von 5G schreitet weiter voran und wird mit 5G Advanced in den nächsten Jahren weitere Leistungssteigerungen erfahren, die einen (r)evolutionären Schritt\r\nauf dem Pfad zu 6G darstellen.\r\nMit 6G sollen in den 2030er Jahren die Mobilfunknetze entstehen, die das „Internet of\r\nEverything“, als die Vernetzung von Menschen mit der digitalen und physischen Welt,\r\nermöglichen. Ziele sind eine globale Abdeckung und 6G als „Netz der Netze“ mit Hilfe\r\nintegrierter terrestrischer und non-terrestrischer (Satelliten) Netze, Campus-Netze und\r\nMicronetze (z.B. in Robotern, Fahrzeugen, …).\r\nWo wir hin wollen – Vision 6G\r\nAnwendungsvision\r\nNeue, immersive Kommunikationserlebnisse im Metaversum1 zeichnen sich somit als\r\nzukünftiges Kommunikationsparadigma ab. Mensch-zu-Mensch, aber auch Mensch-zuMaschine und Maschine-zu-Maschine Interaktionen erhalten in vernetzten wirtschaftlichen Wertschöpfungsprozessen eine völlig neue Flexibilität und Effizienz.\r\n6G ermöglicht neue Anwendungen für Cyber-physikalische-Systeme der Industrie 4.0,\r\nfür das automatisierte Fahren, im neuen Öko-System des Individual-Luftverkehrs, in der\r\n1 Zum Metaversum siehe auch Bitkom-Leitfaden „Wegweiser in das Metaverse“\r\n243 lokale 5G-Lizenzen\r\nfür Campus-Netze im\r\n3,7 GHz-Bereich sind in\r\nDeutschland vergeben\r\nBNetzA, September 2022\r\nx-Reality\r\n6G wird Menschen mit\r\nder digitalen und physischen Welt in verschiedensten Umgebungen wie z. B. dem Metaversum verbinden.\r\nExtended Reality (XR)\r\nKombinierte reale und virtuelle Umgebungen, z. B.\r\nfür Mensch-Maschine-Interaktionen und als Erlebnis für alle Sinne.\r\nAugmented Reality (AR)\r\nÜberlagerung der realen\r\nWelt mit virtuellen Objekten und Informationen.\r\nVirtual Reality (VR)\r\nVollständig simulierte\r\ndigitale Umgebung.\r\nSeite 3 von 6 bitkom.org\r\nPräzisionslandwirtschaft, und viele weitere. Dazu bedarf es einer zielgerichteten Konzeptionierung für die potenziellen Anwender. Bis jetzt sind Mobilfunksysteme stark auf\r\nKonnektivität am Boden ausgerichtet, neue Anforderungen aus der Schiff- und Luftfahrt\r\nlassen eine Ausdehnung der Netzabdeckung erwarten.\r\nDie technischen Anforderungen dieser Nutzungsszenarien gilt es mit 6G zu erfüllen.\r\nNachhaltigkeit, Vertrauenswürdigkeit und digitale Teilhabe sind die ergänzenden übergeordneten Ziele für die zukünftige Kommunikation der 2030er-Jahre mit besonderem\r\nSchwerpunkt in den 6G-Netzen.\r\nEnergie-Effizienz ist ein maßgebliches Entwurfskriterium für 5G, für 6G Netze gilt das\r\nZiel, den CO2-Fußabdruck gegen null zu reduzieren. Ein noch wichtigerer Teil der Vision\r\nist jedoch der mächtige Hebel der digitalen Transformation, der in vielen Branchen den\r\nCO2-Fußabdruck deutlich senken wird.2\r\nDie Fähigkeiten eines 6G-Systems bedingen vertrauenswürdige Konzepte und Methoden zur Gewährleistung von Sicherheit und Privatheit in einem hoch komplexen ÖkoSystem. Entsprechendes gilt für die Resilienz.\r\nNicht zu vergessen ist die Bedeutung der digitalen Teilhabe aller Bevölkerungsteile,\r\ndenn gerade die konsequente Digitalisierung auf Basis einer stabilen Kommunikationsinfrastruktur kann erst die größtmögliche ökologische und soziale Hebelwirkung erzielen.\r\nUmsetzungsvision\r\nZum einen wird 6G die evolutionäre Weiterentwicklung bestehender Mobilfunksysteme\r\nim Sinne einer kontinuierlichen Leistungs- und Nutzensteigerung, mit einem deutlichen\r\nZuwachs, sein. Dazu sind Spektralbereiche u.a. im Bereich 7 - 24 GHz und bis in den SubTHz-Bereich (100 - 300GHz), mit Datenraten von bis zu einem Tbit/s und angestrebte\r\nLatenz-Zeiten von 0,1ms, anvisiert.\r\nNeue, revolutionäre Funktionalitäten der Kommunikationsdienste in 6G werden durch\r\ndie integrale KI und die Ausweitung des Kommunikationsspektrums in den Sub-THz-Bereich möglich. Die Erschließung des Spektrums im Sub-THz-Bereich erleichtert es, das\r\n6G-System auch als ein Sensor-System zu nutzen, das Gegenstände und Personen wahrnehmen und deren Position bestimmen kann. In Verbindung mit der verteilten Intelligenz des Netzes lässt sich ein Umgebungsabbild erstellen, welches z.B. die Basis für die\r\nAbbildung der Umgebung im virtuellen Raum ermöglicht. Der wohl bedeutendste Anwendungsfall für diese passive Erfassung von Gegenständen und Personen liegt im Bereich Verkehrsmanagement. Das automatisierte Fahren kann unterstütz werden in der\r\nWechselwirkung zwischen vernetzten und nicht vernetzten Verkehrsteilnehmern, die\r\nim 6G-System erfasst und verfolgt werden können. Es kann aber auch eine in Echtzeit\r\n2 Zum CO2-Einsparpotenzial digitaler Technologien siehe https://www.bitkom.org/Klimaschutz\r\nNachhaltige\r\nEntwicklung\r\n6G unterstützt und ermöglich global eine nachhaltige\r\nEntwicklung: Eine globale\r\nAbdeckung auf kosteneffiziente Weise und vertrauenswürdige Verbindungen\r\nermöglichen z.B. eine ärztliche Versorgung in abgelegenen Gebieten durch Fernkonsultationen und die\r\nFernanalyse von Proben.\r\nVertrauenszone\r\n6G schafft lokale Vertrauenszonen: Spezialisierte\r\nTeilnetze und Netzwerke,\r\nz. B. für die Gesundheitsüberwachung oder den\r\ngroßflächigen Einsatz von\r\nSensornetzwerken, bieten\r\nextreme Zuverlässigkeit,\r\nVerfügbarkeit und Belastbarkeit auf lokaler Ebene.\r\nSeite 4 von 6 bitkom.org\r\naktualisierte Ansicht der realen Welt in den Cyber-Raum gespiegelt und damit die Vision\r\ndes Metaversums Realität werden.\r\nVoraussetzung für 6G wird auch die weitere Evolution von Halbleiter-basierten Systemlösungen sein (“system on chip“, SoC). Diese sind notwendig, um extreme Datenraten, höchste spektrale Effizienz und maximale Energieeffizienz zu ermöglichen.\r\nDrahtlose Vernetzung wird in Zukunft in der Industrie der Regelfall werden, die aber\r\nunter Berücksichtigung von Kosten und innerbetrieblichen Aufwänden gerechtfertigt\r\nsein muss. Zukünftige Systeme müssen sich insbesondere im laufenden Betrieb bewähren, so dass ein Schwerpunkt bei einfachen, aber sicheren Bedienkonzepten sowie einer\r\nkonsequenten Kostenoptimierung liegen muss. Hier kann die Modularisierung und Virtualisierung der Mobilfunkinfrastruktur eine wichtige Rolle spielen. Neben der erwarteten Effizienzsteigerung wird es darum gehen, die betrieblichen Abläufe so einfach und\r\nflexibel wie möglich zu gestalten, ohne dabei die Sicherheitsanforderungen zu kompromittieren.\r\nVerschiedene Branchen werden neue und zunehmend maßgeschneiderte Features und\r\nFunktionen erfordern. KI- und Cloud-native Prinzipien über alle Netzwerkfunktionen\r\nAbbildung 1 | Zielbild von 6G-Eigenschaften (auf Basis aktueller White-Paper)\r\nSeite 5 von 6 bitkom.org\r\nhinweg ermöglichen ein wirklich kognitives Netzwerk und agile Services. 6G bietet die\r\nMöglichkeit, das Design der Systemarchitektur zu überdenken und auf die Vereinfachung von Funktionalitäten und Protokollen und die Verbesserung der Flexibilität und\r\nProgrammierbarkeit abzuzielen. Das Zusammenwirken von Edge- und Cloud-Computing in vielen Branchen wird dafür eine wichtige Anwendung sein.\r\nWie wir voran kommen – Initiativen für 6G\r\nDeutschland hat die mobile Kommunikation als Teil seiner Hightech-Strategie identifiziert. 6G wird als Schlüsseltechnologie und Kern digitaler Souveränität für die Zukunft\r\nEuropas und Deutschlands herausgehoben. Auf dieser Grundlage fördert das BMBF eine\r\nReihe von Initiativen. Zunächst sind die vier akademischen 6G-Forschungshubs zu nennen, die mit etwa 250 Mill. Euro über einen Zeitraum von vier Jahren gefördert werden,\r\nso dass ein signifikantes 6G-Momentum an den deutschen Universitäten und Forschungsinstituten entstehen kann.\r\nWeiterhin plant das Ministerium, eine Reihe von 6G-Projekten zu fördern, die von Industrieunternehmen geführt werden. Unter diesen Projekten befindet sich das bereits\r\ngestartete Leuchtturmprojekt 6G-ANNA, an dem sich insgesamt 34 Partner aus der Industrie und akademischer Forschung beteiligen.\r\nKomplementiert werden die 6G-Hubs und die Industrieprojekte durch die „6G-Plattform\r\n- Die Plattform für zukünftige Kommunikationstechnologien und 6G”, die das Ziel hat,\r\ndie 6G-Aktivitäten zu vernetzen, deutsche Standpunkte zu entwickeln, Wissenschaftskommunikation zu betreiben und generell eine koordinierende Rolle einzunehmen.\r\nZusätzlich zu den Forschungsprogrammen des BMBF bieten mit dem BMDV, dem BMWK\r\nund dem BMI weitere Ministerien Förderprogramme. Hinzu kommen Förderprogramme\r\nund Initiativen auf Länderebene, wie z. B. 5G.NRW und Thinknet 6G (Bayern).\r\nAuf europäischer Ebene wurde 2021 mit HEXA-X ebenfalls ein 6G-Leuchtturmprojekt\r\ngestartet, an dem die führenden europäischen Netzausrüster, Netzbetreiber, weitere Industriepartner sowie ausgewiesene akademische Partner beteiligt sind.\r\nVon übergeordneter Bedeutung für die weitere Entwicklung von 6G in Europa und weltweit ist weiterhin das „Europe Smart Network and Services Joint Undertaking“ (SNS JU)\r\nmit einem starken Einfluss der Industrie (6G Industry Association). Im Rahmen des SNS\r\nJU wurden EU-Fördermittel in Höhe von 900 Millionen Euro für den Zeitraum 2021-2027\r\nautorisiert.\r\nMit diesen und weiteren Initiativen gilt es auch die Akzeptanz für einen 6G-Ausbau frühzeitig in den Blick zu nehmen und gesellschaftliche Mehrwerte aufzuzeigen.\r\nVirtuelle Präsenz\r\nDie Grenze zwischen digitaler und physischer Welt\r\nverschwimmt mit 6G: Immersive Telepräsenz\r\ndurch gemischte Realität\r\noder holografische Telepräsenz bietet außergewöhnliche und immersive\r\nErfahrungen.\r\nKollege Roboter\r\nAus Robotern werden mit\r\n6G „Coboter“: Roboter\r\nkönnen mit Menschen interagieren - zu Hause und\r\nin der Gesellsaft, um den\r\nAlltag zu erleichtern, sowie\r\nin industriellen Umgebungen, um die Effizienz von\r\nProzessen zu verbessern\r\nund neue Wertschöpfungsketten zu ermöglichen.\r\nSeite 6 von 6 bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen\r\nin Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500\r\nStartups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom\r\nfördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nWas jetzt zu tun ist\r\n1. Förderprogramme\r\nDie gestarteten Förderprogramme gilt es fortzusetzen und bedarfsgerecht\r\nweiter zu entwickeln, sowie alle Partner einschließlich der Anwender einzubinden. Dadurch kann auch der Aufbau von Fachexpertise bei den Anwendern in den vertikalen Industrien für eine schnelle Implementierung\r\nsorgen.\r\n2. Zusammenarbeit\r\nZur Positionierung einer starken Stimme Europas, ist es wichtig, dass die\r\nTelekom-Industrie gemeinsam mit den zukünftigen Anwendern, was unter anderem das verarbeitende Gewerbe, aber auch die Automobilindustrie und Logistik miteinschließt, von Anfang an ein starkes Ökosystem bildet. Es geht darum, Interoperabilität und Skaleneffekte sicherzustellen.\r\nDas betrifft nicht nur die jeweils eigene Infrastruktur, sondern auch die\r\nZulieferung vernetzter Produkte europäischer Hersteller in den Weltmarkt, wobei besonders die kleinen Hidden-Champions darauf angewiesen sind.\r\n3. Standardisierung\r\nDie Etablierung eines von den Marktteilnehmern allgemein akzeptierten\r\nglobalen Kommunikationsstandards schafft erst die Voraussetzungen\r\nzur Entwicklung skalierbarer Anwendungen und Lösungen für vertikale\r\nAnwender, wie Industrie 4.0. Das Ziel muss eine bessere Einbindung der\r\nAnwender im Prozess und ein globaler und industriegeführter Standard\r\nsein.\r\n4. World Radiocommunication Conference (WRC) & Frequenzbereitstellung\r\nZur Unterstützung der 6G-Einführung und des weiteren 5G-Ausbaus sollte\r\nDeutschland die internationalen Bestrebungen zur Bereitstellung zusätzlichen Spektrums insbesondere unterhalb von 24 GHz und oberhalb von\r\n100 GHz für den Mobilfunk in Betracht zu ziehen.\r\n5. Weichen für beschleunigten Ausbau stellen\r\nDamit der Ausbau aktueller und zukünftiger Mobilfunkgenerationen beschleunigt gelingen kann, müssen bau- und genehmigungsrechtliche Hürden konsequent und bundesweit gesenkt werden. Die Verwaltungsverfahren müssen vollständig digitalisiert und die gesellschaftliche Akzeptanz\r\ndes Ausbaus verbessert werden.\r\nDigitale Zwillinge\r\nDigitale Zwillinge gewinnen\r\nmit 6G neue Dimensionen:\r\nVon der Optimierung der\r\nAutomatisierung in Produktion und Fertigung bis hin zur\r\nPrävention von Bedrohungen\r\noder Krankheiten in der Landwirtschaft – Digitale Doppel\r\nbilden jeden Aspekt der physischen Welt virtuell verflechtet\r\nab. In der „immersiven\r\nintelligente Stadt\" steuert\r\ndas digitale Doppel z. B. die\r\nverschiedenen Verkehrsströme und Versorgungseinrichtungen anhand aktueller\r\nUmweltindikatoren und\r\nErfahrungswerten. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Dabei ist Eile geboten, damit das \r\nDigitalbudget noch Teil des Bundeshaushalts 2023 werden kann. \r\nDas Digitalbudget soll eine Art unterstützendes Instrument zur Umsetzung der \r\nDigitalstrategie sein, welche die Geschäftsgrundlage der Digitalpolitik dieser \r\nBundesregierung bildet. Die von allen Kabinettsmitgliedern gemeinsam vereinbarten \r\nMaßnahmen der Digitalstrategie müssen zügig umgesetzt werden, weil Deutschland \r\nim Digitalen viel aufzuholen hat. Daraus leiten sich aus Bitkom-Perspektive konkrete \r\nAnforderungen an ein solches Budget ab, die im Konzept der Ministerien \r\nberücksichtigt werden sollten.\r\n1. Klare Strukturen, deutliche Wirkung\r\nDas Digitalbudget soll die Umsetzung digitalpolitischer Vorhaben ermöglichen \r\nund/oder beschleunigen. Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, muss das \r\nBudget finanziell entsprechend aufgestellt werden: Pro Jahr sollte 1 Milliarde Euro an \r\nBundeshaushaltsmitteln zur Verfügung stehen. Diese Digitalmilliarde muss schnell \r\nwirken können und daher bereits Teil des Haushalts 2023 sein. Weil die \r\nDigitalstrategie die inhaltliche Grundlage bildet, müssen Budget und Strategie eng \r\nverzahnt werden. Das Digitalbudget sollte daher im BMDV verankert werden. \r\nSeite 2 von 3 bitkom.org\r\n2. Flexibel finanzieren mit Hebelwirkung\r\nEinerseits stellt die Digitalstrategie richtigerweise die Umsetzung von Projekten mit \r\nbesonderer Hebelwirkung ins Zentrum. Andererseits sind zahlreiche Projekte – auch \r\naus der Digitalstrategie – bereits in der Umsetzung oder wurden zumindest \r\nangestoßen. Oft hakt es aber in der Umsetzung, nicht zuletzt aufgrund mangelnder \r\nRessourcen. Das Digitalbudget sollte aus zwei Säulen bestehen: Zum einen sollte es \r\ngezielt für die Beschleunigung großer Hebelprojekte genutzt werden. Zum anderen \r\nsollte es so flexibel ausgestaltet werden, um die Unterstützung von Projekten mit \r\nkonkreten Umsetzungsschwierigkeiten möglich zu machen und sie zügig zum\r\nAbschluss zu bringen. \r\n3. Expertise nutzen, Schnellboote generieren\r\nDas Digitalbudget ist eine Chance, Innovation zu fördern – innerhalb wie außerhalb \r\nder Bundesregierung. Es sollte daher zum einen keine Parallelstrukturen innerhalb der \r\nBundesregierung etablieren, sondern existierende Strukturen nutzen. Das gilt etwa für \r\ndas Fellowship-Programm „Work4Germany“, in dessen Rahmen konkrete digitale\r\nProjekte innerhalb der Bundesregierung vorangetrieben werden. Solche Expertise\r\nsollte im Rahmen von Digitalbudget-Projekten gezielt eingebunden werden. Dafür \r\nkommen insbesondere Projekte der flexiblen Budgetsäule infrage. Zum anderen bietet \r\ndas Budget auch die Chance, endlich die Vergabekriterien bei Ausschreibungen \r\ninnovativer zu gestalten. Es sollte über die flexible Säule gezielt „Schnellboote“\r\nermöglichen, wenn es bei konkret zu lösenden Aufgaben hakt. Hier kommt \r\ninsbesondere Startups eine Schlüsselrolle zu, die mit ihrer Agilität dem Staat helfen \r\nkönnen, Aufgaben aus der Digitalstrategie zu lösen, aber bei der öffentlichen \r\nAuftragsvergabe oft schon an den zu erfüllenden ökonomischen Kriterien scheitern.\r\n4. Entscheidungsfreudiges Steuerungsgremium \r\neinsetzen \r\nDas Digitalbudget sollte ressortübergreifend gesteuert werden, schließlich sind alle \r\nRessorts mit potenziell zu unterstützenden Projekten in der Digitalstrategie vertreten.\r\nDie Strategie schreibt die Monitoring-Funktion einem Staatssekretärsausschuss zu. \r\nDieser sollte auch für die Steuerung und Verwaltung des Budgets zuständig sein. Dazu \r\ngehören auch klare Kriterien als Entscheidungsgrundlage. Ziel sollte es sein, die \r\nDigitalmilliarde zügig zu verausgaben, um auch schnell Ergebnisse zu erzielen. \r\nTrotzdem sollten nicht verausgabte Gelder in den nächsten Haushalt übertragen \r\nwerden können. Das ermöglicht Flexibilität in der Zeitplanung der jeweiligen Projekte \r\nund garantiert, dass die Mittel auch tatsächlich für Digitalisierungsvorhaben mit \r\nHebelwirkung eingesetzt werden. \r\nSeite 3 von 3 bitkom.org\r\n5. Umsetzungsstand kontinuierlich evaluieren\r\nDigitalpolitik ist kein Selbstzweck, sondern soll die Dinge besser und meistens vor \r\nallem einfacher machen. Ein regelmäßiges Monitoring durch das eingesetzte \r\nSteuerungsgremium zum Umsetzungsstand der Digitalstrategie und zur Wirkung der \r\nDigitalmilliarde soll dazu beitragen, dass diese Ziele auch erreicht werden. Eine \r\ntransparente öffentliche Kommunikation des Gremiums über Mittelverwendung und \r\nProjektfortschritte ist wichtig, um einerseits Erfolge aufzuzeigen und andererseits zu \r\nidentifizieren, wo nachgesteuert werden muss"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die praxistaugliche, effiziente und innovationsfreundliche Durchführung der Verordnung wird die zentrale Aufgabe der Mitgliedstaaten, aber auch der Europäischen Kommission („EU-Kommission“) sein.\r\nAus diesem Grund wird die EU-Kommission eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertrer/innen der Mitgliedstaaten, einrichten. Die Arbeitsgruppe soll die EU-Kommission bei ihren Durchführungsaufgaben unterstützen, etwa bei der Erarbeitung von Leitlinien. Diese Leitlinien sollen den Regulierungsadressaten der KI VO die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie die gesetzlichen Anforderungen sinnvoll konkretisieren.\r\nBitkom nimmt im Folgenden Stellung zu Leitlinien, die für die folgenden Bereiche erarbeitet werden sollen:\r\n•\r\n1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender Sektorregulierung (ehem. Art. 82a Abs. 1e KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1e KI VO)\r\n•\r\n2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (ehem. Art. 82a Abs. 1a KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1a KI VO)\r\n•\r\n3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO (ehem. Art. 6 Abs. 2c KI VO, jetzt Art. 6 Abs. 5 KI VO).\r\n•\r\n4. Bestimmungen über wesentliche Änderungen (ehem. Art. 82a Abs. 1c KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1 c KI VO)\r\n•\r\n5. Die Definition von KI nach der KI VO (ehem. Art. 82a Abs. 1f KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1 f KI VO)\r\n•\r\n6. Weitere Themen und Fragestellungen\r\n2\r\nEs ist von grundlegender Bedeutung, dass die die EU-Kommission bei der Erarbeitung ihrer Leitlinien die Expertise und die Belange der Industrie in Betracht zieht. Nur in Zusammenarbeit mit denjenigen, die als Anbieter von KI-System die KI VO anwenden werden, ist es möglich, praxistaugliche und klare Leitlinien zu schaffen, die für alles Beteiligten einen Mehrwert darstellen. Es ist darüber hinaus unabdingbar, dass die Leitlinien der EU-Kommission in allen Mitgliedstaaten anerkannt und von den zuständigen Stellen einheitlich umgesetzt werden. Ansonsten würde ihr eigentlicher Zweck – eine reibungslose Durchführung der KI VO zu gewährleisten – fehlgehen.\r\nDer Bitkom ist daher dankbar für die Möglichkeit, im Rahmen des Stakeholderdialogs an dieser bedeutenden Stelle des Gesetzgebungsprozesses noch einmal Stellung nehmen zu können.\r\nBei der konkreten Formulierung der Leitlinien sollten die Stakeholder wiederum konsultiert werden um die Praktikabilität, Anwendungsfreundlichkeit und Auslegungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.\r\n1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender Sektorregulierung\r\nDas Verhältnis der KI VO zu bestehender sektoraler Regulierung war und ist einer der kritischsten Aspekte, wenn es um die Regulierung künstlicher Intelligenz geht. Eine funktionierende und praxistaugliche Wechselwirkung ist unabdingbar für ihren Erfolg.\r\nEs ist zu befürchten, dass KI-Systeme, die in NLF-regulierte Produkte integriert oder selbst solche Produkte sind, durch die KI VO zusätzlich zur bestehenden Regulierung einer teilweise widersprüchlichen Doppelregulierung unterworfen werden. Folgen einer solchen Doppelregulierung können für die Beteiligten (Nutzer, Behörden, zuständigen Stellen und Unternehmen) sowohl Rechtsunsicherheit, zusätzlicher bürokratischer Aufwand, längere Wartezeiten für den Markteintritt innovativer Produkte sowie erhöhte Gesamtkosten sein, ohne dass ein Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit und Qualität der Produkte entsteht.\r\nVerhältnis zur Medizinprodukteverordnung (MDR) und In-Vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR)\r\nIn Bezug auf Medizinprodukte ist die Besonderheit zu beachten, dass bisher ausschließlich im Medizinprodukte-Sektor die Möglichkeit besteht, eigenständige Software („standalone software“) nach den bestehenden EU-Rechtsvorschriften mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Hieraus ergibt sich das dringende Erfordernis, bestehende Qualitäts-zertifizierungs- und Konformitätsbewertungskompetenzen zu\r\n3\r\nnutzen und die Zertifizierung nach der MDR und IVDR anzuerkennen. Eine Prüfung und Zertifizierung unter der KI VO und MDR/IVDR würde eine unverhältnismäßige Belastung sowohl für Anbieter als auch die notifizierten Stellen mit sich bringen. Gem. Art. 28 Abs. 1 KI VO hat jeder Mitgliedstaat der EU mindestens eine notifizierende Behörde zu benennen, die die Konformitätsbewertungsstellen notifiziert. Im Auftrag der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) notifiziert derzeit die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) die Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen der MDR und IVDR.\r\nUm Mehraufwand zu vermeiden und eine reibungslose Durchführung der KI VO sowie der bestehenden Regeln zu gewährleisten, sollte die ZLG ermächtigt werden, Konformitätsbewertungsstellen für Hochrisiko-KI-Systeme zu benennen, die unter die MDR/IVDR fallen, und damit eine einzige, einheitliche benennende Behörde für intelligente Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika einzurichten.\r\nQualitätsmanagementzertifikate für EU MDR für IVDR sollten darüber hinaus für intelligente Medizinprodukte, die unter die KI VO fallen, genutzt werden können. Zusätzliche Qualitätsmanagementzertifizierungen sollten vermieden werden, und bestehende Zertifizierungen sollten so genutzt werden, dass sie auch unter der KI VO anwendbar sind.\r\nVerhältnis zu existierenden Verordnungen nach Annex I A & B\r\nIn den Leitlinien sollte klargestellt werden, wie sich die Regelungen der KI VO zu bestehender Sektorregulierung verhalten, wenn sich die jeweiligen Anforderungen widersprechen.\r\nAus Erwägungsgrund49 ergibt sich, dass Änderungen der jeweiligen Produktregulierungen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten durch den Gesetzgeber zu erlassen sind. Damit will die Kommission aufbauend auf den technischen und regulatorischen Besonderheiten des jeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-, Konformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen, die in der KI-VO festgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme auf diese Sektoren ausweiten. Somit existiert zwar keine direkte Vorrangregel der KI VO, aber eine explizite Aufforderung der Kommission die Rechtsakte zu den Produktregulierungen im Einklang mit der KI-VO zu bringen. Die Rechtsakte zu den Produktregulierungen sind daher parallel (ergänzend) zur KI-VO anzuwenden.\r\nVerhältnis zu Typengenehmigungsvorschriften\r\nArtikel 113 Abs. 1 c) KI VO definiert eine Umsetzungsfrist von 36 Monaten für Systeme nach Artikel 6 Abs. 1 KI VO. Für derartige KI Systeme, die “safety component of a product“ sind „or the AI system is itself a product, covered by the Union harmonisation legislation listed in Annex II” soll jedoch nach Art. 2 Abs. 2 die Verordnung gerade keine unmittelbare Anwendung finden, dafür aber die entsprechenden Typgenehmigungsvorschriften angepasst werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der\r\n4\r\nKI VO stehen diese Vorschriften jedoch noch nicht einmal fest. Es ist rechtlich untragbar, dass eine Umsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, bevor überhaupt die Anforderungen final feststehen.\r\nZu klären bleibt also, welche Folge es für die Automobilindustrie haben soll, wenn die Typgenehmigungsvorschriften gar nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der 36 Monatsfrist des Artikel 113 Abs. 1 c) angepasst werden. Wird dann die KI-VO doch unmittelbar ersatzweise gelten? Oder wird es verlängerte Umsetzungsfristen in den angepassten Typgenehmigungsvorschriften geben?\r\nNach Art. 111 Abs. 2 Satz 1 gilt die KI VO außerdem nicht für Hochrisiko-KI-Systemen in Produkten, die bereits vor Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, außer diese werden nach Geltungsbeginn signifikant verändert. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre gerade im Fahrzeug-Kontext ebenfalls notwendig: Viele der Anforderungen für HR-KI, die sich an die Entwicklung der KI-Systeme richten, sind bei aktuell produzierten Produkten schwer umsetzbar. Die Entwicklung der in den nächsten 3 Jahren produzierte Fahrzeuge ist bereits größtenteils abgeschlossen. Realistisch umsetzen lassen sich die Anforderungen daher erst mit komplett neuen Fahrzeug-Typen. Wichtig ist daher die Klarstellung, dass sich das „Inverkehrbringen“ nicht auf einzelne Fahrzeuge, sondern auf ein gesamten neuen Fahrzeug-Typ beziehen kann.\r\nIm Wege der Leitlinien sollte die EU-Kommission daher klarstellen, ob die in Art. 113 Abs. 1 c) genannte Frist vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 überhaupt gilt und auf was sich der inhaltliche Geltungsbeginn bezieht. Müssen ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns alle ab dann vertriebene Produkte den Anforderungen entsprechen oder nur neu in Verkehr gebrachte Produkttypen, z.B. neue Fahrzeugtypen?\r\nDie gleichen Fragen nach dem inhaltlichen Geltungsbeginn stellen sich in Bezug auf die Frist zur Umsetzung von Transparenzpflichten gem. Art. 113 Abs. 1 b) KI VO. Die Anforderung sollte sinnvollerweise erst für alle ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns neu in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen gelten. Da diese allerdings nicht unter Art. 2 Abs. 2 fallen, lässt sich dies auch nicht über die Umsetzungsrechtsakte gem. Art. 107, 109 lösen. Dieser Punkt scheint in der KI VO nicht bedacht worden zu sein. Hier drohen immense zusätzliche Kosten aufgrund der Umsetzung der Transparenzanforderungen in den aktuellen Produktlinien auf die Industrie zukommen.\r\nKohärente Durchsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte die Kohärenz der Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten fördern, um die Aufgabe des AI-Boards zu unterstützen und zu berücksichtigen, dass sehr unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Perspektiven und Fachkenntnissen die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen leiten werden. Die EU-Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, die eine Koordinierung zwischen verschiedenen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaates vorschlagen, deren Zuständigkeiten sich überschneiden, z. B. in den Bereichen Datenschutz, Produktsicherheit und Verbraucherschutz.\r\n5\r\nDie Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeiten und Abstimmungsprozesse für den Fall klären, dass die GPAI eines Anbieters in einem risikoreichen Anwendungsfall eines anderen Akteurs verwendet wird, was die Zuständigkeiten des Amtes für künstliche Intelligenz und der zuständigen nationalen Behörden betreffen könnte. Der GPAI-Anbieter soll dem Anbieter des risikobehafteten Anwendungsfalls die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 25(2) und Erwägungsgrund 85 und 86.\r\n2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme\r\nArt. 9 KI VO (Risikomanagement)\r\nEs werden Leitlinien für das Risikomanagement, z.B. mit Blick auf autonome Fahrfunktionen, benötigt. In komplexen Anwendungen sind Risiken sehr schwer zu exakt zu beschreiben. Dies verlangt eine Zusammenarbeit von Original Equipment Manufacturer (OEM) und Lieferant, die heute auch noch unklar ist. Risiken können sich sowohl aus der Funktion sowie aus der integrierten Verwendung im Gesamtfahrzeug ergeben. Hier benötigt die Industrie klare Guidelines in welcher Granularität und auf welchen Bezugspunkt hin die Risiken zu bewerten sind.\r\nArt. 12 KI VO (Aufzeichnungspflichten):\r\nDie Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten durch Leitlinien der Kommission ist notwendig. Konkret stellt sich etwa im Hinblick auf Fahrzeuge die Frage, wie eine Umsetzung des Loggings im Fahrzeug konkret aussehen soll. Genügt es, wenn die Logs im Fahrzeug gespeichert und bei Bedarf z.B. in Werkstätten ausgelesen werden können?\r\nDieser Aspekt spielt aus dem Grund eine wichtige Rolle, weil die Übermittlung von geloggten Events an Backends Datenverbindungen erfordert, die nicht immer zu gewährleisten sind.\r\nArt. 14 KI VO (Menschliche Aufsicht):\r\nIm Rahmen der Leilinien sollte außerdem die konkrete Ausgestaltung der menschlichen Aufsicht über KI-Systeme konkretisiert werden.\r\nGerade in Bezug auf Fahrzeuge ist dies besonders relevant. Viele Funktionen im Fahrzeug entscheiden in Echtzeit und können durch den Fahrer auch nicht beeinflusst werden. Ab Level 4 nehmen auch fahrzeug-fremde Aktivitäten aus der Umwelt einen zentralen Platz für die Reaktion des Fahrzeugs ein. Wie soll eine menschliche Aufsicht hier realistisch ablaufen und welche Personen sollen sie durchführen? Der Fahrer kann diese Funktion kaum erfüllen. Für vom OEM gestellte Experten wäre eine Echtzeit-Überwachung der gesamten Feldflotten erforderlich. Dies erfordert fortlaufende Datenbanken, würde zu einem immensen Daten-aufkommen führen und ist faktisch schon nicht realisierbar. Auch ein jederzeitiges Abschalten einzelner KI-Systeme im Fahrzeug ist weder möglich noch sinnvoll. Hierdurch wären Rückeinflüsse auf die\r\n6\r\nübrigen Fahrfunktionen zu erwarten, was ggfs. das Sicherheitsrisiko noch erhöhen würde. Es müssen hier dringend praktisch umsetzbare und auch im Sinn der Kund/innen realisierbare Lösungen geschaffen werden, die auch datenschutzkonform gestaltet werden können.\r\nArt. 25 KI VO (Pflichten entlang der Wertschöpfungskette )\r\nDurch die Leitlinien ist zu konkretisieren, wie Art. 25 auszulegen ist.\r\nFraglich ist, wie die Konstellation aus Art. 25 für Fahrzeuge abgebildet wird. Wie wird sichergestellt, dass der Fahrzeug-Hersteller für die KI-Systeme im Fahrzeug, für die er als Anbieter gilt, die erforderlichen Informationen und Unterstützungen durch die Lieferanten bekommt? Die Konstellation ist für Fahrzeuge äußerst relevant, allerdings ist Art. 25 für die in Art. 2 Abs. 2 genannten Umfänge erst einmal nicht anwendbar. Praktisch muss es aber dieselbe Logik geben, da nur der Fahrzeug-Hersteller in der Lage sein wird, die inhaltlichen Anforderungen aus Titel III Kapitel 2 sinnvoll umzusetzen. Dafür benötigt er allerdings hinreichende Unterstützung des Lieferanten. Hier ist schon Art. 25 Abs. 2 keine Hilfe, da sich dieser nur auf die Konstellationen in Art. 28 Abs. 1 bezieht. Eine vergleichbare inhaltliche Regelung ist allerdings zwingend erforderlich, da die eigentliche Entwicklung oftmals ein Lieferant vornimmt, der als einziger die an die Entwicklung knüpfenden Anforderungen wie Art. 10, 11, 12, 15 umsetzen kann.\r\nAnbieterpflichten und technische Norm- und Standardsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte zunächst eine Übersicht über die Anforderungen erstellen, die noch nicht durch bestehende oder künftige technische Normen festgelegt sind. Sie sollte dann in Absprache mit den betroffenen Interessengruppen und technischen Experten eine Liste der Anforderungen erstellen, die nicht ausreichend klar sind und einer Spezifizierung bedürfen.\r\n3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO\r\nAus Sicht der Industrie ist in Bezug auf die Risikoklassifizierung besonders wichtig, Leitlinien zu entwerfen und eine Liste mit Beispielen bereitzustellen, welche Systeme als hochriskant einzustufen sind und welche nicht. Die Liste sollte unbedingt gemeinsam mit Vertreter/innen aus der Industrie erarbeitet werden.\r\nDie Risikoklassifizierung erfolgt nach Art. 6 iVm den Anhängen II und III der KI VO. Die Klassifizierung als Hochrisiko-KI-System richtet sich gemäß Art. 6 i.V.m. Annex II und III KI VO maßgeblich nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Systems. „Zweckbestimmung“ meint die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die Verwendung, entsprechend den vom Anbieter bereitgestellten Informationen in den\r\n7\r\nGebrauchsanweisungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation (Art. 3 Nr. 12 KI-VO).\r\nDie Richtlinie der EU-Kommission sollte im Hinblick auf die Risikoklassifizierung klarstellen, ob die Kenntnis des Anbieters über den möglichen Einsatz seines KI-Systems (mit allgemeinem Verwendungszweck) für bestimmte Hochrisikozwecke bereits ausreicht, um eine solche Zweckbestimmung anzunehmen. Drüber hinaus ist zu klären, der Anbieter die Nutzung seines KI-Systems für Hochrisikozwecke ausdrücklich (z.B. in der Gebrauchsanweisung) verbieten muss, um nicht unter die Hochrisikoklassifizierung zu fallen. Außerdem sollten die Leitlinien die Frage beantworten, ob die Integration einer Hochrisiko-KI in ein nachgelagertes KI-System (keine Hochrisiko-KI) automatisch eine Klassifizierung des nachgelagerten KI-Systems als Hochrisiko-KI auslöst.\r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ zuständig. Dennoch hängen Fragen nach der Risikoklassifizierung untrennbar mit Fragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu zweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Stellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) betreffen.\r\nEine weitere Frage, die es im Wege der Leitlinie der EU-Kommission zu klären gilt, ist die nach der Auslegung des Begriffs „Sicherheitskomponente“ in Art. 6 KI VO. In der KI VO ist der Begriff der Sicherheitskomponente in Art. 3 Ziff. 14 definiert als „Bestandteil eines Produkts oder Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet“. Es gibt beispielsweise in Fahrzeugen mehr als 50.000 Bauteile mit einer hohen Bandbreite an Funktionen, für die bereits durch die EU 2028/858 und die EU 2019/2144 einschl. diverser nachgelagerter UN-Regelungen zahlreiche Anforderungen gelten. Die „Sicherheitskomponente“ ist dementgegen eine neue Definition. Es muss sichergestellt werden, dass klar ist, was genau unter eine solchen Sicherheitskomponente (z.B. in Fahrzeugen) zu verstehen ist, damit auch die Dokumentation für die Konformitätsbewertung (Typgenehmigung) nicht aufgrund des abweichenden Bezugspunkts mehrfach erstellt werden muss.\r\nAuch im Bereich der kritischen Infrastruktur sollte noch präziser definiert werden, was unter „Sicherheitskomponente“ zu verstehen ist. Das gleich gilt für Medizinprodukte.\r\nEs ist wichtig, dass KI-Systeme, die für die Cybersicherheit in kritischen digitalen Infrastrukturen eingesetzt werden, nicht als \"Hochrisiko\" eingestuft werden. Zur Absicherung der kritischen Infrastruktur setzen die Unternehmend zunehmend KI-basierte Tools ein. Solche Tools verhindern Hackerangriffe und Betrugsversuche oder analysieren Angriffsversuche, um zukünftige Gefahren abzuwenden. Diese KI-Systeme beinhalten keinerlei zusätzliche Risiken, sondern sind im Gegenteil ausschließlich dafür entwickelt, Risiken für die Infrastruktur und Nutzer zu minimieren. In einer sich immer schneller verändernden Welt der Bedrohung durch Cyberangriffe ist es äußerst wichtig, dass die Unternehmen schnell reagieren und die Abwehrtools entsprechend entwickeln oder anpassen können, ohne vorab die für Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehenen\r\n8\r\nerhöhten technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren zu müssen. Es gibt hierzu im aktuellen Verordnungstext bereits eine Aussage im Erwägungsgrund 55 (vorher 34). Die Formulierung “Components intended to be used solely for cybersecurity purposes should not qualify as safety components“ weist zwar in die richtige Richtung, der Begriff „cybersecurity purposes“ ist aber nicht legaldefiniert. Es bleibt deshalb eine Auslegungsfrage und damit unsicher, ob alle Security-Anwendungen unter diese Ausnahme fallen werden. Gerade wenn sich die KI technisch weiterentwickelt und breiter, also neben Cybersecurity auch in anderen Bereichen eingesetzt werden kann und soll, stellen sich unter Umständen schwierige Abgrenzungsfragen. Die Herausnahme von Cybersecurity-Lösungen aus dem Hochrisiko-Bereich sollte deshalb auch in den Leitlinien eindeutig und zukunftssicher klargestellt werden.\r\nDie KI VO definiert ferner Biometrik Hockrisiko-KI als KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensitiven oder geschützten Attributen oder Merkmalen oder auf der Grundlage von Rückschlüssen auf diese Attribute oder Merkmale verwendet werden sollen. Aus einer praktischen Perspektive ist es notwendig, dass die Kommission im Rahmen der Leitlinien eine abschließende Auflistung jener Merkmale und Attribute aufnehmen könnte, welche als „sensitiv oder geschützt“ zu qualifizieren sind.\r\nIn Bezug auf sämtliche Filtervoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 KI VO sind ebenfalls Konkretisierungen im Wege der Leitlinien der EU-Kommission notwendig. Art. 6 Abs. 3 KI VO ist ein Ausnahmetatbestand , der KI-systeme, die grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 2 iVm Annex III als hochriskant eingestuft sind, aus der Hochrisikokategorie ausnimmt. Voraussetzung hierfür ist etwa, dass das KI-System die in Rede stehende Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst. Dies ist wiederum der Fall, wenn das KI-system lediglich eine enge Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer menschlichen Entscheidung verbessert, es dazu dient, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren Entscheidungsmustern zu erkennen und nicht dazu gedacht, die die zuvor von Menschen vorgenommene Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen oder wenn das KI-system lediglich eine vorbereitende Aufgabe übernimmt.\r\nDiese Voraussetzungen sind durch die Leitlinien aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität zu konkretisieren. Es ist zum einen notwendig, dass die EU-Kommission im Rahmen der Leitlinien Abgrenzungskriterien entwickelt, ab wann eine Verfahrensaufgabe nicht mehr als „eng gefasst“ zu qualifizieren wäre und darüber hinaus Beispiele aufnimmt von eng gefassten Verfahrensaufgabe im Rahmen einer Produktion. Die Definition von KI in Art. 3 lit. 1 KI VO verlangt unter anderem eine gewisse Autonomie. Zu klären ist also, wie sich das Element der Autonomie in der Definition für KI zu der eng gefassten Verfahrensaufgabe verhält, die ja gerade auf das Gegenteil von Autonomie abzielt.Darüber hinaus ist klärungsbedürftig, wann eine Aufgabe nicht mehr „vorbereitend“ iSd. Art. 3 Abs. 3 gilt. Auch hier sind Abgrenzungskriterien und Beispielsfälle für die Praxis von großer Bedeutung.\r\nZuletzt sollte im Rahmen der Leitlinien geklärt werden, welche weiteren Tatbestände neben dem in Art. 6 Abs. 3 ausdrücklich genannten (keine wesentliche Beeinflussung\r\n9\r\nder Entscheidung) KI-Systeme aus der Hochrisikokategorie ausnehmen sollen. Dass das KI-System die in Rede stehende Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst, ist nur ein Beispiel für eine Ausnahme aus der Hochrisikokategorie (sie Formulierung „unter anderem“).\r\n4. Wesentliche Änderungen iSd KI VO\r\nGem. Art. 96 Abs. 1 c) erarbeitet die EU-Kommission Leitlinien für die praktische Durchführung der Bestimmungen über „wesentliche Änderungen“. Gem. Art. 3 Abs. 23 ist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung des KI-Systems nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten ursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch die die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme beeinträchtigt wird oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das KI-System geprüft wurde. Aus EG 128 ergibt sich, dass hiervon grundsätzlich jede Änderung erfasst sein sollte, die die Einhaltung der KI-VO durch das Hochrisiko-KI-System beeinträchtigen könnte (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur). Ebenfalls erfasst sind Änderungen der Zweckbestimmung des Systems.\r\nViele Anbieter von KI-Systemen bieten autonome Updates an, um ihren Kunden schnelle und effektive Aktualisierungen des Produkts zu ermöglichen. Durch eine zu weit gefasste Definition des Begriffs \"wesentliche Änderung\" besteht die Gefahr, dass Anbieter von KI-Systemen de facto verpflichtet werden, sich während der Lebensdauer eines Produkts mehreren Konformitätsbewertungen zu unterziehen, wodurch der Anbieter/Entwickler überlastet wird und dringend benötigte Aktualisierungen für den Kunden verzögert werden. Der weit gefasste Begriff der \"wesentlichen Änderung\" wird auch Vertreibern, Anwendern, Importeuren und anderen juristischen Personen Verpflichtungen auferlegen, wenn eine Änderung nur geringfügig ist und die Risikobewertung in Wirklichkeit nicht verändert, da die Hauptfunktion eines Produkts nach wie vor dieselbe ist.\r\nEine mögliche Lösung besteht darin, sich auf Änderungen zu konzentrieren, die die Hauptfunktion des KI-Systems wesentlich verändern, und so sicherzustellen, dass die in Artikel 96 Abs. 1 c) Leitlinien der EU-Kommission Konformitätsbewertungen nicht für jede Änderung vorschreiben, sondern nur dann, wenn eine Änderung im Wesentlichen ein neues KI-System mit hohem Risiko schafft. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, von einer wesentlichen Veränderung nur dann auszugehen, wenn die Gewichtung des Modells angepasst wird.\r\nKonkretisiert werden sollte im Rahmen der Leilinien deshalb, ab wann genau eine Änderung des Hochrisiko-KI-Systems (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur) die Einhaltung der KI-VO durch das System beeinträchtigt und ab wann die Einhaltung der KI VO durch eine Änderung beeinträchtigt wird. Ist hierfür ein klarer Widerspruch mit den Ergebnissen der ursprünglichen Konformitätsbewertung erforderlich oder ist ein niedrigschwelliger Ansatz anzunehmen? Gilt die nachträgliche\r\n10\r\nVerbesserung des Hochrisiko-KI-Systems (z.B. durch Fine-Tuning) auch als „wesentliche Änderung“, wenn diese nicht vorab schon in der Konformitätsbewertung berücksichtigt worden sind?\r\nZu klären ist außerdem für NLF-regulierte Produkte, wie sich eine nicht-wesentliche Änderung im Sinne der KI-VO auf die Konformität des Produktes mit der entsprechenden NLF-Rechtsvorschrift auswirkt. Denn die KI-VO ermöglicht das \"Weiterlernen\" eines KI-Systems nach Inverkehrbringen bzw. nach Inbetriebnahme, während die sektoralen Bestimmungen für NLF-regulierte Produkte (z. B. Medizinprodukte) diese Möglichkeit nicht vorsehen.\r\nArt. 25 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausschließlich auf Hochrisiko-KI-Systeme. Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ist eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Gleichwohl deutet EG 97 an, dass solche Modelle „weiter geändert oder zu neuen Modellen verfeinert werden“ können. Im Rahmen der Leitlinien ist zu konkretisieren, was s die Kriterien für eine „wesentliche Änderung“ eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, sodass dieses ein „neues“ Modell i.S.d. der KI-VO darstellt, sein sollen. Kann es auch hier (z.B. durch Fine-Tuning eines fremden KI-Modells) zum Wechsel der Anbietereigenschaft kommen?\r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ zuständig. Dennoch hängen Fragen nach wesentlichen Veränderungen untrennbar mit Fragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu zweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden Stellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) betreffen.\r\nIm Falle von Allzweck-KI (GPAI) wird in EG 109 klargestellt, dass die Änderung oder Feinabstimmung („fine tuning“) eines Modells durch einen Akteur dazu führt, dass dieser Akteur nur für die geänderten oder feinabgestimmten Elemente haftet. Es ist zu klären, ob derselbe Grundsatz auch für die Änderung eines KI-Systems gilt, das in andere Risikokategorien fällt.\r\n5. KI-Definition iSd KI VO\r\nDie Definition von KI ist gem. Art. 96 Abs. 1f) KI VO Gegenstand von Leitlinien, die die EU-Kommission zu erlassen hat. Im Wege der Leitlinien sollte mithilfe von Beispielen unbedingt konkretisiert werden, welche (regelbasierten) Systeme nicht unter die Definition von KI fallen. Der Begriff „KI-System“ sollte eindeutig auf Systeme beschränkt werden, die auf Daten und maschinellem Lernen beruhen.\r\n6. Weitere Themen\r\nHinsichtlich des Konzepts des ‚Finetunings‘ bei Allzweck-KI benötigt die Digitalwirtschaft Orientierungshilfe, was als Finetuning gewertet wird und was nicht. Die KI VO sieht Transparenzverpflichtungen für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen vor.\r\n11\r\nDiese Verpflichtungen können zumindest teilweise auch auf andere Unternehmen anwendbar sein, wenn diese das Modell anpassen (‚finetuning‘). Es stellt sich daher die Frage, was ‚Finetuning‘ im Sinne des Gesetzes bedeutet, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen modellinhärentem Finetuning (zB prompting, Dateneingabe) und der Veränderung der Gewichtung eines Modells (zB durch Training mit neuem Datensatz). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass Finetuning eine grundlegende Veränderung des Modells als solches voraussetzt (als Beispiel werden im Gesetz die Nutzung neuer Trainingsdaten genannt). Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des Modells bzw. modellinhärenter Funktionen (zB durch Prompting oder Zugabe von Vektordaten), sowie vom Anbieter vorgesehen, sollte hingegen nicht als Finetuning gewertet werden und auch nicht zu einer Verlagerung der GPAI-Anforderungen führen. Allerdings wird der Gesetzgeber hier nicht eindeutig. Hier ist es wichtig, dass die Kommission im Rahmen von Leitlinien für mehr Rechtssicherheit sorgt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Mit dem von den Regierungsfraktionen \r\nvorgelegten Entwurf zur Novellierung des Lobbyregistergesetzes wird das Register \r\nbereits kurz nach seiner Einführung verändert und deutlich verschärft, ohne zunächst \r\ndie vorgesehene Evaluierung durchzuführen. Der vorliegende Entwurf wirkt daher \r\nauch unausgereift, schafft kaum Klarheit zu formulierten Anforderungen und lässt \r\nwesentliche Vereinfachungs- und Weiterentwicklungspotenziale ungenutzt – etwa für \r\nmehr Transparenz, eine praxistauglichere Anwendung und weniger Bürokratie. \r\nStattdessen würde die Umsetzung der vorgesehenen Verschärfungen nahezu \r\nausschließlich den Erfassungsaufwand erhöhen, sowie neue Bürokratie und Nachteile\r\nschaffen.\r\nIm parlamentarischen Verfahren sollte daher insbesondere die Einführung eines \r\nechten Online-Konsultationsverfahren nach EU-Vorbild angestrebt werden. Außerdem \r\nmüssen die Spielräume für Bürokratieabbau tatsächlich genutzt werden.\r\nIn Anlehnung an unsere 5 Punkte für mehr Lobby-Transparenz schlagen wir die \r\nnachfolgenden Anpassungen des vorliegenden Entwurfs vor.\r\nAngaben zu konkreten Gesetzes- oder \r\nVerordnungsentwürfen\r\nBereits im Koalitionsvertrag wurde die Einführung eines exekutiven und legislativen \r\nFußabdrucks angekündigt. Grundsätzlich begrüßen wir, dass nachvollziehbar werden \r\nsoll, welche Interessen bei der Erarbeitung von Gesetzesinitiativen in den Prozess \r\neingebracht wurden. Mit der im Entwurf vorgesehenen Einführung verpflichtender\r\nAngaben zu konkreten Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen im Lobbyregister selbst \r\nwürde eine unpraktische und sehr aufwändige Übergangslösung geschaffen und \r\nletztlich der zweite Schritt vor dem ersten gemacht. \r\nEs wäre es deutlich sinnvoller, zunächst die notwendige Infrastruktur zu schaffen und \r\nin einem ersten Schritt eine echte Online-Konsultationsplattform nach dem Vorbild \r\n2\r\nder EU-Kommission einzuführen. Die Nutzung eines solchen digitalen Tools (vgl. „Ihre \r\nMeinung zählt“) ist seit vielen Jahren gängige Praxis und stellt die niedrigschwelligste \r\nund transparenteste Möglichkeit dar, im Gesetzgebungsprozess strukturiert Feedback \r\nvon Bürgerinnen, Bürgern und Organisationen einzuholen. Ein Fußabdruck entsteht \r\ndabei quasi automatisch ohne zusätzlichen Aufwand. Die Einführung eines solchen \r\nTools sollte bereits jetzt in der Novellierung verankert werden (vgl. „Formulierungshilfe \r\nder Allianz für Lobbytransparenz“).\r\nEine sinnvolle Übergangslösung wäre, die eingeholten Gutachten, Ergebnisse von \r\nBeratungsgremien und eingereichten Stellungnahmen in der Begründung des \r\nGesetzesentwurfs durch die Ressorts bzw. den Bundestag selbst zu dokumentieren. \r\nZudem bleibt im Gesetzesentwurf unklar, was als Stellungnahme bzw. Gutachten\r\n„von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung“ zählt. Nicht immer \r\nwerden Stellungnahmen als eigenständiges Positionspapier veröffentlicht. Zudem \r\nkönnen Positionspapiere in Einzelfällen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse \r\nenthalten, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind. Die Einführung eines Online\u0002Konsultationsverfahrens würde diese Unsicherheit beseitigen.\r\nOffenlegung der Mitgliedsbeiträge\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Veröffentlichung der Höhe der Mitgliedsbeiträge in \r\nSchritten von 10.000 Euro ab 10 Prozent der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge vor. \r\nDas Anliegen, Organisationen zu erfassen, die von einzelnen oder sehr wenigen \r\nMitgliedern dominiert werden, ist nachvollziehbar. Eine Offenlegungspflicht der Höhe \r\nder Mitgliedsbeiträge erscheint für die Erreichung dieses Ziels jedoch nicht \r\nverhältnismäßig und ist mit zahlreichen Problemen verbunden, u.a. mit Blick auf einen \r\nmöglichen Eingriff in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, etwa von Unternehmen \r\nohne Publikationspflicht. Die meisten seriösen Verbände veröffentlichen ihre \r\nMitgliederlisten ohnehin online, so auch der Bitkom. Insofern sollte eine Pflicht zur \r\nVeröffentlichung einer Mitgliederliste inklusive einer Verlinkung im Lobbyregister\r\nausreichen, um auf die Breite der Mitgliederbasis einer Organisation zu schließen.\r\nPersonenzahlen: Fokus auf Beschäftigte &\r\nEinführung einer Bagatellgrenze\r\nAnstelle von „Beschäftigten“ sollen die Organisationen lt. dem vorliegenden Entwurf \r\nkünftig „Personen“ erfassen, die die Interessenvertretung wahrnehmen. Dies hätte zur \r\nFolge, dass auch ehrenamtlich oder nicht angestellt Tätige erfasst werden müssten. \r\nGerade in Verbänden, aber auch in NGOs, gibt es viele ehrenamtlich tätige Personen, \r\ndie zumindest mittelbar auch an der Interessenvertretung mitwirken. Bei \r\nWirtschaftsverbänden werden diese Personen meist ohnehin schon über ihr \r\n„Hauptamt“ erfasst. Vergleichbares würde für Personen gelten, die nicht als \r\nBeschäftigte im Unternehmen agieren. Um hier keine zusätzliche Verwirrung zu \r\nstiften und auch den Registrierungsaufwand nicht noch weiter zu erhöhen, sollte im \r\nGesetz anstatt von „Personen“ weiter generell von „Beschäftigten“ die Rede sein.\r\n3\r\nIm Übrigen erweckt schon die derzeitige Regelung den Eindruck, in den registrierten \r\nOrganisationen gebe es riesige Lobbyabteilungen: Durch die Registrierung aller \r\nPersonen, die die Interessenvertretung regelmäßig inhaltlich unterstützen (also z.B. \r\nfachliche Expertise zu Unternehmensprozessen beisteuern) – und zwar unabhängig \r\nvom tatsächlichen zeitlichen Umfang der Unterstützung – entstehen hohe Headcount\u0002Zahlen. Dies entspricht jedoch nicht der Realität. Beschäftigte, die die \r\nInteressenvertretung regelmäßig inhaltlich unterstützen, sollten abhängig vom \r\nzeitlichen Umfang der jeweiligen Befassung mit Interessenvertretung angegeben \r\nwerden können. Der Logik des EU-Transparenzregisters folgend wäre dann nicht von \r\nPersonen, sondern von Vollzeitäquivalenten die Rede. Dabei sollte eine gemeldete \r\nPerson mindestens 10 % ihrer Gesamtarbeitszeit für Interessenvertretung im Sinne \r\ndes Lobbyregistergesetzes aufwenden (Bagatellgrenze). Auch dies wäre eine \r\nMaßnahme, um den massiven Erfassungsaufwand in Grenzen zu halten.\r\nBürokratie begrenzen, Handhabung \r\nvereinfachen\r\nAufgrund der deutlich ausgeweiteten Verpflichtungen im vorliegenden Entwurf \r\n(Angabe konkreter Gesetzgebungen, Hochladen von Stellungnahmen, neue \r\nOffenlegungspflichten, Erweiterung des Kreises der betroffenen Personen etc.) sollten \r\ndie Spielräume für Vereinfachungen unbedingt genutzt werden, um den Ermittlungs\u0002und Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. So sollte das jährliche Update für \r\nOrganisationen auch ohne Unterschrift der vertretungsberechtigten Personen möglich \r\nsein, bei Konzernen sollte eine Eintragung der Muttergesellschaft ausreichen. \r\nHinsichtlich der Offenlegung finanzieller Mittel bei der Interessenvertretung durch \r\nDritte braucht es eine Ausnahme für Beauftragungen zwischen Mutter- und \r\nTochterunternehmen.\r\nDie bisher für die Stammdaten vorgesehene quartalsweise Aktualisierungspflicht wird \r\nauf eine unverzügliche Aktualisierungspflicht umgestellt, die nicht nur die \r\nStammdaten, sondern alle Angaben außer den Finanzdaten betrifft. Das umfasst somit \r\nz. B. auch das Hochladen der Stellungnahmen. Damit entsteht in den Organisationen \r\nein enormer, schwer zu bewältigender Aufwand, das Register laufend zu aktualisieren. \r\nDie Anforderung kommt einem Echtzeitabgleich nahe, generiert aber keinen Mehrwert \r\nfür interessierte Bürgerinnen und Bürger. Hier sollte daher die bisherige \r\nvierteljährliche Aktualisierung beibehalten werden.\r\nAusnahmen von der Registrierungspflicht \r\nreduzieren\r\nMit dem vorliegenden Entwurf wurde außerdem versäumt, bei der Weiterentwicklung \r\nauch die angekündigte Registrierungspflicht für alle Akteure vorzusehen, die \r\ngeschäftsmäßig Interessen im politischen Prozess vertreten. Wir fordern „gleiche \r\nSpielregeln für alle“: Transparenz muss auch für Gewerkschaften, \r\nArbeitgeberverbände oder kirchliche Organisationen gelten, damit die nötige \r\nVergleichbarkeit hergestellt wird. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die\r\n4\r\nAusnahme von der Regierungspflicht für reine Vertriebstätigkeiten im Rahmen des \r\nBeschaffungswesens weiterhin rechtssicher bestehen bleibt. Diese Ausnahme sollte \r\nexplizit im Gesetzestext unter § 2 Absatz 2 Nummer 8 verankert werden. \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFabian Zacharias | Leiter Public Affairs\r\nT 030 27576-105 | f.zacharias@bitkom.org\r\nSophie Vogt-Hohenlinde | Bereichsleiterin Landespolitik & Digitale Gesellschaft\r\nT 030 27576-147 | s.vogt-hohenlinde@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Public Affairs \r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003964","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/51/303852/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Non-Paper | Zuwanderungshürden senken, Verfahren digitalisieren\r\nAusgangssituation\r\nAllein im Jahr 2023 fehlten deutschen Unternehmen branchenübergreifend 149.000 IT-Fachkräfte. Neueste Bitkom-Zahlen zeigen, dass bis 2040 gesamtwirtschaftlich über 660.000 IT-Fachkräfte fehlen werden. Das Steigern inländischer Fachkräftepotenziale kann die rasant wachsende IT-Fachkräftelücke bis 2040 abmildern, es braucht aber vor allem qualifizierte Zuwanderung.\r\nMit der Neuordnung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) wurde eine legislative Grundlage geschaffen, um Zuwanderungshürden zu senken. Die Umsetzung hinkt stark hinterher und es bedarf weiterer Schritte, damit die Erleichterungen im Gesetz praktisch und schnell zur Gewinnung zusätzlicher Fachkräfte für den Arbeitsmarkt führen.\r\nUrsachen & Herausforderungen\r\nEin langwieriger und komplizierter Einwanderungsprozess hemmt die Attraktivität deutscher Unternehmen für ausländische Fachkräfte. Etablierte Prozesse basieren auf veralteten Modellen, die nicht flächendeckend digital ablaufen und einer unkomplizierten Einwanderung entgegenstehen. Die Komplexität der Verfahren schreckt Unternehmen ab, Fachkräfte aus dem Ausland zu rekrutieren. Weit über die Hälfte der Unternehmen, die im Ausland rekrutiert haben, beklagt zu wenig Informationen über Einwanderungsprozesse und sehr hohen bürokratischen Aufwand. Der Einwanderungsprozess muss neu gedacht, prozessübergreifend digitalisiert, Unternehmen miteinbezogen und ankommende Fachkräfte schneller integriert werden.\r\nLösungsansätze\r\n1.\r\nDigitalisierung nutzen, um Einwanderungsprozesse schneller und transparenter zu gestalten:\r\nUnternehmen beklagen Wartezeiten für die Visumerteilung von bis zu 12 Monaten. Für niemanden ist einsehbar, in welchem Stadium sich der Visumprozess befindet. Dabei ist die digitale Transformation des Visumverfahrens einer der Kernpunkte der Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Die digitale Antragstellung allein wird nicht reichen, um den Einwanderungsprozess nachhaltig zu beschleunigen. Es ist zwingend erforderlich, den ressortübergreifenden Austausch zu stärken – wie zwischen dem BMAS und dem BMI – um die Ende-zu-Ende-Digitalisierung gesamtheitlich anzugehen:\r\n▪\r\nDie Vorgaben des OZG müssen umgesetzt werden. In dem Zuge muss das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes ganzheitlich ausgestaltet sein – transparent und digital von der Antragstellung bis zur Erteilung des Visums. Identitäten und Echtheit von Dokumenten können mit digitalen Anwendungen überprüft werden, sodass postalische Zusendung von Originaldokumenten zukünftig im In- und Ausland nicht mehr erforderlich ist. Persönliche Vorsprachen in den Auslandsvertretungen müssen die Ausnahme darstellen.\r\n▪\r\nDigitale Schnittstellen zu den Inlandsbehörden sind essenziell für eine unbürokratische und schnelle Einwanderung. Die Kommunikation zwischen den Visastellen und den Ausländerbehörden sowie der Bundesagentur für Arbeit muss ausschließlich digital erfolgen. Die postalische Übermittlung von Dokumenten ist langsam, intransparent und fehleranfällig. Das BMAS sollte sich für die Schaffung eines gemeinsamen Tools für alle unmittelbar beteiligten Behörden einsetzen, die das Once-Only Prinzip verfolgen kann.\r\n▪\r\nInformationen zu den rechtlichen Bestimmungen im Internetauftritt von Inlandsbehörden und Auslandsvertretungen müssen zu jeder Zeit aktuell und einheitlich sein.\r\n▪\r\nSowohl Fachkräfte als auch Unternehmen benötigen eine zentrale Anlaufstelle, die landesspezifische Informationen zur Verfügung stellt und einzelfallbezogene Beratung anbietet. Die aktuellen Informationsstrukturen sind unübersichtlich (Make it in Germany, Unternehmen Berufsanerkennung, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsportal etc.). Die Plattform Make it in Germany könnte genau diese\r\nAnforderungen erfüllen\r\n– ihr Bekanntheitsgrad muss z.B. durch eine unternehmensgerichtete Marketingstrategie im Inland gesteigert werden, ähnlich wie zurzeit bei meinNOW. Informationsstrukturen im Ausland für interessierte Fachkräfte sowie deutsche Unternehmen sollten weiter ausgebaut und Projekte zur Qualifizierung im Ausland ausgeweitet werden. Die bisher eingerichteten ProRecognition-Beratungsstellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bei den Auslandshandelskammern und Delegationen der Deutschen Wirtschaft sollten auf weitere Länder ausgeweitet werden.\r\n2.\r\nVerwaltungsprozesse digitalisieren, um unbürokratisches Ankommen in Deutschland zu ermöglichen:\r\nDie Beschleunigung der Verfahren darf auch nach der Einreise nicht stoppen. Veraltete Verwaltungsprozesse müssen in die Neuzeit geholt werden, um sie digital und einheitlich abbilden zu können. Eine Entschlackung der Entscheidungskette ist dabei ebenso wichtig wie der Ausbau von Schnittstellen zwischen den wichtigsten Stakeholdern – Bundesagentur für Arbeit, Ausländerbehörden, Anerkennungsstellen etc.\r\n▪\r\nMit dem Ankommen in Deutschland stehen der internationalen Fachkraft diverse Behördengänge bevor: Beantragung des Aufenthaltstitels, Anmeldung einer Wohnung, Beantragung des Familiennachzugs etc. Die etablierten Prozesse zur behördlichen Abwicklung müssen neu gedacht werden - Weg vom Papier, hin zu digitalen Anwendungen. Dies gilt vor allem für die Digitalisierung hochstandardisierter Verfahren – so können Terminvergaben beschleunigt und Verfahren schneller abgewickelt werden.\r\n▪\r\nDie Beschleunigung von Verfahren kann nur effizient umgesetzt werden, wenn diese vereinfacht werden. Durch die aktive Einbeziehung des Arbeitgebers in den Migrationsprozess kann bspw. die Bundeagentur für Arbeit entlastet werden. Prüfschritte wie das Erfordernis von berufspraktischer Erfahrung im IT-Bereich könnten z.B. zum Arbeitgeber verlagert werden, der dies ohnehin oftmals besser einschätzen kann.\r\n▪\r\nGleiches gilt für die unübersichtlichen Verfahren in den Ausländerbehörden. Die Koordinierung der Prozesse über zentrale Ausländerbehörden in den Ländern über das beschleunigte Fachkräfteverfahren hinaus, kann zu mehr Einheitlichkeit beitragen. Jedes Land sollte eine zentrale Ausländerbehörde einrichten. Eine darüber hinaus zentral zuständige bundesweite Stelle (bspw. das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten) könnte dringend benötigte Standards definieren.\r\n▪\r\nDer Ausbau von Schnittstellen innerhalb der beteiligten Inlandsbehörden ist dabei ebenso essenziell wie der regelmäßige Austausch zwischen den beteiligten Stakeholdern. Der Austausch von Dokumenten und Daten zwischen Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und Anerkennungsstellen muss digital erfolgen. Der Verfahrensstand muss jederzeit einsehbar sein. Dafür müssen die beteiligten Behörden zwingend auf demselben Stand der Technik sein, nur so kann Interoperabilität gelebte Praxis werden. Regelmäßige Austauschformate zwischen Ausländerbehörden sowie Anerkennungsstellen können dazu beitragen, bereits erprobte digitale Anwendungen flächendeckend einzusetzen. Einheitliche Guidelines oder Schulungen können unterstützen.\r\n3.\r\nAusländerbehörden müssen endlich zu Willkommensbehörden werden\r\nAus einer OECD-Studie geht hervor, dass ein Drittel der befragten Personen, die nach Deutschland eingewandert sind, mit ihrem Kontakt zur Ausländerbehörde ziemlich oder sehr unzufrieden sind. Dass Ausländerbehörden unterbesetzt sind und die Situation teilweise dramatisch ist, ist lange bekannt. Die Arbeitsbelastung war bereits vor der Einführung des FEGs zu hoch.\r\n▪\r\nEs muss dringend Personal eingestellt und mithilfe digitaler Anwendungen professionell zu den Anwendungshinweisen des Gesetzes geschult werden. Vorbild kann die Bundesagentur für Arbeit sein, die aufgrund der Rechtsänderungen 338 neue Stellen für Plankräfte geschaffen hat.\r\n▪\r\nEine höhere Eingruppierung der Mitarbeitenden in die Gehaltsstufen oder eine neue Stellenbewertung kann die Attraktivität der Stellen erhöhen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003965","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Nachweisgesetzes zur Bürokratieentlastung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/32/303854/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130023.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Änderung des Nachweisgesetzes durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)\r\nMärz 2024\r\nAm 13. März 2024 legte die Bundesregierung einen Entwurf für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vor. Dieser enthält in Artikel 44 eine Änderung des Nachweisgesetzes. Wir begrüßen, dass der BEG IV-E einen ersten Schritt in die richtige Richtung geht und die Nutzung der elektronischen Form als Alternative zur Schriftform im Nachweisgesetz ermöglicht. Die geplante Regelung bleibt allerdings hinter den Notwendigkeiten der betrieblichen Praxis zurück und benachteiligt deutsche Unternehmen im internationalen Vergleich.\r\nSo ist es nach Art. 44 BEG IV-E für Unternehmen, die das sog. „Vertragsmodell“  verwenden, möglich, den Arbeitsvertrag ohne Medienbruch unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu unterzeichnen. Für Unternehmen, die das sog. „Informationsmodell\" verwenden, würde sich allerdings nichts ändern. Denn die Nutzung der elektronischen Form für die Aushändigung der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 Nachweisgesetz ist nach dem Gesetzentwurf nach wie vor ausgeschlossen. \r\nEbenso muss die Schriftform für spätere Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen in allen Fällen weiterhin verwendet werden, in welchen der Arbeitgeber eine einseitige Erklärung (Nachweis) gegenüber dem Arbeitnehmer zu Vertragsbedingungen abgeben muss, weil die Änderung nicht auf individualvertraglicher Grundlage (z.B. über einen beidseitig unterzeichneten Vertragsnachtrag) erfolgt. So müsste der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer schriftlich über eine Änderung aufgrund einer neuen Betriebsvereinbarung informieren: Jede neue Betriebsvereinbarung beispielsweise zu einer Vergütungsthematik (z.B. Provisionen) ändert schließlich eine wesentliche Vertragsbedingung, über die der Arbeitgeber dann im Anschluss an die innerbetrieblich bereits veröffentlichte und für alle Arbeitnehmer zugängliche Betriebsvereinbarung zusätzlich noch einmal schriftlich alle betroffenen Arbeitnehmer informieren muss.\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzentwurf an der Rückausnahme von der Ersatzfähigkeit der händischen Unterschrift im Nachweisgesetz weiterhin festhält.\r\nZur Entlastung der betrieblichen Praxis braucht es die Textform  \r\nDie Nutzung der QES schafft im B2B-Bereich einen Mehrwert, hat jedoch das Potential, im B2C-Bereich Prozesse aufgrund der aktuellen technisch-organisatorischen Nutzungsvoraussetzungen zu verlangsamen, da Privatpersonen (= Arbeitnehmerinnen) zurzeit kaum über ein qualifiziertes Zertifikat für die QES verfügen. \r\nDenn der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen i.S.d. § 126a BGB erweist sich nur dann als effizient, wenn die hierfür notwendige technisch-organisatorische Voraussetzungen bereits vorhanden sind. \r\nZum Erstellen von qualifizierten elektronischen Signaturen müssen Unternehmen wie Privatpersonen ein Identifizierungsverfahren zur Bereitstellung des QES-Zertifikats durchlaufen und die damit verbundenen Kosten tragen. Je nach Vertrauensdiensteanbieter und Identifikationsmethode sind die technischen Voraussetzungen für die Nutzung von QES sehr unterschiedlich (vgl. Annex).  In einigen Fällen muss auch eine Software heruntergeladen und installiert werden oder eine Registrierung erfolgen. Der hiermit verbundene Aufwand wird sehr wahrscheinlich – basierend auf der derzeit noch geringen Verbreitung qualifizierter elektronischer Signaturen im Rechtsverkehr mit Privatpersonen – von den meisten Privatpersonen als größere Hürde wahrgenommen werden, als ein eigentlich elektronisches Dokument lieber ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und auf dem Postweg versenden. \r\nSomit verfehlt das BEG IV-E sein eigentliches Ziel. In Zeiten von digitalen HR-Prozessen, Fachkräftemangel und internationalem Wettbewerb um die besten (auch internationalen und nicht ortsgebundenen) Talente sollte es möglich sein, Arbeitsverträge schnell, effizient und bewerberfreundlich in Textform, z.B. per E-Mail, zu versenden. \r\nEine wirklich praxistaugliche und im Ergebnis ressourcenschonende Lösung zur Ersetzung der Schriftform ist nur die Textform.\r\nWie die Textform im NachwG ausgestaltet sein müsste\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in der EU-Richtlinie 2019/1152 „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ der Bedeutung der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie Rechnung getragen und die Nutzung der elektronischen Form in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich ermöglicht. \r\nIm Erwägungsgrund 24 steht dazu:\r\n „Im Hinblick auf den verstärkten Einsatz von digitalen Kommunikationsmitteln können die Informationen, die nach dieser Richtlinie schriftlich zur Verfügung zu stellen sind, auf elektronischem Wege übermittelt werden.“ \r\nIm rechtsverbindlichen Teil der Richtlinie heißt es in Art. 3 wörtlich: \r\n„Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder — sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält — in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.“ \r\nDen Umsetzungsanforderungen der Richtlinie würde also die Nutzung der Textform nach § 126b BGB unter Voraussetzung eines Übermittlungs- oder Empfangsnachweises genügen. \r\nKonkret könnte § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG wie folgt formuliert werden:\r\nZudem sollte § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG gestrichen werden:\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n \r\nAus unserer Sicht wird der Beweiswert der Textform durch den zusätzlichen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis deutlich erhöht. Praktisch bzw. technisch wäre ein Empfangs- oder Übermittlungsnachweis vergleichsweise einfach umzusetzen. Hierfür gibt es heute schon vielfältige Möglichkeiten, z.B. in Form von Portallösungen mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung, oder die Nutzung des Vorgangsprotokolls für den Signierprozess mittels einfacher oder fortgeschrittener elektronischer Signatur. Auf Grundlage des Vorgangsprotokolls können z.B. die Öffnung des Dokuments durch die Adressaten und der Zeitpunkt der Unterschrift dokumentiert und nachgewiesen werden. \r\nAlternativ zu einem pauschalen Schriftformerfordernis wäre es auch möglich, die Schriftform (unter Ausschuss der Nutzung der elektronischen Form) nur auf Wunsch des Arbeitnehmers vorzusehen und im Übrigen die Textform gegen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis genügen zu lassen (Kombinations-Lösung). Auf diese Weise ist zum einen der erhöhte Beweiswert stets sichergestellt. Zum anderen beschränkt sich der offensichtlich nicht nachhaltige und ressourcenschonende Ausdruck in Papierform auf die Fälle, in welchen der Arbeitnehmer überhaupt ein explizit geäußertes Interesse an dieser Form hat. Damit einhergeht die Chance eines verantwortungsvollen und ressourcenschonenden Umgangs mit der Thematik unter Umweltgesichtspunkten. \r\nAls weitere Alternative für die Willenserklärung durch den Arbeitgeber könnten auch elektronische Siegel verwendet werden (vgl. Art. 3 Nr. 25, 26, 27 eIDAS-Verordnung). Technisch sind diese vergleichbar mit den elektronischen Signaturen. Der wesentliche Unterschied besteht in der Zuordnung zu einer juristischen oder natürlichen Person anstatt stets zu einer natürlichen Person. Das elektronische Siegel gleicht einem digitalen Firmenstempel, bietet zugleich jedoch einen höheren Schutz vor einer unbefugten Verwendung. Das elektronische Siegel dient dem Nachweis der Integrität und Authentizität eines Dokuments, ohne dass es im jeweiligen Anwendungsfall zusätzlich auf die Identifikation der das Siegel verwendenden natürlichen Person ankäme. \r\n§ 2 Abs. 5 NachwG-E sollte wie folgt geändert werden: \r\n \r\nAnnex \r\n \r\nProzessbeschreibung für die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES)  \r\nZum Verständnis und für eine verbesserte Nachvollziehbarkeit beschreiben wir hier den prototypischen Verlauf einer QES-Anwendung .\r\nBei der QES muss gemäß der EU-Verordnung 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (eIDAS-Verordnung) ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter genutzt werden. Anwender haben Dank des digitalen Binnenmarktes und der eIDAS-Verordnung seit Juli 2016 die Möglichkeit, unter Anbietern aus der gesamten EU und dem EWR auszuwählen. Diese Anbieter finden sich in EU/EEA Trusted List Browser im eIDAS Dashboard der Europäischen Kommission . Grundsätzlich hat ein Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines im Trusted List Browser gelisteten Anbieters versehen ist, in Deutschland die gleiche Rechtswirkung unabhängig vom Hauptsitz des Anbieters in der EU oder im EWR.\r\nIdentifikationsverfahren\r\nAls Identifikationsverfahren gibt es zwei von der Bundesnetzagentur und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) anerkannte Personenidentifikationsverfahren : VideoIdent und die Identifikation mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises. \r\n¡\tVideoIdent: Der Inhaber eines Personalausweises oder Reisepasses weist sich mit dem Dokument gegenüber einem von qualifiziertem Vertrauensdiensteanbieter beauftragten Video-Chat-Agent online per Videokamera aus. Der Chat-Agent überprüft die Echtheit des Ausweises und die Übereinstimmung mit der Person im Videochat. Das VideoIdent kann mittels Smartphone und App erfolgen. Eine Kamera ist Voraussetzung und eine stabile Internetverbindung ist empfohlen. Ein VideoIdent nimmt etwa 10-15 Minuten in Anspruch. \r\n¡\tIdentifikation mit der Online-Ausweisfunktion des Personalausweises: Alle Personalausweise in Deutschland sowie Aufenthaltstitel und Unionsbürgerkarten verfügen über die Online-Ausweisfunktion. Bei Ausweisen, die nach Juli 2017 ausgestellt wurden, ist die Online-Ausweisfunktion standardmäßig aktiviert. Zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion erhält der Ausweis-Inhaber eine persönliche PIN per Brief. Mittels eines geeigneten eID-Clients (Ausweis-App, Open eCard App, etc.) und der persönlichen PIN kann man sich unter Verwendung eines NFC-fähigen Smartphones oder eines passenden USB-Kartenlesers identifizieren. Trotz steigender Tendenz ist der Bekanntheitsgrad der Online-Ausweisfunktion noch vergleichsweise begrenzt, da sie in Deutschland noch nicht weit verbreitet im Einsatz ist. Eine Identifizierung mit der Online-Ausweisfunktion dauert nur wenige Minuten.\r\nFür ausländische Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten kommt nur das VideoIdent-Verfahren in Frage. Allerdings werden einige ausländische Dokumente für das Identifikationsverfahren nicht akzeptiert, was für Unternehmen bei der internationalen Rekrutierung eine Herausforderung darstellt. \r\nSigniervorgang \r\nFür die Verwendung der QES ist immer eine Identifizierung und manchmal auch eine Registrierung bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter notwendig. Der Signiervorgang mit QES erfordert keine separate Hardware mehr, wie z.B. eine Signaturkarte oder ein Kartenlesegerät. Je nach Ausgestaltung des Signaturdienstes dauert die Verifizierung mithilfe eines Ausweisdokumentes und der 2-Faktoren-Authentifizierung einige Sekunden bis wenige Minuten. Die Benutzerfreundlichkeit variiert stark zwischen den verschiedenen Anbietern von Signaturlösungen. \r\nIn Unternehmen müssen sich die unterzeichnenden Führungskräfte mit ihren persönlichen Daten bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter identifizieren und teilweise auch registrieren lassen, was in einigen Fällen zu Widerstand auf den betroffenen Leitungsebenen führt. Außerdem wird seitens der Führungskräfte häufig technischer Support angefragt. Hierdurch werden zusätzliche zeitliche Ressourcen gebunden. \r\nFür eine QES ist bei manchen Anbietern eine Anmeldung anhand eines individuellen Passwortes notwendig. Falls das Passwort vergessen wird, ist schlimmstenfalls eine neue Registrierung von Nöten. Nur der Ausweisinhaber selbst kann sein Passwort zurücksetzen. Dies ist eine Vorgabe des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, um Identitätsdiebstahl vorzubeugen. Die Unternehmen haben keinen Überblick darüber, wer von ihren Führungskräften mit welchen Passwörtern bei dem jeweiligen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter registriert sind. Gerät ein Passwort in Vergessenheit, muss die jeweilige Führungskraft zusätzliche Zeit für den Rücksetzprozess investieren. \r\n \r\nPerspektivisch können Kurzzeit-Zertifikate den Signiervorgang vereinfachen. Im Bereich des Personalwesens, insbesondere im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, werden dort, wo heute qualifizierte elektronische Signaturen erzeugt werden, zunehmend mehr Signaturen nach vorheriger Identifizierung per eID oder AutoIdent  und Kurzzeit-Zertifikaten erzeugt, die für Einmal-Vorgänge eingesetzt werden. Die Verfahren sind in ihrer Anwendung dem Online-Banking vergleichbar, setzen kein besonderes technisches Wissen voraus und lassen sich komplett über ein Smartphone abwickeln. Eine Registrierung bei einer Anwendung/App oder in einem Portal ist nicht nötig. Für das eID- oder AutoIdent-Verfahren und die Signatur können Vorgangszeiten von nur wenigen Minuten erreicht werden. \r\nKosten \r\nDie (einmalige) Identifizierung kostet je nach Anbieter und Lösung zwischen einem und 15 EUR. Qualifizierte elektronische Signaturen werden dann meist nach einzelnen Transaktionen berechnet. Hier liegen die Preise für vereinzelte Transaktionen zwischen 0,80 und 1,50 EUR. Insbesondere das VideoIdent-Verfahren, das für ausländische Bewerberinnen und alle Bewerber in Frage kommt, die nicht mit Online-Ausweisen ausgestattet sind, ist in der Summe mit hohen Kosten verbunden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMärz 2024\r\nAnhörung zum Gesetz über die\r\nDigitalisierung des Finanzmarktes im\r\nFinanzausschuss des Bundestages\r\nZusammenfassung\r\nBitkom unterstützt den Einsatz zur weiterführenden Digitalisierung von Wertpapieren\r\nund sieht darin vielfältige Möglichkeit, sowohl bestehende als auch künftige Märkte\r\nsicherer und transparenter zu gestalten. Der Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes\r\nüber die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz,\r\nFinmadiG) behandelt wesentliche Anforderungen im Zusammenhang mit der\r\nUmsetzung der Europäischen Verordnungen MiCA (Markets in Crypto-Assets), der\r\nNeufassung der EU-Geldtransferverordnung (Transfer of Funds Regulation) sowie der\r\nDurchführung beziehungsweise Umsetzung der europäischen DORA-Regulierung\r\n(Digital Operational Resilience Act, Verordnung und Richtlinie). Der RegE beinhaltet\r\nbereits viele positive Anpassungen gegenüber dem Referentenentwurf. Allerdings\r\nbleiben weiterhin einige Fragen unbeantwortet, die der Klarstellung bedürfen und mit\r\nderen Beantwortung einer möglichen Rechtsunsicherheit vorgebeugt werden kann.\r\nIm Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages möchten\r\nwir unter anderem auf folgende Punkte hinweisen:\r\n1. Es braucht keine Reduzierung der Übergangsfristen gegenüber den Vorschlägen in\r\nder MiCA.\r\n2. Eine klare Abgrenzung von „kryptografischen Finanzinstrumenten“ im KWG und\r\neine Beschränkung des Verweises auf Kryptowerte im Sinne der MiCA auf den\r\nAnwendungsbereich der MiCA ist notwendig.\r\n3. Die Überprüfung der Sonderregelung für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft\r\nund des Kombinationsverbots im Hinblick auf die kombinierte Erbringung von\r\nMiFID II-Dienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen, wie von der MiCA\r\nermöglicht, ist nötig.\r\n2\r\nKommentierung im Detail\r\nGesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte\r\n(Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG)\r\n§ 50 Abs. 1 (Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen\r\nnach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung)\r\n Der im RegE enthaltende Vorschlag zu § 50 Abs. 1 des KMAG wirft weiterhin Fragen\r\nbezüglich seiner Übereinstimmung mit Artikel 143 Abs. 3 der Verordnung (EU)\r\n2023/1114 (MiCA) auf. Dieser Artikel der MiCA ermöglicht es Unternehmen,\r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten unter den geltenden\r\nnationalen Vorschriften zu erbringen, ohne eine separate nationale Erlaubnis für\r\nKryptowerte-Dienstleistungen zu benötigen. Dies gilt auch für bislang nicht\r\nregulierte Unternehmen. Jedoch sieht § 50 Abs. 1 KMAG diesbezüglich\r\nEinschränkungen vor.\r\n Die Unvereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit Artikel 143 Abs. 3 MiCA ist\r\ngegeben, da die MiCA die Anwendung von nationalen Vorschriften in dieser\r\nÜbergangszeit zulässt. Dies sollte auch für bislang unregulierte Unternehmen\r\ngelten, die zum Beispiel als Handelsplattformen für Utility Token, möglicherweise\r\nunter den Anwendungsbereich von MiCA fallen. In diesem Zusammenhang ist es\r\nangebracht, Übergangsbestimmungen einzuführen, um sicherzustellen, dass solche\r\nUnternehmen legal operieren können.\r\n Die Klarstellung und Anpassung von § 50 Abs. 1 des KMAG in Übereinstimmung mit\r\nden Bestimmungen von Artikel 143 Abs. 3 MiCA ist von entscheidender Bedeutung,\r\num unnötige Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden. Der\r\nÜbergangszeitraum von 12 Monaten sollte nicht von den in der MiCA\r\nvorgeschlagenen 18 Monaten abweichen. Die Reduzierung der Übergangszeiten\r\nwürde einem attraktiven Standort für Blockchain-Dienstleistungen entgegenwirken\r\nund Chancen für die heimische Wirtschaft konterkarieren.\r\nÄnderung des Kreditwesengesetzes (KWG)\r\n§ 1 Abs. 1a und Abs. 11 (Kryptografische Instrumente und Kryptowerte)\r\n Die gewählte Systematik, kryptografische Instrumente nicht mehr im Katalog des\r\nAbs. 11 als Finanzinstrumente aufzuführen, erfordert Klarstellung. Wir empfehlen,\r\nstatt von „kryptografischen Instrumenten“ von „kryptografischen\r\nFinanzinstrumenten“ zu sprechen. Dies würde die Abgrenzung klarer machen und\r\nUnklarheiten beseitigen. Digitale Darstellungen von Werten zu Tausch- oder\r\nZahlungszwecken sollten keinen eigenständigen Anwendungsbereich haben.\r\n Der Verweis auf Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Nummer 5 der\r\nVerordnung (EU) 2023/1114 sollte eindeutig auf solche Kryptowerte im\r\n3\r\nAnwendungsbereich der MiCA beschränkt sein. Die Definition in der MiCA ist weit\r\ngefasst und unterscheidet sich von der Finanzinstrumentedefinition der MiFID II.\r\nDaher ist es wichtig, im Gesetz klarzustellen, dass es sich um Kryptowerte im\r\nAnwendungsbereich der MiCA handelt.\r\n Eine Klarstellung, welche Instrumente von „kryptografische Finanzinstrumente“\r\nerfasst werden sollen, ist notwendig, um ein „goldplating“ zu verhindern.\r\n Die Einführung des Begriffs „kryptografisches Instrument“ und des „qualifizierten\r\nKryptoverwahrgeschäfts“ als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung erscheint\r\nunklar. Es ist fraglich, ob eine solche Restmenge tatsächlich existiert. Die MiCA wird\r\nzukünftig alle Instrumente abdecken, die als Kryptowerte gelten.\r\n Wenn die KWG-Erlaubnispflicht für das „qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft“\r\nbeibehalten wird, sollte eine eigene Übergangsvorschrift klarstellen, dass Institute,\r\ndie bereits eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft besitzen, auch das\r\n„qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft“ weiterhin betreiben dürfen, ohne erneut ein\r\nErlaubnisverfahren durchlaufen zu müssen.\r\n§ 1a Abs. 2 (Umsetzung des Digital Operational Resilience Act - DORA)\r\n In Bezug auf Institute, die nicht als CRR-Institute gelten, werden die erleichterten\r\nAnforderungen gemäß Artikel 16 des Digital Operational Resilience Act (DORA)\r\nangewendet. Gemäß der Begründung (Seite 167) soll die Bankaufsichtliche\r\nAnforderungen an die IT (BAIT) zukünftig keine Anwendung mehr finden. Dies führt\r\nzu Erleichterungen, was von uns grundsätzlich positiv gesehen wird.\r\n§ 32 KWG (Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft)\r\n Der RegE sieht Änderungen in § 32 KWG vor. Im Abs. 2a Satz 2 wird vorgeschlagen,\r\ndas Wort \"qualifiziertes\" nach den Wörtern „Erlaubnis für das“ einzufügen und die\r\nWörter „oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 Nummer 10“ durch die Wörter\r\n„kryptografische Instrumente im Sinne des Absatzes 1a Satz 9 und 10“ zu ersetzen.\r\n Der RegE (Seite 168) erläutert diese Änderung als eine Folgeanpassung aufgrund\r\nder Umbenennung des Kryptoverwahrgeschäfts in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 6 in\r\n„qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft“ und des neuen Alternativverhältnisses\r\nzwischen Kryptowerten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114\r\nund Finanzinstrumenten.\r\n Der Entwurf sieht bisher keine weiteren Anpassungen in § 32 KWG oder § 15 Abs.\r\n7 WpIG (Kombinationsverbot) vor. Damit dürften deutsche WpIG-Institute im\r\nGegensatz zu Instituten in anderen Mitgliedsstaaten weiterhin zukünftig keine\r\nVerwahrung nach MiCA anbieten.\r\n Ohne weitere Anpassung wäre § 32 Abs. 2a Satz 2 KWG in Zukunft wohl obsolet, da\r\nkryptografische Instrumente voraussichtlich mit (tokenisierten)\r\nFinanzinstrumenten gleichgestellt werden. In diesem Fall würde ein Unternehmen\r\nhauptsächlich eine WpIG-Erlaubnis benötigen, um neben der Verwahrung auch\r\nweitere Dienstleistungen in Bezug auf diese (tokenisierten) Finanzinstrumente\r\n(auch als kryptografische Instrumente bezeichnet) anzubieten. Allerdings verbietet\r\ndas Kombinationsverbot gemäß § 15 Abs. 7 WpIG, dasselbe Unternehmen sowohl\r\n4\r\ndie KWG- als auch die WpIG-Erlaubnis und möglicherweise eine MiCA-Zulassung zu\r\nkombinieren. Dies bedeutet, dass dasselbe Unternehmen möglicherweise nicht das\r\nqualifizierte Kryptoverwahrgeschäft und weitere Dienstleistungen in Bezug auf\r\ntokenisierte Finanzinstrumente anbieten kann.\r\n Die Regelung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts als Sondertatbestand im\r\nKWG und das Kombinationsverbot gemäß § 15 Abs. 7 WpIG sollten vor dem\r\nHintergrund überdacht werden. Die MiCA zeigt, dass MiFID II-Dienstleistungen\r\nund Kryptowerte-Dienstleistungen kombinierbar sind. Dies wird in dem\r\nAnzeigeverfahren gemäß Artikel 60 Abs. 3 MiCA für Wertpapierfirmen\r\nverdeutlicht, insbesondere in Artikel 60 Abs. 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a MiCA,\r\nder die Verwahrung von Finanzinstrumenten betrifft.\r\n Aus unserer Sicht können deutsche Kryptoverwahrer im internationalen Kontext\r\nerhebliche und ungerechtfertigte Nachteile erleiden, wenn ihnen weitere\r\nDienstleistungen im Zusammenhang mit (tokenisierten) Finanzinstrumenten\r\nverwehrt bleiben.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr\r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und\r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an,\r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten\r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa\r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die\r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an\r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen\r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nBenedikt Faupel | Bereichsleiter Blockchain\r\nT 030 27576-410 | b.faupel@bitkom.org\r\nLukas Marschallek | Referent Digital Banking & Financial Services\r\nT 030 27576-551 | l.marschallek@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Blockchain\r\nAK Digitaler Zahlungsverkehr\r\nAK Fintechs & Digital Banking\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung\r\nZusammenfassung\r\nBitkom begrüßt den Referentenentwurf zur Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung. Die Angleichung der Identifizierungsverfahren eID, Video- und Autoident ist ein wichtiger Schritt in der Digitalisierung von Prozessen im Finanzbereich. Gleichzeitig wird die Verpflichtung zur Einführung von eID-Verfahren zu einer Verbreitung dieses Verfahrens in der Bevölkerung führen und schafft damit einen wichtigen Anwendungsfall. Damit passen wir uns auch den europäischen Standards an. Solange die Verbreitung des deutschen eID-Verfahrens allerdings abhängig ist von externen Faktoren wie des derzeit analogen eID-Rücksetzungsdienstes, werden alternative Verfahren weiter benötigt. Die Möglichkeit des Einsatzes teil- und voll-automatisierter Verfahren ist daher aus unserer Sicht sehr zu begrüßen. Durch diese Verfahren können Identitätsprüfungen zukünftig voraussichtlich kostengünstiger durchgeführt werden.\r\nGedanklich geht der Referentenentwurf in eine gute Richtung – technisch und sprachlich gibt es jedoch Verbesserungsbedarf.\r\nVideoidentifizierung\r\nDie Begriffe „gleichwertige Art und Weise“ sollten konkretisiert werden, wenn es darum geht, Identifizierungsverfahren zur Verfügung stellen zu müssen. Dies gilt insbesondere im Umgang mit ausländischen Ausweisdokumenten. Da ein nicht unerheblicher Teil des Traffics bei deutschen Identanbietern aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland kommt, empfehlen wir dringend, die Vorgehensweise bei Bürgern aus Ländern zu konkretisieren, die kein deutsches oder europäisches eID-Verfahren nutzen können. Diese müssten dann nicht zwingend auch die deutsche eID als Verfahren angeboten bekommen. Als Alternative sollten Anbieter auch europäische eID-Verfahren anbieten dürfen.\r\n2\r\nDie in §12 Abs. 3 aufgeführten Schulungen der Mitarbeiter sollten a) regelmäßig stattfinden, b) durch jeden beteiligten MA dokumentiert werden und c) im Fehlerfall ad hoc erfolgen. Bitkom empfiehlt außerdem eine Zertifizierung nach ETSI TS 119 461 des gesamten Schulungskonzepts inklusive regelmäßiger Auditierung durch eine Konformitätsbewertungsstelle.\r\nDas „ausdrückliche Einverständnis“, welches eine Person zu Beginn des Verfahrens zur Identifizierung geben muss, sollte klarer definiert werden. Hier stellt sich die Frage, ob eine mündliche Zustimmung ausreicht oder bspw. ein Haken gesetzt werden muss, bevor ein Gespräch mit dem Agent geführt wird.\r\nPrüfung von Sicherheitsmerkmalen\r\nDer Prüfung von Sicherheitsmerkmalen (§11) wird gemäß dem vorliegenden Entwurf, richtigerweise, eine hohe Bedeutung beigemessen. Hierbei werden die zu prüfenden Kategorien reduziert und die Merkmale konkretisiert. In ihrer derzeitigen Fassung stellen die Änderungen der zu prüfenden Sicherheitsmerkmale ein de facto Verbot des Videoident-Verfahrens dar. Das gilt insbesondere auch für Ausweisdokumente aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten, so dass die Vorgaben dazu führen würden, dass natürliche Personen aus EU-Mitgliedstaaten nicht mehr unter Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens identifiziert werden könnten. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob dieser indirekte Ausschluss mit dem europäischen Recht vereinbar ist.\r\nIm Vergleich zum BaFin-Rundschreiben 3/2017 wurden in §11 im Referentenentwurf die Sicherheitsmerkmale „Zero-Order-Device“, „taktile Bereiche“, „Prägung“ neu eingeführt. Dabei lassen sich zumindest haptische Sicherheitsmerkmale wie „taktile Bereiche“ und eine „Prägung“ online nicht über ein Videoident-Verfahren prüfen, wie auch das BSI im Anforderungskatalog zur Prüfung von Identifikationsverfahren gemäß TR-03147 in Version 1.0.6 anmerkt. Aus diesem Grund sollten diese Merkmale nicht in den Katalog zur zwingenden Prüfung aufgenommen werden.\r\nDes Weiteren wird in §11 Abs. 2 gefordert, dass alle Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu prüfen sind. Es ist praktisch nicht möglich, alle in der neuen Verordnung aufgeführten Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen im Videoident-Verfahren zu prüfen, da auf vielen Ausweisdokumenten eine sehr hohe Anzahl an individualisierten Merkmalen vorhanden ist die z.T. sehr klein sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand geprüft werden können. Wir empfehlen diesen Passus ersatzlos zu streichen, da er in der Realität nicht umsetzbar erscheint.\r\nStand jetzt wäre ein neuer deutscher Personalausweis so nicht prüfbar; während er reichlich beugungsoptische Merkmale besitzt und man aus den Personalisierungstechniken das Laserkippbild verifizieren kann, besitzt der deutsche Personalausweis kein transparentes Sichtfenster und wäre somit nicht nutzbar für die Videoidentifizierung. Zusammengefasst plädieren wir daher stark dafür, die alten technischen Anforderungen an die Identifizierung von Ausweisdokumenten per Videoident aus dem BaFin Rundschreiben 03/2017 beizubehalten.\r\n3\r\nMehr Sicherheit durch NFC\r\nIm Rahmen der Prüfung von Sicherheitsmerkmalen möchten wir das Auslesen von Chip gebundenen Daten aus qualifizierten, digital signierten Ausweisdokumenten nach dem globalen ICAO-Standard in die Diskussion einbringen. Bei Dokumenten, bei denen ein qualifiziertes Auslesen möglich ist, sollte dies ein zwingend zu prüfendes Sicherheitsmerkmal sein. In diesem Kontext könnten Sicherheitskonfidenzprüfungen im Rahmen von §11 entfallen, die die Authentizität der Daten gewährleistet hätten, die aus dem Chip ausgelesen wurden. In der Kombination mit der automatisierten Video-Ident Prüfung, wird ein nutzerfreundliches und sichereres Verfahren erreicht. Zudem ist die ICAO-konforme eMRTD- (electronic Machine Readable Travel Document) Funktion automatisch im Ausweisdokument freigeschaltet, weshalb bereits heute hunderte Millionen EU-Bürger mit diesem Verfahren erreicht werden können.\r\nAbbruch des Verfahrens\r\nBei einem Abbruch des Verfahrens sollte eine Wiederholung der Videoidentifizierung möglich sein, sofern kein Betrugsverdacht besteht. Damit würde die Möglichkeit eingeräumt, z.B. unzureichende Lichtverhältnisse zu beheben. Diese Möglichkeit besteht bereits im TKG. Die Qualität der Übertragung ist anhand ETSI TS 119 461 zu bemessen.\r\nTechnische Anforderungen\r\nIn §9 (4) als auch in §13 werden Anforderungen an die Bildauflösung und die Reaktionsgeschwindigkeit der Nutzer gestellt, die aus unserer Sicht zwar wünschenswert, aber aktuell noch realitätsfern sind. Zum einen verfügen zahlreiche Nutzer nicht über Endgeräte mit einer entsprechenden Auflösung (insbesondere bei der nutzerseitigen Kamera), um dieser Anforderung gerecht werden zu können. Zum anderen setzt die Regelung voraus, dass clientseitig netzwerktechnisch keine Restriktionen vorliegen, die Bürger mit älteren Geräten oder geringerem Datenvolumen von der Nutzung des Videoidentifikationsservices ausschließen. Hinzu kommt eine in §13 Abs. 1 vorausgesetzte, sehr schnell angesetzte Reaktionszeit der Nutzer von unter einer Sekunde, wodurch zum Beispiel ältere Personen oder Personen mit Einschränkungen benachteiligt werden. Derart detaillierte technische Anforderungen erreichen lediglich eine Einschränkung der Nutzung von Fernidentifikationsverfahren und sollten daher gestrichen oder lediglich Empfehlungen formuliert werden.\r\nRäumlichkeiten\r\nDer Begriff der „Zugangskontrolle“ wie verwendet in §7 muss definiert werden. Wir regen außerdem an, zur weiteren Spezifizierung der Anforderungen an die Räumlichkeiten auf ETSI EN 319 401 zu verweisen.\r\n4\r\nÜbermittlung einer Ziffernfolge\r\nDie Übermittlung der Ziffernfolge sollte durch geeignete Maßnahmen substituierbar sein. Hierfür ist zu definieren, welcher Schutzmechanismus mit der Ziffernfolge erreicht werden soll. Soll bspw. die Wiederholbarkeit durch einen Angreifer erschwert werden, wäre die Übermittlung einer Ziffernfolge an eine E-Mailadresse keine geeignete Maßnahme, ein Device-Fingerprint aber schon. Daher sollte die Formulierung im Entwurf „…insbesondere per E-Mail oder per SMS“ klarstellend auch die Nutzung weiterer technischer Möglichkeiten zur TAN-Übermittlung wie z.B. eine Push-Notification zulassen. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, das One Time Password in einem Videoidentifizierungsverfahren dem Agenten mündlich zu übermitteln.\r\nTeilautomatisierte Verfahren\r\nDie ausdrückliche Zulassung von Teilautomatisierung in Teilschritten ist eine wesentliche Verbesserung zum aktuellen Prozess. Das Zusammenspiel von automatisierten, KI-basierten Schritten sowie einer direkten oder indirekten menschlichen Prüfung kann den Schutz vor Missbrauch wie Identitätsdiebstahl erhöhen. Dennoch bietet der vorliegende Referentenentwurf Raum für Verbesserung und Präzision einzelner Formulierungen.\r\nDie in §9 Abs. 2 geforderte \"Videoidentifizierung in Echtzeit und ohne Unterbrechung\" erfordert eine Klarstellung, ob die aufgezeichnete Prüfung der Teilprozessschritte (§9 Absatz 5 und §§ 11 und 12) in einem unterbrechungsfreien Stream mit den synchronen Nutzer-Mitarbeiter-Prozessschritten (§§ 14 u. 15) aufgezeichnet werden muss oder ob die Aufzeichnung der Teilschritte auch in mehreren, von der Aufzeichnung des Nutzer-Mitarbeiter-Videomitschnittes getrennten, Sequenzen zulässig ist. Im Zweifel sollten beide Varianten zulässig sein.\r\nDefinition der Teilautomatisierung\r\nZudem gilt es konkreter zu erläutern, wie Teilautomatisierung zu definieren ist. Insbesondere die Frage, ob ein solches Verfahren eine kurze Interaktion zwischen Kunden und Agenten beinhaltet oder ob manuelle Checks durch Personen während des, bzw. nach dem Identifizierungsprozess vorgenommen werden, muss dringend beantwortet werden.\r\nSocial Engineering\r\n\"Social Engineering\" ist bereits heute das am häufigsten festgestellte Betrugsszenario bei GwG-Verpflichteten im Bereich der Fernidentifizierung. Bitkom weist darauf hin, dass Social Engineering ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für alle Identifizierungsverfahren birgt. Dieses gilt es zu beachten, wenn neue Verfahren im geldwäscherechtlichen Bereich zur Identifizierung von Personen eingeführt werden. Es ist daher zu empfehlen, die Auswirkungen von Social Engineering in den einzelnen\r\n5\r\nVerfahren zu bewerten und mit Gegenmaßnahmen eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten.\r\nPrüfverfahren und Zulassung\r\nEs sollte klargestellt werden, nach welchem Standard, bzw. welcher Governance das Prüfverfahren durchgeführt und damit die Verfahren zertifiziert werden. Es ist wünschenswert, die angewandten Prüfverfahren frühzeitig zu konkretisieren. So könnten sich die Prüfkriterien an bestehenden Technischen Richtlinien, wie etwa der TR-03107 oder TR-03147 orientieren. In der jetzigen Fassung des Entwurfs sehen wir ein weiteres Problem in der fehlenden Definition der Gleichwertigkeit der einzelnen Verfahren. Abhilfe würde eine Zertifizierung nach ETSI schaffen, die ein eIDAS-Vertrauensniveau für diese Verfahren festlegt, z.B. substantial.\r\nDie Vorgabe für eine Erprobung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GwVideoIdentV dürfte in der Praxis kaum umsetzbar sein. Die Risikoklassifizierung eines Kunden erfolgt in der Regel erst nach Abschluss der Identifizierung und der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG. Erst dann liegen dem Verpflichteten genügend Informationen vor, um überhaupt bewerten zu können, ob im Hinblick auf die zu identifizierende Person bzw. auf die jeweilige Geschäftsbeziehung, Hinweise auf ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.\r\nEbenso müssen die „Anhaltspunkte“ die zu einem Verbot des Verfahrens nach § 17 Abs. 3 führen können klar definiert werden, um eine subjektive Bewertung zu verhindern. Außerdem sollte die Möglichkeit, die Weiterverwendung des Verfahrens zu verbieten, auf die Erprobungsphase beschränkt werden.\r\nDie Erprobung sollte außerdem nicht nur durch Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GwG (Kreditinstitute iSd § 1 Abs. 1 KWG) erfolgen. Eine Erweiterung (zumindest) in Bezug auf alle Verpflichtete iSd § 2 GwG aus dem Finanzsektor und auf die Hersteller der Verfahren (unabhängig von deren Beauftragung durch einen Verpflichteten) wäre empfehlenswert.\r\nSonstiges\r\nUm zu vermeiden, dass die Analyse und damit die Auslegung der Zulässigkeit bestimmter Ausweisdokumente den einzelnen Anbietern überlassen wird (was zu Auslegungsasymmetrien und daher zur Unsicherheit führen könnte), wäre es wünschenswert, § 10 durch eine detaillierte Liste zulässiger Ausweisdokumente zu ergänzen. Zwingend aufgenommen werden sollten ePerso, eAT oder ePass + Meldebescheinigung oder ein anerkanntes Ausweisdokument eines anderen Landes.\r\nDie Aufbewahrung- und Aufzeichnungspflicht in §18 muss sowohl für das Video-Ident, als auch das teilautomatisierte Verfahren gelten. Zudem sollte in § 18 Abs. 3 GwVideoIdentV klargestellt werden, dass analog § 8 Abs. 2 GwVideoIdentV für die Aufzeichnung und Aufbewahrung § 8 GwG entsprechend gilt.\r\nZudem bedarf es aufgrund der Vorgaben des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV, wonach das (teilautomatisierte) Videoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden darf, wenn\r\n6\r\nin gleichwertiger Art und Weise auch ein eID-Verfahren angeboten wird, einer längeren Übergangsfrist als nach § 21 Abs. 1 GwVideoIdentV vorgesehen. Insbesondere Verpflichtete, die aktuell nur das Videoidentifizierungsverfahren anbieten, werden voraussichtlich mehr Zeit benötigen, um sämtliche Produktstrecken an die Anforderungen des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV in technischer Hinsicht anzupassen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003968","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Energieeffizienzgesetz (EnEfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/cb/303860/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130054.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf einen Blick\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur\r\nÄnderung des Energieeffizienzgesetzes\r\n1\r\nAusgangslage\r\nIm „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)“ werden Anpassungen am EnEfG gemacht, um den entsprechenden delegierten Rechtsakt der zugehörigen EU-Richtlinie zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen.\r\nBewertung\r\nBitkom begrüßt die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie den fortlaufenden Dialog mit dem BMWK seit der Verabschiedung des EnEfG. Wir unterstützen grundsätzlich dessen Anpassung, um Praxistauglichkeit, Klarheit und EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten. Folgend werden diese dargelegt.\r\nKurzüberblick der Vorschläge\r\n▪\r\nAnpassung an den delegierten Rechtsakt\r\nBitkom unterstützt die Anwendung von Ausnahmen für Rechenzentrumsbetreiber im ersten Berichtszeitraum gemäß dem delegierten Rechtsakt, um technische Schwierigkeiten bei der Datenerfassung zu berücksichtigen und die Harmonisierung sicherzustellen. Zudem bedarf es einer Anpassung der individuellen Veröffentlichungspflicht, um die Rechtskonformität sicherzustellen, da diese im Widerspruch zu EU-Verordnungen steht, die eine vertrauliche Behandlung aller Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren einzelner Rechenzentren vorsehen. Darüber hinaus schafft der delegierte Rechtsakt Klarheit darüber welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Eine solche mit dem delegierten Rechtsakt harmonisierte Klarstellung sollte auch im EnEfG eingefügt werden.\r\n▪\r\nNotwendige Klarstellungen Die bereits angekündigte Fristverlängerung für das RZ-Register sollte im EnEfG festgehalten werden. Zusätzlich schlagen wir eine Ergänzung in §15 vor, um den Umgang mit nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen zu klären und Schätzungen zu vermeiden.\r\n▪\r\nWeitere Probleme Energieeffizienzgesetz Die bereits beschlossene Verschärfung des PUE-Wertes ist praktisch nicht erfüllbar. Grenzwerte sollten Faktoren wie Verfügbarkeit, Auslastung und Kühlung berücksichtigen. Zudem wäre eine Fristverschiebung sinnvoll, da laufende Bauvorhaben betroffen sind. Die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung ist keine praktikable Lösung und sollte durch eine individuelle Kosten-Nutzen-Bewertung ersetzt werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nApril 2024\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nKontext\r\nSeit November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das weitreichende Anforderungen an große Teile der deutschen Wirtschaft enthält. Unter anderem werden Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten für Rechenzentren festgelegt. In einem delegierten Rechtsakt zur zugehörigen EU-Richtlinie vom 14.03.24 wurden diese Berichtspflichten kürzlich konkretisiert. Um diesen Rechtsakt im EnEfG zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen ist nun geplant im Rahmen eines „Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes“ Änderungen am EnEfG vorzunehmen. Aufgrund der Betroffenheit der Rechenzentrumsbranche beschränkt sich diese Stellungnahme auf die Änderungen am EnEfG.\r\nBewertung\r\nBitkom begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Teilnahme an der Anhörung. Ebenso lobenswert ist der kontinuierliche Austausch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit den betroffenen Branchen seit der Verabschiedung des EnEfG. Grundsätzlich begrüßen wir die Anpassung des EnEfG, um dieses praxistauglicher zu gestalten, Unklarheiten zu beseitigen und eine EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten.\r\n3\r\nAnpassung an den delegierten Rechtsakt\r\nDefinition Leistungsschwelle\r\nAnstatt der „nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung“ sollte wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie und im zugehörigen delegierten Rechtsakt die installierte IT-Leistung zur Definition einer Leistungsschwelle für Rechenzentren (RZ) verwendet werden. Nur so ist eine sinnvolle Unterscheidung der RZ nach Kapazität und eine EU-weite Vergleichbarkeit möglich.\r\nAusnahmen in den ersten Berichtszyklen\r\nDer delegierte Rechtsakt sieht vor, dass RZ-Betreiber im ersten Berichtszeitraum einen oder mehrere der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben d, e, h bis l (Gesamtenergieverbrauch, Gesamtenergieverbrauch der IT-Geräte, Gesamtwassereinsatz, Gesamttrinkwassereinsatz, Abwärmenutzung, durchschnittliche Abwärmetemperatur, mittlerer Sollwert der Ansauglufttemperatur der IT-Geräte) und Nummer 1 Buchstaben o bis r genannten wesentlichen Leistungsindikatoren (Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien, Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweisen, Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien aus Strombezugsverträgen, Gesamtverbrauch an erneuerbaren Energien aus erneuerbaren Energien vor Ort ) aus technischen Gründen nicht überwachen und erfassen, so kann der RZ-Betreiber diese Informationen nicht berichten, muss allerdings die Gründe dafür erläutern.\r\nIn den ersten beiden Berichtszyklen gibt es zudem eine spezielle Regelung für Colocation-Rechenzentrumsbetreiber: Sollten sie nicht in der Lage sein, die erforderlichen Daten für eine ausreichende Berechnung der wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a und b (IKT-Kapazität für Server, IKT-Kapazität für Speichergeräte) zu überwachen und zu erfassen, so müssen sie den prozentualen Anteil der Rechnerraumfläche schätzen und angeben, auf den sich die verfügbaren Daten beziehen, die sie an die Europäische Datenbank übermitteln.\r\nDiese Ausnahmen in den ersten Berichtszyklen sollten auch in Deutschland angewendet werden, um Konformität mit dem Rechtsakt herzustellen.\r\nVertraulichkeit der Daten\r\nEs muss zwingend eine Anpassung des § 13 EnEfG an den delegierten Rechtsakt erfolgen, um Rechtskonformität herzustellen. EU-Verordnungen haben eine direkte Verbindlichkeit und entfalten eine unmittelbare Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten. Die individuelle Veröffentlichungspflicht steht im Widersprich zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu\r\n4\r\nUmweltinformationen als vertrauliche Informationen. Der Rechtsakt sieht daher vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren zu den einzelnen Rechenzentren vertraulich behandeln, da diese die geschäftlichen Interessen der Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren berühren. Viele der Indikatoren dürfen daher nicht einer individuellen Veröffentlichungspflicht für einzelne Rechenzentren unterliegen.\r\nAggregierte Veröffentlichung\r\nDarüber hinaus schafft der delegierte Rechtsakt Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Darunter fallen:\r\n▪\r\nAnzahl der meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nVerteilung der meldenden Rechenzentren nach Größenkategorien;\r\n▪\r\nGesamter Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (PDIT) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtenergieverbrauch (EDC) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtwassereinsatz (WIN) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nDuchschn. PUE/WUE/ERF/REF/ für alle meldenden Rechenzentren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, durchschnittlicher REF pro Art des Rechenzentrums und durchschnittlicher REF pro Größenkategorie\r\nEine Klarstellung welche Daten aggregiert veröffentlicht werden, sollte im EnEfG eingefügt werden und mit dem Rechtsakt harmonisiert sein.\r\nNotwendige Klarstellungen\r\nAngekündigte Fristverlängerungen\r\nDie geplante Verschiebung der Frist für den ersten Berichtszyklus an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren gemäß §13 EnEfG, die für Rechenzentren ab 500 kW gilt, auf den 15. August 2024, erfordert eine entsprechende Anpassung in §20 (Übergangsvorschrift). Positiv hervorzuheben ist, dass dies bei der Plattform für Abwärme im Entwurf bereits umgesetzt wurde und auch hier mehr Zeit für eine adäquate Vorbereitung gegeben wird.\r\nInformation und Beratung im Kundenverhältnis §15\r\nZur Klarstellung bei nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen sollte eine entsprechende Ergänzung eingefügt werden. Vorschlag: „Energieverbräuche, die aus dem Betrieb von technischen Installationen entstehen, die durch mehrere Kunden genutzt und daher nicht direkt zugeordnet werden können, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft beispielsweise den Stromverbrauch von Klimatechnik sowie den Stromverbrauch von IT-Plattformen, die durch eine Vielzahl von Kunden genutzt werden, wie beispielsweise eine Public Cloud.“ Ansonsten würde es hier zu Schätzungen kommen, die aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit\r\n5\r\nnicht zielführend wären. Derzeit befinden sich bereits internationale Standards in der Entwicklung (z. B. ICT-Standard Greenhouse Gas Protocol). Wir empfehlen, dass sich das Gesetz inhaltlich an diese Standards anlehnt, um eine Vergleichbarkeit in der Branche sicherzustellen. Hierfür wäre eine Implementierungszeit von ca. 1 Jahr angemessen.\r\nWeitere Probleme Energieeffizienzgesetz\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11\r\nDie im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar. Ein pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60 % beim maximal geforderten PUE-Wert. (siehe Stellungnahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Zudem sind laufende Bauvorhaben betroffen, bei denen Änderungen – auch rechtlich – nicht mehr möglich sind. Eine Verschiebung der Frist für neue Rechenzentren auf 2028 wäre daher angemessen.\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11\r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vorgesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von der Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Zudem schränken sie die Ansiedelungsmöglichkeiten der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren ein. Daher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die tatsächliche Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nKilian Wagner | Referent für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Folgend werden diese dargelegt.\r\nKurzüberblick der Vorschläge\r\n▪\r\nAnpassung an die delegierte Verordnung\r\nBitkom unterstützt die Anwendung von Ausnahmen für Rechenzentrumsbetreiber im ersten Berichtszeitraum gemäß der delegierten Verordnung, um technische Schwierigkeiten bei der Datenerfassung zu berücksichtigen und die Harmonisierung sicherzustellen. Zudem bedarf es einer Anpassung der individuellen Veröffentlichungspflicht, um die Rechtskonformität und fairen Wettbewerb sicherzustellen, da die Pflicht im Widerspruch zu EU-Verordnungen steht, die eine vertrauliche Behandlung aller Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren einzelner Rechenzentren vorsehen. Darüber hinaus schafft die delegierte Verordnung Klarheit darüber welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Eine solche mit der delegierten Verordnung harmonisierte Klarstellung sollte auch im EnEfG eingefügt werden.\r\n▪\r\nNotwendige Klarstellung § 15 EnEfG Wir schlagen eine Ergänzung in §15 vor, um den Umgang mit nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen zu klären und Schätzungen zu vermeiden.\r\n▪\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz Die bereits beschlossene Verschärfung des PUE-Wertes ist praktisch nicht erfüllbar. Grenzwerte sollten Faktoren wie Verfügbarkeit, Auslastung und Kühlung berücksichtigen. Zudem wäre eine Fristverschiebung sinnvoll, da laufende Bauvorhaben betroffen sind. Die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung ist keine praktikable Lösung und sollte durch eine individuelle Kosten-Nutzen-Bewertung ersetzt werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nJuni 2024\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nKontext\r\nSeit November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das weitreichende Anforderungen an große Teile der deutschen Wirtschaft enthält. Unter anderem werden Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten für Rechenzentren festgelegt. In einer delegierten Verordnung (EU 2024/1364) zur zugehörigen EU-Richtlinie vom 17.05.24 wurden diese Berichtspflichten kürzlich konkretisiert. Um diese Verordnung im EnEfG zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen ist nun geplant im Rahmen eines „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“ Änderungen am EnEfG vorzunehmen. Aufgrund der Betroffenheit der Rechenzentrumsbranche beschränkt sich diese Stellungnahme auf die Änderungen am EnEfG.\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die Anpassung des EnEfG, um dieses praxistauglicher zu gestalten, Unklarheiten zu beseitigen und eine EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten.\r\n3\r\nAnpassung an die delegierte Verordnung\r\nDefinition Leistungsschwelle\r\nAnstatt der „nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung“ sollte wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie und in der zugehörigen delegierten Verordnung die installierte IT-Leistung zur Definition einer Leistungsschwelle für Rechenzentren (RZ) verwendet werden. Nur so ist eine sinnvolle Unterscheidung der RZ nach Kapazität und eine EU-weite Vergleichbarkeit möglich.\r\nVertraulichkeit der Daten\r\nNach § 13 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren die umfassenden Informationen nach Anlage 3 nicht nur an den Bund übermitteln, sondern auch auf individueller Ebene für jedes Rechenzentrum veröffentlichen. Die delegierte Verordnung der EU-Kommission sieht jedoch vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten alle Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren zu den einzelnen Rechenzentren vertraulich behandeln, da diese die geschäftlichen Interessen der Betreiber und Eigentümer von Rechenzentren berühren (siehe Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung). Die Daten dürfen deshalb nicht einer individuellen Veröffentlichungspflicht für einzelne Rechenzentren unterliegen. Es muss daher zwingend eine Anpassung des § 13 EnEfG an die Verordnung erfolgen, um Rechtskonformität herzustellen und die Geschäftsgeheimnisse von deutschen Rechenzentren im europäischen Wettbewerb zu schützen. EU-Verordnungen haben eine direkte Verbindlichkeit und entfalten eine unmittelbare Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten. Laut EU-Kommission steht die individuelle Veröffentlichungspflicht im Widersprich zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen als vertrauliche Informationen.\r\nAggregierte Veröffentlichung\r\nDarüber hinaus schafft die delegierte Verordnung Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Darunter fallen:\r\n▪\r\nAnzahl der meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nVerteilung der meldenden Rechenzentren nach Größenkategorien;\r\n▪\r\nGesamter Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (PDIT) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtenergieverbrauch (EDC) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtwassereinsatz (WIN) aller meldenden Rechenzentren;\r\n4\r\n▪\r\nDurchschnittliche PUE/WUE/ERF/REF/ für alle meldenden Rechenzentren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, durchschnittlicher REF pro Art des Rechenzentrums und durchschnittlicher REF pro Größenkategorie.\r\nEine Klarstellung welche Daten aggregiert veröffentlicht werden, sollte im EnEfG eingefügt werden und mit der Verordnung harmonisiert sein.\r\nZusätzliche Datenpunkte\r\nDie Kommission hat bereits klargestellt, dass die Berichtspflichten aus Anhang 1-3 der delegierten Rechtsverordnung, die Vorgaben aus Anhang 7 der Energieeffizienzrichtlinie vollständig umsetzen. Dies bedeutet konkret, dass die angedachten Berichtspflichten aus der Richtlinie damit vollständig umgesetzt sind. Es bedarf also keiner zusätzlichen Datenpunkte und Anhang 3 des EnEfG kann und sollte entfernt werden. Dies würde unnötige Bürokratie vermeiden und für Einheitlichkeit in der EU sorgen.\r\nNotwendige Klarstellungen\r\nInformation und Beratung im Kundenverhältnis §15\r\nZur Klarstellung bei nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen sollte eine entsprechende Ergänzung eingefügt werden. Vorschlag: „Energieverbräuche, die aus dem Betrieb von technischen Installationen entstehen, die durch mehrere Kunden genutzt und daher nicht direkt zugeordnet werden können, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft beispielsweise den Stromverbrauch von Klimatechnik sowie den Stromverbrauch von IT-Plattformen, die durch eine Vielzahl von Kunden genutzt werden, wie beispielsweise eine Public Cloud.“ Ansonsten würde es hier zu Schätzungen kommen, die aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit nicht zielführend wären. Derzeit befinden sich bereits internationale Standards in der Entwicklung (z. B. ICT-Standard Greenhouse Gas Protocol). Wir empfehlen, dass sich das Gesetz inhaltlich an diese Standards anlehnt, um eine Vergleichbarkeit in der Branche sicherzustellen. Hierfür wäre eine Implementierungszeit von ca. 1 Jahr angemessen.\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz\r\nNeben den genannten Punkten sollten auch folgende Aspekte erneut betrachtet werden, da sie strukturell nicht praxistauglich sind und einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Digitalstandortes Deutschland haben werden. Zumindest sollte es zeitnah eine umfassende fachliche Evaluation der Vorgaben geben.\r\n5\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11\r\nDie im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar. Ein pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60-80 % beim besten geforderten PUE-Wert (siehe Stellungnahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Zudem sind laufende Bauvorhaben betroffen, bei denen Änderungen – auch rechtlich – nicht mehr möglich sind. Eine Verschiebung der Frist für neue Rechenzentren auf 2028 wäre daher angemessen.\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11\r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die in § 11 EnEfG vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vorgesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von der Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Zudem schränken sie die Ansiedelungsmöglichkeiten der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren ein. Daher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. So können auch Projekte unterhalb der derzeit vorgeschriebenen ERF-Grenzwerte umgesetzt werden, die derzeit vom Wärmenetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität des Wärmenetzes abgelehnt werden müssten, obwohl sie dennoch sinnvoll wären. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. 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Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003968","regulatoryProjectTitle":"Anpassung Energieeffizienzgesetz (EnEfG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/86/370534/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040024.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Folgend werden diese dargelegt.\r\nKurzüberblick der Vorschläge\r\n▪\r\nHarmonisierung mit EU-Vorgaben\r\nPassend zur Forderung aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung, sollte es eine Harmonisierung des EnEfG mit der Energieeffizienzrichtlinie und der zugehörigen delegierten Verordnung geben. Besonders wichtig ist hier, den in der Richtlinie vorgesehene Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch in Deutschland zu gewährleisten. Nur so kann die Sicherheit von deutschen Rechenzentren und ein fairer internationaler Wettbewerb garantiert werden.\r\nAußerdem schafft die zugehörige delegierte Verordnung Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form veröffentlicht werden sollen. Eine solche harmonisierte Klarstellung sollte auch im EnEfG aufgenommen werden. Die Kommission hat zudem betont, dass die Berichtspflichten der delegierten Verordnung die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie vollständig umsetzen, sodass keine zusätzlichen Datenpunkte erforderlich sind. Daher sollte Anhang 3 des EnEfG entfernt werden, um unnötige Bürokratie zu vermeiden und Einheitlichkeit in der EU zu gewährleisten.\r\n▪\r\nNotwendige Klarstellung § 15 EnEfG Wir schlagen eine Ergänzung in §15 vor, um den Umgang mit nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen zu klären und Schätzungen zu vermeiden.\r\n▪\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz Die bereits beschlossene Verschärfung des PUE-Wertes ist praktisch nicht erfüllbar. Grenzwerte sollten Faktoren wie Verfügbarkeit, Auslastung und Kühlung berücksichtigen. Zudem wäre eine Fristverschiebung sinnvoll, da laufende Bauvorhaben betroffen sind. Die vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung ist keine praktikable Lösung und sollte durch eine individuelle Kosten-Nutzen-Bewertung ersetzt werden.\r\nStellungnahme\r\n2\r\nAugust 2024\r\nEntwurf Änderungsgesetz u. a. zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes\r\nKontext\r\nSeit November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft, das weitreichende Anforderungen an große Teile der deutschen Wirtschaft enthält. Unter anderem werden Energieeffizienz-, Abwärmenutzungs- und Berichtspflichten für Rechenzentren festgelegt. In einer delegierten Verordnung (EU 2024/1364) zur zugehörigen EU-Richtlinie vom 17.05.24 wurden diese Berichtspflichten kürzlich konkretisiert. Um diese Verordnung im EnEfG zu berücksichtigen und um weitere Anpassungen vorzunehmen ist nun geplant im Rahmen eines „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“ Änderungen am EnEfG vorzunehmen. Aufgrund der Betroffenheit der Rechenzentrumsbranche beschränkt sich diese Stellungnahme auf die Änderungen am EnEfG.\r\nBewertung\r\nWir begrüßen die Anpassung des EnEfG, um dieses praxistauglicher zu gestalten, Unklarheiten zu beseitigen und eine EU-weite Harmonisierung zu fördern. Es bestehen jedoch noch notwendige Verbesserungsmöglichkeiten.\r\n3\r\nHarmonisierung mit EU-Vorgaben\r\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\r\nNach § 13 EnEfG müssen Betreiber von Rechenzentren die umfassenden Informationen nach Anlage 3 nicht nur an den Bund übermitteln, sondern auch auf individueller Ebene für jedes Rechenzentrum veröffentlichen. Die Energieeffizienzrichtlinie und die delegierte Verordnung sehen jedoch vor, dass dies nur mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geschehen darf. In Artikel 12 (1) der Richtlinie heißt es zur Veröffentlichung der Daten: „mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.“\r\nAuch für die EU-Kommission sind die Datenpunkte nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen als vertrauliche Informationen zu betrachten. Dies stellt sie in der delegierten Verordnung klar und behandelt daher die Datenpunkte von individuellen Rechenzentren vertraulich. Ohnehin ist die Veröffentlichungspflicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begrenzt. In dieser unterstreicht es, dass aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ein Anspruch auf Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erwächst.1\r\nIn anderen Mitgliedsstaaten, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, wie Österreich und den Niederlanden, wurde die Ausnahme berücksichtigt. Dieser nationale Alleingang steht im Widerspruch zu Punkt 14. „Europäische Bürokratielasten begrenzen und Beschleunigungspotenziale nutzen“ der Wachstumsinitiative der Bundesregierung. Dort heißt es: „Um die überschießende Umsetzung von EU-Recht zu vermeiden, wird die Bundesregierung ab sofort EU-Richtlinien in der Regel 1:1 in nationales Recht umsetzen und bestehende überschießende Umsetzungen identifizieren und reduzieren.“\r\nDie uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht auf individueller Ebene einzelner Rechenzentren stellt ein Sicherheitsrisiko dar und schadet dem Standort im internationalen Wettbewerb. Es muss daher zwingend eine Harmonisierung des § 13 EnEfG mit der EU-Richtlinie erfolgen, um die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von deutschen Rechenzentren zu schützen.\r\n1 Siehe Jope & Nebel, 2024. Energieeffizienzgesetz, Kommentar. Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG.\r\n4\r\nDefinition Leistungsschwelle\r\nAnstatt der „nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung“ sollte wie in der EU-Energieeffizienzrichtlinie und in der zugehörigen delegierten Verordnung die installierte IT-Leistung zur Definition einer Leistungsschwelle für Rechenzentren (RZ) verwendet werden. Nur so ist eine sinnvolle Unterscheidung der RZ nach Kapazität und eine EU-weite Vergleichbarkeit möglich.\r\nAggregierte Veröffentlichung\r\nDie delegierte Verordnung schafft Klarheit darüber, welche Informationen in aggregierter Form auf der Berichtsplattform veröffentlicht werden sollen. Darunter fallen:\r\n▪\r\nAnzahl der meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nVerteilung der meldenden Rechenzentren nach Größenkategorien;\r\n▪\r\nGesamter Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (PDIT) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtenergieverbrauch (EDC) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nGesamtwassereinsatz (WIN) aller meldenden Rechenzentren;\r\n▪\r\nDurchschnittliche PUE/WUE/ERF/REF/ für alle meldenden Rechenzentren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, durchschnittlicher REF pro Art des Rechenzentrums und durchschnittlicher REF pro Größenkategorie.\r\nEine Klarstellung welche Daten aggregiert veröffentlicht werden, sollte im EnEfG eingefügt werden und mit der Verordnung harmonisiert sein.\r\nZusätzliche Datenpunkte\r\nDie Kommission hat bereits klargestellt, dass die Berichtspflichten aus Anhang 1-3 der delegierten Rechtsverordnung, die Vorgaben aus Anhang 7 der Energieeffizienzrichtlinie vollständig umsetzen. Dies bedeutet konkret, dass die angedachten Berichtspflichten aus der Richtlinie damit vollständig umgesetzt sind. Es bedarf also keiner zusätzlichen Datenpunkte und Anhang 3 des EnEfG kann und sollte entfernt werden. Dies würde unnötige Bürokratie vermeiden und für Einheitlichkeit in der EU sorgen.\r\n5\r\nNotwendige Klarstellungen\r\nInformation und Beratung im Kundenverhältnis §15\r\nZur Klarstellung bei nicht eindeutig zuzuordnenden Verbräuchen sollte eine entsprechende Ergänzung eingefügt werden. Vorschlag: „Energieverbräuche, die aus dem Betrieb von technischen Installationen entstehen, die durch mehrere Kunden genutzt und daher nicht direkt zugeordnet werden können, sind von der Informationspflicht ausgenommen. Das betrifft beispielsweise den Stromverbrauch von Klimatechnik sowie den Stromverbrauch von IT-Plattformen, die durch eine Vielzahl von Kunden genutzt werden, wie beispielsweise eine Public Cloud.“ Ansonsten würde es hier zu Schätzungen kommen, die aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit nicht zielführend wären. Derzeit befinden sich bereits internationale Standards in der Entwicklung. Wir empfehlen, dass sich das Gesetz inhaltlich an diese Standards anlehnt, um eine Vergleichbarkeit in der Branche sicherzustellen. Hierfür wäre eine Implementierungszeit von ca. 1 Jahr angemessen.\r\nGrundsätzliche Problematik Energieeffizienzgesetz\r\nNeben den genannten Punkten sollten auch folgende Aspekte erneut betrachtet werden, da sie strukturell nicht praxistauglich sind und einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Digitalstandortes Deutschland haben werden. Zumindest sollte es zeitnah eine umfassende fachliche Evaluation der Vorgaben geben.\r\nEnergieverbrauchseffektivität (PUE) §11\r\nDie im EnEfG in letzter Sekunde und ohne Einbeziehung der Stakeholder beschlossene Reduzierung des ohnehin schon anspruchsvollen PUE-Wertes für neue Rechenzentren ab 2026 von 1,3 auf 1,2 reduziert die für Gebäudeinfrastruktur zur Verfügung stehende Energie pauschal um mehr als 30 % und ist praktisch nicht erfüllbar. Ein pauschaler Wert für alle Rechenzentren ist nicht praxistauglich und hängt u. a. von Verfügbarkeit, Auslastung, Kühlkonzept und Kältemittel ab. Die Grenzwerte sollten daher diese Faktoren berücksichtigen, z. B. eine Staffelung nach Verfügbarkeit und eine Mindestauslastung von 60-80 % beim besten geforderten PUE-Wert (siehe Stellungnahme Verschärfung PUE EnEfG für eine ausführlichere Begründung und Vorschläge). Zudem sind laufende Bauvorhaben betroffen, bei denen Änderungen – auch rechtlich – nicht mehr möglich sind. Eine Verschiebung der Frist für neue Rechenzentren auf 2028 wäre daher angemessen.\r\n6\r\nAnteil an wiederverwendeter Energie (ERF) §11\r\nDie Nutzung von Abwärme der Rechenzentren ist sinnvoll, aber ohne entsprechende Abnehmer und die erforderlichen Infrastrukturen ist die in § 11 EnEfG vorgesehene pauschale Verpflichtung zur Abwärmenutzung keine tragfähige Lösung. Die vorgesehen ERF-Werte sind in der Praxis kaum erreichbar und hängen maßgeblich von der Abnahme durch den angeschlossenen Wärmenetzbetreiber ab. Zudem schränken sie die Ansiedelungsmöglichkeiten der für die Digitalisierung und digitale Souveränität Deutschlands unabdingbaren Rechenzentren ein. Daher sollte auf pauschale Werte verzichtet werden und stattdessen eine Kosten-Nutzen-Bewertung, die der Individualität und Komplexität der Fälle gerecht wird, eingesetzt werden. So können auch Projekte unterhalb der derzeit vorgeschriebenen ERF-Grenzwerte umgesetzt werden, die derzeit vom Wärmenetzbetreiber aufgrund mangelnder Kapazität des Wärmenetzes abgelehnt werden müssten, obwohl sie dennoch sinnvoll wären. Zudem sollen Rechenzentren konzeptionell auf eine Abwärmenutzung vorbereitet sein. Die Installation, z. B. eines Wärmetauschers, ist erst dann sinnvoll, wenn die tatsächlich abgenommene Wärmeleistung feststeht.\r\n7\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMärz 2024\r\nFall-Malamud: Der Binnenmarkt bleibt in\r\nunruhigen Wassern\r\nWarum ist dieses Urteil relevant?\r\nDie Stärke der europäischen Wirtschaft basiert darauf, dass wir Europäer mit nur\r\ngeringen Hürden miteinander auf dem europäischen Binnenmarkt Handel betreiben\r\nkönnen. Der europäische Binnenmarkt, welcher durch das New Legislative Framework\r\n(NLF) und die daran angeglichenen Produktvorschriften reguliert wird, basiert auf zwei\r\nSäulen:\r\n1. Die technischen Spezifikationen für Produkte werden in harmonisierten\r\neuropäischen Normen (hEN) beschrieben und die Schutzziele in Gesetzen.\r\n2. Ein Produkt, das in einem Mitgliedsstaat des Binnenmarktes in Verkehr gebracht\r\nwird und dem NLF folgt, kann in allen Mitgliedsstaaten verkauft werden.\r\nIn einer idealen Welt sind hENs für alle notwendigen Anwendungsfälle vorhanden und\r\nrepräsentieren stets den Stand der Technik. 2016 urteilte der Europäischer Gerichts\r\nHof (EuGH) im gemeinhin als Fall James Elliott bezeichneten Gerichtsverfahren über\r\nspezifische hENs. Damit er zuständig war, stellte der EuGH fest, dass hENs Teil des\r\nUnionsrechtes wären. In Reaktion darauf verschärfte die Europäische Kommission\r\n(KOM) das Verfahren zum Listen und Prüfen von hENs im Amtsblatt der EU (OJEU), was\r\nwiederum zu einem massiven Stau in der Listung von hENs geführt hat. Dieser Stau\r\nerschwert es aktuell Unternehmen neue Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt\r\nin Verkehr zu bringen und ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen von\r\nNachteil. Diese Prozesse werden sich in den kommenden Jahren besonders stark auf\r\ndie Digitalindustrie auswirken, da in der nun auslaufenden Legislaturperiode\r\nbesonders viele neue sie betreffende Produktvorschriften verabschiedet wurden und\r\nwerden. Im hier diskutierten Urteil wurden nun die grundlegenden Feststellungen aus\r\ndem Fall James Elliott bestätigt.\r\nWas war das Urteil?\r\nCarl Malamud, ein amerikanischer Internet-Aktivist, hat mit den NGOs Public.Resource.\r\nOrg, Inc. und Right to Know CLG (von hier an abgekürzt als Malamud) die KOM\r\n2\r\nverklagt, nachdem sie ihnen verweigert hat, zu vier hENs über die\r\nDokumentenzugangsverordnung (1049/2001) kostenlos Zugang zu ermöglichen. Nun\r\nhat in letzter Instanz der EuGH dazu entschieden (C-588/21 P).\r\nDie vorinstanzliche Entscheidung, welche der Lesart der KOM folgte, wurde revidiert\r\n(Randnummer - Rn. 90), d.h. Malamud wurde recht gegeben und die vier hEN müssen\r\nMalamud, aufgrund des festgestellten überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß\r\nArt. 4(2) 1049/2001, zugänglich gemacht werden (Rn. 89). Auch wird dies wohl in\r\nZukunft für andere hENs möglich sein, wenn nach Anfrage gemäß der 1049/2012\r\nfestgestellt wird, dass ihr Zugang einem überwiegenden öffentlichen Interesse\r\nentspricht (Rn. 85). Dieses muss jedoch im Einzelfall geprüft werden müssen, wie es\r\ndas Gericht auch in Rn. 77 und 78 jeweils getan hat.\r\nAls Grundlage dieses Urteils dient die Annahme aus dem Fall James Elliot, dass hENs\r\n„die auf der Grundlage einer Richtlinie angenommen wurden und deren Fundstellen im\r\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, aufgrund ihrer\r\nRechtswirkungen Teil des Unionsrechts“ sind (Rn. 70 bzw. Rn. 40 im Fall James Elliot).\r\nDies wird in Rn. 74 weiter erklärt, indem zunächst festgestellt wird, dass hEN im\r\nGegensatz zu Gesetzen in den allermeisten Fällen nicht verpflichtend sind, sie jedoch\r\naufgrund der Konformitätsvermutung Zugang zum Binnenmarkt gewähren.\r\nEinschätzung\r\nDer Bitkom begrüßt, dass die Entscheidung der Kammer sich in erster Linie auf die vier\r\nangeforderten hEN Bezug nimmt und damit kein Grundsatzurteil zum\r\nNormungssystem darstellt. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit, dass das\r\nUrheberrecht hier nicht angezweifelt wurde und das public private partnership zur\r\nErstellung der Normen noch intakt ist. Ebenfalls begrüßen wir, dass erneut klar betont\r\nwurde, wie wichtig hENs für die europäische Wirtschaft sind, sie vom Grundsatz her\r\nnicht verpflichtend sind und Rechtswirkung über die Vermutungswirkung entfalten.\r\nDie Form des Zugriffs auf die hENs mit überwiegend öffentlichen Interesse sollte\r\nkontrolliert und effektiv gestaltet werden.\r\nUnabhängig von diesem Urteil, aber in diesem Kontext zentral, sollten die Hürden für\r\neine effektive Prüfung und Listung von hENs im OJEU beseitigt werden, da diese sich\r\nals bottleneck in der Erstellung von hENs erwiesen haben. Es muss ein gemeinsames\r\nAnliegen der interessierten Kreise in der Normung und der KOM sein, dass eine Norm\r\nin dem Moment, wenn sie fertiggestellt ist, auch zeitnah gelistet werden kann.\r\n3\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr\r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und\r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an,\r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten\r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa\r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die\r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an\r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen\r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Jacob L. Gorenflos López | Referent für Industrie 4.0 und Technische Regulierung\r\nT 030 27576-269 | j.gorenfloslopez@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Standardisierung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle\r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003970","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der DSGVO-konformen Harmonisierung bei Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/12/303864/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130061.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMI & BMAS Eckpunktepapier Beschäftigtendatenschutz\r\nMai 2023\r\nZusammenfassung und übergeordnete Punkte zum Beschäftigtendatenschutz\r\nIm April veröffentlichten BMI und BMAS Vorschläge für eine Novellierung des Beschäftigtendatenschutzes. Bitkom bedankt sich für die Möglichkeit, zu den Eckpunkten Stellung zu nehmen und Vorschläge für den zukünftigen Referentenentwurf zu unterbreiten. \r\nDie Entwicklung von Kriterien und Leitlinien im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes ist sicherlich sehr hilfreich. Diese können jedoch nicht erschöpfend sein und sollten nur als Orientierungshilfe dienen, um die Möglichkeit zu erhalten, die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze, flexibel zu gestalten.\r\nBitkom hält die vorgeschlagenen Regelungsfelder für nachvollziehbar und lohnend, auch wenn eine hinreichende und finale Bewertung der Regierungspläne für einen modernen Beschäftigtendatenschutz nur anhand eines konkreten Gesetzentwurfs möglich ist.\r\nIm Folgenden hat Bitkom unter Mitwirkung der Arbeitskreise Datenschutz, Personal- und Arbeitsrecht sowie Arbeit 4.0 Vorschläge für die Schaffung eines Beschäftigtendatenschutzes erarbeitet und nimmt zu den einzelnen Kapiteln des Eckpunktepapiers Stellung. Im ersten Teil werden diejenigen Punkte adressiert, die bisher im Eckpunktepapier noch nicht ausreichend abgedeckt, aber essenziell für ein zukünftiges Beschäftigtendatenschutzrecht sind. Im zweiten Teil werden die einzelnen Aspekte des Eckpunktepapiers bewertet.\r\nZielstellung und Notwendigkeit neuer Regelungen\r\nDie DS-GVO will eine definitive Harmonisierung des Datenschutzrechts in der EU sicherstellen. Ihr gegenüber steht ein fragmentiertes, nur in Teilen harmonisiertes Arbeitsrecht in der EU. Zaghafte Versuche zu einer Harmonisierung wenigstens der Datenschutzregelungen scheiterten am Widerstand mehrerer Mitgliedstaaten. Dabei sind einheitliche europäische HR-Prozesse für alle Marktteilnehmer äußerst wichtig. Das gilt nicht nur für international agierende Unternehmen. Für kleine und mittelständische Unternehmen machen einheitliche Prozesse die Vorteile des Binnenmarkts besonders greifbar. \r\nViele Personaldienstleistungen werden nicht nur in Deutschland erbracht, sondern in mehreren Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten oder im Konzern gebündelt von einer Gesellschaft für mehrere andere Gesellschaften. Es wird arbeitsteilig verfahren und die Zeiten, in denen alle Gesellschaften einer Gruppe ganz eigenständig agierten sind – falls es sie jemals gab – schon Jahrzehnte vor der DS-GVO vergangen. Deshalb ist es wichtig, dass nationale Regelungen im Beschäftigtendatenschutz immer die europäische Perspektive und den Harmonisierungsgedanken der DS-GVO im Blick haben. Sonderwege verbieten sich und Regelungen, die gut gemeint sind, sich aber alsbald als unionsrechtswidrig herausstellen, ebenso.\r\nTechnologienutzung und Technologieneutralität\r\nDer technologieneutrale Ansatz der Vorschläge ist grundsätzlich zu begrüßen. Bis auf den Bereich KI ist aber von innovativen technischen Entwicklungen, die sich disruptiv auf den Bereich HR auswirken, bedauerlicherweise wenig enthalten. Hier müsste z.B. auch der Bereich des Metaverse und seiner Auswirkungen für das Arbeiten von Morgen adressiert werden. Leider dient hier wohl der technologieneutrale Ansatz als Ausrede für bisher fehlendes Engagement solche Themen anzugehen. Das eine schließt jedoch das andere nicht aus und sollte ausdrücklich adressiert werden.\r\nKonzernverbünde\r\nWir begrüßen insbesondere den Vorschlag, welcher Datenübermittlungen zwischen konzernverbundenen Unternehmen vereinfachen und rechtssicherer gestalten will. Die Arbeit in agilen und Matrix Strukturen über verschiedene Konzernunternehmen hinweg gewinnt immer mehr an Bedeutung und sogenannte „shared services“ nehmen zentrale Aufgaben für mehrere Gesellschaften im Konzern wahr. Die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Regelungen bindet hier aktuell erhebliche Ressourcen für komplexe und umfassende Regelungen über Auftragsdatenverarbeitungsverträge, Joint Controller Regelungen und Dienstleistungen im berechtigten Interesse. \r\nEine Vereinfachung konzerninterner Datenübermittlung kann den administrativen Aufwand erheblich reduzieren und zur Rechtssicherheit beitragen. \r\n \r\nÜberarbeitung von § 26 BDSG\r\nIm Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 30.03.2023 (C-34/21) zu § 26 des Hessischen Datenschutzgesetzes und der schon jetzt absehbaren Konsequenz für § 26 BDSG ist es notwendig, den bisherigen § 26 BDSG nachzubessern. Er ist unzweckmäßig und unionsrechtswidrig. Denn er wiederholt in weiten Teilen Art. 6 DS-GVO, was bei Verordnungen unzulässig ist. \r\nStattdessen sollte bei der Neufassung des § 26 BDSG klargestellt werden, dass Kollektivvereinbarungen ebenfalls die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtfertigen können. Dies wäre von der Ermächtigung des Art. 88 DS-GVO gedeckt. Regelungen, die nur die DS-GVO umformulieren und wiederholen, sind zu vermeiden.\r\nBei der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes sollte darauf geachtet werden, dass die weiteren bestehenden Fehler beseitigt werden. § 24 Abs. 2 BDSG enthält einen solchen Fehler, der ihn unionsrechtswidrig macht, denn er wiederholt im wesentlichen Art. 9 Abs. 1 und 2 DS-GVO. Das ist weder zweckmäßig noch zulässig. Vielmehr ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber bereits durch Art. 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b, c, g, h DS-GVO in Verbindung mit den bestehenden Vorschriften (beispielsweise für das betriebliche Eingliederungsmanagement gem. § 167 Abs. 2 SBG IX) gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf nicht erneut den Fehler machen, bestehende Regelungen zu wiederholen.\r\nDie Regelungen zur Einwilligung sind ebenfalls überflüssig. Insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 Abs. 4 DS-GVO schützen die Beschäftigten bereits umfassend.\r\nBetriebsverfassungsrechtliche Regelungen\r\nEine zeitgemäße Änderung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen ist ebenfalls unzureichend adressiert. Es bedarf einer Anpassung der Mitbestimmung, insbesondere hinsichtlich §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 80 Abs. 2 BetrVG.\r\nZudem muss die Kohärenz der neuen Regeln für den Beschäftigtendatenschutz mit der geplanten Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes sichergestellt werden. \r\nNeben der Anpassung des § 80 Abs. 2 BetrVG (s. Anmerkungen zum Punkt „Mitbestimmung weiterentwickeln – Beschäftigtendatenschutz stärken“) wäre eine praxistaugliche Anpassung des § 87 Abs. Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wünschenswert. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen zur Überwachung des Verhaltens oder Leistung der Arbeitnehmer im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist, dass solche Überwachungsmaßnahmen ins allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen und der Arbeitnehmer davor geschützt werden soll. Es ist daher sinnvoll, wenn solche Maßnahmen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen. Allerdings muss hierbei auch die Praxisauswirkung beachtet werden: Die Rechtswirklichkeit und damit das Mitbestimmungsrecht gehen deutlich weiter als nur bei echten Überwachungsmaßnahmen. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG umfasst rein vom Wortlaut zwar nur die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“. Die ständige BAG-Rechtsprechung ist jedoch eine andere und seit 1975 (!) unverändert. Sie versteht Nr. 6 dahingehend, dass der Tatbestand bei jeder technischen Anwendung bereits erfüllt ist, wenn die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Diese Rechtsprechung stammt damit aus einer Zeit, als eine IT-Infrastruktur wie die heutige nicht mal in Ansätzen existierte, geschweige denn vorstellbar war.\r\nDie Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat durch die weite Auslegung der Rechtsprechung gepaart mit der rasanten Entwicklung der Informationstechnologie eine ungeahnte Bedeutung erlangt. Jegliche IT-Produkte, auch Standardprodukte wie z.B. MS-Office, die unserer Arbeitserleichterung und der Kollaboration dienen, fallen unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil sie nach BAG-Rechtsprechung objektiv zur Überwachung geeignet sind, weil z.B. Nutzungsprotokolle vom Arbeitgeber ausgelesen werden könnten. Allein das Potential zur Überwachung genügt, sodass ein Mitbestimmungsrecht greift, ohne dass von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung hier die Rede sein kann. Dies geht deutlich zu weit und die Praxisauswirkungen sind massiv. IT-Produkte gehören heute zum Arbeitsleben wie die Büroausstattung. Deswegen muss sich auf den ursprünglichen Sinn und Zweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besonnen werden. Eine entsprechende engere Formulierung im Gesetz und damit praktikable Lösung ist essenziell. Diese Regelung muss die Mitbestimmung des Betriebsrats auf die tatsächliche Nutzung von Daten zur Überwachung des Verhaltens oder Leistung der Arbeitnehmer beschränken.\r\nZumindest müssen aber aus dem Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG alle Fälle ausgenommen werden, bei denen personenbezogene Daten zur Sicherung von IT-Systemen in dem Umfang verarbeitet werden, den Art. 32 Abs. 1, vor allem lit. b und c DS-GVO verlangen. Denn diese Daten könnten zur Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt werden, werden aber im Rahmen des Art. 32 Abs. 1 DS-GVO dazu gerade nicht verarbeitet. Die ausufernde Rechtsprechung des BAG führt in der Praxis dazu, dass kein DS-GVO-konformes IT-System (ein solches benötigt eine personenbezogene Zugangs- und Zugriffs- sowie Verlaufskontrolle) eingesetzt werden kann, ohne dass hierzu eine Betriebsvereinbarung geschlossen wird.\r\nUnter den vorgenannten Aspekten bleibt das Konzeptpapier bisher deutlich hinter den Möglichkeiten zurück, praktischen Notwendigkeiten und betriebliche Wirklichkeit zu adressieren und wichtige Rechtsfragen zu klären.\r\nPrivatnutzung dienstlicher Telekommunikationsdienste\r\nEs fehlt weiterhin ein Vorschlag zum Umgang des Arbeitgebers mit dienstlichen Telekommunikationsdiensten bei erlaubter bzw. geduldeter Privatnutzung von Beschäftigten. Hier braucht es die Klarstellung, dass Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung dienstlicher Telekommunikationsdienste keine Diensteanbieter sind und damit für sie das Fernmeldegeheimnis in § 3 TTDSG nicht gilt.\r\nDerzeit wird ein Arbeitgeber zum Diensteanbieter im Sinne des § 3 TTDSG, falls er seinen Beschäftigten die private Nutzung dienstlich bereit gestellter Telekommunikationsdienste gestattet oder diese Nutzung duldet. Er muss sich so behandeln lassen, als verdiene er mit dieser erlaubten Privatnutzung Geld. Dieses Ergebnis ist absurd. Es bestraft den Arbeitgeber für einen großzügigen Umgang mit seinen Ressourcen. Die jetzige Fehllage hat zur Folge, dass der Arbeitgeber vor allem das Fernmeldegeheimnis gegenüber den Beschäftigten beachten muss. Notwendige Auswertungen können nicht vorgenommen werden und der Arbeitgeber setzt sich dem Risiko aus, eine Straftat nach § 206 StGB (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses) zu begehen, wenn er seine Telekommunikationsinfrastruktur sichert. Völlig aus dem Blick gerät, dass er keineswegs gewerbliche Telekommunikationsdienste erbringt – nicht für seine Beschäftigten, und erst recht nicht für Dritte, die mit diesen in privaten Kontakt treten. Er darf auch nicht als Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 1 TKG gelten. Da die Rechtsprechung dies überwiegend aufgrund der geltenden Rechtslage falsch sieht, ist eine gesetzliche neue Regelung unumgänglich.\r\nDeshalb sollte klargestellt werden, dass Arbeitgeber bei erlaubter oder geduldeter Privatnutzung dienstlicher Telekommunikationsdienste keine Diensteanbieter sind und damit das Fernmeldegeheimnis aus § 3 TTDSG nicht gilt. Dies wäre nicht nur zum Vorteil des Arbeitgebers, sondern auch der Beschäftigten, weil die Arbeitgeber die (zeitlich begrenzte) Privatnutzung bedenkenlos erlauben könnten und sich die Beschäftigten nicht mehr in einer Grauzone bewegen müssten.\r\nAnmerkungen zum Eckpunktepapier\r\nWeiter Anwendungsbereich\r\nDie Erläuterungen zum sachlichen Anwendungsbereich scheinen verfehlt und bergen die Gefahr der Europarechtswidrigkeit. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 30.03.3023 (C-34/21) klar die Begriffe \"Beschäftigter\" und \"Beschäftigungskontext\" i.S.d. DS-GVO definiert (Rn. 42 und 43) und dabei festgestellt, dass das sowohl für private als auch öffentliche Arbeitgeber gilt. Der deutsche Gesetzgeber tut also gut daran, sich an dieser Definition zu orientieren, will man nicht Gefahr laufen, dass der EuGH das neue Gesetz sogleich wieder kassiert. Die angedachte explizite Inklusion von Crowdworkern ist entgegen anderer bisher vertretener Ansicht von Teilen des Schrifttums zwar grundsätzlich möglich, aber unnötig. Denn die vom EuGH in vorgenannter Entscheidung sehr weit definierten Begriffe \"Beschäftigter\" und \"Beschäftigungskontext\" im datenschutzrechtlichen Kontext umfassen bereits solo-selbständige Plattformtätige.\r\nEine spezifische Ausdehnung der datenschutzrechtlichen Regelungen auf solo-selbstständige Plattformtätige erscheint auch aufgrund der Rechtsprechung des BAG zu Plattformbeschäftigten und deren Einordnung als Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht erforderlich. Eine pauschale Einbeziehung von allen Plattformtätigen würde jedoch die mögliche Einordnung von Plattformtätigen als Selbstständige vernachlässigen.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die Regelungen des EU-Richtlinienentwurfs zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit zu beachten. Im Zentrum des Regelungsvorhabens steht die richtige Einordnung des Beschäftigungsstatus von Plattformtätigen als Arbeitnehmer oder Selbstständige. Der Richtlinienentwurf enthält aber auch Transparenzvorschriften und Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Daten von Plattformtätigen beim algorithmischen Management im Kontext der Plattformarbeit. Das EU-Parlament hat in erster Lesung diese speziellen Datenschutzbestimmungen erweitert. \r\nMögliche Änderungen im weiteren Verlauf des EU-Gesetzgebungsverfahrens sollten daher abgewartet werden, um eine EU-rechtskonforme nationale Gesetzgebung zu erreichen. \r\nÜberwachung und Kontrolle begrenzen\r\nDie Vorschläge zur Überwachung und Kontrolle scheinen sich stark an der Rechtsprechung und der bereits bestehenden Rechtslage zu orientieren.\r\nSo ist beispielsweise die verdeckte Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten durch die Rechtsprechung bereits stark eingeschränkt und orientiert sich jeweils an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Danach ist eine verdeckte Videoüberwachung nur als letztes Mittel zur Wahrung des Kontrollinteresses des Arbeitgebers möglich. Dieses Interesse des Arbeitgebers muss auch bei einer möglichen gesetzlichen Regelung (nicht nur in Bezug auf die verdeckte Videoüberwachung, sondern generell) berücksichtigt und mit dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in Einklang gebracht werden. Die Umsetzung in Gesetzesform dürfte sich schwierig gestalten, da es sich häufig um eine Frage der Abwägung, gerade im Zusammenhang mit Erforderlichkeit, handelt. Wegen der damit verbundenen Transparenz wäre eine Regelung gleichwohl zu begrüßen.\r\nWichtig ist dabei jedoch, Unterscheidungen der Anwendungen hinsichtlich Einsatzzweck und konkreter Funktionsweisen weiterhin zu ermöglichen und keine Pauschalverbote einzuziehen. Es bedarf einer Unterscheidung zwischen Datenerhebung und Anwendungsfällen. Nur konkrete, klar abgrenzbare Anwendungsfälle sollten reguliert werden. Aus praktischer Perspektive und im Interesse der Kundinnen und Kunden besteht ein großes Interesse, so viele Prozesse wie möglich zu analysieren, um den Service und die Leistungen zu optimieren und Sicherheitsvorgaben umzusetzen. Unternehmen müssen in der Lage sein, produkt- oder arbeitsablaufbezogene Daten (auch dauerhaft) zu erfassen, um Arbeitsabläufe verfolgen und nachvollziehen zu können, auch wenn die Daten dauerhaft und individuell erhoben werden. Es besteht keine automatische Verknüpfung zwischen dauerhafter Datenerhebung und Überwachungsdruck bzw. illegaler Überwachung. Die legitimen Zwecke der Datenerhebung sollten sich nicht ausschließlich auf Sicherheitsaspekte beschränken, sondern auch begründete Geschäftszwecke umfassen. Neue Regulierung muss die Persönlichkeitsrechte und technische Innovationen zusammenbringen, denn KI und Maschinelles Lernen gewinnen immer mehr an Bedeutung für ein effektives und effizientes Personalmanagement.\r\nDarüber hinaus ist zu beachten, dass im Gegensatz zum geltenden § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG und der im Positionspapier genannten Einschränkung Verarbeitungen nicht nur zur Aufdeckung des Verdachts von im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftaten, sondern auch von schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen und Ordnungswidrigkeiten erfasst sein sollen. Diese Erweiterung ist folgerichtig und stellt eine sinnvolle Ergänzung dar.\r\nEinsatz Künstlicher Intelligenz: Transparenz schafft Vertrauen\r\nHier ist zunächst die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung zur KI-Verordnung abzuwarten. Es mag richtig sein, die Black-Box-Problematik aufzugreifen und dafür zu sorgen, dass KI erklärbar bleibt, wie es auch von der EU beabsichtigt ist. Allerdings sollten dadurch nicht die Arbeitgeber zu stark belastet werden, um deren Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu erhalten.\r\nMit Regelungen für typische Datenverarbeitungsvorgänge im Beschäftigungskontext, die auf KI/Algorithmen basieren (diese können natürlich nicht abschließend sein) sowie der Stärkung von Transparenz würde der deutsche Gesetzgeber zwei der Hauptkritikpunkte aus datenschutzrechtlicher Sicht (die sich auch im aktuellen Verfahren der italienischen Datenschutzbehörde gegen den Betreiber von ChatGPT wiederfinden) adressieren. Das ist begrüßenswert. Unerwähnt bleibt aber derzeit noch insbesondere die Frage nach der Löschbarkeit via KI verarbeiteter Daten; ein Thema, welches sich insbesondere bei „Large Language Models (LLM)“ wie ChatGPT stellt. Zu beachten ist allerdings, dass eine zu starke Beschränkung bzw. Regulierung von KI-Anwendungen – die mittlerweile sehr verbreitet im Bereich HR sind – deutsche Arbeitgeber im Vergleich zu europäischen Wettbewerbern benachteiligen würde. Hier sollte sich die Bundesregierung für eine praxistaugliche KI-Regulierung auf EU-Ebene einsetzen, anstatt eine Insellösung zu schaffen, um der Verflechtung einer globalisierten und digitalisierten Welt gerecht zu werden.\r\nZudem könnte eine Regelung eingeführt werden, die Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Funktionsweise der eingesetzten KI zu erläutern (wie dies z.B. auch im EU-Richtlinienentwurf zur Plattformarbeit vorgesehen ist). Dabei sollten die Arbeitgeber jedoch nicht pauschal verpflichtet werden, da die Einsatzmöglichkeiten von künstlicher Intelligenz sehr vielfältig sind und die Erklärungspflichten daher ausufern würden. Vielmehr sollte eine Abwägung erfolgen und strenge Voraussetzungen für das Auslösen einer solchen Pflicht geschaffen werden, z.B. in Abhängigkeit von der Bedeutung der eingesetzten Technik für den Betriebsablauf, des KI-immanenten Risikos und der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vor allem in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse), um so auch die Haftungsregelungen für KI zu erleichtern, aber auch die Arbeitgeberinteressen entsprechend zu berücksichtigen. Dies würde auch den Willen des EU-Gesetzgebers widerspiegeln.\r\nZudem ist fraglich, ob die Regelung in Art. 22 DS-GVO nicht bereits für den Einsatz von KI ausreichend ist. Hauptargument für die Entwicklung neuer Regelungen für KI ist es, dass keine „biased“ Entscheidungen durch die Algorithmen und deren Datenfütterung getroffen werden. Allerdings sieht Art. 22 DS-GVO eben vor, die endgültige Entscheidung beim Menschen zu belassen, wenn automatisierte Entscheidungen entwickelt werden, die rechtliche Wirkung entfalten. Zudem gibt die Regelung auch den Schutz besonderer personenbezogener Daten vor (Art. 22 Abs. 4 DS-GVO). \r\nBesonderer Schutz im Bewerbungsverfahren\r\nBei diesem Vorschlag ist zu beachten, dass die Regelungen der DS-GVO und des BDSG bereits auf das Bewerbungsverfahren anwendbar sind und der damit verbundene Schutzstandard besteht. Nach § 26 Abs. 8 Satz 2 BDSG sind auch Bewerberinnen und Bewerber Beschäftigte. Die hier genannten Aspekte sind bereits durch die Rechtsprechung und teilweise durch das AGG definierte Verbote. \r\nEine entsprechende Regelung nach diesem Vorschlag wäre nur aus Transparenzgründen, nicht aber zur rechtlichen Entwicklung, erforderlich.\r\nDas bisher fast ausschließlich durch Richterrecht etablierte Fragerecht des Arbeitgebers gesetzlich anhand typisierender Regelbeispiele zu normieren ist daher zwar ein ehrenhaftes Anliegen, dürfte aber aufgrund der Fülle der Kasuistik der letzten Jahrzehnte kaum praxisgerecht abbildbar sein. Im Datenschutzrecht wäre es zudem systematisch nicht korrekt verankert. \r\nDer Grundsatz der Direkterhebung (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BDSG a.F.) ist in der DS-GVO (bewusst) nicht mehr enthalten. Ihm wird in Deutschland aber immer noch seitens Aufsichtsbehörden und Schrifttum sowie nun auch des deutschen Gesetzgebers nachgetrauert. Im Anbahnungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Bewerber hat er aber grundsätzlich seine Berechtigung. Dies folgt bereits aus dem Transparenzgebot des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO, welcher durch die jüngste EuGH-Rechtsprechung nochmal an Bedeutung gewonnen hat. Hier braucht es also nicht zwingend einer gesetzlichen Klarstellung, denn unstreitig ergibt sich für deutsche Arbeitgeber bereits nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO) und der in den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB verankerten Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers bereits das Gebot personenbezogene Daten möglichst beim Bewerber selbst zu erheben. Im Falle einer gesetzlichen Klarstellung sollte hier folglich zumindest die Einschränkung erfolgen, Daten \"in der Regel\" beim Bewerber zu erheben, und keine pauschale Verpflichtung zur regelmäßigen Direkterhebung. Denn die DS-GVO stellt Direkterhebung und nicht direkte Erhebung beim Betroffenen zumindest formal gleich (vgl. Art. 13 und 14 DS-GVO) und in manchen Situationen – beispielsweise Erkundigungen beim ehemaligen Arbeitgeber – ist eine Direkterhebung beim Betroffenen per se auch gar nicht möglich.\r\nEine Regelung über medizinische Eignungsuntersuchungen im Bewerbungsverfahren wäre eine sinnvolle Ergänzung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und würde eine entsprechende rechtliche unklare Zone schließen.\r\nRechtssicherheit beim Schutz besonders sensibler Daten\r\nAuch hier handelt es sich um eine potentielle Regelung, die bereits in der DS-GVO und im BDSG geregelt ist. Der Schutz besonders sensibler Daten ist in Art. 9 DS-GVO geregelt. Im § 26 Abs. 3 BDSG findet sich eine Konkretisierung in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse. Dort sind auch bereits zulässige Sachverhalte genannt, in denen die Verarbeitung sensibler Daten möglich ist.\r\nInteressenabwägung handhabbarer machen\r\nDie erwähnten Faktoren sind grundsätzlich geeignet, eine Interessenabwägung in der Praxis zu konkretisieren. Weitere Kriterien könnten bestimmte und nach Risikokriterien zu bewertende Drittlandstransfers, risikominierende Maßnahmen wie Pseudonymisierung oder Verschlüsselung sowie Vorhersehbarkeit für und Transparenz gegenüber Betroffenen sein. Insbesondere hinsichtlich der letzten Punkte tut der Gesetzgeber gut daran, die entsprechende EuGH-Rechtsprechung (z.B. C-275/06, C-597/19) sowie Vorgaben aus ErwG 47 DS-GVO zu beachten. Eine abschließende Regelung von Kriterien zur Interessenabwägung ist im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (C-13/16) jedenfalls nicht möglich, da sie grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt.\r\nDie Festlegung der im Vorschlag genannten Kriterien ist also aus Gründen der Transparenz zu befürworten. Allerdings handelt es sich bei dem Vorschlag auch um die Wiedergabe bereits bestehender Anforderungen. Die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist unter Beachtung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bereits in § 26 BDSG normiert. Eine Ergänzung der Norm um die Kriterien der Erforderlichkeit erscheint daher zweckmäßiger als die Schaffung eines neuen Gesetzes. Zudem dürfte sich die Festlegung der Kriterien schwierig gestalten, da die Interessenabwägung einzelfallbezogen ist und sich je nach Beschäftigungsphase unterscheidet.\r\nFreiwilligkeit sicherstellen: Klare Regelungen für Einwilligungen\r\nDie Einwilligung ist ein zumindest teilweise in der Praxis genutzter Erlaubnistatbestand, der jedoch mit Rechtsunsicherheiten und auch Praxisproblemen behaftet ist. Sie wird als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext sehr zurückhaltend verwendet, da sie widerruflich und somit für eine dauerhafte Datenverarbeitung ohnehin nicht verlässlich ist.\r\nAufgrund der bereits existierenden Beschränkungen der Einwilligung – vor allem für besondere personenbezogene Daten – werden die Interessen der Arbeitnehmer gewahrt. Zwingende arbeitsrechtliche Schutznormen und -prinzipien können auch nicht durch die Einwilligung ausgehebelt werden.\r\nKlare gesetzliche Anforderungen für die Freiwilligkeit einer Einwilligung im Beschäftigungskontext sind für die Praxis hilfreich, denn damit würde einer der typischen Zankäpfel, insbesondere in Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden, entschärft und zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Denn bis in die jüngste Zeit haben deutsche Behörden die Möglichkeit der Einwilligung im Beschäftigungskontext pauschal aufgrund fehlender Freiwilligkeit verneint bzw. sodann so hohe Anforderungen an den Freiwilligkeitscharakter gestellt, dass das Institut der Einwilligung in der Praxis faktisch nicht umsetzbar gewesen wäre. Dabei hat bereits zum alten Recht das BAG (8 AZR 1010/13) klargestellt, dass von einer generellen Unwirksamkeit der Einwilligung von Arbeitnehmern, weil diese im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht „frei entscheiden“ könnten, nicht auszugehen ist.\r\nEine weitere gesetzliche Einschränkung der Einwilligung sollte aber nicht stattfinden. Zu beachten ist, dass die Einwilligung der einzige Erlaubnistatbestand, der dem Betroffenen die Entscheidung über die Legitimation der Datenverarbeitung überlässt.\r\nDer Einwilligende entscheidet sich mit seiner Erklärung für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Willigt er hingegen nicht ein, darf eine Verarbeitung nur dann erfolgen, wenn ein anderer Erlaubnistatbestand erfüllt ist.\r\nSomit wird die Einwilligung auch den Interessen des Betroffenen gerecht, da die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung seiner Kontrolle unterliegt. Konstellationen, in denen die Datenverarbeitung trotz anderer fehlender Erlaubnistatbestände vom Beschäftigten gewünscht wird, sind vielfältig.\r\nMehr Rechtssicherheit bei der Datenverarbeitung in Konzernen \r\nDer Abbau bürokratischer Hürden und die Vereinfachung der konzerninternen Datenübermittlung trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung und ist daher zu begrüßen. Die konzerninterne Datenübermittlung ist weit verbreitet, aber bisher weder in der DS-GVO noch im BDSG geregelt. Vielmehr ist die Datenübermittlung nach den Erwägungsgründen zur DS-GVO nur vom Interesse interner Verwaltungszwecke gedeckt. Es bedürfte daher einer eigenen materiell-rechtlichen Grundlage für die Datenübermittlung. Der Abbau bürokratischer Hürden im Bereich der konzerninternen Datenverarbeitung und -übermittlung ist daher zu unterstützen. Es ist eine Regelung erforderlich, die es den Konzernen erlaubt, Daten zu Geschäftszwecken und zur Durchführung von Geschäftstätigkeiten und Verwaltungsprozessen zu übermitteln.\r\n\r\nBetroffenenrechte sichern und ergänzen\r\nDie Notwendigkeit einer Neuregelung ist fraglich. Die Betroffenen können - wie auch im Vorschlag erwähnt - ihre Rechte über die DS-GVO geltend machen. Dies gilt auch für den im Vorschlag erwähnten Anspruch auf Löschung von Bewerberdaten, der in Art. 17 DS-GVO normiert ist. Auch weitergehende Ansprüche wie Schadensersatz sind bereits normiert und durch die Rechtsprechung konkretisiert.\r\nZu den wenigen prozessualen Verwertungsverboten im Arbeitsrecht gibt es Rechtsprechung, die zeigt, dass es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt. Zentral ist dabei immer die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem Beweisnotstand des Arbeitgebers. Eine feste Regelung scheint hier kaum möglich.\r\nDie Rechte der Betroffenen sind bereits durch die bestehenden Gesetze und die Rechtsprechung hinreichend gesichert. Ergänzungen sind daher nicht erforderlich.\r\nBYOD: Privates von Dienstlichem trennen\r\nDie Nutzung von privaten Endgeräten des Arbeitnehmers birgt für den Arbeitgeber datenschutzrechtliche Risiken, da keine Kontrolle durch den Arbeitgeber besteht. Daher sind häufig besondere technische Vorkehrungen zur Trennung privater und dienstlicher Daten bzw. zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Daten erforderlich. Dem kann z. B. durch getrennte Benutzerbereiche entgegengewirkt werden.\r\nAufgrund der Risiken kann über eine entsprechende gesetzliche Regelung nachgedacht werden. Insbesondere sollte ein Fernzugriff des Arbeitgebers auf den dienstlich genutzten Teil des Gerätes des Arbeitnehmers möglich sein. Im Übrigen können Regelungen hierzu auch in Betriebsvereinbarungen unter Beachtung der bestehenden Datenschutzbestimmungen getroffen werden. \r\nPraktische Realitäten machen es in jedem Fall erforderlich, dass BYOD weiterhin ermöglicht wird und z.B. das Aufspielen betrieblicher Software zur Erbringung der vereinbarten Leistung erlaubt bleibt.\r\nEs müssen zudem die Interessen der IT-Sicherheit berücksichtigt werden. Angreifer können gerade über Beschäftigte in das Unternehmen eindringen und mittels Ransomware ganze Unternehmensgruppen lahmlegen und erpressen. Dies gilt dann auch für die Daten und Arbeitsplätze der Beschäftigten. Dies ist ein Wettlauf der Technik und erfordert einen wirksamen Schutz und die Möglichkeit, jede Verbindung in das und im Unternehmensnetzwerk auf solche Angriffe hin zu kontrollieren.\r\n\r\nMitbestimmung weiterentwickeln – Beschäftigtendatenschutz stärken\r\nDie Einbeziehung der Arbeitnehmer in den Beschäftigtendatenschutz hat bereits im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen hohen Stellenwert. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) wird bereits sehr weit ausgelegt, so dass der Betriebsrat bereits bei der Einführung der meisten technischen Einrichtungen zu beteiligen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung des Betriebes mit technischen Mitteln außerhalb dieses Mitbestimmungsrechts als abstrakte planerische Entscheidung des Arbeitgebers einzuordnen ist, die von der unternehmerischen Freiheit gedeckt sein sollte.\r\nDie bisherigen Vorschläge des BMAS und des BMI lesen sich so, als ob dem Betriebs- bzw. dem Personalrat zukünftig Aufgaben übertragen werden sollen, die qua DS-GVO explizit dem Datenschutzbeauftragten (DSB) zufallen und vorbehalten sind. Die Überwachung des Datenschutzes ist aber absolut nicht Aufgabe des Betriebsrats (BR), sondern des DSB und der Aufsichtsbehörden. Insoweit sperren Art. 37-39 DS-GVO auch mögliche zukünftige Regelungen im BetrVG, die solche Aufgaben dem BR übertragen wollten. Der BR hat hier bereits mit §§ 80, 87 BetrVG ein ausreichendes Instrumentarium zur Hand, und muss sich ausweislich § 79a BetrVG bei seiner Tätigkeit selbst an die DS-GVO halten. Die in Teilen der arbeitsrechtlichen Literatur vertretene Ansicht, wonach die gem. Art. 38 Abs. 1 lit. b DS-GVO dem DSB übertragene Aufgabe, die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen und zu überwachen, berühre nicht die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats, sondern sie verdoppele vielmehr die Kontrolle, verfängt nicht. Denn die DS-GVO überträgt diese Aufgabe neben den Aufsichtsbehörden ausschließlich und abschließend der Funktion des DSB. Zwar ließe sich dieser Konflikt auflösen, soweit ein BR-Mitglied zudem auch als DSB benannt ist. Das würde jedoch inzident eine weitere Baustelle schaffen, nämlich das Thema Unabhängigkeit und Interessenskonflikte. Neben dieser dogmatischen Hürde gibt es auch noch eine Praktische: denn eine zweifache Zuständigkeit für den Datenschutz sowohl des DSB als auch BR ist nicht praktikabel. Dies führt nämlich zwangsläufig zu unnötigen Zuständigkeitsdebatten in Unternehmen, lähmt die effektive Umsetzung des Datenschutzes und verkehrt damit das angestrebte Ziel Beschäftigte und deren Rechte sowie berechtigte Interessen zu schützen ins Gegenteil.\r\nDer Datenschutzbeauftragte, der weisungsfrei und gegen Maßregelung besonders geschützt ist, ist die durch die DS-GVO allein berufene Instanz der innerbetrieblichen Datenschutzkontrolle. Auch den Betriebsräten steht der betriebliche Datenschutzbeauftragte als weisungsfreier Experte zur Verfügung.\r\nIm § 80 Abs. 2 BetrVG muss daher klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht umfasst, falls ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist. Dies würde auch zu einer Entlastung der Betriebsräte führen und den Konflikt mit den Datenschutzbeauftragten auflösen. Deutschland ist eines der wenigen Länder, das von der Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtend vorzuschreiben. Der positive Effekt hiervon wird allerdings dann nicht erreicht, wenn der Gesetzgeber Kontrollinstanzen konkurrieren lässt.\r\nMehr Klarheit für kollektivrechtliche Regelungen\r\nDie Einbeziehung von Kollektivvereinbarungen zur Konkretisierung des Beschäftigtendatenschutzes funktioniert in der Praxis bereits sehr gut. Bei dem Vorschlag einer gesetzlichen Konkretisierung für solche Vereinbarungen ist zu beachten, dass diese Vereinbarungen einen Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen schaffen müssen. Ein gesetzlicher Rahmen könnte die Handlungsmöglichkeiten einschränken und den Ausgleich gefährden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. 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Februar 2023 \r\nAusgangslage\r\nDie digitale Transformation der Verwaltung erfordert den gezielten Einsatz leistungsfähiger Informationstechnologie. Für den IT-Einkauf stehen den öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen jährlich Summen in Milliardenhöhe zur Verfügung. Als größter IT-Einkäufer in Deutschland hat der Staat eine enorme Marktmacht und damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb.\r\nVor diesem Hintergrund unterstützt die digitale Wirtschaft das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, öffentliche Vergabeverfahren zu professionalisieren und dabei ökologische und soziale Kriterien in den Blick zu nehmen. Von besonderer Relevanz ist die Praxistauglichkeit der Reformvorhaben. Die Erfahrungen und Erwartungen der digitalen Wirtschaft sind nachfolgend entlang der fünf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) definierten Aktionsfelder dargestellt.\r\n \r\nStärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung\r\n1.\tAuf welcher Stufe des Vergabeverfahrens können Sie sich eine (verpflichtende) Berücksichtigung von umwelt- oder klimabezogenen Aspekten am besten vorstellen? Eher in der Leistungsbeschreibung, bei den Eignungs- oder Zuschlagskriterien, in den Ausführungsbedingungen oder in einer Kombination davon? \r\nEine Stärkung der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung ist sehr zu begrüßen. Die Wirksamkeit und die Praxistauglichkeit der Maßnahmen müssen dabei im Fokus stehen. Die Berücksichtigung von umwelt- und klimabezogenen Aspekten sollte sich deshalb am jeweiligen Beschaffungsgegenstand orientieren.\r\n2.\tExistieren aus Ihrer Sicht bereits zielgerichtete und hinreichend praxistaugliche Vorbilder für die verbindliche Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien (welche?)?\r\nDie in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) skizzierten Maßnahmen (insb. Berechnung der Kosten der verursachten Treibhausgasemissionen) sind methodisch und konzeptionell noch nicht hinreichend konkretisiert, um in der Vergabepraxis Wirkung entfalten zu können.\r\n3.\tWelche rechtlichen oder praktischen Punkte könnten aus Ihrer Sicht am besten zu einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung beitragen? Wie hilfreich wären z.B. praktische Anleitungen, Begründungspflichten, Selbstverpflichtungen, Quoten, Ge- und Verbote oder Mindeststandards?\r\nWichtig ist eine Vergleichbarkeit der Angebote und deshalb eine Orientierung an Umweltstandards, die sich bereits international etabliert haben. Eine Verständigung auf geeignete Standards bzw. die Ausarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen sollte in Zusammenarbeit mit den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen für den Öffentlichen Sektor erfolgen. Die IT-Wirtschaft hat in diesem Zusammenhang bereits gute Erfahrungen bei der Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit in der Beschaffung gemacht. Die gemeinsam mit der Kompetenzstelle für Nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des BMI ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung (siehe auch: www.nachhaltige-beschaffung.info) hat sich als wirksames und praxistaugliches Instrument zur Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit in der Beschaffung etabliert. Die Verpflichtungserklärung zur sozialen Nachhaltigkeit könnte auch für den Bereich der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung beispielgebend sein.\r\nGenerell sollten die geforderten Standards auf den jeweiligen Beschaffungsgegenstand Bezug nehmen und darüber hinaus eindeutig messbar sein. Es sollten keine neuen, international noch nicht etablierten Zertifikate eingeführt werden, da sich vor allem Startups und KMU von der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen zurückziehen, wenn die finanziellen und organisatorischen Hürden zu hoch angesetzt werden. Hier ist es einfacher und zuführender auf etablierte Standards zu setzen. Zudem besteht die Möglichkeit von den Auftragnehmern eine Beschreibung ihrer Verfahren und Maßnahmen zur Stärkung der ökologischen Nachhaltigkeit zu verlangen - mit der Maßgabe diese bei Auftragserteilung auch zu prüfen.\r\n4.\tIn welchen Branchen sehen Sie besondere Chancen für die umwelt- und klimafreundliche Beschaffung? Gibt es Ihrer Ansicht nach Leistungen, die keine entsprechende Umwelt- oder Klimarelevanz haben könnten? Bitte erläutern Sie.\r\nDie Digitalwirtschaft kann in der Breite (Hardware, Software, Clouddienstleistungen) einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn die zu beschaffende Leistung ganzheitlich betrachtet wird. So können Prozesse mit weniger Material auskommen, wenn intelligente Lösungen zum Einsatz kommen. In der Softwareentwicklung besteht die Möglichkeit durch entsprechende Architekturen und deren programmtechnische Umsetzung Serveranfragen zu reduzieren, die jeweils zu transportierende Datenmenge zu reduzieren oder die Suchanfragen zu optimieren und Verfahren dadurch effizienter zu gestalten.\r\nGrundsätzlich ist die Umsetzbarkeit einer umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung vor allem im produzierenden Gewerbe gegeben. Nachweise zu umwelt- und klimafreundlichen Produktionsverfahren oder die Berücksichtigung der Wiederverwendbarkeit von Stoffen sind darstellbar und könnten somit auch grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge adressiert werden. Bei klassischen (IT-) Beratungsleistungen sind die Möglichkeiten zur umwelt- und klimafreundlichen Tätigkeit in der Regel schwer abzuleiten. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Verringerung von Reiseaufwand. So sollten verstärkt Möglichkeiten geschaffen werden, die Leistungserbringung nicht nur remote, sondern auch aus dem Homeoffice anzubieten.\r\n \r\nStärkung der sozial-nachhaltigen Beschaffung\r\n5.\tWelche Aspekte einer sozial verantwortlichen Beschaffung sollten über die Berücksichtigung von Tarifverträgen hinaus aus Ihrer Sicht prioritär bei der öffentlichen Beschaffung verfolgt oder intensiviert werden?\r\nEin weiterer Aspekt einer sozial verantwortlichen Beschaffung ist die Adressierung der ILO-Kernarbeitsnormen (in den Lieferketten). \r\nZudem kann die Beschaffung als wichtiger Hebel im Bereich der Innovationsförderung genutzt werden, insbesondere durch den Abbau von Zugangshürden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Startups.\r\n6.\tWie könnte dies aus Ihrer Sicht am besten im Vergabeverfahren und -recht integriert werden?\r\nEbenso wie bei der Berücksichtigung von umwelt- und klimafreundlichen Aspekten empfiehlt sich die Anerkennung von Brancheninitiativen und bereits (weltweit) etablierten Zertifikaten. Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung (siehe auch: www.nachhaltige-beschaffung.info) hat sich in diesem Zusammenhang als wirksames und praxistaugliches Instrument zur Stärkung der sozialen Nachhaltigkeit in der Beschaffung etabliert. In Zusammenarbeit mit der Wirtschaft konnte hier ein praxistauglicher Standard etabliert werden, der sich durch eine hohe Akzeptanz bei den Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung auszeichnet.\r\nDamit sich KMU und Startups erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen können, dürfen die rechtlichen und kaufmännischen Anforderungen nicht zu hoch sein. Sinnvoll könnte es daher sein, dass bestimmte Vorgaben (z.B. Vorlage von Nachweisen) erst ab einer gewissen Unternehmensgröße greifen. Für die Beschaffung von IT-Leistungen durch KMU und Startups wesentlich dürfte auch sein, dass der Anwendungsbereich der EVB IT Verträge ausgeweitet wird (insbesondere auch auf Ausschreibungen aller dem Bundesverteidigungsministerium untergeordneten Institutionen), da diese allen Bietern eine verlässliche Grundlage zur Bewertung von Risiken und Bepreisung liefern. KMU und Startups wird dadurch die kosten- und zeitintensive Prüfung individueller Ausschreibungsbedingungen (z.B. durch Einschaltung einer externen Kanzlei) erspart bzw. wird diese bei Prüfung der EVB IT Verträge nur initial erforderlich.\r\n7.\tWie können soziale Innovationen wie. z.B. Sozialunternehmen durch die öffentliche Vergabe gestärkt werden?\r\nKeine Antwort.\r\nDigitalisierung des Beschaffungswesens\r\n8.\tWelche der folgenden Dienste kennen Sie und welche davon nutzen Sie? Zentraler Bekanntmachungsservice, Datenservice öffentlicher Einkauf, die neuen elektronischen Standardformulare, weitere Projekte zur Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs (bitte benennen). Was fehlt aus Ihrer Sicht zur vollumfänglichen Digitalisierung der Vergabeverfahren?\r\nVon den Bitkom-Mitgliedsunternehmen werden verschiedenste Portale und Informationsangebote genutzt. Häufig wird auf Dienstleistungsangebote zugegriffen, die in den öffentlichen Vergabeplattformen auf der Basis von Schlagworten nach geeigneten Ausschreibungen suchen. Zudem wird der Bekanntmachungsservice oder auch TED (Tenders Electronic Daily) der Europäischen Kommission verwendet. \r\nWir begrüßen ausdrücklich eine Vereinheitlichung von Verfahren und Vorlagen. Würden bei den Vergaben von den ausschreibenden Stellen verlässlich die entsprechenden CSV-Codes verwendet, dann wäre eine strukturierte Suche dedizierter möglich.\r\nLeider sehen unsere Mitgliedsunternehmen in der Praxis immer wieder Medienbrüche. So enthalten aktuelle Formulare weiter Felder wie „Stempel und Unterschrift des Bieters“. Die Möglichkeit, auf Erklärungen oder Referenzen aus dem Amtlichen Verzeichnis zu verweisen, wird selten eröffnet. Schließlich wird die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung) überhaupt nicht genutzt. Bezeichnenderweise verlinkt das BeschA für deutsche Muster auf Seiten in Belgien, Polen und Spanien. \r\n9.\tSpricht aus Ihrer Sicht etwas gegen die elektronische Einreichung von Nachprüfungsanträgen und virtuelle mündliche Verhandlungen in Nachprüfungsverfahren? Bitte erläutern Sie.\r\nNein. Virtuelle mündliche Verhandlungen sollten bei Nachprüfungsverfahren auf jeden Fall zugelassen werden, um Reiseaufwand zu minimieren.\r\n10.\tWelche weiteren Schritte sind praktisch und rechtlich zur Digitalisierung der Nachprüfungsverfahren aus Ihrer Sicht insbesondere erforderlich?\r\nGgf. könnte bei bestimmten Vergaben auch die Textform als ausreichend anzusehen sein. Zudem befürworten wir Fristsetzungen auch für Auftraggeber bezüglich der Beantwortung einer Rüge. \r\nVereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren\r\n11.\tWelche Vereinfachungs- und Beschleunigungspotentiale sehen Sie noch im Vergaberecht? Wo setzen aus Ihrer Sicht Rechtssicherheit, Wirtschaftlichkeit oder das europäische Vergaberecht wichtige Grenzen?\r\nGrundsätzlich gilt: Wünschenswert wäre eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der EVB-IT Verträge auf alle Behörden von Bund und Ländern, insbesondere auch auf Ausschreibungen aller dem Bundesverteidigungsministerium untergeordneten Institutionen, da diese eine verlässliche Grundlage zur Bewertung von Risiken und Bepreisung für alle Beteiligten liefern.\r\nDas Instrument der Präqualifizierung ist hilfreich. Dieses könnte auf weitere Aspekte übertragen werden (z.B. Umweltkriterien). Derzeit stellen viele Bitkom-Mitgliedsunternehmen fest, dass bereits abgegebene Eignungsnachweise und Eigenerklärungen von den ausschreibenden Stellen regelmäßig erneut eingefordert werden. Dies führ zu vermeidbaren Prüf- und Dokumentationsaufwänden bei den ausschreibenden Stellen und bei den Unternehmen. Der Verweis auf das Amtliche Verzeichnis sollte allen Bietern und Nachunternehmern ermöglichen, dort enthaltende Erklärungen nicht nochmals abgeben zu müssen.\r\nAußerhalb der Präqualifizierung sollten für standardisierte Erklärungen (z.B. nach §§ 123, 124 GWB) eine für alle Verfahren gültige Vorgabe bestehen. Solche Erklärungen verbieten „Kreativität“ durch die Vergabestellen, die immense Prüfungsaufwände bei den Bietern nach sich ziehen, um den eigentlich klaren inhaltlichen Sachverhalt zu ermitteln. \r\nEine Begrenzung der Auswertungszeiten wäre zu begrüßen. Allerdings müssen die ausschreibenden Stellen hierfür mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Fristen bei der Prüfung der Angebote sollten auch deshalb verkürzt werden, um die Marktentwicklung weniger riskant zu halten. Gerade in der aktuellen Preissituation werden hier auf Anbieterseite erhebliche Risiken eingegangen.\r\n12.\tInwieweit können Sie sich eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes vorstellen, etwa für wichtige Transformationsvorhaben?\r\nEine Flexibilisierung des Losgrundsatzes würde zu einer Verengung des Wettbewerbs führen und sollte nicht zum Nachteil von KMU und Startups erfolgen. Bei noch nicht definierten möglichen Innovationen kann eine Innovationsklausel ein sinnvolles Instrument sein, das die Flexibilität für Auftraggeber und Auftragnehmer zu erhöhen.\r\n\r\n13.\tWie kann die Vergabepraxis einfacher und schneller gelingen? Wie könnten Ihrer Ansicht nach Vergabeverfahren z.B. noch weiter professionalisiert werden? Warum haben Sie oder Ihr Unternehmen sich zuletzt gegebenenfalls nicht mehr an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligt?\r\nWir unterstützen eine Verschlankung und Vereinfachung der Ausschreibungsprozesse, konkret die Ausweitung des Anwendungsbereichs der EVB IT Verträge auf alle Behörden von Bund und Ländern, da diese eine verlässliche Grundlage zur Bewertung von Risiken und Bepreisung für alle Beteiligten liefern. Insbesondere bei Ausschreibungen der Bundeswehr und ihr untergeordneter Institutionen besteht teilweise die Tendenz, Risiken einseitig auf die Auftragnehmerseite zu verschieben und auf die Anwendung der EVB IT Verträge zu verzichten. Die Eingehung unbegrenzter Haftungsrisiken oder das Zurückhalten von Vergütung bis zur Vorlage von Bankbürgschaften oder anderer Sicherheiten ist aber insbesondere für KMU und Startups unmöglich, da die Eingehung einer unbegrenzten Haftung existenzbedrohend sein kann und diese auf einen laufenden Cashflow angewiesen sind. Selbst global tätige IT-Konzerne, die auf das Know-how eines Startups als ihr Subunternehmer angewiesen sind, können dann nicht an bestimmten Ausschreibungen teilnehmen bzw. ziehen sich zurück, sobald selbst während eines Verhandlungsverfahrens keine ausreichende Anpassung der Verfahrensbedingungen erfolgt. \r\nUmgekehrt entstehen auf Seiten des Auftraggebers bei einem Verzicht auf die Anwendung des EVB IT-Standards teilweise erhebliche Kosten für externe Berater. Die Einbindung von externen Beratern ist bei besonders komplexen Vergabeverfahren gerechtfertigt, führt aber auch regelmäßig dazu, dass die Verfahren zu lange dauern. Grundsätzlich muss es in den Behörden nach Einschätzung vieler Bitkom-Mitglieder mehr Verständnis dafür geben, was ein Bieter realistischerweise technisch wie rechtlich akzeptieren kann. Speziell im Bereich der ITK-Beschaffung halten Behörden häufig an (technischen) Anforderungen fest, die aus Sicht der Lösungsanbieter keinen erkennbaren Vorteil für die öffentliche Hand bieten, dafür jedoch den potenziellen Bieterkreis erheblich verkleinern. Im Ergebnis muss zu häufig neu ausgeschrieben werden. Eine Verengung des Bieterkreises wirkt sich darüber hinaus negativ auf den Innovationsdruck aus und gefährdet den Preiswettkampf zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.\r\nNeben unbegrenzten Haftungsrisiken haben aufgrund der außergewöhnlich hohen und volatilen Inflationsraten zuletzt v.a. fehlende Preisanpassungs- bzw. Preisgleitklauseln dazu geführt, dass Unternehmen von einer Beteiligung an Ausschreibungsverfahren Abstand genommen haben. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist von der derzeit sehr schwierigen Prognostizierbarkeit der Teerungsraten aufgrund langfristig angelegter Ausschreibungsprozesse sowie mehrjähriger Rahmenverträge in besonderer Weise betroffen. Preisgleitklauseln stellen eine hilfreiche und gangbare Möglichkeit dar, um den negativen Auswirkungen stark steigender Preise auf die Vergabe öffentlicher Aufträge im ITK-Bereich zu begegnen. \r\nDarüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Aspekte, die dazu geführt haben, dass Bitkom-Mitglieder in den zurückliegenden Monaten auf eine Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren verzichtet haben:\r\n•\tAusschreibungswellen: Ausschreibungen, die ähnliche Leistungen und somit einen ähnlichen Bieterkreis betreffen, werden immer wieder in Wellen veröffentlicht. Das führt dazu, dass Bieter sich im Vorfeld zwischen Ausschreibungen entscheiden müssen, auf die sie bei sequenzieller Veröffentlichung geboten hätten. Dies benachteiligt insbesondere KMU und Startups.\r\n•\tÜbermäßig aufwändige Anforderungen an die Angebotserstellung. Dies betrifft insb. Rahmenverträge, bei denen eine sehr große Zahl von Profilen zur Bewertung einzureichen sind.\r\n•\tDie Vergabestellen sind gelegentlich mit der operativen Stelle nicht hinreichend vernetzt und antworten auf Bieterfragen vornehmlich aus der rechtlichen Sicht.\r\n•\tMarkteinschränkende Vergabekriterien bzw. das Fehlen einer technologieoffenen Vergabepraxis, bei der alle vorhandenen Hardwareplattformen berücksichtigt werden.\r\n•\tEs gibt keinen ausreichenden Rechtsschutz gegen Bieter, die unterhalb der Kostengrenze anbieten. Wenn es dann zu einer Insolvenz kommt, muss neu ausgeschrieben werden.\r\n\r\n14.\tInwieweit können Sie sich auch eine weitere Vereinheitlichung des Vergaberechts vorstellen (formell in einem „Vergabegesetz“ oder materiell stärkere Angleichungen)?\r\nDies wäre grundsätzlich zu begrüßen, da eine Vereinheitlichung der Rechtsgrundlage Rechtssicherheit und schnellere Verfahren für alle Beteiligten bedeutet. Auch dürfte sich dies positiv auf die Kosten einer Ausschreibung auswirken. Insbesondere wäre eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten zwischen UvgO und VgO zielführend. Die beiden deutschen zentralen Vergabegesetze sind von der Begrifflichkeit nicht uniform und aufeinander abgestimmt. Das könnte in einem neuen Vergabegesetz berücksichtigt werden. Eine materielle Angleichung der beiden Gesetze ist nicht unbedingt notwendig.\r\nWünschenswert in dem Zusammenhang wäre außerdem eine Vereinheitlichung der Vergabeprozesse für Bund, Ländern und Kommunen. So sind nach wie vor viele Länder und die Kommunen nicht an die Anwendung der EVB IT Verträge gebunden, was zu einem Flickenteppich und unnötigem Zeit- und Kostenaufwand bei allen Beteiligten führt (z.B. für die Erstellung individueller Ausschreibungsbedingungen durch die Einbindung einer externen Kanzlei durch den Auftraggeber).\r\nFörderung von Mittelstand, Start-Ups \r\nund Innovationen\r\n15.\tWelche rechtlichen und praktischen Stellschrauben sehen Sie für eine starke Einbeziehung von kleinen und mittelständischen Unternehmen in die öffentliche Beschaffung?\r\nÖffentliche Aufträge sind für die viele Startups ein wichtiges Thema. So wünschen sich 84 Prozent aller Startups von der Politik einen vereinfachten, rechtssicheren Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Doch eine stärkere Zusammenarbeit ist nicht nur für KMU und Startups, sondern für beide Seiten von zentraler Bedeutung. Startups können neben der Digitalisierung der Verwaltung auch Projekte wie die Verkehrs- und Energiewende voranbringen. Doch es bemühen sich nur 31 Prozent der Startups um öffentlich Aufträge. Hauptgrund ist häufig die Komplexität der Ausschreibungen. Zur besseren Einbeziehung von KMU und Startups lassen sich u.a. die folgenden Aspekte identifizieren.\r\n•\tUm Startups echte Chancen bei Ausschreibungsverfahren zu geben, sollten Mengenanforderungen an Projektreferenzen abgesenkt sowie Wirtschaftskriterien verhältnismäßig angesetzt werden.\r\n•\tZudem sollte die rechtliche Verbindlichkeit innovativer und weiterer strategischer Aspekte gestärkt werden (z.B. Innovationsprämie für nachhaltige und zukunftsfähige Leistungen).\r\n•\tEin wichtiger Schritt wäre, die Ausschreibung von Innovationspartnerschaften auch in Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes zu berücksichtigen.\r\n•\tVorbild könnte zudem Frankreich sein, wo seit 2019 über drei Jahre eine Direktvergabe für innovative Produkte und Dienstleistungen getestet wird.\r\n•\tDie Einteilung in Teil- und Fachlose erleichtert KMU und Startups einen Zugang entweder durch ein alleiniges Angebot für ein einzelnes Los oder durch Teilnahme an Bieterkonsortien. In diesem Zusammenhang sollten Beschaffer sensibilisiert werden, die „Mittelstandsklausel“ (§97 Abs. 4 GWB) stärker zu berücksichtigen.\r\n•\tUnabhängige Beratungsstellen für Startups – losgelöst von den Beschaffungsstellen aber mit diesen im Austausch stehend – könnten Startups über den Verlauf der Ausschreibung begleiten und unterstützen.\r\n•\tDas Vorhaben der Bunderegierung eine zentrale Vergabeplattform zu installieren, über die Bekanntmachungsdaten zu möglichst allen Vergabeverfahren in Deutschland bereitgestellt werden, ist zu begrüßen.\r\n•\tBeschaffer sollten Bieter auf offensichtliche Formfehler hinweisen können und ihnen die Möglichkeit geben, diese nachzubessern. Zudem sollten nicht bezuschlagte Bieter ein Feedback erhalten.\r\n•\tDie Vorlage von bestimmten Eignungsnachweisen sollte erst ab einer gewissen Unternehmensgröße erforderlich sein, um die Schwelle zur Teilnahme an Ausschreibungen für KMU und Startups gering zu halten.\r\nTechnologieförderung und IP-Regelungen: Ein weiterer wichtiger Aspekt, der sich auf die Entwicklung hochinnovativer Produkte und Dienstleitungen bezieht, ist für die gesamte Digitalwirtschaft von hoher Relevanz, betrifft die Geschäftsmodelle von KMU und Startups jedoch in besonderer Weise. Zuletzt wurden in entsprechenden Ausschreibungen (bspw. im Bereich Quantum Computing) IP-Regelungen angestrebt, die eine vollständige Übertragung der IP an die öffentliche Hand vorsehen. Dadurch entzieht der Staat den Unternehmen die zukünftige Wirtschaftlichkeit. Um den Verbleib der IP in Deutschland zu sichern, gibt es effektivere Werkzeuge. Stattdessen ist eine faire Aufteilung von entstandener IP von zentraler Bedeutung, um die Entstehung eines Ökosystems zu fördern. Auch ist fraglich, inwiefern der Staat die IP pflegt und ob es z.B. eine Übertragung an potenzielle Wettbewerber kommen kann. Auch ist die Nutzung der IP für die Unternehmen über eine Rücklizenzierung hochproblematisch, da nicht verlässlich.\r\nHaftung und Ausführungsbestimmungen: Ein weiterer kritischer Punkt sind regelmäßig auftretende Bestimmungen zur gesamtschuldnerischen Haftung: Gerade für Bietergemeinschaften zwischen unterschiedlich großen Firmen sind oft sehr problematische Haftungsbedingungen vorgesehen, die zu hohen und teilweise inakzeptablen Risiken für das wirtschaftlich stärkste Unternehmen führen. Bei Fehlverhalten oder Insolvenz z.B. von Startups in einer Bietergemeinschaft trägt das wirtschaftlich starke Unternehmen ggf. das gesamte Risiko. Das ist aus wirtschaftlicher Perspektive in vielen Fällen nicht akzeptabel und führt im Zweifel dazu, dass auf eine Einbindung von KMU und Startups verzichtet wird. Es sollten deshalb festgelegt werden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung für den Gesamtauftrag bei Bietergemeinschaften rechtlich nicht wirksam zu vereinbaren ist.\r\n16.\tWelche Rolle spielen für Sie zum Beispiel Unteraufträge oder Bietergemeinschaften, Eignungskriterien oder Ausführungsbedingungen? Welche rechtlichen und/oder praktischen Herausforderungen sehen Sie hier?\r\nIm ITK-Bereich (v.a. Dienstleistungen) ist aufgrund besonders großer Rahmenvertragsvolumina die Einbeziehung von Unterauftragnehmern und die Bildung von Bietergemeinschaften für viele Unternehmen nahezu zwingend erforderlich (und eine alleinige Beteiligung von KMU und Startups vielfach ausgeschlossen). Grundsätzlich wäre eine Verschlankung des Prozesses zu begrüßen, um im Falle großer Auftragsvolumina einfacher Unterauftragnehmer einbeziehen zu können, bspw. im Rahmen einer vereinfachten Präqualifizierung.\r\nNotwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Unterauftragnehmern und Lieferanten: In einer stark spezialisierten und arbeitsteiligen Digitalwirtschaft basieren Produkte und Lösungen oft auf der Nutzung zugekaufter Standardkomponenten anderer Hersteller. SaaS-, PaaS- und IaaS-Leistungen basieren regelmäßig auf der Nutzung von Standard-Cloud-Leistungen globaler Cloud-Service-Provider. In der Vergabepraxis stellt sich für Leistungsanbieter oftmals die Frage, ob die Hersteller bzw. Provider derartiger Standardkomponenten, insbesondere die jeweiligen Cloud-Service-Anbieter, als Unterauftragnehmer oder – wie es typischerweise an sich dem Produktkonzept entspricht – als reine Lieferanten anzusehen sind. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die Ausschreibungsbedingungen oft detaillierte Anforderungen in Bezug auf Unterauftragnehmer (aber nicht an reine Lieferanten) enthalten, einschließlich der Notwendigkeit, bestimmte Angaben zu machen und Erklärungen vorzulegen (\"Unterauftragnehmererklärungen\", die sich insbesondere auf die Eignung des Unterauftragnehmers beziehen). Die Nichterfüllung dieser Anforderungen kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Das EU-Vergaberecht kennt die Begriffe „Unterauftragnehmer“ und „Lieferant“, definiert diese jedoch nicht (Art. 42 Richtlinie 2014/23/EU, Art. 71 Richtlinie 2014/24/EU, Art. 88 Richtlinie 2014/25/EU). Um die Rechtsicherheit zu erhöhen, sollte eine gesetzliche Definition erfolgen, die eine klare Abgrenzung von Unterauftragnehmern und Lieferanten ermöglicht. Eine gesetzliche Definition sollte an die folgenden Umstände anknüpfen:\r\n•\tErbringt der Dritte seine Leistungen direkt an den Endkunden als Teil der in der Ausschreibung beschriebenen Vertragsleistung (was auf einen Unterauftragnehmer hindeutet), oder erbringt er nur Dienstleistungen oder Lieferungen an den Hauptauftragnehmer, der sie als bloße Komponente oder als Werkzeug oder Vorleistung für seine eigenen vertraglichen Leistungen / Produkte verwendet (was auf einen Lieferanten hindeutet)?\r\n•\tErbringt der Dritte standardisierte Leistungen „von der Stange“ an den Hauptauftragnehmer (was auf einen Lieferanten hindeutet) oder erbringt er maßgeschneiderte Waren oder Dienstleistungen (was auf einen Unterauftragnehmer hindeutet)?\r\nAlternativ oder ergänzend würde es sich anbieten, in den Vergabevorschriften zu regeln, dass Auftraggeber in Fällen, in denen Unterauftragnehmer Standardleistungen erbringen, auf die ansonsten üblichen Angaben bzw. Unterauftragnehmererklärungen in der Regel verzichten sollen. Die Vorschriften sind derzeit zwar ausgenommen im Fall des § 36 Absatz 3 Satz 1 VgV als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet, viele Auftraggeber scheinen die Regelung jedoch als Soll-Vorschrift zu interpretieren oder fordern die betreffenden Angaben und Erklärungen aus überkommener Gewohnheit regelmäßig unabhängig davon ab, ob tatsächlich Anlass dazu besteht\r\n17.\tWie stark nutzen Sie Markterkundungen oder funktionale Ausschreibungen bzw. innovative Vergabeverfahren, um Innovationen und Start-Ups im Design von Vergabeverfahren besser zu berücksichtigen? Welche praktischen oder rechtlichen Hürden sehen sie hier?\r\nMarkterkundungen sowie funktionale Ausschreibungen bzw. innovative Vergabeverfahren sind geeignete Instrumente zur besseren Einbindung von KMU und Startups bei der öffentlichen Vergabe und sollten häufiger genutzt werden. Damit innovative Vergabeverfahren und Rahmenvereinbarungen mit Bieterkonsortien in der Praxis häufiger angewandt werden, sollten Beschaffer entsprechende Trainingsangebote verpflichtend wahrnehmen.\r\n18.\tWas hat Sie ggf. bisher gehindert, innovative Vergabeverfahren (wie zum Beispiel dynamische Beschaffungssysteme oder elektronische Auktionen) zu nutzen?\r\nKeine Antwort.\r\n \r\nSonstiges\r\n19.\tWie priorisieren Sie die Aktionsfelder? Welche aufgeworfenen Fragen sind Ihnen besonders wichtig?\r\nKeine Antwort.\r\n20.\tSehen Sie Zielkonflikte und falls ja, wie sollten diese aus Ihrer Sicht aufgelöst werden?\r\nKeine Antwort.\r\n21.\tIn welchen weiteren Bereichen sehen Sie rechtlichen Anpassungsbedarf der Vergabeverfahren? Welche praktischen Lösungen sehen Sie als besonders wichtig an?\r\nDie Bedeutung von etablierten Standards wie den EVB-IT wurde bereits am Beispiel verschiedener Aktionsfelder verdeutlicht (z.B. Beschleunigung von Vergabeverfahren, stärkere Einbindung von Startups etc.). Es wäre aus Sicht der Digitalwirtschaft wünschenswert, dass die ausschreibenden Stellen immer auf bestehende Vertragswerke, insbesondere die EVB-IT zurückgreifen. Im Bundesbereich sollte insbesondere eine Ausweitung auf die Ausschreibungen aller dem Bundesverteidigungsministerium untergeordneten Institutionen erfolgen. Zudem wäre eine stärkere Nutzung durch die Behörden der Länder empfehlenswert. Dies ist zwar in den VV zu §55 BHO und in den VV zu §55 LHO einiger Bundesländern so vorgesehen, passiert aber tatsächlich viel zu selten. Vielmehr finden oft allein die VOL/B, die etwa keine Haftungsbeschränkung haben, gemeinsam mit selbst entworfenen Regelungen in den Leistungsbeschreibungen Anwendung. Hier finden sich teilweise Risiken, wie etwa zu Sonderkündigungsrechten, die nicht eingegangen werden können. Der Rückgriff auf EVB-IT Verträge als Standard würde sowohl den Prüfaufwand verringern als auch zu mehr Wettbewerb führen.\r\nDarüber hinaus sehen wir drei weitere wichtige Handlungsfelder, die bei der Transformation des öffentlichen Vergaberechts adressiert werden sollten:\r\nVertrags- und Lizenzbedingungen Dritter: In einer stark spezialisierten und arbeitsteiligen Digitalwirtschaft basieren Produkte und Lösungen oft auf der Nutzung zugekaufter Standard-Komponenten anderer Hersteller. SaaS-, PaaS- und IaaS-Leistungen basieren regelmäßig auf der Nutzung von Standard-Cloud-Leistungen globaler Cloud-Service-Provider. Die Hersteller bzw. Provider solcher Standardleistungen verwenden oftmals standardisierte, global einheitliche Vertrags- und Lizenzbedingungen. Bieter im Vergabeverfahren, die solche Leistungen anbieten oder einsetzen wollen, haben daher regelmäßig nur die Wahl, diese herstellereigenen Vertrags- und Lizenzbedingungen zu verwenden bzw. zu akzeptieren. Diese weichen jedoch oftmals von den vorgegebenen Vertragsbedingungen der Auftraggeber ab. Auftraggeber sind jedoch meist nicht bereit, ein „Durchreichen“ von herstellereigenen Vertrags- und Lizenzbedingungen zuzulassen. Hieraus können sich für die Bieter unzumutbare oder zumindest preistreibende Regelungslücken bzw. Haftungsrisiken ergeben. Sowohl Bieter als auch Auftraggeber drohen Lizenzverletzungen. Es muss allen Beteiligten klar sein, dass Lizenzbedingungen für einen Standardhersteller unverhandelbar sind, ein Einkauf „zu den Bedingungen der öffentlichen Hand“ geht an den Marktgegebenheiten vorbei. Um diese Hürde für eine effiziente Beschaffung auszuräumen, sollte daher in den Vergabevorschriften klargestellt werden, dass Auftraggeber in Fällen, in denen dies zweckmäßig erscheint, den Bietern gestatten können, ihren Angeboten eigene bzw. herstellereigene Vertragsbedingungen zugrunde zu legen (ähnlich wie dies in den EVB-IT Cloud bereits als Ausgestaltungsoption vorgesehen ist). Ein solches Vorgehen würde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn etwaigen Unterschieden zwischen den Vertragsbedingungen verschiedener Bieter bzw. Hersteller im Rahmen der Angebotswertung Rechnung getragen wird.\r\nMarktplätze / Plattform-Beschaffungen: Denkbar wäre, Wertgrenzen für Kleinvergaben zu definieren, bis zu denen Beschaffungen auch in einem vereinfachten Verfahren möglich sind. Die UVgO enthält einen solchen Mechanismus bereits in § 8 Abs. 4 Nr. 17, wonach Bund und Länder Wertgrenzen festsetzen können, bis zu denen unabhängig von den normalen Voraussetzungen eine Verhandlungsvergabe möglich ist. Allerdings sind auch Verhandlungsvergaben wettbewerblich, und es gelten die entsprechenden Regelungen. Außen vor blieben diese Regelungen bisher lediglich bei Direktaufträgen, die nach § 14 UVgO allerdings nur bis zur Wertgrenze von 1.000 EUR zulässig sind. Vorstellbar wäre bspw., Direktvergaben, die über eine Online-Plattform abgewickelt werden, auch für Aufträge mit einer höheren Wertgrenze zuzulassen. Bei Portalen, die viele Anbieter im Wettbewerb untereinander präsentieren, Preisvergleiche anstellen und auf diese Weise die Ermittlung des günstigsten Angebots ermöglichen, lassen sich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch entsprechend begründen.\r\nAusschluss der namentlichen Nennung von Personen im Angebot: In öffentlichen Ausschreibungen wird zunehmend die Nennung konkreter Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Angebot gefordert. IT-Dienstleister können jedoch nur Profile für bestimmte Dienstleistungen anbieten (mit Ausnahme von Schlüsselpositionen oder Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern). Die namentliche Nennung von Personen im Angebot ist ein starkes Indiz für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Daher ist es aus rechtlichen Gründen in aller Regel unmöglich, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angebot namentlich zu benennen. Daher wären Nutzerhinweise für öffentliche Auftraggeber wünschenswert, z.B. durch das Beschaffungsamt des BMI, wonach bei der Angebotsabgabe Profile von IT-Dienstleistern stets anonymisiert einzureichen sind. Dies sollte insbesondere bei werkvertraglichen Leistungen gelten. Die möglichen Folgen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung (z.B. Bußgeld, Eintragung ins Gewerbezentralregister etc.) ist gerade für KMU und Startups potenziell existenzbedrohend. Hinzu kommt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in der Hoffnung auf einen Auftrag oder für unsichere Abrufe aus häufig von der öffentlichen Hand geschlossenen Rahmenverträgen von anderen Aufgaben freigestellt werden können. Das ginge nur, wenn die öffentliche Hand bereit wäre, solche Vorhaltekosten zu vergüten.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nNovember 2024\r\nBeteiligung der Verbände zur \r\nReform des Vergaberechts\r\n(Vergabetransformationspaket)\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Vergabetransformationspaket verfolgt die Bundesregierung das Ziel, \r\nVergabeverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren sowie zugleich die \r\nöffentliche Beschaffung sozial, ökologisch und innovativ auszurichten. Der Referentenentwurf \r\nenthält knapp 200 Einzelvorschlägen zur Reform des Vergaberechts ober- und unterhalb der \r\nEU-Schwellenwerte und adressiert folgende Regelungsbereiche:\r\n Referentenentwurf zum Vergaberechtstransformationsgesetz (VergRTransfG) in Form eines \r\nArtikelgesetzes. Dieses umfasst Änderungen im 4. Teil des GWB und in den \r\nVergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV) sowie weitere Folgeänderungen.\r\n Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Sozial und Umweltbezogen \r\nNachhaltige Beschaffung (AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung)\r\n Entwurf zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)\r\nFür den IT-Einkauf stehen den öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen \r\njährlich Summen in Milliardenhöhe zur Verfügung. Als größter IT-Einkäufer in Deutschland hat \r\nder Staat eine enorme Marktmacht und damit erheblichen Einfluss auf den Wettbewerb. \r\nVereinfachte und digitalisierte Vergabeverfahren haben das Potenzial, Unternehmen erheblich \r\nzu entlasten und wichtige Transformationsprozesse zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund \r\nunterstützt die digitale Wirtschaft das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, öffentliche \r\nVergabeverfahren zu professionalisieren und dabei ökologische und soziale Kriterien in den \r\nBlick zu nehmen.\r\n 2\r\nInhaltliche Anmerkungen - Übersicht\r\nDie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten Vorschläge \r\nzur Reform des Vergaberechts beinhalten eine Reihe von Ansatzpunkten, die bei Unternehmen \r\nund Vergabepraxis zu deutlichen Entlastungen führen werden und einen \r\ninnovationsfördernden Charakter aufweisen. Ebenso enthält das Vergabetransformationspaket \r\nRegelungen, bei denen aus Sicht der Digitalwirtschaft erheblicher Nachbesserungsbedarf \r\nbesteht. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang die folgenden Punkte:\r\n Zu begrüßen sind insb. die Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von \r\nVergabeverfahren (u.a. § 28 II Nr. 13 UVgO, § 34 I 1 aE UVgO). Besonders \r\nhervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die bürokratiearme Möglichkeit, \r\nLeistungen bis zu 50.000 Euro direkt über Online-Marktplätze zu beschaffen (§ 14a \r\nUVgO). Dieses innovative Vorgehen reduziert Aufwände bei den Beschaffern und setzt \r\ngeeignete Rahmenbedingungen für die Entstehung von Marktplatz-Angeboten\r\nverschiedener Anbieter.\r\n Wir unterstützen die Innovationsklausel, die für innovative Leistungen von Startups \r\nund gemeinwohlorientierten Unternehmen Direktaufträge bis 100.000 Euro\r\nermöglicht, schlagen jedoch vor, den Anwendungsbereich zu erweitern und in den \r\nEntscheidungsprozess eine unabhängige Einheit einzubeziehen, die den \r\nInnovationscharakter der Lösung bewertet, um eine missbräuchliche Anwendung der \r\nKlausel ausschließen zu können (analog zu GovTechHH in Hamburg).\r\n Der neue § 112a GWB soll neue Möglichkeiten zum Ausschluss von Unternehmen aus \r\nbestimmten Drittstaaten schaffen. Obwohl wir den zugrunde liegenden Ansatz der\r\nBestimmung verstehen und unterstützen, stellt ihr aktueller Wortlaut erhebliche \r\nHerausforderungen für Unternehmen mit globalen Lieferketten dar. Wir schlagen \r\ndeshalb Anpassungen an der Regelung vor, um diese so auszugestalten, dass auch \r\nzukünftig Cloud-Lösungen durch die öffentliche Hand beschafft werden können.\r\n Eine Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher \r\nAufträge ist ebenfalls sehr zu begrüßen. Die Wirksamkeit und die Praxistauglichkeit \r\nder Maßnahmen müssen dabei im Fokus stehen. Bei den umweltbezogenen \r\nNachhaltigkeitskriterien sollten wiederaufbereitete Produkte (refurbished /\r\nremanufactured products) ergänzt werden.\r\n Wir setzen für eine Stärkung von Standards bei der Beschaffung an, um \r\nAusschreibungs- und Angebotserstellungsprozesse beschleunigen und vereinfachen zu \r\nkönnen. Durch eine Ergänzung des § 21 II UVgO könnte die Anwendung etablierter \r\nStandards gestärkt werden. Davon würden auch die zwischen öffentlicher Hand und \r\nDigitalwirtschaft abgestimmten EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen für die \r\nBeschaffung von IT-Leistungen) profitieren1\r\n.\r\n Die stetige Zunahme an Inhouse-Vergaben widerspricht dem Grundgedanken des \r\nWettbewerbs. Es ist keine gute Entwicklung, wenn immer mehr öffentliche Aufträge \r\n1\r\nLaut einer nicht repräsentativen Umfrage unter Mitgliedern des Bitkom AK Öffentliche Aufträge im Frühjahr 2024 sehen die befragten \r\nUnternehmen die verstärkte Nutzung von Standards als eine der TOP 3-Maßnahmen, um die Teilnahmeattraktivität an öffentlichen \r\nAusschreibungen für Startups und KMU zu erhöhen. \r\n83%\r\nder Startups wünschen \r\nsich einen vereinfachten, \r\nrechtssicheren Zugang \r\nzu öffentlichen \r\nAufträgen (Bitkom \r\nResearch 2023)\r\n 3\r\nohne sachliche Gründe dem Vergaberecht entzogen werden. Die Neufassung und \r\nErgänzung des § 108 GWB trägt unserer Auffassung nicht dazu bei, mehr Klarheit zu \r\nschaffen. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Anpassungen zukünftig zur Ausweitung \r\nvergaberechtsfreier Räume genutzt werden.\r\nDie konkreten Anpassungs- und Ergänzungsvorschläge sind nachfolgend in tabellarischer Form \r\ndargestellt. Die einzelnen Regelungen sind entsprechend der folgenden Schwerpunkte \r\ngeclustert:\r\n Startups und Innovationsförderung\r\n Online-Marktplätze sowie Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von \r\nVergabeverfahren\r\n Einsatz moderner Technologien aus Unternehmen mit globalen Lieferketten\r\n Aspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit\r\n Sonstige Anmerkungen\r\n 4\r\nInhaltliche Anmerkungen – im Detail\r\nLfd. \r\nNr.\r\nDokument Bezug Norm Anmerkung / Änderung / Vorschlag / Synopse\r\nStartups und Innovationsförderung:\r\n1 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 14b I UVgO\r\n§ 14b II UVgO\r\nThemenschwerpunkt: Direktaufträge an junge und innovative Unternehmen\r\n„Darüber hinaus wird eine Sonderwertgrenze von 100.000 Euro eingefügt, unter welcher Auftraggeber \r\nAufträge, die innovative Leistungen umfassen, an Start-ups sowie an gemeinwohlorientierte Unternehmen als \r\nDirektaufträge vergeben können.“ \r\nDie Zielstellung, für junge und innovative Unternehmen die Teilnahmemöglichkeiten an der öffentlichen \r\nAuftragsvergabe zu stärken ist sehr zu begrüßen. Die Begrenzung auf acht Jahre ab Gründungszeitpunkt\r\nscheint hier jedoch willkürlich gewählt und wird nicht näher begründet. Dadurch fehlt es an entsprechenden \r\nFörderungsmaßnahmen der Innovationskraft der Wirtschaft insgesamt. Aus diesem Grund sollten die für \r\njunge und gemeinwohlorientierte Unternehmen vorgesehene Maßnahmen öffentlichen Auftraggebern für \r\ndie Beschaffung innovativer Leistungen generell offenstehen, unabhängig von der näheren Qualifikation der \r\nAuftragnehmer als „jung“ oder gemeinwohlorientiert.\r\nErgänzungsvorschlag zur Berücksichtigung des Innovationscharakters:\r\nDer Innovationscharakter sollte unserer Meinung nach hier über den Einsatz neuer Technologien und dem \r\nZiel der Modernisierung und Digitalisierung definiert sein (siehe auch HmbVgRL; S.10.; Ziffer II.5.3; \r\nExperimentierklausel für Government Technology §12 UVgO). \r\nUm einem Missbrauch der Möglichkeit der Direktvergaben vorzubeugen, sollten auf Bundes- und \r\nLandesebene entsprechende Einheiten in den Verfahrensprozess mit einbezogen werden, die den \r\nInnovationscharakter beurteilen und sicherstellen können (denkbar wäre bspw. ZIB11 (Bund) oder eine \r\nEinheit wie GovTecHH auf Landesebene). \r\n 5\r\nAlternativvorschlag zur Anhebung der Altersgrenze und Ausweitung der Markterkundung auf den \r\nGesamtmarkt:\r\nSofern es dennoch bei der bürokratiearmen Beschaffung von Innovationen bei dieser Förderung „junger“ \r\nund gemeinwohlorientierter Unternehmen bleiben sollte, sollte die Altersgrenze von 8 auf mindestens 10-12\r\nJahre seit Unternehmensgründung angehoben und dadurch an etablierte Startup-Definitionen angeglichen \r\nwerden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die angedachte Markterkundung (§ 14b Abs. 2 UVgO) über \r\nden Gesamtmarkt und nicht ausschließlich über den Markt junger und/oder gemeinwohlorientierter \r\nUnternehmen erfolgt. Bisher ist dem Vergaberecht eine Vorgabe zu einer Markterkundung nicht zu \r\nentnehmen. § 28 VgV, § 20 UVgO gestatten dem Auftraggeber die Durchführung einer Markterkundung. \r\nDabei liegt es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, mit wie vielen und mit welchen \r\nWirtschaftsteilnehmern er Gespräche führt. Marktteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, an einer \r\nMarkterkundung beteiligt zu werden. (BeckOK VergabeR/Thiele, 33. Ed. 1.8.2024, VgV § 28 Rn. 17). Werden \r\nlänger (=länger als acht Jahre) am Markt bestehende Unternehmen an den Möglichkeiten einer erleichterten \r\nBeschaffung nicht beteiligt, sollte eine Markterkundung zumindest auch deren innovative Angebote in den \r\nBlick nehmen, um das beste Angebot bzw. die beste Lösung zu erhalten.\r\n2 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 21 Abs. 2 \r\nSatz 2\r\n§ 21 Abs. 2 Satz 2 \r\nUVgO\r\nThemenschwerpunkt: Festlegung geeigneter Zahlungsmodalitäten\r\n„Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen in der bei Einleitung des Vergabeverfahrens \r\njeweils geltenden Fassung ist in der Regel in den Vertrag einzubeziehen. In den Vertragsunterlagen sollen \r\ngeeignete Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, um die besonderen Umstände von jungen sowie kleinen \r\nund mittleren Unternehmen zu berücksichtigen.“\r\nDie Regelung sollte so formuliert sein, dass geeignete Zahlungsmodalitäten für „junge“ Unternehmen und \r\nKMU immer vorgesehen sein müssen. Aus der „Soll“-Regelung sollte eine „Muss“-Formulierung werden. \r\nZudem sollte die Definition von geeigneten Zahlungsmodalitäten nachgeschärft werden. Für junge \r\nUnternehmen und KMU sind insbesondere die Geschwindigkeit der Vergütung von erbrachten Leistungen \r\nbzw. die Zahlungsziele entscheidend und zentral. \r\n 6\r\nOnline-Marktplätze sowie Maßnahmen zur Beschleunigung und Digitalisierung von Vergabeverfahren:\r\n3 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 14a UVgO Themenschwerpunkt: Online-Marktplätze zum Bezug von Liefer- und Dienstleistungen\r\n„Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter \r\nBerücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung \r\neines Vergabeverfahrens auf Online-Marktplätzen, die den Bezug von Liefer- und Dienstleistungen im \r\ntransparenten und fairen Wettbewerb unter der Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen \r\nAspekten vermitteln, beschaffen.“\r\nWir begrüßen die Schaffung der Möglichkeit, Liefer- und Dienstleistungen über Online-Marktplätze zu \r\nbeschaffen. Die neue Möglichkeit der Direktauftragsvergabe über Online-Marktplätze hat das Potenzial, den \r\nZugang zu Leistungen gerade für kleinere Beschaffungsstellen erheblich zu erleichtern, zentrale \r\nBeschaffungswege noch besser nutzbar zu machen und Bürokratie abzubauen. Die gesamte Reglung ist \r\nbürokratiearm und praxisnah gestaltet.\r\nDie vierteljährliche Zusammenstellung der Direktaufträge ist zu begrüßen. Die Erläuterungen der UVgO (S. \r\n11) verweisen darauf, dass sich Online-Marktplätze „besonders für standardisierte Produkte aus dem Bereich \r\nder Lieferleistungen“ eignen, aber auch die Möglichkeit „andere standardisierbare Leistungen (Dienst- und \r\nWerkleistungen) aufzunehmen“. Dies begrüßen wir, da es die Beschaffung von digitalen Lösungen wie \r\nStandardsoftware vereinfacht. \r\nMit dem Weg der Online-Marktplätze geht Deutschland einen innovativen Weg. Wir können uns vorstellen, \r\ndass dieses Konzept nicht nur auf deutscher Ebene umgesetzt wird, sondern auch auf Seiten der \r\nBundesregierung in die angekündigte Überarbeitung der European Public Procurement Directive eingebracht \r\nund verfolgt wird. \r\n 7\r\n4 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 21 II UVgO Themenschwerpunkt: Standardvertragsklauseln nutzen\r\nHier bietet es sich an, eine grundsätzliche Einbeziehung weiterer Vertragsstandards aufzunehmen. Für die \r\nDigitalwirtschaft wären das konkret die EVB-IT Verträge. Diese werden insb. von den Ländern, Landkreisen \r\nund Kommunen sehr heterogen verwendet und ein Anwendungsprimat könnte hier zu großen Entlastungen \r\nbei den Auftragnehmern und mutmaßlich auch Vergabestellen führen und so durch eine Reduzierung von \r\nPrüfaufwänden auf beiden Seiten Bürokratie reduzieren. \r\nEine mögliche, abstrakte Formulierung wäre die folgende: „Soweit für die betreffende Leistung \r\nVertragsstandards vorliegen, sind diese in der Regel dem Vertrag zugrunde zu legen.“\r\n5 Änderung\r\nUVgO \r\n§ 28 II Nr. 13 UVgO Themenschwerpunkt: Nachreichung von Unterlagen\r\n„[…] die mit oder nach dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der \r\nAuftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von \r\nAusschlussgründen verlangt, und“\r\nWir begrüßen die praxisnahe Änderung.\r\n6 Änderung\r\nUVgO\r\n§ 34 I 1 aE UVgO Themenschwerpunkt: Eignungsleihe im Konzernverbund\r\n„[…] bei Eignungsleihe im Konzernverbund genügt eine entsprechende Angabe des Bewerbers oder Bieters.“\r\nWir begrüßen die Änderung, da sie für Entlastung auf Bieterseite sorgen wird.\r\n 8\r\nEinsatz moderner Technologien aus Unternehmen mit globalen Lieferketten:\r\n7 VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1 Nr. 12 l § 112a (insb. Abs. 4 \r\nNr. 6) GWB\r\nThemenschwerpunkt: Ausschluss von Unternehmen aus bestimmten Drittstaaten\r\nGenerelle Kritik am neuen § 112a GWB\r\nDer neue § 112a GWB soll neue Möglichkeiten zum Ausschluss von Unternehmen aus bestimmten \r\nDrittstaaten schaffen. Im aktuellen Wortlaut stellt die Regelung eine erhebliche Herausforderung für \r\nUnternehmen mit globalen Lieferketten dar. Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit des neuen § 112a GWB \r\nnicht ersichtlich und schafft vielfach Doppelregulierung und Bürokratie. Insbesondere bei Vergabeverfahren \r\nim Bereich der Digitalisierung widerspricht die geografische Beschränkung der Bieter der Realität von \r\nglobalen Anbietern. Ein grundsätzlicher geografischer Ausschluss von Bietern ist nicht erforderlich. Als \r\nmilderes Mittel wäre ein Ausschluss im konkreten Vergabeverfahren über tatsächliche sachliche Kriterien \r\n(z.B. sicherheitsrelevante Kriterien) denkbar. Es existieren schon heute diverse Regelungsvorschriften, insb. \r\nim Sicherheits- und Verteidigungsbereich, die besser geeignet sind, Bewerber bzw. Bieter gezielt \r\nauszuwählen bzw. auszuschließen (z.B. IT-SiG 2.0, KRITIS). Durch die Schaffung des §112a würde die \r\nrechtliche Unsicherheit insbesondere für Mittelstand und Startups der Digitalwirtschaft ausgebaut werden \r\nund eine nicht kongruente Regulierungsdichte würde Ausschreibungen für Vergabestellen unnötig \r\nverkomplizieren.\r\nMöglicher Verstoß gegen den EU-Gleichbehandlungsgrundsatz: Der aktuelle Entwurf des § 112a GWB \r\nkönnte gegen den EU-Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. So könnten z.B. EU-Unternehmen insgesamt \r\nvom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden, auch wenn sie nur für einen kleinen Teil der \r\nDienstleistungen mit Subunternehmern erbringen, die im EU-Ausland ansässig sind. Vor dem Hintergrund \r\nder aktuellen EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Kolin“ (Urteil vom 22. Oktober 2024 –C-652/22) kann \r\ndie Frage aufgeworfen werden, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt für den Erlass einer solchen \r\nRegelung zuständig ist. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Unterauftragnehmer-Neuregelung in § \r\n112a Abs. 4 zu kritisieren (s. Ausführungen weiter unten).\r\nSofern die Regelung im Vergabetransformationspaket erhalten bleibt, ist des dringend erforderlich mehr \r\nKlarheit bei der Definition von Sachlichkeitsgründen zu schaffen: In den Erwägungsgründen zu § 112a GWB\u0002E wird ausgeführt: „Eine Beschränkung des Teilnehmerkreises von Vergabeverfahren wegen der Herkunft der \r\nBewerber oder Bieter muss somit auch nach § 112a Absatz 1 GWB auf Grundlage eines sachlichen Grundes \r\n 9\r\nerfolgen.“ Die Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes für die geografische Beschränkung muss noch aus \r\nGründen der Klarheit im Gesetzestext aufgenommen werden. Sachliche Gründe führen in der Praxis immer \r\nzu Rechtsunsicherheiten und oftmals sogar zu Verzögerungen bei relevanten Beschaffungsvorhaben. Die \r\naktuelle Formulierung hilft daher nicht dabei, Klarheit zu schaffen, sondern erhöht im Gegenteil das Risiko, \r\nim Einzelfall einen subjektiven Bewertungsrahmen zu ermöglichen.\r\nBesondere Problematik Unterauftragnehmer-Neuregelung in § 112a Abs. 4\r\n„Beschränken Auftraggeber die Teilnahme an Vergabeverfahren auf Grundlage der Absätze 1 und 2, so geben \r\nsie dem erfolgreichen Bieter verbindlich vor, keine Unteraufträge an Unternehmen zu vergeben, die in einem \r\nvon der Beschränkung betroffenen Drittstaat ansässig sind, dem Auftraggeber spätestens bei Vertragserfüllung \r\nauf Verlangen geeignete Nachweise vorzulegen und im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtung eine \r\nangemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die verwirkt ist, wenn der erfolgreiche Bieter die Verpflichtung \r\nschuldhaft verletzt.“\r\nDie Neuregelung in § 112a Abs. 4 sieht vor, dass Vergabestellen, wenn sie die Teilnahme an \r\nVergabeverfahren auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 einschränken, den erfolgreichen Bieter verbindlich \r\nverpflichten müssen, keine Unteraufträge an Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat zu vergeben. Diese \r\nzwingende Einschränkung, wenn die Option einer Beschränkung der Bieterländer aus Abs. 1 und 2 § 112a \r\ngewählt wird, ist insb. für Cloud-Diensteanbieter und vermutlich für alle Unternehmen, die auf globale \r\nLieferketten angewiesen sind, nicht abbildbar und würde den Wettbewerb unverhältnismäßig verengen. \r\nDurch die Aufnahme des “Subunternehmer-Kriteriums” werden unternehmensseitig erhebliche \r\nbürokratische Mehraufwände geschaffen, da ein Bewerber bzw. Bieter für alle seine Subunternehmer nun \r\nauch noch die Prüfung eines möglichen Drittstaatensitzes durchführen und nachhalten muss. Es gilt \r\naußerdem zu prüfen, inwieweit diese Regelung bereits durch andere bundesgesetzliche Vorgaben abgedeckt \r\nist oder im Zweifelsfall sogar Widersprüchlichkeit erzeugt. Die Beschränkung der Unterauftragsvergabe an \r\nUnternehmen in betroffenen Drittländern würde die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, wesentliche \r\nCloud-Infrastrukturen und -Dienste zu nutzen, im Ergebnis erheblich einschränken bzw. unmöglich machen.\r\nVorgeschlagene Lösungen:\r\n Zu empfehlen ist eine Überarbeitung des § 112a Abs. 4, konkret sollte eine Streichung von Ziff. 6 erfolgen. \r\nJedenfalls muss aber die sprachliche zwingende Folge zu einer Option umgewandelt werden, die bei \r\nVorliegen sachlicher Gründe zur Beschränkung von der Vergabestelle gewählt werden könnte. \r\n 10\r\n Alternativ könnte klargestellt werden, dass in § 112a Abs. 4 GWB Subunternehmer der ersten Ebene \r\ngemeint sind (also der Bieter nicht unmittelbar einen Subunternehmer aus einem Drittstaat beauftragen \r\ndarf), aber nicht weitere Subunternehmer des unmittelbaren Subunternehmers des Bieters gemeint sind. \r\n Als weitere Alternative könnte eine Erheblichkeitsschwelle eingefügt werden, dahingehend dass nur \r\nSubunternehmer im EU-Ausland ausgeschlossen sind, die einen erheblichen Teil der Services erbringen. \r\n Zudem sollte in den Erwägungsgründen genauer formuliert sein, weswegen der §112a eingeführt wird. \r\nNach unserem Hintergrund fußt dieser auf vorangegangene Herausforderungen im Bau bzw. \r\nIndustriegewerbe mit „Dumping-Angeboten“ aus Drittstaaten. Momentan betrifft der §112a die \r\nSicherheits- und Verteidigungsindustrie und verfehlt somit das Ziel. Es sollte alternativ überlegt werden, \r\nob eine solche Regelung in der (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB) aufgenommen \r\nwird. \r\n 11\r\nAspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit\r\n8 VergabeR\u0002TransfG\r\nAVV\r\n§120a GWB (insb. \r\nAbs. 2 sowie AVV)\r\nThemenschwerpunkt: Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte\r\n„Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge werden soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt. Zu diesem \r\nZweck sollen öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder, soweit im Einzelfall mit Blick \r\nauf den Auftragsgegenstand geeigneter, auf anderen Stufen des Vergabeverfahrens mindestens ein soziales \r\noder ein umweltbezogenes Kriterium im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigen. Die Kriterien müssen mit \r\ndem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den konkreten Beschaffungszielen \r\nverhältnismäßig sein.“\r\nAllgemeine Anmerkungen zur Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte\r\nEine Stärkung sozialer und umweltbezogener Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist sehr zu \r\nbegrüßen. Die Wirksamkeit und die Praxistauglichkeit der Maßnahmen müssen dabei im Fokus stehen. \r\nDeshalb ist es wichtig, dass die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten \r\nkonkretisiert und für die Vergabepraxis sowie die Anbieter konkrete Umsetzungshilfen bereitgestellt \r\nwerden. Wichtig ist eine Vergleichbarkeit der Angebote und deshalb eine Orientierung an \r\nNachhaltigkeitsstandards, Zertifikaten und Audits, die sich bereits international etabliert haben. Eine \r\nVerständigung auf geeignete Standards bzw. die Ausarbeitung entsprechender Handlungsempfehlungen \r\nsollte in Zusammenarbeit mit den Anbietern von Produkten und Dienstleistungen für den Öffentlichen \r\nSektor erfolgen. \r\nDie Digitalwirtschaft hat in diesem Zusammenhang bereits gute Erfahrungen bei der Stärkung der sozialen \r\nNachhaltigkeit in der Beschaffung gemacht. Die gemeinsam mit der Kompetenzstelle für Nachhaltige \r\nBeschaffung beim Beschaffungsamt des BMI ausgearbeitete Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von \r\nArbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung (siehe auch: www.nachhaltige\u0002beschaffung.info) hat sich als wirksames und praxistaugliches Instrument zur Stärkung der sozialen \r\nNachhaltigkeit in der Beschaffung etabliert. Die Verpflichtungserklärung zur sozialen Nachhaltigkeit könnte \r\nauch für den Bereich der umwelt- und klimafreundlichen Beschaffung beispielgebend sein.\r\n 12\r\nErgänzungsvorschlag zur Verankerung von refurbished products / wiederaufbereiteten Produkten:\r\n„Umweltbezogen ist ein Kriterium insbesondere dann, wenn es darauf abzielt, dass zu beschaffende Waren, \r\nBau- und Dienstleistungen, soweit möglich über ihren gesamten Lebenszyklus, klimaschonend, \r\nbiodiversitätsfördernd, rohstoffschonend, energiesparend, wassersparend, schadstoffarm, abfallarm, langlebig, \r\nreparaturfreundlich, wiederverwendbar, recyclingfähig, unter Einsatz von Abfällen oder Rezyklaten oder aus \r\nnachwachsenden Rohstoffen oder möglichst gut geeignet zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung \r\nhergestellt, erbracht oder ausgeführt werden.“\r\nIn § 120a Abs. 2 GWB werden die möglichen umweltbezogenen Kriterien gelistet. Wir empfehlen, dass zu der \r\nListe folgende Kriterien hinzugefügt werden: wiederaufbereitet (refurbished, remanufactured). In \r\nAnlehnung an die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie können dadurch Ressourcen geschont und CO2\r\n-\r\nEmmissionen reduziert werden.\r\nAuch bei der Erstellung der in Abs. 5 genannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist darauf \r\nhinzuwirken, dass refurbished Produkte, insbesondere im Bereich der IT, in die Nachhaltigkeitsliste \r\naufgenommen werden. Öffentliche Auftraggeber sollten die Möglichkeit der Beschaffung von refurbished \r\nProdukten prüfen, sofern diese den festgelegten umweltbezogenen Kriterien entsprechen.\r\nIn anderen EU-Ländern (bspw. Frankreich, Spanien) bestehen bereits Vorgaben zur Berücksichtigung von\r\nwiederverwendbaren / recycelten / wiederaufbereiteten IT-Produkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. \r\nDort wo der öffentliche Sektor bereits gesetzlich verpflichtet wurde, solche Produkte zu erwerben, äußern \r\nVergabestellen regelmäßig Bedenken hinsichtlich der Einhaltung von Cybersicherheitsstandards bei der \r\nNutzung von wiederverwendbaren / recycelten / wiederaufbereiteten IT-Produkten. Deshalb ist es wichtig, \r\ndass bei der Beschaffung IT-Produkten neben den sozialen und umweltbezogenen Kriterien auch \r\nSicherheitsanforderungen mitgedacht werden. Die Vergabepraxis sollte stets über ein klares Verständnis \r\nund eine aktuelle Formulierung von Mindestsicherheitsanforderungen verfügen. Wir empfehlen deshalb, \r\nentsprechende Empfehlungen bei der Erstellung der in Absatz 5 genannten allgemeinen \r\nVerwaltungsvorschriften zu berücksichtigen (bspw. hat auch die französische Cybersicherheitsbehörde \r\nANSSI entsprechende Empfehlungen zum Einsatz von refurbished products veröffentlicht).\r\n 13\r\nSonstige Anmerkungen\r\n9 VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1 Nr. 10 § 108 Abs. 10 GWB Themenschwerpunkt: Erleichterung bei Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlicher \r\nZusammenarbeit\r\n„Sonstige Formen öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit außerhalb dieses Teils bleiben unberührt. Dieser Teil \r\nist insbesondere nicht anzuwenden, wenn Auftraggeber Leistungen selbst erbringen, auch in Zusammenarbeit \r\nmit anderen öffentlichen Stellen, oder Leistungen durch andere Mittel als öffentliche Aufträge, Konzessionen \r\noder Wettbewerbe organisieren. Dieser Teil gilt ferner regelmäßig nicht für die Erbringung von Leistungen auf \r\nGrundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.“\r\nWir begrüßen das Ziel, die Regelungen zu Inhouse-Vergaben und öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit \r\nklarer zu fassen. Die Ergänzungen des Abs. 10 schaffen potenziell jedoch zusätzliche Rechtsunsicherheiten. \r\nZudem besteht die Gefahr, dass die Regelungen genutzt werden, um unbegründet vergaberechtsfreie \r\nRäume auszuweiten. Eine solche Entwicklung lehnen wir ab.\r\n10 Änderung\r\nUVgO \r\n§ 21 III UVgO Themenschwerpunkt: Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten\r\n„Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart werden, wenn die \r\nÜberschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist Vertragsstrafen sind in angemessenen \r\nGrenzen zu halten.“\r\nFür uns ist nicht erkennbar, warum hier eine Verschärfung vorgenommen wird. Auch sehen wir nicht, dass \r\ndie Umformulierung zum verfolgten Ziel einer „Mäßigung“ des Auftraggebers mit Blick auf Sanktionen \r\n(UVgO Erläuterung S. 15) wirken soll. Wir stehen dieser Änderung somit kritisch gegenüber. Vertragsstrafen \r\nsind nicht marktüblich und sollten unserer Meinung nach die Ausnahme bleiben.\r\n 14\r\n11 UVgO \r\nErläuterungen \r\n& \r\nÄnderung \r\nUVgO\r\nSeite 2 UVgO \r\nErläuterungen\r\n§ 1 V UVgO\r\nThemenschwerpunkt: Transparenz bei der Ausgestaltung der UVgO schaffen und \r\nHarmonisierung\r\n„Alle Abweichungen von der UVgO werden gemäß dem neuen Absatz 5 auf den Internetseiten des \r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gemacht, um Transparenz über die geltenden \r\nRegeln zu schaffen und die Teilnahme von Unternehmen an Vergabeverfahren länderübergreifend zu \r\nerleichtern.“\r\n„Abweichungen von Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Verfahrensordnung sowie einzelner ihrer \r\nRegelungen teilen die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit. Dieses veröffentlicht \r\nauf seinen Internetseiten die Abweichungen im Überblick.“\r\nWir begrüßen diese Regelung, da wir überzeugt sind, dass das Ziel der Transparenz hierdurch erreicht \r\nwerden kann. Die Einhaltung der Regelung muss dann aber auch entsprechend durchgesetzt werden.\r\nDas langfristige Ziel sollte es dennoch sein, das Vergaberecht deutschlandweit und Ebenen-übergreifend zu \r\nvereinheitlichen, so dass es keine Website mehr geben muss, die Unterschiede in den Ländern aufzeigt. Solch \r\neine Harmonisierung würde gerade junge Unternehmen und KMU entlasten. \r\n12 Änderung \r\nUVgO\r\n§ 15 IV 2 UVgO Themenschwerpunkt: Preisanpassungen bei Rahmenvereinbarungen nach sechs Jahren\r\nWünschenswert wäre hier eine Verpflichtung der Vergabestelle zur Preisanpassung nach spätestens sechs \r\nJahren, um das bereits bestehende Wagnis von Preisbindungen nicht weiter zu verschärfen. Bislang \r\nreagieren Vergabestellen eher ablehnend auf die Frage nach Preisanpassungsklauseln. Die Option der \r\nPreisanpassung in Rahmenverträgen werden durch den neu erstellten EVB-IT Rahmenvertrag zumindest für \r\ndie IT-Beschaffung aufgelistet (§ 14). \r\n 15\r\n13 Änderung\r\nUVgO\r\n§ 22 I 5 UVgO Themenschwerpunkt: Verpflichtung des Auftragnehmers der Berücksichtigung \r\nmittelständischer Interessen\r\n„Auftraggeber sollen Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen mittelständische \r\nInteressen besonders zu berücksichtigen.“\r\nUnseres Erachtens wälzen Gesetzgeber bzw. Auftraggeber hier eigene Anforderung auf die Auftragnehmer \r\nab und übergehen das Prinzip der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB). Der Auftragnehmer wählt seine \r\nUnterauftragnehmer nach den Gesichtspunkten von Preis und Leistung aus. \r\nWir sind skeptisch, ob ein derart unbestimmter Rechtsbegriff nicht zu größerer Unsicherheit bei den \r\nVergabestellen wie Auftragnehmern führt und damit letztlich das Ziel der Vergabevereinfachung perpetuiert \r\nwird. Schließlich stellt sich uns die Frage von Überprüfbarkeit und Folgen eines Verstoßes, im Ergebnis also \r\nauch von Kosten und Nutzen der Neuregelung.\r\n14 Änderung\r\nUVgO \r\n§ 43 II 2 Nr. 2 UVgO Themenschwerpunkt: Personalplanung bei Rahmenvereinbarungen\r\nIm Bereich der Dienstleistung, wie z.B. bei Beratungsleistungen, wird „die Qualität des eingesetzten Personals \r\n[stets] nicht nur unerheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben“. Die Auftragnehmer \r\nsind bereits jetzt verpflichtet, Personal nachzubesetzen, das entsprechend qualifiziert ist (siehe z.B. EVB-IT \r\nRahmenvertrag § 6). \r\nBereits jetzt, ohne die Umformulierung, verlangen Vergabestellen allerdings oft eine Zusicherung \r\nbestimmter Personen bei der (Rahmen-) Vergabe von Dienstleistungen, was für den Auftragnehmer ohne \r\nAbnahmeverpflichtung des Auftraggebers oft ein großes Wagnis darstellt. Wir befürchten, dass die geplante \r\nÄnderung zur Verfestigung solcher Anforderungen führt.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 \r\nMilliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu \r\nden Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der \r\ndigitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 \r\nProzent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus \r\ndem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und \r\ntreibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu \r\nmachen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector\r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Öffentliche Aufträge\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom \r\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, \r\nbesteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation \r\nnicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen \r\nVerantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, \r\nliegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Neben der Anpassung telekommunikationsrechtlicher Vorgaben wurden weitere Beschleunigungspotenziale für den Netzausbau im Baugesetzbuch identifiziert, die jedoch erst mit der anstehenden Novelle des Baugesetzbuchs gehoben werden sollen. \r\nBitkom-Bewertung  \r\nUnausgewogen und inkonsequent: Der Gesetzesentwurf bleibt hinter den Erwartungen zurück. Er zeigt zwar richtige Ansätze, wird aber mit angezogener Handbremse und mit teils neuen Bürokratie-Hürden dem selbst gesteckten Ziel, konsequent für Beschleunigung zu sorgen, noch nicht gerecht. Ziel muss es sein, ein Gesetz zu schaffen, mit dem die richtigen Beschleunigungshebel für einen echten Mehrwert beim Netzausbau umgelegt werden. Dafür braucht es mehr Ambition. \r\nDas Wichtigste  \r\nAn diesen Punkten besteht klarer Handlungsbedarf, um das Gesetz zu verbessern:\r\n\tTK-Netzausbau ein überragendes öffentliches Interesse bescheinigen\r\nDie Gigabit-Strategie der Bundesregierung setzt klare Ziele für eine Versorgung mit Glasfaser und Mobilfunk. Wie auch beim Ausbau erneuerbarer Energien treten hierbei Konflikte mit anderen Zielen, wie dem Naturschutz, auf. Soll der Ausbau auch in diesen Gebieten passieren, braucht es eine klare Priorisierung, die in der Abwägung nur gelingen kann, wenn dem TK-Netzausbau ein überragendes Interesse zukommt.\r\n\tKeine neuen Bürokratie-Hürden schaffen – Balance zwischen Transparenz und Sicherheit beim Gigabit-Grundbuch finden\r\nDas Gigabit-Grundbuch droht zu einer Art „Datenkrake“ und damit zu einem Sicherheitsrisiko für den Netzbetrieb und sensible Unternehmensdaten zu werden.  Auf die vorgesehenen bürokratischen und planwirtschaftlichen Ansätze sollte in dem dynamischen Ausbauumfeld gänzlich verzichtet werden.\r\n\tEchte Beschleunigungshebel umlegen\r\nWenn Deutschland seine Ausbauziele erreichen will, braucht es mehr Ambition: Eine wirksame Genehmigungsfiktion für Baugenehmigungen für Mobilfunkmasten, die zügige und lückenlose Zurverfügungstellung des Liegenschaftsatlasses, eine priorisierte Stromanbindung für Mobilfunkmasten, einen echten One-Stop-Shop mit vollständig Ende-zu-Ende digitalisierten Genehmigungsverfahren, eine Gleichstellung der oberirdischen Verlegung und vieles mehr.  \r\nInhalt\r\n1\tAllgemeine Einschätzung des Referentenentwurfs\t4\r\n2\tBesonders kritische Punkte im Einzelnen:\t5\r\nVeröffentlichung von Verfügbarkeits-Informationen abweichend vom Gigabit-Grundbuch\t5\r\nBalance zwischen Sicherheit und Transparenz beim Gigabit-Grundbuch\t6\r\nDatenlieferungen und Veröffentlichung sensibler Daten\t7\r\nLiegenschaftsatlas – mehr Schatten als Licht\t9\r\nVeröffentlichung von Informationen durch die BNetzA\t9\r\n3\tBesondere Bedeutung der  TK-Netze\t11\r\n4\tBeschleunigung von Genehmigungsverfahren\t11\r\nStraffung der Genehmigungsverfahren\t12\r\nEinführung einer echten Konzentrationswirkung\t12\r\nGleichstellung der oberirdischen Verlegung\t12\r\nDigitales Ende-zu-Ende Verfahren\t13\r\nKeine VAO für Instandhaltungsarbeiten\t13\r\nVerfahrensfreiheit für geringfügige Baumaßnahmen\t13\r\n5\tErweiterung der Berichtspflichten\t14\r\n6\tErgänzende Beschleunigungshebel\t15\r\nHaftungsansprüche bei mindertiefer Verlegung\t15\r\nMitnutzung öffentlicher Grundstücke\t15\r\nStromanbindung für Masten im Außenbereich beschleunigen und priorisieren\t15\r\nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Landschaftsschutzgebieten festlegen\t16\r\nBeschleunigung der Prüfungen von Ausbauvorhaben im Bereich Naturschutz\t16\r\nMonetäre Kompensation bei Eingriffen in Landschaft und Natur durch Änderung der Stufenfolge für Verursacherpflichten in § 13 BNatSchG ermöglichen\t17\r\nWeitere Beschleunigungsmaßnahmen\t17\r\nStreichung entbehrlicher Regelungen\t18\r\n\r\n1\tAllgemeine Einschätzung des Referentenentwurfs\r\n\r\nBitkom bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen und die angemessene Kommentierungsfrist. Wir begrüßen, dass das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den Netzausbau beschleunigen möchte und die dafür notwendigen Beschleunigungspotenziale in bundesrechtlicher Zuständigkeit heben will. \r\nDer Ausbau in Deutschland macht aktuell enorme Fortschritte. Eine solche Dynamik, die den Ausbau stützt, lässt der Referentenentwurf derzeit noch vermissen. Der Gesetzentwurf wird vor dem Hintergrund des Ziels bewertet, den Ausbau von TK-Netzen in Deutschland zu beschleunigen, bürokratische Hürden abzubauen und investierende Netzbetreiber zu entlasten. Keineswegs sollte es durch die Novelle zu neuen bürokratischen und den Netzausbau verzögernden Hürden kommen.\r\nZwar sind im Gesetz u. a. kürzere Fristen für wegerechtliche Zustimmungsverfahren sowie eine Befreiung geringfügiger Baumaßnahmen geplant, gleichzeitig werden bei den Fristen aber wieder Ausnahmeregelungen geschaffen. Hier droht ein Nullsummenspiel ohne konkrete neue Beschleunigungseffekte. Unter dem Strich führt der Gesetzentwurf zu mehr Belastungen für die ausbauenden Unternehmen. Der Gesetzentwurf wird seinem Namen nur wenig gerecht. Statt mehr Tempo gibt es mehr Bürokratie. \r\nEchte Beschleunigungspotenziale, die von der Branche gefordert werden, bleiben weiter ungenutzt. Es fehlen im Gesetzentwurf u. a. die Verankerung digitaler Schnittstellen im Antragsverfahren nach § 127 TKG, die Einbeziehung anderer Zustimmungen oder Genehmigungen in die Zustimmung nach § 127 TKG (Konzentrationswirkung), oder die Gleichstellung der oberirdischen Verlegung von Glasfaserleitungen und die erweiterte Nutzung öffentlicher Grundstücke (§ 134 TKG).\r\nDagegen entwickelt sich das Gigabit-Grundbuch zu einer Art „Datenkrake“ und damit zu einem Sicherheitsrisiko für den Netzbetrieb und sensible Unternehmensdaten sowie zum Instrument für eine drohende bürokratische, planwirtschaftliche Gängelung der Branche. Statt der Bundesnetzagentur (BNetzA) bzw. der Zentralen Informationsstelle des Bundes (ZIS) angemessene Ermessensspielräume bei der Abfrage von Daten einzuräumen, wird die bisherige Logik im TKG umgekehrt und es werden die Unternehmen pauschal per Gesetz zur Lieferung verpflichtet. Gleichzeitig gehen die in § 86 und § 103 TKG eingeführten Ermessensspielräume deutlich zu weit. Zwingend sollte an dieser Stelle der Grundsatz der Datensparsamkeit verankert werden, sodass bereits die Erhebung und Bereitstellung von Informationen hinsichtlich des Umfangs und Formats sowie verwendungszweckbezogen auf ein notwendiges Minimum beschränkt wird.\r\nEs drohen damit unverhältnismäßige staatliche Eingriffe in das unternehmerische Handeln der TK-Unternehmen und weitreichende Einschränkungen, weil Kommunikation und Vermarktung für Unternehmen im deutschen TK-Markt mit zusätzlicher Bürokratie und Regulierung belastet werden. Dabei wird weit über die EU-Vorgaben hinausgegangen. Das Ergebnis sind wiederholt neue Standortnachteile für die TK-Unternehmen in Deutschland, statt eine Stärkung im internationalen Wettbewerb. \r\nIn der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass die ZIS und die BNetzA offenbar eine Rolle zugewiesen bekommen sollen, die zunehmend in der Marktgestaltung im Detail und in der Erreichung eines bestimmten Marktergebnisses besteht – statt in der Herstellung und Sicherung investitions- und wettbewerbsfreundlicher Rahmenbedingungen. Ein solcher planwirtschaftlicher Ansatz wäre kontraproduktiv, kritisch zu sehen und sollte nicht durch Gesetzesänderungen unterstützt werden.\r\nInsgesamt bleibt unklar und es wird auch nicht begründet, warum und wie eine Erweiterung des Gigabit-Grundbuchs und ein Mehr an Ausbauinformationen für die öffentliche Hand überhaupt zu einer Beschleunigung des Netzausbaus beitragen sollen. Gleichzeitig werden wichtige, von der Branche geforderte Beschleunigungshebel nicht umgesetzt. Diese Asymmetrie kann als Kernproblem des Gesetzentwurfs bezeichnet werden. Unverständlich ist dies auch vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung sich selbst zum Ziel gesetzt hat, Bürokratie abzubauen und die Wirtschaft zu entlasten.\r\n2\tBesonders kritische Punkte im Einzelnen:\r\nVeröffentlichung von Verfügbarkeits-Informationen abweichend vom Gigabit-Grundbuch\r\nUnternehmen wird faktisch verboten, Verfügbarkeits-Informationen zu veröffentlichen, die vom Gigabit-Grundbuch abweichen (§ 52 Abs. 1 TGK)\r\nAlle Kommunikations- und Vermarktungsaktivitäten von Unternehmen müssten mit den Gigabitgrundbuch-Informationen hinsichtlich der Widerspruchsfreiheit abgeglichen werden. \r\nWesentliche Teile der Kundenkommunikation von Unternehmen würde von staatlicher Seite faktisch vorgegeben. Was an relevanten Informationen nicht zuvor an das Gigabit-Grundbuch geliefert wurde, dürfte von Unternehmen nicht anderweitig eigenverantwortlich veröffentlicht und kommuniziert werden. \r\nEine Konsequenz wäre z. B., dass neu errichtete Glasfaseranschlüsse oder eine bessere Mobilfunkversorgung erst dann beworben und vermarktet werden dürften, wenn sie im Gigabit-Grundbuch „eingetragen“ sind – unabhängig davon, ob sie für den Endkunden ggf. zeitlich nicht schon deutlich früher zu buchen wären. Das würde im Zweifel auch für Informationen gelten, die im Interesse der Kunden und Kundinnen über die verpflichtenden Datenlieferungen hinausgehen und mehr Details zu Technik, Verfügbarkeit, Nutzen oder auch Ausbauvorhaben enthalten. Diese Regelung würde die Ausbau- und die Innovationsdynamik komplett ausbremsen und die ohnehin schon vielerorts schwierige Vermarktung zusätzlich erschweren.\r\nDie vorgesehene Regelung ist auch nicht mit Blick auf Artikel 22 Absatz 6 des EU-Kodex erforderlich, denn dieser setzt gerade voraus, dass entsprechende Informationen und Werkzeuge im Markt nicht verfügbar sind. Angesichts zahlreicher verfügbarer Angebote (unternehmenseigene Informationsangebote sowie Vergleichsportale wie Check24, verivox etc.), ist die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Regelung nicht gegeben. Der Fortbestand der von den Kunden und Kundinnen stark frequentierten Vergleichsportale stünde sogar in Gefahr und damit auch ein Absatzkanal der TK-Unternehmen. Das Gigabitgrundbuch sollte umgekehrt auf bestehende Informationswerkzeuge der Netzbetreiber hinweisen, statt selbst diese Rolle übernehmen zu wollen, der es ohnehin nicht gerecht werden kann.\r\nMehr staatliche Bürokratie und Kontrolle – die Zentrale Informationsstelle des Bundes (ZIS) wird als „single-point-of-truth“ bezeichnet – sind kaum vorstellbar und werden vom Bitkom klar abgelehnt. Die vorgesehene Ergänzung muss zwingend gestrichen werden.\r\nBalance zwischen Sicherheit und Transparenz beim Gigabit-Grundbuch\r\nDie Sicherheit und Resilienz der TK-Infrastruktur spielt beim Gigabit-Grundbuch nach wie vor nur eine untergeordnete Rolle – Der Grundsatz der Datensparsamkeit fehlt (§ 78 Abs. 1 TKG)\r\nEs werden Grundsätze der Bereitstellung der Informationen durch die ZIS neu eingeführt. Demnach stellt die ZIS die Informationen „elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen“ bereit. Zwingend und zusätzlich sollten aber an dieser Stelle die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung verankert werden, sodass bereits die Erhebung und Bereitstellung von Informationen hinsichtlich des Umfangs und Formats sowie verwendungszweckbezogen auf ein notwendiges Minimum beschränkt wird.\r\nLediglich in der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der Grundsätze durch die Nutzungsbestimmungen nach der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Satz 1 Nummer 2 TKG erfolgen soll. Der Verweis auf die Rechtsverordnung gehört indes in den Gesetzestext selbst (§ 78 Abs. 1 TKG) und darf sich dann nicht nur auf § 86 Satz 1 Nummer 2 TKG (Datennutzung), sondern auch auf die Nummer 1 beziehen (Datenlieferung). \r\nIn § 86 TKG (Verordnungsermächtigung) wird zwar darauf hingewiesen, dass bei den Nutzungsbestimmungen „insbesondere der Sensitivität der erfassten Informationen und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen“ ist. Die Grundsätze von Datensparsamkeit und -vermeidung sind jedoch auch hier als Leitplanken fest zu verankern. Außerdem ist an dieser Stelle der in § 80 Abs. 3 TKG entfallene Satz wieder aufzunehmen: „Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.“\r\nAußerdem ist in § 86 TKG zu verankern: Für die Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Außerdem sollten nicht nur die Nutzungsbestimmungen, sondern auch bereits die Datenlieferungsbestimmungen der Sensitivität der Informationen und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung tragen. Neben den Grundsätzen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung ist in der Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung in § 86 TKG eine beschränkende Formulierung aufzunehmen, die den Zweck der Nutzung näher konkretisiert und den Bezug zur Beschleunigung des Netzausbaus verpflichtend vorgibt. Alles andere wäre nur ein mehr Bürokratie ohne zusätzlichen Nutzen für das angestrebte Ziel der Ausbaubeschleunigung. \r\nFür das Gigabit-Grundbuch ist ein technisches Sicherheitskonzept erforderlich, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aufgestellt werden muss. Grundsätzlich muss gelten: Je umfangreicher und sensibler die abrufbaren Informationen sind, desto stärker muss der Kreis der Abrufberechtigten kontrolliert werden. Dabei ist ein abgestuftes System von Zugangsberechtigungen und ein Zugangsmonitoring einzuführen. \r\nNach § 78 Abs. 2 soll das BMDV über unterstehende Behörden hinaus auch weitere Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der ZIS beleihen können. Wegen der Sensibilität der Daten und der ohnehin schon hohen Komplexität des Gigabit-Grundbuchs sollten keine weiteren „Dritte“ eingebunden und tätig werden. „Dritte“ ist daher zu streichen.\r\nDatenlieferungen und Veröffentlichung sensibler Daten\r\nDatenlieferungen an den Breitbandatlas und Möglichkeit der Veröffentlichung von sensiblen Netz- und Unternehmensdaten werden massiv ausgeweitet (§ 80 TKG)\r\nMobilfunknetzbetreiber sollen jetzt auch genutzte Frequenzen und Technologien je Standort sowie örtliche Verfügbarkeit außer- und innerhalb umschlossener Räume (Indoor), insbesondere in Kraft- (Incar) und Schienenfahrzeugen, an die ZIS liefern. Dies ist verbunden mit weitreichenden Befugnissen der ZIS, diese Daten weiterzugeben und zu veröffentlichen. Zudem liegt es nicht (allein) in der Hand der Netzbetreiber, wie gut die Versorgung z. B. in einem Fahrzeug oder einem Zugabteil ist. Das hängt entscheidend von deren technischer Ausgestaltung und Ausstattung ab. \r\nDadurch werden unternehmensspezifische Ausbaustrategien für jeden ablesbar und jeder Mobilfunk-Kritiker erhält potenziell standortgenaue Daten, die mögliche Sabotageakte erleichtern.  Absehbar sind auch neue Indoor- und Incar-Karten mit vermeintlichen „Funklöchern“, die inhaltlich nicht sinnvoll sind, aber die Diskussion wieder auf eine angeblich schlechte Netzqualität in Deutschland lenken werden. So werden Probleme künstlich geschaffen, mit der Folge, dass diese mit teuren, an der Realität vorbeigehenden regulatorischen Maßnahmen „gelöst“ werden müssen. Jegliche Diskrepanz kann dann wieder nach dem neuen § 103 Abs. 4 TKG von der BNetzA der ZIS zur Veröffentlichung, auch unternehmensspezifisch, zur Verfügung gestellt werden. Dadurch entsteht die Gefahr, dass der öffentliche und politische Druck steigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen – eine Endlosspirale, bei der es im Zweifelsfall nur Verlierer gibt.\r\nIn Absatz 5 wird die bisherige, zentrale Vorgabe gestrichen, dass die ZIS sicherstellen muss, „dass die Informationen über den Breitbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden“. Stattdessen erfolgt ein Verweis auf das Datennutzungsgesetz (DNG), das die Bereitstellung offener Verwaltungsdaten regelt (Open Data). Infrastrukturdaten, die von den Unternehmen zugeliefert werden müssen, sollen offenbar als Open Data noch mehr als bisher veröffentlicht und verarbeitet werden können. Dies ist unter Aspekten der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht akzeptabel. \r\nAn dieser Stelle wieder in das Gesetz aufzunehmen ist auch die Einschränkung aus dem EU-Kodex, dass ein Informationswerkzeug für Endnutzer als Hilfe zur Anbieterauswahl nur dann bereitgestellt werden kann, wenn ein solches Instrument auf dem Markt nicht zur Verfügung steht.\r\nIn § 80 Abs. 1 S. 1 sollte im Sinne einer Beschränkung der Informationspflichten auf das absolut Notwendige (hier in Bezug auf das Festnetz) das Wort „mindestens“ gestrichen werden. Laut EU-Kodex sollen Informationen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen, was durch adressgenaue Angaben vollumfänglich gewährleistet ist.\r\nMit Änderungen des § 85 (Bereitstellung von Informationen an Gebietskörperschaften) ist geplant, die Informationen des Gigabit-Grundbuchs den „Organen der Gebietskörperschaften sowie deren Auftragnehmern“ zur Verfügung zu stellen. Gegenüber der bisherigen Formulierung im TKG („andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige öffentliche Stellen“) stellt dies eine deutliche Erweiterung des Empfängerkreises dar. Dies wird auch in der Begründung deutlich. Auch inhaltlich soll demnach eine Erweiterung z. B. auf Daten aus dem Infrastrukturatlas erfolgen. Geboten ist jedoch nicht eine weitere Öffnung der Zugriffsberechtigungen und der Verwendungszwecke, sondern eine Eingrenzung und Konkretisierung des Zwecks der Nutzung und eine verpflichtende Vorgabe, dass die Dateneinsicht nachweislich im direkten Zusammenhang mit einer Beschleunigung bzw. Erleichterung des Netzausbaus steht. So ist es auch bisher in den Einsichtnahmebedingungen für den Infrastrukturatlas geregelt. Entsprechend muss die allgemeine Formulierung „öffentliche Planungs- oder Förderzwecke“ angepasst werden.\r\nInsgesamt ist die Ausweitung der Liefer- bzw. Transparenzpflichten für die Unternehmen sowie die Kontroll-, Überwachungs-, Weitergabe- und Veröffentlichungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund des funktionierenden, dynamischen Wettbewerbs im TK-Markt sowie der Notwendigkeit, Bürokratie ab- statt aufzubauen, absolut nicht nachvollziehbar.\r\nHinzu kommt die nach wie vor bestehende undurchsichtige Gemengelage von Zuständigkeiten, „Lieferbeziehungen“ und wechselnden Vorgaben für BMDV, ZIS und BNetzA. Es hat den Anschein, als solle möglichst viel Komplexität und Flexibilität aufgebaut werden, um im Zweifel jedes Vorgehen rechtlich-regulatorisch absichern zu können. Für die Unternehmen bedeutet dies den Kontrollverlust über ihre sensiblen, kritischen und zu schützenden Daten. Ein wettbewerbs- und sicherheitskonformer Umgang mit diesen Daten ist in einem solchen Regime nicht mehr zu gewährleisten. Gleichzeitig ist ein zusätzlicher und den erheblichen neuen bürokratischen Aufwand rechtfertigender Nutzen für Verbraucher und Verbraucherinnern nicht ersichtlich.\r\nLiegenschaftsatlas – mehr Schatten als Licht \r\nDer Liegenschaftsatlas muss zügig und lückenlos zur Verfügung stehen  \r\n§ 83 TKG betrifft den seitens der Branche seit langem als dringlich geforderten Liegenschaftsatlas. Dieser kann ein großer Hebel für den z. T. sehr langwierigen Prozess der Standortakquise für den Mobilfunknetzausbau sein – der im Gegensatz zu dem seit vielen Jahren bestehenden Infrastruktur- und Breitbandatlas nach wie vor noch nicht verfügbar ist. Er muss daher sehr zeitnah und mit höchster Priorität etabliert werden. Wir halten die Ergänzung des § 83 Abs. 1 TKG dahingehend, dass es sich bei den zu meldenden Grundstücken und Gebäuden um solche handeln soll, die „technisch und baulich“ geeignet sind, nicht für hilfreich, da damit diese Eigentümer für jeden Einzelfall eine Prüfung des Grundstücks oder Gebäudes hinsichtlich der baulichen Geeignetheit vornehmen müssen. Ebenso wäre es wohl kaum möglich, dass dieser Adressatenkreis in der Lage ist, die (funk)technische Geeignetheit zu beurteilen. Wir schlagen daher vor, dass alle Grundstücke oder Gebäude im Eigentum von Bund, Ländern und Kommunen gemeldet werden und die Überprüfung ausschließlich den Mobilfunkbetreibern und Betreibern von TK-Linien obliegt. Nur diese können eine sachgerechte Beurteilung vornehmen.\r\nVeröffentlichung von Informationen durch die BNetzA\r\nLaut Entwurf soll die BNetzA deutlich mehr an Informationen als bislang veröffentlichen dürfen \r\nNach § 103 TKG wird die BNetzA verpflichtet, der ZIS die Daten der Betreiber zur Auflagenerfüllung bereitzustellen, welche diese veröffentlicht. Das würde dazu führen, dass einzelne Unternehmen an den Pranger gestellt werden und es bei Veröffentlichung von Zwischenständen schon weit vor Ende gesetzter Fristen zu unnötigen Diskussionen um die Erfüllung von Auflagen kommt. Berechtigte Fachdiskussionen finden in solchen Veröffentlichungen keinen Platz, sodass es schwerer wird, Ausbaustände einzuordnen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Ausbauprobleme, z. B. in Naturschutzgebieten oder entlang von Verkehrswegen, leichter in die Öffentlichkeit verlagert und in unberechtigte Anschuldigungen umgewandelt werden. Eine sachliche und faire Diskussion über das Erreichte würde zunehmend unmöglich. Eine sinnvolle Berichtspflicht gegenüber der Politik ist über den Beirat und die Berichte an den Bundestagsausschuss schon heute gegeben. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, welchen Mehrwert die explizite Veröffentlichung von Zwischenständen zur Erfüllung von Auflagen für die Kunden und Kundinnen haben soll, die primär am Stand der Mobilfunkversorgung und nicht an der Erfüllung irgendwelcher Auflagen interessiert sind. Auch hier wird lediglich planwirtschaftlichen Ansätzen und dem Wunsch nach detaillierter staatlicher Steuerung Ausdruck verliehen. Ebenso beschränkt es die Unabhängigkeit der BNetzA in unzulässiger Art und Weise.\r\nSowohl § 203a (neu) als auch § 208a (neu) TKG erweitern die Möglichkeiten der BNetzA, die von ihr erhobenen Netz- und Unternehmensdaten sowie Informationen zu laufenden Aktivitäten und Verfahren zu veröffentlichen. Begründet wird dies mit einem „volkswirtschaftlichen Mehrwert“ und dem Bemühen, „Regulierungshandeln für Bürgerinnen und Bürger transparenter zu machen“. Daten sollen „offen“, „maschinenlesbar“ und zur „uneingeschränkten Weiterverwendung“ bereitgestellt werden. Die Tätigkeit der BNetzA und Lage / Entwicklung in ihrem Aufgabengebiet soll gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern transparenter gemacht werden. Es soll sogar „jegliche“ Informationen zu Details aus Verfahren, Anordnungen oder zu Verstößen an die Öffentlichkeit gegeben werden können. \r\nEs bleibt völlig unklar, vor welchem Hintergrund diese Regelungen eingeführt werden sollen und welches Informationsproblem konkret besteht und behoben werden muss und warum der bestehende Rechtsrahmen dafür nicht ausreicht. Ob es gelingt, den vorgesehenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Vertraulichkeit und die Sicherheit in der Praxis zu gewährleisten, ist mehr als fraglich. Es werden sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch Fragen der Haftung stellen müssen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3\tBesondere Bedeutung der \r\nTK-Netze\r\n(§ 1 Abs. 1 S. 2 TKG)\r\nIm Gesetzentwurf wird die Verlegung von Telekommunikationslinien als im öffentlichen Interesse liegend definiert (§ 1 Abs. 1 S. 2 TKG). Dadurch soll die Bedeutung dieses Belangs im Interesse einer beschleunigten Planung und Genehmigung der Infrastruktur unterstrichen werden. \r\nDie Menschen in Deutschland haben zu Recht hohe Erwartungen an den Glasfaser- und Mobilfunkausbau. Die Errichtung von Telekommunikationslinien als „öffentliches Interesse“ einzuordnen ist allerdings deutlich zu schwach, um bei Abwägungsfragen wie dem Ausbau in Naturschutzgebieten den wesentlichen Unterschied zu machen. Der Ausbau braucht wirkliche Priorität und muss daher als im „überragenden öffentlichen Interesse “ liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend gesetzlich eingeordnet werden – wie heute schon die Bedeutung der erneuerbaren Energien (vgl. § 2 EEG). Nur bei entsprechend erweiterter Klarstellung im TKG sowie gleichlautend auch im BauGB und analog zu § 45b Abs. 8 Ziff.1 auch für Mobilfunkanlagen im BundesnaturschutzG werden die Genehmigungsverfahren effektiv beschleunigt werden.\r\nStatt eines kleinsten gemeinsamen Nenners der Ressorts braucht es hier die gemeinsame Anstrengung der Bundesregierung für einen echten Mehrwert mit Vorfahrt für den Netzausbau. \r\n4\tBeschleunigung von Genehmigungsverfahren \r\n(§ 127 ff. TKG)\r\nWir begrüßen, dass das BMDV die Genehmigungsverfahren beschleunigen möchte und kürzere Entscheidungsfristen und eine Verfahrensfreiheit für geringfügige Baumaßnahmen einführen möchte. Gleichzeitig werden bei den Fristen neue Ausnahmeregelungen geschaffen. Hier droht ein Nullsummenspiel ohne Beschleunigungseffekte. \r\nWesentliche Beschleunigungshebel, die von der Branche gefordert werden, sind nicht umgesetzt:  Eine Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion für Mobilfunkmasten, digitale Genehmigungsverfahren, wie sie manche Bundesländer längst vormachen, die Gleichstellung der oberirdischen Leitungsverlegung mit dem aufwendigen Tiefbau, die leichtere Nutzung öffentlicher Grundstücke oder die Bündelung von Genehmigungsverfahren. Mit diesen wichtigen Ergänzungen könnte dem Gesetz noch ein echter Mehrwert für den Ausbau und die Erreichung der Gigabit-Ziele gelingen.\r\nStraffung der Genehmigungsverfahren\r\nDie Änderungen in § 127 und § 150 TKG sollen der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren dienen. Allerdings werden die Fristen nur teilweise gesenkt. Nach künftig zwei Monaten tritt i. R. v. § 127 Abs. 3 TKG eine Zustimmungsfiktion ein, wenn sich der Wegebaulastträger nicht meldet. Zudem müssen die zuständigen Behörden die Unvollständigkeit von Anträgen in Zukunft innerhalb von 15 Werktagen beanstanden. Allerdings können Wegebaulastträger die Zustimmungsfrist künftig um zwei, statt nur um einen Monat, verlängern. Diese Fristverlängerung konterkariert das Ziel, Genehmigungsverfahren zu verkürzen und darf daher nicht verankert werden. \r\nAnalog zur Änderung in § 127 TKG sieht der Entwurf vor, dass auch die Genehmigungsfrist für Bauarbeiten gem. § 150 TKG von 3 auf 2 Monate verkürzt wird. Diese Fristverkürzung droht jedoch bloße Makulatur zu sein: Auch i. R. v. § 150 TKG muss eine Vollständigkeits- und Genehmigungsfiktion mit denselben Fristen wie in § 127 TKG verankert werden. Zwar bedarf eine solche Regelung dann noch gleichlautender Regelungen im Baurecht der Länder. Dennoch kann eine entsprechende Änderung von § 150 TKG, die auch vom Bundesrat mitgetragen wird, eine wichtige Weichenstellung sein. \r\nEinführung einer echten Konzentrationswirkung\r\nDer mit der TKG-Novelle 2021 eingeführte neue § 127 Abs. 5 TKG sieht vor, dass die Länder koordinierende Stellen für behördliche Entscheidungen einrichten sollen, die im Zuge der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien notwendig sind. Die Regelung bleibt jedoch vollständig wirkungslos, da die Länder solche Stellen bislang nicht eingerichtet haben und die Einrichtung solcher Stellen auch nicht planen. Die Regelung sollte daher zugunsten der Einführung einer echten Konzentrationswirkung in einem neuen § 127 Abs. 4 TKG bei der wegerechtlichen Zustimmung gestrichen werden. Nur dadurch erhalten die TK-Unternehmen eine zentrale Anlaufstelle zur Realisierung ihrer Vorhaben und müssen nicht mehr wie bisher verschiedene Zustimmungen bzw. Genehmigungen von unterschiedlichen Behörden (z. B. von Tiefbau-, Denkmal- und Naturschutzbehörde) einholen. \r\nGleichstellung der oberirdischen Verlegung \r\nMit der Neufassung des § 127 TKG i. R d. TKModG hat der Gesetzgeber zudem das Ziel verfolgt, das Potenzial einer erheblichen Beschleunigung und Kostenreduzierung des Ausbaus schneller Netze durch die oberirdische Verlegung (insbesondere im ländlichen Raum) zu heben (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26108, S. 330). Die oberirdische Verlegung birgt signifikantes Potenzial für die beschleunigte Flächenversorgung mit Glasfaser. Dieses gesetzgeberische Ziel konnte durch die Neufassung bisher nicht erreicht werden. In der Praxis wird die Zustimmung zur Verlegung oberirdischer Telekommunikationslinien von den zuständigen Wegebaulastträgern häufig verweigert oder verzögert. Die geht zulasten eines schnellen und kostengünstigen FTTH-Ausbaus, gerade im ländlichen Raum, wo dieser dringend benötigt wird. Die bereits nach alter Rechtslage gewollte Erleichterung der oberirdischen Verlegung konnte daher in der Praxis immer noch nicht realisiert werden. Bitkom schlägt daher eine Neufassung durch rechtliche Gleichstellung von unter- und oberirdischer Verlegung vor, um diese Hindernisse für eine oberirdische Verlegung von Leitungen zu überwinden. Damit werden die Telekommunikationsnetzbetreiber in die Lage versetzt, verbleibende „weiße Flecken“ zügig und kosteneffizient zu erschließen.\r\nDigitales Ende-zu-Ende Verfahren\r\nBereits das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Online-Zugangsgesetz – OZG) verpflichtete Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. § 127 Abs. 1 TKG spiegelt diese Anforderung jedoch noch nicht wider, da die schriftliche oder elektronische Zustimmung geregelt ist, nicht aber die Zustimmung über einen digitalen Ende-zu-Ende-Online-Zugang. Die Regelung bedarf daher vor diesem Hintergrund einer weiteren Anpassung. Die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte hierfür sollten in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die in einem neuen Absatz verankert werden sollte. \r\nKeine VAO für Instandhaltungsarbeiten\r\nZudem sollte die Straßenverkehrsordnung dahingehend geändert werden, dass für dringende Instandhaltungs-, Instandsetzungsarbeiten an TK-Linien (Wartung/Wiederherstellung) keine VAO i.S.d. § 45 Abs. 6 StVO mehr notwendig ist (Absperrung allein nach Regelabsperrungsplänen). Die Erteilungsfristen der VAO stehen im Widerspruch zu den Leistungspflichten des TKG und den AGB-Verträgen mit Kunden und Kundinnen.\r\nVerfahrensfreiheit für geringfügige Baumaßnahmen\r\nBitkom begrüßt die Bemühungen, dem in der Praxis noch nicht angekommenen Instrument geringfügiger Baumaßnahmen mehr Konturen zu geben. Allerdings sehen wir die Aufnahme eines einzigen Regelbeispiels in § 127 Abs. 4 S. 3 TKG, welches sich lediglich auf einen zeitlichen Aspekt stützt, für nicht ausreichend an.\r\nVielmehr schlagen wir vor, neben dem zeitlichen Kriterium weitere Kriterien – räumliche, technische und anlassbezogene – für eine geringfügige bauliche Maßnahme (unabhängig von ihrer Dauer) einzuführen. So sollte etwa in Übereinstimmung mit den praktischen Gepflogenheiten die Grabenlänge oder Fläche eine Rolle spielen. Aber auch das Erstellen von Hausanschlüssen, solange dies auf dem kürzest möglichen Weg erfolgt, sollte keines Zustimmungsverfahrens bedürfen. Schließlich halten wir es auch für sinnvoll und angesichts der im weiteren Interesse aller Beteiligten liegenden Kostenersparnisse für notwendig, minderinvasive Bautechniken zu privilegieren. \r\nBitkom begrüßt zudem die Klarstellung der Zulässigkeit sogenannter bauvorbereitender Maßnahmen in § 127 Abs. 8 S. 3 TKG. Allerdings erscheint es uns wichtig, dass diese Vorschrift eine bloße Erlaubnis darstellt und klar bleibt, dass eine Pflicht zur Voruntersuchung in keinem Fall entsteht.\r\n5\tErweiterung der Berichtspflichten\r\n(§§ 166 und 167 TKG)\r\nDie durch das TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz vorgesehenen Erweiterung der Berichtspflichten im Sinne des § 166 und §167 TKG sind eine weitgehende Ausweitung der Berichtspflichten des Sicherheitskatalogs und keine Maßnahme zur Beschleunigung des Netzausbaus. \r\nDiese vorgesehenen Erweiterungen bringen keinerlei Mehrwert – bedeuten jedoch für alle betroffenen Unternehmen eine erhebliche Zunahme an Berichtspflichten und einen damit einhergehenden Aufwand. Umfassende Angaben, für neue kritische Komponenten, sind bereits durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 für kritische Komponenten abgedeckt. Nun sollen Angaben für die Komponenten für reine Informationszwecke an die Behörde bereitgestellt werden. Diese neue Regelung gefährdet zudem die Sicherheit der Netze, falls diese enorm sensiblen Informationen der Bauteile, Komponenten oder Herstellern in falsche Hände geraten. Geschäftsgeheimnisse könnten offengelegt und die Entwicklung von neuen Netzbauteilen blockiert werden. \r\nDieser Vorschlag ist das Gegenteil an Beschleunigung, vielmehr bedeutet er weitere erhebliche bürokratische Informationspflichten. Zudem wird dadurch auch die Sicherheit der Netze eher gefährdet, denn verbessert.\r\n \r\n6\tErgänzende Beschleunigungshebel\r\nHaftungsansprüche bei mindertiefer Verlegung\r\n§ 135 TKG regelt Haftungsansprüche und nimmt derzeit § 127 TKG explizit aus. Wir schlagen daher vor, dass § 135 auch § 127 einbezieht. Dadurch können rechtliche Unsicherheiten bzgl. Haftungsansprüchen ausgeräumt werden. \r\nUm Bedenken gegenüber alternativen Verlegemethoden entgegenzuwirken, sprechen wir uns weiterhin für die Einrichtung eines Bundesfonds zur Refinanzierung von unerwarteten Bauschäden außerhalb der üblichen Gewährleistung bei alternativen Verlegemethoden aus. Ein solcher Fonds sollte zudem auch die Umlegemaßnahmen für TK-Linien finanzieren. Bisher müssen TK-Unternehmen auf eigene Kosten ihre TK-Linien umverlegen, wenn sie z. B.  Aus- oder Umbaus von Verkehrsinfrastrukturen „weichen“ müssen. Diese Kosten belaufen sich für einzelne Unternehmen bereits auf einen dreistelligen Millionen-Euro-Betrag p. a. – Geld, das die TK-Unternehmen lieber und besser in die Erschließung weiterer Haushalte mit Glasfaser investieren würden, als in die reine Umverlegung von Bestandstrassen. \r\nMitnutzung öffentlicher Grundstücke\r\nBislang unterliegen öffentliche Grundstücksflächen nur der Duldungspflicht hinsichtlich der Nutzung durch TK-Linienbetreiber, soweit es sich um gewidmete oder rein faktisch als Verkehrsweg genutzte Flächen handelt, während private Grundstückseigentümer generell der Duldungspflicht unterliegen. Diese Unterscheidung nach der Rechtsform der Eigentümer ist nicht nachvollziehbar. Grundstücke im öffentlichen Eigentum müssen mindestens im gleichen Umfang der Duldungspflicht unterliegen wie private Grundstücke. Daher sollten die Regelungen, die Bezug nehmen zur Widmung oder Nutzung als Verkehrsweg, gestrichen werden. Die Änderung kann insbesondere den flächendeckenden Ausbau der Mobilfunknetze beschleunigen, indem der Zugriff auf öffentliche Grundstücksflächen für die Errichtung von Mobilfunkstandorten dadurch wesentlich ausgeweitet würde.\r\nStromanbindung für Masten im Außenbereich beschleunigen und priorisieren\r\nEin Stromanschluss ist für die zeitnahe Realisierung von Mobilfunkstandorten essenziell. \r\nDies stellt schon die Gesetzesbegründung zu Änderungen in § 83 TKG fest.\r\nInsbesondere für Mobilfunkstandorte im Außenbereich ist es oftmals nicht gegeben, dass der zuständige Energieversorger zügig ein Erschließungsangebot unterbreitet und bzw. oder zu erschwinglichen Konditionen. Hierzu bedarf es einer Frist zur Angebotserstellung und Realisierung, sowie der Klarstellung des Erschwinglichkeitsgebots. Hilfreich sein könnte auch die Möglichkeit, andere Energieversorger zur Angebotserstellung zu verpflichten, soweit diese über einen wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt in der Nähe eines Standortes verfügen. Denn insbesondere, wenn der Mobilfunkstandort sich an der Grenze von zwei Konzessionsgebieten befindet, kann die Stromanbindung ggf. für den „benachbarten“ Konzessionsnehmer günstiger oder schneller realisierbar sein.\r\nStromanschlüsse für Mobilfunkmasten sollten von den Stromversorgern zudem priorisiert realisiert werden, da die flächendeckende Mobilfunkversorgung von hochrangigem politischem Interesse ist – ebenso, wie dies für Erneuerbare-Energie-Anlagen bereits in § 8 EEG geregelt ist. Es sollte daher eine zu § 8 EEG analoge Regelung für den Mobilfunk in das TKG aufgenommen werden. \r\nZulässigkeit von Mobilfunkanlagen in Landschaftsschutzgebieten festlegen\r\nAnalog zu § 26 BNatSchG sollte auch für Mobilfunkanlagen deren generelle Zulässigkeit in Landschaftsschutzgebieten festgestellt werden, wie dies für Windenergieanlagen gilt.\r\nBeschleunigung der Prüfungen von Ausbauvorhaben im Bereich Naturschutz \r\nNach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ergehen Entscheidungen über Vorhaben im Außenbereich sowie über die Errichtung baulicher Anlagen nach § 34 BauGB (Innenbereich) im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Diese komplizierten Prüfverfahren nach dem BNatSchG tragen zu langen Dauern der Genehmigungsverfahren von Mobilfunkanlagen bei. \r\n§ 18 Abs. 3 S. 2 BNatSchG enthält eine Fiktion, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden, sofern sich die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats äußert. Allerdings gilt dies nur für die Fälle des § 34 BauGB, also den Innenbereich. Die Vorschrift sollte ausnahmsweise auch für Mobilfunkanlagen im Außenbereich zur Anwendung gebracht werden. \r\nOption A: Erweiterung der Fiktion des § 18 (3) S. 2 BNatSchG auf Mobilfunkmasten im Außenbereich\r\nDer Grundsatz, dass Entscheidungen über privilegierte und begünstigte Vorhaben im Außenbereich im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ergehen, bliebe unberührt. Lediglich die gesetzliche Vermutung, dass die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Vorhaben unberührt bleiben, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sich nicht binnen eines Monats äußert, würde auf Mobilfunkanlagen im Außenbereich erweitert. \r\nOption B: Einführung allgemeiner Prüffristen bei naturschutzrechtlichen Regelungen\r\nZur Beschränkung der Dauer naturschutzrechtlicher Prüfungen bei Mobilfunkanlagen kann die Festlegung von Höchstdauern für die Herstellung des behördlichen Benehmens bzw. die Erteilung der nach BNatSchG erforderlichen Genehmigung beitragen. Danach sollte insbesondere das behördliche Benehmen im Sinne von § 18 BNatSchG innerhalb eines Monats hergestellt werden. \r\nMonetäre Kompensation bei Eingriffen in Landschaft und Natur durch Änderung der Stufenfolge für Verursacherpflichten in § 13 BNatSchG ermöglichen\r\nDas Bundesnaturschutzgesetz enthält mit § 13 eine Eingriffsregelung mit einem abweichungsfesten Kern und einem geringen Spielraum für Abweichungen der Länder. Dort ist geregelt, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen vorrangig vor einer monetären Kompensation zu verlangen sind. Da diese Ausgleichsplanung- und umsetzung in der Praxis sehr aufwändig ist, sollte in den NatSchG der Länder geregelt werden, dass generell monetäre Kompensationen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen zulässig sind. Damit die Bundesländer dies legislativ umsetzen können, ist die Stufenfolge der Verursacherpflichten, die als allgemeiner Grundsatz in § 13 BNatSchG verankert ist, entsprechend zu ändern, sodass der Gleichrang von monetärer Kompensation zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Landesebene festgeschrieben werden kann.   \r\nWeitere Beschleunigungsmaßnahmen\r\nDes Weiteren sollten schon im Rahmen des aktuellen Gesetzesvorhabens folgende Änderungen umgesetzt werden:\r\n\tÄnderung dahingehend, dass die Geltung von § 14 Abs. 1a BauNVO einerseits auf faktische Baugebiete nach § 34 Abs. 2 BauGB sowie andererseits auf Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits beschlossen worden sind, Anwendung findet.  \r\n\tGesetzliche Klarstellung, dass zum Nachweis der gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB der Verweis auf die aus § 134 TKG folgenden Pflichten des Grundstückeigentümers auf Duldung der Überfahrt zum Zweck der Errichtung, zum Betrieb und zur Erneuerung von Telekommunikationslinien ausreicht, sodass eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder einer Baulast im Grundbuch nicht erforderlich ist.\r\n\tVerkürzung der Frist für die Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB von 2 auf 1 Monat, wenn die Gemeinde aufgrund § 7a der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu dem Vorhaben bereits gehört worden ist.\r\nStreichung entbehrlicher Regelungen \r\nEs besteht Einvernehmen in der Branche, dass die Regelung in § 27 TKG (Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso) nicht mehr erforderlich ist und ersatzlos gestrichen werden kann. Die Regelung hat auch keinen unionsrechtlichen Ursprung. \r\nDie Akteure haben nach nunmehr knapp 20 Jahren und den einhergehenden beträchtlichen Veränderungen im deutschen Telekommunikationsmarkt am 31.05.2023 eine neue, inhaltlich grundlegend abweichende Vereinbarung zur künftigen Ausgestaltung des netzübergreifenden Abrechnungsmodells getroffen. Die Aufnahme der Regelung ins TKG diente seinerzeit der Flankierung eines verhandelten Kompromisses zur Abrechnung von Dienstangeboten Dritter gegenüber Festnetz-Anschlusskunden der Telekom über die Festnetz-Endkundenrechnung der Telekom.\r\nDer Unionsgesetzgeber und das TKG betonen die Wichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen der Marktteilnehmer zur Reduzierung staatlicher Eingriffe. Die Streichung des § 27 TKG ist daher geboten, um solche Marktlösungen weiter zu unterstützen.\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nTK-NABEG droht zur Netzausbau-Bremse zu werden\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrter Herr Dr. Wissing,\r\n\r\ndie Regierungskoalition hat sich zum Ziel gesetzt, Deutschland bis 2030 flächendeckend mit Glasfaser und dem neusten Mobilfunkstandard zu versorgen. Mit dem TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz will sie dafür die richtigen Rahmenbedingungen schaffen. Statt-dessen werden jedoch in der Ressortabstimmung zum TK-NABEG Verschärfungen im Ver-braucherschutz diskutiert, die den Gigabitausbau bremsen würden.\r\n\r\nKundenschutz ist den Branchenverbänden und ihren Mitgliedsunternehmen schon aus Wettbewerbsgründen ein wichtiges Anliegen. Vorgaben zum Kundenschutz müssen aber angemessen bleiben. Nachdem die gesetzlichen Regelungen zur Minderung bei Schlecht-leistung erst 2021 ins TKG aufgenommen wurden und derzeit die Ausgestaltung für den Mobilfunk erfolgt, besteht kein Bedarf für weitere Verschärfungen. Die Bundesnetzagentur hat nach zahlreichen konstruktiven Gesprächen mit Branchenvertretern und Verbraucher-schützern Rahmenbedingungen aufgestellt, die seitens der Unternehmen eingehalten wer-den. Die Anbieter handhaben Beschwerden sehr kulant und gewähren in allen begründeten Fällen angemessene Minderungen. Gerechtfertigte Klageverfahren hat es bislang nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund widerspräche eine Verschärfung dem Koalitionsvertrag, wonach diese Regelungen nur „nötigenfalls“ angepasst werden sollen. \r\n\r\nWir halten die seitens des BMUV eingebrachte überproportionale Vertragsstrafe schon für geringste Leistungsabweichungen für unangemessen und dem Ziel der Beschleunigung des Netzausbaus abträglich. Insbesondere für die Mobilfunknetzbetreiber sind die Folgen einer solchen Gesetzesänderung nicht abschätzbar, da in Mobilfunknetzen Bandbreitenunter-schreitungen je nach Standort des Endnutzers physikalisch unvermeidbar sind. Außerdem halten wir das prozedurale Vorgehen für höchst problematisch. Der drohende gesetzgebe-rische Eingriff in die hochkomplexen Minderungsregelungen erfolgt ohne Konsultations-möglichkeit für die betroffenen Unternehmen. \r\n\r\nDie Einführung dieser unverhältnismäßigen Regelungen würde die TK-Branche unnötig belasten und den Unternehmen Investitionsmittel für den weiteren Netzausbau entziehen. Dabei würde ein beschleunigter Gigabitausbau den Verbrauchern deutlich mehr zugute-kommen als eine Verschärfung des Minderungsrechts.\r\n\r\nWir appellieren daher an Sie, sich gegen eine Verschärfung der Minderungsregelungen auszusprechen, damit aus dem geplanten Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz kein Netz-ausbau-Verhinderungs-Gesetz wird. \r\n\r\nWir haben uns erlaubt, Herrn Bundesminister Schmidt ein gleichlautendes Schreiben zu-kommen zu lassen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Stattdes\u0002sen werden jedoch in der Ressortabstimmung zum TK-NABEG Verschärfungen im Verbrau\u0002cherschutz diskutiert, die den Gigabitausbau bremsen würden.\r\nKundenschutz ist den Branchenverbänden und ihren Mitgliedsunternehmen schon aus \r\nWettbewerbsgründen ein wichtiges Anliegen. Vorgaben zum Kundenschutz müssen aber \r\nangemessen bleiben. Nachdem die gesetzlichen Regelungen zur Minderung bei Schlecht\u0002leistung erst 2021 ins TKG aufgenommen wurden und derzeit die Ausgestaltung für den \r\nMobilfunk erfolgt, besteht kein Bedarf für weitere Verschärfungen. Die Bundesnetzagentur \r\nhat nach zahlreichen konstruktiven Gesprächen mit Branchenvertretern und Verbraucher\u0002schützern Rahmenbedingungen aufgestellt, die seitens der Unternehmen eingehalten wer\u0002den. Die Anbieter handhaben Beschwerden sehr kulant und gewähren in allen begründeten \r\nFällen angemessene Minderungen. Gerechtfertigte Klageverfahren hat es bislang nicht ge\u0002geben. Vor diesem Hintergrund widerspräche eine Verschärfung dem Koalitionsvertrag, \r\nwonach diese Regelungen nur „nötigenfalls“ angepasst werden sollen. \r\nWir halten die seitens des BMUV eingebrachte überproportionale Vertragsstrafe schon für \r\ngeringste Leistungsabweichungen für unangemessen und dem Ziel der Beschleunigung des \r\nNetzausbaus abträglich. Insbesondere für die Mobilfunknetzbetreiber sind die Folgen einer \r\nsolchen Gesetzesänderung nicht abschätzbar, da in Mobilfunknetzen Bandbreitenunter\u0002schreitungen je nach Standort des Endnutzers physikalisch unvermeidbar sind. Außerdem \r\nhalten wir das prozedurale Vorgehen für höchst problematisch. Der drohende gesetzgebe\u0002rische Eingriff in die hochkomplexen Minderungsregelungen erfolgt ohne Konsultations\u0002möglichkeit für die betroffenen Unternehmen. \r\n2\r\nDie Einführung dieser unverhältnismäßigen Regelungen würde die TK-Branche unnötig be\u0002lasten und den Unternehmen Investitionsmittel für den weiteren Netzausbau entziehen. \r\nDabei würde ein beschleunigter Gigabitausbau den Verbrauchern deutlich mehr zugute\u0002kommen als eine Verschärfung des Minderungsrechts.\r\nWir appellieren daher an Sie, sich gegen eine Verschärfung der Minderungsregelungen aus\u0002zusprechen, damit aus dem geplanten Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz kein Netzaus\u0002bau-Verhinderungs-Gesetz wird.\r\nWir haben uns erlaubt, Herrn Bundesminister Dr. Wissing ein gleichlautendes Schreiben zu\u0002kommen zu lassen.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003974","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung der Handlungsempfehlungen für den nachhaltigen Ausbau von Gigabitnetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/20/303872/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130069.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Nachhaltiger Ausbau von Gigabitnetzen\r\nBitkom bedankt sich für die Gelegenheit, zum Entwurf der Handlungsempfehlungen für einen nachhaltigen Ausbau von Gigabitnetzen von WIK und PwC Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen, dass Vorschläge des Bitkom, wie z. B. die Aufnahme von TK-Netzen in die EU-Taxonomie, Eingang in den Entwurf gefunden haben. In einigen Handlungsfeldern sehen wir jedoch noch Anpassungsbedarf. Zu den einzelnen Handlungsfeldern nehmen wir im Folgenden Stellung.\r\nVorangestellt seien zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zum Verhältnis von Nachhaltigkeit und Gigabitnetzen, die in den Handlungsempfehlungen von WIK und PwC trotz entsprechender Hinweise aus der Branche leider nicht berücksichtigt werden:  \r\nDie Telekommunikationsinfrastrukturen, insbesondere Gigabitnetze, bilden die Grundlage für eine nachhaltige Digitalisierung. Sie ermöglichen nicht nur leistungsstarke Datenströme, sondern leisten einen entscheidenden Beitrag zur Reduzierung von CO₂-Emissionen insgesamt. Wichtig und an dieser Stelle deutlich hervorzuheben ist, dass die IKT-Branche einen signifikant geringen eigenen Treibhausgas-Emissionsanteil (THG) von nur 2–4 % der globalen CO₂-Emissionen aufweist und zudem einen der wichtigsten Enabler für den Klimaschutz darstellt. \r\nDie Telekommunikationsbranche ist darüber hinaus auch bestrebt, den Ausbau und Betrieb von Gigabitnetzen so nachhaltig wie möglich zu gestalten. Die Optimierung von Energie- und Ressourceneffizienz ist nicht nur ökologisch sinnvoll, sondern trägt auch zur Kosteneffizienz und zur gesellschaftlichen Verantwortung bei. Der Ausbau nachhaltiger Telekommunikationsnetze liegt damit im originären Interesse der Telekommunikationsunternehmen und des Kapitalmarktes, insbesondere auch durch ein steigendes Interesse an ESG-bezogenen Investitionskriterien. Der wesentliche Hebel für die weitere Steigerung der Nachhaltigkeit von TK-Diensten liegt aber vor allem im Bereich der verwendeten Energie und ihrer Erzeugung. \r\nBei der nun anstehenden Erarbeitung von Handlungsempfehlungen durch das BMDV ist entscheidend, dass es nicht zu einer Zunahme der Bürokratie kommt, die den Blick auf die eigentlichen Bemühungen verstellt. Insbesondere sollten keine neuen Berichtspflichten und weitere Hürden für den Ausbau von Gigabitnetzen geschaffen werden. Vielmehr müssen die derzeit noch bestehenden Hemmnisse abgebaut werden, um den Netzausbau zu beschleunigen und damit die nachhaltige digitale Transformation zügig voranzutreiben.\r\n\r\n1. Handlungsfeld: Verbesserung der Datengrundlage und Transparenz \r\nIm ersten Handlungsfeld wird vorgeschlagen, dass sich das BMDV dafür einsetzen soll, dass eine zentrale Datenbank für nachhaltigkeitsrelevante Daten gängiger, in TK-Netzen und Rechenzentren eingesetzter Materialien und Netzkomponenten, geschaffen werden soll. \r\nHierzu gibt es bereits privatwirtschaftliche Initiativen, weswegen WIK und PwC in der Informationsveranstaltung am 17.05.2024 auch erläutert haben, dass die Industrie für den Aufbau einer solchen Plattform zuständig sein sollte. Entsprechendes sollte in der finalen Fassung der Handlungsempfehlungen klargestellt werden. \r\nZudem sollen laut Aussagen von WIK und PwC am 17.5.24 nicht die Netzbetreiber, sondern lediglich die Hersteller Daten liefern. Bitkom unterstützt das. Derzeit wird im Entwurf auf S. 1 im unteren Absatz noch von Herstellern und Netzbetreibern gesprochen, sodass wir eine entsprechende Eingrenzung anregen. Dabei sollte aber die IKT-Branche in ein industrieübergreifendes Vorgehen und in Standards integriert sein. Eine eigene IKT-Berichtspflicht würde durch größere Ressourcenaufwände dem Nachhaltigkeitsaspekt entgegenwirken. \r\nEs muss allerdings klar sein, dass wettbewerbsbezogene und vertrauliche Daten, wie beispielsweise Anforderungen für netzbetreiberspezifische Komponenten, nicht gesammelt werden dürfen.\r\n\r\n2. Handlungsfeld: Koordiniertes Vorgehen, Standardisierung und Vereinheitlichung von Vorgaben\r\nDie Harmonisierung nationaler Rahmenbedingungen mit EU-Vorgaben wird seitens Bitkom unbedingt unterstützt. Richtigerweise wird im Entwurf für die Handlungsempfehlungen anerkannt, dass eine Harmonisierung nationaler Rahmenbedingungen mit dem Zielhorizont von EU-Vorgaben die Umsetzung und das dazugehörige Reporting für die Unternehmen erleichtert. \r\nFür die TK-Branche wird indes die Nachhaltigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette immer wichtiger. Hierfür ist es notwendig, dass einheitliche Transparenzvorgaben für die Lieferanten der TK-Branche und andere an TK-Diensten mitwirkende Marktteilnehmer eingeführt werden. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Netzwerkausrüster und Endgeräte-Hersteller. \r\nAuch hier schaffen EU-Regulierungen (wie z. B. EU-Taxonomie und CSRD) einheitliche Vorgaben über nationale Grenzen hinweg. Durch diese ständig weiterausgebauten EU-Standards bleiben Unternehmen innerhalb der EU und natürlich auch innerhalb Deutschlands vergleichbar. \r\nDaher sind weitere zusätzliche nationale Vorschriften und Datenabfragen entbehrlich. Ihr Nutzen wäre stark begrenzt, während sie einen substanziellen bürokratischen Mehraufwand verursachen.\r\n\r\n3. Handlungsfeld: Nachhaltigkeit und Zielkonflikte\r\nDie Empfehlung, dass das BMDV sich bei der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den Kodex für die elektronische Kommunikation (kurz: Kodex) dafür einsetzen solle, dass Nachhaltigkeit als neue Zieldimension in die Regulierungsziele aufgenommen wird, ist aus Sicht des Bitkom kontraproduktiv und daher abzulehnen. Die sektorspezifische Regulierung würde dadurch programmatisch weiter „aufgeladen“ und noch komplexer gestaltet. Damit wird eine neue Dimension regulatorischer Unsicherheiten geschaffen, die unnötigerweise auch das Feld für weitere Regulierungsziele öffnen würde. \r\nDamit Europas digitale Infrastrukturen global wettbewerbsfähig bleiben, und um die Erreichung der nationalen und europäischen Konnektivitätsziele zu beschleunigen, brauchen wir weniger und nicht noch mehr sektorspezifische Regulierung.\r\nEin sektorspezifisches Regulierungsziel „Nachhaltigkeit“ ist auch unverhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass auf die TK-Netze nur 2-3 % aller Emissionen entfallen, siehe auch die vom WIK zitierte Ramboll-Studie.\r\nNachhaltigkeitsziele sollten wie bisher horizontal, d. h. gleichermaßen über alle Sektoren politisch unterstützt und verfolgt werden – der Weg, der mit dem Green-Deal-Paket der EU bereits eingeschlagen wurde. Daher sollte daran festgehalten werden, die nachhaltige Entwicklung Europas weiterhin sektoren- und branchenübergeordnet als Unionsziel in Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu verankern. Einer sektorspezifischen Unterkonkretisierung bedarf es nicht. \r\nWesentlich sind dabei die Stärkung von Investitionsanreizen, z. B. durch die Aufnahme von TK-Netzen in die EU-Taxonomie, und der Abbau von Bürokratie. \r\nAbgesehen davon teilen wir schon nicht die Grundannahme der Existenz eines Zielkonflikts zwischen Infrastrukturwettbewerb und Nachhaltigkeit. Der Infrastrukturwettbewerb erhöht den Energieverbrauch und die Emissionen durch den Betrieb von verschiedenen Netzen (z. B. HFC und FTTB/H) nur in geringem Maß, während der Infrastrukturwettbewerb aber der zentrale Garant für schnellen Ausbau, technologische Innovationen und Effizienzsteigerungen ist. Diese dynamischen Effizienzgewinne bleiben in der WIK-Studie unberücksichtigt. Somit trägt gerade der Infrastrukturwettbewerb auch wesentlich zur Nachhaltigkeit und zu Wohlfahrtsgewinnen bei.  \r\nÄhnlich verhält es sich mit dem Aspekt der Resilienz: Parallele Netze tragen zur Resilienz der Telekommunikationsinfrastruktur in Deutschland bei. Der Betrieb eines einzigen Netzes würde nur noch wenig zusätzliches Energieeffizienzpotenzial bieten, würde jedoch gleichzeitig auch die Verlässlichkeit der Infrastruktur in Deutschland z. B. im Katastrophenfall gefährden. Zwar kann das beschriebene Spannungsverhältnis zwischen den Nachhaltigkeits- und Resilienzzielen nicht gänzlich aufgelöst werden. Bitkom ist jedoch der Auffassung, dass die bestehende Balance zwischen den einzelnen Zielen derzeit sehr gut austariert ist.\r\n\r\n4. Handlungsfeld: Migration auf nachhaltige Gigabitinfrastrukturen und Nutzung von vorhandenen Infrastrukturen \r\nBitkom begrüßt die Empfehlung, dass das BMDV eine an Endkunden gerichtete und langfristig angelegte Informationskampagne für den Glasfaserausbau initiieren sollte. Wir weisen jedoch gleichzeitig auf die nur sehr begrenzt zur Verfügung stehenden Baukapazitäten hin. Es ist daher genauso wichtig, sich auch für die Gewinnung von Fachkräften für den Glasfaserausbau einzusetzen.\r\n\r\n5. Handlungsfeld: Frequenzpolitik und Nachhaltigkeit\r\nIn diesem Handlungsfeld wird empfohlen, Sharing-Potenziale im Hinblick auf deren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit genauer zu analysieren. Die Branche betreibt Sharing bereits aus eigenem ökonomischem Interesse:\r\nDie im internationalen Vergleich hohen Kosten des Ausbaus von Mobilfunk- und Festnetzen in Deutschland setzen bereits starke Anreize für die Netzbetreiber, beim Netzausbau Synergien weitestgehend zu nutzen, über die Modernisierung bestehender Netze, Koordinierung von Baumaßnahmen oder die Mitnutzung geeigneter, vorhandener passiver Infrastrukturen. \r\nIn jedem Fall sieht Bitkom keine Notwendigkeit für einen regulatorischen Eingriff.\r\nBei der Vergabe von Frequenzen sind diese oft an Nebenbedingungen in Form von Coverage-Auflagen mit Vorgaben für Performance oder tatsächliche Nutzung gekoppelt. Aus Gründen der Nachhaltigkeit kann es sinnvoll sein, diese Nebenbedingungen entsprechend auszugestalten. Die kürzliche Vergabe der 26 GHz Lizenz in Österreich erlaubt etwa das Abschalten dieses Frequenzlayers über Nacht, wenn mit anderen Frequenzlayern eine ausreichende Netzqualität sichergestellt ist.\r\n\r\n6. Handlungsfeld: Finanzinstrumente und Nachhaltigkeit \r\nWir begrüßen, dass in den Handlungsempfehlungen geraten wird, sich für eine Aufnahme der IKT-Infrastruktur in die EU-Taxonomie einzusetzen. \r\nDie Wirtschaftsaktivitäten zu Ausbau, Betrieb und Wartung von TK-Netzwerken müssen als unverzichtbarer Bestandteil zur Erreichung der Klimaziele in der EU-Taxonomie definiert werden, um den Zugang zum Kapitalmarkt und zu nachhaltigen Investitionen zu sichern, den Aufbau zukunftssicherer Netze zu fördern und somit auch nachhaltige Anwendungen zu ermöglichen. \r\nDa die EU-Taxonomie perspektivisch ein zentrales Instrument für die Anlagestrategie von nachhaltigkeitsorientierten Investoren ist, schwächt der aktuelle Status auch Investitionen in digitale Infrastrukturen. Obwohl diese Infrastrukturen unverzichtbar für nachhaltige Technologien sind und in Europa ohnehin bereits ein Investment Gap für den Ausbau der Netze vorliegt (welches sich auf weit über 100 Mrd. Euro beläuft, nicht etwa nur auf „mehrere Mrd. Euro“, wie im Entwurf von WIK und PWC in der Erläuterung zu dieser Handlungsempfehlung konstatiert), können so grüne Investoren perspektivisch nicht in vollem Umfang für die Netze der Zukunft gewonnen werden.\r\nWünschenswert wäre zudem, dass das BMDV sich zugleich dafür einsetzen würde, dass die EU-Taxonomie insgesamt nutzerfreundlicher wird.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003975","regulatoryProjectTitle":"Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen im Sinne von New Work","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/2e/303874/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130071.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Öffentliche Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales zur Flexibilisierung der Arbeitszeit\r\n\r\n April 2024\r\nDer Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales führt am 22. April 2024 eine öffentliche Anhörung zu folgendem Antrag durch:\r\nAntrag der Fraktion der CDU/CSU \r\nArbeitszeit flexibilisieren – Mehr Freiheit für Beschäftigte und Familien\r\n(Drucksache 20/10387) \r\n\r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, an der Anhörung teilzunehmen und erlaubt sich, mit der vorliegenden Stellungnahme Anregungen zur Reform des Arbeitszeitgesetzes zu übermitteln.\r\n\r\n \r\nZusammenfassung\r\nDie Arbeitsrealität von vielen Beschäftigten ist von Vertrauensarbeitszeit und flexiblen Arbeitsmodellen wie mobilem Arbeiten geprägt. Flexible Arbeitsmodelle fördern eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, führen zu mehr Selbstbestimmung und haben positive Auswirkungen auf die Gesundheit und die Arbeitszufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. \r\nBesonders in der Digitalwirtschaft ist eine auf Flexibilität und Vertrauen basierende Arbeitskultur wichtig. Die Branche muss angesichts des immensen IT-Fachkräftemangels  attraktiv bleiben. Sie steht mit Blick auf die Gewinnung von IT-Fachkräften in einem internationalen Wettbewerb, bei dem bürokratische Hürden die Attraktivität des Standorts Deutschland weiter schmälern.\r\nAuch mit Blick auf die weit verbreitete Nutzung von mobiler Arbeit wäre es dringend geboten, bei der Regelung der Arbeitszeit mehr Flexibilität zu ermöglichen. Zeit- und ortsflexibles Arbeiten ist in vielen Unternehmen spätestens seit der Corona-Pandemie zum Standard geworden. Nach Befragungsergebnissen des Bitkom  bieten 64 Prozent der Unternehmen das Arbeiten im Homeoffice zumindest teilweise an. 68 Prozent der Erwerbstätigen, die von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit dazu bekommen, arbeiten vollständig oder teilweise im Homeoffice.\r\nEine Novelle des Arbeitszeitgesetzes müsste insbesondere folgende Punkte angehen:\r\n¡\tEs wäre notwendig, vom Modell des Acht-Stunden-Arbeitstages auf eine Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden umzustellen – ohne, dass dies zu einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit führt.\r\n¡\tAbweichungen von der elfstündigen Ruhezeit sollten aufgrund von Tarifverträgen, Betriebs- oder Personalvereinbarungen oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. Es sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten die Ruhezeit nicht unterbricht.\r\n¡\tDie Vertrauensarbeitszeit, wie sie derzeit in vielen Unternehmen gelebt wird, muss für eine breitere Gruppe von Arbeitnehmenden möglich bleiben und darf nicht auf Gleitzeit reduziert werden. Abweichungen von der geplanten Regelung der Arbeitszeiterfassung müssen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, aufgrund von Tarifverträgen, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder auf der Grundlage von Individualvereinbarungen ermöglicht werden. \r\n¡\tZumindest die im Koalitionsvertrag für das Jahr 2022 angekündigte Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung im Rahmen von sogenannten Experimentierräumen muss Teil einer Novelle des Arbeitszeitgesetzes werden.\r\n\r\nIm Einzelnen\r\nUmstellung auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit \r\nBei einer Novellierung des Arbeitszeitgesetzes wäre insbesondere eine Flexibilisierung der Höchstarbeitszeiten wichtig für die Praxis. Es wäre notwendig, vom Modell des Acht-Stunden-Arbeitstages auf eine Wochenarbeitszeit von maximal 48 Stunden umzustellen – ohne, dass dies zu einer Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit führt. 78 Prozent der Unternehmen wünschen sich eine solche Regelung . Die Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit würde Beschäftigten die flexiblere Gestaltung ihrer Arbeitszeit ermöglichen und stünde auch mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie im Einklang. Hiervon würden insbesondere Familien mit zwei berufstätigen Elternteilen profitieren, die eine Vollzeittätigkeit meist nur mit flexiblen Arbeitszeitlösungen ausüben können.\r\nKlarstellungen und Flexibilisierung der Ruhezeit  \r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeit wäre für die Förderung von zeit- und ortsflexiblem Arbeiten dringend notwendig. Die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit ist aufgrund der breiten Nutzung von mobiler Arbeit nicht mehr zeitgemäß und steht dem Wunsch nach souveräner Arbeitszeitgestaltung entgegen. Abweichungen hiervon sollten aufgrund von Betriebs- oder Personalvereinbarungen sowie auf Wunsch des Arbeitnehmenden möglich sein. \r\nZudem sollte in § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz eine Homeoffice-Möglichkeit verankert werden, im Zuge derer die elfstündige Ruhezeit relativiert werden kann, wenn durch mobiles Arbeiten entsprechende Ruhezeitanteile (z.B. mindestens zwei Stunden am Stück) im übrigen Verlauf des Arbeitstages integriert wurden.  \r\nFerner sollte klargestellt werden, dass kurzzeitiges Arbeiten nach Feierabend die Ruhezeit nicht unterbricht. Hiervon sollte insbesondere das nur wenige Minuten dauernde Lesen oder Schreiben von E-Mails oder Kurznachrichten erfasst sein. Die derzeitige Regelung in § 5 ArbZG zur elfstündigen Ruhezeit stammt aus einer Zeit, in der Arbeit auf jeden Fall im Betrieb stattfand, mit erheblichem zeitlichem Aufwand (Fahrtzeit etc.) verbunden war und nicht kurzfristig und mit wenig Aufwand über moderne Technologien erfolgen konnte.\r\nGerade für berufstätige Wissensarbeiter mit Sorgeverantwortung wäre es wichtig, dass sie durch eine Flexibilisierung der Ruhezeit und die genannten Klarstellungen ihren Beruf mit ihrem Privatleben besser und zugleich gesetzeskonform in Einklang bringen können. Aus diesem Grund wäre es sinnvoll, die Gesetzeslage an die bereits gelebte Praxis anzupassen.\r\nZumindest muss aber die im Koalitionsvertrag für das Jahr 2022 angekündigte Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung im Rahmen von sogenannten Experimentierräumen Teil einer Novelle des Arbeitszeitgesetzes werden.\r\nErmöglichung der echten Vertrauensarbeitszeit \r\nIn der Unternehmenspraxis bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass der Mitarbeitende im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen frei über seine Arbeitszeit bestimmen kann und statt der Dauer seiner Arbeitszeit die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben im Vordergrund stehen. Echte Vertrauensarbeitszeit hat bereits in eine Vielzahl von Betrieben Einzug gehalten. Arbeitgeber können somit ihren Arbeitnehmenden größtmögliche Zeitflexibilität und Zeitsouveränität gewähren und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf- und Privatleben fördern. Nach Befragungsergebnissen des Bitkom  sind 59 Prozent der Unternehmen der Auffassung, dass durch die Zeiterfassungspflicht die Flexibilität von Vertrauensarbeitszeit verlorengeht.\r\nEine detaillierte Erfassung von Arbeits- und Freizeiten (z. B. privates Internet-Surfen, private Telefonate, Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen) kann nicht im Sinne der Arbeitnehmenden sein und ist primär eine Frage der Unternehmenskultur. In vielen Berufen gibt es zudem keine klare Trennlinie zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten, etwa bei der Nutzung sozialer Medien, der Pflege des persönlichen (Online-)Netzwerks oder thematischen Recherchen. Eine auf Vertrauen und Flexibilität bauende Unternehmenskultur ist gerade in der digitalen Wirtschaft unabdingbar, um im internationalen Wettbewerb um Talente erfolgreich sein zu können.\r\nNach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) und dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 (BAG - 1 ABR 22/21) arbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit an einem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, um die Vorgaben dieser gerichtlichen Entscheidungen zur Arbeitszeiterfassung umzusetzen.\r\nGrundsätzlich sollte der Gesetzgeber Ausnahmetatbestände direkt im Gesetz definieren. Für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmenden sollten Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht im Arbeitszeitgesetz geschaffen werden. Dies lässt das EuGH-Urteil unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.  Die Ausnahmeregelung sollte für Arbeitnehmenden-Gruppen gelten, die selbstständige Entscheidungsbefugnis haben und deren Arbeitszeit auf Grund der Besonderheit der Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmenden selbst festgelegt werden kann. Jedenfalls sollten aber Ausnahmeregelungen von der Aufzeichnungspflicht aufgrund von Tarifverträgen, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen oder auf der Grundlage von Individualvereinbarungen ermöglicht werden.\r\nDer Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien kündigte an, dass bei einer Anpassung des Arbeitszeitrechts vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein sollen. Die Bundesregierung müsste dieses Bekenntnis entsprechend umsetzen.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003978","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung von Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Mobilfunk- und Festnetzausbaus","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/4f/303876/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130073.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"C2 General\r\nUmsetzungsstatus 2024\r\nMaßnahmen zur Beschleunigung \r\ndes Mobilfunk- und Festnetzausbaus\r\nC2 General\r\nHintergrund & Hinweise\r\n▪ Eine Großzahl von Ausbauvorhaben für neue Mobilfunk-Standorte verzögern sich derzeit wegen fehlender \r\nGenehmigungen oder langwieriger Standortsuchen. Auch der Festnetzausbau wird durch aufwändige und langwierige \r\nGenehmigungsverfahren verzögert.\r\n▪ Im Rahmen des Digitalgipfels der Bundesregierung hat die Plattform Digitale Netze bereits 2019 unter dem Titel „Mehr \r\nTempo beim Netzausbau“ konkrete Vorschläge zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren erarbeitet. \r\n▪ Viele dieser Vorschläge wurden erfreulicherweise im Maßnahmenplan der Gigabitstrategie der Bundesregierung \r\naufgegriffen. Auch in der letzten Anpassung der Musterbauordnung (MBO) Ende 2023 wurden einige Änderungen zur \r\nVereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vorgenommen. \r\n▪ Einige dieser sowie weitere Hebel zur Ausbaubeschleunigung wurden im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und \r\nUmsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern (Deutschlandpakt) Ende 2023 beschlossen und müssen jetzt \r\nzeitnah vom Bund und den Ländern umgesetzt werden. \r\n▪ Bund und Länder haben diese Beschleunigungsmaßnahmen bisher teilweise umgesetzt. Es bleiben weiterhin \r\nungenutzte Potenziale, die bundesweit zügig gehoben werden müssen. Die zwischenzeitlich erfolgenden Anpassungen \r\nauf Länder- und Bundesebene werden durch dieses Umsetzungsmonitoring (Stand Februar 2024) beobachtet. \r\n▪ Die Übersicht erfolgt nach bestem Wissen der Mitwirkenden, ohne eine Vollständigkeit garantieren zu können. \r\nC2 General\r\nGenehmigungsfreie Höhen\r\nDie erreichbare Abdeckung eines Mobilfunkstandorts wird u.a. durch die \r\nMasthöhe bestimmt, wobei mit höheren Masten größere Abdeckungsradien \r\nerzielt werden können. Zudem ist mit der Inbetriebnahme weiteren \r\nSpektrums zur Erreichung höherer Bandbreiten die Installation weiterer oder \r\nneuer Antennenanlagen und Systemtechnik verbunden. Die neue \r\nMobilfunktechnologie wird eine besser auf den einzelnen Nutzer \r\nausgerichtete Versorgung (das sog. Beamforming) ermöglichen, jedoch auch \r\neine höhere Sendeleistung der Antennen nach sich ziehen. Mit der daraus \r\nresultierenden Vergrößerung des vertikalen Sicherheitsabstandes wird eine \r\nErhöhung des Antennenträgers erforderlich. Ohne Anhebung der \r\ngenehmigungsfreien Höhen wird auch eine Vielzahl von Bestandsstandorten \r\nin die Genehmigungspflicht fallen. \r\n3\r\nfür Masten im Innenbereich auf min. 15 Meter anheben\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\nIn MBO \r\nenthalten\r\n* NRW mit neuer LBauO Anhebung der genehmigungsfreien Höhen im Innenbereich – (§ 62 Abs. 1 Ziff. 5a aa BauO NRW) bis 20 Meter.\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGenehmigungsfreie Höhen\r\nDurch die weitgehenden Versorgungsauflagen für Verkehrswege und zur \r\nSchließung weißer Flecken müssen die Mobilfunkbetreiber bis 31.12.2022 \r\nbzw. 31.12.2024 auch zahlreiche neue Standorte im Außenbereich errichten. \r\nBaugenehmigungsverfahren für Außenbereichsstandorte nehmen jedoch \r\nbislang besonders viel Zeit in Anspruch. Genehmigungszeiträume von 1 Jahr \r\noder länger sind keine Seltenheit. \r\nEine Anhebung der genehmigungsfreien Höhe für Masten im Außenbereich \r\nauf 20m würde dazu beitragen, die Anzahl der Genehmigungsverfahren zu \r\nreduzieren und insbes. die Versorgung entlang der Verkehrswege \r\nbeschleunigen. (Zum Vergleich: Für die Flächenversorgung im Außenbereich \r\nwerden im Regelfall Masten mit einer Höhe von 35-40 Metern benötigt.)\r\n4\r\nfür Masten im Außenbereich auf min. 20 Meter anheben\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* NRW mit neuer LBauO Entfall der Höhenbegrenzung für Genehmigungsfreiheit im Außenbereich (§ 62 Abs. 1 Ziff. 5a aa BauO NRW).\r\nIn MBO\r\nenthalten\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGenehmigungsfreiheit für mobile \r\nMasten\r\nDer Einsatz mobiler Masten erfolgt einerseits dort, wo temporär zusätzliche \r\nKapazitäten benötigt werden, andererseits v. a., wo bestehende \r\nMobilfunkstandorte (z. B. durch Kündigung des Grundstücks-\r\n/Gebäudeeigentümers) kurzfristig entfallen und die Akquise und \r\nGenehmigung eines neuen dauerhaften Standortes i. d. R. nicht kurzfristig \r\nerfolgen kann, um eine Netzversorgung aufrecht zu erhalten. Auch mit Blick \r\nauf die fristgerechte Erfüllung der Versorgungsauflagen und die damit \r\neinhergehende Vielzahl an neuen Standorten können mobile Maste temporär \r\neine Entlastung bringen. Baugenehmigungsfrei sind solche „fliegenden \r\nBauwerke“ heute lediglich bei einer Standdauer von nicht mehr als drei \r\nMonaten. \r\n5\r\nbis zur Erteilung der Baugenehmigung des \r\nvorgesehenen Standortes, jedoch nicht länger als für \r\neinen Zeitraum von maximal 2 Jahren\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* In Hessen sind durch den Statik- und Gemeindevorbehalt keine Effekte zu erwarten. \r\n* In Brandenburg ist die Umsetzung teilweise erfolgt (Beschränkung auf 18 Monate). \r\n* In NRW sind sogar 48 Monate vorgesehen.\r\nIn MBO \r\nenthalten\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nEntfall von Abstandsflächen \r\nGerade im Außenbereich sind die Abstandsflächentiefen teils recht groß (bis \r\nzu 1 H), obwohl im Außenbereich die geringsten Probleme in Bezug auf \r\nBelichtung, Belüftung, Besonnung der Grundstücke und Wahrung eines \r\nSozialabstandes zur Nachbarbebauung bestehen. \r\nDiese sind aber gerade Hintergrund der Abstandsflächenvorgaben. Bei \r\nMasten im Außenbereich sollten daher generell keine Abstandsflächen zu \r\nberücksichtigen sein, soweit diese nicht an bebaute Gebiete angrenzen und \r\nein Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. \r\nZumindest sollte gebäudegleiche Wirkung nur greifen bei runden Masten mit \r\neinem Durchmesser von mehr als 1,5 m und bei eckigen Masten einer \r\nSchenkellänge von mehr als 1,5 m (bisher in keinem Land umgesetzt). \r\nSoweit im Innenbereich Abstandsflächen ausgelöst werden, sollte bei diesen \r\neine generelle Abstandsflächentiefe von 0,2 H mit einem Mindestabstand \r\nvon 3m zur Grundstücksgrenze zugrunde gelegt werden. \r\n6\r\nim Außenbereich\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen *\r\nUmsetzung erfolgt\r\n* Der vollständige Entfall von Abstandsflächen wird im aktuellen Verfahren zur Novellierung der LBO avisiert oder \r\nes ist zumindest bereits eine Begrenzung der Abstandsflächen für Antennenanlagen im Außenbereich auf ≤ 0,2 H \r\nerfolgt.\r\nIn MBO\r\nenthalten\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGenehmigungsfiktion\r\nJe nach Bundesland beobachten die Marktteilnehmer eine Genehmigungs\u0002dauer des Bauantrags von bis zu 14 Monaten. Dabei werden letztlich deutlich \r\nüber 90 Prozent der Vorhaben positiv beschieden. Um einen möglichst \r\nbaldigen Beginn der Bauausführung nach Einreichung des Bauantrags bei der \r\nGenehmigungsbehörde zu ermöglichen, ist die Einführung einer \r\nGenehmigungsfiktion für den Bau von Telekommunikationsanlagen zu \r\nempfehlen. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestandskraft des fingierten \r\nVerwaltungsaktes genauso wie einen per Bescheid erlassenen \r\nVerwaltungsakt gemäß der §§ 48 ff. VwVfG nachträglich ändern, z.B. durch \r\nnachträgliche Nebenbestimmungen oder eine Aufhebung. \r\n7\r\nEinführung einer Genehmigungs- und Vollständigkeits\u0002fiktion in den Landesbauordnungen\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* In Bayern ist die Einführung einer Genehmigungs- und Vollständigkeitsfiktion im Rahmen der letzten Novelle der Bauordnung bereits \r\nerfolgt: Eine Vollständigkeitsfiktion gilt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags. Die Genehmigungsfiktion tritt allerdings erst nach \r\nsechs Monaten ein. Wir plädieren für eine 3-Monatsfrist, um das Beschleunigungspotenzial voll auszuschöpfen. \r\nHinweis: Vereinzelt wird in laufenden LBO-Novellen die Einführung einer Genehmigungsfiktion im „vereinfachten Verfahren“ avisiert. \r\nDieses Verfahren schließt Sonderbauten aus (u. a. Bauten > 30 m). Da die allermeisten Masten im Außenbereich jedoch über 30 Meter \r\nhoch sind, hat die Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren für den Mobilfunkausbau keinerlei Effekte.\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nEntfall/Erleichterung bei \r\nKampfmittelprüfung\r\n„Mit Blick auf Kampfmittelprüfungen sollte eine transparente Rechtslage \r\ngeschaffen werden, nach der diese Prüfungen bei Bestandstraßen, die nach \r\n1945 gebaut wurden, grundsätzlich entfallen, sofern keine neuen Erkenntnisse \r\nvorliegen. Soweit erforderlich, könnten entsprechende landesrechtliche \r\nRegelungen geschaffen werden.“\r\nUmzusetzen lt. Maßnahmenplan Gigabitstrategie bis eoy 2022, von den \r\nBundesländern.\r\n8\r\nAuszug aus Gigabitstrategie der Bundesregierung\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\n* In Schleswig-Holstein ist geregelt, dass nur in abschließend aufgezählten Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind, \r\nvor Beginn von Tiefbauarbeiten eine Auskunft über eine mögliche Kampfmittelbelastung einzuholen ist. Das betrifft nur 90 der \r\ninsgesamt 1104 Gemeinden im Land. Zudem regelt § 2 Abs. 4 Kampfmittelverordnung, dass bei Tiefbaumaßnahmen mit geringer \r\nFlächen- oder Tiefenausdehnung die zuständige Behörde auf Antrag über eine Gestattung entscheidet (also Ermessensspielraum, ob \r\nein Verzicht auf eine Prüfung durch Luftbildauswertung vertretbar ist).\r\nC2 General\r\nRahmenzustimmungen durch \r\nWegebaulastträger \r\n„Nicht immer bedarf es gesetzlicher Maßnahmen: So sollte das Instrument der \r\nRahmenzustimmung in den Bundesländern eingerichtet bzw. gestärkt werden. \r\nStatt der Einzelzustimmung für die Verlegung von Telekommunikationslinien \r\nbedarf es danach nur noch eines einzelnen Antrags nach § 127 Abs. 1 TKG für \r\nein mehrere Baumaßnahmen umfassendes Ausbaugebiet und einer einzigen \r\nZustimmung. Dieses Vorgehen ist zum Beispiel in Niedersachsen bereits \r\nerprobt.“\r\nUmzusetzen lt. Maßnahmenplan Gigabitstrategie bis eoy 2022, von den \r\nBundesländern.\r\nWichtig ist dieses Instrument primär für Bauarbeiten entlang von Straßen \r\ninnerorts, da dort der Großteil der erforderlichen Baumaßnahmen für den \r\nFTTH-Rollout stattfindet. \r\n9\r\nAuszug aus Gigabitstrategie der Bundesregierung\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\n* In Niedersachsen für Landesstraßen und Kreisstraßen in Verwaltung des Landesbetriebes umgesetzt; kommunale \r\nGebietskörperschaften können der Regelung beitreten.\r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nGeringfügige Baumaßnahmen\r\n(4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungsvorschriften des jeweils \r\nzuständigen Wegebaulastträgers nur geringfügige bauliche Maßnahme \r\ndiesem vollständig angezeigt, und fordert dieser nicht innerhalb eines \r\nMonats den Anzeigenden auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gilt \r\ndie Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt \r\nnicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der zuständige \r\nWegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige \r\nbeim zuständigen Wegebaulastträger dem Anzeigenden in Textform mitteilt. \r\nIm Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige beginnen die Fristen nach \r\nden Sätzen 1 und 2 neu zu laufen.\r\n* In Berlin waren bislang Baumaßnahmen bis 27 m² anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig. Neue Ausführungsvorschriften des \r\nBerliner Senats definieren eine ganze Reihe von rein anzeigepflichtigen geringfügigen Baumaßnahmen gem. § 127 (4) TKG, und treten \r\nzum 1.3.24 in Kraft. \r\nHinweis: Vor dem Hintergrund, dass die Wegebaulastträger von § 127 (4) TKG bisher kaum Gebrauch machen, begrüßen wir, dass der \r\nRefE des TK-NABEG die Aufnahme von Regelbeispielen für eine reine Anzeigepflicht für geringfügige Baumaßnahmen vorsieht. \r\n10\r\nErmöglichung reiner Bauanzeigen gem. § 127 (4) TKG\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt *\r\nC2 General\r\nKoordinierende Stellen\r\n„(5) Behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechtes, des \r\nWasserhaushaltrechtes, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs\u0002Ordnung, die im Zuge der Verlegung oder Änderung von \r\nTelekommunikationslinien notwendig sind, sind zeitgleich mit der \r\nZustimmung nach Absatz 1 zu erteilen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der \r\nBund für die Erteilung dieser Zustimmung zuständig ist. Sonstige \r\nGenehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Die Länder sollen eine oder \r\nmehrere koordinierende Stellen bestimmen und für die zeitgleiche Erteilung \r\nder in Satz 1 genannten behördlichen Entscheidungen sorgen.“\r\n11\r\nEinrichtung gem. § 127 Abs. 5 TKG\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\nC2 General\r\nUnterstützung des MoFu\u0002Netzausbaus/ -betriebs durch die \r\nBetreiber von Schienen- und \r\nStraßennetzen \r\n12\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\n„Bund und Länder werden Möglichkeiten prüfen, ob die Betreiber von Schienen\u0002und Straßennetzen gesetzlich verpflichtet werden sollten, Unterstützung für \r\nden Betrieb von Mobilfunkanlagen zu leisten, beispielsweise durch den An\u0002schluss an Stromnetze und die Unterbringung von systemtechnischen \r\nAnlagen.“\r\nAuszug aus dem Deutschlandpakt \r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nAusnahme von Anbauverbotszonen \r\n„Außerdem werden die Länder landesgesetzlich vorgegebene Anbauverbots\u0002abstände an Straßen vereinheitlichen und so weit wie möglich verringern, um \r\nden Mobilfunkausbau entlang der Verkehrswege zu erleichtern.“\r\nZudem an Bundesfernstraßen geregelt. \r\n13\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\nAuszug aus dem Deutschlandpakt \r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nDigitale Verknüpfung von OZG\u0002Verfahren \r\n„Zudem sollte das Potenzial genutzt werden, die Vorhaben digitaler \r\nBreitbandantrag (inkl. Wegerecht, Aufgabegenehmigung und \r\nverkehrsrechtliche Anordnung) und digitaler Bauantrag in Umsetzung des \r\nOnlinezugangsgesetzes horizontal miteinander zu verknüpfen, um z.B. im Zuge \r\nder Genehmigung eines Funkmastes auch parallel den notwendigen \r\nGlasfaseranschluss beantragen zu können.“\r\n14\r\nUmsetzung noch nicht begonnen\r\nUmsetzungsprozess angestoßen\r\nUmsetzung erfolgt\r\nAuszug aus dem Deutschlandpakt \r\nIm \r\nDeutschlandpakt\r\nenthalten\r\nC2 General\r\nWeitere Vorschläge an die Länder zur Beschleunigung des \r\nMobilfunknetzausbaus:\r\nVorschlag\r\nErmessenslenkende Verwaltungsvorschriften in den Ländern für Erteilung von \r\nAusnahmen und Befreiungen nach der BauNVO\r\nZulässigkeit der Zahlung mit Ökopunkten anstelle anderer \r\nAusgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Landschaft\r\nVereinfachung von Denkmalschutz/ Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen\r\nZentrales Denkmalschutzregister, mit konstitutiver Wirkung der Eintragung \r\neinführen\r\nBescheidungsfristen für Genehmigungen wg. Denkmalschutz einführen\r\n15\r\nDie Vorschläge wurden \r\nteilweise – insbesondere \r\ndurch die „Hinweise zur \r\nbaurechtlichen \r\nBeurteilung von \r\nMobilfunkanlagen“ der \r\nBauministerkonferenz \r\nvom September 2020 -\r\naufgegriffen. \r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (1/7) - Festnetz\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nJahresgenehmigungen für verkehrsrechtliche Anordnungen („VAO“) nach \r\n§ 45 StVO ermöglichen\r\nEinzelne VAO sind Hindernis für beschleunigten Ausbau. \r\nJahres- und Sammelgenehmigungen flexibilisieren und \r\nvereinfachen Baustelleneinrichtung\r\nAlternative Verlegeverfahren in verringerter Verlegetiefe und \r\noberirdische Verlegung dem klassischen Tiefbau gleichstellen \r\n(§ 127 Abs. 6 TKG)\r\nAlternative Verlegeverfahren bieten Möglichkeiten für eine\r\nschnellere Verlegung von Glasfaser. \r\nFreistellung von \"geringfügigen baulichen Maßnahmen“\r\nvon Genehmigungspflicht im § 127 Abs. 4 TKG\r\nNach TKG-Novelle können Wegebaulasträger\r\nVerwaltungsvorschriften für geringfügige Baumaßnahmen\r\nerlassen, die zur reinen Anzeigepflicht führen. I. R. TK\u0002NABEG sollen Regelbeispiele ins TKG eingeführt werden.\r\nAusweitung des Duldungsanspruchs auf Feld- und Wirtschaftswege, \r\ndie wie Verkehrswege genutzt werden (§ 76 TKG; bezieht sich auch auf \r\nÜberfahrtsrechte)\r\nVereinfachte Nutzung von Feld- und Wirtschaftswege \r\nschafft mehr Möglichkeiten beim Netzausbau. Umsetzung\r\nmit TKG-Novelle erfolgt.\r\n16 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (2/7) - Festnetz\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nKoordinierung der Zustimmungsverfahren (z. B. Scoping) einführen Bündelung der Genehmigungsverfahren durch einen\r\nzuständigen Hauptansprechpartner. \r\nVerkürzung der Zustimmungsfiktion des § 127 Abs. 3 TKG von drei \r\nMonaten plus Verlängerungsmöglichkeit um einen weiteren Monat \r\nauf einheitlich zwei Monate.\r\nSchaffung verkürzter Fristen zur Planungsbeschleunigung.\r\nStandardisierung Alternativer Verlegeverfahren, um Glasfaserausbau \r\nmit geeigneten Methoden wie Trench,-Fräs,- und Pflugverfahren zu \r\nbeschleunigen\r\nNormung der „Trench-, Fräs- und Pflugverfahren zur \r\nLegung von Leerrohrinfrastrukturen und Glasfaserkabeln“ \r\nin DIN 18220 umgesetzt.\r\nVereinfachung des digitalen Prozesses zu Auskunftsmöglichkeiten zur \r\nIdentifizierung von Gebäudeeigentümern für den FTTH/B-Ausbau\r\nIm Rahmen der Vorvermarktung und Vorbereitungen für \r\nden Ausbau von FTTH/B-Netzen ist es häufig nicht ganz \r\neinfach, den Grundstückseigentümer ausfindig zu machen. \r\n17 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (3/7) - Festnetz\r\n18\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nFlächendeckende Einführung digitaler Genehmigungsverfahren \r\nfür die Benutzung öffentlicher Wege\r\nOZG-Pilot für § 127 TKG wird derzeit ausgerollt.\r\nÜberarbeitung Bedingungen f. Genehmigungsfiktion „zur Erhöhung der \r\nRechtssicherheit“ \r\n„Um solche Verzögerungen zu vermeiden, wird der Bund \r\ninsbesondere die Bedingungen für die Fiktion der \r\nZustimmung des Baulastträgers zur Erhöhung der \r\nRechtssicherheit überarbeiten und die bereits geltenden \r\nFristen nochmals reduzieren.“\r\nSeite 21\r\nDP\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (4/7) - Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nAufnahme v. fernmeldetechn. Einrichtungen als generell zulässige \r\nNutzung bzw. als Ergänzung der \"untergeordneten Nebenanlagen\", insb. \r\nin reinen \r\n(WR-) u. allgem. (WA-) Wohngebieten (§14 BauNVO)\r\nVereinfachung des Ausbaus in Wohngebieten, da Entfall\r\nder Ermessensausübung in Bezug auf allgemeine\r\nZulässigkeit\r\nDefinition von Kriterien, ab wann Mikro- und Makrostandorte keine \r\nVorhaben i. S. v. § 29 BauGB sind\r\nVerfahrensklarstellung, die in einschlägigen Fällen zur\r\nVerfahrenserleichterung führt\r\nWegfall des Nachweises des spezifischen Standortbezugs für \r\nAußenbereichsstandorte, wenn Innenbereich weniger geeignet (§ 35 \r\nBauGB)\r\nVerfahrenserleichterung für Standorte im Außenbereich, \r\ndie für die Versorgung in der Fläche errichtet werden\r\nmüssen\r\nWegfall des Erfordernisses der Absagen-Dokumentation (aus dem \r\nInnenbereich) für Außenbereichs-Standort (§ 35 BauGB)\r\nVerfahrenserleichterung für Standorte im Außenbereich, \r\ndie für die Versorgung in der Fläche errichtet werden\r\nmüssen, und heute nur errichtet werden können, wenn im\r\nInnenbereich keine geeigneten Standorte zur Verfügung\r\nstehen\r\nRecht auf Einsichtnahme in das Grundbuch, um die Feststellung der \r\nEigentümer von Grundstücken zu erleichtern\r\nDer Prozessschritt der Ermittlung der \r\nGrundstückseigentümer nimmt bereits einen erheblichen\r\nZeitanteil bei der Einrichtung des Standortes in Anspruch. \r\nDer Prozess kann jedoch u.a. durch ein\r\nGrundbucheinsichtsrecht erheblich vereinfacht werden.\r\n19 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (5/7) - Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nZustimmungsfreiheit für Small Cells; Anzeigepflicht genügt\r\nGrundsätzlich Verfahrensfreiheit für Kleinzellen.\r\nUmsetzung mit TKG-Novelle erfolgt.\r\nFlächendeckende Einführung digitaler Baugenehmigungsverfahren Digitale Genehmigungsverfahren wirken\r\nverfahrensvereinfachend und –beschleunigend.\r\nMitnutzung Liegenschaften u. passive Infrastr. öfffentl. Hand für den \r\nMobilfunkausbau (durch TKG-Regelung)\r\nAußerhalb der Gesetzgebung wurde mit der BImA eine\r\nVereinbarung erzielt. Auch auf Landesebene gibt es \r\neinzelne Vereinbarungen. Zudem für Gigabit-Grundbuch / \r\nTK-NABEG vorgesehen.\r\nZulässigkeit von Mobilfunkmasten in Anbauverbotszonen regeln\r\nDie Errichtung von Mobilfunkmasten an \r\nBundesfernstraßen wurde durch eine Aufhebung der \r\nAnbauverbotszonen für Mobilfunkmasten erleichtert. \r\nAuch in den Ländern sollten entsprechende Anpassungen\r\nz. T. noch vorgenommen werden.\r\nEnWG: Klarstellung EVU-Pflicht bzgl. Realisierung Stromanschluss \r\nfür MoFu-StO (NAV)\r\nKlarstellung zur Sicherstellung der Stromversorgung (insb. \r\nvon abgelegenen) Mobilfunkstandorten. \r\n20 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (6/7) - Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nMitnutzungsrecht von Gebäuden von Bund, Ländern und Kommunen \r\n„Um die Verfügbarkeit von Standorten für den Mobilfunk\u0002netzausbau zu erhöhen, wird der Bund prüfen, ob im \r\nTelekommunikationsgesetz für Netzbetreiber ein \r\nentgeltlicher Anspruch auf Mitnutzung von Gebäuden des \r\nBundes, der Länder oder Kommunen für diesen Zweck \r\ngeschaffen werden kann.“ S. 21\r\nPrüfung gesetzlicher Änderungen bzgl. Beschleunigung Tunnelausbau \r\n„Das in der Gigabitstrategie gesetzte Ziel, die bisherige \r\nVerfahrensdauer beim Ausbau der Mobilfunkversorgung in \r\nBahntunneln zu halbieren wird vom Bund evaluiert. Es wird \r\naußerdem unmittelbar geprüft, ob die bisher eingeleiteten \r\nMaßnahmen ausreichen, um den gewünschten Beschleu\u0002nigungseffekt zu erzielen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird \r\nder Bund entsprechende gesetzliche Änderungen \r\nvornehmen.“ S. 22\r\nPrüfung einer Erweiterung der Regelungen zu Mitwirkungspflichten der \r\nEisenbahninfrastrukturunternehmen bzgl. Mobilfunkversorgung und \r\nDurchsetzung durch BNetzA \r\n„Zudem wird die Erweiterung der im Telekommunikations\u0002gesetz derzeit bestehenden Regelungen geprüft, um die \r\nMitwirkungspflichten der \r\nEisenbahninfrastrukturunternehmen durch die \r\nBundesnetzagentur wirksam durchsetzen zu können.“ S. 22 \r\n21 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nDP\r\nDP\r\nDP\r\nC2 General\r\nVorschläge an den Bund (7/7) – Festnetz und Mobilfunk\r\nVorschlag Umsetzungsstand Erläuterungen\r\nVerbesserung der Berücksichtigung des Ausbaus von TK-Netzen wg. \r\n„entscheidende“ bzw. „besonderer“ Bedeutung der TK-Netze für Staat \r\nund Verwaltung\r\n„Flächendeckende, leistungsfähige und resiliente \r\nTelekommunikationsnetze sind heute von entscheidender \r\nBedeutung für Staat und Verwaltung ebenso wie für die \r\nWirtschaft und die Verbraucherinnen und Verbraucher.“\r\nS. 19\r\n22 Umsetzungsstand: nicht umgesetzt teilweise umgesetzt überwiegend umgesetzt vollständig umgesetzt\r\nDP\r\nC2 General\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche \r\nInformation dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl \r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt \r\nwurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, \r\nVollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann \r\ndiese Publikation nicht den besonderen Umständen des \r\nEinzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher \r\nin der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung \r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen \r\nVervielfältigung, liegen beim Bitkom.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V. | Albrechtstraße 10 | 10117 Berlin \r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch| Bereichsleiterin Telekommunikationspolitik| Tel. 030 27576 0 \r\nBildnachweis Titelbild © kviktor\r\nStand: Februar 2024| Copyright Bitkom 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Dezember 2023 - C634/21 vor, den bisherigen § 31 durch einen neu gefassten § 37a BDSG zu ersetzen. Der Koalitionsvertrag (Zeilen 5763 f.) sieht darüber hinaus vor: „Wir werden zügig prüfen, wie die Transparenz beim Kreditscoring zugunsten der Betroffenen erhöht werden kann. Handlungsempfehlungen werden wir zügig umsetzen.“ Bitkom begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, mit der Einführung des § 37a BDSG-E die Vorgaben des Urteils des EuGH zügig umzusetzen und damit Rechtssicherheit für Auskunfteien und ihre Kundinnen und Kunden zu schaffen. Gleichwohl bedarf der Entwurf in handwerklicher und fachlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf seine Eignung zur Zielerreichung der Präzisierung und Nachbesserung. Darüber hinaus bitten wir den Gesetzgeber, eine Umsetzungsfrist von mindestens sechs (6) Monaten ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorzusehen. Des Weiteren befasste sich der Bitkom im Jahr 2023 ausführlich mit dem vergangenen BDSG-Änderungsgesetz. In seiner dazu verfassten Stellungnahme sprach sich der Bitkom wiederholt für eine Stärkung der Datenschutzkonferenz (DSK) im Wege einer Institutionalisierung aus. Der Bitkom befürwortet eine DSK, in der die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zusammenwirken. Die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle würde die Zusammenarbeit erleichtern, einheitliche Ansprechpartner bieten und bei der Entwicklung von Formularen und Meldewegen unterstützen. Dies fördert die Harmonisierung und reduziert Rechtsunsicherheiten, was wiederum das Vertrauen in den Datenschutz stärkt und den Compliance-Aufwand für Unternehmen senkt. Die divergierenden Auslegungen der DSGVO durch die Aufsichtsbehörden der Bundesländer stellen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Unternehmen, die in mehreren Bundesländern tätig sind, eine Herausforderung bei der Einhaltung der Datenschutzvorschriften dar und behindern potenziell Innovationen. Bitkom hat zur Erreichung dieser Ziele bereits Vorschläge im Jahr 2020 vorgelegt und empfahl im Rahmen der BDSG-Strukturreform die Einrichtung einer neuen Geschäftsordnung für die DSK. Diese soll unter anderem die Einrichtung von thematischen Schwerpunktaufsichten und eine strukturierte Beratung der Verantwortlichen vorsehen.\r\nÜberblick\r\nDie vorliegende Stellungnahme hat zum Ziel, einen Überblick über die aus Sicht des Bitkom zentralen Probleme des § 37a BDSG-E zu geben und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Eingangs wird die Einordnung des § 37a BDSG-E als Ausnahmevorschrift gemäß Art. 22 II lit. b) DSGVO in Frage gestellt. Dies betrifft insbesondere die Behauptung, dass der Gesetzgeber die ihm in Art. 22 II lit. b) DSGVO eingeräumte Gesetzgebungskompetenz überschreitet bzw. fehlerhaft anwendet (I.). Im Anschluss erfolgt eine Erörterung des potenziellen Anwendungsbereichs des § 37a BDSG-E. Insbesondere die offene Ausgestaltung der Nr. 1 in Absatz 1 würde für Unternehmen und Verbraucher ohne Bezug zum Bonitätsscoring weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher wird die Streichung der Nr. 1 gefordert. Des Weiteren werden die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände des Absatzes II, insbesondere auf das Fraudscoring, thematisiert und eine grundlegende Schärfung und Einschränkung des Gesetzestextes gefordert (II.). Schließlich wird die Frage der EURechtskonformität der vorgesehenen Zweckbindung in § 37a II Nr. 3 lit. b) BDSG-E erörtert. Es wird vorgeschlagen, diese Zweckbindung zu streichen, da sie andernfalls einer grundlegenden Umformulierung oder sogar einer Streichung bedürfte (III.). In der Folge wird eine mögliche Neufassung des § 37a BDSG-E angeregt, welche den Wortlaut der EuGH-Rechtsprechung deutlicher aufgreift und erhebliche Rechtsunsicherheiten vermeiden soll.\r\n2 Änderungsvorschläge\r\nArt. 22 II lit. b) DSGVO als Öffnungsklausel untauglich In der Gesetzesbegründung zu § 37a BDSG-E wird ausgeführt, dass § 37a BDSG-E keine Rechtsgrundlage, sondern eine Ausnahmevorschrift zu Art. 22 I DSGVO darstellt. Insofern wird von der Ausnahmeregelung des Art. 22 II lit. b) DSGVO Gebrauch gemacht, welche den Mitgliedstaaten erlaubt, Personen einer auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung zu unterwerfen, sofern die berechtigten Interessen der betroffenen Person im Sinne des Art. 22 II lit. b) DSGVO gewahrt bleiben. In seiner Entscheidung hat der EuGH darauf hingewiesen, dass sich diese Ausnahmevorschrift an der vorrangigen Geltung der Grundsätze der Art. 5 und 6 DSGVO messen lassen muss. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, welche § 37a Abs. 2 Nr. 1 lit. d) BDSG-E gegenüber § 31 BDSG dahingehend einschränkt, dass die Nutzung von Anschriftendaten für die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten gänzlich ausgeschlossen ist. In der Gesetzesbegründung wird weiter ausgeführt, dass die Verarbeitung von Anschriftendaten außerhalb von § 37a BDSG-E weiterhin zulässig ist, soweit sie nicht zu Scoringzwecken erfolgt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Zulässigkeit der Verarbeitung eines bestimmten Datums davon abhängen soll, ob es in einen Wahrscheinlichkeitswert eingeht oder nicht. Der Gesetzentwurf überschreitet die Regelungskompetenz des eng auszulegenden Art. 22 II lit. b) DSGVO, der nur automatisierte Einzelentscheidungen erfasst. Denn solche materiellen Voraussetzungen sollen wohl eine Ausprägung der „angemessenen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person“ (Art. 22 II lit. b) DSGVO) darstellen. Die in Art. 22 II lit. b) DSGVO genannten Maßnahmen können jedoch lediglich „verfahrenstechnische Maßnahmen“ sein, was sich bereits aus den Vorgaben des Art. 22 III DSGVO ergibt. Materiellrechtliche Vorgaben sind nach der Rechtsprechung des EuGH stets an der Vorschrift des Art. 6 DSGVO zu messen. Somit würde der Entwurf hier die eingeräumte Regelungskompetenz überschreiten. Die Regelung des § 37a II BDSG-E steht auch im Widerspruch dazu, die Zulässigkeit der Verwendung konkreter Datenarten aus ihrer statistischen Relevanz abzuleiten. (vgl. § 37 a III Nr. 3 lit. a) BDSG-E; Erwägungsgrund 71, S. 6 DSGVO) Darüber hinaus regelt Art. 22 IV DSGVO bereits die Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Da Art. 22 IV DSGVO nicht von der Öffnungsklausel umfasst ist, bleibt kein Raum für eine entsprechende Regelung in § 37 a II BDSG-E. Auch dies lässt auf eine Unvereinbarkeit mit EU-Recht schließen. In einer aktuellen Stellungnahme weist die DSK zu Recht darauf hin, dass die Einschränkung der in Art. 22 II lit. b) DSGVO eingeräumten Regelungsbefugnis an den Vorgaben des Art. 23 DSGVO zu messen ist. Die Stellungnahme verweist zu Recht darauf, dass § 37a BDSG-E, wie für Einschränkungen der Betroffenenrechte des 3. Abschnitts erforderlich, nicht auf einen der in Art. 23 I DSGVO abschließend aufgezählten Ausnahmegründe gestützt ist. Die Gesamtschau der vorgebrachten Punkte lässt den Schluss zu, dass der geplante §37a BDSG-E, insbesondere in seinem Absatz II, die Regelungsbefugnisse aus Art. 22 II lit. b) DSGVO deutlich überschreitet. Auch die Erforderlichkeit dieser nationalen Regelungen erscheint zweifelhaft, da es außerhalb von Art. 22 DSGVO Möglichkeiten gibt, die Verwendung von Scoringwerten auszugestalten, wie die DSK in ihrer o. g. Stellungnahme ausgeführt hat.\r\nAusufernder Anwendungsbereich und ungenaue Formulierungen\r\nDie Entscheidung des EuGH sowie die Gesetzesbegründung, nach der „nur ein Dutzend Unternehmen“ betroffen sein sollen, richten sich eindeutig an Auskunfteien, die Bonitätsscoring betreiben. Die Möglichkeit verschiedener Lesarten lässt eine Auslegung nicht ausschließlich auf Auskunfteien beschränkt zu, sondern könnte potenziell auf alle Wirtschaftsbereiche ausgedehnt werden. Insbesondere § 37a I Nr. 1 BDSG-E, der als Alternative zu Nr. 2 („oder“) zu fungieren scheint, erweitert den Anwendungsbereich auf nahezu alle Wirtschaftsbereiche. Dies lässt sich daraus ableiten, dass Wahrscheinlichkeitswerte universal verwendet werden, um Entscheidungen über die Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen zu treffen. Demgegenüber wird in Absatz I Nr. 2 dieses Paragrafen ausdrücklich auf Auskunfteien Bezug genommen. Des Weiteren wird im Entwurf nicht berücksichtigt, dass neben dem Bonitätsscoring auch andere Risikoklassifizierungen in Form des Scorings zum Einsatz kommen, die von der undifferenzierten Formulierung erfasst würden. Es sollte daher erlaubt sein, Adressdaten bei der Bildung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten weiterzuverwenden: Insbesondere die Bildung zuverlässiger Betrugsscores (sog. „Fraudscores“) wird durch das bereits diskutierte und in § 37a II Nr. 1 lit. d) BDSG-E formulierte Verbot der Verwendung von Anschriftendaten zur Bildung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten erschwert. Im Rahmen der Betrugsprävention sind diese Daten jedoch unverzichtbar, da z. B. Bestellbetrügereien durch die Nutzung anonymisierter Adressen (z. B. großer Wohnblocks) erleichtert werden. Die Unverzichtbarkeit der Verwendung von Daten zur Betrugsbekämpfung wurde von den Datenschutzbehörden bereits anerkannt. Vielmehr besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung z.B. für Versandhändler, Identitätsdiebstahl zu verhindern (vgl. BGH Urteil vom 20.10.2021, I ZR 17/21 - Identitätsdiebstahl II). Eine diskriminierungsfreie Verarbeitung der relevanten Daten, zu denen auch die Anschrift gehört, muss daher gewährleistet bleiben. Andernfalls würden die Verlässlichkeit und das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerade im Versandhandel beeinträchtigt. Die Anwendung des § 37a BDSG-E neben dem genannten Fraudscore macht auch für ein institutsinternes Scoring im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung keinen Sinn, da dies anderen aufsichtsrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise den §§ 18a und 10 II KWG, widersprechen würde. Zusätzlich zu Adressdaten sind Informationen, wie der Name der betroffenen Person (§ 37a II Nr. 1 lit. b) BDSG-E) sowie Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten (§ 37a II Nr. 1 lit. c) BDSG-E) essenziell zur Erstellung von Fraudscores und der effektiven Bekämpfung von Betrug. Die allgemeinen und somit mehrdeutigen Formulierungen des § 37 II BDSG-E, insbesondere die des § 37a II Nr. 1 lit. c) BDSG-E, erscheinen zunehmend problematisch. Der Entwurf und dessen Gesetzesbegründung bleiben nämlich einer Klärung des Begriffs „Zahlungseingänge und -ausgänge“ schuldig. Das DSK entgegnete dem zurecht, dass eine genauere Definition dieses Begriffs erforderlich sei, da es sich dabei um hochsensible Daten handelt. Es bleibt unklar, ob damit nur Salden oder Nennwerte von Gutschriften gemeint sind oder auch nähere Informationen, wie u. a. Verwendungszweck, Anweisende und Zahlungsempfänger von der Verarbeitung ausgeschlossen werden sollen. Des Weiteren wird im Gesetzesentwurf die Relevanz des § 59 ZAG verkannt, welcher den Zugriff auf Kontoinformationen von der Zustimmung des Betroffenen abhängig macht. Die Weiterverwendung solcher Informationen wurde bislang gemäß den Regeln der DSGVO beurteilt. Sowohl der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) als auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) kamen hierbei zu dem Ergebnis, dass eine Weiterverwendung unter Beachtung der Artt. 6 und 7 DSGVO möglich ist. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob die betreffende Regelung im BSDG-E einerseits erforderlich ist und andererseits den Rahmen der zulässigen nationalen Gesetzgebungskompetenz nicht überschreitet, ohne dabei in Widerspruch zu Zulässigkeitsnormen der DSGVO zu geraten. Die Ausweitung der geplanten Vorschriften auf andere Wirtschaftsbereiche als für Auskunfteien ist außerdem durch das EuGH-Urteil gar nicht verlangt worden. Vielmehr sollte hierbei klargestellt werden, dass Betroffene, deren Daten durch die eine Auskunftei im Auftrag eines Dritten durch eine automatisierte Einzelfallentscheidung, nämlich dem Scoring, verarbeitet werden, gegenüber der Auskunftei ein Auskunftsrecht besitzen. Die Dritten hätten nämlich auf die Entscheidung der Auskunftei keinen Einfluss. In Konsequenz dessen wurden die Betroffenenrechte, die sich aus dieser automatisierten Einzelfallentscheidung ergeben, nun auf Auskunfteien vorverlagert. Daher plädiert Bitkom dafür, § 37a I Nr. 1 BDSG-E zu streichen, mindestens aber sicherzustellen, dass die in § 37a II Nr. 1 lit. b) – d) BDSG-E genannten Daten zur Betrugsbekämpfung und auch für sonstige Zwecke, sofern sie diskriminierungsfrei bei der Erstellung oder Verwendung von Scores eingesetzt werden, verwendet werden dürfen.\r\nFragliche Zweckbindung\r\n§ 37a BDSG-E ist über seinen Absatz II Nr. 3 lit. b) BDSG-E mit einer Zweckbindung versehen, indem er regelt, dass die für die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten genutzten personenbezogenen Daten für keine anderen Zwecke verarbeitet werden dürfen. Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auch beim Scoring nach Art. 6 DSGVO. Da sich eine Zweckbindung bereits aus Art. 6 IV DSGVO ergibt, ist die vorgesehene Regelung in § 37a BDSG-E nicht notwendig. Des Weiteren ergeben sich aus unserer Sicht erhebliche praktische Folgen, da die Vorschrift von den Verantwortlichen, die mit eigenen Daten Wahrscheinlichkeitswerte errechnen, nicht eingehalten werden kann: Die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts durch ein beliebiges Unternehmen erfolgt stets unter Verwendung von Daten, die bereits zuvor zu einem anderen Zweck verarbeitet wurden und auch nachfolgend noch zu anderen Zwecken dienen können, sofern dies gemäß Art. 6 IV DSGVO zulässig ist. Da die avisierte Zweckbindung aus praktischer Sicht zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen würde und auch eine entsprechende Öffnungsklausel zur Einschränkung des Zweckbindungsgrundsatzes fehlt, ist aus Sicht des Bitkom eine Streichung oder zumindest eine Präzisierung durch folgenden Zusatz erforderlich: „in den Fällen des § 37a I Nr. 2 BDSG-E nicht für andere Zwecke verarbeitet werden“. \r\nRechtsunsicherheit durch den Maßgeblichkeitsbegriff\r\n Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass dann, wenn die Entscheidung über den Vertragsschluss maßgeblich auf einem automatisierten Score beruht und kein Rechtfertigungstatbestand eingreift, bereits die Ermittlung des Scores unzulässig ist. Der Begriff der Maßgeblichkeit bleibt ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch den nationalen Gesetzgeber oder die Rechtsprechung auszufüllen ist. Sowohl für die Wirtschaft als auch für die Betroffenen wäre es jedoch im Sinne der Planungssicherheit und Rechtsklarheit wünschenswert, wenn der Gesetzgeber Hinweise zur praktischen Ausgestaltung des Maßgeblichkeitskriteriums konkretisieren würde. Die mit dieser Maßnahme angestrebte Rechtssicherheit kann aber nur erreicht werden, wenn dem deutschen Gesetzgeber überhaupt eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Käme die Unionsrechtswidrigkeit einer solchen Regelung in Betracht und drohte in der Folge die gerichtliche Aufhebung der Konkretisierung, würde das eigentliche Ziel der Rechtssicherheit verfehlt. Einer Konkretisierung des Maßgeblichkeitsbegriffs durch den deutschen Gesetzgeber muss daher zwingend die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz vorausgehen. Es wäre nicht sinnvoll, diese Ausgestaltung den Parteien des Entscheidungsverfahrens zu überlassen, wenn nicht zumindest eine hinreichende Konkretisierung erfolgt. Als Vorbild könnte § 31 BDSG dienen, der bei der Verwendung von Anschriftendaten formuliert, dass Anschriftendaten „nicht ausschließlich“ zur Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten genutzt werden dürfen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Auskunfteien einen Wahrscheinlichkeitswert lediglich auf Basis derjenigen Daten ermitteln können, die sie rechtmäßig verarbeiten. Die Definition des Maßgeblichkeitskriteriums muss folglich bei der Weiterverwendung der gelieferten Entscheidungshilfe ansetzen. Der Einleitungssatz des § 37a BDSG-E knüpft jedoch gleichermaßen an die Erstellung und Nutzung an, sodass eine entsprechende Konkretisierung des Maßgeblichkeitskriteriums dort nicht verankert werden kann. Es wäre daher in Anbetracht dessen erforderlich, den § 37a BDSG-E mit einem neuen Absatz zu versehen oder gar eine Neukonzeption der gesamten Vorschrift vorzunehmen, die die Voraussetzungen für die Erstellung und die sich ggf. daran anschließende Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten strikt trennt. Andernfalls bleibt die durch den neuen unbestimmten Rechtsbegriff geschaffene Rechtsunsicherheit bestehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003981","regulatoryProjectTitle":"Anwendungsorientierte Ausgestaltung des europäischen Forschungsrahmenprogramms FP10","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/cc/303880/Stellungnahme-Gutachten-SG2406130075.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nEuropas Digitale Souveränität stärken\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 -2034\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nNeuer Schwung für Europas Digitale Souveränität\r\nAusgangslage\r\n2027 endet mit Horizon Europe (HEU) das aktuelle europäische Forschungsrahmenprogramm. Es ist mit über 95 Milliarden Euro die größte europäische Investition in Forschung und Entwicklungstätigkeiten. Bis 2027 muss der Nachfolger, das Forschungsrahmenprogramm 10 (FP10), verhandelt und beschlossen werden.\r\nBitkom-Bewertung\r\nGeht in die richtige Richtung: FP10 ist ein unerlässlicher Baustein für die globale Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität Europas. Entsprechend sollte es klar auf die Ziele exzellente Forschung, die Innovationsbedarfe der Wirtschaft sowie Effizienz ausgerichtet werden.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\n200 Milliarden Euro für Spitzenforschung bereitstellen\r\nUm im globalen Technologiewettlauf nicht hinter amerikanischen und chinesischen Investitionen weiter zurückzufallen, sollte die EU mindestens 200 Milliarden Euro in ihr nächstes Forschungsrahmenprogramm investieren.\r\n\r\nWirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit müssen im Vordergrund stehen\r\nTechnologische Leistungsfähigkeit wird für Europas Sicherheit und Wirtschaftsstärke immer wichtiger. FP10 sollte diesem Trend Rechnung tragen und die anwendungsorientierte Forschung an Schlüsseltechnologien eindeutig in den Vordergrund stellen.\r\n\r\nUnternehmen müssen zentrale Treiber für die Ausrichtung sein\r\nDamit FP10 wirklich die europäische Wirtschaft voranbringt und damit auf die sicherheitspolitischen Ziele der EU einzahlt, braucht es eine möglichst enge Beteiligung der Wirtschaft an der Ausgestaltung von FP10.\r\nBitkom-Zahl\r\n2022 gab Europa 2,2 % seines BIP für Forschung und Innovation aus, und lag damit immer noch deutlich hinter dem bereits im Jahr 2000 in Lissabon vereinbarten 3%-Ziel (lt. OECD).\r\n2,2 %\r\ndes europäischen BIP wurde 2022 in Forschungs- & Innovationstätigkeiten investiert (lt. OECD).\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n3\r\nNeuer Schwung für Europas Digitale Souveränität\r\nTechnologische Leistungsfähigkeit wird immer wichtiger für die sicherheitspolitischen Optionen Europas. Das ist eine zentrale Lektion der Geopolitik der letzten Jahre und der gemeinsame Nenner von Maßnahmen wie den Russland-Sanktionen, den US-Exportbeschränkungen auf Halbleiter oder europäischen Diskussionen rund um Exportkontrollen in der Forschung. Gleichzeitig ist auch die europäische Wettbewerbsfähigkeit engstens mit unserem technologischen Know-how verknüpft.\r\nIn dieser Situation ist Europa vergleichsweise schlecht aufgestellt. Der Anteil des europäischen BIP, das in Forschung und Innovation (F&I) investiert wird, lag 2022 mit nur 2,2 % deutlich hinter Ländern wie den USA, Japan oder Korea und knapp hinter China.1 Auch mit Blick auf andere Parameter, die zentral für die künftige technologische Leistungsfähigkeit sind, schneidet die EU häufig vergleichsweise schlechter ab.2 Kurz: Europa droht den verbliebenen technologischen Vorsprung und damit langfristig den wirtschaftlichen Anschluss zu verlieren.\r\nAls größtes Forschungsprogramm der EU bietet FP10 hier eine große Chance, verlorenen Boden wiedergutzumachen. Damit das klappt, sollte FP10 streng auf die Themen digitale und technologische Souveränität sowie anwendungsorientierte Forschung ausgerichtet werden. Konkret empfiehlt Bitkom folgende Punkte:\r\n\r\n200 Milliarden Euro für europäische Spitzenforschung: FP10 ist Europas größter Hebel für den technologischen Fortschritt. Aber um mit den Investitionsprogrammen aus den USA und China konkurrenzfähig zu sein, braucht es einen Mittelaufwachs. Zum Vergleich: Während die USA 2022 3,5 % ihres BIP in F&I-Tätigkeiten investierten, waren es in Europa nur 2,2 %.3 Noch nicht eingerechnet ist hier, wie der US Science Act und seine Investitionen in Höhe von mehr als 200 Mrd. US-Dollar die US-Forschung in den nächsten Jahren stärken wird. Wenn Europa auch in Zukunft weltweit wichtige Spitzenforschung generieren möchte, dann ist mehr Geld für Forschung zwingend notwendig. FP10 kann hier einen wichtigen Beitrag leisten. Diesem Gedanken folgend sollte das Budget von FP10 auf 200 Milliarden Euro steigen. Gleichzeitig muss dafür Sorge getragen werden, dass auch auf nationaler Ebene in den EU-Mitgliedsstaaten die Investitionen in Forschung und Innovation steigen.\r\n1 OECD 2023.\r\n2 EU-Kommission 2022.\r\n3NCSES 2023.\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n4\r\n\r\nAnwendungsorientierte Forschung stärken: Spitzenforschung wird Europa im weltweiten Wettbewerb nur nutzen, wenn Erkenntnisse in Anwendungen übertragen werden. Gleichzeitig gilt Europas Grundlagenforschung als weltweit exzellent. Das Problem besteht vielmehr darin, Erkenntnisse auch in Produkte zu übertragen. Daher sollte sich FP10 auf anwendungsorientierte Forschung fokussieren. Mit Blick auf die weitere Ausgestaltung empfiehlt der Bitkom dabei drei Punkte: Erstens sollte darauf geachtet werden, dass Forschungsausschreibungen mit einem adäquaten Budget hinterlegt werden. Denn aktuell finden sich unter HEU verhältnismäßig viele ambitionierte Aufrufe, deren jeweiliges Budget nicht ausreicht, um diese Ziele zu realisieren, geschweige denn der hohen Anzahl an Anträgen gerecht zu werden. Für eine erfolgreichere Forschungsförderung sollte hier umgesteuert werden. Zweitens haben HEU und seine Vorgänger stark von der Beteiligung internationaler Partner und ihres Know-hows profitiert. FP10 sollte sich diese Lektion zu eigen machen und, wo immer möglich, internationale Kooperationen ermöglichen. Drittens braucht es für eine bessere Anwendungsorientierung eine stärkere Repräsentation von Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft in den FP10-Begleitgremien als dies bei HEU der Fall war.\r\n\r\nKlaren Fokus auf digitale Technologien setzen: Digitale Technologien, wie z. B. aus den Bereichen des Quantum Computings, der Chipentwicklung und -fertigung oder der Künstlichen Intelligenz (KI), sind zentral für die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. In Sachen Quantum Computing hat Europa zwar noch eine gute Ausgangsposition, in der KI-Entwicklung liegt Europa schon deutlich hinter den USA und China.4 Damit Europas Wirtschaft nicht weiter den Anschluss bei digitalen Schlüsseltechnologien verliert, sollten 25 Prozent der in FP10 enthaltenen Mittel für die Forschung an digitalen Technologien eingesetzt werden. Umsetzbar wäre dieses Ziel z. B. durch eine monetäre Stärkung der aus HEU bekannten Public Private Partnerships.\r\n\r\nNetzwerke verbessern: Damit FP10 noch stärkere Netzwerkeffekte generiert, sollte die Website des Programms zum vollständigen One-Stop-Shop für die europäische Forschungsförderung weiterentwickelt werden. So gilt das aktuelle Anlaufportal für HEU europaweit als Musterbeispiel für die Bündelung und Zugänglichkeit von Forschungsausschreibungen. Aktuell endet hier allerdings die Rolle des Portals. Danach übernehmen eine Vielzahl an Seiten, Wissensangeboten und Netzwerken. Gleichzeitig ist das europaweite Netzwerk aus Forschenden und ihrem (Prozess)-Wissen, das durch die EU-Rahmenprogramme entsteht, einer seiner wichtigsten Skaleneffekte. Damit die europaweiten Netzwerkeffekte von FP10 noch stärker werden, sollten die gesamten digitalen Aktivitäten von FP10 in einem gemeinsamen Portal gebündelt werden. Dieses Portal sollte sämtliche Informationen zu bestehenden, vergangenen und laufenden Projekten bündeln. Ziel sollte dabei sein, dass Forschende aus dem gesamten Rahmenprogramm miteinander in Kontakt treten können, um ihr Wissen und ihre Erfolge zu teilen.\r\n4 Bitkom 2022.\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n5\r\n\r\nErfolgsmodell der Public Private Partnerships fortsetzen: Public Private Partnerships (sog. PPPs) sind mit ihrer effizienten Kooperation von Politik, Industrie und Wissenschaft eines der Erfolgsbeispiele von Horizon Europe. Gemeinsam werden in den PPPs die globalen Herausforderungen angegangen, indem zielorientierte Forschungsagenden entwickelt und umgesetzt werden. Effiziente Zusammenarbeit und Vernetzung bilden hier die Basis zur Entwicklung erfolgreicher Ausschreibungen und Förderprojekte. PPPs sind ein Erfolgsmodell, sie sollten daher unter FP10 fortgeführt werden. Gleichzeitig besteht Potenzial zum Bürokratieabbau: Im Rahmen von Horizon Europe wurde erstmalig eine Berichtspflicht zu In-Kind-Additional Activities eingeführt, das sog. IKAA-Reporting. Mit dem IKAA-Reporting geben u. a. Unternehmen, die sich an der inhaltlichen Ausgestaltung der koprogrammierten Partnerschaften von HEU beteiligen, Auskunft über weitere in den jeweiligen Bereichen vorgenommene Forschungsinvestitionen. Unternehmen, die sich auf die daraus entstehenden Ausschreibungen bewerben, aber nicht formell Teil der Partnerschaft sind, müssen keine IKAA-Berichte einreichen. Unternehmen bewerten das IKAA-Reporting als besonders arbeitsintensiv. Gleichzeitig können Unternehmen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen aber auch nicht alle geforderten Daten melden. Das ist bedauerlich: Damit die Partnerschaften einen möglichst großen Mehrwert leisten, brauchen sie eine möglichst breite Beteiligung. Für eine möglichst niedrigschwellige Beteiligung an den PPPs sollte der bürokratische Aufwand des IKAA-Reportings für Unternehmen abgebaut werden.\r\n\r\nZusagen beschleunigen & Finanzfragen vorab klären: Zum Teil vergeht aktuell über ein Jahr zwischen Veröffentlichung einer Ausschreibung und Beginn der Forschungstätigkeit. Außerdem kam es unter HEU zu Verzögerungen bei der Vergabe von verschiedensten Forschungsprojekten, weil Finanzierungsfragen zwischen der EU und den Mitgliedsstaaten nicht geklärt waren. Beides sollte mit FP10 der Vergangenheit angehören. Neben dem grundsätzlichen Ziel, maximal drei Monate zwischen Ende einer Ausschreibung und Erteilung des Bewilligungsbescheids verstreichen zu lassen, sollte FP10 zudem ad-hoc-Fördermittel enthalten, die binnen maximal sechs Wochen vergeben werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die mit der Umsetzung beauftragten Förderagenturen mit deutlich mehr Entscheidungsspielraum versorgt werden, als dies im Status Quo der Fall ist. Eine Entschlackung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist zudem unumgänglich. Darüber hinaus braucht es in Zukunft zwischen EU-Kommission und Mitgliedsstaaten einen Kommunikationskanal, der dafür sorgt, das getätigte Finanzierungszusagen auch eingehalten werden.\r\n\r\nAbrechnungsmodalitäten praktikabel gestalten: Die derzeitige Berechnung der Personalkosten in Form von Tagessätzen in Horizon Europe entspricht nicht der in der Wirtschaft üblichen Praxis. Stattdessen sind stundenbasierte Abrechnungssysteme üblich. Denn: Die meisten Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter arbeiten an einem Arbeitstag an mehreren Projekten. Die in HEU üblichen Tagessätze sorgen daher für eine unnötig kompliziertere Berechnung durch die Unternehmen, verursachen Kosten und sind eine mögliche Fehlerquelle. Aus all diesen Gründen sollte FP10 Personalkosten wieder stundenbasiert erfassen bzw. berechnen. Um eine frühzeitige Einstellung auf die neuen Modalitäten von FP10 zu erleichtern,\r\nZum neuen europäischen Forschungsrahmenprogramm 2027 bis 2034\r\n6\r\nsollten zudem\r\nwichtige Dokumente, wie z. B. das Annotated Model Grant Agreement (AMGA), deutlich früher bereitgestellt werden, als dies bei HEU der Fall war.\r\n\r\nUmgang mit Pauschalbeträgen überarbeiten: Der in HEU praktizierte Einsatz von Pauschalbeträgen bedarf aufgrund verschiedenster Unklarheiten einer dringenden Überarbeitung. Insbesondere der Ansatz, Zahlungen in den Berichtszeiträumen an die Fertigstellung einzelner Arbeitspakete zu knüpfen, verursacht einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand in der Vorbereitungsphase der Projekte. Diese Anforderung befördert damit langwierige Strukturen, die auf finanzielle Aspekte abzielen, statt wissenschaftlichen Fortschritt zu fördern. Gleichzeitig werden damit aber auch Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtssicherheit von Berichten im Fall eines Audits geschaffen. Wir empfehlen daher, das Pauschalfinanzierungssystem für FP10 mit Blick auf die Erfahrungen des europäischen Innovationsökosystems als Ganzes kritisch zu überprüfen.\r\n\r\nRechtssicherheit für das ZAG schaffen: Die unter HEU übliche Praxis, dass der Konsortialführer eines Projekts sämtliche Fördermittel von der EU-Kommission erhält und diese an seine Partner weiterleitet, könnte in Deutschland im Konflikt mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) stehen, falls der Konsortialführer über keine Lizenz für Finanztransaktionen der BaFin verfügt. Die entsprechende Lizenz ist allerdings sehr kostspielig und würde eine Rolle als Konsortialführer für die meisten deutschen Unternehmen faktisch ausschließen. Gleichzeitig stellt diese Aufgabe auch einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar und macht damit die Rolle des Konsortialführers unattraktiver. Im Sinne der rechtssicheren und attraktiven Konsortialführerschaft sollte daher die Ausschüttung der Fördermittel unter FP10 an die beteiligten Organisationen durch die EU-Kommission oder Projektträger erfolgen.\r\n\r\nSolvenzkriterien offenlegen: Mitgliedsunternehmen berichten immer wieder von schlechten Solvenzbewertungen im Rahmen der Bewerbung auf HEU-Ausschreibungen. Gleichzeitig verfügen dieselben Unternehmen aber an Finanzmärkten über exzellente Ratings. Die gängige Praxis für die Bewertung der Solvenz von HEU-Antragsstellenden läuft damit Gefahr, eigentlich finanzstarke Unternehmen von der europäischen Forschungsförderung auszuschließen. Leider sind die Bewertungskriterien der EU-Kommission für die Solvenz von Unternehmen im Kontext von HEU nicht öffentlich. Um Unternehmen eine erfolgversprechendere und leichtere Bewerbung zu ermöglichen, sollten die EU-Kommission ihre Kriterien für die Bewertung der Solvenz von Konsortialpartnern offenlegen.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nChristoph Tovar | Referent für Internationales & Innovationspolitik\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Forschung & Innovation\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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At the same time, experience in recent years, especially after Russia's illegal invasion of Ukraine, has shown that European export controls need to be adapted.\r\nAgainst this background, Bitkom welcomes the EU Commission's initiative for a reform of European export controls. The published White Paper offers an opportunity to improve and harmonise the export controls of the Member States. In this context it is important to stress that member states and their export control authorities are in close contact with their national businesses. This close dialogue with business ensures that export controls promote the EU's security objectives without unnecessarily harming the economy. Adjustments to the European cooperation process for the introduction of new export controls should therefore be aimed at taking greater advantage of this synergy.\r\nIn the spirit of an efficient export control, we are critical of individual national listings. The reason for this is that, although national listings of certain goods should theoretically apply throughout the EU, the relevant Articles 9 and 10 of the EU Dual-Use Regulation have not been fully implemented. The result is a patchwork of controls that poses major bureaucratic challenges for both the authorities of the member states and the business community. As a result, this patchwork leads to ineffective export controls that put individual companies at a disadvantage compared to their European and international competitors without actually furthering security interests.\r\nBitkom therefore welcomes the EU Commission's desire to harmonise and coordinate national control lists more effectively. At the same time, we recommend a more ambitious approach. Precisely because European companies compete globally, the EU should find a way to coordinate its export controls in a manner similar to the work of the international export control bodies currently blocked by Russia or Belarus, such as the Wassenaar Arrangement. The aim should be to amend Annex I of the Dual-Use Regulation only after consensus has been reached on the introduction of new export controls with our partners, in particular the GECC states and strategically important nations such as India. The discussion process leading to such an agreement should require regular meetings and structured feedback from industry, and the entry into force of the agreements should be coordinated in a similar way to the Wassenaar Arrangement. Importantly, the EU should refrain from introducing new export controls on Dual-Use items in the absence of further international commitments to implement similar export controls.\r\n2\r\nThe EU Commission's White Paper on export controls has already detailed the problems caused by the unilateral introduction of export controls by individual Member States. In particular, the unilateral listings create a bureaucratic patchwork, as other Member States may be prohibited from introducing export controls in the same way. Furthermore, unilateral listing do not require a Europe-wide analysis of the security and economic advantages and disadvantages of a listing. Nor is there any requirement to consult European and international partners or companies. Instead, the only requirement is an individually perceived national threat. This process appears to be ineffective and not tailored to the idea of a single European market. From the point of view of Bitkom, EU Member States should therefore come to the conclusion already implied in the Commission’s White Paper. The instrument of national control lists should be abolished and replaced by an EU-wide approach involving our international partners.\r\nWith this in mind, we welcome the Commission's aim to speak more consistently on global export control issues and to establish an exchange body between the high-ranking political decision-makers of the member states. It would be advisable for this body to have a spokesperson who, based on a specific negotiating mandate from the body, would represent the EU in any negotiations relating to export controls. Due to the technical requirements of export controls, it is also important that the committee and its spokesperson can draw on the technical expertise of the national export control authorities and European businesses as efficiently and quickly as possible.\r\nIn view of the recommendations outlined above, Bitkom welcomes the Commission's desire to fundamentally revise EU export controls. At the same time, the review and subsequent reform of the EU Dual-Use Regulation is in danger of becoming so extensive that other, simpler measures run the risk of not being implemented or of being seriously delayed. This thread is highlighted by the last reform of the Dual-Use Regulation: The last reform started over 8 years ago and remains to be fully completed. Therefore, short term improvements should be prioritized. To improve export controls in the short term, the harmonisation of national listings should stay at the top of the political agenda. The revision of the EU Dual-Use Regulation should only start after the harmonisation of national control lists has been achieved. Bitkom stands readily available to support this process by providing constructive feedback.\r\n3\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people. Among the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and almost all global players. These companies provide services in software, IT, telecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in digital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the digital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the rest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom promotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for citizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns are ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as well as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nChristoph Tovar | Policy Officer for International Relations & Innovation Policy\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom committee\r\nForeign Trade Policy Working Group\r\nExport Control & Customs Working Group\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held by Bitkom."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Insbesondere in kleineren Orten, kommt der Ausbau vor allem aufgrund der Vorortberatung des Direktvertriebs gut voran. Voraussetzung für eigenwirtschaftlich finanzierte Ausbauprojekte ist, dass sich im Vorfeld eines geplanten Ausbaus ein Mindestanteil der Haushalte für einen Glasfaseranschluss entscheiden, da sich das Projekt für die Netzbetreiber andernfalls nicht rechnet. Diese sogenannte Vorvermarktungsquote wird ganz wesentlich über eine Vermarktung vor Ort im direkten Gespräch mit den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern erreicht. Branchenweit werden über 75 Prozent aller Glasfaseranschlussverträge mittels Direktvertrieb an der Haustür abgeschlossen. Ohne diese direkte Art der Vermarktung wäre das Erreichen der Vorvermarktungsquote in vielen Fällen unmöglich. 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But protecting the free market and entrepreneurial freedom of investment is essential to Europe's prosperity. Outbound investments are a necessary tool for European businesses to grow and remain competitive. In 2022, German businesses alone invested 169 billion EUR abroad, highlighting this fact.1\r\nEstablishing an outbound investment screening would create additional bureaucracy, put a chilling effect on European investments abroad, and would thus threaten European economic growth. This might even be true for investments in countries that are not within the scope of the monitoring process. However, we observe that there has only been a hasty and short discussion by a small number of experts on this matter. We believe that this insufficient to create a widely shared understanding of potential threats and benefits posed by outbound foreign investments. Considering the economic importance of investments, we therefore welcome the chance to provide the view of the German digital economy to this discussion. In addition, we urge the Commission and member states to promote a more comprehensive stakeholder dialogue before kicking off the analysis of European outbound investments.\r\nRegarding the White Paper on Foreign Outbound Investments, Bitkom would like to recommend the following points:\r\n\r\nIncluding the benefits of outbound investments in the analysis: Investing in foreign destinations is crucial for European businesses to capture market trends, thrive economically and drive innovation forward. The White Paper currently only requires assessing risks and their context, but not specifically the benefits of any investment to the Union. Europe lags behind in developing digital technologies, such as Artificial Intelligence (AI), and faces a shortage of skilled labour. These and other economic factors require European companies to invest abroad to maintain their\r\n1 Bundesbank 2023.\r\n2\r\ncompetitive edge\r\nand remain part of their respective value chain. Although investing abroad may be perceived as a risk, it can contribute to Europe's economic security. Companies do not invest abroad lightly, especially if certain conditions, like the rule of law, are not met. Rather, businesses take every possible step to protect their intellectual property, and they carefully weigh the cost, benefits, and associated risks of any investment carefully. It is important to stress, that the protection of their assets and know-how is a key part of the economic self-interest of any business. We therefore argue that the monitoring of the process should also include an analysis of the benefits that foreign outbound investments bring to the European Union. Relevant indicators could for instance include the capturing of foreign market share, employment associated with the investment and the innovation output of a business. In addition, the analysis should include a projection of the economic damages caused by chilling effects on outbound investments of any policy measure, be it as a reporting obligation or a prohibition of investments. This is especially important in cases of early-stage technologies, like quantum, where investment restrictions might prevent European companies from achieving market leadership and being able to set global standards, thus diminishing European economic growth and political power long term. Notably, we recommend discussing these findings publicly.\r\n\r\nPromoting European High Tech: Particularly in the case of disruptive and innovative technologies, it is important to assess the benefits of investments to achieve global market leadership, even as a counterweight to potential and unclear risks. We need to acknowledge that in some areas of early-stage technologies such as in quantum, it is too early to focus on restrictions. Instead, the EU member states should focus on supporting companies, SMEs, and researchers to achieve market leadership in their areas. In early-stage technologies, standards are being set by the global market leaders. If we want EU industry to set global benchmarks, we need to focus on enablement of the European industry to develop a global market. Companies are hubs of creativity and development. Ensuring their security requires consideration of their products and investments within a political environment that strategically addresses market dissemination, expansion, and the promotion of deep technology. It is crucial for companies in the deep-tech sector that their innovations find market traction. Therefore, aligning an outbound strategy with a strategy for disseminating European products or services is essential. As of yet, there has been a lot of attention for the “Protect” part of the European economic security. In turn, the “Promote” section of the strategy has seen little development. While there have been efforts, projects like the STEP-program have not delivered in terms of the originally announced funding. We therefore urge the Commission to substantially strengthen the “Promote” column of the European\r\n3\r\nEconomic Security Strategy\r\nand substantially increase funding for technologies deemed risky by the EU.2\r\n\r\nAnalysing tangible risks: In order for member states to conduct meaningful and comparative analyses, a clear and common definition of the risks and benefits of any investment is necessary. Unfortunately, the White Paper only proposes an analysis of risks and potential vulnerabilities in vague terms, which could prevent comparative analyses and diminish the epistemic value of the project. Furthermore, the White Paper does not clearly recommend the inclusion of economic benefits as part of the analysis. To address this issue, the Commission and Member States should agree on specific criteria for assessing risks. Notably, this discussion should include relevant stakeholders from the business community. We recommend that these risks should be tangible, such as potential human rights violations or military threats. In regards to less tangible risk criteria, like economic damages, we recommend comparing these to the benefits of any investments for the European Union. Importantly, any additional outbound investment screening mechanism requirement needs to prove its value-added to already existing regulations such as export controls. This is even more important since most European investments abroad are commonly of a nature where existing export controls for dual-use technologies should be able to sufficiently mitigate any risks.\r\n\r\nClearer definitions of technologies: The Commission's current categories for investment screening, which include AI, advanced semiconductors, quantum technologies, and biotechnologies, are too broad and not clearly defined. This could lead to a risk assessment that obscures actually relevant findings regarding potential threats. For instance, the definitions of the category of AI includes unspecific terms such as 'cloud and edge technology', or 'data analytics'. In the case the category “semiconductors”, there exists the subcategory “microelectronics”, here it is unclear, why “microelectronics” are considered a subcategory of “semiconductors” and not vice versa. To avoid any vagueness, to reduce the costs of the project, and to achieve a more comparative result, we recommend limiting the analysis of outbound investments to technologies that are likely to create a tangible security risk in the foreseeable future and that are clearly defined. In this case, existing inbound investment screening regulations can provide established definitions for the analysis.\r\n\r\nA flexible timeframe: Analysing economic dependencies, gathering data, and understanding the impact of investments on the global flow of technology and knowledge takes time. Bitkom welcomes the fact that the Commission has adjusted their timeframe for the possible implementation of an outbound investment screening. This decision allows to engage in a stakeholder dialogue. As there is currently no common European understanding on the matters at hand, we stress the importance of a flexible proposed schedule for possible implementation. This will allow for the possibility of extensions to give room for the necessary debate.\r\n2 COM 2023.\r\n4\r\n\r\nCoherent risk mitigation: The White Paper recommends that member states mitigate any verified risks through the unilateral application of existing instruments, in particular export controls. As it is unclear what constitutes a sufficient risk and the Commission has acknowledged the various issues generated by unilateral export controls, we suggest a more coherent approach.3 Any findings regarding risk discovered during the analysis should be included in the ongoing debate regarding the harmonization of national control lists and the reform of export controls. Following the agreement in this forum, any additional export restrictions or screening requirements should be implemented coherently, involving the EU and any relevant global partners, such as the G7 or GEEC-States.\r\n\r\nClose dialogue with industry: Investing in foreign destinations is crucial for businesses to thrive economically and drive innovation forward. Discussions of screening or controlling investments in sensitive technologies require technological knowledge that can only be provided by companies. These points highlight the need for close cooperation between industry and policymakers. As a meaningful cooperation with businesses requires a shared understanding of political visions and threats, we believe that a broad and transparent debate is necessary. Crucially, we believe that this debate has not taken place until now. Although the White Paper acknowledges that stakeholder consultations could be useful, it only mentions them marginally and as an optional tool. To ensure the success of the task at hand, we believe that stakeholder dialogues should be prioritized. Therefore, Bitkom encourages the Commission and member states to engage in a broad stakeholder dialogue on outbound investments and to have regular exchanges with stakeholders on all relevant issues and during all steps of the process. Particularly, we recommend a more in-depth discussion of the definition of sufficient risks that would ultimately require legislative action, the definition of technologies to be included in the process, and the risks and benefits of investments that will be included. In Bitkom's view, this requires both national and trans-European public dialogue formats on foreign investment as well as in-depth discussions with individual stakeholders while maintaining the necessary confidentiality.\r\n3 COM 2024\r\n5\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people. Among the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and almost all global players. These companies provide services in software, IT, telecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in digital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the digital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the rest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom promotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for citizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns are ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as well as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nChristoph Tovar | Policy Officer for International Relations & Innovation Policy\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom committees\r\nForeign Trade Policy Working Group\r\nCustoms & Export Control Working Group\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within Bitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific circumstances of individual cases into account. 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The White Paper sets out the challenges and opportuni-ties that Europe is currently facing in the development of future connectivity networks and proposes possible scenarios for action. It is intended to provide the basis for a possible future legislative action of the next Commission.\r\nBitkom rating\r\nEurope's economy and society need performant, efficient, secure and resilient digital networks. Bitkom therefore highly welcomes the EU Commission's intention to prepare a review of the current framework to foster competitiveness, competition and invest-ment in the European telecommunications market. An EU-wide harmonised market improves the conditions for investment and expansion in the telecommunications sector. This will strengthen the competitiveness of European companies, which depend on the digital infrastructure in all areas. Bitkom therefore highly appreciates the efforts of the EU Commission to stimulate the roll-out of connectivity, as set out in the targets for the Digital Decade 2030.\r\nThe most important takeaway\r\nIn light of Bitkom's broad and diverse membership, which includes companies from the digital sector such as telecommunications providers, content and application providers with different business models and contributions to the Internet ecosystem, Bitkom focuses on a joint opinion regarding the following key messages without disregarding the importance of other discussion points that lack a common industry view:\r\n\r\nCreating a Single Market for Telecommunication\r\nBitkom encourages and supports the Commission to remove national barriers to encourage operators to launch cross-border services. If there are sufficient incentives, the market might move in the direction of offering cross-border services in the long term, but this needs to happen voluntarily and not be imposed through any regulatory intervention, particularly regarding access.\r\n\r\nFostering investment in sustainable infrastructure\r\nBitkom advocates for telecommunications networks being integrated in the EU taxonomy framework as they deliver a credible contribution to the green transition.\r\n\r\nEnsuring future-proof wireless connectivity\r\nBitkom favours a clear roadmap for increased spectrum to meet increasing capacity demands.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n3\r\nContent\r\n1 Introduction and general assessment 4\r\n2 Completing the Digital Single Market (Pillar II) 5\r\nSingle Market 5\r\nSpectrum Policy 6\r\nHarmonisation of frequency policy 6\r\nAccelerate 5G and preparing for 6G 7\r\n5G corridors 7\r\nMobile network and photovoltaic sites on rooftops 8\r\nEMF Budget 8\r\nCopper switch-off 9\r\nFacilitating fibre-rollout & reaching connectivity goals 9\r\nUniversal service and affordability of digital infrastructure 10\r\nSustainability / EU Taxonomy 11\r\n3 Secure & resilient digital infrastructure for Europe (Pillar III) 12\r\nSecure communication using quantum and 12\r\npost-quantum technologies 12\r\nSecurity and resilience of submarine cable infrastructure 13\r\n4 Creating the »3C-Network« (Pillar I) 15\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n4\r\n1 Introduction and general assessment\r\nA high-performance digital network infrastructure is essential for Europe's economic development and prosperity, as well as for the transition to a green economy. Secure, reliable and high-performing connectivity will be crucial to support the digital transformation, which promises to be a major contributor to Europe’s economic well-being and global competitiveness in the future. Today, the EU is still lagging its Digital Decade targets in very high-capacity network deployment. In the coming years, it is important that the EU and the member states work together to bring the digital infrastructure in Europe to a higher level and thus secure Europe’s future viability. The right framework conditions must be set for this.\r\nBitkom therefore welcomes the fact that the Commission’s White Paper addresses the question of how Europe’s digital infrastructure needs can be mastered. We support the EU Commission’s plans to create a true European single market for telecommunica-tions. An EU-wide harmonised market improves the conditions for investment and expansion in the telecommunications sector for all market players. This will also strengthen the competitiveness of European companies across sectors, as they highly depend on a functioning and advanced digital infrastructure.\r\nWe agree with the EU Commission’s assessment that a major challenge will be to ensure and continue investments in high-capacity networks.1 European telecommuni-cations operators – competitors and incumbents – and Content and Application Pro-viders (CAPs) have invested immense resources in upgrading and expanding Europe’s network and internet infrastructure over the past decade. Yet, further investments are needed to realise Europe’s connectivity targets. The Commission identified an overall investment gap of at least EUR 148 billion to meet connectivity targets. However, a competitive and secure telecommunications sector is urgently needed to provide the much-needed infrastructure for technological advancement and the green transition. In addition, the sector would profit from an inclusion in the EU taxonomy as this would unlock further investments in the greening of digital infrastructure and its role in enabling emission reductions across industrial sectors.\r\nBitkom therefore welcomes that the Commission is considering a reform of the EU telecommunications framework with the aim of delivering effective policies to\r\n\r\nEnsure a sustainable, competitive, and pro-investment approach, also to allowing for scale of the sector.\r\n\r\nImprove conditions for the allocation of spectrum with extended long license periods as well as early renewals across the EU respecting to promote business certainty and long-term investment.\r\n1 Considering Bitkom's broad and diverse membership, which among other companies from the digital sector includes telecommunication-providers as well as content-and-application-providers with varying business models and contributions to the Internet ecosystem, Bitkom has decided not to issue a joint recommendation on how to address the pertinent issue of financing infrastructure costs.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n5\r\n\r\nAct on excessive spectrum costs, and the asymmetry of rules applying to the spectrum across Member States.\r\n\r\nStimulate demand for digital services, with a focus on supporting SME.\r\n\r\nEnsure the security of Sub-Sea Cables.\r\n\r\nEvaluate Mobile roaming cost models.\r\nThe recent legislative mandate has experienced a considerable amount of tech legislation that, to work in the interest of all European citizens and businesses, requires interoperability of different legislative files from the early stages. It also requires thoughtful implementation of the many different pieces of legislation that have just been adopted and yet to be fully put in place. The recent mandate has already brought significant regulatory interventions in the tech sector by introducing a suite of legislation that has reshaped the landscape.\r\nThe operationalisation of the current regime should be kept in mind when introducing possible new legislative proposals, such as a »Digital Networks Act«. Duplication and conflict between different legislations should be actively avoided.\r\n2 Completing the Digital Single Market (Pillar II)\r\nPillar II deals with many different topics that are relevant to the completion of the digital single market. We would like to comment on the following points in detail:\r\nSingle Market\r\nBitkom encourages and supports the Commission to remove national barriers (e.g. security and consumer protection requirements) to encourage operators launching cross-border services.\r\nIf there are sufficient incentives, the market might move in the direction of offering cross-border services, but this needs to happen voluntarily and not be imposed through any regulatory intervention.\r\nFurthermore, to foster growth of the Digital Single Market we encourage the European Commission to adopt an open innovation approach.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n6\r\nSpectrum Policy\r\nHarmonisation of frequency policy\r\nThe White Paper states that the high cost of acquiring spectrum licences through auctions has been a burden on the European telecommunications sector in the past. The Commission therefore proposes to counter the approach of auctions, which is often aimed at maximising revenue.\r\nWe welcome the recognition that artificially high spectrum prices cause roll-out delays and suboptimal network quality. However, while the text of the White Paper includes many important points of analysis in relation to possible changes to EU spectrum policy, it falls short in suggesting meaningful change in the more concrete scenarios envisaged by the Commission.\r\nBitkom considers that the following elements are key:\r\n\r\nEstablish a clear roadmap for increased spectrum to meet increasing capacity demands.\r\n\r\nEnsure long-term business certainty and alignment with investor timeframes through extended licence periods as well as early renewals across the EU to promote long-term investment in mobile networks.\r\n\r\nEnsure that all suitable spectrum is actually available and not artificially decreased through unjustified set-asides or license-related obligations that are not based on thorough socio-economic analyses.\r\n\r\nAvoid inflating spectrum prices for mobile broadband by ensuring that they reflect opportunity costs and that the bidding process is fair and transparent.\r\nThe further expansion of 5G, and supporting a timely roll-out of 6G, requires undertaking the necessary efforts to make additional spectrum available for mobile communications. The expected demand, traffic growth (e.g. an expected factor of 3 by 2029), and connectivity targets – especially while keeping power consumption and cost levels down – cannot be met without additional low- and mid-band spectrum. This holds true even though refarming, shared approaches and densification are pursued. The commission should consider these demands in the upcoming review of 470-694 MHz band for use after 2030.\r\nBitkom considers that the European harmonisation of spectrum is well-organised by the current role of the European Conference of Postal and Telecommunications Admin-istrations (CEPT). EU countries are already taking a leading role in CEPT. As a recognised ITU regional organisation, a harmonised CEPT position is essential to influence a global spectrum policy. It is further our understanding that an EU spectrum harmonisation policy will be developed in EC and associated like the RSPG (Radio Spectrum Policy Group).\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n7\r\nAccelerate 5G and preparing for 6G\r\nThe evolution of mobile communications will offer further increases in speed, capacity and reliability over 5G and beyond, towards 6G. This will enable entirely new use cases: immersive user experiences in the metaverse, the expansion of digital twins to control smart cities, and medical care even in the most remote areas of our world are all within reach. The funding programs that have been launched must be continued and further developed.\r\nIf the EU intends to reap the benefits from its leading position in 5G technology devel-opment, it needs to set the right incentives and motivate investment to actually deploy and upgrade to mid-band networks.\r\nAn EU 6G strategy and spectrum roadmap should be launched to provide investment certainty to market players, already during the current R&D and standardization stages. An early available ecosystem of equipment and devices with affordable pricing, combined with reasonable licensing fees will allow accelerated network deployments and an uptake of new services. Together with well-coordinated spectrum releases, the spectrum harmonisation minimises cross-border interference coordination issues and facilitate international roaming.\r\nHowever, it is important to note that 5G deployment is still ongoing and must remain a priority to enable the full set of benefits associated with it. The European Union has set ambitious Digital Decade targets for 2030, among them the objective to cover all populated areas with wireless high-speed networks of at least 5G performance. There-fore, European telecom operators will continue to focus on 5G roll-out in the coming years. In this context, the deployment of 5G standalone (5G SA, i.e. a network that uses a 5G core network without dependency on LTE Evolved Packet Core) will progressively become a priority.\r\nMaintaining legacy networks like 2G and 3G is not supported. It is counterproductive and also not sustainable to allocate resources maintaining obsolete networks.\r\nIn general, the EU framework is technology neutral, as operators are suited best to balance demand and supply and thus implement the optimal schedule for the introduction of new technologies. Action by the EU should be limited to make new spectrum bands available as soon as possible, but neither to interfere with the deployment of new technology generations nor the decommissioning of outdated technologies.\r\n5G corridors\r\nWe consider the promotion of 5G cross-border corridors along transport paths throughout Europe to be particularly relevant. Against this backdrop, it is crucial to enable a smooth corridor deployment.\r\nAt present, however, the permitting processes for mobile telecommunication towers are often very time-consuming and involve many stakeholders, such as building, nature conservation, monument protection, and regulatory authorities. In the case of corridor projects along railways or motorways where many towers are being erected,\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n8\r\nthe situation becomes even more complex as additional stakeholders such as railway, motorway and tunnel operators are involved.\r\nEven if the Gigabit Infrastructure Act (GIA) can help to accelerate permitting processes, this does not change the fact that permits must be obtained for each individual tower. However, this does not reflect the roll-out practice for 5G corridors, as the entire corridor tower infrastructure is usually planned and built as one coherent layout. The permitting procedure should reflect this and not be required for each individual tower, but for the entire corridor. We therefore propose the introduction of a corridor permit. This would reduce the bureaucratic burden, simplify and condense the procedure and thus significantly accelerate the roll-out. Considering the significant investment required to achieve the Digital Decade targets, it may also make sense to reconsider the current approach of not counting coverage achieved based on subsidised infrastructure towards coverage targets for future spectrum obligations. As coverage of the remaining underserved areas is particularly costly, easing this restriction for future spectrum obligations could make investments not only in 5G corridors but also in white spots more attractive and thus help to swiftly provide VHCN connectivity to all European citizens.\r\nMobile network and photovoltaic sites on rooftops\r\nWhile we fully support the EU climate targets, and efforts to reduce greenhouse gas emissions and to expand renewable energies, we would like to emphasise that these endeavours must not compromise the Digital Decade targets. It is becoming apparent that the new Energy Performance of Buildings Directive (EPBD), which stipulates the installation of photovoltaic systems on buildings, will have a negative impact on the availability of roof space for 5G infrastructure.\r\nThe use of rooftop sites is essential for 5G roll-out in urban areas. However, due to the requirements of the EPBD, there is a risk that solar installations and 5G roof masts will compete for suitable roof space. In the long term, this could hamper the roll-out and efficiency of 5G networks. In Member States where photovoltaic obligations have already been introduced, this has already led to landlords being quite hesitant when it comes to concluding and renewing contracts with TowerCos.\r\nWe would like to encourage the European Commission to investigate strategies for the coexistence and better coordination of rooftop solar energy installations with 5G net-work infrastructure. The implementation of the EPBD must not hamper the roll-out of 5G networks. Instead, possible synergies between digital and energy policy objectives should be explored and promoted.\r\nEMF Budget\r\nTo ensure a smooth user experience and a comprehensive choice for customers, mobile network operators (MNOs) must be able to deploy their networks wherever coverage is required. At the same time, they need to comply with national safety regulations for electromagnetic fields (EMF). Authorisation procedures for sites in the EU vary, which means that EMF calculations are sufficient at some sites without the need for on-site measurements. However, this can lead to inefficient use of the EMF budget and\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n9\r\nexhaustion, especially in urban areas where antennas are often installed close to each other or even in the same location.\r\nTo accelerate authorisation processes, we ask the Commission to consider providing all stakeholders, including TowerCos, with information on the utilised EMF budget, within the limits required by competition law, protection of trade secrets and securing critical infrastructure. The commission should also aim to increase harmonisation of EMF limits as defined by Council Recommendation 1999/519/EC. The aim is to realise the full potential of MNO co-location while ensuring emission protection. This would pro-vide citizens and businesses with faster access to high-quality connectivity, regardless of the chosen network operator.\r\nCopper switch-off\r\nThe White Paper discusses switching off the copper network in the European Union by 2030. The expansion of fibre networks in Germany has made great progress in recent years. However, due to limited planning and construction capacities available, as well as different technology choices in member states – Germany, for instance, has adopt-ed a VDSL/ Vectoring approach instead of early FTTH fibre deployment – it is unrealistic for the German market that the copper network can be completely switched off by 2030. This is also valid for other Member States so that uniform EU-wide binding targets will not achieve the intended goal. It also does not consider national fibre roll-out levels.\r\nTo preserve competition, the switch-off must only be initiated by the copper network owner according to the framework determined by the NRA and must recognize the transparency and non-discrimination obligations under national laws (such as § 34 TKG – German Telecommunications Act) to achieve planning security for the market. Thus, we are strongly against any mandatory switch-off deadline for Europe, as such a regulatory interference is not suitable for the current transition from copper to fibre and we also undermine that – in line with the current framework – it is the sole discretion of the copper network owner to decide when and where to switch-off.\r\nSwitching-off copper when all commercial preconditions are reached is a viable policy target. It must recognize and enable competition based on informed choices of customers and operators. However, instead of a binding deadline, policymakers should support fibre roll-out as a basic requirement for the copper switch-off.\r\nFacilitating fibre-rollout & reaching connectivity goals\r\nTo achieve the EU connectivity goals, it is important to continue improving the basis for the fibre roll-out and to acknowledge the chosen technologically neutral approach considering also other networks capable of delivering VHC. This includes HFC-Networks and, especially regarding remote areas, 4G/ 5G FWA or other technologies as a complement or combination to fibre.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n10\r\nTo further facilitate the fibre-roll beyond the GIA, we invite the European Commission to contribute to\r\n\r\nSimplify the approval processes\r\n\r\nActively support the introduction of new technologies and roll-out methods to improve the efficiency of network deployment and reduce costs (e.g. trenching/ micro trenching, plough, aerial fibre deployments etc.)\r\nThe White Paper rightly focusses on strengthening private investments in order to address the investment needs to reach the connectivity targets. Complementarily, State Aid will be needed to support the coverage targets. However, the complexity of the State Aid framework rather impedes than supports reaching the 2030 connectivity targets. Member States should therefore at least be granted more flexibility than is currently the case in the framework of State Aid notification procedures, with the aim of reducing bureaucracy and strengthening investment incentives.\r\nUniversal service and affordability of digital infrastructure\r\nBitkom believes that the chapter on Universal Service lacks a clear vision for the future. Even though the relevance of the Universal Service has declined over the years, the framework is still necessary to ensure that consumers have access to basic broadband services at an affordable price. In our view, the White Paper missed the opportunity to critically reflect on the affordability criteria as well as the inclusion of services providers in the obligation as the market converges.\r\nDue to strong competition, telecommunications services are made available to all EU citizens in the European Union at affordable prices. In general, prices for telecommuni-cations services in the EU have been decreasing over the years and with a huge variety of offers, consumers have the choice to select any offer according to their need. Thus, competition has created an environment where almost all end-users have access to affordable broadband services.\r\nHowever, there are still areas without sufficient broadband services. Existing gaps in the network should be closed in the first place with public funding and with a technology neutral approach (recognizing new technologies such as advanced technologies like 5G Fixed Wireless Access and Low Earth Orbit satellite). Only in exceptional cases, there is still a need for a universal service regime which ensures connectivity for affected households. This universal service regime may, therefore, only be seen as a safety net for those who have no access to affordable basic broadband services. Due to further network deployment and coverage with fixed, mobile and satellite networks, the relevance of universal service is likely to decline. Until then, universal service obligations will remain necessary.\r\nCitizens with special social needs or low income are best supported by the public welfare system, which is already the case in most Member States. Furthermore, publicly financed end-user vouchers may help to increase take-up rates for services on fibre networks and increase the number of citizens benefiting from the best available networks and services. These issues cannot be tackled with the universal service\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n11\r\nregime, as it is only a safety net to prevent social exclusion. In conclusion, the universal service regime is still necessary, but the principles on which it is based could be the subject to a fitness check.\r\nSustainability / EU Taxonomy\r\nDiscussions surrounding the deployment of sustainable digital infrastructure, as well as reducing the carbon footprint of the digital sector, are crucial to enable a successful twin digital and green transition. Several aspects should be kept in mind, and considered, in the pursuit of this goal.\r\nDigitalisation and sustainability are closely linked and cannot be viewed in isolation: On the one hand, digitalisation itself consumes energy through the operation of devices and networks, which is continuously optimised in terms of a sustainable business. On the other hand, digital technologies enable significantly greater resource savings across all sectors, for example in production, mobility, and agriculture. This means that the telecommunications sector on the one hand, must invest in the roll-out of more efficient networks, and on the other hand, has to provide the basis for sustainable digitalisation and thus, will make an important contribution to reducing greenhouse gas emissions.\r\nThe telecommunications industry is endeavouring to make the expansion and operation of gigabit networks as sustainable as possible. Optimising energy and resource efficiency not only makes ecological sense, but also contributes to cost efficiency and social responsibility. The expansion of sustainable telecommunications networks is therefore in the original interest of telecommunications companies and the capital market, due to increasing interest in ESG-related investment criteria.\r\nOther technologies, such as cloud computing technology, can in addition contribute to reduce energy consumption and increase sustainability. Also, the respective advantages of different wireless technologies and network topologies should be exploited to maximize energy efficiency, whatever is better suited to provide sustainable connectivity. Furthermore, today’s development of technologies focuses strongly on more sustainability e.g. in more energy-efficient chip sets or more efficient codecs. Codecs minimise the outgoing energy and power by compressing the data, while still providing the same video quality thus providing a sustainable, yet still digitally competent alternative. Codecs are only becoming more energy efficient at the same resolution for the user, bringing great benefits to the ecosystem as a whole. Many content application providers already implement such codecs.\r\nMastering the green transition depends heavily on the access to the capital market and investments in green technologies. The EU Commission has expressed its intention to work together with operators in the development of adequate Key Performance Indicators (KPIs) which qualify as »Technical Screening Criteria« with regard to EU taxonomy. We fully support this intention, keeping in mind that sustainability is a global challenge not limited to Europe. Therefore, we recommend that the EU supports the development of global standards. This would not only recognise the significant efforts made by European telecommunications network operators to reduce their emissions and environmental impact, but also the fact that these networks are the\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n12\r\nbasis for a green economy. In addition, the inclusion of telecommunications networks in the EU taxonomy will boost investments in digital infrastructure.\r\nOnly if telecommunications networks are being integrated in the EU taxonomy the framework can be a credible contribution to the green transition. Europe cannot afford to ignore the positive effects of the twin-transition in pivotal investment instruments. The EU Taxonomy should develop into a reliable instrument to channel green investments into secure and sustainable networks that support Europe’s green transition.\r\n3 Secure & resilient digital infrastructure for Europe (Pillar III)\r\nBitkom fully supports a harmonised security framework with common standards, common certification, common reporting, and notification requirements that increases resilience for the EU. At the same time, it allows operating efficiently and effectively across the entire EU, leveraging centralised network architectures that could benefit from economies of scale.\r\nWe very much support the secure by design approach, the development of common end-to-end standards and common technical certification schemes that underpin an open strategic autonomy approach.\r\nFurthermore, Bitkom is fully supportive of the need for security regulation but asks that consideration is given to ensure that the requirements are risk-based and proportionate. We support a pro-investment approach that incentivises strong security as unpredictability hampers investment with negative impact on security, skills, and innovation. These principles should be holding material-, origin- and vendor-neutrality.\r\nWe support the fair and balanced application of regulation equitably across different actors operating in the same fields.\r\nSecure communication using quantum and\r\npost-quantum technologies\r\nWe welcome the fact that the Commission discusses quantum and post-quantum technologies for secure communication. We believe that a hybrid approach of post-quantum cryptography (PQC) and quantum key distribution (QKD) is the right way forward. Especially, QKD is a promising and forward-looking technology approach that\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n13\r\nrequires further development and testing. To further support the development of a European QKD platform, we recommend strengthening the customer-centric view, i.e. to work on service definitions and to understand customer demands more detailed.\r\nTo facilitate the development toward a timely realization of quantum-resistant cryptography, standardization work is already ongoing in relevant standardization and industry bodies, which are developing technologies and guidelines to utilize quantum computing, quantum communication, and the development of quantum-resistant cryptography, including contributions to NIST PQC standards, IETF, 3GPP, GSMA Post Quantum Task Network, CISA/ DHS, and ATIS.\r\nTo ensure international policy consensus on PQC, Bitkom encourages timely and in-creased intergovernmental and international policy coordination in relevant forums and formats. This will allow the industry to realize secure, internationally harmonised, and interoperable PQC solutions on a global scale.\r\nITU-T, ETSI, and CEN/ CENELEC have been active in defining the QKD conceptual framework and operational requirements, including interoperable interfaces for using QKD devices, with further standardization including specifications for physical parameters ongoing or planned.\r\nFurthermore, policymakers should also stimulate more research into quantum compu-ting, cryptographically relevant quantum computers (CRQC), and quantum communi-cation including quantum key distribution (QKD) networks. Quantum computing and sensing will also benefit resource allocation, reducing energy use and environmental footprint, and boosting security measures. Encouraging additional research to further development of quantum random number generation should also be advocated.\r\nSecurity and resilience of submarine cable infrastructure\r\nSubmarine cables ensure international data traffic and are therefore a crucial part of the connectivity infrastructure. Against the background of the changed geopolitical situation and the recent attacks on submarine cables, we welcome the fact that the Commission is having a closer look at the security and resilience of submarine cables.\r\nEurope needs more connectivity, not less of it and the benefits of diverse subsea cables routes, which include improving network reliability, ensuring resiliency and increasing global connectivity, thus reducing the digital divide, are broadly shared. Multiple, diverse routes help ensure that outages have minimal to no impact on the services that depend on the cable. When physical damage does occur, redundant network paths can reroute traffic to minimize service disruption for customers and users.\r\nIt is important to ensure strong and secure connectivity by establishing a regime that maximally promotes investment in submarine cable infrastructure. It is crucial to reinforce maintenance and repair capacity at EU level, which would mitigate the impact of any attempts to sabotage submarine cable infrastructure. Repair ships that are responsible for maintenance and repair of submarine cable infrastructure are scarce resources and therefore reinforcement of such maintenance and repair capacity at EU level is required to ensure security of existing infrastructure. Governments and\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n14\r\nregulators can help reinforce diversity and thus resilience, by making it easier to land and maintain subsea cables. This can be done for example through:\r\n\r\nCreating sea and land corridors for the installation of cables, including a transparent and clearly laid out procedure to obtain licences and permits for laying and landing submarine cables. It is important, if this approach is taken, to ensure that adequate geographic diversity is enabled, clear restrictions are established on activities that could endanger the cables (e.g., activities resulting in anchor dropping/ dragging within such corridors) and that robust enforcement efforts are undertaken.\r\n\r\nUndertaking measures to ensure geographic diversity of routes and landings to avoid single points of failure. This could include periodically reviewing established cable corridors to avoid over-concentration and creating new landing areas/ corridors where such concentration is evident.\r\n\r\nEnsuring spatial separation of submarine cable systems from other maritime activities, regularly updating nautical maps and charts and designating submarine cable protection zones, to avoid cable incidents.\r\n\r\nMinimizing regulatory barriers to build and repair cables, including avoiding sabotage or crewing restrictions for such activities.\r\n\r\nEstablishing surface surveillance of civil maritime activities and enhancing submarine surveillance, to enhance prevention and to gain threat intelligence. Establishing procedures for sharing threat information with allied countries also could help maximise impact.\r\n\r\nEnlisting the use of AI/ ML technologies to help detect potential threats to submarine cables from sea vessels in the area of underwater infrastructure.\r\n\r\nCreating an open cable landing station which provides non-discriminatory and cost-oriented access to landing parties and an open investment policy for subsea cables.\r\nWe support the initiatives and recommendations set out in the White Paper. We also welcome the development of cable projects of European interest (CPEI) and favour a fair distribution of financial resources. Such an allocation of funds should be based on transparent criteria, considering factors such as scale, expertise, and operational capacity. It is essential that all trusted industry partners have equal access to such funding to ensure fair competition and the best outcomes for the sector and its customers. The mapping and risk assessment outlined must be linked to adequate funding envelopes for European funding programmes to address any identified vulnerabilities and reduce dependencies, to support the delivery of CPEI and the replacement of redundant systems, and to achieve the objective of a secure and resilient network.\r\nThe creation of single points of contact for parties interested in making submarine cable investment and for cooperation between competent authorities of different countries, would help apply funding in a more efficient way, strengthening institutional capacity. This should be complemented with the establishment of simplified licensing regimes for submarine cables. We believe that strong and secure connectivity will be best achieved by a regime that maximally promotes investment in submarine cable infrastructure and flexible deployment of its landing zones.\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n15\r\nBitkom believes that, while aiming for EU-level harmonisation, it would be sensible to explore the creation of new minimum obligations for cooperation among the Member States on physical security of cables, e.g., in close cooperation and coordination with NATO. This could potentially result not only in prevention as well as deterrence of potential adversaries from physically damaging and jeopardizing this critical infra-structure, but also in the reduction of the high cost of implementing comprehensive protection measures. At the same time, the EU should take a comprehensive perspective linking the security and resilience of submarine networks to both the security of terrestrial networks and the foundational technologies that enable modern submarine technology. R&I&D investment in fibre technology and microelectronics are pivotal for advancing the submarine cable technology.\r\nAlso, the EU is well advised to promote its submarine cable technology beyond Europe, e.g. by instruments such as Global Gateway, as Europe’s resilience in the submarine domains does not end in European waters.\r\n4 Creating the »3C-Network« (Pillar I)\r\nThe right infrastructure is crucial to support the next wave of data and AI-enabled technologies and is a key factor in the EU's long-term competitiveness and economic security. An industrial policy strategy for digital infrastructure is needed, similar to the existing efforts for chips or cloud. We encourage the European Commission to adopt an open innovation approach and e.g. recognize collaboration within the European telecommunications sector with international partners in emerging technologies, particularly in the realm of cloud and edge computing, based on European Rules. This collaboration will guarantee that European businesses gain access to cutting-edge technologies, thereby fostering competitiveness and innovation in the region.\r\nBitkom welcomes the fact that the White Paper takes an industrial policy approach. We fully support the commission's goal to create a so-called »Connected Collaborative Computing« Network (»3C Network«), an ecosystem that spans semiconductors, computational capacity in all kinds of edge and cloud environments, radio technologies, to connectivity infrastructure, data management, and applications. However, the focus should be clearly on connectivity and therefore be approached as »Collaborative Computational Connectivity«.\r\nIt is important that such an industrial policy approach takes a holistic view of all relevant technology trends impacting the connectivity ecosystem, defines key technology priorities and identifies strategic challenges.\r\nHowever, the current lack of coordination between the various 6G R&D&I activities at EU and national level is problematic. This refers to Horizon Europe, Eureka clusters,\r\nBitkom Position Paper on the EU White Paper\r\n16\r\nnational activities and also Important Project of Common European Interest (IPCEI). The SNS JU is executed well, and under certain conditions, could be the right platform to join related strings taking a leading and coordinating role. Most importantly, the JU should not become an umbrella instrument for other topics that are also covered in other instruments, potentially derailing 6G financing. 6G cellular research, next to other important topics such as microelectronics, AI, cloud, software and security, should remain an important part of this.\r\nWe support the idea of strategic capacity building in key technology areas. The exploratory consultation on the future of connectivity that was launched last year revealed a number of key priority areas. In the summary report on the consultation, it is noted that »open networks, network virtualisation and edge cloud are technological break-throughs that will jointly have the largest impact in the coming years«2.\r\nAccordingly, the focus of a new industrial policy approach on digital infrastructure should reflect these priority areas. While the White Paper rightfully discusses the importance of network cloudification and telco edge cloud extensively, not enough attention is given to open and disaggregated network architectures such as Open RAN.\r\nFinally, Bitkom fully supports the idea of establishing a single-entry point for industrial policy on digital infrastructure which brings together the various technologies and actors in the value chain. It is important that such a policy approach not only focuses on R&D, but also aims to support the transition from research to market. This is necessary to facilitate the deployment of new and innovative technologies at scale.\r\n2 »Results of the exploratory consultation on the future of the electronic communications sector and its infrastructure«. European Commission. 2023\r\nbitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an\r\nannual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people.\r\nAmong the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and\r\nalmost all global players. These companies provide services in software, IT,\r\ntelecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in\r\ndigital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the\r\ndigital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the\r\nrest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom\r\npromotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for\r\ncitizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns\r\nare ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as\r\nwell as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact persons\r\nNick Kriegeskotte | Head of Infrastructure & Regulation\r\nP +49 30 27576-224 | n.kriegeskotte@bitkom.org\r\nJanine Welsch | Telecommunications Policy Officer\r\nP +49 30 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nJana Gaulke | Manger EU Affairs\r\nP +32 471929743 | j.gaulke@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom Committee\r\nWG Telecommunications Policy\r\nCover image\r\nMargaret Weir – unsplash.com\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within\r\nBitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims\r\ncan be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take\r\nthe specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole responsibility\r\nof the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held by Bitkom."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Wir begrüßen den Fortschritt durch den dritten Referentenentwurf und die bevorstehende Verbändeanhörung.\r\nPositiv bewertet wird die dreijährige Frist für Betreiber Kritischer Anlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 30 Abs. 1 sowie die Streichung der Kategorie „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“. Die geplante Online-Plattform zum Informationsaustausch zwischen wichtigen Einrichtungen und der Bundesverwaltung ist ein guter Schritt. Das BSI sollte die Entwicklung unbedingt in Abstimmung mit der Wirtschaft voranbringen. Wir begrüßen zudem die Abstimmung zwischen BMI und betroffenen Ressorts über erhebliche Sicherheitsvorfälle.\r\nAuf der anderen Seite bestehen weiterhin Rechtsunsicherheiten für die Wirtschaft. Insbesondere KMU können ihre Betroffenheit vom NIS2UmsuCG oft nicht selbst abschätzen. Für mehr Rechtssicherheit muss der Referentenentwurf mit dem KRITIS-Dachgesetz abgestimmt werden. Eine fehlende Konsultation führt ansonsten zu Auslegungsproblemen und Konflikten zwischen Behörden. Klärungsbedarf besteht außerdem in § 30 bei Diensten, die in verschiedenen Geschäftsbereichen erbracht werden. Es sollte klar sein, ob alle IT-Systeme eines Unternehmens oder nur diejenigen, die direkt für relevante Dienstleistungen genutzt werden, abgedeckt sind. Empfohlen wird, die Definition auf die für kritische Dienstleistungen verwendeten IT-Systeme zu beschränken oder zumindest klarzustellen, dass unterschiedliche Risiken in die Risikobewertung einbezogen werden sollten.\r\nDarüber hinaus kritisieren wir die Ausnahme kommunaler Verwaltungen von den NIS2UmsuCG-Vorgaben. Kommunale Dienstleistungen sind zentral für das tägliche Leben in Deutschland. Ein grundlegender Sicherheitsrahmen muss daher eingeführt werden, um diese Bereiche zu schützen. Die Hauptlast der Maßnahmen wird allein auf die Privatwirtschaft abgewälzt. Während diese Ihre volle Verantwortung annimmt, sehen wir mit Sorge, dass dies von staatlicher Seite nicht erfolgt. Somit bleiben Verwaltung und staatlich Einrichtungen die Schwachstelle für die Cybersicherheit in Deutschland. Eine integrative Herangehensweise, die alle Verwaltungsebenen einbezieht, ist notwendig, um die Cybersicherheit in der Breite zu erhöhen. Der Bitkom appelliert daher an das BMI, gemeinsam mit den Ländern und Kommunen einen inklusiven Ansatz zu verfolgen.\r\n97%\r\nder deutschen Unternehmen finden, dass Sicherheitsbehörden sie besser über die Cybersicherheitslage informieren sollten. (Bitkom, 2023)\r\n2\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDie Bedrohungslage im Cyberraum bleibt angespannt. Im vergangenen Jahr ist der deutschen Wirtschaft allein durch Cyberattacken ein Schaden in Höhe von 148,2 Mrd. Euro entstanden und die Unternehmen gehen davon aus, dass dies weiter stark ansteigen wird (Bitkom, 2023). Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, die gesetzliche Verankerung und Governance der Informationssicherheit in Deutschland weiterzuentwickeln. Mit der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 wurde auf europäischer Ebene dafür ein guter Kompromiss mit einer vernünftigen Balance zwischen gezielten regulatorischen Eingriffen und einer ganzheitlichen Stärkung der Cyber-Resilienz der EU gefunden.\r\nDer Bitkom ist weiterhin überzeugt von der europäischen Idee für einen ganzheitlich gestärkten und harmonisierten Cybersecurity-Regulierungsrahmen. Wir begrüßen die Veröffentlichung des dritten Referentenentwurfs und die Möglichkeit zum breiten Austausch mit Stakeholdern im Rahmen der Verbändeanhörung. Es ist positiv zu bewerten, dass das Gesetz den Betreibern Kritischer Anlagen eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erstmals dem BSI gegenüber nachzuweisen. Ebenso begrüßen wir die ersatzlose Streichung der Kategorie „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“, wodurch künftig neben Kritischen Anlagen nur noch wichtige sowie besonders wichtige Einrichtungen berücksichtigt werden. Dies trägt zur Stärkung der europaweiten Harmonisierung der Cybersicherheitsregulierung bei und beendet den deutschen Sonderweg des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0.\r\nDurch Verzögerungen sind wir aktuell jedoch in einer Situation, in der die Umsetzungsfrist im Oktober 2024 möglicherweise nicht eingehalten werden kann. Dadurch entstehen zweierlei Probleme. Erstens schadet dies der EU-weiten Harmonisierung in der Cybersicherheit, da andere Mitgliedsstaaten bereits fortgeschritten sind und damit andere Umsetzungsfristen gelten. Der deutsche Gesetzgeber verschärft diese Situation, indem er sich von der Struktur der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 entfernt, was die Anwendung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen unnötig komplex macht und indem er über die Anforderungen der EU erhöhte Verpflichtungen aufnimmt, die zu einem erheblichen Aufwand und zu Doppelregulierungen führen. Zweitens entsteht durch die Verzögerung eine Rechtsunsicherheit für Unternehmen. Viele Unternehmen, insbesondere KMU, können nicht ohne externe Beratung ihre Betroffenheit vom NIS2UmsuCG absehen oder sind sich gar nicht bewusst, dass sie möglicherweise in den Geltungsbereich fallen. Auch bei größeren Unternehmen besteht Verunsicherung hinsichtlich möglicher Sicherheitsvorfälle vor Ablauf von Übergangs- und Nachweisfristen. Wir bitten in Hinblick auf diese genannten Punkte um Klarstellung seitens des Gesetzgebers.\r\nBei der Weiterentwicklung der Cybersicherheitsstrategie Deutschlands ist auch zu beachten, dass diese eng mit der Nationalen Sicherheitsstrategie und dem KRITIS-Dachgesetz abgestimmt sein muss, um ein kohärentes und konsistentes Vorgehen zu gewährleisten. Die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 sieht in Artikel 7 lit. g „eine verstärkte Koordinierung zwischen den [...] zuständigen Behörden […] zum Zweck des Informationsaustauschs über Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle“ vor. Es gilt daher mit dem NIS2UmsuCG und dem KRITIS DachG ein einheitliches Verständnis\r\n3\r\ndarüber zu entwickeln, wie physische Sicherheit und Cybersicherheit gemeinsam umgesetzt werden können. In der Unternehmenspraxis sind diese Bereiche eng miteinander verzahnt und sollten nicht isoliert voneinander betrachtet und umgesetzt werden müssen. Aktuell führt fehlende Konsultation der Gesetzentwürfe zu uneinheitlichen Definitionen und Begrifflichkeiten, die Auslegungsprobleme verursachen können. Dies zeigt sich beispielsweise in den konfliktbehafteten Zuständigkeiten vom BSI im NIS2UmsuCG auf der einen Seite und dem BBK im KRITIS DachG auf der anderen Seite. Die angestrebte EU-weite Harmonisierung der Cybersicherheit kann auf dieser Grundlage nicht ausreichend erreicht werden. NIS2UmsuCG und das KRITIS DachG sollten daher stärker aufeinander abgestimmt und wesentliche Regelungsinhalte im Sinne des All-Gefahren-Ansatzes besser harmonisiert werden. Die zügige Novellierung der BSI-KRITIS-Verordnung ist ebenfalls von Bedeutung, um Sektoren anhand von Schwellwerten und Anlagekategorien zu definieren.\r\nDie Entscheidung, kommunale Verwaltungen auf Wunsch der Länder sowie Bundeseinrichtungen von den Vorgaben des NIS2UmsuCG auszunehmen, wird in unserer Mitgliedschaft mit Sorge aufgenommen. Kommunale Dienstleistungen sind von zentraler Bedeutung für das tägliche Leben der Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen. Ein Ausfall essenzieller Dienste würde nicht nur unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung und Wirtschaft haben, sondern könnte auch das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen nachhaltig erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist eine Stärkung der Cybersicherheit in diesen Bereichen unabdingbar und von höchster Priorität. Anstatt aus Gründen des vermeintlich hohen Aufwands auf spezifische Vorgaben für die Kommunen zu verzichten, wäre die Einführung eines grundlegenden Sicherheitsrahmens, eine angemessene und praktikable Alternative. Ein solcher Rahmen könnte beispielsweise bei Asylverfahren den notwendigen Schutz für eingestufte Daten gewährleisten, ohne die Ressourcen der kommunalen Verwaltungen übermäßig zu belasten. Dafür stehen bereits heute eine Vielzahl an etablierten Standards zur Absicherung zu Verfügung, die den Kommunen auch im „Weg in die Basis-Absicherung“ (WiBA) an die Hand gegeben werden.\r\nEs ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Hauptlast der Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen erneut auf die Privatwirtschaft abgewälzt wird, während wesentliche Teile der öffentlichen Verwaltung ausgenommen bleiben. Dies steht in direktem Widerspruch zum erklärten Ziel der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555, die Resilienz und Sicherheit in der Daseinsvorsorge umfassend zu stärken. Eine integrative Herangehensweise, die auch die kommunalen Verwaltungen einschließt, ist unerlässlich, um die Cybersicherheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu erhöhen. Wir appellieren daher an das BMI, die bestehenden Ausnahmen zu überdenken und in Zusammenarbeit mit den Ländern einen inklusiven Ansatz zu verfolgen, der den Schutz und die Sicherheit der gesamten Bevölkerung gewährleistet.\r\nUm Unternehmen und Behörden noch effektiver zu schützen, schlagen wir zudem vor, dass neben organisatorischen und technischen Maßnahmen auch die Mitarbeitenden in die Sicherheitsstrategien einbezogen werden. Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsprogramme sind hierbei entscheidend. Die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Mitarbeitenden in sicherheitsrelevanten Bereichen zur\r\n4\r\nUnternehmensresilienz beitragen. Derzeit fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage, die eine rechtssichere Prüfung von Bewerbenden, Mitarbeitenden und Dienstleistenden ermöglicht. Eine möglicher Lösungsansatz wäre die Option zur freiwilligen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung aus Artikel 14 der Resilience-of-Critical-Entities-Richtlinie ((EU) 2022/2557) in die deutschen Gesetze zu übernehmen. Diese Prüfung sollte durch staatliche Stellen erfolgen, wofür ein geeigneter rechtlicher Rahmen dafür zu schaffen ist. Die Überprüfung soll zudem die bestehende staatliche Sicherheitsüberprüfung im Geheim- und vorbeugenden personellen Sabotageschutz ergänzen und nahtlos in das bestehende System integriert werden.\r\nWir möchten an dieser Stelle außerdem darauf hinweisen, dass die wörtliche Übersetzung des Begriffs „Access Control“ zu einer fehlerhaften Interpretation führen kann. Statt dem bisher gewählten Wort „Zugriffskontrolle“ scheint vielmehr „Zugriffssteuerung“ die Bedeutung im Sinne der europäischen Richtlinie wiederzugeben.\r\nArtikel 1: Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-technik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\nUm eine einheitliche Gestaltung der Meldepflichten in allen EU-Mitgliedsstaaten sicherzustellen, sowohl hinsichtlich der zu meldenden Vorfälle als auch ihrer Auswirkungen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedsstaaten eine gemeinsame Auslegungspraxis vereinbaren. Statt nationale Begriffsbestimmungen zu entwickeln, sollte die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung von Artikel 23 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten dieses gemeinsame Verständnis erarbeiten. Dies würde dazu beitragen, eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Meldepflichten zu gewährleisten.\r\nDie Definition von „Informationssicherheit“ in § 2 Abs. 1 Nr. 16 begrüßen wir insofern, als dass sie den angemessenen „Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen“ vorsieht. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ziele der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 nur durch einen entsprechenden holistischen Ansatz erreicht werden können. Dementsprechend müssen alle technischen und organisatorischen Aspekte zum Schutz von Informationen, sowohl analog als auch digital, einbezogen werden. Entsprechende Anpassungen wurden auch im Verlaufe des Referentenentwurfs für ein NIS2UmsuCG gemacht, beispielsweise mit dem Austausch von „Cybersicherheit“ zu „Informationssicherheit“ in § 43 Abs. 2. An anderer Stelle, wie in § 38 Abs. 1 wird jedoch weiter auf „Cybersicherheit“ verwiesen, was entsprechend angepasst oder durch eine weitere Begriffsdefinition abgesichert werden sollte.\r\n5\r\nMit der aktuellen Begriffsdefinition von „Managed Service Providern“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 25 wird aus unserer Sicht jegliche Form der MSP in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG genommen. Dies umfasst auch konzerninterne Dienstleister. Sollte dieser Umfang intendiert sein, würden wir uns für eine dahingehenden Hinweis in der Definition aussprechen.\r\nAktuell besteht aus unserer Sicht die Gefahr einer Überregulierung für Rechenzentrumsbetreiber, da gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 34 eine weitreichende Einbeziehung aller benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere der für die Stromverteilung, vorgesehen ist. Diese Regulierung geht über die Anforderungen der EU hinaus und könnte zu unnötigen Belastungen führen. Es ist daher wichtig, eine angemessene Balance zwischen Sicherheitsanforderungen und wirtschaftlicher Tragfähigkeit zu wahren, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden.\r\nDarüber hinaus begrüßen wir die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit des BMI, im Benehmen mit anderen betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung festzulegen, wann ein Sicherheitsvorfall als erheblich im Sinne der einschlägigen Vorschriften anzusehen ist. Diese gemeinsame Entscheidungsfindung ermöglicht einen zielgerichteten Umgang mit Sicherheitsvorfällen und trägt somit zur Verbesserung der Sicherheitslage bei.\r\n§ 3 Aufgaben des Bundesamtes\r\nIn Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 heißt es: „Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen qualifizierte Vertrauensdienste nutzen.“ Dieser Aspekt findet jedoch im aktuellen Referentenentwurf für ein NIS2UmsuCG keine Berücksichtigung. Wir regen an, diesen Verweis im NIS2UmsuCG aufzunehmen, um durch das Gesetz sicherzustellen, dass Maßnahmen zur breiten Implementierung qualifizierter Vertrauensdienste gefördert werden. Generell befürworten wir auch andere Maßnahmen, die diese Zielsetzung unterstützen.\r\n§ 6 Informationsaustausch\r\nWir begrüßen, dass das BSI eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen und der Bundesverwaltung betreiben wird. Es ist essenziell, dass BMI und BSI vorab eine Testversion des BSI Information Sharing Portals vorlegen und es gemeinsam mit der Wirtschaft weiterentwickeln, um zielgruppengerechte Lageinformationen bereitzustellen. Wir stehen bereit, um uns am Austausch dazu zu beteiligen und konstruktives Feedback zu geben.\r\nFür die Vorgabe der Teilnahmebedingungen auf der Online-Plattform nach § 6 Abs. 2 durch das BSI sollten hohe operative Aufwände vermieden werden, um auch KMU eine niedrigschwellige Beteiligung am Informationsaustausch zu ermöglichen. Auch eine Vereinheitlichung der Plattform zur Umsetzung von Informationspflichten aus anderen Gesetzesvorhaben wie dem KRITIS DachG würde weiter zu einer lösungsorientierten Nutzung beitragen. Neben dem digitalen Austausch von Informationen ist es wichtig, den Umsetzungsplan KRITIS (UP KRITIS) fortzusetzen, um\r\n6\r\nden persönlichen und vertrauensvollen Kontakt zwischen den Beteiligten zu gewährleisten.\r\n§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen\r\nDas BSI kann zur Erfüllung seiner Aufgaben informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen und ist berechtigt, von den Herstellern alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über technische Einzelheiten, zu verlangen. Die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen weitergegeben und veröffentlicht werden, wenn dies der Aufgabenerfüllung dient. Bis zum Inkrafttreten des CRA als EU-weit geltender Rechtsrahmen für Produkte mit digitalen Elementen, ist das hier vorgesehene Vorgehen eine angemessene Übergangslösung. Ab dem Inkrafttreten des CRA muss unbedingt gewährleistet werden, dass es keine parallelen Formen der Marktaufsicht gibt.\r\nAktuell geht jedoch weder aus dem Gesetzentwurf noch aus der Begründung hervor, wie sichergestellt werden soll, dass einerseits das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Sachverhalten und andererseits das Interesse des Herstellers an der Geheimhaltung produkt- oder servicebezogener Informationen gewahrt bleibt. Insbesondere ist das Verhältnis der entsprechenden Auskunftsrechte zum GeschGehG gänzlich unklar. Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass das BSI ein Verfahren etabliert, welches, soweit technisch und prozedural möglich, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet und die Gefahr von Industriespionage minimiert.\r\nWenn für eine Schwachstelle kein schneller Patch verfügbar ist, sollte diese nur intern kommuniziert werden. Dies verhindert, dass Kunden und Betreiber durch die Veröffentlichung von Angriffsmöglichkeiten geschädigt werden. Das BSI muss die Hersteller über die Beschreibung der Angriffsmöglichkeit sowie rechtzeitig vor der Veröffentlichung über den Inhalt der vom BSI geplanten externen Kommunikation informieren. Den Herstellern ist, im Sinne des Responsible Disclosure Verfahrens, vor der Veröffentlichung ausreichend Zeit zur Behebung des Problems einzuräumen.\r\n§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen Während privatwirtschaftliche Unternehmen die Anforderungen erfüllen müssen, bleiben relevante kommunale Einrichtungen weiterhin vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, mit Verweis auf die konkurrierende Gesetzgebung der Länder. Dies ist für eine ganzheitliche nationale Cybersicherheitsabwehr weder förderlich noch akzeptabel. Lediglich wenn diese Einrichtungen Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt für Einrichtungen der Bundesverwaltung anbieten, fallen sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (Artikel 1 § 28 Abs. 9). Dadurch wird versäumt, eine einheitliche Cybersicherheitsstrategie zu entwickeln, die ein hohes Niveau der Cybersicherheit auf allen Ebenen der Verwaltung ermöglicht. Wir sprechen uns daher dafür aus, in Koordination mit den Ländern auch kommunale Einrichtungen in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG aufzunehmen.\r\n7\r\n§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung\r\nDie anhaltenden Cyberangriffe auf Kommunen und Behörden, die teilweise weitreichende Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft haben, verdeutlichen die Dringlichkeit, die öffentliche Verwaltung auf allen Ebenen des föderalen Staates in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG einzubeziehen. Die Fälle aus Anhalt-Bitterfeld und Schwerin zeigen die Folgen, wenn wichtige Verwaltungsdienstleistungen nicht zur Verfügung stehen und dabei beispielsweise wichtige Planungs- und Genehmigungsverfahren ausgesetzt sind. Während die Verantwortung durch den weitreichenden Anwendungsbereich auch viele mittlere und kleine Unternehmen trifft, nimmt sich der Staat hier eine Sonderrolle und entzieht sich der eigentlichen Verantwortung.\r\nEs ist unerlässlich, dass Bundesbehörden, Landes- und Kommunalbehörden einheitlich als besonders wichtige Stellen definiert werden, um sie in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG einzubeziehen. Ausnahmen davon oder Einstufungen als lediglich wichtige Einrichtungen, sollten aus unserer Sicht nicht vorgenommen werden. Dafür sollte sich das BMI insbesondere in Koordination mit den Ländern einsetzen. Die ganzheitliche Einbeziehung ist von entscheidender Bedeutung, um das beabsichtigte Ziel der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 zu erreichen, nämlich eine EU-weite Harmonisierung der Cybersicherheit zu gewährleisten. Nur durch eine umfassende Integration aller Verwaltungsebenen kann die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in der öffentlichen Verwaltung in ganz Europa gewährleistet werden.\r\n§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen\r\nDas Sicherheitsziel “Authentizität” ist in § 30 Abs. 1 nicht mehr aufgeführt, wohingegen es unter § 2 Nr. 22 weiterhin aufgeführt wird. Wir möchten darauf aufmerksam machen und um eine Wiederaufnahme bitten. Authentizität wird schließlich klar in der europäischen NIS2-Richtlichinie als Sicherheitsziel benannt. Sollte sich das BMI an dieser Stelle an den internationalen Begrifflichkeiten Confidentiality, Integrity and Availability (CIA) orientiert haben, wäre eine Klarstellung in der Begründung wünschenswert.\r\nWeiterer Handlungsbedarf in § 30 besteht in den unzureichenden Formulierungen im Gesetzestext bzw. in den Erläuterungen zum Verständnis des Begriffs \"Erbringung ihrer Dienste\", wodurch die konkrete Reichweite der Pflichten nach § 30 Abs. 1 weiterhin unklar bleibt. Ausweislich der Begründung soll der Begriff Erbringung ihrer Dienste weit verstanden werden und sich auf \"sämtliche Aktivitäten der Einrichtung (beziehen), für die IT-Systeme eingesetzt werden, dies beinhaltet beispielsweise auch Büro-IT oder andere IT-Systeme, die durch die Einrichtung betrieben werden\". Die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 selbst enthält aber keine vergleichbare Konkretisierung bzw. Aussage. Unterstellt man ein derart weites Begriffsverständnis bei § 30 Abs. 1, führt das dazu, dass Unternehmen, die in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig sind, dabei aber nur teilweise Dienste erbringen, die unter die in Anlage 1 und Anlage 2 genannten Kategorien zu fassen sind\r\n8\r\n(sektorbezogene Teilbereiche), wohl ihre gesamte IT-Landschaft an den Vorgaben des § 30 Abs. 1 ausrichten müssten. Auch in großen Konzernstrukturen, die sowohl wichtige als auch besonders wichtige Anlagen umfassen, besteht Unklarheit darüber, inwieweit die jeweiligen Verpflichtungen der Bereiche voneinander abgegrenzt werden können.\r\nAber selbst ohne das Betreiben verschiedener Geschäftsbereiche ist unklar, warum ein derart weiter Begriff und damit die Ausdehnung der Pflichten auf die gesamte Unternehmens-IT erforderlich sind. Selbst wenn man sich vom bisherigen, bei KRITIS-Betreibern angewandten anlagenbezogenen Begriff lösen würde, ist nicht ersichtlich, warum diese Ausweitung im Hinblick auf die Schutzziele notwendig ist. Dies gilt insbesondere für die Einrichtungen, die nur aufgrund des Betriebs einer kritischen Anlage als besonders wichtige Einrichtung gelten. Ziel ist der Schutz der Versorgungssicherheit von Deutschland in bestimmten Sektoren. Sofern ein Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe in den Anwendungsbereich fällt, sollten etwa Produktion und Logistik geschützt werden, etwa auch ein Warenwirtschaftssystem. Aber eine allgemeine Webseite des Unternehmens muss beispielsweise keinen erheblichen Einfluss auf die Versorgungssicherheit ausüben.\r\nDieses Ergebnis überrascht umso mehr, da bei der Berechnung der Schwellenwerte zur Ermittlung des Anwendungsbereichs nach § 28 nur die Kennzahlen berücksichtigt werden sollen, die auf den sektorbezogenen Teilbereich des Unternehmens entfallen (Begründung zu § 28 Abs. 3, S. 144). Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, \"deren hauptsächliche Geschäftstätigkeit jedoch nicht einer Einrichtungskategorie gemäß Anlage 1 oder 2 dieses Gesetzes zuzuordnen ist, nicht in unverhältnismäßiger Weise erfasst werden\" (Begründung zu § 28 Abs. 3 BSIG-RefE, S. 144). Das oben darstellte weite Begriffsverständnis von \"Erbringung ihrer Dienste\" läuft diesem Zweck aber gerade zuwider. Diese Frage ist nicht nur für die Reichweite der Pflichten des § 30 BSIG-RefE selbst von zentraler Bedeutung. Dies hat auch weitere Auswirkungen, wie beispielsweise den Umfang der zu erstellenden notwendigen Dokumentation oder die Anordnung von Prüfungen durch Behörden. So sollte auch in den Nachweispflichten nach § 39 deutlich klargestellt sein, dass diese nur den Geltungsbereich der kritischen Anlage umfassen und nicht darüber hinaus gehen. Auch die Beurteilung eines relevanten erheblichen Sicherheitsvorfalls für die Meldepflichten nach § 32 BSIG-RefE wird erleichtert, wenn der Anwendungsbereich klarer, weil enger ist.\r\nWir empfehlen vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob\r\n\r\nentweder das Merkmal „Erbringung ihrer Dienste“ auf informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung der Dienste im sektorbezogenen Teilbereich oder zum Betrieb ihrer kritischen Anlage benötigen, beschränkt wird\r\n\r\noder jedenfalls folgende oder eine vergleichbare Klarstellung aufzunehmen, um hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die unterschiedliche Risikoexposition und die grundsätzlich geringeren Auswirkungen möglicher Sicherheitsvorfälle außerhalb des sektorbezogenen Teilbereichs zwingend in die Risikobewertung nach § 30 Abs. 1 BSIG-RefE einzubeziehen sind:\r\n9\r\n\"Vielmehr sind die hier gemeinten Dienste sämtliche Aktivitäten der Einrichtung, für die IT-Systeme eingesetzt werden, dies beinhaltet beispielsweise auch Büro-IT oder andere IT-Systeme, die durch die Einrichtung betrieben werden, aber nicht unmittelbar für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden. Bei der Risikoexposition der Risiken und Auswirkungen eines Ausfalls oder einer Störung solcher IT-Systemen ist die fehlende Unmittelbarkeit besonders zu berücksichtigen.\"\r\nDurch den Verweis in § 30 Abs. 3 auf Artikel 21 Abs. 2 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 wird ein Allgefahren-Ansatz angesetzt, bei dem „die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen“ sind. Bestimmte Branchen sind zwar weitestgehend von diesen Anforderungen der europäischen Richtlinie ausgenommen, eine Überlappung gerade im OT-Bereich ist aus unserer Sicht jedoch nicht auszuschließen. Dies erfordert eine Klarstellung im NISUmsuCG, um nicht über die harmonisierten Anforderungen hinauszugehen und einen erheblichen Mehraufwand für betroffene Unternehmen zu vermeiden.\r\nAußerdem sprechen wir uns dafür aus, dass das Vorschlagsrecht für branchenspezifische Sicherheitsstandards gemäß § 30 Absatz 9 auch auf wichtige Einrichtungen ausgeweitet wird. Mit der Bewährung dieser Möglichkeit durch KRITIS-Betreiber würde solch eine Ausweitung die Vorteile von B3S noch weiter in die Breite tragen, um mehr Einrichtungen aktiv zu beteiligen.\r\n§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten\r\nBitkom unterstützt weiterhin das Ansinnen des Gesetzgebers, Kritische Infrastrukturen, soweit technisch und personell möglich, wirksam zu schützen. Schon in unserer Stellungnahme zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 forderten wir, die rechtssichere und hinreichend genaue Definition Kritischer Funktionen, um Kritische Komponenten klar fassen/identifizieren zu können. Es bedarf auch weiterhin einer Liste mit klar formulierten kritischen Komponenten und eindeutig definierten technischen Vorgaben. Diese bzw. Komponenten mit kritischen Funktionen können i. S. dieses Gesetzes nur dann kritisch sein, wenn ihre Funktionalitäten in Bezug auf die Einsatzumgebung im Falle ihrer Beeinträchtigung den KRITIS-Schutzzielen zuwiderlaufen. Spezifikationen erfolgen Sektor spezifisch im Rahmen einer Rechtsverordnung unter Beteiligung der betroffenen KRITIS-Sektoren und Betreiber kritischer Anlagen.\r\n§ 54 Zertifizierung\r\nBitkom begrüßt die Anpassung in § 54 Abs. 8, wonach Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union vom Bundesamt anerkannt werden können, sofern sie eine Sicherheit aufweisen, die den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertig ist und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt wurde. Es ist sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit von Sicherheitszertifikaten aller nationalen Zertifizierungsstellen, die heute beispielsweise\r\n10\r\nschon in der SOGIS (Senior Officials Group Information Systems Security) oder auch im „EUCC scheme“ (European Cybersecurity Scheme on Common Criteria) integriert sind, ohne Verzögerung vom Bundesamt festgestellt werden. Die neue Regelung ermöglicht eine koordinierende europäische Zertifizierungslandschaft, trägt zum Gelingen eines digitalen europäischen Binnenmarktes bei und entlastet die Unternehmen bei ihren Zertifizierungsvorhaben. Neue administrative Pflichten, die seitens der Unternehmen bewältigt werden müssen, müssen vermieden werden.\r\nFerner sollte mit Blick auf § 54 Abs. 5 vor einer Vermischung von technischen Regeln und Kriterien mit politischen Bewertungen vermieden werden, da ersteres dem Bundesamt und zweiteres dem BMI obliegt. Unnötiger Mehraufwand und Bürokratie sollten vermieden werden. Potenzielle Entscheidungen nach § 54 Abs. 5 müssen frühzeitig und öffentlich durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat gegenüber der Industrie und dem Bundesamt angezeigt werden, um Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen.\r\n§ 55 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung\r\nIn § 55 des NIS2UmsuCG wird aus unserer Sicht nicht deutlich, welche konkreten Ziele mit der Einführung der Konformitätserklärung verfolgt werden sollen. Auch ist unklar, inwieweit dieser Abschnitt in der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 verankert ist. Die Konformitätsbewertung scheint vielmehr der Einführung des Cyber Resilience Act (CRA) vorzugreifen, was einen isolierten Ansatz innerhalb der EU bedeuten würde. Dies widerspricht dem Ziel, ein einheitliches Cybersicherheitsniveau zu erreichen. Der Bitkom plädiert daher für ein koordiniertes und gemeinsames Vorgehen auf europäischer Ebene, um eine Fragmentierung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zusätzlich möchten wir betonen, dass der neu eingeführte Konformitätsnachweis, der auf BSI-Anforderungen basiert, unnötige bürokratische Hürden für die Unternehmen schaffen würde.\r\nUm die Ziele der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 zu erreichen, sprechen wir uns daher für die Streichung von § 55 aus. Mit diesem harmonisierten und weniger bürokratischen Ansatz kann die Cybersicherheit in der EU effektiv gestärkt werden.\r\n§§ 63/64 Zuständigkeit des Bundesamtes sowie Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten\r\n§ 63 legt die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Einhaltung der Vorschriften aus Teil 3 (§§ 28-50) für wichtige Einrichtungen und besonders wichtige Einrichtungen sowie für kritische Anlagen in Deutschland fest. Mit § 64 wird diese Zuständigkeit bei IT-Dienstleistungen auf Unternehmensteile oder Beteiligungen in EU-Mitgliedsstaaten erweitert, wenn der Hauptsitz des Unternehmens/Konzerns in Deutschland liegt. Das hätte in der jetzigen Formulierung die Konsequenz, dass das deutsche rechtliche Konzept der „kritischen Anlagen“ auch im europäischen Ausland gelten würde, wenn der Hauptsitz des Betreibers in Deutschland liegt. Dies ist führt zum Export der\r\n11\r\nerhöhten deutschen KRITIS-Anforderungen in das europäische Ausland. Dies gilt es zu vermeiden, weil es über die eigentlichen Anforderungen der NIS2 hinausgeht und in anderen EU-Mitgliedsstatten nicht umsetzbar wäre.\r\n§ 65 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen\r\nDie nach § 65 geschaffenen Untersagungsbefugnisse des BSI gegenüber der Geschäftsführung, des Vorstandes und rechtlichen Vertretern der Unternehmen müssen im Hinblick auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit kritisch geprüft werden. Zudem sollten die Haftungsfragen für potenziell verursachte Schäden durch eine Unternehmensübernahme eindeutig geklärt werden.\r\nArtikel 23: Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (FNA 900-17)\r\nFür Telekommunikationsunternehmen bleibt es bei einer nicht nachvollziehbaren doppelten Meldepflicht von Vorfällen sowohl an das BSI als auch an die BNetzA (vgl. Artikel 23 § 168 Abs. 1 TKG). Ferner bleibt unklar, warum die Regelung bzgl. der einzuholenden Garantieerklärungen von Herstellern kritischer ITK-Komponenten aufgenommen wurde, obgleich das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits im Oktober 2022 die entsprechende Allgemeinverfügung für den TK-Sektor widerrufen hatte. Diese Ungewissheiten erschweren eine kohärente Umsetzung und schaffen Verwirrung in der Branche.\r\nZusätzlich könnten wesentliche Änderungen in der Anlage 2 des Sicherheitskataloges (z. B. der Liste der kritischen Funktionen) einen Mehraufwand und ggf. eine Entschleunigung von Innovationen bedeuten. Daher ist es wichtig, mögliche Änderungen am §§165 ff. TKG bei Veröffentlichung genau zu beobachten und zu überprüfen, um potenzielle Auswirkungen auf die Telekommunikationsunternehmen und die Branche insgesamt zu verstehen und angemessen darauf reagieren zu können.\r\n12\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Kuhlenkamp | Referent Sicherheitspolitik\r\nT 030 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Sicherheitspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0003997","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des NIS2UmsuCG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/07/336463/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180037.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Das BSI sollte die Entwicklung unbedingt in Abstimmung mit der Wirtschaft voranbringen.\r\nAuf der anderen Seite wurde der Großteil der von der Wirtschaft aufgezeigten Änderungsbedarfe in diesem vierten Entwurf nicht aufgenommen. Dadurch bestehen weiterhin Rechtsunsicherheiten für die Wirtschaft. Insbesondere KMU können ihre Betroffenheit vom NIS2UmsuCG oft nicht selbst abschätzen. Für mehr Rechtssicherheit muss der Referentenentwurf mit dem KRITIS-Dachgesetz abgestimmt werden. Eine fehlende Konsultation führt ansonsten zu Auslegungsproblemen und Konflikten zwischen Behörden. Für Dienste nach § 30, die in verschiedenen Geschäftsbereichen erbracht werden, empfehlen wir, die Definition auf die für kritische Dienstleistungen verwendeten IT-Systeme zu beschränken oder zumindest klarzustellen, dass unterschiedliche Risiken in die Risikobewertung einbezogen werden sollten.\r\nDarüber hinaus kritisieren wir die, von den Ländern beschlossenen, Ausnahme kommunaler Verwaltungen von den NIS2UmsuCG-Vorgaben. Kommunale Dienstleistungen sind zentral für das tägliche Leben in Deutschland. Ein grundlegender Sicherheitsrahmen muss daher eingeführt werden, um diese Bereiche zu schützen. Die Hauptlast der Maßnahmen wird allein auf die Privatwirtschaft abgewälzt. Während diese Ihre volle Verantwortung annimmt, sehen wir mit Sorge, dass dies von staatlicher Seite nicht erfolgt. Somit bleiben Verwaltung und staatlich Einrichtungen die Schwachstelle für die Cybersicherheit in Deutschland. Eine integrative Herangehensweise, die alle Verwaltungsebenen einbezieht, ist notwendig, um die Cybersicherheit in der Breite zu erhöhen. Der Bitkom appelliert daher an das BMI, sich bei den Ländern und Kommunen für einen inklusiven Ansatz einzusetzen.\r\n97%\r\nder deutschen Unternehmen finden, dass Sicherheitsbehörden sie besser über die Cybersicherheitslage informieren sollten. (Bitkom, 2023)\r\n2\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDie Bedrohungslage im Cyberraum bleibt angespannt. Im vergangenen Jahr ist der deutschen Wirtschaft allein durch Cyberattacken ein Schaden in Höhe von 148,2 Mrd. Euro entstanden und die Unternehmen gehen davon aus, dass dies weiter stark ansteigen wird (Bitkom, 2023). Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, die gesetzliche Verankerung und Governance der Informationssicherheit in Deutschland weiterzuentwickeln. Mit der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 wurde auf europäischer Ebene dafür ein guter Kompromiss mit einer vernünftigen Balance zwischen gezielten regulatorischen Eingriffen und einer ganzheitlichen Stärkung der Cyber-Resilienz der EU gefunden.\r\nDer Bitkom ist weiterhin überzeugt von der europäischen Idee für einen ganzheitlich gestärkten und harmonisierten Cybersecurity-Regulierungsrahmen. Wir begrüßen die Veröffentlichung des vierten Referentenentwurfs und die Möglichkeit zum breiten Austausch mit Stakeholdern im Rahmen der Verbändeanhörung. Es ist positiv zu bewerten, dass das Gesetz den Betreibern Kritischer Anlagen eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erstmals dem BSI gegenüber nachzuweisen. Ebenso begrüßen wir die ersatzlose Streichung der Kategorie „Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse“, wodurch künftig neben Kritischen Anlagen nur noch wichtige sowie besonders wichtige Einrichtungen berücksichtigt werden. Dies trägt zur Stärkung der europaweiten Harmonisierung der Cybersicherheitsregulierung bei und beendet den deutschen Sonderweg des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0.\r\nZwar sieht der aktuelle Zeitplan vor, die Umsetzungsfrist im Oktober 2024 einzuhalten, jedoch drohen in Kabinett und Parlament weitere Verzögerungen, durch die die Umsetzungsfrist im Oktober 2024 möglicherweise nicht eingehalten werden kann. Dadurch entstehen zweierlei Probleme. Erstens schadet dies der EU-weiten Harmonisierung in der Cybersicherheit, da andere Mitgliedsstaaten bereits fortgeschritten sind und damit andere Umsetzungsfristen gelten. Zweitens entsteht durch die Verzögerung eine Rechtsunsicherheit für Unternehmen. Viele Unternehmen, insbesondere KMU, können nicht ohne externe Beratung ihre Betroffenheit vom NIS2UmsuCG absehen oder sind sich gar nicht bewusst, dass sie möglicherweise in den Geltungsbereich fallen. Auch bei größeren, europaweit agierenden Unternehmen besteht Verunsicherung hinsichtlich verschiedener Umsetzungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Wir bitten in Hinblick auf diese genannten Punkte um Klarstellung seitens des Gesetzgebers.\r\nBei der Weiterentwicklung der Cybersicherheitsstrategie Deutschlands ist auch zu beachten, dass diese eng mit der Nationalen Sicherheitsstrategie und dem KRITIS-Dachgesetz abgestimmt sein muss, um ein kohärentes und konsistentes Vorgehen zu gewährleisten. Die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 sieht in Artikel 7 lit. g „eine verstärkte Koordinierung zwischen den [...] zuständigen Behörden […] zum Zweck des Informationsaustauschs über Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle“ vor. Es gilt daher mit dem NIS2UmsuCG und dem KRITIS DachG ein einheitliches Verständnis darüber zu entwickeln, wie physische Sicherheit und Cybersicherheit gemeinsam umgesetzt werden können. In der Unternehmenspraxis sind diese Bereiche eng miteinander verzahnt und sollten nicht isoliert voneinander betrachtet und umgesetzt\r\n3\r\nwerden müssen. Aktuell führt fehlende Konsultation der Gesetzentwürfe zu uneinheitlichen Definitionen und Begrifflichkeiten, die Auslegungsprobleme verursachen können. Dies zeigt sich beispielsweise in den konfliktbehafteten Zuständigkeiten vom BSI im NIS2UmsuCG auf der einen Seite und dem BBK im KRITIS DachG auf der anderen Seite. Die angestrebte EU-weite Harmonisierung der Cybersicherheit kann auf dieser Grundlage nicht ausreichend erreicht werden. NIS2UmsuCG und das KRITIS DachG sollten daher stärker aufeinander abgestimmt und wesentliche Regelungsinhalte im Sinne des All-Gefahren-Ansatzes besser harmonisiert werden. Die zügige Novellierung der BSI-KRITIS-Verordnung ist ebenfalls von Bedeutung, um Sektoren anhand von Schwellwerten und Anlagekategorien zu definieren.\r\nDie Entscheidung, kommunale Verwaltungen auf Wunsch der Länder sowie Bundeseinrichtungen von den Vorgaben des NIS2UmsuCG auszunehmen, wird in unserer Mitgliedschaft mit Sorge aufgenommen. Kommunale Dienstleistungen sind von zentraler Bedeutung für das tägliche Leben der Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen. Ein Ausfall essenzieller Dienste würde nicht nur unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung und Wirtschaft haben, sondern könnte auch das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen nachhaltig erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist eine Stärkung der Cybersicherheit in diesen Bereichen unabdingbar und von höchster Priorität. Auch wenn der Bund hier nur eingeschränkten Einfluss hat, fordern wir dennoch einen verstärkten Einsatz für die Harmonisierung von Cybersicherheitsstandards auf allen Ebenen in Deutschland. Anstatt aus Gründen des vermeintlich hohen Aufwands auf spezifische Vorgaben für die Kommunen zu verzichten, wäre die Einführung eines grundlegenden Sicherheitsrahmens, eine angemessene und praktikable Alternative. Ein solcher Rahmen könnte beispielsweise bei Asylverfahren den notwendigen Schutz für eingestufte Daten gewährleisten, ohne die Ressourcen der kommunalen Verwaltungen übermäßig zu belasten. Dafür stehen bereits heute eine Vielzahl an etablierten Standards zur Absicherung zu Verfügung, die den Kommunen auch im „Weg in die Basis-Absicherung“ (WiBA) an die Hand gegeben werden.\r\nEs ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Hauptlast der Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen erneut auf die Privatwirtschaft abgewälzt wird, während wesentliche Teile der öffentlichen Verwaltung ausgenommen bleiben. Dies steht in direktem Widerspruch zum erklärten Ziel der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555, die Resilienz und Sicherheit in der Daseinsvorsorge umfassend zu stärken. Eine integrative Herangehensweise, die auch die kommunalen Verwaltungen einschließt, ist unerlässlich, um die Cybersicherheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu erhöhen. Wir appellieren daher an das BMI, die bestehenden Ausnahmen zu überdenken und in Zusammenarbeit mit den Ländern einen inklusiven Ansatz zu verfolgen, der den Schutz und die Sicherheit der gesamten Bevölkerung gewährleistet.\r\nUm Unternehmen und Behörden noch effektiver zu schützen, schlagen wir zudem vor, dass neben organisatorischen und technischen Maßnahmen auch die Mitarbeitenden in die Sicherheitsstrategien einbezogen werden. Regelmäßige Schulungen und Sensibilisierungsprogramme sind hierbei entscheidend. Die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Mitarbeitenden in sicherheitsrelevanten Bereichen kann zur Unternehmensresilienz beitragen. Derzeit fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage, die\r\n4\r\neine rechtssichere Prüfung von Bewerbenden, Mitarbeitenden und Dienstleistenden ermöglicht. Eine möglicher Lösungsansatz wäre die Option zur freiwilligen Vertrauenswürdigkeitsüberprüfung aus Artikel 14 der Resilience-of-Critical-Entities-Richtlinie ((EU) 2022/2557) in die deutschen Gesetze zu übernehmen. Diese Prüfung sollte durch staatliche Stellen erfolgen, wofür ein geeigneter rechtlicher Rahmen dafür zu schaffen ist. Die Überprüfung soll zudem die bestehende staatliche Sicherheitsüberprüfung im Geheim- und vorbeugenden personellen Sabotageschutz ergänzen und nahtlos in das bestehende System integriert werden.\r\nWir möchten an dieser Stelle außerdem darauf hinweisen, dass die wörtliche Übersetzung des Begriffs „Access Control“ zu einer fehlerhaften Interpretation führen kann. Statt dem bisher gewählten Wort „Zugriffskontrolle“ scheint vielmehr „Zugriffssteuerung“ die Bedeutung im Sinne der europäischen Richtlinie wiederzugeben.\r\nArtikel 1: Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-technik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\nUm eine einheitliche Gestaltung der Meldepflichten in allen EU-Mitgliedsstaaten sicherzustellen, sowohl hinsichtlich der zu meldenden Vorfälle als auch ihrer Auswirkungen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedsstaaten eine gemeinsame Auslegungspraxis vereinbaren. Statt nationale Begriffsbestimmungen zu entwickeln, sollte die Bundesregierung im Rahmen der Umsetzung von Artikel 23 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten dieses gemeinsame Verständnis erarbeiten. Dies würde dazu beitragen, eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Meldepflichten zu gewährleisten.\r\nDie „Kommunikationstechnik des Bundes“, die in § 2 Abs. 21 als Informationstechnik, die von einer oder mehreren Einrichtungen der Bundesverwaltung oder im Auftrag einer oder mehrerer Einrichtungen der Bundesverwaltung betrieben wird beschrieben wird, ist aus unserer Sicht zu wenig abgrenzungsscharf und sollte klarer definiert werden.\r\nAktuell besteht aus unserer Sicht die Gefahr einer Überregulierung für Rechenzentrumsbetreiber, da gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35 eine weitreichende Einbeziehung aller benötigten Anlagen und Infrastrukturen, insbesondere der für die Stromverteilung, vorgesehen ist. Diese Regulierung geht über die Anforderungen der EU hinaus und könnte zu unnötigen Belastungen führen. Es ist daher wichtig, eine angemessene Balance zwischen Sicherheitsanforderungen und wirtschaftlicher Tragfähigkeit zu wahren, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen nicht zu gefährden.\r\n5\r\n§ 3 Aufgaben des Bundesamtes\r\nIn Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 heißt es: „Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen qualifizierte Vertrauensdienste nutzen.“ Dieser Aspekt findet jedoch im aktuellen Referentenentwurf für ein NIS2UmsuCG keine Berücksichtigung. Wir regen an, diesen Verweis im NIS2UmsuCG aufzunehmen, um durch das Gesetz sicherzustellen, dass Maßnahmen zur breiten Implementierung qualifizierter Vertrauensdienste gefördert werden. Generell befürworten wir auch andere Maßnahmen, die diese Zielsetzung unterstützen.\r\n§ 6 Informationsaustausch\r\nWir begrüßen, dass das BSI eine Online-Plattform zum Informationsaustausch mit wichtigen Einrichtungen und der Bundesverwaltung betreiben wird. Es ist essenziell, dass BMI und BSI vorab eine Testversion des BSI Information Sharing Portals vorlegen und es gemeinsam mit der Wirtschaft weiterentwickeln, um zielgruppengerechte Lageinformationen bereitzustellen. Wir stehen bereit, um uns am Austausch dazu zu beteiligen und konstruktives Feedback zu geben.\r\nFür die Vorgabe der Teilnahmebedingungen auf der Online-Plattform nach § 6 Abs. 2 durch das BSI sollten hohe operative Aufwände vermieden werden, um auch KMU eine niedrigschwellige Beteiligung am Informationsaustausch zu ermöglichen. Auch eine Vereinheitlichung der Plattform zur Umsetzung von Informationspflichten aus anderen Gesetzesvorhaben wie dem KRITIS DachG würde weiter zu einer lösungsorientierten Nutzung beitragen. Neben dem digitalen Austausch von Informationen ist es wichtig, den Umsetzungsplan KRITIS (UP KRITIS) fortzusetzen, um den persönlichen und vertrauensvollen Kontakt zwischen den Beteiligten zu gewährleisten.\r\n§ 14 Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen\r\nDas BSI kann zur Erfüllung seiner Aufgaben informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen und ist berechtigt, von den Herstellern alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über technische Einzelheiten, zu verlangen. Die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen weitergegeben und veröffentlicht werden, wenn dies der Aufgabenerfüllung dient. Bis zum Inkrafttreten des CRA als EU-weit geltender Rechtsrahmen für Produkte mit digitalen Elementen, ist das hier vorgesehene Vorgehen eine angemessene Übergangslösung. Ab dem Inkrafttreten des CRA muss unbedingt gewährleistet werden, dass es keine parallelen Formen der Marktaufsicht gibt.\r\nAktuell geht jedoch weder aus dem Gesetzentwurf noch aus der Begründung hervor, wie sichergestellt werden soll, dass einerseits das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Sachverhalten und andererseits das Interesse des Herstellers an der Geheimhaltung produkt- oder servicebezogener Informationen gewahrt bleibt. Insbesondere ist das Verhältnis der entsprechenden Auskunftsrechte zum GeschGehG\r\n6\r\ngänzlich unklar. Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass das BSI ein Verfahren etabliert, welches, soweit technisch und prozedural möglich, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet und die Gefahr von Industriespionage minimiert.\r\nWenn für eine Schwachstelle kein schneller Patch verfügbar ist, sollte diese nur intern kommuniziert werden. Dies verhindert, dass Kunden und Betreiber durch die Veröffentlichung von Angriffsmöglichkeiten geschädigt werden. Das BSI muss die Hersteller über die Beschreibung der Angriffsmöglichkeit sowie rechtzeitig vor der Veröffentlichung über den Inhalt der vom BSI geplanten externen Kommunikation informieren. Den Herstellern ist, im Sinne des Responsible Disclosure Verfahrens, vor der Veröffentlichung ausreichend Zeit zur Behebung des Problems einzuräumen.\r\n§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen Während privatwirtschaftliche Unternehmen die Anforderungen erfüllen müssen, bleiben relevante kommunale Einrichtungen weiterhin vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, mit Verweis auf die konkurrierende Gesetzgebung der Länder. Dies ist für eine ganzheitliche nationale Cybersicherheitsabwehr weder förderlich noch akzeptabel. Lediglich wenn diese Einrichtungen Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt für Einrichtungen der Bundesverwaltung anbieten, fallen sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (Artikel 1 § 28 Abs. 9). Dadurch wird versäumt, eine einheitliche Cybersicherheitsstrategie zu entwickeln, die ein hohes Niveau der Cybersicherheit auf allen Ebenen der Verwaltung ermöglicht. Wir sprechen uns daher dafür aus, in Koordination mit den Ländern auch kommunale Einrichtungen in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG aufzunehmen.\r\nDes Weiteren bleibt problematisch, dass neben der Einordnung in wichtige und besonders wichtige Einrichtungen zusätzlich der Begriff \"Betreiber kritischer Anlagen\" verwendet wird. Die Identifikation, welche Einrichtungen nun tatsächlich im Geltungsbereich der Anforderungen des novellierten BSIG unterliegen, kann sich unter Umständen als sehr aufwändig gestalten. Hier wären klarstellende Kriterien im Sinne einer Checkliste äußerst hilfreich.\r\n§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung\r\nDie anhaltenden Cyberangriffe auf Kommunen und Behörden, die teilweise weitreichende Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft haben, verdeutlichen die Dringlichkeit, die öffentliche Verwaltung auf allen Ebenen des föderalen Staates in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG einzubeziehen. Die Fälle aus Anhalt-Bitterfeld und Schwerin zeigen die Folgen, wenn wichtige Verwaltungsdienstleistungen nicht zur Verfügung stehen und dabei beispielsweise wichtige Planungs- und Genehmigungsverfahren ausgesetzt sind. Während die Verantwortung durch den weitreichenden Anwendungsbereich auch viele mittlere und kleine Unternehmen trifft, nimmt sich der Staat hier eine Sonderrolle und entzieht sich der eigentlichen Verantwortung.\r\n7\r\nEs ist unerlässlich, dass Bundesbehörden, Landes- und Kommunalbehörden einheitlich als besonders wichtige Stellen definiert werden, um sie in den Anwendungsbereich des NIS2UmsuCG einzubeziehen. Ausnahmen davon oder Einstufungen als lediglich wichtige Einrichtungen, sollten aus unserer Sicht nicht vorgenommen werden. Dafür sollte sich das BMI insbesondere in Koordination mit den Ländern einsetzen. Die ganzheitliche Einbeziehung ist von entscheidender Bedeutung, um das beabsichtigte Ziel der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 zu erreichen, nämlich eine EU-weite Harmonisierung der Cybersicherheit zu gewährleisten. Nur durch eine umfassende Integration aller Verwaltungsebenen kann die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in der öffentlichen Verwaltung in ganz Europa gewährleistet werden.\r\n§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen\r\nDas Sicherheitsziel “Authentizität” wurde nach § 30 Abs. 1 nun auch in § 2 Nr. 23 gestrichen, da davon ausgegangen wird, dass dieses bereits im Ziel „Integrität“ enthalten ist. Wir möchten darauf aufmerksam machen und empfehlen dringend eine Wiederaufnahme. Authentizität wird schließlich klar in der europäischen NIS2-Richtlichinie als Sicherheitsziel benannt. Authentizität adressiert die Identitäten, insbesondere maschinelle Identitäten, die für die digitale Transformation eminent wichtig sind. Die EU-Fachgremien haben mit Absicht Authentizität als Ziel aufgenommen, da Integrität das Identitäts-Thema nicht abbildet.\r\nWeiterer Handlungsbedarf in § 30 besteht in den unzureichenden Formulierungen im Gesetzestext bzw. in den Erläuterungen zum Verständnis des Begriffs \"Erbringung ihrer Dienste\", wodurch die konkrete Reichweite der Pflichten nach § 30 Abs. 1 weiterhin unklar bleibt. Ausweislich der Begründung soll der Begriff Erbringung ihrer Dienste weit verstanden werden und sich auf \"sämtliche Aktivitäten der Einrichtung (beziehen), für die IT-Systeme eingesetzt werden, dies beinhaltet beispielsweise auch Büro-IT oder andere IT-Systeme, die durch die Einrichtung betrieben werden\". Die NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 selbst enthält aber keine vergleichbare Konkretisierung bzw. Aussage. Unterstellt man ein derart weites Begriffsverständnis bei § 30 Abs. 1, führt das dazu, dass Unternehmen, die in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig sind, dabei aber nur teilweise Dienste erbringen, die unter die in Anlage 1 und Anlage 2 genannten Kategorien zu fassen sind (sektorbezogene Teilbereiche), wohl ihre gesamte IT-Landschaft an den Vorgaben des § 30 Abs. 1 ausrichten müssten. Auch in großen Konzernstrukturen, die sowohl wichtige als auch besonders wichtige Anlagen umfassen, besteht Unklarheit darüber, inwieweit die jeweiligen Verpflichtungen der Bereiche voneinander abgegrenzt werden können.\r\nAber selbst ohne das Betreiben verschiedener Geschäftsbereiche ist unklar, warum ein derart weiter Begriff und damit die Ausdehnung der Pflichten auf die gesamte Unternehmens-IT erforderlich sind. Selbst wenn man sich vom bisherigen, bei KRITIS-Betreibern angewandten anlagenbezogenen Begriff lösen würde, ist nicht ersichtlich, warum diese Ausweitung im Hinblick auf die Schutzziele notwendig ist. Dies gilt insbesondere für die Einrichtungen, die nur aufgrund des Betriebs einer kritischen\r\n8\r\nAnlage als besonders wichtige Einrichtung gelten. Ziel ist der Schutz der Versorgungssicherheit von Deutschland in bestimmten Sektoren. Sofern ein Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe in den Anwendungsbereich fällt, sollten etwa Produktion und Logistik geschützt werden, etwa auch ein Warenwirtschaftssystem. Aber eine allgemeine Webseite des Unternehmens muss beispielsweise keinen erheblichen Einfluss auf die Versorgungssicherheit ausüben.\r\nDieses Ergebnis überrascht umso mehr, da bei der Berechnung der Schwellenwerte zur Ermittlung des Anwendungsbereichs nach § 28 nur die Kennzahlen berücksichtigt werden sollen, die auf den sektorbezogenen Teilbereich des Unternehmens entfallen (Begründung zu § 28 Abs. 3, S. 144). Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, \"deren hauptsächliche Geschäftstätigkeit jedoch nicht einer Einrichtungskategorie gemäß Anlage 1 oder 2 dieses Gesetzes zuzuordnen ist, nicht in unverhältnismäßiger Weise erfasst werden\" (Begründung zu § 28 Abs. 3 BSIG-RefE, S. 144). Das oben darstellte weite Begriffsverständnis von \"Erbringung ihrer Dienste\" läuft diesem Zweck aber gerade zuwider. Diese Frage ist nicht nur für die Reichweite der Pflichten des § 30 BSIG-RefE selbst von zentraler Bedeutung. Dies hat auch weitere Auswirkungen, wie beispielsweise den Umfang der zu erstellenden notwendigen Dokumentation oder die Anordnung von Prüfungen durch Behörden. So sollte auch in den Nachweispflichten nach § 39 deutlich klargestellt sein, dass diese nur den Geltungsbereich der kritischen Anlage umfassen und nicht darüber hinaus gehen. Auch die Beurteilung eines relevanten erheblichen Sicherheitsvorfalls für die Meldepflichten nach § 32 BSIG-RefE wird erleichtert, wenn der Anwendungsbereich klarer, weil enger ist.\r\nWir empfehlen vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob\r\n\r\nentweder das Merkmal „Erbringung ihrer Dienste“ auf informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung der Dienste im sektorbezogenen Teilbereich oder zum Betrieb ihrer kritischen Anlage benötigen, beschränkt wird\r\n\r\noder jedenfalls folgende oder eine vergleichbare Klarstellung aufzunehmen, um hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die unterschiedliche Risikoexposition und die grundsätzlich geringeren Auswirkungen möglicher Sicherheitsvorfälle außerhalb des sektorbezogenen Teilbereichs zwingend in die Risikobewertung nach § 30 Abs. 1 BSIG-RefE einzubeziehen sind:\r\n\"Vielmehr sind die hier gemeinten Dienste sämtliche Aktivitäten der Einrichtung, für die IT-Systeme eingesetzt werden, dies beinhaltet beispielsweise auch Büro-IT oder andere IT-Systeme, die durch die Einrichtung betrieben werden, aber nicht unmittelbar für die Erbringung ihrer Dienste genutzt werden. Bei der Risikoexposition der Risiken und Auswirkungen eines Ausfalls oder einer Störung solcher IT-Systemen ist die fehlende Unmittelbarkeit besonders zu berücksichtigen.\"\r\nDurch den Verweis in § 30 Abs. 3 auf Artikel 21 Abs. 5 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 wird ein Allgefahren-Ansatz angesetzt, bei dem „die Netz- und Informationssysteme und die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen“ sind. Bestimmte Branchen sind zwar weitestgehend\r\n9\r\nvon diesen Anforderungen der europäischen Richtlinie ausgenommen, eine Überlappung gerade im OT-Bereich ist aus unserer Sicht jedoch nicht auszuschließen. Dies erfordert eine Klarstellung im NISUmsuCG, um nicht über die harmonisierten Anforderungen hinauszugehen und einen erheblichen Mehraufwand für betroffene Unternehmen zu vermeiden.\r\nAußerdem sprechen wir uns dafür aus, dass das Vorschlagsrecht für branchenspezifische Sicherheitsstandards gemäß § 30 Absatz 9 auch auf wichtige Einrichtungen ausgeweitet wird. Mit der Bewährung dieser Möglichkeit durch KRITIS-Betreiber würde solch eine Ausweitung die Vorteile von B3S noch weiter in die Breite tragen, um mehr Einrichtungen aktiv zu beteiligen.\r\n§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen\r\nDie aktuelle Formulierung von § 38 Abs. 1 entsprach bislang der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555. Mit dem vierten Referentenentwurf wurde jedoch eine Änderung vorgenommen, indem \"Risikomanagementmaßnahmen zu genehmigen\" durch \"Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen\" ersetzt wurde. Diese Anpassung ist problematisch, da die Geschäftsführung die Maßnahmen aufgrund fehlender Fachkompetenz im Bereich Informationssicherheit nicht adäquat umsetzen kann. Die Kompetenz hierfür liegt stattdessen bei den entsprechenden Fachabteilungen der betroffenen Unternehmen. Es sollte daher bei der ursprünglichen Formulierung \"zu genehmigen\" verbleiben. Zusätzlich sollte klargestellt werden, dass die Geschäftsleitung zur Erfüllung der Pflicht nach § 38 Abs. 1 auch Dritte beauftragen kann. Die Letztverantwortung würde bei der Geschäftsleitung bleiben.\r\n§ 41 Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten\r\nBitkom unterstützt weiterhin das Ansinnen des Gesetzgebers, Kritische Infrastrukturen, soweit technisch und personell möglich, wirksam zu schützen. Schon in unserer Stellungnahme zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 forderten wir, die rechtssichere und hinreichend genaue Definition Kritischer Funktionen, um Kritische Komponenten klar fassen/identifizieren zu können. Es bedarf auch weiterhin einer Liste mit klar formulierten kritischen Komponenten und eindeutig definierten technischen Vorgaben. Diese bzw. Komponenten mit kritischen Funktionen können i. S. dieses Gesetzes nur dann kritisch sein, wenn ihre Funktionalitäten in Bezug auf die Einsatzumgebung im Falle ihrer Beeinträchtigung den KRITIS-Schutzzielen zuwiderlaufen. Spezifikationen erfolgen sektorspezifisch im Rahmen einer Rechtsverordnung unter Beteiligung der betroffenen KRITIS-Sektoren und Betreiber kritischer Anlagen.\r\n10\r\n§ 54 Zertifizierung\r\nBitkom begrüßt die Anpassung in § 54 Abs. 8, wonach Sicherheitszertifikate anderer anerkannter Zertifizierungsstellen aus dem Bereich der Europäischen Union vom Bundesamt anerkannt werden können, sofern sie eine Sicherheit aufweisen, die den Sicherheitszertifikaten des Bundesamtes gleichwertig ist und die Gleichwertigkeit vom Bundesamt festgestellt wurde. Es ist sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit von Sicherheitszertifikaten aller nationalen Zertifizierungsstellen, die heute beispielsweise schon in der SOGIS (Senior Officials Group Information Systems Security) oder auch im „EUCC scheme“ (European Cybersecurity Scheme on Common Criteria) integriert sind, ohne Verzögerung vom Bundesamt festgestellt werden. Die neue Regelung ermöglicht eine koordinierende europäische Zertifizierungslandschaft, trägt zum Gelingen eines digitalen europäischen Binnenmarktes bei und entlastet die Unternehmen bei ihren Zertifizierungsvorhaben. Neue administrative Pflichten, die seitens der Unternehmen bewältigt werden müssen, müssen vermieden werden.\r\nMit Blick auf § 54 Abs. 5 sollte eine Vermischung von technischen Regeln und Kriterien mit politischen Bewertungen vermieden werden, da ersteres dem Bundesamt und zweiteres dem BMI obliegt. Unnötiger Mehraufwand und Bürokratie sollten vermieden werden. Potenzielle Entscheidungen nach § 54 Abs. 5 müssen frühzeitig und öffentlich durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat gegenüber der Industrie und dem Bundesamt angezeigt werden, um Planungs- und Investitionssicherheit zu schaffen.\r\n§ 55 Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung\r\nIn § 55 des NIS2UmsuCG wird aus unserer Sicht nicht deutlich, welche konkreten Ziele mit der Einführung der Konformitätserklärung verfolgt werden sollen. Auch ist unklar, inwieweit dieser Abschnitt in der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 verankert ist. Die Konformitätsbewertung scheint vielmehr der Einführung des Cyber Resilience Act (CRA) vorzugreifen, was einen isolierten Ansatz innerhalb der EU bedeuten würde.\r\nUm die Ziele der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 zu erreichen, sprechen wir uns daher dafür aus, die Freiwilligkeit der Konformitätsbewertung, ähnlich wie in § 57, für Unternehmen deutlicher zu kennzeichnen.\r\n§ 58 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\r\nDurch die explizite Streichung der Verbändeanhörung, insbesondere in § 58, wird eine Rechtsunsicherheit geschaffen. Dies ist nicht im Sinne der Erhöhung der Cybersicherheit der betroffenen Industrie und ihrer Zulieferer. Zwar wird in der zugehörigen Gesetzesbegründung von § 58 auf die GGO verwiesen, dies schafft jedoch weniger Rechtssicherheit als eine Verankerung im NIS2UmsuCG selbst. Wir plädieren daher dafür, die Streichung von „nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände“ zurückzunehmen.\r\n11\r\n§§ 61/62 Zuständigkeit des Bundesamtes sowie Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten\r\n§ 61 legt die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Einhaltung der Vorschriften aus Teil 3 (§§ 28-50) für wichtige Einrichtungen und besonders wichtige Einrichtungen sowie für kritische Anlagen in Deutschland fest. Mit § 62 wird diese Zuständigkeit bei IT-Dienstleistungen auf Unternehmensteile oder Beteiligungen in EU-Mitgliedsstaaten erweitert, wenn der Hauptsitz des Unternehmens/Konzerns in Deutschland liegt. Das hätte in der jetzigen Formulierung die Konsequenz, dass das deutsche rechtliche Konzept der „kritischen Anlagen“ auch im europäischen Ausland gelten würde, wenn der Hauptsitz des Betreibers in Deutschland liegt. Dies ist führt zum Export der erhöhten deutschen KRITIS-Anforderungen in das europäische Ausland. Dies gilt es zu vermeiden, weil es über die eigentlichen Anforderungen der NIS2 hinausgeht und in anderen EU-Mitgliedsstatten nicht umsetzbar wäre.\r\n§ 63 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen\r\nDie nach § 65 geschaffenen Untersagungsbefugnisse des BSI gegenüber der Geschäftsführung, des Vorstandes und rechtlichen Vertretern der Unternehmen müssen im Hinblick auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit kritisch geprüft werden. Zudem sollten die Haftungsfragen für potenziell verursachte Schäden durch eine Unternehmensübernahme eindeutig geklärt werden.\r\nArtikel 23: Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (FNA 900-17)\r\nFür Telekommunikationsunternehmen bleibt es bei einer nicht nachvollziehbaren doppelten Meldepflicht von Vorfällen sowohl an das BSI als auch an die BNetzA (vgl. Artikel 23 § 168 Abs. 1 TKG). Ferner bleibt unklar, warum die Regelung bzgl. der einzuholenden Garantieerklärungen von Herstellern kritischer ITK-Komponenten aufgenommen wurde, obgleich das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits im Oktober 2022 die entsprechende Allgemeinverfügung für den TK-Sektor widerrufen hatte. Diese Ungewissheiten erschweren eine kohärente Umsetzung und schaffen Verwirrung in der Branche.\r\nZusätzlich könnten wesentliche Änderungen in der Anlage 2 des Sicherheitskataloges (z. B. der Liste der kritischen Funktionen) einen Mehraufwand und ggf. eine Entschleunigung von Innovationen bedeuten. Daher ist es wichtig, mögliche Änderungen am §§165 ff. TKG bei Veröffentlichung genau zu beobachten und zu überprüfen, um potenzielle Auswirkungen auf die Telekommunikationsunternehmen und die Branche insgesamt zu verstehen und angemessen darauf reagieren zu können.\r\n12\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Kuhlenkamp | Referent Sicherheitspolitik\r\nT 030 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Sicherheitspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Diskussionspunkte zum Vorhaben »Smart City Marktplatz«\r\n▪ Wir begrüßen das Vorhaben des Koalitionsvertrages sowie des Smart City Stufenplans zur Konzeption eines Smart City Marktplatzes.\r\n▪ Notwendig sind aus unserer Sicht ambitionierte Ziele: Der Marktplatz muss zur zentralen Plattform für Smart City Lösungen in Deutschland werden. Die erneute Erstellung von Informationsschaukästen, Projektdatenbanken u.a. wird nicht zur Lösung führen. Wiederum bedarf es schlüsselfertiger Produkte und Lösungen für alle Kommunen, und dabei nicht nur Lösungen aus geförderten Kommunen (Modellprojekte Smart Cities (MPSC) und Förderungen der Länder). Daher sollte der Marktplatz sowohl Open Source als auch proprietäre Lösungen zur Verfügung stellen können.\r\n▪ Im Rahmen der AG werden häufig die Unterschiede und Abgrenzungen zwischen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und der Smart City-Förderung betont; insbesondere da diese politischen Vorhaben in zwei unterschiedlichen Bundesministerien verantwortet werden. Aus fachlicher Sicht sollte jedoch eine Offenheit gegenüber dem OZG-Prozess bestehen. Die Kommunen möchten gerne Erfahrungswerte aus dem OZG-Prozess übernehmen. Daher sollte nicht die Abgrenzung im Vordergrund stehen, sondern die Gemeinsamkeiten. Perspektivisch brauchen Kommunen nicht einen eigenen Marktplatz für OZG- und einen für Smart City-Anwendungen, sondern ein gutes Produkt für alle Digitalisierungsleistungen. Zudem sollten vorhandene Organisationsstrukturen (insb. IT-\r\n2\r\nPlanungsrat) geprüft werden, inwiefern diese für den Stufenplan genutzt bzw. erweitert werden können.\r\n▪ Wir bedauern, dass im Zuge der Vorbereitung der Beiratssitzung keine privatwirtschaftlichen und bereits bestehenden Marktplätze analysiert wurden (bspw. hinsichtlich Erfolgsbedingungen, Reichweite, User Experience, Nutzerfreundlichkeit etc.). Weiterhin wäre es von Vorteil gewesen, wenn die Szenarien des BMWSB mit weiteren Informationen (Zeitplanung, Aufwandsschätzung, Kostenschätzung, Finanzierungsverantwortung etc.) aufgearbeitet gewesen wären. Für eine Entscheidungsfindung des Beirats Smart City Stufenplan sind diese Informationen erforderlich und müssten zur Verfügung gestellt werden. Daher erwarten, dass die Analysen von mindestens zwei privatwirtschaftlichen Markplätzen nachgeholt werden und der AG sowie dem Beirat zur Entscheidungsfindung vorgelegt werden.\r\nAnforderungen an einen Smart City Marktplatz\r\n▪ Offenheit: Erfolgreiche Marktplätze in anderen Sektoren konnten sich von Beginn an nur dann etablieren, wenn rasch eine ‚kritische Masse‘ an Angeboten und Nutzern vorzufinden ist. Diese Anforderung und Erfolgsbedingung lassen sich auch auf die Konzeption eines Smart City Marktplatz übertragen. Ein Smart City Marktplatz sollte daher anbieteroffen gestaltet sein (nationale, internationalen sowie private und öffentliche Unternehmen, Startups, Mittelständler sowie Global Player). Es sollten keine unnötigen Beschränkungen mit Blick auf Open Source, von Bund oder Ländern geförderte Projekte, o.ä. bestehen. Das bedeutet, dass dort alle Lösungen gelistet werden, die bestimmte Basisanforderungen erfüllen.\r\n▪ Vertrauen: Ein Smart City Marktplatz muss seitens der Anbieter und Nutzer Vertrauen schaffen und bestehende Hürden bei der Beschaffung abbauen. Diese beiden Kriterien sind insbesondere bei kleineren Kommunen relevant, die über fehlendes Knowhow in den Verwaltungen und Beschaffungsstellen verfügen.\r\n▪ Neutralität: Vertrauen in einen Smart City Marktplatz wird durch einen öffentlichen („hoheitlichen“) und neutralen Betreiber generiert, also etwa das staatliche Kompetenzzentrum, eine Bundes- oder Landesstelle oder eine beliehene Organisation.\r\n▪ Angebotsvielfalt: Die Basiskriterien für den Zugang zum Marktplatz sollten nicht zu eng gezogen werden, um eine wirkliche Angebotsvielfalt zu ermöglichen und gleichzeitig aber nicht zu offen sein, um die Mindestanforderungen der Kommunen bei der Beschaffung zu adressieren. Um den Marktzugang für Startups zu ermöglichen, die in besonderer Weise Innovationen in die Kommunen bringen können, sollten die Basiskriterien ggf. für Startups abweichend definiert werden.\r\n▪ Finanzierung: Der Fokus der aktuellen Diskussion und Konzeption sollte auf dem zeitnahen Aufbau und Roll-Out des Smart City Markplatzes liegen. Die Finanzierung des Marktplatzes sollte durch den Bund erfolgen. Dies wäre mit Blick auf die verbleibende Zeit der Legislaturperiode ein Quick-Win und ein klares politisches Signal, um zeitnah eine stabile Trägerschaft und Finanzierung sicherzustellen.\r\n3\r\n▪ Beschaffungskomponente: Der zeitnahe Aufbau und Roll-Out des Smart City Markplatzes müssen im Vordergrund stehen. Erst in einem zweiten Schritt kann der Marktplatz um eine Beschaffungskomponente erweitert werden („One-stop-shop für Digitalisierung“).\r\n▪ Neue Szenarien: Die bisherigen Nutzerzahlen (von Kommunen und Landkreisen) der vor der letzten Sitzung des Beirates vorgestellten Szenarien spiegeln keine hohe Akzeptanz wider, weder seitens der Kommunen noch seitens der Wirtschaft. Daher regen wir an, dass grundsätzlich neue Szenarien entwickelt und vorgestellt werden.\r\nDiskussionspunkte zum Vorhaben »Smart City Kompetenzzentrum«\r\n▪ Wir begrüßen das Vorhaben des Koalitionsvertrages sowie des Smart City Stufenplans zur Konzeption eines Smart City Kompetenzzentrums.\r\n▪ Das Kompetenzzentrum ist ein zentrales Instrument, um das Thema „Smart Cities“ in Deutschland flächendeckend und nachhaltig voranzubringen. Das Kompetenzzentrum adressiert den flächendeckend vorhandenen Bedarf an Austausch und Fachwissen zu Themen rund um „Smart Cities“ und „Smart Regions“ in den rund 11.000 deutschen Kommunen.\r\n▪ Neu: Szenario Nr. 4 entwickeln: Im Rahmen der Diskussion in der vergangenen AG-Sitzungen haben sich mehrere Beteiligte dafür ausgesprochen, dass ein Kompetenzzentrum auch neu ausgeschrieben werden kann bzw. sollte (neben den bereits bestehenden Strukturen des Bundes durch die Koordinierungs- und Transferstelle). Wir bedauern sehr, dass die Idee der Etablierung eines neuen, echten Kompetenzzentrums in den Unterlagen keine Berücksichtigung gefunden hat und dazu dem Beirat kein Szenario vorgelegt wurde. Die vorgestellten drei Szenarien beziehen sich ausschließlich auf die bestehenden Strukturen. Mit Blick auf die Vor- und Nachteile sowie öffentlichen Kritikpunkte an der KTS halten wir die Erstellung eines Szenarios zur Konzeption eines Kompetenzzentrums abseits der bestehenden Strukturen (Status Quo) für dringend erforderlich.\r\n▪ Wir sprechen uns für eine schrittweise Analyse bzw. Prüfung (Aufgaben- und Vollzugskritik) des Status Quo aus. Dieser Analyse wird in den bisherigen Unterlagen zu wenig Rechnung getragen und ist zugleich erforderlich, um sowohl in der AG als auch dem Beirat eine fundierte Entscheidung über ein Smart City Kompetenzzentrum zu ermöglichen. Eine Prüfung sollte schrittweise erfolgen:\r\n1. Schritt: Was sind die (wirklichen) Bedarfe der Kommunen hinsichtlich eines Kompetenzzentrums?\r\n2. Schritt: Welche Kritik an der KTS wird seitens der Kommunen geäußert? (siehe Konzept Kompetenzzentrum, S.2‚ partielle Kritik an der KTS)\r\n3. Schritt: Werden die Bedarfe der Kommunen derzeit von der bestehenden KTS (ausreichend) abgedeckt?\r\n4\r\n4. Schritt: Welche Kooperationen mit Strukturen auf Landesebene gibt es und wie sollten diese perspektivisch gestaltet werden?\r\n5. Schritt: Welche fachlichen Anforderungen, Erwartungen und Leistungen lassen sich daraus für ein (neues) Kompetenzzentrum ableiten?\r\n6. Schritt: Welche Anforderungen an eine Organisationsstruktur lassen sich daraus für ein (neues) Kompetenzzentrum ableiten?\r\n7. Schritt: Welches Leistungsverzeichnis muss ausgeschrieben werden?\r\n8. Schritt: Wie sollten der Ausschreibungsprozess sowie die Organisationsstruktur als solches gesteuert werden?\r\n▪ Prüfung auf Wirtschaftlichkeit: Weiterhin wäre es von entscheidender Bedeutung gewesen, die Szenarien zum Smart City Kompetenzzentrum mit weiteren relevanten Informationen (Zeitplanung, Aufwandsschätzung, Kostenschätzung, Finanzierungsverantwortung, Geschäftsmodell, Trägerschaft etc.) zu unterlegen. Wir empfehlen ausdrücklich, die Szenarien, um diese Informationen zu ergänzen, um dem Beirat tatsächlich eine fundierte Entscheidungsfindung zu ermöglichen.\r\n▪ Fokus auf Technologieexpertise: Ausgebend von den Erfahrungen der vergangenen Jahre und der fachlichen Diskussion in der Arbeitsgruppe besteht die klare Feststellung, dass Kommunen Unterstützung bei technologischen Fragestellungen brauchen. Ein Kompetenzzentrum braucht in erster Linie Digital- und Technologieexpertise Ebenso bedarfs es Wirtschaftskompetenzen, bspw. für die Bewertung unterschiedlicher Finanzierungs-, Geschäfts- und Betreibermodelle von Smart City Maßnahmen sowie der Zielgruppen- und Nutzerzentrierung dieser Maßnahmen. Zudem bedarf es in einer unterstützenden Organisation Kompetenzen aus der Verwaltung, um die Situation in den Kommunen sowie deren Prozesse und Arbeitsweise besser berücksichtigen zu können. Das Beispiel KTS hat gezeigt, dass Kommunen nur bis zu einem gewissen Grad Unterstützung in der Stadtentwicklung brauchen, vielmehr aber bei der Umsetzung digitaler/technologischer Lösungen. Die Smart City-Entwicklung in Deutschland wird nicht skalieren, wenn Smart City Konzepte lediglich aus der Perspektive der Stadtentwicklung betrachtet und umgesetzt werden. Diese Sichtweise verkürzt das Verständnis von „Smart City“ unnötig.\r\n▪ Mögliche Aufgaben- und Kompetenzen eines Smart City Kompetenzzentrums:\r\n1. Das Kompetenzzentrum trägt zur Vernetzung aller rund 11.000 Städte, Kreise und Gemeinden bei und organisiert Erfahrungsaustausch, überregionale Kooperation und Vernetzung.\r\n2. Das Kompetenzzentrum führt regelmäßig Veranstaltungen und Expertenkreise für kommunale Stakeholder durch.\r\n3. Das Kompetenzzentrum trägt zur Identifizierung und Bekanntmachung nachhaltiger Lösungsansätze bei.\r\n4. Das Kompetenzzentrum bietet niedrigschwellige Erstberatung rund um technische Lösungen, mögliche Einsatzgebiete, Praxisbeispiele und Anbieter am Markt.\r\n5\r\n5. Das Kompetenzzentrum informiert zur Nutzbarmachung von Standards und unterstützt bei der Bestandsaufnahme vor Ort und Erarbeitung erster Schritte.\r\n6. Das Kompetenzzentrum vermittelt anbieterneutrale Kompetenz und Beratung.\r\n7. Das Kompetenzzentrum unterstützt bei der Modernisierung kommunaler Organisationsstrukturen.\r\n8. Das Kompetenzzentrum bietet Unterstützung bei der Weiterqualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an (durch Schulungsangebote, Online-Fortbildungen und Zertifizierungen).\r\n9. Das Kompetenzzentrum vernetzt die bereits vorhandenen Angebote der Länder unter seinem Dach, ohne deren Eigenständigkeit in Frage zu stellen. Es bietet einen Überblick und Beratung über die vielfältige Förderlandschaft.\r\n10. Es ist zu prüfen, ob das Kompetenzzentrum den Smart City Marktplatz betreiben könnte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nApril 2024\r\nNationale Umsetzung der CSRD\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)\r\nZusammenfassung\r\nDie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfungspflicht der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der obengenannte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz dient der Umsetzung dieser Richtlinie.\r\nFür Bitkom und seine Mitglieder ist Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitstransparenz von zentraler Bedeutung. Wir begrüßen daher ausdrücklich das grundlegende Ziel der CSRD, die Berichterstattungspflichten der in der EU tätigen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf EU-Ebene einzuführen.\r\nGleichzeitig stellt die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen. Die hohe Komplexität der durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisierten Berichtspflichten erfordert von den betroffenen Unternehmen hohe personelle und finanzielle Kapazitäten.\r\nDie nationale Umsetzung der CSRD sollte daher keine von der CSRD abweichenden oder über diese hinausgehenden Verpflichtungen beinhalten. Wir regen an, die Berichtspflichten unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen in ein angemessenes\r\n2\r\nVerhältnis zur Unternehmensgröße zu stellen. Zum Referentenentwurf der deutschen Umsetzung der CSRD nehmen wir wie folgt Stellung.\r\nKreis möglicher Prüfer des Nachhaltigkeits-berichts erweitern\r\nDie CSRD sieht standardmäßig vor, dass der Abschlussprüfer der finanziellen Berichterstattung regelmäßig auch die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung übernimmt. Sie gestattet den Mitgliedstaaten jedoch eine abweichende Regelung, um den Markt für weitere Anbieter von Nachhaltigkeitsprüfungen zu öffnen. Entscheiden die Mitgliedstaaten sich für diese sogenannte Öffnungsklausel, haben die zu prüfenden Unternehmen drei Möglichkeiten: Sie können den Prüfungsauftrag an ihren Abschlussprüfer, an einen anderen Wirtschaftsprüfer oder an einen sogenannten Independent Assurance Service Provider (IASP) vergeben.\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht vor, dass der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts immer ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, nicht zwingend aber der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses (vgl. § 324e Abs. 2 HGB-E).\r\nWir plädieren dafür, den Kreis der möglichen Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts zu erweitern (wie es die o.g. Öffnungsklausel ermöglicht) und z.B. auch technische Prüfinstitutionen in diesen Kreis einzubeziehen. Mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) gibt es bereits Institutionen, die die Infrastruktur für die Akkreditierung unabhängiger Prüfer bereitstellen können.\r\nAuch Beispiele aus dem europäischen Ausland zeigen, dass eine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer nicht notwendig ist. Frankreich hat sich bei der Umsetzung der CSRD in nationales Recht dafür entschieden, die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten sowohl Wirtschaftsprüfern als auch von der französischen Akkreditierungskommission (COFRAC) akkreditierten Independent Assurance Service Provider (IASP) zu gestatten.1\r\nIn einer Forsa-Umfrage im Auftrag des TÜV-Verbandes haben sich von 500 mittelständischen Unternehmen 80 Prozent gegen eine ausschließliche Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ausgesprochen.2 Eine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hätte zudem eine Reihe von negativen Folgen, u.a. geringere Kapazitäten für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten, eine weitere Konzentration und Verringerung des Wettbewerbs auf dem Markt der Wirtschaftsprüfer sowie Nachteile für deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb (gegenüber Unternehmen aus Staaten, die die Öffnungsklausel nutzen).\r\nWir befürworten daher einen offenen Markt auch für akkreditierte Prüfstellen u.a. mit technischer Expertise und Erfahrung im Auditierungsprozess für relevante ISO-Normen\r\n1 https://www.amf-france.org/en/news-publications/depth/csrd-sustainability-reporting\r\n2 https://www.tuev-verband.de/pressemitteilungen/gut-jedes-vierte-mittelstaendische-unternehmen-erstellt-nachhaltigkeitsbericht\r\n3\r\n(u.a. ISO 14001: Umweltmanagementsysteme, ISO 50001: Energiemanagementsysteme, ISO 14064: Treibhausgase, ISO 14046: Wasser-Fußabdruck sowie ggf. ISO 26000: Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung und ISO 20400: Nachhaltige Beschaffung) sowie die Wahlfreiheit bei der Zusammenstellung des Prüfungsteams. Der Referentenentwurf sollte dahingehend angepasst werden.\r\nLkSG-Berichtspflicht entlang der CSRD-Umsetzungsfristen aussetzen\r\nDie vorab angekündigten Entlastungen bei der Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) können wir nicht erkennen. Die LkSG-Berichtspflicht für das Geschäftsjahr 2023 wird nicht ausgesetzt, ihre Frist wird lediglich auf Ende 2024 verschoben. Anschließend müssen die Berichtspflichten aus dem LkSG regulär erfüllt werden, auch wenn dies dann in den Nachhaltigkeitsbericht integriert werden kann. Davon profitieren jedoch zunächst nur diejenigen Unternehmen (z.B. große börsennotierte Unternehmen), die bereits für das Geschäftsjahr 2024 nach CSRD berichtspflichtig sind. Andere große Unternehmen (z.B. nicht börsennotierte Familienunternehmen) müssen dann für das Geschäftsjahr 2024 nochmals einen separaten LkSG-Bericht veröffentlichen, da sie erst ab 2025 nach CSRD berichtspflichtig sind.\r\nUrsprünglich sollten Unternehmen vor einer doppelten Berichterstattung durch eine schnellstmögliche Aussetzung der Berichterstattungspflichten nach dem LkSG geschützt werden, damit diese nur nach dem europäischen Recht berichten müssen. Dies ist nicht mehr der Fall. Stattdessen sind die Unternehmen gezwungen, zeitnah eine Berichtsstruktur für einen LkSG-Bericht aufzubauen, nur um diese Struktur anschließend nach den Vorgaben der Berichterstattung der CSRD umstellen zu müssen.\r\nEine echte Entlastung wäre eine Aussetzung der Berichtspflicht nach dem LkSG gekoppelt an die Umsetzungsfristen der CSRD: also für Gruppe 1 (groß, börsennotiert etc.) das Geschäftsjahr 2023 und für Gruppe 2 (groß, nicht börsennotiert etc.) die Geschäftsjahre 2023 und 2024.\r\nVollumfängliche Umsetzung der Übergangsbestimmungen des Artikel 48i\r\nDie im vorliegenden Entwurf beschriebene Umsetzung des Art. 48i RL 2013/34/EU sehen wir mit Sorge. Der Entwurfstext spiegelt in seiner jetzigen Form nicht die Bestimmungen des ursprünglichen Art. 48i wider und die im deutschen Entwurf vorgesehenen Bedingungen nehmen der Vorschrift im Wesentlichen ihren Nutzen.\r\nDer Entwurf sieht vier kumulative Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung nach Artikel 48i vor: Die befreite Tochtergesellschaft muss (1) selbst eine \"Muttergesellschaft\" sein, (2) eine oberste Muttergesellschaft außerhalb der EU haben,\r\n4\r\n(3) eine übergeordnete EU-Muttergesellschaft haben und (4) von einem Nachhaltigkeitsbericht der übergeordneten EU-Muttergesellschaft erfasst sein.\r\nDie Bedingungen (1), (3) und (4) stehen nicht im Einklang mit Artikel 48i. Diese Bedingungen entziehen dem deutschen Entwurf weitestgehend den Nutzen, da die Bedingungen (1), (3) und (4) bedeuten, dass das befreite Unternehmen bereits von der regulären Konsolidierungsausnahme in Artikel 29a (8) profitiert (die im Entwurf zu Artikel 315b auf Seite 15, Absatz (3) umgesetzt wird). Der deutsche Entwurf setzt damit die Befreiung nach Artikel 48i nicht bzw. nicht vollständig um.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf so anzupassen, dass er die vollständige Umsetzung der Ausnahmen des Artikels 48i beinhaltet.\r\nDoppelte Berichtspflicht innerhalb des Lageberichts vermeiden\r\n§289 Abs. 3a HGB-E sieht vor, dass große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU in ihrem Lagebericht (nicht Nachhaltigkeitsbericht) diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben haben, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft wesentlich abhängt und die eine Quelle der Wertschöpfung für das Unternehmen darstellen. Es ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend von diesen Ressourcen abhängig ist und inwiefern diese Ressourcen eine Quelle der Wertschöpfung für die Gesellschaft darstellen. Entsprechendes gilt für den Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 3a HGB-E).\r\nEine weitere Berichtspflicht im Lagebericht stellt eine Doppelberichterstattung dar und sollte vermieden werden.\r\nAlle Berichte wahlweise in deutscher oder englischer Sprache zulassen\r\nDas HGB-E setzt das standardisierte elektronische Berichtsformat des Art. 29d CSRD um. Hinsichtlich der Berichtssprache sind drei Szenarien zu unterscheiden:\r\n\r\nErstellt das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht auf Unternehmensebene, ist der Lagebericht (inkl. Nachhaltigkeitsbericht) in deutscher Sprache vorzulegen (vgl. § 244 HGB).\r\n\r\nWird das berichtende Unternehmen hingegen in den Konzernlagebericht (inkl. konsolidiertem Nachhaltigkeitsbericht) seines Mutterunternehmens einbezogen, kann der Konzernbericht wahlweise in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden (vgl. § 289b Abs. 4 Nr. 2 (a)/ 315b Abs. 4 Nr. 1 (a) HGB-E).\r\n\r\nDarüber hinaus ist der Bericht für Mutterunternehmen aus Drittstaaten in deutscher Sprache zu erstellen (§ 328b Abs. 1 HGB-E).\r\n5\r\nWir sprechen uns für eine Änderung des Referentenentwurfs dahingehend aus, dass alle Berichte (einschließlich der Informationen nach dem LKSG) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfasst und vorgelegt werden können.\r\nAngemessene Veröffentlichungsfrist für den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht von Mutterunternehmen\r\nHinsichtlich der Frist für die Veröffentlichung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts von Mutterunternehmen im deutschen Unternehmensregister nach § 289b Abs. 3 Nr. 4 HGB bitten wir darum, im deutschen Umsetzungsgesetz den Nicht-EU-Mutterunternehmen ausreichend Zeit für die Erstellung eines solchen Berichts einzuräumen.\r\nDies wäre am besten dadurch gewährleistet, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht innerhalb eines Jahres nach Ende des Geschäftsjahres des Nicht-EU-Mutterunternehmens veröffentlicht werden kann. Andernfalls könnte die Tatsache, dass die Geschäftsjahre der Nicht-EU-Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, zu einem erheblichen zusätzlichen administrativen und finanziellen Aufwand für die Nicht-EU-Muttergesellschaften führen. Damit würde die Option eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts in der Praxis zu Lasten der Transparenz, die ein internationaler konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht bieten könnte, gehen.\r\nVerpflichtung zur Veröffentlichungsangabe anpassen\r\nBezüglich der in § 289b Abs. 4 HGB vorgesehene Verpflichtung deutscher Tochterunternehmen, die Internetseite, auf der der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Nicht-EU-Mutterunternehmens veröffentlicht wird, in den Lagebericht aufzunehmen, empfehlen wir, im deutschen Umsetzungsgesetz klarzustellen, dass die Unternehmen lediglich angeben müssen, wo der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wird, d.h. die URL selbst (z.B. https://company.com/global-sustainability-report-xxxx). Diese URL sollte aber auch auf eine „leere“ Webseite verweisen dürfen oder auf eine Webseite, die den Bericht solange nicht enthält, bis der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft vorliegt. Andernfalls würde der Lagebericht der deutschen Tochtergesellschaft von der Fertigstellung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts der Muttergesellschaft außerhalb der EU abhängen oder umgekehrt, was wiederum den Zeitrahmen für die Veröffentlichung des Berichts einschränken würde.\r\nMitteilungspflicht von Umsatzerlösen prüfen\r\nHinsichtlich der Verpflichtung, der das Unternehmensregister führenden Stelle innerhalb einer angemessenen Frist die Umsatzerlöse der in den Konzernabschluss des\r\n6\r\nobersten Mutterunternehmens einzubeziehenden Unternehmen im Inland oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die letzten beiden Geschäftsjahre mitzuteilen, möchten wir auf die Sensibilität dieser Daten hinweisen.\r\nWir empfehlen daher, sich für alternative Umsetzungsweisen mit anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, die Umsetzungsgesetze erlassen haben, die eine solche Mitteilungspflicht nicht vorsehen.\r\nSollte eine solche Mitteilungspflicht beibehalten werden, möchten wir darauf hinweisen, dass eine solche Mitteilung nur dann verlangt werden sollte, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine wirksame Kontrolle des vorgelegten Berichts zu gewährleisten. Darüber hinaus möchten wir die Einrichtung eines Systems anregen, das sicherstellt, dass die mitgeteilten Zahlen nicht veröffentlicht oder in anderer Weise bekannt gemacht werden.\r\nAbweichende Umsetzung des Artikel 40a anpassen\r\nNach dem Wortlaut des Artikel 40a RL 2013/34/EU Artikel 40a i.d.F. 17.10.2023 sind die in der EU ansässigen Tochterunternehmen/Zweigniederlassungen zur Erstellung und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, nicht aber die obersten Mutterunternehmen aus Drittländern.\r\nDemgegenüber sind deutsche Tochterunternehmen/Zweigniederlassungen nach dem Wortlaut des vorliegenden Referentenentwurfs nicht nur verpflichtet, von ihrem obersten Mutterunternehmen in einem Drittland die erforderlichen Informationen anzufordern. Vielmehr müssen sie von der obersten Muttergesellschaft den vollständigen Bericht einschließlich eines Bestätigungsurteils anfordern. In der Praxis würde dies bedeuten, dass das oberste Mutterunternehmen zur Erstellung des Berichts verpflichtet wäre.\r\nZudem bezieht sich Artikel 40a auf „das oberste Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt“. Im Gegensatz dazu beziehen sich §§ 315 h-i HGB-E auf ein „oberste[s] Mutterunternehmens […], das eine Rechtsform hat, die mit einer in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Rechtsform vergleichbar ist“. Diese Einschränkung auf bestimmte Rechtsformen ist in Artikel 40a nicht enthalten.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf so anzupassen, dass er die Bestimmungen des Artikels 40a wortgleich bzw. sinngemäß umsetzt.\r\nBestellung des Prüfers des Nachhaltigkeits-berichts vereinfachen\r\nIn der Praxis ist davon auszugehen, dass der Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses regelmäßig auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein wird. In diesem Fall würde eine gesonderte Bestellung des Prüfers des\r\n7\r\nNachhaltigkeitsberichts die Hauptversammlung unnötig belasten und den Unternehmen unnötigen Aufwand verursachen. Die derzeitige Übergangsregelung zur Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers in Art. 2 Abs. 1a des Referentenentwurfs schafft für viele Unternehmen eine wichtige Rechtsklarheit, da ansonsten eine außerordentliche Hauptversammlung zur Bestellung des Prüfers im Jahr 2024 erforderlich wäre. Unglücklich ist jedoch, dass die derzeitige Übergangsregelung an den Zeitpunkt der Bestellung des Prüfers und den noch unbekannten Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes anknüpft.\r\nWir sprechen uns daher für eine Änderung des Referentenentwurfs dahingehend aus, dass die vorgesehene Übergangsregelung zur Vereinfachung der Prozesse grundsätzlich beibehalten und § 324e Abs. 2 HGB-E dahingehend ergänzt wird, dass der vom zuständigen Organ für das jeweilige Geschäftsjahr gewählte Abschlussprüfer grundsätzlich auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt, sofern das zuständige Organ keinen abweichenden Beschluss fasst. Damit würde sich auch die vorgeschlagene Übergangslösung erübrigen. Außerdem sollte die Übergangsregelung auch für Konzernstrukturen gelten. Die Fiktion des § 318 Abs. 2 HGB, wonach der Abschlussprüfer des Mutterunternehmens automatisch auch als Abschlussprüfer der Tochterunternehmen gilt, ist derzeit nicht von der Übergangsregelung erfasst.\r\nEinbindungsart der Arbeitnehmervertreter in Erstellungsprozess offenlassen\r\nDer Referentenentwurf sieht eine inhaltliche Einbindung der Arbeitnehmervertreter bereits während der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Eine Unterrichtung der „Arbeitnehmervertreter [soll] auf geeigneter Ebene bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts erfolgen“ (§ 289b Abs. 6 HGB-E und analog § 315b Abs. 5 HGB-E). Demgegenüber verlangt die europäische Richtlinie nur eine „geeignete Ebene“ für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter: „Die Unternehmensleitung unterrichtet die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene“ (Art. 19a Abs. 5 RL 2013/34/EU i.d.F. 17.10.2023). Damit ist der Referentenentwurf durch die zwingende inhaltliche Einbeziehung deutlich unflexibler ausgestaltet als die Bilanzrichtlinie.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf dahingehend anzupassen, dass die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen erfolgt, offengelassen wird. Der Wortlaut der §§ 289b Abs. 6 und 315b Abs. 5 HGBE sollte an Artikel 19a RL 2013/34/EU i.d.F. 17.10.2023 angepasst werden.\r\nVerweisungsmöglichkeit als Wahlrecht formulieren\r\nEs ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit § 289c Abs. 5 HGB-E die Möglichkeit geschaffen werden soll, auf andere Angaben im Lagebericht oder im Jahresabschluss zu verweisen. Allerdings könnte die im Referentenentwurf gewählte Formulierung „soweit es für das Verständnis erforderlich ist, haben die in den Absätzen 1 und 2\r\n8\r\ngenannten Angaben auch Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft und zu seiner Wertschöpfungskette zu umfassen […]“ den Eindruck erwecken, dass statt einer Möglichkeit eine Pflicht zur Verweisung besteht.\r\nWir plädieren für eine Anpassung des Referentenentwurfes dahingehend, dass die Formulierung analog zur CSRD die Möglichkeit eines Verweises betont und keine Verpflichtung geschaffen wird.\r\nElektronisches Berichtsformat nur für Offenlegung verpflichtend vorschreiben\r\nDie vorgesehene Regelung in §§ 289g und 315e HGB-E, den (Konzern-)Lagebericht bereits im European Single Electronic Format (ESEF) für die digitale Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzustellen, ist nicht praxistauglich und sollte geändert werden.\r\nWir plädieren dafür, den Referentenentwurf dahingehend anzupassen, dass von der „Aufstellungslösung“ für die digitale Nachhaltigkeitsberichterstattung Abstand genommen wird, um den ohnehin zeitlich angespannten Prozess bis zur Aufstellung des Lageberichts nicht weiter zu belasten und eine Inkonsistenz mit der bisherigen „Offenlegungslösung“ für die elektronische Finanzberichterstattung zu vermeiden. Die derzeit vorgesehene Regelung würde die Unternehmen massiv belasten, ohne einen Nutzen für die Adressaten zu schaffen. Etablierte Prozesse zur Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts in papierbasierter Form sollten durch das Umsetzungsgesetz unberührt bleiben. Das elektronische Berichtsformat sollte daher nur für die Offenlegung von Lageberichten verpflichtend sein, nicht jedoch für deren Aufstellung.\r\n9\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitalisierung & Nachhaltigkeit\r\nCopyright\r\nBitkom April 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004005","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/9e/303894/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140002.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nAuf einen Blick  \r\nEntwurf eines Bürokratie-entlastungsgesetzes IV\r\nAusgangslage  \r\nMitte Januar 2024 legte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV vor. Dieser beruht u.a. auf einer im Frühjahr 2023 durchgeführten Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau, bei der mehr als 440 konkrete Entlastungsvorschläge eingereicht wurden . Der Referentenentwurf schlägt insgesamt 80 gesetzliche Änderungen vor, durch die Bürokratiekosten von rund 682 Mio. Euro eingespart werden sollen.\r\nBitkom-Bewertung  \r\nEs ist kompliziert: Der von Bundesjustizminister Buschmann angesprochene „Bürokratie-Burnout“  wird durch dieses Gesetz nicht ausreichend gelindert, da die Wirkungen auf einzelne Bereiche beschränkt sind. So wurde z.B. verpasst, Schriftformerfordernisse vom Grundsatz her auf ein Minimum zu beschränken. Außerdem ist Bürokratieentlastung als eine stetige Aufgabe zu verstehen, die durch digitalisierte (Verwaltungs-) Prozesse realisier- und spürbar wird.\r\nDas Wichtigste  \r\n\tDie Nutzung der Textform (§ 126b BGB) im Nachweisgesetz zulassen \r\nDiese würde den Umsetzungsanforderungen der Arbeitsbedingungen-Richtlinie genügen und den Anforderungen einer modernen, digitalen, bewerberfreundlichen und auf Ressourcenschonung bedachten Arbeitswelt erfüllen.\r\n\tLegislative Kohärenz im Bereich der Aufbewahrung von Steuer- und Handelsnachweisen herstellen\r\nDie vorgeschlagene Verkürzung der Aufbewahrungsfrist im Steuer- und Handelsrecht von zehn auf acht Jahren klingt gut, ist aber nicht mit anderen bestehenden Fristen z.B. aus dem Bereich der Steuerhinterziehungsprävention vereinbar und geht somit im Ergebnis ins Leere. \r\n\tEine fortlaufende Bürokratieentlastung durch digitalisierte (Verwaltungs-) Prozesse ermöglichen\r\nIm Berichtszeitraum 2022/2023 entstanden der Verwaltung, den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft Bürokratiekosten von 26,8 Mrd. Euro. Allein eine Modernisierung der Register würde jährlich Einsparungen von rund sechs Mrd. Euro mit sich bringen. Im gesamten Kontext der Bürokratieentlastung sollte daher viel mehr auf die Chancen digitalisierter Prozesse gesetzt werden. \r\nInhalt\r\n1\tGenerelle Anmerkungen  zum Gesetzesentwurf\t4\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV-E – Digitalisierung konsequent mitdenken\t4\r\nKonsequente Digitalisierung mitgedacht – ein Beispiel aus dem OZG-Änderungsgesetz\t4\r\n2\tAnmerkungen zu einzelnen Gesetzesänderungen\t5\r\nVerkürzung der Aufbewahrungspflichten im Steuer- und Handelsrecht (Art. 1 Abs. 2 BEG IV-E und Art. 5 Abs. 1f. BEG IV-E)\t5\r\nÄnderung des Nachweisgesetzes (Art. 41 BEG IV-E)\t6\r\n3\tWeitere gesetzliche Stellschrauben zur Bürokratieentlastung\t8\r\nEine rechtssichere Zustimmungsfiktion für Änderungen im AGB-Recht ermöglichen\t9\r\nMehr Wille und Mut bei der Ersetzung der Schrift- durch Textformerfordernisse zeigen\t9\r\nDoppelte Berichtspflichten präventiv vermeiden und bereits vorhandene Daten und Informationen konsequent miteinander vernetzen\t10\r\nMonitoring von Bürokratieentlastungsvorschlägen verstetigen\t11\r\n\r\n \r\n1\tGenerelle Anmerkungen \r\nzum Gesetzesentwurf\r\n\r\nDer Bitkom begrüßt die Initiative der Bundesregierung, Bürokratiekosten zu mindern und unterstützt das gewählte transparente Verfahren der durchgeführten Verbändeabfrage und das damit verbundene Monitoring der eingereichten Entlastungsvorschläge.\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV-E – Digitalisierung konsequent mitdenken\r\nDas vorliegende Bürokratieentlastungsgesetz IV-E soll durch die 80 vorgeschlagenen Änderungen an mehr als 45 Einzelgesetzen die Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung um rund 682 Mio. Euro jährlich entlasten. Das ist grundsätzlich eine positive Entwicklung, birgt im Vergleich zu den zu stemmenden Bürokratiekosten – 23,8 Mrd. Euro im Berichtszeitraum 2022/2023 – jedoch nur wenig Entlastungspotenzial und entspricht gerade einmal einer Verringerung um rund 2,87 Prozent. Wobei zudem fraglich ist, ob die geplanten Änderungen, z. B. bei der Verkürzung der Aufbewahrungspflicht im Steuer- und Handelsrecht, die gewünschten Einsparungen in der Praxis mit sich bringen (siehe S. 5).\r\nAnstatt 80 einzelne Bürokratiehäppchen in mehr oder weniger kleinteiliger Form anzugehen, braucht es vielmehr eine kontinuierliche und nachhaltige Bürokratieentlastung im großen Stil. Wichtige Hebel sind hierbei eine durchdigitalisierte Verwaltung und vernetzte Register. So kommt der Nationale Normenkontrollrat in einer Studie aus dem Jahr 2017 zu dem Schluss, dass allein durch eine Digitalisierung der wichtigsten Verwaltungsleistungen auf Basis moderner Register nach einmaligen Investitionskosten von 2,5 Mrd. Euro Einsparungen von 6 Mrd. Euro jährlich entstehen, wovon eine Mrd. Euro auf Unternehmen entfallen würden . Eine nicht-digitalisierte Verwaltung stellt zudem einen Standortnachteil für Unternehmen dar. So geben acht von zehn Unternehmen (83 Prozent) im Rahmen einer Studie an, dass eine nicht-digitalisierte Verwaltung als Standortnachteil gesehen wird. Neun von zehn Unternehmen (94 Prozent) sehen sie sogar als einen „Bremsklotz“ für die Digitalisierung des eigenen Unternehmens . \r\nKonsequente Digitalisierung mitgedacht – ein Beispiel aus dem OZG-Änderungsgesetz \r\nDer aktuelle Gesetzesentwurf zum OZG-Änderungsgesetz enthält einen Vorschlag für eine praktikable Lösung, um Schriftformerfordernisse regelungsübergreifend abzubauen: Im OZG-Änderungsgesetz wird die Schriftform durch eine neu konzipierte Regelung ersetzt (OZG-ÄndG Artikel 1 Nummer 3): Durch die Nutzung eines Identifizierungsmittels zur Anmeldung in einem Online-Portal (Bürger- bzw. Organisationskonto) entfällt das Schriftformerfordernis in Verwaltungsprozessen, die über das Online-Portal initiiert werden. Die technischen Vorgaben an ein OZG-Portal stellen somit eine Funktionsäquivalenz zur analogen Schriftform im Verwaltungsrecht her. Der Vorteil einer solchen übergreifenden Regelung ist insbesondere, dass sie für alle über das Portal angestoßenen Verwaltungsprozesse Wirkung entfaltet und deshalb die verschiedenen, den Verwaltungsverfahren zu Grunde liegenden Gesetze, nicht einzeln angepasst werden müssen. \r\n2\tAnmerkungen zu einzelnen Gesetzesänderungen\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Änderungen im Bürgerlichem Gesetzbuch (Art. 13 BEG IV-E), im Aktiengesetz (Art. 17 BEG IV-E), im GmbH-Gesetz (Art. 19 BEG IV-E) und der Gewerbeordnung (Art. 30 BEG IV-E). Sie stellen einen Schritt in die richtige Richtung dar. \r\nVerkürzung der Aufbewahrungspflichten im Steuer- und Handelsrecht (Art. 1 Abs. 2 BEG IV-E und Art. 5 Abs. 1f. BEG IV-E)\r\nAuf den ersten Blick stellt die Verkürzung der Aufbewahrungspflichten im Handels- und Steuerrecht einen plausiblen Schritt dar. Die damit einhergehende Entlastung könnte jedoch wesentlich geringer ausfallen als im Gesetzentwurf vorgesehen. Es stellt sich eine strafrechtliche Inkonsistenz mit der steuerlichen Festsetzungsfrist in § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) im Falle einer (angenommenen) Steuerhinterziehung nach § 370 AO heraus. Denn diese Frist beträgt in diesem Fall weiterhin zehn und nicht acht Jahre. Für den (u. U. zu Unrecht) Beschuldigten ist es somit ab Beginn des neunten Jahres fast unmöglich, die eigene Exkulpation nachzuweisen. § 90 AO Abs. 1 S. 2 AO normiert sogar die Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen durch Vorlage von Beweismitteln. Diese stehen dann aber aufgrund der Vernichtung nach acht Jahren nicht mehr zur Verfügung. Faktisch beträgt die Aufbewahrungsfrist für viele Unterlagen daher weiterhin zehn Jahre und lässt sich nicht durch die Änderung der o.g. Normen effektiv ändern. Im Ergebnis verfehlt die BEG-E IV-Maßnahme damit ihr Ziel und das damit verbundene Einsparpotential von 595 Mio. Euro, was 87,24 Prozent der erwarteten Einsparungen entspricht. \r\n \r\nÄnderung des Nachweisgesetzes (Art. 41 BEG IV-E)\r\nWir begrüßen, dass der BEG IV-E einen ersten Schritt in die richtige Richtung geht und die Nutzung der elektronischen Form als Alternative zur Schriftform im Nachweisgesetz ermöglicht. Die geplante Regelung bleibt allerdings hinter den Notwendigkeiten der betrieblichen Praxis zurück. \r\nSo ist es nach Art. 41 BEG IV-E für Unternehmen, die das sog. „Vertragsmodell“  verwenden, möglich, den Arbeitsvertrag ohne Medienbruch unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu unterzeichnen. Für Unternehmen, die das sog. „Informationsmodell\" verwenden, würde sich allerdings nichts ändern. Denn die Nutzung der elektronischen Form für die Aushändigung der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 ist nach dem Referentenentwurf nach wie vor ausgeschlossen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzentwurf an der Rückausnahme von der Ersatzfähigkeit der händischen Unterschrift im Nachweisgesetz weiterhin festhält.\r\nDie Nutzung der QES schafft im B2B-Bereich einen Mehrwert, hat jedoch das Potential, im B2C-Bereich Prozesse aufgrund der aktuellen technisch-organisatorischen Nutzungsvoraussetzungen zu verlangsamen, da Privatpersonen (= Arbeitnehmerinnen) zurzeit kaum über ein qualifiziertes Zertifikat für die QES verfügen. Denn der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen i. S. d. § 126a BGB erweist sich nur dann als effizient, wenn die hierfür notwendige technische Einrichtung bereits vorhanden ist. Zum Ableisten der qualifizierten elektronischen Signatur müssen Unternehmen wie Privatpersonen regelmäßig erstmals die entsprechende Software installieren, ein Authentifizierungsverfahren durchlaufen und die anfallenden Kosten tragen. Der hiermit verbundene Aufwand wird sehr wahrscheinlich – basierend auf der derzeit noch geringen Verbreitung qualifizierter elektronischer Signaturen im Rechtsverkehr mit Privatpersonen – von den meisten Privatpersonen als größere Hürde wahrgenommen werden als ein Dokument eigenhändig zu unterschreiben und auf den Postweg zu bringen. \r\nSomit verfehlt das BEG IV-E sein eigentliches Ziel. In Zeiten von digitalen HR-Prozessen, Fachkräftemangel und internationalem Wettbewerb um die besten Talente sollte es möglich sein, Arbeitsverträge schnell, effizient und bewerberfreundlich in Textform, z.B. per E-Mail, zu versenden. Eine wirklich praxistaugliche und im Ergebnis ressourcenschonende Lösung zur Ersetzung der Schriftform ist nur die Textform.\r\n\r\n\r\nWie die Textform im NachwG ausgestaltet sein müsste\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in der EU-Richtlinie 2019/1152 „über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ der Bedeutung der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie Rechnung getragen und die Nutzung der elektronischen Form in Art. 3 der Richtlinie ausdrücklich ermöglicht. \r\nIm Erwägungsgrund 24 steht dazu:\r\n „Im Hinblick auf den verstärkten Einsatz von digitalen Kommunikationsmitteln können die Informationen, die nach dieser Richtlinie schriftlich zur Verfügung zu stellen sind, auf elektronischem Wege übermittelt werden.“ \r\nIm rechtsverbindlichen Teil der Richtlinie heißt es in Art. 3 wörtlich: \r\n„Der Arbeitgeber stellt jedem Arbeitnehmer die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder — sofern die Informationen für den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält — in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und zu übermitteln.“ \r\nDen Umsetzungsanforderungen der Richtlinie würde also die Nutzung der Textform nach § 126b BGB unter Voraussetzung eines Übermittlungs- bzw. Empfangsnachweises genügen. \r\nKonkret könnte § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG wie folgt formuliert werden:\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nZudem sollte § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG gestrichen werden:\r\n\r\nAus unserer Sicht wird der Beweiswert der Textform durch den zusätzlichen Übermittlungs- bzw. Empfangsnachweis deutlich erhöht. Praktisch bzw. technisch wäre ein Empfangs- oder Übermittlungsnachweis vergleichsweise einfach umzusetzen. Hierfür gibt es heute schon vielfältige Möglichkeiten, z.B. eine Portallösung mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung. \r\nAls eine weitere Alternative zur Schriftform bzw. zur elektronischen Form (§ 126a BGB) könnte der Arbeitsvertragsschluss auch mittels fortgeschrittener elektronischer Signatur (Art. 26 eIDAS-Verordnung) erfolgen, um den Anforderungen des Artikel 3 der Arbeitsbedingungenrichtlinie gerecht zu werden.  Die fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners und ist einfacher einzurichten und zu handhaben als die QES. Außerdem wird die Signatur mit einem Zeitstempel versehen, womit der Zeitpunkt der Unterschrift nachgewiesen werden kann. \r\n3\tWeitere gesetzliche Stellschrauben zur Bürokratieentlastung \r\n\r\nBitkom hat an der Verbändeabfrage zu Beginn des Jahres 2023 teilgenommen und einige konkrete Bürokratieentlastungsvorschläge eingereicht, von denen einer Eingang ins BEG IV-E gefunden hat, fünf im Rahmen weiterer Gesetzesänderungen umgesetzt, zwei geprüft und zwei nicht umgesetzt werden. Neben den eingereichten Entlastungsvorschlägen haben wir weitere konkrete Stellschrauben zur Bürokratieentlastung identifiziert und nachfolgend aufgeführt:\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEine rechtssichere Zustimmungsfiktion für Änderungen im AGB-Recht ermöglichen\r\nLaut des Monitorings zur Verbändeabfrage wird der Vorschlag 52102 „Zustimmungsklauseln für die Änderung von AGB im Bankenbereich“ aktuell geprüft. Wir unterstützen den Vorschlag und regen an, diesen allgemein auf Laufzeitverträge des täglichen Lebens, wie z. B. Abonnementverträge für digitale Inhalte und digitale Dienste, auszuweiten. Die Prüfung sollte zeitnah abgeschlossen werden, damit ein entsprechender Änderungsvorschlag noch ins BEG IV-E Eingang finden kann.\r\nProblematisch an der derzeitigen Rechtslage ist vor allem die Rechtsunsicherheit, die durch Jahrzehnte uneinheitlicher, schwer vorhersehbarer und teils praxisferner Rechtsprechung zu den Themen AGB-Änderung und Preisanpassung entstanden ist. Diese Entwicklung hat sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes zu Banken-AGB  auch in anderen Branchen beschleunigt – siehe jüngst die entsprechenden Entscheidungen des Kammergerichts Berlin gegen die beklagten Streamingdiensteanbieter . Die Konsequenz ist, dass die bisherige Praxis der AGB-Änderung mittels Zustimmungsfiktion kaum mehr für moderne Internet-Massengeschäfte wie sie z. B. für Banken und Zahlungsdienstleister sowie digitale Dienste und digitale Inhalte üblich sind, durchführbar ist.\r\nMehr Wille und Mut bei der Ersetzung der Schrift- durch Textformerfordernisse zeigen\r\nBei den in den folgenden genannten Umständen und Gesetzen bietet es sich ebenfalls an, die Schriftformerfordernis durch ein Textformerfordernis zu ersetzen. Die Belange der beteiligten Parteien, wie z. B. der Arbeitnehmer, würden hier durch ein Textformerfordernis aus unserer Sicht nicht beeinträchtigt werden. Die mit dem Schriftformerfordernis bezweckte Beweisfunktion kann bei der folgenden Aufzählung ohne weiteres auch mit einem Textformerfordernis erfüllt werden: \r\n\tErteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 109 GewO sowie § 630 BGB)\r\n\tBefristung von Arbeitsverträgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), bei der Zweckerreichung befristeter Arbeitsverträge (§ 15 Abs. 2 TzBfG) \r\n\tBeendigung befristeter Arbeitsverträge (§ 17 S. 3 TzBfG)\r\n\tBeendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB)\r\n\tBegründung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG)\r\n\tBeauftragung Dritter in Bezug auf die Durchführung von Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 13 Abs. 2 S. 1 ArbSchG; § 9 Abs. 5 MuSchG)\r\n\t Wettbewerbsverbote für Handlungsgehilfen (§ 74 Abs. 1 HGB) und Handelsvertretern (§ 90a Abs. 1 S. 1 HGB)\r\n\tDelkredereprovision von Handelsvertretern (§ 86b Abs. 1 S. 3 HGB) \r\nIm beschlossenen Eckpunktepapier zum BEG IV-E wurde zudem angekündigt, dass der Rechtsverkehr von Bürgerinnen und Bürgern und von der Wirtschaft durch eine Änderung des § 126 ff. BGB vereinfacht und digitalisiert werden sollte. Den dadurch erwachsenen Erwartungen wird das BEG IV-E nicht gerecht. Eine entsprechende Änderung kann erhebliches Entlastungspotenzial entfalten und gleichzeitig besteht für den Rechtsverkehr ein geringes Schutzbedürfnis . Aus diesen Gründen sollte schnellstmöglich entweder noch im Zuge des BEG IV-E oder in einem zeitnah folgendem gesonderten Gesetzgebungsverfahren zumindest für Unternehmen i. S. d. § 14 BGB die Textform als Regelfall vorgesehen werden. \r\nDoppelte Berichtspflichten präventiv vermeiden und bereits vorhandene Daten und Informationen konsequent miteinander vernetzen\r\nEin genereller Punkt, der, wenn er konsequent berücksichtigt werden würde, bürokratische Lasten verringern würde, ist die Vermeidung von doppelten, ähnlich gelagerten Berichtspflichten. Hier wären z.B. Berichtspflichten, die sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG), der noch umzusetzenden europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der sich in Verhandlung befindlichen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ergeben, zu nennen. Der Gesetzgeber kann hier präventiv aktiv werden. So könnte eine Aussetzung der Berichtspflicht nach dem LkSG für die Jahre 2023 und 2024 sowie die Erfüllung der Berichtspflicht ab 2025 im Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts auch im Rahmen des nationalen CSRD-Umsetzungsgesetzes vorgesehen werden.\r\nIn eine ähnliche Richtung, der Vermeidung doppelter Informationssammlung und -bereitstellung, geht auch die Forderung, öffentliche Register zeitnah miteinander zu verknüpfen und somit die Grundlage für das Once-Only-Prinzip zu schaffen. Eine einmalige Dateneingabe spart nicht nur Zeit ein, sondern verringert zudem die Fehleranfälligkeit, was Prozesse ebenfalls beschleunigt. Nutzerinnen und Nutzer sollten ab einem gewissen Zeitpunkt ein Recht darauf haben, ihre Daten nur einmal anzugeben und anschließend nicht mehr, sofern die Daten bereits in öffentlichen Registern angelegt sind.\r\nHierfür schlagen wir folgende Gesetzesänderung vor: \r\nMonitoring von Bürokratieentlastungsvorschlägen verstetigen\r\nNeben den konkreten Entlastungsvorschlägen begrüßen wir das gewählte transparente Vorgehen des Bundesjustizministeriums im Bereich der Bürokratieentlastung und würden uns wünschen, dass das Monitoring zur Verbändeabfrage regelmäßig aktualisiert wird und neue Vorschläge aufgenommen und angegangen werden. \r\n\r\n\r\n\r\n  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartnerinnen\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\n\r\nAdél Holdampf-Wendel | Bereichsleiterin Future of Work und Arbeitsrecht\r\nT 030 27576-202 | a.holdampf@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliche Bitkom-Gremien\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nAK Personal und Arbeitsrecht\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom e.V.\tJa\tBMAS\tErmöglichung der Textform und in Ausnahmefällen der elektronischen Form im Nachweisgesetz\tStreichnung des § 2 Abs. 1 S. 3 Nachweisgesetz: „Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“\tDie Nutzung der elektronischen Form ist ausgeschlossen.\tGrundsätzlich sollte es möglich sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 in Textform übermittelt. Für gesetzliche Ausnahmetatbestände (z.B. in Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), bei denen das Schriftformerfordernis erhalten bleiben soll, sollte die Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) ermöglicht werden.\tSchnellere, effizientere und ressourcenschonende Vertragabwicklung bzw. Informationsübermittlung.\r\nBitkom e.V.\tJa\t\"BMJ\r\nBMUV\"\tErmöglichung von Anpassungen in Dauerschuldverhältnissen\t\"Aufnahme eines weiteren Absatz im §312ff. BGB:\r\n\r\n§312 [XYZ] Vertragsänderungen in Verbraucherverträgen\r\n\r\n(1) Der Unternehmer kann einen Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, ändern, soweit\r\n1. die Änderungen zu keiner wesentlichen Umgestaltung des Vertragsinhalts führen,\r\n2. die Änderungen dem Verbraucher mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden,\r\n3. der Verbraucher in der Mitteilung auf sein nach Absatz 2 bestehendes Kündigungsrecht hingewiesen wird, und\r\n4. im Falle einer Änderung, die eine Entgelterhöhung enthält, die letzte Entgelterhöhung länger als 12 Monate zurückliegt.\r\n\r\n(2) Macht der Unternehmer von seinem Änderungsrecht Gebrauch, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Mitteilung über die Änderungen dem Verbraucher zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.\"\t\"Die Aufhebung der Zustimmungsfiktion durch den Bundesgerichtshof (BGH) hat im praktischen Kundenverkehr weitreichende negative Folgen für Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher gleichermaßen. Regelmäßig vorzunehmende vertragliche Anpassungen ohne Zustimmungsfiktionsklausel sind durch die Rechtssprechung deutlich erschwert worden. \r\n\r\nDies führt in vielen Fällen zu Vertragskündigungen, da Unternehmen auf ausbleibende Reaktionen von Kundeninnen und Kunden auf Kontaktversuche zur Zustimmung zu AGB-Änderungen nicht anders reagieren können. Diese Situation resultiert in Unzufriedenheit auf beiden Seiten: Unternehmen sehen sich mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand (auch geschuldet durch teilweise notwendige analoge Kontaktaufnahme) und Rechtsrisiken konfrontiert, während Kundinnen und Kunden die teilweise notwendige gewordenen mehrfache Kontaktaufnahme als lästig empfinden oder deshalb gar mit Kündigungen rechnen müssen.\"\t\"Dem Verbraucherschutz wird durch die ausdrückliche\r\nAusnahme von wesentlichen Umgestaltungen, durch Ankündigungspflicht mit Sonderkündigungsrecht, sowie bei\r\nPreiserhöhungen durch eine Beschränkung auf eine maximal jährliche Frequenz ausreichend Sorge getragen.\"\t\"Ziel ist, durch eine Gesetzesänderung angemessene Anpassungen von Bedingungen und Preisen bei laufenden\r\nDauerschuldverhältnissen im Verbraucher-Massengeschäft rechtssicher zu ermöglichen. Dazu wird der Weg über ein\r\npositiv formuliertes gesetzliches Recht des Unternehmers in den allgemeinen Bestimmungen zu\r\nVerbraucherverträgen der § 312ff. BGB gewählt, statt einer negativen Lösung mit Beschränkungen für\r\nAnpassungsklauseln etwa in den §§ 308 oder 309 BGB. Hintergrund ist, dass ersteres als gesetzliches\r\nGestaltungsrecht weniger anfällig für eine Umgehung durch AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist, da das\r\nAnpassungsrecht selbst nicht auf einer AGB-Klausel fußt. Die EInschränkung dahingehend, dass die Änderung nicht zu einer wesentlichen Umgestaltung des Vertragsinhalts führen darf, könnte durch eine beispielhafte Liste mit den Ausschlussgründen ergänzt werden.\"\r\nBitkom e.V.\tNein\tBMDV\tDigitalisierung der Genehmigungsprozesse und Urkunden im Personenbeförderungsgesetz\t\"§5 PBefG wird wie folgt gefasst: \"\"Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erteilen.\"\"\r\n\r\n§12 (1) PBefG wird wie folgender Satz angefügt: \"\"Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, in elektronischer Form eingereichte Dokumente zu akzeptieren.\"\"\r\n\r\n§14 (4) Satz 1 PBefG wird wie folgt gefasst: \"\"Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern.\"\"\r\n\r\n§ 15 (1) Satz 1 PBefG wird wie folgt gefasst: \"\"Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in elektronischer Form schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen.\"\"\r\n\r\n§ 20 (2) Satz 1 PBefG wird wie folgt gefasst: Die einstweilige Erlaubnis wird in elektronischer Form schriftlich erteilt.\"\"\"\tErheblicher und ressourcenintensiver Aufwand durch postalischen Versand von Antragsdokumentenn und Genehmigungsurkunden. 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Textform werden erhebliche Zeit- und Materialeinsparungen, Medienbrüche und Verfahrensverzögerungen reduziert, ohne dass Schutzstandards abgesenkt werden.\tSchnellerer Ausbau bedarfsgerechter, klimafreundlicher Verkehrsangebote. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004006","regulatoryProjectTitle":"Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/24/303898/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMai 2024\r\nDrittes Gesetz zur Änderung des \r\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, \r\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein \r\ndrittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes (ElektroG)\r\nGerne nehmen ZVEI e.V. und Bitkom e.V. die Gelegenheit wahr, zum \r\nReferentenentwurf des BMUV für ein drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes Stellung zu nehmen.\r\nAngesichts des kurzen zeitlichen Abstands zur letzten Novellierung des ElektroG und \r\nder anstehenden Überarbeitung der europäischen Altgerätegesetzgebung (WEEE) \r\nhatten wir uns in früheren Stellungnahmen gegen eine erneute Novellierung des \r\nElektroG zum jetzigen Zeitpunkt ausgesprochen. \r\nGleichwohl können wir das Anliegen des Gesetzgebers nachvollziehen, punktuelle \r\nAnpassungen vorzunehmen und damit die Ziele des Koalitionsvertrages umzusetzen. \r\nZu den folgenden Punkten nehmen wir Stellung:\r\nAbschnitt Gesetzestext (Vorschläge Referentenentwurf in \r\nrot)\r\nKommentierung\r\nPunkt 6a\r\n(Änderung \r\n§ 17 Abs. 1)\r\n2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in \r\nkeiner äußeren Abmessung größer als 2550\r\nZentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder \r\nin unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich \r\nzurückzunehmen.\r\nDiese Änderung lehnen wir ab.\r\nBegründung:\r\nDie Erhöhung der Kantenlänge für die 0:1 \r\nRücknahme auf 50 cm ist eine nicht \r\n2\r\nnachvollziehbare Abweichung von der EU\u0002Richtlinie.\r\nIm stationären Handel sind in der Regel keine \r\nFlächen vorhanden, um größere Mengen an \r\nAltgeräten zu lagern. \r\nIm Onlinehandel würde dies zu mehr und \r\ngrößeren Sendungen mit entsprechenden \r\nUmweltauswirkungen führen. Bei Geräten dieser \r\nGröße ist nicht auszuschließen, dass \r\nGewichtsgrenzen der Spediteure überschritten \r\nwerden und die Vertreiber etablierte \r\nRücknahmesysteme umstellen müssten.\r\nZudem wurde der Online-Handel bei der \r\nBerechnung des erhöhten Erfüllungsaufwandes \r\nnicht berücksichtigt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir \r\nweiterhin darauf hinweisen, dass es \r\nwünschenswert wäre, die Rücknahmepflicht der \r\nVertreiber für die 0:1-Rücknahme textlich so zu \r\nkonkretisieren, dass explizit nur Vertreiber an \r\nprivate Haushalte erfasst werden, aber keine\r\nVerpflichtung für reine b2b-Vertreiber besteht.\r\nPunkt 7d\r\n(Änderung \r\n§ 18 Abs. 4)\r\nDie Informationen sind den Elektro- und \r\nElektronikgeräten in schriftlicher Form \r\nbeizufügen sowie zusätzlich auf der Website des \r\nHerstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu \r\nveröffentlichen. Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 deren \r\nBevollmächtigte haben jährlich Informationen in \r\nBezug auf die Erfüllung der quantitativen \r\nZielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz \r\n1 zu veröffentlichen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] in schriftlicher Form beizufügen sowie\r\nzusätzlich oder auf der Website des Herstellers \r\ngut sichtbar und leicht auffindbar dauerhaft und \r\nin leicht verständlicher Form zu veröffentlichen\r\noder es ist dem Produkt ein Internet-Link mit\r\nVerweis auf diese Informationen beizufügen.\r\nBegründung:\r\nDie Bereitstellung von Informationen in \r\nschriftlicher Form verursacht einen hohen \r\nPapierbedarf und ist nicht mehr zeitgemäß. \r\nAußerdem sind die Informationen zum Zeitpunkt \r\nder Entsorgung der Geräte nicht mehr verfügbar, \r\nda diese vorher entsorgt wurden. Die Information \r\nüber digitale Medien (Website und zukünftig \r\nDigitaler Produktpass) ist hingegen zeitgemäß \r\nund wird in verschiedenen Regulierungen \r\naufgegriffen:\r\n3\r\n Im neuen Guide zur Maschinenrichtlinie \r\nwurde für die Sicherheitsdokumentation die \r\ndigitale Bereitstellung erlaubt (§ 255).\r\n1\r\n Die BattVO sieht u.a. in § 11 Abs. 1 die \r\nBereitstellung der Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen für die Verwendung, \r\ndas Entfernen und das Austauschen der \r\nBatterien auf einer öffentlichen Website vor.\r\n Die neue PPWR sieht die Weitergabe von \r\nInformationen in digitaler Form vor.\r\n Formulierung zum Internet-Link entspricht \r\ndem Stand der Motors and Drives Ecodesign \r\n(1781/2019 mit Omnibus 2021 /341) für die \r\nBereitstellung der Effizienz-Informationen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nÜbernahme der Formulierung aus der BattVO, \r\n§11 Abs. 1: „[…] auf der Website des Herstellers \r\ngut sichtbar und leicht auffindbar dauerhaft und \r\nin leicht verständlicher Form zu veröffentlichen\r\n[…].“\r\nBegründung: \r\nDer Zusatz „auf der Website des Herstellers gut \r\nsichtbar und leicht auffindbar“ ist aus unserer \r\nSicht missverständlich formuliert und \r\nunterscheidet sich von Formulierungen in \r\nanderen Gesetzestexten.\r\nPunkt 8 \r\n(Neuer \r\n§18a)\r\n„§ 18a Kennzeichnung von Sammel- und \r\nRücknahmestellen\r\n(1) Von nach § 12 Berechtigten eingerichtete \r\nSammel- und Rücknahmestellen sind gegenüber \r\nden Endnutzern durch das von der Gemeinsamen \r\nStelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene \r\nSymbol nach Anlage 3a kenntlich zu machen.\r\n(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, \r\nhaben im Eingangsbereich ihres \r\nBegründung:\r\nEs bedarf nicht zweier verschiedener \r\nInformationstafeln und unterschiedlicher \r\nAnforderungen an den Standort, um den \r\nVerbraucher über die Rückgabemöglichkeit zu \r\ninformieren. Die unterschiedliche Einrichtung von \r\nLebensmittelgeschäften, Elektrofachmärkten und\r\nanderen Vertreibern wird durch diese starre \r\nRegelung nicht berücksichtigt.\r\n1 https://ec.europa.eu/docsroom/documents/59161/attachments/1/translations/en/renditions/native\r\n4\r\nEinzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage \r\n3a farbig, gut sicht- und lesbar mindestens in DIN \r\nA4 Größe im unmittelbaren Sichtbereich des \r\nKundenstroms zu platzieren sowie zu \r\ninformieren, wie die Rücknahme in ihrem \r\nEinzelhandelsgeschäft erfolgt.\r\n(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, \r\nhaben anhand von Informationstafeln oder –\r\nschildern mindestens mit den Symbolen nach \r\nAnlage 3 in der Verkaufsstelle in unmittelbarer \r\nNähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte zu \r\ninformieren, dass Elektroaltgeräte getrennt vom \r\nunsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.\r\n4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte \r\nunter Verwendung von \r\nFernkommunikationsmitteln anbieten, haben das \r\nSymbol nach Anlage 3a in den von ihnen \r\nverwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten \r\nmit den entsprechenden Produkten oder vor oder \r\nbei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu \r\nmachen sowie zu informieren, wie die Abholung \r\nnach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme \r\nnach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgt.“\r\nDie Anforderung kann in §18 integriert werden, \r\nein neuer §18a und Anhang 3a ist nicht \r\nnotwendig. \r\nÄnderungsvorschlag:\r\nNeufassung §18 Absatz 3\r\n(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten \r\nverpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des \r\nAnbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die \r\nprivaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, \r\nim unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms \r\nplatzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes \r\nzu informieren:\r\n1. die Pflicht der Endnutzer nach §10 Absatz 1 \r\nSatz 1,\r\n2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für \r\nAltbatterien nach §10 Absatz 1 Satz 2 sowie über \r\ndie Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen \r\nBatterien,\r\n3. die Entnahmepflicht für Lampen nach §10 \r\nAbsatz 1 Satz 2,\r\n4. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen \r\nRücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 \r\nund 2,\r\n4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der \r\nRückgabe von Altgeräten,\r\n5. wie die Rücknahme in ihrem\r\nEinzelhandelsgeschäft erfolgt.\r\nHierzu müssen die Vertreiber das Symbol nach \r\nAnlage 3 und das von der Gemeinsamen Stelle \r\ngemäß §31 Absatz 1 Satz 5 entworfene Symbol \r\nverwenden.\r\n6. die Eigenverantwortung der Endnutzer im \r\nHinblick auf das Löschen der personenbezogenen \r\nDaten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\r\n7. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\r\n5\r\nPunkt 9\r\n(Änderung \r\n§ 19a)\r\nJeder Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte \r\ninformiert die Endnutzer von Altgeräten anderer \r\nNutzer als privater Haushalte über die Pflichten\r\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die \r\nInformationen sind den Elektro- und \r\nElektronikgeräten in schriftlicher Form\r\nbeizufügen sowie zusätzlich auf der Website des \r\nHerstellers auf der Seite der entsprechenden \r\nAngebote oder durch Anzeige vor oder bei der \r\nBestellung gut sichtbar und leicht auffindbar zu \r\nveröffentlichen. Er informiert die Endnutzer \r\ndarüber hinaus über\r\n1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur \r\nRückgabe und Entsorgung der Altgeräte,\r\n2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im \r\nHinblick auf das Löschen personenbezogener \r\nDaten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\r\n3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] beizufügen sowie zusätzlich oder auf der \r\nWebsite des Herstellers leicht auffindbar\r\ndauerhaft und in leicht verständlicher Form zu \r\nveröffentlichen oder es ist dem Produkt ein \r\nInternet-Link mit Verweis auf diese \r\nInformationen beizufügen.“\r\nBegründung:\r\nDies betrifft b2b-Produkte und die WEEE\u0002Richtlinie sieht nicht vor, dass diese \r\nInformationen für b2b-Produkte in schriftlicher \r\nForm vorliegen müssen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] Website des Herstellers auf der Seite der \r\nentsprechenden Angebote oder durch Anzeige \r\nvor oder bei der Bestellung gut sichtbar und\r\nleicht auffindbar […]“\r\nBegründung:\r\nDies ist eine Anforderung an den Vertreiber. Der \r\nHersteller bietet seine Geräte nicht \r\nnotwendigerweise auch als Vertreiber über seine \r\nWebsite an.\r\nPunkt 11 (§ \r\n27 Abs. 1)\r\n1) Jeder Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 dessen \r\nBevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu \r\nden in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter \r\nAngabe seiner Registrierungsnummer und des \r\nBerichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen \r\n2 und 3 mitzuteilen:\r\n2. monatlich jährlich die je Geräteart ins Ausland \r\nverbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die \r\nzuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr \r\ngebracht worden sind; dabei sind \r\nzurückgenommene gebrauchte Elektro- und \r\nElektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins \r\nAusland ausgeführt werden, gesondert \r\nauszuweisen,\r\n4. monatlich jährlich die von ihm je Geräteart \r\nnach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen \r\nAltgeräte,\r\nWir begrüßen jede Änderung, die zu weniger \r\nBürokratie führt. Wir möchten jedoch darauf \r\nhinweisen, dass auch die nun vorgesehene \r\njährliche Mitteilung der Eigenrücknahme \r\nweiterhin auf die Abholanordnungen \r\nanrechenbar sein muss und damit die Ist\u0002Meldung im Nachhinein reduziert. Andernfalls \r\ngeht ein wichtiger Anreiz zur Eigenrücknahme \r\nverloren.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nDer ZVEI vertritt die gemeinsamen Interessen der Elektro- und Digitalindustrie und der zugehörigen \r\nDienstleistungsunternehmen in Deutschland und auf internationaler Ebene. Der Verband zählt mehr als 1.100 \r\nMitgliedsunternehmen, in der ZVEI-Gruppe arbeiten 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Branche \r\nbeschäftigt 900.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland (Stand: April 2024). Im Jahr 2023 lag ihr \r\nUmsatz bei rund 238 Milliarden Euro. Die Elektro- und Digitalindustrie ist einer der innovativsten \r\nWirtschaftszweige in Deutschland. Ein Fünftel des Branchenumsatzes entfällt auf Produktneuheiten. Jede dritte \r\nNeuerung im Verarbeitenden Gewerbe insgesamt erfährt hier ihren originären Anstoß. Fast ein Viertel aller \r\nF+E-Aufwendungen des Verarbeitenden Gewerbes in Deutschland kommt von der Elektro- und Digitalindustrie. \r\nJährlich wendet die Branche rund 20 Milliarden Euro für F+E auf und mehr als sieben Milliarden Euro für \r\nInvestitionen.\r\nHerausgeber\r\nZVEI e.V.\r\nLyoner Straße 9 | 60528 Frankfurt am Main\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\n\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Gremium\r\nZVEI: AK Taskforce Elektro- und Elektronikaltgeräte\r\nBitkom: AK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nZVEI/Bitkom Mai 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung in \r\nZVEI und Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher \r\nSorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen bei ZVEI und Bitkom oder den jeweiligen \r\nRechteinhabern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Bitkom hat zum vorgelegten Richtlinienentwurf ausführlich Stellung genommen. \r\nDas Europäische Parlament hat im März 2024 seine Position in erster Lesung verabschiedet. Vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf den äußerst ungeeigneten Erlaubnisvorbehalt für Umweltaussagen hinweisen und nachdrücklich für eine Anpassung der Überprüfung von Umweltaussagen plädieren.\r\n\r\nErhebliche Belastungen und bürokratischer Aufwand für Unternehmen und Behörden\r\nBitkom begrüßt das dem Richtlinienentwurf zugrunde liegende Ziel der EU-Kommission, bei umweltbezogenen Aussagen mehr Transparenz im Wettbewerb zu schaffen und „Greenwashing“ zu verhindern. Zur Erreichung dieser Ziele ist der in Art. 10 enthaltene Vorschlag eines Erlaubnisvorbehalts für umweltbezogene Aussagen und das damit einhergehende Drittstellen-Konformitätsbewertungs- und Zertifizierungsverfahren nach unserer Auffassung jedoch weder geeignet noch erforderlich. Vielmehr würde der Entwurf zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand und zusätzlichen Belastungen sowohl für Verwaltungen als auch insbesondere für Unternehmen führen. Zudem würde die Präsenz von Nachhaltigkeitsaussagen in der Öffentlichkeit deutlich abnehmen, was dem Ziel einer breiten Unterstützung für die Erreichung von Klima- und Umweltzielen zuwiderlaufen würde.\r\nEine Vorprüfung durch Dritte schwächt außerdem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen, da sie ihre Nachhaltigkeitsfortschritte nur kommunizieren könnten, wenn sie ex ante einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand betreiben. Scheuen Unternehmen diesen Aufwand, fehlen den Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige (Kauf-) Entscheidungen treffen zu können.\r\nLetztlich führt dies zu einer Wettbewerbsverzerrung im Bereich Green Tech und - Innovation und läuft den nationalen und europäischen Nachhaltigkeits- und Klimazielen fundamental zuwider.\r\n\r\nAuch ein „vereinfachtes Verfahren für bestimmte Umweltaussagen“ ist ungeeignet\r\nDie im März 2024 in erster Lesung verabschiedete Position des Europäischen Parlaments enthält zwar einige kleinere Verbesserungen gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission. Es hält jedoch am Prinzip der vorgeschriebenen Vorprüfung bzw. Zertifizierung expliziter Umweltaussagen durch Dritte fest.\r\nIn den laufenden Verhandlungen im Rat der EU wird nun unter anderem die Einführung eines „vereinfachten Verfahrens“ für bestimmte Umweltaussagen diskutiert. Dies wäre zweifelsfrei eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der für alle Aussagen eine Überprüfung durch Dritte vorsieht. Allerdings ist dieser Ansatz mit vielen (Rechts-) Unsicherheiten und einem gegenüber dem Kommissionsvorschlag nicht weniger hohen bürokratischen Aufwand hinsichtlich der Frage verbunden, welche Aussagen letztlich für ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommen. Dies würde dann ganz von den Durchführungsrechtsakten abhängen, die die Kommission in Zukunft vorlegen wird.\r\nAngesichts der Vielfalt möglicher Umweltaussagen wäre auch nach Verabschiedung der Richtlinie mit einem solchen „vereinfachten Verfahren“ mit einem massiven Regelungsaufwand zu rechnen. Für die Unternehmen wäre es sehr schwierig, zwischen a) allgemeinen Aussagen, die unter die UGP-Richtlinie fallen, b) expliziten Aussagen, die im Rahmen der Green Claims Richtlinie einer Überprüfung durch Dritte bedürfen und c) expliziten Aussagen, die nach Festlegung in Durchführungsrechtsakten für ein vereinfachtes Verfahren geeignet sind, zu unterscheiden.\r\n \r\nDeutlich besser: Konformitätsvermutung auf Grundlage anerkannter Methoden & Standards\r\n\r\nDeutlich besser geeignet, das Ziel von mehr Nachhaltigkeitstransparenz und weniger „Greenwashing“ zu erreichen, gleichzeitig aber auch praktikabel und mit deutlich weniger bürokratischem Aufwand für Behörden und Wirtschaftsakteure verbunden, ist die Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen (wie in Art. 3-7 des Green Claims Richtlinienentwurfs vorgesehen) mit dem Verfahren der Konformitätsvermutung und der Selbstbewertung auf der Grundlage anerkannter Methoden und Standards.\r\nDieses bewährte Verfahren wird seit vielen Jahren im EU-Recht zur Produktsicherheit angewandt, um die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU vor potenziell unsicheren Produkten zu schützen.\r\nAnalog zu diesem Vorgehen könnte die Kommission auch bei umweltbezogenen Aussagen auf anerkannte Methoden und Standards verweisen, um diese Aussagen zu belegen. Den Wirtschaftsakteuren stünde es weiterhin frei, andere akzeptierte und anerkannte Methoden zur Selbstbescheinigung zu verwenden.\r\nDamit wird vermieden, dass jede einzelne Umweltaussage vorab von Dritten geprüft und genehmigt werden muss. Auf diese Weise werden die Umweltaussagen und die angewandte Methodik transparent und überprüfbar, ohne dass eine kosten- und zeitintensive Vorab-Drittstellenzertifizierung erforderlich ist.\r\nSofern die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, im Rahmen der Selbstbewertung einschlägige Unterlagen als Nachweis zusammenzustellen und aufzubewahren, ermöglicht dies eine transparente Überprüfung der einzelnen Umweltaussagen und nimmt die Unternehmen in die volle Verantwortung für die von ihnen gemachten Aussagen. Zusammen mit der jüngsten Revision der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) würde die Green Claims Richtlinie so umfassend zur Verhinderung von „Greenwashing“ beitragen.\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMai 2024\r\nGesetz zur Anpassung des \r\nBatterierechts an die Verordnung (EU) \r\n2023/1542\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, \r\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein \r\nGesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) \r\n2023/1542 (Batterie-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)\r\nGerne nimmt Bitkom die Gelegenheit wahr, zum Referentenentwurf des BMUV für ein \r\nGesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 Stellung \r\nzu nehmen. \r\nZu den folgenden Punkten nehmen wir Stellung:\r\nAbschnitt Gesetzestext Kommentierung\r\nTeil 2,\r\nKapitel 1, \r\n§ 5\r\n§ 5 Registrierung der Hersteller\r\n(1) Bevor ein Hersteller Batterien im \r\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem \r\nMarkt bereitstellt, ist er oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 36 Absatz 2 sein\r\nBevollmächtigter verpflichtet, sich nach Artikel 55 \r\nder Verordnung (EU) 2023/1542 bei der\r\nzuständigen Behörde mit der Marke und der \r\njeweiligen Batteriekategorie registrieren zu lassen.\r\n[…]\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Bevor ein Hersteller Batterien im \r\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf\r\ndem Markt bereitstellt, ist er oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 36 Absatz 2 sein\r\nBevollmächtigter verpflichtet, sich nach Artikel \r\n55 der Verordnung (EU) 2023/1542 bei der\r\nzuständigen Behörde mit der Marke und der \r\njeweiligen Batteriekategorie und falls vorhanden \r\nmit der Marke registrieren zu lassen. […]\r\nBegründung:\r\n2\r\nDem Grundsatz der 1-1 Übernahme von EU\u0002Verordnungen folgend, muss die Formulierung \r\ndes § 5 (1) geändert werden hin zum Wortlaut \r\nder europäischen Verordnung. \r\nBezüglich der Registrierungsinformationen \r\nweicht der vorliegende Referentenentwurf des \r\nBMUV in einem kleinen, aber entscheidenden \r\nMerkmal von der finalen Version der EU-Batterie\u0002Verordnung ab. Im Entwurf des \r\nBatteriedurchführungsgesetzes ist die \r\nMarkenregistrierung einer Batterie verpflichtend,\r\nwenngleich die EU-Batterieverordnung explizit \r\ndie Markenregistrierung von Batterien in §55 \r\nAbsatz 3 mit „falls vorhanden“ einschränkt.\r\nEine Pflicht zur Registrierung von Marken würde \r\nden bürokratischen Aufwand sowohl für die \r\nUnternehmen als auch für die Behörden \r\nerheblich erhöhen. Darüber hinaus würde die \r\nAbweichung des deutschen Rechts vom EU-Recht \r\nzu erheblichen Irritationen bei den \r\nHandelsunternehmen führen, die die EU als \r\neinheitlichen Binnenmarkt verstehen. Die vom \r\nEU-Recht abweichende Anforderung würde als \r\nHindernis für den freien Warenverkehr \r\nangesehen, den Markteintritt erschweren und \r\nden Wettbewerb behindern.\r\nTeil 2, \r\nKapitel 2, \r\nAbschnitt \r\n2, § 10\r\n§ 10 Ökologische Gestaltung der Beiträge\r\n(1) Die Organisationen für \r\nHerstellerverantwortung nach § 8 sind \r\nverpflichtet, im Rahmen der Bemessung der \r\nBeiträge der Hersteller oder der Bevollmächtigten \r\nAnreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung \r\nvon Batterien die Verwendung von gefährlichen \r\nStoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der \r\nBeiträge sind auch zu berücksichtigen\r\n1. die Langlebigkeit, insbesondere die \r\nWiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit \r\neiner Batterie,\r\n2. die Wiederverwendbarkeit und die \r\nRecyclingfähigkeit der Batterie,\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Die Organisationen für \r\nHerstellerverantwortung nach § 8 sind \r\nverpflichtet, im Rahmen der Bemessung der \r\nBeiträge der Hersteller oder der Bevollmächtigten \r\nAnreize dafür zu schaffen, dass bei der \r\nHerstellung von Batterien die Verwendung von \r\ngefährlichen Stoffen minimiert wird. Bei der \r\nBemessung der Beiträge sind auch zu \r\nberücksichtigen kann gegebenenfalls \r\nberücksichtigt werden\r\n1. die Langlebigkeit, insbesondere die \r\nWiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit\r\neiner Batterie,\r\n2. die Wiederverwendbarkeit und die \r\nRecyclingfähigkeit der Batterie,\r\n3\r\n3. der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der \r\nVerordnung (EU) 2023/1542\r\n4. die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 \r\nder Verordnung (EU) 2023/1542 sowie\r\n5. ob die Batterie umgenutzt oder \r\nwiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur \r\nWiederverwendung oder Umnutzung zugeführt \r\nwurde.\r\nDer jeweilige Beitrag hat sich dabei an den \r\neinzelnen chemischen Systemen der Batterien \r\nsowie der Batteriekategorie zu bemessen.\r\n[…]\r\nBegründung:\r\nDem Grundsatz der 1-1 Übernahme von EU\u0002Verordnungen folgend, muss die Formulierung \r\ndes § 10 (1) geändert werden hin zum Wortlaut \r\nder europäischen Verordnung. \r\nDie Vorschrift zur ökologischen Gestaltung der \r\nBeiträge (§10) ist derart ausgestaltet, dass sie \r\nnicht mehr dem Wesen der EU\u0002Batterieverordnung entspricht. Gemäß \r\nBatterieverordnung können \r\nHerstellerorganisationen bei der an sie \r\nentrichteten finanziellen Beitragsgestaltung \r\ngegebenenfalls berücksichtigen, ob es sich um \r\nwiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der \r\nRezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien \r\nist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder \r\nzur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder \r\nwiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-\r\nFußabdruck sie aufweisen. Der Entwurf des \r\ndeutschen Gesetzes macht daraus aber ein Soll\u0002Anforderung: „Bei der Besserung der Beiträge \r\nsind auch zu berücksichtigen […]“ und fügt \r\nzudem den Aspekt „Reparierfähigkeit“ neu ein.\r\nHerstellerorganisation müssten in der Praxis eine \r\nBewertung des Designs der in den Markt \r\neingeführten Batterien vornehmen, um den in 1. \r\nund 2. Gelisteten Kriterien der finanziellen \r\nModellierung nachzukommen. Aufgrund der \r\nfehlenden objektiven Bewertungsmöglichkeit von \r\nDesignaspekten für Herstellerorganisationen, \r\nsind insbesondere 1. und 2. als Kriterien in dieser \r\nForm abzulehnen.\r\nTeil 4, \r\nKapitel 2,\r\n§ 44\r\n§ 44 Sprache der Anleitungen, der Informationen \r\nund der EU-Konformitätserklärungen\r\n(1) Folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache \r\nabzufassen:\r\n1. die Aufzeichnungen und Schriftwechsel im \r\nZusammenhang mit den Verfahren für die \r\nKonformitätsbewertung von Batterien nach Artikel \r\n17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Folgende Unterlagen sind in deutscher \r\nSprache abzufassen:\r\n1. die Aufzeichnungen und Schriftwechsel im \r\nZusammenhang mit den Verfahren für die \r\nKonformitätsbewertung von Batterien nach \r\n4\r\n2. die EU Konformitätserklärung nach Artikel 18 \r\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\n3. die Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 \r\nBuchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nsowie\r\n4. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 \r\nsowie Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) \r\n2023/1542.\r\n(2) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 \r\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nüberprüfen, ob die Anleitung und die \r\nInformationen, die der Batterie beigefügt sind, in \r\ndeutscher Sprache abgefasst sind.\r\nArtikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) \r\n2023/1542,\r\n2.1. die EU Konformitätserklärung nach Artikel 18 \r\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\n3.2. die Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz \r\n1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nsowie\r\n4. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 \r\nsowie Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) \r\n2023/1542.\r\n(2) Die Händler müssen nach Artikel 42 Absatz 2 \r\nBuchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542 \r\nüberprüfen, ob die Anleitung und die \r\nInformationen, die der Batterie beigefügt sind, in \r\ndeutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies \r\nnach Absatz 1 zutreffend ist. \r\nBegründung:\r\nZu § 44 Abs. 1 Nr. 1: \r\nDiese Anforderung sollte gestrichen werden.\r\nHier weicht die deutsche Umsetzung von der EU\u0002Verordnung ab. Die Verordnung bezieht sich in \r\nArtikel 17 Absatz 4 auf die Amtssprache des \r\nMitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle, die \r\ndie Konformitätsbewertungsverfahren \r\ndurchführt, ihren Sitz hat, oder in einer oder \r\nmehreren von dieser Stelle anerkannten \r\nSprache(n). Dies muss nicht zwingend die \r\ndeutsche Sprache sein. \r\nZu § 44 Abs. 1 Nr. 4:\r\nDiese Anforderung sollte gestrichen werden.\r\nDie Übersetzung der Kontaktdaten ist aus \r\nunserer Sicht nicht zielführend. Bei vollständiger \r\nÜbersetzung ausländischer Adressen kann nicht \r\nmehr gewährleistet werden, dass (Post-\r\n)Sendungen ankommen.\r\n5\r\nTeil 7,\r\n§ 55\r\n§ 55 Bußgeldvorschriften hinsichtlich der \r\nKonformität von Batterien\r\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder \r\nfahrlässig\r\n[…]\r\n5. entgegen Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung \r\n(EU) 2023/1542 eine EU-Konformitätserklärung \r\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht \r\nbeim Inverkehrbringen oder bei der \r\nInbetriebnahme beifügt,\r\n[…]\r\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des \r\nAbsatzes 1 Nummer 10, 15, 16, 24 und 25 mit \r\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den \r\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu \r\nzehntausend Euro geahndet werden.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder \r\nfahrlässig\r\n[…]\r\n5. entgegen Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung \r\n(EU) 2023/1542 eine EU-Konformitätserklärung \r\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht \r\nbeim Inverkehrbringen oder bei der \r\nInbetriebnahme beifügt,\r\n[…]\r\nBegründung:\r\nDiese Anforderung sollte gestrichen werden.\r\nDie Beifügung der CE-Erklärung wird von der EU\u0002Verordnung nicht gefordert. Ein Beifügen ist mit \r\nunverhältnismäßig hohen Kosten und Aufwand \r\nverbunden und daher nicht akzeptabel. \r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nBitkom Mai 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Februar 2024 \r\nwurde der Branche am Rande eines Termins des BMDV zu Optimierungsmaßnahmen der Gi\u0002gabitförderung überraschend mitgeteilt, dass die eigentlich noch bis Ende 2025 gültige Gigabit\u0002Rahmenregelung kurzfristig an die neuen EU-Breitbandleitlinien angepasst werden soll, und die \r\ngeänderte Rahmenregelung bereits Grundlage für den Förderaufruf 2024 sein soll. Erst am \r\n6. März 2024 sind die Änderungsvorschläge in die Branchen- und Länderkonsultation gegan\u0002gen. Entgegen der ursprünglichen Aussage, dass es sich um wenige, formelle Änderungen \r\nhandle, finden sich nun zahlreiche gravierende Änderungen im Entwurf der Rahmenregelung \r\nwieder, die weitreichende Auswirkungen für die Gebietskörperschaften und die ausbauenden \r\nTelekommunikationsunternehmen haben und geeignet sind, den geförderten Ausbau vollkom\u0002men stillzulegen und somit das Förderregime ad absurdum zu führen.\r\nDer nun seitens des BMDV an den Tag gelegte Zeitdruck ist umso unverständlicher als dem \r\nMinisterium sowohl die finanzielle Situation (ausgeschöpfte Fördermittel) als auch die rechtli\u0002chen Rahmenbedingungen (EU-Beihilfeleitlinien, befristete Notifizierung der bisherigen Rah\u0002menregelung) hinlänglich und seit längerem bekannt sind. Womöglich ist es auch dem Zeitdruck \r\ngeschuldet, dass der Entwurf der Rahmenregelung einige schwerwiegende Defizite enthält, die \r\nzu erheblicher Rechtsunsicherheit führen und eine zukünftige Teilnahme an Förderverfahren \r\nhemmen, wenn nicht gar verhindern werden. \r\nZudem würde die geplante staatliche Festlegung von Vorleistungspreisen einen viel zu\r\nweitgehenden Eingriff in den Markt darstellen. Sollte eine solche Regelung unumgänglich \r\nsein, so wäre dies ein hoch komplexes und aufwendiges Vorhaben, das bis Herbst 2024 (so \r\nBMDV auf Nachfrage) nicht realisierbar sein kann. Aufgrund der extremen Tragweite der nun \r\ngeplanten Vorgaben muss zuvor ein adäquater Austausch mit den Verbänden und Marktteil\u0002nehmern hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen erfolgen.\r\nSollten nicht einige der Änderungsvorschläge des Entwurfs zurückgenommen bzw. ge\u0002ändert werden, muss vermutlich jedes Telekommunikationsunternehmen eine weitere \r\nBeteiligung am geförderten FTTH-Ausbau kritisch hinterfragen und zwangsläufig eine \r\nBeteiligung an den Förderverfahren aufgrund der belastenden Regelungen zurückfahren, \r\nwodurch die Ziele dieser Rahmenreglung weiter konterkariert werden. Insofern sollten die \r\nvorgeschlagenen Änderungen hinreichend und kritisch geprüft und mit der Branche auf Sinn\u0002haftigkeit und Machbarkeit erörtert werden. Im Entwurf finden sich zahlreiche theoretische Über\u0002legungen wieder, die für sich gesehen abstrakt und theoretisch einen Mehrwert bringen könnten, \r\njedoch in praktischer Weise nicht den gewünschten Effekt mit sich bringen werden und zudem \r\nmit EU-Regelungen und dem TKG evident unvereinbar sind. Diese dringend notwendige inten\u0002sive Erörterung mit der Branche ist aber angesichts der weitreichenden Änderungen in der vor\u0002geschlagenen kurzen Frist bis April nicht möglich. Bei Festhalten an dem Vorhaben, die geän\u0002derte Rahmenregelung ab Mitte April 2024 zur Anwendung zu bringen, droht eine überstürzte \r\nFixierung wenig bis gar nicht praktikabler Vorgaben bis Ende 2028, was auch nicht im Interesse \r\ndes BMDV sein kann, insbesondere wenn dies – wie angekündigt - mit Blick auf die Ausbauziele \r\n2030 die letzte Rahmenregelung sein soll. \r\n2\r\nDie EU-Beihilfeverfahrensordnung und der Grundsatz des Vertrauensschutzes bilden einen \r\nwichtigen Rahmen für die Überprüfung von Beihilfemaßnahmen durch die Europäische Kom\u0002mission. Eine Verbindlichkeit der Umsetzung von Vorschlägen zu zweckdienlichen Maßnahmen \r\nliegt nur vor, wenn Mitgliedsstatten diesen explizit zustimmen (Art. 23 EU-Beihilfeverfahrens\u0002ordnung). Hier bedarf es einer größeren Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit für bereits \r\ngenehmigte Beihilfemaßnahmen.\r\nDas BMDV sollte jeglichen zeitlichen und inhaltlichen Spielraum nutzen, um erforderliche Ände\u0002rungsbedarfe intensiver zu prüfen, sowie insbes. eng mit der Branche abzustimmen, und damit \r\nauch mehr Vorlauf für etwaige, zwingend erforderliche Prozessanpassungen zu gewähren.\r\nAus unserer Sicht sind daher zumindest folgende Änderungen unerlässlich:\r\n1. Die neue Rahmenregelung sollte frühestens für Förderverfahren greifen, die 2025, \r\nbeginnend mit Markterkundungsverfahren, starten. Für Förderprojekte, für die bereits \r\nvorläufige Förderbescheide vorliegen, dürfen die neuen Regelungen aus Gründen der \r\nRechts- und Planungssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht greifen. Dies ist vor \r\ndem Hintergrund von Art. 4 EU-Durchführungsverordnung 794/2004 sowie Art. 23 der EU\u0002Beihilfeverfahrensordnung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismä\u0002ßigkeit möglich und geboten.\r\n2. Das BMDV muss den Gestaltungsspielraum, den es selbst mit Blick auf die neuen \r\nEU-Beihilfeleitlinien von 2023 hat, nutzen und gegenüber der EU-Kommission durch\u0002setzen, dass nur praktikable und sinnvolle Vorgaben der neuen Leitlinien (Bsp. Anpassung \r\nMEV-Abfragehorizont) umgesetzt werden – die Rahmenregelung ansonsten aber mög\u0002lichst unverändert bleibt. Dieser Gestaltungsspielraum wird im vorliegenden Entwurf bei \r\nweitem noch nicht ausgeschöpft. Dies gilt insbesondere für die Bandbreitenvorgaben in \r\n§ 1, die angedachte Preisfestsetzung durch den Bund, sowie die neuen, zu unbestimmten \r\nVorgaben in § 10 und § 8 (3).\r\nUnsere Änderungsvorschläge im Einzelnen in chronologischer Reihenfolge:\r\n3. Die Umsetzung nach einer symmetrischen Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s für jeden \r\nEndnutzer \"zu jeder Zeit\" (§ 1 (1)) ist technisch und wirtschaftlich unmöglich und entspricht \r\nauch nicht den Beihilfeleitlinien.\r\nDie Beihilfeleitlinien sehen keine symmetrische Bandbreite vor, sondern 1 Gbit/s im Down\u0002load und 150 Mbit/s im Upload. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Anforde\u0002rungen in der Gigabitrahmenregelung davon abweichen wollen. Eine symmetrische Band\u0002breite von 1 Gibt/s ist zu jeder Zeit mit keiner Technologie unter auch nur annähernd wirt\u0002schaftlichen Bedingungen realisierbar. Dies würde zu einer Kostensteigerung um ca. \r\n150 Prozent führen und dazu, dass die damit bereitgestellten Kapazitäten zu 99 Prozent\r\nungenutzt blieben. Es ist völlig unverständlich, weshalb der Entwurf nicht zumindest auf \r\ndie in den Beihilfeleitlinien enthaltenen Vorgaben und Formulierungen zurückgreift, son\u0002dern etwas faktisch Unmögliches konstruiert. Die Forderung nach einer jederzeitigen Ver\u0002fügbarkeit von 1 Gbit/s sym. widerspricht auch dem geltenden Rechtsrahmen:\r\n- EU-Konnektivitätsziele: Die Konnektivitätsziele der EU, die die Grundlage der \r\nBreitbandbeihilfeleitlinien 2023 bilden, sehen keine permanente Bereitstellung von \r\n1 Gbit/s symmetrisch vor (vgl. Rnr. 3 der Leitlinien), sondern lediglich die Aufrüst\u0002barkeit.\r\n3\r\n- Telekommunikationsrecht: Auch im Telekommunikationsrecht wird aus den \r\no.g. Gründen keine 100-prozentige Verfügbarkeit von TK-Diensten verlangt. So \r\nmuss in Produktinformationsblättern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-Transparenzver\u0002ordnung lediglich die minimale, normalerweise verfügbare und maximale Da\u0002tenübertragungsrate angegeben werden. Diese Differenzierung zwischen mini\u0002maler, normalerweise verfügbarer und maximaler Datenübertragungsrate in den \r\nTK-rechtlichen Vorgaben macht deutlich, dass auch der Rechtsrahmen anerkennt, \r\ndass die Bandbreiten Schwankungen unterliegen.\r\n- Der Gesetzgeber selbst räumt ein, dass Beeinträchtigungen der Internetgeschwin\u0002digkeit nur dann eine Minderung rechtfertigen, wenn sie erheblich, kontinuierlich \r\noder regelmäßig wiederkehrend auftreten (§ 55 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 TKG). Daran zeigt \r\nsich: Angemessen ist eine im Markt übliche Verfügbarkeit, die mit vertretbaren In\u0002vestitionen erreichbar ist.\r\nDie Bundesregierung muss von der Umsetzung der rechtswidrigen Formulierung ab\u0002sehen und stattdessen eine technisch umsetzungsfähige Bandbreitenanforderung \r\nformulieren, die auch vom EU-Rechtsrahmen und nationalen TK-Rechtsrahmen ge\u0002deckt ist. \r\n4. Die aktuelle Formulierung des § 1 (3) führt durch die Vorgabe, „jedem Endnutzer zu jeder \r\nZeit“ eine Bandbreite zu garantieren, zu einem unbeabsichtigten Ergebnis: Ganz Deutsch\u0002land würde praktisch förderfähig, unabhängig davon, welche Art von Netzen, und wie viele \r\nin einem Gebiet verfügbar sind. Dies ist nach unserer Auffassung aber weder intendiert \r\nnoch sinnvoll. Daher sollte sich die Bandbreitenanforderung weiterhin an der alten Rah\u0002menregelung orientieren. Alternativ ist die Formulierung “technische Leistungsfähigkeit \r\ndes Anschlusses” eine praxis- und TK-rechtskonforme Vorgabe, die auch dem Sinn und \r\nZweck der EU-Leitlinien Rechnung trägt.\r\n5. Die Widerspruchsoption in § 1 (6) der aktuell gültigen Rahmenregelung ist zwingend \r\nnotwendig, um die Investitionssicherheit von FTTC-Netzbetreibern zu gewährleisten. Es \r\nist nicht verhältnismäßig, FTTC-Netzbetreiber einer 7-jährigen Zweckbindungsfrist zu un\u0002terwerfen, während gleichzeitig ein gefördertes FTTH-Netz vor Ablauf dieser Frist in Be\u0002trieb gehen kann. \r\n6. Eine grundsätzliche Konkretisierung des MEV-Abfragehorizonts etwa auf 5-7 Jahre in \r\nder Rahmenregelung ist notwendig, um eine effiziente und zielgerichtete Gigabitförderung \r\nzu gewährleisten. Die Festlegung des Abfragehorizonts sollte grundsätzlich nur innerhalb \r\ndieses Rahmens im Ermessen der Kommune liegen. Eine Ausnahme sollte lediglich für \r\ndas neue Lückenschluss-Förderprogramm vorgesehen werden, für das ein Abfragehori\u0002zont von 3 Jahren angemessen ist. Die vorgeschlagene Flexibilisierung des MEV-Abfra\u0002gehorizonts verbunden damit, dass der Zeitraum von jeder Gebietskörperschaft selbst fest\u0002gelegt werden soll in § 4 Abs. 3 ist hingegen zu offen, so dass sie weder für die Unterneh\u0002men noch für die Kommunen Rechts- und Planungssicherheit schafft \r\n7. Künftig soll lt. § 4 (4) in Abkehr von den bisherigen Vorgaben der Betreiber eines geförder\u0002ten Netzes einer asymmetrischen Beschränkung dahingehend unterliegen, dass er nach \r\nFertigstellung des geförderten Netzes 2 Jahre lang nicht dieses nutzen darf, um auch in \r\nbenachbarten Gebieten, die bereits gigabitfähig sind, ein Netz auszurollen. Dritte hingegen \r\nsollen dieser Beschränkung offenbar nicht unterliegen, d. h. sie dürfen sofort unter Rück\u0002griff auf den offenen Netzzugang zum geförderten Netz auch benachbarte Gebiete er\u0002schließen. Diese Ungleichbehandlung ist neu, und nicht nachvollziehbar. Bislang gab es \r\nim Gegenteil Regelungen, die eine Nutzung des geförderten Netzes auch für solche Zwe\u0002cke unterstützt haben, und zwar zu gleichen Bedingungen für das geförderte Unternehmen \r\nund für Dritte. Schließlich müssen Fördermittelempfänger i. R. ihrer Deckungslückenkal\u0002kulation sich selbst Mitnutzungsentgelte in Rechnung stellen, wenn sie über das geförderte \r\n4\r\nNetz in Nachbargebiete ausbauen wollen. Zudem betonen wir, dass wie im Termin vom \r\n20.03. seitens des BMDV auch angeführt, die eigeninvestive Mitverlegung im Rahmen des \r\ngeförderten Ausbaus weiter möglich sein muss. \r\n8. Der neue § 4 (9) birgt unverhältnismäßige Risiken für TK-Unternehmen als auch Gebiets\u0002körperschaften, die sich am Förderprogramm beteiligen möchten. Wie bereits im Bran\u0002chentermin am 20.03. geschildert, bedeutet die Regelung, dass ein neues MEV gemacht \r\nwerden muss selbst in Fällen, in denen das geförderte Unternehmen eine Fristüberschrei\u0002tung z. B. gar nicht zu verantworten hat, oder wenn die Inbetriebnahme sich nur unwesent\u0002lich verzögert. Welche Auswirkung eine Eigenausbaumeldung eines Dritten in dem neuen \r\nMEV dann hat, ist zudem völlig unklar, und stellt somit ein unkalkulierbares Risiko für das \r\nFörderprojekt dar. Um den genannten Aspekten Rechnung zu tragen, muss der MEV-Ab\u0002fragehorizont grundsätzlich deutlich länger gefasst werden. Eine Ausnahme hiervon sollte \r\nnur für das neue Lückenschluss-Programm gelten, bei dem ein Abfragezeitraum von \r\n3 Jahren angemessen ist. \r\nDies ist auch ausweislich der Rnr. 80 der Leitlinien geboten: Das Erfordernis eines neuen \r\nMEV bei Fristüberschreitung der Inbetriebnahme des geförderten Netzes geht in Rnr. 80 \r\nexplizit einher mit detaillierten Vorgaben dahingehend, dass der dem ersten MEV zugrun\u0002deliegende relevante Zeithorizont ausreichend kalkuliert war. Dies spricht zum einen dafür, \r\ndass die seitens BMDV vorgesehene Formulierung von „mind. 3 Jahren“ bei § 4 (3) nicht \r\nausreicht. Zum anderen sprechen die Vorgaben von Rnr. 80 aber insbes. dafür, dass bei \r\nFristüberschreitung des Realisierungstermins nicht automatisch, d. h. ungeachtet der Ver\u0002zögerungsgründe oder der Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Gebietskörperschaft bei der \r\nFestsetzung des relevanten Zeitraums mit ausreichend zeitlichem Puffer für Unwägbarkei\u0002ten oder Verzögerungen, ein neues MEV starten muss. \r\n9. Die Änderungen in § 8 (2) sind zu streichen, da einmal initiierte Zugangsansprüche zwi\u0002schen den Vertragspartnern regelmäßig verlängert werden.\r\n10. Der neue Satz 2 in § 8 (3) ist in der vorliegenden Form zu unbestimmt. Er lässt völlig offen, \r\nin welchem Umfang „Komponenten des Netzes“, die nicht staatlich gefördert werden, auch \r\ndem offenen und diskriminierungsfreien Zugang unterliegen. Es muss daher zwingend \r\nklargestellt werden, dass Netzkomponenten, die nicht mit Fördermitteln errichtet wurden, \r\nnur insoweit dem offenen und diskriminierungsfreien Zugang unterliegen, wie sie unmittel\u0002bar in die Realisierung des geförderten Netzes eingebracht worden sind. \r\nEine Ausdehnung auf Infrastruktur, die nicht mit Fördermitteln errichtet wurde, ist nur dann \r\nvertretbar, wenn diese zwingend erforderlich ist, um effektiven Zugang im geförderten Be\u0002reich zu gewährleisten oder gleichwertige Bedingungen im gesamten geförderten Netz zu \r\nschaffen. Die Erstreckung des offenen Netzzugangs auch auf Netzkomponenten, die keine \r\nFörderung erhalten haben und nicht in das geförderte Netz integriert werden, würde hin\u0002gegen einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte der Netzbetreiber darstellen, und \r\nist daher abzulehnen.\r\n11. Die geplante Festlegung von Preisen und Bedingungen für den offenen Netzzugang\r\ndurch den Bund in § 8 (4) ist abzulehnen. Der Bund sollte nicht die Preise festsetzen. \r\nDies muss weiterhin in einem sachgerechten Verfahren unter Beteiligung des Marktes \r\ndurch die fachkundige Behörde BNetzA erfolgen. Das gegenwärtige Regime hat sich be\u0002währt. Es ist dahingehend nicht nachvollziehbar, welchen Mehrwert eine Abänderung der \r\nbestehenden Regel haben soll. Die LL2023 sehen weiterhin eine pauschale Festlegung \r\ndurch den Mitgliedstaat gar nicht vor. So gibt Rnr. 131 lediglich vor, dass die Mitgliedstaa\u0002ten „Bedingungen und Preise für Vorleistungszugangsprodukte“ in den Unterlagen für das\r\nwettbewerbliche Auswahlverfahren „angeben“ und „diese Informationen auf einer umfas\u0002senden nationalen oder regionalen Website veröffentlichen“ müssen. Dieser Anforderung \r\nwird bereits dann Rechnung getragen, wenn der Mitgliedstaat die bei der Festlegung von\r\nPreisen zu beachtenden Preisgestaltungsgrundsätze festlegt. Dies ergibt sich auch aus \r\nRnr. 151, nach dem der Mitgliedstaat nur sicherstellen muss, dass die Preisfestsetzung für \r\n5\r\nVorleistungszugangsprodukte auf einem von drei Benchmarks bzw. Preisgestaltungs\u0002grundsätzen (Rnr. 151 lit a) bis c)) beruht. Dies ist durch die bestehende Gigabit-Rahmen\u0002regelung im Zusammenspiel mit dem TKG bereits gegeben. Eine abstrakt generelle Fest\u0002legung der konkreten Preise für jeden Einzelfall wird den Mitgliedstaaten durch die LL 2023 \r\nnicht aufgegeben. Dies wäre in Anbetracht der heterogenen Markt- und Wettbewerbsstruk\u0002turen auch äußerst dysfunktional und vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG \r\nund dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch rechtlich bedenklich. Denn die Kostenstruktu\u0002ren hängen stark vom Einzelfall ab, sodass auch die Zahlungsmodalitäten, inkl. der Ent\u0002geltstruktur (wiederkehrende oder einmalige Entgelte) oder die Zahlungsintervalle, im Ein\u0002zelfall betrachtet und festgelegt werden müssten. Dies kann nur durch die BNetzA als \r\nmarktnahe Behörde im Streitbeilegungsverfahren erfolgen.\r\n12. Die Einführung einer getrennten Buchführung gemäß § 10 (2) verursacht einen unver\u0002hältnismäßigen unternehmensinternen Verwaltungsaufwand. Wie bereits im Branchenter\u0002min am 20.03. erläutert, nutzen die TKUs, die sich bislang an Förderverfahren beteiligen, \r\nkeine getrennte Buchführung i. S. v. getrennten Buchungskreisen. Sie sind auch nicht kurz\u0002fristig in der Lage, diese einzuführen, und aller Voraussicht nach auch nicht bereit, diese \r\nmittelfristig für Förderzwecke einzuführen. Dennoch erfüllen sie die Auflagen im Zusam\u0002menhang mit dem Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile. Sinn \r\nund Zweck von Rnr. 160 der Leitlinien wird auch ohne die Einführung einer getrennten \r\nBuchführung Genüge getan. Neben den bisherigen Vorgaben zur Abführung von „Überge\u0002winnen“ sorgt insbes. bereits das wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren dafür, dass \r\n„die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensierung oder zu einer \r\nQuersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt“, wie in Rnr. 160 gefordert. \r\nDie EU-KOM kann daher auch in diesem Aspekt nicht auf der Übernahme der Formulie\u0002rung bestehen, solange dem Sinn und Zweck der Rnr. 160 Rechnung getragen wird. Die \r\naktuell i. R. d. Gigabitförderung implementierten Regelungen tragen dem schon hinrei\u0002chend Rechnung, und sollten insbesondere nicht verschärft werden.\r\n13. Die geplante Ausweitung des Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbe\u0002werbsvorteile bei größeren Vorhaben in § 10 (2) ist problematisch: Der Begriff \"Gewinne \r\naus anderen Transaktionen im Zusammenhang mit dem staatlich geförderten Netz\" ist \r\nzu unklar definiert. Es fehlt an einer Konkretisierung, welche Transaktionen genau unter \r\ndiese Regelung fallen sollen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen, die sich \r\nan dem Förderprogramm beteiligen wollen. Um Planungssicherheit zu schaffen, bedarf es \r\nklarer und eindeutiger Vorgaben. Die Vorgaben sollten gleichzeitig dem Gedanken Rech\u0002nung tragen, dass die Hebung von Synergien auch politisch und beihilferechtlich gerade \r\ngewollt ist. Insoweit sollten bürokratische Anforderungen i. R. d. Rückforderungsmecha\u0002nismus vermieden werden, die die Hebung von Synergien eher hemmen.\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., Reinhardtstraße 14, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 2404 7739-0 | E-Mail: info@anga.de \r\nBitkom e. V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 27576-0 | E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin \r\nTel.: 030 58580-415 | E-Mail: breko@brekoverband.de\r\nVATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., \r\nReinhardtstraße 31, 10117 Berlin, Tel.: 030 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004009","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung Gigabitförderung (Gigabitförderrichtlinie und Gigabitrahmenregelung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/fe/303906/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210140.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\n9. April 2024\r\nGigabit-Richtlinie des Bundes 2.0\r\nBitkom bedankt sich für die Übersendung des Entwurfs der Gigabit-Richtlinie des \r\nBundes und nimmt im Einzelnen wie folgt Stellung: \r\nZu 1. Förderziel und Zuwendungszweck \r\n § 1.1: s. Kommentierung § 1.1 RRneu, wg. identischem Wortlaut, der unbedingt \r\ngeändert werden muss.\r\n § 1.2: dto\r\n § 1.4: dto\r\n § 1.6 (alt): s. auch Kommentierung zur RRneu: Es ist weder nachvollziehbar noch \r\nverhältnismäßig, dass die bislang in der RR und der FörderRL verankerte \r\nWiderspruchsoption für den Betreiber eines geförderten FTTC-Netzes bzg. des \r\nInbetriebnahmetermins eines neuen FTTH-Netzes entfallen soll, selbst wenn die \r\nZweckbindungsfrist des geförderten FTTC-Netzes noch nicht abgelaufen ist. Diese \r\nWiderspruchsoption ist mit Blick auf die Planungssicherheit und den \r\nVertrauensschutz des Betreibers des FTTC-Netzes beizubehalten. Anderenfalls \r\nmüsste der Betreiber des geförderten FTTC-Netzes in jedem Fall einen rechtlich \r\ngesicherten Anspruch auf einen staatlichen „Nachschuss“ dafür bekommen, dass \r\nsich die ursprünglich kalkulierte Wirtschaftlichkeitslücke durch die frühere \r\nInbetriebnahme des parallelen geförderten FTTH-Netzes vergrößert.\r\nZu 5. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen\r\n Bei Ziff. 5.6 heißt es „Zur Bestimmung des relevanten Zeithorizonts kann der \r\nAntragsteller die Zusammenstellung relevanter Zeitfaktoren … heranziehen“. Nach \r\nden LL 2023 „muss“ die Gebietskörperschaft diese heranziehen. Das ist auch \r\nerforderlich, um die Fälle einer zweiten MEV so weit wie möglich zu reduzieren. Das \r\nWort „kann“ sollte daher durch „muss“ ersetzt werden.\r\n Ziff. 5.8 ist eine reine Dopplung zu § 4 Abs. 4 der RR. Sie enthält keine weitere \r\nKonkretisierung. Systematisch daher nicht erforderlich und sollte gestrichen \r\nwerden. Zudem verweisen wir auf unsere inhaltliche Kritik an § 4.4 RRneu.\r\n2\r\nZu 6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen\r\n Zu 6.15: Folgende Kriterien müssen bei einer etwaigen Ermessensentscheidung der \r\nBewilligungsbehörde bzgl. einer etwaigen Anpassung des Fördergebietes oder der \r\nFördersumme herangezogen werden, damit die Entscheidung angemessen und \r\nverhältnismäßig ausfällt:\r\n Gründe für die Verzögerung in der Fertigstellung des geförderten Netzes,\r\n Zeitpunkt, bis wann der neu gemeldete Eigenausbau fertig gestellt sein soll \r\nim Vergleich zur voraussichtlichen Fertigstellung des Förderprojektes,\r\n Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Förderprojektes.\r\nZu 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen\r\n Zu § 7.5: Siehe hierzu auch die Kommentierung der RR, wg. identischer Regelung, \r\ndie unbedingt zu ändern ist. \r\nWir weisen noch darauf hin, dass die erwähnten “Grundsätze zur Art, Umfang und \r\nBedingungen des offenen Netzzugangs” bis heute nur als Konsultationsentwurf \r\nvorliegen. Es ist deshalb nicht zielführend diese zu erwähnen, wenn sie keine \r\nKlarstellung erwirken können.\r\nZu 9. Lückenschluss-Programm\r\nZunächst ist in der Förderrichtlinie noch folgende Vorgabe aus dem Papier \r\n„Optimierungsmaßnahmen für den Aufruf 2024“ (vom 27.02.) zu verankern: „Je \r\nGemeinde kann ein Antrag entweder im Lückenschlussprogramm oder im Rahmen des \r\nregulären Programms mit den Aufrufen zur Fastlane und der regulären Anträge \r\ngestellt werden“. Diese Vorgabe fehlt bislang. \r\nUm diese Kleinstprojekte für alle Beteiligten zu vereinfachen, sollte zudem in jedem \r\nFall das Gewinnmonitoring gem. Ziff. 8 G entfallen. Auch die EU\u0002Breitbandbeihilfeleitlinien von 2023 sehen ebenfalls erst bei einer Projektgröße von \r\n€10 Mio. einen Rückforderungsmechanismus als zwingend an. Administrativer und \r\nPrüfaufwand stehen hier anderenfalls in keinem Verhältnis zu der möglichen \r\nRückforderungshöhe. \r\nAuch die Pflicht, gem. Ziffer 4.3 BNBest-Gigabit, Zwischennachweise vorzulegen, sollte \r\nin diesem Fall aus gleichem Grund entfallen.\r\n Zu 9.2: Hier stellen sich Umsetzungsfragen: Wie kann bereits im Branchendialog \r\nverbindlich der Ausbau zugesichert werden? Ist hiermit ein LOI oder Vertrag \r\ngemeint? Kann das TKU davon im nachfolgenden MEV oder später noch \r\nzurücktreten?\r\n3\r\n Zu 9.3 a: Grds. ist nicht nachvollziehbar, warum die Betriebsausgaben nicht \r\nberücksichtigt werden dürfen. Dies bedeutet zwangsläufig, dass dem Unternehmen \r\nnicht die gesamte Wirtschaftlichkeitslücke gefördert wird, das Projekt also auf die 7 \r\nJahre gerechnet unwirtschaftlich ist. \r\nGerade Gebiete, um die es hier im Lückenschlussmodell gehen soll, zeichnen sich \r\ndadurch aus, dass oft außergewöhnlich lange Strecken zu überbrücken sind und bei \r\ndenen deshalb z. B. auch eine Störungssuche länger dauert, der Aufwand für eine \r\nStörungsbeseitigung höher ist, Anfahrten länger sind usw. Somit führt die \r\nNichtberücksichtigung der Betriebskosten - wohl in der fälschlichen Annahme, die \r\nentsprechenden Kosten seien beim Betrieb des eigenwirtschaftlichen Netzes bereits \r\nabgedeckt - in der Regel zu einer Unterschätzung der Kosten und damit zu einem \r\nweiterhin nicht wirtschaftlichen Ausbau. \r\nJedenfalls im Falle eines Rückforderungsmechanismus – der hier nach Möglichkeit \r\ngar nicht greifen sollte – müssten in jedem Fall Betriebskosten angerechnet werden \r\nkönnen. \r\n Zu 9.3 b: Die einstufige Gestaltung wird sehr begrüßt. Allerdings sollten die \r\ngenauen Bezeichnungen verwendet werden (nicht „endgültiger Bescheid“, sondern \r\n„Bescheid in abschließender Höhe“). Es sollte zusätzlich klargestellt werden, dass \r\ndementsprechend die Bewilligungsbehörde vor Durchführung des \r\nAuswahlverfahrens bereits einen Förderbescheid in endgültiger Höhe erlässt. \r\n Zu 9.3 d: Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausnahmetatbestände 6.12 bis 6.14 \r\nnicht auch hier greifen sollten. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese nur in sehr \r\nbegrenzten Einzelfällen genutzt werden. In diesen Fällen sollten sie aber auch in \r\nLückenschlussfällen greifen, sonst droht bei erheblichen Mehrkosten für das TKU\r\nUnzumutbarkeit und damit ein Abbruch des Projektes. In Fällen von zusätzlich im \r\nGebiet vorhandenen Adressen droht ein unvollständiger Gebietsausbau.\r\n Zu 9.3 f: Grundsätzlich wird begrüßt, dass das Materialkonzept nicht zur \r\nAnwendung kommen muss. Dies sollte direkt in der Förderrichtlinie geregelt \r\nwerden. Wesentlicher für die Attraktivität des Lückenschlussprogramms ist jedoch, \r\ndass eigenwirtschaftlich ausgebaute Infrastruktur nur dann den Open Access \r\nVerpflichtungen unterliegt, insofern er für die effektive Gewährung des Zugangs zu \r\ngeförderter Infrastruktur erforderlich ist. Im Übrigen gelten für den Zugang die für \r\nden eigenwirtschaftlichen Ausbau geltenden Verpflichtungen (z.B. § 138 TKG oder \r\nregulierte Zugangsbedingungen im Fall einer SMP-Feststellung). \r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartnerin\r\nJanine Welsch | Bereichsleiterin Telekommunikationspolitik\r\nT 030 27576-234 | j.welsch@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Telekommunikationspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004010","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/2b/303908/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140009.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vier Punkte für eine \r\nerfolgreiche NKWS\r\nBitkom Positionspapier zur Erarbeitung einer \r\nNationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n2\r\nAuf einen Blick \r\nErarbeitung einer Nationalen\r\nKreislaufwirtschaftsstrategie\r\nAusgangslage \r\nDie Bundesregierung erarbeitet derzeit eine Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie \r\n(NKWS), die den Weg hin zu einer zirkulären Wirtschaft aufzeigen und die dafür \r\nnotwendigen Rahmenbedingungen darstellen soll. \r\nBitkom-Bewertung \r\nBitkom sieht in der NKWS die Chance, eine nachhaltige und ressourcenschonende \r\nKreislaufwirtschaft in Deutschland und Europa zu fördern. Dabei ist es wichtig, \r\ninsbesondere die Potenziale der Digitalisierung für die Kreislaufwirtschaft zu nutzen \r\nund einen kohärenten Ansatz mit EU-Vorschriften sicherzustellen.\r\nDas Wichtigste \r\nFür eine erfolgreiche NKWS sollten insbesondere vier Punkte berücksichtigt werden:\r\n Digitalisierung als Schlüsselfaktor für die Kreislaufwirtschaft verankern\r\nDie Integration digitaler Technologien ist entscheidend, um eine vollständige \r\nKreislaufwirtschaft zu erreichen. Die Bundesregierung sollte die Rolle der \r\nDigitalisierung in der NKWS hervorheben und digitale Maßnahmen als \r\ngleichberechtigten Bestandteil der NKWS verankern.\r\n Zirkuläres Wirtschaften ganzheitlich fördern\r\nIndividuelle Reparaturen sind nur ein Instrument einer umfassenden \r\nKreislaufwirtschaftsstrategie. Alle nachhaltigen Ansätze müssen unterstützt \r\nwerden. Hierzu zählen z.B. das Ersetzen defekter Produkte mit Refurbished-IT, die \r\nGewinnung von wiederaufbereiteten Ersatzteilen oder die Nutzung \r\ndienstleistungsbasierter Lösungen wie z.B. Product-as-a-Service-Modelle.\r\n WEEE-Revision: Bessere Rahmenbedingungen zur Wiederverwendung schaffen\r\nDie Bundesregierung sollte sich mittels NKWS für bessere Rahmenbedingungen zur \r\nWiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten einsetzen. Wichtig sind \r\nrealistischere Berechnungsmethoden für die Langlebigkeit von Produkten, eine \r\nangepasste WEEE-Effektivitätsprüfung sowie klarere Definitionen zur Stärkung von \r\n(grenzüberschreitenden) Refurbishment- und Remanufacturing-Aktivitäten.\r\n Öffentliche Beschaffung als Hebel nutzen\r\nDurch klare Maßnahmen und die aktive Unterstützung seitens der NKWS kann die \r\nöffentliche Hand eine Vorreiterrolle einnehmen und eine nachhaltige Nachfrage \r\nnach ressourcenschonenden Produkten und Dienstleistungen schaffen.\r\n68 %\r\nder Unternehmen in \r\nDeutschland sehen einen \r\nklaren Nutzen von \r\nRefurbished-IT, aber nur \r\n4 % setzen sie ein (lt. \r\neiner Studie von Bitkom \r\nResearch)\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Digitalisierung als Schlüsselfaktor für die \r\nKreislaufwirtschaft 4\r\nDigitale Transformation und Technologien in der Kreislaufwirtschaft 4\r\nDigitale Daten und Monitoring für eine transparente Kreislaufwirtschaft 4\r\nDigitaler Produktpass (DPP) als Schlüsselinstrument 4\r\nZusammenarbeit zwischen Industrie und Digitalwirtschaft 5\r\n2 Zirkuläres Wirtschaften ganzheitlich fördern 6\r\nKein Patentrezept für zirkuläres Produktdesign 6\r\nIndividuelle Reparaturen sind nur ein Instrument einer umfassenden \r\nKreislaufwirtschaftsstrategie 6\r\nEuropaweit einheitliche Vorgaben zur Nachhaltigkeit von IT-Geräten als \r\nZielsetzung festschreiben 7\r\n3 WEEE-Revision: Bessere Rahmenbedingungen zur \r\nWiederverwendung 8\r\nBessere Abgrenzung von Re-Use, Vorbereitung zur Wiederverwendung, \r\nRefurbishment und Remanufacturing 8\r\nAnpassung der WEEE-Effektivitätsprüfung an das Ziel des Circular \r\nEconomy Action Plan 9\r\nGrenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte zur Reparatur \r\nund Wiederaufbereitung vereinfachen 9\r\n4 Öffentliche Beschaffung als Hebel nutzen 10\r\nVorreiterrolle der öffentlichen Hand 10\r\nFokus auf innovative Unternehmen 10\r\nSchulungen und Sensibilisierung 10\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n4\r\n1 Digitalisierung als \r\nSchlüsselfaktor für die \r\nKreislaufwirtschaft\r\nDie Integration digitaler Technologien ist entscheidend, um eine vollständige \r\nKreislaufwirtschaft zu erreichen. Die Bundesregierung sollte die Rolle der \r\nDigitalisierung in der Kreislaufwirtschaftsstrategie hervorheben und digitale \r\nMaßnahmen als gleichberechtigten Bestandteil der Kreislaufwirtschaftsstrategie \r\nverankern. Digitale Technologien ermöglichen es, Stoff- und Informationsflüsse\r\neffizienter zu erfassen, Recyclingprozesse zu optimieren und den Einsatz von \r\nSekundärrohstoffen zu erhöhen.\r\nDigitale Transformation und Technologien in der \r\nKreislaufwirtschaft\r\nWir schlagen vor, dass die NKWS einen besonderen Fokus auf die Förderung und \r\nIntegration digitaler Lösungen in den verschiedenen Handlungsfeldern setzt. Dazu \r\ngehören digitale Plattformen für den effizienten Ressourcenaustausch, IoT-gestützte \r\nSensoren für die Rückverfolgbarkeit von Materialien entlang der Wertschöpfungskette, \r\nBlockchain-Technologien für die Transparenz und Nachverfolgbarkeit von \r\nRecyclingprozessen, 3D-Druck aufgrund seiner ressourcenschonenden Eigenschaften \r\nsowie KI-gestützte Analysen zur Optimierung von Stoffströmen und zur Identifizierung \r\nvon Recyclingpotenzialen.\r\nDigitale Daten und Monitoring für eine transparente \r\nKreislaufwirtschaft\r\nDie NKWS sollte den Einsatz von digitalen Daten und Technologien für ein effizientes\r\nMonitoring und eine transparente Kreislaufwirtschaft explizit fördern. Die \r\nkontinuierliche Erfassung und Analyse von Daten entlang der Wertschöpfungskette \r\nermöglicht es, den Fortschritt von Zielen und Maßnahmen zu überwachen und \r\ngegebenenfalls frühzeitig Anpassungen vorzunehmen. Hierbei sollten auch \r\ndatenbasierte Indikatoren entwickelt werden, um den Beitrag der Kreislaufwirtschaft \r\nzur Umweltentlastung, zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung quantifizierbar \r\nzu machen.\r\nDigitaler Produktpass (DPP) als Schlüsselinstrument\r\nDie NKWS sollte den Digitalen Produktpass (DPP) als Schlüsselinstrument für den \r\nökologischen und digitalen Wandel anerkennen. Der DPP ermöglicht die Bereitstellung \r\nder wichtigsten Informationen für jede Produktgruppe in digitaler Form. Bitkom \r\nunterstützt die Einführung des DPP auf EU-Ebene unter Berücksichtigung des Schutzes \r\n75 %\r\nder Unternehmen in \r\nDeutschland sehen \r\nDigitalisierung als \r\nChance für \r\nNachhaltigkeit und \r\nKlimaschutz.\r\n56 % wünschen sich eine \r\nstärkere Berück\u0002sichtigung digitaler \r\nTechnologien bei der \r\nUmwelt- und Klimapolitik \r\n(lt. einer Studie von \r\nBitkom Research).\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n5\r\ngeistigen Eigentums und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Die NKWS sollte \r\ndie Umsetzung konstruktiv begleiten.\r\n Koordination und Kohärenz zwischen sektoralen Regelungen: Die NKWS sollte \r\nsicherstellen, dass die Aktivitäten zur Umsetzung des DPP koordiniert und kohärent \r\nsind. Eine ineffiziente Vorgehensweise ohne Abstimmung gefährdet das Ziel des \r\nDPP. Die Bundesregierung kann einen Beitrag dazu leisten, dass europaweit \r\neinheitliche Standards und Anforderungen an und für den DPP gelten, indem sie \r\nmittels NKWS für ambitionierte EU-weite Regelungen eintritt und keine \r\n(zusätzlichen) nationalen Anforderungen schafft, die den Binnenmarkt \r\nfragmentieren und den freien Warenverkehr erschweren. \r\n Förderung internationaler Normungs- und Standardisierungsarbeit: Die NKWS \r\nsollte die internationale Normungs- und Standardisierungsarbeit zum DPP fördern \r\nund sicherstellen, dass eine ausreichende nationale und europäische Vertretung in \r\nden entsprechenden Gremien gewährleistet ist.\r\n Digitale Informationsbereitstellung immer physischen Etiketten vorziehen: Der DPP \r\nist eine gute Alternative zu physischen Etiketten. Physische \r\nDokumentationsanforderungen können sich negativ auf die Umwelt auswirken, da \r\nsie zu mehr Verpackungs- und Papierabfall führen. E-Labels können dazu beitragen, \r\nProdukte und ihre Verpackungen so klein wie möglich zu halten und damit \r\nRessourcen in der Produktion und beim Transport zu sparen.\r\nZusammenarbeit zwischen Industrie und \r\nDigitalwirtschaft\r\nDie Zusammenarbeit zwischen der traditionellen Industrie und der Digitalwirtschaft \r\nist entscheidend, um die Chancen der Digitalisierung in der Kreislaufwirtschaft \r\noptimal zu nutzen. Wir schlagen vor, dass die NKWS die Vernetzung und Kooperation \r\nzwischen Industrieunternehmen und Digitalakteuren fördert, um innovative digitale \r\nLösungen in die Kreislaufwirtschaft zu integrieren. Die Entwicklung von \r\nLeuchtturmprojekten und gemeinsamen Innovationspartnerschaften kann dazu \r\nbeitragen, die Potenziale der Digitalisierung in der Kreislaufwirtschaft zu \r\ndemonstrieren und zu skalieren.\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n6\r\n2 Zirkuläres Wirtschaften \r\nganzheitlich fördern\r\nDer Übergang hin zu einer möglichst vollständigen Kreislaufwirtschaft ist die \r\nVoraussetzung für eine nachhaltige Transformation der deutschen Wirtschaft und so \r\nviel ist sicher: Wir müssen in Deutschland und Europa weniger Abfall und Elektroschott \r\nerzeugen. Für elektronische und digitale Geräte wie Tablets, Smartphones oder \r\nLaptops gilt: Je länger diese Produkte genutzt werden, desto nachhaltiger sind sie in \r\nder Regel. Die Langlebigkeit der Geräte definiert sich jedoch nicht nur über ihre \r\nReparierbarkeit, sondern insgesamt über eine hohe Qualität und Zuverlässigkeit. \r\nIdealerweise sollten Geräte möglichst lange halten und keiner Reparatur bedürfen. \r\nMaßnahmen wie das „Recht auf Reparatur“ können einen Beitrag leisten – sie sind \r\naber bei weitem nicht das einzige Mittel. Nachhaltigkeit von IT-Produkten kann sowohl \r\ndurch einen ressourcenschonenden Produktionsprozess als auch durch verschiedene \r\nAnsätze zur verlängerten Produktlebensdauer erreicht werden. \r\nKein Patentrezept für zirkuläres Produktdesign\r\nIm Einklang mit dem Circular Economy Action Plan und der Ecodesign for Sustainable \r\nProducts Regulation (ESPR) der Europäischen Union strebt die ITK-Branche danach, \r\nProdukte zu entwickeln, die langlebig und reparierbar sind. Dabei gibt es kein \r\nPatentrezept für zirkuläres Produktdesign. Unternehmen sollten eine \r\nKreislaufdesignstrategie wählen dürfen, die zu ihrem Geschäftsmodell und dem \r\ngrößeren System passt, in dem das Gerät eingesetzt wird. Diese Strategien können von \r\n‚Design für Langlebigkeit‘ bis hin zu ‚Design für Anpassungsfähigkeit und \r\nReparierbarkeit‘ reichen. Kompromisse zwischen Zuverlässigkeit und Reparierbarkeit \r\nmüssen dabei berücksichtigt werden. Die Verbesserung der Produktzuverlässigkeit \r\nkann z. B. durch die Integration mehrerer Komponenten in eine einzige oder durch den \r\nEinsatz von Dichtungstechnologien zur Verbesserung der Stoß-, Wasser- und \r\nStaubfestigkeit erreicht werden. Die Erleichterung der Reparierbarkeit für \r\nVerbraucherinnen und Verbraucher wiederum erfordert ein leichtes Öffnen des \r\nGehäuses und ein spezielles Design der Teile, so dass sie auch von einem Laien sicher \r\ngehandhabt werden können.\r\nIndividuelle Reparaturen sind nur ein Instrument einer \r\numfassenden Kreislaufwirtschaftsstrategie\r\nIndividuelle Reparaturen sollten nur als ein Instrument im Rahmen einer \r\numfassenderen Kreislaufwirtschaftsstrategie betrachtet werden, um Anreize für eine \r\nverlängerte Produktlebensdauer zu schaffen und Abfälle zu minimieren. Andere \r\nnachhaltige Ansätze sollten ebenfalls unterstützt werden. Hierzu zählt beispielsweise \r\ndas Ersetzen defekter Geräte mit wiederaufbereiteten Produkten (Refurbished-IT), die \r\nGewinnung von wiederaufbereiteten Ersatzteilen zur Minimierung des \r\nMaterialeinsatzes oder die Nutzung dienstleistungsbasierter Lösungen wie z.B. \r\nProduct-as-a-Service-Modelle. Solche Lösungen verringern die Umweltbelastung durch \r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n7\r\neine längere Lebensdauer, kontinuierliche Optimierung von Produkten und deren \r\nWartung sowie einfache Rücknahmemöglichkeiten. Es gibt bereits einen großen, \r\netablierten Markt, der sich auf die professionelle Aufbereitung und den Wiedereinsatz \r\nvon Gebrauchtgeräten und -komponenten auch im B2B-Bereich spezialisiert hat.\r\n Wiederaufbereitete Produkte im europäischen Recht auf Reparatur zulassen: Es \r\ngibt Fälle, in denen der Ersatz durch wiederaufbereitete Produkte im Hinblick auf \r\nSchnelligkeit, Logistik, Kosten, Kundenfreundlichkeit und Nachhaltigkeit eine \r\nbessere Lösung darstellt als die individuelle Reparatur. In diesen Fällen sollten \r\nHersteller und Händler die Flexibilität haben, defekte Produkte durch \r\nwiederaufbereitete Produkte zu ersetzen.\r\n Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleistungen absenken: Wir begrüßen die \r\nEntscheidung der Europäischen Kommission, im Richtlinienentwurf zum Recht auf \r\nReparatur einen marktwirtschaftlichen Ansatz für Reparaturkosten zu verfolgen. \r\nEine funktionierende und starke Reparaturwirtschaft in Europa kann nur dann \r\nnachhaltig aufgebaut werden, wenn die Marktteilnehmer Gewinne erzielen \r\nkönnen. Um die Reparatur von Geräten zu fördern, müssen jedoch die richtigen \r\nAnreize gesetzt werden. Eine Mehrwertsteuersenkung auf Ersatzteile und \r\nReparaturdienstleistungen wäre ein solcher Anreiz, der direkt und unmittelbar \r\nwirkt. Auf Basis der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie wäre dies für Haushaltsgeräte \r\nbereits heute möglich. Die Bundesregierung sollte sich zudem dafür einsetzen, dass \r\nSenkungen der Mehrwertsteuer insbesondere auch für IT-Hardware wie \r\nSmartphones und Laptops möglich werden. \r\n Re-Use, Refurbishment, Repair und Remanufacturing – Flexibilität sowohl für \r\nHersteller als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher entscheidend: Um das \r\nZiel größtmöglicher Kreislauffähigkeit und Nachhaltigkeit im Sinne der Umwelt\u0002und Klimaschutzziele zu gewährleisten, sollte auf einschränkende Vorfestlegungen \r\nund Priorisierungen verzichtet werden, die z.B. einer individuellen Reparatur \r\ngrundsätzlich Vorrang vor einem Gerätetausch z.B. mit wiederaufbereiteten \r\nProdukten einräumen.\r\nEuropaweit einheitliche Vorgaben zur Nachhaltigkeit \r\nvon IT-Geräten als Zielsetzung festschreiben\r\nMögliche Weiterentwicklungen von Vorgaben zur Nachhaltigkeit von IT-Geräten \r\nsollten auf europäischer Ebene umgesetzt werden und bereits bestehende \r\nproduktspezifische Anforderungen berücksichtigen. Die Bundesregierung sollte hier \r\nauf mögliche nationale Alleingänge verzichten und sich stattdessen auf europäischer \r\nEbene engagieren.\r\nWir begrüßen daher den vorgelegten Entwurf einer europäischen Ecodesign for \r\nSustainable Products Regulation (ESPR), welcher u.a. einen \r\nproduktgruppenspezifischen Ansatz bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen \r\nverfolgt, und die Einführung eines digitalen Produktpasses vorsieht.1 Ebenfalls \r\n1 Siehe auch Bitkom-Position Paper EU Ecodesign for Sustainable Products Regulation Proposal. \r\nhttps://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/EU-Ecodesign-for-Sustainable-Products-Regulation-Proposal\r\n65 %\r\nder Deutschen sind offen \r\nfür Refurbished-IT. 38 %\r\nder Deutschen wollen \r\nimmer möglichst aktuelle \r\nGeräte nutzen (lt. einer \r\nStudie von Bitkom \r\nResearch).\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n8\r\nunterstützen wir den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zum Recht \r\nauf Reparatur.2 Der Vorschlag schafft einen sinnvollen und angemessenen Rahmen auf \r\nEU-Ebene, um mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu qualitativ \r\nhochwertigen und sicheren Reparaturen zu ermöglichen.\r\n3 WEEE-Revision: Bessere \r\nRahmenbedingungen zur \r\nWiederverwendung\r\nDie Bundesregierung sollte die zuletzt umgesetzten Maßnahmen im Bereich der \r\nEntsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten im Rahmen des ElektroG3 wirksam \r\nwerden lassen und regelmäßig evaluieren. Statt beispielsweise einer weiteren \r\nNovellierung des ElektroG sieht Bitkom die Notwendigkeit, sich auf europäischer \r\nEbene im Rahmen der anstehenden WEEE-Revision für realistischere \r\nBerechnungsmethoden zur Langlebigkeit von Produkten und eine daran angepasste \r\nWEEE-Effektivitätsprüfung sowie für klarere Definitionen und Begrifflichkeiten zur \r\nStärkung von Refurbishment- und Remanufacturing-Aktivitäten einzusetzen. Im \r\nRahmen der NKWS sollte hierzu eine entsprechende grundsätzliche Positionierung \r\nerfolgen. Dadurch können bessere Rahmenbedingungen für die Wiederverwendung \r\nvon Produkten geschaffen werden, um die Ressourcennutzung zu optimieren. Auch \r\nsollte eine WEEE-Revision die Möglichkeit eine Verordnung statt einer Richtlinie in \r\nErwägung ziehen (wie bei der Batterie-Revision), um unterschiedliche nationale \r\nUmsetzungen zu vermeiden.\r\nBessere Abgrenzung von Re-Use, Vorbereitung zur \r\nWiederverwendung, Refurbishment und \r\nRemanufacturing\r\nUm Circular Economy-Aktivitäten in Bezug auf Elektro- und Elektronikaltgeräte zu \r\nunterstützen, ist eine klare und einheitliche Abgrenzung der Begriffe Re-Use\r\n(Wiederverwendung und Weiterverwendung), Vorbereitung zur Wiederverwendung, \r\nRefurbishment und Remanufacturing notwendig. Dies ermöglicht eine eindeutige \r\nZuweisung von Verantwortlichkeiten, insbesondere für Hersteller, Händler und andere \r\nAkteure entlang der Wertschöpfungskette. Nur eine Harmonisierung des europäischen \r\nBinnenmarktes schafft hier die notwendige Investitions- und Rechtssicherheit.\r\n2 Siehe auch Bitkom-Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren. \r\nhttps://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Richtlinie-Recht-auf-Reparatur\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n9\r\nAnpassung der WEEE-Effektivitätsprüfung an das Ziel \r\ndes Circular Economy Action Plan\r\nDer europäische Green Deal und der Circular Economy Action Plan mit Initiativen wie \r\nder Ecodesign for Sustainable Produtcs Regulation (ESPR) und dem \r\nRichtlinienvorschlag für ein europäisches Recht auf Reparatur zielen auf eine hohe \r\nLanglebigkeit von Geräten ab und versuchen, Elektro- und Elektronikgeräte so lange \r\nwie möglich nicht zu Abfall werden zu lassen. Das begrüßen wir ausdrücklich. Nun gilt \r\nes, die WEEE-Richtlinie an dieses Ziel anzupassen. \r\nMit ihrer Annahme, dass Elektro- und Elektronikgeräte im Durchschnitt nach 3 Jahren \r\nzu Abfall werden und dem formulierten Sammelziel für Elektro- und \r\nElektronikaltgeräte von 65 % des durchschnittlichen POM nach 3 Jahren steht die \r\naktuelle WEEE-Richtlinie diesem Ziel noch entgegen.\r\nBereits heute weisen viele Elektro- und Elektronikgeräte eine deutlich längere \r\nLebensdauer auf, die sich durch die genannten Initiativen in Zukunft noch weiter \r\nerhöhen wird. Mit der derzeitigen Lebensdauerannahme können die gesetzten \r\nSammelziele daher nicht erreicht werden.\r\nUm das Ziel des Circular Economy Action Plan einer hohen Lebensdauer von Elektro\u0002und Elektronikgeräten nicht zu konterkarieren und dennoch die Wirksamkeit der \r\nWEEE-Regulierung ausreichend beurteilen zu können, muss die derzeitige \r\nÜberprüfungsmethodik, bestehend aus Berechnungsmethode und Sammelziel, \r\nüberprüft werden. Im Rahmen der anstehenden WEEE-Revision ist zu prüfen, ob die \r\nWEEE-Effektivitätsprüfung überarbeitet oder gänzlich neu gefasst wird. \r\nGrenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte \r\nzur Reparatur und Wiederaufbereitung vereinfachen\r\nDurch die letzte Revision der WEEE-Richtlinie im Jahr 2012 hat die Europäische Union \r\neine neue, ergänzende Legaldefinition von Abfall eingeführt, die Gebrauchtgeräte, die \r\nnicht voll funktionsfähig sind, als Abfall betrachtet, selbst wenn sie zur Reparatur oder \r\nWiederaufarbeitung über die Grenze gebracht werden. Aufgrund dieser Definition \r\nmüssen rechtliche Verpflichtungen zum Umgang mit Abfall erfüllt werden, welche \r\nerhebliche Kosten nach sich ziehen. Dies betrifft den Transport, die Lagerung, für \r\nDokumentationspflichten sowie die Auswahl und die Unterweisung des Personals.\r\nDies läuft dem umweltpolitischen Ziel der Circular Economy zuwider.\r\nDie grenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte zum Zwecke der Reparatur \r\nund der Wiederaufarbeitung muss daher allgemein von der gesetzlichen Neuregelung \r\nin Anhang VI der WEEE-Richtlinie 2012 ausgenommen werden.\r\nBitkom Positionspapier zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)\r\n10\r\n4 Öffentliche Beschaffung als \r\nHebel nutzen\r\nDie Förderung nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen sowie von\r\nKreislaufwirtschaftslösungen in der öffentlichen Beschaffung ist ein wichtiger Hebel, \r\num die Transformation hin zu einer Kreislaufwirtschaft in Deutschland zu \r\nbeschleunigen. Durch klare Maßnahmen und die aktive Unterstützung seitens der \r\nNKWS kann die öffentliche Hand eine Vorreiterrolle einnehmen und eine nachhaltige \r\nNachfrage nach ressourcenschonenden Produkten und Dienstleistungen schaffen, die \r\nwiederum die Kreislaufwirtschaftsbranche stärkt und den Wandel zu einer \r\nnachhaltigen Gesellschaft vorantreibt.\r\nVorreiterrolle der öffentlichen Hand\r\nDie NKWS sollte die öffentliche Hand ermutigen, eine Vorreiterrolle bei der \r\nnachhaltigen Beschaffung einzunehmen. Durch die Einführung verbindlicher, öko\u0002sozialer Vergabekriterien sollte die Marktmacht der öffentlichen Hand genutzt \r\nwerden, um Impulse für Nachhaltigkeit und Innovation zu setzen. Kriterien wie \r\nNachhaltigkeit sowie hohe Arbeits- und Sozialstandards, aber auch technische Aspekte \r\nwie Produkt- und IT-Sicherheit sollten dabei im Fokus stehen. Darüber hinaus können\r\nPilotprojekte den Einsatz innovativer Kreislaufwirtschaftslösungen, wie beispielsweise \r\nProduct-as-a-Service-Modelle oder Replaced-by-Refurbished-Modelle demonstrieren. \r\nDie dabei gewonnenen Erfahrungen und Best Practices sollten anschließend an \r\nUnternehmen und eine breite Öffentlichkeit kommuniziert und weitergegeben \r\nwerden. Dies führt zu Impulsen für eine CO2-ressourcenschonende IT-Beschaffung und \r\nkann zusätzlich mit Anreizsystemen zur Reduktion von Scope-3-Emissionen unterlegt \r\nwerden. \r\nFokus auf innovative Unternehmen\r\nDie NKWS sollte ein besonderes Augenmerk auf innovative Startups, KMU und \r\nUnternehmen legen, die digitale Technologien und Kreislaufwirtschaftskonzepte in \r\nihre Produkte und Dienstleistungen integrieren. Durch gezielte Fördermaßnahmen \r\nund eine erleichterte Teilnahme an Ausschreibungen können diese Unternehmen in \r\nder öffentlichen Beschaffung gestärkt werden.\r\nSchulungen und Sensibilisierung\r\nDie NKWS sollte Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Beschaffungsstellen \r\ninitiieren, um das Bewusstsein für nachhaltige Beschaffung und die Chancen der \r\nKreislaufwirtschaft zu stärken. Die öffentliche Beschaffung sollte als ein Instrument \r\nfür den Wandel hin zu einer ressourcenschonenden Wirtschaft genutzt und \r\nentsprechend geschultes Personal eingesetzt werden.\r\n58 %\r\nder Unternehmen in \r\nDeutschland wünschen \r\nsich mehr Nachhaltigkeit \r\nin der Beschaffung von \r\nIT-Dienstleistungen und \r\ndigitalen Geräten im \r\nöffentlichen Sektor (lt. \r\neiner Studie von Bitkom \r\nResearch)\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen \r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Umweltregulierung\r\nAK Digitalisierung & Nachhaltigkeit\r\nCopyright\r\nBitkom September 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine, unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1.3 Ziele des Umweltzeichens\r\nBei der Auswahl von Druckfarben, Tinten und Tonern stehen Produkte zur Verfügung, die \r\ngegenüber Vergleichsprodukten mit geringeren Umwelt- und Gesundheitsbelastungen \r\nverbunden sind. \r\nDruckfarben, Tinten und Toner, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, lassen sich beim \r\nPapierrecycling gut von den Fasern ablösen und ermöglichen ein schadstoffreduziertes \r\nFaserrecycling.\r\nDurch die Erfüllung der Kriterien sind in Druckfarben, Tinten und Tonern weniger gefährliche \r\nInhaltstoffe enthalten. Es sind beispielsweise keine Stoffe enthalten, die eine krebserzeugende, \r\nerbgutverändernde oder fruchtschädigende Wirkung aufweisen oder giftig für Menschen und \r\nWasserorganismen sind. Zudem wird auf per- und polyfluorierte Chemikalien verzichtet.\r\nDas Umweltzeichen \"Blauer Engel für Druckfarben, Tinten und Toner für Papier und Karton auf \r\nprofessionellen Druckmaschinen“ signalisiert, dass das Produkt im Vergleich zu anderen dem \r\nvorbeugenden Umwelt- und Gesundheitsschutz besser Rechnung trägt. Damit bietet das \r\nUmweltzeichen Druckereien bei der Beschaffung von Druckfarben, Tinten und Tonern eine \r\nEntscheidungshilfe, damit sie Aspekte des Umwelt- und Gesundheitsschutzes besonders \r\nberücksichtigen können. Insbesondere ist das Umweltzeichen eng auf den Blauen Engel DE-UZ \r\n195 für Druckerzeugnisse abgestimmt, um Druckereien eine Zertifizierung ihrer Produkte zu \r\nerleichtern.\r\nEs handelt sich um ein freiwilliges Zeichen, das beim Einkauf der Druckfarben, Tinten und und \r\nTonern dazu motivieren soll, Produkte mit geringeren Umwelt- und Gesundheitsgefahren\r\nauszuwählen. Hersteller können mit dem Umweltzeichen diesen Produktaspekt auf einfache Art \r\nund Weise vermitteln.\r\nMit dem Umweltzeichen sollen Druckfarben, Tinten und Toner ausgezeichnet werden, die sich \r\nvor allem durch folgende Gesundheits- und Umweltschutzkriterien auszeichnen:\r\n• Vermeidung umwelt- und gesundheitsbelastender Einsatzstoffe\r\n• Leichte Ablösbarkeit der Druckfarben, Tinten und Toner beim Papierrecycling\r\nDaher werden im Erklärfeld folgende Vorteile für Umwelt und Gesundheit genannt:\r\n• Schadstoffarm\r\n• Unterstützt hochwertiges Papierrecycling\r\n[Bild des Erklärfeldes]\r\nKommentiert [A1]: Der vorliegende Entwurf weicht in \r\neinigen Punkten deutlich von den Anforderungen des \r\nUZ195 ab, was letztendlich zu einer Verzerrung im \r\nMarkt führen kann. Dem mit UZ195 ausgezeichneten \r\nDruckerzeugnis ist nicht anzusehen, ob es mit \r\nDruckfarben, Tonern oder Tinten erzeugt wurde, die \r\nden viel höheren Ansprüchen des vorliegenden \r\nEntwurfs genügen oder den bisher und immer noch \r\ngültigen Anforderungen des UZ195. Wir möchten daher \r\nnochmals empfehlen, in einem ersten Schritt die \r\nstoffbezogenen Anforderungen zu harmonisieren und \r\nerst in einem späteren nachfolgenden Schritt, die \r\nAnforderungen strenger zu fassen und dabei zu \r\nharmonisieren. Bis dahin haben die Hersteller \r\ngenügend Zeit, sich auf die gestiegenen Anforderungen \r\neinzustellen und den Druckereien so eine ausreichende \r\nAnzahl an ausgezeichneten Produkten zur Verfügung \r\nzu stellen. \r\n6/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n1.4 Glossar\r\nAliphatische Kohlenwasserstoffe: aus Mineralöl stammende gesättigte Kohlenwasserstoffe, \r\ndie aus offenkettigen Kohlenwasserstoffen (Paraffinen) und alkylierten und nichtalkylierten \r\ncyclischen Kohlenwasserstoffen (Naphthenen) bestehen\r\nAromatische Kohlenwasserstoffe: aus Mineralöl stammende, hoch alkylierte aromatische \r\nKohlenwasserstoffe, die einen oder mehrere aromatische Ringe enthalten\r\nCLP: Classification, Labelling and Packaging\r\nDigitaldruck: Tintenstrahl- oder elektrostatisches Druckverfahren\r\nDruckfarben (engl. Printing Ink): Farben (colouring matter), die weder durch Tintenstrahl\u0002noch durch elektrostatische Verfahren auf einen Bedruckstoff aufgebracht werden (zum \r\nBeispiel Offsetdruckverfahren)\r\nGemisch (engl. Mixture): Gemenge, Gemisch oder Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen \r\nbesteht\r\nISCC: International Sustainability and Carbon Certification\r\nKonstitutioneller Bestandteil: Stoffe, die dem Produkt als solche oder als Bestandteil von \r\nGemischen zugegeben werden, um bestimmte Produkteigenschaften zu erreichen oder zu \r\nbeeinflussen sowie Stoffe, die als chemische Spaltprodukte zur Erzielung der \r\nProdukteigenschaften erforderlich sind \r\nPAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe\r\nParaffinwachse: bei der Erdölverarbeitung anfallende oder synthetisch hergestellte \r\nmakrokristalline Produkte; weitere Bezeichnungen: Fischer-Tropsch-Wachse (synthetisch), \r\nMineralölwachse (aus Erdöl), mikrokristalline Wachse. Sie werden als Abriebschutz in \r\nDruckfarben und in Schmelzklebstoffen verwendet.\r\nPFAS: per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (z. B. Polytetrafluorethylen)\r\nPolyolefin-Wachse: Wachse, hergestellt aus Olefinen, Beispiel: Polyethylenwachs. Sie \r\nwerden als Abriebschutz in Druckfarben und in Schmelzklebstoffen verwendet.\r\nProfessionelle Druckmaschinen: Druckmaschinen, die nicht Bürogeräte mit Druckfunktion \r\nsind (Drucker und Multifunktionsgeräte) entsprechend der Definition in UZ 219\r\nRSB: Roundtable on Sustainable Biomass\r\nRSPO: Roundtable on Sustainable Palm Oil\r\nREACH: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals\r\nRTRS: Roundtable on Responsible Soy Association\r\nStoff (engl. Substance): Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form \r\noder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner \r\nStabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten \r\nVerunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne \r\nBeeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt \r\nwerden können\r\nSVHC: Substance of very high concern\r\nTinten: (engl. Inkjet Ink): Farben (colouring matter), die durch Tintenstrahldruckverfahren \r\nals Tröpfchen oder Strahl auf einen Bedruckstoff aufgebracht werden\r\nToner (engl. Toner): Farben (colouring matter), die durch elektrostatische Verfahren auf einen \r\nBedruckstoff aufgebracht werden\r\nTOF: Total Organic Fluorine\r\nTRGS: Technische Regeln für Gefahrstoffe\r\n7/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nVaseline: aliphatisches Kohlenwasserstoffgemisch (aus Erdöl oder pflanzlichen Rohstoffen), \r\nwelches als Abriebschutz Druckfarben zugesetzt wird\r\nAntragsteller/Zeichennehmer: der jeweilige Vertragspartner, d. h. hier der Hersteller der \r\nDruckfarben\r\nInverkehrbringer/Zeichenanwender: derjenige, unter dessen Namen das Produkt in den \r\nVerkehr gelangt (z. B. dessen Adresse auf der Druckfarbenverpackung steht)\r\n8/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n2 Geltungsbereich\r\nDiese Vergabekriterien gelten für Druckfarben, Tinten und Toner für graphische \r\nDruckerzeugnisse, die zur Verwendung auf Papier/Karton hergestellt werden und auf\r\nprofessionellen Druckmaschinen zum Beispiel in folgenden Druckverfahren verwendet werden:\r\n Bogenoffsetdruck\r\n Rollenoffsetdruck (Coldset-, Heatset-, LED-UV-Druck)\r\n Digitaldruck (Tinten für Inkjet-Druck, Toner für elektrostatischen Druck)\r\nNicht von den Vergabekriterien umfasst sind Lacke, weil Lacke in Kombination mit Farbmitteln \r\neingesetzt werden und deshalb keine grundsätzlich gute Entfernbarkeit bei der Aufbereitung \r\nvon Altpapier nachgewiesen werden kann. \r\n3 Anforderungen\r\n3.1 Anforderungen zur Recyclingfähigkeit \r\nDruckfarben, Tinten und Toner müssen von den definierten Trägermaterialien, für deren \r\nVerwendung sie beantragt werden, deinkbar sein1\r\n. Der Hersteller muss im Technischen \r\nDatenblatt auf die minimal zulässigen Grammaturen hinweisen, für die das Produkt die \r\nVorgaben des Blauen Engel erfüllt. \r\nDie Beantragung muss in Verbindung mit der Nutzung der Druckfarben, Tinten und Toner für \r\ndefinierte Trägermaterialien mit gestrichener und mit ungestrichener Oberfläche mit mindestens \r\neiner Grammatur erfolgen, die für das Druckverfahren als geringe Grammatur typischerweise \r\nverwendet wird. Diese Grammaturen sind:\r\n 80 g/m2\r\nfür den Bogenoffsetdruck und den Digitaldruck (ungestrichen und gestrichen)\r\n 80 g/m² für ungestrichenes Papier im Digitaldruck\r\n 90 g/m² für gestrichenes Papier im Digitaldruck\r\n 42,5 g/m2\r\nfür ungestrichene Papiere im Coldset-, LED-UV- und Heatset-Rollenoffsetdruck\r\n 60 g/m2\r\nfür gestrichene Papiere im Coldset-, LED-UV- und Heatset-Rollenoffsetdruck\r\nDie Entfernbarkeit ist anhand eines typischen Druckproduktes mit hoher Farbdeckung\r\nnachzuweisen. Beim Bogenoffsetdruck und beim Digitaldruck ist ein vorgegebenes \r\nDruckmuster zu verwenden. Bei Tinten und Tonern für den Digitaldruck werden speziell für den \r\nDigitaldruck entwickelte Druckmuster verwendet: die „INGEDE Testform zum Test der \r\nDeinkbarkeit von Digitaldrucken 2006“ oder die „Fogra Digitaldruck De-Inking Testpage V1 \r\n2011“. \r\nFür Produkte, die für das Inkjet-Druckverfahren vorgesehen sind, muss die Entfernbarkeit auf \r\nje fünf drei ungestrichenen und fünf drei gestrichenen Digitaldruckpapiersorten \r\nDigitaldruckpapieren von unterschiedlichen Herstellern mit der oben genannten Grammatur \r\n(oder niedriger) nachgewiesen werden. Wird eine Tinte nur auf Druckmaschinen verwendet, \r\ndie ausschließlich auf einer Papiersorte (gestrichen oder ungestrichen) drucken, entfällt die \r\nNotwendigkeit der Testung mit der jeweils anderen Papiersorte.\r\n1 Gilt nicht für Druckfarben, Tinte und Toner die für den Druck auf Pappe und Kraftpapier vorgesehen \r\nsind, die aus krafthaltigem ungebleichtem Altpapier der Sortengruppen 4 und 5 nach DIN EN 643 \r\nhergestellt werden.\r\nKommentiert [A2]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDopplung sollte für klare Formulierung \r\nherausgenommen werden.\r\nKommentiert [A3]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nAnforderung für gestrichenes Papier soll angepasst \r\nwerden. Denn laut unseren Experten ist holzfreies \r\ngestrichenes Papier erst ab 90 g/m2 üblich und breit \r\nverfügbar.\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nhat formatiert: Schriftart: Verdana, 10 Pt., Nicht\r\nHervorheben\r\nKommentiert [A4]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nHerstellerdaten zeigen, dass die Digital\u0002Druckmaschinen nicht mit analogen Druckmaschinen \r\ngleichgesetzt werden können. In der Praxis werden \r\nDigital-Druckmaschinen von Druckereien überwiegend \r\nmit 0-10% Farbdeckung betrieben. Entsprechend \r\nexistieren auch spezielle Druckmuster für den \r\nDigitaldruck: sowohl von Ingede als auch von Fogra. \r\nDas Fogra-Druckmuster weist mit ~25% Farbdeckung \r\ndamit Deinkbarkeit bei einer mehr als doppelt so \r\nhohen Farbdeckung wie üblicherweise im Digitaldruck \r\nverwendet nach.\r\nDas nun neu zur Diskussion gestellte Ingede \r\nDruckmuster von 1/2024 mag mit einer Farbdeckung \r\nvon 65% für den Analogdruck passend sein, für den \r\nDigitaldruck ist es allerdings auf keinen Fall \r\nanwendbar. Denn in der Digitaldruck-Praxis wird quasi \r\nnie mit einer so hohen Farbdeckung gedruckt - jüngste \r\nZahlen zeigen, dass nur <1% Druckjobs 65% oder \r\nmehr haben (s. auch oben).\r\nKommentiert [A5]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG:\r\n(1) Der neue Terminus \r\n„Digitaldruckpapiersorten“ muss durch den alten \r\nTerminus „Digitaldruckpapieren“ ersetzt werden. Denn \r\nwir gehen davon aus, dass mit \r\n„Digitaldruckpapiersorten“ „gestrichenes“ und \r\n„ungestrichenes“ Digitaldruckpapier gemeint ist, wie in \r\nAnhang B auch beschrieben: „Die Prüfung erfolgt an \r\nzwei Papiersorten: gestrichenes und ungestrichenes \r\nPapier.“\r\n(2) Die Anzahl der Tests muss auf jeweils 3 statt 5 \r\nreduziert werden und die Notwendigkeit \r\nunterschiedlicher Hersteller muss entfallen. Denn \r\nmanche Inkjet-Druckmaschinen können z. B. \r\nausschließlich auf speziell für Inkjet geeigneten \r\ngestrichenen Papieren drucken, für die es auf dem \r\nMarkt gar keine 5 verschiedenen Papiere von \r\nverschiedenen Herstellern gibt. So verlangt auch \r\nbeispielsweise der Nordic Swan nur jeweils 1 Test. \r\n...\r\n9/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nDas Produkt muss auf den Trägermaterialien den Rezyklierbarkeitsanforderungen des \r\nEuropäischen Altpapierrates (European Paper Recycling Council - EPRC) genügen. Die \r\nzugrunde liegenden Prüfmethoden zur Bewertung der Rezyklierbarkeit sind: \r\n• INGEDE-Methode 11: Prüfung der Deinkbarkeit (Stand Januar 2018) oder \r\n• gleichwertige Methoden: PTS RH021/97 Kat I (2012), ISO 21993:2020.\r\nDie Bewertung der Deinkbarkeit erfolgt gemäß den Vorgaben des EPRC mit den \r\nBewertungsschemata (Scorecards)2\r\n, wobei die verwendeten Druckfarben auf der \"Deinkability \r\nScorecard\" des EPRC mindestens 51 Punkte erreichen müssen. Dabei sollten bei jedem \r\nEinzelkriterium mindestens 50 % der erreichbaren Maximalpunktzahl erreicht werden. \r\nWeitere Informationen zur Deinkbarkeit sind in Anhang B einsehbar.\r\nNachweis \r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage X und legt Prüfgutachten \r\nunabhängiger Prüfinstitute zur Deinkbarkeit basierend auf den genannten Methoden vor (Anlage \r\nX), in denen die Einhaltung der Anforderung bestätigt wird. Beim Bogenoffset- und Digitaldruck \r\nist ab Inkrafttreten dieser Kriterien das von der RAL gGmbH vorgegebene Druckmuster zu \r\nverwenden; die vor diesem Zeitpunkt gemäß UZ 195 erstellten Prüfgutachten werden anerkannt.\r\nFür andere Druckverfahren ist die Deinkbarkeit anhand eines branchentypischen Druckbildes mit \r\nhoher Farbdeckung zu belegen. Das Prüfgutachten muss eine Abbildung des untersuchten \r\nDruckmusters enthalten, um die Farbdeckung beurteilen zu können.\r\n3.2 Allgemeine stoffliche Anforderungen \r\nDie Einhaltung des europäischen und deutschen Chemikalienrechts sowie der \r\nbranchenbezogenen Regelwerke wird vorausgesetzt (insbesondere REACH-VO Anhang XVII, \r\nPOP-VO Anhang I, CLP-VO, Biozid-VO, 31. BImSchV)3\r\n.\r\nDruckfarben, Tinten und Toner dürfen Stoffe nicht enthalten, die folgende Einstufungskriterien \r\nerfüllen, wenn deren MengeMenge, die in Anhang C Tabelle 2 genannten Grenzwerte \r\nüberschreitet (und die Stoffe entsprechend im Sicherheitsdatenblatt der Druckfarbe \r\nDruckfarben, Tinten und Toner ausgewiesen sind, weil sie die zugehörigen Konzentrationswerte\r\nüberschreiten): \r\na) Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders \r\nbesorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste \r\n(sogenannte \"Kandidatenliste\") aufgenommen wurden4\r\n. \r\n2 http://www.paperforrecycling.eu/download/178/\r\n3 Sofern für das spezifische Produkt weitere Stoffbeschränkungen aus anderen Vorschriften resultieren, \r\nsind diese ebenfalls einzuhalten.\r\n4 Kandidatenliste der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: https://www.echa.europa.eu/de/candidate\u0002list-table. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Zeichennehmer \r\nist verpflichtet, aktuelle Entwicklungen der Kandidatenliste zu berücksichtigen. Wird während der \r\nVergabelaufzeit ein Inhaltsstoff auf die Kandidatenliste neu aufgenommen, reicht der Zeichennehmer \r\neine formlose Mitteilung unter Nennung des Stoffs mit der CAS- oder EC-Nummer ein. Anschließend \r\nwerden mit dem Zeichennehmer Fristen zur Substitution vereinbart. \r\nKommentiert [A6]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: Hier \r\nmüssen Druckfarben, Tinten und Toner genannt \r\nwerden. \r\n10/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nb) Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in die folgenden \r\nGefahrenkategorien eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen5\r\n:\r\n- akut toxisch (giftig) der Kategorie Acute Tox.1, Acute Tox. 2 oder Acute Tox. 3\r\n- toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorie STOT SE 1, STOT SE 2 oder STOT RE 1, \r\nSTOT RE 2, Asp. Tox. 1\r\n- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A, Carc. 1B oder Carc. 2\r\n- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A, Muta. 1B oder Muta 2\r\n- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A, Repr. 1B oder \r\nRepr. 2, Lact. \r\n- Endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit der Kategorie ED \r\nHH 1 oder ED HH 26\r\n- Endokrine Disruptoren mit Wirkung in der Umwelt der Kategorie ED ENV 1 oder ED ENV \r\n2\r\n6\r\n- persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) oder sehr persistente, sehr bioakku\u0002mulierbare (vPvB) Eigenschaften6\r\n- persistente, mobile und toxische (PMT) oder sehr persistente, sehr mobile (vPvM) \r\nEigenschaften6 ab 01.01.2029 \r\n- wassergefährdende Stoffe der Kategorie Aquatic Acute 1, Aquatic Chronic 1, Aquatic \r\nChronic 2, Aquatic Chronic 3 oder Aquatic Chronic 4\r\n- ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente der Kategorien EUH029\r\n(entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase), EUH031 (entwickelt bei Berührung \r\nmit Säure giftige Gase), EUH032 (entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase) \r\noder EUH070 (giftig bei Berührung mit den Augen).\r\nc) Stoffe, die entsprechend der jeweils gültigen Fassung der TRGS 9057 als krebserzeugende, \r\nerbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe eingestuft sind.\r\nDie den Gefahrenkategorien entsprechenden Gefahrenhinweise (H-Sätze) sind Tabelle 2 in \r\nAnhang C zu entnehmen.\r\nAbweichend von den Anforderungen sind Bogenoffsetdruckfarben zulässig, die 2-tert\u0002Butylhydrochinon enthalten, das mit dem Gefahrenhinweis H400 gekennzeichnet ist, wenn \r\ndessen Anteil 1 Gew.-% im Produkt nicht überschreitet. Zulässig sind außerdem Heatset- und \r\nLED-UV-Rollenoffset-Druckfarben, in denen Lösungsmittel enthalten sind, die mit dem \r\nGefahrenhinweis H304 gekennzeichnet sind.\r\nFür weitere abweichende Anforderungen an die H-Sätze siehe Kapitel 3.3 zu speziellen \r\nAnforderungen an Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe sowie an Manganverbindungen. \r\n5 Es gilt die Fassung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: https://www.reach-clp-biozid\u0002helpdesk.de/DE/CLP/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der \r\nZeichennehmer ist verpflichtet, aktuelle Entwicklungen der CLP-VO zu berücksichtigen. Wird während \r\nder Vergabelaufzeit ein Inhaltsstoff der Druckfarbe oder des Toners mit einer der genannten \r\nGefahrenkategorien eingestuft, reicht der Zeichennehmer eine formlose Mitteilung unter Nennung des \r\nStoffs mit der CAS- oder EC-Nummer und der neuen Gefahrenkategorie ein. Anschließend werden mit \r\ndem Zeichennehmer Fristen zur Substitution vereinbart. \r\n6 Neue Gefahrenkategorien unter CLP-VO, rechtlich verbindlich für neu in Verkehr gebrachte Stoffe \r\nspätestens ab 01. Mai 2025, für bereits in Verkehr befindliche Stoffe spätestens ab 01. November 2026\r\n7 http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/pdf/TRGS-905.pdf\r\nKommentiert [A7]: Hierzu folgende Anmerkung, auch \r\nwenn uns die Diskussion im Rahmen der ersten \r\nExpertenanhörung bekannt ist:\r\nNach den Kriterien von UZ195 dürfen z.B. die \r\neingesetzten Tinten nicht als C, M oder R eingestuft \r\nsein. Gemäß CLP-Regelung bedeutet dies, dass CMR\u0002Stoffe der Kategorie 2 < 1 % im Gemisch eingesetzt \r\nwerden können, da dies nicht zu einer Einstufung des \r\nGemisches führt. Nach dem vorliegenden Entwurf und \r\nAnhang C Tabelle 2 liegt der Grenzwert für CMR-Stoffe \r\nder Kategorie 2 bereits bei 0,1%. Gleiches gilt für \r\nreproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 2.\r\nÄhnliches gilt für die anderen Grenzwerte.\r\nIn diesem Entwurf wird nicht zwischen dem so \r\ngenannten cut-off value und dem \r\neinstufungsrelevanten Grenzwert unterschieden. Im \r\nUZ195 schon. \r\nEine Folge wäre, dass am Ende dasselbe \r\nUmweltzeichen mit zwei unterschiedlichen Maßstäben \r\nerreicht werden kann. \r\nWir weisen darauf hin, dass mit dem Begriff \"Stoffe\" in \r\nKapitel 3.5 Anforderungen an alle eingesetzten Stoffe \r\nund Gemische der UZ195 nicht Stoffe in Gemischen \r\ngemeint sind, sondern \"Mixturen die nur aus einer \r\nSubstanz\" (z.B. Isopropanol als Reiniger).\r\nKommentiert [A8]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: Für \r\nvPvM-Stoffe sollte eine Ausnahme bis Ende 2028 \r\ngewährt werden. Denn Rohstofflieferanten müssen \r\nnachgelagerte Formulierer nicht vor 2025 darüber \r\ninformieren, dass es sich bei den Rohstoffen um vPvM\u0002Stoffe handelt. Die Neuformulierung benötigt \r\nzusätzliche 2-3 Jahre.\r\nhat formatiert: Schriftart:\r\nKommentiert [A9]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nH304 und H412 sollten generell ausgenommen \r\nwerden. Damit das für alle Technologien gilt, schlagen \r\nwir vor, die Ausnahme nur für Heatset- und LED-UV\u0002Rollenoffset-Druckfarben zu streichen. Zu beiden H\u0002Sätzen finden sich in der UZ 195 sowie in anderen \r\nUmweltzeichen gut vergleichbare Ausnahmen:\r\n(1) zu H304: in UZ 195 ausgenommen; ebenfalls \r\nausgenommen bei Nordic Swan und EU Ecolabel; \r\nBegründung: eine Einschränkung ist nur im flüssigen \r\nZustand relevant, im fertigen Druckerzeugnis ist eine \r\nExposition durch Verschlucken/Atmung ausgeschlossen \r\nund ohnehin bereits fast rückstandsfrei verdampft \r\n(deutlich unter den im Produkt zulässigen 1%); das \r\nRisiko während des Druckprozesses ist \r\nvernachlässigbar (nur professionelle Anwendung)\r\n(2) zu H412: in UZ 195 ausgenommen; kein \r\nExpositionsrisiko für Wasserorganismen weil im \r\nDruckererzeugnis gebunden/verdampft\r\nKommentiert [A10R9]: Ausnahmen in Tabelle im \r\nAnhang entsprechend anpassen bzw. streichen. \r\nWeiterhin muss unter 3.2 b) „Asp. Tox. 1“ sowie \r\n„Acquatic Chronic 3“ gestrichen werden.\r\n11/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen nach, in dem er für alle eingesetzten \r\nDruckfarben, Tinten und Toner ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. \r\n1272/2008 (CLP-Verordnung) als Anlage X einreicht, das aufzeigt, dass für die darin enthaltenen \r\nStoffe in Abschnitt 3 genannt sind. Die Sicherheitsdatenblätter sollen nicht älter als 2 Jahre sein. \r\nSofern sich während der Vertragslaufzeit Änderungen hinsichtlich der enthaltenen Stoffe\r\nergeben, müssen der RAL gGmbH vor zur Fortführung der Kennzeichnung des Produktes mit \r\ndem Blauen Engel die zugehörigen Unterlagen eingereicht werden. Der RAL gGmbH ist ab dem \r\nZeitpunkt der Kenntnis einer endokrinen Wirkung der eingesetzten Stoffe, die die Grenzwerte in \r\nAnhang C überschreiten, eine entsprechende Mitteilung zu machen, spätestens jedoch zum Ende \r\nder Übergangsfristen, d. h. für neue Stoffe am 1.5.2025, für bereits in Verkehr befindliche Stoffe \r\nam 1.11.2026.\r\n3.3 Spezielle stoffliche Anforderungen\r\nDie speziellen stofflichen Anforderungen ergänzen die allgemeinen stofflichen Anforderungen. \r\nDie Anforderungen beziehen sich auf das gesamte Farbsystem, d.h. auf die anwendungsfertigen \r\nDruckfarben, Tinten und Toner (\"druckfertig\") und erfordern jeweils einen eigenen Nachweis. \r\n3.3.1 Anforderungen an Biozidprodukte und biozide Wirkstoffe\r\nAls biozide Wirkstoffe oder Biozidprodukte sind in wässrigen Produkten wie Dispersionslacken \r\nund wasserbasierten Tinten ausschließlich Topfkonservierer zulässig, d. h. Produkte zum Schutz \r\nvon Fertigerzeugnissen in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zur Verlängerung ihrer \r\nHaltbarkeit (Produktart 6 nach Biozidprodukte-Verordnung). Als Biozidprodukte und biozidische \r\nWirkstoffe dürfen nur Substanzen eingesetzt werden, für die im Rahmen der Biozidprodukte\u0002Verordnung (EU Nr. 528/2012) ein Wirkstoff-Dossier zur Bewertung als \r\nTopfkonservierungsmittel in der Produktart 6 eingereicht wurde. Wird nach erfolgter Bewertung \r\neine Aufnahme des Wirkstoffes in die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe für die Produktart \r\n6 abgelehnt, so ist die Verwendung dieser Substanzen nicht mehr zulässig.\r\nAbweichend von Punkt 3.2 sind als Topfkonservierer auch Stoffe zulässig, die mit den \r\nGefahrenhinweisen H410 oder H411 gekennzeichnet im Sicherheitsdatenblatt ausgewiesen sind, \r\nwenn das Bioakkumulationspotenzial < 3,0 beträgt (log Kow Oktanol/Wasser\u0002verteilungskoeffizient) oder der Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 ist.\r\nNachweis \r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen der im Produktionsprozess als \r\nTopfkonservierer eingesetzten Biozide in Anlage X, und gibt unter Verwendung der IUPAC\u0002Bezeichnungen und CAS-Nummern an, welche Konservierungsstoffe in der formulierten \r\nDruckfarbe zugesetzt werden. Er legt Sicherheitsdatenblätter der im Produktionsprozess \r\neingesetzten als Biozid wirksamen Produkte vor und nennt den Gewichtsanteil jedes enthaltenen \r\nBiozids.\r\nKommentiert [A11]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nBitte streichen.\r\nKommentiert [A12]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nWenn eine Änderung während der Vertragslaufzeit \r\nstattfindet, ist ein Produkt bereits mit dem Blauen \r\nEngel gekennzeichnet und man kann deshalb nicht vor\r\nder Kennzeichnung einreichen.\r\nKommentiert [A13]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nZur Klarstellung schlagen wir vor, „ausgewiesen“ statt \r\n„gekennzeichnet“ zu verwenden und klar dem \r\nSicherheitsdatenblatt zuzuordnen.\r\n12/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.3.2 Schwermetalle\r\nBei Druckfarben, Tinten und Tonern dürfen als konstitutionelle Bestandteile (Farbstoffe, \r\nPigmente, Sikkative) nicht die folgenden Schwermetallverbindungen eingesetzt werden: Blei-, \r\nCadmium-, Chrom VI-, Kobalt-, Quecksilber-, Nickel-, und Kupferverbindungen mit Ausnahme \r\nvon Kupferphthalocyanin.\r\nManganverbindungen dürfen als konstitutionelle Bestandteile (Farbstoffe, Pigmente, Sikkative) \r\nnur eingesetzt werden, wenn im druckfertigen Gemisch der Anteil an Mangan maximal 0,5 \r\nGew.-% beträgt.\r\nNachweis \r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen in Anlage X und gibt den \r\nGewichtsanteil der eingesetzten Manganverbindungen an.\r\n3.3.3 Titandioxid\r\nIn Tonern ist im Gemisch die Verwendung von pulverförmigem Titandioxid (TiO2) zu begrenzen. \r\nDie Menge aktiv zugesetzter TiO2 - Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm \r\nmuss unter 1 Gew.-% liegen. Ausgenommen ist TiO2, wenn es nicht zu einer Einstufung des \r\nToners als „karzinogen bei Einatmen“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP\u0002Verordnung) führt oder sobald die Einstufung des Stoffs Titandioxid als Carc. 2 mit H351 \r\n(Einatmen) in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 \r\nμm vom EuGH rechtswirksam zurückgenommen wird. \r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung durch Vorlage einer Erklärung nach und gibt die Funktion \r\nund den Gewichtsanteil der TiO2-Partikel an (Anlage X).\r\n3.3.3 Staubende Inhaltstoffe in Tonern\r\nEs muss sichergestellt werden, dass die Toner-Formulierung weniger als 1 Gew.-% Staubanteil\r\nmit einem aerodynamischen Durchmesser ≤ 10 μm aufweist.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung durch eine Messung in Anlehnung an EN 15051 und \r\nVorlage eines Messprotokolls nach (Anlage X).\r\nhat formatiert: Nicht Hervorheben\r\nKommentiert [A14]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDas neue Kriterium „Staubende Inhaltsstoffe in \r\nTonern“ muss gelöscht oder zurück zu unserem \r\nangepassten Titandioxid-Kriterium geändert werden, \r\ndenn Ersteres würde von keinem Trockentoner \r\neingehalten werden. \r\nUnsere Anpassung ist notwendig, denn wenn kein \r\nExpositionsrisiko besteht muss keine besondere \r\nRegelung getroffen werden. Insbesondere wenn die \r\nEinstufung des Titandioxid als karzinogen beim \r\nEinatmen zurückgenommen wird, muss für Toner wie \r\nfür hunderte andere Produkte keine besondere \r\nRegelung getroffen werden.\r\n13/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.3.4 Azofarbstoffe\r\nAls Farbmittel dürfen keine Amine abspaltenden Azofarbstoffe oder Pigmente eingesetzt \r\nwerden. Amine sind in Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII, Nr. 43, Anlage 8 und 98\r\noder TRGS 6149 genannt:\r\nTabelle 1:\r\nStoffname CAS-Nummer\r\nBenzidin 92-87-5\r\n4-Chlor-o-toluidin 95-69-2\r\n2-Naphthylamin 91-59-8\r\no-Aminoazotoluol / 4-Amino-2',3-dimethylazobenzol / 4-o-Tolylazo-o\u0002toluidin 97-56-3\r\n5-Nitro-o-toluidin 99-55-8\r\n4-Chloranilin 106-47-8\r\n4-Methoxy-m-phenylendiamin 615-05-4\r\n4,4'-Methylendianilin / 4,4'-Diaminodiphenylmethan 101-77-9\r\n3,3'-Dichlorbenzidin / 3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiamin 91-94-1\r\n3,3'-Dimethoxybenzidin / o-Dianisidin 119-90-4\r\n3,3'-Dimethylbenzidin / 4,4'-Bi-o-Toluidin 119-93-7\r\n4,4'-Methylendi-o-toluidin 838-88-0\r\n6-Methoxy-m-toluidin / p-Cresidin 120-71-8\r\n4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin) /2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin 101-14-4\r\n4,4'-Oxydianilin 101-80-4\r\n4,4'-Thiodianilin 139-65-1\r\no-Toluidin / 2-Aminotoluol 95-53-4\r\n4-Methyl-m-phenylendiamin 95-80-7\r\n2,4,5-Trimethylanilin 137-17-7\r\no-Anisidin / 2-Methoxyanilin 90-04-0\r\n4-Amino-azobenzol 60-09-3\r\n4-Amino-3-fluorphenol * 399-95-1\r\n6-Amino-2-ethoxynaphthalin * -\r\n* Azofarbstoffe, die dieses Amin abspalten, sind nicht bekannt. Auf den analytischen \r\n Nachweis kann verzichtet werden.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen 3.5.1 und 3.5.2 in Anlage X nach. Bei \r\nder Verwendung von Azofarbstoffen und Pigmenten belegt der Antragsteller die Anforderungen \r\ndurch Vorlage einer Analyse nach DIN 55610:1986 oder nach ETAD-Methode 212 (2016). Der \r\nAnteil primärer aromatischer Amine im Azofarbstoff bzw. Pigment (z. B. aus Abspaltung oder \r\nproduktionsbedingter Verunreinigung) darf 0,05 % nicht überschreiten. Ausgenommen von der \r\nVorlage einer Analyse sind Azofarbstoffe und Pigmente, die ohnehin keine in Tabelle 1 genannten \r\nAmine abspalten können. Für solche Fälle ist vom Antragsteller eine technische Begründung \r\n8 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\r\n9 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die in \r\nkrebserzeugende Amine gespalten werden können (2001) \r\n14/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\neinzureichen, warum der Anteil primärer aromatischer Amine aus Tabelle 1 im Azofarbstoff bzw. \r\nPigment 0,05 % nicht überschreiten kann.\r\n3.3.5 Kohlenwasserstoffe in Druckfarben für den Offsetdruck\r\nZur Vermeidung gesundheitsschädlicher Verunreinigungen bei der Wiederverwendung \r\nbedruckter Papierfasern müssen für Offsetdruck-Farben folgende Anforderungen eingehalten \r\nwerden:\r\n• Von den aliphatischen Kohlenwasserstoffen dürfen als konstitutionelle Bestandteile nur \r\nStoffe der Kettenlänge C10 bis C20 eingesetzt werden; zusätzlich dürfen die folgenden \r\nhochmolekularen Verbindungen ohne Löseeigenschaften eingesetzt werden, wenn sie \r\neine Kohlenstoffzahl C > 35 aufweisen und der Anteil mit Kohlenstoffzahl C20 bis C35 \r\nmax. 5 % beträgt: mikrokristalline Wachse, Vaseline, Polyolefin-, Paraffin- oder Fischer\u0002Tropsch-Wachse.\r\nIn den Druckfarben müssen als konstitutionelle Bestandteile weniger als 0,1 Gew.-% \r\naromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl verwendet werden. Bei Druckfarben für den\r\nHeatset-Rollenoffsetdruck dürfen aufgrund der überwiegenden Zerstörung der Öle im Trockner \r\nals Lösemittel bis zu 1 Gew.-% aromatische Kohlenwasserstoffe aus Mineralöl enthalten sein. \r\nDarüber hinaus darf für jeden der folgenden PAK jeweils ein Wert von 0,2 mg/kg in der \r\nDruckfarbe nicht überschritten werden: Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[a]anthracen, \r\nBenzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h] \r\nanthracen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren. \r\nZusätzlich soll die Summe aller genannten PAK in Druckfarben 1 mg/kg unterschreiten.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage in Anlage X nach. Des \r\nWeiteren legt er Rezepturangaben über die verwendeten Bestandteile der Druckfarben bei der \r\nRAL gGmbH als Anlage X vor sowie ein Messprotokoll in Anlehnung an AfPS GS 2019:01 PAK. In \r\nbegründeten Ausnahmefällen kann die Messung nach einer anderen Methode mit ausreichend \r\nniedriger Bestimmungsgrenze erfolgen.\r\n3.3.6 Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) \r\nZur Vermeidung des Eintrags persistenter Stoffe in die Umwelt müssen ab dem 01.01.2025 \r\nfolgende Anforderungen eingehalten werden: Es dürfen keine per- und polyfluorierten \r\nAlkylsubstanzen (PFAS) in Druckfarben, Tinten und Tonern eingesetzt werden. Der aufgrund \r\nvon Verunreinigungen noch festgestellte Gehalt organischer Fluorverbindungen soll 50 \r\nmg0,1Gew-% Fluor/kg Farbe nicht überschreiten. Der maximal zulässige Gehalt beträgt 200 \r\nmg Fluor/kg Farbe. Liegt der Wert zwischen 50 und 200 mg Fluor pro Kilogramm Farbe, hat \r\nder Der Hersteller hat Gründe dafür für die Verunreinigungen zu nennen sowie Maßnahmen zur \r\nMinderung. Wird der Wert aufgrund des Einsatzes von Fluorverbindungen überschritten, die \r\nnicht zu den PFAS gehören, ist deren Einsatzmenge (umgerechnet in mg/kg TOF) und deren \r\nFunktion mitzuteilen.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen in Anlage X nach sowie durch Vorlage \r\neines Messprotokolls, das den Gehalt an Total Organic Fluorine (TOF) ausweist. Der Nachweis ist\r\nnach der Methodik SAA-H-TOF.015: 2018-11 oder einer gleichwertigen Methodik durchzuführen. \r\nKommentiert [A15]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nWenn die aufgeführten Amine sowieso nicht \r\nabgespalten werden können, sollte der unnötige \r\nTestaufwand eingespart werden - anstelle dessen kann \r\nder Hersteller eine technische Begründung für diese \r\nAusnahme liefern. \r\nKommentiert [A16]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDie Industrie ist mit Hochdruck dabei, PFAS \r\nauszuschleichen. Schneller als zum 01.01.2025 ist es \r\nallerdings nicht möglich, umzustellen.\r\nKommentiert [A17]: Analog zur Regelung im Nordic \r\nSwan.\r\nKommentiert [A18R17]: Das hier vorgesehene \r\nMessverfahren ist international nicht eingeführt. Bis ein \r\nverlässliches Verfahren zur Verfügung steht, das für \r\nalle Gemische sichere Daten liefert, müssen \r\nHerstellererklärungen als Nachweis ausreichen.\r\nKommentiert [A19]: Streichen, es fehlt an einer \r\nausreichenden Anzahl an akkreditierten Laboren.\r\n15/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.4 Anforderungen an nachwachsende Rohstoffe\r\n3.4.1 Zertifizierte nachwachsende Rohstoffe \r\nSofern Druckfarben, Tinten und Toner nachwachsende Rohstoffe enthalten bzw. auf deren Basis \r\nhergestellt sind, müssen diese bei Nutzung von Sojaöl, Palmöl, Palmkernöl, Kokosöl und den\r\ndaraus gewonnenen Derivaten nachweislich aus einem Anbau stammen, der anerkannte \r\nNachhaltigkeitskriterien erfüllt. Für andere nachwachsende Rohstoffe wie Rapsöl, Leinöl, \r\nKolophonium und Tallöl (\"Holzöl“) müssen Informationen über deren Herkunftsländer vorgelegt \r\nwerden.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen nach, indem er den Verzicht auf \r\nnachwachsende Rohstoffe erklärt. Bei Verwendung nachwachsender Rohstoffe nennt der \r\nHersteller die eingesetzten Rohstoffe. Für Sojaöl, Palmöl, Palmkernöl, Kokosöl und daraus \r\ngewonnenen Derivate bescheinigt er ab dem 1.1.2025 mit einem Zertifikat, dass beim Anbau \r\nanerkannte Nachhaltigkeitskriterien eingehalten wurden. Zu den anerkannten \r\nNachhaltigkeitskriterien zählen ISCC10 PLUS, ISCC EU, RSB11, RSPO12, RTRS13 und ProTerra14\r\n \r\n(Anlage X). Für weitere nachwachsende Rohstoffe wie Rapsöl, Leinöl, Kolophonium und Tallöl \r\n(„Holzöl“) legt der Hersteller Informationen in Form eines Schreibens des Lieferanten vor, das \r\nangibt, in welchen Ländern sich die Anbauflächen befinden, um bei der nächsten Revision der \r\nKriterien geeignete Nachhaltigkeitszertifikate recherchieren zu können.\r\n3.4.2 Rohstoffe nicht aus gentechnisch veränderten Stoffen\r\nSofern Druckfarben, Tinten und Toner nachwachsende Rohstoffe enthalten oder auf deren Basis \r\nhergestellt sind, sollen diese nachweislich nicht aus gentechnisch veränderten Pflanzen \r\nstammen.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage einer Erklärung des \r\nHerstellers als Anlage X vor, die den Ausschluss von gentechnisch veränderten Pflanzen \r\nbescheinigt. Die Zertifizierungssysteme, nach denen die nachwachsenden Rohstoffe zertifiziert \r\nsind, sind mit der Antragstellung anzugeben und die Zertifikate vorzulegen. Des Weiteren soll \r\nangegeben werden, welche gentechnisch veränderten Rohstoffe in den Produkten verwendet \r\nwerden und in welchen Mengen. Falls ein Nachweis derzeit noch nicht erbracht werden kann, ist \r\ndies nachvollziehbar zu begründen.\r\n10 International Sustainability and Carbon Certification (https://www.iscc-system.org)\r\n11 Roundtable on Sustainable Biomass (https://rsb.org) \r\n12 Roundtable on Sustainable Palmoil (https://rspo.org)\r\n13 Roundtable on Sustainable Soy Oil (https://responsiblesoy.org)\r\n14 Pro Terra Foundation (https://www.proterrafoundation.org)\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\n16/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n3.5 Anforderungen zum Energieverbrauch\r\nDie Energieträger, die bei der Formulierung der beantragten Produkte am Standort zum \r\nEinsatz kommen, sind mit wesentlichen Verwendungszwecken zu nennen (zum Beispiel Gas \r\nzur Herstellung von Dampf, Thermalöl, Heizungswasser, Warmwasser; Strom für Maschinen \r\nund Beleuchtung), so dass der Anteil des Energieeinsatzes aus regenerativ erzeugten Quellen \r\ndeutlich wird. \r\nEs ist anzugeben, ob für die Herstellung der beantragten Produkte ein zertifiziertes\r\nEnergiemanagementsystem besteht oder welche betriebsinternen Ziele, Verantwortlichkeiten \r\nund Maßnahmen zum Energiemanagement festgelegt wurden. getroffen. Produktspezifische \r\nKennzahlen zum Energieverbrauch der letzten drei Jahre sollen mitgeteilt werden.\r\nNachweis\r\nDer Antragsteller weist die Einhaltung der Anforderungen als Anlage X nach, indem er die \r\neingesetzten Energieträger und deren wesentliche Verwendungszwecke auflistet, Informationen \r\nzum Energiemanagement übermittelt und, falls vorhanden, produktspezifische \r\nEnergieverbrauchskennzahlen in Kilowattstunden je Kilogramm mitteilt.\r\n3.63.5 Anforderungen an die Produktwerbung\r\nWerbeaussagen, die die Namensteile oder Bezeichnungen enthalten wie „Bio-“, „Öko“-, „Natur-\r\n“ sind nicht zulässig.\r\nWerbeaussagen dürfen keine Angaben aufweisen, die im Sinne des Art. 25 Abs. 4 der CLP\u0002Verordnung (EG)1272/2008 Gefahren verharmlosen, wie z. B. „nicht giftig“, „nicht \r\ngesundheitsschädlich“ oder dergleichen. \r\nNachweis\r\nDer Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage X und legt als Anlagen X und \r\nX das entsprechende Produktblatt sowie den Gebindetext vor.\r\n3.73.6 Ausblick auf mögliche zukünftige Anforderungen\r\nIm Rahmen der nächsten Überarbeitung sollen unter anderem folgenden Gesichtspunkte in \r\nBetracht gezogen werden:\r\n• Erweiterung des Geltungsbereichs auf Druckfarben, Tinten und Toner für den \r\nVerpackungsdruck\r\n• Erweiterung des Geltungsbereichs auf Druckfarben für Textilien und Kunststoffe\r\n• Festsetzung eines PFAS-Grenzwertes von 50 mg Fluor/kg Farbe ohne Ausnahmen\r\n• Zertifizierungsmöglichkeiten für nachwachsende Rohstoffe zusätzlich zu Soja, Kokosöl\r\nund Kokospalmöl sowie ihren Derivaten.\r\n4 Zeichennehmer und Beteiligte\r\nZeichennehmer sind Hersteller oder Vertreiber von Produkten gemäß Abschnitt 2.\r\nBeteiligte am Vergabeverfahren:\r\n• RAL gGmbH für die Vergabe des Umweltzeichens Blauer Engel \r\n• das Bundesland, in dem sich die Produktionsstätte des Antragstellers befindet \r\n17/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\n• das Umweltbundesamt, das nach Vertragsschluss alle Daten und Unterlagen erhält, die \r\nzur Beantragung des Blauen Engel vorgelegt wurden, um die Weiterentwicklung der \r\nVergabekriterien fortführen zu können\r\n5 Zeichenbenutzung\r\nDie Benutzung des Umweltzeichens durch den Zeichennehmer erfolgt aufgrund eines mit der \r\nRAL gGmbH abzuschließenden Zeichenbenutzungsvertrages.\r\nIm Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Zeichennehmer die Verpflichtung, die \r\nAnforderungen gemäß Abschnitt 3 für die Dauer der Benutzung des Umweltzeichens \r\neinzuhalten.\r\nFür die Kennzeichnung von Produkten gemäß Abschnitt 2 werden Zeichenbenutzungsverträge \r\nabgeschlossen. Die Geltungsdauer dieser Verträge läuft bis zum 31.12.202X.\r\nSie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls der Vertrag nicht bis zum 31.03.202X\r\nbzw. 31.03. des jeweiligen Verlängerungsjahres schriftlich gekündigt wird.\r\nEine Weiterverwendung des Umweltzeichens ist nach Vertragsende weder zur Kennzeichnung \r\nnoch in der Werbung zulässig. Noch im Handel befindliche Produkte bleiben von dieser \r\nRegelung unberührt.\r\nDer Zeichennehmer kann die Erweiterung des Benutzungsrechtes für das kennzeichnungsbe\u0002rechtigte Produkt bei der RAL gGmbH beantragen, wenn es unter einem anderen Marken-/\r\nHandelsnamen und/oder anderen Vertriebsorganisationen in den Verkehr gebracht werden soll.\r\nIn dem Zeichenbenutzungsvertrag ist festzulegen:\r\n• Zeichennehmer (Hersteller/Vertreiber)\r\n• Marken-/Handelsname, Produktbezeichnung\r\n• Inverkehrbringer (Zeichenanwender), d. h. die Vertriebsorganisation\r\nDer Zeichennehmer weist darauf hin, dass Druckerzeugnisse das Logo des Blauen Engel nicht \r\ntragen dürfen, wenn sie zwar mit dem Blauen Engel gekennzeichnete Druckfarben, Tinten oder \r\nToner nutzen, nicht jedoch alle Anforderungen des Umweltzeichens DE-UZ 195 (Blauer Engel \r\nfür Druckerzeugnisse) nachgewiesen haben. Zulässig ist, einen Satz (ohne Logo) \r\naufzudrucken, der angibt, dass mit dem Blauen Engel gekennzeichnete Druckfarben, Tinten\r\noder Toner verwendet wurden.\r\n© 202x RAL gGmbH, Bonn\r\n18/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nAnhang A Gesetzliche Regelungen, Prüfnormen und weitere Literatur \r\nAfPS GS 2019:01 PAK: Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen \r\nKohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens - Spezifikation gemäß § \r\n21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG. GS-Spezifikation. Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS), \r\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 10. April 2020. \r\nhttps://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfPS/pdf/AfPS\u0002GS-2019-01-PAK.pdf?__blob=publicationFile&v=6\r\nDIN 55610:1986: Prüfung von Pigmenten und lösemittellöslichen Farbstoffen; Bestimmung \r\nunsulfonierter, primärer aromatischer Amine https://www.beuth.de/de/norm/din\u000255610/1305793\r\nEPRC (2017): Assessment of Printed Product Recyclability – Deinkability Score User's Manual. \r\nEuropean Paper Recycling Council. https://www.paperforrecycling.eu/download/178/\r\nETAD-Methode 212 (2016): Identification and Quantification of Primary Aromatic Amines in \r\nOrganic Pigments by HPLC. https://etad.com/publications/\r\nINGEDE-Methode 11 (2018): Assessment of print product recyclability – Deinkability test. \r\nhttp://pub.ingede.com/methoden/ \r\nPFAS (2023): Umweltbundesamt-Informationen zu per- und polyfluorierten Chemikalien.\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/tags/pfas\r\nTRGS 614 (2001): Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für \r\nAzofarbstoffe, die in krebserzeugende Amine gespalten werden können, März 2001. \r\nhttps://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische\u0002Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-614.html\r\nTRGS 905 (2020): Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verzeichnis krebserzeugender, \r\nkeimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe, März 2016, Anpassungen 2020. \r\nhttps://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische\u0002Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-905.html\r\nUBA (2018): Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien für die stoffliche Nutzung von \r\nBiomasse im Rahmen des Blauen Engel - Machbarkeitsstudie zu übergreifenden Aspekten. \r\nUmweltbundesamt (Hg.), Dessau-Roßlau\r\nhttps://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2019-08-\r\n19_texte_87-2019_be_biomassenutzung_uebergreifende-aspekte.pdf\r\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. \r\nDezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und \r\nGemischen \r\nhttps://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html\r\nVerordnung (EU) Nr. 528/2012 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung \r\nvon Biozidprodukten\r\nhttps://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html\r\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. \r\nDezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer \r\nStoffe (REACH)\r\nhttps://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/REACH/Rechtstexte/Rechtstexte_node.html\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\nFeldfunktion geändert\r\n19/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nVerordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November \r\n2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente \r\norganische Schadstoffe\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2400\r\n20/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nAnhang B Deinkingtest\r\nDeinkingtest \r\nDer Antragsteller veranlasst Deinkingtests nach der INGEDE-Methode 11 oder nach \r\ngleichwertigen Methoden. Gleichwertige Methoden sind: PTS RH021/97 Kat. I (2012) und ISO \r\n21993:2020.\r\nBei Druckfarben für den Bogenoffsetdruck sowie für Tinten und Toner für den Digitaldruck \r\nmuss für den Deinkingtest ab dem Inkrafttreten dieser Vergabekriterien ein Druckmuster der \r\nRAL gGmbH verwendet werden. Bei Tinten und Tonern für den Digitaldruck werden speziell für \r\nden Digitaldruck entwickelte Druckmuster verwendet: die „INGEDE Testform zum Test der \r\nDeinkbarkeit von Digitaldrucken 2006“ oder die „Fogra Digitaldruck De-Inking Testpage V1 \r\n2011“. Vor Inkrafttreten durchgeführte Deinkingtests können als Nachweis der Deinkbarkeit\r\ndienen, wenn die Grammatur den Mindestanforderungen entspricht, der Prüfbericht vollständig \r\nist und im Bericht eine Abbildung des Druckmusters enthalten ist, anhand derer eine hohe \r\nFarbdeckung aufgezeigt werden kann.\r\nDie Prüfung erfolgt an zwei Papiersorten: gestrichenes und ungestrichenes Papier. Zur Prüfung \r\nmüssen genau spezifizierte Farbreihen eines Herstellers eingesetzt werden. Sowohl die zur \r\nPrüfung verwendeten Papiere (Handelsnamen, gestrichen/ungestrichen, flächenbezogene \r\nMasse, Hersteller) als auch die genauen Bezeichnungen der Druckfarben, Tinten oder Toner\r\n(Handelsname, Farbton, Hersteller) sind im Prüfbericht anzugeben.\r\nUnterscheiden sich Farbserien nur durch die zur Einstellung der Viskosität verwendeten Menge \r\nan Lösungsmitteln, besteht die Möglichkeit, mittels Herstellererklärung mehrere Serien durch \r\nzwei Prüfungen mit jeweils dem niedrigsten und dem höchsten Anteil an Lösungsmitteln \r\nabzudecken.\r\nBeispiel: Geprüft und freigegeben wurden „Fiktivdruck 200“ und „Fiktivdruck 300“ mit \r\nDruckfarben in allen vier Farbtönen, die sich nur durch ihren Anteil an Lösungsmitteln \r\nunterscheiden. Damit können weitere Druckprodukte „Fiktivdruck 2xx“ mit Farbserien, die im \r\nAnteil an Lösungsmitteln zwischen denen bei „Fiktivdruck 200“ und „Fiktivdruck 300“ liegen, \r\ndurch deren Prüfungen und Freigaben mit abgedeckt werden.\r\nLiegt der erfolgreiche Nachweis der Deinkbarkeit nach der Deinkability Scorecard des EPRC\r\nvor, erfolgt die Freigabe seitens der RAL gGmbH für alle mit diesen Spezifikationen – gleiche \r\noder niedrigere Druckfarbenbelegung, gleiche oder höhere flächenbezogene Masse des Papiers \r\n– gedruckten Druckerzeugnisse ohne jeweiligen gesondert erforderlichen Einzelnachweis.\r\nhat formatiert: Nicht Hervorheben\r\nKommentiert [A20]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nHerstellerdaten zeigen, dass die Digital\u0002Druckmaschinen nicht mit analogen Druckmaschinen \r\ngleichgesetzt werden können. In der Praxis werden \r\nDigital-Druckmaschinen von Druckereien überwiegend \r\nmit 0-10% Farbdeckung betrieben. Entsprechend \r\nexistieren auch spezielle Druckmuster für den \r\nDigitaldruck: sowohl von Ingede als auch von Fogra. \r\nDas Fogra-Druckmuster weist mit ~25% Farbdeckung \r\ndamit Deinkbarkeit bei einer mehr als doppelt so \r\nhohen Farbdeckung wie üblicherweise im Digitaldruck \r\nverwendet nach.\r\nDas nun neu zur Diskussion gestellte Ingede \r\nDruckmuster von 1/2024 mag mit einer Farbdeckung \r\nvon 65% für den Analogdruck passend sein, für den \r\nDigitaldruck ist es allerdings auf keinen Fall \r\nanwendbar. Denn in der Digitaldruck-Praxis wird quasi \r\nnie mit einer so hohen Farbdeckung gedruckt - jüngste \r\nZahlen zeigen, dass nur <1% Druckjobs 65% oder \r\nmehr haben (s. auch oben).\r\n21/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nBeispiele für die Anzahl der notwendigen Prüfungen:\r\nZusammensetzung der Druckerzeugnisse Anzahl Prüfungen\r\ngestrichenes Papier + 1 Druckfarbenset 1\r\nungestrichenes + gestrichenes Papier + 1 Druckfarbenset 2\r\ngestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets (gleicher Hersteller) 2\r\ngestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets (verschiedene Hersteller) 2\r\nungestrichenes + gestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets \r\n(gleicher Hersteller) 4\r\nungestrichenes + gestrichenes Papier + 2 Druckfarbensets \r\n(verschiedene Hersteller) 4\r\nKommentiert [A21]: KOMMENTAR ZUR ÄNDERUNG: \r\nDie Tabelle kann herausgenommen werden, da noch \r\nvon der UZ 195 mit Perspektive Druckerzeugnis.\r\n22/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nAnhang C Gefahrenkategorien und Gefahrenhinweise (H-Sätze)\r\nTabelle 2\r\nGefahrenkategorie Gefahrenhin\u0002weis (H-Satz) Wortlaut Grenzwert \r\n(Gew.-%)\r\nToxische Stoffe\r\nAcute Tox. 1\r\nAcute Tox. 2 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken. 0,1\r\nAcute Tox. 3 H301 Giftig bei Verschlucken. 0,1\r\nAsp. Tox. 1 H304\r\nKann bei Verschlucken und \r\nEindringen in die Atemwege tödlich \r\nsein.\r\n1,0\r\nAcute Tox. 1\r\nAcute Tox. 2 H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt. 0,1\r\nAcute Tox. 3 H311 Giftig bei Hautkontakt. 0,1\r\nAcute Tox. 1\r\nAcute Tox. 2 H330 Lebensgefahr bei Einatmen. 0,1\r\nAcute Tox. 3 H331 Giftig bei Einatmen. 0,1\r\nKrebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe\r\nMuta. 1A\r\nMuta. 1B H340 Kann genetische Defekte \r\nverursachen.\r\n0,1\r\nMuta. 2 H341 Kann vermutlich genetische Defekte \r\nverursachen.\r\n1,0\r\nCarc. 1A\r\nCarc. 1B H350 Kann Krebs erzeugen. 0,1\r\nCarc. 1A\r\nCarc. 1B H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. 0,1\r\nCarc. 2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen. 0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360F Kann die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360D Kann das Kind im Mutterleib \r\nschädigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360FD\r\nKann die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\nKann das Kind im Mutterleib \r\nschädigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360Fd\r\nKann die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\nKann vermutlich das Kind im \r\nMutterleib schädigen.\r\n0,1\r\nRepr. 1A\r\nRepr. 1B H360Df\r\nKann das Kind im Mutterleib \r\nschädigen.\r\nKann vermutlich die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\n0,1\r\nRepr. 2 H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\n0,1\r\nRepr. 2 H361d Kann vermutlich das Kind im \r\nMutterleib schädigen.\r\n0,1\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\nKommentiert [A22]: Streichung H304\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\n23/24 DE-UZ XXX Januar 202X\r\nGefahrenkategorie Gefahrenhin\u0002weis (H-Satz) Wortlaut Grenzwert \r\n(Gew.-%)\r\nRepr. 2 H361fd\r\nKann vermutlich die Fruchtbarkeit \r\nbeeinträchtigen.\r\nKann vermutlich das Kind im \r\nMutterleib schädigen.\r\n0,1\r\nWeitere potenzielle Gefährdungen\r\nLakt. H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch \r\nschädigen. 0,1\r\nSTOT SE 1 H370 Schädigt die Organe. 1,0\r\nSTOT SE 2 H371 Kann die Organe schädigen. 1,0\r\nSTOT RE 1 H372 Schädigt die Organe bei längerer \r\noder wiederholter Exposition. 1,0\r\nSTOT RE 2 H373\r\nKann die Organe schädigen bei \r\nlängerer oder wiederholter \r\nExposition.\r\n1,0\r\nAquatic Acute 1 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen. 0,1\r\nAquatic Chronic 1 H410 Giftig für Wasserorganismen. 1,0\r\nAquatic Chronic 2 H411\r\nGiftig für Wasserorganismen, mit \r\nlangfristiger \r\nWirkung.\r\n1,0\r\nAquatic Chronic 3 H412 Schädlich für Wasserorganismen, \r\nmit langfristiger Wirkung. 1,0\r\nAquatic Chronic 4 H413\r\nKann für Wasserorganismen \r\nschädlich sein, mit langfristiger \r\nWirkung.\r\n1,0\r\nEUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser \r\ngiftige Gase.\r\n1,0\r\nEUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure \r\ngiftige Gase.\r\n1,0\r\nEUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure \r\nsehr giftige Gase.\r\n1,0\r\nEUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen. 1,0\r\nED HH 1 EUH380 Kann endokrine Störung beim \r\nMenschen verursachen. 0,1\r\nED HH 2 EUH381\r\nSteht im Verdacht endokrine \r\nStörung beim Menschen zu \r\nverursachen.\r\n1,0\r\nED ENV 1 EUH430 Kann endokrine Störung in der \r\nUmwelt verursachen. 0,1\r\nED ENV 2 EUH431 \r\nSteht im Verdacht endokrine \r\nStörung in der Umwelt zu \r\nverursachen.\r\n1,0\r\nPBT EUH440\r\nAkkumuliert in lebenden \r\nOrganismen, einschließlich \r\nMenschen mit langfristigen Effekten.\r\n0,1\r\nvPvB EUH441 Akkumuliert stark in lebenden \r\nOrganismen, einschließlich 1,0\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\nKommentiert [A23]: Streichen H412\r\nhat formatiert: Durchgestrichen\r\n24/24 DE-UZ XXX Januar 202X"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur nationalen Durchführung des Data Act\r\nAufsichtsregime, Sanktionen, Streitbeilegung\r\n\r\n   \r\nInhalt\r\n1\tEinleitung\t3\r\n2\tAufsichtsregime\t3\r\n2.1\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf neue Zuständigkeiten?\t3\r\n2.2\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf konkurrierende Zuständigkeiten?\t4\r\n2.3\tWelche Stellen kommen in Betracht?\t4\r\n2.4\tWas spricht für welche Aufsichtskonstellation?\t5\r\n2.5\tWelche Rolle wird Deutschland in der Governance auf EU-Ebene spielen?\t8\r\n3\tSanktions- und  Verfahrensregelungen\t8\r\n4\tStreitbeilegungsstelle\t9\r\n\r\n \r\n1\tEinleitung\r\nDer deutsche Gesetzgeber ist durch den Data Act verpflichtet, bis zum grundsätzlichen Anwendungsbeginn der Verordnung insb. entsprechende Aufsichtsstrukturen zur Rechtsdurchsetzung zu schaffen. Hierfür wird ein Durchführungsgesetz benötigt. Dies ist wichtig, denn die Benennung der Aufsichtsbehörde(n) für den Data Act (DA) ist Grundlage für seine erfolgreiche Umsetzung und die Beantwortung zahlreicher Fragen vor und nach seines grundsätzlichen Anwendungsbeginns. Darüber hinaus können auch ein verhältnismäßiges Sanktionsregime und ein funktionierender Streitbeilegungsmechanismus entscheidend zum Wachstum der europäischen Datenwirtschaft im Rahmen des Data Acts beitragen. \r\n2\tAufsichtsregime\r\n2.1\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf neue Zuständigkeiten? \r\nMitgliedsstaaten entscheiden frei, ob sie als zuständige Behörden für Anwendung und Durchsetzung des DA (DA-Aufsichtsbehörde) eine oder mehrere Behörden benennen und ggf. schaffen.  Wenn ein Mitgliedsstaat mehr als eine DA-Aufsichtsbehörde benennt, muss er aus diesen einen Datenkoordinator benennen.  \r\nDie Aufsichtsbehörde für Kapitel 6 und 8 „muss über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste verfügen“.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf etwa mit BNetzA/BSI geben. \r\nEine Aufgabe der DA-Aufsichtsbehörde(n) ist die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten, ggf. der EU-Kommission und dem EU-Dateninnovationsrat (EDIB) . \r\nSoweit EU-KOM, EZB oder EU-Einrichtungen vom DA betroffen sind, ist deren Aufsichtsbehörde der EDPS.  \r\nAnders als etwa der DSA erfordert der DA keine „völlige Unabhängigkeit“ der zuständigen Aufsichtsbehörden. Bezüglich der Unabhängigkeit der DA-Aufsichtsbehörden stellt der DA jedoch klar: „Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die zuständigen Behörden unparteiisch und unterliegen keiner direkten oder indirekten Einflussnahme von außen und dürfen von anderen Behörden oder von privaten Parteien im Einzelfall keine Weisungen einholen oder entgegennehmen.“  \r\n \r\n2.2\tWelche Vorgaben enthält der Data Act in Bezug auf konkurrierende Zuständigkeiten? \r\nDie Zuständigkeiten der DS-GVO lässt der DA unberührt. Die Aufsichtsbehörden i.S.d. DS-GVO sind auch für die Überwachung der Anwendung des DA zuständig (nur) insoweit es um personenbezogene Daten geht.  Dies ist relevant, da personenbezogene Daten i.S.d. DS-GVO im Anwendungsbereich des DA liegen.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit DS-GVO Aufsichtsbehörden geben. \r\nIn besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung bleibt die Zuständigkeit sektoraler Behörden gewahrt.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit sektoralen Behörden geben. \r\nVorschriften die besonderen Bedürfnissen einzelner Sektoren oder Bereichen von öffentlichem Interesse Rechnung tragen, bleiben durch DA unberührt.  Dazu gehören insb. Sicherheitsanforderungen inkl. Cybersicherheit.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geben. \r\nWettbewerbsvorschriften, insb. auch zu Kartellen (101 AEUV) und Marktmissbrauch (102 AEUV), bleiben durch DA unberührt.  Insofern kann es Abstimmungsbedarf mit dem Bundeskartellamt und der EU-KOM geben. \r\nArtikel 5 und 6 referenzieren auf den DMA. Insofern kann es Abstimmungsbedarf vor allem mit der EU-KOM geben. \r\n2.3\tWelche Stellen kommen in Betracht?\r\nFür obige Aufgaben kommen verschiedene existierende Behörden in Betracht. Alternativ zur Benennung einer oder mehrerer existierenden Behörden können auch eine oder mehrere neue Behörden geschaffen und als Aufsichtsbehörden benannt werden. \r\nIm föderalen System der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich die Länder für die Ausführung der Gesetze zuständig.  \r\nDabei stellt sich eine Kompetenzproblematik, wenn es um die DA-Aufsicht geht. Eine ausnahmsweise Kompetenz des Bundes für die Ausführung des DA, der nach Inkrafttreten den Rang eines Bundesgesetzes haben wird, könnte sich \r\n\taus Art. 87 f Abs. 1 GG (Kompetenz des Bundes im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation), oder \r\n\tkraft Natur der Sache (Datenpolitik als Querschnittsaufgabe und Datennutzung als Querschnittsziel, die alle Ressorts und ihre nachgeordneten Bereiche betreffen), oder \r\n\tggf. ersatzweise in Verbindung mit einer zu schaffenden GG-Norm ergeben. \r\nDies ist vor dem Hintergrund Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Union in Bezug auf die eigentlichen Regelungen des DA zu sehen: \r\n„Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer fairen Aufteilung des Wertes von Daten auf die Akteure der Datenwirtschaft und Förderung eines fairen Zugangs zu Daten und ihrer Nutzung, um zur Schaffung eines echten Binnenmarktes für Daten beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme und der grenzüberschreitenden Nutzung der Daten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. […]“ \r\nAufsichtsbehörde könnte die Bundesnetzagentur (BNetzA) werden, die im Geschäftsbereich des BMWK liegt. Sie spielt eine zentrale Rolle bei Anwendung und Durchsetzung des Digital Services Act sowie voraussichtlich des Data Governance Act (der Digitale-Dienste-Koordinator ist eine unabhängige Stelle innerhalb der Strukturen der BNetzA). \r\nDaneben kommen auch die 18 deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden als Aufsichtsbehörden in Betracht. Im Detail handelt es sich dabei um den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (kommissarisch derzeit: Ulrich Kelber), der als unabhängige Datenschutzbehörde zuständig für die Überwachung des Datenschutzes und der Informationsfreiheit bei öffentlichen Stellen des Bundes und bei Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen erbringen, zuständig ist sowie 17 Landesdatenschutzbehörden (in Bayern 2, sonst 1 pro Land), die im jeweiligen Land für öffentliche Stellen des jeweiligen Landes und/oder ansässige Unternehmen mit entsprechendem Sitz nach DS-GVO zuständig sind. \r\nEbenso in Frage kommt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, zu dessen Aufgaben insb. Prüfung, Zertifizierung und Akkreditierung von IT-Produkten und Dienstleistungen gehört sowie die Entwicklung einheitlicher und verbindlicher IT-Sicherheitsstandards gehört. Ebenso in Frage kommt das Bundeskartellamt, zu dessen Aufgaben insb. die Zusammenschlusskontrolle, die Kartellverfolgung sowie die Missbrauchsaufsicht gehören. \r\nDaneben kommen sektorale Aufsichtsbehörden in Betracht, schematisch etwa das Kraftfahrtbundesamt für Hersteller von Kraftfahrzeugen, das Eisenbahnbundesamt für Hersteller von Eisenbahnen, die Bundesnetzagentur (als sektorale Aufsichtsbehörde) für Hersteller von Kraftwerken, das Luftfahrtbundesamt für Hersteller von Flugzeugen, die BaFin für Versicherungsunternehmen, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für Hersteller von Medizinprodukten, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Hersteller von Spielwaren, das Deutsche Institut für Bautechnik für Hersteller von Lüftungstechnik und Betontechnologie, oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für Hersteller bestimmter Navigationsausrüstungen. \r\n2.4\tWas spricht für welche Aufsichtskonstellation?\r\n2.4.1 Eine oder viele? \r\nIn jedem Fall sollte für Unternehmen ein einheitlicher Ansprechpartner – sog. single point of contact – benannt werden, wie er auch im Data Act vorgesehen ist („Datenkoordinator“, vgl. 2.1). \r\nNoch entscheidender als der einheitliche Ansprechpartner (im Außenverhältnis) ist jedoch die Verteilung bzw. Bündelung von Kompetenzen zwischen zuständigen Stellen (im Innenverhältnis). \r\nIn Anbetracht unterschiedlicher im DA vorgesehenen bzw. bestehenden Sonderzuständigkeiten würde eine einzelne DA-Aufsichtsbehörde die meisten Synergieeffekte schaffen. \r\nSchon in einer gemeinsamen (Data Act Stellungnahme des EDSA und des EDSB, Rn. 98) wird auf das Risiko operativer Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus der Benennung von mehr als einer für die Anwendung und Durchsetzung des DA zuständigen Behörde ergeben könnten. Es bestünden ernsthafte Bedenken, dass eine solche Governance-Architektur zu Komplexität und Verwirrung sowohl für Organisationen als auch für betroffene Personen sowie zu Divergenzen bei den Regulierungsansätzen in der Union und somit zu einer Beeinträchtigung der Kohärenz in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung führen würde.\r\n2.4.2 Wer genau?\r\nAls Aufsichtsbehörde käme wegen der Anforderung für Aufsicht von Kapitel 6 und 8 (insb. Interoperabilitätsanforderungen), „über Erfahrungen auf dem Gebiet Daten und elektronische Kommunikationsdienste [zu] verfügen“,  insbesondere die BNetzA in Betracht. Diese Kompetenzen werden durch jene der BNetzA unter dem DSA sowie voraussichtlich DGA ergänzt, was weitere Synergieeffekte bringt. Auch hinsichtlich des Aufgabenkataloges in Art. 37 Abs. 5, welcher unter anderem die Förderung der Datenkompetenz und Sensibilisierung der Nutzer in Bezug auf ihre Rechte aus dem DA umfasst, kann die BNetzA im Telekommunikationsmarkt auf Erfahrungen bei der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zurückgreifen. Gleiches gilt für die Beobachtung von technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen.\r\nAnalog zu den positiv ausfallenden Einschätzungen bzgl. der Umsetzbarkeit der BNetzA als DDK unter Berücksichtigung der Unabhängigkeitsanforderungen des DDG unter Schaffung bestimmter Voraussetzungen in den Rechtsgutachten von (Kühling 2022, S. 51 f.) und (Cornils et al. 2022, S. 66 ff.) erscheint die Einsetzung der BNetzA als selbstständige Bundesoberbehörde als DA-Aufsichtsbehörde unter Vornahme bestimmter Änderungen (welche wohl bereits im Zuge der Einrichtung der DSA-Zuständigkeit erledigt werden (müssen)) absolut denkbar. \r\nDie bestehenden Mandate und Kompetenzbereiche von BKartA sowie BSI müssten für Aufsichtsbefugnisse unter dem Data Act recht umfassend erweitert werden, was nicht naheliegend erscheint. Auch zielt der DA eher auf die Förderung des Wettbewerbs durch Data-Sharing und einheitliche technische Standards ab, was unseres Erachtens eher in den Kompetenzbereich der BNetzA als in den des BKartA fällt. Das BSI kann zwar auf viel Erfahrung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik zurückgreifen, hat hierbei jedoch zuvörderst die Sicherheit im Blick, was relevant aber nicht Hauptanliegen des DA ist.\r\nIn Anbetracht der Erfahrungen mit der DSK und der weiterhin Wünsche offenlassenden Harmonisierung der Datenschutzanwendung innerhalb Deutschlands raten wir von einer über die im DA vorgeschriebene (bzw. unangetastete) Kompetenz der DS-GVO Aufsichtsbehörden hinaus dringend ab. \r\nFür eine effektive Durchsetzung von Datenschutzrecht sowie Datennutzungsnormen, welche sich aus unterschiedlichen Rechtsgütern ergeben können, benötigt es voneinander unabhängige, sich gegenseitig balancierende Institutionen. Nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO sollen Interessenkonflikte beim Datenschutzbeauftragten vermieden werden. Diesen Grundsatz sollten auch Behörden anwenden. Der Data Act möchte Daten möglichst weitgehend nutzbar machen. Die DSGVO hingegen verfolgt den Grundsatz der Datenminimierung und setzt der Datennutzung Grenzen. Zudem zeichnen sich die Datenschutzbehörden vor allem in ihrer Funktion als Schutzbehörden aus. Dem Data Act geht es aber darum, die Nutzbarkeit von Daten im Binnenmarkt zu fördern und die Wertschöpfung aus diesem Nutzen fairer zu verteilen. Diesen Zielen entsprechend sollte die für die Durchsetzung zuständige Behörde wettbewerbsorientiert und durchsetzungsstark sein. \r\n2.4.3 Sektoral oder horizontal?\r\nDer notwendige Kompetenzaufbau für Kapitel 2-5 in puncto Daten, Datenzugangstechnologien, Datenvertragsklauseln, für Kapitel 6 und 8 in puncto Datenverarbeitungsdienste, Interoperabilität, Standardisierung, für Kapitel 7 in puncto Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Cloud-Provider vor EU-rechtswidrigen Handlungen von Drittstaaten, würde sektorale Behörden im Vergleich zu einer horizontalen Verantwortlichkeit vor recht große Herausforderungen stellen. \r\nVor dem Hintergrund zunehmenden sektorübergreifenden Datenaustauschs zwischen unterschiedlichen IoT-Produkten in vernetzten Ökosystemen (Auto kommuniziert mit Ladesäule, Handy kommuniziert mit Medizinprodukt, Gebäude kommuniziert mit Stadtverwaltung) ist unstreitig, \r\n\tdass eine horizontal gesamtverantwortliche DA-Aufsichtsbehörde essentiell ist, \r\n\tdass insb. sektorale Besonderheiten durch die Einbindung (aber nicht notwendigerweise Benennung) weiterer relevanter Behörden berücksichtigt werden müssen, \r\n\tdass Zuständigkeitskonflikte vermieden werden müssen. \r\nStreitig ist, ob und inwiefern neben einer gesamtverantwortlichen DA-Aufsichtsbehörde (die ggf. Datenkoordinator sein sollte) sektorale DA-Aufsichtsbehörden benannt werden sollten. \r\n\tEinerseits bestünde hier, wie allgemein bei der Zuständigkeit von mehreren Behörden, die Gefahr von Überschneidungen und Zuständigkeitskonflikten. Dies könnte zu einer Fragmentierung der Anwendung einer horizontalen Verordnung (hier dem Data Act) führen und auch Auswirkungen in die Anwendung anderer Gesetze haben. Die Klärung von z.B. Auslegungsfragen ist innerhalb einer einzelnen Aufsichtsbehörde effizienter und schneller möglich als zwischen mehreren Behörden. \r\n\tAndererseits würde eine Herauslösung einzelner Kapitel und deren Übertragung auf unterschiedliche sektorale Aufsichtsbehörden– über deren gesicherte Kompetenz durch Artikel 37 (4) hinaus – ggf. viele Domänenkenntnisse in die Aufsichtsstruktur bringen. \r\nUnstreitig ist wiederum, dass die genaue Abgrenzung zwischen aufsichtsbehördlichen Kompetenzen (benannt unter Data Act und/oder anderen anwendbaren Regelungen) so weit wie möglich im Durchführungsgesetz klargestellt werden sollte.  \r\nDer Data Act sieht in Bezug auf sektorale Vorschriften insb. vor, dass: \r\n„[Der DA] Vorschriften unberührt lassen [sollte], die besonderen Bedürfnissen einzelner Sektoren oder Bereichen von öffentlichem Interesse Rechnung tragen. Solche Vorschriften können zusätzliche Anforderungen an die technischen Aspekte des Datenzugangs, wie Schnittstellen für den Datenzugang, oder an die Art und Weise umfassen, wie der Datenzugang gewährt werden könnte, z. B. direkt über das Produkt oder über Datenvermittlungsdienste. Ebenso können solche Vorschriften Beschränkungen der Rechte der Dateninhaber auf Zugang zu oder Nutzung von Nutzerdaten oder andere Aspekte betreffen, die über den Datenzugang und die Datennutzung hinausgehen, wie z. B. Governance-Aspekte oder Sicherheitsanforderungen, einschließlich Anforderungen an die Cybersicherheit […]“(ErwG 115)\r\n„Bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung […] die Zuständigkeit der sektoralen Behörden [gewahrt bleibt]“ (Art. 37 4) a))\r\n„[die zuständigen Behörden insb. diese Aufgaben und Befugnisse haben:] Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Behörden, die für die Anwendung anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsakte zuständig sind, einschließlich […] mit sektoralen Behörden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung im Einklang mit anderem Unionsrecht und nationalem Recht durchgesetzt wird“ (Art. 37 5) g))\r\nEs wäre zu prüfen, inwiefern die Vorschriften insb. aus Art. 37 4 ) a) und Art. 37 5) g) im Durchführungsgesetz EU-rechtskonform konkretisiert werden können, um etwa die Formulierung „“[b]ei besonderen sektoralen Angelegenheiten“ mit Bedeutung zu füllen. \r\n2.4.4 Operative Umsetzung\r\nIn jedem Fall sollte das Augenmerkt darauf liegen, ein belastbares und effizientes digitales Fallmanagement-System zwischen der/den DA-Aufsichtsbehörde/n und für anderes zuständige Behörden (d.h. BSI, DPAs, BKartA, sektorale Behörden, etc., etc.) gesetzlich zu etablieren, technisch aufzusetzen und rechtzeitig in Betrieb zu nehmen. \r\nAls Rechtsgrundlage hierfür sind das formelle Amtshilfeverfahren nach Art. 37 (16) sowie informelle Informationsaustausche auf Basis sog. Waiver der beteiligten Parteien heranzuziehen. \r\nIn bestimmten Rechtsbereichen sind Genehmigungsfiktionen der Regelfall, um die Parteien nicht mit einer überlangen Verfahrensdauer zu belasten. Ein Beispiel dafür sind europäische und deutsche Fusionskontrollverfahren, welche teilweise Genehmigungsfiktionen von wenigen Wochen (!) besitzen. \r\nVerfahrensrechtlich sollte deshalb im Einklang mit DA eine Genehmigungsfiktion hinsichtlich der Amtshilfe der DA-Aufsichtsbehörde bei Anruf durch sektorale Aufsichtsbehörden geprüft werden. \r\n2.5\tWelche Rolle wird Deutschland in der Governance auf EU-Ebene spielen?\r\nAuch stellt sich die Frage nach der Rolle Deutschlands in der Governance auf EU-Ebene. Hier gibt es zwei zentrale Institutionen: der EU-Dateninnovationsrat (EDIB) sowie die Expertengruppe für B2B Data Sharing Contracts und Cloud Computing Contracts. Die Expertengruppe unter dem Data Act tagt bereits. Ebenso das EDIB, das schon unter dem DGA ins Leben gerufen und mit Aufgaben bedacht wurde, und nun weitere Aufgaben aus dem DA erhält. Die Frage, wer Deutschland in diesem Zusammenhang vertreten wird, ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die BNetzA derzeit im Kontext des DGA (vorbehaltlich DGA Zuständigkeit?) im EDIB sitzt, bedeutsam. \r\n3\tSanktions- und \r\nVerfahrensregelungen\r\nDie Sanktionsregelungen der DS-GVO bleiben durch den DA unangetastet. Die Grundrechtsrelevanz des DA im Vergleich zur DS-GVO ist weit weniger ausgeprägt. Derweil sind Data Governance Act und Data Act Bestandteil der Europäischen Datenstrategie und müssen zusammen gedacht und durchgesetzt werden. Während ersterer insb. die Vermittlung von Daten regelt, normiert zweiter insb. Datenzugangsrechte. \r\nSinn und Zweck von DGA und DA sind dabei die Schaffung und Stärkung einer europäischen Datenwirtschaft. Dafür ist es entscheidend, dass das Sanktionsregime europaweit möglichst einheitlich ausgestaltet wird, um Forum-Shopping oder ein Race-to-the-Bottom zu vermeiden. Andererseits ist es für deutsche Unternehmen und Verbraucher:innen entscheidend, dass Deutschland sich durch ein unverhältnismäßiges Sanktionsregime keine heimischen Standortnachteile schafft. \r\nDabei sind die Anforderungen an das Sanktionsregime aus DGA (Art. 34) und DA (Art. 40) in Anbetracht einer nicht-abschließenden Liste zu berücksichtigender Kriterien sehr vergleichbar. \r\nDiese Kriterien sollten die Grundlage für eine angemessene und verhältnismäßige Bußgeldberechnung sein. Über diese Kriterien hinaus sollten weder weiteren Kriterien auf nationaler Ebene (nach)normiert werden noch sollte ein Stufenmodell o.ä. eingeführt werden, welches keine Einzelfallgerechtigkeit garantiert. \r\nSubstanziell abweichend von DGA Art. 34 ist dabei in den Sanktionsvorschriften des Data Act nur die Anforderung von Data Act Art. 40, den Jahresumsatz der verstoßenden Partei im vorangegangenen Geschäftsjahr in der Union zu berücksichtigen, was im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Geldbuße im Rahmen eines Bußgeldkorridors möglich erscheint. \r\nFahrlässig und vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten könnten grundsätzlich in einem Bußgeldkorridor bis 50T€ bzw. bis 10T€ sanktioniert werden, während abweichend davon bestimmte vorsätzlich durch juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50TT€ begangene Ordnungswidrigkeiten in einem Bußgeldkorridor bis zu 2 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschaften weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert werden könnten. \r\n4\tStreitbeilegungsstelle\r\nEs besteht keine Pflicht für die BReg, eine staatliche Streitbeilegungsstelle einzurichten. \r\nEntscheidungen von Streitbeilegungsstellen sind nur bindend, wenn sich alle Parteien vor dem Verfahren verpflichten, die Entscheidungen als bindend anzuerkennen. \r\nDa die Streitbeilegungsstelle EU-Recht und nationales Recht zu berücksichtigen hat,  wird wohl auch die DS-GVO eine Rolle in bestimmten Streitbeilegungsverfahren spielen, was die Komplexität der entsprechenden Verfahren erhöht.\r\nGleichzeitig liegt die Entscheidungsfrist für Streitbeilegungsstellen nach Antragseingang bei 90 Tagen,  was zeitlich sehr herausfordernd sein kann und Auswirkungen auf Anrufhäufigkeit und Entscheidungsqualität haben könnte. \r\nDie Entgelte des Streitbeilegungsverfahrens werden durch die Streitbeilegungsstelle festgelegt.  Dabei könnte die Kostenregelung für Dateninhaber bei Anrufungen nach Art. 4 (3) kaum ungünstiger sein (der Dateninhaber zahlt grundsätzlich die Kosten unabhängig vom Ausgang), was wiederum Auswirkungen auf die Anrufhäufigkeit haben könnte. \r\nAus den vorigen Gründen geht die Bitkom-Geschäftsstelle derzeit tendenziell von a) eher begrenzter Anrufhäufigkeit (mit bindenden Entscheidungen) der Streitbeilegungsstelle bei komplizierten Sachverhalten und b) eher einem Fokus auf kleine Streitigkeiten oder Einzelfragen bei sonst funktionierenden Verträgen aus. \r\nDeshalb sollte eine staatliche Streitbeilegungsstelle eingerichtet werden, die die benötigte Fach- und Sachkompetenz vorhält und dafür sorgt, dass die Finanzierung der Streitbeilegungsstelle sichergestellt werden. Hier könnte eine TGK-ähnliche Unterstelle innerhalb der BNetzA als Vorbild dienen. Darüber hinaus müssen und sollten Mitgliedsstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässige (nicht-staatliche) Streitbeilegungsstellen auf Antrag zulassen,  wofür ein entsprechendes Verfahren benötigt wird. \r\nIn jedem Fall könnte die EU-KOM eine Musterverfahrungsordnung für solche Stellen entwickeln. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nVersion 1.1 vom 22.05.2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nSeptember 2023\r\nWEEE-Revision: Bessere \r\nRahmenbedingungen zur \r\nWiederverwendung\r\nEvaluierung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und\r\nElektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie)\r\nZusammenfassung\r\nDie Europäische Kommission führt derzeit eine Evaluierung der Richtlinie 2012/19/EU \r\nüber Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im Folgenden die „WEEE-Richtlinie“) durch, um \r\ndie Wirksamkeit der Richtlinie zu überprüfen.\r\nBitkom unterstützt eine Überarbeitung der WEEE-Richtlinie, insbesondere im Hinblick \r\nauf die übergeordneten Ziele des Circular Economy Action Plan, einer veränderten\r\nAbfallhierarchie, einem ganzheitlichen Kreislaufwirtschaftsansatz und dem Streben\r\nnach einer möglichst langen Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten.\r\nUm die Ziele der WEEE-Richtlinie effektiver zu erreichen und sie besser in den \r\nGesamtkontext der EU-Umwelt- und Abfallpolitik zu integrieren, empfehlen wir vor \r\nallem die Berücksichtigung der nachfolgenden fünf Punkte.\r\nEs ist wichtig, dass die Richtlinie dem technologischen Fortschritt, den sich ändernden \r\nMarktbedingungen und dem regulatorischen Kontext Rechnung trägt und gleichzeitig \r\neinen klaren und kohärenten Rahmen für die Mitgliedstaaten bietet.\r\nVerordnung statt Richtlinie zur EU-weiten \r\nHarmonisierung\r\nIm Bereich der Elektro- und Elektronikaltgeräte sollte die Harmonisierung zwischen \r\nden EU-Mitgliedstaaten weiter vorangetrieben werden. Richtlinien allein reichen nicht \r\naus und führen zu unterschiedlichen Ansätzen in den Mitgliedstaaten. Die \r\nHarmonisierung ist nicht nur wichtig, um die Abläufe und das Funktionieren des \r\n2\r\nBinnenmarktes zu gewährleisten (Bürokratieabbau), sondern auch, um das Potenzial \r\nfür positive Umweltveränderungen zu maximieren. Eine Überarbeitung der WEEE\u0002Richtlinie sollte daher die Möglichkeit einer Verordnung anstelle einer Richtlinie (wie \r\nbei der Überarbeitung der Batterieregulierung) in Betracht ziehen und \r\nunterschiedliche nationale Umsetzungen vermeiden.\r\nEine zukünftige WEEE-Verordnung sollte in einem ersten Schritt eine EU-weit \r\neinheitliche Registrierung der Produkte sicherstellen sowie eine Harmonisierung der \r\n(Sub-)Kategorien vornehmen. In einem zweiten Schritt sollten dann die bestehenden \r\nnationalen Register zu einem einheitlichen europäischen Register zusammengeführt \r\nwerden. Wichtig ist dabei ein Bestandsschutz für bereits erfolgte (nationale) \r\nRegistrierungen. Die bewährten und den regionalen Gegebenheiten angepassten\r\nnationalen Sammelstrukturen sowie finanziellen Strukturen sollten hingegen \r\nbeibehalten und entsprechend gefördert werden.\r\nZielsetzung von WEEE-Richtlinie und ESPR \r\nangleichen\r\nEine Harmonisierung der Ziele der WEEE-Richtlinie und der Ecodesign for Sustainable \r\nProducts Regulation (ESPR) ist wichtig, um Überschneidungen zu vermeiden und die \r\nKlarheit der jeweiligen Regelungen zu gewährleisten. Anforderungen an das \r\nProduktdesign sollten ausschließlich im Rahmen der ESPR behandelt werden. Ziel \r\ndieser Richtlinie ist es, nachhaltiges Design zu fördern und sicherzustellen, dass \r\nProdukte von Anfang an umweltgerecht gestaltet werden. Dabei kann das Ökodesign \r\nauch Designelemente umfassen, die die Vorbereitung von Produkten für die \r\nWiederverwendung und das Recycling fördern.\r\nWährend sich die Ökodesign-Regulierung mit der Gestaltung von Produkten befasst, \r\nsoll die WEEE-Richtlinie das Ende der Nutzungsdauer dieser Produkte regeln. Der \r\nAnwendungsbereich beider Regulierungen sollte daher klar abgegrenzt und \r\nvoneinander getrennt werden.\r\nSo enthält die bestehende WEEE-Richtlinie unter anderem noch Designanforderungen. \r\nDiese sollten jedoch nur im Rahmen des Ökodesigns betrachtet werden, um \r\nDoppelregulierungen und unnötige Kaskadeneffekte zu vermeiden. Die WEEE\u0002Richtlinie sollte sich auf die Sammlung und das Recycling von Elektro- und \r\nElektronikaltgeräten konzentrieren, um das Ende des Lebenszyklus dieser Produkte \r\numweltgerecht zu gestalten.\r\nAnpassung der WEEE-Effektivitätsprüfung an \r\ndas Ziel des Circular Economy Action Plan\r\nDer europäische Green Deal und der Circular Economy Action Plan, mit Initiativen wie \r\nder Ecodesign for Sustainable Produtcs Regulation (ESPR) und dem \r\nRichtlinienvorschlag für ein europäisches Recht auf Reparatur, zielen auf eine hohe \r\nLanglebigkeit von Geräten ab. Außerdem versuchen sie, Elektro- und Elektronikgeräte \r\nso lange wie möglich nicht zu Abfall werden zu lassen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. \r\n3\r\nNun gilt es, die WEEE-Richtlinie und insbesondere ihr Sammelziel für Altgeräte an \r\ndieses Ziel anzupassen. Die Zielsetzung der WEEE-Regulierung sollte nicht sein, so viel \r\nElektroschrott wie möglich zu sammeln, sondern die tatsächlich anfallenden Mengen \r\nzu sammeln und im Kreislauf zu halten.\r\nDie aktuelle WEEE-Richtlinie formuliert ein jährliches Sammelziel für Elektro- und \r\nElektronikaltgeräte von 65% des Durchschnittsgewichts der Elektro- und \r\nElektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden (‚EEE placed on \r\nthe market‘\r\n1\r\n). Mit dieser Betrachtung von drei Vorjahren als Berechnungsgrundlage \r\nsteht die aktuelle WEEE-Richtlinie dem Ziel einer langen Lebensdauer von Elektro- und \r\nElektronikgeräten fundamental entgegen.\r\nBereits heute weisen viele Elektro- und Elektronikgeräte eine deutlich längere \r\nLebensdauer auf, die sich durch die genannten Initiativen in Zukunft noch weiter \r\nerhöhen wird. Mit der derzeitigen Lebensdauerannahme können die gesetzten \r\nSammelziele daher nicht erreicht werden.\r\nUm das Ziel des Circular Economy Action Plan einer langen Lebensdauer von Elektro\u0002und Elektronikgeräten nicht zu konterkarieren und dennoch die Wirksamkeit der \r\nWEEE-Regulierung ausreichend beurteilen zu können, muss die derzeitige \r\nÜberprüfungsmethodik, bestehend aus Berechnungsformel und Sammelziel, geändert\r\nwerden. Im Rahmen der WEEE-Revision ist zu prüfen, wie die WEEE\u0002Effektivitätsprüfung neugestaltet werden kann. Andernfalls trägt die WEEE\u0002Regulierung weiterhin ungewollt zum vorzeitigen Ende des Lebenszyklus von Elektro\u0002und Elektronikgeräten bei.\r\nSollte zwingend an einem Sammelziel für Elektro- und Elektronikaltgeräte als WEEE\u0002Effektivitätsprüfung festgehalten werden wollen, wovon wir abraten, muss auf jeden\r\nFall die Berechnungsformel für die Sammelquote geändert werden. Notwendig ist eine \r\nrealistischere Lebensdauerannahme. Die Sammelquote darf sich daher nicht mehr auf \r\nden Durchschnitt der letzten drei Jahre beziehen (‚EEE placed on the market‘), sondern\r\nmuss sich auf den Durchschnitt der Produktlebensdauer (z. B. Waschmaschine 15 \r\nJahre, Toaster 8 Jahre etc.) beziehen.\r\nUnabhängig von der Sammelquote muss die Zahlen- bzw. Berichtsqualität gemeldeter \r\nMengen an Elektro- und Elektronikaltgeräten europaweit verbessert werden (Beispiel:\r\nnachgelagerte Exporte und daraus resultierende Doppelregistrierungen in mehreren \r\nMitgliedstaaten). \r\n1\r\nSiehe Art. 7 WEEE-Richtlinie: „Die Mindestsammelquote […] wird anhand des Gesamtgewichts der Elektro- und Elektronik\u0002Altgeräte, die in einem gegebenen Jahr gemäß Artikel 5 und 6 in dem Mitgliedstaat gesammelt wurden, berechnet und als \r\nProzentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in dem Mitgliedstaat in \r\nVerkehr gebracht wurden, ausgedrückt. […] Ab 2019 beträgt die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote 65 % des \r\nDurchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr \r\ngebracht wurden […]“.\r\n4\r\nBessere Abgrenzung von Re-Use, Vorbereitung \r\nzur Wiederverwendung, Refurbishment und \r\nRemanufacturing schaffen\r\nUm Circular Economy-Aktivitäten in Bezug auf Elektro- und Elektronikaltgeräte zu \r\nunterstützen, ist eine klare und einheitliche Abgrenzung der Begriffe „Re-Use“\r\n(Wiederverwendung und Weiterverwendung), „Vorbereitung zur Wiederverwendung“, \r\n„Refurbishment“ und „Remanufacturing“ notwendig. Dies ermöglicht eine eindeutige \r\nZuweisung von Verantwortlichkeiten, insbesondere für Hersteller, Händler und andere \r\nAkteure entlang der Wertschöpfungskette. Nur eine Harmonisierung des europäischen \r\nBinnenmarktes schafft hier die notwendige Investitions- und Rechtssicherheit.\r\nGrenzüberschreitende Verbringung gebrauchter \r\nGeräte zur Reparatur und Wiederaufbereitung\r\nvereinfachen\r\nDurch die letzte Revision der WEEE-Richtlinie im Jahr 2012 hat die Europäische Union \r\neine neue, ergänzende Legaldefinition von Abfall eingeführt. Diese Definition \r\nbetrachtet die Gebrauchtgeräte, die nicht voll funktionsfähig sind, grundsätzlich als \r\nAbfall, selbst wenn sie zur Reparatur oder Wiederaufarbeitung über die Grenze \r\ngebracht werden. Aufgrund dieser Definition müssen rechtliche Verpflichtungen zum \r\nUmgang mit Abfall erfüllt werden, welche erhebliche Kosten nach sich ziehen. Dies \r\nbetrifft den Transport, die Lagerung, für Dokumentationspflichten sowie die Auswahl \r\nund die Unterweisung des Personals. Dies läuft dem umweltpolitischen Ziel der \r\nCircular Economy zuwider.\r\nDie grenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Geräte zum Zwecke der Reparatur \r\nund der Wiederaufarbeitung muss daher allgemein von der gesetzlichen Neuregelung \r\nin Anhang VI der WEEE-Richtlinie 2012 ausgenommen werden.\r\n5\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nBitkom September 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) („DGG-Ref-E-24“) und \r\n\r\nEntwurf der Verordnung zur Einführung einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Daten-Governance-Rechtsakt und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur („BMWK-DGA-BGeV-Ref-E“) \r\n\r\nHier: Verbändeanhörung gem. § 47 GGO v. 22. Mai 2024  \r\n\r\n06. Juni 2024 \r\nZusammenfassung \r\nWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, was dem europäischen Binnenmarkt und einer einheitlichen Rechtspraxis zugutekommt. \r\nWas noch besser werden könnte: Insbesondere verfahrens- und sanktionsrechtlich sehen wir noch Optimierungsreserven. Erstens betrachten wir die vorgesehenen Maximalfristen als unangemessen zweitens besorgt uns der unverhältnismäßige Bußgeldrahmen für fahrlässige Verstöße. \r\nVorbemerkungen\r\nWir freuen uns über die Möglichkeit im Rahmen der Verbändeanhörung zum DGG-Ref-E-24 Stellung zu nehmen. \r\nDie Stellungnahme des Bitkom zum DGG-Ref-E-23 wird gerne auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. \r\nDie EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,  da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Dabei ist der DGA schon seit 24. September 2023 anwendbar. Wir fordern Bund und Länder deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen. \r\n§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben\r\n§ 2 (1) \r\nWir begrüßen, dass die BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitel III DGA (Datenvermittlungsdienste) und Kapitel IV DGA (Datenaltruismusorganisationen) benannt werden soll. Vor dem Hintergrund des Digital Services Act, wo die BNetzA eine Schlüsselrolle einnimmt, und den laufenden Diskussionen zur Aufsichtsstruktur für den AI Act und den Data Act möchten wir unterstreichen, wie wichtig ein einheitlicher, kompetenter Ansprechpartner für die Wirtschaft bei der Durchführung komplexer Digitalrechtsakte ist, welcher für den DGA in der BNetzA gefunden wurde. \r\n\r\n§ 2 (3) \r\nWir begrüßen, dass die Entscheidung über die Zuständigkeiten für Kapitel II nun einfachgesetzlich und nicht durch Rechtsverordnung getroffen werden soll. Die Benennung einer dem BMI nachgeordneten Behörde erscheint uns im Kontext der Zuständigkeit des BMI für das Recht auf Informationsfreiheit und Open Data sachgemäß. Konkret erscheint uns das Statistische Bundesamt in diesem Kontext als geeignete Stelle, die Kenntnisse über in der Erhebung, Verwaltung und Zugänglichmachung großer Datensätze verfügt und diese Kenntnisse mit anderen Behörden teilen kann. \r\n§ 5 Gebühren \r\n§ 5 (1) \r\nLaut Art. 11 (11) DGA dürfen Gebühren für die Anmeldung von Datenverarbeitungsdiensten erhoben werden. Allerdings würden diese Einnahmen unserem Verständnis nach im Bundesgebiet nicht (!) zu einer höheren direkten Mittelverfügbarkeit für die Aufsicht des DGA führen, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließen. Im Interesse der politisch unterstützten und wirtschaftlich wichtigen Startphase der europäischen Datenökonomie sollte im Sinne der Wahlmöglichkeit von Art. 11 (11) DGA grundsätzlich und nicht nur ausnahmsweise auf derartige Gebühren verzichtet werden, um so insbesondere Datenvermittlungsdienste in der Anfangsphase zu entlasten. Insbesondere neue Datenrauminitiativen sind anfangs mit hohen Investitionskosten und geringen Erträgen konfrontiert. Weiterhin zu bedenken sind der bestehende Aufwand für (ggf. vergebliche – bei irrtümlicher Selbsteinschätzung als Datenvermittlungsdienst) Anmeldung sowie Einhaltung der entsprechenden Pflichten, welche Anbieter ausreichend fordern werden. \r\n\r\n§ 5 (2) \r\nErsatzweise zu einem Gebührenerlass im Kontext Art. 11 (11) DGA begrüßen wir die Festsetzung der Gebühren nach Zeitaufwand anstelle von pauschalen Gebühren wie in BMWK-DGA-BGeV-Ref-E vorgesehen sowie die Möglichkeiten zur Reduktion und Erlass zumindest gegenüber bestimmten Akteursgruppen. \r\n\r\n§ 5 (3) \r\nIn Bezug auf Gebühren auf Landesebene möchten wir unterstreichen, dass auch diese möglichst zeitnah festgelegt werden sollten, und unsere Ausführungen zu § 5 (1) und § 5 (2) entsprechend zutreffen. \r\n§ 6 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten\r\n§ 6 (1) \r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) zur Stellungnahme durch den Anbieter bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel III DGA ist unangemessen kurz. Sie sollte auf 90 Tage erhöht werden oder zumindest in Ausnahmefällen durch die BNetzA nach Ermessen festgelegt werden können. \r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss der Anbieter regelmäßig: \r\n¡\tdas Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen \r\n¡\tentsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen \r\n¡\tdiese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten \r\n¡\teine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten \r\n¡\tdie eigentliche Stellungnahme verfassen. \r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse des Anbieters an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre. \r\n\r\n§ 6 (3) \r\nDie Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Umsetzung von angeordneten Abhilfemaßnahmen ist nicht notwendig und ersatzweise unangemessen kurz. Sie sollte auf 90 Tage erhöht werden oder zumindest in Ausnahmefällen durch die BNetzA nach Ermessen festgelegt werden können. \r\nZwischen Erhalt der Anordnung und fristgemäßer erfolgreicher Umsetzung muss der Anbieter regelmäßig: \r\n¡\tdas Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen \r\n¡\tein Zielbild zur Umsetzung erarbeiten \r\n¡\terforderliche ggf. komplexe Änderungsarbeiten am Datenvermittlungsdienst im Detail planen\r\n¡\tdiese Änderungsarbeiten – typischerweise im laufenden Betrieb – entwickeln, testen und ausrollen\r\n¡\tdie Änderungsarbeiten dokumentieren \r\n¡\tdie Änderungsarbeiten rechtlich und materiell aufarbeiten und an die BNetzA zurückmelden. \r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. \r\nAuch ist diese Frist vor dem Hintergrund eines Bußgeldrahmens von bis zu 500.000 Euro insb. bei kleinen, fahrlässigen (!) Verstößen nicht angemessen. \r\n\r\n§ 6 (4) \r\nAuch die Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Einstellung des Dienstes bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist nicht notwendig und ersatzweise unangemessen kurz. Die BNetzA sollte diese Frist zumindest in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen können. \r\nHier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Nutzer:innen und Kund:innen des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Zeit zum Wechsel zu einem anderen Datenvermittlungsdienst eingeräumt werden muss. In anderen Worten darf es nicht passieren, dass im Extremfall eine Lieferkette oder ein Produktionsprozess mangels Informationsaustausches abreißt, weil die BNetzA eine kürzere Frist setzen muss als sachlich angemessen oder durch die (in)direkt Betroffenen praktisch darstellbar ist. \r\n§ 7 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen \r\n§ 7 (1) \r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) zur Stellungnahme durch eine anerkannte datenaltruistische Organisation bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel IV DGA ist unangemessen kurz. Sie sollte auf 90 Tage erhöht werden oder ersatzweise wenn erforderlich durch die BNetzA nach Ermessen festgelegt werden können. \r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss die anerkannte datenaltruistische Organisation regelmäßig: \r\n¡\tdas Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen \r\n¡\tentsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen \r\n¡\tdiese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten \r\n¡\teine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten \r\n¡\tdie eigentliche Stellungnahme verfassen. \r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse der anerkannten datenaltruistischen Organisation an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre. \r\n \r\n§ 8 Bußgeldvorschriften \r\n§ 8 (1) \r\nLaut Gesetzesbegründung  erfolgt „[d]ie Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe […] typisierend nach der Art des Verstoßes, eines [sic!] der Indikatoren in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/868“. \r\nHierbei ist zu erwähnen, dass neben der Art des Verstoßes viele weitere nicht, erschöpfende, indikative Kriterien zu berücksichtigen sind.  Augenscheinlich erfolgt die Unterscheidung im DGG-Ref-E-24 in schwerwiegende, mittlere und geringere Verstöße anhand der „Schwere“ und nicht anhand der „Art“ des Verstoßes. Dies sollte a) in der Gesetzesbegründung korrigiert werden und leitet b) zum Argument über, dass auch die Art des Verstoßes bei der Unterscheidung berücksichtigt werden sollte. Hierbei sollte insbesondere zwischen fahrlässig und vorsätzlich begangenen Verstößen unterschieden werden. Einen Vorschlag dazu enthalten unsere Ausführungen zu § 8 (2). \r\n\r\n§ 8 (2) \r\nIn Bezug auf den Bußgeldrahmen halten wir es auch vor dem Hintergrund der Ausführungen zu § 8 (1) für angemessen, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit zu unterscheiden, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in unterschiedlichen Größenordnungen liegt. Entsprechend sollte der Bußgeldrahmen für fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten in einer niedrigen Größenordnung liegen. \r\nTextvorschlag: \r\n\r\n„(2) Eine vorsätzlich begangene Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8, 11, 12, 15 bis 19 und 25 bis 29 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 10, 13, 14, 20, 21, 23, 24 und 30 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. \r\n\r\n„(2 neu) Eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8, 11, 12, 15 bis 19 und 25 bis 29 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 10, 13, 14, 20, 21, 23, 24 und 30 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.“\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume \r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nSeite 1 von 8 bitkom.org\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG)\r\nHier: Kabinettsversion v. 06.09.2024\r\n02. Oktober 2024\r\nZusammenfassung\r\nWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, und der Ref-E auf 2024 weiter verbessert wurde. Dieses Gesetz sollte alsbald möglich verabschiedet werden.\r\nWas noch besser werden könnte: In Bezug das Fristenregime sehen wir noch Flexibilisierungsbedarf, dieses sollte gelockert werden. Die zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte völlig überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen.\r\nVorbemerkungen\r\nWir freuen uns über die Möglichkeit zur Kabinettsversion des DGG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des Bitkom zu den DGG-Ref-Es aus 2024 sowie aus 2023 werden gerne auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.\r\nSeite 2 von 8 bitkom.org\r\nDie EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,1 da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Der DGA ist schon seit 24. September 2023 anwendbar. Wir fordern Bund und Länder deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen.\r\n§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben\r\n§ 2 (1)\r\nWir begrüßen, dass die BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitel III DGA (Datenvermittlungsdienste) und Kapitel IV DGA (Datenaltruismusorganisationen) benannt werden soll. Vor dem Hintergrund des Digital Services Act, wo die BNetzA eine Schlüsselrolle einnimmt, und den laufenden Diskussionen zur Aufsichtsstruktur für den AI Act und den Data Act möchten wir unterstreichen, wie wichtig ein einheitlicher, kompetenter Ansprechpartner für die Wirtschaft bei der Durchführung komplexer Digitalrechtsakte ist, welcher für den DGA in der BNetzA gefunden wurde.\r\n§ 2 (3)\r\nWir begrüßen, dass die Entscheidung über die Zuständigkeiten für Kapitel II nun einfachgesetzlich und nicht durch Rechtsverordnung (wie 2023 vorgeschlagen) getroffen werden soll. Die Benennung einer dem BMI nachgeordneten Behörde a) als zuständige Stelle nach Art. 7 (1) DGA und b) als zentrale Informationsstelle nach Art. 8 (1) DGA erscheint uns im Kontext der Zuständigkeit des BMI für das Recht auf Informationsfreiheit und Open Data sachgemäß.\r\nKonkret erscheint uns das Statistische Bundesamt in diesem Kontext als geeignete Stelle, die Kenntnisse über in der Erhebung, Verwaltung und Zugänglichmachung großer Datensätze verfügt und diese Kenntnisse mit anderen Behörden teilen kann. Auch hat das Statistische Bundesamt – durch die Ansiedlung des (Bundes-) Forschungsdatenzentrums bei ihm – bereits relevante spezifische Kenntnisse.\r\n1 https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/inf_24_2422\r\nSeite 3 von 8 bitkom.org\r\n§ 5 Gebühren\r\n§ 5 (1), (2)\r\nLaut Art. 6 (1) DGA dürfen öffentliche Stellen Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung bestimmter Datenkategorien erheben. Laut Art. 11 (11) DGA darf die entsprechend zuständige Behörde Gebühren für die Anmeldung von Datenverarbeitungsdiensten erheben. Die Erhebung solcher Gebühren ist fakultativ, nicht verpflichtend.\r\n§ 5 (1) DGG bestimmt nun, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Art. 6 (1) und Art. 11 (11) DGA Gebühren erhoben werden sollen.\r\nHierfür soll durch das BMWK nach § 22 (4) Bundesgebührengesetz eine Rechtsverordnung erlassen bzw. die Bundesnetzagentur dazu ermächtigt werden.\r\nAllerdings würden diese Einnahmen unserem Verständnis nach im Bundesgebiet nicht (!) zu einer höheren direkten Mittelverfügbarkeit für die Durchführung des DGA führen, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließen.\r\nAuf Bundes- und Landesebene sehen wir das Risiko, dass solche Gebühren unbeabsichtigt – oder sogar beabsichtigt – die Weiterverwendung bestimmter geschützter Daten hemmen könnten.\r\nWeiterhin zu bedenken sind der bestehende Aufwand für (ggf. vergebliche – bei irrtümlicher Selbsteinschätzung als Datenvermittlungsdienst) Anmeldung sowie Einhaltung der entsprechenden Pflichten, welche Anbieter ausreichend fordern werden.\r\nDeshalb sollte zumindest initial eine unternehmensgrößenunabhängige Gebührenbefreiung vorgenommen werden, um die wirtschaftlich wichtige Startphase der europäischen Datenökonomie zu unterstützen und die Hürden für alle Akteure so gering wie möglich zu halten.\r\n§ 6 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber Anbietern von Datenvermittlungsdiensten\r\n§ 6 (2)\r\nSeite 4 von 8 bitkom.org\r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) möglichen zur Stellungnahme durch den Anbieter bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel III DGA ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss der Anbieter regelmäßig:\r\n das Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen\r\n entsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen\r\n diese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten\r\n eine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten\r\n die eigentliche Stellungnahme verfassen.\r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse des Anbieters an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre.\r\n§ 6 (4)\r\nDie Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Umsetzung von angeordneten Abhilfemaßnahmen ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nZwischen Erhalt der Anordnung und fristgemäßer erfolgreicher Umsetzung muss der Anbieter regelmäßig:\r\n das Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen\r\n ein Zielbild zur Umsetzung erarbeiten\r\n erforderliche ggf. komplexe Änderungsarbeiten am Datenvermittlungsdienst im Detail planen\r\n diese Änderungsarbeiten – typischerweise im laufenden Betrieb – entwickeln, testen und ausrollen\r\n die Änderungsarbeiten dokumentieren\r\nSeite 5 von 8 bitkom.org\r\n die Änderungsarbeiten rechtlich und materiell aufarbeiten und an die BNetzA zurückmelden.\r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich.\r\nAuch ist diese Frist vor dem Hintergrund eines Bußgeldrahmens von bis zu 500.000 Euro insb. bei kleinen, fahrlässigen (!) Verstößen nicht angemessen.\r\n§ 6 (5)\r\nDie Begrenzung der Frist auf maximal (!) 30 Tage zur Einstellung des Dienstes bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nHier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Nutzer:innen und Kund:innen des Datenvermittlungsdienstes eine angemessene Zeit zum Wechsel zu einem anderen Datenvermittlungsdienst eingeräumt werden muss. In anderen Worten darf es nicht passieren, dass im Extremfall eine Lieferkette oder ein Produktionsprozess mangels Informationsaustausches abreißt, weil die BNetzA eine kürzere Frist setzen muss als sachlich angemessen oder durch die (in)direkt Betroffenen praktisch darstellbar ist.\r\n§ 6 (6)\r\nIm ersten, ursprünglichen Ref-E aus 2023 wurde hier für Datenvermittlungsdienste ein einmaliges Zwangsgeld von max. 25 Tsd. € vorgesehen, welches nun nicht nur verzwanzigfacht (20X), sondern zusätzlich von einmalig auf mehrmalig umgestellt wurde. Dies erscheint uns nicht angemessen, gerade auch im Vergleich zum Zwangsgeldrahmen von datenaltruistischen Organisationen, der ein mehrmaliges Zwangsgeld von max. 25 Tsd. € vorsieht, vgl. § 7 (5).\r\n§ 7 Durchsetzung der Anforderungen des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2022/868 gegenüber anerkannten datenaltruistischen Organisationen\r\n§ 7 (1)\r\nSeite 6 von 8 bitkom.org\r\nDie Begrenzung der Frist auf 30 Tage (inklusive Feiertage) zur Stellungnahme durch eine anerkannte datenaltruistische Organisation bei Feststellung eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anforderungen aus Kapitel IV DGA ist nicht notwendig und unangemessen kurz.\r\nDie BNetzA sollte eigenständig über eine angemessene Frist entscheiden, da sie mit Umfang und Komplexität des Sachverhalts gut vertraut ist.\r\nDie Frist sollte zumindest auf 90 Tage erhöht werden, wobei die BNetzA die Frist in Ausnahmefällen nach Ermessen festlegen dürfen sollte.\r\nZwischen Kenntnisnahme über mögliches (fahrlässiges) Fehlverhalten und fristgemäßer Einreichung einer Stellungnahme muss die anerkannte datenaltruistische Organisation regelmäßig:\r\n das Schreiben der BNetzA rechtlich und materiell prüfen\r\n entsprechende Untersuchungen in Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt anstellen\r\n diese Untersuchungen wiederum rechtlich und materiell bewerten\r\n eine ggf. Verfahrensstrategie erarbeiten\r\n die eigentliche Stellungnahme verfassen.\r\nDies ist im Einzelfall innerhalb von 30 Tagen kaum möglich. Dem Interesse der anerkannten datenaltruistischen Organisation an einer kurzen Verfahrensdauer würde eine angemessenere Frist nicht widersprechen da eine Einreichung vor Fristablauf jederzeit möglich wäre.\r\n§ 8 Elektronische Kommunikation\r\nDas Einfügen dieses Paragraphen ist sehr zu begrüßen. Er trägt a) zur nötigen Verwaltungsdigitalisierung bei, b) erhöht die Kommunikationsgeschwindigkeit zwischen BNetzA und den Betroffenen und c) reduziert Porto, Papier und Emissionen\r\n§ 8 (1)\r\nIn Satz 1 sollte bei „Erklärungen, Informationen und Dokumente“ das Wort „und“ (kumulativ) durch das Wort „oder“ (alternativ) ersetzt werden.\r\nSeite 7 von 8 bitkom.org\r\n§ 9 Bußgeldvorschriften\r\nDie nun vorgenommene differenzierte Behandlung von vorsätzlich/fahrlässig begangenen Verstößen sowie die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe finden wir angemessen, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in sehr unterschiedlichen Größenordnungen liegt, die ferner nicht alle eine Sanktionierung erfordern.\r\nSeite 8 von 8 bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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November 2024\r\n\r\nBitkom e.V. \r\n\r\nDavid Schönwerth \r\nBereichsleiter Data Economy \r\n\r\nAlbrechtstraße 10 \r\n10117 Berlin \r\n\r\nPräsident: Dr. Ralf Wintergerst \r\nHauptgeschäftsführer: Dr. Bernhard Rohleder \r\n\r\nLobbyregister DE R000672 \r\nTransparenzregister EU 5351830264-31\r\n \r\nZusammenfassung: \r\n(1)\tVorbemerkung 1: Der Bitkom fordert den Digitalausschuss und den Bundestag auf, Vorhaben zur Durchführung europäischer Rechtsakte im laufenden parlamentarischen Verfahren trotz erwarteter Neuwahlen wo irgendwie möglich noch abzuschließen. Dazu zählt u.a. das DGG. \r\n(2)\tVorbemerkung 2: Bei Vorhaben zur Durchführung europäischer Rechtsakte, deren Abschluss oder gar Beginn des parlamentarischen Verfahrens vor den erwarteten Neuwahlen kaum vorstellbar sind, ruft der Bitkom die Bundesregierung auf, die entsprechenden Entwürfe so weit wie möglich vorzubereiten, um eine möglichst zeitnahe Einleitung des parlamentarischen Verfahrens in der neuen Regierungsperiode zu ermöglichen: Beim Data Act Durchführungsgesetz etwa würde ein stark verzögertes Durchführungsgesetz wohl weit mehr Schaden für die deutsche Wirtschaft verursachen als ein realistischerweise durch eine andere Regierung neu konzipiertes Durchführungsgesetz am Vorteilen bringen könnte. \r\n(3)\tAllgemein: Der Data Governance Act ist ein entscheidender Baustein der europäischen Datenstrategie und ist seit 24. September 2023 anwendbar. Die EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,  da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Wir fordern den Gesetzgeber deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen.\r\n(4)\tWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, und der Ref-E aus 2024 weiter verbessert wurde.  \r\n(5)\tWas noch besser werden könnte: Die zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen. \r\n\r\n\r\n \r\nFrage 1: Wie bewerten Sie die vorgesehenen Regelungen zu den Anforderungen an die Besetzung und fachliche Eignung der Bundesnetzagentur und des Statistischen Bundesamtes im aktuellen Gesetzesentwurf?\r\n(6)\tWir begrüßen die Durchführung des DGA in Bundeskompetenz sowie die daraus folgende Benennung von Bundesbehörden. \r\n(7)\tDie Benennung der Bundesnetzagentur bzw. des Statistischen Bundesamts als zuständige Behörde respektive zuständige Stelle/Informationsstelle ist zu begrüßen, weil sie für diese Tätigkeiten die nötigen Kompetenzen besitzen bzw. diese am ehesten aufbauen können. \r\n(8)\tDie Anforderungen an die Besetzung von Bundesnetzagentur und Statistischem Bundesamt, welche sich aus Artikel 7 und 26 DGA ergeben, erscheinen uns durch § 2 DGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften aus dem BBG hinreichend abgedeckt. \r\n\r\nFrage 2: Eine zentrale Aufgabe des statistischen Bundesamtes wird der Aufbau und die Pflege einer Metadatenbank sein, die Information und Zugang zu bestehenden Daten enthalten soll. Auf welche bestehenden Strukturen kann eine solche Datenbank aufsetzen, bzw. an welchen Strukturen und best practices sollte man sich beim Aufbau orientieren?\r\n(9)\tDie Datenbank (d.h. die Bestandsliste gem. Art. 8 (2) S. 2 DGA) sollte von Beginn an derart konzipiert werden, dass sie insb. mit dem Metadatenkatalog für Forschungsdaten öffentlicher Forschungseinrichtungen, der im Kontext des Forschungsdatengesetzes erwartet wird, sowie den relevanten Schnittstellen der Forschungsdatenzentren der Länder sowie des Statistischen Bundesamts soweit wie möglich kompatibel ist.  \r\n(10)\tDie Metadatenbank sollte als cloudbasierte Umgebung konzipiert werden.\r\n\r\nFrage 3: Der Data Governance Act und auch das Daten-Governance-Gesetz haben zum Ziel, das Potential geteilter Daten für Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft besser zu nutzen. Welche Aspekte fehlen ihrer Ansicht nach im aktuellen Entwurf, um dieses Ziel zu erreichen?\r\n(11)\tDie zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte völlig überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen. Details dazu finden sich in der Bitkom-Stellungnahme zu KabV im Anhang. \r\n\r\nFrage 4: Teilen Sie die Einschätzung, dass eine sachgerechte Evaluierung ausgewählter zentraler Fragen, die DGA und DGG im Zusammenwirken aufwerfen, sinnvoll ist, um die Auswirkungen der Vorgaben zu überprüfen und ggfs. Nachsteuerungen auf den Weg zu bringen?\r\n(12)\tEine regelmäßige Evaluierung von Gesetzen ist zur Erreichung eines harmonischen und zeitgemäßen Rechtsrahmens grundsätzlich zu begrüßen. \r\n\r\nFrage 5: Wie bewerten Sie die behördlichen Befugnisse gegenüber Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen mit Blick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und tatsächliche Wirkungskraft mit Blick auf die regulatorischen Ziele des DGA?\r\n(13)\tDie behördlichen Befugnisse sind in Artikeln 14, 24 DGA geregelt. Im DGG wird geregelt, welche Behörde diese wahrnimmt. \r\n(14)\tDie Aufsicht findet dabei nicht nur auf Antrag oder Beschwerde statt, sondern ex-officio. Vor diesem Hintergrund sehen wir keinen Grund zur Annahme, dass die tatsächliche Wirkungskraft der behördlichen Befugnisse geringer sein sollte als die erwartete. Zu einer ergebnisoffenen Bewertung von Umfang und Ausgestaltung der rechtlichen Befugnisse könnte die Evaluation aus Frage 4 beitragen. \r\n\r\nFrage 6: Nutzt das DGG den regulatorischen Spielraum des DGA vollständig aus und wie bewerten Sie die rechtstechnische Umsetzung?\r\n(15)\tDer DGA bietet als unmittelbar anwendbare EU-Verordnung, an deren Verhandlung Deutschland direkt mitgewirkt hat, grundsätzlich sehr wenig regulatorischen Spielraum.  \r\n(16)\tBezüglich der dem nationalen Gesetzgeber obliegenden Benennung entsprechender Behörden wird auf Frage 1 verwiesen. \r\n(17)\tBezüglich der dem nationalen Gesetzgeber obliegenden Definition der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen den DGA wird auf Frage 14 verwiesen. \r\n(18)\tBezüglich der dem nationalen Gesetzgeber obliegenden Festlegung ggf. zu erhebender Gebühren wird auf Frage 9 verwiesen. \r\n\r\nFrage 7: Welche weitere [sic!] Optionen bestehen im nationalen Recht, um einen Anreiz zur Etablierung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen zu schaffen und wie lassen sich die beiden Instrumente in künftige Daten(zugangs)gesetze integrieren?\r\n(19)\tDie Harmonisierung der Rechtsauslegung der DS-GVO durch eine Strukturreform der Aufsichtsbehörden, mehr Rechtssicherheit und die Korrektur von missglückten BDSG-Regelungen sind dringend notwendig.  Der uns aktuell bekannte Stand zur BDSG-Novelle ist vor diesem Hintergrund keineswegs zufriedenstellend. \r\n(20)\tEine Integration im Sinne einer Berücksichtigung beider Instrumente in ggf. künftige nationale Daten(zugangs)gesetze ist aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des DGA nicht notwendig. Allerdings sollte bei ggf. zukünftigen Daten(zugangs)gesetzen darauf geachtet werden, dass ein Datenzugang bzw. ein Datentransfer unter Beteiligung eines Datenvermittlungsdienstes sowohl stets möglich als auch nie verpflichtend ist. Darüber hinaus sollte Teil einer solchen Betrachtung sein, ob/inwiefern eine europäische Regelung vorzuziehen wäre. \r\n(21)\tAllgemein gesprochen bedingt die Vereinfachung von Datenverarbeitungsregeln sowie die Harmonisierung von Datenschutzvorgaben in Einzelgesetzen auf Bundes- und Landesebene die Verarbeitung von Daten, was wiederum auf die Etablierung von Datenvermittlungsdiensten einzahlt. \r\n\r\nFrage 8: Wie bewerten Sie das Zusammenspiel des DGA mit anderen EU-Digitalgesetzen und was sollte der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung tun, um eine möglichst hohe Kohärenz und Schlagkraft sicherzustellen?\r\n(22)\tVor dem Hintergrund zahlreicher schon durchgeführter oder bald durchzuführender EU-Rechtsakte betonen wir die Bedeutung einer möglichst einheitlichen Aufsichtsstruktur für die Wirtschaft, d.h. die Benennung von so wenigen Stellen wie möglich. Dabei sollte die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle spielen. \r\n(23)\tHierbei geht es nicht nur um einen kommunikativen „Koordinator“ zuständiger Stellen („unechter One-Stop-Shop“), sondern vielmehr um eine geringe Zahl parallel zuständiger Stellen („echter One-Stop-Shop“). \r\n(24)\tEU-Ebene: Es sollte in der EU nicht 27 Lesarten von DGA und Data Act geben, weil jeder Mitgliedsstaat seine einzigartige Auslegung vorantreibt. \r\n(25)\tHierbei ist auch zu unterstreichen, dass die Auslegung der Anforderungen für Datenvermittlungsdienste europaweit möglichst einheitlich sein sollte. Ein Datenvermittlungsdienst in Deutschland sollte keinen anderen Anforderungen unterlegen als einer in einem anderen Mitgliedsstaat. \r\n(26)\tDeutschland sollte dafür auch darauf hinwirken, dass die EU-KOM die Arbeitskapazität des Europäischen Dateninnovationsrats („EDIB“) erhöht. Dort sollen insb. zahlreiche Diskussionen und Beratungen dazu geführt werden, wie ein harmonisierter europäischer Datenrechtsrahmen oder etwa eine einheitlichere Sanktionspraxis in den Mitgliedsstaaten geschaffen werden kann. Der Bitkom ist sich nicht sicher ob, ob das EDIB – trotz seiner Subgroups – derzeit schon a) ausreichend Kapazität für seine Aufgaben besitzt, b) nach außen ausreichend Transparenz über die von ihm bearbeiteten Vorgänge schafft oder c) ausreichend Partizipationsmöglichkeiten für Stakeholder bietet, die nicht Teil dieser Struktur sind. \r\n(27)\tDeutsche Ebene: Notwendige Abstimmungen zwischen parallel zuständigen deutschen Behörden finden sich bzw. werden sich bei DS-GVO, DSA, DA, DGA, AIA und zahlreichen weiteren EU-Rechtsakten finden. Hier sollte einerseits die Anzahl parallel zuständiger Behörden reduziert und andererseits die Abstimmungsgeschwindigkeit zwischen ihnen erhöht werden. Für letzteres benötigt es entweder verbindliche Entscheidungsmechanismen, mehr Personal oder beides. \r\n\r\nFrage 9: Wie ist die geplante Gebührenstruktur für die Registrierung von Datenvermittlungsdiensten und die Nutzung der in Artikel 3 (1) DGA genannten Kategorien geschützter Daten im Besitz öffentlicher Stellen im Hinblick auf die von der Bundesregierung angestrebte innovationsfördernde Datenpolitik zu bewerten?\r\n(28)\tEs besteht an dieser Stelle keine Pflicht, eine Gebühr zu Erheben. Deshalb sollte zumindest initial eine unternehmensgrößenunabhängige Gebührenbefreiung vorgenommen werden, um die wirtschaftlich wichtige Startphase der europäischen Datenökonomie zu unterstützen und die Hürden für alle Akteure so gering wie möglich zu halten. Details dazu finden sich in der Bitkom-Stellungnahme zu KabV im Anhang, § 5. \r\n\r\nFrage 10: Sehen sie durch die separat gestaltete deutsche Regulierung nach anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung gem. der sog. Cookie-VO einerseits und den sonstigen Datenvermittlungsdiensten gem. DGG andererseits Probleme für die Entwicklung des einen oder anderen Dienstebereichs, da diese im Data Governance Act (Art. 10) einheitlich reguliert wurden, und wenn ja, welche?\r\n(29)\tDie Cookie-VO soll grobgesagt (nur) das Setzen und Verwalten von Einwilligungen von betroffenen Personen durch Dienste zur Einwilligungsverwaltung regeln, welche sich freiwillig erfolgreich um eine Anerkennung bemüht haben. \r\n(30)\tDer Anwendungsbereich von DGA Kapitel III ist grobgesagt das Anbieten von Diensten, die die Etablierung von Geschäftsbeziehungen zum Handeln/Teilen/Weiterleiten von Daten zwischen Dritten zum Ziel haben. Hierbei gibt es insb. in Artikeln 12 m), n) DGA Vorschriften im Kontext der Einholung von Einwilligung betroffener Personen durch Anbieter solcher Dienste. \r\n(31)\tEs ist insb. denkbar, dass Dienste sowohl anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung gem. Cookie-VO als auch Datenvermittlungsdienste gem. DGA darstellen (siehe auch Frage 15 dazu) und die Anforderungen, welche sich aus Artikeln 12 m), n) DGA ergeben, im Widerspruch zu den Anforderungen der Cookie-VO stehen könnten. Ein solcher Widerspruch sollte vermieden werden. \r\n(32)\tVor diesem Hintergrund und ebenso der Tatsache, dass Stand heute weder der DGA in Deutschland angewendet noch die Cookie-VO in Kraft getreten ist, kann der Bitkom die angesprochenen möglichen Probleme zum aktuellen Zeitpunkt weder bestätigen noch dementieren. \r\n\r\nFrage 11: Wie bewerten Sie die Regelungen in Kapitel VIII des Data Governance Acts hinsichtlich des internationalen Zugangs zu und Transfers von nicht-personenbezogenen Daten, die von öffentlichen Stellen zur Weiterverwendung freigegeben wurden, insbesondere im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Auswirkungen auf die deutsche und europäische Datenwirtschaft?\r\n(33)\tDer EU-Gesetzgeber hat in DGA (und DA) befunden, dass der Transfer von oder Zugriff auf europäische nicht-personenbezogene Daten grundsätzlich Risiken beinhaltet. \r\n(34)\tEs wird sich zeigen müssen, ob die Vorgaben (Kapitel VIII DGA, Kapitel VII DA) gegen solche Risiken eine angemessene Balance mit den zweifellos signifikanten wirtschaftlichen Vorteilen unbegrenzter internationaler Datentransfers schaffen. \r\n(35)\tEntscheidend in der Umsetzung wird insb. sein, dass sich die Anforderungen etwa an technisch-organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben nicht widersprüchlich zueinander, sondern möglichst überlappend/identisch sind. \r\n\r\nFrage 12: Was kann und sollte die Bundesregierung tun, damit insbesondere der Data Governance Act, der AI Act und der Data Act für die deutsche Wirtschaft eine möglichst positive Wirkung entfalten?\r\n(36)\tVor allem sollte die Bundesregierung für eine zeitnahe Durchführung sorgen. Ohne benannte Aufsichtsbehörden können jene weder beratend noch ermittelnd tätig werden, es findet weder Rechtsauslegung, -anwendung noch substantiierter Austausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedsstaaten statt. Derzeit besteht teilweise wenig Transparenz dazu, wie einzelne Passagen des DGA insb. zu den Anforderungen für Datenvermittlungsdienste zu verstehen sind. \r\n(37)\tEbenso sollte die Bundesregierung die zuständigen Behörden mit den nötigen Personalressourcen ausstatten, damit diese spätestens zum Anwendungsbeginn der Verordnungen arbeitsfähig sind. Insbesondere im Hinblick auf den DA und das Zusammenspiel von DGA, AIA und DA bedarf es einer belastbaren, kontinuierlichen „Austauschplattform“ sowohl auf europäischer Ebene im institutionellen Kontext (z.B. als Subgroup) des EDIB als auch auf nationaler Ebene im institutionellen Kontext der mit der Durchführung beauftragten Behörde.\r\n(38)\tIn Anbetracht der Tatsache, dass die EU-KOM bis 24. September 2025 den DGA evaluieren soll (siehe Art. 35 DGA), stellt sich die Frage, ob es der Bundesregierung  bzw. den zuständigen Stellen überhaupt rechtzeitig gelingt, a) ausreichende Erfahrungen mit dem DGA zu machen, b) diese auszuwerten und c) der EU-KOM rechtzeitig mitzuteilen. Dies ist umso bedauerlicher, da der Handlungsspielraum der Bundesregierung bei einer möglichen Weiterentwicklung des DGA weitaus substantieller ist als bei einer möglichen Weiterentwicklung des DGG (siehe Frage 4). \r\n\r\nFrage 13: Wie definieren und unterscheiden sich Datenvermittlungsdienste im Data Governance Act im Vergleich zu Konzepten wie Datenräumen, Datenökosystemen, Datentreuhändern und Datenmarktplätzen? Gibt es Überschneidungen oder klare Abgrenzungen, und wie beeinflusst dies die praktische Umsetzung und Verständlichkeit für die Akteure?\r\n(39)\tDie Definition von Datenvermittlungsdiensten in Artikel 2 (11) DGA ist nicht sonderlich eindeutig. Während Artikel 10 DGA den Adressatenkreis von Kapitel III weiter qualifiziert, wird auch damit nicht final deutlich, inwiefern einzelne Datenräume, Datenökosysteme, Datentreuhänder oder Datenmarktplätze unter Kapitel III DGA fallen. \r\n(40)\tEine klare Abgrenzung zwischen den genannten Konzepten ist dem Bitkom bisher nicht gelungen. Anstaltsweise Orientierungsversuche in diese Richtung vom Bitkom gab es etwa hier  und hier . Zum Konzept des Datenraums sei insb. auf die Definition in Artikel 33 (1) Data Act verwiesen.  \r\n(41)\tDie Prüfung, ob Datenvermittlungsdienste im Sinne des DGA erbracht werden oder nicht, obliegt den Diensteanbietern selbst, welche dementsprechend auch das Risiko für eine etwaige Fehleinschätzung tragen.  Dabei ist der Pflichtenkatalog des DGA für relevante Datenvermittlungsdienste nach Artikel 10 DGA sehr umfangreich. \r\n\r\nFrage 14: Wie bewerten Sie die vorgesehenen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen von Anbietern von Datenvermittlungsdiensten und anerkannten datenaltruistischen Organisationen, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Bußgelder und deren Wirksamkeit zur Durchsetzung der regulatorischen Ziele?\r\n(42)\tIn Bezug auf Datenvermittlungsdienste ist die in KabV vorgenommene differenzierte Behandlung von vorsätzlich/fahrlässig begangenen Verstößen sowie die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe angemessen, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in sehr unterschiedlichen Größenordnungen liegt, die ferner nicht alle eine Sanktionierung erfordern, siehe Bitkom-Stellungnahme zu KabV im Anhang, § 9. \r\n\r\nFrage 15: Welchen Nutzen bringen DGA und DGG für die Zivilgesellschaft und wie könnte man den potenziellen Nutzen für die Zivilgesellschaft noch erhöhen?\r\n(43)\tDer DGA erhöht das Vertrauen in sog. Datenvermittlungsdienste, wozu beispielsweise Datenmarktplätze, Orchestrierer von Datenökosystemen, Personal-Information-Management-Systeme oder Datengenossenschaften zählen könnten.  So wird der Zivilgesellschaft das vertrauenswürdige und selbstbestimmte Empfangen oder Bereitstellen von Daten weiter vereinfacht. \r\n(44)\tDer DGA etabliert ferner das Konzept von datenaltruistischen Organisationen und erhört das Vertrauen in jene, so dass hoffentlich die zivilgesellschaftliche Bereitschaft etwa zur freiwilligen Datenspende für Forschungszwecke zunimmt, welche allen zugutekommen kann. \r\n\r\nFrage 16: In welchem Zusammenhang steht der DGA zu Regulierungsvorhaben, die der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten in öffentlicher Hand dienen, wie dem Transparenzgesetz sowie dem Rechtsanspruch auf Open Data und welche Bedeutung haben bei allen genannten Vorhaben die Anwendung offener Standards für die Bereitstellung der Daten und ihre Maschinenlesbarkeit?\r\n(45)\tDer Zusammenhang zwischen Transparenzgesetz und Open-Data-Rechtsanspruch einerseits und DGA andererseits besteht insb. bei Kapitel II DGA, welches die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen regelt. Anders als es ein Open-Data- Rechtsanspruch oder ein Transparenzgesetz (als Reform des IFG auf Bundesebene?) mutmaßlich tun würden, schafft Kapitel II DGA dabei jedoch keinen Datenzugangsanspruch gegenüber öffentlichen Stellen, sondern regelt die Art und Weise der Weiternutzung von Daten öffentlicher Stellen durch Dritte, falls öffentliche Stellen eine solche Weiternutzung ermöglichen. \r\n(46)\tDie Anwendung offener Standards steht mit der Bereitstellung von Daten und ihrer Maschinenlesbarkeit im Kontext des Transparenzgesetzes und dem Open-Data-Rechtsanspruch in keinem unmittelbaren Zusammenhang. \r\n(47)\tStatt offener Standards sollten an dieser Stelle vielmehr insbesondere interoperable Standards in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt werden. \r\n(48)\tBei der Entscheidung über die (Nicht-)Anwendung eines bestimmten Standards sollten Gesetzgeber bzw. öffentliche Stellen eine sorgfältige Bewertung und Abwägung von zahlreichen Faktoren vornehmen, wozu insb. Anpassungsfähigkeit, Anpassungsbedarf, Anpassungskosten, Anschlussfähigkeit, Einsehbarkeit, Aktualität, Zukunftsfestigkeit, Umfang, Governance, Nutzungsrechte, Akzeptanz und vieles, vieles weitere zählen können. \r\n \r\nAnhang: Bitkom-Stellungnahme zu KabV\r\n \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG) \r\n\r\n\r\nHier: Drucksache 20/13090\r\n\r\nStand: 01. November 2024 \r\n\r\n\r\nZusammenfassung \r\nWas wir gut finden: Die Benennung der BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Datenvermittlungsdienste und datenaltruistische Organisationen begrüßen wir. Ebenso begrüßen wir, dass wenig bis kein gold-plating durch das Durchführungsgesetz stattfindet, und der Ref-E auf 2024 weiter verbessert wurde. Dieses Gesetz sollte alsbald möglich verabschiedet werden. \r\nWas noch besser werden könnte: Die zu erwartende Ungleichbehandlung von Unternehmen unterschiedlicher Größe in der untergesetzlichen Gebührenverordnung sollte völlig überdacht werden. Die Ungleichbehandlung von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistischen Organisationen in Bezug auf mögliche Zwangsgelder scheint nicht angemessen. \r\nVorbemerkungen\r\nWir freuen uns über die Möglichkeit zur Kabinettsversion des DGG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen des Bitkom zu den DGG-Ref-Es aus 2024 sowie aus 2023 werden gerne auf Nachfrage zur Verfügung gestellt. \r\nDie EU-Kommission hat 23. Mai 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet,  da es keine zuständige Behörde(n) für die Durchführung des Data Governance Acts benannt hat. Der DGA ist schon seit 24. September 2023 anwendbar. Wir fordern Bund und Länder deshalb mit Nachdruck auf, dieses Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschließen. \r\n§ 2 Zuständigkeiten und Aufgaben\r\n§ 2 (1) \r\nWir begrüßen, dass die BNetzA als zuständige Aufsichtsbehörde für Kapitel III DGA (Datenvermittlungsdienste) und Kapitel IV DGA (Datenaltruismusorganisationen) benannt werden soll. Vor dem Hintergrund des Digital Services Act, wo die BNetzA eine Schlüsselrolle einnimmt, und den laufenden Diskussionen zur Aufsichtsstruktur für den AI Act und den Data Act möchten wir unterstreichen, wie wichtig ein einheitlicher, kompetenter Ansprechpartner für die Wirtschaft bei der Durchführung komplexer Digitalrechtsakte ist, welcher für den DGA in der BNetzA gefunden wurde. \r\n\r\n§ 2 (3) \r\nWir begrüßen, dass die Entscheidung über die Zuständigkeiten für Kapitel II DGA nun einfachgesetzlich und nicht durch Rechtsverordnung (wie 2023 vorgeschlagen) getroffen werden soll. Die Benennung einer dem BMI nachgeordneten Behörde a) als zuständige Stelle nach Art. 7 (1) DGA und b) als zentrale Informationsstelle nach Art. 8 (1) DGA erscheint uns im Kontext der Zuständigkeit des BMI für das Recht auf Informationsfreiheit und Open Data sachgemäß. \r\nKonkret erscheint uns das Statistische Bundesamt in diesem Kontext als geeignete Stelle, die Kenntnisse über in der Erhebung, Verwaltung und Zugänglichmachung großer Datensätze verfügt und diese Kenntnisse mit anderen Behörden teilen kann. Auch hat das Statistische Bundesamt – durch die Ansiedlung des (Bundes ) Forschungsdatenzentrums bei ihm – bereits relevante spezifische Kenntnisse. \r\n§ 5 Gebühren \r\n§ 5 (1), (2) \r\nLaut Art. 6 (1) DGA dürfen öffentliche Stellen Gebühren für die Erlaubnis der Weiterverwendung bestimmter Datenkategorien erheben. Laut Art. 11 (11) DGA darf die entsprechend zuständige Behörde Gebühren für die Anmeldung von Datenverarbeitungsdiensten erheben. Die Erhebung solcher Gebühren ist fakultativ, nicht verpflichtend. \r\n§ 5 (1) DGG bestimmt nun, dass für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Art. 6 (1) und Art. 11 (11) DGA Gebühren erhoben werden sollen. \r\nHierfür soll durch das BMWK nach § 5 (2) DGG nach § 22 (4) Bundesgebührengesetz eine Rechtsverordnung erlassen bzw. die Bundesnetzagentur dazu ermächtigt werden. \r\nAllerdings würden diese Einnahmen unserem Verständnis nach im Bundesgebiet nicht (!) zu einer höheren direkten Mittelverfügbarkeit für die Durchführung des DGA führen, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließen. \r\nAuf Bundes- und Landesebene sehen wir das Risiko, dass solche Gebühren unbeabsichtigt – oder sogar beabsichtigt – die Weiterverwendung bestimmter geschützter Daten hemmen könnten. \r\nWeiterhin zu bedenken sind der bestehende Aufwand für (ggf. vergebliche – bei irrtümlicher Selbsteinschätzung als Datenvermittlungsdienst) Anmeldung sowie Einhaltung der entsprechenden Pflichten, welche Anbieter ausreichend fordern werden. \r\nDeshalb sollte zumindest initial eine unternehmensgrößenunabhängige Gebührenbefreiung vorgenommen werden, um die wirtschaftlich wichtige Startphase der europäischen Datenökonomie zu unterstützen und die Hürden für alle Akteure so gering wie möglich zu halten. \r\n§ 8 Elektronische Kommunikation\r\nDas Einfügen dieses Paragraphen ist sehr zu begrüßen. Er trägt a) zur nötigen Verwaltungsdigitalisierung bei, b) erhöht die Kommunikationsgeschwindigkeit zwischen BNetzA und den Betroffenen und c) reduziert Porto, Papier und Emissionen \r\n§ 8 (1)\r\nIn Satz 1 sollte bei „Erklärungen, Informationen und Dokumente“ das Wort „und“ (kumulativ) durch das Wort „oder“ (alternativ) ersetzt werden. \r\n§ 9 Bußgeldvorschriften\r\nDie nun vorgenommene differenzierte Behandlung von vorsätzlich/fahrlässig begangenen Verstößen sowie die Abstufung der maximalen Bußgeldhöhe finden wir angemessen, da der Unrechtsgehalt bei entsprechenden Verstößen in sehr unterschiedlichen Größenordnungen liegt, die ferner nicht alle eine Sanktionierung erfordern. \r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Bereichsleiter Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume \r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Dazu gehören: Begriffsabstimmung, (De-)Zentralisierung von Rollen und Prozessen sowie Fragen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.\r\n1.2 Kontext\r\n Öffentliche und private Stakeholder weltweit erkennen vermehrt die Chancen und Potenziale von Big Data, IoT oder Smart Data-Systemen. Die Übertragung dieser Konzepte und somit die Realisierung konkreter Business-Mehrwerte in der eigenen Organisation fällt vielen Stakeholdern jedoch noch schwer.\r\n Dies hat auch die Politik aufgenommen und erhöht die Anreize für Unternehmen und Gesellschaft durch Initiativen wie die Datenstrategie der Bundesregierung oder die EU-Datenstrategie. Ebenfalls gibt es etwa im Rahmen des vorgeschlagenen Data Acts teils ganz konkrete Verpflichtungen zum Datenteilen, was eine Beschäftigung mit Datenräumen als mögliches Werkzeug dafür nahelegt.\r\n Im Diskurs zu Datenräumen und Datenökosystemen im Allgemeinen ist eine recht immense Proliferation hinsichtlich Definitionen, Architektur, Anreizen und Rollen erkennbar. Dies führt teils zu einer zögerlichen Haltung und mangelndem Vertrauen auf der Seite der Anwender, Unübersichtlichkeit für politische und regulatorische Entscheidungsträger sowie dazu, dass manche (kleine und mittelständige) Unternehmen bisher keine konkreten Mehrwerte sehen und/oder nicht wissen, wo sie sich beteiligen können.\r\n Bei vielen Stakeholdern besteht noch keine vollständige Sicherheit, welchen Mehrwert Datenräume bei der Erzielung von Effizienzgewinnen und der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle in sich tragen. Ob und zu welchem Grad welche Datenräume als Enabler für die (europäische) Datenwirtschaft überzeugen werden, wird sich anhand von Akzeptanz im Markt, Skalierbarkeit, sowie spezifischem Problem-Fit im Sektor als auch sektorübergreifend zeigen müssen.\r\n Es scheint sinnvoll, zwischen Zielen aus der Politik und der Wirtschaft zur Schaffung von Datenräumen zu unterscheiden. Diese müssen sich keineswegs widersprechen, sind aber nicht automatisch deckungsgleich in puncto Umfang und Funktionalität.\r\n63%\r\nder Unternehmen in Deutschland teilen keine Daten mit anderen Unternehmen. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n4\r\n2 Warum ist das interessant\r\n2.1 Historie\r\nDaten werden bereits seit langer Zeit geteilt, etwa auf Basis von bestehenden Lieferbeziehungen, zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen, für Forschungsprojekte oder zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle zwischen interessierten Marktteilnehmern.\r\n2.2 Politik\r\nAuch aufgrund der im Gange befindlichen legislativen und förderpolitischen Initiativen zum Teilen von Daten – dazu gehören der Data Act Entwurf1 oder Common European Dataspaces2 – besteht ein großes Interesse an Datenräumen als Enabler zum Teilen von Daten. Beim Data Act Entwurf sind insbesondere Datenteilungspflichten gegenüber Nutzern und Dritten in bestimmten Umständen als auch das Teilen mit öffentlichen Stellen zu nennen. Mit Common European Dataspaces hat die EU-Kommission ein Programm aus legislativen und anderen Maßnahmen für viele Sektoren gestartet, um die Verfügbarkeit von Daten zu erhöhen. Relevant ist ebenfalls der beschlossene Data Governance Act (DGA), welcher insb. Verhaltenspflichten für Datenintermediationsdienste einführt, welche auch auf Datenräume und Datenökosysteme Anwendung finden können.\r\n2.3 Status Quo\r\nDatenplattformen, -marktplätze und andere Geschäftsmodelle zum Datenaustausch und zur gemeinsamen, gesicherten Interaktion gibt es am Markt bereits. Trotz dieser Perspektiven gilt in vielen Bereichen, dass die Potentiale des Datenteilens noch nicht ausgeschöpft sind. Obwohl Initiativen für Datenräume und Datenökosysteme in manchen Sektoren existieren, tun sie dies in anderen Sektoren kaum. Dort wo sie existieren, sind Sachstand und Verbreitung recht unterschiedlich.\r\n2.4 Woran liegt dies?\r\nBis heute findet Datenteilen häufig nicht so systematisch und effizient statt, wie dies vorstellbar wäre. Etwa müssen Datenformate angepasst, Schnittstellen validiert oder Verträge verhandelt werden, was einer großflächigen und skalierbaren Nutzung im Wege steht. Datenräume und Datenökosysteme zum Datenaustausch haben häufig Schwierigkeiten, eine bedeutsame/kritische Masse an Teilnehmern für sich zu gewinnen beziehungsweise eine faire Verhandlungsposition zwischen Betreiber und Teilnehmern zu etablieren und so Vertrauen zu schaffen.\r\nWeitere Gründe sind rechtliche Unsicherheit im Umgang mit Daten, fehlende Standards, ausbaufähiges Vertrauen zwischen beteiligten Akteuren bei gleichzeitig noch ausbaufähigen konkreten Perspektiven hinsichtlich\r\n1 COM (2022) 68, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2022%3A0068%3AFIN\r\n2 Die EU-Kommission hat in ihrer Datenstrategie von 2020 (COM(2020) 66 final) u.a. angekündigt, gemeinsame europäische Datenräume in strategischen Sektoren und Bereichen von öffentlichem Interesse zu fördern, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/attachment/862109/European_data_strategy_en.pdf.pdf\r\nNur 3%\r\nder Unternehmen in Deutschland sind in Datenräumen aktiv. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n5\r\nGeschäftsmodellkompatibilität und Rentabilität sowie gleichzeitig die Frage nach kompatiblen Anreizen zum Datenteilen („Lohnt es sich, Daten zu teilen?“).\r\n2.5 Fazit\r\nInsofern besteht die Herausforderung darin, einerseits Netzwerkeffekte zu realisieren, andererseits Verhandlungsmacht zu dezentralisieren und gleichzeitig einen Anreiz zum Betrieb und Teilnahme an den nötigen Strukturen zu schaffen.\r\n3 Ein Einordnungsversuch\r\nWir sind der Überzeugung, dass anreizkompatible Datenökosysteme ein Schlüsselfaktor für den Erfolg von Datenräumen sind. Das bedeutet, dass das Teilen von Daten durch Analyse, Kombination und Verwertung ergänzt werden muss, um einen gesellschaftlich und wirtschaftlich optimalen Mehrwert zu schaffen. Hierzu könnten zur Strukturierung die beiden Begriffe Datenraum und Datenökosystem hilfreich sein.\r\n3.1 Datenraum\r\nIn ihrer Datenstrategie hat die EU-Kommission einen „Common European Dataspace“ ins Gespräch gebracht, welcher durch sektorale Datenräume ergänzt werden soll.3 Der „Common European Dataspace“ soll folgende Schlüsseleigenschaften besitzen:4\r\n- A secure and privacy-preserving infrastructure to pool, access, share, process and use data.\r\n- A clear and practical structure for access to and use of data in a fair, transparent, proportionate and/non-discriminatory manner and clear and trustworthy data governance mechanisms.\r\n- European rules and values, in particular personal data protection, consumer protection legislation and competition law, are fully respected.\r\nIm Gaia-X Architecture Document finden sich folgende Gedanken:5\r\nA Data Space is a virtual data integration concept defined as a set of participants and a set of relationships among them, where participants provide their data resources and computing services.\r\nData Spaces have the following design principles:\r\n- data resides in its sources;\r\n- only semantic integration of data and no common data schema;\r\n- nesting and overlaps are possible;\r\n- spontaneous networking of data, data visiting and coexistence of data are enabled.\r\nWithin one Data Ecosystem, several Data Spaces can emerge.\r\nSchon auf Basis von zwei konzeptuellen Definitionen zweier Schlüsselakteure in der europäischen Datenwirtschaft– ohne Berücksichtigung jeglicher Details – zeigt sich kein klares Bild, was ein Datenraum ausmacht und was nicht.\r\nAnekdotisch formuliert entsteht heutzutage eher der Eindruck, dass bei n Akteuren mindestens n+1 Datenraumdefinitionen zu finden sind. Dies stellt per se kein Problem\r\n3 COM(2020) 66 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52020DC0066\r\n4 SWD(2022) 45 final, p. 2, available via https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/staff-working-document-data-spaces\r\n5 Gaia-X Architecture Document 21.12 Release, Seite 86, verfügbar via https://docs.gaia-x.eu/technical-committee/architecture-document/. Diese Definition ist in Version 22.04 nicht mehr enthalten.\r\nEin Viertel (26 %) der Unternehmen hat davon noch nie von Datenräumen gehört, etwa ebenso viele (28 %) haben zwar davon gehört, wissen aber nicht, um was es geht. 27 % wissen in etwa, worum es sich handelt und gerade einmal 16 % können nach eigener Angabe erklären, was ein Datenraum ist. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n6\r\ndar, stellt bei der Begeisterung neuer Akteure oder Entwicklung von Initiativen aber Anforderungen an die Kommunikation.\r\nEs ist uns als Bitkom, mit Erfahrung im Finden von Kompromissen in der Mitgliedschaft, ebenfalls nicht gelungen, kurzfristig eine ausreichend präzise, abschließende Begriffsdefinition zu finden. Im Folgenden wollen wir deshalb bestimmte Funktionen skizzieren, die hilfreich sein könnten, ohne eine Definition zu wagen.\r\nIm Gegensatz zu einer im Markt gängigen Lizenzierung von Daten oder einer Auftragsdatenverarbeitung zwischen oft nur zwei oder wenigen Akteuren könnte ein Datenraum Datenteilen zwischen beliebig vielen Akteuren ad-hoc ermöglichen. Die Reduktion von Such- und Transaktionskosten bei gleichzeitig einfacher Skalierbarkeit ist mitunter der wichtigste Differenzierungsfaktor gegenüber vielen bisherigen Modellen zum Austausch von Daten (1:1 oder 1:n).\r\nSchematisch könnte ein Datenraum öffentliche Stellen, Unternehmen und Nutzern den Austausch über/von Daten ermöglichen. Dabei können beide sowohl Provider (= Anbieter) und Empfänger (=Abnehmer) von Daten sein.\r\nWie auf Abbildung 1 zu erkennen ist, könnte ein Datenraum bei Unterscheidung zwischen Metadaten und Daten A) als Koordinierungsstelle und Austauschplattform für Metadaten dienen, während die eigentlichen Daten dezentral geteilt werden oder B) neben Koordinierungsstelle und Austauschplattform für Metadaten auch die eigentlichen Daten zentralisiert annehmen und weiterleiten.\r\nSchematisch könnte ein Datenraum die folgenden Funktionen haben:\r\n Austausch: kompatible technische Schnittstellen zum Austausch von (Meta-)Daten\r\n Offenheit & Vertrauen: Grundsätzliche Offenheit für alle interessierten, Identifikation und Sicherheit von Teilnehmern und Transaktionen\r\n Vertragslogik: Anbahnung, Abschluss und Verwaltung von Verträgen\r\n Selbstverwaltung: Dokumentierte Governance von Akteuren und Prozessen (wie werden Entscheidungen getroffen)\r\n Durchsetzung: Verlässliche Governance von Daten mit entsprechenden Vereinbarungen\r\n Sicherheit und Belastbarkeit: Stand der Technik\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n7\r\n3.2 Datenökosystem\r\nIm Gaia-X Architecture Document finden sich folgende Gedanken:6\r\nData Spaces form the foundation of Data Ecosystems. In general, Data Ecosystems enable Participants to leverage data as a strategic resource in an inter-organizational network without restrictions of a fixed defined partner or central keystone companies. For data to realize its full potential, it must be made available in cross-company, cross-industry Ecosystems. Therefore, Data Ecosystems not only enable significant data value chain improvements, but provide the technical means to enable Data Sovereignty. Such sovereign data sharing addresses different layers and enables a broad range of business models that would otherwise be impossible. Trust and control mechanisms encourage the acceleration of data sharing and proliferate the growth of Ecosystems.\r\nDer Bitkom ist Mitglied bei der Gaia-X European Association for Data and Cloud AISBL und betont nicht nur aber auch vor diesem Hintergrund, dass ein Datenökosystem über das Konzept des Datenteilens im Datenraum hinausgehen und dieses ergänzen könnte und sollte.\r\n6 Gaia-X Architecture Document, Release 21.12, S. 69, verfügbar via https://docs.gaia-x.eu/technical-committee/architecture-document/. Eine ähnliche, aber weiterentwickelte, Definition findet sich in Version 22.04 des Dokuments.\r\nWir betrachten einen Datenraum als „inneren Kern“ eines Datenökosystems.\r\nEin Datenökosystem sollte verschiedene Services beinhalten, wie etwa:\r\n Services als Vorstufe (z.B. Generierung und Aufbereitung) für das Teilen von Daten in einem Datenraum sowie\r\n Services als Verarbeitungsschritt nach dem Erhalt von Daten aus einen Datenraum, um aus diesen einen konkreten Mehrwert zu generieren.\r\nAbbildung 1: Datenraum Flussschema Daten und Metadaten. Version dezentral (A), zentral (B).\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n8\r\nFolglich könnten solche Services zentrale Anreize für die wirtschaftliche Teilnahme in einem Datenraum darstellen und dabei helfen über das Datenteilen als primären Zweck hinauszugehen, in dem Datenraumteilnehmer bei der Arbeit mit Daten, Effizienzsteigerung durch neue Einblicke oder Entwicklung datengetriebener Geschäftsmodelle unterstützt werden. Dies kann für Akzeptanz und Wachstum von Datenräumen eine bedeutende Rolle spielen.\r\nAufbauend auf der Unterscheidung in Abbildung 1 zwischen dezentralem und zentralem Datenaustausch (nicht Metadaten), könnten Daten darüber hinaus während beider Vorgänge durch Services eines Datenökosystems aufbereitet bzw. nachverarbeitet werden, wobei sowohl A) ein dezentraler Datenaustausch oder B) ein zentraler Datenaustausch via Datenraum denkbar ist, wie gezeigt in Abbildung 2.\r\n3.3 Warum es noch komplizierter wird\r\nDiese Fragen werden vor dem Hintergrund des DGA noch wichtiger: inwiefern vertragen sich kostendeckendes oder gar profitables Betreiben eines Datenökosystems mit den Vorschriften des DGA für Datenintermediationsdienste? Eine Schlüsselfrage wird dabei sein, welche Akteure im Kontext eines Datenraums welchen Arten von Neutralitätspflichten, Vergütungseinschränkungen und anderen Verhaltenspflichten unterliegen. Anders formuliert ist die Herausforderung in diesem Kontext, welche Modelle wirtschaftlichen Handelns im Kontext eines DGA-regulierten Datenraums möglich und potenziell vielversprechend sein könnten.\r\nAuch sieht der Data Act-Entwurf der EU-Kommission bestimmte Dokumentationspflichten für Betreiber von Datenräumen vor.\r\nDarüber hinaus stellen beim Teilen von Daten – auch in Datenräumen – weitere rechtliche Prüfvorbehalte im Einzelfall, etwa zu:\r\n Wettbewerbs- und Kartellrecht (inkl. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Preissetzung)\r\n Urheberrecht und anderen IP-Rechten\r\n Datenschutzrecht,\r\nAbbildung 2: Datenraum & Datenökosystem Flussschema Daten und Metadaten. Version dezentral (A) /zentral (B).\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n9\r\nwelche noch nicht (abschließend) beantwortet sind.\r\n4 Aktueller Sachstand\r\nEs existieren bereits zahlreiche Rahmenwerke und Initiativen für dezentrale, souveräne Datenräume und Datenökosysteme, welche sich auf unterschiedlichen Implementierungsstufen befinden. Tendenziell befinden sich die meisten davon im Spektrum zwischen Vorstudie, Konzeptualisierung und Prototyp, aber unserer Kenntnis nach selten im (Enterprise-) Produktivbetrieb.\r\nBei der Diskussion und Beteiligung – soweit möglich – an solchen Initiativen kann insbesondere die „Push/Pull-Diskussion“ relevant sein. Damit meinen wir, ob vorrangig ein Push-Effekt aus Forschungsvorhaben oder vorrangig konzeptbasierter Initiativen existiert oder stattdessen vorrangig ein Pull-Effekt von Marktteilnehmern vorhanden ist, die einen Mehrwert in dem Projekt sehen und konkrete Aufwände nicht scheuen. Langfristig wird es wichtig sein, Use Cases auch in Business Cases zu übersetzen, um Datenräume nach förderpolitisch absolut wünschenswerten Anschubfinanzierungen zumindest kostendeckend zu betreiben, wofür die Existenz von Rahmenwerken wahrscheinlich hilfreich aber nur bedingt notwendig oder gar hinreichend ist.\r\nWir haben im Folgenden begonnen, eine nicht abschließende Sammlung unterschiedlicher horizontaler Initiativen und multisektoraler Ansätze zu erstellen. Es gibt zahlreiche weitere und wir geben keinerlei Empfehlung oder Bewertung dieser ab. Hier und auch an anderer Stelle wird gelten, dass die Rahmenwerke, Use Cases, Implementierungen, Initiativen auf äußerst unterschiedlichen Ebenen und Hierarchien agieren und unterschiedliche Reifegrade besitzen. Gemeinsam haben wohl alle, dass sie sich dynamisch weiterbewegen.\r\n4.1 Ausgewählte Akteure/Dokumente/Projekte\r\nAkteure\r\n Data Spaces Business Alliance ist ein Zusammenschluss von Gaia-X AISIBL, BDVA, Fiware sowie IDSA, mit dem Ziel, ein common framework für Datenräume zu entwickeln.\r\n Gaia-X AISBL, sowie jeweilige Hubs\r\n Big Data Value Association (BDVA)\r\n FIWARE Foundation (Fiware), sowie jeweilige Hubs\r\n International Data Spaces Association (IDSA), sowie jeweilige Hubs\r\n Mydata.org, sowie jeweilige Hubs\r\n Zahlreiche weitere (kommerzielle) Anbieter von Konzepten/Plattformen für den Handel/Tausch von Daten\r\n Das Data Spaces Support Centre soll es Datenräumen erleichtern, ein interoperables Umfeld für den Datenaustausch zu schaffen und die Wiederverwendung und\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n10\r\nWeiterverwendung von Daten innerhalb und zwischen verschiedenen Sektoren zu ermöglichen. Dieses ist (Stand August 2022) noch nicht gestartet.\r\nÜbersichtsdokumente\r\n Staff Working Document der EU-Kommission zu Common European Dataspaces bildet wichtige Elemente des politischen und förderpolitischen Sachstands zu gemeinsamen europäischen Datenräumen ab.\r\n Gaia-X Data Spaces Position Papier bildet zahlreiche relevante Use Cases aus dem Kontext der Gaia-X Industry Verticals unter dem Dach des Gaia-X Data Spaces Business Committee ab.\r\n SITRA Fair Data Economy Rulebook enthält u.a. zahlreiche Vorlagen für rechtliche, technische und andere Vereinbarungen.\r\n IDS RAM 4.0 ist eine Referenzarchitektur der IDSA, welche den Austausch von Daten zwischen Organisationen ermöglichen soll.\r\n Open Dei Design Principles for Data Spaces von IDSA enthält insbesondere Designprinzipien, High-Level Bausteine und einen Governance-Vorschlag für Datenräume.\r\nHorizontale Projekte\r\n Eclipse Data Space Connector Projekt ist ein Projekt, welches unter dem Dach der Eclipse Foundation einen Konnektor entwickelt, der unter anderem bei der Catena-X Initiative zum Einsatz kommt/kommen soll und sowohl mit Gaia-X als auch IDS-Standard(s) konform ist bzw. werden soll.\r\n Unterschiedliche Connectoren, die auf dem IDS Standard basieren, werden u.a. im Kontext des Mobility Data Spaces verwendet.\r\n Simpl ist ein angekündigtes Förderprojekt der EU-Kommission unter dem Digital Europe Programme, innerhalb dessen eine Smart Middleware Platform entwickelt werden soll, die wiederum Cloud-to-Edge-Federations ermöglichen sowie u.a. Common European Dataspaces unterstützen soll.\r\nSektorale Projekte\r\n Neben Projekten / Vorhaben mit horizontalem Charakter gibt es zahlreiche sektorale Datenrauminitiativen in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten. Exemplarisch und nicht abschließend gehören dazu jene, die sich im Gaia-X Hub Germany versammeln, die Initiative Catena-X7, oder der Mobility Data Space8 (bei denen Bitkom-Angehörige in Gremien vertreten sind) sowie ähnliche Förderprojekte als auch Initiativen ohne Förderung.\r\nDie verwendeten Begrifflichkeiten entsprechen nicht notwendigerweise unserem Verständnis aus Kapitel 3.\r\n7 Catena-X ist eine Initiative, die durch das BMWK im Kontext des BMWK-Förderprogramms Digitalisierung der Fahrzeughersteller und Zuliefererindustrie unterstützt wird. Mehr Informationen zu diesem Förderprogramm und zahlreiche Projektsteckbriefe gibt es etwa hier.\r\n8 Der Mobility Data Space ist eine Datenrauminitiative, welche derzeit als eines der KI-Projekte des BMDV gefördert wird.\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n11\r\n5 Sammlung offener Fragen\r\nWir dokumentieren hier einige Fragen, welche bei Diskussionen zu Datenräumen und Datenökosystemen wieder und wieder aufkommen. Dazu gehören nicht abschließend:\r\n5.1 Definitionen\r\n Wie ist das konkrete Begriffsverständnis von Datenräumen und Datenökosystemen? Welche Eigenschaften haben jene?\r\n Wo konkret ist der Tipping-Point, an welchem „üblicher“ Datentransfer zu einem Datenraum oder Datenökosystem wird? Fallen Datenbanksysteme mit mehreren Akteuren (schon) unter den Begriff Datenraum oder Datenökosystem?\r\n Datenräume werden teilweise im Kontext von Cloud-Initiativen diskutiert – besteht dort ein notwendiger Zusammenhang (welche Rolle spielen on-prem, hybride, cloudbasierte, edge-Dienste) oder sind Datenräume eigentlich infrastrukturunabhängig?\r\n Wenn Akteure über Datenräume sprechen, meinen Sie damit eigentlich Datenökosysteme?\r\n5.2 Zentral vs. Dezentral\r\nEs ist an vielen Stellen denkbar, Aufgaben an bestimmte Akteure zu verteilen. Insofern sind gewisse Zentralisierungstendenzen zu beobachten. Bei den folgenden Fragen ist außerdem zu evaluieren, inwiefern ggf. eine oder mehrere „zentrale“ Akteure derartige Aufgaben zu übernehmen.\r\n Wird eine zentrale Zertifizierungsstelle für Teilnehmer, Dienste, Infrastruktur und/oder Daten als Vertrauensanker benötigt? Welche Organisation(en) kann eine solche Rolle ausüben? Können derartige Vertrauensdienstleistungen dezentral oder durch self-declaration durchgeführt werden?\r\n Schaffen umfangreiche (ex-ante) Zertifizierungsaufwände Einstiegshürden für kleine und mittelständische Unternehmen, also solche, die besonders von Datenräumen profitieren sollen?\r\n Findet das tatsächliche Teilen von Daten dezentral zwischen Provider und Empfänger statt oder gibt es ein „Clearinghouse“ bzw. eine Transferstelle? Was gilt für Metadaten? Diese Diskussion, welche sich auch um Vertrauen dreht, findet in ähnlicher Art und Weise auch bei Datentreuhändern statt.\r\n Gibt es einen zentralen Katalog mit verfügbaren Daten? Wenn ja, wie wird dieser kuratiert?\r\n Findet die Abwicklung von Vertragsprozessen zentral oder dezentral statt?\r\n5.3 Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit\r\n Mit welcher Wirtschaftlichkeit können individuelle Akteure in Datenräumen oder Datenökosystemen rechnen?\r\n56 % der Unternehmen erwarten, dass Datenräume zu mehr Datenteilen führen würden, 54 %, dass so ein sichererer Datenaustausch möglich wäre. Rund die Hälfte (49 %) würde Datenräumen als Ergänzung zu bisherigen Angeboten nutzen. Und 45 % wünschen sich von der Politik, dass Datenräume stärker gefördert werden. (Bitkom Research, 2022)\r\nDatenräume und Datenökosysteme – Einordnung und aktueller Stand\r\n12\r\n Wer betreibt einen Datenraum? Ein oder mehrere private Akteure, ein öffentlicher Akteur?\r\n Welche Use Cases können in Business-Cases transferiert werden? Welche Problemstellung kann mit einem Datenraum konkret gelöst werden?\r\n Welche Herausforderungen und Chancen haben bestehende Rahmenwerke und Initiativen ggf. zu bewältigen, bevor sie in den Produktiveinsatz kommen?\r\n6 Nächste Schritte\r\nDer Bitkom wird sich auch in Zukunft aufgeschlossen, konstruktiv und kritisch mit Datenräumen und Datenökosystemen auseinandersetzen, um als Stimme der Digitalwirtschaft die Praxisrelevanz von Datenräumen und Datenökosystemen zu entwickeln, zu stärken und zu fordern.\r\nDer Bitkom und/oder zahlreiche seiner Mitglieder tun dies aktuell u.a. im Kontext unterschiedlicher Arbeitsgruppen der Gaia-X European Association for Data and Cloud AISBL, in Diskussionen und Beratungen mit dem deutschen Gaia-X Hub oder zahlreichen weiteren Projekten und Initiativen. Neben diesen strategischen Workstreams begleitet der Bitkom praktisch alle datenpolitisch relevanten Gesetzesvorschläge auf deutscher und europäischer Ebene und bietet ebenfalls Expertise und Austauschmöglichkeiten für Profile mit technischem Hintergrund, wie etwa Data Scientists, Data Engineers, Data Stewards, Data Strategists.\r\nwww.bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro,\r\ndarunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in\r\nDeutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen\r\nWirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils\r\n8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert\r\nund treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite\r\ngesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem\r\nweltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nDavid Schönwerth | Referent Data Economy\r\nT 030 27576-179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Datenpolitik & Datenräume\r\nCopyright\r\nTitelbild: @guogete via Unsplash Text und sonstige Bilder/Grafiken: Bitkom 2022 bzw. jeweilige Rechteinhaber\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Simple Live (instances of Simpl Open)\r\nsupports\r\nSimpl\r\nLabs (playground environment for Simpl Open; Interop. test for existing data spaces)\r\nsupports\r\nCommon European Data Spaces\r\nEU\r\nFinancial\r\nData Space\r\nEU\r\nMobility\r\nData Space\r\nEU Manu\r\nfacturing\r\nData Space\r\nEU Open\r\nScience\r\nCloud\r\nEU Green\r\nDeal Data\r\nSpace\r\nEU Health\r\nData Space\r\nEU Energy\r\nData Space\r\nEU\r\nAgricultur\r\ne Data\r\nSpace\r\nEU Skills\r\nData Space\r\nEU Public\r\nAdministra\r\ntion Data\r\nSpace\r\nEU\r\nCultural\r\nData Space\r\nEU Media\r\nData Space\r\nEU Smart\r\nCity Data\r\nSpace\r\nEU\r\nLanguage\r\nData Space\r\nEU\r\nTourism\r\nData Space\r\nEU Data\r\nStrategy Groups & Projects\r\n4\r\nEuropean Commission\r\nEU Parliament + EU Council\r\nNational Governments\r\nAssociations /\r\nWorking Groups\r\nRegulation\r\nFunding Programs (DEP, Horizon,…\r\nCommercial Tenders\r\nStrategy Papers\r\nNational Funding Programs\r\nIPCEI CIS\r\nProject Support\r\nData Spaces Support Center\r\nSimpl\r\nOpen (Data Spaces Middleware); Simple Live (instances of Simpl Open)\r\nDome\r\n(Distributed Open Marketplace for Europe Cloud and Edge\r\nDA\r\n, DGA , DMA , DSA , EUCS, NIS 2 , eIDAS , ODD HVD), …\r\nGaia X , iShare , x Road\r\nIDSA\r\nFIWARE\r\nBDVA\r\nDomain Specific Data Models, API and Protocols\r\nCloud\r\nData\r\nA European Strategy for Data\r\nvarious domain specific initiatives (\r\ne.g. Catena X,…\r\nvarious domain specific initiatives (\r\ne.g. Omega X,….\r\nSimpl\r\nLabs (playground environment for Simpl Open; Interop. test for existing data spaces)\r\nTrust Framework\r\nData Space Protocol\r\nDomain API and Marketplaces\r\nIndustry Associations\r\nMy Data\r\n, Solid My Data,…\r\nEuropean Data Innovation Board\r\n, B2B Data Sharing & Cloud Computing Contracts Expert Group\r\nDomain Specific Standards / Guidelines\r\nSpecifications\r\nOSS\r\nSupport\r\nData Spaces\r\nIndustry Standards\r\nIndustry Regulation Bodies\r\nDevelopment of OSS components and\r\nservices ( e.g. GXFS)\r\nNational (Gaia\r\nX) Hubs\r\nData and AI guidelines and strategic roadmaps, pre\r\nstandardization activities\r\nExpert Groups\r\nEclipse Foundation\r\nData Space OSS development, specs, collaboration models\r\nActivity\r\noverview\r\n5\r\nGeo\r\ninformation\r\nConstruction\r\nEnergy\r\nSpace\r\nPublic\r\nAdminis\r\ntration\r\nResearch/\r\nEducation\r\nAutomotive\r\nManu\r\nfacturing\r\nMobility\r\nHealth\r\nAgriculture\r\nClimate\r\nFinance\r\nCulture\r\nMedia\r\nLanguage\r\nSmart\r\ncities\r\n& commu\r\nnities\r\nTourism\r\nData initiatives\r\nEU level\r\n6\r\nEU Financial\r\nData Space\r\nEU Mobility\r\nData Space\r\nEU Manu\r\nfacturing\r\nData Space\r\nEU Open\r\nScience\r\nCloud\r\nEU Green\r\nDeal Data\r\nSpace\r\nEU Health\r\nData Space\r\nEU Energy\r\nData Space\r\nEU\r\nAgriculture\r\nData Space\r\nEU Skills\r\nData Space\r\nEU Cultural\r\nData Space\r\nEU Media\r\nData Space\r\nAgriData\r\nSpace\r\nDivine\r\nCrack Sense\r\nScaleAg\r\nData\r\nAgData\r\nValue\r\n4Growth*\r\nDig4Live*\r\nDeploy\r\nment\r\nEureka3D\r\n5DCulture\r\nDE BIAS\r\nAI4Europeana\r\nintNET\r\nOMEGA X\r\nEDDIE\r\nEnershare\r\nSynergies\r\nData\r\ncellar\r\nGREAT\r\nAD4GD\r\nB Cubed\r\nFAIRiCUBE\r\nUSAGE\r\nMyHealth@\r\nEU\r\nHealthdata\r\n@EU pilot\r\nSupport for\r\nHDABs\r\nCentral\r\nServices for\r\nHealth\r\nData@EU\r\nPaTHED\r\nSupprt\r\nfor\r\nSNOMED CT\r\nCapacity\r\nbuilding for\r\nprim+sec .\r\nUse cases\r\nJoint Action\r\nfor primary\r\nuses\r\nJoint\r\naction for\r\nsecondary uses\r\nData\r\nQualiy\r\n& Utility\r\nLabel Dev\r\nEUCAIM\r\nGDI\r\nDigital\r\nEurope\r\nEU Smart\r\nCity Data\r\nSpace\r\nDS4SSCC\r\nDS4SSCC\r\nDEP*\r\nDigital\r\nEurope\r\nEU\r\nLanguage\r\nData Space\r\nDigital\r\nEurope\r\nData Space\r\n4.0\r\nSM4RTENA\r\nNCE\r\nUNDERPIN*\r\nTEMS\r\nPrepDSpace\r\n4Mobility\r\nDeploy\r\nEMDS*\r\nLegal:\r\nDigital\r\nEurope\r\nPublic\r\nprocurement :\r\nDigital Europe\r\nOOTS:\r\nDigital\r\nEurope\r\nDS4Skills\r\nEDGE\r\nSkills\r\nEU\r\nTourism\r\nData Space\r\nDATES\r\nDFST\r\nSkills4EOSC\r\nFAIR IMPACT\r\nEOSC Focus\r\nRDA TIGER\r\nAI4EOSC\r\nFAIRCORE\r\n4EOSC\r\nEuroScience\r\nGateway\r\nRAISE\r\nFAIR EASE\r\nSciLake\r\nGraspOS\r\nEOSC4\r\nCancer\r\nCRAFT OA\r\nBlue Cloud\r\n2026\r\nAquaINFRA\r\nOSCARS\r\nOSTrails\r\nEVERSE\r\nEOSC\r\nBeyond\r\nEOSC\r\nENTRUST\r\nTITAN*\r\nSIESTA*\r\nCommon European Data Space\r\nProject in\r\nthe context of Common European Data Space\r\nSource: p.56 ff. in\r\nEU COM SWD(2024) 21 final . For timeline (2022 24) see p.56 ff. in EU COM SWD(2024) 21 final\r\n* Projects recently started or to start shortly as of 24/01/24).\r\nEU Public\r\nAdministration\r\nData Space\r\nGeo\r\ninformation\r\nConstruction\r\nEnergy\r\nSpace\r\nPublic\r\nAdminis\r\ntration\r\nResearch/\r\nEducation\r\nAutomotive\r\nManu\r\nfacturing\r\nMobility\r\nHealth\r\nAgriculture\r\nClimate\r\nFinance\r\nCulture\r\nMedia\r\nLanguage\r\nSmart\r\ncities\r\n& commu\r\nnities\r\nTourism\r\nData initiatives\r\nGerman and EU level\r\n7\r\nCommon European Data Space\r\n(at least primarily/initially) German level initiative\r\nSource: p.56 ff. in\r\nEU COM SWD(2024) 21 final . For timeline (2022 24) see p.56 ff. in EU COM SWD(2024) 21 final\r\n* Projects recently started or to start shortly as of 24/01/24).\r\nMember\r\nof or otherwise in touch with German Gaia X hub\r\nTellus\r\ncross sector connectivity for critical applications\r\nopenGPT\r\nX (large AI language models for Europe)\r\nManufacturing X (initiative for digitalisation of industry supply chains\r\nNFDI\r\n(national research data infrastructure\r\nDateninstitut\r\n(initiative to bring forward data availability and etablish data trustee models and licenses\r\nMISSION KI\r\n(national initiative für artificial intelligence and data economy\r\niECO\r\nAuto\r\nWerkstatt 4.0\r\nCooperants\r\nEuroDaT\r\nMerlot\r\nMarispace\r\nX\r\nHealth X\r\nData Loft\r\nTeam X\r\nCatena X\r\nMobility Data\r\nSpace\r\nEuPro\r\nGigant\r\nMobilithek\r\nEnergy\r\ndata x CoyPu\r\nBauPuls\r\n360\r\nKulturdaten\r\nraum\r\nEU Energy\r\nData Space\r\nBDI Health Data\r\nSpace initiative\r\nGaia X MED\r\nGaia X 4\r\nFuture Mobility\r\nAgriGaia\r\nFAIR Data\r\nSpaces\r\nSafe\r\nFDBC\r\nNaLamKI\r\nOmega X\r\nPAIRS\r\n(intelligent proactive crisis management\r\nServiceMeister\r\nSmartLiving\r\nNext\r\nSpaicer\r\nsmartMA\r\nX\r\nCopernicus\r\nPOSSIBLE*\r\nPOSSIBLE*(Edu, SMEs ,\r\nPublic Admin)\r\nARIKI\r\nCAREFUL EDGE\r\nX\r\nDEER\r\nEASY EDGE\r\nCLOUD\r\nEDNA\r\nESCOM\r\nFRED\r\nOpen FLaaS\r\nRIWWER\r\nSECAI\r\nEU Financial\r\nData Space\r\nEU Mobility\r\nData Space\r\nEU Manu\r\nfacturing\r\nData Space\r\nEU Green\r\nDeal Data\r\nSpace\r\nEU Health\r\nData Space\r\nEU\r\nAgriculture\r\nData Space\r\nEU Skills\r\nData Space\r\nEU Public\r\nAdministration\r\nData Space\r\nEU Cultural\r\nData Space\r\nEU Media\r\nData Space\r\nEU Smart\r\nCity Data\r\nSpace\r\nEU\r\nLanguage\r\nData Space\r\nEU\r\nTourism\r\nData Space\r\nEU Open\r\nScience\r\nCloud\r\nData initiatives\r\nFunding German level\r\n8\r\nBMWK\r\nBMDV\r\nBMI\r\nBMBF\r\nTellus\r\nopenGPT\r\nX\r\nPOSSIBLE\r\nManufactu\r\nring X\r\nNFDI\r\nDateninstitut\r\nMISSION KI\r\niECO\r\nAuto\r\nWerkstatt 4.0\r\nCooperants\r\nEuroDaT\r\nMerlot\r\nMari space X\r\nHealth X\r\nData Loft\r\nTeam X\r\nCatena X\r\nMobility Data\r\nSpace\r\nEuPro\r\nGigant\r\nMobilithek\r\nEnergy\r\ndata x\r\nCoyPu\r\nBauPuls\r\n360\r\nKulturdatenraum\r\nBDI Health Data Space initiative\r\nBKM\r\nSonstige\r\nGAIA X MED\r\nGaia X 4\r\nFuture\r\nMobility\r\nAgriGaia\r\nFAIR Data\r\nSpaces\r\nSafe FDBC\r\nNaLam\r\nKI\r\nSmart Living\r\nNext\r\nOmega X\r\nPAIRS\r\nService\r\nMeister\r\nSpaicer\r\nsmartMA\r\nX ARIKI\r\nCAREFUL\r\nEDGE X\r\nDEER\r\nEASY EDGE\r\nCLOUD\r\nEDNA\r\nESCOM\r\nFRED\r\nOpen FLaaS\r\nRIW WER\r\nSECAI\r\nCall for Feedback\r\nWe\r\nwelcome your feedback , on things such as :\r\n\r\nIs\r\nthis helpful for you ?\r\n\r\nHave\r\nyou found an error or inaccuracy ?\r\n\r\nWhat\r\nshould we add ?\r\nFeel\r\nfree to reach out to d.schoenwerth@bitkom.org .\r\n9\r\nImprint\r\n10\r\nPublished\r\nby\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nContact\r\nDavid Schönwerth | Head\r\nof Data Economy\r\nP +49 (0)30 27576 179 | d.schoenwerth@bitkom.org\r\nTitle Image\r\n© Andrew Ridley\r\nunsplash.com\r\nThis publication is work in progress and is not\r\nfinal.\r\nThe sole purpose of this publication is to provide\r\nan initial overview of precompetitive initiatives\r\nwith a focus on research, standardization,\r\nspecifications or other goals of the German and\r\nEuropean data economy landscape. Data space\r\ninitiatives or other initiatives that neither have\r\nprimarily a German scope nor are related to EU\r\nprogrammes , are outside of the scope of the\r\npublication. The selection of initiatives is solely\r\nfor exemplary purposes. The presence/absence of\r\ninitiatives or any other information in this\r\npublication does not imply any judgement or\r\nrecommendation by Bitkom in any way\r\nwhatsoever. This publication can never be\r\ncomprehensive or fully correct given the\r\ncomplexity and evolving character of the\r\nlandscape.\r\nCopyright\r\nThis publication is intended to provide general, non\r\nbinding information. The contents reflect the view within\r\nBitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims\r\ncan be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take\r\nthe specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole\r\nresponsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held\r\nby Bitkom or respective rightholders\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nGermany\r\nP +49 30 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nbitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They\r\ngenerate an annual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more\r\nthan 2 million people. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"bitkom.org\r\nStellungnahme zum Fragenkatalog der öffentlichen Anhörung „Innovative Datenpolitik: Potenziale und Herausforderungen“ im Digitalausschuss am 26.06.2024\r\nBerlin, 23. Juni 2024\r\nBitkom e.V.\r\nDavid Schönwerth\r\nBereichsleiter Data Economy\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nPräsident\r\nDr. Ralf Wintergerst\r\nHauptgeschäftsführer\r\nDr. Bernhard Rohleder\r\nLobbyregister DE\r\nR000672\r\nTransparenzregister EU\r\n5351830264-31\r\n2\r\nZusammenfassung in Thesen\r\n Aufsicht Datenrechtsakte\r\n Die Chancen des Data Act durch möglichst einheitliche Aufsichtsstruktur nutzen;\r\n Verfahrensrechtliche Vereinfachungen bei Zusammenarbeit vieler Stellen prüfen;\r\n Keine Zeit bei der Durchführung verlieren (insb. wegen des Haushalts);\r\n Europäische Harmonisierung der Anwendung der Rechtsakte unterstützen;\r\n Aufsicht des AI Act bei der Durchführung von DGA und DA mitdenken;\r\n Standards sind für die Umsetzung des Data Acts entscheidend.\r\n Cloudinfrastruktur\r\n Es gibt bereits zahlreiche Initiativen – das ist begrüßenswert;\r\n Die Souveränitätsanforderungen sind hier im Einzelfall sehr unterschiedlich;\r\n Es sind ein Dateninfrastrukturfonds und ein Vergabekompetenzzentrum nötig.\r\n Datenschutz\r\n Die einheitliche Rechtsanwendung ist weiter mangelhaft;\r\n Die BDSG-Reform bietet Chancen für die Institutionalisierung und die Einführung von Mehrheitsentscheidungen im Kontext der DSK;\r\n Eine datenschutzrechtliche Angleichung von Fachgesetzen auf Länder- und Bundesebene ist wünschenswert;\r\n Der Handlungsbedarf bei Rechtssicherheit von Anonymisierung ist hoch;\r\n Die DS-GVO sollte nicht neu verhandelt werden;\r\n Innovative Technologien, z.B. in-situ data access, sind eine Chance für datenschutzfreundliche Datennutzung.\r\n DSA & Datennutzung Gesellschaft\r\n Nach vielen Entwicklungen sollte nun beobachtet werden, wie sich die Regelungen und Initiativen entwickeln. Derzeit sehen wir hier wenig Handlungsbedarf.\r\n Internationales\r\n Ein aktiveres Handeln der BReg in internationalen Gremien ist wünschenswert;\r\n Internationale Datentransfers sollten weiter gestärkt werden wo immer möglich.\r\n Dateninitiativen\r\n Diese sind wichtig für Datenwirtschaft und insb. die Entwicklung von KI-Modellen;\r\n Die Wirkung von Initiativen in der Fläche ist gesamtwirtschaftlich bedeutsam;\r\n Die Wechselwirkungen Deutschland/Europa können hier noch mehr im Fokus sein;\r\n Die Initiativen könnten untereinander noch mehr verzahnt werden.\r\n Datenstrategie\r\n Es ist sehr zu begrüßen, dass die Bedeutung von Datennutzung erkannt wird;\r\n Die Transparenz der Zielerfüllung und Datengrundlage für die Strategie könnte noch gestärkt werden;\r\n Die Datenlabore in den Bundesministerien sollten unbedingt verstetigt werden.\r\n Ansiedlung Rechenzentren\r\n Regulatorische Alleinhänge sollten vermieden werden;\r\n Günstige Energie & Konnektivität sind zentral;\r\n Der Zugang zu Fachkräften ist ebenso zentral;\r\n Bürokratieabbau ist auch hier eine strukturelle Herausforderung.\r\n3\r\nDetailantworten\r\nFrage 1: Mit dem Data Act und dem Data Governance Act (und weitern Rechtsakten) wurde ein wegweisender europäischer Datenraum geschaffen. Welche Spielräume hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgaben, die er für eine innovative Datenpolitik nutzen sollte und welche Maßnahmen sehen Sie bei der Umsetzung - etwa in der Bündelung der Aufsicht für die digitalpolitischen Dossiers – als besonders wichtig an?\r\n(1) Der Begriff Datenraum ist insofern mehrdeutig, als dass namentlich i) die EU-KOM sektorale Datenräume schaffen möchte,1 ii) dieser Begriff auch von unterschiedlichen Initiativen für die Entwicklung organisationsübergreifender Data Governance (i.e. Datenverwaltung) Ansätze genutzt wird2 und iii) der Data Act gemeinsame europäische Datenräume definiert3.\r\n(2) Die EU-Rechtsakte Data Act (DA)4 und Data Governance Act (DGA)5 benötigen als Verordnungen grundsätzlich keine nationale Transposition um unmittelbar in Deutschland anwendbar zu sein/zu werden. Nichtsdestotrotz sind für DA und DGA sog. Durchführungsgesetze u.a. für die Benennung nationaler Aufsichtsbehörden, Verfahrensregeln und Sanktionsregeln notwendig, welche bis zum grundsätzlichen Anwendungsbeginns der entsprechenden Verordnung anwendbar sein müssen.6\r\n(3) Vorschlag: In Bezug auf die zu benennenden Aufsichtsbehörden sollte für die digitalpolitischen Dossiers eine möglichst einheitliche Gestaltung nationaler Aufsichtsstrukturen angestrebt werden. Dabei fällt insbesondere die BNetzA ins Auge. Für Details hierzu wird auf die Bitkom-Empfehlungen zum DA-Durchführungsgesetz7 sowie die Bitkom-Stellungnahme zum DGA-Durchführungsgesetz8 verwiesen.\r\n(4) Vorschlag: In Bezug auf Verfahrensrecht sollte geprüft werden, inwiefern im Außenverhältnis zu Normadressaten als auch Innenverhältnis zu anderen Behörden – insb. BfDI und Landesdatenschutzbehörden – sog. Genehmigungsfiktionen (ggf. durch Änderung im BDSG) eingeführt werden können, um a) eine Priorisierung zwischen Fällen zu ermöglichen und b) die Abstimmungsgeschwindigkeit innerhalb und zwischen zuständigen Aufsichtsbehörden zu beschleunigen. Diese Art von Genehmigungsfiktionen sind im Kartellrecht oder im Baurecht durchaus üblich und können zu einer Beschleunigung von Verfahren beitragen. Hier sei auch an die nötige Reform der DSK erinnert.9\r\n1 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0066\r\n2 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Datenraeume-Datenoekosysteme-erste-Einordnung-aktueller-Stand\r\n3 Art. 33 Abs. 1 S. 1 Data Act, (EU) 2023/2854, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32023R2854\r\n4 (EU) 2023/2854, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A32023R2854\r\n5 (EU) 2022/868, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0868 und namentlich der Europäische Gesundheitsdatenraum (legislativ und nicht-legislativ) sowie zahlreiche gemeinsame sektorale europäische Datenräume, vgl. https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bitkom-Data-Economy-Landscape\r\n6 EU-KOM hat am 23. Mai 2024 beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland (INFR(2024)2060), einzuleiten, „weil diese Länder keine zuständige Behörde für die Durchführung des Daten-Governance-Rechtsakts benannt oder nicht nachgewiesen haben, das die zuständigen Behörden zur Ausführung der im Rechtsakt vorgeschriebenen Aufgaben befugt sind.“, https://germany.representation.ec.europa.eu/news/gemeinsame-daten-nutzung-und-steuertransparenz-eu-kommission-eroffnet-vertragsverletzungsverfahren-2024-05-23-1_de\r\n7 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vorschlaege-Nationale-Durchfuehrung-Data-Act\r\n8 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/bmwk-stellungnahmen-dgg.html\r\n9 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bundesdatenschutzgesetz-2023\r\n4\r\n(5) Vorschlag: In Bezug auf das Sanktionsregime ist beim maximalen Bußgeldrahmen zwischen vorsätzlich und fahrlässig begangenen Verstößen zu unterscheiden.\r\n(6) Vorschlag: Zwar ermöglicht der EU-Dateninnovationsrat (EDIB) die Diskussion von Auslegungsunterschieden zwischen Aufsichtsbehörden im Kontext von DGA und DA, enthält aber keinen verpflichtenden Einigungsmechanismus. Ressourcen und Entscheidungskompetenz für das EDIB sind auszubauen, um die absehbaren Diskussionen von Auslegungsunterschieden verbindlich abschließen zu können. Dazu wäre künftig ein verpflichtender Einigungsmechanismus sinnvoll. Damit würde den Lehren aus der DS-GVO Rechnung getragen. Dafür sollte sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene nicht erst im Zuge des Reviews von DGA und DA einsetzen.\r\nFrage 2: Für eine innovative Datenpolitik bedarf es einer innovativen, modernen aber auch sicheren und vertrauenswürdigen Infrastruktur. Was sind zentrale Elemente dieser Infrastruktur, wie muss diese ausgestaltet sein, um eine innovative Datenpolitik zu ermöglichen und wie weit sind wir beim Aufbau einer solchen Infrastruktur und welche Bedeutung kommt hier einer souveränen europäischen Cloudinfrastruktur zu?\r\n(7) Aus technischer Sicht findet der Austausch eines Datensatzes auf sehr hoher Abstraktionsebene statt, denn darunter liegen viele weitere Infrastrukturelemente bzw. -ebenen, wie etwa Netzinfrastruktur, Rechenzentren, Hardwareressourcen, Betriebssysteme, Datenplattformen und Datenstandards. Auf diesen Ebenen wird mit unterschiedlichen Protokollen (d.h. Sprachen) kommuniziert und alle Ebenen sind grundsätzlich für die jeweils höhere Ebene notwendig.\r\n(8) Aktuell existiert noch keine integrierte souveräne, europäische Cloudinfrastruktur, welche die Angebote bestimmter Anbieter substituierbar und interoperabel macht. Auf den Weg gebracht wurden u.a. die folgenden Initiativen, welche auf diese Ziele einzahlen (sollen):\r\n(9) Die Gaia-X AISBL entwickelt derzeit Spezifikationen für die Katalogisierung, Substituierbarkeit und Interoperabilität von Cloud-Services. Die European Alliance for Industrial Data, Edge and Cloud wurde gegründet, um eine strategische Roadmap zu schaffen, die definieren soll, wie der private und öffentliche Sektor in das Cloud-Edge-Kontinuum investieren.10 Das SIMPL-Projekt hat u.a. als Ziel, eine sog. Middleware für die Verknüpfung der gemeinsamen europäischen Datenräume zu schaffen.11 Das sog. DOME-Projekt soll die Schaffung eines europäischen Cloud-Marktplatzes unterstützen.12 Im Rahmen des IPCEI-CIS europäische Fähigkeiten im Bereich Cloud- und Edge-Computing anbieterübergreifend gestärkt und weiterentwickelt. Das Zielbild des in der Umsetzung befindlichen Projektes ist die Schaffung eines Multi-Provider Cloud-Edge-Kontinuums.13\r\n(10) Die Anforderungen bzgl. technischer Zugriffsrechte, anwendbarer Rechtsvorschriften, Ausfallsicherheit oder der de-facto Kontrolle über Cloudinfrastruktur können sich je nach Anwendungsfall unterscheiden. Mehr Transparenz über a) die Angemessenheit solcher Vorgaben und b) den Grad der Erfüllung durch bestimmte Lösungen hilft dabei, eine möglichst effiziente Cloudinfrastruktur aufzubauen.\r\n10 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/cloud-alliance\r\n11 https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/simpl\r\n12 https://dome-marketplace.eu/\r\n13 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/ipcei-cis.html\r\n5\r\n(11) Vorschlag: Im öffentlichen Sektor gilt, dass zur Vernetzung unterschiedlicher Fachverfahren und Register zunächst die Basis für einen erfolgreichen Datenaustausch geschaffen werden muss. Dazu gehören grundlegend moderne, sichere, interoperable Netze von Bund, Ländern und Kommunen auf Basis einer Zero-Trust-Architektur. Diese Netze bilden die notwendige Voraussetzung für sämtliche digitale Transformationsmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung. Erforderlich ist, daran anknüpfend, die Nutzung der etablierten Infrastruktur des IT-Planungsrates (XÖV-Standards, DVDV als Adressierungsdienst und OSCI als Transportinfrastruktur) sowie eine entsprechende Weiterentwicklung dieser Instrumente für die Registermodernisierung. Vor diesem Hintergrund ist ein verstärkter Einsatz von Cloudinfrastrukturen (IaaS, PaaS) dafür prädestiniert, die heterogene Landschaft der Fachverfahren und OZG-Basiskomponenten abzubilden und eine kontinuierliche Weitentwicklung zu ermöglichen. Generell kann der Einsatz von Cloud-Lösungen dazu beitragen, die Standardisierung, Skalierbarkeit, Geschwindigkeit und Kosteneffizienz auf Anwendungsebene bei der Verwaltungsdigitalisierung zu erhöhen. Wir brauchen deshalb eine zügige Umsetzung der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie im Sinne eines Multi-Cloud-Ansatzes.14\r\n(12) Vorschlag: Für die Verwaltung sollte ähnlich wie beim Digitalpakt Schule ein sog. Dateninfrastrukturfonds eingerichtet werden, aus welchem öffentliche Stellen sich Investitionen in Datenplattformen fördern lassen können. Dieser sollte im BMI verwaltet werden und sowohl für öffentliche Stellen des Bundes als auch in Zusammenarbeit mit den Ländern für diese offen stehen. Bzgl. der Datenlabore wird auf Randnummer (26) verwiesen.\r\n(13) Vorschlag: Es nicht zielführend, wenn sich ähnliche öffentliche Stellen mit ähnlichen Bedarfen alle einzeln auf die Suche nach Lösungen begeben (Bund, Land, Kommune). Hier könnte ein Kompetenzzentrum für die Vergabe im Digitalbereich sowie die Bündelung gleichartiger Ausschreibungen mehr Geschwindigkeit, Rechtssicherheit und Einsparungen bringen.\r\nFrage 3: Oft wird Datenschutz als Hemmnis für innovative Datenpolitik vorgeschoben oder werden Datenpolitik und Datenschutz gegeneinander in Stellung gebracht. Wie sehen Sie die Rolle des Datenschutzes für eine innovative Datenpolitik, welche Instrumente wie beispielsweise Datentreuhänder können welchen Beitrag leisten, um Datenschutz und innovative Datenpolitik zusammenzudenken und sehen Sie es auch als Wettbewerbsvorteil an, innovative Datenpolitik unter Wahrung des Datenschutzes made in EU sicherzustellen?\r\n(14) Es ist kein Geheimnis, dass in Bezug auf personenbezogene Daten ein Spannungsfeld zwischen dem Verarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt und dem Datenminimierungsgrundsatz der DS-GVO einerseits und dem Datennutzungsgedanken einer innovativen Datenpolitik andererseits besteht, welche gesellschaftliche und wirtschaftliche Chancen durch Transparenz, datenbasierte Entscheidungen und datenbasierte Innovationen in den Vordergrund stellt.\r\n(15) Dabei erlaubt die DS-GVO explizit die Verarbeitung personenbezogener Daten insofern namentlich eine Verarbeitungsgrundlage vorliegt.\r\n14 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vom-Onlinezugangsgesetz-zum-Verwaltungszukunftsgesetz\r\n6\r\n(16) Dabei ist zu unterstreichen, dass die Nicht-Nutzung bestimmter Daten signifikante gesellschaftliche und wirtschaftliche Kosten verursachen kann, welche bei der Bewertung von Datenverarbeitungsvorgängen ebenso wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden müssen.\r\n(17) Vor diesem Hintergrund setzen wir uns für einen ermöglichenden Datenschutz ein, was insbesondere bedeutet, auf divergierende Auslegungen zu verzichten und sich an progressiveren Rechtsauslegungen zu orientieren, welche in anderen Mitgliedsstaaten häufiger sind als in Deutschland. Insofern dies im Rahmen der DSK nicht mittel- bis langfristig möglich ist, setzen wir uns für eine Föderalismusreform in Bezug auf die Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht in Deutschland ein. Dazu müsste nicht die DS-GVO neu verhandelt werden, sondern es bedürfte Änderungen in GG und BDSG.\r\n(18) In Bezug auf Datentreuhändermodelle ist zu sagen, dass auch diese der DS-GVO unterliegen. Insofern es sich um personenbezogene Daten (dazu gehören auch pseudonymisierte Daten) handelt, benötigt es insb. eine Verarbeitungsgrundlage, wozu grundsätzlich namentlich die Einwilligung des Betroffenen oder eine gesetzliche Verarbeitungserlaubnis gehören. Bei einer Einwilligung ist zu beachten, dass eine solche zumindest in Deutschland derzeit nicht für alle möglichen Zwecke oder für alle möglichen Drittparteien gegeben werden kann (narrow consent).\r\n(19) Auch im Automobilbereich etwa, wo es um die Hoheit über sog. Fahrzeugdaten geht, welche insb. in Deutschland bei Verbindung zur Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) grundsätzlich als personenbezogen betrachtet werden, gilt die DS-GVO. Insofern muss sich ein Datentreuhändermodell auch in diesem Bereich, insofern es um personenbezogene Daten geht, immer im Kontext der DS-GVO bewegen. Hier ist auch der Data Act zu nennen. Dieser schreibt die Nutzung eines Datentreuhänders für die Bereitstellung von Daten gemäß Kapitel 2 weder vor noch verbietet er sie.\r\n(20) Vorschlag: Codes of Conduct nach Art. 40 DS-GVO sind ein wichtiges Instrument, um Rechtssicherheit für spezielle Datenverarbeitungsszenarien oder Anwendungsbereiche zu schaffen. Die Entwicklung von Codes of Conduct durch Unternehmen benötigt viel Aufwand und Zeit. Es ist von zentraler Bedeutung, dass sich entsprechende Ressourceninvestitionen auszahlen. Für die formale Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde(n) ist i) eine stärkere Arbeitsteilung der Aufsichtsbehörden, ii) eine entsprechende Spezialisierung einiger Behörden mit Anerkennung der anderen sowie iii) allgemein ein transparenter und vertrauensvoller Prozess hilfreich.\r\n(21) Vorschlag: Auf Hilfestellungen zur rechtssicheren Anonymisierung von personenbezogenen Daten wird vergeblich gewartet: mit Richtlinien und Handreichungen seitens der Datenschutzbehörden geht es nur schleppend voran. Dabei werden diese sowohl innerhalb Deutschlands als auch europaweit benötigt, um ein einheitliches, rechtssicheres Verständnis von (nicht-)personenbezogenen Daten und damit auch von Anonymisierung zu erreichen: wie können Daten anonymisiert werden und wann gelten sie als anonym? Solche Richtlinien und Handreichungen werden vermutlich nur für Sektoren einzeln entwickelt werden können, um ausreichend bestimmt und praxisnah zu sein. Für die Qualität von solchen Hilfestellungen ist entscheidend, dass die betroffenen\r\n7\r\nGruppen frühzeitig eingebunden werden. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme zum Thema rechtssichere Anonymisierung.15\r\n(22) Vorschlag: Im Kontext der Nutzung personenbezogener Daten für Forschungszwecke wird auf den Bitkom-Policy Brief zu datenschutzrechtlichen Forschungsprivilegien verwiesen.16 Im Kontext der Nutzung personenbezogener Daten für Forschungszwecke ist festzustellen, dass der sog. broad consent bislang nur auf ErwG. 33 DS-GVO fußt. Dieser könnte in § 27 BDSG gesetzlich verankert und somit mehr als eine bloße Auslegungsregel werden. Österreich ist diesen Schritt bereits gegangen und hat den broad consent in § 2d Abs. 3 öFOG verbindlich geregelt.\r\nFrage 4: Welche Elemente fehlen in Deutschland auf dem Weg zu innovativer Datenpolitik, wie können weitere Anreize für das Teilen von Daten in wechselseitigem Interesse weiter ausgebaut werden und welche Bedeutung – Stichwort Open Data, Datenlabore und Transparenzgesetz – kommen dem Staat und der öffentlichen Verwaltung zu und werden diese dieser gerecht?\r\n(23) Bisher ist der Bund seiner Verantwortung in diesem Bereich nicht ausreichend gerecht geworden. Koalitionsvertrag, Digitalstrategie und Datenstrategie sehen ein Transparenzgesetz sowie einen Rechtsanspruch auf Open Data vor, welche bedauerlicherweise weiterhin auf sich warten lassen. Die derzeitige Umsetzung der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze (basiert auf Open Data Richtlinie) ist in Arbeit. Stand 2023 ist der Open Data Reifegrad Deutschlands als größte Volkswirtschaft Europas mit Platz 17 nicht gerade vorbildlich.\r\n(24) Auf Landesebene gehört das Land Hamburg zu den Vorreitern, hat es doch mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz seit 2012 nicht nur einen IFG-ähnlichen Informationsanspruch normiert, sondern die Verwaltung (seit 2019 auch Körperschaften, Anstalten und Stiftung d.ö.R.) verpflichtet, zahlreiche Informationen proaktiv online bereitzustellen.17 Zu den Schlusslichtern gehören Bayern und Niedersachen, welche derartige Landesgesetze auch 18 (!) Jahre nach Einführung des IFG auf Bundesebene nicht verabschiedet haben.18\r\n(25) Allgemein geht die Veröffentlichung von vormals internen Daten mit Aufwand und Kosten einher, welche kompensiert werden müssen. Entsprechende Haushaltsmittel sind bereitzustellen. Hierbei liegt der Nutzen der Veröffentlichung von Daten für das gesellschaftliche Vertrauen in rechtmäßiges Verwaltungshandeln und somit den Rechtsstaat per se auf der Hand. Dieser wird in mancher beamtlichen Abwägung aber bedenklicherweise nicht ausreichend anerkannt. Wie bei privatwirtschaftlichen Offenlegungspflichten oder der Privatsphäre von Bürger:innen geht erhöhte Transparenz zumindest angeblich mit höheren Sanktionsrisiken bei Fehlverhalten einher. Insofern muss ein Kulturwandel hin zu interner und externer Transparenz von einer neuen Fehlerkultur flankiert werden, welche die gemeinsame Aufdeckung und Adressierung von Fehlern bzw. neudeutsch Exzellenzreserven als Chance und nicht als Risiko versteht.\r\n15 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/BfDI-Konsultation-zur-Anonymisierung\r\n16 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Policy-Brief-Datenschutzrechtliche-Forschungsprivilegien\r\n17 https://www.hamburg.de/transparenzgesetz/3618858/transparenzgesetz/\r\n18 https://informationsfreiheit.org/woanders/bundeslander/\r\n8\r\n(26) Vorschlag: Einer der größten digital- und datenpolitischen Fehler der Legislatur 2021-2025 wäre es, die Finanzierung der Datenlabore in den Bundesministerien wegen angeblich ausbleibender Resultate nicht über 2024 fortzuführen. Die Entwicklung von Datenstrategien, das Aufsetzen von Datenplattformen, die Konkretisierung von teilweise sehr naheliegenden Anwendungsfällen und nicht zuletzt der Schwenk zu datenbasiertem Verwaltungshandeln intern und extern (Wie wurde denn vorher entschieden? Teilweise auf Basis von Einzelerwägungen und juristisch/anekdotischer Evidenz und extern beauftragen Studien… ) erfordert Aufmerksamkeit, Engagement und Ausdauer.\r\n(27) Gesamtwirtschaftlich fordert der Bitkom nicht die Neuverhandlung der DS-GVO sondern eine möglichst rechtssichere und einheitliche Auslegung. Bemühungen zur Reform der Durchsetzung der DS-GVO (sog. GDPR-Enforcement Regulation) unterstützt der Bitkom grundsätzlich.19 Ziel muss sein, dass Deutschland nicht weiterhin durch eine möglichst rigide, risikofeindliche Auslegungspraxis europäische und internationale Standortnachteile erlebt. Die europaweit anwendbar DS-GVO ist dann eine Erfolgsgeschichte, wenn sie auch europaweit uniform angewendet wird, dies ist bisher nicht der Fall.\r\n(28) Vorschlag: Die DSK benötigt eine angemessen ausgestattete Geschäftsstelle. Der Erfolg des DSK-Jahres kann nicht weiter davon abhängen, ob die entsprechende vorsitzende Datenschutzbehörde genug Kapazität hat, um das Sekretariat angemessen auszustatten.\r\n(29) Vorschlag: Der Harmonisierungsmechanismus der DSK muss weiterentwickelt und in puncto Verfahrensdauer sowie Verbindlichkeit gestärkt werden. Verbindliche Mehrheitsentscheidungen sollten eingeführt werden.20 Falls nötig müssen dafür die nötigen föderalen Weichen gestellt werden.\r\n(30) Vorschlag: Es gibt auf Länderebene zahlreiche, unterschiedliche Vorschriften mit zusätzlichen Datenschutzvorgaben. Diese zusätzlichen Regeln schließen eine europäische konsistente Anwendung des Datenschutzes bereits auf gesetzlicher Ebene praktisch aus. Beispiele dafür sind Landeskrankenhausgesetze und andere Gesetze & VO im Bereich Gesundheit auf Landesebene, E-Government-Gesetze (und teils darauf aufbauende Open-Data-Gesetze), Verwaltungsvorschriften für Länder und Kommunen, etwa für Justiz, Gefahrenabwehr, Kultusbereich; Landesbeamtengesetze, Kommunalverfassungsgesetze, Personalvertretungsgesetze; Geheimdienstgesetze der Länder. Für deren Harmonisierung sollte eine länderübergreifende Kommission eingesetzt werden. Auf Bundesebene ist eine Katalogisierung und systematische Harmonisierung von Datenschutzvorschriften in Fachgesetzen anzustreben.\r\nFrage 5: Haben Forschung, Zivilgesellschaft und öffentliche Stellen ausreichend Datenzugang zu den Daten sehr großer Online-Plattformen (VLOPs) und anderen datenhaltenden Unternehmen, um gemeinwohlorientierte Fragestellungen zu Themen wie beispielsweise Klimaschutz, sozialer Gerechtigkeit oder effizienter Verwaltung zu bearbeiten bzw. gibt es weitere Ansatzpunkte im\r\n19 https://www.bitkom.org/EN/Publications/Proposal-for-better-GDPR-enforcement\r\n20 Vgl. Richter/Spiecker/Winau, Rechtliche Möglichkeiten zur Stärkung und Institutionalisierung der Kooperation der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK 2.0): Rechtsgutachten im Auftrag der AG DSK 2.0“, 2022, S. 7, https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Dokumente-allg/2023/Gutachten-DSK-2-0.pdf?__blob=publicationFile&v=2, die u.a. zum Schluss kommen, dass „[die] Einrichtung einer DSK 2.0, die gemeinsame, verbindliche Entscheidungen über Auslegungsmaximen des Datenschutzrechts und Angelegenheiten des Datenschutzes […] zur Herstellung größerer Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bezweckt […] mit Europa- sowie nationalstaatlichem Recht vereinbar [sind] und […] im Rahmen eines Bundesgesetzes, z.B. als Ergänzung zum BDSG, institutionalisiert werden [kann].“\r\n9\r\nnationalen und EU-Recht, um einen solchen Datenzugang zu gewährleisten und welchen Regelungsbedarf sehen Sie insoweit für die Zukunft?\r\n(31) Der Data Act normiert für öffentliche Stellen einen regelmäßigen Datenzugangsanspruch gegenüber Unternehmen: i) kostenfrei in Notständen gegenüber Unternehmen jeglicher Größe sowie ii) kostenbasiert für bestimmte andere Zwecke gegenüber großen Unternehmen. In allen Fällen müssen dafür berechtigte rechtstaatliche Voraussetzungen erfüllt werden und Schutzrechte an den Daten berücksichtigt werden. Fallbasiert wird dabei zwischen personen- und nicht-personenbezogenen Daten unterschieden.\r\n(32) Der Digital Services Act sieht in Artikel 40 einen Forschungsdatenzugang für bestimmte Entitäten gegenüber sog. Anbietern sehr großer Online-Plattformen VLOPs und Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen VLOSEs vor. Entsprechende Anfragen können beim Koordinator für digitale Dienste deszuständigen Mitgliedsstaates, in dem sich die Forschungseinrichtung befindet oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Die Anfragen werden durch die Adressaten unserer Kenntnis nach gewissenhaft und zeitnah bearbeitet. Der DSA ist erst seit Februar 2024 vollständig in Kraft und wird in vielen Mitgliedsstaaten jetzt erst umgesetzt, weshalb eine Bewertung der Wahrnehmung eines solchen Angebots bisher noch kaum möglich ist. Bei der Umsetzung des DSA sollten delegierte Rechtsakte Leitlinien für die Arten von Daten enthalten, die von Anfragen nach Artikel 40 ausgenommen sind, durch eine Liste der ausgeschlossenen Daten wie zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und wettbewerbsrelevante Informationen.\r\nFrage 6: Welchen Effekt haben neue Formate der Datenpolitik wie das von BMWK und BMI vorangetriebene Dateninstitut für eine innovative Datenpolitik und braucht es weitere Maßnahmen, um eine breite Nutzung von Daten für das Wohl der Gesellschaft zu ermöglichen?\r\n(33) Das Dateninstitut hat bisher wenig praktische Effekte, da die Ausschreibungen für Module 1-3 erst dieses Jahr gestartet sind. Den Aufbau des Dateninstituts begrüßen wir. Für weiteres wird auf unser Positionspapier zum Dateninstitut verwiesen.21\r\n(34) Gleichzeitig existieren das Civic Data Lab und die Toolbox Datenkompetenzen, was wir begrüßen.\r\n(35) Wie vom Bitkom seit Jahren gefordert sollte ein Pflichtfach Informatik eingeführt werden, dies würde auch auf die Datenkompetenz von jungen Menschen einzahlen.\r\n(36) Darüber hinaus wird auf Fragen 4 und 5 verwiesen.\r\nFrage 7: Welche Form der Zusammenarbeit ist auf internationaler Ebene notwendig, um eine innovative Datenpolitik proaktiv und menschenzentriert voranzutreiben und Bedeutung kommt dabei dem sogenannten „globalen Süden“ zu?\r\n(37) Vorschlag: Nicht nur für europäische Digitalpolitik gilt: Vom Grundsatz „nothing is decided until everything is decided“ sollte die Bundesregierung in ihren internen Abstimmungen abweichen: Die Häuser sollten in die Lage versetzt werden, für im Ressortkreis unstrittige Positionen zügig auf EU- und internationaler Ebene werben zu können. Andere, ggf. strittige Einzelpunkte können im weiteren Verlauf unter den Ressorts geklärt werden.\r\n21 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Aufbruch-zum-Dateninstitut-7-Prinzipien-zu-Aufgaben-Ausrichtung-und-Ausgestaltung\r\n10\r\nDieses Prinzip eines „Minimum Viable Positioning“ würde dazu führen, dass Deutschland in Debatten auf EU- und internationaler Ebene deutlich früher als bisher stattfinden kann.22\r\n(38) Vorschlag: Zwecks besserer Zusammenarbeit sollte die Bundesregierung ihre internen Prozesse zur Kooperation überarbeiten und das Aufbrechen von Silos forcieren. Ebenfalls zentral ist der avisierte regelmäßigere und inhaltlich stärkere Einsatz in bestehenden internationalen Gremien und Austauschformaten (G7, G8, G20, IGF, OECD, ITU, TTC, Internationale Digitaldialoge, etc.).23\r\n(39) Der Zugang zum Internet und ausreichende digitale Kompetenzen sind globale Gerechtigkeitsfragen. Die Bundesregierung trägt schon heute dazu bei, den hier bestehenden Global Digital Divide zu reduzieren. Damit diese Maßnahmen noch erfolgreicher sind, gilt es, die Mittel der Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschaftsförderung besser zu verzahnen. Denn mit Blick auf die Reduktion dieser Kluft fallen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschaftsförderung, z. B. sichere Netze, die Ausbildung von Fachkräften oder das Entstehen von Wirtschaftsbeziehungen auf Augenhöhe, häufig zusammen.24\r\n(40) Vorschlag: Eine bessere Verzahnung wäre z. B. durch eine bessere Abstimmung von Projekten wie der Global Gateway Initiative mit den Bedarfen der Wirtschaft möglich.25\r\nFrage 8: Welche Möglichkeiten gibt es, mithilfe von datenbasierten Anwendungen der Klimakrise zu begegnen und datenpolitischen Maßnahmen sind notwendig, um das Potential für eine nachhaltige Digitalisierung sowie für einen innovativen Klimaschutz voll auszuschöpfen?\r\n(41) Digitale Technologien können wesentlich dazu beitragen, die Klimaziele für das Jahr 2030 zu erreichen. Digitale Technologien können – je nach Szenario – netto insgesamt 43 bis 80 Millionen Tonnen CO2 einsparen. Das sind 14 bis 26 Prozent des genannten Minderungsziels in Höhe von 308 Millionen Tonnen CO2. Diese Klimaeffekte ergeben sich nach Abzug des eigenen CO2-Fußabdrucks der Nutzung digitaler Technologien.26\r\n(42) Je schneller die Digitalisierung vorangetrieben wird, desto höher sind die dadurch erzielten CO2-Einsparungen. Die Digitalisierung im Energie-, Gebäude- und Industriesektor ermöglicht die größten Beiträge für das nationale Klimaziel. Die Sektoren Energie und Gebäude können ~9–10 Prozent zum Klimaziel 2030 beitragen; der Sektor Industrie bis zu 5 Prozent. Das höchste relative Einsparpotenzial hat der Energiesektor: Hier liegt das Reduktionspotenzial bei ~16 Prozent der projizierten Emissionen im Energiesektor. Im Gebäude- und im Landwirtschaftssektor liegt der relative Beitrag bei ~12–13 Prozent. Sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht weist der Verkehrssektor ein geringeres Einsparpotenzial auf.27\r\nFrage 9: Wie beurteilen Sie das Zusammenwirken der zahlreichen Dateninitiativen (z.B. Dateninstitut, MISSION KI, Gaia-X Hub, Förderprojekte, Datenraumvereine, Data Spaces Support Center, Gaia-X etc.) auf deutscher und europäischer Ebene im Hinblick auf Ihre Kohärenz und\r\n22 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Internationale-Digitalstrategie-der-Bundesregierung-IDS\r\n23 Id.\r\n24 Id.\r\n25 Id.\r\n26 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Studie-Klimaeffekte-der-Digitalisierung\r\n27 Id.\r\n11\r\nZielerfüllung? Wie bewerten Sie ihr Einzahlen auf die Erfüllung von Compliance-Pflichten durch die Wirtschaft, das Ausnutzen von unternehmerischen Effizienzreserven und der Schaffung von Schlüsselinnovationen in Europa, die das Potential haben, ganz neue Märkte zu schaffen?\r\n(43) Wir begrüßen, dass auf deutscher und europäischer Ebene zahlreiche nicht-legislative Initiativen zur Voranbringung der Datenwirtschaft etabliert wurden. Dazu zählen Datenraum- und Datentreuhänder-Förderprojekte (Abgrenzung im Einzelfall teils schwierig) als auch sog. Hubs (also Kommunikations- und Vermittlungszentren). Diese decken unterschiedliche Sektoren ab. Der Versuch einer (nicht abschließenden) Übersicht findet sich hier.28 In der Wirtschaft gibt es allgemein ein hohes Interesse an benannten Initiativen, wobei aber insb. die Einbindung von Startups und KMUs noch weiter ausgebaut werden kann.\r\n(44) Ohne Daten gibt es weder generative KI noch können neuronale Netze trainiert werden. Demensprechend begrüßen wir, dass das BMDV mit MISSION KI interoperable Datenräume und KI-Anwendungen zusammendenkt.\r\n(45) Wir erachten es für sehr wichtig, sich im privatwirtschaftlichen Bereich nicht auf einen bestimmten Standard oder eine bestimmte Implementierung festzulegen, sondern bestimmte freiwillige Metastandards zu identifizieren und ggf. zu entwickeln, welche sektorübergreifend anwendbar und international anschlussfähig sind. 29 Es gilt praktisch auf allen Technologieebenen: Am Ende entscheidet sich der Erfolg aller Initiativen und Projekte daran, ob diese anschlussfähig sind und Akzeptanz finden.\r\n(46) Im öffentlichen Sektor profitieren bei der Schaffung einheitlicher Standards beide Seiten von einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Digitalwirtschaft (gemeinschaftliche Datenmodellierung, Mitwirkung bei der Festlegung von Standards, Schnittstellen und Prozessen im Kontext der digitalen Verwaltung). Standardisierte Datenaustauschformate und semantische Datenmodelle, die gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft entwickelt wurden,30 tragen zum Aufbau einer flexibel und innovativ agierenden digitalen Verwaltung bei. Durch eine frühzeitige Einbindung der Digitalwirtschaft kann dabei sichergestellt werden, dass keine parallele Entwicklung von Kerndatenmodellen für vergleichbare Anwendungsfälle31 erfolgt.32 Auch für die Entwicklung verwaltungsspezifischer KI-Anwendungen und neuer, datengetriebener Tools ist die Kuratierung und Bereitstellung der Daten des öffentlichen Sektors von zentraler Bedeutung.\r\n(47) Daten(raum)initiativen und DGA/DA-Aufsicht können nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Dort wo sich Daten(raum)initiativen verstetigen und gleichzeitig unter die Regeln des DGA für Datenvermittlungsdienste fallen, wird es entscheidend sein, dass sie organisatorisch gut mit den zuständigen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Insofern Daten(raum)initiativen im Kontext der Compliance mit dem Data Act aktiv\r\n28 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bitkom-Data-Economy-Landscape\r\n29 Bei Standards und Spezifikationen existiert grundsätzlich ein Zielkonflikt zwischen a) ihrer schnellen Anpassung an neueste Entwicklungen/Ideen und b) ihrer Beständigkeit und Rückwärtskompatibilität beim operativen Einsatz.\r\n30 Etwa E-Bilanz, XRechnung, Order-X sowie XÖV-Standards insgesamt\r\n31 Bspw. Abgrenzung der Standards XUnternehmen und XBasisdaten bei natürlichen Personen, die Einzelunternehmer oder freiberuflich Tätige sind.\r\n32 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Vom-Onlinezugangsgesetz-zum-Verwaltungszukunftsgesetz\r\n12\r\nwerden wollen (Stichwort: Unterstützung von Datentransfers), ist dies ebenfalls entscheidend.\r\n(48) Vorschlag: Prüfen inwiefern die Förderung von KMU-Investitionen in die Anbindung an Datenräume mittel- bis langfristig volkswirtschaftlich netto positive Effekte hat und ggf. entsprechende Anreize schaffen.\r\n(49) Vorschlag: Insbesondere die Wechselwirkungen zwischen der europäischen und deutschen Initiativlandschaft könnten in Zukunft noch mehr ins Auge gefasst werden, um die Komplementarität zu erhöhen.\r\n(50) Vorschlag: Die inhaltliche und zeitliche Verzahnung der unterschiedlichen Bundes-Initiativen könnte noch weiter erhöht werden. Die Vielzahl paralleler Aktivitäten stellt selbst große Unternehmen für kapazitative Herausforderungen, wenn sie sich beteiligen möchten.\r\nFrage 10: Die Bundesregierung hat im Jahr 2023 eine überarbeitete Datenstrategie veröffentlicht (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/datenstrategie-2023-2216620). Wie beurteilen Sie diese in ihrer Machart und Zielsetzung und in ihrer bisherigen Umsetzung?\r\n(51) Den Umfang und die in der Datenstrategie enthaltenen Ziele begrüßen wir. Es wurde unzweifelhaft erkannt, dass die Verfügbarkeit und die Nutzung von Daten in praktisch allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen zu enormen Vorteilen führen können, die wir uns als Gesellschaft nicht entgehen lassen sollten.\r\n(52) Neben einer Roadmap, wann welches Vorhaben abgeschlossen sein soll (hier steht noch manches aus), braucht gerade eine Datenstrategie auch konkrete datenwirtschaftliche Ziele, an denen sie sich messen lassen kann. Die Datenstrategie wird am Ende nur so gut sein, wie sie mit anderen Digitalprogrammen verzahnt wird. Daten und KI, Innovationspolitik und Digitalisierungsförderung können nur zusammen gedacht funktionieren.33\r\n(53) Vorschlag: Entsprechend hilfreich wäre es, wenn die Bundesregierung ähnlich wie die EU-Kommission mit ihrer EU Data Market Study die deutsche Datenwirtschaft monitoren und in die Zukunft projizieren würde.\r\n(54) Vorschlag: Der Grad Erfüllung der Datenstrategie sollte seitens der Bundesregierung proaktiv kommuniziert werden.\r\n(55) Vorschlag: Die Datenstrategie sollte als Vorzeichen für datengetriebenes Verwaltungshandeln verstanden werden. Entsprechend wichtig wäre es, die Finanzierung insb. der Datenlabore in den Bundesministerien und anderer Maßnahmen der Datenstrategie zu verstetigen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Dass die Arbeit der Datenlabore noch nicht abgeschlossen ist, ist kein Zeichen ihrer Wirkungslosigkeit sondern im Gegenteil Ausdruck davon, wie anspruchsvoll Aufbau von Datenplattformen, Umsetzung von Anwendungen und Aufbau einer positiven Datenkultur sind.\r\n33 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Bitkom-zur-Datenstrategie-Bundesregierung\r\n13\r\nFrage 11: Wie sollte, vorangestellt die Zielparameter einer verbesserten Datenverfügbarkeit- und Nutzbarkeit, eine grundlegende Neuordnung der Datenschutzaufsicht in Deutschland aussehen, wo genau sollte eine Reform der DSGVO ansetzen und welche möglichen Restriktionen sehen Sie hierbei?\r\n(56) Die BDSG-Novelle sieht eine DSK-Institutionalisierung vor, die in Deutschland einen wichtigen Beitrag zur datenschutzrechtlichen Rechtssicherheit beitragen würde. Mit Blick auf andere EU-Mitgliedsstaaten ist eine solche Zentralisierung unerlässlich und würde positive Effekte auf den datenökonomischen Standort Deutschland haben. Aus unterschiedlichen Interpretationen der Landesaufsichtsbehörden resultiert bisher eine Komplexität, die sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) als auch Unternehmen mit Niederlassungen bzw. Kunden in mehreren Bundesländern Herausforderungen bedeuten. Die unterschiedliche Interpretation der DS-GVO durch die Behörden behindert Wachstum, da für jeden Geltungsbereich rechtlicher Rat eingeholt werden muss und evtl. Produkte verändert werden müssen. Rechtsunsicherheit führt zudem dazu, dass innovative Projekte gar nicht erst angegangen werden.34\r\n(57) Wichtig: Große Rechtsunsicherheit für Unternehmen in Europa würde geschaffen, wenn die DS-GVO-Fallpraxis und die zunehmende Zahl an (höchst-)richterlichen Entscheidungen bzgl. ihrer Auslegung durch eine Novelle der DS-GVO praktisch bedeutungslos gemacht und von vorne angefangen würde.\r\nFrage 12: Wie kann die Umsetzung von Data Act und AI Act, gerade was die Ermöglichung von KI angeht, durch Standardisierungsarbeiten, Codes of Conducts und Codes of Practices erleichtert werden, insbesondere mit Bedeutung von Transparenz und Kontrolle über Daten?\r\n(58) Bzgl. Data Act: Wir bezweifeln sehr, ob bis September 2025 beim Data Act alle zur Operationalisierung nötigen Standards und Spezifikation verfügbar und im dafür anzulegenden EU-Repository veröffentlicht sind. Dies bedauern wir und regen zukünftig an, über längere Übergangsfristen nachzudenken. Auch ist es entscheidend, dass Unternehmen aus Deutschland ihr Engagement in der traditionellen und de-facto-Standardisierung erhöhen, wozu Anreize zu schaffen sind.\r\n(59) Es ist entscheidend, dass alle Akteure in einen rechtzeitigen Dialog mit den zuständigen Aufsichtsbehörden treten können um a) das Potential für CoCs oder CoPs zu diskutieren und b) in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden solche entwickeln zu können. Eine mögliche Anerkennung privatwirtschaftlicher CoCs oder CoPs ist im Data Act nicht vorgesehen, was spätestens bei seiner Evaluation ein Thema sein sollte.\r\n(60) Das AI Office hat u.a. die Aufgabe, gemeinsam mit der Wirtschaft und weiteren relevanten Stakeholdern Praxisleitfäden/Codes of Practices (vgl. Artikel 56) für generative KI bzw. konkret für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zu erstellen und zu veröffentlichen. Für die Anforderungen an Hochrisiko KI-Systeme (vgl. Artikel 8-15) werden derzeit auf europäischer Ebene bei CEN/CENELEC entsprechende Standards erarbeitet35.\r\n34 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Bundesdatenschutzgesetz-2023\r\n35 https://www.cencenelec.eu/areas-of-work/cen-cenelec-topics/artificial-intelligence/\r\n14\r\nFrage 13: Welche Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht prioritär, um eine starke Datenökonomie und ein innovatives Daten-Ökosystem mit Rechen- und Datenzentren in Deutschland und Europa aufzubauen und die Ansiedlung von Daten-getriebenen Unternehmen zu erleichtern?\r\n(61) Bei der Ansiedlung von Rechenzentren geht es um mehr als nur Datenpolitik:\r\na. Rechenzentren dürfen nicht durch nationale und nicht praxistaugliche regulatorische Alleingänge von einer Ansiedlung in Deutschland abgehalten werden. Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) passiert aber genau das: Die geforderten Mindesstandards für Energievebrauchseffektivität (PUE) und Anteil an wiederverwendeter Energie (ERF) sind strukturell nicht praxistauglich und werden einen massiven negativen Effekt auf die zukünftige Entwicklung des Rechenzentrums- und damit Digitalstandortes Deutschland haben. Zudem sind die Berichtspflichten nicht harmonisiert mit der EU-Richtlinie und stellen daher einen weiteren Standortnachteil im europäischen Wettbewerb dar.\r\nb. Um nachhaltige und wirtschaftliche Rechenzentren anzusiedeln brauch es geeignete Flächen mit ausreichender nachhaltiger Stromversorgung, Internetanbindung und Möglichkeiten zur Abgabe der CO2-freien Abwärme. Wichtig dafür ist also u. a. der konsequente Ausbau der erneuerbaren Energien, der Stromnetze und der Wärmenetze. Bei der Wärmeplanung müssen RZ konsequent mitgedacht werden.\r\nc. Hohe Energiekosten für Rechenzentren müssen reduziert werden, da diese zu einem substanziellen Wettbewerbsnachteil im europäischen Binnenmarkt führen.\r\nd. Genehmigungsprozesse vereinfachen, digitalisieren und beschleunigen, um den steigenden Bedarf an Rechenzentren einfacher zu erfüllen.\r\ne. Fachkräfteverfügbarkeit verbessern durch eine bessere Aus- und Weiterbildung, die Stärkung von Frauen in der IT und die Förderung qualifizierter Zuwanderung.\r\n(62) Ebenso wird auf unser Positionspapier in dieser Sache verwiesen.36\r\nFrage 14: Wie müssten ideale Leitlinien für die rechtssichere Anonymisierung von Daten im Rahmen der DSGVO und des Data Acts aus Ihrer Sicht ausgestaltet sein? Wie wird die Anonymisierung in anderen EU-Mitgliedsstaaten gehandhabt, und welche Maßnahmen sind erforderlich, damit Deutschland in diesem Bereich endlich Fortschritte erzielt?\r\n(63) Ohne rechtssichere Kriterien, wann Daten als personenbezogen oder nicht-personenbezogen (insb. auch durch Anonymisierung) gelten, ist die Anwendbarkeit der DS-GVO und hiermit auch das mögliche Verhältnis zu Data Act unklar, was nicht nur die Unternehmen sondern auch die Aufsichtsbehörden im Kontext der Anwendung von beiden Verordnungen noch vor große Probleme stellen kann.\r\n(64) Darüber hinaus wird auf die Randnummern (20) und (21) verwiesen.\r\nFrage 15: Inwiefern sind die Zweifel an der Rechtssicherheit des Data Protection Agreements zwischen den USA und der EU, das auf zwei vorhergehend aufgehobene Agreements nach dem Schrems I- und Schrems II-Urteil des EuGH folgte, berechtigt und außerdem eine Bremse für\r\n36 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Deutschland-zum-fuehrenden-Standort-fuer-Rechenzentren-in-Europa-machen\r\n15\r\nInnovationen in Europa und welche Regulierung bräuchte es, um nachhaltig für Rechtssicherheit zu sorgen?\r\n(65) Mit der Veröffentlichung des Data Privacy Frameworks am 10.07.2023 ging eine dreijährige Hängepartie zu Ende. Unternehmen erhalten damit grundsätzlich wieder Rechtssicherheit, wenn sie personenbezogene Daten zwischen der EU und den USA transferieren müssen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, dass künftig keine Einzelfallprüfungen mehr notwendig sind. Die mühsamen transatlantischen Verhandlungen haben sich gelohnt und waren auch deshalb erfolgreich, weil die aktuelle US-Regierung 2024 mit einer Executive Order auf die europäischen Bedenken reagiert hat und auf die EU zugegangen ist. Sicher ist aber auch, dass die nun gefundene Neuregelung erneut von den Gerichten überprüft werden wird. Dort wird sich zeigen, ob der EU-Gesetzgeber mit dem Data Privacy Framework eine rechtlich belastbare Regelung gefunden hat. Die Problematik einer Executive Order ist, dass diese mit aber auch ohne Wechsel des US-amerikanischen Amtsinhabers direkt aufgehoben werden kann. Gleichermaßen sind einseitige einzelne inhaltliche Abänderungen möglich. Folglich gibt es EU-seitig Unsicherheiten über den Bestand des Frameworks. Datentransfers sind ein zentraler Bestandteil der globalen Wirtschaft quer durch alle Branchen und auch der Wissenschaft. Die Be- oder sogar Verhinderung von Datentransfers kann häufig nicht einfach durch alternative Lösungen kompensiert werden und stellt die deutschen und europäischen Unternehmen vor ebenso gravierende Herausforderungen wie die Unterbrechung von Lieferketten.37\r\n(66) Wichtig: Große Rechtsunsicherheit für Unternehmen in Europa würde geschaffen, wenn die DS-GVO-Fallpraxis und die zunehmende Zahl an (höchst-)richterlichen Entscheidungen bzgl. ihrer Auslegung durch eine Novelle der DS-GVO praktisch bedeutungslos gemacht und von vorne angefangen würde.\r\nFrage 16: Wie können Innovationen sowohl im Bereich digitaler Dienste als auch im Bereich Regulierung für mehr Datenschutz und Einhaltung der Grundrechte sorgen und welche guten Beispiele kennen Sie dafür?\r\n(67) Die Entwicklung von Anwendungen, welche mit oder auf synthetischen, pseudonymisierten und anonymisierten Daten arbeiten, schreitet voran und kann in vielen Bereichen Vorteile bieten (z.B. Medizinische Forschung, Bereitstellung von Krediten). Hierbei ist als Metrik das Konzept von sog. Differential Privacy zu nennen, welches eine durch mathematische Garantien eine Konkretisierung des Konzepts „Privatsphäre“ anbietet.\r\n(68) Data Clean Rooms ermöglichen den Zugriff auf und die Verarbeitung von Daten in einer geschützten Umgebung. Dies ist gewissermaßen mit einem Raum zur Akteneinsicht oder einem Geheimschutzraum für Daten vergleichbar. Dies ist etwa bei Zugang zu sensiblen Daten für Forschungszwecke sinnvoll, wenn sichergestellt werden soll, dass Daten a) nicht in unbefugte Hände geraten und b) nur bestimmte Analysen auf ihnen ausgeführt werden können.\r\n37 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/EU-Kommission-veroeffentlicht-Data-Privacy-Framework\r\n16\r\n(69) Anstelle Daten von einem Endgerät in Cloud zu schicken, dort in ein KI-Modell zu geben und dann zurück auf das Endgerät zu schicken, wird bei sog. Edge-AI das KI-Modell lokal auf dem Endgerät durchgeführt. Dazu können dadurch schneller Ergebnisse erhalten werden, da sich die Latenz verringert.\r\n(70) Ebenfalls zu betonen sind hardwareseitig isolierte Subsysteme, in welchen bestimmte Daten dediziert gespeichert und geschützt werden können, wie bspw. Daten eines Fingerabdrucklesers bei einem Smartphone.\r\nFrage 17: Was kann und sollte Ihrer Auffassung nach der Staat tun, damit die Datenbestände, über die er selbst auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene verfügt, nicht weiterhin unberührt in Silos schlummern, sondern von der Gesellschaft insgesamt besser genutzt werden können, etwa zum Bürokratieabbau, zu mehr Sicherheit und Komfort beim Nutzen staatlicher Leistungen? Wäre vor diesem Hintergrund das Zusammenlegen einzelner Datenbanken zu einem großen Register ein vernünftiger Weg, und falls ja, wie ließe sich dieser verfassungsfest im Sinne des Föderalismus beschreiten?\r\n(71) Das „Zusammenlegen“ von Datenbanken von Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene „zu einem großen Register“ berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung empfindlich und könnte insbesondere zum unerträglichen Zustand führen, „den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“38. Um dies zu vermeiden, gelten strenge verfassungsrechtliche Schranken, an die sich glücklicherweise alle halten müssen.\r\nFrage 18: Die großen Digitalkonzerne zeigen es: Maschinenlesbare Daten haben einen Wert, mit ihrer Monetarisierung werden die zahlreichen Dienste, die unseren Alltag prägen, finanziert. Sollten Ihrer Auffassung nach digitale Daten, die die Menschen alltäglich erzeugen und die gleichsam als Blut der Gesellschaft zirkulieren, auch offiziell einen Wert und damit einen Preis bekommen, und wenn ja, wie ließe sich eine solche Datenökonomie im Wortsinn aufbauen und regulieren? Wie ließe sich die griffige Formel vom „Eigentum an den eigenen Daten“ real umsetzen?\r\n(72) Von der irritierenden Formulierung „digitale Daten […] die gleichsam als Blut der Gesellschaft zirkulieren“ distanzieren wir uns. Im Einklang mit dem Gutachten der Datenethikkommission39 raten wir dazu, die müßige Diskussion um ein sog. Dateneigentum nicht wieder aufzuwärmen.\r\n38 1 BvR 209/83, Rn. 183, sog. Volkszählungsurteil\r\n39 https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/it-digitalpolitik/gutachten-datenethikkommission.html\r\n17\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen allein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nDiese Stellungnahme stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Stellungnahme nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom bzw. bei den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004028","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/b3/303922/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140027.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"April 2024\r\nzum Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungs-verbesserungsgesetz (KHVVG)\r\n\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) verfolgt das BMG das Ziel, die Krankenhauslandschaft in Deutschland weitreichend zu verändern. Es bringt spürbare Auswirkungen auf Struktur und Organisation des Gesundheitswesens mit sich und verfolgt drei Hauptziele: die Sicherung und Verbesserung der Behandlungsqualität, die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung und die Entbürokratisierung durch vereinheitlichte und harmonisierte Prüfverfahren. Zudem soll es Innovationen und Modernisierung in den Einrichtungen fördern. Die Umsetzung erfordert eine umfassende Anpassung der bestehenden Prozesse und Infrastrukturen. \r\n\r\nDer Bitkom begrüßt den Reformvorstoß, da vor allem digitale Ausstattung im \r\nKrankenhaus und die Digitalisierung von Daten an Bedeutung gewinnen werden. Auch angesichts des demografischen Wandels und der grünen Transformation ist es entscheidend, diese Reform zu nutzen, um digitale und interoperable Technologien zu stärken. Denn vor allem das Gesundheitssystem wird durch die immer älter werdende Bevölkerung gleich in zweierlei Weise getroffen - wir erfahren einen Mangel an Arbeitskräften, und andererseits steigt die Nachfrage nach medizinischen Dienstleistungen. Digitale Lösungen werden ein bedeutsames Instrument sein, um hier wenigstens teilweise kompensieren zu können. Technologien basierend auf Künstliche Intelligenz, Telemonitoring und Telemedizin müssen gezielt zur Prozessoptimierung beitragen und breit eingesetzt werden. Das Ziel sollte eine durchgängige digitale Struktur sein, die eine nahtlose Zusammenarbeit zwischen dem stationären und ambulanten Sektor ermöglicht. \r\n\r\nDas KHVVG hat das Potenzial, die Gesundheitsversorgung für Patienten zu verbessern. Um einen effektiven Innovationsschub in Richtung Digitalisierung auszulösen, müssen aber viele Punkte konkreter werden. Leider wird im aktuellen Referentenentwurf zum KHVVG die Chance verpasst, klare Bezüge zu bereits in Kraft getretenen Gesetzen wie dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), dem Digitalgesetz (DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sinnvoll herzustellen. Das KHVVG sollte verstärkt auf Digitalisierung fokussieren und dabei Anreize für Datenintegration, -nutzung und insbesondere Interoperabilität setzen.\r\n\r\nEs ist entscheidend, sicherzustellen, dass das Ziel der Entbürokratisierung tatsächlich erreicht wird und die Reform nicht ins Gegenteil umschlägt und zu einer zusätzlichen bürokratischen Belastung für die medizinischen Fachkräfte führt. Auch hier sind Investitionen in moderne Technologien und Digitalisierung mit KI-Unterstützung ein wichtiger Baustein, um den Erfolg der Krankenhaus-Strukturreform zu gewährleisten. \r\n\r\nGleichzeitig darf die Digitalisierung gedanklich nicht an den Grenzen des Krankenhauses enden. Patienten, medizinische Leistungserbringende in Praxis, MVZ und Krankenhaus müssen in einen abgestuften Kommunikationsverbund mit entsprechenden Zugangsrechten treten können, der die Belange der komplexen Gesundheitsstruktur sowie jene des Datenschutzes widerspiegelt. Er ist die Grundlage, um die Gesundheitsversorgung den künftigen Gegebenheiten anzupassen, aber auch den Wissenstransfer bis hin zu Patientinnen und Patienten zu vereinfachen.\r\n\r\n\r\nBitkom Kernforderungen\r\n1.\tKlar definierte Richtlinien für die digitale Modernisierung von Krankenhäusern unter Berücksichtigung des notwendigen Umbaus.\r\n2.\tGanzheitliche Stärkung der Telemedizin und Förderung intersektoraler Interoperabilität.\r\n3.\tEinheitliche Datenschutzregelungen, sowie Harmonisierung mit anderen relevanten Gesetzen wie dem KHZG, DigiG und dem GDNG, für eine effektive und sektorenübergreifende Digitalisierung und Datennutzung.\r\n\r\nBerücksichtigung des notwendigen Umbaus der digitalen Ausstattung von Krankenhäusern\r\n\r\nDer Entwurf des KHVVG betont mehrfach, dass die digitale Ausstattung in Krankenhäusern zunehmend an Bedeutung gewinnen wird. Der aktuelle Digitalisierungsstand deutscher Krankenhäuser ist jedoch noch deutlich verbesserungsfähig und liegt international hinter anderen Ländern zurück. \r\nDer Entwurf lässt offen, wie eine verstärkte Digitalisierung genau umgesetzt werden soll, und welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind. Um eine effektive und gezielte Digitalisierung zu gewährleisten, ist es essenziell, dass der Gesetzesentwurf klare Vorgaben für eine flexible, aber einheitliche Infrastruktur nach BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Vorgaben definiert. Dies würde nicht nur eine sichere und standardisierte Digitalisierung ermöglichen, sondern auch die notwendige Anpassung der Softwarelandschaft an die neuen Krankenhausstrukturen erleichtern. Hierbei muss der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand, der für Krankenhäuser und die Softwareindustrie entsteht, berücksichtigt werden.\r\nEine umfassende Modernisierung und Digitalisierung der medizin- und informationstechnischen Infrastruktur wird ansatzweise durch das KHZG gefördert, jedoch fehlt hier der klare Bezug zu den vorgesehenen Maßnahmen. \r\n\r\nStärkere Nutzung telemedizinischer Möglichkeiten und Vernetzung von Kliniken\r\n\r\nUm eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung sicherzustellen, ist die Vernetzung und Unterstützung verschiedener Leistungserbringer bei Diagnostik, Therapie, Verlegung und während der Prozeduren/OPs unerlässlich. Dazu ist der Ausbau der Telemedizin ein wichtiger Baustein. Bisher adressiert das KHVVG die verstärkte Nutzung telemedizinischer Angebote lediglich im Hinblick auf die Vernetzung zwischen Krankenhäusern verschiedener Leistungsniveaus und möchte darüber drohende Versorgungslücken schließen. Wir sehen hier eine verpasste Chance, die Vorteile der Telemedizin ganzheitlich zu nutzen, sowie die generelle Vernetzung und die Verzahnung ambulant / stationär von Beginn an bei der Konzeptionierung zu berücksichtigen und in die Planungen einzubeziehen. \r\nUnsere Auffassung ist, dass Versorgungslücken nicht allein durch telemedizinische Ansätze geschlossen werden können. Es ist wichtig, Krankenhäuser und ambulante Versorgung ganzheitlicher im Verbund zu betrachten und zu überlegen, wie sie sinnvoll, insbesondere hinsichtlich Datenaustausch und Struktur, verknüpft werden können. Das Ziel sollte eine durchgängige digitale Struktur sein, die eine nahtlose Zusammenarbeit zwischen dem stationären und ambulanten Sektor ermöglicht. Im aktuellen Entwurf vermissen wir leider die gezielte Beachtung dieser notwendigen Verknüpfung. \r\nZur Finanzierung dieser Forderung schlagen wir eine weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gemäß Artikel 3 vor. Im §12b bei den Nummern 1 bis 5 sollten die Möglichkeiten und Chancen der Implementierung digitaler Strukturen zur Beseitigung von Grenzen zwischen stationärer und ambulanter Versorgung berücksichtigt und integraler Bestandteil sein. Insbesondere sollen Maßnahmen zur Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung, welche eine flächendeckende und nahtlose Versorgung ermöglichen, explizit unterstützt werden.\r\n\r\n\r\nDatennutzug aus Krankenhäusern für Innovationsschub auch im Bereich KI\r\n\r\nAls eine logische Konsequenz der Reform wird die zwangsläufige Digitalisierung von Daten beschrieben, was wir natürlich sehr begrüßen. Allerdings bleibt hier der Bezug zu anderen Gesetzen wie dem KHZG, dem DigiG und dem GDNG offen. \r\n\r\nForschungsprojekte, die Krankenhausdaten verwenden, unterliegen zum Beispiel auch den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen, die diese neuen Regelungen noch nicht berücksichtigen und oftmals strenger sind. Fragen zur Interoperabilität und wie diese Gesetze sinnvoll miteinander verknüpft werden können, bleiben leider unerwähnt. Das KHVVG sollte einen deutlich höheren Stellenwert auf die Bereiche Digitalisierung legen und gezielt Anreize für die Integration von Daten schaffen und damit Interoperabilität stärken. Auch die Rolle von Datenräumen und die Bedeutung für die intersektorale Verknüpfung bleibt komplett unbeachtet. In diesem Kontext plädieren wir dafür, dass privatwirtschaftliche Datenhubs grundsätzlich unter denselben Rahmenbedingungen zuzulassen sind wie ein staatliches Datenforschungszentrum (FDZ). Abgesehen davon, dass solche Hubs schneller aufgebaut werden können, sind sie in der Lage die Datenqualität stetig zu verbessern, auf einzelne Nutzer zuzuschneiden und somit eine bessere Forschungsgrundlage zu liefern.  Es ist wichtig, dass die Reform der Krankenhäuser in enger Abstimmung mit anderen relevanten Gesetzen erfolgt, um eine effektive und nahtlose Digitalisierung der Gesundheitsversorgung und des medizinischen Wissenszuwachs zu gewährleisten. Einheitliche und verlässliche Datenschutzregelungen im Rahmen eines ermöglichenden Datenschutzes mit eindeutigen Zuständigkeiten müssen auch in diesem Rahmen zwingend mitgedacht werden. \r\n\r\nDer Bitkom und seine Mitglieder appellieren deshalb an das BMG, die nötigen Rechtsgrundlagen für unsere Forderungen in Zukunft zu schaffen und in der weiteren Bearbeitung des Gesetzesvorhabens bereits bestmöglich zu berücksichtigen. Für weiterführende Gespräche, um die benannten Forderungen weiter auszuführen, stehen wir jederzeit zur Verfügung.\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & eHealth \r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma digital\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004029","regulatoryProjectTitle":"Änderung der Rechtsverordnung zur Bildung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität (DigiG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6e/7b/303924/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140029.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mai 2024\r\nGesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung\r\n(IOP-Governance-Verordnung – GIGV)\r\n\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nDie Mitgliedsunternehmen begrüßen, dass nun eine das Digitalgesetz ergänzende Verordnung zur Umsetzung des dort verankerten Kompetenzzentrums vorgelegt wird. Der Bitkom bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme.\r\n\r\nDas Digitalgesetz umreist mittels Verweises auf Rechtsverordnungen nur vage die zukünftige Aufstellung und Verantwortung der gematik als Digitalagentur, sowie die Einbeziehung der Industrie und weiterer Stakeholder. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Aufgabe der gematik, ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (kurz KIG) einzurichten, definiert und spezifiziert. Für eine erfolgreiche digitale Transformation im Gesundheitswesen ist die Interoperabilität im Hinblick auf Kommunikation und Zusammenarbeit von informationstechnischen Systemen eine wesentliche Voraussetzung. Durch diese Verordnung sollen Anwendungs- und Kompetenzbereich, sowie Aufgaben des KIG, definiert werden. Zu diesen zählen insbesondere die zentrale Priorisierung von Bedarfen, die Beauftragung Dritter mit der Entwicklung von Spezifikationen als auch die Bereitstellung eines einheitlichen, qualitätsgesicherten Kommentierungs- und Standardisierungs- als auch Konformitätsbewertungsverfahrens. Das KIG soll den Prozess gestalten, so dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen Fahrt aufnimmt und nutzerfreundliche Softwarelösungen im Versorgungsalltag ankommen und Leistungserbringende bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Das KIG spielt bei der Koordinierung und Gestaltung umfassender Interoperabilität künftig eine entscheidende Rolle. \r\n\r\nDer Bitkom begrüßt die Verordnung, weil sie klare Vorgaben festlegt, wie die Interoperabilität gewährleistet werden soll. Die Arbeit des KIG kann allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn die Kompetenzen aller Beteiligter bestmöglich genutzt und die Durchsetzung von Partikularinteressen einzelner Stakeholder auch systemisch und organisatorisch ausgeschlossen werden. Die fachlich-technische Kompetenz zur Umsetzung liegt eindeutig bei den Herstellern informationstechnischer Systeme.    Deshalb muss eine diesen Kompetenzen angemessene Beteiligung der Industrie, insbesondere im Expertengremium und bei der Erarbeitung von Standards sichergestellt sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass Spezifikationen effizient umsetzbar sind, mit der zugrundeliegenden Technologie harmonieren und auch das zukünftige Potenzial digitaler Lösungen nutzbar gemacht werden kann. Ein fester Prozess, der die Industrie von Anfang an einbezieht, ist hierfür unerlässlich, um das Zielbild einer funktionsfähigen und aufeinander abgestimmten Telematikinfrastruktur den Leistungserbringern zur Verfügung zu stellen.\r\n\r\nWir begrüßen in dem Entwurf vor allem auch die vorgesehene Möglichkeit der Akkreditierung von Dritten, um Engpässe bei bevorstehenden Konformitätsbewertungsverfahren zu vermeiden. Eine gleichmäßige Auswahl der zu akkreditierenden Stellen und die Gewährleistung der Unabhängigkeit sind entscheidend, ebenso wie der Ausschluss der Selbstzertifizierung. Wir plädieren zudem für eine Überarbeitung des geplanten Evaluationsverfahrens hin zu einem kosteneffizienten und zeitsparenden System und eine verstärkte Berücksichtigung des Themas Cybersecurity.\r\nBitkom Kernforderungen\r\n1.\tBreitere Einbeziehung aller betroffenen Industriezweige durch Erweiterung des Expertengremiums auf 9 Mitglieder \r\n2.\tDie Einbeziehung internationaler Standards muss priorisiert werden und bestehende Standards müssen Vorrang haben\r\n3.\tKeine Bevorzugung bei der Auswahl der zu akkreditierenden Stellen und die Gewährleistung der Unabhängigkeit, so wie die Vermeidung der Selbstzertifizierung\r\n4.\tGeplantes Evaluationsverfahren des KIG durch einen alle drei Jahre durchgeführten Survey ersetzen und Schutz von Geschäftsgeheimnissen\r\nErweiterung des Expertengremiums und Involvierung der Industrie\r\nIn § 3 der GIGV ist die Zusammensetzung des Expertengremiums geregelt. Wir befürworten die Bestrebungen zur Ausgewogenheit des Expertengremiums und der Expertenkreise und die geplante Beteiligung der Industrie (§ 4, Absatz 4 Nr. 2). Um dieser Wichtigkeit noch größeren Ausdruck zu verleihen, plädieren wir dafür § 3 Absatz 1 Satz 2 (“das Expertengremium soll interdisziplinär zusammengesetzt sein”) wie folgt zu verändern: “das Expertengremium muss interdisziplinär zusammengesetzt sein”. \r\nNach § 3 Absatz 1 wird das Expertengremium entsprechend der Gruppen nach § 4 Absatz 4 mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter besetzt. \r\nAn dieser Stelle hegen wir Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit eines einzelnen Vertreters/einer einzelnen Vertreterin eines Bundesverbands, im Expertengremium die Kompetenzen der vielfältigen Industriezweige, die alle von dieser Verordnung betroffen sein werden, angemessen zu vertreten und einzubringen. Wir befürchten ein mögliches Ungleichgewicht zu Lasten der Industrie und zweifeln an der tatsächlichen Interdisziplinarität.\r\nKonkret fordern wir, dass die Gruppen gemäß § 4 Absatz 4 erweitert werden, um eine ausgewogene Vertretung der gesamten Industrie sicherzustellen. Wir schlagen vor, dass sowohl Bundesverbände der Softwareindustrie, der Medizintechnik und der Forschungs-/Pharmaindustrie vertreten sind, um die Interessen angemessen abzubilden. “Maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich innovativer Technologien im Gesundheitswesen” decken hier nach unserer Auffassung nicht alle Industriezweige ausreichend ab. Aus dieser Erweiterung der Gruppen unter § 4 Absatz 4 resultiert, dass das Expertengremium von 7 auf 9 Mitglieder erweitert werden müsste.\r\nUnsere Argumentation basiert darauf, dass uns die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Industrie oft zu spät in Entscheidungsprozesse einbezogen wurde, was zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden geführt hat. Durch solche Prozesse und durch verpflichtend gewordene Spezifikationen von Produkten, die tatsächlich dann nie in die Versorgung gekommen sind, haben die Unternehmen in den vergangenen Jahren schätzungsweise rund 100 Millionen Euro ausgegeben, die nicht amortisiert werden konnten. Hinzu kommt, dass durch diese Prozesse wertvolle Ressourcen gebunden wurden und das Gesundheitssystem viel Zeit bei der Digitalisierung verloren hat. Es ist daher entscheidend, dass die Industrie von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbezogen wird, um sicherzustellen, dass die getroffenen Entscheidungen praktikabel sind. Gleichzeitig ist es unabdingbar, dass der Industrie ein tatsächlich gleichberechtigtes Mitspracherecht eingeräumt wird. Die Bedeutung der Interoperabilität hat im Kontext von Gesetzen wie dem GDNG und EHDS stark zugenommen, und bisherige Ansätze haben sich als unzureichend erwiesen. Von Interoperabilitätsstandards, sind im Sinne des EHDS, nicht nur die umsetzende IT-Branche sondern auch die Datenhalter, mögliche private Datenintermediäre und Datennutzer der Industrie betroffen.\r\nFestlegung der Standards\r\n\r\nIn § 2 Absatz 2 Nr. 1 wird die Einbeziehung europäischer Anforderungen und internationaler Standards bei der Analyse von Bedarfen an Anforderungen, Richtlinien und Leitlinien betont. Wir unterstützen ausdrücklich die Einbeziehung internationaler Standards in diesen Prozess, insbesondere vor dem Hintergrund anderer Gesetzesvorhaben wie dem European Health Data Space (EHDS). Deshalb fordern wir, dass bestehende internationale Standards nicht nur berücksichtigt werden, sondern vorrangig genutzt werden müssen. Nationale Sonderwege sind nicht im Einklang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung und einer Qualitätsstärkung der Gesundheitsversorgung, und wirken wirtschaftlich schädlich.\r\nWir begrüßen, dass die Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten auch durch beauftragte Dritte erfolgen kann, wie es in § 7 definiert wird. Es ist jedoch von großer Bedeutung sicherzustellen, dass die Beauftragung unabhängig erfolgt und diese Unabhängigkeit gewahrt bleibt. \r\nHinsichtlich der Empfehlung von Standards gemäß § 10 plädieren wir für eine Stärkung des Expertengremiums und eine Nachschärfung der Formulierung im Referentenentwurf § 10 Absatz 2. Es sollte dem Expertengremium eine stärker kontrollierende Rolle zukommen die nicht nur \"unterstützt\", sondern \"im Einvernehmen\" agiert. \r\nWir begrüßen, dass es vor der Festlegung von Standards zu einem Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren kommt, so dass die Industrie und alle weiteren Akteure ihre Einwände und Bedenken frühzeitig äußern können. In diesem Zusammenhang unterstützen wir auch die Einführung standardisierter Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren gemäß § 8. Maßgeblich ist hier ein Dialog im Vorfeld der Entwicklung von Spezifikationen, um von Anbeginn grundlegende mögliche technische Konflikte und Dysfunktionalitäten zu vermeiden. Wir erhoffen uns dadurch ein anwenderfreundlicheres und strukturierteres System, das sich insgesamt zeiteffizienter für die Industrie gestaltet. In der Vergangenheit war die Einreichung von Kommentaren und Stellungnahmen eher von Undurchsichtigkeit geprägt. Für die Zukunft fordern wir im Falle einer Ablehnung von Einwänden eine Begründung, sowie eine grundsätzliche Rückmeldeplicht seitens des KIG, um den Dialog und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Ablehnungen zu fördern. \r\nIn Bezug auf die Entwicklung des KIG von Softwarekomponenten, wie in §2, Absatz 2, Nr. 5 beschrieben, müssen die Verantwortlichkeiten zudem weiterhin klar getrennt bleiben: während es Aufgabe des KIG ist, Vorgaben zu entwickeln, darf die Aufgabe der Entwicklung von Softwarekomponenten entsprechend den Marktprinzipien ausschließlich der Industrie obliegen.\r\nZusammenfassend plädieren wir dafür, dass Standards im Einvernehmen mit der Industrie festgelegt werden, um ihre effiziente Umsetzbarkeit und Harmonisierung mit der zugrundeliegenden Technologie sicherzustellen. Ein fester Prozess, mit zeitlichen Fristen, um den Rückstand Deutschlands in der Digitalen Transformation nicht anwachsen zu lassen, und der die Industrie von Anfang an einbezieht, ist hierbei unerlässlich.\r\n\r\nAkkreditierung und Konformitätsbewertung durch Dritte\r\nBevorstehende Konformitätsbewertungsverfahren bergen stets das Risiko von Engpässen, die sich negativ auf die Hersteller auswirken, wie wir es bereits bei der MDR erfahren haben. Daher begrüßen wir die Möglichkeit, dass auch Dritte akkreditiert und beauftragt werden können. Dies erlaubt es auch der Industrie, als Konformitätsbewertungsstelle zu fungieren, und trägt dem Entgegenwirken von Engpässen Rechnung, denn innovationshindernde und wirtschaftlich schädliche Engpässe bei der Konformitätsbewertung müssen dringend vermieden werden. Besonders nachteilig kann sich dies etwa bei Software mit breitem Nutzerkreis auswirken. Es sollte zudem in der Verordnung klargestellt werden, dass Anträge in angemessener Zeit bearbeitet werden müssen. \r\nDie Wahrung von Neutralität bei der Auswahl Dritter bedarf eines besonderen Augenmerkes, um Unabhängigkeit zu wahren und eine gleichmäßige Verteilung sicherzustellen. Gleichzeitig muss eine Konformitätsbewertung eigener Anträge ausgeschlossen sein. Diese Regelung sollte unter §12 und §13 zwingend ergänzt werden.\r\nWesentliche Softwareänderungen müssen laut der vorliegenden Verordnung vor Umsetzung der Änderung in den Produktivsystemen gemeldet werden und lösen ein neues Konformitätsbewertungsverfahren aus. Die Verordnung sollte klarstellen, dass Hersteller/Anbieter mit der Umsetzung einer Änderung nicht bis zum Abschluss eines neuen Bewertungsverfahrens warten müssen. \r\nZusammengefasst soll die Akkreditierung Dritter zügig sowie ohne Bevorzugung und unter Berücksichtigung von Unabhängigkeit und gleichmäßiger Verteilung durchgeführt werden, wobei die Selbstzertifizierung auszuschließen ist.\r\nQualitätssicherung durch Evaluation und Schutz von Geschäftsgeheimnissen\r\nUm die Erfüllung der Aufgaben des KIG gemäß § 2 Absatz 2 zu evaluieren, wird unter § 18 festgelegt, dass alle drei Jahre ein Evaluationsgutachten durch eine externe Forschungseinrichtung erstellt wird. Wir zweifeln daran, dass diese Art der Evaluation die Qualität der Arbeit des KIG tatsächlich angemessen bewertet und Probleme identifiziert werden. Gutachten, wie sie hier geplant sind, sind kostspielig und zeitaufwändig. Ihre Aussagekraft ist jedoch oft begrenzt, insbesondere wenn sie von Institutionen erstellt werden, die nicht unmittelbar betroffen sind. Wir plädieren daher für ein alternatives System, bei dem die Meinungen strukturiert von den Betroffenen und Anwendern in Form eines Surveys alle drei Jahre eingeholt werden. Dies würde alle relevanten Stakeholder einbeziehen und wäre eine einfache und zielführende Lösung ohne großen Aufwand und hohe Kosten.\r\nAls weiterer Punkt ist festzuhalten, dass gemäß der vorliegenden Verordnung diverse Informationen zu Konformitätsverfahren veröffentlicht werden sollen, wie etwa zu gestellten Anträgen, Versagung, Rücknahme und Widerruf eines Konformitätszertifikats. Die Verordnung sollte klarstellen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt werden, und der Hersteller/Anbieter einer Software vor der Veröffentlichung von Informationen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Geheimschutzerfordernissen hat.\r\nDer Bitkom und seine Mitglieder appellieren an das BMG, die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für unsere Forderungen zu schaffen und diese bestmöglich bei der weiteren Bearbeitung der Verordnung zu berücksichtigen. Wir stehen jederzeit für weiterführende Gespräche zur Verfügung, um die genannten Forderungen detaillierter zu erläutern.\r\n\r\n \r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & eHealth \r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma digital\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004030","regulatoryProjectTitle":"Digitalisierung der Netzanschlussverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/62/303926/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140030.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Digitalisierung der Netzanschlussverfahren\r\nZusammenfassung\r\nDer Ausbau der erneuerbaren Energien und die Nachfrage an Wärmepumpen, Heimspeichern und Ladestationen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Für die Erreichung der Klimaziele und den Erfolg der Energiewende braucht es allerdings weiterhin ein ambitioniertes Ausbautempo. Digitalisierung kann dabei eine entscheidende Rolle spielen. Erste Schritte zur Digitalisierung der Netzanschlussverfahren wurden bereits eingeleitet. Nun sollten diese Maßnahmen sinnvoll ergänzt und ausgeführt werden, denn auch weiterhin bleiben Hürden für Netzanschlüsse und in den dazugehörigen Verfahren.\r\nIm Bitkom ist die Breite der Energie- und Digitalwirtschaft vertreten, von Netzbetreibern und Netznutzern, über Hersteller und Technologieanbieter, bis hin zur klassischen IT-Wirtschaft. Wir wollen folgende Punkte für eine Beschleunigung und Digitalisierung der Netzanschlussverfahren hervorheben:\r\n\r\nBundesweite, verbindliche Vereinheitlichung und Standardisierung der Verfahren und Anschlussbedingungen\r\nVerbindliche und einheitliche Standards bedeuten einen erheblichen Effizienzgewinn für IT-Dienstleister und Netznutzer, führen zu mehr Planungssicherheit und schaffen Mehrwerte durch nutzbare Daten.\r\n\r\nBranchenübergreifende Beteiligung, u.a. von Netznutzern und IT-Wirtschaft, bei der Standardisierung\r\nDigitalisierungsaspekte und praktische Anforderungen sollten in der Prozessentwicklung von Anfang an berücksichtigt werden. Bitkom ist bereit sich stärker in die Verfahren einzubringen und unsere Expertise nutzbar zu machen.\r\n\r\nKomplette digitale Abwicklung der Netzanschlussverfahren\r\nDaten müssen strukturiert und nutzbar, idealerweise über Datenschnittstellen, erhoben werden. Datenbedarfe müssen mit zugehörigen Verfahren (z.B. Zählersetzung oder Marktstammdatenregistereintrag) synchronisiert werden.\r\n83%\r\nder Bürgerinnen und Bürger sehen in der Digitalisierung eine Chance für die Energiewende\r\n(Bitkom 2024)\r\n2\r\nBundesweite und verbindliche Standardisierung\r\nDie Digitalisierung der Netzanschlussverfahren in der Niederspannung ist momentan noch durchwachsen. Die rund 900 Verteilnetzbetreiber (VNB) sind sehr unterschiedlich aufgestellt und erheben teilweise unterschiedliche Daten. Zwar wurden für die Niederspannungsebene mit §6 und §19 NAV durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) bereits erste einheitliche Leistungsparameter und Attributsets geschaffen, allerdings findet aufgrund der fehlenden Verbindlichkeit noch keine einheitliche, übergreifende Anwendung statt.\r\nFür einen spürbaren Effizienzgewinn braucht es aber eine verbindliche Anwendung der Standards statt einer weitestgehenden Vereinheitlichung. Eine verbindliche Standardisierung schafft Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten und ermöglicht die interoperable und kompatible Nutzung von Daten. Bundesweit agierende Netznutzer können durch eine Standardisierung der Anträge und Antragsdokumentation die Komplexität in ihren Prozessen reduzieren und bereits in der Antragsstellung Zeit und Ressourcen sparen. Statt individueller Systeme für einzelne Verteilnetzbetreiber aufzubauen, können IT-Dienstleister standardisierte Produkte anbieten und die eingesparten Ressourcen tiefergehenden Digitalisierungsaufgaben widmen. Auch für die Netzbetreiber ergeben sich Mehrwerte durch die standardisierte Arbeit mit nutzbaren Daten, insbesondere, wenn die Sammlung der Daten strukturiert erfolgt. Die gesammelten Daten bieten die Möglichkeit der weitergehenden Nutzung, z.B. in der Netzplanung oder Netzzustandsermittlung. Auch innerhalb des Netzanschlussverfahrens lassen sich Daten, die in der Netzanschlussbeauftragung erhoben werden, wiederverwenden, z.B. für die Marktstammdatenregistrierung oder die Zählersetzung.\r\nIm Ergebnis sollten Attributsets mit den erforderlichen Informationen definiert werden. Die Leistungsparameter sollten mehrstufig aufgebaut sein, sodass idealerweise mehrere Prozesse miteinander kombiniert werden können. Die durch den BDEW entwickelten Attributsets in der Niederspannung sind dafür bereits ein guter Ansatz.\r\nBranchenübergreifende, frühe Beteiligung\r\nDie technischen Parameter für die Standardisierung der Verfahren, der Dokumentation und der Anschlussbedingungen müssen klar und eindeutig definiert werden. Der Fokus sollte neben der Umsetzbarkeit bei den Netzbetreibern in Zukunft stärker auf der Praktikabilität für die Anwender der getroffenen Regelungen liegen. Dazu braucht es eine branchenübergreifende, ergebnisoffene Beteiligung u.a. der Digitalwirtschaft, der Netznutzer und der Netzbetreiber, in den Standardisierungsprozessen. Als Bitkom stehen wir bereit uns stärker in diese Verfahren einzubringen und unsere Expertise nutzbar zu machen.\r\nKlare Zeitpläne, eindeutige Verantwortung und eine möglichst geringe Komplexität sind essenziell für eine schnelle Umsetzung, dürfen aber einer breiten Beteiligung bereits zu Beginn der Prozesse nicht entgegenstehen. Durch eine breitere Beteiligung\r\n3\r\nkönnen Prozesse bereits von Anfang an gesamtheitlich zu durchdacht werden. Der Beteiligungsprozess muss dabei aus praktischer Sicht effizient und handhabbar sein.\r\nStatt einzelne Verfahren in Isolation zu digitalisieren können so Mehrwerte geschaffen werden, die langfristig zu Effizienzgewinnen führen. Gerade für eine umfassenden Integration von Daten, z.B. in sogenannten Digitalen Zwillingen, für eine dynamische Planung und Verwaltung von Energieinfrastruktur braucht es einen vernetzen Ansatz und eine breite Beteiligung. Auch im Sinne eines beschleunigten Rollouts von Smart-Meter-Gateways und Steueranlagen, u.a. im Kontext von §14a EnWG, gilt es Synergien zwischen den Prozessen zu schaffen. Dazu sollten möglichst viele Datenbedarfe synchronisiert werden, z.B. zwischen Netzanschlussverfahren, Marktstammdatenregistereintrag und der Setzung von Zählern und Steuerboxen.\r\nDurchgängige und dezentrale Digitalisierung\r\nInsgesamt müssen die Onlineportale der Netzbetreiber eine komplette digitale Abwicklung für den gesamten Netzanschlussprozess ermöglichen und verantwortliche Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen für die Verfahren benennen. Die Umsetzung der Vorgaben nach §8 Abs. 7 EEG bis zum 01. Januar 2025 erfordert deshalb ebenso eine verbindliche Standardisierung.\r\nPerspektivisch sollte die Übermittlung der Daten auch über Datenschnittstellen (API) erfolgen können. Der entstehende Aufwand durch das manuelle Eintragen der Daten, die den Antragsstellenden in der Regel schon in anderen Systemen digital vorliegen, würde so entfallen. Eine standardisierte API ermöglicht es die erforderlichen Daten direkt aus ERP-, CRM- oder Planungssoftware zu übermitteln. So könnten Installateure und andere Anbieter weiter entlastet werden.\r\nWir möchten betonen, dass eine Standardisierung einer Zentralisierung vorzuziehen ist. Standardisierung ermöglicht den Einsatz verschiedener Systeme und Ansätze, während eine Zentralisierung Innovation hemmt und sich nicht aller verfügbaren Ressourcen bedient, um in die Breite zu wirken. Mit planungssicheren Standards können IT-Dienstleister in der Fläche loslegen.\r\nDigitalisierung in der Mittelspannung verankern\r\nEine Möglichkeit zur digitalen Beauftragung und Bearbeitung sollte auch für die Netzanschlussverfahren auf Mittelspannungsebene eingeführt werden. Die Netzanschlussverfahren sind hier bisher nur Teil der technischen Anschlussrichtlinie VDE-AR-4110 und weder gesetzlich noch verbindlich geregelt. Die Digitalisierung muss dabei die gesamte Verfahrenskette beinhalten von Antragsstellung über Bearbeitung bis zur Inbetriebnahme. Auch hier können einheitlich Standards die Effizienz in der gesamten Prozesskette erhöhen.\r\n4\r\nUnsere Forderungen auf einen Blick:\r\n\r\nBundesweite Digitalisierung, Vereinheitlichung und Standardisierung der Netzanschlussanträge und -prozesse in allen Netzgebieten\r\n\r\nBundesweite Digitalisierung, Vereinheitlichung und Standardisierung der Antragsdokumente nebst Festlegung der beizubringenden Dokumente für die Anschlussbewertung von Netzanschlüssen verbunden mit der verpflichtenden Verwendung für die VNB.\r\n\r\nVerpflichtung der VNB zur Bereitstellung eines für alle Anschlusspetenten zugänglichen Online-Portals für die digitale Abwicklungsmöglichkeit des Antrags- und Angebotsprozesses.\r\n\r\nSchaffung eines zuverlässigen, digitalen Kommunikationskanals zwischen Anschlussgebern und Anschlussnehmern\r\n\r\nKlare Zeitvorgaben und Transparenz für Netzanschlussantragseingangsbestätigung, Netzanschlussangebot und Umsetzung\r\n\r\nEntwicklung einer einheitlichen API als alternativen Übermittlungsweg der Datensätze\r\n\r\nSchaffung einer digitalen Abwicklung in der Mittelspannung\r\n\r\nBranchenübergreifende und ergebnisoffene Beteiligung in der Standardisierung, u.a. von Netznutzern und IT-Wirtschaft\r\n\r\nKlare Definition von Leistungsparametern und Attributen an erforderlichen Informationen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004031","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der Kompetenzen der Digitalagentur für Gesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/16/303928/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140031.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf einen Blick  \r\nGesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG \r\nAusgangslage  \r\nDie Mitgliedsunternehmen des Bitkom begrüßen den Entwurf und erhoffen sich durch die geplante Digitalagentur für Gesundheit, dass komplexe Strukturen besser koordiniert werden, und dadurch vor allem die Interoperabilität gestärkt wird und die Digitalisierung des Gesundheitssystems vorangebracht wird. Der Bitkom dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme und möchte im Folgenden auf einige kritische Punkte im Referentenentwurf hinweisen sowie um Änderung, Klarstellung oder Erläuterung bitten. \r\nEine erfolgreiche digitale Transformation im Gesundheitswesen erfordert klare Zuständigkeiten und stringente Entscheidungsstrukturen. Derzeit fehlt eine zentrale Verantwortlichkeit für die Steuerung und Umsetzung der komplexen Regelungen und Vorgaben. Die gematik GmbH ist ein zentraler Akteur und verantwortlich für die Telematikinfrastruktur sowie die Vernetzung der Akteure insbesondere über die Definition und Durchsetzung verbindlicher Standards. Der vorliegende Entwurf zielt darauf ab, die Handlungsfähigkeit der gematik zu stärken, indem ein effektives Steuerungsmodell und klare Verantwortlichkeiten etabliert werden sollen. Hierdurch soll eine effiziente und beschleunigte Weiterentwicklung der Digitalisierung im Gesundheitswesen gewährleistet werden, was wir begrüßen. In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass wir ebenfalls die Einrichtung des Kompetenzzentrums für Interoperabilität begrüßen, wie bereits in unserer Stellungnahme zur GIGV deutlich gemacht wurde. Besonders positiv bewerten wir, dass durch einen Sitz im Interop-Council die Kompetenzen der Industrie stärker als bisher Eingang in Spezifikationen und Standardsetzung findet. Dies erachten wir als einen der wichtigsten Aspekte, denn nur durch eine enge Zusammenarbeit werden wir gemeinsam tragfähige Lösungen finden. Letztlich verfolgen alle das gemeinsame Kernziel: durch Digitalisierung im Gesundheitswesen eine bessere Versorgung, mehr Patientensicherheit und die Entlastung der Leistungserbringenden von bürokratischen Aufwänden zu gewährleisten.\r\nBitkom-Bewertung  \r\nAus Sicht der Mitgliedsunternehmen hat die Erhaltung des Marktmodells oberste Priorität. Eine klare Grenze besteht darin, dass staatliche Institutionen, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, keine Marktteilnehmer sein dürfen. Diesen durch unsere Verfassung geregelten Grundsatz sehen wir durch den aktuellen Entwurf gefährdet. In einigen Teilen des Entwurfs wird der Versuch zur Verstaatlichung von Aufgaben deutlich, welche die Industrie bisher im Wettbewerb bewältigt. Das ist aus verschiedenen Gründen inakzeptabel und gefährdet wichtige Innovationen, welche mit der Digitalisierung einhergehen. Besonders kritisch betrachten wir die Regelung, dass Lösungen, die einmalig und zentral vorliegen, von der Digitalagentur für Gesundheit selbst entwickelt und vertrieben werden dürfen. \r\nVerbindliche Vorgaben hinsichtlich nutzerfreundlicher Anwendungen und entsprechender Anforderungen erscheint zunächst naheliegend und sinnvoll. Bei genauerer Betrachtung werden solche Vorgaben jedoch nicht nur wettbewerbsfeindlich wirken und die gewollten Unterschiede zwischen den Produkten verschiedener Hersteller zunichtemachen, sondern diese Vorgaben bergen gerade die Gefahr, nur einen Teil der Nutzer zu adressieren. Auch dies wird nicht nur die Innovation eher bremsen als voranbringen. Denn Wettbewerb ist dafür der beste Treiber.\r\n\r\nDas Wichtigste  \r\nDer Bitkom stellt folgende Kernforderungen an den Referentenentwurf:\r\n1.\tNeu eingeführten Regelungen in § 310 und § 311 stellen eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, beeinträchtigen erheblich die freie Marktwirtschaft und behindern Innovationen. Staatliche Institutionen oder Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen keine Marktteilnehmer sein und sollten als Hersteller ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für die Digitalagentur für Gesundheit als auch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder deren Bundesvereinigung. \r\n2.\tÜber Benutzerfreundlichkeit soll der einzelne Anwender entscheiden. Dafür braucht es unterschiedliche Angebote am Markt. Deshalb fordern wir die Streichung der Regelungen zur Festlegung verbindlicher Standards zur Benutzerfreundlichkeit. \r\n\r\n3.\tRegelungen zu Pflichten für Hersteller und Aufsichtsbefugnissen der Digitalagentur für Gesundheit müssen überarbeitet werden. Es braucht präzisere Ausführungen und realistischere Testumgebungen, um den Anforderungen gerecht zu werden. \r\n\r\n4.\tDie Befugnisse und Pflichten der Digitalagentur für Gesundheit müssen gesetzgeberisch festgelegt werden und dürfen nicht ausschließlich durch einfache Rechtsverordnung durch das BMG definiert oder erweitert werden. \r\n\r\n\r\n\r\nInhalt\r\n1\tStaatliche Institutionen dürfen keine Marktteilnehmer werden\t5\r\n2\tFestlegung von benutzerfreundlichen Standards, Schnittstellen- und Interoperabilitätsverpflichtung\t6\r\n3\tPflichten der Hersteller und Aufsichtsbefugnisse der Digitalagentur für Gesundheit\t8\r\n4\tAufgaben und Steuerung der Digitalagentur für Gesundheit per Rechtsverordnung durch das BMG\t10\r\n\r\n \r\n1\tStaatliche Institutionen dürfen keine Marktteilnehmer werden\r\n\r\nDer neu eingeführte Absatz 5 im § 310 (Lfd. # RefE: 8c) berechtigt die Digitalagentur für Gesundheit Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie deren Nutzung und die Nutzung ihrer Anwendungen für Bundesbehörden und andere öffentlich-rechtliche Stellen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Dieses eingeräumte Recht verändert maßgeblich die Position der Digitalagentur für Gesundheit. Aus Sicht der Mitgliedsunternehmen hat die Erhaltung des Marktmodells oberste Priorität. Eine klare Grenze besteht darin, dass staatliche Institutionen keine Marktteilnehmer sein dürfen oder sollen, was durch diese Regelung aufgehoben wird. Die Digitalagentur für Gesundheit würde dadurch zum „Produzent und Anbieter“ von Anwendungen, was sie unmittelbar zu einem Marktteilnehmer und zugleich zum „Wächter“ ihrer eigenen Produkte oder Dienstleistungen macht. Dies halten wir für verfassungswidrig und wettbewerbsrechtlich sehr bedenklich. Insbesondere in der Digitalisierung, die stark von Innovationen abhängt und sehr schnelllebig ist, sollte der Wettbewerb verstärkt zugelassen und nicht weiter eingeschränkt werden. Staatliche verordnete Einzellösungen sind nach unserer Ansicht der falsche Ansatz.  \r\nGleichermaßen verhält es sich mit dem § 311, b) Abs. 1 aa) Satz 1 bbb) Nr. 4 und ccc) Nr. 5 (Lfd. # RefE: 9b), der ermöglicht, dass alle Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur (zentral und dezentral) staatlich ausgeschrieben und betrieben werden können. Die Digitalagentur für Gesundheit vergibt dabei die Aufträge. Dadurch wird ein Zulassungsmodell anstelle eines reinen Marktmodells eingeführt und eine wirtschaftliche Preisgestaltung durch Ausschreibungen bewirkt. Dieser Ansatz wird als Eingriff in die freie Marktwirtschaft und als einer der kritischsten Punkte des Gesetzes betrachtet. Er bedeutet einen Paradigmenwechsel und hat enorme Auswirkungen auf die Hersteller von Gesundheits-IT. Darüber hinaus würde ein solches Verfahren, falls ein ausgewählter Auftragnehmer nicht rechtzeitig Dienste oder Anwendungen der Telematikinfrastruktur entwickelt, zu erheblichen Verzögerungen nicht nur bei den geplanten Digitalisierungsschritten führen, sondern auch erhebliche Auswirkungen auf andere Unternehmen haben, die mit diesen Anwendungen interagieren. Die von der gematik spezifizierte hochkomplexe Telematikinfrastruktur hat gerade aufgrund ihrer Vielfalt an Anbietern eine wesentlich stabilere Servicequalität als eine zentrale staatliche Telematikinfrastruktur. Eine Zentralisierung von Lösungen für alle würde im Falle einer Störung auch einen beträchtlichen Ausfall bedeuten.\r\n\r\n\tIn § 363b, Abs. 1 (neu eingeführt) (Lfd. # RefE: 33) wird neu geregelt, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung Anbieter eines zugelassenen Dienstes für ein sicheres Verfahren zur Übermittlung medizinischer Dokumente nach Satz 2 sein kann, sofern der Dienst nur Kassenärztlichen Vereinigungen sowie deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Mitglieder sind fast alle niedergelassenen Ärzte in Deutschland. Dies stellt ebenfalls eine erhebliche Störung des Wettbewerbs dar. Die Teilnahme von Körperschaften des öffentlichen Rechts am Markt verstößt gegen die Verfassung. Dieser Erlaubnisvorbehalt ist daher zu streichen.\r\n2\tFestlegung von benutzerfreundlichen Standards, Schnittstellen- und Interoperabilitätsverpflichtung \r\n\t\r\nDer vorliegende Entwurf regelt durch § 311, Abs. 1 aa) Satz 1 hhh) (Lfd. # RefE: 9b hhh)) die Festlegung von verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie Sicherstellung ihrer Einhaltung durch die Digitalagentur für Gesundheit. Die vorgeschlagene Regelung wirft mehrere kritische Fragen auf. Standards zur Benutzerfreundlichkeit sind zunächst zu definieren, da diese sehr individuell bewertet werden (z.B. Ladezeiten, Verknüpfung von Anwendungen etc.). Zudem bleibt die Messbarkeit der Benutzerfreundlichkeit fraglich. Eine gesetzliche Regelung zur Festlegung von Benutzerfreundlichkeitsstandards ist nach unserer Betrachtung kontraproduktiv, da Benutzerfreundlichkeit nur vom einzelnen Nutzer bewertet werden kann und diese jeweils sehr individuell ausfällt. Gleiches gilt auch für Primärsysteme. Des Weiteren ist unklar, auf welcher Grundlage die Digitalagentur für Gesundheit über die Festlegung von Benutzerfreundlichkeitsstandards entscheiden soll, wer sie dabei überprüft, wer sie dazu qualifiziert und wie sichergestellt wird, dass die Standards praxisgerecht sind. Auch § 384 S.1, Nr. 7 (Lfd. # RefE: 36) trifft eine Regelung hinsichtlich Benutzerfreundlichkeit („und an die qualitativen und quantitativen Funktionen informationstechnischer Systeme“). Dieser Satz ist zu streichen, da dieser Aspekt bereits im Zulassungsprozess berücksichtigt wird und daher nicht gesondert geregelt werden muss.\r\n\r\nBesonders kritisch betrachten wir § 371 Abs. 4 (neu angeführt) (Lfd. # RefE: 34 c)), dieser verpflichtet -Hersteller von Primärsystemen, eine diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der Schnittstelle zu gewährleisten. Die Forderung nach dieser Schnittstelleneinbindung kann jedoch erst erfolgen, wenn eine funktionierende Spezifikation der Archiv- und Wechselschnittstelle (AWSST) vorliegt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ist dafür verantwortlich, die Anforderungen an die AWSST zu definieren und die Schnittstelle zu spezifizieren. Falls diese fehlerhaft oder ungenau ist und somit nicht funktionsfähig, liegt dies in ihrer Verantwortung. Daher darf die Verantwortung und die mit Fehlfunktionen verbundenen Sanktionen nicht auf die Hersteller übertragen werden. Solange keine funktionsfähige Spezifikation der AWSST vorliegt, kann dieser Abschnitt nicht angewendet werden. Wir plädieren daher dafür, dass dieser Absatz aus dem Entwurf gestrichen wird. Des Weiteren wird in § 371 Abs. 5 definiert, dass das Entgelt für die Nutzung der Schnittstelle ausschließlich den entstandenen Kosten entspricht, und zusätzliche Gebühren darüber hinaus nicht gestattet sind. Eine Klarstellung zu diesem Punkt ist notwendig, denn sollten sich zum Beispiel im Laufe der Zeit Änderungen an der Schnittstelle ergeben, sind die tatsächlichen Kosten erneut zu erstatten.\r\n\r\n§ 363a (Lfd. # RefE: 38) regelt Interoperabilitätsverpflichtungen. Die getroffenen Regelungen in Absatz 1 haben unter anderem zum Ziel, den Prozess des Wechsels des Praxisverwaltungssystems für Leistungserbringer zu verbessern. Sie sollen sicherstellen, dass Leistungserbringer auch nach einem Wechsel ihren Dokumentations- und Archivierungspflichten in vollem Umfang nachkommen können. Des Weiteren zielen sie darauf ab, das Recht der Versicherten auf Herausgabe der Daten in einem interoperablen Format umfassend zu erfüllen, indem die vollständigen Daten bereitgestellt werden müssen. Stellt der Hersteller die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht im interoperablen Format bereit, so ist er dem Leistungserbringer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens laut Abs. 4 verpflichtet. Hierzu möchten wir kommentieren, dass eine unverzügliche Bereitstellung nicht realisierbar ist, solange der Leistungserbringer diese Daten nicht automatisch aus dem Praxisverwaltungssystem extrahieren kann. Eine nicht rechtzeitige Bereitstellung ist gemäß Abs. 1 näher zu definieren; zudem müssen klare Richtlinien festgelegt werden, um eine einheitliche Interpretation und Anwendung dieser Regelung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist es für unsere Mitgliedsunternehmen ein wichtiges Anliegen zu betonen, dass es nicht im Interesse der Hersteller liegt, Daten zu verschlüsseln, um eine Herausgabe an den Leistungserbringer zu verhindern oder den Zugang zu verweigern. Die Verschlüsselung von Daten erfolgt auf Verlangen und gemäß den Richtlinien des BSI. Tatsächlich unternehmen die Hersteller bereits alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten exportiert werden können, insbesondere auch aufgrund der Anforderungen der DSGVO, deren Einhaltung gewährleistet werden muss. Hersteller haben ein ureigenes Interesse daran, dass Produkte auf einem funktionierenden Markt problemlos gewechselt werden können. Die Tatsache, dass solche Wechsel häufig vorkommen und genutzt werden, wird auch durch die Statistiken der KBV belegt. \r\n\r\nAuch in § 332b a) und b) (Lfd. # RefE: 21) werden Pflichten des Herstellers bei einem Wechsel zwischen zwei informationstechnischen Systemen reguliert. Dies bezieht sich auf Rahmenvereinbarungen, bei denen Anbieter und Hersteller von informationstechnischen Systemen beteiligt sind. Die beschriebene Mitwirkungspflicht des alten Herstellers bei einem Systemwechsel (Datenmigration) ist aber demnach nur dann verpflichtend, wenn eine Rahmenvereinbarung gemäß § 332b abgeschlossen wurde. Es ist wichtig anzumerken, dass der Gesetzgeber hiermit in private Vertragsvereinbarungen eingreift, deren Bestandteile in der Bestimmungshoheit der Vertragsparteien liegen. Daher muss von einer gesetzlichen Regelung abgesehen werden. Die Formulierung \"Maßnahmen, die den Wechsel zwischen zwei informationstechnischen Systemen unmittelbar oder mittelbar beschränken\", ist zu unbestimmt und bedarf einer präziseren Definition. Insgesamt muss festgehalten werden, dass Versicherte ein eingeräumtes Recht auf ihre Daten gegenüber Leistungserbringern, und Leistungserbringer ein Recht auf ihre Daten gegenüber Praxissoftwareherstellern haben. Es fehlt jedoch das Recht von Praxissoftwareherstellern gegenüber Institutionen wie gematik und KBV, klare und funktionale Spezifikationen zu erhalten, und falls dies nicht erfolgt, entsprechende Beanstandungen vorzubringen.\r\nHinsichtlich der Digitalberatung in § 386b (Lfd. # RefE: 38), in dem geregelt ist, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen Leistungserbringende umfassend zur Digitalisierung beraten können, sollte betont werden, dass explizite Produktwerbung ausgeschlossen ist; z.B. zu Wechselberatung, Produkteigenschaften, Usability, Kosten. Außerdem sollte der Satz wie folgt ergänzt werden: „Die Kassenärztliche Vereinigung kann vertragsärztlichen Leistungserbringenden diskriminierungsfreie Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation machen.“ Es ist wünschenswert, dass diese angedachten Dienstleistungen weiter spezifiziert werden. \r\nDer sich anschließende § 387 (Lfd. # RefE: 39) regelt sodann, dass Anbieter und Hersteller von informationstechnischen Systemen, die eine Rahmenvereinbarung gemäß § 332b abgeschlossen haben, vergünstigte Gebühren bei Konformitätsbewertungsverfahren erhalten. Für ein solches Verfahren sind die Vorgaben für alle Anbieter und Hersteller identisch; ebenso ist der Aufwand der Konformitätsbewertungsstelle für eine Zertifizierung für alle Produkte vergleichbar – nämlich die Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben. Eine Regelung zu unterschiedlichen Kostennoten ist demnach diskriminierend und greift zugleich in die diskriminierungsfreie Preisbildung eines Produktes ein, da höhere Kosten auch auf Leistungserbringende umgelegt werden müssen. Somit verstößt diese Regelung gegen gültiges Recht und ist daher zu streichen.\r\n3\tPflichten der Hersteller und Aufsichtsbefugnisse der Digitalagentur für Gesundheit \r\n\r\nIm vorliegenden Entwurf werden viele Pflichten für die Hersteller geregelt, z.B. wie mit Softwarestörungen umzugehen ist. Die Mitgliedsunternehmen des Bitkom stehen klar hinter dem Ziel, funktionierende und störungsfreie Systeme auf den Markt zu bringen. Dabei ist es jedoch wichtig, die Anforderungen ausgewogen und fair zu gestalten, um das gemeinsam angestrebte Ziel zu erreichen. Konkret sind für uns die folgenden Punkte hinsichtlich Pflichten und Anforderungen an Anbieter und Hersteller zu betrachten: \r\n\r\nIm neu gefassten § 311, Abs. 1 a (Lfd. # RefE: 9c) wird geregelt, dass die Digitalagentur für Gesundheit als Beliehene hoheitliche Aufgaben des Bundes übernimmt, einschließlich Zulassung, Festlegung und Bestätigung. Diese Aufgaben umfassen den Erlass von Verwaltungsakten, deren Vollstreckung, Rücknahme und Widerruf sowie die Erlassung von Widerspruchsbescheiden. Damit wird die Digitalagentur für Gesundheit zur offiziellen Zulassungs- und Zertifizierungsinstanz. Wir begrüßen klare Zulassungs- und Zertifizierungsprozesse, dafür bedarf es jedoch genauer Regelungen bezüglich des Kompetenzraumes der Digitalagentur für Gesundheit, KBV, DGUV, IQTIG u.a., um eine unklare Zulassungsstruktur mit unterschiedlichen Prozessen zu vermeiden, und doppelte oder mehrfache Zulassungen für dasselbe Produkt auszuschließen. Die Regelungen müssen präzisiert werden.\r\n\r\nIn § 330, Abs. 1a (Lfd. # RefE: 19) wird festgelegt, dass die Digitalagentur für Gesundheit von Anbietern und Herstellern der für die Telematikinfrastruktur notwendigen Systeme Auskunft über die Ursachen und Maßnahmen zur Behebung von Funktionsstörungen verlangen kann. Diese Auskunft kann nicht unbegrenzt erfolgen, da hier ggf. Firmengeheimisse offengelegt werden müssten, die den Wettbewerb beeinflussen können. Solche Auskünfte erfordern die Einhaltung von Richtlinien und Vorgaben ebenfalls durch die Digitalagentur für Gesundheit, wie es bereits von Anbietern und Herstellern gefordert wird (z.B. ISO-Zertifizierung, Begutachtung und Auditierung). Der Entwurf sieht vor, dass wenn die Störungen nicht unverzüglich behoben werden, die Digitalagentur für Gesundheit die Anbieter und Hersteller anweisen oder bei Nichtbefolgung eigene Maßnahmen ergreifen kann. Die Anbieter und Hersteller haben der Digitalagentur für Gesundheit die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Wir plädieren dringend für die Ergänzung des Satzes: \"Soweit die Störungsbeseitigung durch die Anbieter und Hersteller nach    Satz 1 nach Aufforderung durch die Digitalagentur für Gesundheit nicht unverzüglich erfolgt, kann die Digitalagentur für Gesundheit diese zur Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Störung anweisen oder eigene Maßnahmen ergreifen…“. \r\n\r\nDer Gesetzgeber muss aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig festlegen, welche Aufsichtsbefugnisse die Digitalagentur für Gesundheit hat, welche Maßnahmen zulässig, und welche ausgeschlossen sind (z.B. keine direkten Veränderungen der Softwarearchitektur durch die Digitalagentur für Gesundheit). Eine mögliche Ersatzvornahme durch die Digitalagentur für Gesundheit zur Störungsbeseitigung durch eigene Maßnahmen lehnen wir ab. Nur die Anbieter und Hersteller haben das erforderliche technische Knowhow, um Störungen ihrer Anwendungen zu beseitigen. Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist auch nicht erforderlich, da entsprechende hoheitliche Anordnungen der Digitalagentur für Gesundheit mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist außerdem kritisch, wenn die Digitalagentur für Gesundheit gleichzeitig am Markt auftritt und eigene Dienste anbietet (dazu oben zu 1.). Es widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und birgt die Gefahr von Interessenkonflikten, wenn die Digitalagentur für Gesundheit als Marktteilnehmer gleichzeitig Wettbewerber beaufsichtigt und die Möglichkeit hat, in deren Systeme einzugreifen. \r\n\r\nZudem fehlt ein rechtlich definiertes Verfahren, wie Anbieter und Hersteller Fehler und Störungen in zentralen Diensten und Spezifikationen, die nicht in ihrer Verantwortung liegen, strukturiert melden und nachverfolgen können, damit die Digitalagentur für Gesundheit zielgerichtet Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich ergreifen oder den Verantwortlichen zur Störungsbeseitigung auffordern kann. Des Weiteren ist für die zunehmend komplexer werdenden digitalen Anwendungen und Prozesse in den Arztpraxen ein Mindestmaß an IT-Infrastruktur (leistungsfähige Systeme und Hardware) notwendig. Gleiches gilt für Cybersecurity. Insofern müssen Leistungserbringer verpflichtet werden, eine IT-Infrastruktur „nach dem Stand der Technik“ vorzuhalten.  Die Verantwortungszuschreibung an die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen im Begründungstext greift zu kurz, da Störungen ihre Ursache regelmäßig auch im Verantwortungsbereich anderer Akteure (Digitalagentur für Gesundheit, Anwender:Innen, Dritte) haben können. Maßnahmen der Digitalagentur für Gesundheit dürfen sich aber nur gegen die jeweilige verantwortliche Stelle richten. \r\n\r\nDie Erweiterung in § 324 Abs. 1 Satz 2 (Lfd. # RefE: 15) besagt, dass die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, insbesondere Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen sowie zur verbindlichen Durchführung von Tests in der Referenzumgebung der Telematikinfrastruktur, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich ist. Auflagen sollten im Zulassungsprozess definiert sein, damit der Zulassungsnehmer diese frühzeitig berücksichtigen kann. Weiterhin fehlt es an realistischen Testumgebungen, die sich wie die Praxisumgebung verhalten. Diese Defizite verhindern effektive Tests und erschweren die Weiterentwicklung. Eine Verbesserung der Referenzumgebungen oder mehr Testmöglichkeiten in der Praxisumgebung sind notwendig, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Zudem führt die vorgesehene Vorgehensweise einer Zertifizierung jeder kleinen Änderung zu hohen Aufwänden und Kosten seitens der Hersteller., Daher muss zwischen bedeutenden und unkritischen Änderungen unterschieden werden, um die Zertifizierungsprozesse effizient zu gestalten. \r\n\r\n§ 363d (neu eingeführt) Abs. 1 (Lfd. # RefE: 33) regelt, dass Festlegungen für Fachverfahren zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung oder deren administrativer Prozesse von den verantwortlichen Organisationen mit einer Frist von drei Monaten an die Digitalagentur für Gesundheit gemeldet werden müssen. Eine Frist von drei Monaten vor der Bereitstellung betrachten wir als zu kurzfristig in der Umsetzung und plädieren für eine Ausweitung auf sechs Monate.\r\n4\tAufgaben und Steuerung der Digitalagentur für Gesundheit per Rechtsverordnung durch das BMG \r\n\r\nDie in § 311, Abs. 1, Satz 3 vorgesehene Ergänzung (Lfd. # RefE: 9b cc)) besagt, dass das Bundesministerium für Gesundheit der Digitalagentur für Gesundheit per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen und diese auch wieder entziehen kann, sofern sie im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur, der informationstechnischen Sicherheit oder der digital unterstützten Versorgung stehen. Diesen Aspekt betrachten wir äußerst kritisch. Änderungen, die derart weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben, sollten der Zustimmung des Gesetzgebers unterliegen und somit einem parlamentarischen Vorbehalt unterliegen. Sie sollten nicht mittels einfacher Rechtsverordnung erlassen werden können. Auch die Erweiterung der Gesellschafter um Vertreter von Nutzergruppen wie Patient:innen, Ärzt:innen und Pflegekräften würden wir begrüßen. Die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) repräsentieren nicht abschließend die Interessen der Nutzer:Innen. \r\n§ 312 (neu gefasst) Abs. 1 (Lfd. # RefE: 10) verpflichtet die Digitalagentur für Gesundheit zur Erstellung einer jährlich umfassenden Planungsübersicht für das laufende Geschäftsjahr, die die Umsetzungsschritte, die langfristige Entwicklung der Telematikinfrastruktur und den Zeitplan (Roadmap) umfasst. In diesem Zusammenhang ergeben sich für uns Fragen, die es zu beantworten gilt: Wann beginnt das Geschäftsjahr der Digitalagentur für Gesundheit? Was ist das Ziel der Roadmap und was die Implikation für die Industrie? In welchem Zusammenhang wird die Roadmap der Digitalagentur für Gesundheit mit der bereits definierten INTEROP Council/KIG-Roadmap stehen?\r\nIn §311 Absatz 1 Satz 1 hhh) 20 (Lfd. # RefE: 9b hhh)) wird lediglich erwähnt, dass die Digitalagentur für Gesundheit die Vorbereitung der Aufgaben einer digitalen Gesundheitsagentur für den Europäischen Gesundheitsdatenraum übernehmen soll. Das ist nach unserer Einschätzung nicht weitreichend genug. Das EHDS-Gesetz ist für die grenzüberschreitende europäische Vernetzung im Gesundheitssystem äußerst bedeutsam und mit weitreichenden Folgen auch für das deutsche Gesundheitssystem und den daran beteiligten Akteuren verbunden. Wir fordern daher konkretere Schritte und Angaben, welche Maßnahmen vorgesehen sind und in welcher zeitlichen Abfolge diese erfolgen. \r\n\r\nDer neu eingefügte § 312 a (Lfd. # RefE: 11) sieht vor, dass die Ausfertigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber durch ein geeignetes elektronisches Äquivalent in der elektronischen Patientenakte ersetzt werden kann. Dieser Vorschlag legt für uns nahe, dass das Bundesministerium für Gesundheit plant, die elektronische Patientenakte (ePA) künftig zu einem digitalen Account weiterzuentwickeln, auf den verschiedene Bereiche im Gesundheitssystem zugreifen können, darunter auch Krankenkassen. Perspektivisch würde dadurch das Kommunikationsverfahren für medizinische Informationen (KIM) weitestgehend abgelöst werden, mit Ausnahme der Patient:Innen, die vom Opt-Out Gebrauch machen. Wir bitten hier um dringende Klarstellung, welches Bestreben mit dieser Regelung verfolgt wird, sowie den Standpunkt des BMG zum künftigen Zweck von KIM zu erläutern.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & eHealth\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Das Gesetz sieht eine massive Erweiterung des Aufgabenbereichs der gematik und eine (Teil-)Verstaatlichung von Aufgaben vor, die bisher von der Industrie im Wettbewerb bewältigt wurden. Die Umsetzung dieses Gesetzes gefährdet nicht nur das verfassungsrechtliche Marktmodell, sondern hemmt darüber hinaus die für eine zukunftsfähige medizinische Versorgung unabdingbare Innovationsfähigkeit der deutschen Gesundheitswirtschaft. \r\nUnsere Einwände zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 wurden in der neuen Fassung vom 08.07.2024 nicht berücksichtigt. Daher haben wir unsere Hauptkritikpunkte erneut zusammengefasst und konkrete Änderungsvorschläge zu dem Entwurf unterbreitet, der vom Kabinett beschlossen wurde. \r\n\r\nDas Wichtigste  \r\n\r\n1.\tDifferenziertes Marktmodell: \r\nDer Entwurf sieht vor, dass die DAG sowohl als Marktakteur als auch als Regulierungsinstanz agieren kann. Diese Doppelrolle führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und hemmt den Fortschritt. Durch die geplante staatliche Kontrolle zentraler IT-Komponenten entstehen Monopole, die das Risiko flächendeckender Ausfälle erhöhen. Anstatt Flexibilität und Innovation zu unterstützen, fördert das Gesetz starre Strukturen, die den Anforderungen der digitalen Welt nicht gerecht werden. Dabei verkennt der Entwurf, dass das bisherige Marktmodell in der Telematikinfrastruktur (TI) nicht aufgrund von Marktversagen scheiterte, sondern weil es auch bisher kaum freien Wettbewerb gab. Die strengen Vorgaben der gematik schränkten Innovationen und Produkte ein. Spezifikationen mussten oft nachträglich mehrmals gemeinsam mit der Industrie überarbeitet werden, um praxistaugliche Standards zu erreichen. Zudem gab und gibt es wiederholt Probleme in den Zulassungsprozessen der gematik. Auch weil die gematik es bisher nicht geschafft hat den Zulassungsprozess für TI-Produkte zu skalieren.\r\n\r\n2.\tVorgaben zur Benutzerfreundlichkeit:\r\nStrikte Vorgaben der DAG zur Benutzerfreundlichkeit ignorieren die Expertise der Marktakteure und gefährden durch übermäßige Regulierungen Wettbewerb und Innovation. Die Entscheidung über Benutzerfreundlichkeit muss den Nutzenden überlassen werden, da die Industrie bereits den Fokus auf die menschliche Erfahrung legt und diese durch Wettbewerb kontinuierlich verbessert. Das BMG plant jedoch, einzigartige Vorgaben zu erlassen, was den Eindruck erweckt, dass es sich als Experte sieht, während es die Expertise der Marktakteure, die näher am Kunden sind, nicht einbezieht. Dies könnte die Zusammenarbeit mit der Industrie behindern und den Fortschritt gefährden. In der aktualisierten Fassung wurde zudem ein neuer Paragraph (§370c) zu Terminbuchungsplattformen eingefügt, der technische und prozessuale Anforderungen regelt. Obwohl diese Standards wichtig sind, existieren bereits umfassende Regelungen durch das SGB V, die DSGVO, den C5-Standard und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die einen klaren Rahmen für Anbieter bieten (siehe hierzu Kommentierung Punkt 5).\r\n\r\n3.\tErweiterung von Aufgaben per Rechtsverordnung: \r\nDie Befugnisse und Pflichten der DAG sollten gesetzgeberisch festgelegt werden und nicht ausschließlich durch einfache Rechtsverordnungen des BMG definiert oder erweitert werden. Solche weitreichenden Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben, sollten der Zustimmung des Gesetzgebers unterliegen und einem parlamentarischen Vorbehalt unterliegen. Eine Regelung durch einfache Rechtsverordnungen wäre unzureichend. Sollte diese Regelung dennoch vorgesehen werden, ist es entscheidend, dass die Aufgaben auch wieder entzogen werden können. Dass diese Möglichkeit im neuen Gesetzentwurf gestrichen wurde, betrachten wir als kritisch.\r\n\r\n4.\tEingriffsmöglichkeiten bei Störungen, die auch IP-Rechte von Unternehmen gefährden könnten:  \r\n\r\nWir fordern eine Neubewertung der geplanten Maßnahmen und der Absicht der gematik, Bußgelder zu verhängen. Die gematik ist aktuell keine offizielle Aufsichtsbehörde und die TI derzeit nicht als kritische Infrastruktur (KRITIS) klassifiziert. Bußgelder dienen in der Regel als Abschreckung oder Ahndung von Fehlverhalten. Der angedachte Bußgeldkatalog des BMG unterstellt der Industrie, dass Ausfälle oder Störungen in der TI vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt würden, und dies mit Bußgeldern verhindert oder ausgeglichen werden könnte. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die Industrie bei Störungen selbst großen finanziellen und imagebezogenen Schaden erleidet. Alle in der TI eingesetzten Produkte sowie deren Betrieb wurden vorab durch externe Sicherheitsgutachten umfassend geprüft und von der gematik zugelassen. Eine Verhängung von Bußgeldern würde daher die eigene Arbeit der gematik infrage stellen, ohne dabei Verbesserungen zu bewirken. Außerdem könnte dies IP-Rechte der Unternehmen verletzen und rechtliche Auseinandersetzungen mit sich ziehen, die hohe Kosten verursachen, die am Ende vom Steuerzahlenden getragen werden müssten. \r\n\r\nEs ist von zentraler Bedeutung, dass die DAG ihre Tätigkeiten auf spezifische und klar definierte Bereiche konzentriert, um die Effektivität und Effizienz ihrer Arbeit sicherzustellen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie die Beobachtungen in anderen Sektoren haben gezeigt, dass zentralisierte staatliche Lösungen nicht zwangsläufig die besten Ergebnisse liefern. In der Vergangenheit haben solche Ansätze oft zu bürokratischen Hürden, einem Mangel an Flexibilität und einer eingeschränkten Innovationskraft geführt. Daher ist es entscheidend, dass die DAG sich auf eine gezielte und durchdachte Aufgabenverteilung fokussiert und dabei Raum für den Wettbewerb und die Kreativität des Marktes lässt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen optimal voranschreitet und den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten sowie der Fachkräfte gerecht wird. \r\nIm Nachfolgenden werden zu den kritischsten Paragraphen Vorschläge unterbreitet, welche Änderungen im Gesetzentwurf einerseits zu den gewünschten Regulierungen durch den Gesetzgeber führen und mit denen andererseits die im Entwurf enthaltenen Fallstricke beseitigt werden könnten. In rot jeweils vorgeschlagene Streichungen, in grün Einfügungen. Dazu jeweils im Einzelnen Begründungen. Da der § 370c erst im Kabinettsentwurf ergänzt wurde, hatten die Verbände bisher keine Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies wird hier nun ebenfalls berücksichtigt und erläutert.\r\n \r\n\r\nInhalt\r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\t10\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\t11\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\t13\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\t14\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\t16\r\n8\t§ 386b Digitalberatung\t18\r\n9\t§ 387 Konformitätsbewertung\t19\r\n10\tEmpfehlung\t20\r\n\r\n \r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ durch die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ ersetzt.\r\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\r\n„(5) Die Digitalagentur Gesundheit darf für die in § 362 Absatz 1 genannten Bundesbehörden, Unternehmen und Träger Dienstleistungen in Verbindung mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie mit der Nutzung ihrer Anwendungen Leistungen im Zusammenhang mit der Spezifikation, der Zulassung und Zertifizierung von Diensten oder Anwendungen erbringen, soweit dies die Aufgaben, die der Digitalagentur Gesundheit durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind, nicht beeinträchtigt. Die durch die Dienstleistungserbringung nach Satz 1 bei der Digitalagentur Gesundheit entstehenden Kosten sind ihr von der jeweiligen Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, zu erstatten. Das Nähere zu Art und Umfang der Dienstleistungserbringung sowie zu der Kostenerstattung ist jeweils in Vereinbarungen zwischen der Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, und der Digitalagentur Gesundheit zu regeln.“\r\n Begründung:\r\nDer Gesetzestext ist zu weit gefasst und könnte beispielsweise auch die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von Komponenten oder IT-Infrastruktur beinhalten. Dies wäre nicht nur ein Eingriff in einen funktionierenden Markt, sondern würde auch das Leistungsspektrum der DAG insgesamt verändern. Sie kann nicht Entwickler, Hersteller, zulassungsberechtigte Behörde und Marktteilnehmer zugleich sein. Darüber hinaus erscheint eine personelle und ressourcentechnische Aufstellung der DAG für solche Aufgaben völlig unrealistisch.\r\nDienstleistungen im Hinblick auf Unterstützung der genannten Bundesbehörden in den Bereichen Spezifikation, Zulassung und Zertifizierung wären aber sinnvoll und realistisch, da auf die Erfahrungen im übrigen Gesundheitswesen zurückgegriffen werden kann.\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\n(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Digitalagentur Gesundheit nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:\r\n1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:\r\na) Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts,\r\nb) Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt,\r\nc) Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben,\r\nd) Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen und\r\ne) Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren zur Verwaltung\r\naa) der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und\r\nbb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2,\r\n2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von Betriebsleistungen,\r\n3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313,\r\n4. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie Festlegung der Rahmenbedingungen\r\n5. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur sowie Festlegung der Rahmenbedingungen,\r\n6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen,\r\n7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen,\r\n8. Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen,\r\n9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind,\r\n10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,\r\n…..\r\n„18. Festlegung von im Kompetenzzentrum festgelegter Rahmenbedingungen für verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie Sicherstellung ihrer Einhaltung,\r\n19. Unterstützung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozessen im Gesundheitswesen und in der Pflege,\r\n20. Unterstützung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d und der Vertrauensstelle nach § 303c bei der Nutzung der Telematikinfrastruktur,\r\n21. Unterstützung und Koordinierung der Prozesse bei der Etablierung der Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte nach § 363 unter Einbeziehung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d, der Vertrauensstelle nach § 303c, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Krankenkassen sowie\r\n22. Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Studien und Projekten zur Unterstützung der Digitalagentur Gesundheit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“\r\n\r\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Digitalagentur Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Belange der Gesundheitsforschung betroffen sind, und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betroffen ist, weitere Aufgaben zuweisen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit\r\n1. der Schaffung, dem Aufbau oder dem Betrieb der Telematikinfrastruktur,\r\n2. der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der informationstechnischen Sicherheit der Telematikinfrastruktur,\r\n3. der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten, oder\r\n4. der Ausgestaltung digital unterstützter Versorgungsprozesse.“\r\nBegründung:\r\n1.\tFestlegungen von Inhalten und Struktur der Datensätze müssen zwar die Anforderungen der durch KBV und DKG vertretenen Leistungserbringer beinhalten, sollten aber aus Gründen einer Gesamtstrategie und der gesamtarchitektonischen Umsetzung immer von der DAG im Kompetenzzentrum und unter Einbezug aller Beteiligten festgelegt werden.\r\nWie in „§ 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte“ bereits heute beschrieben, müssen Festlegungen ohnehin im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum erfolgen. Dazu sollte es aus oben beschriebenen Gründen keine Ausnahmen geben.\r\n\r\n2.\tDie durch die Vergabe entstehenden Einheitslösungen sind kritisch, denn Einheitslösungen führen zu einer Alleinstellung, was zwei große Probleme mit sich bringt: Erstens, die Sicherheit, da Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle bei einer dominierenden Lösung flächendeckende Auswirkungen hätten und andere Entwicklungen behindern könnten. Zweitens, die Innovationsfähigkeit, da Anbieter in Monopolstellung oft weniger Anreize für Weiterentwicklungen haben, was in der Digitalbranche besonders kritisch ist. Um dennoch eine verbesserte Umsetzung bei Diensten der TI einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie eine verbesserte Umsetzung den sicheren Diensten für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die TI zu erreichen, sollte die DAG Rahmenbedingungen festlegen können. Das könnten beispielsweise Mindestvorgaben zur Verfügbarkeit, Vorgaben zur Interoperabilität oder zu Reaktionszeiten einzelner Anwendungen sein.\r\n\r\n3.\tDie Entwicklung und Zurverfügungstellung von Komponenten der TI durch die DAG ist kein geeigneter Teil des Leistungsspektrums der DAG und sollte daher gestrichen werden. Die DAG und die Körperschaften sind als Anbieter eigener Entwicklungen ungeeignet, da sie sowohl die Entwicklung als auch die Kontrolle unter einem Dach vereinen, was problematisch ist, und ihnen die Ressourcen für nachhaltige Weiterentwicklungen fehlen. Zudem wäre es verfassungswidrig, wenn Körperschaften als Marktteilnehmer agieren. Bisherige eigene Entwicklungen, (Bsp. eRezept-App), haben nur wenig Durchdringung am Markt erreicht, was zeigt, dass zentrale Lösungen nicht effektiver funktionieren.\r\n\r\n4.\tDa Standards zur Benutzerfreundlichkeit, nicht objektiv festgelegt werden können, sollte das Wort Benutzerfreundlichkeit gestrichen werden. Um die gewünschte Konsolidierung des Marktes zu erreichen, sollte das GDAG beim Thema Nutzerfreundlichkeit einen anderen Ansatz wählen. Nutzerfreundlichkeit ist ein subjektives Kriterium, das jeder Anwender individuell bewertet, während der Gesetzgeber in erster Linie auf funktionale Anwenderfreundlichkeit abzielt. Diese kann durch klare, zulassungsrelevante Spezifikationen, wie z.B. kurze Reaktionszeiten beim Aufrufen von Anwendungen wie dem eRezept oder der elektronischen Patientenakte, erreicht werden. Dabei ist es entscheidend, dass Hersteller bereits im Entwicklungsprozess eng eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Anfang an praxisgerecht umgesetzt werden können. \r\n\r\n5.\tDie im Entwurf angelegte und beinahe grenzenlos mögliche Ausweitung von Befugnissen, Aufgaben oder Kompetenzen der DAG durch einfache Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit stellt einen erheblichen Eingriff in die gesetzgeberische Hoheit des Deutschen Bundestages sowie der Länder dar. Sollten sich in der Zukunft tatsächlich Notwendigkeiten zur Änderung des SGB V, §311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit ergeben, so sind diese durch Nachtragsgesetze oder im Verbund mit anderen Gesetzesinitiativen leicht anzupassen. Der im Gesetzentwurf enthaltene zugefügte Satz sollte daher gestrichen werden.\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Digitalagentur Gesundheit. Im Fall einer Ausschreibung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird. Soweit verbindliche Rahmenbedingungen festgelegt wurden, sind diese Teil der zulassungsrelevanten Kriterien.\r\n(2) Die Digitalagentur Gesundheit lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich ist.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Digitalagentur Gesundheit zu veröffentlichen sind. Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Digitalagentur Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.\r\n(4) Die Digitalagentur Gesundheit kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.\r\n…..\r\n\r\nBegründung:\r\nHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 311 aus den beschriebenen Gründen.\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1)\tSoweit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile der Telematikinfrastruktur besteht, ist die Digitalagentur Gesundheit verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen.\r\n(2)\tAnbieter von nach § 363b und nach § 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten, von Betriebsleistungen nach § 323 oder von nach § 327 bestätigten Anwendungen sowie Anbieter und Hersteller der informationstechnischen Systeme mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, haben erhebliche Störungen, insbesondere der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten, festgestellte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, ungeachtet weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, unverzüglich der Digitalagentur Gesundheit zu melden und unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen.\r\nErheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben.\r\n(2a) Die Digitalagentur Gesundheit ist befugt, bei erheblichen Störungen Auskunft zu den möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zu verlangen. Die Anbieter und Hersteller sind verpflichtet, einem Auskunftsverlangen nach Satz 1 unverzüglich durch Erteilung einer umfassenden Auskunft nachzukommen.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten oder Diensten oder einzelnen Nutzern den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren. Sie kann den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur unter der Bedingung gestatten, dass die von der Digitalagentur Gesundheit angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgesetzt werden.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit kann den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anordnungen erteilen, insbesondere\r\n1.  zur Meldung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen an die Digitalagentur Gesundheit sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Meldung zu erstatten ist,\r\n2.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen umzusetzen sind,\r\n3.  zur Ergreifung von Maßnahmen bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von Betriebsleistungen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen zu ergreifen sind, sowie\r\n4.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Stabilität des betriebenen Dienstes innerhalb der Telematikinfrastruktur.\r\n(3a) Soweit die Störungsbeseitigung nicht unverzüglich oder im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 nicht innerhalb der angeordneten Frist erfolgt, kann die Digitalagentur Gesundheit erforderliche Maßnahmen selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Ankündigung ausführen. Soweit dies zur Gefahrenabwehr im Sinne von Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist die Digitalagentur Gesundheit zur Ausführung von Maßnahmen nach Satz 1 berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Anordnung im Sinne von Absatz 3 Satz 3 bedarf.\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\nDer aktuelle Entwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 noch breiter gefasste Befugnisse der DAG, um im Störungsfall der Telematikinfrastruktur einzuschreiten. Dazu gehört eine niedrigere Eingriffswelle für die DAG bei einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur. Die DAG dürfte nun auch bei einer Gefahr für andere wesentliche Teile der Telematikinfrastruktur eingreifen, da die Anordnungsbefugnis nun nicht mehr auf Komponenten und Dienste beschränkt ist. Zusätzlich würde die DAG berechtigt werden zur Gefahrenabwehr nicht nur Komponenten oder Diensten, sondern auch Nutzer der Telematikinfrastruktur den Zugang zu dieser zu sperren. Zusätzlich beinhaltet der Entwurf ein neues und ein im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf noch breiteres Ersatzvornahmerecht der DAG, in bestimmten Fällen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung auch ohne weitere Ankündigung durchzuführen. Diese verschärften Befugnisse für die DAG sind in dieser Form unverhältnismäßig und bergen die Gefahr von Interessenkonflikten. Nur Anbieter und Hersteller haben das erforderliche technische Knowhow, um Störungen ihrer Anwendungen und Dienste zu beseitigen. Die vorgesehene Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist auch nicht erforderlich, da entsprechende hoheitliche Anordnungen der DAG ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden können. Pauschale und unbestimmte Eingriffsbefugnisse für die DAG sind sachwidrig und widersprechen Verfassungs- und Europarecht. Sie tragen überdies Unsicherheit in den Markt und stehen im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau.\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\r\n\r\n(1) Die für die Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 von der Digitalagentur Gesundheit festgelegten Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung gemäß § 325. Im Fall einer Auftragsvergabe für die Entwicklung, Zurverfügungstellung, den Betrieb und die Zulassung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird.\r\n(2) Der Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 muss über die nach § 324 erforderliche Zulassung verfügen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens sein, sofern das sichere Übermittlungsverfahren nur Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.\r\n(3) Die für das Zulassungsverfahren nach Absatz 1 erforderlichen Festlegungen hat die Digitalagentur Gesundheit zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.\r\n\r\nBegründung:\r\n1.\tHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu §311 aus umfangreich beschriebenen Gründen.\r\n2.\tEin Erlaubnisvorbehalt für die marktwirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft öffentlichen Rechts widerspräche dem Verfassungsrecht. Daran ändert auch nicht eine Einschränkung auf „Kassenärztliche Vereinigungen und ihre Mitglieder“, denn dies umfasst den gesamten Markt, für den das SGB V zuständig ist. Die Formulierung „“sofern das Übermittlungsverfahren…zur Verfügung gestellt wird“ suggeriert eine kostenlose Abgabe eines solchen Produktes an die Leistungserbringer. Selbstverständlich aber entstünden auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhebliche Kosten für die Entwicklung, den Betrieb sowie die Serviceleistungen der Leistungserbringer vor Ort. Diese Kosten werden auf die Zwangsbeiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen umzulegen sein und somit weder entgeltfrei noch außerhalb einer markttechnischen Betätigung anzusehen. \r\n\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\r\n(neu)\r\n“(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 6. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen, die von den Vertragsärzten und den Vertragszahnärzten zur Vereinbarung von Terminen in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden können. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:\r\n1.\tdie technischen und prozessualen Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen einschließlich der Barrierefreiheit, der Anforderungen an den Nachweis der Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach dem Stand der Technik sowie der Anforderungen an die Nutzung offener und standardisierter Schnittstellen,\r\n2.\tMaßnahmen zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und diskriminierungsfreien Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie zum Ausschluss einer an finanziellen Beiträgen von Versicherten oder Leistungserbringern oder Dritten ausgerichteten oder einer vergütungsorientierten Terminvergabe,\r\n3.\tMaßnahmen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbuchungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Datennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Veröffentlichung der Vermittlungsregeln und\r\n4.\tdie Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 durch die Betreiber digitaler Terminbuchungsplattformen gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.\r\n\r\n (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.“\r\nKommentierung (Paragraph § 370c wurde im Kabinettentwurf eingefügt, deshalb erfolgt hier eine nachträgliche Kommentierung):\r\nDie Anforderungen im aktuellen Entwurf sind vage formuliert und lassen viel Interpretationsspielraum für die KBV und den GKV-SV, was dazu führen könnte, dass sie über die gesetzgeberischen Vorgaben ihrer Rollen hinausgehen. Die Regulierung der Terminbuchung könnte zudem die Nutzung anderer digitaler Management-Tools im Praxisalltag einschränken. Das Praxismanagement, einschließlich der Terminbuchung, sollte ganzheitlich betrachtet werden, da es nur ein Teilbereich des umfassenden Patientenmanagements ist, der den Mehrwert für Leistungserbringende erhöht. Die DSGVO bietet bereits einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Daten und deren zweckgebundene Nutzung. Die Einführung von Obergrenzen werden zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für Leistungserbringende und medizinische Fachangestellte führen. \r\nWir empfehlen daher, den § 370c in der derzeitigen Fassung zu streichen.\r\n\r\nBegründung zur Streichung:\r\n\r\nDer Bitkom spricht sich gegen eine Regulierung von Terminbuchungsplattformen aus. Wir betrachten dies aus den folgenden Gründen als einen unverhältnismäßigen Eingriff in gut funktionierende digitale Systeme:\r\n\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verfügen nicht über die erforderliche Expertise, um technische Anforderungen festzulegen. Zudem ist die KBV aufgrund ihrer Doppelrolle als Wettbewerber und Normgeber institutionell befangen. Durch die nur beispielhafte Nennung von Inhalten im Gesetz erhalten die KBVen und der GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung weitere Regelungen für die Tätigkeit der Plattformbetreiber festzulegen\r\n•\tEs liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Terminbuchung über Online-Plattformen zu Versorgungsengpässen führt. Im Gegenteil, sowohl die Vertragsärztinnen und -ärzte als auch die Patientinnen und Patienten nutzen diese Angebote zunehmend.\r\n•\tDie vorgesehene Regulierung verschärft die bereits bestehende ineffiziente Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen, da Arztpraxen zusätzliche Zeit- und Personalressourcen für die Terminvergabe aufwenden müssen. Dies beeinträchtigt direkt die Versorgung der Patientinnen und Patienten und stellt zugleich einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte dar.\r\n•\tDie zusätzlichen Funktionen zur Verwaltung von Behandlungsterminen, die über Terminbuchungsplattformen sowohl Vertragsärzten als auch Versicherten zur Verfügung stehen, könnten durch die geplanten Regelungen stark eingeschränkt oder gar nicht mehr angeboten werden. Dies würde auf beiden Seiten zu einem Verlust an Nutzen führen und die Versorgungsqualität verschlechtern.\r\n•\tDie Regulierung nimmt privaten Anbietern wesentliche Finanzierungsquellen für Innovationen und erschwert durch ein generelles Werbeverbot sowohl die gesundheitliche Aufklärung als auch die Prävention.\r\n•\tDie geplante Regulierung widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen und verstößt gegen europäisches Recht, da sie nicht mit der E-Commerce-Richtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.\r\nEin umfassender Dialog mit allen beteiligten Akteuren sollte initiiert werden, um sicherzustellen, dass die im Gesetz verankerten politischen Ziele auf faire und angemessene Weise erreicht werden, wobei die Interessen von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Unternehmen in Deutschland gleichermaßen berücksichtigt werden. Der geplante § 370c ist in seiner aktuellen Fassung weder notwendig noch zielführend oder verhältnismäßig, steht im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau und schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland. Darüber hinaus greift die aktuelle Regelung unverhältnismäßig in die Rechte der Betreiber von Terminbuchungsplattformen ein.\r\n\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\r\n\r\n(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen diskriminierungsfrei und funktionsfähig zu integrieren:\r\n1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,\r\n2. Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,\r\n3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,\r\n4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und\r\n5. Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 363a Absatz 1.\r\n(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.\r\n(3) Die funktionsfähige Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.\r\n(4) Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung stellen die diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der Schnittstelle nach Absatz 1 Nummer 1 in die informationstechnischen Systeme aller ihrer Endkunden sicher, soweit die Spezifikation der Schnittstelle nach § 372 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verbindlich festgelegt ist. Hersteller und Anbieter von Schnittstellen nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen deren Funktionsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit nicht technisch beschränken.\r\n(5) Die Integration der Schnittstelle nach Absatz 4 erfolgt gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt an Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme. Die über die Bereitstellung nach Satz 1 hinausgehende Nutzung der Schnittstelle aus den informationstechnischen Systemen der Hersteller heraus ist für die Nutzer der informationstechnischen Systeme entgeltfrei.\r\nBegründung:\r\n1.\tDie Streichung in (4) ist eine lediglich redaktionelle Änderung, da die Begriffe diskriminierungsfrei und funktionsfähig bereits in Satz 1 festgelegt sind.\r\n\r\n2.\tDie Definition „…gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt…“ ist nicht sachgerecht, da\r\n\r\na)\teine Leistung in der Marktwirtschaft grundsätzlich aus Kosten zuzüglich einer notwendigen Gewinnmarge angeboten wird,\r\nb)\tdie ‚tatsächlichen Kosten‘ eine Nachweispflicht über alle im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Integration einer solchen Schnittstelle /einschließlich Lohn-, Energie-, Materialkosten etc.etc.) nachzuweisen wäre. Der Kunde könnte diese Informationen nach dem Wortlaut des Gesetzes einklagen, was jedem marktwirtschaftlichen Prinzip widerspräche.\r\n\r\nDer Absicht des Gesetzgebers, den Leistungserbringern für die Nutzung der Schnittstelle keine weiteren Hürden, einschließlich zusätzlicher Kosten, aufzuerlegen, wird mit der vorgeschlagenen Änderung dennoch Rechnung getragen. \r\n8\t§ 386b Digitalberatung\r\n\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen vertragsärztlichen Leistungserbringern Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation sowie der Gewährleistung der IT-Sicherheit in Arztpraxen machen. Nicht gestattet sind dabei die Bewerbung einzelner Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme oder digitaler Anwendungen.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung verfügt über die ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben einerseits sowie über die Zwangsmitgliedschaft der Leistungserbringer über die sie tragende Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen über eine erhebliche Marktmacht. Das Bewerben oder Ablehnen einzelner Hersteller wäre daher ein erheblicher Markteingriff, der hinsichtlich der Motivation einer solchen Bewerbung oder Ablehnung uneingeschränkt wäre. \r\n9\t § 387 Konformitätsbewertung\r\n\r\n(1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden Anforderungen durch.\r\n(2) Die nach Absatz 1 zu prüfenden Anforderungen sind solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärt wurden. Für die Schnittstellen der informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Anforderungen.\r\n(3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.\r\n(4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Anforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des Zertifikats nicht überschreiten. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.\r\n(5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.\r\n(6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.\r\n(7) Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen niederzulegen, die die Digitalagentur Gesundheit für die durch das Kompetenzzentrum oder die jeweilige zugelassene Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den Antragstellern erhebt; dabei sind ermäßigte Gebühren für solche Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme vorzusehen, die eine Rahmenvereinbarung nach § 332b abgeschlossen haben.\r\n\r\nBegründung:\r\nGemäß §332b können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.\r\nOb sich Hersteller und Anbieter insbesondere den von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgegebenen Preisvorgaben unterwerfen, kann nicht in Zusammenhang mit den tatsächlich entstehenden Kosten für Konformitätsbescheinigungen durch das Kompetenzzentrum oder akkreditierte Stellen gebracht werden, insbesondere da die Rahmenbedingungen der KBV im Hinblick auf die Konformitätsbedingungen keine kostenersparenden Vorprüfungen vornehmen und dies aufgrund der DAG zugeordneten hoheitlichen Aufgabe auch gar nicht dürften.\r\nInsofern wäre eine ermäßigte Gebühr für eine Konformitätsbescheinigung sachfremd und gleichzeitig ein Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Herstellern informationstechnischer Systeme. \r\n10\tEmpfehlung\r\n\r\nLaut § 385 Abs. 1 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit die Befugnis, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um ohne Zustimmung des Bundesrates die Interoperabilität sowie offene Standards und Schnittstellen zu fördern. Diese Verordnung regelt u.a. die Einrichtung und Organisation eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen, das bei der gematik angesiedelt ist. Zudem wird ein Expertengremium eingesetzt, und es werden die notwendigen Arbeitsstrukturen für beide festgelegt. Außerdem können Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für spezifische öffentliche Leistungen getroffen werden, die vom Kompetenzzentrum oder dem Expertengremium erbracht werden.\r\n\r\nIn der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln unter anderem zu\r\n•\tder Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss,\r\n•\tden jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit,\r\n•\tder Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,\r\n•\tden Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzuwendenden Verfahren,\r\n•\tder jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\r\n•\tdem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,\r\n•\tdem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2,\r\n\r\nUm die effiziente, schnelle und umsetzbare Entwicklung von Einzelspezifikationen innerhalb einer IT-Gesamtarchitektur zu fördern, sollte der Gesetzgeber darauf hinwirken, dass geeignete Verfahren in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Diese Verfahren müssen von Beginn an ein tatsächliches Zusammenwirken aller Stakeholder ermöglichen. Nur wenn alle Kompetenzen einbezogen werden – dazu gehören die funktionalen Kompetenzen der Leistungserbringer, die versorgungsrelevanten Kenntnisse der Krankenkassen, die sicherheitsrelevanten Aspekte des BSI sowie die technologischen und technischen Fachkenntnisse der Hersteller – kann eine höhere Geschwindigkeit erzielt werden. Dies führt zu deutlich günstigeren Gesamtkosten und einer besseren Qualität.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & Health\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\nAuf einen Blick  \r\nGesundheits-Digitalagentur-Gesetz – GDAG \r\nAusgangslage  \r\nMit der Einrichtung der Digitalagentur für Gesundheit (DAG) und dem dazugehörigen Gesetz werden die Grundlagen für die Digitalisierung im Gesundheitswesen langfristig neu definiert. Das Gesetz sieht eine massive Erweiterung des Aufgabenbereichs der Gematik und eine (Teil-)Verstaatlichung von Aufgaben vor, die bisher von der Industrie im Wettbewerb bewältigt wurden. Die Umsetzung dieses Gesetzes gefährdet nicht nur das verfassungsrechtliche Marktmodell, sondern hemmt darüber hinaus die für eine zukunftsfähige medizinische Versorgung unabdingbare Innovationsfähigkeit der deutschen Gesundheitswirtschaft. \r\nIn dieser Stellungnahme haben wir unsere Hauptkritikpunkte zusammengefasst und konkrete Änderungsvorschläge zu dem Entwurf unterbreitet. \r\n\r\nDas Wichtigste  \r\n\r\n1.\tDifferenziertes Marktmodell \r\nDer Entwurf sieht vor, dass die DAG sowohl als Marktakteur als auch als Regulierungsinstanz agieren kann. Diese Doppelrolle führt zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen und hemmt den Fortschritt. Durch die geplante staatliche Kontrolle zentraler IT-Komponenten entstehen Monopole, die das Risiko flächendeckender Ausfälle erhöhen. Anstatt Flexibilität und Innovation zu unterstützen, fördert das Gesetz starre Strukturen, die den Anforderungen der digitalen Welt nicht gerecht werden. Dabei verkennt der Entwurf, dass das bisherige Marktmodell in der Telematikinfrastruktur (TI) nicht aufgrund von Marktversagen scheiterte, sondern weil es auch bisher kaum freien Wettbewerb gab. Die strengen Vorgaben der Gematik schränkten Innovationen und Produkte ein. Spezifikationen mussten oft nachträglich mehrmals gemeinsam mit der Industrie überarbeitet werden, um praxistaugliche Standards zu erreichen. Zudem gab und gibt es wiederholt Probleme in den Zulassungsprozessen der Gematik. Auch weil die Gematik es bisher nicht geschafft hat, den Zulassungsprozess für TI-Produkte zu skalieren.\r\n\r\n2.\tVorgaben zur Benutzerfreundlichkeit\r\nStrikte Vorgaben der DAG zur Benutzerfreundlichkeit ignorieren die Expertise der Marktakteure und gefährden durch übermäßige Regulierungen Wettbewerb und Innovation. Die Entscheidung über Benutzerfreundlichkeit muss den Nutzenden überlassen werden, da die Industrie bereits den Fokus auf die menschliche Erfahrung legt und diese durch Wettbewerb kontinuierlich verbessert. Das BMG plant jedoch, einzigartige Vorgaben zu erlassen, was den Eindruck erweckt, dass es sich als Experte sieht, während es die Expertise der Marktakteure, die näher am Kunden sind, nicht einbezieht. Dies könnte die Zusammenarbeit mit der Industrie behindern und den Fortschritt gefährden. In der aktualisierten Fassung wurde zudem ein neuer Paragraf (§370c) zu Terminbuchungsplattformen eingefügt, der technische und prozessuale Anforderungen regelt. Obwohl diese Standards wichtig sind, existieren bereits umfassende Regelungen durch das SGB V, die DSGVO, den C5-Standard und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die einen klaren Rahmen für Anbieter bieten (siehe hierzu Kommentierung Punkt 5).\r\n\r\n3.\tErweiterung von Aufgaben per Rechtsverordnung \r\nDie Befugnisse und Pflichten der DAG sollten gesetzgeberisch festgelegt werden und nicht ausschließlich durch einfache Rechtsverordnungen des BMG definiert oder erweitert werden. Solche weitreichenden Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung haben, sollten der Zustimmung des Gesetzgebers und einem parlamentarischen Vorbehalt unterliegen. Eine Regelung durch einfache Rechtsverordnungen wäre unzureichend. Sollte diese Regelung dennoch vorgesehen werden, ist es entscheidend, dass die Aufgaben auch wieder entzogen werden können. Dass diese Möglichkeit im neuen Gesetzentwurf gestrichen wurde, betrachten wir als kritisch.\r\n\r\n4.\tEingriffsmöglichkeiten bei Störungen, die auch IP-Rechte von Unternehmen gefährden könnten\r\n\r\nWir fordern eine Neubewertung der geplanten Maßnahmen und der Absicht der Gematik, Bußgelder zu verhängen. Die Gematik ist aktuell keine offizielle Aufsichtsbehörde und die TI derzeit nicht als kritische Infrastruktur (KRITIS) klassifiziert. Bußgelder dienen in der Regel als Abschreckung oder Ahndung von Fehlverhalten. Der angedachte Bußgeldkatalog des BMG unterstellt der Industrie, dass Ausfälle oder Störungen in der TI vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt würden, und dies mit Bußgeldern verhindert oder ausgeglichen werden könnte. Diese Annahme ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, da die Industrie bei Störungen selbst großen finanziellen und imagebezogenen Schaden erleidet. Alle in der TI eingesetzten Produkte sowie deren Betrieb wurden vorab durch externe Sicherheitsgutachten umfassend geprüft und von der Gematik zugelassen. Eine Verhängung von Bußgeldern würde daher die eigene Arbeit der Gematik infrage stellen, ohne dabei Verbesserungen zu bewirken. Außerdem könnte dies IP-Rechte der Unternehmen verletzen und rechtliche Auseinandersetzungen mit sich ziehen, die hohe Kosten verursachen, die am Ende vom Steuerzahlenden getragen werden müssten. \r\n\r\nEs ist von zentraler Bedeutung, dass die DAG ihre Tätigkeiten auf spezifische und klar definierte Bereiche konzentriert, um die Effektivität und Effizienz ihrer Arbeit sicherzustellen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie die Beobachtungen in anderen Sektoren haben gezeigt, dass zentralisierte staatliche Lösungen nicht zwangsläufig die besten Ergebnisse liefern. In der Vergangenheit haben solche Ansätze oft zu bürokratischen Hürden, einem Mangel an Flexibilität und einer eingeschränkten Innovationskraft geführt. Daher ist es entscheidend, dass die DAG sich auf eine gezielte und durchdachte Aufgabenverteilung fokussiert und dabei Raum für den Wettbewerb und die Kreativität des Marktes lässt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Digitalisierung im Gesundheitswesen optimal voranschreitet und den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten sowie der Fachkräfte gerecht wird. \r\nIm Nachfolgenden werden zu den kritischsten Paragrafen Vorschläge unterbreitet, welche Änderungen im Gesetzentwurf einerseits zu den gewünschten Regulierungen durch den Gesetzgeber führen und mit denen andererseits die im Entwurf enthaltenen Fallstricke beseitigt werden könnten. In Rot jeweils vorgeschlagene Streichungen, in Grün Einfügungen. Dazu jeweils im Einzelnen Begründungen. \r\n \r\n\r\nInhalt\r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\t6\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\t10\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\t11\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\t13\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\t14\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\t17\r\n8\t§ 386b Digitalberatung\t18\r\n9\t§ 387 Konformitätsbewertung\t19\r\n10\tEmpfehlung\t20\r\n\r\n \r\n1\t§ 310 Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ durch die Wörter „Digitalagentur Gesundheit“ ersetzt.\r\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\r\n„(5) Die Digitalagentur Gesundheit darf für die in § 362 Absatz 1 genannten Bundesbehörden, Unternehmen und Träger Dienstleistungen in Verbindung mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur sowie mit der Nutzung ihrer Anwendungen Leistungen im Zusammenhang mit der Spezifikation, der Zulassung und Zertifizierung von Diensten oder Anwendungen erbringen, soweit dies die Aufgaben, die der Digitalagentur Gesundheit durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind, nicht beeinträchtigt. Die durch die Dienstleistungserbringung nach Satz 1 bei der Digitalagentur Gesundheit entstehenden Kosten sind ihr von der jeweiligen Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, zu erstatten. Das Nähere zu Art und Umfang der Dienstleistungserbringung sowie zu der Kostenerstattung ist jeweils in Vereinbarungen zwischen der Stelle nach Satz 1, für die die Dienstleistung erbracht wird, und der Digitalagentur Gesundheit zu regeln.“\r\n Begründung:\r\nDer Gesetzestext ist zu weit gefasst und könnte beispielsweise auch die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von Komponenten oder IT-Infrastruktur beinhalten. Dies wäre nicht nur ein Eingriff in einen funktionierenden Markt, sondern würde auch das Leistungsspektrum der DAG insgesamt verändern. Sie kann nicht Entwickler, Hersteller, zulassungsberechtigte Behörde und Marktteilnehmer zugleich sein. Darüber hinaus erscheint eine personelle und ressourcentechnische Aufstellung der DAG für solche Aufgaben völlig unrealistisch.\r\nDienstleistungen im Hinblick auf Unterstützung der genannten Bundesbehörden in den Bereichen Spezifikation, Zulassung und Zertifizierung wären aber sinnvoll und realistisch, da auf die Erfahrungen im übrigen Gesundheitswesen zurückgegriffen werden kann.\r\n2\t§ 311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit\r\n\r\n(1) Im Rahmen des Auftrags nach § 306 Absatz 1 hat die Digitalagentur Gesundheit nach Maßgabe der Anforderungen gemäß § 306 Absatz 3 insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:\r\n1. zur Schaffung der Telematikinfrastruktur:\r\na) Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben einschließlich eines Sicherheitskonzepts,\r\nb) Festlegung von Inhalt und Struktur der Datensätze für deren Bereitstellung und Nutzung, soweit diese Festlegung nicht nach § 355 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Deutsche Krankenhausgesellschaft erfolgt,\r\nc) Erstellung von Vorgaben für den sicheren Betrieb der Telematikinfrastruktur und Überwachung der Umsetzung dieser Vorgaben,\r\nd) Sicherstellung der notwendigen Test-, Bestätigungs- und Zertifizierungsmaßnahmen und\r\ne) Festlegung von Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen Authentisierungsverfahren zur Verwaltung\r\naa) der Zugriffsberechtigungen nach dem Fünften Abschnitt und\r\nbb) der Steuerung der Zugriffe auf Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2,\r\n2. Aufbau der Telematikinfrastruktur und insoweit Festlegung der Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen sowie Vergabe von Aufträgen für deren Erbringung an Anbieter von Betriebsleistungen oder Zulassung von Betriebsleistungen,\r\n3. Betrieb des elektronischen Verzeichnisdienstes nach § 313,\r\n4. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie Festlegung der Rahmenbedingungen\r\n5. Vergabe von Aufträgen an Anbieter für die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und den Betrieb von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur und Zulassung der sicheren Dienste für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die Telematikinfrastruktur sowie Festlegung der Rahmenbedingungen,\r\n6. Festlegung der Voraussetzungen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Durchführung der Verfahren zur Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzungen,\r\n7. Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Nutzung der Telematikinfrastruktur für weitere Anwendungen und für Zwecke der Gesundheitsforschung nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 unter vorrangiger Berücksichtigung der elektronischen Anwendungen, die der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung dienen,\r\n8. Errichtung eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen, „zur Förderung der Interoperabilität und zur Umsetzung des Interoperabilitätsprozesses nach § 385 einschließlich der Beauftragung natürlicher oder juristischer Personen mit der Erbringung von Spezifikationsleistungen gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der Zertifizierung von informationstechnischen Systemen gemäß § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und der Zulassung gemäß § 385 Absatz 8.\r\n9. Koordinierung der Ausgabeprozesse der in der Telematikinfrastruktur genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der Karten und Ausweise gemäß den §§ 291 und 340, im Benehmen mit den Kartenherausgebern, Überwachung der Ausgabeprozesse und Vorgabe von verbindlichen Maßnahmen, die bei Sicherheitsmängeln zu ergreifen sind,\r\n10. Entwicklung und Zurverfügungstellung der Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die Anwendung zur Übermittlung ärztlicher Verordnungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 nach Maßgabe des § 360 Absatz 10 ermöglichen, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,\r\n…..\r\n„18. Festlegung von im Kompetenzzentrum festgelegter Rahmenbedingungen für verbindlichen Standards der Benutzerfreundlichkeit der Komponenten, Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur sowie Sicherstellung ihrer Einhaltung,\r\n19. Unterstützung bei der Digitalisierung von Versorgungsprozessen im Gesundheitswesen und in der Pflege,\r\n20. Unterstützung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d und der Vertrauensstelle nach § 303c bei der Nutzung der Telematikinfrastruktur,\r\n21. Unterstützung und Koordinierung der Prozesse bei der Etablierung der Datenausleitung aus der elektronischen Patientenakte nach § 363 unter Einbeziehung des Forschungsdatenzentrums nach § 303d, der Vertrauensstelle nach § 303c, der Anbieter der elektronischen Patientenakte und der Krankenkassen sowie\r\n22. Beauftragung Dritter mit der Durchführung von Studien und Projekten zur Unterstützung der Digitalagentur Gesundheit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“\r\n\r\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\r\n„Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Digitalagentur Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit Belange der Gesundheitsforschung betroffen sind, und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit der Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betroffen ist, weitere Aufgaben zuweisen, soweit diese im Zusammenhang stehen mit\r\n1. der Schaffung, dem Aufbau oder dem Betrieb der Telematikinfrastruktur,\r\n2. der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der informationstechnischen Sicherheit der Telematikinfrastruktur,\r\n3. der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, auch im Rahmen des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten, oder\r\n4. der Ausgestaltung digital unterstützter Versorgungsprozesse.“\r\nBegründung:\r\n1.\tFestlegungen von Inhalten und Struktur der Datensätze müssen zwar die Anforderungen der durch KBV und DKG vertretenen Leistungserbringer beinhalten, sollten aber aus Gründen einer Gesamtstrategie und der gesamtarchitektonischen Umsetzung immer von der DAG im Kompetenzzentrum und unter Einbezug aller Beteiligten festgelegt werden.\r\nWie in „§ 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte“ bereits heute beschrieben, müssen Festlegungen ohnehin im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum erfolgen. Dazu sollte es aus oben beschriebenen Gründen keine Ausnahmen geben.\r\n\r\n2.\tDie durch die Vergabe entstehenden Einheitslösungen sind kritisch, denn Einheitslösungen führen zu einer Alleinstellung, was zwei große Probleme mit sich bringt: Erstens, die Sicherheit, da Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle bei einer dominierenden Lösung flächendeckende Auswirkungen hätten und andere Entwicklungen behindern könnten. Zweitens, die Innovationsfähigkeit, da Anbieter in Monopolstellung oft weniger Anreize für Weiterentwicklungen haben, was in der Digitalbranche besonders kritisch ist. Um dennoch eine verbesserte Umsetzung bei Diensten der TI einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie eine verbesserte Umsetzung den sicheren Diensten für Verfahren zur Übermittlung medizinischer und pflegerischer Dokumente über die TI zu erreichen, sollte die DAG Rahmenbedingungen festlegen können. Das könnten beispielsweise Mindestvorgaben zur Verfügbarkeit, Vorgaben zur Interoperabilität oder zu Reaktionszeiten einzelner Anwendungen sein.\r\n\r\n3.\tDie Entwicklung und Zurverfügungstellung von Komponenten der TI durch die DAG ist kein geeigneter Teil des Leistungsspektrums der DAG und sollte daher gestrichen werden. Die DAG und die Körperschaften sind als Anbieter eigener Entwicklungen ungeeignet, da sie sowohl die Entwicklung als auch die Kontrolle unter einem Dach vereinen, was problematisch ist, und ihnen die Ressourcen für nachhaltige Weiterentwicklungen fehlen. Zudem wäre es verfassungswidrig, wenn Körperschaften als Marktteilnehmer agieren. Bisherige eigene Entwicklungen, (bspw. die E-Rezept App), haben nur wenig Durchdringung am Markt erreicht, was zeigt, dass zentrale Lösungen nicht effektiver funktionieren.\r\n\r\n4.\tDa Standards zur Benutzerfreundlichkeit, nicht objektiv festgelegt werden können, sollte das Wort Benutzerfreundlichkeit gestrichen werden. Um die gewünschte Konsolidierung des Marktes zu erreichen, sollte das GDAG beim Thema Nutzerfreundlichkeit einen anderen Ansatz wählen. Nutzerfreundlichkeit ist ein subjektives Kriterium, das jeder Anwender individuell bewertet, während der Gesetzgeber in erster Linie auf funktionale Anwenderfreundlichkeit abzielt. Diese kann durch klare, zulassungsrelevante Spezifikationen, wie kurze Reaktionszeiten beim Aufrufen von Anwendungen wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte, erreicht werden. Dabei ist es entscheidend, dass Hersteller bereits im Entwicklungsprozess eng eingebunden werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Anfang an praxisgerecht umgesetzt werden können. \r\n\r\n5.\tDie im Entwurf angelegte und beinahe grenzenlos mögliche Ausweitung von Befugnissen, Aufgaben oder Kompetenzen der DAG durch einfache Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit stellt einen erheblichen Eingriff in die gesetzgeberische Hoheit des Deutschen Bundestages sowie der Länder dar. Sollten sich in der Zukunft tatsächlich Notwendigkeiten zur Änderung des SGB V, §311 Aufgaben der Digitalagentur Gesundheit ergeben, so sind diese durch Nachtragsgesetze oder im Verbund mit anderen Gesetzesinitiativen leicht anzupassen. Der im Gesetzentwurf enthaltene zugefügte Satz sollte daher gestrichen werden.\r\n3\t§ 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1) Die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung durch die Digitalagentur Gesundheit. Im Fall einer Ausschreibung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird. Soweit verbindliche Rahmenbedingungen festgelegt wurden, sind diese Teil der zulassungsrelevanten Kriterien.\r\n(2) Die Digitalagentur Gesundheit lässt die Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur auf Antrag der Anbieter zu, wenn die Komponenten und Dienste funktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit Auflagen zu verbindlichen Erprobungs- und Einführungsphasen, soweit dies zur Gewährleistung der Betriebsstabilität innerhalb der Telematikinfrastruktur erforderlich ist.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit prüft die Funktionsfähigkeit und Interoperabilität von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur auf der Grundlage der von ihr veröffentlichten Prüfkriterien. Der Nachweis der Sicherheit erfolgt nach den im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten Vorgaben, die auf der Internetseite der Digitalagentur Gesundheit zu veröffentlichen sind. Die Vorgaben müssen geeignet sein, abgestuft im Verhältnis zum Gefährdungspotential Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Dienste und Komponenten sicherzustellen. Das Nähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird von der Digitalagentur Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.\r\n(4) Die Digitalagentur Gesundheit kann eine befristete Genehmigung zur Verwendung von nicht zugelassenen Komponenten und Diensten in der Telematikinfrastruktur erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, der Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile hiervon erforderlich ist. Soweit die befristete Genehmigung der Aufrechterhaltung der Sicherheit dient, ist die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erteilen.\r\n…..\r\n\r\nBegründung:\r\nHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 311 aus den beschriebenen Gründen.\r\n4\t§ 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur\r\n\r\n(1)\tSoweit eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile der Telematikinfrastruktur besteht, ist die Digitalagentur Gesundheit verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr entsprechend dem Stand der Technik zu treffen.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich über die Gefahr und die getroffenen Maßnahmen.\r\n(2)\tAnbieter von nach § 363b und nach § 325 zugelassenen Komponenten oder Diensten, von Betriebsleistungen nach § 323 oder von nach § 327 bestätigten Anwendungen sowie Anbieter und Hersteller der informationstechnischen Systeme mit den technischen Schnittstellen und Modulen, die zur Nutzung der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen erforderlich sind, haben erhebliche Störungen, insbesondere der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten, festgestellte Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle, ungeachtet weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, unverzüglich der Digitalagentur Gesundheit zu melden und unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu ergreifen.\r\nErheblich sind Störungen, die zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit dieser Komponenten oder Dienste oder zum Ausfall oder zur Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Telematikinfrastruktur oder wesentlicher Teile führen können oder bereits geführt haben.\r\n(2a) Die Digitalagentur Gesundheit ist befugt, bei erheblichen Störungen Auskunft zu den möglichen Ursachen der Störung und zu den Maßnahmen zur Störungsbeseitigung von den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zu verlangen. Die Anbieter und Hersteller sind verpflichtet, einem Auskunftsverlangen nach Satz 1 unverzüglich durch Erteilung einer umfassenden Auskunft nachzukommen.\r\n(3) Die Digitalagentur Gesundheit kann zur Gefahrenabwehr im Einzelfall insbesondere Komponenten oder Diensten oder einzelnen Nutzern den Zugang zur Telematikinfrastruktur sperren. Sie kann den weiteren Zugang zur Telematikinfrastruktur unter der Bedingung gestatten, dass die von der Digitalagentur Gesundheit angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umgesetzt werden.\r\nDie Digitalagentur Gesundheit kann den in Absatz 2 genannten Anbietern und Herstellern zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen nach Absatz 2 verbindliche Anordnungen erteilen, insbesondere\r\n1.  zur Meldung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen an die Digitalagentur Gesundheit sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Meldung zu erstatten ist,\r\n2.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von Störungen, von festgestellten Schwachstellen eines Dienstes und von Sicherheitsvorfällen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen umzusetzen sind,\r\n3.  zur Ergreifung von Maßnahmen bei beabsichtigten Änderungen in der Ausführung von Betriebsleistungen sowie zu Fristen, innerhalb derer diese Maßnahmen zu ergreifen sind, sowie\r\n4.  zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Stabilität des betriebenen Dienstes innerhalb der Telematikinfrastruktur.\r\n(3a) Soweit die Störungsbeseitigung nicht unverzüglich oder im Fall einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 nicht innerhalb der angeordneten Frist erfolgt, kann die Digitalagentur Gesundheit erforderliche Maßnahmen selbst oder durch beauftragte Dritte ohne weitere Ankündigung ausführen. Soweit dies zur Gefahrenabwehr im Sinne von Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr im Verzug, ist die Digitalagentur Gesundheit zur Ausführung von Maßnahmen nach Satz 1 berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Anordnung im Sinne von Absatz 3 Satz 3 bedarf.\r\n\r\n\r\nBegründung:\r\nDer aktuelle Entwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 07.05.2024 noch breiter gefasste Befugnisse der DAG, um im Störungsfall der Telematikinfrastruktur einzuschreiten. Dazu gehört eine niedrigere Eingriffswelle für die DAG bei einer Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder die Sicherheit der Telematikinfrastruktur. Die DAG dürfte nun auch bei einer Gefahr für andere wesentliche Teile der Telematikinfrastruktur eingreifen, da die Anordnungsbefugnis nun nicht mehr auf Komponenten und Dienste beschränkt ist. Zusätzlich würde die DAG berechtigt werden, zur Gefahrenabwehr nicht nur Komponenten oder Diensten, sondern auch Nutzende der Telematikinfrastruktur den Zugang zu dieser zu sperren. Des Weiteren beinhaltet der Entwurf ein neues und ein im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf noch breiteres Ersatzvornahmerecht der DAG, in bestimmten Fällen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung auch ohne weitere Ankündigung durchzuführen. Diese verschärften Befugnisse für die DAG sind in dieser Form unverhältnismäßig und bergen die Gefahr von Interessenkonflikten. Nur Anbieter und Hersteller haben das erforderliche technische Know-how, um Störungen ihrer Anwendungen und Dienste zu beseitigen. Die vorgesehene Möglichkeit zur Ersatzvornahme ist auch nicht erforderlich, da entsprechende hoheitliche Anordnungen der DAG ggf. mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden können. Pauschale und unbestimmte Eingriffsbefugnisse für die DAG sind sachwidrig und widersprechen Verfassungs- und Europarecht. Sie tragen überdies Unsicherheit in den Markt und stehen im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau.\r\n5\t§ 363b Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur für sichere Übermittlungsverfahren\r\n\r\n(1) Die für die Nutzung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 von der Digitalagentur Gesundheit festgelegten Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur bedürfen der Zulassung gemäß § 325. Im Fall einer Auftragsvergabe für die Entwicklung, Zurverfügungstellung, den Betrieb und die Zulassung der Komponenten und Dienste durch die Digitalagentur Gesundheit nach § 311 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ist die Sicherheit der Komponenten und Dienste durch ein externes Sicherheitsgutachten nachzuweisen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Komponenten und Dienste sichergestellt wird.\r\n(2) Der Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahren nach § 363a Absatz 1 muss über die nach § 324 erforderliche Zulassung verfügen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können Anbieter eines sicheren Übermittlungsverfahrens sein, sofern das sichere Übermittlungsverfahren nur Kassenärztlichen Vereinigungen und deren Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.\r\n(3) Die für das Zulassungsverfahren nach Absatz 1 erforderlichen Festlegungen hat die Digitalagentur Gesundheit zu treffen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.\r\n\r\nBegründung:\r\n1.\tHierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu §311 aus umfangreich beschriebenen Gründen.\r\n2.\tEin Erlaubnisvorbehalt für die marktwirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft öffentlichen Rechts widerspräche dem Verfassungsrecht. Daran ändert auch nicht eine Einschränkung auf „Kassenärztliche Vereinigungen und ihre Mitglieder“, denn dies umfasst den gesamten Markt, für den das SGB V zuständig ist. Die Formulierung „sofern das Übermittlungsverfahren (…) zur Verfügung gestellt wird“ suggeriert eine kostenlose Abgabe eines solchen Produktes an die Leistungserbringer. Selbstverständlich aber entstünden auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erhebliche Kosten für die Entwicklung, den Betrieb sowie die Serviceleistungen der Leistungserbringer vor Ort. Diese Kosten werden auf die Zwangsbeiträge der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen umzulegen sein und somit weder entgeltfrei noch außerhalb einer markttechnischen Betätigung anzusehen. \r\n\r\n6\t§ 370c Vereinbarung über technische Verfahren zur Nutzung digitaler Terminbuchungsplattformen\r\n“(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des 6. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen, die von den Vertragsärzten und den Vertragszahnärzten zur Vereinbarung von Terminen in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden können. In der Vereinbarung sind insbesondere zu regeln:\r\n1.\tdie technischen und prozessualen Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen einschließlich der Barrierefreiheit, der Anforderungen an den Nachweis der Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit nach dem Stand der Technik sowie der Anforderungen an die Nutzung offener und standardisierter Schnittstellen,\r\n2.\tMaßnahmen zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und diskriminierungsfreien Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie zum Ausschluss einer an finanziellen Beiträgen von Versicherten oder Leistungserbringern oder Dritten ausgerichteten oder einer vergütungsorientierten Terminvergabe,\r\n3.\tMaßnahmen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbuchungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Datennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Veröffentlichung der Vermittlungsregeln und\r\n4.\tdie Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 durch die Betreiber digitaler Terminbuchungsplattformen gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.\r\n\r\n (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.“\r\nKommentierung \r\nDie Anforderungen im aktuellen Entwurf sind vage formuliert und lassen viel Interpretationsspielraum für die KBV und den GKV-SV, was dazu führen könnte, dass sie über die gesetzgeberischen Vorgaben ihrer Rollen hinausgehen. Die Regulierung der Terminbuchung könnte zudem die Nutzung anderer digitaler Management-Tools im Praxisalltag einschränken. Das Praxismanagement, einschließlich der Terminbuchung, sollte ganzheitlich betrachtet werden, da es nur ein Teilbereich des umfassenden Patientenmanagements ist, der den Mehrwert für Leistungserbringende erhöht. Die DSGVO bietet bereits einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Daten und deren zweckgebundene Nutzung. Die Einführung von Obergrenzen werden zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand für Leistungserbringende und medizinische Fachangestellte führen. \r\nWir empfehlen daher, den § 370c in der derzeitigen Fassung zu streichen.\r\n\r\nBegründung zur Streichung:\r\n\r\nDer Bitkom spricht sich gegen eine Regulierung von Terminbuchungsplattformen aus. Wir betrachten dies aus den folgenden Gründen als einen unverhältnismäßigen Eingriff in gut funktionierende digitale Systeme:\r\n\r\n•\tDie Kassenärztlichen Vereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verfügen nicht über die erforderliche Expertise, um technische Anforderungen festzulegen. Zudem ist die KBV aufgrund ihrer Doppelrolle als Wettbewerber und Normgeber institutionell befangen. Durch die nur beispielhafte Nennung von Inhalten im Gesetz erhält die KBV und der GKV-Spitzenverband die Möglichkeit, ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung weitere Regelungen für die Tätigkeit der Plattformbetreiber festzulegen\r\n•\tEs liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Terminbuchung über Online-Plattformen zu Versorgungsengpässen führt. Im Gegenteil, sowohl die Vertragsärztinnen und -ärzte als auch die Patientinnen und Patienten nutzen diese Angebote zunehmend.\r\n•\tDie vorgesehene Regulierung verschärft die bereits bestehende ineffiziente Ressourcenverteilung im Gesundheitswesen, da Arztpraxen zusätzliche Zeit- und Personalressourcen für die Terminvergabe aufwenden müssen. Dies beeinträchtigt direkt die Versorgung der Patientinnen und Patienten und stellt zugleich einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte dar.\r\n•\tDie zusätzlichen Funktionen zur Verwaltung von Behandlungsterminen, die über Terminbuchungsplattformen sowohl Vertragsärzten als auch Versicherten zur Verfügung stehen, könnten durch die geplanten Regelungen stark eingeschränkt oder gar nicht mehr angeboten werden. Dies würde auf beiden Seiten zu einem Verlust an Nutzen führen und die Versorgungsqualität verschlechtern.\r\n•\tDie Regulierung nimmt privaten Anbietern wesentliche Finanzierungsquellen für Innovationen und erschwert durch ein generelles Werbeverbot sowohl die gesundheitliche Aufklärung als auch die Prävention.\r\n•\tDie geplante Regulierung widerspricht verfassungsrechtlichen Grundsätzen und verstößt gegen europäisches Recht, da sie nicht mit der E-Commerce-Richtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.\r\nEin umfassender Dialog mit allen beteiligten Akteuren sollte initiiert werden, um sicherzustellen, dass die im Gesetz verankerten politischen Ziele auf faire und angemessene Weise erreicht werden, wobei die Interessen von Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Unternehmen in Deutschland gleichermaßen berücksichtigt werden. Der geplante § 370c ist in seiner aktuellen Fassung weder notwendig noch zielführend oder verhältnismäßig, steht im Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung in Bezug auf Digitalisierung und Bürokratieabbau und schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland.  Weiterhin greift die aktuelle Regelung unverhältnismäßig in die Rechte der Betreiber von Terminbuchungsplattformen ein.\r\n\r\n7\t§ 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme\r\n\r\n(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen diskriminierungsfrei und funktionsfähig zu integrieren:\r\n1. Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel,\r\n2. Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind,\r\n3. Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme von Vertragszahnärzten,\r\n4. Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und\r\n5. Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 363a Absatz 1.\r\n(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.\r\n(3) Die funktionsfähige Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt wurden.\r\n(4) Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung stellen die diskriminierungsfreie und funktionsfähige Einbindung der Schnittstelle nach Absatz 1 Nummer 1 in die informationstechnischen Systeme aller ihrer Endkunden sicher, soweit die Spezifikation der Schnittstelle nach § 372 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verbindlich festgelegt ist. Hersteller und Anbieter von Schnittstellen nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen deren Funktionsfähigkeit oder Nutzungsmöglichkeit nicht technisch beschränken.\r\n(5) Die Integration der Schnittstelle nach Absatz 4 erfolgt gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt an Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme. Die über die Bereitstellung nach Satz 1 hinausgehende Nutzung der Schnittstelle aus den informationstechnischen Systemen der Hersteller heraus ist für die Nutzer der informationstechnischen Systeme entgeltfrei.\r\nBegründung:\r\n1.\tDie Streichung in (4) ist eine lediglich redaktionelle Änderung, da die Begriffe diskriminierungsfrei und funktionsfähig bereits in Satz 1 festgelegt sind.\r\n\r\n2.\tDie Definition „…gegen ein die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Integration nicht übersteigendes Entgelt…“ ist nicht sachgerecht, da\r\n\r\na)\teine Leistung in der Marktwirtschaft grundsätzlich aus Kosten zuzüglich einer notwendigen Gewinnmarge angeboten wird,\r\nb)\tdie ‚tatsächlichen Kosten‘ eine Nachweispflicht über alle im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Integration einer solchen Schnittstelle /einschließlich Lohn-, Energie-, Materialkosten etc.) nachzuweisen wäre. Der Kunde könnte diese Informationen nach dem Wortlaut des Gesetzes einklagen, was jedem marktwirtschaftlichen Prinzip widerspräche.\r\n\r\nDer Absicht des Gesetzgebers, den Leistungserbringern für die Nutzung der Schnittstelle keine weiteren Hürden, einschließlich zusätzlicher Kosten, aufzuerlegen, wird mit der vorgeschlagenen Änderung dennoch Rechnung getragen. \r\n8\t§ 386b Digitalberatung\r\n\r\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen vertragsärztlichen Leistungserbringern Beratungs- und Unterstützungsangebote in Fragen der Digitalisierung der Versorgungsprozesse und Praxisorganisation sowie der Gewährleistung der IT-Sicherheit in Arztpraxen machen. Nicht gestattet sind dabei die Bewerbung einzelner Hersteller oder Anbieter informationstechnischer Systeme oder digitaler Anwendungen.\r\n\r\nBegründung:\r\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung verfügt über die ihr übertragenen hoheitlichen Aufgaben einerseits sowie über die Zwangsmitgliedschaft der Leistungserbringer über die sie tragende Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen über eine erhebliche Marktmacht. Das Bewerben oder Ablehnen einzelner Hersteller wäre daher ein erheblicher Markteingriff, der hinsichtlich der Motivation einer solchen Bewerbung oder Ablehnung uneingeschränkt wäre. \r\n9\t § 387 Konformitätsbewertung\r\n\r\n(1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten angewendet werden soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine zugelassene Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden Anforderungen durch.\r\n(2) Die nach Absatz 1 zu prüfenden Anforderungen sind solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich erklärt wurden. Für die Schnittstellen der informationstechnischen Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende Anforderungen.\r\n(3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die Anforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus.\r\n(4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der Anforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des Zertifikats nicht überschreiten. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind.\r\n(5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen.\r\n(6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.\r\n(7) Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. In dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen niederzulegen, die die Digitalagentur Gesundheit für die durch das Kompetenzzentrum oder die jeweilige zugelassene Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten Konformitätsbewertungen gegenüber den Antragstellern erhebt; dabei sind ermäßigte Gebühren für solche Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme vorzusehen, die eine Rahmenvereinbarung nach § 332b abgeschlossen haben.\r\n\r\nBegründung:\r\nGemäß §332b können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungspflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen.\r\nOb sich Hersteller und Anbieter insbesondere den von der Kassenärztlichen Vereinigung vorgegebenen Preisvorgaben unterwerfen, kann nicht in Zusammenhang mit den tatsächlich entstehenden Kosten für Konformitätsbescheinigungen durch das Kompetenzzentrum oder akkreditierte Stellen gebracht werden, insbesondere da die Rahmenbedingungen der KBV im Hinblick auf die Konformitätsbedingungen keine kostensparenden Vorprüfungen vornehmen und dies aufgrund der DAG zugeordneten hoheitlichen Aufgabe auch gar nicht dürften.\r\nInsofern wäre eine ermäßigte Gebühr für eine Konformitätsbescheinigung sachfremd und gleichzeitig ein Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und Herstellern informationstechnischer Systeme. \r\n10\tEmpfehlung\r\n\r\nLaut § 385 Abs. 1 SGB V hat das Bundesministerium für Gesundheit die Befugnis, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um ohne Zustimmung des Bundesrates die Interoperabilität sowie offene Standards und Schnittstellen zu fördern. Diese Verordnung regelt u. a. die Einrichtung und Organisation eines Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen, das bei der Gematik angesiedelt ist. Zudem wird ein Expertengremium eingesetzt, und es werden die notwendigen Arbeitsstrukturen für beide festgelegt. Außerdem können Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für spezifische öffentliche Leistungen getroffen werden, die vom Kompetenzzentrum oder dem Expertengremium erbracht werden.\r\n\r\nIn der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist das Nähere zu regeln, unter anderem zu\r\n•\tder Zusammensetzung der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, einschließlich der Neuwahl des Expertengremiums, die spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein muss,\r\n•\tden jeweiligen Abstimmungsmodalitäten der in den Nummern 1 und 2 genannten Gremien, einschließlich der Beschlussfähigkeit,\r\n•\tder Einrichtung eines Expertenkreises sowie der Einrichtung von Arbeitskreisen, einschließlich deren Zusammensetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Betroffenheit,\r\n•\tden Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 sowie den hierbei anzuwendenden Verfahren,\r\n•\tder jeweiligen Zuständigkeit der Gremien nach Absatz 1 Satz 1 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 sowie der Pflicht des Kompetenzzentrums, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,\r\n•\tdem Verfahrensablauf zur Beauftragung von natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Erstellung von Spezifikationen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,\r\n•\tdem Verfahrensablauf für standardisierte Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2,\r\n\r\nUm die effiziente, schnelle und umsetzbare Entwicklung von Einzelspezifikationen innerhalb einer IT-Gesamtarchitektur zu fördern, sollte der Gesetzgeber darauf hinwirken, dass geeignete Verfahren in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Diese Verfahren müssen von Beginn an ein tatsächliches Zusammenwirken aller Stakeholder ermöglichen. Nur wenn alle Kompetenzen einbezogen werden – dazu gehören die funktionalen Kompetenzen der Leistungserbringer, die versorgungsrelevanten Kenntnisse der Krankenkassen, die sicherheitsrelevanten Aspekte des BSI sowie die technologischen und technischen Fachkenntnisse der Hersteller – kann eine höhere Geschwindigkeit erzielt werden. Dies führt zu deutlich günstigeren Gesamtkosten und einer besseren Qualität.\r\n\r\n \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin Pharma & Health\r\nT 030 27576-270 | v.benz@bitkom.org \r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK eHealth, AK Pharma\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bessere Mobilität durch schlanke Bürokratie\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nVorschläge zum\r\nBürokratieabbau für\r\nbessere, intelligente\r\nMobilität\r\nAusgangslage\r\nIm März 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz\r\nIV (BEG IV) verabschiedet. Laut Bundesjustizministerium sollen die darin enthaltenen\r\nMaßnahmen zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von rund 944 Millionen\r\nEuro führen.\r\nBitkom-Bewertung\r\nDas Ansinnen der Bundesregierung, in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten durch\r\nden Abbau von bürokratischen Hürden Entlastung zu schaffen, ist grundsätzlich zu\r\nbegrüßen. Der Regierungsentwurf zum BEG IV enthält sinnvolle und potenziell\r\nwirksame Vorschläge1, verpasst aber die Chance auf einen wirklichen Befreiungsschlag\r\nfür Unternehmen und Verwaltung23, insbesondere im Bereich der Mobilität.\r\nDas Wichtigste\r\nIm Bitkom sind Fahrzeughersteller, Tech-Unternehmen, neue Mobilitätsdienstleister,\r\nZulieferer und Verkehrsunternehmen des Nah- und Fernverkehrs vertreten. Dieses\r\nPapier skizziert konkrete Vorschläge, die im Zuge des BEG IV berücksichtigt werden\r\nsollten, um den Mobilitätssektor wettbewerbsfähig zu gestalten:\r\n▪ Vereinfachung und Digitalisierung der Genehmigungsprozesse und\r\nUrkunden im PBefG\r\n▪ Digitales Register für Mietwagen- und Taxilizenzen\r\n▪ Vermeidung von Mehrbelastungen durch Fachkundenachweis\r\n▪ Nutzung georeferenzierter Daten bei der Einbindung von Shared Mobility-\r\nDiensten\r\n▪ Digitales Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge\r\n▪ Vollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren\r\n▪ Digitale Zulassungsbescheinigung für Flottenbetreiber\r\n1 https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Regierung-vereinfacht-digitale-Arbeitsvertraege\r\n2 https://www.bitkom.org/sites/main/files/2024-02/bitkom-stellungnahme-buerokratieentlastungsgesetz.pdf\r\n3 https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Aenderung-Nachweisgesetz-durch-BEG-IV\r\n97%\r\nhaben das eigene\r\nMobilitätsverhalten in\r\nden letzten Jahren\r\ngrundsätzlich verändert\r\n(Bitkom Research 2023)\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n3\r\nVereinfachung und Digitalisierung der Genehmigungsprozesse und Urkunden im Personenbeförderungsgesetz\r\nAusgangslage\r\nDie derzeit geltenden Genehmigungspflichten im Personenfernverkehr führen zu einem sehr hohen bürokratischen Aufwand, langen Bearbeitungszeiten und belasten sowohl Unternehmen als auch Behörden. Der Beantragungsprozess von Personenfernverkehren nach § 42a PBefG sowie von Gelegenheitsverkehren nach §§46 ff. PBefG existiert aktuell nahezu ausschließlich in Papierform. Auch die Genehmigungsurkunden sind im Original in Schriftform im Fahrzeug mitzuführen und nach Ablauf auch wieder an die Behörde zurückzusenden. Die aktuellen Regelungen verursachen sowohl bei den Genehmigungsbehörden als auch bei den Antragstellern einen enormen bürokratischen Aufwand und hohe Kosten.\r\nLösungsansatz\r\nEine digitale Lösung, z. B. mit digitalen Endgeräten, ein digitaler bundeseinheitlicher Anzeigeprozess anstelle eines Genehmigungsprozesses für den Linienfernverkehr, sowie ein digitaler Antragsprozess für den Gelegenheitsverkehr wären für das Antragsverfahren und die Rücksendung der Urkunden sehr praktikabel und würden sowohl die Behörden als auch die Beförderungsunternehmen enorm entlasten. Für Fernbusse bedarf es keines Antrages und statt einer Genehmigung eine Anzeige bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Im Personenfernverkehr muss der Unternehmer vor Betriebsaufnahme für alle Haltepunkte der Linie das Einverständnis des Haltestellenbetreibers einholen. § 5 PBefG sieht eine elektronische Form der Urkunden bereits vor, es müssen aber weitere Anreize bei den zuständigen Behörden zur Anwendung der Digitalisierung des Antragsprozesses geschaffen werden. Entsprechende Vorhaben des OZG-Umsetzungskataloges sind zu implementieren.\r\nDigitales Register für Mietwagen- und Taxilizenzen\r\nAusgangslage\r\nFür die Nutzung von Vermittlungsplattformen müssen sich die jeweiligen Taxi- und Mietwagenunternehmen, die die tatsächliche Dienstleistung durchführen, auf den Plattformen registrieren und Ihre gültige Taxi- oder Mietwagenkonzession nachweisen. Aktuell gibt es keine öffentlich einsehbaren, digitalen oder analogen Register dieser Konzessionen, was die Überprüfung kompliziert macht und mit erheblichem Aufwand einhergeht. Erschwerend kommt hinzu, dass die Daten in jeder Kommune einzeln vorgehalten werden.\r\nLösungsansatz\r\nEinrichtung eines bundesweiten digitalen Registers für Mietwagen- und Taxilizenzen, über welches diese Daten abgerufen werden können. Eine bundesweite Lösung ist – auch im Sinne der öffentlichen Hand - zu bevorzugen, um zu vermeiden, dass jede\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n4\r\nKommune ihr eigenes Register aufbauen muss. Eine solche Lösung ist in vielen EU-Ländern wie beispielsweise in den Niederlanden, Polen oder Litauen bereits gebräuchlich und trägt erheblich zu einer höheren Transparenz und somit auch Rechtssicherheit auf allen Seiten bei.\r\nVermeidung von Mehrbelastungen durch Fachkundenachweis\r\nAusgangslage\r\nMit der Novellierung des Personenbeförderungsrechts im Jahr 2021 wurde für das Fahrpersonal von Gelegenheits- und Bedarfsverkehren ein sogenannter Fachkundenachweis angelegt. Bislang wurde die Fachkunde allerdings noch nicht eingeführt beziehungsweise inhaltlich ausgestaltet. Dafür besteht aus Sicht des Bitkom auch keine Notwendigkeit, denn seit der Abschaffung der Ortskundeprüfung vor mehr als einem Jahr sind auch ohne einen Fachkundenachweis keinerlei negative Auswirkungen bekannt - weder für Verbraucherinnen und Verbraucher noch für das Fahrpersonal. Das Fahrpersonal verfügt bereits über einen gültigen Führerschein sowie einen zusätzlichen Personenbeförderungsschein, der regelmäßig erneuert wird. Damit sind die essenziellen Voraussetzungen im Hinblick auf die medizinische und mentale Leistungsfähigkeit sowie Kenntnisse der Verkehrsregeln bereits vollumfänglich gegeben. Nicht zuletzt sorgen die Anbieter zudem im eigenen Interesse und aus unternehmerischer Verantwortung heraus – abseits etwaiger gesetzlicher Verpflichtungen - für Schulungen des eigenen Personals zu Aspekten wie Sicherheit, Fahrstil oder Kundenfreundlichkeit.\r\nLösungsansatz\r\nVor dem Hintergrund des von Bundes- und Landesregierungen verfolgten Ziels, deutschlandweit Bürokratie abzubauen und Prozesse zu verschlanken, gehen Tendenzen zu einem Fachkundenachweis mit anschließender Prüfung in die falsche Richtung. Daher wäre die Streichung des Fachkundenachweises im Personenbeförderungsrecht zu begrüßen.\r\nNutzung georeferenzierter Daten bei der Einbindung von Shared Mobility-Diensten\r\nAusgangslage\r\nBei der Einbindung und Genehmigung von Betriebsbereichen von Shared Mobility-Diensten melden Behörden die Flächenangaben oftmals in Form händischer Karten-Einzeichnungen in PDF-Form, was eine genaue Verortung in den digitalen Apps der Anbieter erschwert. Eine einheitliche Verortung über alle Anbieter hinweg, kann nur über georeferenzierte Daten der Städte sichergestellt werden.\r\nLösungsansatz\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n5\r\nVon der Genehmigungsbehörde übermittelte Angaben zu Betriebsflächen und vergleichbare Informationen sollten, z.B. im Zuge der Betriebsgenehmigung, als georeferenzierte Daten übermittelt werden. Gleichzeitig müssen Kommunen in die Lage versetzt werden, mit georeferenzierten Daten umzugehen.\r\nDigitales Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge\r\nAusgangslage\r\nDie heutigen Bestimmungen zum jährlichen Kennzeichenwechsel bei Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) sind auf Privatbesitz ausgelegt. Für Anbieter von Großflotten ist daher der jährliche Wechsel in einem engen Zeitfenster mit einem enormen Aufwand verbunden.\r\nIn § 26 der Fahrzeugzulassungsverordnung wird ein Verkehrsjahr vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres definiert. Kennzeichen müssen zum Stichtag gewechselt werden. Für Anbieter sehr großer Flotten ist es operativ unmöglich, diese Vorgaben einzuhalten. Nicht nur ist der Zeitaufwand beträchtlich, auch entspricht der zusätzliche Personalbedarf einem Vielfachen der üblichen Personalstärke. Selbst mit monatelanger, sehr akkurater Planung ist ein Wechsel der Kennzeichen nicht im vorgegebenen kurzen Zeitfenster zu bewältigen – insbesondere angesichts steigender Flottengrößen im Miet- und Sharing-Bereich.\r\nLösungsansätze\r\n▪\r\nEinführung einer zeitgemäßen Lösung, beispielsweise mit einem “digitalen Kennzeichen”, das die Aktualisierung durch Versicherer und die Überprüfung durch Behörden erleichtert. Ein digitales Versicherungskennzeichen könnte zentral im Zentralen Fahrzeugregister hinterlegt sein.\r\n▪\r\nAlternativ: Abschaffung des Stichtags und Einführung einer angemessenen Frist für den Kennzeichenwechsel oder Einführung eines Kennzeichens für Großflotten mit längerer Gültigkeitsdauer. Gestaltet in einer anderen Farbe wäre dieses durch Behörden identifizierbar, ähnlich wie ein E-Fahrzeug.\r\nVollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren einführen\r\nAusgangslage\r\nDer Erhalt sowie der bedarfsgerechte Neu- und Ausbau von Verkehrsinfrastrukturen ist ein wichtiger Pfeiler für eine erfolgreiche Verkehrswende. Öffentlichkeitsbeteiligung ist im Sinne der Akzeptanz zentral im Baurecht verankert. Derzeit bringt die in §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) verankerte analoge Auslegung von Bauleitplänen, zusätzlich zur digitalen Veröffentlichung, redundante Belastungen mit sich.\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n6\r\nLösungsansatz\r\nWegfall der obligatorischen analogen Auslegung und Implementierung des Grundsatzes der ausschließlichen digitalen Veröffentlichung in § 3 BauGB. Im Sinne der Zugänglichkeit kann eine Einsichtsmöglichkeit in digital veröffentlichte Dokumente, etwa in öffentlichen Stellen, vorgesehen werden.\r\nDigitale Zulassungsbescheinigung für Flottenbetreiber\r\nAusgangslage\r\nAusweislich § 11 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zulassungsbescheinigung vom jeweiligen Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Original mitzuführen. Diese Regelung führt bei Flottenbetreibern zu massiven Herausforderungen. Das Flottengeschäft ist schnelllebig und wird insbesondere durch Skalierbarkeit (Größe) ausgezeichnet. Flottenfahrzeuge werden in unterschiedlichsten Geschäftsfeldern eingesetzt: im Car-Sharing, im Mietwagen-Bereich, im Ersatzwagengeschäft sowie in Unternehmensflotten.\r\nAufgrund des täglichen Einsatzes des Fahrzeugs durch oft wechselnde Fahrerinnen und Fahrern sowie die Reinigungsvorgänge kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dokumente abhandenkommen oder gestohlen werden. Nach entsprechender Feststellung müssen betroffene Fahrzeuge für die Dauer der Ersatzbeschaffung kurzfristig aus der Flotte genommen werden, was Zeit-, Personal- und Kostenaufwand mit sich bringt und schlicht ineffizient ist.\r\nZudem gibt es Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, VersR 2008, 204) die davon ausgeht, dass die Lagerung von Originaldokumenten im Fahrzeug im Fall eines Fahrzeug-Diebstahls gefahrerhöhend ist, sodass der Kaskoschutz entfallen könnte. Entsprechende Urteile bedeuten im Grunde, dass Kunden Originaldokumente, etwa während das Fahrzeug geparkt und unbeaufsichtigt ist, aus den Fahrzeugen herausnehmen müssen, da andernfalls ein erhöhtes Diebstahlrisiko gegeben ist.\r\nLösungsansätze\r\n▪\r\nEine digitale Lösung für die beschriebene Herausforderung zu realisieren, ist der sinnvollste Weg. Entsprechende Lösungen sind in anderen Mitgliedsstaaten bereits lange Realität, etwa in Spanien. Das BMDV erarbeitet derzeit eine digitale Lösung für Verbraucherinnen und Verbraucher, in einem zweiten Schritt für Unternehmen mit kleinen Fuhrparks. Das Projekt sollte aber dringend an Geschwindigkeit zunehmen und auch Flottenbetreiber in den Blick nehmen.\r\n▪\r\nKurzfristig könnten Flottenbetreiber mittels einer Ausnahmeregelung unterstützt werden. Dem stünden europäische Vorgaben auch nicht entgegen. In der entsprechenden EU-Richtlinie wird die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung als fälschungssicheres Dokument vorgeschrieben (EU 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I). Bei der Frage der Mitführungspflicht der\r\nVorschläge zum Bürokratieabbau für bessere, intelligente Mobilität – April 2024\r\n7\r\nZulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug selbst (vgl. Artikel 5) handelt es\r\nsich für die Mitgliedstaaten um eine Kann-Vorschrift. Ein gangbarer Weg könnte daher die Änderung von § 11 Abs. 6 FZV dahingehend sein, dass das Originaldokument an zentraler Stelle außerhalb des Fahrzeugs vorgehalten und verwahrt werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004041","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes (OZG-Änderungsgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/c5/303932/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140047.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Es bedarf leistungsfähigerer Umsetzungsstrukturen als bisher - \r\nmit einem Fokus auf der Ende-zu-Ende-Digitalisierung und dem \r\nDigital-Only-Prinzip sowie einem Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen, einer Verzahnung zwischen OZG und \r\nRegistermodernisierung sowie mehr Finanzierungssicherheit für \r\nBund, Länder und Kommunen. \r\n\r\nDer Bitkom begrüßt die Bemühungen zur Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes. \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung und der Antrag der Fraktion der CDU/CSU adressieren einige wichtige Handlungsfelder auf dem Weg hin zu einer digitalen und modernen Verwaltung, u.a. die Stärkung zentral bereitgestellter und gemeinsam genutzter Basiskomponenten (insb. Nutzerkonto Bund, Postfach). Auch die Pläne zur Anwendung des EfA-Prinzips bei datenschutzrechtlichen Prüfungen werden sich positiv auf den flächendeckenden Rollout digitaler Verwaltungsleistungen auswirken. \r\nDennoch liegen bei einigen zentralen Punkten aus Sicht der digitalen Wirtschaft noch Nachbesserungsbedarfe vor. Diese werden nachfolgend skizziert und mit konkreten Vorschlägen zur Anpassung des Gesetzentwurfes versehen: \r\nRechtsanspruch auf digitale \r\nVerwaltungsleistungen einführen.\r\nHäufig genutzte Verwaltungsleistungen sollten beim Rollout priorisiert und in der Fläche bis zu einem Stichtag verfügbar gemacht werden. Dafür benötigt es zum einen eine stets aktuell gehaltene Liste der priorisierten Verwaltungsleistungen und zum anderen einen Rechtsanspruch bzw. Aufwendungsersatzanspruch. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass offensichtlich nur so der Umsetzungsdruck wirksam erhöht werden kann. Im Antrag der Fraktion der CDU/CSU wird ein Rechtsanspruch der Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 vorgeschlagen. Wir empfehlen den Rechtsanspruch mehrstufig auszugestalten und mit der Bereitstellungsfrist besonders wichtiger und häufig genutzter Verwaltungsleistungen zu verknüpfen (ab Verkündung des Gesetzes: neu hinzukommende Verwaltungsleistungen werden standardmäßig (auch) digital angeboten | ab 2025: Prio-Leistungen | fünf Jahre nach Verkündung des Gesetzes: alle Leistungen). Es muss sichergestellt sein, dass sich der Rechtsanspruch nicht nur auf Leistungen für Bürgerinnen und Bürger bezieht, sondern auch die unternehmensnahen Verwaltungsleistungen umfasst.\r\nWie muss der Gesetzestext geändert werden, um das Ziel zu erreichen? \r\n\tLeistungen priorisieren, Fristen setzen und gleichzeitig einen Rechtsanspruch einführen: \r\n§ 2 OZG neu - Recht auf digitale Verwaltung\r\n„Jeder hat das Recht nach Maßgabe des § 1 (1) OZG über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Er kann verlangen, dass Verwaltungsakte nach Maßgabe § 9 OZG ihm gegenüber digital bekannt gegeben werden. Dies gilt ab dem 01. Januar 2025 für die folgenden Leistungen:\r\n[Empfehlung: Benennung der 15 von der Bundesregierung priorisierten Leistungen, vgl. Kabinettsbeschluss „Eckpunkte für eine moderne und zukunftsgerichtete Verwaltung“] \r\nAb Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gilt dies für die übrigen Verwaltungsleistungen. Jede ab Verkündung dieses Gesetzes hinzugekommene Verwaltungsleistung wird standardmäßig digital angeboten.“\r\n\r\nBrückenschlag zur Registermodernisierung \r\ngesetzlich verankern.\r\nEine Konzentration auf die Frontend-Digitalisierung von Verwaltungsleistungen ist nicht ausreichend. Es ist deshalb ein wichtiger Schritt, dass im OZG-Änderungsgesetz zumindest für die Leistungen des Bundes verpflichtende Vorgaben hinsichtlich einer Ende-zu-Ende-Digitalisierung verankert werden sollen (neuer § 6 EGovG). Der im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzungszeitraum von fünf Jahren könnte sicherlich ambitionierter gewählt sein.\r\nFür eine durchgehend digitale Bearbeitung ist ein sicherer und schneller Datenaustausch zwischen den Behörden von zentraler Bedeutung (insbesondere zur Realisierung des Once-Only-Prinzips). Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen Verwaltungsleistungen für Unternehmen ausschließlich digital angeboten werden (Digital-Only-Prinzip, vgl. neuer § 1a OZG). Das ist der richtige Weg. Allerdings gilt auch: Die digitalen Leistungen müssen funktionieren und den Unternehmen muss durch die Nutzung ein Mehrwert entstehen, sonst droht ein massiver Vertrauensverlust in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Einführung des Digital-Only-Prinzips erfordert deshalb zunächst die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips, um bürokratische Aufwände durch die wiederholte Eingabe von Unternehmensdaten ausschließen zu können. Konkret bedeutet dies: Es wird keine erfolgreiche OZG-Umsetzung geben, wenn sich die Registermodernisierung verzögert.    \r\nDurch die Festlegung eines verbindlichen Zeitpunkts, zu dem Nutzerinnen und Nutzer der Verwaltung keine Daten mehr angeben müssen, die bereits in Registern vorliegen, kann der bürokratische Aufwand auf beiden Seiten reduziert werden. Außerdem gibt ein verbindlicher Umsetzungszeitraum mehr Planungssicherheit. Diese Ziele sind könnten durch die nachfolgende Ergänzung am Gesetzentwurf adressiert werden:\r\nWie muss der Gesetzestext geändert werden, um das Ziel zu erreichen?\r\n\tDer Umsetzung des Once-Only-Prinzips eine Frist setzen und dadurch den Umsetzungsdruck bei der Registermodernisierung hoch erhalten: § 1b OZG (neu)\r\n„Ab Ablauf des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres haben Nutzer einen Anspruch darauf, dass sie die für die Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlichen Daten nicht selbst bereitstellen müssen, soweit diese in den vom IT-Planungsrat mit Beschluss 2021/05 bestimmten wichtigsten Registern gespeichert sind. Ab Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres gilt dieser Anspruch für alle Register nach § 1 des Registermodernisierungsgesetzes (RegMoG).“\r\n\r\nEinsatz von eIDAS-Instrumenten ermöglichen und Zugang zur digitalen Verwaltung nutzerzentriert weiterentwickeln.\r\nNutzerinnen und Nutzer können im Alltag zwischen verschiedenen Identifizierungsmethoden wählen. Auch bei der Nutzung von digitalen Verwaltungsleistungen sollten bei Bedarf unterschiedliche Identifizierungsmethoden angeboten werden, um einen niedrigschwelligen und sicheren Zugang zur digitalen Verwaltung zu fördern und dadurch die Akzeptanz sowie die Nutzungszahlen digitaler Verwaltungsleistungen zu erhöhen. Beispiele wie die Einmalzahlung200 und der Kulturpass zeigen: Es kann zweckmäßig sein den Bürgerinnen und Bürgern verschiedene Möglichkeiten der Authentifizierung anzubieten, um kurzfristig eine möglichst große Zahl an Nutzerinnen und Nutzern zu erreichen. Deshalb muss es möglich sein, dass auch zukünftig für bestimmte Verwaltungsleistungen bei Bedarf neben dem elektronischen Personalausweis weitere Identifizierungsmittel entsprechend der eIDAS-Verordnung genutzt werden können. Die Festlegung eines entsprechenden Vertrauensniveaus für digitale Services sollte dabei nicht pauschal für alle Leistungen, sondern anhand transparenter Kriterien erfolgen. Auch der Bundesrat regt an, bei dem Nachweis der Identität einer Person technologieoffener zu sein und auch Identifizierungsmittel zuzulassen, die das Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 910/2014 erreichen. So kann einer „Überidentifizierung“ entgegengewirkt werden. \r\nNeben der Bereitstellung von verschiedenen Identifizierungsmethoden wird die Attraktivität, Akzeptanz und die Nutzerfreundlichkeit der digitalen Verwaltungsleistungen gesteigert, indem verschiedene bereits etablierte Paymentmethoden zur Verfügung stehen. \r\nBescheide ohne Siegel und Signaturen sind gegenüber Dritten außerhalb des Nutzerkontos ohne jeglichen Nutzen (insb. bei einer gerichtlichen Überprüfung). Daher sollte die Pflicht zur standardmäßigen elektronischen Siegelung aller OZG-Bescheide eingeführt werden.\r\nWie muss der Gesetzestext geändert werden, um das Ziel zu erreichen?\r\n\tVerschiedene Identifizierungsmethoden sowie Vertrauensniveaus ermöglichen: § 3 (4) OZG\r\n„Der Nachweis der Identität des Nutzers erfolgt\r\n1. im Bürgerkonto durch einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist oder durch ein sicheres Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dessen Konformität von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wurde, bzw. ein vergleichbares Verfahren mit gleichwertigem Sicherheitsstandard, und\r\n2. im einheitlichen Organisationskonto\r\na) bis zum Ablauf des [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres] durch ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung oder durch ein sicheres Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dessen Konformität von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wurde, bzw. ein vergleichbares Verfahren mit gleichwertigen Sicherheitsstandard oder durch ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, welches nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substantiell“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt worden ist, \r\nb) nach Ablauf des [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres] durch ein elektronisches Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder durch ein sicheres Verfahren nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, dessen Konformität von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wurde, bzw. ein vergleichbares Verfahren mit gleichwertigen Sicherheitsstandard.\r\nSatz 1 gilt nur, sofern nichts anderes bestimmt ist.\r\n\r\n\tMehr als eine Paymentmethode anbieten: §4 (1) EGovG\r\n„Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, zeitgemäßen, barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.“\r\n\r\n\tSiegelungen und Signaturen by default: § 9a (6) OZG\r\n„Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden. Wenn eine Erklärung beweissicher außerhalb der Nutzerkonten eingesetzt werden kann, müssen Behörden ihren Bescheid mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel bereitstellen.“\r\n\r\nGenerell gilt: Grundlagen durch ausreichende Finanzierung sicherstellen\r\nDer aktuelle Haushaltsentwurf 2024 sieht deutliche finanzielle Einsparungen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung vor. Außerdem fehlt weiterhin das im Koalitionsvertrag angekündigte Digitalbudget. Es ist derzeit nicht klar ersichtlich mit welchen finanziellen Mitteln die im OZG-Änderungsgesetz vorgesehenen Investitionen sowie die laufenden Kosten zukünftig durch die verschiedenen Ressorts realisiert werden sollen. Laufende OZG-Umsetzungsprojekte drohen aus finanziellen Gründen gestoppt zu werden. Auch deshalb ist eine Verankerung von Rechtsansprüchen auf digitale Verwaltungsleistungen so wichtig. \r\nEs empfiehlt sich zudem die Orientierung an den „Dresdner Forderungen“, damit sich die Kommunen bei der Verwaltungsdigitalisierung auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen zur Erfüllung dieses Ziels müssen gelegt werden, der politische Wille, die Kommunen zu unterstützen, muss klar erkennbar sein. \r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector\r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\n\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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August 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf eines Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme.\r\nBitkom-Bewertung\r\nGeht in die richtige Richtung: Um künftig im internationalen Wettbewerb mithalten zu können, müssen wir innovativ bleiben und die Digitalisierung der Wirtschaft weiter vorantreiben. Entscheidend dabei: Ein starker Finanzstandort und attraktive Finanzierungsbedingungen. Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen adressieren hierbei entscheidende Punkte.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\nStärkung des Venture Capital-Standortes\r\nIn Relation zum BIP wird in den USA das Dreifache investiert. Wir brauchen in Deutschland mehr Venture Capital, um international mithalten zu können. Die vorgesehenen Anpassungen im Investmentsteuergesetz können helfen, den Fondsstandort attraktiver zu gestalten. Doch einige Ergänzungen sind notwendig.\r\n\r\nMehr IPOs in Deutschland\r\nSeit 2021 gab es in der deutschen Startup-Szene keinen Börsengang. Durch die weitere Umsetzung des Listing Acts schaffen vereinfachen wir und stärken die Attraktivität des Börsenstandortes Deutschland.\r\n\r\nBürokratieabbau in der Finanzregulierung\r\nDer Abbau von „Gold Plating“ bei Unternehmen und Aufsicht sind der erste Anstoß einer notwendigen Bürokratieabbauoffensive in der Finanzregulierung, um Nachteile des Finanzstandorts im europäischen Wettbewerb auszugleichen.\r\nBitkom-Zahl\r\n73 Prozent\r\nder Startups sagen, in Deutschland mangelt es an Venture Capital (lt. einer Studie von Bitkom Research).\r\n73%\r\nder Startups sagen, in Deutschland mangelt es an Venture Capital Bitkom Research).\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n3\r\n1 Anmerkungen und Hinweise\r\nZu Artikel 5\r\nWir begrüßen die neue Regelvorgabe zum Streubesitz bei Erstzulassung. Der Wegfall der räumlichen Beschränkung und die Reduzierung des prozentualen Mindestsatzes werden die Anwendung der Ausnahmen in großem Maße reduzieren. Die räumliche Beschränkung des Streubesitzes auf den EU/EWR-Raum entbehrt im globalen Zeitalter jeder Grundlage und erschwert vor allem nach dem Brexit die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung für europäische Emittenten.\r\nDie Ausnahmen zum Streubesitz erscheinen auf den ersten Blick weniger streng als bisher und sind immer kombiniert mit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels. Die gesetzgeberische Mindestanzahl zuzulassender Aktien beträgt 1.000.000 Stück (bei einem Aktiennennwert in Höhe von 1 Euro). Hiervon müssen sich nach § 9 Abs. 1 BörsZulV mindestens 10 Prozent, also 100.000 Stück, im Streubesitz befinden. In einem solchen Fall geht der Gesetzgeber implizit von der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels aus. Da hinsichtlich der Ausnahmen in § 9 Abs.2 BörsZulV keine klaren Grenzwerte genannt sind und der Gesetzgeber auch keine weitere Konkretisierung vornimmt, birgt die Vorschrift Risiken für Unternehmen, die einen IPO planen und keine Transaktionssicherheit erhalten. Wir würden uns daher in § 9 Abs. 2 BörsZulV Konkretisierungen hinsichtlich der Grenzwerte wünschen.\r\nZu Artikel 15\r\nWir begrüßen die Vereinfachung in §21 Abs. 1f WpPG, wodurch künftig die Verpflichtung entfällt, eine deutschsprachige Zusammenfassung bei englischsprachigen Prospekten zu erstellen.\r\nZu Artikel 17\r\nWir begrüßen die Aufhebung von §3 WpPG. Durch die Erhöhung der Schwelle für prospektfreie öffentliche Angebote von 8 auf 12 Millionen Euro wird es für Startups deutlich einfacher, Kapital zu beschaffen, ohne den vollen administrativen Aufwand tragen zu müssen.\r\nZu Artikel 24\r\nGemäß dem Referentenentwurf wird es künftig möglich sein, auch Aktien mit einem Nennwert, der unter einem Euro liegt, auszugeben. Konkret soll der Mindestnennwert in § 8 Abs. 7 AktG-E auf 1 Cent gesenkt werden. Das ist für Startups besonders attraktiv, da sie so die Möglichkeit haben, niedrigpreisige Aktien zu emittieren.\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n4\r\nZu Artikel 27\r\nDie in Artikel 27 vorgesehenen Änderungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere umfassen zum aktuellen Zeitpunkt lediglich Kryptonamensaktien, nicht jedoch Kryptoinhaberaktien. Dies schränkt die Flexibilität für Unternehmen unnötig ein. Eine Ausweitung auf Inhaberaktien würde mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen und den Kapitalmarkt attraktiver machen.\r\nDie fehlende Infrastruktur für Aktionärskommunikation könnte durch eine Erweiterung des Entwurfs nach dem bestehenden § 15 durch eine Erweiterung durch einen § 15a wie folgt ermöglichen:\r\n“§ 15a Blockchain-basierte Aktionärskommunikation\r\n(1) Für elektronische Wertpapiere in Form von Aktien kann die Aktionärskommunikation über eine Blockchain-basierte Infrastruktur erfolgen.\r\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die technischen und organisatorischen Anforderungen an eine solche Infrastruktur zu erlassen.”\r\nDiese Ergänzung adressiert die Herausforderungen bei der Aktionärskommunikation im Kontext von Kryptoaktien. Sie schafft eine rechtliche Grundlage für innovative, Blockchain-basierte Lösungen und ermöglicht es dem BMF, detaillierte Regelungen durch eine Verordnung zu erlassen. Dies fördert die praktische Umsetzbarkeit von Kryptoaktien und unterstützt das Ziel des ZuFinG II, den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.\r\nNach dem neu eingefügten § 15a wird weiter vorgeschlagen folgenden § 15b einzufügen, welcher das Innenverhältnis zwischen AG und Aktionären und automatisierte Dividendenausschüttungen adressieren würde:\r\n“§ 15b Automatisierte Prozesse bei elektronischen Aktien\r\n(1) Bei elektronischen Wertpapieren in Form von Aktien können Unternehmensprozesse, insbesondere Dividendenausschüttungen und die Durchführung von Hauptversammlungen, durch Smart Contracts automatisiert werden.\r\n(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und Durchführung solcher automatisierten Prozesse zu erlassen.”\r\nDieser Ergänzung steht im Einklang mit dem Ziel des ZuFinG II, die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen zu verbessern und den Kapitalmarkt zu modernisieren. Durch die Automatisierung von Prozessen können zudem Effizienzgewinne erzielt und Kosten gesenkt werden.\r\nZu Artikel 29\r\nIm Vergleich zu andere EU-Ländern, wie Luxemburg, ist der Venture Capital-Markt in Deutschland wettbewerblich im Nachteil und entsprechend kleiner ausgeprägt. Die\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n5\r\nvorgesehenen Verbesserungen in § 6 Abs. 5a S. 3InvStG-E – stellen einen wichtigen Schritt für den Fondsstandort da, um diesen im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig aufzustellen. Wir begrüßen die hier gefassten Maßnahmen zu mehr Rechtssicherheit. Um die Attraktivität des Fonds-Standortes Deutschland noch weiter zu stärken, bedarf es aus unserer Sicht zudem einer rechtlichen Klarstellung im InvStG, dass es sich bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personengesellschaft nicht um gewerbliche, sondern um vermögensverwaltende Fonds handelt und diese entsprechend steuerlich transparent sind. Nur eine solche Klarstellung kann Rechtssicherheit schaffen, den Einstieg von ausländischen Investoren in deutsche Fonds vereinfachen und das Auflegen großvolumiger Fonds in Deutschland attraktiver gestalten.\r\nZudem schlagen wir die folgenden Anpassungen in der Gesetzesbegründung zu den vorgesehenen Änderungen in § 6 Abs. 5a InvStG vor.\r\n§ 6 Abs. 5a S. 3 – neu – InvStG regelt Fälle, in denen nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen ist. Damit soll ein rechtlicher Rahmen abgesteckt werden, in denen der Fondsverwalter rechtssicher davon ausgehen kann, dass lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vorliegt. Hierzu sollte entsprechend in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt werden, dass andere Aspekte als die kurzfristige Haltedauer von Beteiligungen keine Auswirkung auf die Frage der vermögensverwaltenden Tätigkeit haben. Soweit die in Satz 3 aufgeführten Vermögensgegenstände von einem Investmentfonds gehalten werden, sollen also weder die Tätigkeit noch die Ausgestaltung des Fondsverwalters oder des Investmentfonds zur Annahme einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung führen.\r\nWir begrüßen die in der Begründung zu § 6 Abs. 5a S. 3 Nr. 2 InvStG-E vorgesehene Klarstellung, dass im Grundsatz alle mit dem Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitentscheidung über die Grundsätze der Geschäftspolitik der Zielgesellschaft oder die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen sowie von Einsichts- und Prüfrechten den vermögensverwaltenden Charakter nicht in Frage stellen. Wir regen hier an, in der Gesetzesbegründung weiter zu verdeutlichen, dass bei nicht-börsennotierten Beteiligungen auf Grund des Charakters der Beteiligung grundsätzlich nicht von einer kurzfristigen Veräußerungsabsicht auszugehen ist. Gleiches sollte bei der Veräußerung von Beteiligungen nach einem Börsengang gelten.\r\nZu Artikel 30\r\nWir begrüßen die in Art. 30 vorgesehenen Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese reinvestiert werden („Roll-Over“). Dabei stellt die Verzehnfachung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven (§ 6b Abs.10 EStG) eine sinnvolle Erhöhung dar, wodurch die Attraktivität von VC-Investments weiter gesteigert und mehr Kapital für Startups zur Verfügung gestellt wird.\r\nDamit die die Anpassung einen breiteren Effekt bewirkt, empfehlen wir die momentan in §6b EStG Abs. 4 S. 1 Nr. 2 vorgesehene Mindesthaltedauer des veräußerten Wirtschaftsgutes (in diesem Fall die Beteiligung an einer KapG) von sechs Jahren auf\r\nStellungnahme zum zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II)\r\n6\r\nfünf Jahre zu senken. So zeigt sich in der Praxis, dass die Zeitspanne vom erstmaligen Einstieg eines Venture Capitalist bis zum Exit im Median bei 60 Monaten, also exakt 5 Jahren, liegt. Hier werden zwischenzeitlich eingestiegene Investoren nicht separat berücksichtigt. Insofern ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der Investments deutlich kürzer als sechs Jahre gehalten werden und entsprechend nicht von der steuerlichen Incentivierung profitieren können.\r\nZu Artikel 41\r\nDer Bitkom begrüßt die vorgesehene Änderung des § 17 Abs. 1 ZAG zur Sicherung von Kundengeldern von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten ausdrücklich. Diese Anpassung schafft ist ein wichtiger Schritt hin zu einem Level Playing Field zwischen ZAG-Instituten und anderen Zahlungsdienstleistern, wie der Bitkom dies bereits seit geraumer Zeit gefordert hat.\r\nDie Neuregelung führt dazu, dass ZAG-Institute zukünftig das ihnen in Art. 10 Abs. 1 lit a) PSD2 und Art. 7 Abs. 1 der Zweiten E-Geld-Richtlinie zugebilligte Verfahren der Sicherung von Kundengeldern über offene Treuhandkonten nutzen können. Nach den EU-Richtlinien müssen nämlich bei dieser Sicherungsmethode die Gelder erst am T+1 auf ein offenes Treuhandkonto bzw. ein Treuhandsammelkonto übertragen werden und nicht bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme. Die europäischen Richtlinien sind hier also weniger restriktiv als dies bisher § 17 Abs. 1 ZAG sowie die Verwaltungspraxis der BaFin verlangte. Insoweit hatten deutsche ZAG-Instituten Nachteile gegenüber Zahlungs- und E-Geld-Instituten in anderen europäischen Mitgliedstaaten.\r\nDer Bitkom regt an, das geplante Inkrafttreten des Artikel 41 am 9. April 2025 auf den 1. Januar 2025 vorzuziehen, um eine nahtlose und praxistaugliche Anwendung zu gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004046","regulatoryProjectTitle":"Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Startups praktikabel ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/33/92/303934/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140057.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines \r\nJahressteuergesetzes 2024 \r\n(JStG 2024)\r\nZusammenfassung\r\nDas deutsche Steuerrecht bedarf an verschiedenen Stellen fachlicher\r\nGesetzesänderungen. Dies gilt vor allem für notwendige Angleichungen an das EU\u0002Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem sind Verfahrens\u0002und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen infolge früherer \r\nGesetzänderungen und Fehlerkorrekturen zu regeln. \r\nAm 17. Mai 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf \r\ndes Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand \r\nder vorliegenden Stellungnahme. \r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändekonsultation \r\nVorschläge und Änderungsbedarfe aufzuzeigen, um den Referentenentwurf \r\npraktikabler und ausgewogener zu gestalten. \r\nBitkom-Bewertung \r\nInsgesamt begrüßt Bitkom eine Vielzahl der geplanten Anpassungen. Insbesondere die \r\nEinführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudgets und die \r\nvorgesehenen Anpassungen des § 19a EStG zur sogenannten Konzernklausel sind\r\nerfreulich. Jedoch sind weitergehende Anpassungen und Vereinfachungen \r\nwünschenswert, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kassenfiskalisierung, der \r\nangedachten Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für \r\nBildungsleistungen und weiteren Neuregelungen innerhalb des EStG und des UStG.\r\nUnsere Detailanmerkungen finden sich in den nachfolgenden Ausführungen. \r\n2\r\nDetailkommentare \r\nKassenfiskalisierung \r\nDurch die Änderung des §146a Abgabenordnung ist zum 1. Januar 2020 die \r\nsogenannte Kassenfiskalisierung in Deutschland in Kraft getreten. Über Erlasse, \r\nVerordnungen und weitere technische Richtlinien seitens des BSI wird seitdem im \r\nDetail geregelt, wie eine elektronische Kasse durch Hersteller und steuerpflichtige \r\nBenutzerinnen und Benutzer zu sichern und zu betreiben ist. Um diesen Änderungen \r\nzu entsprechen, haben Kassenhersteller und Anwenderinnen und Anwender hohe \r\nInvestitionen getätigt. \r\nZiel der Kassenfiskalisierung war es, Steuerverkürzungen zu vermeiden, indem durch \r\nSicherheitssysteme festgestellt werden kann, ob eine Kasse manipuliert wurde. Eine \r\nVerpflichtung zur Nutzung einer Registrierkasse existiert in Deutschland hingegen \r\nnicht. Die Anzahl der Betriebe, die in Deutschland noch mit einem offenen \r\nKassensystem arbeiten, ist hoch. Jedoch sind auch die Anforderungen an offene \r\nKassensysteme enorm hoch und nur schwer nachzuhalten (bspw. händisch geführtes \r\nKassenbuch). \r\nVor dem Hintergrund des Ziels, eine weitere Digitalisierung der einzelnen Prozesse und \r\nAbläufe in diesem Zusammenhang voranzutreiben, ist der Übergang zu einer \r\nflächendeckenden Nutzung von Registrierkassen wünschenswert. Es wird daher \r\nangeregt, dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten zu folgen und eine Kassenpflicht \r\neinzuführen. Nur so kann dem übergeordneten Ziel - der Vermeidung von \r\nSteuerverkürzungen – entsprechend Rechnung getragen werden. \r\nMobilitätsbudget\r\nDie nach dem Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Mobilitätsbudget (§ 40 \r\nEStG) zielt darauf ab, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets zu \r\nvereinfachen. Dabei werden die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften \r\nerweitert, um weitere, geteilte Fortbewegungsmittel wie E-Scooter, geteilte Fahrzeuge \r\nwie traditionelle Autovermietung oder Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing\u0002Angebote sowie Fahrtdienstleistungen und Tickets von Fernbahnen und Fernbussen\r\neinzubeziehen. Bitkom begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich. \r\nMit diesen geplanten Änderungen erhalten Arbeitgeber mehr Möglichkeiten, die \r\nMobilität ihrer Mitarbeitenden steuerlich begünstigt zu fördern. Neben den bisherigen \r\nsteuerlichen Vergünstigungen für Dienstwagen, Dienstfahrräder oder Jobtickets für \r\nden öffentlichen Nahverkehr, sollen nun auch neue Mobilitätsformen durch das \r\nMobilitätsbudget abgedeckt werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Arbeitgebern, \r\nihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein vielfältiges Mobilitätsangebot zur \r\nVerfügung zu stellen und bestehende Angebote gezielt zu ergänzen.\r\nDer Arbeitgeber kann künftig die Nutzung von geteilten Mobilitätsdienstleistungen für \r\nseine Mitarbeitenden steuerbegünstigt erstatten. Dabei gilt eine jährliche \r\nHöchstgrenze von 2400 Euro. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer kann \r\npauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Wenn der \r\nArbeitgeber also multimodale Mobilitätsleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn fördern\r\n3\r\nmöchte, kann maximal der Höchstbetrag im Kalenderjahr gewährt und als geldwerter\r\nVorteil lohnsteuerlich berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage für die \r\nPauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive \r\nUmsatzsteuer. Die steuerliche Vergünstigung ist nur anwendbar, wenn der \r\nArbeitgeber das Mobilitätsbudget zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Dadurch \r\nsoll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein möglichst breites Angebot an \r\nnachhaltiger Mobilität zur Verfügung gestellt werden.\r\nDurch die Gleichstellung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Diensträdern \r\nim Einkommenssteuerrecht wird eine bestehende Lücke geschlossen. Dies vereinfacht \r\ndie lohnsteuerlichen Prozesse in Unternehmen und fördert eine umweltfreundlichere \r\nMobilität. Der Schwerpunkt liegt auf der kurzfristigen, gelegentlichen und \r\nbedarfsgerechten Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen. Gerade die \r\nMöglichkeit zur Anmietung einer Vielzahl unterschiedlicher Shared Mobility Services \r\nist dabei von großer Relevanz. Nur so kann das Mobilitätsbudget als Alternative zum \r\nZweitwagen die Mobilitätsbedürfnisse im konkreten Einzelfall ausreichend \r\nbefriedigen.\r\nPräzisierungsbedarf besteht allerdings bei der Auslegung des Begriffs der „dauerhaft \r\nüberlassene Kraftfahrzeuge“. Die Dauerhaftigkeit sollte hier nicht zu eng ausgelegt \r\nwerden, da geteilte Fahrzeuge wie etwa traditionelle Fahrzeuge von Autovermietern \r\noder auch Carsharing-Unternehmen nicht nur für kurze Zeiträume, sondern auch für \r\nZeiträume von mehreren Wochen angemietet werden können. Hier sollte eine \r\nentsprechende Abgrenzung erfolgen, bis zu welchem maximalen Zeitraum das \r\nMobilitätsbudget noch greift bzw. ab wann die Grenze zur Dauerhaftigkeit \r\nüberschritten wird. \r\nKonzernklausel \r\nWir begrüßen die im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehenen Anpassungen des §19a \r\nEStG zur sogenannten Konzernklausel. Nachdem bereits im vergangenen Jahr im \r\nRahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Regelungen rundum \r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen für Startups deutlich verbessert wurden, wird nun mit \r\nder Klarstellung, dass Unternehmen im Sinne des §18 AktG als Unternehmen des \r\nArbeitgebers gelten, typischen Gesellschaftsstrukturen von Startups Rechnung \r\ngetragen und damit eine breitere Anwendung innerhalb des Startup-Ökosystems \r\nermöglicht. \r\nArtikel 2 Nummer 4 \r\nMit der Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E wird das Ergebnis des BVerfG\u0002Beschlusses vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 gesetzlich umgesetzt. Lt. Rz. 158 ff. des \r\nBeschlusses sind im Rahmen von Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG \r\nFallkonstellationen erfasst, bei denen stille Reserven zwischen den \r\nMitunternehmerschaften überspringen – dies sollte auch bei der Übertragung \r\nzwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein. Eine Beteiligungsidentität \r\nist hier nicht erforderlich (vgl. auch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG). \r\nIn § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E greift der Gesetzgeber explizit nur die Konstellation des \r\nvom BVerfG entschiedenen Urteilssachverhalts auf. Es wäre zielführend und\r\n4\r\nwünschenswert das Urteil und die daraus resultierende Verpflichtung zur Regelung \r\nhinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen \r\nSchwesterpersonengesellschaften zu nutzen und § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insgesamt \r\nflexibler auszugestalten.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG sollte daher im Anwendungsbereich auch auf die Übertragung \r\nzwischen nicht beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgedehnt \r\nwerden – vgl. auch die Ausführungen des BVerfG zu Rz. 158 ff./ Rz. 188 –. Der Begriff \r\n„identisch“ sollte daher gestrichen werden.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG sollte in Übereinstimmung mit der früheren BFH-Rechtsprechung \r\n(z. B. BFH I R 17/74, BStBl. II 76, S. 748) und dem sog. MU-Erlass vom 20.12.1977 \r\ninsgesamt als Wahlrecht ausgestaltet werden. Zusätzlich sollte in diesem \r\nZusammenhang auch für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen \r\nSchwesterpersonengesellschaften neben der Unentgeltlichkeit auch die Übertragung \r\ngegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 \r\nEStG-E aufgenommen werden. Das BVerfG verweist in seinem Beschluss (Rz. 25) auf \r\ndas Ergebnis der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ (vgl. Ergebnis der \r\nArbeitsgruppe VA, Lfd. Nr. 5 v. 10.12.2001), die eine solche Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 \r\nNr. 4 EStG bereits diskutiert hatte.\r\nArtikel 2 Nummer 19 \r\nDie Einführung einer Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 \r\nEStG-E für Übertragungen vor dem 12.01.2024 ist grundsätzlich begrüßenswert. Nach \r\n§ 52 Abs. 12 S. 14 EStG-E kann auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer von der \r\nAnwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen \r\nwerden, wenn die Übertragung vor dem 12.01.2024 vollzogen wurde. Dieser \r\ngemeinsame Antrag soll „zum Zeitpunkt der Übertragung“ gestellt werden, der in der \r\nVergangenheit liegt. \r\nDie Regelung zum Zeitpunkt des gemeinsamen Antrags der Mitunternehmer ist \r\nmissverständlich. Ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer zu einem Zeitpunkt \r\nvor dem 12.01.2024 kann nicht Voraussetzung sein, da dies die Anwendung der \r\nÜbergangsregelung rein tatsächlich ausschließen würde. \r\nDie Regelung sollte dahingehend konkretisiert werden, dass ein Antrag „für den \r\nZeitpunkt der Übertragung“ erfolgen kann.\r\nArtikel 20 Nummer 3a \r\nDie unterjährige Anpassung der OSS-Tatbestände für Ist-Versteuerer führt hinsichtlich \r\nder Anpassungen in sämtlichen Buchführungssystemen zu einem erheblichen \r\nUmstellungsaufwand. Ebenso ist eine rückwirkende Anpassung der bereits \r\nübermittelten Meldungen nicht möglich.\r\nEine Übergangsregelung ist daher zwingend notwendig.\r\n5\r\nArtikel 20 Nummer 13\r\nDie unterjährige Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Land u. \r\nForstwirtschaft führt hinsichtlich der Anpassungen in sämtlichen \r\nBuchführungssystemen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. \r\nDieser kann durch eine Anpassung zum 01.01.2025 vermieden werden.\r\nBildungsleistungen (Artikel 21 Nummer 4) \r\nNach § 4 Nr. 21 a) UstG-E ist eine Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen \r\nSteuerbefreiung für Bildungsleistungen geplant, die die Gefahr birgt, bisher \r\nsteuerbefreite Bildungsleistungen zu besteuern und effektiv zu verteuern. Zukünftig \r\nsoll die Steuerfreiheit für Leistungen des § 4 Nr. 21 a) UStG nur solchen Einrichtungen \r\ngewährt werden, die keine „systematische Gewinnerzielung anstreben“.\r\nPrivatwirtschaftliche Unternehmen und Bildungsträger würden danach nicht mehr in \r\nden Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 a) UStG-E fallen - auch wenn sich am Inhalt \r\nund der Ausgestaltung der bisher angebotenen und bisher steuerbefreiten \r\nBildungsleistungen nichts ändert.\r\nGanz konkret würde diese Änderung für privatwirtschaftliche Unternehmen und \r\nBildungsträger zur Folge haben, dass bisher steuerbefreite Bildungsangebote nunmehr \r\numsatzsteuerpflichtig angeboten werden müssten, wohingegen ein möglicher\r\nWettbewerber (z.B. eine gemeinnützige GmbH) die gleiche Leistung umsatzsteuerfrei \r\nanbieten dürfte. Dies stellt in Höhe der Umsatzsteuer (aktuell 19%) einen klaren \r\nWettbewerbsnachteil dar und hat zudem auch die Verteuerung der Leistung für die \r\nKunden zur Folge.\r\nDie Neufassung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 i.\r\nder Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Der Gesetzesentwurf gleicht die \r\nbisher weitgehend richtlinienkonforme nationale Regelung an die Maßgaben des EU\u0002Rechts an. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nÜber das Ziel hinaus geht allerdings § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG, der (gemäß \r\nGesetzesbegründung) Art. 133 a. MwStSystRL umsetzt. Gemäß Art. 133 a. MwStSystRL \r\nkönnen Mitgliedsländer die Gewährung der Steuerbefreiung im Einzelfall davon \r\nabhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische \r\nGewinnerzielung anstreben. \r\nDer Gesetzgeber plant von dieser Einschränkung im neuen § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG \r\nGebrauch zu machen. In der Sache muss das Umsetzungsermessen des deutschen \r\nGesetzgebers mit den allgemeinen Bestimmungen des Art. 131 MwStSystRL zur \r\nUmsetzung von Steuerbefreiungsvorschriften, dem Sinn und Zweck der \r\nSteuerbefreiungsvorschrift für Bildungsleistungen und mit den tragenden Prinzipien \r\ndes EU-Rechts (Gleichheitsgrundsatz, Neutralitätsgrundsatz) vereinbar sein. Im Lichte \r\ndieser Einschränkungen ist die geplante Neuregelung kritisch zu beurteilen. \r\n§ 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG steht daneben auch der Gesetzesintention von Art. 132 Abs. 1 i \r\nMwStSystRL bzw. § 4 Nr. 21 UStG entgegen. \r\n6\r\nDas Ziel der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist die Erleichterung des \r\nZugangs zu diesen Leistungen, d.h. im Umkehrschluss soll der Zugang zu Bildung durch \r\nsteigende/höhere Kosten nicht übermäßig erschwert oder verhindert werden. Durch \r\ndie Gesetzesänderung wird sich das Bildungsangebot für Teilnehmende jedoch \r\nverteuern und das gesetzgeberische Ziel der Steuerbefreiung damit zumindest partiell \r\nausgehöhlt. Bildungseinrichtungen, die bisher am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht \r\nagierten, müssten zukünftig für alle Fortbildungen Mehrwertsteuer in Rechnung \r\nstellen, auch für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen, wie z.B. das BMAS, \r\nSchulen, Privatpersonen sowie z.B. für Soldatinnen und Soldaten mit Förderung durch \r\nden BFD. In der Konsequenz würden sich die Fortbildungsgebühren für diese \r\nZielgruppen wesentlich erhöhen und voraussichtlich zu einem Nachfragerückgang \r\nführen, sowie eine deutliche Verschlechterung gegenüber der derzeitigen \r\nMarktsituation bei den betreffenden Einrichtungen zur Folge haben. \r\nDaneben ist zu bedenken, dass private Bildungsträger Innovationstreiber im \r\nBildungsbereich sind und ein erhöhtes Interesse an einer qualitativ hochwertigen \r\nAusbildung haben und entsprechend qualifizierte Lehrkräfte beschäftigen. Somit \r\nwirken sich die geplanten Änderungen negativ auf die Zukunftsfähigkeit der \r\nBildungslandschaft aus. Vor dem Hintergrund des steigenden Bedarfs an \r\nFortbildungen in der modernen Berufswelt sowie der Tatsache, dass nicht alle \r\nArbeitgeber relevante Fortbildungen unterstützen und bezahlen (sondern diese \r\nvielfach „privat“ bezahlt werden), steht die Ermessensausübung des Gesetzgebers in \r\n§ 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG den bildungspolitischen Zielsetzungen des Standortes \r\nDeutschland diametral entgegen. \r\nWeiterhin stößt die Neuregelung im Lichte der Wettbewerbsneutralität auf \r\neuroparechtliche Bedenken. Bei der Ausübung ihres Ermessens sind Mitgliedsstaaten \r\nan die Grundsätze der Gleichbehandlung und steuerlichen (Wettbewerbs-) Neutralität \r\ngebunden (vgl. EuGH v. 28.11.2013 – C 319/12). Die Neuregelung ist insbesondere vor \r\ndem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität bedenklich, da Einrichtungen des \r\nöffentlichen Rechts Bildungsleistungen weiterhin (unter den gesetzlichen \r\nVoraussetzungen) „schrankenlos“ steuerfrei anbieten können, während private \r\n(wirtschaftliche/gewinnorientierte) Einrichtungen, die entweder ausschließlich oder \r\nauch Fortbildungen anbieten, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen berechnen müssten \r\nund damit preislich entsprechend im Nachteil wären. Gerade bei der Vergabe \r\nöffentlicher Aufträge z.B. von der Agentur für Arbeit, führt die Gesetzesänderung \r\nzudem zu erheblichen Problemen und Wettbewerbsverzerrungen. \r\nInsbesondere ist auch ungeklärt, wer (z.B. bei öffentlichen Aufträgen) die durch die \r\nBesteuerung entstehenden Mehrkosten trägt. Auch Einrichtungen, die diverse \r\nLeistungen - z.B. Ausbildungs- und Fortbildungsleistungen - anbieten und damit auf \r\ndem Markt breit aufgestellt sind, werden im Vergleich zu Einrichtungen, die nur eine \r\nLeistung anbieten, benachteiligt. Damit sind vielseitig aufgestellte Einrichtungen mit \r\neinem breiten Spektrum von Leistungen im Vergleich zu den anderen Anbietern im \r\nNachteil und müssen mit finanziellen Einbußen im Bildungssektor rechnen. \r\nDarüber hinaus würde die geplante Neuregelung in Verbindung mit der Abschaffung \r\ndes Bescheinigungsverfahrens zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Bislang \r\ngarantiert das Bescheinigungsverfahren den Anbietern im Vorhinein Rechtssicherheit.\r\n7\r\nKünftig soll über die Steuerpflicht erst im Nachhinein verbindlich entschieden werden. \r\nDarüber hinaus soll die Entscheidung in die Hände der Finanzverwaltung wechseln. \r\nBundesweit einheitliche Entscheidungen wären nicht mehr gewährleistet. \r\nAlternativ könnten Kostenträger (z.B. das BMAS) als sachkundige Stelle die Liste der \r\nvon der Umsatzsteuer zu befreienden Kurse vorgeben. In der Akkreditierungs- und \r\nZulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist ein hierzu bereits passender \r\nProzess vorgegeben. Darin sind Vorrausetzungen für die Zulassung (u.a. an Personal, \r\nQualität) von Trägern zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen vorgegeben. \r\nDie Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der \r\nArbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.\r\nEs gibt keine EU-rechtliche Notwendigkeit, eine Steuerpflicht für gewerbliche \r\nFortbildungsleistungen einzuführen oder das Bescheinigungsverfahren zu streichen. \r\nDer Zugang zu Bildungsleistungen soll nicht durch die Umsatzsteuer erschwert \r\nwerden. Vielmehr soll durch die Befreiung der in Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL \r\nbezeichneten Leistungen sowie der mit diesen eng verbundenen Dienstleistungen und \r\nLieferungen von Gegenständen gewährleistet werden, dass der Zugang zu den \r\nbezeichneten Leistungen nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, \r\nwenn diese Tätigkeiten oder die eng mit ihnen verbundenen Dienstleistungen und \r\nLieferungen von Gegenständen der MwSt unterworfen wären.\r\nDas EU-Recht gibt dem Gesetzgeber das Wahlrecht, die Steuerfreiheit von Umsätzen \r\nprivater Anbieter u.a. davon abhängig zu machen, dass diese keine systematische \r\nGewinnerzielungsabsicht verfolgen (Artikel 133 a. MwStSystRL - Kannbestimmung: \r\nBedingungen für Steuerbefreiungen dem Gemeinwohl dienender Umsätze). Wenn die\r\nBundesregierung für eine Steuerpflicht eintritt, ist dies eine bewusste Ausübung dieses \r\nWahlrechts für eine steuerliche Ungleichbehandlung zuungunsten der Unternehmen, \r\ndie eine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. \r\nDas Bescheinigungsverfahren ist mit dem EU-Recht ohne Zweifel kompatibel. Es wurde \r\nbislang nicht vom EuGH angegriffen und wird auch in anderen EU-Staaten \r\nangewendet (z.B. Frankreich). Im Gegenteil gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die \r\nfür die Steuerfreiheit notwendige vergleichbare Zielsetzung der Bildungsleistungen zu \r\nprüfen und gesteht Ihnen ein Ermessen zu, entsprechende Regeln aufzustellen (vgl. C\u0002319/12, MDDP). \r\nWir regen daher an, die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem \r\nGesetzentwurf zu streichen. \r\nArtikel 22 Nummer 7 und 8 \r\nFür Rechnungsempfänger ergibt sich aufgrund der Neuregelung beim Vorsteuerabzug \r\naus Rechnungen eines Ist-Versteuerers ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand.\r\nAuf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung ist zum Zeitpunkt des \r\nVorsteuerabzugs in den nationalen Rechnungspflichtangaben keine Angabe zur \r\nBesteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Durch den RefE des JStG 2024 soll eine \r\nneue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Rechnungsaussteller der \r\nIst-Versteuerung unterliegt.\r\n8\r\nEbenfalls kritisch ist diese Regelung im Kontext der E-Rechnung zu betrachten, die ab \r\n01.01.2025 für inländische B2B Umsätze gilt. Die EN16931 sieht bisher kein Feld zur \r\nUnterscheidung von Soll- und Ist-Versteuerern zur Angabe vor. Hierfür käme aktuell \r\nnur das Feld „Datum der Steuerfälligkeit“ bzw. „Code für das Datum der \r\nSteuerfälligkeit“ in Betracht.\r\nDas Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt \r\ndes Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen eines Steuerpflichtigen, der der Ist\u0002Versteuerung unterliegt. Bislang konnte in Deutschland ein Vorsteuerabzug aus den \r\nbetroffenen Rechnungen vorgenommen werden, unabhängig vom Zeitpunkt der \r\nZahlung, sofern es sich nicht um Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnungen \r\nhandelte. \r\nDie Änderung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG-E dient dazu, zukünftig in diesen Fällen den \r\nZeitpunkt des Vorsteuerabzugs klarzustellen. Dabei wird zukünftig zwischen den \r\nmöglichen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs (aus der Rechnung eines \r\nSoll-Versteuerers, aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers oder aus einer Abschlags-, \r\nAnzahlungs- oder Vorausrechnung) unterschieden.\r\nFür Rechnungsempfänger bedeutet diese Unterscheidung einen erheblichen \r\nMehraufwand. Zunächst entsteht ein zusätzlicher Pflegeaufwand der Stammdaten \r\nbeim Rechnungsempfänger, da der Status als Ist-Versteuerer in den Stammdaten für \r\ndie Rechnungsprüfung hinterlegt sein muss und die Stammdatensysteme angepasst \r\nwerden müssen. Diese Information wird bislang in den Stammdatensystemen nicht \r\ngepflegt. \r\nDurch die Stammdatenverwaltung muss zukünftig sichergestellt werden, dass bei \r\neiner Änderung des Status (Ist- oder Soll-Versteuerer) diese Änderung zeitnah durch \r\nden Leistenden gemeldet wird. Werden diese Änderungen nicht gemeldet, ist zu \r\nklären, welche Konsequenzen sich beim Rechnungsempfänger ergeben: Kann ein \r\nWechsel eines Ist-Versteuerers in den Status eines Soll-Versteuerers und bei einer \r\nverspäteten Meldung der Statusänderung durch den Rechnungsaussteller zu einer \r\nvollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs führen oder wird die Geltendmachung \r\ndes Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der Zahlung von der Finanzverwaltung toleriert? \r\nDieser Status muss dann bei einer zukünftigen Rechnungsprüfung berücksichtigt \r\nwerden, d.h. ein Vorsteuerabzug kann erst bei Zahlung geltend gemacht werden. Dies \r\nbedeutet einen weiteren Aufwand bei der Rechnungsprüfung und einer weiteren \r\nVerknüpfung des Zahlungs- und Buchhaltungssystems.\r\nEs ist fraglich, ob diese Anpassung tatsächlich notwendig ist, da die Zahlungsziele i.d.R. \r\nzeitnah sind und die vorherige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vor Zahlung \r\nnach unserer Auffassung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die vorgesehene \r\nÄnderung schafft einen enormen bürokratischen Aufwand beim \r\nRechnungsempfänger. Die Regelung sollte daher gestrichen werden.\r\nHilfsweise könnte die Aufnahme einer großzügigen Übergangsregelung und einer \r\nVereinfachungsregelung hinsichtlich des oben dargestellten Status-Wechsels (Ist\u0002Versteuerer zu Soll-Versteuerer) in Betracht gezogen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004047","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Ladenöffnungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/73/303936/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140058.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nDigitale Zukunft\r\nInnenstadt\r\nStrategien und Inspirationen für eine\r\nlebendige Fußgängerzone\r\n2\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nBianka Kokott | Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-219 | b.kokott@bitkom.org\r\nNastassja Hofmann| Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-221 | n.hofmann@bitkom.org\r\nMichael Pfefferle | Bereichsleiter Smart City & Mobility\r\nT 030 27576-107 | m.pfefferle@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Retail\r\nAK Smart City / Smart Region\r\nLayout\r\nLea Joisten | Bitkom e.V.\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte\r\nspiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl\r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch\r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese\r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen.\r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung\r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen\r\nbeim Bitkom.\r\n3\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nDer stationäre Einzelhandel ist ein bestimmender Gestaltungsfaktor im innenstädtischen Raum.\r\nUm langfristig bestehen zu können, muss der Einzelhandel convenient werden, also ein komfortables,\r\nflexibles und schnelles Einkaufen ermöglichen. Gleichzeitig können innovative Ansätze, Produktwelten\r\nzu inszenieren, neue Einkaufs- und Gastronomieerlebnisse schaffen. Digitale Tools\r\nbieten Lösungsansätze für Handel, Gastronomie und Infrastruktur.\r\n■ Um die Anreise in die Innenstadt zu vereinfachen, müssen Verkehrsmittel bedürfnisorientiert\r\nineinandergreifen und unterschiedlich miteinander kombiniert werden können. Für ein multimodalen\r\nVerkehrsangebot werden Mobilitätsstationen in Quartieren und an Verkehrsknotenpunkten\r\nbenötigt.\r\n■ Digitale Parkraumbewirtschaftung und intelligente Verkehrssteuerung tragen zusätzlich zur\r\nReduzierung von Staus bei.\r\n■ Für den perspektivisch weiter zunehmenden Lieferverkehr müssen Radwege und Ladezonen\r\nausgebaut werden.\r\n■ In-Store-Technologien wie Computervision, Frictionless Shopping und Automatisierung von\r\nProzessen helfen Anwenderinnen und Anwendern, Produkte schneller zu finden, und sie\r\nreduzieren Wartezeiten an der Kasse.\r\n■ Vollautomatisierte Stores ohne Personal können auch in abgelegeneren Regionen ein Grundangebot\r\nfür Einkäufe aufrechterhalten.\r\n■ Das Öffnungsverbot an Sonntagen sollte für Stores ohne Personal aufgehoben werden, da es\r\nden Einzelhandel gegenüber dem E-Commerce benachteiligt.\r\n■ Um wettbewerbsfähig zu bleiben, brauchen auch lokale Einzelhändlerinnen und Einzelhändler\r\nOmnichannel-Strategien. Der Aufbau von digitalen Präsenzen wird mit Retailtech- und Lieferplattformen\r\neinfacher gestaltet.\r\n■ Gastronomie und der Tourismus verlagern ebenfalls viele Funktionen in den Online-Bereich,\r\num leichter zugänglich zu sein, z. B. Reservierung, Bezahlvorgang oder Kontaktmöglichkeiten.\r\n■ Bestellplattformen sind für viele Gastronomiebetriebe mittlerweile ein zusätzlicher Absatzkanal\r\nund erweitern den Kundenkreis.\r\n■ Gezielte Datenanalyse bietet Kommunen enorme Potenziale, Einheimischen bedürfnisorientierte\r\nAngebote zu machen und den Tourismus zu fördern. Um Ängste abzubauen, benötigt es\r\nmehr Aufklärung über DSGVO-konforme Analysetools.\r\n■ VR- und AR-Technologien und perspektivisch auch das Metaverse erweitern den Möglichkeitsraum,\r\nin dem Einkaufs- und Gastronomieerlebnisse gestaltet und Produktwelten inszeniert\r\nwerden können.\r\nPhysische und digitale Nutzung von Angeboten in der Stadt werden zunehmend zu einem\r\nGesamterlebnis verschmelzen. Digitale Technologien helfen, die einzelnen Akteurinnen und\r\nAkteure in der Innenstadt zu verbinden, Zugänge barrierefrei zu gestalten und bedürfnisorientierte,\r\nnachhaltige Angebote zu machen. Um eine lebendige Innenstadt zu fördern, ist die\r\nZusammenarbeit verschiedener Stakeholdergruppen wie Stadtverwaltungen, Wirtschaft sowie\r\nBürgerinnen und Bürgern von entscheidender Bedeutung.\r\nExecutive Summary\r\nInhalt 4\r\n1\r\n2\r\nMobilität 6\r\nUse Case 1: Multimodale Mobilitätsangebote 6\r\nUse Case 2: Verkehrsanalyse und Verkehrssteuerung 7\r\nShopping 9\r\nUse Case 1: Retailtech-Plattformen & Shopping Apps als Point of Sale für\r\nden stationären Einzelhandel 10\r\nUse Case 2: Digitale Touchpoints für personalisiertes Einkaufen 11\r\nUse Case 3: Computer Vision im Retail 12\r\nUse Case 4: Innovative Store-Formate 14\r\nUse Case 5: Smarte Automaten & In-Store Terminals 15\r\nUse Case 6: Same Day Lieferplattformen 16\r\nErlebnis & Gastronomie 17\r\nUse Case 1: Apps zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung 18\r\nUse Case 2: Food Delivery 19\r\nUse Case 3: Augmented Reality in städtischen Umgebungen 19\r\nUse Case 4: Stadt-Apps 20\r\nInformation & Analytics 22\r\nUse Case 1: Digitale Werbewirkungsmessung 23\r\nUse Case 2: Ortsbasierte Besucheranalyse 23\r\nUse Case 3: Metaphysische Transformation 24\r\nFazit – Inspirationen für eine lebendige Innenstadt 25\r\n3\r\n4\r\n5\r\n5\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nIm Jahr 2024 stehen in deutschen Innenstädten viele Ladenlokale leer. Einkaufspassagen sind\r\nhäufig schlecht frequentiert. Zahlreiche inhabergeführte Geschäfte und auch Filialen großer\r\nKetten müssen schließen. Das sind nicht nur die Folgen der großflächigen Lockdowns aus der\r\nCorona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021. Die Innenstadt als Zentrum des städtischen Lebens\r\nscheint für viele Besucherinnen und Besucher an Attraktivität verloren zu haben.\r\nWenn in den Medien von sterbenden Innenstädten die Rede ist, dann scheint das also einem\r\nVerlust von Stadtkultur gleichzukommen, denn das »Zentrum« ist vor allem auch ein sozialer\r\nTreffpunkt – der gemeinsame Schaufensterbummel und Cafébesuch verbinden. Nach der Zukunft\r\ndes Einzelhandels gefragt, können sich laut einer ↗ Bitkom-Studie nur 12 Prozent der Befragten\r\nvorstellen, dass stationäre Geschäfte ganz verschwinden. 71 Prozent glauben hingegen, dass der\r\nstationäre Handel sich dringend neu erfinden muss, um wieder attraktiver zu werden.\r\nHier lohnt ein kurzer Vergleich. Denn anders als die meisten stationären Geschäfte haben Online-\r\nStores rund um die Uhr geöffnet und liefern bestellte Ware bis an die Haustür. Kundinnen und\r\nKunden sparen sich Parkplatzsuche, das Tütenschleppen, und sie müssen auch nicht länger an\r\nKassen anstehen. Für die Stores zahlt sich der niedrigschwellige Zugang aus. Rund 35 Prozent der\r\nDeutschen haben bei einer repräsentativen Befragung des Bitkom angegeben, mindestens einmal\r\nin der Woche online einzukaufen. Insbesondere die großen Handelsmarken haben sich darauf\r\nbereits eingestellt. Laut einer Bitkom-Studie aus dem Jahr 2023 haben über 85 Prozent der stationären\r\nGeschäfte auch einen Online-Shop, rund 30 Prozent erwirtschaften mittlerweile über die\r\nHälfte ihres Gesamtumsatzes online.\r\nDer stationäre Einzelhandel hat in Sachen Convenience Nachholbedarf. Auch Gastronomie und Tourismus\r\nsind auf eine lebendige Innenstadt angewiesen. Die Zukunft des Einzelhandels vor Ort\r\nbesteht daher aus der Verbindung von Offline- und Online-Angeboten. Zugleich sind Kommunen\r\ngefordert, den öffentlichen Raum neu zu gestalten.\r\nWir stellen in den folgenden Kapiteln einige Konzepte, Pilotprojekte und Best Practices vor, die\r\nzeigen, wie man Kundinnen und Kunden zukünftig in die Innenstädte lockt und wie der Einzelhandel\r\nder Zukunft aussehen wird.\r\nEinleitung\r\n6\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n1 Mobilität\r\nSchon die An- und Abreise, die bequem und möglichst flexibel sein soll, kann für Besucherinnen\r\nund Besucher von Innenstädten eine Herausforderung sein. Wer schwere Einkäufe zu tragen und\r\nkeine ÖPNV-Haltestelle vor der Tür hat, braucht vielleicht ein Auto, möchte aber in der belebten\r\nStadt nicht im Stau stehen. Besonders für Menschen, die weitere Wege ins Zentrum zurücklegen\r\nmüssen, kann dies eine echte Hürde darstellen.\r\nUse Case 1: Multimodale Mobilitätsangebote\r\nMultimodale Mobilitätsangebote verknüpfen verschiedene Verkehrsmittel miteinander und\r\nstellen somit eine Lösung bereit, die situationsspezifisch maximale Flexibilität bietet. Mit Apps\r\nwie hvv switch in Hamburg, Jelbi in Berlin und MVGO in München können Kundinnen und Kunden\r\nunter anderem öffentliche Busse und Bahnen, Carsharing-Angebote, Fahrräder und E-Scooter\r\ndirekt buchen, um eine optimale und verkehrsgünstige Route in die Innenstadt zu erstellen.\r\nBeispielsweise kann auf dem Hinweg die Strecke zwischen Bushaltestelle und Lieblingsladen mit\r\neinem E-Scooter überbrückt werden. Auf dem Rückweg können anschließend die vollen Tüten per\r\nCarsharing-Angebot nach Hause transportiert werden. An- und Abreise auf der Customer Journey\r\n7\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nwerden dementsprechend verkürzt und optimiert, um Besucherinnen und Besuchern die bestmögliche\r\nMobilität zu bieten.\r\nDigitale Technologien bilden die Grundlage für multimodale Mobilitätsangebote. Apps ermöglichen\r\nvia Smartphone einen direkten Zugang zu Buchungsplattformen. Dabei greifen sie auf eine\r\nVielzahl von Datenquellen zurück, zum Beispiel aus dem öffentlichen Nahverkehr, von Carsharing-\r\nAngeboten und dem Verleih von E-Scootern und -Fahrrädern. So können unter anderem Fahrpläne\r\noder Live-Standorte der Verkehrsmittel abgerufen werden. Eine wichtige Rolle spielen dafür\r\nSchnittstellen, die es den verschiedenen Diensten ermöglichen, ihre Angebote in die jeweiligen\r\nApps zu integrieren. Auf Grundlage dieser Technologie wird es dann möglich, die Nutzung von\r\nverschiedenen Services miteinander zu kombinieren. In München bietet etwa das Nutzerkonto\r\nvon MVGO gleichzeitig den Zugang zu anderen städtischen Angeboten und reduziert auf diese\r\nWeise Zugangshürden. Eine weitere digitale Innovation, die den Nutzen von multimodalen\r\nMobilitätsangeboten deutlich macht, sind einheitliche und kontaktlose Bezahlsysteme. Mit\r\nderen Hilfe sind Nutzerinnen und Nutzer etwa nicht mehr auf Kleingeld für das Busticket angewiesen.\r\nSie können die Kosten für gebuchte Verkehrsmittel direkt in der App begleichen und\r\nsomit auch einen besseren finanziellen Überblick behalten.\r\nMultimodale Mobilitätsangebote ermöglichen sowohl einen niedrigschwelligen Zugang zum\r\nStadtzentrum als auch eine unkomplizierte lokale Fortbewegung. Durch die Nutzung mehrerer\r\nVerkehrsmittel können Besucherinnen und Besucher die günstigsten und schnellsten Wege\r\nauswählen und somit zeitintensives Herumfahren sowie Parkplatzsuche vermeiden. Damit wird\r\nein Beitrag zur Verbesserung der Umweltbilanz geleistet und die generelle Verkehrssituation in\r\nder Innenstadt wird beruhigt. Gleichzeitig kann der integrative Prozess dazu beitragen, dass sich\r\nBesucherinnen und Besucher weniger mit praktischen Details wie dem Kauf von Fahrscheinen\r\noder dem Bezahlen von Parkgebühren beschäftigen müssen. Multimodale Mobilitätsangebote\r\nermöglichen somit eine bequeme, effiziente und umweltfreundliche Fortbewegung, die zur\r\nerhöhten Attraktivität von Innenstädten beitragen kann.\r\nBeispiele von Produktlösungen\r\nBVG in Berlin & MVG in München\r\nUse Case 2: Verkehrsanalyse und\r\nVerkehrssteuerung\r\nDas weltweite Verkehrsaufkommen steigt kontinuierlich, was Städte vor große Herausforderungen\r\nin Bezug auf Verkehrssicherheit, Stau-Management und Luftqualität\r\nstellt. Diese Probleme betreffen sämtliche Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer,\r\ndie nach grünen und sicheren urbanen Räumen verlangen. Dies erhöht den Druck auf\r\nStädte, Gemeinden, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für alle\r\n8\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nBeteiligten zu ergreifen. Allerdings fehlen oft die notwendigen faktenbasierten statischen\r\nsowie dynamischen Informationen, um fundierte Entscheidungen zu treffen und\r\nLösungen umzusetzen.\r\nDie Erhebung und Auswertung von Verkehrsdaten können Städte und Gemeinden bei\r\nder Umsetzung gezielter Verkehrsverbesserungen oder umfassender Mobilitätskonzepte\r\nunterstützen. Diese Analysen liefern wertvolle Einblicke und ermöglichen eine\r\nevidenzbasierte Planung, um den Verkehrsfluss zu optimieren und nachhaltige Mobilität\r\nzu fördern. Dadurch können Städte effektiver auf steigende Verkehrsbelastungen\r\nreagieren und gleichzeitig die Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen und Bewohner\r\nverbessern. Daten können aber auch in Echtzeit genutzt werden, um die Verkehrssteuerung\r\nzu verbessern.\r\nDank der Fortschritte in der Computer Vision ist die Nutzung von Kameras für\r\nanspruchsvolle Anwendungsfälle der nächste logische Schritt. Ein auf Bildverarbeitung\r\nbasierender Sensor verarbeitet Kamera-Streams in Echtzeit und liefert hochwertige\r\nVerkehrsdaten rund um die Uhr. Ein spezieller KI-Chip gewährleistet datenschutzkonforme,\r\neffiziente Verarbeitung ohne Datenübertragung an zentrale Server. Die Objekterkennung\r\nerfolgt mithilfe eines neuronalen Netzwerks, das Erkennungen aus mehreren\r\nFrames kombiniert und Bewegungen erkennt. Diese Technologie eignet sich für\r\nLive-Verkehrsmanagement und aggregierte Verkehrsanalysen. Ein softwarebasierter\r\nAnsatz erlaubt flexible Sensorinstallation und bietet erweiterbare Funktionen. So passt\r\nsich der Sensor an Verkehrsinnovationen an und übertrifft herkömmliche Messinstrumente\r\nwie Induktionsschleifen im Boden.\r\nDie Notwendigkeit, den Verkehr auf den Straßen zu verringern, ist von zentraler Bedeutung.\r\nAllein die Parkplatzsuche macht einen erheblichen Anteil am Gesamtverkehr in\r\nder Stadt aus. Zu Stoßzeiten sind die Hauptverkehrsadern vieler Städte täglich überlastet.\r\nDer Einsatz von Echtzeit-Parkdaten und innovativen dynamischen Parkleitsystemen\r\nkann dazu beitragen, Autofahrer effizient zu freien Parkplätzen zu führen und\r\ndadurch auf indirekte Weise die Emission von CO₂ zu reduzieren.\r\n9\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n2 Shopping\r\nEinzelhändler stehen vor der Herausforderung, den wachsenden Erwartungen der Verbraucherinnen\r\nund Verbraucher gerecht zu werden. Diese suchen heute nicht mehr nur nach effizienten\r\nEinkaufsmöglichkeiten, das Betreten eines physischen Stores soll zum Erlebnis werden; eine\r\nShoppingtour hat Eventcharakter.\r\nFür den Einzelhandel ist das aber auch eine Chance, da die Weiterentwicklung des physischen\r\nEinkaufserlebnisses einen Mehrwert gegenüber dem Shopping am Smartphone bietet. Produkte\r\nkönnen vor dem Kauf begutachtet, verglichen, und anschließend sofort mitgenommen werden.\r\nGanze Produktwelten sind haptisch erfahrbar und können besser inszeniert werden als am\r\nBildschirm.\r\nZusätzlich ermöglichen innovative digitale Tools, praktische Aspekte des Online-Shoppings zu\r\nreplizieren, beispielsweise in Bezug auf Verfügbar- und somit Planbarkeit, Produktinformation,\r\nZahlungsmodalitäten oder den Transport zur Haustür. Auch in Online-Marketing-Tools stecken\r\nnoch viele ungenutzte Potenziale, die dem lokalen Einzelhandel ermöglichen können, sich besser\r\nauf die Nachfrage einzustellen.\r\n10\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 1: Retailtech-Plattformen & Shopping Apps\r\nals Point of Sale für den stationären Einzelhandel\r\nUser Journey-basierte Retailtech-Plattformen ermöglichen es Kundinnen und Kunden, Produkte\r\nim lokalen Einzelhandel bequem online zu recherchieren, bei Bedarf zu reservieren und sofort im\r\nGeschäft zu kaufen. Diese Plattformen sind nahtlos an die Bestands- und Verkaufssysteme der\r\nGeschäfte angeschlossen, um Bestandsinformationen in Echtzeit bereitzustellen und den Aufwand\r\nfürs Produktdatenmanagement zu reduzieren. Jedes Geschäft und jeder Store einer Filialkette\r\nhat eine eigene Seite mit seinem gesamten Sortiment, die auch für die Kundenkommunikation\r\ngenutzt werden kann.\r\nDie nahtlose User Journey von der digitalen Produktrecherche zur stationären Produktverfügbarkeit\r\nsteigert die Kundenfrequenz in Geschäften und belebt Kommunen. Dies führt zu erhöhten\r\nUmsätzen im Einzelhandel, der Gastronomie und bei kulturellen Angeboten sowie zu mehr\r\nEinnahmen für die Stadt. Ein positiver Nebeneffekt ist die Verringerung von Lieferverkehr und\r\nEmissionen durch den Transport aus Logistikzentren, da kurze Wege die Nutzung von Fahrrad\r\noder Fußwegen begünstigen. Zusätzlich können verstärkte Suchanfragen dazu dienen, das\r\nSortiment anzupassen und Möglichkeiten für neue Geschäfte zu erkennen, ohne die Einzigartigkeit\r\nder bestehenden Geschäfte zu beeinträchtigen.\r\nDer einfache (digitale) Zugang zu relevanten Informationen wird ausschlaggebend sein, wie\r\nMenschen in ihrer Stadt leben werden. Das gilt nicht nur für Produkte, die in den Regalen der\r\nGeschäfte stehen, sondern auch für jegliche Dienstleistungen, Kultur- & Bildungsangebote,\r\nEvents, als auch Möglichkeiten der Mitgestaltung des Lebensraums.\r\nSmarte Shopping-Apps\r\nEin weiterer Ansatz zur Verbesserung des Innenstadteinkaufserlebnisses ist eine zentralisierte\r\nShopping-App für Smartphones, die die Innenstadt wie ein digitales Einkaufszentrum präsentiert.\r\nDiese App vereint verschiedene Ladenangebote auf einer Plattform und bietet Händlerinnen\r\nund Händlern eine individuelle Präsenz. Das ist nicht nur nutzerfreundlich, sondern für kleine\r\nLäden auch leichter umzusetzen als der Aufbau einer eigenen Online-Präsenz. Eine zentrale\r\nAdministrations-Applikation in der Public Cloud ermöglicht die Anbindung verschiedener Händlersysteme\r\nund die Interaktion mit der Shopping-App.\r\nEine gemeinsame Shopping-App für die Innenstadt macht den Aufenthalt unterhaltsam,\r\nbequem, informativ, günstig, nachhaltig und planbar. Sie vereint alle Geschäfte, Marken, Aktionen\r\nund Events, selbst kleinere lokale Händler werden sichtbar. Kundinnen und Kunden können\r\nProdukte durch virtuelles Bummeln entdecken, Bilder und Videos ansehen, Artikel reservieren,\r\nbezahlen und zurückgeben.\r\nDie App bietet nützliche Funktionen wie Größeninformationen, Nachhaltigkeitsangaben per Scan\r\nund digitale Einkaufslisten, sowie die Möglichkeit, Feedback zu geben. Händlerinnen und Händler\r\nkönnen ihre Kundschaft gezielt über Push-Nachrichten ansprechen.\r\n11\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nSolche Lösungen stärken die Innenstadt, indem sie das Besuchererlebnis verbessern, längere\r\nAufenthalte ermöglichen und über aktuelle Ereignisse informieren. Unternehmen und Vereine\r\nkönnen ihre Angebote über solche Apps bewerben, was zur Attraktivität der Region beiträgt und\r\ndie Innenstadt fördert.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ emiigo GmbH (↗ https://www.emiigo.de/)\r\n■ SAP Deutschland SE &Co.KG (↗ Bereich »Mobile Applikationen« mit Schwerpunkt Consumer\r\nProducts & Retail Industrie)\r\nUse Case 2: Digitale Touchpoints für\r\npersonalisiertes Einkaufen\r\nModerne »phygitale« Touchpoints wie Smart Store Information, Smart Product Information\r\nund Smart Receipts ermöglichen eine personalisierte Einkaufserfahrung im\r\nGeschäft. Mit QR-Codes und NFC-Interaktionen können Kundinnen und Kunden sicher\r\nund bequem mit dem Geschäft digital interagieren.\r\nDie Smart Store Information erlaubt es Kundinnen und Kunden, am Geschäftseingang\r\nein digitales Schaufenster zu öffnen, das nützliche Informationen wie Öffnungszeiten,\r\nStandorte, Tagesangebote und WLAN-Zugang enthält. Menschen, die mit diesen\r\nTouchpoints interagieren, bleiben anonym, während der Einzelhandel wertvolle Einblicke\r\ngewinnt, wie die Kundinnen und Kunden den Laden betreten, wie viel Zeit sie im\r\nGeschäft verbringen und wie viele von ihnen den Laden ohne Einkäufe verlassen. Dies\r\nermöglicht es, relevante Daten anonym zu erfassen und die gesamte Customer Journey\r\nvon Eintritt bis Ausgang zu analysieren. Diese Erkenntnisse helfen dabei, Informationen,\r\nAngebote und Kommunikation zu personalisieren und das Einkaufserlebnis zu\r\nverbessern.\r\nIntelligente Produktinformationssysteme, sei es durch Regalplatzierungen oder die\r\nIntegration in elektronische Regaletiketten (ESL), ermöglichen es, durch Scannen eines\r\nQR-Codes oder Antippen eines NFC-Codes umfassende Produktinformationen abzurufen.\r\nDiese Seiten bieten detaillierte Informationen zu den Produkten, Verfügbarkeit,\r\nGrößen, Empfehlungen, Sonderangeboten und mehr, ohne auf das Ladenpersonal\r\nangewiesen zu sein. Kundinnen und Kunden erhalten ähnliche Einblicke wie auf\r\nOnline-Produktseiten und können bei Bedarf mit einem Klick Unterstützung anfordern.\r\nSmarte Kassenbons sind digitale Quittungen, die unabhängig von der Zahlungsmethode\r\nüber QR-Codes oder NFC abgerufen werden können. Die digitale Quittung enthält\r\nzusätzliche Produktinformationen, die Erfassung von Kontaktdaten und personalisierte\r\nEmpfehlungen.\r\n12\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nInnovative Technologien ermöglichen eine fortlaufende Optimierung des In-Store-Einkaufserlebnisses.\r\nDies schließt die Anpassung der Wegeführung, Platzierung von\r\nAngeboten und Produktsortimenten, digitale Empfehlungen, gezielte Informationsbereitstellung,\r\nWerbung, Zahlungsoptionen und den Einstieg in die Online-Customer\r\nExperience ein. Dies alles kann bis hin zur Personalisierung an nahezu jedem Berührungspunkt\r\n(Touchpoint) umgesetzt werden.\r\nTechnologien wie diese sammeln und integrieren Daten von verschiedenen Touchpoints\r\nin der In-Store-Erfahrung. Dazu gehören das Erfassen von Kundeninformationen\r\nab dem Betreten des Ladens, die Verfolgung von Interaktionen mit Schaufensterdisplays,\r\ndas Tracking der Kundinnen und Kunden innerhalb des Geschäfts und das Erfassen\r\nvon Verhaltensweisen.\r\nDie Lösung passt sich den speziellen Anforderungen unterschiedlicher Geschäfte und\r\nZielgruppen an, während Datenschutzrichtlinien dabei stets berücksichtigt werden. Sie\r\nermöglicht die Integration verschiedener Technologien über eine zentrale Plattform\r\nund bietet Einblicke in das Einkaufsverhalten, um effektiv auf sich ändernde Bedürfnisse\r\nzu reagieren.\r\nDigitale Berührungspunkte im Einzelhandel nutzen Daten, um die Angebote zu verbessern,\r\nVertrauen aufzubauen und die Kundenbindung zu fördern. Diese digitalen Interaktionen\r\ntragen zur Verbesserung der Innenstadterfahrung bei. Durch die Erfassung\r\nvon Daten entlang der Customer Journey im Geschäft wird das Einkaufserlebnis kontinuierlich\r\nan die sich ändernden Bedürfnisse angepasst, von der sensorischen Markenerfahrung\r\nbis zur individuellen Beratung. Diese Anpassung erfolgt in Echtzeit, berücksichtigt\r\nStandort- und Zeitabhängigkeiten und ermöglicht langfristig ein nachhaltiges\r\nErlebnis, das den Einzelhandel als sozialen Anziehungspunkt in der Stadt stärkt.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ Smarte Kassenbons und Touchpoints von refive GmbH\r\n(↗ https://www.refive.io/de/)\r\n■ dimedis Retail-Plattform (↗ https://dimedis.io/retail-platform)\r\nUse Case 3: Computer Vision im Retail\r\nComputer Vision ist im Einzelhandel ein innovatives Werkzeug, das eine breite Palette\r\nvon Anwendungen ermöglicht. Mithilfe dieser Technologie können relevante Informationen\r\nüber Kundinnen und Kunden, ihre Demografie und ihr Verhalten in Echtzeit\r\nerfasst werden, was als Grundlage für operative und strategische Entscheidungen\r\ndient. Darüber hinaus fungiert Computer Vision als Treiber für innovative Service-Angebote,\r\ndie die Grenzen zwischen der physischen und digitalen Welt verschmelzen lassen.\r\n13\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nIm Retail-Bereich gibt es verschiedene Anwendungen von Computer Vision:\r\nIn-Store Analytics: Diese Anwendung ermöglicht das Tracking des Ladengeschehens in\r\nEchtzeit. Sie reicht von der Überwachung des Regalfüllstands über die Erkennung von\r\nWarteschlangen an den Kassen bis hin zur Identifizierung von auffälligem Verhalten,\r\nwie Diebstahl oder Unfällen. Die erfassten Daten dienen nicht nur als Alarmmeldungen,\r\nsondern können auch zur Optimierung der Personaleinsatzplanung genutzt\r\nwerden.\r\nOnline trifft Offline: Hier geht es darum, demografische Daten zu sammeln und Marketing-\r\nPersonas zu erstellen. Computer Vision kann die Anzahl von Kundinnen und\r\nKunden im Geschäft zählen und ihre Merkmale wie Alter, Geschlecht und Gruppenzugehörigkeit\r\nklassifizieren. Diese Informationen ermöglichen eine gezieltere und personalisierte\r\nAnsprache. Zum Beispiel kann ein Kunde, der Fernsehgeräte betrachtet hat,\r\nnach seinem Besuch im Geschäft gezielt Werbebotschaften zu diesen Produkten\r\nerhalten.\r\nIn-Store Customer Experience: Computer Vision analysiert das Verhalten im Geschäft\r\nund erstellt Heatmaps sowie Laufweganalysen. Auf dieser Grundlage können das\r\nLayout des Geschäfts optimiert, die Produktplatzierung verbessert und Informationen\r\nzur Wirksamkeit von Werbemaßnahmen bereitgestellt werden.\r\nFrictionless Shopping und Cashierless Stores: Das Anstehen und Bezahlen an der Kasse\r\nkann frustrierend sein. Computer Vision erfasst die aus Regalen entnommenen Produkte\r\nund wertet aus, welche Produkte Käuferinnen und Käufer beim Verlassen des\r\nGeschäfts mitnehmen. Die Abrechnung erfolgt bequem über eine mobile App,\r\nwodurch die Hürden beim Einkaufen minimiert werden. Dies ermöglicht ein reibungsloses\r\nEinkaufserlebnis.\r\nDie beschriebenen Anwendungsbeispiele zeigen lebhaft, wie die Zukunft des stationären\r\nHandels durch gereifte KI-Methoden aktiv mitgestaltet werden kann. Dabei stehen\r\nnicht nur Mehrwerte für Kunden im Fokus, sondern auch Effizienzgewinne für Mitarbeitende,\r\ndie beispielsweise mehr Zeit für die Kundenberatung haben. Mit der rasanten\r\nEntwicklung von KI-Systemen und dem Internet der Dinge wird die Integration von\r\nComputer Vision in den Einzelhandel nahtloser und intelligenter werden, wodurch der\r\nWert für Kunden und Händler weiter gesteigert wird.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nDeutsche Telekom MMS GmbH (↗ https://artificial-intelligence.telekom-mms.com/\r\ncomputer-vision-im-einzelhandel.html)\r\n14\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 4: Innovative Store-Formate\r\nHandelsunternehmen setzen zunehmend auf Omni-Channel-Strategien, die eine reibungslose\r\nIntegration von Online- und Offline-Einkaufserlebnissen ermöglichen. Ein\r\ngutes Beispiel dafür ist Click & Collect. Hier können Kundinnen und Kunden online\r\nbestellen und ihre Produkte innerhalb weniger Minuten oder Stunden im Laden abholen.\r\nHandelsunternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, verschiedene Store-Formate\r\neinzuführen, um flexibel auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kunden einzugehen.\r\nSie können breite Produktsortimente, hochwertige Dienstleistungen und exzellente\r\nBeratung in attraktiver Innenstadtlage, in der Nähe des Wohnortes oder in einer\r\nbeeindruckenden Technikerlebniswelt anbieten. Ein Beispiel, wie man mit unterschiedlichen\r\nStore-Formaten auf Kundinnen und Kunden zugehen kann, zeigt Ceconomy:\r\n■ Core-Format: Dieses Format betont die breite Produktauswahl und Beratung. Hier\r\nwird das gesamte Spektrum an Produkten und Dienstleistungen angeboten. Das\r\nFormat zielt auf Käuferinnen und Käufer ab, die maximale Auswahl und Beratung\r\nwünschen.\r\n■ Smart-Format: In Innenstädten sind die Smart-Format-Märkte angesiedelt. Kundinnen\r\nund Kunden haben Zugriff auf das vollständige Sortiment und können ein\r\nsorgfältig ausgewähltes Produktsortiment vor Ort erwarten. Zusätzlich haben sie\r\ndie Möglichkeit, online bestellte Produkte im Markt abzuholen.\r\n■ Xpress-Format: Das Xpress-Format richtet sich an Kundinnen und Kunden, die einen\r\neinfachen und bequemen Einkauf in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes suchen.\r\nDiese Märkte sind in Kooperation mit Supermarktketten angesiedelt und bieten\r\nZugang zu Produkten und Dienstleistungen in ihrer Nähe.\r\n■ Lighthouse-Format: Märkte im Lighthouse-Format sind Erlebniszentren für Technikbegeisterte.\r\nHier können sie die neuesten technologischen Innovationen für Haushalt\r\nund Lifestyle von bekannten Marken entdecken und in exklusive Produktwelten\r\neintauchen. Diese Märkte präsentieren die aktuellen Technik-Trends auf großer\r\nFläche und bieten ein umfangreiches Dienstleistungsprogramm, darunter Reparaturen\r\nvon Smartphones, Liefer- und Montageleistungen sowie Geräteschutzpakete.\r\nDieses Format ist darauf ausgerichtet, Kundenbindung zu fördern.\r\nDie Store-Formate, wie das Lighthouse-Format, bereichern das Einkaufserlebnis auf\r\nverschiedene Arten. Dieses innovative Format zeichnet sich durch Showrooms, ein\r\neinzigartiges Markenboutiquenkonzept und interaktives Store-Design aus, das ermöglicht,\r\nProdukte sofort auszuprobieren.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nMediaMarktSaturn/CECONOMY (↗ https://www.ceconomy.de/)\r\n15\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 5: Smarte Automaten & In-Store Terminals\r\nDer Einsatz von Robotics in der Retail-Technologie nimmt stark zu, und Smart-Store-Konzepte,\r\ninsbesondere Automaten, können entweder in bestehende Geschäfte integriert werden oder\r\nkostengünstig zusätzliche Touchpoints an unerschlossenen Standorten bieten. Interessierte\r\nkönnen zum Beispiel niedrigschwellig ein Produkt ausprobieren und dann online oder offline\r\nkaufen. Digital Signage ermöglicht gezielte Werbung und Rabatte. Während des Verkaufsprozesses\r\nwerden wertvolle Interaktionsdaten gesammelt. Dies ermöglicht es Marken, ihre Reichweite\r\nzu erweitern und Kunden besser anzusprechen.\r\nHändler und Marken haben die Möglichkeit, intelligente Automaten in ihre Omnichannel-Strategie\r\nzu integrieren und sie als lokale, hyperlokale Alternativen direkt bei ihrer Zielgruppe zu platzieren.\r\nDiese Automaten können dazu dienen, die Aufmerksamkeit auf den Online-Shop oder\r\nnahegelegene Geschäfte zu lenken und so den ersten Kontakt mit digital-affinen Kundinnen und\r\nKunden zu schaffen. Darüber hinaus ermöglichen sie eine umfassende Datenauswertung aller\r\nInteraktionen in Echtzeit, was den Händlern und Marken wertvolle Einblicke bietet.\r\nDie 24/7 Smart Store-Konzepte gibt es in verschiedenen Größen, von Supermarkt-ähnlichen\r\nGeschäften bis zu kleineren, flexibleren Konzepten. Diese umfassen Smart Lockers, Smart Fridges\r\nund intelligente Verkaufsautomaten mit integrierten Displays. Diese Lösungen kombinieren\r\ndigitale Anzeigen, Point-of-Sale (POS) und Marktforschungstools. Kundinnen und Kunden können\r\ndurch Videos auf Produkte aufmerksam gemacht werden, alle Informationen einsehen und\r\nFavoriten auswählen. Marken und Handel können in Echtzeit Produkte und Videos anpassen, um\r\ndie Nachfrage zu steuern. Externe Sensoren verfolgen, wie viele Personen die Werbefläche\r\nwahrnehmen, und ermöglichen die Analyse von Verkaufszahlen. A/B-Tests mit verschiedenen\r\nProdukten, Preisen und Fotos sind möglich, um die Conversion-Rate zu ermitteln.\r\nDie innovative Customer Experience regt digitale Zielgruppen zur Interaktion mit den Automaten\r\nan. Je nach Produktangebot können ständig neue, innovative Produkte entdeckt werden. Die\r\nBildschirme können Marken, Geschäfte oder Einkaufszentren sowie soziale Medien und Newsletter\r\nbewerben. QR-Codes leiten Interessierte zu den jeweiligen Seiten. Dies ermöglicht datenbasierte,\r\nlokale Neukunden-Kommunikation. Automaten können dauerhaft oder temporär platziert werden\r\nund neue Standorte testen. Käuferinnen und Käufer profitieren von einer spannenden User Experience\r\nund wechselnden Produkten, während Standorte zusätzliche Angebote bieten können.\r\nDie Verbindung von Online und Offline-Einkauf über In-Store Terminals ist eine weitere Option,\r\ndas Shoppingerlebnis möglichst reibungslos zu gestalten. Produkte können mithilfe einer App\r\nvon überall aus bestellt und anschließend bequem am Abholautomaten im Geschäft in Empfang\r\ngenommen werden, ohne in der Warteschlange zu stehen. Der Automat erkennt die Bestellung\r\nüber das Scannen eines QR-Codes. Diese kontaktlose Abholung bietet höchste Flexibilität und\r\nspart wertvolle Zeit.\r\nAuch spontane Einkäufe können an vollautomatisierten Terminals im physischen Geschäft direkt\r\nbargeldlos bezahlt werden. Da sie deutlich platzsparender sind als Kassenbänder, können deutlich\r\nmehr Wartende parallel bedient werden.\r\n16\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ Retalos GmbH (↗ https://retalos.de/)\r\n■ KNAPP Smart Solutions GmbH (↗ https://www.knapp.com/kso/)\r\nUse Case 6: Same Day-Lieferplattformen\r\nAufgrund der hohen Kosten für Konzeption und Erstellung haben viele kleine Geschäfte auch im\r\nJahr 2023 noch keine eigene Website. Durch Lieferplattformen wird kleinen Einzelhändlern die\r\nMöglichkeit geboten, eine digitale Präsenz zu etablieren und eine hybride Handelsstrategie –\r\nonline und stationär – zu verfolgen. Diese Plattformen bieten nicht nur Lieferdienste, sondern\r\nauch eine breite Palette an technischen Lösungen. Sie ermöglichen es den Anbietern, von der\r\nBekanntheit und Infrastruktur der Plattformen zu profitieren.\r\nZusätzlich bieten einige Lieferplattformen ergänzende Dienstleistungen wie professionelle\r\nFotoshootings für ansprechende Online-Auftritte, digitale Bezahlsysteme, Kundenservice und\r\nDatenanalyse an. Sie stellen auch White-Label-Lösungen bereit, die es ermöglichen, bewährte\r\nLieferkapazitäten in ihre eigenen Online-Shops zu integrieren. Die Same-Day-Delivery-Optionen\r\nbieten einen attraktiven Vorteil gegenüber traditionellen Online-Stores mit längeren Lieferzeiten.\r\nDie Präsenz auf Plattformen verleiht Händlern zudem eine höhere Reichweite, als sie in ihren\r\neigenen Online-Shops erzielen könnten.\r\nDigitale Lieferplattformen können Innenstädte stärken, indem sie das Einkaufserlebnis barrierefrei\r\ngestalten und gleichzeitig den lokalen Einzelhandel unterstützen. Gleichzeitig eröffnet es\r\nEinzelhändlern die Chance, neue Zielgruppen zu erreichen und fördert die Vielfalt und Attraktivität\r\ndes Zentrums. Zusätzliche Rückgabe- und Umtauschoptionen direkt im Shop können zudem\r\nneue Kundinnen und Kunden in die Geschäfte locken.\r\n17\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n3 Erlebnis & Gastronomie\r\nNeben Einzelhandelsgeschäften ziehen insbesondere Gastronomie und kulturelle Angebote\r\nBesucherinnen und Besucher in die Innenstadt. Häufig verbinden diese mehrere Aktivitäten\r\nmiteinander, sodass die Branchen voneinander profitieren. Ohne ein vielseitiges Angebot von\r\nEssen und Getränken nebenan würden Einzelhandelsgeschäfte deutlich an Attraktivität verlieren.\r\nDarüber hinaus ziehen vorwiegend kulturelle Attraktionen, seien es Stadtführungen, Konzertbesuche\r\noder Kunstausstellungen auch Reisende in die Zentren. Wo keine Angebote vorhanden\r\nsind, wirken Innenstädte nach Ladenschluss häufig verwaist. Gleichzeitig stehen auch Tourismus\r\nund Gastroszene vor der Herausforderung, den Ansprüchen an Auffindbarkeit und Zugänglichkeit\r\nim digitalen Zeitalter gerecht zu werden, um Gäste anzulocken und sich mit Nachhaltigkeitsstandards\r\nauseinanderzusetzen, um langfristig bestehen zu können.\r\nBereits heute haben die meisten öffentlichen Attraktionen Profile auf Online-Kartendiensten\r\noder Vergleichsportalen, über die sie beispielsweise Angaben zu Öffnungszeiten machen und auf\r\nihre Website verlinken. Nutzerinnen und Nutzer können zudem Rezensionen schreiben und\r\neigene Fotos hochladen. Das kann sehr nützlich sein, da vor allem Ortsunkundige häufig Kartensysteme\r\nbenutzen, um Restaurants in der Nähe zu suchen oder sich direkt auf die Ticketwebsites\r\nvon Sehenswürdigkeiten weiterleiten zu lassen. Gängig ist bei vielen Restaurants mittlerweile\r\nauch die Einbindung von Reservierungssystemen. Das macht die Reservierung eines Tisches per\r\n18\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nSmartphone nicht nur einfacher für Gäste, das Personal muss dadurch während der Öffnungszeiten\r\nauch weniger Anrufe am Telefon entgegennehmen.\r\nAuch bei der Buchung von Unterkünften sind Online-Portale mittlerweile für viele Reisende die\r\neinfachste Option, eine Vielzahl von Angeboten schnell zu miteinander zu vergleichen und auch\r\nzahlreiche Reiseveranstalter führen ein großes Online-Portfolio mit angeschlossenem Buchungssystem.\r\nIm folgenden Kapitel werden einige Anwendungsbeispiele näher vorgestellt, in denen sich die\r\nFelder Food und Tourismus derzeit weiterentwickeln.\r\nUse Case 1: Apps zur Reduzierung von\r\nLebensmittelverschwendung\r\nDie Lebensmittelverschwendung ist in Deutschland nach wie vor ein großes Problem. Gleichzeitig\r\nbedeutet jedes weggeworfene Lebensmittel auch einen finanziellen Verlust. Viele Unternehmen\r\nversuchen dem durch flexible Planung und gezielten Einkauf entgegenzuwirken. Gleichzeitig\r\nmüssen sie aber den Ansprüchen der Kundschaft gerecht werden, die auch abends nicht vor\r\neiner ausverkauften Auslage stehen wollen. So bleibt am Ende des Tages oft Essen übrig, seien es\r\nbelegte Brötchen beim Bäcker, Sushi im Restaurant oder das Salatbuffet im Supermarkt. Tafeln\r\nsind zwar eine gute Adresse für viele Lebensmittel, offene Frischwaren wie die oben genannten\r\ndürfen sie aber nicht annehmen. Das führt mitunter dazu, dass diese noch genießbaren Lebensmittel\r\nnicht mehr konsumiert werden und im Müll landen.\r\nApps wie Too Good To Go schaffen effektiv Abhilfe, indem sie Verbraucherinnen und Verbraucher\r\nmit Cafés, Bäckereien, Restaurants, Hotels und Supermärkten verbinden, die überschüssige\r\nLebensmittel zu einem geringen Preis in einem bestimmten Zeitfenster anbieten. Die App liefert\r\nim Profil der Geschäfte Informationen zu den verfügbaren Lebensmitteln, Kosten und Abholzeiten.\r\nDie Abholung erfolgt vor Ort und die Bezahlung direkt über die App. Dieses einfache Konzept\r\nsteigert den Umsatz für Unternehmen, verhilft Verbrauchern zu erschwinglichen Mahlzeiten und\r\nreduziert gleichzeitig die Umweltbelastung, indem Lebensmittelabfälle minimiert werden.\r\nDie App kann so auch zur Entdeckung neuer kulinarischer Angebote beitragen. Nachhaltige Betriebe,\r\ndie gegen Lebensmittelverschwendung kämpfen, werden identifiziert. Die App schlägt in\r\neinem festgelegten Radius interessante Angebote vor und regt durch den geringeren Preis zum\r\nAusprobieren an. So wird auch die Sichtbarkeit und Kundenbindung für Unternehmen gesteigert.\r\nNutzerinnen und Nutzer können ihre Portionen vorab online reservieren, erhalten aber nur Gerichte\r\nund Lebensmittel, die tatsächlich übrig geblieben sind. Gamification und Bildung sind Schlüsselkomponenten,\r\ndie in geretteten Portionen und CO₂e-Vermeidung quantifiziert werden. Konzepte\r\nwie dieses sensibilisieren für einen wertschätzenden und nachhaltigen Umgang mit Lebensmitteln.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nToo Good To Go (↗ https://www.toogoodtogo.com/de)\r\n19\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 2: Food Delivery\r\nLieferdienste sind im Gastronomiebereich bereits weit verbreitet und fungieren als\r\nVermittler zwischen Gästen und Restaurants. Kundinnen und Kunden nutzen Apps\r\noder Websites, um Bestellungen aufzugeben und können so per Lieferdienst auf das\r\numfangreiche Restaurantangebot in der eigenen Stadt zugreifen. Die Plattformen\r\nleiten die Bestellungen an das entsprechende Restaurant weiter. Nach der Zubereitung\r\nholen Lieferfahrerinnen und -fahrer die Speisen ab und liefern sie direkt an die angegebene\r\nAdresse. Online-Zahlungen sind üblich, und Kundinnen und Kunden können\r\nFeedback geben, um die Servicequalität zu verbessern. Essens-Lieferdienste bieten eine\r\nbequeme Möglichkeit, Mahlzeiten ohne Verlassen des Hauses zu genießen und haben\r\nin den letzten Jahren an Popularität gewonnen.\r\nDie Technologie hinter Essens-Lieferdiensten ist vielfältig. Bestellungen werden über\r\nApps oder Websites aufgegeben, während Backend-Systeme die Aufträge verarbeiten\r\nund an Restaurants weiterleiten. Integrationen ermöglichen eine reibungslose Kommunikation\r\nmit den Restaurants. Lieferfahrer verwenden spezielle Apps für Bestellannahme\r\nund Routenplanung. Die Plattformen verwalten Zahlungen und ermöglichen\r\nKundenbewertungen. Datenanalyse treibt die Serviceverbesserung voran, während\r\nKI-Algorithmen bei der Bestell- und Routenplanung helfen. Logistik und Flottenmanagement\r\ngewährleisten effiziente Lieferungen. Diese Technologien arbeiten nahtlos\r\nzusammen, um der Kundschaft hochwertige Mahlzeiten bequem nach Hause zu\r\nbringen und den wachsenden Markt für Essenslieferungen zu bedienen.\r\nOhne die Unterstützung von Lieferplattformen wären viele Restaurants, insbesondere\r\nseit der Pandemie, gefährdet. Die Lieferdienste bieten den gastronomischen Betrieben\r\nzusätzliche Einnahmequellen und können zur Erhaltung einer blühenden Gastroszene\r\nin den Innenstädten beitragen. Mittlerweile ermöglichen B2B-Lösungen Unternehmen,\r\nihre Mitarbeitenden mit steuerfreien Essenszuschüssen zu unterstützen, was dazu\r\nanregt, auch im (Home) Office außerhalb zu essen, unabhängig davon, ob die Restaurants\r\nTeil der Lieferplattform sind oder nicht.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\n■ Lieferando (↗ https://www.lieferando.de)\r\n■ Wolt (↗ https://wolt.com/de/deu)\r\nUse Case 3: Augmented Reality in städtischen\r\nUmgebungen\r\nTouristinnen und Touristen möchten eine Stadt häufig in einem recht kurzen Zeitfenster\r\nintensiv erkunden und gleichzeitig ihren Aufenthalt genießen.\r\nDie standortbasierte Augmented Reality (AR)-Technologie kann eine zentrale Rolle bei\r\nder Vermittlung immersiver Erfahrungen spielen, indem sie verborgene Geschichten\r\n20\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nder Städte enthüllt und zu authentischen Erlebnissen leitet. Auch Marken, die den Wert\r\nvon Metaverse-Strategien erkennen, werden zunehmend auf AR setzen, um situative,\r\nansprechende und eindringliche Marketingkampagnen zu entwickeln, die sowohl die\r\nKundenbindung steigern als auch den Fußverkehr zu ihren physischen Geschäften\r\nfördern.\r\nDie Technologie umfasst ein leistungsstarkes Content Management System, Google\r\nVPS-Technologie und modernste generative KI-Algorithmen. Das Content Management\r\nSystem erleichtert das Erstellen, Transformieren, Verteilen und Monetarisieren\r\nverschiedener Arten von Inhalten und macht sie leicht zugänglich für Unternehmen\r\nund Kreative.\r\nDabei werden Googles Visual Positioning System (VPS)-Technologie (Geospatial\r\nAnchors) verwendet, um eine zentimetergenaue Platzierung von Inhalten und einen\r\nnahtlosen Zugang zu AR-Erlebnissen ohne Markierungen zu ermöglichen. Diese Integration\r\nstellt eine reibungslose und eindringliche Benutzererfahrung sicher und ermöglicht\r\nes Nutzerinnen und Nutzern, in Echtzeit mit der digitalen Ebene zu interagieren,\r\nwährend sie die Stadt erkunden.\r\nZusammenfassend wird das Stadtzentrum der Zukunft durch die nahtlose Verbindung\r\nvon digitalen und physischen Erlebnissen geprägt sein, ermöglicht durch innovative\r\nStartups wie Zaubar. Diese Unternehmen setzen ihren Fokus auf die Förderung des\r\nErlebnistourismus und die Unterstützung lokaler Betriebe und streben danach, eine\r\nharmonische Verknüpfung von Online- und Offline-Interaktionen zu erschaffen, um\r\nden Erfolg von Einzelhandel und Stadtzentren sicherzustellen.\r\nAR-Brillen werden den Gebrauch von Karten, Navigations- und Restaurantempfehlungs-\r\nApps durch eine überlegene AR-Ansicht ablösen, sodass Touristen sich mit\r\nweniger Ablenkung durch ihre Smartphones in der Stadt zurechtfinden können.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nZAUBAR (↗ https://zaubar.com/de/)\r\nUse Case 4: Stadt-Apps\r\nKommunen können die Integration von Online- und Offline-Angeboten durch die Verwendung\r\neigener Portale gezielt steuern. Vor allem die Bereitstellung von Informationen und die Buchung\r\nvon Services rund um die Stadt können sowohl Einwohnerinnen und Einwohnern als auch Gästen\r\ndas Zurechtfinden in der Stadt erleichtern. Für Ortsansässige können Informationen rund um ihre\r\nKommune transparent einsehbar sein, beispielsweise Termine für Bürgerservices oder der Abfallkalender.\r\nAuch eine Schnittstelle zur Online-Abwicklung von Bürger-Dienstleistungen bietet\r\n21\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\neinen großen Mehrwert. Bereits bewährt haben sich auch Nachbarschaftsforen, die Mitgliedern\r\neiner Gemeinde ermöglichen, miteinander in Kontakt zu treten, um zum Beispiel Gegenstände zu\r\nverleihen und verschenken, Mitfahrgelegenheiten oder Nachbarschaftshilfe zu organisieren.\r\nFür Reisende wiederum sind Informationen und Buchungsplattformen für lokale Sehenswürdigkeiten\r\nund Tourvorschläge besonders interessant.\r\nEin Beispiel für solche Technologien ist die HeiDi-App, die Besucherinnen und Besuchern hilft,\r\nsich in der Innenstadt zurechtzufinden und personalisierte Erfahrungen bietet. Sie nutzt Künstliche\r\nIntelligenz, maschinelles Lernen und standortbasierte Dienste, um das Einkaufserlebnis zu\r\npersonalisieren und Informationen über nahegelegene Geschäfte, Restaurants und Einrichtungen\r\nbereitzustellen. Nutzerinnen und Nutzer können direkt über die App Tische reservieren oder\r\nden regionalen Veranstaltungskalender einsehen. Außerdem bietet sie einen eigenen Online-\r\nMarktplatz, auf dem private und gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter Produkte und Dienstleistungen\r\nbewerben können.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nHeiDi – Heimat Digital (↗ https://heimat-digital.com/)\r\n22\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\n4 Information & Analytics\r\nEinzelhandelsgeschäfte sind oft undurchsichtige »Black Boxes«, in denen kaum Daten zur Messung\r\nvon Emotionen, inspirierenden Produkten, Empfehlungen oder der Verweildauer der Besucherinnen\r\nund Besucher erfasst werden. Die Datenerfassung in Geschäften ist schwieriger als\r\nonline und birgt Ängste bezüglich Datenschutz und Privatsphäre. Abgesehen von Einkaufsdaten,\r\ndie auf Kundenkarten hinterlegt sind, haben Geschäfte häufig keine näheren Einblicke in das\r\nKaufverhalten und die Interaktion mit den Produkten. Ein näherer Einblick könnte dem Handel\r\njedoch helfen, flexibler auf die Bedürfnisse seiner Kundschaft einzugehen, das Sortiment besser\r\nauszurichten und gezielter Werbung zu machen. Auch personalisierte Empfehlungen als ein\r\nweiterer Service wären möglich.\r\nStädte und Kommunen benötigen in einer vernetzten Welt ebenso Marketingstrategien, um für\r\nBürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Touristinnen und Touristen attraktiver zu werden.\r\nEine Herausforderung dabei ist, dass Besucherinnen und Besucher in Innenstädten oft Schwierigkeiten\r\nhaben, sich zurechtzufinden, sei es beim Einkaufen oder beim Entdecken von Sehenswürdigkeiten\r\nund Restaurants. Ohne ausreichende und aktuelle Daten, die ein tiefes Verständnis\r\ndarüber liefern, wer die Innenstadt besucht, warum und wie lange sie verweilen, ist es schwer,\r\ndie Attraktivität gezielt zu steigern und lebendige Innenstädte zu ermöglichen oder zu sichern.\r\n23\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nUse Case 1: Digitale Werbewirkungsmessung\r\nIm stationären (Lebensmittel-)Einzelhandel besteht die Möglichkeit, die Effektivität von Werbekampagnen\r\nzu steigern. Dabei kann beispielsweise eine Technologie verwendet werden, die auf\r\nPOS-Monitoren basiert und gezielte Werbebotschaften anzeigt. Diese Lösung ermöglicht die\r\nDSGVO-konforme Messung der Werbewirkung und bietet gleichzeitig eine umfassende Datengrundlage\r\nzur Bereitstellung kundenindividueller Inhalte. Dabei werden Bewegtbild und Ton\r\neingesetzt, um die Zielgruppe besser zu erreichen.\r\nDie Werbung wird nur dann abgespielt, wenn potenzielle Kundinnen und Kunden erkannt werden.\r\nAn der Kasse werden diese Personen wieder identifiziert und deren Einkäufe erfasst, um die\r\nWerbewirkung zu bewerten. Werbewirkungsmessungen finden so auf individueller Kundenebene\r\nstatt. Zudem berücksichtigt die Lösung situative Faktoren wie Wetter und Tageszeit für\r\noptimierte Kampagnen.\r\nDie datenbasierte Technologie zur Messung der Werbewirkung im stationären Einzelhandel\r\nverbessert das Einkaufserlebnis und erlaubt eine gezieltere Ansprache. Wie im Online-Handel\r\nermöglicht sie Interaktionsdaten, die mit anderen Datenquellen verknüpft werden können, um\r\nein umfassendes Kundenverständnis zu schaffen.\r\nDer Einzelhandel steht vor der spannenden Herausforderung, das Verhalten seiner Kundinnen\r\nund Kunden auf der Grundlage sowohl bestehender als auch neu generierter Daten zu monitoren.\r\nDiese wertvollen Erkenntnisse eröffnen die Möglichkeit, ein maßgeschneidertes Einkaufserlebnis\r\nzu schaffen, das die individuellen Präferenzen und Bedürfnisse berücksichtigt.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nPatentgeschützte Instore Retail Media Technologie »C.A.P.-Technologie« (Akronym für »Connecting\r\nAd-Impressions with Purchase«) von Cyreen (↗ Home (cyreen.de))\r\nUse Case 2: Ortsbasierte Besucheranalyse\r\nLokalisierungs- und Ortungstechnologien für Innen- und Außenräume ermöglichen es,\r\ngenaue Informationen darüber zu sammeln, wie viele Menschen ein bestimmtes\r\nGebiet besuchen, wie lange sie dort bleiben, und wohin sie sich bewegen. Die Technologie,\r\nwie sie zum Beispiel von Ariadne Maps hergestellt wird, basiert auf der Erfassung\r\nvon Signalen von Smartphones und anderen intelligenten Geräten. Sie ermöglicht die\r\nAnalyse von Besucherzahlen, Aufenthaltsdauer, Bewegungsmustern und erstellt\r\ndetaillierte Heat Maps. Das Besondere an dieser Technologie ist, dass sie die Bewegungen\r\nund Interaktionen von Menschen in einem bestimmten Bereich verfolgen kann,\r\nohne ihre persönlichen Daten zu erfassen. Dies macht sie zu einer nützlichen Lösung\r\n24\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nfür Geschäfte, Einkaufszentren, Flughäfen und Städte, um das Verhalten der Besucherinnen\r\nund Besucher zu verstehen und ihre Angebote zu verbessern.\r\nSmart City Analytics bietet ein tiefgreifendes Verständnis von Besuchszahlen, Verweildauern\r\nund Beweggründen in Städten. Dies ersetzt bisherige Entscheidungsgrundlagen,\r\ndie oft auf Stichproben basierten. Die Technologie ermöglicht außerdem die\r\nÜberprüfung und Begründung von Maßnahmen sowie gezielte Anpassungen. Smart\r\nAnalytics liefert objektive Daten, die die Diskussion anregen und bereichern. Die\r\nErgebnisse bieten neue, attraktive Fakten für die Öffentlichkeit und fördern die interdisziplinäre\r\nZusammenarbeit bei der Gestaltung des Transformationsprozesses.\r\nDie Vielfalt der Interessen und Akteurinnen und Akteure in einer Stadt kann die Entscheidungsfindung\r\nerschweren. Eine Lösung bietet die Nutzung von dynamischen und objektiven\r\nDaten, um Maßnahmen einfacher zu finden, zu bewerten und zu überwachen.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nAriadne Maps GmbH (↗ www.ariadne.inc)\r\nUse Case 3: Metaphysische Transformation\r\nDie metaphysische Technologie zielt darauf ab, eine tiefere Verbindung zwischen\r\nMenschen und Künstlicher Intelligenz (KI) herzustellen. Sie erforscht die Nutzung\r\nmenschlicher Emotionen, Verhaltensweisen, Mimik und Gefühle als Eingabeaufforderungen\r\nfür KI, mithilfe verschiedener Eingabequellen und Sensoren. Diese Quellen\r\numfassen Sensordaten, Audiovisuelles, Vitalparameter, Bewegungsprofile und persönliche\r\nInformationen wie Smartphone-Fotos und Musik-Playlists.\r\nDie erfassten Daten und Profile werden dann als Eingabe für die KI der metaphysischen\r\nTechnologie verwendet. Die KI verarbeitet diese Informationen und generiert »Bright\r\nPatterns« (Ausgaben), aus denen individuelle Erlebnisse, digitale Sammlerstücke und sogar\r\ndigitale Mode erstellt werden können. Dies ermöglicht ein völlig neues Einzelhandelsparadigma,\r\ndas als »metaphysisch« bezeichnet wird. In diesem Paradigma geht es darum, die\r\nphysische und digitale Welt auf innovative Weise miteinander zu verbinden und Interessierten\r\npersonalisierte, fesselnde und einzigartige Erlebnisse zu bieten. Es bietet auch die\r\nMöglichkeit, Produkte und Mode auf digitale Weise zu erleben und zu teilen.\r\n»Metaphysischer Retail« klingt abstrakt, aber ist entscheidend für die Zukunft unserer\r\nInnenstädte. Mithilfe von KI können Retail Spaces zu Lernumgebungen werden, die\r\nnachhaltigen Konsum fördern. Kunst, Kultur und Gemeinschaft können die Einzelhandelsflächen\r\nbeleben und neue Einnahmequellen schaffen. Die Zukunft wird virtueller,\r\nphysischer und nachhaltiger sein, und Retail muss diese Veränderung annehmen.\r\nBeispiele von Produktlösungen:\r\nDiconium (↗ https://weare.diconium.com/de/)\r\n25\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nFest steht, zukünftig wird die Innenstadt für Besucherinnen und Besucher zunehmend auch digital\r\nzugänglich. Informationen und Services werden leichter einsehbar und buchbar sein. Physische und\r\ndigitale Nutzung von Angeboten in der Stadt werden zunehmend zu einem Gesamterlebnis verschmelzen.\r\nOmnichannel-Strategien sind sowohl für den Einzelhandel als auch für die Gastronomie\r\nnicht mehr wegzudenken. Kommunen haben die Möglichkeit, diese Entwicklung und insbesondere\r\nkleine Betriebe zu unterstützen, indem sie zum Beispiel touristische Angebote auf eigenen Plattformen\r\nbündeln.\r\nEine moderne Innenstadt lebt von vielfältigen Angeboten, die neben Shopping und Gastronomie\r\nauch die Gestaltung der Freizeit umfassen. Somit ist der Stadtkern auch ein Aufenthalts- und\r\nErlebnisort, der von zahlreichen Akteurinnen und Akteuren gemeinsam gestaltet wird. Digitale\r\nTechnologien helfen, diese zu verbinden, Zugänge barrierefrei zu gestalten und bedürfnisorientierte,\r\nnachhaltige Angebote zu machen. Um eine lebendige Innenstadt zu fördern, ist die Zusammenarbeit\r\nverschiedener Stakeholdergruppen wie Stadtverwaltungen, Wirtschaft sowie Bürgerinnen\r\nund Bürgern von entscheidender Bedeutung. Nur auf diese Weise können gemeinsame Konzepte\r\nentwickelt werden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.\r\nFazit: Inspirationen für eine\r\nlebendige Innenstadt\r\n5\r\n26\r\nDigitale Zukunft Innenstadt\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter\r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr\r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler,\r\nüber 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations-\r\noder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen\r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent\r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft\r\nund setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein.\r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e. 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Der Vorschlag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen wird am 03. Juni in einer öffentlichen Anhörung erörtert. Wir halten den Entwurf für einen gelungenen Aufschlag und unterstützen eine Umsetzung durch den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen und den Deutschen Bundestag.\r\nWir begrüßen die Zielsetzung der Gesetzesänderung ausdrücklich. Die detaillierte und regelmäßige Erhebung von relevanten Baustatistiken trägt maßgeblich zu einer verbesserten Datengrundlage bei. Wir begrüßen insbesondere die Aufnahme der Baubeginne, die Aufnahme von Sozialbaustatistiken und die erhöhte Granularität der Baufertigstellungen. Auf Basis von aktuellen Daten können Unternehmen und Startups ihre Ansätze anpassen und ggf. neue Geschäftsmodelle entwickeln. Die stärkere Nachvollziehbarkeit entlang der Prozessschritte von Bauantrag, Baubeginn zu Baufertigstellung ermöglicht tiefergehende Analysen und bereitet so die Grundlage dafür, Hürden und Hindernisse im Bauprozess zu erkennen und zu beheben.\r\nWir möchten außerdem die Relevanz der Geokoordinatenerhebung betonen. Die Verknüpfung mit Geodaten erhöht die Nutzbarkeit der Daten maßgeblich und erleichtert die Analyse von lokalen Trends. Insbesondere für die Nutzung in Dashboards und die zukünftige Verknüpfung mit weiteren Daten ist die Erhebung der Geokoordinatendaten von immenser Bedeutung. Die Geokoordinatenerhebung muss beibehalten werden. \r\nWir sehen in der Modernisierung der Hochbaustatistik eine Chance für den Aufbau von fortschrittlichen Kataster- und Registerdatenbank insbesondere im Kontext der Energieeffizienz und der Klimaziele. Eine Nutzung der Daten für weitere Kataster- und Registermodernisierung sollte unbedingt geprüft werden, um das „once-only“-Prinzip in der Verwaltung der Bau- und Immobilienwirtschaft auszuweiten. \r\nWir sprechen uns außerdem für eine Aufnahme der kommunalen Statistikämter in der Zusammenführung nach §10 HBauStatG-KabE aus analog zu §9 Abs. 6 HBauStatG-KabE aus. Als Lieferanten der Daten sollten Kommunen auch an den Ergebnissen beteiligt werden. \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Janssen | Referent für Energy & Smart Grids\r\nT 030 27576-271 | f.janssen@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Real Estate & Construction\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004050","regulatoryProjectTitle":"Anpassung bestehender steuerrechtlicher Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/56/303940/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140063.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mai 2024\r\nReferentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)\r\nZusammenfassung\r\nDas deutsche Steuerrecht bedarf an verschiedenen Stellen fachlicher Gesetzesänderungen. Dies gilt vor allem für notwendige Angleichungen an das EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem sind Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen infolge früherer Gesetzänderungen und Fehlerkorrekturen zu regeln. \r\nAm 17. Mai 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgelegt. Dieser Referentenentwurf ist Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme. \r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Verbändekonsultation Vorschläge und Änderungsbedarfe aufzuzeigen, um den Referentenentwurf praktikabler und ausgewogener zu gestalten. \r\nBitkom-Bewertung \r\nInsgesamt begrüßt Bitkom eine Vielzahl der geplanten Anpassungen. Insbesondere die Einführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudgets und die vorgesehenen Anpassungen des § 19a EStG zur sogenannten Konzernklausel sind erfreulich. Jedoch sind weitergehende Anpassungen und Vereinfachungen wünschenswert, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kassenfiskalisierung, der angedachten Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Bildungsleistungen und weiteren Neuregelungen innerhalb des EStG und des UStG.\r\nUnsere Detailanmerkungen finden sich in den nachfolgenden Ausführungen. \r\nDetailkommentare \r\nKassenfiskalisierung \r\nDurch die Änderung des §146a Abgabenordnung ist zum 1. Januar 2020 die sogenannte Kassenfiskalisierung in Deutschland in Kraft getreten. Über Erlasse, Verordnungen und weitere technische Richtlinien seitens des BSI wird seitdem im Detail geregelt, wie eine elektronische Kasse durch Hersteller und steuerpflichtige Benutzerinnen und Benutzer zu sichern und zu betreiben ist. Um diesen Änderungen zu entsprechen, haben Kassenhersteller und Anwenderinnen und Anwender hohe Investitionen getätigt. \r\nZiel der Kassenfiskalisierung war es, Steuerverkürzungen zu vermeiden, indem durch Sicherheitssysteme festgestellt werden kann, ob eine Kasse manipuliert wurde. Eine Verpflichtung zur Nutzung einer Registrierkasse existiert in Deutschland hingegen nicht. Die Anzahl der Betriebe, die in Deutschland noch mit einem offenen Kassensystem arbeiten, ist hoch. Jedoch sind auch die Anforderungen an offene Kassensysteme enorm hoch und nur schwer nachzuhalten (bspw. händisch geführtes Kassenbuch). \r\nVor dem Hintergrund des Ziels, eine weitere Digitalisierung der einzelnen Prozesse und Abläufe in diesem Zusammenhang voranzutreiben, ist der Übergang zu einer flächendeckenden Nutzung von Registrierkassen wünschenswert. Es wird daher angeregt, dem Beispiel anderer EU-Mitgliedstaaten zu folgen und eine Kassenpflicht einzuführen. Nur so kann dem übergeordneten Ziel - der Vermeidung von Steuerverkürzungen – entsprechend Rechnung getragen werden. \r\nMobilitätsbudget\r\nDie nach dem Referentenentwurf vorgesehene Regelung zum Mobilitätsbudget (§ 40 EStG) zielt darauf ab, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets zu vereinfachen. Dabei werden die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften erweitert, um weitere, geteilte Fortbewegungsmittel wie E-Scooter, geteilte Fahrzeuge wie traditionelle Autovermietung oder Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen und Tickets von Fernbahnen und Fernbussen einzubeziehen. Bitkom begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich. \r\nMit diesen geplanten Änderungen erhalten Arbeitgeber mehr Möglichkeiten, die Mobilität ihrer Mitarbeitenden steuerlich begünstigt zu fördern. Neben den bisherigen steuerlichen Vergünstigungen für Dienstwagen, Dienstfahrräder oder Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr, sollen nun auch neue Mobilitätsformen durch das Mobilitätsbudget abgedeckt werden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein vielfältiges Mobilitätsangebot zur Verfügung zu stellen und bestehende Angebote gezielt zu ergänzen.\r\nDer Arbeitgeber kann künftig die Nutzung von geteilten Mobilitätsdienstleistungen für seine Mitarbeitenden steuerbegünstigt erstatten. Dabei gilt eine jährliche Höchstgrenze von 2400 Euro. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer kann pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Wenn der Arbeitgeber also multimodale Mobilitätsleistungen zusätzlich zum Arbeitslohn fördern\r\nmöchte, kann maximal der Höchstbetrag im Kalenderjahr gewährt und als geldwerter Vorteil lohnsteuerlich berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Die steuerliche Vergünstigung ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber das Mobilitätsbudget zusätzlich zum regulären Lohn gewährt. Dadurch soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein möglichst breites Angebot an nachhaltiger Mobilität zur Verfügung gestellt werden.\r\nDurch die Gleichstellung von Sharing-Angeboten mit Dienstwagen und Diensträdern im Einkommenssteuerrecht wird eine bestehende Lücke geschlossen. Dies vereinfacht die lohnsteuerlichen Prozesse in Unternehmen und fördert eine umweltfreundlichere Mobilität. Der Schwerpunkt liegt auf der kurzfristigen, gelegentlichen und bedarfsgerechten Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen. Gerade die Möglichkeit zur Anmietung einer Vielzahl unterschiedlicher Shared Mobility Services ist dabei von großer Relevanz. Nur so kann das Mobilitätsbudget als Alternative zum Zweitwagen die Mobilitätsbedürfnisse im konkreten Einzelfall ausreichend befriedigen. \r\nPräzisierungsbedarf besteht allerdings bei der Auslegung des Begriffs der „dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge“. Die Dauerhaftigkeit sollte hier nicht zu eng ausgelegt werden, da geteilte Fahrzeuge wie etwa traditionelle Fahrzeuge von Autovermietern oder auch Carsharing-Unternehmen nicht nur für kurze Zeiträume, sondern auch für Zeiträume von mehreren Wochen angemietet werden können. Hier sollte eine entsprechende Abgrenzung erfolgen, bis zu welchem maximalen Zeitraum das Mobilitätsbudget noch greift bzw. ab wann die Grenze zur Dauerhaftigkeit überschritten wird. \r\nKonzernklausel \r\nWir begrüßen die im Jahressteuergesetz 2024 vorgesehenen Anpassungen des §19a EStG zur sogenannten Konzernklausel. Nachdem bereits im vergangenen Jahr im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Regelungen rundum Mitarbeiterkapitalbeteiligungen für Startups deutlich verbessert wurden, wird nun mit der Klarstellung, dass Unternehmen im Sinne des §18 AktG als Unternehmen des Arbeitgebers gelten, typischen Gesellschaftsstrukturen von Startups Rechnung getragen und damit eine breitere Anwendung innerhalb des Startup-Ökosystems ermöglicht. \r\nArtikel 2 Nummer 4 \r\nMit der Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E wird das Ergebnis des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 gesetzlich umgesetzt. Lt. Rz. 158 ff. des Beschlusses sind im Rahmen von Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG Fallkonstellationen erfasst, bei denen stille Reserven zwischen den Mitunternehmerschaften überspringen – dies sollte auch bei der Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein. Eine Beteiligungsidentität ist hier nicht erforderlich (vgl. auch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG). \r\nIn § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E greift der Gesetzgeber explizit nur die Konstellation des vom BVerfG entschiedenen Urteilssachverhalts auf. Es wäre zielführend und\r\nwünschenswert das Urteil und die daraus resultierende Verpflichtung zur Regelung hinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften zu nutzen und § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insgesamt flexibler auszugestalten.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG sollte daher im Anwendungsbereich auch auf die Übertragung zwischen nicht beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgedehnt werden – vgl. auch die Ausführungen des BVerfG zu Rz. 158 ff./ Rz. 188 –. Der Begriff „identisch“ sollte daher gestrichen werden.\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG sollte in Übereinstimmung mit der früheren BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH I R 17/74, BStBl. II 76, S. 748) und dem sog. MU-Erlass vom 20.12.1977 insgesamt als Wahlrecht ausgestaltet werden. Zusätzlich sollte in diesem Zusammenhang auch für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften neben der Unentgeltlichkeit auch die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E aufgenommen werden. Das BVerfG verweist in seinem Beschluss (Rz. 25) auf das Ergebnis der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ (vgl. Ergebnis der Arbeitsgruppe VA, Lfd. Nr. 5 v. 10.12.2001), die eine solche Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG bereits diskutiert hatte.\r\nArtikel 2 Nummer 19 \r\nDie Einführung einer Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E für Übertragungen vor dem 12.01.2024 ist grundsätzlich begrüßenswert. Nach § 52 Abs. 12 S. 14 EStG-E kann auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer von der Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen werden, wenn die Übertragung vor dem 12.01.2024 vollzogen wurde. Dieser gemeinsame Antrag soll „zum Zeitpunkt der Übertragung“ gestellt werden, der in der Vergangenheit liegt. \r\nDie Regelung zum Zeitpunkt des gemeinsamen Antrags der Mitunternehmer ist missverständlich. Ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer zu einem Zeitpunkt vor dem 12.01.2024 kann nicht Voraussetzung sein, da dies die Anwendung der Übergangsregelung rein tatsächlich ausschließen würde. \r\nDie Regelung sollte dahingehend konkretisiert werden, dass ein Antrag „für den Zeitpunkt der Übertragung“ erfolgen kann.\r\nArtikel 20 Nummer 3a \r\nDie unterjährige Anpassung der OSS-Tatbestände für Ist-Versteuerer führt hinsichtlich der Anpassungen in sämtlichen Buchführungssystemen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. Ebenso ist eine rückwirkende Anpassung der bereits übermittelten Meldungen nicht möglich.\r\nEine Übergangsregelung ist daher zwingend notwendig.\r\n\r\n\r\nArtikel 20 Nummer 13\r\nDie unterjährige Anpassung des Durchschnittssteuersatzes für die Land u. Forstwirtschaft führt hinsichtlich der Anpassungen in sämtlichen Buchführungssystemen zu einem erheblichen Umstellungsaufwand. \r\nDieser kann durch eine Anpassung zum 01.01.2025 vermieden werden.\r\nBildungsleistungen (Artikel 21 Nummer 4) \r\nNach § 4 Nr. 21 a) UstG-E ist eine Änderung bezüglich der umsatzsteuerlichen Steuerbefreiung für Bildungsleistungen geplant, die die Gefahr birgt, bisher steuerbefreite Bildungsleistungen zu besteuern und effektiv zu verteuern. Zukünftig soll die Steuerfreiheit für Leistungen des § 4 Nr. 21 a) UStG nur solchen Einrichtungen gewährt werden, die keine „systematische Gewinnerzielung anstreben“.\r\nPrivatwirtschaftliche Unternehmen und Bildungsträger würden danach nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 a) UStG-E fallen - auch wenn sich am Inhalt und der Ausgestaltung der bisher angebotenen und bisher steuerbefreiten Bildungsleistungen nichts ändert.\r\nGanz konkret würde diese Änderung für privatwirtschaftliche Unternehmen und Bildungsträger zur Folge haben, dass bisher steuerbefreite Bildungsangebote nunmehr umsatzsteuerpflichtig angeboten werden müssten, wohingegen ein möglicher Wettbewerber (z.B. eine gemeinnützige GmbH) die gleiche Leistung umsatzsteuerfrei anbieten dürfte. Dies stellt in Höhe der Umsatzsteuer (aktuell 19%) einen klaren Wettbewerbsnachteil dar und hat zudem auch die Verteuerung der Leistung für die Kunden zur Folge.\r\nDie Neufassung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 a) UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 i. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Der Gesetzesentwurf gleicht die bisher weitgehend richtlinienkonforme nationale Regelung an die Maßgaben des EU-Rechts an. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nÜber das Ziel hinaus geht allerdings § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG, der (gemäß Gesetzesbegründung) Art. 133 a. MwStSystRL umsetzt. Gemäß Art. 133 a. MwStSystRL können Mitgliedsländer die Gewährung der Steuerbefreiung im Einzelfall davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. \r\nDer Gesetzgeber plant von dieser Einschränkung im neuen § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG Gebrauch zu machen. In der Sache muss das Umsetzungsermessen des deutschen Gesetzgebers mit den allgemeinen Bestimmungen des Art. 131 MwStSystRL zur Umsetzung von Steuerbefreiungsvorschriften, dem Sinn und Zweck der Steuerbefreiungsvorschrift für Bildungsleistungen und mit den tragenden Prinzipien des EU-Rechts (Gleichheitsgrundsatz, Neutralitätsgrundsatz) vereinbar sein. Im Lichte dieser Einschränkungen ist die geplante Neuregelung kritisch zu beurteilen. \r\n§ 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG steht daneben auch der Gesetzesintention von Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 21 UStG entgegen. \r\nDas Ziel der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist die Erleichterung des Zugangs zu diesen Leistungen, d.h. im Umkehrschluss soll der Zugang zu Bildung durch steigende/höhere Kosten nicht übermäßig erschwert oder verhindert werden. Durch die Gesetzesänderung wird sich das Bildungsangebot für Teilnehmende jedoch verteuern und das gesetzgeberische Ziel der Steuerbefreiung damit zumindest partiell ausgehöhlt. Bildungseinrichtungen, die bisher am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht agierten, müssten zukünftig für alle Fortbildungen Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, auch für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen, wie z.B. das BMAS, Schulen, Privatpersonen sowie z.B. für Soldatinnen und Soldaten mit Förderung durch den BFD. In der Konsequenz würden sich die Fortbildungsgebühren für diese Zielgruppen wesentlich erhöhen und voraussichtlich zu einem Nachfragerückgang führen, sowie eine deutliche Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Marktsituation bei den betreffenden Einrichtungen zur Folge haben. \r\nDaneben ist zu bedenken, dass private Bildungsträger Innovationstreiber im Bildungsbereich sind und ein erhöhtes Interesse an einer qualitativ hochwertigen Ausbildung haben und entsprechend qualifizierte Lehrkräfte beschäftigen. Somit wirken sich die geplanten Änderungen negativ auf die Zukunftsfähigkeit der Bildungslandschaft aus. Vor dem Hintergrund des steigenden Bedarfs an Fortbildungen in der modernen Berufswelt sowie der Tatsache, dass nicht alle Arbeitgeber relevante Fortbildungen unterstützen und bezahlen (sondern diese vielfach „privat“ bezahlt werden), steht die Ermessensausübung des Gesetzgebers in   § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG den bildungspolitischen Zielsetzungen des Standortes Deutschland diametral entgegen. \r\nWeiterhin stößt die Neuregelung im Lichte der Wettbewerbsneutralität auf europarechtliche Bedenken. Bei der Ausübung ihres Ermessens sind Mitgliedsstaaten an die Grundsätze der Gleichbehandlung und steuerlichen (Wettbewerbs-) Neutralität gebunden (vgl. EuGH v. 28.11.2013 – C 319/12). Die Neuregelung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität bedenklich, da Einrichtungen des öffentlichen Rechts Bildungsleistungen weiterhin (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) „schrankenlos“ steuerfrei anbieten können, während private (wirtschaftliche/gewinnorientierte) Einrichtungen, die entweder ausschließlich oder auch Fortbildungen anbieten, Umsatzsteuer auf ihre Leistungen berechnen müssten und damit preislich entsprechend im Nachteil wären. Gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge z.B. von der Agentur für Arbeit, führt die Gesetzesänderung zudem zu erheblichen Problemen und Wettbewerbsverzerrungen. \r\nInsbesondere ist auch ungeklärt, wer (z.B. bei öffentlichen Aufträgen) die durch die Besteuerung entstehenden Mehrkosten trägt. Auch Einrichtungen, die diverse Leistungen - z.B. Ausbildungs- und Fortbildungsleistungen - anbieten und damit auf dem Markt breit aufgestellt sind, werden im Vergleich zu Einrichtungen, die nur eine Leistung anbieten, benachteiligt. Damit sind vielseitig aufgestellte Einrichtungen mit einem breiten Spektrum von Leistungen im Vergleich zu den anderen Anbietern im Nachteil und müssen mit finanziellen Einbußen im Bildungssektor rechnen. \r\nDarüber hinaus würde die geplante Neuregelung in Verbindung mit der Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Bislang garantiert das Bescheinigungsverfahren den Anbietern im Vorhinein Rechtssicherheit.\r\nKünftig soll über die Steuerpflicht erst im Nachhinein verbindlich entschieden werden. Darüber hinaus soll die Entscheidung in die Hände der Finanzverwaltung wechseln. Bundesweit einheitliche Entscheidungen wären nicht mehr gewährleistet. \r\nAlternativ könnten Kostenträger (z.B. das BMAS) als sachkundige Stelle die Liste der von der Umsatzsteuer zu befreienden Kurse vorgeben. In der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist ein hierzu bereits passender Prozess vorgegeben. Darin sind Vorrausetzungen für die Zulassung (u.a. an Personal, Qualität) von Trägern zur Einbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen vorgegeben. Die Zulassungserfordernisse gelten für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen.\r\nEs gibt keine EU-rechtliche Notwendigkeit, eine Steuerpflicht für gewerbliche Fortbildungsleistungen einzuführen oder das Bescheinigungsverfahren zu streichen. Der Zugang zu Bildungsleistungen soll nicht durch die Umsatzsteuer erschwert werden.  Vielmehr soll durch die Befreiung der in Art. 132 Abs. 1 i MwStSystRL bezeichneten Leistungen sowie der mit diesen eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen gewährleistet werden, dass der Zugang zu den bezeichneten Leistungen nicht durch höhere Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn diese Tätigkeiten oder die eng mit ihnen verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen der MwSt unterworfen wären.\r\nDas EU-Recht gibt dem Gesetzgeber das Wahlrecht, die Steuerfreiheit von Umsätzen privater Anbieter u.a. davon abhängig zu machen, dass diese keine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgen (Artikel 133 a. MwStSystRL - Kannbestimmung: Bedingungen für Steuerbefreiungen dem Gemeinwohl dienender Umsätze). Wenn die Bundesregierung für eine Steuerpflicht eintritt, ist dies eine bewusste Ausübung dieses Wahlrechts für eine steuerliche Ungleichbehandlung zuungunsten der Unternehmen, die eine systematische Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. \r\nDas Bescheinigungsverfahren ist mit dem EU-Recht ohne Zweifel kompatibel. Es wurde bislang nicht vom EuGH angegriffen und wird auch in anderen EU-Staaten angewendet (z.B. Frankreich). Im Gegenteil gibt der EuGH den Mitgliedstaaten auf, die für die Steuerfreiheit notwendige vergleichbare Zielsetzung der Bildungsleistungen zu prüfen und gesteht Ihnen ein Ermessen zu, entsprechende Regeln aufzustellen (vgl. C-319/12, MDDP). \r\nWir regen daher an, die Beschränkung des § 4 Nr. 21 a) S. 2 UStG aus dem Gesetzentwurf zu streichen. \r\nArtikel 22 Nummer 7 und 8 \r\nFür Rechnungsempfänger ergibt sich aufgrund der Neuregelung beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand.\r\nAuf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung ist zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs in den nationalen Rechnungspflichtangaben keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Durch den RefE des JStG 2024 soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt werden, wenn der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. \r\nEbenfalls kritisch ist diese Regelung im Kontext der E-Rechnung zu betrachten, die ab 01.01.2025 für inländische B2B Umsätze gilt.  Die EN16931 sieht bisher kein Feld zur Unterscheidung von Soll- und Ist-Versteuerern zur Angabe vor. Hierfür käme aktuell nur das Feld „Datum der Steuerfälligkeit“ bzw. „Code für das Datum der Steuerfälligkeit“ in Betracht.\r\nDas Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen eines Steuerpflichtigen, der der Ist-Versteuerung unterliegt. Bislang konnte in Deutschland ein Vorsteuerabzug aus den betroffenen Rechnungen vorgenommen werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, sofern es sich nicht um Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnungen handelte. \r\nDie Änderung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG-E dient dazu, zukünftig in diesen Fällen den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs klarzustellen. Dabei wird zukünftig zwischen den möglichen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs (aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers oder aus einer Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnung) unterschieden.\r\nFür Rechnungsempfänger bedeutet diese Unterscheidung einen erheblichen Mehraufwand. Zunächst entsteht ein zusätzlicher Pflegeaufwand der Stammdaten beim Rechnungsempfänger, da der Status als Ist-Versteuerer in den Stammdaten für die Rechnungsprüfung hinterlegt sein muss und die Stammdatensysteme angepasst werden müssen. Diese Information wird bislang in den Stammdatensystemen nicht gepflegt. \r\nDurch die Stammdatenverwaltung muss zukünftig sichergestellt werden, dass bei einer Änderung des Status (Ist- oder Soll-Versteuerer) diese Änderung zeitnah durch den Leistenden gemeldet wird. Werden diese Änderungen nicht gemeldet, ist zu klären, welche Konsequenzen sich beim Rechnungsempfänger ergeben: Kann ein Wechsel eines Ist-Versteuerers in den Status eines Soll-Versteuerers und bei einer verspäteten Meldung der Statusänderung durch den Rechnungsaussteller zu einer vollständigen Versagung des Vorsteuerabzugs führen oder wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt der Zahlung von der Finanzverwaltung toleriert? \r\nDieser Status muss dann bei einer zukünftigen Rechnungsprüfung berücksichtigt werden, d.h. ein Vorsteuerabzug kann erst bei Zahlung geltend gemacht werden. Dies bedeutet einen weiteren Aufwand bei der Rechnungsprüfung und einer weiteren Verknüpfung des Zahlungs- und Buchhaltungssystems.\r\nEs ist fraglich, ob diese Anpassung tatsächlich notwendig ist, da die Zahlungsziele i.d.R. zeitnah sind und die vorherige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vor Zahlung nach unserer Auffassung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Die vorgesehene Änderung schafft einen enormen bürokratischen Aufwand beim Rechnungsempfänger. Die Regelung sollte daher gestrichen werden.\r\nHilfsweise könnte die Aufnahme einer großzügigen Übergangsregelung und einer Vereinfachungsregelung hinsichtlich des oben dargestellten Status-Wechsels (Ist-Versteuerer zu Soll-Versteuerer) in Betracht gezogen werden.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nCharleen Roloff, LL.M. | Bereichsleiterin Legal Tech, Unternehmensrecht & Steuern \r\nT 030 27576-199 | c.roloff@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Steuern \r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004052","regulatoryProjectTitle":"Einführung gesetzlicher Regelungen zur Nutzung von digitalen Technologien im Gebäudesektor","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/70/303942/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140064.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nBuilding Information Modelling\r\nGrundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nBIM als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\nAusgangslage\r\nBis 2030 muss Deutschland 308 Millionen Tonnen CO₂ einsparen. Dazu hat sich die Bundesregierung mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes 2021 verpflichtet. Der Gebäudesektor hängt momentan noch hinterher. Seine grundlegende und zügige Digitalisierung kann allerdings kurz- und mittelfristig erheblich Emissionen einsparen.\r\nBitkom-Position\r\nDie Einführung von digitalen Technologien im Gebäudesektor, insbesondere von Building Information Modelling (BIM), Digitalen Zwillingen und Energiemanagementsystemen muss flächendeckend forciert werden, um das Emissionseinsparpotenzial der Digitalisierung auszuschöpfen. Der Aufbau von BIM-Kapazitäten ist Voraussetzung für eine international wettbewerbsfähige Bau- und Immobilienwirtschaft.\r\nDas Wichtigste\r\nIm Bitkom sind innovative PropTech und ConTech-Unternehmen, große IT-Dienstleister und klassische Unternehmen aus der Bau- und Immobilienwirtschaft vertreten. Unsere wichtigsten Forderungen lassen sich zusammenfassen auf:\r\n\r\nGrundlagen schaffen\r\nMit den passenden Rahmenbedingungen, die sowohl den Anforderungen an Nachhaltigkeit als auch an Digitalisierung gerecht werden, kann die Politik in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft einen Systemwandel anstoßen. Durch gezielte Anreize können Innovation und Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft gefördert und vorangetrieben werden.\r\n\r\nErfahrung fördern\r\nDie Implementierung von BIM und Smart-Building-Technologien für Digitale Zwillinge wird wesentlich durch erfolgreiche Projekte vorangetrieben. Sie stützen Praktikabilität und Vorteile der Technologie mit Erfahrungswerten. Es ist wichtig, dass Fördermaßnahmen und Verpflichtungen nicht nur punktuell, sondern über alle Phasen der Leistungserbringung und für den langfristigen Gebrauch angelegt sind.\r\n\r\nMut zeigen\r\nAls großer Bauherr und „Trendsetter“ hat die öffentliche Hand einen großen Nachfrageeffekt. Sie kann vorangehen und die Immobilienwirtschaft mitreißen.\r\n12,4 - 18,3\r\nMillionen Tonnen CO₂e können bis 2030 durch eine beschleunigte Digitalisierung im Gebäudesektor eingespart werden.\r\n(Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, durchgeführt von Accenture)\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n3\r\nInhalt\r\n1 Einleitung 4\r\n2 Rolle von Building Information Modelling und Digitalen Zwillingen 6\r\nDie Evolution von BIM 6\r\nBIM und Nachhaltigkeit: Bauen und Sanieren mit Plan 6\r\nDer Digitale Zwilling: Nachhaltig Betreiben 7\r\n3 Handlungsempfehlungen an die Politik 9\r\nGrundlagen schaffen 9\r\nErfahrung fördern 10\r\nMut zeigen 11\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n4\r\n1 Einleitung\r\nDie Klimakrise unterwirft den Bau- und Immobiliensektor einem Wandel, der nicht nur seine ökologischen, sondern auch seine sozialen und wirtschaftlichen Aspekte betrifft. Gerade dieser Sektor muss sich enorm transformieren: In ihm entsteht ein Großteil der CO₂-Emissionen in Deutschland. Insgesamt muss Deutschland bis 2030 308 Millionen Tonnen CO₂ einsparen. Das bedeutet jährlich eine durchschnittliche Reduktion von 39 Millionen Tonnen C0₂ – eine 2,5-mal schnellere Reduktion. Digitalisierung kann ein wesentlicher Treiber des Klimaschutzes sein und einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Der Gebäudesektor benötigt rund ein Drittel des deutschen Endenergieverbrauchs und stößt über ein Fünftel der CO₂-Emissionen aus.\r\nIn diesem Prozess muss Building Information Modelling (BIM) das Fundament der nachhaltigen Gebäudewirtschaft werden. Der Einsatz von BIM ermöglicht eine ressourcenschonende Planung und einen effizienten Bau über alle Leistungsphasen. In Verbindung mit intelligenten Verbrauchszählern und Systemen zum Anlagenmonitoring lässt sich zudem ein Digitaler Zwilling des Gebäudes erstellen. Dieser ermöglicht in der Nutzungsphase ein Echtzeit-Facility-Management und effektives Energiemanagement. Weiterhin kann durch die Verbindung von BIM mit Ökobilanzierungsdatenbanken und -tools eine Analyse und Bewertung des Energie- und Ressourcenverbrauchs in allen Lebensphasen eines Gebäudes (Bau, Nutzung,\r\nBIM (Building Information Modeling)\r\nBuilding Information Modeling ist eine prozessorientierte Methode der Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Bauwerken. Es basiert auf der Erstellung und Verwendung von digitalen Modellen, die Informationen über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks enthalten.\r\nCAD (Computer-Aided Design)\r\nCAD meint die Verwendung computergestützter Tools und Software zum Erstellen, Modifizieren, Analysieren oder Optimieren von Designs. CAD wird in verschiedenen Branchen eingesetzt, z. B. Architektur, Maschinenbau, und Elektrotechnik. Während BIM ein breiterer Ansatz ist, kann CAD als ein Bestandteil von BIM betrachtet werden. Das betrifft insbesondere die frühen Phasen von Bauprojekten, wenn es um die Erstellung von geometrischen Modellen geht.\r\nBIM-System\r\nEin BIM-System umfasst die Software, Plattformen und Technologien, die verwendet werden, um Building Information Modeling durchzuführen. Diese Systeme ermöglichen das Erstellen, Bearbeiten und Verwalten von BIM-Modellen sowie die Zusammenarbeit verschiedener Fachleute während des gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n5\r\nRückbau) erfolgen. Eine ausgeprägte BIM-Verfügbarkeit und Technologien für Digitale Zwillinge bilden die digitale Basis für eine moderne Immobilienwirtschaft.\r\nDie digitale Transformation des Gebäudesektors drängt enorm. Digitale Technologien wie Building Information Modelling sind die Grundlage für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Bauwirtschaft. Bereits heute können Unternehmen ohne BIM-Kapazitäten nicht an internationalen Projekten partizipieren.\r\nDieses Positionspapier erörtert die entscheidende Rolle von BIM und Digitalen Zwillingen für die Nachhaltigkeit und macht Handlungsempfehlungen an die Politik.\r\n8,1 -12 %\r\nder prognostizierten C0₂-Projektionen für den Gebäudesektor können durch eine beschleunigte Digitalisierung eingespart werden.\r\n(Bitkom-Studie »Klimaeffekte der Digitalisierung«, durchgeführt von Accenture)\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n6\r\n2 Rolle von Building Information Modelling und Digitalen Zwillingen\r\nDie Evolution von BIM\r\nBuilding Information Modelling ist keine Neuheit, hat jedoch in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung erlebt. Als innovative Technologie ist es mittlerweile ein relevantes Werkzeug der Bauwirtschaft. BIM ist eine Methode zur lebenszyklusweiten Erfassung und Bearbeitung gebäuderelevanter Daten, die die Phasen der Bauplanung, -ausführung und -bewirtschaftung umfasst. Eine Umstellung auf cloudbasierte Systeme ermöglicht zusätzlich eine standortunabhängige Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren in der Baubranche, darunter Architekten, Ingenieure, Fachplaner, Behörden und ausführende Unternehmen. Alle haben so gleichzeitig Zugriff auf aktuelle Daten und Dokumente. Das steigert die Effizienz und Genauigkeit der Gewerke erheblich.\r\nDigitale Technologien und Methoden wie Building Information Modelling bilden die Grundlage für den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Die digitale Transformation im Bauwesen drängt dabei enorm, denn schon heute können Unternehmen ohne BIM-Kapazitäten nicht an internationalen Projekten partizipieren.\r\nBIM und Nachhaltigkeit: Bauen und Sanieren mit Plan\r\nBIM ermöglicht nicht nur eine bessere Planung und Ausführung von Bauprojekten, sondern auch die Erfassung und Bewertung von Klimaschutz- und Energieeffizienzpotenzialen. Bisher waren BIM-Systeme hauptsächlich auf Materialeigenschaften und Kosten ausgerichtet. Heute werden sie immer wichtiger, um Gebäude hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitsziele zu bewerten. Mit BIM können Architekten und Ingenieure etwa den Energieverbrauch eines Gebäudes simulieren und optimieren, noch vor dem ersten Spatenstich. So können Gebäude von Anfang an energie- und ressourceneffizient gestaltet werden – und das reduziert Emissionen.\r\nBau- und Sanierungsmaßnahmen müssen sich dabei auf den Lebenszyklus von Gebäuden beziehen, denn Gebäude werden immer für eine lange Lebensdauer ausgelegt. Damit werden zum einen Rohstoffe für Jahrzehnte fixiert. Zum anderen nehmen Bauart, Auslegung und Betrieb der Gebäude Einfluss auf den Energieverbrauch. Es müssen also differenzierte Bewertungen vorgenommen werden, die je nach Gebäudeart und -typ zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. BIM kann hier viel beitragen, wenn es in Verbindung mit Datenbanken für Baustoffe und Tools zur Ökobilanzierung genutzt wird.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n7\r\nNeue Anwendungsfelder von BIM zeichnen sich auch beim seriellen Sanieren des Gebäudebestands ab. Dabei werden etwa mithilfe von 3D-Laserscans Bauwerksdaten erfasst, die in einem digitalen Prozess zur Planung, Optimierung und industriellen Fertigung von Haustechnik (z. B. Solarmodule) sowie Dämmelementen für Fassaden und Dächer genutzt werden können.\r\nDas Potenzial von BIM erfasst damit nicht nur den Bau und die Nutzung, sondern auch den Rückbau und die Sanierung von Gebäuden. Das ist entscheidend, da der Rückbau oft übersehen wird, obwohl er erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat.\r\nIm Planen und Bauen ist Building Information Modelling schon sehr weit vorangeschritten. Trotzdem herrscht weiter Skepsis unter Bauherrn, Architekten und Projektentwicklern. Diese Widerstände sind oftmals unbegründet. Gerade über mehrere Leistungsphasen hinaus hat BIM viele Vorteile, minimiert Risiken und trägt zur Kostenreduzierung bei. Mehr beteiligte Akteure sollten Erfahrungen sammeln und so die Wahrnehmung der Umsetzbarkeit ändern.\r\nDer Digitale Zwilling: Nachhaltig Betreiben\r\nDie Bedeutung von BIM für Nachhaltigkeitsziele kann sich auch in der Nutzungsphase entfalten. BIM kann im Bau als Plattform für eine reibungslose, digitale Gebäudebewirtschaftung dienen, z. B. durch einen Digitalen Zwilling. Deswegen muss im Bestand bei der Sanierung nachgerüstet werden. Der dabei entscheidende Faktor ist die Integration von Datenerfassung und Gebäudeautomation in das statische BIM-Modell. Der Digitale Zwilling lebt davon, dass permanent Informationen zum Planungsmodell hinzugefügt werden. Diese Informationen sollen das Modell nicht nur an jedem Zeitpunkt der Planung bestmöglich beschreiben. Es sollen auch Daten erfasst werden, die über die für die Gebäudeerstellung notwendigen Informationen hinausgehen, z. B. für weiterführende Analysen oder den späteren Gebäudebetrieb.\r\nDie Zusammenführung aller Daten in ein Gesamtsystem mit offenen Schnittstellen ermöglicht die Optimierung, Steuerung und Automatisierung von technischen Lösungen, einschließlich Künstlicher Intelligenz. BIM und der Digitale Zwilling dienen dabei als Plattform für das Property- und Facility-Management. Sie umfassen Smart-Meter-Daten, lagebezogene Zusatzdaten, Miet- und Nutzungsdaten, sowie Energiedaten der Versorger, die für ESG-konforme Transparenzverpflichtungen entscheidend sind.\r\nNur durch die kontinuierliche Datenerfassung können Schwachstellen und Verbesserungspotenziale an Gebäuden identifiziert werden. Sie ermöglicht, proaktiv auf Probleme zu reagieren und den Energieverbrauch zu optimieren. Außerdem können Instandhaltungsmaßnahmen effizienter und effektiver durchgeführt werden. Die Erfassung von Leitungen ermöglicht z. B. deutlich präziseres Agieren. Ferner können historische Daten r Leistungsverbesserung von Gebäuden genutzt werden, um zukünftige Projekte effizienter zu gestalten. Die Einbindung einer breiten Datenbasis erlaubt eine kontinuierliche Optimierung während des Betriebs von Gebäuden und ebnet den Weg für Digitale Zwillinge im Echtzeit-Facility-Management.\r\nFür eine flächendeckende Digitalisierung von Gebäuden muss noch viel passieren. Das Umfeld der Verbrauchs- und Echtzeitdaten ist aufgrund der Akteurs- und Anlagenvielfalt noch sehr schwer zu überschauen. Die Bewältigung dieser\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n8\r\nstrukturellen Herausforderung wird zentral für den Erfolg der Gebäudedigitalisierung. Es braucht vorrangig die Ressourcen und den Willen, um auch schwierige Projekte anzugehen. Für eine breite Datenbasis sind Datenquellen und somit Maßnahmen im Gebäude einschließlich der maßgeblichen KPIs klar und einheitlich zu definieren.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n9\r\n3 Handlungsempfehlungen an die Politik\r\nGrundlagen schaffen\r\nDurch die Schaffung richtiger Rahmenbedingungen, die Nachhaltigkeits- und Digitalisierungsanforderungen Rechnung tragen, kann die Politik in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft einen Systemwandel einleiten. Mit den richtigen Anreizen können Innovation und Digitalisierung in der Immobilienwirtschaft wachsen und sich weiterentwickeln. Im Einzelnen schlagen wir Folgendes vor:\r\n1.\r\nEtablierung von zeitgemäßen Branchenclustern\r\nEs bedarf einer zeitgemäßen Anpassung von Branchenclustern und -schlüsseln, um die Wertschöpfung rund um den Immobilienlebenszyklus neu zu definieren. Wir schlagen die Einrichtung eines Arbeitskreises vor, der die Neudefinition vorantreibt. Daraus ergeben sich viele Ansatzpunkte für die Dekarbonisierung, soziale Stabilität (insbesondere Nebenkostenstabilität und Mieten) sowie Energieeffizienz.\r\n2.\r\nAnpassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)\r\nDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind maßgeblich für die Arbeit von Planern in der Immobilienwirtschaft. Die dort definierten Verfahren müssen hinsichtlich der Digitalisierungs-, Nachhaltigkeits- und Dekarbonisierungsagenda geprüft und reformiert werden. Dazu sollte ein Expertenkreises gebildet werden, der Prozessexperten und Experten aus dem laufenden Immobilienbetrieb bis hin zu Bewertern und Smart City Verantwortlichen mit einbezieht.\r\n3.\r\nStandardisierung und Datenaustausch weiterentwickeln\r\nDie Standardisierung von BIM und die Verbrauchsdatenerfassung für Digitale Zwillinge sollte sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene weiter gefördert werden. Für den reibungslosen Datenaustausch sollte so viel wie möglich auf vorhandene internationale Standards oder branchenspezifische DIN-Vorschriften zurückgegriffen werden. Fehlende Standards sollten praxisnah entwickelt werden. Schulungen und Aufklärungsmaßnahmen müssen ausgebaut werden, um das Verständnis der Technologien zu erhöhen. Die Kompatibilität mit Gaia-X-Anforderungen sowie weiteren Datenrauminitiativen ist, wenn möglich, für Transparenz und Interoperabilität sicherzustellen.\r\n4.\r\nDefinition von Basis-Bestandteilen der BIM\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n10\r\nWichtig ist die Einheitlichkeit der Systeme. Es muss klar sein, welche Mindestanforderungen eine BIM beinhaltet, also welche Datenquellen und Daten angeschlossen sein müssen und was die Hauptsteuerungsmaßeinheiten sind. Aktuell gibt es unterschiedliche Datenquellen (Heizung, Stromkreislauf etc.), die siloartig betrieben und gemessen werden. Sie sind in den BIM-Systemen zusammenzuführen.\r\n5.\r\nDatenschutz und Datensicherheit\r\nEin BIM-Modell wird von allen Planungsbeteiligten und bauausführenden Unternehmen erstellt und gepflegt. Die Daten enthalten dabei oft sensible Informationen zu Gebäude und Infrastrukturen, einschließlich Details zu Design, Struktur und manchmal sogar Sicherheitssystemen. Smart-Building-Technologien für Digitale Zwillinge steuern und kontrollieren oft sicherheitskritische Systeme und sammeln personenbezogene Daten.\r\nBeides erfordert eine verstärkte Auseinandersetzung mit Datenschutz- und Sicherheitsstandards. Welche Art von Daten wird gesammelt? Wie und zu welchem Zweck werden die Daten verwendet? Wie sichert man die Systeme über den langen Lebenszyklus hinweg?\r\nNeben der Standardisierung ist eine aktive Beteiligung an der Entwicklung und Diskussion von Standards für Cybersicherheit und Datenökonomie wie z. B. der EU Data Act erforderlich. So können besondere Aspekte des Bau- und Immobiliensektors bedacht werden.\r\nErfahrung fördern\r\nDie Umsetzung von BIM und Smart-Building-Technologien für Digitale Zwillinge wird maßgeblich durch erfolgreiche Projekte gefördert, die die Praktikabilität und Vorteile der Technologie mit Erfahrungswerten unterfüttern. Wichtig ist, dass Förderungen und Verpflichtungen nicht nur punktuell sind, sondern über alle Leistungsphasen und für den langfristigen Gebrauch angelegt sind.\r\n1.\r\nVerpflichtende Einführung von BIM-Modellen für alle Bauvorhaben und Bestandsgebäude\r\nDie erforderlichen technischen Möglichkeiten, das Fachpersonal und die Standardisierung sind vorhanden oder schon sehr weit. Eine verpflichtende Einführung für neue Bauvorhaben schafft eine breite Datengrundlage für die Bau- und Immobilienwirtschaft, die gebraucht wird, um sinnvoll und effizient zu dekarbonisieren.\r\nDie verpflichtende Einführung für Bestandsgebäude ist notwendig, um sie durchgängig effizient zu betreiben. Damit wird die Zeitspanne für die globale Dekarbonisierung verkürzt und Einsparungen nachweisbar. Nur Daten liefern die Fakten, um zudem die Akzeptanz für ESG-Vorhaben und politische Vorgaben in der Bevölkerung zu erhöhen. Ausnahmen sollten nur für private Immobilien oder signifikante Sanierungsfälle ermöglicht werden.\r\nDieser generelle Regulierungsrahmen fördert Innovationen in Bereichen wie Künstlicher Intelligenz, Maschinellem Lernen und IoT. Regulierung kann damit dazu\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n11\r\nbeitragen, technologische Innovationen weiter voranzutreiben, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Technologien wie IoT im Gebäudemanagement effektiv und nachhaltig zu nutzen.\r\n2.\r\nBIM-Modellerstellung und Digitale Zwillinge als grundlegende ESG-Pflicht bei Neubauten\r\nDie Finanzierung der BIM-Modellerstellung und Digitaler Zwillinge sollte nicht subventioniert, sondern als Vorbereitungsarbeit zur Erfüllung von ESG-Pflichten angesehen werden. Die Wertsteigerung, die BIM und ein Digitaler Zwilling als Bestandteil der Immobilie bringen, kann sich langfristig auszahlen. Die Verpflichtung zur Einführung von umfassenden BIM-Modellen und Digitalen Zwillingen sollte für alle Unternehmen und Immobilienbesitzer gelten. Ausnahmen sollten nur für private Immobilien bis zu einem signifikanten Sanierungsfall gewährt werden.\r\n3.\r\nEinmalige Sonderabschreibung zur Digitalisierung des Bestands\r\nBis Ende 2025 sollte eine einmalige 100-prozentige Sonderabschreibung für die Erstellung von BIM-Modellen und Digitalen Zwillingen eingeführt und ggf. stufenweise in den darauffolgenden Jahren reduziert werden. Die Sonderabschreibung schafft einen wichtigen Anreiz, um den Gebäudebestand schnellstmöglich zu erfassen und nachhaltig zu betreiben. Die Abschreibung sollte den Einkauf von BIM-Technologien bzw. BIM-Zusatzleistungen und die BIM-Implementierung, inklusive eines Teils der notwendigen Beratungsleistungen, beinhalten. Zusätzlich müssen Projekte zur Erfassung und Modernisierung von technischen Anlagen und der Verbrauchsdatenerfassung als Digitale Zwillinge gefördert werden. Gerade bei Bestandsgebäuden trägt sich die Einführung von BIM nicht von selbst, Digitale Zwillinge rechnen sich hingegen schnell. Beides hat aber einen enormen positiven Einfluss auf die Dekarbonisierung.\r\n4.\r\nVerpflichtende Nutzung und Aktualisierung bei Instandhaltungsmaßnahmen\r\nDie verpflichtende Anwendung von BIM-Modellen für alle baulichen und Instandhaltungsmaßnahmen ist enorm bedeutend. Sie fördert die Pflege der Daten und ermöglicht Konfliktchecks vor Baubeginn, was erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse mit sich bringt. Die Vorfertigung von Bauteilen und Offsite-Konstruktionen wird erleichtert, was einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Bau- und Sanierungssektor leisten kann.\r\nMut zeigen\r\nAls großer Bauherr und „Trendsetter“ hat die öffentliche Hand einen großen Nachfrageeffekt. Sie kann maßgeblich vorangehen und die Immobilienwirtschaft mitreißen. Ein paar Vorschläge sind:\r\n1.\r\nEinführung von BIM in der öffentlichen Hand ausbauen\r\nDie Bündelung von Baugenehmigungsanfragen über BIM-Modell-fähige Behörden-IT-Systeme sollte bundesweit realisiert werden, um die Effizienz und Transparenz zu steigern. Als großer Auftraggeber von Bauprojekten setzt die öffentliche Hand implizit Standards für den Rest des Sektors und erhöht die Nachfrage nach BIM-Modellen.\r\nBuilding Information Modelling als Grundlage der Dekarbonisierung von Immobilien\r\n12\r\n2.\r\nSmart-Building-Technologien in allen öffentlichen Gebäuden\r\nDie öffentliche Hand hat 186.000 Gebäude – ein signifikanter Anteil am Gesamtbestand. Mit dem konsequenten Einsatz von Smart-Building-Technologien können diese effizient betrieben werden. Das spart signifikant Kosten, steigert die Akzeptanz und setzt implizit Standards für den Rest des Sektors.\r\n3.\r\nRegister- und Katasteraufbau zentralisieren und beschleunigen\r\nDie Einführung eines Immobilien-Transparenzregisters, ähnlich dem Handelsregister, sollte in Erwägung gezogen werden, um Compliance und Klimaschutz zu fördern und die Nutzerfreundlichkeit und Transparenz zu erhöhen. Hierzu sollten bestehende Anstrengungen gebündelt und beschleunigt werden. Das beinhaltet z. B. den Gebäuderessourcenpass, der im Koalitionsvertrag angekündigt wurde. Gerade diese Initiative muss in Verbindung mit bereits bestehenden Brancheninitiativen vorangebracht werden und „Once Only“ Rechnung tragen. Letztlich bedarf es einer zentralen Plattform für alle relevanten Gebäudedaten.\r\n4.\r\nVerknüpfung zu digitalen Verwaltungsverfahren herstellen\r\nEs braucht dringend einen komplett digitalen Baugenehmigungsprozess mit einer funktionierenden Verknüpfung zu BIM. Dazu sollten externe, zertifizierte Prüfstellen einbezogen werden, die via BIM angelegte Planungsdaten prüfen und einen Prüfaudit vorlegen. Den Behörden kann so die Arbeit erleichtert werden. Die Umsetzung muss eine reibungslose und medienbruchfreie Übermittlung aller relevanten Dokumente sicherstellen. Dafür muss die Infrastruktur bereitstehen und Front- & Backend in der Verwaltung weiter digitalisiert werden.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Janssen | Referent für Energy & Smart Grids\r\nT 030 27576-271 | f.janssen@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Real Estate & Construction\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle\r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004069","regulatoryProjectTitle":"Änderung des BGB im Rahmen des BEG IV zur bürokratieärmeren Änderung von Verbraucherverträgen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/93/303944/Stellungnahme-Gutachten-SG2406140078.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag zur Ermöglichung von Anpassungen in Dauerschuldverhältnissen\r\nZiel ist, durch eine Gesetzesänderung angemessene Anpassungen von Bedingungen und Preisen bei laufenden \r\nDauerschuldverhältnissen im Verbraucher-Massengeschäft rechtssicher zu ermöglichen. Dazu wird der Weg über ein \r\npositiv formuliertes gesetzliches Recht des Unternehmers in den allgemeinen Bestimmungen zu \r\nVerbraucherverträgen der § 312ff. BGB gewählt, statt einer negativen Lösung mit Beschränkungen für \r\nAnpassungsklauseln etwa in den §§ 308 oder 309 BGB. Hintergrund ist, dass ersteres als gesetzliches \r\nGestaltungsrecht weniger anfällig für eine Umgehung durch AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist, da das \r\nAnpassungsrecht selbst nicht auf einer AGB-Klausel fußt. Dem Verbraucherschutz wird durch die ausdrückliche \r\nAusnahme von wesentlichen Umgestaltungen, durch Ankündigungspflicht mit Sonderkündigungsrecht, sowie bei \r\nPreiserhöhungen durch eine Beschränkung auf eine maximal jährliche Frequenz ausreichend Sorge getragen.\r\n§ 312[xyz]\r\nVertragsänderungen in Verbraucherverträgen\r\n(1) Der Unternehmer kann einen Verbrauchervertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, ändern, soweit\r\n1. die Änderungen zu keiner wesentlichen Umgestaltung des Vertragsinhalts führen,\r\n2. die Änderungen dem Verbraucher mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden,\r\n3. der Verbraucher in der Mitteilung auf sein nach Absatz 2 bestehendes Kündigungsrecht hingewiesen \r\nwird, und\r\n4. im Falle einer Änderung, die eine Entgelterhöhung enthält, die letzte Entgelterhöhung länger als 12 \r\nMonate zurückliegt.\r\n(2) Macht der Unternehmer von seinem Änderungsrecht Gebrauch, ist der Verbraucher berechtigt, den \r\nVerbrauchervertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen fristlos zu kündigen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/d2/303946/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung: In der Filmförderung bedarf es eines Systemwechsels. Deutschland kann im internationalen Wettbewerb der Produktionsstandorte für Filme und Serien nur bestehen, wenn es attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen bietet. Das ist derzeit nicht gewährleistet und verhindert, dass das kreative und wirtschaftliche Potenzial voll ausgeschöpft wird. Im Folgenden nimmt Bitkom gerne die Möglichkeit wahr, zu dem “Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films” (Filmförderungsgesetz - FFG) Stellung zu nehmen. Sehr gerne stehen wir auch im weiteren Verlauf dieses Prozesses für den Dialog zur Verfügung. Darüber hinaus verweisen wir auf unsere beigefügte Stellungnahme zum Steueranreizmodell sowie zu Investitionsverpflichtungen und behalten uns vor, gesonderte Stellungnahmen zu den jeweiligen Diskussionsentwürfen einzureichen.\r\n\r\nGenerelle Anmerkungen: Wir begrüßen, dass die bestehenden Abgabensätze beibehalten werden. Dies ist nach Auffassung des Bitkom angesichts des intensiven Wettbewerbs im TV- und Streaming-Markt, in dem Erhöhungen von Abgaben nicht ohne weiteres an Endkunden weitergegeben werden können, folgerichtig. Ebenfalls begrüßen wir, dass der Entwurf die im Wege der Branchenvereinbarung festgelegten Verwertungsfenster für Kinos übernimmt. Dies ist eine Anerkennung des vorausgehenden intensiven Dialogs unter Expert*innen, in den sich mehrere Mitglieder des Bitkom konstruktiv eingebracht haben, und der Kompromissfähigkeit der Branche. Mit Zurückhaltung blicken wir hingegen auf die geplante Automatisierung der Förderung in einem reinen Referenzpunktesystem, das leicht zu einer Überbeanspruchung der verfügbaren Mittel und/oder sonst zu einer unzureichenden Finanzierung von zu vielen Filmen führen kann. Damit würde die heute bereits bestehende und branchenweit konstatierte Herausforderung, dass eher zu viele Filme gefördert werden, anstatt weniger Filme finanziell besser auszustatten, fortgeschrieben oder gar noch verschärft. Es muss in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass mittelfristig die Umstellung der Mittelverteilung zu einem erhöhten Finanzierungsbedarf der FFA führt und es damit zu einer eventuellen Erhöhung der ohnehin schon erheblichen Belastung durch die Filmabgabe kommt.\r\n\r\nIm Detail: Anknüpfend an unsere generellen Bemerkungen lehnen wir die Erweiterung des Begriffs der Filmwirtschaft (einschließlich der Kinos) auf den Begriff der Film- und Kinowirtschaft ab. In diesem Begriff zeichnet sich eine Veränderung der Aufgabenstellung der FFA ab und damit auch der Verwendung der ihr durch das Abgabensystem übertragenen Mittel. Weiterhin sehen wir die erhebliche Ausweitung der Aufgaben der FFA nach § 2 kritisch, insbesondere die neue Beratungsfunktion der FFA hinsichtlich technologischer Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Bereich Künstlicher Intelligenz. Aus Sicht des Bitkom ist nicht klar, wie die FFA im Rahmen der vorhandenen, ihr zur Förderung von Kinofilmen übertragenen Mittel die erforderliche Expertise für diese neue Leistung aufbauen kann. Sie darf in keinem Fall dazu führen, dass zusätzlicher Finanzbedarf entsteht, der über eine zukünftige Erhöhung der Abgaben gestillt wird. Zudem ist unklar, wem gegenüber und in welcher Form die FFA diese Beratungsleistung eigentlich erbringen soll. Ähnliche Fragen stellen sich Bitkom mit Blick auf die neue Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft Belange der Diversität, der Inklusion und Antidiskriminierung angemessen berücksichtigt werden. Während Bitkom das Anliegen, Diversität, Inklusion und Antidiskriminierung im Rahmen der FFA-Förderung voranzutreiben, vollständig teilt und begrüßt, bleibt unklar, wie die FFA eine Berücksichtigung dieser Belange jenseits ihrer Förderaktivitäten erreichen kann - zumal im Rahmen der verfügbaren Mittel. Mit Blick auf § 2 Nr. 2 möchten wir feststellen, dass durch die Aufnahme der “Auswertung von Daten” keine Grundlage für Reporting-Pflichten zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründet werden kann. Hinsichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 8 stellen wir fest, dass die Perspektive der Videowirtschaft im Verwaltungsrat - und damit der bislang deutlich unterrepräsentierten Netto-Einzahler - durch einen zusätzlichen Sitz richtigerweise ein höheres Gewicht bekommt. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass damit der Bedeutung dieser Branche am Aufkommen aus der FFG-Abgabe immer noch nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Dies gilt umso mehr, als durch die weitere Vergrößerung des Verwaltungsrats durch Neuberücksichtigung der AG Filmfestivals und des Diversitätsbeirats die Gewichtung des einzelnen Sitzes zusätzlich verringert wird. Im Zuge dessen fragt sich der Bitkom, mit welcher Begründung das Entsenderecht der ANGA gestrichen wurde.\r\n\r\n§ 15: Die in § 6 Abs. 3 vorgesehene Regelung, dass für jedes Mitglied im Verwaltungsrat ein stellvertretendes Mitglied benannt wird, sollte ebenso für das Präsidium gelten. Es besteht anderenfalls die Gefahr, dass bestimmte Stakeholder, unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum bspw. aufgrund von Krankheit, ihre Perspektive aus diesem Grund nicht in die Diskussion unter den Präsidiumsmitgliedern einbringen können. Das Instrument einer Stimmrechtsübertragung ist hier nicht ausreichend.\r\n§ 18 Abs. 5 sollte mittels eines Einschubs in Satz 1 nach Ansicht des Bitkom so geändert werden, dass die Geschäftsordnung des Präsidiums im Benehmen mit dem Verwaltungsrat erlassen wird. Weiterhin sollte in § 21 Abs. 2 geregelt sein, dass nach einmaliger Wiederbestellung des Vorstands eine öffentliche Ausschreibung erforderlich ist.\r\n\r\nZu § 23: Die Anhebung der Gewährung von Förderhilfen allein durch den Vorstand von 50.000 auf 150.000 erscheint erheblich. Hier ist aus unserer Sicht zumindest eine Begrenzung sinnvoll, die festlegt, wie oft bzw. in welchem Umfang und wie häufig gegenüber demselben Antragsteller von dieser Berechtigung jährlich maximal Gebrauch gemacht werden kann.\r\nWir unterstützen die Idee eines Diversitätsbeirats nach § 26. Dessen Rahmenbedingungen, insbesondere auch Regelungen zu Größe und Entsendungsrechten, sollten indes gesetzlich geregelt werden. Zudem ist für uns unklar, welchen Geltungsbereich die “Richtlinie zu Anreizen zur Steigerung der Diversität” (§ 3) haben soll, die der Beirat mitgestaltet.\r\nZu § 26 Abs. 2 Satz 2: Die Höhe der Forderungen, für die für den Vorstand ein Recht zur Niederschlagung besteht, sollte auch weiterhin zahlenmäßig bestimmt sein.\r\n\r\nZu § 32 Abs. 1 Nr. 9 (neu): Wir regen dringend die Ergänzung des Katalogs von in der FFA-Satzung zu regelnden Themen an, und zwar mittels „die Errichtung eines wirksamen Compliance Management Systems, die nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben ist“.\r\n\r\nZu § 41 ff. und Streichung des alten § 40 Nr. 12 bisheriges FFG i.V.m. § 41 ff. FFG-E: Wir sehen kritisch, dass der Vorschlag das Konzept des nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staats aufgibt und stattdessen nur noch auf die EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie auf die Schweiz abgestellt wird. Dies könnte zu einer unnötigen Zersplitterung im europäischen Kulturraum und zur Ausgrenzung von für die Film(-ko-) produktion sehr relevanten Staaten wie etwa das Vereinigte Königreich führen.\r\n\r\n§ 46 enthält recht weitgehende Vorgaben für eine Barrierefreie Fassung. Hier sollte die Umsetzbarkeit sowie die bereits vorhandenen Vorgaben aus dem Medienstaatsvertrag (und dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nebst Verordnung) sowie der für 2025 erwarteten Standardisierung durch Europäische Normen mitgedacht werden.\r\n\r\nWir sehen Rechteregeln als Fördervoraussetzung grundsätzlich sehr kritisch, nicht zuletzt, weil sie die Freiheit von (fairen) Gestaltungen in einem funktionierenden Markt begrenzen und Hemmschuh für eine Finanzierungsbeteiligung werden können. Rechteverteilungsvereinbarungen müssen auch Finanzierungsbeiträge und Risikotragungen berücksichtigen können.\r\n\r\nZu § 115: Wir halten es für problematisch, dass nach § 115 die Kinoförderung nun nicht mehr vorrangig als Darlehen und maximal zu 30% als Zuschuss gewährt werden soll, sondern künftig ein Zuschussanteil von bis zu 50% möglich sein soll. Damit gehen der FFA aus dem Abgabenvolumen mehr Mittel unwiederbringlich verloren, was am Ende alle Abgabenschuldner belastet, obwohl gerade im Fall der Kinoförderung nur eine Einzahler-Gruppe allein profitiert. Solange dies überwiegend als Darlehen geschah, war diese Ungleichbehandlung noch eben hinnehmbar, ein zusätzlicher Schwenk Richtung eines noch stärkeren Zuschusses scheint damit aber nicht vereinbar.\r\n\r\nDie Regelung in § 129 Abs. 1 Satz 2 FFG ist missverständlich formuliert. Hier dürfte es nicht darauf ankommen, ob sich ein Videoabrufdienst mittelbar auch durch Werbeeinnahmen, die an anderer Stelle generiert werden, finanziert, sondern die Einnahmen müssen dem Kinofilmanteil auch zuzuordnen sein. Dies klingt bereits in § 129 Abs. 6 FFG an, sollte aber auch in Abs. 1 Satz 2 klargestellt werden. Geeignet erscheint hierfür zum Beispiel die Formulierung: „Finanziert sich ein Videoabrufdienst sowohl durch Entgelte als auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze die Einnahmen aus Entgelten und aus Werbeeinnahmen zu berücksichtigen, die auf dem Kinofilmanteil des Angebots beruhen.“\r\n\r\nZu § 135 Abs. 1: Wir sehen die Anhebung des Anteils, der für sonstige Aufgaben der FFA ausgegeben werden kann (von 10 auf 20%), sehr kritisch. Anders als bei der Produktions- (und in eingeschränktem Umfang noch bei der Verleih-) Förderung ist für diese anderen Aufgaben eine (wenigstens abstrakte) gesamthafte Gruppennützigkeit für alle Abgabenschuldner nicht mehr gesichert. Da auf diesem Grundsatz aber die Zulässigkeit des gesamten Systems der Sonderabgabe beruht, raten wir dringend davon ab, hier eine solche massive Ausweitung vorzunehmen.\r\n\r\nZu § 157 FFG: Der vorgesehene Wegfall der Ersetzungsbefugnis nach § 157 FFG ist kritisch zu bewerten. Die Bewerbung von Filmen ist für deren Erfolg von großer Relevanz. Bei dem bewährten Modell nach § 157 FFG stellen Medienunternehmen entsprechende Medialeistungen zur Verfügung. Das erlaubt ihnen, die Abgabenlast zu mindern. Gleichzeitig wäre für die Filmbranche eine reguläre Buchung bilanziell teurer. Daher ist es nicht ersichtlich, warum dieses Win-Win-System aufgegeben werden soll. Vielmehr sollte über eine flexible Handhabung bzw. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ersetzungsbefugnis auf Videoabrufdienste nachgedacht werden. Eine Streichung ist in jedem Fall zu vermeiden. Eine Neuregelung der Ersetzungsbefugnis durch Medialeistungen ist höchstens insofern folgerichtig, als die heute bestehende Ungleichbehandlung von linearen und non-linearen Mediendiensteanbietern beendet werden muss. Richtig wäre aber, die Ersetzungsbefugnis auch den non-linearen Diensten sowie Programmvermarktern einzuräumen, anstatt sie für die linearen Fernsehsender zu streichen. Sie sind eine günstige Möglichkeit, um Werbeflächen für Kinofilme zu gewinnen und so den Verleih und die Distribution zu stärken.\r\nHervorheben möchten wir in diesem Kontext auch die Ausführungen auf Seite 2 des Entwurfs zu “weitere[n] Kosten”: Der Referentenentwurf geht davon aus, dass Anbietern von Bezahlfernsehen durch Wegfall der Medialeistung Mehrkosten entstehen, die nicht ohne Weiteres an den preissensiblen Endverbraucher weitergereicht werden können - denn: der Markt des Home-Entertainments sei wettbewerbsintensiv. Ohnehin knappe Margen werden weiter geschmälert mit der Folge, dass die Möglichkeiten, zu (re-)investieren, sinken. Dieser Zusammenhang ist auch gerade mit Blick auf ein angedachtes Investitionsverpflichtungsgesetz von hoher Relevanz.\r\n\r\nAbschließend möchten wir zum vorliegenden Gesetzentwurf festhalten, dass eine sinnvolle und objektive Bewertung der FFA-Förderung, wie sie verfassungsgerichtlich gefordert und Voraussetzung des Sonderabgabensystems FFG ist, die Durchführung einer unabhängigen Evaluierung voraussetzt. Diese sollte die Effektivität und Effizienz der Ausgabenseite untersuchen. Dies ist gerade jetzt bei einem umfassenden Systemwechsel mehr denn je erforderlich als Rückschau auf das “alte” und zum Abgleich mit der neuen Fördersystematik und erweiterten Aufgaben der künftigen Filmagentur. Politisch motivierte Inhalte, wie beispielsweise das Kapitel zur Einführung einer Investitionsverpflichtung im Evaluierungsbericht von 2022, gehören nicht in einen solchen Prognosebericht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/26/303948/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170014.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anreize für einen starken AV-Produktionsstandort schaffen, schädliche Regulierung vermeiden\r\n\r\nZusammenfassung: Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) hat für eine „große Reform“ der Filmpolitik ein Drei-Säulen-Modell angekündigt, das möglichst bis 2025 umgesetzt werden soll: Neben der Reform des heutigen Filmförderungsgesetzes, das aber – richtigerweise – auf den speziellen Bereich des Kino-Films beschränkt bleiben soll, will die BKM auch ein neues System der wirtschaftlichen Filmförderung durch ein Steueranreizmodell und daneben weitreichende Investitionspflichten für audiovisuelle Mediendiensteanbieter in europäische und deutschsprachige Werke einführen. Damit gehen die beiden weiteren Säulen weit über den traditionellen Bereich der Filmpolitik hinaus, erhoffen sich eine Stärkung des gesamten audiovisuellen Produktionsmarktes und zielen auf eine umfassende, letztlich Programm-bezogene Regulierung audiovisueller Medienanbieter in Deutschland durch den Bundesgesetzgeber. Bitkom begrüßt, dass die BKM den vom Verband schon früh propagierten Ansatz eines Steueranreizmodells aufgreifen will, sieht aber mit großer Sorge den Plan für Investitionspflichten, die geeignet sind, dem deutschen Medien- und Produktionsmarkt sogar nachhaltig zu schaden. Mit diesem Papier möchte Bitkom im frühen Stadium der Diskussion auf wesentliche Aspekte der Debatte um Steueranreizmodell und Investitionspflicht hinweisen. \r\n\r\nZum Steueranreizmodell\r\nDie Einführung eines Steueranreizmodells bietet das Potenzial, die neue Dynamik im audiovisuellen Produktionsmarkt auch für Deutschland nutzbar zu machen und damit die Produktionswirtschaft in Deutschland in Gänze zu stärken – von den Auftraggebern über die Produzenten und technischen Dienstleistungsunternehmen bis hin zu den Kreativen und Crews. Indem ein solches Modell das Produktionsvolumen in Deutschland vergrößert, sorgt es für Aufträge und Erlöse, an denen eine Vielzahl von Marktteilnehmern entlang der Verwertungskette partizipieren können.\r\nGegenüber den bestehenden wirtschaftlichen Förderinstrumenten (GMPF und DFFF) bietet ein Steueranreizmodell eine größere Verlässlichkeit, damit bessere Planbarkeit, einfachere Antragsverfahren und gleichberechtigte Zugangsbedingungen für alle am Produktionsmarkt Beteiligten. Damit kann ein Steueranreizsystem auch einer wachsenden Dynamik im Markt standhalten.\r\nEin steuerliches Anreizmodell ist sowohl für klein- und mittelständische Betriebe als auch für größere Unternehmen vorteilhaft, denn das System verlangt deutlich weniger Verwaltungsaufwand als dies beim intendierten Zugang zu den bestehenden „Töpfen“ der Fall ist. Fragen der Zwischenfinanzierung, die für kleinere Antragsteller von Bedeutung sein können, lassen sich auch in einem Steueranreizmodell lösen.\r\nMit einem von Bitkom beauftragten Gutachten1 hat Deloitte gezeigt, wie groß die Effekte eines solches Modells für Deutschland sein können: Bis zu 1,36 Mrd. Euro zusätzliche Bruttowertschöpfung können erzielt werden. Jeder Euro Steuergutschrift generiert einen BIP-Multiplikator von bis zu 6,6 und kann so zusätzliche Steuer- und Sozialbeiträge von bis zu 2,80 € auslösen, sodass sich das System selbst tragen kann.\r\nGerade auch im Vergleich mit anderen erfolgreichen audiovisuellen Produktionsmärkten in Europa wie Spanien, UK oder Ungarn ist es daher dringend angeraten, gemeinsam mit Bund und Ländern möglichst zügig ein vergleichbares Steueranreizmodell auf den Weg zu bringen.\r\n\r\nZur Investitionspflicht\r\nIm Unterschied zum Steueranreizmodell birgt der zusätzliche Plan der Einführung einer Investitionspflicht (IV) für audiovisuelle Mediendienste massive Risiken für die deutsche Produktions- und Medienlandschaft und kann so auch alle eventuellen Vorteile eines Steueranreizsystems konterkarieren. Ein solch schwerwiegender regulatorischer Eingriff ist a) nicht notwendig, kann b) die verfolgten Ziele nicht fördern, kann c) aber zu erheblichen Schäden für Unternehmen und Verbraucher führen. Damit ist eine solche Regelung (d), jedenfalls in der vorgeschlagenen extremen Höhe, auch verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft.\r\na) Regulierung nicht notwendig\r\nAngesichts eines hohen Investitionsniveaus2, einer gesunden Produzentenlandschaft und eines hohen Nachfragewettbewerbs besteht keine Rechtfertigung, in den funktionierenden Markt mittels belastender Maßnahmen wie einer Investitionsverpflichtung einzugreifen – zumal mit dem steuerlichen Anreizmodell ein geeigneteres und milderes Mittel zur Verfügung stünde, um positive Effekte für den Produktionsstandort auszulösen.\r\nStudien, wie der mehrere europäische Länder vergleichende Bericht von O&O3 zeigen, einen gesunden Mix großer und kleiner, abhängiger und unabhängiger Produzenten mit angemessener Profitabilität und einem – von üblichen Schwankungen zwischen Jahren abgesehen – stabilen Auftragsniveau durch eine sogar wachsende Zahl von Auftraggebern.\r\n\r\nUnzutreffend ist auch die Behauptung, dass es einen Trend zu nachteiligeren Kooperationsmodellen und Vertragsbedingungen im Markt gäbe. Vielmehr führt der Nachfragewettbewerb zwischen Auftraggebern zu einer zunehmenden Flexibilität bei der Ausgestaltung von Vertragsregelungen, Erfolgsbeteiligungen oder auch Rechteverteilungen. Auf diese Weise können Produktionsunternehmen die für ihre jeweilige Situation passenden Bedingungen erreichen und etwa zwischen größerer Risikobeteiligung mit dann auch mehr Rechten oder auch einer weniger risikobehafteten Struktur bei reinen Auftragsproduktionen wählen.\r\n\r\nEs liegt bislang keine Untersuchung vor, die tatsächlich regulatorischen Handlungsbedarf und ein Marktversagen nachweisen würde.4 Das von der FFA bestellte Goldmedia-Gutachten zur „Plattformökonomie“ liefert hingegen jenseits nicht repräsentativer Einzelstimmen interessierter Kreise keine empirische Evidenz für die dort behaupteten „Marktasymmetrien“. Vielmehr spricht der vermehrte Wettbewerb auf Auftraggeberseite und die damit einhergehende größere Nachfrage für eine Stärkung der Markt- und Verhandlungsstellung der Produzentinnen und Produzenten. Es wäre daher dringend angeraten, vor weiteren Regulierungsschritten zunächst einmal eine tatsächlich belastbare Marktanalyse durchzuführen.\r\n\r\nb) Regulierung nicht nützlich\r\nEine gezielte Stärkung des deutschen Produktionsstandorts ist mit einer Investitionspflicht aufgrund des europäischen Rechtsrahmens nicht möglich. AVMD-Richtlinie und Binnenmarktprinzip erlauben nur Vorgaben zur Investition in europäische Werke. Gezielte Vorgaben zur Arbeit mit deutschen Produktionsunternehmen oder zur Produktion am Standort Deutschland sind (anders als bei den Steueranreizen) nicht möglich. \r\nEin Gutachten im Auftrag des Europäischen Parlaments, November 2023, beschreibt mögliche Risiken infolge der Vereinbarung von Auswertungsrechten gegen ein pauschales Entgelt, ist jedoch weder in der Lage, den Umfang oder die Bedeutung von solchen Vertragsgestaltungen im Verhältnis zu anderen Vereinbarungen darzulegen, noch, Nachweise oder Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich angesichts der Risiko- und Rechtverteilung und im Ergebnis eine nachteilige Folge für Kreative, Produzenten und/oder den europäischen audiovisuellen Markt ableiten ließe.\r\n\r\nGermany in die in den hiesigen Bundesländern angesiedelten Arbeitsplätze und Betriebe fließen und so Know-how erhalten bzw. ausbauen.\r\nStudien wie auch Erfahrungen aus Ländern mit einer hohen IV wie Italien zeigen zudem, dass Staaten ohne Investitionspflicht wie z. B. Schweden, UK oder auch Polen (oder solche mit nur einer niedrigen IV wie Spanien) eine bessere Entwicklung ihres audiovisuellen Produktionsmarktes aufweisen als solche mit starker Regulierung wie Frankreich oder Italien.\r\nDie Bedenken gelten umso mehr, als die jetzt in den Raum gestellte Investitionspflichten-Höhe von 20 % des Umsatzes, davon 75 % in deutscher Sprache (also 15 % des Gesamtumsatzes (nicht Erlös!) für deutschsprachige Werke), um das Drei- bis Vierfache über dem Durchschnitt der IV-Höhe in jenen europäischen Ländern liegt, die sich überhaupt für die Einführung einer solchen lokalen Investitionspflicht entschieden haben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass mehr als die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten von der Einführung einer Investitionspflicht abgesehen hat.\r\nDie Vorgabe zwingender Investitionssummen ist schon deshalb nicht zielführend, weil Investitionen letztlich nur zu mehr Quantität führen, und kein Zusammenhang zur Qualität der geschaffenen Werke steht. Dabei besteht im Markt weithin Einigkeit, dass Deutschland nicht mehr, sondern bessere Filme und Serien braucht, um beim Publikum wieder mehr Interesse zu wecken und ggf. auch international erfolgreicher zu werden. Eine lokale Sprachquote riskiert hingegen, den Wettbewerb im europäischen Produktionsmarkt zu beschränken und damit die Innovationsfähigkeit der Branche zu beschneiden – was eher zu einem weiteren Zurückfallen der deutschen Film- und Serienproduktionen im internationalen Wettbewerb führen würde.\r\n\r\nc) Regulierung potenziell schädlich für Qualität und Vielfalt im deutschen AV-Markt\r\nEine hohe Investitionspflicht riskiert, auf dem deutschen Markt tätige Medienunternehmen zu wirtschaftlich nicht tragbaren Investitionen zu zwingen, die zudem nicht im Einklang mit den eigentlichen Programmintentionen stehen und nicht auf eine entsprechende Nachfrage beim Zielpublikum des jeweiligen Mediendienstes stoßen (dürften). Dies kann zum Marktrückzug von Medienunternehmen führen oder abschreckend auf einen etwaigen Markteinstieg wirken.\r\nEine zusätzliche Pflicht zur Investition in bestimmte Werke (etwa durch Subquoten, u. a. für die nationale Sprache, neue Produktionen, sog. unabhängige Produktionen oder für Kinofilme) greift – anders als die insoweit programmneutrale FFG-Abgabe – noch einmal verstärkt in die Programmhoheit der Medienanbieter ein. Sie reduziert damit potenziell die Vielfalt des individuellen und gesamten Programmangebots der Medienanbieter, steht deshalb unter einer besonderen, erhöhten Rechtfertigungsanforderung als Eingriff in die Medienfreiheit der Anbieter wie auch der Medienrezeptionsfreiheit der Zuschauerinnen und Zuschauer.\r\nBesonders problematisch ist die Wirkung der geplanten Regulierung im Fall konjunktureller Schwächephasen und bei bilanziellen Herausforderungen einzelner Medienunternehmen. Da die Diskussion zu den IV-Quoten den Umsatz und nicht den Erlös als Bemessungsgrundlage heranzieht, wird defizitären Unternehmen der Weg in die Profitabilität versperrt. Damit kann eine solche Pflicht das Ausscheiden von Marktteilnehmenden verursachen, mindestens aber beschleunigen, und so nicht nur der Medienvielfalt, sondern entgegen der Intention der IV dem Produktions- und Medienmarkt insgesamt nachhaltig schaden. Zugleich ist von einer antizyklischen Wirkung auszugehen, die auch bei relativ gesehen umsatzstarken Marktteilnehmern in Folgejahren die Flexibilität zur Markt- und Wettbewerbsanpassung nimmt und Krisensituationen erheblich verschärft, gerade bei steigenden Preisen aufgrund einer durch die IV verursachten, künstlich hohen Nachfrage nach Entwicklungs- und Produktionsleistungen.\r\nDenn auch für das weitere audiovisuelle Ökosystem und die hiesige Produktionslandschaft können sich Investitionspflichten sogar negativ auswirken. Studien beschreiben, dass die finanzielle Verpflichtung, einen Beitrag zur lokalen Produktion zu leisten, den Preis aller an der Produktion beteiligten Ressourcen in die Höhe treiben wird. Dies kann dazu führen, dass weniger lokale Produzenten und Produzentinnen konkurrieren können, was gerade kleinere und unabhängige Produktionsunternehmen und deren ohnehin schon schwierig zu finanzierenden Produktionen zuerst spüren werden. Letztendlich führt dies dazu, dass die lokale Produktion abhängig wird von einer geringeren Anzahl von Unternehmen, die die höheren Kosten tragen können.7 Genau vor solchen negativen Folgen hat auch der italienische Medienregulierer AGCOM diesen Sommer nach 2 Jahren Erfahrung mit einer hohen (wenn auch nicht ganz so hoch wie in Deutschland vorgeschlagen) Investitionspflicht in einer Stellungnahme an die italienische Regierung gewarnt und zumindest für eine deutliche Absenkung der Investitionspflicht plädiert.\r\n\r\nSchließlich ist der administrative Aufwand, der mit der Umsetzung, der Dokumentation und später der Kontrolle einer zumal kleinteilig durchregulierten Investitionspflicht sowohl auf Seiten der verpflichteten Medienunternehmen als auch der mit der Durchführung betrauten Behörden enorm. Alle Mittel, die allein für die Finanzierung dieses „Bürokratiemonsters“ verbraucht werden würden, stehen dann nicht mehr für Inhalte und den audiovisuellen Produktionsmarkt zur Verfügung.\r\n\r\nd) Regulierung damit auch verfassungsrechtlich fragwürdig\r\nAngesichts dessen, dass – bei ohnehin unklarem Ziel (Stärkung des Produktionsstandorts? Begünstigung deutscher Produktionsunternehmen? Kulturelle Ziele?) – die Einführung einer Investitionspflicht nicht geeignet, nicht erforderlich, sondern mit Blick auch andere wesentliche Schutzgüter wie die Medienfreiheit der Medienanbieter, die Medienrezeptionsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer und die Medienvielfalt sogar schädlich ist, erscheint die Verfassungsgemäßheit der in Aussicht gestellten Regelung höchst zweifelhaft. Selbst das von der BKM in Auftrag gegebene Gutachten (das pauschal ohne Angaben zur Höhe und Ausgestaltung einer Investitionspflicht erstellt wurde) stellt fest, dass eine Verfassungsgemäßheit umso unsicherer ist, je höher der Prozentsatz einer Investitionspflicht ausfällt und je mehr weitere Vorgaben durch Subquoten oder Regelungen zur Rechteverteilung damit verbunden werden. Auch erwähnt das Gutachten, dass Einzelmaßnahmen zulässig sein, in kumulativer Belastung aber das zulässige Maß überschreiten können. Vor diesem Hintergrund ist besonders problematisch, dass der von der BKM entwickelte Vorschlag, den das Gutachten rechtfertigen soll, hingegen sämtliche Optionen kumulativ aufgreift und damit eine Eingriffsintensität schafft, die mit teilweise erdrosselnder Wirkung jede Grenze der Verhältnismäßigkeit überschreitet (hohe Quoten mit Umsatz als Bemessungsgrundlage und engmaschige Subquoten nebst Rechterückbehalt und Wegfall der Ersetzungsbefugnis trotz bereits bestehender FFG-Förderabgabe-Verpflichtungen und Katalogquoten zugunsten europäischer Werke).\r\n\r\nUm zu verstehen, wie weitgehend der Eingriff ist, muss man sich vor Augen führen, was die Anknüpfung einer Investitionsrate an den Umsatz des Medienanbieters bedeutet: In der Praxis bedeutet eine solche Verpflichtung einen sehr viel höheren Anteil am verfügbaren Programmbudget der verpflichteten Mediendiensteanbieter. Denn Medien können bestenfalls etwa die Hälfte ihres Umsatzes in Programmausgaben investieren, während der Rest für weitere Kosten wie Personal, Distribution, Technik, Marketing usw. gebraucht wird, bevor am Ende – wenn überhaupt – ein kleiner Gewinn aus dem Umsatz zurückbleiben sollte. Damit bedeutet eine Investitionspflicht von 20 % des Umsatzes faktisch eine Bindung von 40 % des Programmbudgets. Bei einer davon 75%igen lokalen Sprachquote müssten also verbindlich mindestens 30 % des Programmbudgets in deutschsprachige Inhalte fließen. Ein so tiefgehender Eingriff in die Programmfreiheit der Medienanbieter dürfte kaum zu rechtfertigen sein.\r\nDaneben ist aber auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes weiterhin sehr fraglich. Der einfache Erst-recht-Schluss, den das Auftragsgutachten anstellt – dass nämlich eine Investitionspflicht als geringerer Eingriff erst recht in die Kompetenz des Bundes falle, wenn er doch auch eine Abgabe wie im FFG anordnen könne – verkennt, dass eine Pflicht zur Investition in bestimmte Werke (anders als die programmneutrale FFG-Abgabe) in die Programmhoheit der Medienanbieter eingreift. Gerade aufgrund der Höhe und der Weite der Regelung (die eben nicht mehr nur für Filme, sondern für das gesamte Programm der Medienanbieter gelten soll) fällt die angedachte Regel in den Bereich der audiovisuellen Inhalteregulierung („Fernsehpolitik“), die in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder als Verantwortliche für die Medienpolitik liegt.\r\nJedenfalls wäre es verfassungsrechtlich zwingend, dass Umsätze, die im Rahmen von Gesamt- oder Bündelangeboten mit Inhalten bzw. Diensten erzielt werden, die selbst nicht zu den in Frage stehenden investitionsfähigen audiovisuellen Inhalten zählen, nicht in den zugrunde gelegten Umsatz eingerechnet werden dürfen. Besonders hier zeigt sich die Notwendigkeit einer gegenstandsbezogenen Abgrenzung nach Seh-/Nutzungszeiten, um insofern eine Neutralität gegenüber den verschiedenen im Markt vertretenen Produkten zu wahren. Entsprechende Regeln sind heute auch schon für die Berechnung der Umsatzbasis für die FFG-Abgabe bekannt und müssten entsprechende Anwendung finden.\r\nEbenso ist zwingend Zurückhaltung bei Subquoten geboten. Wie auch das von der BKM beauftragte Rechtsgutachten zu Recht ausführt, kommt eventuellen Subquoten neben der absoluten Höhe der IV eine ganz wesentliche Rolle bei der Verhältnismäßigkeit zu, weil jede weitere Vorgabe hier die Programmfreiheit der Anbieter zusätzlich und verstärkt einschränkt. Ganz besonders gilt dies für eine mögliche Pflicht zur Investition in Kinofilme, die neben die weiterhin geplante Abgabenpflicht nach dem FFG zur Finanzierung von Kinofilmen träte. Ob eine solche Subquote überhaupt erforderlich und angemessen ist, erscheint zweifelhaft, zumal schon heute deutlich mehr deutsche Kinofilme entstehen, als tatsächlich Nachfrage nach solchen Werken an den Kinokassen besteht. Die Produktion von noch mehr kaum rezipierten Werken hilft niemandem (vielleicht mit Ausnahme der Verstärkung einer Produktion allein um der Produktion willen), insbesondere nicht der Wahrnehmung des deutschen Films beim Publikum im In- und Ausland. Bei jeder Festsetzung einer möglichen Subquote für Kinofilme ist zudem zu berücksichtigen, dass viele Dienste überhaupt nur nachrangig in Filme, sondern sehr viel mehr in andere Formate wie Serien, Entertainment, Sport o. ä. investieren. Eine Subquote für Kinofilme dürfte daher immer nur auf das ohnehin stattfindende Filmengagement bezogen sein, nicht aber auf Gesamtumsätze, da auch sonst erneut eine unzulässige Zwangswirkung auf die Programmgestaltung und -gewichtung die Folge wäre. In diesen Zusammenhang halten wir auch die Festlegung spezieller Investitionsquoten zugunsten unabhängiger Produzenten nicht für den richtigen Ansatz, um Anreize für Investitionen in audiovisuelle Inhalte zu schaffen. Jedenfalls sollte hier der Begriff der Unabhängigkeit allein an einer gesellschaftsrechtlichen Zugehörigkeit oder einer (nahezu) ausschließlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber, jedenfalls aber nicht etwa an Rechtefragen orientiert werden. Anderenfalls bestünde generell, gerade aber auch für kleinere Produzenten, die die notwendigen Mittel zur Beteiligung an der Produktionsfinanzierung und dem folgend für einen (Teil-)Rechteerwerb nicht selbst oder über den Kapital-/Kreditmarkt beschaffen können, eine erhebliche Hürde für viele Produzenten, von dem intendierten Instrument zu profitieren.\r\n\r\ne) Regelungen zur Rechteverteilung dem Markt überlassen – ggf. in Form eines Branchendialogs Insgesamt gilt es, Zurückhaltung bei Regelungen zur Rechteverteilung zu üben. Wie bereits ausgeführt, sind heute im Markt eine Vielzahl von Kooperationsmodellen vertreten. Ein starker Nachfragewettbewerb erlaubt es Produktionsunternehmen, zwischen verschiedenen Finanzierungspartnern bzw. Auftraggebern zu wählen und damit ein für sie individuell passendes Vertragsmodell zu finden. Solange unabhängige Produzenten das Vertragsverhältnis frei aushandeln können, sollte mehr Flexibilität hinsichtlich der Dauer der Rechte, des Umfangs der Rechte und des Anteils des Produzenten zugelassen werden (einschließlich der Zulassung von Koproduktionen, bei denen ein unabhängiges Studio der Hauptproduzent ist). Eine solche Flexibilität kommt vor allem kleineren unabhängigen Produzentinnen und Produzenten sowie Kreativen zugute, die wenig Erfahrung mit der Fertigstellung und Herausbringung von Filmen haben und/oder Inhalte nicht selbst (teil-)finanzieren können. Gerade für diese Gruppe ist auch ein Verbleib von Rechten keineswegs immer die bessere Option als zum Beispiel höhere Producer Fees (gerade bei höheren Budgets) oder Erfolgsbeteiligungen, wie sie im Markt ebenfalls angeboten werden. Auch faire, angemessene Buy-out-Modelle, bei denen ein Auftraggeber alle Rechte übernimmt bei gleichzeitiger vollumfänglicher Projektfinanzierung und Risikotragung, können eine Chance gerade für neu in den Markt tretende und kleinere Produktionsunternehmen sein und damit den Wettbewerb im Produzentenmarkt beleben. Auch große, sonst kaum oder überhaupt nicht finanzierbare Projekte, die aber ein besonderes Potenzial haben, das Filmschaffen auf eine neue Ebene zu heben und auch international Anerkennung zu gewinnen, sind oft nur in solchen voll durchfinanzierten Projekten möglich, weil sich schlicht keine anderen Partner finden, die bereit sind, sich am – sehr erheblichen – Risiko zu beteiligen. Insofern schaden Einschränkungen dieser Vielfalt der Kooperationsmodelle durch verbindliche Vorgaben zur Rechteverteilung, die bestimmte Vertragsmodelle ausschließen, am Ende der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Markts.\r\nSofern im Übrigen Gesprächsbedarf gesehen wird, etwa zu Fragen der Vertragsgestaltungen und der Rechteverteilung (die zunächst einmal der Vertragsfreiheit und Privatautonomie unterfallen), so wäre jedenfalls die Initiierung von Branchengesprächen zu dem Thema das geeignetere und mildere Mittel. Gerne stehen Bitkom und seine von ihm im Bereich der audiovisuellen Medien vertretenen Mitglieder zu einem solchen Dialog bereit.\r\nSchlussfolgerungen\r\nDeutschland sollte dem erfolgreichen Beispiel Österreichs folgen, wo im letzten Jahr ein attraktives Anreizsystem eingeführt wurde und das auf regulatorische Interventionen bewusst verzichtet hat. Schon nach einem knappen Jahr zeigt sich ein massiver Erfolg mit einer Verdreifachung des Produktionsvolumens im Land.\r\n\r\nWir unterstützen die Vorschläge für ein steuerliches Anreizmodell ohne budgetäre Deckelung und losgelöst von Investitionspflichten als Gamechanger für den Produktionsstandort Deutschland, ähnlich den erfolgreichen Initiativen in Österreich, Spanien oder dem Vereinigten Königreich. Die im Auftrag von Bitkom erstellte und veröffentlichte Studie von Deloitte9 zeigt das erhebliche wirtschaftliche Potenzial dieses Instruments.\r\nInvestitionspflichten lehnen wir als sachlich nicht gerechtfertigten, kontraproduktiven Markteingriff ab. Es besteht angesichts der guten Marktlage und des funktionierenden Wettbewerbs keine Rechtfertigung für einen solchen Markteingriff; zudem fiele eine solche Regelung angesichts des mit ihr verbundenen Eingriffs in die Programmfreiheit der Medienanbieter in die Kompetenz der Länder. Exzessiv hohe Investitionsquoten, wie die im Raum stehenden 20 Prozent nebst inhaltlich präskriptiver Subquoten, sind sowohl unter kulturellen Aspekten wie der Aufrechterhaltung von Medienvielfalt, als auch unter wirtschaftlichen Aspekten wie der Standortattraktivität und der Innovationskraft der Branche klar abzulehnen, zumal sie dem deutschen Produktionsstandort nicht helfen. Hier drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass eine Investitionspflicht eher das Ziel einer Umlenkung der Erlöse von einer Gruppe Marktteilnehmer an eine andere Gruppe verfolgt und damit ein protektionistisches Umverteilungsmodell statt eines innovativen Standortstärkungsmodells ist.\r\n\r\nSollte dennoch an den Überlegungen für die Einführung von Investitionsverpflichtungen festgehalten werden, so muss gelten: Investitionsverpflichtungen sind ohne ein Steueranreizmodell nicht denkbar – beide Instrumente können, wenn überhaupt, zwingend nur gemeinsam und zeitgleich eingeführt werden, um andernfalls eine massive Schwächung eines attraktiven Produktionsstandorts Deutschland zu vermeiden. Es gilt aber weiterhin: Jeder regulative Eingriff setzte zunächst die klare Feststellung eines tatsächlichen Marktversagens voraus (das aktuell nicht erkennbar ist) und müsste zudem mit einem umfänglichen Impact Assessment einhergehen, um auf dessen Grundlage ungewollte negative Konsequenzen möglichst ausschließen zu können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/5c/343882/Stellungnahme-Gutachten-SG2408150011.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsames Verbändeschreiben zur Reform der Filmwirtschaft in Deutschland\r\nSehr geehrte Frau Staatsministerin,\r\nsehr geehrte Frau Roth,\r\ndie hier vertretenen Organisationen repräsentieren das Gros der deutschen bzw. in Deutschland tätigen Anbieter audiovisueller Medien. Wir leisten einen essenziellen Beitrag für die Herstellung und Verbreitung von kreativen und vielfältigen Inhalten, in die Investitionen zu großen Teilen durch unsere Mitglieder erfolgen. Für uns ist die angestrebte Reform der Film- und Serienförderung eines der zentralen sowie ökonomisch relevantesten Themen dieser Legislatur.\r\nDeshalb unterstützen wir ausdrücklich die von der Bundesregierung im Wege des Bundes-haushalts 2025 erzielte politische Verständigung zur Einführung einer Anreizförderung verstanden als steuerbasierte Anreizförderung - in Höhe von bis zu 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten. Mit einem auch mit den Ländern geeinten Steueranreizmodell kann es gelingen, Deutschland als Produktionsstandort wieder wettbewerbsfähig zu machen. Die von der Beauftragten für Kultur und Medien (BKM) zu einem Filmförderzulagengesetz durchgeführten Workshops in der letzten Woche machten deutlich, dass diese Einschätzung Branchenkonsens ist und die verbleibenden Fragen praxisgerecht gelöst werden könnten.\r\nDem ebenfalls diskutierten Instrument einer Investitionsverpflichtung stehen wir weiterhin aufgrund seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen - ablehnend gegenüber. Es ist gerade kein Garant dafür, dass künftig vermehrt am Standort Deutschland produziert wird. Von einem Interessensausgleich sowohl hinsichtlich der Zielsetzung als auch der Details kann bis zum heutigen Tag nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich um eine einseitige starke Belastung eines maßgeblichen Teils der Verwertungskette, der ebenfalls vor wirtschaftlichen Herausforderungen steht. Nach wie vor wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass Anbieter\r\naudiovisueller Mediendienste unterschiedliche Geschäftsmodelle und damit Angebotsinhalte haben und haben müssen, um Vielfalt und Wettbewerb zu sichern.\r\nAuch die von der EU-Kommission vorgebachten Einwände zu gesetzlich geregelten Investitionsverpflichtungen in Italien und Dänemark sowie die sogar von dem durch den BKM beauftragten Gutachter geäußerten substanziellen verfassungsrechtlichen Bedenken werden augenscheinlich kaum beachtet.\r\nAus genannten Gründen wäre es daher angezeigt, zunächst mit einem international wettbewerbsfähigen Steueranreizmodell zu starten und dessen Effekte abzuwarten.\r\nDie Vehemenz der Befürworter einer weitestreichenden Investitionsverpflichtung ist umso bedauerlicher, als sie den Blick für Einigungskorridore versperrt. So wurde im Rahmen der BKM-Workshops ein Vorschlag für eine Rechteteilung vorgestellt, welcher ohne den Zwang einer Investitionsverpflichtung auskommt. Wir würden uns nach den Workshops wünschen, dass es Offenheit zur Diskussion für flexible und interessensgerechte Ansätze gibt. Das ist unserem Verständnis nach Teil der eigentlich selbstverständlichen Kompromissfindung. Nur international wettbewerbsfähige Anreize und eine Branchenlösung, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, schaffen zeitnah und dauerhaft den von uns allen gewünschten attraktiven Produktionsstandort Deutschland.\r\nUngeachtet der schwierigen Ausgangslage sind wir, die Unterzeichner, weiterhin dialoginteressiert und stehen für die Fortsetzung konstruktiver Gespräche unverändert gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004070","regulatoryProjectTitle":"Reform der deutschen Filmwirtschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/ab/343884/Stellungnahme-Gutachten-SG2408150012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG 2025)\r\n5. August 2024\r\nGenerelle Anmerkungen\r\nMit Blick auf die geplante umfassende Reform der deutschen Filmförderung setzen sich Bitkom e.V., ANGA - Der Breitbandverband e.V. und eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. für attraktive Rahmenbedingungen und faire Wettbewerbschancen ein. Ein Systemwechsel in der Filmförderung ist dringend notwendig. Dies hat die Bundesregierung zwar erkannt, indem sie eine Neuordnung der Filmförderstrukturen fordert bzw. die Filmwirtschaft vereinfachen und transparenter gestalten möchte. In der aktuellen Debatte um die Novellierung des Filmförderungsgesetzes (FFG) und damit verbundene weitere Initiativen zur finanziellen Restrukturierung sehen wir hingegen eine kontraproduktive Entwicklung, diese Ziele zu erreichen. Im Folgenden möchten wir die Gelegenheit nutzen und zu dem jüngsten Entwurf zum Filmförderungsgesetz (FFG-E), der dem Bundestag als Gesetzentwurf der Bundesregierung zugeleitet wurde (BR-Drs. 238/24), Stellung beziehen. Einleitend möchten wir einige grundlegende Gedanken zum Gesetzentwurf äußern und diese in den größeren Zusammenhang der laufenden filmpolitischen Reformdiskussion stellen.\r\nDie Medienwirtschaft steht angesichts des gesamtwirtschaftlichen Abschwungs unter erheblichem Druck, was ihre Investitionsmöglichkeiten insgesamt einschränkt.\r\nMit gesetzlichen Maßnahmen sollte statt auf eine Umverteilung im Binnenverhältnis eine Stärkung der Gesamtbranche erfolgen - dies schließt auch die in Inhalte investierenden Unternehmen ein. Der derzeitige Entwurf des FFG trägt hierzu nicht bei, sondern hält am Grundgedanken der wirtschaftlich-finanziellen Umverteilung als Basis der Kinofilmförderung fest. Anders als in der Begründung des Gesetzesentwurfes zum Erfüllungsaufwand der Wirtschaft beschrieben, wird die Film- und Medienwirtschaft durch die erneute Erhebung der Filmabgabe für weitere fünf Jahre erheblich belastet. Hiermit wird dem freien Markt die Entscheidung über Investitionsmittel unmittelbar entzogen. Gerade die Mitglieder des Bitkom, des ANGA und des eco tragen in großem Maße zum Gesamtaufkommen der Einnahmen der Filmförderanstalt (FFA) durch die FFA-Abgabe bei. Dies mag im Sinne einer gezielten kulturpolitischen Steuerung und der Stärkung einzelner Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt sein, führt aber nicht zu einer grundsätzlichen Ausweitung der Wirtschaftsaktivität.\r\nAus diesem Grund ist es entscheidend, dass die Vergabe der finanziellen Mittel aus der Filmabgabe zumindest an transparente und wirtschaftliche Kriterien geknüpft wird und die Gruppennützigkeit gewahrt bleibt. Wichtig bleibt auch künftig die Notwendigkeit von angemessenen Mindestumsatzschwellen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Pflichten. Ein hoher Aufwand für die Ermittlung der Abgaben bei geringem Abgabenvolumen würde kleine und mittlere Netzbetreiber über Gebühr belasten.\r\nMit dem diskutierten Steueranreizmodell wäre ein Förderinstrument zur Hand, welches das Potenzial birgt, die Produktionswirtschaft in Deutschland nachhaltig zu stärken.\r\nEine nachhaltige Stärkung des Kinofilms war auch Ziel und Ergebnis des „Branchendialogs Sperrfristen“, bei dem insbesondere die Mitgliedsunternehmen der mitzeichnenden Verbände dieser Stellungnahme auf eine tragfähige Regelung für die Verwertungsabfolge und für (exklusive) Verwertungsfenster für den geförderten deutschen Kinofilm hingewirkt haben. Die Branche hat in diesem Dialog nicht nur ihre Kompromissfähigkeit unter Beweis gestellt, sondern auch ihr Commitment für das Genre Kinofilm und ihre Anerkennung für den Beitrag aller Akteure in der Finanzierungs- und Verwertungskette des Kinofilms. Die gemeinsam erreichte Branchenvereinbarung sollte deshalb unverändert Richtschnur für die Gestaltung der Sperrfristen bleiben. Der nachfolgende Abschnitt geht im Einzelnen auf konkrete Regelungsvorschläge durch den aktuellen Stand des Entwurfs zum FFG ein.\r\nIm Einzelnen\r\n§§ 6 ff. Verwaltungsrat\r\nMit Blick auf die Struktur des Verwaltungsrates nehmen wir positiv zur Kenntnis, dass Bitkom drei Mitglieder, darunter ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA - Der Breitbandverband e.V., benennen darf (§ 6 (1) Nr. 8. FFG-E). Damit wird das zahlenmäßige Untergewicht der Netto-Einzahler im Verwaltungsrat verringert, wenngleich der Schritt noch nicht zu einer ausgeglichenen Repräsentation führt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsrat eine weitere Vergrößerung erfahren soll und die FFA insgesamt weitreichendere Aufgaben übernimmt.\r\n§ 17 Präsidium\r\nDarüber hinaus sehen wir in der Möglichkeit zur Benennung einer Stellvertretung für das Präsidium einen wichtigen Schritt, um unter Beibehaltung der gesetzlich intendierten Repräsentation der Betroffenengruppen gleichzeitig die dauerhafte Arbeits- und Funktionsfähigkeit dieses Gremiums der FFA sicherzustellen.\r\n§§ 26 ff. Diversitätsbeirat\r\nEs ist ausdrücklich positiv zu bewerten, dass Diversität, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion und Antidiskriminierung mit Blick auf die Aufgabenausübung der FFA künftig Zielsetzung sind. Hinsichtlich der Funktion und Zusammensetzung des Diversitätsbeirates, der die FFA bei Fragestellungen zu Diversität, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion und Antidiskriminierung beraten soll, bleiben trotz des fortgeschrittenen Standes des Entwurfes zentrale Fragen offen: Weder ist geklärt, wie der Diversitätsbeirat seine Expertise über die vorgeschlagenen Diversitätsdimensionen hinweg konkret einbringen wird, noch ist klar, wie eine repräsentative Zusammensetzung des Beirats erreicht werden soll. Antworten auf beide Fragen sollten im Gesetz konkretisiert werden, um Transparenz über die Beratungsaktivitäten sicherzustellen und das Ergebnis des Beirates in die Arbeit der FFA effektiv integrieren zu können. Außerdem lässt der Entwurf zum FFG offen, ob und wie sich die Diversitätsdimensionen in der Filmförderung materialisieren werden und ob dies Auswirkungen auf die Zuteilung der Filmförderung hat (siehe § 65 FFG-E). Dies kreiert vor dem Hintergrund des angestrebten Ziels der Planbarkeit und Wirtschaftlichkeit zusätzliche Unsicherheiten im Bereich der Förderanforderungen.\r\n§§ 41 ff. Förderfähigkeit von Filmproduktionen\r\nMit Blick auf §§ 41 ff. FFG-E und die Streichung des bisherigen § 40 Nr. 12 FFG bewerten die Verbände, Bitkom, ANGA und eco es nach wie vor kritisch, dass der Entwurf das Konzept des nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staats aufgibt und stattdessen nur noch auf die EU- und EWR-Mitgliedstaaten und die Schweiz abstellt. Dies könnte zu einer unnötigen Zersplitterung im europäischen Kulturraum und zur Ausgrenzung von für die Film(-ko)produktion sehr relevanten Staaten wie etwa des Vereinigten Königreichs führen. 3\r\n§§ 54 ff. Sperrfristen, Verkürzungen und Auswertungsablauf\r\nZum Schutz einzelner Verwertungsstufen sieht der FFG-E vor, dass die geförderten Filme vor Ablauf bestimmter Sperrfristen weder im Ausland noch in dem Kino nachgelagerten Auswertungsstufen oder in sonstiger Weise ausgewertet werden (§§ 54 ff. FFG-E).\r\nDie Branche hat zu diesen für die erfolgreiche Auswertung eines Kinofilms wichtigen Regelungen in Verhandlungen eine Branchenvereinbarung getroffen, die die verschiedenen Interessen vor dem gemeinsamen Ziel der Stärkung des Kinofilms bestmöglich zu einem Ausgleich gebracht hat. Bitkom, ANGA und eco halten es für geboten, dass der erzielte Kompromiss, der allen beteiligten Branchenteilnehmern Zugeständnisse abverlangt hat, eingehalten wird und ohne Veränderungen durch das FFG fortbestehen kann. Insofern sehen wir die jetzt angedachte einseitige zusätzliche Begünstigung einer FreeTV-Auswertung, die zwangsläufig zu einer Schwächung der an sich vorgelagerten Auswertungsstufen führt, sehr kritisch.\r\n§§ 114 ff. Bedingungen der Kinoförderung\r\nNicht zu unterstützen ist, dass der Gesetzentwurf die Tür für eine stärkere Verwendung der durch das Abgabensystem erlangten Mittel zugunsten einer Kinoförderung öffnet - anstelle der Förderung von audiovisuellen Produktionen. So sieht der aktuelle Entwurf vor, dass Förderhilfen auch der Modernisierung von Kinos und Strukturverbesserung dienen sollen (siehe § 114 (1) FFG-E). Hierin sehen wir eine Zweckentfremdung des Abgabesystems, die zum Nachteil der Filmindustrie in dieser Form nicht mehr darauf abzielt, Kreativleistungen im Bereich der Filmproduktion zu fördern. Es droht hier eine Verletzung des Prinzips der Gruppennützigkeit, wenn nur eine einzelne Einzahler-Gruppe allein von Leistungen profitiert, wodurch die Legitimation des gesamten Sonderabgabensystems erheblich in Frage gestellt wird.\r\nZum Wegfall der Vertriebsförderung nach §§ 115 ff. FFG bisherige Fassung im FFG-E: Die Gruppennützigkeit der Sonderabgabe begegnet insbesondere auch dann zunehmendem Zweifel, wenn Einzahlenden der Zugang zu Fördermitteln genommen wird. Sinnvoller wäre es, die Antragsvoraussetzungen beispielsweise für im Vertrieb tätige Unternehmen durch die Reform auch hier zeitgemäß und so einfach wie möglich umzugestalten, anstatt in der Entwurfsbegründung schlicht auf niedrige Antragszahlen zu verweisen.\r\nInsgesamt ist es nicht zu rechtfertigen, dass nach § 116 FFG-E die Kinoförderung nun nicht mehr vorrangig als Darlehen und maximal zu 30% als Zuschuss gewährt werden soll, sondern künftig ein Zuschussanteil von bis zu 50% ermöglicht. Damit gehen der FFA aus dem Abgabenvolumen mehr Mittel unwiederbringlich verloren, was am Ende alle Abgabenschuldner belastet, obwohl gerade im Fall der Kinoförderung nur eine Einzahler-Gruppe allein profitiert. Solange dies überwiegend als Darlehen geschah, war diese Ungleichbehandlung noch eben hinnehmbar, ein zusätzlicher Schwenk Richtung eines noch stärkeren Zuschusses ist damit aber nicht vereinbar.\r\n§§ 130 f. Finanzierung und Abgabenregelung\r\nDie Erhebung der Filmabgabe nach Maßgabe des aktuellen FFG endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Ziel des FFG-E ist es, die Erhebung der Filmabgabe für weitere fünf Jahre fortzuführen und das Abgabensystem angemessen an die aktuellen Marktbedingungen anzupassen. Dass sich diese intendierte Anpassung Kritik ausgesetzt sieht, ist vorstehend anhand konkreter Beispiele ausgeführt, die teilweise die Dimension der (finanz-)verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Sonderabgabesystems berühren und in Frage stellen. Weitere Beispiel für sachlich anzubringende Kritik betreffen die folgenden Punkte: Zu §§ 130 f. FFG-E und der Filmabgabe der Anbieter von Videoabrufdiensten:\r\nZweck des im Entwurf neu vorgesehenen § 131 FFG-E ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit der Filmabgabe, sofern ein Plattformanbieter einen von Dritten zusammengestellten und redaktionell verantworteten Inhalte-Katalog gegenüber Endkunden vermarktet. Dafür wird schon in der Überschrift eigens die redaktionelle Verantwortung als Abgrenzungskriterium eingeführt und auch in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt. Deshalb ist konsequent, dieses Kriterium auch bei der Definition des Anbieters eines Videoabrufdienstes zu Grunde zu legen.\r\nDas im Entwurf vorgesehene bloße Abstellen auf die Inhaberschaft von Lizenzrechten erschwert eine klare Abgrenzung in Fällen, in denen der Plattformanbieter im Rahmen der Vermarktung des Dienstes gegenüber Endkunden bei der technischen und vertraglichen Abwicklung mehr macht als die bloße Bereitstellung der technischen Einrichtungen, die einem anderen die öffentliche Wiedergabe der Inhalte ermöglichen. Die Übernahme weiterer technischer und administrativer Dienstleistungen durch den Vermarkter ist bei der Vermarktung von Inhalte-Katalogen Dritter häufig auch im Interesse (zumal kleinerer) Inhalte-Aggregatoren, die selbst nicht über die Ressourcen für die technische und administrative Abwicklung verfügen.\r\nEine eindeutige und interessensgerechte Abgrenzung kann hingegen durch die im Entwurf schon angelegte Bezugnahme auf die redaktionelle Verantwortlichkeit als Definitionsmerkmal für Anbieter von Videoabrufdiensten vorgenommen werden, die mit einer entsprechenden Ergänzung in § 130 FFG-E eingefügt werden kann. Mit einer solchen Klarstellung entfiele auch die Notwendigkeit der Regelung verschiedener Sonderkonstellationen, wie sie mit dem neu vorgesehenen § 131 FFG-E vorgesehen ist.\r\nBitkom, ANGA und eco sprechen sich deshalb für die folgenden Anpassungen bei den §§ 130 f. FFG-E aus:\r\nZu § 130 FFG-E\r\nIn § 130 Abs. 1a FFG-E sollte die beschriebene Klarstellung bezüglich des Begriffs des Anbieters von Videoabrufdiensten aufgenommen werden. § 130 Abs. 1 und 2 FFG-E sind entsprechend dieser Definition wie folgt anzupassen:\r\n§ 130 Abs. 1 FFG-E: „Inhaber von Lizenzrechten Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die zu gewerblichen Zwecken hergestellte Kinofilme mittels entgeltlicher oder werbefinanzierter Videoabrufdienste verwerten, haben vom in Deutschland erzielten Nettoumsatz mit der Verwertung von Kinofilmen eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser 500 000 Euro im Jahr übersteigt. Finanziert sich ein Videoabrufdienst sowohl durch Entgelte als auch durch Werbung, so sind bei der Berechnung der Nettoumsätze sowohl die Einnahmen aus Entgelten als auch die Werbeeinnahmen zu berücksichtigen.“\r\n§ 130 Abs. 1a FFG-E (neu): „(1a) Als Anbieter von Videoabrufdiensten gilt derjenige Anbieter, der die Inhalte des Dienstes zusammenstellt und gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als redaktionell verantwortlicher Diensteanbieter auftritt.“\r\n§ 130 Abs. 2 FFG-E: „Für Inhaber von Lizenzrechten Anbieter von Videoabrufdiensten ohne Sitz oder Niederlassung im Inland gilt Absatz 1 entsprechend für Angebote von deutschsprachigen Videoabrufdiensten in Bezug auf in Deutschland erzielte Umsätze. Die Abgabepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die entsprechenden Umsätze am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmfördereinrichtung herangezogen werden.“\r\nZu § 131 FFG-E\r\nMit den zuvor dargestellten Klarstellungen entfallen die Sonderkonstellationen, für die in § 131 FFG-E Regelungen getroffen werden sollen. § 131 FFG-E wäre mit einer solchen Anpassung mithin obsolet und vollständig zu streichen. § 148 Evaluierungsberichte\r\nEine sinnvolle und objektive, vor allem auch retrospektive Bewertung der FFA-Förderung, wie sie verfassungsgerichtlich gefordert und Voraussetzung des Sonderabgabensystems FFG ist, ist dringend notwendig und sollte bereits jetzt erfolgen. Eine umfassende Untersuchung wäre kurzfristig vor allem sinnvoll, um eine Rückschau und eine Bestandsaufnahme das bisherige FFG-System betreffend vorzunehmen und dadurch einen künftigen Abgleich mit der intendierten „neuen“ Fördersystematik durch das FFG 2025 (sowie ggf. weitere Förderinstrumentarien) zu ermöglichen. Der Gesetzgeber sollte sich im Zuge der Novelle die Informationsgrundlagen schaffen, derer es künftig zur Bewertung der Effektivität des Fördersystems mittels des FFG bedarf, wie dies für die Games-Förderung bereits als erforderlich angesehen und durchgeführt wurde. Allein eine rein prospektive Abschätzung der künftigen Einnahmesituation entzieht dem Gesetzgeber hingegen genau diese notwendige Basis zur Überprüfung seiner Eingriffstätigkeit in den (Kino-)Filmsektor.\r\nVorgeschlagene Streichung des § 157 bisheriges FFG: Ersetzungsbefugnis durch Medialeistungen\r\nDer vorgesehene komplette Wegfall der Ersetzungsbefugnis nach § 157 FFG ist kritisch zu bewerten. Die Bewerbung von Filmen ist für deren Erfolg von großer Relevanz. Bei dem bewährten Modell nach § 157 FFG stellen Medienunternehmen entsprechende Medialeistungen zur Verfügung. Das erlaubt ihnen, die Abgabenlast zu mindern. Gleichzeitig wäre für die Filmbranche eine reguläre Buchung bilanziell teurer. Daher ist es nicht ersichtlich, warum dieses Win-Win-System aufgegeben werden soll. Vielmehr sollte über eine flexible Handhabung bzw. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Ersetzungsbefugnis auf Videoabrufdienste nachgedacht werden. Eine Streichung ist in jedem Fall zu vermeiden. Eine Neuregelung der Ersetzungsbefugnis durch Medialeistungen ist höchstens insofern folgerichtig, als die heute bestehende Ungleichbehandlung von linearen und non-linearen Mediendiensteanbietern beendet werden muss. Richtig wäre aber, die Ersetzungsbefugnis auch den non-linearen Diensten sowie Programmvermarktern einzuräumen, anstatt sie für die linearen Fernsehsender zu streichen. Sie sind eine günstige Möglichkeit, um Werbeflächen für Kinofilme zu gewinnen und so den Verleih und die Distribution zu stärken.\r\nSollte das Ziel verfolgt werden, eine Verringerung der Barleistungen an die FFA zu vermeiden, wäre eine bedarfsgerechte, aber diskriminierungsfrei für alle Mediendienste geltende Deckelung der Ersetzungsbefugnis statt ihrer vollständigen Abschaffung vorzugswürdig. Bitkom e.V.\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nBitkom e. V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 27576-0 | E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nLuise Ritter | Referentin für Medienpolitik & Plattformen\r\nT +49 30 27576-305 I E-Mail: l.ritter@bitkom.org\r\nLobbyregister Deutschland: R000672"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004073","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/2e/303950/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170021.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nAugust 2023\r\nzum Eckpunktepapier Mobilitätsdatengesetz\r\nEinleitung\r\nDer Bitkom begrüßt die Einführung eines Mobilitätsdatengesetzes, als echten Fortschritt für die Vernetzung und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland. Die geplante Bündelung von nationalen und EU-Vorgaben wird grundsätzlich begrüßt, da sie ein günstiges Marktumfeld für innovative und nachhaltige Verkehrsformen schaffen kann. Auch die Etablierung von Standards für Datenschnittstellen und -formate sowie die Schaffung eines Datenkoordinators für Mobilitätsdaten fördern den vereinfachten Zugang zu Daten und können ein echter Fortschritt für die Entwicklung und Integration innovativer Mobilitätsdienstleistungen sein. Es werden jedoch einige Bedenken geäußert, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung dynamischer Daten, den Zugang zu offenen (geschäftssensiblen) Daten ohne Registrierung und den Zeitplan der Gesetzesinitiative. Denn aus dem Eckpunktepapier geht nicht klar hervor, wie die verschiedenen - bereits bestehenden oder geplanten - Verordnungen und Gesetze auf Bundes- und EU-Ebene zusammengeführt werden sollen. Unklar ist auch, wie zukünftige europäische Initiativen wie MDMS oder revidierte MMTIS in das nationale Mobilitätsdatengesetz integriert werden sollen. Insbesondere im Hinblick auf die in naher Zukunft zu erwartenden europäischen Initiativen stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, die Gesetzesinitiative zurückzustellen, um die Initiativen aus Brüssel abzuwarten und damit die Rahmenbedingungen für eine deutsche Gesetzgebung zu klären. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.\r\nDas Wichtigste\r\n Das Ziel des Mobilitätsdatengesetzes sollte sein, ein günstiges Marktumfeld für innovative und nachhaltige Verkehrsformen zu schaffen.\r\n Die Etablierung von Standards für Datenschnittstellen und -formate ist zu begrüßen. Diese Standards sollten jedoch die spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen.\r\n2\r\n Die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) für quasistatische Daten (z.B. Standorte von Ladepunkten, Bushaltestellen oder Anzahl der Fahrspuren) muss für dynamische und für sich sehr schnell ändernde Daten durch das Konzept der selektiven und skalierbaren Datenzustellung ergänzt werden. Insbesondere um eine Deckelung der Abfragen nach möglichen verkehrs- oder sicherheitsrelevanten Ereignissen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Bestimmte Verkehrsbereiche erfordern spezifische Regelungen, auf die das Mobilitätsdatengesetz generell verweisen sollte.\r\n Datengeber sollten in bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche (z.B. im Kontext von unzulässigen Qualitätsbeschwerden) abzulehnen.\r\n Eine Sanktionierung bei Nichtbereitstellung sollte berücksichtigen, dass Unternehmen derselben Verkehrsart unterschiedliche Datenerhebungen haben, um digitale Innovationen nicht zu behindern.\r\n Daten, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, müssen geschützt werden, wobei ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu vermeiden ist.\r\n Darüber hinaus sollte der Grundsatz gelten, dass für die Bereitstellung der Daten und der Bereitstellungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt zu zahlen ist. Die Preisgestaltung muss jedoch stets fair, transparent und verhältnismäßig sein.\r\nWir bedanken uns für die Möglichkeit zum Eckpunktepapier Stellung nehmen zu können und gehen nachfolgend auf die einzelnen Aspekte im Detail ein.\r\nDetailkommentierung\r\nBündelung der nationalen Umsetzung der EU-Vorgaben zu Mobilitätsdaten in einem Gesetz\r\nDie Bündelung bestehender nationaler und EU-Vorgaben zum Teilen von Mobilitätsdaten ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Ausgestaltung dieses Mobilitätsdatengesetzes sollte zum Ziel haben, ein günstiges Marktumfeld für innovative und nachhaltige Verkehrsformen und Mobilitätsdienste (wie z.B. On-Demand-Verkehre oder vernetztes Fahren) zu schaffen.\r\nEuropäische Initiativen und das Mobilitätsdatengesetz\r\nDie Ziele der Europäischen Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 (MMTIS) und des Mobilitätsdatengesetzes sind nicht deckungsgleich: Während die Überarbeitung von MMTIS auf EU-Ebene darauf abzielt, ein europäisches Repository für Mobilitätsdaten zu schaffen und die Verbindung zwischen den Inhabern von Verkehrsdaten und den Nutzern zu verbessern, schreibt sie nicht vor, dass die Mobilitätsdaten in einer vollständig offenen und freien Weise geteilt werden müssen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 ist festgelegt, dass die Mobilitätsbetreiber ihre eigenen Geschäftsbedingungen und API-Registrierungsprozesse festlegen können, um ein Maß an Kontrolle über den Datenzugang und die Wiederverwendung zu behalten.\r\n3\r\nDas Vorhaben, die unterschiedlichen Bereitstellungspflichten für Mobilitätsdaten im geplanten Mobilitätsdatengesetz im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung zu bündeln, ist begrüßenswert. Aus dem Eckpunktepapier geht allerdings nicht hervor, wie die verschiedenen – bereits geltenden oder geplanten – Verordnungen und Gesetze auf Bundes- und EU-Ebene zusammengeführt werden sollen. Insbesondere bei der Mobilitätsdatenverordnung stellt sich die Frage, wie diese im Mobilitätsdatengesetz aufgeht. Unklar ist auch, wie zukünftige europäische Initiativen wie MDMS oder revidierte MMTIS in das nationale Mobilitätsdatengesetz integriert werden sollen. Gerade vor dem Hintergrund der zu erwartenden europäischen Initiativen ist zu überlegen, ob die gesetzgeberische Initiative nicht zurückgestellt werden sollte, um die Initiativen aus Brüssel abzuwarten und damit Klarheit über die Rahmenbedingungen für eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene zu schaffen.\r\nBereitstellung als offene Daten\r\nEine Auswertung von Verkehrsdaten als Grundlage für z.B. lokale Infrastrukturentscheidungen, Verkehrspolitik wird ausdrücklich unterstützt. Bei der Richtlinie zur Datenweitergabe sollten Verkehrssicherheits- und Klimaschutzziele, also „data for the public good\", oberste Priorität haben. Gleichzeitig sollten Daten, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, müssen geschützt werden, wobei ein Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu vermeiden ist. Darüber hinaus sollte der Grundsatz gelten, dass für die Bereitstellung der Daten und der Bereitstellungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt zu zahlen ist. Die Preisgestaltung muss jedoch stets fair, transparent und verhältnismäßig sein. Da eine Erhebungspflicht für bestimmte Datensätze derzeit nicht vorgesehen ist, „bestraft“ die geplante Regelung innovative Unternehmen, die bereits heute große Datenmengen erheben, und schafft damit wenig Anreize für digitale Innovationen im Mobilitätsbereich.\r\nZudem sind offene Mobilitätsdaten aus datenschutzrechtlicher Sicht mit großer Vorsicht zu behandeln. Auch Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimisse sind durch einen uneingeschränkten und offenen Zugang nicht ausreichend geschützt. Insbesondere die Bereitstellung von Echtzeitdaten muss mit Vorsicht geregelt werden. Sie birgt die Gefahr, die Rechte und Freiheiten des Einzelnen auf Schutz seiner Daten zu gefährden. Dies gilt insbesondere für Daten, die den Nutzern über den NAP offen zugänglich gemacht werden. Am Beispiel des Gelegenheitsverkehrs sind vor allem die Persönlichkeitsrechte des Fahrpersonals und der Fahrgäste betroffen, da es sich in der Regel um Einzelfahrten handelt (anders als z.B. im ÖPNV).\r\nHerausforderungen bei Echtzeitdaten\r\nDie Eckpunkte zum Mobilitätsdatengesetz sehen vor, dass sämtliche Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geteilt werden, unabhängig davon, ob sie statisch oder dynamisch sind. Die Vorgabe lässt außer Acht, dass der NAP zwar geeignet ist, statische Daten zu teilen, aber bei den dynamischen Echtzeitdaten an seine technischen Grenzen kommt, weil er die Latenzzeiten gar nicht so zeitnah abbilden kann, wie es erforderlich ist.\r\n4\r\nDas Konzept der Datenbereitstellung muss daher für Echtzeitdaten, die geteilt werden sollen, um das Konzept der selektiven Datenzustellung für dynamische Daten ergänzt werden und auf die jeweiligen Erfordernisse der einzelnen Verkehrsarten eingehen. Dabei ist es sinnvoller, auf andere verkehrsspezifische Gesetze zu verweisen, als dass die Anforderungen über ein zentrales Gesetz gesteuert werden. Insbesondere Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ) sind zeitlich und örtlich veränderliche Größen. Sie müssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild).\r\nWenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde.\r\nRegistrierung für sicheren Datenfluss und Datenschutz\r\nWir haben Bedenken gegen den Wegfall der Registrierung. Die Registrierung bietet die Möglichkeit, die Nutzer bei Störungen oder anderen wichtigen Meldungen zu informieren. Eine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzer als Endnutzer und Datennutzer als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über institutionelle Nutzer (kommerzielle und nicht-kommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen. Auf diese Weise wird der Umgang mit Daten nachvollziehbar und der Datenraum mit der Bereit- und Zustellungsinfrastruktur erhält einen weiteren Schutz von möglichen Cyber-Attacken. Es werden kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen der Betriebs- und Mobilitätsdaten ermöglicht.\r\nVorziehen der von der EU vorgesehenen Bereitstellungspflichten\r\nDer Ansatz, die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben zu Mobilitätsdaten in einem Gesetz zu bündeln, ist zu begrüßen. Dabei sollte auch auf eine angemessene Integration bestehender nationaler Regelungen, wie z.B. der Mobilitätsdatenverordnung, geachtet werden. Statt eines Vorgriffs auf die von der EU\r\n5\r\nvorgesehenen Bereitstellungspflichten sollte jedoch eine Harmonisierung mit den EU-Prozessen erfolgen. Andernfalls droht eine Zersplitterung der Rechtsordnungen innerhalb Europas und eine mehrfache Anpassung der Unternehmensprozesse im Zusammenhang mit den Bereitstellungspflichten. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die grenzüberschreitend Mobilitätsdienstleistungen anbieten.\r\nPraxisnahe Übergangsfrist\r\nDie Ausgestaltung der sanktionsfreien Übergangsfrist sollte gemeinsam mit der Industrie festgelegt werden, um ausreichend Zeit für die zum Teil aufwändige und kapazitätsbindende technische Umsetzung zu haben. Gleichzeitig sollte die Übergangsfrist mit Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen einhergehen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten nicht missbräuchlich verzögert wird.\r\nVerpflichtende Bereitstellung von Auslastungsdaten\r\nDetaillierte Auslastungsdaten sind in wettbewerbsintensiven Branchen als vertrauliche Informationen einzustufen und eine Herausgabe dieser Daten im Rahmen des Mobilitätsdatengesetzes abzulehnen. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Pflicht zur Bereitstellung nur für diejenigen Anbieter gilt, die solche Daten bereits erheben. Dies könnte zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.\r\nBedarfsgesteuerter Verkehr\r\nBei der Weitergabe von Auslastungsdaten werden die besonderen Merkmale von On-Demand-Verkehren nicht berücksichtigt, da die Auslastung eines Fahrzeugs in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit der Beförderung steht. Bei Fahrtbuchung wird – ermöglicht durch dynamische Routen - immer automatisch ein „freies“ Fahrzeug zugeordnet. Dieser Umstand sollte bei der Regelung zur Bereitstellung von Auslastungsdaten in Echtzeit für den bedarfsgesteuerten Verkehr unbedingt beachtet und solche Verkehrsformen entsprechend von der Regelung ausgenommen werden.\r\nVerpflichtungen zu Qualitätsverbesserungen für Datennutzer und Dateninhaber\r\nDie Etablierung von Standards im Rahmen von Spezifikationen und Empfehlungen z.B. für Datenschnittstellen und -formate ist grundsätzlich zu begrüßen. Diese Standards sollten jedoch unbedingt die spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen. Wesentlich ist, dass das Mobilitätsdatengesetz branchenübliche Datenformate (z.B. GTFS-RT) berücksichtigt und deren Anerkennung und technische Kompatibilität gewährleistet. Eine vollständige Umstellung der internen Systeme und Datenformate könnte insbesondere Startups und junge Unternehmen vor erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen stellen. Hier sollte ein technologieoffener Ansatz, idealerweise im Austausch mit der Industrie, etabliert werden, um den unterschiedlichen Dateninfrastrukturen der Unternehmen gerecht zu werden und schnell und flexibel auf neue technische Entwicklungen reagieren zu können.\r\n6\r\nOptimierung der Datenbereitstellung für quasistatische und dynamische Informationen\r\nDas Vorhaben, die verfügbaren Daten in einer ausreichenden Qualität zur Verfügung zu stellen, damit sie auch genutzt werden können, ist zu begrüßen. Damit die „bereitzustellenden Daten“ jedoch durch maschinelle Prozesse verarbeitet werden können, müssen sie mit entsprechenden Metadaten für die maschinelle und automatisierte Datenverarbeitung und für eine selektive Weiterleitung versehen werden. Diese Forderung fehlt im vorliegenden Papier. Für quasistatische Daten (z.B. Standorte von Ladepunkten, Bushaltestellen oder Anzahl der Fahrspuren) kann ein NAP als zentral betriebene Datenbank sehr sinnvoll sein. Das Konzept der Datenbereitstellung für quasistatische Daten muss für dynamische Daten durch das Konzept der selektiven und skalierbaren Datenzustellung ergänzt werden, um eine Deckelung der Abfragen nach möglichen verkehrs- oder sicherheitsrelevanten Ereignissen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (zur Umsetzung von RTTI und SRTI).\r\nDer Begriff der sicherzustellenden Datenqualität, bei quasistatischen Daten, muss um Qualitätsmerkmale für dynamische Daten ergänzt werden. Dynamische Daten werden nach Ablauf einer Gültigkeitsperiode oder bei Veränderungen des gültigen Ortes schnell irrelevant. Beispiel: Verkehrsteilnehmer-Warnung vor sich näherndem Einsatzfahrzeug. Hier müssen geeignete ende-zu-ende Eigenschaften an eine Daten-Zustellungsinfrastruktur formuliert werden.\r\nDatenschutzrisiken bei Standardisierung beachten\r\nBei der Standardisierung ist jedoch darauf zu achten, dass hierbei keine Datenschutzrisiken entstehen, wenn z.B. für die Einhaltung des Datenschutzes ausschließlich auf die jeweilige Datenart und den entsprechenden Standard abgestellt wird. Dies kann dazu führen, dass im Hinblick auf den vermeintlich „sicheren“ Standard kein ausreichendes Sensibilitätsniveau mehr besteht. Wenn Dateninhaber dazu verpflichtet werden die Datenqualität zu verbessern, muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass Prozesse und anfallende Mehrkosten zur Behebung dieser Fehler entsprechend berücksichtigt werden müssen.\r\nBund übernimmt eine aktivere Rolle als „Datenkoordinator für Mobilitätsdaten“\r\nDie Schaffung eines „Datenkoordinators für Mobilitätsdaten“ ist grundsätzlich begrüßenswert. Insbesondere bei technischen Fragen – wie z.B. der Festlegung von Qualitätsstandards oder der Überprüfung der Datenqualität – sollte hier unbedingt ein regelmäßiger Austausch mit der Industrie etabliert werden, um die Erfahrungsberichte der betroffenen Unternehmen frühzeitig in die regulatorischen Anpassungsprozesse einfließen zu lassen. Bei spezifischen Regelungen sollten die bereits zuständigen Behörden den Fall übernehmen. Mit Blick auf die Regelungen in anderen europäischen Ländern sollte das Mobilitätsdatengesetz die Verwendung und Akzeptanz EU-weit einheitlicher Datenformate sicherstellen. Länderspezifische Regelungen innerhalb der\r\n7\r\nEU könnten international agierende Unternehmen vor erhebliche technische und logistische Herausforderungen stellen.\r\nMobilitätsdateninfrastruktur gemeinsam mit den Ländern schaffen\r\nIm Rahmen des Mobilitätsdatengesetzes sollte die Chance genutzt werden, die Datenkompetenz bei den staatlichen (Verkehrs-)Behörden auf- bzw. auszubauen. Das Gesetz sollte dazu genutzt werden, die Bereitstellungspflichten für statische und dynamische Mobilitätsdaten auf staatliche Stellen auszuweiten. Beispiele für (nicht-sensible) Daten, die bei Behörden vorliegen, aber bisher nicht flächendeckend zugänglich gemacht werden, sind z.B. Statistiken über Inhaberinnen und Inhaber von “Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung” oder Zahlen zu Taxi- und Mietwagenkonzessionen.\r\n„Datenaufsicht“: Sanktionierung bei Nicht-Bereitstellung\r\nEine Sanktionierung bei Nichtbereitstellung ist nur dann sinnvoll, wenn alle beteiligten Mobilitätsunternehmen die gleiche Art und Menge an Daten erheben. Zwischen den einzelnen Mobilitätsunternehmen in der jeweiligen Verkehrsart bestehen jedoch zum Teil erhebliche Unterschiede in der Datenerhebung. Eine Pflicht zur Erhebung bestimmter Datensätze darf nicht dazu führen, dass digitale Innovationen im Mobilitätsbereich durch das geplante Vorhaben gebremst werden.\r\nVermeidung ungerechtfertigter Ansprüche\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz kann eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen den Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. 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Mai 2024\r\nZusammenfassung\r\nAm 16. Mai hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) den Referentenentwurf zum Mobilitätsdatengesetz (MDG-RefE) in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf konkretisiert die im Juli 2023 veröffentlichten Eckpunkte. Bitkom begrüßt das grundsätzliche Ansinnen des Gesetzes, die Verfügbarkeit und Qualität von Mobilitätsdaten zu verbessern und multimodale Reiseangebote zu vereinfachen.\r\nGegenüber den Eckpunkten wurden erste sinnvolle Anpassungen vorgenommen, etwa bei dynamischen Auslastungsdaten im Bedarfsverkehr. Auch die geplante Bund-Länder-Zusammenarbeit sowie die Verknüpfung von Landessystemen für Mobilitätsdaten mit der Mobilithek sind positiv hervorzuheben. Standardlizenzen für essenzielle Daten reduzieren zudem den administrativen Aufwand.\r\nGleichwohl enthält der Entwurf weiterhin kritische Punkte, die aus unserer Sicht den Erfolg des Vorhabens und die Attraktivität Deutschlands als Standort für innovative Mobilitätslösungen ausbremsen. Unterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben in diesem Zusammenhang verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem. Aus Datengebersicht bedeutet die Pflicht zur unentgeltlichen und unbeschränkten Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Genauigkeit von Mobilitätsdaten einen erheblichen Mehraufwand und ein Risiko für Geschäftsmodelle bei wettbewerbsrelevanten Daten. Aus Sicht der Datennehmer wiederrum sollte der Datenkatalog noch erweitert werden. An dieser Stelle wären insbesondere Verweise auf sektorspezifische Regelungen wünschenswert, um den einzelnen Verkehrsträger für die Personenbeförderung Rechnung zu tragen.\r\nZudem sollte das Gesetz, wie auch bereits die Eckpunkte, klarstellen, dass mit dem Mobilitätsdatengesetz keine Verpflichtung zur Erhebung neuer Daten geschaffen wird und Daten nur dann bereitgestellt werden müssen, wenn die Daten auch tatsächlich vorliegen.\r\n2\r\nDaten über die Verkehrsinfrastruktur werden in den bisherigen Rechtsgrundlagen zum Teil nur abstrakt beschrieben – hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern.\r\nDer berechnete Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist mit Blick auf die umfangreichen internen Prozesse zur Datenbereitstellung und zur verpflichtenden Qualitätsverbesserung hingegen zu konservativ kalkuliert und dürfte in der Praxis deutlich höher ausfallen.\r\nKommentierung im Detail\r\nUnterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem. Das Mobilitätsdatengesetz muss dieser Tatsache Rechnung tragen, indem bei den Regelungen zur Bereitstellung und zur Lizensierung die Interessen von sowohl Datengebern als auch Datennehmern berücksichtigt werden. Die im MDG gebündelten Datenarten sind umfangreich, decken aber nicht sämtliche verkehrsträgerspezifischen Mobilitätsdaten und Anwendungsfälle ab, etwa mit Blick auf intermodales Ticketing. Daher sollte das Gesetz, wo nötig, auf sektorspezifische Regelungen verweisen.\r\nDoppelregulierung vermeiden\r\nDie Schaffung eines Mobilitätsdatengesetzes zur Bündelung aller Gesetzesvorhaben ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings besteht durch die lange Übergangsfrist bis zur Ablösung der Mobilitätsdatenverordnung (spätestens 01.12.2028) auf absehbare Zeit eine Doppelregulierung und somit potenzielle Rechtsunsicherheit. Daher sollte hier frühzeitig geklärt werden, wann und in welchem Umfang die Vorgaben der Mobilitätsdatenverordnung in das Mobilitätsdatengesetz übernommen werden.\r\nDatenzugriff sicher gestalten\r\nWir bedauern, dass der Gesetzentwurf weiterhin keine Registrierung für die Nutzung der Mobilitätsdaten vorsieht. Die Registrierung bietet die Möglichkeit, die Nutzer bei Störungen oder anderen wichtigen Meldungen zu informieren. Durch die fehlende Registrierung, die fehlende Zweckbindung und der Ausschluss einer Vergütung der Daten ist der Einstieg und die Nutzung dieser Daten so vereinfacht, dass jeder auf diese Daten zugreifen und dementsprechend für seine Zwecke nutzen könnte, ohne dass weder der Bundeskoordinator noch die Dateninhaber Kenntnisse darüber haben, wer die Daten nutzt.\r\nEine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzern als Endnutzer und Datennutzern als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über\r\n3\r\ninstitutionelle Nutzer (kommerzielle und nichtkommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen. Es werden kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen der Betriebs- und Mobilitätsdaten ermöglicht.\r\nDer Entwurf sieht ebenfalls weiterhin vor, dass sämtliche Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geteilt werden, unabhängig davon, ob sie statisch oder dynamisch sind. Dabei muss der Betreiber des NAP sicherstellen, dass dieser technisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den Anforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nIm Straßenverkehr sind dies z.B. insbesondere zeitlich und örtlich veränderliche Größen und Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ). Sie müssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild). Wenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen. Dies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde.\r\nDaten zur Verkehrsinfrastruktur hinreichend beschreiben\r\nDaten der Verkehrsinfrastruktur, sowohl statische wie auch dynamische Daten, sind in den Anlagen der beiden im Entwurf zentralen Delegierten Verordnungen der EU nur unzureichend beschrieben. So fehlen etwa Arten von Beschilderungen z.B. bei Parkzonen, die Topologie von Straße, Rad- und Fußwegen, inkl. Bordsteinen, Fahrbahnmarkierungen, etc. oder dynamische Daten wie die von Ampeln oder Wechselverkehrszeichen. Hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern und mit den Nutzergruppen der Verkehrsinfrastruktur erarbeiten, welche Daten einen wesentlichen Nutzen für die Verkehrsteilnehmer darstellen.\r\nWettbewerbsrelevante Auslastungsdaten schützen\r\nEs ist erfreulich, dass der Entwurf der Erkenntnis Rechnung trägt, dass eine Bereitstellung von dynamischen Auslastungsdaten im Bedarfsverkehr keinen Beitrag\r\n4\r\nzur Nachhaltigkeit oder einem besseren Mobilitätsangebot leistet, sondern Mobilitätsanbieter unnötig belastet. Darüber hinaus gilt weiterhin der Grundsatz, dass dynamische und historische Auslastungsdaten bei wettbewerbsintensiven Verkehrsträgern als vertrauliche und strategische relevante Informationen einzustufen und eine Herausgabe dieser Daten nach §5 MDG-RefE abzulehnen sind.\r\nBeispielsweise erfolgt die Angebotsplanung auf Basis von historischen Auslastungsdaten, die daher hohen strategischen Wert für die Unternehmen haben. Wenn diese Angebotsdaten für alle zugänglich gemacht werden, wird dieser Wert entwertet: Auf Basis der Daten können Wettbewerber neue, profitable Strecken schnell erschließen und genauso anbieten. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Pflicht zur Bereitstellung nur für diejenigen Anbieter gilt, die solche Daten bereits erheben. Dies könnte zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Ferner sind gerade im Nah- und Regionalverkehr Brancheninitiativen und Standardisierung zu der Datenkategorie Auslastung noch nicht abgeschlossen. Die pauschale Vorgabe zur Veröffentlichung stellt daher ein Risiko für die technische Umsetzung zu Ungunsten der Verkehrsunternehmen dar.\r\nDa es sich bei der Bereitstellung von Auslastungsdaten um eine für Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (MMTIS) optionale Vorgabe handelt, sollte geprüft werden, warum sich andere EU-Nachbarländer für oder gegen die Veröffentlichung von Auslastungsprognosen der Verkehrsunternehmen entschieden haben.\r\nFerner sind die nach §5 Abs. 3 MDG-RefE geforderten Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderung und Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel heute in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verfügbar und können nur mit hohem Aufwand ermittelt werden, da es an Sensorik hierfür bei Ein- und Ausstieg fehlt. Zudem sind aufgrund der offenen Struktur des öffentlichen Verkehrs die Identität und etwaige Mobilitätseinschränkungen der Passagiere unbekannt.\r\nFaire Lizensierung und Datennutzung ermöglichen\r\nSowohl die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (MMTIS) als auch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (RTTI) sehen die Möglichkeit vor, Lizenzvereinbarungen für die Nutzung der bereitzustellenden Daten abzuschließen, inklusive einer angemessenen Vergütung. In diesem Zusammenhang müssen regulatorische Konflikte mit der EU-Gesetzgebung (z.B. AI Act, Data Act sowie EU-Fahrgastrechteverordnung) und möglichen nationalen Regelungen gelöst werden.\r\nEs erschließt sich daher nicht, warum der vorliegende Gesetzentwurf diese Möglichkeit kategorisch ausschließt und vorsieht, dass sämtliche über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellenden Mobilitätsdaten gemäß §6 Abs. 1, Abs. 2 MDG-RefE\r\n5\r\nunentgeltlich und für jegliche kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung bereitgestellt werden müssen. Die Möglichkeit einer Vergütung sollte grundsätzlich eingeräumt werden, wobei die Preisgestaltung jedoch stets fair, transparent, angemessen, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein muss. Aus Datengebersicht sollten die in §6 Abs. 3 MDG-RefE vorgesehenen Standardlizenzen ausreichend Spielraum für eine mögliche Vergütung und Zweckbeschränkung lassen.\r\nWeiterhin gilt: Eine Auswertung von Verkehrsdaten als Grundlage für z.B. lokale Infrastrukturentscheidungen, Verkehrspolitik wird ausdrücklich unterstützt. Dabei sollten Verkehrssicherheits- und Klimaschutzziele, also „data for the public good\", oberste Priorität haben. Hierbei sollte allerdings klar zwischen solchen öffentlich relevanten Daten und privatwirtschaftlichen Daten, wie beispielsweise Verfügbarkeitsdaten bzw. prognostizierte Auslastungsdaten, die nachgewiesen Geschäftsgeheimnisse betreffen, unterschieden werden. Sensible Unternehmensdaten müssen auch in Zukunft geschützt werden können.\r\nBestimmte Mobilitätsdaten, wie z.B. Verfügbarkeitsdaten der oben genannten Verkehrsträger für Personenbeförderung, werden von den Datengebern durch Investitionen und einen jahrelangen Betrieb erwirtschaftet. Den Datennutzern wird durch den Entwurf ermöglicht, auf Basis dieser Daten neue Geschäftsmodelle aufzubauen, die im Zweifel sogar im Wettbewerb mit den Datengebern stehen könnten. Der Ausschluss einer angemessenen Vergütung im Gegenzug für das Teilen dieser Daten führt zu einem unfairen Wettbewerb und einer unangemessenen Bevorteilung neuer, abstrakter Geschäftsmodelle gegenüber bereits bestehenden und bewiesenen Angeboten. Dies führt zu einer massiven Belastung der Dateninhaber, weil nicht nur die Bereitstellung, sondern auch die Generierung dieser Daten mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Sollten diese nicht entsprechend vergütet werden, wird dies zu Qualitätseinbußen bei den Daten führen.\r\nLizenzvereinbarungen, die nach dem Mobilitätsdatengesetz geschlossen werden, sollen gemäß Entwurf standardisiert werden. Aus Datennehmersicht stellt dies eine erhebliche administrative Erleichterung dar, weil die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für das Teilen von essenziellen Daten nicht jedes Mal neu verhandelt werden müssen.\r\nSinnvolle Prozesse zur Qualitätsverbesserung schaffen\r\nDie grundsätzliche Erwägung, ein System zur Verbesserung der Datenqualität zu etablieren, ist zu begrüßen. Zugleich legt die Formulierung von §8 MDG-RefE nahe, dass hierfür ein separates System, neben dem bestehenden NAP, eingerichtet werden soll. Im Sinne eines effizienten und nutzerfreundlichen Prozesses sollte das Verfahren – verbunden mit einer Nutzerregistrierung – in die Systeme des NAP integriert werden, um die Schaffung einer zusätzlichen Plattform zu vermeiden. Zudem sollten die Standards jedoch unbedingt den spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen. Der Bundeskoordinator sollte, unter enger Beteiligung der Branche, konkrete Leitlinien für angemessene\r\n6\r\nQualitätsverbesserungsverfahren aufstellen, um den Prozess einheitlich und vergleichbar zu gestalten.\r\nFerner lässt die Formulierung in §8 (2) MDG-RefE zu, dass Datennutzer die Daten „korrigieren“. Wir unterstützen ausdrücklich, dass Datennutzer die Möglichkeit haben, Daten zu berichtigen und an Dritte weiterzugeben. Der Datennutzer sollte zudem die Pflicht haben, den Dateninhaber über die Fehler zu informieren. Der Nutzer sollte jedoch nicht die Möglichkeit haben, die korrigierten Daten in den NAP einzustellen, da dann Daten mit gleichem Datum und unterschiedlichen Werten existieren. Stattdessen sollte der Nutzer die Möglichkeit haben, fehlerhafte Daten im NAP zu kennzeichnen.\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz könnte unter Umständen eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. Für alle Punkte, bei denen nicht die Qualität der Mangel ist, muss dies abgelehnt werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Rückverfolgbarkeit und somit eine Registrierung. Letztere wäre im Übrigen auch essenziell, um zu verhindern, dass möglicherweise beliebige Personen, Bots und ähnliches mit automatisierten Anfragen und Korrekturvorschlägen über den NAP die Systeme weitgehend lahmlegen.\r\nDie Verpflichtung zur Qualitätsverbesserung scheint zudem dem Grundsatz zu widersprechen, dass die Daten „wie vorhanden“ geliefert werden und steht im Kontrast zur kostenlosen Lieferung. Diese Verpflichtung könnte zu erheblichen finanziellen Belastungen der Dateninhaber führen, die hierfür eine Schnittstelle einrichten und die Fehlermeldungen bearbeiten müssen oder wenn Sanktionen drohen.\r\nKohärente und effiziente Bund-Länder-Zusammenarbeit\r\nErfreulich ist, dass das Gesetz potenziell Doppelstrukturen in der Mobilitätsdateninfrastruktur zwischen Bund und Ländern abbaut, indem gemäß §4 (2) MDG-RefE die bereitzustellenden Daten auch an ein Landessystem gemeldet werden können, das diese dann an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt.\r\nHierzu sollte ergänzend klargestellt werden, dass weitere Pflichten zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gegenüber öffentlichen Stellen entfallen, wenn diese Daten bereits über ein Landessystem oder den NAP geteilt wurden. Die anfordernde Stelle (z.B. Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden) sollten verpflichtet werden, die über die Landesstelle oder den NAP verfügbaren Daten zu nutzen.\r\n7\r\nWeiterhin sollte klargestellt werden, welche Rolle die Länder bei den Prozessen zur Qualitätssicherung spielen. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder für die Qualitätssicherung vor Übermittlung an den NAP zuständig sind, lässt die Rolle bei der Meldung von Ungenauigkeiten aber offen.\r\nEin effektiver Bundeskoordinator statt neuer bürokratischer Strukturen\r\nDie Schaffung eines „Datenkoordinators für Mobilitätsdaten“ nach §7 MDG-RefE sowie einer unabhängigen Datenaufsichtsbehörde nach §11 MDG-RefE sind grundsätzlich begrüßenswert. Diese Institutionen können bei Problemen hinsichtlich der Datenverfügbarkeit eingreifen.\r\nEin kontinuierlicher Dialog sowohl über technische und fachliche Fragen für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten über den NAP aufrecht (Community Management) ist begrüßenswert, denn er bietet Möglichkeiten zur praxisnahen Gestaltung der Leitlinien und verbessert das Verständnis und stärkt den Austausch und die Innovationskraft innerhalb der Branche. Es ist allerdings nicht klar, anhand welcher Prozesse und Bestimmungen Konfliktsituationen gelöst werden sollen.\r\nDie Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern ist so auszugestalten, dass eine wirksame bundesweite Koordination möglich ist und dass landesspezifische Regelungen mit entsprechender Fragmentierungswirkung vermieden werden.\r\nMit Blick auf das Thema Bürokratieabbau sollte beim Aufbau der neuen Rolle des Bundeskoordinators darauf geachtet werden, dass keine parallelen Strukturen entstehen und somit beispielsweise doppelte Aufwände entstehen. Bei der Erarbeitung der umfangreichen, vom Bundeskoordinator zu erlassenden, Verfügungen und Standards ist eine enge Einbindung aller relevanten Branchen-Akteure frühzeitig vorzusehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Oktober 2024 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes beschlossen.\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung der Kritik der Branche zumindest in Teilen Rechnung getragen hat und die besonders wettbewerbsrelevanten historischen Auslastungsdaten im Linien-, Linienbedarfs- und gebündelten Verkehr von der Bereitstellungspflicht ausgenommen sind.\r\nAllerdings enthält der Entwurf noch immer zentrale kritische Punkte, die aus unserer Sicht den Erfolg des Vorhabens und die Attraktivität Deutschlands als Standort für innovative Mobilitätslösungen ausbremsen und die Bitkom bereits bei der Kommentierung des Referentenentwurfs eingebracht hatte. Unterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben in diesem Zusammenhang verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem.\r\n▪\r\nAus Datengebersicht bedeutet die Pflicht zur unentgeltlichen und unbeschränkten Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) sowie die Gestaltung der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Genauigkeit von Mobilitätsdaten einen erheblichen Mehraufwand und ein Risiko für Geschäftsmodelle bei wettbewerbsrelevanten Daten.\r\n▪\r\nAus Sicht der Datennehmer wiederrum sollte der Datenkatalog noch erweitert werden. An dieser Stelle wären insbesondere Verweise auf sektorspezifische Regelungen wünschenswert, um den einzelnen Verkehrsträgern für die Personenbeförderung Rechnung zu tragen.\r\n▪\r\nDer Entwurf sieht weiterhin keine Möglichkeit zur Vergütung und zur Lizensierung verschiedener Arten von Mobilitätsdaten vor.\r\n▪\r\nDas Gesetz muss klarstellen, dass mit dem Mobilitätsdatengesetz keine Verpflichtung zur Erhebung neuer Daten geschaffen wird und Daten nur dann bereitgestellt werden müssen, wenn die Daten auch tatsächlich vorliegen.\r\n2\r\n▪\r\nDaten über die Verkehrsinfrastruktur werden in den bisherigen Rechtsgrundlagen zum Teil nur abstrakt beschrieben – hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern.\r\n▪\r\nDer berechnete Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist mit Blick auf die umfangreichen internen Prozesse zur Datenbereitstellung und zur verpflichtenden Qualitätsverbesserung hingegen zu konservativ kalkuliert und dürfte in der Praxis deutlich höher ausfallen.\r\n▪\r\nAktuell droht der geplanten Koordinationsstelle, mangels Finanzierung nicht effektiv arbeiten zu können. Angesichts der Vielzahl an Festlegungen, die durch die Koordinationsstelle zu treffen sein werden, muss der Bund hier zwingend eine ausreichende Finanzierung im Bundeshaushalt sicherstellen.\r\nKommentierung im Detail\r\nUnterschiedliche Mobilitätsangebote und -dienstleister haben verschiedene Anforderungen an ein innovatives Mobilitätsdatenökosystem. Das Mobilitätsdatengesetz muss dieser Tatsache Rechnung tragen, indem bei den Regelungen zur Bereitstellung und zur Lizensierung die Interessen von sowohl Datengebern als auch Datennehmern berücksichtigt werden. Die im MDG gebündelten Datenarten sind umfangreich, decken aber nicht sämtliche verkehrsträgerspezifischen Mobilitätsdaten und Anwendungsfälle ab. Daher sollte das Gesetz, wo nötig, auf sektorspezifische Regelungen verweisen.\r\nDoppelregulierung vermeiden\r\nDie Schaffung eines Mobilitätsdatengesetzes zur Bündelung aller Gesetzesvorhaben ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings besteht durch die lange Übergangsfrist bis zur Ablösung der Mobilitätsdatenverordnung (spätestens 01.12.2028) auf absehbare Zeit eine Doppelregulierung und somit potenzielle Rechtsunsicherheit. Daher sollte hier frühzeitig geklärt werden, wann und in welchem Umfang die Vorgaben der Mobilitätsdatenverordnung in das Mobilitätsdatengesetz übernommen werden.\r\nDatenzugriff sicher gestalten\r\nWir bedauern, dass der Gesetzentwurf weiterhin keine Registrierung für die Nutzung der Mobilitätsdaten vorsieht. Die Registrierung bietet die Möglichkeit, die Nutzer bei Störungen oder anderen wichtigen Meldungen zu informieren. Durch die fehlende Registrierung, die fehlende Zweckbindung und der Ausschluss einer Vergütung der Daten ist der Einstieg und die Nutzung dieser Daten so vereinfacht, dass jeder auf diese Daten zugreifen und dementsprechend für seine Zwecke nutzen könnte, ohne dass weder der Bundeskoordinator noch die Dateninhaber Kenntnisse darüber haben, wer die Daten nutzt.\r\n3\r\nEine unkomplizierte verpflichtende Registrierung sollte eine Mindestvoraussetzung für den Datenabruf bzw. für eine automatisierte Datenzustellung sein. Generell sollte unterschieden werden zwischen Datennutzern als Endnutzer und Datennutzern als institutionelle Nutzer (oder ITS-Aktoren). Datenendnutzer sollen immer über institutionelle Nutzer (kommerzielle und nichtkommerzielle Akteure oder Anbieter) bedient werden. Institutionelle Nutzer sollen sich bei der Datenbereitstellungsinfrastruktur bzw. der Datenzustellungsinfrastruktur digital registrieren und bei Zugriffen authentifizieren müssen. Es werden kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen der Betriebs- und Mobilitätsdaten ermöglicht.\r\nDer Entwurf sieht ebenfalls weiterhin vor, dass sämtliche Daten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geteilt werden, unabhängig davon, ob sie statisch oder dynamisch sind. Dabei muss der Betreiber des NAP sicherstellen, dass dieser technisch skalierbar ausgelegt ist und die entstehenden Latenzzeiten den Anforderungen der Anwendungsfälle entsprechen.\r\nIm Straßenverkehr sind dies z.B. insbesondere zeitlich und örtlich veränderliche Größen und Ereignisse wie Personen auf der Fahrbahn, Falschfahrer, Lage und Länge eines Staus oder Geschwindigkeitsbegrenzungen eines Wechselverkehrszeichens (WVZ). Sie müssen als dynamische Daten in Echtzeit (RTTI) den jeweils betroffenen „Nutzern“ zur Verfügung zugestellt werden. Insbesondere so genannte sicherheitsrelevante Daten (SRTI) müssen hier in Bruchteilen von Sekunden beim Verkehrsteilnehmer verfügbar sein (Projekte wie NordicWay 1-3 dienen als Vorbild). Wenn jedoch ein NAP in Form einer Datenbank oder eines zentralen Webservers vorgesehen ist und „Nutzer“ in Form von vernetzten PKW, Bussen oder LKW den Server mehrmals pro Sekunde nach RTTI- oder SRTI-Daten fragen sollen (z.B. „Ist eine Person auf der Straße?“, „Hat sich die Geschwindigkeitsbegrenzung eines bestimmten WVZ in den letzten fünf Sekunden geändert?“), dann ist bei mehreren hunderttausend Verkehrsteilnehmern in einer Stadtregion mit einer Überlastung der IT-Infrastruktur zu rechnen.\r\nDies gilt insbesondere für Echtzeit- und Verkehrssicherheitsdaten (z.B. zur Umsetzung von RTTI und SRTI). Für diese Art von Datenverbreitung muss eine geographisch und länderübergreifende Weiterleitungsinfrastruktur eingesetzt werden, wie sie bereits in einigen Projekten erfolgreich erprobt wurde.\r\nBei annähernd 50.000 Fahrten im Öffentlichen Schienenpersonenverkehr und über 800.000 Fahrten im gesamten Öffentlichen Linienverkehr stellt die Bereitstellung von dynamischen Daten für den NAP zur Weiterverteilung ohne Rückgriff auf die Infrastruktur der Datengebenden eine erhebliche technische Herausforderung dar, die der NAP technisch bewerkstelligen muss. Hier ist mit über zehntausend Aktualisierungen pro Minute und entsprechenden Abrufzahlen durch Datennehmende zu rechnen.\r\nDaten zur Verkehrsinfrastruktur hinreichend beschreiben\r\nDaten der Verkehrsinfrastruktur, sowohl statische wie auch dynamische Daten, sind in den Anlagen der beiden im Entwurf zentralen Delegierten Verordnungen der EU nur\r\n4\r\nunzureichend beschrieben. So fehlen etwa Arten von Beschilderungen z.B. bei Parkzonen, die Topologie von Straße, Rad- und Fußwegen, inkl. Bordsteinen, Fahrbahnmarkierungen, etc. oder dynamische Daten wie die von Ampeln oder Wechselverkehrszeichen. Hier sollte der geplante Bundeskoordinator Konkretisierungen liefern und mit den Nutzergruppen der Verkehrsinfrastruktur erarbeiten, welche Daten einen wesentlichen Nutzen für die Verkehrsteilnehmer darstellen.\r\nBereitstellung von Auslastungsdaten sinnvoll ausgestalten\r\nWir begrüßen, dass die Bundesregierung die besonders wettbewerbsrelevanten historischen Auslastungsdaten im Linien-, Linienbedarfs- und gebündelten Verkehr von der Bereitstellungspflicht ausgenommen hat. Wie auch die sinnvollerweise ausgenommene Bereitstellung von dynamischen Auslastungsdaten im Bedarfsverkehr leisten historische Daten bei der Nutzung von multimodalen oder intermodalen Reiseangeboten keinen Beitrag zur Nachhaltigkeit oder einem besseren Mobilitätsangebot, sondern belasten Mobilitätsanbieter unnötig.\r\nBei der Festlegung des Detaillierungsgrads der Mobilitätsdaten des Personenfernverkehrs muss eine angemessene Definition gefunden werden, die den Informationsbedarf von Reisenden einerseits und wettbewerbsrechtliche und operationelle Folgen für Verkehrsunternehmen andererseits vereint. Sinnvoll ist hier die analoge Aufnahme bestehender sektorspezifischer Regelungen.\r\nFerner sind die nach §4 Abs. 3 MDG-E geforderten Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderung und Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel heute in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verfügbar und können nur mit hohem Aufwand ermittelt werden, da es an Sensorik hierfür bei Ein- und Ausstieg fehlt. Zudem sind aufgrund der offenen Struktur des öffentlichen Verkehrs die Identität und etwaige Mobilitätseinschränkungen der Passagiere unbekannt.\r\nFaire Lizensierung und Datennutzung ermöglichen\r\nSowohl die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 über die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (MMTIS) als auch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 über die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (RTTI) sehen die Möglichkeit vor, Lizenzvereinbarungen für die Nutzung der bereitzustellenden Daten abzuschließen, inklusive einer angemessenen Vergütung. In diesem Zusammenhang müssen regulatorische Konflikte mit der EU-Gesetzgebung (z.B. AI Act, Data Act sowie EU-Fahrgastrechteverordnung) und möglichen nationalen Regelungen (z.B. §11 Datennutzungsgesetz) gelöst werden.\r\nEs erschließt sich daher nicht, warum der vorliegende Gesetzentwurf diese Möglichkeit kategorisch ausschließt und vorsieht, dass sämtliche über den Nationalen\r\n5\r\nZugangspunkt bereitzustellenden Mobilitätsdaten gemäß §6 Abs. 1, Abs. 2 MDG-E unentgeltlich und für jegliche kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung bereitgestellt werden müssen. Die Möglichkeit einer Vergütung sollte grundsätzlich eingeräumt werden, wobei die Preisgestaltung jedoch stets fair, angemessen, und diskriminierungsfrei sein muss. Aus Datengebersicht sollten die in §6 Abs. 3 MDG-E vorgesehenen Standardlizenzen ausreichend Spielraum für eine mögliche Vergütung und Zweckbeschränkung lassen.\r\nWeiterhin gilt: Eine Auswertung von Verkehrsdaten als Grundlage für z.B. lokale Infrastrukturentscheidungen, Verkehrspolitik wird ausdrücklich unterstützt. Dabei sollten Verkehrssicherheits- und Klimaschutzziele, also „data for the public good\", oberste Priorität haben. Hierbei sollte allerdings klar zwischen solchen öffentlich relevanten Daten und privatwirtschaftlichen Daten, wie beispielsweise Verfügbarkeitsdaten bzw. prognostizierte Auslastungsdaten, die nachgewiesen Geschäftsgeheimnisse betreffen, unterschieden werden. Sensible Unternehmensdaten müssen auch in Zukunft geschützt werden können.\r\nBestimmte Mobilitätsdaten, wie z.B. Verfügbarkeitsdaten der oben genannten Verkehrsträger für Personenbeförderung, werden von den Datengebern durch Investitionen und einen jahrelangen Betrieb erwirtschaftet. Den Datennutzern wird durch den Entwurf ermöglicht, auf Basis dieser Daten neue Geschäftsmodelle aufzubauen, die im Zweifel sogar im Wettbewerb mit den Datengebern stehen könnten. Der Ausschluss einer angemessenen Vergütung im Gegenzug für das Teilen dieser Daten führt zu einem unfairen Wettbewerb und einer unangemessenen Bevorteilung neuer, abstrakter Geschäftsmodelle gegenüber bereits bestehenden und bewiesenen Angeboten. Dies führt zu einer massiven Belastung der Dateninhaber, weil nicht nur die Bereitstellung, sondern auch die Generierung dieser Daten mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Sollten diese nicht entsprechend vergütet werden, wird dies zu Qualitätseinbußen bei den Daten führen.\r\nLizenzvereinbarungen, die nach dem Mobilitätsdatengesetz geschlossen werden, sollen gemäß Entwurf standardisiert werden. Aus Datennehmersicht stellt dies eine erhebliche administrative Erleichterung dar, weil die in den Leitlinien festgelegten Bedingungen für das Teilen von essenziellen Daten nicht für jeden Dateninhaber und Anwendungsfall neu verhandelt werden müssen. Die Datennutzung und die Einhaltung der Lizenzvereinbarungen sollte darüber hinaus unbenommen § 6 nachvollziehbar sein, insbesondere muss die missbräuchliche Nutzung von Mobilitätsdaten wirksam verhindert werden. Auch aus diesem Grund ist eine Datenraum-Struktur anderen Infrastrukturansätzen vorzuziehen, da hier die Datensouveränität beim Dateninhaber verbleibt.\r\nSinnvolle Prozesse zur Qualitätsverbesserung schaffen\r\nDie grundsätzliche Erwägung, ein System zur Verbesserung der Datenqualität zu etablieren, ist zu begrüßen. Zugleich legt die Formulierung von §8 MDG-E nahe, dass hierfür ein separates System, neben dem bestehenden NAP, eingerichtet werden soll. Im Sinne eines effizienten und nutzerfreundlichen Prozesses sollte das Verfahren –\r\n6\r\nverbunden mit einer Nutzerregistrierung – in die Systeme des NAP integriert werden, um die Schaffung einer zusätzlichen Plattform zu vermeiden. Zudem sollten die Standards jedoch unbedingt den spezifischen Funktionsweisen und Anforderungen der verschiedenen Verkehrsträger Rechnung tragen. Der Bundeskoordinator sollte, unter enger Beteiligung der Branche, konkrete Leitlinien für angemessene Qualitätsverbesserungsverfahren aufstellen, um den Prozess einheitlich und vergleichbar zu gestalten.\r\nFerner lässt die Formulierung in §8 (2) MDG-KabE zu, dass Datennutzer die Daten „korrigieren“. Wir unterstützen ausdrücklich, dass Datennutzer die Möglichkeit haben, fehlerhafte Daten zu berichtigen. Der Datennutzer sollte aber die Pflicht haben, den Dateninhaber über die Fehler zu informieren. Der Datennutzer sollte erst dann die Möglichkeit haben, die korrigierten Daten zu nutzen oder im Rahmen eines eigenen, z.B. aggregierten, Datenangebots über den NAP bereitzustellen, nachdem der Dateninhaber die Korrekturen geprüft und im NAP vollzogen hat. Anderenfalls würden widersprüchliche Daten mit gleichem Datum und unterschiedlichen Werten existieren.\r\nUm Fälle zu vermeiden, bei denen es sich nicht um Fehler an sich handelt, sondern um einen unterschiedlichen Umgang mit bestimmten Daten oder Schnittstellen und ein Fehler im Sinne der Datenqualität nicht festgestellt wurde, müssen Dateninhaber die Möglichkeit haben, ungerechtfertigte Ansprüche und die intensive Bindung von Ressourcen zu vermeiden. Die beschriebene Verankerung im Gesetz könnte unter Umständen eine Vielzahl von kleinen und großen Akteuren auf den Plan rufen, ihre bisherigen proprietären „Ideen“ als Fehler zu deklarieren und die Umsetzung zu erzwingen. Dies würde auf Seiten der betroffenen Unternehmen Aufwand für die Bearbeitung der Meldungen, für Analysen und für Anpassungen der Systeme bedeuten. Für alle Punkte, bei denen nicht die Qualität der Mangel ist, muss dies abgelehnt werden können. Zwingende Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine Rückverfolgbarkeit und somit eine Registrierung. Letztere wäre im Übrigen auch essenziell, um zu verhindern, dass möglicherweise beliebige Personen, Bots und ähnliches mit automatisierten Anfragen und Korrekturvorschlägen über den NAP die Systeme weitgehend lahmlegen.\r\nDie Verpflichtung zur Qualitätsverbesserung scheint zudem dem Grundsatz zu widersprechen, dass die Daten „wie vorhanden“ geliefert werden und steht im Kontrast zur kostenlosen Lieferung. Diese Verpflichtung könnte zu erheblichen finanziellen Belastungen der Dateninhaber führen, die hierfür eine Schnittstelle einrichten und die Fehlermeldungen bearbeiten müssen oder wenn Sanktionen drohen.\r\nKohärente und effiziente Bund-Länder-Zusammenarbeit\r\nErfreulich ist, dass das Gesetz potenziell Doppelstrukturen in der Mobilitätsdateninfrastruktur zwischen Bund und Ländern abbaut, indem gemäß §5 (2) MDG-E die bereitzustellenden Daten auch an ein Landessystem gemeldet werden können, das diese dann an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) übermittelt.\r\nHierzu sollte ergänzend klargestellt werden, dass weitere Pflichten zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten gegenüber öffentlichen Stellen entfallen, wenn diese Daten\r\n7\r\nbereits über ein Landessystem oder den NAP geteilt wurden. Die anfordernde Stelle (z.B. Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden) sollten verpflichtet werden, die über die Landesstelle oder den NAP verfügbaren Daten zu nutzen.\r\nWeiterhin sollte klargestellt werden, welche Rolle die Länder bei den Prozessen zur Qualitätssicherung spielen. Der Entwurf sieht vor, dass die Länder für die Qualitätssicherung vor Übermittlung an den NAP zuständig sind, lässt die Rolle bei der Meldung von Ungenauigkeiten aber offen.\r\nEine effektive Koordinationsstelle statt neuer bürokratischer Strukturen\r\nDie Schaffung einer „Koordinationsstelle“ für Mobilitätsdaten“ nach §7 MDG-E sowie einer unabhängigen Datenaufsichtsbehörde nach §11 MDG-E sind grundsätzlich begrüßenswert. Diese Institutionen können bei Problemen hinsichtlich der Datenverfügbarkeit eingreifen.\r\nEinen kontinuierlichen Dialog sowohl über technische und fachliche Fragen für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten über den NAP aufrecht zu halten (Community Management) ist begrüßenswert, denn er bietet Möglichkeiten zur praxisnahen Gestaltung der Leitlinien und verbessert das Verständnis und stärkt den Austausch und die Innovationskraft innerhalb der Branche. Es ist allerdings nicht klar, anhand welcher Prozesse und Bestimmungen Konfliktsituationen gelöst werden sollen.\r\nDie Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern ist so auszugestalten, dass eine wirksame bundesweite Koordination möglich ist und dass landesspezifische Regelungen mit entsprechender Fragmentierungswirkung vermieden werden.\r\nMit Blick auf das Thema Bürokratieabbau sollte beim Aufbau der neuen Rolle der Koordinationsstelle darauf geachtet werden, dass keine parallelen Strukturen entstehen und somit beispielsweise doppelte Aufwände entstehen. Bei der Erarbeitung der umfangreichen, von der Koordinationsstelle zu erlassenden, Verfügungen und Standards ist eine enge Einbindung aller relevanten Branchen-Akteure frühzeitig vorzusehen.\r\nGesetzentwurf\r\nder Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\r\nÄnderungsvorschläge des Bitkom\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\r\nStreichung | Ergänzung\r\n8\r\nArtikel 1\r\nGesetz zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten (Mobilitätsdatengesetz – MDG)\r\n§ 1 Anwendungsbereich\r\nDieses Gesetz regelt die Bereitstellung und die Nutzung von Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt.\r\n§2 Zweck und Ziele des Gesetzes\r\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Klimaschutz und Nachhaltigkeit im Verkehrssektor zu stärken, Innovationen und neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen sowie eine bessere Datengrundlage zur behördlichen Aufgabenerfüllung bereitzustellen.\r\n(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele\r\n1.\r\nDiensteanbietern die Bereitstellung von hochwertigen und kontinuierlich verfügbaren multimodalen Reiseinformationsdiensten sowie Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten zu ermöglichen\r\n2.\r\neine breite Verfügbarkeit und eine für die Weiterverwendung erforderliche Qualität von Mobilitätsdaten sicherzustellen,\r\n3.\r\nHürden bei der Nutzung von Mobilitätsdaten für potentielle Datennutzer zu minimieren,\r\n4.\r\nverkehrsträgerübergreifend einheitliche Regeln für die Bereitstellung von Mobilitätsdaten zu schaffen,\r\n5.\r\nklare und einfache Regeln mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand für Dateninhaber und für Datennutzer zu schaffen,\r\n6.\r\nBeiträge zur unionsweiten Harmonisierung der technischen Anforderungen an Dateninhaber und Datennutzer zu leisten, insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen für Normung, Zugänglichkeit und Qualität von Mobilitätsdaten, und\r\n9\r\n7.\r\nzur Ermöglichung von Mobilitätsdiensten mit einer anbieterübergreifenden digitalen Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen beizutragen.\r\n7.\r\nzur Ermöglichung von Mobilitätsdiensten (einschließlich solcher mit einer anbieterübergreifenden digitalen Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen) durch Verfügbarkeit von Mobilitätsdaten zu unterstützen.\r\n(3) Dieses Gesetz dient zugleich der Durchführung\r\n1.\r\nder Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\r\n2.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017; L 125 vom 14.5.2019, S. 24), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490 (ABl. L, 2024/490, 13.2.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\r\n3.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\r\n4.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und\r\n5.\r\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen\r\n10\r\nParlaments und des Rates in Bezug auf\r\nDaten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung.\r\n§ 3 Begriffsbestimmungen\r\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\r\n1.\r\n„Mobilitätsdaten“ Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind,\r\n1. „Mobilitätsdaten“ Daten, die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht außerhalb dieses Gesetzes über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind\r\n2.\r\n„Nationaler Zugangspunkt“ eine digitale Schnittstelle nach Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie 2010/40/EU, nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926, nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670, nach Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 885/2013 und nach Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 886/2013,\r\n3.\r\n„Dateninhaber“ Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie Betreiber oder Eigentümer von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804,\r\n4.\r\n„Datennutzer“ Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926, nach Artikel 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie nach Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1804,\r\n5.\r\n„Landessystem für Mobilitätsdaten“ eine digitale Schnittstelle eines Landes oder mehrerer Länder, die dem Zweck dient, Mobilitätsdaten zusammenzuführen.\r\n(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/1804, des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926, des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670, des Artikels 2 der\r\n11\r\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013.\r\n§ 4 Bereitstellung von Mobilitätsdaten; Verordnungsermächtigung\r\n(1) Dateninhaber haben die in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 bezeichneten Daten und die zugehörigen Metadaten bereitzustellen.\r\n(1) Dateninhaber haben die in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 bezeichneten MobilitätsdDaten und die zugehörigen Metadaten ab den darin vorgesehenen Zeitpunkten bereitzustellen. Dynamische Auslastungsdaten nach Absatz 2 müssen frühstens ab dem 1.12.2025 bereitgestellt werden.\r\n(2) Dateninhaber haben dynamische Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge von straßen- und schienengebundenen Linienverkehrsdiensten sowie die zugehörigen Metadaten bereitzustellen.\r\n(2) Dateninhaber haben dynamische Daten zum Auslastungsgrad von öffentlich finanzierten straßen- und schienengebundenen Linienverkehrsdiensten sowie die zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Dies betrifft nur diejenigen Mobilitätsdaten, die bereits in einem digital maschinenlesbaren Format zur Verfügung stehen.\r\n(3 neu) Der gemessene oder prognostizierte Auslastungsgrad ist unter Einbeziehungen von Branchenstandards auf einer von mindestens drei Auslastungsstufen anzugeben.\r\n(3) Die nach Absatz 2 bereitzustellenden Daten müssen auch folgende Daten umfassen:\r\n(3) Die nach Absatz 2 bereitzustellenden Daten müssen auch folgende Daten umfassen:\r\n1.\r\nDaten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und\r\n1.\r\nDaten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und\r\n2.\r\nDaten zu Stellflächen für Hilfsmittel.\r\n2.\r\nDaten zu Stellflächen für Hilfsmittel.\r\n(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates den Detaillierungsgrad der Mobilitätsdaten des Schienenpersonenfernverkehrs, die nach Absatz 1 bereitzustellen sind, festzulegen.\r\n(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates den Detaillierungsgrad und Zeitpunkt der Bereitstellung der Mobilitätsdaten des Schienenpersonenfernverkehrs, die nach Absatz 1 bereitzustellen sind, festzulegen.\r\n§ 5 Nationaler Zugangspunkt; Landessysteme für Mobilitätsdaten\r\n(1) Dateninhaber haben die Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten nach § 4 über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.\r\n(1) Dateninhaber haben die Mobilitätsdaten und die (einschließlich der zugehörigen Metadaten) nach § 4 über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.\r\n(2) Ist ein Landessystem für Mobilitätsdaten eingerichtet, so sind die Dateninhaber berechtigt, die Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten nach § 4 über dieses bereitzustellen.\r\n(2) Ist ein Landessystem für Mobilitätsdaten eingerichtet, so sind die Dateninhaber berechtigt, die Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten nach § 4 über dieses bereitzustellen. Steht auf Landesebene ein Landessystem für Mobilitätsdaten zur Verfügung, entfällt mit der Bereitstellung der Mobilitätsdaten und der zugehörigen Metadaten nach Absatz 1 und nach § 5 an diese\r\n12\r\nLandessysteme die Bereitstellungpflicht an den Nationalen Zugangspunkt.\r\n(3) Der Betreiber eines Landessystems für Mobilitätsdaten hat die Qualität der ihm bereitgestellten Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten sicherzustellen. Er hat die ihm bereitgestellten Mobilitätsdaten und die zugehörigen Metadaten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 7 Absatz 5. Der Betreiber eines Landessystems hat die Leitlinien der Koordinierungsstelle zu beachten.\r\n§ 6 Datennutzung; Lizenzen; Verordnungsermächtigung\r\n(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.\r\n(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der statischen Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind grundsätzlich unentgeltlich.\r\nIn besonderen Fällen der Datennutzung, insbesondere bei Nutzung dynamischer und beobachteter Mobilitätsdaten, können Dateninhaber und Datennutzer Kooperationsmodelle und Lizenzen entwickeln, die eine entgeltliche Kompensation vorsehen. Solche Fälle beinhalten u.A., aber nicht nur, Umstände,\r\n•\r\nbei denen ein besonders hoher technischer Aufwand zur Datenerhebung, Veredelung oder Datenbereitstellung notwendig ist\r\n•\r\nbei denen die Mobilitätsdaten vom Datennutzer für kommerzielle Geschäftsmodelle verwendet werden.\r\n•\r\nBei denen Nachrüstungen (z.B. Sensorik) und Investitionen in die Datenerfassung sowie -bereitstellung erfolgen.\r\n(2) Mobilitätsdaten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.\r\n(2) Mobilitätsdaten dürfen grundsätzlich für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck inhaltlich unverändert genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.\r\nIn besonderen Fällen der Datennutzung, insbesondere bei Nutzung dynamischer und beobachteter Mobilitätsdaten, können Dateninhaber Beschränkungen des Nutzungszwecks vorsehen. Solche Fälle beinhalten u.A., aber nicht nur, Umstände,\r\n•\r\nbei denen ein besonders hoher technischer Aufwand zur Datenerhebung, Veredelung oder Datenbereitstellung notwendig ist\r\n•\r\nbei denen die Mobilitätsdaten vom Datennutzer für kommerzielle Geschäftsmodelle verwendet werden.\r\n13\r\n•\r\nbei denen Gefahren hinsichtlich der inneren Sicherheit und Ordnung einer Bereitstellung entgegenstehen.\r\n(3) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Im Fall des Satzes 1 sind vom Dateninhaber die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung einzuhalten.\r\n(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche Standardlizenzen Dateninhaber zu verwenden haben.\r\n(5) Diensteanbieter haben Mobilitätsdaten, die über den nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.\r\n§ 7 Koordinierungsstelle für Mobilitätsdaten\r\n(1) Es wird eine Koordinierungsstelle für Mobilitätsdaten (Koordinierungsstelle) eingerichtet. Die Koordinierungsstelle ist bei der bundesweiten Zusammenführung von Mobilitätsdaten im Nationalen Zugangspunkt für kommunikative und technisch koordinierende Aufgaben nach Maßgabe von Absatz 2 und der §§ 8 bis 10 zuständig.\r\n(2) Die Koordinierungsstelle hat folgende Aufgaben:\r\n1.\r\nIdentifizierung und Ansprache von national und international tätigen Dateninhabern bezüglich der Datenbereitstellung,\r\n2.\r\nAufklärung der national und international tätigen Dateninhaber über die Vorgaben zur Datenbereitstellung und über die Prozesse der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität; Angebot technischer und fachlicher Unterstützung der Dateninhaber, wie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt und zu Vorgaben zu Standards,\r\n2.\r\nAufklärung der national und international tätigen Dateninhaber über die Vorgaben zur Datenbereitstellung und über die Prozesse der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität; Angebot technischer und fachlicher Unterstützung der Dateninhaber, wie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt und zu Vorgaben zu Standards,\r\n14\r\n3.\r\n3.\r\nUnterrichtung der Dateninhaber über die Nutzung der bereitgestellten Daten (u.a. Abrufzahlen, rechtswidriges Verhalten),\r\n3.\r\nVerwaltung und Pflege der Fachgemeinschaften für den fortlaufenden Dialog zwischen Dateninhabern und Datennutzern,\r\n4.\r\nVerwaltung und Pflege der Fachgemeinschaften für den fortlaufenden Dialog zwischen Dateninhabern und Datennutzern,\r\n4.\r\nregelmäßige Überprüfung der Quantität und der Qualität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten; Entwicklung und Betrieb von Diensten und Anwendungen zur Überprüfung der Qualität der Mobilitätsdaten und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zu Standards,\r\n5.\r\nregelmäßige Überprüfung der Quantität und der Qualität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten; Entwicklung und Betrieb von Diensten und Anwendungen zur Überprüfung der Qualität der Mobilitätsdaten und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben zu Standards,\r\n6.\r\nregelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorschriften durch Datennutzer; Ansprache der Datennutzer auf rechtswidriges Verhalten,\r\n7.\r\nregelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorschriften durch Datennutzer; Ansprache der Datennutzer auf rechtswidriges Verhalten,\r\n7.\r\nAufnahme von Beschwerden der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten und Weiterleitung an Dateninhaber und\r\n8.\r\nAufnahme von Beschwerden der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten und Weiterleitung an Dateninhaber und\r\n8.\r\nUnterstützung von Forschenden und Forschungseinrichtungen bei Anfragen zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten.\r\n9.\r\nUnterstützung von Forschenden und Forschungseinrichtungen bei Anfragen zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten.\r\n(3) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (Bundesanstalt) wahrgenommen.\r\n(4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verleihen, Aufgaben nach Absatz 2 in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis können durch die Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr erfolgen. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.\r\n(5) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Koordinierungsstelle und den\r\n15\r\nLandessystemen für Mobilitätsdaten regeln Bund und Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.\r\n§ 8 Verbesserung der Genauigkeit von Mobilitätsdaten; Zusammenarbeit\r\n(1) Die Koordinierungsstelle hat ein software-basiertes automatisiertes System zu führen, über das Datennutzer und Dateninhaber im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zusammenarbeiten. Das System dient\r\n(1) Die Koordinierungsstelle hat ein software-basiertes automatisiertes System zu führen, über das Datennutzer und Dateninhaber im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zusammenarbeiten. Das System ist in den NAP integriert und dient\r\n1.\r\nder Eingabe von Korrekturen an Mobilitätsdaten, die Datennutzer nach Absatz 2 bereitstellen,\r\n1. der Eingabe von Korrekturvorschlägen an Mobilitätsdaten, die Datennutzer nach Absatz 2 bereitstellen,\r\n2.\r\nder automatisierten Weiterleitung der Korrekturen an die Dateninhaber und\r\n2. der automatisierten Weiterleitung der Korrekturvorschlägen an die Dateninhaber und\r\n3.\r\nder Aufnahme der Ergebnisse der Prüfung von weitergeleiteten Korrekturen, die der Dateninhaber nach Absatz 3 durchgeführt hat.\r\n(2) Datennutzer, die Ungenauigkeiten an den über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten feststellen, diese Ungenauigkeiten in eigenen Systemen korrigieren und die korrigierten Mobilitätsdaten verbreiten oder öffentlich wiedergeben, haben die von ihnen vorgenommenen Korrekturen über das System nach Absatz 1 unverzüglich bereitzustellen. Satz 1 gilt insbesondere für Anbieter von öffentlich zugänglichen Reise- und Verkehrsinformationsdiensten. Für die bereitgestellten Korrekturen gilt § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend.\r\n2) Datennutzer, die Ungenauigkeiten an den über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten feststellen, diese Ungenauigkeiten in eigenen Systemen korrigieren und die korrigierten Mobilitätsdaten verbreiten oder öffentlich wiedergeben, haben diese von ihnen vorgenommenen Korrekturen über das System nach Absatz 1 unverzüglich zu melden.\r\nDatennutzer dürfen die korrigierten Daten oder daraus resultierende Ergebnisse erst dann weiterverbreiten, wenn die Korrektur vom Dateninhaber geprüft und akzeptiert wurde.\r\nVom Dateninhaber korrigierte Daten nach Abs. 3 werden vom Datennutzer unverzüglich in die eigenen Systeme übernommen.\r\n(3) Dateninhaber haben die ihnen über das System nach Absatz 1 weitergeleiteten Korrekturen regelmäßig zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung über das System nach Absatz 1 zu melden. Sind die Korrekturen zutreffend, haben sie diese Korrekturen an den von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Mobilitätsdaten zu übernehmen.\r\n§ 9 Kontaktdaten der Dateninhaber; Datenschutz\r\n§ 9 Kontaktdaten Registrierung der Dateninhaber und Datennutzer; Datenschutz\r\n16\r\n(1 neu) Dateninhaber und Datennutzer haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:\r\n1)\r\nder Name sowie die E-Mail-Adresse,\r\n2)\r\nbei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname und eine zustellungsfähige Anschrift,\r\n3)\r\nder Zweck der beabsichtigten der Datennutzung („privat“; „wissenschaftlich“, „kommerziell“)\r\n(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.\r\n(1) Dateninhaber haben für jede Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt oder über ein Landessystem für Mobilitätsdaten als Metadaten eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer bereitzustellen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Korrekturen etwaiger Ungenauigkeiten in Bezug auf ihre Daten im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie im Sinne der Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 kontaktieren können.\r\n(1) Dateninhaber haben für jede Bereitstellung der Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt oder über ein Landessystem für Mobilitätsdaten als Metadaten eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer bereitzustellen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Zusammenarbeit bei der Korrekturen etwaiger Ungenauigkeiten in Bezug auf ihre Daten im Sinne der Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie im Sinne der Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 kontaktieren können.\r\n§ 10 Leitlinien und Empfehlungen\r\n(1) Die Koordinierungsstelle hat Leitlinien aufzustellen, in denen Datenstandards, Mindestprofile, Qualitätsstandards und weitere technische Einzelheiten hinsichtlich der Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und Metadaten niederzulegen sind.\r\n(2) Die Koordinierungsstelle hat unter Einbeziehung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Empfehlungen zu Maßnahmen zu erarbeiten, wie die Dateninhaber ihren Pflichten nach Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 nachzukommen haben, damit keine personenbezogenen Daten bereitgestellt werden.\r\n(3) Die Leitlinien nach Absatz 1 und die Empfehlungen nach Absatz 2 sind von der Koordinierungsstelle auf den Internetseiten der Koordinierungsstelle allgemein zugänglich zu veröffentlichen.\r\n§ 11 Behördliche Zuständigkeiten, Aufgaben und Maßnahmen\r\n17\r\n(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt).\r\n(2) Dateninhaber nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, die keine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind, haben dem Bundesamt auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die dieses zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.\r\n(3) Das Bundesamt kann gegenüber Dateninhabern nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, die keine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Es kann auf Ersuchen der Koordinierungsstelle insbesondere Folgendes anordnen:\r\ndie Bereitstellung von Mobilitätsdaten oder von den zugehörigen Metadaten nach §4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804,\r\ndie Einhaltung der Vorgaben zu Standardlizenzen der nach § 6 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung,\r\ndie Einhaltung der von der Koordinierungsstelle aufgestellten Leitlinien nach § 10 Absatz 1,\r\ndie Bereitstellung einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer nach § 9 Absatz 1 und\r\ndie Prüfung der den Dateninhabern über das System nach § 8 Absatz 1 weitergeleiteten Korrekturen und die anschließende Meldung des Prüfungsergebnisses über dieses System.\r\n(4) Das Bundesamt kann zur Durchsetzung der Herausgabepflicht nach Absatz 2 und zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 3 Satz 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Euro festsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden.\r\n§ 12 Evaluierung\r\n(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr legt mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Deutschen Bundestag einen Evaluierungsbericht in nichtpersonenbezogener Form vor.\r\n18\r\n(2) Im Evaluierungsbericht sind dieses Gesetz sowie die nach § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnungen am Maßstab der Ziele nach § 2 Absatz 2 zu bewerten. Die Ergebnisse einer Befragung im Kreis der verschiedenen Betroffenengruppen dieses Gesetzes gehen in den Evaluierungsbericht ein.\r\nArtikel 2\r\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes\r\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\r\nDie §§ 3a bis 3c aufgehoben.\r\n§ 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\r\nIn Nummer 11 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.\r\nNummer 12 wird aufgehoben.\r\nArtikel 3\r\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\r\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.\r\n(2) Artikel 1 § 11 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.\r\n(3) Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2028 in Kraft.\r\n(4) Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1039) geändert worden ist, tritt am 1. Dezember 2028 außer Kraft.\r\n19\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Intelligente Mobilität\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Schließlich handelt es sich um ein wichtiges gesetzgeberisches Vorhaben, mit dem viele Hin-dernisse für Menschen mit Behinderungen nachhaltig abgebaut werden sollen. Umso wichtiger ist es jedoch, dass Verantwortlichkeiten klar definiert werden und Ansprechpartnerinnen/-part-ner der federführenden Ministerien und Behörden bekannt sind.\r\nDie wichtigsten Fragen aus Sicht der Telekommunikationsbranche ergeben sich dabei aus den Anforderungen zur Bereitstellung von Text in Echtzeit. Dazu statuiert § 14 Satz 1 BFSV unter der Überschrift „Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste“ die Pflicht: „Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden“. Die grundlegende Aufgabe der Umsetzung fällt den Unternehmen der Branche zu, welche sich der Herausforderung selbst-verständlich stellen. Allerdings lässt der Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut zu Text in Echt-zeit eine Reihe von Fragen offen. Es fehlen ausdefinierte konkrete Anforderungen, die sinnvoll in die Praxis überführt werden könnten. So stellen sich etliche Fragen zu Telekommunikations-diensten und -geräten in technischer und rechtlicher Hinsicht, die in der Praxis eine erhebliche Rolle spielen werden und deren Beantwortung für eine sinnvolle Umsetzung des Barrierefrei-heitsstärkungsgesetzes unerlässlich ist. Gerade Telekommunikationsdienste werden unter Be-teiligung vieler verschiedener Akteure erbracht, was eine Zusammenarbeit auf der Basis ver-bindlicher Standards erfordert. Die Unternehmen der TK-Branche sehen genau hier die voll-ständige Umsetzung bis zum Inkrafttreten der Anforderungen als gefährdet an.\r\n\r\nWir möchten im Folgenden, die sich den Unternehmen aufdrängenden Fragen näher erläutern und bitten um eine Beantwortung oder um die Nennung von Ansprechpartnerinnen/-partnern, welche die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen.\r\nI.\r\nAnwendungsbereich des BFSG\r\nDer Anwendungsbereich des BFSG umfasst eine Vielzahl von Bereichen und Dienstleistun-gen, die barrierefrei gestaltet werden müssen. Besonders im Fokus stehen hierbei digitale Dienstleistungen, Kommunikationsmittel und der Zugang zu öffentlichen Räumen und Ver-kehrsmitteln.\r\nEine erste Frage betrifft hierbei den Mobilfunkbereich, insbesondere die Frage, ob der Anwen-dungsbereich auch den 2G-Bereich im Mobilfunknetz umfasst. Die Einbeziehung des 2G-Be-reichs würde die Branche vor erhebliche Herausforderungen stellen. Die Netztechnologie der zweiten Generation (2G) ist veraltet und wird schrittweise durch modernere Technologien wie 4G und 5G ersetzt. Die technischen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf „Text in Echt-zeit“, können von 2G-Netzen nach derzeitigem Stand der Technik nicht erfüllt werden. Für 2G-Netze bestehen keine dem RTT-Protokoll vergleichbaren Standards und auch keine techni-schen Lösungen. Ohnedies ist 2G-Technologie nicht in der Lage, die erforderlichen Geschwin-digkeiten und Datenraten für eine barrierefreie Kommunikation zu gewährleisten. Zudem wäre es unverhältnismäßig, 2G-Netze in den Anwendungsbereich einzubeziehen, da diese bereits abgeschaltet wurden oder kurz vor der Abschaltung stehen. Die Implementierung von Barrie-refreiheitsanforderungen für eine Technologie, die in naher Zukunft nicht mehr unterstützt wird, wäre ineffizient und würde die Branche vor unzumutbare Herausforderungen stellen.\r\nZusätzlich stellt sich auch die Frage, ob Festnetzdienste auch erfasst sind. Hier stellt sich die Frage, wie Text in Echtzeit überhaupt einer sinnvollen Bedienung zugeführt werden kann, da auf dem Markt faktisch keine tauglichen Geräte dafür existieren und auch nicht zu erwarten ist, dass bestehende Geräte ohne Änderung ihrer wesentlichen Eigenschaften in die Lage versetzt werden könnten.\r\nWir bitten daher um Beantwortung der Fragen:\r\n1. Umfasst der Anwendungsbereich für Text in Echtzeit im Mobilfunk auch den GSM-Mobilfunkstandard (2G)?\r\n2. Umfasst der Anwendungsbereich für Text in Echtzeit auch Festnetzdienste?\r\n\r\nII. Umsetzungsfristen\r\nFür die beschriebene Problematik der 2G-Netze und Festnetzdienste könnte sich auch eine nationale Lösung anbieten, nämlich auf Grundlage des § 38 Abs. 1 BFSG. Allerdings ist die Vorschrift problematisch in ihrer Formulierung. Zwar wird in Satz 1 bestimmt, dass „Dienstleis-tungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Pro-dukten erbringen [können], die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden”. Aber dies betrifft dem Wort-laut nach nur die eingesetzten Produkte, nicht die Dienstleistungen selbst, die offenbar barri-erefrei sein müssten, auch wenn die dazu verwendeten Produkte es nicht sind.\r\nAußerdem fällt auf, dass in Satz 2 geregelt wird, dass „...vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen ... bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen dürfen.“ Dies scheint auf den ersten Blick eine Anpassung von Verträgen zu fordern, ohne dass klar wäre, in welcher Hinsicht die Anpassung vorzunehmen wäre oder ob nur eine Anpassung, soweit diese zur Erlangung von Barrierefreiheit nötig ist, gefordert wird.\r\nHieraus ergeben sich folgende Fragen:\r\n3. Gilt § 38 Abs. 1 S. 1 BFSG auch für die Dienstleistung oder nur für die ver-wendeten Produkte?\r\n4. Müssen alle Verträge nach § 38 Abs. 1 S. 2 BFSG angepasst werden oder ist eine Anpassung nur dann nötig, wenn anders Barrierefreiheit nicht gewähr-leistet wäre?\r\n5. Ist das Verständnis korrekt, dass TK-Dienste, die auf Grundlage eines vor dem 28.06.2025 abgeschlossenen Vertrags angeboten werden (d. h. alle Be-standskunden zu diesem Zeitpunkt), bis zum 27.06.2030 von Anforderungen des BFSG befreit sind?\r\nIII. Interoperabilität / Fehlende technische Standards\r\nDie §§ 9 und 14 BFSV definieren die Anforderungen an „Verbraucherendgeräte mit interakti-vem Leistungsumfang für TK-Dienste oder audiovisuelle Mediendienste“ und „TK-Dienste“. Hier werden mit den Plattform- und TK-Netz-Betreibern zwar die beiden wesentlichen Markt-teilnehmer adressiert, es ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese nicht isoliert arbeiten. Ihre Leistung baut vielmehr typischerweise auf der Leistung anderer Betreiber (Inter-connection, Transport durch andere Netze) auf. Das entscheidende Problem besteht hier da-rin, dass eine Barrierefreiheit nur dann wirklich erreicht wird, wenn die Leistungen aller\r\n\r\nBeteiligten interoperabel sind, also eine vollständige Ende-zu-Ende-Verbindung besteht. Das erscheint bereits national schwierig, wird aber international noch einmal deutlich komplexer.\r\nHieraus ergeben sich folgende grundlegende Fragen:\r\n6. Sind die Anforderungen aus BFSG und BFSV für einen einzelnen Beteiligten bereits dann erfüllt, wenn er seine Leistung so anbietet, dass eine Echtzeit-übermittlung stattfinden kann – und zwar unabhängig davon, ob andere Be-teiligte kompatible Leistungen anbieten (bspw. als unabhängige App)? Oder wäre diese Anforderung nur dann vollständig erfüllt, wenn andere Beteiligte kompatible Leistungen anbieten und damit eine Ende-zu-Ende-Leistung er-möglicht wird?\r\nDaran anschließend ergeben sich auch diese weiteren Fragen:\r\n7. Besteht die Anforderung, dass bei der Signalübertragung eine Übersetzungs-leistung (z. B. von Text auf Sprache) durch den Netzbetreiber zu erfolgen hat? Wir entnehmen dies den gesetzlichen Vorgaben nicht; dennoch sollte dies klargestellt werden.\r\n8. Können die Anforderungen aus BFSG und BFSGV bzgl. „Text in Echtzeit“ vollständig über entsprechende Mobile iOS/Android APP/PC-Telefonie-Pro-gramme umgesetzt werden („Over the Top“) oder ist die Integration in die be-stehenden Sprachkommunikations-Dienste erforderlich?\r\nFür eine Interoperabilität der Netze (Ende-zu-Ende) wären entsprechende Standards und In-terconnect-Verträge anzupassen. Dies ist teilweise eine regulatorische Aufgabe der BNetzA, im Grundsatz jedoch Gegenstand privatvertraglicher Abreden und Standards. Dabei könnte etwa eine Umsetzung für die Zusammenschaltung nationaler öffentlicher Netze hinterlegt wer-den, wenn zugleich eine Anpassung der „Specification of the NGN-Interconnection Interface, AKNN Unterarbeitskreis Signalisierung“ erfolgt. Das bedingt jedoch eine Festlegung auf kon-krete, geeignete Standards, welche bislang nicht bekannt sind.\r\nDamit wäre indes nicht das Problem einer internationalen, insbesondere europäischen Netz-zusammenschaltung gelöst. Auch hier bedarf es – um eine Ende-zu-Ende-Lösung zu ermög-lichen – eines einheitlichen Verständnisses und insbesondere einer allgemein als tauglich ak-zeptierten Lösung.\r\nEntsprechende finale Standards sind bekanntlich nicht vor Ende 2025 zu erwarten (vgl. die Timeline des Updates der ETSI EN 301 549) und daher nicht mehr rechtzeitig einsetzbar. Eine (nationale oder gar internationale) Zwischenlösung erscheint derzeit nicht in Sicht.\r\n\r\nEs stellen sich daher folgende Fragen:\r\n9. Wird es auf EU-Ebene einen Ausweg aus der offenen Frage geben, welche Standards im Sinne einer Ende-zu-Ende-Lösung anzuwenden sind (etwa durch eine Koordinierung)? Wird es daran anknüpfend weitere Übergangs-fristen geben?\r\n10. Nach welchen technischen Standards soll die Übertragung von „Text in Echt-zeit“ erfolgen? An welcher Stelle in den Normen und Standards finden sich die zu erbringenden Qualitätsparameter/-standards und Schnittstellen-/Funk-tionsbeschreibungen?\r\n11. Wie ist mit den zahlreichen Sonderfällen umzugehen, die es bei der Sprach-kommunikation gibt: Mailbox, Tarifansagen, Mehrwertdienste etc.\r\n12. Welche Stelle koordiniert analog die Anpassung der technischen Richtlinien (zur Zusammenschaltung der Netzbetreiber) auf europäischer Ebene?\r\nIV. Definition von „Text in Echtzeit“ / Qualitätsanforderungen\r\nUnklar bleibt, welche Qualitätsmaßstäbe für Echtzeit anzulegen sind.\r\nDefiniert wird „Echtzeit“ als technische Anforderung gemeinhin als eine ständige Betriebsbe-reitschaft von Rechensystemen, um Verarbeitungen innerhalb einer definierten Zeitspanne vorzunehmen. Soweit ersichtlich ist jedoch die hierbei wesentliche Vorgabe – die Zeitspanne – nicht definiert.\r\nSpezifisch in der Telekommunikation findet sich darüber hinaus das Verständnis, dass ein „Text in Echtzeit“ dann vorläge, wenn der Text schon während der Eingabe beim Empfänger sichtbar wäre – mithin auf einen den Sendevorgang auslösenden separaten Schritt verzichtet werde. Dies deckt sich nur teilweise mit der Definition in § 2 Nr. 8 BFSG, da dort auch eine kontinu-ierliche Wahrnehmung vorausgesetzt wird. Hier käme aber ggf. ein Rückgriff auf ETSI EN 301 549 in Betracht, wo in Abschnitt 6.2.4 eine Verzögerung von 500 Millisekunden zwischen Ein-gabe und Anzeige vorgesehen ist.\r\nEs erscheint grundsätzlich sinnvoll, letzteres Verständnis anzuwenden, da es nicht nur bran-chenspezifisch ist, sondern auch eine gute und greifbare Abgrenzung etwa zur SMS bietet.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ergibt sich die folgende Frage:\r\n13. Ist unter einem „Text in Echtzeit“ eine Übermittlung von Tastatureingaben oder sonst (etwa aus Text-to-Speech) generierten Zeichen gemeint, welche diese Zeichen beim Empfänger ohne eine gesonderte Sendeanforderung in-nerhalb von 500 ms nach Eingabe sichtbar macht?\r\nInsbesondere: Anforderungen an Endgeräte\r\nVerbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang müssen nach § 9 BFSV auch eine „hohe Audioqualität“ unterstützen. Auch hier ist unklar, welche Anforderungen genau damit verbunden sind.\r\nEine für das menschliche Gehör – auch bei Beeinträchtigungen – mehr als nur ausreichende Qualität ist nach den ITU-Empfehlungen bereits in den heutigen TK-Diensten, die von allen bekannten Endgeräten unterstützt werden, enthalten. Es besteht jedoch mit dem Standard „HD-Voice“ eine Übermittlungsform, die von vielen Netzen bereits angeboten wird. Durch den Wechsel vom Codec G.711 auf G.722 (Festnetz) bzw. auf AMR Wideband bzw. EVS (Mobil-funk) wird bereits eine Verbesserung des Hörerlebnisses erreicht.\r\nAndere Standards oder Empfehlungen für Hörgeschädigte sind nicht ersichtlich.\r\nHieran schließt sich folgende Frage an:\r\n14. Ist mit „Unterstützung von hoher Audioqualität“ eine Nutzung des HD-Voice-Standards gemeint?\r\nFür Verbraucherendgeräte mit interaktiven Leistungsumfang gilt nach § 16 Abs. 1 BFSG eine Ausnahme, soweit diese nicht die technischen Voraussetzungen mitbringen und eine Anpas-sung eine „wesentliche Änderung [des] Produktes ... erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produktes ... führt“.\r\nEin prominentes Beispiel hierfür sind herkömmliche Festnetztelefone, deren Tastenfeld nicht ohne grundlegende Designänderung ergänzt werden kann, um etwa das ganze Alphabet ab-zubilden (ähnlich einer Tastatur für Computer). Die ETSI/CENELEC/CEN Norm: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) führt dazu in 6.2.1.1. RTT communication Note 2 aus: „Es gibt keine Anfor-derung für das Hinzufügen von einer Hardware-Anzeige, einer Hardware-Tastatur oder Hard-ware zur Unterstützung der Fähigkeit der Verbindung mit einer Anzeige oder einer Tastatur, ob kabelgebunden oder kabellos, wenn diese Hardware üblicherweise nicht bereitgestellt werden würde.“\r\n\r\nDies wirft die folgende Frage auf:\r\n15. Ist es zutreffend, dass eine Ergänzung herkömmlicher Festnetztelefone um das Alphabet abbildende Tasten eine wesentliche Änderung des Produktes und seiner Wesensmerkmale darstellt?\r\nAußerdem verfügen herkömmliche Festnetztelefone über keinerlei Hard- oder Software, wel-che eine Realtime-RTT-Kommunikation (Text in Echtzeit) unterstützt. Die ETSI/CENELEC/CEN Norm: EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) führt dazu in 6.2.1.1. RTT commu-nication aus: „Wenn IKT in einem Modus ist, der eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkom-munikation bereitstellt, muss die IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-RTT-Kommunikation be-reitstellen, außer wenn dies Gestaltungsänderungen erfordern würde, um Eingabe- oder Aus-gabehardware zu ergänzen.\r\nDies wiederum führt zu der Frage:\r\n16. Ist es zutreffend, dass eine Ergänzung herkömmlicher Festnetztelefone um Hard- und/oder Software zur Ermöglichung einer Zweiwege-RTT-Kommunika-tion eine wesentliche Änderung des Produktes und seiner Wesensmerkmale darstellt?\r\nV. Öffentliche Sicherheit\r\nIm Zusammenhang mit Text in Echtzeit gibt es das weitere Problemfeld der öffentlichen Zu-griffe auf die Kommunikation.\r\nDie damit verbundenen Fragen sind:\r\n17. Welche Vorgaben gelten für „Text in Echtzeit“ in Bezug auf das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Ge-setz - G 10) sowie die Vorgaben nach § 170 TKG (Legal Interception)?\r\n18. Bis wann und durch wen erfolgt hier eine Anpassung der Schnittstellenvor-gaben und den tatsächlichen Schnittstellen?\r\nDie Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss C (2022) 6456 einen Nor-mungsauftrag an die europäischen Standardisierungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates am 14.09.2022 erlassen. Die Umsetzungsfristen der darin enthaltenen Maßnahmen (2025-2027) liegen jedoch deutlich hinter dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zum BFSG am 28. Juni 2025.\r\n\r\nDaraus ergeben sich diese Fragen:\r\n19. Welche Vorgaben gelten bis zum Vorliegen der Normen und Standards aus dem Normungsauftrag?\r\n20. Wie können TK-Anbieter mit der Situation umgehen, dass sie keine im Ende-zu-Ende-Verbund funktionierende barrierefreie Lösung anbieten und zur Ver-fügung haben werden?\r\nInsbesondere: Notruf\r\nIn der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/28653) vom 19.04.2021 wurde festgehalten, dass „die Regelung der Barrierefreiheitsanforderungen an die Beantwor-tung von Notrufen ... bereits im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Änderung des Telekommunikationsgesetztes“ erfolge.\r\nWir als Branche stellen fest, dass dies zwar jetzt im Rahmen der Überarbeitung der TR-Notruf erfolgen soll. Allerdings soll für die Umsetzung eine Frist gelten, die es bspw. den Leitstellen erlaubt, RTT ihrerseits erst 2 Jahre später zu ermöglichen. Damit verbunden ist jedoch einer-seits das Problem, dass die Systeme der Leitstellen ggf. mit den RTT-Signalen nicht umgehen können und Notrufverbindungen ggf. komplett abgebrochen werden bzw. nicht zustande kom-men. Andererseits wird es die Öffentlichkeit nicht erwarten, dass ausgerechnet für den Notruf-fall RTT in Deutschland noch nicht genutzt werden kann. Hierzu müsste der Staat wenigstens die Bevölkerung hinreichend informieren.\r\nDies ist bei nationalen Notrufen bereits eine schwierige Situation für die Branche, steigert sich aber im internationalen Falle (Roaming) noch einmal erheblich.\r\nDaher stellt sich folgende Frage:\r\n21. Wie ist das Verhältnis zwischen § 51 TKG und den Vorschriften des BFSG und wie ist sichergestellt, dass Notrufe von der Leistellen ab dem 29. Juni 2025 korrekt angenommen und verarbeitet werden und wie wird die Bevölkerung über die fehlende Möglichkeit informiert, RTT für Notrufe bis zur im Entwurf der TR-Notruf genannten Frist nutzen zu können?\r\nVI. Entgeltlichkeit\r\nZudem möchten wir noch den Punkt der Finanzierung der neuen Anforderungen ansprechen. Nach der derzeitigen Rechtslage gehen wir davon aus, dass für die Nutzung barrierefreier Dienste gesonderte Gebühren, d.h. zusätzlich zum Sprachdienst, anfallen können. Dies ist wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden und den rechtlichen Rahmen eindeutig zu definieren. Auch im Hinblick auf die aktuellen Formulierungen im Gesetzestext sehen wir hier einen Bedarf, die Klarstellung noch einmal zu formulieren.\r\nVII. Gesamtgesprächsdienst\r\nNeben den Anforderungen zu Text in Echtzeit statuiert die BFSV in § 14 Satz 2 noch eine weitere Pflicht: \"Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.\"\r\nAuch hierzu stellen sich eine Reihe paralleler Fragen. Hierzu bitten wir um Beantwortung fol-gender Frage, die wir im Bedarfsfall noch vertiefen müssten:\r\n22. Liegt ein Zurverfügungstellen im Sinne des § 14 Satz 2 BFSV schon dann vor, wenn das Netz eine Videoübertragung - namentlich über die Datenverbin-dungskomponente – erlaubt oder erst dann, wenn der TK-Anbieter einen sol-chen Videodienst vermarktet?\r\nBerlin/Bonn, 12.07.2024\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., Reinhardtstraße 14, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 2404 7739-0, E-Mail: info@anga.de\r\nBITKOM e.V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 27576-0, E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin\r\nTel.: 030 / 58580-415, E-Mail: breko@brekoverband.de\r\nBUGLAS Bundesverband Glasfaseranschluss e.V., Eduard-Pflüger-Straße 58, 53113 Bonn Tel.: 0228 / 909045-0, E-Mail: info@buglas.de\r\nVATM – Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., Reinhardtstraße 31, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004076","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung des Unternehmensbasisdatenregisters","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/96/303954/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170023.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"März 2024\r\nVerordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten \r\n(UBRegV)\r\n\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wurden 2021 rechtliche Grundlagen zum Aufbau eines zentralen Registers für Unternehmensbasisdaten geschaffen. In § 10 UBRegG werden BMF, BMWK und BMJ ermächtigt, eine gemeinsame Rechtsverordnung zu erlassen, die technische und organisatorische Details zur Umsetzung des Basisregisters flankieren soll.\r\nDie Verordnung ist Voraussetzung für den erfolgreichen Echtbetrieb des Basisregisters nach der technischen Aufbauphase; sie stellt vor allem den automatisierten und sicheren Datenaustausch zwischen den Quellregistern und den angebundenen Registern auf der einen Seite sowie dem Basisregister auf der anderen Seite sicher und setzt dafür die technischen Standards und Rahmenbedingungen, u.a. für die Definition und den Aufbau von Schnittstellen. Zudem werden ergänzende Regelungen zu Datenschutz und Informationssicherheit getroffen.\r\nDas Bitkom-Feedback zum Verordnungsentwurf adressiert u.a. die folgenden Punkte:\r\n\tDatenzugriff von Akteuren außerhalb der öffentlichen Verwaltung\r\n\tMeldung fehlerhafter Datenbestände\r\n\tVerhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer \r\nund der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer\r\n\tInformationssicherheitskonzept, Zertifizierung und Protokollierung\r\n\tBestimmung weiterer Register\r\n \r\nInhaltliche Anmerkungen zum Verordnungsentwurf\r\nDatenzugriff von Akteuren außerhalb der öffentlichen Verwaltung:\r\nDie aktuelle Fassung der Verordnung (insb. § 4 zu den technischen Anforderungen an die Datenübermittlung) deutet darauf hin, dass eine Öffnung des Basisregisters für Akteure außerhalb der öffentlichen Verwaltung noch nicht vorgesehen ist. Eine solche Öffnung ist jedoch politisch gewollt, siehe hierzu bspw. die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. November 2023:\r\n„Schließlich sind bereits frühzeitig weitergehende Nutzungsmöglichkeiten des Unternehmensbasisregisters jenseits der Nutzung als reine Stammdatenschnittstelle für die Verwaltung zu prüfen und umzusetzen; dies betrifft etwa den Datenzugriff auf das Unternehmensbasisregister aus dem Privatsektor oder innovative Nutzungen zum Beispiel zum Zwecke des Nachweisabrufs.“ \r\nWichtig wäre bei einer möglichen Öffnung des Basisregisters für die o.g. Akteure (insb. Unternehmen), dass auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung nutzbare Standards berücksichtigt werden (bspw. das Stammdatenmodul der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V., das Unternehmen für die elektronische Übermittlung von semantisch eindeutigen Unternehmensstammdaten an den Betreiber des Unternehmensregisters bzw. an die Finanzverwaltung nutzen). Eine entsprechende Klarstellung bzw. Ergänzung könnte analog zu den Ausnahmeregelungen für die Landesjustizverwaltungen in § 4 aufgenommen werden. \r\nMeldung fehlerhafter Datenbestände:\r\nEin weiterer Punkt, der durch die Verordnung erfasst werden sollte, sofern eine Öffnung des Basisregisters für Akteure außerhalb der öffentlichen Verwaltung geplant ist, wäre die Möglichkeit zur Meldung fehlerhafter Datenbestände (analog zum Datenschutzcockpit für Bürgerinnen und Bürger). Empfehlenswert wäre die Möglichkeit, fehlerhafte Datenbestände direkt beim Basisregister anzuzeigen. Laut dem aktuellen Verfahren müsste ein Unternehmen zur Identifizierung des Ursprungs eines fehlerhaften Datenbestands die Protokollierung einsehen und das jeweilige Quellregister ausfindig machen und dort auf eine Änderung hinwirken. Dies erscheint ein langwieriger und aufwendiger Prozess zu sein. Es sollte daher zukünftig die Möglichkeit geschaffen werden, fehlerhafte Datenbestände beim Basisregister zu melden. Die Registerbehörde sollte sich im Anschluss im Rahmen der Qualitätssicherung (§ 8 UBRegG) um eine Bereinigung kümmern. Auf diese Weise werden die Unternehmen zunehmend entlastet.\r\nMit Blick auf einen europäischen Vorschlag zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht könnte sich dies als vorausschauende Umsetzung des Richtlinieninhalts darstellen.  Nach Art. 15 Abs. 1 müssen die Mitgliedstaaten über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in den Registern nach Art. 16 gespeicherten Informationen über die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften auf dem neuesten Stand gehalten werden. Hierzu muss das Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 Buchst. c Folgendes vorsehen: \r\n„Die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften bestätigen einmal pro Kalenderjahr, dass die Gesellschaftsinformationen im Register auf dem neuesten Stand sind, und die Register machen den Zeitpunkt öffentlich zugänglich, zu dem die Gesellschaft die Bestätigung übermittelt oder die Information aktualisiert hat.“\r\nEin solcher Vorgang kann aus Verwaltungs- und Kostengründen nur digital erfolgen, weswegen hier auch bereits an das Basisregister in Verbindung mit dem „Mein Unternehmenskonto“ als Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente gedacht werden kann. \r\nVerhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer \r\nund der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer:\r\nDer § 8 regelt die Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer. Das genaue Verhältnis zwischen der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer bleibt jedoch weiterhin unklar. Insb. bleibt offen, inwiefern das Unterscheidungsmerkmal (§ 139c Abs. 5a AO) Berücksichtigung findet. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer stellt auf die Rechtssubjekte ab; die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer auf Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UBRegG und im Falle des § 3 Abs. 1 Satz 2 UBRegG auf die einzelne wirtschaftliche Tätigkeit. Werden für die einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten auch neue Wirtschafts-Identifikationsnummern vergeben oder handelt es sich dabei nur um ein Unterscheidungsmerkmal (§ 139c Abs. 5a AO)? Mit Blick auf § 11 UBRegG (Evaluierung) und die Frage, ob die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer andere Identifikationsnummern (wie bspw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Unternehmer-/Unternehmensnummer) zukünftig ablösen kann, sollte man sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits über die Abhängigkeiten und die Verwendungszwecke der anderen Identifikationsnummern Gedanken machen. Eine Berichtigung des eingeschlagenen Weges ist in Zukunft nämlich nur schwer vorzunehmen und auch schwierig zu kommunizieren.\r\nZudem stellt sich die Frage, welche Fallkonstellation entsteht, wenn eine Einheit noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten hat, aber bereits in anderen Quellregistern (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UBRegG) gelistet ist. Wird dieses Unternehmen im Basisregister dann ohne „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer“ geführt? Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Unternehmen, die derzeit nicht in der Wirtschafts-Identifikationsnummern-Datenbank (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 UBRegG i. V. mit § 139c AO) geführt werden und somit rein rechtlich über keine Wirtschafts-Identifikationsnummer verfügen, eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen erhalten und im Basisregister Berücksichtigung finden. Aus der Begründung geht zwar hervor, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Anforderung des Basisregisters eine Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige und wirtschaftliche Tätigkeiten, die in den Beständen der weiteren Quellregister des Basisregisters geführt werden, vergibt. Diese Anforderung der Registerbehörde an das BZSt ist aber weder gesetzlich (UBRegG) noch untergesetzlich (UBRegV) geregelt.\r\nInformationssicherheitskonzept, Zertifizierung \r\nund Protokollierung:\r\nIn § 5 Abs. 2 wird geregelt, dass die Registerbehörde für das Basisregister ein Informationssicherheitskonzept nach dem BSI-Standard 200-2 erstellt. Das Konzept sollte jedoch nicht nur erstellt, sondern auch umgesetzt werden. Zudem empfiehlt sich eine dynamische Ausgestaltung des Verweises auf den BSI-Standard. Dies könnte bspw. durch die folgende Anpassung adressiert werden:\r\n\"Für den Betrieb des Basisregisters, die Datenübermittlungen an und durch die Registerbehörde sowie für die Protokollierung ist ein Informationssicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen, das den Standard 200-2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\"\r\nDarüber hinaus würde es sich anbieten, dass vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Basisregisters die Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts durch eine Zertifizierung nachzuweisen ist. Eine beispielhafte Formulierung kann z.B. § 1 Abs. 3 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) entnommen werden:\r\n„Vor der erstmaligen Inbetriebnahme des Basisregisters ist die Umsetzung des Informationssicherheitskonzepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard „ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz“ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte Betriebsdauer des Basisregisters aufrecht zu erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen.“\r\nIn § 6 werden Anforderungen an die Protokollierung definiert. In der Regelung fehlt jedoch eine Erläuterung, wie eine Kontrolle im Stichprobenverfahren konkret ablaufen soll (siehe § 5 Abs. 3 Satz 3 UBRegG). Der Schutz der Daten bleibt somit an dieser Stelle weiterhin unkonkret. Es sollte deshalb geprüft werden, ob § 6 durch eine entsprechende Konkretisierung des Stichprobenverfahrens ergänzt werden kann.\r\nBestimmung weiterer Register:\r\nMit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“  wurde § 10 Satz 1 Nr. 6 UBRegG eingefügt. Danach können durch Rechtsverordnung weitere Quellregister (§ 4 UBRegG) und angebundene Register (§ 5 UBRegG) bestimmt werden. Von dieser Ermächtigungsgrundlage wurde durch die UBRegV kein Gebrauch gemacht. \r\nMit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG) wurde die Frage aufgeworfen, ob der Unternehmensbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 UBRegG tatsächlich alle wirtschaftlich Handelnden (v.a. Freiberufler) umfasst. Denn im Basisregister sind als Unternehmen nur Einheiten hinterlegt, die auch in einem Quellregister geführt werden. In der Beschlussempfehlung zum OZGÄndG  war die nachfolgende Aussage zur Wirtschafts-Identifikationsnummer und damit zur Wirtschafts-Identifikationsnummern-Datenbank als Quellregister nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UBRegG enthalten:\r\n„§ 139c AO erfasst nur solche Nutzer, die eine Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten. Es gibt Fallkonstellationen, in denen wirtschaftlich handelnden Personen (z.B. Freiberuflern, Gründern und vereinzelt auch Einzelunternehmern) eine solche Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht zugewiesen wird.“\r\nBisher konnte man davon ausgehen, dass v.a. Freiberufler wirtschaftlich Tätige im Sinne des § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO sind, weswegen diese (auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde) auch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139a Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 AO i. V. mit § 139c AO) erhalten müssen bzw. diesen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zugewiesen werden muss.  Diese Annahme wurde durch die Beschlussempfehlung jedoch überraschend in Frage gestellt. Da Informationen zu Freiberuflern nicht zwingend in den anderen Quellregistern hinterlegt sind, wäre es – dem o.g. Zitat folgend – nicht sichergestellt, dass diese auch im Basisregister geführt werden.\r\nFalls die Aussage in der Beschlussempfehlung zutreffen sollte, müssen durch die UBRegV weitere Quellregister bestimmt werden. Dabei ist insb. an die von den berufsständischen Kammern geführten Register zu denken, wie bspw. die Berufsregister der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 5 i. V. mit § 76a des Steuerberatungsgesetzes) oder die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Begriff des Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UBRegG) alle wirtschaftlich Tätigen umfasst.\r\nUnabhängig von der o.a. Problematik ist mit Blick auf § 1 Abs. 2 UBRegG weiter zu überlegen, welche zusätzlichen Register die Zielerreichung des Basisregisters unterstützen würden.\r\n \r\nSonstige Anmerkungen zum Verordnungsentwurf\r\nBei nachfolgenden Anmerkungen handelt es sich lediglich um Vorschläge mit Blick auf die textliche Finalisierung der Verordnung:\r\n\tIn § 3 (Änderung von Identifikationsnummern) wird ein Sonderfall der Datenübermittlung geregelt. Dies sollte sich bereits in der Überschrift widerspiegeln, weshalb es sich empfiehlt, analog zu § 2 (Übermittlung voneinander abweichender Daten) folgende Anpassung der Überschrift vorzunehmen: „Übermittlung bei Änderung von Identifikationsnummern“.\r\n\tAn mehreren Stellen in der Verordnung wird die Bezeichnung „Unternehmensbasisdatengesetz“ verwendet. Die korrekte Bezeichnung ist „Unternehmensbasisdatenregistergesetz“ (siehe z.B.: § 2, § 4, § 5).\r\n\t§ 3 (Änderung von Identifikationsnummern): Zum besseren Verständnis empfehlen wir „gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ durch „im Sinne des § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ zu ersetzen.\r\n\tDer § 6 (Protokollierung) enthält an zwei Stellen einen Verweis auf § 5 Abs. 1 UBRegG. Unserem Verständnis nach müsste jeweils „Satz 1“ ergänzt werden, da § 5 Abs. 1 UBRegG mehrere Sätze enthält, im Kontext des § 6 UBRegV jedoch nur Satz 1 gemeint sein kann.\r\n\tIm Begründungstext wird die Bezeichnung „Online-Zugangsgesetz“ verwendet. Die korrekte Bezeichnung ist „Onlinezugangsgesetz“.\r\n\tIm Begründungstext ist an zwei Stellen ein Verweis auf „§ 15 DSGVO“ zu finden. Die korrekte Bezeichnung ist „Art. 15 DSGVO“.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector \r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org \r\n\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector \r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die Bitkom-Antworten und Reaktionen auf die \r\ngestellten Leitfragen wurden am 15. April 2024 auf OpenCoDE veröffentlicht. \r\nDieses Dokument dient der übersichtlichen Zusammenstellung der Bitkom-Position für \r\nalle fünf Architekturdokumente und die gestellten Leitfragen. \r\n2\r\nLeitfragen Anschlusskonzept Data Consumer (DC)\r\nIst die Anbindung von Data Consumern an das NOOTS \r\nverständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nDas Konzept ist auf einem sehr hohen Abstraktionslevel beschrieben. Es ist nicht \r\nimmer verständlich und nachvollziehbar aufgrund dieses hohen Abstraktionsniveaus. \r\nSo wird die konkrete Umsetzung der Nachweisanfordernde Stelle beispielsweise nicht \r\ndetailliert erläutert. Es fehlen klare Angaben dazu, wie dies genau umgesetzt werden \r\nsoll. Eine detailliertere Darstellung dieser Aspekte wäre erforderlich, um das \r\nVerständnis zu verbessern. Es richtet sich eindeutig an ein technisch gebildetes \r\nFachpublikum.\r\nIst die Vorbereitung und Durchführung von Nachweisabrufen \r\nüber das NOOTS verständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nZu 1.1.3: Hier würde jeweils ein konkretes Beispiel die zwei Arten von \r\nNachweisabrufen verständlicher machen.\r\nFehlen wesentliche Aspekte oder sind Aspekte falsch \r\nbeschrieben?\r\nKeine Angabe\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\nZu 1.1.6 Data Consumer: Architektur-Skizzen könnten in dieses Kapitel integriert \r\nwerden.\r\nEine Art „Laufzettel“, welche Arbeitsschritte für den Anschluss eines Data Consumers \r\nnötig sind und welche Kontaktadressen dafür bereitstehen, wären eine sinnvolle \r\nErgänzung.\r\n3\r\nLeitfragen Anschlusskonzept Data Provider (DP)\r\nSind Konzeption und Anbindung von Data Providern an das \r\nNOOTS verständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nDas Konzept ist auf einem sehr hohen Abstraktionsniveau beschrieben und richtet sich \r\neindeutig an ein technisch gebildetes Fachpublikum. Aufgrund des hohen \r\nAbstraktionsniveaus sind nicht alle Inhalte eindeutig erläutert: \r\nEs gibt z.B. es Unklarheiten im Dokument zum Data Provider. So wird sowohl von \r\n\"Anschlussknoten\" als auch von \"sicheren Anschlussknoten\" gesprochen. Es ist nicht \r\nklar, ob es sich dabei um dieselbe Komponente handelt und wie diese aufgebaut ist. \r\nEine Klärung bzw. Definition dieser (sprachlichen) Unklarheit wäre notwendig, um das \r\nVerständnis zu verbessern und eine Stringenz zu sichern.\r\nIst die Systemumgebung des Data Providers zur Lieferung von \r\nNachweisdaten mit seinen Kommunikationsbeziehungen zu den \r\nbeteiligten NOOTS-Komponenten verständlich dargestellt?\r\nJa, die Kommunikationsflüsse zwischen den beteiligten Komponenten sind \r\nverständlich erklärt worden.\r\nIst die Beschreibung der XNachweis-Schnittstelle und des \r\ngrundlegenden Ablaufs einer Nachweislieferung mit den \r\ndazugehörigen Prozessschritten seitens des Data Providers klar \r\nund verständlich formuliert?\r\nDas Anschlusskonzept für den Data Provider (DP) ist verständlich, jedoch auf einem \r\nrecht hohen Abstraktionsniveau verfasst. Es fehlen klare Angaben dazu, welche \r\nValidierungen im Zusammenhang mit dem XNachweis-Request durchzuführen sind, es \r\nsei denn, es handelt sich lediglich um den grundlegenden Abgleich der Verfügbarkeit \r\nvon Nachweisdaten aufgrund von Basisdaten und/oder IDNr. bzw. Unternehmens-ID.\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\n Eine Art \"Laufzettel\", der die erforderlichen Arbeitsschritte für den Anschluss eines \r\nData Providers auflistet und die entsprechenden Kontaktadressen bereitstellt, wäre \r\neine sinnvolle Ergänzung zum Dokument.\r\n Es bleibt unklar, ob bei einem Nachweistyp, für den verschiedene dezentrale \r\nRegister zuständig sind, die bei strukturierten Daten eigene Formate und Strukturen \r\ndefinieren, eine Standardisierung für die Nutzdaten in der Response\u0002Nachweisnachricht erwünscht ist und welcher Lösungsansatz hierfür angestrebt \r\nwird.\r\n4\r\nLeitfragen Grobkonzept Intermediäre \r\nPlattformen (IP)\r\nIntermediäre Plattformen für Data Provider müssen den \r\nNutzenden eine Preview der vom deutschen Register gelieferten \r\nNachweisdaten anzeigen, damit die Nutzenden diese sichten \r\nund ihrer Verwendung zustimmen können (siehe Artikel 14 Abs. \r\n3 lit. f SDG-VO). Soll das menschenlesbare Format für diese \r\nPreview von den Registern selbst erzeugt und an die \r\nIntermediäre Plattform übermittelt werden? Oder soll die \r\nIntermediäre Plattform die Aufbereitung der Daten gemäß \r\nVorlagen und Regeln zur Darstellung \r\n(„Renderinginformationen“) übernehmen?\r\nDie Herangehensweise, dass die Intermediäre Plattform (IP) die Aufbereitung der \r\nDaten gemäß Vorlagen und Regeln zur Darstellung übernimmt, erscheint als eine \r\nbessere Lösung. Die Anforderungen an eine barrierefreie IP sind dadurch leichter \r\nzentral zu steuern, zu erweitern oder anzupassen. Eine zentrale Vorgabe, Register auf \r\nBundes-, Landes- und Kommunaler-Ebene zu bauen, wäre gesetzgeberisch \r\nvoraussichtlich schwieriger umzusetzen.\r\nDie Implementierung der Vorschau-Funktionalität in zahlreichen Registern erfordert \r\nerheblich mehr Aufwand als an einer zentralen Stelle, hier der IP. Ein Nachteil wäre der \r\nzusätzliche Aufwand bei der Implementierung und beim Betrieb der IP, insbesondere \r\nwenn sich die Registerdatenstrukturen ändern. Es wird erwartet, dass zusätzliche \r\nComputing-Ressourcen für die Datenaufbereitung bzw. das Rendering der Vorschau \r\nbenötigt werden, jedoch wird dieser Bedarf als vergleichsweise niedrig eingeschätzt. \r\nInsgesamt dürfte der Gesamtaufwand signifikant geringer sein als die \r\nImplementierung der Vorschau-Funktionalität bei jeder deutschen registerführenden \r\nStelle.\r\nEin weiterer zu klärender Punkt ist, ob dieser architektonische Unterschied zur EU\u0002NOOTS-Architektur, wo laut Abbildung 1 jeder \"Evidence Provider\" einen eigenen \r\n\"Preview Space\" bereitstellt, akzeptabel ist.\r\nFalls die Register die Daten eigenständig aufbereiten und in einem menschenlesbaren \r\nFormat zur Verfügung stellen, könnte das die Datenintegrität erhöhen. Die Daten \r\nkämen dann direkt von der Quelle und es fänden keine weiteren Umwandlungen \r\ndurch externe Parteien statt. Zudem könnten dadurch Sicherheitsrisiken verringert \r\nwerden, da die Daten weniger potenziellen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt \r\nwären.\r\n5\r\nSollen deutsche Register als Antwort den Zeitpunkt der \r\nNachweis-Verfügbarkeit übermitteln können, wenn ein \r\nNachweis nicht sofort zur Verfügung steht?\r\nDie Möglichkeit für deutsche Register, den Zeitpunkt der Nachweisverfügbarkeit \r\nanzugeben, ist ein bedeutender Schritt in Richtung erhöhter Effizienz, Transparenz und \r\nBenutzerfreundlichkeit, was aus Nutzersicht einen signifikanten Mehrwert bietet und \r\nes ermöglicht eine Priorisierung von dringend benötigten Daten und verbessert somit \r\ndie Planbarkeit. Die Bereitstellung dieser Funktionalität wird voraussichtlich zu \r\nImplementierungsaufwänden bei verschiedenen Registern führen. Die Bewertung, ob \r\ndiese Aufwände im Verhältnis zum Nutzen stehen, muss jedoch erfolgen, bevor eine \r\nEmpfehlung abgegeben werden kann. Es ist möglich, dass bei manchen Registern in \r\nabsehbarer Zeit eine Umstellung auf synchrone Aufrufe erfolgt.\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\nAus dem Dokument ist nicht verständlich, ob bei der Preview-Funktionalität eine \r\nMehrsprachigkeit seitens deutscher Data Provider bzw. der Intermediären Plattform, \r\nerwünscht ist. Auch werden keine Anforderungen an die Barrierefreiheit erwähnt.\r\nIn Kapitel 4.6.1. Abb. 3 beim Schritt „1600 EDM-QueryRequest“ nehmen wir an, dass \r\neine „PreviewID“ analog Abb. 2 mitgeschickt wird.\r\nZum Kapitel 4.7.1 empfehlen wir die Erstellung eines Konzepts (möglicherweise als Teil \r\ndes Feinkonzepts) für die Erfüllung der Datenschutz-Anforderung gegen Missbrauch \r\nder Daten bzw. Profil-Bildung durch abgefragte Nachweise. Die könnte sowohl durch \r\ndie erwähnte Trennung pro Verwaltungsbereich als auch durch die Implementierung \r\nvon Schutzlogik und anderen Maßnahmen erreicht werden. Hier bedarf es allerdings \r\neiner tiefergehende Analyse.\r\n6\r\nLeitfragen Grobkonzept \r\nRegisterdatennavigation (RDN)\r\nFür Data Consumer (bspw. Onlinedienste): Sind die Aufgaben \r\nund der Nutzen der Registerdatennavigation bei der \r\nVorbereitung eines Nachweisabrufs verständlich und \r\nnachvollziehbar beschrieben?\r\nDie Klarheit von Text und Grafiken ist gegeben. Wir schlagen aber vor, praktische \r\nBeispiele für den Nachweisabruf hinzuzufügen, um die Konzepte und Schritte besser \r\nverständlich zu machen. \r\nTrotz grundsätzlichem Verständnis stellt sich die Frage, warum ein neues System \r\neingeführt werden muss, wenn die Zuständigkeitsfindung bereits durch andere Mittel \r\nmöglich ist, insbesondere aus Sicht des Data Consumers?\r\nFür die nachweisliefernden Stellen (bspw. Behörden, die Register \r\nverantworten): Sind die von der Registerdatennavigation \r\nbenötigten und seitens der nachweisliefernden Stellen für den \r\nPflegeprozess zuzuliefernden Informationen verständlich und \r\nnachvollziehbar beschrieben?\r\nDer Text im Kapitel \"Grobkonzeption Registerdatennavigation (RDN)\" wird als \r\nverständlich und relativ einfach formuliert angesehen. Zur weiteren Verdeutlichung \r\nschlagen wir jedoch vor, eine klar strukturierte Zusammenfassung oder Checkliste \r\nbereitzustellen, die den nachweisliefernden Stellen helfen könnte, sicherzustellen, dass \r\nsie alle erforderlichen Informationen bereitstellen, auch wenn alle Punkte bereits im \r\nDokument enthalten sind.\r\nFehlen wesentliche Aspekte oder sind Aspekte falsch \r\nbeschrieben?\r\nAufgrund noch offener Fragen ist es schwer einzuschätzen, ob etwas im aktuellen \r\nGrobkonzept fehlt. Die vorgeschlagenen Ansätze erscheinen augenscheinlich schlüssig \r\nauf Basis des vorhandenen Materials. \r\nEin deutlicher Mangel ist allerdings die fehlende, explizite rechtliche Klarstellung zu \r\nden Befugnissen und Einschränkungen der Registerdatennavigation. Dies betrifft die \r\nDarlegung der Datenschutzgrundlagen, Sicherheitsanforderungen, Zugriffsrechte und \r\ndie Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Eine Ergänzung dieses Aspekts wäre \r\nentscheidend, um die Rechtmäßigkeit und Transparenz des Systems zu gewährleisten \r\nund das Vertrauen aller Beteiligten zu stärken.\r\nAufgrund der Komplexität des Projekts ist auch zu erwarten, dass Probleme oder \r\nFehler während der Diskussion im weiteren Verlauf auftreten und sichtbar werden.\r\n7\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument\r\n In Kapitel 5.5.5 [AFO-IMPL-01a] fehlt eine Erläuterung, welche anderen Arten von \r\nZuständigkeiten gemeint sind bzw. denkbar wären. Es wird auch nicht erklärt, wie \r\nsich die unterschiedlichen Vertrauensniveaus der Nachweise auf die \r\nKommunikation zwischen Data Consumer, Data Provider und RDN auswirken.\r\n Für die beschriebene Aufgabe scheint das skizzierte System einer \r\nRegisterdatennavigation zu komplex konzeptioniert zu sein und birgt somit \r\nUmsetzungsrisiken. Im Kern geht es doch darum, einem anfragenden System den \r\nzuständigen technischen Dienst mit seinen Verbindungsparametern zu \r\nübermitteln, so dass unter Nutzung von sicheren Anschlussknoten ein \r\nNachweisabruf durchgeführt werden kann.\r\n8\r\nLeitfragen High-Level-Architecture (HLA)\r\nSind die Anforderungen und Rahmenbedingungen vollständig \r\nund nachvollziehbar beschrieben?\r\nIm Großen und Ganzen sind die Anforderungen und Rahmenbedingungen \r\nnachvollziehbar beschrieben. \r\nHier allerdings einige konkrete Beispiele, wo die Dokumente nicht nachvollziehbar sind \r\nund eine erhöhte Transparenz wünschenswert ist:\r\n Eine verbesserte Transparenz könnte durch einen Verweis auf ein Protokoll der \r\nweggelassenen Anforderungen aus diversen Richtlinienquellen und deren \r\nBegründung erreicht werden.\r\n Die HLA-Übersicht über die NOOTS-Dokumente nennt zwei Klammerdokumente \r\nzur HLA (Abb. 2). Es ist unklar, wie sich diese Dokumente voneinander abgrenzen \r\nund wie sie sich ergänzen werden.\r\n Der Begriff \"Nachweis\" wird nur abstrakt beschrieben und verweist auf \r\nDokumente, die noch nicht existieren. Es bleibt unklar, wie das \"Nationale \r\nFachverfahren\" (Abb. 1) einem Nachweis vertraut.\r\n Die HLA macht keine klare Unterscheidung zwischen einer Geschäftsebene und \r\neiner technischen Transportebene. Dadurch sind die Geschäftsanforderungen \r\nder Data Consumer und Data Provider nicht deutlich erkennbar.\r\nEs ist unklar, wie die Begriffe \"technische Teilnehmer\" (auf Seiten von \r\nConsumer/Provider-Systemen) zu den Systembezeichnern der TR zur sicheren \r\nDatenübermittlung in der RegMo (TR-03176) passen. Mindestens die dort skizzierten \r\nkryptographischen Anforderungen auf Seiten der beteiligten Systeme passen nicht zu \r\nden Anforderungen in der HLA.\r\nIst das Zusammenwirken der NOOTS-Komponenten und NOOTS\u0002Teilnehmer an Hand der Architekturzielbilder und \r\nAnwendungsfälle verständlich und nachvollziehbar beschrieben?\r\nDas Zusammenwirken der verschiedenen Zielarchitekturen für 2023, 2025 und 2028 \r\nwird im Großen und Ganzen nachvollziehbar und logisch erklärt. Die vier \r\nbeschriebenen Anwendungsfälle sind verständlich und für den Verwaltungskontext \r\nnutzbar, und sie versprechen einen Mehrwert für Onlinedienste. \r\nEin möglicher weiterer Anwendungsfall, der Abrufe von Dritten berücksichtigen sollte, \r\ndie keine Leistung im Sinne des OZG beanspruchen, sondern einen Nachweis an \r\nprivate Personen weitergeben wollen, sollte zusätzlich zur Klarstellung dargestellt \r\nwerden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein staatlicher Nachweis für den \r\ngewerblichen Privatbereich genutzt werden soll und einer außerhalb der Verwaltung \r\nstehenden Drittpartei zugehen soll, wie zum Beispiel ein Auszug aus dem \r\nFührungszeugnis für den Antritt einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit bei \r\neinem Unternehmen.\r\n9\r\nAllerdings geht aus dem HLA-Dokument nicht hervor, wie die NOOTS-Teilnehmer \r\nuntereinander kommunizieren werden und wie sie dazu die NOOTS-Komponenten \r\nverwenden. Abbildung 4 enthält einen grünen Weg vom Data Consumer über eine \r\nVermittlungsstelle zum Data Provider, jedoch wird dieser skizzierte Weg nicht weiter \r\nverfolgt. Des Weiteren ist aus den Anwendungsfall-Abbildungen nicht ersichtlich, wie \r\nder Datenfluss abläuft und welche Aufgaben die einzelnen Komponenten und NOOTS\u0002Teilnehmer haben.\r\nKönnen Sie Ihre Prozesse (Antragsverfahren im Onlinedienst, \r\nDatenabrufe aus Fachverfahren, Datenbereitstellung aus \r\nRegistern, etc.) in die Anwendungsfälle der High-Level\u0002Architecture des NOOTS einordnen?\r\nDie unterschiedlichen Anwendungsfälle sind teilweise gut erklärt und verständlich\r\nbeschrieben. Die Erfüllung durch die Komponenten der High-Level-Architecture ist im \r\nGroßen und Ganzen nachvollziehbar. Jedoch sind die Darstellungen zu den \r\nProzessabläufen noch sehr lückenhaft und zu abstrakt formuliert. Einige Beispiele \r\nhierfür sind:\r\n NOOTS-635: Es bleibt unklar, ob für die automatische Befüllung mit \r\nNachweisdaten auch die Originalnachweisdaten zur Antragsbearbeitung \r\nbenötigt werden und wie die Authentizität der Nachweisdaten erhalten bleibt.\r\n NOOTS-628: Es ist nicht ersichtlich, warum dem Data Provider nur 3 Sekunden \r\nfür die Beantwortung zugestanden werden, während 37 bis 57 Sekunden \r\nunbegründet anderen Systemen zugestanden werden.\r\n Wenn es in einer Kommune mehrere nachweisbereitstellende Register gibt, \r\nbleibt die Frage offen, wie viele sichere Anschlussknoten betrieben werden \r\nmüssen.\r\nWelche weiteren Inhalte würden Sie sich wünschen, um einen \r\nbesseren Überblick über das NOOTS zu erhalten?\r\nEine Übersicht über konkrete Verantwortlichkeiten beim Erstellen von NOOTS sowie \r\nbeim Anschließen von Data Providern (DP) und Data Consumern (DC) wäre \r\nwünschenswert, um neben den Dokumenten eine konkrete Anlaufstelle für \r\nNachfragen zu haben.\r\nFür ein grundlegendes Verständnis empfehlen wir, ähnlich wie beim Open Group \r\nArchitecture Framework (TOGAF), die einzelnen Architekturschichten \r\n(Geschäftsarchitektur, Datenarchitektur, Anwendungsarchitektur, \r\nTechnologiearchitektur) zu erläutern, sofern dieser Grad der Detailierung für die \r\nNOOTS High-Level-Architektur (HLA) angestrebt wird.\r\nDarüber hinaus halten wir die Definition und Selektion der übergreifenden \r\nanzuwendenden Architekturprinzipien innerhalb des Dokuments für hilfreich bzw. den \r\nVerweis auf relevante Architekturleitlinienwerke, um deren Sicherstellung in der \r\nnationalen Umsetzung zu gewährleisten. Ein Beispielprinzip wäre \"Entkopplung und \r\nModularität\".\r\n10\r\nIm HLA bzw. im Glossar wird auf weitere AD-NOOTS Konzepte verwiesen. Es fehlt \r\njedoch teilweise die Verlinkung zu den offiziellen Quellen, sodass der Leser diese mit \r\nHilfe einer Suchmaschine suchen muss. Es besteht dann keine Gewissheit, dass die \r\ngefundenen Quellen die offizielle Referenz sind.\r\nWir wünschen uns eine konkrete Erläuterung des Aufbaus der vorgeschlagenen \r\nKomponenten. Ein weiterer Wunsch sind Details zur Übertragung zwischen den \r\nSicheren Anschlussknoten und zum Aufrufprotokoll der Sicheren Anschlussknoten.\r\nDie HLA benennt Sichere Anschlussknoten in Abbildung 1, die ansonsten nicht weiter \r\ndefiniert werden. Es ist unklar, in welchem Verhältnis die Sicheren Anschlussknoten zu \r\nden \"Anschlussbedingungen Data Provider\" / \"Anschlussbedingungen Data Consumer\" \r\nstehen.\r\nHaben Sie weitere Anmerkungen zum Dokument?\r\nAls Optimierungsmaßnahme empfehlen wir, die Struktur des Dokuments an dem \r\narc42-Template anzulehnen. Konkret bedeutet dies, dass die Anwendungsfälle \r\n(Abschnitt 3.8), die Rollen (Abschnitt 3.5.4) sowie die einzelnen \r\nArchitekturkomponenten (Abschnitt 3.5.5) bereits zu Beginn des Dokuments erläutert \r\nwerden sollten. Anschließend kann die Zielarchitektur dargestellt werden. Diese \r\nÄnderungen würden dazu beitragen, die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der \r\nHigh-Level-Architecture zu verbessern.\r\nDes Weiteren fehlt die Einführung der verwendeten Abkürzungen und ein Verzeichnis \r\nder Abkürzungen. Es wäre hilfreich, diese zu Beginn des Dokuments aufzuführen, um \r\nMissverständnisse zu vermeiden.\r\nAußerdem ist das referenzierte Glossar noch sehr knapp und enthält nicht die im HLA\u0002Dokument referenzierten Begriffe wie zum Beispiel \"Data Provider\" und \"Data \r\nConsumer\". Es wäre ratsam, das Glossar entsprechend zu erweitern, um eine \r\neinheitliche und verständliche Terminologie sicherzustellen.\r\n11\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nMarc Danneberg | Bereichsleiter Public Sector\r\nT 030 27576-526 | m.danneberg@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Referentin Public Sector\r\nT 030 27576-216 | e.steverding@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digitale Verwaltung\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Teleoperiertes Fahren\r\nin Deutschland\r\nAnwendungsfälle und rechtlicher Status\r\nMärz 2023\r\nKurzpapier Teleoperiertes Fahren in Deutschland – Anwendungsfälle und rechtlicher Status\r\n2\r\nTeleoperiertes Fahren: Was ist das eigentlich?\r\nDie digitale Mobilität hat viele Dimensionen. Eine Dimension, die in den vergangenen\r\nMonaten auch immer stärkere mediale Aufmerksamkeit erfährt, ist das\r\nteleoperierte Fahren, welches bereits in verschiedenen Szenarien in der Güter- und\r\nPersonenbeförderung im Einsatz ist bzw. erprobt wird. In Abgrenzung zum\r\nautomatisierten Fahren bzw. zu automatisierten Fahrfunktionen könnte im\r\nteleoperierten Betrieb auch ein menschlicher Fahrzeugführer (sog. Teleoperator) das\r\nFahrzeug fernsteuern. Im Kontext des teleoperierten Fahrens sind zunächst zwei\r\nHauptanwendungsfälle zu unterscheiden1\r\n: Einmal kann Teleoperation im\r\nZusammenwirken mit bzw. als Feature von automatisierten Fahrzeugen verwendet\r\nwerden. In diesem Falle dient es als Funktionsergänzung und Fall-Back-Ebene im\r\nRahmen des vollautomatisierten Fahrens (für nähere Ausführungen zum\r\nvollautomatisierten Fahren, siehe Bitkom Whitepaper „Die Zukunft fährt selbst“).\r\nZweitens kann Teleoperation als unabhängige Funktion genutzt werden, um ein\r\nFahrzeug durch einen dislozierten menschlichen Fahrzeugführer (sog. Teleoperator)\r\ndirekt zu steuern. Insoweit wird mittels technischer Einrichtungen und entsprechender\r\nFunkverbindung die jeweilige Fahrsituation visuell und auditiv erfasst und die\r\ndynamische Fahraufgabe durch den Teleoperator direkt wahrgenommen. Dies\r\ngeschieht zum Beispiel von einem dislozierten Arbeitsplatz des Teleoperators, der mit\r\nLenkrad, Pedalen und weiteren fahrzeugüblichen oder -ähnlichen\r\nSteuerungseinrichtungen ausgestattet ist. Diese Art der Fernsteuerung unter\r\nEchtzeitbedingungen (remote driving), also die Echtzeit-Performance eines Teils oder\r\ndes gesamten Fahrbetriebs (einschließlich Bremsen, Lenken, Beschleunigen und\r\nSchalten), ist somit vernetztes, menschliches Fahren (und kein automatisiertes\r\nFahren). Es kann selbst wiederum durch Fahrerassistenzsysteme und/oder durch\r\nAutomatisierungsanteile unterstützt bzw. ergänzt werden. Das teleoperierte Fahren\r\nbzw. Telefahrtechnologie kann damit zwar auch eine Rückfall- oder Ergänzungsoption\r\nhinsichtlich einer lückenlosen Mobilität im Kontext des vollautomatisierten Fahrens\r\nbieten, erschöpft sich aber nicht darin. Das teleoperierte Fahren birgt dabei\r\neigenständige Use Cases und spezifische Herausforderungen, mit denen wir uns in\r\ndiesem Kurzpapier befassen.\r\nTeleoperiertes Fahren in der Praxis: Potenzielle Use\r\nCases\r\nMögliche Use Cases des teleoperierten Fahrens umfassen eine Bandbreite\r\nunterschiedlicher Szenarien:\r\n “Carsharing 2.0”: Ein Beispiel für Use Cases mit direkt teleoperierten Fahrzeugen\r\nwäre eine Weiterentwicklung von Carsharing-Geschäftsmodellen. In diesem\r\nBeispiel werden die Fahrzeuge per App zum gewünschten Startort einer Fahrt\r\nbestellt. Die Fahrzeuge werden anschließend durch einen Teleoperator vorgefahren.\r\n1\r\nSiehe hierzu auch die Systematik unter Abschnitt 2 der Empfehlungen der UK Law Commision\r\non Remote Driving vom Februar 2023; abrufbar unter: https://s3-eu-west2.amazonaws.com/lawcom-prod-storage-11jsxou24uy7q/uploads/2023/02/RD-Advice-paperfor-20-02-23.pdf\r\n79%\r\nDer Menschen in\r\nDeutschland, sind davon\r\nüberzeugt, dank neuer\r\nMobilitätsangebote für\r\nweniger Geld von A nach\r\nB zu kommen (BitkomStudie, Oktober 2022).\r\nKurzpapier Teleoperiertes Fahren in Deutschland – Anwendungsfälle und rechtlicher Status\r\n3\r\nErst wenn das Fahrzeug vor Ort ist, übernimmt die Person, die das Fahrzeug\r\ngebucht hat, die Kontrolle. Sobald die Kundin oder der Kunde die Fahrt beendet,\r\nkann der Teleoperator wieder die Kontrolle über das Fahrzeug übernehmen und den\r\nnächsten Parkplatz bzw. die nächste Destination ansteuern. So ermöglicht es die\r\nTechnologie, Kundinnen und Kunden den Weg zu einem verfügbaren Fahrzeug in\r\nihrer Nähe und die anschließende Suche nach einem geeigneten Parkplatz\r\nabzunehmen. Dank Teleoperation kann somit selbst mit einer vergleichsweise\r\nkleinen Fahrzeugflotte die Carsharing-Verfügbarkeit für Kundinnen und Kunden\r\nauch in Randgebieten spürbar verbessert werden. Der Bedarf ist grundsätzlich\r\nvorhanden: 34 Prozent der Menschen in Deutschland können sich vorstellen,\r\nCarsharing Angebote zu verwenden, wenn diese an den Orten, an denen sich die\r\nMenschen häufig aufhalten, verfügbar wären (Bitkom-Studie, Oktober 2022). Das\r\nteleoperierte Fahren könnte hier somit wichtige Impulse setzen, um das Carsharing\r\nals echte Mobilitäts-Alternative auszubauen und notwendige Parkflächen zu\r\nverringern.\r\n On-Demand-Dienste im Bereich Car Ownership: Private Nutzerinnen und Nutzer\r\nkönnen teleoperierte On-Demand-Dienste nutzen (z. B. TeleParking und\r\nTeleChauffeur).\r\n Trucking & Logistik: Teleoperation ermöglicht die Optimierung von Abläufen und\r\nspart Kosten für Lieferungen mit Lieferwagen und Lkw, insb. für die mittlere und\r\nletzte Meile. Ebenfalls denkbar sind Anwendungen in Betriebs- und Logistik-Hubs\r\noder in abgegrenzten Zonen wie Produktionsstätten, Flughäfen, Häfen, Minen usw.\r\n Grundsätzlich kann teleoperiertes Fahren auch dabei helfen, Funktionen des\r\nautonomen Fahrens schrittweise einzuführen. So können die einfacheren Use Cases\r\nbereits automatisiert werden (z. B. autonomes Fahren auf Werks- oder\r\nLogistikgeländen), während andere Use Cases oder auch nur einzelne komplexere\r\nManöver, z.B. Lademanöver, über Teleoperation entweder unterstützt oder\r\nübernommen werden.\r\nRegulatorischer Rahmen für teleoperiertes Fahren\r\nSoweit es sich um Anwendungsfällen handelt, in denen der Teleoperator die\r\nFahrzeugführung selbst und unmittelbar übernimmt (also nicht nur überwacht oder\r\nEmpfehlungen gibt), stellt teleoperiertes Fahren das Führen eines Fahrzeugs durch\r\neinen dislozierten menschlichen Fahrer oder eine Fahrerin dar. Die aktuelle Rechtslage\r\nberücksichtigt jedoch die Spezifika, die sich durch einen dislozierten menschlichen\r\nFahrer oder eine Fahrerin ergeben, nicht.\r\nFür das teleoperierte Fahren sollte daher die notwendige deutschlandweite\r\nRechtssicherheit durch eine klarstellende “Telefahr-Verordnung” des Bundes erzielt\r\nwerden. Hierbei sind auch und gerade die spezifischen sicherheitsrelevanten Fragen\r\nsowie die Rahmenbedingungen für einen Regelbetrieb auszugestalten (analog dem\r\nVorgehen beim autonomen Fahren). So sollten Hersteller bzw. Betreiber, die\r\nteleoperierte Fahrzeuge in den Verkehr bringen, Sicherheitsnachweise vorlegen, aus\r\ndenen hervorgeht, dass der Betrieb angemessen sicher ist.\r\nKurzpapier Teleoperiertes Fahren in Deutschland – Anwendungsfälle und rechtlicher Status\r\n4\r\nDabei sollten u. a. folgende Punkte2 berücksichtigt werden: (1) Angemessene Qualität\r\nund Sicherheit des verwendeten Kommunikationsnetzes; (2) System zur\r\nHerbeiführung eines risikominimalen Zustands für den Fall, dass die Kommunikation\r\nausfällt; (3) Cybersicherheit; (4) Gestaltung und Funktionalität des dislozierten FahrerArbeitsplatzes; (5) Sicherheit der Betriebszentrale; (6) Schulung des Personals; (7)\r\nGesundheit, Eignung und Überprüfung des Personals; (8) Aufmerksamkeit und\r\nRuhezeiten des Personals; (9) Überprüfung der Verkehrstauglichkeit; und (10)\r\nDatenerhebung und -speicherung im Fall von technischen Störungen bzw. Unfällen.\r\nEine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Verordnung wäre möglicherweise\r\nbereits mit der Vorschrift des § 1j Abs. 2 StVG i.d.F. 14. Juli 2021 gegeben. Durch diese\r\nwird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, „durch\r\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den auf\r\nGrundlage des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnungen zur Erprobung neuartiger\r\nFahrzeugsteuerungseinrichtungen zu regeln.“ Jedenfalls einen Erprobungsbetrieb\r\nhatte der Gesetzgeber also bereits im Blick und im Gesetzgebungsverfahren zur StVGNovelle 2021 hat der Bundesrat ausdrücklich auch das „teleoperierte Fahren“ in\r\ndiesem Zusammenhang als Beispiel sog. „neuartiger\r\nFahrzeugsteuerungseinrichtungen“ benannt (siehe BT-Drucksache 19/28178, S. 9).\r\nAlternativ bestünde auch über eine Ergänzung des § 6 StVG die Möglichkeit, eine\r\nspezifische Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung für das teleoperierte\r\nFahren (im Test- und Regelbetrieb) zu schaffen.\r\n2\r\nSiehe hierzu auch die Systematik unter Abschnitt 11, Schlussfolgerung Nr. 1 der Empfehlungen\r\nder UK Law Commision on Remote Driving vom Februar 2023; abrufbar unter: https://s3-eu-west2.amazonaws.com/lawcom-prod-storage-11jsxou24uy7q/uploads/2023/02/RD-Advice-paperfor-20-02-23.pdf\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro,\r\ndarunter Exporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in\r\nDeutschland mehr als 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen\r\nWirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8\r\nProzent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent aus anderen Regionen. Bitkom fördert und\r\ntreibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite\r\ngesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem\r\nweltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNils Heller | Bereichsleiter Mobility\r\nT 030 27576-251 | n.heller@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom\r\nzum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden,\r\nbesteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation\r\nnicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen\r\nVerantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung,\r\nliegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004081","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung Teleoperiertes Fahren in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/e8/303960/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170137.pdf","pdfPageCount":33,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom-Stellungnahme zum\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr einer Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur Erprobung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion\r\n2\r\nAuf einen Blick\r\nBitkom-Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des BMDV zum teleoperierten Fahren\r\nAusgangslage\r\nTeleoperiertes Fahren hat als Teil der digitalen Mobilität an Bedeutung gewonnen und wird bereits in der Güter- und Personenbeförderung erprobt. Es ermöglicht, Fahrzeuge durch einen dislozierten menschlichen Fahrer (Teleoperator) zu steuern. Dies kann als Ergänzung zu automatisierten Fahrzeugen oder als unabhängige Funktion erfolgen. Dabei werden Fahrsituationen visuell und auditiv erfasst und in Echtzeit gesteuert. Wir begrüßen den Ansatz, dass eine eigene Verordnung erarbeitet werden soll, um einen regulatorischen und rechtlichen Rahmen für die Erprobung und den Einsatz ferngelenkter Fahrzeuge zu schaffen. Weitere Informationen zur Ausgangslage, dem Nutzen und möglichen Anwendungsfällen finden Sie im Bitkom-Kurzpapier „Teleoperiertes Fahren in Deutschland“.\r\nDas Wichtigste\r\n\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Technologien\r\nDas geplante Zusammenwirken verschiedener Fahrmodi (manuelles Fahren, automatisiertes Fahren und ferngesteuertes Fahren) sollte ausdrücklich zugelassen werden. Hier kann ein Kernelement des industriepolitischen und gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Technologiepfads Teleoperation liegen und damit die Potenziale der Automatisierung in komplexen Anwendungsfällen voll ausgeschöpft werden. Insofern ist Teleoperiertes Fahren keine „Brückentechnologie“, sondern eine Ergänzung zu anderen Technologien.\r\n\r\nDie Rolle des Betreibers einführen\r\nWir empfehlen, in der Verordnung die Rolle des „Betreibers\" des Fernlenksystems einzuführen, der für die Einhaltung der betrieblichen Bestimmungen verantwortlich ist. Dies ist notwendig, da der Fahrzeughalter nicht immer der gleiche wie der Betreiber des Fernlenksystems sein muss (z. B. beim Flottenmanagement eines Mietwagenunternehmens oder im privaten „Chauffeur-Modell“). Im ferngesteuerten Modus übernimmt der Betreiber die Verantwortung für die\r\n9,3\r\nMillionen Tonnen CO2 können bei einer beschleunigten Digitalisierung im Jahr 2030 im Verkehrssektor eingespart werden (Bitkom-Klimastudie 2024).\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n3\r\nBetriebssicherheit, während im konventionellen Modus der Fahrzeughalter verantwortlich bleibt.\r\n\r\nNutzen aufzeigen und Akzeptanz sichern\r\nFerngesteuerte Fahrsysteme können neue Mobilitätsangebote schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Diese Technologie kann effizientere Logistikprozesse und neue Mobilitätskonzepte ermöglichen. Neben wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Nutzen ist auch die Verkehrssicherheit für die Akzeptanz und erfolgreiche Einführung entscheidend. Die Risiken und Chancen dieser Technologie müssen im realen Betrieb analysiert werden, um ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu verstehen.\r\n\r\nTypgenehmigung von Fahrzeug und technischer Ausrüstung\r\nUm eine effektive, planungssichere und skalierbare Erprobung des Betriebs ferngelenkter Fahrzeuge zu ermöglichen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verordnung den serienmäßigen Einsatz der Technologie fördert, d.h. eine Typgenehmigungsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion vorsieht bzw. zusätzlich auch eine Typgenehmigungsmöglichkeit allein für die technische Ausrüstung zum Fernlenken neu einführt.\r\n\r\nKlarheit bei verhaltensrechtlichen Verkehrsvorschriften schaffen\r\nEs sollte klar geregelt werden, wie verhaltensrechtliche Verkehrsvorschriften, die einen physisch anwesenden Fahrer voraussetzen, im Fernbetrieb eingehalten werden können, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Es wäre wünschenswert, Ausnahmen oder Klarstellungen für ferngesteuerte Fahrzeuge in Bezug auf bestimmte Vorschriften wie bspw. das Warndreieck oder die Ladungssicherung zu schaffen. Diese Regelungen im Hinblick auf relevante Vorschriften der StVO sollten im Übrigen auch in Bezug auf autonome Fahrzeuge erfolgen.\r\nBitkom-Zahl\r\nBis zu 9,3 Millionen Tonnen CO2 bei einer beschleunigten Digitalisierung und bis zu 3,5 Million Tonnen CO2 bei einer Standard-Digitalisierung könnten im Jahr 2030 im Verkehrssektor eingespart werden. Potenziale liegen vor allem in einem digitalen Verkehrsnetz und einer digitalen Verkehrsoptimierung (Bitkom-Studie zu den Klimaeffekten der Digitalisierung 2024).\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n4\r\nInhalt\r\n1 Abkürzungsverzeichnis 6\r\n2 Allgemeine Anmerkungen zur StVFernLV 6\r\nKomplementär- anstatt Brückentechnologie 7\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Fahrmodi 7\r\nVerkehrssicherheit 7\r\nKennzeichnung ferngelenkter Fahrzeuge 8\r\nSkalierung Teleoperiertes Fahren 9\r\nZulassung des Leitstandes 9\r\nDie Rolle des Betreibers 9\r\nVerhaltensrechtliche Vorschriften im Fernlenkbetrieb 10\r\nInnovationsfreundliche regulatorische Ziele anstreben 11\r\nFernlenk-SPV ermöglichen 11\r\n3 Detailkommentierung der StVFernLV 11\r\nKommentierung zu Artikel 1 der StVFernLV 11\r\n§ 1 Regelungsgegenstand 11\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen 12\r\n§ 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs 14\r\n§ 4 Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge 14\r\n§ 5 Marktüberwachung 18\r\n§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge 18\r\n§ 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ferngelenkte Kraftfahrzeuge 19\r\n§ 10 Anforderung an die fernlenkende Person 19\r\n§ 11 Anforderungen an den Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken 22\r\n§ 12 Anforderungen an den Halter 22\r\n§ 13 Datenspeicherung 25\r\nKommentierung zu Anlage 1 des Technischer Anforderungskatalog an das Gesamtsystem zum Fernlenken 25\r\n1 Technische Anforderungen und funktionale Sicherheit 25\r\n2 Datenübertragung und Fahrtverzug 25\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n5\r\n3 Weitere Anforderungen an das Gesamtsystem zum Fernlenken 27\r\n4 Anforderungen an den Leitstand 31\r\nKommentierung zur Anlage 3 der Anforderungen an die Datenverarbeitung 32\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n6\r\n1 Abkürzungsverzeichnis\r\nAbkürzung\r\nBedeutung\r\nADS\r\nAutomated Driving System\r\nAFGBV\r\nAutonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung\r\nBASt\r\nBundesanstalt für Straßenwesen\r\nFernLS\r\nFernlenkungssystem\r\nKBA\r\nKraftfahrt-Bundesamt\r\nMRM\r\nMinimal Risk Maneuver\r\nODD\r\nOperational Design Domain\r\nSPV\r\nSpecial Purpose Vehicle\r\nStVFernLV\r\nStraßenverkehr-Fernlenkverordnung\r\nStVG\r\nStraßenverkehrsgesetz\r\nStVZO\r\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\r\n2 Allgemeine Anmerkungen zur StVFernLV\r\nGrundsätzlich ist die Ermöglichung des ferngesteuerten Fahrens zu begrüßen und zu unterstützen. Ferngelenktes Fahren eröffnet eine Vielzahl von technologischen und wirtschaftlichen Chancen im Bereich der Mobilität und stellt eine Zukunftstechnologie als Ergänzung zum manuell gesteuerten und automatisierten Fahren dar. Gleichzeitig weist der derzeitige Entwurfsstand jedoch einige strukturelle Herausforderungen auf, die den angestrebten Wandel der Automobilbranche und den Erhalt der Wertschöpfung in Deutschland gefährden können und eine effektive Erprobung durch Skalierung der Technologie erschweren. Auch im Bereich der Verkehrssicherheit, der Abgrenzung zum autonomen Fahren und der gesellschaftlichen Akzeptanz gibt es noch offene Fragen. Diese werden im Folgenden diskutiert:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n7\r\nKomplementär- anstatt Brückentechnologie\r\nEs ist zu begrüßen, dass in der geplanten Ausnahmeverordnung zur Fernsteuerung eine klare Abgrenzung zur AFGBV vorgenommen wird. Ferngesteuerte Fahrzeuge sind eben keine automatisierten Fahrzeuge, sondern ferngesteuerte Fahrzeuge. Dieser Unterschied sollte immer und überall im Text deutlich werden. Insofern würden wir dafür plädieren, alle Argumente in Form von „Brückentechnologie“ zu streichen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Art der Teleoperation, die jetzt mit der Ausnahmeverordnung verfolgt wird, auch für automatisierte Fahrzeuge impliziert wird, z. B. in Ausnahmesituationen, in denen die technische Überwachung Manöverfreigaben oder -vorschläge macht. Der ferngesteuerte Betrieb von automatisierten Fahrzeugen unterscheidet sich jedoch vom ferngesteuerten Betrieb von Fahrzeugen ohne weitreichende Automatisierungsfunktionen im Fahrzeug.\r\nDer Begriff „Brückentechnologie\" sollte z. B. durch den Begriff „Komplementärtechnologie” ersetzt werden, da es Anwendungsfälle gibt, in denen das fernlenkende Fahren dauerhaft auch ergänzend zum automatisierten Fahren eingesetzt werden könnte. „Brückentechnologie” suggeriert, dass die Technologie nur temporär relevant ist. Darüber hinaus sind auch Anwendungsfälle denkbar, in denen das ferngesteuerte Fahren dauerhaft neben dem automatisierten Fahren eingesetzt werden könnte (z. B. komplexe Manöver in Hub-2-Hub Use Cases).\r\nZusammenwirken unterschiedlicher Fahrmodi\r\nDas geplante Zusammenwirken verschiedener Fahrmodi, d. h. manuelles Fahren, automatisiertes Fahren und ferngesteuertes Fahren, sollte ausdrücklich zugelassen werden. Es sollte ein Rahmen geschaffen werden, in welcher Form ein Wechsel der dynamischen Fahraufgabe zwischen ADS und Fernlenkungssystem erfolgen kann. Hier kann ein Kernelement des industriepolitischen und gesamtwirtschaftlichen Nutzens des Technologiepfads Teleoperation liegen und damit die Potenziale der Automatisierung in komplexen Anwendungsfällen voll ausgeschöpft werden.\r\nVerkehrssicherheit\r\nSowohl für die Schaffung neuer Mobilitätsangebote und -konzepte als auch für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Mobilitäts- und Automobilstandorts Deutschland können ferngesteuerte Fahrsysteme einen echten Mehrwert schaffen. Durch den dislozierten Fahrer können z. B. Prozesse in der Logistik deutlich effizienter gestaltet und für die Gesellschaft völlig neue Mobilitätskonzepte entwickelt werden. Ein Anwendungsbeispiel mit direkt teleoperierten Fahrzeugen wäre eine Weiterentwicklung von Carsharing-Geschäftsmodellen. Dabei werden die Fahrzeuge per App zum gewünschten Startort einer Fahrt bestellt. Die Fahrzeuge werden dann von einem Teleoperator vorgefahren. Durch Teleoperation kann so auch mit einer vergleichsweise kleinen Fahrzeugflotte die Verfügbarkeit von Carsharing für Kundinnen und Kunden auch in Randgebieten deutlich verbessert werden. Auch aus technologischer Sicht ist es wichtig, dass Deutschland bei dieser Zukunftstechnologie und insbesondere bei der Kombination verschiedener Technologien (z. B. ADS und FernL) eine Vorreiterrolle einnimmt. Neben dem ökonomischen und gesellschaftlichen\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n8\r\nNutzen hat auch die (Verkehrs-)Sicherheit für Nutzer und Dritte oberste Priorität, um die Akzeptanz der neuen Technologie und damit die erfolgreiche Einführung nicht zu gefährden. Welche Risiken und Chancen damit verbunden sind, welche Auswirkungen dies auch auf die Verkehrssicherheit im realen Straßenverkehr hat, muss im realen Betrieb analysiert werden. Die Verordnung sollte so ausgestaltet werden, dass bei eventuell auftretenden sicherheitsrelevanten Problemen als Konsequenz aus dem Realbetrieb weitere Sicherheitsfunktionen nachgerüstet werden müssen; dem wird nicht zuletzt durch das Erfordernis gemäß § 4 Abs. 8 StVFernLV Rechnung getragen, dass der Genehmigungsinhabers nach Erteilung der Betriebserlaubnis, in nicht personenbezogener Form in einem Forschungsvorhaben, die Auswirkungen des Betriebs dem KBA und der BASt offenzulegen hat.\r\nDas Fernlenken eines Fahrzeuges unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht vom Lenken eines Fahrzeuges im Fahrzeug. Unterschiede liegen beispielsweise\r\n\r\nin der Wahrnehmung von Verkehrssituationen (Situational Awareness),\r\n\r\ntechnisch bedingten Latenzzeiten\r\n\r\nder fehlenden Kommunikationsmöglichkeit mit anderen Verkehrsteilnehmern, in Fahrzeugen, aber auch mit Radfahrern, Fußgängern etc.\r\n\r\nder fehlenden Kommunikationsmöglichkeit in Ausnahmesituationen, z. B. mit der Polizei\r\n\r\nder Risikobereitschaft\r\nSo wird im aktuellen Verordnungsentwurf die Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern zwar als Anforderung an den fernlenkenden Fahrer behandelt (vgl. z. B. §10(2), Pkt. 9), es werden aber keine technischen Anforderungen an die Fahrzeuge gestellt. Insofern ist fraglich, wie diese Kommunikation erfolgen soll.\r\nIn der Verordnung sollte die Bedeutung der ODD (des Betriebsbereichs) stärker berücksichtigt werden, insbesondere auch die Abhängigkeit zwischen den Anforderungen an das minimak risk maneuver des ferngelenkten Fahrzeugs und dem jeweiligen Betriebsbereich (z. B. Stadtverkehr vs. Autobahn).\r\nDie Abdeckung des Betriebsbereiches durch ein hinreichendes Kommunikationsnetz ist im Sicherheitskonzept des Betreibers und der Genehmigung des Betriebsbereiches zu berücksichtigen.\r\nFahrtverzug\r\nDas vorgesehene Konzept des „Fahrtverzuges” wirft mehrere Fragen auf. Technisch erscheint die Überlegung zwar nachvollziehbar, jedoch bleibt nach dem derzeitigen Wortlaut unklar, wer rechtlich gesehen die Kontrolle über das Fahrzeug während einer solchen Phase des „Fahrverzuges” hat. Daraus könnten sich haftungs-, ordnungswidrigkeiten- und (verkehrs-)strafrechtliche Unklarheiten ergeben.\r\nKennzeichnung ferngelenkter Fahrzeuge\r\nDa es sich bei ferngelenkten Fahrzeugen um eine neue Art von Verkehrsteilnehmern handelt, die aus den oben unter Verkehrssicherheit genannten Gründen auch für\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n9\r\nandere Verkehrsteilnehmer sichtbar und erkennbar sein müssen, sollten die Fahrzeuge gekennzeichnet werden, wenn sie ferngelenkt werden. Hier geht es auch um die gesellschaftliche Akzeptanz des „automatisierten Fahrens auf öffentlichen Straßen“. Es muss erkennbar sein, dass es sich um unterschiedliche Technologien handelt, die im Alltagsbetrieb nicht verwechselt werden dürfen.\r\nSkalierung Teleoperiertes Fahren\r\nUm eine effektive und skalierbare Erprobung des Betriebs ferngelenkter Fahrzeuge zu ermöglichen, sollte die Verordnung die Möglichkeit einer Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit der Funktion des ferngelenkten Fahrens bzw. eine Typgenehmigung für die technische Ausrüstung für das ferngesteuerte Fahren (bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis oder Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile im Sinne von § 22, 22 StVZO) vorsehen. Bleibt es hingegen bei der bisherigen Konzeption des Entwurfs, nach der die Betriebserlaubnis für jedes Fahrzeug einzeln beantragt werden muss, sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit zumindest ausdrücklich klargestellt werden, dass es für den jeweiligen Antragsteller keine Stückzahlbegrenzung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit einer Fernlenkfunktion gibt.\r\nZulassung des Leitstandes\r\nFür baugleiche Fahrzeuge sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die technische Ausrüstung zum Fernlenken (zumindest den Leitstand) im Wege einer Allgemeinen Betriebserlaubnis gesondert genehmigen zu lassen, z. B. im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 Abs. 2 StVZO. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die technische Ausrüstung zum Fernlenken (§ 2 Abs. 2 StVFernLV) aus technischer Sicht nicht zwingend zusammen mit einem konkreten ferngelenkten Fahrzeug genehmigt werden muss. Ein Leitstand kann je nach technischer Ausgestaltung sogar mit verschiedenen Fahrzeugplattformen kompatibel sein. Auf der Grundlage einer allgemeinen Betriebserlaubnis für die technische Ausrüstung zum Fernlenken könnte das Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall eine Betriebserlaubnis für ein konkretes ferngelenktes Kraftfahrzeug erteilen, ohne in jedem Einzelfall alle technischen Funktionalitäten der technischen Ausrüstung erneut prüfen zu müssen. Dies würde den Betrieb erleichtern und Rechtsunsicherheiten vermeiden, zumal die Betriebserlaubnis für ein Gesamtsystem zum Fernlenken dann nicht (wie bisher nach dem Entwurf) an einen konkreten einzelnen Leitstand gebunden wäre - was aus praktischen Erwägungen ein erhebliches Hindernis für die Erprobung der Technologie darstellen würde.\r\nUm zukünftig auch fahrzeug- und plattformübergreifende Zulassungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, sollten Standards für Kommunikation und Schnittstellen zwischen Leitstand und fahrzeugseitigem System entwickelt werden.\r\nDie Rolle des Betreibers\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n10\r\nEs besteht ein praktisches Bedürfnis, in der Verordnung zusätzlich die Rolle des „Betreibers” des Gesamtsystems zum Fernlenken vorzusehen, der für die Einhaltung der betrieblichen Bestimmungen insbesondere nach §§ 10, 12 StFernLVO (E) verantwortlich ist und insoweit die betriebliche Verantwortung für das Fernlenken übernimmt. Denn der Halter des Fahrzeugs kann, muss aber nicht mit dem Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken personenidentisch sein. Vielmehr würden durch die Gleichsetzung von Betreiber und Halter verkehrspolitisch und praktisch bedeutsame Anwendungsfälle abgeschnitten, z. B. das Flottenmanagement eines klassischen Mietwagenunternehmens durch einen Betreiber von Fernlenkungssystemen, wobei das Mietwagenunternehmen den Fernlenkungsbetreiber mit der Logistik beauftragt. Es besteht daher ein praktisches Bedürfnis und wäre aus regulatorischer Sicht zu begrüßen, wenn auch Privatpersonen Halter von Fahrzeugen sein könnten, die sowohl konventionell als auch ferngesteuert betrieben werden können. Es wäre dann möglich, dass sich die Privatperson nach dem Umschalten in den Modus des ferngesteuerten Fahrens von der ferngesteuerten Person in ihrem Fahrzeug chauffieren lässt („Chauffeur-Modell“). In diesem Fall bliebe der Fahrzeughalter im konventionellen Fahrmodus in seiner Rolle als (klassischer) Halter verantwortlich, während im ferngesteuerten Fahrmodus die Verantwortung für die Betriebssicherheit des Fahrzeugs mit ferngesteuerter Fahrfunktion dem Betreiber des Gesamtsystems zur Fernlenkung obliegt. Die Gewährleistung der Betriebssicherheit des Fahrzeugs mit ferngelenkter Fahrfunktion erfordert nämlich spezifische Fachkenntnisse über die technische Ausrüstung zur Fernlenkung, über die Privatpersonen in der Regel nicht verfügen können.\r\nVerhaltensrechtliche Vorschriften im Fernlenkbetrieb\r\nDer Entwurf sollte klare Aussagen dazu treffen, wie verhaltensrechtliche Verkehrsvorschriften, die ausdrücklich einen physisch im Fahrzeug anwesenden Fahrer voraussetzen, im Fernbetrieb eingehalten werden können. Wenn im derzeitigen Entwurfsstadium davon ausgegangen wird, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden müssen, ohne aber klar zu regeln, wie dies geschehen soll, so führt dies zu Rechtsunsicherheiten, wie dies im Anwendungsbereich der Verordnung praktisch umgesetzt werden kann. Es wäre daher wünschenswert, über die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG eine entsprechende Ausnahme von relevanten Vorschriften der StVO für den Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen vorzusehen bzw. klarzustellen, dass und wie diese Vorschriften, die einen im Fahrzeug anwesenden Fahrer voraussetzen, im ferngelenkten Betrieb anderweitig eingehalten werden können. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von § 15 Satz 2 StVO (Warndreieck), § 22 StVO (Ladungssicherung), § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO (Vermummungsverbot) und § 34 Abs. 1StVO (Maßnahmen zur Verkehrssicherung) sowie das Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit. Diese Ausnahmen bzw. Klarstellungen im Hinblick auf relevante Vorschriften der StVO sollte im Übrigen auch in Bezug auf autonome Fahrzeuge (Geltungsbereich der §§ 1a-k StVG, im Rahmen der AFGBV) erfolgen.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n11\r\nInnovationsfreundliche regulatorische Ziele anstreben\r\nDie technische Detaillierung/Regelungstiefe im Entwurf, insbesondere in Anhang 1, formuliert die Ziele vielfach nicht technologieoffen, sondern gibt teilweise konkrete technische Lösungen vor bzw. setzt diese voraus; die Verordnung engt damit den technologischen Entwicklungs- und Erprobungsspielraum unnötig ein und lässt wenig Raum für technische Innovationen und flexible Lösungen seitens der Entwickler und Hersteller von ferngesteuerten Systemen. Statt die Regelungsziele technologieoffen zu formulieren, werden an einigen Stellen konkrete technische Vorgaben gemacht, die teilweise sogar dem Ziel eines sicheren Betriebs des Gesamtsystems zur Fernsteuerung zuwiderlaufen. Dies gilt z. B. für die räumliche Trennung bei der Personenbeförderung. Dies schränkt die technischen Lösungsmöglichkeiten für die Systementwicklung erheblich ein und läuft dem Charakter einer Erprobungsverordnung grundsätzlich diametral entgegen. Gerade vor dem Hintergrund neuer Technologien mit hohem Entwicklungspotenzial sollten Regelungen technologieoffen gestaltet werden und unterschiedliche Lösungen akzeptiert werden, sofern deren Eignung und Sicherheit nachgewiesen werden kann.\r\nFernlenk-SPV ermöglichen\r\nEin rein fernlenkendes SPV wird durch den Entwurf nicht adressiert bzw. erheblich erschwert, da immer ein bereits genehmigtes Basisfahrzeug vorliegen muss, welches nachträglich ergänzt wird. Damit werden bestimmte Anwendungsfälle wie z. B. spezielle Logistikfahrzeuge (die eben nicht auf einem bereits genehmigten Basisfahrzeug basieren) unmöglich gemacht.\r\n3 Detailkommentierung der StVFernLV\r\nKommentierung zu Artikel 1 der StVFernLV\r\n§ 1 Regelungsgegenstand\r\n1.\r\n§ 1 Abs. 2 Nr. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber sollte als weiteres Regelungssubjekt aufgenommen werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n12\r\n\r\n„[...] die Anforderungen an und die Pflichten für den Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken, den Halter, den Betreiber und die fernlenkende Person“\r\n2.\r\n§ 1 Abs. 5 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs fehlt eine Regelung, was für Fahrzeuge gilt, die über beide Funktionen verfügen (ADS + FernLS) und wie die Kombination beider Funktionspfade erfolgen muss, so dass die gesetzlichen Anforderungen von AFGBV und StVFernLV eingehalten werden. Das Verhältnis von StVFernLV und AFGBV sollte im Verordnungstext klar geregelt sein, und die Kombination von ADS sowie konventionellem Fahrbetrieb durch einen im Fahrzeug anwesenden Fahrer und Fernlenkung sollte ausdrücklich erlaubt werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die Vorschriften der §1 a bis § 1 k des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. Kraftfahrzeuge können sowohl über hoch- oder vollautomatisierter oder autonome Fahrfunktionen als auch über ferngelenkte Fahrfunktionen verfügen.“\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\n1.\r\n§ 2 Abs. 1 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs fehlt die Definition (und damit auch die klarstellend erlaubende Regelung) für Fahrzeuge, die sowohl über ein ADS als auch eine FernLS-Funktion verfügen.\r\n\r\nEs fehlt zudem die Klarstellung, dass ein ferngelenktes auch uneingeschränkt konventionell betrieben werden kann. Insoweit ist dies bereits implizit vorausgesetzt für das vom Verordnungsgeber avisierte Mietwagenmodell; vgl. StVFernLV 4.1. auf S. 35.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n“Ein Kraftfahrzeug mit ferngelenkter Fahrfunktion ist ein Kraftfahrzeug, das mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken ferngelenkt wird (ferngelenktes Kraftfahrzeug). Abgesehen von ferngelenkten Fahrten darf das Fahrzeug jederzeit manuell mit den herkömmlichen Bedienelementen uneingeschränkt im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Verfügt das Fahrzeug darüber hinaus über eine Funktion zum automatisierten bzw. autonomen Fahrbetrieb im Sinne der §1a bis §1k des Straßenverkehrsgesetzes, so sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.”\r\n2.\r\n§ 2 Abs. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber ist als weiteres Regelungssubjekt aufzunehmen. Der Betreiber nimmt im ferngelenkten Fahrmodus die Rolle des Halters beim konventionellen Fahren wahr. Außerdem kommen ihm organisatorische und operative Aufgaben\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n13\r\nzu, die ihn unterscheiden von der fernlenkenden Person, die die Rolle des\r\nkonventionellen Fahrers im ferngelenkten Fahrmodus übernimmt. Die Anforderungen an den Betreiber der technischen Ausrüstung zur Fernlenkung sind in § 12 geregelt.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Das Gesamtsystem zum Fernlenken ist die Gesamtheit aus technischer Ausrüstung zum Fernlenken und dem damit ausgestattetem Kraftfahrzeug, für das die technische Ausrüstung zum Fernlenken bestimmt ist. Die Verantwortung für den Betrieb des Gesamtsystems zum Fernlenken kommt dem Betreiber der technischen Ausrüstung zu. Er nimmt die organisatorische und operative Verantwortung für den Betrieb wahr und erfüllt die Anforderungen gemäß § 12.“\r\n3.\r\n§ 2 Abs. 4 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nWenn der derzeitige Entwurf voraussetzt, dass die Verkehrsregeln einzuhalten sind, führt dies zu rechtlicher Unsicherheit, wie dies im Anwendungsbereich der Verordnung praktisch umgesetzt werden kann. Insoweit stellt sich die Frage, ob für jedes Fahrzeug zusätzlich auch Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO erforderlich sind, was zu einem jeweils erneuten, aufwändigen Genehmigungsprozess auf Basis von Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörde (des Landes) führen würde. Dies ginge mit erheblicher Rechtsunsicherheit für den Antragsteller einher und birgt die Gefahr, Innovationen auf dem Gebiet der Fernlenkung einzudämmen. Der große potenzielle Vorteil der hiesigen Verordnung, dass Fahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion zentral vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werden können, käme nicht zur Entfaltung.\r\n\r\nDaher wäre es wünschenswert, über die Ermächtigungsgrundlage des § 6 (1) Nr. 18 StVG eine entsprechende Ausnahme / Einhaltungsmöglichkeit der eine physische Anwesenheit im KFZ voraussetzenden Regelungen der StVO bei Fernlenkbetrieb vorzusehen bzw. klarzustellen, wie diese Verkehrsregeln einzuhalten sind (z. B. Warndreieck aufstellen, Ladungssicherung, Vermummungsverbot und Maßnahmen zur Verkehrssicherung).\r\n\r\nDer Verordnungsgeber könnte über § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG auch Vorschriften der StVO für die Zwecke der Erprobung des Fernlenkens ändern. § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG sieht vor, dass „allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ gewährt werden können. Die StVO wurde auf Grundlage von § 5b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 StVG, welche Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I darstellen, erlassen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„[…] Die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person ist Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, solange sie die Steuerung des Kraftfahrzeugs ausführt oder ausführen muss. Die Einhaltung der verhaltensrechtlichen Bestimmungen der StVO, die sich an die das Kraftfahrzeug führende Person richten und deren physische Anwesenheit im Kraftfahrzeug voraussetzen [ggf. insbesondere-Aufzählung], kann bei Fernlenken des Kraftfahrzeugs auf andere, vergleichbare\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n14\r\nWeise eingehalten werden, insbesondere durch technische Vorrichtungen, die dem\r\njeweiligen Regelungsziel dienen.“\r\n4.\r\n§ 2 Abs. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nWer haftet, wenn bei “Fahrtverzug” keine Kontrolle (“ohne Kontrolle”) vorliegt? “Ohne Kontrolle” impliziert auch “ohne Führen” im Sinne des (4) und des StVG, was zu einer Systemlücke führen würde. Besser wäre es, von einem Zustand “ohne direkte Kontrolle” durch den Leitstand zu sprechen, die Verantwortung für die Kontrolle im straßenverkehrsrechtlichen Sinne aber eindeutig beim Fernlenker (Führer) zu belassen und dem Hersteller klarstellend die technische Konstruktionsverantwortung des Systems im Hinblick auf das Umgehen mit derartigen Szenarien des Fahrtverzug zuzuordnen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Fahrtverzug ist die in Metern gemessene Strecke, die das ferngelenkte Kraftfahrzeug aufgrund der Latenz der Datenübertragung zwischen ferngelenktem Kraftfahrzeug und Leitstand ohne direkte Kontrolle durch die fernlenkende Person zurücklegt.“\r\n§ 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs\r\n1.\r\n§ 3 Nr. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkung:\r\n\r\nDer Begriff der “bestimmungsgemäßen Verwendung” ist typischerweise produkthaftungsrechtlich belegt. Nach der Gesamtsystematik des Entwurfs scheinen aber primär Halter (bzw. Betreiber s.o.) und Fahrer (Fernlenker) hierfür verantwortlich zu sein (und nicht der Hersteller). Dies sollte in der Begründung zu § 3 Nr. 2 StVFernLV klargestellt werden.\r\n§ 4 Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge\r\n1.\r\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 8 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug mittels einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken fernlenkt. Er kann zugleich der Halter des Kraftfahrzeugs sein, das ist indes nicht zwingend. Halter und Betreiber eines Kraftfahrzeugs mit ferngelenkter Fahrfunktion können auch auseinanderfallen. Für die Sicherheit des Betriebes eines ferngelenkten Fahrzeugs kommt es auf den Betreiber des Gesamtsystems zum Fernlenken an. Er verfügt über die technischen, organisatorischen und operativen Kenntnisse, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind und ihn treffen daher die entsprechenden Rechte und Pflichten.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n15\r\n\r\n„Der Halter Betreiber hat die Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug beim Kraftfahrt Bundesamt zu beantragen. [..]“\r\n\r\nDas Ersetzen von Halter mit Betreiber schlagen wir außerdem für Nr. 4 bis 8 vor.\r\n2.\r\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer derzeitige Vorschlag, wonach ein Fahrzeug nach dem Einbau von den genannten Regelungen EU-, UN- und StVZO-Regelungen “nicht abweichen” darf, birgt das Risiko, dass das der Antragsteller die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften für das Gesamtfahrzeug erneut nachweisen muss. Für Antragsteller, die nicht zugleich Hersteller der Fahrzeugplattform sind, bereitet dies erhebliche praktische Hürden, Herausforderungen und Aufwand. Deshalb werden durch die bestehende Anforderung insbesondere kleinere Unternehmen benachteiligt und damit auch der Erprobungszweck der Verordnung insgesamt beeinträchtigt. Um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, empfiehlt sich der Nachweis einer der in der Vorschrift genannten Regelungen entsprechenden Sicherheit durch den Antragssteller.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschlag:\r\n\r\n„der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug nach dem Einbau der technischen Ausrüstung zum Fernlenken die für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mindestens in entsprechendem Maße einhält, wobei die dort genannten Übergangsvorschriften zu berücksichtigen sind. nicht von den für die Sicherheit des Straßenverkehrs notwendigen Anforderungen der europäischen Rechtsakte und UN-Regelungen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 genannt sind, oder von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht,“\r\n3.\r\n$ 4 Abs. 1 Nr. 8 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anforderung bzgl. Forschungsvorhaben macht zwar angesichts der Konzeption der VO als “Erprobungsregelung” Sinn, steht allerdings einer wirtschaftlichen Skalierbarkeit entgegen.\r\n4.\r\n$ 4 Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nUm eine Skalierung zu ermöglichen, sollte die Verordnung idealerweise eine Typgenehmigungsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion bzw. eine Typgenehmigungsmöglichkeit für die technische Ausrüstung zum Fernlenken vorsehen.\r\n\r\nBleibt es hingegen bei der derzeitigen Konzeption des Entwurfs, wonach die Betriebserlaubnis für jedes Fahrzeug einzeln zu beantragen ist, sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit zumindest aber ausdrücklich klargestellt werden,\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n16\r\ndass es für den jeweiligen Antragsteller keine stückzahlmäßige Beschränkung für\r\ndie Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit ferngelenkter Fahrfunktion gibt.\r\n\r\nDie Anforderung, Genehmigungen für jedes Fahrzeug einzeln einholen zu müssen, steht schon rein aufwandsmäßig einer wirtschaftlichen Skalierbarkeit entgegen. Eine Höchstzahl für die Erteilung von Einzelfahrzeuggenehmigungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt. Allerdings könnten im Zuge der behördlichen Entscheidung und im Hinblick auf systematische Bedenken (Unterlaufen der Regelungen zu Seien- bzw. Kleinseriengenehmigungen) insoweit Beschränkungen eintreten. Diese Unwägbarkeiten stehen ebenfalls einer Skalierbarkeit entgegen\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nSoweit keine Typgenehmigungsmöglichkeit/ Allgemeine Betriebserlaubnis vorgesehen: „Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu beantragen und zu erteilen. Gleichartige Einzel-Betriebserlaubnisse für ferngelenkte Kraftfahrzeuge sind nicht in ihrer Stückzahlbegrenzt.“\r\n5.\r\n§ 4 Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nIn jedem Fall sollte die Möglichkeit geschaffen werden, für baugleiche Plattformen und baugleiche Fahrzeuge die technische Ausrüstung zur Fernlenkung (jedenfalls den Leitstand) für gleiche Fahrzeugtypen gesondert im Wege einer Allgemeinen Betriebserlaubnis genehmigen zu lassen, beispielsweise im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (technische Ausrüstung) entsprechend § 22 StVZO. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die technische Ausrüstung zum Fernlenken aus technischer Sicht nicht zwingend gemeinsam mit einem konkreten ferngelenkten Fahrzeug genehmigt muss. Eine technische Ausrüstung zum Fernlenken (insbesondere der Leitstand) kann nämlich mit verschiedenen Fahrzeugplattformen kompatibel sein. Aufsetzend auf dieser Betriebserlaubnis für die technische Ausrüstung zum Fernlenken könnte das Kraftfahrt-Bundesamt im Einzelfall eine Betriebserlaubnis für ein konkretes ferngelenktes Kraftfahrzeug erteilen, ohne in jedem Einzelfall alle technischen Funktionalitäten der technischen Ausrüstung erneut prüfen zu müssen. Dies erleichterte die praktische Anwendung der Verordnung erheblich.\r\n\r\nDer Lösungsvorschlag hierzu ist die gesonderte Möglichkeit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die technische Ausrüstung zum Fernlenken und/oder den Leitstand im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Verordnungsentwurfs bezogen auf identische Grundfahrzeugplattformen/-typen. Somit müsste nicht eine starre 1:1-Kopplung von Grundfahrzeug und Ausrüstung/Leitstand genehmigt werden, sondern die gesondert genehmigte Ausrüstung/der Leitstand wären für verschiedene, aber gleichartige, umgerüstete und genehmigte Grundfahrzeuge nutzbar.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nEinzufügen die Sätze 2 bis 4: „Die Betriebserlaubnis ist für jedes ferngelenkte Kraftfahrzeug einzeln zu beantragen; gleichartige Einzel-Betriebserlaubnisse für ferngelenkte Kraftfahrzeuge sind nicht in ihrer Stückzahl begrenzt t. Abweichend\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n17\r\nvon Satz 1 kann die Betriebserlaubnis auch gesondert für die\r\ninnerhalb des Kraftfahrzeugs befindlichen Bauteile und Systeme der technischen Ausrüstung zum Fernlenken, bezogen auf gleichartige zu genehmigende umgerüstete Grundfahrzeuge, sowie nur für den Leitstand beantragt und erteilt werden. Die Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn die technische Ausrüstung zum Fernlenken oder der Leitstand insoweit die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt. § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gilt für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für reihenweise zu fertigende technische Ausrüstungen zum Fernlenken entsprechend; die Betriebserlaubnis kann auch in der Form der Allgemeinen Betriebserlaubnis gem. § 22 Abs. 2, 3 StVZO erteilt werden.“\r\n6.\r\n§ 4 Abs. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Das Kraftfahrt-Bundesamt kann über die in Absatz \"1 Satz 2 Nummer 4 genannten Unterlagen hinaus weitere Angaben vom Halter Betreiber verlangen, soweit dies für die Erteilung der Genehmigung erforderlich ist.“\r\n7.\r\n§ 4 Abs. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDa das Fahrzeug beim Halter sein kann, der Betreiber jedoch die Verantwortung für das Gesamtsystem zur Fernlenkung, also insbesondere auch den Leitstand, innehat, sollte sich das Nachprüfungsrecht auch auf den Betreiber bzw. seine Räumlichkeiten, wie z. B. den Leitstand beziehen. Das Zitiergebot ist ggf. zu wahren.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n„[…] Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit nach Erteilung der Genehmigung beim Halter und beim Betreiber nachprüfen oder durch die in Absatz 5 genannten Stellen nachprüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug weiter vorliegen und […]“\r\n8.\r\n§ 4 Abs. 7 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDies setzt ein Update-Release-Management beim Halter voraus. Dadurch wird es erneut erschwert, für nicht-Fahrzeug-OEM entsprechende Genehmigungen zu erhalten, da typischerweise der Hersteller und nicht der Halter Herr über technische Veränderungen und entsprechende Verfahren ist.\r\n\r\nDeshalb sollte klargestellt werden, dass nur betriebserlaubnisrechtliche Veränderungen der Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt unterliegen. Darüber hinaus sollten andere nicht-fernlenkspezifische nachträgliche Veränderungen nach den bestehenden Regelungen gehandhabt werden.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n\r\n„Betriebserlaubnisrelevante Veränderungen an einer technischen Ausrüstung zum Fernlenken oder an einem ferngelenkten Kraftfahrzeug, die nach der Erteilung der Betriebserlaubnis vorgenommen werden, bedürfen vor ihrer Verwendung im\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n18\r\nöffentlichen Straßenverkehr der Genehmigung durch das Kraftfahrt\r\n-Bundesamt.“\r\n9.\r\n§ 4 Abs. 8 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Halter Betreiber hat nach Erteilung der Betriebserlaubnis, in nicht personenbezogener Form in einem Forschungsvorhaben, die Auswirkungen zu evaluieren [...] Der Halter Betreiber hat das Ergebnis des Forschungsvorhabens [...]“\r\n§ 5 Marktüberwachung\r\n1.\r\n§ 5 Abs. 5 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Betreiber ist als Gesamtverantwortlicher des Betriebs der richtige Verpflichtete. Da es bei der Software und Algorithmen um potenzielle Geschäftsgeheimnisse des Herstellers des Gesamtsystems geht, ist der Hersteller bei Anfragen nach Nr. 2 durch den Betreiber zu informieren.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„(5) Der Halter Betreiber ist verpflichtet,“\r\n\r\n„2. dem Kraftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie andere technische Spezifikationen unentgeltlich bereitzustellen, wobei der Halter Betreiber auf Verlangen auch einen Zugang zu Software und Algorithmen ermöglichen muss. Vor Bereitstellung solcher Informationen hat der Betreiber den Hersteller darüber zu unterrichten.“\r\n§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ferngelenkte Kraftfahrzeuge\r\n1.\r\n§ 6 - § 9 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nIn den § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 5, § 8 und in § 9 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ist der Begriff „Halter“ durch „Betreiber“ auszutauschen.\r\n2.\r\n§6 Abs. 1 Nr. 6 und 7. sowie Abs. 2\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nGenehmigungsanforderungen (siehe § 4) und die Anforderungen bzgl. Widerruf der Betriebserlaubnis für ferngelenkte Fahrzeuge erfolgen entkoppelt vom Betriebsbereich (siehe hierzu auch unten zu § 7). Hierdurch werden komplexe ODDs, zum Beispiel auch Innenstädte, als Betriebsbereich erheblich erschwert (“kann” und “nicht auszuschließen”). Die Regelung grenzt rein negativ ein, ohne proaktiv Kriterien für genehmigungsfähige(re) Betriebsbereiche zu nennen (dies\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n19\r\nfolgt zum Teil in Anlage 2). Nr. 6. und 7. sollten neu formuliert werden, um\r\nBetriebsbereiche des Fahrzeugs mit der Gefahrgeneigtheit des Betriebsbereichs zu verknüpfen, siehe Vorschlag.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nNr. 6: „durch den Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs im Kontext der spezifischen Gegebenheiten des genehmigten Betriebsbereichs die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird bzw. dies zu erwarten steht oder […]“\r\n\r\nNr. 7: „in Bezug auf die spezifischen Gegebenheiten des genehmigten Betriebsbereichs eine Gefährdung von Leib oder Leben von Personen besteht bzw. zu erwarten ist. Bei der Bewertung der Anforderungen der N. 6. und 7. sind insbesondere die Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Eignungsprüfung für den Betriebsbereich nach Anlage 2 Nr. 1.2 und 2 anzuwenden sind.“\r\n§ 7 Betriebsbereichsgenehmigung für ferngelenkte Kraftfahrzeuge\r\n1.\r\n§ 7 Abs. 2 Nr. 2\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Komplexität des Betriebsbereichs (ODD) sollte ausdrücklich als wesentlicher Faktor im VO-Text benannt werden; dies wird in der Anlage 2 Nr. 1. und 2. auch wieder aufgegriffen. Die Nr. 2 sollte daher neu formuliert werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Betriebsbereich nach Anlage 2 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die Komplexität der zu erwartenden Verkehrsszenarien, geeignet ist,“\r\n§ 10 Anforderung an die fernlenkende Person\r\n1.\r\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs sollte geprüft werden, ob das Erfordernis, dass die fernlenkende Person beim Halter im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt sein muss, zu eng ist. Es sollte eine Formulierung getroffen werden, die weitere Konstellationen, die bspw. das Führen im Rahmen Dienstleistungsverhältnissen zulässt und nicht zwingend das Bestehen eines Arbeitsvertrags verlangt.\r\n\r\nInsgesamt sollte die fernlenkende Person nicht in Abhängigkeit zum Halter stehen, sondern mit dem “Betreiber” eine weitere Person eingeführt werden, die die Überwachung der operativen Pflichten, wie auch der fernlenkenden Personen übernimmt. Halter und Betreiber müssen nicht zwingend zusammenfallen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Halter Betreiber hat über eine für die Aufgabenwahrnehmung hinreichende Zahl an fern- lenkenden Personen zu verfügen, die“\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n20\r\n\r\n„1. die im Verhältnis zum Halter Betreiber vertraglich verpflichtet sind Kraftfahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion fernzulenken im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Halter beschäftigt sind,“\r\n2.\r\n§ 10 Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nIm Rahmen der Befähigung fehlt eine Differenzierung hinsichtlich der spezifischen ODD/den Betriebsbereich für die jemand ausgebildet werden soll. Insoweit könnte es in Zukunft hierzu eine stärkere Aufgliederung von Inhalten geben (ÖPNV, Ride-Hailing, Last Mile, Logistik innerhalb von Industriezonen etc.). Das “Wo” (und damit z. B. bis zu welcher Höchstgeschwindigkeit) könnte insoweit entscheidenden Einfluss auf die Bewertung haben, ob ein Fernlenker als befähigt anzusehen ist oder nicht. Es ist nachvollziehbar, dass der Entwurf Use-Case-Agnostisch bleiben möchte - allerdings sollte das ODD-Kriterium als zu berücksichtigender Faktor genannt werden, den dann die Landesbehörden entsprechend im Einzelfall anwenden können.\r\n\r\nAußerdem: Schulung für fernlenkende Personen bezieht sich auf “dieses ferngelenkte Kraftfahrzeug” statt auf die technische Ausrüstung zur Fernlenkung von Kraftfahrzeugen. Die Schulung sollte sich auf die technische Ausrüstung zur Fernlenkung beziehen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nNr. 1: „Eine fernlenkende Person ist befähigt für das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie an einer Schulung für die technische Ausrüstung zur Fernlenkung von Kraftfahrzeugen dieses ferngelenkte Kraftfahrzeug durch den Halter Betreiber teilgenommen hat, die mindestens die Inhalte und Fähigkeiten in den Nummern 1 bis 11 vermittelt: [...]“\r\n\r\nNr. 10: “Fernlenken und Fahren im Kontext der relevanten Betriebsbereiche in unterschiedlichen Verkehrsumgebungen und Umgebungsbedingungen, insbesondere Helligkeit, Wetterverhältnisse, Verkehrsdichte, in Abhängigkeiten von den tatsächlichen Einsatzszenarien der fernlenkenden Person und”\r\n3.\r\n§ 10 Abs. 3 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anforderung, dass der Erwerb von spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen ist, die durch unabhängige Dritte (von der zust. Landesbehörde zu benennen) durchgeführt wird, ist ausdrücklich zu begrüßen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die geeignete Stelle hat der fernlenkenden Person, die Teilnahme an der Schulung und das Bestehen der Prüfung zu bestätigen.“\r\n4.\r\n§ 10 Abs. 4 und Abs. 6 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n21\r\n\r\nIm Hinblick auf die Eignungsvoraussetzungen sollte, wie in der FeV, nach der jeweiligen Fahrzeugklasse und Betriebsform unterschieden werden und der Maßstab angelegt werden, der auch für den konventionellen Betrieb der jeweiligen Fahrzeugklasse bzw. Betriebsform gilt. Die geltenden Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sind nicht auf das ferngelenkte Fahren ausgelegt und verfolgen eine andere Zweckrichtung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Voraussetzungen für jede Betriebsform auf das ferngelenkte Fahren herangezogen werden sollen. Im unbesetzten ferngelenkten Betrieb sollten deshalb die Eignungsanforderungen an die fernlenkende Person grundsätzlich nicht diejenigen, die für den Erwerb der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse erforderlich sind, überschreiten. Dementsprechend sollte hinsichtlich der Eignung zur ferngelenkten Personenbeförderung auf die allgemein geltenden Bestimmungen zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verwiesen werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge zu § 10 Abs. 4 StVFernLV:\r\n\r\n„Die fernlenkende Person ist geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie die für die geltenden Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung für den Erwerb der Fahrerlaubnis, für die jeweils zu steuernde Fahrzeugklasse des Kraftfahrzeugs mit ferngelenkter Fahrfunktion erfüllt. den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung geltenden Eignungsvoraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt. Die Prüfung der Sehfähigkeit hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die fernlenkende Person in der Lage ist, die für das Fernlenken relevanten Informationen auf dem Bildschirm des Leitstandes zu erkennen.“\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge zu § 10 Abs. 6 StVFernLV:\r\n\r\nNr. 2: „falls erforderlich, der Nachweise über die Eignung nach Absatz 4 in Verbindung mit den § 48 Absatz 4 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 9 in Verbindung mit […]“\r\n\r\n„[…] hat die zuständige Behörde dem Halter Betreiber die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 4 für die jeweilige fernlenkende Person zu bestätigen.“\r\n5.\r\n§ 10 Abs. 9 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie fernlenkende Person sollte bereits mit Abschluss der Prüfung nach Abs. 3 eingesetzt werden können. Die übrigen Anforderungen nach Abs. 6 könnten durch die geeignete Stelle nach Abs. 3 abgenommen werden oder über ein elektronisches Register der Behörde auf Abruf zur Verfügung gestellt werden (Sorgfaltspflicht des Halters/Betreibers).\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Halter Betreiber darf eine fernlenkende Person erstmals erst dann einsetzen, wenn die zuständige Behörde, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 6 beim Betreiber prüfen kann bestätigt hat. Der Betreiber hat die Informationen\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n22\r\nnach Absatz 6 der Behörde in einem zentralen Register zur Verfügung zu stellen.\r\nDie Informationen dürfen zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“\r\n§ 11 Anforderungen an den Hersteller der technischen Ausrüstung zum Fernlenken\r\n1.\r\n§ 11. Abs. 2 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Regelung des § 11 könnte ebenfalls dazu führen, dass die VO hauptsächlich in solchen Fällen Anwendung findet, in denen Hersteller von Fernlenk-Ausrüstung und Halter zusammenfallen. Jedenfalls könnte in Abs. 2 aber problematisch sein, dass die Sicherheitsbewertung des Gesamtsystems zum Fernlenken eine Integration auf das Grundfahrzeug samt Verständnis des Sicherheits-Impacts voraussetzt. Insoweit könnten praktische Herausforderungen entstehen, wenn der Hersteller des Grundfahrzeugs relevante Informationen und/oder technische Schnittstellen nicht an den Hersteller der Fernlenk-Ausrüstung offenlegt.\r\n\r\nDie Auswirkungen auf die Sicherheit eines substanziellen Umbaus des Basisfahrzeugs (sicherheitsrelevant!) ist ohne Unterstützung des Fahrzeug-OEM praktisch nicht bewertbar. Im Idealfall stellt der OEM geeignete Schnittstellen und Informationen zur Verfügung, so dass der Einbau eines Fernlenk-Kits samt MRM-Funktionalität funktional sicher integriert werden kann.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Hersteller hat die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dem Halter Betreiber zur Verfügung zu stellen.“\r\n§ 12 Anforderungen an den Halter\r\n1.\r\n§ 12 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nHalter und Betreiber der ferngelenkten Fahrten müssen nicht personenidentisch sein. Insoweit sollte § 12 StVFernLV die Anforderungen des “Betreibers” regeln, während ein neu einzuführender daran anschließender § 13 StVFernLV die Anforderungen an den Halter festlegt. Es besteht das praktische Bedürfnis, dass die Verordnung zusätzlich die Rolle des “Betreibers” des Fernlenkungssystems vorhält, welcher die Einhaltung der operativen Bestimmungen nach §§ 10, 12 StVFernLV verantwortet und insoweit die operativen Verantwortungsbereiche der Fernlenkung vom Halter übernimmt.\r\n\r\nFernlenkungssystembetreiber und Fahrzeughalter müssen nicht zwangsläufig personenidentisch sein. Vielmehr werden durch die Gleichsetzung von Betreiber und Halter wirtschaftlich bedeutende Anwendungsfälle abgeschnitten (z. B. Fuhrparkmanagement eines klassischen Mietwagenunternehmens durch einen Fernlenkungssystembetreiber; private Fahrzeuge mit Fernlenkungsfunktion). Es\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n23\r\nbesteht daher die Notwendigkeit, den „Betreiber“ als zusätzliches\r\nRegelungssubjekt in die Verordnung aufzunehmen und vom Halter zu trennen. Der Betreiber übernimmt die operative Verantwortung für das Fernlenkungssystem vom Halter. Die Haltereigenschaft wird dadurch einem größeren Personenkreis zuteil. Insoweit sollten die Anforderungen getrennt voneinander geregelt werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Anforderungen an den Betreiber Halter“\r\n2.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 1\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nZu Nr. 2: Die 1:1-Kopplung sollte spezifischer geregelt sein. Ist dies eng oder weit zu verstehen? Darf ein Fernlenker nacheinander (wenn ja, mit ausreichendem zeitlichen Puffer) verschiedene Fahrzeuge lenken, so dass theoretisch eine “1:N-Flotten-Überwachung” möglich wäre?\r\n\r\nZu Nr. 4: Wie soll der Halter Vorkehrungen treffen, damit die sonstigen, nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden können? Dies bedingt u.U. erneut eine konzeptionelle und rechtliche Unsicherheit (Wer haftet? Ist ein zusätzlicher Genehmigungspfad nach § 46 StVO nötig?).\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nAbs. 1: „Der Betreiber Halter ist zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des ferngelenkten Kraftfahrzeugs verpflichtet […]“\r\n3.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 2\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nzu § 12 (2): Hierbei handelt es sich scheinbar um einen Redaktionsfehler im Verordnungsentwurf.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die Dokumentenverwaltung für die Anweisungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a) 2 muss dem Stand der Technik entsprechen.“\r\n4.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 3\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nDurch den Prüfungsumfang der erweiterten Abfahrtkontrolle entstünde ein erheblicher Mehraufwand, der einen operativen Betrieb vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellte und die Möglichkeit eines effektiven Erprobungsbetriebs deutlich verringerte. Des Weiteren setzte die erweiterte Abfahrtkontrolle voraus, dass sich das Fahrzeug in physischer Nähe zur prüfenden Person befindet. Insbesondere in dem vom Verordnungsentwurf vorgesehenen Mietwagenbetrieb, auch in dem Anwendungsfalls des Fahrzeugs mit dualem Modus wäre das Erfordernis der geographischen Nähe unvorteilhaft. In Fall des Mietwagenbetriebs ist zu erwarten, dass die Fahrzeuge innerhalb des\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n24\r\nBetriebsbereichs an unterschiedlichen Orten geparkt sind, um zum Beispiel hohe\r\nVerfügbarkeit und kurze Wartezeiten zu ermöglichen. Die Kontrollleuchten für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme (u.a. Bremsanlage, Lenkanlage, Lichtanlage, Reifen/Räder, Fahrwerk) sowie die Sensorik zur Erfassung externer und interner Parameter können der fernlenkenden Person am Leitstand angezeigt werden. Der Zustand des Leitstands, des Fahrzeugs und die Verbindung zum Fahrzeug, sowie der Status der Einhaltung des genehmigten Betriebsbereichs werden vor Beginn jeder Fahrt überprüft.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Betreiber Halter hat sicherzustellen, dass täglich vor Betriebsbeginn eine erweiterte Abfahrkontrolle durchgeführt wird. Die erweiterte Abfahrkontrolle kann vor Ort oder aus dem Leitstand heraus durchgeführt werden und hat festzustellen, dass das Gesamtsystem zum Fernlenken betriebssicher und fahrtüchtig ist. sicherzustellen, dass:“\r\n\r\n„Nr. 1: Sichtprüfung Bremsanlage, Lenkanlage, Lichtanlage, Reifen/Räder, Fahrwerk,“\r\n\r\n„Nr. 2: Sichtprüfung der Kontrollleuchten für sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme sowie die Sensorik zur Erfassung externer und interner Parameter und“\r\n\r\n„Nr. 3: mechanische Fahrzeugsysteme für die aktive und passive Sicherheit“\r\n5.\r\n§ 12 StVFernLV Abs. 4\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Halterpflichten in § 12 werden gestrichen. Die Halteranforderungen werden in einem neu einzufügenden § 12a aufgenommen.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Der Betreiber ermöglicht in regelmäßigen Abständen eine erweiterte Fahrzeugkontrolle. Halter hat für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu veranlassen. Abweichend von § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs.“\r\n6.\r\nNeu: § 12a. StFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nAufgrund der Einführung des Betreibers einer technischen Ausrüstung zur Fernlenkung und der damit einhergehenden Trennung der Anforderungen von Halter und Betreiber werden die Anforderungen an den Halter in einem neu einzufügenden § 12a eingefügt.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n§ 12a - Anforderungen an den Halter\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n25\r\n\r\nDer Halter hat für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Hauptuntersuchung nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung zu veranlassen. Abweichend von § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs.\r\n§ 13 Datenspeicherung\r\n1.\r\n§ 13 StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Einhaltung des § 13 setzt ein umfassendes Datenschutzkonzept in Compliance mit der DSGVO voraus - analog zu den Anforderungen beim autonomen Fahren. Siehe auch Anlage 3.\r\n\r\nIn § 13 soll der Begriff „Halter“ jeweils durch „Betreiber“ ersetzt werden, vgl. Begründung siehe oben. Gleiches gilt für § 14\r\nKommentierung zu Anlage 1 des Technischer Anforderungskatalog an das Gesamtsystem zum Fernlenken\r\n1 Technische Anforderungen und funktionale Sicherheit\r\n1.\r\nZu 1.1 und 1.2 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nIn 1.1 und 1.2 soll der Begriff „Halter“ jeweils durch „Betreiber“ ersetzt werden.\r\n2.\r\nZu 1.1 und zur gesamten Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anlage 1 verweist an verschiedenen Stellen auf die ISO26262-12 Road vehicles — Functional safety, Part 12. Der Teil 12 enthält Adaptationen der ISO 26262 für Krafträder und definiert also Anpassungen der übrigen Teile des Standards speziell für die Anwendung auf Krafträder.\r\n\r\nHandelt es sich hierbei um einen Verweisfehler? Es sollte jedenfalls in der gesamten Anlage 1 ein allgemeiner Sicherheitsnachweis nach dem Grundstandard ISO 26262 gefordert sein.\r\n2 Datenübertragung und Fahrtverzug\r\n1.\r\nZu 2 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n26\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, wie die genannten Latenzgrenzen ermittelt wurden und warum genau diese Schwellen als sicher bzw. unsicher angesehen werden. Die Anforderungen an die Latenzen sollten abstrahiert, Sicherheitsorientiert und technologieoffen formuliert sein. Sichere Latenzbänder sind dynamisch und von vielen verschiedenen Einflussfaktoren abhängig (z. B. Geschwindigkeit, Umgebungsverkehr, Umweltbedingungen).\r\n\r\nIn Bezug auf den Betriebsbereich: Die Latenzbänder zur sicheren Steuerung sind insbesondere von der Fahrgeschwindigkeit abhängig. Maßgeblich ist hierbei der zurückgelegte Weg. Der Fahrtverzug bei einer bestimmten Latenz ist bei niedriger Geschwindigkeit geringer als bei höherer Geschwindigkeit, was Auswirkungen auf den sicheren Betrieb hat. Das bedeutet, dass die Latenzschwelle bei niedrigeren Geschwindigkeiten entsprechend höher sein kann, da der zurückgelegte Weg geringer ist. Latenz ist somit auch eine Funktion der Geschwindigkeit.\r\n\r\nIn Bezug auf das konkrete Betriebssystem: Die Konzipierung des konkreten Betriebssystems hat erheblichen Einfluss auf den Umgang mit Latenzen. Eine allgemeingültige Latenzvorgabe ist daher nicht zielführend und kann den technologischen Fortschritt verhindern. Vielmehr sollte die Latenz in Bezug auf das konkrete Betriebssystem für einen sicheren Betrieb bestimmt werden; dies kann im Genehmigungsverfahren überprüft werden.\r\n\r\nDem Hersteller sollte daher der erforderliche Spielraum für technische Lösungen in Bezug auf den Betriebsbereich und das konkrete Betriebssystem gelassen werden. Auf diese Weise bleibt die Regelung hinreichend technologieoffen und ermöglicht den Herstellern, innovative und angepasste Lösungen zu entwickeln, die den sicheren Betrieb der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen gewährleisten.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„[…] Es sind funktionale Redundanzen hinsichtlich der Datenübertragung vorzusehen und für eine angemessene Übertragung von Bildsignalen, Audiosignalen und Steuersignalen vom Endgerät in Richtung des Telekommunikationsnetzes und vom Telekommunikationsnetz in Richtung des Endgerätes zu sorgen. Für den sicheren Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen müssen sichere Latenzbänder für die technische Ausrüstung zum Fernlenken bestimmt werden. Die Latenzbänder sind entsprechend den folgenden Kriterien zu bestimmen:“\r\n\r\n„a) Betriebsbereich: Die Latenzbänder müssen an den vorgesehenen Betriebsbereich, insbesondere die maximale Fahrgeschwindigkeit des Betriebsbereichs angepasst sein.“\r\n\r\n„b) Betriebssystem: Die Latenzbänder müssen auf die technischen Eigenschaften der konkreten Systemeigenschaften der technischen Ausrüstung zum Fernlenken angepasst sein.“\r\n\r\n2.2 bis 2.4 (ersatzlos streichen)\r\n2.\r\nZu Ziffer 2.5.1 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n27\r\n\r\nZu a): Der Bremsweg hängt von der negativen Beschleunigung ab, die wiederum vom Bremsdruck bestimmt wird. Da der Bremsdruck variabel ist und vom Fahrzeugführerverhalten abhängt, kann der Bremsweg nicht eindeutig angegeben werden. Es ist jedoch möglich, den Anhalteort anzuzeigen, der erreicht würde, wenn ein risikominierendes Manöver bis zum Erreichen des risikominimalen Zustands eingeleitet würde, da der Bremsdruckverlauf in diesem Szenario bekannt ist.\r\n\r\nZu c): Die dauerhafte Anzeige der Latenz bietet keinen erkennbaren Mehrwert für die fernlenkende Personen während des Fahrbetriebs und birgt vielmehr die erhöhte Gefahr einer kognitiven Überlastung durch zusätzliche Bildschirminformationen. Teilweise zeigen Testerfahrungen, dass diese Information zudem nicht aktiv berücksichtigt werden. Beim Einsetzen erhöhter Latenzen werden die fernlenkenden Personen darüber informiert, sodass bei Latenzen innerhalb der vorgegebenen Latenzbänder eine solche zusätzliche Information nicht erforderlich ist.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„a) Bremsweg Der Anhalteort des ferngelenkten Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitpunkt in den risikominimalen Zustand überführt wird.“\r\n\r\n„c) die aktuell gemessene Summe aus Glas-zu-Glas-Latenz und Steuerbefehl-Latenz“\r\n3.\r\nZu Ziffer 2.6 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Berechnungstabelle in 2.6 zu „Fahrtverzug und angepasste Geschwindigkeit“ berücksichtigt nicht den im Hinblick auf die Latenzbänder angemerkten Umstand, dass dem Hersteller erforderliche Spielraum für technische Lösungen in Bezug auf den Betriebsbereich und das konkrete Betriebssystem gelassen werden sollte. Die Konzipierung des konkreten Betriebssystems hat erheblichen Einfluss auf den Umgang mit Latenzen und den Fahrtverzug. Eine allgemeingültige Vorgabe ist daher nicht zielführend und kann den technologischen Fortschritt verhindern.\r\n3 Weitere Anforderungen an das Gesamtsystem zum Fernlenken\r\n1.\r\nZu Ziffer 3.1 a) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Entwurf sollte klare Aussagen dazu treffen, wie verhaltensrechtliche Verkehrsvorschriften eingehalten werden können, wenn sich im Fahrzeug kein physisch anwesender Fahrer befindet. Einige Vorschriften der StVO gehen (indirekt) von der physischen Anwesenheit des Fahrzeugführers im Fahrzeug aus. Wenn das derzeitige Entwurfsstadium – zutreffenderweise – voraussetzt, dass die Verkehrsregeln einzuhalten sind, führt dies zu rechtlicher Unsicherheit, wie dies im Anwendungsbereich der Verordnung im Hinblick auf das Verhaltensrecht der StVO praktisch umgesetzt werden kann. Insoweit stellt sich die Frage, ob für\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n28\r\njedes Fahrzeug auch Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 StVO erforderlich sind, was zu\r\neiner Ermessensentscheidung der Behörde führen würde. Dies ginge mit erheblicher Rechtsunsicherheit für den Antragsteller einher und birgt die Gefahr, Innovationen auf dem Gebiet der Fernlenkung einzudämmen. Der große potenzielle Vorteil der hiesigen Verordnung, dass Fahrzeuge mit ferngelenkter Fahrfunktion zentral vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werden können, käme nicht zur Entfaltung.\r\n\r\nDaher wäre es wünschenswert, eine Klarstellung hinsichtlich der Einhaltung von verhaltensrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Dies könnte z. B. über die Ermächtigungsgrundlage des § 6 (1) Nr. 18 StVG geschehen. Für eine entsprechende Einhaltungsmöglichkeit relevanter Regelungen der StVO für den Betrieb von ferngelenkten Fahrzeugen wäre es nötig, vorzusehen bzw. klarzustellen, wie die Verkehrsregeln einzuhalten sind, insbesondere zur Einhaltung von § 15 Satz 2 StVO (Warndreieck), § 22 StVO (Ladungssicherung), § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO (Vermummungsverbot) und § 34 Absatz 1 StVO (Maßnahmen zur Verkehrssicherung) sowie das Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit.\r\n\r\nDer Verordnungsgeber kann über § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG auch Vorschriften der StVO für die Zwecke der Erprobung des Fernlenkens ändern. § 6 Abs. 1 Nr. 18 StVG sieht vor, dass „allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I oder von auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“ gewährt werden können. Die StVO wurde auf Grundlage von § 5b Abs. 3 und § 6 Abs. 1 StVG, welche Verkehrsvorschriften nach Abschnitt I darstellen, erlassen.\r\n\r\nDie entsprechende Problematik (Verkehrsregel-Einhaltekompetenz) stellt sich in vergleichbarer Weise auch beim automatisierten Fahren. Die entsprechenden Anpassungen bzw. Klarstellungen hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln sollten beide Technologiepfade (ferngelenktes und automatisiertes Fahren) abdecken.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge (als minimalinvasiver Eingriff i.S. einer Klarstellung):\r\n\r\n„Das Gesamtsystem muss der fernlenkenden Person ermöglichen, die entsprechenden Verkehrsvorschriften für die Fahrzeugführung einzuhalten. Für die Einhaltung der verhaltensrechtlichen Regelungen der StVO in Bezug auf ferngelenkte Kraftfahrzeuge gilt zudem, dass Vorschriften der StVO, die sich an die das Kraftfahrzeug führende Person richten und deren Anwesenheit im Kraftfahrzeug voraussetzen, auch auf andere, vergleichbare Weise, insbesondere durch technische Vorrichtungen, eingehalten werden können.“\r\n2.\r\nZu Ziffer 3.1 b) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nHier sollte der Umfang der zu überwachenden Funktionen klargestellt werden: wenigstens Übertragung des Sichtfeldes (glass-to-glass) sowie die Fahrzeugsteuerung (Hand-zu-Rad) sollte hier erfasst sein.\r\n\r\nBei Störung der Status- und Audioübertragung kann eine Information an die Fernlenkende Person ausreichend sein.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n29\r\n\r\nDieser Abschnitt überlappt mit 3.3\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Alle Komponenten, deren Ausfall sich direkt auf die sichere Steuerung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs auswirken, insbesondere die Übertragung des Sichtfeldes (glass-to-glass) sowie die Fahrzeugsteuerung (Hand-zu-Rad), sind so auszulegen, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit dieser Komponenten minimiert und die Verfügbarkeit dieser Komponenten maximiert wird.“\r\n3.\r\nZu Ziffer 3.1 d) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Anwendung der ISO 26262 zum Erreichen der funktionalen Sicherheit ist bereits in Abschnitt 1.1 spezifiziert und gilt für alle in den Abschnitten 1 bis 4 definierten Sicherheitsfunktionen. Die Wiederholung hier könnte zu der (falschen) Interpretation führen, dass insbesondere 3.1 b) und e) nicht nach ISO 26262 zu entwickeln ist, was die Systemsicherheitsanforderungen in der Gesamtschau aber untergraben würde.\r\n\r\nDieser Abschnitt überlappt mit 3.3\r\n4.\r\nZu Ziffer 3.2.1 g) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum fernlenkende Personen vor jeder Fahrt einen Test zur Fahrtüchtigkeit absolvieren müssen (siehe dazu im Detail unter Anlage 1, Ziff. 4.2).\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit erforderlichen Systeme des Leitstandes stellen die Fahrtüchtigkeit der fernlenkenden Person fest.“\r\n5.\r\nZu Ziffer 3.3 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie funktionale Sicherheit dieser Sicherheitsfunktionen sollte nach ISO 26262 sichergestellt werden, siehe Kommentar zu 3.1 über mögliche Missverständlichkeit.\r\n\r\nKriterien für den risikominimierenden Zustand sowie das MRM, welches diesen aus beliebigen Fahrsituationen erreicht, sollten vorgegeben werden. Wenigstens aber sollte die ODD spezifische Ausgestaltung als herausragende Sicherheitsmerkmale explizit an die Behörden zur Prüfung übergeben werden.\r\n6.\r\nZu Ziffer 3.4 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs sollte klargestellt werden, dass das Notbremssystem nicht gleichzeitig auch als MRM konzipiert werden darf, sondern lediglich als zusätzliche Risiko reduzierende Maßnahme designt werden darf.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n30\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nNeuer Formulierungsvorschlag für den ersten Satz: „Das ferngelenkte Kraftfahrzeug muss mit einem Notbremsassistenzsystem zur zusätzlichen Risikoreduktion ausgerüstet sein, welches nicht funktional identisch mit dem System zur Herbeiführung eines risikominimalen Zustands ausgestaltet sein darf.“\r\n7.\r\nZu Ziffer 3.5 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nSysteme zur adaptiven Geschwindigkeitsregelung setzen die kontinuierliche Überwachung durch den Fahrzeugführer voraus. Es ist fraglich, ob die Fernlenkende Person ohne das haptische Feedback eines Fahrzeuginsassen Fehlfunktionen der Regelung in ausreichend kurzer Zeit kontrollieren kann.\r\n\r\nDie Automatisierung der dynamischen Geschwindigkeitsregelung könnte auch die Wahrscheinlichkeit von Unaufmerksamkeit erhöhen und damit die Betriebssicherheit letztendlich beeinträchtigen (sog. “Automatisierungs-Paradoxon”). Dieser Punkt muss auch bei der produkthaftungsrechtlichen Bewertung der Systemausgestaltung bedacht werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\nEs sollte geprüft werden, ob entspr. Assistenzfunktionen in der Gesamtabwägung tatsächlich förderlich sind, oder ob nicht die Nachteile überwiegen.\r\n8.\r\nZu Ziffer 3.8 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie Regulierung sollte sicherheitsorientiert und technologieoffen ausgestaltet sein. Der Schutz vor Eingriffen während des Fernlenkens ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sollte die Anforderung darauf beschränkt sein, vor einem Eingriff während des Fernlenkens zu schützen. Die räumliche Trennung stellt hierbei zwar eine technische Lösung dar. Eine bauliche Trennung zwischen Fahrgastraum und Führerplatz ist jedoch nicht erforderlich, wenn dieses Sicherheitsbedürfnis auch anders erfüllt werden kann. Zudem unterbindet eine zwingende räumliche Trennung zwischen Fahrgastraum und Kraftfahrzeugführerplatz den Betrieb mit Fahrzeugen im dualen (ferngelenkten und konventionellen) Fahrmodus. Die räumliche Trennung sollte deshalb keine zwingende Anforderung sein.\r\n\r\nÜberdies sieht auch der europäische Gesetzgeber in der L4-Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 beim L4-Fahren nicht das besondere Schutzbedürfnis einer baulichen Trennung vor.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Ist vorgesehen, dass während des Fernlenkens Personen mit dem Kraftfahrzeug befördert werden, ist der Kraftfahrzeugführerplatz des ferngelenkten Kraftfahrzeugs baulich vom Fahrgastraum zu trennen und vor Eingriffen während des Fernlenkens zu schützen. Diese Trennung ist nicht zwingend vorzusehen, wenn ein Sicherheitsfahrer im Kraftfahrzeugführerplatz sitzt.“\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n31\r\n9.\r\nZu Ziffer 3.9 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDas Managementsystem nach dem Standard BSI 200-1 deckt nur IT Security ab, nicht aber OT Security (OT = Operational Technology, z. B. also Fahrzeugsysteme). Diese sollten aber nach Stand der Technik gegen Cyber-Bedrohungen geschützt sein, um Gefährdungen zu vermeiden.\r\n\r\nFür das Fernlenken von unbemannten Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen sollte gezeigt werden können, dass Safety-Risiken durch Cyberattacken durch eine Konformität mit ISO 27001 und ISO 21434 auf ein akzeptables Niveau gesenkt werden.\r\n\r\nBegründung: Im Falle einer Beeinflussung durch einen Angreifer besteht keine weitere Schutzbarriere, wie dies bei Anwesenheit eines (Sicherheits-)Fahrers im Fahrzeug der Fall ist. Es werden unmittelbar Dritte gefährdet und das Fahrzeug kann im Zweifel nicht durch menschlichen Eingriff kontrolliert oder gestoppt werden.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnologie, ist ein Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS) sowie ein Managementsystem für Cybersicherheit (CSMS) der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörde nachzuweisen. Das ISMS muss die Anforderungen der ISO 27001 und ISO 27002 erfüllen. Das CSMS muss den Anforderungen der ISO 21434 entsprechen.“\r\n4 Anforderungen an den Leitstand\r\n1.\r\nZu Ziffer 4 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie funktionale Sicherheit der sicherheitsrelevanten Funktionen des Leitstandes sollte nach ISO26262 sichergestellt werden, siehe Kommentar zu 3.1 über mögliche Missverständlichkeiten.\r\n2.\r\nZu Ziffer 4.2 b) der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, warum fernlenkende Personen vor jeder Fahrt einen Test zur Fahrtüchtigkeit absolvieren müssen (siehe dazu im Detail unter Anlage 1, Ziff. 4.2). Da viele Fahrten lediglich wenige Minuten dauern, führt diese Regelung de facto dazu, dass fernlenkende Personen mehrmals pro Stunde getestet werden. Dies erscheint unverhältnismäßig und ineffizient.\r\n\r\nFerner arbeiten fernlenkende Personen in einem kontrollierten Umfeld unter ständiger Aufsicht. In diesem Arbeitsumfeld sind zum Beispiel alkoholische Getränke streng verboten und etwaige Verstöße können viel leichter erkannt werden als in einem herkömmlichen Fahrzeug, das ohne direkte Überwachung betrieben wird.\r\nBitkom-Stellungnahme zum Entwurf der StVFernLV\r\n32\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„vor Beginn der Fahrt durch einen automatisierten Test der Atemalkoholkonzentration der fernlenkenden Person festgestellt wurde, dass die Person nicht unter Einfluss von Alkohol steht.“\r\n3.\r\nZu Ziffer 4.3.1 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nEine fehlerhafte Darstellung der Sichtbereiche (z. B. Zeitverzug, halluzinierte Inhalte durch AI-Encoding, Informationsverlust durch Kompression, falsche räumliche Darstellung bei Videobrille) kann die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigen. Eine Risikobewertung und geeignete technische Maßnahmen sollten umgesetzt werden, die das Risiko unter Verwendung marktverfügbarer Technologie minimiert und jedenfalls die Kontrollierbarkeit durch die fernlenkende Person sicherstellt.\r\n\r\nBitkom-Änderungsvorschläge:\r\n\r\n„Die Umgebung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs muss mittels geeigneter Bildschirme am Leitstand visuell dargestellt werden. Videobrillen mit Bewegungserfassung dürfen genutzt werden. Die technologische Umsetzung muss sicherstellen, dass die sichere Kontrollierbarkeit möglicher Darstellungsfehler durch die fernlenkende Person sichergestellt ist.“\r\n4.\r\nZu Ziffer 4.3.2 der Anlage 1 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDie referenzierten Kapitel 3.11.4 bis 3.11.8 existieren im Dokument nicht.\r\n\r\nAnforderungen an die Darstellungsqualität des Sichtbereichs können (auch) aus der Regulatorik für Kamera-Monitor-Systeme (UNECE Regulation No. 46) abgeleitet werden.\r\nKommentierung zur Anlage 3 der Anforderungen an die Datenverarbeitung\r\n1.\r\nZu Ziffer 1.3 b) der Anlage 3 der StVFernLV\r\n\r\nBitkom-Anmerkungen:\r\n\r\nDer Abbruch der Funkverbindung ist nicht definiert. Ohne Definition des Begriffs sind die daraus resultierenden Anforderungen unklar. Es ist nicht ersichtlich ob die Anforderungen umsetzbar sind oder nicht.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie\r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und\r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten\r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und\r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten\r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im\r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent\r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der\r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den\r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und\r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nPaul Hannappel | Referent Mobility & Logistics\r\nT 030 27576-130 | p.hannappel@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Automatisiertes, vernetztes & autonomes Fahren\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im\r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt\r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität,\r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine\r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nNils Heller | Bereichsleiter Mobility\r\nT 030 27576-251 | n.heller@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK automatisiertes, vernetztes & autonomes Fahren\r\nAutorinnen und Autoren\r\nStéphane du Boispéan | Intel\r\nVolker Hartmann | Vay Technologies\r\nMarc Kiebel | ZF Friedrichshafen\r\nAndrea Miller | Stadtwerke München\r\nRüdiger Pape | BMW\r\nMaximilian Schellert, Holger Schulz | Fraunhofer IML\r\nNathalie Teer | Bitkom\r\nJonas Wigger | MOIA\r\nMichael Wolfert | Volkswagen\r\nJens Ziehn | Fraunhofer IOSB\r\nLayout\r\nKatrin Krause\r\nTitelbild\r\n© Li Ding – stock.adobe.com\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte\r\nspiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl\r\ndie Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch\r\nauf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese\r\nPublikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen.\r\nEine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung\r\nwird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen\r\nbeim Bitkom.\r\nInhalt 3\r\n1\r\n2\r\n3\r\n4\r\nEinleitung 5\r\nBegriffsdefinitionen 6\r\nTechnische Rahmenbedingungen 7\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der\r\nMobilitätswende 9\r\nAutonome Mobilitätsdienste als Wegbereiter zukunftsfähiger Mobilität 9\r\nVerkehrssicherheit durch Automatisierung 10\r\nBegegnung des Fahrermangels im Personen- und Güterverkehr 10\r\nGleichberechtigte Mobilität 11\r\nSicherung der digitalen Technologieführerschaft 12\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu\r\nautonomer Mobilität 13\r\nWeiterentwicklung des regulatorischen Rahmens 13\r\nGesellschaftliche Akzeptanz 13\r\nTechnologische Herausforderungen steigender Komplexität 14\r\nUse Cases – Anwendungs-szenarien für automatisiertes,\r\nvernetztes und autonomes Fahren 17\r\nAutonomes Ridepooling 17\r\nRobotaxi 18\r\nPeople Mover im ÖPNV 19\r\nCity-Platooning 20\r\nHighway Assistant 21\r\nAutomated-Valet-Parking (AVP) 21\r\nTransport-as-a-Service 22\r\nAutomatisierte Werkslogistik 22\r\n4\r\n5\r\n6\r\nHandlungsempfehlungen 24\r\nPraxisorientierten Rechtsrahmen fördern 24\r\nInternationale Harmonisierung der Gesetzgebung voranbringen 25\r\nBundesländerübergreifende Regelung sichern 26\r\nStrukturelle und flächendeckende Förderung für autonome\r\nMobilitätsangebote schaffen 26\r\nKommerziellen Erprobungsbetrieb ermöglichen 27\r\nBO-Kraft anpassen 27\r\nChancengetriebenen gesellschaftlichen Dialog fördern, Akzeptanz\r\nfür neue Technologien sicherstellen 27\r\nVerkehrsinfrastruktur digitalisieren 28\r\nVerhaltensrecht anpassen 29\r\nAusbildung anpassen, Fachkräftemangel begegnen 30\r\nFazit 31\r\nInhalt\r\n5\r\nEinleitung\r\n1 Einleitung\r\nDie Technologie des automatisierten und vernetzten Fahrens entwickelt sich rasant.\r\nEinerseits eröffnet sie Lösungen und Anwendungsfälle für die Mobilitätswende, die vor\r\nwenigen Jahren noch in weit entfernter Zukunft schienen. Andererseits haben die\r\nTechnologie und deren rasante Entwicklung massive Auswirkungen auf die Industrie\r\nund stellen diese vor dem Hintergrund ihrer digitalen Transformation vor große Herausforderungen: Die Automobilindustrie trifft auf neue, technologiegetriebene Player,\r\ndie auf den Markt drängen und sie insbesondere im internationalen Kontext unter\r\nDruck setzen.1\r\nDoch nicht nur die Industrie und die Technologie selbst erfahren eine rasante Entwicklung, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden in den letzten Jahren entschlossen und in hoher Geschwindigkeit vorangebracht: Deutschland und die Europäische Union haben mit ihren Rechtsrahmen zum autonomen Fahren eine sehr gute\r\nBasis geschaffen, die autonome Mobilität auf die Straße zu bringen – der regulatorische Rahmen ist ein starker Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ländern der Welt.\r\nAllerdings geht es nun darum, diesen zügig und konsequent umzusetzen, um die\r\nTechnologie schnellstmöglich auszurollen.\r\nDieses Whitepaper greift diese vielseitigen Chancen und Herausforderungen auf und\r\nstellt diese anhand konkreter Anwendungsfälle aus der Wirtschaft dar. Ziel ist es, einerseits einen Überblick über verschiedene Lösungen und Anwendungen zu geben und\r\ndiese damit greifbarer zu machen. Andererseits werden auf Basis der Anwendungsfälle\r\njedoch insbesondere Handlungsempfehlungen für Politik und Wirtschaft abgeleitet.\r\nDabei beantwortet das Papier die folgenden Fragen:\r\n■ Welche Möglichkeiten ergeben sich durch das autonome und vernetzte Fahren für\r\nden Personen- und Gütertransport?\r\n■ Wie kann das autonome Fahren zur Mobilitätswende beitragen?\r\n■ Vor welchen Herausforderungen stehen einzelne Akteure sowie auch die Branche\r\ninsgesamt?\r\n■ Was kann die Politik tun, um den Roll-out der Technologie voranzutreiben und die\r\nAnwendungsfälle auf die Straße zu bringen? Und was könnten Stakeholder selbst\r\ntun, um den Prozess sicher und effizient zu gestalten?\r\nSchlussendlich möchte dieses Papier auch zu einem Dialog und zu einer verstärkten\r\nZusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Technologie- und Mobilitätsunternehmen anregen.\r\n1 Quelle: ↗Bitkom Studie 2022\r\n71%\r\nder Menschen in\r\nDeutschland würden\r\nin ein autonomes Taxi\r\nsteigen.1\r\n6\r\nEinleitung\r\n1.1 Begriffsdefinitionen\r\nDisclaimer: Die Begriffe »vollautomatisiert« und »autonom« werden in diesem Dokument synonym benutzt, bezeichnen jedoch beide das SAE-Level 4 (siehe Stufen der Automatisierung im\r\nnächsten Absatz). Grund hierfür ist der allgemeine Sprachgebrauch im gesellschaftlichen und\r\npolitischen Kontext, in denen diese Begriffe sowohl gebräuchlich und bekannt sind als auch\r\nsynonym verwendet werden. Die in den technischen Standards definierten Begriffe werden\r\nnachstehend erläutert.\r\nVerschiedene Stufen und Arten der Automatisierung\r\nTrotz bisher eingeführter und teilweise etablierter Definitionen verschiedener Grade von Automatisierung besteht in der Diskussion um automatisiertes, autonomes und vernetztes Fahren\r\noftmals die Tendenz zur Vermischung verschiedener Themen- und Technologiebereiche. Es ist\r\ndaher wichtig, die Anwendungen und Anforderungen verschiedener technologischer Entwicklungsstufen sowie die hierfür verwendeten Begrifflichkeiten deutlich herauszuarbeiten. Dies\r\nmacht nicht zuletzt deutlich, mit welchen Stufen der Automatisierung das vorliegende Paper\r\nsich vorrangig befasst.\r\nUm ein homogenes Verständnis unabhängig von nationalen oder regionalen Regulierungsschwerpunkten zu gewährleisten, werden die anerkannten Begriffsdefinitionen der Society of\r\nAutomotive Engineers (SAE) verwendet werden. Wir verweisen diesbezüglich auf die SAE Surface\r\nVehicle Recommended Practice J3016 revised 2021-04 (R) Taxonomy and Definitions for Terms\r\nRelated to Driving Automation Systems for On-Road Motor Vehicles.\r\nDie hieraus allgemein abgeleiteten und anerkannten SAE Level or Categories of Driving Automation legen detaillierte Gegebenheiten fest, unter denen von einem Fahren ohne Automatisierung\r\n(Level 0), assistierten (Level 1), teil- (Level 2), hoch- (Level 3), vollautomatisierten (Level 4) oder\r\nautonomen Fahren (Level 5) gesprochen werden kann (vgl. Level 0–5).2\r\nDer Grad der Automatisierung bis hin zu voller Autonomie richtet sich dabei hauptsächlich an\r\nder Rollenverteilung zwischen einem menschlichen Fahrer oder einer menschlichen Fahrerin und\r\ndem automated driving system bzw. anderen Fahrzeugsystemen und Komponenten aus. Während die dynamische Fahraufgabe mit wachsendem Automatisierungsgrad vom Fahrer bzw. der\r\nFahrerin auf das Fahrzeugsystem übertragen wird, sind andererseits weiterhin Gegebenheiten\r\nanerkannt, bei denen ein Mensch die dynamische Fahraufgabe – als fahrender Insasse bzw.\r\n2 Hinweis: Bei den hier verwendeten Begrifflichkeiten handelt es sich um eine freie, nicht offizielle Übersetzung der im\r\nSAE-Standard J3016 verwendeten Begrifflichkeiten »driver assistance«, »partial automation«, »conditional automation«,\r\n»high automation« und »full automation«. Eine offizielle deutsche Übersetzung existiert hierzu nicht.\r\n7\r\nEinleitung\r\nfahrende Insassin innerhalb des Fahrzeugs oder ferngesteuert von außerhalb – übernehmen\r\nmuss oder kann (sog. remote operation oder remote assistance, vgl. Normierung SAE J3016). Das\r\nteleoperierte Fahren außerhalb des Kontexts des autonomen Fahrens birgt eigenständige Use\r\nCases mit spezifischen Chancen und Herausforderungen. Mit diesen hat sich der Bitkom in einem\r\nseparaten Kurzpapier zum teleoperierten Fahren befasst, welches Sie ↗hier abrufen können.\r\nDas vorliegende Papier befasst sich vorrangig mit der Automatisierungsstufe SAE Level-4, bei\r\ndem das System die komplette Fahraufgabe in einem spezifischen Anwendungsfall und einer\r\ndefinierten Umgebung übernimmt.\r\nNeben dem SAE-Standard J3016 gibt es auch den ISO PAS 22736-Standard, der ebenfalls internationale Gültigkeit besitzt und der, harmonisiert mit dem SAE-Standard, die verschiedenen Stufen\r\nder Automatisierung beschreibt.\r\n1.2 Technische Rahmenbedingungen\r\nDamit sich ein autonomes Fahrzeug möglichst sicher und zuverlässig in den regulären\r\nStraßenverkehr einfügen kann, sind ein optimales Zusammenspiel verschiedener\r\nTechnologien auf Hard- und Softwareebene sowie die Erfassung und Auswertung von\r\nDaten unabdingbar. Autonome Fahrzeuge benötigen genaue und verlässliche Umgebungsdaten, um sich selbstständig im Straßenverkehr bewegen zu können. Dabei\r\nspielen Faktoren wie die Fahrbahnumgebung, andere Verkehrsteilnehmende oder\r\nbesondere Straßenverhältnisse eine wesentliche Rolle. Um diese Informationen für\r\neinen reibungslosen Betrieb autonomer Fahrzeuge nutzbar zu machen, müssen die\r\njeweiligen Daten nicht nur in Echtzeit erfasst, sondern unmittelbar verarbeitet werden.\r\nZudem benötigt das System nachvollziehbare Regeln mit universellen Standards, die\r\nSicherheit bei autonomen Fahrzeugen definieren. Autonomes Fahren mit hohem\r\nAnspruch an Sicherheit basiert demnach auf drei wesentlichen Säulen:\r\nSäule 1: Umgebungserfassung\r\nDie Erfassung der Umgebungsdaten erfolgt über das Zusammenspiel von unterschiedlichen Sensoren wie Kameras, LiDAR- und/oder Radarsensoren, die um das autonome\r\nFahrzeug herum oder ergänzend in der Infrastruktur angebracht sind und so eine\r\n360-Grad-Rundumsicht sicherstellen. Wichtig ist dabei, dass sich die Systeme ergänzen\r\nund Redundanzen schaffen – das erhöht die Sicherheit, sollte die Erkennung nicht wie\r\ngewünscht funktionieren. Die Wahrnehmungsfähigkeiten sind gesichert, sollte auch\r\neines der Subsysteme ausfallen. Dann kann das andere noch immer die Straßenbedingungen und den Verkehr erfassen.\r\n8\r\nSäule 2: HD-Karten\r\nHinzu kommt die Möglichkeit, umfassendes Kartenmaterial zu nutzen, um spezifische\r\nUmgebungsdaten während der Fahrt in das Self-Driving-System einfließen zu lassen.\r\nIn diesem Fall wird das digitale Abbild des globalen Straßennetzes kontinuierlich und\r\nautomatisch anhand der Daten, die von modernen Fahrassistenzsystemen für den\r\nMassenmarkt generiert werden, aktualisiert. Diese Schwarmintelligenz in Kombination\r\nmit Deep-Learning-Algorithmen und Künstlicher Intelligenz erstellt umfassende\r\nKartenebenen mit Informationen zur Fahrbahnumgebung, aber auch zu den Fahrgewohnheiten – etwa, auf welchen Spuren die meisten Fahrzeuge fahren oder wo Fahrzeuge an einer Ampel für gewöhnlich bei Rot halten. Die Daten werden in kleinsten\r\nDatenpaketen anonymisiert und verschlüsselt in eine Cloud übertragen. Die Erstellung\r\nder hochauflösenden Karten und deren Aktualisierung und Validierung erfolgt automatisiert. Diese Karten ermöglichen es, dass autonome Fahrzeuge zu jeder Zeit voraussehen können, was sich auf ihrer Strecke befindet.\r\nNeben der Verwendung von HD-Karten wird bzw. kann es künftig auch weitere Herangehensweisen geben, Umgebungsdaten zu verwenden, insbesondere in der Kombination aus verschiedenen Ansätzen.\r\nSäule 3: Fahrrichtlinien\r\nAls dritter Baustein legt ein offenes, technologieneutrales Rahmenwerk den Standard\r\nfür die Bewertung und Verifizierung sicheren Fahrens autonomer Fahrzeuge fest. Darin\r\nwird definiert, was es für ein autonomes Fahrzeug bedeutet, sicher zu fahren. Mithilfe\r\nvon verschiedenen Methoden wird menschliches Verhalten formalisiert, u.a. in mathematischen Formeln und Situationsdatenbanken, die transparent und überprüfbar sind.\r\nAuf Basis dieser Methoden kann das Fahrzeug auch schwierige Situationen zuverlässig\r\nmeistern. Diese Methoden sind so ausgelegt, dass die Fahrzeuge regelkonformes und\r\nhöchstmögliches sicheres Verhalten gegenüber konventionellen Fahrzeugen erreichen\r\nsollen.\r\nNachdem nun die wichtigsten Begrifflichkeiten und technischen Rahmenbedingungen\r\nfür das vollautomatisierte bzw. autonome Fahren dargelegt wurden, widmen wir uns\r\nim nachfolgenden Kapitel den Chancen, die sich durch die Verbreitung autonomer\r\nFahrzeuge für die Mobilitätswende ergeben.\r\nEinleitung\r\n9\r\nDie Zukunft der Mobilität ist sicher, effizient und individualisiert, sie reduziert die Auswirkungen\r\nauf Menschen, Umwelt und Klima und schafft bezahlbare und inklusive Mobilitätsoptionen für\r\nalle. Bei effizientem Einsatz können autonome Fahrzeuge Enabler eines solchen nachhaltigen\r\nGesamtverkehrssystems sein. Sie können zur Optimierung des Systems beitragen, indem sie die\r\nräumliche und zeitliche Verfügbarkeit und Individualisierung des Verkehrs verbessern. Zudem\r\nkönnen sie einen Beitrag zur Wiedergewinnung von Park- und Straßenflächen leisten und\r\ndadurch zu einer gerechteren Verteilung des öffentlichen Raums zugunsten der Umwelt führen.\r\nDieses Kapitel beleuchtet diese Chancen vor dem Hintergrund einer digitalbasierten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Mobilität der Zukunft etwas näher.\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n2.1 Autonome Mobilitätsdienste als Wegbereiter\r\nzukunftsfähiger Mobilität\r\nDas autonome Fahren hat das Potenzial, mithilfe von Angeboten wie z. B. elektrischen\r\nRobotaxis und Roboshuttles, das öffentliche Mobilitätsangebot klimafreundlicher,\r\ngünstiger, sicherer und inklusiv zu gestalten. Robotaxis und Roboshuttles können\r\nweiterhin zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beitragen und zu sich\r\nändernden Mobilitätsbedürfnissen im Bereich des Personenverkehrs (»Mobility as a\r\nService« (MaaS)) und der Logistik (»Transport as a Service« (TaaS)) einen wesentlichen\r\nBeitrag leisten.\r\nDurch die Automatisierung werden neue nachhaltige Mobilitätskonzepte in der Fläche\r\ntechnologisch und wirtschaftlich möglich und können so einen wichtigen Beitrag zur\r\nUmsetzung der Mobilitätswende leisten.\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, gilt der Grundsatz, dass autonome Mobilitätsdienste als\r\nTeil einer grundlegenden Transformation der Mobilität sowohl in urbanen als auch\r\nsuburbanen und ländlichen Räumen gesehen werden müssen. Autonome Mobilitätsdienste sind ein zentrales Instrument, um CO2\r\n und Schadstoffe durch die Bündelung\r\nder Verkehre zu reduzieren, den Verkehrslärm für Anwohnerinnen und Anwohner in\r\nBallungsgebieten deutlich zu reduzieren und als Ergänzung und/oder Bestandteil des\r\nÖPNV zur Umsetzung der Mobilitätswende beizutragen.\r\n2 Chancen – automatisiertes\r\nFahren als Treiber der\r\nMobilitätswende\r\n10\r\n2.2 Verkehrssicherheit durch Automatisierung\r\nNeben einem effizienten Mobilitätsökosystem kann autonome Mobilität auch zu einem insgesamt sichereren Verkehrssystem beitragen. Heutige Unfälle im Straßenverkehr gehen zu 90\r\nProzent auf menschliche Fehler3\r\n zurück. Dennoch sollte nicht der Umkehrschluss getroffen\r\nwerden, dass 90 Prozent weniger Unfälle durch autonomes Fahren geschehen. Autonome Fahrsysteme sind im Vergleich zu Menschen besser in der Lage, festgelegte Regeln einzuhalten sowie\r\nkomplexe Informationen gleichzeitig und sofort zu verarbeiten. Zudem entfallen bei diesen\r\nSystemen die durch menschliche Ermüdung hervorgerufenen Sicherheitsrisiken. Verkehrssensoren in den Fahrzeugen, z. B. im Zusammenspiel mit Verkehrsinformationen und Infrastruktursensoren, ermöglichen eine 360°-Sicht und können so ihre Umgebung viel besser beobachten als\r\nmenschliche Fahrerinnen und Fahrer. Dieser Effekt kann künftig auch durch häufigere Interaktion\r\nautonomer Fahrzeuge untereinander sowie mit der Straßeninfrastruktur gesteigert werden.\r\n2.3 Begegnung des Fahrermangels im Personenund Güterverkehr\r\nDer Mangel an Fahrerinnen und Fahrern nimmt seit Jahren sowohl im Güter- als auch\r\nim Personenverkehr stark zu und belastet nicht nur das Mobilitätssystem, sondern auch\r\ndie vorhandenen Fachkräfte, die den Mangel kompensieren, zunehmend. Einige Anwendungsfälle des autonomen Fahrens können hier für eine Verbesserung der Lage sorgen.\r\nIn der Logistik kann die Automatisierung von Fahrvorgängen einerseits die Effizienz\r\nund Produktivität von Fahrzeugen erhöhen, was den Bedarf an Fahrerinnen und Fahrern reduzieren kann. Andererseits bietet das autonome Fahren die Möglichkeit, den\r\nBetrieb von Fahrzeugen – und somit die Lieferung von Waren – auch in Zeiten zu\r\ngewährleisten, in denen keine Fahrerinnen und Fahrer verfügbar sind.\r\nDarüber hinaus kann das autonome Fahren dazu beitragen, den Fahrermangel durch\r\ndie Automatisierung von Lastkraftwagen im Einsatz bei LKW-Terminals, auf innerbetrieblichen Transporten oder definierten Streckenabschnitten zu kompensieren. So\r\nwird es möglich, die Belastung der Fahrerinnen und Fahrer durch lange Fahrtstrecken\r\nzu reduzieren sowie den Transport von Gütern unabhängig von der Verfügbarkeit des\r\nFahrpersonals sicherzustellen. Dies trägt unter anderem zur Stabilisierung von Lieferketten sowie zur Versorgungssicherheit bei.\r\n3 Quelle: Initiative »Runter vom Gas« des Bundesministerium für Digitales und Verkehr und des Deutschen Verkehrssicherheitsrats: ↗BMDV & DVR | Runter vom Gas (abgerufen am 03.01.2023).\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n11\r\nAutonome Mobilitätsdienste können durch die Automatisierung von Bussen, Straßenbahnen oder U-Bahnen zudem den steigenden Fahrermangel in der Personenbeförderung kompensieren. Dies kann dazu beitragen, insbesondere den öffentlichen Verkehr\r\nzu unterstützen und unabhängig von der Verfügbarkeit von Fahrerinnen und Fahrern\r\nsicherzustellen.\r\nDamit das Potenzial in dieser Hinsicht gehoben werden kann, ist es jedoch notwendig,\r\ndie Anforderungen an Arbeitsplätze in der Branche sukzessive anzupassen sowie die\r\nAus- und Weiterbildung von Arbeitnehmenden rechtzeitig voranzubringen.\r\n2.4 Gleichberechtigte Mobilität\r\nAutonomes Fahren bietet die Möglichkeit, ein zusätzliches Mobilitätsangebot für Verkehrsteilnehmende zu schaffen, die sonst keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zu Mobilitätsdiensten haben. Dies kann insbesondere für Menschen von Nutzen sein, die aufgrund von Alter,\r\nBehinderung oder sozioökonomischen Faktoren von Einschränkungen betroffen sind.\r\nEin Beispiel dafür ist die Verwendung von autonomen Fahrzeugen als Shuttle-Service für Seniorinnen und Senioren oder Menschen mit Behinderungen. Dies kann ihnen ermöglichen, unabhängig und sicher zu ihren Zielen zu gelangen, ohne auf die Hilfe von Angehörigen oder Pflegepersonal angewiesen zu sein.\r\nAutonomes Fahren kann ebenso dazu beitragen, den Zugang zu Mobilitätsdiensten in ländlichen\r\nGebieten zu verbessern, in denen der öffentliche Nahverkehr oftmals unzureichend ist. Durch die\r\nVerwendung von autonomen Fahrzeugen als »First- und Last-Mile«-Transportlösungen in Verbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr kann die Verbindung zwischen Wohngebieten und Bahnhöfen oder Busbahnhöfen verbessert werden.\r\nInsgesamt kann Autonomes Fahren eine wichtige Rolle bei der Schaffung von gleichberechtigten\r\nMobilitätsoptionen für alle Verkehrsteilnehmenden spielen. Es kann dazu beitragen, die Barrieren\r\nfür einen sicheren und zugänglichen Transport abzubauen und so die Lebensqualität und die\r\nsoziale Inklusion verbessern.\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n12\r\n2.5 Sicherung der digitalen\r\nTechnologieführerschaft\r\nDie Mobilitäts- und insbesondere die Automobilwirtschaft befinden sich inmitten\r\neiner wichtigen digitalen Transformation. Dabei ergeben sich neben großen Herausforderungen vor allem auch erhebliche Chancen: Durch die über Jahrzehnte um die\r\nAutomobilindustrie herum entstandenen Strukturen ergeben sich in Deutschland\r\ngroße Chancen, Wettbewerbsvorteile im internationalen Vergleich auszubauen. Insbesondere im Hinblick auf eingespielte Qualitätsprozesse und die Beherrschung der\r\nindustriellen Massenfertigung verfügt der Industriestandort bereits über große\r\nStärken. Speziell im Hinblick auf das hochautomatisierte bzw. autonome Fahren bestehen Kompetenzen bzgl. der Integration von hochautomatisierten Systemen und\r\nvernetzten Fahrfunktionen in die Gesamtfahrzeug-Architektur. Dies gilt besonders für\r\ndie Schnittstelle von Hardware und Software. Auch beherrscht die deutsche Industrie\r\ndie Architekturebenen des Gesamtfahrzeugs und ist in den Bereichen Fahrwerk,\r\nLenkung und Bremse (Aktuatorik) sehr leistungsfähig und wettbewerbsstark. Durch\r\neine gezielte Förderung der Technologie und die Erschließung des Weltmarktes werden\r\nweitere Innovationen vorangetrieben. So bietet sich eine große Chance für Deutschland, sich die Technologieführerschaft zu sichern.\r\nAllerdings ist zu beachten, dass das autonome Fahren nicht nur Chancen, sondern auch\r\nHerausforderungen mit sich bringt, die im nachfolgenden Kapitel näher beleuchtet\r\nwerden.\r\nChancen – automatisiertes Fahren als Treiber der Mobilitätswende\r\n13\r\n3.1 Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens\r\nIn Deutschland wird derzeit mit Hochdruck an der Fahrzeug- und Softwareentwicklung für\r\nfahrerlose Personenbeförderung gearbeitet. Mit dem Gesetz zum autonomen Fahren sowie der\r\ndazugehörigen Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) wurde\r\ndafür der notwendige Rahmen gesetzt, der wichtige Pionierarbeit im Bereich der autonomen\r\nMobilität in Deutschland ermöglicht.\r\nDie Ampel-Regierung hat sich laut ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, die Regelungen im\r\nGesetz zum autonomen Fahren zu verbessern (S. 52, Koalitionsvertrag »Mehr Fortschritt wagen«).\r\nDieses Vorhaben ist grundsätzlich zu begrüßen, lässt jedoch auch Interpretationsspielraum.\r\nWichtig ist, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass die kommerzielle\r\nSkalierung autonomer Flotten in der Personenbeförderung möglich wird. Nur so hat Deutschland\r\ndie Chance, als erstes Land den Übergang von der Erprobung zum Regelbetrieb zu schaffen. Denn\r\ndie richtigen Rahmenbedingungen für autonome Mobilität sind von zentraler Bedeutung für den\r\nWirtschafts- und Technologiestandort Deutschland.\r\nInsbesondere die AFGBV enthält derzeit einige Punkte, die in ihrer jetzigen Form den wirtschaftlichen Einsatz autonomer Fahrzeuge im Regelbetrieb erschweren oder sogar gefährden (siehe\r\nKapitel 5 Handlungsempfehlungen). Dadurch können die Potenziale des autonomen Fahrens für\r\neine sichere und umweltfreundliche Mobilität nicht vollständig ausgeschöpft werden. Die Weiterentwicklungen und Evaluierungen des neuen Rechtsrahmens zum autonomen Fahren müssen\r\ndeswegen die Praxiserfahrungen von Unternehmen eng einbeziehen. Nur so kann der notwendige Anpassungsbedarf frühzeitig identifiziert werden.\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\n3.2 Gesellschaftliche Akzeptanz\r\nAutonome Mobilitätsdienste sind derzeit lediglich im Rahmen von Erprobungsbetrieben und nicht großflächig bzw. im Regelbetrieb verfügbar. Somit sind sie für die breite\r\nBevölkerung noch nicht erlebbar. Hinzu kommt, dass die öffentliche Berichterstattung\r\noftmals von Negativschlagzeilen, insbesondere im Hinblick auf das Thema Sicherheit,\r\ngeprägt ist.\r\nGleichwohl zeigen repräsentative Bevölkerungsumfragen, dass es eine große und stetig\r\nsteigende Bereitschaft in der Bevölkerung gibt, autonom fahrende Verkehrsmittel zu\r\nnutzen. So würden laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage (Oktober 2022) 71 Prozent in\r\n3 Herausforderungen –\r\nHemmnisse auf dem Weg\r\nzu autonomer Mobilität\r\n14\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\nein autonomes Taxi steigen (2019: 48 Prozent), 68 Prozent in eine fahrerlose U- oder\r\nS-Bahn (2019: 63 Prozent) sowie 67 Prozent in einen autonomen Bus (2019: 38 Prozent)\r\nund 66 Prozent in einen autonomen Mini- oder Shuttle-Bus. Die Bereitschaft, autonome\r\nTransportmittel zu nutzen, ist in der Bevölkerung also grundsätzlich und überwiegend\r\nvorhanden.\r\nEine der größten Herausforderungen für die Hersteller und Anbieter autonomer Mobilitätsdienste besteht dennoch darin, in einem offenen und konstruktiven Dialog mit\r\nBürgerinnen und Bürgern sowohl über die Vorteile als auch über mögliche Risiken\r\nautonomer Fahrzeuge aufzuklären. Essenziell dabei ist, insbesondere über die Funktionsweise der Technologie aufzuklären und Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel zu\r\nerläutern, welche Sensoren zu welchem Zweck zum Einsatz kommen, wo Redundanzen\r\nbestehen, welche Daten wie verarbeitet und geschützt werden oder auf welcher Grundlage das Fahrzeug Entscheidungen trifft. Auch das Thema Verhaltensrecht sollte auf der\r\nAgenda stehen: Wie verhalten sich Fahrgäste beispielsweise im Falle einer Panne?\r\nEin solcher Dialog muss gleichermaßen von Herstellern wie auch von Anbietern\r\n(öffentlich und privat) autonomer Mobilitätsdiente angeboten werden. So können\r\nletztendlich nicht nur Bedenken ausgeräumt, sondern ggf. auch Bedürfnisse von\r\nNutzenden besser in die Services integriert werden.\r\n3.3 Technologische Herausforderungen steigender\r\nKomplexität\r\nZu den prominentesten Treibern der technologischen Entwicklungen im autonomen Fahren\r\nzählt das maschinelle Lernen (ML) als Teilgebiet der künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere die\r\nEntwicklung tiefer künstlicher neuronaler Netze (KNN). Aber auch im Bereich relevanter Sensortechnologien nimmt die Geschwindigkeit an Innovationen stetig zu. Laserscanner (LiDAR-Sensoren) etwa haben seit ihrer Ersteinführung als Automotive-Seriensysteme 2017 nicht nur an Relevanz und Leistungsfähigkeit, sondern auch an technischer Breite gewonnen und sind heute in\r\nhoch unterschiedlichen Realisierungen (etwa in Bezug auf Strahlführungsprinzipien wie Spiegelund Prismenrotation sowie Messprinzipien wie Echolaufzeit oder Frequenzmodulation) für\r\nAutomotive-Anwendungen verfügbar.\r\nDamit sind die jüngsten technologischen Entwicklungen zunächst wesentliche Enabler der\r\nautomatisierten und vernetzten Mobilität. Gleichwohl steigt damit die Komplexität der Herausforderungen in mehreren Dimensionen: Dank des technologischen Fortschritts rücken Anwendungsfälle in greifbare Nähe, die die bisher mögliche Komplexität wesentlich überschreiten –\r\n15\r\netwa im Übergang von der strukturierten Autobahn hin zum Betrieb in extrem variantenreichen\r\nurbanen Umgebungen. Gleichzeitig wächst der Umfang der Verantwortlichkeiten, die das Fahrzeug mit steigendem Automatisierungsgrad in diesen Umgebungen übernehmen muss. Damit\r\nwachsen zudem der Umfang der benötigten Fähigkeiten und das dabei zu erreichende Sicherheitsniveau, wenn der menschliche Fahrer bzw. die Fahrerin als Rückfallebene entfällt. Dabei\r\nmüssen die Systeme scharfe Begrenzungen im Einsatzbereich überwinden und unter den meisten aller Witterungen, Jahreszeiten und im grenzüberschreitenden Verkehr einsatzfähig sein, um\r\nden menschlichen Fahrer bzw. die Fahrerin hinreichend zu ersetzen. Auch die Abhängigkeit von\r\nhochpräzisen und hochaktuellen Kartendaten und Satellitennavigation (GNSS) wird perspektivisch schon aus wirtschaftlichen Gründen vermutlich einer größeren »Autonomie« weichen\r\nmüssen, um große Reichweiten abzudecken. Und schließlich entspricht der Zunahme dieser\r\nAnforderungen in Bezug auf Einsatzumgebung und Leistungsfähigkeit unmittelbar eine Zunahme an technologischer Komplexität im System, um diese zu erfüllen.\r\nDiese vielfache Komplexitätssteigerung schlägt sich insbesondere in den Aufwänden zur Erprobung und Absicherung der Systeme nieder: Je umfangreicher die Systemverantwortlichkeiten,\r\numso komplexer ist ihre Funktion, umso höher ist ihr zu erzielendes Sicherheitsniveau und umso\r\nweiter und mithin schwerer greifbar sind ihre Grenzen, jenseits derer ein sicherer Betrieb nicht\r\nmehr gewährleistet ist.\r\nAuch das Normungs- und Regelungsumfeld nimmt die Herausforderungen gestiegener Komplexität in den Fokus. So wurde etwa die Sicherheitsnorm ISO 26262 (»Funktionale Sicherheit für\r\nStraßenfahrzeuge«) grundlegend neu positioniert. Dem Blickwinkel von Sicherheitsrisiken, die\r\nlediglich durch den stochastischen »Ausfall« von Komponenten entstehen, wurde mit der ISO\r\n21448 (»Sicherheit der Sollfunktion«) ein völlig neuer Blickwinkel gegenübergestellt – nämlich\r\njener, dass auch Risiken in der komplexen Gesamtsituation entstehen können, obwohl alle Systemkomponenten gemäß Spezifikation arbeiten. Der in Arbeit befindliche Standard ISO 8800\r\nwiederum ergänzt die Betrachtung auf KI-spezifische Risiken. Auf europäischer Ebene stellt der\r\nAI-Act der Europäischen Kommission Regelungen insbesondere für den Einsatz von KI in Hochrisikobereichen auf.4\r\n Mit Blick hierauf ist es wichtig zu beachten, dass grundsätzliche Vorstöße zur\r\nRegulierung von künstlicher Intelligenz komplexe und flächendeckende sektorale Rechtsvorschriften wie die AFGBV oder die Typgenehmigungsverordnung (EU) 2022/1426 nicht aushöhlen.\r\nDamit ergibt sich das Bild, dass bei der Entwicklung automatisierter und vernetzter Fahrfunktionen die technologische Herausforderung nicht (nur) bei der Entwicklung hinreichend sicherer\r\nFahrfunktionen liegt – sondern insbesondere darin, solche sicheren Fahrfunktionen rechtzeitig\r\n4 Die KI-Normungsroadmap von DIN und DKE greift Mobilität und Logistik auch in der 2022 erschienenen zweiten Auflage\r\nwieder als Schwerpunktthema auf. Zudem sollen offene Standards wie OpenSCENARIO und OpenODD des ASAM e.V. in der\r\nBranche dazu beitragen, die Beschreibung von Szenarien für die Absicherung, sowie die Beschreibung von Annahmen an\r\nzulässige Einsatzumgebungen automatisierter Fahrfunktionen zu vereinheitlichen.\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\n16\r\nvon unsicheren unterscheiden zu können. Für Deutschland und Europa liegt dort nicht zuletzt die\r\nwirtschaftliche Herausforderung, die hier vergleichsweise hohen Erwartungen an Sicherheit und\r\nDatenschutz umzusetzen und gleichzeitig international wettbewerbsfähig zu bleiben. Das unter\r\nanderem vom AI-Act angestrebte Gütesiegel »AI made in Europe« könnte entsprechend auch für\r\nsichere automatisierte Fahrfunktionen werben – vorausgesetzt, dass nicht nur deren Entwicklung, sondern auch deren Nachweis gelingt.\r\nHerausforderungen – Hemmnisse auf dem Weg zu autonomer Mobilität\r\n17\r\n4.1 Autonomes Ridepooling\r\nStädte auf der ganzen Welt wollen ihren Verkehr effizienter und klimafreundlicher gestalten.\r\nWie in Kapitel 2 erläutert, können autonome Mobilitätsdienste wie autonomes Ridepooling ein\r\nelementarer Bestandteil sein, um den CO2\r\n-Ausstoß des Verkehrssektors zu verringern, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und damit die Städte zu lebenswerteren Orten zu machen.\r\nBei Ridepooling handelt es sich um einen Service, bei dem Personen sich mit ähnlichen Start- und\r\nZielpunkten ein Fahrzeug teilen. Per App sendet die Kundin oder der Kunde eine Fahrtanfrage. Ein\r\ndynamischer Pooling-Algorithmus ordnet die Person in wenigen Sekunden einer (idealerweise)\r\nbereits bestehenden Fahrt zu. Die Kundin oder der Kunde wird abgeholt und gemeinsam mit\r\nanderen Personen befördert – aufgrund der dynamischen Route besteht während der gesamten\r\nFahrt die Möglichkeit, dass weitere Personen zu- und aussteigen.\r\nDer Fahrpreis liegt zwischen dem des öffentlichen Nahverkehrs und dem eines Taxis und richtet\r\nsich nach vielzähligen Faktoren, wie bspw. der Entfernung, dem Wochentag oder der Uhrzeit. Er\r\nkann in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage variieren. Um Transparenz für Kundinnen und\r\nKunden zu gewährleisten, wird der Fahrpreis immer vor Abschluss der Buchung in der App angezeigt. Die Kundinnen oder Kunden können dadurch vor Fahrtantritt überlegen, ob sie die Fahrt\r\nzum angezeigten Preis buchen möchten oder nicht. Der angezeigte Fahrpreis verändert sich nach\r\nFahrtantritt nicht mehr.\r\nAutonomes Ridepooling für die Umsetzung der Mobilitätswende\r\nWichtig ist: Ridepooling sollte als ein wichtiges Puzzleteil für die Umsetzung der Mobilitätswende\r\nbetrachtet werden. Denn die Transformation des Verkehrssektors kann nur gemeinsam mit\r\nanderen Mobilitätsanbietern gelingen. Ein gut ausgebauter ÖPNV ist dabei stets das Rückgrat der\r\nstädtischen Mobilität, das sinnvoll durch neue Mobilitätsdienste wie Ridepooling ergänzt wird.\r\nDoch damit Ridepooling großflächig ausgebaut werden kann, ist die Entwicklung des automatisierten und autonomen Fahrens zentral. Denn im automatisierten Ridepooling in großen Flotten\r\nliegt das große Potenzial, aktuelle verkehrliche Probleme – wie Stau, Lärm und Abgase – zu lösen.\r\nDarüber hinaus können mit automatisierten Technologien auch suburbane und ländliche Räume\r\nmit einem eng getakteten On-Demand-Nahverkehr versorgt werden. So kann die Mobilitätswende perspektivisch auch in die breite Fläche getragen werden.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n4 Use Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes,\r\nvernetztes und autonomes\r\nFahren\r\n18\r\nDas Self-Driving-System (SDS) ist dabei das Herzstück eines automatisierten Fahrzeugs, bestehend\r\naus Hardware und Software, das eine 360-Grad-Sicht um das Fahrzeug herum ermöglicht. Ein\r\nMobilitätsdienstleister verwandelt dann im direkten Kontakt zu den Kundinnen und Kunden diese\r\nfahrerlosen Fahrzeuge in Werkzeuge für die Mobilität von Menschen. Intelligente Fahrzeuge\r\nwerden so zu einem Chauffeur für die Kundinnen und Kunden – komfortabel und sicher. Nur durch\r\ndieses Zusammenspiel werden autonome und automatisierte Technologien den Durchbruch\r\nschaffen – mit einem einzigartigen Service und mit dem Ziel, verkehrliche Probleme zu lösen.\r\n4.2 Robotaxi\r\nEin weiterer wichtiger Anwendungsfall autonomer Mobilitätsdienste sind RobotaxiServices, die in Städten wie San Francisco oder Phoenix bereits im kommerziellen\r\nBetrieb unterwegs sind5\r\n – und auch in Deutschland stehen die ersten Projekte in den\r\nStartlöchern.\r\nAls Robotaxis werden selbstfahrende Fahrzeuge bezeichnet, die im Rahmen eines\r\nRidehailing-Services, also Angebote von Fahrdiensten, die vom Passagier angefordert\r\nwerden, als Taxi eingesetzt werden und Menschen flexibel an einen gewünschten Ort\r\ntransportieren. Auf dem Spektrum der Automatisierungslevel nach SAE (siehe Kapitel\r\n1.1) ist das Robotaxi in der Regel auf Level 4 einzuordnen.\r\nErste Robotaxi-Pilotprojekte stehen bereits fest: In München ist ein Robotaxi-Service\r\ngeplant, der in der ganzen Stadt genutzt werden kann und Nutzende schon bald durch\r\ndie Isar-Metropole bringen soll. Ein weiteres Einsatzszenario wurde im Rhein-MainGebiet vorgestellt: Autonome Shuttles sollen dort als Ergänzung zum regulären ÖPNVAngebot eingesetzt werden und Randgebiete sowie besonders den ländlichen Raum\r\nbesser erschließen. Der Anspruch an Robotaxis ist daher nicht nur, die Sicherheit auf\r\nden Straßen zu erhöhen, sondern auch anhand langfristig sinnvoller Services Menschen in unterschiedlichsten Situationen den Zugang zu Mobilität zu ermöglichen.\r\n5 Diese Fahrzeuge haben jedoch keine allgemeine Straßenzulassung in den USA, sondern fahren auf Grundlage von\r\nAusnahmegenehmigung der National Highway Traffic Safety Administration (NHTSA).\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n19\r\n4.3 People Mover im ÖPNV\r\nDer Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) steht sowohl in den Städten als auch auf dem Land\r\nvor großen Herausforderungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf ein attraktives und finanzierbares Angebot, die Kompensierung des Fahrermangels und die Erschließung suburbaner\r\nRäume. Um sich den Herausforderungen zukünftig stellen zu können, gilt es eine flexible und\r\ninnovative Angebotsstrategie zu entwickeln, um den ÖPNV langfristig attraktiv zu gestalten.\r\nAutonome Shuttle-Busse, sogenannte People Mover, sind hervorragend geeignet, Teil eines\r\nmodernen, flexiblen und vor allem in der Breite verfügbaren ÖPNV zu sein. Auf der Grundlage\r\ndes SAE-Level 4 lassen sich bereits heute autonome Fahrzeuge in sogenannten Betriebsbereichen\r\nbzw. auf festgelegten Strecken im Regelbetrieb einsetzen. Autonome Shuttles sollten dafür\r\nGeschwindigkeiten erreichen, die ihnen das flüssige Mitschwimmen in dem jeweiligen verkehrlichen Umfeld erlauben, um kein Hindernis darzustellen und realistische Transportkapazitäten zu\r\nermöglichen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sind mindestens 40 km/h Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs notwendig. People Mover tragen dabei ganz konkret auch zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs bei. Mit ihrem vollelektrischen Antrieb und verhältnismäßig kleinen\r\nBatterien (30 bis 200 kWh) sind sie nicht nur lokal emissionsfrei, sondern haben auch eine attraktive Klimabilanz.\r\nDarüber hinaus werden People Mover die Straßenverkehrssicherheit im ÖPNV weiter verbessern.\r\nAusgestattet mit hochsensiblen und fortschrittlichen Kameras sowie Radar- und LiDAR-Systemen\r\nkönnen die Fahrzeuge gefährliche Hindernisse unmittelbar erkennen und darauf wesentlich\r\nschneller reagieren als Menschen. Da People Mover von einem sogenannten »Virtual Driver«, also\r\ndem AD-System, gesteuert werden, fahren sie außerdem konsistenter und vorhersehbarer als von\r\nMenschen gesteuerte Fahrzeuge, was die Sicherheit ebenfalls erhöhen kann.\r\nEs existieren verschiedene Anwendungsfälle, um diese vielfältigen Potenziale im Regelbetrieb zu\r\nheben. Im Vordergrund stehen dabei der Einsatz auf einer gesonderten Fahrspur oder im Mischverkehr. Durch eine baulich getrennte »Segregated Lane« ist ähnlich wie bei eigenen Bahnkörpern von Straßenbahnen eine hohe Transportkapazität pro Stunde sicher gewährleistet. Die\r\nKosten für den Infrastrukturaufbau fallen jedoch wesentlich geringer aus als bei der Verlegung\r\nvon Bahnschienen. Gleichzeitig lassen sich dort kostengünstigere Autonome Transportsysteme\r\neinsetzen, weil die Anforderungen an AD-System und Sensoren niedriger ausfallen. Autonome\r\nPeople Mover im Mischverkehr einzusetzen, ist die Königsdisziplin der Technologie, weil sie die\r\nFlexibilität bei einem On-Demand-Verkehr vollends ausreizen können und den bestehenden\r\nÖPNV dort ergänzen, wo akute Lücken bestehen.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n20\r\nUm People Mover im Markt zu etablieren, ist neben der technologischen Reife auch die Integration in das bestehende ÖPNV-Regime von Bedeutung. Um die oben genannten Vorteile nutzbar zu\r\nmachen, braucht es einen Ausbau der ÖPNV-Finanzierung. Erforderlich sind eine spezifische\r\nFlottenförderungen für innovative Betriebskonzepte im ÖPNV und die adäquate Unterstützung\r\nfür Kommunen, die People Mover aus dem Einsatz in Reallaboren in den Regelbetrieb überführen\r\nwollen.\r\n4.4 City-Platooning\r\nEin weiterer Anwendungsfall ist das City-Platooning respektive die Automatisierung\r\nvon Bussen in der Kolonne sowie die Digitalisierung der Kommunikation zwischen Bus\r\nund Ampel. Beim Platooning fahren mehrere Fahrzeuge virtuell aneinander gekoppelt\r\nin engem Abstand hintereinander. Dabei muss nur das vorderste Fahrzeug durch einen\r\nFahrer oder eine Fahrerin gesteuert werden, alle nachfolgenden Fahrzeuge werden\r\nautomatisiert betrieben. Perspektivisch könnte diese Technologie die u. a. in Städten\r\neingesetzten Buszüge ablösen.\r\nBeim automatisierten Platooning von E-Fahrzeugen im ÖPNV geht es unter anderem\r\num die Kommunikation der beiden Fahrzeuge miteinander sowie der Fahrgäste im\r\nhinteren Fahrzeug mit der Fahrerin oder dem Fahrer. Untersucht wird auch, welche\r\nAnsprüche an die Sensorik zu stellen sind, um die entsprechende Sicherheit bezüglich\r\ndes Zwischenraums zwischen den gekoppelten Fahrzeugen zu gewährleisten.\r\nBusse im Stadtverkehr eignen sich besonders für die Automatisierung. Durch einfache\r\nKopplung und Entkopplung der Busse lässt sich die Fahrzeuggröße beim Platooning\r\nbedarfsgerecht anpassen. Außerdem trägt diese Technologie zur Elektrifizierung von\r\nFahrzeugen mit hoher Fahrgastkapazität bei. Mit der Optimierung der Beschleunigung\r\nan Lichtsignalanlagen können Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im ÖPNV verbessert\r\nwerden. Automatisierte Fahrzeuge sind damit integrativer Bestandteil eines nachhaltigen und effizienten Stadtverkehrs von morgen und tragen zur Optimierung des ÖPNVSystems bei.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n21\r\n4.5 Highway Assistant\r\nAssistenzsysteme und Chauffeur-Funktionen sind ein Anwendungsfall im Bereich bedingter\r\nautomatisierter Fahrfunktionen, die teilweise bereits heute in einigen Fahrzeugen im Einsatz sind.\r\nDiese Anwendungen im Personen- oder Gütertransport bei Geschwindigkeiten bis zu 130 km/h\r\nauf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen, umfassen Funktionen wie Lenk- und Spurführungsassistenten auf allen Spuren, teilweise inklusive von Überholvorgängen und Spurwechseln.\r\nDabei entscheidet der Fahrer oder die Fahrerin, zu welchem Zeitpunkt das System eingeschaltet\r\nwird. Bereits ein Level 2-System bietet die Möglichkeit, bei Geschwindigkeiten von bis zu 130 km/h\r\ndauerhaft die Hände vom Lenkrad zu nehmen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss dabei jederzeit in\r\nder Lage sein, die Verantwortung für die Lenkaufgabe wieder zu übernehmen und muss die\r\nAufmerksamkeit auf das Fahrgeschehen richten. Dies wird z. B. durch ein kamerabasiertes Fahrerüberwachungssystem gewährleistet. Das System überwacht die Blickrichtung des Fahrers bzw.\r\nder Fahrerin und stellt damit sicher, dass er oder sie die Fahraufgabe wahrnimmt.\r\nBei einem Level 3-System muss der Fahrer oder die Fahrerin das Fahrgeschehen jedoch nicht\r\nkontinuierlich überwachen, sofern gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind, und darf sich\r\nzeitweise vom Fahrgeschehen abwenden. Jedoch muss der Fahrer oder die Fahrerin auch hier\r\nstets in der Lage sein, die Kontrolle des Fahrzeugs innerhalb weniger Sekunden wieder gänzlich\r\nzu übernehmen. Beim Erreichen von erwarteten und unerwarteten Funktionsgrenzen und im\r\nFalle der Nicht-Übernahme durch den Fahrer oder die Fahrerin beherrscht das Fahrzeug die\r\nFähigkeit, einen risikominimalen Zustand herzustellen.\r\n4.6 Automated-Valet-Parking (AVP)\r\nAutomated-Valet-Parking-Systeme (AVP-Systeme), die als Level 4-System einzuordnen\r\nsind, sind in der Lage, den vollständigen Parkvorgang von Fahrzeugen innerhalb vordefinierter Parkinfrastruktur zu übernehmen und einen automatisierten Vorfahr- und\r\nEinparkservice zu bieten. Die vom System angepeilte Parklücke wird entsprechend der\r\nFahrzeuggröße ausgewählt.\r\nDas AVP-System kann dabei unabhängig agieren oder externe Infrastruktur (z. B. über\r\neine entsprechende Sensorik im Parkhaus und eine Kommunikation zwischen Fahrzeug\r\nund Parkhausumgebung) nutzen. Die Systeme erkennen nicht nur freie Stellplätze im\r\nParkhaus, sondern überwachen auch den Fahrkorridor und die Umgebung und erkennen unerwartete Hindernisse oder Personen im Fahrweg, damit das Fahrzeug sofort\r\nreagieren kann. Das Fahrzeug kann auch wieder zurückgebracht werden: Die Abholung\r\nwird z. B. über eine App aktiviert und das Auto fährt eigenständig zurück zur Ausfahrt.\r\nAVP-Systeme werden bereits in Serie produziert.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n22\r\n4.7 Transport-as-a-Service\r\nTransport-as-a-Service (TaaS) umfasst Mobilitätsdienstleistungen, bei denen Unternehmen\r\nund Privatkunden sich Waren bspw. über eine Bestellung per App liefern lassen können. Hierzu\r\ngehören z. B. der Gütertransport von einem Logistikdepot zu einem bestimmten Abholpunkt\r\noder einer Paketstation, Lebensmittellieferung vom Supermarkt zum Kunden oder zur Kundin,\r\nEssenslieferungen oder die Zustellung von Waren an Unternehmen.\r\nAutonome Fahrzeuge eröffnen hierbei in Zukunft völlig neue Potenziale: So kann die Technologie\r\ndes autonomen Fahrens Lieferungen auf der letzten Meile effizienter und flexibler gestalten, da\r\nsie beim Fahrermangel helfen kann und keine Lenk- oder Ruhezeiten einhalten muss. Auch eine\r\nVerschiebung von Lieferungen außerhalb von Stoßzeiten wird möglich, wodurch auch bei steigenden Warenströmen der innerstädtische Verkehr entlastet werden kann.\r\nDas vollautomatisierte und vernetzte Nutzfahrzeug hat damit das Potenzial, für die drängenden\r\nHerausforderungen im Straßengüterverkehr der Zukunft Lösungen zu bieten. Werden die Fahrzeuge und die Software darüber hinaus in Deutschland entwickelt, tragen sie zum Erhalt der\r\nindustriellen sowie digitalen Wertschöpfung in Deutschland bei.\r\n4.8 Automatisierte Werkslogistik\r\nRepetitive Logistikprozesse auf Werksgeländen bieten das ideale Umfeld für die Automatisierung von Fahrprozessen. Die wiederkehrenden Verkehre, beispielsweise zwischen Hallenabschnitten, Ladezonen und -rampen zur Be- und Entladung des Fahrzeugs, Parkflächen oder bei Rangierfahrten, finden auf festgelegten Fahrwegen und in\r\neinem definierten Umfeld statt. Werksgelände verschiedener Branchen, wie beispielsweise produzierendes Gewerbe, Handel, Logistikdienstleister oder auch Seehäfen und\r\nContainerterminals, haben grundsätzlich unterschiedliche Ausprägungen. Betriebliche\r\nSchwerpunkte und Anforderungen bezüglich der Ausgestaltung ihres Werksgeländes\r\nbesitzen allerdings oftmals auch Gemeinsamkeiten, vergleichbare Strukturen und\r\nProzessabläufe oder weisen ähnliche Potenziale auf. Zudem ist die Übertragbarkeit bzw.\r\nVergleichbarkeit eines Werksgeländelayouts innerhalb einzelner Branchen oftmals hoch\r\nbis sehr hoch, z. B. bei Systemlogistikern wie Kurier-, Express- und Paketdienstleistern,\r\ndem Handel oder bei Umschlagterminals. Gemeinsamkeiten bei diesen Werksgeländen\r\nsind hierbei u. a. die einheitlichen oder ähnlichen Prozesse, standardisierte Abläufe,\r\nEinbahnstraßenregelungen und vorgegebene Fahrwege auf dem Betriebsgelände,\r\nPlanbarkeit der ein- und ausgehenden Verkehre, wenige unterschiedliche Akteure auf\r\ndem Gelände und/oder nur durch unterwiesenes Personal betret- und befahrbar.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n23\r\nAll diese Voraussetzungen ermöglichen eine kurz-/mittelfristige und flexible Einführung und Umsetzung des automatisierten Fahrens. Aktuell werden beispielsweise in\r\nverschiedenen Erprobungsprojekten, wie z. B. SAFE³LY und SAFE20, Erfahrungen im\r\nMischbetrieb auf dem Werksgelände sowie in der Integration innerhalb von logistischen Abläufen getestet. Hierbei ist erkennbar, dass automatisierte Fahrzeuge erfolgreich und effektiv in bestehende sowie auch in neue Logistikstrukturen und Prozessabläufe eingebunden werden können. Dies trifft insbesondere bei gleichbleibenden\r\nLadeeinheiten, wie z. B. beim Transport von Sattelaufliegern, von Containern oder von\r\nWechselbrücken zu.\r\nAktuell liegen die Herausforderungen u. a. darin, die technische Umsetzung bzw. Reife\r\neinzelner Komponenten, welche zur Bewältigung spezifischer Prozesse benötigt werden, wie beispielsweise der automatischen Sattelkupplung, zu verbessern. Für eine\r\nzügige Skalierung der Automatisierung bedarf es darüber hinaus an einigen Stellen\r\nebenfalls prozessualer und/oder technischer Alternativen für etablierte Aufgaben und\r\nTätigkeiten, wie z. B. dem Öffnen und Schließen der Hecktüren, von Seitenplanen oder\r\nvon Verriegelungssystemen (wie bspw. Twistlocks).\r\nWeitere Optimierungsmöglichkeiten und Entwicklungsschritte wären beispielsweise\r\ndie Integration automatisierter Fahrzeuge in die Abfertigung (Gate In/Gate Out) oder\r\ndie Anbindung an Yard-Managementsysteme zur effizienteren Logistiksteuerung. Ein\r\nweiterer wichtiger Punkt ist die Ausstattung von Werksgeländen mit der notwendigen\r\ntechnischen Infrastruktur wie beispielsweise Sensorknoten zur Informationsgenerierung und -gewinnung, Schnittstellen zur sicheren Datenübertragung und Kommunikation, Technologien und Strukturen hinsichtlich Sicherheitszuwachs und Unfallvermeidung, oder auch weitere branchen- sowie herstellerübergreifende Normen und Standardisierungen bzgl. des automatisierten Fahrens.\r\nEine Vision dieses Anwendungsszenarios ist der zukünftige Ausbau der automatisierten Fahrprozesse über das eigentliche Betriebsgelände hinaus, hin zu einer Automatisierung der einzelnen Fahrten und Verkehre zwischen spezifischen Werksgeländen.\r\nUse Cases – Anwendungsszenarien für automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\n24\r\n5.1 Praxisorientierten Rechtsrahmen fördern\r\nDeutschland hat mit dem Gesetz zum autonomen Fahren eine sehr gute Basis geschaffen, die\r\nautonome Mobilität auf die Straße zu bringen – der regulatorische Rahmen ist ein starker Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ländern. Wichtig ist nun, dass dieser Rechtsrahmen schnell\r\nund praxisnah in Zusammenarbeit von Wirtschaft und Behörden umgesetzt wird. Dazu brauchen\r\nwir vor allem gebündelte Zuständigkeiten in der Verwaltung (aktuell stark verteilt in Bundesländern bzw. Behörden) und eine innovationsfreundliche Rechtsauslegung durch die Verwaltung.\r\nIm Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist außerdem eine Evaluierung sowie Überarbeitung\r\ndes Gesetzes zum autonomen Fahren verankert: Hierbei muss an oberster Stelle stehen, das\r\nGesetz technologieoffen, innovationsfreundlich und ohne weitere bürokratische Hürden\r\nweiterzuentwickeln.\r\nBegleitend hierzu bedarf es einer fortschritts- und innovationsorientierten Verwaltung. Denn\r\noftmals dauern Genehmigungsverfahren zu lang, Zuständigkeiten sind stark verteilt und die\r\nVerwaltungspraxis orientiert sich an einer konservativen Rechtsauslegung, die Innovationsschritte verzögert.\r\nNicht zuletzt muss die Diskussion geführt werden, welche Voraussetzungen zu schaffen sind,\r\ndamit eine sichere Koexistenz unterschiedlicher Automatisierungslevel auf der Straße möglich\r\nist. Um den Hochlauf der Automatisierung in Deutschland zu fördern, ist zu beachten, die Anforderungen an Sicherheitskonzepte auch technisch und wirtschaftlich darstellbar zu gestalten.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n5 Handlungsempfehlungen\r\nIn a Nutshell: Ambitionierte Ziele für die autonome\r\nMobilitätswende\r\n■ Bis Ende 2023: Verabschiedung der BMDV-Strategie zum autonomen &\r\nvernetzten Fahren mit konkreten & messbaren Zielen.\r\n■ Bis Ende 2024: Genehmigung von 10 Betriebsbereichen für Level 4 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Schaffung der gesetzlichen Grundlage für\r\nTypgenehmigung von Großserien auf EU-Ebene.\r\n■ Bis Ende 2025: Zulassung von 1000 Level 4-Fahrzeugen und Einsatz im\r\nRegelbetrieb auf öffentlichen Straßen.\r\n■ Bis Ende 2026: harmonisierte internationale Gesetzgebung zum autonomen Fahren und harmonisierte Straßenverkehrsordnungen in der EU\r\n25\r\n5.2 Internationale Harmonisierung der\r\nGesetzgebung voranbringen\r\nFortschritt darf nicht auf einzelne EU-Mitgliedsstaaten beschränkt sein. Sowohl die\r\nnationale als auch die EU-Gesetzgebung sollten grundsätzlich mit der aktuellen technischen Entwicklung einher gehen, um die Grundlage für die zentralen Innovationen\r\nbeim autonomen Fahren weiter auszubauen.\r\nUm die Skalierung perspektivisch auch auf internationaler Ebene zu ermöglichen, sollte\r\ndie Bundesregierung deshalb auf eine Harmonisierung der Regulierung zum autonomen Fahren im Rahmen der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)\r\nhinwirken sowie eine Harmonisierung relevanter Inhalte für die Use Cases des autonomen Fahrens der Straßenverkehrsordnungen aller EU-Staaten vorantreiben. Eine\r\nmögliche Harmonisierung des Verhaltensrechts (z. B. in Bezug auf die Anforderungen\r\nan die Technische Aufsicht) sollte ebenfalls international vorangetrieben werden, um\r\ngleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter autonomer Mobilität herzustellen.\r\nDer deutsche und EU-Rechtsrahmen sind hier gute Vorbilder – die Erfahrungswerte,\r\ndie bei der Erarbeitung der Rechtsrahmen gewonnen wurden, sollten deshalb für die\r\neuropäische Diskussion und UN-Gremien mit dem Ziel der Harmonisierung genutzt\r\nwerden.\r\nAuch die Zulassungsvoraussetzungen müssen möglichst schnell international harmonisiert werden, denn unterschiedliche Voraussetzungen erhöhen den Aufwand für\r\nZulassung und Validierung entscheidend. Auch die internen Prozesse zur Beherrschung\r\nunterschiedlicher rechtlicher Anforderungen sind sehr aufwändig. Dies wirkt sich\r\neinerseits auf die Produktausgestaltung aus (verschiedene Versionen beziehungsweise\r\ndie Anforderung, die Produktausgestaltung je nach Einsatzort anzupassen) und beeinflusst andererseits operative Prozesse und Geschäftsmodelle.\r\nSchließlich können derzeit autonome Fahrzeuge durch die EU-Regulierung zur Typgenehmigung lediglich als Kleinserien zugelassen werden. Die Bundesregierung sollte\r\nsich auf EU-Ebene für die Zulassung von Großserien ohne Begrenzung der Stückzahlen\r\neinsetzen. Weiterhin sollte keine Einschränkung der Use Cases vorgenommen werden,\r\num möglichst innovationsoffen zu bleiben. Das ist entscheidend für den Innovationsstandort Deutschland. Darüber hinaus sollte die Harmonisierung der Regulierung zum\r\nautonomen Fahren auf globaler Ebene und die Harmonisierung von Straßenverkehrsordnungen in EU-Mitgliedsstaaten zügig vorangetrieben werden (möglichst bis 2027),\r\nv. a. um skalierbare Geschäftsmodelle zu ermöglichen.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n26\r\nSchlussendlich wäre eine Harmonisierung zur Eindämmung der gegebenen Komplexität also wünschenswert. Frühzeitige Rechtssicherheit ist für die Technologieentwicklung von großer Bedeutung. Denn nur so lassen sich die Wirtschafts- und Technologiestandorte Deutschland und Europa sowie die Zukunft der Mobilitätsindustrie nachhaltig stärken.\r\n5.4 Strukturelle und flächendeckende Förderung\r\nfür autonome Mobilitätsangebote schaffen\r\nSowohl das BMWK als auch das BMDV fördern bereits Projekte für das autonome\r\nFahren – das begrüßen wir sehr. Jedoch werden derzeit eben nur Einzelprojekte mit\r\nzeitlicher Begrenzung gefördert, nicht jedoch Projekte im Regelbetrieb, die eine Erprobung von Geschäftsmodellen, geschweige denn eine Skalierung der Angebote ermöglichen, wozu neben Automatisierungstechnologien auch Enabler wie Angebote zur\r\nBereitstellung von Trainings- und Testdaten sowie Entwicklungs- und Erprobungswerkzeugen zählen. Für den zügigen Roll-out der Technologie sollte es jedoch strukturelle\r\nund flächendeckende Anschubfinanzierungen (bspw. zur Beschaffung von autonomen\r\nFahrzeugen für den ÖPNV oder Förderung von Mobility-as-a-Service) geben.\r\n5.3 Bundesländerübergreifende Regelung sichern\r\nDie Einsatzradien von autonomen Fahrzeugen, insbesondere im Bereich der großen Nutzfahrzeuge, orientieren sich nicht an den Grenzverläufen von Kommunen oder Bundesländern. Wenn\r\nautonome (Nutz-)Fahrzeuge einen signifikanten Beitrag in der Güter- und Personenbeförderung\r\nleisten sollen, sind eindeutige Standards und effiziente Abläufe für eine bundesländerübergreifende Genehmigung der Betriebsbereiche erforderlich. Das reduziert nicht nur den organisatorischen\r\nAufwand für Hersteller und Anwender, sondern maßgeblich auch für die öffentliche Verwaltung.\r\nDie Bundesregierung bzw. das BMDV könnte beispielsweise kompakte Handreichungen für Länder\r\nund Kommunen zur Genehmigung von Betriebsbereichen für autonome Fahrzeuge formulieren.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n27\r\n5.5 Kommerziellen Erprobungsbetrieb ermöglichen\r\nDa die Fahrzeuge und Anwendungen noch in der Entwicklung sind, ist eine umfassende Erprobung erforderlich. Neben der Simulation unterschiedlicher Einsatz- und Verkehrsszenarien sind\r\ndafür wertvolle Daten aus dem realen Verkehrsgeschehen zu generieren. Die Vielzahl an Testkilometern bringt auch einen entsprechendem Energieverbrauch und Emissionen mit sich. Es ist\r\ndaher sowohl in wirtschaftlicher als auch in ökologischer Hinsicht sinnvoll, von Beginn an einen\r\nkommerziellen Erprobungsbetrieb mit realem Transport zu ermöglichen.\r\n5.7 Chancengetriebenen gesellschaftlichen Dialog\r\nfördern, Akzeptanz für neue Technologien sicherstellen\r\nWie bereits in Kapitel 3 geschildert, stellt ein chancengetriebener, gesellschaftlicher Dialog trotz\r\ngroßer Bereitschaft zur Nutzung autonomer Mobilitätsdienste derzeit noch eine Herausforderung für die Branche dar. Dies liegt einerseits im Narrativ, andererseits aber auch in der Organisation des Dialogs begründet.\r\n5.6 BO-Kraft anpassen\r\nWeiterhin müsste die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im\r\nPersonenverkehr (BOKraft) wie folgt angepasst werden:\r\nDie Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\r\n(BOKraft) knüpft an den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)\r\nan. Konkret gilt sie gemäß § 1 Abs. 1 BOKraft »für Unternehmen, die Fahrgäste mit\r\nKraftfahrzeugen (…) befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen«. Die Verordnung geht derzeit noch von Betriebspersonal im\r\nFahrdienst aus. Deren Pflichten würden im automatisierten Fahrbetrieb der im Gesetz\r\nzum Autonomen Fahren neu geschaffenen Rechtsfigur der Technischen Aufsicht\r\nzukommen. Jedoch befindet sich diese Technische Aufsicht während der Fahrt nicht im\r\nFahrzeug.\r\nDie zuständigen Behörden stehen also vor der Aufgabe, die BOKraft so schnell wie\r\nmöglich an den automatisierten Fahrbetrieb anzupassen. Die neu geschaffene Rechtsfigur »Technische Aufsicht« kann dabei natürlich in die bestehende BOKraft integriert\r\nwerden. Als Alternative könnte auch eine alleinstehende BOKraft für Fahrzeuge mit\r\nautomatisierter Fahrfunktion geschaffen werden.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n28\r\nUm die gesellschaftliche Akzeptanz für autonomes Fahren in Deutschland voranzutreiben, sollte\r\nder grundsätzliche kommunikative Fokus weniger auf Probleme und Rückschläge, sondern mehr\r\nauf die erreichten Erfolge und Chancen dieser neuen Technologie gerichtet sein, um Mut für eine\r\nnachhaltige Transformation des Mobilitätssektors zu erzeugen. Begeisterung wird entfacht,\r\nindem niedrigschwellige Angebote geschaffen werden, um die Vorteile und Möglichkeiten von\r\nautonomer Personenbeförderung auszuprobieren und erlebbar zu machen.\r\nDie Akzeptanz in der Gesellschaft ist eine zentrale Voraussetzung für den Durchbruch des autonomen Fahrens. Viele praktische, soziale und auch ethische Fragen können Unternehmen nicht\r\nallein beantworten. Stattdessen sollten diese Punkte in einem breiten gesellschaftlichen Diskurs\r\nadressiert werden.\r\nUm die Akzeptanz für die Technologie zu steigern, bedarf es einer Dialog- und Beteiligungsstrategie auf Seiten der Bundesregierung. Die Arbeitsgruppe 3 der Nationalen Plattform Zukunft der\r\nMobilität hat dazu bereits einen überzeugenden Vorschlag erarbeitet: Dieser nationale Dialogund Beteiligungsprozess sollte mehrjährig angelegt sein und sich dem breiten Spektrum der\r\nThemen (z. B. technologische Fragen, Datenschutz oder Potenziale für den Klimaschutz) um die\r\nTechnologie widmen. Die Dialogaktivitäten sollten sowohl auf kommunaler als auch auf Bundesebene stattfinden. Die Mobilitätsindustrie würde sowohl innerhalb als auch außerhalb dieses\r\nProzesses kontinuierlich den Austausch mit weiteren Wirtschaftsvertreterinnen und -vertretern,\r\nNGOs sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Wissenschaft suchen.\r\n5.8 Verkehrsinfrastruktur digitalisieren\r\nAutonome Fahrzeuge werden perspektivisch als Teil eines Mobilitätsökosystems nicht\r\nnur vollautomatisiert, sondern auch vernetzt sein. Aus diesem Grund muss die digitale\r\nVerkehrsinfrastruktur bereits heute mitgedacht und entsprechend ausgestattet\r\nwerden: Lichtsignalanlagen, Wechselverkehrszeichen, Parkleitsysteme und Bahnübergänge müssen ertüchtigt werden, ihre dynamischen Daten digital zur Verkehrssteuerung bereitzustellen. Die Datenbereitstellung kann über Backends (etwa von Verkehrszentralen) und lokale Kommunikation (zum Beispiel direkte und netzwerkbasierte\r\nDatenübertragung) erfolgen. Da die möglichst flächendeckende Verfügbarkeit dieser\r\nInformationen von großer Bedeutung ist, sind hier feste Zielgrößen zu definieren, die\r\npro Jahr an digitaler Abbildung erreicht werden sollen. Diese Zielgrößen, wie auch die\r\nZielgrößen für die Abbildung der Elemente der Verkehrsinfrastruktur, sollten in einem\r\nMonitoring-Instrument allgemein verfügbar gemacht werden, um bspw. die Definition\r\nvon Betriebsbereichen für autonome Fahrzeuge zu erleichtern. Ein Beispiel für eine6\r\n6 Quelle: ↗Bitkom-Umfrage, Oktober 2022\r\nHandlungsempfehlungen\r\n87%\r\nder Bundesbürger\r\nwünschen sich, dass\r\nKommunen, Länder und\r\nBund deutlich mehr Geld\r\nin digitale Verkehrsinfrastruktur wie intelligente\r\nAmpeln oder Verkehrszeichen investieren.6\r\n29\r\nerfolgreiche nationale Initiative zur digitalen Bereitstellung von dynamischen Daten\r\nvon Wechselverkehrszeichen und Lichtsignalanlagen zur backend-basierten Nutzung\r\nist die Talking-Traffic-Initiative in den Niederlanden7\r\n. Der laufende Fortschritt der\r\nlandesweiten Umstellung auf vernetzte Verkehrsinfrastruktur wird in einem »Dashboard« als Monitoring-Instrument bereitgestellt.\r\nDarüber hinaus bedarf es im Bereich der digitalen Verkehrsinfrastruktur rechtlicher\r\nAnpassungen: Die Anstrengungen zur Digitalisierung von Verkehrsinfrastrukturen\r\n(digitale Zwillinge) und die Bereitstellung dynamischer Daten von Lichtsignalanlagen\r\noder Wechselverkehrszeichen durch Verkehrsleitzentralen, schafft die technische\r\nVoraussetzung, dass hochautonome Level-4-Fahrzeuge diese Informationen auch\r\nauf digitalem Weg erhalten (siehe oben). Eine optische Erfassung der für Menschen\r\nentworfenen Schilder-Kommunikation kann somit unabhängig von Wetter- oder\r\nvegetativer Bedingung gleichermaßen zuverlässig erfolgen.\r\nEine flächendeckende und herstellerübergreifende Datenlieferung kann durch geeignete Backend-Strukturen und moderne Mobilfunkkommunikation, mit Priorisierung\r\ndieser Datenkommunikation, erfolgen. Eine digitale Schilder-Information kann dadurch\r\nvon Verkehrsleitzentralen zielgerichtet an autonome Fahrzeuge in dem Zuständigkeitsbereich erfolgen (in-vehicle signage).\r\nFür diesen anstehenden Schritt im Digitalisierungsprozess sind geeignete rechtliche\r\nRahmenbedingungen und technische Ausführungsrichtlinien zu entwickeln und\r\nländerübergreifend umzusetzen. Neben informativen Hinweisen (z. B. Warnungen vor\r\nVerkehrsstörungen) sollen auch verkehrsrechtliche Anweisungen, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Überholverbote, digital kommunizierbar sein. Gesicherte und\r\nggf. empfangsbestätigte digitale Signalisierungen sollten den analogen optischen\r\nKommunikationen über klassische Schilder rechtlich gleichgestellt werden.\r\n7 Talking Traffic Initiative: ↗Talking Traffic (talking-traffic.com)\r\n5.9 Verhaltensrecht anpassen\r\nGrundsätzlich sollten Regulierungen hinsichtlich des Verhaltensrechts und der Fahrerlaubnisprüfungen auf spezifische Berufsbilder im Kontext der neuen Technologien erweitert werden.\r\nSowohl das Verhaltensrecht im Straßenverkehrsgesetz (StVG) als auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sollten z. B. dringend im Hinblick auf die Reaktion von autonomen Fahrzeugen\r\nauf Einsatzfahrzeuge sowie die Notwendigkeit ein Warndreieck aufstellen zu müssen,\r\nangepasst werden.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n30\r\n5.10 Ausbildung anpassen, Fachkräftemangel\r\nbegegnen\r\nAußerdem sollten bei der Definition rechtlicher Rollen Qualifikation und Kompetenz\r\nimmer der Aufgabe angepasst werden. Dies gilt bspw. für Expertinnen und Experten\r\nfür Embedded Hardware, Software oder KI sowie Simulationen oder Validierung, aber\r\nauch für die Anforderungen an die Technische Aufsicht und die entsprechende Ausbildung des Personals.\r\nFür die Technische Aufsicht wurden sehr gute Erfahrungen damit gemacht die Betreiber, welche die Fahrzeuge innerhalb der Technischen Aufsicht überwachen, spezifisch\r\nzu schulen. Hier wäre perspektivisch eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation\r\ndenkbar. Grundsätzlich gilt hier aber, dass das Qualifikationsniveau eher auf der Grundlage von umzuschulenden Busfahrern und Busfahrerinnen liegt und nicht auf Universitätsniveau. Denn die Qualifikationsanforderungen für die Personen, die für die Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. die Durchführung\r\nder erweiterten Abfahrkontrolle) verantwortlich sind, sind weiterhin verbesserungsbedürftig. Eine analoge Regelung zum Qualifikationsniveau der neuen Rechtsfigur der\r\nTechnischen Aufsicht, die auch arbeitsteiliges Arbeiten ermöglicht, wäre hier wünschenswert. Auch für das Wartungspersonal wären ähnliche Qualifikationsanforderungen wünschenswert.\r\nHandlungsempfehlungen\r\n31\r\nAutonomes Fahren ist eine Technologie mit großem Potenzial, die die Mobilität revolutionieren kann. Es bietet viele Chancen, wie zum Beispiel die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und die\r\nVerbesserung des Zugangs zu Mobilitätsdiensten in ländlichen Gebieten.\r\nAllerdings gibt es auch Herausforderungen, die es gemeinsam zu meistern gilt: Beispiele\r\nsind hier eine praxis- und innovationsorientierte Weiterentwicklung des regulatorischen\r\nRahmens, ein gesellschaftlicher Dialog auf Augenhöhe sowie die steigende Komplexität\r\nder Technologie.\r\nSchlussendlich leitet dieses Papier wichtige politische Handlungsempfehlungen aus\r\nvielfältigen Anwendungsfällen ab. Damit bietet es eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Regulierungsbehörden, Mobilitätsindustrie und Gesellschaft. Ziel ist\r\nes, die benannten Herausforderungen zu meistern und die Vorteile des autonomen\r\nFahrens für alle zugänglich zu machen.\r\nFazit\r\n6 Fazit\r\n32\r\nManagement-Cockpit: Kurzanleitung für die Nutzung des Zusatzmoduls\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.000 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie erzielen\r\nallein mit IT- und Telekommunikationsleistungen jährlich Umsätze von 190 Milliarden Euro, darunter\r\nExporte in Höhe von 50 Milliarden Euro. Die Bitkom-Mitglieder beschäftigen in Deutschland mehr\r\nals 2 Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen\r\nMedien tätig oder in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 80 Prozent der Unternehmen\r\nhaben ihren Hauptsitz in Deutschland, jeweils 8 Prozent kommen aus Europa und den USA, 4 Prozent\r\naus anderen Regionen. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein.\r\nZiel ist es, Deutschland zu einem weltweit führenden Digitalstandort zu machen.\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nEinführung und\r\nSkalierung des\r\nautonomen Fahrens\r\nin Deutschland\r\nVon der Vision zur Realität\r\n2\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nTel.: 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nAnsprechpartner\r\nPaul Hannappel | Bereichsleiter Mobility & Logistics\r\nT +49 30 27576-130 | p.hannappel@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Automatisiertes, vernetztes und autonomes Fahren\r\nLayout\r\nAnna Stolz | Bitkom\r\nTitelbild\r\n© Denys Kurylow – stock.adobe.com\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassungen im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung der Leserin bzw. des Lesers. Die Haftung des Bitkom für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aufgrund einer Garantie beruhen, ist unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Bitkom ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom.\r\n3\r\nDisclaimer\r\nDer Begriff »autonom« wird in diesem Dokument verwendet, bezieht sich aber auf SAE Level 4. Der Grund dafür ist der allgemeine Sprachgebrauch im sozialen und politischen Kontext, in dem dieser Begriff bekannt ist und verwendet wird.\r\nAbkürzungsverzeichnis\r\nAbkürzung\r\nBedeutung\r\nADS\r\nAutomated Driving System\r\nAFGBV\r\nAutonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und -Betriebs-Verordnung\r\nODD\r\nOperational Design Domain\r\nÖPNV\r\nÖffentlicher Personennahverkehr\r\nStVG\r\nStraßenverkehrsgesetz\r\nStVO\r\nStraßenverkehrs-Ordnung\r\n4\r\nAuf einen Blick\r\nEinführung und Skalierung des autonomen\r\nFahrens in Deutschland\r\nAusgangslage\r\nAutonomes Fahren hat das Potenzial, Mobilität und Verkehr grundlegend zu verändern.\r\nInsbesondere im ÖPNV können autonome Shuttles und Busse neue Mobilitätsangebote\r\nfür eine erfolgreiche Mobilitätswende schaffen und gleichzeitig die Kosten für die\r\nBereitstellung personalintensiver Bedarfsverkehre deutlich senken. Auch in der Logistik\r\nkann der Einsatz autonomer Fahrzeuge dem Fachkräftemangel entgegenwirken,\r\ndie Effizienz steigern und neue Geschäftsmodelle ermöglichen. Für die Wettbewerbsfähigkeit\r\nder Automobilindustrie ist das autonome Fahren eine Schlüsseltechnologie\r\nder Zukunft, die neue Arbeitsplätze schaffen und wichtige Märkte erschließen wird.\r\nDoch sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Erprobung autonomer Fahrzeuge\r\ndroht Deutschland derzeit international ins Hintertreffen zu geraten. In diesem Papier\r\nwird aufgezeigt, welcher Handlungsbedarf, welche finanziellen Anreize und welche\r\nregulatorischen Rahmenbedingungen jetzt notwendig sind, um die Skalierung der\r\nTechnologie voranzutreiben, die Position deutscher Unternehmen in diesem Zukunftsmarkt\r\nzu sichern und den öffentlichen Personennahverkehr fit für die Zukunft zu machen.\r\nDie wichtigsten Punkte\r\n■ Den Markt durch Investitionen und gezielte Förderungen stärken\r\nUm Europas Marktstellung im autonomen Fahren zu sichern, sind private Investitionen\r\nin Level-4-Technologien und Softwarelösungen essenziell, die durch eine attraktivere\r\npolitische und wirtschaftliche Agenda gefördert werden müssen. Großflächige\r\nFlottenprojekte mit tausenden von Fahrzeugen haben das Potenzial, Skaleneffekte\r\nund Kostensenkungen zu erzielen und der Technologie zum Durchbruch zu verhelfen.\r\nEine Konzentration der Fördermittel auf wenige Modellregionen würde die finanziellen\r\nRessourcen effizienter nutzen und den Rollout autonomer Fahrzeuge beschleunigen,\r\num eine attraktive und umweltfreundliche Mobilität zu schaffen.\r\n■ Innovative Lösungen durch bessere Vergabeverfahren stärken\r\nDie öffentliche Beschaffung für autonomes Fahren muss flexibler werden, um innovative\r\nLösungen zu fördern, anstatt sich zu sehr auf Preiskriterien zu konzentrieren.\r\nKlassische Vergabeverfahren sind nicht zielführend, da nachhaltige Innovation,\r\nlangfristiger Nutzen und technologische Fortschritte stärker berücksichtigt\r\nwerden müssen.\r\n■ Kleinserienregelung anpassen und Skalierung ermöglichen\r\nDie EU-Verordnungen 2022/1426 und 2018/858 erlauben es Herstellern autonomer\r\nFahrzeuge derzeit nur, bis zu 1.500 Fahrzeuge jährlich als Kleinserie zuzulassen.\r\nOhne Anpassungen könnte dies den großflächigen Einsatz in Deutschland verzögern,\r\n77,3 %\r\nder Deutschen können\r\nsich vorstellen, ein autonomes\r\nShuttle zu nutzen.\r\nDies ist die höchste\r\nAkzeptanz für ein autonomes\r\nVerkehrsmittel seit\r\nBeginn der jährlichen\r\nErhebungen im Jahr 2021.\r\n(lt. einer Studie von\r\nBitkom Research)\r\n5\r\nda Skaleneffekte und ausreichende Fahrzeugzahlen fehlen würden. Deshalb sollte sich\r\ndie Bundesregierung dringend dafür einsetzen, diese Regelung auf EU-Ebene zu\r\nüberarbeiten, um eine unbegrenzte Zulassung autonomer Fahrzeuge zu ermöglichen.\r\n■ Harmonisierung von Erprobungsgenehmigungen\r\nEin Flickenteppich aus nationalen Rechtsvorschriften erschwert das Erproben\r\nund damit auch die Skalierung von autonomen Fahrzeugen in grenzüberschreitenden\r\nBetriebsbereichen. Hier sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Vereinfachung\r\nund Harmonisierung bei der Beantragung und Erteilung von Testgenehmigungen\r\nfür autonome Fahrzeuge in Europa einsetzen.\r\n■ Verkehrsrecht anpassen: Klarheit für autonomes Fahren schaffen\r\nUm rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, muss das Verkehrsrecht angepasst werden.\r\nBesonders betroffen sind Vorschriften, die sich auf menschliche Fahrer beziehen\r\noder die Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmern erfordern. Ohne spezifische\r\nRegelungen entsteht Rechtsunsicherheit, da unklar ist, ob ein autonomes System\r\noder die technische Aufsicht denselben Status wie ein menschlicher Fahrer hat.\r\nDie Schweiz arbeitet bereits an einer Verordnung für autonomes Fahren und überträgt\r\nFahrerpflichten auf den Fahrzeughalter.\r\n■ Akzeptanz in der Gesellschaft schaffen stärken\r\nUm die Akzeptanz autonomer Fahrzeuge zu fördern, müssen die Vorteile und der\r\ngesamtgesellschaftliche Nutzen klar kommuniziert werden. Dabei ist es wichtig,\r\nein klares Erwartungsmanagement zu betreiben und die Technik erfahrbar zu machen.\r\nModellregionen und Aufklärungskampagnen helfen, Vertrauen in die Technologie\r\nzu schaffen.\r\n6\r\nInhalt\r\n1\r\n2\r\nDisclaimer 3\r\nAbkürzungsverzeichnis 3\r\nAuf einen Blick 4\r\nEinführung 7\r\n1.1 Nutzen des autonomen Fahrens 7\r\n1.2 Wo stehen wir? 9\r\nHandlungsempfehlungen 11\r\n2.1 Entwicklung eines politischen Zielbilds für autonomes Fahren 11\r\n2.2 Finanzierung und Beschaffung 11\r\n2.3 Kleinserienbeschränkung für autonome Fahrzeuge 13\r\n2.4 Harmonisierung der Betriebsbereichsgenehmigung 14\r\n2.5 Harmonisierung von Erprobungsgenehmigungen 14\r\n2.6 Akzeptanz und Partizipation der Gesellschaft fördern 15\r\n2.7 Anpassung des Verhaltensrecht notwendig 16\r\n7\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n1.1 Nutzen des autonomen Fahrens\r\nAutonome Fahrzeuge haben ein enormes Potenzial, den Verkehr und die Mobilität in vielerlei Hinsicht zu revolutionieren. Sie können zum Beispiel dazu beitragen,\r\ndie Verkehrssicherheit potenziell zu verbessern, die Mobilität älterer und eingeschränkter Menschen zu erhöhen, betriebliche Abläufe im öffentlichen Verkehr zu optimieren und neue Anwendungsfälle in der Logistik zu erschließen. Im Folgenden werden die spezifischen Vorteile und Einsatzmöglichkeiten autonomer Fahrzeuge in den Be-\r\nreichen öffentlicher Verkehr, Logistik, Wirtschaft, Sicherheit und gesellschaftlicher Nutzen beleuchtet.\r\nNutzen im öffentlichen Verkehr\r\nDer Einsatz von autonomen Shuttles und Bussen ist perspektivisch ein wichtiger Baustein für die Mobilitätswende – sowohl zur Verbesserung der Mobilität in urbanen und suburbanen Räumen als auch für ländliche Räume, in denen zukünftig bedarfs-gerechte Mobilitätsangebote ermöglicht werden könnten, wo reguläre Linienverkehre nicht wirtschaftlich wären1. Darüber hinaus können neben autonomen Shuttles auch fahrerlose Busse im ÖPNV-Bereich zur Reduzierung des Fachkräftemangels beitragen. Für 48 Prozent der Verkehrsunternehmen ist die Besetzung offener Stellen im Fahrdienst bereits heute eine große Herausforderung2. Gleichzeitig wird der Personalbedarf durch den geplanten Ausbau des Bus- und Bahnangebots steigen und den Personal-Engpass zukünftig verschärfen. Laut Prognosen fehlen der Branche bis 2030 rund 90.000 Fahrerinnen und Fahrer. Autonomes Fahren hat zudem das Potenzial, die Kosten für\r\ndie Bereitstellung personalkostenintensiver Dienste wie Linien- und Bedarfsverkehre in Zukunft deutlich zu senken. Mit Hilfe von autonomem Fahren kann das Mobilitäts-angebot im ÖPNV wie geplant ausgebaut und die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen abgedeckt werden.\r\nNutzen in der Logistik\r\nÄhnlich wie im ÖPNV herrscht auch in der Logistik ein großer Fachkräftemangel.\r\nSo geben laut einer Bitkom-Studie 85 Prozent der Logistikunternehmen an, dass ihnen Fahrerinnen und Fahrer sowie Zustellerinnen und Zusteller fehlen3. Die Einführung autonomer Fahrzeuge könnte den seit Jahren anhaltenden Fahrermangel in der Logistikbranche lindern. Der Einsatz autonomer Fahrzeuge ermöglicht es Unternehmen,\r\nihre vorhandenen Fahrerinnen und Fahrer optimal zu nutzen und deren Überlastung\r\n1 ↗ http://www.regionale-daseinsvorsorge.de/fileadmin/files/Netzwerk_DV/PDF/Factsheets/Factsheet_AutonomesFahren.pdf\r\n2 ↗ https://www.tagesschau.de/wirtschaft/busfahrer-mangel-verkehrsunternehmen-101.html\r\n3 ↗ https://www.bitkom.org/sites/main/files/2022-10/Bitkom-Charts%20Digitalisierung%20der%20Logistik%2019%2010%202022.pdf\r\n1 Einführung\r\n8\r\nzu vermeiden. Dies führt zu besseren Arbeitsbedingungen für die Fahrer und steigert\r\ndie Attraktivität des Berufs. Zudem kann die Effizienz in der Logistik durch den Einsatz autonomer Fahrzeuge erheblich gesteigert werden. Autonome Fahrzeuge können kontinuierlich rund um die Uhr betrieben werden, da sie keine Pausen oder Ruhezeiten erfordern, was die Auslastung maximiert und Standzeiten minimiert. Darüber hinaus kann perspektivisch durch den Wegfall der Ruhezeiten beim Einsatz autonomer Lkw der Parkplatzmangel für Lkw gemindert werden.\r\nWirtschaftlicher Nutzen\r\nAutonomes Fahren wird zukünftig ein wesentlicher Bestandteil der Wertschöpfungskette im Automobilbereich sein. Durch die Entwicklung, die Homologation sowie die Erprobung und den Betrieb werden hoch qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen. Neben der Elektromobilität und modernen Softwarearchitekturen ist das autonome Fahren die Schlüsseltechnologie für automobile Wertschöpfung in den kommenden Jahren. Bis 2029 soll der Markt für automatisierte und autonome Fahrzeugtechnologien auf 114,54 Milliarden US-Dollar anwachsen4. Dementsprechend ist es von großer Bedeutung, international nicht den Anschluss zu verlieren und Deutschland\r\nals Vorreiter in dieser zukunftsweisenden Technologie zu etablieren.\r\nSicherheits- und Gesellschaftlicher Nutzen\r\nAutonomen Fahrens hat das Potenzial zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen. Die bisherigen Erkenntnisse zeigen, dass ein hoher Automatisierungsgrad das Potenzial hat, Unfälle zu vermeiden oder deren Folgen zu mindern5. Rund 67 Prozent der Verkehrsunfälle mit Personenschaden sind auf Fehlverhalten der Fahrerinnen und Fahrer (einschließlich Radfahrer) zurückzuführen6. Selbstfahrsysteme lassen sich nicht ablenken, reagieren nicht emotional auf andere Verkehrsbeteiligte und werden nicht unaufmerksam. Zudem können diese Systeme deutlich schneller auf Fahrsituationen reagieren als Menschen.\r\nDarüber hinaus bietet das autonome Fahren die Chance, die Mobilität vieler Menschen zu verbessern. Der Erhalt einer sicheren individuellen und öffentlichen Mobilität auch im Alter ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen wird. In Europa und Nordamerika wird im Jahr 2050 voraussichtlich jeder vierte Einwohner 65 Jahre oder älter sein7. Dies erfordert weitere Anstrengungen u. a. im Bereich der Infrastruktur und der Technik – hier können autonome Fahrzeuge eine entscheidende Rolle spielen. Auch für Menschen mit Be-\r\nhinderungen, ohne Führerschein oder für Kinder kann das autonome Fahren einen spürbaren Fortschritt bedeuten.\r\n4 ↗ https://www.mordorintelligence.com/de/industry-reports/autonomous-driverless-cars-market-potential-estimation\r\n5 ↗ https://dekraprod-media.e-spirit.cloud/59f0c4f3-818a-42a7-b329-bc991b5a1ce6/media/dekra-vsr-2023-de-online.pdf\r\n6 ↗ https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Tabellen/fehlverhalten-fahrzeugfuehrer.html\r\n7 ↗ https://dekraprod-media.e-spirit.cloud/59f0c4f3-818a-42a7-b329-bc991b5a1ce6/media/dekra-evs-report-2021-de-final.pdf\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n9\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n1.2 Wo stehen wir?\r\nPraxistauglichkeit der Gesetzgebung noch zu validieren\r\nMit dem Gesetz zum autonomen Fahren und der AFGBV wurde der regulatorische\r\nRahmen geschaffen, der die Grundlage für die Erprobung und den Betrieb autonomer\r\nFahrzeuge in Deutschland bildet. Zudem wurde mit dem im Verkehrsblatt 03/2024\r\nveröffentlichten Begutachtungsleitfaden zur Betriebsbereichsgenehmigung ein weiterer\r\nwichtiger Schritt gemacht, um die Zulassung zu vereinfachen. Trotz dieser Fortschritte\r\nsind die Regulatorikkosten für die Typgenehmigung weitaus höher als bei der Genehmigung\r\nkonventioneller Fahrzeuge. Dies ist u. a. auf die vom Gesetzgeber geforderten\r\nnotwendigen Absicherungsmechanismen und Betreuung vor Ort durch die Technische\r\nAufsicht und das für die Kontrollen zuständige Personal zurückzuführen. Aufgrund der\r\naktuellen gesetzlichen Beschränkung der Typgenehmigung durch die EU auf die Kleinserie\r\nwerden diese Kosten auch nicht durch Skaleneffekte ausgeglichen.\r\nPilotprojekte häufig ohne Übergangsperspektive\r\nIn den letzten Jahren haben viele Förderprojekte in Deutschland zur Entwicklung und\r\nErprobung der Technologie beigetragen. Die gute Nachricht: Seit dem Frühjahr 2023\r\nhat das Kraftfahrt-Bundesamt mehreren Antragsstellern eine Erprobungsgenehmigung\r\ngemäß § 1i StVG i.V.m. § 16 AFGBV zum Testbetrieb von automatisierten Fahrfunktionen\r\nim öffentlichen Straßenverkehr erteilt. Im Juni dieses Jahres wurde bspw. eine\r\nentsprechende Level-4-Erprobungsgenehmigung auf Basis der AFGBV vom Kraftfahr-\r\nBundesamt bewilligt8. Jedoch stehen viele dieser Projekte vor großen Herausforderungen,\r\nwie z. B. unzureichender Finanzierung oder Aussicht auf Skalierung. Bisher wurde noch\r\nkein Pilotprojekt in den Regelbetrieb überführt.\r\nStand der Technik\r\nZahlreiche Pilotprojekte zur Umsetzung der AFGBV zeigen das Engagement und die Bemühungen\r\nin diesem Bereich. Die Entwicklung von Level-4-Systemen ist weiterhin noch extrem zeit- und\r\nkostenintensiv und es fehlt vielen Unternehmen der Branche an Kapital zur Entwicklung. Der europäische\r\nADS-Markt steht unter Druck durch finanzstarke außereuropäische Wettbewerber,\r\ndie über wesentlich mehr freies Kapital verfügen. Aufgrund fehlender Absatzprognosen ist zu\r\nbeobachten, dass sich europäische Akteure, die Technologien für autonome Fahrzeuge entwickeln,\r\nbereits aus dem Markt zurückziehen. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der\r\nLeistungsfähigkeit von Hard- und Software im Level-4-Bereich (z. B. Sensorik, Signalverarbeitung\r\noder Systemkomponenten wie Steer-by-Wire-Architekturen).\r\nDarüber hinaus arbeitet die Industrie an betrieblichen Softwarelösungen, um nicht nur die Fahr- und\r\nLenkaufgabe zu automatisieren, sondern auch sämtliche Fahrnebenaufgaben wie z. B. Fahrgastsicherheit,\r\nKommunikation mit Leitstelle und Fahrgästen, Notfallmanagement sowie technische\r\nKontrolle und Fahrzeugüberprüfung.\r\n8 ↗ https://www.deutschebahn.com/de/presse/pressestart_zentrales_uebersicht/Pionierprojekt-KIRA-startet-mit-autonomen-\r\nFahrzeugen-fuer-den-OePNV--12926526\r\n10\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nHohe Anlaufkosten für Betreiber und Kommunen\r\nDie Einführung der neuen Technologie ist in der aktuellen Einführungsphase mit sehr\r\nhohen, teils einmaligen Anlaufkosten verbunden, die sich in mehreren Bereichen zeigen:\r\n■ Fahrzeugkosten: Entwicklungs- und Herstellungskosten für autonome Fahrzeuge\r\nsind hoch. Aufgrund regulatorischer Beschränkungen, unzureichender Planbarkeit\r\ndes Absatzes und damit fehlender Skaleneffekte sind die Preise für autonome Fahrzeuge\r\nauf absehbare Zeit vergleichsweise hoch, was die Anschaffung insbesondere für\r\nBetreiber mit kleinem finanziellem Spielraum und Kommunen erheblich erschwert.\r\n■ Gebietserschließungskosten: Der neue Genehmigungsprozess, die oftmals notwendige\r\numfangreiche Kartenerstellung und die notwendige vor Ort Unterstützung\r\ndurch ADS-Anbieter treiben die Kosten in die Höhe. Die daraus resultierenden hohen\r\nKosten für den Einsatz autonomer Verkehrsmittel sind für Kommunen und Betreiber\r\naufgrund der aktuellen Haushaltslage und generell gestiegenen Kosten,\r\noft nicht finanzierbar.\r\n■ Betriebskosten: Betreiber konventioneller Linien- und Linienbedarfsverkehre müssen\r\naufgrund geänderter technologischer und regulatorischer Anforderungen für den\r\nBetrieb autonomer Fahrzeuge neue Prozesse entwickeln. Diese führen initial zu höheren\r\nKosten und können i.d.R. erst über die Zeit, z. B. basierend auf gesammelten\r\nErfahrungen optimiert werden. Zudem erfordert die Neuartigkeit der autonomen\r\nTechnik insbesondere in der ersten Phase umfassenden Support durch alle beteiligten\r\nAkteure, was anfangs höhere Betriebskosten bedeutet.\r\nZwischenfazit\r\nSowohl bei der Entwicklung autonomer Fahrzeuge als auch bei deren Erprobung im\r\nBetrieb läuft Deutschland derzeit Gefahr, in dieser Schlüsseltechnologie international\r\nabgehängt zu werden. Deutschland darf nicht in eine Situation geraten, wie sie 2011\r\nder deutschen Photovoltaikindustrie widerfahren ist.\r\n11\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2 Handlungsempfehlungen\r\n2.1 Entwicklung eines politischen Zielbilds für\r\nautonomes Fahren\r\nDie Technologie des autonomen Fahrens wirkt disruptiv auf Automobil- und Mobilitätsbranche.\r\nWie sich der Markt für autonomes Fahren in Deutschland entwickelt, hat Einfluss auf die Erreichung\r\nder verkehrspolitischen Klimaziele, die Mobilitätswende in Städten, die Entwicklung unserer\r\nWohn- und Lebensräume, das Wirtschaftswachstum und den Arbeitsmarkt. Deutschland braucht\r\nein konkretes Zielbild für ein autonomes Mobilitätssystem. Denn nur mit einem klaren politischen\r\nZielbild kann der Übergang für alle positiv gestaltet werden. Hierfür braucht es eine Initiative der\r\nzuständigen Ministerien für Verkehr, Umwelt, Wirtschaft und Arbeitsmarkt von Bund und Länder.\r\nDas Zielbild muss mindestens das angestrebte Angebotsniveau, die vertriebliche und tarifliche\r\nAusgestaltung und die Finanzierungslogik enthalten. Auf dieser Basis kann dann ein Transformationsprozess\r\nhin zum Zielbild erarbeitet werden.\r\n2.2 Finanzierung und Beschaffung\r\nDie Finanzierung dieser Schlüsseltechnologie für die Mobilität der Zukunft ist eine der zentralen\r\nHerausforderungen, um das autonome Fahren in Deutschland voranzubringen und international\r\nwettbewerbsfähig zu bleiben. Dabei muss die Politik sowohl die Attraktivität für private Investitionen\r\nerhöhen als auch öffentliche Mittel für die Technologieeinführung mobilisieren.\r\nEntwicklung von ADS-Systemen sowie Fahrzeug und Betriebssoftware\r\nEs braucht einen Hochlauf privater Investitionen in L4-Systeme zur Sicherung bestehender\r\n(europäischer) Marktakteure. Dies betrifft insbesondere die Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit\r\nvon Technologiebausteinen für Hard- und Software im Level-4-Bereich (z. B. Sensorik,\r\nSignalverarbeitung oder Systemkomponenten wie Steer-by-Wire-Architekturen). Gleichzeitig bedarf\r\nes die weitere Entwicklung von Software-as-a-Service Lösungen für zukünftige Betreiber – ein\r\nintegriertes System aus ADS, Fahrzeug- und Betriebssoftware. Damit wird das B2B Geschäft stark\r\nan Bedeutung gewinnen. Um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, müssen\r\nInvestitionen in Europa und in Deutschland aber noch attraktiver werden (siehe auch ↗ Bitkom-\r\nStellungnahme, insbesondere Punkt 29). Damit deutlich mehr privates Kapital in Zukunftstechnologien\r\nwie das autonome Fahren fließt, muss sich die deutsche Politik, insbesondere die\r\nBundesregierung, wie in der Wachstumsinitiative versprochen, auf EU-Ebene, insbesondere mit\r\nBlick auf die neue EU-Kommission, für eine ambitioniertere Agenda zur Verwirklichung der Kapitalmarktunion\r\neinsetzen9. Dabei muss Deutschland insbesondere seine Stärken in der Innovationsfähigkeit\r\nausspielen und auch bei dieser für die Automobilindustrie entscheidenden Technologie\r\neinen Schwerpunkt auf die Generierung von Intellectual Property legen.\r\n9 ↗ https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/haushalt-2025-wachstumsinitiative-\r\n2299130\r\n12\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nUnterstützung von Betreibern\r\nIn den letzten Jahren haben zahlreiche Förderprojekte zur Entwicklung und Erprobung\r\nder Technologie beigetragen. Der nächste Schritt in der Entwicklung des Marktes für\r\nautonomes Fahren erfordert Verkehre mit mehreren Tausend Fahrzeugen, um einen\r\ngesamtgesellschaftlichen Nutzen zu erzeugen und Skaleneffekte in der Fahrzeugherstellung\r\nzu erzielen. Zusätzlich bedarf die Entwicklung und Optimierung betrieblicher\r\nProzesse weitaus größere Flotten von mehreren Tausend Fahrzeugen. Die durch Skaleneffekte\r\neinhergehenden Senkungen bei Beschaffungs- und Betriebskosten ermöglichen\r\nin einem zweiten Schritt den großflächigen Rollout in Deutschland. Aufgrund der\r\nhohen Initialkosten für die datenseitige Erfassung und Ertüchtigung von Gebieten,\r\ndie Anschaffung von Fahrzeugen sowie weiterer Anlaufkosten braucht es eine neue\r\nFördersystematik für kommende Projekte. Eine Konzentration der Förder- und Finanzmittel\r\nauf sehr wenige Modellregionen mit größeren Bediengebieten und Fahrzeuganzahlen\r\nkönnte Abhilfe schaffen. Als Vorbild könnte die Modellregion Mobilität in\r\nHamburg dienen. Diese deckt jedoch nur die Mobilitätsbedarfe und -anforderungen in\r\nMetropolregionen und die Anbindung an das Umland ab. Darüber hinaus sollte\r\ndie Anbindung ländlicher Räume ohne größere ÖPNV-Strukturen in Modellregionen\r\nerprobt werden. Um im Sinne der Mobilitätswende den ÖPNV als attraktive Alternative\r\nzum Individualverkehr erlebbar zu machen, sollten sich die Modellregionen analog\r\nzu Hamburg am Anspruch einer Mobilitätsgarantie orientieren, also ein Angebot\r\ninnerhalb von 5 Minuten in Metropolen, 15 Minuten in urbanen Räumen und 30 Minuten\r\nim ländlichen Bereich sicherstellen. Die Modellregionen könnte so Vorbild für eine\r\nattraktivere, gerechtere und umweltfreundlichere Mobilität sein und als Blaupause für\r\ndie Skalierung in ganz Deutschland dienen.\r\nBegrenzte lokale Mittel bei Verkehrsunternehmen und Kommunen erfordern eine\r\numfassende Förderung der Fahrzeuginvestitionen und Betriebskosten, die über 90 Prozent\r\nliegen sollte.\r\nDurch eine Konzentration der Fördermittel auf sehr wenige Modellregionen können die\r\nFinanzmittel effektiver eingesetzt werden. Eine übergreifende Initiative unterschiedlicher\r\nMinisterien ist aufgrund der weitreichenden Implikationen für Wirtschaft, Verkehr\r\nund Umwelt notwendig. Das Förderprogramm »Schaufenster Elektromobilität« kann\r\nhierbei als Vorbild dienen10: Die damalige Bundesregierung wählte vier Regionen in\r\nDeutschland als Zielgebiete einer großen Forschungs- und Entwicklungsinitiative aus.\r\nZiel des Programms war es, die deutschen Kompetenzen in den Bereichen Elektrofahrzeuge,\r\nEnergieversorgung und Verkehrssystem in ausgewählten, groß angelegten\r\nregionalen Demonstrations- und Pilotvorhaben systemübergreifend zu bündeln und\r\nsichtbar zu machen. Für autonomes Fahren braucht es einen analogen Angang.\r\n10 ↗ https://vdivde-it.de/de/auftrag/schaufenster-elektromobilitaet\r\n13\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nAnpassung der Beschaffung\r\nDie bestehenden, klassischen Ausschreibungsmuster des öffentlichen Sektors, die sich häufig\r\nauf Preiskriterien konzentrieren, decken sich nicht mit den Wettbewerbsund Geschäftsmodellen\r\nim autonomen Fahren. So müssen die Beschaffungsprozesse so flexibel gestaltet werden,\r\ndass innovative Lösungen gefördert und nicht nur kostengünstige Angebote bevorzugt werden.\r\nDies erfordert eine Anpassung der Ausschreibungskriterien, die neben dem Preis auch die Innovationskraft,\r\ndie Nachhaltigkeit, die Qualität der angebotenen Technologie und den langfristigen\r\nNutzen für die öffentliche Mobilität stärker berücksichtigen. Wichtig ist, dass bei der Beschaffung\r\nvon autonomen Fahrtechnologien nicht nur kurzfristige Kosteneinsparungen im Vordergrund\r\nstehen, sondern auch die nachhaltige Verbesserung des ÖPNV und die Förderung des technologischen\r\nFortschritts.\r\nDie Investitionskosten für autonome Fahrzeuge sind höher als für konventionelle Fahrzeuge,\r\naber es besteht ein Potenzial für perspektivisch niedrigere Betriebskosten. Für eine erfolgreiche\r\nBeschaffung und Integration von autonomen Fahrzeugen in den ÖPNV müssen also passende\r\nund innovative Vergabeverfahren und -instrumente im ÖPNV zielgerichtet entwickelt werden.\r\nEs wird abgeschätzt, dass klassische Vergabeverfahren weniger zielführend sind, sondern vorwiegend\r\nneue, rechtssichere Vergabeinstrumente erforderlich werden.\r\n2.3 Kleinserienbeschränkung für\r\nautonome Fahrzeuge\r\nBisher ist es für Hersteller autonome Fahrzeuge nur möglich, als Kleinserie auf EU- und\r\nnationaler Ebene typgenehmigt zu werden, was bedeutet, dass Fahrzeughersteller\r\nmaximal 1.500 Fahrzeuge pro Modelltyp pro Jahr genehmigen lassen können. Der Grund\r\ndafür liegt in den Verordnungen (EU) 2022/1426 und (EU) 2018/858, welche die europaweit\r\nharmonisierten technischen Anforderungen bestimmen. Momentan bleibt nur\r\nder Weg über die Typgenehmigung von Kleinserien11.\r\nIn Deutschland könnte sich zukünftig der flächendeckende Einsatz von autonomen\r\nFahrzeugen dadurch verzögern, da die Fahrzeughersteller weder in der Lage sein werden\r\nSkaleneffekte zu erzielen noch ausreichend Fahrzeuge in der benötigten Anzahl zur\r\nVerfügung zu stellen. Zudem ist eine Überarbeitung dieser Regelung für die Hersteller\r\nvon entscheidender Bedeutung, um Planungssicherheit zu erhalten. Die Bundesregierung\r\nsollte sich daher weiterhin dafür einsetzen, dass die Verordnung auf EU-Ebene so\r\nangepasst wird, dass autonome Fahrzeuge idealerweise ohne Anpassungen der\r\nAnforderungen in unbegrenzter Anzahl zugelassen werden können.\r\n11 ↗ https://www.roedl.de/themen/kompass-mobilitaet/2023/20/autonome-fahrzeuge-kleinserie-koennen-typgenehmigtwerden\r\n14\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2.4 Harmonisierung der\r\nBetriebsbereichsgenehmigung\r\nDarüber hinaus ist es wichtig, dass auch eine länderübergreifende Betriebsbereichsgenehmigung\r\nunbürokratisch und unkompliziert möglich ist. Der im Verkehrsblatt 03/2024 veröffentlichte\r\nLeitfaden der Betriebsbereichsgenehmigung ist ein erster wichtiger Schritt, um Level 4 Fahrzeuge\r\nauch länderübergreifend für den Straßenverkehr zuzulassen. Hierbei handelt es sich jedoch nur\r\num eine Empfehlung, so dass eine verpflichtende Anwendung aller Länder sowie der Autobahngesellschaft\r\neinen deutlichen Mehrwert für eine unbürokratische und praxistaugliche Umsetzung\r\nzur Folge hätte. Dies ist u. a. auch deswegen erforderlich, damit Unternehmen, die in mehreren\r\nBundesländern tätig sind, nicht mit unterschiedlichen Genehmigungsverfahren und zusätzlichen\r\nbürokratischen Hürden konfrontiert werden. Dies würde nicht nur den Verwaltungsaufwand\r\nreduzieren, sondern auch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts\r\nDeutschland erhöhen.\r\nDaher muss die Politik gemeinsam mit allen Prozessbeteiligten (Hersteller/Betreiber, Technische\r\nDienste sowie die beiden Genehmigungsbehörden KBA & Landesbehörde bzw. Autobahngesellschaft)\r\nauf Länder- und Bundesebene ein gemeinsames Verständnis schaffen, wie die Betriebsbereichsgenehmigung\r\nund die Anforderungen im Einzelnen zu interpretieren sind. Darauf aufbauend\r\nsollten in einem zweiten Schritt die im Leitfaden beschriebenen Abläufe auf Basis einer digitalen\r\nBetriebsbereichsgenehmigung möglichst zeitnah in einem Pilotprojekt, das alle Schritte der\r\nGenehmigung theoretisch durchläuft, mit allen Prozessbeteiligten praktisch erprobt werden,\r\num daraus wichtige Erkenntnisse auf dem Weg zum Serienbetrieb abzuleiten. Das Ziel muss es sein,\r\neinen länderübergreifend einheitlichen Prozess der Betriebsbereichsgenehmigung zu entwickeln.\r\n2.5 Harmonisierung von\r\nErprobungsgenehmigungen\r\nEin Flickenteppich aus nationalen Rechtsvorschriften erschwert das Erproben und\r\ndamit auch die Skalierung von autonomen Fahrzeugen in grenzüberschreitenden\r\nBetriebsbereichen. Hier sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Vereinfachung\r\nund Harmonisierung bei der Beantragung und Erteilung von Testgenehmigungen\r\nfür autonome Fahrzeuge in Europa einsetzen.\r\n15\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2.6 Akzeptanz und Partizipation der Gesellschaft\r\nfördern\r\nUm die Akzeptanz und Partizipation der Gesellschaft in Bezug auf autonome Fahrzeuge sicherzustellen,\r\nist es essenziell, die Vorteile und den möglichen Nutzen der Technologie herauszustellen.\r\nZudem muss ein klares Erwartungsmanagement gefördert werden, dass keine Technik frei von\r\nFehlern ist, aber Unfälle durch autonome Fahrzeuge signifikant reduziert werden können.\r\nKlares Erwartungsmanagement in Bezug auf die Sicherheit der Technik\r\nAutonome Fahrzeuge müssen im Durchschnitt mindestens genauso sicher fahren wie ein\r\nmenschlicher Fahrer. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die derzeit häufigste Unfallursache,\r\ndas menschliche Versagen, durch den Einsatz im Vergleich zum Menschen zuverlässigerer autonomer\r\nFahrzeuge verhindert wird. Damit kann das autonome Fahren einen signifikanten Beitrag\r\nzur Reduzierung von Verkehrsunfällen leisten. Es ist jedoch wichtig klarzustellen, dass Technik\r\nnicht fehlerfrei ist und Unfälle passieren können. Insgesamt sollten keine falschen Versprechungen\r\ngemacht werden, sondern ein klares Erwartungsmanagement formuliert werden, wo autonome\r\nFahrzeuge ihren Nutzen entfalten und wo sie an ihre Grenzen stoßen.\r\nNutzen der Technologie für die Gesellschaft erlebbar machen\r\nFlexibilisierung des innerstädtischen ÖPNV-Angebots, bessere Anbindung suburbaner und ländlicher\r\nRegionen sowie Bekämpfung des Fachkräftemangels bei Fahrerinnen und Fahrern – der überragende\r\nNutzen der autonomen Fahrtechnologie muss in der Kommunikation klar im Vordergrund\r\nstehen. Ohne autonomes Fahren würde der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in den\r\nkommenden Jahren aufgrund der anstehenden Renteneintrittsphase vieler Busfahrerinnen und\r\nBusfahrer stark eingeschränkt werden12. Diese Vorteile müssen in der Gesellschaft klar formuliert\r\nwerden.\r\nModellregionen spielen dabei eine entscheidende Rolle, indem sie die neue Technologie für die\r\nMenschen direkt erlebbar und erfahrbar machen. Außerdem können Erfahrungen gesammelt\r\nund die Bedürfnisse der Menschen besser eingeschätzt werden. Es ist daher sinnvoll, über eine\r\ngemeinsame Aufklärungskampagne von Politik und Wirtschaft im Rahmen dieser Modellregionen\r\nnachzudenken, um die Bevölkerung umfassend zu informieren und zu sensibilisieren.\r\n12 ↗ https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wirtschaft/studie-personalmangel-oepnv-nahverkehr-100.\r\nhtml#:~:text=Der%20Fachkr%C3%A4ftemangel%20in%20Verkehrsberufen%20wird,den%20n%C3%A4chsten%20\r\nJahren%20in%20Rente.\r\n16\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\n2.7 Anpassung des Verhaltensrecht notwendig\r\nNeben den oben genannten Grundvoraussetzungen sollte auch deutlich hervorgehoben\r\nwerden, dass außer der EU-Typengenehmigung und der Fahrzeugzulassung auch das\r\nVerhaltensrecht (StVO in Deutschland) für einen skalierten Rollout autonomer Fahrzeuge\r\nangepasst werden sollte. Dies gilt insbesondere für Vorschriften, die an den menschlichen\r\nFahrer gerichtet sind oder eine Interaktion mit anderen menschlichen Verkehrsteilnehmenden\r\nerfordern. Dies betrifft u. a.\r\n■ §9 StVO Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren (Einweiser)\r\n■ §15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen (Warndreieck)\r\n■ §22 StVO Ladungssicherung\r\n■ §21 StVO Kindersitz / Rückhalteeinrichtungen\r\n■ §34 StVO Unfall / Verkehrssicherung / Erste Hilfe\r\nDas Fehlen solcher Regelungen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da es keine\r\nspezifische gesetzliche Grundlage gibt, die beispielsweise das AD-System oder die\r\ntechnische Aufsicht dem menschlichen Fahrer gleichstellt oder das Verhalten des\r\nAD-Systems beschreibt. Hersteller, Betreiber und Fahrzeughalter müssen die daraus\r\nresultierenden Lücken mit eigenen Interpretationen des Gesetzes ausfüllen.\r\nDie Schweiz, die derzeit ebenfalls eine Verordnung über das automatisierte und autonome\r\nFahren entwirft, hat begonnen die Lücken zu schließen und überträgt Fahrerpflichten\r\nauf den Fahrzeughalter. So soll gesetzlich verankert werden, dass bei einem\r\nfahrerlosen Fahrzeug das Aufstellen eines Warndreiecks sowie das Mitführen der\r\nFahrzeugpapiere entbehrlich ist, solange der Fahrzeughalter (und der dem Halter untergeordneten\r\n»Operator«) organisatorisch sicherstellt, dass diesen Pflichten anderweitig\r\nnachgekommen wird. Damit obliegt es dem Halter den Betriebsablauf so zu strukturieren,\r\ndass den Pflichten nachgekommen wird, während dem Hersteller zugesprochen\r\nwird entsprechende, vom Halter nutzbare digitale Lösungen zu entwickeln.\r\n17\r\nThesenpapier | Einführung und Skalierung des autonomen Fahrens in Deutschland\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in\r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen\r\nmehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über\r\n500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikationsoder\r\nInternetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig,\r\nkreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82\r\nProzent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8\r\nProzent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus\r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen\r\nWirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen\r\nein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nPhone: +49 (0)30 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nwww.bitkom.org\r\nContact person\r\nRebekka Weiß, LL.M. | Head of Trust & Security | Phone: +49 (0)30 27576 161 |\r\nr.weiss@bitkom.org\r\nSimran Mann | Policy Officer Security | Phone: +49 (0)30 27576-214 |\r\ns.mann@bitkom.org\r\nEsther Steverding | Policy Trainee | Phone: +49 (0)30 27576-216 |\r\ne.steverding@bitkom.org\r\nLayout\r\nAnna Stolz | Bitkom\r\nCopyright\r\nBitkom 2023\r\nThis Guideline provides general, non-binding information. The contents reflect the\r\nview within Bitkom at the time of publication. Although the publication has been\r\nprepared with the utmost care, no claims can be made as to its factual accuracy,\r\ncompleteness, and/or currency; in particular, this publication cannot take the specific\r\ncircumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore\r\nthe sole responsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the\r\nreproduction of extracts, are held by Bitkom.\r\nContent 3\r\n1\r\n2\r\nBackground and Initial Statement 4\r\nSummary 5\r\nGeneral Requirements 6\r\nScope 6\r\nRisk reporting and risk mitigation measures 7\r\nDetection order 8\r\nRemoval order 8\r\nBlocking order 8\r\nTechnology 9\r\nEU Centre for Preventing and Combating Child Sexual Abuse 10\r\nAlternatives 11\r\nConclusion 12\r\n3\r\n4\r\nThe European Commission presented its proposal for the fight against child sexual abuse\r\non May 11, 2022. This proposal aims to curb the widespread distribution of child sexual\r\nabuse material (CSAM) and online grooming, which has risen sharply during the pandemic. Bitkom strongly supports the objectives of the proposal guaranteeing the wellbeing and protection of children, both offline and online. However, the proposal excessively and disproportionately interferes with users' fundamental rights to privacy.1\r\n The\r\nobjectives of the proposal should therefore be pursued by alternative means - the\r\nstrengthening of law enforcement authorities and mechanisms in conformity with\r\nfundamental rights and in particular the equipment and development of know-how, as\r\nwell as digital literacy programmes and education to raise awareness about online risks.\r\nA closer cooperation of authorities and institutions as well as the private sector for the\r\nprotection of children and young people, online and offline, must have priority. With\r\nrespect to legislative projects with partly similar regulatory objectives, it is also essential\r\nthat no duplicate regulations or contradictions arise - this applies in particular to the\r\nDigital Services Act and the e-Evidence Package. 2\r\n1 ↗ Statement on Chat Control and the Right to Encryption | Bitkom e.V.\r\nBackground and Initial\r\nStatement\r\nBackground and Initial Statement\r\n1\r\n5\r\nSummary\r\nSummary\r\nBitkom welcomes the aim of the proposed regulation to detect child sexual abuse\r\nmaterial on the internet and to prevent its dissemination. It also welcomes the goal of\r\nprotecting minors from grooming. However, the chosen instruments a) cannot be\r\nimplemented adequately from a technical point of view as envisaged in the proposal\r\nand b) represent a disproportionate encroachment on fundamental rights in comparison to alternative mechanisms, such as the strengthening of law enforcement authorities and educational outreach to children and young people. Nevertheless, Bitkom fully\r\nsupports the EUs aim to combat the dissemination of child sexual abuse material and\r\ngrooming on the Internet.\r\n2\r\n6\r\nGeneral Requirements\r\nGeneral Requirements\r\nScope\r\nCurrently, the draft Regulation takes a broad approach to the services within its scope\r\nand does not fully take into account the technical and legal constraints that apply to\r\ndifferent services in the value chain.\r\nThe legislative proposal imposes obligations on app store providers to take ‘reasonable\r\nefforts’ to assess whether each application presents a risk for solicitation of children\r\nand to take ‘reasonable measures’ to prevent children from accessing such applications\r\nby means of age verification and age assessment measures to identify child users.\r\nApplication store providers are, however, often not best placed when it comes to\r\nassessing this risk posed by each application. We believe that the obligation should\r\ntherefore be on the application developers themselves to properly assess the risk of\r\ngrooming and solicitation of children on their services, and to then take the appropriate mitigation measures as needed. Requiring app store providers to assess in parallel\r\nand potentially prevent minors from accessing certain applications could result in not\r\nonly duplicative efforts by all parties involved but could lead to different conclusions\r\nrendered by the app developer, the relevant authorities, and the app store provider,\r\npossibly resulting in legal action. The process should have streamlined age verification\r\nsolutions and should remain with the party that is most familiar with their service and\r\nthe vectors for abuse on that service.\r\nIn addition, the proposal would benefit from clarifying which role cloud infrastructure\r\nproviders play in the fight against online child sexual abuse. Cloud infrastructure\r\nproviders offer a collection of modular cloud services including computing, data storage, data analytics and machine learning that enable customers to build and run their\r\nown IT operations. Only the customers of cloud infrastructure have direct access and\r\ncontrol over their data. They are best positioned to understand the forms of abuse that\r\ncould take place on their platform. Detection of online child sexual abuse would be\r\nmost robust and actionable with the customer who has control and knowledge about\r\ntheir end-user data. Placing Cloud infrastructure providers in scope of the detection\r\norders in the same manner as downstream hosted products, would be unproportionate and fail to recognize technical challenges. Thus, we recommend cloud infrastructure\r\nproviders be taken out of scope for the detection obligations.\r\n3\r\n7\r\nGeneral Requirements\r\nRisk reporting and risk mitigation measures\r\nProviders of hosting services and interpersonal communication services shall be required to\r\nprepare risk reports with regard to the risk of their service being used for the dissemination of\r\nchild sexual abuse material and grooming activities. Based on these reports, providers are to\r\nassess risks and take risk mitigation measures and report them to the new EU centre. The basic\r\nidea of assessing one's own risk and designing and implementing measures to minimise the\r\nassessed risk is to be supported. The Digital Services Act will already impose an obligation for\r\nvery large online platforms to assess and mitigate risks on their services. For those operators who\r\nwill be subject to such broader risk assessment obligations under the DSA, there should be the\r\npossibility to build on that to comply with the obligation under the new proposal. Moreover,\r\nproviders are currently already voluntarily implementing measures to make it more difficult to\r\ndisseminate child sexual abuse material.\r\nHowever, the draft regulation leaves several questions open: Among them are the criteria for\r\nclassifying the risk. The assessment process, or rather the assessment criteria, must be designed\r\nin a transparent manner in order to also be able to assess the appropriateness of risk minimisation measures. Criteria must be developed that are known and common to all.\r\nFurthermore, the regulation should allow for the inclusion of voluntary scanning as it is the case\r\nin the interim regulation. This would guarantee that services can continue the work they are\r\nalready doing and would prevent a temporary halt of scanning during the transition period.\r\nRegarding scope and possible exceptions for e.g., classified materials additional discussions about\r\nsafeguards are needed. Under the proposed risk mitigation framework, companies should be at\r\nleast allowed to continue proactive voluntary detection of known CSA material (CSAM). Considering the verified nature of criminal material and the proven/robust/non-invasive nature of hashmatching technology, proactive detection of known CSAM would pose limited risks to fundamental rights, while having the potential to swiftly and effectively avoid revictimization.\r\nAccording to the draft regulation, the risk measures to be taken should be in proportion to the\r\nfinancial and technological possibilities as well as in proportion to the number of users of the\r\nproviders. This is in essence to be welcomed. However, it also means that large messenger services will have to take more rigid measures than small niche services. Making it a logical assumption that perpetrators will switch to smaller service providers, which have to introduce less rigid\r\nmeasures. Due to this a feasible minimum standard must be established enabling smaller providers to implement the minimum standard and larger providers with additional leeway to implement additional risk mitigation measures. The EU Centre has to be able to provide the necessary\r\ntechnology to SMEs.\r\n8\r\nGeneral Requirements\r\nDetection order\r\nUnder the proposal, detection orders will be issued if the EU Centre is of the opinion\r\nthat the risk reduction measures taken are not sufficient. However, the draft regulation\r\ncurrently lacks information on how the EU Centre arrives at its assessment. Which\r\nindicators will be used as a basis to assess risk and necessity? The chosen indicators, or\r\nat least the underlying guiding principles, should be defined in the proposal to ensure\r\ntransparency and consistency. In addition, the indicators should be regularly evaluated\r\nregarding their accuracy and adjusted according to current technological developments. Overall, orders should be issued only as measures of last resort.\r\nThe order preparation process will be complex, resource-intensive and impose burdensome requirements on the public and private sector, particularly on smaller operators\r\nsince detection orders – particularly for new CSAM and grooming – will likely result in\r\nheavy levels of intrusiveness on users’ fundamental rights.\r\nRemoval order\r\nBitkom welcomes the introduction of removal orders, and we are aligned with the goal of\r\nremoving CSAM expeditiously. However, we want to point out that not all hosting providers\r\nare technically able to access their customer’s granular content. To mitigate negative effects\r\nof large take downs of resources, we recommend that a similar approach to Art. 5.6 of\r\nE-evidence Regulation (political agreement) be issued in which Production Orders are first\r\naddressed to service providers that act as data controllers.\r\nBlocking order\r\nThe idea of the blocking obligation presented in the proposed regulation can be compared to the basic idea of the German Access Impediment Act from 2010. The criticism\r\nfrom back then remains: The blocking mechanisms can easily be circumvented, making\r\nthe blocking invalid. In addition, according to the draft regulation, access blocks are\r\nlimited in time and deletion of the material does not take place. Thus, the material\r\nremains on the net and can be further disseminated via other ways and channels. Only\r\nconsistent deletion of detected material will prevent it from being further disseminated in the same way.\r\n9\r\nGeneral Requirements\r\nTechnology\r\nIf, based on the analysis of the risk report and the proposed risk mitigation measures,\r\nthe EU centre concludes that there is a risk that the service is being used to share child\r\nsexual abuse material or solicitation, then a detection order may be issued. This will\r\nimpose a duty to implement technology that detects material containing child sexual\r\nabuse and grooming content.\r\nDepending on technology, compliance with detection orders could result in disproportionate obligations that could become incompatible with the EU ban on general monitoring obligations for intermediaries. To avoid that, detection orders should be issued\r\nonly if and when technology allows a fair balance among the fundamental rights of all\r\nparties involved.\r\nSuch technology currently exists to detect known CSAM (i.e. hash-matching technology). However, at this stage, it is unclear whether equally robust, proven, and scalable\r\ndetection technologies for new CSAM and grooming exist at all. Detection of new\r\nCSAM and grooming is done through AI classifiers. Even assuming accurate and reliable technologies are developed in the future, escalation and systematic human review\r\nin such instances cannot be avoided. This is particularly relevant with regard to the\r\ncomplex task of validating suspected instances of grooming, which are highly dependent on context and intent that can only be discerned from extensive human review,\r\nand this raises significant privacy concerns.\r\nDetection technology, often referred to as »chat control« due to its broad nature,\r\nneeds more in-depth discussion and a careful balancing of interests and fundamental\r\nrights. Experts from this field are not aware of any technology that meets the required\r\nstate of the art, has the lowest possible error rate and least invasion of privacy.2\r\n It is\r\nnot very likely that such a technology will exist in the near future, especially during the\r\nimplementation period of the Regulation. Additionally, there is too little information\r\non the criteria of the implemented technology. However, a high error rate, such as\r\nranging close to 10 %, would lead to the material having to be checked manually. This\r\nties up resources that are lacking in the prosecution of the alleged perpetrators to\r\nprevent further child sexual abuse. The general use of scanning technology, regardless\r\nof suspicion, is an enormous intrusion into the privacy of millions of EU citizens several\r\ntimes a day. Bitkom firmly rejects this approach and recalls that the fundamental right\r\nto privacy also applies in the digital space and especially also regarding communication\r\ndata, as recently shown in the CJEUs considerations of the former German Data retention Law and its approach to cover data independent of a concrete suspicion and\r\nwithout enough balance to the rights of the users.\r\nWhen using AI, there are further questions about technology that need to be answered\r\nbefore its implementation. For instance, how are AI systems supposed to adequately\r\nand reliably recognise whether the material in question is footage of a 17- or\r\n2 ↗ FraunhoferSIT-StudieJugendschutz.pdf\r\n10\r\nGeneral Requirements\r\n18-year-old person? In the context of detection of new CSA material, technology is\r\nunlikely to be able to correctly identify problematic material without human intervention. In addition, there are different age limits for sexual consent in the EU. Even\r\nyoung-looking but adult people can take intimate pictures of themselves and share\r\nthem with mutual consent. There is a high probability that the AI will recognise this as\r\na depiction of child sexual abuse, the file will be identified as false-positive and will\r\nhave to be checked manually. The same applies, for example, to shots of toddlers at the\r\nbeach or in the garden in summer, which are shared in the family group without\r\nulterior motives. If such a depiction is filtered out and handed over to the authorities,\r\nfirstly, additional work is again incurred, and time cannot be invested in the prosecution of criminal content but also the sender of the depiction turns up in the course of\r\nthe investigation and their privacy is invaded.\r\nEven if reliable and accurate detection technology is developed in the future, escalation and human review cannot be avoided. This rings particularly true for grooming.\r\nGrooming indicia are embedded in language, which in turn continuously evolves, are\r\nvery context-based and thus require interpretation given the context/intent specificity. Even assuming a 100% accurate detection technology, by nature a grooming detection obligation would still de facto require that every private text message scanned\r\nand identified by automated technology as potential indicia of a grooming conversation would have to be read and verified by a human reviewer. As a result, regardless of\r\nthe quality of the available detection technology, scanning for grooming remains an\r\nextremely privacy-intrusive practice which would jeopardize the users’ privacy.\r\nThe draft regulation requires providers of interpersonal communication services to\r\ninclude information on the technology used in their general terms and conditions. In\r\ngeneral, transparency is to be welcomed, but there is a risk here that the alleged\r\nperpetrators will thus obtain information that makes it possible for them to circumvent the technology in order to continue sharing criminal content.\r\nEU Centre for Preventing and Combating Child\r\nSexual Abuse\r\nIn order to combat child sexual abuse and to coordinate law enforcement in this field,\r\nan appropriate EU centre should be established. To ensure communication between\r\nthe EU centre and the providers, simple but secure communication channels and\r\ninterfaces are needed to transfer data as sensitive as child sexual abuse material.\r\nThe communication should be based on already existing frameworks, such as the one\r\nproposed for the implementation in the e-Evidence regulation.\r\n11\r\nGeneral Requirements\r\nIn order to be effective, the EU centre must be sufficiently well equipped from a financial and personnel point of view. It must be ensured that responsibilities and powers\r\nare defined from the outset to save duplication and uncoordinated action and thus\r\nvaluable time to solve and prevent child sexual abuse crimes.\r\nThe EU centre shall create and maintain a database of hash values of known depictions\r\nof child sexual abuse. This hash database will work for the detection of known material\r\nbut not for unknown or slightly altered material. The EU Centre should also work in\r\nclose cooperation with NCMEC in order to ensure that the database is exhaustive.\r\nThe new rules will require companies to report to the EU Centre regardless of whether\r\nthey are already reporting in other jurisdictions (i.e. NCMEC). This will not only create\r\ndouble reporting obligations with the obvious negative red-tape and administrative\r\ncosts for companies. This will also create risks of fragmentation in terms of knowledge\r\nmanagement and database maintenance by the various regional authorities. Reporting\r\nrequirements should be harmonized as much as possible to existing reporting systems\r\nand mechanisms to ensure consistent knowledge management in this area should be\r\nput in place.\r\nAlternatives\r\nOne of the justifications for the draft regulation, according to the Commission, is that\r\nthe so-called transitional regulation expires in 2024 and there should be a legal successor. The measures made possible by the transitional regulation to limit the spread of\r\nchild sexual abuse are having an effect. Many companies have voluntarily implemented measures. Therefore, an alternative, which would allow for the time to draft a\r\nregulation in conformity with technological possibilities and fundamental rights,\r\nwould be that the transitional regulation is extended for a longer period.\r\nIn addition to the possibility of extending the transitional regulation, another measure\r\ncould be that known material is filtered first and that this and known accesses to it are\r\nconsistently deleted after discovery. In addition, users who send known content of\r\nchild sexual abuse could receive an automatic warning that they are sending criminally\r\nrelevant material. The idea here is that they feel caught and do not send the material.\r\nThe strengthening of law enforcement authorities and mechanisms in conformity with\r\nfundamental rights and in particular the equipment and development of know-how, as\r\nwell digital literacy programmes and education to raise awareness about online risks\r\nmust take priority. Furthermore, the close cooperation between the public and the\r\nprivate sector for the protection of children and young people, online and offline, has\r\nto be encouraged and developed further.\r\n12\r\nGeneral Requirements\r\nConclusion\r\nWe support the aim to develop tools and improve the means of identification of child\r\nabuse material for companies and law enforcement agencies. Priority should also be\r\ngiven to the deletion of known material that can only be done by increasing the\r\nresources of law enforcement agencies to prosecute and investigate child sexual\r\nabuse. However, we do not consider the proposed approach to be suitable, necessary,\r\nor appropriate due to the reasons mentioned in this position paper. We are determined\r\nto proactively improve and develop technical solutions to stop the distribution of\r\nCSAM and eager to further discuss our abovementioned concerns to find solutions.\r\n13\r\nNeuer Kolumnentitel\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstraße 10\r\n10117 Berlin\r\nT 030 27576-0\r\nbitkom@bitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,700 companies of the digital economy, including 2,000 direct members.\r\nThrough IT- and communication services alone, our members generate a domestic annual turnover\r\nof 190 billion Euros, including 50 billion Euros in exports. The members of Bitkom employ more than\r\n2 million people in Germany. Among these members are 1,000 small and medium-sized businesses,\r\nover 500 startups and almost all global players. They offer a wide range of software technologies,\r\nIT-services, and telecommunications or internet services, produce hardware and consumer electronics, operate in the digital media sector or are in other ways affiliated with the digital economy.\r\n80 percent of the members’ headquarters are located in Germany with an additional 8 percent\r\nboth in the EU and the USA, as well as 4 percent in other regions of the world. Bitkom promotes the\r\ndigital transformation of the German economy, as well as of German society at large, enabling\r\ncitizens to benefit from digitalisation. A strong European digital policy and a fully integrated digital\r\nsingle market are at the heart of Bitkom’s concerns, as well as establishing Germany as a key driver\r\nof digital change in Europe and globally.\r\nbitkom.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nReferat VI B\r\nHerrn MinDirig Dr. Koehler\r\n11019 Berlin\r\nPer Mail vorab an buero-vib@bmwk.bund.de\r\nKopie geht an: \r\nBMG: Referat 124 \r\n\r\nExemplary application of the EU AI Act to medical device use cases \r\nDear Mr. Koehler,\r\nIn response to the stakeholder dialogue conducted by your ministry on March 25th, 2024, we would \r\nlike to present a medical device industry perspective in applying the EU AI Act to specific medical \r\ndevices.\r\n\r\nThe four use cases attached have been provided by Ada Health GmbH, CADS GmbH, Carl Zeiss Meditec \r\nAG and Siemens Healthineers AG (the content of each use case is the sole responsibility of its providing \r\ncompany). These use cases cover a diverse range of medical device applications such as AI based \r\nsoftware to diagnose (segmentation, classification and volume determination), to predict disease \r\nprogression, to guide and to monitor therapies in the field of bones, brain and lung images as well as \r\nAI based symptom assessment. All use cases are subject to the Medical Device Regulation (MDR) or \r\nthe In-vitro-Diagnostic Medical Device Regulation (IVDR). \r\nWhile the submitted use cases differ with respect on how AI is specifically integrated in the presented \r\nmedical devices, all use cases reflect the need for further details as well as more specific guidelines on \r\nthe intention and interpretation of the EU AI Act in particular with respect to the following aspects: \r\nArticle 6: Classification Rules for High-Risk AI Systems\r\nAll submitted use cases highlight the need for more precise specification regarding the classification \r\nof an AI system that is intended to be used as a safety component of a product, or that itself is a \r\nproduct as a high-risk system.\r\nOur current understanding of the systematic categorization of High-Risk AI Systems is summarized as \r\nfollows: \r\n\r\nChart 1: Schematic representation of the classification of High-Risk AI Systems acc. to EU AI Act \r\nBeyond the logic of classification, defining criteria such as \r\n‘the AI System is intended to improve the result of a previously completed human activity’ \r\nArticle 6 (3 b) EU AI Act\r\nor \r\n‘AI systems intended to be used for the recruitment or selection of natural persons, in \r\nparticular to place targeted job advertisements, to analyse and filter job applications, and \r\nto evaluate candidates’ Annex III 4 (a) EU AI Act\r\nor \r\n‘AI systems intended to be used for risk assessment and pricing in relation to natural persons \r\nin the case of life and health insurance’ Annex III 5 (c) EU AI Act\r\nshould be further specified, too. For instance: \r\n\r\n1. Is an AI system to be classified as high-risk in case it is categorized as a medical device \r\nof risk class I acc. to MDR with an intended purpose of vision monitoring and that is \r\nused by an airline company for recruitment and selection of pilots (intended purpose \r\nof vision monitoring does not exclude explicitly the use case vision monitoring in \r\npilots)?\r\n2. Does any intended function that determines the risk of a disease or therapy \r\nprogression drive the classification of the medical device as a high-risk AI system in \r\ncase a private health insurance company in Europe uses the outcome of the medical \r\ndevice to adjust its insurance premiums? \r\nIn summary, we received several requests with respect to technical definitions as well as \r\ninterpretation of the AIA regarding the categorization of high-risk AI systems. Further, guidance is \r\nneeded to facilitate the intended implementation. \r\nArticle 9: Risk Management System \r\nAll submitted use cases emphasize the need for more precise specification regarding the addressed \r\nrisk according to Article 9 EU AI Act. As for medical devices, the risk management with respect to the \r\nintended purpose of the medical device is already addressed and regulated under MDR/IVDR. It \r\nshould be confirmed that applying the EU AI Act’s requirements towards a risk management system \r\nto a medical device needs to be done in accordance with the medical device’s intended purpose (of \r\nwhich the AI system may only be a part). \r\nArticle 14: Human Oversight \r\nThe application of Article 14 EU AI Act to the submitted use cases leads to manifold requests for more \r\nprecise specification of the clause. Here, also the general intention of the regulation is not well \r\nunderstood. Requests of the industry that our associations received addressed the question whether \r\nArt. 14 EU AI Act is intended to determine that each individual use or manifestation of the AI system, \r\nor its component, should be subject to human oversight. In addition, provided definitions such as \r\n\r\n“High-risk AI systems shall be designed and developed in such a way, including with \r\nappropriate human-machine interface tools, that they can be effectively overseen by natural \r\npersons during the period in which they are in use” Article 14 (1) EU AI Act\r\nlack specification with respect to the addressed situation. For instance, if an AI system analyzes images \r\nbefore experts can access a patient file, should human oversight take place at this stage in time \r\n(human oversight to the technical process) or once the results of the AI system are available for expert \r\nreview (human oversight to the results). If the AI system is built in a way that the results can be \r\nreviewed by an expert, is this already fulfilling the passus “effectively overseen by natural persons during \r\nthe period in which they are in use”? Moreover, certain interruptions of the technical processes of AI \r\nsystems might lead to unintended results and pose a security risk itself. In addition, typical \r\nimplementations of an AI system or its components, for instance as a mobile app, do not allow for \r\nhuman-machine interface tools that are addressed by experts. \r\nAgain, more specific guidance including technical definitions with respect to the application of human \r\noversight will be highly appreciated. \r\nThe undersigned associations would like to thank you for the opportunity to address the above points \r\nand appeal to the German Federal Government to address the existing challenges in implementing \r\nthe EU AI Act as soon as possible and to develop solutions in agreement with the proposed mitigation \r\nmeasures. \r\nAs regulatory compliance is of uttermost relevance for the future of our represented industry, we are \r\ncommitted to being a proactive partner and look forward to supporting this innovative framework \r\npolicy. \r\n\r\nSincerely yours, \r\n________________________________\r\nAnisa Idris \r\nMember of the board \r\nSigned on behalf of the associations listed on the letterhead\r\nAppendix: submitted use cases of the EU AI Act \r\n1. Ada Health GmbH: Symptom assessment\r\n2. CADS GmbH: AI-driven segmentation software \r\n3. Carl Zeiss Meditec AG: Segmentation and classification of brain areas (including \r\ncerebrospinal fluid) and their volume determination\r\n4. Siemens Healthineers AG: AI Rad Companion (Pulmonary)\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n1\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\n\r\nUse Case: Ada Health App \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n2\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nTable of Contents\r\nA Use Case 3\r\n1. Intended Purpose 3\r\n2. Intended Users 3\r\n3. Device overview 3\r\n4. User safety 5\r\n5. Expected clinical benefit 6\r\n6. Performance characteristics of the device 6\r\nB. Executive Summary 6\r\nC. Detailed Analysis 8\r\nChapter I: General Provisions 8\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment 9\r\nChapter III: High-Risk AI System 10\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems and GPAI Models | No Comment 14\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment 14\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment 14\r\nChapter VII: Governance | No Comment 14\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment 14\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance | No \r\nComment 14\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment 14\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment 14\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment 14\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment 14\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n3\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nA Use Case \r\n1. Intended Purpose\r\nThe Ada Health App is an AI-based health assessment software application intended to \r\nprovide personal health insights and guidance. The insights and guidance provided include \r\nan overview of possible conditions, an estimated likelihood of each condition, and navigation \r\nto the appropriate level of care.\r\nAfter an assessment, the user can share their results with healthcare providers, who may \r\nconsider this information for clinical decision-making.\r\nAda Health App is not a substitute for advice from a healthcare professional and does not \r\nprovide a final medical diagnosis.\r\nThe symptom assessment helps users understand possible causes for their symptoms, there \r\nis no limitation in place for specific indications. The Ada Health library contains information \r\nabout thousands of medical conditions.\r\nThe Ada Health App can be downloaded from the App Store of Google Play Store and used \r\non a smartphone.\r\n2. Intended Users\r\nThe Ada Health App has been designed for people at age 16 or above, but its underlying \r\nmedical engine has been developed with all age groups in mind. The app is designed for \r\neveryone to use – no medical training is required. To use the Ada Health App safely, the user \r\nneeds to be able to read at approximately the level of a 13–15-year-old. People under the age \r\nof 16 are not allowed to use the Ada Health App themselves, but their legal guardian can \r\ncomplete an assessment on their behalf.\r\nIf a user is experiencing a medical emergency, he or she should not use the Ada Health App. \r\n3. Device overview\r\nThe Ada Health App is an AI-based health assessment app intended to provide personal \r\nhealth insights and guidance based on your reported health and symptoms.\r\nThe app asks health questions in a conversational style, similar to a chatbot.\r\nIn particular, the Ada Health App asks users demographic (onboarding) questions that are \r\nfollowed by questions regarding the health concern (symptoms) they are concerned about. \r\nThe app then guides them through a series of questions. The responses help the Ada Health \r\nApp identify possible causes for health concerns.\r\nWhen the assessment is complete, the user receives the results. The assessment results \r\ninclude a list of the most likely causes and a recommendation for the level of care the user \r\nshould seek. Users can download assessment results as a PDF document.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n4\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nOverall Advice Levels Condition-specific Advice Levels \r\nIf you think you have this condition, you can \r\nprobably manage your symptoms safely at \r\nhome. However, if you are worried, if your \r\nsymptoms persist or get worse, or if you \r\nnotice new symptoms, you should seek \r\nadvice from a medical professional.\r\nCan usually be managed at home\r\nPeople with similar symptoms can usually \r\nmanage their symptoms safely at home. You \r\ncould also seek advice by visiting or \r\ncontacting your local pharmacy. If your \r\nsymptoms persist longer than expected, if \r\nthey get worse, or if you notice new \r\nsymptoms, you should consult a doctor for \r\nfurther assessment and advice.\r\nCan usually be managed at home\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nurgent medical care. If you think this is an \r\nurgent problem you should seek advice from \r\na doctor straight away.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nprompt medical assessment and care. You \r\nshould seek advice from a doctor within the \r\nnext few hours.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms do not usually \r\nrequire urgent medical care. You should \r\nseek advice from a doctor though, within the \r\nnext 2-3 days. If your symptoms get worse, \r\nor if you notice new symptoms, you may \r\nneed to consult a doctor sooner.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms do not usually \r\nrequire urgent medical care. You should \r\nseek advice from a doctor, though it is \r\nprobably okay for this to be a routine \r\nappointment. If your symptoms get worse, or \r\nif you notice new symptoms, you may need \r\nto consult a doctor sooner.\r\nSeek Medical Advice\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nemergency care. If you think this is an \r\nemergency you should go to an emergency \r\ndepartment without delay.\r\nSeek emergency care\r\nPeople with similar symptoms may require \r\nemergency care. If you think this is an \r\nemergency the safest thing to do is call an \r\nambulance.\r\nSeek emergency care\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n5\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nCaution! The Ada Health App will immediately stop the assessment if a user provides \r\ninformation that indicates an emergency situation or condition. This includes suicidal ideation \r\nand chest pain that may indicate a heart attack. The app will inform users that this is a serious \r\nsituation and that he or she needs to seek medical attention right away. It is possible to \r\ncontinue with the assessment, if the user chooses to.\r\n4. User safety\r\nThe Ada Health App should not be used as a substitute for advice from a healthcare \r\nprofessional and does not provide a final medical diagnosis. Thus, users are to seek \r\nhealthcare professional advice in the following circumstances: \r\nPrecautions\r\n● The assessment report is produced based on the information that users provide. User \r\nprovided answers should be true and accurate. The Ada Health App works best when \r\nthe symptoms that are most worrying to the user are entered, such as the ones that \r\nhave appeared most recently or most rapidly. Inaccurate or false answers can lead to \r\nthe delivery of an assessment report that is not suitable for users (i.e. inaccurate advice \r\nlevels). If users choose to follow these inaccurate advice levels, the efficacy of the \r\nmedical device is no longer ensured.\r\n● When accessing the Ada Health App from a smartphone, it should be ensured that a \r\nsupported operating system which is up to date with the latest stable release and \r\nsecurity patches is used.\r\nSafety warnings\r\n● Do not use the Ada Health App in an emergency situation. In the case of an \r\nemergency, contact your local medical emergency services.\r\n● Do not use the Ada Health App as a substitute for the advice of a healthcare \r\nprofessional.\r\n● If users' symptoms get worse during an assessment, interrupt the assessment and \r\nconsult a healthcare professional.\r\n● The Ada Health App is not a diagnostic tool. If users are concerned about any \r\nsymptoms, please consult a healthcare professional regardless of the outcome of the \r\nassessment.\r\n● Do not wait to seek medical care, if users are concerned about their health. Waiting \r\nmay lead to delayed care and cause deterioration of health status.\r\nSide effects\r\n● Use of digital health tools may be related to increased health anxiety, particularly if the \r\nconditions suggested to the user include distressing or sensitive conditions.\r\n● Use of digital health tools may be related to increased self-surveillance and \r\nnormalisation of health-seeking behaviour.\r\nResidual Risk\r\n● The Ada Health App provides a list of conditions that it has identified as possible \r\ncauses for symptoms. This is not an exhaustive list. You may have a condition that is \r\nnot suggested. Users are asked to consult a healthcare professional if they are \r\nconcerned about their health status.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n6\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\n● The Ada Health App may suggest sensitive or upsetting conditions in the assessment \r\nreport. Users should not complete an assessment, if they do not wish to learn \r\ninformation that may cause distress or anxiety.\r\n5. Expected clinical benefit\r\nThe Ada Health App provides timely and accurate symptom assessments for the user by \r\ngenerating a list of possible causes and suggestions for the appropriate level of care. Access \r\nto this kind of personalised health information can increase the user's health awareness and \r\npeace of mind. The app can also facilitate communication, interaction and care navigation with \r\nthe user’s healthcare provider.\r\n6. Performance characteristics of the device\r\nThe performance of the device depends on the underlying performance of a software module \r\nof the Ada Health App that includes, among other components, the medical reasoning engine. \r\nThe performance of the module has been shown to be state-of-the-art in testing against \r\nmedical doctors and other on-market symptom assessment applications. Every update of the \r\nmodule is tested against a large number of clinical case scenarios to ensure that performance \r\nis always maintained within defined acceptance criteria for condition suggestion accuracy and \r\nfor the proportion of relatively lenient or over-cautious advice about onward care. The results \r\nof the accuracy, leniency, and over-cautiousness tests must pass certain criteria (within \r\ndefined thresholds with a confidence of >95%) before a new software module is approved for \r\nrelease.\r\nB. Executive Summary\r\nThe following remarks to the AIA (Artificial Intelligence Act, Version: P9_TA (2024) 0138)\r\nemerged by applying this regulation to the use case Ada Health App. The defining features of \r\nthe underlying use case are: An AI system being a component to a medical device of MDR \r\nclass IIa, intended to provide personal health insights and guidance to lay persons with newly \r\nemerged or continuing present health concerns. The insights and guidance provided by Ada \r\nHealth App include an overview of possible conditions, an estimated likelihood of each \r\ncondition, and navigation to the appropriate level of care.\r\nA significant proportion of the requirements laid out for high-risk AI in the AIA are targeted at \r\nmachine learning techniques (such as governance of training, testing & validation data). As \r\nmedical devices are just released and in use by the public, once the medical device operates \r\nin a static state, most of the regulation does not address medical devices appropriately. \r\nTherefore, guidance, if not, a categorization of requirements addressing high-risk AI for \r\ndynamic and/or static AI-based medical devices would be very useful for implementing AIA \r\ncompliance in an efficient and effective manner. \r\nIn addition, clarification whether the requested transparency and provision of information to \r\ndeployers (Article 13) and required human oversight (Article 14) addresses the AI system in \r\ngeneral or each use of the AI system itself is needed for compliant implementation.\r\nFinally, please note that an in-depth assessment of the implications of establishing compliance \r\nwith the AIA can only be fully launched once the harmonized standards have been defined. \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n7\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n8\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nC. Detailed Analysis \r\nChapter I: General Provisions \r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 I 1 Article 2, No. 8 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 2, \r\nNo. 8 \r\n1: unclear \r\nwording, \r\nwording of \r\nclause \r\n8. This regulation does not apply to \r\nany research, testing or development \r\nactivity regarding AI systems or AI \r\nmodels prior to their being placed on \r\nthe market or put into service. Such \r\nactivities shall be conducted in \r\naccordance with applicable Union \r\nlaw. Testing in real world \r\nconditions shall not be covered by \r\nthat exclusion.\r\nUnder MDR a CE mark is not \r\nobligatory for clinical investigation but \r\nthe EU AI act does not reflect this \r\nexception. \r\nUnder MDR, investigational \r\ndevices are not considered \r\nas being placed on the \r\nmarket, put into service, or \r\nmade available. Clarification \r\nis needed whether article 2 \r\nNo. 8 “research” includes \r\nalso clinical studies and user \r\nresearch studies (UXR). \r\nInclude real world testing \r\nunder the premise that is \r\ntransparent to users. \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n9\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 I 1 Article 3, No. 4 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 3, \r\nNo. 4 \r\n1: unclear \r\nwording, \r\nwording of \r\nclause \r\n4. ‘deployer’ means a natural or \r\nlegal person, public authority, agency \r\nor other body using an AI system \r\nunder its authority except where the \r\nAI system is used in the course of a \r\npersonal non-professional activity; \r\nAs Ada Health GmbH is providing the \r\nAda Health App in this use case via \r\nApp stores to lay person for non\u0002professional activity, there is no \r\n‘deployer’ in this use case. \r\nClarification provided in the \r\nguidance to the AIA that \r\nnatural persons using AI \r\nsystem in non-professional \r\nactivities are not deployers \r\nand that, in case, results are \r\nof the AI system are shared \r\nwith experts, in this use \r\ncase, health care \r\nprofessionals such as \r\nphysicians, they are also not \r\nto be understood as \r\ndeployers as they did not \r\nuse, nor did they facilitate \r\nthe use of the Ada Health \r\nApp in their authority. \r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n10\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nChapter III: High-Risk AI System\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 2 Article 8, No. 2 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 8, \r\nNo. 2 \r\n1: wording of \r\nclauses \r\nWhere a product contains an AI \r\nsystem, to which the requirements of \r\nthis regulation as well as \r\nrequirements of the Union \r\nharmonisation legislation listed in \r\nSection A of Annex I apply, providers \r\nshall be responsible for ensuring that \r\ntheir product is fully compliant with all \r\napplicable requirements under \r\napplicable Union harmonisation \r\nlegislation. In ensuring the \r\ncompliance of high-risk AI systems \r\nreferred to in paragraph 1 with the \r\nrequirements set out in this Section, \r\nand in order to ensure consistency, \r\navoid duplication and minimise \r\nadditional burdens, providers shall \r\nhave a choice of integrating, as \r\nappropriate, the necessary testing \r\nand reporting processes, \r\ninformation and documentation\r\nthey provide with regard to their \r\nproduct into documentation and \r\nprocedures that already exist and are \r\nrequired under the Union \r\nharmonisation legislation listed in \r\nSection A of Annex I.\r\nThe wording “shall have a choice as \r\nappropriate” suggests that \r\ndocumentation is to be evaluated, \r\ndisengaged and provided selectively. \r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 9 AIA \r\nwithout further do in case \r\nthe provided AI system itself \r\nis a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n11\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 2 Article 13, No. 1 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 13, \r\nNo. 1-3 \r\n1 and 3:\r\nunclear \r\nwording / \r\naddresses of \r\nthis regulation\r\n1. High-risk AI systems shall be \r\ndesigned and developed in such a \r\nway as to ensure that their operation \r\nis sufficiently transparent to enable \r\ndeployers to interpret a system’s \r\noutput and use it appropriately. An \r\nappropriate type and degree of \r\ntransparency shall be ensured with a \r\nview to achieving compliance with \r\nthe relevant obligations of the \r\nprovider and deployer set out in \r\nSection 3.\r\nAs described above with respect \r\narticle 3 No. 4 - the presented use \r\ncase does not foresee a deployer. If \r\nthere is no deployer intended by the \r\nprovider, are this article and the \r\nfollowing article 13-15 still to be \r\nfollowed for theoretical feasible \r\ndeployers? \r\nProvide guidance that this \r\narticle 13 is just to be \r\nfollowed in case a deployer \r\nis contracted by an provider \r\nfor in a capacity as \r\ndescribed by article 3 No. 4.\r\nProvide guidance that the \r\nprovisions for the Instruction \r\nfor Use acc. to art. 13 (3) are \r\nnot to be understood as a \r\ngeneral obligation but an \r\nobligation in case a deployer \r\nexists. \r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n12\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 2 Article 14, No. 1-3\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nArticle 14, \r\nNo. 1\r\n1: unclear \r\nreference\r\n1. High-risk AI systems shall be \r\ndesigned and developed in such a \r\nway, including with appropriate \r\nhuman-machine interface tools, that \r\nthey can be effectively overseen by \r\nnatural persons during the period in \r\nwhich they are in use.\r\nArt. 14 (1) AIA posits the design and \r\ndevelopment of high-risk AI systems \r\nto include appropriate human\u0002machine interface tools, but does not \r\nspecify whether natural persons \r\nusing the human-machine interface \r\ntools should be employees of the \r\nproviders or users or deployers. In \r\naddition, Art. 14 (1) postulates that \r\nhuman-machine interface tools \r\nshould be present once the high-risk \r\nAI system is in ‘use’, without \r\nspecifying what is to be understood \r\nwith this reference. The presented \r\nuse case addresses a scenario of \r\nAda Health App being used by lay \r\npeople on the personal mobile. \r\nShould this clause be understood \r\nthat providers should in theory be \r\nable to monitor each symptom \r\nassessment and provide appropriate \r\nhuman-machine-interface tools for \r\ncorrection? \r\nAs medical device are required to \r\nexhibit a positive risk-benefit ratio \r\nand to provide all adequate risk \r\nmitigation measures in order to \r\nconclude a conformity assessment \r\nsuccessfully, providers have put in \r\nplace measures with adequate \r\neffects to human oversight for the \r\nuse of the high-risk AI system \r\nmedical device. \r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 14 (1) \r\nAIA without further do in \r\ncase the provided AI system \r\nitself is a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nArticle 14, \r\nNo. 2\r\n2: unclear \r\nreference \r\n2. Human oversight shall aim to \r\nprevent or minimise the risks to \r\nhealth, safety or fundamental \r\nrights that may emerge when a high\u0002risk AI system is used in accordance \r\nwith its intended purpose or under \r\nconditions of reasonably foreseeable \r\nmisuse, in particular where such \r\nrisks persist despite the application \r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 14 (2) \r\nAIA without further do in \r\ncase the provided AI system \r\nitself is a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n13\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nof other requirements set out in this \r\nSection.\r\nAda has put in place several systems \r\nto monitor health, safety and other \r\nimpacts with reference to Ada Health \r\nApp as a MDR medical class IIa \r\nproduct. These measures are \r\nalready in place and, of course, \r\ninclude the implemented AI System \r\nitself. Further guidance should \r\nspecify that these measures are \r\nsufficient for medical devices in order \r\nto establish compliance with AIA. \r\nArticle 14, \r\nNo. 3\r\n3: unclear \r\nwording, \r\nreference\r\n3. The oversight measures shall be \r\ncommensurate with the risks, level of \r\nautonomy and context of use of the \r\nhigh-risk AI system, and shall be \r\nensured through either one or both \r\nof the following types of \r\nmeasures:\r\n(a) measures identified and built, \r\nwhen technically feasible, into the \r\nhigh-risk AI system by the provider \r\nbefore it is placed on the market or \r\nput into service;\r\n(b) measures identified by the \r\nprovider before placing the high-risk \r\nAI system on the market or putting it \r\ninto service and that are appropriate \r\nto be implemented by the deployer.\r\nA clarification that a provider \r\nis compliant with Art. 14 (3) \r\nAIA without further do in \r\ncase the provided AI system \r\nitself is a product for which a \r\nthird-party conformity \r\nassessment has been \r\nsuccessfully concluded.\r\nApplication of EU AI act to potential use case: Ada health app for symptom assessment \r\n14\r\nAda Health App 06. Juni 2024\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems and GPAI Models | No Comment\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment\r\nChapter VII: Governance | No Comment\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance | No \r\nComment\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 1\r\nCompany / Industry Association: CADS GmbH\r\nAuthors: Daniel Gostner\r\nContact Details: 00436601640365\r\ndaniel.gostner@cads.at\r\nUse Case: AI-driven Segmentation Software\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 2\r\nTable of Contents\r\nUse Case........................................................................................................ 3\r\nExecutive Summary......................................................................................... 3\r\nDetailed Analysis ............................................................................................ 3\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 3\r\nUse Case \r\nThis Use Case is about an AI driven segmentation software. An AI model is trained with \r\npatient images to be able to segment the bones of the human skull and detect tumor\u0002regions.\r\nThe software is intended to be used for segmenting adult human skulls for diagnostic \r\npurpose. The software provides a tumor and fracture detection.\r\nThe AI model shall also provide a fracture repositioning as well as an implant design\r\nwith corresponding cutting guides.\r\nExecutive Summary\r\nRight now, we have reviewed the requirements for high-risk AI-systems according to \r\nchapter III section 2 of the act.\r\nFor each requirement we have summarized the respective article and, if applicable, \r\nadded our comments.\r\nWhile the basis of the act is quite understandable for an already regulated company, we \r\nencountered the need of “best practices”. This could be accomplished with technical \r\nharmonized standards or with guidance documents.\r\nDetailed Analysis \r\nScope of the law (application of the AI act)\r\nWithin Article 3 of the AI Act, the definition of an AI-System itself is given:\r\n‘AI system’ means a machine-based system that is designed to operate with varying \r\nlevels of autonomy and that may exhibit adaptiveness after deployment, and that, for \r\nexplicit or implicit objectives, infers, from the input it receives, how to generate outputs \r\nsuch as predictions, content, recommendations, or decisions that can influence \r\nphysical or virtual environments;\r\nQuestions from our side\r\nReading this paragraph, we would say this definition only applies to systems which use \r\nthe output as an input for changing the algorithm “live”. This would be the case for an \r\nonly limited number of systems since most of the training-models will stay static after \r\nan integration into the product.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 4\r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u000200 \r\nCHAPTER 1 General \r\nProvisions\r\nN/A Art. 3 (1)\r\n‘AI system’ means a machine-based \r\nsystem that is designed to operate with \r\nvarying levels of autonomy and that may \r\nexhibit adaptiveness after deployment, and \r\nthat, for explicit or implicit objectives, \r\ninfers, from the input it receives, how to \r\ngenerate outputs such as predictions, \r\ncontent, recommendations, or decisions \r\nthat can influence physical or virtual \r\nenvironments;\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000200\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear if the definition only \r\napplies to AI-models which \r\nchange during usage by itself. \r\nRefactoring of the \r\ndefinition. Clarification\r\nClassification\r\nAccording to Article 6 section 1 of the AI Act, the AI-system is classified to have a “high \r\nrisk” if:\r\n- The AI-System is part of the products listed in Annex 1 of the AI Act, and,\r\n- If the system must have a conformity assessment.\r\nAnnex 1, section A Article 11 lists the “medical device regulation 2017/745 which is \r\napplicable for our software, thus, the first part of Article 6 section 1 is fulfilled. To be \r\ncategorized as a “high risk” device, the second part of article 6 section 1 needs to be \r\nfulfilled as well. Since the software is higher than Class I according to the medical \r\ndevice regulation, the medical software needs a conformity assessment by a notified \r\nbody. Therefor the classification “high risk” for the AI-system is given.\r\nSection 2 of Chapter III lists the requirements for high-risk AI-Systems. Requirements \r\nmay be included in existing processes or documentation.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 5\r\nFulfillment of requirements Article 8\r\nThis is a generic article which states that AI systems with high risk need to fulfill the \r\nrequirements of section III.\r\nQuestions from our side\r\nHow’s the state of the art defined for AI systems? Are there any norms about minimum \r\nrequirements for medical image-based classification models available? \r\nAnother point is the source of the AI publications that define the state of the art in this \r\nfield. arXiv.org is a very common source for publication of worldwide active research \r\ngroups. A major drawback is that this platform is a free distribution service and an open\u0002access archive WITHOUT any peer-reviewing which is obligatory in every scientific \r\njournal. Additionally, state of the art is usually shown for a first time at the big \r\nconferences (NeurIPS, MICCAI, CVPR among others). Are these proper sources? \r\nOn the other hand, if we develop one or multiple AI models for our Use Case that is now \r\nstate of the art, how should we guarantee that the used technical approach is state of \r\nthe art in e.g., 3 years? Especially in the field of AI, development and method evolution \r\nis unbelievable fast even for research – providing an AI based product needs much more \r\ntime. \r\nWish: \r\n- a list of journals/sources that represent the state of the art in that field. \r\n- how to deal with method development / state of the art if one develops a model \r\nnow compared to 3 years in future.\r\nRegarding testing and reporting processes: \r\nAre these required methods defined for the different AI-approaches in the medical field \r\nor are they the same for the different methods like:\r\n- Supervised learning- and Classification tasks \r\n- Unsupervised learning methods \r\n- Reinforcement learning \r\nWish: It would be very helpful to define metrics/KPIs for every machine learning \r\ncategory like using confusion matrix with XYZ and the DICE score with GHJ etc. \r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u000201\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS FOR \r\nHIGH-RISK AI SYSTEMS\r\n2 Art. 8 (1)\r\nHigh-risk AI systems shall comply with \r\nthe requirements laid down in this Section, \r\ntaking into account their intended purpose \r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 6\r\nas well as the generally acknowledged \r\nstate of the art on AI and AI-related \r\ntechnologies.\r\nArt. 8 (2)\r\nIn ensuring the compliance of high-risk AI \r\nsystems referred to in paragraph 1 with the \r\nrequirements set out in this Section, and in \r\norder to ensure consistency, avoid \r\nduplication and minimise additional \r\nburdens, providers shall have a choice of \r\nintegrating, as appropriate, the necessary \r\ntesting and reporting processes.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000201\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, what the “state of \r\nthe art” is.\r\nAlso, the change of the “state of \r\nthe art” during the development\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nList of journals/sources \r\nthat represent the state of \r\nthe art in that field. \r\nISS\u000202\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear if different methods\r\nare required for different AI\u0002approaches.\r\n- Supervised learning- and \r\nClassification tasks \r\n- Unsupervised learning \r\nmethods \r\n- Reinforcement learning \r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nDefine metrics/KPIs for \r\nevery machine learning \r\ncategory like using \r\nconfusion matrix with XYZ \r\nand the DICE score with \r\nGHJ etc. \r\nRisk Management System Article 9\r\nRegarding the AI-System, an identification and analysis of the known and the \r\nreasonably foreseeable risks that the high-risk AI system can pose to the health, safety,\r\nor fundamental rights when the high-risk AI system is used in accordance with its \r\nintended purpose needs to be done. \r\nThe risks need to be estimated and evaluated with its intended purpose and under \r\nconditions of reasonably foreseeable misuse.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 7\r\nRisks from a post-market monitoring system need to be considered and measurements \r\nneed to be defined.\r\nThis is similar to the risk management process for medical devices.\r\nQuestions from our side\r\nFor our use case, the AI model acts as an expert system. The output of single steps or \r\nthe output of the whole pipeline is ALWAYS reviewed by a technical specialist with \r\nexpertise in the field of surgery planning AND the medical specialist in charge. From our\r\ntechnical point of view, such an AI system does never harm the health of the patient \r\nsince patients never get an undiscussed treatment. Is the visual inspection and the \r\nagreement of involved specialists enough for health-related risks? Of course, the \r\nsystems need to fulfill safety aspects as well as fundamental rights.\r\nThere are no probability thresholds determining if a AI system performs good enough. \r\nAre these values connected to state-of-the-art results based on scientific publications? \r\nSuch values are usually produced under “laboratory conditions”. Using a system in the \r\nreal world probably performs worse. Minimum requirements would be helpful, e.g., \r\nDICE scores above 0.9 \r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u0002002\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS \r\nFOR HIGH-RISK \r\nAI SYSTEMS\r\n2 Art. 9 (2)\r\nthe identification and analysis of the known and \r\nthe reasonably foreseeable risks that the high-risk \r\nAI system can pose to health, safety or \r\nfundamental rights when the high-risk AI system \r\nis used in accordance with its intended purpose;\r\nArt. 9 (6)\r\nHigh-risk AI systems shall be tested for the \r\npurpose of identifying the most appropriate and \r\ntargeted risk management measures. Testing shall \r\nensure that high-risk AI systems perform \r\nconsistently for their intended purpose and that \r\nthey are in compliance with the requirements set \r\nout in this Section.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of issue Description of issue Solution / mitigation measure \r\nISS\u000203\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, how to \r\nevaluate the risks in \r\ncase of an expert\u0002system\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 8\r\nList of journals/sources that \r\nrepresent the state of the art in \r\nthat field. \r\nISS\u000204\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear how to \r\nevaluate the \r\nperformance \r\nMinimum requirements would \r\nbe helpful, e.g., DICE scores \r\nabove 0.9 \r\nData and Data Governance Article 10\r\nHere, requirements for the data used to train, validate and test AI-models are given.\r\n- The data collection processes and origin of data and, for personal data, the \r\noriginal purpose of data collection need to be described.\r\n- The preparation of the data needs to be clear (e.g. for annotation, labelling, \r\ncleaning, updating, enrichment and aggregation)\r\n- Regulation EU 2016/679 has to be fulfilled.\r\nNo further comments from our side.\r\nRequirement 3 – Technical Documentation Article 11\r\nThis article states that we need to develop a technical documentation regarding Annex \r\nIV. \r\nNo further comments from our side.\r\nRequirement 4 – Record-Keeping Article 12\r\nThis article gives requirements to records and that a logging-functionality need to be \r\navailable.\r\nNo further comments from our side.\r\nRequirement 5 – Transparency and Provision of Information to Deployers Article 13\r\nThis article summarizes the information within the instruction for use and that \r\ndeployers shall be able to interpret a system’s output and appropriate use.\r\nQuestions from our side\r\nWhat means that the AI-model functioning is sufficiently transparent. Is the \r\nmathematical background sufficient to ensure transparency. In this case the AI-model \r\nis only “transparent” for mathematicians. Or is it necessary to implement tools, \r\nprocesses and methods established in the field of Explainable AI (XAI)? \r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 9\r\nWish: standardized and reproducible methodology to ensure transparency in a \r\nsufficient way.\r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u0002003\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS FOR \r\nHIGH-RISK AI SYSTEMS\r\n2 Art. 13 (1)\r\nHigh-risk AI systems shall be designed \r\nand developed in such a way as to ensure \r\nthat their operation is sufficiently \r\ntransparent to enable deployers to interpret \r\na system’s output and use it appropriately.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000205\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, what “sufficiently \r\ntransparent” means.\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nClarification, if \r\nmathematical \r\nbackground is sufficient \r\nto ensure transparency\r\nApplication of EU AI act to an AI-driven segmentation software\r\nAI-driven Segmentation Software April 2024 Page 10\r\nHuman Oversight Article 14\r\nThis article states that high-risk AI systems shall be designed and developed in such a \r\nway, including with appropriate human-machine interface tools, that they can be \r\neffectively overseen by natural persons during the period in which they are in use.\r\nAdditionally, the human oversight shall aim to prevent or minimize the risks to health, \r\nsafety.\r\nQuestions from our side\r\nThat means it is sufficient that the AI output can be reviewed manually before the next \r\nsteps are triggered which has the character of an expert system?\r\nNo. Chapter Section Article \r\nREQ\u0002004\r\nCHAPTER 3 \r\nREQUIREMENTS FOR \r\nHIGH-RISK AI \r\nSYSTEMS\r\n2 Art. 14 (1)\r\nHigh-risk AI systems shall be designed \r\nand developed in such a way, including \r\nwith appropriate human-machine interface \r\ntools, that they can be effectively overseen \r\nby natural persons during the period in \r\nwhich they are in use\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nISS\u000206\r\n2 - Lack of \r\ndefinition\r\nIt is unclear, if it is sufficient that \r\nthe AI output can be reviewed \r\nmanually before the next steps \r\nare triggered which has the \r\ncharacter of an expert system\r\nGuidance Documents, \r\nharmonized standards.\r\nClarification\r\nAccuracy, Robustness and Cybersecurity Article 15\r\nAs the article’s title suggests, this article is about the robustness and resilience against \r\nunauthorized access.\r\nNo further comments from our side.\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n1\r\nCompany / Industry Association: Carl Zeiss Meditec AG\r\nAuthors: Araceli Alcala Espinosa\r\nKay-Uwe Clemens\r\nContact Details: Araceli Alcala Espinosa\r\nPhone: +49 89 90 9000 232\r\nMobile: +49 175 282 70 19\r\naraceli.alcala@zeiss.com\r\nKay-Uwe Clemens\r\nPhone: +49 89 90 9000 642\r\nMobile: +49 151 270 499 92\r\nkay-uwe.clemens@zeiss.com\r\nUse Case: Segmentation and classification of \r\nbrain areas (including cerebrospinal \r\nfluid) and their volume determination1\r\nDate: May 3rd\r\n, 2024\r\nNote: The use case “Segmentation and Classification of Brain areas (including cerebrospinal \r\nfluid) and their volume determination” is extracted from “Deutsche Normungsroadmap \r\nKünstliche Intelligenz | Ausgabe 2”. The author of this paper was an active contributor to that \r\nedition of the “Normungsroadmap”, hence, referencing this as further background information is \r\navailable online within that edition. \r\n1 1 DIN, DKE (2022): Deutsche Normungsroadmap Künstliche Intelligenz (Ausgabe 2); \r\nwww.din.de/go/normungsroadmapki\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n2\r\nTable of Contents\r\nUse Case........................................................................................................ 3\r\nExecutive Summary......................................................................................... 4\r\nDetailed Analysis ............................................................................................ 4\r\nChapter I: General Provisions | No Comment ..................................................... 4\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment ................... 4\r\nChapter III: High-Risk AI System ....................................................................... 4\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems | No Comment ................................................................................... 7\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment......................................... 7\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment ............................. 7\r\nChapter VII: Governance | No Comment ............................................................ 7\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment ...................... 8\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance...... 8\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment ............................... 8\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment........... 8\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment .................................... 8\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment ...................................................... 8\r\nAnnex IV: Technical Documentation referred to in Article 11 (1)............................ 9\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n3\r\nUse Case \r\nApplication example: Segmentation and classification of brain areas (including \r\ncerebrospinal fluid) and their volume determination\r\nState of the art\r\nMagnetic resonance imaging (MRI) has established itself as a standard procedure in \r\nneuroradiological diagnostics. In particular, it can be used to visualize various tissue \r\nstructures as well as pathological changes in normal tissue. In addition to the visual \r\nevaluation of 3D MRI data, the diagnosis often requires a quantitative measurement of \r\nanatomical structures and, if necessary changes over time, e.g. to monitor the course of \r\ntreatment. For conventional volume determination, selected anatomical structures must \r\nbe segmented/imaged manually or semi-automatically (e.g. by contrast or edge \r\ndetection). must be segmented / marked in the image. \r\nHowever, this process is rarely carried out in everyday clinical practice due to time \r\nconstraints. Alternatively simple length measurements are often used instead, which\r\ndiagnostic significance is generally significantly limited compared to volume \r\ndetermination.\r\nSpecific Use Case\r\nThis use case describes an AI-supported, fully automated segmentation of all relevant \r\nbrain areas. \r\nFor this purpose, the 3D MRI images of a patient's head are sent to a central image \r\narchiving and communication system (Picture Archiving and Communication System \r\nPACS for short) and analyzed there by a radiologist. The 3D MRI images are automatically \r\nanalyzed, i.e. specific regions are volumetrically quantified and then visualized for \r\nradiologists (e.g. in a clear report that contains precise quantitative information and \r\nhighlights specific lesions). The current case study is limited to an AI component, which \r\nsupports the diagnosis of neurological diseases in in radiology. This AI component runs \r\non a on a separate data processing computer unit that is locally \r\nintegrated into the radiology infrastructure. The calculations are performed by retrieving\r\nthe data from the PACS. The output contents (reports and visualizations) are returned to \r\nthe PACS after the calculation has been performed. These are made available to the \r\nradiologists together with the acquired 3D MRI images.\r\nUsers of the system can consequently use the results of the AI component as an \r\nadditional source of information during the diagnosis and can thus supplement the \r\npurely qualitative diagnosis with quantitative information and additional visualizations. \r\nThe established diagnostic is not replaced by the AI component but enriched by the \r\nadditional information generated. Through the visualization of the AI-based results \r\nradiologists are able to assess the accuracy of the information generated by the AI \r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n4\r\ncomponent. The comparison of the structures segmented by the AI with the anatomical \r\nreality present in the image data takes place within the framework of the professional \r\ncompetence of clinical users and does not require any specific training in relation to the \r\nAI component.\r\nExecutive Summary\r\nPlease consider the following passus in the Deutsche Normungsroadmap Künstliche \r\nIntelligenz | Ausgabe 2: \r\n“The EU's planned AI Act adds an additional level of complexity, which \r\ninvolves interactions with existing regulations and can therefore result \r\nin additional burdens with regard to the conformity assessment of AI\u0002based medical devices. In order not to hinder innovation in this relevant \r\narea disproportionately, inconsistencies between the planned AI Act \r\nand the MDR (e.g. in the area of risk management, databases for post\u0002market surveillance) should be eliminated and duplication of effort \r\nshould be minimized. Accompanying the design of the planned AI Act, \r\nthe corresponding standards should be prepared to ensure consistent \r\nand efficient implementation of the requirements.”\r\nWe identified several issues in the text “Artificial Intelligence Act” (P9_TA(2024)0138)\r\nrelated mainly to Chapter III – High Risk AI systems which are mentioned in the tables \r\nbelow. \r\nDetailed Analysis \r\nChapter I: General Provisions | No Comment\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices | No Comment\r\nChapter III: High-Risk AI System\r\nNo. Chapter Section Article \r\nIII/1 Chapter III 1 Article 6 (3) Exclusion from definition of\r\nHigh-risk AI system\r\nIII/2 Chapter III 2 Article 14 (1) High-risk AI systems shall be \r\ndesigned and developed in such a way, \r\nincluding withappropriate human-machine \r\ninterface tools, that they can be effectively \r\noverseen by natural persons during the \r\nperiod in which they are in use.\r\nIII/3 Chapter III 3 Article 17 Quality Management System\r\nIII/4 Chapter III 5 Article 43 (3): For high-risk AI systems \r\ncovered by the Union harmonisation \r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n5\r\nlegislation listed in Section A of Annex I,,, \r\nthe provider shall follow the relevant \r\nconformity assessment procedure as\r\nrequired under those legal acts. The \r\nrequirements set out in Section 2 of this \r\nChapter shall apply to those high-risk AI \r\nsystems and shall be part of that \r\nassessment. Points 4.3., 4.4.,4.5. and the \r\nfifth paragraph of point 4.6 of Annex VII \r\nshall also apply.\r\nFor the purposes of that assessment, \r\nnotified bodies which have been notified \r\nunder those legal acts shall be entitled to \r\ncontrol the conformity of the high-risk AI \r\nsystems with the requirements set out in \r\nSection 2, provided that the compliance of \r\nthose notified bodies with requirements \r\nlaid down in Article 31(4), (10) and (11) has \r\nbeen assessed in the context of the \r\nnotification procedure under those legal \r\nacts.\r\nIII/5 Chapter III 5 Article 43 (4) High-risk AI systems that have \r\nalready been subject to a conformity \r\nassessment procedure shall undergo a new \r\nconformity assessment procedure in the \r\nevent of a substantial modification, \r\nregardless of whether the modified system \r\nis intended to be further distributed or \r\ncontinues to be used by the current \r\ndeployer.\r\nFor high-risk AI systems that continue to \r\nlearn after being placed on the market or \r\nput into service, changes to the high-risk AI \r\nsystem and its performance that have been \r\npredetermined by the provider at the \r\nmoment of the initial conformity \r\nassessment and are part of the information \r\ncontained in the technical documentation \r\nreferred to in point 2(f) of Annex IV, shall not \r\nconstitute a substantial modification.\r\nIII/6 Chapter III 5 Article 48(5) Where high-risk AI systems are \r\nsubject to other Union law which also \r\nprovides for the affixing of the CE marking, \r\nthe CE marking shall indicate that the high\u0002risk AI system also fulfil the requirements of \r\nthat other law.\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n6\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nIII/1 Exclusions \r\nfrom definition \r\nof High-risk AI \r\nSystem\r\nParagraph 3 lists different \r\nconditions that if one or more are \r\nmet then the AI system does not \r\nqualifies as ‘high-risk’. \r\nInterpretation is necessary for \r\nparagraph 3 (b) “the AI System is \r\nintended to improve the result of a \r\npreviously completed human \r\nactivity”. \r\nIn our Tumor Segmentation Use \r\nCase the manufacturer could \r\nargue that the results of the AI \r\nsystem do not replace the \r\nradiologist’s diagnosis but rather \r\nenriches it with the additional \r\ninformation generated. Meaning \r\nthat the human activity –\r\ndiagnosis – can be previously \r\ncompleted by the user/human. \r\nGuidance on \r\ninterpretation of these \r\nexclusion clauses \r\nspecifically in Medical \r\nDevices context. \r\nProposal to dive deeper \r\ninto the classification \r\ndiscussion of this use \r\ncase and provide it as a \r\npractical example within \r\nthe guidelines established \r\nin Article 6 (5) or \r\neventually modify Article 6 \r\n(3) as a result of adopting \r\na delegated act as \r\ndescribed in Article 6 (6). \r\nIII/2 Wording “High\u0002risk AI Systems \r\nshall be \r\ndesigned … in \r\nsuch a way … \r\nthat they can \r\nbe effectively \r\noverseen by \r\nnatural persons \r\nduring the \r\nperiod in which \r\nthey are in use.”\r\nWhat is the interpretation of “the \r\nperiod in which they are in use”? \r\nIn our use case, the images are \r\nanalyzed ideally before the \r\nradiologist access the patient file, \r\nso the results of the AI system are \r\navailable already when the \r\nradiologist wants to start \r\nreviewing the images. If the \r\nproduct is built such that the \r\nresults can be reviewed, is this \r\nalready fulfilling the passus \r\n“effectively overseen by natural \r\npersons during the period in \r\nwhich they are in use.?” Or is it \r\nmeant that during the calculation \r\nthe oversight must be \r\nguaranteed?\r\nGuidance necessary to \r\naddress this topic. \r\nIII/3 “Providers of \r\nhigh-risk AI \r\nsystems shall \r\nput a quality \r\nmanagement \r\nsystem in place \r\nthat ensures \r\ncompliance \r\nwith this \r\nRegulation. “\r\nMedical Device Manufacturers \r\nalready must implement a Quality \r\nManagement System. \r\nIt would be beneficial if \r\nthe Medical QMS is \r\nacknowledge without \r\nfurther/more effort. \r\nHarmonisation of ISO \r\n13485. \r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n7\r\nIII/4 Lack of\r\naccredited \r\nNotified Bodies \r\nwill cause \r\nbottleneck.\r\nAfter the experience with MDR \r\nand accreditation of Notified \r\nBodies, it is of summon \r\nimportance that Notified Bodies \r\nget accredited in both MDR and AI \r\nAct in time. \r\nStrategy to enable fast \r\naccreditation of Notified \r\nBodies.\r\nIII/5 Lack of \r\nexplanation \r\nhow the \r\n“substantial \r\nmodification” \r\nrelates the \r\n”predetermined \r\nchanges during \r\nconformity \r\nassessment” \r\nand GenAI. \r\nSome high-risk AI System may use \r\ne.g. Large Language Models with \r\ncontinue to learn after being \r\nplaced on the market. \r\nExamples are necessary \r\nhow the predetermined \r\nchanges document shall \r\nenclose most changes \r\nsuch that further learning \r\ndoes not constitute a \r\nsubstantial modification.\r\nIII/6 Guidance \r\nnecessary to \r\nfulfill this \r\nrequirement\r\nThe medical device described in \r\nthe Use Case will need to draw up \r\none Declaration of Conformity\r\nand affix the CE marking. Article \r\n48(5) highlights that the “CE \r\nmarking shall indicate that the \r\nhigh-risk AI system also fulfil the \r\nrequirements of “ the MDR. \r\nIf the conformity assessment for \r\nMDR is performed by a different \r\nNotified Body than the conformity \r\nassessment for the AI Act, then \r\ntwo different identification \r\nnumbers of the notified bodies \r\nshall be affix. \r\nGuidance necessary on \r\nhow two different \r\nidentification numbers of \r\nnotified bodies shall be \r\naffix. \r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems | No \r\nComment\r\nNo comment\r\nChapter V: General Purpose AI Models | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter VII: Governance | No Comment \r\nNo comment\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n8\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance\r\nNo. Chapter Section Article \r\nIX/1 Chapter IX 1 Article 72(4) … providers shall have a \r\nchoice of integrating, as appropriate, the\r\nnecessary elements described in \r\nparagraphs 1, 2 and 3 using the template \r\nreferred in paragraph 3 into systems and \r\nplans already existing under that \r\nlegislation, provided that achieves an \r\nequivalent level of protection.\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nIX/1 “provided that \r\nachieves an \r\nequivalent \r\nlevel of \r\nprotection”\r\nThis points to a justification as to \r\nwhy the post-market monitoring \r\nplan can be embedded into the \r\nPost Market Surveillance Plan of \r\nMDR. The question lies on whether \r\nthe justification can be made at \r\nprocess level – within the QMS – or \r\nif it needs to be done on a product \r\nlevel. \r\nIn general guidance \r\nnecessary on how to \r\nembed the AI Act into the \r\nmanufacturer’s QMS. \r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties | No Comment\r\nNo comment\r\nChapter XIII: Final Provisions | No Comment\r\nNo comment\r\nApplication of EU AI act to potential use case Segmentation and classification of \r\nbrain areas\r\nSegmentation and classification of brain areas | Carl Zeiss Meditec AG\r\nAlcala, Clemens Page\r\n9\r\nAnnex IV: Technical Documentation referred to in Article 11 (1)\r\nNo. Chapter Section Article \r\nAIV/1 Annex IV Paragraph 6: A description of relevant \r\nchanges made by the provider to the \r\nsystem through its lifecycle;\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\nAIV/1 Unspecific \r\nwording \r\n“relevant \r\nchanges”\r\nFailure to specify what “relevant \r\nchanges” can cause extra burden \r\non manufacturers/deployers. \r\nGuidance document \r\nneeded for the \r\ninterpretation of this \r\nwording. In addition, \r\nreference to already \r\nexisting guidance \r\ndocuments for \r\nsignificant/non-significant\r\nchanges within MDR would \r\nbe more advantageous. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 1\r\nCompany / Industry Association: Siemens Healthineers / ZVEI\r\nAuthors: Martin Meyer\r\nContact Details: Martin.mm.meyer@siemens\u0002healthineers.com\r\nUse Case: AI Rad Companion (Pulmonary)\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 2\r\nTable of Contents\r\nUse Case........................................................................................................ 3\r\nExecutive Summary......................................................................................... 3\r\nDetailed Analysis ............................................................................................ 4\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices ......................................... 8\r\nChapter III: High-Risk AI System ....................................................................... 8\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI \r\nSystems and GPAI Models.............................................................................. 13\r\nChapter V: General Purpose AI Models ............................................................ 13\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation................................................. 13\r\nChapter VII: Governance................................................................................ 13\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems.......................................... 13\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance.... 13\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines................................................... 14\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure .............................. 14\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties ....................................................... 14\r\nChapter XIII: Final Provisions.......................................................................... 14\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 3\r\nUse Case \r\nAI-Rad Companion (Pulmonary): \r\nSoftware solution intended to process, communicate, display, read, and archive \r\nmedical data for informing and driving clinical management.\r\nThe software is intended to assist the physician in evaluating the lung.\r\nThe software provides the following functionality: \r\n• Segmentation and measurements of complete lung and lung lobes. \r\n• Identification of areas with lower Hounsfield values in comparison to a \r\npredefined threshold for complete lung and lung lobes. \r\n• Dedication of found lung nodules to corresponding lung lobe. \r\n• Detection of lung nodules (Lung CAD). \r\n• Segmentation and measurements of solid and subsolid lung nodules. \r\n• Correlation of segmented lung nodules of current scan with known priors and \r\nquantitative assessment of changes of the correlated data. \r\n• Identification of areas with elevated Hounsfield values, where areas with \r\nelevated versus high opacities are distinguished.\r\nExecutive Summary\r\nFor medical devices, clarification of the qualification criteria as “high-risk AI systems” is \r\nurgently needed. Additional guidance and clarification is needed to avoid duplications\r\nwhen it comes to the essential requirements for high-risk AI systems. Overall, a clear \r\nunderstanding is needed of what needs to be addressed at the level of the “AI system” \r\n(which can generally be a component of a medical device) and what can reasonably be \r\naddressed at the level of the medical device (for example as part of existing processes \r\nand documentation). \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 4\r\nDetailed Analysis \r\nChapter I: General Provisions\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 I n.a. Art. 2 (1) (c)\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nMismatch between definitions and \r\nintended scope:\r\nArt. 2 (1) (c) states that the \r\nRegulation applies to “providers \r\nand deployers of AI systems that \r\nhave their place of establishment \r\nor are located in a third country, \r\nwhere the output produced by the \r\nAI system is used in the\r\nUnion;“. \r\nThe intention seems to be that\r\nregardless of the location of \r\nprovider or deployer, what matters \r\nis that the output is used in the \r\nUnion. However, this intention is \r\nnot supported by the underlying \r\ndefinitions, specifically for \r\n“provider”, “placing on the \r\nmarket”, and “putting into service”:\r\nProviders are persons placing on \r\nthe market or putting into service \r\nan AI system (or GPAI model), and\r\n“placing on the market” and \r\n“putting into service” are restricted \r\nto the Union. \r\nThus, for AI systems, a provider \r\nonly exists if the AI system is \r\nplaced on the market or put into \r\nservice in the Union, but not if the \r\nsystem is deployed outside of the \r\nUnion. \r\nA system deployed outside of the \r\nUnion whose output is used in the \r\nUnion has no “provider”.\r\nUnknown\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 5\r\nNo. Chapter Section Article \r\n2 I n.a. Art. 3 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nDefinition and understanding of \r\n“safety component”:\r\nThe definition of “safety \r\ncomponent” is not clearly \r\nunderstood for medical devices. It \r\narguably comes from the \r\nmachinery sector (although it is \r\nnot aligned with the Machinery \r\nRegulation, either) where there are \r\ndedicated components for the \r\n(functional) safety of a product. \r\nFor medical devices, a dedicated \r\nsafety component is not generally \r\nused. \r\nFor the described use case, it is \r\nnot clear if the term “safety \r\ncomponent” is applicable or not. \r\nProvide guidance on the \r\nmeaning of “safety \r\ncomponent” for medical \r\ndevices and IVDs. \r\nOne approach could be: if \r\nthis “component” fails or \r\nmalfunctions, the device \r\ncannot effectively fulfil its \r\nintended purpose. \r\n2 Conflict with \r\nMDR\r\nSubstantial modification” not \r\naligned with MDR understanding of \r\n“significant change”:\r\nFor the MDR, the understanding of \r\n“significant change” is described \r\nin guidance document MDCG \r\n2020-3 regarding changes to the \r\ndesign or the intended purpose. \r\nIn the AI Act, Art. 3 (23) gives a \r\ndefinition of “substantial \r\nmodification” that implies that \r\nchanges to an AI system after its \r\nplacing on the market that have \r\nbeen planned in the initial \r\nconformity assessment would not \r\nconstitute substantial \r\nmodifications.\r\nFor medical devices that fall in the \r\ncategory of high-risk AI systems, \r\ncertain modifications to the AI \r\nsystem would be permissible – if\r\nIn the development of \r\nguidance documents (per \r\nAI Act Art. 96), involve \r\nMDCG to provide guidance \r\non the interplay of AI Act’s \r\nunderstanding of \r\nsubstantial modification \r\nwith the MDR \r\nunderstanding of \r\nsignificant change. \r\nIt might also be \r\nappropriate to address this \r\ntopic on the MDR side, \r\ntherefore one solution \r\nwould be that MDCG \r\nissues updated/new \r\nguidance on significant \r\nchange, taking into \r\naccount the interplay with \r\nthe AI Act and its definition \r\nof substantial \r\nmodification. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 6\r\nthey are planned at the time of the \r\ninitial conformity assessment –\r\nwithout requiring a new conformity \r\nassessment, while the same \r\nchanges arguably would require a \r\nnew conformity assessment under \r\nthe MDR. \r\nThe conformity assessment \r\nprocedure of MDR is understood to \r\nbe the “leading” conformity \r\nassessment procedure in interplay \r\nwith the AI Act, and it is not clear \r\nhow changes to the AI system that \r\nwould be “not substantial” under \r\nthe AI Act could be made under the \r\nMDR conformity assessment. \r\nExample for use case: The \r\nalgorithm for lung nodule \r\ndetection of the described \r\nsoftware solution is updated to \r\nimprove the performance with \r\nregards to sensitivity. \r\nA change to an algorithm of the \r\nsoftware solution is considered \r\nsignificant according to Chart C in \r\nguidance document MDCG 2020-\r\n3. \r\nIf the algorithm change has been \r\nplanned by the provider at the time \r\nof the initial conformity \r\nassessment, this change and \r\nresulting performance \r\nimprovement would arguably not \r\nbe a substantial modification \r\nunder the AI Act. \r\n3 Conflict with \r\nMDR\r\nIn the AI Act, the definitions of \r\n“placing on the market”, “putting \r\ninto service” and “making available \r\non the market” do not contain \r\nexceptions for investigational use.\r\nUnder MDR, investigational \r\ndevices are not considered as \r\nbeing placed on the market, put \r\ninto service, or made available. \r\nThis creates a situation where a \r\nhigh-risk AI system that is (part of) \r\nan investigational device would \r\nClarification is needed \r\nthat, in case of \r\ninvestigational devices, the \r\nAI system is not \r\nconsidered to be placed \r\non the market, put into \r\nservice or made available \r\naccording to the AI Act. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 7\r\nneed to be CE-marked under the AI \r\nAct, thus severely complicating \r\nclinical investigations if not making \r\nthem altogether impossible for \r\nsuch devices. \r\nExample for use case:\r\nTo investigate a possible \r\nbroadening of the intended target \r\npopulation of the described use \r\ncase to additional patient groups, \r\na clinical investigation is planned \r\nfor a new software version that is \r\nnot a CE-marked medical device. \r\nThe investigation results shall \r\ndemonstrate whether the intended \r\nperformance can be achieved for \r\nthe additional patient groups or \r\nnot. Data to further train and \r\nvalidate the AI model on which the \r\nAI system is based is processed\r\nwith consent as part of the clinical \r\ninvestigation. Under the AI Act, \r\nhowever, the clinical investigation \r\nof the SaMD (incl. the AI system) \r\ncan be understood as placing the \r\nAI system on the market, thus \r\nmaking it subject to CE-marking \r\nand conformity assessment \r\nrequirements. The AI Act’s \r\nrequirements, for example, \r\ntowards training and validation \r\ndata cannot be met prior to \r\nstarting the clinical investigation –\r\nthe data has not been processed \r\nand it is yet unknown if the \r\ninvestigation results will show a \r\nsatisfactory performance of the \r\nmedical device for the new \r\nintended patient group. Thus, \r\nwithout CE-marking of the AI \r\nsystem, the clinical investigation of \r\nthe medical device cannot be \r\nconducted. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 8\r\nChapter II: Prohibited Artificial Intelligence Practices\r\nChapter III: High-Risk AI System\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 III 1 Art. 6 (1)\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nThe qualification criteria given in \r\nArt. 6 (1) (a) are not sufficiently \r\nclear:\r\n- “the AI system is intended \r\nto be used as a safety \r\ncomponent of a product”: \r\nFor medical devices, a \r\ndedicated safety \r\ncomponent is not generally \r\nused. It is not clear in \r\nwhich cases this criterion \r\nis considered to be \r\nfulfilled. \r\nIs it meant specifically for \r\nAI systems that are part of \r\na hardware product?\r\nSee also the comment for \r\nthe definition of “safety \r\ncomponent”.\r\n- “the AI system is itself a \r\nproduct”:\r\nIt is not clear in which \r\ncases the AI system is \r\nconsidered to be the \r\nproduct (in our case, the \r\nmedical device), or only \r\npart of a (software) medical \r\ndevice. \r\nExample for use case: The \r\ndescribed software solution is a \r\n“software as a medical device” \r\n(SaMD), containing AI-based \r\nalgorithms as well as other, non\u0002AI-based software components. \r\nDevelop guidance, \r\ninvolving MDCG, to provide \r\nclear interpretations of the \r\nqualification criteria in Art. \r\n6 (1) (a) that are specific to \r\nmedical devices (incl. \r\nIVDs). \r\nIt needs to be \r\nunambiguously clear what \r\nis considered a “safety \r\ncomponent” for medical \r\ndevices, and when the \r\ncriterion is fulfilled that the \r\nAI system is itself the \r\nmedical device. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 9\r\nArguably, the SaMD does not have \r\na safety component, because it is \r\na standalone software product. \r\nThis assumption is, however, \r\nsubject to the interpretation of \r\n“safety component”.\r\nFurther, the AI system is a part of \r\nthe SaMD, but is not equal to the \r\nSaMD, because the SaMD also \r\ncontains other, non-AI-based \r\nsoftware components. \r\nFurther assumption: the intention \r\nbehind the qualification criterion \r\n“AI system is itself a product” is \r\nthat SaMD that contains an AI \r\nsystem fulfils this criterion. \r\nNo. Chapter Section Article \r\n2 III 2 Art. 9 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nMDR\r\nRisk management principles of AI \r\nAct and MDR:\r\nAI Act Art. 9 (10) clarifies that the \r\naspects provided in Art. 9, \r\nparagraphs 1-9, can be part of or \r\ncombined with existing risk \r\nmanagement procedures \r\nestablished under Union Law, \r\nwhich includes MDR.\r\nUnder MDR, risks need to be \r\nreduced as far as possible without \r\nadversely affecting the benefit-risk \r\nratio, taking into account the \r\nclinical benefits of the medical \r\ndevice. \r\nAccording to AI Act Art. 9 (5) (a), it \r\nshall be ensured that risks are \r\nreduced as far as technically \r\nfeasible.\r\nThe interpretation outlined \r\nin the column “Description \r\nof issue” should be \r\nsupported by respective \r\nguidance. \r\nOverall, it should be \r\nclarified that risks, \r\nincluding risks associated \r\nwith the AI system, are \r\nhandled on the medical \r\ndevice level by the MDR\u0002compliant risk \r\nmanagement system, \r\ntaking into account the \r\nclinical benefits of the \r\ndevice associated with its \r\nintended purpose. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 10\r\nThe AI Act does not have a concept \r\nof clinical benefits, but does state \r\nin Art. 9 (3) that the risks referred to \r\nin Art. 9 shall concern only those \r\nthat can be reasonably mitigated \r\nor eliminated. In combination with \r\nthe clarification in Art. 9 (10) \r\n(outlined in the first paragraph of \r\nthis issue description), the \r\nprovision in Art. 9 (3) seems to \r\nimply that, for medical devices, the \r\nintended purpose and the \r\nassociated clinical benefits need \r\nto be considered because failure \r\nto do so could lead to \r\n“unreasonable” mitigation or \r\nelimination measures. \r\nThus, when applying the AI Act’s \r\nrequirements towards a risk \r\nmanagement system to a medical \r\ndevice, this needs to be done in \r\naccordance with the medical \r\ndevice’s intended purpose (of \r\nwhich the AI system may only be a \r\npart). \r\nNo. Chapter Section Article \r\n3 III 2 Art. 10 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nMDR and AI \r\nAct itself\r\nArt. 10 (5) (e) states that “the \r\nspecial categories of personal data \r\nare deleted once the bias has been \r\ncorrected”.\r\nThe technical documentation,\r\naccording to MDR and the AI Act \r\nitself, needs to contain information \r\nthat demonstrates conformity with \r\nthe applicable (essential/general \r\nsafety and performance) \r\nrequirements. \r\nIf special categories of data are \r\nprocessed to detect and correct \r\nGuidance is needed on \r\nhow to fulfil the \r\nrequirements towards bias \r\ndetection and reduction, \r\nand technical \r\ndocumentation, that are in \r\nline with Art. 10 (5) (e).\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 11\r\nbias, and the data are then deleted\r\nto meet the AI Act’s requirement in \r\nArt. 10 (5) (e), it seems that the \r\ndata used to detect and correct \r\nbias cannot be considered part of \r\nthe technical documentation (of \r\nthe AI system, of the medical \r\ndevice).\r\nNo. Chapter Section Article \r\n4 III 2 Art. 13 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nArt. 13 could be interpreted to \r\nmean that an AI system needs to \r\nbe supplied with dedicated, \r\nseparate instructions for use.\r\nIt should be possible to combine \r\nthe required information with the \r\ninstructions for use for the medical \r\ndevice. \r\nProvide clarification that \r\nthe information required \r\naccording to Art. 13 can be \r\nprovided as part of the \r\nmedical device’s \r\ninstructions for use. \r\nIt should be sufficient to \r\nidentify the medical device \r\nmanufacturer, not \r\nadditionally the AI system \r\nprovider, on the \r\ninstructions for use. \r\nNo. Chapter Section Article \r\n5 III 2 Art. 14 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nFor human oversight, it is crucial to \r\ntake the medical device’s intended \r\npurpose and specified user groups \r\ninto account. \r\nGenerally, for medical devices, the \r\nrequired level of human oversight, \r\nincluding particularly the \r\npossibility to interrupt through a \r\n“stop” button, needs to be decided \r\nat the level of the medical device. \r\nProvide clarification that \r\nfor medical devices the \r\nhuman oversight needs to \r\nbe adjusted to the medical \r\ndevice’s intended purpose \r\nand user groups.\r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 12\r\nNo. Chapter Section Article \r\n6 III 3 Art. 22 \r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Wording of \r\nclauses\r\nFor AI systems that are (part of) a \r\nmedical device, it should be \r\npossible to have one authorized \r\nrepresentative for the medical \r\ndevice who covers also the \r\nobligations under the AI Act. \r\nProvide clarification that \r\nfor medical devices, the \r\nauthorized representative \r\ncan also cover the \r\nobligations under the AI \r\nAct and that no duplicative \r\nnomination of authorized \r\nrepresentatives is needed. \r\nNo. Chapter Section Article \r\n7 III 5 Art. 47 and Annex V\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nprinciples of \r\nCE-marking\r\nand issuing an \r\nEU \r\ndeclaration of \r\nconformity\r\nArt. 47 states that the provider of a \r\nhigh-risk AI system shall issue an \r\nEU declaration of conformity with \r\nthe information set out in Annex V. \r\nThe information in Annex V \r\nincludes a statement that the AI \r\nsystem complies with GDPR. It is, \r\nhowever, not clear what it means \r\nfor an AI system to comply with \r\nGDPR. GDPR itself does not\r\nprovide rules for the compliance of \r\nproducts to GDPR. \r\nGuidance needs to be \r\nprovided on the meaning \r\nof AI system compliance \r\nwith GDPR. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 13\r\nChapter IV: Transparency Obligations for Providers and Deployers of Certain AI Systems and \r\nGPAI Models\r\nChapter V: General Purpose AI Models\r\nChapter VI: Measures in Support of Innovation\r\nChapter VII: Governance\r\nChapter VIII: EU Database for High-Risk AI Systems\r\nChapter IX: Post-Market Monitoring, Information Sharing, Market Surveillance\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 IX 1 Art. 72\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Conflict with \r\nMDR\r\nFor AI systems that are (part of) a \r\nmedical device, according to Art. \r\n72 (4), the template to-be\u0002developed by the EU Commission \r\nshall be used for the post-market \r\nmonitoring plan when integrating\r\nthe needed elements into existing \r\nsystems and plans.\r\nMDR prescribed the necessary \r\nelements for a post-market \r\nsurveillance plan in MDR Annex III.\r\nSince the template according to AI \r\nAct Art. 72 (3) does not yet exist, it \r\nis unknown if it can be integrated \r\nwith an MDR-compliant post\u0002market surveillance plan. \r\nIt needs to be ensured that \r\nthe template for the post\u0002market monitoring plan \r\naccording to AI Act Art. 72 \r\n(3) does not create conflict \r\nwith the MDR \r\nrequirements for a post\u0002market surveillance plan, \r\nand that existing post\u0002market surveillance plans \r\ndo not become invalid due \r\nto this new AI Act \r\ntemplate. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 14\r\nChapter X: Codes of Conduct and Guidelines\r\nChapter XI: Delegation of Power and Committee Procedure\r\nChapter XII: Confidentiality and Penalties\r\nChapter XIII: Final Provisions\r\nNo. Chapter Section Article \r\n1 XIII n.a. Art. 111 (2)\r\nNature of Issue \r\nIssue\r\nNo.\r\nCause of \r\nissue\r\nDescription of issue Solution / mitigation \r\nmeasure \r\n1 Mismatch in \r\ntransition \r\nperiods\r\nArt. 111 (2) states that the AI Act \r\napplies to operators of high-risk AI \r\nsystems,that have been placed on \r\nthe market or put into service, 24 \r\nmonths from the date of entry into \r\nforce, in case those systems are \r\nsubject to significant changes in \r\ntheir designs.\r\nArt. 113 (c), however, gives a \r\ntransition period of 36 months for \r\n“Annex I high-risk AI systems”.\r\nThis can be interpreted in such a \r\nway that “Annex I high-risk AI \r\nsystems” that are already “in the \r\nfield” and are subject to a \r\nsignificant change need to fulfil the \r\nAI Act’s requirements 12 months \r\nearlier than AI systems that are \r\nnewly placed on the market/put \r\ninto service. \r\nExample: “Annex I high-risk AI \r\nsystem” is placed on the market in \r\nMay 2024. A significant change to \r\nthe design is made in July 2026. \r\nSupposing an entry into force date \r\nof June 2024, the AI system needs \r\nto comply with the AI Act in July \r\n2026. In contrast, when placing on \r\nthe market a new “Annex I high-risk \r\nAI system” in July 2026, Art. 6 (1) \r\nClarify that for “Annex I \r\nhigh-risk AI systems”, only \r\n36 months (not 24 months) \r\nafter entry into force, a \r\nsignificant change to the \r\ndesign would lead to \r\napplication of the AI Act \r\nrequirements. \r\nApplication of EU AI act to potential use case AI-Rad Companion (Pulmonary)\r\nAI Rad Companion (Pulmonary) 16. April 2024 Page 15\r\nand the corresponding obligations \r\nwould not apply. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Position der Verbände der medizintechnischen Industrie in Deutschland zur KI-Verordnung (KI-VO)\r\nSehr geehrter Herr Dr. Koehler,\r\ndurch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) befinden wir uns in einer grundlegenden Transformation von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Gesundheitswesen. Als Vertreter der Gesundheitsindustrie begrüßen wir das europäische Vorhaben, einen rechtlichen Rahmen für den sicheren Einsatz von KI-Systemen zu schaffen und bedanken uns für den Einsatz der deutschen Vertreter:innen in der Mitgestaltung.\r\nMedizinprodukte und In-vitro-Diagnostika werden in der EU durch zwei umfangreiche, sektorspezifische EU-Verordnungen strikt reguliert. Die „Medical Device Regulation“ (MDR) und die „In-vitro-Diagnostic Medical Device Regulation“ (IVDR) bieten ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für Patient:innen und Anwender:innen. Sie verpflichten Hersteller unter anderem zum Aufbau umfangreicher Systeme für Risiko- und Qualitätsmanagement, zur Erstellung einer technischen Dokumentation sowie zur aktiven Marktbeobachtung und zur Meldung von Vorkommnissen nach dem Inverkehrbringen.\r\nDas Zusammenspiel zwischen der KI-VO und dem bestehenden Medizinprodukterecht birgt die akute Gefahr, intransparente, überlappende und widersprüchliche Anforderungen zu schaffen, die in einem bereits angespannten Sektor zu einer innovationshemmenden bürokratischen Überlastung beitragen würden.\r\nUm dieser Gefahr entgegenzuwirken und zur Unterstützung der Arbeit der deutschen Vertreter:innen in der nationalen Gesetzgebung, in relevanten europäischen Gremien zur Gestaltung von harmonisierten Normen und der Entwicklung von Guidance-Dokumenten, schlagen die unterzeichnenden Verbände folgende konkrete Maßnahmen zur Lösung vor. Zusätzliche Erläuterungen, sowie beispielhafte Darstellungen des Zulassungsprozesses für KI-gestützte Medizinprodukte, können Sie dem beigefügten Anhang entnehmen.\r\nKonkret sehen wir in den folgenden Punkten potenzielle Konflikte und schlagen die folgenden Maßnahmen vor:\r\n(Arbeitsebene in Klammern)\r\nSPECTARIS | Werderscher Markt 15 | 10117 Berlin Oliver Böhle Referent Regulatory Affairs Deutscher Industrieverband SPECTARIS e. V. Werderscher Markt 15 D-10117 Berlin Tel.: +49 30 414021-67 Mobil: + 49 151 431 320 65 Fax: +49 30 414021-33 boehle@spectaris.de\r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nReferat VI B\r\nHerrn MinDirig Dr. Koehler\r\n11019 Berlin\r\nPer Mail vorab an buero-vib@bmwk.bund.de\r\nKopie geht an:\r\nBMG: Referat 124\r\n1.\r\nEngpässe im Konformitätsbewertungsverfahren vermeiden\r\n1.1.\r\nDas Mandat der ZLG erweitern (Bund)\r\n1.2.\r\nBestehende Softwarecodes nutzen (Bund)\r\n1.3.\r\nBescheinigungen zur Ausweisung der Konformität zusammenlegen (EU)\r\n2.\r\nAnforderungen in bestehende Systeme zur Produktsicherheit integrieren\r\n2.1.\r\nAnforderungen für das Risikomanagement vereinen (EU)\r\n2.2.\r\nMöglichkeit zur klinischen Bewertung klarstellen (EU)\r\n2.3.\r\nKontinuierlich-lernende Systeme antizipieren (EU)\r\n2.4.\r\nEntscheidungsmechanismus einfach gestalten (EU)\r\n3.\r\nDen risikobasierten Ansatz zu Ende denken\r\n3.1.\r\nSicherheitskomponente klarstellen (EU)\r\n3.2.\r\nMenschliche Überwachung im medizinischen Kontext betrachten (EU)\r\n3.3.\r\nBias differenziert regeln (EU)\r\n3.4.\r\nRisikobasiertes Zusammenspiel der Verordnungen klarstellen (EU)\r\n3.5.\r\nAusnahmen für Produkte mit geringem Risiko ermöglichen (EU)\r\n4.\r\nPraktikabilität sicherstellen\r\n4.1.\r\nDatenschutz sicherstellen (Bund / EU)\r\n4.2.\r\nDigitale Möglichkeiten in der Einweisung ausschöpfen (Bund)\r\n4.3.\r\nElektronische Gebrauchsanweisungen verwenden (EU)\r\n4.4.\r\nDaten aus dem EHDS nutzen (EU)\r\n5.\r\nPlanbarkeit und Umsetzbarkeit gewährleisten\r\n5.1.\r\nHarmonisierte Standards berücksichtigen (Bund / EU)\r\n5.2.\r\nAnforderungen vorab kommunizieren (Bund / EU)\r\n5.3.\r\nDigitale Kompetenzen fördern (Bund / EU)\r\n5.4.\r\nDialog institutionalisieren (EU)\r\n5.5.\r\nAnwendung vereinheitlichen (Bund / EU)\r\nDie unterzeichnenden Verbände bedanken sich für die Möglichkeit, die oben genannten Punkte anzusprechen und appellieren an die deutsche Bundesregierung, die bestehenden Probleme baldmöglichst zu adressieren und im Einvernehmen mit den vorgeschlagenen Maßnahmen Lösungen zu erarbeiten. Im Zuge dieses Appells sehen wir die Notwendigkeit zum regelmäßigen strukturierten Dialog mit den relevanten Stakeholdern und stehen Ihnen jederzeit gerne für Rückfragen oder zur weiteren Abstimmung zur Verfügung.\r\nGezeichnet im Namen der im Briefkopf aufgeführten Verbände\r\n\r\n1\r\nAnhang I - Erläuterung der vorgeschlagenen Maßnahmen\r\nInhalt\r\n1. Engpässe im Konformitätsbewertungsverfahren vermeiden .......................................................... 2\r\n1.1 Das Mandat der ZLG erweitern ..................................................................................................... 2\r\n1.2 Bestehende Softwarecodes nutzen ............................................................................................... 2\r\n1.3 Bescheinigungen zur Ausweisung der Konformität zusammenlegen............................................ 2\r\n2. Anforderungen in bestehende Systeme zur Produktsicherheit integrieren .................................... 3\r\n2.1 Anforderungen für das Risikomanagement vereinen .................................................................... 3\r\n2.2 Möglichkeit zur klinischen Bewertung klarstellen ......................................................................... 3\r\n2.3 Kontinuierlich-lernende Systeme antizipieren .............................................................................. 4\r\n2.4 Entscheidungsmechanismus einfach gestalten ............................................................................. 4\r\n3. Den risikobasierten Ansatz zu Ende denken .................................................................................... 5\r\n3.1 Sicherheitskomponente klarstellen ............................................................................................... 5\r\n3.2 Menschliche Überwachung im medizinischen Kontext betrachten .............................................. 5\r\n3.4 Risikobasiertes Zusammenspiel der Verordnungen klarstellen ..................................................... 6\r\n3.5 Ausnahmen für Produkte mit geringem Risiko ermöglichen ......................................................... 7\r\n4. Praktikabilität in der Informationsteilung und – nutzung sicherstellen .......................................... 7\r\n4.1 Datenschutz sicherstellen .............................................................................................................. 7\r\n4.2 Digitale Möglichkeiten in der Einweisung ausschöpfen ................................................................ 8\r\n4.3 Elektronische Gebrauchsanweisungen verwenden ....................................................................... 8\r\n4.4 Daten aus dem EHDS nutzen ......................................................................................................... 9\r\n5. Planbarkeit und Umsetzbarkeit gewährleisten ............................................................................... 9\r\n5.1 Harmonisierte Standards berücksichtigen .................................................................................... 9\r\n5.2 Anforderungen vorab kommunizieren .......................................................................................... 9\r\n5.3 Digitale Kompetenzen fördern ...................................................................................................... 9\r\n5.4 Dialog institutionalisieren .............................................................................................................. 9\r\n5.5 Anwendung vereinheitlichen ........................................................................................................ 9\r\n2\r\n1. Engpässe im Konformitätsbewertungsverfahren vermeiden\r\nFür die CE-Zertifizierung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika ist in vielen Fällen die Einbindung von Benannten Stellen zur Konformitätsbewertung notwendig. In der KI-VO ist ein analoger Prozess für Hochrisiko KI-Systeme mit der Einbindung von Notifizierten Stellen vorgesehen. Um bürokratische Doppelbelastung, Kapazitätsengpässe1 und zusätzliche Kosten zu vermeiden, wäre ein harmonisiertes Konformitätsbewertungsverfahren in einem Zuge durch die gleiche Benannte/Notifizierte Stelle am geeignetsten. Um einen möglichst reibungslosen und praktischen Übergang zu gewährleisten, schlagen wir die folgenden Maßnahmen vor:\r\n1.1 Das Mandat der ZLG erweitern\r\nDas Konformitätsbewertungsverfahren unter der KI-VO und das Verfahren unter der MDR/IVDR prüft an vielen Stellen identische Tatsachen, wie z.B. Aspekte eines Qualitätsmanagementsystems. Die KI-VO befürwortet daher nach dem Erwägungsgrund 124, sowie in Artikel 43 Absatz 3 die Konformitätsbewertung in einem Zuge durch dieselbe Benannte/Notifizierte Stelle. Sie erlaubt zudem nach Artikel 29 Absatz 4 das Hinzuziehen von Dokumentation zu bestehenden Designationen unter dem New Legislative Framework. Im Deutschen Medizinprodukterecht werden die Benannten Stellen durch die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) benannt und überwacht. Sofern eine Benannte Stelle die gleichzeitige Prüfung unter KI-VO und MDR/IVDR anstrebt, sollte die ZLG bevollmächtigt werden, diese zu notifizieren2:\r\n•\r\nDie ZLG sollte das Mandat bekommen, Konformitätsbewertungsstellen für die gleichzeitige Prüfung unter der KI-VO und der MDR/IVDR zu benennen.\r\n1.2 Bestehende Softwarecodes nutzen\r\nDie Benannten Stellen im Medizinproduktesektor weisen bereits umfassende Erfahrung in der Prüfung von eigenständigen Softwareprodukten auf. Bestehende Codes zur Benennung wie MDA 0315/ IVS 1009 zu “(Standalone-) Software” oder MDS 1009/ IVS 1010 zu “Hardware die Software enthält”, bestätigen die bereits vorhandenen Kompetenzen der Benannten Stellen. Diese Erfahrung könnte im Einklang mit Artikel 31 Absatz 10 und Absatz 11 KI-VO, übergangsweise durch die vorgeschlagenen Maßnahmen ausgeschöpft werden, um Engpässe zu vermeiden und bürokratischen Aufwand zu minimieren:\r\n•\r\nDie ZLG sollte dazu befähigt werden, übergangsweise bestehende Softwarecodes zur Benennung hinzuzuziehen, um eine rechtzeitige Verfügbarkeit sicherzustellen.\r\n1.3 Bescheinigungen zur Ausweisung der Konformität zusammenlegen\r\nVon den Benannten Stellen werden für Medizinprodukte Konformitätsbescheinigungen zur Ausweisung der Konformität mit den Anforderungen der MDR/IVDR ausgestellt (vgl. Artikel 56 MDR/ 51 IVDR). Die KI-VO (vgl. Artikel 44) sieht vor, dass für KI-Systeme vergleichbare Bescheinigungen zum\r\n1 In der Übergangsphase zwischen dem “alten“ Medizinprodukterecht und MDR/IVDR kam es aufgrund einer geringen Anzahl von Benannten Stellen und fehlenden Ressourcen (Datenbanken, Guidelines etc.) zu signifikanten Kapazitätsengpässen, die eine Verlängerung der Übergangsfristen erforderlich machten. In der KI-VO gilt für Produkte aus dem New Legislative Framework eine 36-monatige Übergangsfrist. Dennoch besteht die Gefahr von erneuten Kapazitätsengpässen und einem damit einhergehenden Stillstand in der Zertifizierung von innovativen KI-gestützten Medizinprodukten, sollte die notwendige Infrastruktur nicht zeitgerecht voll arbeitsfähig sein. In diesem Zusammenhang müssen der akute Fachkräftemangel und die noch laufenden Übergangsfristen von MDR/IVDR berücksichtigt werden.\r\n2 Fälle, in denen ein Medizinprodukt keine CE-Kennzeichnung nach MDR benötigt, aber aufgrund einer KI-Komponente CE-Pflichtig nach AI-Act wäre (z.B. “Research Use only”), sollten möglichst eingeschlossen werden.\r\n3\r\nNachweis der Konformität mit den Vorgaben der KI-VO ausgestellt werden3. Eine Dopplung sollte vermieden werden, sofern der Umfang der Akkreditierung der Benannten Stelle dies erlaubt:\r\n•\r\nBestehende Konformitätsbescheinigungen nach Artikel 56 MDR/51 IVDR sollten auch dazu dienen, dass Hersteller von Medizinprodukten ihre Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der KI-VO ausweisen können und sollten künftig eine entsprechende Feststellung enthalten.\r\n2. Anforderungen in bestehende Systeme zur Produktsicherheit integrieren\r\nDie gesetzlichen Anforderungen, die sich aus dem bestehenden Medizinprodukterecht ergeben, sind maßgeblich, um die Sicherheit und Gesundheit von Patient:innen zu schützen. Sie verpflichten Hersteller unter anderem zum Aufbau umfangreicher Systeme für Risiko- und Qualitätsmanagement, zur Erstellung einer technischen Dokumentation sowie zur aktiven Marktbeobachtung und zur Meldung von Vorkommnissen nach dem Inverkehrbringen. Bestehende Systeme bilden in vielen Fällen bereits die Anforderungen an Hochrisiko-KI Systeme ab. Beispielsweise bestätigt die Qualitätsmanagement-Zertifizierung nach MDR (auf Basis des ISO:13485 Zertifikats) ein System, das die Anforderungen an Qualitätsmanagement der KI-VO umfassend abdeckt.\r\nIm Zusammenspiel mit den Anforderungen aus der KI-VO ergeben sich in einigen weiteren Bereichen jedoch noch Unklarheiten oder Konflikte. Um im Einklang mit dem Erwägungsgrund 124 der KI-VO ein einziges Konformitätsbewertungsverfahren zu gewährleisten, bedarf es bei den folgenden Punkten weitere Klarstellungen:\r\n2.1 Anforderungen für das Risikomanagement vereinen\r\nObwohl das bei Medizinprodukten nach MDR/IVDR geforderte Risikomanagementsystem die in dem Artikel 9 KI-VO geforderten Maßnahmen nahezu vollständig abdeckt, ist es auf die Mitigation von medizinischen Risiken ausgelegt. Die dadurch entstehenden Anforderungen auf Produkt- und Komponentenebene könnten im Konflikt mit systemisch angelegten, KI-spezifischen Risiken stehen und die in Artikel 9 Absatz 10 KI-VO befürwortete Integration der beiden Systeme erschweren. In diesem Kontext sollten die Anforderungen der KI-VO nicht die grundlegende Ausrichtung/Priorität des Risikomanagements unter der MDR/IVDR abändern. Es bedarf dahingehend einer Klarstellung zum generellen Vorgehen bei Unklarheiten, ohne die in den Erwägungsgründen 46 und 64 KI-VO geforderte Flexibilität für operative Entscheidungen in der Integration einzuschränken:\r\n•\r\nAuf EU-Ebene sollte eine Klarstellung erfolgen, dass die grundlegende Ausrichtung des Risikomanagementsystems unter der MDR/IVDR nicht durch die KI-VO abgeändert wird.\r\n2.2 Möglichkeit zur klinischen Bewertung klarstellen\r\nKlinische Bewertungen stellen einen Grundpfeiler der MDR und IVDR dar und zielen darauf ab, ausreichende klinische Nachweise zu sammeln, um eine qualifizierte Bewertung für die Sicherheit und den beabsichtigten klinischen Nutzen eines Produktes darzustellen. Dies beinhaltet unter anderem eine Prüfung unter realen klinischen Bedingungen als sogenannte „investigational devices“ (MDR) oder „devices for a performance study“ (IVDR). In diesem Rahmen bedarf es keiner CE-Kennzeichnung und es handelt sich nach MDR/IVDR nicht um ein Inverkehrbringen/Inbetriebnahme im rechtlichen Sinne,\r\n3 Aktuell ist die Laufzeit von Bescheinigungen sowohl in der KI-VO als auch unter MDR/IVDR auf den Zeitraum von 5 Jahren beschränkt und wäre daher von der Ausstellungsdauer identisch. Aktuelle Diskussionen auf Europäischer Ebene zur Laufzeit der Bescheinigungen, könnten Auswirkungen auf die konkrete Umsetzung haben.\r\n4\r\nda keine kommerzielle Bereitstellung stattfindet. Um eine Konformitätsbewertung in einem Zuge zu gewährleisten, muss auch die KI-Komponente von einem Produkt zum Zweck der klinischen Prüfung ohne CE-Kennzeichnung bereitgestellt werden dürfen.\r\nDas Inverkehrbringen von nicht CE-gekennzeichneten Hochrisiko KI-Systemen wird im Artikel 60 Absatz 1 der KI-VO geregelt, wonach Unionsrecht zum Testen von KI-gestützten Medizinprodukten unter realen Bedingungen unberührt bleibt. Der Wortlaut ist jedoch bisher nicht hinreichend klar.\r\n•\r\nAuf EU-Ebene bedarf es einer Klarstellung, dass KI-gestützte Medizinprodukte zum Zweck klinischer Bewertungen unter realen Bedingungen gemäß den Definitionen der MDR zur Bereitstellung/Inverkehrbringung/Inbetriebnahme auch ohne CE-Kennzeichnung eingesetzt werden dürfen.\r\n2.3 Kontinuierlich-lernende Systeme antizipieren\r\nSysteme der künstlichen Intelligenz im weitesten Sinne werden bereits seit einiger Zeit und mit verschiedensten Einsatzgebieten im gesamten Lebenszyklus eines Medizinproduktes verwendet.\r\nBereits im Verkehr befindliche Medizinprodukte, bei denen Künstliche Intelligenz während des Betriebes eine Rolle spielt, sind in der Regel „statische“ KI-Systeme. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Lernprozess bereits vor der Inbetriebnahme abgeschlossen ist, und das zugrundeliegende KI-Modell sich nicht länger verändert.\r\nDagegen haben kontinuierlich-lernende Systeme keinen fixierten technischen Entwicklungsstand. Sie werden auch nach dem Inverkehrbringen weiterhin mit neuen Daten trainiert und verbessern dadurch die Leistung des unterliegenden KI-Modells. Mit der KI-VO wird der Rechtsrahmen zum Inverkehrbringen solcher Systeme unter anderem in Erwägungsgrund 128 und Artikel 3 (23) geschaffen. Die darin beschriebene antizipierende Konformitätsbewertung erlaubt es Herstellern, nicht-signifikante technisch beabsichtigte Änderungen bereits vor der Inbetriebnahme zu planen und vorab genehmigen zu lassen.\r\nIm Medizinprodukterecht ist eine antizipierende Konformitätsbewertung nicht ausgeschlossen, aber insbesondere im Kontext der Validierung und Verifizierung schwierig. Es bedarf einer Klärung, wie das Inverkehrbringen von kontinuierlich-lernenden Medizinprodukten, wie von der KI-VO vorgesehen, im Rahmen des Medizinprodukterechtes gestaltet werden kann.\r\n•\r\nEs bedarf einer Klarstellung, wie die „antizipierende CE-Konformitätsbewertung“ im Medizinprodukterecht gestaltet werden kann.\r\n2.4 Entscheidungsmechanismus einfach gestalten\r\nDie Integration der Anforderungen der KI-VO in bestehende Systeme zur Produktsicherheit ist in der praktischen Umsetzung von noch ungeklärten operativen Fragen abhängig. Dazu relevante Standards und harmonisierte Normen befinden sich noch im Schöpfungsprozess. Es gilt Rechtssicherheit auch bei künftig entstehenden Konflikten zwischen den Anforderungen der KI-VO und der MDR/IVDR zu gewährleisten. Die Schaffung von Leitlinien in jedem Einzelfall kann dem Umfang nicht gerecht werden und würde sich langwierig gestalten.\r\n•\r\nEs sollte ein eindeutiger, uniformer und leicht verständlicher Entscheidungsmechanismus geschaffen werden, um Rechtssicherheit bei entstehenden Konflikten zwischen der KI-VO und der MDR/IVDR zu schaffen.\r\n5\r\n3. Den risikobasierten Ansatz zu Ende denken\r\nSowohl die KI-VO als auch die MDR/IVDR verfolgen einen risikobasierten Ansatz, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bürokratischem Aufwand und Sicherheit in der Regulierung von Produkten zu gewährleisten. Daher sollte auch im Zusammenspiel der Rechtsrahmen eine risikobasierte Betrachtung Anwendung finden. In den folgenden Punkten werden mögliche Konflikte, die dem risikobasierten Ansatz entgegenstehen, erläutert:\r\n3.1 Sicherheitskomponente klarstellen\r\nIm Anwendungsbereich der KI-VO werden gemäß Artikel 6 auch solche Produkte erfasst, bei denen (ausschließlich) eine Sicherheitskomponente des Produktes Künstliche Intelligenz einsetzt. Der Begriff der „Sicherheitskomponente“ wird in Artikel 3 Absatz 14 KI-VO definiert als ein „Bestandteil eines Produkts oder Systems, das eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder System erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährdet“.\r\nAus der Definition geht keine eindeutige Einordnung hervor und insbesondere aus der zitierten Gefahr für die Gesundheit könnten im Kontext des Medizinprodukterechts Missverständnisse entstehen. So könnte sich der Begriff der Sicherheitskomponente sowohl auf beiliegende Softwareprodukte zur Gewährleistung des sicheren Betriebes (z.B. separates Warnsystem bei Ausfällen), als auch auf bspw. interne Produktsicherheits- oder Qualitätsmanagementprozesse beziehen.\r\nBeispielsweise könnte ein in einen Chirurgieroboter integriertes, auf Spracherkennung basierendes Dokumentationstool, das die unterschiedlichen Prozessschritte während einer Operation dokumentieren soll, als Sicherheitskomponente angesehen werden, da sein Ausfall die Operationsdauer verlängern und somit die Sicherheit von Patient:innen gefährden könnte. Ein solch weit gefasstes Verständnis des Begriffs würde im Zweifelsfall jedes in ein Medizinprodukt integriertes oder dem Produkt beigelegtes KI-System erfassen.\r\nAus dem Erwägungsgrund 55 KI-VO, der auf kritische Infrastruktur anwendbar ist, dringt die gesetzliche Intention der Sicherheitskomponente hervor. In diesem Bereich werden solche Systeme als Sicherheitskomponenten angesehen, die „direkt dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum dienen“, selbst wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems nicht erforderlich sind. Durch eine Klarstellung, dass eine Sicherheitskomponente für ein Medizinprodukt „direkt dem Schutz der Gesundheit“ dient, könnte dieser Begriff stärker eingegrenzt werden, um eine zu breite Auslegung zu verhindern.\r\nMan könnte sich hier auch am Artikel 3 Nr. 14 Anhang VIII, Kapitel 2, Nr. 3.3 der MDR orientieren. Demnach würden nur solche KI-Systeme als Sicherheitskomponente angesehen werden, die ein Medizinprodukt steuern oder dessen Anwendung beeinflussen. Das Kriterium des „Beeinflussens“ würde somit integrierte KI-Systeme einschließen, die beispielsweise dafür sorgen, dass bei einem operativen Eingriff den Operierenden keine Fehler unterlaufen und deren Fehlfunktion unmittelbar die Gesundheit der Patient:innen gefährdet.\r\n•\r\nAuf EU-Ebene bedarf es einer Klarstellung, welche Aspekte vom Begriff der Sicherheitskomponente erfasst und/oder davon abgegrenzt werden.\r\n3.2 Menschliche Überwachung im medizinischen Kontext betrachten\r\nIn der KI-VO wird die menschliche Überwachung von Hochrisiko-KI Systemen geregelt. Bei der konkreten Ausgestaltung wird dem Anbieter je nach Risiko, Autonomiegrad und Einsatzkontext gemäß\r\n6\r\nArtikel 14 Absatz 3 eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Es bedarf einer Klarstellung, ob im Rahmen dieser Flexibilität spezifische Anforderungen im Einzelfall modifiziert oder gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen.\r\nBeispielhaft wird im Artikel 14 Absatz 4 Punkt e) der KI-VO die Möglichkeit zur vollständigen Systemunterbrechung (auch „Stopptaste“) gefordert. Ein menschliches Eingreifen könnte bei vielen kritischen Anwendungen, die eine hohe Geschwindigkeit oder Präzision erfordern, zu Gesundheitsschäden führen. Dies wäre bei KI-basierten Robotern für Augenoperationen oder KI-gesteuerten Medizinprodukten zur Überwachung lebenswichtiger physiologischer Parameter wie Herzfunktion oder Atmung der Fall. Die durch die Kommission eingesetzte hochrangige Expertengruppe für künstliche Intelligenz wies in ihren Ethik-Leitlinien darauf hin, dass es in vielen Fällen weder möglich noch ratsam wäre, dem Menschen die Möglichkeit zu geben, in jeden Entscheidungszyklus des Systems einzugreifen.4 Insbesondere in Fällen, in denen ein menschliches Eingreifen ein Risiko für Betreiber oder Patient:innen darstellen würde, sollte eine Abweichung von der Anforderung des Artikel 14 KI-VO und insbesondere der „Stopptaste“ möglich sein.\r\n•\r\nAuf EU-Ebene bedarf es einer Klarstellung, wie menschliche Überwachung im klinischen Kontext gewährleistet werden kann. Und in welchen Fällen von Anforderungen des Artikel 14 abgewichen werden kann.\r\n3.3 Bias differenziert regeln\r\nDie systematische Verzerrung durch Daten, der sogenannte „Bias“, spielt in der KI-VO eine bedeutende Rolle. Bei der Entwicklung eines KI-Systems sollte ein großer Wert darauf gelegt werden, Bias zu reduzieren. Im Bereich der klinischen Prüfung müssen Medizinprodukte nach MDR/IVDR statistische Messgrößen bei der Planung der Ein- und Ausschlusskriterien beachten und auf gleichmäßige Repräsentation achten (vgl. Anhang XV Nr. 3.6.4 MDR) – oder die Zweckbestimmung zuvor entsprechend auf eine bestimmte Patientenpopulation eingeschränkt worden sein. So könnte beispielsweise ein Produkt zur Hautkrebserkennung bei hellhäutigen Patient:innen weitaus effektiver sein als bei dunkelhäutigen. Es würde nach angemessener Risikobewertung und mit entsprechender Zweckbestimmung in Verkehr gebracht werden. Ein solches Vorgehen sollte auch weiterhin möglich sein. Ebenso können Medizinprodukte sich an eine spezifische Population richten. Enthält ein solches Medizinprodukt eine KI, müssen die Daten, auf denen die KI trainiert wird, auf diese Population ausgerichtet sein – also einen definierten Bias haben.\r\n•\r\nEs bedarf einer Klarstellung, dass auch Medizinprodukte, die einen definierten Bias enthalten, im Falle eines klinischen Mehrwertes nach angemessener Risikobewertung in Verkehr gebracht werden können.\r\n3.4 Risikobasiertes Zusammenspiel der Verordnungen klarstellen\r\nDem risikobasierten Zusammenspiel der KI-VO und der MDR/IVDR wird in den Erwägungsgründen der KI-VO besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Gemäß Erwägungsgrund 64 der KI-VO sollten die Risiken von KI-Systemen, die in der KI-Verordnung adressiert werden, andere Aspekte erfassen als solche, die durch die MDR/IVDR abgedeckt werden. Dabei sollten lediglich solche KI-Systeme als hochriskant klassifiziert werden, die einen signifikanten schädlichen Einfluss auf Gesundheit, Sicherheit und Rechte von Unionsbürger:innen ausüben könnten (Erwägungsgrund 46 KI-VO). Diese Bedingung wird laut KI-\r\n4 Quelle: High-level expert group on artificial intelligence; Ethics Guidelines for Trustworthy AI (2019); Seite 16; https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/ethics-guidelines-trustworthy-ai\r\n7\r\nVO dadurch identifiziert, ob ein Produkt eine Konformitätsbewertung durch Dritte durchlaufen muss (Erwägungsgrund 50).\r\nDie MDR/IVDR bedenken bei der Risikoklassifizierung jedoch neben medizinischen Risiken auch solche, die durch den Einsatz von Software entstehen (vgl. MDR Anhang VIII Regel 11). Demnach müssen medizinische Softwareprodukte unabhängig von den medizinischen Risiken in fast jedem Fall eine Konformitätsbewertung durch Dritte durchlaufen. Dies steht dem risikobasierten Ansatz entgegen, da die KI-inhärenten Risiken in diesem Fall gleich doppelt beachtet werden.\r\nBeispielhaft dafür wäre eine medizinische App, die leichte Schlafapnoe verhindern soll. Die App analysiert anhand eines KI-gestützten Verfahrens die Schlafgeräusche eines Anwenders, um verschiedene Schlafphasen zu identifizieren. Sie kann dann anhand von Geräuschimpulsen ungünstige Schlafphasen/-lagen (bspw. Seitliegen) verhindern.\r\nEine solche App birgt wenig bis kein inhärentes medizinisches Risiko. Das von der App ausgehende Risiko ist auf die Software beschränkt und liegt bspw. in der Datensicherheit. Um dieses Software-Risiko zu mitigieren, wird die Software nach Regel 11 in Klasse IIa eingeordnet und bedarf der Konformitätsbewertung unter Einbindung einer Benannten Stelle. Die KI-VO vermutet daher, dass hier ein medizinisches Risiko vorliegt und ordnet das Produkt als Hochrisiko-KI-System ein. Die softwarespezifischen Risiken werden in diesem Fall doppelt reguliert.\r\n•\r\nDas Zusammenspiel der Regel 11 der MDR mit der Risikoklassifizierung unter der KI-VO steht dem risikobasierten Ansatz der beiden Regelwerke entgegen und stellt für medizinisch unbedenkliche Produkte eine unverhältnismäßige regulatorische Belastung dar. Es bedarf einer Klärung dieses Umstandes auf EU-Ebene.\r\n3.5 Ausnahmen für Produkte mit geringem Risiko ermöglichen\r\nArtikel 6 Absatz 3 der KI-VO schafft risikobasierte Ausnahmen für die in Annex III genannten Systeme von Hochrisiko-KI. Unter anderem werden Ausnahmen für eingeschränkte prozedurale Verfahrensanwendungen, vorbereitende Verfahren und die Verfeinerung von vorab von Menschen getätigten Aufgaben, geschaffen. Die fehlende Anwendbarkeit des Artikels für Produkte unter dem New Legislative Framework spiegelt nicht den risikobasierten Ansatz der Verordnung wider.\r\n•\r\nEs gilt zu prüfen, inwiefern die risikobasierten Ausnahmen des Artikel 6 Absatz 3 auch auf Medizinprodukte Anwendung finden könnten, um bürokratische Belastung zu minimieren.\r\n4. Praktikabilität in der Informationsteilung und – nutzung sicherstellen\r\nUm den Einsatz von künstlicher Intelligenz zu fördern, ist der rechtssichere Umgang mit Daten sowie der praktische Transfer von Wissen maßgeblich. In diesem Kontext sind die folgenden Punkte von besonderem Interesse:\r\n4.1 Datenschutz sicherstellen\r\nDie KI-VO sieht eine Protokollierung und Überwachung aller Vorgänge und Ereignisse während des Betriebs von Hochrisiko-KI-Systemen vor. Diese Protokolle sind auf Verlangen an die Marktaufsichtsbehörden zu Prüfzwecken herauszugeben. Bei Daten, die in KI-gestützten Medizinprodukten erhoben werden, handelt es sich in vielen Fällen um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders schützenswert sind. Aufgrund der spezifischen Charakteristika von KI ergeben sich hier für Medizinproduktehersteller besondere, nicht durch die MDR geregelte\r\n8\r\nHerausforderungen. Unter anderem in der Datenverarbeitung die auf Basis der nach der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) verfügbaren Rechtsgrundlagen sichergestellt werden muss. So muss beispielsweise das Erfordernis einer möglichst auf einen konkreten Verarbeitungsvorgang zugeschnittenen Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) DSGVO mit der Protokollierung, Weitergabe und Verarbeitung großer Datenmengen aus unterschiedlichen Datenbanken eines sich gegebenenfalls selbständig dynamisch fortentwickelnden Systems in Einklang gebracht werden. Insbesondere sollte geprüft werden, dass die nationale Umsetzung der DSGVO mit den Anforderungen der KI-VO im Einklang steht und es zu keinen unverhältnismäßigen zusätzlichen Erfüllungsaufwänden kommt.\r\n•\r\nDas verhältnismäßige Zusammenspiel der Anforderungen in der DSGVO und der KI-VO sollte geprüft werden.\r\n4.2 Digitale Möglichkeiten in der Einweisung ausschöpfen\r\nArtikel 4 KI-VO verlangt von Anbietern und Betreibern von KI-Medizinprodukten sicherzustellen, dass die mit dem Betrieb und der Nutzung dieser Systeme beauftragten Mitarbeitenden sowie andere involvierte Personen eine angemessene KI-Kompetenz besitzen. Die Vorgaben des Artikel 4 ähneln in Bezug auf die Betreiber denen des Artikel 4 Absatz 3 der deutschen Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die eine verpflichtende Einweisung der Betreiber in die Handhabung von Medizinprodukten vorschreibt. Bei dieser ist die äußerst personalintensive physische Anwesenheit einer einweisenden Person Pflicht.\r\nIn Fällen, bei denen keine komplexen manuellen Fertigkeiten vermittelt werden müssen, die eine direkte Anleitung erfordern, sollten sich Hersteller und Betreiber bei der Einweisung von Mitarbeitenden digitaler Möglichkeiten, wie bspw. Videokonferenzen oder einer Life-Chat Funktion, bedienen können.\r\n•\r\nDigitale Modelle sollten im Zuge der Einweisung von Betreibern nach KI-VO zugelassen werden. In der MPBetreibV sollte die Möglichkeit zur Nutzung von digitalen Modellen erneut geprüft werden.\r\n4.3 Elektronische Gebrauchsanweisungen verwenden\r\nSowohl bei Hochrisiko-KI Systemen als auch bei Medizinprodukten dienen Gebrauchsanweisungen der Übermittlung von wichtigen Produktinformationen und Sicherheitshinweisen. Die KI-VO befürwortet hierbei ein digitales Format für die Gebrauchsanweisung (auch eIFU). Im Medizinprodukterecht ist die ausschließlich elektronische Form der Gebrauchsanweisung für viele Produkte nicht gestattet (vgl. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226). Die ausschließliche Nutzung des eIFU-Formats bietet klare Vorteile: Das Format ist benutzerfreundlich, anpassungsfähig und umweltschonend. Sowohl Betreiber als auch Hersteller im Medizinproduktesektor befürworten mehrheitlich die digitale Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen5. Es sollte eine gesetzliche Grundlage auf EU-Ebene geschaffen werden, die die Bereitstellung elektronischer Gebrauchsanweisungen für professionelle Anwender von Medizinprodukten grundsätzlich erlaubt.\r\n•\r\nDeutschland sollte sich auf EU-Ebene für eine gesetzliche Grundlage zum grundsätzlichen Gebrauch des eIFU-Formats für professionelle Anwender von Medizinprodukten einsetzen.\r\n5 https://www.spectaris.de/fileadmin/Content/Verband/Positionen/20231128_MedicalMountains_SPECTARIS_Positionspapier_eIFU.pdf\r\n9\r\n4.4 Daten aus dem EHDS nutzen\r\nWichtig ist es schließlich, dass entsprechende Trainingsdaten zur Entwicklung von KI-Systemen zur Verfügung gestellt werden. Diese Möglichkeit sieht der European Health Data Space (EHDS) im Kontext der Gesundheitsversorgung vor und sollte entsprechend mit der KI-VO Hand in Hand gehen.\r\n•\r\nDeutschland sollte sich für eine schnelle Umsetzung des EHDS einsetzen, um ein zugängliches und geregelten Verfahren zur Nutzung von Daten für KI-gestützte Produkte zu ermöglichen.\r\n5. Planbarkeit und Umsetzbarkeit gewährleisten\r\nUm die KI-VO erfolgreich umzusetzen und weiter innovative Medizinprodukte auf den Markt bringen zu können, ist ein klarer und transparenter Rechtsrahmen, verbunden mit einer Förderung der digitalen Kompetenzen des Gesundheitsstandortes Deutschland notwendig. Dabei sind die folgenden Maßnahmen von besonderer Wichtigkeit:\r\n5.1 Harmonisierte Standards berücksichtigen\r\nIn dem Standardisierungsprozess sollten die bereits bestehenden harmonisierten vertikalen und international anerkannten Standards in der horizontalen Standardisierung vorrangig berücksichtigt werden, um Konflikte zu vermeiden.\r\n5.2 Anforderungen vorab kommunizieren\r\nDie Anforderungen der KI-VO müssen in Zusammenarbeit der Bundesregierung mit relevanten Stakeholdern vorab klar kommuniziert und Umsetzungshilfen angeboten werden.\r\n5.3 Digitale Kompetenzen fördern\r\nIn Verbindung mit der Umsetzung der KI-VO sollten Förderprogramme zur Stärkung von digitalen Kompetenzen in der Gesundheitsbranche priorisiert werden. Nur wenn qualifizierte Fachkräfte bei Entwicklung, Prüfung, Aufsicht und Anwendung vorhanden sind, kann eine Umsetzung erfolgreich sein.\r\n5.4 Dialog institutionalisieren\r\nAuf EU-Ebene sollte sich die Bundesregierung für einen institutionalisierten Dialog zwischen den von der KI-VO geschaffenen Körperschaften (AI-Office, AI-Board, AI-Stakeholder Forum) einsetzen. Auch der themenbezogene Austausch mit sektoralen Multi-Stakeholder-Körperschaften wie der Medical Device Coordination Group (MDCG) im Medizinprodukterecht sollte formalisiert werden.\r\n5.5 Anwendung vereinheitlichen\r\nBei der Anwendung der KI-VO sollte die deutsche Bundesregierung den aktiven Austausch mit den anderen Mitgliedstaaten anstreben. Deutschland sollte sich explizit für eine einheitliche Anwendung des Rechtsaktes im gesamten Europäischen Binnenmarkt stark machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011158","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/97/336467/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180038.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Juli 2024\r\nGesetz zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz – GHG)\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDer Bitkom begrüßt die proaktive Gestaltung des Gesetzgebers, die Krankheitslast von Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Früherkennung und Versorgung von Risiken zu senken und die medizinische Prävention zu stärken. Für RisikopatientInnen erhöht sich damit die Wahrscheinlichkeit, frühzeitig Kenntnis über Risiken zu erlangen und – wenn notwendig - entlang von Behandlungspfaden geleitet zu werden, damit ihre Gesundheit bestmöglich erhalten wird und Kosten durch mögliche Folgeerkrankungen reduziert oder gar vermieden werden. \r\nHerz-Kreislauf-Erkrankungen sind ein wesentlicher Treiber für die vergleichsweise geringe Lebenserwartung in Deutschland. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden viele neue PatientInnen identifiziert und der Versorgung zugeführt werden. Diese neuen PatientInnen stoßen auf ein System, das heute schon an der Belastungsgrenze operiert und Schwächen im Lipidmanagement aufweist. Daher ist es wichtig, auch Prozesse zu unterstützen, die die operative Umsetzung von Prävention ermöglichen und diese im Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Bei der Vorgabe von Regelungen ist daher stets entlang des Versorgungsprozesses zu denken, um sicherzustellen, dass Maßnahmen in der Realität Umsetzung erfahren sowie effektiv und effizient sind. Die aktuelle Versorgungsrealität zeigt auf, dass hier noch vielfach ungenutztes Potential vorhanden ist und vor allem die digitale Begleitung der Therapie noch mehr in den Fokus gestellt werden sollte. Das GHG sieht zum Beispiel umfangreiche weitere pharmazeutische Dienstleistungen vor, ohne hierbei die digitale Beratung explizit einzuschließen und telepharmazeutische Dienstleistungen zu integrieren. Hier sehen wir eine verpasste Möglichkeit digitale Innovationen stärker zu nutzen, denn damit diese Regelungen greifen, müssen Versorgungsprozesse in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und digitale Lösungen verstärkt berücksichtigt werden. Eingefahrene Verhaltensmuster müssen aufgebrochen werden und bisherige Hürden umgangen bzw. abgebaut werden. Hierzu zählt in der Prävention auch, die unterschiedlichen Symptome zwischen Frauen und Männern deutlich stärker in den Blick zu nehmen (vgl. Beispiel Herzinfarkt). Dies gilt sowohl in der Notfallversorgung als auch in der Diagnostik und in der Behandlung.\r\nBitkom Kernforderungen\r\n1.\tBestärkung der Mittelverwendung von Krankenkassen für Hinweise im Praxisverwaltungssystem (PVS) zu geeigneten DMP-Programmen, wenn Parameter vorliegen, die auf Risiken oder eine chronische Erkrankung hindeuten\r\n2.\tTelepharmazie explizit inkludieren für das Erbringen pharmazeutischer Dienstleistungen\r\n3.\tDatenerfassung muss strukturiert, verwertbar, maschinenlesbar und interoperabel erfolgen, es braucht verbindliche Datenstandards und eine verpflichtende Auslesung der ePA \r\n4.\tEtablierung digitaler Prozessunterstützungen z.B. durch Vorgaben zur Erfassung von Fragebögen und Einsatz von KI \r\n\r\nErläuterung zu Kernforderung 1\r\nKrankenkassen sollten ihre Mittel verstärkt dafür einsetzen, Hinweise im Praxisverwaltungssystem (PVS) zu geeigneten Disease Management Programmen (DMP) zu geben, wenn Parameter auf Risiken oder eine chronische Erkrankung hinweisen. Denn die begrenzten zur Verfügung stehenden Ausgaben, zum Beispiel für gesundheitsfördernde Maßnahmen der Krankenkassen, zeigen, wie wichtig es ist, dass diese Maßnahmen möglichst wirksam sind. Die aktuelle Versorgungsrealität zeigt jedoch auf, dass hier noch vielfach ungenutztes Potential vorhanden ist. So gibt es bereits heute zahlreiche Disease Management Programme (DMP), jedoch entspricht die Teilnahmerate bei weitem nicht der tatsächlichen Versorgungsnotwendigkeit. So liegen die Einschreibequoten der Chroniker bspw. bei COPD oder Asthma unter 30%. Selbst bei Diabetes II bleiben die Quoten hinter den Erwartungen zurück - in das DMP-Diabetes wird etwa nur jeder zweite Chroniker im Bundesgebiet eingeschrieben. Insofern hat der Gesetzgeber wichtige Stellschrauben erkannt, indem er bspw. gem. §137f, Abs. 3+6 Kassen verpflichtet, ihren Versicherten DMPs zu allen chronischen Krankheiten nach Abs. 1 anzubieten und Verträge mit Kassenärztlichen Vereinigungen zu schließen. Richtig ist auch, gem. §137f, Abs. 3, (Verdachts-)Chronikern eine DMP-Teilnahme zu ermöglichen. Damit diese Regelungen jedoch greifen, müssen Versorgungsprozesse in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, um eingefahrene Verhaltensmuster aufzubrechen und bisherige Hürden, die eine Teilnahme an DMPs verhindert haben, umgangen bzw. abgebaut werden. \r\n So sollte bspw. die Mittelverwendung für Krankenkassen nach §20, Abs. 6 explizit erlaubt werden für Leistungen, die nicht an Leistungen nach §20a+20b gebunden sind und die zusätzlichen Hinweise im Praxisverwaltungssystem (PVS) umfassen. Eine mögliche Maßnahme sind Algorithmen, die im Hintergrund verschiedene Daten während der Behandlung sammeln und dem Arzt einen Hinweis geben, wenn ein Risiko besteht oder eine Teilnahme am Disease Management Programm möglich wäre. Damit könnte gezielt auf die Patienten während der Behandlungssituation eingegangen werden. Die beschriebene Maßnahme zu Hinweisen der Krankenkassen in Praxisverwaltungssystemen sind ebenso für Kinder und Jugendliche gem. §26, Abs. 3 vorzunehmen.\r\nErläuterung zu Kernforderung 2\r\nDie Telepharmazie sollte ausdrücklich eingeschlossen werden, um pharmazeutische Dienstleistungen anzubieten. Status Quo ist, dass die bereits etablierten pharmazeutischen Dienstleistungen aufgrund einschränkender Ausführungsbestimmungen ausschließlich in der Apotheke vor Ort oder im häuslichen Umfeld des Patienten erbracht werden dürfen. Für einige dieser Dienstleistungen, wie insbesondere die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, gibt es keine sachliche Begründung für diese Beschränkung. Diese Dienstleistungen könnten genauso gut aus der Ferne über Telepharmazie erbracht werden. Insbesondere für chronisch Erkrankte, die als Anspruchsberechtigte im Fokus der pharmazeutischen Dienstleistungen stehen, oder Menschen mit Mobilitätseinschränkungen wäre es ein großer Gewinn, wenn sie nicht mehr den Weg in eine Apotheke auf sich nehmen müssten. Denkbar sind darüber hinaus Szenarien, in denen auch Messungen von Smart Devices (z.B. Blutdruckmessung) einbezogen und durch Apotheken zu Beratungszwecken genutzt werden könnten, ohne dass eine physische Anwesenheit des Patienten erforderlich ist.\r\nMit dem GHG sollen nun umfangreiche weitere pharmazeutische Dienstleistungen geschaffen werden. Der Bitkom schlägt vor, hier die Möglichkeiten der Telepharmazie stärker zu nutzen und digitale Lösungen nicht zu benachteiligen, sondern sie explizit zu inkludieren. Insbesondere pharmazeutische Dienstleistungen, die reine Beratungsservices beinhalten, erfordern nicht zwangsläufig eine physische Anwesenheit des Patienten. Digitale Möglichkeiten müssen in Zukunft sehr viel stärker als bislang berücksichtigt werden, auch um Effizienzen im System zu heben. Dies ist besonders relevant, da die bislang etablierten pharmazeutischen Dienstleistungen kaum angenommen werden. Unsere Forderung zum GHG ist deshalb eine Klarstellung in §129 Abs 5e, dass pharmazeutische Dienstleistungen, sofern dem keine fachlich-pharmazeutischen Gründe entgegenstehen, auch digital/über telepharmazeutischen Weg erbringbar sein müssen. \r\nErläuterung zu Kernforderung 3\r\nDie Datenerfassung muss strukturiert, verwertbar, maschinenlesbar und interoperabel sein. Es braucht verbindliche Datenstandards und eine verpflichtende Auslesung der elektronischen Patientenakte (ePA), denn für die Verringerung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und -Ereignissen ist ein enges Monitoring der Risikofaktoren unerlässlich. Dies lässt sich am besten durch eine digitale Erfassung und Verarbeitung erreichen. Das GHG sollte genutzt werden, um dafür die technische Grundlage zu schaffen. Es muss ein verbindlicher strukturierter Datenstandard entwickelt werden, der es ermöglicht, dass alle relevanten Werte entlang der Patient-Journey für alle Behandler einsehbar sind (Kardiologe, Hausarzt, Krankenhaus, Pflege). Die Datenerfassung muss maschinenlesbar, verwertbar und interoperabel sein. Auch die verpflichtende Auslesung der Werte aus der elektronischen Patientenakte (ePA), sobald verfügbar, durch den behandelnden Arzt sollte inkludiert werden. Denn immer mehr Patienten werden in das System kommen, aber die Behandlung kann sich nur dann effektiv verbessern, wenn wir auch die Struktur mitdenken, Doppeldiagnosen aufgrund fehlenden Datenaustauschs vermeiden, und die Behandlung besser steuern.\r\nErläuterung zu Kernforderung 4\r\nDigitale Prozessunterstützungen müssen etabliert werden, beispielsweise durch Vorgaben zur Erfassung von Fragebögen und den Einsatz von KI. Um das Potenzial von Fragebögen vollständig zu nutzen, müssen die Ergebnisse strukturiert und digital erfasst werden. Sie sollten eine digitale Begleitung der Therapie darstellen, und es muss hierzu konkrete verpflichtende Vorgaben geben. Unsere Forderung zum GHG §25c, Abs. 5, Nr. 2 ist deshalb, dass bei Fragebögen als Präventionsmaßnahme die Antworten der PatientInnen in digitaler Form strukturiert im PVS hinterlegt werden zur softwaregestützten Parameter-Überwachung. Wenngleich weitere Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt per Rechtsverordnung getroffen werden sollen, sollten bereits im Gesetz Eckpfeiler festgehalten werden, wie mit den Fragebögen je nach Erhebung in Arztpraxis bzw. Apotheke prozessual weiter zu verfahren ist, damit bereits mit dem Gesetz der Relevanz ganzheitlicher Prozesse Rechnung getragen wird. Wichtige Eckpfeiler sind z.B. softwarebasierte Unterstützung zur Auswertung von Fragebögen, Hinweis an ÄrztInnen zur Möglichkeit der Übersendung der Fragebögen an die Kassen mittels KIM zur weiteren Kontaktaufnahme und Betreuung seitens der Krankenkassen, bspw. für Maßnahmen nach §20a+20b, PatientInnen-Ansprache bei Verdacht auf eine chronische Erkrankung, weitere Untersuchung und ggf. DMP-Einschreibung gem. §137f, Abs. 2, Nr. 3a. \r\nEs ist essenziell, digitale Prozesse durchweg mitzudenken. Wir begrüßen daher die Regelung des Gesetzgebers in §25c, Abs. 2 Nr. 2, Patienten auf Möglichkeiten der digitalen Terminvermittlung hinzuweisen. Dies sollte sich allerdings nicht auf die Terminvergabestellen der KBV beschränken, sondern sämtliche Terminservicestellen umfassen, also auch im Internet verfügbare Angebote zur Arztsuche und Terminvermittlung. Denn unterschiedlichen Bedürfnissen von PatientInnen sollte entsprochen werden, indem explizit auf alle verfügbaren Möglichkeiten hingewiesen wird. \r\nWeiterhin sollten auch in §34, Abs. 5 Satz 2 digitale Möglichkeiten zur Prozessunterstützung konkret einbezogen werden hinsichtlich geeigneter Risikomodelle zur Feststellung des Anspruchs auf Statine. Es ist bereits heute technisch möglich, dass ÄrztInnen Algorithmen basierte Hinweise in ihrem PVS erhalten, die anhand festgelegter Parameter geeignete PatientInnen für die Verordnung von Statinen erkennen, bspw. durch Abgleich der Risikomodelle mit zurückliegenden Diagnosen oder Angaben aus den im PVS hinterlegten standardisierten Fragebögen gem. §25c, Abs. 5, Nr. 2.\r\n\r\nInsgesamt bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen des Bitkom zurück, digitale Tools und Prozesse stets mitzudenken und in Versorgungsprozessen sinnvoll einzubinden. Die Digitalisierung, ob KI, Vernetzungslösungen, Telepharmazie oder Telemonitoring, kann auch bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen einen entscheidenden Beitrag leisten für eine patientennahe Versorgung und zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nDr. Verena Benz | Referentin eHealth & Pharma digital\r\nT +49 30 27576-270 | v.benz@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Pharma digital, eHealth\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 2\r\n 24.06.2024\r\nVerbändeposition zum Prüfbericht der BNetzA zur Evaluation der TKMV \r\nDie Verbände ANGA, Bitkom, BREKO, BUGLAS, Eco, VATM und VKU begrüßen, dass die \r\nBundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überprüfung der \r\nTelekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) wissenschaftliche Gutachten zur \r\nBestimmung der Mindestbandbreite in Auftrag gegeben hat, in denen vor allem die \r\nErfüllungsgrade der drei Kriterien Dienste, Mehrheit und Anreiz zu untersuchen waren.\r\nVorweg möchten wir weiterhin darauf hinweisen, dass die Branche in diesen Jahren so viel wie \r\nnoch nie zuvor investiert, um den Glasfaserausbau in Deutschland voranzutreiben. Diese \r\nEntwicklung muss bei den Festlegungen zur Grundversorgung im Rahmen des Rechts auf \r\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten (RaVT) unbedingt berücksichtigt werden, um \r\nnegative Auswirkungen auf den weiteren Glasfaserausbau zu verhindern.\r\nMit Blick auf die Annahmen und Ergebnisse der wissenschaftlichen Gutachten ist die von der \r\nBundesnetzagentur vorgeschlagene Erhöhung der Bandbreite auf 15 Mbit/s im Download und 5\r\nMbit/s im Upload fragwürdig. Die Sachverständigen stellen vielmehr fest, dass die \r\nBandbreitenanforderungen für Online-Dienste seit der letzten Begutachtung deutlich gesunken \r\nseien. Sie halten ebenso fest, dass die Nutzung in Mehrpersonenhaushalten keine relevanten \r\nAuswirkungen auf den Bandbreitenbedarf hat. Im Ergebnis wird daher bestätigt, dass die \r\nbestehenden Mindestanforderungen grundsätzlich ausreichend seien. Damit korrespondiert die \r\nvon der Bundesnetzagentur im Rahmen der Anhörung im Ausschuss für Digitales des Deutschen \r\nBundestages geäußerte Ansicht, dass aus den Gutachten eigentlich kein Erfordernis einer \r\nAnpassung abzuleiten sei, sodass die derzeitigen Mindestanforderungen beibehalten werden \r\nkönnten.\r\nAuch nach Maßgabe des sog. Mehrheitskriteriums ergibt sich aus dem Prüfbericht kein Bedarf \r\nfür eine Erhöhung der Bandbreite von 10 Mbit/s für die Nutzbarkeit der gesetzlich vorgegebenen \r\nDienste.\r\nEs wird vor allem hier die rechtliche Qualität des Mehrheitskriteriums nur unzureichend erkannt. \r\nDas Gesetz zielt auf der Basis des Europäischen Rechts auf eine Mindestversorgung, bei der die \r\nim Anhang des EKEK aufgeführten Dienste – ergänzt um zwei national spezifische Dienste –\r\nschlicht funktionieren müssen. Dahinter steht der Gedanke einer Digitalen Teilhabe, welche den \r\nBedürfnissen der Nutzer gerecht wird.\r\nSeite 2 von 2\r\nEs wird aber gerade keine Teilhabe an dem gefordert, was Nutzer über ihre Grundbedürfnisse \r\nhinaus in Anspruch nehmen. Vielmehr begrenzt das Mehrheitskriterium die für das Funktionieren \r\nder Dienste nötigen Leistungsparameter, indem es zum Ausdruck bringt, dass vor allem die von \r\nmindestens 80 Prozent der Verbraucher genutzte Mindestbandbreite berücksichtigt werden \r\nmuss. Die rechtliche Absicherung der Digitalen Teilhabe soll gerade nicht dazu führen, dass die \r\nBerechtigten besser stehen als “normale” Nutzer.\r\nEin Wert oberhalb von 15 Mbit/s würde daher nach unserer Auffassung deutlich zu hohe\r\nAnforderungen stellen. Damit verbunden wäre eine Versorgung über die eigentliche \r\nMindestversorgung hinaus, welche nach dem europäischen Recht nur dann zulässig wäre, wenn \r\ndie Versorgung durch staatliche Finanzierung abgedeckt wäre. Solche Mechanismen sind bisher \r\njedoch nicht eingeführt.\r\nAuch über die fehlende Tragfähigkeit der Begründung hinaus halten wir eine Anhebung der \r\nMindestbandbreiten grundsätzlich für den falschen Weg. Hiermit verbunden ist voraussichtlich \r\neine erhebliche Steigerung der Zahl der als unterversorgt geltenden Haushalte und damit der \r\nAnspruchsverfahren. Zudem würde eine Anhebung zu einer deutlichen Reduzierung der \r\nEinsatzmöglichkeit drahtloser Technologien (Mobilfunk und Satellit) führen. Deren Versorgung \r\nwiederum wird Ressourcen bei den Netzbetreibern binden, vor allem in Bezug auf Planungs- und \r\nTiefbaukapazitäten. Diese Ressourcen könnten nicht für andere Bauvorhaben (gerade den \r\npolitisch gewünschten FTTH-Ausbau) verwendet werden, sodass insbesondere kurz vor der \r\nRealisierung stehende Projekte schlimmstenfalls abgesagt oder auf unbestimmte Zeit \r\nverschoben werden und stattdessen alte Kupfernetze erweitert werden müssten, die darüber \r\nhinaus nur für wenige Jahre genutzt würden. Dieses Vorgehen leistet keinerlei Beitrag für das \r\nAusbauziel für 2030. \r\nWir appellieren dringend, darauf zu achten, die eigentlichen Aufgaben im Netzausbau nicht aus \r\nden Augen zu verlieren.\r\nANGA Der Breitbandverband e. V., Reinhardtstraße 14, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 / 2404 7739-0, E-Mail: info@anga.de \r\nBitkom e. V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 / 27576-0, E-Mail: bitkom@bitkom.org\r\nBREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin \r\nTel.: 030 / 58580-415, E-Mail: breko@brekoverband.de \r\nBUGLAS Bundesverband Glasfaseranschluss e.V., Eduard-Pflüger-Straße 58, 53113 Bonn\r\nTel.: 0228 / 909045-0, E-Mail: info@buglas.de\r\neco Verband der Internetwirtschaft e.V., Französische Straße 48, 10117 Berlin\r\nTel.: 030 / 2021567-0, E-Mail: berlin@eco.de\r\nVATM Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V., \r\nReinhardtstraße 31, 10117 Berlin \r\nTel.: 030 / 505615-38, E-Mail: vatm@vatm.de\r\nVKU Verband kommunaler Unternehmen e. V., Invalidenstraße 91, 10115 Berlin\r\nTel.: 030 / 58580-0, E-Mail: info@vku.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nEine Überschrift die\r\nüber mehrere Zeilen\r\nlaufen kann\r\nEine Unterzeile, die ebenfalls über mehrere Zeilen\r\nverlaufen kann\r\nImplementing act\r\nunder Articles 21 and\r\n23 of the NIS2\r\nDirective\r\nBitkom’s response to the public consultation\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n2\r\nContent\r\n1 Summary 3\r\n2 Article 3 - Significant incidents 4\r\n3 Article 4 - Recurring incidents 7\r\n4 Article 7 - Significant incidents with regard to cloud computing service providers 7\r\n5 Article 8 - Significant incidents with regard to data centre service providers 9\r\n6 Article 9 – Significant incidents with regard to content delivery network providers 9\r\n7 Article 10 - Significant incidents with regard to managed service providers and managed security service providers 10\r\n8 Article 14 – Significant incidents with regard to trust service providers 10\r\n9 Article 16 – Entry into force and application 12\r\n10 Annex 12\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n3\r\n1 Summary\r\nThe Cybersecurity Committee of the European Commission has issued a draft implementing act on the NIS2 directive (EU) 2022/2555. It serves the purpose of aligning the risk management requirements for some operators from the digital sectors with cross-border activities at the EU level. Furthermore, it is specified in which cases an incident must be considered significant.\r\nBitkom welcomes the Commission’s initiative to seek a clear and harmonized understanding of the NIS2 directive (EU) 2022/2555 for affected companies. It is in the interest of the industry to have an equal ground with a European framework across all member states. We therefore appreciate this opportunity to participate in this consultation and to contribute to the public consultation on behalf of our members. This position paper examines the individual articles of the implementing act, explores their effects on businesses and offers improvements, if needed.\r\nBefore looking at the individual articles themselves, we would like to highlight the manner in which this regulation was developed. Despite the Commission's advocacy for a multi-stakeholder approach, the process was largely conducted behind closed doors without adequate industry involvement from the outset. For true collaborative policymaking, the Commission should incorporate input from industry stakeholders from the beginning stages to ensure that the regulation is both practical and effective.\r\nWe observe that some criteria for determining significant incidents across the regulation are subjective and lack clear, measurable standards. While some criteria focus appropriately on the impact of an incident, others do not align with this focus. It is essential that the regulation remains centred on the end impacts of incidents. For instance, if malicious access results in surpassing other thresholds, it will naturally be reportable under those terms. Hence, maintaining a clear focus on the actual impacts will prevent unnecessary ambiguities and ensure that reporting requirements are straightforward and actionable.\r\nThe definition of users and customers remains ambiguous throughout various sections of the implementing act. While the recitals and Annex provide a definition, this is conspicuously absent in the sections pertaining to incident reporting. The NIS2 directive (EU) 2022/2555 itself lacks a general definition of \"user.\" The term \"users\" could encompass either end-users or enterprise customers, each category bearing distinct implications and necessitating separate thresholds to reflect their unique characteristics. To enhance legal certainty and streamline compliance and reporting processes for companies, we advocate for a precise definition and clear distinction between \"customers\" and \"users.\"\r\nThe present implementing act regulates measures relating to service operators from the digital sector, and all services, except for the \"Trust Service Providers,\" fall under Article 26(1)(b) of the NIS2 directive (EU) 2022/2555, making them subject to the jurisdiction of the member state where the company or group is headquartered. This includes central registration. However, Trust Services are subject to the jurisdiction of the EU member state where they have their local registered office (Article 26(1)). This distinction could pose challenges for the implementation of the implementing act throughout the EU and potentially conflict with the eIDAS regulation. We note that\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n4\r\nArticle 21(5) of the NIS2 directive (EU) 2022/2555 suggests that trust service providers should already be included in the scope of the implementing acts.\r\nThe Annex imposes stringent security requirements on affected companies, mirroring established standards but lacking explicit references and being overly prescriptive. This independent definition of \"state of the art\" deviates from the New Legislative Framework (NLF), creating significant burdens for companies trying to align with industry norms. Any modifications to the implementing act would necessitate a bureaucratic amendment process. To achieve high security levels and ensure harmonization, the Commission should align with existing standards. This alignment would mitigate extensive efforts for companies already adhering to these standards. Early availability of these mappings is critical for regulated entities to conduct gap analyses in preparation for NIS2 compliance.\r\nThere are also general questions that remain unanswered, particularly regarding the overlap with national regulations. For instance, what applies to companies that fall under both this regulation and the German NIS2 implementation law? Furthermore, what happens if the implementing act comes into force before the German implementation law? There is a lack of clarity about what applies to companies that fall under the implementing act but do not yet have national systems for reporting and registration. Addressing these general ambiguities is crucial for ensuring coherent implementation across member states.\r\nTo answer the mentioned questions and hurdles, we suggest a targeted approach in line with recital (21) of NIS2 Directive (EU) 2022/2555. This recital acknowledges the complexity that businesses face, particularly those with multifaceted operational structures that may straddle the definitions of both essential and important entities or engage in activities that are variably covered by the Directive. We urge the Commission to actively follow up on the suggested guidance from recital (21), providing Member States with clear, detailed instructions on how to apply the Directive's scope and assess the proportionality of measures. This guidance should specifically address the needs of entities with complex business models, ensuring they receive adequate support to navigate regulatory obligations and maintain compliance.\r\n2 Article 3 - Significant incidents\r\nOverall, we appreciate the Commission’s intention to define clear, explicit reporting thresholds. However, we are concerned that some of these thresholds are so low or so broadly defined that they will be difficult or impossible for companies to implement in practice. In addition, they would bind significant internal resources, which could hinder companies to focus on critical incident response and mitigation activities.\r\nWe would generally advise against overreliance on quantitative metrics to define thresholds for incident reporting, especially if thresholds are imposed through formal\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n5\r\nlegislation. As an alternative to these proposed thresholds, we would recommend that the Commission’s implementing act is restricted to qualitative criteria and accompanied by separate qualitative and quantitative non-legislative guidance, complete with explanations and examples of how entities should assess an incident and when it should be reported. We recognize that the proposed metrics can be useful benchmarks for comparing incidents and facilitating the response process. However, these metrics should only be helping organizations to assess whether an incident is “significant” and should be reported, rather than a strict requirement. Each essential or important entity is different, and defining incident thresholds using strictly quantitative metrics is likely to skew reporting to specific types of incidents for specific types of services.\r\nArticle 3(1)(a) determines that incidents with regard to relevant entities that have caused or are capable of causing losses over €100.000 or 5 % of the relevant entity’s annual turnover are to be considered as significant. It is decisive whichever of the two possible options is lower. An entity shall report these significant incidents without delay and at the latest within 24 hours, however it may be impossible to assess this impact within the given time. The information on financial losses caused by the incident may be more suited for the final report one month after the incident, but not as a triggering point to identify whether the incident is or is not significant, as the calculation of costs would take longer than the reporting deadlines (24 hours respectively 72 hours).\r\nFor a large multinational organization, even a small incident affecting one or two customers or requiring forensic analysis can easily exceed the threshold of €100,000. In many cases, the costs associated with the incident would not necessarily connote significance but would instead represent the expertise and the resources used to address any incident, even small ones. This issue would be resolved by maintaining the current financial loss threshold under NIS1 directive (EU) 2016/1148, which required reporting if the damage caused by an incident exceeds EUR 1,000,000. In our experience, the high damage threshold better reflects the impact of an incident that would be considered “significant” and would minimize the risk of overreporting non-significant incidents.\r\nWe further suggest for Article 3(1)(a) to remove the “whichever is lower” qualifier or include thresholds relating to different organizational sizes. Including the “whichever lower” caveat for the monetary threshold of impact as it could have the unintended side effect of inundating cybersecurity regulators with notifications, and it may be difficult to identify incidents which are more significant for smaller organizations. Furthermore, we consider the choice of \"capable of\" to be in the same category as \"suspects.\" It's overbroad and difficult to assess during an incident. Arguably, any incident is \"capable of\" inflicting €100,000 if it catches on at the wrong time. With the very large scope in Recital 34, it would be reached too quickly, especially for larger companies.\r\nAccording to Article 3(1)(b), incidents are considered to be significant if they have caused or are capable of causing considerable reputational damage. However, this is highly subjective and cannot be measured objectively.\r\nThe mention of “death” and “health of individuals” in Article 3(1)(d) and Article 3(1)(e) introduces the potential for associating incidents with events beyond the control of\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n6\r\naffected companies. To ensure relevance to cybersecurity, these criteria should specify that incidents must be IT-related, thereby preventing an overly broad scope. Mechanisms for assessing causality and attributing actions should be clearly defined to establish uniform, harmonized, and precise reporting obligations for the obligated parties.\r\nFor the criteria of “a successful, suspectedly malicious and unauthorized access to network and information systems occurred” in Article 3(1)(f), we note that it does not focus on the impact of an incident like the other criteria in this implementing act. We think this regulation should remain focused on the end impacts. Malicious access that results in one of the other thresholds being surpassed, would be reportable anyway. Article 3(1)(f) should therefore be deleted as well as the provisions in Articles 7 and 8.\r\nTo determine the existence of a considerable reputational damage of an incident the draft requires relevant entities to take into account whether “the incident has been reported in the media” and “has resulted in complaints from different users or critical business relationships” according to Article 3(2)(a) and 3(2)(b). These two seem excessively broad/likely to result in a lot of incident reports. There is no clarification provided as to the scope of “media” (e.g. this could also include blogs with negligible reach). We consider the perfect tense used here to be problematic, as it covers both past and current events. This would suggest extensive monitoring measures and reporting obligations without sufficient time to assess the facts. We therefore suggest the use of the past tense. Also, having more than one customer complaining about a service issue is a very low standard. The phrasing \"different users or critical business relationships\" is furthermore unclear. How many users have to complain for it to meet the standard of “complaints from different users”? How large or important does a business relationship need to be for it to be considered “critical”? In our experience, even the most trivial of outages can result in a handful of customer complaints.\r\nArticle 3(2)(c) should contain a time-specification, such as “exceeding 72hours”, which would be the time to report in more detail on the incident. Since any incident may cause temporary inability to meet obligations.\r\nThe criterion of likely losing customers with a material impact on the business in Article 3(2)(d) is another point that may be very difficult for the company to judge. We therefore ask for a more objectively based approach.\r\nThe term \"user\" in Article 3(4)(a) and (b), along with other Articles, creates ambiguity regarding whether it refers to corporate customers (B2B) or end users. It is imperative to distinguish between these groups, as different threshold values should apply to corporate customers and end users. In the context of B2B transactions, the number of end users is typically unknown, necessitating clear differentiation to ensure appropriate application and compliance.\r\nIn general, undefined legal terms such as \"considerable\", \"media\" or \"material\" are often used. We suggest the creation of legal definitions of undefined terms that are used within the implementing act in order to create uniform, harmonized and clearer reporting obligations for obliged entities.\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n7\r\n3 Article 4 - Recurring incidents\r\nIncidents not deemed significant individually will be considered collectively as one significant incident if they occur at least twice within six months and share the same apparent root cause. This shall ensure repeated issues with a common origin are treated as a major concern. However, these two criteria are too broad. As currently drafted, several types of incidents, such as those resulting from human error, would require notification if they recur within six months, even if they are not significant. We recommend including a materiality qualifier based on the impact and relevance to the critical service to minimize the notification requirements for incidents that would otherwise create an administrative burden for NIS2 cybersecurity regulators. Without this qualifier, legal ambiguities may arise. For instance, if a typing error by different employees from different departments affects various trust services, does this constitute the \"same apparent root cause\"?\r\nOne possible solution to the problem could be to clarify that the recurring incidents are significant only if, collectively, they meet the threshold for significant incidents as described above. Otherwise, it can be inferred that any (even “insignificant”) recurring incidents are to be considered as significant. Another proposal would be to replace the wording “shall” with “may”. Thereby, the businesses are given the possibility to appreciate if the incident is problematic, as well as the incident’s real impact.\r\nGenerally, Article 4 should be reviewed to oblige organizations to have a holistic and long-term vision on their incidents, giving them the capacity to detect incidents having the same cause, while having the possibility to better assess their impact.\r\n4 Article 7 - Significant incidents with regard to cloud computing service providers\r\nWe consider the general specification of when an incident shall be considered as significant as far too detailed. This assessment as also applies to the specific provisions for cloud computing service providers. In addition, the indicated thresholds are too low and seem to be arbitrary. Consequently, the problem arises that the specification does no longer do justice to the individual case. This will lead to a disproportionate number of notifications overloading the supervisory authorities and overburden companies. In the spirit of a risk-based approach, the scope of reportable incidents should therefore\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n8\r\nbe restricted to core, high-volume and high impact services, excluding microservices and sub-products. Larger cloud providers typically offer thousands of microservices and sub-products, which individually do not impact critical services.\r\nAs currently drafted, maintenance operations leading to service unavailability should not be classified as significant incidents. We support this decision, as it prevents operators from having to report anticipated outages to NIS2 regulators. However, the clarification for this exemption is only found in Recital 31 and not in Article 7 itself. This issue applies to other clarifications as well (e.g. Recital 4 on the “risk-based approach”). We request that these clarifications be explicitly included in the articles to avoid any ambiguity.\r\nThe threshold for reporting based on service unavailability for more than 10 minutes according to Article 7(a) is too short. In some cases, 10 minutes might be a significant incident. However, there are cases in which such a technological failure is at least harmless, if not unimportant. For example, certain kinds of business software are in most of the cases used during certain hours of working days. If those are not available for 10 minutes on a weekend or at nighttime, this cannot be considered a significant incident. Criteria should put a stronger focus on impact criticality instead of fixed time frames.\r\nThe issue with the reference to “customer service level agreement” in Article 7(b), is that service level agreements are drafted to ensure that customers are receiving the full value of their services, not necessarily to identify and remediate incidents that have a significant impact. Accordingly, to the extent that the Commission wants to include a consideration of latency or degraded service when assessing an incident, they should tie it directly to the impact on customers and end users in the EU, not on contractual service levels or other commercial arrangements with customers that may be unrelated to an incident’s actual impact. We further ask to clarify whether the term of “cloud computing service users” in Article 7(b) refers to end-users or business customers and adjusting the criteria to reflect B2B/B2C practicalities. This can provide more clarity and avoid ambiguity in the context of SLA breaches.\r\nArticle 7(c) appears to impose identical requirements regardless of the presence of an SLA. This approach lacks logical consistency, as lower SLAs can be negotiated for reduced service levels based on customer demand. Mandating them to have the same high level of service as agreements without SLAs would place a significant burden on operators and represents an undue intervention in B2B contracts, potentially exceeding acceptable regulatory limits.\r\nArticle 7(d) provides that an incident shall be considered significant when the integrity, confidentiality or authenticity of stored, transmitted or processed data related to the provision of the cloud computing service is compromised with an “impact” on more than 5 % of the cloud computing service users. However, it is not clearly defined what an impact, in that context, actually is. We propose an “impact” to be defined according to a more risk-based approach, by referring instead to a significant impact.\r\nIn addition, “related to the provision” is very broad. Applying a risk-based approach, we propose a rephrasing into “required for the provision”.\r\nThe comments above apply to other articles that include the same criteria (e.g. Article 9), respectively.\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n9\r\n5 Article 8 - Significant incidents with regard to data centre service providers\r\nArticle 8(e) states that an incident shall be considered significant under Article 3 when physical access to one or more data centres operated by the provider is compromised. This provision should either be deleted or amended to specify that it must have resulted in actual damage.\r\n6 Article 9 – Significant incidents with regard to content delivery network providers\r\nThe criterion of unavailability in Article 9(a) for more than 10 minutes leaves room for interpretation of what is meant with a single “content delivery network” (CDN) in this case. NIS2 defines “content delivery network” as “a network of geographically distributed servers for the purpose of ensuring high availability, accessibility or fast delivery of digital content and services to internet users on behalf of content and service providers.” In our members’ experience, organizations rarely operate CDNs that can be classified as discrete networks with clear service and up times. In practice, it is highly unlikely for a CDN to fail as a whole. And if individual Points of Presence fail, the impact may still not be significant. We would therefore recommend deleting Article 9(a) entirely.\r\nAccording to 9(c), any form of impact on the availability of a CDN in the absence of SLAs would trigger an incident notification. This is way too broad and should be aligned with Article 7(c) relating to cloud computing services, which qualifies the impact with additional criteria (impacted users and duration).\r\nWe note that the comments on the criteria in Article 7 apply equally to those criteria in Article 9.\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n10\r\n7 Article 10 - Significant incidents with regard to managed service providers and managed security service providers\r\nThe way the definitions of a significant incident are described, for a managed service provider (MSP) this means that a countless number of incidents would be affected. Threshold should be heightened or replaced by qualified criteria. It is furthermore unclear, how the implementing act draws a line for businesses that outsource services to MSPs. The current state of the draft bares the risk of uninvolved companies could be involved by responsibilities of their service providers.\r\nDepending on the contract, there are high penalties for breaching SLAs. In such a case, damages could quickly exceed €100,000, even if the impact on the customer is minor. Damage can also be high if it takes a long time to resolve and process an incident (including turning it into a problem and lessons learnt, etc.), resulting in internal costs.\r\nAlmost every incident can lead to reputational damage if customers publicly discuss the incidents or if they complain (Article 3(2)(b)). This is again independent of the severity or actual reasons for the incident. Lastly, incidents whose root cause has not yet been found or resolved may well occur several times within 6 months (Article 4).\r\n8 Article 14 – Significant incidents with regard to trust service providers\r\nIn general, it should be noted that a massive tightening has been made in the area of resilience, especially compared to the previously applicable guidelines. In our view, the requirements for trust services are far too strict. In the case of trust services, a distinction must be made between the individual services, functionalities and components when it comes to the resilience criterion. Ultra-high availability, as provided for in points Article 14(a-c), only makes sense and is standard market practice for components that are necessary for validation, in particular OCSP responders. In the case of signing services and comparable trust services, however, such ultra-high levels of availability are neither customary nor necessary. For example, it is not clear why an\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n11\r\neleven-minute outage of an application for creating advanced signatures for contract documents at three o'clock in the morning, without a customer or user even noticing it, should constitute a reportable incident. Significantly lower availability values apply here, as is customary in the industry. At this point, it should be noted that even compliance with an annual availability of 99.3% (in relation to lit. b), for lit. a) even above 99.99%), which can certainly be described as standard market practice, would regularly trigger a reportable incident in accordance with the thresholds set out here. The thresholds set out here are therefore far too strict and unrealistic. An adjustment and differentiation between individual trust services and components is therefore essential.\r\nWith regard to the availability of trust services, contractually agreed SLAs must also be taken into account when determining an incident. It is an obvious contradiction in terms of temporary service failures do not constitute a breach of contract vis-à-vis the customer but do constitute a reportable incident. Therefore, it should be included as that the service outages must exceed contractual or other statutory availability requirements as well as a measurement for the actual impact on customers and end users in the EU in order to trigger a reportable incident.\r\nThe same applies to maintenance windows announced to customers in advance; these also do not represent a breach of resilience in the narrower sense but would have to be reported as an incident in accordance with this text. Therefore, an explicit exception for maintenance windows announced in advance should also be included in order to avoid redundant, meaningless incident reports. Such an interpretation within the recitals is not sufficient, as recitals have no legal effect according to the jurisdiction of the ECJ.\r\nAs the threshold value of 1% in Article 14(c) relates to the respective trust service, it is quickly reached in the case of differentiated and specialized services with very few customers, even if only a single customer is affected and the outage therefore has very manageable effects. In this case, the assumption of a reportable incident is also not in the best interest. We therefore propose that the 1% should be based on the total number of all customers of the TSP or that differentiated, interest-based assessment factors and thresholds be created for this point.\r\n\"Large delays\" is also an undefined legal term and should therefore also be legally defined within the implementing act or concrete values should be specified in order to create uniform, harmonized and clearer reporting obligations for the obligated parties and to avoid legal uncertainties. Similar to Article 7(b) and 9(e), there is a lack of clarity for understanding the term “customers” in Article 14(c). A clear distinction between \"customers\" and \"users\" would provide more legal certainty for companies.\r\nFurthermore, in Article 14(d), the compromised physical access to areas where network and information systems are located and to which access is restricted, should be scoped to the network and information systems used to provide the trust services.\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n12\r\n9 Article 16 – Entry into force and application\r\nThe timeline for entry into force following national implementation and registration requires clarification. The current timeframe for demonstrating compliance is unrealistically short. A grace period should be introduced to allow for the establishment of relevant processes based on the final thresholds. Additionally, dependencies on potential delays in national legislation or the introduction of a unified notification portal must be considered.\r\n10 Annex\r\nThe annex imposes stringent security requirements on affected companies, closely mirroring established standards. Nonetheless, it lacks explicit references to these standards and is overly detailed and prescriptive, seeking to define \"state of the art\" independently of EU or international benchmarks. This methodology results in significant burdens for companies striving to reconcile these requirements with industry norms. Furthermore, it diverges from the New Legislative Framework (NLF), which stipulates that EU laws and regulations should avoid being overly detailed and prescriptive in technical matters. Any necessary modifications to a requirement in the implementing act would necessitate an amendment to the regulation itself, leading to a protracted and bureaucratic process.\r\nTo achieve the desired high security levels, the Commission should align with existing standards to ensure harmonization. To enhance the alignment with internationally recognized industry standards and compliance frameworks, the implementation of an official mapping to standards such as ISO 27001 is essential. While European standards such as ETSI EN 319 401, C5, SOC2, or EUCS are also valuable, international standards offer the broadest applicability for global business operations. The successful mappings already established for frameworks like NIS1 and GDPR serve as exemplary models that can be replicated. This alignment would be particularly beneficial for companies already adhering to these standards, thereby mitigating the extensive efforts necessitated by the current detailed requirements. If, in the view of the EU Commission, existing standards do not cover all necessary aspects, additional requirements can of course be defined in addition to the referencing of the standards, which can then be additionally audited or incorporated into the standards when they are updated. It is critical that these mappings be made available as early as possible, so that they can be most useful for regulated entities to carry out gap analysis and gap closure in preparation for compliance with NIS 2.\r\nRecital 4 stipulates that the application of above-described cybersecurity risk-management measures must adhere to the principle of proportionality, contingent on the varying risk exposure of entities. The criteria for assessment include criticality, risk exposure, size and structure of the entity, and the likelihood and severity of incidents.\r\nBitkom: Implementing act under Articles 21 and 23 of the NIS2 Directive\r\n13\r\nWe endorse this risk-based approach and urge for explicit clarification within the Annex to prevent ambiguity among entities when implementing cybersecurity risk-management as per the requirements of the Annex.\r\nChapter 3(2)(3) contains provisions that require further precision. Specifically, (a) could be interpreted to mean that all traffic must be logged, which would necessitate specific and costly infrastructure for information storage. To prevent this misinterpretation, it is recommended to explicitly include the notion of \"where appropriate\" in the text. Furthermore, (h) states that the use of system resources should be monitored but not logged. This requirement is not suitable for this section and should be removed.\r\nIn Chapter 4(2), the use of backups needs to be discussed. Currently, low-cost services are available on the market without backups, and it is essential to properly inform the customer to avoid issues in case of incidents. The question arises whether these services should be discontinued due to security standards despite their affordability. This issue is also relevant in relation to the cloud's environmental footprint, as cloud providers are increasingly required to offer backup services even when they are not necessary.\r\nAdditionally, the provision in 4(2)(5) lacks clarity and requires further explanation.\r\nbitkom.org\r\nBitkom represents more than 2,200 companies from the digital economy. They generate an\r\nannual turnover of 200 billion euros in Germany and employ more than 2 million people.\r\nAmong the members are 1,000 small and medium-sized businesses, over 500 start-ups and\r\nalmost all global players. These companies provide services in software, IT,\r\ntelecommunications or the internet, produce hardware and consumer electronics, work in\r\ndigital media, create content, operate platforms or are in other ways affiliated with the\r\ndigital economy. 82 percent of the members’ headquarters are in Germany, 8 percent in the\r\nrest of the EU and 7 percent in the US. 3 percent are from other regions of the world. Bitkom\r\npromotes and drives the digital transformation of the German economy and advocates for\r\ncitizens to participate in and benefit from digitalisation. At the heart of Bitkom’s concerns\r\nare ensuring a strong European digital policy and a fully integrated digital single market, as\r\nwell as making Germany a key driver of digital change in Europe and the world.\r\nPublished by\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nContact person\r\nFelix Kuhlenkamp | Policy Officer Cybersecurity\r\nT 030 27576-279 | f.kuhlenkamp@bitkom.org\r\nResponsible Bitkom Committee\r\nAK Sicherheitspolitik\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nThis publication is intended to provide general, non-binding information. The contents reflect the view within\r\nBitkom at the time of publication. Although the information has been prepared with the utmost care, no claims\r\ncan be made as to its factual accuracy, completeness and/or currency; in particular, this publication cannot take\r\nthe specific circumstances of individual cases into account. Utilising this information is therefore sole\r\nresponsibility of the reader. Any liability is excluded. All rights, including the reproduction of extracts, are held\r\nby Bitkom."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011422","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/47/340327/Stellungnahme-Gutachten-SG2408020019.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nStellungnahme zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) vom\r\n19.06.2024\r\nGemeinsame Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und\r\nVerteidigungsindustrie e.V. (BDSV), Branchenverband der deutschen Informationsund\r\nTelekommunikationsbranche e.V. (Bitkom), Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft\r\ne.V. (ASW), Bundesverband und Bundesarbeitskreis der Sicherheitsbevollmächtigten\r\nfür den Geheimschutz in der Wirtschaft (BAK SiBe) und Verband für Schiffbau und\r\nMeerestechnik (VSM) zum o.g. Referentenentwurf.\r\n24. Juli 2024\r\nZielsetzung des Gesetzes und Intention des vorliegenden Dokuments\r\nIm Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG (2017) durch\r\ndas BMI wurde punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt. Weiterer\r\nAnpassungsbedarf ergibt sich für den Gesetzgeber zudem aus der verschärften\r\nSicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher\r\nStellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist.\r\nUnter anderem hierzu ist der Entwurf zur zweiten Änderung des SÜG entstanden.\r\nMit der vorliegenden Stellungnahme wurde dieser Entwurf verbandsübergreifend\r\nkommentiert und dem Gesetzgeber die Sicht der Wirtschaft mit Anmerkungen und\r\nVerbesserungsvorschlägen im gemeinsamen Interesse der nachhaltigen Erhöhung\r\ndes Sicherheitsniveaus zur Verfügung gestellt.\r\nZusammenfassung und übergreifende Bewertung zum Entwurf\r\nDas Potential des vorliegenden Entwurfs lässt sich zusammenfassend durch folgende\r\nPunkte stärken:\r\n Eine Zusammenfassung der Sicherheitsüberprüfungen in §9 gemäß §1\r\nAbsatz4 und §1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 zur “Erweiterten\r\nSicherheitsüberprüfung” ohne weitere Unterscheidung vorbeugender\r\npersoneller Sabotageschutz (vpS) oder Geheimschutz würde Komplexität und\r\nAufwände verringern und die Sicherheit stärken.\r\n Reduzierung von Ausnahmeregelungen und Konsolidierung: zuständige Stelle\r\nfür alle Arten von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeitende der\r\nWirtschaft ist das BMWK.\r\n Beschleunigung der Digitalisierung der Verwaltungsverfahren der\r\nSicherheitsüberprüfung und Führung der Sicherheitsakten, mit Zieldatum für die\r\nUmsetzung 1.1.2026.\r\n Für alle Teile des Gesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und\r\ndieser Maßstab durchgängig angewendet werden.\r\n2\r\n Verpflichtende Sicherheitsüberprüfung von (weiteren)\r\nSchlüsselfunktionen im Unternehmen.\r\n Sicherheit ist gemeinsame Aufgabe von Staat und Wirtschaft: Reziproke\r\nBenachrichtigungspflichten sicherheitserheblicher Erkenntnisse sind\r\ngesetzlich zu verankern.\r\nDie im Rahmen der letzten Evaluierung1 festgestellten Defizite werden im vorliegenden\r\nEntwurf in Teilen nicht umfänglich adressiert. Die Wirtschaft begrüßt, dass der\r\ndringend notwendigen Digitalisierung von Verwaltungsprozessen grundsätzlich\r\nRechnung getragen und die dadurch erforderliche Verarbeitung personenbezogener\r\nDaten umfassend geregelt wird. Vorgaben zur umfänglich notwendigen\r\nOperationalisierung der Digitalisierung waren im vorliegenden Entwurf jedoch nicht\r\nenthalten.\r\nPositiv bewertet werden darüber hinaus die Ergänzungen bezüglich des Umfangs von\r\nSicherheitsüberprüfungen, wie z.B. die Erweiterung von Recherchemöglichkeiten\r\nauf Internetplattformen und sozialen Netzwerken. Das gleiche gilt für die Erweiterung\r\nder Pflicht zur Angabe von Straf- und Ermittlungsverfahren sowie die Anhebung des\r\nNiveaus der Sicherheitsüberprüfung des vorbeugenden personellen\r\nSabotageschutzes an das des Geheimschutzes, wie schon lange von der Wirtschaft\r\ngefordert, um gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen auf Bundesund\r\nLandesebene zu erreichen.\r\nInsgesamt bleibt der Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück, da die\r\nChance, der Zersplitterung des Geheim- und Sabotageschutzes und dem\r\n“Zuständigkeitswirrwarr” entgegenzutreten, ungenutzt bleibt. Das\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetz ist in die Jahre gekommen, sehr unübersichtlich und –\r\nwie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in\r\nseinem Tätigkeitsbericht 2023 bereits feststellte – “geradezu ein Negativbespiel, was\r\nnormenklare, für die Betroffenen nachvollziehbare Regelungen angeht.” In seinem\r\nRundschreiben an die Sicherheitsbeauftragten/-bevollmächtigten vom 2. Mai 2024\r\nwird die übermäßige Komplexität durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten, sowie\r\ndie daraus resultierenden Rechtsfolgen für den Datenschutz und Zuständigkeit des\r\nBeauftragten des Unternehmens gemäß SÜG umfassend dargestellt.2\r\nSchwachpunkte mit negativen Folgen für die nationale Sicherheit, die in der durch das\r\nBMI durchgeführten Evaluierung aufgezeigt wurden, beispielsweise durch die in\r\nVerbindung mit §24 Absatz 2 festgestellten Sicherheitsrisiken, sind im aktuellen\r\nEntwurf nicht adressiert. Dies ist angesichts der aktuellen Sicherheitslage untragbar.\r\n1 Bericht zur Evaluation der Novelle des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017\r\n2 Rundschreiben des BfDI vom 2. Mai 2024 zum Fünften Abschnitt des SÜG an die\r\nGeheimschutzbeauftragten der Behörden und SiBe/SaBe der Wirtschaft, Seite 10 (siehe Grafik 1 im\r\nAppendix)\r\n3\r\nBeispielhafte Darstellung (Exkurs) aus der täglichen Anwendungspraxis SiBe\r\nIndustrie:\r\nDie aktuelle Praxis führt dazu, dass in jedem Anwendungsfall, bei dem eine\r\nBehörde den Mitarbeitenden eines Unternehmens sicherheitsüberprüft, der\r\nHintergrundcheck des Unternehmens unterbleibt (da gesetzliche Grundlage\r\nfehlt). Das hieraus resultierende Risiko trägt ausschließlich die überprüfende\r\nBehörde. Darüber hinaus ist nicht das Unternehmen für die\r\nNachberichtspflichten gem. §29 zuständig, sondern der überprüfte Mitarbeiter.\r\nAusnahmslos jeder Einsatz einer Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit\r\nsetzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird\r\nder Einsatz auch durch die Nutzung von IT unterstützt, sodass auch diese\r\nentsprechend sicher auszugestalten ist. Wenn eine Person dann während ihrer\r\nArbeit Zugang zu vertraulichen Informationen erhält, trägt sie diese\r\nInformationen auch nach der Arbeit mit sich – zumindest im Gedächtnis. Auch\r\nwenn die Person als vertrauenswürdig gilt, kann sie in ihrem eigenen\r\nUnternehmen unter Druck gesetzt oder anderweitig kompromittiert werden,\r\ndiese Informationen weiterzugeben. Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt\r\ndieses Risiko nur unzureichend, weil die Unternehmen, in denen diese\r\nsicherheitsüberprüften Personen arbeiten, nicht ausreichend kontrolliert\r\nwerden. Unklar bleibt daher, warum im vpS Anwendungsfall des §9 SÜG\r\nargumentiert wird, dass eine Anhebung des Prüfniveaus aus\r\nSicherheitsgründen notwendig ist, um Einflussmöglichkeiten durch Dritte\r\nauszuschließen, die gleiche Ratio im §24 Absatz 2 jedoch keine Anwendung\r\nfindet und hierdurch bewusst dieses Risiko eingegangen wird. Für alle Teile des\r\nGesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und dieser Maßstab\r\ndurchgängig angewendet werden.\r\nDen Auftrag des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGrs) an den Gesetzgeber,\r\ndie Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach §10 zu beschleunigen, versucht der\r\nEntwurf umzusetzen, jedoch mit ungewissen Auswirkungen, denn die Reduzierung der\r\nAnzahl der zu befragenden Referenzpersonen wirkt u.E. der Intention des\r\nGesetzgebers, die Sicherheit zu verbessern deutlich entgegen. Eine Beschleunigung\r\nder Überprüfungsverfahren lässt sich aus Sicht der Wirtschaft nur durch Investitionen\r\nund bessere Ausstattung der beteiligten Behörden erreichen.\r\nDarüber hinaus sind bei der Ermittlung des aus der Umsetzung des Gesetzes auf\r\nSeiten der Wirtschaft entstehenden Aufwände unberücksichtigt geblieben. Die\r\nDarstellung im Entwurf, dass sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft auf lediglich\r\n~145.000 € p.a. beläuft, lässt unberücksichtigt, dass durch die bereits mit der Novelle\r\ndes SÜG 2017 eingeleitete Zersplitterung der Zuständigkeiten im Geheimschutz, u.a.\r\nbedingt durch §24 Absatz 2, bereits hohe Aufwände in der Wirtschaft verursacht\r\nwurden und aktuell immer noch werden. Durch die Fortführung der Zersplitterung der\r\nZuständigkeiten rechnet die Wirtschaft zunächst mit signifikant höheren Aufwänden für\r\ndie Aufrechterhaltung des aktuellen Sicherheitsniveaus.\r\n4\r\nBemerkenswert ist die Feststellung des Gesetzgebers, dass „ein Beitrag zur Rechtsund\r\nVerwaltungsvereinfachung […] nicht ersichtlich“ ist. In der aktuellen geopolitischen\r\nSicherheitslage ist es nicht akzeptabel, den Fokus aller verfügbaren Ressourcen auf\r\nadministrative Verwaltungsprozesse zu legen und das eigentliche Ziel, den Geheimund\r\nSabotageschutz, zu vernachlässigen. Diese Priorisierung der administrativen\r\nAnteile trägt aus Sicht der Wirtschaft deutlich zur Einschätzung bei, dass der\r\nvorliegende Entwurf hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurückbleibt.\r\nÜbergreifende Empfehlungen\r\nKonsequenterweise sollten die im vorbeugenden personellen Sabotageschutz und\r\nGeheimschutz anwendungsfindenden Verfahren über die Sicherheitsüberprüfung\r\nhinaus (untergesetzlich geregelt), wie z.B. Nachberichtspflichten und Reiseauflagen,\r\nangepasst werden. Genauso wie die Ergänzung der Regelung zu Sicherheitsrisiken\r\n(§5) entsprechend der aktuellen Gefährdungslage oder die Klarstellung, der\r\nNichtzuständigkeit des betrieblichen Datenschutzes.\r\nWeiterhin bleibt ungeregelt, wer für die erheblichen Kosten von Unternehmen\r\naufkommt, welche bisher nicht als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung\r\neingestuft waren und somit das Bestehen einer vorbeugenden Sabotageprüfung in den\r\nIndividualarbeitsverträgen nicht als Arbeitnehmerpflicht mit entsprechenden\r\nRechtsfolgen bei Nichtbestehen der Sicherheitsüberprüfung ausgestalten konnten.\r\nInsofern tut eine Normierung Not, die betroffenen Unternehmen zumindest eine\r\nEntschädigungsregelung zubilligt, sofern Arbeitnehmer per Abfindung aus dem\r\nUnternehmen ausscheiden; dies würde jedoch keine praktikable Lösung darstellen, da\r\nAbfindungszahlungen nur im Rahmen von auf Basis der Vertragsfreiheit\r\nabgeschlossenen Aufhebungsverträgen erfolgen können; weigert sich hingegen der\r\nBetroffene, verbleibt er im Unternehmen. Daher könnte aufgrund der weit\r\nüberwiegenden Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland rein\r\nsachlogisch nur ein durch eine gesetzliche Grundlage normiertes arbeitsrechtliches\r\nSonderkündigungsrecht weiterhelfen, von welchem das Unternehmen als ultima ratio\r\njedoch nur dann Gebrauch machen darf, nachdem es – arbeitsgerichtlich nachprüfbar\r\n– das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigung im Unternehmen, jedoch außerhalb\r\nvon Sicherheitsbereichen nachweisen kann.\r\nWünschenswert wäre die Festlegung einer Frist, 1. Januar 2026, für die Umsetzung\r\nder im vorliegenden Entwurf angeführten Digitalisierungsmaßnahmen, sowie die\r\nVorgabe zur Nutzung der in Teilbereichen bereits eingeführten digitalen Verfahren\r\n(siehe z.B. das Verfahren zur elektronischen Sicherheitserklärung im\r\nGeschäftsbereich BMVg).\r\nDer Gesetzgeber schließt eine Befristung des Gesetzes aus, da der Schutz vor\r\nSabotage und Ausspähung eine Daueraufgabe sei. Dem schließt sich die Wirtschaft\r\nan. Wir würden es allerdings sehr begrüßen, wenn die ebenfalls vom Gesetzgeber\r\nvorgesehene regelmäßige Evaluierung zukünftig die Beteiligung der Wirtschaft\r\nmiteinschließt, da Geheim- und Sabotageschutz im Sinne der nationalen Sicherheit\r\neine gemeinsame Aufgabe von Staat und Wirtschaft ist.\r\n5\r\nFür alle Teile des Gesetzes müssen die gleichen Sicherheitsziele gelten und dieser\r\nMaßstab durchgängig angewendet werden. Ausnahmeregelungen oder Verteilung der\r\nZuständigkeiten sind der Sicherheit abträglich, daher abzulehnen. Die Wirtschaft\r\nfordert die Abkehr vom Prinzip Zuständigkeit nach Einsatzort, da die\r\nSicherheitsüberprüfung die Vertrauenswürdigkeit der Person feststellt und diese ist\r\nunabhängig vom Einsatzort nach immer gleichen Maßstäben zu bewerten. Für alle\r\nSicherheitsüberprüfungen der Angestellten in der Wirtschaft muss es daher eine\r\nzentrale Zuständigkeit geben. Mehrfach Zuständigkeiten darf es aus Sicht der\r\nWirtschaft nicht geben.\r\nHeißt in Summe: Bei der Ausgestaltung des Gesetzes sollten die Zuständigkeiten im\r\nSinne der nationalen Sicherheit gebündelt und überholte Denkschemata wie\r\n“Materieller” bzw. “Personeller” Geheimschutz durch eine umfassend neu definierte\r\n“sicherheitsempfindliche Tätigkeit”, ersetzt werden, der auch zukünftige gesetzliche\r\nAufgaben, bspw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne der KRITIS-Gesetzgebung\r\nermöglicht.\r\nZuständigkeiten für die Sicherheitsüberprüfungen von Personal der Wirtschaft\r\ndürfen nicht davon abhängen, im Auftrag welcher behördlichen Stelle und an welchem\r\nOrt eine Person Tätigkeiten verrichten soll bzw. wird. Die Zuständigkeit muss sich\r\ndaran orientieren, bei welchem Unternehmen die Person angestellt ist. Für alle\r\nSicherheitsüberprüfungen der Angestellten in der Wirtschaft muss es daher eine\r\nzentrale Zuständigkeit beim BMWK geben.\r\nAbschließend sollte das Gesetz verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen von\r\nSchlüsselfunktionen in Unternehmen und Behörden vorsehen. Personen, die im\r\nRahmen ihrer Tätigkeit mit Themen der Unternehmenssicherheit / IT-Sicherheit betraut\r\nsind, oder verantwortlich für die Vergabe von Schlüsseln, Berechtigungen für\r\nRaumzutritte oder Systemzugriffe von sicherheitsrelevanter Bedeutung sind, müssen\r\neine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Auch die sabotageschutzbeauftragte\r\nPerson soll analog zum Sicherheitsbevollmächtigten sicherheitsüberprüft werden und\r\nformal für diese Aufgabe bestellt werden.\r\nKommentierung der Paragrafen im Einzelnen\r\n§2 Absatz 1\r\nPersonen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Themen der Unternehmenssicherheit /\r\nIT-Sicherheit betraut oder verantwortlich für die Vergabe von Schlüsseln,\r\nBerechtigungen für Raumzutritte oder Systemzugriffe von sicherheitsrelevanter\r\nBedeutung sind, müssen eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen. Auch die\r\nsabotageschutzbeauftragte Person sollte analog zum Sicherheitsbevollmächtigten\r\nsicherheitsüberprüft werden.\r\n6\r\n§2 Absatz 2\r\nIn §2 Absatz 2 ist die “mitbetroffene Person” für erweiterte Sicherheitsüberprüfungen\r\nnach §9 Absatz 1 und erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit\r\nSicherheitsermittlungen nach §10 definiert. Im Falle einfacher\r\nSicherheitsüberprüfungen nach §8 Absatz 1 ist keine Überprüfung einer\r\n“mitbetroffenen Person” vorgesehen. Da Personen mit einfacher\r\nSicherheitsüberprüfung der Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Unterlagen\r\ngewährt wird, sollte auch hier im Sinne der Steigerung des Sicherheitsniveaus\r\nzukünftig die “mitbetroffene Person” gemäß §2 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 – 3\r\nmitüberprüft werden.\r\nHierdurch wird auch die Konsistenz zur Anhebung des Sicherheitsniveaus für nach\r\ndem vorbeugenden personellen Sabotageschutz überprüfte Personen gewahrt. Die in\r\nder Begründung zu §2 Absatz 2 auf der Seite 24 angeführten Bedenken hinsichtlich\r\nenger Beziehungen in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken sind hier\r\nebenfalls anwendbar. Die betroffene Person erhält Zugang zu Verschlusssachen,\r\nderen “Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\r\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.” (§4 Absatz 2 Satz 1\r\nNummer 3).\r\nNeu: §2 Absatz 3\r\nParagraph 2 Absatz 3 sollte wie folgt neu hinzugefügt werden:\r\n“3. für die betroffene Person bereits eine gültige und vergleichbare\r\nSicherheitsüberprüfung aus einem Land vorliegt, zu dem die Bundesrepublik\r\nDeutschland ein bilaterales Geheimschutzabkommen hält.\r\nÜber die Anerkennung entscheidet nach Satz 3 im öffentlichen Bereich die nach §3\r\nAbsatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach §25 Absatz 3\r\nzuständige Stelle.”\r\n§5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse\r\nSollten den Behörden während des Sicherheitsüberprüfungsprozesses oder auch bei\r\nbereits sicherheitsüberprüften Personen sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen\r\n(sowohl bei Verdachtsfällen als auch bei bereits laufenden Ermittlungen), müssen die\r\nBehörden die Unternehmen, unter Angabe des Grundes, darüber unverzüglich und\r\nproaktiv informieren.\r\nMit sicherheitserheblichen Erkenntnissen sind z. B. Kontakte zu einer verbotenen\r\nOrganisation, zu Nachrichtendiensten oder entsprechende Verdachtsmomente\r\ngemeint. Also Sachverhalte, die noch unter der Schwelle einer Strafbarkeit oder der\r\nMöglichkeit einer Festnahme sind, jedoch von erheblicher Relevanz für die Sicherheit\r\neines Unternehmens (speziell von Unternehmen der kritischen Infrastruktur) sein\r\nkönnen.\r\n7\r\nDerartige Erkenntnisse sind aufgrund des Gefahrenpotenzials für Unternehmen von\r\nBedeutung und ermöglichen es, das unternehmerische Risiko geeignet zu bewerten\r\nund entsprechende Sicherheitsmaßnahmen / arbeitsrechtliche Maßnahmen zu\r\nveranlassen. Denn z.B. bestehendes sicherheitsüberprüftes Personal ist bereits mit\r\neiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut, besitzt bestimmte Informationen und\r\nZutrittsberechtigungen und programmiert unter Umständen auch eigenständig. Je\r\nnachdem wie früh und in welcher Qualität dem Unternehmen die\r\nErmittlungserkenntnisse übermittelt werden, können die Unternehmen umgehend\r\nrisikominimierende Maßnahmen initiieren.\r\nWichtig: Es sollte eine Schwelle eingeführt werden. Es geht nicht darum\r\nniedrigschwellige Erkenntnisse, die eine SÜ möglicherweise verhindern, aber keine\r\nBedrohung für das Unternehmen darstellen, zu erfahren, sondern über Erkenntnisse\r\ninformiert zu werden, die sicherheitsrelevant für das Unternehmen sein können und\r\ngemeinsam beurteilt werden müssen.\r\n§7 Arten der Sicherheitsüberprüfung\r\nDer Paragraf sollte zur Vermeidung von Doppelüberprüfungen wie folgt ergänzt\r\nwerden\r\n“(3) Die zuständige Stelle kann der erneuten Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn\r\ndie Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach anderen\r\ngesetzlichen Vorschriften bereits festgestellt wurde.”\r\n§8 Absatz 1 und 2\r\nDie einfache Sicherheitsüberprüfung sollte für den Bereich Geheim- und den\r\nSabotageschutz durch die Streichung des §8 Absatz 1 Nummer 1 “Zugang zu VSVERTRAULICH\r\neingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich\r\nverschaffen können,” im Sinne der Erhöhung der Sicherheit ausgenommen werden.\r\nDie Erfüllung der Anforderungen aus anderen Gesetzen bleibt mit dieser Änderung\r\nweiterhin erfüllt.\r\n§8 Absatz 1 neu:\r\n“(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die\r\nTätigkeiten in Bereichen nach §1 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wahrnehmen sollen.”\r\nUm den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu verbessern ist Absatz 2\r\nwie folgt zu ändern: “(2) Die zuständige Stelle muss von der Sicherheitsüberprüfung\r\nabsehen, wenn [...]”.\r\n8\r\n§9 Absatz 1\r\nIn §9 Absatz 1 ist in der Konsequenz zur Änderung des §8 Absatz 1 die Nummer 1 wie\r\nfolgt zu ändern: “1. Zugang zu VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften\r\nVerschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,” sowie Nummer\r\n2 “2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften\r\nVerschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,” zu streichen.\r\n§9 Absatz 2 Nummer 2\r\nDer Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Stelle gemäß §9 Absatz 2 Satz 1\r\nNummer 2 sollte von 4 Wochen Einsatz auf einmalig 1 Woche reduzieren, da u.E. das\r\nSicherheitsrisiko durch den vierwöchigen Zeitraum zu groß wird. Die Notwendigkeit\r\nvon Ausnahmeregelungen zum Einsatz von nicht überprüften Personen wird von der\r\nWirtschaft unter der Einhaltung strenger Voraussetzungen, wie z.B. einer engen\r\nBegleitung durch Werkschutzpersonal, mitgetragen, eine Ausdehnung dieses\r\nEinsatzzeitraums führt jedoch andererseits auch wieder zu einer Absenkung des\r\nSicherheitsniveaus.\r\n§12 Absatz 1 Nummer 5 und 6\r\nIn §12 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des Gesetzes wurde die Möglichkeit zur Recherche\r\nauf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer\r\nNetzwerke, erweitert, sofern dies im erforderlichen Maße für die\r\nSicherheitsüberprüfung notwendig ist. Laut Begründung auf Seite 27 war es bereits\r\ngängige Rechtspraxis, Informationen einzubeziehen, die erst nach einer Registrierung\r\nauf der Plattform sichtbar sind. Die Änderung erweitert die Recherchemöglichkeiten\r\nbei sozialen Netzwerken: Die frühere Beschränkung auf öffentlich sichtbare Inhalte\r\nentfällt, sodass nun auch in nicht öffentlich sichtbaren und zugangsbeschränkten\r\nBereichen sozialer Netzwerke recherchiert werden darf, wenn dies erforderlich ist.\r\nDiese Erweiterung wird von der Wirtschaft grundsätzlich unterstützt, jedoch ist aus\r\nSicht der Wirtschaft eine Definition und eine Abgrenzung des Begriffes “soziale\r\nNetzwerke” mindestens untergesetzlich in der AVV für die Behörden und dem GHB für\r\ndie Wirtschaft erforderlich.\r\n§12 Absatz 3\r\nIn § 12 Absatz 3 ist eine Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass die\r\nAnzahl der von der mitwirkenden Behörde zu befragenden Referenzpersonen auf\r\nmindestens eine Person reduziert wurde, während bislang alle angegebenen\r\nReferenzpersonen befragt werden mussten. Diese Anpassung zielt darauf ab, den\r\nProzess der Überprüfung zu beschleunigen, wie es in der Begründung auf Seite 17 im\r\nletzten Absatz unter dem Stichwort \"Beschleunigung\" erläutert wird. Die hierdurch\r\ngewonnene “größere Flexibilität” wirkt der Intention der Gesetzesänderung zur\r\nSteigerung der Sicherheit für die Öffentlichkeit deutlich entgegen. Die Begründung,\r\ndass “die benannten Referenzpersonen regelmäßig der betroffenen Person\r\nnahestehen” ist aus Sicht der Wirtschaft vielmehr Anlass, das Vorgehen zur Befragung\r\nvon Referenzpersonen dahingehend zu modifizieren, dass vor allem auch Personen\r\n9\r\naus dem Umfeld der betroffenen Person befragt werden sollten, die der Person\r\npersönlich nicht nahestehen (u.a. Arbeitskollegen, Vorgesetzte).\r\nErgänzung §12 um Absatz 5\r\n5. Prüfung ob bereits eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG oder nach §5\r\nWaffG durch die dafür zuständige Stelle für die betroffene Person durchgeführt worden\r\nist.\r\n§13 Sicherheitserklärung\r\nZur Verbesserung der sprachlichen Konsistenz im Gesetzestext schlagen wir vor,\r\nebenso wie in §5, auch hier die Bezeichnung \"mitbetroffene Person\" durch die\r\nkonkreten Begriffe \"Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner,\r\nLebensgefährtin oder Lebensgefährte\" zu ersetzen.\r\n§14 Absatz 3 Möglichkeit zur Erlassung von Auflagen zur Vermeidung von\r\nSicherheitsrisiken\r\nIn §14 Absatz 3 wird der zuständigen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, zur\r\nVermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken entsprechende Auflagen zu\r\nerlassen. Dies könnte als eine neue Ermessensentscheidung interpretiert werden. Zur\r\nVerbesserung der sprachlichen Klarheit schlagen wir vor, die Formulierung\r\n\"Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken\" durch die klarere und positivere\r\nFormulierung \"Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen, können Auflagen erlassen werden\"\r\nzu ersetzen, um Missverständnisse zu vermeiden. Diese Formulierung erkennt an,\r\ndass trotz der Auflagen ein Restrisiko bestehen bleibt, da Verstöße gegen diese\r\nAuflagen das Risiko erneut aufkommen lassen können. Der Begriff \"Vorbeugung\"\r\nimpliziert keine absolute Sicherheitsgarantie, im Gegensatz zur \"Vermeidung der\r\nFeststellung\", die suggerieren könnte, dass das Sicherheitsrisiko nicht länger existiert.\r\nErgänzung §14 um Absätze 6 und 7\r\n(6) Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Luftsicherheitsbehörden, welche\r\nZuverlässigkeitsüberprüfungen nach §7 LuftSiG vornehmen, über das Ergebnis der\r\nSicherheitsüberprüfung. Im Falle einer Überprüfung nach §9 oder §10 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes entfällt somit die Überprüfung nach §7 LuftSiG,\r\nsofern die betroffene Person auch Tätigkeiten im Sinne des §7 Absatz 1 Nummer 1\r\nbis 5 wahrnimmt. Die nach §3 oder §25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes\r\nzuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko\r\nnach §5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der\r\nbetroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §16 Absatz 3\r\nSatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n(7) Die zuständige Stelle unterrichtet alle nach §5 WaffG zuständigen Behörden über\r\ndas Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Im Falle einer Überprüfung nach §8, §9 oder\r\n§10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetztes entfällt die Prüfung der erforderlichen\r\n10\r\nZuverlässigkeit nach §5 WaffG. Die nach §3 oder §25 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die nach §5 WaffG\r\nzuständige Behörde unverzüglich, wenn ein Sicherheitsrisiko nach §5 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen\r\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß §16 Absatz 3 Satz 1 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n§15a Unterrichtung durch personalverwaltende Stelle\r\nDer BfDI hat in Prüfberichten bereits darauf hingewiesen, dass §15a nicht zur\r\nAnwendung kommen darf, wenn die betroffene Person gemäß §24 Absatz 2 nicht\r\ndurch BMWK als zuständige Stelle überprüft wurde.\r\nD.h. für Personen, die durch andere öffentliche Stellen überprüft wurden, sind weder\r\nfirmeninterne Abfragen (HR, Gehaltsabrechnung, Führungskräfte) zu\r\nsicherheitserheblichen Erkenntnissen statthaft, noch dürfen Erkenntnisse, die dem\r\nSiBe/Unternehmen bekannt sind, an die zuständige Stelle gemeldet werden. Hierin\r\nbesteht ein erheblicher Sicherheitsverlust gegenüber den Personen, die durch BMWK\r\nüberprüft wurden.\r\nEs unterbleibt nicht nur der Hintergrundscheck des Unternehmens, sondern es dürfen\r\ngemäß BfDI in Unternehmen erkennbare Erkenntnisse nicht weitergeleitet werden.\r\nDas widerspricht der Intention des Gesetzgebers zur Anpassung an die verschärfte\r\nSicherheitslage.\r\n§24 Absatz 2\r\nMit der Novellierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Jahre 2017 wurde durch\r\ndie Änderung des §24 Absatz 2 der für die Wirtschaft zuständigen Stelle, konkret dem\r\nBMWK, Ermessen eingeräumt, zu befinden, ob ein Unternehmen in die\r\nGeheimschutzbetreuung in der Wirtschaft aufgenommen wird. Seit dieser Änderung\r\nist festzustellen, dass unter Berufung auf §24 Absatz 2 zahlreiche Unternehmen aus\r\nder Geheimschutzbetreuung entlassen wurden und nur noch in Ausnahmefällen\r\nUnternehmen neu in die Geheimschutzbetreuung des BMWK aufgenommen werden.\r\nDas BMWK hat nach eigenen Aussagen auch weiterhin das Ziel, alle bislang betreuten\r\nUnternehmen, die unter den Vorbehalt des §24 Absatz 2 fallen, aus der\r\nGeheimschutzbetreuung zu entlassen.\r\nIn der Folge müssen auftraggebende Behörden (öAG) Sicherheitsüberprüfungen\r\nselbst durchführen, d.h. die zugehörigen Aufgaben werden von der für die Wirtschaft\r\nzuständigen Stelle in die auftraggebenden Behörden verlagert, ohne diesen jedoch\r\nden gleichen Rechtsrahmen, Verfahrensmittel und Ressourcen an die Hand zu geben.\r\nDie öffentlichen Auftraggeber können daher die Aufgabe nicht in gleicher Qualität wie\r\nzuvor das BMWK durchführen. Eine Überprüfung der auftragnehmenden\r\nBeschäftigungsunternehmen auf Zuverlässigkeit und mögliche ausländische\r\nEinflussnahmen fällt darüber hinaus ersatzlos weg, nur die eingesetzte Einzelperson\r\nwird noch überprüft, was der in diesem Entwurf definierten Intention der\r\n11\r\nGesetzesänderung entgegenwirkt (s. hierzu u.a. auch Begründung zu §2 Absatz 2 auf\r\nSeite 24).\r\nIn der Konsequenz entfällt die Funktion des Sicherheitsbevollmächtigten in den\r\nUnternehmen, die ausschließlich für eine Behörde tätig sind. Governance durch das\r\nUnternehmen, Schulung und Beratung der Mitarbeiter sowie insbesondere die\r\nSicherstellung der Nachberichtspflichten gegenüber dem öAG sind keine\r\nUnternehmensaufgaben mehr, sondern werden auf den Mitarbeiter bzw. den\r\nGeheimschutzbeauftragten der Einsatzbehörde abgewälzt, was angesichts der\r\naktuellen Sicherheitslage mit verstärkten nachrichtendienstlichen Aktivitäten fremder\r\nDienste nicht akzeptabel ist. Zudem sollte nicht übersehen werden, dass der öAG eine\r\nvertragliche Vereinbarung mit dem Unternehmen eingeht und nicht mit dem jeweiligen\r\nMitarbeiter.\r\nIn der Konsequenz wird der Geheimschutz insgesamt durch diese Praxis geschwächt,\r\nwas dem Ziel der SÜG-Novelle 2017 sowie der vorliegenden Novelle, einer Stärkung\r\nder nationalen Sicherheit insgesamt, zuwiderläuft. Das entstehende Risiko liegt\r\nausschließlich bei der überprüfenden Behörde.\r\n§25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen\r\nNeu eingeführt wurde in §25a die Verpflichtung für Betreiber von lebens- oder\r\nverteidigungswichtigen Einrichtungen, sicherheitsempfindliche Stellen unverzüglich\r\nder zuständigen Stelle zu melden. Offen gelassen wird derzeit jedoch die\r\nVerantwortung für die Festlegung von physischen Absicherungsmaßnahmen. In\r\nAnlehnung an die gültigen Technischen Leitlinien des BSI für VS-Sperr- und\r\nKontrollzonen sollten auch die Anforderungen für die technische Absicherung von\r\nsicherheitsempfindlichen Stellen in einer Leitlinie reguliert werden. Soweit es eine\r\nTätigkeit in einem militärischen Sicherheitsbereich betrifft, könnte die Zuständigkeit für\r\nBehörden und Wirtschaft in der Hand des BAMAD liegen. Auf diese Weise liegen\r\nsowohl die Festlegung von sicherheitsempfindlichen Stellen als auch die Definition der\r\ntechnischen Absicherung im Geschäftsbereich des BMVg. Bei Neuregelung sind\r\nbereits etablierte, segmentspezifische Regelungen zu berücksichtigen.\r\nErgänzung durch §25 b Auskunfts- und Übermittlungssperre\r\n“(1) Personen, welche Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach §25 Abs. 3\r\nwahrnehmen, dürfen auf Antrag eine Auskunfssperre im Melderegister nach §51 BMG\r\nerhalten. Dies dient insbesondere zum Schutz dieser Personen vor\r\nnachrichtendienstlichen Anbahnungsversuchen, Gefahr für Leben, Gesundheit,\r\npersönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen die mit der Übernahme\r\nder Aufgaben im Sinne dieses Gesetztes einhergehen.\r\n(2) Die Auskunftssperre im Melderegister ist unentgeltlich.\r\n12\r\n(3) Die Auskunftssperre im Melderegister erlischt nachdem die nach § 3 oder § 25 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen\r\nPerson mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des\r\nSicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.\r\n(4) Die Auskunftssperre kann auf Antrag auch auf die mitbetroffene Person erweitert\r\nwerden.\r\n(5) Personen, welche Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach §25 Abs. 3\r\nwahrnehmen, dürfen auf Antrag eine Übermittlungssperre nach §41 StVG beantragen,\r\nsofern sie eine Sicherheitsüberprüfung nach §9 oder §10 dieses Gesetztes besitzen.\r\n(6) Im Falle der Auskunfts- oder Übermittlungssperre, unterrichten die dafür\r\nzuständigen Behörden die nach §25 Abs. 1 zuständige Stelle.”\r\n§36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes,\r\nBundesverfassungsgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes\r\nDie gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Bereich der nationalen Sicherheit\r\nsind unübersichtlich. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV liegt die Zuständigkeit für die\r\nnationale Sicherheit nicht bei der Europäischen Union. Die Datenschutz-\r\nGrundverordnung (DS-GVO), welche EU-weit für den Datenschutz maßgeblich ist, in\r\ndiesem Bereich keine Anwendung. Dennoch ist der Datenschutz im Bereich der\r\nnationalen Sicherheit ein zentrales Bedürfnis. Aufgrund des Fehlens spezifischer\r\nRegelungen im Bereich des Datenschutzes im Rahmen der nationalen Sicherheit greift\r\nman ersatzweise auf Normen des BDSG zurück. Das BDSG dient seit dem\r\nInkrafttreten der DS-GVO dazu, Bereiche zu regeln, die nicht durch das Unionsrecht\r\nabgedeckt sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Öffnungsklauseln der DSGVO.\r\nDiese Praxis resultiert in einem rechtlichen Flickenteppich, da Einzelvorschriften\r\ndes BDSG teilweise explizit ausgenommen und teilweise explizit vorgeschrieben\r\nwerden (siehe § 36 SÜG). Die selektive Heranziehung einzelner Vorschriften aus\r\neinem Gesamtwerk aus DS-GVO und BDSG, obwohl das Gesamtwerk selbst nicht\r\nanwendbar ist, führt zu Rechtsunsicherheit. Die isoliert betrachteten Vorschriften\r\nwirken nicht eigenständig, sondern sind im Rahmen des Gesamtwerks zu betrachten.\r\nUm die Rechtssicherheit zu verbessern und den erforderlichen Datenschutz im\r\nBereich der nationalen Sicherheit zu gewährleisten, bedarf es einer klareren und\r\nvereinfachten Regelung. Diese sollte den Datenschutz im Bereich der nationalen\r\nSicherheit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des SÜG\r\nregeln und dabei ein Mindestmaß an Kompatibilität mit dem gesamten\r\nDatenschutzrecht gewährleisten.\r\nEin Beispiel, das die Komplexität verdeutlicht:\r\nIn einer Stellungnahme nimmt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\r\ndie Informationsfreiheit (BfDI) an, dass ausschließlich die Regeln des SÜG und\r\ndamit die spezifischen Einschlüsse und Ausschlüsse von BDSG-Vorschriften\r\n13\r\nanzuwenden sind, wenn die §§ 24 bis 31 des SÜG zur Anwendung kommen.\r\nSollten die §§ 24 bis 31 des SÜG nicht anwendbar sein, wird stattdessen auf §\r\n26 BDSG Bezug genommen, welcher auf den Datenschutz im Arbeitsverhältnis\r\neingeht. Allerdings bezieht sich § 26 BDSG auf die DS-GVO, welche im Bereich\r\nder nationalen Sicherheit keine Anwendung findet. Dies kann dazu führen, dass\r\naußerhalb des Anwendungsbereichs des SÜG aus der Perspektive des\r\nDatenschutzes weniger strenge Regelungen zur Anwendung kommen. Das\r\nkann das Vertrauen der betroffenen Personen in den\r\nSicherheitsüberprüfungsprozess negativ beeinträchtigen. Dies betrifft\r\ninsbesondere Personen, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden\r\nund eine durch die Anwendung von §§ 24 bis 31 SÜG geregelte Tätigkeit\r\nausüben, sowie zusätzlich oder im Anschluss eine sicherheitsempfindliche\r\nTätigkeit, bei denen sich der Datenschutz nach § 26 BDSG richtet. Diese\r\nPersonen erleben einen erheblichen Kontrast in der Umsetzung des\r\nDatenschutzes im Bereich der nationalen Sicherheit, der schwer\r\nnachvollziehbar ist. Datenschutz und nationale Sicherheit sollten nicht als\r\nGegensätze verstanden werden, sondern als Ziele, die gleichermaßen erreicht\r\nwerden müssen. Dabei sollten die Erwartungen der betroffenen Personen an\r\nden Datenschutz, die insbesondere durch die Einführung der DS-GVO\r\ngestiegen sind, berücksichtigt werden.\r\nAppendix\r\nZur Fußnote 2: Grafik 1\r\nQuelle: Rundschreiben des BfDI vom 2. Mai 2024 zum Fünften Abschnitt des SÜG an\r\ndie Geheimschutzbeauftragten der Behörden und SiBe/SaBe der Wirtschaft, Seite 10"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf einen Blick \r\nWachstumsinitiative\r\nAusgangslage \r\nDer Standort Deutschland bleibt derzeit klar unter seinen Möglichkeiten. \r\nFachkräftemangel, hoher bürokratischer Aufwand und fehlende Investitionsanreize \r\nhemmen Unternehmen in ihrem Wachstum. \r\nBitkom-Bewertung \r\nAuch wenn die Wachstumsinitiative1 allein keinen Turnaround auslösen wird, findet \r\nsie doch überaus sinnvolle Antworten auf reale Probleme der Unternehmen im Land. \r\nDas Paket aus 49 Maßnahmen beweist, dass die Regierungskoalition auch im letzten \r\nViertel der Legislaturperiode in der Lage ist, drängende Themen zu adressieren. Soweit \r\ndie Vorhaben für den Bitkom und seine Unternehmen unmittelbar relevante Bereiche \r\nbetreffen, sind bei einer zügigen Umsetzung positive Effekte zu erwarten. \r\nDas Wichtigste \r\nBesonders hilfreich und daher prioritär umzusetzen sind aus unserer Sicht:\r\n die Ausweitung der Forschungszulage (2.),\r\n die Verstetigung des Bürokratieabbaus (12.),\r\n die Reduktion datenschutzrechtlicher Anforderungen (13.),\r\n die pragmatische Umsetzung der Lieferkettensorgfaltspflicht (15.),\r\n die Stärkung der Fachkräfteeinwanderung (26.),\r\n die Mobilisierung von Wagniskapital (29.) und\r\n die Beschleunigung des Zukunftsfonds (33.).\r\nEs bleibt aber noch Verbesserungspotential. Die Dringlichkeit der Digitalisierung von \r\nStaat, Wirtschaft und Gesellschaft spiegelt sich insgesamt zu wenig in den \r\nMaßnahmen wider. In der Zusammenstellung fällt auf, dass es sich teils um neue \r\nIdeen und Vorhaben, teils aber auch um bereits bekannte Pläne oder bloße \r\nAbsichtserklärungen handelt. Einige Punkte sind untereinander redundant. Als \r\nMaßnahme Nummer 50 hätte der „Digitalpakt 2.0“ für digitale Bildung die \r\nWachstumsinitiative gut abgerundet.\r\nWir haben die Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für die Bitkom-Unternehmen \r\nnachfolgend im Detail eingeordnet und kommentiert. Damit wollen wir eine \r\nambitionierte Umsetzung anregen.\r\n1 Wachstumsinitiative auf der Seite der Bundesregierung\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n3\r\nI. Wettbewerbsfähigkeit stärken: Investitionen anreizen, Rahmenbedingungen verbessern\r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n1. Abschreibungsbedingungen verbessern  Verlängerung degressiver Abschreibungen bis 2028, \r\nAnhebung des Satzes von 20% auf 25%\r\n Reform der Sammelabschreibung, Einstieg in die Pool\u0002Abschreibung\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Für einen stärkeren Wachstums- und Transformationsimpuls\r\nempfehlen wir eine Superabschreibung für Digitalinvestitionen in Höhe\r\nvon 175%. Frankreich und Italien sind hier Vorbilder. \r\nSuperabschreibungen sind im Koalitionsvertrag vorgesehen. \r\n2. Forschungszulage ausweiten  Anhebung der Bemessungsgrundlage auf 12 \r\nMillionen\r\n Besonders hilfreiche Maßnahme. \r\n Blinder Fleck der Forschungsförderung wird behoben. KMUs, die in F&I \r\ninvestieren, profitieren. \r\n6. Baukosten senken und Wohnungsneubau \r\nstärken \r\n u. a. Beschleunigung und Digitalisierung von\r\nPlanungs- und Genehmigungsverfahren, sowie \r\ndigitale Bauanträge\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Es fehlt ein Anreizsystem für BIM (Building Information Modelling). \r\n Bei der Digitalisierung von Verfahren sollten medienbruchfreie Online\u0002Formulare und komplett digitale Bebauungspläne das Ziel sein.\r\n7. KI-Rechenzentren ausbauen  Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den \r\nNetzanschluss von Rechenzentren\r\n Zugang für Startups und Forschung zu High\u0002Performance-Computing-Kapazitäten \r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Es ist hilfreich, dass das Problem intransparenter Netzkapazitäten \r\ngelöst werden soll. Hohe Energiekosten sowie die nicht \r\npraxistauglichen Standards des Energieeffizienzgesetzes bleiben als \r\nmassive Standortnachteile für Rechenzentren in Deutschland dennoch \r\nbestehen.\r\n KI-Startups und KMU brauchen unkomplizierten Zugang zu HPC, um im \r\nglobalen Wettbewerb eine Chance zu haben. Eine Präzisierung, ob die \r\nMaßnahmen über das EuroHPC Joint Undertaking hinausgehen, wäre \r\nwünschenswert. \r\n Wir empfehlen, von Anfang an alle KI-tauglichen Supercomputing\u0002Kapazitäten auf industrielle Anforderungen zu definieren sowie \r\nWettbewerbsfähigkeit gegenüber kommerziellen Angeboten \r\nsicherzustellen.\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n4\r\nII. Unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen \r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n12. Bürokratie weiter abbauen  Jährliches Bürokratieentlastungsgesetz\r\n Abschaffung weiterer Schriftformerfordernisse\r\n Praxischecks in allen Ressorts\r\n Abbau von Nachweis- und Berichtspflichten\r\n Online-Bürokratieentlastungsportal mit \r\nVorschlagsfunktion \r\n Besonders hilfreiche Maßnahme. \r\n Dass alle Ressorts die Maßnahmen umsetzen müssen, \r\nBürokratieentlastung eine kontinuierliche Aufgabe wird und \r\nPraxischecks ausgeweitet werden, entspricht unseren Forderungen.\r\n Darüber hinaus ist wichtig,\r\n dass Ziele zum Bürokratieabbau transparent und überprüfbar sind.\r\n unnötige Bürokratie gar nicht erst entsteht. Es braucht \r\nsystematische Stakeholder-Beteiligung bei der Gesetzgebung. \r\n dass Bundes- und Landesrecht stärker harmonisiert werden. \r\n dass der Normenkontrollrat mit Ressourcen ausgestattet wird, um \r\nseine Aufgaben gut zu erfüllen. \r\n Die Weiterentwicklung der BundID zur DeutschlandID, der Aufbau einer \r\nzentralen Anlaufstelle für digitale Verwaltungsdienste und das \r\nNationale Once-Only-Technical-System beschleunigen nicht nur die \r\nVerwaltungsdigitalisierung, sondern würden Bürokratie weiter \r\nabbauen.\r\n Anwendungen für eine verbesserte Datenverfügbarkeit in der \r\nVerwaltung, Plattformen für eine ressortübergreifende technische \r\nInfrastruktur für Datenanalyse- und KI-Anwendungen und die \r\nDatenlabore in den Bundesministerien sollten verstetigt und langfristig \r\nfinanziert werden, da sie eine Investition in die Zukunftsfähigkeit der \r\nVerwaltung und weniger Bürokratie sind.\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n5\r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n13. Anwendung datenschutzrechtlicher \r\nAnforderungen reduzieren\r\n Zuständigkeiten in der Aufsicht bei einzelnen Ländern \r\nkonzentrieren\r\n Bundesweite Vereinheitlichung des \r\nDatenschutzrechts über die Datenschutzkonferenz \r\n(DSK)\r\n Datenschutzbeauftragter in Unternehmen ab 50 statt \r\n20 Beschäftigten\r\n Vereinfachung DSGVO; EU-Harmonisierung\r\n Vereinfachung internationaler Datentransfers\r\n Besonders hilfreiche Maßnahme. \r\n Eine gemeinsame Geschäftsstelle innerhalb der DSK könnte wesentlich \r\nzur Harmonisierung beitragen. \r\n Durch die Erhöhung der Schwelle zur Benennung eines \r\nDatenschutzbeauftragten wird der Compliance-Aufwand in kleineren \r\nUnternehmen deutlich verringert.\r\n Wir fordern weiterhin eine gestärkte Position des Bundesbeauftragten \r\nfür den Datenschutz als Vertreter im EDSA und damit als einheitliche \r\nAnlaufstelle für den Datenschutz in Deutschland.\r\n14. Europäische Bürokratielasten begrenzen und \r\nBeschleunigungspotenziale\r\nnutzen\r\n Vermeidung überschießender nationaler Umsetzung \r\nvon EU-Richtlinien. \r\n Anpassung deutschen Rechts an den Net Zero \r\nIndustry Act (NZIA)\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Wir setzen uns seit Längerem gegen „Gold-Plating“ und für eine \r\nharmonisierte Umsetzung von europäischen Gesetzen ein. \r\n Nationale Alleingänge in der Gesetzgebung sollten vermieden werden, \r\nwenn bekannt ist, dass auf EU-Ebene eine Regulierung geplant ist. \r\n15. Lieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch \r\numsetzen\r\n Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes \r\n(LkSG), sodass es so bürokratiearm wie möglich die \r\nLieferkettenrichtlinie (CSDDD) umsetzt. Im Ergebnis \r\nweniger Unternehmen betroffen. \r\n Corporate-Sustainability-Reporting-Directive-Berichte\r\n(CSRD-Berichte) ersetzen LkSG-Berichte. Keine LkSG\u0002Sanktionierung im Jahr 2024. \r\n Standards für Informationsabfrage entlang der \r\nLieferkette\r\n Besonders hilfreiche Maßnahme.\r\n Im Ergebnis deutlich geringerer Aufwand für betroffene Unternehmen\r\ndurch Vermeidung doppelter Berichtspflichten.\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n6\r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n16. Steuerrecht vereinfachen\r\n Vorschläge der Expertenkommissionen „Vereinfachte \r\nUnternehmenssteuer“ und „Bürgernahe \r\nEinkommensteuer“ prüfen und bei positivem Ergebnis \r\nnoch in diesem Jahr in einem Gesetzesvorhaben \r\numsetzen.\r\n Begrüßenswerte Maßnahme.\r\n Die deutsche Steuerkomplexität ist im internationalen Vergleich hoch. \r\nDetailbewertung vorbehaltlich der Empfehlungen der \r\nExpertenkommission. Unsere Vorschläge: \r\n Radikale Vereinfachung von Besteuerung und Verfahren für Startups \r\nin den ersten zwei Jahren nach Gründung. \r\n Weitere Entbürokratisierung der Unternehmenssteuer. Chancen der \r\nDigitalisierung für Steuererklärungs- und Steuerbürokratie nutzen. \r\nDatenaustausch sollte digital erfolgen. \r\n18. Vergaberecht vereinfachen und Tariftreue \r\nstärken\r\n Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung \r\ndes Vergaberechts, weniger Bürokratieaufwand\r\n Gesetzespaket mit Anpassungen aller Ober- und \r\nUnterschwellen\r\n Substanzielle Erhöhung der Direktauftragsgrenzen\r\n Bundestariftreuegesetz soll erlauben, Tarifverträge \r\nzur Bedingung bei Ausschreibungen zu machen. \r\n Begrüßenswerte Maßnahme mit Ausnahme der Tariftreue. \r\n Unsere Forderung: Anhebung der Schwellenwerte für Direktaufträge \r\nfür innovative Lösungen (Hamburger Modell), sowie Erleichterungen \r\nbei Anforderungen an Referenzen. Anhebungen der Schwellenwerte \r\nbrauchen dennoch einen klaren regulatorischen Rahmen, der Bitkom \r\nunterstützt die Allianz für Vergaberecht des BDI. \r\n Der Bürokratieaufwand ließe sich durch eine bundesweite \r\nPräqualifizierungswebsite weiter absenken. \r\n Wichtig ist, dass in Hinblick auf Tariftreue auch die negative \r\nKoalitionsfreiheit respektiert wird. Unternehmen in der \r\nMitbestimmung mit starken (Konzern)-Betriebsräten und \r\nentsprechenden Vereinbarungen dürfen nicht von öffentlichen \r\nAufträgen ausgeschlossen werden. Tariftreuegesetze in den Ländern \r\nhaben nicht die gewünschten Effekte erzielt und steigern den \r\nbürokratischen Aufwand. \r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n7\r\nIII. Dynamisierung durch bessere Arbeitsanreize und mehr Fachkräfte \r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n20. Mehrarbeit honorieren und Flexibilität \r\nermöglichen\r\n Zuschläge für Mehrarbeit werden steuerfrei\r\n Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von \r\nTeilzeitbeschäftigten\r\n Möglichkeit zur Abweichung von \r\nTageshöchstarbeitszeit\r\n Sonderregelungen zur telefonischen Krankschreibung \r\nüberprüfen. Bürokratiearme Lösung finden\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Neben Mehrarbeit und Ausweitung der Arbeitszeit sollten flexible \r\nArbeitsmodelle (mobiles Arbeiten, Wochenarbeitszeit, \r\nVertrauensarbeitszeit) sowie Investitionen in Infrastruktur und \r\nPersonal für Kinderbetreuung und Pflege priorisiert werden. \r\n Weiterhin sollten Abweichungen von der Ruhezeit möglich gemacht \r\nwerden, insbesondere was kurzzeitiges Arbeiten betrifft. \r\n21. Frauenerwerbstätigkeit stärken  Unterstützung der Länder bei der Kinderbetreuung\r\n Überführung der Steuerklassenkombination III/IV in \r\ndas Faktorverfahren der Steuerklasse IV\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Die Erhöhung des Frauenanteils in der IT-Branche ist dringend \r\nnotwendig. Maßnahme muss jedoch konkretisiert werden. \r\n Wir brauchen mehr Gründerinnen: Stärkung von Kinderbetreuung \r\nsowie Vereinbarkeit von Familie und Unternehmertum wichtig.\r\n Weiterhin sollten Quereinstieg und Weiterbildung von Frauen nach \r\noder während der Elternzeit, sowie Förderprogramme für \r\neingewanderte Frauen in den Blick genommen werden. \r\n24. Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur \r\nBeschäftigung Älterer ausweiten \r\n Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot im SGB VI\r\n Anreize zur Erwerbstätigkeit nach Erreichen der \r\nRegelaltersgrenze: Streichung der \r\nArbeitslosenversicherung und Rentenversicherung; \r\nZuschläge für Aufschieben der Rente\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Eine längere Beschäftigung im Alter leistet einen Beitrag gegen den \r\nFachkräftemangel, wenngleich die Effekte im IT-Sektor nur bescheiden \r\nausfallen werden. \r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n8\r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n26. Fachkräfteeinwanderung  Verlängerung der Bindungsfrist für die \r\nVorabstimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)\r\n Einwanderung in die Zeitarbeit ermöglichen\r\n Beschleunigte Umsetzung des \r\nFachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG): Visavergabe, \r\nDigitalisierung, Portal „Make it in Germany“ usw.\r\n Ausweitung von Migrationspartnerschaften\r\n Besonders hilfreiche Maßnahme. \r\n Deutschland hat große Defizite bei Visumsverfahren. Beschleunigung \r\nund Vereinfachung ist demnach positiv einzuordnen. \r\n Umsetzung des FEG muss prioritär behandelt werden. Die \r\nKoordinierung der beteiligten Behörden sollte bundeslandübergreifend \r\nerfolgen. Dringend notwendig sind gemeinsame Standards und der \r\nAusbau von medienbruchfreien Schnittstellen.\r\n Die Ausländerbehörden müssen überdies gestärkt werden, ihre \r\nServicequalität deutlich erhöhen und als Willkommenszentren \r\nfungieren. \r\n27. Steuervorteile Arbeitsaufnahme  In den ersten drei Jahren 30%, 20% und 10% des \r\nBruttolohns steuerfrei für neu zugewanderte \r\nFachkräfte\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Fakt ist, dass Deutschland Zuwanderung braucht, um die \r\nFachkräftelücke zu schließen. Steuerrabatte sind ein Pull-Faktor für \r\nTalente.\r\n Fraglich ist, ob die steuerliche Ungleichbehandlung eine Debatte \r\nauslöst, die das übergeordnete Ziel der Fachkräftezuwanderung \r\ngefährdet. Dieselben Gelder könnten größere Effekte erzielen, wenn sie \r\nin die Digitalisierung der Visumsverfahren (Punkt 26) und die \r\nServicequalität von Ausländerbehörden investiert werden. Hier \r\nbefinden sich die größten Bottlenecks für Zuwanderung. \r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n9\r\nIV. Ein leistungsfähiger Finanzstandort für eine starke Wirtschaft \r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n29. Finanzstandort Deutschland stärken, \r\nWagniskapital mobilisieren\r\n Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen \r\nvon VC-Investments\r\n Ermöglichung kürzerer und englischsprachiger \r\nProspekte\r\n Förderung von Investitionen öffentlicher und privater \r\nKapitalsammelstellen in risikoreiche Anlageklassen \r\nwie Infrastruktur oder VC-Projekte (Änderung der \r\nAnlage-VO)\r\n Besonders hilfreiche Maßnahme. \r\n Deutsche und europäische Startups sind insbesondere in der späteren \r\nPhase zu oft von Kapital aus dem Nicht-EU-Ausland abhängig. \r\n Wir setzen uns für die Anpassung der Anlage-VO ein, um \r\ninstitutionellen Investoren Investitionen in VC zu erleichtern und \r\nbegrüßen die vorgesehenen Verbesserungen der steuerlichen \r\nRahmenbedingungen. \r\n Wir setzen uns für Verschlankung bei Wertpapierprospekten und \r\nbessere Bedingungen für Börsengänge ein. Ein beschleunigtes \r\ndeutsches Verfahren wäre ein Gewinn für Scale-ups, weil sich \r\nGründende so stärker auf das Kerngeschäft konzentrieren können.\r\n30. Für eine ambitionierte Kapitalmarktunion\r\nstark machen \r\n Revitalisierung des Verbriefungsmarkts\r\n Entbürokratisierung der Finanzmarktregulierung, \r\nohne den Schutz der Investoren und die\r\nFinanzmarktstabilität zu schwächen; Verbesserung \r\nder Konvergenz und Effizienz der Aufsicht über \r\nKapitalmärkte in der gesamten EU; Harmonisierung \r\nder relevanten Aspekte des Insolvenz-, Vertrags- und \r\nSteuerrechts; höhere Attraktivität des Kapitalmarkts \r\nfür Retail-Kunden\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Für KMU und Startups bleibt der Zugang zu privatem Kapital in \r\nDeutschland und Europa weiterhin schwierig. Dies schafft besonders in \r\nWachstumsphasen und bei forschungsintensiven Technologien \r\nAbhängigkeiten vom Nicht-EU-Ausland. Die Schaffung einer echten \r\nKapitalmarktunion stärkt Kapitalfluss und -verfügbarkeit in Europa. \r\n Wir unterstützen das Streben nach Harmonisierung des \r\nUnternehmensinsolvenz-, Vertrags- und Steuerrechts. Diese Reformen \r\nhaben das Potenzial, die Komplexität und Fragmentierung zu \r\nminimieren.\r\n31. Private Altersvorsorge attraktiver gestalten  Förderfähige, zertifizierte Altersvorsorgedepots, die in \r\nFonds oder andere Anlageklassen ohne \r\nBeitragserhaltungsgarantie investieren können\r\n Stärkung des Produktwettbewerbs durch \r\nkostenarmen Wechsel zwischen Produkten \r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Ein starker und liquider öffentlicher Kapitalmarkt stellt einen \r\nattraktiven Exit-Markt dar, kann so europäische Champions beim \r\nweiteren Wachstum helfen und stärkt mittelbar auch den VC-Standort.\r\n Neben klassischen Finanzprodukten sollten auch Produkte aus dem VC\u0002Bereich mitberücksichtigt und zur Beimischung erlaubt werden. \r\nDenkbar sind bspw. Dachfonds, die eine breite Diversifizierung \r\nermöglichen.\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n10\r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n33. Zukunftsfonds beschleunigen  Initiative Wachstums- und Innovationskapital für \r\nDeutschland (WIN) für eine stärkere Mobilisierung von \r\nprivatem Wagniskapital\r\n In Abstimmung mit der KfW bis zu 500 Millionen Euro \r\ndes Zukunftsfonds in den kommenden zwei bis drei \r\nJahren über die bestehenden Cash-Flow-Planungen \r\nhinaus vorgezogen investieren\r\n KfW Capital um den Markteintritt des Moduls \r\n„Direktbeteiligungen“ bis Ende 2024 bitten, \r\nFinanzierungslücke bei großvolumigen \r\nFinanzierungsrunden von bereits über das \r\nFondsportfolio der sich im Bestand befindlichen \r\nStartups in strategisch wichtigen Bereichen schließen\r\n Besonders hilfreiche Maßnahme. \r\n Wir begrüßen die angestoßene WIN-Initiative und das damit \r\nverbundene Ziel, mehr Kapital für den Startup-Standort zu heben.\r\n Wir begrüßen das vorgesehene Modul zu Co-Investitionen durch die \r\nKfW, um es deutschen Growth-Fonds zu ermöglichen, auch in späteren \r\nRunden weiter zu investieren. \r\n Die KfW hat in den letzten Jahren ihre Expertise erheblich ausgebaut. \r\nDiesen Weg gilt es fortzusetzen, damit die Bewertung von Investitionen \r\nund strategische Schlüsseltechnologien gelingt. (Bezieht sich auch auf \r\nMaßnahme 4: KfW Instrumentenkasten weiterentwickeln.)\r\n Parallel sollte an der Auflegung des Zukunftsfonds 2.0 gearbeitet und \r\nweitere Gelder zur Verfügung gestellt werden. \r\n34. Exit-Kanäle für Scale-ups stärken  Auf europäischer Ebene, unter Federführung der EIB\u0002Gruppe, sollen Lösungen entwickelt werden, die die \r\nExit-Finanzierung von Scale-ups verbessern. \r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Weitere Konkretisierung ist notwendig. \r\n Exit-Kanäle haben hohe Bedeutung für den Erhalt und weiteren Ausbau \r\ndes Ökosystems aus Startups und Wagniskapital.\r\n35. Finanzierung der Sicherheits- und \r\nVerteidigungsindustrie stärken\r\n Verbesserung der Finanzierungsbedingungen,\r\ninsbesondere für Startups und innovative KMUs\r\n Aktivierung des deutschen Förderbankensystems (u. a.\r\nKfW) zur Finanzierung der Sicherheits- und \r\nVerteidigungsindustrie sowie Ausweitung der \r\nAktivitäten der EIB unter Wahrung ihrer \r\nRefinanzierungsfähigkeit\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Die KfW kann mit einem entsprechenden Modul über Co-Investments \r\neinen echten Unterschied bewirken. \r\n Zwei ergänzende Anmerkungen: \r\n Zusätzlich helfen würde, wenn mehr private VC-Fonds Investitionen \r\nin Verteidigung über ihr Investmentstatut erlauben. \r\n Ebenso wichtig wie die Finanzierung sind für Startups Kunden: Die \r\nBeschaffung muss sich so vereinfachen, beschleunigen und öffnen, \r\ndass das Militär ein attraktiverer Geschäftspartner wird. Das \r\nentspricht übergeordneten Sicherheitsinteressen, weil die \r\nKampfkraft davon abhängt, wie schnell zivile Technologien (mit \r\nkürzeren Innovationszyklen) in die militärische Anwendung \r\nüberführt werden.\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n11\r\nV. Leistungsfähiger Energiemarkt für die Wirtschaft von morgen\r\nNr. Name Darum geht es Kommentar \r\n38. Strompreispaket verstetigen und ausweiten  Stromsteuer soll für im Strompreispaket (SPK)\r\nbegünstigte Branchen dauerhaft auf das EU\u0002Minimum von 0,05 ct/kWh abgesenkt werden. \r\nVerlängerung des SPK bis 2030 (statt 2028)\r\n Einsatz gegenüber der EU KOM für Erweiterung um \r\nandere Branchen.\r\n Begrüßenswerte Maßnahme. \r\n Die Stromsteuersenkung muss auf IKT-Unternehmen ausgeweitet \r\nwerden. Dies könnte mit einem klaren Bezug auf den Stromverbrauch \r\nder digitalen Infrastruktur erfolgen. Der Stromverbrauch für den \r\nNetzbetrieb und Betrieb von Rechenzentren kann von \r\nStromverbräuchen im Querschnitt, wie z. B. der Stromversorgung von \r\nGebäuden, technisch separiert werden. So ist eine gezielte Entlastung \r\nfür IKT-Unternehmen möglich.\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n12\r\nAnnex: Einschätzung aller Maßnahmen im Überblick. \r\n++ Besonders hilfreich\r\n+ Zu begrüßen\r\n= keine wesentlichen Effekte erwartet\r\nn.n. entfällt\r\nNr. Name Bewertung\r\n1. Abschreibungsbedingungen verbessern +\r\n2. Forschungszulage ausweiten ++\r\n3. Kalte Progression vermeiden n.n.\r\n4. KfW-Instrumentenkasten weiterentwickeln +\r\n5. E-Mobilitätsstandort stärken +\r\n6. Baukosten senken und Wohnungsneubau stärken +\r\n7. KI-Rechenzentren ausbauen +\r\n8. Filmproduktions- und Games-Standort stärken +\r\n9. Nationale Pharmastrategie ambitioniert umsetzen +\r\n10. Rohstofffonds aufsetzen n.n.\r\n11. Ambitionierte Freihandelsagenda pragmatisch vorantreiben +\r\n12 Bürokratie weiter abbauen ++\r\n13. Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen reduzieren ++\r\n14. Europäische Bürokratielasten begrenzen und Beschleunigungspotenziale nutzen +\r\n15. Lieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch umsetzen ++\r\n16. Steuerrecht vereinfachen +\r\n17. Exportkontrolle beschleunigen +\r\n18. Vergaberecht vereinfachen und Tariftreue stärken +\r\n19. Kreislaufwirtschaft entfesseln +\r\n20. Mehrarbeit honorieren und Flexibilität ermöglichen +\r\n21. Frauenerwerbstätigkeit stärken +\r\n22. Finanzielle Vorteile der Aufnahme und Ausweitung von Erwerbsarbeit stärken =\r\n23. Erwerbsanreize im Bürgergeldbezug stärken =\r\n24. Arbeitsmöglichkeiten und Anreize zur Beschäftigung Älterer ausweiten +\r\nDie Wachstumsinitiative aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n13\r\nNr. Name Bewertung\r\n25. Arbeitsmarkt effizient gestalten und Arbeitskräfte in produktive Beschäftigung lenken =\r\n26. Fachkräfteeinwanderung vereinfachen, stärken und beschleunigen ++\r\n27. Arbeitsaufnahme in Deutschland steuerlich begünstigen +\r\n28. Hürden bei der Arbeitsaufnahme Geflüchteter abbauen =\r\n29. Finanzstandort Deutschland stärken, Wagniskapital mobilisieren ++\r\n30. Für eine ambitionierte Kapitalmarktunion stark machen +\r\n31. Private Altersvorsorge attraktiver gestalten +\r\n32. Finanzielle Bildung und Aktienkultur stärken =\r\n33. Zukunftsfonds beschleunigen ++\r\n34. Exit-Kanäle für Scale-ups stärken +\r\n35. Finanzierung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie stärken +\r\n36. Rahmenbedingungen für Spitzenverdiener im Finanzsektor flexibilisieren =\r\n37. Neue Rechtsform einführen +\r\n38. Strompreispaket verstetigen und ausweiten +\r\n39. Potenzial von Stromspeichern nutzen n.n.\r\n40. CO₂-Speicherung ermöglichen n.n.\r\n41. Wasserstoffhochlauf beschleunigen n.n.\r\n42. Neues Marktdesign für Kraftwerke, Erneuerbare und Flexibilität priorisieren n.n.\r\n43. Ausschreibung von Offshore-Windenergie evaluieren n.n.\r\n44. Netzkosten senken n.n.\r\n45. Netzausbau staffeln, um Kosten zu senken n.n.\r\n46. Gasversorgung sichern und diversifizieren n.n.\r\n47. Fusionsenergie fördern n.n.\r\n48. Für eine Rückerstattung von CO₂-Kosten beim Export einsetzen n.n.\r\n49. Dekarbonisierung der Wärmeversorgung voranbringen n.n.\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen\r\nmehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten \r\nSoftware, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und \r\nBauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im \r\nBitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent \r\nkommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus \r\nanderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der \r\ndeutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den \r\ndigitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und \r\nsouveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e. V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFabian Zacharias | Leiter Public Affairs\r\nT 030 275 76-105 | f.zacharias@bitkom.org\r\nJoris Kanowski | Referent Wirtschaftspolitik & Public Affairs\r\nT 030 275 76-297 | j.kanowski@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Public Affairs\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine, unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\nBitkom bedankt sich für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) für ein Gesetz zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) Stellung nehmen zu können. Unsere Stellungnahme bezieht sich lediglich auf die Änderungen betreffend die Genehmigung von Telekommunikationsinfrastrukturen.\r\nDie TK-Unternehmen haben den Ausbau von Gigabitnetzen in den letzten Jahren stark vorangetrieben: Für 98 Prozent der Haushalte ist bereits 5G verfügbar. Im Festnetz haben inzwischen 75 Prozent aller Haushalte Zugang zu einem Gigabitanschluss mit 1000 Mbit/s. 32 Prozent der Haushalte können nach aktuellem Stand des Gigabitgrundbuchs einen Glasfaseranschluss nachfragen, Ende 2021 waren es noch knapp die Hälfte. \r\nTrotz dieser guten Fortschritte müssen bestehende rechtliche Hürden für den Ausbau weiter abgebaut und der Ausbau insgesamt erleichtert werden, wenn die Gigabitziele der Bundesregierung erreicht werden sollen: Denn die Bundesregierung will bis 2030 Glasfaser und den neuesten Mobilfunkstandard überall dort, wo Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind. Entsprechend enthält der Kabinettbeschluss zum TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz vom 24.07.24 eine neue Regelung, wonach der TK-Netzausbau grundsätzlich im überragenden öffentlichen Interesse liegt, was der Bitkom sehr begrüßt.\r\nUm den Netzausbau zu beschleunigen ist es wichtig, die dafür notwendigen Beschleunigungspotenziale in bundesrechtlicher Zuständigkeit zu heben. Bitkom begrüßt daher die vorgesehenen Maßnahmen betr. § 245d sowie für einen neuen § 247a BauGB in dem vorliegenden Gesetzesentwurf als wichtigen Beitrag zur Erleichterung und Beschleunigung des Mobilfunknetzausbaus, um steigende Versorgungsbedarfe zu bedienen und politische Versorgungssziele zu erreichen. Wir sehen keine weiteren Änderungsbedarfe im Rahmen der vorliegenden Novellierung des BauGB. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nNovember 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der \r\nintegrierten Stadtentwicklung\r\nNovellierung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\nZusammenfassung\r\nAm 03. September 2024 hat das Bundesministerium für Stadtentwicklung, Bauen und \r\nWohnen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der integrierten \r\nStadtentwicklung zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGb) vorgelegt. Das Gesetz \r\nsoll unter anderem verbliebene Regelungsaufträge sowohl aus dem Koalitionsvertag \r\nals auch der im Juli vorgestellten Wachstumsinitiative umsetzen. Dies sollte genutzt \r\nwerden, um den Ausbau der für eine zukunftsfähige Wirtschaft und Gesellschaft \r\nunerlässlichen digitale Infrastrukturen zu erleichtern und beschleunigen. Wir \r\nbegrüßen die Maßnahmen, um den TK-Netzausbau zu beschleunigen. Für den Ausbau \r\nder Rechenzentrumsinfrastruktur gibt es jedoch noch Nachbesserungsbedarf. \r\nZusätzlich enthält der Entwurf weitere wichtige Eckpunkte für die Digitalisierung des \r\nBauwesens, wie den Verweis auf den Standard XPlanung oder die Veröffentlichung \r\nvon Bebauungs- und Flächennutzungsplänen im Internet, die für mehr Transparenz in \r\nder Bauleitplanung sorgen werden. Zur umfänglichen Digitalisierung und der damit \r\nschnelleren und effizienteren Abwicklung von Bauvorhaben fehlt es jedoch an einer \r\nlückenlosen Prozesskette.\r\nAusbau digitaler Infrastrukturen fördern\r\nDigitale Infrastrukturen sind das Rückgrat der Digitalisierung und damit einer \r\nzukunftsfähigen Wirtschaft und Gesellschaft. Durch die zunehmende Digitalisierung \r\nsteigt der Bedarf an Rechenzentrumskapazitäten stetig an. Um diesem Bedarf gerecht \r\nzu werden, die grüne und digitale „Twin Transition“ zu ermöglichen und um digital \r\nsouverän zu agieren, benötigt Deutschland einen konsequenten Ausbau von \r\nRechenzentrumskapazitäten. Auch eine Führungsposition bei KI rückt ohne weitere \r\nRechenzentren in Deutschland in weite Ferne. Der RZ-Standort muss deshalb \r\nnachhaltig gestärkt werden, auch durch Anpassungen am Baugesetzbuch. Wir \r\nbegrüßen daher grundsätzlich den Entwurf, um Verfahren zu beschleunigen und zu \r\nvereinfachen. Es gibt jedoch noch Optimierungsbedarf, um dies zu gewährleisten.\r\n2\r\nZu begrüßen sind die gehobenen Beschleunigungspotenziale beim TK-Netzausbau in \r\nbundesrechtlicher Zuständigkeit. Die vorgesehenen Maßnahmen betr. § 245d sowie \r\nfür einen neuen § 247a BauGB sind ein wichtiger Beitrag zur Erleichterung und \r\nBeschleunigung des Mobilfunknetzausbaus, um steigende Versorgungsbedarfe zu \r\nbedienen und politische Versorgungsziele zu erreichen.\r\nForderungen\r\n1. Mehr Transparenz und weniger Verzögerungen beim Planverfahren\r\nEin neuer § 4b Abs. 2 soll regeln, dass zwischen dem Abschluss der \r\nÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen und der Veröffentlichung des \r\nBebauungsplans nicht mehr als 12 Monate liegen sollen. Dies wird von uns \r\ngrundsätzlich begrüßt. Allerdings erscheint es fraglich, ob dies zu einer \r\nnennenswerten Beschleunigung führen wird, da keine Konsequenzen bei \r\nNichteinhaltung vorgesehen sind und die Frist lediglich auf den zweiten Teil \r\ndes Verfahrens abzielt. Wir fordern daher Ergänzungen der Regelung, um \r\nVerzögerungen zu vermeiden und Planungssicherheit für \r\nRechenzentrumsprojekte zu schaffen. Es wäre sinnvoll, den planenden \r\nKommunen aufzugeben, die Gründe für eine Überschreitung der Soll-Fristen\r\nzu veröffentlichen. Sollte eine Begründung fehlen oder offensichtlich nicht \r\ntragfähig sein, sollten weitere Konsequenzen vorgesehen werden, wie etwa \r\nan § 18 BauGB angelehnte Kompensationsansprüche für Betroffene, die auf \r\nden Abschluss des Verfahrens vertrauen durften. Diese Regelung aus § 18 \r\nBauGB zeigt aus unserer Sicht außerdem, dass es durchaus möglich ist, eine \r\nRegeldauer für das gesamte Planverfahren festzulegen, die jedoch unter der \r\nbisherigen 4-Jahres-Frist des § 18 BauGB liegen sollte.\r\n2. Flexibilität bei Einfügenserfordernis auch für Rechenzentren\r\nWährend der Gesetzesentwurf für den Wohnungsbau und die Umnutzung \r\nbestehender Gewerbebetriebe mögliche Abweichungen vom Erfordernis des \r\nEinfügens vorsieht, sind solche Regelungen für gewerbliche Neubauten wie \r\nRechenzentren weiterhin nicht vorgesehen. Wir fordern, dass auch für \r\nRechenzentren flexible und erleichterte Befreiungs- und \r\nAbweichungsmöglichkeiten geschaffen werden, um wachsendem Bedarf und\r\nBedeutung dieser kritischen Infrastruktur gerecht zu werden.\r\nDigitalisierung im Neubau und Bestand beschleunigen\r\nWir begrüßen die Festschreibung des Standards XPlanung im Zuständigkeitsbereich \r\ndes BMWSB. Ein einheitlicher Datenstandard zwischen einzelnen Akteuren und \r\nzwischen Kommunen sichert Transparenz und verhindert Transferverluste. Zudem ist \r\ner eine wichtige Grundlage für die internetgestützte Bereitstellung von Plänen. \r\nNachdem der Standard bereits 2017 mit einer sechsjährigen Übergangsfrist im IT\u0002Planungsrat beschlossen wurde, muss XPlanung nun auch in der Breite in die \r\nUmsetzung kommen.\r\nWir befürworten außerdem die Regelung, nach der die Veröffentlichung von \r\ngenehmigten Flächennutzungsplänen gemäß §6a und Bebauungsplänen gemäß § 10a \r\nüber ein zentrales Internetportal zur entscheidenden Maßgabe des Inkrafttretens wird. \r\n3\r\nDie Umstellung auf „Online“ als Standard, mit weiteren Methoden der Bekanntgabe \r\nals Ergänzung, ist zeitgemäß. Gleichzeitig halten wir das Festlegen einer allgemeinen \r\nAuskunftspflicht für eine wichtige Ergänzung, um Menschen ohne Internetzugang \r\nnicht auszuschließen. In der Umsetzung ist es wichtig, dass das vorgesehene \r\nInternetportal über die Websites der Verwaltungen und über Suchmaschinen intuitiv \r\naufzufinden und bedienbar ist und nicht hinter komplizierten Klickpfaden verborgen \r\nwerden darf. Die Umsetzung eines Portalverbunds über einen Single Data Gateway \r\ndurch den IT-Planungsrat und das BMI bleibt abzuwarten.\r\nForderungen\r\n1. Schrittweise Digitalisierung aller neuen und bestehenden Bauakten in den \r\nVerwaltungen. \r\nDigitalisierungsvorhaben dürfen nicht mit dem Bauantrag enden. Alle zu \r\neiner Immobilie vorliegenden Unterlagen sollten nach dem „once only“ \r\nPrinzip in einem Onlineportal digital verfügbar bleiben. Dies dient dem Abbau \r\nvon unnötiger Bürokratie und künstlichen Zugangshürden, durch den Wegfall \r\numständlicher Antrags- und Wartezeiten. \r\n2. Flächendeckende Digitalisierung der Baulandkataster\r\nWir sehen in der Modernisierung eine Chance für den Aufbau von \r\nfortschrittlichen Kataster- und Registerdatenbanken insbesondere im \r\nKontext der Energieeffizienz und der Klimaziele. Eine Nutzung der Daten für \r\nweitere Kataster- und Registermodernisierung sollte unbedingt geprüft \r\nwerden, um das „once-only“-Prinzip in der Verwaltung der Bau- und \r\nImmobilienwirtschaft auszuweiten. \r\n3. Zügige Umsetzung des OZGs in Bezug auf die Digitalisierung von \r\nBauanträgen & Genehmigungen\r\nDas ab 2028 verbindlich geltende Recht auf digitale Verwaltungsleistungen \r\ngreift auch im Bereich der Bauanträge. Um eine Umsetzung bis dahin zu \r\ngarantieren, müssen schnittstellenoffene und nutzerfreundliche \r\nVerwaltungsportale auf den Weg gebracht werden. Erfreulicherweise gibt es \r\nbereits in einigen Bundesländern wie Bayern und Hessen Pionierprojekte, die \r\ndie vollständig digitale Baugenehmigung erfolgreich eingeführt haben. Die \r\ngeplante Umsetzung von Verwaltungsleistungen über einen zentralen \r\nPortalverbund mit Schnittstellen zu den regionalen Verwaltungsportalen \r\nhalten wir für sinnvoll.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNastassja Hofmann | Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-221 | n.hofmann@bitkom.org\r\nKilian Wagner | Referent für nachhaltige digitale Infrastrukturen\r\nT +49 151 14824861 | k.wagner@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Rechenzentren, AK Digital Real Estate & Construction\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011932","regulatoryProjectTitle":"Sicherung der Finanzierung zentraler digitalpolitischer Vorhaben im Haushaltsgesetz 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/e3/351058/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060012.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Titel\r\n1\r\nDas Haushaltsgesetz\r\n2025 aus Sicht der \r\ndigitalen Wirtschaft \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n 2\r\nAuf einen Blick \r\nHaushaltsgesetz 2025\r\nAusgangslage \r\nDas Bundeskabinett hat im Juli den Entwurf für das Haushaltsgesetz 2025 (HG 2025) \r\nbeschlossen und im August an den Bundestag übermittelt. Umstritten war\r\ninsbesondere, wie die globale Minderausgabe (GMA) gesenkt werden kann. Die \r\nBefassung des Bundestags mit dem HG2025 könnte wegen Differenzen unter den\r\nRegierungsparteien in umfassenden Nachverhandlungen resultieren. Der Bitkom setzt \r\nsich dafür ein, dass bei zentralen Digitalvorhaben nicht gespart wird. Bürgerinnen und \r\nBürger, genauso wie Unternehmen, erwarten vom Staat, dass er besser funktioniert –\r\nund das geht nur digital. \r\nBitkom-Bewertung \r\nIm vorliegenden Entwurf des HG 2025 wurden die Interessen der Ressorts konstruktiv\r\nausbalanciert und Digitalprojekte überwiegend von Kürzungen verschont. Aber das \r\nallein reicht noch nicht. Bei der Priorisierung von Mitteln muss das Paradigma lauten: \r\nWer konsequent digitalisiert, der spart Geld, stärkt den Standort und schafft \r\nVertrauen. Diese Erkenntnis spiegelt sich im HG 2025 bislang nur bedingt wider.\r\nWir begrüßen, dass: \r\n die Gigabitförderung für 2025 auf rund 1 Mrd. € begrenzt wird. Der überwiegende \r\nTeil des Gigabitausbaus erfolgt effizient und schnell privatwirtschaftlich. \r\n die Initiative Industrie 4.0, das IPCEI Cloud und Datenverarbeitung, die SPRIND und \r\ndie DATI über deutlich mehr Mittel verfügen werden. \r\n die Bundesregierung parallel zum HG 2025 eine umfassende „Wachstumsinitiative“ \r\nauf den Weg gebracht hat (Bitkom Positionspapier zur Wachstumsinitiative). \r\nWir sehen Anpassungsbedarf bei: \r\n der Kürzung der Mittel für die Registermodernisierung, den stagnierenden Mitteln\r\nfür digitale Identitäten, der unsicheren Finanzierung der Umsetzung des Gesetzes\r\nzur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZGÄndG) und den Kürzungen beim \r\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik\r\n dem geringen Ambitionsniveau in der Förderung von Startups und KMUS sowie der \r\ndigitalen Transformation in den Bereichen Mobilität, Gebäude, Landwirtschaft, \r\nVerteidigung, Kreislaufwirtschaft und Gesundheit\r\n den Mitteln für Personal, das die Bundesanstalt für Straßenwesen für die \r\nUmsetzung des Bundeskoordinators im Mobilitätsdatengesetz benötigen wird \r\n dem Fehlen von explizit ausgewiesenen Mitteln für den Digitalpakt 2.0 \r\n der Unklarheit über den Umfang der Open-Ran Förderung \r\nNachfolgend kommentieren wir eine Auswahl digitalpolitischer besonders relevanter \r\nEinzelpläne und Haushaltstitel. \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 3\r\nDigitalpolitische Bewertung \r\nausgewählter Einzelpläne \r\nEinzelplan 06 – Inneres und Heimat \r\nVerwaltungsdigitalisierung \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n532 13-042 Sonstige \r\nDienstleistungsaufträge an \r\nDritte\r\n-22 Besonders kritisch. Gefährdet die OZG\u0002Umsetzung. \r\n532 14-011 Ausgaben für die Gemeinsame \r\nIT des Bundes, IT-Steuerung des \r\nBundes\r\n-17\r\n685 10-011 Zuschüsse an die Anstalt \r\nöffentlichen Rechts Föderale IT\u0002Kooperation\r\n-34\r\n532 34-011 Europäisches \r\nIdentitätsökosystem\r\n= Kritisch. Dieses Budget reicht nur, um den \r\ngrundlegenden Betrieb aufrechtzuerhalten \r\nund die EU ID Wallet zu entwickeln. \r\nWichtige Komponenten wie die \r\nMarketingkampagne für die eID, der PIN\u0002Rücksetzdienst und die Smart-eID sind\r\nvoraussichtlich nicht finanziert.\r\n532 41-011 Aufträge und Dienstleistungen \r\nim Bereich Informationstechnik\r\n-20 Kritisch. Hier wird an der IT\u0002Betriebskonsolidierung Bund gespart. Dies \r\nwirft die Verwaltungscloud zurück. \r\nTgr. 05 Netze des Bundes +160 Vertretbar. Die Mittel reichen zur \r\nInstandhaltung. \r\n532 71-011 Aufträge und Dienstleistungen \r\nim Bereich Informationstechnik\r\n+45 Es ist zu klären, in welche Projekte die \r\nMittel fließen und wie stark sie zur OZG\u0002Umsetzung beitragen. \r\n532 73-011 Sonstige \r\nDienstleistungsaufträge an \r\nDritte\r\n+66\r\nTgr. 08 Modernisierung der \r\nRegisterlandschaft \r\n-48 Besonders kritisch. Ohne digitalisierte und \r\nvernetzte Register gelingt die \r\nDigitalisierung der Verwaltung nicht.\r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 4\r\nCybersicherheit \r\nDie Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen erwarten vom Staat eine moderne digitale Verwaltung –\r\nvon einer digitalen Identität über vernetzte Register bis hin zu Bürgerportalen. Die verstärkte \r\nBereitstellung zentraler Komponenten durch den Bund beschleunigt die Verwaltungsdigitalisierung und \r\nbaut Bürokratie ab. Konkret geht es um die Weiterentwicklung der BundID/DeutschlandID, den Ausbau \r\neiner zentralen Anlaufstelle für digitale Verwaltungsdienste und Umsetzung des Once-Only-Prinzips. \r\nSollte die Registermodernisierung nicht ausreichend finanziert sein, droht dies die gesamte \r\nVerwaltungsdigitalisierung um Jahre zurückzuwerfen. \r\nEine sichere, resiliente und zuverlässige IT-Infrastruktur für den Bund ist unerlässlich, denn die \r\nBedrohungslage im Cyberraum ist so hoch wie nie zuvor. Dabei geht es insbesondere um \r\nVerschlusssachen-Kommunikation und eine leistungsfähige Cyberabwehr. Im HG 2025 bedarf es daher \r\neiner klaren Priorisierung, um Planungssicherheit für alle sicherheitskritischen Infrastrukturen des \r\nBundes zu schaffen. Positiv ist hingegen die bessere Finanzierung des BKA.\r\nHandlungsempfehlung \r\n Sicherstellen, dass eine Umsetzung des OZGÄndG nicht an fehlenden Mitteln scheitert. \r\n Prüfen, ob mehr Mittel für die Registermodernisierung (0602 Tgr. 08) mobilisiert werden können. \r\n Prüfen, ob mehr Mittel für die Digitalen Identitäten (532 34-011) mobilisiert werden können. \r\n Insbesondere sicherstellen, dass BMI und BSI personell befähigt sind, NIS2 umzusetzen. \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n0623 Bundesamt für Sicherheit in der \r\nInformationstechnik\r\n-21 Besonders kritisch. Gestrichen werden \r\ninsbesondere Zuschüsse zur Förderung der \r\nIT-Sicherheit. In Zeiten von steigender \r\nCyberbedrohung ist das falsch. Zukünftige \r\nMehrbedarfe beim Personal durch neue \r\nRegulierungen wie etwa das NIS2-Gesetz \r\nsind noch nicht eingeplant.\r\n532 17-011 IT- und Cybersicherheit -4 Kritisch. Während Unternehmen deutliche \r\nMehrausgaben durch NIS2 haben werden, \r\nsenkt das BMI seine eigenen Investitionen \r\nin die Cybersicherheit.\r\nTgr. 02 Digitalfunk +225 Vertretbar. Diese Mittel reichen für eine \r\nAufrechterhaltung aber nicht für eine \r\nWeiterentwicklung. \r\n0624 Bundeskriminalamt +115 Ausdrücklich zu begrüßen. Notwendig, \r\ndamit das BKA unter anderem genug \r\nRessourcen für die Bekämpfung von \r\nCyberkriminalität hat. \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 5\r\nEinzelplan 07 – Justiz \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\nF 53203-\r\n059\r\nDigitalisierungsinitiative der \r\nJustiz\r\n= Vertretbar. Wie am 5. Juni 2024 im \r\nAnschluss an JuMiKo bereits verkündet,\r\nsind für Digitalisierungsinitiative der Justiz \r\nbis 2026 jährlich 50 Mio. € vorgesehen. Der \r\nBund stellt insgesamt 200 Mio. € zur \r\nVerfügung Das ist zu begrüßen. Kritisch: Ca. \r\n26% sind zunächst gesperrt. \r\nEs ist positiv, dass die zugesagten Mittel für die Digitalisierungsinitiative der Justiz im HG 2025 \r\neingeplant sind. Langfristigere Projekte, die über Haushaltsjahr und über die bereits veranschlagte \r\nSumme von 37 Mio. hinausgehen, bedürfen allerdings erst der Einwilligung des Haushaltsausschusses \r\ndes Bundestags. \r\nEinzelplan 08 – Finanzen \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n685 01-011 Zuschuss an die Stiftung \r\nFinanzbildung, Geld und \r\nWährung\r\n+4,5 Zu begrüßen. Da in ca. 10 Jahren erst die \r\nersten Erträge des Generationenkapitals \r\nvon durchschnittlich 10 Mrd. € jährlich \r\nausgeschüttet werden, benötigt das Thema \r\nFinanzbildung und Altersvorsorge in den \r\nnächsten Jahren Investitionen in die \r\nfinanzielle Bildung\r\nF 532 41-\r\n011\r\nAufträge und Dienstleistungen \r\nim Bereich Informationstechnik \r\n-124 Es ist zu klären, inwiefern diese Kürzung die\r\nIT-Betriebskonsolidierung Bund \r\n(Rechenzentren) gefährdet. \r\nHandlungsempfehlung \r\n Kürzungen der IT-Betriebskonsolidierung Bund, sollten, falls sie das Projekt insgesamt gefährden,\r\nnoch abgewendet werden. \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 6\r\nEinzelplan 09 – Wirtschaft und Klimaschutz \r\nDigitale Technologien \r\nAutomobilindustrie \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 11-634 Zukunftsfonds \r\nAutomobilindustrie\r\n-11 Kritisch. Um wettbewerbsfähig zu bleiben \r\nund Wertschöpfung und hochqualifizierte \r\nArbeitsplätze zu erhalten, muss die \r\ndeutsche Automobilindustrie die duale \r\nTransformation hin zum elektrischen und\r\nsoftwaredefinierten Fahrzeug meistern.\r\nDafür braucht es politische Unterstützung.\r\n892 11-634 Zukunftsinvestitionsprogramm \r\nfür Fahrzeughersteller und die \r\nZulieferindustrie sowie \r\nForschungs- und \r\nEntwicklungsprojekte für \r\ntransformationsrelevante \r\nInnovationen und regionale \r\nInnovationscluster\r\n-76\r\nStartups und KMUs\r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n683 21-165 Entwicklung digitaler \r\nTechnologien \r\n-74 Kritisch. Aus diesem Posten wurde der KI\u0002Innovationswettbewerb, die Förderung von\r\nQuantencomputing und das \"Schaufenster\u0002Projekt\" für sichere Digitale Identitäten\r\ngefördert. Es ist wichtig, dass die Förderung \r\nfortgeführt wird, da der Fokus auf \r\nQuantensoftware in sonstigen \r\nProgrammen unterrepräsentiert ist.\r\n686 24-692 Initiative Industrie 4.0 +14 Ausdrücklich zu begrüßen. \r\n686 26-165 Souveräne Dateninfrastruktur \r\nund Künstliche Intelligenz\r\n-12 Kritisch. Gaia X fällt unter diesen Titel. \r\n892 23-680 IPCEI Cloud und \r\nDatenverarbeitung \r\n+70 Ausdrücklich zu begrüßen. Strategisch \r\nwichtiges Projekt. \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 05-253 Fachkräftesicherung für kleine \r\nund mittlere Unternehmen\r\n-1 Zu begrüßen. Wichtige Projekte wie Make it\r\nin Germany und KOFA werden am \r\nstärksten finanziert, was im Hinblick auf \r\ndie Fachkräfteeinwanderung \r\nbegrüßenswert ist.\r\n686 07-165 Innovative \r\nUnternehmensgründungen\r\n-1 Kritisch. Die Nachfrage ist schon jetzt \r\nhöher als die veranschlagten Fördermittel.\r\nDass das Budget für die beiden wichtigsten \r\nStartup-Programme EXIST und INVEST \r\nstabil geblieben ist, ist dennoch ein gutes \r\nZeichen. \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 7\r\nDer insgesamt deutliche Mittelrückgang für das BMWK betrifft verhältnismäßig wenige der\r\nDigitalvorhaben. Die wichtigen Subventionen für neue Chipfabriken werden aus dem Klima- und\r\nTransformationsfonds (KTF) bezahlt. Positiv hervorzuheben sind die Investitionen in das IPCEI Cloud und \r\nDatenverarbeitung. Kritisch ist der Rückgang im Bereich Neue Mobilität. \r\nHandlungsempfehlung \r\n Erhalt des Mittelzuwachs für IPCEI Cloud und Datenverarbeitung in den weiteren Verhandlungen. \r\n Finanzierung eines KI-Voucher für den Mittelstand für die Beauftragung von Startups sichern, sofern \r\ndieser unter den genannten Titeln noch nicht eingeplant ist. \r\n Kürzungen im Bereich Souveräne Dateninfrastruktur und Künstliche Intelligenz, und der Förderung \r\nvon Mittelstand und digitalen Technologien sollten nach Möglichkeit abgewendet werden. \r\nEinzelplan 10 – Ernährung und Landwirtschaft \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 25-692 Investitionsförderung für KMU -63 Kritisch. Hierüber wird unter anderem die \r\nDigitalisierung der Geschäftsprozesse von \r\nKMU finanziert. (Digital Jetzt). In der \r\nDigitalisierung von KMU liegt ungenutztes \r\nWachstumspotenzial. Zum Teil können die \r\nEffekte dieser Kürzungen ggf. durch \r\nMaßnahmen der Wachstumsinitiative \r\nkompensiert werden (insb. \r\nForschungszulage und Abschreibungen). \r\n686 23-692 Potenziale der digitalen \r\nWirtschaft\r\n-14\r\n683 01-165 Zentrales Innovationsprogramm \r\nMittelstand (ZIM), \r\nInnovationsprogramm für \r\nGeschäftsmodelle und \r\nPionierlösungen (IGP)\r\n-144\r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 61-523 Digitalisierung im Bereich \r\nErnährung, Landwirtschaft und \r\ngesundheitlicher \r\nVerbraucherschutz\r\n-10 Kritisch. Die Digitalisierung der \r\nLandwirtschaft braucht einen Anschub \r\ndurch öffentliche Investitionen. Positiv ist, \r\ndass die verbleibenden Mittel u.a. für eine \r\nLandwirtschaftsdatenbank 2.0, ein KI\u0002gestütztes Sensornetzwerk, sowie die \r\nFörderung von Drohnen mit \r\nInfrarotsensoren eingesetzt werden. \r\n686 62-523 Künstliche Intelligenz im \r\nBereich Ernährung, \r\nLandwirtschaft und \r\ngesundheitlicher\r\nVerbraucherschutz\r\n-5,5 Kritisch, diese entspricht einer Halbierung \r\nder Mittel. \r\n686 63-523 Digitalisierung in ländlichen \r\nRäumen\r\n+8 Zu begrüßen. Hierunter fallen Projekte wie \r\ndas Modellvorhaben \"Steigerung der \r\nDaseinsvorsorge in ländlichen Räumen \r\ndurch eine Verbesserung der \r\nInteroperabilität von Daten“.\r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 8\r\nEinzelplan 11– Arbeit und Soziales \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n684 02-253 Förderung innovativer \r\nMaßnahmen zur Gestaltung der \r\nArbeitswelt im Wandel, zur \r\nArbeitskräftesicherung und \r\nWeiterbildung\r\n-3 Vertretbar. Die Finanzierung bleibt \r\nannähernd gleich. \r\n554 06-253 Fachkräfte-Offensive = Vertretbar. Die Finanzierung bleibt \r\nannähernd gleich. Programme zur \r\nFachkräfteeinwanderung sind nicht \r\ngefährdet. \r\n684 11-165 Denkfabrik Digitale \r\nArbeitsgesellschaft \r\n-18 Vertretbar. Massive Kürzung. Allerdings ist \r\ndie Arbeit der Denkfabrik in den letzten \r\nJahren immer mehr in den „Regelbetrieb“ \r\ndes Ressorts überführt worden. Es soll laut \r\nBMAS nicht zu Änderungen bei laufenden \r\nProjekten wie dem KI-Observatorium \r\nkommen.\r\nEinzelplan 12 – Digitales und Verkehr \r\nDigitale Infrastruktur \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n531 02-019 Leistungen an die \r\nBundesnetzagentur zur \r\nDurchführung von Aufträgen im \r\nBereich Telekommunikation\r\n+2 Zu begrüßen. \r\n633 01-692 Umsetzung der 5x5G-Strategie -28 Vertretbar. \r\n686 01-692 Zuschüsse für die Entwicklung \r\nund Erprobung neuer, \r\nsoftwaregesteuerter \r\nNetztechnologien\r\n-70 Besonders kritisch. Dahinter verbirgt sich \r\ndie Förderung von Open-Ran, einer \r\nsoftwaregesteuerten Netztechnologie, die \r\neinen herstellerneutralen und flexiblen \r\nAnsatz für den Aufbau von \r\nMobilfunknetzen bieten kann. Die Kürzung \r\nan dieser Stelle unterläuft die sicherheits\u0002und industriepolitischen Ziele der \r\nBundesregierung in diesem Bereich. \r\n(Allerdings dürfen in 892 02-692 \r\nMehrausgaben bis zur Höhe der \r\nEinsparungen in 686 01-692 getätigt \r\nwerden. Es ist daher zu klären, ob es sich \r\nhier nur um eine Umschichtung handelt.)\r\n892 02-692 Investitionen in den Ausbau und \r\nBetrieb neuer, \r\nsoftwaregesteuerter \r\nNetztechnologien\r\n-8 (+70)\r\n894 03-692 Unterstützung des \r\nflächendeckenden \r\nBreitbandausbaus\r\n(+1.157) Ausdrücklich zu begrüßen. Der Betrag \r\nsteigt zwar auf fast 3 Mrd. €. 1,8 Mrd € \r\ndavon sind allerdings \r\nVerpflichtungsermächtigungen bis 2046. \r\nEffektiv wird die Förderung neuer Projekte\r\nin 2025 auf rund 1 Mrd. € begrenzt. Dies \r\nentspricht unseren Forderungen.\r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 9\r\nDigitale Innovationen \r\nMobilität\r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 11-692 Zuschüsse für innovative \r\nForschung im Rahmen der \r\nDigitalen Infrastruktur und \r\nGesellschaft\r\n-6 Es ist zu klären, welche Projekte hiervon \r\nbetroffen sind.\r\n686 13-692 Innovative Anwendungen von \r\nkünstlicher Intelligenz\r\n-11 Es ist zu klären, welche Projekte hiervon \r\nbetroffen sind. \r\n686 21-692 Zuschüsse für innovative \r\nForschung im Bereich Building \r\nInformation Modeling\r\n-3,5 Kritisch. BIM ist entscheidend für die \r\nTransformation des Gebäudesektors. \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 02-729 Förderung eines \r\nverkehrsträgerübergreifenden \r\nMobilitätssystems auf \r\nGrundlage des automatisierten, \r\nautonomen und vernetzten \r\nFahrens.\r\n-39 Kritisch. Halbierung der Förderung für diese \r\nZukunftstechnologie ist kein positives \r\nSignal für das Ökosystem. \r\n1214 Bundesanstalt für \r\nStraßenwesen\r\n= Besonders kritisch. Ein zentraler Baustein \r\ndes Mobilitätsdatengesetzes ist der \r\ngeplante Bundeskoordinator für \r\nMobilitätsdaten, der Akteure vernetzen, \r\nStandards etablieren und die \r\nDatenverfügbarkeit verbessern soll. Dafür \r\nsollte die Bundesanstalt für Straßenwesen \r\nlaut Gesetzentwurf in 2025 insgesamt 15 \r\nneue Planstellen erhalten - im Entwurf ist \r\nkeine einzige neue Stelle vorgesehen.\r\n883 01-332 Maßnahmen zur Digitalisierung \r\nKommunaler Verkehrssysteme\r\n+6 Kritisch. Insgesamt bleiben die Mittel weit \r\nhinter dem enormen Bedarf zurück. Positiv \r\nist, dass die Zuwendungen an Kommunen \r\nzur Förderung nachhaltiger urbaner \r\nMobilitätspläne steigen sollen. Zumindest \r\ngleich bleiben die Förderung für \r\nMobilitätsstationen in kleineren und \r\nmittleren Gemeinden strukturschwacher \r\nRegionen und das Programm zur Förderung \r\ndes betrieblichen Mobilitätsmanagements. \r\nInsgesamt setzt der Haushalt aber keine \r\nneuen Impulse.\r\n633 04-332 Förderung von \r\nMobilitätsstationen in kleineren \r\nund mittleren Gemeinden \r\nstrukturschwacher Regionen\r\n=\r\n633 03-332 Zuwendungen an Kommunen \r\nzur Förderung nachhaltiger \r\nurbaner Mobilitätspläne \r\n(SUMPs-Sustainable Urban \r\nMobility Plans)\r\n+3\r\n686 62-642 Programm zur Förderung des \r\nbetrieblichen \r\nMobilitätsmanagements\r\n=\r\n8546 02-\r\n790\r\nNationales Kompetenznetzwerk \r\nfür nachhaltige urbane \r\nMobilität\r\n-0,3\r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 10\r\nDie Begrenzung der Gigabitförderung auf rund 1 Mrd. € Bundesmittel jährlich ist langjährige \r\nBranchenforderung, der nun endlich nachgekommen wird. Der Ausbau der Netze mit \r\nprivatwirtschaftlichen Mitteln schreitet gut voran. Der langsamere staatlich geförderte Ausbau ist nur \r\nnotwendig für die Gebiete, in denen ein privatwirtschaftlicher Ausbau perspektivisch nicht möglich ist. \r\nEine Begrenzung der Fördersumme ist nicht nur effizient, sie schafft auch haushälterische Spielräume an \r\nanderer Stelle. \r\nInsgesamt fehlt es an neuen Impulsen, die das autonome und vernetzte Fahren sowie die \r\nMobilitätswende voranbringen würden.\r\nHandlungsempfehlung \r\n Eine Kürzung der Open-Ran Förderung sollte abgewendet werden. Dafür muss sichergestellt werden, \r\ndass die Mittel die in 686 01-692 eingespart werden, über den Titel 892 02-692 erhalten bleiben. \r\n Umsetzung des Bundeskoordinators im Rahmen des kommenden Mobilitätsdatengesetzes durch \r\nausreichend Personal in der Bundesanstalt für Straßenwesen sicherstellen. (1214)\r\nEinzelplan 14 – Verteidigung \r\nZwar steigen die Gesamtausgaben des Ressorts um knapp 1,3 Mrd. €. Die Digitalisierung kann davon \r\naber kaum profitieren. Immerhin steigen die Ausgaben für \"Forschung, Entwicklung und Künstliche \r\nIntelligenz\" im Sondervermögen von 667 Mio. € auf 795 Mio. €. Das ist positiv, aber eine Digitale \r\nZeitenwende gelingt so weiterhin nicht. \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n551 11 Forschung Entwicklung und \r\nKünstliche Intelligenz im \r\nBereich Wehrtechnische \r\nEntwicklung und Erprobung\r\n+128 Es ist zu klären, ob es sich hier nicht im \r\nWesentlichen um eine Umschichtung \r\nhandelt. Mittel für wehrtechnische \r\nForschung und Technologie sinken von 565 \r\nauf 400 Mio. €. Mehrausgaben dürfen \r\njedoch bis zur Höhe der Einsparung bei \r\noben aufgeführtem Titel geleistet werden. \r\n551 01 Wehrtechnische Forschung und \r\nTechnologie\r\n-165\r\n554 34-032 Kryptomodernisierung BW +33 Es ist zu klären, welche konkreten \r\nFinanzierungen folgen sollen.\r\n554 36-032 Rechenzentrumsverbund GB \r\nBMVg\r\n+128 Zu begrüßen. Deutliche Steigerung. Ob die \r\nErhöhung die notwendige Digitalisierung \r\nder Streitkräfte gebührend unterstützt, ist \r\nklärungsbedürftig, da dies weniger als \r\nInvestition in die Zukunft, vielmehr als ein \r\nAufholen verpasster Notwendigkeiten \r\ngesehen wird. \r\n544 02-165 Disruptive Innovationen in der \r\nCybersicherheit und \r\nSchlüsseltechnologien\r\n-15 Kritisch. Die Einsatzkräfte werden kaum \r\nvon neuen Technologien profitieren. \r\n554 38-032 Digitalisierung Landbasierter \r\nOperationen (D-LBO)\r\n+4 Kritisch. Das Budget für D-LBO wird zwar \r\nzunächst im Haushalt 2025 mit 4 Mio. € \r\nhinterlegt, fällt durch \r\nVerpflichtungserklärungen deutlich \r\ngeringer aus. \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 11\r\nEinzelplan 15 – Gesundheit \r\nHandlungsempfehlung \r\n Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Kürzungen des Titels 686 06-165 sich nicht \r\nnachteilig auf die begleitenden Maßnahmen zur ePA auswirken. \r\nEinzelplan 16 – Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit \r\nund Verbraucherschutz\r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 05-314 Projekte und Maßnahmen zur \r\nErprobung von Anwendungen \r\nmit großen Datenmengen im \r\nGesundheitswesen\r\n-16 Kritisch. Einige Datenraumprojekte sind auf\r\ndiese Förderung zwingend angewiesen. \r\nGDNG und EHDS stellen weitreichende \r\nAnforderungen an das BMG. Umsetzung \r\nerfordert Strukturen zur Verarbeitung \r\ngroßer Datenmengen im \r\nGesundheitssystem.\r\n686 06-165 Experimentelle Pilotprojekte zur \r\nEntwicklung und Testung von \r\nVersorgungs- und \r\nAusbildungsmodellen für \r\nGesundheitsversorgung, \r\nRehabilitation und Pflege, \r\nbegleitende Maßnahmen zur \r\nePA\r\n-3 Kritisch. Die ePA wird das Herzstück der \r\ndigitalen Gesundheitsversorgung \r\ndarstellen, mit der Einführung ab Januar \r\n2025 werden sich eher mehr als weniger \r\nPilotprojekte zur Weiterentwicklung und \r\nTestung ergeben. Insbesondere braucht es\r\nTests für die Hersteller von \r\nPraxisverwaltungssoftware unter realen \r\nBedingungen. \r\n686 08-165 Förderung der digitalen \r\nTransformation: \r\nDigitalisierungsstrategie, \r\ndigitale Versorgungsformen \r\nsowie Unterstützung der \r\ngematik GmbH beim \r\nTransformationsprozess in eine \r\ndigitale Gesundheitsagentur\r\n-2 Kritisch. Die Digitalagentur für Gesundheit \r\nwird ab 2025 implementiert werden. Die \r\nUmsetzung der Pläne erfordert mehr \r\nMittel, nicht weniger. \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 01-332 Reparieren statt Wegwerfen +4,5 Vermutlich ist dies das Aktionsprogramm \r\nReparieren statt wegwerfen und für \r\nFörderung von Reparatur im Rahmen der \r\nnationalen Umsetzung der R2R-Richtlinie. \r\nEs ist zu klären, wie diese Mittel verwendet \r\nwerden sollen und sie für einen \r\nReparaturbonus vorgesehen sind. Diesen \r\nlehnen wir ab und fordern stattdessen eine \r\nMehrwertsteuersenkung auf \r\nReparaturdienstleistungen.\r\n686 01-332 Förderung der künstlichen \r\nIntelligenz\r\n-12 Es ist zu klären, welche Projekte hiervon \r\nbetroffen sind. \r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 12\r\nEinzelplan 25 – Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen \r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n686 03-332 Förderung der Entwicklung \r\ndigitaler Lösungen für den \r\nUmweltschutz\r\n-2 Kritisch. Beide Titel entfallen. Einsparungen \r\ndienen der Deckung von Mehrausgaben bei \r\nLeistungen an Bundesbehörden zur \r\nDurchführung von Aufträgen. Für eine \r\nechte nachhaltige und digitale Twin \r\nTransition bräuchte es mehr Mittel zur \r\nFörderung digitaler Maßnahmen im \r\nEinzelplan des BMUV.\r\n686 04-332 Förderung digitaler \r\nAnwendungen zur Steigerung \r\nder Ressourceneffizienz in \r\nzirkulären \r\nProduktionsprozessen\r\n-8\r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n883 01 -\r\n419\r\nFörderung von Modellprojekten \r\nSmart Cities\r\n+7 Zu begrüßen, dass es bei einer stabilen \r\nFinanzierung bleibt. In den vergangenen \r\nneun Monaten hat das Expertengremium \r\nzum Smart City Stufenplan die Gründung \r\neines neuen Smart City\u0002Kompetenzzentrums beschlossen. Ein \r\numfangreiches Konzept für ein \r\nKompetenzzentrum wird derzeit durch das \r\nBMWSB erarbeitet und ist Voraussetzung \r\nfür eine Budgetschätzung. Ebenso tagte der \r\nBeirat zum Smart City Stufenplan erst Ende \r\nJuni. Aus diesen nachvollziehbaren und \r\noperativen Gründen wird das \r\nKompetenzzentrum im Bundeshaushalt \r\nnoch nicht ausgewiesen.\r\n685 02 -\r\n165\r\nBundesforschungszentrum für \r\nklimaneutrales und \r\nressourceneffizientes Bauen\r\n-1 Kritisch. Reduktion der Mittel um ein \r\nDrittel. Noch liegt kein Konzept für das \r\nZentrum vor. Bei der Etablierung des \r\nZentrums sollte das Potenzial von Digitalen \r\nModellen, modernen Bauverfahren wie 3D \r\nDruck und serielles Bauen, etc. mitgedacht \r\nwerden. Eine Zusammenarbeit mit dem \r\nBIM Kompetenzzentrum wäre\r\nbegrüßenswert, um die Entstehung von \r\n„Silos“ zu vermeiden\r\n544 82\r\n-165 \r\nBuilding Information Modeling \r\n(BIM) Kompetenzzentrum, \r\nBereich Hochbau\r\n= Zu begrüßen, dass hier nicht gekürzt wird. \r\n893 81-165 Modellvorhaben für \r\nInnovationen im \r\nGebäudebereich\r\n+8 Zu begrüßen. Die Gelder sollten schnell in \r\nkonkreten Projekten münden.\r\nDas Haushaltsgesetz aus Sicht der digitalen Wirtschaft\r\n \r\n 13\r\nEinzelplan 30 – Bildung und Forschung \r\nIn der Summe positive Entwicklungen, mit einer Einschränkung: Es sind aktuell keine Mittel für den \r\nDigitalpakt 2.0 explizit ausgewiesen. Laut BMBF könne man diese Mittel aber bereitstellen, sofern es eine \r\nEinigung mit den Ländern auf eine hälftige Kostenübernahme gebe. \r\n.\r\nTitel / \r\nTitelgruppe\r\nZweckbestimmung Differenz \r\nggü. 2024 \r\nin Mio. € \r\nKommentar \r\n894 23-165 Mikroelektronik und \r\nSupercomputing - Investitionen\r\n-57 Es ist zu klären, welche Projekte aus dem \r\nBereich Mikroelektronik davon betroffen \r\nsind. Ggf. werden sie vom KTF abgefangen \r\noder sinken planmäßig. \r\n683 25-165 Quantensysteme -\r\nQuantentechnologien, Photonik\r\n+20 Zu begrüßen. Schafft Kontinuität in den \r\nForschungsprojekten. \r\n683 21-165 Innovative Softwaresysteme; \r\nKünstliche Intelligenz\r\n+0,5 Zu begrüßen, Förderung bleibt stabil. \r\n683 21-165 IT-Infrastruktur im Bereich \r\nKünstliche Intelligenz\r\n-12,5 Kritisch. Gegebenenfalls wird diese \r\nKürzung aber durch die \r\nWachstumsinitiative kompensiert. \r\n685 14-165 Förderung von \r\nSprunginnovationen \r\n+30 Ausdrücklich zu begrüßen. Eine weitere \r\nStärkung der SPRIND ist sehr sinnvoll. \r\n683 10-165 Deutsche Agentur für Transfer \r\nund Innovation (DATI)\r\n+88 Ausdrücklich zu begrüßen. Mittel \r\nnachvollziehbarerweise teilweise gesperrt, \r\nbis ein Konzept zur Umsetzung vorliegt\r\nbitkom.org\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie \r\ngenerieren in Deutschland gut 200 Milliarden € Umsatz mit digitalen Technologien und \r\nLösungen und beschäftigen mehr als 2 Mio. Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als \r\n1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, \r\nIT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, \r\nsind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder \r\nsind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem \r\nrestlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der \r\nWelt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und \r\nsetzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel\r\nist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFabian Zacharias | Leiter Public Affairs\r\nT 030 275 76-105 | f.zacharias@bitkom.org\r\nJoris Kanowski | Referent Wirtschaftspolitik & Public Affairs\r\nT 030 275 76-297 | j.kanowski@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Public Affairs \r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011933","regulatoryProjectTitle":"Herabstufung der Form des Frachtbriefs und der anderen fracht- und lagerrechtlichen Dokumente zur Textform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/67/351060/Stellungnahme-Gutachten-SG2409060011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\n\r\nAugust 2024\r\nHerabstufung der Form des Frachtbriefs und der anderen fracht- und lagerrechtlichen\r\nDokumente zur Textform\r\nPraktische Bedeutung der im HGB definierten Logistikdokumente\r\n1.\r\nIn welchem Umfang nutzen Sie bzw. Ihre Mitgliedsunternehmen die im HGB definierten Logistikdokumente?\r\n2.\r\nIn welchem Umfang verwenden Sie andere Verfahren und Dokumente? Aus welchen\r\nAntwort zu Frage 1 & 2: Bitkom-Mitgliedsunternehmen verwenden die im HGB definierten Frachtbriefe und die international vereinbarte Dokumentation - den CMR-Frachtbrief - sowohl für die Einhaltung von Vorschriften (z. B. für Zoll oder grenzüberschreitende Transporte) als auch für geschäftliche Zwecke (z. B. für Versicherungen). Einzelne Unternehmen bevorzugen mit der zunehmenden Einführung des elektronischen Frachtbriefs (eCMR) in der gesamten Europäischen Union (EU), einschließlich Deutschland, die Verwendung des eCMR.\r\nNutzeffekt der Änderung der Form für die Ausstellung der Logistikdokumente\r\n1.\r\nWürde Ihnen der Verzicht auf das Erfordernis, die eigenhändige Unterschrift eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin im Dokument nachzubilden oder per Stempel anzubringen, die Ausstellung der Logistikdokumente erleichtern? Wenn ja, inwiefern?\r\n2\r\nJa. Der Grad der Vereinfachung bei der Ausstellung von Logistikdokumenten, hängt jedoch davon ab, ob die Dokumente von allen Behörden und Unternehmen akzeptiert werden. Wenn nur einige Behörden oder Unternehmen ein vereinfachtes Dokument (d.h. zum Beispiel ohne Unterschrift) akzeptieren, würden sich die Vorteile auf den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ beschränken. Wenn beispielsweise Behörden keine handschriftliche Unterschrift auf Logistikdokumenten mehr verlangen, die Versicherungsgesellschaften aber an dieser Anforderung festhalten, um Schadensfälle bearbeiten zu können, wäre es die beste Lösung, weiterhin eine handschriftliche Unterschrift zu verlangen. Daher ist es wichtig, dass alle Reformen für alle Beteiligten im öffentlichen und privaten Sektor einheitlich sind.\r\n2.\r\nSetzen Sie zum Anbringen der nachgebildeten Unterschrift bereits heute digitale Mittel ein (z. B. Ausdruck eines Formulars, das die Unterschrift als Bild bereits enthält)?\r\nJa, in einzelnen Bitkom-Unternehmen.\r\n3.\r\nWürde der Verzicht auf das Erfordernis, ggf. zusammen mit weiteren Maßnahmen (dazu unten 4.), aus Ihrer Sicht die Digitalisierung der Prozesse in der Logistik erleichtern oder gar erst ermöglichen?\r\nDie Abschaffung dieser Anforderung würde – in Verbindung mit anderen Digitalisierungsmaßnahmen – die Digitalisierung von Prozessen verbessern. Auch hier ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Anforderungen für alle Anwendungsfälle (öffentlich und privat) standardisiert werden.\r\nEinzelne Unternehmen bringen die Frage auf, wie eine Quittierung des Erhalts von Sendungen anders vorzunehmen wäre als mit einer Unterschrift, die entweder handschriftlich erfolgt oder aber in digitaler Weise.\r\n4.\r\nBetrachten Sie die derzeit geltende Form, ggf. zusammen mit weiteren Umständen (siehe unten 4.), als Hindernis für eine verstärkte Digitalisierung?\r\nDie derzeitige Regelung, wonach ein digitales Faksimile der Unterschrift zulässig ist, ist kein nennenswertes Hindernis für Digitalisierung. Gleichzeitig wird angeregt, dass das Bundesministerium der Justiz, im Einvernehmen mit den weiteren zuständigen Stellen des Bundes, einen fortlaufenden Branchendialog zur Entwicklung und Implementierung zukünftiger Technologien für digitale Logistikdokumente etabliert.\r\n5.\r\nDie derzeit geltende Formvorschrift ist an die des Frachtbriefs für internationale Güterbeförderungen auf der Straße (Artikel 5 Absatz 1 des CMR-Übereinkommens) angelehnt. Die Form für den CMR-Frachtbrief bliebe von einer Änderung des deutschen Rechts unberührt. Für wie schwerwiegend halten Sie es, wenn sich die Formvorschriften für nationale Gütertransporte und für internationale Gütertransporte auf der Straße unterscheiden?\r\n3\r\nDies würde insbesondere für Unternehmen, die international und grenzüberschreitend tätig sind, operative und technische Herausforderungen mit sich bringen. Unterschiedliche Dokumentenanforderungen für nationale und internationale Transporte würden die betrieblichen und technischen Abläufe erschweren. Daher ist eine Harmonisierung und Interoperabilität der nationalen und internationalen Formularvorschriften, einschließlich der erforderlichen Informationen, der Unterschriften (digital oder handschriftlich) und der Datenstandards/Formatierung, soweit wie möglich anzustreben.\r\n6.\r\nWäre die Textform auch dann eine wesentliche Erleichterung, wenn die derzeit für die Übertragung der begebbaren Logistikdokumente (Ladeschein, Konnossement, Lagerschein und Transportversicherungspolice) per Indossament geltende Schriftform unverändert bliebe? Sehen Sie auch für die Form des Indossaments die Notwendigkeit von Erleichterungen?\r\nWie bereits erwähnt, hängt das Ausmaß, in dem die vorgeschlagene Vereinfachung den Prozess verbessern oder die Komplexität verringern würde, von der Harmonisierung und der Akzeptanz der vereinfachten Dokumente durch alle beteiligten Behörden ab. In ähnlicher Weise wird empfohlen, dass diese Reformen die erforderlichen Dokumente (für nationale oder internationale Bewegungen) als Ganzes betrachten, d.h. dass die Reform nicht einzelne Formulare oder Anforderungen stückweise ändern sollte, sondern versuchen sollte, alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen zu harmonisieren und zu digitalisieren.\r\nAngemessenheit der Änderung\r\nWir möchten auch diese Zielrichtung hinterfragen und Sie um Stellungnahme bitten, ob Sie die bisherige Begründung auch weiterhin für angemessen halten\r\n1.\r\nin Anbetracht der Funktionen der Logistikdokumente (erhöhte Beweiskraft für den Inhalt des Beförderungsvertrags und den Zustand des Gutes, bei den begebbaren Dokumenten Verbriefung von Ansprüchen) und\r\n2.\r\nunter Berücksichtigung der betroffenen Interessen (z. B. Schutzbedürftigkeit des Transportunternehmers, Schutzbedürftigkeit des Rechtsverkehrs)?\r\nAntwort auf Frage 1 & 2: Digitale Mechanismen haben ein großes Potenzial zur Aufdeckung und Verhinderung von Betrug, z. B. durch verbesserte Möglichkeiten zum Abgleich von Datensätzen zwischen den Parteien und zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten. Gleichzeitig bleibt die Notwendigkeit eines verlässlichen Nachweises des Erhalts der Waren per Unterschrift (inkl. digitalem Faksimile) oder anderen Authentifizierungsformen, die denselben Anforderungen entsprechen, bestehen, um hohen Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.\r\n4\r\nDigitalisierungspotenzial für Papierdokumente\r\n1.\r\nLeiten Sie aus den gesetzlichen Regelungen ab, dass die Logistikdokumente weiterhin aus Papier sein müssen, auch wenn für die Unterzeichnung die Textform eingeführt würde?\r\nNein, wir sind der Auffassung, dass Logistikdokumente auch in elektronischer Form vorliegen können.\r\nRegelungen für elektronische Varianten der Logistikdokumente\r\n1.\r\nHalten Sie Änderungen der gesetzlichen Grundlagen für die elektronischen Varianten der Logistikdokumente für erforderlich? Wenn ja, welche und aus welchen Gründen?\r\n2.\r\nSollte künftig bereits die Textform ausreichen oder sollte weiterhin die Wahrung von Authentizität und Integrität gefordert werden?\r\nAntwort zu Frage 1 & 2: Nein, die derzeitigen Regeln sind gut und erfüllen ihren Zweck. Es wird keine Notwendigkeit für eine Änderung gesehen. Angesichts der dynamischen Entwicklung der Branche und den kurzen Innovationszyklen insbesondere bei digitalen Anwendungen in der Logistik sollte das Bundesministerium der Justiz regelmäßig den Dialog mit der Branche suchen, um ggf. notwendige Anpassungen des Rechtsrahmens schnell umsetzen zu können.\r\n3.\r\nWelche Fragen sollte eine Rechtsverordnung des BMJ unbedingt regeln, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen?\r\nJede Verordnung des BMJ sollte darauf abzielen, die Akzeptanz und Legitimität bei den relevanten Stakeholdern (sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor) zu harmonisieren, um den Nutzen auch digitalisierter Prozesse zu maximieren und Rechts-, Regulierungs- und Geschäftssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die vollständig digitalisierte Lösungen einführen möchten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012003","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Energiewirtschaftsrechts zur Einführung einer Online-Plattform für Netzanschlussverfahren & Regelungen zum Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/0e/352707/Stellungnahme-Gutachten-SG2409120001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme September 2024 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung \r\n\r\nZusammenfassung\r\nBitkom begrüßt die geplanten Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Unverbindlichen Netzanschlussauskunft, zur Schaffung einer gemeinsamen Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs und zum Energy Sharing grundsätzlich. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen tragen zur Digitalisierung und damit auch potenziell zur Beschleunigung von Netzanschlussverfahren bei – Bitkom hat bereits in der Vergangenheit u.a. im Rahmen des Netzanschlussgipfels auf die Bedeutung digitaler, einheitlicher und standardisierter Netzanschlussverfahren hingewiesen . Im Detail gibt es zu einigen rechtlichen und technischen Fragen allerdings noch Klärungsbedarf. \r\nDie Regelungen zum Energy Sharing („Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“, §42c (neu) EnWG-E) setzen in erster Linie europäische Vorgaben aus Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III-Richtlinie) und Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strommarktrichtlinie) um. In der vorliegenden Ausgestaltung ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Novellierung eine spürbare Auswirkung auf die Nutzung von Energy Sharing-Modellen haben wird. \r\n\r\n§ 17a Unverbindliche Netzanschlussauskunft\r\nBitkom bewertet die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft über eine Online-Plattform positiv. Wir begrüßen, dass damit mehrere Anlagenstandorte angefragt werden können, ohne dass eine individuelle Kontaktaufnahme für jeden geplanten Standort notwendig wäre. Dies reduziert den Aufwand für Anschlusssuchende und Netzbetreiber deutlich. Um direkt zukunftssicher und nachhaltig planen zu können, sollten auch Netzertüchtigungs- und Netzausbaumaßnahmen sowie reservierte Kapazitäten berücksichtigt werden. Die mit klaren Umsetzungsfristen versehene Einführung der Plattform und die Bereitstellung offener Programmierschnittstellen sind positiv zu bewerten. \r\n\r\n§ 20b - Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs\r\nBitkom begrüßt die geplante Einführung einer gemeinsamen Internetplattform und die damit einhergehende Möglichkeit zur digitalen Abwicklung von Netzanschlussverfahren ausdrücklich. Die Änderungen haben das Potenzial, die Netzanschlussverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. \r\n\r\nTechnische Ausgestaltung\r\nBei der digitalen Ausgestaltung des Netzanschlussprozesses muss sichergestellt werden, dass Netzanschlussbegehren sowohl vom Netzanschlusspetenten selbst als auch durch ihn beauftragte Dritte (Dienstleister oder auch Installateure) barrierefrei und ohne weiteren Zusatz- oder Abstimmungsaufwand gestellt werden können. Hierfür ist eine zentrale API unerlässlich. Es braucht zudem einen zuverlässigen, digitalen Kommunikationskanal zwischen Anschlussgebern und Anschlussnehmern, um antrags- und fachspezifische Fragen klären zu können.\r\n\r\nZeitplan zur Entwicklung und Inbetriebnahme \r\nDer Entwurf sieht vor, ab dem 1. Juli 2025 mit der Errichtung und dem Betrieb zu beginnen und ab dem 1. Juli 2026 die definierten Funktionen bereitzustellen. Es ist unklar, ob zwischen diesen Zeitpunkten eine Testphase, ähnlich einer Beta-Version, vorgesehen ist. Wir fordern eine klare Definition dieser Übergangsphase. Zudem erscheint die offene Gesetzgebung hinderlich, da die rund 800 Verteilnetzbetreiber (VNB) intensiv zusammenarbeiten müssen, um den Zeitplan einzuhalten und die Nutzerfreundlichkeit für Endverbraucher zu gewährleisten. Wir empfehlen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) umgehend Festlegungen konsultiert und beschließt (Absatz 3). Eine Weiterentwicklung des Marktstammdatenregisters könnte ebenfalls eine praktikable Lösung darstellen, da dort bereits heute Letztverbraucher und Verteilnetzbetreiber Daten eingeben und abgleichen. \r\n\r\nFristen zur Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens \r\nDass der Gesetzentwurf zudem in §17 EnWG-E klare Fristen und Transparenz für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens schafft, ist ebenfalls grundsätzlich positiv hervorzuheben. Eine frühere verbindliche Regelung, z.B. zum 01.01.2025 sollte geprüft werden. Zudem muss auf Kohärenz mit anderen gesetzlichen Fristen geachtet werden: Aktuell sehen §8 (6) EEG und auch §8 (8) (neu) EEG-E vor, dass Netzbetreiber bei Anschlussbegehren für EEG-Anlagen den Begehrenden „unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen“ das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung übermitteln müssen. Gemäß §17 (5) (neu) EnWG hätte „der Betreiber des Elektrizitäts-versorgungsnetzes dem Anschlussbegehrenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Begehrens klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Begehrens zur Verfügung zu stellen.“ Die Verteilung der Fristen zwischen EEG und EnWG führt zudem zu steigender Unübersichtlichkeit. \r\n\r\nEinheitliche Messkonzepte\r\nDie Möglichkeit, einheitliche Messkonzepte bestellen zu können ist absolut wünschenswert. Aktuell gibt es große Probleme bei der Ausarbeitung einheitlicher Standards zur Erfassung der Ist-Einspeisung nach §9 EEG, da diese im Gesetz nicht definiert wird. Hier wäre auch eine Klarstellung in §9 EEG wünschenswert. In komplexem Messkonzepten kann mindestens zwischen einer physikalischen und bilanziellen Einspeisung unterschieden werden.\r\n\r\n\r\n§ 42c - Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien\r\nWir begrüßen, dass der Bund den europäischen Rechtsrahmen zum Energy Sharing endlich umsetzt. Damit lässt sich z.B. überschüssiger Solarstrom an Häuser liefern, die nicht für eine eigene PV-Anlage geeignet sind. So könnten mehr Mieterinnen und Mieter von günstigem und grünen Mieterstrom profitieren. Positiv hervorzuheben ist hierbei, dass Unternehmen als Dienstleister teilnehmen können, was die Einführung des Modells im großen Maßstab und die Nutzung der Vorteile für Kunden ermöglicht.\r\nGleichwohl bleiben noch diverse Fragen und Herausforderungen unbeantwortet. Zunächst fehlen geeignete finanzielle Anreize für Endverbraucher, um eine flächendeckende Nutzung von Energy Sharing-Modellen zu erzielen. Akteure deren wirtschaftlicher Hauptzweck der Anlagenbetrieb ist, werden ausgeschlossen, damit können z.B. Anbieter von Mieterstrommodellen die Regelung nicht anwenden. Es bleibt offen, was mit diesem Ausschluss intendiert ist. \r\n\r\nPraktische Umsetzung und finanzielle Auswirkungen\r\nFür Lieferanten, die mitnutzende Letztverbraucher als Kunden haben, stellen sich Fragen zur Prognostizierbarkeit und zur Abrechnung von Abgaben und Umlagen der betreffenden Kunden. Es bleibt offen, auf welchem Weg der Letztverbraucher Zugriff auf die bilanzierungsrelevanten Messwerte erhält, wenn z.B. kein Energieserviceanbieter zum Einsatz kommt und welche Rolle hierbei die gemeinsame Plattform nach §20b (neu) einnimmt. Unklar bleibt zudem, wie Lieferanten über Beginn und Ende der Energy Sharing-Nutzung informiert werden und ob die Möglichkeit auch in der Grundversorgung besteht. Hier müssen Marktkommunikationsprozesse und Messkonzepte für die Teilversorgung standardisiert werden. Nach aktueller Entwurfslage soll der Lieferant verpflichtet werden, Abgaben und Umlagen der verbrauchten Energiemengen für den (Reststrom-)Kunden abzugrenzen und abzurechnen und dies sowohl für die gelieferten Reststrommengen als auch die im Rahmen des Energy Sharing vom Endverbraucher verbrauchten Strommengen. Dies bewerten wir kritisch, da damit ein zusätzliches Inkasso-Risiko für die Lieferanten geschaffen wird und weder die nötigen Informationen vorliegen noch nachvollziehbar ist, wie Lieferanten diese Aufwände und eventuelle Zahlungsausfälle erstattet werden sollen. \r\n\r\nEinbindung von Produktionsüberschüssen \r\nEs fehlt eine einfache Veräußerungsform für Überschüsse. Derzeit ist nur die „sonstige Direktvermarktung“ möglich, was für Anlagen im Leistungsbereich von 15 bis 25 kWp aufgrund der Komplexität und Kosten unwirtschaftlich ist. Wir fordern eine klare Beschreibung der Veräußerungsform, bei der der VNB mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) die Überschussmenge um den Verbrauch des Energy Sharing Konstrukts reduziert und diese Reduktion in der jährlichen Netzabrechnung EEG-Vergütung ausweist.  \r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\n\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility \r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\n\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\n\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\n\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012003","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Energiewirtschaftsrechts zur Einführung einer Online-Plattform für Netzanschlussverfahren & Regelungen zum Energy Sharing","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/32/370540/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040027.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ergänzende Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nOktober 2024\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\nZusammenfassung\r\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Oktober 2024 einen aktualisierten Referentenentwurf zum „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ vorgelegt. Bitkom begrüßt die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes, den Smart-Meter-Rollout netzdienlich zu gestalten und bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die sehr kurze Stellungnahmefrist von nur knapp 48 Stunden ist auch unserer Sicht sehr kritisch zu sehen, da diese keine tiefgehende Bewertung der geplanten Änderungen erlaubt. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die Energiewende, für die Energiebranche und für Verbraucherinnen und Verbraucher muss ausreichend Zeit für detailliertes Feedback aller Beteiligten eingeräumt werden.\r\nDer Referentenentwurf enthält einige begrüßenswerte Regelungen, die die Marktintegration erneuerbarer Energien, den Smartmeter-Rollout und gemeinschaftliche Eigenverbrauchsmodelle unterstützen. Hier sind bspw. die Maßnahmen zum digitalen Netzanschluss (insbesondere die Programmierschnittstelle), neue Betriebsmodelle für Speicher, angepasste Preisobergrenzen für optionale Einbaufälle für kleiner 6.000 kWh und eine Vereinfachung der Steuerbarkeitsregelungen zu nennen. Die grundsätzliche Neuausrichtung vom Mess- zum Steuer-Rollout ist zu begrüßen.\r\nDie geplante Streichung von Anlagen zwischen 6000 und 10.000 kWh wird nicht befürwortet. Die Absenkung der Schwelle für Steuerbarkeit bei EEG-Anlagen von 7 auf 2 kW erachten wir nicht als sinnvoll.\r\n2\r\nDie avisierten Beschleunigungseffekte für Neuinstallationen von PV- und Anlagen nach §14a EnWG dürften aus Bitkom-Sicht erreicht werden, gleichzeitig ist von einer gewissen Verbesserung der Wirtschaftlichkeit für Messstellenbetreiber (MSB) auszugehen. Zu begrüßen ist zudem die klare Zuteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten an den MSB, im Vergleich zur bisherigen Aufteilung zwischen MSB und Anlagenbetreiber. Dass die Steuerbarkeit nun als Basisleistung nach MsbG definiert wird, dürfte Prozesse und Zuständigkeiten im Bestellungsprozess vereinfachen und damit Komplexität reduzieren.\r\nKritisch sehen wir, dass die Preisobergrenze für MME nicht wie avisiert auf 30 Euro erhöht wird, sondern bei 20 Euro verbleiben soll –damit wird die kurzfristig wirksame Unterstützung für MSB gestrichen und die Kostendeckung bei MME nicht erreicht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Punkte, bei denen aus Bitkom-Sicht weiterhin Anpassungsbedarf besteht:\r\nSmartmeter-Rollout im Mehrfamilienhaus beschleunigen\r\nWir begrüßen die Änderung, dass eine Bündelung bei allen Stromzählern erfolgen kann (insbesondere interessant für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung). Einher geht damit die Streichung des Absatz 6, die wir auch begrüßen.\r\nUm die Bündelung attraktiver zu machen, schlagen wir außerdem vor, den bisherigen Absatz 5 zu streichen, der alle zwei Jahre eine Einholung von zwei Bündelangeboten bzw. alle fünf Jahre bei erfolgter Bündelung vorsieht.\r\nIm Übrigen halten wir es für sinnvoll die Betriebskostenverordnung anzupassen. Denn die Vereinfachung des Liegenschaftsmodells in §6 MsBG ist eine deutliche prozessuale Erleichterung für Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in Bestandsimmobilien. Damit das neue Liegenschaftsmodell aber ein Digitalisierungsbooster für das Mehrfamilienhaus werden kann, fehlt weiterhin eine praktikable Möglichkeit zur Refinanzierbarkeit: Während die Messkosten für optionale Wärmemessungen umlagefähig sind, gilt dies weiterhin nicht für die Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb Strom. Die Aufnahme dieser Kosten in die umlagefähigen Positionen nach §2 Betriebskostenverordnung würde den Smartmeter Rollout im Mehrfamilienhaus massiv beschleunigen.\r\nUnklarheiten bei den Steuerungsaufgaben gefährden Mieterstrom und GGV\r\nDie Regelung zur Steuerbarkeit von EEG-Anlagen wurden zwar vereinfacht, weiterhin gibt es aber Ungenauigkeiten im §9 EEG, die insbesondere Mieterstrom und GGV erschweren:\r\n1.\r\nDer Begriff Ist-Einspeisung ist weiterhin unklar: Handelt es sich hierbei um die Einspeisung in das öffentliche Netz oder in die Kundenanlage? Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert.\r\n3\r\n2.\r\nWir gehen auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu §30 MsBG davon aus, dass es sich um die Einspeisung in das öffentliche Netz handelt. Aus unserer Sicht wäre es pragmatisch, wenn Anlagenbetreibende die Auslesung der Ist-Einspeisung und die Steuerung auch auf die Erzeugungsleistung der Anlage legen dürfen. Netzbetreiber erhalten so sogar mehr Regelpotential und Anlagenbetreibende/MSBs können das bei komplexen Messkonzepten wie dem virtuellen Summenzähler und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einfacher umsetzen.\r\n3.\r\nEs ist außerdem dringend erforderlich klarzustellen, dass die Ist-Einspeisung auch rechnerisch aus mehreren Messstellen berechnet und durch ein Energiemanagementsystem gesteuert werden kann (bspw. virtueller Summenzähler). Nur so sind Mieterstrom und GGV auf Dauer rechtssicher ohne massive Mehrkosten für zusätzliche Wandlermessungen (bis zu 10.000 € pro Netzanschluss) umsetzbar.\r\nMehrkosten für provisorische Steuerungstechnik fair verteilen\r\nIn §9 EEG wird vorgesehen, dass der Netzbetreiber weiterhin provisorische Steuerungstechnik fordern kann, bis er die Steuerung über das intelligente Messsystem testet. In diesem Fall hat der VNB-Anlagenbetreibende mit 100 €/Jahr zu entschädigen. Das entspricht genau den Mehrkosten für die Steuerbarkeit nach MsBG, kompensiert aber nicht die Mehrkosten für Anlagenbetreibende. Stellt der MSB die Steuerbarkeit über das intelligente Messsystem bei einer Neuanlage her und wird für einen Übergangszeitraum von bspw. einem Jahr provisorische Steuerungstechnik erforderlich, entstehen schnell Kosten von mehreren hundert Euro. Aus unserer Sicht hat der VNB in diesem Fall die gesamten Mehrkosten für alternative Steuerungstechnik zu tragen, da die Fähigkeiten des VNB außerhalb der Einflusssphäre der Anlagenbetreibenden liegen.\r\nDetailkommentierung zu MsbG\r\n§ 5 Absatz 1\r\nBei einer vorzeitigen Übernahme der Messtechnik nach §16 ist sicherzustellen, dass auch eine Unterschreitung der Haltefrist möglich ist.\r\n§ 37 Abs. 2\r\nIn der Verkürzung der Informationspflicht des gMsb gegenüber Anschlussnehmer, Anschlussnutz und wMsB von drei Monaten auf sechs Wochen wird der gMsb bevorzugt auf Kosten von mehr Wettbewerb und Verbraucherschutz. Wir halten daher die bisherige Frist von drei Monaten für sinnvoll.\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012163","regulatoryProjectTitle":"EU-weit kohärente und praxistaugliche Rahmenbedingungen für die Plattformarbeit schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/af/355983/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200036.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur nationalen Umsetzung der EU-Plattformarbeitsrichtlinie\r\n\r\nZusammenfassung\r\nDas EU-Gesetzgebungsverfahren zur Plattformarbeitsrichtlinie ist praktisch abgeschlossen. Die nationale Umsetzung der Richtlinie in Deutschland müsste aus Sicht des Bitkom insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:\r\n¡\tDie Definition der Arbeitsplattform sollte – etwa durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung – präzisiert werden. In der Richtlinie ist die Begriffsbestimmung zu weit gefasst und etwas missverständlich. Es ist zu befürchten, dass auch Online-Anwendungen darunter fallen könnten, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z.B. Kunden-Hotline oder Ticketing-System für IT-Support. Insbesondere sollte der Gesetzgeber bestätigen und klarstellen, dass digitale Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern dienen (und nicht zur Abwicklung von auch ohne die Plattform etablierten Lieferbeziehungen). Die Definition umfasst damit nicht Systeme, die vom Auftraggeber oder Auftragnehmer selbst betrieben werden, um die Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung zu managen.\r\n¡\tBitkom unterstützt, dass Plattformtätige, die mit einem Dritten in einem Vertragsverhältnis stehen, ebenfalls einen angemessenen Schutz im Rahmen der Richtlinie genießen sollen, wie solche, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Eine gesetzliche Nachunternehmerhaftung digitaler Arbeitsplattformen analog zu § 28e SGB IV wäre allerdings keine verhältnismäßige Maßnahme. Digitale Arbeitsplattformen sorgen durch vertragliche Regelungen mit ihren Nachunternehmern bereits jetzt dafür, dass diese sämtliche gesetzliche Anforderungen einhalten müssen. \r\n \r\n¡\tDie nationale Umsetzung der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses muss sicherstellen, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. Im Umsetzungsgesetz sollten deshalb klare und präzise Kriterien für die Beschäftigungsvermutung verankert werden, die sich eindeutig auf potenzielle Scheinselbständigkeit konzentrieren. Hierfür sollten die vom EuGH in der Rechtssache C-692/19 („Yodel\") festgelegten Kriterien herangezogen werden. Gleichzeitig sollten für den möglichen zweiten Schritt der Widerlegung keine Kriterien wie bei der Beschäftigungsvermutung festgelegt werden.\r\n¡\tDie umfassenden Transparenzvorgaben für algorithmisches Management sollten bei der nationalen Umsetzung nicht erweitert werden. Eine unverhältnismäßige Ausweitung der Transparenzvorgaben würde zu erhöhten bürokratischen Hürden und damit zu Nachteilen für Unternehmen führen, die in der EU tätig sind.\r\n¡\tEs sollte im Umsetzungsgesetz konkretisiert werden, wie ein Kommunikationskanal für Plattformtätige technisch und praktisch gestaltet werden soll.\r\n \r\nIm Einzelnen\r\nKlarstellung der Definition der Arbeitsplattform (Artikel 2)\r\nDie Definition der Arbeitsplattform sollte – etwa durch Klarstellungen in der Gesetzesbegründung – präzisiert werden. In der Richtlinie ist die Begriffsbestimmung zu weit gefasst und etwas missverständlich. Es ist zu befürchten, dass auch Online-Anwendungen darunter fallen könnten, die mit Plattformarbeit nichts zu tun haben, z.B. Kunden-Hotline oder Ticketing-System für IT-Support. Unabhängig von der Branche haben viele Unternehmen Websites und Apps und vergeben Aufträge an externe Dienstleister auf digitalem Wege. Der Einkauf-Prozess ist in großen Teilen automatisiert. Die Aufträge im Auftragsprozess werden in einem digitalen System („Plattform“) gestartet, digital weitergeleitet und überwacht. \r\nDer Gesetzgeber sollte bestätigen und klarstellen, dass digitale Arbeitsplattformen zur Herstellung des Kontakts zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern dienen (und nicht zur Abwicklung von auch ohne die Plattform etablierten Lieferbeziehungen). Die Definition umfasst damit nicht Systeme, die vom Auftraggeber oder Auftragnehmer selbst betrieben werden, um die Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung zu managen.\r\nRegelung über Dritte (Artikel 3)\r\nDie Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Plattformtätige, die mit einem Dritten im Vertragsverhältnis stehen, denselben Schutz im Rahmen der Richtlinie genießen, wie Plattformtätige, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einer digitalen Arbeitsplattform stehen. Als eine mögliche Option nennt die Richtlinie Systeme der gesamtschuldnerischen Haftung.\r\nAus Sicht des Bitkom wäre eine Nachunternehmerhaftung digitaler Arbeitsplattformen analog zu § 28e SGB IV keine verhältnismäßige Maßnahme. Dies würde mit einem massiven bürokratischen Aufwand für die Plattformen einhergehen. Mit der „Wachstumsinitiative – Neue Wirtschaftsdynamik für Deutschland“  hat sich die Bundesregierung zu einem systematischen Bürokratieabbau verpflichtet, unter anderem durch den konsequenten Abbau von Nachweis- und Berichtspflichten. In diesem Sinne wäre eine bürokratiearme Umsetzung des Artikel 3 der Richtlinie angebracht.\r\nDigitale Arbeitsplattformen sorgen durch vertragliche Regelungen mit ihren Nachunternehmern bereits jetzt dafür, dass diese sämtliche gesetzliche Anforderungen einhalten müssen. Diese vertraglichen Regelungen umfassen die Einhaltung von unter anderem Arbeitsschutzmaßnahmen, Zahlung von Mindestlohn etc., wobei Verstöße im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Compliance-Checks der digitalen Plattformen identifiziert werden und Verstöße gegen vertragliche oder gesetzliche Anforderungen auch zu einer Beendigung des Vertrages führen können. \r\nKlare und präzise Kriterien für die Auslösung der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses (Artikel 5)\r\nDie Richtlinie sieht keine EU-weit einheitliche Kriterien für die Auslösung der widerlegbaren Vermutung eines Arbeitsverhältnisses vor. Das Ergebnis wird ein Flickenteppich von nationalen Vorschriften sein, der für alle Beteiligten neue Rechtsunsicherheit schafft.\r\nBei einigen Plattformen, insbesondere im Bereich der Cloud-Work, wo die Dienstleistung nur online erbracht wird, werden einzelne Projekte unter gleichzeitiger Beteiligung vieler Plattformtätigen aus verschiedenen Ländern durchgeführt. Für jedes von ihnen gelten dann unterschiedliche Kriterien, um ihren Status zu bestimmen. Die rechtskonforme Koordination solcher Projekte wird für die Plattformen äußerst ressourcenintensiv sein.\r\nDie nationale Umsetzung der Vermutungsregelung muss sicherstellen, dass echte Selbstständige auch weiterhin als solche arbeiten können. Im nationalen Umsetzungs-gesetz sollten deshalb klare und präzise Kriterien für die widerlegbare Vermutung einer Beschäftigung verankert werden, die sich eindeutig auf potenzielle Scheinselbständigkeit konzentrieren. Für die Beschäftigungsvermutung sollten die vom EuGH in der Rechtssache C-692/19 („Yodel\") festgelegten Kriterien herangezogen werden. Der EuGH entschied, dass eine Person nicht als Arbeitnehmer zu betrachten ist, wenn sie frei ist:\r\n¡\tSubunternehmer oder Substitute für die Erbringung der Dienstleistung einzusetzen, zu der sie sich verpflichtet hat, sie zu erbringen\r\n¡\tdie verschiedenen von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber angebotenen Aufgaben anzunehmen oder nicht anzunehmen oder einseitig die Höchstzahl dieser Aufgaben festzulegen\r\n¡\tihre Dienste Dritten anzubieten, auch direkten Konkurrenten des vermeintlichen Arbeitgebers anzubieten\r\n¡\tihre „Arbeitszeiten\" im Rahmen bestimmter Parameter selbst festzulegen und sich ihre Zeit entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen und nicht ausschließlich nach den Interessen des vermeintlichen Arbeitgebers einzuteilen.\r\n \r\nTransparenzvorgaben für algorithmisches Management (Artikel 9)\r\nDie Transparenzanforderungen für algorithmisches Management sind sehr umfangreich und deren Einhaltung wird für Unternehmen mit enormem Aufwand verbunden sein. Sie sollten bei der nationalen Umsetzung nicht erweitert werden. Strengere regulatorische Vorgaben in Deutschland würden die Wettbewerbsfähigkeit hiesiger Unternehmen im Vergleich zu Marktteilnehmern in anderen EU-Ländern weiter schwächen. Einheitliche europäische Anforderungen würden für mehr Rechtssicherheit sorgen, die grenzüberschreitende Plattformarbeit erleichtern und zumindest innerhalb der EU gleiche Wettbewerbsbedingungen für plattformvermittelte Dienste gewährleisten. \r\nKlarstellung über Kommunikationskanäle (Artikel 20)\r\nEs sollte im Umsetzungsgesetz konkretisiert werden, wie ein Kommunikationskanal für Plattformtätige technisch und praktisch gestaltet werden soll. Die Gesetzesbegründung sollte konkrete Beispiele für Kommunikationskanäle nennen, die als geeignet angesehen werden, die Anforderung zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sollten auch Haftungsfragen geklärt werden. Ohne Zugang zu den Kommunikationskanälen können digitale Arbeitsplattformen keine geeigneten Maßnahmen gegen Mobbing, Belästigung, Hassreden oder andere illegale Inhalte ergreifen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012164","regulatoryProjectTitle":"Rechenzentren bei der Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/8b/355985/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200048.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEckpunktepapier zur Fortentwicklung der\r\nIndustrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich\r\nSeptember 2024\r\nDas von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Eckpunktepapier hat eine wichtige De-batte initiiert, um in einem auf erneuerbaren Energien aufbauenden Stromsystem ein systemdienliches Verbrauchsverhalten der Industrie anzureizen. Bei dieser Debatte sind die für eine zukunftsfähige sowie nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft unverzicht-baren Rechenzentren zu berücksichtigen.\r\nRechenzentren sind je nach Funktion und Geschäftsmodell gar nicht bis sehr einge-schränkt flexibel. Viele digitale Dienste und auch Telekommunikationsnetze müssen je-derzeit verfügbar sein und können nicht flexibel hoch- und runtergefahren werden. Wenn jemand eine Webseite aufruft oder auf eine Datei in der Cloud zugreifen möchte, kann dies nicht warten, bis es Überkapazitäten im Stromnetz gibt. Dies gilt insbesondere für kritische Infrastrukturen wie z. B. Krankenhäuser, Verkehrswesen, Finanzdienstleis-ter etc., die auf eine kontinuierliche Datenverfügbarkeit angewiesen sind. Auch für das smarte Stromsystem der Zukunft selbst sind rund um die Uhr digitale Infrastrukturen „im Einsatz“.\r\nEine Abschaffung des sogenannten „Bandlastprivilegs“ wird also zu einer Erhöhung der Netzentgelte für digitale Infrastrukturen führen, ohne dass diese gegensteuern können. Die hohen Energiepreise sind jedoch bereits heute einer der relevantesten negativen Standortfaktoren für Rechenzentren in Deutschland. Eine noch höhere Belastung würde zu einer weiteren substanziellen Schädigung des Standortes im internationalen Wett-bewerb führen. Der Wunsch nach digitaler Souveränität und einer Führungsposition als Digital- und KI-Standort (siehe Wachstumsinitiative der Bundesregierung) rücken so in weite Ferne.\r\nEs erfordert eine Regelung für digitale Infrastrukturen, die sich nicht flexibel verhalten können, oder eine ohnehin sinnvolle Entlastung an anderer Stelle. Die Stromsteuersen-kung für das produzierende Gewerbe sollte daher auf IKT-Unternehmen ausgeweitet werden. Dies könnte mit einem klaren Bezug auf den Stromverbrauch der digitalen Inf-rastruktur (Rechenzentren, Telekommunikationsnetze) erfolgen. Der Stromverbrauch für den Netzbetrieb und Betrieb von Rechenzentren kann von Stromverbräuchen im Querschnitt, wie z. B. die Stromversorgung von Gebäuden, technisch separiert werden. Auf diese Weise ist eine gezielte Entlastung für IKT-Unternehmen möglich. Hierfür braucht es eine klare Definition und Abgrenzung der Branche, um in den Kreis der för-derberechtigten Branchen aufgenommen werden zu können. Dieser Prozess muss durch die Bundesregierung auf europäischer Ebene angestoßen werden.\r\nZusätzlich wäre im Kontext der Systemdienlichkeit eine Anpassung des Energieeffi-zienzgesetzes sinnvoll. Nach diesem können Rechenzentren grundsätzlich nur dort ge-baut werden, wo Wärmenetze geplant oder vorhanden sind. In Gebieten mit einer\r\n2\r\nhohen erneuerbaren Stromerzeugung ist dies jedoch häufig nicht der Fall. So können sie sich in vielen Fällen nicht in Gebieten mit hoher erneuerbarer Stromerzeugung ansie-deln. Es muss also im Einzelfall abgewägt werden, welcher Standort aus Sicht der Nach-haltigkeit am sinnvollsten ist.\r\nRechenzentren könnten flexibel in den Inselbetrieb übergehen und mithilfe von Netzer-satzanlagen – derzeit in der Regel dieselbetriebe Notstromgeneratoren – gezielt ihre Lasten vom Stromnetz nehmen, um dieses zu entlasten. Dieses Vorhaben ist technisch möglich, wird jedoch durch das Immissionsschutzgesetz verhindert. Es bräuchte daher Anpassungen, um für diese Fälle längere Laufzeiten der Generatoren zu ermöglichen. Dies würde systemische Kosten einsparen, da die Anfahrkurve von Gaskraftwerken punktuell deutlich mehr Energie verbraucht als die Dieselsysteme. Durch die Möglich-keit, ohne eine erneute immissionsschutzrechtliche Genehmigung, auf nachhaltigere Kraftstoffe umzusteigen, könnte man die Nachhaltigkeit weiter optimieren.\r\nFür weitere Diskussionen über ein netzdienliches Verhalten von Rechenzentren, bei-spielsweise durch Einspeisung oder eine geografische Lastverschiebung, stehen wir zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012899","regulatoryProjectTitle":"Anwendung des novellierten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ohne vorschnelle Änderungen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/ea/366540/Stellungnahme-Gutachten-SG2410210012.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nÖffentliche Konsultation zur \r\nModernisierung des \r\nWettbewerbsrechts \r\ndurch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\nAnlass und Ziel der Konsultation\r\nAm 21.02.2022 hat Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck im \r\nBundeskartellamt (BKartA) seine wettbewerbspolitische Agenda vorgestellt, welche die \r\nwettbewerbspolitischen Ziele des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz \r\n(BMWK) bis 2025 definiert. Drei Tage später begann der völkerrechtswidrige Angriffskrieg \r\nRusslands gegen die Ukraine. Bei der wirtschaftspolitischen Bewältigung der Kriegsfolgen \r\nmit teilweise deutlich gestiegenen Preisen hat sich noch drängender gezeigt, dass es \r\nstarker Instrumente und handlungsfähiger Wettbewerbsbehörden bedarf, um \r\nfunktionierende Märkte zu erhalten und zu schützen. Auf Vorschlag der Bundesregierung \r\nhat der Gesetzgeber die 11. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen \r\n(GWB) beschlossen und schafft damit ein neues Wettbewerbsinstrument, damit das \r\nBKartA in Zukunft Störungen des Wettbewerbs in einzelnen Sektoren effektiv abstellen \r\nkann. Weder die Krise, noch die politischen Antworten waren zu Beginn der Legislatur \r\nabsehbar – die 11. GWB-Novelle fügt sich dennoch nahtlos in die wettbewerbspolitische \r\nAgenda des BMWK ein. Auch auf EU-Ebene haben wir weitere Schritte zur Umsetzung der \r\nAgenda unternommen – etwa mit dem Inkrafttreten und der nun anlaufenden \r\nDurchsetzung eines effektiven Digital Markets Act (DMA). In der ersten Hälfte der \r\nLegislatur haben wir damit insgesamt schon viel erreicht (einen Überblick finden sie hier.)\r\nIn der zweiten Hälfte der Legislatur wollen wir die Agenda fortentwickeln, damit der \r\nWettbewerb weiter gestärkt und gleichzeitig die Wirtschaft unterstützt und entlastet wird.\r\nDie Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag dem Ziel verpflichtet, die \r\nRahmenbedingungen für fairen Wettbewerb zu verbessern. Diese müssen den \r\nErfordernissen des Mittelstands Rechnung tragen und die Aspekte Innovation, \r\nNachhaltigkeit, Verbraucherschutz und soziale Gerechtigkeit integrieren. Wir möchten \r\ndaher betroffenen Organisationen, Unternehmen und Verbänden sowie interessierten \r\nBürgerinnen und Bürgern die umfassende Möglichkeit geben, ihre Einschätzungen und \r\nIdeen zum geltenden kartellrechtlichen Rahmen frühzeitig, transparent und \r\nbürokratiearm einzubringen.\r\n2\r\nDer Koalitionsvertrag sieht vor, das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des \r\nVerbraucherschutzes zu stärken und die Ministererlaubnis kritisch auf den Prüfstand zu \r\nstellen. Von der Anwaltschaft und Wissenschaft wird darüber hinaus vermehrt die \r\nForderung erhoben, gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung privater \r\nKartellschadensersatzklagen zu effektivieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen \r\nwirtschaftspolitischen Lage stellt sich die Frage, in welchen Bereichen der \r\nFusionskontrolle der bei Unternehmen und dem Bundeskartellamt entstehende Aufwand \r\nreduziert und die Wirtschaft effektiv entlastet werden kann. Darüber hinaus stellt sich \r\nauch grundsätzlich in allen Bereichen die Frage, wie die bürokratischen Anforderungen bei \r\nder Anwendung der Wettbewerbsregeln reduziert werden können, mit dem Ziel, \r\nwettbewerbspolitische Entscheidungen schneller und effizienter zu erreichen. Die \r\nHerausforderungen der sozial-ökologischen Transformation werfen zudem die \r\nProblematik auf, ob für Unternehmenskooperationen, die dazu dienen,\r\nNachhaltigkeitsziele zu erreichen, ausreichende Rechtssicherheit besteht.\r\nInformationen zum Ablauf der Konsultation \r\nDie Konsultation findet im Zeitraum vom 6. November 2023 bis 4. Dezember 2023 statt. \r\nDie Auswertung der Antworten erfolgt durch das BMWK. \r\nBitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Antworten auf die \r\nKonsultationsfragen im Internet publiziert werden sollen. Dies umfasst auch den Namen \r\nund das Unternehmen. Mit der Beantwortung der Online-Konsultation willigen Sie ein, \r\ndass diese Informationen und die in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten \r\nveröffentlicht werden. Falls Sie der Publikation im Internet widersprechen wollen, müssen \r\nSie das entsprechende Feld auf dem Konsultationsformular ankreuzen. Das BMWK weist \r\ndarauf hin, dass das BMWK aufgrund rechtlicher Vorgaben im Einzelfall verpflichtet sein \r\nkann, eingereichte Antworten oder Teile davon an Dritte herauszugeben. Bitte beachten \r\nSie auch die Datenschutzerklärung des BMWK.\r\nEs wird zudem darauf hingewiesen, dass Interessenvertreterinnen und \r\nInteressenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4 Lobbyregistergesetz nach Maßgabe des \r\nLobbyregistergesetzes registrierungspflichtig sind. Verstöße gegen die Eintragungspflicht \r\nsind bußgeldbewehrt. Gemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung bei \r\nder Gesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, \r\ndass eingetragene Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht beteiligt \r\nwerden sollen, wenn die Eintragung unvollständig ist, nicht aktualisiert wurde oder bei der \r\nInteressenvertretung gegen Verhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im \r\nRegister vermerkt ist. \r\nFalls Sie beispielsweise als Verband oder Interessenvertretung eine Koordinierung Ihrer \r\nAntwort unter Ihren Mitgliedern vornehmen möchten, finden Sie hier die \r\nKonsultationsfragen als Word-Dokument. Die Konsultation erfolgt ausschließlich über das \r\nWebformular. Das Word-Dokument dient lediglich zu Ihrer internen Abstimmung. \r\nEingereichte Word-Dokumente werden bei der Auswertung der Konsultation nicht \r\nberücksichtigt.\r\nBei Fragen zur Konsultation wenden Sie sich bitte an wettbewerb@bmwk.bund.de\r\n3\r\nÖffentliche Konsultation zur Modernisierung des Wettbewerbsrechts\r\nWettbewerbspolitische Agenda des BMWK \r\n1. Sind Sie mit den in der wettbewerbspolitischen Agenda des BMWK bis 2025 \r\nidentifizierten Zielen und beabsichtigten Maßnahmen einverstanden?\r\nJa. Die wettbewerbspolitische Agenda des BMWK bis 2025 benennt die zentralen \r\nHerausforderungen.\r\nX Nein. Es bedarf folgender Änderungen:\r\nHier können Sie Ihre Antwort erläutern: [Freies Textfeld max. 1200 Zeichen.]\r\nEs bedarf keiner öffentlich-rechtlichen Durchsetzung von Verbraucherrechten des BKartA. \r\nDie privaten Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten, insbesondere die zahlreichen erst kürzlich \r\nin Kraft getretenen Rechtsakte wie die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, das \r\nVerbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) oder die Rechtsbehelfe nach dem DMA, \r\nreichen aus, um den Bedürfnissen der privaten gerecht zu werden. (siehe später noch \r\nausführlicher).\r\n2. Welche Ziele und Maßnahmen der wettbewerbspolitischen Agenda sollten in der \r\nzweiten Hälfte der Legislatur im Vordergrund stehen?\r\nDie ordnungspolitische Ausrichtung der Wettbewerbspolitik muss im Mittelpunkt des \r\npolitischen Handelns stehen (Punkt 1). Privilegien und Subventionen zugunsten einzelner \r\nBranchen sind zu überprüfen und abzubauen. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die wie \r\ndas AgrarOLkG der marktwidrigen Ertragsverbesserung einzelner Wirtschaftsbranchen \r\ndienen. Weiterhin ist das Bundeskartellamt bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts \r\ndurch eine verbesserte personelle Ausstattung und einer optimierten IT-Infrastruktur zu \r\nstärken (Punkt 8) sowie der globalen Wettbewerb in den Fokus zu nehmen (Punkt 10). \r\nAngesichts der zahlreichen zuletzt beschlossenen Änderungen (GWB10, GWB11, DMA) sollte \r\ndie Bundesregierung davon absehen, weitere Änderungen am GWB vorzunehmen, um den \r\nneuen Instrumenten Zeit zu geben, die ihnen zugedachte Wirkung zu entfalten.\r\nFusionskontrolle und Ministererlaubnis\r\nA) Fusionskontrolle\r\nSowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt verfügen über das \r\npräventive Instrument der Fusionskontrolle. Die Fusionskontrolle setzt an den \r\nprognostizierten Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses auf den \r\nWettbewerb an. Sofern eine Fusion bestimmte Kriterien erfüllt, muss diese bei der \r\nzuständigen Wettbewerbsbehörde angemeldet werden. Danach werden die Fusionen \r\ngeprüft und jene untersagt, die den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden. \r\nDies gilt vor allem, wenn durch eine Fusion eine marktbeherrschende Stellung erlangt \r\noder verstärkt würde.\r\n4\r\nEine Beurteilung der aktuellen Regelungen zur Fusionskontrolle befasst sich somit \r\ninsbesondere mit folgenden Fragen: Unterliegen die „richtigen“ \r\nZusammenschlussvorhaben einer Anmeldepflicht (betrifft die sog. „formelle \r\nFusionskontrolle“)? Werden die angemeldeten Fusionen anhand geeigneter Kriterien \r\ngeprüft (betrifft die sog. „materielle Fusionskontrolle“)? Ist das wettbewerbsbehördliche \r\nFusionskontrollverfahren effektiv, effizient und rechtssicher ausgestaltet? Insbesondere \r\nmit Blick auf Fusionen in der Digitalwirtschaft wurden diese Fragen in den letzten Jahren \r\nkontrovers diskutiert. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass sich die Bundesregierung auf \r\nEU-Ebene für eine Anpassung der Fusionskontrolle zur Unterbindung strategischer \r\nAufkäufe potenzieller Wettbewerber (sog. „killer-acquisitions“) einsetzt.\r\n1. Haben sich die derzeitigen Regelungen zur Fusionskontrolle im GWB Ihrer \r\nAnsicht nach bewährt?\r\nJa. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig. [Weiter mit Frage 9]\r\nX Die Fusionskontrolle hat sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt. Es sind nur \r\nkleine Änderungen nötig.\r\nDie Fusionskontrolle erreicht ihr Ziel derzeit kaum. Es sind größere Änderungen nötig.\r\nKeine Meinung.\r\n2. Erfasst die deutsche Fusionskontrolle Ihrer Ansicht nach derzeit die \r\nwettbewerblich relevanten Unternehmenszusammenschlüsse?\r\nX Ja. Es gibt diesbezüglich keinen Reformbedarf. [Weiter zu Frage 4]\r\nNein. Einige wettbewerblich relevante Fusionen können vom Bundeskartellamt nicht \r\ngeprüft werden. [Weiter zu Frage 3]\r\nWeiß nicht / Keine Meinung. [Weiter zu Frage 4]\r\n3. Welche Maßnahmen sind notwendig, damit alle wettbewerblich relevanten \r\nFusionen vom Bundeskartellamt geprüft werden können?\r\nAnpassung der umsatzbezogenen Schwellenwerte (in § 35 Abs. 1 GWB).\r\nAnpassung der sog. „Transaktionswertschwelle“ (in § 35 Abs. 1a GWB).\r\nZusätzlicher, in der obigen Aufzählung nicht enthaltener Vorschlag.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n4. Unterliegen Ihrer Ansicht nach derzeit zu viele Fusionen einer Anmeldepflicht \r\nbeim Bundeskartellamt, obwohl dies aus wettbewerblicher Sicht nicht erforderlich \r\nund durch eine Änderung des GWB vermeidbar wäre?\r\nX Ja. Das Netz der deutschen Fusionskontrolle ist (in Teilen) aktuell zu engmaschig. \r\n[Weiter zu Frage 5] \r\nNein. Es gibt diesbezüglich keinen Reformbedarf im GWB. [Weiter zu Frage 6]\r\nWeiß nicht / Keine Meinung. [Weiter zu Frage 6]\r\n5\r\n5. Welche Maßnahmen sind Ihrer Ansicht nach notwendig, damit weniger \r\nwettbewerblich nicht relevante Fusionen beim Bundeskartellamt angemeldet \r\nwerden müssen?\r\nX Anpassung der umsatzbezogenen Schwellenwerte (in § 35 Abs. 1 GWB).\r\nAnpassung der sog. „Transaktionswertschwelle“ (in § 35 Abs. 1a GWB).\r\nZusätzlicher, in der obigen Aufzählung nicht enthaltener Vorschlag.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDie Umsatzschwellen in § 35 GWB sollten weiter erhöht werden. Notwendig ist außerdem \r\ndie Streichung der Möglichkeiten des Bundeskartellamts, Unternehmen jenseits der \r\nklassischen Fusionskontrolle zur Anmeldung von Zusammenschlüssen zu verpflichten (§ 32f \r\nAbs. 2 GWB).\r\n6. Sollte für die Untersagung einer Fusion auf europäischer und nationaler \r\nEbene der gleiche Bewertungsmaßstab (erhebliche Behinderung wirksamen \r\nWettbewerbs) gelten?\r\nX Ja. Ein kohärenter fusionskontrollrechtlicher Rahmen ist essentiell.\r\nNein. Es ist nachrangig, ob das Bundeskartellamt nach anderen Maßstäben prüft als die \r\nEuropäische Kommission.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen] \r\nIn der europäischen und der nationalen Fusionskontrolle darf nicht mit zweierlei Maß \r\ngemessen werden. Nationale Alleingänge wären nicht nur schädlich für die Einheitlichkeit \r\ndes Binnenmarktes, sondern führen auch zu Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten. \r\nInsbesondere führt eine einheitliche Rechtsanwendung auf europäischer und deutscher \r\nEbene auch zu einheitlichem Handeln und kohärenten Entscheiden der rechtsanwendenden \r\nund -durchsetzenden Behörden. Mit einer solchen einheitlichen Rechtsanwendung wird auch \r\ndie Koordination zwischen den unterschiedlichen Behörden erleichtert.\r\n7. Ist das Kriterium der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (sog. \r\nSIEC-Test) Ihrer Ansicht nach zur Beurteilung angemeldeter Fusionen geeignet? \r\nX Ja. Der SIEC-Test ist als Prüfkriterium geeignet.\r\nGrundsätzlich ja; es benötigt man jedoch gewisser Anpassungen [bitte in Textfeld \r\nerläutern]. \r\nNein, der Beurteilungsmaßstab bedarf einer grundlegenden Erneuerung. \r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer SIEC Test hat sich etabliert und sowohl Behörden und Gerichte als auch Unternehmen \r\nkennen den Umgang mit dem Test. Das liegt auch daran, dass sich über die Jahre eine \r\nRechtsprechung und Praxis zum SIEC Test entwickelt hat, die Klarheit über den \r\nAnwendungsbereich und Tragweite des SIEC Tests schafft. Der SIEC Test hat sich bewährt \r\nund sollte beibehalten werden, auch um eine einheitliche Entscheidungspraxis von \r\nWettbewerbsbehörden und Gerichten zu gewährleisten. Eine Änderung oder Anpassung des \r\nSIEC Tests führt lediglich zu Rechtsunsicherheit.\r\n6\r\n8. Haben Sie weitere Vorschläge zur Verbesserung der deutschen \r\nFusionskontrolle, die über die zuvor aufgegriffenen Aspekte hinausgehen?\r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWenn ja, bitte erläutern: [Freies Textfeld max. 2000 Zeichen]\r\n7\r\nB) Ministererlaubnis \r\nNach § 42 GWB kann der Bundeswirtschaftsminister einen vom Bundeskartellamt \r\nuntersagten Zusammenschluss auf Antrag erlauben. Dafür muss die \r\nWettbewerbsbeschränkung infolge des Zusammenschlusses von gesamtwirtschaftlichen \r\nVorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen werden oder der Zusammenschluss durch \r\nein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Seit der Einführung der \r\nMinistererlaubnis wurden 23 solcher Anträge gestellt. Von diesen wurden zehn positiv \r\nentschieden, sieben mit Auflagen. Ex-Post-Analysen der Erlaubnisfälle legen nahe, dass \r\nsich nur in einem gewissen Teil der Erlaubnisfälle die ex-ante vorausgesagten positiven \r\nGemeinwohleffekte der Fusion, welche jeweils zur Erlaubnis führten, empirisch \r\nnachweisen lassen und in noch weniger Fällen diese direkt auf die Fusion zurückgeführt \r\nwerden können. Die Vorschriften zur Ministererlaubnis stehen seit ihrer Einführung \r\nimmer wieder in der Kritik; zugleich wurden bisher nur geringfügige Änderungen an der \r\nmaßgeblichen Vorschrift vorgenommen. Die Agenda sieht die Reform des \r\nMinistererlaubnisverfahrens mit dem Ziel, dass wieder angemessene Klagemöglichkeiten \r\ngegen eine Ministererlaubnis bestehen und der Deutsche Bundestag im Verfahren \r\nbeteiligt wird vor.\r\n1. Muss die Ministererlaubnis im GWB Ihrer Ansicht nach angepasst bzw. \r\nreformiert werden? \r\nNein. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig.\r\nIn geringem Umfang. Die Ministererlaubnis hat sich in ihrer aktuellen Form größtenteils \r\nbewährt.\r\nIn großem Umfang. Die Ministererlaubnis erreicht ihr Ziel derzeit kaum.\r\nDie Ministererlaubnis sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nX Weiß nicht / keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, falls bei Frage 1 ausgewählt wurde „In geringem Umfang. Die Ministererlaubnis hat \r\nsich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt.“ oder „In großem Umfang. Die \r\nMinistererlaubnis erreicht ihr Ziel derzeit kaum.“]\r\n2. In welchen Bereichen sehen Sie Reformbedarf? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nBei den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ministererlaubnis. \r\nBei dem Verfahren der Erteilung einer Ministererlaubnis.\r\nBei den Möglichkeiten zur Überwachung der Ministererlaubnis und der \r\nNebenbestimmungen.\r\nBei den Klagemöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis (sog. Drittklagebefugnis). \r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, falls bei Frage 2 eine der ersten 4 Möglichkeiten ausgewählt wurde.]\r\n8\r\n3. Sofern Sie Anpassungsbedarf bei der Ministererlaubnis sehen: Inwiefern sollten \r\ndiese angepasst werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nEs sollte leichter möglich sein, als Dritter Klage gegen eine \r\nMinistererlaubnisentscheidung erheben zu können, d.h. Streichung des §73 Abs. 2 S. 2 \r\nGWB. \r\nStreichung des Tatbestandsmerkmals der „gesamtwirtschaftlichen Vorteile“. \r\nStreichung des Tatbestandsmerkmals des „überragenden Interesses der Allgemeinheit“.\r\nSchaffung einer komplett neuen Voraussetzung.\r\nStreichung der Möglichkeit, Nebenbestimmungen zu erlassen.\r\nÜberwachung der Nebenbestimmungen durch das Bundeskartellamt.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nWeiß nicht / Keine Meinung. \r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\n9\r\nNachhaltigkeit \r\nDie Bundesregierung arbeitet an der Transformation zu einer sozial-ökologischen \r\nMarktwirtschaft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat im Februar \r\n2022 seine Wettbewerbspolitische Agenda mit 10 Punkten für nachhaltigen Wettbewerb \r\nals Grundpfeiler der sozial-ökologischen Marktwirtschaft vorgestellt. In dem \r\nZusammenhang hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Studie \r\n„Wettbewerb und Nachhaltigkeit in Deutschland und der EU“ in Auftrag gegeben, die im \r\nMärz 2023 veröffentlicht wurde. Darin wurde geprüft, welchen Beitrag die \r\nWettbewerbspolitik zum Erreichen der Klimaschutzziele leistet und welche \r\nHandlungsoptionen bestehen. Eine erste öffentliche Konsultation zu dieser Studie wurde \r\nbereits durchgeführt. \r\n1. Auch Unternehmenskooperationen, die dazu dienen, übergesetzliche \r\nNachhaltigkeitsziele zu erreichen, müssen sich am Kartellrecht messen. Sehen Sie \r\nÄnderungsbedarf, um Nachhaltigkeitskooperationen zur Erreichung \r\nübergesetzlicher Standards zu fördern, und wenn ja wo? [Mehrfachauswahl \r\nmöglich]\r\nIch sehe keinen Änderungsbedarf. \r\nX Eine entsprechend weite Auslegung des aktuellen Gesetzeswortlauts genügt.\r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer Bitkom sieht Nachhaltigkeit als eines der bedeutendsten Themen unserer Zeit und setzt \r\nsich für eine nachhaltige digitale Gesellschaft sowie Wirtschaft ein. Dennoch ist es wichtig, \r\ndass das Wettbewerbsrecht den Fokus auf den Wettbewerb richtet und deshalb ist bei der \r\nAufnahme politscher Aspekte in das Wettbewerbsrecht Vorsicht geboten. Die Aufnahme \r\nzusätzlicher politscher Aspekte birgt die Gefahr, dem Wettbewerbsrecht die Agilität zu \r\nnehmen, um auf (evtl. noch unbekannte) Entwicklungen und Phänomene angemessen \r\nreagieren zu können. Ein agiles Wettbewerbsrecht ist aber Voraussetzung für ein \r\nfunktionierendes Wettbewerbsrecht. Aktuellen politischen Themen kann und muss über die \r\nAuslegung bestehender Regelungen und der Entwicklung entsprechender Praxis und \r\nRechtsprechung begegnet werden.\r\n2. Bereits heute können wettbewerbsschädliche Kooperationen vom \r\nKartellverbot freigestellt sein, wenn die betroffenen Verbraucherinnen und \r\nVerbraucher angemessen am entstehenden Vorteil beteiligt werden. \r\nSollten wettbewerbsschädliche Kooperationen auch dann freigestellt werden \r\nkönnen, wenn die Nachhaltigkeitsvorteile an anderer Stelle, z.B. bei anderen \r\ngesellschaftlichen Gruppen, grenzüberschreitend oder in anderen \r\nLändern/Regionen entstehen (out-of-market-efficiencies)? \r\nX Ja. \r\n10\r\nNein. \r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nDarüber muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden: Die Berücksichtigung von out-of\u0002market-efficiencies ermöglicht einen flexibleren Umgang mit politischen und \r\ngesellschaftlichen Entwicklungen und wird dem Nachhaltigkeitsziel besser gerecht.\r\n3. Auf welche Art und Weise können wettbewerbsschädliche Kooperationen am \r\neffektivsten freigestellt werden? \r\nNur ökonomisch quantifizierbare Effizienzen sind berücksichtigungsfähig. Der \r\nÜberprüfungsmaßstab soll derselbe bleiben wie bisher für Effizienzvorteile.\r\nX Eine Quantifizierung sollte in Bezug auf Nachhaltigkeitskooperationen generell nicht \r\nstattfinden. Im Rahmen der Freistellung müssen wettbewerbsbeschränkende \r\nAuswirkungen mit den qualitativen Gemeinwohlvorteilen abgewogen werden. Diese \r\nAbwägung ist eine Wertungsfrage.\r\nModellkooperationen, sustainability sandboxes, sind einzurichten, in deren Rahmen \r\nUnternehmen unter staatlicher Anleitung Nachhaltigkeitskooperationen durchführen \r\nkönnen. \r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.] \r\n4. Wie sollte dem Risiko von Greenwashing bei der kartellrechtlichen \r\nBerücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten entgegengetreten werden? Sollte \r\ndie Freistellung auf gewisse Bereiche begrenzt werden? \r\nNachhaltigkeitsaspekte sollten nur berücksichtigt werden, wenn es für einen Bereich \r\nkeine gesetzlichen Vorgaben gibt.\r\nNachhaltigkeitsaspekte sollten nur berücksichtigt werden, wenn die Kooperationen \r\nerforderlich sind, um gesetzliche Ziele vorzeitig zu erreichen. \r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nDurch das Greenwashing verursachten wettbewerbsrechtlichen Fehlentwicklungen lässt sich \r\nüber die Mittel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begegnen. Zudem werden \r\nüber die sich derzeit in Trilogverhandlungen auf europäischer Ebene befindlicher \r\nRegulierungsvorhaben wie bspw. die Green Claims Richtlinie (Directive on substantiation \r\nand communication of explicit environmental claims) sowie die empowering consumers \r\nRichtlinie (Directive on empowering consumers for the green transition) zahlreiche neue \r\nRegulierungen greifen, die sich dem Thema des Greenwashings widmen. Eine spezifische \r\nRegelung zur Berücksichtigung von Greenwashing bei der kartellrechtlichen Prüfung \r\nerscheint derzeit nicht geboten.\r\n11\r\nVerbraucherschutz / Fairer Wettbewerb\r\nDas Bundeskartellamt kann im Rahmen von Sektoruntersuchungen bereits seit 2017 \r\nVerstöße gegen wirtschaftliches Verbraucherrecht feststellen, diese aber nicht abstellen. \r\nIn den letzten Jahren hat das Bundeskartellamt in mehreren Sektoruntersuchungen die \r\nEinhaltung von verbraucherrechtlichen Vorschriften analysiert, u. a. bei \r\nVergleichsportalen, Smart-TVs oder bei Messenger- und Video-Diensten. Teilweise, aber \r\nnicht immer hat es dabei Verbraucherrechtsverstöße festgestellt. Eine Befugnis, solche \r\nVerstöße abzustellen, hat es nicht. Bei Verstößen gegen wirtschaftliches \r\nVerbraucherrecht fehlen privaten Akteuren häufig Informationen und die Möglichkeit \r\ndiese zu beschaffen. Zudem fehlen wirkungsvolle Sanktionen, wenn eine drohende und \r\nauf Unterlassung gerichtete Abmahnung ein leicht zu vernachlässigendes Risiko darstellt. \r\nEntscheidungen von Gerichten gegen einzelne Marktteilnehmer haben zudem nur eine \r\nsehr geringe Breitenwirkung. Auch gegen Streuschäden wird in der Regel nicht \r\nwirkungsvoll vorgegangen. Der Koalitionsvertrag sieht deshalb vor zu prüfen, „wie das \r\nBundeskartellamt gestärkt werden kann, um bei erheblichen, dauerhaften und \r\nwiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts analog zu \r\nVerstößen gegen das GWB Verstöße zu ermitteln und diese abzustellen.“\r\n1. (Wann) sollten Ihrer Meinung nach erhebliche, dauerhafte und/oder \r\nwiederholte Verstöße gegen Normen des wirtschaftlichen Verbraucherrechts vom \r\nBundeskartellamt geahndet werden? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nWenn ein Fall mit Beweisschwierigkeiten vorliegt, in dem potentiell Geschädigte \r\naufgrund von Informationsnachteilen gegenüber Unternehmen Schwierigkeiten haben, \r\neinen Rechtsbruch oder ihren Schaden zu beweisen.\r\nWenn das jeweilige Unternehmen eine gewisse Marktmachtschwelle überschritten hat, \r\ndie auch kartellrechtlich relevant ist. \r\nWenn das Unternehmen einen Verbraucherrechtsverstoß gegenüber einer Vielzahl von \r\nVerbrauchern begangen hat. \r\nWenn bei Verbrauchern vereinzelt erhebliche Schäden entstanden sind.\r\nBei zahlreichen Verbrauchern sind geringwertige Schäden entstanden (sog. \r\nStreuschäden).\r\nWenn der Verbraucherrechtsverstoß mindestens über den Zeitraum von einigen \r\nMonaten hinweg erfolgt ist. \r\nX Nein, es besteht kein Regelungsbedarf. \r\nSonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen.]\r\nDas BKartA soll nicht auch für die Durchsetzung des Verbraucherrechts zuständig sein. Das \r\nBKartA ist zuständig für die Durchsetzung des Kartellrechst und soll es auch in Zukunft sein. \r\nVerbraucherrecht ist Gegenstand anderer Normierungen, sowohl auf europäischer als auch \r\ndeutscher Ebene, die auch entspr. Rechtsdurchsetzungsmechanismen von verschiedenen \r\nBehörden vorsehen. Dazu gehören nicht nur die bestehenden, etablierten\r\nVerbraucherregelungen sondern insb. die erst kürzlich in Kraft getretenen oder demnächst\r\nin Kraft tretenden Regelungen (Umsetzung der Verbraucherrechte-RL, Mechanismen im \r\n12\r\nVRUG, DMA, DAS). Ein etw. Handlungsbedarf müsste erst noch unter Berücksichtigung insb.\r\ndieser Regelungen evaluiert werden und dann über Verbraucherrechts- und nicht \r\nWettbewerbsinstrumente erfolgen.\r\n2. Welche Voraussetzungen sollten Ihrer Meinung nach grundsätzlich für das \r\nTätigwerden des Bundeskartellamts erfüllt sein? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nDas Bundeskartellamt hat im Rahmen einer Sektoruntersuchung Kenntnis von \r\nsystematischen Verbraucherrechtsverstößen erlangt.\r\nDas Bundeskartellamt wird bei einer bestimmten Anzahl an Verbraucherbeschwerden \r\ntätig.\r\nDas Bundeskartellamt wird auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes tätig.\r\nDas Bundeskartellamt wird auf Antrag einer bestimmten Anzahl von \r\nVerbraucherschutzverbänden tätig. \r\nDas Bundeskartellamt kann Fälle auch ohne Verbraucherbeschwerden, ohne Antrag \r\nund ohne vorangegangene Sektoruntersuchung aufgreifen.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSiehe Antwort zu Frage 1. hiervor. Neben den Sektoruntersuchungen des \r\nBundeskartellamtes untersuchen zahlreiche Behörden und private Akteure Verstöße gegen \r\nVerbraucherinteressen. Im Interesse der Rechtssicherheit für Verbraucher und \r\nMarktteilnehmer sind klare Zuständigkeiten und Rollen im Verbraucherschutz \r\nwünschenswert. Allein die Zuständigkeiten für Verstöße nach dem Gesetz zur Durchführung \r\nder Verordnung (EU) 2017/2394 sind bereits auf fünf Bundesbehörden und die nach \r\nLandesrecht zuständigen Behörden verteilt. Um Doppel- oder Mehrfachregulierungen zu \r\nvermeiden, sollten auch die derzeitigen verbraucherrechtlichen Befugnisse des \r\nBundeskartellamtes außerhalb des Kernbereichs des Kartellrechts auf ihre Notwendigkeit \r\nhin überprüft werden.\r\n3. Welche Befugnisse sollte das Bundeskartellamt bei erheblichen, dauerhaften \r\nund/oder wiederholten Verstößen gegen Normen des wirtschaftlichen \r\nVerbraucherrechts Ihrer Meinung nach haben? [Mehrfachauswahl möglich]\r\nErmittlungsbefugnisse (z.B. Durchsuchung, Beschlagnahme), vergleiche §§ 57 ff. GWB.\r\nUntersagungsbefugnisse im Einzelfall.\r\nAnordnungsbefugnisse im Einzelfall.\r\nVerhängung von Zwangsgeldern bei Verstoß gegen Untersagung oder Anordnung. \r\nVerhaltensauflagen oder Vorgaben für Unternehmen, die gegen Verbraucherrecht \r\nverstoßen haben.\r\nVerbindlichmachung von einzelnen (Gerichts-)Entscheidungen für einen größeren \r\nKreis von Unternehmen. \r\nAnordnung der Folgenbeseitigung, z.B. durch Rückerstattungsanordnungen.\r\nGewinnabschöpfung. \r\nFestlegung von Schadenssummen.\r\n13\r\nVerhängung von Bußgeldern. \r\nÖffentlichkeitsarbeit zu ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten \r\nSektoruntersuchungen.\r\nÖffentlichkeitsarbeit, insbesondere Benennung von Unternehmen, deren Verstöße \r\nfestgestellt wurden („naming and shaming“).\r\nBefugnisse des Bundeskartellamts sollten inhaltlich auf den Fall beschränkt sein, dass \r\nein Unternehmen auch kartellrechtlich relevante Marktmacht hat.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSiehe Antwort zu Fragen 1 und 2 hiervor. Zahlreiche zivilrechtliche und staatliche Akteure \r\nkönnen Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften wirksam sanktionieren. Wir halten \r\ndie bestehenden Durchsetzungsmöglichkeiten für ausreichend und sehen keinen Anlass, die \r\nBefugnisse des Bundeskartellamtes außerhalb des Gesetzes gegen \r\nWettbewerbsbeschränkungen zu erweitern.\r\n14\r\nKartellschadensersatz \r\nIn der wettbewerbspolitischen Agenda haben wir uns das Ziel gesetzt, die private \r\nRechtsdurchsetzung zu stärken. Denn die zivilgerichtliche Kartellrechtsdurchsetzung \r\ndurch Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen spielt eine zunehmend \r\nwichtige Rolle. Sie ergänzt die behördliche Kartellbekämpfung erfolgreich, insbesondere \r\nseit sie im Zuge der 9. und 10. GWB-Novellen zur Umsetzung der EU\u0002Kartellschadensersatzrichtlinie vereinfacht wurde. Kartellschadensersatzprozesse \r\nerfordern einen hohen rechtlichen und ökonomischen Sachverstand. Sie stellen daher\r\nsowohl für die beteiligten Parteien als auch für Gerichte regelmäßig eine Herausforderung \r\ndar. Wissenschaft und Anwaltschaft beklagen, dass kartellrechtliche \r\nSchadensersatzverfahren zu langwierig und kostenintensiv. In Fällen von kleineren sog. \r\nStreuschäden stehen die Verfahrenskosten daher häufig außer Verhältnis zum möglichen \r\nSchadensersatz. \r\n1. Sollten die Verfahrensregeln zur Durchsetzung von Kartellschadensersatz \r\nnach Ihrer Ansicht überarbeitet werden, um eine effektivere Durchführung der \r\nVerfahren und eine Reduzierung der Kosten zu erreichen? \r\nX Nein. Derzeit sind keine Anpassungen notwendig. \r\nIn geringem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen \r\nForm größtenteils bewährt. \r\nIn großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel derzeit kaum. \r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. \r\nKartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils \r\nbewährt.“ oder mit „In großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel \r\nderzeit kaum.“]\r\n2. Welche der aufgeführten Verfahrensregeln sollten überarbeitet werden?\r\n[Mehrfachauswahl möglich]\r\nRegelungen zur Ermittlung der Schadenshöhe.\r\nRegelungen zur Einbindung des Bundeskartellamts bei der Ermittlung der \r\nSchadenshöhe.\r\nRegelungen zum Gerichtsstandort.\r\nRegelungen zur Herausgabe von Beweismitteln und zur Erteilung von Auskünften.\r\nRegelungen zur Bündelung von Ansprüchen mehrerer Geschädigter.\r\nRegelungen zur Steigerung der Attraktivität von Kronzeugenanträgen.\r\nX Sonstiges (bitte in Textfeld erläutern).\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 1200 Zeichen]\r\nAus Sicht des Bitkom sind keine Anpassungen notwendig\r\n15\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. \r\nKartellschadensersatzverfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils \r\nbewährt.“ oder mit „In großem Umfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel \r\nderzeit kaum.“]\r\n3. Soll das Bundeskartellamt in den Prozess der Ermittlung der Schadenshöhe \r\neingebunden werden?\r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBitte erläutern Sie Ihre Antwort hier: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n4. Halten Sie eine gesetzliche Schadensvermutung zur Ermittlung der \r\nSchadenshöhe für sinnvoll, um das Kartellschadensersatzverfahren effektiver \r\nauszugestalten und die Verfahrensdauer zu verkürzen? \r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n[Nur, wenn Frage 1 beantwortet wurde mit „In geringem Umfang. Kartellschadensersatz\u0002verfahren haben sich in ihrer aktuellen Form größtenteils bewährt.“ oder mit „In großem \r\nUmfang. Kartellschadensersatzverfahren erreichen ihr Ziel derzeit kaum.“]\r\n5. Sind Sie der Auffassung, dass die Zuständigkeit für \r\nKartellschadensersatzverfahren zur effizienteren Bearbeitung der Fälle und zur \r\nEntlastung der Gerichte konzentriert werden sollte?\r\nJa, an einem Gericht pro Bundesland.\r\nJa, an einem Gericht in Deutschland.\r\nX Nein, eine Konzentration ist nicht erforderlich, da das aktuelle System zufriedenstellend \r\nfunktioniert.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen. Ein \r\nEintrag in das Textfeld ist bei Ankreuzen von „Keine Meinung“ nicht möglich.] \r\n6. Sind Sie der Auffassung, dass die deutsche Rechtsordnung ausreichend \r\nMöglichkeiten für Kartellgeschädigte bietet, um auch kleinere Schäden \r\n(Streuschäden) gegenüber Kartellanten gerichtlich geltend zu machen? \r\nX Ja.\r\nNein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n16\r\nSonstiger Reformbedarf \r\nDas BMWK möchte auch im Kartellrecht den bürokratischen Aufwand reduzieren und \r\nspürbare Vereinfachungen schaffen. Neben weiteren übergeordneten Themen werden in \r\ndiesem Abschnitt auch Fragen zum Wettbewerb auf digitalen Märkten, insbesondere zu \r\n§ 19a GWB, gestellt.\r\n1. Haben Sie über die o.g. Bereiche hinaus noch weitere Vorschläge, wie der \r\nbürokratische Aufwand bei der behördlichen Durchsetzung der \r\nWettbewerbsregeln reduziert werden kann?\r\n[Freies Textfeld max. 1200 Zeichen.]\r\nWettbewerbsrecht war jüngst Gegenstand umfassender Gesetzesänderungen. Nicht nur auf \r\ndeutscher Ebene (10., 11. GWB-Novelle) wurde wg. der Digitalisierung grundl reformiert, \r\nsondern auch auf europäischer (DMA, welcher explizit digitale Märkte erfasst). Diese\r\nNovellen müssen erst wirken, damit sich eine entspr. Praxis bei den Wettbewerbsbehörden \r\nsowie Unternehmen und eine Rechtsprechung etablieren kann. Weitere Anpassungen des \r\nWettbewerbsrechts sollten auf dieser Praxis und Rechtsprechung aufbauen. Ein initiatives \r\nTätigwerden der Behörden und ein fortlaufender offener Dialog mit den Unternehmen unter \r\nBerücksichtigung der Marktgegebenheiten, faktischen Umstände und gängigen Praxis führt\r\nzu schnelleren, besseren und nachhaltigeren Ergebnissen als förmliche einseitige \r\nMaßnahmen. Nachdem sich eine Praxis und eine entspr. Rechtsprechung entwickelt und \r\netabliert hat, muss dieser Zustand evaluiert werden, bevor weitere Gesetzesänderungen ins \r\nAuge gefasst werden. Weiter muss sichergestellt sein, dass mögl. Änderungen mit dem EU\u0002Recht in Einklang stehen und dass eine klare Unterscheidung zwischen verschiedenen \r\nVorschriften in sich möglicherweise überschneidenden Bereichen getroffen wird.\r\n2. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem im Januar 2021 in Kraft getretenen § \r\n19a GWB eine Regelung für Unternehmen mit überragender marktübergreifender \r\nBedeutung für den Wettbewerb geschaffen. Gemäß § 19a Absatz 4 GWB wird das \r\nBMWK nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dem Gesetzgeber über die \r\nErfahrungen mit der Vorschrift berichten. Auf EU-Ebene ist seit Mai 2023 der \r\nDigital Markets Act (DMA) anwendbar, der Verhaltensvorgaben für große digitale \r\nGatekeeper trifft. \r\nSehen Sie mit Blick auf große digitale Plattformunternehmen bereits derzeit \r\nLücken im GWB? \r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nSiehe Antwort zu Frage 1 hiervor. Die Auswirkungen der aufgeführten Gesetzesnovellen \r\nmüssen erst abgewartet werden, zumal einige zentrale Bestimmungen des DMA erst noch in \r\n17\r\nKraft treten werden. Es ist verfrüht, bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf etwaige Lücken \r\nschließen zu wollen.\r\n3. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum GWB-Digitalisierungsgesetz \r\nwurde auch diskutiert, ob im § 19a GWB eine explizite Regelung zum \r\nMarkenmissbrauch bei der Internetsuche aufgenommen werden sollte. Diese \r\nProblematik kann zum Beispiel relevant werden, wenn mehrere Hotel- oder \r\nFlugbuchungsportale um die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen und Nutzer \r\nkonkurrieren. Sehen Sie einen Regelungsbedarf?\r\nJa.\r\nX Nein.\r\nWeiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nMarkenmissbrauch wurde aus versch. Gründen nicht in § 19a GWB aufgenommen. Es besteht \r\nkein Bedarf an einer zusätzlichen Regulierung nur im Hinblick auf Internetsuche im Rahmen \r\nvon § 19a. Innerhalb der Grenzen des Markenrechts ist das Verwenden von Marken in der \r\nOnline-Werbung von Produkten auch nach § 1 GWB sowie Art. 101 AEUV zulässig. Die \r\nBeurteilung einer mgl. Markenrechtsverletzung ist eine Angelegenheit, die im Einzelfall \r\nunter Heranziehung versch. Faktoren und von Gerichten oder anderen öffentlich-rechtlichen \r\nBehörden zu beantworten ist. § 19a GWB gilt nur für eine kleine Gruppe von Unternehmen. \r\nEs sollte nicht Aufgabe dieser Unternehmen sein, über mgl. Markenrechtsverletzungen zu \r\nentscheiden. Wir sehen keine Notwendigkeit, markenrechtliche Aspekte in das \r\nWettbewerbsrecht aufzunehmen\r\n4. Das GWB-Digitalisierungsgesetz hat die Beratungsfunktion des \r\nBundeskartellamtes für Unternehmen mit Blick auf das Kartellverbot gestärkt (vgl. \r\n§ 32c GWB). Wir wollen einen Praxis Check der Regelungen durchführen. Halten Sie \r\ndie Beratungsmöglichkeiten für ausreichend?\r\nJa.\r\nNein. Es bedarf einer Änderung der Regelung.\r\nX Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\nDer Bitkom sieht es grundsätzlich als sehr hilfreich, dass Unternehmen auf die \r\nBeratungsfunktion des BKartA zurückgreifen können, um die Auswirkungen von speziellen \r\nGegebenheiten im Einzelfall abschätzen zu können. Eine solche Beratungsfunktion ist aber \r\nnur dann begrüßenswert und hilfreich, wenn sie unbürokratisch, effizient und effektiv ist\r\nsowie Rechtsbestand hat. Auch hier gilt es demnach, erst die Entwicklungen der jüngsten \r\nvergangenen Novellen erst abzuwarten und dann zu evaluieren, ob hinsichtlich der\r\nBeratungsfunktion gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.\r\n5. Wie bewerten Sie die aktuelle Aufsicht über Entgelte kommunaler \r\nUnternehmen?\r\nAusreichend.\r\n18\r\nNicht ausreichend.\r\nX Weiß nicht / Keine Meinung.\r\nBei Bedarf können Sie Ihre Antwort hier erläutern: [Freies Textfeld max. 800 Zeichen]\r\n6. Gibt es weitere Bereiche im deutschen Kartellrecht, bei denen Sie \r\nReformbedarf sehen?\r\nWenn ja, welche? [Freies Textfeld max. 2000 Zeichen.]"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Die praxistaugliche, effiziente und \r\ninnovationsfreundliche Durchführung der Verordnung wird die zentrale Aufgabe der \r\nMitgliedstaaten, aber auch der Europäischen Kommission („EU-Kommission“) sein.\r\nAus diesem Grund wird die EU-Kommission eine Arbeitsgruppe, bestehend aus \r\nVertrer/innen der Mitgliedstaaten, einrichten. Die Arbeitsgruppe soll die EU\u0002Kommission bei ihren Durchführungsaufgaben unterstützen, etwa bei der Erarbeitung \r\nvon Leitlinien. Diese Leitlinien sollen den Regulierungsadressaten der KI VO die \r\nAnwendung der neuen Rechtsvorschriften erleichtern, indem sie die gesetzlichen \r\nAnforderungen sinnvoll konkretisieren.\r\nBitkom nimmt im Folgenden Stellung zu Leitlinien, die für die folgenden Bereiche \r\nerarbeitet werden sollen: \r\n• 1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender Sektorregulierung (ehem. Art. 82a \r\nAbs. 1e KI VO, jetzt Art. 96 Abs. 1e KI VO)\r\n• 2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (ehem. Art. 82a Abs. 1a KI VO, jetzt Art. \r\n96 Abs. 1a KI VO)\r\n• 3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO (ehem. Art. 6 Abs. 2c KI VO, jetzt Art. \r\n6 Abs. 5 KI VO).\r\n• 4. Bestimmungen über wesentliche Änderungen (ehem. Art. 82a Abs. 1c KI VO, \r\njetzt Art. 96 Abs. 1 c KI VO)\r\n• 5. Die Definition von KI nach der KI VO (ehem. Art. 82a Abs. 1f KI VO, jetzt Art. \r\n96 Abs. 1 f KI VO)\r\n• 6. Weitere Themen und Fragestellungen\r\n2\r\nEs ist von grundlegender Bedeutung, dass die die EU-Kommission bei der Erarbeitung \r\nihrer Leitlinien die Expertise und die Belange der Industrie in Betracht zieht. Nur in \r\nZusammenarbeit mit denjenigen, die als Anbieter von KI-System die KI VO anwenden \r\nwerden, ist es möglich, praxistaugliche und klare Leitlinien zu schaffen, die für alles \r\nBeteiligten einen Mehrwert darstellen. Es ist darüber hinaus unabdingbar, dass die \r\nLeitlinien der EU-Kommission in allen Mitgliedstaaten anerkannt und von den \r\nzuständigen Stellen einheitlich umgesetzt werden. Ansonsten würde ihr eigentlicher \r\nZweck – eine reibungslose Durchführung der KI VO zu gewährleisten – fehlgehen.\r\nDer Bitkom ist daher dankbar für die Möglichkeit, im Rahmen des Stakeholderdialogs an \r\ndieser bedeutenden Stelle des Gesetzgebungsprozesses noch einmal Stellung nehmen \r\nzu können.\r\nBei der konkreten Formulierung der Leitlinien sollten die Stakeholder wiederum \r\nkonsultiert werden um die Praktikabilität, Anwendungsfreundlichkeit und \r\nAuslegungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.\r\n1. Das Verhältnis der KI VO zu bestehender \r\nSektorregulierung \r\nDas Verhältnis der KI VO zu bestehender sektoraler Regulierung war und ist einer der \r\nkritischsten Aspekte, wenn es um die Regulierung künstlicher Intelligenz geht. Eine \r\nfunktionierende und praxistaugliche Wechselwirkung ist unabdingbar für ihren Erfolg.\r\nEs ist zu befürchten, dass KI-Systeme, die in NLF-regulierte Produkte integriert oder \r\nselbst solche Produkte sind, durch die KI VO zusätzlich zur bestehenden Regulierung \r\neiner teilweise widersprüchlichen Doppelregulierung unterworfen werden. Folgen einer \r\nsolchen Doppelregulierung können für die Beteiligten (Nutzer, Behörden, zuständigen \r\nStellen und Unternehmen) sowohl Rechtsunsicherheit, zusätzlicher bürokratischer \r\nAufwand, längere Wartezeiten für den Markteintritt innovativer Produkte sowie \r\nerhöhte Gesamtkosten sein, ohne dass ein Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit und \r\nQualität der Produkte entsteht.\r\nVerhältnis zur Medizinprodukteverordnung (MDR) und \r\nIn-Vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR)\r\nIn Bezug auf Medizinprodukte ist die Besonderheit zu beachten, dass bisher \r\nausschließlich im Medizinprodukte-Sektor die Möglichkeit besteht, eigenständige \r\nSoftware („standalone software“) nach den bestehenden EU-Rechtsvorschriften mit der \r\nCE-Kennzeichnung zu versehen. Hieraus ergibt sich das dringende Erfordernis, \r\nbestehende Qualitäts-zertifizierungs- und Konformitätsbewertungskompetenzen zu \r\n3\r\nnutzen und die Zertifizierung nach der MDR und IVDR anzuerkennen. Eine Prüfung und \r\nZertifizierung unter der KI VO und MDR/IVDR würde eine unverhältnismäßige Belastung \r\nsowohl für Anbieter als auch die notifizierten Stellen mit sich bringen. Gem. Art. 28 Abs. \r\n1 KI VO hat jeder Mitgliedstaat der EU mindestens eine notifizierende Behörde zu \r\nbenennen, die die Konformitätsbewertungsstellen notifiziert. Im Auftrag der \r\nDeutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) notifiziert derzeit die Zentralstelle der Länder \r\nfür Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) die \r\nKonformitätsbewertungsstellen im Rahmen der MDR und IVDR. \r\nUm Mehraufwand zu vermeiden und eine reibungslose Durchführung der KI VO sowie \r\nder bestehenden Regeln zu gewährleisten, sollte die ZLG ermächtigt werden, \r\nKonformitätsbewertungsstellen für Hochrisiko-KI-Systeme zu benennen, die unter die \r\nMDR/IVDR fallen, und damit eine einzige, einheitliche benennende Behörde für \r\nintelligente Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika einzurichten.\r\nQualitätsmanagementzertifikate für EU MDR für IVDR sollten darüber hinaus für \r\nintelligente Medizinprodukte, die unter die KI VO fallen, genutzt werden können. \r\nZusätzliche Qualitätsmanagementzertifizierungen sollten vermieden werden, und \r\nbestehende Zertifizierungen sollten so genutzt werden, dass sie auch unter der KI VO \r\nanwendbar sind.\r\nVerhältnis zu existierenden Verordnungen nach Annex I A & B\r\nIn den Leitlinien sollte klargestellt werden, wie sich die Regelungen der KI VO zu \r\nbestehender Sektorregulierung verhalten, wenn sich die jeweiligen Anforderungen \r\nwidersprechen.\r\nAus Erwägungsgrund49 ergibt sich, dass Änderungen der jeweiligen \r\nProduktregulierungen im Wege von delegierten Rechtsakten oder \r\nDurchführungsrechtsakten durch den Gesetzgeber zu erlassen sind. Damit will die \r\nKommission aufbauend auf den technischen und regulatorischen Besonderheiten des \r\njeweiligen Sektors und ohne Beeinträchtigung bestehender Governance-, \r\nKonformitätsbewertungs- und Durchsetzungsmechanismen, die in der KI-VO \r\nfestgelegten verbindlichen Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme auf diese Sektoren \r\nausweiten. Somit existiert zwar keine direkte Vorrangregel der KI VO, aber eine explizite \r\nAufforderung der Kommission die Rechtsakte zu den Produktregulierungen im Einklang \r\nmit der KI-VO zu bringen. Die Rechtsakte zu den Produktregulierungen sind daher \r\nparallel (ergänzend) zur KI-VO anzuwenden.\r\nVerhältnis zu Typengenehmigungsvorschriften \r\nArtikel 113 Abs. 1 c) KI VO definiert eine Umsetzungsfrist von 36 Monaten für Systeme \r\nnach Artikel 6 Abs. 1 KI VO. Für derartige KI Systeme, die “safety component of a \r\nproduct“ sind „or the AI system is itself a product, covered by the Union harmonisation \r\nlegislation listed in Annex II” soll jedoch nach Art. 2 Abs. 2 die Verordnung gerade keine \r\nunmittelbare Anwendung finden, dafür aber die entsprechenden \r\nTypgenehmigungsvorschriften angepasst werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \r\n4\r\nKI VO stehen diese Vorschriften jedoch noch nicht einmal fest. Es ist rechtlich untragbar, \r\ndass eine Umsetzungsfrist bereits zu laufen beginnt, bevor überhaupt die \r\nAnforderungen final feststehen.\r\nZu klären bleibt also, welche Folge es für die Automobilindustrie haben soll, wenn die \r\nTypgenehmigungsvorschriften gar nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der 36 \r\nMonatsfrist des Artikel 113 Abs. 1 c) angepasst werden. Wird dann die KI-VO doch \r\nunmittelbar ersatzweise gelten? Oder wird es verlängerte Umsetzungsfristen in den \r\nangepassten Typgenehmigungsvorschriften geben?\r\nNach Art. 111 Abs. 2 Satz 1 gilt die KI VO außerdem nicht für Hochrisiko-KI-Systemen in \r\nProdukten, die bereits vor Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb \r\ngenommen wurden, außer diese werden nach Geltungsbeginn signifikant verändert. \r\nEine solche ausdrückliche Regelung wäre gerade im Fahrzeug-Kontext ebenfalls \r\nnotwendig: Viele der Anforderungen für HR-KI, die sich an die Entwicklung der KI\u0002Systeme richten, sind bei aktuell produzierten Produkten schwer umsetzbar. Die \r\nEntwicklung der in den nächsten 3 Jahren produzierte Fahrzeuge ist bereits größtenteils \r\nabgeschlossen. Realistisch umsetzen lassen sich die Anforderungen daher erst mit \r\nkomplett neuen Fahrzeug-Typen. Wichtig ist daher die Klarstellung, dass sich das \r\n„Inverkehrbringen“ nicht auf einzelne Fahrzeuge, sondern auf ein gesamten neuen \r\nFahrzeug-Typ beziehen kann.\r\nIm Wege der Leitlinien sollte die EU-Kommission daher klarstellen, ob die in Art. 113 Abs. \r\n1 c) genannte Frist vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 überhaupt gilt und auf was \r\nsich der inhaltliche Geltungsbeginn bezieht. Müssen ab dem Zeitpunkt des \r\nGeltungsbeginns alle ab dann vertriebene Produkte den Anforderungen entsprechen \r\noder nur neu in Verkehr gebrachte Produkttypen, z.B. neue Fahrzeugtypen?\r\nDie gleichen Fragen nach dem inhaltlichen Geltungsbeginn stellen sich in Bezug auf die \r\nFrist zur Umsetzung von Transparenzpflichten gem. Art. 113 Abs. 1 b) KI VO. Die \r\nAnforderung sollte sinnvollerweise erst für alle ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns \r\nneu in Verkehr gebrachten Fahrzeugtypen gelten. Da diese allerdings nicht unter Art. 2 \r\nAbs. 2 fallen, lässt sich dies auch nicht über die Umsetzungsrechtsakte gem. Art. 107, \r\n109 lösen. Dieser Punkt scheint in der KI VO nicht bedacht worden zu sein. Hier drohen\r\nimmense zusätzliche Kosten aufgrund der Umsetzung der Transparenzanforderungen \r\nin den aktuellen Produktlinien auf die Industrie zukommen.\r\nKohärente Durchsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte die Kohärenz der Durchsetzungsmaßnahmen zwischen den \r\nverschiedenen Mitgliedstaaten fördern, um die Aufgabe des AI-Boards zu unterstützen \r\nund zu berücksichtigen, dass sehr unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen \r\nPerspektiven und Fachkenntnissen die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen leiten \r\nwerden. Die EU-Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, die eine Koordinierung \r\nzwischen verschiedenen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaates vorschlagen, deren \r\nZuständigkeiten sich überschneiden, z. B. in den Bereichen Datenschutz, \r\nProduktsicherheit und Verbraucherschutz.\r\n5\r\nDie Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeiten und \r\nAbstimmungsprozesse für den Fall klären, dass die GPAI eines Anbieters in einem \r\nrisikoreichen Anwendungsfall eines anderen Akteurs verwendet wird, was die \r\nZuständigkeiten des Amtes für künstliche Intelligenz und der zuständigen nationalen \r\nBehörden betreffen könnte. Der GPAI-Anbieter soll dem Anbieter des risikobehafteten \r\nAnwendungsfalls die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 25(2) und \r\nErwägungsgrund 85 und 86.\r\n2. Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme\r\nArt. 9 KI VO (Risikomanagement)\r\nEs werden Leitlinien für das Risikomanagement, z.B. mit Blick auf autonome \r\nFahrfunktionen, benötigt. In komplexen Anwendungen sind Risiken sehr schwer zu \r\nexakt zu beschreiben. Dies verlangt eine Zusammenarbeit von Original Equipment \r\nManufacturer (OEM) und Lieferant, die heute auch noch unklar ist. Risiken können sich \r\nsowohl aus der Funktion sowie aus der integrierten Verwendung im Gesamtfahrzeug \r\nergeben. Hier benötigt die Industrie klare Guidelines in welcher Granularität und auf \r\nwelchen Bezugspunkt hin die Risiken zu bewerten sind.\r\nArt. 12 KI VO (Aufzeichnungspflichten): \r\nDie Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten durch Leitlinien der Kommission ist \r\nnotwendig. Konkret stellt sich etwa im Hinblick auf Fahrzeuge die Frage, wie eine \r\nUmsetzung des Loggings im Fahrzeug konkret aussehen soll. Genügt es, wenn die Logs \r\nim Fahrzeug gespeichert und bei Bedarf z.B. in Werkstätten ausgelesen werden können?\r\nDieser Aspekt spielt aus dem Grund eine wichtige Rolle, weil die Übermittlung von \r\ngeloggten Events an Backends Datenverbindungen erfordert, die nicht immer zu \r\ngewährleisten sind.\r\nArt. 14 KI VO (Menschliche Aufsicht): \r\nIm Rahmen der Leilinien sollte außerdem die konkrete Ausgestaltung der menschlichen \r\nAufsicht über KI-Systeme konkretisiert werden. \r\nGerade in Bezug auf Fahrzeuge ist dies besonders relevant. Viele Funktionen im \r\nFahrzeug entscheiden in Echtzeit und können durch den Fahrer auch nicht beeinflusst \r\nwerden. Ab Level 4 nehmen auch fahrzeug-fremde Aktivitäten aus der Umwelt einen \r\nzentralen Platz für die Reaktion des Fahrzeugs ein. Wie soll eine menschliche Aufsicht \r\nhier realistisch ablaufen und welche Personen sollen sie durchführen? Der Fahrer kann \r\ndiese Funktion kaum erfüllen. Für vom OEM gestellte Experten wäre eine Echtzeit\u0002Überwachung der gesamten Feldflotten erforderlich. Dies erfordert fortlaufende \r\nDatenbanken, würde zu einem immensen Daten-aufkommen führen und ist faktisch \r\nschon nicht realisierbar. Auch ein jederzeitiges Abschalten einzelner KI-Systeme im \r\nFahrzeug ist weder möglich noch sinnvoll. Hierdurch wären Rückeinflüsse auf die \r\n6\r\nübrigen Fahrfunktionen zu erwarten, was ggfs. das Sicherheitsrisiko noch erhöhen \r\nwürde. Es müssen hier dringend praktisch umsetzbare und auch im Sinn der Kund/innen\r\nrealisierbare Lösungen geschaffen werden, die auch datenschutzkonform gestaltet \r\nwerden können.\r\nArt. 25 KI VO (Pflichten entlang der \r\nWertschöpfungskette )\r\nDurch die Leitlinien ist zu konkretisieren, wie Art. 25 auszulegen ist. \r\nFraglich ist, wie die Konstellation aus Art. 25 für Fahrzeuge abgebildet wird. Wie wird \r\nsichergestellt, dass der Fahrzeug-Hersteller für die KI-Systeme im Fahrzeug, für die er als \r\nAnbieter gilt, die erforderlichen Informationen und Unterstützungen durch die \r\nLieferanten bekommt? Die Konstellation ist für Fahrzeuge äußerst relevant, allerdings \r\nist Art. 25 für die in Art. 2 Abs. 2 genannten Umfänge erst einmal nicht anwendbar. \r\nPraktisch muss es aber dieselbe Logik geben, da nur der Fahrzeug-Hersteller in der Lage \r\nsein wird, die inhaltlichen Anforderungen aus Titel III Kapitel 2 sinnvoll umzusetzen. \r\nDafür benötigt er allerdings hinreichende Unterstützung des Lieferanten. Hier ist schon \r\nArt. 25 Abs. 2 keine Hilfe, da sich dieser nur auf die Konstellationen in Art. 28 Abs. 1\r\nbezieht. Eine vergleichbare inhaltliche Regelung ist allerdings zwingend erforderlich, da \r\ndie eigentliche Entwicklung oftmals ein Lieferant vornimmt, der als einziger die an die \r\nEntwicklung knüpfenden Anforderungen wie Art. 10, 11, 12, 15 umsetzen kann.\r\nAnbieterpflichten und technische Norm- und \r\nStandardsetzung\r\nDie EU-Kommission sollte zunächst eine Übersicht über die Anforderungen erstellen, \r\ndie noch nicht durch bestehende oder künftige technische Normen festgelegt sind. Sie\r\nsollte dann in Absprache mit den betroffenen Interessengruppen und technischen \r\nExperten eine Liste der Anforderungen erstellen, die nicht ausreichend klar sind und \r\neiner Spezifizierung bedürfen.\r\n3. Die Risikoklassifizierung nach der KI VO\r\nAus Sicht der Industrie ist in Bezug auf die Risikoklassifizierung besonders wichtig, \r\nLeitlinien zu entwerfen und eine Liste mit Beispielen bereitzustellen, welche Systeme als \r\nhochriskant einzustufen sind und welche nicht. Die Liste sollte unbedingt gemeinsam \r\nmit Vertreter/innen aus der Industrie erarbeitet werden.\r\nDie Risikoklassifizierung erfolgt nach Art. 6 iVm den Anhängen II und III der KI VO. Die \r\nKlassifizierung als Hochrisiko-KI-System richtet sich gemäß Art. 6 i.V.m. Annex II und III \r\nKI VO maßgeblich nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Systems. \r\n„Zweckbestimmung“ meint die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter \r\nbestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die \r\nVerwendung, entsprechend den vom Anbieter bereitgestellten Informationen in den \r\n7\r\nGebrauchsanweisungen, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in diesbezüglichen \r\nErklärungen sowie in der technischen Dokumentation (Art. 3 Nr. 12 KI-VO).\r\nDie Richtlinie der EU-Kommission sollte im Hinblick auf die Risikoklassifizierung \r\nklarstellen, ob die Kenntnis des Anbieters über den möglichen Einsatz seines KI-Systems \r\n(mit allgemeinem Verwendungszweck) für bestimmte Hochrisikozwecke bereits \r\nausreicht, um eine solche Zweckbestimmung anzunehmen. Drüber hinaus ist zu klären, \r\nder Anbieter die Nutzung seines KI-Systems für Hochrisikozwecke ausdrücklich (z.B. in \r\nder Gebrauchsanweisung) verbieten muss, um nicht unter die Hochrisikoklassifizierung \r\nzu fallen. Außerdem sollten die Leitlinien die Frage beantworten, ob die Integration \r\neiner Hochrisiko-KI in ein nachgelagertes KI-System (keine Hochrisiko-KI) automatisch \r\neine Klassifizierung des nachgelagerten KI-Systems als Hochrisiko-KI auslöst. \r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ \r\nzuständig. Dennoch hängen Fragen nach der Risikoklassifizierung untrennbar mit \r\nFragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu \r\nzweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden \r\nStellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) \r\nbetreffen.\r\nEine weitere Frage, die es im Wege der Leitlinie der EU-Kommission zu klären gilt, ist die \r\nnach der Auslegung des Begriffs „Sicherheitskomponente“ in Art. 6 KI VO. In der KI VO \r\nist der Begriff der Sicherheitskomponente in Art. 3 Ziff. 14 definiert als „Bestandteil \r\neines Produkts oder Systems, der eine Sicherheitsfunktion für dieses Produkt oder \r\nSystem erfüllt oder dessen Ausfall oder Störung die Gesundheit und Sicherheit von \r\nPersonen oder Sachen gefährdet“. Es gibt beispielsweise in Fahrzeugen mehr als 50.000 \r\nBauteile mit einer hohen Bandbreite an Funktionen, für die bereits durch die EU \r\n2028/858 und die EU 2019/2144 einschl. diverser nachgelagerter UN-Regelungen \r\nzahlreiche Anforderungen gelten. Die „Sicherheitskomponente“ ist dementgegen eine \r\nneue Definition. Es muss sichergestellt werden, dass klar ist, was genau unter eine \r\nsolchen Sicherheitskomponente (z.B. in Fahrzeugen) zu verstehen ist, damit auch die \r\nDokumentation für die Konformitätsbewertung (Typgenehmigung) nicht aufgrund des \r\nabweichenden Bezugspunkts mehrfach erstellt werden muss.\r\nAuch im Bereich der kritischen Infrastruktur sollte noch präziser definiert werden, was \r\nunter „Sicherheitskomponente“ zu verstehen ist. Das gleich gilt für Medizinprodukte. \r\nEs ist wichtig, dass KI-Systeme, die für die Cybersicherheit in kritischen digitalen \r\nInfrastrukturen eingesetzt werden, nicht als \"Hochrisiko\" eingestuft werden. Zur \r\nAbsicherung der kritischen Infrastruktur setzen die Unternehmend zunehmend KI\u0002basierte Tools ein. Solche Tools verhindern Hackerangriffe und Betrugsversuche oder \r\nanalysieren Angriffsversuche, um zukünftige Gefahren abzuwenden. Diese KI-Systeme \r\nbeinhalten keinerlei zusätzliche Risiken, sondern sind im Gegenteil ausschließlich dafür \r\nentwickelt, Risiken für die Infrastruktur und Nutzer zu minimieren. In einer sich immer \r\nschneller verändernden Welt der Bedrohung durch Cyberangriffe ist es äußerst wichtig, \r\ndass die Unternehmen schnell reagieren und die Abwehrtools entsprechend entwickeln \r\noder anpassen können, ohne vorab die für Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehenen \r\n8\r\nerhöhten technischen und organisatorischen Maßnahmen implementieren zu müssen. \r\nEs gibt hierzu im aktuellen Verordnungstext bereits eine Aussage im Erwägungsgrund \r\n55 (vorher 34). Die Formulierung “Components intended to be used solely for \r\ncybersecurity purposes should not qualify as safety components“ weist zwar in die \r\nrichtige Richtung, der Begriff „cybersecurity purposes“ ist aber nicht legaldefiniert. Es \r\nbleibt deshalb eine Auslegungsfrage und damit unsicher, ob alle Security-Anwendungen \r\nunter diese Ausnahme fallen werden. Gerade wenn sich die KI technisch \r\nweiterentwickelt und breiter, also neben Cybersecurity auch in anderen Bereichen \r\neingesetzt werden kann und soll, stellen sich unter Umständen schwierige \r\nAbgrenzungsfragen. Die Herausnahme von Cybersecurity-Lösungen aus dem \r\nHochrisiko-Bereich sollte deshalb auch in den Leitlinien eindeutig und zukunftssicher \r\nklargestellt werden.\r\nDie KI VO definiert ferner Biometrik Hockrisiko-KI als KI-Systeme, die \r\nbestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensitiven oder \r\ngeschützten Attributen oder Merkmalen oder auf der Grundlage von Rückschlüssen auf \r\ndiese Attribute oder Merkmale verwendet werden sollen. Aus einer praktischen \r\nPerspektive ist es notwendig, dass die Kommission im Rahmen der Leitlinien eine \r\nabschließende Auflistung jener Merkmale und Attribute aufnehmen könnte, welche als \r\n„sensitiv oder geschützt“ zu qualifizieren sind. \r\nIn Bezug auf sämtliche Filtervoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 KI VO sind ebenfalls \r\nKonkretisierungen im Wege der Leitlinien der EU-Kommission notwendig. Art. 6 Abs. \r\n3 KI VO ist ein Ausnahmetatbestand , der KI-systeme, die grundsätzlich nach Art. 6 Abs. \r\n2 iVm Annex III als hochriskant eingestuft sind, aus der Hochrisikokategorie ausnimmt. \r\nVoraussetzung hierfür ist etwa, dass das KI-System die in Rede stehende Entscheidung \r\nnicht wesentlich beeinflusst. Dies ist wiederum der Fall, wenn das KI-system lediglich \r\neine enge Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer menschlichen Entscheidung \r\nverbessert, es dazu dient, Entscheidungsmuster oder Abweichungen von früheren \r\nEntscheidungsmustern zu erkennen und nicht dazu gedacht, die die zuvor von \r\nMenschen vorgenommene Bewertung zu ersetzen oder zu beeinflussen oder wenn das \r\nKI-system lediglich eine vorbereitende Aufgabe übernimmt. \r\nDiese Voraussetzungen sind durch die Leitlinien aus Gründen der Rechtssicherheit und \r\nder Praktikabilität zu konkretisieren. Es ist zum einen notwendig, dass die EU\u0002Kommission im Rahmen der Leitlinien Abgrenzungskriterien entwickelt, ab wann eine \r\nVerfahrensaufgabe nicht mehr als „eng gefasst“ zu qualifizieren wäre und darüber \r\nhinaus Beispiele aufnimmt von eng gefassten Verfahrensaufgabe im Rahmen einer \r\nProduktion. Die Definition von KI in Art. 3 lit. 1 KI VO verlangt unter anderem eine \r\ngewisse Autonomie. Zu klären ist also, wie sich das Element der Autonomie in der \r\nDefinition für KI zu der eng gefassten Verfahrensaufgabe verhält, die ja gerade auf das \r\nGegenteil von Autonomie abzielt.Darüber hinaus ist klärungsbedürftig, wann eine \r\nAufgabe nicht mehr „vorbereitend“ iSd. Art. 3 Abs. 3 gilt. Auch hier sind \r\nAbgrenzungskriterien und Beispielsfälle für die Praxis von großer Bedeutung. \r\nZuletzt sollte im Rahmen der Leitlinien geklärt werden, welche weiteren Tatbestände \r\nneben dem in Art. 6 Abs. 3 ausdrücklich genannten (keine wesentliche Beeinflussung \r\n9\r\nder Entscheidung) KI-Systeme aus der Hochrisikokategorie ausnehmen sollen. Dass das \r\nKI-System die in Rede stehende Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst, ist nur ein\r\nBeispiel für eine Ausnahme aus der Hochrisikokategorie (sie Formulierung „unter \r\nanderem“). \r\n4. Wesentliche Änderungen iSd KI VO\r\nGem. Art. 96 Abs. 1 c) erarbeitet die EU-Kommission Leitlinien für die praktische \r\nDurchführung der Bestimmungen über „wesentliche Änderungen“. Gem. Art. 3 Abs. 23 \r\nist eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung des KI-Systems nach dessen \r\nInverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die in der vom Anbieter durchgeführten \r\nursprünglichen Konformitätsbewertung nicht vorgesehen oder geplant war und durch \r\ndie die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme \r\nbeeinträchtigt wird oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das \r\nKI-System geprüft wurde. Aus EG 128 ergibt sich, dass hiervon grundsätzlich jede \r\nÄnderung erfasst sein sollte, die die Einhaltung der KI-VO durch das Hochrisiko-KI\u0002System beeinträchtigen könnte (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der \r\nSoftwarearchitektur). Ebenfalls erfasst sind Änderungen der Zweckbestimmung des \r\nSystems.\r\nViele Anbieter von KI-Systemen bieten autonome Updates an, um ihren Kunden schnelle \r\nund effektive Aktualisierungen des Produkts zu ermöglichen. Durch eine zu weit \r\ngefasste Definition des Begriffs \"wesentliche Änderung\" besteht die Gefahr, dass \r\nAnbieter von KI-Systemen de facto verpflichtet werden, sich während der Lebensdauer \r\neines Produkts mehreren Konformitätsbewertungen zu unterziehen, wodurch der \r\nAnbieter/Entwickler überlastet wird und dringend benötigte Aktualisierungen für den \r\nKunden verzögert werden. Der weit gefasste Begriff der \"wesentlichen Änderung\" wird \r\nauch Vertreibern, Anwendern, Importeuren und anderen juristischen Personen \r\nVerpflichtungen auferlegen, wenn eine Änderung nur geringfügig ist und die \r\nRisikobewertung in Wirklichkeit nicht verändert, da die Hauptfunktion eines Produkts \r\nnach wie vor dieselbe ist.\r\nEine mögliche Lösung besteht darin, sich auf Änderungen zu konzentrieren, die die \r\nHauptfunktion des KI-Systems wesentlich verändern, und so sicherzustellen, dass die in \r\nArtikel 96 Abs. 1 c) Leitlinien der EU-Kommission Konformitätsbewertungen nicht für \r\njede Änderung vorschreiben, sondern nur dann, wenn eine Änderung im Wesentlichen \r\nein neues KI-System mit hohem Risiko schafft. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, \r\nvon einer wesentlichen Veränderung nur dann auszugehen, wenn die Gewichtung des \r\nModells angepasst wird.\r\nKonkretisiert werden sollte im Rahmen der Leilinien deshalb, ab wann genau eine \r\nÄnderung des Hochrisiko-KI-Systems (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der \r\nSoftwarearchitektur) die Einhaltung der KI-VO durch das System beeinträchtigt und ab \r\nwann die Einhaltung der KI VO durch eine Änderung beeinträchtigt wird. Ist hierfür ein \r\nklarer Widerspruch mit den Ergebnissen der ursprünglichen Konformitätsbewertung \r\nerforderlich oder ist ein niedrigschwelliger Ansatz anzunehmen? Gilt die nachträgliche \r\n10\r\nVerbesserung des Hochrisiko-KI-Systems (z.B. durch Fine-Tuning) auch als „wesentliche \r\nÄnderung“, wenn diese nicht vorab schon in der Konformitätsbewertung berücksichtigt \r\nworden sind?\r\nZu klären ist außerdem für NLF-regulierte Produkte, wie sich eine nicht-wesentliche \r\nÄnderung im Sinne der KI-VO auf die Konformität des Produktes mit der \r\nentsprechenden NLF-Rechtsvorschrift auswirkt. Denn die KI-VO ermöglicht das \r\n\"Weiterlernen\" eines KI-Systems nach Inverkehrbringen bzw. nach Inbetriebnahme, \r\nwährend die sektoralen Bestimmungen für NLF-regulierte Produkte (z. B. \r\nMedizinprodukte) diese Möglichkeit nicht vorsehen.\r\nArt. 25 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausschließlich auf Hochrisiko-KI-Systeme. Für KI-Modelle \r\nmit allgemeinem Verwendungszweck ist eine entsprechende Regelung nicht \r\nvorgesehen. Gleichwohl deutet EG 97 an, dass solche Modelle „weiter geändert oder zu \r\nneuen Modellen verfeinert werden“ können. Im Rahmen der Leitlinien ist zu \r\nkonkretisieren, was s die Kriterien für eine „wesentliche Änderung“ eines KI-Modells mit \r\nallgemeinem Verwendungszweck, sodass dieses ein „neues“ Modell i.S.d. der KI-VO \r\ndarstellt, sein sollen. Kann es auch hier (z.B. durch Fine-Tuning eines fremden KI\u0002Modells) zum Wechsel der Anbietereigenschaft kommen? \r\nZwar ist für Fragen hinsichtlich der Vorschriften über Allzweck-KI das „AI Office“ \r\nzuständig. Dennoch hängen Fragen nach wesentlichen Veränderungen untrennbar mit \r\nFragen nach Verantwortlichkeiten in der Wertschöpfungskette von Allzweck- zu \r\nzweckspezifischer KI zusammen. Aus diesem Grund werden in der vorliegenden \r\nStellungnahme auch Forderungen vorgetragen, die das Thema Allzweck-KI (am Rande) \r\nbetreffen.\r\nIm Falle von Allzweck-KI (GPAI) wird in EG 109 klargestellt, dass die Änderung oder \r\nFeinabstimmung („fine tuning“) eines Modells durch einen Akteur dazu führt, dass \r\ndieser Akteur nur für die geänderten oder feinabgestimmten Elemente haftet. Es ist zu \r\nklären, ob derselbe Grundsatz auch für die Änderung eines KI-Systems gilt, das in andere \r\nRisikokategorien fällt.\r\n5. KI-Definition iSd KI VO\r\nDie Definition von KI ist gem. Art. 96 Abs. 1f) KI VO Gegenstand von Leitlinien, die die \r\nEU-Kommission zu erlassen hat. Im Wege der Leitlinien sollte mithilfe von Beispielen \r\nunbedingt konkretisiert werden, welche (regelbasierten) Systeme nicht unter die \r\nDefinition von KI fallen. Der Begriff „KI-System“ sollte eindeutig auf Systeme beschränkt \r\nwerden, die auf Daten und maschinellem Lernen beruhen.\r\n6. Weitere Themen\r\nHinsichtlich des Konzepts des ‚Finetunings‘ bei Allzweck-KI benötigt die \r\nDigitalwirtschaft Orientierungshilfe, was als Finetuning gewertet wird und was nicht. \r\nDie KI VO sieht Transparenzverpflichtungen für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen vor. \r\n11\r\nDiese Verpflichtungen können zumindest teilweise auch auf andere Unternehmen \r\nanwendbar sein, wenn diese das Modell anpassen (‚finetuning‘). Es stellt sich daher die \r\nFrage, was ‚Finetuning‘ im Sinne des Gesetzes bedeutet, insbesondere im Hinblick auf \r\ndie Unterscheidung zwischen modellinhärentem Finetuning (zB prompting, \r\nDateneingabe) und der Veränderung der Gewichtung eines Modells (zB durch Training \r\nmit neuem Datensatz). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass \r\nFinetuning eine grundlegende Veränderung des Modells als solches voraussetzt (als \r\nBeispiel werden im Gesetz die Nutzung neuer Trainingsdaten genannt). Ein \r\nbestimmungsgemäßer Gebrauch des Modells bzw. modellinhärenter Funktionen (zB \r\ndurch Prompting oder Zugabe von Vektordaten), sowie vom Anbieter vorgesehen, sollte \r\nhingegen nicht als Finetuning gewertet werden und auch nicht zu einer Verlagerung der \r\nGPAI-Anforderungen führen. Allerdings wird der Gesetzgeber hier nicht eindeutig. Hier \r\nist es wichtig, dass die Kommission im Rahmen von Leitlinien für mehr Rechtssicherheit \r\nsorgt.\r\n12\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nLukas Klingholz | Leiter Cloud und Künstliche Intelligenz\r\nT 030 27576-101 | l.klingholz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Artificial Intelligence\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013004","regulatoryProjectTitle":"Einführung von Regelungen zu schwarzfallfester und -robuster Telekommunikationsinfrastruktur in der Energiewirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/0e/368179/Stellungnahme-Gutachten-SG2410280007.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum \r\nDigitalisierungsbericht des \r\nBundesministeriums für Wirtschaft \r\nund Klimaschutz gemäß §48 MsBG\r\nbitkom.org\r\nSeptember 2024\r\nHintergrund \r\nIm Juli 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) \r\nseinen gemäß §48 Messtellenbetriebsgesetz (MsBG) zu erstellenden Bericht unter dem \r\nTitel „Resilienz weiter stärken, den Systemnutzen der Digitalisierung der Energiewende \r\nkonsequent heben“ vorgestellt.1 Der Bericht geht in Kapitel B) III auch ausführlich auf \r\nFragen zur Cybersicherheit und zur Absicherung für den Schwarzfall ein. Hierbei wird \r\nu.a. auf die zuvor veröffentlichte WIK/BET-Studie über „Technische und \r\nenergiewirtschaftliche Untersuchungen zum Regulierungsbedarf nach § 34 Abs. 4 \r\nMsbG für schwarzfallfeste Telekommunikationsdienste für besondere Anwendungen \r\nin der Energiewirtschaft“\r\n2 eingegangen und die Ableitungen der Studie in \r\nregulatorischen Handlungsbedarf übersetzt. \r\nEs braucht einen klaren, angemessenen Rahmen für \r\nschwarzfallfeste und -robuste TK-Dienste\r\nAngesichts einer sich verschärfenden internationalen Sicherheitslage ist eine sichere \r\nund resiliente Energieversorgung, wie im Digitalisierungsbericht zutreffend \r\nbeschrieben, von zentraler Bedeutung. §34 Abs. 4 MsBG regelt die grundsätzliche \r\nRegelungskompetenz des BMWK, hierzu Vorgaben zu erlassen. Bei der Ausgestaltung \r\ndieser Vorgaben muss es jedoch darum gehen, die zum Versorgungswiederaufbau\r\nnotwendigen kritischen Systeme schwarzfallfest oder -robust auszugestalten. \r\nFür Anlagen, die im Rahmen des Versorgungswiederaufnahmekonzeptes \r\nschwarzfallfest sein müssen, sind separate Verträge und Technologien (hier u.a. für die \r\nTK-Anbindung) zwischen ÜNB/VNB und Erzeugungsanlagenbetreiber erforderlich. Für \r\nalle weiteren Anlagen ist die Schwarzfallrobustheit ausreichend, sofern nach \r\n1 https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energiedaten/digitalisierungsbericht-energiewende.pdf\r\n2 BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH, WIK Consult (BET & WIK-C, 2024) „Schwarzfallfeste \r\nKommunikationsanbindung nach § 34 MsbG für dezentrale Flexibilitäten“ (Link)\r\n2\r\nWiederherstellung der Stromversorgung innerhalb weniger Minuten eine \r\nBeobachtbar- und Steuerbarkeit sichergestellt werden muss. Im Sinne einer \r\ntechnologieoffenen Ausgestaltung sind hier konkrete technische Anforderungen zu \r\ndefinieren. \r\nHierzu bleiben im Digitalisierungsbericht aus unserer Sicht weiterhin zentrale Fragen \r\noffen, die das BMWK zeitnah klären muss: \r\n▪ Welche Anlagen sind betroffen? Beziehen sich die geplanten Regelungen auf \r\ndie zum Versorgungswiederaufbau notwendigen kritischen Systeme und \r\nRLM-Anlagen oder auf sämtliche Letztverbraucher-Anlagen? \r\n▪ Welche konkreten technischen Anforderungen umfassen aus Sicht des \r\nBMWK eine „schwarzfallfeste“ und „schwarzfallrobuste“ TK-Anbindung von \r\niMSys? \r\n▪ Von welcher durchschnittlichen Schwarzfalldauer geht das BMWK bei den \r\ngeplanten Regelungen zur Schwarzfallrobustheit aus? \r\n▪ Welcher Zeitplan ist für die Einführung der Regelungen zur \r\nSchwarzfallrobustheit vorgesehen? \r\n▪ Wer sollte aus Sicht des BMWK für die schwarzfallfeste und -robuste \r\nAusgestaltung der TK-Anbindung aufkommen? \r\nGrundsätzlich muss bei der Ausgestaltung der Regelungen darauf geachtet werden, \r\ndass eine Schwarzfallfestigkeit oder -robustheit nur dort eingefordert wird, wo diese \r\ntechnisch notwendig und operationell handhabbar ist. Der Netznutzen hat bei \r\nsämtlichen Regelungen im Vordergrund zu stehen. \r\nBitkom ist gerne bereit, sich als Digitalverband, in dem sowohl die ITK- als auch \r\nEnergiebranche vertreten sind, konstruktiv in die Ausgestaltung der im \r\nDigitalisierungsbericht angekündigten Regelungen einzubringen. Eine ausführlichere \r\nKommentierung ist jedoch erst nach Klärung der o.g. Fragen möglich. \r\n3\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generie7ren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nFelix Lennart Hake | Referent Mobility\r\nT 030 27576-243 | f.hake@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Smart Grids\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013005","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung des Entwurfs für ein Reallaborgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/c1/368181/Stellungnahme-Gutachten-SG2410280006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bitkom zum Entwurf für ein\r\nReallaborgesetz\r\nbitkom.org\r\nReallabore versprechen eine starke Antwort auf den ewigen Konflikt zwischen Erfindergeist und starren Gesetzen. Als geschützter Raum ermöglichen sie die gefahrlose Erprobung von Innovationen unter realen Bedingungen, auch wenn der aktuelle Rechtsrahmen dies eigentlich (noch) nicht zulässt. Im Idealfall liefern die Labore nicht nur wichtige Erkenntnisse für ein Produkt, sondern ermöglichen auch eine risikolose Anpassung des bestehenden Rechtsrahmens. Vom Gesundheitssektor über den Klimaschutz und die Digitalisierung bis hin zum Verteidigungsbereich können Labore so wichtige Beiträge leisten, um Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zukunftsfähiger zu machen.\r\nBitkom begrüßt daher die Initiative für ein Reallaborgesetz als zentralen Baustein einer innovationsfreundlicheren Rechtsordnung. Mit Blick auf den konkreten Gesetzentwurf bedauern wir jedoch, dass dieser deutlich hinter den im Konzept für ein Reallabore-Gesetz1 ursprünglich skizzierten Ideen zurückbleibt. Gerade weil Reallabore einen so wichtigen Beitrag zu einer lernenden Gesetzgebung leisten können, empfehlen wir eine deutliche Überarbeitung des Entwurfs entlang der folgenden Punkte:\r\n\r\nNeue Experimentierklauseln schaffen und Experimentierklausel-Check nachbessern: Deutsche Gesetze brauchen mehr Experimentierklauseln. Denn damit würden sie häufiger die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Reallaboren enthalten und in Summe eine innovationsfreundlichere Gesetzgebung ermöglichen. Das war nicht nur die eindeutige Aussage des Konzepts für ein Reallaborgesetz des BMWK. Es war auch das klare Fazit der Stakeholderbefragung zum Reallaborgesetz, die 2023 durchgeführt wurde.2 Insofern ist es bedauerlich, dass der Entwurf des Reallaborgesetzes das ursprünglich vorgesehene Artikelgesetz zur Einführung von Experimentierklauseln in bestehende Gesetze nicht enthält. Ebenso bedauert der Bitkom, dass die weitere Ausgestaltung des sogenannten Experimentierklausel-Checks für neue Gesetze ebenfalls nicht im Entwurf enthalten ist. Denn: Gemeinsam würden diese Maßnahmen dafür sorgen, dass nicht nur alte Gesetze innovationsfreundlicher werden, sondern auch in\r\n1 BMWK 2023.\r\n2 Vgl. dazu Tagesspiegel 2023 sowie die Antwort des Bitkom auf die Befragung.\r\nBitkom zum Entwurf für ein Reallaborgesetz\r\n2\r\nZukunft eine innovationsfreundlichere Gesetzgebung erleichtert wird.\r\nFür ein ambitioniertes Reallaborgesetz sollte die Bundesregierung hier nachsteuern. Es braucht im Sinne einer innovationsfreundlichen Gesetzgebung ein Artikelgesetz, das Experimentierklauseln in bestehende Gesetze einfügt. Und es braucht eine Ausgestaltung des Experimentierklausel-Checks, um den entsprechenden Beschluss des Bundeskabinetts vom 13. April 2021 weiter mit Leben zu füllen.\r\n\r\nErgebnisse transparent umsetzen: Erfolgreiche Reallabore entwickeln nicht nur Produkte sicher weiter, sie zeigen auch, dass bestimmte Regelungen geändert werden können, ohne ihr Schutzniveau zu verwässern. Reallabore sind damit auch Teil einer Unternehmensstrategie und der Umgang mit ihren Ergebnissen ist entscheidend für den Erfolg der Unternehmen. Dies gilt gerade für stark regulierte Branchen wie die Gesundheitswirtschaft oder die Verteidigungsindustrie. Gleichzeitig war in der Vergangenheit häufig zu beobachten, dass erfolgreich abgeschlossene Reallabore nicht zu einer besseren Gesetzgebung geführt haben. Das Reallaborgesetz sollte daher klarer regeln, was mit den Ergebnissen der Labore geschieht. Wir begrüßen daher einerseits ausdrücklich die in Art. 1 §7 enthaltenen Kommunikationspflichten sowie den festgeschriebenen Prüfauftrag für die Bundesministerien auf Basis der Ergebnisse der Reallabore. Beides forciert eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen und trägt damit zu einer lernfähigeren Gesetzgebung bei. Aber: Gerade, weil in der Vergangenheit häufig unklar war, ob bzw. wann Reallaborergebnisse zu einem besseren Rechtsrahmen führen würden, empfehlen wir, das Gesetz hier noch einmal nachzuschärfen. Idealerweise muss es um einen Mechanismus ergänzt werden, der nach erfolgreicher Durchführung eines Reallabors automatisch die Änderung des Rechtsrahmens anstößt. Wenigstens aber sollte das Gesetz noch stärker für Transparenz sorgen. Ministerien sollten daher innerhalb von 6 Monaten öffentlich Stellung nehmen müssen, wann bzw. ob Ergebnisse eines Reallabors in einen angepassten Rechtsrahmen resultieren.\r\n\r\nInnovationsportal richtig aufsetzen: Als zentrale Anlaufstelle für Reallaborbetreiber und Behörden ist die praxisnahe Ausgestaltung des Innovationsportals von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Projekts. Dabei gilt: Das Portal wird nur dann erfolgreich sein, wenn es einerseits in der Lage ist, ein breites Spektrum an Beratungsangeboten, möglichst spezifischen Informationen und weiteren Dienstleistungen bereitzustellen. Um Veränderungsdruck zu erzeugen, muss es andererseits aber auch in der Lage sein, die Leistungen, Bedürfnisse und Erfolge der Labore gegenüber Ministerien und der Öffentlichkeit deutlich zu machen. Aus Sicht des Bitkom ist es daher wichtig, dass das Portal zunächst nicht nur an die Ministerien und den Bundestag berichtet. Vielmehr sollte das Portal auch die Öffentlichkeit regelmäßig über die Umsetzung der Erkenntnisse aus den Reallaboren informieren. Ebenso ist es wichtig, dass das Portal möglichst frühzeitig seinen Betrieb aufnimmt und entsprechend zeitnah auch über mögliche Beteiligungsangebote und -bedingungen informiert. Dies gilt nicht zuletzt auch\r\nBitkom zum Entwurf für ein Reallaborgesetz\r\n3\r\ndeshalb, weil Reallabore in Unternehmensstrategien und insbesondere für Start\r\n-ups eine wichtige Rolle spielen können.\r\n\r\nGemeinsame Standards gewährleisten: Ein weiteres Ziel des Reallaborgesetzes ist es, gemeinsame Standards für Reallabore zu etablieren. Dies ist wichtig, denn auch wenn die Umsetzung und Durchführung von Reallaboren je nach Branche und Projekt sehr unterschiedlich ist, führen gleiche Standards zu besseren Abläufen und geringeren Kosten für alle Beteiligten. Dieses Ziel wurde auch von der Bundesregierung erkannt, verschiedene Maßnahmen, wie z.B. die Handreichung Reallabore des BMWK, zahlen bereits heute auf dieses Ziel ein. Mit dem Innovationsportal Reallabore wird die Bundesregierung zukünftig einen noch stärkeren Zugang zum Wissen der Reallaborbetreiber haben. Dieses Wissen sollte auch noch stärker in die Erarbeitung von Experimentierklauseln und weiteren Grundlagen für Reallabore einfließen. Wir empfehlen daher, Art. 1 §6 um eine Konsultationspflicht der Ressorts mit dem Innovationsportal bei der Erarbeitung von Experimentierklauseln zu ergänzen.\r\nBitkom zum Entwurf für ein Reallaborgesetz\r\n4\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in Deutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr als 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und nahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, stellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten Plattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten Unternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa und 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an den digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen Digitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nChristoph Tovar | Referent für Internationales & Innovationspolitik\r\nT 030 27576-145 | c.tovar@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Forschung & Innovation\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle Rechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen beim Bitkom oder den jeweiligen Rechteinhabern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013100","regulatoryProjectTitle":" Bundestariftreueregelung nicht einführen und Online-Betriebsratswahl praxistauglich ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/dd/370542/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040028.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Tariftreuegesetzes\r\nOktober 2024\r\nZusammenfassung \r\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt zwischen 22.- 28. Oktober 2024 eine Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) durch. Bitkom bedankt sich für die Möglichkeit, an der Anhörung teilzunehmen und erlaubt sich, mit der vorliegenden Stellungnahme Anregungen zum Tariftreuegesetz zu übermitteln:\r\n¡\tDie geplante Bundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie. Sie benachteiligt massiv Unternehmen der Digitalwirtschaft, aber auch Startups und KMU, die sich aufgrund der bürokratischen Hürden und Komplexität ohnehin zu selten an Vergabeverfahren beteiligen. Im Ergebnis wäre die Regelung ein Hemmschuh für die Digitalisierung der Verwaltung. Angesichts der konjunkturellen Lage sollte die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorerst nicht weiter geschwächt werden. Zudem ist äußerst fraglich, ob das Vorhaben mit der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit sowie der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Denn Tarifverträge sind in der IT-Branche und bei vielen anderen Bitkom-Mitgliedsunternehmen aus anderen Branchen nicht üblich. Dennoch bieten die Unternehmen auch ohne Tarifverträge hohe Beschäftigungsstandards.\r\n¡\tWir begrüßen ausdrücklich, dass bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl im Jahr 2026 die alternative elektronische Stimmabgabe möglich sein soll. Allerdings schränken die geplanten Regelungen die Einsatzmöglichkeiten der Onlinewahl so stark ein, dass zu befürchten steht, dass sich in der Praxis kaum Unternehmen finden werden, die die Onlinewahl in dem vorgegebenen begrenzten Zeitraum erproben. Damit würde auch das Ziel verfehlt, ausreichende empirische Daten für die Evaluierung zu sammeln.\r\nIm Einzelnen\r\nBundestariftreueregelung (Artikel 1)\r\nBenachteiligung der Digitalbranche, Hemmnis für die Verwaltungsdigitalisierung\r\nDie geplante Bundestariftreueregelung benachteiligt die Unternehmen der Digitalwirtschaft massiv. Tarifverträge sind in der IT-Branche wie in vielen anderen Mitgliedsunternehmen des Bitkom nicht üblich. Die Unternehmen bieten auch ohne Tarifverträge hohe Beschäftigungsstandards. Das Gesetz hat wohl eher die Baubranche im Blick und verkennt das Ökosystem der IT-Branche, das sich durch faire Bezahlung und gute Arbeitsbedingungen sowie eine Vielzahl von Startups auszeichnet.\r\nDas im Referentenentwurf vorgesehene Rechtsverordnungsverfahren lässt viele Fragen zur Branchenzuordnung einzelner Unternehmen, insbesondere von Technologie- und IT-Unternehmen, offen. Zudem sehen wir die Gefahr, dass die einseitige Antragsmöglichkeit zur Einleitung des Rechtsverordnungsverfahrens beim BMAS von einzelnen Gewerkschaften zur Profilierung zweckentfremdet werden könnte.\r\nDie Regelung würde trotz des gleichzeitig vorgelegten Vergabetransformationspakets die IT-Beschaffung der öffentlichen Hand stark einschränken und die dringend notwendige Digitalisierung der Verwaltung ausbremsen. Die Digitalisierung der Verwaltung und der öffentlichen Liegenschaften ist von großer Bedeutung, damit Deutschland international bei der Digitalisierung der öffentlichen Hand nicht hinterherhinkt. \r\nBundestariftreueregelung widerspricht Tarifautonomie und EU-Dienstleistungsfreiheit\r\nEs ist äußerst fraglich, ob das Vorhaben mit der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie und der negativen Koalitionsfreiheit sowie der EU-Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. \r\nIn der Rechtssache „Rüffert“ (Rs. C-346/06 vom 03.04.2008)  hat der EuGH entschieden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines tarifvertraglich festgelegten Mindestlohns im Rahmen öffentlicher Aufträge eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 49 EG (jetzt Artikel 56 AEUV) darstellt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns legt Leistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem die Mindestlohnsätze niedriger sind, eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung auf, die geeignet ist, die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Der Referentenentwurf kollidiert mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Rüffert“. Insbesondere die Regelungen zur Festsetzung verbindlicher Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge führen zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV.\r\nBundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie\r\nDie geplante Bundestariftreueregelung schafft überbordende Bürokratie und benachteiligt insbesondere Startups und KMU, die sich aufgrund der bürokratischen Hürden und Komplexität ohnehin zu selten an Vergabeverfahren beteiligen. Unterschiedliche Vergabegesetze des Bundes und der Länder führen bereits heute dazu, dass die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für Unternehmen mit erheblichem Prüfaufwand und bürokratischen Hürden verbunden ist. Die durchschnittliche Anzahl der abgegebenen Angebote pro Ausschreibung ist seit Jahren rückläufig. Die Digitalisierung der Verwaltung wird dadurch weiter verzögert.\r\nMit der Tariftreueregelung konterkariert die Bundesregierung das Ziel der „Wachstumsinitiative – Neue Wirtschaftsdynamik für Deutschland“ , Vergabeverfahren für Auftraggeber und Auftragnehmer unbürokratischer zu gestalten und die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere auch von innovativen Startups, an Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge zu stärken. Angesichts der konjunkturellen Lage sollte die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorerst nicht weiter geschwächt werden.\r\nDer im Referentenentwurf ermittelte jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 700.000 Euro ist realitätsfern und viel zu niedrig angesetzt. Allein die Rechtskosten zur Klärung der individuellen Voraussetzungen in den einzelnen Unternehmen dürften um ein Vielfaches höher liegen. \r\nBereits die Erfahrungen mit den bestehenden und uneinheitlichen Ländertariftreueregeln zeigen, dass die Administration von Erklärungen und nachzuhaltender Kontrolle nicht praxistauglich und kaum erfüllbar sind. Dies gilt insbesondere für die hohen Anforderungen an die Kontrolle von Nachunternehmern, sowie für die weitreichenden direkten Prüfrechte auch bei Nachunternehmern durch den öffentlichen Auftraggeber.\r\nDen zu erwartenden enormen bürokratischen Aufwand durch die Tariftreueregelung des Bundes möchten wir am Beispiel der Beschaffung von Cloud Services verdeutlichen:\r\n¡\tIm Rahmen der Leistungserbringung von – auch entsprechend der Cloud-Strategie des Bundes vorrangig zu beschaffenden – Cloud Services werden in der Regel eine Vielzahl von verbundenen Unternehmen (Affiliates) und andere Dritte (insbesondere Hyperscaler) eingesetzt. Nach dem derzeitigen Stand der Regelungen wäre es erforderlich, dass sämtliche dieser Dritten pro Einzelausschreibung eine schriftliche Erklärung in Bezug auf das Tariftreuegesetz abgeben müssten.\r\n¡\tDa die Anzahl dieser Dritten im Bereich Cloud Services nicht selten im hohen zweistelligen Bereich liegt, bedeutete dies einen kaum erfüllbaren administrativen Aufwand, aber auch einen kaum vertretbaren Verhandlungsaufwand. Denn mit vielen dieser Dritten bestehen bereits (Rahmen-)Vereinbarungen.\r\n\r\n¡\tDie Zielsetzung und Intention des Gesetzes ist stark auf die Baubranche fokussiert und bildet die Anforderungen an die IT-Branche, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Cloudservices nicht praxisgerecht ab. Es spiegelt nicht wider, dass ein Bieter in diesem Bereich nicht pro Ausschreibung individuelle Leistungen (IaaS, PaaS, SaaS sowie Support) bereitstellt, sondern hochstandardisierte Leistungen, die – auch hinsichtlich des vertraglichen Rahmens – bereits unabhängig von konkreten Ausschreibungen vereinbart sind. Im Bereich der Cloud Services gibt es keine Analogie zum Bauwesen, wo z.B. beim Bau eines Hauses der Bauunternehmer dann einzelfallbezogen Maurer, Installateure, Elektriker und andere Nachunternehmer beauftragt, um diesen einen Auftrag zu erfüllen. Der Ansatz findet jedenfalls seine Grenzen bei der Bereitstellung von Cloud Services oder einer 24/7 Supportinfrastruktur, die nach dem Follow-the-Sun-Prinzip agiert.\r\n¡\tZudem sind die geforderten Rechte, insbesondere die einzelnen Nachunternehmer zu kontrollieren oder gar Einsicht in deren Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen zu nehmen, ggf. mit der Verpflichtung, diese dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen, in der Praxis gegenüber privaten Unternehmen nur schwer verhandelbar und durchsetzbar.\r\nDer Koalitionsvertrag der Regierungsparteien  sieht für die Regelung der Bundestariftreue vor, dass die Vergabe auf einer einfachen und unbürokratischen Erklärung beruhen soll.\r\nSollte die Regierungskoalition an der Bundestariftreueregelung festhalten wollen, sollten einfache und unbürokratische Lösungen ermöglicht werden. Beispielsweise sollte es im Rahmen von Vergabeverfahren möglich sein, Standard-Eigenerklärungen zum Mindestlohngesetz oder zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einzureichen. \r\nSoweit es um den Einsatz von Nachunternehmern geht, sollten bereits bestehende verbindliche vertragliche Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen vorgelegt werden können. Dabei könnte es sich um Verträge handeln, die die Nachunternehmer - insbesondere in den Einkaufsbedingungen - zur Einhaltung der geltenden Gesetze oder eines Supplier Code of Conduct verpflichten.  \r\nSchließlich sollte die Wertgrenze des Tariftreuegesetzes mit der im Entwurf des Vergaberechtstransformationsgesetzes vorgesehenen Wertgrenze in Einklang gebracht werden.\r\n\r\nErprobung von Online-Betriebsratswahlen (Artikel 6)\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl im Jahr 2026 die alternative elektronische Stimmabgabe möglich sein soll. \r\nDie Onlinewahl bringt sowohl Betriebsräten als auch Arbeitgebern Vorteile. Sie erhöht die Wahlbeteiligung und reduziert die Kosten und den Aufwand der Durchführung. Für 89 Prozent der Menschen in Deutschland sind digitale Technologien aus dem eigenen Leben nicht mehr wegzudenken.  Für Mitarbeitende, die an verschiedenen Standorten oder im Außendienst tätig sind, Personen die aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung nicht vor Ort wählen können, bietet die Onlinewahl als eine zusätzliche Form der Fernwahl eine gute Ergänzung. Die Möglichkeit zur Online-Stimmabgabe kann daher die Wahlbeteiligung an Betriebsratswahlen bei Beschäftigtengruppen erhöhen, die bisher nur schwer dafür zu mobilisieren waren. Wir gehen davon aus, dass viele Berufstätige lieber online abstimmen würden als vor Ort oder per Briefwahl.  \r\nOnlinewahlprodukte sind seit mehreren Jahren vielfach erprobt, z.B. in Hochschulen, berufsständischen Kammern und Genossenschaften. Zudem fand die Sozialwahl 2023 erstmals erfolgreich online statt. \r\nAllerdings schränken die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen die Einsatzmöglichkeiten der Onlinewahl so stark ein, dass zu befürchten steht, dass sich in der Praxis kaum Unternehmen finden werden, die die Onlinewahl in dem vorgegebenen begrenzten Zeitraum erproben. Damit würde auch das Ziel verfehlt, ausreichende empirische Daten für die Evaluierung zu sammeln.\r\nAuf Anbieter- und Nachfragerseite sind zur Einführung von Online-Betriebsratswahlen Aufwände erforderlich. Auf Seiten der Unternehmen und Betriebsräte sind beispielsweise Schulungen und Fortbildungen erforderlich. Anbieter von Onlinewahl-Systemen müssen ihre Produkte kurzfristig an die Besonderheiten von Betriebsratswahlen anpassen. Anbieter und Nachfrager werden abwägen müssen, ob sich die Aufwände für die Durchführung in einer einzigen Wahlperiode lohnen.\r\nAnforderungen an das Onlinewahlprodukt und den Wahlveranstalter\r\nLaut Referentenentwurf darf eine Onlinewahl nur mit einem zertifizierten Onlinewahlprodukt durchgeführt werden, das dem Schutzstandard des Schutzprofils BSI-CC-PP-0121 entspricht. Aus Sicht des Bitkom gewährleistet diese Anforderung nicht nur die Einhaltung der Wahlgrundsätze (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl), sondern stärkt auch das Vertrauen in die ordnungsgemäße und sichere Durchführung von Online-Wahlen.\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass der Wahlvorstand mindestens den hohen Schutzbedarf nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten hat. Diese Vorschrift führt dazu, dass zur Identifizierung und Authentifizierung die Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises genutzt werden muss. Trotz steigender Tendenz ist der Bekanntheitsgrad der Online-Ausweisfunktion noch vergleichsweise begrenzt. Laut eGovernment Monitor 2024 lag der Anteil der Deutschen, die den elektronischen Personalausweis bereits genutzt haben, im Jahr 2024 bei 22 Prozent.  \r\nZwar verfügen alle Personalausweise in Deutschland sowie Aufenthaltstitel und Unionsbürgerkarten über die Online-Ausweisfunktion, jedoch ist nur bei Ausweisen, die nach Juli 2017 ausgestellt wurden, die Online-Ausweisfunktion standardmäßig aktiviert. Personen, die einen älteren Ausweis besitzen und die Online-Ausweisfunktion nicht haben aktivieren lassen, sowie EU-Staatsangehörige ohne Unionsbürgerkarte wären von der Onlinewahl faktisch ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Nutzung der eID durch die fehlende PIN sowie die Aussetzung des PIN-Rücksetzdienstes deutlich eingeschränkt. Laut eGovernment Monitor 2024 ist nur bei 30 Prozent der Bevölkerung die eID einsatzbereit  und die PIN bekannt. \r\nDiese Anforderung des Gesetzentwurfs führt also höchstwahrscheinlich dazu, dass nur wenige Wahlberechtigte die Möglichkeit zur Onlinewahl nutzen werden. Sowohl das Ziel der Steigerung der Wahlbeteiligung als auch der Erprobung von Onlinewahlen wären damit verfehlt.\r\nDaher empfehlen wir, anstelle des ausschließlichen Verweises auf den Schutzbedarf nach der BSI Technischen Richtlinie TR-03169 auch die Nutzung von Identifizierungsverfahren und Vertrauensdiensten nach eIDAS zu ermöglichen. Die eIDAS-Verordnung  gibt einen europäisch harmonisierten Rahmen für Identifizierungsverfahren vor, die verschiedene Schutzniveaus (hoch, substanziell, niedrig) erfüllen und in Deutschland zertifiziert sind. Somit werden Unternehmen und den Wählerinnen und Wähler mehrere Verfahren zur Auswahl gestellt, die eine inklusive und rechtssichere Wahl auf hohem Schutzniveau gewährleisten. \r\nDamit die Identifizierungsverfahren nach eIDAS ermöglicht werden, ist es erforderlich, dass den Wahlveranstaltern kein konkreter Schutzbedarf vorgeschrieben wird, obgleich es wichtig ist, dass die Technische Richtlinie TR-03169 eingehalten wird.\r\nAus unserer Sicht bedarf es der Anforderung des mindestens hohen Schutzbedarfes nach der Technischen Richtlinie TR-03169 des BSI und damit der Online-Ausweisfunktion nicht notwendigerweise. Auch heute werden sehr sensible Unternehmensinformationen wie Personalinformationssysteme und ERP-Systeme mit sicheren Verfahren wie ID und Passwort, ggf. mit zusätzlichem zweitem Faktor, gesichert. Die Online-Sozialwahl ermöglichte neben dem Personalausweis auch weitere Authentifizierungsmöglichkeiten, wie beispielsweise über die Versichertennummer. Eine mit diesem Sicherheitsniveau vergleichbare Lösung ist aus unserer Sicht auch für Onlinewahlen ausreichend.\r\nWeitere Konkretisierungen durch die Wahlordnung\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass die Wahlordnung nähere Bestimmungen zu zusätzlichen Anforderungen an Onlinewahlprodukte sowie Vorgaben zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten festlegen kann. Hierzu geben wir zu bedenken, dass beide Bereiche bereits umfassend reguliert sind.\r\nDas Schutzprofil BSI-CC-PP-0121 ist bereits der aktuelle Goldstandard für Onlinewahlen. Bei weiteren, über das Schutzprofil hinausgehenden Anforderungen an Onlinewahlprodukte besteht die Gefahr, dass kein Anbieter in der Lage sein wird, diese Anforderungen zu erfüllen. Ähnlich ist der Fall im Bereich des Datenschutzes. Auch dieser ist bereits umfassend reguliert. Aus diesem Grund regen wir an, Ziffern 1 und 4 der Verordnungsermächtigung zu streichen.\r\n\r\nEinstellung des § 119 Betriebsverfassungsgesetz als Offizialdelikt (Artikel 6)\r\nEs ist bereits nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sichergestellt, dass Behinderungen der Betriebsratstätigkeit bzw. Behinderungen bei der Wahl eines Betriebsrats entsprechende Sanktionen erfahren. Aus unserer Sicht ist eine diesbezügliche Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes daher nicht notwendig.\r\n\r\nVerstärkte Digitalisierung der Betriebsratsarbeit  \r\nSchließlich sollte die Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zum Anlass genommen werden, längst überfällige Anpassungen zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit vorzunehmen. Insbesondere nachstehende Punkte sollten angegangen werden:\r\nOnline-Betriebsratssitzung als gleichwertige Alternative zur Präsenzsitzung  \r\nDie Vorteile, Betriebsratssitzungen virtuell abzuhalten sowie die Tatsache, dass diese zu genauso guten Ergebnissen führen wie Präsenzsitzungen, haben sich in der Corona-Pandemie bestätigt. Der 2021 reformierte § 30 BetrVG räumt jedoch Präsenzsitzungen Vorrang vor virtuellen Sitzungen ein. Der Gesetzgeber sollte die Entscheidung über die Form der Sitzungen vollständig dem Betriebsrat überlassen. Dieser hat dafür die Kompetenz und kennt die konkreten Umstände des Einzelfalls am besten.\r\nOnline-Betriebsversammlung ermöglichen\r\nNach Ablauf der Corona-Sonderregelungen gemäß § 129 BetrVG ist es nun nicht mehr möglich, Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen. Angesichts der nachhaltigen Änderungen in der Arbeitswelt, in der zeit- und ortsunabhängiges Arbeiten und Homeoffice in vielen Betrieben zum Standard wurden, sollte § 42 BertVG ff. dahingehend angepasst werden, dass Betriebsversammlungen in Zukunft auch wieder online durchgeführt werden können.\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013101","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie II (CCD2)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/fa/370544/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040030.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf einen Blick\r\n5 Punkte zur nationalen Umsetzung der Verbraucher- kreditrichtlinie (CCD2)\r\nAusgangslage\r\nDie Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2) (2023/2225/EU) soll den Verbraucherschutz stärken, Transparenz und Digitalisierung im Kreditmarkt fördern sowie verhältnismäßige Standards für Kreditwürdigkeitsprüfungen und Informations-pflichten festlegen. Der Bitkom setzt sich bei der nationalen Umsetzung für eine klare, konsistente Anwendung dieser Vorgaben ein, die eine verbraucherfreundliche Kreditvergabe gewährleistet, gleichzeitig die Kreditwirtschaft nicht unverhältnismäßig belastet und faire Wettbewerbsbedingungen ohne Gold Plating schafft.\r\nDie wichtigsten 5 Punkte\r\n1.\r\nProportionalität der Umsetzung der Regulierung je nach Geschäftsmodell und Kreditprodukt sicherstellen\r\nDie CCD2 weitet die bestehende Regulierung auf kurzfristige, zinsfreie Kredit-produkte und algorithmusbasierte Systeme zur Kreditwürdigkeitsprüfung (KWP-Systeme) aus. Zu diesen Kreditprodukten zählen unter anderem Buy-Now-Pay-Later (BNPL) und der übliche Rechnungskauf.\r\nAnstatt einen pauschalen Regulierungsansatz für Kreditprodukte bei der Umsetzung der CCD2 in deutsches Recht zu verfolgen, müssen die Anwendungs-bereiche präzise definiert und proportional zum Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher ausgestaltet werden. Das zu berücksichtigende Kreditrisiko ist abhängig von Kreditparametern, wie Laufzeit, Kredithöhe, Kosten und Gesamtsumme. Darüber hinaus müssen die nationalen Vorgaben mit anderen relevanten Rechtsrahmen, wie der EU-KI-Verordnung, harmonisiert werden.\r\nDer Bitkom spricht sich daher dafür aus, dass der deutsche Gesetzgeber alle Proportionalitätselemente der CCD2 umsetzt und von einem Gold-Plating absieht. Wesentliches Ziel sollte sein, dass die freie, flexible Wahl von Finanzierungs-möglichkeiten durch Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb eines sicheren Rahmens nach wie vor möglich ist. Dementsprechend ist eine zielgerichtete Umsetzung der Richtlinie für alle Geschäftsmodelle notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Kundenzufriedenheit zu wahren. Nur so kann auch das Ziel eines flächendeckenden Verbraucherschutzes gewähr- leistet werden.\r\n5 Punkte zur Nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2)\r\n3\r\n2.\r\nFlexibilisierung der Bonitätsbewertung für fairen Zugang zu Krediten\r\nKreditwürdigkeitsprüfverfahren sollten an die individuellen und beruflichen Lebensumstände der Kreditnehmenden angepasst werden. Nur so kann ein fairer Zugang zu Kreditprodukten gewährleistet und einer Diskriminierung bestimmter Gruppen von Kreditnehmenden, wie beispielsweise nicht abhängig Beschäftigten, vorgebeugt werden. Dafür ist eine differenzierte, flexible Ausgestaltung der Anwendungspflicht zur Bonitätsbewertung unerlässlich.\r\nDie Abwägung von Risiken, wie Zahlungsausfälle mit negativen Folgen für sowohl Kreditnehmende als auch Kreditgebende, muss fallbezogen erfolgen und erfordert dementsprechend auch eine flexible Datenbasis. Deshalb sollte der Einsatz von flexiblen Scoring-Modellen zur effektiven Risikobewertung in der nationalen Umsetzung der CCD2 berücksichtigt werden. Starre Vorgaben für Kreditwürdigkeitsprüfungen ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Risikostrukturen von Verbraucherkrediten sollten unbedingt vermieden werden.\r\nZudem müssen Datenschutz und Datensparsamkeit bei der Umsetzung der Richtlinie beachtet werden. Es wäre nicht zielführend, Händler und Zahlungsdienstleister einerseits zur Datensparsamkeit zu verpflichten und andererseits vorzuschreiben, umfangreiche, sensible Einkommensdaten zur Bonitätsprüfung zu verlangen, insbesondere nicht für zinsfreie Kredite mit geringer Summe und kurzer Laufzeit.\r\nDer Bitkom plädiert daher für eine ergebnisorientierte gesetzliche Regelung, die den Vorgaben der CCD2 entspricht. Das bedeutet, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung in einem angemessenen Verhältnis zur Art, Höhe und dem Risiko des jeweiligen Geschäfts stehen muss und der deutsche Gesetzgeber Vorgaben, Beispiele und Rahmen für ebendiese Verhältnismäßigkeit schafft. Andernfalls ist zu befürchten, dass der Zugang für Verbraucherinnen und Verbraucher zu kurzfristigen, zinsfreien Krediten erheblich limitiert werden würde.\r\n3.\r\nZielgerichtetheit der vorvertraglichen Informationspflichten für mehr Verbraucherschutz\r\nUm den Verbraucherschutz mit der CCD2 zu stärken, sind adressaten- und produktgerechte vorvertragliche Informationspflichten von zentraler Bedeutung. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten fundierte Entscheidungen treffen können, ohne die Gefahr, dass wichtige Hinweise durch nicht-sachdienliche Informationen nicht wahrgenommen werden. Im äußersten Fall sehen Kundinnen und Kunden von der Nutzung des Kreditprodukts vollständig ab, weil sie von der Flut an Informationen überfordert sind. Die nationalen Gesetzgeber sollten deshalb von den proportionalen Möglichkeiten der CCD2 Gebrauch machen und vorvertragliche Erläuterungspflichten auf die wesentlichen Informationen beschränken. Im Idealfall sollten Kreditanbieter von zinsfreien, kurzfristigen\r\n5 Punkte zur Nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2)\r\n4\r\nKrediten, wie im Fall von BNPL, die Möglichkeit haben, die erforderlichen Informationen ihren Kundinnen und Kunden innerhalb des üblichen E-Commerce-Checkout-Flows darzustellen, statt in einem Standard European Consumer Credit Information-Formulars (SECCI).\r\nDer Bitkom unterstützt also die grundsätzliche Vereinheitlichung von Informationsanforderungen verschiedener Kreditprodukte bei der nationalen Umsetzung der CCD2, um Verbraucherinnen und Verbrauchern ein einheitliches Verständnis von Kreditprodukten in der EU vermitteln zu können.\r\n4.\r\nEinheitliche Regulierung von Kopplungs- und Bündelungsgeschäft zur Stärkung der Wahlfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern\r\nSowohl die CCD2 als auch die bestehende deutsche Gesetzgebung (etwa im BGB) differenzieren klar zwischen Kopplungsgeschäften und Bündelungsgeschäften beim Abschluss von Verbraucherkreditverträgen. Kopplungsgeschäfte verpflichten Verbraucherinnen und Verbraucher, zusätzliche Produkte zu kaufen als Bedingung für den Erhalt eines Kredits, während Bündelungsgeschäfte zusätzliche Produkte optional und ohne Kaufverpflichtung anbieten. Allerdings unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung der Gesetzgebung auf nationaler und EU-Ebene deutlich.\r\nWährend die CCD2 keine Cooling-off-Periode bestimmt, sieht der deutsche Gesetzgeber diese jedoch vor. Eine Cooling-Off-Periode bedeutet, dass zwischen dem Abschluss einer Finanzierung und einer Versicherung mindestens 7 Tage liegen müssen, was faktisch einem Verbot des sofortigen Abschlusses gleichkommt. Stattdessen sieht die EU eine Angebotsbindungsfrist von drei Tagen vor, ohne jedoch den sofortigen Abschluss eines Versicherungsvertrags zusammen mit dem Kreditvertrag zu untersagen. Folglich wird durch die deutsche Regelung Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entscheidung für sofortigen Versicherungsschutz verwehrt.\r\nDer Bitkom fordert, dass sich die nationale Umsetzung eng an der CCD2 orientiert, um mehr Wahlfreiheit und Flexibilität für Verbraucherinnen und Verbraucher zu garantieren.\r\n5.\r\nModernisierung der Schriftformerfordernisse zur Anpassung an die digitale Realität\r\nDer deutsche Gesetzgeber sollte die Anforderungen an die Schriftform bei Verbraucherkrediten überdenken, um der Digitalisierung Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Regulierungsaufwand zu verringern. Eine Regelung, die eine Papierunterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur für Kredite über 200 Euro verlangt, ist im Vergleich zu anderen EU-Ländern strenger und führt zu unnötigen Reibungsverlusten. Die Bestätigung von Zahlungsbedingungen online mit Ankreuzfeldern oder ähnlichen Lösungen sollte ausreichen, zumal die Verbraucherinnen und Verbraucher bereits vor der Beantragung eines Kredits eine\r\n5 Punkte zur Nationalen Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (CCD2)\r\n5\r\nKnow Your Customer (KYC)- und Login-Prüfung durchlaufen müssen. Dies würde dem Standard vieler EU-Staaten entsprechen.\r\nAuch schreibt die Richtlinie für weitere (insbesondere die vorvertraglichen) Informationspflichten des Kreditgebers vor, dass die jeweiligen Informationen Verbraucherinnen und Verbrauchern physisch auf Papier übergeben werden sollen, oder in einer anderen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern gewählten Form. Eine Situation, in der Verbraucherinnen und Verbraucher erst nach ausdrücklicher Zustimmung Pflichtinformationen digital erhalten dürfen, darf nicht entstehen. Die Zustimmung sollte bereits durch den zugrundeliegenden digitalen Kommunikationskanal erfolgen, da davon auszugehen ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die digital bestellen, auch digitale Kommunikation bevorzugen. Deshalb sollte eine Anzeige der Informationen im Rahmen des üblichen E-Commerce-Checkouts zulässig bleiben und das Kundenerlebnis nicht durch Medienbrüche beeinträchtigt werden. Dies ist in ähnlicher Weise bei anderen für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtigen Informationen, wie Widerrufsbelehrungen, geregelt.\r\nDer Bitkom setzt sich dafür ein, dass aktuelle, digitale Geschäftsmodelle angemessen berücksichtigt werden. Eine digital-first Strategie bei digitalen Finanzprodukten muss auch bei den Informationspflichten gelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013102","regulatoryProjectTitle":"Widerspruch gegen eine Verschärfung des Buchpreisbindungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/c7/370546/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040031.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur \r\nÄnderung des Buchpreisbindungs\u0002gesetzes\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und \r\nKlimaschutz (BMWK)\r\nZusammenfassung\r\nAm 21. Oktober 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den \r\nReferentenentwurf für ein Gesetz Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes vorgelegt. \r\nDas Gesetz soll die Gewährung von Rabatten oder Gutschriften bei über Online\u0002Vermittlungsplattformen direkt an den Letztabnehmer vermittelten Verkäufen von \r\npreisgebundenen Büchern verbieten. \r\nDer Referentenentwurf verfehlt die Zielstellung des Buchpreisbindungsgesetzes und\r\nverkennt die existenzielle Bedeutung des Online-Vertriebs über Vermittler gerade für \r\nkleinere Buchhandlungen. Er schränkt die unternehmerische Handlungsfreiheit sowie \r\ndie Flexibilität von Rabatt- und Gutscheinsystemen von Vermittlern \r\nunverhältnismäßig ein. Das Buchpreisbindungsgesetz ist im internationalen \r\nRechtsvergleich bereits eines der strengsten und darf nicht noch weiter verschärft \r\nwerden.\r\nDie Buchpreisbindung verfolgt eine gesetzlich vorgegebene Zielstellung, nämlich den \r\nSchutz des Kulturgutes Buch, den Erhalt eines breiten Buchangebots und die Existenz \r\neiner großen Vielzahl von Verkaufsstellen (§ 1 Buchpreisbindungsgesetz). Von \r\nzentraler Bedeutung für die Erreichung dieser Ziele ist der Schutz der zahlreichen \r\nkleinen und mittelgroßen Buchhandlungen. Von der durch den Gesetzentwurf \r\ninkriminierten Gewährung von Rabatten und Gutschriften eines Vermittlers geht indes \r\nkeine Gefährdung des mittelständischen Buchhandels aus. \r\nMittelständischer Buchhandel profitiert von Vermittlern\r\nZahlreiche mittelständische Buchhandlungen verkaufen ihr Angebot nicht mehr rein \r\nstationär, sondern auch über das Internet. Eingelagerte Bücher können so effizient auf \r\n2\r\nverschiedenen Kanälen vertrieben und auch Zielgruppen angesprochen werden, die \r\nkleine und mittelgroße Buchhandlungen ansonsten gar nicht erreichen könnten. Auf \r\ndiese Weise\r\nhilft ihnen ein paralleler Online-Vertrieb, die Kosten der Unterhaltung lokaler \r\nVerkaufsstellen anteilig zu amortisieren. \r\nBeim Online-Vertrieb profitieren gerade die mittelständischen Buchhandlungen in \r\nvielerlei Hinsicht von Vermittlern: Sie müssen etwa keine eigene Infrastruktur für den \r\nOnline-Vertrieb aufbauen, keine Webseite programmieren (lassen), keine \r\nZahlungssysteme aufsetzen und keine Kosten für die Bewerbung eines Online-Auftritts \r\naufwenden. Zudem ermöglichen Vermittler den Buchhandlungen, eine größere \r\nKundengruppe zu erreichen, als es ihnen im Alleingang möglich wäre. Selbst eine \r\nBuchhandlung mit eigenem Webshop kann von der Reichweite eines etablierten \r\nVermittlers profitieren, da sich die Wahrscheinlichkeit signifikant erhöht, als Anbieter \r\ngefunden zu werden. Darüber hinaus stehen Vermittlungsplattformen sämtlichen \r\nBuchhändlern offen, sodass ein Ungleichgewicht zugunsten einzelner Wettbewerber \r\nausgeschlossen werden kann.\r\nRabatte und Gutschriften begünstigen alle Marktbeteiligten\r\nRabatte und Gutschriften von Vermittlern begünstigen unmittelbar die Verbraucher \r\nund beeinträchtigen die Marge der Buchhändler nicht, da die Rabatte direkt vom \r\nVermittler an den Endkunden gewährt werden, der Buchhändler jedoch den vollen \r\ngebundenen Kaufpreis erhält. Wenn Rabatt- und Gutschriftaktionen eines Vermittlers \r\ndazu führen, dass mittelständische Buchhandlungen kurzfristig einen größeren Absatz \r\nerzielen, verwirklicht sich damit zugleich die Zielstellung des \r\nBuchpreisbindungsgesetzes.\r\nDa Rabatt- und Gutschriftenaktionen zudem stets zeitlich begrenzt und nicht nur für \r\nBücher, sondern für unterschiedlichste Produktgruppen angeboten werden, deren \r\nVerkäufe der Vermittler vermittelt, können gegenläufige negative Auswirkungen auf \r\ndie Markstrukturen im Buchhandel von vornherein ausgeschlossen werden. Wie das LG \r\nWiesbaden bereits 2021 in einem Urteil (11O73/21) zu Rabattaktionen von \r\nVermittlern feststellte, widersprechen diese grundsätzlich nicht dem Zweck des \r\nBuchpreisbindungsgesetzes, da nur dann ein Preiswettbewerb entsteht „wenn \r\nsie[Verkaufsfördermodelle] bewirken, dass der Letztabnehmer sich auf Grund der \r\nModelle regelmäßig - nicht nur einmalig - für einen bestimmten Händler entscheidet. \r\nEs kommt daher auf die gedankliche Verknüpfung des Letztabnehmers an, also darauf, \r\nob er den günstigen Preis mit dem Buchhändler verbindet. Ein unzulässiges \r\nVerkaufsfördermodell liegt damit vor, wenn der Letztabnehmer erstens den \r\ngünstigeren Preis mit dem Buchhändler selbst assoziiert und wenn der Letztabnehmer \r\nzweitens auf Grund dessen bei diesem Buchhändler dauerhaft oder wenigstens \r\nregelmäßig günstigere Preise erwartet.“ Die Zulässigkeit wurde durch das OLG \r\nFrankfurt 2022 noch einmal bestätigt (11 U 150/22). Somit liegt bei der \r\nBuchpreisbindung auch keine Regelungslücke vor und eine Unterbindung würde die \r\nunternehmerische Handlungsfreiheit von Vermittlern unverhältnismäßig \r\neinschränken.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013103","regulatoryProjectTitle":"Digitalisierung der Bauleitplanung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/d8/370548/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040032.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\n<August 2024>\r\nGesetz zur Stärkung der integrierten \r\nStadtentwicklung\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, \r\nStadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)\r\nZusammenfassung\r\nAm 30. Juli 2024 hat das Bundesministerium für Stadtentwicklung, Bauen und \r\nWohnen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der integrierten \r\nStadtentwicklung zur Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGb) vorgelegt. Das Gesetz \r\nsoll unter anderem verbliebene Regelungsaufträge sowohl aus dem Koalitionsvertag \r\nals auch der im Juli vorgestellten Wachstumsinitiative umsetzen. \r\nIm Bereich der Digitalisierung enthält der Entwurf nach Meinung des Bitkom-Verbands \r\nwichtige Eckpunkte, wie den Verweis auf den Standard XPlanung oder die \r\nVeröffentlichung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen im Internet, die für \r\nmehr Transparenz in der Bauleitplanung sorgen werden. Zur umfänglichen \r\nDigitalisierung und der damit schnelleren und effizienteren Abwicklung von \r\nBauvorhaben fehlt es jedoch an einer lückenlosen Prozesskette. \r\nWir begrüßen die Festschreibung des Standards XPlanung im Zuständigkeitsbereich \r\ndes BMWSB. Ein einheitlicher Datenstandard zwischen einzelnen Akteuren und \r\nzwischen Kommunen sichert Transparenz und verhindert Transferverluste. Zudem ist \r\ner eine wichtige Grundlage für die internetgestützte Bereitstellung von Plänen. \r\nNachdem der Standard bereits 2017 mit einer sechsjährigen Übergangsfrist im IT\u0002Planungsrat beschlossen wurde, muss XPlanung nun auch in der Breite in die \r\nUmsetzung kommen.\r\nWir befürworten außerdem die Regelung, nach der die Veröffentlichung von\r\ngenehmigten Flächennutzungsplänen gemäß §6a und Bebauungsplänen gemäß § 10a\r\nüber ein zentrales Internetportal zur entscheidenden Maßgabe des Inkrafttretens wird. \r\nDie Umstellung auf „Online“ als Standard, mit weiteren Methoden der Bekanntgabe \r\nals Ergänzung, ist zeitgemäß. Gleichzeitig halten wir das Festlegen einer allgemeinen \r\nAuskunftspflicht für eine wichtige Ergänzung, um Menschen ohne Internetzugang \r\n2\r\nnicht auszuschließen. In der Umsetzung ist es wichtig, dass das vorgesehene\r\nInternetportal über die Websites der Verwaltungen und über Suchmaschinen intuitiv \r\naufzufinden und bedienbar ist und nicht hinter komplizierten Klickpfaden verborgen \r\nwerden darf. Die Umsetzung eines Portalverbunds über einen Single Data Gateway \r\ndurch den IT-Planungsrat und das BMI bleibt abzuwarten.\r\n§ 247a verkürzt die Genehmigungsfrist von Bauvorhaben zur Versorgung mit \r\nTelekommunikationsdiensten auf einen Monat. Wir begrüßen das ausdrücklich. Im \r\ninternationalen Vergleich besteht in Deutschland nach wie vor ein enormer \r\nNachholbedarf im flächendeckenden Ausbau kritischer\r\nTelekommunikationsinfrastruktur. Die automatische Erteilung der Genehmigung nach \r\nAblauf der Frist und die Vorannahme, dass eine ausreichende Erschließung als \r\ngesichert gilt, vereinfachen und beschleunigen die Umsetzung wichtiger Bauprojekte. \r\nBitkom Kernforderungen\r\n1. Schrittweise Digitalisierung aller neuen und bestehenden Bauakten in den \r\nVerwaltungen. \r\nDigitalisierungsvorhaben dürfen nicht mit dem Bauantrag enden. Alle zu \r\neiner Immobilie vorliegenden Unterlagen sollten nach dem „once only“ \r\nPrinzip in einem Onlineportal digital verfügbar bleiben. Dies dient dem Abbau \r\nvon unnötiger Bürokratie und künstlichen Zugangshürden, durch den Wegfall \r\numständlicher Antrags- und Wartezeiten. \r\n2. Flächendeckende Digitalisierung der Baulandkataster\r\nWir sehen in der Modernisierung eine Chance für den Aufbau von\r\nfortschrittlichen Kataster- und Registerdatenbanken insbesondere im \r\nKontext der Energieeffizienz und der Klimaziele. Eine Nutzung der Daten für \r\nweitere Kataster- und Registermodernisierung sollte unbedingt geprüft \r\nwerden, um das „once-only“-Prinzip in der Verwaltung der Bau- und \r\nImmobilienwirtschaft auszuweiten. \r\n3. Zügige Umsetzung des OZGs in Bezug auf die Digitalisierung von \r\nBauanträgen & Genehmigungen\r\nDas ab 2028 verbindlich geltende Recht auf digitale Verwaltungsleistungen \r\ngreift auch im Bereich der Bauanträge. Um eine Umsetzung bis dahin zu \r\ngarantieren, müssen schnittstellenoffene und nutzerfreundliche \r\nVerwaltungsportale auf den Weg gebracht werden. Erfreulicherweise gibt es \r\nbereits in einigen Bundesländern wie Bayern und Hessen Pionierprojekte, die \r\ndie vollständig digitale Baugenehmigung erfolgreich eingeführt haben. Die\r\ngeplante Umsetzung von Verwaltungsleistungen über einen zentralen \r\nPortalverbund mit Schnittstellen zu den regionalen Verwaltungsportalen \r\nhalten wir für sinnvoll.\r\n3\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nHerausgeber\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nNastassja Hofmann | Referentin Digitale Transformation\r\nT 030 27576-221 | n.hofmann@bitkom.org\r\nVerantwortliches Bitkom-Gremium\r\nAK Digital Real Estate & Construction\r\nCopyright\r\nBitkom 2024\r\nDie medienbruchfreie Verknüpfung relevanter \r\nDaten in einem zentralen schnittstellenoffenen \r\nPortal nach dem once-only-Prinzip, von \r\nBauleitplanung über Bauantragsverfahren bis \r\nBauakte, senkt unnötige Bürokratie- und \r\nZugangshürden, schafft mehr Transparenz und\r\nbeschleunigt die Bauplanung. \r\n4\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung im \r\nBitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt \r\nerstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"In addition to the market demand for terrestrial television broadcasting, there are also other interested parties who have a long-term need to use parts of the 470-694 MHz band, both incumbent and new. Both public mobile network operators and government users in Germany such as PPDR or defence require spectrum in 470-694 MHz for future applications in order to be able to provide the necessary performance and capacities.\r\nThe continuously increasing demands on the performance of mobile communications services and new services in rural areas can no longer be met using the three bands used for public mobile communications allocated below 1 GHz. There is great public interest in high-performance mobile communications services along transport routes and in rural areas. At the same time, we recognize a growing acceptance of alternative distribution channels and an increased use of non-linear offerings, particularly among younger age groups. This changed user behaviour could be served in the future, for example, through cooperative service offerings.\r\nFor this purpose, convergent approaches such as 5G Broadcast in 3GPP are specified, which enable combined linear and non-linear offerings for mobile usage scenarios There are considerations to also use DTTB to warn and inform the population in the event of crises or disasters on mobile devices, in addition to existing mobile services (cell broadcast).\r\n\r\nBitkom recognises the need to create an extended regulatory framework for the 470-694 MHz band that will allow Europe and Germany to respond in a timely manner to a changing demand situation for spectrum resources in the 470-694 MHz band after 2030. \r\nBitkom supports maintaining the current primary allocation for broadcasting services, and supports sustainable solutions for the long-term continuation of PMSE use and the continued operation of relevant services such as radio astronomy and wind profiling radars.\r\nBitkom continues to support an additional primary allocation of 470-694 MHz for the mobile service as a sustainable regulatory framework for the open discussion to be held in Europe on the future use of this band, taking into account to discuss the future use of this band while respecting existing regulations such as GE-06."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. 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