{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-04T23:48:03.504+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000658","registerEntryDetails":{"registerEntryId":47657,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000658/47657","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/be/506621/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000658-2025-04-08_14-51-33.pdf","validFromDate":"2025-04-08T14:51:33.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-17T10:14:31.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-04-08T14:51:33.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-25T12:05:42.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-18T12:47:18.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-04-08T14:51:33.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":47657,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000658/47657","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-08T14:51:33.000+02:00","validUntilDate":"2026-02-17T10:14:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":30937,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000658/30937","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-25T12:05:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-08T14:51:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK)","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493024630450","emails":[{"email":"bdk.bgs@bdk.de"}],"websites":[{"website":"www.bdk.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Wollankstr. ","streetNumber":"135","zipCode":"13187","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Peglow","firstName":"Dirk","function":"Bundesvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Adam","firstName":"Helmut","function":"Stellvertretender Bundesvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Bone-Winkel","firstName":"Eike","function":"Stellvertretender Bundesvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Hackenbroch","firstName":"Marina","function":"Stellvertretende Bundesvorsitzende","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Krieger","firstName":"Robert","function":"Stellvertretender Bundesvorsitzender","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Butte","firstName":"Bianka","function":"Bundesschatzmeisterin","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Gerlach","firstName":"Reinhard","function":"Stellvertretender Bundesschatzmeister","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Bender","firstName":"Bernd","function":"Bundesgeschäftsführer","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":false,"entrustedPersons":[{"lastName":"Peglow","firstName":"Dirk","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Adam","firstName":"Helmut","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bone-Winkel","firstName":"Eike","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hackenbroch","firstName":"Marina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Krieger","firstName":"Robert","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":15635,"organizations":0,"totalCount":15635,"dateCount":"2024-12-31"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Europäische Bewegung Deutschland e.V."},{"membership":"Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)"},{"membership":"BAGSO - Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V."},{"membership":"Initiative Schutz vor Kriminalität e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PROFESSION_ASSOC","de":"Berufsverband","en":"Professional association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_SP_GENDER","de":"Geschlechterpolitik","en":"Gender politics"},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EP_ACADEMIC","de":"Hochschulbildung","en":"Academic education"},{"code":"FOI_EU_COOPERATION","de":"Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU","en":"Police and judicial cooperation"},{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_IS_VICTIM_PROTECTION","de":"Opferschutz","en":"Victim protection"},{"code":"FOI_RPI_INTEGRATION","de":"Integration","en":"Integration"},{"code":"FOI_SP_ELDERLY","de":"Seniorenpolitik","en":"Elderly/senior citizens policy"},{"code":"FOI_HEALTH_CARE","de":"Pflege","en":"Health care"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"}],"activityDescription":"Der Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) ist ein gewerkschaftlicher Berufs- und Fachverband der Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei und aller in der Kriminalitätsbekämpfung Beschäftigten. Der BDK setzt sich für die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder ein, insbesondere die Verbesserung der Arbeits-, Lebens- und Dienstbedingungen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung.\r\nDer BDK sieht sich als Ansprechpartner für seine Mitglieder, für Bürgerinnen und Bürger, Vertretungen der Wissenschaft, der Polizeiführung sowie der Politik und Medien in allen kriminalstrategischen, berufspolitischen und gewerkschaftlichen Fragen. \r\nDer BDK berät die Regierungen des Bundes und der Länder, die Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente in Fragen der nationalen und internationalen Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalprävention. Durch sein Wirken im politischen Raum, in den Medien, der Öffentlichkeit und in den Sicherheitsorganisationen leistet der BDK einen Beitrag zur Entwicklung einer praxisnahen, realistischen und fortschrittlichen Kriminalitätsbekämpfung. \r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.3},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":40001,"to":50000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":1700001,"to":1710000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/09/d4/506619/2025-02-02-Rechenschaftsbericht-des-BDK-2024-Kurzform.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":9,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005184","title":"Entfristung der Möglichkeit zur Schaltung einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) beim Wohnungseinbruch","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls","printingNumber":"20/9720","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009720.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-bek%C3%A4mpfung-des-wohnungseinbruchdiebstahls/306887","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDK befürwortet  die Entfristung der Möglichkeit der Schaltung einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) beim Wohnungseinbruchsdiebstahl über den 11.12.2024 hinaus ausdrücklich, da er den polizeilichen Ermittlerinnen und Ermittlern auch zukünftig die Möglichkeit gibt, Straftaten aufzuklären, die erhebliche Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich der Bürgerinnen und Bürger darstellen. Aus Sicht der polizeilichen Praxis sollte der WED gem. § 244 Abs. 4 Strafgesetzbuch auch weiterhin in den Katalog des § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung aufgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005185","title":"Ablehnung Referentenentwurf zum Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2024 nach §11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes (20. WP)","publicationDate":"2023-11-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2023-11-09-LuftVStAbsenkV2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2023-11-09-LuftVStAbsenkV2024/0-Verordnung.html"}]},"description":"Der Referentenentwurf wird seitens des BDK als untauglich angesehen. Unterm Strich würde durch das VVBG eine Verwaltungsbehörde geschaffen werden, die kaum Handlungsspielraum hat, im Wesentlichen ein paar Dateiabklärungen durchführen und Leute befragen darf, die ihr nicht antworten müssen, und im Ergebnis darauf hoffen muss, dass entweder ein mutmaßlicher Krimineller, der zuvor oft viel Aufwand in Verschleierungshandlungen gesteckt hat, ohne jegliche Not plötzlich ein Geständnis bezüglich der kriminellen Herkunft seines Vermögens ablegt oder dass eine Staatsanwaltschaft dann in weitere Ermittlungen einsteigt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005186","title":"Nutzungsgenehmigung der Rechercheplattform Bundes-VeRA für das BKA und die Bundespolizei","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Handlungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden sichern - Entscheidung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bezüglich der polizeilichen Analyse-Software Bundes-VeRA revidieren","printingNumber":"20/9495","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009495.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/handlungsf%C3%A4higkeit-der-strafverfolgungsbeh%C3%B6rden-sichern-entscheidung-des-bundesministeriums-des-innern-und/306393","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Entscheidung der Bundesinnenministerin, dem BKA und der Bundespolizei die Nutzung der verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform \"Bundes-VeRA\" zu untersagen, ist dringend zurückzunehmen. Die Notwendigkeit datenbankübergreifender Analyseplattformen ist aus fachlicher Sicht alternativlos und muss sich anbieterunabhängig an den Bedarfen der Kolleginnen und Kollegen ausrichten, die diese Systeme im täglichen Dienst anwenden. Das Bundeserfassungsgericht hat klargestellt, dass die automatisierte Datenauswertung zur vorbeugeden Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig ist. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"},{"title":"Gesetz über die Bundespolizei","shortTitle":"BGSG 1994","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005187","title":"Einführung geeigneter Straftatbestände zur Bekämpfung des Phänomens der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften im Sinne von § 1597a BGB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einführung geeigneter Straftatbestände zur Bekämpfung des Phänomens der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften im Sinne von § 1597a BGB. Gewerbs- und bandenmäßiges Handeln ist dabei als strafverschärfend einzustufen. Die Mütter sind straffrei zu halten, wenn sie in der Gesamtschau selbst als Opfer eines organisierten Vorgehens anzusehen sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005188","title":"Schnellstmöglicher Einsatz von KI bei den Strafverfolgunsbehörden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDK setzt sich dafür ein, bedarfsorientierte KI-Systeme schnellstmöglich bei der Polizei zu implementieren und diese in enger Abstimmung mit den Anwenderinnen und Anwender bundesweit in einem iterativen Prozess über das Programm P20 zu etablieren. Der BDK begrüßt bei diesem Prozess eine enge Kooperation zwischen den Bedarfsträgern (Anwenderinnen und Anwender) der Wissenschaft und Wirtschaft und erkennt an, dass die aktuellen und künftigen Herausforderungen an die polizeiliche Praxis vor dem Hintergrund sich immer rasanter entwickelnder Kriminalitätsformen ohne den Einsatz von KI nicht zu bewältigen sind. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005189","title":"Abschaffung des Weisungsrecht der Landesjustizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen","printingNumber":"388/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0388-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-h%C3%B6feordnung-zur-%C3%A4nderung-der-verfahrensordnung-f%C3%BCr/314875","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen","publicationDate":"2024-03-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_HoefeO.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/0321_HoefeO.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gestzes zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen","printingNumber":"20/12788","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012788.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-der-h%C3%B6feordnung-zur-%C3%A4nderung-der-verfahrensordnung-f%C3%BCr/314875","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen","publicationDate":"2024-03-21","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_HoefeO.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/0321_HoefeO.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der vorgelegte Entwurf und das darin vorgesehene Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis sowie das Verbot, die Weisungen frei von justizfremden Erwägungen zu erteilen, vermag die gegen das Weisungsrecht bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Denn diese Regelung bietet viele Schlupflöcher. Das Weisungsrecht ist in einer Vielzahl von EU-Staaten nicht existent. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft unterliegt keinen Weisungen. Es ist an der Zeit, dass auch die Bundesrepublik Deutschland dieses völlig überholte Relikt aus alter Zeit abschafft. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005190","title":"Ermöglichung einer Funkzellenabfrage bei Enkeltrick, falschen Poleibeamten und Schockanrufen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Laut BGH Urteil können Funkzellendaten gem. § 100 g StPO nur noch bei Katalogtaten gem. § 100 g Abs. 2 StPO erhoben werden. Im § 100 g Abs. 2 StPO ist aber weder der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) noch der Betrug (§ 263 StGB) aufgeführt. Hierdurch ist es nach dem Beschluss des BGH nicht mehr möglich, im Bereich der Callcenterkriminalität (Schockanrufe, Enkeltrick, Falscher PVB, etc.) Funkzellendaten zu erheben. Dies ist jedoch häufig das einzige Mittel, agierende Täter zu ermittlen. Der Katalog des § 100 g Abs. 2 StPO ist daher um diese Tatbestände zu ergänzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005191","title":"Verbot des Mitführen von Messern im öffentlichen Raum unter Gewährung von Ausnahmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die öffentliche Debatte zu Messerangriffen ist leider vielfach an einzelnen Taten ausgerichtet. Das Phänomen Messergewalt ist auf nationaler Ebene bislang nicht ausreichend wissenschafltich untersucht worden. Zugleich ist die Verwendung des Tatmittels Messer aus kriminalpolizeilicher Sicht aufgrund seiner Verfügbarkeit, Mitführmöglichkeit, Handhabung und (häufig täterseitig nicht abzusehender) Effizienz von besonderer Bedeutung. Die vorliegenden Zahlen zum Anstieg von Gewaltkriminaliät insgesamt und Messergewalt im Besonderen machen die Prüfung eines generellen Messerverbotes, mit Ausnahmen vom generellen Verbot für berufliche oder haushaltsübliche Zwecke dringend erforderlich.  Flankierend müssen gezielte Präventionsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen gestärkt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Waffengesetz","shortTitle":"WaffG 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015829","title":"Biometrische Abgleiche mit Bilddaten aus dem Internet sollen ermöglicht werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der BDK begrüßt die angekündigte Gesetzesinitiative zur Ermöglichung des Einsatzes von Gesichtserkennungssoftware bei der Suche nach Tatverdächtigen in sozialen Medien. Der BDK lehnt den Einsatz Gesichtserkennungssystemen im öffentlichen Raum ab.\r\nDer BDK setzt sich für eine Ausweitung der Nutzung biometrischer Gesichtserkennung im Internet für die Bekämpfung der Organisierten und schweren Kriminalität (Missbrauchsdarstellungen) i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Strafprozeßordnung","shortTitle":"StPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stpo"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_MEDIA_MASS","de":"Massenmedien","en":"Mass media"},{"code":"FOI_IS_ANTI_TERRORISM","de":"Terrorismusbekämpfung","en":"Counter terrorism"},{"code":"FOI_IS_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Innere Sicherheit\"","en":"Other in the field of \"Internal security\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0005184","regulatoryProjectTitle":"Entfristung der Möglichkeit zur Schaltung einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) beim Wohnungseinbruch","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/3e/310222/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200069.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) zum Gesetzentwurf der Fraktion\r\nCDU/CSU zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls (BT-Drs. 20/9720)\r\nSehr geehrte Frau Schreiber-Scherbatzki,\r\nsehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,\r\nein Einbruch in die eigene Wohnung kann für die Betroffenen schwerwiegende Auswirkungen\r\nhaben, die sowohl emotional als auch praktisch sind. Einbruchsdiebstähle führen bei den Geschädigten\r\nsehr häufig dazu, dass der Aufenthalt in der eigenen Wohnung, insbesondere in der\r\nunmittelbaren Nachtatphase, von Ängsten und Unsicherheit geprägt sind und das Gefühl der\r\nPrivatsphäre und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wird. In Teilen sind Einbruchsdiebstähle für\r\ndie Opfer traumatische Erlebnisse, die zu langfristigen psychischen Belastungen führen können\r\nund sich in Schlafstörungen, Angstzuständen oder Depressionen äußern.\r\nDarüber hinaus sind Einbrüche häufig mit dem Verlust von Gegenständen verbunden, die nicht\r\nnur einen finanziellen, sondern auch einen emotionalen Wert für die Opfer haben. Wenngleich\r\ndie bei einem Einbruch entstandenen Sachschäden an Fenstern, Türen oder Einrichtungsgegenständen\r\nüber einen Versicherungsanspruch abgedeckt sind, stellen sie für die Opfer durch den damit verbundenen Zeitaufwand und dem in Teilen schwierigen Regulierungsverfahren eine zusätzliche\r\nBelastung dar.\r\nInsofern sind WED geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig zu beeinflussen,\r\nwährend zum Beispiel die Bekämpfung der organisierten Rauschgiftkriminalität für große Teile\r\nder Bevölkerung ferne Nachrichten darstellen, deren Auswirkungen kaum mit dem persönlichen\r\nLebensbereich in Verbindung gebracht werden.\r\nHinsichtlich der statistischen Erfassung des Wohnungseinbruchsdiebstahls (WED) in der Polizeilichen\r\nKriminalstatistik lässt sich zunächst grundlegend feststellen, dass in diesem Deliktsbereich\r\nvon einem sehr geringen Dunkelfeld auszugehen ist, da die versicherungsrechtliche\r\nSchadensregulierung immer von der Erstattung einer Strafanzeige abhängig ist. Demzufolge\r\ndürften die in der PKS erfassten Einbruchsdiebstähle, im Unterschied zu vielen anderen Phänomenbereichen,\r\ndie Kriminalitätslage des jeweiligen Jahres sehr genau abbilden.\r\nEin Vergleich der Anzahl gemeldeter WED aus den Jahren 2018 und 2019 mit denen aus den\r\nJahren 2020 und 2021 ist, wie bereits in der vom Bundesministerium der Justiz durchgeführten\r\nEvaluierung aufgeführt, aufgrund der in diesem Zeitraum vorhandenen coronabedingten Einschränkungen\r\nnicht zielführend.\r\nMit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll die Möglichkeit der Schaltung einer Telekommunikationsüberwachung\r\n(TKÜ) zur Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls, entgegen ihrer im\r\nGesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (Bundestagsdrucksache 19/14747; BGBl. 2019 I\r\nNr. 46 vom 12.12.2019, S. 2121) festgelegten Befristung bis zum 11. Dezember 2024, auch danach\r\nermöglicht und mit keiner weiteren Befristung versehen werden.\r\nDer BDK begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf ausdrücklich, da er den polizeilichen Ermittlerinnen\r\nund Ermittlern auch zukünftig die Möglichkeit gibt, Straftaten aufzuklären, die erhebliche\r\nEingriffe in den persönlichen Lebensbereich der Bürgerinnen und Bürger darstellen. Zu Recht\r\nerwarten die Opfer solcher Straftaten, dass die Strafverfolgungsbehörden mit den notwendigen\r\nErmittlungswerkzeugen ausgestattet werden, um sowohl Einzeltäter – nicht selten Intensivtäter – wie auch agierende Bandenstrukturen zu überführen und weitere Taten zu verhindern. Unabhängig\r\nvon der Häufigkeit geschalteter TKÜ-Maßnahmen im Zusammenhang mit Ermittlungen\r\nim WED stellen diese häufig das einzige Ermittlungsinstrument dar, um Taten aufzuklären, und\r\nmuss daher unbedingt erhalten bleiben.\r\nAus Sicht der polizeilichen Praxis sollte der WED gem. § 244 Abs. 4 Strafgesetzbuch aus folgenden\r\nGründen auch weiterhin in den Katalog des § 100a Absatz 2 Strafprozessordnung aufgenommen\r\nwerden:\r\n▪ TKÜ = Aufklärung bislang unbekannter Mittäter oder Täterstrukturen, Hinweise auf begangene\r\noder geplante Straftaten, Beuteabsatz, Identifizierung von Hehlern, Anmietung\r\nvon Tatfahrzeugen\r\n▪ Erkenntnisse zu und Zusammenführung bislang nicht bekannter Tatserien\r\n▪ Spurenlagen am TO häufig sehr gering, hoher Professionalisierungsgrad der Täter, Wertigkeit\r\ndigitaler Spuren steigt\r\n▪ Einstieg in Bandenverfahren häufig nur möglich durch TKÜ bei \"Einzeltätern\" aber auch\r\nIdentifizierung von Einzeltätern insbesondere in der Vor- und Nachtatphase\r\n▪ Überwachung entwendeter Geräte (Nutzung durch Täter, Veräußerung = Hehler)\r\n▪ Beschlüsse gem. § 100g StPO nur möglich, wenn Straftat von im Einzelfall erheblicher\r\nBedeutung, also insbesondere 100a Abs. 2 StPO. Also wichtig für die Erhebung von Verkehrsdaten\r\n▪ Aufnahme in § 100a Abs. 2 StPO als Grundlage für weitere verdeckte Maßnahmen\r\n(akustische Überwachung außerhalb von Wohnräumen, Einsatz IMSI, retrograde Verbindungsdaten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005185","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung Referentenentwurf zum Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/da/310224/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200075.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen über ein Gesetz zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeut-samer inkriminierter Vermögenswerte \r\n(Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) \r\n\r\n1. Vorbemerkung\r\nEs war ein zunächst erfolgreicher politischer Schachzug: Just einen Tag vor Veröffentlichung\r\ndes erwartet schlechten FATF-Prüfberichts zu Deutschland am 24.08.2022 ging der Bundesfinanzminister\r\nmit einem Entwurf für ein neues Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität\r\n(BBF) an die Öffentlichkeit, um sich als oberster Geldwäschebekämpfer zu gerieren. Kurzfristig\r\nwar der Coup geglückt: Über das schlechte Prüfergebnis der FATF berichtete kaum jemand,\r\ndas neue BBF war in aller Munde.\r\nAm 24.07.2023 veröffentlichte das BMF (kurzzeitig) einen ersten Referentenentwurf (RefE) für\r\nein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG), der u.a. die rechtlichen Grundlagen für das\r\nBBF enthielt sowie als „Herzstück“ einen Entwurf für ein Vermögensermittlungsgesetz, mit dem\r\neine neue Form der Vermögensabschöpfung eingeführt werden sollte für Fälle, in denen die bisherigen\r\nstrafrechtlichen Möglichkeiten nicht greifen: ein administratives Vermögensermittlungsverfahren\r\n(im Sinne einer Suspicious Wealth Order), das zur staatlichen Vereinnahmung von verdächtigen\r\nVermögenswerten führen kann.\r\nIn der am 08.09.2023 veröffentlichten Fassung des RefE für ein FKBG fehlte der Artikel zum Vermögensermittlungsgesetz\r\ngänzlich. Die Vorschläge würden im Ressortkreis intensiv beleuchtet,\r\ndie Prüfung dieses Verfahrens solle als separater Gesetzesvorschlag, jedoch als wesentlicher Teil des aktuellen Reformpakets, eingebracht werden1. Der Druck war groß: Ohne eine solche\r\nSuspicious Wealth Order wäre das ohnehin von vielen Seiten kritisierte BBF quasi seines Herzes\r\nberaubt – es würde lediglich eine weitere (immens teure) Bundesbehörde geschaffen, die im\r\nKompetenzgerangel mit den bestehenden Behörden zur Geldwäschebekämpfung stehen und\r\nauf viele Jahre nicht über qualifiziertes Personal verfügen würde.2\r\nDer nun vorliegende neue Anlauf für ein Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz (VVBG)\r\nmit einem Vermögensermittlungsgesetz (VErmiG) ist wie im Folgenden aufgezeigt werden wird,\r\nein gänzlich untauglicher Versuch, die Geldwäschebekämpfung in Deutschland zu verbessern.\r\nDas BBF erhielte kein Herz, um im Bilde zu bleiben, sondern totes Gewebe.\r\nUnterm Strich würde durch das VVBG eine Verwaltungsbehörde (das Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung\r\n(EZV)) mit 102 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (sh. RefE, S. 36) geschaffen\r\nwerden, die kaum Handlungsspielraum hat, im Wesentlichen ein paar Dateiabklärungen\r\ndurchführen und Leute befragen darf, die ihr nicht antworten müssen, und im Ergebnis darauf\r\nhoffen muss, dass entweder ein mutmaßlicher Krimineller, der zuvor oft viel Aufwand in\r\nVerschleierungshandlungen gesteckt hat, ohne jegliche Not plötzlich ein Geständnis bezüglich\r\nder kriminellen Herkunft seines Vermögens ablegt oder dass eine Staatsanwaltschaft dann in\r\nweitere Ermittlungen einsteigt. Das soll der Follow-the-money-Ansatz sein, mit dem man „die\r\ngroßen Fische“ fangen will? Das taugt bestenfalls als schlechter Witz, der der Sache schadet,\r\nund ist eine verpasste Chance für dringend benötigte Verbesserungen.\r\nDann lieber gar nicht, als schlecht!\r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\n2.1 § 1 VErmiG\r\na) Abs. 1: Das Verfahren startet gefahrenabwehrrechtlich (§ 1 Abs. 1: „Schutz des Wirtschaftsund\r\nFinanzsystems“) und endet im Strafrecht in einer Einziehung nach (§ 14 VErmiG i.V.m.) §\r\n76a Abs. 4 StGB. Dieser Systemwechsel ist kritisch zu sehen und letztlich eine Art bloße Erweiterung\r\nvon § 76a Abs. 4 StGB, in dem dessen Voraussetzung (strafprozessuale Sicherstellung\r\ndes Gegenstands wegen einer Katalogtat) ersetzt wird durch Verdachtsmomente der rechtswidrigen\r\nHerkunft eines Vermögensgegenstands, der über 100.000 Euro wert ist.\r\n1 https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/finanzkriminalitaet-bekaempfen-\r\n2229442; https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesche-\r\nbekaempfen/voller-einsatz-gegen-finanzkriminalitaet.html.\r\n2 Sh. neben den auf der Internetseite des BMF veröffentlichten Stellungnahmen insbesondere auch die\r\nPosition von Mafianeindanke e.V.: https://mafianeindanke.de/de/mafianeindanke-fordert-ein-vollstaendiges Das Ziel des Schutzes des Wirtschafts- und Finanzsystems bleibt unscharf, insbesondere, ob\r\nhier ein klassisches Gefahrenverständnis zugrunde liegt. Es stellt sich die Frage, warum nicht –\r\nwie vom BVerfG quasi auf dem Silbertablett serviert – an die gegenwärtige Störung der Vermögensordnung\r\nangeknüpft wird, der mit einem korrigierenden und normbekräftigenden Eingriff\r\nbegegnet werden soll (vgl. Beschl. v. 14.01.2004, 2 BvR 564/95, auf den auch bereits in der Begründung\r\nzum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche im\r\nKontext von § 76a Abs. 4 StGB Bezug genommen wurde, vgl. BT-Drs. 19/24180, RefE S. 38).\r\nb) Abs. 2: Die Möglichkeiten nach dem VErmiG sollten nicht nur einer Verwaltungsbehörde im\r\nBBF zur Verfügung stehen (dem EZV), die über viele Jahre nicht über qualifiziertes Personal verfügen\r\nwird und kaum Ermittlungsmöglichkeiten hat, sondern vor allem denjenigen, die fachlich\r\nkompetent sind: den Finanzermittlern der Polizeien. Es drängt sich hier beinahe der Eindruck\r\nauf, dass das EZV primär dazu dient, die Schaffung des BBF zu rechtfertigen – stünde die Suspicious\r\nWealth Order allen Polizeien offen, wäre sie potenziell weit wirkungsvoller, aber das würde\r\nwohl das EZV obsolet machen und damit auch das BBF weiter in Frage stellen.\r\n2.2 § 2 Abs. 1 VErmiG\r\nDer Betrag von 100.000 Euro erscheint willkürlich gewählt, nicht evidenzbasiert. Ein illegaler\r\nVermögenswert in Höhe von 100.001 Euro vermag das Wirtschafts- und Finanzsystem nicht zu\r\ngefährden, wann eine Gefahr für das Wirtschafts- und Finanzsystem anzunehmen ist, bleibt unklar\r\n(auf die Ausführungen unter Ziffer 1 b kann verwiesen werden).\r\n2.3 § 3 VErmiG\r\na) Allgemein scheint kein Zugriff auf Steuerdaten möglich zu sein (eine Änderung von §§ 30,\r\n31b AO ist nicht geplant, unter die bestehenden Alternativen in § 31b Abs. 1 AO kann man die\r\nTätigkeit des EZV kaum fassen).\r\nb) Abs. 1 Nr. 1 und 4: Eine Befragung oder Vernehmung vor Erlass einer Erklärungsanordnung\r\nnach § 4 kann bereits dazu führen, dass Vermögenswerte verschoben/veräußert werden, weshalb\r\neine solche Maßnahme vor einer Anordnung nach § 4 inkl. Sicherstellung kaum in Frage\r\nkommen kann. Umgekehrt wäre eine unterbliebene (versuchte) Veräußerung des verdächtigen\r\nVermögensgegenstands nach Bekanntwerden der Ermittlungen des EZV beim Betroffenen das\r\nbeste Argument für seine Verteidigung gegen die Zulässigkeit der Sicherstellung des Vermögensgegenstands,\r\nda eine solche Befürchtung der Veräußerung eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen\r\nfür die Sicherstellung nach § 7 ist (sh. hierzu ferner die Anmerkungen zu § 7).\r\nc) Es stellt sich die Frage, woher das EZV die Informationen zu verdächtigen Vermögensgegenständen\r\nerhalten wird, damit es überhaupt mit seinen Ermittlungen startet. (vgl. u.a. die Begründung\r\nzu § 3 Abs. 1 (S. 46): „Anlasslose Ermittlungen bezüglich jeglicher bedeutsamer Vermögensgegenstände\r\nsollen durch dieses Gesetz nicht ermöglicht werden.“). § 3 Abs. 3 ermöglicht diversen (Bundes-)Behörden die Übermittlung von personenbezogenen\r\nDaten an das EZV, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Es ist es nur\r\nschwerlich vorstellbar, dass wenn bspw. das BKA mit seinen erheblich weiterreichenden Befugnissen\r\nermittelt hat, das EZV im Anschluss mehr aufdecken wird.\r\nAuch die in Artikeln 5 und 7 des VVBG enthaltenen beabsichtigten Datenübermittlungsbefugnisse\r\nan die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\r\n(Financial Intelligence Unit – FIU) dürften ins Leere laufen:\r\n▪ Die sehr niedrige Schwelle in § 12 Abs. 7 SDG („Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat“)\r\nfür eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft wird wenig Raum für eine Abgabe von\r\nder ZfS an das EZV über den geplanten neuen § 12 Abs. 8 SDG lassen.\r\n▪ Gleiches gilt für die geplante Einfügung einer Nr. 4 in § 32 Abs. 3 S. 2 GwG – die FIU bekommt\r\nbereits qualifizierte Verdachtsmomente von den Verpflichteten mitgeteilt, die die\r\nSchwelle zur Meldepflicht überschritten haben, und muss unterhalb des strafprozessualen\r\nAnfangsverdachts auf irgendwelche Straftaten die Meldung bereits an die StA abgeben\r\n– wann soll hier eine Abgabe an das EZV in Frage kommen?\r\nd) Abs. 4, der dem EZV einen Hit-/No-Hit-Zugriff auf den polizeilichen Informationsverbund\r\ngewähren soll, ist abzulehnen – auf die ausführliche Argumentation in Herzog/Barreto da Rosa,\r\nGwG, 5. Aufl., zu § 31 Abs. 4 GwG, Rn. 12a ff., kann hier verwiesen werden, wobei § 3 Abs. 4 VErmiG\r\nnoch über § 31 Abs. 4 GwG hinausgeht, da kein Mischmodell wie § 31 Abs. 4 GwG vorgesehen\r\nist bzgl. kritischer Dateien. Soweit in der Begründung des RefE, S. 48, ausgeführt wird, dass\r\n„Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung von\r\nVermögensstraftaten oder Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.“, wirft das Nebeneinander\r\njeglicher (!) Vermögensstraftaten und von Straftaten von erheblicher Bedeutung nicht\r\nnur systematische Fragen auf.\r\n2.4 § 5 VErmiG\r\nEs besteht für den Betroffenen keine Pflicht zur Aussage, sondern es handelt sich, wie auch die\r\nBegründung (RefE, S. 32 und 49) ausdrücklich klarstellt, nur um eine nicht durchsetzbare Obliegenheit.\r\nWarum sollte jemand etwas sagen, wenn eine Einziehung auch nur mit seinem Geständnis\r\nmöglich ist? Wie eine Verweigerung gerichtlich gewertet werden wird, ist unklar.\r\n2.5 § 7 VErmiG\r\na) Die kumulativen Voraussetzungen in Abs. 1 „wenn die Annahme begründet ist, dass der Vermögensgegenstand\r\nweiterhin verdächtig ist und dass der Vermögensgegenstand veräußert oder\r\nauf andere Weise dem Verfahren entzogen werden soll, und hierdurch die Ermittlungen gemäß § 1\r\nAbsatz 2 oder eine Maßnahme nach § 12 Absatz 1 gefährdet ist“ erscheinen als Hürden sehr\r\nhoch – bspw. bei einer vor Jahren gekauften Immobilie werden Schwierigkeiten bestehen zu begründen,\r\ndass sie jetzt plötzlich veräußert o.ä. werden soll (insbesondere, wenn der Eigentümer nichts von den Ermittlungen weiß – und wenn er es erfährt, lässt sich gleichfalls nicht pauschal\r\nsagen, dass er jetzt sofort versuchen wird, sie zu veräußern, sonst bräuchte man diese Voraussetzung\r\ngar nicht). Zudem lässt sich die Frage aufwerfen, ob die Ermittlungen nach § 1 Abs. 2\r\ndurch eine offene Veräußerung an eine bekannte dritte Person erschwert werden. Eine Maßnahme\r\nnach § 12 Abs. 1 wird auch erst recht nicht erschwert, wenn der Eigentümer von vornherein\r\nnicht vorhat, ein Geständnis abzulegen.\r\nb) Was ferner unklar bleibt ist: mit der Anordnung nach § 4, also nach den ersten Ermittlungen,\r\nkann die Sicherstellung angeordnet werden, wenn der Vermögensgegenstand weiterhin verdächtig\r\nist (das muss begründet werden) – hat das Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung\r\nzu dem Zeitpunkt dann nicht regelmäßig schon die Schwelle zur Abgabepflicht an die StA\r\nnach § 14 Abs. 1 überschritten? Es muss begründen, dass ein zuvor schon bestehender Verdacht\r\nnach den Ermittlungen (also mit nun verbesserter Informationslage, allerdings ohne, dass\r\nnun erhöhte Schwellen für die Anordnung nach § 5 und Maßnahmen nach §§ 6 und 7 gelten,\r\nwas für sich genommen bereits kritisch zu sehen ist) weiterhin besteht. Wenn dringende Gründe\r\nvorliegen soll die Sicherstellung sogar angeordnet werden – wann ist es dann denkbar, dass die\r\nSchwelle nach § 14 Abs. 1 noch nicht erreicht ist?\r\n2.6 §§ 11 und 12 VErmiG\r\nDie Regelung in §§ 11 und 12 – „Lediglich im Falle einer geständigen Einlassung der Anordnungsgegnerin\r\noder des Anordnungsgegners, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat\r\nherrührt, kann bereits die zuständige Behörde einen Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht\r\nauf Einziehung des Vermögensgegenstandes stellen (§§ 11 und 12 VErmiG-E).“ (RefE, S. 33) –\r\ndarf zweifelsfrei als humoristischer Höhepunkt des RefE betrachtet werden: Warum sollte jemand,\r\nder zuvor häufig erhebliche kriminelle Energie in Vermögensverschleierung gesteckt hat,\r\nplötzlich ohne Not gestehen?\r\nEs gibt keine Vorteile für den Fall einer geständigen Einlassung (bspw. wie bei strafbefreiender\r\nSelbstanzeige). Diese Regelung, die ein höchst irritierendes Bild der Verfasser von der Strafverfolgungsrealität\r\nspiegelt, wird bei den Ermittlerinnen und Ermittlern als vielleicht größte Lachnummer\r\nin die ohnehin bereits sehr unrühmliche Geschichte der Geldwäschebekämpfung in\r\nDeutschland eingehen. Sie ist schlicht totes Recht.\r\n2.7 § 14 VErmiG\r\na) Abs. 1: Ergibt sich während des Verfahrens ein Anfangsverdacht für eine Straftat, gibt die\r\nzuständige Behörde das Verfahren unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft ab (S.\r\n33). Wenn ein Vermögensgegenstand verdächtig iSv § 2 Abs. 2 ist, wird sich indessen regelmäßig\r\nauch bereits ein Anfangsverdacht begründen lassen, an den bekanntermaßen nur sehr geringe\r\nAnforderungen zu stellen sind (es reicht der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf\r\nbestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen\r\nworden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt, u.a. BGH, Beschl. v. 06.02.2019 − 3 StR 280/18), womit das EZV unverzüglich (!) an die Staatsanwaltschaft\r\nabgeben muss. Dies belässt kaum Raum für das Verfahren nach dem VErmiG.\r\nWelche Folgen die bereits jetzt erkennbare Schwierigkeit für das EZV haben wird, was man perspektivisch\r\neinmal als Erfolg vorweisen kann, ist schwer abzuschätzen. Eine grundsätzliche Regelung,\r\ndass das EZV stets bis zum Ende seiner Möglichkeiten ermitteln können darf, bevor es\r\nüber einen Antrag auf Einziehung, Abgabe oder Einstellung entscheidet, ist nicht getroffen und\r\nwäre schwerlich noch unter die Vorgabe der „unverzüglichen“ Einbindung der Staatsanwaltschaft\r\nzu fassen.\r\nErgänzende Anmerkung: Die Formulierung in § 14 Abs. 1 S. 1 „Liegen zureichende tatsächliche\r\nAnhaltspunkte dafür vor, dass der Vermögensgegenstand durch eine rechtswidrige Tat erlangt\r\nwurde oder aus einer solchen Tat herrührt“ wirkt wie eine unglückliche Mischung aus § 261 Abs.\r\n1 S. 1 StGB und halb § 73 Abs. 1 StGB, bei der die Alternative des „für die Tat erlangt“ vergessen\r\nwurde (Tatlohn sollte hier auch erfasst werden).\r\nb) Abs. 1 und 3: „Für den Fall, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, jedoch die zuständige Behörde\r\nAnhaltspunkte dafür hat, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, gibt sie das\r\nVerfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens\r\nab. Auch diese Abgabemöglichkeit ist in § 14 Absatz 1 VErmiG-E geregelt, der damit alle Arten\r\nder Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft abdeckt. Die Voraussetzungen der strafrechtlichen\r\nEinziehungsvorschriften als in-rem-Verfahren sollen für diesen Fall entsprechend angepasst\r\nwerden (§ 14 Absatz 3 VErmiG-E).“ (RefE, S. 33) – Eine Abgrenzung von Anfangsverdacht\r\nund Anhaltspunkten für eine Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat erscheint kaum mehr\r\ntrennscharf möglich und ist praxisuntauglich.\r\nEbenso erscheint der Verweis in § 14 Abs. 3 auf § 437 StPO nicht gänzlich durchdacht: Ein grobes\r\nMissverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften\r\ndes Betroffenen wird sich in all den Fällen nicht nachweisen lassen, wenn sich der Anordnungsgegner\r\nbspw. im Ausland befindet oder unbekannt ist. Auch die weiteren Punkte in § 437 S. 2\r\nStPO, die das Gericht berücksichtigen kann – Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass\r\nfür das Verfahren war (eine solche gibt es hier nicht), die Umstände, unter denen der Gegenstand\r\naufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen\r\nVerhältnisse des Betroffenen – werden hier nicht weiterhelfen bzw. zu ermitteln\r\nsein. c) Schließlich stellt sich die Frage hinsichtlich der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im\r\nsubjektiven Strafverfahren und/oder im objektiven Einziehungsverfahren – wann ist das VErmiG-\r\nVerfahren wegen res iudicata gesperrt?\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005186","regulatoryProjectTitle":"Nutzungsgenehmigung der Rechercheplattform Bundes-VeRA für das BKA und die Bundespolizei","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/40/310226/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240068.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) zum Antrag der Fraktion\r\nCDU/CSU Handlungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden sichern – Entscheidung des Bundesministeriums\r\ndes Innern und für Heimat bezüglich der polizeilichen Analyse-Software Bundes-\r\nVeRA revidieren, Drucksache 20/9495\r\nSehr geehrte Abgeordnete,\r\nsehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,\r\nich bedanke mich für die Gelegenheit, zu dem Antrag der Fraktion von CDU/CSU für den Bund\r\nDeutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) Stellung nehmen zu dürfen, den wir ausdrücklich begrüßen.\r\nVoranstellen möchten wir, dass Entscheidungen zum Einsatz von Analyseplattformen bei den\r\nPolizeibehörden den dringenden Bedarfen der Ermittlerinnen und Ermittler entsprechen und produktneutral\r\nerfolgen müssen. Zugleich weisen wir darauf hin, dass jede Verzögerung bei der flächendeckenden\r\nImplementierung solcher Plattformen erhebliche Auswirkungen für die Analysekompetenz\r\nder deutschen Polizei hat.\r\n1. Veränderung des Kriminalitätsgeschehens – Erkenntnisdefizite\r\nDie Beschäftigten der Strafverfolgungsbehörden müssen sich in nahezu allen kriminalpolizeilichen\r\nArbeitsbereichen seit Jahren einer massiven Verlagerung des Kriminalitätsgeschehens\r\naus der analogen in die digitale Welt stellen. Diese Verlagerung hat zur Folge, dass sich bekannte Kriminalitätsphänomene verändern, neue hinzukommen und zugleich die polizeiliche\r\nSachbearbeitung immer kürzer werdenden Veränderungszyklen unterliegt.\r\nDie polizeilichen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind tagtäglich mit der Herausforderung\r\nkonfrontiert, dass sowohl die technische Entwicklung aber auch die extreme Anpassungsund\r\nInnovationsfähigkeit weltweit agierender krimineller Akteure zu einem Wandel in der Kriminalitätsbekämpfung\r\ngeführt haben, dem die Polizeiorganisation standhalten muss.\r\nZugleich müssen unsere Kolleginnen und Kollegen befürchten, dass der hierfür erforderliche polizeiliche\r\nHandwerkskasten durch aktuelle Gesetzgebungsverfahren immer mehr zu einem\r\nErste-Hilfe-Set wird, das aus Sicht der Fachlichkeit nicht geeignet ist, eine zukunftsfähige Kriminalitätsbekämpfung\r\nzu gewährleisten.\r\n2. Die Saarbrücker Agenda als Grundlage einer digitalen und medienbruchfreien Vernetzung\r\nder Polizei\r\nAm 30.11.2016 verständigte sich die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der\r\nLänder (IMK) anlässlich ihrer Herbstsitzung in Saarbücken darauf, das Informationsmanagement\r\nder Polizeien des Bundes und der Länder einer grundlegenden Modernisierung und Vereinheitlichung\r\nzu unterziehen. Vermutlich allen Beteiligten dürfte damals schon bewusst gewesen\r\nsein, dass die Umsetzung dieses Vorhabens eher Jahrzehnte als Jahre dauern wird.\r\nDas in der Folge initiierte Bund-Länder-Projekt „Programm Polizei 2020“ sollte - entgegen immer\r\nwieder zu vernehmenden kritischen Stimmen - nicht etwa das Jahr der beabsichtigten Umsetzung\r\nzum Ausdruck bringen. Vielmehr steht der mittlerweile gekürzte Projektname „P20“ für die\r\nAnzahl der Projektpartner, die sich aus 16 Länderpolizeien, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei,\r\ndem Zoll und der Polizei beim Deutschen Bundestag zusammensetzen.\r\nIn der 2016 formulierten „Saarbrücker Agenda“ wurde die Zielsetzung der „Schaffung einer gemeinsamen,\r\nmodernen, einheitlichen Informationsarchitektur“ festgelegt, die es allen Polizistinnen\r\nund Polizisten ermöglichen soll, „jederzeit und überall Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung\r\nerforderlichen Informationen“ zu erhalten.1\r\nTragend für die formulierte Zielsetzung war der ernüchternde Befund einer sehr heterogenen\r\npolizeilichen IT-Landschaft mit zahllosen Einzelanwendungen und unterschiedlichen Vorgangsbearbeitungs-\r\nund Analysesystemen.Diese waren und sind bis heute nur unzureichend miteinander verbunden, gewährleisten den\r\nAustausch polizeilicher Informationen nicht im erforderlichen Umfang und haben zur Folge,\r\ndass erlangte Daten mehrfach in unterschiedliche Systeme eingegeben werden. Getreu dem\r\nvielfach angewendeten „Paragraphen 1 – jeder macht seins“ wurden (und werden) IT-Anwendungen\r\nin einzelnen Bundesländern entwickelt und als Insellösungen“ mit der Folge betrieben,\r\ndass polizeiliche Informationen, die in Bayern vorhanden sind, den Kolleginnen und Kollegen in\r\nHamburg nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.\r\nDer kurze Rückblick auf die Entstehungsbedingungen von P20 gibt vielen polizeilichen Praktikerinnen\r\nund Praktikern Anlass zu der Frage, wann die in Aussicht gestellte „digitale und medienbruchfreie\r\nVernetzung der Polizei“ kommen wird.\r\nAus Sicht des BDK sollte die in Teilen berechtigte Kritik an P20 jedoch berücksichtigen, dass es\r\nsich eben nicht „nur“ um ein IT-Projekt handelt, sondern um eine grundlegende Neugestaltung\r\nder deutschen Sicherheitsarchitektur, die Auswirkungen auf nahezu alle Prozesse polizeilicher\r\nArbeit für mehr als 320.000 Beschäftigte haben wird. Zugleich gilt es zu beachten, dass die beabsichtige\r\nHarmonisierung der polizeilichen IT-Landschaft im laufenden Betrieb erfolgen muss\r\nund daher einer Operation am offenen Herzen gleicht.\r\nBei allem Respekt vor dem Umfang des Gesamtprojektes muss man sich jedoch darüber im Klaren\r\nsein, dass in vielen Bereichen der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung wenig Verständnis\r\nfür die Zeiträume vorhanden ist, die Beschaffungsmaßnahmen zu IT-Anwendungen in Anspruch\r\nnehmen.\r\nEs ist unseren Kolleginnen und Kollegen, die z.B. in den Deliktsbereichen sexualisierter Gewalt\r\ngegen Kinder oder der Bearbeitung des Erwerbs und Besitzes von Missbrauchsdarstellungen,\r\nder Bekämpfung organisierter Kriminalität oder des Terrorismus tätig sind, nicht zu vermitteln,\r\ndass die Beschaffung entsprechender Auswerte- und Analysetools von der Bedarfserhebung bis\r\nzur tatsächlichen Nutzung zum Teil mehrere Jahre dauert. In gleicher Weise haben Ermittlerinnen\r\nund Ermittler im Bereich der Auswertung und Analyse der Messengerdienste Sky ECC, Encrochat\r\nund Anom einen akuten Bedarf, ihre Analyse- und Auswertekompetenzen durch den Einsatz\r\nmodernster Technologien zu verbessern. 3. Ausschreibung einer verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform (VeRA)\r\ndurch das Landeskriminalamt des Freistaates Bayern\r\nBezogen auf P20 erachten wir daher die am 13.01.2021 erfolgte europaweite Ausschreibung\r\ndes bayerischen LKA mit folgendem Wortlaut als hochrelevant:\r\n„Die Beschaffung einer verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattform (VeRA) für\r\ndie Polizei des Freistaates Bayern (Primärauftraggeber) sowie mit der unverbindlichen Abrufoption\r\nunter der Rahmenvereinbarung für die Polizeien der Länder (...) und für die Bundesbehörden\r\nBundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei (BPOL), Zollkriminalamt (ZKA) (Länder und Bundesbehörden\r\njeweils als Sekundärauftraggeber) im Rahmen des Programms Polizei2020 zur\r\nKooperation der deutschen Polizei- und Sicherheitsbehörden für die Modernisierung des polizeilichen\r\nInformationswesens von Bund und Ländern.“\r\nMaßgeblich und richtungsweisend für künftige Beschaffungsverfahren war an dieser Art der\r\nAusschreibung, dass durch die darin aufgenommene „unverbindliche Abrufoption“ (Rahmenvereinbarung)\r\nüber P20 den Polizeien der Länder und des Bundes die Möglichkeit eröffnet worden\r\nwäre, die Anwendung zu nutzen, ohne gesonderte Vergabeverfahren zu eröffnen. Hiermit wäre\r\nder Philosophie von P20 Rechnung getragen worden, neue Anwendungen von einem oder mehreren\r\nBundesländern entwickeln oder beschaffen zu lassen und sodann allen anderen zur Verfügung\r\nzu stellen.\r\nDer bayerische Projektleiter Jürgen Brandl erklärte im März 2022 gegenüber der WELT, dass\r\ndas Unternehmen Palantir Technologies GmbH den Zuschlag für das „Verfahrensübergreifende\r\nRecherche- und Analysesystem (VeRA)“ des Bayerischen Landeskriminalamts (BLKA) erhalten\r\nhabe.2\r\nAm 08.07.2022 wurde der bayerische Innenminister Joachim Hermann in einer Pressemeldung\r\ndes Landeskriminalamtes Bayern mit der Ankündigung gegenüber dem Innausschuss des Bayerischen\r\nLandtages zitiert, dass die Software des Unternehmens Palantir vor ihrer Einführung einer\r\numfänglichen Überprüfung unterzogen wird, mit der das renommierte Fraunhofer Institut\r\nSIT beauftragt wird.3\r\nIm März 2023 teilte das Landeskriminalamt Bayern mit, dass die in Auftrag gegebene Überprüfung\r\nder Software nach Auskunft des Fraunhofer Institutes ergeben hat, dass sie „datenschutzrechtlich\r\nunbedenklich“ ist und eingesetzt werden darf. Weiter wurde erklärt, dass keine Funktionalitäten\r\nfestgestellt wurden, die einen unzulässigen Abfluss von Daten unter Umgehung von Zugriffsbeschränkungen oder einen unautorisierten Zugriff auf das System von außen ermöglichen“.\r\n4\r\n4. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Einsatz von Analyseplattformen\r\nMit seinem Urteil vom 16.02.2023 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden,\r\ndass die in Hamburg und Hessen bestehenden gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb\r\nvon Analyseplattformen verfassungswidrig sind. (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20).5\r\nEntscheidungsgrundlage waren zwei Verfassungsbeschwerden, mit denen sich u. a. die Gesellschaft\r\nfür Freiheitsrechte, die Humanistische Union sowie der Verband der Internetwirtschaft\r\ngegen die landesgesetzlichen Ermächtigungen in Hamburg und Hessen zur automatisierten Datenauswertung\r\nwandten.\r\nIn den von Prof. Dr. Tobias Singelnstein und Jun.-Prof. Dr. Sebastian Golla verfassten Beschwerdeschriften\r\nwurde wesentlich geltend gemacht, dass die Regelungen des § 25 a des\r\nHessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sowie der § 49 des\r\nHamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung bei der Polizei (PolDVG) u. a. das Recht\r\nauf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und, soweit\r\nbetroffen, das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und das Fernmeldegeheimnis\r\n(Art. 10 Abs. 1 GG) verletzen.\r\nIm Unterschied zur hamburgischen Regelung, die mangels bisheriger Anwendung für nichtig erklärt\r\nwurde, entschied der Erste Senat, dass die gesetzliche Vorschrift im hessischen Polizeigesetz\r\nmit der Verfassung unvereinbar ist und ordnete eine befristete Fortgeltung bis zum\r\n30.09.2023 an. Grund hierfür war die Bewertung, dass eine Nichtigerklärung und damit sofortige\r\nUngültigkeit den „Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen\r\nwürde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine\r\nÜbergangszeit hinzunehmen ist“.6\r\nAn die Entscheidung zur Fortgeltung wurden Bedingungen geknüpft, die einzuhalten sind, bis\r\neine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Eingriffsermächtigung hergestellt ist, ohne aber darin\r\neine gesetzliche Neuregelung zu präjudizieren. So wurde festgelegt, dass künftig konkrete\r\nTatsachen den Verdacht begründen müssen, dass eine besonders schwere Straftat nach § 100\r\nb Abs. 2 StPO (bisher § 100 a Abs. 2 StPO) begangen wurde und mit weiteren gleichgelagerten\r\nStraftaten zu rechnen ist, die Leib, Leben oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes\r\noder eines Landes gefährden.Mit dem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die automatisierte Datenauswertung\r\nzur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig ist. Es hat zugleich die\r\nverfassungsrechtlichen Hürden für eine Nachbesserung bestehender gesetzlicher Normen, wie\r\nauch für notwendige gesetzgebende Initiativen in den Ländern definiert.\r\n5. Untersagung der Nutzung der Bundes-VeRA durch Frau Bundesinnenministerin Faeser\r\nDie Entscheidung von Frau Bundesinnenministerin Faeser dem BKA und der Bundespolizei die\r\nEinführung einer Analyse-Plattform, der sogenannten „Bundes-VeRA“, zu untersagen ist ein erstaunlicher\r\nVorgang in vielfacher Hinsicht, der erhebliche Auswirkungen für die Auswerte- und\r\nAnalysekompetenz der deutschen Polizei haben wird.\r\nFrau Ministerin Faeser setzte sich nicht nur über das Votum der gesamten Fachlichkeit hinweg,\r\nda alle 16 Bundesländer sich im Verwaltungsrat des Polizei-IT-Fonds, dem das BMI vorsitzt, für\r\ndie dringliche Notwendigkeit der Einführung von VeRA ausgesprochen hatten. Sie ignorierte\r\nauch die Ziele der eingangs erwähnten „Saarbrücker Agenda“, deren Kernelement die Schaffung\r\neiner gemeinsamen und modernen, einheitlichen Informationsarchitektur der deutschen Polizei\r\nist.\r\nVor allem bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus, aber auch bei\r\nErmittlungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und dem Erwerb und Besitz\r\nvon Missbrauchsdarstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sind die Ermittlerinnen\r\nund Ermittler auf das schnelle Erkennen von Tat- und Täterzusammenhängen angewiesen.\r\nIhre Entscheidung berücksichtigte nicht, dass eines der priorisierten Tätigkeitsfelder von P20\r\nsich mit der Stärkung der Auswertung- und Analyse durch Analysetechniken (-plattformen) befasst.\r\nHier wurde eine verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform, die wesentlich\r\nauf der in Hessen seit 2017 betriebenen technischen Plattform „hessenDATA“ des Unternehmens\r\nPalantir beruht, bereits als geplante Umsetzungsinitiative aufgeführt.\r\nAus unserer Sicht ist die ablehnende Entscheidung der Bundesinnenministerin auch deshalb\r\nnicht nachvollziehbar, weil das zugrundeliegende Ausschreibungsverfahren für VeRA vom BMI\r\nnicht nur begleitet, sondern auch vorangetrieben wurde und dafür finanzielle Mittel hinterlegt\r\nund in Teilen auch verausgabt wurden. Das Vorhaben des Bundesinnenministeriums, die Analysefähigkeit der Polizei „in eigener digitaler\r\nKompetenz zu entwickeln“ ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte jedoch parallel zur flächendeckenden\r\nNutzung der Bundes-VeRA erfolgen.\r\nDie Entwicklung einer solchen Plattform ohne den Parallelbetrieb der Bundes-VeRA ist in Anbetracht\r\nder aktuell zu bearbeitenden Kriminalitätsphänomene und deren Gefahrenlagen fachlich\r\nnicht nachvollziehbar.\r\nSie stellt vor dem Hintergrund, dass die Ausbaustufen des PIAV zu den Deliktsbereichen Geldwäsche,\r\nKorruption, Politisch motivierte und Organisierte Kriminalität erst 2024 umgesetzt werden\r\nsollen, enorme Risiken dar und hat zur Folge, dass das schnelle Erkennen von Tat- und Täterzusammenhängen\r\ndurch eine Analyseplattform weiterhin durch Insellösungen erfolgen wird,\r\nbei dem die Bundesbehörden sich rausnehmen.\r\n6. Abschließende Betrachtung – Beschlusslage des BDK\r\nDer BDK erachtet die flächendeckende Nutzung von Recherche- und Analysesystemen in Form\r\nvon Plattformtechnologien, die anwendungsübergreifend auf rechtmäßig erhobene Daten zugreifen,\r\nfür dringend notwendig. Die Verbesserung der Analysekompetenzen kriminalpolizeilicher\r\nSachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter muss insbesondere im Bereich der Bekämpfung\r\nder Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, aber auch im Zusammenhang mit allen Deliktsformen\r\nvon sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie dem Erwerb und Besitz von Darstellungen\r\nsexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche verbessert werden.\r\nFlankierend müssen, neben der technischen Umsetzung, die Bundesländer die notwendigen Gesetzgebungsverfahren\r\ninitiieren, um die Nutzung von VeRA in den jeweiligen Polizeigesetzen zu\r\nregeln. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass Verzögerungen in der Nutzung des Systems\r\ndadurch entstehen, dass notwendige landesgesetzliche Regelungen zu spät implementiert\r\nwerden.\r\nDie in der Vergangenheit vorgetragenen Kritikpunkte zum Unternehmen Palantir Technologies\r\nGmbH, sowie die im politischen Raum aufgeworfenen Fragestellungen zur „digitalen Souveränität“\r\nder deutschen Polizei erfordern eine differenzierte Betrachtung. Natürlich sollte die deutsche\r\nPolizei ihre Digitale Souveränität im Hinblick auf genutzte IT-Anwendungen sicherstellen.\r\nAllerdings ist, bezogen auf die Nutzung von Analyseplattformen, nicht zu erwarten, dass in annehmbaren\r\nZeiträumen konkurrenzfähige Produkte aus deutscher Produktion auf den Markt\r\nkommen werden, selbst wenn sofort gezielt mit der Entwicklung begonnen würde.Insofern ist die digitale Souveränität der deutschen Polizei eine elementare Zielsetzung, die aber\r\nimmer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe kriminalpolizeilicher Sachbearbeiterinnen\r\nund Sachbearbeiter und den Interessen der Bevölkerung und der Politik an einer wirksamen\r\nKriminalitätsbekämpfung auch im digitalen Kriminalitätsraum umgesetzt werden sollte.\r\nAus Sicht der polizeilichen Praxis verursacht jede Verzögerung bei der deutschlandweiten Nutzung\r\nvon Analyseplattformen erhebliche Erkenntnisdefizite bei den Strafverfolgungsbehörden\r\nund setzt uns alle der Gefahr aus, im Wettlauf mit unserem Gegenüber nicht mehr Schritt zu halten\r\nund Gefahren für die Bürgerinnen und Bürger nicht oder zu spät zu erkennen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0005189","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Weisungsrecht der Landesjustizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/53/310228/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240070.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Seite 1 von 6\r\nStellungnahme des Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. (BDK) zum Referentenentwurf zur Erhöhung\r\nder Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft\r\nSehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,\r\nbereits seit geraumer Zeit wird eine rechtspolitische Diskussion bzgl. des externen Weisungsrechts\r\nder vorgesetzten Behörden und Ministerien geführt. Diese Diskussion ist durch die Entscheidung\r\ndes EuGH vom 27.05.2019 neu belebt worden. Denn mit diesem Urteil hat der EuGH\r\nden deutschen Staatsanwaltschaften die Befugnis abgesprochen, einen Europäischen Haftbefehl\r\nauszustellen (EuGH in NJW 2019, S. 2145).\r\nIn dem Referentenentwurf sind die unterschiedlichen Überlegungen zur Reformierung des Weisungsrechts\r\nunter Ziffer 4 der Begründung grob skizziert. Dabei verdient der von Abgeordneten\r\nder FDP eingebrachte Gesetzesentwurf vom 25.06. 2019 (BT-Drucksache 19/11095) besondere\r\nBeachtung. Hierin wird eine Änderung des § 147 GVG wie folgt vorgeschlagen:§ 147 Abs. 2 GVG: Die Dienstaufsicht umfasst die Befugnis, auf eine gesetz- und ordnungsgemäße\r\nErledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken.\r\n§ 147 Abs. 3 GVG: Die Dienstaufsicht des Bundeministers der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nsowie der Justizverwaltungen enthält nicht die Befugnis, Weisungen zur Sachbehandlung in Einzelfällen\r\nzu erteilen.\r\nDie Reformvorschläge, die eine Abschaffung des sog. externen Weisungsrecht beinhalten, werden\r\nim Wesentlichen damit begründet, dass die bloße Existenz dieser Einzelbefugnis den Eindruck\r\nvermittelt, staatsanwaltschaftliches Handeln könne außerhalb der Bindung an Recht und\r\nGesetz durch politische Einflussnahme bestimmt werden und hierdurch werde das Vertrauen in\r\ndie Unabhängigkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz beschädigt.\r\nSo hat auch der Deutsche Richterbund noch jüngst ausgeführt (Rebehn in DRiZ Heft 5, 2024, S.\r\n175), allein der böse Anschein, dass Minister Strafverfahren in einer Grauzone informeller Einflussnahme\r\npolitisch steuern könnten, erschüttert das Vertrauen in eine nur den Gesetzen verpflichtete\r\nStrafverfolgung.\r\nEs erscheint an der Zeit, dieses externe Weisungsrecht vollständig abzuschaffen. Dabei soll natürlich\r\ndie allgemeine Befugnis von Ministerinnen und Ministern sowie nachgeordneten Behörden\r\nVerwaltungsvorschriften, Rundschreiben u. ä, die die Regelung des allgemeinen Dienstbetriebes\r\nzum Gegenstand haben, nicht tangiert werden.\r\nDer nunmehrige Entwurf und das darin vorgesehene Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis\r\nsowie das Verbot, die Weisungen frei von justizfremden Erwägungen zu erteilen, vermag\r\ndie gegen das Weisungsrecht bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Denn diese Regelung\r\nbietet viele Schlupflöcher.\r\nSo soll in § 146 Abs. 2 Nr. 1 GVG geregelt werden, dass Weisungen zur Verhinderung rechtswidriger\r\nEntscheidungen erteilt werden dürfen. Dabei ist es der Juristerei eigen, dass durchaus\r\nRechtsfragen unterschiedlich beurteilt werden. Natürlich sind die Ministerien und die nachgeordneten Behörden mit hochqualifizierten Juristen besetzt. Dies gewährleistet jedoch\r\nnicht immer, dass die von ihnen vertretenen Rechtsauffassungen auch zutreffen. Es kommt\r\nhinzu, dass teilweise auch die Fortbildung des Rechts erforderlich ist und die Neigung hierzu bei\r\nden Strafverfolgungsbehörden in der Regel ausgeprägter vorhanden sein dürfte.\r\nEntscheidend gegen die Notwendigkeit einer Weisungsbefugnis ist auch die Überlegung, die Dr.\r\nBeukelmann in seinem Aufsatz zu dem Thema „Das Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft“\r\nanstellt (NJW-Spezial 2020, 760, 761).\r\nEr führt nämlich hierin zu Recht aus, dass kein gerichtlicher Rechtsbehelf existiert, um eine\r\nabweichende Rechtsauffassung überprüfen zu lassen.\r\nEs kommt hinzu, dass alle Rechtsfragen einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollten.\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere (fast) alle strafprozessualen Maßnahmen, jedenfalls\r\naber die mit einem besonderen Eingriffstiefe, nur auf richterliche Anordnung erfolgen\r\ndürfen. Auch verurteilende Erkenntnisse können nur durch Gerichte ergehen. Staatsanwaltschaftliche\r\nEntscheidungen sind – mit Ausnahme von bestimmten Verfahrenseinstellungen –\r\nohne gerichtliche Einbindung nur bei der Frage des Bestehens eines Anfangsverdachts denkbar.\r\nEs soll nicht in Abrede gestellt werden, dass auch die Bejahung eines Anfangsverdachts durchaus\r\nmit Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein kann.\r\nMangels besonderer Eingriffstiefe ist dies aber hinnehmbar und vermag ein generelles externes\r\nWeisungsrecht nicht zu rechtfertigen.\r\nDiese Bedenken bestehen verstärkt auch hinsichtlich der Regelung in § 146 Abs. 2 Nr. 2 GVG.\r\nHiervon wird nämlich insbesondere die Möglichkeit erfasst, Einfluss auf das Bestehen eines Anfangsverdachts\r\nzu nehmen. Bei der Beurteilung eines Anfangsverdachts handelt es sich um den\r\nklassischen Fall des Bestehens eines Entscheidungs- und Beurteilungsspielraums. Der Anfangsverdacht\r\nist zwar in § 152 Abs. 2 StPO legal definiert. Sowohl in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\r\nals auch in der Rechtswissenschaft besteht aber insoweit weitestgehend Einigkeit\r\ndahingehend, dass bei der Frage des Bestehens eines Anfangsverdachts durchaus ein Beurteilungsspielraum\r\nbesteht.Dies hat auch wiederum zur Folge, dass voneinander abweichende Entscheidungen denkbar\r\nsind, die allerdings beide noch durch den eingeräumten Beurteilungsspielraum als rechtlich vertretbar\r\nangesehen werden müssen. Für die erfolgversprechende Durchführung von Ermittlungen\r\nspielt die Bejahung des Anfangsverdachts oftmals eine zentrale Rolle. Denn wenn statt strafprozessualer\r\nZwangsmaßnahmen nur eine zeugenschaftliche Vernehmung erfolgen kann, ist der\r\nUntersuchungszweck massiv gefährdet.\r\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Regelung in § 146 Abs. 2 Nr. 3 GVG.\r\nDie Staatsanwaltschaft wägen ihre Ermessensentscheidungen sorgfältig ab. Dabei spielt zum\r\neinen natürlich das verwirklichte Tatunrecht und dessen Grad der Vorwerfbarkeit eine Rolle. In\r\ndie Überlegungen werden jedoch auch Gesichtspunkte der Gleichbehandlung mit einbezogen.\r\nEs kommt letztlich noch hinzu, dass auch im Bereich der Ermessensausübung oftmals beide\r\nEntscheidungen gut vertretbar sind.\r\nDie gegen die Neuregelung erhobenen Bedenken können auch durch die Einführung des Textform-\r\nund Begründungserfordernis nicht ausgeräumt werden. Denn es gehört zu der Juristerei\r\nganz einfach dazu, dass man völlig konträre Entscheidungen mit werthaltiger Argumentation als\r\ndie einzig denkbare Entscheidung darstellt. Natürlich ist man auch in Ministerien und nachgeordneten\r\nBehörden in der Lage, die erteilten Weisungen frei von justizfremden Erwägungen zu\r\ngestalten.\r\nDas was auf den ersten Blick mithin als Verbesserung hinsichtlich des Weisungsrechts erscheinen\r\nmag und auch als solche dargestellt wird, erweist sich bei näherer Betrachtung lediglich als\r\nDeckmantel für eine Verfeinerung unter Beibehaltung der bisherigen Weisungsmöglichkeiten.\r\nDas Weisungsrecht ist in einer Vielzahl von EU-Staaten nicht existent. Auch die Europäische\r\nStaatsanwaltschaft unterliegt keinen Weisungen. Es ist an der Zeit, dass auch die Bundesrepublik\r\nDeutschland, die ja in vielen Dingen immer eine Vorreiterrolle einnimmt, auch dieses\r\nvöllig überholte Relikt aus alter Zeit abschafft.\r\nDem stehen auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen.Der Gesetzgeber hält zwar die Aufrechterhaltung des Weisungsrechts aufgrund der demokratischen\r\nVerantwortlichkeit der Exekutive nach Art. 20 Abs. 2 1 GG verfassungsrechtlich geboten.\r\nZur Begründung wird angeführt, dass auch die Staatsanwaltschaft der Exekutive zuzurechnen\r\nist. Diesen Gesichtspunkt betont auch Gärditz in seinem Aufsatz mit dem Titel „Unionsrechtliches\r\nEnde der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft“ (GSZ 2019 S. 139ff). Er führt dort\r\naus, dass angesichts der breiten Kontingenzrisiken, mit den die Aufklärung des Sachverhalts behaftet\r\nist (§ 160 StPO), sowie der Fehleranfälligkeit von eingriffsintensiven Ermittlungsverfahren\r\nes einer demokratischen Verantwortlichkeit gerade dort bedarf, „wo etwas schiefgelaufen ist“.\r\nIn einer wirksamen Kontrolle der Staatsanwaltschaft durch die Regierung, die ein kontrollfreies\r\nMachtvakuum innerhalb der Staatsorganisation verhindert, liegt daher ein demokratischer Eigenwert,\r\nder nicht voreilig aufgegeben werden sollte. Ohne die Verkoppelung der Staatsanwaltschaft\r\nmit einer parlamentarisch verantwortlichen Spitze der Justizverwaltung gäbe es keinen\r\nAkteur, der jenseits formalisierter Rechtsfolgen für konkrete Pflichtverletzungen für Fehler ggf.\r\nauch politisch einzustehen hätte (vgl. Gärditz a.a.O. S. 140).\r\nBei dieser Rechtsauffassung bleibt aber völlig unberücksichtigt, dass es sich bei einer Staatsanwaltschaft\r\nund eine Institution „sui generis“ handelt (Vgl. insoweit Meyer- Goßner/ Schmidt vor\r\n§ 141 GVG). Sie ist ein den Gerichten gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege (BGH St 24,\r\n170, 171).\r\nEs kommt – wie oben bereits ausgeführt – hinzu, dass mit Ausnahme der Fälle der Bejahung\r\neines Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO und der Einstellung von Ermittlungsverfahren\r\ngemäß § 170 Abs. 2 StPO und teilweise nach sonstigen Opportunitätsnormen nach §§ 153\r\nff StPO fast jedwede strafprozessuale Zwangsmaßnahme sowie auch Anklageschriften und Anträge\r\nauf Erlass eines Strafbefehls gerichtliche Entscheidungen erfordern. Dabei geht das\r\nGrundgesetz davon aus, dass Richter aufgrund ihrer sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit\r\nund ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art 97 GG) die Rechte des Betroffenen\r\nam besten und am sichersten wahren können (BVerfGE 103, 142<33>). Ein neben der richterlichen Kontrolle bestehendes externes Weisungsrecht ist daher weder notwendig\r\nnoch verfassungsrechtlich geboten"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/c1/506620/BDK-Verhaltenskodex-in-der-Fassung-vom-09-11-2021.pdf"}}