{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-23T06:16:57.880+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000657","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74205,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000657/74205","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/75/710237/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000657-2026-03-24_13-28-47.pdf","validFromDate":"2026-03-24T13:28:47.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T08:52:34.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-19T08:48:41.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-18T12:42:33.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-24T13:28:47.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74205,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000657/74205","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-24T13:28:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73984,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000657/73984","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-19T11:42:56.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-24T13:28:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64421,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000657/64421","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T14:08:08.000+02:00","validUntilDate":"2026-03-19T11:42:56.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52921,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000657/52921","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T08:52:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T14:08:08.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":42828,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000657/42828","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-19T08:48:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T08:52:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. 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dabei werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen besonders berücksichtigt, \r\n- den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art, \r\n- soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,\r\n- eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, \r\n- die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt, \r\n- kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.\r\n \r\nDer Kinderschutzbund Bundesverband will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere\r\n- die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,\r\n- Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,\r\n- verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert, \r\n- mit anderen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen, im In- und Ausland zusammenarbeitet und kinderfreundliche Initiativen fördert,\r\n- Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,\r\n- Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,\r\n- die Bundesarbeitsgemeinschaften, die Landesverbände, sowie die Ortsverbände berät und unterstützt und die fachliche und organisatorische Entwicklung des Gesamtverbandes fördert\r\n\r\nIn seiner politischen Arbeit führt er Gespräche mit Abgeordneten und Mitarbeitenden des Bundestags, den Fraktionen und Ministerien und  bringt sich mit Fachveranstaltungen, Aufrufen, Kampagnen, Publikationen und thematischen Aktionen alleine und in Bündnissen in den Prozess der Gesetzgebung und Meinungsbildung ein. \r\n\r\nDer Kinderschutzbund  ist überparteilich und überkonfessionell. 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Kindergeld, KIZ, SGB II Leistungen)  zu einer armutsfesten Leistung für alle Kinder","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. 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Hierbei sind insbesondere die Qualifikation und Weiterbildung aller Verfahrensbeteiligten im Fokus","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001071","title":"Bekämpfung von Kinderarmut ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund setzt sich politisch gegen Kinderarmut ein, sowohl im Bereich der bestehenden monetären Leistungssystems, bei der Infrastruktur für Kinder. Im Bereich der bestehenden monetären Leistungen fordert der Kinderschutzbund insbesondere armutsfeste Leistungshöhen der Bürgergeldregelsätze, eine Neuberechnung des sächlichen Existenzminimums für Kinder, eine große Reform des Bildungs- und Teilhabepaketes sowieso eine Überführung von Kindern aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die regulären Leistungssysteme. Im Bereich der Infrastruktur fordert der Kinderschutzbund bessere und verbindliche bundesweite Standards, ein erhöhtes Engagement des Bundes zum Ausbau der Infrastruktur vor Ort, sowie bessere Zugänge zu den Leistungen für armutsbetroffene Kinder.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. 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Nötig sind umfassende Reformen im Familienrecht, insbesondere im Kindschaftsrecht, Abstammungsrecht, Umgangsrecht und Unterhaltsrecht ein. Für den Kinderschutzbund ist dabei wichtigstes Ziel die Stimme und Rechte der Kinder im gesamten Kontext Familienrecht zu stärken.Auch für Familienformen, die nicht dem „traditionellen Familienbild“ entsprechen, muss es einen passenden rechtlichen Rahmen geben, der die Kinder von Geburt an gut absichert. Das Sorge- und Umgangsrecht muss dem Kindeswohl entsprechen und den Kindeswillen stehts mit beachten. Bei Fragen im Unterhaltsrecht muss zudem stehts sichergestellt werden, dass die Kinder dort, wo sie tatsächlich sind, ausreichend monetär abgesichert sind. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001073","title":"Auskömmliche Förderung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund setzt sich in Gesprächen mit dem BMFSFJ und mit Mitgliedern des Bundestags dafür ein, dass die Kinder- und Jugendhilfe, die Angebote für Kinder und Jugendliche, geeignete Projekte und der Kinderschutzbund selbst, durch die Förderinstrumente des Bundes (v.a. den Kinder- und Jugendplan) auskömmlich und angemessen finanziert werden. In diesem Sinne setzt sich der Kinderschutzbund für eine gute Ausstattung des KJP ein und gegen Kürzung des selbigen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001074","title":"Kinderschutz im Netz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund Bundesverband setzt sich dafür ein, dass sich die Bundesregierung sowohl im Bund als auch auf europäischer Ebene gegen eine anlasslose Telekommunikationsüberwachung („Chatkontrolle“) einsetzt. Der Kinderschutzbund hält es für dringend notwendig, dass sich die Bundesregierung zum Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bekennt und gleichzeitig zielgerichtete, richterlich angeordnete Maßnahmen im Einzelfall ermöglicht. Daher setzt sich der Kinderschutzbund dafür ein, dass die Bundesregierung sich für die aktuell vorgeschlagene Kompromisslösung der EU-Verordnung (CSA-R) in den bevorstehenden Trilogverhandlungen stark macht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001075","title":"Ablehnung Vorratsdatenspeicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund lehnt eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung, sowie weitere Vorschläge, die die verschlüsselte, private Kommunikation aufheben und anlasslose Überwachung ermöglichen würden, ab. Die Einigung auf das Quick-Freeze-Verfahren begrüßt der Kinderschutzbund. Die Ziele der Ermittlungsverfahren sollten mit anlassbezogen und gezielt durch datensparsame Mittel verfolgt werden und im Einklang mit den Rechten der Kinder auf Schutz vor Gewalt, auf Datenschutz, Recht auf Privats- und Intimsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001076","title":"Privatsphäre, Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendliche im Netz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Privatsphäre, Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendliche im Netz: Nach Inkrafttreten des Digitale Dienste Gesetzes, ist es nun besonders relevant, dass sich die Bundesregierung dafür einsetzt, dass u.a. Plattformbetreiber*innen dazu verpflichtet werden, sichere Räume für Kinder zu schaffen, in dem beispielsweise Moderation und transparente Meldesysteme sowie Blockierfunktionen eingesetzt werden.  (EU Gesetz über digitale Dienste: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-services-act_de )","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001077","title":"Stärkung Schutz vor digitaler Gewalt ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz vor digitaler Gewalt ist ein wichtiger Bestandteil der Allgemeinen Bemerkung 25 zu UN KRK.  Kinder und Jugendliche müssen auch im digitalen Raum gesetzlich gestärkt und geschützt werden. Dazu muss eine kinderrechtliche Perspektive bei der Gesetzgebung explizit aufgenommen werden. Einerseits müssen Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Bereichen explizit benannt werden, andererseits muss ihnen durch ihr Mitspracherecht demokratische Teilhabe ermöglicht werden. Darüber hinaus müssen Beratungsstrukturen ausgebaut und mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden. Es muss in Aufklärung und Prävention investiert werden. Es braucht es dringend mehr Forschung im Bereich der digitalen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, sowohl im Hell- als auch Dunkelfeld. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001078","title":"Jugendarbeitsschutz im Netz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auch im Netz müssen geltende Gesetze, die Kinder schützen und ihre Sorgeberechtigten in die Verantwortung nehmen, überprüft und eingehalten werden. Dazu gehört u.a. das Influencing in sozialen Netzwerken. Dabei muss das Jugendarbeitsschutzgesetz, ähnlich wie auch bei Werbe-, Film- und Fernsehdrehs oder Theateraufführungen, eingehalten werden. Darüber hinaus braucht es in Deutschland Regelungen für den Verdienst durch Influencing, wenn etwa Kinder als Influencer*innen Einkommen erwirtschaften. Darüber hinaus müssen Werbetreibende in die Verantwortung genommen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","shortTitle":"JArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001079","title":"Altersverifikation einsetzen verbessern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund hält Alterskontrollen im Netz grundsätzlich für sinnvoll und teilweise auch notwendig, um Kinder vor ungeeigneten, entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Inhalten zu schützen und ihnen gleichzeitig geschützte Räume zu ermöglichen. Dabei müssen technische Lösungen gefunden werden, die datensparsam und datenschutzkonform sind, ohne eine Namenskennungspflicht oder das Auslesen biometrischer Daten, also „zero knowledge proof“.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001080","title":"Gesetzlichen Jugendmedienschutz verbessern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund fordert, dass gesetzliche Regelungen für den Jugendmedienschutz, wie etwa im Jugendschutzgesetz, regelmäßig und in kürzeren Zeitabständen überprüft werden, um dem Tempo technischer Entwicklungen zeitlich angemessen gerecht zu werden. Dazu gehört u.a. auch, dass technologische Entwicklungen wie etwa Künstliche Intelligenz bei der Gesetzgebung angemessen berücksichtig werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001081","title":"Kinder- und Jugendmedienschutz auf EU -Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einflussnahme und Positionierung der Bundesregierung auf EU-Ebene für sämtliche EU-Gesetze für die Berücksichtigung sowie Umsetzung eines zeitgemäßen und wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes, der die Kinderrechte gemäß der UN-KRK, speziell des General Comment 25 berücksichtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gleichermaßen um Kinderschutz sowie um die Kinderrechte auf Teilhabe und Förderung gehen muss. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011641","title":"Senkung des  aktiven Wahlalters auf 14 Jahre","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Senkung des aktiven Wahlalters auf 14 Jahre","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Bundeswahlgesetz","shortTitle":"BWahlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_VOTE","de":"Wahlrecht","en":"Suffrage"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011642","title":"Verbesserung der Strukturen der Kinder- und Jugendgesundheitsversorgung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Finanzierung der Kinder-und Jugendgesundheitsversorgung darf sich nicht an ökonomischen Erwägungen ausrichten. Strukturen müssen ausgehend von den spezifischen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gestaltet sein. Dazu gehört eine flächendeckende Versorgung mit Kinderärzten, Kinderkliniken, Kinder- und Jugendtherapeuten/-psychologen sowie Kinder- und Jugendpsychiatrien. Kinder und Jugendliche mit spezifischen Bedarfen aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Behinderung müssen wohnartnah und kindorientiert versorgt werden. Mangelnde Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer physischen oder psychischen Notsituation aufgrund fehlender Angebote ist nicht akzeptabel, genauso wenig wie ein Ausschluss von nötiger Versorgung aufgrund ihrer ökonomischen Lage oder ihres Rechtsstatus","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":6,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001071","regulatoryProjectTitle":"Bekämpfung von Kinderarmut ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/63/343050/Stellungnahme-Gutachten-SG2408130004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionierung des Kinderschutzbund Bundesverbandes e. V.\r\nzum Vorschlag einer „Kinderkarte“ \r\n\r\nIn den aktuellen Debatten um das Kindergrundsicherungsgesetz wurde jüngst der Vorschlag zur Einführung einer „Kinderkarte“ auf das politische Tableau gesetzt. Trotz der bestehenden Debatten ist bisher völlig unklar, was unter dem Schlagwort „Kinderkarte“ zu fassen ist. Schon heute gibt es eine Vielzahl an Kommunen die mit verschiedenen Gutschein- und Kartensystemen unterschiedliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepakt (BuT) abrechnen. Diese Systeme sind aber in ihrer Funktionalität, den Zielgruppen und der Umsetzung sehr unterschiedlich. \r\nDer Kinderschutzbund macht sich wegen der bisher bekannt gewordenen Vorschläge große Sorgen und betont, dass eine „Kinderkarte“ der Idee einer Kindergrundsicherung entgegensteht. Die „Kinderkarte“ birgt die Gefahr, dass zahlreiche Kinder und Jugendliche den Zugang zu ihren Bildungs- und Teilhabechancen verlieren und gleichzeitig ein massiver Bürokratie- und Kostenaufbau stattfindet.\r\n„Gutscheinsystem“ des BuT abschaffen!\r\nDer Kinderschutzbund spricht sich grundsätzlich gegen das bestehende „Gutscheinsystem“ des BuT aus und begrüßt bestehende Vorstöße zur Pauschalierung von Schulstarterpaket und Teilhabegeld, wie das sogenannte „Berliner Modell“. Denn das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, dass die Leistungen des BuT ein Teil des kindlichen Existenzminimums sind. In diesem Sinne müssen die Leistungen unmittelbar zur Verfügung stehen. Ein Zugriff darf nicht durch zusätzliche Antragsverfahren oder Kartensysteme erschwert werden. Außerdem müssen die Leistungen auch als Ausgleich für Leistungen anderer Bereiche zur Verfügung stehen und dürfen nicht nur zweckgebunden ausgezahlt werden. In der Praxis heißt dies, dass es auch okay sein muss, wenn ein Kind kein Interesse an dem Besuch eines Vereins hat und mit dem Geld stattdessen der Fußball für das nachbarschaftliche Spielen im Hof gekauft wird. Die Einführung einer Kinderkarte würde das Gutscheinsystem des BuT aber weiter zementieren.\r\nGeld für Kinder nicht bei der Bürokratie verschwenden!\r\nDer Kinderschutzbund betont, dass das Geld für armutsbetroffene Kinder nicht durch Bürokratie- und Verwaltungskosten geschmälert werden darf. Der Aufbau und das Betreiben eines Kartensystems sind durchaus kostenintensiv. Eine unmittelbare Auszahlung an die Familien würde diese Mehrkosten obsolet machen und damit zusätzliche Mittel für die Kinder freisetzen. Schon heute wird davon ausgegangen, dass pro Euro aus dem BuT etwa 0,25 € an Bürokratiekosten gerechnet werden muss. Dieses Geld muss aber vollumfänglich für die Teilhabe der Kinder zur Verfügung stehen. \r\nArmutssensibilität beachten!\r\nGutscheinsysteme grenzen Kinder im Leistungsbezug aus. Denn diese Kinder müssen ihre Karte stehts vorzeigen und damit ihren Leistungsbezug in allen möglichen Situationen offenlegen. Um einen diskriminierungsfreien Zugang zu ermöglichen, müssten also theoretisch alle Kinder in Deutschland eine Kinderkarte haben. Das wiederum würde einen massiven bürokratischen Aufwuchs für die allermeisten Familien in Deutschland mit sich bringen. Denn die meisten Familien außerhalb der Leistungssysteme haben oft gut funktionierende Lösungen mit Bargeld, Lastschriftmandaten oder Daueraufträgen, um ihren Kindern Teilhabe zu ermöglichen. Es kann nicht politisches Interesse sein, allen Familien in Deutschland zusätzlichen bürokratischen Aufwand aufzubürden. Familien brauchen grundsätzlich nicht mehr, sondern weniger Bürokratie, egal ob sie in- oder außerhalb der Sozialleistungssysteme angesiedelt sind.\r\nFlickenteppich nicht weiter verschärfen!\r\nDa Leistungen aus dem BuT kommunale Leistungen sind, gibt es schon jetzt einen kaum noch überblickbaren Flickenteppich. Je nach Kommune divergieren das Ob und Wie der Antragsstellung. Bei Kindern im Kinderzuschlag und/oder Wohngeld sind je nach Kommune sogar unterschiedliche Behörden zuständig. Eine Kinderkarte würde eine weitere Verästelung dieses Chaos produzieren, anstatt die notwendige Transparenz und Einfachheit herzustellen. Insoweit verweist der Kinderschutzbund auch auf die Problemberichte bei der Einführung einer Bezahlkarte im AsylbLG. Dem Kinderschutzbund fällt es schwer sich hier kurzfristig eine bundesweit einheitliche Lösung vorzustellen. Ad absurdum würde das Ganze aber geführt, wenn die Karte nur für bestimmte Kindergruppen, beispielsweise die Kinder im Kinderzuschlag, eingeführt würde. \r\nUmsetzungsgrenzen ernst nehmen!\r\nDer Kinderschutzbund weist darauf hin, dass die Umsetzung einer Kinderkarte vor Ort zahlreichen Grenzen unterliegt. Sollte eine elektronische Karte angestrebt werden, muss zunächst festgestellt werden, dass bei viele Angeboten für Kinder auch bisher keine Kartenzahlung möglich ist, sondern oft über mitgebrachtes Bargeld gezahlt wird. Kleine Sportvereine, ehrenamtliche Freizeitangebote oder Pfadfindergruppen können die ansonsten notwendige Infrastruktur und den administrativen Mehraufwand nicht zu Verfügung stellen. Aber auch in Schulen, Kitas und anderen öffentlichen Angeboten gibt es heute oft keine bargeldlosen Zahlungsoptionen. Kinder mit einer Kinderkarte wären daher von zahlreichen Angeboten absehbar ausgeschlossen.\r\nEltern aller Einkommensgruppen Vertrauen schenken!\r\nFür den Kinderschutzbund ist klar, dass Eltern unabhängig von ihrem Einkommen das Beste für ihre Kinder wollen. Das zeigen auch zahlreiche Studien zu dem Thema. Daher muss Politik den Eltern zutrauen, Gelder im Sinne ihrer Kinder auszugeben. Wo möglich sollte also der pragmatischste Weg genutzt und die Gelder den Familien ohne bürokratische Zwischenschritte direkt ausgezahlt werden. So kommt das Geld nicht nur bei den Kindern an, sondern es kann auch umfassend Bürokratie abgebaut werden. \r\n \r\n\r\nUnsere Forderungen!\r\nDer Kinderschutzbund fordert daher pauschalierbare Leistungsteile, also das Teilhabegeld und das Schulstarterpaket automatisch, als Annex zur Hauptleistung Bürgergeld bzw. Kinderzuschlag, auszuzahlen. Die nicht pauschalierbaren Leistungen hingegen sollten unmittelbar im System der Infrastruktur verbucht werden. Der Kinderschutzbund präferiert insoweit kostenfreies Mittagessen in Schulen, KiTa-Beitragsfreiheit, Kostenabrechnungen für Klassenfahrten über die Schulen und ausreichende kostenlose Nachhilfeangebote vor Ort.\r\nAufgrund der grundsätzlichen Ablehnung gegenüber dem BuT System verwehrt sich der Kinderschutzbund dagegen, die bestehenden, schlechten Gutscheinsysteme durch einen umfangreichen Aufbau an Verwaltungs- und Verteilstrukturen weiter zu zementieren. Der Kinderschutzbund lobt, dass schon heute einige Kommunen von Optionen der Automatisierung und Pauschalierung umfassend Gebrauch machen und wünscht sich von der Bundespolitik einen Impuls in diese Richtung. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001071","regulatoryProjectTitle":"Bekämpfung von Kinderarmut ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/96/710231/Stellungnahme-Gutachten-SG2603240029.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Kinderschutzbund Bundesverbandes e. V.\r\nzum Referentenentwurf zum 13. SGB II Änderungsgesetz\r\nDer Kinderschutzbund Bundesverband bedankt sich für die Option der Stellungnahme zum 13. SGB II Änderungsgesetz (SGB II-E). Aufgrund der sehr kurzen Frist ist dem Kinderschutzbund leider keine ausführliche Stellungnahme zu allen Regelungen im Detail möglich. Daher beschränkt sich die Stellungnahme auf die wichtigsten Punkte für Kinder.\r\nAktuell sind rund 1,8 Millionen Minderjährige im Bürgergeldbezug. Das heißt rund jedes achte Kind in Deutschland lebt von oder mit Bürgergeld. Dabei stellt die Gruppe der Kinder etwa ein Drittel der Bürgergeldbeziehenden dar. Kinder sind also nicht eine kleine Minderheit, sondern stellen einen großen Anteil der Bürgergeldbeziehenden dar. Diese Kinder sind besonders schutzwürdig und die vorliegenden Reformen treffen sie unmittelbar. Der Kinderschutzbund bedauert, dass im vorliegenden Referentenentwurf die Kinder jedoch nicht im Blick sind und an keiner Stelle die Auswirkungen der Reformschritte für diese große Gruppe durchdacht wurden.\r\nSanktionen dürfen Kinder nicht treffen!\r\nBesonders drastische Auswirkungen auf Kinder haben die Reformvorschläge zum Sanktionssystem. Wenn künftig wieder mehr und umfassender sanktioniert werden soll, wird das auch Kinder treffen. Denn Kinder sind bei Sanktionen gegen ihre Eltern immer mitbetroffen, da eine Bedarfsgemeinschaft stets gemeinsam haushaltet. Auch wenn betroffene Eltern versuchen ihre Kinder die negativen Auswirkungen von Leistungskürzungen nicht spüren zu lassen, wird das bei den sowieso schon knapp bemessenen Budgets im Bürgergeld, kaum möglich sein. Dabei geht es ganz konkret darum, ob Kindern noch ausreichend Essen, Kleidung und Schulmaterialien zur Verfügung stehen. Besonders dramatisch wird die Situation bei Kürzungen von Kosten der Unterkunft und Heizung. Schon zum Jahresbeginn 2024 lebten bereits rund 130 000 Minderjährige in Notunterkünften. Der Kinderschutzbund mahnt davor, dass durch die neuen Sanktionsmöglichkeiten noch mehr Kinder in die Wohnungslosigkeit geraten werden.1\r\nDer Kinderschutzbund fordert daher eine ausdrückliche Ausnahmeregelung des Sanktionssystems für alle Haushalte mit Kindern. Der Kinderschutzbund schlägt dafür vor die Härtefallklausel in § 31 a Abs. 3 SGB II so zu ergänzen, dass bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern keine Sanktionen erfolgen.\r\n§ 31 Abs. 3 SGB II – Vorschlag:\r\n(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde oder wenn Minderjährige im Haushalt leben.\r\nWichtig ist hier sicherzustellen, dass es keinen Nachweis- oder Antragspflicht gibt, sondern diese\r\n1 Pressemittelung des Kinderschutzbundes zum Tag der Wohnungslosen, 11.09.2025, https://kinderschutzbund.de/tag-der-wohnungslosen-137-000-minderjaehrige-in-deutschland-wohnungslos/, abgerufen am 19.11.2025.\r\n2\r\nAusnahme von Amts wegen geprüft und bewilligt wird. Gerade bei Personen, die sowieso nicht erreichbar sind, läuft eine solche Ausnahmeregelung andernfalls leer. In der Gesetzesbegründung sollte dies ausdrücklich klargestellt werden. Die entsprechenden Daten liegen bei den leistungsgewährenden Stellen regelmäßig bereits vor.\r\nBetreuungssituation für armutsbetroffene Kinder verbessern!\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt, dass nach § 10 Abs 1 Nr. 3 SGB II-E Eltern schon ab dem ersten Lebensjahr ihrer Kinder Unterstützung bei der Erwerbsintegration erhalten sollen. Der Kinderschutzbund mahnt jedoch an, dass die neue Regelung nicht dazu führen darf Eltern unabhängig von der vorhandenen Betreuungssituation mit dem ersten Tag des ersten Lebensjahres in Erwerbstätigkeit zu drängen. Kleine Kinder brauchen regelmäßig eine Übergangszeit, bis sie gut in Betreuungsangeboten angekommen sind. Zudem steht auch oft nicht direkt zum ersten Geburtstag ein Betreuungsangebot zur Verfügung oder es deckt aufgrund von Schichtarbeit die Randzeiten nicht ab. Und schließlich könnte eine zu pauschale Anwendung der Regelung auch massiven emotionalen Druck auf die Familien und damit auch auf die Kinder ausüben. Es muss also stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Betreuungssituation bereits eine Erwerbsintegration zulässt und inwieweit damit eine Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit möglich ist. Voraussetzung muss sein, dass Kinder stets gut und ausreichend versorgt sind.\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt in diesem Zusammenhang die erneute Klarstellung in der Entwurfsbegründung, dass die kommunalen Träger der Jobcenter bereits heute den betreffenden Erziehenden vorrangig Plätze aus Tagesbetreuung anbieten sollen. Praxisberichte und die Forschung zeigen jedoch, dass insbesondere Kinder aus armutsbetroffenen Familien es weiterhin deutlich schwieriger haben einen Betreuungsplatz zu finden2. Der Kinderschutzbund regt daher an den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II so nachzuschärfen, dass die Jobcenter verpflichtet werden, selbst proaktiv mit Betreuungsplatzangeboten auf die betroffenen Erziehenden zuzugehen.\r\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a.E. SGB II – Vorschlag:\r\n„die zuständigen kommunalen Träger sind verpflichtet in Kooperation mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe vor Ort sollen darauf hinwirken, dass den erwerbsfähigen Erziehenden proaktiv und vorrangig einen Platz zur Tagesbetreuung des Kindes anzubieten angeboten wird,\r\nKinder von Alleinerziehenden nicht vergessen!\r\nDer Kinderschutzbund bedauert, dass im vorliegenden Entwurf die laut Medienberichten3 im Koalitionsausschuss ausdrücklich beschlossene Abschaffung der temporären Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene Einführung eines pauschalierten\r\n2 Studie FES, Frühe Ungleichheiten Zugang zu Kindertagesbetreuung aus bildungs- und gleichstellungspolitischer Perspektive, 2023 https://www.bib.bund.de/Publikation/2023/Fruehe-Ungleichheiten-Zugang-zu-Kindertagesbetreuung-aus-bildungs-und-gleichstellungspolitischer-Perspektive.html?nn=1219558&utm_source=chatgpt.com , sowie Studie des DJI „Hindernisse auf dem Weg zum Kita-Platz“ 2023, https://www.dji.de/veroeffentlichungen/aktuelles/news/article/hindernisse-auf-dem-weg-zum-kita-platz.html , beides abgerufen am 19.11.2025.\r\n3 https://www.welt.de/politik/deutschland/article68e768a614154520ea137e8f/die-neue-grundsicherung-im-wortlaut-haertere-sanktionen-neue-vorgaben-fuer-eltern.html , abgerufen am 19.11.2025.\r\n3\r\nUmgangsmehrbedarfs gänzlich fehlt. Kinder von Alleinerziehenden sind besonders häufig von Armut betroffen und auch in besonders hohen Umfang im Bürgergeldbezug. Knapp die Hälfte aller Kinder im Bürgergeldsystem leben mit nur einem Elternteil zusammen.4 Durch die aktuell gängige temporäre Bedarfsgemeinschaft werden bei diesen Ein-Eltern-Familien tageweise die Bedarfe gekürzt, wenn Umgang mit dem anderen Elternteil besteht. Neben immensen bürokratischen Lasten aller Beteiligten führt das hoch komplexe System auch zu Unterdeckungen in beiden Elternhaushalten. Das bedeutet für die Kinder de facto ein Leben unter dem Existenzminimum. Hier braucht es dringend die in Aussicht gestellten Reformen hin zu einem Umgangsmehrbedarf für den zweiten Elternhaushalt und weg von Kürzungen am Haushalt des Lebensmittelpunktes der Kinder.\r\nKinderarmut ganzheitlich bekämpfen!\r\nDer Kinderschutzbund betont, dass es weiterhin einen großen und umfassenden Systemumbruch braucht um Kinderarmut in Deutschland endlich umfassend zu bekämpfen. Das Scheitern der Kindergrundsicherung in der letzten Legislatur darf nicht dazu führen, dass in diesem Bereich nun Stillstand herrscht. Denn das Problem hat sich nicht in Luft aufgelöst. Kinderarmut ist und bleibt weiterhin ein drängendes Problem, das sowohl durch Verbesserungen bei Bildung und Kinderinfrastruktur, aber eben auch durch Verbesserungen im monetären Bereich, angepackt werden muss. Das bedeutet insbesondere das kindliche Existenzminimum endlich neu berechnet werden muss. Damit das Versprechen eines guten Aufwachsens für wirklich alle Kinder in Deutschland eingelöst wird.\r\nTon der Debatten für die Kinder zügeln!\r\nFür viele betroffene Kinder ist ihre Armut mit Scham behaftet5. Diese Scham wird durch die immer weiter zugespitzten Debatten über Missbrauch von Sozialleistungen und Arbeitsverweigerung weiter befeuert. Dabei können Kinder an ihrer Lage selbst nichts ändern. Ihre Unterstützung durch das Bürgergeldsystem ist vielmehr ein Rechtsanspruch, der jedem Kind in Deutschland ein gutes Aufwachsen verspricht! Der Kinderschutzbund mahnt daher an bei den aufgeheizten Debattenlagen immer die Auswirkungen auf die Betroffenen Kinder mitzudenken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001072","regulatoryProjectTitle":"Reform des Familienrechts ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/eb/278719/Stellungnahme-Gutachten-SG2404290001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Kinderschutzbund Bundesverbandes e. V.\r\nzu den Eckpunktepapieren des Bundesministeriums der Justiz \r\nzur Reform des Abstammungsrechts und der Reform des Kindschaftsrechts\r\n\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt grundsätzlich, dass das Abstammungsrecht sowie das Kindschaftsrecht reformiert und modernisiert werden sollen. Auch der Kinderschutzbund sieht einen Bedarf, bessere rechtliche Regelungen für die Vielfalt der heute bestehenden Familienformen zu schaffen. \r\nDabei betont der Kinderschutzbund, dass sowohl im Abstammungs- als auch im Kindschaftsrecht das Kindeswohl oberste Priorität haben muss. Der Kinderschutzbund kritisiert ausdrücklich, dass dies in beiden vorliegenden Eckpunktepapieren noch nicht vollumfänglich der Fall ist. Vielmehr werden die Interessen der Eltern häufig in den Vordergrund gestellt und es wird primär versucht, einen Ausgleich zwischen diesen herzustellen. Das Kindeswohl gut zu schützen, muss aber in Fragen der Abstammung, in Trennungssituationen oder bei Gewalt in der eigenen Familie oberstes Ziel dieser Gesetzesvorhaben sein. Der Kinderschutzbund fordert die Bundesregierung dazu auf, das Vorhaben noch einmal vollumfänglich mit kindzentrierter Brille zu eruieren und das Kindeswohl als oberstes Anliegen in den Fokus zu rücken. Es muss dabei auch klar sein, dass Elterninteressen hinter dem Kinderwohl zurücktreten müssen. \r\nZudem wären einige der vorgeschlagen Regelungen nach heutiger Rechtslage nicht ohne Einbezug eines Verfahrensbeistandes möglich. In verschiedenen angedachten Instrumenten würde der „Anwalt des Kindes“, dessen Stellung und Kompetenzen in jüngeren Gesetzesänderungen ja aus gutem Grund ausgebaut wurde, außen vorgelassen. Auch dies steigert die Gefahr, dass das Kindeswohl künftig zu wenig Gehör findet. \r\nDaneben weist der Kinderschutzbund ausdrücklich darauf hin, dass Reformen stehts nur so gut sind, wie die Fachkräfte, von denen Sie umgesetzt werden. Insoweit mahnt der Kinderschutzbund an, dass die Qualität aller Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren, insbesondere der Richterschaft, unbedingt durch mehr Fortbildung unterstützt werden muss. Der im Koalitionsvertrag vorgesehen Anspruch auf Fortbildung von Familienrichter*innen muss unbedingt eingelöst werden. Sollen künftig mehr Beratungsaufgaben auf die Jugendämter übertragen werden, muss es auch für die dort tätigen Fachkräfte spezielle Weiterbildungen geben.\r\nZum Themenkomplex Gewalt mahnt der Kinderschutzbund weiterhin eine vollständige Umsetzung der Istanbul Konvention an. \r\nIm Folgenden wird auf einzelne Reformvorschläge aus beiden Eckpunktepapieren vertieft eingegangen:\r\n1.\tAnordnung des Wechselmodells\r\nDer Kinderschutzbund kritisiert ausdrücklich die geplante gerichtliche Anordnungsoption des Wechselmodells. Das Wechselmodell kann bei einer passenden Umsetzung für Kinder ein gutes und geeignetes Betreuungsmodell sein. Es bedarf aber besonders vieler Absprachen und Aushandlungen zwischen den getrenntlebenden Eltern, sodass ein hohes Maß an Einigkeit und guter Kommunikation zwischen den Erwachsenen notwendig ist, um dieses Modell im Sinne der Kinder zu leben. Gerade wenn Ex-Partner*innen sich aber schon nicht außergerichtlich oder gütlich im Gericht einigen können, sondern ein Beschluss eines Gerichts zur Regelung der Umgangsfragen notwendig wird, kann davon ausgegangen werden, dass es an der notwendigen Kommunikations- und Einigungsfähigkeit fehlt. Es ist dann nicht im Sinne der Kinder, in einem Modell zu leben, das die Eltern immer wieder vor neue gemeinsame Abwägungs- und Organisationsherausforderungen mit viel Streitpotenzial stellt. Das Interesse jedes Elternteils auf maximale Zeit mit seinen Kindern muss dann hinter das Kindeswohl und den Kinderwillen zurücktreten. Ein angeordnetes Wechselmodell ist nicht geeignet, die für das Wechselmodell notwendige Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern erst herzustellen. Die für ein solches Modell notwenige Grundkonsens in Erziehungsfragen muss vorab vorhanden sein. \r\n2.\tEinseitige Sorgeerklärung des leiblichen Vaters\r\nDer Kinderschutzbund kritisiert ausdrücklich die neu geplante einseitige Sorgeerklärung des leiblichen Vaters bei gemeinsamem Wohnsitz. Der Kinderschutzbund sieht keinen Bedarf für diese Regelung. Unverheiratete Eltern klären Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht auch heute schon in einem einzigen Termin beim Jugendamt. Soweit sich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht teilen wollen, kann dies also unmittelbar mit der Vaterschaftsanerkennung in einem Termin vereinbart werden. Gerade für jene Fälle, bei denen das gemeinsame Sorgerecht im Rahmen des Jugendamtstermins aber nicht erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass das bewusst nicht passiert ist. Für eine gute gemeinsame Sorge im Sinne der Kinder braucht es aber gerade eine bewusste, gemeinsame Entscheidung. Diese sollte nicht durch eine einseitige Erklärung mit der Option eines Widerspruches untergraben werden. Soweit der leibliche Vater die bewusst nicht durchgeführte gemeinsame Sorgeerklärung in Frage stellen möchte, erscheint der Weg vor Gericht, wie heute auch schon, angemessen und passend zu sein.\r\n3.\tMutterschaft einer weiteren Frau\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt ausdrücklich die Regelungsvorschläge zur Mutterschaft einer weiteren Frau. Dass lesbische Paare künftig qua Ehe oder per Elternschaftsanerkennung ohne eine nachgeburtliche Adoption beide rechtliche Eltern werden können, ist lange überfällig gewesen und vollumfänglich im Sinne einer hohen Rechtssicherheit der betroffenen Kinder. Denn so können ab Geburt zwei Eltern für das Kind vollumfänglich Sorge tragen. Gleichzeitig begrüßt der Kinderschutzbund, dass das Zwei-Eltern-Prinzip erhalten bleibt. Denn mehr Eltern würden für Kinder auch mehr potenzielle Konflikte bedeuten. \r\n4.\tRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung \r\nAusdrücklich positiv und im Sinne der Kinder bewertet der Kinderschutzbund die geplante Einführung eines „statusunabhängigen Feststellungsverfahrens“. Dadurch sollen Kinder die Möglichkeit erhalten, gerichtlich die leibliche Elternschaft eines mutmaßlichen genetischen Elternteils feststellen zu lassen, ohne gleichzeitig die bestehende rechtliche Elternschaft zu gefährden. Bisher muss dafür die bestehende Elternschaft stehts rechtlich angegriffen werden. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist für Kinder essenziell. Dieses auch gegen den Willen der potenziell leiblichen Eltern durchzusetzen, ohne wie bisher die rechtliche und damit zumeist auch soziale Elternschaft angreifen zu müssen. Diese Neuerung wäre eine große Entlastung für die betroffenen Kinder. \r\n5.\tErleichterung der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters\r\nGrundsätzlich wertet der Kinderschutzbund die aufgeführten Maßnahmen für die Erleichterung der Erlangung der Vaterschaft von leiblichen Vätern als angemessen. \r\nDass während einer gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung kein anderer Vater ins Personenstandsregister eingetragen werden kann, ist ein verständliches Anliegen, das auch für die Kinder eine gewisse Rechtssicherheit bringt. Denn so können die Fälle sogenannter „Sperrväter“ auch im Sinne der Kinder verhindert werden.\r\nAuch ist es im Sinne der Kinder, dass bei außerehelichen Geburten innerhalb einer Ehe der rechtliche Vater auch ohne Scheidungsverfahren eingetragen werden kann, wenn alle Beteiligten zustimmten. Es verhindert unnötigen Stress in den Familien, wenn die aktuell zwingend vorgeschriebenen und aufwendige familiengerichtliche Verfahren bei Konsens entfallen können.\r\nDie Ermöglichung der Vaterschaftsanfechtung trotz sozial-familiärer Beziehung kann ebenfalls begrüßt werden. Dass nach aktuellem Recht bei einer sozial-familiären Beziehung unter keinen Umständen die Vaterschaft angefochten werden kann, ist ein durchaus harter Eingriff in die Rechte der leiblichen Väter und nicht zwingend im Kindesinteresse. Eine familiengerichtliche Abwägung der Bindungen zu beiden Vätern, bei dem der Bestand der gelebten Familie im Zweifel Vorrang hat, ist hier im Sinne der Kinder das beste geeignete Mittel. Der Kinderschutzbund betont aber, dass anders als in den Eckpunkten beschrieben, das Kindeswohl nicht nur „auch“ ein Faktor in der Abwägung ist. Vielmehr ist das Kindesinteresse der essenzielle Faktor in dieser Abwägung und muss im Zweifel über den Interessen des rechtlichen und auch des leiblichen Vaters stehen.\r\n \r\n6.\tSchutz vor häuslicher Gewalt\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt ausdrücklich, dass der Schutz vor häuslicher Gewalt in Umgangs- und Sorgeverfahren verbessert werden soll. Es wird begrüßt, dass die Familiengerichte künftig etwaige Anhaltspunkte häuslicher Gewalt gegen das Kind und/oder den anderen Elternteil stets prüfen müssen. Das ist bisher im Bereich der Partnerschaftsgewalt oft noch nicht der Fall, obwohl Kinder von Gewalt in Familien immer mitbetroffen sind, auch wenn diese sich nicht unmittelbar gegen sie wendet oder sie bei der Gewaltanwendung anwesend sind. Der Kinderschutzbund hofft, dass damit der Einfluss von Partnerschaftsgewalt auf Kinder künftig ausnahmslos anerkannt werden soll. \r\nDie Istanbul Konvention ist mit dieser Neuregelung aber noch nicht vollumfänglich umgesetzt. Insbesondere betont der Kinderschutzbund, dass auch psychische Gewalt, wie beispielsweise regelmäßige Erniedrigungen, als Gewaltform unbedingt Beachtung finden müssen. Hierfür braucht es insbesondere mehr hochwertige Schulungen aller Beteiligten in familiengerichtlichen Verfahren. Zudem muss klar sein, dass die in Rede stehende Gewalt nicht zwangsläufig feststehen muss, sondern auch ein begründeter Verdacht auf Gewalt für einen Einbezug bei der Abwägung der Interessen ausreicht. \r\nZur Auswirkung von Gewalt auf das Sorgerecht ist vorgesehen, dass es auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig kein gemeinsames Sorgerecht geben soll. Der Kinderschutzbund betont, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei jeglicher Gewalt in der Familie ungeeignet ist. Denn das gemeinsame Sorgerecht bedarf der Kooperation beider Elternteile auf Augenhöhe. Eine solche ist jedoch bei häuslicher Gewalt gegen den anderen Elternteil regelmäßig nicht mehr möglich. Entsprechend begrüßt der Kinderschutzbund die Ausweitung des regelmäßigen Sorgerechtsausschlusses auf Fälle von Partnerschaftsgewalt. \r\nZur Auswirkung von Gewalt auf das Umgangsrecht ist vorgesehen, dass das Familiengericht den Umgang auch beschränken oder ausschließen kann, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils abzuwenden. Hier ist nach Einschätzung des Kinderschutzbundes eine weitergehende Regelung notwendig. Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei häuslicher Gewalt Umgänge in aller Regel nicht im Sinne des Kindeswohls sind. Dies gilt auch bei Partnerschaftsgewalt, selbst wenn das Kind diese nicht direkt miterlebt hat. Denn Kinder sind sehr feinfühlig und bekommen den durch Partnerschaftsgewalt produzierten Stress und die damit oft verbundene psychische Gewalt regelmäßig mit und leiden darunter, auch wenn sie nicht unmittelbar vor Ort waren. \r\nNur im Ausnahmefall soll das Gericht feststellen können, dass Umgänge auch bei einer Vorgeschichte mit häuslicher Gewalt im Sinne des Kindesinteresses sind. Dafür muss es dann aber eine regelmäßige, pädagogische Unterstützung der Kinder im Rahmen von qualitativ hochwertigem sogenanntem Begleitetem Umgang geben. Soweit Umgänge bestehen, müssen diese zum einen ohne alleinigen Kontakt der Expartner*innen stattfinden und zum anderen für die Kinder pädagogisch begleitet werden.\r\nBei allen Entscheidungen muss auch hier das Kindeswohl oberste Priorität haben. Kinder sind stets altersgerecht anzuhören, ob sie den Umgang wünschen und in die Entscheidungen zur Umsetzung auf allen Ebenen einzubeziehen. \r\nDas Einrichten einer Umgangspflegschaft ist regelmäßig für solchen Fälle nicht geeignet, denn diese soll laut Eckpunkten primär als Vermittlungsperson zwischen den Eltern dienen. Das widerspricht Artikel 48 der Istanbul Konvention, denn die Umgangspflegschaft würde in dieser Form eine unzulässige, verpflichtender Mediation bei Gewalt darstellen. \r\n7.\tElternvereinbarung\r\nDer Kinderschutzbund wertet die gemachten Vorschläge zur Elternvereinbarung für die meisten Konstellationen kritisch. Er weist darauf hin, dass Entscheidungen zum Kind die noch vor Zeugung getroffen werden, stets schwierig sind und nur im Ausnahmefall möglich sein sollten. Denn die emotionalen Veränderungen und neuen Bedürfnisse aller Beteiligten, die durch die Geburt eines Kindes eintreten, werden regelmäßig von allen Betroffenen vorab unterschätzt.\r\nIm Bereich des Abstammungsrechts schätzt der Kinderschutzbund die aktuellen Regelungen für die allermeisten Fälle als völlig ausreichend und weniger streit- und missbrauchsanfällig ein. Gerade für hochstrittige Konstellationen ist es angemessen, dass im Zweifel ein Familiengericht über die Fragen der Abstammung entscheiden muss und dies nicht schon vor der Zeugung zwischen den Eltern fixiert werden kann. Denn das Familiengericht muss das Kindeswohl an höchste Stelle setzen.\r\nLediglich in Fällen von Samenspenden schätzt der Kinderschutzbund die Vorschläge zur Elternvereinbarung als angemessen ein und betont dort den Vorteil, gegenüber der aktuellen Rechtsunsicherheit für die betroffenen Kinder. Es wird auch begrüßt, dass diese Vereinbarung beurkundet werden muss. Der Kinderschutzbund würde sich darüber hinaus eine Beratungspflicht oder mindestens ein spezifisches Beratungsangebot durch das Jugendamt wünschen, um nachgeburtlichen Streitfällen präventiv entgegenzuwirken. \r\nAnalog wertet der Kinderschutzbund die Elternvereinbarung in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht. Auch hier reichen die aktuellen Möglichkeiten aus und sind weniger missbrauchs- und konfliktanfällig. Beim Sorgerecht kommt erschwerend hinzu, dass es für die Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts stets eine sehr gute Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den rechtlichen Eltern geben muss. Auch beim Sorgerecht sollten die Elternvereinbarung auf Fälle von Samenspenden begrenzt werden, wo die weiterreichende Rechtssicherheit für die Kinder in der Abwägung überwiegt.\r\nAus den Eckpunkten ist nicht klar erkennbar, ob es auch die Option geben soll Umgangsfragen bereits in der Elternvereinbarung zu klären. Eine solche Option lehnt der Kinderschutzbund ausdrücklich und für alle Konstellationen ab. Kinder dürfen nicht schon vor der Geburt beispielsweise an bestimmte Umgangspflichten gebunden werden. Kinder werden sonst zu Objekten über die Erwachsene vorgeburtlich verfügen. Umgänge müssen vielmehr immer auch vom Kindesinteresse gedeckt sein. Vorgeburtlich ist dies noch nicht einmal ansatzweise feststellbar. \r\nIm Ergebnis sollte die Elternvereinbarung also nur in den besonderen Fällen der Samenspende, mit verpflichtender umfangreicher Beratung und ausdrücklich nicht zu Fragen des Umgangsrechts ermöglicht werden. \r\n8.\tVereinbarung über das Umgangsrecht mit Dritten\r\nDer Kinderschutzbund lehnt die vorgeschlagene Vereinbarung des Umgangsrecht mit Dritten durch die Eltern ab. Insbesondere wenn solche Vereinbarung vor Zeugung des Kindes geschlossen werden, missachten sie vollumfänglich, was das Kindesinteresse sein wird. Denn dieses steht noch gar nicht fest. Kinder werden dadurch wie bei der Elternvereinbarung zu Objekten. Zwar ist vorgesehen, dass die Sorgeberechtigten Eltern im Nachgang die Vereinbarung auflösen können, jedoch steht ein solches Recht dem Kind selbst nicht zu. Zudem sollen die Vereinbarung auch trotz Auflösung im familiengerichtlichen Verfahren dann stehts Berücksichtigung finden. Das Kindesinteresse wird nach Einschätzung des Kinderschutzbundes durch den Regelungsvorschlag zu sehr beschränkt. \r\n9.\tSorgerechtsvereinbarung im Jugendamt\r\nKünftig sollen Sorgerechtsvereinbarungen im Jugendamt ermöglicht werden. So soll das gemeinsame Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden können, das alleinige Sorgerecht in ein gemeinsames Sorgerecht geändert werden können und auch das Sorgerecht von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Für all das soll lediglich das Jugendamt einbezogen werden. Der Kinderschutzbund warnt vor dieser Flexibilisierung des Sorgerechts, denn Kinder brauchen konstante Erziehungsberechtigte. Eine Änderung des bestehenden Sorgerechts sollte vielmehr die Ausnahme bleiben und wie heute nur familiengerichtlich möglich sein. Andernfalls sieht der Kinderschutzbund auch eine potenzielle Missbrauchsgefahr. Gerade in Beziehungen mit sehr ungleichen Machtverhältnissen könnte so die elterliche Sorge zu schnell auf Drängen des Partners bzw. der Partnerin abgegeben werden.\r\n10.\tAlleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens\r\nDer Kinderschutzbund erkennt an, dass die Frage der Alltagssorge in der Praxis durchaus auch heute schon zu Konflikt und Unklarheiten führen kann. Eine Klarstellung hätte hier durchaus das Potenzial Stress in den Familien zu reduzieren. Jedoch ist aus den Eckpunkten keine konkrete Klarstellung erkennbar. Gerade das dort gemacht Fallbeispiel zum Cellounterricht kann nicht als Alltagssorge überzeugen. Das Erlernen eines Instruments stellt gerade keine Alltagssorge dar, denn das Instrument muss täglich geübt werden – also auch beim anderen Partner. Der Kinderschutzbund hofft hier auf weitere Aufklärung. \r\n11.\tAusweitung und Ausbau des „kleinen Sorgerechts“ für Dritte\r\nDer Kinderschutzbund wertet die Ausweitung des kleinen Sorgerechts kritisch. Im Ergebnis erscheinen potenzielle Entlastungen für einige harmonische Konstellationen kaum die Gefahren von Streit in Konfliktfällen aufzuwiegen.\r\nDie Ausweitung des „kleinen Sorgerechts“ auf Dritte, beispielsweise um neuen Partner*innen der Eltern unkompliziert gewisse Alltagsbefugnisse zu erteilen, hätte in gut funktionierenden und harmonischen Patchwork-Konstellationen das Potenzial zu gewissen praktischen Entlastungen. Nach aktuellem Recht braucht es für viele Alltagsangelegenheiten, beispielsweise das Abholen in der KiTa, jeweils Einzelvollmachten für die neue*n Partner*innen. Mit dem geplanten „kleinen Sorgerecht“ könnten solche Einzelvollmachten entfallen und den Familien Organisationsaufwand erspart werden. Essenziell wäre insbesondere eine praxistaugliche Umsetzung. Familien und alle Akteur*innen, die mit ihnen im Kontakt sind wie Ärzt*innen, Verwaltung, pädagogische Fachkräfte uvm. müssten über das neue „kleine Sorgerecht“ gut aufgeklärt sein, damit der Alltag dadurch wirklich Vereinfachung erfährt.\r\nGanz anders schätzt der Kinderschutzbund das „kleine Sorgerecht“ in konfliktgeprägten Patchwork-Konstellationen ein und warnt ausdrücklich davor. Insbesondere, dass es bei Durchführung des kleinen Sorgerechts, dann nur auf den Elternteil ankommen soll, das in diesem Moment die Betreuungsverantwortung innehat, zeigt schon das massive Konfliktpotenzial. Wenn bei Alltagsangelegenheiten in strittigen Konstellationen dann bis zu vier Erwachsene Entscheidungsbefugnisse haben, kann das den Stress für Kinder deutlich erhöhen. Die Option der Rücknahme des kleinen Sorgerechts durch die Sorgeberechtigten kann dies nicht ausreichend verhindern, denn die Rücknahme selbst stellt schon ein neues Konfliktpotenzial dar.\r\n12.\tUnabänderlicher Ausschluss des Umgangsrechts\r\nIm Bereich des Umgangsrecht soll ein „unabänderlicher“ Ausschluss des Umgangsrechts insbesondere für Samenspenden und im Falle von Adoption erfolgen können. Das Umgangsrecht der Kinder mit dem Samenspender oder der Ursprungseltern soll jedoch ausdrücklich nicht dadurch berührt werden.\r\nDer Kinderschutzbund betont den Grundrechtseingriff, den ein unabänderlicher Ausschluss mit sich führt. In diesem Sinne regt der Kinderschutzbund an, die Möglichkeit klar auf die Fallgruppen der Samenspender und Ursprungsfamilien bei Adoption zu beschränken. Zudem mahnt der Kinderschutzbund an, dass auch in diesen Fällen der Ausschluss des Umgangsrechts nicht Teil der Verhandlungsmasse bei Elternvereinbarungen zu Samenspenden werden darf. Im Ergebnis betont der Kinderschutzbund, dass auch hier das Kind ein Recht auf das Wissen über die eigene Herkunft hat. Dieses wird auch nicht ausreichend dadurch kompensiert, dass das Umgangsrecht des Kindes unabänderlich bestehen bleibt. Denn gerade in den ersten Lebensjahren können kleine Kinder ein solches Umgangsrecht nicht selbst geltend machen.\r\n13.\tVollstreckbare Vereinbarung über Umgangsrecht zwischen den Eltern \r\nDer Kinderschutzbund lehnt den Vorschlag einer beurkundeten und unmittelbar vollstreckbaren Vereinbarung über das Umgangsrecht zwischen den Eltern entschieden ab. Entscheidend für Umgänge jeglicher Art ist das Kindeswohl. Eine vollstreckbare Regelung ist deswegen schon nicht zielführend, weil sie zu wenig Flexibilität für die Kinder zulässt. Wenn beispielsweise am Umgangstag das Kind den Umgang nicht wahrnehmen möchte, könnte es dann unmittelbar durch Vollstreckung gezwungen werden. Das heißt, dass der umgangsberechtigte Elternteil im Zweifel das Kind per Gerichtsvollzieher ausgehändigt bekommen würde. Solche Situationen sind offensichtlich nicht im Sinne des Kindeswohls. Es muss vielmehr auch das Kindesinteresse am Umgang jederzeit mitbedacht werden und das Kind darf nicht zum Objekt werden.\r\nDer Regelungsvorschlag steht zudem im Widerspruch zu § 90 FamFG, der unmittelbaren Zwang zur Herausgabe des Kindes wegen eines Umgangsrecht ausdrücklich ausschließt.\r\nZudem wird noch nicht einmal eine verpflichtende Beratung des Jugendamtes im Vorlauf einer solchen Vereinbarung angedacht, sondern die Eltern „sollen“ nur das Jugendamt zur Beratung nutzen. Dabei wäre gerade bei solch harten Rechtsfolgen zumindest eine umfangreiche Aufklärung unbedingt von Nöten. Der Kinderschutzbund betont, dass auch weiterhin strittige Umgangsfragen im Zweifel durch die Jugendämter und Gerichte geklärt werden müssen. \r\n14.\tLegaldefinition Kindeswohl und Personensorge\r\nDer Begriff des Kindeswohls soll gesetzlich definiert und ausgeführt werden, die Personensorge soll durch einen Regelkatalog konkreter ausformuliert werden. Der Kinderschutzbund sieht beide Vorhaben kritisch und kann die Notwendigkeit dieser Vorhaben nicht nachvollziehen. Die Begriffe sind durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt. Ein solcher Prozess birgt die Gefahr, dass der bestehende Rahmen verändert und verkleinert wird. Zudem unterschlägt der Vorschlag, wie hochkomplex insbesondere der Begriff des Kindeswohls ist. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in jeder Rechtsordnung vorhanden und nicht per se problematisch. Wichtiger wäre eine gut geschulte und mit hinreichenden Zeitressourcen ausgestattet Richterschaft, die solche Rechtbegriffe bestmöglich auslegt und im Einzelfall mit Leben füllt. \r\n\r\nZusammenfassende Wertung\r\nIm Ergebnis wertet der Kinderschutzbund die einzelnen Regelungen sehr unterschiedlich. \r\nAuf der einen Seite werden lang überfällige, zu begrüßende Reformen wie die Möglichkeiten der Mutterschaft einer weiteren Frau, das statusunabhängigen Feststellungsverfahrens der eigenen Abstammung oder auch die Anerkennung von Partnerschaftsgewalt im familiengerichtlichen Verfahren angedacht. \r\nAndererseits machen zahlreiche Reformvorschläge wie die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells, die vollstreckbare Vereinbarung zum Umgangsrecht, die einseitige Sorgerechtserklärung oder die Vereinbarung über das Umgangsrecht mit Dritten dem Kinderschutzbund auch sehr große Sorgen.\r\nKlar ist, dass Regelungen im Rahmen von Abstammungs-, Sorge- und Umgangsrecht massive Konflikte aushalten müssen. Eine zu starke Verschiebung dieser Konfliktfälle in die Ausverhandlungshoheit zwischen Privaten wird regelmäßig nicht zielführend sein. Denn dort, wo Ausverhandlungen möglich sind, werden diese schon heute privat geregt. In streitigen Konstellationen braucht es aber das gezielte Eingreifen von qualifizierten und differenzierten Familiengerichtlichen Verfahren, um insbesondere die Kinder zu schützen. \r\nIn allen Konstellationen ist für den Kinderschutzbund klar, dass das Kindeswohl an unangefochtener erster Stelle stehen muss. Die vorliegenden Eckpunkte werden diesem Anspruch aber nicht gerecht. Vielmehr ist an einigen Stellen sogar die Gefahr erkennbar, dass das Kind vom Subjekt zum Objekt reduziert wird und es mehr um die Abwägung der Elterninteressen geht.\r\nInsoweit hofft der Kinderschutzbund, dass seine Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge nun noch Eingang in das weitere Gesetzgebungsverfahren finden. Der Kinderschutzbund wird das weitere Verfahren sehr genau und umfassend begleiten, mit seiner Expertise stets zur Seite stehen und die noch zu leise Stimme der Kinder immer wieder in den Mittelpunkt rücken.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001072","regulatoryProjectTitle":"Reform des Familienrechts ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/f2/710233/Stellungnahme-Gutachten-SG2603240031.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Vielmehr fordert der Kinderschutzbund die Einführung eines statusunabhängigen Feststellungsverfahrens für Kinder. In einem solchen Verfahren könnten Kinder gerichtlich fest-stellen lassen, wer ihre leiblichen Eltern sind. So könnten Kinder Wissen über die leibliche Eltern-schaft erlangen, ohne - wie bisher zwingend notwendig - die aktuelle Elternschaft in Frage stellen zu müssen.\r\nKinder müssen in Verfahren zur eigenen Abstammung einbezogen werden, mitsprechen dürfen und gehört werden. Insbesondere dann, wenn ihre „sozial-familiäre Beziehung“ zu den potenzi-ellen Vätern die Entscheidungsgrundlage für die rechtlichen Vaterschaft bildet. Dafür braucht es eine kindgerechte Rahmung in den familiengerichtlichen Verfahren. Dies umfasst ausdrückliche Mitsprache- und Beteiligungsrechte für Kinder, aber auch verpflichtende Schulungen im alters-gerechten Umgang mit Kindern für alle Verfahrensbeteiligten, sowie adäquate Räume für die Beteiligung von Kindern. Die Stimme der Kinder muss bei allen wichtigen Fragen zu ihrer Abstam-mung altersgerecht gehört werden und stets in die Entscheidungsfindung mit einfließen.\r\n1.\r\nNeue Anfechtungsoptionen nach § 1600 BGB-E\r\nDer vorliegende Entwurf orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2024 (BVerfGE 1 BvR 2017/21) und versucht, diese umzusetzen. Das Kernstück der Reform bildet dabei der neu gestaltete § 1600 BGB-Entwurf (BGB-E). In dem vorliegenden Ent-wurf werden dabei die Rechte aller leiblichen Väter gestärkt, indem neue Fallgruppen eingefügt werden, bei denen eine Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter auch trotz bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater ermöglicht wird. Nach aktueller Rechtslage sind Anfechtungen der Vaterschaft grundsätzlich und kategorisch ausgeschlossen, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht.\r\n2\r\nAnfechtungsberechtigt sollen nach § 1600 Abs. 1 BGB-E weiterhin neben dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind auch der Mann sein, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kin-des während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Die Begründung stellt an dieser Stelle klar, dass das Wort beiwohnen bereits heute von der Rechtsprechung weit ausgelegt wird und alle leiblichen Väter, bis hin zum Samenspender, einbezieht.\r\nDer Kinderschutzbund bedauert, dass das Tatbestandsmerkmal „beigewohnt“ im vorliegenden Entwurf nicht ersetzt wurde. So bleibt die Norm erklärungsbedürftig. Die in der Begründung sehr breite Anwendung der neuen Anfechtungsrechte auf „alle“ leiblichen Väter hinkt aber auch fach-lich. Der Kinderschutzbund regt an, an dieser Stelle bewusst zwischen Samenspendern und an-deren leiblichen Vätern zu differenzieren. Eine Sonderregelung für Fälle von Samenspenden ist unbedingt erforderlich, damit Kinder in diesen Familienkonstellationen künftig mehr und nicht weniger Rechtssicherheit erfahren. Umfasst sein sollten sowohl medizinisch assistierte Samen-spenden (1600d Abs. 4 BGB) als auch die derzeit noch nicht rechtlich geregelten „Becherspen-den“.\r\nDie folgenden Ausführungen zu den einzelnen Fallgruppen und Neuregelungen beziehen sich daher ausdrücklich nicht auf die Fälle von Samenspenden, da diese nach Ansicht des Kinder-schutzbundes separat geregelt werden müssen.\r\nNach dem vorliegenden Entwurf soll grundsätzlich für alle Kinder unter 6 Monaten eine Anfech-tung des leiblichen Vaters immer Erfolg haben, denn laut Gesetzesbegründung ist in diesem Alter noch nicht von einer sozial-familiären Bindung auszugehen, da sich eindeutige, stabile Bindun-gen erst nach dieser Zeit entfalten würden.\r\nDer Kinderschutzbund kann die Differenzierung nachvollziehen und hält diese für geeignet, um in den ersten Monaten nach Geburt schnelle Rechtsklarheit für die Kinder zu erhalten und trotz-dem die Rechte der leiblichen Väter zu achten. Insoweit betont der Kinderschutzbund, dass die entsprechenden Verfahren in den ersten Lebensmonaten besonders schnell abgeschlossen wer-den müssen, weil Kinder ab dem 7. Monat unstreitig anfangen personenbezogene Bindungen zu ihren Bezugspersonen zu entwickeln.\r\nBei Kindern, die älter als sechs Monate sind, soll weiterhin die sozial-familiäre Beziehung die Anfechtung grundsätzlich ausschließen. Es sei denn,\r\n•\r\nzum leiblichen Vater besteht ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung,\r\n•\r\neine solche Beziehung hat einmal bestanden und ist erloschen, ohne dass der leibliche Vater das zu vertreten hat,\r\n•\r\nder leibliche Vater hat sich um eine solche Beziehung bemüht und den ausbleibenden Erfolg nicht zu vertreten oder\r\n•\r\nder Ausschluss der Anfechtungsoption ist grob unbillig.\r\n3\r\nIn all diesen Fällen wird aber nicht automatisch eine Anfechtung bejaht, sondern vielmehr in einem zweiten Schritt geprüft, ob der Fortbestand der bisherigen rechtlichen Vaterschaft „für das Wohl des Kindes erforderlich“ ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast soll nach der Be-gründung dafür der rechtliche Vater tragen.\r\nDer Kinderschutzbund kann die aufgeführten Fallgruppen fachlich nachvollziehen. Insoweit lehnt sich der Entwurf bei den ersten drei Fallgruppen an das Urteil des BVerfG an. Die Härtefallrege-lung der vierten Fallgruppe erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Der Kinderschutzbund betont an dieser Stelle aber ausdrücklich, dass die Härtefallregelung im Sinne des Wortlautes und des Be-standsschutzes in der Praxis sehr eng auszulegen sein wird.\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt dem Grunde nach auch, dass das Kindeswohl als Wertungsmaß-stab mit einbezogen wurde. Was das Kindeswohl bedeutet, ist stark einzelfallabhängig und auch von weiteren Rechtsfolgen wie Erbrecht, Unterhaltsrecht und vielem mehr abhängig. Es ist aller-dings nicht nachvollziehbar, was genau das Wort „erforderlich“ in Bezug auf das Kindeswohl be-deuten soll. Vielmehr sollte hier auch aus der Formulierung besser erkennbar werden, dass das Kindeswohl immer und vollumfänglich der essenzielle Faktor in dieser Abwägung sein muss und im Zweifel auch über den Interessen des rechtlichen und auch des leiblichen Vaters steht. Die Formulierung „dem Wohl des Kindes dient“ erscheint hier passender.\r\nNicht nachvollziehbar erscheinen die Ausführungen in der Begründung, dass die hier vorgese-hene Kindeswohlprüfung unter der „Darlegungs- und Feststellungslast“ des rechtlichen Vaters steht. Dies lässt eine Art eingeschränkten Beibringungsgrundsatz für die Prüfung des Kindes-wohls vermuten. Fragen zum Kindeswohl müssen aber immer allumfassend und damit von Amts wegen ermittelt werden – eine Darlegungs- und Feststellungslast beim rechtlichen Vater ist aus-drücklich kein geeignetes Mittel, um das Kindeswohl zu ermitteln. Hier fordert der Kinderschutz-bund eine Klarstellung.\r\nIn § 1600 Abs. 5 BGB-E wird zudem, wie auch im aktuellen Recht, klargestellt, dass das Anfech-tungsrecht der Mutter und des rechtlichen Vaters jeweils ausgeschlossen ist, wenn sie bei der Anerkennung wussten, dass das Kind nicht vom rechtlichen Vater abstammt oder mittels Sa-menspende eines Dritten gezeugt wurde.\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt die Fortführung dieser Regelung ausdrücklich im Sinne der Rechtssicherheit der betroffenen Kinder. Mit Blick auf sogenannte Becherspenden wird jedoch die unpassende Gesamtlage des Entwurfs hier besonders klar: In Fällen der Becherspende könnte nach dem vorliegenden Entwurf weder die Mutter noch der rechtliche Vater die Vater-schaft anfechten (1600 Abs. 5 BGB-E). Der Becherspender hätte aber in den ersten 6 Monaten ein uneingeschränktes Anfechtungsrecht und auch danach über die aufgezeigten Fallgruppen möglicherweise Anfechtungsoptionen. Für Kinder, die mittels Becherspenden gezeugt wurden, entsteht damit eine besondere Schieflage der Elternrechte, die zu einer erhöhten\r\n4\r\nRechtsunsicherheit führt. Für Fälle von Becherspenden fordert der Kinderschutzbund daher ei-gene, rechtssichere Regelungen.\r\n2.\r\nOption der „zweiten Chance“\r\nSoweit das Anfechtungsrecht der leiblichen Väter nur aufgrund der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater scheitert, sollen die leiblichen Vätern nach vorliegendem Entwurf stets ein Recht auf eine „zweite Chance“ erhalten, wenn die sozial-familiäre Beziehung zu einem spä-teren Zeitpunkt wegfällt. Eine sozial-familiäre Beziehung liegt nach § 1600 Abs. 4 BGB-E dann vor, „wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächli-cher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häusli-cher Gemeinschaft zusammengelebt hat“.\r\nDer Kinderschutzbund lehnt die hier angeführten Optionen zur „zweiten Chance“ ausdrücklich ab und sieht die Gefahr einer Vaterschaft „zweiter Klasse“ und damit einer immensen rechtlichen Unsicherheit für Kinder mit rechtlichen, aber nicht-leiblichen Vätern.\r\nDie Absurdität wird aus Kindesperspektive besonders deutlicher, wenn man den Vergleich zu anderen Familienkonstellationen zieht: denn bei anderen Kindern würde man auch bei einem schwierigen Verhältnis zum Vater ja niemals die Vaterschaft selbst in Frage stellen.\r\nDie Kinder könnten durch die hier vorgeschlagene Regelung sogar unter Druck geraten eine so-zial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater unbedingt erhalten zu müssen, um nicht der Ge-fahr einer (erneuten) Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater ausgesetzt zu werden. Das kann aber gerade in wichtigen Abgrenzungsphasen der Pubertät höchstproblematisch für die Jugendlichen werden und zu emotionalem Stress und Loyalitätskonflikten führen. Mit der „zweiten Chance“ der leiblichen Väter würde über den Kindern also immer eine Art Damokles-schwert schweben. Für alle Kinder ist es aber essenziell, dass Fragen der leiblichen oder rechtli-chen Vaterschaft nicht immer wieder aufgerufen werden.\r\nZudem erscheint auch völlig unklar, wann überhaupt von einem „Wegfall“ der sozial-familiären Beziehung auszugehen ist. Selbst bei Kontaktabbrüchen zum rechtlichen Vater führt dies in einer Eltern-Kind-Beziehung nie zum Ende der Beziehung zwischen Kind und Elternteil, gerade wenn das Elternteil in der Vergangenheit eine enge Bindung durch das Zusammenleben oder eine Ver-antwortungsübernahme gegenüber dem Kind hatte. Auch der Entwurf geht bei einem früheren Zusammenleben regelmäßig von einer sozial-familiären Beziehung aus, es wird aber verpasst klarzustellen, in welchen Fällen überhaupt von einem solchen Ende auszugehen ist.\r\nZudem ist auch nicht nachvollziehbar, wie in der Praxis der Wegfall der sozial-familiären Bezie-hung nachgewiesen werden soll. Wie lange muss ein Kontaktabbruch vorliegen? Oder reicht schon ein Herunterfahren der Kontakte auf ein sporadisches Niveau? Sind Geldleistungen wie Unterhalt dem Kind gegenüber als Teil der Verantwortungsübernahme zu beachten? Reicht es\r\n5\r\nschon, wenn ein pubertierender Teenager mal einige Monate keine Lust mehr auf seinen separat lebenden rechtlichen Vater hat?\r\nKinder brauchen in ihren Geburtsurkunden Rechtssicherheit und Verlässlichkeit und kein Da-moklesschwert der Vaterschaftsanfechtung, nur weil die Beziehung zum rechtlichen Vater schwierig ist. Daher lehnt der Kinderschutzbund das hier vorgesehene Instrument der zweiten Chance vollumfänglich ab.\r\nFür die Umsetzung der zweiten Chance sind im vorliegenden Entwurf zwei Instrumente vorgese-hen:\r\nZum einen soll dafür die Option einer Wideraufnahme des Verfahrens nach Ende der sozial-familiären Beziehung in § 185 FamFG-E geschaffen werden. Damit könnte gegen einen ableh-nenden rechtskräftigen Beschluss wegen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Va-ter durch diesen ein neues Verfahren angestrebt werden, wenn die sozial-familiäre Beziehung „wegfällt“.\r\nDer Kinderschutzbund betont hierzu, dass eine Wiederaufnahme der Verfahren aus den bereits angeführten Gründen nicht im Sinne der Rechtssicherheit der Kinder ist. Soweit an dieser Form der zweiten Chance im Sinne der BVerfG Entscheidung festgehalten wird, sollte unbedingt klar-gestellt werden, dass die Anwendbarkeit der Norm im Sinne der Kinder sehr eng auszulegen ist. Von einem Wegfall der sozial-familiären Beziehung im Sinne der Norm kann nur im absoluten Ausnahmefall ausgegangen werden und der Bestandsschutz ist für die Kinder essenziell. Der Kin-derschutzbund warnt davor, dass die Kinder mit immer neuen Wiederaufnahmeverfahren belas-tet, werden könnten. Hier braucht es unbedingt absolute und klare Grenzen.\r\nZum anderen soll die Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 4 BGB-E bis zum Zeitpunkt des Weg-falls der sozial-familiären Beziehung auch gehemmt sein. Dadurch sollen Verfahren, die bisher noch nicht betrieben wurden, aber wegen der sozial-familiären Beziehung auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, bei Wegfall der sozial-familiären Beziehung auch über die Anfechtungs-frist von zwei Jahren hinaus durch die leiblichen Väter betrieben werden können.\r\nDiese Variante der zweiten Chance war in der BVerfG-Entscheidung nicht vorgesehen und sollte keinesfalls eingeführt werden. Die Begründung, dass leibliche Väter, die aufgrund der sozial-fa-miliären Beziehung und zum Schutz der Kinder die Verfahren von Anfang an nicht betrieben, sonst schlechter gestellt werden, überzeugt nicht. Vielmehr öffnet die Norm eine Umgehung der Fristenregelung für Vaterschaftsanfechtungen. Leibliche Väter können sich dann darauf bezie-hen, dass sie bisher nur aus Rücksicht auf ihre Kinder nicht geklagt hätten. Das birgt die Gefahr, dass sich hierzu eine Prozessstrategie entwickelt, die den bestmöglichen Zeitpunkt zur Anfech-tung für den leiblichen Vater abwartet. Die strengen Fristen zur Vaterschaftsanfechtung sind für den Rechtsfrieden der Kinder aber essenziell und müssen unbedingt geschützt werden. Wenn leibliche Väter sich im Sinne der Kinder dafür entscheiden auf ihre rechtliche Vaterschaft zu\r\n6\r\nverzichten, müssen sie zu dieser Entscheidung stehen. Und zwar auch dann, wenn die Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind sich verschlechtert. Der Bestandschutz für die Kinder wiegt hier höher.\r\n3.\r\nEintragung von Sperrvätern während anhängiger Verfahren\r\nDer Entwurf sieht in § 1594 Abs. 5 BGB-E vor, dass während einer gerichtlich anhängigen Vater-schaftsfeststellung die Anerkennung eines anderen Mannes nicht wirksam ist. Die Regelung lässt die parallel zum gerichtlichen Verfahren vorgenommene Vaterschaftsfeststellung nicht entfal-len, sondern nur für den Zeitraum des Gerichtsverfahrens „schwebend unwirksam“ werden. Eine wirksame Eintragung des nachgewiesen leiblichen Vaters ist jedoch – bei dem für das anhängige Verfahren zuständigen Gerichts - auch schon während des anhängigen Verfahrens möglich.\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt die vorgelegte Regelung ausdrücklich, denn so können die Fälle sogenannter „Sperrväter“ auch im Sinne der Kinder verhindert werden. Dadurch können Identi-täts- und Herkunftskonflikte der Kinder zumindest abgemildert werden. Zudem wird Rechtsklar-heit geschaffen, die insbesondere weitere belastende Gerichtsverfahren verhindert. Durch die schwebende Unwirksamkeit wird die weitere Vaterschaft, bei einer Ablehnung der Vaterschaft im anhängigen Gerichtsverfahren, dann aber automatisch nachträglich wirksam. Für die Kinder werden also in allen Fällen beide Elternstellen automatisch besetzt und keine potenzielle Vater-schaft durch unergiebige Verfahren „verspielt“.\r\n4.\r\nÄnderung der Vaterschaft mit Einverständnis der anderen Beteiligten\r\nNach § 1595 a BGB-E sollen Familien, die sich darüber einig sind, künftig ohne gerichtliches Ver-fahren die rechtliche Vaterschaft auf den leiblichen Vater umschreiben lassen können. Nach ak-tueller Rechtslage ist eine außergerichtliche Änderung der Vaterschaft nur in den Fällen mög-lich, in denen vorgeburtlich bereits ein Scheidungsantrag der rechtlichen Eltern vorliegt. Für alle anderen Konstellationen muss stets ein Gerichtsverfahren zur Änderung der Vaterschaft eingeleitet werden, indem zunächst die bestehende rechtliche Vaterschaft angefochten wird, um dann in einem zweiten Schritt die leibliche Vaterschaft anzuerkennen. All das ist nach aktu-eller Rechtslage auch dann notwendig, wenn sich die Beteiligten über die Änderung der Vater-schaft einig sind und der neu einzutragende Elternteil nachweislich leiblicher Vater des Kindes ist.\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt, dass Familien, die sich einig sind, dass die Vaterschaft in der Geburtsurkunde fehlerhaft ist und hin zur leiblichen Vaterschaft geändert werden soll hierzu künftig eine außergerichtliche Option gegeben werden soll. Gerichtsverfahren, die nur bestäti-gen, was für alle sowieso Konsens ist, sind für die Familien und Kinder unnötige Lasten. Es ver-hindert unnötigen Stress in den Familien, wenn die aktuell zwingend vorgeschriebenen und aufwendigen familiengerichtlichen Verfahren bei Konsens entfallen können. Eine\r\n7\r\nMissbrauchsgefahr sieht der Kinderschutzbund an dieser Stelle nicht, denn eine Änderung ist nur einmalig hin zum tatsächlichen leiblichen Vater denkbar.\r\nInsoweit begrüßt der Kinderschutzbund ausdrücklich, dass Jugendliche über 14 Jahre für die einvernehmliche Änderung der Vaterschaft laut Entwurf ihre ausdrückliche Zustimmung geben müssen. Im Umkehrschluss können sie dann auch eine Änderung der Vaterschaft in ihrer Ge-burtsurkunde selbst verhindern, auch wenn alle Erwachsenen dafür sind und es um den leibli-chen Vater geht. Das ist - im Sinne der Selbstwirksamkeit der Jugendlichen - ein sehr wichtiges, neues Recht. Der Kinderschutzbund bedauert jedoch, dass für Kinder unter 14 Jahren der ge-setzliche Vertreter, also regelmäßig die Mutter, die Zustimmung übernimmt. Denn die Mutter ist für die vorliegenden Verfahren keine neutrale Vertreterin des Kindes. Auch Kindern unter 14 Jahren müssen ein eigenes rechtliches Gehör finden. Kinder haben das Recht ihre Meinung zu solch wichtigen Entscheidungen altersgerecht einzubringen. Ihre Meinung muss Beachtung fin-den. Leider ist bisher dazu kein passendes Instrument vorgesehen.\r\n5.\r\nKinderrechte im Verfahren\r\nNeben den materiellen Rechten der Kinder werden im vorliegenden Entwurf auch an einigen Stellen Verfahrensrechte der Kinder verändert. Der Kinderschutzbund spricht sich insoweit grundsätzlich für eine Stärkung der Rechte der Kinder im Verfahren im Sinne der UN-Kinder-rechtekonvention aus. Kinder haben insbesondere in allen sie betreffenden Verfahren ein Recht auf Information und Aufklärung, sowie ein Recht ihre Meinung altersgerecht einzubrin-gen und dass diese Meinung auch beachtet wird.\r\nDamit die Verfahrensrechte der Kinder gestärkt und adäquat umgesetzt werden können, sind grundsätzlich bessere Rahmenbedingungen in den familiengerichtlichen Verfahren notwendig. Dies umfasst insbesondere verpflichtende Schulungen für Familienrichter*innen im altersge-rechten Umgang mit Kindern und zur Entwicklungspsychologie, die Stärkung und Qualitätssiche-rung von Verfahrensbeiständen, aber auch adäquate Räume und Verfahren für die Beteiligung der Kinder.\r\nIm vorliegenden Entwurf betrifft die Anpassung der Verfahrensrechte neben dem bereits er-wähnten § 1595a BGB-E auch noch folgende Punkte:\r\nDie Anfechtungsberechtigung von geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Perso-nen, also auch von Kindern, soll in § 1600 a BGB-E neu geregelt werden. Nach aktueller Rechts-lage können Kinder egal welchen Alters immer nur durch ihre gesetzlichen Vertreter die Vater-schaft ihres rechtlichen Vaters anfechten. Wenn Minderjährige jedoch selbst Eltern werden, kön-nen sie immer nur höchstpersönlich die Vaterschaft anfechten. Im Entwurf ist nun vorgesehen, dass Minderjährige über 14 Jahre stets, nur höchstpersönlich Vaterschaften anfechten können, egal ob sie dies als Kind oder Elternteil tun. Damit erhalten sie nun ein eigenes Antragsrecht. Eine\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001072","regulatoryProjectTitle":"Reform des Familienrechts ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/78/b4/710235/Stellungnahme-Gutachten-SG2603240032.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Kinderschutzbund Bundesverbandes e. V.\r\nzum Referentenentwurf\r\n„Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“\r\nDer Kinderschutzbund bedankt sich für die Option der Stellungnahme zu dem vorliegenden Referentenentwurf. Ein ähnlicher Referentenentwurf wurde bereits 2024 zur Debatte gestellt, aber aufgrund der Diskontinuität der Ampelkoalition nicht mehr ins Kabinett eingebracht. Bereits damals hat der Kinderschutzbund sich umfassend und kritisch geäußert. Insgesamt wurde im vorliegenden Entwurf leider verpasst die, damals vom Kinderschutzbund eingebrachten Bedenken ausreichend einzuarbeiten, sodass die vorliegende Wertung leider auch ähnlich kritisch ausfällt.\r\nFür den Kinderschutzbund ist im Bereich des Abstammungsrechts Leitgedanke, dass Kinder in möglichst sichere Beziehungen geboren werden und von Beginn an ökonomisch und rechtlich bestmöglich abgesichert sind. Insoweit ist es für Kinder essenziell, dass Vaterschaftsanerkennungen möglichst niedrigschwellig und früh in ihrem Leben erfolgen. Dafür ist für die Kinder am vorteilhaftesten, wenn ab Geburt beide Eltern rechtlich klar definiert sind und sie damit die Absicherung durch zwei Erwachsene von Beginn an erfahren können. Gleichzeitig sieht der Kinderschutzbund aber auch, dass Kinder ein hohes Interesse daran haben, dass Elternschaften nicht fehlerhaft oder gar missbräuchlich festgestellt werden. Denn Kinder haben ein Recht auf Wissen und Feststellung ihrer eigenen Herkunft. Insoweit ist ein effizienter Missbrauchsschutz auch im Sinne der Kinder notwendig und unbedingt geboten.\r\nMit diesem kindzentrierten Maßstab bewertet der Kinderschutzbund den vorliegenden Referentenentwurf dahingehend, ob die hier in Rede stehenden Kinder, in Abwägung all ihrer Interessen, besser durch die aktuelle Rechtslage oder nach der vorgeschlagenen Reform abgesichert wären. Dabei soll auch auf alternative Lösungen und Ansätze eingegangen werden.\r\nNach aktueller Rechtslage können die Standesämter bei Verdachtsfällen einer missbräuchlichen Vaterschaftsfeststellung die Eintragung aussetzen und die Ausländerbehörden hinzuziehen. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf sollen künftig nicht mehr die Standesämter die Initiative ergreifen müssen, sondern bei sogenannten „Aufenthaltsrechtsgefällen“ der Eltern für alle Kinder ein zusätzlicher Prüfschritt verpflichtend erfolgen. Unter einem Aufenthaltsrechtsgefälle versteht man nach § 85 Abs. 1 des Referentenentwurfs (AufenthG-E), wenn ein Elternteil entweder die deutsche Staatsbürgerschaft oder einen besonderes gesicherten Aufenthaltsstatus hat, der andere Elternteil jedoch nur einen sehr „schwachen“ Aufenthaltsstatus hat. In solchen Fällen soll künftig je nach Fallgestaltung entweder andere Register nach Missbrauchsindizien abgerufen, die Ausländerbehörde einbezogen oder ein Gentest vorgelegt werden müssen, bevor die Vaterschaft im Geburtenregister eingetragen wird. Der Ausländerbehörde wird dazu eine Bearbeitungszeit von bis zu vier Monaten eingeräumt.\r\nDer Kinderschutzbund sieht im vorliegenden Referentenentwurf die Gefahr, dass Kindern von Eltern mit einem solchen Aufenthaltsrechtsgefälle, der Weg zur Vaterschaftsanerkennung zu sehr erschwert wird.\r\n2\r\nNach Einschätzung des Kinderschutzbundes ist es nicht im Sinne der betroffenen Kinder, wenn das Prozedere für eine Vaterschaftsanerkennung durch die im Referentenentwurf vorgesehen zwingende Einschaltung der Ausländerbehörden zeitlich verzögert wird. Der Kinderschutzbund spricht sich deswegen trotz der in Einzelfällen bestehenden Missbrauchsgefahr dagegen aus, dass bei zahlreichen Fällen eines Aufenthaltsrechtsgefälles die Ausländerbehörden automatisch eingeschaltet werden müssen bzw. ein Gentest vorgelegt werden muss. Das Risiko eines Missbrauchs und einer damit verbundenen Falscheintragung ist nach Einschätzung des Kinderschutzbundes nur im Ausnahmefall gegeben und wiegt die Verzögerungsrisiken des Verfahrens für die Vielzahl der betroffenen Kinder nicht auf.\r\nSoweit Verbesserungen angestrebt werden, regt der Kinderschutzbund an, hier eine bessere Umsetzung der bestehenden Praxis anzustreben. Insbesondere wird angeregt, die Modernisierung des Personenstandsregisters zu beschleunigen, um den Standesbeamt*innen in diesem Zuge auch eine niedrigschwellige Kontrollmöglichkeit der bisherigen Vaterschaftsanerkennungen der in Rede stehenden Eltern zu ermöglichen.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\nZunächst wird durch die im Referentenentwurf in den vielen Fällen zwingende Einschaltung der Ausländerbehörde eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung deutlich schwieriger bis nahezu unmöglich.\r\nDabei wird aus dem Referentenentwurf weiterhin schon nicht klar, ob der Antrag bei der Ausländerbehörde überhaupt auch schon vorgeburtlich möglich ist. Der Kinderschutzbund fordert hierzu weiterhin eine Klarstellung in § 85 Abs. 1 AufenthG-E, der auch einen vorgeburtlichen Antrag ausdrücklich vorsehen sollte. Ein Gentest ist vorgeburtlich nicht zulässig, also für solche Fälle grundsätzlich keine gangbare Alternative.\r\nSoweit der Antrag überhaupt vorgeburtlich gestellt werden kann, betont der Kinderschutzbund, dass durch die Neuregelung der zeitliche Rahmen vor der Geburt für betroffene Familien zu eng wird. Eine kurzfristige Anerkennung nach den ersten drei kritischen Monaten der Schwangerschaft, aber noch vor der Geburt, ist sowieso stets zeitlich eng begrenzt. Nach dem Referentenentwurf darf der zusätzliche Schritt einer Einschaltung der Ausländerbehörde in dieser kurzen Phase dann noch bis zu vier Monate ab Antrag in Anspruch nehmen. Kommen dann noch Wartezeiten für Termine bei der Ausländerbehörde oder beim Jugendamt hinzu, wird es mit der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung aus Zeitgründen regelmäßig für die betroffenen Familien schwierig. Der Kinderschutzbund bedauert, dass die sehr lange Fristlänge in den Überarbeitungen zum Entwurf trotz evidenter Kritik nicht gekürzt wurde.\r\nDer Kinderschutzbund betont insoweit, dass der Behördenprozess zur Feststellung einer Vaterschaft möglichst vorgeburtlich abgeschlossen werden sollte, sodass alle Kinder rechtssicher mit beiden Elternteilen ins Leben starten können. Andernfalls wären die Kinder absehbar bei Geburt und in den ersten Lebensmonaten schlechter abgesichert. Der Kinderschutzbund erkennt an, dass der neue Referentenentwurf in § 85 c Abs. 3 AufenthG-E nun zumindest eine Regelung dafür gefunden hat, wenn in der Wartezeit ein Elternteil verstirbt. Die betroffenen Kinder wären aber bis zur Nachholung des Antrags und der nachträglichen Eintragung beim Standesamt trotzdem rechtlich schlechter abgesichert.\r\n3\r\nZudem löst die neue Regelung auch nur einen Teil der potenziellen Problemlagen, die das Ausbleiben der vorgeburtlichen Anerkennung mit sich führen kann. Nachgeburtliche Trennungen von Elternpaaren und fehlende nachgeburtliche Verantwortungsübername, der dann noch nicht eingetragenen Väter, sind leider durchaus keine seltenen Einzelfälle. Wenn Vaterschaftsanerkennungen nachgeburtlich dann ausbleiben, kann dies in Fragen von Unterhaltsansprüchen, Erbansprüchen, Sozialleistungsansprüchen oder auch bei der Frage der (gemeinsamen) Sorgeberechtigung große Auswirkungen für die Kinder haben.\r\nDer Kinderschutzbund erkennt an, dass durch den im letzten Referentenentwurf noch nicht vorgesehenen § 85 Abs. 2 AufenthG-E einige Familien von der Zustimmung und dem Weg zur Ausländerbehörde von vornherein befreit werden. Das erspart zumindest jenen Familien, die einen Gentest vorlegen, die bereits anerkannten Geschwisterkindern nachweisen können oder bei denen eine im deutschen Eheregister eingetragenen Ehe der Eltern vorliegt, den zusätzlichen Weg zur Ausländerbehörde. Diese Ausnahmen erfassen aber nur einen Teil der betroffenen Familien und sind zwar eine Verbesserung im Vergleich zur letzten Entwurfsfassung, aber reichen eben nicht aus.\r\nAlle anderen Familien müssen für eine vorgeburtliche Anerkennung zwingend zur Ausländerbehörde. Für diese Familien gibt es noch die vorgesehenen Regelbeispiele in § 85 b Abs. 3 AufenthG-E, die zumindest teilweise gut gewählt sind. Bei der Prüfung der Regelbeispiele, beispielsweise des gemeinsamen Wohnsitzes, bei dem von einer rechtmäßigen Vaterschaft ausgegangen werden muss, ist die Ausländerbehörde aber zwingend einzuschalten, wodurch wieder der Zeitfaktor für vorgeburtliche Anerkennungen problematisch wird.\r\nBesonders kritisch wertet der Kinderschutzbund auch weiterhin, dass die Ausländerbehörde nach dem Regelbeispiel des § 85 b Abs. 3 Nr. 3 AufenthG-E den bestehenden Umgang nicht nur feststellen, sondern auch eine Prognose zu weiteren Umgängen erstellen soll. Die Ausländerbehörden sind nicht dazu qualifiziert Fragen des Umganges zu werten und eine damit verbundene Prognose für die weitere Eltern-Kind-Beziehung festzustellen.\r\nSowohl bei der vorgeburtlichen als auch bei der nachgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung ist die vorgesehene Bearbeitungsfrist der Ausländerbehörde von vier Monaten zu lang angesetzt. Maßstab einer adäquaten Fristsetzung darf hier nicht die Leistungsfähigkeit der Ausländerbehörde sein. Es muss vielmehr allein das Kindesinteresse an einer rechtssicheren Abstammung im Fokus stehen. Der Kinderschutzbund regt an - mindestens für die Regelbeispiele - einen formalisierten, schriftlichen Antrag mit deutlich kürzerer Frist einzuführen. Für die Familien müssen höchstpersönliche Termine mit ggf. langen Wartezeiten unbedingt verhindert werden. Mangelnde Terminvergaben und Überlastungen von Ausländerbehörden, Jugendämtern oder Standesämtern dürfen auf keinen Fall zum Ausbleiben oder einem Verzug der vor- oder nachgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung führen.\r\nWertung zu angefragter weiterer Ausnahme-Fallgruppe:\r\nAufgrund der ausdrücklichen Bitte aus den bearbeitenden Ministerien soll kurz darauf eingegangen werden, ob eine weitere in Aussicht gestellte Ausnahme vom Zustimmungserfordernis bei langem Zusammenleben der Eltern für sinnvoll erachtet wird. Die vorgeschlagene Ergänzung sieht dabei vor, dass eine Einschaltung und Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn die betroffenen Eltern laut Melderegister bereits über zwölf Monate zusammenleben.\r\n4\r\nDer Kinderschutzbund betont, dass jede Verkleinerung der Gruppe derer, die einen Nachweis einreichen müssen, im Sinne der Kinder ist. Ein längeres Zusammenleben der Eltern indiziert, dass regelmäßig eine Beziehung besteht und damit offensichtlich nicht von einer missbräuchlichen Vaterschaft auszugehen ist. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum genau ein Zeitraum von zwölf Monaten gewählt wurde und nicht beispielsweise auch sechs Monate reichen. Zudem betont der Kinderschutzbund, dass es viele Gründe geben kann, warum Eltern nicht zusammenleben. Aufgrund der vielerorts schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt ist das Finden einer gemeinsamen Wohnung zunehmend schwierig, viele Paare führen eine Fernbeziehung oder die Elternschaft ist ohne Paarbeziehung entstanden. Das alles sind keine ungewöhnlichen Konstellationen. Daher bleibt absehbar auch mit der weiteren Ausnahmeregelung für zahlreiche Kinder der Weg zur Vaterschaftsanerkennung erschwert. Da die Ausnahme aber den Kreis derjenigen vergrößert, bei denen ein Zustimmungserfordernis entfällt, begrüßt der Kinderschutzbund den Vorschlag zumindest hilfsweise.\r\nFazit:\r\nInsgesamt wertet der Kinderschutzbund damit die vorliegenden Reformentwürfe kritisch und spricht sich ausdrücklich gegen die geplante Neuregelung aus. Der Kinderschutzbund betont, dass eine Verhinderung einzelner Missbrauchsfälle nicht durch einen Generalverdacht gelöst werden kann. Statt alle Familien mit „Aufenthaltsgefälle“ in die aufwändige Nachweispflicht zu nehmen, sollte die Modernisierung und Digitalisierung der Personenstandsregister beschleunigen werden. Damit hätten Standesbeamt*innen endlich die notwendige und niedrigschwellige Kontrollmöglichkeit der bisherigen Vaterschaftsanerkennungen der in Rede stehenden Eltern. Ganz ohne eine unangemessene Hürde zur (vorgeburtlichen) Vaterschaftsanerkennung bei zahlreichen Kindern.\r\nDer Kinderschutzbund regt zudem an, die vorliegende Problemlage gemeinsam mit den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Reformbestrebungen im Familienrecht zu bearbeiten. Das Familienrecht braucht eine umfassende und gesamtheitliche Modernisierung und kein Stückwerk."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001079","regulatoryProjectTitle":"Altersverifikation einsetzen verbessern ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/0b/559861/Stellungnahme-Gutachten-SG2506190024.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nGRUNDSATZPAPIER ZIVILGESELLSCHAFTLICHER ORGANISATIONEN ZUM THEMA ALTERSVERIFIKATION / ALTERSFESTSTELLUNG (AGE ASSURANCE)\r\nHINTERGRUND\r\nAltersverifikationssysteme (AVS) werden in der Fachwelt derzeit breit diskutiert und vielfach als die Lösung vieler Problemlagen im Jugendmedienschutz angesehen. Die Altersverifikationsindustrie hat sich zu einem Milliardengeschäft entwickelt und es bleibt kritisch zu evaluieren, inwiefern Altersfeststellung die Sicherheit im Internet verbessert. Hätten Kinder keinen Zugang zu digitalen Angeboten oder Inhalten, die nicht alters- oder entwicklungsangemessen sind, oder hätten Erwachsene keinen Zugang zu Online-Räumen für Kinder, wären viele der Anliegen des Jugendmedienschutzes gelöst, so die Annahme.\r\nWir, die zeichnenden zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Bereichen Kinderschutz/Kinderrechte und Netzpolitik/Datenschutz, fordern eine differenzierte und grund- und kinderrechtebasierte Auseinandersetzung mit dem Thema Altersfeststellung.\r\nIn einem mehrstufigen Prozess bestehend aus einem Fachgespräch, einem Workshop und einem fachlichen Austausch, haben wir uns detailliert mit den Möglichkeiten und Problemstellungen von Altersfeststellung auseinandergesetzt. Ziel dieser Auseinandersetzung war, eine gemeinsame Haltung zu erarbeiten, die sowohl die kinderrechtlichen Implikationen als auch die technischen, datenschutzrechtlichen Bedenken berücksichtigt.\r\nZentral für diese Haltung ist eine differenzierte Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Altersfeststellungsverfahren. Dieses Papier unterscheidet zwischen Altersauskunft (age declaration), die auf Selbstauskunft beruht und keine Verifikation des angegebenen Alters beinhaltet, Altersschätzung (age estimation), die mittels künstlicher Intelligenz (KI) das Alter von Nutzenden schätzt, sowie die dokumentenbasierte Altersverifikation (age verification), die anhand von Ausweisdokumenten oder -daten entweder direkt oder über Drittanbieter bzw. verifizierende Stellen das Alter der Nutzenden überprüft.\r\nAusgehend von der Annahme, dass aktuell verwendete Age Declaration-Verfahren, bei denen Nutzende selbst ihr Alter angeben oder die Volljährigkeit mit einem Klick bestätigen, keine effektive Zugangsschwelle darstellen und damit keinen nennenswerten Schutz bieten, haben wir Überlegungen angestellt, welche Vor- und Nachteile verschiedene Verfahren haben und welchen Grundprinzipien Altersfeststellung folgen muss, um grund- und kinderrechtekompatibel zu sein bzw. um die Risiken einer Beeinträchtigung der Grund-, Menschen- und Kinderrechte zu minimieren. Dabei haben wir uns auf drei Altersfeststellungssysteme fokussiert: Altersverifikation mittels staatlicher IDs, Altersschätzung anhand biometrischer Marker und zertifikatsbasierte Altersverifikation.\r\nKONTEXTE\r\nNach aktueller Rechtslage sind AVS nur in wenigen eng gesteckten Rahmen verpflichtend. Das betrifft aktuell nach Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sogenannte ‚relativ unzulässige Erwachseneninhalte‘ (Pornographie), nach Glücksspielstaatsvertrag Glücksspiel und (Sport-)Wetten sowie laut Jugendschutzgesetz die Abgabe bzw. den Verkauf von Alkohol und Tabak an Kinder und Jugendliche.\r\n2\r\nSollte der umstrittene CSAM-Verordnungsentwurf\r\n1 der Europäischen Kommission in der aktuellen Fassung (7080/25, 04.04.2025) in Kraft treten, würden Altersverifikationsverfahren für interpersonelle Kommunikationsdienste, durch die Kinder für sexuelle Zwecke angeworben werden könnten, zur Pflicht.\r\nIn den meisten Gesetzen werden Altersfeststellungsverfahren lediglich als eine mögliche Kinder- und Jugendschutzmaßnahme aufgezeigt – so im Digitale-Dienste-Gesetz (Digital Services Act) (gilt für Anbietende von Online-Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind), im Jugendschutzgesetz (das allerdings nur die Berücksichtigung des Alters nennt und offen lässt, ob es verifiziert wurde), in der Audiovisuelle-Mediendienste-Richtlinie, im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag im Kontext entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte und auch in der geplanten CSAM-Verordnung im Kontext von App-Marktplätzen.\r\nGemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergibt sich für Anbietende eine implizite Pflicht zur Altersüberprüfung, da sie bei der Nutzung ihres Dienstes durch unter 16-Jährige verpflichtet sind, die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Diese Regelung kommt in der Praxis jedoch vielfach nicht zum Tragen, da Anbietende die Daten der Nutzenden auf Grundlage des berechtigten Interesses verarbeiten. Ebenso haben sich die Anbietenden mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel selbst auf ein jeweiliges Mindestalter festgelegt (oft 13 Jahre), welches in den meisten Fällen durch diese nicht überprüft wird.\r\nWir nehmen diese Kontexte und dazugehörige, teils kontroverse Diskurse wahr und fordern, dass die folgenden grund- und kinderrechtebasierten Prinzipien von Anbietenden eingehalten werden, sofern sie entweder aufgrund von rechtlicher Verpflichtung, Nutzung des rechtlichen Spielraums oder freiwilliger Entscheidung Altersfeststellungssysteme einsetzen.\r\nGRUNDPRINZIPIEN\r\nDie im Folgenden genannten Prinzipien sollen einen grund- und kinderrechtebasierten Rahmen liefern, um Altersfeststellungssysteme wirksam, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend zu gestalten sowie eine angemessene Berücksichtigung der DSGVO zu gewährleisten.\r\nPrivacy by design, Safety by design, Transparency by design sowie Access(ibility) by design – all diese Prinzipien sind wichtige Voraussetzungen für Child Rights by Design. In diesen Prinzipien finden sich\r\nfolgende Anforderungen wieder, die nicht verhandelbar sein dürfen: Datenschutzkonformität, Anonymität, Unbeobachtbarkeit – keine Daten an Dritte, Datenminimierung, Unverknüpfbarkeit der Nutzendendaten, also keine Deanonymisierung, um Profilbildung zu verhindern, Intervenierbarkeit, Vertraulichkeit, Zuverlässigkeit, Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit, Verfügbarkeit und Integrität. Die Prämisse von Zero Knowledge muss sichergestellt werden. Diskriminierungs- und Ausschlussmechanismen müssen berücksichtigt und verhindert werden.\r\nDATENMINIMIERUNG, PRIVACY BY DESIGN UND SAFETY BY DESIGN\r\nAltersfeststellungssysteme müssen ein hohes Maß an Zuverlässigkeit bieten, d.h. das Alter der*des Nutzenden entweder korrekt auslesen oder verlässlich mittels technischen, inklusive KI-basierten Verfahren bestimmen. Datensicherheit und Datenminimierung müssen oberste Prämissen sein. Dies bedeutet sowohl, dass durch den Dienst erhobene Daten – wie z.B. angefertigte Fotoaufnahmen („Selfies“) – unmittelbar nach Nutzung der Daten unwiderruflich gelöscht werden, als auch, dass das Verfahren mit einem Minimum an Daten auskommt, um eine präzise Altersfeststellung zu\r\n1 Gemeint ist die Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs (englisch: Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse).\r\n3\r\ngewährleisten. Hierbei sollten datenschutzfreundliche Technologien wie der Zero-Knowledge-Proof zum Einsatz kommen, die eine Altersfeststellung ermöglichen, ohne dass sensible personenbezogene Informationen offengelegt werden müssen. Auf technischer Ebene sollte ein Privacy by design-Ansatz verfolgt werden, der den Prinzipien der Unbeobachtbarkeit (englisch: unobservability) und Unverknüpfbarkeit (englisch: unlinkability) folgt.\r\nZUGANG FÜR ALLE - ACCESS(IBILITY) BY DESIGN\r\nEs muss sichergestellt werden, dass alle Nutzenden ihr Alter über mindestens ein Verfahren feststellen lassen können. Der Einsatz von Altersfeststellung darf nicht zur Ausgrenzung von Kindern und Erwachsenen führen, die bereits von struktureller Ausgrenzung und Diskriminierung betroffen sind. Es gilt zu berücksichtigen, dass leistungsstarke Endgeräte in der Bevölkerung zwar einen hohen Verbreitungsgrad haben, aber eine vollständig flächendeckende Verbreitung nicht angenommen werden kann. Daher muss sichergestellt werden, dass die Altersfeststellungssysteme stets auch mit älteren Geräten sicher nutzbar sind.\r\nSofern zertifikatsbasierte Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass diese niedrigschwellig und ohne Ausschluss einzelner Personen(gruppen) zugänglich sind. Auch sollte bei derlei Verfahren möglichst auf bereits bestehende Infrastruktur zurückgegriffen werden, die ob der zusätzlichen Belastung durch öffentliche Gelder finanziell und personell ausgestattet sein muss.\r\nEFFEKTIVITÄT, MONITORING UND PROZESSOPTIMIERUNG\r\nUnabhängig vom gewählten Verfahren sollten die Möglichkeiten der Umgehung – z.B. mittels der Ausweisdokumente oder den Zugangsdaten einer anderen Person – in den Wirkungsgrad des Systems einkalkuliert und möglichst minimiert werden. Ein leicht umgehbares System, das gleichzeitig große datenschutzrechtliche Probleme und infrastrukturelle Kosten mit sich bringt, ist in seiner Effektivität und Verhältnismäßigkeit fragwürdig. Zudem sollte ein unabhängiges Monitoring-Verfahren etabliert werden, das die Verfahren und dessen Sicherheit evaluiert und einen Beitrag zur iterativen Verbesserung des Systems leistet. Kinder daran gemäß Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention zu beteiligen, begrüßen wir. Zudem sollte das Monitoring eingesetzt werden, um zu überprüfen, ob das System der Altersfeststellung (noch) adäquat in Bezug auf die anzunehmenden Risiken ist.\r\nTRANSPARENZ – TRANSPARENCY BY DESIGN\r\nAnbietende von Altersfeststellungssystemen sollten transparent über den Datenschutz, die Rechte der Beteiligten und das Verfahren kommunizieren (z.B. verwendete Trainingsdaten, Funktionsweisen und Fehlerquoten sowie Quelloffenheit/Open Source). Auch sollte die jeweilige Maßnahme transparent und adressat*innenadäquat erklärt werden, z.B. in kind- und jugendgerechter Sprache, damit sie befähigt werden, auf dieser Basis eine informierte Entscheidung über das gewählte Verfahren treffen zu können. Gleichzeitig entbindet eine transparente Kommunikation nicht von der Einhaltung der grund- und kinderrechtebasierten Prinzipien.\r\nALTERNATIVE ALTERSFESTSTELLUNGSMETHODEN UND WIDERSPRUCHSRECHT\r\nAlle Nutzer*innen sollten in der Lage sein, ihr Alter über mindestens eines der Verfahren feststellen zu lassen oder verifizieren zu können, indem mindestens zwei unterschiedliche Verfahrensarten zur Auswahl gestellt werden. Neben dem Recht auf alternative Altersfeststellungsmethoden muss gewährleistet sein, dass es eine Möglichkeit zum Widerspruch sowie das Angebot einer alternativen Überprüfungsmethode im Fall einer falschen Altersschätzung oder anderweitiger Fehler gibt. Wer sein Alter nicht überprüfen oder feststellen lassen möchte, sollte das Angebot dann – sofern es sich um ein Angebot mit altersabgestuften Inhalten und/oder Funktionen handelt – in der sichersten Einstellung nutzen können.\r\n4\r\nFINANZIERUNG\r\nEs muss gewährleistet sein, dass sämtliche digitale Angebote, d.h. auch non-profit-Angebote, das System nutzen und finanzieren können. Staatliche Förderungen zu diesem Zweck begrüßen wir, ebenso wie eine staatlich geförderte Open Source-Lösung. Dabei dürfen jedoch Investitionen in AVS zu keiner Zeit gegen etwaige Förderungen in Bildung, wie z.B. in die Medien- und Digitalkompetenz, abgewogen werden.\r\nROLLE VON DRITTANBIETENDEN\r\nDrittanbieter*innen nehmen in den Verfahren eine zentrale Rolle ein, um eine Trennung von Datenerhebung und Datennutzung sicherzustellen. Sie geben die Information über das Alter bzw. das Alterssegment der*des Nutzenden an den Anbieter weiter, ohne den genauen Zweck dessen zu kennen. Gleichzeitig erfährt der Anbieter die Identität des*der Nutzenden nicht (Double-Blindness-Verfahren). Wir weisen darauf hin, dass seitens dieser Drittanbieter*innen Datenschutzkonformität, Privatsphäre und Vertraulichkeit sichergestellt sein müssen.\r\nANALYSE EINZELNER VERFAHREN\r\nALTERSVERIFIKATION MITTELS STAATLICHER IDS\r\nDas Verfahren der Altersverifikation mittels staatlicher IDs basiert darauf, dass das genaue Alter einer Person aus einem anerkannten Ausweisdokument ausgelesen und entweder als solches oder als Zugehörigkeit zu einer Alterskohorte (z.B. zwischen 13 und 16 Jahren oder </> 18 Jahre) übermittelt wird.\r\nDieses Verfahren hat den Vorteil, eine genaue Altersüberprüfung mit sicherem Ergebnis zu liefern. Der hohe Verbreitungsgrad von Ausweispapieren birgt zudem den Vorteil einer potenziell breiten Anwendung in der Gesellschaft. Bei der Nutzung staatlicher IDs ist es zentral, die Sicherheit der erhobenen Daten zu gewährleisten – mittels Pentests, Datenschutzaudits und Trust-Siegeln nach DIN/ISO-Vorgaben oder anderen bewährten Verfahren. Belegbare technische Maßnahmen wie Kryptografie und Anonymisierung sollten die Privatsphäre der Nutzenden zwingend sicherstellen. Zudem braucht es eine langfristige Sicherheitsstrategie, die den gesamten Entwicklungsprozess begleitet. Das Risiko des Datenmissbrauchs durch Unbefugte bleibt dennoch bestehen.\r\nDie alleinige Nutzung staatlicher IDs zum Zwecke der Altersverifikation bewerten wir als kritisch, da dies zahlreiche Personengruppen von dem Verfahren ausschließen würde, z.B. Kinder unter 16 Jahren, für die aktuell keine Ausweispflicht besteht, Geflüchtete oder Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus und Staatenlose. Dies bewerten wir als Herausforderung und sind besorgt um den massiven Ausschluss von Teilhabemöglichkeiten einer großen Bevölkerungsgruppe, wenn für diese keine adäquaten Lösungen – wie beispielsweise das Vouching-System in Großbritannien, bei dem vertrauenswürdige Personen, wie z.B. Sozialarbeitende, die für das Alter der entsprechenden Personen bürgen können – gefunden werden. Weiterhin ist die Zugänglichkeit aktuell durch die unzureichende Verbreitung von eIDs erschwert. Da alle EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der eIDAS-Verordnung verpflichtet sind, ihren Bürger*innen ab November 2026 eIDs anzubieten, hat die EUDI-Wallet das Potenzial, zukünftig eine EU-weite Standardisierung des Verfahrens zu ermöglichen.\r\nBei der Verwendung staatlicher IDs halten wir es für wichtig zu betonen, dass die Anonymität als zentrales Prinzip des Internets durch Zero Knowledge Proof zu wahren ist. Das verwendete Verfahren sollte daher in der Lage sein, nur die Information über das Alter bzw. die Alterskohorte zu übermitteln, nicht jedoch die Identität der*des Nutzenden. Dass aktuell bekannte Verfahren (noch) nicht in der Lage sind, nur das Alter auszulesen, bereitet uns große Sorge.\r\n5\r\nZudem sehen wir das Risiko einer „Ausweispflicht im Netz“, wenn Nutzende unabhängig von ihrem Alter für den Zugang zu verschiedenen Online-Angeboten ihre Ausweisdaten preisgeben müssten, wobei zusätzlich die Gefahr besteht, dass die Systeme mehr Daten auslesen, als für die Erfüllung des Zwecks notwendig ist (Stichwort: Überidentifizierung).\r\nWeiterhin gilt es zu bedenken, dass eingesetzte Verfahren teilweise relativ einfach zu umgehen sind, indem der Ausweis einer Person mit entsprechendem Alter genutzt wird. Daher sind Verfahren sinnvoller, die neben der Identifizierung auch die Authentifizierung der Nutzenden beinhalten, beispielsweise über einen Abgleich des Ausweises mit einem live-Selfie.\r\nBIOMETRISCHE ALTERSSCHÄTZUNG\r\nVerfahren der biometrischen Altersschätzung geben anhand biometrischer Marker eine Schätzung über das Alter einer Person, beispielsweise über das Gesicht oder die Hand(bewegung). Daneben existieren noch weitere Verfahren der Altersschätzung ohne biometrische Daten wie beispielsweise über die E-Mail-Adresse, die hier nicht betrachtet werden.\r\nDiese Verfahren sollen einen niedrigschwelligen Zugang mit schneller Durchführbarkeit ohne die Nutzung von Ausweisdaten bieten, bei dem kein Medienbruch in der Nutzung entsteht.2 Eine gute User\r\nExperience steht hier klar im Fokus. Dass dabei keine Ausweisdaten ausgelesen werden, macht die\r\nVerfahren allerdings nicht unproblematisch. Kritisch sehen wir insbesondere das Ausmaß an Daten,\r\ndie in die (KI-basierten) Programme einfließen, um eine möglichst genaue Altersschätzung zu\r\ngewährleisten sowie die hohe Sensibilität der erhobenen Daten. Dies widerspricht dem Grundsatz der\r\nDatensparsamkeit. Auch die potenziell intransparente Datenverarbeitung und das Risiko einer\r\nwiderrechtlichen Datensammlung durch die Anbietenden halten wir für problematisch. Weiterhin bleibt\r\ndas Risiko des Datenmissbrauchs durch Dritte bestehen.\r\nZudem sind die derzeit existierenden Altersschätzungsverfahren mit Ungenauigkeiten verbunden und stets nur so gut wie das zugrundeliegende Material, mit dem die KI trainiert wird. Dies kann wiederum zum Ausschluss von Personen führen, die eigentlich zur Nutzung der Angebote berechtigt wären, z.B. Personen mit Behinderung oder trans*-Personen, deren Alter mit höherer Wahrscheinlichkeit ungenauer geschätzt wird. Daher unterstützen wir, dass KI-basierte Systeme eine hohe Diversität in den Trainingsdaten aufweisen und eine hohe Genauigkeit (True Positive Rate) in der Altersschätzung nachweisen müssen, bevor diese eingeführt werden.\r\nWir weisen darauf hin, dass sich solche Verfahren potenziell umgehen lassen, indem das Gesicht einer anderen (älteren) Person oder potenziell auch KI (z.B. Deepfakes) genutzt wird. Auch ist denkbar, dass Erwachsene sich durch die Altersschätzung eines Kindes unbefugten Zugang zu Kinderangeboten verschaffen.\r\nALTERSVERIFIKATION MITTELS ZERTIFIKATSINFRASTRUKTUR\r\nDas System einer zertifikatsbasierten Infrastruktur wäre analog zum Verfahren, das in Deutschland im Rahmen der COVID 19-Impfungen angewandt wurde. Dabei stellt eine verifizierende Stelle, der das Alter der*des Nutzenden bekannt ist (z.B. die Schule oder die Bank) ein Zertifikat aus, das von einer zu definierenden Instanz (z.B. einer Browser-Extension) ausgelesen werden kann, sodass die Information an den*die Web-Anbieter*in weitergeleitet und entsprechende Inhalte freigeschaltet oder gesperrt werden.\r\nDas Verfahren bietet eine Reihe von Vorteilen, die sich insbesondere im Kontext der Datensparsamkeit, der Anonymität und der hohen Genauigkeit verorten lassen. Dieses dezentrale System ist als Gesamtsystem nur schwer angreifbar und daher relativ ausfallsicher, allerdings bleibt es in seiner Verlässlichkeit stark abhängig von der technischen Infrastruktur der verifizierenden Stellen.\r\n2 Die genannten Vorteile gelten gleichermaßen für Age Declaration-Verfahren.\r\n6\r\nDennoch ergibt sich daraus nicht zwangsläufig eine Fälschungssicherheit, da Zertifikate potenziell an andere Personen weitergegeben werden oder getauscht werden könnten. Zudem besteht das Risiko einer Be- oder Überlastung bestehender Infrastruktur. Daraus resultiert z.B. die Frage, wer die Kosten für die Zertifikatsinfrastruktur und den Personalaufwand in den verifizierenden Stellen trägt. Die Implementierung eines derartigen Systems dürfte sich auf vielen Ebenen als komplex erweisen.\r\nFür ein funktionierendes, zertifikatsbasiertes System ist es notwendig, dass die verifizierenden Stellen niedrigschwellig für alle Nutzenden erreichbar und vertrauenswürdig sind. Ausgestellte Zertifikate müssen widerrufen werden können, wenn der Verdacht auf fälschliche Ausstellung des Zertifikats besteht oder ein Zertifikat fehlerhafte Informationen enthält. Auch durch eine limitierte zeitliche Gültigkeit des Zertifikats könnte dieser Herausforderung begegnet werden. Kinder sollten unabhängig von ihren Erziehungsberechtigten in der Lage sein, Zertifikate erhalten zu können, indem verifizierende Stellen etabliert werden, die für Kinder niedrigschwellig erreichbar sind. Das Verfahren muss kindgerecht und einfach zugänglich sein.\r\nFAZIT\r\nVor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass es keine technische One-Size-Fits-All-Lösung für sämtliche Online-Risiken gibt und stets gilt, die Kinderrechte auf Schutz, Förderung/Befähigung und Teilhabe bestmöglich miteinander in Einklang zu bringen, zumal der Einsatz von Altersfeststellungssystemen Implikationen für die Grundrechte aller Nutzenden hat. Daher plädieren wir für einen ganzheitlichen Ansatz, der eine Verzahnung von medienerzieherischen Maßnahmen, elterlicher Verantwortung - wozu auch Parental Control Maßnahmen und andere technische Jugendschutzmaßnahmen zählen - Anbieter-Verantwortung, gesetzlicher Regulation und technischen Lösungen forciert. Dabei muss der Grundsatz für jegliche technische Lösung, die Kinder und Jugendliche im Netz schützen und gleichzeitig auch befähigen und teilhaben lassen soll, child-appropriate by design lauten. Unabhängig vom Verfahren sollten aus unserer Sicht zudem stets die oben genannten Grundprinzipien befolgt werden: Privacy by design, Safety by design, Transparency by design sowie Access(ibility) by design – all diese sind wichtige Voraussetzungen für Child Rights by Design.\r\nUnter den aktuell existierenden technischen Systemen für Altersfeststellung im Netz können wir derzeit keine klare Empfehlung aussprechen. Wir plädieren für eine Kombination verschiedener Vorsorgemaßnahmen und eine stete Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Dazu gehören eine Untersuchung und Abwägung der Auswirkungen auf betroffene Grundrechte. Eine solche Prüfung sollte den legitimen Zweck, die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme betrachten. Sollten Altersfeststellungssysteme eingeführt werden, dann nur unter Anwendung der oben genannten Prinzipien. Denn nur so kann Altersfeststellung zu einem kindgerechten Netz und effektiven Kinderschutz im Netz beitragen.\r\nAUSBLICK\r\nDieses Grundsatzpapier zeigt einen Rahmen auf, der eine Orientierung zur Bewertung grund- und kinderrechtskonformer Lösungen bietet. Es gilt jedoch zu beachten, dass Altersfeststellungssysteme die zugrundeliegenden Probleme eines nicht kindgerechten Internets nicht lösen können. Vielmehr müssen digitale Angebote, allen voran soziale Medien, insgesamt kindgerecht(er) gestaltet sein, wozu auch eine altersabgestufte Inhalte- und Funktionenbereitstellung zählen kann. Es bedarf eines child-appropriate designs (siehe Child Rights by Design) und einer konsequenten Umsetzung rechtlicher\r\nVorgaben wie dem Digital Services Act (DSA), der wichtige Leitplanken für Anbieter von Online-\r\nPlattformen liefert. Dazu zählen u.a. Art. 28 (Schutz Minderjähriger) und die dazugehörenden\r\nRichtlinien, die grundlegende Sorgfaltspflichten im Kinder- und Jugendmedienschutzbereich für\r\nAnbietende von Online-Plattformen aufstellen sowie Art. 35 zur Risikominimierung. Darüber hinaus\r\ndefiniert der DSA negative Auswirkungen von digitalen Diensten auf die Rechte des Kindes sowie den\r\nSchutz von Minderjährigen als systemische Risiken, zu dessen Minderungen sehr große Online-\r\nPlattformen und Suchmaschinen Altersüberprüfungen nutzen können, dazu aber nicht verpflichtet\r\nsind. 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