{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T14:27:11.098+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000657","registerEntryDetails":{"registerEntryId":42828,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000657/42828","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/19/409886/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000657-2024-08-19_08-48-41.pdf","validFromDate":"2024-08-19T08:48:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T08:52:34.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-05-28T15:37:55.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-19T08:48:41.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-18T12:42:33.000+01:00","lastUpdateDate":"2024-08-19T08:48:41.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":42828,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000657/42828","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-19T08:48:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T08:52:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V. 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Kindergeld, KIZ, SGB II Leistungen)  zu einer armutsfesten Leistung für alle Kinder","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. 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Hierbei sind insbesondere die Qualifikation und Weiterbildung aller Verfahrensbeteiligten im Fokus","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"},{"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","shortTitle":"BRAO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/brao"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001071","title":"Bekämpfung von Kinderarmut ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund setzt sich politisch gegen Kinderarmut ein, sowohl im Bereich der bestehenden monetären Leistungssystems, bei der Infrastruktur für Kinder. Im Bereich der bestehenden monetären Leistungen fordert der Kinderschutzbund insbesondere armutsfeste Leistungshöhen der Bürgergeldregelsätze, eine Neuberechnung des sächlichen Existenzminimums für Kinder, eine große Reform des Bildungs- und Teilhabepaketes sowieso eine Überführung von Kindern aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in die regulären Leistungssysteme. Im Bereich der Infrastruktur fordert der Kinderschutzbund bessere und verbindliche bundesweite Standards, ein erhöhtes Engagement des Bundes zum Ausbau der Infrastruktur vor Ort, sowie bessere Zugänge zu den Leistungen für armutsbetroffene Kinder.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. 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Nötig sind umfassende Reformen im Familienrecht, insbesondere im Kindschaftsrecht, Abstammungsrecht, Umgangsrecht und Unterhaltsrecht ein. Für den Kinderschutzbund ist dabei wichtigstes Ziel die Stimme und Rechte der Kinder im gesamten Kontext Familienrecht zu stärken.Auch für Familienformen, die nicht dem „traditionellen Familienbild“ entsprechen, muss es einen passenden rechtlichen Rahmen geben, der die Kinder von Geburt an gut absichert. Das Sorge- und Umgangsrecht muss dem Kindeswohl entsprechen und den Kindeswillen stehts mit beachten. Bei Fragen im Unterhaltsrecht muss zudem stehts sichergestellt werden, dass die Kinder dort, wo sie tatsächlich sind, ausreichend monetär abgesichert sind. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit","shortTitle":"FamFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/famfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001073","title":"Auskömmliche Förderung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund setzt sich in Gesprächen mit dem BMFSFJ und mit Mitgliedern des Bundestags dafür ein, dass die Kinder- und Jugendhilfe, die Angebote für Kinder und Jugendliche, geeignete Projekte und der Kinderschutzbund selbst, durch die Förderinstrumente des Bundes (v.a. den Kinder- und Jugendplan) auskömmlich und angemessen finanziert werden. In diesem Sinne setzt sich der Kinderschutzbund für eine gute Ausstattung des KJP ein und gegen Kürzung des selbigen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001074","title":"Kinderschutz im Netz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund Bundesverband setzt sich dafür ein, dass sich die Bundesregierung sowohl im Bund als auch auf europäischer Ebene gegen eine anlasslose Telekommunikationsüberwachung („Chatkontrolle“) einsetzt. Der Kinderschutzbund hält es für dringend notwendig, dass sich die Bundesregierung zum Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bekennt und gleichzeitig zielgerichtete, richterlich angeordnete Maßnahmen im Einzelfall ermöglicht. Daher setzt sich der Kinderschutzbund dafür ein, dass die Bundesregierung sich für die aktuell vorgeschlagene Kompromisslösung der EU-Verordnung (CSA-R) in den bevorstehenden Trilogverhandlungen stark macht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001075","title":"Ablehnung Vorratsdatenspeicherung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund lehnt eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung, sowie weitere Vorschläge, die die verschlüsselte, private Kommunikation aufheben und anlasslose Überwachung ermöglichen würden, ab. Die Einigung auf das Quick-Freeze-Verfahren begrüßt der Kinderschutzbund. Die Ziele der Ermittlungsverfahren sollten mit anlassbezogen und gezielt durch datensparsame Mittel verfolgt werden und im Einklang mit den Rechten der Kinder auf Schutz vor Gewalt, auf Datenschutz, Recht auf Privats- und Intimsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001076","title":"Privatsphäre, Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendliche im Netz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Privatsphäre, Sicherheit und den Schutz von Kindern und Jugendliche im Netz: Nach Inkrafttreten des Digitale Dienste Gesetzes, ist es nun besonders relevant, dass sich die Bundesregierung dafür einsetzt, dass u.a. Plattformbetreiber*innen dazu verpflichtet werden, sichere Räume für Kinder zu schaffen, in dem beispielsweise Moderation und transparente Meldesysteme sowie Blockierfunktionen eingesetzt werden.  (EU Gesetz über digitale Dienste: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-services-act_de )","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CRIME","de":"Kriminalitätsbekämpfung","en":"Fight against crime"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001077","title":"Stärkung Schutz vor digitaler Gewalt ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz vor digitaler Gewalt ist ein wichtiger Bestandteil der Allgemeinen Bemerkung 25 zu UN KRK.  Kinder und Jugendliche müssen auch im digitalen Raum gesetzlich gestärkt und geschützt werden. Dazu muss eine kinderrechtliche Perspektive bei der Gesetzgebung explizit aufgenommen werden. Einerseits müssen Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Bereichen explizit benannt werden, andererseits muss ihnen durch ihr Mitspracherecht demokratische Teilhabe ermöglicht werden. Darüber hinaus müssen Beratungsstrukturen ausgebaut und mit personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden. Es muss in Aufklärung und Prävention investiert werden. Es braucht es dringend mehr Forschung im Bereich der digitalen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, sowohl im Hell- als auch Dunkelfeld. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001078","title":"Jugendarbeitsschutz im Netz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auch im Netz müssen geltende Gesetze, die Kinder schützen und ihre Sorgeberechtigten in die Verantwortung nehmen, überprüft und eingehalten werden. Dazu gehört u.a. das Influencing in sozialen Netzwerken. Dabei muss das Jugendarbeitsschutzgesetz, ähnlich wie auch bei Werbe-, Film- und Fernsehdrehs oder Theateraufführungen, eingehalten werden. Darüber hinaus braucht es in Deutschland Regelungen für den Verdienst durch Influencing, wenn etwa Kinder als Influencer*innen Einkommen erwirtschaften. Darüber hinaus müssen Werbetreibende in die Verantwortung genommen werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","shortTitle":"JArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001079","title":"Altersverifikation einsetzen verbessern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund hält Alterskontrollen im Netz grundsätzlich für sinnvoll und teilweise auch notwendig, um Kinder vor ungeeigneten, entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Inhalten zu schützen und ihnen gleichzeitig geschützte Räume zu ermöglichen. Dabei müssen technische Lösungen gefunden werden, die datensparsam und datenschutzkonform sind, ohne eine Namenskennungspflicht oder das Auslesen biometrischer Daten, also „zero knowledge proof“.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001080","title":"Gesetzlichen Jugendmedienschutz verbessern ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Kinderschutzbund fordert, dass gesetzliche Regelungen für den Jugendmedienschutz, wie etwa im Jugendschutzgesetz, regelmäßig und in kürzeren Zeitabständen überprüft werden, um dem Tempo technischer Entwicklungen zeitlich angemessen gerecht zu werden. Dazu gehört u.a. auch, dass technologische Entwicklungen wie etwa Künstliche Intelligenz bei der Gesetzgebung angemessen berücksichtig werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Jugendschutzgesetz","shortTitle":"JuSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/juschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001081","title":"Kinder- und Jugendmedienschutz auf EU -Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Einflussnahme und Positionierung der Bundesregierung auf EU-Ebene für sämtliche EU-Gesetze für die Berücksichtigung sowie Umsetzung eines zeitgemäßen und wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes, der die Kinderrechte gemäß der UN-KRK, speziell des General Comment 25 berücksichtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gleichermaßen um Kinderschutz sowie um die Kinderrechte auf Teilhabe und Förderung gehen muss. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011641","title":"Senkung des  aktiven Wahlalters auf 14 Jahre","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Senkung des aktiven Wahlalters auf 14 Jahre","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Bundeswahlgesetz","shortTitle":"BWahlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_BUNDESTAG_VOTE","de":"Wahlrecht","en":"Suffrage"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011642","title":"Verbesserung der Strukturen der Kinder- und Jugendgesundheitsversorgung ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"234/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0234-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","printingNumber":"20/11853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-gesundheitsversorgung-in-der-kommune-gesundheitsversorgungsst%C3%A4rkungsgesetz-gvsg/312308","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)","publicationDate":"2024-04-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_Referentenentwurf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gvsg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Finanzierung der Kinder-und Jugendgesundheitsversorgung darf sich nicht an ökonomischen Erwägungen ausrichten. Strukturen müssen ausgehend von den spezifischen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gestaltet sein. Dazu gehört eine flächendeckende Versorgung mit Kinderärzten, Kinderkliniken, Kinder- und Jugendtherapeuten/-psychologen sowie Kinder- und Jugendpsychiatrien. Kinder und Jugendliche mit spezifischen Bedarfen aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Behinderung müssen wohnartnah und kindorientiert versorgt werden. Mangelnde Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer physischen oder psychischen Notsituation aufgrund fehlender Angebote ist nicht akzeptabel, genauso wenig wie ein Ausschluss von nötiger Versorgung aufgrund ihrer ökonomischen Lage oder ihres Rechtsstatus","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":2,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001071","regulatoryProjectTitle":"Bekämpfung von Kinderarmut ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/63/343050/Stellungnahme-Gutachten-SG2408130004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionierung des Kinderschutzbund Bundesverbandes e. V.\r\nzum Vorschlag einer „Kinderkarte“ \r\n\r\nIn den aktuellen Debatten um das Kindergrundsicherungsgesetz wurde jüngst der Vorschlag zur Einführung einer „Kinderkarte“ auf das politische Tableau gesetzt. Trotz der bestehenden Debatten ist bisher völlig unklar, was unter dem Schlagwort „Kinderkarte“ zu fassen ist. Schon heute gibt es eine Vielzahl an Kommunen die mit verschiedenen Gutschein- und Kartensystemen unterschiedliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepakt (BuT) abrechnen. Diese Systeme sind aber in ihrer Funktionalität, den Zielgruppen und der Umsetzung sehr unterschiedlich. \r\nDer Kinderschutzbund macht sich wegen der bisher bekannt gewordenen Vorschläge große Sorgen und betont, dass eine „Kinderkarte“ der Idee einer Kindergrundsicherung entgegensteht. Die „Kinderkarte“ birgt die Gefahr, dass zahlreiche Kinder und Jugendliche den Zugang zu ihren Bildungs- und Teilhabechancen verlieren und gleichzeitig ein massiver Bürokratie- und Kostenaufbau stattfindet.\r\n„Gutscheinsystem“ des BuT abschaffen!\r\nDer Kinderschutzbund spricht sich grundsätzlich gegen das bestehende „Gutscheinsystem“ des BuT aus und begrüßt bestehende Vorstöße zur Pauschalierung von Schulstarterpaket und Teilhabegeld, wie das sogenannte „Berliner Modell“. Denn das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig festgestellt, dass die Leistungen des BuT ein Teil des kindlichen Existenzminimums sind. In diesem Sinne müssen die Leistungen unmittelbar zur Verfügung stehen. Ein Zugriff darf nicht durch zusätzliche Antragsverfahren oder Kartensysteme erschwert werden. Außerdem müssen die Leistungen auch als Ausgleich für Leistungen anderer Bereiche zur Verfügung stehen und dürfen nicht nur zweckgebunden ausgezahlt werden. In der Praxis heißt dies, dass es auch okay sein muss, wenn ein Kind kein Interesse an dem Besuch eines Vereins hat und mit dem Geld stattdessen der Fußball für das nachbarschaftliche Spielen im Hof gekauft wird. Die Einführung einer Kinderkarte würde das Gutscheinsystem des BuT aber weiter zementieren.\r\nGeld für Kinder nicht bei der Bürokratie verschwenden!\r\nDer Kinderschutzbund betont, dass das Geld für armutsbetroffene Kinder nicht durch Bürokratie- und Verwaltungskosten geschmälert werden darf. Der Aufbau und das Betreiben eines Kartensystems sind durchaus kostenintensiv. Eine unmittelbare Auszahlung an die Familien würde diese Mehrkosten obsolet machen und damit zusätzliche Mittel für die Kinder freisetzen. Schon heute wird davon ausgegangen, dass pro Euro aus dem BuT etwa 0,25 € an Bürokratiekosten gerechnet werden muss. Dieses Geld muss aber vollumfänglich für die Teilhabe der Kinder zur Verfügung stehen. \r\nArmutssensibilität beachten!\r\nGutscheinsysteme grenzen Kinder im Leistungsbezug aus. Denn diese Kinder müssen ihre Karte stehts vorzeigen und damit ihren Leistungsbezug in allen möglichen Situationen offenlegen. Um einen diskriminierungsfreien Zugang zu ermöglichen, müssten also theoretisch alle Kinder in Deutschland eine Kinderkarte haben. Das wiederum würde einen massiven bürokratischen Aufwuchs für die allermeisten Familien in Deutschland mit sich bringen. Denn die meisten Familien außerhalb der Leistungssysteme haben oft gut funktionierende Lösungen mit Bargeld, Lastschriftmandaten oder Daueraufträgen, um ihren Kindern Teilhabe zu ermöglichen. Es kann nicht politisches Interesse sein, allen Familien in Deutschland zusätzlichen bürokratischen Aufwand aufzubürden. Familien brauchen grundsätzlich nicht mehr, sondern weniger Bürokratie, egal ob sie in- oder außerhalb der Sozialleistungssysteme angesiedelt sind.\r\nFlickenteppich nicht weiter verschärfen!\r\nDa Leistungen aus dem BuT kommunale Leistungen sind, gibt es schon jetzt einen kaum noch überblickbaren Flickenteppich. Je nach Kommune divergieren das Ob und Wie der Antragsstellung. Bei Kindern im Kinderzuschlag und/oder Wohngeld sind je nach Kommune sogar unterschiedliche Behörden zuständig. Eine Kinderkarte würde eine weitere Verästelung dieses Chaos produzieren, anstatt die notwendige Transparenz und Einfachheit herzustellen. Insoweit verweist der Kinderschutzbund auch auf die Problemberichte bei der Einführung einer Bezahlkarte im AsylbLG. Dem Kinderschutzbund fällt es schwer sich hier kurzfristig eine bundesweit einheitliche Lösung vorzustellen. Ad absurdum würde das Ganze aber geführt, wenn die Karte nur für bestimmte Kindergruppen, beispielsweise die Kinder im Kinderzuschlag, eingeführt würde. \r\nUmsetzungsgrenzen ernst nehmen!\r\nDer Kinderschutzbund weist darauf hin, dass die Umsetzung einer Kinderkarte vor Ort zahlreichen Grenzen unterliegt. Sollte eine elektronische Karte angestrebt werden, muss zunächst festgestellt werden, dass bei viele Angeboten für Kinder auch bisher keine Kartenzahlung möglich ist, sondern oft über mitgebrachtes Bargeld gezahlt wird. Kleine Sportvereine, ehrenamtliche Freizeitangebote oder Pfadfindergruppen können die ansonsten notwendige Infrastruktur und den administrativen Mehraufwand nicht zu Verfügung stellen. Aber auch in Schulen, Kitas und anderen öffentlichen Angeboten gibt es heute oft keine bargeldlosen Zahlungsoptionen. Kinder mit einer Kinderkarte wären daher von zahlreichen Angeboten absehbar ausgeschlossen.\r\nEltern aller Einkommensgruppen Vertrauen schenken!\r\nFür den Kinderschutzbund ist klar, dass Eltern unabhängig von ihrem Einkommen das Beste für ihre Kinder wollen. Das zeigen auch zahlreiche Studien zu dem Thema. Daher muss Politik den Eltern zutrauen, Gelder im Sinne ihrer Kinder auszugeben. Wo möglich sollte also der pragmatischste Weg genutzt und die Gelder den Familien ohne bürokratische Zwischenschritte direkt ausgezahlt werden. So kommt das Geld nicht nur bei den Kindern an, sondern es kann auch umfassend Bürokratie abgebaut werden. \r\n \r\n\r\nUnsere Forderungen!\r\nDer Kinderschutzbund fordert daher pauschalierbare Leistungsteile, also das Teilhabegeld und das Schulstarterpaket automatisch, als Annex zur Hauptleistung Bürgergeld bzw. Kinderzuschlag, auszuzahlen. Die nicht pauschalierbaren Leistungen hingegen sollten unmittelbar im System der Infrastruktur verbucht werden. Der Kinderschutzbund präferiert insoweit kostenfreies Mittagessen in Schulen, KiTa-Beitragsfreiheit, Kostenabrechnungen für Klassenfahrten über die Schulen und ausreichende kostenlose Nachhilfeangebote vor Ort.\r\nAufgrund der grundsätzlichen Ablehnung gegenüber dem BuT System verwehrt sich der Kinderschutzbund dagegen, die bestehenden, schlechten Gutscheinsysteme durch einen umfangreichen Aufbau an Verwaltungs- und Verteilstrukturen weiter zu zementieren. Der Kinderschutzbund lobt, dass schon heute einige Kommunen von Optionen der Automatisierung und Pauschalierung umfassend Gebrauch machen und wünscht sich von der Bundespolitik einen Impuls in diese Richtung. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001072","regulatoryProjectTitle":"Reform des Familienrechts ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/99/eb/278719/Stellungnahme-Gutachten-SG2404290001.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des Kinderschutzbund Bundesverbandes e. V.\r\nzu den Eckpunktepapieren des Bundesministeriums der Justiz \r\nzur Reform des Abstammungsrechts und der Reform des Kindschaftsrechts\r\n\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt grundsätzlich, dass das Abstammungsrecht sowie das Kindschaftsrecht reformiert und modernisiert werden sollen. Auch der Kinderschutzbund sieht einen Bedarf, bessere rechtliche Regelungen für die Vielfalt der heute bestehenden Familienformen zu schaffen. \r\nDabei betont der Kinderschutzbund, dass sowohl im Abstammungs- als auch im Kindschaftsrecht das Kindeswohl oberste Priorität haben muss. Der Kinderschutzbund kritisiert ausdrücklich, dass dies in beiden vorliegenden Eckpunktepapieren noch nicht vollumfänglich der Fall ist. Vielmehr werden die Interessen der Eltern häufig in den Vordergrund gestellt und es wird primär versucht, einen Ausgleich zwischen diesen herzustellen. Das Kindeswohl gut zu schützen, muss aber in Fragen der Abstammung, in Trennungssituationen oder bei Gewalt in der eigenen Familie oberstes Ziel dieser Gesetzesvorhaben sein. Der Kinderschutzbund fordert die Bundesregierung dazu auf, das Vorhaben noch einmal vollumfänglich mit kindzentrierter Brille zu eruieren und das Kindeswohl als oberstes Anliegen in den Fokus zu rücken. Es muss dabei auch klar sein, dass Elterninteressen hinter dem Kinderwohl zurücktreten müssen. \r\nZudem wären einige der vorgeschlagen Regelungen nach heutiger Rechtslage nicht ohne Einbezug eines Verfahrensbeistandes möglich. In verschiedenen angedachten Instrumenten würde der „Anwalt des Kindes“, dessen Stellung und Kompetenzen in jüngeren Gesetzesänderungen ja aus gutem Grund ausgebaut wurde, außen vorgelassen. Auch dies steigert die Gefahr, dass das Kindeswohl künftig zu wenig Gehör findet. \r\nDaneben weist der Kinderschutzbund ausdrücklich darauf hin, dass Reformen stehts nur so gut sind, wie die Fachkräfte, von denen Sie umgesetzt werden. Insoweit mahnt der Kinderschutzbund an, dass die Qualität aller Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren, insbesondere der Richterschaft, unbedingt durch mehr Fortbildung unterstützt werden muss. Der im Koalitionsvertrag vorgesehen Anspruch auf Fortbildung von Familienrichter*innen muss unbedingt eingelöst werden. Sollen künftig mehr Beratungsaufgaben auf die Jugendämter übertragen werden, muss es auch für die dort tätigen Fachkräfte spezielle Weiterbildungen geben.\r\nZum Themenkomplex Gewalt mahnt der Kinderschutzbund weiterhin eine vollständige Umsetzung der Istanbul Konvention an. \r\nIm Folgenden wird auf einzelne Reformvorschläge aus beiden Eckpunktepapieren vertieft eingegangen:\r\n1.\tAnordnung des Wechselmodells\r\nDer Kinderschutzbund kritisiert ausdrücklich die geplante gerichtliche Anordnungsoption des Wechselmodells. Das Wechselmodell kann bei einer passenden Umsetzung für Kinder ein gutes und geeignetes Betreuungsmodell sein. Es bedarf aber besonders vieler Absprachen und Aushandlungen zwischen den getrenntlebenden Eltern, sodass ein hohes Maß an Einigkeit und guter Kommunikation zwischen den Erwachsenen notwendig ist, um dieses Modell im Sinne der Kinder zu leben. Gerade wenn Ex-Partner*innen sich aber schon nicht außergerichtlich oder gütlich im Gericht einigen können, sondern ein Beschluss eines Gerichts zur Regelung der Umgangsfragen notwendig wird, kann davon ausgegangen werden, dass es an der notwendigen Kommunikations- und Einigungsfähigkeit fehlt. Es ist dann nicht im Sinne der Kinder, in einem Modell zu leben, das die Eltern immer wieder vor neue gemeinsame Abwägungs- und Organisationsherausforderungen mit viel Streitpotenzial stellt. Das Interesse jedes Elternteils auf maximale Zeit mit seinen Kindern muss dann hinter das Kindeswohl und den Kinderwillen zurücktreten. Ein angeordnetes Wechselmodell ist nicht geeignet, die für das Wechselmodell notwendige Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern erst herzustellen. Die für ein solches Modell notwenige Grundkonsens in Erziehungsfragen muss vorab vorhanden sein. \r\n2.\tEinseitige Sorgeerklärung des leiblichen Vaters\r\nDer Kinderschutzbund kritisiert ausdrücklich die neu geplante einseitige Sorgeerklärung des leiblichen Vaters bei gemeinsamem Wohnsitz. Der Kinderschutzbund sieht keinen Bedarf für diese Regelung. Unverheiratete Eltern klären Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht auch heute schon in einem einzigen Termin beim Jugendamt. Soweit sich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht teilen wollen, kann dies also unmittelbar mit der Vaterschaftsanerkennung in einem Termin vereinbart werden. Gerade für jene Fälle, bei denen das gemeinsame Sorgerecht im Rahmen des Jugendamtstermins aber nicht erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass das bewusst nicht passiert ist. Für eine gute gemeinsame Sorge im Sinne der Kinder braucht es aber gerade eine bewusste, gemeinsame Entscheidung. Diese sollte nicht durch eine einseitige Erklärung mit der Option eines Widerspruches untergraben werden. Soweit der leibliche Vater die bewusst nicht durchgeführte gemeinsame Sorgeerklärung in Frage stellen möchte, erscheint der Weg vor Gericht, wie heute auch schon, angemessen und passend zu sein.\r\n3.\tMutterschaft einer weiteren Frau\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt ausdrücklich die Regelungsvorschläge zur Mutterschaft einer weiteren Frau. Dass lesbische Paare künftig qua Ehe oder per Elternschaftsanerkennung ohne eine nachgeburtliche Adoption beide rechtliche Eltern werden können, ist lange überfällig gewesen und vollumfänglich im Sinne einer hohen Rechtssicherheit der betroffenen Kinder. Denn so können ab Geburt zwei Eltern für das Kind vollumfänglich Sorge tragen. Gleichzeitig begrüßt der Kinderschutzbund, dass das Zwei-Eltern-Prinzip erhalten bleibt. Denn mehr Eltern würden für Kinder auch mehr potenzielle Konflikte bedeuten. \r\n4.\tRecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung \r\nAusdrücklich positiv und im Sinne der Kinder bewertet der Kinderschutzbund die geplante Einführung eines „statusunabhängigen Feststellungsverfahrens“. Dadurch sollen Kinder die Möglichkeit erhalten, gerichtlich die leibliche Elternschaft eines mutmaßlichen genetischen Elternteils feststellen zu lassen, ohne gleichzeitig die bestehende rechtliche Elternschaft zu gefährden. Bisher muss dafür die bestehende Elternschaft stehts rechtlich angegriffen werden. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist für Kinder essenziell. Dieses auch gegen den Willen der potenziell leiblichen Eltern durchzusetzen, ohne wie bisher die rechtliche und damit zumeist auch soziale Elternschaft angreifen zu müssen. Diese Neuerung wäre eine große Entlastung für die betroffenen Kinder. \r\n5.\tErleichterung der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft des leiblichen Vaters\r\nGrundsätzlich wertet der Kinderschutzbund die aufgeführten Maßnahmen für die Erleichterung der Erlangung der Vaterschaft von leiblichen Vätern als angemessen. \r\nDass während einer gerichtlicher Vaterschaftsfeststellung kein anderer Vater ins Personenstandsregister eingetragen werden kann, ist ein verständliches Anliegen, das auch für die Kinder eine gewisse Rechtssicherheit bringt. Denn so können die Fälle sogenannter „Sperrväter“ auch im Sinne der Kinder verhindert werden.\r\nAuch ist es im Sinne der Kinder, dass bei außerehelichen Geburten innerhalb einer Ehe der rechtliche Vater auch ohne Scheidungsverfahren eingetragen werden kann, wenn alle Beteiligten zustimmten. Es verhindert unnötigen Stress in den Familien, wenn die aktuell zwingend vorgeschriebenen und aufwendige familiengerichtliche Verfahren bei Konsens entfallen können.\r\nDie Ermöglichung der Vaterschaftsanfechtung trotz sozial-familiärer Beziehung kann ebenfalls begrüßt werden. Dass nach aktuellem Recht bei einer sozial-familiären Beziehung unter keinen Umständen die Vaterschaft angefochten werden kann, ist ein durchaus harter Eingriff in die Rechte der leiblichen Väter und nicht zwingend im Kindesinteresse. Eine familiengerichtliche Abwägung der Bindungen zu beiden Vätern, bei dem der Bestand der gelebten Familie im Zweifel Vorrang hat, ist hier im Sinne der Kinder das beste geeignete Mittel. Der Kinderschutzbund betont aber, dass anders als in den Eckpunkten beschrieben, das Kindeswohl nicht nur „auch“ ein Faktor in der Abwägung ist. Vielmehr ist das Kindesinteresse der essenzielle Faktor in dieser Abwägung und muss im Zweifel über den Interessen des rechtlichen und auch des leiblichen Vaters stehen.\r\n \r\n6.\tSchutz vor häuslicher Gewalt\r\nDer Kinderschutzbund begrüßt ausdrücklich, dass der Schutz vor häuslicher Gewalt in Umgangs- und Sorgeverfahren verbessert werden soll. Es wird begrüßt, dass die Familiengerichte künftig etwaige Anhaltspunkte häuslicher Gewalt gegen das Kind und/oder den anderen Elternteil stets prüfen müssen. Das ist bisher im Bereich der Partnerschaftsgewalt oft noch nicht der Fall, obwohl Kinder von Gewalt in Familien immer mitbetroffen sind, auch wenn diese sich nicht unmittelbar gegen sie wendet oder sie bei der Gewaltanwendung anwesend sind. Der Kinderschutzbund hofft, dass damit der Einfluss von Partnerschaftsgewalt auf Kinder künftig ausnahmslos anerkannt werden soll. \r\nDie Istanbul Konvention ist mit dieser Neuregelung aber noch nicht vollumfänglich umgesetzt. Insbesondere betont der Kinderschutzbund, dass auch psychische Gewalt, wie beispielsweise regelmäßige Erniedrigungen, als Gewaltform unbedingt Beachtung finden müssen. Hierfür braucht es insbesondere mehr hochwertige Schulungen aller Beteiligten in familiengerichtlichen Verfahren. Zudem muss klar sein, dass die in Rede stehende Gewalt nicht zwangsläufig feststehen muss, sondern auch ein begründeter Verdacht auf Gewalt für einen Einbezug bei der Abwägung der Interessen ausreicht. \r\nZur Auswirkung von Gewalt auf das Sorgerecht ist vorgesehen, dass es auch bei Partnerschaftsgewalt regelmäßig kein gemeinsames Sorgerecht geben soll. Der Kinderschutzbund betont, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei jeglicher Gewalt in der Familie ungeeignet ist. Denn das gemeinsame Sorgerecht bedarf der Kooperation beider Elternteile auf Augenhöhe. Eine solche ist jedoch bei häuslicher Gewalt gegen den anderen Elternteil regelmäßig nicht mehr möglich. Entsprechend begrüßt der Kinderschutzbund die Ausweitung des regelmäßigen Sorgerechtsausschlusses auf Fälle von Partnerschaftsgewalt. \r\nZur Auswirkung von Gewalt auf das Umgangsrecht ist vorgesehen, dass das Familiengericht den Umgang auch beschränken oder ausschließen kann, um eine konkrete Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils abzuwenden. Hier ist nach Einschätzung des Kinderschutzbundes eine weitergehende Regelung notwendig. Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei häuslicher Gewalt Umgänge in aller Regel nicht im Sinne des Kindeswohls sind. Dies gilt auch bei Partnerschaftsgewalt, selbst wenn das Kind diese nicht direkt miterlebt hat. Denn Kinder sind sehr feinfühlig und bekommen den durch Partnerschaftsgewalt produzierten Stress und die damit oft verbundene psychische Gewalt regelmäßig mit und leiden darunter, auch wenn sie nicht unmittelbar vor Ort waren. \r\nNur im Ausnahmefall soll das Gericht feststellen können, dass Umgänge auch bei einer Vorgeschichte mit häuslicher Gewalt im Sinne des Kindesinteresses sind. Dafür muss es dann aber eine regelmäßige, pädagogische Unterstützung der Kinder im Rahmen von qualitativ hochwertigem sogenanntem Begleitetem Umgang geben. Soweit Umgänge bestehen, müssen diese zum einen ohne alleinigen Kontakt der Expartner*innen stattfinden und zum anderen für die Kinder pädagogisch begleitet werden.\r\nBei allen Entscheidungen muss auch hier das Kindeswohl oberste Priorität haben. Kinder sind stets altersgerecht anzuhören, ob sie den Umgang wünschen und in die Entscheidungen zur Umsetzung auf allen Ebenen einzubeziehen. \r\nDas Einrichten einer Umgangspflegschaft ist regelmäßig für solchen Fälle nicht geeignet, denn diese soll laut Eckpunkten primär als Vermittlungsperson zwischen den Eltern dienen. Das widerspricht Artikel 48 der Istanbul Konvention, denn die Umgangspflegschaft würde in dieser Form eine unzulässige, verpflichtender Mediation bei Gewalt darstellen. \r\n7.\tElternvereinbarung\r\nDer Kinderschutzbund wertet die gemachten Vorschläge zur Elternvereinbarung für die meisten Konstellationen kritisch. Er weist darauf hin, dass Entscheidungen zum Kind die noch vor Zeugung getroffen werden, stets schwierig sind und nur im Ausnahmefall möglich sein sollten. Denn die emotionalen Veränderungen und neuen Bedürfnisse aller Beteiligten, die durch die Geburt eines Kindes eintreten, werden regelmäßig von allen Betroffenen vorab unterschätzt.\r\nIm Bereich des Abstammungsrechts schätzt der Kinderschutzbund die aktuellen Regelungen für die allermeisten Fälle als völlig ausreichend und weniger streit- und missbrauchsanfällig ein. Gerade für hochstrittige Konstellationen ist es angemessen, dass im Zweifel ein Familiengericht über die Fragen der Abstammung entscheiden muss und dies nicht schon vor der Zeugung zwischen den Eltern fixiert werden kann. Denn das Familiengericht muss das Kindeswohl an höchste Stelle setzen.\r\nLediglich in Fällen von Samenspenden schätzt der Kinderschutzbund die Vorschläge zur Elternvereinbarung als angemessen ein und betont dort den Vorteil, gegenüber der aktuellen Rechtsunsicherheit für die betroffenen Kinder. Es wird auch begrüßt, dass diese Vereinbarung beurkundet werden muss. Der Kinderschutzbund würde sich darüber hinaus eine Beratungspflicht oder mindestens ein spezifisches Beratungsangebot durch das Jugendamt wünschen, um nachgeburtlichen Streitfällen präventiv entgegenzuwirken. \r\nAnalog wertet der Kinderschutzbund die Elternvereinbarung in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht. Auch hier reichen die aktuellen Möglichkeiten aus und sind weniger missbrauchs- und konfliktanfällig. Beim Sorgerecht kommt erschwerend hinzu, dass es für die Umsetzung des gemeinsamen Sorgerechts stets eine sehr gute Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den rechtlichen Eltern geben muss. Auch beim Sorgerecht sollten die Elternvereinbarung auf Fälle von Samenspenden begrenzt werden, wo die weiterreichende Rechtssicherheit für die Kinder in der Abwägung überwiegt.\r\nAus den Eckpunkten ist nicht klar erkennbar, ob es auch die Option geben soll Umgangsfragen bereits in der Elternvereinbarung zu klären. Eine solche Option lehnt der Kinderschutzbund ausdrücklich und für alle Konstellationen ab. Kinder dürfen nicht schon vor der Geburt beispielsweise an bestimmte Umgangspflichten gebunden werden. Kinder werden sonst zu Objekten über die Erwachsene vorgeburtlich verfügen. Umgänge müssen vielmehr immer auch vom Kindesinteresse gedeckt sein. Vorgeburtlich ist dies noch nicht einmal ansatzweise feststellbar. \r\nIm Ergebnis sollte die Elternvereinbarung also nur in den besonderen Fällen der Samenspende, mit verpflichtender umfangreicher Beratung und ausdrücklich nicht zu Fragen des Umgangsrechts ermöglicht werden. \r\n8.\tVereinbarung über das Umgangsrecht mit Dritten\r\nDer Kinderschutzbund lehnt die vorgeschlagene Vereinbarung des Umgangsrecht mit Dritten durch die Eltern ab. Insbesondere wenn solche Vereinbarung vor Zeugung des Kindes geschlossen werden, missachten sie vollumfänglich, was das Kindesinteresse sein wird. Denn dieses steht noch gar nicht fest. Kinder werden dadurch wie bei der Elternvereinbarung zu Objekten. Zwar ist vorgesehen, dass die Sorgeberechtigten Eltern im Nachgang die Vereinbarung auflösen können, jedoch steht ein solches Recht dem Kind selbst nicht zu. Zudem sollen die Vereinbarung auch trotz Auflösung im familiengerichtlichen Verfahren dann stehts Berücksichtigung finden. Das Kindesinteresse wird nach Einschätzung des Kinderschutzbundes durch den Regelungsvorschlag zu sehr beschränkt. \r\n9.\tSorgerechtsvereinbarung im Jugendamt\r\nKünftig sollen Sorgerechtsvereinbarungen im Jugendamt ermöglicht werden. So soll das gemeinsame Sorgerecht einem Elternteil übertragen werden können, das alleinige Sorgerecht in ein gemeinsames Sorgerecht geändert werden können und auch das Sorgerecht von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Für all das soll lediglich das Jugendamt einbezogen werden. Der Kinderschutzbund warnt vor dieser Flexibilisierung des Sorgerechts, denn Kinder brauchen konstante Erziehungsberechtigte. Eine Änderung des bestehenden Sorgerechts sollte vielmehr die Ausnahme bleiben und wie heute nur familiengerichtlich möglich sein. Andernfalls sieht der Kinderschutzbund auch eine potenzielle Missbrauchsgefahr. Gerade in Beziehungen mit sehr ungleichen Machtverhältnissen könnte so die elterliche Sorge zu schnell auf Drängen des Partners bzw. der Partnerin abgegeben werden.\r\n10.\tAlleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens\r\nDer Kinderschutzbund erkennt an, dass die Frage der Alltagssorge in der Praxis durchaus auch heute schon zu Konflikt und Unklarheiten führen kann. Eine Klarstellung hätte hier durchaus das Potenzial Stress in den Familien zu reduzieren. Jedoch ist aus den Eckpunkten keine konkrete Klarstellung erkennbar. Gerade das dort gemacht Fallbeispiel zum Cellounterricht kann nicht als Alltagssorge überzeugen. Das Erlernen eines Instruments stellt gerade keine Alltagssorge dar, denn das Instrument muss täglich geübt werden – also auch beim anderen Partner. Der Kinderschutzbund hofft hier auf weitere Aufklärung. \r\n11.\tAusweitung und Ausbau des „kleinen Sorgerechts“ für Dritte\r\nDer Kinderschutzbund wertet die Ausweitung des kleinen Sorgerechts kritisch. Im Ergebnis erscheinen potenzielle Entlastungen für einige harmonische Konstellationen kaum die Gefahren von Streit in Konfliktfällen aufzuwiegen.\r\nDie Ausweitung des „kleinen Sorgerechts“ auf Dritte, beispielsweise um neuen Partner*innen der Eltern unkompliziert gewisse Alltagsbefugnisse zu erteilen, hätte in gut funktionierenden und harmonischen Patchwork-Konstellationen das Potenzial zu gewissen praktischen Entlastungen. Nach aktuellem Recht braucht es für viele Alltagsangelegenheiten, beispielsweise das Abholen in der KiTa, jeweils Einzelvollmachten für die neue*n Partner*innen. Mit dem geplanten „kleinen Sorgerecht“ könnten solche Einzelvollmachten entfallen und den Familien Organisationsaufwand erspart werden. Essenziell wäre insbesondere eine praxistaugliche Umsetzung. Familien und alle Akteur*innen, die mit ihnen im Kontakt sind wie Ärzt*innen, Verwaltung, pädagogische Fachkräfte uvm. müssten über das neue „kleine Sorgerecht“ gut aufgeklärt sein, damit der Alltag dadurch wirklich Vereinfachung erfährt.\r\nGanz anders schätzt der Kinderschutzbund das „kleine Sorgerecht“ in konfliktgeprägten Patchwork-Konstellationen ein und warnt ausdrücklich davor. Insbesondere, dass es bei Durchführung des kleinen Sorgerechts, dann nur auf den Elternteil ankommen soll, das in diesem Moment die Betreuungsverantwortung innehat, zeigt schon das massive Konfliktpotenzial. Wenn bei Alltagsangelegenheiten in strittigen Konstellationen dann bis zu vier Erwachsene Entscheidungsbefugnisse haben, kann das den Stress für Kinder deutlich erhöhen. Die Option der Rücknahme des kleinen Sorgerechts durch die Sorgeberechtigten kann dies nicht ausreichend verhindern, denn die Rücknahme selbst stellt schon ein neues Konfliktpotenzial dar.\r\n12.\tUnabänderlicher Ausschluss des Umgangsrechts\r\nIm Bereich des Umgangsrecht soll ein „unabänderlicher“ Ausschluss des Umgangsrechts insbesondere für Samenspenden und im Falle von Adoption erfolgen können. Das Umgangsrecht der Kinder mit dem Samenspender oder der Ursprungseltern soll jedoch ausdrücklich nicht dadurch berührt werden.\r\nDer Kinderschutzbund betont den Grundrechtseingriff, den ein unabänderlicher Ausschluss mit sich führt. In diesem Sinne regt der Kinderschutzbund an, die Möglichkeit klar auf die Fallgruppen der Samenspender und Ursprungsfamilien bei Adoption zu beschränken. Zudem mahnt der Kinderschutzbund an, dass auch in diesen Fällen der Ausschluss des Umgangsrechts nicht Teil der Verhandlungsmasse bei Elternvereinbarungen zu Samenspenden werden darf. Im Ergebnis betont der Kinderschutzbund, dass auch hier das Kind ein Recht auf das Wissen über die eigene Herkunft hat. Dieses wird auch nicht ausreichend dadurch kompensiert, dass das Umgangsrecht des Kindes unabänderlich bestehen bleibt. Denn gerade in den ersten Lebensjahren können kleine Kinder ein solches Umgangsrecht nicht selbst geltend machen.\r\n13.\tVollstreckbare Vereinbarung über Umgangsrecht zwischen den Eltern \r\nDer Kinderschutzbund lehnt den Vorschlag einer beurkundeten und unmittelbar vollstreckbaren Vereinbarung über das Umgangsrecht zwischen den Eltern entschieden ab. Entscheidend für Umgänge jeglicher Art ist das Kindeswohl. Eine vollstreckbare Regelung ist deswegen schon nicht zielführend, weil sie zu wenig Flexibilität für die Kinder zulässt. Wenn beispielsweise am Umgangstag das Kind den Umgang nicht wahrnehmen möchte, könnte es dann unmittelbar durch Vollstreckung gezwungen werden. Das heißt, dass der umgangsberechtigte Elternteil im Zweifel das Kind per Gerichtsvollzieher ausgehändigt bekommen würde. Solche Situationen sind offensichtlich nicht im Sinne des Kindeswohls. Es muss vielmehr auch das Kindesinteresse am Umgang jederzeit mitbedacht werden und das Kind darf nicht zum Objekt werden.\r\nDer Regelungsvorschlag steht zudem im Widerspruch zu § 90 FamFG, der unmittelbaren Zwang zur Herausgabe des Kindes wegen eines Umgangsrecht ausdrücklich ausschließt.\r\nZudem wird noch nicht einmal eine verpflichtende Beratung des Jugendamtes im Vorlauf einer solchen Vereinbarung angedacht, sondern die Eltern „sollen“ nur das Jugendamt zur Beratung nutzen. Dabei wäre gerade bei solch harten Rechtsfolgen zumindest eine umfangreiche Aufklärung unbedingt von Nöten. Der Kinderschutzbund betont, dass auch weiterhin strittige Umgangsfragen im Zweifel durch die Jugendämter und Gerichte geklärt werden müssen. \r\n14.\tLegaldefinition Kindeswohl und Personensorge\r\nDer Begriff des Kindeswohls soll gesetzlich definiert und ausgeführt werden, die Personensorge soll durch einen Regelkatalog konkreter ausformuliert werden. Der Kinderschutzbund sieht beide Vorhaben kritisch und kann die Notwendigkeit dieser Vorhaben nicht nachvollziehen. Die Begriffe sind durch die Rechtsprechung ausreichend geklärt. Ein solcher Prozess birgt die Gefahr, dass der bestehende Rahmen verändert und verkleinert wird. Zudem unterschlägt der Vorschlag, wie hochkomplex insbesondere der Begriff des Kindeswohls ist. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind in jeder Rechtsordnung vorhanden und nicht per se problematisch. Wichtiger wäre eine gut geschulte und mit hinreichenden Zeitressourcen ausgestattet Richterschaft, die solche Rechtbegriffe bestmöglich auslegt und im Einzelfall mit Leben füllt. \r\n\r\nZusammenfassende Wertung\r\nIm Ergebnis wertet der Kinderschutzbund die einzelnen Regelungen sehr unterschiedlich. \r\nAuf der einen Seite werden lang überfällige, zu begrüßende Reformen wie die Möglichkeiten der Mutterschaft einer weiteren Frau, das statusunabhängigen Feststellungsverfahrens der eigenen Abstammung oder auch die Anerkennung von Partnerschaftsgewalt im familiengerichtlichen Verfahren angedacht. \r\nAndererseits machen zahlreiche Reformvorschläge wie die Möglichkeit der gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells, die vollstreckbare Vereinbarung zum Umgangsrecht, die einseitige Sorgerechtserklärung oder die Vereinbarung über das Umgangsrecht mit Dritten dem Kinderschutzbund auch sehr große Sorgen.\r\nKlar ist, dass Regelungen im Rahmen von Abstammungs-, Sorge- und Umgangsrecht massive Konflikte aushalten müssen. Eine zu starke Verschiebung dieser Konfliktfälle in die Ausverhandlungshoheit zwischen Privaten wird regelmäßig nicht zielführend sein. Denn dort, wo Ausverhandlungen möglich sind, werden diese schon heute privat geregt. In streitigen Konstellationen braucht es aber das gezielte Eingreifen von qualifizierten und differenzierten Familiengerichtlichen Verfahren, um insbesondere die Kinder zu schützen. \r\nIn allen Konstellationen ist für den Kinderschutzbund klar, dass das Kindeswohl an unangefochtener erster Stelle stehen muss. Die vorliegenden Eckpunkte werden diesem Anspruch aber nicht gerecht. Vielmehr ist an einigen Stellen sogar die Gefahr erkennbar, dass das Kind vom Subjekt zum Objekt reduziert wird und es mehr um die Abwägung der Elterninteressen geht.\r\nInsoweit hofft der Kinderschutzbund, dass seine Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge nun noch Eingang in das weitere Gesetzgebungsverfahren finden. 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