{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.27/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.27.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-10-23T01:42:23.131+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000654","registerEntryDetails":{"registerEntryId":84939,"legislation":"GL2024","version":173,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000654/84939","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/d6/833359/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000654-2026-08-20_17-29-54.pdf","validFromDate":"2026-08-20T17:29:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-18T18:44:32.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-04-23T11:15:09.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2025-04-14T09:33:22.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-18T11:50:24.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-08-20T17:29:54.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":84939,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/84939","version":173,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-08-20T17:29:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-09-18T18:44:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":84876,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/84876","version":172,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-08-19T10:09:53.000+02:00","validUntilDate":"2026-08-20T17:29:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":84539,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/84539","version":171,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-08-11T09:10:50.000+02:00","validUntilDate":"2026-08-19T10:09:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":83747,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/83747","version":170,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-27T12:01:38.000+02:00","validUntilDate":"2026-08-11T09:10:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":83208,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/83208","version":169,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-07-16T11:30:26.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-27T12:01:38.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":81528,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/81528","version":168,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-30T17:27:44.000+02:00","validUntilDate":"2026-07-16T11:30:26.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":81409,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/81409","version":167,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-30T16:02:10.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-30T17:27:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":81304,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/81304","version":166,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-30T14:02:27.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-30T16:02:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":80649,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/80649","version":165,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-26T10:22:56.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-30T14:02:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":80212,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/80212","version":164,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-23T16:55:30.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-26T10:22:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":79786,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/79786","version":163,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-19T14:06:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-23T16:55:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":79010,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/79010","version":162,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-12T14:55:25.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-19T14:06:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":77849,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/77849","version":161,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-03T09:21:10.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-12T14:55:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":77634,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/77634","version":160,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-01T12:15:20.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-03T09:21:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76789,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/76789","version":159,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-16T08:07:15.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-01T12:15:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76677,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/76677","version":158,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-13T09:23:09.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-16T08:07:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76659,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/76659","version":157,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-12T17:25:19.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-13T09:23:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76168,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/76168","version":156,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-04T15:45:57.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-12T17:25:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75646,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/75646","version":155,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-28T15:48:51.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-04T15:45:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":75183,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/75183","version":154,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-23T11:15:09.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-28T15:48:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74676,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/74676","version":153,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-31T15:40:54.000+02:00","validUntilDate":"2026-04-23T11:15:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74435,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/74435","version":152,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-27T12:47:54.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-31T15:40:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74129,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/74129","version":151,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-23T13:52:16.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-27T12:47:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":74035,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/74035","version":150,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-20T11:30:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-23T13:52:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73830,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/73830","version":149,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-16T18:34:07.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-20T11:30:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73748,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/73748","version":148,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-13T17:48:02.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-16T18:34:07.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73699,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/73699","version":147,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-12T17:11:50.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-13T17:48:02.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73419,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/73419","version":146,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-06T13:13:03.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-12T17:11:50.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73315,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/73315","version":145,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-05T09:00:37.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-06T13:13:03.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72611,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/72611","version":144,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-17T16:19:39.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-05T09:00:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72403,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/72403","version":143,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-13T08:44:30.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-17T16:19:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":72324,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/72324","version":142,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-11T18:49:21.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-13T08:44:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71278,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/71278","version":141,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-23T16:23:08.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-11T18:49:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70922,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/70922","version":140,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-21T08:33:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-23T16:23:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70876,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/70876","version":139,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-15T14:18:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-21T08:33:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70768,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/70768","version":138,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-13T13:40:47.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-15T14:18:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69850,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/69850","version":137,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-19T14:54:30.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-13T13:40:47.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69683,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/69683","version":136,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-18T08:51:14.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-19T14:54:30.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69416,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/69416","version":135,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-15T14:02:12.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-18T08:51:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69214,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/69214","version":134,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-11T08:46:17.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T14:02:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69064,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/69064","version":133,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-09T11:38:40.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-11T08:46:17.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68955,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68955","version":132,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-08T13:57:14.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-09T11:38:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68764,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68764","version":131,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-04T09:46:54.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-08T13:57:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68601,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68601","version":130,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-02T10:42:00.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-04T09:46:54.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68547,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68547","version":129,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-01T16:04:15.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-02T10:42:00.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68514,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68514","version":128,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-01T11:59:39.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-01T16:04:15.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68422,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68422","version":127,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-27T15:25:41.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-01T11:59:39.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68294,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68294","version":126,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-25T13:14:57.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-27T15:25:41.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":68208,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/68208","version":125,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-24T09:56:07.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-25T13:14:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67717,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/67717","version":124,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-11T16:28:12.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-24T09:56:07.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67599,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/67599","version":123,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-06T18:20:48.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-11T16:28:12.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67531,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/67531","version":122,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-05T12:06:53.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-06T18:20:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67146,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/67146","version":121,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-27T16:03:56.000+01:00","validUntilDate":"2025-11-05T12:06:53.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66963,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66963","version":120,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-22T15:33:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-27T16:03:56.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66878,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66878","version":119,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-21T09:51:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-22T15:33:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66861,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66861","version":118,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-20T16:40:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-21T09:51:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66857,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66857","version":117,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-20T16:31:33.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-20T16:40:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66832,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66832","version":116,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-20T15:54:56.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-20T16:31:33.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66804,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66804","version":115,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-17T15:20:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-20T15:54:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66796,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66796","version":114,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-17T11:56:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-17T15:20:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66789,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66789","version":113,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-17T11:18:06.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-17T11:56:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66775,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66775","version":112,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-16T19:38:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-17T11:18:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66499,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66499","version":111,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-09T15:51:50.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-16T19:38:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66443,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66443","version":110,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-08T15:21:31.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-09T15:51:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66363,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66363","version":109,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-07T10:48:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-08T15:21:31.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66220,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66220","version":108,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-02T11:09:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-07T10:48:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66133,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/66133","version":107,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-01T10:26:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-02T11:09:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65843,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/65843","version":106,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-26T16:12:42.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-01T10:26:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65435,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/65435","version":105,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-19T09:43:16.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-26T16:12:42.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65365,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/65365","version":104,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-17T15:22:14.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-19T09:43:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65299,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/65299","version":103,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-16T13:52:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-17T15:22:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65226,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/65226","version":102,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-15T11:35:04.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-16T13:52:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64969,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64969","version":101,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-08T13:54:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-15T11:35:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64912,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64912","version":100,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-05T16:06:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-08T13:54:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64757,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64757","version":99,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T12:29:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-05T16:06:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64755,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64755","version":98,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T12:11:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T12:29:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64660,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64660","version":97,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-02T09:36:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T12:11:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64563,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64563","version":96,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-29T16:04:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-02T09:36:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64553,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64553","version":95,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-29T14:01:35.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-29T16:04:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64525,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/64525","version":94,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-29T09:59:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-29T14:01:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63831,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/63831","version":93,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-21T09:55:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-29T09:59:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63813,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/63813","version":92,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-13T17:49:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-21T09:55:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63608,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/63608","version":91,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-08T13:49:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-13T17:49:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63110,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/63110","version":90,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-01T10:41:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-08T13:49:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62773,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/62773","version":89,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-25T14:15:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-01T10:41:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62655,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/62655","version":88,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-24T14:35:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-25T14:15:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62498,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/62498","version":87,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-22T16:16:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-24T14:35:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62493,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/62493","version":86,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-22T15:40:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-22T16:16:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62282,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/62282","version":85,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-17T20:08:39.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-22T15:40:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62082,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/62082","version":84,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-15T16:08:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-17T20:08:39.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61587,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/61587","version":83,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-08T16:30:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-15T16:08:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59651,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/59651","version":82,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T16:42:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-08T16:30:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59030,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/59030","version":81,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-23T16:41:19.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T16:42:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56719,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/56719","version":80,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-03T12:44:41.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-23T16:41:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":55857,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/55857","version":79,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-16T15:05:36.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-03T12:44:41.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54712,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/54712","version":78,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-15T15:58:59.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-16T15:05:36.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53411,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000654/53411","version":77,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-14T09:33:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-15T15:58:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. ","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+493020915100","emails":[{"email":"vdp@pfandbrief.de"}],"websites":[{"website":"www.pfandbrief.de"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Georgenstraße","streetNumber":"21","zipCode":"10117","city":"Berlin","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"lastName":"Bergmann","firstName":"Gero","function":"Vertretungsberechtigter Präsident (Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB)","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Bergmann","firstName":"Gero","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Volkswirt","lastName":"Tolckmitt","firstName":"Jens","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Fischer","firstName":"Matthias","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Leo","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Volkswirt","lastName":"Stachna","firstName":"Steffen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Kaufmann","lastName":"Blasig","firstName":"Bastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Gaumert","firstName":"Uwe","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Volkswirt","lastName":"Kullig","firstName":"Sascha","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeAfter":"LL.M.","lastName":"Asfandiar","firstName":"Sascha","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Wirt.-Ing.","lastName":"Wünsche","firstName":"Annett","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Geograph","lastName":"Hofer","firstName":"Thomas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Volkswirt","lastName":"Walburg","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Lassen","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Tran","firstName":"Vincent","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeAfter":"LL.M.","lastName":"Bitner","firstName":"Paulina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Ass. iur.","lastName":"Carl","firstName":"Ulrich","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl.-Kaufmann","lastName":"Rettinger","firstName":"Rainer","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dipl. Betriebswirt","lastName":"Miehs","firstName":"Sabrina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schoenherr","firstName":"Svenja","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":53,"totalCount":53,"dateCount":"2024-06-01"},"membershipsPresent":true,"membershipsCount":6,"memberships":[{"membership":"European Covered Bond Council (ECBC)"},{"membership":"Europäischer Hypothekenverband (EHV)"},{"membership":"Arbeitsgemeinschaft \"Die Deutsche Kreditwirtschaft\" (DK)"},{"membership":"Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID)"},{"membership":"ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. "},{"membership":"Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V."}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_SHIPPING","de":"Schifffahrt","en":"Shipping"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}],"activityDescription":"Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) ist einer der fünf Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Er vertritt die pfandbriefspezifischen Interessen seiner Mitgliedsinstitute gegenüber Gesetzgeber, Aufsicht, Ratingagenturen und sonstigen Marktteilnehmern. Grundlagen der Arbeit des Verbandes sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit Akteuren aus Wirtschaft und Politik. Der Verband erfüllt diese Funktion auf allen Ebenen der Politik sowie ihrer ausführenden Organe - national und international. \r\n\r\nDabei werden Gespräche mit Adressat:innen von Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes geführt. Durch direkte Anschreiben, Positionspapiere und Stellungnahmen wird der Kontakt zu den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie den Vertreter:innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien gesucht. Im Zuge dessen werden auch parlamentarische Frühstücke / Abende und Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete und Vertreter:innen der Ressorts eingeladen werden. \r\n\r\nFolgende Tätigkeitsschwerpunkte sind vorrangig zu nennen:\r\n\r\n1.) Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Pfandbriefbanken einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Kapitalmarkt-, Staats-, Immobilien-, Schiffs- und Flugzeugfinanzierung sowie der Rechtsgestaltung;\r\n\r\n2.) Unterstützung und Beratung der gesetzgebenden Körperschaften und Behörden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in allen die Pfandbriefbanken betreffenden Angelegenheiten;\r\n\r\n3.) Unterstützung der Pfandbriefemittenten bei einer effizienten Gestaltung der zugrundeliegenden Geschäftsfelder Immobilien-, Staats-, Schiffs- und Flugzeugfinanzierung."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":1.01},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":760001,"to":770000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":6100001,"to":6110000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/7e/833357/vdp-Jahresabschluss-2025.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":89,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002444","title":"Steuerbefreiung der Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Klarstellung in § 4 Nr. 8 UStG, dass die Vergütung des Pfandbrieftreuhänders (§ 11 PfandBG) und des Refinanzierungsregisterverwalters (§ 22i KWG) als umsatzsteuerfrei eingestuft wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002445","title":"Exakte Berücksichtigung von  Selbstbehalten bei Gebäudeversicherungen nicht weiter erforderlich ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird, dass die in § 15 PfandBG normierte Versicherungspflicht um eine Regelung ergänzt wird, die klarstellt, dass im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalte keinen erheblichen Einfluss auf den Deckungsbetrag haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Pfandbriefgesetz","shortTitle":"PfandBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002446","title":"Einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssicher Umsetzung der EU-KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angestrebt wird eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung der EU-KI-Verordnung. Um Doppelregulierung zu vermeiden, ist eine kohärente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sicherzustellen. Deren Strukturen sind ebenso zu definieren wie die jeweiligen regulatorischen Anforderungen. Wert zu legen ist dabei auf eine Zusammenführung der Anforderungen der KI-Verordnung mit den bereits bestehenden Regelungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002449","title":"Einführung einer Erleichterung der Grundbucheinsicht für Kreditinstitute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern eine erleichterte (medienbruchfreie) Grundbucheinsicht für Kreditinstitute. Unser Ziel ist es, dass Kreditinstitute zum Zwecke der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage schnell und ohne Vorab-Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne von § 12 Grundbuchordnung (GBO) in das Grundbuch schauen dürfen. Wir möchten eine Gesetzesregelung, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungszusage entweder davon ausgeht, dass das Kreditinstitut stets ein berechtigtes Interesse gem. § 12 GBO hat oder kein berechtigtes Interesse nachweisen muss.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung","shortTitle":"GBVfg","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbvfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002454","title":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts, insb. im Hinblick auf den besseren Schutz von Kreditsicherheiten und die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen in das harmonisierte Recht sowie Beseitigung von Missbrauchsmöglichkeiten insbesondere im Rahmen der Regelungen zum Pre-Pack-Verfahren. Keine Weiterverfolgung des Regelungsvorhabens zum Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmer. Nachbesserungen bei der Regelung zur Insolvenzanfechtung und zum Gläubigerausschuss. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002457","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002459","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Restrukturierungsfonds Übertragungsgesetz RStruktFÜG","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. Als verfassungsrechtlich zulässige Verwendung für diese in den nationalen Restrukturierungsfonds eingezahlten „Altmittel“ durch den nationalen Gesetzgeber wird die Rückführung an die Abgabepflichtigen vorgeschlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute","shortTitle":"RStruktFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rstruktfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002460","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002461","title":"Vermeidung v. Bürokratie und Kostenerhöhung bei einer mögl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002462","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002463","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art. 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO.\r\nVorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.) mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik) ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung","shortTitle":"EGInsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eginso"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002464","title":"Beibehaltung d. Vorteile d. dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorgaben, insbesondere\r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen,\r\n- Schutz vor Missbrauch\r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz,\r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie in das Wirtschaftsrecht","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002466","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\nBeibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\nVermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\nVermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\nVermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\nAbbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002467","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\nVerbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\nBeibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\nHarmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\nVermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002470","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"435/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0435-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung der Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht mit größtmöglicher Rechtssicherheit. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Planungssicherheit, einer vereinfachten Berichterstattung, rechtlichen Klarstellungen, realistischen technischen Anforderungen sowie abgestimmten Übergangsregelungen zur nationalen Umsetzung der CSRD.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"},{"title":"Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins","shortTitle":"WPostVtr2016G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpostvtr2016g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002471","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002472","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002473","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass \r\ndie Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt; \r\ninsbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; \r\ndie neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.    ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002476","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002477","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002478","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002479","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002481","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002482","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002483","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002484","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002485","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002486","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren, eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen und eine Einführung einer privatwirtschaftlich organisierten Frühstartrente. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002831","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002833","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012162","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden.Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012645","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012823","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013757","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare","customDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013775","title":"Ablehnung Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Ablehnung der Verschärfung und Verlängerung der Mietpreisbremse","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014379","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014697","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015209","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015260","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015295","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015328","title":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015617","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016364","title":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016569","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5  Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV) ","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017123","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017322","title":"KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung des Krisenmanagements für Banken ist grundsätzlich sinnvoll. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD), Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und SRM-Verordnung (SRMR) würde jedoch bewährte nationale Sicherungssysteme schwächen und die Struktur des deutschen Bankenmarkts gefährden. Der geordnete Marktaustritt kleiner und mittlerer Banken ist bereits über nationale Insolvenzverfahren möglich ohne die Finanzstabilität zu gefährden. Besonders kritisch ist die geplante Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherung sowie die erweiterte Kofinanzierung von Abwicklungen durch nationale Systeme und die Öffnung des einheitlichen Abwicklungsfonds. Dadurch würde der Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung stark steigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018303","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-UmsG) ","customDate":"2024-10-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden","shortTitle":"FKSDVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fksdvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018490","title":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische EIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)","publicationDate":"2026-03-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/DIdG_RefE_26-03-2026.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/digitale-identitaetengesetz"}]},"description":"Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019333","title":"Vorschlag zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","customDate":"2025-08-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"In § 9b Abs. 2 und § 11c Abs. 1a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV): Für steuerliche Zwecke erstellte Gutachten zur Kaufpreisaufteilung (§ 9b) sowie zur Restnutzungsdauer (§ 11c) sollen nicht ausschließlich von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden können, sondern auch von Gutachtern, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975","shortTitle":"EStDV1975ÄndV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv1975_ndv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019450","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019451","title":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","printingNumber":"21/2510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2557-und-zur/326823","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019592","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nWir fordern daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019655","title":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In Deutschland fehlt bezahlbarer Wohnraum. Daher sollte die wohnwirtschaftliche KfW-Förderung neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Wir möchten aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion leisten und werfen dabei u. a. auch einen Blick auf notwendige Anpassungen der Umsetzung der Bundeshaushaltsordnung und des Gebäudeenergiegesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Bundeshaushaltsordnung","shortTitle":"BHO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bho"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020103","title":"vdp: Entwurf für eine Novelle des PfandBG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der deutsche Pfandbrief steht in starker Konkurrenz zu anderen Covered Bonds sowie weiteren Kapitalmarkinstrumenten. Gleichzeitig wachsen für die Emittenten die regulatorischen Anforderungen, die zunehmend auch die Wirtschaftlichkeit der Pfandbriefrefinanzierung in Frage stellen. Für die Sicherung der Wirtschaftlichkeit des deutschen Pfandbriefs halten wir die Fortentwicklung des Pfandbriefrechts für erforderlich. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Pfandbriefgesetz","shortTitle":"PfandBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pfandbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020344","title":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel des Vorschlags ist die Anpassung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG an den ab dem 11. Oktober 2027 in der EU geltenden verkürzten Abwicklungs-Zyklus T + 1. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020345","title":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/4550","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/045/2104550.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neuntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-steuerberatungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer/330466","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung der Entwurfsbegründung zu § 4e StBerG-E (Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen), Änderung der Entwurfsbegründung zu § 50c EStG (Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer), Änderung von Artikel 7 des Gesetzes (Inkrafttreten)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020427","title":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz)","printingNumber":"97/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0097-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-durchf%C3%BChrung-der-verordnung-eu-2024-1689-des-europ%C3%A4ischen/331110","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Umsetzung der europäischen KI-Verordnung in Deutschland ist darauf zu achten, Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen im Finanzsektor herzustellen, die heute bereits den Einsatz von KI mit abdecken. Daher sollte für Banken die Marktüberwachung von KI-Systemen über die bestehenden Finanzaufsichtsbehörden erfolgen. Zudem ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung in der gesamten EU durch die Mitgliedstaaten und über die zu schaffenden europäischen Governance-Strukturen sicherzustellen. Es sollte von verschärfenden Regelungen bei der nationalen Umsetzung abgesehen werden. Zum Vorteil der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sollte die Umsetzung möglichst unbürokratisch erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020577","title":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus unserer Sicht ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen sehen wir gleichwohl Anlass für eine Verbesserung und Vereinfachung der DSGVO. Ziel ist es, auf nationaler und europäischer Ebene einen Beitrag zur laufenden Diskussion über die Novellierung der DSGVO  zu leisten u. a. im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz, die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Verantwortlichkeiten der Akteure.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020981","title":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entschließung des Bundesrates zur Regelung einer Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht","printingNumber":"304/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0304-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/entschlie%C3%9Fung-des-bundesrates-zur-regelung-einer-alleiner%C3%B6ffnungsbefugnis-f%C3%BCr-taschengeldkonten-bei/323147","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Praxisgerechte Regelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige (1) Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils (2) Ausdehnung der Eröffnungsbefugnis auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte (z. B. Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontogutha-ben) (3) Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis nicht nur für Zahlungskonten, wie vom Bundesrat angeregt, sondern auch für Tagesgeldkonten und Spar- und Depotprodukte (4) Anpassung bereits bestehender Regularien an eine Alleineröffnungsbefugnis (5) Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich","shortTitle":"ImGwGMeldV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021125","title":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes","customDate":"2025-11-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes ergebenden neuen Anforderungen konsistent mit den bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, sind, eine Doppelregulierung vermieden wird und die Umsetzung verhältnismäßig sein soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021126","title":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15 - Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"21/2774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/027/2102774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)","printingNumber":"436/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-f%C3%BCr-verbraucher-schuldnerberatungsdienstegesetz-schuberdg/325563","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns gegen eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, aus.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021582","title":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen. Anwendbarkeit der Änderungen durch ein Vorgriffs-BMF-Schreiben vor einer Gesetzesänderung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022068","title":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Weitere Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und Fokussierung auf sinnvolle Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere für Kreditinstitute.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022120","title":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragssteuerverfahren nicht erreicht werden kann.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022455","title":"Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Setzen von relevanten Prämissen in den Bereichen Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen, Modernisierung und Zusammenführung der öffentlichen Register, Klärung der Haftungsrisiken für Sicherheit und Verfügbarkeit, stabile Infrastruktur und klare Registrierungsprozesse soll die verschiedenen Herausforderungen verdeutlichen, vor denen die Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022499","title":"Umsetzung harmonisierter Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (Digital Omnibus on AI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir unterstützen die Vorschläge der Europäischen Kommission COM(2025)836 („Digital Omnibus on AI“), die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in der Praxis zu erleichtern, administrative Belastungen zu reduzieren und damit Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022576","title":"Verbesserungsanregungen zum Vorschlag für eine 'Digital-Omnibus-Verordnung' zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“  Stellung zu nehmen. Allgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022577","title":"Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Vorbereitung der Evaluierung durch die federführenden Ministerien beschreiben wir unsere Erfahrungen mit dem Gesetz und unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Gesetzes. Wir sprechen uns für eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere, den Abbau regulatorischer Hürden und Bürokratie, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des eWpG sowie eine stärkere Verzahnung des deutschen Rechtsrahmens mit europäischen Regelwerken aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022825","title":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Stellungnahme zum Marktinfrastrukturpaket (MISP) begrüßt das Ziel, die europäische Kapitalmarktunion zu vertiefen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Europa zu stärken. Entscheidend ist jedoch, dass Marktintegration, technologische Innovation und effiziente Aufsicht ausgewogen ausgestaltet werden. Erforderlich sind transparente und vergleichbare Rahmenbedingungen im Post-Trade-Bereich, eine rechtssichere Integration von DLT-Strukturen sowie eine klare und kohärente Kompetenzverteilung zwischen europäischer und nationaler Aufsicht. Zusätzliche Bürokratie, Doppelmeldungen und unverhältnismäßige Eingriffe in bestehende Aufsichtsstrukturen sollten vermieden werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022870","title":"Vermeidung der Einführung eines Kopplungsverbots von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"21/4298","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104298.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe","printingNumber":"776/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0776-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuordnung-aufsichtsrechtlicher-verfahren-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer-vorschriften/329531","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird aufgezeigt, welche Nachteile ein Kopplungsverbot von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen für den Schuldner hätte, weswegen ein solches Verbot nicht eingeführt werden sollte.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","shortTitle":"RDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022996","title":"Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die derzeitige Umsetzungsfrist gemäß dem EU-Listing Act zur Anpassung der ProspektVO (VO (EU) 2017/1129) im Hinblick auf Prospektformat und Reihenfolgevorgaben (insb. Art.4 Abs. 3 VO (EU) 2024/2809) verlängert und eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten nach Veröffentlichung aller relevanten Rechtsakte auf Level 2 gewährt wird. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023528","title":"Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität","publicationDate":"2026-03-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2026-03-03-Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Verzicht auf die geplante Regelung zur Verpflichtung von Kreditinstituten, verdeckte Ermittlungen zu unterstützen.  Verzicht auf die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 GwG. Sicherstellung einer mit den EU-Vorgaben harmonisierten Datenerfassung beim Transparenzregister. Verzicht auf eine vorübergehende geldwäscherechtliche Verpflichtung von Finanzholdings-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023965","title":"Beibehaltung der Abgeltungsteuer mit einem Prozentsatz von 25%","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine Beibehaltung des derzeit im Einkommensteuergesetz geregelten Steuersatzes von 25 Prozent auf private Kapitaleinkünfte (Abgeltungsteuer) und damit gegen eine Anhebung dieses Steuersatzes aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023966","title":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.'","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einen kompletten Verzicht auf die insolvenzrechtlichen Regelungen (Kapitel X - Vereinfachtes Liquidationsverfahren für innovative Startups) im Rahmen des Vorschlags für eine EU-Verordnung für ein 28. Regime als neuen gesellschaftsrechtlichen Rechtsrahmen für EU Incs. ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024050","title":"Klarstellung, dass Regressionsmodelle und vergleichbare statistische Verfahren kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung sind.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die Verwendung traditioneller statistischer Verfahren in ihrer stand-alone-Anwendung nicht als KI im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung eingeordnet wird. Dies gilt insbesondere für Verfahren, die keine Formen des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung aufweisen. Erfasst sind dabei insbesondere lineare Modelle, verallgemeinerte lineare Modelle (GLMs), logistische Regression sowie vergleichbare etablierte statistische Methoden, sofern sie als eigenständige Modelle eingesetzt werden und ihre Entscheidungslogik vollständig nachvollziehbar und reproduzierbar ist, um die Verhältnismäßigkeit und praktische Anwendbarkeit der EU-Vorschriften nachhaltig zu gewährleisten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024152","title":"Vorschläge zum Entwurf des Cybersecurity Acts 2 der Europäischen Kommission","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für den Finanzsektor gilt die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) als abschließender, sektorspezifischer Rechtsrahmen für IKT‑Risikomanagement, Vorfallsberichterstattung und Drittparteiensteuerung. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass der Cybersecurity Act  2 keine zusätzlichen oder parallelen Verpflichtungen für DORA‑verpflichtete Institute begründet, weder direkt noch indirekt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024342","title":"Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes - Petiten an das BMWE","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich","customDate":"2026-02-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Hinweise und Petiten zu drei Themen: 1. Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, 2. Datenpunkte im Energieausweis und 3. Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024349","title":"Verzicht auf weitergehende Eingriffe in die Preisgestaltung bei Basiskonten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, auf weitere Beschränkungen im Hinblick auf die Preisgestaltung bei Basiskonten zu verzichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","shortTitle":"ZKG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zkg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024350","title":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG normierte Rückgabeerfordernis für die dem Investmentfonds ausgestellte Steuerbescheinigung sollte gestrichen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025013","title":"Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilabschöpfung nach § 34 GWB","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) ","customDate":"2026-06-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für eine Beibehaltung des Verschuldens als Voraussetzung für die Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025332","title":"Insolvenzschutz im Bauträgervertragsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Möglicher Schutz von Verbrauchern beim Immobilienkauf vor einer Insolvenz ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0025524","title":"Harmonisierung des Rechtsrahmens der Finalitätsrichtlinie durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Inhaltliche Vorschläge zum Entwurf der Verordnung der EU-KOM (SFR-E)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026260","title":"Forderung einer bundesgesetzlichen Klarstellung im Hinblick auf die drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel ist eine Bundesgesetzgebung, die Rechtssicherheit schafft und eine landesgesetzliche Regelung zur Vergesellschaftung von Wohnimmobilien obsolet macht.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026261","title":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2026","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)","publicationDate":"2026-05-19","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/0-Gesetz.html"}]},"description":"Rechtssichere und praxisgerechte Ausgestaltung der beabsichtigen Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch Ergänzung des vorgesehenen Erklärungsverfahrens u. a. um folgende Elemente: Vereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung, Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens und Verkürzung der Festsetzungsverjährung, Wegfall der Organschaft nur \"ex nunc\". Konkretisierung des Vorgehens bei der Einführung der Elektronischen Kontenpfändung. Wiedereinführung der Exkulpationsmöglichkeit für Steuerbescheinigungen. Vermeidung zusätzlicher lohnsteuerlicher Bürokratie (insb. keine Verkürzung der Tätigkeitsstättenfrist und keine Ausweitung der Meldepflichten).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen","shortTitle":"FKAustG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkaustg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0026332","title":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ein Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden belastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027184","title":"Forderung nach Harmonisierung des NDRefG mit dem EU-AML-Rahmen und nach rechtssicheren, praktikablen und effizienten Geldwäschevorgaben.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts","publicationDate":"2026-07-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESI2/NDRefG.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESI2/nachrichtendienstrecht.html"}]},"description":"Hinweis auf erforderliche Folgeänderungen im KWG und der AO, Ergänzung um Vorgaben zum Berechtigungsnachweis der Dienststelle, Beseitigung bestehender Unklarheiten betreffend Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz","shortTitle":"BVerfSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg"},{"title":"Gesetz über den Bundesnachrichtendienst","shortTitle":"BNDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bndg"},{"title":"Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes","shortTitle":"KrWaffKontrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg"},{"title":"Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes","shortTitle":"IFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ifg"},{"title":"Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes","shortTitle":"BeamtVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg"},{"title":"Bundesbesoldungsgesetz","shortTitle":"BBesG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg"},{"title":"Bundespersonalvertretungsgesetz","shortTitle":"BPersVG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021"},{"title":"Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts","shortTitle":"VereinsG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg"},{"title":"Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten","shortTitle":"BKAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_2018"},{"title":"Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien","shortTitle":"HStatG 1990","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Zollverwaltungsgesetz","shortTitle":"ZollVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","shortTitle":"SGB 10","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation","shortTitle":"TKÜV 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tk_v_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027417","title":"Vorschläge für die schnelle Ausgestaltung des Gebäudetyp E","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Einflussnahme ist die zügige gesetzliche Umsetzung des Gebäudetyps E durch eine schlanke Anpassung des BGB, insbesondere des Werkvertragsrechts. Dabei soll klargestellt werden, dass bei Verträgen über die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes der bauordnungsrechtliche Standard als übliche Beschaffenheit gilt, technische Regelwerke keine Vermutung als anerkannte Regeln der Technik begründen und Abweichungen von üblichen Standards rechtssicher vereinbart werden können. Ergänzend sollen mietrechtliche Folgefragen sowie eine Koordinierung mit § 319 StGB geklärt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027869","title":"Zustimmung zur Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute und Verbesserungsvorschlag zur Änderung der zulässigen Aufbewahrungsform § 147 AO. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts","publicationDate":"2026-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-07-G-Kassenpflicht/0-Gesetz.html"}]},"description":"Wir begrüßen die vorgesehene Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute im Entwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung und weist darauf hin, dass bei der vorgesehenen Anpassung der zulässigen Aufbewahrungsform von Dokumenten in § 147 AO auch eine parallele Anpassung des § 257 HGB erforderlich ist, damit die Maßnahme Wirkung zeigt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0027915","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des EU Cloud and AI Development Act (CADA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel der Einflussnahme ist eine technologieoffene, risikobasierte und mit bestehenden Finanzmarktregelungen, insbesondere DORA, kohärente Ausgestaltung des Cloud and AI Development Act (CADA). Dabei sollen Doppelregulierung und unverhältnismäßige zusätzliche Pflichten für Kreditinstitute vermieden, die Anbieter- und Technologiewahlfreiheit erhalten sowie der Zugang zu leistungsfähigen internationalen Cloud-, KI- und Modellökosystemen gesichert werden. Zudem soll eine verpflichtende Ausweitung von Souveränitätsanforderungen auf Finanzinstitute nicht erfolgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":129,"statements":[{"statementNumber":"SG2405270010","regulatoryProjectNumber":"RV0002444","regulatoryProjectTitle":"Steuerbefreiung der Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/cc/293355/Stellungnahme-Gutachten-SG2405270010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nin letzter Zeit erreichen uns vermehrt Informationen unserer Mitgliedsinstitute\r\ndarüber, dass einzelne Finanzämter eine Umsatzsteuerpflicht\r\nder an Pfandbrieftreuhänder nach den §§ 7 ff. Pfandbriefgesetz\r\n(„PfandBG“) gezahlten Vergütung annehmen. In einzelnen Fällen ist\r\nes bereits zur Festsetzung von Umsatzsteuer (auch für zurückliegende\r\nJahre) gekommen. Wir möchten Sie daher bitten, dieser\r\nFrage Ihre Aufmerksamkeit zu widmen und eine rechtssichere und\r\npraktikable Lösung herbeizuführen.\r\nAusgangspunkt sollte aus unserer Sicht die jüngste EuGH-Rechtsprechung\r\nsein, nach der die Tätigkeit von Aufsichts- und Verwaltungsräten\r\nin der Regel nicht selbständig ausgeübt wird. Unter\r\nAnwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze ist auch die\r\nTätigkeit des Pfandbrieftreuhänders (und des Verwalters eines\r\nRefinanzierungsregisters nach den §§ 22e ff. des Kreditwesengesetzes)\r\nnicht als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG\r\nanzusehen. Somit fehlt es an der Steuerbarkeit der genannten\r\nVergütungen.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass dem Vernehmen nach im\r\nRahmen des Jahressteuergesetzes 2024 geplant ist, in § 4 Nr. 8 a)\r\nund g) UStG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die\r\nVerwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber\r\nauszudehnen.\r\nIm Zuge dieser Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben sollte für den\r\nFall, dass Sie von einer Steuerbarkeit der Vergütung des Treuhänders\r\nund des Refinanzierungsregisterverwalters ausgehen, eine gesetzliche\r\nRegelung in § 4 Nr. 8 UStG geschaffen werden, wonach derartige\r\nUmsätze als notwendiger Bestandteil der (steuerfreien)\r\nLeistung „Kreditvergabe“ ebenfalls steuerbefreit sind.\r\nUmsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders\r\nund des Verwalters eines Refinanzierungsregisters\r\n Jahressteuergesetz 2024\r\n § 4 UStG\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn Dr. Nils Weith\r\nAbteilungsleiter IV, Bereich Steuern\r\nHerrn Dr. Armin Rolfink\r\nAbteilungsleiter III, Bereich Zoll/Umsatzsteuer\r\nWilhelmstr. 97\r\n10117 Berlin\r\nBerlin, 22. Mai 2024\r\nAz.: 5.570 / JM/sw\r\nFür Rückfragen:\r\nT +49 30 20915-260\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken e.V., Georgenstr. 21, 10117 Berlin\r\nSeite 2\r\nZum Hintergrund:\r\nMit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 4. Dezember 2012 (dort S. 4 f.) betreffend\r\ndie Neuordnung der Treuhändervergütung im Zuge der Pfandbriefgesetz-Novelle 2010 hat die\r\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf die umsatzsteuerliche\r\nBehandlung der Treuhändertätigkeit folgendes festgehalten:\r\n„2.2 Berücksichtigung der Mehrwertsteuer\r\nEntsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis hatten sonstige Umstände, wie eine vom\r\nTreuhänder möglicherweise zu entrichtende Mehrwertsteuer, keine Auswirkung auf die\r\nHöhe der von der BaFin festzusetzenden Vergütung und blieben daher bei der Festlegung\r\nder Treuhändervergütung unberücksichtigt.\r\nVor dem Hintergrund, dass die steuerrechtliche Behandlung der Treuhändervergütung, d.\r\nh. die Anerkennung der Treuhändertätigkeit nach dem PfandBG als mehrwertsteuerfreie\r\nLeistung, durch die jeweils zuständigen Finanzämter weiterhin uneinheitlich erfolgt, wird\r\ndie bisherige Regelung modifiziert.\r\nKünftig haben die Institute in den Fällen, in denen die Treuhändertätigkeit nach dem\r\nPfandBG auch nach Überprüfung der Entscheidung des Finanzamtes in einem\r\nRechtsbehelfsverfahren nicht als mehrwertsteuerfreie Leistung anerkannt wird, dem\r\nbetroffenen Treuhänder die vom Finanzamt festgesetzte Mehrwertsteuer als zusätzlichen\r\nTeil der Vergütung zu zahlen. Grundlage hierfür ist der Festsetzungsbescheid der BaFin,\r\nder zukünftig eine dahingehende Klausel enthalten wird; eine gesonderte Rechnung ist\r\ndurch den Treuhänder in diesen Fällen nicht zustellen, da er keine Leistung für die Bank\r\nerbringt. Allerdings hat der Treuhänder gegenüber dem Institut nachzuweisen, dass er\r\ndurch das Finanzamt zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Treuhändervergütung nach\r\ndem PfandBG veranlagt worden ist und gegen die Veranlagung einmalig erfolglos in einem\r\nRechtsbehelfsverfahren vorgegangen ist.“\r\nDiese Ausführungen gelten analog für den Verwalter eines Refinanzierungsregisters. Im\r\nÜbrigen übt der Pfandbrieftreuhänder häufig auch gleichzeitig die Funktion eines Refinanzierungsregisterverwalters\r\naus.\r\nVersuche, im Rahmen der Diskussionen um die Neuordnung der Treuhändervergütung (in\r\n2012/2013) eine einheitliche steuerrechtliche Beurteilung zu erwirken, sind nicht erfolgreich\r\ngewesen. Die damals von vielen Finanzämtern nicht in Frage gestellte Einordnung der\r\nTreuhändertätigkeit als „einer nebenberuflichen – auch nach der Höhe der Vergütung – eher\r\nehrenamtlichen Tätigkeit“ (BT-Drucksache 16/11130, S. 32 - Anlage 2) hat die Frage der\r\numsatzsteuerrechtlichen Behandlung der genannten Vergütungen zunächst in den Hintergrund\r\ntreten lassen.\r\nWie einleitend angemerkt, hat die unklare Rechtslage aber dazu geführt, dass einzelne\r\nFinanzämter die Vergütung doch als umsatzsteuerbar und nicht umsatzsteuerfrei einstufen.\r\nDies hat zu einer erheblichen Verunsicherung bei den betroffenen Personen und auch\r\nunseren Mitgliedsinstituten geführt.\r\nDa die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Tätigkeit von Pfandbrieftreuhänder und\r\nRefinanzierungsregisterverwalter nun zunehmend wieder Beachtung findet, erscheint es uns\r\ndringend, erneut auf eine steuerrechtliche Klärung und bundeseinheitliche Anwendung\r\nhinzuwirken.\r\nSeite 3\r\nZur rechtlichen Einordnung:\r\nDie Aufgaben des Pfandbrieftreuhänders sind im Pfandbriefgesetz normiert (§ 8 PfandBG).\r\nGleiches gilt für seine Vergütung (§ 11 PfandBG). Deren Höhe wird durch die Bundesanstalt\r\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzt; allein die Auszahlung des festgesetzten Betrages\r\nerfolgt durch die Pfandbriefbank.\r\nDie parallelen Vorschriften zum Verwalter eines Refinanzierungsregisters finden sich in den\r\n§§ 22g und 22i KWG.\r\nDie hier in Rede stehenden Vergütungen sind weder von der konkreten zeitlichen Inanspruchnahme\r\noder der Schwierigkeit der einzelnen Fallgestaltungen noch in irgendeiner Weise vom\r\nwirtschaftlichen Erfolg des Kreditinstituts abhängig. Auch besteht keinerlei Verlustrisiko, die\r\nHaftung des Pfandbrieftreuhänders bezieht sich nur auf die Erfüllung seiner Pflichten nach\r\n§ 8 PfandBG. Sie ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 7 Abs. 5 PfandBG).\r\nDie dargestellte spezifische Position sowohl des Pfandbrieftreuhänders als auch des\r\nRefinanzierungsregisterverwalters ist anhand der neueren Rechtsprechung des EuGH zu\r\nbeurteilen. Gemäß dieser sind selbst Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder nicht\r\nselbständig tätig; eine Rechtsauffassung, die inzwischen bestätigt wurde durch das EuGHUrteil\r\n„IO“ und die Entscheidung zu Verwaltungsräten nach luxemburgischem Recht (EuGHUrteil\r\nv. 21.12.2023 – C-288/22 – „TP“). Danach erfolgt bei einer derartigen Sachlage keine\r\numsatzsteuerbare Erbringung von Leistungen.\r\nGleiches muss für den Pfandbrieftreuhänder und den Refinanzierungsregisterverwalter\r\ngelten, da auch diese die vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit\r\nnicht erfüllen.\r\nDass die genannten Personen keine selbstständige und damit auch keine umsatzsteuerbare\r\nLeistung erbringen, unterstellt offenbar auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\r\nwenn sie schon 2012 in dem oben genannten Schreiben (S. 5) ausführt: „(…) eine\r\ngesonderte Rechnung ist durch den Treuhänder in diesen Fällen nicht zustellen, da er keine\r\nLeistung für die Bank erbringt.“.\r\nDas von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in dem Schreiben vom\r\n4. Dezember 2012 unter Tz. 2.2. für den Fall einer von den Finanzbehörden im Einzelfall\r\nangenommenen Umsatzsteuerpflicht vorgesehene Prozedere erscheint uns überdies nicht mit\r\nden steuerlichen Verfahrensregelungen des Umsatzsteuergesetzes und der §§ 168, 164\r\nAbgabenordnung übereinzustimmen. Es führt dazu, dass Pfandbrieftreuhänder und Refinanzierungsregisterverwalter\r\ngegen eine Umsatzsteuerbelastung mittels eines (erfolglosen)\r\nRechtsbehelfsverfahrens vorgehen müssen, um dann unter Vorlage des negativen Bescheids\r\ndie Erstattung bei der jeweiligen Bank geltend zu machen. Dies belastet die genannten\r\nPersonen, die betroffenen Kreditinstitute und nicht zuletzt die Finanzverwaltung.\r\nDabei sind die in Frage stehenden Beträge regelmäßig und auch insgesamt gering. Ein\r\nsolches Verfahren konterkariert zudem die im Hinblick auf den Bürokratieabbau formulierten\r\nZiele der Bundesregierung. Darüber hinaus führt die uneinheitliche Handhabung seitens der\r\nFinanzämter zu Rechtsunsicherheit und zu Problemen bei der Suche nach neuen Pfandbrieftreuhändern\r\nund Refinanzierungsregisterverwaltern und damit letztendlich standortbedingten\r\nWettbewerbsverzerrungen bei den Pfandbriefbanken.\r\nSeite 4\r\nNach allem bitten wir Sie um eine baldige Abstimmung zu dieser Thematik in den zuständigen\r\nGremien und gegebenenfalls zu einer Einbringung in die Beratungen zum Jahressteuergesetz\r\n2024.\r\nGern werden wir die Thematik im Rahmen eines gesonderten Erörterungstermins auch unter\r\nBeiziehung eines sachverständigen Pfandbrieftreuhänders oder Refinanzierungsregisterverwalters\r\nvertiefen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-22"}]},{"statementNumber":"SG2406030033","regulatoryProjectNumber":"RV0002445","regulatoryProjectTitle":"Exakte Berücksichtigung von  Selbstbehalten bei Gebäudeversicherungen nicht weiter erforderlich ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/7c/293357/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030033.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Dr. Liebach,\r\nwir kommen zurück auf unser Gespräch am 23. November 2023,\r\ndas wir mit Ihnen und mit den Herren Gestrich und Bourbeck sowie\r\nFrau Dr. Steinkraus von der BaFin zu der Frage der Anforderungen\r\ndes Pfandbriefgesetzes an die Ermittlung von Selbstbehalten\r\ngeführt haben.\r\nWir hatten darauf hingewiesen, dass die von der BaFin geforderte\r\nbetragsgenaue Ermittlung von Selbstbehalten zum Zweck der\r\nexakten Berücksichtigung beim Deckungsbetrag wegen des damit\r\nverbundenen sehr hohen operativen Aufwandes die Verwendung\r\nvon Hypothekendarlehen bei der Pfandbriefdeckung wirtschaftlich\r\nin Frage stellen kann. Daher ist eine gesetzliche Lösung erforderlich,\r\ndie die Pfandbriefbanken von diesem Aufwand befreit.\r\nHerr Gestrich hatte demgegenüber den Standpunkt vertreten,\r\ndass dieser Aufwand erforderlich sei, um Risiken für die Hypothekendeckungsmassen\r\nder Pfandbriefbanken auszuschließen, die\r\ndadurch entstehen könnten, dass in der Insolvenz einer Pfandbriefbank\r\nvermehrt Fälle von Schäden an Bauwerken auf Grundstücken\r\nmit für die Pfandbriefdeckung genutzten Grundpfandrechten\r\nauftreten könnten, die wegen Selbstbehalten von den\r\nVersicherungen nicht voll abgedeckt würden und (im Falle der\r\ngleichzeitigen Insolvenz einer Pfandbriefbank) auch vom Sachwalter\r\neiner Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit\r\nnicht aus der Deckungsmasse ergänzt werden könnten. Im Ergebnis\r\nkönnten Deckungsmassen so unzureichend werden.\r\nWir hatten diese Gefahr schon wegen der ausgesprochen wenigen\r\nSchadensfälle und der ausgesprochen geringen Höhe der meisten\r\nSelbstbehalte als nicht gegeben gesehen. Sie hatten darauf hingewiesen,\r\ndass keine Zahlen zur tatsächlichen Lage bei Selbstbehalten\r\nvorliegen, aus denen Rückschlüsse darauf gezogen werden\r\nkönnten, ob hier Risiken für die Deckungsmasse bestehen.\r\nPfandbriefgesetz, Gebäudeversicherung\r\n § 15 PfandBG, Selbstbehalte\r\nHerrn Regierungsdirektor\r\nDr. Ingo Liebach\r\nReferatsleiter\r\nVII B 3 / E B 4 - Regulierungsfragen des Bankenwesens\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nPostfach 2 72\r\n10107 Berlin\r\nBerlin, 31. Mai 2024\r\nAz.: 5.500, 5.515 / Lu/sw\r\nFür Rückfragen:\r\nT +49 30 20915-250\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken e.V., Georgenstr. 21, 10117 Berlin\r\nSeite 2\r\nWir hatten uns daraufhin bereit erklärt, zunächst eine Erhebung zu den Selbstbehalten\r\nbei Deckungswerten durchzuführen, um auf dieser Grundlage dann das\r\nGespräch fortzusetzen. Sie hatten angekündigt, dass bei einem entsprechenden\r\nErgebnis der Gesetzgeber dann auch kurzfristig im Jahr 2024 reagieren und eine\r\nRegelung für Selbstbehalte in das Pfandbriefgesetz einführen könnte.\r\nWir haben daraufhin eine solche Erhebung durchgeführt, deren Ergebnis jetzt\r\nvorliegt (s. Anlage). Wir fassen es hier zusammen:\r\nMethodik der Erhebung\r\nDie Erhebung wurde für die ersten drei Monate des Jahres 2024 vorgenommen.\r\nDas hat den Vorteil, dass das Geschäft in den ersten drei Monaten eines Jahres\r\nregelmäßig eher gering ist und die Pfandbriefbanken eher über Kapazitäten für\r\ndie ja eben aufwändige Erhebung verfügen. Beteiligt haben sich insgesamt 44\r\nPfandbriefbanken, darunter auch Sparkassen, die Pfandbriefe emittieren, aber\r\nnicht dem vdp angehören. Die Institute haben dabei die Selbstbehalte bei\r\nHypothekenfinanzierungen geprüft, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem\r\n31. März 2024 in Deckung genommen oder zugesagt wurden und für die\r\nIndeckungnahme vorgesehen sind (nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen\r\nund Auszahlung).\r\nIn einigen Rechtsordnungen wurde die Erhebung auch auf frühere Zeiträume\r\nausgedehnt, um für Hypothekenfinanzierungen in anderen Ländern ausreichend\r\nDatenmaterial zu erhalten. Denn in anderen Märkten bestehen zum Teil andere\r\nRahmenbedingungen bei der Gebäudeversicherung, und Selbstbehalte sind zum\r\nTeil auch gesetzlich geregelt (s.u.).\r\nFür einen großen Teil der in Frage kommenden Deckungswerte konnten uns\r\nkeine Angaben gemacht werden, weil für diese Finanzierungen die Pfandbriefbanken\r\nAusfallversicherungen abgeschlossen haben, die das Risiko eines\r\nDefizits bei der Versicherung des Kunden abdecken. Das betrifft überwiegend\r\nWohneigentum, zum Teil auch kleinere gewerbliche Immobilien. Dementsprechend\r\nsind die Kunden zwar zum Abschluss einer Gebäudeversicherung verpflichtet;\r\nes werden aber keine Unterlagen dazu eingeholt. Es bestand keine\r\nAussicht, diese für die Erhebung zu erhalten.\r\nDies ist aber auch nicht erforderlich, denn wir haben in hinreichendem Umfang\r\nAngaben zu Selbstbehalten erhalten, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür,\r\ndass diese Ergebnisse bei Finanzierungen, für die die Bank eine Ausfallversicherung\r\nabgeschlossen hat, anders ausfallen könnten.\r\nInsgesamt konnten Daten zu 555 Einzelfällen von 24 Banken ausgewertet werden.\r\nDarüber hinaus meldeten die teilnehmenden Institute im Aggregat auch die\r\ndurch Ausfallversicherungen abgedeckten Finanzierungen, sodass das zur Indeckungnahme\r\nvorgesehene Geschäft insgesamt weitgehend vollständig erfasst\r\nwerden konnte (vgl. Anlage). Damit ist eine repräsentative Datengrundlage\r\nvorhanden.\r\nSeite 3\r\nBedeutung der Selbstbehalte für die Deckungsmassen insgesamt\r\nDer Betrag der Selbstbehalte ist im Verhältnis zu dem der Deckungsmassen sehr\r\ngering. Die erhebungsrelevante Gesamtsumme der Beleihungswerte der in\r\nDeckung genommenen oder für die Deckung vorgesehenen Werte beträgt\r\n17,1 Mrd. Euro, die Gesamtsumme aller Selbstbehalte 13,3 Mio Euro.\r\nSetzt man die Gesamtsumme der Selbstbehalte ins Verhältnis zur maximal\r\nmöglichen Deckungssumme, nämlich 60% aller Beleihungswerte, ergibt sich ein\r\nAnteil von 0,13%.\r\nSelbst wenn man also ein hypothetisches Szenario unterstellen würde, dass bei\r\nallen Deckungswerten mit Selbstbehalten ein Schaden eintreten würde und die\r\nSelbstbehalte in allen Fällen zum Tragen kämen, sowie, dass in allen diesen\r\nFällen die Versicherungsnehmer den Selbstbehalt nicht selbst tragen würden,\r\nkäme bei Weitem keine Summe zu Stande, die die Überlebensfähigkeit einer\r\nPfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit gefährden würde.\r\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Selbstbehalte oft für verschiedene Arten der\r\nElementarrisiken in verschiedener Höhe vereinbart sind; in der Erhebung wurde\r\nstets nur der höchste vereinbarte Betrag eines relevanten Risikos betrachtet und\r\nnicht von mehreren Schadensfällen verschiedener Elementarrisiken innerhalb\r\neines Jahres ausgegangen.\r\nBedeutung der Selbstbehalte für die einzelnen Deckungswerte\r\nBei 77% der ermittelten Fälle sind Selbstbehalte vereinbart. Fälle mit Ausfallversicherungen\r\nsind dabei nicht erfasst (s.o.). Auch wenn die Selbstbehalte\r\ninsgesamt niedrig sind, könnte man argumentieren, dass die Bedeutung eines\r\nSelbstbehaltes für den einzelnen Fall die genaue Ermittlung und den Abzug\r\nerfordert.\r\nDie Auswertung ergibt aber, dass die Selbstbehalte ganz überwiegend nur für\r\ngeringe Summen vereinbart wurden. Im Verhältnis zum Verkehrswert machen in\r\nüber 90% der Fälle mit Selbstbehalten die höchsten Selbstbehaltssummen unter\r\n0,3% des Verkehrswertes aus, in über 80% der Fälle auch unter 0,3% des\r\nBeleihungswertes und haben daher auch für den Deckungsbetrag von 60% des\r\nBeleihungswertes nur eine kaum messbare Bedeutung.\r\nMit einem Abzug solcher geringen Beträge als Vorlasten wäre eine besondere\r\nGenauigkeit bei der Ermittlung der Deckungsbeträge nur scheinbar zu erreichen,\r\ndenn die Anteile liegen unter den bei der Wertermittlung nun einmal nicht vermeidbaren\r\nUngenauigkeiten und Schwankungen.\r\nIn keinem Fall wurden Selbstbehalte für Gefahren durch Feuer gemeldet.\r\nEs kann aber zwischen Wohnimmobilien und gewerblichen Immobilien getrennt\r\nwerden:\r\nBei Wohnimmobilien gibt es keinen Fall, in dem der Selbstbehalt mehr als 1,49%\r\ndes Beleihungswertes ausmacht.\r\nBei gewerblichen Immobilien (In- und Ausland) dagegen wurden 5 Fälle gemeldet,\r\nbei denen die Selbstbehalte zwischen 2% und maximal 4,647% des\r\nBeleihungswertes ausmachen.\r\nSeite 4\r\nDamit liegen auch hier in allen Fällen die Selbstbehalte so, dass sie – selbst bei\r\nunterstellter Nichtleistung des Selbstbehaltes wegen Ausfall des Versicherungsnehmers\r\n– von der 60%-Grenze deutlich aufgefangen werden könnten.\r\nGleichwohl gibt es bei gewerblichen Immobilien einige wenige Fälle mit erheblichen\r\nSelbstbehalten, auch wenn in einem Schadensfall ohne Beitrag des Eigentümers\r\nfür den Selbstbehalt der Deckungsbetrag bei einer Verwertung zu erzielen\r\nsein dürfte.\r\nDies trifft auch auf Deckungswerte außerhalb Deutschlands zu.\r\nBesondere Regelungen in Frankreich und Spanien\r\nBei Deckungswerten in Frankreich und Spanien sind zusätzlich die Auswirkungen\r\ngesetzlicher Regelungen für Selbstbehalte bei Elementarrisiken in Betracht\r\nzu ziehen:\r\nIn Frankreich sind bei der Versicherung von Gefahren an Gebäuden, belegen auf\r\nfranzösischem Boden, Schäden aus Naturkatastrophen stets mitversichert\r\n(catastrophes naturelles, vgl. Art. L.125-1, Art. A125-1 Code des assurances ff.;\r\nLoi n°82-600 vom 13. Juli 1982 geändert durch Gesetz Nr. 2021-1837 vom\r\n28. Dezember 2021), jedoch nur, wenn das schadensrelevante Ereignis aufgrund\r\ndes Ausmaßes und der nationalen Tragweite im Journal Officiel zur „Catastrophe\r\nNaturelle“ erklärt wurde.\r\nDies wird durch eine staatliche Rückversicherung möglich gemacht und bedeutet\r\nsomit einen Vorteil auch für die finanzierende Bank. Zum Schutz der Rückversicherung\r\nist dabei aber vom Versicherten ein gesetzlich festgelegter\r\nSelbstbehalt von 10% der Summe der vom Versicherten erlittenen, direkten nicht\r\nversicherbaren materiellen Schäden zu tragen.\r\nIn Spanien werden Schäden inkl. Mietausfall durch Elementarrisiken durch das\r\nsog. „Consorcio de Compensación de Seguros“ (Rückversicherungskonsortium\r\nfür den Ausgleich von Katastrophenrisiken) ersetzt (Reglamento del Seguro de\r\nRiesgos Extraordinarios gemäß Real Decreto 300/2004 vom 20. Februar,\r\ngeändert durch das Real Decrecto 1265/2006 vom 8. November). Dabei wird ein\r\ngesetzlich geregelter Selbstbehalt in Höhe von 7% der ersetzbaren Schäden\r\nberücksichtigt.\r\nIn beiden Ländern ist also der Eigentümer und damit auch der Grundpfandrechtsgläubiger\r\nvon vornherein stärker geschützt als in anderen Ländern wie auch\r\nDeutschland, wo der Versicherungsschutz gegen Elementarrisiken fallweise\r\nvereinbart wird.\r\nDem steht in besonderen Konstellationen (s.o.) ein Selbstbehalt gegenüber.\r\nJedoch handelt es sich nicht wie sonst um einen fixen Betrag oder einen Anteil\r\nan der Versicherungssumme, sondern um einen Anteil am Schaden.\r\nEs wäre also nicht sachgerecht, wenn hier jeweils ein Prozentsatz des Gebäudewertes\r\nabgezogen würde, denn nicht in allen Fällen bestehen überhaupt die für\r\neinen Selbstbehalt relevanten versicherten Risiken in Bezug auf das Beleihungsobjekt.\r\nSeite 5\r\nUm die möglichen Auswirkungen dieser gesetzlichen Regelungen mit Blick auf\r\ndie anzusetzenden Selbstbehalte angemessen berücksichtigen zu können,\r\nhaben wir für die in der Erhebung enthaltenen Objekte in Frankreich und Spanien\r\nunter Zuhilfenahme des Systems K.A.R.L. ermittelt, inwieweit höhere als die in\r\nden Gebäudeversicherungsverträgen vereinbarten Selbstbehalte zum Tragen\r\nkommen könnten und ggfls. diese anstelle der vertraglich vereinbarten angesetzt\r\n(vgl. hierzu die Erläuterungen in der Anlage).\r\nDamit ist auch bei Hypothekendeckungswerten in Frankreich und Spanien kein\r\nallgemeiner Abzug erforderlich, aber unter Umständen bei gewerblichen\r\nObjekten eine Betrachtung im Einzelfall.\r\nErgebnis\r\nIm Ergebnis der Erhebung steht der Ermittlung der Selbstbehalte und ihrem\r\nAbzug vom Deckungsbetrag wie eine Vorlast kein Vorteil für die Deckungsmassen\r\ngegenüber, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem sehr hohen\r\nAufwand steht.\r\nBei Wohnimmobilien sind die Selbstbehalte, die ermittelt wurden, in allen Fällen\r\nunbedeutend. Bei gewerblichen Immobilien gibt es wenige Fälle mit höheren\r\nSelbstbehalten, die aber alle selbst im konstruierten Worst-Case-Szenario bei\r\nWeitem nicht in den Bereich des Deckungsbetrages von 60% des Beleihungswertes\r\nreichen.\r\nEs sollte daher in § 15 PfandBG geregelt werden, dass Selbstbehalte unter 2%\r\ndes Beleihungswertes unbeachtlich sind.\r\nBei Hypothekendeckungswerten an Wohnimmobilien kann auch auf eine\r\nErmittlung der Selbstbehalte insgesamt verzichtet werden.\r\nBei Hypothekendeckungswerten an gewerblichen Immobilien ist eine Prüfung\r\nder Selbstbehalte sinnvoll, zum Abzug sollten aber nur Selbstbehalte von über\r\n2% des Beleihungswertes gebracht werden.\r\nWir stehen für weitere Erläuterung der Erhebung und für eine Diskussion dieser\r\nSchlussfolgerung gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2406030031","regulatoryProjectNumber":"RV0002446","regulatoryProjectTitle":"Einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssicher Umsetzung der EU-KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/3c/293359/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030031.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung\r\nDie KI-Verordnung ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfassenden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist wichtig, denn der geschaffene regulatorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nKI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbesondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen werden.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI bisher nur zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unter-nehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt muss mit unseren Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei generativer KI geistiges Eigentum nicht missbräuchlich verwertet wird.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-Verordnung auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen. Die KI-Verordnung gilt direkt in den Mitgliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behördenstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommission und des AI-Office geben, welche die Regelungen der KI-Verordnung konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauftragt. Wichtig ist bei all diesen künftigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung gehemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovations-freundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unter-nehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den datenschutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Gleichzeitig sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschriebene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belasten würden.\r\n0 3 ST E L LUNGNAHME\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nDie Wirtschaft hat bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verab-schiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission richtigerweise deutlich enger gefasst. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vor-nimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algo-rithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logistische Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Ausgestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsmanagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen ist von großer Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits normierten Anforderungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung der KI-Verordnung ist und damit eine Doppelung der An-forderungen verhindert.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-Datenschutz-grund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelständischen Unter-nehmen hemmen. Dies sollte auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges Anliegen sein.\r\n0 4 ST E L LUNGNAHME\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Ländergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-Verordnung wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der KI-Verordnung haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Behörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Behörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-Verordnung zuständig sein, es sei denn es stehen bereits bestehende sektorale Aufsichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeitsverteilungen wichtig. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regu-lierten und unter besonderer Aufsicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielfüh-rend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-Verordnung vorsieht, dass diese als zuständige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länder-ebene sollte unbedingt vermieden werden, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Um-setzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren, wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-Ver-ordnung im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Fi-nanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwendung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzlichen Punkte der KI-Verordnung, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhängig vom Unternehmenszweck sind.\r\n6. Aufbau einer europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festge-legt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Institutionen, Experten und Stakeholdern sein.\r\nDas AI-Board als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Exper-tenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente Umsetzung der KI-Verordnung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder wie die Wirtschaft institutionell, z. B. über Beiräte oder zu-mindest über regelmäßige Austauschformate, ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n0 5 ST E L LUNGNAHME\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und ein-fach verständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beant-wortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie sichergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Syste-men, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-Verordnung festgelegten Regelungen zurückbleiben. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-Verordnung normierte Nachweispflicht ist entscheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungs-rechte zu wahren, sofern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wur-den. Die Nachweispflicht sollte zudem in den durch das AI-Office geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"statementNumber":"SG2507250020","regulatoryProjectNumber":"RV0002454","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/fc/592036/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250020.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das im September beginnende Trilogverfahren nimmt die Deutsche\r\nKreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf unter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndes Rats sowie des Berichts des Europäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen\r\nPunkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab bereits folgende Punkte hervorheben:\r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht dem ergänzenden\r\nVorschlag des Parlaments gefolgt werden, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn sie kein\r\nausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens zu decken.\r\n Die Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV muss überarbeitet werden. Hier sollten im\r\nWesentlichen die sachgerechten Vorschläge des Rats übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltene Definition\r\nder „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie\r\ndoch auf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des\r\nSchuldners“.\r\nSeite 3 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats gegenüber denen des Europäischen Parlaments vorzugswürdig.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden.\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte daher übernommen werden.\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\nDefinition der dem Schuldner nahestehenden Person (Bericht)\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden\r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten\r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14)\r\nals auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie doch\r\nauf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“,\r\ndie u.a. im Rahmen der Auslegung durch die nationalen Gerichte und den EuGH u.U. zu einer\r\nungewollten Ausweitung des Tatbestands führen könnten.\r\nAuslegungshilfe für kongruente und inkongruente Deckung sowie das Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung, der als Auslegungshilfe zur Anfechtung bei\r\nkongruenter und inkongruenter Deckung herangezogen werden kann, regelt, dass die\r\nBefriedigung und Besicherung der Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte, was\r\nauch Handlungen wie die Schaffung eines Rechts auf Aufrechnung oder die Gewährung eines\r\nprivilegierten Status für den Gläubiger einschließen soll. Eine solch offen formulierte Vorgabe\r\nkann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie sollte\r\ndeswegen gestrichen werden. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\nSeite 4 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nSchicksal der schädigenden Rechtshandlung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen; wichtig ist aber die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\nWirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des\r\nRechtsgedankens der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 2\r\nInsolvenzordnung1. Darüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndie Beibehaltung der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3\r\nInsolvenzordnung, auch dies ist zu begrüßen.\r\nUnterlassen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6), diese Regelung sollte übernommen werden.\r\nVoraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für die\r\nFälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest und verlangt für jede gesetzliche\r\nVermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt werden sollte dies noch im Hinblick auf die\r\ngesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich bei dem letzten Indossant oder dem\r\n1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.\r\nSeite 5 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDritten um eine dem Schuldner nahestehende Person handelt (vgl. Änderung 95 des Berichts,\r\nArtikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). ebenfalls begrüßenswert ist der Verweis auf das nationale\r\nRecht im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs der Fälligkeit einer Forderung (Artikel 6\r\nAbsatz 1 (a), ebenso der Bericht, Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch\r\ninsbesondere bei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genutzt wird,\r\nwürde es sich zur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, einen grundsätzlichen Verweis\r\nauf das nationale Recht zu regeln.\r\nVerzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“ (Allgemeine\r\nAusrichtung und Bericht)\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der\r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung, Artikel 6 Absatz 2, der\r\nVorsatzanfechtung, Artikel 8, der Haftung von Dritten, Artikel 11 und der Anfechtungsregelung\r\nzum Scheck- und Wechselgeschäft, Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2).\r\nWeiter verzichten sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der\r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend auf den unbestimmten Rechtsbegriff „in\r\nsonstiger Weise“. Auch diese Änderung ist zu begrüßen.\r\nKeine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der\r\nSozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese\r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\nRechtsfolgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten\r\nVorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden.\r\nVerjährung\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung\r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Insoweit erscheint dann zumindest der Verweis auf\r\ndas nationale Recht erforderlich.\r\nSeite 6 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren sind in weiten Teilen\r\nsehr gelungen und sollten daher dringend in die Richtlinie übernommen werden.\r\nDefinition: Best-Interest-Of-Creditors-Test (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen\r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen\r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich\r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht\r\nschlechter gestellt sein, als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu\r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden\r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben\r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie.\r\nDefinition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1 (Allgemeine\r\nAusrichtung)\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen\r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, vermeidet\r\nsie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Prepack-\r\nVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar, was ungünstige Friktionen\r\nverursachen würde, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\nDefinition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase (Allgemeine Ausrichtung)\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch klar, worauf beide Phasen jeweils\r\nabzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\nDefinition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist der Bericht für die Definition der Begriffe \"Insolvenz\"\r\nund \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die Richtlinie\r\nübernommen werden.\r\nSeite 7 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nVerweis auf das nationale Recht (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in diesem Titel nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese\r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung aber auch für eine\r\nmögliche Rechtsprechung des EuGHs eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der\r\nInsolvenzordnungen vor.\r\nInhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist und nicht eingeleitet wird, wenn der\r\nSchuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese Möglichkeit, einen klaren Rahmen für den Prepack-\r\nMechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\nErnennung des Monitors (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort dürften bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters bestehen.\r\nPflichten des Monitors (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nwerden, das der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre hier – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nSeite 8 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\nMoratorium (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es u.E. der im Kommissionsvorschlag in\r\nArtikel 23 vorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\neinschränkt, übernommen werden. Erforderlich ist nach Änderung 154 (Artikel 23) als\r\nVoraussetzung für ein Moratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen)\r\nErleichterung einer reibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, dass\r\ndas Moratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\nAussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\n(Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchführt oder\r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende\r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von\r\nInsolvenzgründen) sollte das Verfahren nicht durchgeführt werden.\r\nSeite 9 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nMarktpreis bei nur einem Angebot (Allgemeine Ausrichtung)\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und überflüssige Regelung\r\ndes Kommissionsvorschlags, nach dem in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot\r\nvorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht\r\n(Artikel 24 Absatz 2).\r\nVerkaufsgenehmigung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht bzw. die zuständige\r\nBehörde bei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners\r\noder eines Teils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden\r\nFälle genehmigen:\r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine\r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte\r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair,\r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht\r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die\r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1,\r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die\r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus\r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4\r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu\r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der\r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs zu überlassen, ist dabei hervorzuheben.\r\nBewertung als fortgeführter Betrieb (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-\r\nCreditors-Test entspricht,\r\nSeite 10 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\nAbtretung von für die Fortführung notwendigen Verträgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Abtretung von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung zwar bei dem entsprechenden in den Kommissionsvorschlag\r\naufgenommenen Grundsatz (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDieser Grundsatz ist abzulehnen. So verstößt er zum einen schon gegen den Grundsatz der\r\nVertragsfreiheit und ist überdies zum anderen nicht erforderlich: Sind Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend zu sein.\r\nDessen ungeachtet fällt jedenfalls die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten, wie z.B. Kreditund\r\nSicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen noch\r\nzu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es um\r\nVerträge des faktischen Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge; der Finanzbedarf\r\ndes Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden.\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung, insbesondere in dem sie eine\r\nAusnahme in Artikel 27 Absatz 1a und ein Kündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als\r\nMitgliedstaatenoption regelt.\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des\r\nVertragspartners in Abhängigkeit von\r\n der Art des Vertrags,\r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nWürde die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Regelung unterfallen, müssten sie\r\njedenfalls dieser Ausnahmeregelung unterfallen, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen\r\naufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den\r\nvorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nSeite 11 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b\r\n(unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) – unbeschadet anderer\r\nKündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den abgetretenen Vertrag innerhalb von\r\ndrei Monaten nach der Abtretung zu kündigen. Auch diese Möglichkeit stellt einen wichtigen\r\nAusgleich dar.\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa sachgerecht, dass die Bestimmungen über die\r\nautomatische Abtretung von Verträgen an den Erwerber nicht das Recht der Gegenpartei\r\nberühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen, oder das Recht der\r\nGegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen,\r\ndie darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle\r\nder Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen, wie z. B. das Recht der\r\nGegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die\r\nErfüllung vor oder nach der Abtretung zurückzuhalten.\r\nDiese Ergänzungen der Allgemeinen Ausrichtung sichern ein Mindestmaß an Ausgleich zu dem\r\nerheblichen Eingriff der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und sind sämtlich sehr zu\r\nbegrüßen.\r\nKündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt\r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder\r\nFinanzverträge (Änderung 162). Der Hintergrund der Änderung 162 ist unklar, sie ist\r\nabzulehnen. Vielmehr sollte es umgekehrt so sein, dass diese Verträge nicht unter die\r\nzustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und\r\naufsichtsrechtlich beschränkt im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von\r\nFinanzverträgen (siehe dazu oben).\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens/ Schutz der Interessen der\r\nGläubiger (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Kommissionsvorschlag ist in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehen, dass der Erwerber den Betrieb\r\noder den Teil des Betriebs des Schuldners frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es\r\nsei denn, der Erwerber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Schulden und Verbindlichkeiten des\r\nBetriebs oder des Teils des Betriebs zu übernehmen.\r\nDie Allgemeine Ausrichtung verbessert diese Regelung deutlich, im dem sie klargestellt, dass\r\ndiese Regelung unbeschadet des Artikels 34 Absätze 3 und 4 gelten. Artikel 34 Absätze 3 und 4\r\nder Allgemeinen Ausrichtung regeln (unter Streichung des Artikel 34 in der Fassung des\r\nKommissionsvorschlags), dass\r\nSeite 12 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nInsbesondere die Klarstellung in Artikel 28 Absatz 1 (durch Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz\r\n3), dass Sicherungsrechte im Pre-pack-Mechanismus unter denselben Voraussetzungen\r\nfreigegeben werden, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht\r\ngelten würden, stellt eine deutliche Verbesserung dar. So wird damit die wichtige\r\nAufrechterhaltung der Stellung der Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren ermöglicht. Auch\r\ndie Streichung der Regelungen des Artikel 34 Absatz 3 und 4 des Kommissionsvorschlags, nach\r\ndenen übersteigerte und zum Teil nicht erfüllbare Anforderungen an die Regelung eines\r\nZustimmungserfordernisses zur Sicherheiten-Freigabe im nationalen Recht geregelt wurden, ist\r\nsehr zu begrüßen. Stattdessen können Mitgliedstaaten nun zutreffend an einem\r\nZustimmungserfordernis im Hinblick auf die Sicherheiten-Freigabe festhalten. Auch dies ist von\r\nwesentlicher Bedeutung, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten.\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens alleine oder gemeinsam mit dem\r\nSchuldner übernimmt abzulehnen, denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine\r\ngesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\nVerkauf an Partei, die dem Schuldner nahestehen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als\r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht,\r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches\r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\nZwischenfinanzierung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren\r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen\r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich\r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine\r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der\r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe\r\nvor (Absatz 1c).\r\nSeite 13 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine\r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein\r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die\r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu)\r\nAbsatz 3). Statt auf eine derartig kostenintensive Lösung zu setzen, sollte die Kommission\r\nbesser (in Abwandlung von Änderung 192 des Berichts, Artikel 69a)) Best-Practice-Lösungen\r\nzum Umgang mit Insolvenzen von Kleinstunternehmen, KMU sowie deren Geschäftsführern aus\r\nden Mitgliedstaaten sammeln und zur Verfügung stellen.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich\r\nvorzugswürdig. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) auch nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar.\r\nSeite 14 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nZu begrüßen ist demgegenüber die vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag\r\nvorgesehenen Regelung zur Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des\r\nParlaments (Änderung 182).\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\nSofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu\r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen\r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII\r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in\r\nAusnahmesituationen erforderlich sind.\r\nArbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b)\r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen\r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden,\r\num die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger weg und hin zu einem Beschäftigungserhalt\r\nverschoben werden, was unangemessen erscheint. Unternehmenssanierungen sollten nicht\r\ndurch die Vorgabe eines Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint\r\nder Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die\r\nergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag\r\ndes Berichts.\r\nUmsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und dem Erfordernis,\r\nauch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur\r\nUmstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich.\r\nMindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur\r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nSeite 15 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind zu begrüßen, geht es doch im\r\nWesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die\r\nGesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des\r\nZugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende\r\nVermögensgegenstände zu ermöglichen.\r\nAllgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu\r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit\r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen\r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung außer Kraft setzen, die darin besteht, sicherzustellen, dass das\r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in\r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen\r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes herauspicken kann.\r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen\r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen\r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und\r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen, da dies eine selektive Auswahl\r\nund/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die\r\ndurch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken\r\nSeite 16 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nverwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn\r\nAnfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung\r\noder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung\r\n(die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung zusätzlicher „Anfangsmargen”\r\nerfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung ernsthaft untergraben, die darin besteht, das Risiko beider Parteien aus\r\nallen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu\r\nsteuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund\r\nbegrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen\r\nweiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\nAnfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, da sie sicherstellen sollen, dass der\r\nAbschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen\r\nnicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als\r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt (alle Sicherheitenvereinbarungen und alle\r\ndarunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten\r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen\r\nerfordern kann) und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\nSeite 17 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nNoch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden\r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für\r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-\r\nVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-\r\nVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich,\r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich\r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden\r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen\r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an\r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu\r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen\r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und\r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU\r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin\r\neinzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen\r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung\r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der\r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-\r\nVereinbarung abgeschlossen wurden).\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in\r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der\r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten,\r\n\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den\r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung\r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die\r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag\r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der\r\nAussetzung unterliegen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"statementNumber":"SG2509080016","regulatoryProjectNumber":"RV0002454","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/81/612418/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080016.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts unter Berücksichtigung von Allgemeiner Ausrichtung des Rats und Bericht\r\ndes Europäischen Parlaments\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. September 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das Trilogverfahren nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf\r\nunter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung des Rats sowie des Berichts des\r\nEuropäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen Punkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab folgende Punkte hervorheben:\r\n- Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht den ergänzenden\r\nVorschlägen des Parlaments gefolgt werden, nach denen (1) Kleinstunternehmen im\r\nFalle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn\r\nsie kein ausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens oder des\r\nInsolvenzverwalters zu decken und (2) die Kommission Leitlinien zur Verfügung stellt,\r\num den Schwierigkeiten von KMU und Kleinstunternehmen und ihrem Bedarf an\r\nzusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage\r\nRechnung zu tragen.\r\n- Das Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV des Kommissionsvorschlags muss\r\nüberarbeitet werden. Hier sollten im Wesentlichen die sachgerechten Vorschläge des\r\nRats in der Allgemeinen Ausrichtung, ergänzt durch sinnvolle Überlegungen des\r\nBerichts, übernommen werden.\r\n- Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltenen Regelungen bedürfen einiger Nachbesserungen im Detail. Dies gilt auch für die Definition der „dem Schuldner nahestehenden Person“; diese ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar, die lediglich einzelner Klarstellungen bedürfen.\r\n- Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats (die weitgehend auch den Änderungen des Berichts entsprechen) zielführend.\r\n- Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n- Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen werden. Im Hinblick auf Titel IV erscheint die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\n- Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und sollte übernommen werden.\r\n\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\n1. Definition der dem Schuldner nahestehenden Person\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14) als auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit Verbesserungen dar. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Friktionen sollte aber noch vorsorglich klargestellt werden, dass mit „Personen“ „natürliche Personen“ gemeint sind, auch wenn sich dies im Ergebnis auch aus der Gesetzessystematik ergibt.\r\nIm Hinblick auf den Begriff der „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“ (Artikel 2 Absatz 1\r\n(14) (a) (iv) der Allgemeinen Ausrichtung) sowie auf die Begriffe der „ähnlichen“ „Aufgaben“\r\nbzw. „Funktionen“ „wie Mitglieder der Geschäftsführung“ ((Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (viii) der\r\nAllgemeinen Ausrichtung, Änderung 78, Artikel 3 Absatz -1, (b) (iii) des Berichts) sollte durch\r\neine Definition oder eine Klarstellung in den Erwägungsgründen sichergestellt werden, dass\r\nnicht schon geringfügige Einflussmöglichkeiten als „Kontrolle“ oder geschäftsführungsähnliche\r\nAufgaben-/Funktionswahrnehmung gewertet werden. Dazu kann auf die Rechtsprechung des\r\nBundesgerichtshofs zur „faktischen Geschäftsführung“ zurückgegriffen werden. Diese setzt das\r\nEinnehmen einer de facto Position eines Geschäftsführers im Einverständnis mit den\r\nGesellschaftern sowie das Auftreten im Außenbereich wie ein Geschäftsführer voraus und dass\r\nein ggf. tatsächlich bestellter Geschäftsführer im Innen- und Außenbereich nicht nur punktuell\r\nverdrängt wird. Nach der sogenannten “Sechs-von-acht-Regel\" setzt eine faktische\r\nGeschäftsführung außerdem voraus, dass mindestens sechs der nachfolgend genannten acht\r\nGeschäftsfelder eines Unternehmens nicht nur punktuell übernommen werden: Bestimmung\r\nder Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von\r\nMitarbeitern, Bestimmung der Gehälter, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Entscheidung von Steuerangelegenheiten, Kontrolle der Buchhaltung.\r\nDer Begriff des „Verwaltungsorgans“ (Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (v) und (vi) erscheint\r\nüberdies zu unbestimmt und ausufernd und sollte gestrichen werden. So gelten beispielsweise\r\nauch (optional einzusetzende) Beiräte als Verwaltungsorgane, die individuell festgelegte\r\nBeratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen, wie die Beratung oder Unterstützung\r\nmit Know-How in Spezialthemen, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Organ\r\ndürfte indes regelmäßig nicht ausreichen, um eine Einordnung als „nahestehende Partei“ zu\r\nrechtfertigen.\r\n2. Erwägungsgründe zur kongruenten und inkongruenten Deckung sowie zum Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung regelt, dass die Befriedigung und Besicherung\r\nder Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte. Eine solch offen formulierte\r\nVorgabe kann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie\r\nsollte deswegen gestrichen werden. Dasselbe gilt für die „nachträgliche Besicherung einer\r\nbisher ungesicherten Forderung, die nicht schon im ursprünglichen Schuldvertrag vereinbart\r\nwar“ als Beispiel für eine inkongruente Deckung, denn in dieser Absolutheit ist diese Aussage\r\nunzutreffend. Z.B. gelten für Drittsicherheiten oder im Rahmen der Sanierung insoweit andere\r\nGrundsätze. So ist der Wunsch des Kreditgebers, als Gegenleistung für den Sanierungskredit\r\nbei ausreichenden Sicherheiten die Altkredite (nachrangig zum Sanierungskredit)\r\nnachzubesichern, nicht anstößig, wenn der Kreditgeber die Sanierung des Unternehmens\r\nbeabsichtigt und dessen Sanierungsfähigkeit bestätigt wurde. Bei Drittsicherheiten fehlt es\r\nbereits an einer Nachteiligkeit. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\n3. Schicksal der schädigenden Rechtshandlung\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen. Wichtig ist aber auch die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\n4. Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des der\r\nRechtssicherheit dienenden Rechtsgedankens, nach dem für die Wirksamkeit von Geschäften,\r\ndie insoweit von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig sind, auf den bindend\r\ngewordenen Eintragungsantrag abzustellen ist (vgl. § 140 Absatz 2 Insolvenzordnung1).\r\nDarüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung die Beibehaltung\r\nder Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3 Insolvenzordnung. Auch dies ist\r\nzu begrüßen.\r\n5. Unterlassen\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6). Diese Regelung sollte übernommen werden.\r\n6. Voraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für\r\ndie Fälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest (vgl. dazu auch Änderung 85 des\r\nBerichts) und verlangt für jede gesetzliche Vermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt\r\nwerden sollte dies noch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich\r\nbei dem letzten Indossanten oder dem Dritten um eine dem Schuldner nahestehende Person\r\nhandelt (vgl. Änderung 95 des Berichts, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). Ebenfalls\r\nbegrüßenswert ist der Verweis auf das nationale Recht im Hinblick auf das Verständnis des\r\nBegriffs der Fälligkeit einer Forderung in Artikel 6 Absatz 1 (a) der Allgemeinen Ausrichtung\r\n(ebenso der Bericht in Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch anderweitig, z.B.\r\nbei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 verwendet wird, würde es sich\r\nzur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, insoweit einen grundsätzlichen Verweis auf\r\ndas nationale Recht zu regeln.\r\n[Fußnote 1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. (Ende Fußnote)]\r\n7. Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung (Artikel 6 Absatz 2), der Vorsatzanfechtung (Artikel 8), der Haftung von Dritten (Artikel 11) und der Anfechtungsregelung zum Scheck- und Wechselgeschäft (Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2). Weiter sehen sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der Anfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend von der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in sonstiger Weise“ ab. Auch diese Änderungen sind zu begrüßen.\r\n8. Keine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen\r\nder Sozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese Regelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\n9. Rechtsfolgen\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht ggf. verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten Vorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden. Dasselbe gilt für die Beschränkung der Entreicherungseinrede auf die Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung (Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung).\r\n10. Verjährung/Regelung des Schicksals der Gegenleistung nach Artikel 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung einer dreijährigen Verjährung gestrichen. Dies ist unproblematisch, soweit hier - auch angesichts der Vorgabe zur Mindestharmonisierung nach Artikel 3a Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung (Möglichkeit zum Vorsehen eines höheren Schutzniveaus zugunsten der Allgemeinheit der Gläubiger) - die nationalen Verjährungsregelungen Anwendung finden können. Entsprechendes gilt auch für die Streichung des Artikels 10 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags, wenn eine entsprechende Regelung trotz Streichung im Rahmen der nationalen Umsetzung aufgenommen werden kann.\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren (einschließlich der\r\nBeschränkung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen, vgl. Artikel 1 Absatz 3) sind\r\nin weiten Teilen sehr gelungen und sollten, ergänzt durch sinnvolle Regelungen des Berichts, in\r\ndie Richtlinie übernommen werden.\r\n1. Definition: Best-Interest-Of-Creditors-Test\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen Vergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen Liquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich heranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht schlechter gestellt sein als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu begrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden der Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben Begriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie. Aus denselben Gründen sollte die Definition weiter ergänzt werden durch die im Bericht vorgesehene Erweiterung (Änderung 69) um den Vergleich mit der Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes\r\nUnternehmen (außerhalb des Pre-Pack-Verfahrens).\r\n2. Definition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, vermeidet sie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Pre-pack-Verfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar. Ein solches Verständnis würde ungünstige Friktionen verursachen, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\n3. Definition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch zutreffend klar, worauf beide\r\nPhasen jeweils abzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\n4. Definition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist auch der Bericht für die Definition der Begriffe\r\n\"Insolvenz\" und \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die\r\nRichtlinie übernommen werden.\r\n5. Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners\r\nInsbesondere unter der Voraussetzung, dass der Schuldner in der Vorbereitungsphase (nur)\r\ndrohend zahlungsunfähig ist (vgl. Artikel 22a Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung, Änderung\r\n144 des Berichts), kommt in Betracht, ihn zu berechtigen, Handlungen der gewöhnlichen\r\nGeschäftsführung vorzunehmen (vgl. Artikel 19 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung). Zu\r\nweit geht es demgegenüber ihm – auch vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmens(teil)-Verkaufs - zwingend auch die Kontrolle über seine Vermögenswerte zu belassen (vgl. so Artikel 22 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags, Änderung 153 des Berichts). Dementsprechend sollte hier dem Vorschlag der Allgemeinen Ausrichtung gefolgt werden.\r\n6. Verweis auf das nationale Recht\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in Titel IV nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der Insolvenzordnungen vor.\r\n7. Inhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist (vgl. insoweit auch Änderung 144 des\r\nBerichts) und nicht eingeleitet wird, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese\r\nMöglichkeit, einen klaren Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\n8. Ernennung des Monitors\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort bestehen bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters.\r\n9. Pflichten des Monitors\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nwerden, dass der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre im Bericht – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\n10. Moratorium\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es der im Kommissionsvorschlag in Artikel 23\r\nvorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\nschärft, übernommen werden. So ist nach Änderung 154 des Berichts als Voraussetzung für ein\r\nMoratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen) Erleichterung einer\r\nreibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, erforderlich, dass das\r\nMoratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\n11. Aussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n- die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n- die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n- die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\n  o der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze des Vorbereitungs-\r\n     phase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\n  o der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführt oder\r\n  o die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von Insolvenzgründen) macht die Durchführung des Verfahrens keinen Sinn.\r\n12. Marktpreis bei nur einem Angebot\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und mißbrauchsanfällige\r\nRegelung des Kommissionsvorschlags, nach der in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot vorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht (Artikel 24 Absatz 2).\r\n13. Verkaufsgenehmigung\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht/die zuständige Behörde\r\nbei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners oder eines\r\nTeils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden Fälle genehmigen:\r\n- wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine Stellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair, wettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht und das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Anforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1, Empfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n- wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die Mitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus gemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n- wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4 (nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu eingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der Zustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs (ohne Einschaltung eines Gerichts oder einer Behörde) zu überlassen, ist dabei hervorzuheben. Ergänzt werden könnte eine solche Regelung (in Abwandlung der Änderung 159 des Berichts) durch die Möglichkeit des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, alternativ die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung zu veranlassen. Damit würde den Gläubigern ein Instrument an die Hand gegeben, z.B. bei einem zu geringen Kaufangebot, einen angemessenen Kaufpreis zu incentivieren bzw. erzielen.\r\n14. Bewertung als fortgeführter Betrieb\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n- von Amts wegen oder\r\n- für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2 c)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-Creditors-Test entspricht,\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\n15. Übernahme von für die Fortführung notwendigen Verträgen\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Übernahme von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung und im Bericht bei der entsprechenden in den Kommissionsvorschlag aufgenommenen Grundregel (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDiese Regelung ist jedoch abzulehnen. So verstößt sie zum einen schon gegen den Grundsatz\r\nder Vertragsfreiheit und ist überdies nicht erforderlich: Sind geeignete Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend sein.\r\nDessen ungeachtet fallen jedenfalls die Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten, wie z. B.\r\nKredit- und Sicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen\r\nnoch zu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es\r\num Verträge des „faktischen“ Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge. Der Finanzbedarf des Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden. Überdies ist kaum vorstellbar, dass ein Käufer einen Unternehmenskauf ohne Hausbank und eigene Finanzierung plant.\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung deutlich, insbesondere indem\r\nsie eine Ausnahme in Artikel 27 Absatz 1a (vgl. auch Änderung 160 des Berichts) und ein\r\nKündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als Mitgliedstaatenoption regelt.\r\na) Erforderliche Ausnahmeregelung\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des Vertragspartners in Abhängigkeit von\r\n- der Art des Vertrags,\r\n- der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n- der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nEine solche Regelung ist zur Schaffung eines Mindestmaßes an Ausgleich angesichts des erheblichen Eingriffs in die Vertragsfreiheit dringend erforderlich. Würde beispielsweise die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Grundregelung des Artikel 27 Absatz 1 unterfallen, müsste sie jedenfalls unter diese Ausnahmeregelung des Artikel 27 Absatz 1a subsumiert werden, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen aufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den vorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nAbzulehnen ist in diesem Zusammenhang auch die in Änderung 29 des Berichts vorgesehene\r\nErgänzung der Erwägungsgründe, nach der ein Gericht im Einzelfall entscheiden können soll, ob eine Zustimmung erforderlich ist, um die Interessen der Gegenparteien des Schuldners zu schützen. Eine solche Einzelfallentscheidung würde keine ausreichende Rechtssicherheit und -klarheit schaffen, die aber notwendig ist, damit die betroffenen Gläubiger mögliche erzwungene Vertragspartnerwechsel bereits bei Vertragsabschluss im Rahmen der Risikobetrachtung und -bewertung berücksichtigen können.\r\nb) Erforderliches Kündigungsrecht\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b der\r\nAllgemeinen Ausrichtung (unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) –\r\nunbeschadet anderer Kündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den\r\nübernommenen Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme zu kündigen. Auch\r\ndiese Möglichkeit stellt einen wichtigen Ausgleich dar.\r\nc) Erforderliche Klarstellung\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa der Allgemeinen Ausrichtung sachgerecht, dass die Bestimmungen über die automatische Übernahme von Verträgen an den Erwerber nicht das\r\nRecht der Gegenpartei berühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen. Entsprechendes gilt für das Recht der Gegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen. Beispiele sind das Recht der Gegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die Erfüllung vor oder nach der Vertragsübernahme zurückzuhalten.\r\nd) Fazit\r\nDiese Ergänzungen einer Ausnahmeregelung, eines Kündigungsrechts und einer Klarstellung zu\r\nden unverändert fortbestehenden Rechten der Gegenpartei sichern ein Mindestmaß an\r\nAusgleich angesichts des erheblichen Eingriffs der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und\r\nsind sämtlich sehr zu begrüßen.\r\n15. Kündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt werden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder Finanzverträge (Änderung 162 und 29). Der Hintergrund der Änderung 162 sowie der Änderung 29 ist unklar, sie sind abzulehnen. Vielmehr ist es umgekehrt erforderlich, dass diese Verträge schon nicht unter die zustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und aufsichtsrechtlich im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von Finanzverträgen beschränkt (siehe dazu oben).\r\n16. Schutz der Interessen der Gläubiger\r\nAuch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen. Sie regeln, dass\r\n- Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n- Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nDamit können Mitgliedstaaten zutreffend an einem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die\r\nSicherheiten-Freigabe festhalten, was von wesentlicher Bedeutung ist, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten. Zur weiteren Klarstellung, dass nicht sämtliche Sicherheiten und Belastungen im Pre-Pack-Verfahren freizugeben sind, könnte in Betracht gezogen werden, zu formulieren, dass „Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-Pack- Verfahrens unter denselben Voraussetzungen freigegeben werden ‚können‘, die für Insolvenzverfahren nach nationalem Recht gelten würden.“\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens allein oder gemeinsam mit dem Schuldner übernimmt, abzulehnen. Denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\n17. Verkauf an Partei, die dem Schuldner nahesteht\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als fortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht, nach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches Vorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\n18. Zwischenfinanzierung\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren Insolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen Forderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich angemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der Gläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe vor (Absatz 1c).\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine Mitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n- den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n- die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\n19. Ziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens\r\nZu begrüßen ist auch die Klarstellung u.a. in Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung, dass das Hauptziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens darin besteht, die Gläubigerforderungen bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel formuliert auch der Bericht zutreffend in Änderung 147 (auch wenn der Anknüpfungspunkt insoweit nicht übernommen werden sollte).\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören, was frühzeitige und insolvenzfördernde Rückzüge aus Vertragsbeziehungen zur Folge haben könnte.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein Vermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die Kosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 3). Ein derartiges Vorgehen wäre deutlich zu kostenintensiv ohne im Gegenzug einen relevanten Vorteil zu schaffen. Auch Änderung 192 des Berichts (Artikel 69a) ist abzulehnen; es bedarf keiner Leitlinien der Kommission zur Unterstützung von KMU und Kleinstunternehmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage. Insoweit ist bereits unklar, welche „Schwierigkeiten“ und welcher „Bedarf an zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen“ gemeint\r\nsind. \r\nOhne vertiefte Analyse von tatsächlichen Bedarfen, Vor- und Nachteilen von weitergehenden\r\nVorgaben und Beteiligung aller betroffenen Stakeholder sollte – nicht zuletzt im Rahmen der\r\neuropäischen Agenda zum Abbau von Bürokratie und Regulierungen - keine Anforderung an weitere Regelwerke getroffen werden.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich zu\r\nbegrüßen. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar. Zu begrüßen ist demgegenüber\r\ndie vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Regelung zur Anzahl\r\nder Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des Parlaments (Änderung 182).\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\n1. Sofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu „Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII abzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in Ausnahmesituationen erforderlich sind.\r\n2. Arbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b) überschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen haben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden, um die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger (vgl. zu diesem Ziel auch Änderung 147 des\r\nBerichts und Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung) hin zu einem vorrangigen\r\nBeschäftigungserhalt verschoben werden, was unangemessen erscheint.\r\nUnternehmenssanierungen sollten nicht durch die Vorgabe eines vorrangigen Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint der Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die ergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag des Berichts.\r\n3. Umsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und des Erfordernisses, auch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur Umstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich.\r\n4. Mindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur Mindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind grundsätzlich zu begrüßen, geht es\r\ndoch im Wesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die Gesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Gleichwohl ist im Hinblick auf Titel IV die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1), eröffnet Artikel 19 Absatz 2 doch eine bessere Anpassung an die querschnittartigen Verbindungen in andere nationale Rechtsvorgaben.\r\n5. Allgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n- Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu kündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-Vereinbarung außer Kraft setzen. Diese besteht darin sicherzustellen, dass das Gesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in Krisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen festgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes „herauspicken“ kann.\r\n- Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen und/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und den Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen. Der Grund dafür ist, dass dies eine selektive Auswahl und/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die durch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken verwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung\r\nzusätzlicher „Anfangsmargen” erfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n- Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-Vereinbarung ernsthaft untergraben. Diese besteht darin, dass das Risiko beider Parteien aus allen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den Nettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung zu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen, würde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung aussetzen. Und zwar, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu steuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund begrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen weiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm Einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\n1. Anfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, weil sie sicherstellen sollen, dass\r\nder Abschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen nicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als Ganzes mit allen Komponenten/Elementen gilt. Dies sind alle Sicherheitenvereinbarungen und alle darunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen erfordern kann), und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\n2. Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden Verträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für „Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-Vereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-Vereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich, klarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich aller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen Vereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an Schutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu verhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen Mindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und damit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU erhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin einzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen Parlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung auf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der Sicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-Vereinbarung abgeschlossen wurden).\r\n3. Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in Artikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der ursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten, sodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den Vertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung einschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die Verrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag ermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der Aussetzung unterliegen. \r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"statementNumber":"SG2405290022","regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/37/293373/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen\r\nnach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften\r\nhat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durchschnittlichen\r\nGesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrücklich\r\nunter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem gemeinsam\r\nauf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors\r\nwieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen\r\nHerausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äußere\r\nKrisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfähigen\r\nBanken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschaftswachstum\r\nbeiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohlstand\r\nin Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähigkeit\r\nder europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere Institute\r\nder Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergangenen\r\n15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Bereichen\r\nneue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/medialibrary/\r\nmedia/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit\r\nzu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenkapital\r\nunterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Institute,\r\nschwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanzstabilität\r\naus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Veränderungen\r\nder Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapitalanforderungen\r\nfür das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanforderungen\r\nund -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert werden,\r\nkommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vorgaben\r\nsind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Abzüge\r\nerfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Erwartungen\r\nfolgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinanderpassen\r\noder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche Inkonsistenzen\r\nergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zunächst\r\nnachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen dabei\r\nneben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vorgaben\r\nim „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoaufschlägen\r\nwiderspiegelt.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Instituten\r\nbzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kreditinstitute\r\nmit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nstärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"statementNumber":"SG2405290024","regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/4e/293375/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290024.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen\r\nnach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften\r\nhat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Bankensektor\r\neindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kritische\r\nSituationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Ausmaß\r\nangenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzgebung\r\nführt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Bankenpaket\r\nsind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weitergehende\r\nRegulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulierung).\r\nNach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. nationale\r\nAufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EIOPA.\r\nDieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen\r\nBankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichtigen.\r\nEuropäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als USBanken.\r\nAußerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanzstabilität\r\nauch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl\r\nder Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the pruden􀆟al framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates)\r\n3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen\r\nals Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Delegation\r\nan die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht dergestalt\r\nerweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastungen“\r\nentwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfristig\r\ndie Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzieren.\r\nFür eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen Instituten\r\ndadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapitalund\r\nLiquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und vereinfachte\r\nLCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung\r\nder Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Regelwerk\r\nist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei.\r\nDie Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschriften\r\nzu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemische\r\nRisiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU immer\r\nlauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Kapitalmarkt\r\nbei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesamten\r\nVerbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorgaben\r\n(Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-Anforderungen)\r\nsowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungsmarktes\r\nbeitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegungen\r\nsollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungsprozesse\r\nhinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um dieses\r\nZiel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwirkung\r\nvon Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denkbar.\r\nGgf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Transformation\r\nförderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt werden.\r\nDie hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"statementNumber":"SG2411250005","regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/ea/376050/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250005.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Detail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene:\r\n\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: \r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. \r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. \r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. \r\nLösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau \r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer zu erreichen.\r\n\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke\r\nI. Ausgangslage: \r\n1. Kreditrisiko: \r\nDer Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; \r\nMit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” \r\n2. Liquiditätsrisiko: \r\nArtikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; \r\nDoch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; \r\nAuf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht.\r\n\r\n3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß \r\nANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN\r\nTEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN\r\n1. VERWEISE\r\n5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission; \r\nd.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. \r\n4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) \r\nTz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: \r\n14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. \r\nDies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes.\r\n\r\nII. Problemstellung: \r\n Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung \r\n Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung \r\nAber: \r\n Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg. \r\n Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen. \r\n Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. \r\nIII. Lösungsvorschlag: \r\nAngleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ \r\nund in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 \r\nin Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. \r\nAuszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1\r\n\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik.\r\nÜbersicht/Bild \"Schwellenwerte (Artikel 2)\r\n\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. \r\nDie von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. \r\nLösungsvorschlag: \r\nDer Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung).\r\n\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio \r\nBei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. \r\nLösungsvorschlag: \r\nBei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD.\r\n\r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles \r\nFür die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. \r\nEs ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. \r\nLösungsvorschlag: \r\nDie EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden.\r\n\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln \r\nAlle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. \r\nLösungsvorschlag: \r\nIn EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwenden\r\n\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: Erweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. \r\nArtikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. \r\nLösungsvorschlag: \r\nErweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission.\r\n\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. \r\nLösungsvorschlag: \r\nVerzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items). \r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen\r\n\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis.\r\n\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren.\r\n\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung \r\nProblemstellung: \r\nMit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. \r\nLösungsvorschlag: \r\nFinanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: \r\nKein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist.\r\n\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen \r\nIm Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: \r\nDas Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: \r\nEs sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: \r\nDer Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend.\r\n\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt.\r\n\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. \r\nLösungsvorschlag: \r\nKunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: \r\nStreichung der Meldebögen C40.00 und C43.00\r\n\r\n(Die hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf detaillierterer Ausführungen.)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"statementNumber":"SG2510070005","regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/95/626375/Stellungnahme-Gutachten-SG2510070005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die vdp-Position kurz zusammengefasst (Reihenfolge nach Priorität)\r\n1. Die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes ist eines der zentralen Elemente im\r\nRahmen der so genannten European Savings and Investment Union (SIU). Ein\r\nfunktionierender Verbriefungsmarkt ist für Mitgliedsinstitute des vdp von Bedeutung, da\r\nVerbriefungen ein Instrument u.a. zur Risikosteuerung und Kapitalfreisetzung darstellen\r\nund damit einen Beitrag zur Kreditvergabe an die Realwirtschaft leisten können. Der vdp\r\nunterstützt diese Wiederbelebung.\r\n2. Hierzu bedarf es umfangreicher Anpassungen des regulatorischen Rahmens für\r\nVerbriefungen. Im Fokus müssen risikoadäquate und handhabbare Offenlegungs- und\r\nReportingpflichten sowie reduzierte Risikogewichte stehen, die den tatsächlichen\r\nRisikogehalt von Verbriefungstranchen widerspiegeln. Die bislang prohibitiv wirkenden\r\nRisikogewichte sind ebenso ungerechtfertigt wie pauschal niedrige\r\nEigenkapitalunterlegungen. Die vorgeschlagene Senkung der Mindest-Risikogewichte für\r\nvorrangige Positionen von Verbriefungen wird deshalb grundsätzlich begrüßt. Allerdings\r\nsollte das Mindest-Risikogewicht vergleichbarer Finanzinstrumente mit gleicher\r\nKreditqualität ebenfalls angepasst werden. So würde die Anpassung des Mindest-\r\nRisikogewichts bei vorrangigen Verbriefungsanleihen mit AAA-Rating von 10 % auf 5 %\r\nunter Einhaltung bestimmter Kriterien ebenfalls eine gleichartige Anpassung der\r\nMindestkapitalunterlegung von gedeckten Schuldverschreibungen mit AAA-Rating im\r\nKSA gemäß Art. 129 CRR erforderlich machen, um das Prinzip der Gleichbehandlung bei\r\ngleichem Risiko sicherzustellen. Covered Bonds gemäß Art 129 CRR haben ihre extrem\r\nhohe Sicherheit seit Jahrzehnten und über viele Länder hinweg nachgewiesen und\r\nrechtfertigen deshalb auch ein Mindest-Risikogewicht von 5 %.\r\n3. Die Einstufung von Verbriefungen in der Liquidity Coverage Ratio (LCR) sollte sich an der\r\nTiefe und Liquidität des Marktes orientieren. Der Vorschlag der Kommission,\r\nVerbriefungen bis zur Bonitätsstufe 4 (AA-) wieder als Level 2B Assets anzuerkennen, ist\r\nnachvollziehbar. Senior-Tranchen von STS-Verbriefungen bis zur Bonitätsstufe sieben\r\n(A- ) zuzulassen, wäre indes sehr weitgehend. Alternativ könnte eine Anerkennung von\r\nSenior-Tranchen von STS-Verbriefungen als Level 2A Assets in Betracht gezogen\r\nwerden. Eine Reduzierung der Haircuts für Senior STS-Verbriefungen auf 25 % und für\r\nresiliente Verbriefungen auf 15 %, sofern die resilienten Verbriefungstranchen ein\r\nMindestvolumen von 250 Mio. Euro aufweisen und über ein Rating der Bonitätsstufen eins\r\nbis vier (AA-) verfügen, ist ebenfalls zu begrüßen. Im Zuge einer entsprechenden\r\nAnpassung sollte in der Kategorie der Level 2B-Assets Konsistenz mit der Behandlung\r\nvon Covered Bonds hergestellt werden. Derzeit können Covered Bonds, die\r\nausschließlich mit Wohnimmobilien besichert sind und ein Mindestvolumen von 250 Mio.\r\nEuro aufweisen, ohne Bonitätsanforderungen als Level 2B Assets eingeordnet werden.\r\nWie bei Verbriefungen sollten auch Covered Bonds, die nicht ausschließlich mit\r\nWohnimmobilien, sondern auch mit Gewerbeimmobilien besichert sind, als Level 2B\r\nAssets anerkannt und der Haircut von 30 % auf 25 % reduziert sowie das\r\nMindestemissionsvolumen auf 100 Mio. Euro abgesenkt werden.\r\n4. Nationale oder Asset-bezogene Verbriefungsplattformen könnten insbesondere für\r\nkleinere Institute im Wege einer Bündelung und Standardisierung eine\r\nVerfahrenserleichterung darstellen. Allerdings dürfen solche Plattformen auch weiterhin\r\nnicht Grundlage oder Instrument für eventuelle Staatsgarantien werden.\r\n2\r\n5. Eine staatliche – bzw. eine staatlich garantierte – Verbriefungsplattform u. a. für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen, die stark an das Vorbild der amerikanischen Agencies\r\nFannie Mae und Freddie Mac erinnert, hätte das Potenzial, privatwirtschaftlich\r\norganisierte Märkte – wie den Covered Bond-Markt – zu beeinträchtigen. Solche\r\nWettbewerbsverzerrungen lehnt der vdp ab, zumal in Märkten, die privatwirtschaftlich sehr\r\ngut funktionieren.\r\n6. Wenn staatliche Garantien erwogen werden, sollten solche zugunsten von Kreditnehmern\r\nim Wohnungsbau geprüft werden, um die Finanzierungskosten am Immobilienmarkt zu\r\nsenken und den Wohnungsbau sowie die nachhaltige Transformation des\r\nGebäudebestands zu unterstützen. Dies schützt über die Absicherung der verbrieften\r\nForderung auch den Investor. Durch die Garantie der Verbriefung wird demgegenüber nur\r\nder Investor geschützt, ohne dass dies notwendig dem Kreditnehmer zu Gunsten kommt.\r\n7. Dies gilt auch bei den vorgeschlagenen Erleichterungen von Anforderungen an die Due\r\nDiligence, wenn die Verbriefung durch eine multilaterale Entwicklungsbank oder die EU\r\ngarantiert ist. Grundsätzlich sollte die Garantie als Kreditförderung aber beim\r\nKreditnehmer ansetzen. Gleichwohl mögen entsprechende Garantien im Einzelfall\r\nsinnvoll sein. Es muss aber sichergestellt sein, dass solche Erleichterungen für öffentlich\r\ngarantierte Verbriefungen keinen Einstieg in weitergehende Garantien bzw. eine\r\nSonderbehandlung für Verbriefungen darstellen.\r\n8. Die im EU-Kapitalmarkt für Investitionen vorhandenen Mittel erhöhen sich nicht allein\r\ndurch die Förderung eines Anlageinstruments. Es darf zu keiner pauschalen und\r\nungerechtfertigten Besserbehandlung von Verbriefungen gegenüber anderen besicherten\r\nAnlageinstrumenten kommen, regulatorische Arbitragemöglichkeiten („cherry picking“)\r\nsollten vermieden werden.\r\n9. Für Rechtsharmonisierungen auf EU-Ebene wäre nur eine prinzipienbasierte (principle\r\nbased) Harmonisierung zu befürworten (mit Beibehaltung z. B. unterschiedlicher\r\nStrukturen von Emittenten und Cover Pools sowie insolvenzrechtlicher Regelungen). Die\r\nEU-Bestimmungen legen dann die Mindestanforderungen an Verbriefungen fest, wobei\r\ndie nationalen Besonderheiten und Detailregelungen den Mitgliedsstaaten überlassen\r\nbleiben. Dieser Ansatz sollte weiterhin beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-07"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-08"}]},{"statementNumber":"SG2511110020","regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/eb/638375/Stellungnahme-Gutachten-SG2511110020.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Simpler.\r\nStärker.\r\nZukunftsfähiger.\r\nImpulse für eine effizientere und wettbewerbsfähigere Regulierung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n\r\nInhalt\r\nExecutive Summary - 1\r\nMotivation des Papiers - 4\r\nCapital Stack - 6\r\nBackstop-Regime - 9\r\nSäule 1 - 12\r\nSäule 2 - 14\r\nSäule 3 - 16\r\nEuropäisches Kleinbankenregime - 18\r\nMeldewesen - 21\r\nRegulierung neu denken - 23\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper \"Reducing Regulatory Complexity\" - 25\r\nAnhang - 26\r\n\r\nExecutive Summary \r\nDer Bericht analysiert die Auswirkungen des komplexen und fragmentierten bankaufsichtlichen Regulierungsrahmens auf die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken. Dabei wird aufgezeigt, dass der überkomplexe, kostenintensive und intransparente Regulierungsrahmen eine\r\nsignifikante Belastung für die Institute darstellt. Seit der Finanzkrise wurde die Stabilität gestärkt – jedoch auf Kosten von Effizienz, Profitabilität und internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Eine effiziente, einfache und zugleich risikoadäquate Regulierung kann daher ein wirksamer Hebel\r\nzur Steigerung der Ertragskraft und Geschäftstätigkeit von Banken in Europa sein. Neben der Analyse der zentralen Handlungsfelder werden Lösungsansätze vorgeschlagen. Dabei wird auch auf das Non-Paper von BaFin und Bundesbank zum EU-Kleinbankenregime Bezug genommen.\r\nZentrale Handlungsfelder\r\nEine wesentliche Stellschraube zur Reduzierung der Belastungen ist die Komplexität des Aufsichtssystems und fragmentierte Aufsichtsstrukturen. Stetig neue Vorgaben von SSM, EBA und anderen Behörden erhöhen die operativen Kosten erheblich, schränken strategische Freiräume ein und untergraben die Profitabilität. Das Nebeneinander vieler verschiedener Aufsichtsbehörden,\r\ndie fehlende Gesamtverantwortung für das regulatorische Gefüge und eine unzureichende Koordination zwischen europäischen und nationalen Aufsehern führen zu divergierenden, teils inkonsistenten und widersprüchlichen Ansätzen und mangelnder Transparenz.\r\nDie für Kreditinstitute besonders bedeutsamen Kapitalanforderungen stellen sich in Europa als unkoordiniertes Geflecht dar. Die einzelnen Bestandteile der sogenannten Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und detaillierten Regelungen, für die unterschiedliche nationale\r\nund europäische Aufsichtsbehörden zuständig sind. Über die Kapitalanforderungen der Säule 1 und 2 hinaus, haben die Institute Pufferanforderungen zu erfüllen, die sich aus vier verschiedenen Puffern zusammensetzen. Neben der Komplexität dieses Systems werden im Wesentlichen die mangelnde Trennschärfe der Puffer, Doppelunterlegungen bestimmter Risiken und die fehlende Freisetzbarkeit\r\nder Puffer als Herausforderungen identifiziert. Zudem entfalten die Puffer nicht die gewünschte Wirksamkeit (z. B. keine angemessene Antizyklik beim CCyB, keine Inanspruchnahme des CCBs und fehlende Planbarkeit beim SyRB).\r\nZusätzlich zu den risikobasierten Kapitalanforderungen und den Kapitalpuffern sind weitere Sicherheitsnetze als Backstop-Regime im regulatorischen Gesamtgefüge enthalten. Dieses umfasst den Output Floor, der eine fest fixierte Untergrenze für die Kapitalanforderungen von Modellbanken darstellt, und die Leverage Ratio, die für alle Banken ein Kernkapital von mindestens 3 % im Verhältnis\r\nzum gesamten Geschäftsvolumen vorschreibt. Der Risikogehalt einzelner Exposures spielt bei der Leverage Ratio keine Rolle. Auch risikolose Positionen werden erfasst. Das Nebeneinander mehrerer Sicherheitsnetze macht das Rahmenwerk unnötig komplex und führt zu Fehlanreizen.\r\nDie Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals grundlegend reformiert. Die Reform wird nach Auslaufen der Übergangsregelungen zu deutlich höheren Kapitalanforderungen führen. Hier besteht die Gefahr von Wettbewerbsnachteilen gegenüber Instituten in anderen Jurisdiktionen. Dies betrifft insbesondere das Handelsgeschäft auf internationalen Kapitalmärkten. Die Verschiebung\r\ndes neuen Marktrisikorahmenwerkes (FRTB) ist daher zu begrüßen. Die gewonnene Zeit sollte genutzt\r\nwerden, um die Regeln auf Praxistauglichkeit zu überprüfen und anzupassen.\r\nEine starke Säule 2 ist für einen adäquaten Blick auf die individuelle Risikosituation des einzelnen Instituts weiterhin notwendig. Aktuell ist der ICAAP allerdings überreguliert, ineffizient und praxisfern. Ein echter Mehrwert entsteht, wenn die Berechnung des ICAAP vollständig in die Verantwortung der Institute gelegt wird. Dann entsteht ein realistisches und steuerungsrelevantes Bild der Risiken\r\naus Sicht des Instituts. Die Ergebnisse des ICAAP können mit den Ergebnissen des SREP, der in der Verantwortung des SSM verbleibt, verglichen werden. Eine anonymisierte Veröffentlichung der aggregierten Abweichungen würde zusätzliche Transparenz herstellen und die Ergebnisse\r\nnicht nur für Aufsicht und Institute, sondern auch für weitere Marktteilnehmer nutzbar machen.\r\nDer Offenlegungsbericht der Säule 3 wird nach den Erfahrungen der Banken und Sparkassen so gut wie nicht genutzt. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten scheint ein kompletter Verzicht auf eine separate Säule-3-Offenlegung angeraten.\r\nBundesbank und BaFin haben kürzlich in einem Non-Paper Vorschläge zur Schaffung eines Kleinbankenregimes unterbreitet. Dieser Ansatz greift die Kritik der Industrie an dem „One size fits all“-Gedanken der aktuellen Bankenregulierung auf und sollte weiterverfolgt werden. Das\r\nüberkomplexe Regelungsgeflecht ist für alle Institute herausfordernd. Kleine Institute sind damit unverhältnismäßig belastet und überlastet. Die Grundidee des Kleinbankenregimes besteht darin, dass Institute, welche die Eintrittskriterien erfüllen und sich dafür entscheiden, von der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen und Säule-2-Zuschlägen befreit sind. Zudem können\r\ndiese Institute dann von weiteren Erleichterungen bei Liquiditätsvorgaben (u. a. Verzicht auf NSFR), Vergütungsregeln, im Meldewesen und in der Offenlegung sowie bei der Ausgestaltung der Level-II- und -III-Vorgaben der ESAs profitieren.\r\nDas Thema bankaufsichtsrechtliches und statistisches Meldewesen (inkl. IReF) birgt sehr hohes Bürokratieentlastungspotenzial. Die detailreiche und komplexe Regulierung mit unterschiedlichen Aufsichtsbehörden zieht ebensolche Meldeanforderungen nach sich. Im Ergebnis sind Redundanzen und Doppelmeldungen zu konstatieren. Besonders aufwendig gestalten sich die aktuell geforderten Validierungs- und Korrekturprozesse von EBA und EZB. Die unterschiedlichen Prozesse müssen zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Für eine valide Bestandsaufnahme und einen Neustart sollte im ersten Schritt ein Moratorium verhängt werden und keine Neuaufnahme oder Erweiterung von Datenpunkten erfolgen. Dringend notwendig scheint eine Reform der Regulierung\r\nauf Level II und Level III im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens. Ursprünglich konzipiert, um das parlamentarische Verfahren zu entlasten und den Gesetzgebungsprozess zu beschleunigen, hat die Regelsetzung auf Level II und Level III mittlerweile ein Eigenleben entwickelt. Die schiere Zahl an Level-II-/Level-III-Rechtsakten ist nicht mehr handhabbar. Das Lamfalussy-Verfahren muss wieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückgeführt, Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit in der Rechtssetzung\r\ndringend verbessert werden.\r\nKernempfehlungen\r\n1. Regulierung effizienter machen: Abbau von Doppelungen, Reduktion  übermäßiger Detailvorgaben, \r\n    klare Verantwortlichkeiten.\r\n2. Kapitalrahmen vereinfachen: Abschaffung des Systemrisikopuffers, Harmonisierung der O-SII-Puffer, \r\n    Einführung eines einheitlichen freisetzbaren Puffers.\r\n3. Doppelungen im Backstop-Regime reduzieren: Output Floor und Leverage Ratio ist ein Sicherheits-\r\n    netz zu viel.\r\n4. Säule 2 stärken: Rückkehr zu einem ICAAP mit echtem Steuerungsnutzen, SREP-Ergebnisse\r\n    transparent machen.\r\n5. Offenlegung verschlanken: Verzicht auf separaten Säule-3-Bericht. Integration weniger „Key Metrics“ \r\n    in den Geschäftsbericht.\r\n6. EU-Kleinbankenregime einführen: Substanzielle Entlastungen durch proportionale Anforderungen, \r\n    angelehnt an internationale Modelle.\r\n7. Meldewesen verschlanken: Moratorium für neue Meldepflichten, Vereinheitlichung von Validierungs- \r\n    und Korrekturprozessen.\r\n8. Level-II-/III-Regulierung reformieren: Beschränkung auf das Wesentliche, stärkere parlamentarische \r\n    Kontrolle, klare Eingrenzung von Soft-Law-Instrumenten.\r\nSchlussfolgerung\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken ist entscheidend für die Versorgung der Realwirtschaft mit Kapital. Notwendig ist ein Paradigmenwechsel hin zu mehr Regulierungseffizienz und eine verbesserte Wirksamkeit der Regulierung sowie Proportionalität. Nur so kann Europa im internationalen Wettbewerb bestehen, ohne die erreichte Stabilität aufs Spiel zu setzen.\r\nMotivation des Papiers\r\nRegulierung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor, der die Ertragskraft und Geschäftstätigkeit europäischer Institute beeinflusst – in deutlich größerem Ausmaß als in anderen Branchen. Insbesondere Eigenkapitalanforderungen und die Ausgestaltung der Aufsicht bilden\r\nentscheidende Stellschrauben für Finanzstabilität und Wettbewerbsfähigkeit. \r\nAuch dank intensiver Regulierungsarbeit im Nachgang der Finanzkrise ab 2009 wurde die Resilienz europäischer Banken spürbar gestärkt – trotz schwieriger Ertragslage und herausforderndem Marktumfeld. Diese substanzielle Stabilisierung wird branchenweit als notwendig und richtig anerkannt.\r\nIn der EU ging dieser Prozess einher mit dem Aufbau neuer Institutionen: Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) sowie weitere Behörden des Europäischen Finanzaufsichtssystems\r\n(ESFS) sorgen heute gemeinsam mit den nationalen Aufsehern für die Umsetzung und Anwendung\r\ndes umfassenden Regelwerkes.\r\nDie Zahl der an der europäischen Regelsetzung und -anwendung beteiligten Akteure ist gewachsen, wodurch auch die Trennlinie zwischen Gesetzgebung und Verwaltung zunehmend verschwimmt. So entsteht leicht ein Trugschluss: Was einzeln sinnvoll und gut begründet wirkt, führt in der Summe zu sinkendem Grenznutzen und geringerer Steuerbarkeit – bei zugleich stetig wachsenden\r\nBelastungen und Kosten für die Institute:\r\n• Die kumulierten Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen bremsen die Geschäftstätigkeit und\r\n  beeinträchtigen die Profitabilität.\r\n• Stetig neue Vorgaben, insbesondere durch SSM und EBA, verursachen erhebliche initiale und \r\n  laufende operative Kosten.\r\n• Aufsichtliche Anforderungen schränken den strategischen Handlungsspielraum ein, führen \r\n  zwangsläufig zu Anpassungen und werden von Stakeholdern kritisch beobachtet.\r\nHauptproblem ist: Oft fehlt es an einer klaren Gesamtverantwortung für das regulatorische Gefüge sowie Priorisierung. Die Koordination zwischen den beteiligten Behörden ist unzureichend, die Kompetenzverteilung und Instrumentenvielzahl verwirrend, was zu divergierenden, parallelen Ansätzen führt. Einher geht dies mit einem akuten Mangel an Rechenschaftspflicht des SSM ggü. Instituten und dem europäischen Gesetzgeber.\r\nDiese Entwicklungen haben zu einem überkomplexen regulatorischen Rahmenwerk und einer intransparenten Aufsicht geführt. Doch Europa befindet sich nicht im regulatorischen Vakuum – die Komplexität beeinträchtigt die Fähigkeit europäischer Banken im internationalen Wettbewerb zu bestehen; komplexe Regulatorik überfordert insbesondere kleinere Marktteilnehmer strukturell und\r\ndas Kreditgeschäft wandert in weniger regulierte Bereiche des Nicht-Bankensektors ab, was neue Fragen der Finanzstabilität aufwirft. Auch auf Seiten der europäischen Aufsicht\r\nwerden Kapazitätsgrenzen und Ineffizienzen sichtbar – obwohl sich bspw. die Aufsichtsgebühren der EZB in den vergangenen zehn Jahren nahezu verdreifacht haben. Institute haben nicht den Eindruck, dass einzureichende Daten angemessen gewürdigt werden.\r\nEine Vereinfachung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bankensektors ist dringend erforderlich. Zentrales Ziel muss eine höhere Regulierungseffizienz sein. Das bedeutet: So wenige Regeln und Instrumente wie nötig, um das erreichte Sicherheitsniveau zu erhalten. Dies impliziert den Abbau von Inkonsistenzen, Doppelregulierungen und übermäßiger Detailvorgaben\r\nsowie die Straffung aufsichtlicher Prozesse.\r\nIdealerweise ließe sich das regulatorische Gefüge auf einer „grünen Wiese“ von Grund auf neugestalten. Angesichts der bestehenden Strukturen scheint jedoch ein vollständiger\r\nNeustart politisch kaum durchsetzbar. Das vorliegende Papier konzentriert sich daher auf konkrete Ansatzpunkte mit dem größten Potenzial für Kostenreduktion und operative Entlastungen. Dies ist herausfordernd, denn die Erfahrung zeigt: Probleme durch Reduktion zu lösen, ist in der Regel deutlich anspruchsvoller, als neue (Regulierungs-) Schichten aufzutragen.\r\nEin sinnvoller erster Schritt wäre ein Regulierungsmoratorium, das Raum für eine gründliche Analyse des bestehenden Rahmenwerkes schafft. Das vorliegende Diskussionspapier dient dem Aufzeigen von aus DK-Sicht sinnvollen Lösungsräumen. Dabei orientiert es sich an klaren Leitplanken:\r\n• Holistische Herangehensweise: Der initiale Fokus liegt auf Level I, da hier langfristig die strukturelle \r\n  Lösung verankert werden muss.\r\n• Die Baseler Vorgaben bleiben Orientierungspunkt, jedoch mit Raum für eine europäische Ausge-\r\n  staltung, die regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigt.\r\n• Prinzipienorientierung statt Detailsteuerung.\r\n• Die derzeitige Höhe an Kapitalanforderungen im europäischen System (Stand 2025) halten wir für\r\n  ausreichend. Soweit einzelne Vorschläge zu spürbarer Reduktion führen, ist eine Gesamtkalibrierung \r\n  erforderlich – es geht nicht um Deregulierung.\r\n• Bekenntnis zur Risikoorientierung: Die risikobasierte Regulierung wird beibehalten – inklusive der \r\n  Möglichkeit zur Nutzung interner Modelle.\r\n• Proportionalität nicht nur auf dem Papier herstellen, sondern entschlossen und konsequent in der\r\n  Umsetzung. Dies gilt sowohl für kleinere Institute (Beispiel: Kleinbankenregime) als auch für große\r\n  Institute (Beispiel: keine parallele Anwendung nationaler und internationaler Vorgaben).\r\n  \r\nUnabhängig von den DK-Arbeiten hat die deutsche Aufsicht im Sommer 2025 eigene Vorschläge in den regulatorischen Diskurs eingebracht, deren Ansatzpunkte auch Gegenstand der DK-Arbeiten waren (vgl. Kapitel „Capital Stack“ und „Europäisches Kleinbankenregime“). Die Vorschläge\r\nzur Vereinfachung des Eigenmittelregimes haben wir nachträglich separat im Anhang kommentiert.1\r\nIn den vergangenen Jahren hat die DK auf eine Vielzahl von Problemen und Verbesserungspotenzialen hingewiesen, die zwar nicht unmittelbar für die Darstellung des Lösungsraums erforderlich sind, diesen jedoch teilweise erweitern oder näher konkretisieren. Eine im Zuge der Berichtserstellung innerhalb der DK abgestimmte Liste findet sich im Anhang.\r\n(Fußnote 1: Vergleich: Non-Paper der deutschen Aufsicht \"Reducing regulatory complexity\")\r\nCapital Stack\r\nKapitalanforderungen in Europa – ein unkoordiniertes Geflecht\r\nDer Kapitalstapel enthält alle Bestandteile der mikroprudenziellen (Säule 1 und 2), makroprudenziellen (Kapitalpuffer) und abwicklungsbezogenen Kapitalanforderungen (MREL/TLAC) für Institute aus risikobasierter und nichtrisikobasierter Perspektive.\r\nDie European Banking Authority (EBA) hat in ihrem Papier „STACKING ORDERS AND CAPITAL BUFFERS”2 die Gesamtkapitalanforderungen des europäischen Rahmenwerkes in der unten stehenden Übersicht zusammengefasst. Die Darstellung verdeutlicht die hohe Komplexität des\r\nregulatorischen Rahmenwerkes. Die einzelnen Bestandteile der Kapitalstapel unterliegen jeweils umfangreichen und detaillierten Regelungen. \r\n(Fußnote 2: Stacking orders and Capital buffers)\r\nDie Komplexität wird auch durch die Verteilung der Zuständigkeit für einzelne Kapitalpufferan-forderungen auf unterschiedliche nationale und europäische Aufsichtsbehörden noch zusätzlich erhöht.3\r\nDie Gesamtkapitalanforderungen ergeben sich als Summe verschiedener Einzelmaßnahmen. Eine gesamtheitliche Bewertung (holistische Perspektive) der Einzelmaßnahmen im Hinblick auf die Angemessenheit der Gesamtkapitalanforderungen eines einzelnen Instituts erfolgt nicht. Eine Begrenzung des vorzuhaltenden Kapitals besteht im aktuellen Regelwerk nicht. Ferner ist nicht sichergestellt, dass die Anforderungen aus den Einzelmaßnahmen überschneidungsfrei\r\nund konsistent sind und Risiken nicht doppelt unterlegt werden. Der Lackmustest – speziell für\r\ndas makroprudenzielle Instrument der Kapitalpuffer – war die Corona-Pandemie. Es zeigte sich, dass die Kapitalpuffer in der Praxis nur eingeschränkt nutzbar sind, selbst wenn die Aufsichtsbehörden sie teilweise wieder freigeben. 4 Die Institute sehen sich außerdem einem stetig steigenden prozessualen Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen ausgesetzt. \r\nDie aufgezeigten Unzulänglichkeiten belasten die Wettbewerbsfähigkeit und Handlungsfähigkeit der europäischen Institute, was wiederum zu Unsicherheiten bei Investoren führt. Der Kapitalstapel braucht eine Vereinfachung unter der Maßgabe, die derzeitigen Kapitalanforderungen nicht weiter zu erhöhen. Weniger Puffer, mehr Wirkung: So wird der Kapitalrahmen zukunftsfähig\r\nMaßnahmen zur Anpassung des Kapitalstapels sollten auf drei Hauptziele einzahlen:\r\n1. Reduzierung der Komplexität\r\n2. Verbesserung der Nutzbarkeit bestehender Kapitalpuffer\r\n3. Gesamtheitliche Bewertung der Kapitalanforderungen für das einzelne Institut\r\n(Fußnote 3: SSM, NCAs, Ausschuss für Finanzstabilität (in Deutschland), SRB, NRA, ESRB, EBA, JC ESAs)\r\n(Fußnote 4: Report of the Analytical Task Force on the overlap between capital buffers and minimum requirements)\r\nDie erste wichtige Maßnahme ist die Abschaffung des Systemrisikopuffers (SyRB). Da der europaspezifische SyRB für sämtliche potenzielle Risiken – allgemein oder sektorspezifisch – festgelegt werden kann, die nicht durch andere Kapitalanforderungen oder Kapitalpuffer abgedeckt\r\nsind, fungiert er vielfach als „Auffangpuffer“. Mit der Umsetzung des Bankenpaketes wurde der Anwendungsbereich zudem auf Umweltrisiken ausgeweitet. Damit wird die Anwendung des SyRB willkürlich. Eine überschneidungsfreie Abgrenzung ist kaum möglich. Wir sehen die Gefahr, dass Risiken doppelt abgedeckt werden. \r\nDie zweite wichtige Maßnahme ist die einheitliche und im Verhältnis zu anderen Kapitalanforderungen angemessene Ausgestaltung des Puffers für andere systemrelevante Institute (O-SII-Puffer). Der O-SII-Puffer ist in den europäischen Ländern auf Basis von nationalen Methoden umgesetzt und variiert derzeit stark von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Ein und dasselbe Institut kann in Deutschland\r\neinem anderen Puffer unterliegen als in einem anderen EU-Land – eine Situation, die dem Ziel eines harmonisierten Binnenmarktes widerspricht. Zudem kann der O-SII-Puffer höher als der Puffer für global systemrelevante Institute (G-SII-Puffer) ausfallen. Mit der bestehenden Maximalregelung führt das zu Verwerfungen im internationalen Vergleich. Die Maximalregelung, die die Relevanz des G-SII- oder O-SII-Puffers begrenzt, sollte gestrichen werden. Alternativ kommt auch eine Begrenzung des\r\nO-SII-Puffers auf 1 % der risikogewichteten Vermögensgegenstände in Betracht. Die Untergrenze des G-SII-Puffer wäre damit die Obergrenze für die O-SII-Puffer.\r\nÜbergreifend sollte das gesamte Kapitalpufferkonzept vereinfacht und durch ein klares Konzept ersetzt werden. Zudem ist eine Obergrenze für die Summe des vorzuhaltenden Kapitals einschließlich der Puffer, Säule-2-Anforderungen und Empfehlungen erforderlich. Davon ausgenommen sind nur Sachverhalte, für die in institutsindividuellen Einzelfällen höhere Eigenmittelanforderungen\r\nangeordnet werden müssen.\r\nAusgehend vom Kapitalstapel „Total Capital“ der Going-Concern-Perspektive (siehe Abbildung EBA) ist aus unserer Sicht ein Kapitalstapel denkbar, der die Säule-2-Anforderungen und den größten Teil der Kapitalpufferanforderungen in einem freisetzbaren Kapitalpuffer (RB) zusammenführt:\r\nDie Eckpunkte dieses Kapitalstapels charakterisieren wir wie folgt:\r\n• Abschaffung Systemrisikopuffer (SyRB)\r\n• Beibehaltung des G-SII-/Harmonisierung des O-SIIRahmenwerkes\r\n• Beibehaltung einer materiell unveränderten Schwelle für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag \r\n  (MDA)\r\n• Einführung eines freisetzbaren Kapitalpuffers RB (Zusammenführung zusätzlicher Kapitalan-\r\n  forderungen aus der Säule 2 (P2R), Kapitalerhaltungspuffer (CCB 2,5 %) und Antizyklischer \r\n  Kapitalpuffer (CCyB)\r\n• Einführung eines Supervisory Management Puffers (SMaP, entspricht der heutigen Eigenmittel-\r\n  empfehlung (P2G) jedoch ohne Stresstest)\r\nDer freisetzbare Kapitalpuffer soll durch den zuständigen Aufseher festgesetzt werden. Er berücksichtigt die institutsspezifischen Risiken und Anpassungen zu makroprudenziellen Erfordernissen, inklusive einer positiven neutralen Kapitalpufferrate i. H. v. 2,5 %. Die Obergrenze des freisetzbaren Kapitalpuffers sollte 7,5 % nicht überschreiten. Auf eine angemessene Transparenz der Festlegung\r\ndes Puffers ist zu achten und Änderungen müssen nachvollziehbar sein. Optional könnte auch der O-SIIPuffer vom G-SII-Rahmenwerk inhaltlich getrennt und in den RB integriert werden.\r\nDer Supervisory Management Puffer spiegelt die heutige Eigenmittelempfehlung wider. Er soll ohne Stresstest ermittelt werden und ebenfalls durch den zuständigen Aufseher festgesetzt werden. Die Empfehlung wird nicht veröffentlicht. Auch hier wäre eine Obergrenze festzulegen.\r\nDurch die Zusammenfassung der Verantwortung beim zuständigen Aufseher wird die Kommunikation aus Sicht der Institute deutlich erleichtert: Ein Ansprechpartner für alle Belange. Der zuständige Aufseher hätte einerseits die Verantwortung für die Sicherstellung einer angemessenen\r\nGesamtkapitalausstattung und könnte dabei Doppelunterlegungen, wie sie dem aktuellen Rahmenwerk\r\naufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten inhärent sind, verhindern.\r\nLösungsraum\r\n1. Abschaffung des Systemrisikopuffers.\r\n2. Europaweite Harmonisierung des O-SII-Puffers und verhältnismäßige Ausgestaltung im Vergleich \r\n    zum G-SII-Puffer.\r\n3. Vereinfachung des gesamten Kapitalpufferkonzeptes durch Einführung eines freisetzbaren\r\n    Kapitalpuffers mit Festsetzungs- und Gesamtbewertungskompetenz beim zuständigen Aufseher.\r\nBackstop-Regime\r\nDas Sicherheitsnetz vom Sicherheitsnetz des Sicherheitsnetzes Ihrer Konzeption nach sind die derzeitigen regulatorischen Mindestkapitalanforderungen vorwiegend risikobasiert. Wie viel Eigenkapital ein Institut für eine bestimmte Aktivposition vorhalten muss, richtet sich nach dem jeweiligen Risiko: Für einen Euro, den ein Institut in eine Staatsanleihe investiert, muss es weniger Eigenkapital vorhalten\r\nals für einen Euro Kredit an ein mittelständisches Unternehmen. Dies stellt sicher, dass die Institute über ausreichend Eigenkapital verfügen, um Verluste zu verkraften. Gleichzeitig bietet es den Instituten Anreize, ihre Risiken zu begrenzen.\r\nÜber die unterschiedlichen Kapitalpuffer und Aufschläge (vgl. vorstehendes Kapitel) hinaus enthält das Rahmenwerk zahlreiche Elemente, die als Sicherheitsnetze fungieren:\r\n• Bei der Nutzung interner Modelle bestimmen sich die Kapitalanforderungen nicht unmittelbar nach den\r\n  tatsächlichen, von den Instituten mit eigenen Risikomodellen ermittelten Risiken. Es gibt strenge \r\n  Anforderungen für die Nutzung der internen Modelle (z. B. begrenzter Anwendungsbereich, um-\r\n  fassende Zugangsvoraussetzungen, fest vorgegebene Parameter oder Mindestwerte, strenge \r\n  aufsichtliche Prüfungen und Sicherheitszuschläge etc.). Die Modelle zur Bestimmung von Kapitalan-\r\n  forderungen sind daher systematisch konservativer und im Gegenzug ungenauer als die eigentlichen \r\n  bankinternen Risikomodelle. Dies ist ein erster Sicherheitspuffer, der ausreichend hohe Kapitalan-\r\n  forderungen gewährleistet.\r\n• Die alternativ zu nutzenden Standardansätze differenzieren ebenfalls nach dem Risikogehalt einzelner \r\n  Aktivitäten, sind aber weniger ausgefeilt und insgesamt konservativer als interne Modelle (z. B. keine \r\n  Berücksichtigung institutseigener Schätzungen, begrenzte Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten, \r\n  begrenzter Einfluss der Bonität einzelner Kreditnehmer etc.).\r\n• Etwaige Risiken, die die Säule-1-Ansätze zur Berechnung der regulatorischen Mindestkapitalan-\r\n  forderungen nicht ausreichend berücksichtigen, werden im aufsichtlichen Überprüfungs- und \r\n  Bewertungsprozess (SREP) erfasst und ziehen entsprechende Zuschläge auf die Kapitalan-\r\n  forderungen nach sich.\r\nDie risikobasierten Kapitalanforderungen beinhalten also bereits gewisse „Sicherheitsaufschläge“ und sind nur bedingt risikosensitiv. Damit sind weitere Sicherheitsnetze überflüssig.\r\nDas letzte EU-Bankenpaket hat nun noch ein weiteres Sicherheitsnetz für Banken eingeführt, die interne Modelle zur Bestimmung der Kapitalanforderung nutzen („Modellbanken“): Der Output Floor stellt eine feste Untergrenze für die Kapitalanforderungen, einen harten „Backstop“ dar. Er schreibt vor, dass die nach internen Modellen ermittelte Kapitalanforderung nicht weniger als 72,5 % der Kapitalan-forderungen, die sich anhand der Standardansätze ergeben, betragen darf. Die Nutzung von Modellen\r\nwird somit unattraktiver. Gleichzeitig steigt der Aufwand deutlich an, da die „Modellbanken“ parallel die aufsichtlichen Standardansätze rechnen müssen.\r\nZu den verschiedenen Sicherheitsnetzen innerhalb des risikobasierten Ansatzes kommt ein weiterer „Backstop“. Die sog. „Leverage Ratio“ verlangt von den Instituten, dass ihr Kernkapital mindestens 3 % ihrer gesamten Forderungen5 beträgt. Diese Kennzahl ist nicht risikobasiert; der Risikogehalt einzelner Exposures spielt entsprechend keine Rolle. Die Institute müssen auch risikolose Positionen\r\nwie Zentralbankguthaben mit Eigenkapital unterlegen. Einen Anreiz zur Risikobegrenzung schafft die Leverage Ratio somit nicht. Sie kann umgekehrt sogar die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems beeinträchtigen:\r\n(Fußnote 5: Die sogenannte Gesamtrisikomessgröße umfasst sowohl bilanzielle als auch außer-bilanzielle Positionen. Somit liegt sie näher an der Bilanzsumme als die risikogewichteten Aktiva, ist jedoch nicht mit dieser identisch.)\r\n• Die Leverage Ratio begrenzt die Höhe an Kundeneinlagen, die ein Institut annehmen kann. Denn: \r\n  Sofern sich nicht zeitgleich die übrigen Verbindlichkeiten des Instituts verringern, verschlechtert sie \r\n  sich zwangsläufig bei der Entgegennahme von Einlagen. Und zwar unabhängig davon, wie das Institut \r\n  seinerseits die Mittel verwendet – selbst, wenn es sie vollkommen risikolos bei der Zentralbank parkt. \r\n   Kundengelder sicher zu verwahren, ist aber eine zentrale Aufgabe der Institute. Diese müssen sie \r\n   jederzeit zuverlässig erfüllen dürfen. Des Weiteren sind Kundeneinlagen eine sehr stabile \r\n   Refinanzierungsquelle. Die Leverage Ratio steht somit auch dem Liquiditätsrisikomanagement\r\n   und den entsprechenden regulatorischen Anforderungen entgegen.\r\n• Sie begrenzt auch das Volumen an Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Securities Financing Trans-\r\n   actions, SFTs).6 Diese sind ein wichtiges Instrument, mit dem die Institute die Allokation liquider Mittel \r\n   in der Volkswirtschaft optimieren. Denn sie erlauben es Kunden, vorübergehend Wertpapiere gegen \r\n   Liquidität zu tauschen. Zudem besitzen sie einen weiteren gesamtwirtschaftlichen Nutzen, indem sie \r\n   die Liquidität von Wertpapiermärkten erhöhen. Eine hohe Marktliquidität bedeutet, dass Wertpapiere \r\n   jederzeit gekauft oder verkauft werden können und die Spannen zwischen den Preisvorstellungen der \r\n   Käufer und Verkäufer gering sind. SFTs sind generell schon aufgrund  der kurzen Laufzeit und der \r\n   Besicherung risikoarm. Besonders risikoarm sind sog. „Matched-Book-Repos“. Hierbei tritt das Institut \r\n   lediglich als Vermittler zwischen Kunden auf. Es geht mit einem Kunden A ein Reverse-Repo-Geschäft \r\n   ein (kauft ihm ein Wertpapier ab, um es ihm wenig später wieder zu verkaufen). Gleichzeitig schließt \r\n   es mit einem Kunden B ein spiegelbildliches Repo-Geschäft ab (verkauft diesem  das gleiche Wert-\r\n   papier, um es wenig später zurückzukaufen). Am Rückkauftag erhält das Institut das Wertpapier\r\n   vom Kunden B zurück und kann es seinerseits dem Kunden A vereinbarungsgemäß zurückgeben.\r\n   Da die Rückkäufe zum zuvor vereinbarten Preis erfolgen, sind etwaige Kursschwankungen des \r\n   Wertpapiers für das Institut irrelevant.\r\n   (Fußnote 6: Die besonders gängigen Repos/Reverse Repos entsprechen ökonomisch einem sehr \r\n   kurzlaufenden, vollständig besicherten Kredit) Sicherheitsnetze sind grundsätzlich richtig und wichtig. Das Aufsichtsrecht übertreibt es allerdings mit vielerlei Sicherheitsvorkehrungen, die im Kern die gleichen Risiken abdecken und das gleiche Ziel adressieren – die Finanzstabilität. Die Vielzahl verschiedener Vorkehrungen erhöhen die Komplexität des Rahmenwerkes und schränken\r\ndie Handlungsfähigkeit der Institute ein, ohne dass dem ein angemessener Mehrwert gegenübersteht.\r\nLösungsraum\r\nEs braucht nicht die Leverage Ratio und den Output Floor. Ein Backstop ist mehr als ausreichend.\r\nMögliche Lösungsoptionen:\r\n1. Output Floor abschaffen. Im Gegenzug Leverage Ratio grundsätzlich beibehalten. Aus dieser sollten \r\n    aber in jedem Fall Zentralbankguthaben und Matched-Book-Repos ausgenommen werden.\r\n2. Mindest-Leverage-Ratio abschaffen. Im Gegenzug Output Floor beibehalten. Letzterer sollte\r\n    allerdings auf dem aktuellen Stand (2025) belassen werden, d. h. bei 50 % und mit den\r\n    europäischen Übergangsregelungen.\r\nSäule 1\r\nStändiger Wandel\r\nDie Kapitalanforderungen sind seit der Finanzkrise massiv gestiegen. Stresstests und reale Marktturbulenzen haben immer wieder gezeigt, dass die europäischen Institute ausreichend kapitalisiert und widerstandsfähig sind. Die Säule 1 wurde mit dem letzten EU-Bankenpaket abermals grundlegend reformiert. Für die Institute bedeutet dies einen erheblichen Umsetzungsaufwand und höhere Komplexität (bspw. OpRisk). Die Übergangsregelungen setzen zwar an den richtigen Stellschrauben an und mildern die Zusatzbelastungen. Nach deren Auslaufen werden die Kapitalanforderungen jedoch erneut deutlich ansteigen. \r\nDie Standards und Leitlinien der EBA führen oft zu zusätzlichen Verschärfungen (z. B. bei den Konversionsfaktoren für die Anrechnung außerbilanzieller Geschäfte und bei den Diversifikations-anforderungen im Mengengeschäft) oder erschweren es den Instituten, in der CRR verankerte Erleichterungen zu nutzen (z. B. ADC-Leitlinie).\r\nNeuer KSA: komplex – aber trotzdem nicht passgenau\r\nDer neue Kreditrisikostandardansatz (KSA) stellt als One-size-fits-all-Einheitslösung zwangsläufig einen\r\nKompromiss dar. Viele kleinere Banken belastet die höhere Komplexität (bspw. im Bereich Immobilien), ohne dass sie hierin einen echten Mehrwert sehen. Für sie war der alte KSA angemessener. Für die Modellbanken hingegen, die ihn vor allem für die Zwecke des Output Floors nutzen, wäre noch eine höhere Risikosensitivität notwendig. \r\n Regulierungsweltmeister und gleichzeitig Verlierer im globalen Wettbewerb \r\nBesonders im Handelsgeschäft auf internationalen Kapitalmärkten stehen die EU-Institute in direktem Wettbewerb mit Konkurrenten aus anderen Jurisdiktionen. Insofern ist es richtig, dass die Kommission das neue Marktrisikorahmenwerk (FRTB) erneut verschiebt. Die gewonnene Zeit sollte genutzt werden, um die Regeln auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen und sinnvoll anzupassen. Eine grundlegende Herausforderung stellt die neue Handelsbuchabgrenzung dar. Das bisherige Prinzip der Handelsabsicht hat sich als flexibel und praxistauglich erwiesen. Demgegenüber sind die neuen Instrumentenlisten\r\nmit teilweisen Ausnahmemöglichkeiten und entsprechenden Genehmigungsprozessen ein Paradebeispiel für eine übermäßig präskriptive Regulierung, die zusätzliche Komplexität und Bürokratie schafft. Ein weiteres Problem sind die übermäßig rigide ausgestalteten Zugangsvoraussetzungen\r\nfür interne Modelle.\r\nDie prinzipienorientierten Baseler Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung von Finanzinstrumenten (Prudent Valuation) hat die EBA in einen umfangreichen und komplexen Standard verwandelt. Die oftmals signifikanten Kapitalabzüge, die die Institute für Bewertungsunsicherheiten vornehmen müssen, stellen einen weiteren Wettbewerbsnachteil im globalen Kapitalmarktgeschäft dar.\r\nLösungsraum\r\n1. Übergangsregelungen in der CRR verstetigen, um weitere Anstiege der Kapitalanforderungen zu vermeiden.\r\n2. FRTB angemessen umsetzen. Neue Handelsbuchabgrenzung aus Basel nicht übernehmen,\r\nZugangsvoraussetzungen für interne Modelle praxistauglich ausgestalten und Kalibrierung\r\ndes alternativen Standardansatzes überprüfen.\r\n3. KSA noch risikosensitiver ausgestalten für Modellbanken. Ein möglicher Ansatzpunkt\r\nwäre die Behandlung von mit Immobilien besicherten Forderungen. Zu prüfen wären hier\r\nz. B. eine Veröffentlichung der Höchstverlustraten („Hard Test“) für sämtliche Immobilienmärkte\r\ndurch die EBA und eine granularere Abstufung der Risikogewichte in Abhängigkeit\r\nvon Beleihungsausläufen.\r\n4. Im Gegenzug Vereinfachung des KSA für KSA-Banken (insb. Immobilien).\r\nSäule 2\r\nEs braucht eine starke Säule 2\r\nDie Regeln der ersten Baseler Säule zur Risikomessung und Kapitalunterlegung sind dem Grundsatz nach für eine Vielzahl von Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen gleich. Deshalb könnten wesentliche Risiken bei einzelnen Instituten übersehen oder unterschätzt werden. Daher braucht es konzeptionell eine zuverlässige zweite Säule, in der die Institute einen individuellen Blick auf ihre\r\nRisiken und die notwendige Deckungsmasse werfen und die Aufsichtsbehörden mögliche höhere Kapitalerfordernisse entsprechend berücksichtigen.\r\nAktuell ist die Säule 2 aufwendig, ineffizient und anfällig für Fehlsteuerungsimpulse. Ursächlich ist vor allem die Aushöhlung der Verantwortung für die interne Risikosteuerung der Institute (ICAAP), die der Kern der Säule 2 ist.\r\nDem liegt ein gewisses Misstrauen des SSM gegenüber dem ICAAP der Institute zugrunde. Aus vielen Äußerungen des SSM geht auch zehn Jahre nach dessen Gründung hervor, dass der ICAAP zahlreicher Institute nicht ausreichend sei – obwohl die Institute seit Jahren mit Prüfungshandlungen\r\nund immer konservativeren Vorgaben überzogen werden.\r\nIm Ergebnis ist der Prozess zur Pflege und Weiterentwicklung des ICAAP extrem aufwendig und komplex. Gleichzeitig entfernen sich die Methoden und Ergebnisse des ICAAP immer weiter von dem, was Institute für sinnvoll und realistisch halten. Folglich vertraut das Senior Management vieler Institute den tendenziell ineffizienten Steuerungsimpulsen des ICAAP nicht und eine Steuerung\r\nnach dem ICAAP findet „nur für die Aufsicht“ statt.\r\nStärkung der Säule 2\r\nEin ICAAP entsprechend der ursprünglichen Idee des institutsindividuellen Risikomanagements würde zu einer deutlichen Stärkung der Säule 2 führen.\r\nDazu sollte man den Instituten die Möglichkeit einräumen, den ICAAP einschließlich der Stresstests so durchzuführen, wie sie ihn für richtig und angemessen halten. Die aufsichtlichen Vorgaben und Prüfungen dieser Vorgaben zum ICAAP werden weitgehend gestrichen. Dadurch wird der\r\nICAAP aus Sicht des Senior Managements des Instituts wieder ein nachvollziehbares und steuerungsrelevantes Bild der Risiken wiedergeben.\r\nAuf der anderen Seite führt der zuständige Aufseher im SREP eigene Berechnungen zu den wesentlichen Risiken jedes Instituts durch und ermittelt auf dieser Basis eine möglicherweise erhöhte Eigenmittelanforderung (im Rahmen des vorgeschlagenen freisetzbaren Kapitalpuffers, RB). Die Ergebnisse von ICAAP und SREP liegen also nebeneinander. Während die Banken die Verantwortung\r\nfür den ICAAP tragen, zeichnet der zuständige Aufseher für den SREP verantwortlich. Dass Institute und Aufsicht von den Einschätzungen der jeweils anderen Seite profitieren können – ohne diese automatisch übernehmen zu müssen – setzt voraus, dass jedem Institut die abweichenden\r\nBerechnungen und Ergebnisse in einem strukturierten Prozess transparent gemacht werden.\r\nDarüber hinaus sollten die Abweichungen zwischen den Ergebnissen in ICAAP und SREP und deren Treiber anonymisiert und aggregiert von der EZB und nationalen Behörden veröffentlicht und im Zeitablauf dargestellt werden. So könnten sich neben Instituten und Aufsicht z. B. auch\r\nandere Marktteilnehmer und die Politik einen qualifizierten Überblick über die wesentlichen Gründe unterschiedlicher Sichtweisen von Branche und SSM verschaffen und bessere Entscheidungen treffen. Damit würden die Weichen in Richtung eines effizienten, realistischen und steuerungsrelevanten ICAAP gestellt, flankiert von einem transparenten und qualitätsgesicherten SREP.\r\nWir empfehlen eine Neuausrichtung von ICAAP und SREP entlang der vorstehend skizzierten Vorschläge. Aber auch innerhalb des bestehenden Ansatzes können zahlreiche Aspekte ohne Verlust an Finanzstabilität vereinfacht werden (vgl. Anhang).\r\nLösungsraum\r\n1. Eigenverantwortlicher ICAAP (Opt-In): Institute gestalten den ICAAP (inkl. Stresstests) nach eigenen Maßstäben; aufsichtsrechtliche Vorgaben und Prüfungen entfallen (analog für ILAAP).\r\n2. Klare Trennung ICAAP/SREP: Der ICAAP dient als internes Steuerungsinstrument, während der zuständige Aufseher im SREP auf Basis eigener Berechnungen ggf. eine erhöhte  Eigenmittelanforderung ermittelt; Abweichungen werden den Instituten transparent offengelegt und in einem strukturierten Prozess diskutiert.\r\n3. Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Abweichungen zwischen ICAAP und SREP\r\nsowie deren Treiber werden von EZB und nationalen Behörden anonymisiert und aggregiert veröffentlicht.\r\nSäule 3\r\nZielsetzung der Offenlegung nach Säule 3\r\nDie Offenlegung nach Säule 3 bildet neben den Mindesteigenkapitalanforderungen (Säule 1) und dem bankaufsichtlichen Überprüfungsprozess (Säule 2) die dritte Säule der Baseler Rahmenvereinbarung. Die Transparenz durch die Veröffentlichung wesentlicher Informationen im Offenlegungsbericht\r\nsoll es Marktteilnehmern (z. B. Investoren, Analysten, Ratingagenturen) ermöglichen, fundierte\r\nEntscheidungen zu treffen. Die hierdurch gewonnenen Einblicke in die Kapitalausstattung und Risikostruktur des Kreditinstituts sollen – so die Theorie – zu einer disziplinierenden Wirkung führen, da beispielsweise Kreditinstitute mit riskantem Verhalten mit höheren Refinanzierungskosten\r\noder Reputationsverlust rechnen müssen.\r\nGroßer Aufwand, aber Zielsetzung wird nicht erfüllt\r\nSo nachvollziehbar die Begründung für die Offenlegung und die damit gewünschte Transparenz sind, so ernüchternd ist der tatsächliche Nutzen – insbesondere im Verhältnis zum hohen Erstellungsaufwand. Während der Offenlegungsbericht der Deutschen Bank 2010 „nur“ 120 Seiten umfasste, hat sich der Umfang 2024 mit 313 Seiten fast verdreifacht. Die Offenlegungsberichte kleinerer/mittlerer Institute oberhalb der SNCI-Definition umfassen teilweise bis zu 100 Seiten. Die Anforderungen an die Offenlegung sind – im Gleichklang mit dem Anstieg der Meldewesenanforderungen – stetig gestiegen. Allein die aktuelle Durchführungsverordnung der EU-Kommission zur Festlegung der technischen Anforderungen an die Säule 3 beinhaltet 125 Seiten. Viele der im Offenlegungsbericht\r\npräsentierten Informationen sind primär aus einer aufsichtlichen Perspektive von Interesse und für\r\nden ursprünglichen Adressatenkreis der Säule-3-Offenlegung nicht mehr nachvollziehbar. Daher verwundert es nicht, dass die Offenlegungsberichte nur sehr selten auf den Webseiten der Institute abgerufen werden. Zudem werden kaum Rückfragen zu den Offenlegungsberichten registriert, was auf ein mangelndes Interesse schließen lässt. Die relevanten Stakeholder und weitere Adressaten der Säule-3-Offenlegung bedienen sich in der Regel anderer Quellen (z. B. Jahresabschluss, Pressemitteilungen, Analysten-Calls und -Präsentationen). Das Ziel, die Marktdisziplin zu stärken, wird nicht erfüllt. Die Aufsicht verfügt bereits durch die regulatorischen Meldungen über alle benötigten Informationen, so dass auch aus einer Aufsichtsperspektive ein zusätzlicher Säule-3-Bericht obsolet\r\nerscheint.\r\nVerzicht auf gesonderte Offenlegung\r\nIm Rahmen der CRR II wurden erfreulicherweise Reformen zur Reduktion der Offenlegung angestoßen. Diese fokussierten primär auf kleine, nicht komplexe Institute ohne\r\nKapitalmarktorientierung (SNCI) und zielten darauf ab, nur noch wenige ausgewiesene Kennzahlen (sog. „key metrics“) offenzulegen.7\r\nDie mit der CRR II für SNCIs eingeführte Praxis sollte zukünftig für alle Kreditinstitute, unabhängig von der Größe oder Kapitalmarkorientierung, angewandt werden.\r\n(Fußnote 7: Im Zuge der CRR III wurden die Offenlegungsanforderungen allerdings wieder ausgeweitet (um ESG-Angaben))\r\nDie „key metrics“ könnten auch – sofern nicht ohnehin dort schon vorhanden – in den Geschäftsbericht integriert werden, so dass es einer gesonderten Säule-3-Offenlegung nicht mehr bedarf. Für die Marktteilnehmer hätte dies obendrein den Vorteil, wirklich relevante Informationen an einem Ort zu finden, ohne dass damit Nachteile im Hinblick auf die Transparenz oder die Finanzstabilität\r\nverbunden wären.\r\nLösungsraum\r\nVerzicht auf separate Säule-3-Offenlegung. Sofern wirklich notwendig, könnten relevante „key\r\nmetrics“ in den Geschäftsbericht integriert werden.\r\nEuropäisches Kleinbankenregime\r\nHohe Relevanz kleiner Institute für die Wirtschaft\r\nKleine Banken und Sparkassen spielen eine unverzichtbare Rolle in der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der regionalen Wirtschaft. Sie sind ein wichtiger und verlässlicher Partner für die Kunden vor Ort. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass ein diverser Bankenmarkt zur Stabilität und Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems beiträgt und sich positiv auf den Wettbewerb\r\nauswirkt. Eine immer stärkere Ausweitung regulatorischer Anforderungen gefährdet diese Diversität. Denn diese Institute können die Skalenerträge nicht entwickeln, um die stetig wachsenden regulatorischen Kosten zu tragen, so dass kleine und mittlere Institute perspektivisch vom Markt verschwinden. Insofern ist eine auf die Bedürfnisse solcher Institute zugeschnittene Regulierung\r\nelementar. \r\nAktueller Regulierungsrahmen führt zu unverhältnismäßiger Belastung\r\nDie Regulierung in der Europäischen Union beruht auf dem Baseler Rahmenwerk, welches zuvorderst für international tätige Banken konzipiert ist. Für kleine Institute mit traditionellen Geschäftsmodellen stellt die Umsetzung dieser Regeln eine unverhältnismäßige Belastung dar. Um diesem Umstand zu begegnen, wurde mit der CRR II die Kategorie der kleinen und nicht-komplexen Institute\r\n(SNCI) eingeführt. Institute mit einer Bilanzsumme bis 5 Mrd. EUR profitieren, sofern weitere Kriterien erfüllt sind, von bestimmten Entlastungen – insbesondere in den Bereichen Meldewesen und Offenlegung. Diesem ersten richtigen Schritt in Richtung mehr Proportionalität für kleinere Institute folgten bislang auf europäischer Ebene keine weiteren.\r\nErschwerend kommt hinzu, dass die detaillierte Regulierung auf den Leveln II und III kleinere Institute unverhältnismäßig belastet. Alleine aus dem aktuellen Bankenpaket ergeben sich für die EBA fast 140 Mandate zur Ausarbeitung von technischen Regulierungsstandards, Durchführungsrechtsakten,\r\nLeitlinien u. Ä. In der Theorie wird der Proportionalitätsgedanke in den Arbeiten der EBA berücksichtigt.\r\nDie Praxis sieht oftmals leider anders aus und es werden nur geringe Unterschiede zwischen Instituten\r\nunterschiedlicher Größen und Risiken gemacht.\r\nNeue Wege für kleine Institute – Zeit für ein EU-Kleinbankenregime\r\nPunktuelle Anpassungen einzelner Regularien stiften  erfahrungsgemäß keinen Nutzen. Daher erscheint ein umfassender Reformansatz der einzig gangbare Weg für eine verhältnismäßige Regulierung. Es ist Zeit für ein europäisches Kleinbankenregime! Andere Jurisdiktionen zeigen,\r\ndass dies möglich ist, wie beispielsweise das Vereinigte Königreich mit seinem „Strong and Simple Framework“, die USA mit ihrem „Community Bank Leverage Ratio Framework“ oder die Schweiz mit ihrem Kleinbankenregime. \r\nMit dem jüngst von BaFin und Bundesbank vorgelegten Diskussionspapier für ein Kleinbankenregime wird ein Paradigmenwechsel in Regulatorik und Aufsicht vorgeschlagen, den wir als DK vom Grundsatz her sehr begrüßen. Mit Blick auf die Überlegungen der deutschen Aufsicht ergeben sich für die DK-Sicht folgende Impulse für die Ausgestaltung eines Kleinbankenregimes:\r\nDas als Opt-in-Regime ausgestaltete Kleinbankenregime orientiert sich weitgehend an den bestehenden Kriterien der CRR für SNCIs. Dies halten wir auch für sinnvoll. Generell sollten teilnehmende Institute ein niedriges Risikoprofil aufweisen, das durch die laufende Aufsichtstätigkeit\r\ngesichert wird. Neben der Bilanzgröße als zentrales Kriterium zählen auch ein geringes Derivatevolumen, ein kleines Handelsbuch und ein überwiegend regionales Engagement im EWR zu den relevanten Merkmalen. Die aktuell gültige Bilanzsumme von 5 Mrd. EUR erreicht\r\nallerdings einen zu geringen Teil der europäischen LSIs und muss allein schon aufgrund der Inflation der letzten Jahre deutlich erhöht werden. BaFin und Bundesbank vertreten die Ansicht, dass eine Bilanzsumme von 10 Mrd. EUR eine angemessene Größe darstellt. Aus Sicht der DK\r\nmuss die Größe im europäischen Kontext geprüft werden, wobei die existierenden Schwellenwerte in der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich (umgerechnet ≈ 18 Mrd. EUR (CH) bzw. ≈ 23 Mrd. EUR (UK)) beachtet werden sollten. Ähnlich wie bei den Regimen in den USA und der Schweiz wird eine Leverage Ratio als weiteres zentrales Kriterium für ein EU-Kleinbankenregime vorgeschlagen,\r\nderen Höhe noch nicht festgelegt ist. Mit einer Quote, die angemessen über die aktuell verbindlichen 3 % hinausgeht, würde ein ausreichend hohes Sicherheitsniveau erzielt werden können, welches substantielle regulatorische Entlastungen rechtfertigt. Zudem ist die Leverage Ratio relativ einfach zu berechnen und transparent. \r\nZur Kompensation der hohen Kapitalanforderung durch die Leverage Ratio kann komplett auf die Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen verzichtet werden. Damit entfallen für diese Institute die Berechnung und Einhaltung der Säule 1, Kapitalerhaltungspuffer, P2R, P2G, antizyklischer und systemischer Risikopuffer. Die Abschaffung der Berechnung risikobasierter Kapitalanforderungen\r\nhat den großen Vorteil, dass umfangreiche Dokumentations- und Reportingpflichten im Zusammenhang mit Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken entfallen. Weitere sinnvolle Entlastungen sind/wären u. a.:\r\n• Verzicht auf die NSFR. Die derzeitig in der CRR verankerte vereinfachte NSFR (sNSFR) ist zu komplex, hat zu keinen wesentlichen Vereinfachungen geführt, wird daher nicht wie vorgesehen genutzt und sollte daher auch entfallen.\r\n• Ausnahme von den Vergütungsregelungen: Der mit den Regelungen verbundene Aufwand für kleine\r\nInstitute steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der (insbesondere variablen) Vergütung. Kleine Institute verfügen in der Regel über wenig komplexe Vergütungssysteme mit einem geringen Anteil variabler Vergütung, die zudem keinen Anreiz bieten, unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Kleine Institute sollten daher vollständig von den Regelungen zur Vergütung ausgenommen sein (Artikel 92 - 94 CRD VI).\r\n• Verzicht auf aufsichtliche Stresstests, Vereinfachung interner Stresstests: Die aufsichtlichen Stresstests binden erhebliche Ressourcen innerhalb der Institute und sollten entfallen. Die Aufsichtsbehörden könnten stattdessen Top-down-Stresstests mit standardisierten Szenarien und vereinfachten Dateneingaben durchführen. Der Umfang der Pflicht zur Entwicklung und Pflege interner Stresstestmodelle sollte auf das Wesentliche zurückgeführt werden. \r\n• Verzicht auf Offenlegung: Die Offenlegungspflicht sollte für diese Institute vollständig entfallen.\r\nWie oben skizziert, sind kleine Institute von der Regulierung auf Level II und III besonders belastet. In der CRR sowie der EBA-Verordnung sollte eine Öffnungsklausel eingefügt werden, die es den nationalen Behörden (NCAs) erlaubt, unter Berücksichtigung von Wettbewerbsaspekten, Level-II-/-III-Maßnahmen nicht oder nur teilweise auf kleinere Institute i.S. SNCI anzuwenden. Somit wäre es\r\nden nationalen Behörden möglich, die Level-II-/-III-Regulierung dezidiert an die Bedürfnisse der teilnehmenden Institute anzupassen.\r\nDer hier skizzierte Rahmen für ein EU-Kleinbankenregime stellt eine grundlegende und bedeutende Vereinfachung gegenüber dem Status quo dar, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass teilnehmende Institute sehr robuste Kapitalniveaus aufweisen. Fragen der Kalibrierung sind im weiteren Verlauf der Debatte noch zu klären. \r\nLösungsraum\r\nEinführung eines Kleinbankenregimes in der EU wie oben dargestellt.\r\nMeldewesen\r\nDatenflut steigt kontinuierlich\r\nDie Europäische Kommission hat sich im letzten Jahr eine Reduktion der Meldepflichten um mindestens 25 % zum Ziel gesetzt. In der Praxis erhöhen sich Meldeumfang und -frequenz demgegenüber beständig, ohne dass ein Ende absehbar ist. Beispielsweise ist das aufsichtliche Reporting zu Eigenmittelanforderungen (ursprünglich Meldungen gemäß Grundsatz 1) mit etwa 100 Meldepositionen\r\ngestartet. Mittlerweile umfasst allein das EBA-Meldewesen zu Eigenmittelanforderungen mehrere 10.000 Meldepositionen. Trotz dieses exorbitant hohen Aufwands wird der Analysebedarf der Aufsicht durch die umfangreichen Regelmeldungen nicht vollständig erfüllt. Immer wieder tun sich  Informationslücken auf, die zusätzliche und für die Institute belastende Ad-hoc-Abfragen nach sich ziehen. Die schiere Datenmenge führt zu höherer Fehleranfälligkeit bei der Eingabe, Verarbeitung und Interpretation der Daten. Nicht nur bei den Instituten ist die Belastungsgrenze mittlerweile überschritten. Auch auf Seiten der Aufsicht sind sehr hohe Ressourcen und Kompetenzen notwendig, um die Datenlieferungen entsprechend zu würdigen und sachgerecht auszuwerten. Diese Kapazitäten\r\nscheinen auf der Aufsichtsseite nicht vorhanden. Die Überforderung der Aufsicht zeigt sich u. a. darin,\r\ndass es der EBA kaum gelingt, neue Anforderungen nachvollziehbar und konsistent zu gestalten. Die EBAHomepage mit den Details zu den technischen Vorgaben ist unübersichtlich, enthält laufende Updates ohne Historisierung oder Nachvollziehbarkeit der Änderungen. Im ersten Schritt halten wir ein Moratorium für dringend und zwingend erforderlich. Für mindestens zwei Jahre sollte auf die Einführung neuer Meldeanforderungen komplett verzichtet werden.\r\nDatenqualität\r\nDie Sicherstellung einer adäquaten Datenqualität ist angesichts der kontinuierlich steigenden Zahl von Datenabfragen besonders herausfordernd. Klar ist: Qualitativ hochwertige, valide Daten sind unerlässlich und notwendig. Klar ist allerdings auch: Absolut fehlerfreie Meldungen sind unerreichbar. Daher sind auch bei der Datenqualität Risikoorientierung und Augenmaß gefragt. Der Anspruch, jeden Datenpunkt ungeachtet seiner Bedeutung mit dem gleichen Qualitätsanspruch zu überziehen, führt dazu, dass der Blick für das Wesentliche verloren geht und der sprichwörtliche „Wald vor lauter Bäumen“ nicht mehr gesehen wird. Wir halten einen proportionalen Ansatz, der die Relevanz des einzelnen Datenpunktes in den Blick nimmt, für notwendig, um eine dem Zweck der Meldungen\r\nangemessene Datenqualität sicherzustellen. Wesentlich zu einem schlankeren Prozess beitragen würde eine Datenqualitätsprüfung aus einer Hand und in einheitlichen Formaten und Meldewegen. Beispielsweise ist die Bearbeitung der zusätzlichen Validierungsregeln des SSM – über diejenigen der EBA hinaus – extrem ressourcenaufwändig. Die technischen Prozesse sollten zusammengeführt\r\nund vereinheitlicht werden. Das Gleiche gilt für die Resubmission-Policy von EBA und EZB. Hierbei halten wir angemessene Materialitätsschwellen für die Neueinreichung\r\nfehlerhafter Daten für absolut notwendig. \r\nIntegrated Reporting Framework (IReF)\r\nSeit vielen Jahren wird an einem einheitlichen, integrierten und standardisierten Rahmenwerk für Meldeanforderungen gearbeitet, dem sogenannten Integrated Reporting Framework (IReF). Damit soll perspektivisch die Belastung durch Meldepflichten reduziert werden. IReF führt zu einem Paradigmenwechsel im Meldewesen: Es wird wesentlich komplexer. Aufgrund der weitestgehend\r\ngranularen Meldeanforderungen wird das Datenvolumen deutlich steigen. IReF setzt an der Verarbeitung und Weiterleitung der Daten, also am Meldeprozess, an. Inhaltliche Vorgaben zu einzelnen Datenpunkten werden mit IReF nicht adressiert. Einheitliche Formatvorgaben und einheitliche\r\nMeldewege für jedwede Meldung sind zu begrüßen, reichen alleine jedoch nicht aus. Mit der Neuausrichtung der Regulierung gehören auch sämtliche Meldeanforderungen auf den Prüfstand. Jeder Datenpunkt sollte im Hinblick auf seine Relevanz geprüft werden. Nur notwendige und relevante Daten sollen abgefragt werden.\r\nIReF ist im ersten Schritt eine Initiative der EZB ausschließlich für das statistische Meldewesen. Um zukünftig ein doppeltes Reporting und ineffiziente doppelte Reportingstrukturen zu vermeiden, ist es notwendig, dass IReF die Basis für ein Common Data Dictionary bildet, über das zukünftig alle Reportinganforderungen für Aufsichtsrecht und Abwicklung (inkl. entsprechender  Konsolidierungsebenen) abgebildet werden. Unabdingbar ist eine verbindliche Verpflichtung aller beteiligten Aufsichtsbehörden (i. W. EBA, EZB (Statistik und SSM), SRB und NCAs) sowie der nationalen und europäischen politischen Gremien auf dieses gemeinsame Ziel und die Schaffung\r\neines entsprechenden Rechtsrahmens.\r\nLösungsraum\r\n1. Kurzfristig: Moratorium neuer Meldeanforderungen, d. h. ab sofort keine Erweiterungen und Aufnahme neuer Datenpunkte für mindestens zwei Jahre.\r\n2. Die Prozesse zur Validierung und Neueinreichung fehlerhafter Meldungen (Resubmissions)\r\nbei EBA und EZB müssen zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Angemessene Materialitätsschwellen für Neueinreichungen sind unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten\r\nzwingend notwendig. \r\n3. Verbindliche Zusage aller beteiligten Institutionen zur Weiterentwicklung von IReF zu einem\r\nCommon Data Dictionary zur Integration aller aufsichtsrechtlichen Reportinganforderungen.\r\nRegulierung neu denken\r\nEine ganz eigene Herausforderung für den europäischen Bankensektor schafft die Regelsetzung auf Level II und Level III im Rahmen des sogenannten Lamfalussy-Verfahrens. Die politische Rahmensetzung erfolgt dabei durch Basisrechtsakte von Rat und Europäischem Parlament\r\n(Level I). Zur technischen Konkretisierung kann die Kommision – sofern durch den Basisrechtsakt ermächtigt – delegierte und Durchführungsrechtsakte erlassen. Mit der inhaltlichen Ausarbeitung werden zumeist die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) mandatiert (Level II).\r\nDurch gemeinsame Standards soll eine einheitliche Aufsichtspraxis durch die nationalen zuständigen Behörden gefördert werden (Level III).\r\nLevel II: Zunehmende Verlagerung der Normsetzung auf EU-Kommission und ESAs\r\nDer Erlass von Rechtsakten auf Level II hat überhandgenommen. Allein die legislativen Anpassungen zwischen 2019 und 2024 ergaben in Summe 430 Level-II-Mandate im Verantwortungsbereich der DG FISMA. Häufig enthalten diese strategisch oder politisch bedeutsame Inhalte, ein Level an Komplexität oder ein Maß an Konservativität, welches ihr Mandat auf Level I bzw. den Zweck solcher Rechtsakte (vgl. Art. 290, 291 AEUV) überschreiten. Die Kommission nimmt ihre Kontrollfunktion oft nur formal\r\nwahr, während Parlament und Rat mangels praktischer Eingriffsmöglichkeiten (v.a. bei ITS) kaum gegensteuern können. Faktisch verschiebt sich damit die Normsetzung auf die ESAs, ohne dass diesen Mandatsausweitungen angemessene parlamentarische Konsultations- oder Kontrollprozesse gegenüberstehen. Gleichzeitig wird das Rechtsgebiet in der Anwendung und bei notwendigen\r\nÜberarbeitungen zunehmend schwerfällig.\r\nLevel III: Inflation an de facto verbindlichem, nicht justiziablem Soft Law destabilisiert den Rechtsrahmen\r\nUnter dem Ziel der Aufsichtskonvergenz (Art. 16, 29 EBAVO; Art. 6 Abs. 5 SSM-VO) gewähren die EBA-Verordnung und die SSM-Verordnung der EBA und der EZB weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung von Soft Law. In der Praxis führt dies zu einem bunten Strauß an Soft-Law-\r\nInstrumenten und die Regelungsdichte wächst rasant.\r\nDie Soft-Law-Instrumente unterliegen nicht dem förmlichen Gesetzgebungsverfahren, entfalten faktisch jedoch normative Wirkung. Diese rechtliche Unschärfe erschwert\r\neine effektive gerichtliche Kontrolle.\r\nKonsequenz\r\nAuf Level II führt ein hoher Detaillierungsgrad gepaart mit konservativer Umsetzungspraxis zu faktischem Gold Plating. Auf Level III erzeugt die Vielzahl an faktisch verbindlichem Soft Law regulatorische Instabilität und mangelnde Transparenz. Der exzessive Rückgriff auf das Lamfalussy-\r\nVerfahren schafft eine europaspezifische Komplexität, die für große Institute hohe Umsetzungs- und Anpassungskosten bedeutet und kleinere Institute strukturell überfordert. Auch die EU-Behörden stehen durch dieses komplizierte Geflecht vor Herausforderungen und einem erheblichen Abstimmungsbedarf.\r\nLösungsraum\r\n1. Bestandsaufnahme und Bewertung bestehender Level-II- und Level-III-Rechtsakte hinsichtlich Erforderlichkeit, Konsistenz und Vereinfachungspotenzial. Nur die ausstehenden EBA-Mandate umsetzen, die dringend nötige Konkretisierungen oder Erleichterungen beinhalten. Kurzfristige Anpassungen könnten über den Rückgriff auf „No Action Letters“ erfolgen.\r\n2. Das Lamfalussy-Verfahren wieder auf seinen ursprünglichen Zweck zurückführen, d. h. die Zahl von Level-II-Mandaten (technische Konkretisierung) verringern und den Level-IIIHandlungsspielraum\r\nder Fachbehörden (Aufsichtskonvergenz) klarer definieren. Die Rolle und Qualität von Konsultationsverfahren sollte dabei gestärkt werden.\r\n3. Rechenschaftspflicht und Ausgewogenheit der prudenziellen Regelsetzung und Regelanwendung\r\nsteigern. Dazu gehören insbesondere die Verankerung von Proportionalität und Wettbewerbsfähigkeit\r\nim SSM, der Ausbau der Justiziabilität (Level III), erweiterte Widerspruchsmöglichkeiten\r\ngegenüber Entscheidungen des SSM sowie die Stärkung der Kontrollmöglichkeiten der Kommission als Herrin der Verträge.\r\n\r\nBeispiele\r\n125 Seiten Outsourcing Guidelines basierend auf Art. 74 (1) CRD, der den Begriff „Auslagerung“ nicht einmal erwähnt. Zur CRR verzeichnet die EBA aktuell 1958\r\nbeantwortete Q&As.\r\n\r\nAnmerkungen zum Bundesbank Non Paper „Reducing Regulatory Complexity“\r\nWir teilen die Einschätzung der deutschen Aufsicht, dass die parallelen Regulierungsstränge im regulatorischen Rahmenwerk zu ungerechtfertigten Wechselwirkungen und einer Komplexität geführt haben, die der Wahrung der Finanzstabilität als übergeordnetem Ziel schaden und die Regulierung weniger wirksam machen. \r\nDer Vorschlag, zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2) künftig nicht mehr dem „Solvenzkapital“ zuzuordnen und ausschließlich das harte Kernkapital (CET1) als „Going-Concern-Kapital“ zu definieren, darf jedoch nicht zu einer Erhöhung der aktuellen CET1-Mindestkapitalanforderungen (4,5 %) führen. \r\nSollten im Rahmen der Umsetzung eines solchen Vorschlags die bisher mit AT1 (1,5 %) und T2 (2 %) darstellbaren Mindestkapitalquoten für das Kern- (6 %) und das Gesamtkapital (8 %) mit CET1 zu erfüllen sein, müssten europäische Banken ihr CET1 um mehr als 400 Mrd. EUR erhöhen.\r\nDies würde zu einer weiteren erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute führen, die Kapitalrenditen europäischer Banken signifikant senken, sowie Investoren entsprechend abschrecken. Darüber hinaus halten wir die aktuelle Höhe an CET1-Anforderungen\r\nim System zur Erhaltung der Finanzstabilität für ausreichend.\r\nUnabhängig von der grundsätzlichen Diskussion zur Nutzbarkeit von AT1 wäre bei Beibehaltung der aktuellen CET1-Mindestkapitalquote eine klare Trennung zwischen einem solchen Going-Concern-Kapital und den zusätzlich für Bail-in-Zwecke geforderten Verbindlichkeiten jedoch durchaus überlegenswert.\r\nDabei sollten allerdings Anforderungen ausschließlich für nachrangige Schuldverschreibungen (NPS) ohne weitere vorgeschriebene Unterscheidung in verschiedene Qualitäten zur Erfüllung der MREL-Quote verlangt werden und eine Neukalibrierung von MREL erfolgen. Zudem müsste für Institute, die heute einen Großteil ihrer MREL-Anforderungen mit CET1 abdecken, eine angemessene Lösung\r\ngefunden werden. Auch sollten die aktuell emittierten AT1- und T2-Instrumente für einen Übergangszeitraum weiterhin den nachrangigen MREL zugerechnet werden können (vollständiger Bestandsschutz bei gleichzeitiger Möglichkeit eines „Regulatory Call“). Dies würde dann im\r\nErgebnis zu einer deutlichen Vereinfachung führen, in dem es nur noch zwei „Kapitalklassen“ mit klar definiertem Zweck gibt: CET1 als Going-Concern-Kapital und NPS zur Rekapitalisierung im Gone Concern. \r\nIm Zuge einer solchen Vereinfachung des Kapitalrahmenwerkes, welches sich nicht innerhalb der aktuellen Baseler Regeln bewegt, sollten dann aber auch die Anforderungen an die Verschuldungsquote entsprechend ohne AT1-Komponente definiert werden. Für die Verschuldungsquote sollte bei unveränderter nomineller Anforderung in Höhe von 3 % der Verschuldungsgrad ohne risikoloses Zentralbankguthaben und ohne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelt werden. Ansonsten wäre der in der aktuellen Kernkapitalerfordernis heute implizierte Anteil an CET1 (von 2,25 %) für Zwecke der Verschuldungsquote neu festzulegen. Gleiches gilt für die Festlegung der Großkreditobergrenzen.\r\nZudem möchten wir klarstellen, dass wir eine Einbeziehung der aktuellen Säule-2-Empfehlung (P2G) in die MDASchwelle ablehnen. Die P2G als vertrauliche Größe zwischen Aufsicht und Banken zu halten, hat sich bewährt. Ferner halten wir eine Ausweitung des Pufferkonzeptes um einen Leverage-Ratio-Puffer für nicht zielführend. Dies schafft unnötige Komplexität und ist für den Zweck eines nicht risikosensitiven „Backstop“ nicht erforderlich. Abschließend muss betont werden, dass es zur Vermeidung von Marktverwerfungen und Wettbewerbsnachteilen der internationalen Abstimmung und der Einbeziehung von Ratingagenturen bedarf.\r\nAnhang\r\nAn dieser Stelle sind für die Deutsche Kreditwirtschaft wichtige Themen genannt, die seit Langem vorgebracht werden und ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Simplifizierung des aufsichtlichen Rahmenwerkes leisten.\r\nEigenmittel/Capital Stack\r\nAltinstrumente • Prüfung des Veräußerungszwangs durch europäischen\r\nGesetzgeber - EBA Op/2020/17 + REP/2024/1\r\nSoftware • Behandlung analog anderer Vermögensgegenstände (Verzicht auf Abzug) - Art. 36 (1) (b) CRR, DV 2020/2176\r\nAnbieter von Nebendienstleistungen • Verzicht auf umfangreiche neue Leitlinien zur Konkretisierung der Definition - Art. 4(1) Nr. 18 CRR\r\nEigenmittelinstrumente/ Bagatellregelung • Einführung einer Bagatellregelung und Absenkung der Informationsanforderungen bei Ersatz von Eigenmittelinstrumenten, dem Betrag nach unbedeutenden Transaktionen und bei Transaktionen mit allgemeiner vorheriger Erlaubnis - Art. 77, 78, 78a CRR,\r\nDelVO 241/2014\r\nAbwicklung/MREL • Keine weitere Ausdehnung des Abwicklungsmechanismus auf kleinere und mittlere Institute • Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (Konkretisierung der TLOF oder der MREL analog EU-Bankenabgabe und Leverage Ratio) • Gläubigeridentifikation im Rahmen der Abwicklungsplanung • Reduzierung der Melde- und Prozesspflichten bei hohem\r\nNachrangkapital - Art. 2, 45 BRRD, Art. 12 SRMR, Art. 21 SRMR, Art. 59, 60 BRRD\r\nSäule 1\r\nSachsicherheiten und abgetretene Forderungen im KSA • Risikomindernde Anerkennung von Sachsicherheiten und abgetretenen Forderungen im KSA, unter den gleichen Bedingungen wie im IRB-Basisansatz (ggf. nach einer vereinfachten Prüfung der Einhaltung der Bedingungen durch die zuständige Aufsichtsbehörde) Hinweis: Hierzu liegt bereits ein konkreter Vorschlag der Deutschen\r\nKreditwirtschaft vor. - Art. 197 CRR, Art. 199 CRR, Art. 210 CRR, Art. 230a CRR\r\nMarktrisiko • Beibehaltung des vereinfachten Marktrisikostandardansatzes für Nichthandelsbuchinstitute gemäß Art. 94 CRR zur Unterlegung von Marktpreisrisiken, auch wenn der Schwellenwert für\r\nden alternativen Marktrisikostandardansatz z. B. aufgrund von Fremdwährungsrisiken im Kreditgeschäft überschritten ist - Art. 325a CRR\r\nSäule 2 Hinweis: Vorschläge innerhalb des bestehenden Ansatzes\r\nICAAP • Streichung der Verpflichtung, jeweils eine normative und eine ökonomische Perspektive zu rechnen. Es sollte nur eine führende und steuerungsrelevante Perspektive geben.\r\n• Deutliche Verschlankung der Anforderungen und Vorgaben für die Säule-2-Modelle - AT 4.1 Tz. 2\r\nSatz 3 MaRisk, Diverse\r\nInterne Stresstests • Abhängig von Institutsgröße/-risikoprofil deutlich vereinfachen, u. a. Streichung der Pflicht zur Durchführung inverser Stresstests - AT 4.3.3 MaRisk\r\nAufsichtliche Stresstests • Durchführung bei LSIs vollständig top-down • Berechnung durch SIs bottom-up mit deren internen Modellen bzw. Parametern. Die Aufsicht kann begründete Änderungen\r\nauf Basis von Prüfungen verlangen. • Wegfall P2G - Art. 104a CRD\r\nESG • Konsistente Behandlung wie andere Risikotreiber ohne Sonderstatus\r\n• Breitere Akzeptanz von Proxies (z. B. EPC-Proxies, Proxies für Scope-3-Emissionen; Analyse der physischen Risiken auf PLZEbene), Fokus auf E (S+G qualitativ) \r\nSREP • Die Ermittlung risikobasierter Zuschläge (P2R/Risiko-Puffer) soll für jedes Institut vollständig transparent dargelegt werden • Streichung der Risk-by-Risk-Berechnung, die pro Risikoart die\r\nSäule-1-Kapitalanforderung als Minimum vorsieht • Wegfall P2R-LR und P2G-LR - EBA/GL/2022/03,\r\nEBA/GL/2022/03, Art. 104a CRD\r\nGovernance und Prüfungen/Abfragen • Prüfungen und Abfragen (auch durch den Wirtschaftsprüfer)\r\nsollten deutlich verschlankt werden. Wegfall IRRBB-Short Term Exercise. • Governance: Herausnahme der Schlüsselfunktionsinhaber aus dem Fit and Proper Regime, da sie keine Leitungsorganmitglieder\r\nsind (Streichung Artikel 91a CRD VI)\r\nLevel II/III\r\nLevel-II-Verfahren • Verpflichtendes Impact Assessment: ESAs (und weitere Akteure wie SRB, AMLA etc.) verpflichten, Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Finanzsektors und der Gesamtwirtschaft systematisch zu berücksichtigen • Frühe Einbindung von Industrie und Verbänden, z. B. über Workshops vor Beginn der formellen Konsultation • Dynamische Umsetzungsfristen (d. h.  Anwendbarkeit von Level I erst nach Veröffentlichung der delegierten Rechtsakte (Level II)) stellen sicher, dass zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit für die Institute die finalen Vorgaben vorliegen.\r\nHilfsweise: Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, wenn Level-I-Regelungen bereits in Kraft treten, Level-II-Vorgaben aber noch nicht vorliegen - Vorschläge zu EBA-Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 („EBA-VO“), z. T. auch auf andere ESFS-Behörden übertragbar, Ergänzung Art. 8 (3) EBA-VO\r\nAllgemein in Art. 8 (3) und/oder in Art. 10, 15, 16, 16a und ggf. Art. 29 (2) EBA-VO\r\nLamfalussy-Verfahren • Level-II-Mandate auf das zwingend erforderliche Maß beschränken\r\n• Stärkung der Kontrolle durch Kommission, Parlament und Rat: ظ Klarstellung und ggf. Erweiterung des Änderungsrechts der Kommission ظ Möglichkeit zur teilweisen Ablehnung technischer Standards durch Parlament und Rat • Flexibilisierung durch verstärkten Rückgriff auf „No Action Letters“, um Level-II-Vorgaben bei Bedarf partiell außer Kraft zu setzen • Gegeben das Rechtsakte auf Level II und Level III politische Entscheidungen enthalten, erscheint eine Erweiterung der Zielbestimmung des SSM um Wettbewerbs- und Wachstumsbelange sachgerecht - Art. 10, 15 EBA-VO Ausweitung der zu lässigen\r\nGründe in Art. 9c (1) EBA-VO Aufnahme in Art. 1 (5) sowie Art. 8 EBA-VO\r\nLevel-III-Handlungsspielraum • Aufsichtskonvergenz muss sich auf Auslegung der gesetzlichen\r\nVorgaben beschränken. Verhältnismäßigkeit als Korrektiv zum Initiativrecht auf Level III verankern\r\n• „Comply or explain“-Verfahren klar definieren • Klärung und Stärkung des Verfahrens zur Einreichung begründeter Stellungnahmen bei Kompetenzüberschreitung der ESA - Art. 16, 29 EBA-VO;\r\nA rt. 6 Abs. 5 Verordnung (EU)Nr. 1024/2013 („SSMVO“) Art. 16 (3) EBA-VO Art. 60a EBA-VO\r\nRechtsschutz gegen Level-III-Akte • Erweiterung der Überprüfungsmöglichkeiten, etwa durch\r\nEinbindung des Joint Board of Appeal der ESAs oder des Administrative Board of Review (ABoR) der EZB • Erweiterung des Prüfungsmaßstabs sowie des zulässigen Klagegegenstands, um Level-III-Akte (einschließlich quasiregulatorischer Soft-Law-Akte) ausdrücklich zu erfassen - Art. 24 SSM-VO, Art. 60 EBA-VO, Anpassung von Art. 263 AEUV\r\nRechenschaftsmechanismen im SSM • Aufwertung des Administrative Board of Review:\r\nErweiterung des Mandats, ausreichende Ressourcen und erhöhte Transparenz der Verfahren\r\n• Transparente Besetzung des Chair des ECB Supervisory Board: Öffentliches Ausschreibungs- und Hearing-Verfahren sowie Veröffentlichung der Auswahlkriterien • Sicherstellung der Vorlagepflicht nationaler Gerichte an den EuGH bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit insb. Art. 24 (1) SSM-VO\r\nArt. 24 (2) SSM-VO "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-11"}]},{"statementNumber":"SG2407120012","regulatoryProjectNumber":"RV0002459","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/86/333948/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"statementNumber":"SG2406050002","regulatoryProjectNumber":"RV0002460","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/0e/293381/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nhat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert.\r\nDarüber möchten wir Sie gerne informieren.\r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n2\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratieund\r\nVerwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n____________________________________\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25\r\nTelefax: (030) 2 02 25\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\nVon:\r\nGesendet: Montag, 12. Februar 2024 14:40\r\nAn: @bmj.bund.de>\r\nCc: @dsgv.de>\r\nBetreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir erlauben uns, als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), in o.g. Angelegenheit auf Sie\r\nzuzukommen. Die DK ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR), des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands (VÖB), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp) die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\n3\r\nAnbei übermitteln wir Ihnen als Deutsche Kreditwirtschaft die Position der AG Mittelstand, der u.a. BVR und DSGV\r\nangehören, zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\r\nGeschäftsverkehr (Anlage). Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich.\r\nWie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nach\r\nMöglichkeit nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\n- Eine Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das in § 271a BGB bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig.\r\n- Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der Kommission greifen unsachgemäß in die Privatautonomie ein und missachten\r\ndie Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen)\r\nGeschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf.\r\nForderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu\r\nverhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen\r\nmöglichst frühzeitig – auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens – auf finanzielle\r\nSchwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen\r\nsinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n____________________________________\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25\r\nTelefax: (030) 2 02 25\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2407290014","regulatoryProjectNumber":"RV0002460","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/f6/338829/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut.\r\nFigure 2: Supply Chain Finance portfolio\r\nSource: The “Umbrella”, EBA Market Guide to Supply Chain Finance – 2014\r\nSupply Finance\r\nAccounts Payable-centric Accounts centric\r\n• Approved Payables Finance\r\n(also known as Reverse\r\nFactoring or Confirming\r\n• Dynamic Discounting\r\n• Receivables Finance\r\n• Receivables Purchase\r\n• Invoice Discounting\r\n• Factoring\r\n“SCF” • Forfaiting\r\n• Pre-shipment or Purchase\r\nOrder-based finance\r\n• Inventory Finance (including\r\nWarehouse Finance) “Related”\r\n• Documentary Trade Finance\r\n• Bank Payment Obligation\r\n• Asset-based Lending\r\n• Payments and Foreign Exchange"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"statementNumber":"SG2406120025","regulatoryProjectNumber":"RV0002461","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie und Kostenerhöhung bei einer mögl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/4b/293383/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120025.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-lich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden.\r\n********"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"statementNumber":"SG2405300021","regulatoryProjectNumber":"RV0002462","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/24/e6/293385/Stellungnahme-Gutachten-SG2405300021.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir wenden uns an Sie in unmittelbarem Anschluss an das Schreiben der Arbeitsgruppe Immobiliendatenbank des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung (SFB), das Ihnen durch Silke Stremlau als Vorsitzende zugegangen ist. Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden.\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt.\r\n2\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen.\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite.\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte.\r\n3\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. Der WWF steht zur Koordination eines Austausches jederzeit zur Verfügung.\r\nWir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen,\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"statementNumber":"SG2406120029","regulatoryProjectNumber":"RV0002463","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Evaluation nach Art. 107a EGInsO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/07/293387/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-terns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-chen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"statementNumber":"SG2406120023","regulatoryProjectNumber":"RV0002464","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung d. Vorteile d. dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/5f/293389/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120023.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2407120009","regulatoryProjectNumber":"RV0002464","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung d. Vorteile d. dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/a9/333950/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 2. Juli 2024\r\nVerbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.\r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor.\r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.\r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall\r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede von Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de).\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.\r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern.\r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich.\r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.\r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.\r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse.\r\nIII. Fazit\r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"statementNumber":"SG2406050011","regulatoryProjectNumber":"RV0002466","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/f3/293393/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050011.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme 1\r\nI. Grundsätzliche Bewertung 4\r\n1. Einleitung 4\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie 4\r\n3. Positionen im Überblick 4\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung 4\r\n3.2. Anlageberatung 4\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung 5\r\n3.4. Value for Money 5\r\n3.5. Kundeninformationen 6\r\n3.6. Kundenklassifizierung 6\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens 6\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen 7\r\nII. Zuwendungen 8\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung 8\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement 8\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz 9\r\n3.1. Zuwendungsverbot 9\r\n3.2. Zusammenfassung 10\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft 11\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) 11\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) 11\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) 11\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen 11\r\n6. Überprüfungsklausel 12\r\nIII. Anlageberatung 13\r\n1. Best-interest-Test 13\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten 14\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments 14\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale 15\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen 17\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung 18\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern 19\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen 22\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung 22\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben 24\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen 25\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung 26\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend 27\r\nIV. Angemessenheit 28\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung erhobenen Kundenangaben 28\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben 28\r\nV. Product Governance 31\r\n1. „Value for Money“-Prozesse 31\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen 31\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen 31\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen 33\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber 34\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance 35\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs 35\r\n4. Redaktionelle Anmerkung 35\r\nVI. Kundeninformationen 36\r\n1. Grundsätzliche Bewertung 36\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 36\r\n2.1. Vorbemerkung 36\r\n2.2. Neue Definitionen 37\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) 37\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) 38\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) 38\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 38\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen 38\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken 38\r\n2.3.3. Jährliche Berichte 40\r\nSeite 3 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt 40\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) 40\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung 40\r\n3. Elektronische Form für Informationen 41\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen 41\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E) 41\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E) 42\r\n5. Risikowarnhinweise 42\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken 42\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen 43\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ 43\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ 44\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises 44\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation 45\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz 46\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen 46\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen 46\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting) 46\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload 47\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen 49\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode 50\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer 51\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien 51\r\n6.1. Einleitung 51\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E 52\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E 52\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload 53\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 53\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings 53\r\n8. Umsetzungsfristen 53\r\n9. Detailanmerkungen 54\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) 54\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) 54\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) 54\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) 54\r\nVIII. Kundenklassifizierung 56\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E 56\r\nIX. Zeitliche Vorgaben 58\r\nSeite 4 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nI. Grundsätzliche Bewertung\r\n1. Einleitung\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-mission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-sion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n3. Positionen im Überblick\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-mission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-führt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-det, welches Produkt er erwirbt.\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder eingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-wand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-mögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n3.2. Anlageberatung\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der\r\nSeite 5 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produkte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-ten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interesse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-duktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-ten verbunden sind.\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-fertigten Eingriff in den Markt dar.\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-tig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-schaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-wendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-torische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n3.4. Value for Money\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-dukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost\r\nSeite 6 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-nende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-tätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-schen Kommission ab.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n3.5. Kundeninformationen\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n3.6. Kundenklassifizierung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\nSeite 7 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-fentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-nen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\nSeite 8 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nII. Zuwendungen\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deutsche Kreditwirtschaft sich an.\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-ratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-deln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-dungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-lässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-achten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-waltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-men kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees)\r\nSeite 9 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-geltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind.\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen.\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-schäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n3.1. Zuwendungsverbot\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen\r\nSeite 10 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-reit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich erforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-tentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-porting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n3.2. Zusammenfassung\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\nSeite 11 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-ratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-nen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-vice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-men und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-griff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-derte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-ortet werden müssen.\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-tierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nSeite 12 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n6. Überprüfungsklausel\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-tige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-papiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 13 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIII. Anlageberatung\r\n1. Best-interest-Test\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet,\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-gaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-cherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-fung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-gen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-reichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-men sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-über Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-gern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-chend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-wirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\nSeite 14 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-nanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-formation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-hältnismäßig.\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-firmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-ren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-bewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Palette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-geberatung führen kann.\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-rer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-mente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-deutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-gründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.1).\r\n1 ESMAESMA--Final Report Final Report –– Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 Annex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung).April 2023 (deutsche Fassung).\r\nSeite 15 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-gleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-gleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen.\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-lungen“ hinaus.\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.).\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-zustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-gen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-ten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-gebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-che Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-geziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs\r\nSeite 16 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-günstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten.\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Beratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-nem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-den, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-stimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-dukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-schätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-pierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-rum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer valunot offer value to retail investors” … e to retail investors” …\r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 17 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s priccosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such ing structure and recurring to notions such as ”high costs” as ”high costs” –– which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– leg-leg-islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that aservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should re being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stiflingleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus.\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-tigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-tik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-lein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche\r\nSeite 18 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-FID-E siehe zudem unter II.5.\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-wägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-lageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-lette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-geberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-gigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; ausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-den Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-fragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-plexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-kogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-genüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich.\r\nSeite 19 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-FID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-trag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-rie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch entsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.\r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national edFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …”ucation and professional systems, …”\r\nSeite 20 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-weiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen\r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw.\r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-torische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-bereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer\r\nSeite 21 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-ten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-gen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt werden müssen.\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-dium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben\r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-lungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-mit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.\r\nSeite 22 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-ten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechen.\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-verhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. einzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-stelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen würde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-weise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-ner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\nSeite 23 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-päische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-staltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-mit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-ger siehe bereits vorstehend.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-onsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-ter III.2.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-liobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-tung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-lioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 24 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-folioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einholung der Kundenangaben:\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-nen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-scheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-talverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-here Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-gen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-fahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-gen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-marktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-lichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-bility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-denbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die\r\nSeite 25 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-gung zu stellen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-siert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-men des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-sistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-nancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-fung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-dungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-denangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-darf.\r\nSeite 26 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-tailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-sen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-tellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-wenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-chender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\nSeite 27 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission ermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-lassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht vielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-nen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 28 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIV. Angemessenheit\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-heitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen regulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-gaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-gen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-zungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht bekannt.\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-schaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben würde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-stände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich\r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“\r\nSeite 29 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-wegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-zierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-mundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-tergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend.\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-kehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-zielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-gung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-kung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeigehen.\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder\r\nSeite 30 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-maßnahmen auferlegt werden.\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-siken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-gänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 31 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nV. Product Governance\r\n1. „Value for Money“-Prozesse\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-men Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-firmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Mehrwert für den Kleinanleger steht.\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-gleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-nance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-informationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-ten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-xis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-hörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-gleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und\r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593\r\nSeite 32 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-stattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-lich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-pondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement derselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr angeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retamost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered il investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage over time in order to broaden coverage and refine their qualityand refine their quality.” .” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-satz für verfehlt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-ken der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offenot offer value to retail investors” … r value to retail investors” …\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervenInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high ing directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” costs” -- which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– legislation legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understandshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a commomoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against n benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteri\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-s-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save –– probably probably\r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 33 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n–\r\n– for “highfor “high--risk products”), these proposals do risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-ratungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-züglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-schen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-tig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-ger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-ten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-dere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-wähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-zelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich einschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-voll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-recht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\nSeite 34 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-kassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-deren ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar weiter verkomplizieren würde.\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten.\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt:\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost afirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”. nd performance of financial instruments,…”.\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen.\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Menschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an\r\nSeite 35 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-rungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-zeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-ropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden.\r\n4. Redaktionelle Anmerkung\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\nSeite 36 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVI. Kundeninformationen\r\n1. Grundsätzliche Bewertung\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten Informationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der Informationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosur\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-e documents lead to choice and information over-load for consumers …load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-ssure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially ure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance itclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”s quality and effectiveness has arisen. …”\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-fehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-den vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-aufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-gaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n2.1. Vorbemerkung\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-tale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu\r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-lungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)\r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.\r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. 32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a As discussed above, a coordinated review coordinated review –– and significant reduction and significant reduction –– of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative tcoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-exts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-mation duplication and overburdening.”mation duplication and overburdening.”\r\nSeite 37 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-dere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-ausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-gemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-struments enthalten.\r\n2.2. Neue Definitionen\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-den kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-tigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-FID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unverhältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung\r\n„um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-tions- und Transparenzpflichten - MaComp\r\nSeite 38 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve (a)), „accelerate or improve the reach and ef-the reach and ef-fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-lich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-zierbaren Kosten verbunden ist.\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-ken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-kretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-gen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-dungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein.\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Werbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-gabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-wohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-schaft bittet um entsprechende Klarstellung.\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach\r\nSeite 39 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren.\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist.\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-nes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-lich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-genen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-ner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-lich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären.\r\nSeite 40 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-festgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-ren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-chen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-ßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-dienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-ser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n2.3.3. Jährliche Berichte\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-ting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-reich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-stände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-stellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-bung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-tomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-chen.\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-nen Mehrwert für den Kunden.\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-digen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse,\r\nSeite 41 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-reichend.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E\r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n3. Elektronische Form für Informationen\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-bildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. and related charges. That information shall include the following:...“\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-ment services and ancillary services“ verbleiben.\r\nSeite 42 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: Aktuell lautet der Passus:\r\n„Member States may allow the information to be prov\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ ided in standardized format“\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n5. Risikowarnhinweise\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-sen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-sätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-sentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-nungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-menten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-luste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon bestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-stehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-vorstellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\nSeite 43 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-ren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-ren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-möglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.\r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-„… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-nancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the connancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be ditions to be treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or categories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that iscategories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.\r\nSeite 44 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in gesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-sprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-aus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-wässern.\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-werbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-kohinweis unnötig.\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-mission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risikohinweise ausarbeiten.\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-ren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten\r\nSeite 45 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E\r\nSeite 46 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-gelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-stellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-onen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-ziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-gung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-keit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-ten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-passung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-dern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europaweite Standardisierung.\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig.\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).\r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-papierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine\r\nSeite 47 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den.\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist.\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden\r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail inESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 vestor protection (29 April 2022 | ESMA35April 2022 | ESMA35--4242--1227).1227).\r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15.\r\nSeite 48 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-ten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-blähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-reichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-lung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-weg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-langt auf S. 31 zu diesem Befund:\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.”\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-delle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-schen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-modelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-gleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-ten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study -- Final report” veröffentlicht durch die Final report” veröffentlicht durch die Europäische Europäische Kommission am 22. Juli 2022Kommission am 22. Juli 2022\r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participatFilippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”ion in financial markets”\r\nSeite 49 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-pflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht unerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.”\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-dite durchführen zu müssen.\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-kosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-sem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-weis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-endite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-stellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-den Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-information länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-che Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen\r\nSeite 50 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-rende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-lern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-derstandable for an average retail client.”\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-formationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung).\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen.\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-beitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-tensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.\r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)\r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S.ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 7373\r\nSeite 51 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-sig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Missstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-nehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-sächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.”\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-setzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer anderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-fohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-treffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-raum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n6.1. Einleitung\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde.\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich\r\nSeite 52 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-gie für „Kleinanleger“.\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-nete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet worden ist.\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-chend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit\r\nSeite 53 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-zielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-nem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat.\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-legerstrategie aufgegriffen werden sollte.\r\n8. Umsetzungsfristen\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-lichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-denen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\nSeite 54 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n9. Detailanmerkungen\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-tuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”)\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-deckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services provided to the client or potential client“\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-ren würde.\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\nSeite 55 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E\r\nSeite 56 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVIII. Kundenklassifizierung\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann.\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-ren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II.\r\nSeite 57 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-chen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-dauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-chenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\nSeite 58 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIX. Zeitliche Vorgaben\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2606260005","regulatoryProjectNumber":"RV0002466","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/29/778265/Stellungnahme-Gutachten-SG2606260005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,\r\nwir wenden uns kurzfristig an Sie anlässlich der am kommenden Mittwoch\r\nanstehenden Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten\r\n(AStV) über die Retail Investment Strategy (RIS). Bitte stellen\r\nSie sich an die Seite von Frankreich und Polen und lehnen den aktuellen\r\nVorschlag zur RIS ebenfalls ab.\r\nDie RIS in der zur Abstimmung gestellten Fassung wird immense negative\r\nAuswirkungen auf das Wertpapiergeschäft in der EU und auf die Ausgestaltung\r\nder Kapitalmarktunion haben.\r\nDie Bundesregierung hat sich erfreulicherweise bereits in der Vergangenheit\r\nim Rat gegen überbordende bürokratische Anforderungen durch die RIS\r\nausgesprochen. Aus unserer Sicht bleibt der finale Kompromissvorschlag\r\nvom vergangenen Freitag an mehreren Stellen weit hinter den früheren\r\nKompromissvorschlägen zurück, so dass die finalen Texte im Ergebnis sehr\r\nunbefriedigend sind. Es ist daher nur folgerichtig, dass Frankreich und Polen\r\nim Rahmen der sog. „Silent Procedure“ mitgeteilt haben, dass sie die\r\naktuellen Vorschläge ablehnen.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn die Bundesregierung an der Allianz mit\r\nihren französischen und polnischen Partnern festhalten und deren\r\nForderung nach einer weiteren Erörterung der Vorschläge im Trilog ebenfalls\r\nunterstützen würde. Jenseits der Ambition der aktuellen Ratspräsidentschaft,\r\ndas Verfahren noch vor Ablauf der Präsidentschaft abzuschließen,\r\nbesteht aus unserer Sicht auch keine zeitliche Eilbedürftigkeit, die gegen\r\neine eingehendere Behandlung der Vorschläge spricht. Unseres Erachtens\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 2021-\r\nFax: +49 30 2021-\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: 413-RIS\r\nAZ BVR: 413-RIS\r\n29. Mai 2026\r\nSeite 2 von 2\r\nist die RIS zu wichtig für den europäischen Kapitalmarkt, um das Verfahren in einer „Hauruck-Aktion“ zu beenden. Letztlich muss bei der Abstimmung im Rat entscheidend sein, dass berechtigte Belange aller Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.\r\nGerne stehen wir Ihnen für Rückfragen in einem telefonischen Austausch zur Verfügung!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-29"}]},{"statementNumber":"SG2406050012","regulatoryProjectNumber":"RV0002467","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/61/293395/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050012.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nI. Allgemeine Bewertung\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter anderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) be-grüßt das Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass die Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinan-legern bilden können.\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-schlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-dungsbereich der PRIIP-VO.\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-gern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den PRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre wünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss daher dringend nachgebessert werden.\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten insbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der PRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen. Die vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder erwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch die vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II hergestellt.\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-nes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-keit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-terzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-sichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Dokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-ben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-duct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-iger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-sichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-keitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-gerecht.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren.\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren.\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-arbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-schlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-öffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-trieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung des Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-nisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-genüber.\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex\r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/.\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-len nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-tionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-scheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-tiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-erklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-sierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein.\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-ziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-mieden werden.\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-den Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen sollte:\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description where the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.”\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-lungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-betrag).\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-mindest zu reduzieren.7\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden.\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-stimmt sind.”\r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f.\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-dungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-fengelegt werden müssen.8\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-sichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-men würde.\r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-schnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7.\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren.\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2606260007","regulatoryProjectNumber":"RV0002467","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/9c/778267/Stellungnahme-Gutachten-SG2606260007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,\r\nwir wenden uns kurzfristig an Sie anlässlich der am kommenden Mittwoch\r\nanstehenden Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten\r\n(AStV) über die Retail Investment Strategy (RIS). Bitte stellen\r\nSie sich an die Seite von Frankreich und Polen und lehnen den aktuellen\r\nVorschlag zur RIS ebenfalls ab.\r\nDie RIS in der zur Abstimmung gestellten Fassung wird immense negative\r\nAuswirkungen auf das Wertpapiergeschäft in der EU und auf die Ausgestaltung\r\nder Kapitalmarktunion haben.\r\nDie Bundesregierung hat sich erfreulicherweise bereits in der Vergangenheit\r\nim Rat gegen überbordende bürokratische Anforderungen durch die RIS\r\nausgesprochen. Aus unserer Sicht bleibt der finale Kompromissvorschlag\r\nvom vergangenen Freitag an mehreren Stellen weit hinter den früheren\r\nKompromissvorschlägen zurück, so dass die finalen Texte im Ergebnis sehr\r\nunbefriedigend sind. Es ist daher nur folgerichtig, dass Frankreich und Polen\r\nim Rahmen der sog. „Silent Procedure“ mitgeteilt haben, dass sie die\r\naktuellen Vorschläge ablehnen.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn die Bundesregierung an der Allianz mit\r\nihren französischen und polnischen Partnern festhalten und deren\r\nForderung nach einer weiteren Erörterung der Vorschläge im Trilog ebenfalls\r\nunterstützen würde. Jenseits der Ambition der aktuellen Ratspräsidentschaft,\r\ndas Verfahren noch vor Ablauf der Präsidentschaft abzuschließen,\r\nbesteht aus unserer Sicht auch keine zeitliche Eilbedürftigkeit, die gegen\r\neine eingehendere Behandlung der Vorschläge spricht. Unseres Erachtens\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 2021-\r\nFax: +49 30 2021-\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: 413-RIS\r\nAZ BVR: 413-RIS\r\n29. Mai 2026\r\nSeite 2 von 2\r\nist die RIS zu wichtig für den europäischen Kapitalmarkt, um das Verfahren in einer „Hauruck-Aktion“ zu beenden. Letztlich muss bei der Abstimmung im Rat entscheidend sein, dass berechtigte Belange aller Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.\r\nGerne stehen wir Ihnen für Rückfragen in einem telefonischen Austausch zur Verfügung!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-29"}]},{"statementNumber":"SG2406070019","regulatoryProjectNumber":"RV0002470","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/23/293401/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070019.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir begrüßen die mit dem Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-UG) intendierte 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben. Damit kann das angestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden:\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben begrenzen\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.\r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung).\r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten.\r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI.\r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.\r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.\r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die\r\n1. groß sind (…),\r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und\r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und\r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)\r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben begrenzen Die Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. Es sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). Darüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD\r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben.\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind Der Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. Lösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) § 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. Grundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung\r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nAnhang zu 1. Artikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) (…) (2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: (a)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; „große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n(b)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; „große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n(c)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\r\n(ii)\r\nfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Abweichend von den Buchstaben (a) und (b).\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; „große“, also (a) und (b) …\r\n(iii)\r\nfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"statementNumber":"SG2510020008","regulatoryProjectNumber":"RV0002470","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/55/7c/625293/Stellungnahme-Gutachten-SG2510020008.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten von der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen\r\nBerichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich,\r\ndass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht\r\nfür das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der Rechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht dieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E: Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nArt. 97 Abs. 7 EGHGB-E: Unternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail: Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-\r\nE heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte\r\nzur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit\r\nwäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\nDer Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\nSNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-01"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"statementNumber":"SG2510160018","regulatoryProjectNumber":"RV0002470","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/33/629731/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160018.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"CSRD-Umsetzung\r\nEntlastungspotenziale aus dem Omnibus-Verfahren sofort ausschöpfen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 13. Oktober 2025\r\nZusammenfassung\r\nMit dem Umsetzungsgesetz soll die Richtlinie (EU) 2022/2464, die u. a. die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat (CSRD), in deutsches Recht umgesetzt werden (CSRD-Umsetzungsgesetz). Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat hierzu Stellung genommen.\r\nBei der Umsetzung besteht zudem die besondere Herausforderung, sich aktuell abzeichnende Änderungen der Anforderungen durch das EU-Omnibus-Verfahren zu berücksichtigen, um den berichtspflichtigen Unternehmen eine möglichst kostenschonende, bürokratiearme Anwendung zu ermöglichen.\r\nVon besonderer Bedeutung ist hierbei die Herstellung von Rechtssicherheit bereits für das Geschäftsjahr 2025 durch folgende Anpassungen:\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen berücksichtigen\r\n2. Flexibilität bei den Berichtsstandards: neuen, reduzierten Umfang der Berichtspflichten schnellstmöglich zulassen\r\n3. das ESEF-Tagging erst nach der Finalisierung der EU-Gesetzgebung einführen\r\n4. Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht wirksam befreien.\r\nBei der Ausnahme von den Berichtspflichten zeichnet sich auf EU-Ebene ab, dass – anders als in der ursprünglichen CSRD vorgesehen – auch kapitalmarktorientierte einbezogene Tochterunternehmen befreit werden sollen (keine Rückausnahme mehr). Die DK schlägt vor, diese Befreiung bereits jetzt zu ermöglichen.\r\nAktuell werden außerdem die Berichtsstandards ESRS überarbeitet. Dies wird sich auch auf das Format der Berichterstattung auswirken. Die DK macht einen konkreten Vorschlag, wie ein doppelter Implementierungsaufwand durch flexible Anwendung vermieden werden kann.\r\nSchließlich hält die DK eine Anpassung der Übergangsregelungen für erforderlich, damit alle Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte auch von alten Berichtspflichten befreit werden.\r\n1. Konzernausnahme für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nIm Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit (Konzernausnahme). Nach §§ 289b Absatz 2, 315b Abs. 2 HGB-E gilt diese Ausnahme jedoch nicht für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen. Die Mitgliedsstaaten (EU-Ratsposition) und der JURI-Ausschuss des Europäischen Parlaments sprechen sich in ihren Positionierungen dafür aus, die Konzernbefreiung auch auf kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen auszudehnen. Diese Vorschläge unterstützen wir ausdrücklich.\r\nDer Informationsmehrwert auf Teilkonzernebene dürfte bei der nichtfinanziellen Berichterstattung regelmäßig begrenzt sein, da strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Ausrichtung sowie zum ESG-Risikomanagement typischerweise auf Konzernebene getroffen werden. Auf Ebene der Tochterunternehmen würden dadurch kaum zusätzliche Erkenntnisse entstehen – jedoch ein unverhältnismäßig hoher Aufwand.\r\nDieser besonders wichtige Aspekte des Substance-Proposals aus dem Omnibus-Paket sollte dringend im CSRD-Umsetzungsgesetz berücksichtigt werden. Aus unserer Sicht gehört hierzu zwingend die Ausweitung der Konzernausnahme auf kapitalmarktorientierte Unternehmen.\r\nAnderenfalls wären Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die Berichtspflicht auf Teilkonzernebene fallen, gezwungen, die umfangreichen Anforderungen der CSRD und der korrespondierenden Berichtsstandards für einen kurzen Zeitraum umzusetzen – verbunden mit erheblichen Kosten. Eine praxisnahe und bürokratiearme Lösung könnte darin bestehen, kapitalmarktorientierte Gruppenunternehmen zunächst für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht auszunehmen, so dass die Ergebnisse der Omnibus-Verhandlungen berücksichtigt werden können.\r\n2. Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards\r\nDie die CSRD konkretisierenden Berichtsstandards „ESRS“ werden derzeit umfassend überarbeitet. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierzu Ende Juli 2025 Konsultationsvorschläge veröffentlicht. Das finale Ergebnis soll bis spätestens Ende November 2025 der Europäischen Kommission übermittelt werden, die daraufhin die entsprechenden delegierten Rechtsakte anpassen wird.\r\nDamit ist absehbar: Die künftigen Nachhaltigkeitsberichte werden sich sowohl inhaltlich als auch strukturell deutlich von jenen für das Geschäftsjahr 2024 unterscheiden. Unternehmen, die nun erstmals aufgrund der nationalen Umsetzung der CSRD berichtspflichtig werden, stehen vor der Herausforderung eines doppelten Implementierungsaufwands, den es zu vermeiden gilt. Es erscheint wenig zielführend, wenn Unternehmen der ersten Welle für das Geschäftsjahr 2025 auf Basis der bisherigen ESRS berichten müssen, nur um im Folgejahr sämtliche Prozesse und Inhalte auf die neuen Standards umzustellen.\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine zeitlich befristete Flexibilität bei der Anwendung der Berichtsstandards eine sinnvolle Lösung. Denkbar wäre eine entsprechende Ergänzung im Einführungsgesetz zum HGB.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (9) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 289c Absatz 6 für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre § 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (8) (neu) EGHGB-E\r\nUnternehmen können abweichend von § 315c Abs. 1 Nr. 2 HGB für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre § 315c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 289d HGB in der Fassung vor dem [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] anwenden. Rahmenwerke i.S. des § 289d a.F. umfassen auch solche Änderungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 29b in Verbindung mit Artikel 49 der Richtlinie 2013/34/EU, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes absehbar sind. In der Erklärung ist anzugeben, ob und in welchem Umfang solche abweichenden oder ergänzenden Vorgaben berücksichtigt wurden. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Inkrafttreten der betreffenden überarbeitenden delegierten Rechtsakte.\r\nBegründung: Die Ergänzung schafft einen klar definierten Übergangszeitraum, in dem Unternehmen frühzeitig auf künftige regulatorische EU-Anforderungen reagieren und ihre Berichterstattung entsprechend ausrichten können. Dies fördert die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung und gewährleistet eine pragmatische, möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464, „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD), in nationales Recht, indem doppelte Umsetzungsarbeiten für die berichtspflichtigen Unternehmen ex ante vermieden werden.\r\n3. Vorgaben für das Tagging gem. ESEF-Format verschieben\r\nDarüber hinaus werden die derzeit auf europäischer Ebene immer noch nicht finalisierten Vorgaben für das Europäische Einheitliche Elektronische Berichtsformat (ESEF) im Anschluss an die ESRS-Überarbeitung auch angepasst werden. Eine Erstanwendung „für ein nach dem 31. Dezember 2025 beginnendes Geschäftsjahr“ in Art. 96 Abs. 7 und Art. 97 Abs. 6 EGHGB-E scheiden aufgrund der weiterhin ausstehenden EU-Gesetzgebung aus. Die Begründung im Regierungsentwurf ist ebenfalls obsolet („die Europäische Kommission [wird] die für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 voraussichtlich nicht vor 2025 erlassen“), da diese nunmehr voraussichtlich nicht vor 2026 erlassen werden. Sowohl die Begründung als auch die Erstanwendung müssen daher bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der europäischen Vorgaben im EU-Amtsblatt, mindestens jedoch um ein Jahr verschoben werden.\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 96 (7) EGHGB-E\r\n§ 289g des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, § 97 (6) EGHGB-E\r\n§ 315e des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist von Mutterunternehmen erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung 12 Monate nach der Veröffentlichung der für das Tagging erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, frühestens für ein nach dem 31. Dezember 2026 beginnendes Geschäftsjahr.\r\n4. Wirksame Befreiung von Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten (bzw. entsprechend der Omnibus-Schwellenwerte) von der nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nBei Instituten mit nicht mehr als 1.000 Beschäftigten besteht erhebliche Verunsicherung, ob sie mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes tatsächlich wirksam von der nichtfinanziellen Berichtspflicht nach der NFRD befreit werden.\r\nAus dem CSRD-Umsetzungsgesetz sowie der begleitenden Kommunikation wird deutlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die Berichtspflichten nach der NFRD mit dem letzten Bericht für das Geschäftsjahr 2024 auslaufen zu lassen. Ziel ist es, bürokratische Belastungen durch auslaufende Berichtspflichten zu verhindern.\r\nEs wird dringend eine Klarstellung benötigt. Anderenfalls entstünde eine Phase der Rechtsunsicherheit, in welcher unnötige Belastungen entstehen, obwohl die Berichtspflicht dieser Unternehmen spätestens mit Abschluss des Omnibus-Verfahrens ohnehin entfällt.\r\nWir schlagen daher eine Änderung in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E vor:\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 289b bis 289e, 340a Abs. 1a, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von den Unternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nArt. 2 CSRD-UmsG, Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E:\r\nUnternehmen, die zusammen mit den anderen in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen insgesamt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen [ggf. einsetzen: Omnibus-Schwellenwerte], haben die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für vor dem 1. Januar 2027 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die Vorschriften §§ 315b Abs. 1, 340i Abs. 5, … des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 33 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind von Mutterunternehmen nach Satz 1 letztmals anzuwenden auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung für das vor dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr.\r\nErläuterung im Detail:\r\n◼ Nach dem derzeitigen Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E heißt es, dass „die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht (…)“ anzuwenden sind. Dies hätte zur Folge, dass auch die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene „letztmalige Anwendung“ nicht wirkt. Damit wäre es eine doppelte Verneinung, wodurch die NFRD-Berichtspflicht fortbesteht.\r\n◼ Der Wortlaut von Art. 96 Abs. 8 (bzw. Art. 97 Abs. 7) EGHGB-E bezieht sich zudem auf sämtliche „Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen“, was zutreffend ist. Die Regierungsbegründung spricht von Unternehmen der „ersten Welle“.\r\n◼ SNCI und nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken zählen jedoch nicht zu den Unternehmen der ersten Welle. Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGHGB-E sind SNCI („kein kleines und nicht komplexes Institut“) erfasst, wobei sie erst durch Abs. 4 CSRD-berichtspflichtig werden. Nicht-kapitalmarktorientierte Förderbanken fallen mangels Kapitalmarktorientierung unter Art. 96 bzw. 97 Abs. 3 EGHGB-E. Damit würde nach geltendem Abs. 3 und 4 die alte Rechtslage – und damit die NFRD-Berichtspflicht – für Institute mit weniger als 1.000 Beschäftigten noch für zwei Jahre fortgelten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"statementNumber":"SG2510200017","regulatoryProjectNumber":"RV0002470","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/8d/630814/Stellungnahme-Gutachten-SG2510200017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschriften\r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsgesetzes eine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings sorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der absehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unternehmen. Es ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizieren - bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unternehmen, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRD-Berichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung externer Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltlichen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsicherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen Unternehmen.\r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Un-ternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der umfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende 2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen zwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.\r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit der alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omni-bus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § 340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung der Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales Recht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten verpflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der Option zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-Kommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich dar-aus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. Zudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Doppelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewähr-leistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, die eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltigkeitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Groß-unternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung Gebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen müssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und umgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext kaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäftspartner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Viel-mehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungshonorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine enge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedlichen Ländern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Kon-zernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie den Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Ausnahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch im Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch nicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so lange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere zur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine endgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zu-nächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder von der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Ko-zernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochter-unternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-zernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterun-ternehmen hat.\r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass Unternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss auf-stellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen müssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht und einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / um-wandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vor-liegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für den Konzernlagebericht vor.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. Dies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich nachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und muss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage nach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überführung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu einem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-zeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. Damit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst nach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungsstichtag sinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME\r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unter-nehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem LSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso ausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Omnibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht ins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGB-E auf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies auch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E ein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitnehmerzahl von 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw. §114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzend aufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"statementNumber":"SG2606010010","regulatoryProjectNumber":"RV0002470","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ad/d5/745384/Stellungnahme-Gutachten-SG2606010010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Änderungsanträge zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate\r\nSustainability Reporting Directive in Deutschland werfen Fragen hinsichtlich\r\nUmsetzbarkeit, Kohärenz und zusätzlicher Bürokratie auf:\r\n1. Rückwirkung auf das Geschäftsjahr 2025\r\nNach unserer Einschätzung bestehen die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine\r\nRückwirkung auf das Geschäftsjahr 2025 weiterhin fort. Aus Sicht der Praxis ist dies\r\nbesonders kritisch, weil die betroffenen Unternehmen ihre Berichts- und\r\nUmsetzungsentscheidungen für das Geschäftsjahr 2025 bereits auf einer anderen\r\nErwartungsgrundlage getroffen haben.\r\n2. Fortgeltung der „alten“ nichtfinanziellen Berichtspflicht\r\nSämtliche Unternehmen mit nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmern und nicht mehr als\r\n450 Mio. Euro Umsatz werden für das Geschäftsjahr 2026 von der CSRDBerichtspflicht\r\nbefreit. Das begrüßen wir ausdrücklich. Der Entwurf trägt dem u.a. in\r\nArt. 96 Abs. 8 EGHGB-E Rechnung; auch die Begründung bestätigt das: „Es wird von\r\nder Mitgliedstaaten-Option in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 5 der CSRD in der durch\r\ndie Omnibus I Richtlinie geänderten Fassung Gebrauch gemacht, so dass\r\nUnternehmen, die zwar dem alten aber nicht dem neuen Anwendungsbereich\r\nunterfallen, nicht vorübergehend lediglich für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zur\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.“\r\nVor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht besonders klärungsbedürftig, warum\r\nUnternehmen, die nach Regime des Art. 1 CSRD-UmsG-E, Art. 96 Abs. 8 EGHGB-E von\r\nder neuen CSRD-Berichtspflicht ausgenommen werden, nicht zugleich auch von der\r\nbisherigen nichtfinanziellen Berichtspflicht entlastet werden. Sofern die\r\nAusschussdrucksache 21(6)73 insoweit tatsächlich zu dem Ergebnis führt, dass diese\r\nUnternehmen für ein weiteres Geschäftsjahr noch nach altem Recht berichten müssen,\r\nerscheint dies weder systematisch überzeugend noch sachlich erforderlich. Es stellt\r\nsich dann die berechtigte Frage: Wozu soll für diese Unternehmen noch ein weiteres\r\nJahr Berichtspflicht bestehen, wenn sie nach der gesetzgeberischen\r\nGrundentscheidung gerade entlastet werden sollen?\r\n3. Umwandlungen\r\nIm Zusammenhang mit Umwandlungen (teils als Fusionen\r\nbezeichnet), sollte geprüft werden, ob die Verweise auf die\r\nKriterien beim neuen Anwendungsbereich auf § 267 Abs. 4\r\nSatz 1 HGB beschränkt werden können. Eine solche\r\nBeschränkung könnte verhindern, dass die Rechtsfolgen bei\r\neiner Umwandlung bereits im Geschäftsjahr der Umwandlung\r\neintreten. Das wäre aus Sicht der Praxis sachgerecht, weil andernfalls Schwellenwerte\r\nund daraus folgende Berichtspflichten unmittelbar im Fusionsjahr schlagend werden,\r\nobwohl die Unternehmen ihre Berichtsorganisation regelmäßig nicht mehr auf die\r\nneuen Folgen ausrichten können. Eine Beschränkung des Verweises würde damit zu\r\nmehr Praktikabilität und Planungssicherheit beitragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2503180057","regulatoryProjectNumber":"RV0002471","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/31/493385/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180057.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\nhier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makroprudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten.\r\n, \r\nwie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makroprudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapitalpufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden. \r\nDie Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganzheitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf.\r\nAuch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makroprudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzusetzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüberprüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"statementNumber":"SG2406070032","regulatoryProjectNumber":"RV0002473","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/2b/293403/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070032.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFIR-Review\r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen\r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft wieder.\r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und Auslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission.\r\n19. April 2024 (Version 3.0, final)\r\nInhalt\r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID ........................................................................ 3\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID ................................................................................................................................................ 3\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) .............................................. 4\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente ................................................................................. 4\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen ............................................... 4\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5\r\nII. Änderungen der MiFIR ............................................................................................................................. 6\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) .................................... 6\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) ..................................... 8\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nSeite 2 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE ....................................................................................... 11\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) ............................................................ 14\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ............................................................................................................................................................ 14\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16\r\nSeite 3 von 16\r\nI. Änderungen der MiFID\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID\r\nArt. 27 (3) MiFID a.F:\r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.\r\nwird wie folgt neu gefasst:\r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles 23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the execution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where the order was executed.’\r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, Ausführungsqualitätsberichte zu erstellen.\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID\r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt:\r\n‚paragraph 61 is deleted‘.\r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-Ausführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen.\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen“\r\nSeite 4 von 16\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871):\r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen Aufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden Umsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren.\r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen depriorisieren.\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente\r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI-Status nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder Derivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich:\r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and systematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a regulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to the status of systematic internaliser;”.\r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit Nichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu werden.\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen\r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für die Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID noch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine Ermächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen.\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to perform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic internaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to excessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the calculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that Regulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency requirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity instruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity instruments.”\r\nSeite 5 von 16\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für Eigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, die die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data-systematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl der in der EU ausgeführten Transaktionen.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft.\r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es aufzulösen gilt.\r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung erforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status keine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten Missverhältnis.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further specified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining whether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying once the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of the MiFID II review.\r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI-Berechnungen durchzuführen.\r\nSeite 6 von 16\r\nII. Änderungen der MiFIR\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant.\r\nAnnahme für die Umsetzung:\r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur Vorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese entfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 Monate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by RTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to apply as of 28 March 2024.\r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024)\r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende Ausführungen:\r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in respect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as close to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such transactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the transactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined taking into account the size of the transactions and the liquidity of\r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined by means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to gradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable transparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and\r\nSeite 7 von 16\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards developed by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in bonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or illiquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this Regulation.\r\n[…]”\r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu):\r\n“ ’liquid market’ means:\r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a:\r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and sellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the issuance size of the bond;“\r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR (neu)):\r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), develop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the publication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […]\r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to the Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending Regulation].”\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA auf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach Inkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit können die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar werden.\r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu):\r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable before ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the date of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable from that date.”\r\nSeite 8 von 16\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of transactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for large-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size specific to instrument threshold.\r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, the current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 prior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In consequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies.\r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final:\r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of transactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations defining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the criteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by Commission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) MiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. The new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted pursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively.\r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben getroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar.\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)\r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung:\r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate\r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“\r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von OTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne von Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist.\r\nSeite 9 von 16\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht des Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC-Derivate.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate anzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate die Nachhandelstransparenz herstellen müssen.\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral gecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden […]“).\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat tatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder die Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird.\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt:\r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in bonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC derivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those transactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public through an APA.“\r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu):\r\n“When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an MTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised through their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and that: (a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect of interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years; (b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or (c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.”\r\nSeite 10 von 16\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024)\r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur Nachhandelstransparenz.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Wertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen können (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, denen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen ist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte Transparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche Verzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte anwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS Anwendung (hier RTS 2).\r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded derivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives.\r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. The provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the transparency regime.\r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme - sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes zeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den Clearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen Umsetzungsaufwand.\r\nSeite 11 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024)\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE\r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic internaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its counterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of systematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not dealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on such investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing entity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an APA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent authorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should communicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated publishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.”\r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu):\r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’\r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE angesiedelt.\r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die Nachhandelstransparenz herzustellen hat:\r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 of this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).\r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are designated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the financial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“\r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder Marktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist.\r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert\r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, depositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments”\r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin auch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.\r\nSeite 12 von 16\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente.\r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent zu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der Markttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt:\r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent authority shall communicate such requests to ESMA.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser irrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche Wertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings könnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, dass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden kann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen Gesetzestext gerade nicht genannt.\r\nSeite 13 von 16\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten\r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt:\r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] establish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their identity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. ESMA shall publish that register on its website.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den Status beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an WM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das ESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das ESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die Regelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu verstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU gelten.\r\nVerhältnis SI - DPE\r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch nicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). Hier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu bereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der SI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende Pflicht läge dann beim Verkäufer).\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nSeite 14 von 16\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)\r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for transparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for derivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and that situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed unique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been developed as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring increased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. However, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be complemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means of delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, including a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the identifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No 600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, which might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into account the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of market abuse by competent authorities.”\r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt:\r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation by specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the purposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”;\r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, führte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch (https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation-document_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI (ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden.\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich\r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt:\r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where the issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to trading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the purposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements pursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21.\r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed unique product identifier and on any other relevant identifying reference data.\r\nSeite 15 von 16\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall within the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the identifying reference data.”.\r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI für eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist.\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –mit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Referenzdatenmeldepflicht.\r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung der MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU.\r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der ESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung auch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden.\r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen RTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying reference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and fall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft\r\nSeite 16 von 16\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this respect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the rules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying.\r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig.\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024)\r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der Regierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von dem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"statementNumber":"SG2406070037","regulatoryProjectNumber":"RV0002476","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/ef/293409/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070037.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, den Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll der Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt somit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data Access“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle einnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer von externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, dass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und Marktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Ansonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und Marktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In dieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch ist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, wie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-Governance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch eine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche Etablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von FIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die Umsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer Bewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige Erfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange Sicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen oder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte beispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch Machbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1.\r\nDer Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n•\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance Dienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen müssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn letztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des Finanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n•\r\nDer Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur Verfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die Möglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den genauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer vereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter nicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten unterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck anzuzeigen.\r\n•\r\nArt. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten Daten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-Banking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am Online-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen elektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden Sinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte sowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend einheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann nicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO betrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n•\r\nArt. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer die Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem Eigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten\r\nkönnte jedoch weder der Datenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der Zugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum berührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes Haftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein Schutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter bestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem Datenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik kann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse oder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die eingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2.\r\nGeltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein abgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken einher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten Datenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK zu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit Blick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert werden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung der sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n•\r\nArt. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte Datennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der eigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt zwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare Zuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis handelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche Konkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets aktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen Kundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in\r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection, S. 55 ff., Link: investor protection, S. 55 ff., Link: *esma35*esma35--4242--1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_r1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdfetail_investments_strategy.pdf\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum\r\n. Insofern bedarf es einer entsprechenden Klarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu einem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft insbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein Finanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort genannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem Finanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an Immobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie im Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für deren Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem Grundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. Denn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und sagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden Zugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler oder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu konstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n•\r\nFerner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch Datenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie unterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach Art. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen umfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die Detailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz wesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines ausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den Datenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des Datenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits existierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation nach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich eine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nsignifikantem\r\nUmfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten kaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt möglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte Daten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar sind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine Produktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und geringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines Echtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch wäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter „Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Produkten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des Produktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von Produktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder Entscheidungsprozessen.\r\nb)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten von anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden sowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren Kundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur Umsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1)\r\nDer zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2)\r\nDer bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu machenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der Marktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n•\r\nParallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art 2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für zwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus,\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nwas sich aus Art 2 (1) als\r\nvermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal and non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial institution as part of their normal course of business with customers which covers both data provided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial institution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und Finanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des Anbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer Datenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, ausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über die vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir regen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher festgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu versehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine Geschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n•\r\nKritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und Dienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und die sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen hauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. die Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: kurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur Kundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer Angabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind für einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im Gegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu verleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden eine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen geschaffen.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden zu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die spezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein Unterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige Standardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der Bewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse kontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser Daten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die Passgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, dass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, mangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche Informationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass diese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den Kunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden Produktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der Produktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom Kunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem Kunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum Framework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem Open-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die Pflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine\r\n2\r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: esma35esma35--4343--31123112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)..\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n•\r\nUnklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit verbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der Bereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, dürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, was sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die Risikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine breite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter verschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die Kreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus Wettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von Wirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und dem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige Eigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines Zugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der Regel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem Datenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege stehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und Unternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden Unternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche Register in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese Daten originär vorhalten.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, dass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen Vorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht werden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nZudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor genannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf bankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern sprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) wie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des Datennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt werden.\r\n•\r\nArt. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und Preissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und Krankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren Gründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber hinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für Bestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 Guidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche Regelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine zusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich uns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn vom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden müssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen Kreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 einbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope in einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n3.\r\nSchemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der Governance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich marktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen soll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für Schemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen Datenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative Governance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über Entgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt herausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell diesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und Konstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten Datenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. Datenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich nach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie Mitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird durch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. 10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available only to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to such schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n•\r\nArt. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die Mitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für Datennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein Datenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der Text so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang erhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Für Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten in einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nspezifizieren\r\nwürde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig herausbilden.\r\n•\r\nArt. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand Bezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder marktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene Regelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen formuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available pursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing scheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern und Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der Kommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder zukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n•\r\nArt. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK befürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die Einschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche Bedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus dieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung würde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes und zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im operativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen beispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über das Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die Governance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. Schemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, unter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten Datennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden verletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen Datenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme zu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende Klarstellung in der Verordnung an.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n•\r\nAls Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter anderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) Scheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in den Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen Datenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb so interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n•\r\nArt. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den Datenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die Gestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung nehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen Qualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen Kompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten Marktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote einzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale Kompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da marktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die Bepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren überlassen sein.\r\n•\r\nKleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine reduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. des Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-Kommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese Ungleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je nach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen Ansatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation sollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste jedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen werden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu erhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen FISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde\r\n3 EU Commission (2023):\r\nCOMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a RegulationWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European of the European Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDaten des Mutterkonzerns\r\nerhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein besonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n•\r\nArt. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine Zugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen vergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für deutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate für die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen für den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes mindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die notwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.\r\n4.\r\nFIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten Unternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die Verordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. in der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich sind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein zentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und autorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien zu schaffen.4\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von Finanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt explizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-Lizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz auf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten dieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, dass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper\r\n4\r\n4 Vgl. BaFin (2022): Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin BaFin -- Expert ArticleExpert Articles s -- Paving the way towards open finance in the European UnionPaving the way towards open finance in the European Union..\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.5 Als DK betrachten wir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig reicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt aktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta und Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-Lizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich passgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen hätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5.\r\nEs braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und anderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, die eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im Verordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen Rechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich Erwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage formulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen behoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare Haftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act steht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur Konkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. Erwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im Regelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die FIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und Datennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die\r\n5\r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on a framework for Financialof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der internationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier als abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im Bereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder Art. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts berücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den Datenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ 87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor einer unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die Erstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte Einschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Grundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA zu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss über das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter vorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten greift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von Daten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der Auskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als Geschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber in ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des Datenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier Anwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren EU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen Datennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. Beispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres enthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"statementNumber":"SG2410180009","regulatoryProjectNumber":"RV0002476","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/be/365970/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"statementNumber":"SG2503270058","regulatoryProjectNumber":"RV0002476","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/8f/498222/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270058.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Stellungnahme zu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. März 2025\r\n\r\nBisheriger FiDA-Vorschlag muss grundlegend überprüft werden\r\n\r\nDas zentrale Anliegen der Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) ist es, über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt zu befördern und die Potenziale einer Datenökonomie zu heben. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) sieht diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordert daher eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen.\r\n\r\nIm Zentrum der Kritik steht die fehlende Berücksichtigung der Nachfrage nach Kundendaten, was Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet und kein tragfähiges Open-Finance-Ökosystem schafft. Anstatt sinnvolle Rahmenbedingungen für den Datenzugang und damit verbundene Innovationen zu setzen, die sich am Bedarf des Kunden und der Datennutzer orientieren, droht FiDA neue Bürokratie aufzubauen. Dies würde dem politischen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und regulatorische Lasten zu reduzieren, klar zuwiderlaufen.\r\n\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten und wachsender Investitionsbedarfe braucht Europa eine starke Kredit- und Finanzwirtschaft, die sich auf die Finanzierung der Wirtschaft als Kernaufgabe sowie die marktgetriebene Entwicklung von Innovationen fokussieren kann. Desto wichtiger ist es, die Kosten und Nutzen der Regulierung ex-ante sorgfältig abzuwägen und einen maßvollen Ansatz zu wählen. Der aktuelle Vorschlag ist zu breit und undifferenziert, was die erfassten Daten/-kategorien und Kundensegmente betrifft, als dass er den unterschiedlichen und sich noch entwickelnden Marktbedürfnissen angemessen Rechnung tragen kann. Damit lassen sich keine sinnvollen Wettbewerbs- und Wachstumsimpulse für eine europäische Datenökonomie setzen.\r\n\r\nDarüber hinaus ist der Vorschlag an vielen Stellen unausgereift und es besteht noch deutlicher Klärungsbedarf angesichts zum Teil komplexer Fragestellungen. Ohne diese Fragen im Detail zu betrachten, droht die Umsetzung von FiDA zu scheitern oder zu einem europäischen Flickenteppich zu werden, der die gewünschten Ziele verfehlt. Daher braucht es ausreichend Zeit sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch für die anschließende Konkretisierung und Umsetzung durch die Marktteilnehmer. Ein stärker iteratives Vorgehen wäre zwingend anzustreben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt erforderlich, den aktuellen Gesetzesvorschlag im Rahmen des Trilogs noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Wenn FiDA kommt, muss es richtig gemacht sein und mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU übereinstimmen.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es einer Überarbeitung des Gesetzesvorschlages mindestens in folgenden zentralen Punkten:\r\n\r\n1. Eingrenzung des Anwendungsbereiches unter Berücksichtigung von Nutzen und Kosten\r\n\r\nEs bedarf eines deutlich zielgerichteteren Ansatzes von FiDA, der auf Basis-Daten fokussiert, die bereits weitestgehend standardisiert sind und damit einen Nutzen für den Datenaustausch bieten. Allein der Zugang schafft noch keine Mehrwerte für Verbraucher und die Wirtschaft, sondern verursacht zunächst Kosten, die erst noch durch einen zukünftigen Kundennutzen und nachhaltige Geschäftsansätze kompensiert werden müssen.\r\n\r\nOhne eine Begrenzung des Anwendungsbereiches wird Innovation und das Entstehen neuer Dienstleistungs- und Produktangebote vielmehr erschwert anstatt gefördert. Denn jeder FiDA-Anwendungsfall benötigt eine fachliche Abstimmung und Aushandlung zu i) Datenumfang, ii) Datenstandards und iii) Datenaustauschinfrastruktur im Rahmen eines Datenaustausch-Schemes. Ein quasi unbegrenzter Daten-Pool würde den Erfolg dieser Abstimmungen unter Teilnehmern mit unterschiedlichen geschäftlichen Interessen signifikant behindern, zumal die gesetzlichen Verpflichtungen zunächst einseitig Datenhalter treffen.\r\n\r\nDes Weiteren muss FIDA ermöglichen, dass der Austausch zusätzlicher Daten – auf freiwilliger Basis - möglich bleibt, um Raum für sich weiterentwickelnde Kundenbedarfe und Fortschritte bei der industrieweiten Datenstandardisierung zuzulassen sowie bereits etablierte Marktstrukturen für den multilateralen Datenaustausch nicht in Frage zu stellen.\r\n\r\n1.1 Ausnahme ungeeigneter Daten/-kategorien aus FiDA\r\n\r\nBei folgenden Daten/-kategorien ist eine Standardisierung nicht absehbar oder aber, es gelten gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Datennutzer verpflichten, diese Daten direkt vom Verbraucher und nicht von Dritten zu erheben. Daher sollten diese Daten von einer Datenteilungspflicht ausgenommen werden:\r\n\r\na) Ausnahme von Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden\r\n\r\nWir plädieren nachdrücklich für eine Streichung der Daten, die zum Zweck der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II erhoben werden, einschließlich der Daten zu den Nachhaltigkeits-Präferenzen. Diese Daten sind nicht standardisiert, sondern werden nach individuellen Systematiken der jeweiligen Datenhalter erhoben, weshalb sie für Datennutzer ohne den spezifischen Kontext nicht brauchbar sind.\r\n\r\nEine Vergleichbarkeit dieser Informationen, als Voraussetzung für einen Mehrwert des Datenteilens, könnte nur durch eine künftige Standardisierung erreicht werden. Eine Standardisierung würde jedoch eine Überarbeitung aller Wertpapierprozesse von der Produktklassifizierung, über die Kundenexploration bis hin zur Dokumentation erfordern. Dieser bürokratische Aufwand kann so nicht gewollt sein. Denn sie würde neben den erheblichen Umstrukturierungen der Wertpapierdienstleistungen auch den Qualitätswettbewerb in der Beratung beeinträchtigen und letztlich die Angebotsvielfalt für die Kunden reduzieren.\r\n\r\nEine Zweitverwertung dieser Daten birgt zudem das Risiko, dass es aufgrund fehlerhaft interpretierten und unvollständigen Informationen der Kunden zu Falschberatung durch den Datennutzer und/oder einer falschen Anlageentscheidung des Kunden kommt. Da auf der Grundlage der Daten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Anlageempfehlungen ausgesprochen werden und/oder Kontrollmechanismen greifen, müsste der Datennutzer daher die erhaltenen Daten verifizieren. Damit entfällt der Nutzen der Übertragbarkeit.\r\n\r\nDen Zugangsanspruch allein auf Rohdaten zu begrenzen, wie es der Rat in Erwägungsgrund 9 des Ratskompromisstextes zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters vorschlägt, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn bereits die auf Anfrage des Datenhalters vom Kunden bereitgestellten Inputdaten folgen der zugrundeliegenden Systematik des Datenhalters, in diesem Fall des Wertpapierdienstleisters. Allein für diesen haben die Kundenangaben einen Nutzen, da sie nur in der anbieterindividuellen Bewertungssystematik zu einem aussagekräftigen Bewertungsergebnis führen. Auch die Notwendigkeit einer Bereitstellung gegenüber dem Kunden in Echtzeit ist nicht erkennbar.\r\n\r\nEine Berichtspflicht, wie sie im Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy (RIS)-Richtlinie vorgesehen ist und gemäß dem Vorschlag des Rates (zur RIS-Richtlinie) keiner Standardisierung unterworfen werden soll, würde dem Informationsbedürfnis des Kunden hinreichend Rechnung tragen.\r\n\r\nDes Weiteren wäre ein Datennutzer, der diese Daten aus gesetzlicher Verpflichtung heraus erheben muss, trotzdem gezwungen, sie direkt beim Kunden zu erfragen, solange es unter der MiFID II keinen rechtlich bindenden Charakter hat, wenn Daten von einem anderen Anbieter bezogen werden. Die Pflicht zur Kundenexploration trifft jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt oder beratungsfreie Orders ausführt.\r\n\r\nb) Ausnahme des Derivategeschäfts\r\n\r\nDer Vorschlag des Europäischen Parlaments, zu Absicherungszwecken dienende Derivate aus dem Anwendungsbereich des Art. 2, Abs. 1, Buchst. b) ausdrücklich auszunehmen, wäre eine wichtige Verbesserung im Sinne der Fokussierung auf relevante Kundendaten. Bei Over the Counter (OTC) gehandelten Derivatgeschäften handelt es sich um bilaterale Produktverträge, die nicht standardisiert sind und die durch hohe Komplexität sowie geringe Vergleichbarkeit gekennzeichnet sind, was den praktischen Nutzen des Teilens dieser Daten in Frage stellt. Allerdings müsste der vom EP vorgeschlagene Verweis auf Anhang I, Abschnitt C der MiFID II insoweit konkretisiert werden, dass nur die Finanzinstrumente nach den Absätzen 1 bis 3 und 9 unter den Anwendungsbereich von FiDA fallen. Für Finanzinstrumente nach Absatz 4-8 und 10 bis 11 gelten die gleichen Einschränkungen wie für die genannten Derivate zur Risikoabsicherung. Diese sollten daher in Art 2, Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführt und ausgenommen werden, zumal die Bewertung einer \"derivative transaction used for risk management purposes\" rechtlich nicht definiert ist und einem deutlichen subjektiven Beurteilungsspielraum unterliegt. So bestehen beispielsweise Unsicherheiten, ob hiermit ein Macro oder Micro Hedge gemeint ist und was diesen qualifiziert.\r\n\r\nc) Ausnahme von Immobilien und andere damit verbundene finanzielle Vermögenswerte\r\n\r\nWir bekräftigen den Vorschlag des Rates, Immobilien aufgrund ihrer Sachfremdheit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Im Gegensatz zu allen anderen aufgeführten Vermögenswerten können Immobilienwerte keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zugeordnet werden, da sie weder ein Finanzprodukt darstellen noch von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Dies stellt im Übrigen auch die Aktualität und Vollständigkeit der Daten und damit den Nutzen des Zuganges im Rahmen von FiDA grundsätzlich in Frage, deren Pflege nicht im Verantwortungsbereich des Finanzinstituts liegt.\r\n\r\nd) Ausnahme von Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erhoben werden\r\n\r\nDie vermeintliche Erwartung des Gesetzgebers, mit Aufnahme dieser Datenkategorie in FiDA könne der Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen verbessert werden, verkennt die eigentliche Ursache. Denn eine Finanzierung scheitert nicht an dem Aufwand, die notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen, sondern an der Bonität des kreditanfragenden Unternehmens. Mangels eines evidenten Zusammenhanges sollte Art. 2 (1)(f) ersatzlos gestrichen werden. Hinzu kommt, dass die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit genutzten Daten sich im Detail von Institut zu Institut unterscheiden, was sich durch anbieterspezifische Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Eine gemeinsame Nutzung von Eingabedaten zwischen verschiedenen Kreditgebern würde nur dann einen Nutzen im Sinne der Prozessvereinfachung für den Kunden versprechen, wenn die Datengrundlage für die Bonitätsbeurteilung dieselbe wäre, was nicht zutrifft und auch aus Gründen des Wettbewerbs nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr erhöhen sich die Zugangschancen zu einem Kredit dadurch, dass Kreditgeber die Entscheidung auf institutsindividueller Bewertungsgrundlage treffen und damit systematische Ausschlusseffekte vermieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Standardisierung der Prozesse zu einer Verschlechterung der Kreditchancen für kleine und mittlere Unternehmen führen kann, da Banken die Ausfallrisiken nicht entlang ihrer bewährten internen Modelle bewerten könnten.\r\n\r\ne) Ausnahme von Daten, die von Dateninhabern zur Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkenntnis (Know-Your-Customer) genutzt werden\r\n\r\nWir halten den Vorschlag des Europäischen Parlamentes (unter Art. 2, Abs. 1, Buchst. fa) neu), im Zusammenhang mit der Erfüllung von KYC-Anforderungen für Geschäftskunden verwendete Daten in den Anwendungsbereich aufzunehmen, für fehlleitend. Hierunter fallen z.B. Daten zur Kundenidentität oder Daten aus Handels- sowie aus Transparenzregistern. Diese stammen aus anderen Primärquellen, deren Bedeutung als zentrale Evidenzstelle durch einen dezentralen Datenaustausch unterlaufen werden würde. Neben dem Risiko einer Beeinträchtigung der Datenqualität und der Aktualität durch einen mittelbaren Zugriff im Wege des Datenteilens, anstelle die originäre Datenquelle abzufragen, würden bestehende Geschäftsmodelle in Frage gestellt bzw. politische Projekte wie die EUDI-Wallet konterkariert werden.\r\n\r\nDarüber hinaus würde damit der Grundsatz gem. § 10 GwG, dass Daten im Rahmen der Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich beim Kunden direkt zu erheben sind, unterlaufen werden.\r\n\r\n1.2 Einschränkung auf Retailprodukte bzw. -dienstleistungen für Verbraucher und KMUs\r\n\r\nMit Blick auf eine aus datenökonomischen Gesichtspunkten angestrebte Standardisierung und Skalierung des Finanzdatenaustausches sollte der gesetzliche Zugangsanspruch auf Daten zu Produkten und Dienstleistungen beschränkt werden, die im Retail-Massengeschäft angeboten werden. Dementsprechend sollte der Kundenbegriff ausschließlich Verbraucher sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen umfassen, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Größere Unternehmen, einschließlich der im Competition Compass der EU-Kommission angekündigten neuen Kategorie der „small mid-caps“, sollten von Anwendungsbereich ausgenommen sein.\r\n\r\nDer pauschale Kundenbegriff des Kommissionsvorschlages würde ansonsten z.B. auch Finanzinstitute inkl. Zentralbanken, institutionellen Kunden, Konzernunternehmen sowie hoch-spezialisierte Produkte in diesen Kundensegmenten mitumfassen, was die Komplexität zusätzlich erhöhen und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich bremsen würden. Bei diesem Kundenkreis ist davon auszugehen, dass keine Asymmetrien im Verhältnis zwischen Kunde und Finanzanbieter vorliegen und bestehende Datenzugangsbedarfe weitgehend auf vertraglicher Basis abgedeckt werden können. Somit besteht keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit.\r\n\r\nGleichwohl dürften auch diese Kundenbeziehungen von einer FiDA-bedingten Standardisierung indirekt profitieren, auch ohne dass sie in den Anwendungsbereich einbezogen werden.\r\n\r\nSofern der Anwendungsbereich von FiDA nicht weiter eingeschränkt wird und Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden, sowie Daten zu gehaltenen Finanzinstrumenten (siehe oben unter Abschnitt 1.1, a und b) weiterhin erfasst bleiben, sollten der Kundenbegriff mit Blick auf diese Datenkategorien die von Finanzinstitut als \"Kleinanleger\" gemäß Art. 4 Abs. 1 Ziffer 11 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) eingestufte Kunden aus den gleichen vorgenannten Gründen beschränkt sein.\r\n\r\n1.3 Konkretisierung des Begriffs “Kundendaten”\r\n\r\nDie Änderungsvorschläge von Rat und EP zum Begriff der Kundendaten (Art. 3 Nr. 3) lassen weiterhin Unklarheiten bestehen. Dies betrifft die Frage, ob es für Daten zu ein und demselben Produkt bzw. ein und derselben Dienstleistung immer nur einen Datenhalter gibt, der den Zugang nach FiDA zu gewähren hat. Alles andere würde zu redundanten Zugangsansprüchen zu denselben Kundendaten gegenüber verschiedenen Datenhaltern führen, was ein hohes Risiko für Inkonsistenzen oder die Nutzung veralteter Daten birgt. Der Zugangsanspruch sollte stets nur gegenüber dem originären Datenhalter bestehen und sich auf Rohdaten beschränken. Daten, die von Finanzinstituten angereichert werden oder die auf der Grundlage von Daten, die vom Kunden bereitgestellt wurden, erst erstellt werden, sollten klar vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Beispiele hierfür sind risikobereinigte Performanceindizes, sensible Szenarioanalysen wie z. B. Stresstests.\r\n\r\n2. Schrittweise Einführung mit realisierbaren Umsetzungsfristen\r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Zugangs zu Finanzdaten zu einem einheitlichen Zeitpunkt lässt die Unterschiedlichkeit der Daten in Sinne einer „FiDA-Readiness“ außen vor. Damit wird die Chance für ein agiles Vorgehen vergeben, das den Zeitpunkt des Datenzugangs an die bestehende Verfügbarkeit und Eignung der Daten für die zeitnahe Generierung von Mehrwerten knüpft, z.B. auf Grundlage bereits weit verbreiteter gemeinsamer Standards.\r\n\r\nAuch die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind in der vorgesehenen Pauschalität und Anwendungsbreite zu kurz bemessen, als dass sie praktisch umsetzbar wären. Erfahrungen aus existierenden Beispielen in der EU, namentlich dem EPC SPAA und das DK giroAPI Scheme, zeigen, dass mindestens 3-5 Jahre für einen Aufbau von erfolgversprechenden Schemes benötigt werden. Kürzere Fristen reduzieren die Erfolgswahrscheinlichkeit, da erforderliche Kompetenzen begrenzt sind und die nötige Zeit für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung unter den beteiligten Stakeholdern sowie für die anschließende Implementierung fehlt. Damit würde die Belastungsgrenze der europäischen Finanzwirtschaft überschritten werden, die in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bereits signifikante Ressourcen für die Umsetzung parallel laufender Regulierungsvorhaben aufbringen muss, während notwendige Investitionen in innovative Projekte auf der Strecke bleiben. Daher ist zwingend ein schrittweises Vorgehen geboten.\r\n\r\nEin Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt („Big Bang“) birgt im Übrigen auch Risiken für den europäischen Finanzmarkt. FiDA umfasst sensible Kundendaten, die es vor unberechtigtem Zugriff oder vor einer einseitigen Vorteilnahme durch außereuropäische Akteure angemessen zu schützen gilt. Die Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt steht dem entgegen. Ein stufenweises Vorgehen ermöglicht es hingegen, sukzessive Erfahrungen zu sammeln und auf unbeabsichtigte Fehlentwicklungen zu reagieren.\r\n\r\nHinreichende Umsetzungsfristen sind auch deshalb geboten, damit sich die relevanten Marktteilnehmer untereinander vernetzen und eine sinnvolle sachliche und räumliche Abgrenzung bei der Scheme-Bildung abwägen können, was sich mittelfristig positiv auf die Effizienz der entstehenden Europäischen Scheme-Landschaft auswirken wird. Zudem muss durch die Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten von FiDA zunächst der „signifikante Marktanteil“ definiert werden, die Schemes zu erfüllen haben, was die Umsetzungsfrist weiter verkürzt.\r\n\r\nWir erachten folgende Mindestumsetzungsfristen für erforderlich, sofern damit parallel eine stärkere Eingrenzung des Anwendungsbereiches einhergeht (siehe Abschnitt 1):\r\n\r\nTabelle \r\n\r\n3. Zeitlicher Gleichlauf beim Datenzugang für Kunden und Datennutzer\r\n\r\nNeben der Festlegung differenzierter und realisierbarer Umsetzungsfristen für den Datenzugang ist es elementar, dass die Einführungszeitpunkte für Kunden (gemäß Art. 4) und für Datennutzer (gemäß Art. 5) synchronisiert werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen, wie aktuell im Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments vorgesehen, würde die Erleichterungen einer schrittweisen Einführung zunichtemachen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zu einer Zusatzbelastung der Datenhalter führen. Denn sie wären nicht nur verpflichtet, die Online-Kundenschnittstelle für alle gehaltenen Kundendaten/-kategorien bereits zum frühen Zeitpunkt bereitzuhalten, was einen mindestens ebenso großen IT-Aufwand und Planungsvorlauf wie die Implementierung der Datennutzer-Schnittstellen bedeuten würde. Hinzu kämen notwendige spätere Anpassungen dadurch, dass auf Scheme-\r\nEbene Festlegungen z.B. zu den konkret relevanten Datenfeldern getroffen werden, die an der Kundenschnittstelle nachzuziehen wären, was den Gesamtaufwand weiter erhöhen würde. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, dass die frühere Verfügbarkeit von Daten an der Kundenschnittstelle Begehrlichkeiten bei den Datennutzern nach einem früheren und ungeregelten Datenzugang über den Kunden und außerhalb der Schemes wecken könnte, was die Zielsetzung der Verordnung, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, konterkarieren würde. Daher muss ein zeitlicher Gleichlauf zwischen Einführungszeitpunkt des Kundenzugangs und des Datennutzerzugangs sichergestellt werden.\r\n\r\n4. Angemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangsrechts\r\n\r\nFiDA sieht den Zugang zu unterschiedlichen Arten von Kundendaten vor: Bestandsdaten, Transaktionsdaten und Daten aus der Interaktion zwischen Kunden und Datenhalter. Der Kommissionsentwurf lässt offen, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Daten bereitzustellen sind, was hohen Einfluss auf die Umsetzungskosten hat. Der Rat hat sich mit dieser Frage befasst und sieht keine zeitliche Begrenzung vor (vgl. Art. 2 Abs, 1b neu) und gewährt lediglich die Möglichkeit unter engen Voraussetzungen den Zeitraum auf Scheme-Ebene auf zehn Jahre zu begrenzen.\r\n\r\nEine solch weitgehende Rückwirkung des Datenzugangs wäre absolut unverhältnismäßig und verkennt den primären Zweck von FiDA, Kundendaten finanzinstitutsübergreifend für mehrwertstiftende Geschäftsvorfälle nutzbar zu machen. Eine Bereitstellung der historischen Datenhaushalte an der Kunden- bzw. Datennutzerschnittstelle wäre mit erheblichen Kosten verbunden bei höchst fraglichem Kundennutzen. Zudem fehlt es an einer differenzierten Betrachtung je nach Art der Kundendaten.\r\n\r\nAuch bei langlaufenden Verträgen dürften überwiegend aktuelle Bestandsdaten (Salden oder Konditionen) sowie gegebenenfalls Transaktionsdaten und Interaktionsdaten der jüngeren Vergangenheit von Interesse sein. Das gilt gleichermaßen für den Kunden als auch für dritte Datennutzer. Einen Echtzeit-Zugang zu historischen Vertragsdaten analog oder sogar über gesetzliche Dokumentationsfristen hinaus zu schaffen, ist aus Kosten-Nutzen-Erwägung nicht vertretbar und würde weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Die Zeiträume für den gesetzlichen Zugangsanspruch nach FiDA müssen angemessen bleiben und sich an einem nachvollziehbaren Bedarf orientieren. Als Vorgabe halten wir den rückwirkenden Zugang zu Transaktions- und Interaktionsdaten für einen Zeitraum von maximal 13 Monaten für angemessen mit der Option auf Ebene der Datenaustausch-Scheme, bedarfsweise eine abweichende Dauer festzulegen.\r\n\r\n5. Weitere wesentliche Punkte\r\nDarüber hinaus bewerten wir die nachfolgend ausgewählten Änderungsvorschläge seitens des Rates bzw. des Europäischen Parlamentes (EP) wie folgt:\r\n\r\n5.1 Datenzugang an Scheme-Teilnahme geknüpft (Art. 6, Abs. 1)\r\n\r\nWir begrüßen die Klarstellung des Rates, dass der gesetzlich verpflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder entsprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat. Alles andere würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Anreize bei Datenhaltern und Datennutzern senken, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Vereinbarungen zum Datenaustausch auf vertraglicher Grundlage sollten von dieser Anforderung unberührt bleiben.\r\n\r\n5.2 „Follow-the-data-holder“-Prinzip (Art. 6, Abs. 2a neu)\r\n\r\nWir befürworten die ausdrückliche Klarstellung des Rates, dass der Datennutzer dem notifizierten System für den Austausch von Finanzdaten beitreten muss, dem der Datenhalter angehört, sofern Datennutzer und Datenhalter nicht Mitglied desselben notifizierten Systems sind.\r\n\r\n5.3 Unverhältnismäßige persönliche Haftung von Fachexperten (Art. 20 Nr. 3)\r\n\r\nMit dem FIDA-Vorschlag führt die Europäische Kommission eine persönliche Haftung ein für Verstöße gegen FIDA eines jeden Mitarbeiters einer FIDA-regulierten Organisation. Dies ist beispiellos und widerspricht vielen nationalen Arbeitsgesetzen in der EU. Es trägt auch dazu bei, den Fachkräftemangel im Finanzsektor, insbesondere in einem Bereich wie der Datenwirtschaft, zu verschärfen. Wenn diese Regelung beibehalten wird, wird es dem politischen Ziel von FIDA aus personeller Sicht schaden, noch bevor es überhaupt in Angriff genommen wird. Wir empfehlen daher, diese Bestimmungen zu streichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"statementNumber":"SG2406100024","regulatoryProjectNumber":"RV0002477","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/43/293411/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100024.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission zusammen mit dem geplanten „Framework for Financial Data Access (FIDA)\" ihre Legislativvorschläge zur Überarbeitung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) vorgelegt, nämlich die Entwürfe einer dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD3-E) und einer neuen EU­ Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation - PSR-E). Im folgenden legt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in diesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte Änderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht.\r\n\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen\r\n\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSDl) verfolgten Ziele ist es nun für die weitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und Zahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht aus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische Belastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw.\r\nMarktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung europäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung Rechnung.\r\n\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine Weiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben (,,no revolution / rather evolution\"), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen Regulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese Änderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten Wechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in Artikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und Haftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags\" in Artikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und Zahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 PSR-E wird der Begriff „authentifizieren\" durch „autorisieren\" ausgetauscht, was zu einer deutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich müssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen werden.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorsc.hlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeilung der zweiten Zahlungsdienslerichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung zwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen Kommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass die Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein gewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen.\r\n\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der Aufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken\r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich geschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit vorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen Vorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E deutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen.\r\n\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen Vorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSDl vor über 15 Jahren haben wir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes Zahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den sonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus dem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der Vorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und Rechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels einer alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch fraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des Rechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen Abweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im lichte des vorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe Anzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 haben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei der Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, wo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht unverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den Anpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur Llber·arbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n(Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des etablierten Zahlungsverkehrsangebotes - insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher Euro-Zahlungsraum, SEPA) - zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige regulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten.\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben\r\n\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels Drittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen technischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APis) erfolgen und die Vorgabe zur sogenannten „Fallback-Schnittstelle\" entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies erhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang ist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die Deutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat.\r\nGleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls der dedizierten Schnittstelle gern. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor dem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen.\r\n\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten höchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche Berechtigungen erteilt wurden (,,Dashboards\"), zu einer besseren Transparenz für das immer komplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche Kreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an.\r\n\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird jedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von Kreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen Angebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und behindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden gefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und die wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. ,,multiple Beneficiaries\" oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt würde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich orientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des Gesetzgebers.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienslerichllinie\r\n\r\n\r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und Kreditwirtschaft zu setzen\r\n\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in ihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein vernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere Überlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, die über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen Ausbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer Zunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes Augenmerk gelegt werden:\r\n\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E:\r\n\r\n•\tDie PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle von ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). Unausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der Haftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers (,,Social Engineering\") autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in der Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle anderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden).\r\n•\tFür Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches Anliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in diesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich.\r\n•\tEine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch \"Social\r\nEngineering\" (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize für Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das Kreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die vorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch effektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese Vorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden - zu Lasten der Kreditwirtschaft und ihrer Kunden - zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der Geldwäsche, verschärfen könnten.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der zv„eiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n•\t\tDer ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing\" (Verschleierung der Anruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe Artikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden.\r\n•\tSollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten unbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\no\tDer Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen,\r\nZahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers entweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage beim Zahler) auszuführen. liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das vom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke bereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank - wie beim Sanktions- und Glücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch genutzter Konten ablehnen zu können.\r\no\t\tKreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre tragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs­ anspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden.\r\no\t\tWird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der Kunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig eingeordnet werden können.\r\no\t\tAuch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von unautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber dem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den Herausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der tatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht.\r\n\r\n,,IBAN-Namens-Abgleich\" des Zahlungsempfängers, insbesondere Artikel 50, 57 PSR-E:\r\n•\tEine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den\r\nparallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist zwingend notwendig.\r\n•\tDas Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur\r\nBetrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass aus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die Zahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-\r\n \r\nStellungne1hrne zu clen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur L)ber·arbeilung cler Zweiten Zal1lungsdiensterichtli11ie\r\n\r\n\r\nAbgleich\" für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus, dass bestimmte IBAN's von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt werden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere Zahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN\" insgesamt ablehnen zu können.\r\n•\tEbenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes\r\nSorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln (insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können.\r\n•\t\tDie auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den Regelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet und begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften sollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein Kreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer\r\n„Schadensträchtigkeit\" erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des Zahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb zweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt erhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt sich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, wie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z BGB).\r\n\r\n,,Fraud Data Sharing\" (Artikel 83 PSR-E):\r\n•\tEine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen Betrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, ob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits ausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen.\r\n•\t\tDie Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. Etwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene der Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform\"-Lösungen anzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Informationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten multilateralen „Plattform\"-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen Zahlungsdienstleistern erfolgen kann.\r\n•\tEs muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur\r\nDatenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für multilaterale Plattform-Lösungen gelten können.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäiscr,en Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichllinie\r\n\r\n\r\n•\t\tZudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert werden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen oftmals schnell „weitergeleitet\" oder anderweitig verfügt werden.\r\n•\t\tDie Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch berücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten Mechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer Verzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl auf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden Instituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des Regelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in Betrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens der Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei einem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen\r\n„sperren\" zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss daher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank sollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers zurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre bei Betrugsverdacht verankert werden.\r\n\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E):\r\n•\t\tDie Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges Instrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht.\r\n•\t\tDie Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den anderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden erteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.\r\n\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht den Marktbedürfnissen\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch den Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürfen jedoch einer kritischen Bewertung:\r\n•\tEine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E)\r\nbeeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ. Die Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden.\r\n \r\nStellungnahme: zu den Legislativvorschlägen der Eurnpäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur Überarbeilung der Zweilen Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n•\tDer dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. Allerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet sich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein geringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein Smartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR die Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, muss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein.\r\n•\t\tDie Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom kontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 PSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom kontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. Die Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden regelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, wird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. Wenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für diese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich der SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen regelmäßig vom Regulator überprüft werden.\r\n•\t\tDie PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht­ Verbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am Schutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im Firmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende Entwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und Maschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu bringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine bessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den starren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden.\r\n\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von Bankdienstleistungen\r\n\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden Schluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung verwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu verantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das bankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits bestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten würde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, Banken und ihre Kunden entstehen könnten.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europaischen Kommission vorn 28. Juni 2023\r\nZLJI\" Über·ar·beitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEin „Outsourcing\"-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank den Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung eines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts kann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts betrachtet werden.\r\n\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements\" für sämtliche Infrastruktur gelten, die für durch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von Kundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden eingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden Apps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten).\r\n\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut\r\n\r\na)\tnicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher Barrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder mangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und\r\nb)\tdass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit einem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind.\r\n\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden Drittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die Nutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider - sofern die Pflicht durch die PSR-E etabliert würde - aktiv einschränken müssten.\r\n\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von Finanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr möglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein Outsourcing-Agreement hat.\r\n\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht erweitern\r\n\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind konsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine von der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute bzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat entscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Eurnpäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\nkann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu bestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen.\r\nEbenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den Kunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen Inhalten überladen.\r\n\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg\r\n\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. Dienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des Zuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 PSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu beachten.\r\n\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten\r\n\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises an Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level Playing Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der Systembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem\" stellt hier das TARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. Zahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, teilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Zahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen Risikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer resultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch ergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können.\r\n\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich\r\n\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen notwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und daher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit umfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 bzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten.\r\n\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für die Umsetzung von sog. ,,Level-2-Regelungen\" frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist.\r\nSofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) erforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der\r\n \r\nStellungnJhmc zu cJen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienslerichtlinie\r\n\r\n\r\nentsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu Regelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen Implementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer Kundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des Zugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei welchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist.\r\n\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren\r\n\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein\r\n„Framework for Financial Data Access (FIDA)\" vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden Vorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA marktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, Entgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der Novellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies auf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden kann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von Finanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2407120010","regulatoryProjectNumber":"RV0002477","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/e3/333952/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit verknüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduktive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verantwortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht entstehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehören bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Verdachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleichtert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internetplattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügerischen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Gesetzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und erhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ Standort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-wusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-kehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-höhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovorsorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkungen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der Diskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für die verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die Betrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in diesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterungen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"statementNumber":"SG2503200050","regulatoryProjectNumber":"RV0002477","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/a2/493551/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200050.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit\r\nnutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E unterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\n\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\n\r\n- Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und\r\nden Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E.\r\n\r\n- Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren könnten.\r\n\r\n- EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich,\r\ninwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit\r\nE-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende\r\nAspekte:\r\n\r\n E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur Übertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer von E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen.\r\n Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche Regelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht anwendbar sein.\r\n Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen Verschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token zugeschnitten.\r\n- Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von E-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht.\r\n\r\n1 Einführung\r\n\r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der\r\nVertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über\r\nMärkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den Anforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen.\r\n\r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den Anwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\n\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\n\r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung\r\nvon E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48\r\nAbs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende\r\nEU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie\r\n(EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token. Betroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von E-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als „Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland wurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt.\r\n\r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese Verordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR), \r\n\r\n(1 = Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40.\r\n2 = Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie\r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35.\r\n3 = Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD).\r\n4 = Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD).\r\n5 = Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.)\r\n\r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48\r\nff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nanbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine\r\nzulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR.\r\n\r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur\r\nÜberarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik\r\neiner Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des\r\n„Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl.\r\nErwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des\r\n„Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des Massenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für erforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8 PSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von E-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung.\r\n\r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster\r\nLesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen\r\nBehandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor,\r\nZahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder\r\nAbwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu\r\nunterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich\r\nzu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt\r\nunklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von\r\nProdukten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der\r\nMiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen.\r\n\r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und\r\nKapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten\r\nzwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“\r\ngebeten.7\r\n\r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer\r\nDoppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender\r\nAufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nwird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der\r\nbeiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen\r\n\r\n(6 = Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt\r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD));\r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste\r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG\r\n21.2.2024 - (COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)).\r\n7 = DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224.)\r\n\r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren würden.\r\n\r\n2 Eine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit (ausgewählte Beispiele)\r\n\r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere\r\nauf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen\r\noftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von\r\neiner Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von\r\nKooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren\r\nSynergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten.\r\n\r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung\r\nvon MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten\r\nkönnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E\r\n(Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden:\r\n\r\n2.1 Kundengeldsicherung\r\n\r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird,\r\nob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr\r\nden gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute.\r\n\r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach\r\ndieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token\r\nentgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende Bedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden.\r\n\r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit\r\nein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem\r\nMarktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche\r\nKundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR\r\ndürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch\r\neine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des\r\nArt. 8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden\r\nkönnte, ausscheidet.\r\n\r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten\r\ndes Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu\r\ndenen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a)\r\nMiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR\r\nausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die\r\nVorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an\r\nE-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist\r\nauch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der\r\nallgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die\r\nmindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der\r\nMiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit\r\ndem Art. 54 MiCAR abweichen will.\r\n\r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen. Gleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen. Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung.\r\n\r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48\r\nAbs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten\r\nder Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen.\r\n\r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen\r\nder geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2\r\nNr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen\r\naus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht\r\nfür alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei\r\nder Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine vergleichbare Vorgabe.\r\n\r\n2.2 Eigenmittelberechnung\r\n\r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage\r\nder Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass\r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw.\r\nArt. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden.\r\nGleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen.\r\n\r\n(8 = Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1.)\r\n\r\n2.3 Starke Kundenauthentifizierung\r\n\r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B.\r\nKryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke\r\nKundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des Art. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in ihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden (siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“).\r\n\r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer\r\nführen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutz auswirken. Denn bei\r\nVerstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche\r\nSanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für\r\nunautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die\r\nweitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75\r\nAbs. 8 MiCAR.\r\n\r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts\r\ndieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nfür Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese\r\nKunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb\r\nder EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der\r\nEinführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR).\r\n\r\n2.4 Datenzugangsschnittstelle\r\n\r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt\r\nund verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit\r\nKontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die\r\nKlärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom\r\nKryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2\r\nNr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine\r\nWallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“).\r\n\r\n3   Abgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld\r\n\r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar,\r\ndie als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden.\r\n\r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren\r\n„Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden\r\nsoll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein Rücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4 MiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-Token zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der Parteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im Wege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele Voraussetzungen haben.\r\n\r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist\r\njedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie.\r\n\r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der\r\nDistributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die\r\nDefinition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen\r\n„Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die\r\nMiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter\r\nVerwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch\r\nübertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt\r\nes sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die\r\nunter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt\r\nund zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR).\r\n\r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes\r\nRegister, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle Netzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch kryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden („Chain“).\r\n\r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn\r\ndiese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten\r\nzwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären.\r\n\r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich\r\nauf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären\r\nbeschränkt sind.\r\n\r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher\r\ndas Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden.\r\n\r\n(9 = E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E).)\r\n\r\nHierzu im Einzelnen:\r\n\r\n3.1 Die Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären\r\n\r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten,\r\nnämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer\r\nBlockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige\r\nNutzeradresse zugeordnet.\r\n\r\n3.1.1 Blockchain-Transaktion\r\nBei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-\r\nNetzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die\r\nZuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese\r\nZuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain\r\nnachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID (sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann. Die Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende\r\nIndividualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie.\r\n\r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen Schlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel (sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private Key) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende alphanumerische Zeichenfolge.\r\n\r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender- und Empfängeradresse, die im Blockchain-\r\nNetzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key\r\nverknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem\r\nPrivate Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand\r\nderer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass\r\nder Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht\r\nmöglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher\r\nfaktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token.\r\n\r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet\r\nist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel\r\nerzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit\r\neiniger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch\r\nhochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses\r\nGeschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR\r\nregulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese Kryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den Wallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen. \r\n\r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln des gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese Konsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen Stand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen Übertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und gewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das Umschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen konsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit seinem Private Key über den Token verfügen.\r\n\r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten, manipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen.\r\n\r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang\r\ndurchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag\r\nder Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet.\r\n\r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu\r\nbegreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form\r\nder Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-\r\nToken mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer\r\nGeldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht,\r\nfolgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als\r\n„elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen\r\nund für Zahlungen verwendet werden.\r\n\r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie - im Gegensatz zu reinen Zahlungsinformationen - den ihnen zugeordneten Wert tatsächlich enthalten.\r\n\r\n3.1.2 Vergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld Will man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem Wesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw. besitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar.\r\n\r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem\r\nE-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird (z. B. PayPal).\r\n\r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und\r\nDienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als\r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem\r\nChip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der\r\nindividuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem\r\nServer oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem\r\nHändlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und\r\nder angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag\r\nüber ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und\r\ndie Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert.\r\n\r\nEs findet also - ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token - ein unmittelbarer Werttransfer\r\ndurch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen\r\nKarteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess\r\ninvolviert ist.\r\n\r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN)\r\neingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust\r\nder Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im\r\nRegelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten\r\nWerteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist.\r\n\r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key\r\nverloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token\r\nnicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-\r\nToken gleichzusetzen.\r\n\r\n3.2 Unterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer\r\n\r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen\r\nanderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form\r\nvon Bargeld.\r\n\r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich\r\nZahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den\r\nbeteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden\r\nverringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies\r\nsetzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in\r\nden Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu\r\nverarbeiten.\r\n\r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von\r\nZahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag.\r\n\r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten\r\nInterbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die\r\neinheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen.\r\n\r\n3.3 Unterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein direkter Werttransfer\r\n\r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen\r\nInfrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr\r\nnahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann\r\nkontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim\r\nBuchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die\r\nVeränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind.\r\n\r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt.\r\n\r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass\r\ndie E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen\r\nIntermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden\r\nE-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung.\r\n\r\n4  Eine Wallet ist kein „Zahlungskonto“\r\n\r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des\r\n„Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem\r\ndie Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von\r\nZahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese\r\nRegelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld\r\nzugeschnitten.\r\n\r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in\r\nder er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“\r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist.\r\n\r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren.\r\n\r\n4.1 Der Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht vergleichbar\r\n\r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung\r\neines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu\r\nsenden und von Dritten zu erhalten“.\r\n\r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“\r\nvoraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der\r\nGeschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder\r\nVerbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das\r\n„Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt.\r\n\r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen\r\nDritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich\r\nsein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen\r\nDritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die\r\nLage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und\r\nAbwicklung verfolgt werden können.\r\n\r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich\r\n- wie ausgeführt - bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche\r\nkryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können.\r\n\r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E.\r\n\r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von\r\nZahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in\r\nForm von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder Berichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten.\r\n\r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als\r\nTeil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu\r\nbegreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch\r\ngrundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein\r\nKryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der\r\nKunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion\r\nmittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key\r\nanschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über\r\nden Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch.\r\n\r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung\r\nals mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen.\r\n\r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-\r\nToken auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der\r\nFührung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld\r\nder Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber\r\nE-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch\r\nregelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber\r\nverwahrt.\r\n\r\n4.2  Die namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang mit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten\r\n\r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser\r\nVoraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf\r\nSchwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als\r\n„Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll. Die Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen. Soweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine alphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine namentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in\r\nsogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der\r\nVerwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im Außenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden, während die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes Buchungs- bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“).\r\n\r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn\r\nKryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre\r\nKunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos\r\nals „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per\r\nse der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient.\r\n\r\n4.3  Der Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen\r\n\r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines\r\noder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden\r\nund von Dritten zu erhalten“.\r\n\r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung\r\nvon Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde\r\nliegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen\r\nNamen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSRE).\r\nUnter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach\r\nAuslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene\r\noder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die\r\nDefinition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass\r\ndieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3\r\nNr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn\r\nein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen\r\n(Erwägungsgrund 20 PSR-E).\r\n\r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit\r\nE-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen\r\nSchlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die\r\nVerwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-\r\nToken ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token\r\nrechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische\r\nInteroperabilität zwischen Token und Wallet.\r\n\r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein\r\n(internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als\r\n„Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der\r\nVoraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von\r\nDritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann.\r\n\r\n4.4  Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf E-Geld-Token zugeschnitten\r\n\r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der\r\nÜbertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der\r\ntechnischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht\r\nMechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung\r\nunautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen\r\nbei Kryptotransaktionen nicht.\r\n\r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen\r\nEmpfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur\r\nWiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht\r\nanwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den\r\nfälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des\r\nursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des\r\nZahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch\r\nführen.\r\n\r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur\r\nAnwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die\r\nFehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges\r\nOrganisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den\r\nGrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen\r\nEmpfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann.\r\n\r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen\r\nZahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede\r\nmüssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in\r\nder Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden.\r\n\r\n4.5  Weitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet\r\n\r\n- Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nsind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer\r\nWallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil\r\ndieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die\r\nMiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR\r\n(Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d.\r\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind\r\nerlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten\r\nPflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen\r\nRegelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR).\r\n- Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens\r\nmit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre\r\nauch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m.\r\nAnhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen\r\nEigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft\r\nsubsumieren lassen.\r\n\r\n5    Regulatorische Ungleichbehandlung mit vermögenswertereferenzierten Token\r\n\r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token\r\nregulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswertereferenzierten\r\nToken handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und\r\ndessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder\r\neine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt\r\nwerden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR).\r\n\r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die\r\nnicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind.\r\nDenn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-Geld\r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-\r\nToken beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht\r\nausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf\r\nden Euro).\r\n\r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine Verweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2 verweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem MiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen des PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man einen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d. Art. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"statementNumber":"SG2509020005","regulatoryProjectNumber":"RV0002477","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/df/609331/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020005.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"The German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nPayment Services\r\nRegulation\r\nComments on EP and Council mandates with a\r\nview on the upcoming trilogue\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nContent\r\nI. Introductory Remarks ........................................................................................ 3\r\nII. Fraud prevention and liability ............................................................................. 3\r\n1. General remarks ............................................................................................... 3\r\n2. Authorisation (Article 49) ................................................................................... 4\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of\r\ncredit transfers and related liability rules (Articles 50 and 57) ................................ 4\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) ..................... 4\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment\r\ninstruments (Article 53)..................................................................................... 5\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) .......... 5\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56) ...................................................................................................... 6\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)................... 6\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate) ................................................. 7\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69) . 7\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a) .... 8\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate) ....................... 11\r\nIII. Transparency on fees ....................................................................................... 12\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) ........... 12\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) ............................. 12\r\nIV. Third-party providers ....................................................................................... 13\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) ................... 13\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) .......................... 13\r\nV. Strong customer authentication ....................................................................... 13\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) ..... 13\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87) .................................................................................................... 14\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) .... 14\r\n4. Relation PSR to eIDAS ..................................................................................... 15\r\nVI. Relation PSR to MiCAR ...................................................................................... 15\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences ............................... 16\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) ............................ 16\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) ....................... 17\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate\r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate) ................................................... 17\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32) .................................................................................................... 17\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts ............................. 18\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts ................... 19\r\nPage 3 of 19\r\nI. Introductory Remarks\r\nThis document aims to contribute to the co-legislators’ efforts during the upcoming trilogue for\r\nthe Payment Services Regulation (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council\r\nmandate3, respectively.\r\nIt addresses the following regulatory areas of the PSR:\r\n◼ Fraud prevention and liability\r\n◼ Transparency on fees\r\n◼ Third-party providers\r\n◼ Strong customer authentication\r\n◼ Relation to MiCAR\r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences\r\nII. Fraud prevention and liability\r\n1. General remarks\r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users\r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between\r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases.\r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the\r\nstarting position for the trilogue as follows:\r\n◼ We are very pleased to see that the EP mandate and the Council mandate, respectively,\r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention (in particular Articles 51,\r\n65, 69, 83). However, we still see considerable need from improvement to facilitate\r\ntheir effectiveness.\r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the\r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light. This is because it places risks on PSPs\r\nthat they cannot control. The EP mandate’s proposed extension of the scope of\r\napplication of Article 59 PSR would tip the balance even further into an unsustainable\r\nsituation: banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes\r\nplace outside the bank’s spheres of influence and detectability. Such a regime would not\r\nreduce fraud but merely shift its economic impact, disadvantaging payment products\r\nand all customers over time. Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects\r\nand in fact intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far\r\nbeyond payments.\r\n1 Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending\r\nRegulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final)\r\n2 European Parliament, Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the\r\nCouncil on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 –\r\n2023/0210(COD))\r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR) - Mandate for negotiations with the European Parliament of 18\r\nJune 2025 (10268/25)\r\nPage 4 of 19\r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud\r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and\r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due\r\ndiligence obligations of payment services users.\r\n2. Authorisation (Article 49)\r\nWe welcome the fact that that the co-legislators maintain a high degree of consistency in the\r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase legal clarity, we\r\nsuggest adopting the Council’s wording, i.e. choose “give consent” instead of “give\r\npermission”.\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit\r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)\r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an\r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.\r\nIn light of this, both Council and EP mandates are still missing the following aspects:\r\n◼ The right of payers who are non-consumers to opt out from receiving the service is\r\ncurrently too narrowly defined, i.e. only in the case of bulk payments. Non-consumers\r\nshould have a general and unconditional opt out right to avoid unnecessary verification\r\nprocedures that impede their payment processing.\r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross\r\nnegligence on the part of its customer. This is necessary to account for specific\r\nmechanisms of “verification of the payee”-services and the customer’s ongoing due\r\ndiligence obligations. The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be\r\nreversed.\r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra-EEA credit\r\ntransfers, as rightly provided for in the addition to Article 2(5) in the Council Mandate. An\r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase\r\nclarity.\r\nTo ensure regulatory clarity, co-legislators should consider withdrawing Article 5c of the SEPA\r\nregulation and regulate the verification of the payee issue completely and exclusively in the\r\nPSR.\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)\r\nLimits on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses\r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co-legislators\r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012\r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nPage 5 of 19\r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular, the amendments proposed by the\r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.\r\nHowever, the following aspects should be reconsidered:\r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment\r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue\r\nmanaging its risks. In each such case, the principle of agreement between the PSU and\r\nthe bank must not be undermined.\r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum\r\nduration of 12 hours should be deleted (paragraphs 1 and 5 in accordance with the\r\nCouncil Mandate). 12 hours is not sufficient for maintaining the intended protective\r\nfunction in all cases. Furthermore, fraudsters could exploit a strict and uniform\r\nmaximum duration in their interaction with victims.\r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period\r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted (“The payment service\r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.”,\r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).\r\n◼ The suggested strict separation of channels for the activation of mobile devices would\r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first”\r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be\r\ndeleted (“[…] and the use of different communication channels to activate the mobile\r\napplication on a new device […]”, see paragraph 5 in accordance with the Council\r\nMandate).\r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate,\r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments\r\n(Article 53)\r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications\r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s\r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support […]” shall be present\r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of\r\ndigital forms of interaction, including AI-supported phone services, and would represent a\r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs.\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)\r\nIn order to ensure legal certainty, we welcome the fact that the co-legislators maintain a high\r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate\r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the\r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects (e.g. restoration of the\r\nterm “necessarily” in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima\r\nfacie evidence).\r\nPage 6 of 19\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56)\r\nWe are strongly in favour of the co-legislators’ proposal to extend the period defined in\r\nparagraph 2 to 15 business days: this correctly reflects that the analysis of complex\r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to\r\nthe interests of both the customer and the PSP.\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)\r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the\r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly\r\ncritical light. This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It creates false\r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit\r\ninstitution is always liable (“all-risks-insured mentality”).\r\nExtending the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP\r\nmandate, in particular, must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the\r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the\r\noverall target of fraud reduction.\r\nAgainst this backdrop, we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the\r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be\r\nconsidered if outcomes are to be satisfactory:\r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud, the\r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the\r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allows for\r\na better alignment with the PSP’s concrete processes and how these could be improved:\r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP\r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or\r\ne-mail address or telephone number […]” should be dismissed.\r\n◼ We welcome the EP’s amendment to exclude refund rights for the payer in the event\r\nthat the payer refuses to support the PSP’s investigation (Article 59 paragraph 3).\r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere of influence,\r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under\r\nArticle 59 PSR must be capped.\r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding\r\nprecautionary measures to prevent fraud in accordance with Article 84, this must also\r\nfind expression in the civil law relationship. If the customer violates their contractual\r\nduty of care in that regard, this should be able to be classified as gross negligence and\r\nreflected in Article 59 PSR accordingly.\r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2\r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56.\r\n◼ The Commission proposal and the co-legislators’ mandates correctly reflect that only\r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at\r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to\r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate\r\nPage 7 of 19\r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing\r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose.\r\nPlease note the following section in regard to the inclusion of Electronic Communication Service\r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions.\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)\r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as\r\ntelecommunications and platform providers (electronic communications service providers -\r\nECSPs).\r\nThe different approaches for addressing ECSPs, as suggested by the Commission, the EP and\r\nthe Council, are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be\r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its\r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend far beyond payments.\r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve\r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect.\r\nFor an effective implementation, however, sector-specific regulation needs to be adapted to\r\nclearly define the relevant obligations, ideally on the basis of harmonised European rules. Such\r\nprovisions must include more comprehensive prohibitions on, inter alia, caller ID spoofing, the\r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud-related\r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions.\r\nWe therefore urge legislators to\r\n◼ … formulate obligations in the PSR specifically for ECSPs which are precise and\r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness\r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and\r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts). Here, complementing\r\nECSPs’ obligations with dedicated liability rules as suggested by the EP may be\r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud-induced losses.\r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention\r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of their\r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability\r\nimplications.\r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening\r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see\r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate).\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and\r\n69)\r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that\r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This\r\nPage 8 of 19\r\nis a logical and beneficial complement to the provisions on blocking payment instruments\r\naccording to Article 51. Furthermore, establishing a reference to the provisions on the\r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness.\r\nLastly, the intended definition of subsequent steps to resolve a suspected case make it possible\r\nto outline a plausible mechanism of action.\r\nWe urge the co-legislators to assess, on the basis of the comprehensive version in the Council\r\nmandate, whether Articles 65 and 69 require further improvement in conjunction with Article\r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.\r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted and supplemented by the\r\nfollowing amendments:\r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed, as its meaning is\r\nambiguous and could thus contradict PSPs’ efforts (“For the purpose of this Regulation,\r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable\r\ngrounds to suspect fraud.”).\r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special\r\ncircumstances of instant credit transfers from the perspective of a payer’s bank. By\r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69\r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers\r\nthe incoming payment shall be rejected by the payee’s bank. This avoids conflicts with\r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers in\r\ngeneral.\r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may”\r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the\r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be\r\nformulated as an obligation (i.e. “shall” instead of “may”).\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)\r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83):\r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud\r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows\r\n(see previous section on Articles 65 and 69).\r\nIn light of this, we particularly appreciate the Council Mandate’s intention to further specify the\r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the\r\nfollowing improvements should be considered:\r\n◼ Liability and payer’s refund right (paragraph 1a of the Council mandate):\r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations\r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction\r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to\r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It\r\ncarries the risk of giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The\r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection\r\nPage 9 of 19\r\nfor PSUs. In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for\r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how\r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be\r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of\r\nthe procedures used. Details should only have to be disclosed to banking supervisors\r\nand data protection authorities for supervisory purposes.\r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated\r\nliability provision, the exclusion of the bank’s liability may not be limited to cases of\r\nfraud on the part of its own customer. It must also include instances of gross negligence\r\nby the PSU. This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations,\r\nwhich cannot be substituted by the banks’ transaction monitoring. Furthermore, an\r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the\r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council\r\nmandate):\r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of\r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council =\r\n“limit”, EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud\r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can\r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be able to respond\r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the\r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot, therefore, be exhaustive.\r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention\r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should\r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform on combating\r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in\r\ntransaction monitoring.\r\nFurthermore, the provision should recognise that not all data elements listed may be\r\navailable for every payment situation (in particular “environmental and behavioural\r\ncharacteristics” according to lit. (e)).\r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2:\r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the nonexhaustive\r\nlist of the following data, insofar as available to the payment service\r\nprovider and necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1”.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the\r\nCouncil mandate):\r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data\r\nelements applicable by the payee’s bank. Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it\r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer:\r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the payer, as a\r\ngeneral rule. One exception to this constitutes the name of the payer which can be\r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.\r\nPage 10 of 19\r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the\r\nCouncil mandate, respectively):\r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to\r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting\r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether\r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.\r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:\r\n◼ Data exchange as an obligation or a right?\r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a\r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating\r\nfraud, This would create greater legal certainty, particularly with regard to data\r\nprotection. However, it is sufficient to authorise PSPs to exchange personal data and to\r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange\r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of\r\ncompanies’ freedom of action, especially in connection with the obligation to conclude\r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. An obligation to exchange\r\npersonal data is also too far-reaching with a view on data protection. In addition, the\r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is\r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data\r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non-personal data (e.g., anonymised\r\ndata, information on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection\r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may\r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of\r\nthe Council's version could be worded as follows:\r\n“Payment service providers are allowed to exchange personal data with other...”.\r\nHowever, if the legislators were instead to oblige all PSPs to exchange data, the\r\napproach favoured by the Commission and the Council so far is likely to be difficult to\r\nimplement in the foreseeable timeframe due to its high complexity. In that case,\r\nconsideration should be given to centralising the framework conditions for data\r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already\r\nproposed by the EP.\r\n◼ Purpose of fraud data sharing and resulting obligations:\r\nArticle 83a paragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards to the intended\r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing\r\narrangement. We assume that it should be understood two-fold: the payee’s bank\r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine the\r\nsuspicious behaviour of its own customer), as should the other payers’ banks (to\r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making\r\npayments to suspicious accounts). Both these intentions and the subsequent obligations\r\nof the involved banks must be clearly stated to avoid operational and legal\r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83\r\nis insufficient.\r\nPage 11 of 19\r\n◼ Data relevant for fraud data sharing:\r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of\r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere\r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as\r\nsuggested by the Council mandate, is insufficient to strike this balance, as its scope of\r\ndata is too extensive. Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus\r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not include\r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to the\r\nunique identifier of the payee’s payment account, as proposed by the Commission, may\r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying\r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to the modus operandi,\r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated\r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect\r\nthat the initiation has been performed by a fraudster with this specific tool. Pure device\r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous\r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law.\r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements:\r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement\r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework\r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model\r\nclauses for third-country data transfers in the GDPR, model contracts published by the\r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is\r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services and those for\r\ndata protection if this is to be successful. Coordination between supervisory authorities\r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on\r\nthe requested data protection assessments (for example in accordance with Article 83a\r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the\r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability\r\nconsequences only arise once this process is complete.\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)\r\nWe are strongly in favour of the Council’s proposal to establish a dedicated platform on\r\ncombatting fraud. This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot\r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be\r\nextended to ensure\r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and\r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to\r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector.\r\nPage 12 of 19\r\nIII. Transparency on fees\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)\r\nThe Council mandate’s proposed extension of Article 7 to include making information available\r\non a durable medium contradicts the political goal of simplification: in many member states,\r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would\r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light\r\nof the fact that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act\r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often\r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their\r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would\r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, customers are already informed in\r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account\r\nstatement after the transaction has been processed.\r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should\r\nbe dismissed. However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer\r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary.\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a)\r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs,\r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by\r\nRegulation (EU) 2021/12305.\r\nTherefore, the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the\r\nfollowing parameters:\r\n◼ Information on the monetary amount for credit transfers shall only be necessary where\r\nthe payer initiates these “online directly, using the website or the mobile banking\r\napplication of the payment service provider” (consistency with the provisions in\r\nRegulation (EU) 2021/1230). This requires clarification in Articles 13 and 20.\r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent\r\naggregated mid-market exchange rate, are far too rigid. The envisaged maximum delay\r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems, and it remains unclear\r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators\r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead following the current logic\r\nof Regulation (EU) 2021/1230, which does not impose such tight time limits.\r\n◼ A limitation to transactions made in a currency of a member state is necessary, not\r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign\r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank” as reference value is not\r\nspecific enough (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs).\r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the\r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.\r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union\r\nPage 13 of 19\r\nIV. Third-party providers\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)\r\nWe support the addition of the Council’s mandate of Article 36 paragraph 4 lit. (e), which\r\ncorrectly limits the mentioned interface functionality to instances where this functionality is\r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface – a basic principle\r\nestablished through PSD2. Consequently, the addition should be added to the previous\r\nfunctionalities as well (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature\r\nin online banking). We also support the proposed deletion of the term “direct debit” in lit. (a).\r\nThe regulator should clearly highlight that credit institutions must retain the freedom to decide\r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk\r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions would force banks to\r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use. This creates unnecessary\r\ncosts which would ultimately be passed on to all customers, regardless of whether they benefit\r\nfrom the service.\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)\r\nThe implementation of “reactivation functionality” would be highly demanding for the ASPSP\r\nand PIS alike, both from a technical and legal perspective.\r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider (TPP) to access the data interface,\r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP. In\r\nturn, the ASPSP has no insight into whether the terms governing data access or payment\r\ninitiation agreed between the TPP and the payment service user are still in place once\r\npermissions are withdrawn. If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard, any\r\nsubsequent re-establishment must take place directly via the TPP. Banks cannot be responsible\r\nfor managing access to services they do not control (e.g., if the TPP’s conditions may have\r\nchanged in the meantime).\r\nTherefore, we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2.\r\nV. Strong customer authentication\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)\r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current\r\nrules need to be both more practical and more future-proof. In essence, it should be the\r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a\r\none-size-fits-all rule.\r\nPage 14 of 19\r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for reauthentication\r\nafter 180 days to third-party providers such as Account Information Service\r\nProviders (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs\r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the\r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that\r\ninnovation in areas like machine-to-machine payments is not held back by rigid rules.\r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous\r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment\r\nprocesses. The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support\r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition\r\nrepresents a niche business model, and the decision to apply this model must lie within the\r\nscope of each individual business. Embedding this formalised process into the regulatory\r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and\r\noperational practices that should remain within the discretion of market participants. Thus,\r\nArticle 85a should be deleted.\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87)\r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete the proposed outsourcing requirement\r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive\r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual\r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the\r\nsecurity of authentication technologies based on international standards. Imposing blanket\r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for\r\nsmaller market participants. Regulation should enable proportionate, risk-based decisions – not\r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so.\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)\r\nWe acknowledge the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer\r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a\r\nproportionate approach to ensure their intended targeted effect:\r\n◼ We welcome the Council’s proposal to exempt payment account packages or business\r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2).\r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle, which would\r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly\r\ncost-based basis for the provision of dedicated hardware-based solutions (e.g. TAN\r\ngenerators).\r\nPage 15 of 19\r\n4. Relation PSR to eIDAS\r\nWe are concerned about the unclear relation between the PSR and the European Digital\r\nIdentity Wallet (EUDIW) implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardises\r\nthe acceptance of the EUDIW and its potential for European digital sovereignty.\r\nIn general, the payment service provider must decide which payment instruments and\r\nproducts they will integrate into the EUDIW (no mandatory usage).\r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation\r\nto the relevant PSR provisions has not yet been adequately defined. The acceptance of EUDIW\r\nin accordance with Art. 5f paragraph 2 of Regulation (EU) No 910/2014 poses an incalculable\r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions or malfunctions within\r\nthe sphere of the EUDIW provider. The following key aspects must be regulated by the PSR:\r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or outsourcing agreement towards the\r\nEUDI wallet operator are needed.\r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment\r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment\r\ninstruments and strong customer authentication), and Article 83 (transaction\r\nmonitoring).\r\n◼ In particular, the authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed,\r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication.\r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a\r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other\r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the\r\npayment services user can be identified by the bank at all times.\r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW providers (in cases of unauthorised payments or\r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW).\r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings.\r\nVI. Relation PSR to MiCAR\r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto-assets,\r\nnamely electronic money tokens (EMTs). Their technical characteristics, market function, and\r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already\r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT-specific regulation should therefore remain\r\nwithin MiCAR’s scope.\r\nNonetheless we welcome the fact that the ongoing discussions for the PSR have placed greater\r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR and on which EBA has already elaborated\r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for\r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an\r\ncorresponding delineation. The targeted exclusion in Article 2 for “payment transactions used\r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets\r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens,\r\nEBA/Op/2005/08\r\nPage 16 of 19\r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service\r\nprovider has already been authorised as a crypto-asset service provider in a Member State for\r\nthose services under Title V of MiCAR” is a practical and effective tool to avoid duplicate\r\nregulations in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used\r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal\r\ncorrectly reflects the significant operational and technical differences between EMTs and\r\ntraditional funds.\r\nBy contrast, the Council mandate amendments—although recognising EMTs in the PSR and\r\nacknowledging their specific characteristics—limits the exclusion in Article 2 to a narrower set\r\nof crypto-asset-services. In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very\r\nclear which may lead to questions as regards its scope. This approach risks subjecting a wide\r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate\r\nPSR obligations.\r\nWe therefore urge co-legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory\r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option.\r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under\r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments—such as\r\nthose for goods and services.\r\nFinally, we want to highlight the importance of ensuring that custodial wallets are not conflated\r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and\r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by\r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto-assets or the keys granting access to\r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate\r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual\r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as\r\na payment account. Highlighting this distinction is important to ensure legal certainty and avoid\r\nany unintended extension of the PSR’s scope.\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)\r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for\r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion that an unconditional\r\n(‘no questions asked’) refund right should not apply to merchant-initiated transactions (MIT),\r\nas these already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and\r\nmerchants both profit from the existing, strict mechanisms of scheme rules which are enacted\r\nto effectively settle disputes. A static legal requirement goes against the political goal of\r\nsimplification, undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase\r\nin fraudulent behaviour.\r\nPage 17 of 19\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)\r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of\r\nthe PSR should be dismissed entirely. The provision implies the necessity of establishing\r\npersonal liability for employees. However, this approach is disproportionate and unwarranted,\r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to\r\npayment service providers.\r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector,\r\nextending liability to employees without executive functions would send the wrong signal to the\r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business\r\npractice.\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and\r\nArticles 32a, 108 of the Council mandate)\r\nRegulatory, infrastructure and market practice factors influence and constrain the issuing of\r\nIBANs and comparable account identifiers. Any legal provisions affecting this relationship must\r\nbe carefully examined for against unintended consequences.\r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate\r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established provisions (e.g.\r\nArticle 9 SEPA regulation). Furthermore, it could lead to unintended consequences in light of\r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition by ISO.\r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate\r\naddressing so-called “virtual IBANs” seems appropriate, as its goal is to gain a better\r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32)\r\nAdequate rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to\r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate,\r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in\r\nparagraph 2 as proposed by the Commission:\r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e) are necessary to ensure that CRR institutions\r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance\r\ncapacities.\r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions, allowing them to avoid excessive risk\r\nexposures. It is also key to ensuring that credit institutions may effectively fulfil their\r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the\r\nlatter’s participants and operators at a systemic level.\r\n◼ A close-ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive one, fails to account\r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised.\r\nPage 18 of 19\r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective\r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by\r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrain from\r\nopening or maintaining such accounts. The amendment proposed by the Council\r\nmandate in lit. (a) is therefore inadequate since, as a mere reference to the AML\r\nregulation may not be sufficiently specific.\r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a)\r\nshould continue to include the above-mentioned AML and CTF-related reasons, possibly\r\nalongside or in addition to a general reference to the AML regulation.\r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment\r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards\r\n“the provision of payment accounts to payment institutions” and to unambiguously delineate it\r\nfrom other financial services. At the same time, this must be balanced with an adequate\r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation. Legislators could seek explicit\r\nfeedback of competent authorities whether this premise is already fulfilled or if further\r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts\r\nThe current legislative state envisages a significant number of delegated acts (level 2\r\nlegislation). There is an urgent need to review this plan with a particular focus on the\r\ncomplexity of implementation and the suitability of this legal instrument for the intended\r\nregulatory purpose in each case. In particular, the following delegated acts should be\r\nreconsidered and removed:\r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade\r\nname”):\r\nThe Council’s proposal correctly reflects that no unionwide definition of the term exists.\r\nHowever, a uniform definition should be given at the level of the PSR (level 1) due to its\r\nsignificant implications from a civil law perspective. The Commission should be invited\r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co-legislators.\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article\r\n87):\r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for\r\nthis delegated act becomes redundant (see also section V.2 of this document).\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong\r\ncustomer authentication pursuant to Article 85):\r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of\r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU)\r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material\r\nchanges given by the PSR. This is necessary to maintain a high degree of stability\r\nregarding established customer procedures, avoid the risk of legal uncertainty and to\r\nprevent disproportionate implementation costs.\r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit\r\ntransfers):\r\nPage 19 of 19\r\nWe strongly suggest removing Article 85a entirely (see section V.1 of this document).\r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would\r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications\r\nfrom a civil law perspective.\r\n◼ Article 82 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”):\r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been\r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment\r\nstatistics. There is no need to apply a stricter legal instrument (delegated act). Besides\r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide\r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be\r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for\r\nPSPs, NCAs and NCBs.\r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for\r\ninstant credit transfers):\r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate\r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to\r\nfuture legislation on payment services.\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts\r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on\r\nthe part of PSPs. These will include highly complex interdependencies between infrastructure\r\ncomponents and far-reaching civil law requirements (especially in the area of fraud\r\nprevention). Against this backdrop, we welcome the fact that both the European Parliament\r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested\r\nby the Commission proposal.\r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on\r\nthe significant number of delegated acts envisaged, continues to be underestimated. PSPs\r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully\r\nimplement provisions in a risk-minimising way.\r\nFurthermore, previous legislative procedures in the area of payments have shown that the\r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be\r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case, the regulation\r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-22"}]},{"statementNumber":"SG2406100009","regulatoryProjectNumber":"RV0002478","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/42/293413/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nICC Germany e. V.\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nWettbewerbs Frankfurt am Main e.V.\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2406100011","regulatoryProjectNumber":"RV0002479","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/4a/293415/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Allgemeine Bewertung\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes\r\n(BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbesserung\r\ndes Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt,\r\ndass mit der Gesetzesnovelle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weiterhin\r\nmöglichen Gestaltungsmöglichkeiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird\r\neine Verbesserung der Kohärenz des Datenschutzes sehr unterstützt, um bürokratische\r\nHürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu verbessern und\r\nRechtssicherheit zu gewährleisten.\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom\r\n7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG\r\nzum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch\r\nAuskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten.\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den\r\nnicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht\r\nfür hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz\r\nin der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.\r\nB. Im Einzelnen\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien\r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen,\r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung\r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit\r\ndes nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um\r\ndas für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche\r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber\r\nBetroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n- Anwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring\r\nvon Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte\r\nGrundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach\r\n§ 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder\r\naufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das\r\nbankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m.\r\nArt. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch\r\nnicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden.\r\nDies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in\r\nDeutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen\r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen\r\nin § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG\r\nkonkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine\r\nmöglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“\r\nvermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend\r\nfür Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs\r\nder Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen,\r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung\r\nfindet.\r\n- Datenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge\r\nund -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt\r\nwerden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das\r\nScoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind\r\ninsbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene\r\nÜberziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung\r\nnicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige\r\nRisikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das erkennt\r\nauch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach\r\nvon Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zahlungsverhalten\r\nund (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“\r\neinzubeziehen sind.\r\n- Zweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in\r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nauf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht\r\ndie Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben\r\ndürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien\r\nist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung\r\ngeht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere\r\nals die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme\r\ndes Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BRDrs.\r\n72/24 Ziff. 5).\r\n- Remonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche\r\nEntscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen\r\nist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen\r\nvollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt.\r\n- Umsetzungsfrist\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte\r\n(s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunfteien\r\nund mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu bedenken,\r\ndie ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von mindestens\r\n6 Monaten vorgesehen werden.\r\n2. Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbedarf\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der\r\nBundesregierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur besseren\r\nDurchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings\r\nsind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar\r\neine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle\r\nder gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwaltungsvereinfachung\r\nauch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für\r\nden Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b)\r\ndas Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall einer\r\ngemischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Datenverarbeitung\r\ngilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftragsdatenverarbeitung\r\nwegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der\r\nEntwurf nur für den Fall veränderter Größenverhältnisse zwischen den Vertragsparteien\r\neine unveränderte Zuständigkeit vor.\r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirtschaft\r\nbislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht\r\naber allgemein ein Bedürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichtspraxis\r\nmit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance\r\nbieten.\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt\r\nWirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländerspezifische\r\nPraxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten,\r\nist ein wesentlicher Kosten- und Risikofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend\r\nals auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grundprinzip\r\nder DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen,\r\num eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten (vgl. Artikel\r\n57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur\r\nBeförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschreitende\r\nSachverhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist,\r\nerlaubt die der Zusammenarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden\r\n(DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei\r\neinheitlichen Beschlüssen der DSK eine unterschiedliche Rechtsanwendung möglich bleibt.\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbehörde\r\nhaben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunternehmen\r\nin Deutschland.\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage\r\nnicht grundsätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Verfahrensprinzipien\r\naus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort,\r\nwo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen,\r\neine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138)\r\nder DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässigkeitsvoraussetzung nur zwischen\r\nden betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit\r\nbundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Aufsichtsbehörde\r\nvermieden werden.\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56\r\nDSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschreitender\r\nDatenverarbeitung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner\r\nfür Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher\r\nRechtsanwendung sollte unter den Aufsichtsbehörden stattfinden. Die KohärenzabSeite\r\n6 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nstimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungsnotwendigkeit\r\nzwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch\r\nfür nicht-öffentlichen Bereich fortführen\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Sparkassen\r\nvon erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz\r\nvon Kunden und Mitarbeitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Beweissicherung\r\nvon Straftaten (beispielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungsterminals\r\nund in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen).\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4\r\nBDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich\r\nmit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir\r\nnicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Praxis\r\nder Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall\r\nder auf das Wesentliche fokussierten Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen Anpassungsbedarf\r\nfür die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resultieren\r\nerhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelligen Millionenbereich\r\nliegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädieren daher\r\nfür die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand\r\nfür die Wirtschaft zu vermeiden.\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage\r\nin der Gesetzesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nichtöffentlichen\r\nBereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch\r\nnach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung\r\nim nicht-öffentlichen Bereich weiterhin unter Beachtung der bisherigen Voraussetzungen\r\nfortbesteht.\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtliches\r\nGestaltungsmittel\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz\r\nals unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO angesehen.\r\nKollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen gerade\r\nim datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des\r\nWirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwägungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nRegelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen des Ungleichgewichts der Vertragsparteien.\r\nWegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungsverhältnisses können\r\ndie wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss\r\ndes Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Betriebs-\r\nund Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Regelungen\r\nim Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz\r\nsollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass\r\nkollektivrechtliche Regelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutzrecht\r\nfinden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsaufwand\r\nfür Wirtschaftsunternehmen entstehen.\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksichtigung\r\nder Rechte Dritter wird unterstützt\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23\r\nAbsatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall\r\nzu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\r\ndas Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der\r\nRechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und\r\neine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"statementNumber":"SG2406100016","regulatoryProjectNumber":"RV0002481","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/dc/293419/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100016.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Am 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"statementNumber":"SG2606300180","regulatoryProjectNumber":"RV0002482","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/aa/791480/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300180.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVerordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten;\r\nBuchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\nGZ: IV D 2 – S 0318/00002/041/002 / DOK: COO.7005.100.3.14512650\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin,12. Juni 2026\r\nEINZELANMERKUNGEN\r\nZu § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E - Nachbuchungen, Umbuchungen oder Abschlussbuchungen\r\nNachbuchungen, Umbuchungen und Abschlussbuchungen erfolgen regelmäßig manuell und werden nicht automatisiert von dem Buchungssystem erzeugt. Diese manuellen Buchungen in das von der Verordnung geforderte Datenformat zu „pressen“ ist fehleranfällig und mit einem enormen Zeitaufwand verbunden. Der Betriebsprüfer kann die Richtigkeit dieser Korrekturbuchungen anhand der zur Verfügung gestellten Daten aus den Buchungssystemen selbst herleiten und prüfen.\r\nDer Zwang, Überleitungsrechnungen in dem geforderten Dateiformat zu erstellen, kann als mittelbarer Zwang zur Erstellung einer Steuerbilanz bzw. Führung eines Steuerledgers interpretiert werden, der einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. § 147b AO liefert diese Rechtsgrundlage nicht.\r\nUm sämtliche Nachbuchungen erfassen zu können, müsste das System für das betreffende Jahr über einen langen Zeitraum offengehalten werden. Bei prüfungspflichtigen Steuerpflichtigen ist dies nicht möglich, da der Jahresabschlussprüfer die Systeme für die Prüfung sperrt (\"Sign-off\") und der geprüfte und veröffentlichte Jahresabschluss nur noch unter sehr restriktiven Voraussetzungen geändert werden kann.\r\nPetitum: § 2 Abs. 3 sollte aus den genannten Gründen gestrichen werden.\r\nZu § 3 DSFinVBV-E - Mehrere Systeme, Bankenfusion und Gesamtbankbilanz\r\n§ 3 Abs. 1 DSFinVBV eröffnet die Möglichkeit, die Datenlieferungen über mehrere Systeme bereitzustellen, sofern keine vollständige Übernahme der Daten von einem System in ein anderes System erfolgt und Saldenübernahmen gesondert gekennzeichnet werden.\r\nVor allem im Volksbanken- und Sparkassensektor erfolgen Verschmelzungen von Instituten häufig. Im Jahr 2025 wurden z. B. 27 Volksbanken fusioniert.\r\nBei einer Verschmelzung von Kreditinstituten erfolgt keine Übertragung (Vollmigration) der Einzelumsätze des untergehenden Rechtsträgers an den aufnehmenden Rechtsträger, sondern eine Saldenübernahme zum techni-chen Fusionsstichtag.\r\nFolge dessen ist, dass die Einzelumsätze vor dem Tag der technischen Fusion nur in der Datenausleitung des untergehenden Rechtsträgers dargestellt werden. § 3 Abs. 1 DSFinVBV sollte daher sinngemäß auf Umwandlungsvorgänge Anwendung finden und so die zeitlich getrennte Datenbereitstellung im Jahr der technischen Fusion ermöglichen.\r\nBei weltweit tätigen Kreditinstituten müssen im Rahmen der Erstellung der Gesamtbankbilanz die Buchführungsergebnisse der ausländischen Betriebsstätten übernommen und an die deutschen Rechnungslegungsvorschriften angepasst werden. Die erforderlichen Anpassungen beinhalten auch Kontenaufteilungen, die im Widerspruch zur Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV stehen.\r\nPetitum: § 3 DSFinVBV sollte um eine Regelung erweitert werden, nach der § 3 Abs. 3 DSFinVBV sinngemäß anzuwenden ist auf Datenbereitstellungen eines durch einen Umwandlungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwG entstandenen Gesamtrechtsnachfolgers für Zeitabschnitte zwischen dem steuerlichen Umwandlungsstichtag bis zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Buchhaltungen (technischer Fusionsstichtag).\r\n§ 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV sollte entfallen. Bei einer Aufteilung von Konten aus einem System auf mehrere Konten im fortführenden System ist eine retrograde Prüfbarkeit der Geschäftsvorfälle durch ergänzende, verknüpfende Informationen im Datensatz durch den Steuerpflichtigen sicherzustellen. Dies vorausgesetzt, ist kein sachlicher Grund für einen solchen Eingriff in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen erkennbar.\r\nDarüber hinaus verpflichtet § 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV den Steuerpflichtigen zu einer bestimmten Art der Konten- und damit Buchführung. § 147b AO ist jedoch keine Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. § 3 Abs. 3 S. 2 DSFinVBV sollte auch aus diesem Grund dringend gestrichen werden.\r\nZu § 4 Abs. 2 DSFinBV-E: Fremdwährungskonten\r\nIm neugefassten § 4 Abs.2 DSFinVBV-E wird das Prinzip der Kontenentwicklung normiert. Aus den Buchungen des laufenden Jahres muss sich ausgehend vom Anfangsbestand des jeweiligen Sach- oder Personenkontos der Endbestand entwickeln lassen.\r\nKreditinstitute führen ihre Fremdwährungskonten jedoch in der jeweiligen Fremdwährung; eine Umrechnung in Euro erfolgt hierbei nicht.\r\nGeschäftsvorfälle auf in Fremdwährung geführten Kundenkonten (z. B. verzinsliches USD-Girokonto) werden insofern auch nur in der jeweiligen Währung gebucht, so dass die oben beschriebene Kontenentwicklung nur in der jeweiligen Währung möglich ist.\r\nDie Bewertung einer offenen Währungsposition (Gesamtheit aller Kunden- und Bankenforderungen und Verbindlichkeiten – einschließlich nicht bilanzwirksamer Positionen – in der jeweiligen Währung) erfolgt auf Ebene der Devisenposition und nicht auf Kontenebene [siehe hierzu auch die DK-Stellungnahme vom 01.12.2023] Das Bewertungsergebnis (unrealisierter Währungsgewinn oder Verlust in einer Devisenposition) wird auf einem in Euro denominierten GuV-Konto erfasst. Dies gilt auch für die realisierten Geschäftserfolge (Differenz Kundenkurs vs. Eindeckungskurs) aus Bestandsveränderungen von in Fremdwährung geführten Kundenkonten.\r\nDie Datenstruktur der Tabellen zu § 4 - § 19 DSFinVBV-E basieren hingegen auf einer Buchführung in Euro, in der Geschäftsvorfälle in Fremdwährung (z. B. Wareneinkauf in Fremdwährung) sofort in Euro umzurechnen und in Euro gebucht werden sollen. Dieses, in der Industrie übliche Konzept, entspricht nicht der Systematik der Fremdwährungsbuchführung bei Banken, bei dem die Währungsbewertung der Fremdwährungstransaktionen und die Währungsumrechnung der Bilanzpositionen getrennt erfolgt.\r\nPetitum: Aus diesem Grund sollte § 4 Abs.2 DSFinVBV-E wie folgt ergänzt werden: „Aus der Differenz der Salden der Felder „SOLL“ (Absatz 12) und „HABEN“ (Absatz 13) muss sich unmittelbar die Zusammensetzung aller Positionen der Saldenliste gem. § 5 und § 6 dieser Verordnung in der jeweiligen Kontenwährung ableiten lassen.\r\nZu § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 10 DSFinVBV-E: Gegenkontonummer\r\nIn § 4 Abs. 10 ist das Feld „GKTO_NR“ vorgesehen für die Nummer eines Sach- oder Personenkontos, das in der jeweiligen Buchung als Gegenkonto genutzt wurde, einschließlich etwaiger führender Nullen oder Präfixe.\r\nPetitum: Es sollten im Feld „Gegenkontonummer“ bei mehreren Gegenkonten auch Splitbuchungen abgebildet werden können.\r\nZu § 4 Abs. 15, § 12, § 20 Abs. 2 Nr. 2 DSFinVBV-E - Sammelbuchungen\r\nBereits in unserer letzten Stellungnahme vom 11.04.2025 hatten wir diesen Punkt aufgegriffen und verweisen im Einzelnen ergänzend auf die dort gemachten Ausführungen (S. 6f). Sammelbuchungen treten bei Kreditinstituten vor allem bei der Massenabrechnung von Kontoführungsentgelten, so insbesondere beim Rechnungsabschluss von Kontokorrenten auf. Bei einer Sammelbuchung werden mehrere Geschäftsvorfälle in einem salden-gleichen Buchungssatz (mit vielen Buchungshalbsätzen) verarbeitet.\r\nSammelbuchungen bedürfen zum Nachvollzug der einzelnen in der Buchung zusammengefassten Geschäftsvorfälle einer gesonderten Belegung (z. B. Buchungs-ID, Primanota (PN), Textschlüssel (TEXTS) und Verdichtungs-ID), die insbesondere auch durch die umsatzsteuerliche Einzelaufzeichnungspflicht und zur progressiven und retrograden Prüfbarkeit geboten ist. Ausweislich der Begründung zu § 4 Abs. 15 DSFinVBV-E 1* ist die Zusammenfassung mehrerer Rechnungen in einer Journalnummer jedoch nicht mehr zulässig, entgegen der Zulassung über die GoBD. Die voranstehend beschriebene Praxis der Sammelbuchung von Massenabrechnungssachverhalten bei Kreditinstituten wäre dann nicht mehr möglich. Darin läge ein erheblicher Eingriff in das Buchungsverhalten der Institute.\r\nIn der Begründung wird weiterhin ausgeführt, dass eine Ausgangsrechnung als ein Geschäftsvorfall im Sinne der Verordnung anzusehen ist, dem daher auch nur eine Journalnummer - im Sinne einer Geschäftsvorfallkennzeichnung - zuzuordnen ist. Enthält eine Ausgangsrechnung einzelne Abrechnungsposten mit unterschiedlicher umsatzsteuerrechtlicher Qualifikation (z. B. Steuersatz 7 % und 19 %) bleibt unklar, wie dieser Geschäftsvorfall im Umsatzsteuerjournal gem. § 12 DSFinVBV abzubilden ist.\r\nPetitum: § 4 DSFinVBV sollte um eine klarstellende Regelung ergänzt werden. Denkbar wäre folgende Formulierung: „Werden mehrere Geschäftsvorfälle in einer Buchung zusammengefasst (Sammelbuchung) und liegt kein Fall des § 20 Abs. 2 Nr. 2 DSFinVBV vor, so ist durch eine gesonderte, nicht durch die Verordnung normierte Belegung oder durch Datenkennzeichnung (Geschäftsvorfall-ID) sicherzustellen, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Bildung und Entstehung nachvollzogen werden können.\"\r\nZu § 12 DSFinVBV sollte erläuternd klargestellt werden, dass, wenn ein Geschäftsvorfall (Ausgangsrechnung) mehrere umsatzsteuerliche Lieferungen oder Leistungen umfasst, denen unterschiedliche Umsatzsteuerschlüssel zuzuordnen sind, für jeden verwendeten Umsatzsteuerschlüssel eine Datenzeile zu befüllen ist. Diese Regelung sollte sinngemäß auch gelten, wenn mehrere Geschäftsvorfälle in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden.\r\nZu § 4 Abs. 18 DSFinVBV-E - Saldenschlüssel\r\nIn der Kreditwirtschaft werden insbesondere für Personenkonten keine Schlussbilanzbuchungen durchgeführt. Diese Konten werden nicht auf 0,00 ausgebucht und zum Jahresende geschlossen und dann zu Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres über neue Personenkonten eröffnet. Nach § 4 Abs. 18 DSFinVBV-E ist ein Salden-übertrag aus einem anderen DV-System zulässig - hier erfolgt ein Saldenübertrag aus demselben DV-System. Entsprechende Personenkonten werden mittels Saldenübertrag fortgeschrieben, um Kunden zu jedem Zeitpunkt stets den korrekten Saldo auszuweisen. Im Rahmen der Überarbeitung des 3. Diskussionsentwurfs der DSFin-VBV sollte demnach eine zusätzliche oder bestehende Auswahlmöglichkeit berücksichtigt werden, die diesen Sachverhalt adressiert.\r\nPetitum: Es sollte eine alternative Ausprägung geschaffen werden, um den Saldenschlüssel in der Kreditwirtschaft korrekt darzustellen. Denkbar wäre z.B. eine weitere Ausprägung \"3 - Bestandssaldo\". Alternativ wäre eine Erweiterung der beschreibenden Auslegung der beiden Ausprägungen zur Klarstellung denkbar. Weiterhin wäre zumindest in der Begründung klarzustellen, ob keine Befüllung des Feldes nach § 22 Abs. 1 zulässig wäre. Zusätzlich wäre ein konkretisierendes Beispiel zur korrekten Befüllung wünschenswert.\r\nZu § 8 und § 10 DSFinVBV-E - Veränderungsdaten von Sachkonten und Personenkonten\r\nDie Änderung im 3. Diskussionsentwurf zur Nachvollziehbarkeit von unterjährigen Datenfeldveränderungen er-fordert über den einzelnen Ausweis von Feldern in einem einzelnen Datensatz erheblichen Rechenaufwand und steigert das Datenvolumen exponentiell und ist mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.\r\nBeispiel:\r\nEine Änderung der Anschrift (Feld \"Straße\", \"PLZ\", \"Ort\") am Personenstammdatensatz nach § 9 DSFinVBV-E verursacht mindestens drei Folgedatensätze nach § 10 DSFinVBV-E, um die Veränderungen zu übermitteln.\r\nWeitere Besonderheit aufgrund der Anforderungen aus § 9 DSFinVBV-E zum Datenfeld \"KONTO_NR\":\r\nDie Datenmenge erhöht sich zudem aufgrund des aktuellen Datensatzes nach § 9 DSFinVBV-E durch den Umstand einer fehlenden Verknüpfung zwischen \"KONTO_NR\" und \"Personen_NR_ID\" (eine Person kann mehrere Konten haben) signifikant, da für jedes Konto die Änderungen vielfach ausgegeben werden.\r\nBeispiel:\r\nEine Änderung der Anschrift (Feld \"Straße\", \"PLZ\", \"Ort\") am Personenstammdatensatz nach § 9 DSFinVBV-E, bei einem Kunden mit 10 Konten (z. B. aufgeteilt in Darlehen, Kontokorrent und Sparkonten), würde in den Veränderungsdatentabellen 30 zusätzliche Datensätze erzeugen, obwohl diese Informationen grundsätzlich in einem Datensatz gebündelt werden könnten.\r\nPetitum: In alter Logik gemäß des 2. Diskussionsentwurfs der DSFinVBV mit dem Datenfeld \"Gilt ab\" wäre eine ausreichende Informationsübermittlung ohne zusätzliche Übermittlung von weiteren Datensätzen möglich. Weiterhin möchten wir anmerken, dass kein zusätzlicher Nutzen erkennbar ist, der den erheblichen Rechenaufwand und die eine exponentielle Steigerung des Datenvolumen verbunden mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand rechtfertigen könnte.\r\nZu § 9 DSFinVBV-E – Stammdaten Personenkonten\r\nDer Datensatz der Personenkontenstammdaten nach § 9 DSFinVBV-E sieht aktuell nur die Angabe einer Kontonummer über das Feld \"KONTO_NR\" vor. Dies bedingt, dass der Datensatz bei Personen mit mehreren Konten mehrfach und redundant übermittelt werden müsste. Dies führt zu einem erheblichen Rechenaufwand und steigert das Datenvolumen exponentiell und ist mit einem unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, vgl. die vorhergehenden Ausführungen.\r\nBeispiel:\r\nEine Änderung der Anschrift (Feld \"Straße\", \"PLZ\", \"Ort\") am Personenstammdatensatz nach § 9 DSFinVBV-E, bei einem Kunden mit beispielsweise 10 Konten (z. B. aufgeteilt in Darlehen, Kontokorrent und Sparkonten), würde in den Veränderungsdatentabellen 30 zusätzliche Datensätze erzeugen, obwohl diese Informationen grundsätzlich in einem Datensatz gebündelt werden könnten.\r\nPetitum: In den Stammdaten der Personenkonten nach § 9 DSFinVBV-E sollte anstelle des Datenfeldes \"KONTO_NR\" ein Datenfeld \"PersonenID\" als eindeutiger Schlüssel und zur Verknüpfung der Salden und Personenstammdaten aufgenommen werden. Dies bedingt in § 6 DSFinVBV-E ebenfalls die Aufnahme dieses Datenfelds.\r\nZu § 9 und § 10 DSFinVBV-E: Personenstammdaten und DSGVO\r\nWir möchten diesen Punkt aus unserer letzten Stellungnahme nochmals aufgreifen. Zeitpunkt und Umfang der von den Unternehmen zu archivierenden und im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegenden Daten richten sich auch zukünftig nach den Bestimmungen der §§ 93, 146, 147 und 194 AO. Hierbei sind auch die Vorschriften der DSGVO zu beachten.2* Auch die Verordnung muss sich bei der Definition der im Einzelfall geforderten Datenfelder hieran orientieren. Eine pauschale Sammlung und Verwertung der Daten von Bankkunden in der geforderten Granularität wären rechtsfehlerhaft und unverhältnismäßig. Selbst für die Umsatzbesteuerung ist lediglich der Sitzstaat und die Qualifikation des Kontrahenten als Unternehmer oder Nichtunternehmer relevant.\r\nPetitum: Vor diesem Hintergrund müssen vor allem die in § 9 und § 10 des Verordnungsentwurfes geforderten Pflichtfeldangaben nochmals überprüft und angepasst werden. So erscheint ein Großteil der mit der DSFinVBV angeforderten Stammdaten von Kunden regelmäßig zur Durchführung der im Einzelfall angestrebten Prüfschritte im Rahmen einer Betriebsprüfung eines Kreditinstituts als nicht erforderlich. Eine in dieser Form im Entwurf geforderte anlasslose und umfassende Datenherausgabe ginge deshalb über den im Rahmen der DSGVO zugelassenen Umfang der Datenweitergabe hinaus.\r\nZu § 12 und § 13 DSFinVBV-E - Bruttobuchungen, nachgelagerter Vorsteuerabzug und Umsatzsteu-erbelegung in Banksystemen\r\nIn der Praxis der Kreditinstitute ist das Bruttobuchungsverfahren üblich (wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 11.04.2025, S. 8ff). Neben den in der Buchhaltung zu führenden Aufzeichnungen bestehen bei Kreditinstituten weitere Aufzeichnungspflichten, die die Zuordnung von Vorsteuern zu solchen Ausgangsumsätzen betreffen, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, sowie hinsichtlich der Ermittlung derjenigen Vorsteuer(-anteile), deren Abzugsfähigkeit sich aus § 15 Abs. 4 UStG ergibt (sog. Bankenschlüssel)3*. Diese weiteren Aufzeichnungspflichten werden in der Regel außerhalb der Buchführung geführt, da hier u. a. Daten der Kosten- und Leistungsrechnung herangezogen werden. Der exakte Umfang des anteiligen Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4 UStG kann nicht fallabschließend zum Buchungszeitpunkt, sondern erst zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen4*.\r\nDas Umsatzsteuerjournal nach § 12 und § 13 DSFinVBV differenziert nicht zwischen dem in Rechnung gestellten, gebuchten Vorsteuerbetrag5* und dem abzugsfähigen bzw. nicht abzugsfähigen Anteil der Vorsteuer. Bei nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Kreditinstituten hat dies zur Konsequenz, dass die Eintragungen in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung nicht den Werten des Umsatzsteuerjournals entsprechen. Denn der in Feld 66 der Umsatzsteuer-Voranmeldung einzutragende Betrag der abzugsfähigen Vorsteuer entspricht nicht dem Betrag der in Rechnung gestellten und gezahlten Vorsteuer. Es ist daher zwischen der (umsatzsteuerlichen) Belegung der Buchung und der Belegung der Eintragungen in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu differenzieren.\r\n§ 13 DSFinVBV sollte daher, nicht als Umsatzsteuerjournal, sondern als Belegung der Einzelaufzeichnungsverpflichtung nach § 22 UStG (umsatzsteuerliche Belegung der Buchung) ausgestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Funktionsumfang der meisten Kernbanksysteme - anders als bei Industriebuchführungssystemen - die Erzeugung der Umsatzsteuer- Voranmeldungen nicht umfasst. Vielmehr müssen die nach Steuerschlüsseln und Buchungsperiode voraggregierten Transaktionsdaten den Kennziffern der Umsatzsteuer-Voranmeldung außerhalb der Buchführung zugeordnet werden.\r\nNach unserem Verständnis darf durch die DSFinVBV nicht in ein zulässiges Buchungsverhalten eingegriffen werden, wie in das nach § 63 Abs. 3 UStDV normierte Bruttobuchungsverfahren. Die Datenstruktur des Umsatzsteuerjournals in § 13 Abs. 1 DSFinVBV geht jedoch davon aus, dass bei jeder Buchung die Nettobemessungsgrundlage einzeln für jede die Vorsteuer auslösende Buchungsposition ermittelt wird. Bei Inanspruchnahme der Erleichterungsregel des § 63 UStDV sind hier gleichwohl zusammengefasste Aufzeichnungen zu gestatten.\r\nPetitum: § 13 DSFinVBV sollte gestatten, dass das Datenschema gem. § 13 Abs. 1 DSFinVBV nur eine umsatzsteuerliche Buchungsbelegung beinhalten kann und keine Belegung der Eintragungen in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Entfall der Datenfelder gem. § 13 Abs. 8 bis § 13 Abs. 11 und § 13 Abs. 13 DSFinVBV-E und textliche Anpassung des § 13 Abs. 1 DSFinVBV).\r\nZudem sollte in § 12 DSFinVBV-E eine Klarstellung aufgenommen werden, nach der die Datenfelder des § 13 Abs. 9-11 DSFinVBV-E nur insoweit bereitzustellen sind, als der gem. § 4 DSFinVBV-E zu erfassende Geschäftsvorfall die vollständige buchhalterische Erfassung und umsatzsteuerliche Verarbeitung einer (oder mehrerer umsatzsteuerlich gleich zu beurteilenden) erbrachten oder empfangenen Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des UStG betrifft. Dadurch könnte auf die sehr granularen, technischen Regelungen des § 12 Abs. 6-8 DSFinVBV-E verzichtet werden. Eine Beeinträchtigung der Prüfungsqualität ergibt sich dadurch nicht, da in den genannten Fällen (Bruttobuchungsmethode, anteiliger Vorsteuerabzug etc.) in der Regel zum Nachvollzug weitere Daten benötigt werden, die unternehmensindividuell außerhalb des Mindeststandards bereitzustellen sind.\r\nWir würden zudem eine Klarstellung begrüßen, dass die Ermittlung des anteiligen Vorsteuerabzugs bei nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen nicht Gegenstand der DSFinVBV ist (Berechnung des Bankenschlüssels). Die Felder „BMG\", „UST\" und „VOST\" können im Rahmen des oben beschriebenen Bruttobuchungsverfahrens nicht isoliert geliefert werden und sollten daher nicht (uneingeschränkt) als Pflichtfelder ausgewiesen werden. Da auf einem vorhandenen Vorsteuerkonto nur die nach § 15 UStG abzugsfähige Vorsteuer gebucht wird, sollte die Definition in § 13 Abs. 6 DSFinVBV entsprechend präzisiert werden. Im Hinblick auf die nach § 63 UStDV zulässige Methode der Bruttobuchung und der nachgelagerten Vorsteuerbuchungen sollte § 13 DSFinVBV ergänzt werden, so dass das Feld nach § 13 Abs. 4 DSFinVBV auch ein errechneter Wert sein kann. Die Zusammenfassung mehrerer nachgelagerter, einen Geschäftsvorfall betreffende Buchungen sollte über die von der Journalnummer (Buchungsklammer) zu trennende Geschäftsvorfall-ID ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund sollte klargestellt werden, dass bei Steuerpflichtigen, die in den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 UStG i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 09.12.2024 zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten (BStBl. 2024 I S. 1604) fallen, sich weder die Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ohne Weiteres aus den über die Datenschnittstelle gelieferten Buchführungsdaten herleiten lassen können. § 12 Abs. 2 S. 2 sollte umformuliert werden.\r\nZu § 16 DSFinVBV-E - E-Bilanz\r\nMit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Pflicht zur Übermittlung von „unverdichteten Kontennachweisen mit Kontensalden\" im Rahmen des § 5b EStG eingeführt. Bei vielen Kreditinstituten wird die E-Bilanz mit Drittanbietersoftware auf Basis eines Datenimports aus dem Kernbanksystem erzeugt.\r\nPetitum: § 16 DSFinVBV ist redundant zu § 5b EStG und sollte daher entfallen. Anderenfalls sollte präziser in § 16 Abs.1 DSFinVBV definiert werden, aus welchem System die Daten bereitzustellen sind.\r\nZu § 16 Abs. 1 und Abs. 2 DSFinVBV-E – Überleitung zur E-Bilanz\r\nAuch wenn in § 22 Abs. 1 DSFinVBV nun eine allgemeine Aussage zum Umgang mit Feldern getroffen wird, die letztendlich nicht befüllt werden können, ist die Auswirkung auf die § 16 Abs. 3 DSFinVBV genannten Felder unklar.\r\nHinsichtlich der E-Bilanz verfolgt die Praxis heute den Ansatz, die Erfassung von Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz sowie das Mapping auf die Bankentaxonomie nicht auf Ebene von Bilanzkonten, sondern auf Ebene der jeweiligen Bilanzposition vorzunehmen. Die jeweils zugehörigen Konten zur Bilanzposition können ergänzend „im Hintergrund\" mitgeliefert werden.\r\nZahlreiche größere Unternehmen folgen ebenfalls dieser Praxis. Hintergrund ist hier eine große Anzahl von Sachkonten, die sich hinter einer Bilanzposition verbergen und eine Erfassung steuerlich abweichender Werte auf Einzelkontenebene zu einem sehr hohen Arbeitsaufwand führen würde.\r\nBeispiele:\r\nIn der E-Bilanz wird zwischen Pensionsrückstellungen, sonstigen Rückstellungen und Drohverlustrückstellungen unterschieden. Die Rückstellungen werden für die Steuerbilanz abweichend von der Handelsbilanz bewertet, z. B. wegen unterschiedlicher Abzinsungsfaktoren. Müssten die steuerlichen Rückstellungen auf einzelnen Sachkonten ausgewiesen werden, wäre damit ein großer zusätzlicher Aufwand verbunden bzw. wäre dies nur bei Führung einer separaten Steuerbuchhaltung möglich. Eine solche ist gem. § 60 Abs. 2 EStDV nicht verpflichtend und kann auch über die DSFinVBV mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage nicht verpflichtend werden.\r\nEin vergleichbares Beispiel stellen die nach der sog. Vereinfachungsregelung gebildeten Einzelwertberichtigungen (EWB) auf Darlehensforderungen der Kreditinstitute dar.6* Der von der Handelsbilanz abweichenden steuerlichen Größe liegt hier kein Geschäftsvorfall zugrunde. Deshalb kommt auch eine buchhalterische Abbildung in einer Buchung nicht in Betracht. Die Höhe der gebildeten EWB lasst sich durch eine getrennt zur Bilanzposition mitgelieferte Aufstellung hinreichend verfolgen und damit auch überprüfen.\r\nEin weiteres Beispiel sind in der Steuerbilanz ausgewiesene, rein steuerliche Positionen (z. B. steuerliche Ausgleichsposten für thesaurierende Fonds), für die es in der Handelsbilanz gar keine Geschäftsvorfälle und somit auch keine Konten gibt.\r\nPetitum: In der Verordnung sollte klargestellt werden, dass in vergleichbaren Fällen für Prüfungszwecke die Überlassung einer auswertbaren Datei mit der Zusammenstellung, z. B. der wertberichtigten Einzelforderungen, ausreichend ist, wenn daraus die Zuordnung der insgesamt gebildeten Wertberichtigungen zu den Einzelforderungen ersichtlich ist.\r\n§ 18 DSFinVBV-E: Anlagevermögen\r\n§ 18 DSFinVBV-E steht im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 DSFinVBV-E i.V.m. § 5b EStG. Denn nach § 1 Abs. 3 DSFinVBV-E i.V.m. § 5b EStG ist die Übermittlung von Konten des Anlagevermögens im Wege der E-Bilanz ausreichend.\r\n§ 18 Abs. 21, Abs. 22 bewirken, dass der Steuerpflichtige einen Steuerledger führen muss. § 147b AO enthält dafür aber keine Ermächtigungsgrundlage.\r\nPetitum: § 18 DSFinVBV sollte entfallen.\r\nWeitere Anmerkungen:\r\nKontoID\r\nIm 2. Diskussionsentwurf der DSFinVBV wurde bereits auf mögliche Datenqualitätsverbesserung unter Berücksichtigung einer einheitlichen KontoID hingewiesen. Die Atruvia sieht mit der Angabe einer KontoID einen hohen Mehrwert hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Daten im Kontext von Verschmelzungen (z.B. Bankenfusionen).\r\nDie Übermittlung einer einheitlichen KontoID über ein entsprechendes Datenfeld wird von Seiten der Atruvia als sinnvolle Zusatzinformation angesehen, um Finanzbuchhaltungsdaten im Kontext von Verschmelzungen (Fusionen) nachvollziehbar darzulegen. Dies betrifft insbesondere den Übergang von Konten der Sender- und Empfängerbank im Rahmen von Fusionen. Ein Datenfeld \"KontoID\" wurde bereits im 2. Diskussionsentwurf der DSFinVBV als Petitum adressiert, aber inhaltlich nicht in den 3. Diskussionsentwurf übernommen.\r\nÜbermittlung von Testdaten\r\nWir begrüßen die Möglichkeit Testdaten zu übermitteln. Die technischen Dienstleister einiger Kreditinstitute bzw. auch einige Kreditinstitute würden dieses Angebot gerne annehmen und perspektivisch im 3. und 4. Quartal 2026 Testdaten übergeben.\r\nInsbesondere hinsichtlich folgender Fragen sind zum Verfahren aus unserer Sicht ergänzende Informationen notwendig:\r\n• Wie können Testdaten übermittelt werden?\r\n• Welcher Zeithorizont ist einzuplanen?\r\n• In welchem Zeitfenster ist nach der Einreichung von Testdaten mit einem Feedback zum Erfüllungs-stand der DSFinVBV zu rechnen und in welcher Art und Weise ist dieses vorgesehen? \r\n+++\r\n(1* Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2026, S. 40.\r\n2* BMF-Schreiben vom 13.01.2020, BStBl. I 2020, 143, insbesondere Rz. 2\r\n3* BMF-Schreiben vom 09.12.2024 zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten (BStBl. 2024 I S. 1604) Rz. 16\r\n4* BFH vom 24.04.2013, XI R 25/10\r\n5* Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.04.2026, S. 56\r\n6* BMF-Schreiben vom 12.03.2024, IV C 6 – S 2171-b/19/10001:001, Tz. 47 ff.)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2508290018","regulatoryProjectNumber":"RV0002484","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/81/608301/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir bedanken uns für die Vorstellung des vorläufigen Konzeptentwurfs\r\nzur Ergänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nund für die Möglichkeit der Erörterung unserer Sichtweise mit der\r\nBund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Mai 2025. Die Reform der\r\numsatzsteuerlichen Organschaft ist seit langem ein wichtiges\r\nAnliegen der Kreditwirtschaft.\r\nDer bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG,\r\nder die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder wegfallen\r\nlässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt\r\nsind, sorgt in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders\r\ndann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im\r\nVoraus nicht rechtssicher bestimmbar sind, insbesondere aufgrund\r\nvon Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden strengen\r\nEingliederungsvoraussetzungen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir Ihren Vorschlag, die Rechtsfolgen\r\neiner umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig an eine\r\nzusätzliche Willenserklärung zu binden, als einen ersten Schritt in\r\ndie richtige Richtung. Durch Erklärung des Organträgers an die zuständige Finanzbehörde soll unter Angabe der beteiligten Organgesellschaften die Begründung der Organschaft mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und nur für die in der Erklärung benannten Beteiligten wirken (so genanntes Erklärungsverfahren). Die Erklärung soll allerdings – anders als bei einem Antragsverfahren – nicht gesondert beschieden werden. Damit bringt ein Erklärungsverfahren nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. Denn wird keine Organschaft erklärt, tritt auch keine Organschaft ein, und zwar auch dann nicht, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind. Für die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und wirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf bedauerlicherweise keinen Lösungsvorschlag, die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, zu beseitigen. Wir können Ihre Argumente, die Sie gegen die Einführung eines von der Wirtschaft im Dezember 2016 vorgeschlagenen Antragsverfahrens vorgebracht haben, nachvollziehen. Gleichwohl besteht aber auch für die Fälle der beabsichtigten Organschaften dringender Handlungsbedarf. Eine Möglichkeit zur Herstellung größerer Rechtssicherheit auch für die Fälle, in denen eine Organschaft gewollt ist, wäre die Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungs-schwierigkeiten behafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen. Dies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen. Optimalerweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL) erfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach Abschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft könnte daher beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht vollständig, dafür aber die finanzielle Eingliederung umso eindeutiger ist. Bei der Beurteilung, ob sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, wäre es dementsprechend eine Möglichkeit, primär auf die finanzielle Eingliederung abzustellen. Diesen Ansatz verfolgt unseres Wissens auch seit langem das Vereinigte Königreich.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn wir insbesondere hinsichtlich der Eingliederungs-voraussetzungen noch einmal tiefer mit Ihnen in die Erörterungen einsteigen könnten, um gemeinsam ein Konzept zu entwickeln, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten als auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"statementNumber":"SG2406100023","regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/8c/293421/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge („dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf dringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorsieht, das aktuelle System der privaten Altersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK liegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf dem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell lediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, benötigen dringend eine baldige Perspektive für eine zusätzliche private Altersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben, Öffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung und Vereinfachung des Antrags- und Zulageverfahrens.\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente streichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der Beitragsgarantien erhöht die Renditechancen und ermöglicht damit eine bessere Versorgung der Menschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine gute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten Kapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der förderfähigen Anlagen sollte daher auf renditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds erweitert werden. Die mit einer Anlage in höher rentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden größeren Risiken und Wertschwankungen können u.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit eine längere Ansparphase ausgeglichen werden. Ferner können Wertschwankungen durch mehr Wahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten und Garantien ausgeglichen werden. Wer eher sicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf entsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt könnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen bei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden Produkten wählen. Das würde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK spricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür aus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der vorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten die Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ zielgerichtetere Förderung\r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, wonach die staatlich geförderte private Altersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. Es muss unbedingt etwas für die abhängig Beschäftigten (vornehmlich der unteren Einkommensgruppen) getan werden, die aktuell neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir sprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht für höhere Förderquoten für untere Einkommens-gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern aus.\r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\nDK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge („dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf dringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorsieht, das aktuelle System der privaten Altersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK liegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf dem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell lediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, benötigen dringend eine baldige Perspektive für eine zusätzliche private Altersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben, Öffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung und Vereinfachung des Antrags- und Zulageverfahrens.\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente streichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der Beitragsgarantien erhöht die Renditechancen und ermöglicht damit eine bessere Versorgung der Menschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine gute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten Kapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der förderfähigen Anlagen sollte daher auf renditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds erweitert werden. Die mit einer Anlage in höher rentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden größeren Risiken und Wertschwankungen können u.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit eine längere Ansparphase ausgeglichen werden. Ferner können Wertschwankungen durch mehr Wahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten und Garantien ausgeglichen werden. Wer eher sicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf entsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt könnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen bei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden Produkten wählen. Das würde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK spricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür aus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der vorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten die Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ zielgerichtetere Förderung\r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, wonach die staatlich geförderte private Altersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. Es muss unbedingt etwas für die abhängig Beschäftigten (vornehmlich der unteren Einkommensgruppen) getan werden, die aktuell neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir sprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht für höhere Förderquoten für untere Einkommens-gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern aus.\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen näher zu bringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit herabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands aus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser verständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür enthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute Ansätze.\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase /Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge und eine Abkehr von der verpflichtenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so befristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht werden. Die zum anderen für Riester-Produkte bereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen Kapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen, sollte weiter flexibilisiert und der Höchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. So sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der Auszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von Altersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit etwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, altersgerecht umzubauen oder energetisch zu sanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, die privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise mehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten Vermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen einen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der dritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der Eindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste haftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, den Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den Staatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit aufzubürden, würde für diese in noch mehr Bürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir auch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit derjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, wenn anstelle eines breiten Produktangebots ein staatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich daher dafür aus, am bewährten Konzept der drei Säulen der Altersversorgung festzuhalten und die Grenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt behandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und wichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die Produktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich weiterhin als gleichwertiger Bestandteil der geförderten privaten Altersvorsorge behandelt werden – zumal durch die Erweiterung des Verwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit 2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet\r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das Angebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr verpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch optional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern\r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für mehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der DK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf Altersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je früher damit begonnen wird, desto mehr steht im Alter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist: • Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt für eine Reform der privaten Altersvorsorge nutzen. • Garantieanforderungen in der Riester-Rente streichen und Altersvorsorgedepot ermöglichen. • Mehr Flexibilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge schaffen. • Verfahren entbürokratisieren und Zulageverfahren vereinfachen. • Auf Wettbewerb anstelle staatlicher „Einheitslösungen“ setzen. • Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf Altersvorsorge fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-06"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-06"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-12-17"}]},{"statementNumber":"SG2410240017","regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/4f/367311/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ v. 18. Oktober 2024\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAVReformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\n\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n- Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n- Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n- Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n- Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert werden.\r\n- Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung Förderbetrag;\r\nZulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\n\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\n\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\n\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens auch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzugehen\r\nist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche Übergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestandvertrag) gilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach altem Recht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten solche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förderung erfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt werden kann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom bisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei der ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Bestandsvertrages in neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\n\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteuert\r\nwerden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Absatz aber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während der Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\n\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\n\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\n\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszahlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Monate“, die noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Regelung würden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum Anpassungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten. Durch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahlmöglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger\r\nrichten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots\r\nzur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nzu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich\r\nden Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit\r\nwiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen\r\nGründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich\r\nsei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvorsorgedepot\r\nerwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvorsorge\r\nfür sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlageentscheidungen\r\nzu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko haben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in welchem\r\nUmfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbesondere\r\nNeukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageentscheidungen\r\nzu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals\r\nzu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\n\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\n\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent der Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kostenausweises wäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkeiten. Typischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom verwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die Verbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskosten, die dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsauszahlpläne möglich wären.\r\n\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpapierbranche (Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field wünschen.\r\n\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\n\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich,\r\nwenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden Vorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektivkosten\r\nfür die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung\r\nwird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\n\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\n\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu steigern,\r\nohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zweifelsfrei,\r\nob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 aller\r\nRiester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\n\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlossen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzlichen Regelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit der ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“ Vertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, insbesondere Umsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kostenangabe, -berechnung usw. enthält.\r\n\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026 möglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht in Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"statementNumber":"SG2508080018","regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/18/599836/Stellungnahme-Gutachten-SG2508080018.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Altersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n\r\nKoalitionsvertrag 2025\r\n\r\nFrühstartrente „Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“\r\n\r\nRiester-Rente „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt überführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förder-berechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“\r\n\r\nBewertung Frühstartrente: Die Grundidee der Frühstartrente erachten wir als positiv. Sie kann aufgrund der niedrigen Einzahlungsbeträge und der eingeschränkten Zielgruppe, wodurch sie erst in 50 Jahren Wirkung zeigt, allerdings nur ein Baustein sein für den zwingend notwendigen Umbau der Alterssicherung. Unter anderem sollte eine ergänzende Zuzahlung zugelassen werden, um den Kapitalstock signifikant aufzubauen und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken.\r\n\r\nBewertung Riester-Rente: Ferner erachten wir auch die Vorschläge zur Riester-Rente als wichtigen Baustein zur Reform der privaten Altersvorsorge. Neben dem vorgesehenen Verzicht auf Garantien ist auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung notwendig, um die Rentierlichkeit zu erhöhen. Das Riester-„Standardprodukt“ sollte ein privatwirtschaftliches Kapitalmarktprodukt sein. Nur jeder Vierte „riestert“.\r\n\r\nUnser Vorschlag: Frühstartrente und Riester-Rente sollten mit einer breiteren Reform der privaten Altersvorsorge, nämlich der Einführung eines Altersvorsorgedepots für alle Erwerbstätigen einhergehen, so wie es von der letzten Bundesregierung in Form eines Referentenentwurfs bereits geplant war.\r\nDie Ausgestaltung von Frühstartrente und (reformierter) Riester-Rente sollte so einfach wie möglich erfolgen. Auf unnötig komplexe regulatorische Vorgaben sollte zwingend verzichtet werden. Hierzu sollte der Gedanke aus Erwägungsgrund 89 der MiFID II herangezogen werden. Danach gilt: „Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden“.\r\n\r\nWir wünschen uns eine zügige Verabschiedung und Umsetzung beider Maßnahmen, damit die steuerlich geförderte private Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte ab 1. Januar 2026 zugänglich ist.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\nIdee der Frühstartrente mit dem Ziel, Kinder so früh wie möglich an Kapitalmarktprodukte heranzuführen, ist richtig. Daher sollte die Frühstartrente bereits im ersten Lebensjahr beginnen, eine Zeit, in der Eltern sich besonders viele Gedanken, um die Zukunft ihres Kindes machen.\r\n\r\n◼ Zentrale Fragen der Frühstartrente sind klärungsbedürftig:\r\nWie soll das Geld angelegt werden?\r\nUnser Vorschlag: Anlage in einem privatwirtschaftlich organisierten Depot, in dessen Rahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann.\r\nWer trifft die Produktauswahl?\r\nUnser Vorschlag: Erziehungsberechtigte mit der Option die Produktauswahl an die depotführende Bank oder Sparkasse abzugeben und dabei auf ein Referenzdepot zurückzugreifen.\r\nRolle der Erziehungsberechtigten, Familie usw.?\r\nUnser Vorschlag: Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, um Vorsorgebetrag langfristig zu erhöhen.\r\n\r\n◼ Gründe, zusätzliche Einzahlungen zu ermöglichen:\r\nEine Einzahlung von 10 € im Monat ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend, um einen signifikanten Beitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten. Summe der Einzahlungen bis zum 18. Geburtstag beträgt 1.440 €. Bei angenommener Wertentwicklung von sechs Prozent im Jahr würde der Wert bis zum 18. Lebensjahr auf 2.089,60 € anwachsen (bei 7 % Rendite 2.228 Euro). Bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren wären das, ohne weitere Einzahlungen, etwa 36.312,03 € vor Steuern (bei 7 % Rendite 61.337 Euro).\r\n\r\nBei Beginn der Zahlung ab dem 1. Lebensjahr würde die Summe der Einzahlungen 2.160 € betragen (720 € mehr) und mit 18 Jahren wären mit Zinseszinseffekt bei sechs Prozent Zinsen 3.828,14 € vorhanden. Zum Renteneintritt stünden bei 6 Prozent Verzinsung 66.523,14 € vor Steuern zur Verfügung (Rechnung ohne Kosten/Entgelte, stark vereinfacht). Zeigt Chancen der potenziell höheren Beträge auf.\r\n\r\nWeitere Einzahlungen, beispielsweise durch Eltern, Großeltern usw. sollten möglich sein, um den Vermögensaufbau frühzeitig zu fördern. Hierbei wird die Finanzbildung sowohl der Kinder als auch der Eltern gestärkt. Bei einem monatlichen Sparbetrag von insgesamt 50 Euro, beginnend ab Geburt, hätten 18-jährige über 21.000 Euro und bliebe das Kapital bis zum 67 Geburtstag unberührt beläuft es sich auf fast 600.000 Euro. Damit würde nicht nur der wichtige Lerneffekt des Kapitalmarktsparens - heute verzichten, um morgen mehr zu haben - für Kinder und Jugendlichen erlebbarer, sondern auch eine mögliche Rentenlücke im Alter signifikant reduziert werden.\r\n\r\n◼ Wie erfolgt die staatliche Zuzahlung?\r\nEntscheidend für die effiziente Nutzung der Frühstartrente ist ein einfaches, leicht verständliches Antragsverfahren. Der Staat und ggf. zusätzlich die Institute (bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse) sollten Eltern frühzeitig über den Beginn der Frühstartrente informieren und die notwendigen Handlungsschritte skizzieren. Ausreichend für die Umsetzung ist unseres Erachtens eine Depoteröffnung auf den Namen des Kindes durch die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl und die Mitteilung des zum Depot gehörenden Verrechnungskontos an den Staat, so dass dieser die Zahlung der 10 EUR auf das von den Eltern benannte Verrechnungskonto veranlassen kann. Weitere Prüfpflichten (z.B. Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland) sollten den Instituten zum Zweck einer schnellen, effizienten Umsetzung nicht auferlegt werden (eine frühzeitigere Förderung ab dem 1. Lebensjahr erscheint auch unter diesem Blickwinkel sinnvoll).\r\n\r\nRiester-Rente: Aufgrund der geringen Verbreitung und der vorgesehenen Förderung ausschließlich für Niedrigeinkommen ist die Riester-Rente nicht hinreichend, um alle Erwerbstätigen mit einer notwendigen privaten Altersvorsorge zu erreichen. Seit 2018 sinkender Bestand auf 2024 14,9 Mio. Verträge, d. h. nur jeder vierte Bürger im erwerbsfähigen Alter nutzt Riester, davon nur rentierliche drei Millionen Investmentfondsverträge.\r\n\r\n◼ Bei der Modernisierung der Riester-Rente ist neben dem vorgesehen Verzicht auf (kostspielige) Garantien auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung, die ebenfalls Rendite kostet, notwendig.\r\n◼ Das vorgesehene Riester-„Standardprodukt“ sollte auf etablierten Kapitalmarktprodukten beruhen.\r\n◼ Bürokratische Hemmnisse können durch Anpassungen der komplexen Förderberechtigung und -beantragung vermindert werden. Die Berechtigung von „nicht förderberechtigt, mittelbar förderberechtigt und unmittelbar förderberechtigt“ sollte durch eine einheitliche Berechtigung für „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ ersetzt werden.\r\n◼ Ein neues staatliches Produkt (Staatsfonds oder vzbv-Extrarente) ist hierfür nicht erforderlich.\r\n◼ Die angedachte Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten ist zu begrüßen, da hierdurch die Altersvorsorge z. B. für Solo-Selbständige gewährleistet werden kann. Ebenfalls bietet die Ausweitung der Förderberechtigung auf „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ die Chance, die derzeit intransparente und bürokratische Prüfung der Zulageberechtigung zu vereinfachen.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag: Altersvorsorgedepot für alle Erwerbstätigen einführen\r\n◼ Das Altersvorsorgedepot sollte sich eng an den Empfehlungen der von der letzten Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge und dem zugehörigen Referentenentwurf der letzten Legislatur orientieren.\r\n◼ Innerhalb eines geförderten Altersvorsorgedepots sollte die Frühstart-Rente der Beginn eines frühen Kapitalaufbaus sein, welcher nahtlos ab dem 18. Lebensjahr mit einem geförderten Produkt weitergeführt werden kann.\r\n◼ Ideal wäre ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in das z.B. in Fonds oder Anleihen und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.\r\n◼ Es ermöglicht, in verschiedene rentierliche Anlageformen zu investieren.\r\n◼ Besonders wichtig sind größere Wahlfreiheit, Wegfall teurer Beitragsgarantien und keine verpflichtende lebenslange Verrentung.\r\n◼ Zur Steigerung der Attraktivität würde auch beitragen, wenn jeder Euro Eigenbetrag gefördert wird, und es zusätzliche Zulagen für Familien mit Kindern gibt.\r\n◼ Bisherige steuerliche Fördersystematik sollte beibehalten werden. Steuerliche Freistellung der Erträge in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase.\r\n◼ Dies wäre ein Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur in Deutschland.\r\n◼ Die Einführung des Altersvorsorgedepots wird aktiv mit dem Ziel der Stärkung der Finanzbildung verbunden. Die Ansprüche aus der Frühstart-Rente werden transparent in die Digitale Rentenübersicht integriert.\r\n\r\nUnser Vorschlag im Detail:\r\n◼ Grundzulage 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (Die Höhe der Einzahlungen sollte sich dynamisch entwickeln können und z. B. insgesamt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung p. a. begrenzt werden (2025: 3.864 Euro).\r\n◼  Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (höchstens 300 € pro Kind).\r\n◼ Auszahlungsphase: Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht. Lebenslange Leibrente als weiteres Produkt möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"statementNumber":"SG2512110004","regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4a/53/653463/Stellungnahme-Gutachten-SG2512110004.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringli-cher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Um-setzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern er-möglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die stärkere Förderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, Berufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n•\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der Anbieter mindestens einen Standarddepotvertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das An-gebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird. Dieses sollte – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online an-geboten werden müssen.\r\n•\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. Aus demselben Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Altersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen werden“ können.\r\n•\r\nGemäß dem Gesetzentwurf müssen der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. Die nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf ein-zelne Finanzinstrumente. Die Risikobetrachtung auf Ebene eines einzelnen Finanzinstruments ist für den Altersvorsorgenden von geringem Nutzen. Bei dem Altersvorsorgedepot handelt es sich um ein Portfolio von Finanzinstrumenten, deren Risiken sich ausgleichen. Das ist der Sinn eines Portfolios. Das Gesamtrisiko eines Altersvorsorgedepots ist dementsprechend deutlich niedriger als das Risiko eines einzelnen Instruments. Da sich die Altersvorsorgedepots jedoch in ihrer Zusammensetzung erheblich unterscheiden können, kann aber das genaue Maß an Risikominderung und damit der Gesamtrisikoindikator nicht aus einer Zusammenstellung der Risikomaße der einzelnen Instrumente abgeleitet werden. Eine ähnliche Problematik stellt sich\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbei der Ermittlung der Effektivkosten, die ebenfalls von der individuellen Zusammenstellung\r\ndes Depots abhängen können und auch über verschiedene Produktklassen nicht immer sinn-voll vergleichbar sind. Wir empfehlen daher, sowohl bei dem Gesamtrisikoindikator als auch bei den Effektivkosten eine unbürokratische Lösung zu finden, die dem Altersvorsorgedepot als Portfolio verschiedener Instrumente Rechnung trägt.\r\n•\r\nUm zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte neben den Fonds auch für Anleihen ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken begrüßen wir grundsätzlich, dass der SRI nicht höher als 5 ist. Die Prüfung sollte sich dabei ausdrücklich auf den erstmaligen Erwerbszeitpunkt beziehen. Dort wo der Hersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n•\r\nEs sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n•\r\nWir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen und Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n•\r\nWir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge bis zu einem Betrag gewährt werden, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt. Die staatliche Förderung inkl. der Zulagen beträgt gemäß diesem Gesetzentwurf 2.280 Euro und liegt nur unwesentlich über dem bisher maximal geförderten Eigenbeitrag von 2.100 €. Angesichts der inflationsbedingten Entwertung der Förderung seit Einführung im Jahr 2008 vermindert dies den Anteil der geförderten Sparleistungen am Einkommen und damit die Attraktivität Produktes insgesamt. Wir sprechen uns daher für einen höheren förderungsfähigen Eigenbetrag, bis 3.500 Euro, aus. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche Anpassung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung real wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zu-dem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nNummer 5 (§ 82 Absatz 5):\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei Altersvorsorgeverträge bespart werden. Weitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitaler-tragsteuer, also der Abgeltungsteuer. Bei diesen nicht mehr steuerlich geförderten Altverträgen ist\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nbislang die Frage der Beitragsgarantien ungeklärt. Da die steuerlichen Voraussetzungen für Altersvor-sorgeverträge entfallen, schlagen wir vor, dass der Anbieter dann auch keine Garantien mehr bieten muss.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies doch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch das Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 6\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2027]\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es er-scheint nicht gerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergegeben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch die Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich weit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger richten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots zur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven Zinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren.\r\nIm Einzelnen:\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach DK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis zu 5 kritisch:\r\n–\r\nSo unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fort-laufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesell-schaften auch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen Vorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nein Fonds\r\nbei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwan-kungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müs-sen, wenn sich der SRI ändert.\r\n–\r\nStattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger volatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds nicht höher als 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu hohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit denen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen Gründen verkauft werden müssen. Alternativ könnte in Betracht gezogen werden, dass kurzzeitige Überschreitungen unbeachtlich bleiben können.\r\n–\r\nZu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung sowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die Art des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung von zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu Fonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen müssen.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem Grundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und ist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische Form verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse der Bank noch des Kunden. Die Formvorgabe sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, insbesondere auch in § 7 Abs. 1 S. 5\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n(Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge) (siehe Nummer 8b), in § 7a Abs. 3 (siehe Nummer 9), § 7b Abs. 1 a. E. (siehe Nummer 10) und in § 7c a. E (siehe Nummer 11).\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert Geld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Standarddepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern, um eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Wir regen da-her eine Streichung von Nummer 4 an. Hilfsweise sollten vorübergehende Überschreitungen des SRI unbeachtlich bleiben.\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n•\r\nZu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen wir uns dafür aus, dass es ausreichen sollte, dass ein Standarddepot angeboten wird, und bitten um Klarstellung, dass dieses – zumindest in einem ersten Schritt – nicht zwingend online angeboten werden muss.\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon um-fassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63\r\nSeite 7 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nWpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kun-den die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen wer-den, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier können die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlage-entscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\nZur Kritik an der Berechnung der Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Ba-sisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] siehe bereits die einführenden Hinweise.\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorge-sehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel im Standarddepot sehen wir kritisch, er sollte gestrichen werden. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch ver-hältnismäßig. Dieser Eingriff ist umso weniger nachvollziehbar, als der Entwurf selbst an anderer Stelle betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“.\r\nZu § 2a Abs. 4\r\nAus dem eben genannten Grund sehen wir auch die Ermächtigung in § 2a Abs. 4 AltZertG-E kritisch, wonach „durch eine Rechtsverordnung … für steuerlich geförderte Verträge der privaten Al-tersvorsorge nähere Bestimmungen über zulässige Kostenarten oder Kostenformen erlassen wer-den“ können. Auch diese sollte gestrichen werden.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine sinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich, wenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B. bei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vor-geschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgen-den Vorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\nSeite 8 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies gilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten nicht nennen kann. Unklar ist uns aber, wie die Effektivkosten für die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung wird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten für ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nAuch die Angabe zu Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\nEs wird zudem nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzinstrumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend bzw. unpraktikabel.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch vergleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In den Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anlagen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben wer-den muss (Anleihen), zu beziehen ist. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang eines Depotanbieters. Darin könnte auch ein Hindernis für Anbieterwechsel liegen, da ein neuer Anbieter bei Übernahme eines nach bereits längerer Ansparphase in mehrere Anlagen gestreuten Portfolio für dieses im Rahmen des Neuvertrags nun anfängliche Portfolio derartige Berechnungen anstellen müsste. Deshalb sollte der neue Anbieter nur verpflichtet sein, die bei ihm neu abgeschlossenen Produkte auszuweisen.\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzichten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorgedepots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht\r\nSeite 9 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nnur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es sollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt werden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papier-form) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n•\r\nZu § 7 Abs. 4\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individu-ellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n•\r\nZu § 7a Abs. 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung an-zugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Altersleistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext oder der Begründung klargestellt werden.\r\n•\r\nZu § 7a Abs. 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantieren Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzinstruments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich\r\ngeförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“ vom 10. Dezember 2025\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c Siehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden ein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2027 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 geschlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die ab dem 1. Januar 2027 ge-schlossen werden.\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft treten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Rege-lungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2027 möglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht in Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"statementNumber":"SG2601150009","regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/8f/681919/Stellungnahme-Gutachten-SG2601150009.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz\r\nzur Reform der steuerlich geförderten privaten\r\nAltersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)\r\nÄnderungsvorschläge\r\n1. Artikel 7 Ziff. 1 b)\r\nÄnderungsvorschlag für § 1 Abs. 1b Nr. 2 (neu) Altersvorsorgeverträge-\r\nZertifizierungsgesetz:\r\n…\r\nd) Schuldverschreibungen, die in Euro ausgegeben werden\r\naa) vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden oder\r\nvon anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder\r\nbb) von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn eine\r\nKörperschaft des öffentlichen Rechts nach Doppelbuchstabe\r\naa für die Schuldverschreibung haftet, oder\r\ne) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat des Euro-\r\nWährungsgebiets, der Europäischen Union, der Europäischen\r\nAtomgemeinschaft, der Europäischen Investitionsbank oder der Europäischen\r\nFinanzstabilitätsfazilität in Euro ausgegeben werden,\r\nf) Schuldverschreibungen, die als Pfandbriefe nach den Vorschriften\r\ndes Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,\r\n…\r\nBegründung:\r\nDie Positivliste nach Nummer 2 in Bezug auf ein Altersvorsorgedepot-\r\nVertrag soll laut Gesetzesbegründung ausschließlich sichere\r\nAnlagen enthalten, die Altersvorsorgende auch selbst erwerben\r\nkönnen. Leider ist der Pfandbrief im Gesetzesvorschlag ungerechtfertigterweise\r\nnicht enthalten. Pfandbriefe zählen seit vielen Jahrzehnten\r\nzu den sichersten Anlageformen in Deutschland. Pfandbriefe\r\nsind ausdrücklich als sichere Anlagen in der Sicherheitenverordnung\r\n(SiV) aufgeführt. Die SiV regelt, in welche Vermögenswerte\r\nein Vormund das Geld eines Mündels investieren darf. Dabei geht\r\nes ausschließlich um besonders sichere und risikoarme Anlagen.\r\nNeben Pfandbriefen gehören hierzu unter anderem auch Bundesanleihen.\r\nZudem unterliegen Pfandbriefe einem besonders strengen gesetzlichen\r\nRahmen, dem Pfandbriefgesetz. Sie sind stets durch hochwertige\r\nSicherheiten wie Immobilienkredite oder öffentliche Forderungen\r\ngedeckt. Diese Deckung wird laufend überwacht und muss\r\nden Wert der ausgegebenen Pfandbriefe jederzeit übersteigen.\r\nPfandbriefgläubiger genießen im Insolvenzfall der emittierenden\r\nBank ein bevorzugtes Zugriffsrecht auf die hinterlegten Sicherheiten.\r\nHistorisch betrachtet ist es in über 250 Jahren Pfandbriefgeschichte\r\nin Deutschland zu keinem Zahlungsausfall gekommen.\r\nAuch internationale Ratingagenturen bewerten Pfandbriefe regelmäßig\r\nmit sehr hohen Bonitätsnoten.\r\nVor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum Pfandbriefe\r\nin der Positivliste fehlen, obwohl sie nach geltendem Recht,\r\nhistorischer Erfahrung und aufsichtsrechtlicher Bewertung eindeutig\r\nzu den sichersten verfügbaren Anlageformen zählen.\r\n2. Artikel 7 Ziff. 1 b)\r\nÄnderungsvorschlag für § 1 Abs. 1b Nr. 6 (neu) Altersvorsorgeverträge-\r\nZertifizierungsgesetz:\r\n…\r\n6. der Anbieter dem Vertragspartner die folgenden Informationen zu\r\nden Anlagen, in die der Vertrag investiert sein kann, elektronisch\r\nzugänglich macht:\r\na) die Basisinformationsblätter für Anlagen nach Nummer 2 Buchstabe\r\na, b und c und\r\nb) Informationen zu den erwerbbaren Schuldverschreibungen nach\r\nNummer 2 Buchstabe d und ef.\r\n…\r\nBegründung:\r\nDurch die Ergänzung von Nummer 2 (siehe oben) würde sich hier\r\neine Folgeanpassung ergeben."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-14"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-05"}]},{"statementNumber":"SG2603270048","regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/ad/713202/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270048.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der\r\nsteuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 20. Februar 2026\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Regierungsentwurf „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern und Altersarmut zu verhindern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem Regierungsentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über alle Produktkategorien langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen und weiter ausbauen zu können.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die Schaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Auch die Abkehr von einer zwingenden Verrentung mit der Möglichkeit, Auszahlungspläne mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr zu wählen, ist äußerst positiv und ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase. Nicht zuletzt durch die stärkere Förderung über die geplanten Zulagen von Bürgerinnen und Bürgern mit geringerem Einkommen, Berufseinsteigern und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die Anlage in Wertpapieren geschaffen.\r\nAuf folgende besonders wichtige Punkte möchten wir vorab explizit hinweisen:\r\n• Den geplanten Kostendeckel beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge halten wir für nicht\r\nerforderlich. Im Regierungsentwurf wird auf S. 45 selbst betont, dass „…durch den stärkeren Wettbewerb … die Kosten der Altersvorsorgeprodukte sinken und die Effizienz der Anbieter steigt“. Es muss insbesondere vermieden werden, dass der Kostendeckel so niedrig ist, dass der Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nur für Selbstentscheider erwerbbar ist und er Kunden, die eine Beratung benötigen, nicht angeboten werden kann, da der Kostendeckel für ein umfassendes und jederzeit verfügbares Beratungsangebot nicht kostendeckend ist.\r\n• Voraussetzung der Zertifizierung eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ist, dass der Anbieter oder dessen Kooperationspartner mindestens einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss. Wir sprechen uns dafür aus, dass es für das Angebot eines „allgemeinen“ Altersvorsorgevertrages ausreichen sollte, einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge anzubieten. Dieser sollte nicht zwingend online angeboten werden müssen, aber online angeboten werden können. Wenn der Vertrag online angeboten wird, sollten sämtliche Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können, damit kein Medienbuch erfolgt, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform. Generell sollte ein Beratungsangebot auch beim Standarddepotvertrag Altersvorsorge möglich sein, damit das Altersvorsorgedepot den unterschiedlichen Kundenbedürfnissen gerecht werden kann. Dies muss auch beim Kostendeckel berücksichtigt werden (siehe oben).\r\n• Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Gesamtrisikoindikator und die Effektivkosten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] berechnet werden. Dieser Ansatz ist für das neu einzuführende Altersvorsorge-Depot allerdings ungeeignet. Denn er lässt außer Acht, dass das Altersvorsorge-Depot ein Mantelprodukt darstellt, dass in aller Regel mehrere Anlageprodukte bzw. Finanzinstrumente umfassen wird.\r\n• Die nach der PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf einzelne Finanzinstrumente und enthalten damit keine Kosten der depotführenden Stelle (z.B. Depotentgelte). Das Altersvorsorge-Depot ist allerdings so angelegt, dass die depotführende Stelle als Anbieter des zertifizierten Altersvorsorge-Vertrages einzustufen ist. Aus diesem Grunde müsste die Offenlegung der Kosten für das Altersvorsorge-Depot in Bezug auf das Gesamtpaket inklusive aller gewählten Produkte gemäß den Vorgaben in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ex-Ante Kosteninformation erfolgen.\r\n• Um zu häufige Umschichtungen im Depot zu vermeiden, sollte keine Pflicht bestehen, einen Fonds zu veräußern, wenn dessen Risikoklasse (SRI) den vorgegebenen Höchstwert 5 übersteigt. Gleiches gilt für das Standard-Depot Altersvorsorge, wenn die darin gehaltenen Fonds die vorgegebene Bandbreite der Risikoklassen (1-2 bzw. 3-5) über- oder auch unterschreiten. Dies kann sonst dazu führen, dass Kunden Fonds, mit denen sie zufrieden sind, aus formalen Gründen veräußern und neue erwerben müssen, was zu zusätzlichen Kosten führt. Um zu verhindern, dass die Kunden zu riskante Fonds erwerben, reicht es, auf den SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds abzustellen.\r\n• Aufgrund ihres besonderen Sicherheitsprofils, vergleichbar mit Staatsanleihen, sollten Pfandbriefe und einfache Non-PRIIP-Anleihen in die Positivliste der zulässigen Anlageformen aufgenommen werden. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als bspw. klassische Bankanleihen. Eine angemessene Liquiditätshaltung in Form eines geringfügigen Betrages zum Ausgleich von Mindeststückelung bei Anleihen auf dem Verrechnungskonto des Altersvorsorgedepotvertrags sollte zulässig sein.\r\n• Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende), von der staatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen und Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n• Wir sprechen uns dafür aus, dass eine steuerliche Begünstigung der geleisteten Eigenbeiträge bis zu einem Betrag gewährt wird, der die aktuell vorgesehenen 1.800 Euro übersteigt (so auch eine Forderung des Bundesrats1). Nach unserem Dafürhalten sollte ein Eigenbetrag bis 3.500 Euro förderfähig sein. Ergänzend sollte der Gesetzgeber eine automatische jährliche Anpassung des Förderrahmens an die Inflation vorsehen. Nur so bleibt die steuerliche Förderung real wirksam und verliert – wie bei Riester – nicht an Wert. Eine Dynamisierung entspricht zudem der langfristigen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.\r\n• Wir unterstützen dabei ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf eine privatwirtschaftliche Lösung vorsieht, bei der jeder Anbieter einen eigenen Standarddepot-Vertrag entsprechend der gesetzlich festgelegten Kriterien anbieten oder auf Angebote von Kooperationspartnern zurückgreifen darf.\r\n(Fußnote 1: BR-Drucksache Drucksache 768/25 vom 30.1.2026.)\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen zu den Regelungen des Regierungsentwurfs:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 5 (§ 82 Absatz 5)\r\nEs dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch maximal zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge unter der neuen Fördersystematik bespart werden. Weitere Verträge unterliegen künftig nicht mehr der nachgelagerten, sondern der regulären Kapitalertragsteuer, also der Abgeltungsteuer.\r\nDie Begrenzung auf zwei Verträge sehen wir kritisch. Anbieter werden nicht wissen, wie viele Verträge der Kunde bereits hat. Die ZfA wird das auch erst wissen, wenn Zulagenanträge gestellt worden sind. Das kann ab Vertragsbeginn mehrere Monate dauern. Außer dem Kunden weiß also niemand, wie viele Verträge bestehen. Problematisch könnte insbesondere die Änderung eines Altvertrages in einen Vertrag nach neuem Regime sein, wenn im Nachgang alles zurückgedreht werden muss, weil sich herausstellt, dass der Kunde die Höchstanzahl bereits erreicht hat.\r\nMaßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge und damit die Förderfähigkeit ist nach Satz 2 das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses. Besitzt der Zulagenberechtigte bereits zwei Bestandsverträge und schließt zusätzlich einen Neuvertrag nach dem 31.12.2026 ab, könnte dies zur Folge haben, dass für alle drei Verträge dieses Gesetz und damit die Begrenzung auf maximal zwei förderfähige Verträge gilt. Zwar sollen ausweislich der Begründung „Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, [nicht]… von dieser Regelung … erfasst sein. Da im ersten Absatz der Begründung allerdings pauschal festgehalten wird, „dass der Zulageberechtigte künftig Altersvorsorgebeiträge nur zugunsten von zwei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen leisten darf“ ist die Vorschrift insgesamt nicht schlüssig und sollte daher klarer formuliert werden.\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nummer 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies doch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch das Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\nArtikel 7\r\nWeitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten Kapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die – auch mit den Besonderheiten des Zulageverfahrens im Zusammenhang stehenden – Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den ursprünglichen Anbieter abzuwälzen. Wenn solche Kosten nicht individuell an die kostenauslösenden Vertragspartner weitergegeben werden dürfen, wäre dies bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen, wodurch die Produkte wiederum für alle Vertragspartner preisintensiver würden.\r\nIn diesem Zusammenhang bitten wir um Klarstellung, dass ein Depotübertrag zwischen Anbietern von zertifizierten Altersvorsorgeprodukten generell ausgeschlossen ist. Wie auch bei den bisherigen Produktvarianten sollte bei allen zertifizierten Altersvorsorgeprodukten, einschließlich des Altersvorsorge-Depots, ein Übertrag ausschließlich in Geld möglich sein. Alles andere würde den neuen Anbieter eines übertragenen Depots vor die Herausforderung stellen, Wertpapiere von einem anderen Anbieter zu übernehmen und dann nicht beraten bzw. abwickeln zu können, sofern die Wertpapiere nicht dem eigenen Produktuniversum entsprechen.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Definition des Altersvorsorgedepots\r\nDem vorliegenden Regierungsentwurf lässt sich nicht ganz eindeutig entnehmen, welcher Vertrag mit dem neuen Altersvorsorgedepot-Vertrag gemeint ist, wobei der Begriff nahelegt, dass es sich um den Depotvertrag handelt. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn im Rahmen der Gesetzesmaterialien klargestellt würde, dass ein Altersvorsorgedepot-Vertrag auch ein Ein- und Auszahlplan sein kann (Sparplan mit ratierlicher Auszahlung). Nach Einschätzung unserer Mitglieder wird dieser Vertrag auch weiterhin regelmäßig der zu zertifizierende Vertrag sein, da der Regierungsentwurf an verschiedenen Stellen auf die Ein- und spätere Auszahlung abstellt und weniger auf das Verwahrelement des Depotvertrags. Es wäre gut, wenn sich diese Klarstellung aus dem Gesetz oder zumindest den Gesetzesmaterialien ergeben würde.\r\nZu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 - Zulässige Produkte\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich weit gefasst werden soll. Bei der konkreten Ausgestaltung ist es aber wichtig, dass den Anlegern aus Rendite-Risiko-Erwägungen einerseits ein breites Spektrum an Wertpapieren für die Altersvorsorge zur Verfügung steht und andererseits die Anlagerisiken auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Dies ist bei der aktuellen Ausgestaltung der zulässigen Anlageprodukte für das Altersvorsorgedepot nicht gegeben. Daher sprechen wir uns dafür aus, die Positivliste der zulässigen Produkte um weiteren Anlageformen in Form von Bank- und Unternehmensanleihen sowie Pfandbriefen zu erweitern. Letzteres würde Anlegern weitere attraktive Anlagemöglichkeiten eröffnen. Die zusätzliche Möglichkeit, ein diversifiziertes Anlageportfolio beispielsweise im Rahmen einer Vermögensverwaltung mit Einzeltiteln anbieten zu können, würde den Wettbewerb erhöhen und den Kunden die Möglichkeit einräumen, mit professioneller Hilfe höhere Renditen zu erzielen.\r\nIm Einzelnen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1 b Nummer 2 Buchstabe a\r\nEs ist positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach DK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung, dass der jeweils aktuelle SRI höchstens 5 betragen darf, kritisch (diese Kritik wird im Übrigen auch vom vzbv2 geteilt):\r\n• So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend neu zu berechnen ist. Die Hersteller überprüfen ihn gemäß den gesetzlichen Vorgaben an jedem Öffnungstag der Börsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich den Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit wiederholt ändert (aufgrund von Schwankungen des SRI). Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert. Für den Kunden hätte dies zur Folge, dass er ggf. ein Produkt, mit dem er zufrieden ist, aus formalen Gründen verkaufen und ein neues kaufen muss (was mit Kosten verbunden ist).\r\n• Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger volatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim erstmaligen Erwerb des Fonds nicht höher als 5 ist.\r\n• Zu den für das Altersvorsorgedepot zugelassenen Finanzinstrumenten sollten zudem neben OGAW-Sondervermögen auch OGAW ergänzt werden, die keine Sondervermögen sind. Es ist nicht ersichtlich, warum durch den Zusatz „Sondervermögen“ solche OGAW ausgeschlossen werden sollen, deren Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rechtsform einer AG oder KG aufweisen bzw. ihren Sitz nicht in Deutschland haben.\r\n• Zu § 1 Absatz 1b Nummer 2 Buchstabe b\r\nHinsichtlich der Auflegungsstandorte und Rechtsformen der einsetzbaren AIF gilt das oben zu OGAW Gesagte (siehe den letzten Bullet zuvor). Darüber hinaus sehen wir auch hier insbesondere die Bezugnahme auf den jeweils aktuellen SRI sehr kritisch.\r\n• Zu § 1 Abs. 1b Nummer 2 Buchstaben c und d\r\nKritisch sehen wir zudem, dass nach dem Entwurf nur Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen in Euro für das Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung von einfachen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich sei nur auf griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren äußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch andere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die Erfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nUnter dieser Voraussetzung sollten mindestens alle einfachen Anleihen, die nicht der PRIIP-VO unterfallen, erwerbbar sein, um ungerechtfertigte Benachteiligungen bestimmter Produkte zu vermeiden.\r\n(Fußnote 2: Einordnung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Entwurf für ein Altersvorsorgereformgesetz vom 10. Dezember 2025, S. 4.)\r\nAufgrund der Mündelsicherheit sollten zudem Pfandbriefe direkt in die Positivliste nach § 1 Abs. 1b Nr. 2 AltZertG-E aufgenommen werden. Laut Gesetzesbegründung soll die Positivliste in Bezug auf ein Altersvorsorgedepot-Vertrag vorrangig sichere Anlagen enthalten, die Altersvorsorgende auch selbst erwerben können. Leider ist der Pfandbrief im Gesetzesvorschlag nicht enthalten. Der Pfandbrief zählt zu den sichersten Anlageformen in Deutschland, vergleichbar mit Staatsanleihen. Pfandbriefe sind ausdrücklich als sichere Anlagen in der Sicherheitenverordnung (SiV vom 28. Oktober 2022, BGBl. I S. 1972) aufgeführt. Die SiV regelt, in welche Vermögenswerte ein Vormund das Geld eines Mündels investieren darf. Dabei geht es ausschließlich um besonders sichere und risikoarme Anlagen. Neben Pfandbriefen gehören hierzu unter anderem auch Bundesanleihen. Zudem unterliegen Pfandbriefe einem besonders strengen gesetzlichen Rahmen, dem Pfandbriefgesetz und einer zusätzlichen, produktbezogenen Aufsicht durch die BaFin. Internationale Ratingagenturen bewerten Pfandbriefe regelmäßig mit sehr hohen Bonitätsnoten. Vor diesem Hintergrund plädieren wir dafür, Pfandbriefe in die Positivliste aufzunehmen.\r\nDamit wäre die Wahlmöglichkeit für die Kunden weiter erhöht.\r\nZu § 1 Abs. 1b Nummer 6 – elektronische Informationserteilung\r\nDie Vorgaben zur elektronischen Bereitstellung von Informationen variieren sowohl innerhalb des AltZertG als auch im Vergleich zu anderen Gesetzen. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und des Kundenschutzes sollten sämtliche Vorgaben zur Art der Bereitstellung von Pflichtinformationen harmonisiert werden (siehe dazu unseren Vorschlag unter b)).\r\na) Einheitlichkeit innerhalb des Altersvorsorgereformgesetzes herstellen\r\n§ 1 Abs. 1 b Nr. 6 AltZertG verlangt ausnahmslos die elektronische Bereitstellung von Informationen zu den im Altersvorsorgedepot befindlichen Anlagen.\r\nDie folgenden Normen erfordern hingegen ein Einverständnis des Kunden mit der elektronischen Bereitstellung. Danach wären sämtliche Informationen solange in Papierform zu übermitteln, bis der Vertragspartner sein Einverständnis mit der elektronischen Bereitstellung erteilt:\r\n• § 7 Abs. 1 S. 5 AltZertG-neu zum Produktinformationsblatt („kostenlos und … mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch“\r\n• § 7a S. 4 AltZertG-neu\r\n• § 7b Abs. 1 S. 6 AltZertG-neu\r\n• § 7c S. 6 AltZertG-neu – zur Mitteilung einer Kostenänderung\r\nb) Einheitlichkeit mit anderen Gesetzen\r\nNach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“).\r\nDies entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 1 b Nr. 6 AltZertG mit der Ergänzung, dass der Kunde um Übermittlung der papierhaften Informationen bitten kann, wenn er eine elektronische Übermittlung nicht möchte (weil er z.B. keinen Internetzugang hat).\r\nDer grundsätzliche Vorrang der elektronischen Bereitstellung mit der Ergänzung eines Widerspruchsrechts des Kunden wie in § 64a WpHG sollte in das AltZertG übernommen werden. Ansonsten drohen einzelne Kunden von der Informationserteilung abgeschnitten zu werden. Außerdem besteht die Gefahr, dass Kunden bestimmte Informationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse der Bank noch des Kunden.\r\nZu bedenken ist überdies, dass die PRIIP-VO die entsprechenden Regeln für die Zurverfügungstellung des Basisinformationsblattes (BIB) vorgeben. Hier besteht das zusätzliche Problem, dass bis voraussichtlich Ende 2027 noch die alte Rechtslage anzuwenden sein wird, die § 64a WpHG nicht reflektiert. Erst im Anschluss greifen die entsprechenden Anpassungen durch das jüngst verabschiedete Paket zur Retail Investment Strategy. Insoweit sollte auch vor diesem Hintergrund der grundsätzliche Vorrang der elektronischen Bereitstellung nach § 64a WpHG für Zwecke des AltZertG verankert werden, damit alle Pflichtdokumente zumindest ab Inkrafttreten der neuen (durch die RIS induzierten) PRIIPs-Regeln nach der gleichen Logik zur Verfügung gestellt werden können.\r\nc) Anpassung einer zu weitgehenden Informationspflicht\r\nDarüber hinaus sieht Nr. 6 vor, dass die nachfolgend aufgeführten Informationen zu allen Anlagen, in die der Vertrag investiert sein kann, zugänglich gemacht werden sollen. Diese Vorgabe ist zu weitgehend, da sie einem der wesentlichen Elemente des Altersvorsorgedepots widerspricht, bei dem der Gesetzgeber den Kunden (zu Recht) einen breiten Entscheidungsspielraum einräumen will, mit welchen Anlagen er für sein Alter vorsorgen will.\r\nDie aktuelle Formulierung „in die der Vertrag investiert sein kann“ würde speziell bei Selbstentscheidern zur Folge haben, dass man ihnen im Zweifel jedes Basisinformationsblatt zu einem für Privatkunden konzipierten Fonds zur Verfügung stellen müsste, da er sich grundsätzlich für jeden dieser Fonds entscheiden kann. Die Bereitstellung von einer vermutlich vierstelligen Zahl an Basisinformationsblättern würde einen enormen Aufwand und hohe Kosten verursachen und würde die Kunden zudem komplett überfordern (massiver „information overload“). Aus dem Grund sollte die Informationspflicht auf die Anlagen beschränkt werden, die dem Kunden empfohlen werden oder in die er als Selbstentscheider investieren möchte. Auf diese Weise würde auch ein Gleichlauf zu der zentralen Regelung in Art. 14 Abs. 2 PRIIP-VO hergestellt, nach der das Basisinformationsblatt ebenfalls nur in der Beratung oder beim beratungsfreien Kauf eines PRIIP bereitgestellt werden muss.\r\nMit der vorgeschlagenen Einschränkung wird sichergestellt, dass die Kunden nur Basisinformationsblätter für Fonds erhalten, die auch tatsächlich als Anlagen in Betracht kommen.\r\nd) Eingeschränkte Verfügbarkeit der Informationen nach Nr. 6 b)\r\nErgänzend sei angemerkt, dass die in Buchst. b) genannten Informationen für die (einfachen) Schuldverschreibungen (gemeint sind vermutlich die Produktinformationsblätter nach § 64 Abs. 2 WpHG) nur in der Anlageberatung eingesetzt werden müssen. Dies bedeutet, dass für Non-PRIIP-Anleihen bzw. die im Regierungsentwurf genannten Staatsanleihen, die nicht in der Anlageberatung eingesetzt werden, keine Produktinformationsblätter vorliegen.\r\nIn der aktuellen Form würde die Vorgabe dazu führen, dass die Vertriebsstellen auch jenseits der Anlageberatung Produktinformationsblätter auflegen müssten. Dies könnte zur Folge haben, dass sie die Anleihen, die im Altersvorsorgedepot erworben werden können, stark einschränken. Um dies zu vermeiden, könnte man die Informationspflicht in Nr. 6 b) nach dem Vorbild des § 64 Abs. 2 WpHG ebenfalls auf die Anlageberatung beschränken.\r\nSofern dem nicht gefolgt wird, käme als Alternative in Betracht, dass man zur Unterstützung der Vertriebsstellen auch für Non-PRIIP-Schuldverschreibungen ein standardisiertes Informationsblatt auflegt, wie dies auf Basis der Ermächtigung in § 64 Abs. 2 Satz 3 WpHG, § 4 Abs. 3 WpDVerOV in der Anlage zu § 4 Abs. 3 WpDVerOV für Aktien geschaffen wurde. Durch die Bereitstellung eines solchen amtlichen Informationsblattes würde den Vertriebsstellen die Erfüllung der erweiterten Informationspflicht deutlich erleichtert, was vermutlich dazu führen wird, dass sie Selbstentscheidern den Erwerb eines breiteren Sortiments an Schuldverschreibungen ermöglichen.\r\nZu § 1 Abs. 1c – Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei der Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2, 4 und 5\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen auch beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag, dass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese Problematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen Vertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Zudem kann sich beim Standard-Depot zusätzlich der Fall ergeben, dass ein Fonds der ursprünglichen Risikoklasse 3, diese unterschreitet, was ebenfalls zu Problemen führt. In diesem Fall stellt sich auch die Frage, nach welcher Maßgabe der Anbieter einen neuen Fonds für den Anleger auswählen kann, insbesondere wenn der Anbieter kein Mandat vom Anleger hierzu hat. Hier sollten andere Kriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird. Ein „automatischer“ Verkauf könnte ggf. Marktturbulenzen der europäischen Kapitalmärkte prozyklisch zum Nachteil der Anleger weiter befeuern. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob eine solche Vorgabe des automatisierten Verkaufs ggf. das Produkt unter die Vorgaben von Artikel 17 der MiFID Richtlinie zum Algorithmischen Handel fallen könnte.\r\nAuch beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollten neben OGAW-Sondervermögen OGAW zugelassen werden, die keine Sondervermögen sind (siehe hierzu die obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 1 b Nr. 2a).\r\n• Zu § 1 Abs. 1c Nummer 3 und Nummer 5 Buchstabe b)\r\nDer Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass der Anbieter das Aufteilungsverhältnis zwischen den beiden Fonds individuell bestimmen kann. Der Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sollte unseres Erachtens so einfach wie möglich ausgestaltet sein. Wahlrechte zur Aufteilung der Altersvorsorgebeträge, die Vertragspartner nutzen können, erhöhen die Komplexität und zwingen die Anbieter zu größeren Umsetzungsaufwänden. Dies ist insbesondere dann überflüssig, wenn Vertragspartner keinen oder kaum Gebrauch von den Optionen machen. Zudem ist nicht klar, ob diese Entscheidung nur bei Abschluss des Vertrages oder auch im weiteren Verlauf der Ansparphase gegebenenfalls auch wiederholt getroffen werden kann. Um wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen im Hinblick auf die Umsetzung dieses Gesetzes treffen zu können, bitten wir darum, dass Anbieter nicht gezwungen werden, diese Option anzubieten, sondern dies auf vertraglicher Basis freiwillig anbieten können, wenn es ausreichend Nachfrage dafür gibt.\r\nZu § 1 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nVoraussetzung der Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages nach den Absätzen 1 oder 1b ist, dass der Anbieter oder dessen Kooperationspartner mindestens einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c anbietet, der wiederum zwingend (auch) online angeboten werden muss.\r\nBeim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge sehen wir die Bezugnahme auf den primären elektronischen Abschluss, der wie eine Art gesetzlicher Regelfall wirkt, kritisch. Hier kann speziell unerfahrenen Kunden der Eindruck vermittelt werden, dass der Abschluss des Standarddepots schnell und ohne vertiefte Vorbefassung erfolgen kann. Dies mag in technischer Hinsicht auch so sein. Gleichwohl handelt es sich um eine sehr weitgehende Entscheidung, wie die persönliche Altersvorsorge erfolgen soll. In vielen Fällen werden die Kunden hier eine persönliche Beratung in Anspruch nehmen müssen (allein schon bei der Frage, welchen Anteil ihres verfügbaren Einkommens sie sinnvollerweise für die Altersvorsorge einsetzen können, ohne in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten), die beim elektronischen Abschluss regelmäßig nicht erfolgt.\r\nZudem würden Marktteilnehmer von dem Angebot eines zertifizierten Altersvorsorgedepots unnötig ausgeschlossen werden, die eine elektronische Abschlussstrecke aus geschäftspolitischen Erwägungen nicht unterstützen, z.B. weil sie eine Kundenidentifizierung ausschließlich physisch in ihrer Geschäftsstelle vornehmen. Entscheidend ist, dass einem elektronischen Abschluss rechtlich nichts entgegensteht, damit entsprechende Angebote im Markt entstehen können. In diesem Falle haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, nach eigenen Präfenzen sich für oder gegen einen elektronischen Abschluss zu entscheiden. Wir sprechen uns dafür aus, dass es ausreichen sollte, einen Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge anzubieten, ohne dass dieser für den Vertragspartner zwingend online abschließbar sein muss.\r\nMit dieser Lösung würde auch die Gefahr gebannt, dass Anbieter keine Altersvorsorgedepots anbieten können, da sie es in den wenigen Monaten bis zum Starttermin nicht rechtzeitig schaffen, technische Vorkehrungen für den Online-Vertrieb zu implementieren. Zudem würde eine Wettbewerbsverzerrung zwischen unterschiedlichen Vertriebsmodellen (Filialbanken versus Online-Brokern) vermieden werden.\r\nZu Nummer 3 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ermittlung der Effektivkosten gemäß der Ermittlung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 [Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung)] erfolgt. Dieser Ansatz ist für das neu einzuführende Altersvorsorge-Depot nicht geeignet. Denn das Altersvorsorge-Depot stellt ein Mantelprodukt darstellt, dass in aller Regel mehrere Anlageprodukte bzw. Finanzinstrumente umfassen wird. Die nach PRIIPs-Verordnung ermittelten Angaben beziehen sich aber ausschließlich auf einzelne Finanzinstrumente und lassen damit die Kosten der depotführenden Stelle (z.B. Depotentgelte) unberücksichtigt. Eine Offenlegung der Kosten für das Altersvorsorge-Depot muss folglich mit Bezug auf das Gesamtpaket und aller Kosten der gewählten Produkte inklusive der Kosten des Depots gemäß den Vorgaben in Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ex-Ante Kosteninformation erfolgen. Die Anbieter eines Altersvorsorge-Depots unterliegen den europäischen Vorgaben der MiFID /MiFIR, wonach sie zur Offenlegung entsprechender Informationen gegenüber dem Kunden auf dessen Nachfrage (§ 63 Abs. 7 S. 8 WpHG) ohnehin verpflichtet sind. Zur Vermeidung von Mehrfach- oder widersprüchlichen Informationen gegenüber dem Kunden und bürokratischer Lasten für Anbieter sollte auf diese bestehenden europäischen Informationspflichten abgestellt werden.\r\nZu § 2a Abs. 2\r\nDen geplanten Kostendeckel beim Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge halten wir für nicht erforderlich. Falls an einem Kostendeckel festgehalten wird, wäre eine Differenzierung des Kostendeckels in Bezug auf die entsprechende Finanzdienstleistung sinnvoll. Eine Ansprache und Anlageberatung von Kunden kann nicht zu den Kosten eines beratungsfreien Online-Abschlusses abgewickelt werden. Die Kundenansprache und Beratung werden jedoch voraussichtlich einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, eine möglichst hohe Beteiligung der Förderberechtigten zu erreichen.\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\nIm Hinblick auf das AV-PIB ist zu bedenken, dass die Kunden zur Erfüllung der Vorgaben der MiFID II / WpHG (ggf. ex ante-Kosteninformation und Geeignetheitserklärung) bzw. der PRIIP-VO (Basisinformationsblätter für Fonds) bereits heute sehr umfassende Informationen zu den Produkten und deren Kosten erhalten. Vor dem Hintergrund sehen wir keine Notwendigkeit für ein zusätzliches Informationsblatt, wenn die betreffenden Produkte im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags erworben werden.\r\nUm einen „information overload“ zu vermeiden, bitten wir um Prüfung, ob das AV-PIB für Altersvorsorge-Depotverträge nicht entfallen kann, wenn die Kunden hier die umfangreichen Informationen aus MiFID II / WpHG und PRIIP-VO erhalten.\r\nSofern dem nicht gefolgt wird, bitten wir um Prüfung der folgenden Aspekte zu der Ausgestaltung der Vorgaben zum AV-PIB:\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nAbsatz 1 regelt die Art und Weise der Kundeninformation über die anstehende Auszahlungsphase durch den Anbieter. Unter anderem ist die Information schriftlich zu erteilen. Im digitalen Zeitalter von Online-Zugängen und Online-Postfächern wäre es wünschenswert, wenn die Information elektronisch, z. B. über ein Online-Postfach, erfolgen könnte.\r\nNach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“). Eine entsprechende Regelung zur Erteilung der Kundeninformation nach § 7b wäre wünschenswert.\r\nWir sehen einige der Inhalte des Produktinformationsblattes sehr kritisch:\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7\r\nSiehe zur Kritik an den Effektivkosten, die nach dem Regierungsentwurf künftig nach der PRIIP-VO berechnet werden müssen, die Ausführungen oben. Hier könnte auf die parallele Kosteninformation nach MiFID II abgestellt werden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8\r\nEs ist unklar, wo der Unterschied zwischen den Effektivkosten und den Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase liegen soll. Hier sehen wir die Gefahr von redundanten oder gar widersprüchlichen Informationen. Die Vorgabe nach Nr. 8 sollte daher entfallen.\r\nSoweit dem Vorschlag zur Streichung nicht gefolgt wird, besteht folgendes Problem: Es wird nicht klar, ob nur unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind. Insbesondere bei der Erfassung auch mittelbarer Kosten (Kosten der Finanzinstrumente) erscheint die Regelung, dass darüberhinausgehende Kosten nicht geschuldet sind, unpassend, da die Vertriebsstelle die Produktkosten nicht beeinflussen kann. Sofern an der Regelung festgehalten wird, sollte daher zumindest klargestellt werden, dass nur unmittelbare Kosten, die nicht im Anlagebetrag enthalten sind, erfasst sind.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 9\r\nDie Angabe eines Gesamtrisikoindikators ist problematisch. Zwar dürfte es sich noch vergleichsweise einfach in den Fällen darstellen, in denen nur ein Investmentfonds bespart wird. In diesen Fällen kann der Risikoindikator des Investmentfonds herangezogen werden. Anders stellt es sich in den Fällen dar, in denen der Gesamtrisikoindikator auf eine Mehrzahl von Anlagen oder auf solche Anlagen, für die selbst typischerweise kein Risikoindikator angegeben werden muss (Anleihen), zu beziehen ist. Da nach dem Regierungsentwurf nur der Abschluss von zwei zertifizierten AV-Verträgen zulässig ist (§ 82 Abs. 5 EStG), wird es öfters vorkommen, dass sich ein AV-Vertrag auf zwei oder mehrere Anlagen beziehen wird, so dass man den SRI für jeden dieser Verträge gesondert berechnen muss. Die dafür erforderlichen umfangreichen, individuellen Berechnungen gehören üblicherweise nicht zum Leistungs- und Pflichtenumfang einer Vertriebsstelle. Viele Vertriebsstellen werden zur Berechnung auf externe Anbieter angewiesen sein, was zu erheblichen Mehrkosten führt.\r\nErgänzend gelten die Hinweise zu Nummer 7.\r\nEs sollte daher erwogen werden, auf das Erfordernis eines Gesamtrisikoindikator zur verzichten oder zumindest in den Fällen davon abzusehen, in denen die Anlagen des Altersvorsorgedepots nicht allein durch den Anbieter bestimmt werden, sondern durch eigenverantwortliche Entscheidungen des Vertragspartners beeinflusst werden. Da sie für jeden ausgewählten Fonds ein Basisinformationsblatt mit SRI erhalten und somit das Risiko des betreffenden Fonds einschätzen können, besteht auch kein Bedarf für einen „Gesamt-SRI“. Wenn die Vorgabe beibehalten wird, steht zu befürchten, dass viele Anbieter den hohen Aufwand scheuen werden, den SRI für jedes individuell zusammengestellte Kundenportfolio zu berechnen. Dies kann zulasten der Selbstentscheider gehen, da sie weniger entsprechenden Angebote finden.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10\r\nNach Nr. 10 sollen auf Basis der Performance-Szenarien in den Basisinformationsblättern Aussagen zu den zu erwartenden Leistungen in der Auszahlungsphase getätigt werden. Diese Vorgabe sehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch:\r\nFür die einfachen Schuldverschreibungen nach Buchstaben d) und e) liegen keine Performance-Szenarien vor, da diese Anleihen nicht der PRIIP-VO unterliegen (siehe dazu bereits oben zu Nr. 9). Hier muss bereits aus diesem Grund ein anderer Ansatz gewählt werden, um Prognosen zu der erwartenden Auszahlung zu tätigen.\r\nDarüber hinaus besteht das bereits oben zum SRI beschriebene Problem, dass auch die Performance-Szenarien nur für einzelne Fonds vorliegen. Durch die Begrenzung auf zwei förderungsfähige Verträge werden Kunden, die mit drei oder mehr Produkten (und der damit einhergehenden Diversifizierung) für das Alter sparen wollen, zwingend Sparpläne zu mehreren Produkten abschließen müssen. Für diese Konstellationen liegen keine Performance-Szenarien vor, sondern müssten von den Anbietern aufwendig berechnet werden. Dies halten wir für unnötigen und teuren Bürokratismus.\r\nBei den Performance Szenarien in den Basisinformationsblättern für Fonds ist zudem zu beachten, dass für deren Ermittlung detaillierte Vorgaben bestehen. Die Szenarien bilden insbesondere auch extreme Szenarien ab, um den Kunden eine breite Vielfalt an möglichen Wertentwicklungen aufzuzeigen (s. dazu das Beispiel aus einem aktuellen Basisinformationsblatt, wo bei einer Haltedauer von 5 Jahren u. a. ein Verlust von 8.150 € im Stressszenario sowie ein Gewinn von 6.030 € im optimistischen Szenario ausgewiesen werden; insgesamt werden acht verschiedene Szenarien in Euro und Prozent dargestellt):\r\nAuf Basis dieser Daten können keine sinnvollen Prognosen zur Auszahlung angestellt werden, da die berechneten Werte und insbesondere deren Spannbreiten die Kunden maximal verunsichern würden.\r\nDaneben wird die gesetzlich vorgesehene Methodik zur Berechnung der Performance Szenarien von Industrie, Verbraucherschützern und Politik massiv kritisiert.\r\nFolgerichtig hat auch der EU-Gesetzgeber die geringe Aussagekraft der Szenarien gesehen und die Hersteller verpflichtet, den Szenarien den folgenden Disclaimer voranzustellen:\r\n„Was Sie bei diesem Produkt am Ende herausbekommen, hängt von der künftigen Marktentwicklung ab. Die künftige Marktentwicklung ist ungewiss und lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen.“\r\nAus den genannten Gründen sollte die Bezugnahme auf die Performance Szenarien nach der PRIIP-VO entfallen.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 Satz 5\r\nDie Formvorgabe für die Zurverfügungstellung von Informationen an Kunden sollte an allen Stellen des Gesetzes einheitlich im Einklang mit § 64a WpHG geregelt sein (s.o.), damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHG-Pflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur Verfügung stellen kann. Demnach sollte die Information nicht nur mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen sein, sondern es sollte auch hier prinzipiell die Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG geregelt werden. Dabei sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass die Institute die Informationen bei Privatkunden davon abweichend in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform) zur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in das AltZertG aufgenommen werden, um den Gleichlauf sicherzustellen.\r\n• Zu § 7 Abs. 1 letzter Satz: Pflicht zur erneuten Bereitstellung\r\nSoweit der Altersvorsorge-Depotvertrag auch ein Sparplan mit ratierlicher Auszahlung sein kann (was aus unserer Sicht der Fall sein sollte), wird es häufiger vorkommen, dass der Kunde sich beraten lässt und erst im Nachgang eine Entscheidung trifft („eine Nacht drüber schlafen“). In diesen Konstellationen reicht es aus, wenn der Kunde das Informationsblatt beim nachgelagerten Vertragsschluss auf Verlangen erhält. Die andere im Regierungsentwurf vorgeschlagene Alternative, dass die erneute Bereitstellung auch bei zwischenzeitlichen Änderungen zu erfolgen hat, sollte entfallen, da sie ein fortwährendes Monitoring aller Informationsblätter erfordern würde. Dies erachten wir als unnötigen Bürokratismus, der im Zweifel dazu führen wird, dass die Anbieter den Kunden sicherheitshalber immer ein weiteres Dokument zur Verfügung stellen, wenn der Kunde den Vertrag nicht taggleich schließt.\r\nSoweit an der erneuten Bereitstellung bei Änderungen festgehalten werden sollte, sollte diese auf „zwischenzeitliche wesentliche inhaltliche Änderungen“ beschränkt werden, um erneute Bereitstellungen wegen formeller Änderungen (s. z. B. Nr. 12: Stand des Produktinformationsblatts) zu vermeiden.\r\nZu § 7 Abs. 4\r\nEs wird nicht ganz deutlich, was im Kontext eines Altersvorsorgedepots mit „Tarif“ gemeint ist.\r\nGleiches gilt im Kontext eines Altersvorsorgedepots für die Regelung, dass „statt der individuellen Werte Annahmen von Muster-Vertragspartnern“ heranzuziehen sind.\r\nZu § 7 Abs. 6\r\n§ 7 Abs. 6 sollte in der derzeitigen Fassung weiterhin Bestand haben (Begründung: vgl. Ausführungen unten zu § 14 Abs. 7 AltZertG).\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\nAuch in der jährlichen Informationspflicht sehen wir einige Aspekte kritisch. Dabei ist zu bedenken, dass die Kunden mit Wertpapierdepot auf Grund der Vorgaben der MiFID bzw. des WpHG bereits umfassende Informationen erhalten. Hierzu gehören u. a. vierteljährliche Depotaufstellungen (Quartalsreports nach Art. 63 MiFID II-DVO) und eine umfassende jährliche Kosteninformation zu den Kosten, die im vergangenen Jahr angefallen sind (jährlicher Kostenreport nach § 63 Abs. 7 S. 5 WpHG, Art. 50 Abs. 9 MiFID II-DVO). Vor diesem Hintergrund sollte sich die hiesige zusätzliche Information auf die wichtigsten Informationen mit Bezug zur Altersvorsorge beschränken.\r\nZu § 7a Satz 1 Nummer 5\r\nEs erscheint ungewöhnlich, dass nach S. 1 Nummer 5 die Höhe der garantierten Leistung anzugeben ist, obwohl in den neuen Varianten der Altersvorsorgeverträge diese gerade nicht mehr besteht. Dies lässt die Frage offen, ob der Anbieter diese weglassen kann (anzugeben nur sofern einschlägig) oder ob eine Angabe zu machen ist, dass es keine garantierten Altersleistungen gibt. Das sollte im Gesetzestext klargestellt werden.\r\nZu § 7a Satz 1 Nummer 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher. Neu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar ist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\nWie bereits oben zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AltZertG-E dargestellt, bilden die Performance-Szenarien aus verschiedenen Gründen keine geeigneten Parameter zur Prognose der zu erwartenden Altersleistung in der Auszahlphase (die Performance Szenarien liegen nicht für alle Produkte vor, sie liegen nur für einzelne Produkte vor und nicht für alle im AV-Depot zusammengefassten Produkte, sie bilden ein breites Spektrum möglicher Wertentwicklungen unter Berücksichtigung von extremen Entwicklungen ab, sie werden von allen Seiten massiv kritisiert; zu den jeweiligen Details siehe die Darstellung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 10 AltZertG-E).\r\nAus dem Grund sollte die Bezugnahme auf die Performance Szenarien in den Basisinformationsblättern unbedingt entfallen.\r\nZu § 7a Satz 3: Information darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden\r\nAuch für die Information, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigt wurden, sehen wir keinen Bedarf. Für die neuen Altersvorsorge-Depots, in denen die Kunden selbst die Anlagen zusammenstellen, bedeutet diese Vorgabe Mehraufwand für die Anbieter, die sich die Informationen zu den einzelnen Anlagen besorgen müssen. Diesem Aufwand steht kein Mehrwert für die Kunden gegenüber, da die Frage, ob die Anlagen soziale, ökologische oder ethische Belange berücksichtigen, keinen spezifischen Bezug zur Altersvorsorge aufweist.\r\nDurch die Streichung der „sachfremden“ Information würde der Gesetzgeber einen kleinen Beitrag leisten, um den viel beklagten „information overload“ zumindest ein wenig einzudämmen.\r\nZu Nummer 10 (§ 7b AltZertG) – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags\r\nZu § 7b Abs. 1\r\nAbsatz 1 regelt die Art und Weise der Kundeninformation über die anstehende Auszahlungsphase durch den Anbieter. Unter anderem ist die Information schriftlich zu erteilen. Im digitalen Zeitalter von Online-Zugängen und Online-Postfächern wäre es wünschenswert, wenn die Information elektronisch, z.B. über ein Online-Postfach, erfolgen könnte. Nach § 64a WpHG sind sämtliche Informationen elektronisch bereitzustellen, es sei denn der Kunde wünscht ausdrücklich die Übermittlung in Papierform („Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen ihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden Informationen in elektronischer Form bereit, es sei denn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Privatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum gebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form zu erhalten.“). Eine entsprechende Regelung zur Erteilung der Kundeninformation nach § 7b wäre wünschenswert.\r\nNach Nummer 1 sind Angaben zu garantierten Auszahlungen zu machen – siehe dazu Anmerkung zu § 7a Abs. 1 AltZertG.\r\nHinsichtlich Nummer 2 wird nicht klar, ob damit unmittelbare Kosten oder auch mittelbare Kosten der Anlagen erfasst sind (vgl. Anmerkung zu § 7 Abs. 1 AltZertG). Auf die Kosten eines Finanzinstruments hat der Anbieter i.d.R. keinen Einfluss; außerdem ist es nicht möglich, sich ändernde Kosten aufgrund eines geänderten Portfolios nach eventuellen Umschichtungen zu berücksichtigen.\r\nZu § 7b Abs. 1 a. E.\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 11 (§ 7c AltZertG) – Anzeige zur Änderung der Kosten\r\nZu § 7c Siehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 8)\r\nZu § 7c a. E. (Formvorgabe Zurverfügungstellung)\r\nSiehe Ausführungen unter Nummer 8 (zu § 7 Abs. 1 Satz 5)\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 6 neu) – Übergangsvorschriften\r\nZu § 14 Absatz 7 Satz 6 AltZertG\r\nIn § 14 Abs. 7 AltZertG soll ein neuer Wortlaut eingefügt werden („Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Ausgabe der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gelten die Zertifikate als widerrufen.“).\r\nZu dieser gesetzlichen Vorgabe sollte eine Ausnahme eingefügt werden, die sich auf die Nutzung der Altersvorsorgeverträge im Rahmen einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG bezieht. Für die gesetzlich vorgegebene Abwicklung der internen Teilung sollte der Widerruf der Zertifikate keine Anwendung finden. Ferner wäre eine Ausnahmeregelung auch für die Abwicklung von Erbfällen erforderlich, in denen ein Altersvorsorgevertrag in der Auszahlungsphase beim Verstorbenen besteht und der überlebende Ehepartner noch keinen Altersvorsorgevertrag hat und bereits selbst die Voraussetzungen für die Rentenphase/Auszahlungsphase erfüllt (vergleichbar zu der derzeitigen Regelung in § 7 Abs. 6 AltZertG).\r\nEs sollte ferner klargestellt werden, dass in den vorgenannten Fällen die gesetzlichen Vorgaben gelten, die auch für den Bestandsvertrag der ausgleichspflichten Person bzw. des verstorbenen Ehepartners gelten und gerade nicht die neuen gesetzlichen Vorgaben.\r\nNeben der Möglichkeit, bei bestehenden Riesterverträgen auf die Restverrentung zu verzichten, sollte es den Zulageberechtigten und den Anbietern auch ermöglicht werden, das Garantieniveau einvernehmlich auf 80 Prozent zu senken. Um die Chancen für eine bessere Rente im Alter zu steigern, sollte diese Garantieabsenkung auch für bereits über Jahre hinweg besparte Altverträge zugelassen werden, um das bestehende Vermögen mit mehr Renditepotential anlegen zu können. Darüber hinaus können auch Sparer mit geringen Einkommen, die aufgrund der für sie attraktiveren Kinderzulagenförderung im Bestandsvertag nicht in einen neuen Vertrag wechseln möchten, von der Garantieabsenkung profitieren. Bei einem Vertragswechsel würden zusätzliche Kosten anfallen und bei einer eventuellen Unterdeckung des Vertrages würde dies zu einem Verlust der vorhandenen Garantie führen.\r\nZu § 14 Abs. 8 AltZertG\r\nHier sollte klarstellend in die Gesetzesmaterialien aufgenommen werden, dass die bisherigen Informationspflichten und bisher geltende Kostenstruktur auch über den 1. Januar 2027 hinaus gelten sollten (Bestandsschutz). Dies ist vor allem relevant, wenn der Kunde von seinem Wahlrecht nach § 52 Abs. 51a EStG Gebrauch gemacht bzw. einen Neuvertrag nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen i. S. d. § 52 Abs. 51a EStG abgeschlossen und wenn der mittelbar Zulageberechtigte eine Zulage im Falle der Regelung nach § 52 Abs. 50a Satz 7 beantragt hat.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-20"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-24"}]},{"statementNumber":"SG2406180196","regulatoryProjectNumber":"RV0002831","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/2a/297308/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180196.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und\r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung\r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen\r\nist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen\r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch,\r\nressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der\r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren\r\nund ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der\r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet\r\nwurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist\r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit,\r\ndie sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekäme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des\r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses\r\nzur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November\r\n2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die\r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das\r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende –\r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und\r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: AGB\r\nAZ DSGV: 4221\r\n14. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur\r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft,\r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer\r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirtschaftlich\r\nherausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nein wichtiges Signal."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"statementNumber":"SG2606300355","regulatoryProjectNumber":"RV0002831","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/94/795085/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300355.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte\r\nbekanntlich ist infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021\r\n(Az. XI ZR 26/20) zu Zustimmungsfiktionsklauseln in Allgemeinen\r\nGeschäftsbedingungen (AGB) bei der Anpassung von\r\nDauerschuldverhältnissen gesetzgeberischer Handlungsbedarf entstanden.\r\nFür alle Beteiligten wäre eine Zustimmungsfiktion in vielen Fällen eine\r\nbessere, weil deutlich praxisgerechtere und unbürokratische Lösung.\r\nKundinnen und Kunden empfinden es zu Recht als lästig, für unwesentliche\r\noder gesetzlich veranlasste Vertragsänderungen aktiv reagieren zu müssen.\r\nErfolgt eine solche Reaktion nicht, kann dies letztlich eine Kündigung der\r\nGeschäftsbeziehung auslösen. Und dies allein aus formalen Gründen. Für die\r\nInstitute bedeutet diese Praxis einen ebenso erheblichen wie unnötigen\r\nMehraufwand. Diese Konsequenzen sind nicht angemessen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es daher sehr, dass Ihnen diese\r\nProblematik bewusst ist und Sie sich dementsprechend in einer zum AGBÄnderungsmechanismus\r\ndahingehend geäußert haben, in Ihrem Ministerium werde gerade geprüft, „wie wir hier zu einer gerechten und ausgleichenden Regelung kommen können.“\r\nUm schnellstmöglich zu so einer gerechten und ausgleichenden Regelung zu\r\nkommen, bitten wir Sie um ein zeitnahes Gespräch. In diesem Rahmen könnten wir über inhaltliche Anforderungen sprechen und unter anderem noch einmal deutlich herausarbeiten, dass die sog. EU-Klauselrichtlinie 93/13/EWG wegen der Regelung in Nr. 2b, Buchstabe j) des Anhangs zu\r\nder besagten Richtlinie einer gesetzlichen Lösung keineswegs entgegensteht.\r\nWir freuen uns, von Ihnen zu hören und verbleiben\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-11"}]},{"statementNumber":"SG2406180211","regulatoryProjectNumber":"RV0002833","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/bb/297343/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180211.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024).\r\nI. Nationale Ebene\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben.\r\nI. Nationale Ebene\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind.\r\nI. Nationale Ebene\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der I. Nationale Ebene\r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hatdann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann.\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden.\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind.\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang der übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötigerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"statementNumber":"SG2406180212","regulatoryProjectNumber":"RV0002833","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/68/297345/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180212.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf na􀆟onaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“).\r\nProblemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"statementNumber":"SG2409200046","regulatoryProjectNumber":"RV0012162","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/5f/355968/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200046.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"statementNumber":"SG2509030009","regulatoryProjectNumber":"RV0012162","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/ae/610007/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Ziel einer effektiven und effizienten Umsetzung von EU-Sanktionen unterstützen wir. Unsere Mitglieder gewährleisten dies nach unserer Einschätzung auch sicher und verlässlich. Praktikable Vorgaben sind hierfür essenziell.\r\nAus diesem Grund sehen wir die angedachte Streichung der sogenannten „Schonfrist“ in § 18 Abs. 11 AWG sehr kritisch. Wir haben Sorge, dass diese konkrete Maßnahme die effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen in der Praxis erheblich erschweren wird. Hierfür gibt es keine Veranlassung – weder aus unserer Sicht noch aus Sicht von Rechtsexperten. Die Streichung ergibt sich auch nicht als Gebot einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226.\r\nWir werben zudem für die Einführung einer umfassenden strafbefreienden Selbst-anzeige und somit für die entsprechende Ergänzung des aktuellen § 18 Abs. 13 AWG.\r\nZwar gelten EU-Sanktionsverordnungen unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt, eine sofortige technische Umsetzung ist jedoch faktisch unmöglich: Neue Maßnahmen müssen erst analysiert, in Sanktionsfilter eingespielt und in komplexen Systemen verarbeitet werden. Ohne angemessene Umsetzungsfrist und die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wären Mitarbeitende trotz bestmöglicher Compliance-Prozesse unmittelbar strafrechtlich verantwortlich. Hierdurch würde die Gewinnung und Bindung erforderlicher Fachkräfte erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.\r\nDurch den vorliegenden Referentenentwurf würde die effiziente Umsetzung der Sanktionen erheblich beeinträchtigt.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\na.\r\nBeibehaltung der Umsetzungsfrist/Strafbefreiungsregelung gemäß § 18 Abs. 11 AWG\r\nVon besonderer und kritischer Bedeutung ist die bisher in § 18 Abs. 11 AWG enthaltene Strafbefreiungsregelung. Diese geht auf den Umstand zurück, dass es faktisch unmöglich ist, Sanktionsregelungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung praktisch umzusetzen. So ist beispielsweise der maßgeblich betroffene Zahlungsverkehr ein Massengeschäft, das seit geraumer Zeit weitestgehend automatisiert abläuft, auch wenn wesentliche Bestandteile dieses Prozesses noch menschlicher Eingriffe bedürfen. Auf üblichem Wege publizierte Sanktionsbestimmungen müssen in digitale „Sanktionsfilter“ umgesetzt werden, die sodann die Transaktionen auf „Treffer“ kontrollieren. Hierzu müssen die Daten in komplexen Verfahren für das Transaktionsfiltern aufbereitet werden, ein Prozess, der bis zu zwei Tage dauern kann. Die erste Aufbereitung findet regelmäßig bei externen Datenbankanbietern statt, die die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Daten elektronisch für die Kreditinstitute aufbereiten. Danach schließt sich in den Instituten ein interner und zum Teil sehr komplexer Aufbereitungsprozess an. Die nun vorgesehene Streichung dieser Regelung suggeriert, soeben publizierte Sanktionsbestimmungen könnten quasi sofort umgesetzt werden. Damit wird ignoriert, dass dies rein faktisch nicht möglich ist.\r\nWir verkennen keineswegs, dass Sanktionsbestimmungen schnellstmöglich wirksam werden müssen, um den Sanktionierten keine Gelegenheit für Ausweichhandlungen zu geben. Der Entwurf lässt allerdings völlig unberücksichtigt, dass Sanktionen nicht rascher als auf die beschriebene Weise umgesetzt werden können. Die Weigerung, den tatsächlichen Grundlagen der Sanktionsumsetzung Rechnung zu tragen, ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber mit der strafrechtlichen Sanktionsdrohung zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats greift und Mitarbeiter von Kreditinstituten in unverhältnismäßiger Weise unter Druck setzt.\r\nDie zur Begründung der Aufhebung des bisherigen § 18 Abs. 11 gemachten Ausführungen gehen rechtsdogmatisch fehl.\r\nSo verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 gerade keine Streichung der Strafbefreiungsregelung. Die geltende Vorschrift des § 18 Abs. 11 AWG ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der im deutschen Recht als Teil der Schuld im Allgemeinen Teil (AT) des Strafrechts verortet ist. Es ist Ausdruck des Subsidiaritätsgebots, dass EU-Rechtsakte, wie die umzusetzende Richtlinie, keine Vorgaben zur Ausgestaltung solcher allgemeinen Rechtsfragen treffen. § 18 Abs. 11 AWG kann folglich in Umsetzung der Richtlinie beibehalten werden.\r\nEine Streichung der Strafbefreiungsregelung würde dazu führen, dass eine Strafbarkeit eines Mitarbeiters künftig von der Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB und der Frage der Vermeidbarkeit dieses Irrtums abhinge. Diese Alternative bietet gegenüber dem geltenden Recht bei weitem nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Vielmehr ist bereits die bisherige Umsetzungsfrist knapp bemessen, um neue Sanktionsvorgaben in technischen Systemen – und\r\ndaran anschließenden manuellen Prüfprozessen – verpflichteter Unternehmen verarbeiten zu können. Sie trägt jedoch immerhin dem Umstand Rechnung, dass eine Implementierung in die Systeme des Instituts selbst unter höchstem technischem und personellem Aufwand schlicht nicht ohne eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich ist. Beispielsweise ist bei den komplexen Russlandsanktionen – längere Listen, häufige Änderungen, neue Anforderungen – ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Umsetzung unverzichtbar.\r\nEs ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel, die Mitarbeiter von Kreditinstituten unter Strafdrohung zu stellen, obwohl ihnen ein normgemäßes Handeln gar nicht möglich ist. Eine Verurteilung wäre vielmehr allein davon abhängig, ob ihr Handeln einen vermeidbaren Irrtum darstellen könnte. Das wäre für die betroffenen Mitarbeiter eine unzumutbare Belastung. Zur weiteren Begründung und insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit des aufhebenden Teils des § 18 Abs. 11 AWG-E mit der umzusetzenden Richtlinie verweisen wir auf das beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, z. Zt. Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder.\r\nAus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen bei unbeabsichtigten Verstößen wäre zu erwarten, dass Kreditinstitute künftig noch risikoaverser agieren und sich aus Geschäftsfeldern mit sanktionsrechtlicher Unsicherheit oder besonders risikobehafteten Ländern weiter zurückziehen. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn politische oder wirtschaftliche Ziele – wie etwa der Wiederaufbau in Krisenregionen – auf die Mitwirkung des Bankensektors angewiesen sind. Zudem wird es für Kreditinstitute deutlich schwieriger, qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, wenn Mitarbeitende sich einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen. Strafrechtliche Unsicherheit wirkt abschreckend.\r\nAus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen unabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im AWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Bankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden und die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesregierung gewährleistet wird. Für Mitarbeitende in Kreditinstituten gilt dies insbesondere auch wegen des obiter dictums zur Garantenstellung des Compliance Officers, welches der BGH in seiner Rechtsprechung von 2009 formuliert hat (dazu sogleich).\r\n\r\nb.\r\nZusätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeitende\r\nDie Möglichkeit der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsgesetz ist ein zusätzliches praktikables und rechtssicheres Instrument, um Bankmitarbeitende vor Strafen bei unbeabsichtigten Verstößen durch banale Arbeitsfehler oder – komplexer – später erkannte Sach- und Rechtserkenntnisse zu schützen, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen. Diese Möglichkeit war bislang (leider nur, aber immerhin) für eingeschränkte Sachverhalte bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 Abs. 4 AWG vorgesehen. Die Selbstanzeigemöglichkeit bleibt für strafrechtlich relevante Verstöße notwendig, und zwar über das Maß des – nun abzuschaffenden – § 18 Abs. 13 AWG hinaus. Wir plädieren daher eindringlich für die Einführung einer umfassenderen strafbefreienden Selbstanzeige auch für zeitlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 11 AWG liegende Sachverhalte und wenden uns entschieden gegen die vorgesehene Streichung des § 18 Abs. 13 AWG.\r\nEin solches Modell wäre mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar. So besagt Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“\r\nAuch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige berücksichtigen können: „(…) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. (…)“\r\nErwägungsgrund 26 VO (EU) 2024/1745 sagt: „Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.“\r\nEine gesetzlich verankerte Selbstanzeigemöglichkeit würde insbesondere für Compliance-Verantwortliche in Kreditinstituten eine wirksame rechtliche und psychologische Unterstützung dafür schaffen, etwaige Verstöße frühzeitig und eigeninitiativ offenzulegen. Dies stärkt nicht nur die Sanktionsdurchsetzung, sondern fördert auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Aufsicht, Ermittlungsbehörden und Kreditinstituten.\r\n\r\nEin Blick auf internationale Standards zeigt, dass die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht nur rechtlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist. Die US-amerikanische Sanktionsbehörde OFAC betrachtet freiwillige Selbstanzeigen als zentrales Instrument zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen. Solche Selbstanzeigen dienen dort als wertvolle Informationsquelle zur Aufdeckung und Verhinderung von Sanktionsumgehungen.\r\nDiese Praxis unterstreicht, dass Selbstanzeigen nicht nur dem Schutz von Unternehmen und deren Mitarbeitenden dienen, sondern auch den Behörden ermöglichen, systematische Schwachstellen zu identifizieren und gezielt gegen Umgehungsstrategien vorzugehen. Eine entsprechende Regelung im deutschen Außenwirtschaftsgesetz erhöht somit nicht nur die Rechtssicherheit für Kreditinstitute, sondern stärkt auch die Effektivität der Sanktionsdurchsetzung insgesamt.\r\nWeitere Anliegen\r\nIm Folgenden finden Sie weitere konkrete Anmerkungen der DK zum Gesetzesentwurf. Gerne stehen die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und ihre Mitglieder für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung.\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\nDie neue Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, die Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern zu verhindern. In der Praxis stellt sich für Kreditinstitute ein erhebliches Abgrenzungsproblem bei Geldern, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden.\r\nDie Bundesbank hat bislang stets die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtliche Einfrieren nur für Vermögenswerte innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU gilt und nicht auf Auslandslokationen von Instituten erstreckt ist. Durch die nun vorgesehene Pflicht zur Verhinderung stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute künftig auch dort tätig werden müssen, wo die EU-Verordnung kein automatisches Einfrieren anordnet.\r\nSollte eine solche extraterritoriale Pflicht tatsächlich beabsichtigt sein, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass Institute im Falle von Rechtskonflikten mit Drittstaatenrecht nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. Andernfalls geraten Kreditinstitute in eine unauflösbare Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen im Drittstaat, wenn das lokale Recht (z. B. in China) die Durchsetzung von EU-Sanktionsverfügungen ausdrücklich verbietet. Andererseits droht in Deutschland ein strafrechtliches Risiko, wenn die Verhinderungspflicht nicht erfüllt werden kann.\r\nNota Bene: Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf S. 25, wonach die Richtlinie die Pflicht „sanktionsbefangene Gelder (…) einzufrieren“ vorsehe, erweckt den Eindruck, als sei hierfür stets ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich, während die EU-Verordnung nach ständiger Praxis die Pflicht zum Einfrieren automatisch bewirkt.\r\n\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberische Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend anpassen müssen.\r\nAuch die von den Exporteuren durchzuführende Risikobewertung gemäß Abs. 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Kreditinstituten zu verteilen.\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermannspflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe e heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dabei wird auf Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie verwiesen. Diese Regelung ist auf die Pönalisierung von Sanktionsumgehungen gerichtet, auch in ihrem Absatz (iv). Dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal ist im Umsetzungsgesetz nicht berücksichtigt worden, so dass selbst das schlichte Ausbleiben von Meldungen, die etwa von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 269/2014 neben der eigentlich als „Jedermannspflicht“ titulierten Pflicht miterfasst sind – also die eher bürokratisch anmutenden Meldungen hinsichtlich eingefrorener Konten und Beträge an die Bundesbank – in gravierender Weise strafbewehrt werden. Dies ist weder von der Richtlinie vorgesehen noch verhältnismäßig.\r\nOhnehin ist es angesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermanns-pflicht, und mit Blick auf ihre im Verhältnis zu den eigentlichen restriktiven Maßnahmen eher bürokratische Anmutung auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden, über Art. 3 Abs. 1 lit. h) (iv) der Richtlinie hinausgehenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, die die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\n\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung und Doppelarbeit sollte zumindest eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach Handlungen oder Unterlassungen von der Strafe ausgeschlossen sind, soweit in gleicher Angelegenheit Geldwäscheverdachtsmeldungen erstellt wurden. In Erwägungsgrund Nr. 36 der VO 2025/395 zur Änderung der VO 833/2014 vom 24. Februar 2025 ist explizit vorgesehen, dass die Behörden die Möglichkeit schaffen, Doppelmeldungen zu vermeiden („Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.“). Die Bundesregierung sollte die geschaffenen Erleichterungen für die Wirtschaft nutzen. Diese Bestimmung würde auch auf den Regelungszweck des neuen § 13 Abs. 7 AWG einzahlen, der den Behörden die Möglichkeit bietet, Fälle zu priorisieren und die umfangreichen neuen Meldungen um bis zu 50% zu reduzieren, die mit den Russlandsanktionen einhergehen.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränken.\r\n4. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR (Art. 3 Abs. 2 RL 2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Es erscheint uns unionsrechtlich problematisch, wenn eine Erleichterungsregelung der Richtlinie bewusst nicht umgesetzt wird und dies mit angeblich fehlender systematischer Anknüpfung begründet wird.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs (S. 19 f.) führt aus, dass das deutsche Strafrecht keine „monetary thresholds“ kenne und eine Umsetzung daher nicht möglich sei. Dies greift zu kurz: Das deutsche Strafrecht kennt sehr wohl Bagatellregelungen und Differenzierungen nach Geringwertigkeit. Beispielhaft sei § 248a StGB genannt, der Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Zahlreiche weitere Normen (z. B. § 259 Abs. 2 StGB Hehlerei, § 263 Abs. 4 StGB Betrug, § 266 StGB Untreue) verweisen auf diese Bagatellgrenze. Auch im Betäubungsmittelrecht wird faktisch mit Grenzwerten gearbeitet (§ 29 Abs. 5 BtMG, Auslegung durch Rechtsprechung). Ein Schwellenwert von 10.000 EUR für die Anwendbarkeit des Sanktionsstrafrechts entspricht somit der Systematik des deutschen Rechts. Das Argument, dass ein Überschreiten des Schwellenwerts um „nur einen Euro“ zufällige Ergebnisse erzeuge, überzeugt nicht: Schon heute entscheidet in vielen Delikten ein einzelner Euro über Straflosigkeit oder Strafbarkeit.\r\n\r\nZutreffend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei sicherheits- oder kriegswichtigen Gütern (z. B. Dual-Use-Komponenten, Rüstungsgüter) auch geringe Werte erhebliche Relevanz entfalten können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schwellenwert generell ungeeignet ist. Vielmehr wäre eine differenzierende Umsetzung sachgerecht:\r\n◼\r\nKein Schwellenwert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, kriegswichtige Technologie;\r\n◼\r\nEinführung eines Schwellenwerts von 10.000 EUR für alltägliche Transaktionen im Finanz- und Zahlungsverkehr, bei Bankgeschäften und Dienstleistungen ohne Sicherheitsbezug.\r\nFür Kreditinstitute ist Rechtssicherheit und Praktikabilität zentral. Eine klare Schwelle vermeidet eine Kriminalisierung von Bagatellfällen im Massengeschäft, die weder ein erhebliches Unrecht noch ein relevantes öffentliches Interesse begründen. Die Strafprozessordnung (§§ 153 ff. StPO) bietet hier keine ausreichende Vorhersehbarkeit, sondern nur nachgelagerte Opportunitätserwägungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"statementNumber":"SG2509030012","regulatoryProjectNumber":"RV0012162","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/20/610024/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"R E C H T S G U T A C H T E N\r\nim Auftrag des Bundesverbands deutscher Banken e. V.\r\nI. Sachverhalt und gutachterliche Fragestellung\r\nDer Unterzeichner wurde um Prüfung der Frage gebeten, inwieweit sich aus der Richtlinie\r\n(EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241 für die\r\nBundesrepublik Deutschland die Pflicht ergibt, den bisherigen § 18 Abs. 11 des\r\nAußenwirtschaftsgesetzes (AWG) aus dem Gesetz zu streichen.\r\nNach § 18 Abs. 11 AWG werden Verstöße gegen außenpolitische Sanktionen der EU nicht\r\nbestraft, wenn\r\n− seit der Veröffentlichung der einschlägigen Sanktionsvorschrift nicht eine Frist\r\nverstrichen ist, die mindestens 48 Stunden beträgt,2 und\r\n− der Täter von der betroffenen Sanktionsvorschrift keine Kenntnis hatte.\r\nHintergrund des Gutachtenauftrags ist ein Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur\r\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“, der eine\r\nStreichung von § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.3 In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt,\r\ndass „eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen\r\nRichtlinienumsetzung nicht zulässig“ sei.4\r\n1 ABl. L vom 29. April 2024.\r\n2 Wörtlich stellt § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG Sanktionsverstöße straffrei, wenn nicht seit dem Tag, an\r\ndem die verletzte Sanktionsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, zwei Werktage\r\nabgelaufen sind. Die dadurch ausgesprochene „Schonfrist“ wird folglich regelmäßig länger als 48\r\nStunden betragen (z. B. wenn der betroffene Rechtsakt an Tag 0 um 10:00 Uhr veröffentlicht wird,\r\nda die Frist dann erst an Tag 2 um 24:00 abläuft und folglich insgesamt 48 Stunden andauert).\r\n3 BT-Drucks. 20/13958; für eine ausführliche Besprechung des Entwurfs s. Klötzer-Assion/Müller,\r\nWiJ 2024, 218 ff..\r\n4 A. a. O., S. 17 f.\r\n2\r\nII. Rechtsgutachterliche Erörterung\r\n1. Ausgangspunkt: Die Pflicht zur strafrechtlichen Flankierung von Verstößen\r\ngegen das EU-Sanktionsrecht gem. Art. 5 RL (EU) 2024/1226\r\nNach Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 3\r\nund Art. 4 der Richtlinie näher umrissenen Sanktionsverstöße mit wirksamen,\r\nverhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden. 5 In Art. 5\r\nAbs. 2 bis Abs. 5 finden sich Details zu der Frage, welche Tatsituationen dabei mindestens\r\nabgedeckt sein und welche Sanktionsinstrumente bei Sanktionsverstößen mindestens zur\r\nVerfügung stehen müssen. Was die Richtlinie nicht festlegt, sind die allgemeinen\r\nVoraussetzungen der Strafe (Kausalität, Zurechnung, Vorsatz, Schuld usw.) sowie\r\nallgemeine Strafausschließungsgründe (etwa Rechtfertigungs- oder\r\nEntschuldigungsgründe).\r\n2. Widerspruch von Art. 5 RL (EU) 2024/1226 zu § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG?\r\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der umrissenen\r\nPönalisierungsvorgaben aus Art. 5 RL (EU) 2024/1226 verpflichtet ist, § 18 Abs. 11 AWG\r\naus dem deutschen Recht zu tilgen und Sanktionsverstöße auch dann strafrechtlich zu\r\nahnden, wenn sie in Unkenntnis des einschlägigen Rechtsakts vor Ablauf der in § 18\r\nAbs. 11 Nr. 1 AWG genannten Frist begangen werden.\r\nDie eingangs zitierte Begründung des Regierungsentwurfs leitet eine solche Pflicht aus dem\r\nUmstand ab, dass in RL (EU) 2024/1226 von einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung\r\neines EU-Sanktions-Rechtsaktes keine Rede ist.6 Aus der fehlenden ausdrücklichen\r\nErwähnung eines Strafausschließungsgrundes der Richtlinie wird also ein unionsrechtliches\r\nVerbot dieses Ausschlussgrundes gefolgert.\r\nDieser Gegenschluss ist methodisch jedoch nicht korrekt. Denn es ist als Ausdruck des im\r\nStrafrecht besonders bedeutsamen Subsidiaritätsgebots7 völlig üblich, dass EURechtsakte,\r\ndie den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben auf dem Gebiet des Strafrechts\r\n5 Einführend zur Wirkung des hier manifestierten sog. Effektivitätsgebots auf das nationale\r\nStrafrecht Wegner, in: Broemel/Krell/Muthorst/Prütting (Hrsg.), Prozessrecht in nationaler,\r\neuropäischer und globaler Perspektive, 2017, S. 139 ff. m. w. N.\r\n6 BT-Drucks. 20/13958, S. 17: „Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor.“.\r\n7 S. dazu BVerfG NJW 2009, S. 2274 und S. 2287 f. –„Lissabon“.\r\n3\r\nmachen, sich zu bestimmten Fragen nicht äußern, sondern diese der Ausgestaltungsfreiheit\r\nder Mitgliedstaaten überantworten. Das trifft insbesondere auf Regelungen des sog.\r\n„Allgemeinen Teils“ (AT) des Strafrechts zu, die von den verschiedenen\r\nStrafrechtstraditionen in der Union sehr unterschiedlich beantwortet und daher von EURichtlinien\r\ntypischerweise ausgespart werden. So wäre es beispielsweise offensichtlich mit\r\nArt. 5 RL (EU) 2024/1226 vereinbar, wenn in Deutschland der Täter eines\r\nSanktionsverstoßes zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und\r\nLeben einer nahestehenden Person handelt und daher wegen § 35 StGB nicht bestraft wird.\r\nAnders formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus der Nicht-Erwähnung des\r\nExistenznotstandes (wie er in Deutschland durch § 35 StGB geregelt ist) in der RL\r\n(EU) 2024/1226 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland darauf zu schließen, dass\r\n§ 35 StGB wegen eines Konflikts mit der RL (EU) 2024/1226 gestrichen werden müsste.\r\nDass sich – wie dargelegt – aus der mangelnden Befassung einer EU-Richtlinie mit\r\nallgemeinen Strafbarkeitsanforderungen und -ausschlüssen nicht folgern lässt, dass\r\nentsprechende Regelungen im deutschen Strafrecht unzulässig wären, erkennt implizit auch\r\nder bereits mehrfach zitierte Regierungsentwurf an. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass\r\ndie „Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik“ von dem avisierten Wegfall\r\ndes § 18 Abs. 11 AWG „unberührt“ blieben.8 Mit den „Regelungen über die strafrechtliche\r\nIrrtumsproblematik“ ist wohl § 17 S. 1 StGB gemeint, da Irrtümer über den Inhalt oder die\r\nReichweite einer Blankett-Ausfüllungs-Norm im AWG herrschend als Verbotsirrtum\r\nangesehen werden.9 Da der Verbotsirrtum in RL (EU) 2024/1226 nicht thematisiert wird,\r\nmüsste es der Bundesrepublik Deutschland nach der Logik, mit der die\r\nEntwurfsbegründung die Streichung von § 18 Abs. 11 AWG fordert, eigentlich verboten\r\nsein, bei Sanktionsverstößen den § 17 S. 1 StGB anzuwenden. Dass die Begründung jedoch\r\numgekehrt gerade diese Regelung angewendet wissen will, ist , dem Grunde nach, ein\r\nEingeständnis an die hier bezogene Position.\r\n8 BT-Drucks. 20/13958, S. 17 f.\r\n9 So jedenfalls BGH NZWiSt 2013, 113 im Kontext von § 34 Abs. 4 AWG a. F., der dem heutigen\r\n§ 18 Abs. 1 AWG strukturell stark ähnelt; dazu kritisch Krell, NZWiSt 2013, 114 ff. und (soweit es\r\num Individualsanktionen geht) F. Meyer/S. D. Hüttemann, in: Momsen/Grützner, 2. Aufl. (2020),\r\n§ 37 Rn. 81; wie der BGH auch OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 8968; die Frage offenlassend\r\nSchwendinger, in: BeckOK-AußenWirtschaftsR, 15. Edition, Stand: 01.04.2025, § 18 Rn. 25; Ahlbrecht,\r\nin: Leitner/Rosenau, 2. Aufl. (2022), § 18 AWG Rn. 63; Wagner, in: MüKo-StGB, Bd. 8, 4.\r\nAufl. (2023), § 18 AWG Rn. 172.\r\n4\r\nAls Zwischenergebnis lässt sich also festhalten: EU-Richtlinien mit Mindestvorgaben zum\r\nStrafrecht, wie sie die RL (EU) 2024/1226 formulierten, lassen den Mitgliedstaaten gerade\r\nim Bereich des Strafrecht AT aus Respekt vor der mitgliedstaatlichen Souveränität\r\nerheblichen Gestaltungsspielraum, so dass aus dem Fehlen solcher Vorgaben keine\r\nSperrwirkung für nationale Regelungen des Strafrecht AT geschlossen werden kann.\r\n3. § 18 Abs. 11 AWG als spezielle Regelung für Fälle fehlenden\r\nUnrechtsbewusstseins\r\nNun ließe sich gegen die hier vorstehend skizzierte Argumentationslinie vorbringen, dass\r\ndie Frage einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung einer EU-Sanktionsvorschrift nicht\r\nden von der RL (EU) 2024/1226 bewusst ausgesparten Bereich des Strafrecht AT betrifft,\r\nsondern vielmehr eine sanktionsspezifische Thematik, die die Richtlinie abschließend regeln\r\nsoll. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu: § 18 Abs. 11 AWG stellt eine Spezialregelung\r\nfür Fälle fehlenden Unrechtsbewusstseins dar, und bei näherer Betrachtung setzt die RL\r\n(EU) 2024/1226 sogar zwingend voraus, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten\r\neine Regel zu dieser Thematik enthalten. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:\r\n− Es ist offensichtlich nicht mit dem (auch auf unionsrechtlicher Ebene durch Art. 49\r\nder EU-Grundrechtecharta anerkannten) Schuldprinzip vereinbar, jemanden wegen\r\neines Sanktionsverstoßes zu bestrafen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis\r\nvon der verletzten Sanktionsnorm hatte und diese Unkenntnis praktisch\r\nunvermeidbar war.\r\nBeispiel: Am 1. Januar um 12:00 Uhr wird eine neue Sanktionsvorgabe der\r\nEU veröffentlicht. Eine Minute später wird bei der X-Bank eine Transaktion\r\ndurchgeführt, die gegen die neue Sanktionsvorgabe verstößt. Die Mitarbeiter\r\nder Bank haben zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der neuen Vorgabe.\r\nAuch die RL (EU) 2024/1226 strebt in einem solchen Fall Straflosigkeit an, was\r\ndurch die in Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 enthaltene Formulierung zum\r\nAusdruck kommt, wonach die Mitgliedstaaten nur vorsätzliche Sanktionsverstöße\r\nunter Strafe stellen sollen.10\r\n10 Ergänzend lässt sich Art. 5d Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung 260/2012 in der durch die EUVerordnung\r\n2024/886 ( „Instant-Payment-Verordnung“) geänderten Fassung anführen, der den\r\n5\r\n− Was unter Vorsatz zu verstehen ist (und ob das Unrechtsbewusstsein Teil dieses\r\nVorsatzes oder – wie nach deutschem Recht – ein eigenständiger Teil der Schuld\r\nist), regelt das Unionsrecht allerdings nicht, sondern überlässt dies den Eigenheiten\r\nder mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, solange nicht ein bestimmtes Mindestmaß\r\nder effektiven Durchsetzung des strafrechtlich flankierten EU-Rechts unterschritten\r\nist. Konkret im Zusammenhang mit sich stetig aktualisierenden EUSanktionsvorschriften\r\nwären die unionsrechtlichen Mindestvorgaben aus meiner\r\nSicht dann unterschritten, wenn der Einwand, man habe eine Sanktionsvorschrift\r\nnicht gekannt, uneingeschränkt immer zum Strafbarkeitsausschluss führen würde.\r\nDenn dann wäre eine Tat z. B. sogar dann straflos, wenn jemand die zum\r\nSanktionsrecht einschlägigen Informationsquellen (z. B. Amtsblatt, Homepage der\r\nEU-Kommission usw.) ganz bewusst nicht konsultiert, um so in Unkenntnis zu\r\nbleiben und folglich straflos zu handeln (sog. willful blindness). Aus\r\nEffektivitätsgesichtspunkten hinnehmbar (und mit Blick auf das Schuldprinzip – wie\r\ngesagt – auch geboten) wäre es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat keine Strafe für Fälle\r\nvorsieht, in denen der Täter die verletzte Sanktionsnorm nicht kennt und seit der\r\nVeröffentlichung der Norm ein so kurzer Zeitraum verstrichen ist, dass diese\r\nUnkenntnis mit vernünftigem Aufwand nicht zu vermeiden gewesen ist.\r\n− Um zwischen den beiden skizzierten Fallkonstellationen der unvermeidbaren vs.\r\nvermeidbaren Normkenntnis unterscheiden zu können, müssen die\r\nmitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zwingend einen Vermeidbarkeitsmaßstab\r\nfestlegen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 18 Abs. 11 AWG dergestalt\r\nausgeführt, dass Normunkenntnis binnen der in § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG\r\ngenannten Frist automatisch zum Strafbarkeitsausschluss führt. Wenn § 18 Abs. 11\r\nAWG gestrichen würde, hieße das aber nicht etwa, dass künftig keine „Schonfrist“\r\nmehr gelten würde. Vielmehr wäre die „Schonfrist“ dann in § 17 S. 1 StGB im\r\nMerkmal der „Vermeidbarkeit“ des Verbotsirrtums versteckt:11 Sind seit der\r\ndort adressierten Zahlungsdienstleistern ebenfalls nur aufgibt, Änderungen im Bereich des EUIndividualsanktionsrechts\r\nunverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) und nicht etwa „sofort“\r\nin die eigenen Screening-Systeme zu übertragen. Dem Unionsrecht ist der Grundsatz, dass\r\nunmögliches von niemandem verlangt werden darf (ultra posse nemo obligatur), also ebenso vertraut\r\nwie der deutschen Rechtsordnung.\r\n11 Dass § 17 StGB darüber entscheidet, ob die Nicht-Kenntnis einer EU-Sanktionsvorschrift zur\r\nStraflosigkeit i. S. v. § 18 AWG führt, hängt von der schon auf S. 3 erörterten Frage ab, ob das\r\n6\r\nVeröffentlichung einer Sanktionsvorschrift erst wenige Minuten vergangen und\r\nkennt ein verantwortlicher Bankmitarbeiter die Regelung daher nicht, so wäre sein\r\nIrrtum sicher unvermeidbar i. S. v. § 17 S. 1 StGB. Je mehr Zeit seit der\r\nVeröffentlichung verstreicht, desto eher wäre der Irrtum dadurch vermeidbar\r\ngewesen, das EU-Amtsblatt oder vergleichbare Informationsquellen zu konsultieren\r\n(mit der Folge, dass § 17 S. 2 StGB greift und allenfalls eine Strafmilderung in\r\nBetracht kommt). Welche Frist die Vermeidbarkeitslinie letztlich markiert, müsste\r\ndann die deutsche Rechtsprechung noch festlegen. Gegenüber dem Status quo wäre\r\nfolglich nichts gewonnen, außer, dass die „Schonfrist“ künftig durch schwer\r\nvorhersehbares Richterrecht statt ausdrücklich durch Gesetzeswortlaut festgelegt\r\nwäre.\r\nIII. Fazit\r\nDie RL 2024/1226 verpflichtet den deutschen Gesetzgeber bei Lichte betrachtet nicht, a uf\r\ndie Regelung einer „Schonfrist“ (wie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht) für die Zeit\r\nunmittelbar nach der Veröffentlichung einer neuen EU-Sanktionsvorgabe zu verzichten,\r\nwie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.\r\nInsbesondere ergibt sich eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe nicht – im Wege\r\neines Gegenschlusses – aus dem Umstand, dass die RL 2024/1226 keine Regelung zu dieser\r\nFrage enthält. Vielmehr betrifft § 18 Abs. 11 AWG den Umgang mit Fällen, in denen der\r\nTäter ohne Unrechtsbewusstsein handelt, was sich nach der Terminologie des Unionsrechts\r\nals Frage des Vorsatzes darstellt (auch wenn nach herrschender deutscher Dogmatik eine\r\nFrage der Schuld angesprochen ist). Hierzu trifft die RL 2024/1226 ganz bewusst keine\r\nRegelung, sondern überlässt den Umgang mit solchen Konstellationen auf Grund des\r\nSubsidiaritätsgedankens, der gerade im Strafrecht eine Schonung der mitgliedstaatlichen\r\nRechtstraditionen erfordert, dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.\r\nFolglich muss die Bundesrepublik Deutschland also selbst eine Regelung zu der Frage\r\ntreffen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Sanktionsverstoß darauf beruht, dass der Täter\r\ndie betroffene Sanktionsvorschrift nicht kannte. Würde man § 18 Abs. 11 AWG streichen,\r\nMerkmal der Zuwiderhandlung gegen eine EU-Sanktionsvorschrift ein normatives\r\nTatbestandsmerkmal ist, auf das sich der Vorsatz beziehen muss (dann wäre § 16 Abs. 1 S. 1 StGB\r\ndie passende Irrtumsregel), oder nicht (dann § 17 StGB). Die Rechtsprechung neigt – wie ebenfalls\r\nbereits auf S. 3 dargelegt – zur Anwendung von § 17 StGB.\r\n7\r\nkäme es insofern auf § 17 S. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift bliebe der Sanktionsverstoß,\r\nder in Unkenntnis der verletzten Sanktionsvorschrift getätigt wurde, straflos, wenn die\r\nUnkenntnis für den Täter unvermeidbar war. Den Begriff der „Unvermeidbarkeit“ müsste\r\ndie Rechtsprechung dann zukünftig näher ausfüllen und dabei insbesondere festlegen, in\r\nwelchen Zeitabständen es Finanzinstituten und anderen Akteuren, die die Einhaltung des\r\nSanktionsrechts sicherstellen müssen, zumutbar ist, sich über neue Sanktionsvorschriften\r\nzu informieren. Durch die Hintertür des § 17 S. 1 StGB würde auf diese Weise wieder eine\r\n„Schonfrist“ in das deutsche Recht eingeführt, die – je nach zukünftiger Entwicklung der\r\nRechtsprechung – sogar länger sein könnte als sie heute in § 18 Abs. 11 AWG ist. Für die\r\nEffektivität der Durchsetzung des EU-Sanktionsrechts wäre folglich nichts gewonnen.\r\nDagegen würde die Bestimmtheit der strafrechtlichen Sanktionsregeln gemindert, weil die\r\n„Schonfrist“ künftig nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt wäre, sondern sich erst\r\naus (für den Rechtsanwender kaum vorhersehbarem) Richterrecht ergeben würde.\r\nDagegen sprechen auch praktische Argumente: Große Unternehmen könnten versuchen,\r\nsich gegen diese Unsicherheit zumindest teilweise zu wappnen, indem sie Personal\r\neinstellen, das rund um die Uhr die Aufgabe hat, die Fortentwicklung des Unionsrechts zu\r\nprüfen und in die Sanktions-Screening-Systeme des Unternehmens einzupflegen. Hierzu\r\nmüssten sowohl juristische Kapazitäten als auch spezielle IT-Kräfte inklusive\r\nUrlaubsvertretungen usw. eingestellt werden, was immense zusätzliche Kosten mit sich\r\nbrächte und den Finanzstandort Deutschland schwächen würde. Zugleich wäre auch durch\r\neinen solchen Aufwand nicht sichergestellt, dass neue Sanktionsvorschriften ab der ersten\r\nMinute ihrer Geltung eingehalten werden können, da selbst bei schneller Entdeckung einer\r\nneuen Vorschrift mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um die neue Regel technisch in\r\ndas Sanctions-Screening zu implementieren. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich\r\nentsprechende Ausgaben ohnehin vielfach nicht leisten können, was die\r\nMarkteintrittsbarrieren im Finanzsektor zusätzlich erhöht und den Wettbewerb\r\nbeeinträchtigt. Dies erscheint untunlich und mit Blick auf den begrenzten Nutzen für die\r\nEffektivität des EU-Sanktionsrechts unverhältnismäßig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"statementNumber":"SG2410020001","regulatoryProjectNumber":"RV0012645","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/80/361841/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes\r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der\r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen\r\nFragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung\r\nvon Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die\r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschlagen,\r\ndass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen\r\nAufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der\r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwirkung\r\nder Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen\r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein\r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Währung\r\ngegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftstagen\r\nnach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt\r\nabgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag\r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechselkurs\r\nwird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Valuta\"\r\nbezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den kanadischen\r\nDollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist beispielsweise\r\nEuro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften,\r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu reagieren\r\noder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die\r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen\r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann\r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ursprünglichen\r\nGeschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim\r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflichtung\r\nbetrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein.\r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Aufgrund\r\ndieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forderungen,\r\nda die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Regel\r\nschnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen,\r\ndürfte daher gering sein.\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den\r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finanzinstrument\r\nim Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Gemäß\r\nMiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispielsweise\r\nübertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten\r\ngehören unter anderem:\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache\r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt\r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines\r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet,\r\ndürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forderungsstatut):\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Geschäften\r\n(genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegendere\r\nAnknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis\r\nund daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbesondere\r\nDerivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwischen\r\nForderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das relevante\r\nForderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswidersprüche\r\nund vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderungen\r\nunter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in\r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter\r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen\r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinnwidrig.\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise angemerkt\r\nwird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das\r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang bestehende\r\nRegelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte\r\nunbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"statementNumber":"SG2410240013","regulatoryProjectNumber":"RV0012823","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/ad/367313/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung klimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n- Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n- Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n- Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n- Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n- Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n- Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n- RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n- Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n- Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n- Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n- Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n- Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen.\r\n\r\n3. Konzentrationen und Schwellenwerte\r\nEine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen ist entbehrlich.\r\n- Risikokonzentrationen (Intra- und Interrisikokonzentrationen) werden seit langer Zeit\r\nintensiv überwacht. Größenkonzentrationen sind streng reguliert, Intrarisikokonzentrationen\r\nwerden laufend gemessen und in den Risikomodellen der Banken (Säule II) abgebildet.\r\n- Sowohl MaRisk BTR 1 Tz. 1 als auch die Loan origination-Leitlinien der EBA enthalten\r\nausreichende Vorgaben für Kreditgeschäft (EBA/GL/2020/06; Tzn. 30, 33, 249 i.V.m.\r\nAbschnitt 4.3.5). Risikoappetitund Risikostrategien sind nach individuellen\r\nGeschäftsmodellen, Portfolio-Größe und -Struktur festzulegen und zu überwachen.\r\n- Auswirkungen von ESG-Faktoren werden in der Risikoinventur auf ihre Wesentlichkeit\r\nüberprüft und bei der Festlegung der Limite berücksichtigt.\r\n- Transitionspläne nach Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 CRD entfalten limitierende Wirkung.\r\n- Transitorische Risiken können nicht allein auf Branchenebene bestimmt werden: Es kommt\r\ndaneben auch auf die Transformationsfähigkeit und den Willen einzelner Kunden an.\r\n- Kreditnehmerbezogene Maßnahmen oder gar der Exit aus ganzen Branchen sollten Ultima\r\nRatio sein. Konzentrationslimite könnten ungewollte Transformationshemmnisse darstellen.\r\n\r\n4. Unterschiedliche Behandlung von “braunen” und \"grünen“ Risikopositionen in der\r\nSäule I\r\nEine unterschiedliche Behandlung von „grünen“ und „braunen“ Risikopositionen in der Säule I wäre\r\nnur dann gerechtfertigt, wenn empirisch validierte Erkenntnisse dazu vorliegen. Doch auch dann\r\nbedarf es eines international abgestimmten Vorgehens.\r\n- Kapitalanforderungen sollten sich weiterhin allein am Ausfallrisiko orientieren. Derzeit keine\r\nempirischen Belege dafür, dass „grüne“ („braune“) Kredite niedrigeres (höheres) Ausfallrisiko\r\nhaben.\r\n- Bankaufsichtliches Rahmenwerk darf nicht politischen Zielen dienen. Würde auch\r\nNachhaltigkeitsaktionsplänen (Green Deal, …) zuwiderlaufen: größter Nachhaltigkeitseffekt\r\nergibt sich aus der Finanzierung grüner Investitionen in braune Wirtschaftstätigkeiten.\r\n- Änderungen der Säule I-Regulierung aus Wettbewerbsgründen nur im Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht vereinbaren. Dabei auch den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern\r\nnicht aus den Augen verlieren (Verlagerung in Schattenbankensektor).\r\n\r\n5. Handlungsempfehlungen der DK\r\n- Heutige Regulierung enthält viele mikroprudenzielle Anforderungen. Wir empfehlen, Fokus\r\nauf Umsetzung und Validierung unter Wirkungsgesichtspunkten der aktuellen Regulierung\r\n(u. a. EBA-Guidelines, EZB-Guide, MaRisk, Transitionspläne, Offenlegung) zu legen.\r\n- Umsetzung der aktuellen Regulatorik durch Aufbau europäischer Datenbanken für\r\nKlimadaten nachhaltig verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"statementNumber":"SG2412160047","regulatoryProjectNumber":"RV0013757","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/96/385270/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160047.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken\r\ndie Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare.\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetzgebungsinitiative\r\nzur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwischen\r\nNotaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem\r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was\r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder\r\nunvollständig.\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei\r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der\r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes\r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vorliegt.\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einführung\r\neines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren\r\nund Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies\r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XMLFormat),\r\num Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen.\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die\r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektronisches\r\nGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei\r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten.\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenersparnis\r\nfür Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte\r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tragen\r\nauch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-12"}]},{"statementNumber":"SG2412170031","regulatoryProjectNumber":"RV0013775","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/d9/385723/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Übersendung des Gesetzentwurfs und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Verbände, die der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID angehören, haben sich darauf verständigt, hierauf gemeinsam zu reagieren.\r\nDie BID lehnt den Gesetzentwurf insgesamt ab und wird keine inhaltliche Stellungnahme abgeben. Damit die Branche ihren unverzichtbaren Beitrag zur Entspannung der Wohnungskrise leisten kann, sind stabile Rahmenbedingungen erforderlich. Der vorliegende Gesetzentwurf und insbesondere der Kabinettsbeschluss vom 11. Dezember 2024 zur Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse beeinträchtigen das Investitionsklima jedoch nachhaltig und tragen damit zur Verfestigung der Krise im Mietwohnungssektor bei, statt sie zu lösen.\r\nDie aktuellen Zahlen sprechen für die Dramatik: Im September 2024 wurden in Deutschland 15.300 Wohnungen genehmigt – 23,1 Prozent oder 4.600 Genehmigungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis September 2024 sank die Zahl der Baugenehmigungen auf 157.200, was fast 20 Prozent unter dem Vorjahresniveau liegt.\r\nBID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland c/o BFW e.V. Französische Straße 55 10117 Berlin Dirk Salewski BID-Vorsitzender und BFW-Präsident\r\nKontakt über: Tel.: 030/32781-101 Fax: 030/32781 299 E-Mail: dirk.salewski@bfw-bund.de Steuer-Nummer: 205/5782/1426 www.bid.info\r\nBID c/o BFW, Französische Straße 55, 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Justiz\r\nReferat I B 5 – Mietrecht –\r\nLeipziger Straße 127 - 128\r\n10117 Berlin\r\nPer Email: boehme-fr@bmj.bund.de\r\nhickl-br@bmj.bund.de;\r\nkallweit-an@bmj.bund.de\r\nGesetzentwurf-mi@bmj.bund.de\r\nDie Mitglieder der BID: BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen IVD Immobilienverband Deutschland Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen vdp Verband deutscher Pfandbriefbanken Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss\r\nSeite 2\r\nDie Wohnraumknappheit verschärft sich weiter. Aktuell fehlen 600.000\r\nWohnungen, und ohne Gegenmaßnahmen könnte die Neubaulücke bis 2027 auf\r\n830.000 anwachsen.\r\nWir äußern uns inhaltlich nicht im Detail, weil dies aufgrund der sehr kurzen Frist\r\nüber das Wochenende fachlich fundiert nicht möglich ist. Nach der\r\nBundestagswahl ist ausreichend Zeit, mietrechtliche Themen mit der gebotenen\r\nGründlichkeit zu besprechen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAndreas Beulich Dr. Christian Lieberknecht\r\nBundesgeschäftsführer BFW Geschäftsführer GdW\r\nMartin Kaßler Carolin Hegenbarth\r\nGeschäftsführer VDIV Geschäftsführerin IVD\r\nThomas Hofer Aygül Özkan\r\nBereichsleiter Hauptgeschäftsführerin ZIA\r\nImmobilienmarkt vdp\r\nDie Mitglieder der BID:\r\nBFW Bundesverband\r\nFreier Immobilien- und\r\nWohnungsunternehmen\r\nGdW Bundesverband deutscher\r\nWohnungs- und\r\nImmobilienunternehmen\r\nIVD Immobilienverband Deutschland\r\nBundesverband der Immobilienberater,\r\nMakler, Verwalter und Sachverständigen\r\nvdp Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken\r\nVerband der\r\nImmobilienverwalter Deutschland (VDIV)\r\nZIA Zentraler Immobilien Ausschuss"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-16"}]},{"statementNumber":"SG2501220030","regulatoryProjectNumber":"RV0014379","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/68/399644/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220030.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euros soll Europa unabhängiger, wettbewerbsfähiger und\r\nresilienter werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ziele. Wir sind davon\r\nüberzeugt, dass ein Digitaler Euro unter bestimmten Bedingungen die Souveränität und\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas im Zahlungsverkehr stärkt. Dies setzt insbesondere voraus, dass\r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte\r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB\r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu\r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden\r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue\r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu\r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche\r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken.\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis\r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte\r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und\r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung\r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen.\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen\r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf:\r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen\r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und\r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt\r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene\r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote\r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und\r\nAkzeptanz einer digitalen Währung.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende\r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches\r\nPendant, das Euro-Bargeld.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem Privatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, anstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare Rollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der Kreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen Euro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre Kunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung etablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft (z. B. European Payments Council).\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur fokussieren.\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB vermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als Anbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde.\r\n2.Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit ausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für die Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. Bereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang fehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister langfristig beeinträchtigt wird.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der tatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld dort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, vornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, denn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und Händlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann zudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der Online-Funktionalität umgesetzt werden.\r\n3.Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur Stärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll dabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb um Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. Europäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card Schemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. Doch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf Seiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren Ausbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden Markt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und Marktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken bereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können.\r\n4.“Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen mussWettbewerbsverzerrungen vermeiden\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit dem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) richten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des Zahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das Bezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine Bevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich normierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die einen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.\r\n5.Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit Zentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, Händler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und Mehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie Datenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich nahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu Finanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige Akzeptanz am Markt erreichen.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n6.Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und dem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der Aufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation dieser Kosten sichergestellt sein muss.\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich geschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich verpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu gedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten Zahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr und Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der Marktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den Digitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu finden.\r\n7.Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung derFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes Haltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des Verbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden Girokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, um auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.\r\n8.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts.\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des europäischen Finanzmarkts\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. Finanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung von Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in Zentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten.\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in diesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von Abwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 getesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor zügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des Direktoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen Euro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch zukunftsweisende Technologien voranzutreiben.\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die Vorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. Insbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-Settlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale Bedeutung und die des Euros stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-22"}]},{"statementNumber":"SG2510080026","regulatoryProjectNumber":"RV0014379","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/ce/626950/Stellungnahme-Gutachten-SG2510080026.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nÄnderungsvorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 08. Oktober 2025\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euro verfolgt Europa das Ziel, unabhängiger, wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ambitionen ausdrücklich. Ende Juni 2023 hat die Europäische Kommission dazu einen Legislativvorschlag vorgelegt, der den rechtlichen Rahmen für einen möglichen Digitalen Euro schaffen soll.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft lassen sich die angestrebten Ziele mit dem aktuellen Vorschlag jedoch nicht vollumfänglich erreichen. Es bedarf wesentlicher Nachbesserungen – insbesondere in Fragen zur Finanzstabilität, zur Komplexität, der Kostenkontrolle sowie der klaren Verteilung von Rollen zwischen Zentralbank, Zahlungsdienstleistern und privaten Marktteilnehmern.\r\nUnsere Kernpositionen lassen sich in folgende Forderungen einbetten:\r\n• Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine nachhaltige und marktfähige Lösung.\r\n• Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden - durch ein faires Vergütungsmodell vermeiden.\r\n• Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und Umsetzungsrisiken führt.\r\n• Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die Nutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen.\r\n• Auf bereits bestehende privatwirtschaftliche Zahlverfahren aufsetzen.\r\n• Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.\r\nDie Empfehlungen dieses Dokuments verdeutlichen, wie durch eine klare Aufgabenteilung zwischen Eurosystem und Privatwirtschaft, eine schrittweise Einführung sowie eine zweckdienliche Reduzierung des momentan überbordenden Funktionsumfangs des geplanten digitalen Euro die tatsächliche Implementierungskomplexität erheblich verringert werden kann. Ziel ist es, die Resilienz und Zukunftsfähigkeit des europäischen Zahlungsverkehrs nachhaltig zu stärken – ein Anliegen, das Politik, Eurosystem und Kreditwirtschaft gleichermaßen teilen.\r\nSollte der Wunsch nach konkreten Änderungsvorschlägen zum Kommissionsvorschlag bestehen, stellt die Deutsche Kreditwirtschaft diese gerne zur Verfügung.\r\n1. Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert eine nachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDer aktuelle Kommissionsvorschlag sieht ein staatliches Bezahlverfahren vor, bei dem die EZB selbst sogar eigene Frontend-Lösungen anbietet und zugleich detaillierte Vorgaben für marktseitige Lösungen macht. Dies schränkt Innovationspotenziale erheblich ein und erschwert es, die Bedürfnisse der Nutzer angemessen zu berücksichtigen. Zugleich übernimmt die EZB als Aufsichtsinstanz für den europäischen Zahlungsverkehr eine Doppelrolle, die in der vorgesehenen Rollenverteilung zu deutlichen Interessenkonflikten führen kann.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollte sich die Rolle der EZB darauf beschränken, den Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel bereitzustellen und die notwendige Backend-Infrastruktur zu entwickeln. Banken und Sparkassen könnten ihren Kunden den Digitalen Euro dann über eigene Frontend-Lösungen anbieten, die echte Innovation und Mehrwert schaffen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Vorgaben der EZB nicht auf Detailregelungen erstrecken, sondern auf gemeinsam definierte Mindeststandards beschränkt bleiben – und zwar in allen Bereichen, nicht nur beim Frontend. Um dies zu gewährleisten, sehen unsere Änderungsvorschläge vor, im Kommissionsvorschlag ein „Governance-Gremium des Digital-Euro-Rulebooks“ zu verankern, in dem diese Standards im Sinne einer Public-Private-Partnerschaft festgelegt werden.\r\n2. Marktorientierte Ergebnisse sicherstellen und verzerrende Effekte vermeiden - durch ein faires Vergütungsmodell vermeiden.\r\nBanken und Sparkassen werden den größten Teil der Kosten für die Einführung und den Betrieb des Digitalen Euro tragen müssen. Der aktuelle Kommissionsvorschlag stellt jedoch keine angemessene Kompensation sicher.\r\nErstens: Nach dem Kommissionsentwurf sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche Dienstleistungen kostenlos oder zu gedeckelten Gebühren erhalten. Wir schlagen dagegen vor, Banken und Sparkassen die Möglichkeit einzuräumen, angemessene Entgelte für grundlegende Digital-Euro-Dienstleistungen zu erheben. Angesichts des intensiven Wettbewerbs im Privatkundengeschäft ist dies gerechtfertigt.\r\nZweitens: Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass die Inter-PSP-Gebühr (zwischen Zahler- und Empfängerbank) sowie die Merchant Service Charge (vom Händler an die Bank) sich an tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Marge (Inter-PSP-Fee) bzw. an dem preiswertesten eingesetzten Bezahlverfahren (Merchant-Service-Charge) orientieren sollten. Die eingesetzten Verfahren sind in Kosten und Komplexität kaum mit dem Digitalen Euro Verfahren vergleichbar.\r\nWir schlagen daher vor, die Inter-PSP-Gebühr an Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 zu koppeln und von einer strikten gesetzlichen Deckelung der Merchant-Service-Charge abzusehen. Letztere wäre nicht sachgerecht – nicht zuletzt aufgrund des funktionierenden Wettbewerbs im europäischen Acquiring-Markt.\r\nDrittens: Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass ein Digital-Euro-Konto auch dort eröffnet werden kann, wo kein Girokonto geführt wird. Das girokontoführende Institut müsste jedoch beispielsweise Einzahlungs- und Auszahlungsfunktionen bereitstellen, ohne hierfür entschädigt zu werden. Das begünstigt das Digital-Euro-Konto führende Institut und belastet die Girokonto-Bank einseitig. Unsere Änderungsvorschläge sehen daher vor, dass ein Digitales-Euro-Konto nur dort eröffnet und geführt werden kann, wo auch das Girokonto liegt. Das reduziert sowohl Kosten als auch Komplexität.\r\n3. Vermeidung unnötiger Komplexität, die zu unverhältnismäßigen Kosten und Umsetzungsrisiken führt\r\nIm aktuellen Kommissionsvorschlag ist der Digitale Euro in seiner maximalen Ausgestaltung vorgesehen: Er soll gleichzeitig online und offline verfügbar sein, direkt am Geldautomaten in Bargeld umtauschbar sein und sogar über spezielle Geldkarten mit Display und Tasten genutzt werden können. Mit dieser Vollumfänglichkeit gleich zum Start sollen alle Einsatzbereiche und Anwendungsfälle abgedeckt werden. Das führt jedoch zu immensen Kosten, erhöhten Risiken und erheblichen Verdrängungseffekten.\r\nDas aktuelle Rollenmodell ist fragmentiert sowie komplex und hat je nach Situation deutlich mehr Akteure als übliche Bezahlsysteme. Auch diese Komplexität gilt es zu reduzieren, um zu einer wirtschaftlichen Lösung zu kommen und das Risiko ungewünschter Effekte zu minimieren.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für eine schrittweise Umsetzung des Digitalen Euro aus. Vorrangig sollten die zentralen Anwendungsfälle und Kernfunktionen umgesetzt werden, während zusätzliche Features erst in späteren Phasen ergänzt werden. Dazu gehört beispielsweise, Offline- und Online-Funktionalitäten nicht gleichzeitig zu Beginn einzuführen oder Frontend-Dienste nach dem Prinzip „digital first“ zu gestalten. Demnach sollte die Bereitstellung von Plastikkarten sowie die Integration von Lade- und Entlade-Mechanismen in die Bargeldinfrastruktur lediglich als optionale Zusatzangebote erfolgen.\r\nDie Bargeldversorgung ist bereits heute durch den etablierten Bargeldkreislauf sichergestellt. Kundinnen und Kunden erhalten jederzeit Zugang zu Bargeld über ihr klassisches Zahlungskonto (Girokonto) bei Banken und Sparkassen. Eine zusätzliche Integration des Digitalen Euro in die Bargeldinfrastruktur ist daher entbehrlich.\r\n4. Regelungen zur Kontoführung und zu Halteobergrenzen anstreben, die Nutzerfreundlichkeit und Finanzstabilität in Einklang bringen\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist eine angemessene und rechtlich abgesicherte Halteobergrenze für den Digitalen Euro unerlässlich. Diese Grenze soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nDies Ausgestaltung dieser Halteobergrenzen ist eng mit dem Thema Kontoführung des Digitalen Euro verknüpft. Selbst wenn – wie in unserem Änderungsvorschlag vorgesehen – ein Digitales Euro-Konto nur im girokontoführenden Institut eröffnet werden kann, bleibt die Frage bestehen, wie viele solcher Konten Verbraucherinnen und Verbraucher insgesamt führen dürfen. Da viele Kunden Girokonten bei verschiedenen Instituten haben, könnten sie auch mehrere Digital-Euro-Konten eröffnen. Daraus ergibt sich unmittelbar die Frage nach der Anwendung der Halteobergrenze: Soll diese personenbezogen über alle Konten hinweg gelten oder kontobezogen für jedes Konto einzeln?\r\nEine personenbezogene Halteobergrenze über mehrere Zahlungsdienstleister hinweg ist in der Praxis nicht umsetzbar: Sie würde laufende, komplexe und teure Abstimmungen zwischen den Instituten erfordern und Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich mit dem Management ihrer Halteobergrenzen zu überfordern.\r\nDiese Variante ließe sich durch zwei mögliche Lösungen vermeiden, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen:\r\n• Variante A: Verbraucher dürfen Digitales Euro-Guthaben nur bei einem PSP halten. Dieser PSP wendet die personenbezogene Halteobergrenze an, die z. B. von der EZB oder dem Gesetzgeber festgelegt wird. Ein Abgleich mit anderen PSPs ist nicht erforderlich.\r\n• Variante B: Sollte der Gesetzgeber zwingend vorsehen, dass Verbraucher Digitale Euro-Guthaben bei mehreren PSPs halten dürfen, so würden die PSPs eigene Halteobergrenzen anwenden – idealerweise innerhalb eines von der EZB oder dem Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens. Verbraucher könnten so Dienste verschiedener PSPs nutzen. Nachteilig wäre, dass Einlagenabflüsse weniger kontrollierbar wären, was eine robuste und verhältnismäßig niedrige Obergrenze dieses Rahmens umso wichtiger macht.\r\nGemeinschaftskontenstrukturen sollten bei der Einführung des Digitalen Euro vermieden werden, da sie die Anwendung von Halteobergrenzen unnötig verkomplizieren würden.\r\nFür deren Festlegung ist in jedem Fall eine klare und robuste Governance erforderlich. Unserer Ansicht nach sollte die EZB einen Vorschlag für die Halteobergrenze entwickeln, die anschließend von der Europäischen Kommission angenommen werden muss. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union behalten dabei ein Vetorecht, sodass eine ausgewogene Kontrolle und demokratische Legitimation gewährleistet bleibt.\r\n5. Auf bereits bestehende Verfahren aufsetzen\r\nDie DK spricht sich dafür aus, bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) stärker einzubinden - auch wenn diesen bislang eine gesamteuropäische Reichweite noch fehlt. Durch gezielte Vernetzung könnten solche Lösungen zur Stärkung der Resilienz Europas sowie der Souveränität im europäischen Zahlungsverkehr beitragen, schneller umgesetzt werden und eine marktwirtschaftliche Alternative zu einem staatlichen Bezahlverfahren bieten. Der Digitale Euro sollte bestehende Angebote ergänzen – nicht verdrängen.\r\nDamit würden die Investitionsrisiken und Komplexität des Digitalen Euros deutlich reduziert, der Rollenkonflikt der EZB als Aufseher und Anbieter eines Bezahlverfahrens und eine Schwächung der europäischen Banken und Sparkassen vermieden werden.\r\n6. Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Anwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-08"}]},{"statementNumber":"SG2502130013","regulatoryProjectNumber":"RV0014697","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d3/d9/481600/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130013.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Executive summary\r\nAt the latest during implementation it became clear that the current sustainability regulations are, in part, excessively detailed and lead to a massive increase in the level of bureaucracy for companies. At the same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised how urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee therefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance framework via an omnibus package.\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more manageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be strengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. Sustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation and not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal government from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the Omnibus-Initiative.\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition.\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n1.\r\nOverhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting standards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which goes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no redundancies.\r\n2.\r\nEvaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure requirements in the meantime.\r\n3.\r\nFocus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting requirements for selected sectors.\r\nTaxonomy regulation\r\n1.\r\nImprove the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options to differentiate assessments based on risk\r\n2.\r\nReevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the underlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR)\r\n3.\r\nAbstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”.\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1.\r\nRefrain from introducing additional due diligence for financial undertakings\r\n2.\r\nLimit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain\r\n3.\r\nAmend rules on liability and sanctions\r\n4.\r\nRevise the transition plan requirements\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for financial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional data from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of disclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR).\r\nPage 3 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIntroduction\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate events, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change with effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. On the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in Europe. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and adapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG rulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among other things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The regulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards sustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is frequently associated with bureaucracy. This is regrettable.\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our efforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU to reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, companies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market instrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member state promotional policy instruments are important for supporting the transformation.\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in parts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question them, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not only on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and practicability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation and implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the “simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European Competitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies announced for February 2025 is a step in the right direction.\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically connected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively complex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being accompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and relevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the sustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the requirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required.\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered for the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included in the Omnibus simplification package.\r\nPage 4 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) / European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation EU 2023/2772)\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the aim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, stopping the addition of further reporting requirements.\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of European Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able to transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on sustainability.\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. The implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also require significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD reports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant for making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly having negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also the basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting requirements like sector-specific ESRS goes on.\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for a simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and that a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in supervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national Minimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-risks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be offered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly subject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on individual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead to additional bureaucracy and data challenges for the other side.\r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be implemented with sufficient time and long-term reliability.\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all sustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, including EBA Guidelines and Standards.\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the following proposals:\r\nPage 5 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSignificant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign that length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a balanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly and within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus Simplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared to the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics relevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the amount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes of the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by simple merging several data points together.\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete steps:\r\n•\r\nESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME standard:\r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data points. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a targeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS application. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would ensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and practical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve this, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025.\r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure obligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and manageable disclosure requirements.\r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast manner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During the LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s consultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered particularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set 1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited to the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the content of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive Modules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies of the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the move from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective implementation of the changes from the Omnibus simplification package.\r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be deleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, “may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature (voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby).\r\nPage 6 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international standards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on the interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a release of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting according to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB standards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of ESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).\r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already subject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that changes to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions.\r\n•\r\nSimplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the processes must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double materiality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should be allowed for the double materiality analysis.\r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are not essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is subject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory involvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only.\r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it makes an international comparison particularly difficult.\r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of the CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a harmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports.\r\n•\r\nLimit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed SMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a larger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain perspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners would help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of operational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition of the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of the least common denominator.\r\n•\r\nExempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that listed subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group exemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare several sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually determined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional informative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely to be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on group exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a No. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\n•\r\nPostponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An assessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be performed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to prepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year).\r\nPage 7 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAudit\r\ning experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of the Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD reporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens.\r\n•\r\nPrevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU auditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance with CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, such as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be ensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the ESRS and application requirements should be aligned and balanced.\r\n•\r\nMake it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS requirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on interpretation considerably.\r\nWe also propose the following overarching points:\r\n•\r\nReporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised requirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and reducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate to further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only once’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates should be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be removed. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted.\r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on the same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving comprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated financial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in one place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to include references in many sections of the same report.\r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into account in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential reporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare minimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into account the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the interests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the European Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with sustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports from other companies even later.\r\n•\r\nSimplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and financial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus package must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations under CRR. If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the CSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same extent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally.\r\nPage 8 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would\r\nundermine the simplification efforts.\r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects.\r\n2.\r\nEvaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid additional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime.\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The enormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to hinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in itself.\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before new reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they are effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or repealed.\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic ESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, binding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no additional sectoral requirements.\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is based on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus Simplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an amendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors then these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that were not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. cybersecurity).\r\n3.\r\nFocus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting requirements for selected sectors\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on providing clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. Unclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also limit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing significant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1).\r\nPage 9 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as CSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of regulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of human rights and environmental obligations along the value chain.\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented interpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise as possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by the EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with limited resources can also benefit from these supporting documents.\r\nPage 10 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852)\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU Taxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly complex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a challenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It is often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing reliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of sustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental objectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among financial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the taxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy alignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their sustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and company types, and limits their factual significance.\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the taxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For example, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms and for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy KPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these exposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs currently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit institutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive financial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the low level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are currently disproportionate.\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is simplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological shortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy Regulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in accordance with the proposals set out in Chapter 2 below.\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability following the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus should be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition plans.\r\nFurther detailed adjustments are required.\r\nPage 11 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSimplifying the conditions for assessing taxonomy alignment\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the Taxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) should be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social objectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by the Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act are a step in the right direction.\r\n•\r\nSimplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their certification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real estate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-criteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the borrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO norms).\r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework (CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on climate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate the physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related physical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional evaluation necessitated by the taxonomy appears redundant.\r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in the EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity provides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is not aware of any violations by the counterparty.\r\n•\r\nMinimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with Article 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of violations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not necessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU regulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies).\r\n•\r\nDifferentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy assessment should also be determined depending on risk.\r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & ownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail loans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to helping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European efforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable housing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 January 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties.\r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution to environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling noise or the rolling resistance coefficient of the tyres.\r\nPage 12 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n2.\r\nAt a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must be revised\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of the introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder consultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit institutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates that in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to determining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. The cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In addition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the sustainability profiles of the banks.\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology used must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of taxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to include taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the review process:\r\n•\r\nAligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion from the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those toward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will solve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected by the Taxonomy Regulation.\r\n•\r\nReducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be reduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the first disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new disclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, quantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as the ratio is included in the GAR.\r\n•\r\nIntroduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily apply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be set per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples:\r\no\r\nFor the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy Regulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred thousand euros.\r\no\r\nPertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that these were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, exceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase.\r\no\r\nFor loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and that, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and for which the use of proceeds is known.\r\n•\r\nSimplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the CSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the exposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by\r\nPage 13 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\ncounterparties\r\ncan be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This will prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking.\r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general taxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit institutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already implemented processes on the basis of the current rules to change their methodology.\r\n•\r\nGeneral simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular breakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately disclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and advances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material added value and should be removed.\r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current format and as soon as possible after every change of requirements.\r\n•\r\nProviding reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in taxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation pursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made publicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting requirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national solutions should be put in place.\r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is not a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the taxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are only taken into account nominally if at all.\r\n3.\r\nComplex requirements should not be further tightened via “soft law”\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they interpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and comparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, they are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means that the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs interpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above and beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles.\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public consultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the final version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data requirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service providers – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant compliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, regional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are already making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately comparable.\r\nPage 14 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.\r\n•\r\nRequirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided by the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate assessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is unnecessary (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAnnual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review (which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, may even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed (see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAssessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation to assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements can also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries with no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations contradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not required to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU Taxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it would significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would have to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nCompliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service providers obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding compliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds the requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from the Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore recommend removing this requirement.\r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists would improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.\r\nPage 15 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other sustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are therefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, targets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and complex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and national supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG issues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The banking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and disclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental goals.\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their current state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the interconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant resources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to remove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in turn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in multiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated institutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing regulatory framework and lead to duplicate regulations.\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial undertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report and, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD should be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory structures.\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of financial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of the ‘chain of activities’.\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 CSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements listed in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important that they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing corporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. Furthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks are compatible.\r\nPage 16 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans with regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors.\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:\r\n•\r\nRefining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers with which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in which there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question.\r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should focus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk industries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or blanket risk assessments.\r\n•\r\nAmending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil liability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a negative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can have adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a business relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability regulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to ensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed.\r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For example, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a maximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to ensure the laws are comparable.\r\n•\r\nTransition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the fact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform requirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan should only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-12"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"statementNumber":"SG2503310138","regulatoryProjectNumber":"RV0014697","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/e6/501171/Stellungnahme-Gutachten-SG2503310138.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Positionierung\r\nOmnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen (Fokus: Säule 3, ESG-Meldewesen und EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme v. 24. März 2025\r\n\r\n◼ Die mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n\r\n◼ Durch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n\r\n◼ Die Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n\r\n◼ Mindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n\r\n◼ Um schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n\r\n◼ Institute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n\r\n◼ Darüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n\r\n◼ Die im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben werden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\n\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\n\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\n\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\n\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\n\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"statementNumber":"SG2507080029","regulatoryProjectNumber":"RV0014697","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/f2/580707/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU Omnibus-Initiative\r\nGedanken zur deutschen Ebene\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 08. Juli 2025\r\n\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag der Omnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu Sustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an mehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden:\r\n• Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n• Taxonomie-Verordnung\r\n• Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser Entwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden zusammengefasst.\r\n\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-Quick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRD-Umsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr 2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre Anforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am Markt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der NFRD basieren.\r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quick-fix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto Umsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei Unternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können.\r\n\r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix:\r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen CSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand durch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort wieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. Stattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts beibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig abgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht umgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.\r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.\r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer Finalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in nationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor der ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten.\r\n\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten unverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen.\r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:\r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and\r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 employees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted from the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), and Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and 31 December 2026. ‘”\r\n\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in Deutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein gezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und wirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten Omnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die EU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle Rechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht für 2025 aufstellen müssen.\r\n\r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) schnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix\r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD Unternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die Anwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden.\r\n\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 LkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus Art. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSDDD erfolgen.\r\n\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit gewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die Anforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des Anwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau beitragen.\r\n\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\n\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen Anwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4\r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle Ressourcen umzusetzen.\r\n\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:\r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: (Durchgestrichen: ‘Large undertakings, and small and medium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as defined in point (a) of point (1) of Article 2 - Ende Durchgestrichen) / (Unterstrichen: Large undertakings which, on their balance sheet dates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year - Ende Unterstrichen) shall report information on the key intangible resources and explain how the business model of the undertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of value creation for the undertaking.‘\r\n\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\n\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte.\r\n\r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.\r\n\r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.\r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen.\r\n\r\nBegründung:\r\n• Rechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\n• Operative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und gewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n• Vertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden.\r\n• Risikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger – daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden.\r\n\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\n\r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen.\r\n\r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und Maßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene interessant sein.\r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen zusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist dies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen Ländern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"statementNumber":"SG2603160033","regulatoryProjectNumber":"RV0014697","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/5d/706583/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160033.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nHGB-Quick-Fix: Sofortige Entlastung und Rechtssicherheit für die nach Omnibus I nicht mehr berichtspflichtigen Unternehmen – einschließlich der betroffenen Unternehmen der ersten CSRD-Welle\r\nZiel: Für das Berichtsjahr 2026 sollten kurzfristig Rechtssicherheit und Entlastung gewährleistet werden. Unternehmen, die infolge von Omnibus I künftig nicht mehr berichtspflichtig sind, sollten umgehend von fortbestehenden Unsicherheiten und administrativen Belastungen befreit werden.\r\nAppell: Deutschland sollte zügig die neuen Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. EUR Umsatz gesetzlich verankern. Konkret bedeutet dies, dass die beiden neuen Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch1 schnellstmöglich berücksichtigt werden. Mit der Veröffentlichung der Omnibus I-Änderungen im EU-Amtsblatt sind die Bilanzrichtlinie bzw. die CSRD in der Fassung von 2022 und 2025 politisch und rechtlich überholt. Umso dringlicher ist eine sofortige Entlastung der Unternehmen von unnötiger Bürokratie. Das Mitgliedstaatenwahlrecht nach Art. 5 CSRD kann und soll ausgeübt werden.\r\nEilbedürftigkeit: Besondere Dringlichkeit besteht, wenn sich die Umsetzung der CSRD in der Fassung des Omnibus I über das Frühjahr 2026 hinaus verzögert und insbesondere dann, wenn dies außerhalb des aktuell fortgeschrittenen parlamentarischen Verfahrens zum CSRD-Umsetzungsgesetz erfolgen sollte. Da Unternehmen bereits im laufenden Berichtsjahr erhebliche Ressourcen in die Vorbereitung der Berichterstattung investieren, ist spätestens bis Ende des zweiten Quartals 2026 verbindliche Rechtsklarheit erforderlich.\r\nUnmittelbarer Entlastungseffekt: Unternehmen, die aktuell noch den nichtfinanziellen Bericht aufstellen und die Angaben nach Art. 8 Taxonomie-VO veröffentlichen müssen, können mit einer sofortigen Integration der Schwellenwerte - „HGB-Quick-Fix“ - sofort vollständig von den politisch nicht mehr gewollten bürokratischen Bürden befreit werden. Das betrifft auch sogenannte Erste-Welle-Unternehmen mit 500 bis 1.000 Beschäftigten (und weniger als 450 Mio. EUR Umsatz).\r\n\r\n1) §§ 289b, 315b, 340a, 340i HGB"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-27"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-05"}]},{"statementNumber":"SG2503060021","regulatoryProjectNumber":"RV0015209","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/4e/493389/Stellungnahme-Gutachten-SG2503060021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"statementNumber":"SG2503260056","regulatoryProjectNumber":"RV0015260","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/3f/496379/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260056.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\noEven though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions toestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\nPage 3 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary.\r\nPage 4 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nCRA Requirement\r\nDORA\r\nANNEX I\r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS\r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements\r\n(1)\r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]\r\n3. […] - 9. […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […]\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management:\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […]\r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\nPage 5 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(b)\r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state;\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure.\r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554:\r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification;\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n[…]\r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(c)\r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nPage 6 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nusers, and the option to temporarily postpone them;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management:\r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures.\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(d)\r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4\r\nPage 7 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nof this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20\r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21\r\nArt. 21 RTS Risk Management:\r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following:\r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]\r\n(f) authentication methods, including all of the following: […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(e)\r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […]\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(f)\r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation\r\nPage 8 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nby the user, and report on corruptions;\r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit;\r\n(b) the encryption of data in use, where necessary;\r\n(c) the encryption of internal network connections and\r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26\r\nRecital (26) RTS Risk Management:\r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT\r\nPage 9 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nshall:\r\n(g)\r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation);\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30\r\nRecital (30) RTS Risk Management:\r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29\r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA:\r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30\r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA:\r\nPage 10 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […]\r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […]\r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(h)\r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall:\r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12\r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13\r\nArt. 13 DORA:\r\n[…]\r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of\r\nPage 11 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […]\r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA\r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26\r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA:\r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions.\r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the\r\nPage 12 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network;\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(i)\r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15\r\nArt. 15 DORA:\r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to:\r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays;\r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:\r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […]\r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2\r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:\r\nPage 13 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) ensure the security of networks; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n(d) the identification of security measures against malicious codes;\r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(j)\r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:\r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall:\r\nPage 14 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(k)\r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3\r\nArt. 3 DORA:\r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […]\r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying:\r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions;\r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i);\r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a);\r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c):\r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:\r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(l)\r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user;\r\nSame as Part I (2)(k)\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(m)\r\nprovide the possibility for users to securely and\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the\r\nPage 15 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner.\r\ndocumentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;\r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;\r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;\r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:\r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.\r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(1)\r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(2)\r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7\r\nArt. 7 DORA:\r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […]\r\n(b) reliable; […]\r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 DORA:\r\n[…]\r\nPage 16 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […]\r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner;\r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25\r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA:\r\n1. The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing.\r\n2. Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures.\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall:\r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities;\r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;\r\n(c) verify whether:\r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity;\r\nPage 17 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner;\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public;\r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities;\r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution.\r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis.\r\n[…]\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii);\r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(3)\r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24\r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:\r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6.\r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management\r\n[…]\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in\r\nPage 18 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan.\r\n4. […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(4)\r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management\r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(5)\r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(6)\r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\nPage 19 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(7)\r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner;\r\nSame as Part II (2)\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(8)\r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.\r\nSame as Part II (2)\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"statementNumber":"SG2503260063","regulatoryProjectNumber":"RV0015295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/33/496407/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260063.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMANamensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"statementNumber":"SG2604230001","regulatoryProjectNumber":"RV0015295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/85/726467/Stellungnahme-Gutachten-SG2604230001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Call for Evidence zur SFDR, Positionierung der Deutsche Kreditwirtschaft\r\n28. Mai 2025\r\nExecutive Summary\r\nDie Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen\r\nden Klimawandel. Durch Transparenz sollen Kapitalströme in nachhaltige Investitionen gelenkt und\r\nGreenwashing verhindert werden. Der aktuelle Review der SFDR sollte genutzt werden, um die\r\nTransparenz und Verständlichkeit für Anleger durch gezielte Anpassungen zu verbessern.\r\nDie Ausgangslage\r\nAktuell setzt die SFDR auf harmonisierte Offenlegungsstandards in der EU, die es Anlegern\r\nerleichtern sollen, nachhaltige Finanzprodukte zu vergleichen und deren Nachhaltigkeitsrisiken zu\r\nverstehen. Diese Standards sind auch künftig notwendig, um Transparenz zu schaffen und das\r\nVertrauen der Anleger zu gewinnen. Dennoch gibt es Verbesserungspotenzial, insbesondere mit\r\nBlick auf Umfang, Verständlichkeit und Nutzerfreundlichkeit der Informationen.\r\nDas Ziel\r\nDamit die SFDR effektiv wirken kann, müssen insbesondere Kleinanleger klare, prägnante und\r\nrelevante Informationen erhalten. Ein Ansatz, der auf Einfachheit und Klarheit setzt, ist daher\r\nentscheidend. Es ist wichtig, unnötige Bürokratie und zusätzliche Komplexität zu vermeiden. Nur so\r\nkann die SFDR ihr Ziel erreichen: nachhaltige Investitionen fördern und Anlegern fundierte\r\nEntscheidungen ermöglichen.\r\nDer Weg\r\nDie SFDR sollte aus der Perspektive des Kleinanlegers überarbeitet werden, um sie\r\nnutzerfreundlicher zu gestalten. Unnötige Informationen und Vorgaben, welche die Komplexität\r\nerhöhen, sollten vermieden werden. Schließlich benötigen Anleger nur relevante Informationen, um\r\nfundierte Entscheidungen treffen zu können. Dies gelingt unter anderem durch drei klare und\r\nverständliche Produktkategorien sowie eine Reduktion und Vereinfachung der Offenlegungspflichten.\r\nDos\r\n Drei Produktkategorien einführen:\r\n Sustainable: Für bereits nachhaltige Finanzprodukte, die entweder taxonomiekonforme\r\nInvestments oder \"Sustainable Investments\" umfassen.\r\n Transition: Für Finanzprodukte, die Transition ermöglichen und in Unternehmen investieren,\r\ndie sich nachweislich in Transition befinden.\r\n ESG-Basis: Für Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die nicht den Kategorien\r\n\"Sustainable\" oder \"Transition\" zugeordnet werden können.\r\n Informationen für Anleger vereinfachen:\r\n PAI-Statement abschaffen: Das PAI-Statement ist für Anleger ungeeignet und sollte\r\nabgeschafft werden. PAIs sollten nur noch produktbezogen für Finanzprodukte mit\r\nNachhaltigkeitsmerkmalen offengelegt werden müssen.\r\n Anzahl der PAIs reduzieren: Die Anzahl der PAIs sollte reduziert und mit der\r\nBerichterstattung der Unternehmen gemäß CSRD verzahnt werden. PAIs sollten künftig nur für\r\nSeite 2 von 2\r\nFinanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verwendet werden. Für die Offenlegung sollten\r\nzudem nur die für die Anlagestrategie relevanten PAIs maßgeblich sein.\r\n Offenlegungspflichten für Finanzprodukte auf das Wesentliche\r\nbeschränken: Nachhaltigkeitskriterien sollten nur für nachhaltige Finanzprodukte oder solche,\r\ndie bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offengelegt werden.\r\n ESG-Templates im nachgelagerten Review auf Level II kürzen und vereinfachen: Die\r\naktuellen ESG-Templates sind zu umfangreich und überfordern Anleger. Sie sollten deutlich\r\ngekürzt und vereinfacht werden.\r\n Website-Offenlegung für Finanzprodukte streichen (Art. 10 SFDR): Die\r\nVeröffentlichungspflichten auf der Webseite sollten entfallen, da Anleger die entsprechenden\r\nInformationen bereits vor dem Abschluss einer Vermögensverwaltung bzw. dem Erwerb eines\r\nFonds erhalten.\r\nDont’s\r\nNachhaltigkeitsskala:\r\nKeine Nachhaltigkeitsskala einführen: Eine Skala vereinfacht zu stark und kann Anleger\r\nirreführen, da Nachhaltigkeit mehrdimensional und komplex ist.\r\nAnwendungsbereich:\r\nAusweitung des Anwendungsbereichs kritisch hinterfragen: Der aktuelle\r\nAnwendungsbereich der SFDR ist grundsätzlich ausreichend. Eine Ausweitung würde die\r\nKomplexität erhöhen. Es muss allerdings auch weiterhin möglich sein, Anlegern mit\r\nNachhaltigkeitspräferenzen Nicht-SFDR-Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen anzubieten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"statementNumber":"SG2604230002","regulatoryProjectNumber":"RV0015295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/6a/726469/Stellungnahme-Gutachten-SG2604230002.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Überarbeitung der SFDR - Der Weg zu einer besseren Verordnung\r\n.............................................................................................................................. 1\r\nExecutive Summary .................................................................................................... 3\r\nDie Ausgangslage ...................................................................................................... 3\r\nDas Ziel .................................................................................................................... 3\r\nDer Weg ................................................................................................................... 3\r\nDos ............................................................................................................................. 4\r\nDrei Produktkategorien einführen ................................................................................ 4\r\nSustainable ....................................................................................................... 5\r\nTransition ......................................................................................................... 6\r\nESG-Basis ......................................................................................................... 7\r\nKundeninformationen vereinfachen und auf das Wesentliche begrenzen ........................... 8\r\nPAI-Statement auf Unternehmensebene abschaffen ............................................... 8\r\nPAIs reduzieren ................................................................................................. 9\r\nESG-Templates vereinfachen ............................................................................... 9\r\nProduktinformationen auf kategorisierte Finanzprodukte mit\r\nNachhaltigkeitsmerkmalen beschränken ..................................................... 9\r\nWebsite-Offenlegung für Finanzprodukte streichen ............................................... 10\r\nDont’s ....................................................................................................................... 10\r\nNachhaltigkeitsskala: Keine Nachhaltigkeitsskala einführen ........................................... 11\r\nAnwendungsbereich: Ausweitung des Anwendungsbereichs kritisch hinterfragen ............. 11\r\nWeitere wichtige Aspekte ......................................................................................... 12\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nExecutive Summary\r\nDie Ausgangslage\r\nDas Ziel der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) ist es, Kapitalflüsse in\r\nnachhaltige Anlagen zu lenken und Greenwashing zu verhindern, indem Transparenz für\r\nAnleger geschaffen wird.\r\nIn der EU gelten daher harmonisierte Offenlegungsstandards, die Anlegern insbesondere\r\nVergleiche zwischen verschiedenen Finanzprodukten erleichtern sollen. Transparenz darüber zu\r\nschaffen, wie nachhaltig Finanzprodukte sind und wie Finanzmarktteilnehmer mit\r\nNachhaltigkeitsrisken umgehen, war richtig und bleibt richtig. Der im September 2023 von der\r\nEU-Kommission angestoßene Review muss genutzt werden, diesen Leitgedanken besser in der\r\nSFDR umzusetzen und gleichzeitig die Rolle der EU als „global leader in sustainable finance“ zu\r\nstärken.\r\nDas Ziel\r\nAnleger – insbesondere Kleinanleger - müssen klar im Zentrum der SFDR-Offenlegungen\r\nstehen: Sie müssen fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage treffen\r\nkönnen, ohne von übermäßigen Informationen überlastet zu werden.\r\nHeute beklagen sich gerade viele Kleinanleger über ausufernde, zu komplexe und irrelevante\r\nInformationen (sog. Information Overload). Diese Situation hemmt sie, bewusste und\r\ninformierte Entscheidungen über nachhaltige Geldanlagen zu treffen. Hier brauchen wir\r\nEntlastung.\r\nDer Weg\r\nUm erfolgreich die Transformation der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit zu unterstützen, sind\r\nauch private Gelder notwendig. Daher ist es wichtig, die Überarbeitung der SFDR aus der\r\nPerspektive des Kleinanlegers vorzunehmen.\r\nDie SFDR sollte weniger komplex und nutzerfreundlicher gestaltet werden: Durch klare und\r\nverständliche Produktkategorien sowie eine Reduktion und Vereinfachung der\r\nOffenlegungspflichten kann dieses Ziel erreicht werden. Gleichzeitig darf die Überarbeitung\r\nnicht verhindern, dass Finanzmarktteilnehmer Innovationen im Bereich der Nachhaltigkeit\r\nvorantreiben können.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher bei der Überarbeitung für die nachfolgenden\r\nDos and Don’ts aus:\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nDos:\r\n Drei klare, nebeneinanderstehende Produktkategorien schaffen:\r\n Sustainable\r\n Transition\r\n ESG-Basis\r\n Informationen für Anleger vereinfachen:\r\n ESG-Templates deutlich kürzen und vereinfachen,\r\n PAI-Statement abschaffen,\r\n die 64 Pflichtindikatoren (PAIs) deutlich reduzieren und nur - sofern relevant - für\r\nkategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen nutzen,\r\n Website-Pflichten für Finanzprodukte streichen oder vereinfachen,\r\n Informationen zu Nachhaltigkeitsfaktoren nur bei kategorisierten Finanzprodukten mit\r\nNachhaltigkeitsmerkmalen offenlegen.\r\nDon’ts:\r\n Nachhaltigkeitsskala: Keine Nachhaltigkeitsskala einführen,\r\n Anwendungsbereich: Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Finanzinstrumente\r\nkritisch hinterfragen,\r\n die Änderungsvorschläge der ESAs zum RTS-Review (Final Report vom 04. Dezember 2023)\r\nzurückstellen.\r\nIm Einzelnen bedeutet dies Folgendes:\r\nDos\r\nBei der Überarbeitung der SFDR sollte der Gesetzgeber auf die nachfolgenden Punkte achten,\r\num Anlegern einen echten Mehrwert zu bieten. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die\r\nTransparenz und Verständlichkeit von nachhaltigen Finanzprodukten zu erhöhen und die\r\nEntscheidungsfindung der Anleger zu erleichtern.\r\nDrei Produktkategorien einführen\r\nUm sämtliche relevanten Ansätze bzw. Anlagestrategien zu berücksichtigen, sollten drei\r\nProduktkategorien eingeführt werden: Sustainable, Transition und ESG-Basis. Wesentlich sollte\r\nsein, dass diese Produktkategorien von Anlegern als untereinander gleichwertig und in keinem\r\nFall hierarchisch wahrgenommen werden.\r\nDie Produktkategorien sollten möglichst verständlich und wenig komplex gestaltet sein.\r\nInnovation sollte weiterhin möglich sein, sodass verschiedene Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nberücksichtigt werden können. Die Produktkategorien müssen so konzipiert sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte klare, prinzipienbasierte und\r\nweniger regelbasierte Vorgaben für die Produktkategorien festlegen. Hierfür könnten\r\nbestimmte Vorgaben der ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen eine Anregung bieten, wie zum\r\nBeispiel die Ausschlüsse der CTBs und PABs.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor ihrer Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; auch die Praktikabilität auf Anbieterseite sollte geprüft werden. So kann sichergestellt\r\nwerden, dass nachhaltige Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nSustainable\r\nFür bereits nachhaltige Finanzprodukte sollte die Kategorie „Sustainable“ eingeführt werden.\r\nNeben der Taxonomie muss diese Kategorie alternativ auch auf ein weiteres Kriterium setzen\r\nkönnen: die in der SFDR angelegte Definition eines „sustainable investment“. Das heißt,\r\nFinanzprodukte dieser Kategorie sollten sich wahlweise auf die Taxonomie oder ein\r\n„Sustainable Investment“ beziehen können.\r\nFinanzprodukte dieser Kategorie sollten entsprechend einen Mindestanteil entweder:\r\n an taxonomiekonformen Investments oder\r\n an „Sustainable Investments“ aufweisen. (Ausnahme: Hedging- und Liquiditätsinstrumente).\r\nDer Mindestanteil dieser Investments sollte klug festgelegt werden. Ein zu hoher Mindestanteil\r\nbirgt - insbesondere bei ausschließlichem Fokus auf die Taxonomie - die Gefahr, dass es keine\r\noder nur sehr wenige nachhaltige Produkte geben wird. Der Grund: In der EU sind aktuell nur\r\netwa 30 Prozent aller Wirtschaftsaktivitäten überhaupt taxonomiefähig.1 Folglich ist auch der\r\nAnteil taxonomiekonformer Unternehmen limitiert.2 Wir erwarten, dass weder die\r\nTaxonomiefähigkeit noch die Taxonomiekonformität zeitnah signifikant steigen werden.\r\nAnstelle eines Mindestanteils ausschließlich taxonomiekonformer Investments - wie in der ESAs\r\nJoint Opinion vom 18. Juni 2024 vorgeschlagen - sollte für ein „sustainable product“ alternativ\r\nauch eine weit gefasste Definition des Begriffs „sustainable investment“ in Betracht kommen.\r\nNur so können beispielsweise auch Investments außerhalb der EU und soziale Kriterien als\r\nnachhaltig berücksichtigt werden. Denn die Taxonomie ist sehr restriktiv, definiert nur sechs\r\nUmweltziele und aktuell einen kleineren Teil der Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig. Fakt ist\r\naber, dass unter anderem auch andere Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig im Sinne der 17\r\nSustainable Development Goals (SDGs) sein können, die nicht dem Anwendungsbereich der\r\nTaxonomie-Verordnung unterliegen bzw. die strengen Kriterien der Taxonomie erfüllen.\r\nFür die künftige Definition des Begriffes „Sustainable Investment“ im Rahmen der\r\nProduktkategorie „Sustainable“ sind folgende Punkte entscheidend:\r\n Ein einheitlicher Berechnungsstandard zur Bestimmung eines „Sustainable Investment“ ist\r\nnotwendig,\r\n Finanzmarktteilnehmer entwickeln weiterhin eine eigene, auf das jeweilige\r\nNachhaltigkeitsziel ausgerichtete Methodik,\r\n1 Siehe auch „Studie Taxonomieprofil der Industrie in Umsätzern“ des Bankenverbandes vom 04.09.2023\r\n2 Siehe auch Platform on Sustainable Finance: Categorisation of Products under the SFDR, S. 17.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\n Ein ökologisches Ziel bezieht sich auf ein Umweltziel der Taxonomie,\r\n Ein soziales Ziel wird vom Finanzmarktteilnehmer selbst bestimmt,\r\n In beiden Fällen ist ein aktiver, positiver Beitrag zu diesem Ziel erforderlich,\r\n DNSH-Kriterien müssen sektorspezifisch und regional angepasst sein,\r\n DNSH-Kriterien sollten auf aktivitätenbasierten PAIs beruhen,\r\n PAIs für schädliche Aktivitäten sollten immer verwendet werden.\r\nDie Ausschlusskriterien der PAB sollten nur für ökologisch nachhaltige Produkte als\r\nMindestausschlüsse gelten. Der verbleibende Anteil des Investments darf das\r\nNachhaltigkeitsziel nicht schädigen.\r\nTransition\r\nDie Kategorie „Transition“ sollte für Finanzprodukte eingeführt werden, die zu einem\r\nMindestanteil in Unternehmen investieren, welche sich nachweislich in Transition befinden.\r\nDieser Anteil sollte auf Einzel-Investmentebene bestimmt werden.\r\nFinanzprodukte dieser Kategorie sollten zudem eine Verbesserung der PAI-Indikatoren\r\naufweisen.\r\nFür Finanzprodukte dieser Kategorie muss das DNSH-Prinzip für soziale Kriterien gelten.\r\nAndernfalls besteht das Risiko, dass beispielsweise Arbeitnehmerrechte nicht beachtet werden\r\noder Kinderarbeit nicht ausgeschlossen wird.\r\nInvestitionen dieser Kategorie erfüllen eines oder mehrere der folgenden Kriterien:\r\n streben eine ökologische bzw. soziale Transition an oder\r\n werden in Portfolios getätigt, die CTBs oder PABs als Referenzwert nutzen oder\r\n erfolgen in Gebäude bzw. Infrastruktur, die auf Einzelinvestmentebene einen glaubhaften\r\nTransitionsplan aufweisen oder\r\n erfolgen in Staatsanleihen, die basierend auf national festgelegten Ausgaben Klimaschutz,\r\nAnpassung, Transition oder andere Umweltziele verfolgen oder\r\n erfolgen in Unternehmen, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:\r\n einen glaubwürdigen Transitionsplan aufweisen.\r\n taxonomiekonforme Investitionsausgaben bzw. transitionsrelevante Einnahmen bzw.\r\nAusgaben aufweisen.\r\n regulatorische Vorgaben, wie beispielsweise eine Dekarbonisierung gem. Benchmark-VO\r\neinhalten.\r\n Sofern sie dem zugrundeliegenden Transitionsziel nicht widersprechen, können\r\nInvestitionen, die den Anforderungen der Kategorie „Sustainable“ entsprechen, beigemischt\r\nwerden.\r\n Für sämtliche Investitionen sollten die CTB-Mindestausschlüsse gelten.\r\nZudem ist es wichtig, dass Kriterien dieser Kategorie nicht abschließend aufgeführt werden, da\r\nsich diese Kategorie noch in Entwicklung befindet.\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nESG-Basis\r\nDie Kategorie „ESG-Basis“ sollte für Finanzprodukte eingeführt werden, die ESG-Faktoren\r\nberücksichtigen, jedoch nicht den Kategorien „Sustainable“ bzw. „Transition“ zugeordnet\r\nwerden können.\r\nEin großer Anteil der heute angebotenen Finanzprodukte legt die Nachhaltigkeitskriterien\r\ngemäß Artikel 8 SFDR offen. Diese Finanzprodukte wenden größtenteils Ausschlusskriterien\r\nbzw. Best-in-Class-Ansätze an.\r\nUm eine ausreichende weltweite Diversifizierung - insbesondere für Kleinanleger mit geringen\r\nAnlagebeträgen - zu ermöglichen, ist eine Kategorie erforderlich, die diese Kriterien\r\nberücksichtigt. Denn Finanzprodukte der Kategorien „transition product“ und „sustainable\r\nproduct“ decken nur einen kleinen Teil aller Investitionsmöglichkeiten im Bereich der\r\nNachhaltigkeit ab.\r\nZudem ist Nachhaltigkeit facettenreich. Anleger denken nicht schwarz-weiß. Sie interessieren\r\nsich nicht ausschließlich für bereits nachhaltige Anlagelösungen oder solche, die eine „explizite“\r\nNachhaltigkeitswirkung anstreben. Viele Anleger mit einer Nachhaltigkeitspräferenz möchten\r\nbewusst „nur“ unter Berücksichtigung genereller ESG-Faktoren investieren. Dies erfordert -\r\nauch um das weitgefasste Anlegerverständnis zu berücksichtigen und vorhandenes\r\nAnlegervertrauen zu erhalten - eine separate Kategorie „ESG-Basis“.\r\nDiese Finanzprodukte sollten ökologische bzw. soziale Merkmale fördern oder ein Umweltziel\r\nanstreben. Die Förderung eines bestimmten ökologischen bzw. sozialen Umweltziels steht aber\r\nnicht im Vordergrund der Investition.\r\nFür Finanzprodukte der Kategorie „ESG-Basis“ sollten die entsprechenden Mindestkriterien\r\ngelten:\r\n sie sollten schädliche Aktivitäten vermeiden und\r\n ein Mindestanteil der Investitionen sollte mindestens ein Umweltziel verfolgen oder\r\nökologische bzw. soziale Merkmale fördern.\r\n Im Investmentprozess sollten qualitative ESG-Faktoren berücksichtigt werden, wie\r\nbeispielsweise Best-in-Class-Ansätze.\r\nDie Materialität kann zudem durch eines oder wahlweise mehrere der folgenden Kriterien\r\nbestimmt werden:\r\n Das Finanzprodukt weist eine bessere ESG-Performance als ein Vergleichsmaßstab auf.\r\n Das Finanzprodukt investiert in Unternehmen, deren Transitionsplan nicht für die Aufnahme\r\nin die Kategorie „Transition“ geeignet ist.\r\n Das Investmentuniversum wird effektiv reduziert, um zu gewährleisten, dass das Produkt\r\nder angestrebten ESG-Strategie entspricht.\r\n Sofern sie der zugrundeliegenden Anlagestrategie nicht widersprechen, können\r\nInvestitionen, die den Anforderungen der Kategorien „Sustainable“ bzw. „Transition“\r\nentsprechen, beigemischt werden.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\n Für sämtliche Investitionen sollten die CTB-Mindestausschlüsse gelten.\r\nKundeninformationen vereinfachen und auf das Wesentliche begrenzen\r\nAnleger benötigen relevante Informationen, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können.\r\nMehr Informationen sind jedoch nicht besser, sondern kontraproduktiv. Für künftige\r\nKundeninformationen sollte daher das Leitmotiv „Qualität vor Quantität“ gelten.\r\nDie Überarbeitung der SFDR sollte genutzt werden, um Anleger künftig nur mit solchen\r\nInformationen zu versorgen, die sie benötigen. Der Aufbau neuer und zusätzlicher\r\nInformationen und damit ein „Information Overload“ sollte dringend vermieden werden. In der\r\nderzeitigen SFDR gibt es diverse Beispiele, die entsprechend überarbeitet werden sollten. Im\r\nEinzelnen ist dabei Folgendes wichtig:\r\nPAI-Statement auf Unternehmensebene abschaffen\r\nDie Transparenz über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten auf Ebene der\r\nFinanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater ist grundsätzlich eine wichtige Informationsquelle\r\nfür Anleger. Gleichwohl sollte der Mehrwert dieser Informationen für Kleinanleger nicht\r\nüberschätzt werden. So sind die Inhalte des PAI-Statements auf Unternehmensebene für\r\nAnleger ungeeignet, um sich für eine nachhaltige Anlage zu entscheiden: Anleger interessieren\r\nsich konkret für die Nachhaltigkeitsmerkmale ihres gewünschten Produktes, jedoch nicht für\r\ndie Summe aller wesentlichen nachteiligen Investitionsentscheidungen aller Finanzprodukte des\r\nAnbieters.\r\nDie Lösung: Das PAI-Statement auf Unternehmensebene abschaffen und nur noch\r\naktivitätenbasierte PAIs für kategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nnutzen.\r\nSofern die PAI-Erklärung auf Unternehmensebene beibehalten werden sollte, käme die\r\nfolgende Alternative in Betracht:\r\nVerzahnung\r\nder PAI-Offenlegung auf Unternehmensebene mit der CSRDBerichterstattung\r\n– die unternehmensbezogene Berichtspflicht sollte nur „an einem Ort“\r\nund im Rahmen der CSRD erfolgen, sofern der Finanzmarktteilnehmer auch CSRDberichtspflichtig\r\nist.\r\nWenn\r\nder Finanzmarktteilnehmer kein CSRD-berichtspflichtiges Unternehmen ist,\r\nkönnte eine freiwillige Berichterstattung in Betracht kommen, dann aber mit einem\r\nreduzierten Set an PAI. Dabei muss der Umfang der SFDR-Berichterstattung auch mit\r\nden freiwilligen Standards für die Berichterstattung für kleinere Unternehmen\r\nabgestimmt werden.\r\nAuf\r\njeden Fall müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer Vereinfachung und\r\nKonsistenz der Berichterstattung führen.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nPAIs reduzieren\r\nEs ist sinnvoll, relevante Daten für betroffene kategorisierte Finanzprodukte mit\r\nNachhaltigkeitsmerkmalen offenzulegen. Die aktuelle Anzahl der PAIs ist jedoch insgesamt -\r\nauch für die Produktebene - zu groß. Der Gesetzgeber sollte die Anzahl der PAIs reduzieren.\r\nKünftig sollten zudem nur noch kategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\ndie für sie relevanten PAIs offenlegen müssen. Wichtig ist, dass die zu verwendenden PAIs der\r\nAnlagestrategie des jeweiligen Finanzproduktes entsprechen sollten.\r\nDie Lösung: Nur noch die verpflichtenden PAIs aus Anhang I, Tabelle 1 DelVO SFDR, und zwar\r\nnur produktspezifisch für kategorisierte Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen nutzen.\r\nESG-Templates vereinfachen\r\nDie aktuellen ESG-Templates für die produktbezogenen Informationen sind zu umfangreich und\r\nüberfordern die Anleger. Überbordende Informationen schrecken Kleinanleger regelmäßig ab.\r\nSie brauchen vielmehr leicht verständliche Informationen, die das Wesentliche enthalten.\r\nDie Lösung:\r\nDem Vereinfachungsgedanken des Dashboards aus dem Final Report zur Überarbeitung der\r\nDelVO SFDR der ESAs vom 04. Dezember 2023 folgend, sollten sich die ESG-Anhänge auf die\r\nwesentlichen Punkte der Nachhaltigkeitsmerkmale des Produktes beschränken und dem\r\nAnleger dadurch eine kurze und prägnante Zusammenfassung bieten.\r\nDie bisherigen vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichte sollten auf Basis\r\neines Dashboards vereinfacht und verkürzt werden. Die Pflichtinformationen sollten sich nur\r\nauf das Wesentliche fokussieren.\r\nFür die Produktinformationen (aktuell gemäß den Artikeln 8, 9 und 11 SFDR) würde dies\r\nbedeuten, dass ein sehr kurzer Überblick über die wichtigsten Informationen als Teil der\r\nregulären sektoralen Informationsdokumente bereitgestellt werden sollte.\r\nDie in den ESG-Anhängen (aktuell gemäß Artikel 8, 9 und 11 SFDR) bereitgestellten\r\nSchlüsselinformationen sollten zudem mit den gemäß MiFID II/IDD festgelegten Informationen\r\nzur Nachhaltigkeit (Definition der Nachhaltigkeitspräferenzen) übereinstimmen. Die dafür\r\nnotwendigen Anpassungen sollten auch in zeitlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt werden.\r\nProduktinformationen auf kategorisierte Finanzprodukte mit\r\nNachhaltigkeitsmerkmalen beschränken\r\nAnleger benötigen relevante produktspezifische Informationen, um fundierte Entscheidungen\r\ntreffen zu können. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien ausschließlich\r\nfür nachhaltige Finanzprodukte oder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien\r\nberücksichtigen, offenlegen müssen. Die SFDR sollte auch weiterhin kohärente Vorschriften für\r\nInformationen über Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen festlegen.\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nAnleger, die sich bewusst gegen ein nachhaltiges Finanzprodukt entschieden haben, werden\r\nihre Entscheidung nicht dadurch überdenken, indem ihnen gewisse Nachhaltigkeitsfaktoren für\r\nein nicht-nachhaltiges Finanzprodukt mitgeteilt werden. Die Einführung neuer\r\nInformationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale Finanzprodukte führt zu\r\neinem vermeidbaren „Information Overload“ und verwirrt schlimmstenfalls den Anleger.\r\nDer Implementierungsaufwand für die Finanzmarktteilnehmer stünde zudem in keinem\r\nVerhältnis zum Nutzen für den Anleger. In der Regel treffen Finanzmarktteilnehmer ihre\r\nInvestitionsentscheidungen bei nicht-nachhaltigen Finanzprodukten nicht dezidiert nach\r\nNachhaltigkeitskriterien. Die verpflichtende Offenlegung von Nachhaltigkeitsmerkmalen ist mit\r\nzusätzlichem Aufwand verbunden. Dieser unnötige Bürokratieaufbau sollte vermieden werden.\r\nWebsite-Offenlegung für Finanzprodukte streichen\r\nDie produktbezogenen Veröffentlichungspflichten auf der Webseite sollten ersatzlos entfallen\r\n(siehe Art. 10 SFDR i. V. m. Art. 23 ff. DelVO SFDR).\r\nDenn Anleger erhalten die entsprechenden Informationen bereits vor dem Abschluss einer\r\nVermögensverwaltung mittels vorvertraglicher Informationen oder vor dem Erwerb eines Fonds\r\nmittels des Verkaufsprospektes der Kapitalverwaltungsgesellschaft.\r\nAndernfalls sollte zumindest klargestellt werden, dass sich die Offenlegungspflicht gemäß SFDR\r\nnicht auf Finanzprodukte bezieht, die maßgeschneidert nach individuellen Vorgaben für\r\neinzelnen Investoren konzipiert wurden. Hierunter fallen beispielsweise individuell konzipierte\r\nVermögensverwaltungen oder für einzelne Kunden aufgelegte Spezialfonds. Denn nur Kunden,\r\nfür die diese Finanzprodukte aufgelegt wurden, können diese Finanzprodukte erwerben. Eine\r\nInformation über solche Finanzprodukte bringt der Allgemeinheit keinen Mehrwert.\r\nZudem sind die Regelungen in Art. 10 Abs. 1 lit. c und d SFDR nicht erforderlich. Die\r\nUmsetzung dieser Anforderungen ist für (meist kundenindividuelle)\r\nVermögensverwaltungsprodukte besonders problematisch: Denn diese Informationen sind –\r\nanders als bei Fonds – nicht bereits Bestandteil der auf der Webseite veröffentlichten\r\nVerkaufsprospekte und Jahresberichte, sondern müssen extra für die Art. 10- Veröffentlichung\r\nauf der Website aufbereitet werden. Dies ist im Hinblick auf Vermögensverwaltungsmandate,\r\nselbst wenn man die Informationen in standardisierter Form auf Basis von Musterportfolios\r\nerstellen darf, nicht praktikabel und sehr aufwendig. Zudem besteht kein Informationsbedürfnis\r\nder Anleger, die die entsprechenden ESG-Informationen kundenindividuell im Rahmen der\r\nvorvertraglichen ESG-Informationen und mit dem regelmäßigen Bericht ohnehin erhalten.\r\nDont’s\r\nBei der Überarbeitung der SFDR sollten folgende Punkte vermieden werden, um Anlegern einen\r\nechten Mehrwert zu bieten. Diese Maßnahmen verhindern, dass Anleger durch übermäßige\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\nKomplexität und irrelevante Informationen verwirrt werden und stellen sicher, dass die SFDR\r\neffektiv und zielgerichtet bleibt.\r\nNachhaltigkeitsskala:\r\nKeine Nachhaltigkeitsskala einführen\r\nAus hiesiger Sicht ist eine Skala für das Thema Nachhaltigkeit nicht geeignet: Zwar scheint\r\neine Nachhaltigkeitsskala auf den ersten Blick eine gute Lösung, Anleger unkompliziert die\r\nNachhaltigkeit von Finanzprodukten aufzuzeigen. Jedoch funktioniert eine Skala für\r\nNachhaltigkeit auf den zweiten Blick nicht wie erhofft: Sie vereinfacht zu stark und kann\r\nAnleger sogar irreführen.\r\nNachhaltigkeit ist mehrdimensional und sehr komplex, so dass sie nicht ohne weiteres in einer\r\nvereinfachenden Skala abgebildet werden kann. Eine Skala funktioniert nur, wenn es klare\r\nMesskriterien gibt. Dies gelingt beispielsweise bei dem Risikoindikator in der PRIIPs-VO oder\r\ndem Energieausweis von Gebäuden. Solche klaren Messkriterien existieren jedoch nicht für die\r\nNachhaltigkeit. Auch eine „reduzierte“ Skala ist nicht zu empfehlen, da Nachhaltigkeit nicht in\r\nGänze erfasst wird.\r\nEine Skala könnte zudem Anleger in die Irre führen. Jede Skala hat eine Bewertungsfunktion\r\ninne. Wichtig ist jedoch, dass die künftigen nachhaltigen Produktkategorien gleichwertig\r\nnebeneinander stehen. Bei Verwendung einer Skala bestände die Gefahr, dass Anleger\r\nregelmäßig nur Finanzprodukte der Kategorie „Sustainable“ als besonders nachhaltig erachten\r\nund abgeschreckt werden könnten, sich für Finanzprodukte anderer Kategorien zu entscheiden.\r\nZudem unterscheidet sich das Nachhaltigkeitsverständnis von Anleger zu Anleger. Eine\r\nNachhaltigkeitsskala könnte Anlegern suggerieren, dass ein Finanzprodukt nachhaltiger oder\r\nweniger nachhaltig ist, als der Anleger auf den ersten Blick vermutet.\r\nBesser wäre es, anstelle einer Skala sinnvolle und miteinander vergleichbare nachhaltige\r\nProduktkategorien zu schaffen. Damit erhalten Anleger die Leitplanken, die sie wirklich\r\nbenötigen.\r\nAnwendungsbereich:\r\nAusweitung des Anwendungsbereichs kritisch hinterfragen\r\nDen Anwendungsbereich der SFDR auf andere Finanzinstrumente, die bislang nicht unter die\r\nSFDR fallen, auszuweiten, sehen wir kritisch. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der\r\nbegrüßenswerten aktuellen Bestrebungen der EU-Kommission, die Regulierungslast in der EU\r\nzu reduzieren. Daher sollte auch im Zusammenhang mit der SFDR der Pflichtenkanon\r\nverringert und nicht ausgedehnt werden.\r\nInsbesondere folgende Gründe sprechen gegen eine SFDR-Ausweitung auf Finanzinstrumente:\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme\r\nzur Überarbeitung der SFDR , 28. Mai 2025\r\n Der Anwendungsbereich der SFDR erfasst derzeit nur Finanzprodukte i.S.d. SFDR und\r\ngerade nicht alle Finanzinstrumente i.S.d. MiFID II. Die Offenlegungsanforderungen sind\r\nkonkret auf Finanzprodukte i.S.d. SFDR zugeschnitten.\r\n Die SFDR-Transparenzpflichten sind nicht direkt auf andere Anlageprodukte übertragbar,\r\nz.B. wegen spezifischer Produkteigenschaften oder bestehender sektoraler\r\nOffenlegungsvorgaben.\r\n Eine Ausweitung würde daher eine umfassende und sehr differenzierte Überarbeitung der\r\nbisherigen Offenlegungspflichten erforderlich machen.\r\n Dies wiederum würde die Komplexität der SFDR erhöhen und die Umsetzung erschweren.\r\nÜber die SFDR hinaus gibt es gemäß MiFID II und den nachgelagerten ESMA-Leitlinien zur\r\nProduct Governance und Geeignetheit Vorgaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren.\r\nDiese gelten auch für Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die nicht\r\nunter die SFDR fallen. Daran sollte unbedingt festgehalten werden, wobei eine bessere\r\nVerzahnung von SFDR und MiFID II grundsätzlich wichtig ist, um den Markt für nachhaltige\r\nGeldanlagen zu stimulieren. Es muss auch weiterhin möglich sein, Anlegern mit\r\nNachhaltigkeitspräferenzen Nicht-SFDR-Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen anzubieten.\r\nInsofern könnte eine entsprechende Klarstellung im Rahmen des Reviews sinnvoll sein.\r\nWeitere wichtige Aspekte\r\n Verbraucher- und Praxistests:\r\nUm künftige Produktkategorien möglichst praxistauglich auszugestalten, sollten\r\nVerbraucher- und Praxistests mit Marktteilnehmern durchgeführt werden.\r\n Umsetzungsfrist:\r\nFür die SFDR sollte eine ausreichende Umsetzungsfrist für die erforderlichen umfangreichen\r\nÄnderungen vorgesehen werden. Diese sollte mindestens 18 Monate umfassen.\r\n Level II-Anpassungen:\r\nDer angedachte Level II-Review sollte auf der dann zugrundeliegenden Level IGesetzgebung\r\naufsetzen. Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, sollte die EU-Kommission\r\ndaher wie bislang davon absehen, die Änderungsvorschläge der ESAs zum SFDR RTS Review\r\n(Final Report vom 04. Dezember 2023) anzunehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-28"}]},{"statementNumber":"SG2604230003","regulatoryProjectNumber":"RV0015295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/08/726471/Stellungnahme-Gutachten-SG2604230003.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Executive summary\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the Commission’s legislative proposal on revising the SFDR. The proposal addresses the relevant areas of action, in particular, reducing the complexity associated with sustainability-related disclosure requirements. Clear sustainability-related product categories, together with transparent and comprehensible information, could help mobilise more private investment for the transition to a more sustainable economy and the fight against climate change, and boost the competitiveness of the EU financial market. This also contributes to the Savings and Investment Union. In addition, the proposal lays the groundwork for making sustainable financial products simpler, more understandable and more reliable. This increases client confidence and client protection, reduces risks from greenwashing and improves capital allocation in line with European sustainability and competitiveness goals.\r\nParticularly noteworthy are the introduction of the three product categories (‘sustainable’, ‘transition’ and ‘ESG basics’), the removal of entity-level reporting requirements, such as the PAI statement, the planned simplification of product-related ESG templates and the reduction in the number of PAI indicators. These measures, together with the removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management from the scope of application – whilst the scope of the legislation remains otherwise unchanged – will significantly ease the burden on providers and bring about a noticeable improvement for retail investors.\r\nNevertheless, there is a need for improvements in certain areas to ensure a practical and market-oriented application of the SFDR:\r\nThe draft does not specify how financial instruments with sustainability factors that fall outside the scope of the SFDR will be coherently integrated into the process for determining client sustainability preferences under MiFID II in future. Ensuring a level playing field therefore requires a comprehensive review of this process in accordance with Delegated Regulation (EU) 2017/565 and Delegated Directive (EU) 2017/593 and it must also include financial instruments that do not fall within the scope of the SFDR.\r\nIt is also important that non-SFDR financial products which are a PRIIP can continue to include sustainability disclosures in the KID, ideally in the same section – similar to SFDR financial products.\r\nFurthermore, the requirement to specify the planned relative share of eligible investments in the pre-contractual information undermines efficient portfolio management and diversification. This is not in the interests of the investor. Also, the blanket exclusion of general-purpose sovereign bonds from the ‘sustainable’ and ‘transition’ categories is not justified. In addition, the product categories require further clarification, for example regarding minimum exclusions in the transition category, so companies that can demonstrate they are decarbonising can also be taken into account.\r\nPage 4 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\nFinally, the planned removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management from the scope of the SFDR should take effect as soon as the SFDR review comes into force. It does not seem reasonable that the planned relief measures for the financial institutions concerned should only come into effect after the new requirements come into force. The same should apply to the entity-specific reporting requirements that are to be removed. This applies in particular to the annual PAI statement.\r\nPositive elements\r\nThe proposed amendments to the SFDR will help provide investors with clearer and more easily understandable information on sustainability-related financial products, enabling them to make more informed decisions. At the same time, the disclosure requirements for providers of financial products are to be simplified, which will ease the burden on them. Furthermore, the proposals are conducive to mobilising more (private) capital in the fight against climate change.\r\nThe following points are positive:\r\n◼\r\nthe introduction and designation of the three proposed product categories,\r\n◼\r\nthe removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management from the scope,\r\n◼\r\nthe removal of the term portfolio management from the definition of a financial product,\r\n◼\r\nthe removal of disclosure requirements at entity level (e.g. PAI statement),\r\n◼\r\nno introduction of an ESG scale,\r\n◼\r\nlimiting disclosure requirements for sustainability information to categorised financial products,\r\n◼\r\nthe commencement of\r\no\r\nreducing the number of PAIs,\r\no\r\nsimplifying and shortening the ESG templates.\r\nIt is right to retain and not to expand the scope of application with regard to financial products as set out the Commission’s proposals. The disclosure requirements in SFDR 2.0 are tailored to the content and structure of financial products. This basic concept was also not altered by the Commission’s proposals. This is particularly true given the current welcome efforts to further reduce the regulatory burden in the EU. As a result, the plethora of requirements contained in the SFDR should be reduced and not expanded.\r\nRequired amendments and clarifications\r\nThough, the following points require further amendment during the legislative process:\r\nPage 5 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\n◼\r\nAdvisory and portfolio management services require immediate and clear relief measures\r\nAs the scope of the SFDR will no longer cover financial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management in future, the associated disclosure requirements – such as website obligations and publication of the PAI statement – should also cease to apply from the date the revised SFDR enters into force, rather than only from the later date of application. This enables the legislator to take steps to reduce bureaucracy at an early stage.\r\n◼\r\nInvestors need clarity about the entire market for sustainable financial instruments\r\nThe proposal to revise the SFDR provides for the scope to be amended in specific areas (removal of financial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management without otherwise changing the scope, see above) and for the introduction of a new system of categorising sustainability-related financial products. However, this should not give the false impression that only financial products classified under the SFDR can adequately take sustainability factors into account and be recommended to investors with corresponding preferences. This would unnecessarily limit the current range of offers on the market. Limiting the range to financial products within the meaning of the SFDR would also be to the detriment of investors and would unnecessarily hinder competition.\r\nThe legislators should therefore make it clear in the recitals that the SFDR is not the sole basis for sustainable investment solutions. Financial instruments and services covered by MiFID II – such as structured securities, bonds or individual portfolio management – may also align with clients’ sustainability preferences, provided they take comparable sustainability factors into account. This aspect must also be considered within the planned amendments to the rules regarding sustainability preferences under Delegated Regulation (EU) 2017/565 and the product governance requirements for the consideration of sustainability factors under Delegated Directive (EU) 2017/593.\r\nA coherent regulatory approach also ensures that all suitable financial instruments – regardless of their SFDR classification – remain available to clients with sustainability preferences – both in advisory and non-advisory business. This increases the range of options available to clients and, at the same time, creates a reliable basis for advisory practice.\r\nAlongside the SFDR - the planned amendments to the MiFID/IDD and PRIIPs regulation must be coordinated in terms of both timing and content. Only a well-coordinated regulatory framework will continue to enable clients – beyond SFDR financial products – to access financial instruments and investment services with sustainability factors that meet comparable requirements.\r\nPage 6 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\n◼\r\nNo extension of the pre-contractual product information set out in Articles 7 to 9, paragraph 3(c)(ii) SFDR draft to include details of the relative share of eligible investments\r\nThe SFDR draft includes a new requirement in relation to pre-contractual disclosures. In future, the relative share of eligible investments for the relevant category must be specified in advance in pre-contractual disclosures. This requirement does not align with the current system of active portfolio management. Categories of suitable assets are generally defined as the investable universe. The actual composition of the portfolio is then determined dynamically based on other criteria, such as risk, expected return or sector allocation, in order to ensure appropriate diversification. Rigid minimum commitments in the form of fixed percentage proportions would make efficient portfolio management and diversification considerably more difficult and cannot therefore be in the investor’s best interests.\r\n◼\r\nEligibility of general-purpose sovereign bonds (Article 7(1) and Article 9(1) SFDR draft)\r\nThe inclusion of general-purpose sovereign bonds, which may be held in a categorised portfolio based on certain methods, should be permitted in the numerator not only for Article 8 products, but also for Article 7 and 9 products. In our view, the proposed general exclusion of general-purpose sovereign bonds under Article 7(1) and Article 9(1) of the SFDR draft falls short if only European Green Bonds or use of proceeds instruments are permitted to be included within the ‘transition’ and ‘sustainable’ categories. Governments play a key role in the sustainable transition through international agreements, national climate targets, regulation and support measures. As such, the Commission also recognises national climate plans as the public-sector equivalent of corporate transition plans.\r\nIncluding suitable general-purpose sovereign bonds in the 70 percent threshold would also improve portfolio diversification, particularly as the proportion of green bonds issued by EU governments is currently very low (at around 4.2 percent of market volume as of July 2025).1\r\nThe legislators should recognise the use of established market standards for the assessment of general-purpose sovereign bonds and clarify their application as part of the SFDR review. To support the assessment of general-purpose sovereign bonds, it is possible to draw on established industry standards widely used today, such as ASCOR, the Net Zero Investment Framework for Sovereigns or the Climate Change Performance Index.\r\n1 EEA, Figure 1. Green bonds as a percentage of total bonds issued by corporations, by governments, and by both corporations and governments in the EU-27, published 1 July 2025; Green bonds in Europe | Indicators | European Environment Agency (EEA)\r\nPage 7 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\nIf the exclusion of general-purpose sovereign bonds in Article 7(1) and Article 9(1) is to be retained, the appropriate solution would be to exclude these debt instruments from both the numerator and the denominator.\r\n◼\r\nMinimum exclusion of coal in the ‘transition’ category (Article 7(1) SFDR draft)\r\nThe Commission’s objectives can only be achieved if ‘transition’ is designed as a practicable and effectively implementable concept. The exclusion of companies that invest in coal (Article 7(1)(b) of the SFDR draft) in conjunction with Article 12(1)(d) of Delegated Regulation (EU) 2020/1818 runs counter to the idea of supporting companies worldwide on their path to transition. For investors, this would mean that sectors which are demonstrably in transition (because the companies have a credible transition plan or science-based targets) would no longer be investable in the transition category. A reference to the exemptions listed in Article 12(1)(a) to (c) of Delegated Regulation 2020/1818 seems appropriate within the context of the ‘transition’ category.\r\n◼\r\nIndicators on measuring a positive contribution (Articles 7(1) and 9(1) SFDR draft, recital 14)\r\nIn order to specify the positive contribution to a sustainability goal or to transition, there is no need for a rigid, prescriptive list of sustainability indicators. This hampers innovation. The SFDR proposal deliberately refrains from setting out specific criteria or procedures and does not establish a binding, uniform set of assessment criteria. This approach ensures the necessary flexibility for financial market participants to employ their preferred methods and thus should be retained.\r\nOverly prescriptive regulation could undermine the effectiveness and further development of an evolving sustainability framework. Given the variety of sustainability-related strategies, assets and objectives in the market, flexible solutions are required. Furthermore, market practice shows that competition and transparency have already established an appropriate selection of relevant indicators. A closed list of sustainability indicators prescribed by regulation is therefore unnecessary.\r\n◼\r\nIndicators for Principle Adverse Impacts (Article 7(1)(d), Article 9 (1)(d) SFDR draft)\r\nHowever, a conclusive list of PAI indicators would seem appropriate. From this mandatory list, financial market participants could select the indicators that are most relevant to their products and investment strategy. Such a closed list makes it possible to use sector and thematic-specific PAIs in a targeted manner, in line with the investment strategy. The list should only contain those PAIs that can be identified from CSRD/ESRS reporting requirements and that are meaningful and understandable to clients.\r\nPage 8 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\n◼\r\nPossible safe harbours (taxonomy-alignment proportion, Articles 7(1) and 9(1) SFDR draft)\r\nThat the Commission has taken the Taxonomy Regulation into account within the framework of the SFDR 2.0 and, in the case of financial products within the meaning of Articles 7 and 9, allows, as an alternative, a certain proportion of investments to be made in taxonomy-aligned economic activities, is generally to be welcomed.\r\nThe proposed minimum proportion of 15 percent for taxonomy-aligned investments appears difficult to achieve under current market conditions. Taxonomy-aligned economic activities are currently limited, depending on the sector. The taxonomy-alignment proportions currently achievable in the market are often significantly lower than the proportion mentioned. Since taxonomy-alignment proportions are changing in parallel with the transformation of the economy, the proposed review of the threshold after 36 months makes sense. Regular reviews also make it possible to continuously adapt the threshold to new findings and developments.\r\nIt is also unnecessary to impose additional requirements on the portion of the portfolio that is not taxonomy-aligned. Any further requirements beyond the exclusions mentioned unnecessarily restrict investment strategies and make using the ‘safe harbour’ rather unattractive. In addition, binding exclusion criteria ensure that minimum standards are met.\r\n◼\r\nMarketing communications and naming rules (Article 13 SFDR draft)\r\nIt should be clarified (e.g. in a recital) how individual portfolio management with sustainability features (currently in the scope of the SFDR) can make use of ESG-related terms in pre-contractual documents, periodic reports and marketing communications in the future. These claims should also be consistent with the notion of 'environmental claims' under Directive 2005/29/EC68 (Unfair Commercial Practices Directive, as amended by Directive (EU) 2024/825 as regards empowering consumers for the green transition).\r\n◼\r\nApplication period\r\nEven though we fundamentally support the new product requirements, the new requirements once again mean considerable effort for financial market participants such as fund managers to make adjustments, in particular strategic review of the product range: It is necessary to analyse which existing funds will meet the new thresholds and exclusion criteria in the future and where adjustments are needed. The new categories and approaches must be communicated clearly and comprehensibly in order to create transparency and trust among investors. Financial market participants must also prepare for the new, but streamlined, disclosure requirements and impact measurement requirements.\r\nWe therefore advocate for an appropriate sequencing between Level 1 and Level 2 measures (including MiFID II and IDD) and sufficient implementation time. We consider that a\r\nPage 9 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\nsufficiently long application period will be essential, in any case no shorter than 18 months, once all Level 2 measures have been published in the Official Journal.\r\nThe corresponding Level 2 proposals should be published promptly in order to provide clarity on all requirements at an early stage.\r\n◼\r\nBetter coordination of the SFRD review with ESAP requirements (Article 18a SFDR draft)\r\nUnder the Commission’s legislative proposal on the SFDR, ESAP reporting requirements are to be scrapped for financial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management.\r\nIn future, financial market participants are only to report disclosures in accordance with Articles 3 and 10 of the SFDR on the ESAP. The Commission’s proposal therefore logically also provides for an amendment to the ESAP Regulation, which currently refers to the applicable SFDR requirements. However, according to the Commission’s proposal, the amendments to the ESAP Regulation are not due to take effect until 18 months after the entry into force of SFDR 2.0.\r\nFinancial advisers and investment firms/credit institutions which provide portfolio management should be exempt from the ESAP obligations as soon as SFDR 2.0 comes into force, in order to avoid unnecessary bureaucracy.\r\nFurthermore, there should be an exemption for submitting disclosures (e.g. the PAI statement) that are due to be scrapped as a result of the SFDR review. It does not seem appropriate to submit SFDR disclosures – which are due to be phased out anyway – to the national collection bodies from 10 January 2028 for a transitional period until SFDR 2.0 comes into force. A clear exemption or transitional arrangement is therefore necessary to avoid unnecessary reporting costs and burdens on institutions.\r\n◼\r\nAmendments to Regulation (EU) No 1286/2014 (PRIIPs)\r\nThe Commission proposes introducing a new section on sustainability into the KID, replacing the existing information on sustainability in a section titled ‘What is this product?’.\r\nWe generally welcome the fact that the Commission is proposing to continue addressing the issue of sustainability in the KIDs. Nevertheless, the proposals to amend the PRIIPs Regulation should be reconsidered. They are not appropriate and, furthermore, alignment with Delegated Regulation (EU) 2017/565 and Delegated Regulation (EU) 2017/593 – which are yet to be amended – is absolutely essential:\r\nUntil now, manufacturers of non-SFDR financial products (such as structured securities) have also been required, in line with the objectives of the PRIIP Regulation – provided the\r\nPage 10 of 10\r\nComments on the legislative proposal for SFDR 2.0\r\nproduct pursues specific environmental or social objectives – to include a description of these in the KID in accordance with Article 8(3)(c)(ii) of the PRIIP Regulation. The Commission’s new proposal, however, limits this requirement – and therefore the possibility of providing sustainability disclosures – to manufacturers of financial products as defined by the SFDR. This is not appropriate. For the same reasons that support retaining the option to recommend other financial instruments to clients that take sustainability factors into account, it should remain both mandatory and possible for manufacturers of non-SFDR financial products to inform clients of this in the KID.\r\nIn addition, the Commission’s proposal (Article 2 of the SFDR proposal – new Article 8(3)(ca) of the PRIIPs Regulation proposal) is too vague. It remains unclear how much information will be required in future. This is not appropriate, as the limit on the maximum number of pages (3 pages, see Article 6(4) of the PRIIPs Regulation) has been retained.\r\nFurthermore, in the planned amendment to the PRIIPs Regulation, care must be taken to ensure that the disclosures contained in the KIDs are aligned with future MiFID II and IDD requirements on sustainability. Clients would find it difficult to understand if there were other aspects that were relevant aside from those in the KIDs. This is another reason for the amendment to the PRIIPs Regulation to be postponed until the amendments to the MiFID II and IDD requirements on sustainability have been finalised. Furthermore, only the requirements of MiFID and the PRIIPs Regulation play a direct role in investment advice, whilst the SFDR plays only an indirect role. We therefore advocate initially retaining Article 8(3)(c)(ii) of the PRIIPs Regulation.\r\nInstead, a recital within the SFDR should clarify that the PRIIPs Regulation must be reviewed with regard to sustainability disclosures once the amendments to the MiFID II/IDD sustainability requirements have been finalised. It must also be ensured that manufacturers of non-SFDR financial products (such as structured securities) continue to be required and are able to include sustainability information in the KID where applicable. Additionally, given that a further section (‘product at a glance’) is to be included as a result of the RIS, consideration should be given as to whether the current limit of three pages for the KID can be retained or whether it needs to be increased.\r\nShould the legislators, contrary to our view, proceed with amendments to the PRIIPs Regulation as part of the SFDR review, the proposed addition to the KID must not apply solely to certain PRIIPs covered by the SFDR (such as investment funds and insurance-based investment products). In any case, it must still be possible – as has been the case to date – for PRIIPs that do not fall within the scope of the SFDR (such as structured securities) to include sustainability disclosures in their KIDs. Ideally, this information should be provided in the same section designated for SFDR financial products. This is the only way to ensure that sustainability-related products can be compared with one another and that a consistent market standard is guaranteed."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-02"}]},{"statementNumber":"SG2504140002","regulatoryProjectNumber":"RV0015328","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/49/508150/Stellungnahme-Gutachten-SG2504140002.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"The 2025 Commission work program has a stronger focus on simplification than ever before. We fully support the Commission's approach of simplifying and de-bureaucratizing legislation.\r\nAt the same time, we see further opportunities to ensure that regulatory efficiency continues to support economic growth and competitiveness. With the following suggestions, we hope to contribute constructively to this discussion.\r\nIn this context, we believe that systematic, sustainable, and effective measures to reduce bureaucracy at the EU level are essential considering a significantly changing environment. Strengthening economic development requires a concerted effort to simplify legislation while maintaining high standards of legal certainty and competitiveness.\r\nA key element in this regard is the establishment of a systematic horizontal approach, ideally within the framework of impact assessments, that places greater emphasis on legal comparison. Strengthening this aspect could contribute to a more coherent regulatory landscape across Member States and ultimately enhance the Union’s competitiveness.\r\nWe acknowledge that existing initiatives, such as impact assessments and the REFIT program, are already in place as part of the Better Regulation Policy. Nevertheless, recent EU legislative proposals indicate that businesses, including the financial sector, continue to face substantial bureaucratic burdens. A key driver of this development is the proliferation of delegated and implementing acts, along with additional regulatory requirements imposed by authorities.\r\nAgainst this backdrop, we see merit in systematically reviewing current EU-level measures for reducing bureaucracy and addressing any identified weaknesses. A more structured and coherent approach, particularly within the framework of impact assessments, could strengthen legal comparability across Member States and enhance the Union’s overall competitiveness. In this context, a key element of such restructured impact assessments should be a systematic analysis of how other global benchmark jurisdictions regulate comparable issues.\r\nA.Considerations and proposals for European legislation\r\nThe following suggestions refer to legislation which is considered by the Commission or where the Commission has already presented proposals.\r\nI.Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL harmonisingcertain aspects of insolvency law (COM(2022) 702 final)\r\nThe current draft directive on harmonising certain aspects of insolvency law aims to introduce, among other things, a winding-up proceedings for microenterprises and a pre-pack procedure for the simplified sale of parts of companies in insolvency.\r\n1.Suggestions for improvement\r\nThe current proposals for winding-up proceedings for microenterprises and pre-pack procedures for company sales would make the granting of loans more difficult due to its high susceptibility to abuse. This derives from the lack of involvement of insolvency administrators and creditor participation, as well as insufficient consideration of the interests of secured creditors. This could also lead to premature withdrawal from loan commitments in the event of payment difficulties.\r\na.Winding-up proceedings for microenterprises\r\nFor this reason, the proposal to regulate the winding-up proceedings for micro-enterprises has been met with great concern in many member states and should not be pursued.\r\nb.Pre-Pack procedure\r\nHowever, the proposal for the pre-pack procedure also urgently needs to be improved with regard to the following aspects:\r\n-the regularity of proceedings,\r\n-the consideration of creditors' interests and\r\n-the protection of loan collaterals in the event of insolvency,\r\nThe mentioned aspects are key factors for credit commitments.\r\n2. Background\r\na. Regularity of proceedings and consideration of creditors' interests\r\nOnly a properly organised insolvency procedure that largely excludes the possibility of abuse is suitable to maintain the trust of the parties involved in the proceedings in a fair procedure. If this trust is lacking, business relationships in case of payment difficulties are likely to be terminated prematurely in order to avoid the procedure. This may finally lead to an increase in unnecessary insolvencies. Furthermore, adequate consideration of creditors' interests is not only necessary to ensure a fair procedure, but is also crucial in the case of pre-pack proceedings, as these proceedings are unlikely to be successful without the participation of creditors, who are needed to support the approach.\r\nb. Enforceability of loan collaterals in the event of insolvency\r\nThe purpose of loan collaterals is to protect the lender, especially in the event of the borrower's insolvency. In order not to jeopardise bank financing, the enforceability of loan collaterals in the event of insolvency must not be impaired by legislation at the European level. Credit financing is of central importance for the European economy and for SMEs in particular. If the validity of loan collaterals were restricted in insolvency, this would be directly detrimental to the supply of credit to the economy and SMEs in particular. In many cases only collaterals that are valid in case of insolvency make lending possible in the first place or form the basis for lower lending rates.\r\nII. Considerations regarding the further harmonisation of insolvency law as part of SIU\r\nThe Commission has announced their strategy for a Savings and Investment Union which also includes considerations about further harmonisation of insolvency law.\r\nHowever, the advancement of the European Savings and Investment Union and the European capital market does not require a broad harmonisation of insolvency law or with regard to the ranking of claims. It is highly questionable whether and to what extent a harmonised insolvency law across Europe would actually make the insolvency scenario more predictable in individual cases and whether this could have a positive effect on investment decisions. The real key factors for investment decisions are much more likely to be earnings opportunities, market access and the tax and bureaucratic environment. Furthermore, as insolvency law is closely intertwined with national corporate, labour, tax and civil law, comprehensive harmonisation would be both complex and lengthy and would require the prior harmonisation of the relevant legal provisions in these areas of law.\r\nTherefore, policymakers should focus on the important issues. The modernisation of insolvency-related capital market regulations under the directive 2002/47/EC of 6 June 2002 on financial collateral arrangements and the directive 98/26/EC of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems (together: “rules for financial collateral and settlement”) would be much more relevant to the creation of a European capital market.\r\nIII. 28th Regime\r\nCurrently, there is only little clarity regarding the aimed regulatory content of a so called “28th regime”. Insofar as the goal is to establish an additional legal system, further increase in the costs and bureaucracy for market participants and a weakening of legal certainty might be a consequence. However, this should be avoided. Before a 28th regime is pursued further, it should be specified in more detail and the advantages and consequences need to be thoroughly evaluated. Furthermore, the stakeholders have to be involved.\r\nIV. Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the legal tender of euro banknotes and coins - COM/2023/364 final\r\nThe ECON draft report suggested the following addition in Art. 8 (1a) to the proposal regarding access to cash:\r\n29.1.2024 Draft report (ECON) Amendmend 113\r\n1a. ATM providers and payment service providers who intend to close a bank branch or an ATM shall perform a detailed impact assessment based on the common indicators to ensure that sufficient and effective access to cash is still guaranteed after the closure of the bank branch or ATM. They shall notify their findings to the national competent authority in writing. Where gaps in the access to cash appear, the provider responsible for the closure shall take remedial measures to maintain efficient access to cash.\r\nWe advocate for deletion of the proposed amendment for the following reasons:\r\n•\r\nThe result of the proposed impact assessment and any necessary remedial measures are prioritised over the business policy of the respective institutions.\r\n•\r\nThis leads to distortions of competition and disadvantages for groups of institutions - and contradicts the basic principles of a market economy while creating bureaucracy.\r\n•\r\nFor banks and savings banks, the proposed amendment to Art. 8 would mean that, despite a demand-driven cash supply, they would have to comply with undifferentiated and currently unforeseeable remedial measures when optimising their cash infrastructure, which may be against their business strategy.\r\n•\r\nBanks and savings banks would also be called upon to fulfil quasi-sovereign tasks without taking basic market economy principles into account.\r\nB.Legislation already in force\r\nThe following suggestions refer to legislation which is already in force.\r\nI.DIRECTIVE (EU) 2023/2673 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 22November 2023 amending as regards financial services contracts concluded at a distance and repealing Directive 2002/65/EC\r\n1.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance could benefit from including a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right as it is foreseen for non-financial services in annex I. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance should also benefit from a provision such as Art. 6 (4), which clarifies, in which way information requirements are presumed to met. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such a provision.\r\n3.Harmonisation of the rules on the expiry of the right of withdrawal for financial and non-financial servicecontracts: The right of withdrawal should uniformly expire at the latest after one year and 14 days after the contract is concluded, without exceptions, see Art. 10 in contrast to Art. 16b (1) subparagraph 2 sentence 3.\r\n4.No application of the product-specific explanatory regime of the EU Mortgage Credit Directive to financialservices that are marketed at a distance but not regulated under EU law.\r\n5.Deletion of Art. 11a and Art. 3 (1b): The limited benefit of a withdrawal function for consumers (who havealways been able to exercise their right of withdrawal with no formalities and are informed of this in detail each time they enter into a contract) is disproportionate to the costs incurred by traders for the implementation and administration of the (additional) ‘withdrawal function’, including the expected additional costs due to an increase in the number of incorrect or unauthorised withdrawals. Consumers will also have to bear at least part of the costs for this, but the button will not provide them with any real added value.\r\n6.Deletion of the pre-contractual information requirement regarding the social and environmental factors ofan investment strategy from Article 16a (1) (o) of the Directive, as it is too vague; alternatively, the start of the withdrawal period should not depend on whether or not the consumer has been informed about this unclear point, contrary to Article 16b (1) subparagraph 2 sentence 1.\r\n7.Deletion of the requirement to remind the customer of the right of withdrawal if less than one day haspassed between the provision of pre-contractual information and the conclusion of the contract, Art. 16a (5); no real added value for the consumer compared to the considerable bureaucratic burden for the trader.\r\nII. DIRECTIVE 2014/17/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 4 February 2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending Directives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010\r\n1. Removal of the information that must always be provided to consumers regarding the estimated value of the property and maximum available loan amount relative to the value of the property in the European Standardised Information Sheet = ESIS = Annex II, Part A, Section 3, since according to Art. 18 (3) both values may not be used (predominantly) for the creditworthiness assessment anyway.\r\n2. Restore the no longer functional link to FIN-NET in the ESIS = Annex II, Part B, Section 12, paragraph 3.\r\nIII. DIRECTIVE (EU) 2023/2225 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 18 October 2023 on credit agreements for consumers and repealing Directive 2008/48/EC\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive (EU) 2023/2225 should benefit from a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right e.g. as foreseen for non-financial services in annex I of Directive 2011/83/EU as regards financial services contracts concluded at a distance. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, Directive (EU) 2023/2225 should also benefit from a provision as stipulated in Art. 6 (4) Directive 2011/83/EU clarifying, in which way information requirements are presumed to be met. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such a provision.\r\n3. Deletion of the requirement to send a reminder to the consumer of the possibility to withdraw from the credit agreement and of the procedure to follow for withdrawing included in Art. 10(2) in the case the pre-contractual information is provided less than one day before the consumer is bound by the credit agreement. There is very limited consumer protection benefit compared to the disproportionate expected costs incurred for the implementation and administration of this new requirement.\r\n4. In order to reduce bureaucratic burdens, deletion of the newly inserted choice of the consumer to be provided with information by creditors, at all times on paper or on another durable medium (Artt. 9 (1), 10 (2), 16 (2), Art 22, Art. 23) and reintroduction of legal situation as provided by Directive 2008/48/EC, i.e. choice of creditor. Alternatively, inclusion of limited enumeration of common durable media in Art. 3 Nr. 11 (definition of “durable medium”) ensuring that creditors know which media must be provided and consumers do not choose any uncommon medium.\r\n5. In order to enhance legal certainty, clarification in Art. 6 (Non-Discrimination) that there is no entitlement to conclude a credit contract, and credit institutions only need to adhere to national law. There should also be no obligation to offer credit in areas in which they do not conduct business.\r\n6.Art 18(8): regarding a consumer’s right to request a clear explanation of the credit worthiness assessment,existing regulations in § 15 (1) lit. h) of the GDPR (Right to Information in Automated Decision-Making) and the limitation of the request for information based on trade secrets under § 29 (1) S. 2 BDSG should be reflected accordingly.\r\n7.With a view to a harmonized European market, deletion of Art. 20 (2) allowing Member States to impose ormaintain stricter formal requirements as provided for in 20 (1), which may lead to competitive distortions and counteraction of the digitalization objective of the Directive. This is especially true in the case where printed contract documents were required, producing excessive paper contrary to sustainability principles and environmental concerns.\r\n8.Art. 26(1) should only depend on the customer having received information about their right of withdrawaland not on whether this information is entirely correct in order to effectively implement the Directive’s objective as set out in Recital (64), i.e. expiration of the withdrawal period 12 months and 14 days after the conclusion of the credit agreement.\r\nIV.DIRECTIVE (EU) 2013/36 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 26 June2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC Text with EEA relevance\r\nWe demand the removal of Article 91a CRD: There should be no suitability assessment of Key Function Holders (KFH) by the competent authority. The responsibility for KFH should remain with the institution. Article 91a CRD VI includes KFH in the fit and proper regime for members of the management body. But KFH are not members of management bodies, but employees of the institutions. Applying suitability standards comparable to those for managing directors to KFH is disproportionate. The requirements and profiles designated in the institutions for recruitment to such positions are sufficient. In addition, the assessment by the competent authority causes a considerable effort for all affected institutions.\r\nExemption for SNCIs from remuneration rules Article 92 - 94 CRD: The referred remuneration rules are not suitable for small and non-complex institutions (SNCIs). However, such small variable remuneration does not provide an incentive to take disproportionate risks and therefore has no potential to effectively influence management. Therefore, SNCIs should be completely exempted to relieve them from the administrative burden of remuneration rules.\r\nV.REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for instant credit transfers\r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually to the competent authority (in Germany, the BaFin):\r\n•the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n•the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to theapplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting obligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established.\r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2504010004","regulatoryProjectNumber":"RV0015617","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/bc/503078/Stellungnahme-Gutachten-SG2504010004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen\r\nKreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüberstehen\r\nund der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der\r\nglobalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir\r\neindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuergesetzes\r\n(MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene\r\nlangfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden\r\nsind.\r\nDie Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den\r\nKreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die\r\nsteuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu\r\nzu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher\r\nÄnderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden\r\nUmsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die\r\nzudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ\r\numgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor\r\nerhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie\r\nfinanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt\r\nwerden.\r\nDabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische\r\nAnforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten\r\nohnehin bereits stark belastet.\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-31"}]},{"statementNumber":"SG2510160019","regulatoryProjectNumber":"RV0015617","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/83/629733/Stellungnahme-Gutachten-SG2510160019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen \r\nSehr geehrte \r\nwir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen. \r\nWir halten weiterhin an unserer Forderung fest, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie einsetzt. Die globale Mindeststeuer führt zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen Wirtschaft. \r\nAufgrund der enormen Bedeutung dieses Vorhabens hätten wir gerne die Gelegenheit genutzt, zu diesem für unsere Mitglieder und die deutsche Wirtschaft wichtigen Gesetz eine umfassende Stellungnahme abzugeben. Wegen der äußerst kurzen Stellungnahmefrist von drei Werktagen mitten in der Sommerferienzeit war uns eine Abstimmung mit unseren Mitgliedern sowie eine ausführliche Befassung mit dem Entwurf leider nicht möglich. \r\nEs ist bedauerlich, dass den Verbänden keine angemessene Frist zur Befassung eingeräumt wurde, zumal dies der Vereinbarung im Koalitionsvertrag unter der Überschrift „Gute Gesetzgebung“ (Rn. 1865 ff.) widerspricht. Denn dort ist festgeschrieben, dass den Verbänden als Betroffene in der Regel eine vierwöchige Stellungnahmefrist einzuräumen ist.\r\nWir behalten uns vor, im weiteren Verfahren zu dem Gesetzgebungsvorhaben Stellung zu nehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"statementNumber":"SG2505160019","regulatoryProjectNumber":"RV0016364","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/a4/520701/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An das Bundesministerium der Finanzen\r\n21. März 2025\r\n\r\nDialog mit der Deutschen Kreditwirtschaft zu Umsetzungs- und Auslegungsfragen des neuen EU-Geldwäschepakets\r\n\r\nDas Gesetzespaket vom 10. Juli 2024 stellt zweifellos den bislang weitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur Harmonisierung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal\r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur Erreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings auch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit umfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und Reviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an die Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in Compliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen Maßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli 2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf notwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\n\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 (AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich den Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts nationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der nationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten Anti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das Kontodatenabrufverfahren.\r\n\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen identifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- und/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten Regulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden keine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens mit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale Aufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, als der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.\r\n\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne einheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK wird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf EU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass sich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht ergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf Themen skizziert.\r\n\r\nI. Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\n\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer Kundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-AuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus führt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die Erhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten unter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European Banking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt enthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist bereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, den Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich selbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine eindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf nationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\n\r\nII. Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\n\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der Zuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. 48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den Fällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die Identifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind (beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in Treuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu lassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. Zusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls nicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine versehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch Leitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. Die Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme vor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\n\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle und Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. Deutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und kompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden Kreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran sollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung von AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres nicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die auf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht zuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu warten.\r\n\r\nIII. Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie2024/1640 (AML-RL 6)\r\n\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu (inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der Verpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer effektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen Aufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten Fragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante Datenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige Vereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer Applikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und spezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden werden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen fließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.\r\n\r\nIV. Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister und der Kontodaten-abrufdatei\r\n\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und zugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die Begriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the customer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu erhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber aufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des Kontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach nationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen entsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\n\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die Kontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des Transparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. Sollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit zwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\n\r\nV. Art. 75 AML-VO\r\n\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des Informationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und effektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne konkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus Art. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit deutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. \r\n\r\nDie voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der oben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich ohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle Auslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine Begleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den Instituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes Beispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung der Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich und in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. \r\n\r\nWir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur Aufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. \r\n\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir \r\n\r\nzukommen lassen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"statementNumber":"SG2603310116","regulatoryProjectNumber":"RV0016364","regulatoryProjectTitle":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/98/717308/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310116.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nFragen zum Wortlaut und der Auslegung der AMLR\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 16. Februar 2026\r\nGern würden wir auf einige Inkonsistenzen der neuen europäischen Gesetzgebung aus unserer Sicht hinweisen. Für die Verpflichteten wäre es hilfreich, wenn im Rahmen einer Berichtigung (oder gegebenenfalls durch Änderung) diesbezüglich kurzfristig eine Klärung erreicht werden könnte.\r\nVollauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten\r\nDer Wortlaut von Art. 18 AMLR verbietet eine Vollauslagerung nicht ausdrücklich. Das deutsche Recht lässt in § 6 Abs. 7 GwG die Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen zu. Dazu gehört auch die Auslagerung der Funktion des/der GWB oder dessen/deren Stellvertretung (BaFin AuA-AT, Ziff. 3.10). Eine Vollauslagerung kann im Vergleich zur Auslagerung einzelner Tätigkeiten eine effektivere Prävention ermöglichen, da dann die Prozesse einheitlich gesteuert werden können. Beispielsweise liegen dann alle Kundeninformationen bei dem Dienstleister, der auch die Überwachung der Geschäftsbeziehungen durchführt. So ließe sich auch Art. 18 AMLR derart verstehen, dass zwar hinsichtlich der genannten einzelnen Tätigkeiten Auslagerungsverbote bestehen, sich diese aber weitgehend auf die formalen Entscheidungsbefugnisse beschränken und nicht auch das operative Doing umfassen. So ist nach unserem Verständnis beispielsweise dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 lit. a) AMLR entsprechend die operative Erarbeitung der Risikoanalyse durch Externe weiterhin möglich, sofern sie von dem zuständigen Mitglied des Leitungsorgans gegenüber dem (Gesamt-)Leitungsorgan vorgeschlagen und durch dieses gebilligt wird. Der Vollauslagerung stehen somit insbesondere formale Anforderungen im Wege, die nicht praktisch auf die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzahlen. Vielmehr kann gerade die Vollauslagerung an einen spezialisierten Dienstleister die Wirksamkeit der Geldwäscheprävention erhöhen.\r\n• Gerade kleinere, dezentral organisierte Institute wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken bedienen sich häufig einer Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten (GwB) an Dienstleister in gruppenähnlichen Strukturen (wie z. B. SIZ in der Sparkassen-Finanzgruppe oder DZ CompliancePartner GmbH der Genossenschaftlichen Finanzgruppe). Es handelt sich hier um langjährig etablierte, professionell gesteuerte Auslagerungen im Inland. Aber auch in Konzernstrukturen wird von der Gesamtauslagerung sinnvollerweise Gebrauch gemacht.\r\n• Eine zu enge Auslegung von Art. 18 AML-VO im Sinne eines faktischen Auslagerungsverbots hätte gravierende Folgen. Es besteht das Risiko, dass kleine und mittlere Institute die Anforderungen personell wie organisatorisch kaum erfüllen können. Dies würde die Geldwäscheprävention letztlich unterminieren – und damit das Gegenteil dessen bewirken, was der EU-Gesetzgeber mit dem AML-Paket eigentlich anstrebt.\r\n• Im Rahmen des bevorstehenden Korrigendums der AML-VO wäre eine klarstellende Regelung zur Auslagerung der GwB-Funktion innerhalb von Gruppen und gruppenähnlichen Verbünden wünschenswert.\r\nGeburtsurkunde als zulässiges Verifizierungsdokument Minderjähriger gem. Art. 22 (6) AMLR\r\nAnalog zu dem durch Art. 52 des Standortförderungsgesetzes soeben geänderten § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG, wonach zur Identifizierung einer minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem Postweg übersandte einfache Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, bitten wir um eine Klarstellung im RTS zu Art. 28 AMLR, dass dies auch unter der Geltung der AMLR der Fall ist. Ohne eine solche Regelung würde die Eröffnung von Konten für Minderjährige, die noch nicht über einen Personalausweis verfügen, erheblich erschwert, obwohl auch die Originalgeburtsurkunde keinerlei Sicherheitsmerkmale zur Überprüfung deren Echtheit enthält.\r\nBeschränkung der Inanspruchnahme anderer Verpflichteter\r\nGemäß Art. 48 AMLR können Verpflichtete zur Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten auf andere Verpflichtete zurückgreifen. Allerdings nimmt Art. 48 Abs. 1 AMLR nur auf die Fälle in Art. 20 a) – c) AMLR Bezug. Insbesondere nicht enthalten sind die Buchstaben g) – Abklärung der PeP-Eigenschaft (inklusive Familienangehörige oder bekanntermaßen nahestehende Person) des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden oder der Person, in deren Namen oder zu deren Nutzen eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, und h) die Identifizierung der natürlichen Personen, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit im Namen oder zum Nutzen anderer natürlicher Personen als des Kunden durchgeführt wird, sowie i) jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln (zum besseren Verständnis hier auftretende Person genannt).\r\nEs ist jedoch kein Grund ersichtlich, aus dem gerade die Abklärung der PeP-Eigenschaft oder die Identifizierung der auftretenden Personen nicht nach Maßgabe des Art. 48 AMLR durch einen anderen Verpflichteten durchgeführt werden können sollte. Daher gehen wir davon aus, dass es sich um ein Redaktionsversehen handelt. Hierfür spricht auch die Systematik des Gesetzes: Während Art. 48 die Inanspruchnahme wie oben dargestellt einschränkt, führt Art. 49 Abs. 2 lit. b), der ebenfalls die Inanspruchnahme anderer Verpflichteter regelt, die auftretende Person ausdrücklich auf. Grund für das Redaktionsversehen könnte die historische Entwicklung der EU-AML-Verordnung sein. So war in der Entwurfsfassung1 die Identifizierung der auftretenden Person noch in den Art. 20 a) – c) enthalten, ist jedoch in der Endfassung separat in Art. 20 lit. i) aufgenommen worden. Die Anpassung in Art. 48 scheint versäumt worden zu sein.\r\nAm Beispiel der Konsortialfinanzierung zeigt sich, dass ein anderes Verständnis lediglich zu überbordender Bürokratie führen würde. So könnte der Konsortialführer die auftretenden Personen aller Beteiligten (Konsorten, Kreditnehmer etc.), falls dies nicht bereits zuvor bei Beginn der Geschäftsbeziehung geschehen ist, nur im Rahmen einer anzeigepflichtigen Auslagerung identifizieren. Gleiches gilt für die PeP-Abklärung. Entsprechend würden bei einer Vielzahl von Fällen arbeitsteiliger Leistungserbringung von Verpflichteten Anzeigen an die BaFin erforderlich. Außerdem dürfte auch der Abschluss etwaiger Auslagerungsvereinbarungen im Sinne von Art. 18 AMLR deutlich zeitaufwändiger sein als der einer Vereinbarung über die Inanspruchnahme Dritter. Kurzfristige Geschäfte könnten nicht mehr abgeschlossen werden. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Banken sehr einschränken.\r\nVor diesem Hintergrund wäre eine Klarstellung hilfreich, dass die Identifizierung der „auftretenden Person“ sowie die Abklärung der PeP-Eigenschaft durch einen anderen Verpflichteten im Rahmen des Art. 48 AMLR durchgeführt werden können.\r\n(Fußnote 1: Vorschlag der EU-Kommission für ein AMLR von 20.07.2021 (COM (2021) 420 final). Art. 38(1) des KOM-Entwurfs von 2021 (Allgemeine Bestimmungen zur Inanspruchnahme anderer Verpflichteter) bezieht sich auf Art. 16(1) Buchstaben a), b) und c). Buchstabe a) bezieht sich auf die Identität des „Kunden“, Buchstabe b) auf die Ermittlung des wE und c) auf die Bewertung von Sinn und Zweck der Geschäftsbeziehung. Unterabsatz 2 besagt, wenn die Verpflichteten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen treffen, müssen sie sich zudem vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu auch berechtigt ist, und die Identität dieser Person gemäß Artikel 18 feststellen und überprüfen.)\r\nFehlende ausdrückliche Regelung zum Verzicht der Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer/senior managing officials bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen\r\nNach Art. 65 AMLR sind die Art. 63 und 64 AMLR nicht auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts2 anzuwenden. Öffentliche Einrichtungen müssen danach keine Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer einholen und vorhalten und auch nicht an das Transparenzregister übermitteln. Sie müssen den Verpflichteten, sofern kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelbar ist, was bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts regelmäßig der Fall sein dürfte, auch keine Informationen über senior managing officials (SMOs) liefern. Andererseits enthalten die Vorgaben für Verpflichtete gem. Art. 19 ff. AMLR keine ausdrückliche Ausnahme, bei öffentlichen Einrichtungen auf die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der SMOs zu verzichten. Würde man hier eine entsprechende Verpflichtung der Verpflichteten annehmen, würde den Verpflichteten eine im Grunde unmöglich zu erfüllende Pflicht aufgebürdet. Darüber hinaus würde jegliches Geschäft mit öffentlichen Einrichtungen im Vergleich zu dem mit privaten Unternehmen erheblich erschwert.\r\nDaher wäre eine Klarstellung dahingehend zu begrüßen, dass Verpflichtete keine Informationen über wirtschaftliche Eigentümer oder SMOs bei öffentlichen Einrichtungen erheben müssen.\r\nTipping-off Verbot gegenüber Zivilgerichten und anderen staatlichen Stellen\r\nArt. 73 Abs. 2 AMLR nimmt die Weitergabe von Informationen an zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen in deren Aufsichtsfunktion oder die Weitergabe für Zwecke der Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger kriminellen Tätigkeiten von dem Verbot der Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit einer möglichen Verdachtsanzeige aus. Es stellt sich die Frage, inwieweit auch die Weitergabe von Informationen an Zivilgerichte von dem Verbot befreit ist. Haben Institute die Geschäftsbeziehung zu einem Kunden wegen des Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beendet, können sie dies dem Kunden nicht mitteilen. Sollte der Kunde Klage vor einem Zivilgericht gegen die Kündigung erheben, könnte das Institut die Begründung für die Kündigung nicht im Prozess vortragen, wenn diesbezüglich das Verbot der Informationsweitergabe bestünde. In der Folge wäre es möglich, dass das Zivilgericht das Institut zu Schadensersatz infolge der Kündigung verurteilt, obwohl das Institut nach dem Geldwäscherecht zur Kündigung verpflichtet wäre.\r\nErschwerend wirkt, dass keine Freigabemöglichkeit (beispielsweise durch die FIU) oder Befristung hinsichtlich des Tipping-Off Verbots besteht. Die Einräumung einer zeitlichen Befristung und/oder Freigabemöglichkeit durch die FIU ist für die Praxis jedoch sehr wichtig, damit das Verbot der Weitergabe nicht in allen Fällen dauerhaft gilt. Z.B. wäre mit Blick auf das Basiskonto die Beendigung einer Geschäftsbeziehung in der Praxis dauerhaft nicht möglich, selbst wenn der Verpflichtete davon ausgeht, dass das Konto für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verwendet wird. § 42 Abs. 4 Nr.1 ZKG liefe leer.\r\n(Fußnote 2: Art. 2(1) RL 2014/24/EU: „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale: a) Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, b) sie besitzen Rechtspersönlichkeit und c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;…)\r\nAuch Auskunftsersuchen von Datenschutzbehörden fallen dem Wortlaut nach nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art. 73 Abs. 2. Hierfür wäre eine Befreiung notwendig.\r\nFragen zur nationalen Umsetzung europäischer Vorgaben des EU-AML-Pakets\r\nDes Weiteren stellen sich Fragen zum nationalen Verständnis einiger künftiger europäischer Regelungen und deren Umsetzung.\r\nTransparenzregister und Kontenabrufdatei\r\nKünftig obliegt den Transparenzregistern nach Art. 10 Abs. 7 AMLD6 eine Prüfpflicht. Dieser liegen die komplexen Regelungen der Artt. 51 ff. AMLR zugrunde. Diesbezüglich sind EU-weit einheitliche Auffassungen erforderlich. Sollten bei diesen auslegungsbedürftigen Regelungen unterschiedliche Auffassungen zwischen registerführender Stelle, Aufsichtsbehörden und den Verpflichteten bestehen, ist mit einem Anstieg an Unstimmigkeitsmeldungen sowie erheblicher Rechtsunsicherheit bei den Adressaten der Regelung zu rechnen.\r\nAls Beispiel für die Auslegungsbedürftigkeit dienen die gemeinsam zu lesenden Fallgruppen „significant influence and impose relevant decisions“ gem. Art. 53 Abs. 2 lit. a) AMLR und „veto rights“ gem. Art. 53 Abs. 3 lit. c) AMLR. Ein solches Vetorecht kann nach unserem Verständnis nur dann ausreichen, wenn es eine mit einer gesellschaftsrechtlichen Kontrolle (= 50 % + 1) vergleichbare Stellung vermittelt. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einem Minderheitsgesellschafter, der einen Anteil von über 25 % hält, dessen Beteiligung jedoch deutlich größer ist als die Anteile der übrigen Anteilseigner. Nur dann reicht das Vetorecht aus, die hohen Anforderungen des Grundtatbestands „significant influence and impose relevant decisions“ zu erfüllen.\r\nNach § 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG sind Vor- und Nachname und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes durch das Kreditinstitut zu erheben. Hier müsste mit Anwendbarkeit der AMLR ein Gleichlauf des Begriffs des wirtschaftlichen Eigentümers in § 24c KWG mit der AMLR erreicht werden. Dies betrifft auch die Umsetzung der oben genannten „auftretenden Person“.\r\nKein All-Crime-Ansatz bei der Meldeverpflichtung unter der AMLR\r\nDie Pflicht zur Verdachtsmeldung in Art. 69 AMLR knüpft an „kriminelle Aktivitäten“ an. Dies sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AMLR\r\n• kriminelle Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673\r\n• sowie Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371,\r\n• Bestechlichkeit und Bestechung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 und\r\n• Missbräuchliche Verwendung im Sinne von Ar. 4 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371.\r\nArt. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1673 nennt eine Reihe von Straftaten und bezieht auch solche Straftaten ein, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder mit Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können.\r\nWir begrüßen die Einschränkung der Verdachtsmeldepflicht – unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit – auf die genannten Straftaten. Der aktuell in Deutschland geltende All-Crime-Ansatz führt zu einer Masse von Meldungen von Transaktionen mit Klein- und Kleinstbeträgen. Dazu gehören auch solche aus mutmaßlich illegalem Glücksspiel, die dem Vernehmen nach regelmäßig nicht weiter verfolgt werden. Dadurch werden Ressourcen bei den Verpflichteten, aber auch bei der FIU und gegebenenfalls den Ermittlungsbehörden gebunden. Diese Ressourcen könnten sinnvoller für eine effektivere Prävention eingesetzt werden.\r\nVor diesem Hintergrund möchten wir nochmals nachdrücklich dafür werben, noch vor Anwendbarkeit der AMLR, Gewinngutschriften aus unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB im “Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen“ der FIU als nicht meldepflichtig zu definieren.\r\nGeldwäscheprävention und Sanktionscompliance – Aufsichtszuständigkeiten im Hinblick auf EBA GL 2024/14 und das künftige EU-Geldwäschepaket\r\nGern würden wir auf einen weiteren Aspekt der AMLR eingehen. Hier werden Fragen der Sanktionscompliance mit der Geldwäscheprävention verwoben. Diese Tendenz ist bereits in den EBA-GL zur Sanktionscompliance ersichtlich. Bei den Instituten – allen voran bei EZB-beaufsichtigten Instituten – besteht aktuell große Unsicherheit u.a. vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Bundesbank mitgeteilt hat, dass sie sich durch diese nicht gebunden sieht. Die BaFin hingegen verweist trotz partiellem „Comply“ darauf, dass sie sich inhaltlich nicht zuständig sieht und in Deutschland die Deutsche Bundesbank für die Einhaltung von Finanzsanktionen zuständig ist. Für die Verpflichteten aus dem Bankensektor wäre es sehr hilfreich, wenn das künftige Zusammenspiel von AMLA, BaFin und der Deutschen Bundesbank deutlich würde und sichergestellt wird, dass die Prüfungsdichte aufgrund mehrerer involvierter Behörden nicht weiter zunimmt und derselbe Sachverhalt nicht von unterschiedlichen Behörden geprüft wird. Schließlich wären für die Zukunft auch konfligierende Regelungen zu überprüfen. Beispielsweise wird im inländischen Zahlungsverkehr auf das Transaktionsscreening im Hinblick auf Sanktionen verzichtet. Die EBA-Leitlinien wollen dieses aber EU-weit vorschreiben. In der Folge der Einführung der Pflicht zum täglichen Screening des gesamten Kundenbestands für jeden Zahlungsdienstleister durch die Echtzeitverordnung stellt sich gegebenenfalls die Frage nach der Sinnhaftigkeit eines Transaktionsscreenings im SEPA-Raum."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-16"}]},{"statementNumber":"SG2506030017","regulatoryProjectNumber":"RV0016569","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/1c/527802/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030017.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n30. April 2025\r\n\r\nI. Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf stellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar. Während ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu begrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldeverfahren in hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Verbunden mit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO ab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender Nutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des Bürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch sich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen wird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen Rechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3 EU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen erforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete sollten den Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EU-Geldwäschepakets investieren können.\r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlichkeitsrechnung von einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich einmalige Kosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei Jahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der Meldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten mindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten Zustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis 30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich angestrebten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\n\r\nII. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden Eingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Ein-gabefeldern, deren Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten Formulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV „mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von dem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine rechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentierung des Verordnungsentwurfs. Für die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersichten (Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe der FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteiligten Transaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt für die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV genannt. Es ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbereich beansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die Anforderung der Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem GwG zu erfassenden Daten hinaus. Auch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6 Abs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV übersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflichteten bzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das System ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldungen in komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den Verpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rechnen, wenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldungen so abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden. \r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§2 Grundlagen der Datenübermittlung\r\n(2) Der jeweilige Datensatz der Meldung ist im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML oder mittels direkter Befüllung der vorgesehenen Datenfelder der elektronischen Meldemaske von Ver-pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes und Aufsichtsbehörden nach § 44 des Geldwäschegesetzes in die hierfür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Ver-fügung gestellte IT-Anwendung einzutragen. Die von der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-suchungen herausgegebenen und auf ihrer Internetseite jeweils veröffentlichten Standards zur Datenübermittlung konkretisieren die Form und die jeweils zu übermittelnden Daten anhand der dafür vorgesehenen Datenfelder. Folgende Mindestangaben müssen in der Meldung enthalten sein, soweit sie vorliegen:\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelder in der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Ver-pflichteten die Erstellung einer vollständigen Verdachtsmeldung erleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der obersten Struktur ersichtlich sein. Manche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als Pflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die entsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc. geklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe ist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n- Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wäre vorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung.\r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung ver-antwortlichen Abteilung positiv bekannt sind“\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n2. Datum der Abgabe der Meldung,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nWir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System eingesetzt wird.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n4. Aktenzeichen sowie Datum der Abgabe einer vorangegangenen Meldung, zu der ein Zusammenhang angenommen wird.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsichtlich des Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bisher auch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n5. Hinweis auf eine mit der Meldung zugleich geplante oder bereits erstattete Strafanzeige unter Verweis auf die zuständige Strafverfolgungsbehörde,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer bereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags. Der nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich geplanten“ Strafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzeigen sind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert und stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig bei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist. Wir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n6. Hinweise auf zu dem Sachverhalt der Meldung vorliegende polizeiliche oder staatsanwaltliche Auskunftsersuchen ein-schließlich hierzu weitergabefähiger Angaben,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu verstehen ist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in der Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen bereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift sollte insofern präzisiert werden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n7. Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstattete oder beabsichtigte Meldung einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörde.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hin-weis auf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der FIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Erachtens, eine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu lassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht nach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde so-wohl auf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten Aufwand vermieden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n(4) Der Meldung beigefügte Anlagensind in einem automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durch-suchbaren Format, das für das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung gestellte IT-Verfahren zugelassen ist, bereitzustellen, wobei die Zugehörigkeit zur Meldung durch zugehörige Bezeichnung klar erkennbar sein muss.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“ sind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate jpg und png zugelassen. Das wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen regelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfüg-bare Alternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen wurden bisher regelmäßig als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen Systemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat dar-stellt, das für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften und ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat darstellt. Eine Lieferung als xlsx oder docx würde zusätzliche Arbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand verursachen würden.\r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher zulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein anderes Format ist für die Verpflichteten – auch angesichts der Masse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leistbar. Soweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (obwohl sie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind), ist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen.\r\nIn der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögliche Anhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teilweise heute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer Umsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erweitert werden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§ 3 Weitere Angaben\r\n(1) Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für den Einzelfall mindestens folgende Angaben zu machen, soweit diese Informationen vorliegen:\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv bekannt sind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV)\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n1. Zugehörige Beschreibung des Sachverhaltes, woraus sich der begründete Ver-dacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Handlungen, die eine Vortat der Geldwäsche dar-stellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren oder erbracht werden, oder dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Berechtigten vorliegen könnte,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43Abs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“) erweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG beizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen weitergehenden Verdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten.\r\n- Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht jede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt, sollte diese im Verordnungstext klar genannt sein.\r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisieren.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n2. konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich deren Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe, während entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt 5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden sind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehr-aufwand bedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n4. zu einem Konto:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) Name des Kontos,\r\nc) Kontonummer in Form der IBAN, wenn vorliegend, \r\nd) Kontoart,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der Kontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i) aufgeführt ist?\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\ne) Währung, in der das Konto geführt wird,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt. Daher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten angegeben.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\ng) Status des Kontos\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nFraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlossen“ oder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch Angabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\nh) Kontostand zum Datum der Meldung,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen von Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmeldung über goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen können. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der sog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum der Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.: Wenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann sich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getätigter Transaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Abfrage dieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen operativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden systemseitig am Meldetag erhoben und bereitgestellt werden müssten.\r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der Kontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Dieses Verfahren sollte beibehalten werden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\ni) aktuelle und ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte; handelt es sich um ein Geschäftskonto, sind zugehörige Angaben für die letzten drei Jahre erforderlich, sofern vorliegend,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, ob dieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte umfassen soll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n- Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitgehenden Erfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere bei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, der Nutzung von Finanzagenten oder einfachen Betrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des Meldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten Ansatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits gelöschten Bevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn diese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine erkennbare Relevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten beispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen ausgeschieden sind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile volljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitraums für zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte bei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt damit Rechtsunsicherheit. Auch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die Bevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungswesen des Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen drei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und fehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaberwechsel zudem anhand eines Handelsregisterauszugs nachvollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern sie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant sind.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen Schließfachnummern, zugehörige Unterlagen sowie Informationen zu deren Inhaberschaft,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem angeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen zu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind, sondern aus den Filialen angefordert werden müssen. Gegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem institutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt. Änderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erforderlich sein, soweit das Schließfach im Rahmen des melderelevanten Sachverhalts eine Rolle spielt.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n6. KontoeröffnungsText der GwGMeldVO:unterlagen, einschließlich der zugehörigen Identifikationsunterlagen,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist. Ist dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt und/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in seiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. erhebliche und zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt wür-den, wenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen gemeint sein sollten. Hier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifi-schen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format“ vorliegen. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. So-weit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n7. Vertragsdokumentationen und weitere sachdienliche Dokumente zu dem gemeldeten Sachverhalt,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n9. zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes insbesondere folgende:\r\na) Art der Immobilie,\r\nb) Registergericht,\r\nc) laufende Nummer der Immobilie im Bestandsverzeichnis,\r\nd) Gemarkung, Flurnummer und Flurstücknummer,\r\ne) Grundbuchblattnummer,\r\nf) postalische Anschrift,\r\ng) Größe und Kaufpreis.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke, etc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein Kreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforderten Informationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorliegen, sind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag enthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdf-Format) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV zu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an dieser Stelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n(2) bei der Beteiligung von Personen sind bei natürlichen Personen zusätzlich erforderlich:\r\n1. Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ ist sehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch gemeint sein könnten.\r\n- Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert worden wäre, liefe die Vorgabe ins Leere.\r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 (Nummer 1 - gestrichen) in Verbindung mit § 8 Absatz 2 (Satz 1 - gestrichen) des Geld-wäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die keine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht, liegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor. Daher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese angesichts einer gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n2. Geburtsland.\r\nBei juristischen Personen sind Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Verpflichtung zur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort). Der Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrundlage hinaus.\r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld vor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre mindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum Erfolg führen.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§ 4 \r\nMindestangaben bei Meldungen, denen eine Transaktion zugrunde liegt\r\n1.Transaktionsnummer, die sich im Falle mehrerer Transaktionen in einer Meldung von anderen Transaktionsnummern unterscheiden muss,\r\n2. Transaktionsverfahren,\r\n3. Datum der Transaktion,\r\n4. Betrag der Transaktion in Zahlen mit Angabe der Währung,\r\n5. Art der Transaktion, wobei danach zu unterscheiden ist, ob mehr als zwei Personen an der Transaktion beteiligt sind,\r\n6. Art des Vermögenswertes, der Gegen-stand der Transaktion ist, oder mit ihr im Zusammenhang steht,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibt es in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbegründung Fragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den dort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking und virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche Verfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in Euro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit Angabe der Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n7. bei Transaktionen mit SWIFT-Teilnehmern:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers (IBAN),\r\nc) internationale Bankleitzahl (BIC)\r\nin fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,\r\n8. bei Transaktionen mit anderen Kontonummersystemen als SWIFT:\r\na) Kontonummer,\r\nb) Bankleitzahl und\r\nc) kontoführendes Institut.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen …\r\n- Beispiel: Banco de Comercio i Credi-toPG12345600012345BADEPIXX oder\r\n- BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leerzeichen entfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches Trennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de Comercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§ 6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1) Ist die elektronische Übermittlung nach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so informiert die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über ihre Internetseite zu den zeitweise alternativen Übermittlungswegen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.\r\n(2) Werden die in dieser Verordnung aufgestellten Anforderungen an die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, kann die FIU die Übermittlung zurückweisen.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückweisung durch die FIU auch über die automatische technische Zurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben im Pflichtfeld hinaus möglich sein soll. Eine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu bestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der nur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als mögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30 Abs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet. Wir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der Zurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht der FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in § 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt bleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\n\r\n\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Auswirkungen der geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichteten regen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchführungsstandards zur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins vertiefte Gespräch zu kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"statementNumber":"SG2506230026","regulatoryProjectNumber":"RV0017123","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/ac/546354/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der regierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die Unternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in Kraft zu setzen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % ab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-bewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist Deutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-land. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes wäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft einen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für die deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann.\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch noch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in §44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestand und derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und dem Steuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar bereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-wortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen.\r\nPetitum:\r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften aufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a Abs. 8, 9 und 10 EStG."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"statementNumber":"SG2506260069","regulatoryProjectNumber":"RV0017322","regulatoryProjectTitle":"KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/14/554575/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260069.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesendet: Dienstag, 24. Juni 2025 14:57\r\nBetreff: CMDI-Reform – Unterstützung der deutschen Position in den Trilogverhandlungen\r\nSehr geehrte\r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des\r\nBundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des\r\nECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale\r\nMitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und\r\nFinnland sich dieser Linie angeschlossen haben.\r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten\r\nnationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im\r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler\r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme\r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der\r\nBankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen\r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden\r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen\r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende\r\nKernpunkte:\r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher\r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und\r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.\r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt\r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme\r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer\r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit\r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt\r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.\r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im\r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die\r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu\r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von\r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und\r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und\r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die\r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine\r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit\r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen\r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den\r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im\r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der\r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden\r\nund damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIm Namen der Deutschen Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"statementNumber":"SG2507150022","regulatoryProjectNumber":"RV0018303","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/a3/585140/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150022.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG (Artikel 1)\r\nZu § 1 Abs. 2 und Abs. 9 KStTG [Begriffsbestimmung] - Verwahrer/Verwalter als Verpflich-teter\r\nNach dem Entwurf des KStTG sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden, staatlichen Stellen Daten über Kryptowerte zu liefern. Anbieter sollen nach § 1 Abs. 2 sowohl Krypto-werte-Betreiber (§ 1 Abs. 9) als auch Kryptowerte-Dienstleister sein. Wer alles Kryptowerte-Betreiber bzw. Kryptowerte-Dienstleister ist, wird in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert:\r\na)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;\r\nb)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;\r\nc)Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;\r\nd)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;\r\ne)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nf)Platzierung von Kryptowerten;\r\ng)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nh)Beratung zu Kryptowerten;\r\ni)Portfolioverwaltung von Kryptowerten;\r\nj)Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.\r\nFolglich kommen als Meldeverpflichtete u. U. viele unterschiedliche Parteien in Frage, die bei einem durchgeführten Geschäft jeweils eine Meldung durchführen müssten. Dies bedeutet, dass es nach der vorliegenden Fassung des Gesetzes zu zig Mehrfachmeldungen kommen kann. Zudem entsteht das Problem, dass vielen der vorstehend benannten Dienstleister die geforderten Daten nicht komplett zur Verfügung stehen und sie diese mühsam beschaffen müssen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-ratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten Transaktion gänzlich fehlen.\r\nDarauf hatten wir mit der Mitte Mai versendeten Eingabe bereits hingewiesen. Es kann vom Gesetzge-ber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unter-schiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung ver-pflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transak-tionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.).\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effi-zient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirt-schaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu wer-den. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die einmalige Meldepflicht sinnvoll, um eine bürokra-tiearme Umsetzung zu erzielen. Aus diesem Grund wurde auch für die Meldungen von grenzüber-schreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steu-ergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nEbenso lässt der Gesetzesentwurf offen, was passiert, wenn die erforderlichen Daten dem Verpflichte-ten – trotz erheblicher Bemühungen – nicht vollständig vorliegen.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 1 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist.\r\nZu § 1 Abs. 2 KStTG – Klarstellung zur Meldepflicht von Investmentfonds\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 KStTG wird im letzten Satz der Begriff „insoweit“ verwendet. Dies kann zu Missverständnissen führen, da durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein Investmentfonds (insbesondere OGAW) nach dem Finanzkontenaustauschgesetz meldepflichtig wird. Dies wäre jedoch systematisch nicht korrekt, da Investmentfonds nach dem Finanz-konten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bereits als nicht meldende Finanzinstitute gelten und nicht in den Anwendungsbereich des KStTG fallen sollten. Wir gehen davon aus, dass die Definition des Investmentunternehmens nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz durch die Formu-lierung in der Gesetzesbegründung zum KStTG nicht auf Investmentfonds ausgedehnt werden soll, was durch folgende Gesetzesbegründung des zu Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die Definition des Investmentunternehmens wird erweitert, um auch diejenigen Rechtsträger zu erfassen, die in Kryptowerte investieren. Im Übrigen werden redaktionelle Folgeänderungen vorge-nommen“.\r\nPetitum: Der Satz in der Gesetzesbegründung sollte gestrichen oder angepasst werden, um klarzu-stellen, dass Investmentfonds (insbesondere OGAW) nicht unter die Meldepflicht fallen.\r\nZu § 1 Abs. 3 KStTG – Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinsti-tute als ausgenommene Personen\r\nFörderinstitute des Bundes und der Länder erfüllen die Voraussetzungen des nicht meldenden Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E im KStTG-RefE) i.V.m. Ab-schnitt VIII Unterabschnitt B Nr. 1 lit. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU (eingeführt mit RL 2014/107/EU vom 09.12.2014), weil „bei … (ihr) ein geringes Risiko besteht, dass …. (sie) zur Steuer-hinterziehung missbraucht wird,….“. Dementsprechend haben sie keine Pflichten nach dem § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG.\r\nDer § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtli-nie (EU) 2023/2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend jedoch nicht wie die Fol-genummern 16 bis 18 des § 19 FKAustG in § 1 Abs. 3 KStTG-RefE vom Anwendungsbereich des Ent-wurfs ausgenommen.\r\nEs besteht Anlass anzunehmen, dass dies so nicht beabsichtigt ist, denn nach wie vor können För-derbanken nur mit geringem Risiko zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.\r\nPetitum: Wir schlagen daher vor, die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute konsequenterweise über eine explizite Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 Abs. 3 KStTG als ausgenommene Personen aufzunehmen.\r\nZu § 6 KStTG – Voraussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nAnders als im Referentenentwurf vom Oktober 2024 (damals noch unter § 15 Abs. 1) vorgesehen, ist nun in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e als zusätzliches Kriterium für die Gültigkeit von Selbstauskünften der\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nGeburtsort hinzugekommen. Dies ist eine Erschwernis für Kryptodienstleister für die Beschaffung gülti-ger Selbstauskünfte und aus mehreren Gründen abzulehnen.\r\nDie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu meldenden Informationen beschränken sich auf die Angabennach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a bis d. Informationen nach Buchstabe e (Geburtsdatum und -ort)sind daher nicht meldepflichtig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen Vo-raussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein sollten.\r\nNach DAC8 Annex VI Sec. III.C.1.(e) ist der Geburtsort keine Voraussetzung für die Gül-tigkeit der Selbstauskunft. Ein Hinausgehen über die Anforderungen der RL ist im konkretenFall weder erforderlich noch nachvollziehbar (gold plating).\r\nAuch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, er ist dem mel-denden Institut bereits aus anderer Quelle (andere gesetzliche Bestimmungen, bestehende Daten-bankeinträge) bekannt. Dies ist auch insofern schlüssig, als die Sorgfaltspflichten betreffend Neu-konten natürlicher Personen (§ 13 Abs 4 FKAustG) lediglich auf die Einholung des Geburtsdatums,nicht des Geburtsorts, abstellen.\r\nPetitum: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KStTG sollte entsprechend gestrichen werden. Der Geburtsort sollte nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein.\r\nZu § 7 KStTG – Klarstellung zur Vermeidung von Doppelmeldungen nach KStTG und FKAustG\r\nIm ursprünglichen Entwurf aus der letzten Legislaturperiode war in § 7 Satz 2 KStTG folgender ergän-zender Satz enthalten: „Die Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes gelten nur insoweit, wie meldende Finanzinstitute nicht auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.“ Diese Regelung sollte sicherstellen, dass keine Doppelmeldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und dem Kryptowerte-Steuertrans-parenzgesetz (KStTG) entstehen. Im aktuellen Referentenentwurf wurde dieser Satz jedoch ersatzlos gestrichen.\r\nZwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme von der Meldepflicht für Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, soweit diese auch nach dem Krypto-werte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtig sind und von dem meldepflichtigen Finanzinstitut auch tatsächlich entsprechend gemeldet werden. Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, eine systemati-sche Doppelmeldung zu vermeiden, da sie so verstanden werden könnte, dass ein aktives Tätigwerden des meldenden Finanzinstituts vorausgesetzt wird. Sie begründet kein echtes Wahlrecht. Die nunmehr vorgesehene fakultative Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende Rechtssi-cherheit und führt zu zusätzlichem Umsetzungsaufwand bei den meldenden Instituten.\r\nPetitum: Zur rechtssicheren Entlastung der meldenden Institute sollte eine ausdrückliche Vorrangre-gelung in § 7 KStTG aufgenommen werden. Alternativ sollte ein klar geregeltes Wahlrecht vorgesehen werden, das es meldenden Instituten ermöglicht, sich für eines der beiden Regime zu entscheiden, so-fern die relevanten Informationen vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 7 Abs. 2 KStTG – Due-Diligence-Prozess für Bestandskunden\r\n§ 7 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, für alle bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Geschäfts-beziehungen die Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 6 bis spätestens 1. Januar 2027 abzuschließen. Die Frist ist angesichts der Datenmengen und Komplexität der Prüfanforderungen äußerst ambitioniert.\r\nPetitum: Die Frist zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung sollte verlängert oder gestaffelt wer-den, z. B. risikoorientiert nach Kundengruppen bzw. Kundengruppen, die das Produkt erwerben oder bereits besitzen. Darüber hinaus sollte für Zwecke des KStTG auf die bereits bestehenden CRS-Klassi-fizierungen abgestellt werden können.\r\nZu § 8 Abs. 2 KStTG – Mahnprozess bei fehlender Selbstauskunft\r\n§ 8 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, bei ausbleibender Reaktion der Kryptowerte-Nutzer auf eine Erinnerung zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen, insbesondere zur Vervollständigung einer gültigen Selbstauskunft, eine Mahnung auszusprechen. Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, muss der Anbieter Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den An-bieter hindern. Diese neue Pflicht erfordert die Implementierung zusätzlicher Prozesse und Systeme. Hierfür ist die aktuell noch vorgesehene Vorlaufzeit von weniger als einem Jahr bis zum 1. Januar 2026 viel zu kurz.\r\nPetitum: Für die Einführung des Mahnprozesses sollte eine größere Zeitspanne eingeräumt werden oder die Durchsetzungsmaßnahmen, die über die Erinnerung hinaus gehen, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Alternativ sollte eine Übergangsregelung mit reduzierten Anforderun-gen vorgesehen werden.\r\nZu § 10 KStTG –\r\nEs bleibt unklar, ob der 31. Dezember eines Jahres auch als Stichtag für die Feststellung der Meldere-levanz gilt.\r\nPetitum: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, ob der 31. Dezember als einheitlicher Stichtag für die Melderelevanz gilt.\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 2b) bb) KStTG – Erwerbe als neue Meldeinhalte\r\nEs ist zu bedenken, dass es sich bei der Meldepflicht nicht um eine Erweiterung bestehenden Melde-pflichten handelt, vielmehr sind auch Erwerbe von Kryptowerten erstmals meldepflichtig. Dies stellt eine wesentliche Erweiterung des Meldeumfangs dar und erfordert zusätzliche Datenverarbeitungs-schritte, die sich nicht lediglich durch eine Erweiterung abbilden lassen.\r\nPetitum: Die Meldepflicht für Erwerbe von Kryptowerten sollte klar definiert und technisch präzise spezifiziert werden. Eine Übergangsregelung bis dahin wäre sinnvoll.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG [Zu meldende Informationen], Funktionen der beherrschenden Personen\r\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG-E ist für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, zu melden. Diese Informationen liegen häufig nicht vollständig vor und sind in der Praxis schwer zu erheben.\r\nPetitum: Es sollte eine praxistaugliche Anpassung der Meldepflichten erfolgen. Dabei sollte insbeson-dere für unvollständige Datenbestände eine Regelung vorgesehen werden.\r\nZu § 12 KStTG [Meldeverfahren], Datenübermittlung und die technischen Modalitäten\r\n§ 12 KStTG-E sieht die Meldung an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronischim Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen vor. Es ist fraglich, ob bei-spielsweise der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bun-dessteuerblatt rechtzeitig bekannt gegeben wird.\r\nPetitum: Die technischen Spezifikationen sollten frühzeitig veröffentlicht werden. Andernfalls raten wir dringend dazu, rechtzeitig eine Verlängerung und/oder Nichtbeanstandungsregelung bekannt zu geben.\r\nZu § 13 KStTG [Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschen-den Personen]\r\nGemäß § 13 KStTG-E müssen Anbieter, bevor die Information gemeldet wird, jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person über die zu meldenden Informationen einschließ-lich der zuständigen Behörde informieren. Dabei muss die Mitteilung so zeitig erfolgen, dass die be-troffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Nach unserer Erfahrung kann dies zu Verwirrung füh-ren, insbesondere im Vergleich zu CRS-Meldungen. Zudem liegen nicht immer alle Daten der beherr-schenden Personen vor, um diese (wie vom Gesetz gewollt) über die bevorstehende Meldung zu infor-mieren.\r\nPetitum: Es sollte eine abgestimmte allgemeine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um Kunden grundsätzlich, transparent und verständlich über die Meldepflichten zu informieren. Es sollte sich hierbei an den CRS-Regelungen orientiert werden.\r\nZu § 14 KStTG [Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten]\r\nGem. § 14 KStTG-E müssen Anbieter sehr umfangreiche Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Unseres Erachtens stellt diese um-fangreiche Dokumentationspflicht eine enorme bürokratische Belastung dar. In der Begründung auf Seite 45 wird hingegen ausgeführt, dass, „da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. …, sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren Vorgabe entstehen.“ Dabei handelt es sich hierbei um extrem umfangreiche Dokumentationsanforde-rungen für alle (automatisierten und manuellen) Prozesse, Systeme und Verfahren. Zu bedenken ist\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nhierbei, dass schon die bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind, ohne erhebli-che Investitionen.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, welche Anforderungen an die Do-kumentation gestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Zudem sollte entsprechend der Äußerung in der Gesetzesbegrünung klargestellt werden, dass § 14 sich ausschließ-lich auf Informationen bezieht, die bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen und weder ergänzt noch aufgearbeitet werden müssen.\r\nZu § 20 KStTG – Erstmalige Anwendung des neuen Melderegimes ab 2027 für das Meldejahr 2026\r\nGemäß § 20 KStTG-E sind die neuen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Die erst-malige Meldung hat somit bereits im Jahr 2027 zu erfolgen. Dies bedeutet, dass ein vollständig neues Melderegime innerhalb kürzester Zeit implementiert werden muss. Die Umsetzungsfrist zum 1. Januar 2026 erscheint auch aufgrund der durch den Regierungswechsel eingetretene Verzögerung nicht mehr realisierbar.\r\nPetitum: Die erstmalige Anwendung des KStTG sollte auf das Meldejahr 2027 verschoben werden. Alternativ sollte eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026 eingeführt werden.\r\nZu § 18 Abs. 5 KStTG – Durchbrechung des Steuergeheimnisses\r\nDie in § 18 Abs. 5 KStTG vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO zur Meldung von verhängten Bußgeldern an die Finanzdienstleistungsaufsicht ist überschie-ßend und führt zu einer gezielten öffentlichen Bloßstellung von Kryptodienstleistern.\r\nIm Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in der im Referentenentwurf vorgesehenen Neufassung) keine Meldepflicht an die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, sofern Bußgelder für CRS-Verstöße gegen traditionelle Finanzdienstleister wie Banken oder Versicherungen verhängt werden. Die Bestimmung in § 18 Abs 5 ist daher abzulehnen, da sie Kryptodienstleister wesentlich härter sank-tioniert als andere vergleichbare traditionelle Marktteilnehmer und somit zu einer sachlich nicht ge-rechtfertigten Ungleichbehandlung von Kryptodienstleistern führt.\r\nZudem ist keine de-minimis-Schwelle vorgesehen. Auch geringfügige Bußgelder wären zu melden, was den Informationswert für die Aufsichtsbehörde infrage stellt und zu einer Meldeflut mit hohem Verwal-tungsaufwand führen könnte.\r\nPetitum: § 18 Abs. 5 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Meldepflicht an die Aufsicht ist weder verhältnismäßig, noch systematisch konsistent mit dem FKAustG.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nII.Zu den Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG(Artikel 3)\r\nZu §§ 2 und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG\r\nNach § 2 und § 8 FKAustG-E soll künftig unter anderem gemeldet werden, ob der gemeldete Kunde eine Selbsterklärung abgegeben hat, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und wie viele Be-teiligte es gibt, sowie die Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt.\r\nDiese zusätzlichen Meldeverpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden sollen, stehen im Wider-spruch zum Ziel des Bürokratieabbaus, das sich die Bundesregierung gesetzt hat. Das passt auch poli-tisch gesehen nicht in die Zeit: Die Erweiterung des Meldeumfangs führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Institute, sowohl bei der technischen Umsetzung als auch bei der laufenden jährlichen Meldung. Der Common Reporting Standard (CRS) war und ist als Hinweisgeber auf mögliche Auslands-einkünfte konzipiert, nicht als umfassendes Informationssystem über Kundenbeziehungen. Das CRS-Meldesystem sollte dementsprechend in der Vergangenheit und soll auch in der Zukunft nach unserem Dafürhalten nur ein System sein, das den teilnehmenden Staaten einen bloßen Hinweis auf mögliche Auslandseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen gibt. Der CRS soll nicht dazu dienen, über den bloßen Hin-weis hinaus noch weiterreichende Informationen über Kunden zu gewinnen und der damit einherge-henden Bürokratie Vorschub zu leisten.\r\nPetitum: Wir bitten darum, die Erweiterung des Meldeumfangs kritisch zu überdenken und entspre-chend zu reduzieren.\r\nZu § 2 Nr. 1b und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion der beherrschenden Personen\r\n§§ 2 Nr. 1b und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig die Funktionen gemeldet wer-den sollen, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person eines Rechtsträgersgilt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der ausländischen Steuerbehörde ermöglichen, eine Un-terscheidung zwischen beherrschenden Personen danach vorzunehmen, ob eine Beteiligung durch Ei-gentum, Kontrolle oder aufgrund einer Begünstigung besteht, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesenStatus aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (z. B. leitende Angestellte, Protek-toren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafteroder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.\r\nMit der nunmehr gewählten Begründung wird zwar deutlich, dass fiktive wirtschaftlich Berechtigte ge-meldet werden sollen (wobei immer noch unklar ist, wer gemeldet werden soll, wenn die Begünstigten noch nicht bestimmt sind). Sollten künftig fiktive wirtschaftlich Berechtigte in jedem Fall gemeldet werden müssen und zudem künftig mit der mitgemeldeten “Funktion“ als solche gekennzeichnet wer-den müssen, stellt dies ein nicht zu rechtfertigendes Übermaß an Bürokratie dar: Denn dies bedeutet, dass die Institute in einem ersten Schritt Informationen zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu lie-fern hätten, um im zweiten Schritt zu melden, dass diese Informationen für die steuerliche Einordnung nicht relevant sind. Beispielsweise wird der der Partner des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 S. 5 GWG nicht für die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft aufkommen. Ebenso wird der Jahrgangs-beste im obigen Beispiel ebenso wenig zur Besteuerung der Stiftung beitragen noch kann er mit Aus-sagen zu ihr zu einem Steuermehrergebnis beitragen.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nIn der Praxis bedeutet die neu einzuführende Regelung, dass diese Institute erst aufwändig technisch programmieren müssen, dass künftig auch die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, um diese dann mit der ebenfalls noch zu programmierenden Umsetzung mit einer „Funktion“ zu kenn-zeichnen, die dem meldungsempfangenden Staat signalisiert, dass keine Steuerrelevanz vorliegt.\r\nWir lehnen daher diese bürokratischen Ausuferungen strikt ab, da sie – wenn überhaupt – nur zu ei-nem sehr überschaubaren Erkenntnisgewinn bei den teilnehmenden Staaten führen werden und aus Seiten der Institute zu einem dazu nicht in Relation stehenden überproportionalen Bürokratieaufwuchs –und dies, obwohl sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD(21. Legislaturperiode, Zeilen 1781-1783, 1965-1970, 1995-2001) dem Bürokratieabbau verschriebenhat.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Informationen zumeist in den Registern der meldenden Staaten vor-handen sind (z.B. wer Geschäftsführer ist), und dort von jedermann einschließlich anderen Staaten abgerufen werden können.\r\nPetitum: Wir bitten darum, dass der Status quo erhalten bleibt und die Institute nicht noch zusätzlich die Funktion bzw. die Funktionen der beherrschenden Personen melden müssen.\r\nZu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu meldenden Informationen je Kontoinhaber\r\nDie geplante Erweiterung der Meldeinhalte umfasst unter anderem die Angabe, ob eine gültige Selbst-auskunft vorliegt, sowie die Funktionen der beherrschenden Personen. Diese neuen Anforderungen sind mit erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden verbunden.\r\nDie Umsetzung erfordert umfangreiche Systemanpassungen und Investitionen, insbesondere zur Er-fassung und Verarbeitung der neuen Datenfelder.\r\nEs ist derzeit unklar, wie die neuen Angaben technisch im XML-Meldeformat abzubilden sind. Ohne frühzeitige und detaillierte Vorgaben ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich.\r\nPetitum: Die DK fordert eine frühzeitige Veröffentlichung der technischen Spezifikationen (insbeson-dere des XML-Schemas) sowie eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Meldein-halte.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Erweiterung des Begriffs des Finanzvermögens\r\nDer Begriff des Finanzvermögens wird um zusätzliche Produktarten, wie Swaps und E-Geld erweitert. Diese Erweiterung ist in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden.\r\nDie Anbindung neuer Produktsysteme erfordert lange Vorlaufzeiten und entsprechend komplexe tech-nische Umsetzungen.\r\nEs ist insbesondere fraglich, wie genau die Meldungen von Swaps auszusehen haben und welche Pro-dukte konkret in den Anwendungsbereich fallen. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass für die Um-setzung erhebliche Investitionen und Vorlaufzeit notwendig sein werden.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu bedenken ist zudem, dass nicht börsengehandelte und verbriefte Papiere in vielen Systemen der-zeit nicht implementiert sind. Allgemein ist anzumerken, dass die Produktbegriffe im Detail noch un-klar sind und daher fraglich ist, welche Produkte wie zu melden sind.\r\nPetitum: Die DK fordert eine präzise Definition der betroffenen Produktarten sowie eine Übergangsre-gelung, um eine technisch und organisatorisch realisierbare Umsetzung zu ermöglichen.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung\r\nIm Zusammenhang mit der Neufassung des § 19 Nr. 7 FKAustG-E haben wir einen redaktionellen Hin-weis. In der neuen Fassung ist nach dem Wort „Optionen“ ein Komma eingefügt worden („… Optio-nen, …“). Dieses „Komma“ müsste u.E. gestrichen werden. Ein Komma an dieser Stelle unterbricht die Struktur der Aufzählung und könnte den Eindruck eines Einschubs erwecken, was grammatikalisch und inhaltlich nicht beabsichtigt ist.\r\nPetitum: Das Komma nach „Optionen“ müsste gestrichen werden.\r\nZu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung in 2027 für das Jahr 2026\r\nDie erstmalige Anwendung der neuen Meldepflichten ist für das Jahr 2026 vorgesehen, wobei die Mel-dung im Jahr 2027 erfolgen soll. Der Implementierungszeitraum ist äußerst knapp bemessen. Die pa-rallele Umsetzung mit den Anforderungen aus dem KStTG stellt eine zusätzliche Belastung dar.\r\nPetitum: Die DK fordert eine Verlängerung der Umsetzungsfrist oder alternativ eine Nichtbeanstan-dungsregelung für das Meldejahr 2026.\r\nZu Artikel 7 – Inkrafttreten der Änderungen im FKAustG\r\nHinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen wir die Änderungen so, dass diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und somit erstmals für die CRS-Meldung im Jahr 2027 (für das Jahr 2026) zu beachten sind (und nicht bereits für Meldungen im Jahr 2026 für das Jahr 2025). Es ist jedoch absehbar, dass auch die erstmalige Meldung für das Jahr 2026 Schwächen auf-weisen wird, die bei einer praxisgerechten Umsetzung berücksichtigt werden sollten.\r\nPetitum: Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn eine Nichtbeanstandungsrege-lung über den 31. Dezember 2026 hinaus gewährt würde. Diesem vorangestellt sollte zudem eindeutig gesetzlich klargestellt werden, dass die neuen Anforderungen erstmals für den Meldezeitraum 2026 gelten und somit im Jahr 2027 zu erfüllen sind"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"statementNumber":"SG2507220035","regulatoryProjectNumber":"RV0018490","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische EIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/38/589081/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220035.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Zeit läuft: Fünf politische Weichenstellungen für ein erfolgreiches eIDASÖkosystem\r\nStaat, Zivilgesellschaft und Wirtschaft betrachten die Einführung der EUDI-Wallet und den Ausbau des\r\neIDAS-Ökosystems aus unterschiedlichen Perspektiven – zugleich besteht in vielen Bereichen ein\r\nbreites Verständnis dafür, dass diese Entwicklungen das Potenzial haben, unsere digitale Gesellschaft\r\nmaßgeblich zu prägen. Zudem leistet die EUDI-Wallet als interoperables Interface einen essenziellen\r\nBeitrag zur Umsetzung der digitalen Souveränitätsziele der EU und der Bundesregierung. Damit dieses\r\nÖkosystem erfolgreich wird, muss es einen Mehrwert für Bürger:innen/Verbraucher:innen, Verwaltung\r\nund die Wirtschaft bieten. Der Mehrwert ergibt sich durch die Anzahl der staatlichen und\r\nprivatwirtschaftlichen Nachweise und der Akzeptanzstellen. Daher muss das Ökosystem\r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein.\r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDASVerordnung als die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz Europa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und\r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem\r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen\r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1. Die neue\r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende\r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen nötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren.\r\n\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und eine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale Forderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind.\r\n1)\r\nDigitalkompetenz erhöhen\r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen abgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt werden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des digitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des digitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese selbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer zukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen insbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien, Aufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das Bewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen verständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch bei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen Personalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2. Wir brauchen einen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen Prozessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen in das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025 bereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3.\r\n2)\r\nVertrauen stärken\r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das Misstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und Relying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer der andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen Nachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen flächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen Signatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDAS-Verordnung muss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und als verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen. Der Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende, funktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige Doppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler Verwaltungsanwendungen zu steigern.\r\n3)\r\nVerbraucher schützen\r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor Überwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am besten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine bürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen befähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig befähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können. Wir fordern daher, den Verbraucherschutz technisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying Parties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den vertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu berücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying Parties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties ist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein Pseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible Ausweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden. Deshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen Identifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB erfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis mit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN eingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder ob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte.\r\n4)\r\nBestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen Strukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig im Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet werden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das Thema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die Verbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf es einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDI-Ökosystems verantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien eingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in verschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese bedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten künftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit dem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich, aktiv zu integrieren. Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen, wenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss sowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln, bei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern sichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten.\r\n5)\r\nAnwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen in der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt. Die EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung und Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte zusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen Schneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar an: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des digitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als digitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die Kombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen.\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die Relying Parties."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"statementNumber":"SG2606300141","regulatoryProjectNumber":"RV0018490","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge und Verbesserungspotenziale zum Umsetzungsgesetz für die europäische EIDAS-Verordnung \"Digitale Identitäten-Gesetz\" vom 26.03.2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/f0/791490/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300141.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität\r\nund zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz – DIdG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 15. April 2026\r\n1. Grundsätzliches\r\nDer Referentenentwurf des Gesetzes über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz-Entwurf (DIdG-E)) schafft die notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen für die EUDI-Wallet mit dem Ziel, das elektronische Identifizieren, Signieren, Siegeln und die Verwendung von digitalen Nachweisen für alle Bürger zu ermöglichen und zu vereinfachen. Dabei enthält der Entwurf jedoch zahlreiche (Quer-)Verweise auf unterschiedliche Gesetzestexte aus dem In- und Ausland. Das erschwert es wesentlich, die relevanten Regelungen auszulegen und notwendige Prozessanpassungen rechtssicher abzuleiten. Hierdurch besteht das Risiko, dass Unternehmen Pflichten fehlerhaft umsetzen und ungewollt Sanktionen bzw. Geldbußen auslösen.\r\n2. Einführung der Wallet (§ 1 Abs. 2 EBDIG-E)\r\nZiel der Einführung sollte es sein, zum Stichtag alle drei Kernfunktionen, (1) elektronisches Identifizierungs-mittel, (2) Speicher für elektronische Attributbescheinigungen sowie (3) Mittel zum qualifizierten elektronischen Signieren bzw. Siegeln, bereitzustellen. Bevölkerung und Unternehmen müssen den Mehrwert der digitalen Identität/Wallet von Anfang an erkennen und nutzen können. Eine Einführung nur mit einem Teil der Kernfunktionen birgt das Risiko, dass Unternehmen zunächst abwarten, ob sie die Nutzung einer Europäischen Brieftasche (EUDI-Wallet) einführen. Dies gilt insbesondere, falls es im öffentlichen und privaten Sektor keine Annahmeverpflichtung geben sollte. Dies könnte zu wenigen Anwendungsmöglichkeiten führen und die Verbreitung/Nutzung der Wallets verlangsamen.\r\nIm Zweifel ist es aber aus Sicht der DK wichtiger, den Bürgerinnen und Bürgern möglichst frühzeitig eine EUDI-Wallet zur Verfügung zu stellen, auch wenn diese noch nicht alle geplanten Funktionen enthält.\r\n3. Art der Bereitstellung von EUDI Wallets (§ 3 EBDIG E)\r\nDie Vorgabe, dass grundsätzlich alle drei unionsrechtlich vorgesehenen Arten der Bereitstellung einer EUDI-Wallet (staatlich, im Auftrag oder anerkannt) möglich sind, bewerten wir als klare und sachgerechte Umsetzung des europäischen Rahmens.\r\nGleichzeitig führt jedoch die im Gesetzentwurf vorgesehene Entscheidungshoheit des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) über Art und Umfang der Bereitstellung zu Unsicherheiten für Marktteilnehmer, die eine EUDI-Wallet bereitstellen möchten.\r\nDa das BMDS seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen später anpassen oder neu ausrichten kann, besteht das Risiko, dass private Anbieter trotz getätigter Investitionen künftig vom Markt ausgeschlossen oder in ihrem Handlungsspielraum eingeschränkt werden. Dies stellt ein erhebliches Planungs- und Investitionsrisiko dar und kann die Bereitschaft privater Akteure zur Beteiligung am EUDIW-Ökosystem beeinträchtigen. Vielmehr sollte von Anfang an eine Gleichrangigkeit staatlicher und privatwirtschaftlicher Wallets im Sinne eines Level-Playing-Field bestehen.\r\nUm privaten Akteuren die nicht unerheblichen Investitionen in die Bereitstellung und den Betrieb einer EUDI-Wallet zu erlauben, sollte diese Möglichkeit nicht lediglich in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werden, sondern direkt im DIdG erlaubt werden. Ebenso sollte es einen angemessenen Bestandsschutz für rechtmäßig betriebene EUDI-Wallets geben. Schließlich wäre es für die nötigen Investitionen privater Anbieter auch erforderlich, den Zeitrahmen für die mögliche Bereitstellung zu kennen.\r\n4. Rolle und wirtschaftliche Tragfähigkeit privater Wallet-Anbieter (§ 6 EBDIG-E)\r\nPositiv ist, dass der Entwurf grundsätzlich auch die Bereitstellung von EUDI Wallets durch private Anbieter ermöglicht.\r\nOhne eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage im zulässigen eIDAS 2.0-Rahmen besteht die Gefahr, dass private Wallet-Anbieter dauerhaft keine tragfähige Rolle im Ökosystem übernehmen können. Dies würde dem Ziel eines wettbewerblichen und pluralen Wallet-Ökosystems entgegenstehen. Eine Klarstellung der Rahmenbedingungen für eine wirtschaftlich tragfähige Beteiligung privater Anbieter erscheint daher notwendig.\r\n5. Registrierung vertrauender Beteiligter (§ 10 EBDIG‑E)\r\nDer Registrierungsprozess für vertrauende Beteiligte (Relying Parties) bleibt im Gesetzentwurf bisher sehr unkonkret und ist mit Unsicherheiten verbunden.\r\nAngesichts der mit einer Registrierung verbundenen organisatorischen, technischen und rechtlichen Aufwände besteht Bedarf an klareren Vorgaben zu Ablauf, Kriterien und Rechtsfolgen der Registrierung.\r\nZudem fehlen klare Regelungen zum Umgang mit möglichen Intermediären, was insbesondere im deutschen Finanzsektor von hoher praktischer Relevanz ist.\r\n6. Interoperabilität mit OZG-Nutzerkonten und NOOTS (§ 12 EBDIG-E)\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Maßnahmen zur Herstellung der Interoperabilität mit OZG-Nutzerkonten und NOOTS ermöglicht werden. Die damit verbundene Vielfalt an Nutzerszenarien steigert das Vertrauen und die Akzeptanz in der Bevölkerung.\r\nAus Sicht der Kreditwirtschaft sollten die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen unverzüglich geschaffen werden, um einen breiten Einsatz der EUDI-Wallet im Alltag der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen.\r\n7. Elektronische Attributsbescheinigungen (§§ 12, 16 EBDIG-E)\r\nDer Wegfall der Schriftform – insbesondere, dass eine elektronische Attributbescheinigung einer in Schriftform ausgestellten Bescheinigung grundsätzlich gleichstehen soll – ist sehr zu begrüßen.\r\nFür die praktische Umsetzung ist entscheidend, dass das zugrunde gelegte Vertrauensniveau klar geregelt ist und sich an den unionsrechtlich vorgesehenen Qualitätsstufen orientiert.\r\nZudem sollte sichergestellt werden, dass elektronische Nachweise systematisch in die bestehenden verwaltungsrechtlichen Prozesse eingebettet werden und für die rechtsanwendenden Stellen leicht auffindbar und handhabbar sind. Eine breite Anerkennung – auch von privat ausgestellten (qualifizierten) Attributbescheinigungen – ist hierbei von zentraler Bedeutung.\r\n8. Elektronische Identifizierungsmittel (§ 15, Art. 6 EBDIG-E)\r\nIn § 15 Abs. 2 werden bestimmte Regelungen zur eID für auf die EUDI-Wallet anwendbar erklärt. Für die Kreditwirtschaft wäre dies insbesondere in Bezug auf § 12 Abs. 1 GwG von Bedeutung. Gerade hier besteht aber keine Notwendigkeit für diese Anpassung, da die Nutzung der EUDI-Wallet zur geldwäscherechtlichen Identifizierung schon nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 GwG möglich ist, so dass es des Rückgriffs auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 GwG nicht bedarf.\r\nDies sollte im Weiteren, zumindest mit Blick auf die EUDI-Wallet, auch die Regelung in Art. 6 überflüssig machen, da die Speicherung des dienste- und kartenspezifischen Kennzeichens nur bei Nutzung der eID nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, nicht aber bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungssystems nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschrieben ist.\r\n9. Einbindung von Ländern und Kommunen (§ 16 EBDIG E)\r\nZentrale Anwendungsfälle der digitalen Identität – etwa in den Bereichen Fahrzeugzulassung, Sozialleistungen, Baugenehmigungen oder Gewerbeanmeldungen – liegen auf der Ebene der Länder und Kommunen. Eine frühzeitige Einbindung und Unterstützung der subnationalen Ebene halten wir für eine wesentliche Voraussetzung, dass der praktische Nutzen der EUDI-Wallet im Verwaltungsalltag ankommt. Ein abgestimmter Umsetzungsansatz einschließlich realistischer Einschätzung des erforderlichen Aufwands erscheint daher erforderlich.\r\n10. Elektronische Zahlung (§ 17 EBDIG-E)\r\nDie Möglichkeit der Einbindung und Verwendung bestehender Zahlungsmittel in die EUDI-Wallet ist positiv zu bewerten. Für eine hohe Alltagstauglichkeit sollten auch typische Vertretungs- und Nutzungsszenarien berücksichtigt werden, etwa Zahlungen im Auftrag Dritter oder im beruflichen Kontext.\r\n11. Experimentierklausel (§ 21 EBDIG E)\r\nDie Experimentierklausel ist ein zentrales Instrument zur Weiterentwicklung der digitalen Identität und der EUDI-Wallet und wird ausdrücklich begrüßt. Um Erkenntnisse für die Praxis zu gewinnen, sollte ihr Anwendungsbereich hinreichend breit ausgestaltet sein. Dies betrifft insbesondere die Erprobung neuer Nutzungsszenarien, Sicherheitsarchitekturen sowie den Einsatz der Wallet für unterschiedliche Nutzergruppen, einschließlich Minderjähriger.\r\nZur Sicherstellung von Praxisnähe und Akzeptanz sollte eine frühzeitige Einbindung von Marktteilnehmern – insbesondere von Finanzinstituten – bereits bei der Entwicklung und Erprobung neuer Anwendungsfälle vorgesehen werden.\r\n12. Regelungsvorschlag: Sperren von EUDI-Wallets / Sperrkonzept\r\nIm Referentenentwurf wird ausgeführt, dass dieselbe Sperrhotline bzw. derselbe Sperrprozess gelten soll wie bei der eID. Auf Basis bisheriger Erfahrungen mit dem eID-Sperrprozess wird folgende Verbesserung angeregt: Zum Zweck der Betrugsbekämpfung sollte es eine zentrale (europäische) Stelle geben, die den Sperrprozess fachlich und organisatorisch verantwortet. Im bisherigen eID-Sperrprozess sollen die Banken gegen eine nationale Liste prüfen können, ob eine eID gesperrt ist. Die Institute haben derzeit allerdings keine Möglichkeit, auffällige eIDs oder sonstige Unstimmigkeiten zu melden, die im Rahmen ihrer Onboarding-Prozesse festgestellt werden.\r\n13. Änderung des Vertrauensdienstegesetzes (Art. 4 DIdG-E, § 16 Abs. 3 Vertrauensdienstegesetz-Entwurf)\r\nEine Anhebung bzw. Festlegung von Geldbußen stärkt das Vertrauen in das Ökosystem und ist daher zu befürworten.\r\n14. Änderung des Geldwäschegesetzes (Art. 6 DIdG-E, § 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz-Entwurf)\r\nMit Blick auf die geplante Streichung in § 8 Abs. 2 Geldwäschegesetz erscheint unklar, ob es für die Dokumentation der geldwäscherechtlichen Identifizierung zukünftig genügen wird, dass der Kunde die Personenidentifizierungsdaten (PID) über die EUDI-Wallet präsentiert. Eine diesbezügliche Klarstellung scheint erforderlich. \r\n◼"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2508290005","regulatoryProjectNumber":"RV0019333","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/60/608038/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Verband deutscher Pfandbriefbanken nimmt zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Stellung. Dabei wird auf folgenden Sachverhalt in § 9b Abs. 2 und § 11c Abs. 1a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eingegangen:\r\nDer aktuelle Referentenentwurf zur Änderung der EStDV sieht vor, dass für steuerliche Zwecke erstellte Gutachten zur Kaufpreisaufteilung (§ 9b) sowie zur Restnutzungsdauer (§ 11c) ausschließlich von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden sollen. Eine solche Regelung schließt andere qualifizierte Sachverständige faktisch aus. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen, in denen eine Gleichstellung zertifizierter Gutachter mit öffentlich\r\nbestellten und vereidigten Sachverständigen bereits festgeschrieben ist. So nennen § 6 Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) und § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle\r\nzertifizierte Gutachter gleichrangig zu von staatlichen Stellen bestellten Sachverständigen. Anhand der HypZert GmbH – einer Gesellschaft der Spitzenverbände der deutschen Finanzwirtschaft und der größten nach DIN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Immobiliengutachterin Deutschland – möchten wir darlegen, dass diese Gutachter gleichermaßen über eine hohe Qualifizierung verfügen, sodass sie die in § 9b und 11c genannten Aufgaben sachgerecht\r\nund mit höchster Qualität ausführen können.\r\n\r\nAkkreditierung\r\nDie HypZert GmbH ist als Zertifizierungsstelle von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert. Die Gesellschafter der DAkkS sind zu jeweils einem Drittel der\r\nBund, die Bundesländer Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie die durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) vertretene Wirtschaft. Mit einer Akkreditierung bestätigt\r\ndie DAkkS, dass Organisationen wie Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen ihre Tätigkeiten nach international gültigen Maßstäben kompetent erbringen können. Die DAkkS Akkreditierung weist die Einhaltung von international etablierten Standards und die Unabhängigkeit der Zertifizierungsstellen\r\nnach. Sie prüft die Zertifizierungsstelle mindestens jährlich in umfassenden Audits auf die Einhaltung strenger Kriterien zum Qualitätsmanagement und des gesamten Zertifizierungsprozesses. Dabei werden auch die fachlichen Anforderungen an die Gutachter und die Angemessenheit der Prüfungsinhalte bewertet. Besonders großer Wert wird dabei auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle und sämtlicher beteiligter Personen sowie auf die nachgewiesene Qualifikation und Kompetenz des Prüfungs- und Zertifizierungspersonals gelegt. Eine\r\nAkkreditierung nach der internationalen Norm für Personenzertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024 belegt daher transparent und nachvollziehbar die Kompetenz und Verlässlichkeit der zertifizierten\r\nPersonen und leistet damit einen Beitrag für das Vertrauen in die Zertifizierung.\r\nBerufserfahrung und Prüfung HypZert Gutachter verfügen über nachweislich mehrjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung von Immobilien und haben eine anspruchsvolle Prüfung bestanden, die detailliertes Fachwissen sowie Erfahrung in der Erstellung und Plausibilisierung\r\nvon Gutachten bestätigt. Das Prüfstoffverzeichnis der HypZert umfasst u.a. wirtschaftliche, bautechnische, analytische und rechtliche Kenntnisse und entspricht damit auch den üblichen Anforderungen der Finanzämter an Verkehrswertgutachten und der Praxis bei Gutachterausschüssen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Als Experten für Markt- und\r\nBeleihungswertermittlungen sind HypZert Gutachter vorwiegend für die Finanzwirtschaft tätig, werden aber ebenso für andere Bewertungsanlässe beauftragt.\r\n\r\nÜberwachung\r\nZertifizierte Gutachter unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung mit einer jährlichen fachspezifischen Fortbildungsverpflichtung sowie der regelmäßigen Überprüfung eingereichter Gutach- ten nach anerkannten Qualitätskriterien. \r\n\r\nBerufsgrundsätze\r\nDie persönliche Eignung der Sachverständigen ist ebenfalls Gegenstand der Zertifizierung; die Einhaltung von Grundsätzen zur Berufsausübung wird vertraglich gesichert. Ein eventueller Missbrauch\r\nvon Titel oder Stempel oder die Nicht-Einhaltung von Qualitätskriterien werden durch die Zertifizierungsstelle geahndet. Die o.a. Ausführungen enthalten Verlinkungen zu weiterführenden\r\nInformationen zu dem jeweiligen Sachverhalt. Diese ständige und umfangreiche Qualitätssicherung gewährleistet die besondere Sachkunde und persönliche Eignung zertifizierter Sachverständiger. Eine Gleichbehandlung zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erscheint daher geboten.\r\nWir schlagen daher vor, den in § 9b Abs. 2 und § 11c Abs. 1a EStDV genannten Personenkreis für die Gutachtenerstellung um von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle\r\nzertifizierte Gutachter zu erweitern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"statementNumber":"SG2509050018","regulatoryProjectNumber":"RV0019450","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/40/611762/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau adressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung aufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer raffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-Kontext.\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. Kriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen und Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen betrügerische Transaktionen.\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es durch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt wirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer Betrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das Bankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft.\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe und Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren oder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von Social Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu kurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen durchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche Anrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert werden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus.\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, sogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete Phishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen werden.\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und anderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, austauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen\r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor\r\nSeite 3 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-Zahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht umgesetzt werden.\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist hochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser Entwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen ausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den Gesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für Telekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt dazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr Bürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in internationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. Nur durch ein entschlossenes Handeln können wir die Kommunikationswege sicherer machen, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher stärken und die Integrität unseres Finanzsystems nachhaltig schützen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"statementNumber":"SG2509050020","regulatoryProjectNumber":"RV0019451","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/70/611764/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050020.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt bei der Umsetzung des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex specialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §4 (2) 1. von den Verpflichtungen der § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 aus.\r\nIn § 2 (1) wird festgelegt, dass – anders als in anderen kritischen Sektoren – im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für Unternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgt entweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die betroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingerichtete Meldestelle somit bereits die erforderlichen Informationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen an die BaFin und das BSI sowie Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) führen.\r\nDarüber hinaus erfolgt die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen im Falle des Betriebs einer kritischen Anlage für ein Unternehmen nach § 4 (2) 1 ebenfalls über die DORA-VO.\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 4 (3): „§ 12 und § 18 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach § 4 (2) Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]},{"statementNumber":"SG2509160008","regulatoryProjectNumber":"RV0019592","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/46/615074/Stellungnahme-Gutachten-SG2509160008.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Executive Summary\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) ist überzeugt, dass der Schutz der Wälder für Biodiversität\r\nund Klimaschutz von herausragender Bedeutung ist. Entsprechend begrüßen wir das Ziel der\r\nEU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), Entwaldung und Waldschädigung\r\nwirksam zu bekämpfen und sicherzustellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur entwaldungsfreie\r\nProdukte in Verkehr gebracht werden. Zugleich sollten Rechtsunsicherheiten beseitigt\r\nund unnötige Bürokratie vermieden werden, um die Wirksamkeit der Verordnung zu sichern,\r\nWettbewerbsfähigkeit zu stärken, Verwaltungsaufwand zu vermeiden und somit die Akzeptanz\r\nin Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern.\r\nDie DK erachtet es als richtig, dass Sorgfaltspflichten für führende Marktteilnehmer oder Händler\r\ngelten, die erstmalig relevante Rohstoffe und Produkte in den EU-Markt bringen. Nachgelagerte\r\nAkteure, einschließlich Finanzinstitute, sollten auf die Sorgfaltserklärungen dieser führenden\r\nMarktteilnehmer vertrauen können.\r\nEs zeigt sich jedoch, dass die praktische Umsetzung der EUDR für den Finanzsektor Fragen aufwirft,\r\ndie einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.\r\nDie DK fordert daher\r\n• eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft\r\n(z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereitstellen\r\nauf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n• die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen\r\nund unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.\r\nDie genannten Klarstellungen und Präzisierungen sollten schnellstmöglich in FAQs aufgenommen\r\nwerden, um Rechtsklarheit zu schaffen und übermäßige bürokratische Belastungen zu\r\nverhindern. Sollte die EU-Kommission die EUDR im Rahmen eines möglichen Environmental\r\nOmnibus aufgreifen, sollten entsprechende Änderungen auch im Gesetzestext verankert werden.\r\nDie vorgeschlagenen Nachschärfungen stärken die Wirksamkeit der EUDR, erhöhen die Rechtssicherheit\r\nund vermeiden eine Ausweitung auf Dienstleistungssektoren, die keine Einwirkungsmöglichkeiten\r\nauf entwaldungsrelevante Lieferketten besitzen.\r\nII. Erläuterungen\r\nDie EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) ist seit Juni 2023\r\nin Kraft und gilt für große Unternehmen ab Ende 2025. Ziel der Verordnung ist es, das Inverkehrbringen\r\nund die Bereitstellung auf dem EU-Markt von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen\r\n(u. a. Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder) nur noch dann zuzulassen, wenn nachgewiesen\r\nwerden kann, dass entwaldungsfrei und rechtskonform im Erzeugerland produziert\r\nwurde.\r\nSeite 3 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nDie Verordnung fokussiert sich gemäß Artikel 1 Abs. 1 auf „das Inverkehrbringen und die Bereitstellung\r\nauf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union“ von relevanten Rohstoffen\r\nbzw. relevanten Erzeugnissen, die diese Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt\r\nwerden. Anhang 1 benennt die für die Verordnung relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse.\r\nWesentliche Vorgaben der Entwaldungsverordnung konzentrieren sich auf Marktteilnehmer. So\r\nsieht Artikel 4 vor, dass diese Akteure die Sorgfaltspflicht des Artikel 8 erfüllen müssen, bevor\r\nsie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen dürfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 15\r\nder Verordnung sind Marktteilnehmer „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“. Absatz 16\r\nstellt weiterführend klar, dass das Inverkehrbringen nur „die erstmalige Bereitstellung eines relevanten\r\nRohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt“ umfasst. Aus den Definitionen\r\ngeht eindeutig hervor, dass Finanzinstitute nicht Zielgruppe der Verordnung sind und\r\nentsprechend ihren Aktivitäten nicht von den Sorgfaltspflichten betroffen sein dürften.\r\nArt. 2 Nr. 18 EUDR definiert „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche\r\nAbgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im\r\nRahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Hinzu kommt, dass wie Ziffer 2.5 der FAQ der EU-Kommission\r\nzeigen, für die Einordnung der relevanten Erzeugnisse das Hautprodukt von nicht unter\r\ndie EUDR fallenden Nebenerzeugnissen abgegrenzt werden muss. Die Papierunterlagen, die in\r\nder Bankenbranche auf dem Markt bereitgestellt werden, sind entsprechend dem in Ziffer 2.5\r\nder FAQ genannten Verpackungsmaterial nicht unter die EUDR fallende Nebenprodukte des\r\nBankgeschäfts oder unterliegen als Korrespondenz der Ausnahme nach Ziffer 2.13 der FAQ.\r\nFür das Bankkundengeschäft folgt hieraus grundsätzlich keine Betroffenheit: Finanzinstitute\r\nbringen keine EUDR relevanten Rohstoffe in Verkehr und handeln nicht mit diesen; papiergebundene\r\nUnterlagen sind Informationsträger, nicht EUDR-Produkte. Einzelne Auslegungshinweise\r\n(FAQ der Kommission (April 2025) / Handreichungen der deutschen Bundesanstalt für\r\nLandwirtschaft und Ernährung (März 2025) als deutsche Übersetzung der EUDR Compliance\r\nGuidance der Kommission) zeigen jedoch Interpretationsspielräume, die zur Vermeidung von\r\nMissverständnissen geschlossen werden sollten. Umso wichtiger erscheint uns die Klarstellung,\r\ndie am Ende der Ziffer 2.5 der Kommissions-FAQ bereits angesprochen wird: „In einem von der\r\nKommission vorgelegten Entwurf eines delegierten Rechtsakts wird vorgeschlagen, dass Benutzerhandbücher,\r\nInformationsbroschüren, Kataloge, Marketingmaterialien sowie Etiketten, die\r\nanderen Erzeugnissen beiliegen, ebenfalls unter diese Ausnahme fallen, es sei denn, sie werden\r\neigenständig in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert:\r\n1. Betroffenheit von Finanzinstituten bei Papiererzeugnissen (Prospekte, AGBs,\r\nDruckerzeugnisse) im Kundenbetrieb ausschließen\r\nFür die typischen Vorgänge im Bankbetrieb mit seinen papiergebundenen Unterlagen (z. B.\r\nVertragsdokumente, Prospekte, AGBs) sollte durch die EUDR keine Betroffenheit verbunden\r\nsein. Aufgrund der genannten FAQs und Handreichungen jedoch ergeben sich Unklarheiten in\r\nder Betroffenheit für Finanzinstitute bei der Einordnung von alltäglichen Vorgängen als\r\nSeite 4 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n„Inverkehrbringen“ bzw. „Bereitstellen auf dem Markt“ zu interpretieren sind. Dies beträfe insbesondere:\r\n den Ausdruck und die Weitergabe von Vertragsunterlagen/Aufklärungsbögen während der\r\nKundenberatung\r\n die Verteilung und Versand von Werbemittel/Flyer/Marketingmaterial\r\n Versand von AGBs und regulatorisch erforderlichen Dokumenten\r\n Ausstattung bei Events, Kundenveranstaltung, Messen (z.B. Pappaufsteller, Plakat)\r\nDie Weitergabe dieser Papiererzeugnisse kann durch Mitarbeiter von Finanzinstituten in der Filiale\r\ndirekt dem Kunden ausgehändigt werden, aber ebenso über interne oder externe Druckdienstleister\r\nerstellt und direkt oder über die Filiale an Kunden versendet werden.\r\nIn den FAQ und Handreichungen werden Beispiele angeführt, die eine weite Auslegung der\r\nEUDR nahelegen könnten (z. B. Betroffenheit von Verlagen, die Zeitungen drucken und damit\r\nein EUDR-relevantes Erzeugnis in ein anderes relevantes Erzeugnis umwandeln und die Zeitung\r\nerstmals auf den EU-Markt bringen).\r\nZudem grenzt die Kommission in ihren FAQ nicht eindeutig ab, wo die Ausnahme der EUDRAnwendung\r\nfür die Verwendung relevanter Erzeugnisse im eigenen Unternehmen und durch\r\nMitarbeiter endet bzw. beginnt (EU KOM FAQ 1.4, Frage 2.10). Unklarheiten ergeben sich beispielsweise\r\nauch im Postversand: Während die persönliche Korrespondenz (z. B. Rechnungen,\r\nSteuerbescheide, Depotübersichten) nicht unter die EUDR fällt, sind nicht-persönliche Korrespondenz\r\n(z. B. Produktbroschüren, u.ä.) EUDR-relevant. Unklar ist auch im Kundenservice, wie\r\npersönliche bzw. individualisierte Schreiben (z. B. Glückwunschkarten, Einladungen) einzuordnen\r\nsind und ob eine persönliche Ansprache für die Einstufung als persönliche Korrespondenz\r\ngenügt.\r\nEine solche weitreichende Interpretation der EUDR in der Serviceerbringung für Kunden hätte\r\nzur Folge, dass Banken und Sparkassen umfangreichen Sorgfalts-, Dokumentations-, Prüf- und\r\nBerichtspflichten unterlägen. So müsste zunächst für jedes einzelne Produkt die Zolltarifnummer/\r\nder HS-Code dokumentiert werden muss, um eine EUDR-Betroffenheit abzuleiten. Diese\r\ninitiale Dokumentation ist schon mit erheblichen Aufwänden verbunden, ohne einen erkennbaren\r\nNutzen abzuleiten.\r\nFür Nicht-KMU ist nach Art. 4 Abs. 9 EUDR zudem vorgesehen, dass ein bloßer Verweis auf bestehende\r\nSorgfaltserklärungen nur zulässig ist, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Sorgfaltspflichten\r\nerfüllt wurden. Dies würde Finanzinstitute faktisch zwingen, Prüfungen in vorgelagerte\r\nLieferketten vorzunehmen, ohne Einflussmöglichkeiten zu haben.\r\nEbenso könnten Banken und Sparkassen bei einer weitreichenden Betroffenheit Sanktionen von\r\nmindestens 4 % des Jahresumsatzes (Art. 24 EUDR) ausgesetzt sein.\r\nAuch im Gesetzestext finden sich uneindeutige Formulierungen, die zu einer weitreichenden\r\nAuslegung führen könnten, die sicher nicht in der Intention des Gesetzgebers waren. Beispiele\r\ndiese Formulierungen sind Artikel 8 („Sorgfaltspflicht gilt neben dem Inverkehrbringen auch für\r\ndas „auf dem Markt bereitstellen““), Artikel 2 Nr. 18 (Bereitstellung auf dem Markt = „jede entgeltliche\r\noder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch\r\noder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“) und\r\nSeite 5 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nArt. 2 Nr. 19 (gewerbliche Tätigkeit = „zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche\r\noder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers\r\nselbst“).\r\nHieraus könnte gefolgert werden, dass alle Unternehmen der Sorgfaltspflicht des Artikel 8 unterliegen,\r\nso sie bloß mit den relevanten Rohstoffen in Berührung kommen.\r\nAus Sicht der DK entspricht dies eindeutig nicht der Intention des Gesetzes.\r\nDie Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse\r\nin Verkehr bringen oder mit ihnen handeln. Die Nutzung von Papier für Prospekte,\r\nAGBs oder interne Zwecke stellt lediglich eine Begleiterscheinung der Geschäftstätigkeit von\r\nBanken und Sparkassen dar und war nicht vom Gesetzgeber als Anwendungsbereich der EUDR\r\nintendiert.\r\nEntwaldung ist ein Problem, das am Beginn der Wertschöpfungskette entsteht. Daher sollte es\r\neben durch die Akteure adressiert werden, die hierauf effektive Einwirkungsmöglichkeiten haben.\r\nDies sind die Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse erzeugen und /\r\noder nach Europa importieren. Unternehmen an späteren Stellen der Wertschöpfungsketten\r\nhaben nahezu keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Artikel 4 und 5 folgen diesem Ansatz bereits\r\nund etablieren für Pflichten speziell für Marktteilnehmer und Händler. Dieser Ansatz sollte beibehalten\r\nwerden.\r\nAuch das Konzept des Händlers schließt Finanzinstitute nicht mit ein. Laut Artikel 2 Nr. 17 umfasst\r\nes „jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen\r\neiner gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt“. Zwar erfolgt der\r\nErwerb von Papier und die Ausgabe von Papiererzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,\r\nallerdings ist dies eindeutig nicht die Haupttätigkeit von Banken und Sparkassen. Vielmehr\r\nhandelt es sich um Begleiterscheinungen ihrer Geschäftsaktivitäten, die für die Bereitstellung\r\nvon Finanzierungen und Finanzdienstleistungen eindeutig entbehrlich wären. Dies wird bestätigt\r\ndurch Absatz 1 des Artikel 8, der ausschließlich Marktteilnehmer als Adressaten der Vorschrift\r\nerwähnt.\r\nDie DK fordert daher dringend eine rechtliche Klarstellung, dass Finanzinstitute bei der Weitergabe\r\nvon Papierprodukten in ihrer Beratungs- und Serviceerbringung nicht in den Anwendungsbereich\r\nfallen.\r\nEs sollte zumindest ein Materialitäts- bzw. Proportionalitätsprinzip eingeführt werden. Diese\r\nAnpassung sollte schnellstmöglich in Rahmen der FAQs geschehen. Falls die EU-Kommission\r\nsich zu Anpassungen der EUDR selbst im Rahmen eines Environmental Omnibus entschließt,\r\ndann ist eine Anpassung direkt im Text der EUDR anzuraten.\r\nAls Mindestlösung sollten die in den FAQ vorgesehenen KMU-Erleichterungen auf größere\r\nDienstleister ausgeweitet werden, damit auch für Nicht-KMU in der nachgelagerten Lieferkette\r\nentsprechende Erleichterungen vorgesehen sind und so eine die Risiken nicht reflektierende\r\nVervielfachung der Sorgfaltspflichten vermieden wird.\r\nIm Rahmen der Anpassungen und Konkretisierung sollte auch klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich\r\nder EUDR auch nicht durch sonstige Begleiterscheinungen wie z.B. bei Werbegeschenken\r\naus Schokolade und Kaffee im Kundengespräch eröffnet wird.\r\nSeite 6 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\n2. Rolle von Finanzinstituten im Rahmen des Impact Assessment streichen\r\nNach Art. 34 Abs. 4 EUDR ist die Europäische Kommission verpflichtet, die Rolle von Finanzinstituten\r\nbei der Verhinderung von Finanzflüssen, die Entwaldung fördern könnten, zu evaluieren\r\nund gegebenenfalls entsprechende rechtliche Verpflichtungen vorzuschlagen.\r\nEine allgemeine Ausweitung der EUDR‑Pflichten auf Finanzinstitute wäre nicht sachgerecht, da\r\nkeine direkte Beziehung zu den relevanten Rohstoffen/Erzeugnissen besteht und keine Eingriffsrechte\r\nin Lieferketten ihrer Kunden vorliegen. Im Kern würden eine Ausweitung die Institute\r\ndazu verpflichten zu kontrollieren, ob ihre Unternehmenskunden die Entwaldungsverordnung\r\neinhalten. Finanzinstitute oder Finanzdienstleister haben jedoch keinerlei direkte Verbindung\r\nzum Markteintritt der von der Entwaldungsverordnung erfassten Rohstoffe oder Produkte. Im\r\nGegensatz dazu verfügen andere Dienstleister – etwa Transportunternehmen dieser Rohstoffe\r\noder Produkte – über eine wesentlich engere Verbindung zu den betreffenden Waren, unterliegen\r\naber keinerlei Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung.\r\nAllein die Tatsache, dass Banken und Sparkassen Finanzdienstleistungen für Unternehmen erbringen,\r\ndie von der EUDR erfassten Rohstoffe oder Produkte herstellen, rechtfertigt nicht eine\r\nmögliche Anforderung, eine derartige Aufsichtsrolle zu übernehmen. Die umfassendere Einhaltung\r\nrechtlicher Vorgaben wird zu Recht durch staatliche Stellen oder Aufsichtsbehörden gewährleistet.\r\nWir empfehlen, das Evaluierungsmandat nach Art. 34 Abs. 4 zu streichen, sofern die EU-Kommission\r\nsich entscheidet, grundsätzlich Anpassungen an der EUDR vorzunehmen.\r\n3. Bezug zum Omnibusverfahren\r\nAuf EU-Ebene wird derzeit im Rahmen des Omnibusverfahrens geprüft, wie unnötige Bürokratie\r\nund Aufwände für die Wirtschaft reduziert werden können. So wird über Entlastungen durch\r\nhöhere Anwenderkriterien und Verschiebung der Anwendung bei der CSRD, EU-Taxonomie und\r\nCSDDD diskutiert – die EUDR ist davon unberührt. Als Konsequenz fielen deutlich mehr Unternehmen\r\nunter die EUDR als unter die CSRD oder CSDDD. Zudem gilt bspw. bei der CSRD der\r\nWesentlichkeitsgrundsatz, während die EUDR uneingeschränkt für alle Branchen gilt und weder\r\nMengenschwellen bzw. Risikoansatz vorsieht. Vor diesem Hintergrund wäre es denkbar, dass im\r\nRahmen künftiger Diskussionen auch für die EUDR-Fragen der Angemessenheit und Proportionalität\r\nbetrachtet werden.\r\nSollte die EU-Kommission künftig einen Environmental Omnibus auflegen und die EUDR dort\r\ngeöffnet werden, wäre es aus DK-Sicht sinnvoll in diesem Rahmen, die vorgeschlagenen Klarstellungen\r\nund Ergänzungen aufzunehmen. Sie erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren unnötige\r\nBürokratie und fokussieren die Compliance‑Ressourcen auf die tatsächlich wirksamen Hebel\r\nder Entwaldungsbekämpfung.\r\nIII. Fazit\r\nBanken und Sparkassen unterstützen die Ziele der EUDR uneingeschränkt, weil der Schutz der\r\nWälder für Klima, Biodiversität und nachhaltige Wertschöpfung zentral ist. Ihre Wirksamkeit entfaltet\r\ndie Verordnung jedoch vor allem dort, wo sie direkt an den relevanten Rohstoffen und\r\nWertschöpfungsketten ansetzt. Um eine zielgenaue und verhältnismäßige Anwendung sicherzustellen,\r\nsollten Interpretationsspielräume geschlossen und die Rolle von Finanzinstituten präzise\r\nabgegrenzt werden. Die Klarstellung zur Nicht‑Erfassung papiergebundener Bankunterlagen, die\r\nSeite 7 von 7\r\nPosition zur Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung, Stellungnahme vom 10. September 2025\r\nStreichung des Impact Assessments und die Aufnahme entsprechender Präzisierungen sichern\r\nWirksamkeit, Akzeptanz und Vollzugstauglichkeit der Verordnung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-15"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"statementNumber":"SG2509190004","regulatoryProjectNumber":"RV0019655","regulatoryProjectTitle":"Empfehlungen zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ff/78/616131/Stellungnahme-Gutachten-SG2509190004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzpapier\r\nEmpfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft zur Neuausrichtung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt: Bundesverband deutscher Banken e.V.\r\nBerlin, 15. September 2025\r\n▪ Die Bundesregierung hat sich die Schaffung bezahlbaren Wohnraums zur Aufgabe gemacht. Um den vom Bund prognostizierten Bedarf von 320.000 neuen Wohnungen pro Jahr bis 2030 zu decken, braucht es neue Impulse im Markt.\r\n▪ Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet, dass die KfW-Förderung dem Koalitionsvertrag entsprechend neu ausgerichtet wird.\r\n▪ Die DK leistet aus Finanzierungsperspektive einen konstruktiven Beitrag zur laufenden Diskussion.\r\n\r\nZur Neuordnung der wohnwirtschaftlichen KfW-Förderung\r\nDie KfW-Förderung sollte neu geordnet und strategisch ausgerichtet werden. Durch eine Vereinfachung und Verstetigung des Angebots kann das verloren gegangene Vertrauen im Markt wiederhergestellt und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden. Die durch externe Nachweise entstehenden Zusatzkosten mindern häufig den Fördermehrwert und schwächen den Anreizcharakter. Eine ausgewogene Balance zwischen Kontrolle und Vertrauen mit schlanken Nachweisanforderungen ist erforderlich.\r\n\r\nUmsetzung der Zwei-Programmwelt\r\nWir unterstützen nachdrücklich das Vorhaben der Bundesregierung, in der wohnwirtschaftlichen Förderung auf eine Zwei-Programmwelt abzustellen (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 738-740). Zusätzliche Förderschwerpunkte sollten ausschließlich durch On-Top-Anreize auf die Basisförderung, mit denen nur ein Förderziel adressiert wird, gesetzt werden. Die Basisprogramme sollten dauerhaft und verlässlich zur Verfügung stehen sowie – analog zum KfW-Wohneigentumsprogramm – keine speziellen energetischen Anforderungen beinhalten. Die Bonusvarianten würden je nach politischer Schwerpunktsetzung der Bundesregierung aus separaten Budgets gespeist.\r\n\r\nFörderziele separieren\r\nWir empfehlen, die Förderziele „Wohnraum“ und „Klima“ klarer zu trennen und in der Basisförderung auf ein primäres Förderziel abzustellen. Die DK erkennt das dringende Ziel an, nachhaltig zu bauen und Bestände zu sanieren. Die Anforderungen in den Förderprogrammen müssen aber auch im unteren Einkommenssegment realistisch und einfach gehalten sein. Sonst kommt eine Förderkreditfinanzierung in der Regel nicht zustande. Folglich sollten bei der Förderung junger Familien, die meist weniger vermögend sind, erreichbare Zielvorgaben an die Wohngebäudeenergieeffizienz und den Sanierungsgrad gestellt werden. So bleiben die Sanierungskosten für diese Zielgruppe darstellbar und diese bleibt in der Lage, ihren Kapitaldienst zu erbringen. Analog sollten erreichbare Anforderungen im Neubau gelten. Die Vermischung unterschiedlicher Förderziele gepaart mit hohen Anforderungen innerhalb eines Förderprodukts hat in der Vergangenheit zu einer geringen Marktakzeptanz geführt und die Produkte haben entsprechend geringe Stückzahlen verzeichnet (Jung kauft Alt, Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment).\r\n\r\nEffizienzhaus-Standard (EH) durch CO2- oder Treibhausgas-Emissionsziele ersetzen\r\nMit Einführung der Zwei-Programmwelt sollte die CO2-Einsparung als zentrale Steuerungsgröße an die Stelle der bisherigen KfW-Effizienzhausstandards treten (siehe Koalitionsvertrag 2025, Zeile 754-756). Bis dahin sind schnelle Impulse für den Immobilienmarkt dringend erforderlich. Deshalb sollte die im Koalitionsvertrag vorgesehene zeitlich befristete Wiederherstellung der Förderfähigkeit des EH 55-Standards im Wohnungsneubau noch in diesem Jahr erfolgen. Wir empfehlen, bis zur Einführung der Zwei-Programmwelt auch neue Anträge in die Förderfähigkeit des EH 55-Standards einzubeziehen.\r\n\r\nVorhabenbeginnregelung vereinheitlichen\r\nWir empfehlen eine einheitliche und digital umsetzbare Vorhabenbeginnregelung für alle wohnwirtschaftlichen Förderprogramme.\r\nDer Markt reagiert zunehmend mit Zurückhaltung auf die Komplexität der Beratungs-, Antrags- und Bearbeitungsprozesse, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen zum Vorhabenbeginn in den wohnwirtschaftlichen KfW-Programmen zurückgeht. Rückabwicklungen von Darlehensverträgen aufgrund von Verständnis- und Formfehlern haben zu teils dramatischem Vertrauensverlust auf der Kundenseite geführt (Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), Jung kauft Alt)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"statementNumber":"SG2510010008","regulatoryProjectNumber":"RV0020103","regulatoryProjectTitle":"vdp: Entwurf für eine Novelle des PfandBG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/2b/624543/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010008.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung\r\nDer deutsche Pfandbrief steht in starker Konkurrenz zu anderen Covered Bonds sowie weiteren Kapitalmarkinstrumenten. Gleichzeitig wachsen für die Emittenten die regulatori-schen Anforderungen, die zunehmend auch die Wirtschaftlichkeit der Pfandbriefrefinanzierung in Frage stellen. Für die Sicherung der Wirtschaftlichkeit des deutschen Pfandbriefs halten wir die Fortentwicklung des Pfandbriefrechts für erforderlich. \r\nII. Prioritärer Änderungsbedarf\r\nUnsere Vorschläge für Änderungen des PfandBG haben wir unter III. und IV. in der Reihenfolge des Gesetzes dargestellt. Folgende Änderungsvorschläge werden als prioritär eingestuft und auch in der nachfolgenden Petitenliste gesondert gekennzeichnet. \r\nPriorität 1:  § 14 PfandBG: Erhöhung der Refinanzierungsgrenze von 60% auf 80% des \r\nBeleihungswertes für Wohnimmobilien. \r\nPriorität 2: § 12 PfandBG: Anwendung pauschaler Selbstbehalte bei Gebäudeversiche-\r\nrungen. \r\nPriorität 3: § 4 Abs. 1a PfandBG: Anrechnung der Fälligkeitsverschiebung auf die \r\nLiquiditätsausstattung. \r\nPriorität 4:  §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a); 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) cc) PfandBG: Klarstellung, dass bei Covered Bonds in Deckung auf das Emissionsrating abgestellt werden kann.\r\n. Änderungen des PfandBG \r\n \r\n1.\t§ 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PfandBG Änderungsvorschlag:  \r\nDie Wörter „die Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Wörter „die Europäische Union“ ersetzt. \r\nBegründung:  \r\nDer Begriff ist obsolet. Durch den Vertrag von Lissabon gingen die Europäischen Gemeinschaften in der einheitlichen und mit einer eigenen Rechtpersönlichkeit ausgestatteten \r\nEuropäischen Union auf. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV stellt klar: „Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.“ \r\n \r\n2.\t§ 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PfandBG Änderungsvorschlag:  \r\nDie Wörter „die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung“ werden durch die Wörter „multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt. \r\n \t \r\nBegründung:  \r\nBei den in Art. 117 Abs. 2 und 118 CRR genannten Schuldnern handelt es sich um bereits nach § 20 Abs. 1 PfandBG zur Deckung geeignete Vermögenswerte für alle Pfandbriefgattungen, die aufgrund ihrer LCR-Fähigkeit – ausnahmslos nach Art. 10 LCR einzustufende „Aktiva der Stufe 1“ – auch für den Liquiditätspuffer nach § 4 Abs. 1a PfandBG verwendet werden können. Sowohl Bonität als auch Liquidität qualifizieren die Wertpapiere der o.g. Schuldner daher gleichwertig für die barwertige sichernde Überdeckung nach § 4 Abs. 1 PfandBG. \r\n \r\n3.\t§ 4 Abs. 1a PfandBG \t \t \tPriorität 3 \r\nÄnderungsvorschlag:  \r\nAn § 4 Abs. 1a wird folgender Halbsatz 2 angehängt: \r\n„, wobei eine mögliche Verschiebung der Fälligkeit von Zinszahlungen und Tilgungszahlungen durch den Sachwalter gemäß § 30 Abs. 2 S. 6 dieses Gesetzes bei der Berechnung des taggenauen Abgleichs der fälligen werdenden Verbindlichkeiten nach § 4 Abs. 1a S. 1 PfandBG zu berücksichtigen ist.“ \r\nBegründung: \r\nDie Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung für Pfandbriefe um bis zu 12 Monate als Instrument des Sachwalters basiert auf Art. 17 CBD. Im PfandBG wurde diese Möglichkeit durch § 30 Abs. 2 PfandBG umgesetzt. Gleichzeitig können nach Art. 16 Abs. 5 CBD die Mitgliedstaaten gestatten, dass bei der Berechnung des 180-Tage Liquiditätspuffers der „Kapitalbetrag bei möglicher Fälligkeitsverschiebung auf der Grundlage des letzten Fälligkeitstermins und gemäß den Bedingungen der gedeckten Schuldverschreibung berechnet wird“. Diese Kann-Bestimmung wurde bisher in Deutschland, im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten, nicht umgesetzt.  \r\nDie Sicherung der Liquidität für die nächsten 180 Tage dient dem Sachwalter dazu, Liquiditätsengpässe für die ersten 180 Tage seiner Tätigkeit zu adressieren. Die mit der Novelle eingeführte Möglichkeit, die Fälligkeit der Pfandbriefverbindlichkeiten zu verschieben, dient dem gleichen Zweck, so dass die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung bei der Berechnung des taggenauen Abgleichs der fälligen werdenden Verbindlichkeiten nach § 4 Abs. 1a S. 1 PfandBG berücksichtigt werden sollte, um eine Doppelabsicherung des Liquiditätsrisikos zu verhindern.  \r\nDen Pfandbriefbanken entsteht durch die bisherige Regelung eine hohe Belastung, da die nötigen liquiden Assets der Bank an anderer Stelle nicht mehr zur Verfügung stehen. Demgegenüber hat eine Vielzahl der Mitgliedstaaten in ihren Covered Bond Gesetzen von der Option Gebrauch gemacht hat. Dadurch sind in diesen Ländern bei der Berechnung des taggenauen Abgleichs der fälligen werdenden Verbindlichkeiten der nächsten 180 Tage nur die Zinsen und evtl. Verbindlichkeiten aus Derivaten zu berücksichtigen, so dass die Liquiditätshaltekosten sehr viel niedriger ausfallen. \r\n \r\n4.\t§ 8 Abs. 4 S. 4 PfandBG Änderungsvorschlag:  \r\nNach den Wörtern „ist, ist“ wird eingefügt „, solange die Bedingungen von § 4b Abs. 4 erfüllt sind,“. \r\n \t \r\nBegründung:  \r\nDerivate in Deckung verlieren ihre Deckungsfähigkeit, wenn dem jeweiligen Derivatepartner ein der Bonitätsstufe 3 entsprechendes oder schlechteres Risikogewicht zugeordnet wird. Zugleich sieht aber § 8 Abs. 4 S. 4 PfandBG vor, dass für die Löschung von Derivaten in Deckung die Zustimmung des Derivatepartners erforderlich ist. In der Konsequenz hängt die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Pfandbriefbank von einer Zustimmung des Vertragspartners ab. Der Vorschlag würde diese Unstimmigkeit beseitigen. \r\n \r\n5.\t§ 14 PfandBG \t \t \tPriorität 1 \r\nÄnderungsvorschlag: \r\n§ 14 PfandBG wird wie folgt neu gefasst:  \r\n„Hypotheken an gewerblich genutzten Objekten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60% des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Objekts (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden. Bei wohnwirtschaftlich genutzten Objekten beträgt die Beleihungsgrenze 80% des Beleihungswertes.“ Begründung: \r\nDie Änderung dient der Verbesserung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Hypothekenpfandbriefs, insbesondere auch für die Finanzierung von Wohnimmobilien. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um private oder um gewerbliche Wohnungsfinanzierungen handelt. Für eine Anhebung der Beleihungsgrenze bei Wohnimmobilien sprechen dabei:  \r\n•\tDer Gesetzgeber betrachtet europaweit eine Beleihungsgrenze von 80% als ausreichende Sicherheit für durch grundpfandrechtlich besicherte Wohnimmobilienfinanzierungen gedeckte Schuldverschreibungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a CBD i. V. m. Art. 129 Abs. 1 S. 1 lit. d i) CRR), so dass sämtliche Privilegien des Pfandbriefs weitergelten. \r\n•\tIn den meisten europäischen Ländern sind für die Deckungsfähigkeit von Wohnimmobilienfinanzierungen Beleihungsgrenzen von 80% gesetzlich verankert (z. B. Dänemark, Frankreich, Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien; vgl.vdpcoveredbonds.com – Chapter IV – Question 34). Zudem bezieht sich die Beleihungsgrenze in vielen Ländern auf den Marktwert, zukünftig ggf. auch auf den in Art. 229 Abs. 1 CRR neu implementierten Wertbegriff „Property Value“, beides weniger konservative Wertansätze als der in Deutschland anzuwendende Beleihungswert gemäß Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). \r\n•\tDie Methodik der Beleihungswertermittlung, die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter sowie die Inhalte der Gutachten werden in der BelWertV einheitlich und transparent geregelt. Durch die Beleihungswertermittlung wird ein nachhaltiger Wert für die Immobilien ermittelt, der im Regelfall deutlich unterhalb des Marktwertes liegt. Dadurch wird ein zusätzlicher Sicherheitspuffer gewährleistet, den es in anderen europäischen Jurisdiktionen mangels des Konzepts „Beleihungswert“ so nicht gibt. \r\n•\tDie BaFin ermittelt seit 2014 jährlich die Verlustraten für nach Art. 125 Abs. 3 und Art. 199 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) mit Wohnimmobilienbesicherte Risikopositionen und überprüft, ob die vorgegebenen Höchstverlustraten (Hard Tests, 0,3% für den Beleihungsraum bis 80% und 0,5% für das gesamte immobilienbesicherte Darlehensvolumen bis zum Beleihungsauslauf von 100% des Markt- oder Beleihungswertes) eingehalten werden. Die zulässigen Höchstverlustraten wurden immer deutlich unterschritten. \r\n \t \r\n•\tMit einer Anhebung der Beleihungsgrenze könnte die Einsatzmöglichkeit eines langfristigen Refinanzierungsinstrumentes ausgeweitet werden, was ein positiver Beitrag zur Sicherung der Finanzstabilität wäre. Positive Effekte lägen auf Bankenebene in einer besseren NSFR sowie sinkenden Refinanzierungs- und Zinsänderungsrisiken.  \r\n•\tDer Anteil der Wohnimmobilien-Deckungsdarlehen (§ 28-Meldungen) an allen Hypothekarkrediten auf Wohngrundstücke (aller deutschen Banken im Inland) lag in Q3 2024 bei etwa 14%. Eine Anhebung der Beleihungsgrenze dürfte die Nutzung und Bedeutung des Pfandbriefs als Refinanzierungsinstrument in der Wohnimmobilienfinanzierung deutlich erhöhen.  \r\n•\tEine Erhöhung der Beleihungsgrenze würde sowohl hinsichtlich der Schaffung bezahlbaren Wohnraumes als auch der Finanzierung von Investitionen in Zusammenhang mit der Transformation auch des vermieteten Wohngebäudebestandes zu größerer Nachhaltigkeit eine Rolle spielen. Eine Anhebung auf 80% senkt die Finanzierungskosten für Kreditnehmer und würde damit wieder mehr Einkommensschichten den Erwerb von Eigentum ermöglichen.  \r\n•\tDer Wohnimmobilienmarkt in Deutschland ist strukturell grundsätzlich gesund. Es gibt keine über den Bedarf hinausgehende Angebotsausweitung. Die langfristige Finanzierungskultur führt dazu, dass auch in der aktuellen Phase die bestehenden Darlehensnehmer nicht ausfallgefährdet sind.  \r\n•\tDer Immobilienmarkt in Deutschland hat in der letzten Dekade deutlich an Transparenz gewonnen, sodass die Kreditinstitute über deutlich bessere Möglichkeiten zur Marktbeobachtung verfügen (z.B. Transaktionsdatenbank, Marktschwankungskonzept, statistische Verfahren), als dies 2007 der Fall war. Risiken lassen sich somit besser steuern.  \r\n•\tGespräche der Interessenvertretung der Pfandbriefbanken mit den führenden Ratingagenturen haben ergeben, dass eine Erhöhung der Beleihungsgrenze für Wohnungsfinanzierungen auf 80% aus Ratingsicht neutral ist. \r\n \r\n\t6. § 15 PfandBG \t \t \tPriorität 2 \r\nÄnderungsvorschlag:  \r\nNach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: \r\n„Auf die Ermittlung der vereinbarten Selbstbehalte bei Gebäudeversicherungen kann bei Beleihungen von Wohnimmobilien insgesamt verzichtet werden; bei Beleihungen von gewerblichen Immobilien soll eine Prüfung der Selbstbehalte in der Regel erfolgen; zum Abzug vom gemäß § 14 festgesetzten Wert (Beleihungsgrenze) werden aber nur Selbstbehalte von über 2% des nach § 16 ermittelten Beleihungswertes gebracht. Ist die Immobilie in einem Land mit gesetzlichem Rückversicherungssystem belegen, so ist der mit den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelte, wahrscheinliche Maximalschaden in Höhe des Selbstbehalts anzusetzen.“ Begründung:  \r\nBei Gebäudeversicherungen wird häufig und, soweit zu beobachten, zunehmend vereinbart, dass der Versicherungsnehmer im Schadensfall bis zu einer gewissen, in der Regel geringen Summe den entstandenen Schaden selbst trägt. Damit wollen Versicherungsnehmer und Versicherung erreichen, dass der Aufwand der Abwicklung bei geringeren Schäden entfällt. Der Selbstbehalt soll außerdem bewirken, dass der Versicherungsnehmer durch den von ihm zu leistenden Betrag zur Schadensverhütung und -minderung motiviert wird.  \r\nDieser Selbstbehalt wirkt sich in den relevanten Szenarien bei einem Schadensfall und dem zusätzlichen Ausfall des Eigentümers nur im Bereich über 60% des Grundstückswertes aus, der nicht zur Deckung gehört. Im Hinblick auf außerordentliche Fälle, in denen auch der Deckungsbereich betroffen sein könnte, fordert die BaFin mit Hinweis auf den Wortlaut des § 15 PfandBG, dass der Betrag eines Selbstbehaltes vom Deckungsbetrag generell abgezogen wird.  \r\nDamit wird es für die Pfandbriefbanken erforderlich, den Betrag eines Selbstbehaltes in jedem Einzelfall zu ermitteln. Das ist außerordentlich aufwändig, weil Selbstbehalte nicht einheitlich in Policen und Versicherungsverträgen an gleicher Stelle genannt sind und deshalb nur durch Studium der Versicherungsunterlagen im Detail ermittelt werden können. Diese Versicherungsunterlagen sind häufig umfangreich und zum Teil in anderen Sprachen gehalten. Der hohe Aufwand kann sich jährlich wiederholen, weil die Versicherungen oft nur für ein Jahr abgeschlossen werden oder jährlich kündbar sind.  \r\nDer vdp hat daher bereits bei der Novelle des Pfandbriefgesetzes 2021 durch das CBDUmsetzungsgesetz gefordert, dass hierfür eine gesetzliche Lösung gefunden wird. Dies wurde nicht berücksichtigt. Um den Pfandbriefbanken die Berücksichtigung einer angemessenen Versicherung im Hinblick auf Selbstbehalte in Versicherungsverträgen operativ zu erleichtern, haben aber die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine adäquate Aufsichtspraxis gefordert, die die Werthaltigkeit der Deckungsmasse sicherstellt und zugleich keinen unverhältnismäßigen Aufwand für Pfandbriefbanken schafft (BT-Drs. 19/28483, S. 10).  \r\nIn der PfandBG-Novelle 2023 wurde das entsprechende Petitum des vdp vom Bundesrat voll inhaltlich unterstützt (BR-Drs. 507/23 vom 24.11.2023, S. 5 f., Nr. 6). \r\nDagegen hielt die BaFin aber weiterhin an der Forderung nach individueller Ermittlung fest. In der Antwort der Bundesregierung auf die Forderung des Bundesrates (BT-Drs. 20/9647 v. 06.12.2023, S. 6, Nr. 6) wurde aber nun nach mehreren intensiven Gesprächen des vdp mit der BaFin und dem BMF aufgenommen, dass die Bundesregierung prüfen wird, ob eine Regelung gefunden werden kann, die dem Interesse an einer Reduzierung des operativen Aufwands Rechnung trägt, solange die Werthaltigkeit der Deckungsmasse sichergestellt sei. Dafür bedürfte es zunächst einer besseren Datengrundlage. Eine Stichprobe sei aufgrund der Heterogenität der verwendeten Selbstbehalte methodisch unzureichend.  \r\nDer vdp hat die entsprechende Erhebung bei seinen Mitgliedsinstituten durchgeführt:  \r\nDabei sind bis Ende April rund 500 Falldaten eingegangen, mit einer Darlehenssumme von rund € 13 Milliarden und einer Deckungssumme von etwa € 7 Milliarden. Bei den Selbstbehalten ergeben sich nur geringe Summen. Bei weit mehr als 90% der Fälle liegen die Selbstbehalte bei unter 1%, meist unter 0,1% des Beleihungswertes. Der maximal festgestellte Einzelselbstbehalt lag bei inländischen Wohnimmobilien bei 1,49%, bei inländischen Gewerbeimmobilien in einem Einzelfall bei 4,65% und bei im Ausland belegenen Immobilien (überwiegend Gewerbe) bei 2,87% des Beleihungswertes. \r\nIn Frankreich und Spanien gibt es besondere gesetzliche Regelungen für Selbstbehalte bei Elementarschäden durch Naturkatastrophen. Dort besteht eine gesetzliche Versicherung gegen wichtigen Elementarrisiken in allen Fällen; es kann aber behördlich bei größeren Katastrophen ein Selbstbehalt angeordnet werden, der auf Basis der Schadenssumme, nicht wie sonst auf Basis der Versicherungssumme, berechnet wird. Dies sind in Frankreich 10% und in Spanien 7,5%. Über ein geeignetes Naturgefahren-Analysesystem (z. B. K.A.R.L.) kann hier ermittelt werden, wie hoch der wahrscheinliche Maximalschaden für die jeweilige Naturgefahr ist. Diese versicherungsmathematisch ermittelten wahrscheinlichen Maximalschäden am Objekt dienen dann als rechnerische Grundlage für die Ermittlung des Selbstbehaltes, welcher vom Deckungsbetrag abzuziehen ist. \r\nDamit sind Selbstbehalte bei mehr als 99% der Finanzierungen wirtschaftlich zu vernachlässigen:   \r\nDas Ergebnis der Erhebung zeigt, dass die Berücksichtigung von Selbstbehalten unverhältnismäßig ist. Dem hohen Aufwand der Ermittlung und des Abzugs der Selbstbehalte steht kein relevanter Vorteil für die Deckungsmassen gegenüber. Bei Wohnimmobilien sind die Selbstbehalte in allen Fällen unbedeutend. Bei gewerblichen Immobilien gibt es wenige Fälle mit höheren Selbstbehalten, die aber alle selbst in einem konstruierten ungünstigsten Szenario nicht annähernd in den Bereich des Deckungsbetrages von 60% des Beleihungswertes reichen.  \r\nEs sollte daher in § 15 PfandBG geregelt werden, dass Selbstbehalte unter 2% des Beleihungswertes unbeachtlich sind. Bei Wohnimmobilien kann auf eine Ermittlung der Selbstbehalte insgesamt verzichtet werden. Bei gewerblichen Immobilien ist eine Prüfung der Selbstbehalte sinnvoll, zum Abzug sollten aber nur Selbstbehalte von über 2% des Beleihungswertes gebracht werden. Ebenso sollen spezielle ausländische Sicherungssysteme Berücksichtigung finden.  \r\n \r\n\t7. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) PfandBG  \t \t \tPriorität 4 \r\nÄnderungsvorschlag: \r\n§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) PfandBG wird wie folgt geändert: \r\n„a)  durch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; bei gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist auf das Emissionsrating abzustellen“ Begründung:  \r\nDie Änderung des § 19 PfandBG durch Artikel 2 des CBD-Umsetzungsgesetz lässt nach dem Wortlaut nicht mehr zu, dass bei in Deckung befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen, die als Weitere Deckung genutzt werden, das Emissionsrating verwendet wird. Im Gegensatz zum PfandBG a.F. muss daher seit dem 08.07.2022 das Emittentenrating genutzt werden. Es können daher nur gedeckte Schuldverschreibungen in Deckung genommen werden, solange die Emittenten (der gedeckten Schuldverschreibungen) mindestens die Bonitätsstufe 2 aufweisen. Dabei wäre es sachgerecht und risikoadäquat, das spezifische Rating der jeweiligen Emission zu berücksichtigen. Der Vorschlag stellt den Zustand vor der Novelle (CBD-Umsetzungsgesetz) wieder her. \r\n \r\n8. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) cc) PfandBG \t \t \tPriorität 4 Änderungsvorschlag: \r\n§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) cc) PfandBG wird wie folgt geändert: \r\n„cc)    gegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; bei gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist auf das Emissionsrating abzustellen“ \r\nBegründung:  \r\nSiehe Begründung zu § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) PfandBG. \r\n \r\n9. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 PfandBG i.V.m § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PfandBG  \r\nÄnderungsvorschlag  \r\n§ 19 Abs. 1 S. 1. Nr. 3 und 4 PfandBG werden wie folgt gefasst: \r\n„3.bis \tzu \tinsgesamt \t15 % \tdes \tGesamtbetrages \tder \tim Umlauf \tbefindlichen \r\nHypothekenpfandbriefe \r\na)\tdurch Geldforderungen, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfüllung nicht bedingt, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, aa) gegen die Europäische Zentralbank, bb) gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder \r\ncc)\tgegen Kreditinstitute, die die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer  3 erfüllen und denen ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes \r\nRisikogewicht zugewiesen ist, \r\nb)\tdurch jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den in Buchstabe a genannten Stellen, \r\nc)\tdurch Ansprüche auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden Betrags eines Derivategeschäfts, das abgeschlossen ist mit aa) dem Bund, bb) einem Land oder \r\ncc)\teinem Kreditinstitut, das die Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer  3 erfüllt und dem ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht zugewiesen ist; \r\n4. bis zu insgesamt 20% des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Deckungswerte der in § 20 Absatz 1 bezeichneten Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen oder vergleichbare Rechtsgeschäfte handelt;“ \r\nÄnderungsvorschlag in § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PfandBG \r\n„Schuldverschreibungen oder vergleichbare Rechtsgeschäfte, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäische Union, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist; dies gilt auch für Schuldverschreibungen oder vergleichbare Rechtsgeschäfte, deren Schuldner die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist,“ \r\nBegründung:  \r\nArt. 9 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beseitigte durch eine Änderung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a) PfandBG eine Anwendungskonkurrenz mit § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PfandBG für Schuldverschreibungen.  \r\nAllerdings wird hierdurch eine möglicherweise nicht beabsichtigte Unterscheidung hinsichtlich gleichermaßen liquider und bonitätsstarker Bundes- und Landeswertpapiere geschaffen („Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen“). Gerade Schatzanweisungen sind von Bundesländern sowie der Finanzagentur des Bundes begebene, gebräuchliche und höchstliquide Wertpapiere, die keiner Legaldefinition unterliegen. Vielmehr werden als Bundesschatzanweisungen beispielhaft schlicht Bundesschuldverschreibungen mit einer Laufzeit unter 2 Jahren verstanden.  Auch Schuldbuchforderungen werden nicht einheitlich oder abgrenzend definiert (z.B. im Bundesschuldenwesengesetz ) und die Nutzung von Schatzwechseln erscheint aus aktueller Perspektive obsolet.  \r\nMaßgebliche europäische Richtlinien oder Verordnungen sehen keine unterschiedliche Behandlung der genannten Wertpapierarten vor (LCR-VO, CRR). Daher würde eine einheitliche Behandlung im Rahmen der Weiteren Deckung gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 PfandBG begrüßt und als sachgerecht erachtet. Zudem regen wir an, auch die Formulierung in § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PfandBG vereinfachend anzupassen. \r\nZudem ist der Begriff „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäische Union“ zu ersetzen. Durch den Vertrag von Lissabon gingen die Europäischen Gemeinschaften in der einheitlichen und mit einer eigenen Rechtpersönlichkeit ausgestatteten Europäischen Union auf. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV stellt klar: „Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.“ \r\n \r\n10.\t§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 PfandBG  Änderungsvorschlag:  \r\nNach den Wörtern „Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ sollten eingefügt werden „jedoch ohne Einbeziehung der Forderungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,“. \r\nBegründung:  \r\nIn Bezug auf Forderungen gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 PfandBG, also Guthaben aus einer Kontoverbindung mit der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist der separate Ausweis des Betrags vorgesehen, der mit Art. 129 CRR konform ist. Dies erscheint nicht plausibel. Insofern schlagen wir eine entsprechende Ausnahme vor. \r\n \r\n11.\t§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 PfandBG  Änderungsvorschlag:  \r\n§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 PfandBG wird wie folgt neu gefasst: \r\n11.\tjeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen  \r\n  \r\na)\tForderungen nach § 12 Abs. 1, die die Grenze nach § 13 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz überschreiten, sowie der Werte nach § 19 Abs. 1, die die Grenze nach § 19 Abs. 1 S. 7 überschreiten, \r\nb)\tForderungen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2, die die Grenze nach § 20 Abs. 3 überschreiten, \r\nc)\tSchiffshypotheken nach § 21, die die Grenze nach § 22 Abs. 5 S. 2 überschreiten, sowie der Werte nach § 26 Abs. 1, die die Grenze nach § 26 Abs. 1 S. 6 überschreiten,  \r\nd)\tRegisterpfandrechte oder ausländischen Flugzeughypotheken nach § 26a, die die Grenze nach § 26b Abs. 4 S. 2 überschreiten, sowie der Werte nach § 26f Abs. 1, die die Grenze nach § 26f Abs. 1 S. 6 überschreiten. \r\nBegründung:  \r\nVor Inkrafttreten des CBD-Umsetzungsgesetzes zum 08.07.2022 waren die Grenze für Deckungswerte aus Drittstaaten lediglich in den §§ 13 Abs. 1 (Hypothekenpfandbrief), 20 Abs. 2a (Öffentlicher Pfandbrief), 22 Abs. 5 (Schiffspfandbrief) und 26b Abs. 4 (Flugzeugpfandbrief) PfandBG a.F. festgelegt. Bis dato waren mit Ausnahme von § 20 Abs. 2a PfandBG a.F. nur ordentliche Deckungswerte davon umfasst. Durch Änderungen in §§ 19 Abs. 1 S. 7, 26 Abs. 1 S. 6 sowie 26f Abs. 1 S. 6 PfandBG wurde die Drittstaatenbegrenzung neben ordentlichen auch auf weitere Deckungswerte ausgeweitet. Dies geschieht jeweils durch einen Verweis auf § 20 Abs. 3 PfandBG. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 PfandBG ist aktuell so formuliert, dass der Eindruck bestehen könnte, dass zwei unterschiedliche 10 %-Grenzen für Deckungswerte aus Drittstaaten existieren: eine für die ordentliche und eine für die weitere Deckung. Laut Rücksprache mit der BaFin ist dies nicht intendiert bzw. gilt die 10%-Grenze einheitlich für die Gesamtdeckung.  \r\n \r\n12.\t§ 31 Abs. 8 PfandBG  \r\n(Sachwalter-Beendigung/Fortführung deckungsrelevanter Verträge) \r\nÄnderungsvorschlag:  \r\nIn § 31 Abs. 8 sollte zusätzlich aufgenommen werden, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO auf Nichterfüllung nur ausüben darf, wenn er dem Sachwalter zuvor die Möglichkeit gegeben hat, isoliert für die Deckungsmasse die Erfüllung des Vertrages zu wählen. Begründung:  \r\nDie Nichterfüllungswahl ist eines der wichtigsten Liquidations- und Sanierungsinstrumente des Insolvenzverwalters. Sie schützt die Masse und geht einher mit den Bestimmungen über Masseunzulänglichkeit und Massearmut. Bei § 103 InsO geht es um die Durchsetzbarkeit der gegenseitigen Ansprüche für und gegen die Insolvenzmasse, also die Rangklasse der Forderungen des Vertragspartners. Es geht nicht um den Bestand des Vertrages, der in jedem Fall unverändert bleibt. Falls der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines Vertrages nicht benötigt, der allerdings für die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Deckungsmasse erforderlich ist, sollte dem Sachwalter das Recht gegeben werden, anstelle des Insolvenzverwalters die Erfüllung des Vertrages zu wählen. Hierzu müsste der Verwalter dem Sachwalter die beabsichtigte Nichterfüllungswahl anzeigen und ihm die Möglichkeit geben, innerhalb einer Woche selbst die Erfüllung zu wählen. Erst nach Ablauf der Wochenfrist und sofern keine Erfüllung durch den Sachwalter gewählt wurde, könnte der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung wählen.  \r\nDie Rechtsfolgen dieser Erfüllungswahl durch den Sachwalter könnten durch Verweis auf die Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO geregelt werden; auf diese Weise würde die umfangreiche jahrzehntelange Rechtsprechung zur Erfüllungswahl einbezogen und ein hohes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Der Vertragspartner bliebe mit seinen Entgeltforderungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung Insolvenzgläubiger des Insolvenzverfahrens. Für seine Entgeltansprüche ab Erfüllungswahl des Sachwalters erhielte er einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit. Damit der Sachwalter sein Recht ordnungsgemäß ausüben kann, muss der Insolvenzverwalter rechtzeitig alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung stellen.  \r\n \r\n13. § 31 Abs. 11 PfandBG (Erweiterung Zuständigkeit Insolvenzgericht) \r\nÄnderungsvorschlag:  \r\nDie Zuständigkeit des Insolvenzrichters sollte auf sachliche Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter ausgeweitet werden, verbunden mit der Möglichkeit zur Überprüfung durch sofortige Beschwerde. \r\nBegründung:  \r\nIm Interesse einer effizienten Abwicklung der Deckungsmasse müssen Streitigkeiten zwischen Sachwalter und Insolvenzverwalter schnell und effektiv entschieden oder beigelegt werden, damit es nicht zu Verzögerungen und damit potentiell auch zu Verlusten bei der Abwicklung der Deckungsmasse kommt. Für diese Entscheidungen am besten geeignet ist das Insolvenzgericht, das sowohl den Insolvenzverwalter als auch den Sachwalter ernennt und überwacht, die Abwicklung der Deckungsmassen begleitet und daher mit den Sach- und Rechtsfragen am ehesten vertraut ist. \r\n \r\n \r\nIV. Weiterer Änderungsbedarf  \r\n \r\nBetreffend § 11 Nr. 5 DeckRegV – Formular DR 2 \r\nAbbildung von § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 PfandBG in § 11 DeckRegV Änderungsvorschlag:  \r\n§ 11 Nr. 5 DeckRegV wird ergänzt durch den in § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 PfandBG neu eingeführten Ausstattungsverpflichteten und lautet neugefasst demnach wie folgt: \r\n„Ansprüche auf Ausstattung des im Rechtssinne Gewährleistenden für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung nach § 20 Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 sowie Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung der zur Ausstattungsleistung verpflichteten kommunalkreditfähigen Adresse oder des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.“. \r\nDie Änderung des § 11 Nr. 5 DeckRegV ist im Formular DR 2 nachzuvollziehen. \r\nBegründung:  \r\nIn der PfandBG-Novelle 2023 ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 PfandBG um einen neuen Satz 3 betreffend gestaffelte Gewährleistungsstrukturen ergänzt worden. Bislang mangelt es an einer Abbildung dieser Novellierung in der DeckRegV und demzufolge auch im Formular DR 2. \r\nDie gestaffelte Gewährleistung impliziert eine sequenzielle Geltendmachung und Durchsetzung des Leistungsanspruches der Pfandbriefbank. Die Leistung des im Rechtssinne Gewährleistenden wird durch die Ausstattungsverpflichtung einer kommunalkreditfähigen Adresse gewährleistet. \r\nDer daraus begründete indirekte Leistungsweg ähnelt dem Leistungsweg bei der Schadlosstellung nach § 20 Abs. 3 Satz 3 PfandBG. Um der zur Begründung der Deckungsfähigkeit erforderlichen Bestimmtheit des Deckungswertes Genüge zu tun, ist daher auch die zur Ausstattungsleistung verpflichtete kommunalkreditfähige Adresse in Spalte 5 des Formulars DR 2 einzutragen. Diese Eintragung im Formular DR 2 bedarf der Normierung in § 11 Nr. 5 DeckRegV.    \r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-29"}]},{"statementNumber":"SG2510220012","regulatoryProjectNumber":"RV0020344","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zur Änderung von § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG im Hinblick auf die geplante Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dc/d7/631606/Stellungnahme-Gutachten-SG2510220012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nAnpassung § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG zum 11. Oktober 2027 (Umstellung des Abwicklungszyklus auf T + 1)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 2. Oktober 2025\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 erfordert eine gesetzliche Anpassung des Fälligkeitstermins des Dividendenanspruchs in § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG).\r\nVerkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1\r\nAm 18. November 2024 hat die Europäische Marktaufsichtsbehörde ESMA ihren Abschlussbericht zur Konsultation zur Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union veröffentlicht und dort empfohlen, den Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 auf T + 1 umzustellen. Diesen Vorschlag hat die Europäische Kommission aufgegriffen und Anfang Februar 2025 einen entsprechenden Legislativvorschlag für einen CSDR-Quickfix veröffentlicht, mit dem die Einführung von T + 1 durch eine Anpassung der CSDR ebenfalls für den 11. Oktober 2027 vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich im Trilog ebenfalls für eine Verkürzung des Abwicklungszeitraum auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 ausgesprochen. Auch wenn die Veröffentlichung im Official Journal noch aussteht, ist daher mit der Umstellung auf T + 1 zum 11. Oktober 2027 zu rechnen.\r\nDie Verkürzung des Abwicklungszyklus wird in einem von der ESMA gemeinsam mit der\r\nEuropäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) aufgesetzten Projekt\r\nvorbereitet. In diesem Projekt arbeiten zahlreiche Marktteilnehmer aus Europa in mehr als\r\nzehn Technical Workstreams an Fragestellungen aus unterschiedlichen Bereichen mit. Die unter\r\nder Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral (AMI-SeCo)\r\norganisierte Corporate Events Group (CEG) bildet den Workstream ab, der sich mit den\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus auf die Prozessierung von\r\nUnternehmensereignissen (Corporate Actions) und auf die Market Standards for Corporate\r\nActions1 befasst.\r\nHarmonisierung der Wertpapierabwicklung durch die Marktstandards für Corporate Actions\r\nDie Marktstandards für Corporate Actions wurden seinerzeit entwickelt, um die Barriere 3 aus\r\ndem sogenannten Giovannini Bericht2 zu beseitigen. Der Giovannini Bericht hatte die\r\nunterschiedlichen (gesetzlichen) Regelungen für die Abwicklung von Kapitalmaßnahmen in den\r\nMitgliedstaaten als Barriere 3 identifiziert. Die Barriere 3 stand einer harmonisierten\r\ngrenzüberschreitenden Wertpapierabwicklung mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und\r\nKostenreduktion im Weg, da die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten zu\r\nunterschiedlichen Prozessen bei der Abwicklung von Kapitalmaßnahmen unter Beachtung\r\n\r\n[Fußnote 1 Market Standards for Corporate Actions Processing, zu finden unter folgendem Link:\r\nhttps://www.ecb.europa.eu/paym/target/t2s/governance/pdf/casg/ecb.targetseccasg120606 MarketStandardsForCorporateActionsPro\r\ncessingCAJWGStandardsRevised2012Updated2015.en.pdf?5a5c8308c24a6618ed600daf627df86c\r\nFußnote 2 The Giovannini Group, Second Report on EU Clearing and Settlement Arrangements, Brussels, April 2003, zu finden unter folgendem\r\nLink:\r\nhttps://finance.ec.europa.eu/document/download/bb2c0b0d-d59f-488d-93b0-\r\n27e7d9b0a659 en?filename=second giovannini report en.pdf]\r\n\r\nverschiedenster Fristen führten. Die Corporate Action Standards versuchen diese Barriere\r\nabzubauen, indem sie eine jeweils einheitliche Buchungsabfolge für unterschiedliche\r\nKapitalmaßnahmen vorschreibt. Für Barausschüttungen (distribution) ist nach dem\r\nMarktstandard folgender Buchungsablauf vorgesehen:\r\nDer Geschäftstag nach der Hauptversammlung wird als Ex-Tag bezeichnet. D.h. an diesem Tag\r\nwird das Wertpapier ohne Recht auf Teilnahme an der Kapitalmaßnahme gehandelt. Der Ex-\r\nTag liegt einen Geschäftstag vor dem sogenannten Record-Tag. Der Record-Tag ist der Tag, an\r\ndem die technische Abwicklung erfolgt. An diesem Tag werden alle abgewickelten Positionen\r\neines Wertpapiers in den Büchern des Zentralverwahrers als Basis für die Abwicklung der\r\nKapitalmaßnahme ermittelt. Am darauffolgenden Tag liegt der Payment-Tag. D.h. erst am\r\nPayment-Tag ist die Dividendenzahlung fällig.\r\nIn Deutschland wurde dieser Marktstandard mit der Aktienrechtsnovelle 20163 eingeführt.\r\nDazu war eine aktiengesetzliche Änderung erforderlich, da die Dividende nach den allgemeinen\r\nzivilrechtlichen Regelungen am Tag der Hauptversammlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) war. Um\r\ndie durch den europäischen Marktstandard für Corporate Actions vorgegeben Buchungsabfolge\r\n(Ex-Tag, Record-Tag, Payment-Tag) abzubilden, musste die Fälligkeit der Dividende auf den\r\ndritten Geschäftstag nach der Hauptversammlung verschoben werden. Dies erfolgte durch eine\r\nentsprechende gesetzliche Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG. In der Gesetzesbegründung\r\nzur Aktienrechtsnovelle 2016 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit der\r\neuropäische Marktstandard umgesetzt werden soll, um eine harmonisierte\r\nWertpapierabwicklung zu ermöglichen.4\r\nAuswirkungen der Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Europäischen Union auf T + 1 auf die Corporate Action Standards und das Aktiengesetz, insbesondere bei Barausschüttungen\r\nDie eben geschilderte Buchungslogik der Marktstandards setzt auf einem Abwicklungszyklus\r\nvon T + 2 auf, weshalb die Umstellung auf T + 1 nicht ohne Auswirkungen auf die Marktstandards bleiben wird. Wenig überraschend war eine der ersten grundlegenden Feststellungen der CEG im Workstream zu Corporate Actions, dass die Umstellung auf T + 1 die Stichtage (key dates) der Corporate Events Standards verändern wird. Die gegenwärtige Buchungslogik (unter T + 2) sieht für Auszahlungen (distributions), wie z. B. Dividendenzahlungen, vor, dass der Record-Tag einen Geschäftstag nach dem Ex-Tag liegt.\r\nWird der Abwicklungszyklusyklus auf T + 1 verkürzt, fallen Ex-Tag und Record-Tag auf denselben Tag.\r\n\r\n[Fußnote 3 BGBl. 2015 I, 2565 ff.\r\n4 BT-Drs. 18/4349, 19 f.]\r\nDas folgende Schaubild veranschaulicht diese Feststellung. \r\n...\r\nQuelle: AMI-SeCo 28/4/2025\r\nDiese Änderung bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Fälligkeit der Bardividende nach dem\r\ndeutschen Aktiengesetz. Fallen Ex-Tag und Record-Tag auf ein und denselben Tag, liegt der\r\nPayment-Tag auf dem zweiten Geschäftstag nach der Hauptversammlung. Daher müsste § 58\r\nAbs. 4 Satz 2 AktG erneut geändert werden, sobald die Marktstandards an T + 1 angepasst\r\nwurden und wie folgt lauten:\r\n§ 58 Aktiengesetz/Verwendung des Jahresüberschusses\r\n„(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz\r\noder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluss nach Absatz 3 oder als zusätzlicher\r\nAufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die\r\nAktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten-durchgestrichen zweiten auf den\r\nHauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-20"}]},{"statementNumber":"SG2510210004","regulatoryProjectNumber":"RV0020345","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Änderung des Referentenentwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/15/630950/Stellungnahme-Gutachten-SG2510210004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Zu Artikel 1, Nr. 4 (§ 4e StBerG-E, Nebenleistungen)\r\n1. Beantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen\r\nWir begrüßen, dass laut Entwurfsbegründung (S. 65) Kreditinstitute\r\nnach § 4e StBerG-E („Nebenleistungen“) grundsätzlich\r\nbefugt sein sollen, „Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden\r\nzu beantragen“. Dies greift im Grundsatz eine Forderung der\r\nDeutschen Kreditwirtschaft auf.\r\nUnter der Formulierung „für ihre Kunden“ ist aber wohl nur eine\r\ndirekte Kundenbeziehung zu verstehen, nicht jedoch eine\r\nKundenbeziehung über eine mehrstufige Verwahrkette.\r\n18. September 2025\r\nBeispiel:\r\nEin deutscher Privatanleger hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde französische Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\nfranzösischen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren. Die luxemburgische Bank\r\nbevollmächtigt die deutsche Bank, für deren Kunden (= deutscher Privatanleger) einen\r\nErstattungsantrag in Frankreich zu stellen. Hierfür wird eine Ansässigkeitsbescheinigung des\r\ndeutschen Privatanlegers benötigt.\r\nDa der deutsche Privatanleger nicht direkter Kunde der deutschen Bank ist, dürfte die deutsche\r\nBank für ihn nach dem aktuellen Wortlaut der Entwurfsbegründung keine Ansässigkeitsbescheinigung\r\nbeantragen.\r\nPetitum:\r\nAuch im Falle der mehrstufigen Verwahrung sollte es zulässig sein, dass ein deutsches\r\nKreditinstitut eine Ansässigkeitsbescheinigung für den deutschen Endkunden eines anderen\r\nKreditinstituts beantragt, sofern das Kreditinstitut in die Verwahrkette eingebunden ist und die\r\nErstattungsanträge im Ausland für den deutschen Endkunden stellt. Die Gesetzesbegründung\r\ndes § 4e StBerG-E sollte entsprechend angepasst werden.\r\n2. Erstattungsanträge nach § 50c EStG\r\na) Gemäß Entwurfsbegründung (S. 65) soll das Kreditinstitut auch befugt sein, „Anträge auf\r\nErstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu stellen, soweit\r\nsie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur unmittelbar\r\neingebunden sind.“ Weiter heißt es: „Die reine Vertretung in den genannten Verfahren\r\nbegründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss diese unabhängig davon\r\nbestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des\r\nGläubigers der Kapitalerträge […]“.\r\nDurch diese Formulierung bleibt unklar, ob auch in den klassischen B-Depot-Fällen die\r\nKreditinstitute für den Beneficial Owner (= Kunden ihres Kunden) Erstattungsanträge\r\nstellen dürfen. Es bleibt offen, ob eine Einbindung in die unmittelbare Verwahrstruktur nur\r\ngegeben ist, wenn derjenige, für den der Erstattungsantrag gestellt wird, eine direkte\r\nKundenbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\ndeutschen Aktien bei einer deutschen Bank unterverwahren (luxemburgische Bank ist\r\nKunde der deutschen Bank), so dass die deutsche Bank den Kapitalertragsteuer-Abzug auf\r\ndie inländischen Dividenden vornimmt. Die luxemburgische Bank beauftragt die deutsche\r\nBank, für deren Kunden einen Erstattungsantrag beim BZSt zu stellen.\r\nPetitum:\r\nDie Entwurfsbegründung sollte wie folgt geändert werden:\r\n„…Anträge auf Erstattung Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs. 9 oder § 50c EStG zu\r\nstellen, soweit sie in Vertretung ihrer Kunden handeln oder in die Verwahrstruktur\r\nunmittelbar eingebunden sind.\r\nAlternativ könnte auch in einem BMF-Schreiben bestätigt werden, dass auch im Falle von\r\nB-Depots das Kreditinstitut ein Erstattungsantrag beim BZSt stellen darf.\r\nb) Darüber hinaus verstehen wir die Entwurfsbegründung dahingehend, dass es nicht zulässig\r\nsein soll, für diejenigen Beneficial Owner Erstattungsanträge einzureichen, für die die\r\nAktien nicht bei einem inländischen Kreditinstitut (unter-)verwahrt werden.\r\nBeispiel:\r\nEin luxemburgischer Kunde hat eine Kundenbeziehung zu einer luxemburgischen Bank. In\r\nseinem Depot hält der Kunde deutsche Aktien. Die luxemburgische Bank lässt die\r\ndeutschen Aktien beim Zentralverwahrer in Deutschland (CBF) verwahren. Darüber hinaus\r\nunterhält der luxemburgische Kunde noch zusätzlich eine Depotverbindung zu einer\r\ndeutschen Bank A.\r\nEs wäre nach aktueller Lesart der Entwurfsbegründung wohl nicht zulässig, wenn der\r\nluxemburgische Kunde die deutsche Bank A bevollmächtigt, einen Erstattungsantrag beim\r\nBZSt für die inländischen Dividenden zu stellen, die über die Verwahrkette CBF ->\r\nluxemburgische Bank ihm in seinem luxemburgischen Depot gutgeschrieben wurden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte entweder in der Begründung oder in einem BMF-Schreiben eindeutig geregelt\r\nwerden, in welchen Fällen es einer inländischen Bank gestattet ist, Erstattungsanträge\r\nbeim BZSt zu stellen. Im letzten Beispiel könnte man anderenfalls auch argumentieren,\r\ndass das Stellen eines Erstattungsantrags eine Nebenleistung für ihre Haupttätigkeit\r\n(„Verwahren und Verwalten von Wertpapieren“) ist. Es sollte klar festgelegt werden, dass\r\nzwingende Voraussetzung für das Stellen eines Erstattungsantrages ist, dass die\r\ninländische Bank, die den Erstattungsantrag stellt, in die Verwahrkette eingebunden ist.\r\nII. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)\r\nNach Artikel 7 soll das Gesetz am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden\r\nKalendermonats in Kraft treten. Laut Entwurfsbegründung (S. 109) solle das Gesetz einerseits\r\nzügig in Kraft treten, andererseits sei für die Praxis ein gewisser zeitlicher Vorlauf erforderlich,\r\num sich auf die geänderte Rechtslage einstellen zu können.\r\nAus der Praxis wurde an uns adressiert, dass die Befugnis von Kreditinstituten zur Beantragung\r\nvon Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden sehr zeitnah in Kraft treten soll und ein\r\nAbwarten von sechs Monaten eher hinderlich wäre. Daher sollte die Regelung so schnell wie\r\nmöglich anwendbar sein.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, dass die Neuregelung des § 4e StBerG (Befugnis von Kreditinstituten zur\r\nBeantragung von Ansässigkeitsbescheinigungen für ihre Kunden) abweichend möglichst bereits\r\nam Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Sollte ein abweichendes Inkrafttreten aufgrund der\r\nGesamtkonstruktion der Neuregelung des § 4e StBerG nicht möglich sein, käme alternativ auch\r\nein Vorgriff der Anwendbarkeit durch ein BMF-Schreiben in Betracht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"statementNumber":"SG2510270017","regulatoryProjectNumber":"RV0020427","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ef/3d/633764/Stellungnahme-Gutachten-SG2510270017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nFür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KI-Systeme rechtssicher entwickelt und genutzt werden können. Die KI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr umfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – insbesondere für die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.\r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere bürokratische Hemmnisse zu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt nachdrücklich das Ziel einer innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf vorhandene Expertise und etablierte Prozesse zurückgegriffen werden soll. Folgerichtig sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Marktüberwachungsbehörde sein.\r\nDer Referentenentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach hingegen eine geteilte Zuständigkeit von BaFin und Bundesnetzagentur (BNetzA) vor. In den Instituten kommen Hochrisiko-KI-Systeme (perspektivisch) vor allem in zwei Bereichen zum Einsatz: Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen Personen und im Personalbereich. Während erstere richtigerweise die BaFin überwachen soll, wäre für letztere unserem Verständnis nach die Bundesnetzagentur zuständig.\r\nEine solche Doppelaufsicht wäre aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen sowohl auf Seiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die Institute ihre Risiken ganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite Rahmenwerk an – unabhängig davon, ob ein KI-System im Einzelfall in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin verfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche Rahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche Hochrisiko-KI-Systeme in den Instituten überwachen und hierbei möglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht heben. Eine Vergleichbarkeit über die Wirtschaftssektoren hinweg ist durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E hinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen anzupassen:\r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689, die durch\r\n[…]\r\nin Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-10"}]},{"statementNumber":"SG2603310169","regulatoryProjectNumber":"RV0020427","regulatoryProjectTitle":"Sachgerechte Einführung eines nationalen Durchführungsgesetzes zur KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/18/717310/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310169.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\n25. März 2026\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der KI-Verordnung – Umfang der Zuständigkeit der BaFin als Marktüberwachungsbehörde\r\nSehr geehrte/r,\r\nfür die Wettbewerbsfähigkeit und die Unabhängigkeit Europas ist es aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung, dass in der EU fortschrittliche KI-Systeme rechtssicher entwickelt und genutzt werden können. Die europäische KI-Verordnung schafft hierfür einen Rahmen und schützt die Grundrechte der\r\nBürgerinnen und Bürger. Gleichzeitig sind die Anforderungen sehr umfangreich sowie teils kleinteilig und formalistisch – gerade auch für die Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.\r\nUmso wichtiger ist, bei der nationalen Umsetzung nicht noch weitere bürokratische Hemmnisse zu schaffen. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt nachdrücklich das Ziel einer innovationsfreundlichen und bürokratiearmen Umsetzung.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass in der Kreditwirtschaft auf vorhandene Expertise und etablierte Prozesse zurückgegriffen werden und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unabhängig von der rechtlichen Risikoqualifikation des KI-Systems die zuständige\r\nMarktüberwachungsbehörde sein soll.\r\nDer Regierungsentwurf des KI-MIG sieht unserem Verständnis nach hingegen weiterhin eine geteilte Zuständigkeit von BaFin und Bundesnetzagentur (BNetzA) insoweit vor, als dass sich die Zuständigkeit\r\nder BaFin nur auf KI-Systeme mit direktem Bezug zu regulierten Finanztätigkeiten erstreckt. Im Kontext von Hochrisiko-KI-Systemen würde dies etwa bedeuten, dass bei der Kreditwürdigkeitsprüfung von natürlichen Personen unter KI-Nutzung richtigerweise die BaFin zuständige Behörde wäre, während für KI-Systeme im Personalbereich die Bundesnetzagentur die Zuständigkeit besitzen würde.\r\nEine solche geteilte Aufsicht ist aus unserer Sicht ineffizient und würde unnötige Belastungen sowohl auf Seiten der Institute als auch der Behörden hervorrufen. Üblicherweise managen die Institute ihre Risiken ganzheitlich, das heißt sie wenden dasselbe unternehmensweite Rahmenwerk an – unabhängig davon, ob ein KI-System im Einzelfall in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer regulierten Finanztätigkeit steht oder nicht. Die BaFin verfügt bereits über ein ausgeprägtes Verständnis für solche Rahmenwerke.\r\nUnseres Erachtens sollte die BaFin daher sämtliche KI-Systeme in Instituten überwachen und hierbei möglichst viele Synergien mit der „traditionellen“ Bankenaufsicht heben. Eine Vergleichbarkeit über die Wirtschaftssektoren hinweg ist durch das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum gemäß § 5 KI-MIG-E hinreichend sichergestellt.\r\nWir schlagen daher vor, die Formulierung in § 2 Absatz 3 KI-MIG-E folgendermaßen anzupassen:\r\n„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde für (Durchgestrichen: \"in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende\") KI-Systeme, die durch folgende, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte Unternehmen in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden: …\r\nIn den Fällen, in denen die Europäische Zentralbank zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für ein in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 für eine in der Bundesrepublik errichtete Zweigstelle ist, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 für (Durchgestrichen: \"in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende\") KI-Systeme. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist unter den Voraussetzungen des Satzes1 auch zuständige Marktüberwachungsbehörde für (Durchgestrichen: \"in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehende\") KI-Systeme, soweit die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung gemäß Artikel 43 Absatz 7 oder Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übertragen ist und der Emittent weiterhin im Inland geschäftsansässig ist. … “\r\nWir würden uns freuen, wenn Sie diesen Vorschlag im weiteren Gesetzgebungsprozess unterstützen würden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\ni. V. i. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-10"}]},{"statementNumber":"SG2511060028","regulatoryProjectNumber":"RV0020577","regulatoryProjectTitle":"Überlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/98/637229/Stellungnahme-Gutachten-SG2511060028.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nÜberlegungen zur Verbesserung und Vereinfachung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 29. Oktober 2025\r\nInhalt\r\nA. Allgemein ............................................................................................................................................. 3\r\nI.  Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz ........................................................................................ 3\r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel ................................................................................................................ 3\r\nB. Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen ................................................................................. 4\r\nI.  Allgemein .............................................................................................................................................. 4\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung .................................. 4\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO .......................................................... 4\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen  \r\n    Intelligenz (KI) ...................................................................................................................................... 5\r\n1. Allgemein .............................................................................................................................................. 5\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitungpersonenbezogener Daten durch KI-Systeme ................................................................................................................................................... 5\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen .................................................................................... 6\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken ........................................................................................................................... 6\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren........................................................................................................ 7\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten ............................................................................................ 7\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung undPseudonymisierung schaffen .................................................................................................................................................................. 7\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern .................................................................................................................................................................. 8\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen mit Daten-\r\n    schutzrelevanz deutlicher akzeptieren ................................................................................................. 8\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnistatbestand er-\r\n    gänzen ................................................................................................................................................. 8\r\nIV. Rechte der Betroffenen ....................................................................................................................... 9\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichteneinführen ................................... 9\r\n2. Art. 15 DSGVO - Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen undAuskunftserteilung erleichtern.10\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung beiverfahrenstechnischen \r\n    Grenzen ............................................................................................................................................. 10\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ........................................................................................... 11\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern ................................................................................ 11\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung ........................... 12\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen .......................................... 12\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten .............................................. 12\r\n\r\nA. Allgemein\r\nI. Evaluierung der DSGVO griff bisher zu kurz\r\nDie EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 unverändert. Sie bietet einen EU-weit geltenden einheitlichen Rechtsrahmen und gewährleistet ein hohes Datenschutzniveau. Auch aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ist die DSGVO grundsätzlich ein Meilenstein in der EU-Datenschutzgesetzgebung.\r\nDie EU-Kommission hat die DSGVO zweimal evaluiert, zuletzt im Jahr 2024. Beide Male kam die EU-Kommission zu dem Schluss, dass kaum Verbesserungsbedarf bestehe und allenfalls Vollzugsdefizite festzustellen seien, obwohl u.a. aus der Wirtschaft ein solcher Bedarf geltend gemacht wurde.\r\nII. Bürokratieentlastung als Ziel\r\nEine Kehrtwende hat die EU-Kommission nunmehr im Mai 2025 mit ihrem „vierten Omnibus-Paket“ eingeleitet, um kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratiekosten zu entlasten. Im Bereich des Datenschutzes schlägt die EU-Kommission insbesondere eine Änderung von Art. 30 DSGVO zur Führung eines „Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten“ durch verantwortliche Stellen vor.\r\nWir begrüßen das übergeordnete Ziel der EU-Kommission, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die regulatorische Kohärenz für EU-Unternehmen, einschließlich Kreditinstitute, zu optimieren. Der Vorschlag des Omnibus-IV-Pakets, Organisationen mit weniger als 750 Mitarbeitern von den Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 30 Abs. 5 DSGVO zu befreien, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sollten sich die datenschutzrechtlichen Dokumentationspflichten auch an Art, Umfang und Risiko der Datenverarbeitung orientieren und nicht nur an Unternehmensgrößen. Im Rahmen der Risikogewichtung muss der Aspekt der Informationssicherheit stärker beachtet werden. Datentransfers innerhalb besonders gesicherter Systeme stellen für Betroffene ein deutlich geringeres Risiko dar. Soweit IT-Systeme bereits in anderen Bereichen als ausreichend sicher gegen bestimmte Risiken wie Cyberattacken gesehen werden, muss diese Wertung beachtet werden.\r\nAuch reicht die Initiative der EU-Kommission zur Bürokratieentlastung nicht aus. Die DSGVO ließe sich noch in anderen Punkten vereinfachen und modernisieren. Die Akzeptanz des Datenschutzes bei Bürgern und Unternehmen würde gefördert, wenn die DSGVO von unverhältnismäßigem bürokratischem Aufwand befreit und das Datenschutzrecht in der Anwendung verein-facht und der Fokus stärker auf risikoreichere Verarbeitungen gerichtet würde. Fraglich ist auch, ob aufgrund des Fortschreitens der technischen Entwicklungen (z. B. cloud-basierte Anwendungen, KI-gestützte Instrumente) die DSGVO hierfür noch die richtigen Antworten hat bzw. wie die Anforderungen der DSGVO hiermit in Einklang zu bringen sind.\r\n\r\nB.  Auswahl verbesserungsbedürftiger Regelungen\r\nDie Kreditinstitute in Deutschland haben erhebliche Anstrengungen unternommen, die DSGVO sachgerecht umzusetzen. Aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrungen ist insbesondere der folgende Handlungsbedarf festzustellen:\r\nI.  Allgemein\r\n1. Erweiterung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Risikoorientierung\r\nDas Verhältnismäßigkeitsprinzip findet sich bereits in Art. 24 DSGVO. Auch die spezielleren Art. 25, 32 und 35 DSGVO eröffnen dem Verantwortlichen Abwägungsspielräume. Jedoch sollte sich die Umsetzung des Datenschutzes insgesamt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Daher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen am jeweiligen Risiko der Datenverarbeitung auszurichten. Ebenso sollten Einwilligungs- und Zweckbindungsanforderungen einer praxisnahen Überprüfung unterzogen werden, insbesondere mit Blick auf neue, innovative Nutzungen (z. B. KI-Trainingsdaten). Für nicht sensible Bereiche könnten flexiblere Widerspruchslösungen (Opt-out) geprüft werden. Zudem sollte eine unionsweit einheitliche Definition für „risikoarme“ Verarbeitungen geschaffen und mit Positiv- bzw. Whitelists (z. B. für DSFA) unterlegt werden, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu geben. Soweit ein KI-Training durch einen sicheren IT-Rahmen und den Ausschluss der Datenextraktion von Trainingsdaten aus dem KI-Modell kein relevantes Risiko für Betroffene darstellt, sollte auch diese Art der Prozessoptimierung zulässig sein.\r\n2. Rolle der Datenschutzaufsicht bei der Umsetzung der DSGVO\r\nBei der Umsetzung der DSGVO ist auch die Datenschutzaufsicht gefragt, die hierbei aber nicht die Rolle eines Ersatzgesetzgebers einnehmen darf. So können von der Datenschutzaufsicht entwickelte praxistaugliche Musterdokumente, aktuelle Checklisten und regelmäßig überarbeitete Orientierungshilfen eine wertvolle Hilfestellung nicht nur für kleinere Unternehmen sein. Dabei sollten die Aufsichtsbehörden aber ebenso den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigen und nicht durch eine zu extensive Auslegung der DSGVO deren Anforderungen noch weiter nach oben schrauben. Hohe Umsetzungskosten durch immer neue Anforderungen verletzen den Verhältnismäßigkeits-grundsatz. Gleichwohl sollte die einheitliche europäische Auslegung und Durchsetzung der DSGVO gestärkt werden. Unterschiedliche nationale Vollzugspraxen führen zu Fragmentierung und Wettbewerbsnachteilen. Kohärenz und Rechtsklarheit sollten in der gesamten EU gewährleistet sein.\r\n\r\nII. Weiterentwicklung der DSGVO im Hinblick auf den Einsatz von Instrumenten der Künstlichen \r\n    Intelligenz (KI)\r\n1. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von KI-Technologien stellt das bestehende Daten-schutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch aufgrund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsgesichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automatisierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klar-stellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nZiel muss es sein, einerseits den effektiven Schutz personenbezogener Daten sowie die Sicherung der Grundrechte auch im Kontext datengetriebener KI-Anwendungen uneingeschränkt zu gewährleisten. Gleichzeitig gilt es, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die die technologische Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklung vertrauenswürdiger KI-Systeme sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nachhaltig fördern. Eine präzisierende Fortentwicklung der DSGVO in zentralen Anwendungsfeldern erscheint daher erforderlich, um regulatorische Klarheit zu schaffen und rechtssichere sowie verantwortungsvolle KI-Anwendungen zu ermöglichen. Zwar versuchen die Datenschutzaufsichtsbehörden bereits Unterstützung zu Auslegungsfragen zu geben1, doch besteht hier weiterer Unterstützungs- und Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber und die nach der KI-Verordnung und DSGVO zuständigen Aufsichtsbehörden. Sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die Aufsichtspraxis sollten einen widerspruchsfreien Handlungsrahmen bilden.\r\n2. Art. 6 DSGVO – Mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-\r\nSysteme\r\nIm Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme hält es der EU-Daten-schutzausschuss für erforderlich, für jede Phase des Lebenszyklus des KI-Systems/-Modells eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu ermitteln, wobei unter bestimmten Bedingungen, die einer spezifischen Abwägungsprüfung unterliegen, die Verwendung des berechtigten Interesses bevorzugt wird.2 Dieser Ansatz ist übermäßig komplex, zumal die\r\n[Fußnote 1) Vgl. u.a. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf\r\nFußnote 2) Vgl. https://www.edpb.europa.eu/system/files/2025-05/edpb_opinion_202428_ai- models_de.pdf]\r\nInteressenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO individuell vorzunehmen ist. Um mehr Rechtssicherheit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch KI-Systeme zu erreichen, sollte erwogen werden, Art. 6 DSGVO diesbezüglich zu überarbeiten. So könnte z. B. die Verarbeitung personenbezogener Daten im KI-Zusammenhang in der Trainingsphase von Modellen sowie der Anwendung von KI-Modellen auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wer-den, ohne dass auf das berechtigte Interesse zurückgegriffen werden muss. Auch könnten spezielle Rahmenbedingungen für General Purpose AI (GPAI) geschaffen werden, d. h. in Fällen, in denen die Zwecke des Modells vielfältig und nicht vorab festgelegt sein können, da es sich um ein Modell für allgemeine Zwecke handelt.\r\n3. Art. 15 DSGVO – Betroffenenrechte anpassen\r\nIm Kontext automatisierter Trainingsprozesse innerhalb von KI-Systemen stellt sich die Frage, inwieweit klassische Betroffenenrechte – etwa auf Auskunft oder Löschung gemäß Art. 15 ff. DSGVO – von der verantwortlichen Stelle überhaupt sinnvoll und verhältnismäßig umgesetzt werden können. Denn KI-Modelle verarbeiten Trainingsdaten in der Regel nicht in einer Weise, die eine nachträgliche personenbezogene Rückverfolgbarkeit ohne erhebliche Zusatzinformationen ermöglicht oder bei denen eine nachträgliche Löschung oder Auskunftserteilung über personenbezogene Daten technisch überhaupt möglich ist. In Konstellationen, in denen ein Rückschluss auf identifizierbare Personen für andere Verantwortliche als die Inhaber der Trainings-daten praktisch ausgeschlossen ist, sollte geprüft werden, inwieweit sich Betroffenenrechte sachgerecht anpassen lassen, um eine funktionale Umsetzung von KI-Anwendungen nicht unverhältnismäßig zu erschweren.\r\n4. Art. 22 DSGVO – Konzept des Verbots automatisierter Entscheidungsfindungen im Lichte der KI-Verordnung überdenken\r\nDie Digitalisierung und der Einsatz von KI werden zu einer stärkeren Automatisierung der Ent-scheidungsfindung führen. Art. 22 DSGVO sieht das Recht vor, keiner automatisierten individuellen Entscheidungsfindung unterworfen zu werden. Der EuGH interpretiert dies in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 7. Dezember 2023 – Rs. C-634/21) als „grundsätzliches Verbot“ und erweitert mit dem Merkmal der „Maßgeblichkeit“ sogar den Anwendungsbereich der Vorschrift, die eigentlich nur für ausschließlich automatisierte Entscheidungen gilt. Dies dürfte je-doch im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Kommission stehen, den Einsatz und die Entwicklung neuer Technologien zu fördern, die zu einer genaueren Entscheidungsfindung beitragen können. Ein solcher Ansatz erscheint nicht nur anachronistisch, sondern untergräbt auch die Richtung, die die EU mit ihrer digitalen Gesetzgebung einschlägt, insbesondere die Stärkung ihrer digitalen Strategie und Datenwirtschaft. Eine Überarbeitung von Art. 22 DSGVO wäre daher zu begrüßen, um eine ausgewogene Lösung zur Wahrung von Datenschutzrechten der Betroffenen einerseits und dem rechtssicheren Einsatz von KI-Instrumenten andererseits zu erreichen. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Gesetzgeber zudem die Transparenzanforderungen in der DSGVO (u. a. Art. 15 Abs. 1h) und der KI-Verordnung (u. a. Art. 86) synchronisieren.\r\n\r\n5. Art. 35 DSGVO - Datenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld techni-scher Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch auf-einander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime gebo-ten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse auch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie potenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtspraktischen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfolgenabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\nIII. Verarbeitung personenbezogener Daten\r\n1. Art. 4 DSGVO – Rechtssicherheit bei Anonymisierung und Pseudonymisierung schaffen\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert einheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezogener Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraussetzung für datengetriebene Geschäftsmodelle (u. a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleistet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare rechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Personalisierung von Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisierung“ noch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen ist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung – insbesondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt. Dies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u. a. bei KI-Anwendungen), sondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind klare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen werden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die verantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistat-bestände nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch umsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass\r\nAnonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitungen stets von der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind.\r\n2. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 DSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer enormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem gewaltigen Ausufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt.\r\nGewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch sollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte ausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung eines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismäßig. Hier sollte ein stärker risikobasierter Ansatz betont werden.\r\nWünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen Anerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankauf-sichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-Standards).\r\n3. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in der Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbehördlichen Anforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z. B. MaRisk, BAIT, DORA). Diese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig über-fordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO eigenständig zu überprüfen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den sektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.\r\n4. Art. 9 DSGVO - Anwendungsbereich besser abgrenzen und Vertrag als Erlaubnistatbestand ergänzen\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausgelegt, was zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischdatensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B. den Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies hat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen von Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unanwendbar sind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei Mischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten zulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhängige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der Literatur vertreten) an der Auswertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informationsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte.\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer wieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das Kreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch keine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfängerkreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger Rechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rechnung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme tatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person frei-willig bereitgestellt wurden, ohne dass der Verantwortliche zu deren Bereitstellung aufgefordert hat.\r\nDes Weiteren sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuer Erlaubnistatbestand die für den Abschluss und die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitung sensibler Daten aufgenommen werden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung erforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann der jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der Praxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online-Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische Daten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung mittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO legitimiert sein.\r\n\r\nIV. Rechte der Betroffenen\r\n1. Art. 13 und 14 DSGVO - Zweistufenansatz bei Informationspflichten einführen\r\nDie Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detail-liert und übermäßig. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene nicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger Ansatz, d. h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verantwortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Betroffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergebnis für mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter Informationen fokussiert informiert würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein vergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß eingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27. März 2025 – Az. I ZR 186/17).\r\n2. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht auf seinen Zweck zurückführen und Auskunftserteilung erleichtern\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutz-rechts, wie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 – Rs. C-307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 – Az. VI ZR 330/21), dass dieses Recht teilweise für datenschutzfremde Zwecke exzessiv instrumentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Abfindungen). Deshalb sollte im Sinne des EG 63 S. 1 DSGVO klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit seine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt. Außerdem wäre wünschenswert, entweder in den Erwägungsgründen oder – bestenfalls – tatbestandlich klarer zu definieren, wann von einem offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Antrag ausgegangen werden kann, um den Verantwortlichen zur Verweigerung der Auskunftserteilung zu berechtigen (vgl. Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO).\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahingehend er-leichtert werden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Be-reiche sich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Insofern sollte EG 63 S. 7 DSGVO tatbestandlich Niederschlag finden.\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Betroffenen in der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu Archivzwecken gespeichert sind. \r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre es zu begrüßen, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\n3. Art. 17 DSGVO - Sperrung von Daten als Alternative zur Löschung bei verfahrenstechnischen Grenzen\r\nDas Löschen von Daten kann technisch anspruchsvoll bis faktisch oder rechtlich unmöglich sein, was zum Teil von den verantwortlichen Stellen gar nicht hinreichend beeinflussbar ist (Stichwort Wettbewerbsmacht einzelner Anbieter). Ist die verantwortliche Stelle auf einen externen Anbieter angewiesen, sollte dieser im Sinne einer „Anbieterhaftung“ in die Pflicht genommen werden können (siehe auch Stellungnahme zu Art. 25 DSGVO).\r\nZudem sollte erwogen werden, die bestehenden hohen Löschanforderungen zu qualifizieren oder zu begrenzen, insbesondere durch eine stärkere Betonung der technischen Durchführbarkeit bei der Umsetzung von Löschungsanfragen und die Ermöglichung alternativer Schutzmaßnahmen in Fällen fehlender technischer Durchführbarkeit (z. B. Sperren der betroffenen Daten oder Zugriffseinschränkungen auf archivierte Daten). Überdies sollte anerkannt werden, dass ein Löschbegehren nach Art. 17 DSGVO auch stets durch Anonymisierung der Daten erfüllt werden kann.\r\nDie Gleichbehandlung aller personenbezogenen Daten, unabhängig von ihrer Art, stellt insbesondere bei der Löschung von geschäftsbezogenen Dokumenten mit personenbezogenen Daten eine Herausforderung dar. Im B2B-Bereich sowie für Soloselbstständige und kleine Unternehmen sollten gezielte Vereinfachungen in Betracht gezogen werden, um unnötige Bürokratie abzubauen und den Schutz auf tatsächlich risikobehaftete Verarbeitungen zu konzentrieren.\r\nDas Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO sollte konkretisiert werden. Nach derzeitiger Auslegungspraxis der Aufsichtsbehörden kann sich auf diese Regelung nur berufen, wer die konkrete Gefahr eines Rechtsstreites darlegen kann. Dies führte in der Vergangenheit wiederholt zur Löschung von Daten, die in einem späteren Rechtsstreit benötigt wurden. Hier sollte eine Datensperrung ausreichen.\r\n\r\nV. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter\r\n1. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten ausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktanwender gezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutzschwachstellen zu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer Software wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte vom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet sein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und sich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und Anwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine Schlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen unter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständigen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten Hersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entsprechend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstellung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.\r\n2. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als „gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschlagen, die Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das allgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. Der Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis zwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die Betroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst unter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der jeweils anderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im Außenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig sein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\n3. Art. 33 und 34 DSGVO – Meldepflichten bei Datenpannen vereinfachen\r\nZur Meldung von Datenschutzvorfällen wünschen wir uns einfachere Verfahren. Die Meldepflicht sollte nur gelten, wenn von der verantwortlichen Stelle ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten festgestellt worden ist. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen erscheint zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Wochenenden und Feiertage sollten bei der Fristberechnung ausgeschlossen sein, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Fallbearbeitung auch qualitativ gut bewältigen zu können. Zum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, was an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvollständigen oder unbegründeten Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu können. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den Arbeitstagesansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO von „72 Stunden“ auf „drei Arbeitstage“ umzustellen.\r\nVI. Art. 44 ff. DSGVO – Drittstaatendatentransfer rechtssicher gestalten\r\nUm den Drittstaatendatentransfer sicherer und einheitlicher zu gestalten, schlagen wir vor, dass die EU-Kommission kontinuierlich Kriterien für ein Transfer Impact Assessment (TIA) überprüft. Diese Kriterien sollten nicht nur bestimmte Datenempfänger, sondern auch den all-gemeinen rechtlichen Rahmen und Datenschutzstandards in diesen Ländern berücksichtigen. Darüber hinaus sollten Transfer Impact Assessments für Übertragungen in Drittländer öffentlich über Datenschutzaufsichtsbehörden zugänglich sein, um Unternehmen bei individuellen Bewertungen zu unterstützen, Transparenz zu fördern und Ressourcen zu sparen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"statementNumber":"SG2512040007","regulatoryProjectNumber":"RV0020981","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Neuregelung der Eröffnung von Konten für Minderjährige","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/17/648393/Stellungnahme-Gutachten-SG2512040007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt das vom Bundesrat mit der Entschließung verfolgte Anliegen ausdrücklich, finanzielle Bildung schon früh zu fördern und Kinder an einen verantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu gewöhnen. Dazu gehört insbesondere, Kinder mit der Kontoführung vertraut zu machen und dies unabhängig von deren familiärer Situation.\r\nZu dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz, dem zufolge bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern eine Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten für den Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutselternteil), eingeführt werden soll, möchten wir Folgendes anmerken:\r\nI. Grundsätzliche Alleineröffnungsbefugnis eines Elternteils\r\n1. Die vom Bundesrat vorgesehene Anknüpfung der Alleineröffnungsbefugnis an den Obhutselternteil erscheint ungeeignet. Obhut inne hat derjenige Elternteil, der sich tatsächlich um das Wohl des Kindes kümmert und dessen elementare Bedürfnisse nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, einer strukturierten Tagesgestaltung sowie ständiger emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Veit/Schmidt, BGB § 1629, Rn. 81). In der Praxis dürfte es für den betreffenden Elternteil kaum möglich sein, gegenüber einem Kreditinstitut den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass es die Obhut innehat. Ein Institut wird den Betreuungsschwerpunkt nicht ermitteln oder die Angaben überprüfen können. Hinzu kommt, dass die Anknüpfung an das Obhutselternteil nicht alle Fallkonstellationen bei getrenntlebenden Elternteilen erfasst, beispielsweise ein Wechselmodell mit ungefähr gleich langen Betreuungsphasen.\r\nVor diesem Hintergrund, und da eine Kontoeröffnung für Minderjährige unter Beteiligung beider Elternteile auch im Übrigen sehr aufwändig ist, sollte eine Kontoeröffnung für Minderjährige grundsätzlich nur durch einen Elternteil ermöglicht werden.\r\n2. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte bei der Alleineröffnungsbefugnis nicht auf die Begriffe „Kinderkonten“ oder „Taschengeldkonten“ abgestellt werden.\r\nBei einem Girokonto für Minderjährige – auch wenn es auf Guthabenbasis geführt wird – handelt es sich um ein Zahlungskonto, also um ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers lautendes und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dienendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (siehe hierzu BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675f Rn. 9). Daher sollte bei der Statuierung einer gesetzlichen Alleineröffnungsbefugnis der – auch im BGB bereits verwendete – Begriff des Zahlungskontos genutzt werden.\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nII. Ausdehnung auf unmittelbar verbundene Rechtsgeschäfte\r\n1. Zu klären wären auch im Zuge der Schaffung einer Alleineröffnungsbefugnis weitergehende Themenfelder, wie beispielsweise, dass hiervon sinnvollerweise auch die Einwilligung zu Verfügungen des Minderjährigen über das Kontoguthaben (z. B. per Überweisung) erfasst sein sollte. Damit würde auch ein bislang bereits in der Praxis bestehendes Problem bei Konten für Ausbildungsvergütungen von Minderjährigen abgemildert werden können. Denn hier kann der Minderjährige zwar ohne (weitere) Zustimmung der Eltern ein Girokonto für die Entgegennahme der Ausbildungsvergütung eröffnen und Barabhebungen vornehmen, soweit die Eltern der Eingehung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zugestimmt haben. Gleichwohl kann der Minderjährige nicht am Zahlungsverkehr (z. B. Überweisungen) teilnehmen (vgl. Grüneberg/Ellenberger BGB § 113 Rn. 4). Zur Erweiterung dieser Befugnisse ist aktuell die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.\r\n2. Darüber hinaus wäre es zweckmäßig, die Alleineröffnungsbefugnis zu ergänzen um die Einwilligung zu weiteren mit der Kontoführung verbundenen Geschäften, wie u. a. Nutzung des Online-Banking durch den Minderjährigen oder die Beantragung und Nutzung einer Debit-Card sowie Vertragsänderungen und Kündigungen.\r\n3. Dabei sollte dem allein eröffnenden Elternteil auch die Möglichkeit eingeräumt werden, allein über das Konto des Minderjährigen zu verfügen, Online-Banking für sich zu beantragen oder alleine zu kündigen und Vertragsänderungen zuzustimmen.\r\n4. Ebenfalls sinnvoll wäre eine Ausdehnung auf den alleinigen Erhalt von mit der Kontoeröffnung und -führung verbundenen Informationen, wie vorvertragliche Informationen oder Kontoauszüge, sowie die Erteilung von Einwilligungen (z. B. in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten).\r\nIII. Ausdehnung auf weitere Kontoarten\r\n1. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung einer Alleineröffnungsbefugnis würde sich auf Zahlungskonten beschränken. Für Spar-, Tagesgeld- und Depotprodukte wäre weiterhin die Zustimmung beider Erziehungsberechtigte erforderlich. Eine solche selektive Erleichterung wäre für Erziehungsberechtigte schwer nachvollziehbar. Schließlich gehört zur finanziellen Bildung nicht nur das Ausgeben, sondern auch das „Zur-Seite-Legen“ und Sparen. Auch die Führung von Spar- und Tagesgeldkonten dient der Vermögensbildung bei Minderjährigen.\r\n2. Zudem dürfte eine Ausweitung der Alleineröffnungsbefugnis, unter anderem auf Depots, die zum 1. Januar 2026 startende Frühstartrente positiv beeinflussen. Danach zahlt der Staat monatlich 10 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 18 Jahren zur Anlage in ein privatwirtschaftlich organisiertes Depot. Erklärtes Ziel der Frühstartrente ist es, möglichst allen Kindern eine frühzeitige Teilhabe am Kapitalmarkt zu ermöglichen und einen Kapitalstock für das Rentenalter aufzubauen. Die Hürden für die Depoteröffnung zum Erhalt der Frühstartrente\r\nStellungnahme zum Beschluss des Bundesrates „Entschließung des Bundesrates zur Regelung\r\neiner Alleineröffnungsbefugnis für Taschengeldkonten bei gemeinsamem Sorgerecht“\r\nmüssen daher denkbar niedrigschwellig sein, damit gerade auch die Kinder von der Frühstart-rente partizipieren, deren Eltern privat noch nicht vorsorgen.\r\n3. Entsprechend wäre auch zu überlegen, die Alleineröffnungsbefugnis um Verfügungen über das Depot (Kauf- und Verkauf von Wertpapieren, Depotauflösung) zu ergänzen (vgl. hierzu auch unsere Ausführungen zu den mit der Kontoführung verbundenen Geschäften im Übrigen unter Ziffer II.).\r\nIV. Anpassung bereits bestehender Regularien\r\nUnabhängig vom Anwendungsbereich einer Neuregelung der elterlichen Sorge wäre es darüber hinaus unabdingbar, eine entsprechende Regelung für alle Beteiligten eindeutig und rechts-sicher zu gestalten. Neben einer Anpassung der Regelungen zur elterlichen Sorge im BGB wären dann auch sämtliche weiteren betroffenen Vorgaben, wie beispielsweise § 24c KWG/ § 93b AO (automatisierter Abruf von Kontoinformationen), § 154 AO (Voraussetzungen zur Legitimationserleichterung bei Eltern als gesetzliche Vertreter) und den diesbezüglichen Anwendungserlass des BMF, der Freistellungsauftrag, die Abgabe der steuerlichen Selbstaus-kunft nach § 13 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz oder die BaFin-Verlautbarung zu Bankgeschäften mit Minderjährigen, entsprechend zu ändern. Zu klären wäre auch die Frage, wie die auch bei der Eröffnung eines Kontos für einen Minderjährigen gesetzlich geforderte Abklärung, ob dem nicht eröffnenden Elternteil der Status einer politisch exponierten Person zukommt, erfolgen kann (vgl. § 10 Absatz 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 Absatz 13 Nr. 2 GwG).\r\nV. Digitale Teilhabe von Minderjährigen nicht nur mit Blick auf Kontoeröffnungen ermöglichen\r\nBei der Eröffnung des Zugangs zu Bankprodukten für Minderjährige spielt Papier nach wie vor eine große Rolle. Neben der Geburtsurkunde müssen Kreditinstitute zur Prüfung der Erziehungsberechtigung häufig weitere Nachweise anfordern, die nur in Papierform vorliegen, wie Heirats- oder Namensänderungsurkunden oder Vormundschaftsnachweise. Dieses Problem betrifft nicht nur die Finanzbranche, sondern alle Lebensbereiche, in denen Kinder und Sorgeberechtigte identifiziert oder Willenserklärungen abgegeben werden müssen. Daher möchten wir dringend darauf hinweisen, dass für die digitale Teilhabe von Kindern und deren Erziehungsberechtigten eine European Digital Identity Wallet-kompatible digitale Identität für Minderjährige sowie ein digitaler Sorgerechtsnachweis erforderlich sind. Mit Blick auf die aktuell geführte Debatte rund um ein Mindestalter für soziale Medien könnte eine solche Lösung zudem eine rechtssichere Altersprüfung in digitalen Umgebungen, insbesondere in sozialen Netzwerken, ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zum Jugendmedienschutz leisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"statementNumber":"SG2512090015","regulatoryProjectNumber":"RV0021125","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/7e/651960/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) vom 19. November 2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n8. Dezember 2025\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen\r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des\r\nBundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands,\r\ndes Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken.\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) vom 19. November 2025 abgeben zu können. Eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der Deutschen Kreditwirtschaft.\r\nBanken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und Dienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barrierefreiheit ihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking, bei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der Funktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche Kreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen Aufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben.\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und tragen diesem Gedanken Rechnung. Problematisch erscheint indessen die unzureichende Spezifizierung der Anforderungen. Unsere Einschätzung soll im Folgenden dargelegt werden.\r\nGemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen Vorkehrungen“ erachten wir mit dem BFSG als bereits umgesetzt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der Umsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das bauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen sind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (= Gütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die geschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits durch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer Sicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 S. 2 BGGÄndG nicht hinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass darunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen.\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7 Abs. 4 BGGÄndG geregelte Einforderung der Beseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch für die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet werden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber zunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Umsetzung des BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und einzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten zu unterstützen.\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-anforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesellschaft. Mit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt erforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch Anpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen gerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten Gesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber hinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5‑Jahres‑Evaluierungszyklen der EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"statementNumber":"SG2603200026","regulatoryProjectNumber":"RV0021125","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einem Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/55/708615/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200026.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft ist die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen\r\nSpitzenverbände, des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken.\r\nWir danken für die Möglichkeit, unsere Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsprozess zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG), den das Bundeskabinett am 11. Februar 2026 beschlossen hat, abgeben zu können.\r\nEine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen ist auch ein besonderes Anliegen der Deutschen Kreditwirtschaft. Banken und Sparkassen stellen einen einfachen Zugang zu ihren angebotenen Produkten und Dienstleistungen sicher - insbesondere durch die Umsetzung des im Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Kreditinstitute haben die Barrierefreiheit ihrer Angebote seitdem spürbar verbessert, etwa bei Banking-Apps, im Online-Banking, bei SB-Terminals, Geldautomaten und Informationsmaterialien (z. B. zur Beschreibung der Funktionsweise von verschiedenen Dienstleistungen, die maximal dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht). Die Deutsche Kreditwirtschaft plädiert daher für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erforderlichen Aufwendungen und dem Nutzen von künftigen Barrierefreiheitsvorgaben.\r\nDie im BGGÄndG formulierten Anforderungen sind dem Grunde nach interessengerecht und tragen diesem Gedanken Rechnung. Jedoch erscheint es fraglich, ob es sinnvoll und zielführend ist, Vorschriften immer weiter zu verschärfen, wenn selbst öffentliche Stellen mit den bisherigen Vorschriften überfordert scheinen (https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2025/bericht-periodische-ueberwachung-barrierefreiheitsanforderungen-websites.html). Problematisch erscheint indessen zudem die unzureichende Spezifizierung der Anforderungen, auch und gerade in Abgrenzung zum parallel anwendbaren BFSG, insbesondere sofern am Markt tätige Unternehmen in ihrer Eigenschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts erfasst werden (vgl. Art. 3 Nr. 1 EU-Richtlinie (EU) 2016/2102 über barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen). Im Folgenden legen wir unsere Einschätzung detailliert dar:\r\n1.\r\nAusweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter\r\n(§ 7 Abs. 2 BGGÄndG)\r\nDer Entwurf sieht vor, dass private Anbieter künftig verpflichtet werden, Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht zu benachteiligen, wie es einer Empfehlung der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Dies begrüßen wir grundsätzlich, allerdings bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtsklarheit und der wirtschaftlichen Folgen. Insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe wie „angemessene Vorkehrungen“ und „unverhältnismäßige Belastung“ eröffnen Auslegungsspielräume und bergen daher erhebliche Rechtsunsicherheit. Gleiches gilt für unbestimmte Rechtsbegriffe wie „volle, wirksame“ Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im offenbaren Gegensatz zur gleichberechtigten (§ 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1,\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)\r\nNr. 2 BGGÄndG). Auf politische Begrifflichkeiten, die keinen Mehrwert für die Auslegung haben oder lediglich Auslegungserschwernisse mit sich bringen, sollte im Gesetzestext verzichtet werden.\r\n2.\r\nKlarstellung „angemessener Vorkehrungen“ insbesondere im baulichen Bereich\r\n(§ 7 Abs. 3 BGGÄndG)\r\nGemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGGÄndG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Unternehmen Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen versagen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen. Diese „angemessenen Vorkehrungen“ erachten wir mit der Umsetzung des BFSG für Produkte und Dienstleistungen die Kreditwirtschaft betreffend als bereits erfüllt. Wir begrüßen ausdrücklich, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 BGGÄndG alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen für Unternehmen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten. Dies entspricht auch der Intention des deutschen Gesetzgebers: Im Rahmen der Umsetzung des BFSG – das auf die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zurückgeht – wurde das bauliche Umfeld ausdrücklich vom Regelungsumfang ausgenommen. Bauliche Veränderungen sind üblicherweise tiefgreifend und erfordern hohe Investitionen. Änderungen an Geräten (= Gütern; gemäß BFSG „Produkten“) und Dienstleistungen greifen erheblich in die geschäftspolitische Freiheit von Banken und Sparkassen ein. Zudem sind die Institute bereits durch das BFSG verpflichtet, ihre Geräte und Dienstleistungen barrierefrei auszugestalten.\r\nErgänzend möchten wir anmerken, dass der Begriff „bauliche Veränderungen” aus unserer Sicht in dem ansonsten sehr positiven Vorschlag zu § 7 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 BGGÄndG nicht hinreichend bestimmt ist. Um die Rechtsklarheit zu erhöhen, sollte klargelegt werden, dass darunter alle baulichen Maßnahmen, einschließlich Neubaumaßnahmen, fallen.\r\n3.\r\nEinforderung der Beseitigung einer Benachteiligung problematisch\r\n(§ 7b Abs. 1 BGGÄndG)\r\nProblematisch könnte indessen die in § 7b Abs. 1 BGGÄndG geregelte Einforderung der Beseitigung einer Benachteiligung werden. Diese erfolgt nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. So kann es durchaus dazu kommen, dass Menschen mit einer vergleichbaren Behinderung unterschiedliche Maßnahmen zu deren Beseitigung verlangen. Das könnte auch für die Maßnahmen gelten, die die Institute bspw. nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eingeführt haben, nun aber von einzelnen Betroffenen als für sie unzureichend erachtet werden. Auch vor diesem Hintergrund würden wir es begrüßen, wenn der Gesetzgeber zunächst die Auswirkungen dieses Gesetzes evaluiert, bevor weitere Regulierungen erfolgen.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG)\r\n4.\r\nAufgabenausweitung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird begrüßt\r\n(§ 13 Abs. 2 BGGÄndG)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft teilt die Auffassung, dass die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gemäß § 13 Abs. 2 BGGÄndG erweitert werden sollten. Im Rahmen der Umsetzung des BFSG konnte die Bundesfachstelle bereits wertvolle Hinweise an Verbände und einzelne Institute geben. Dies ist ein sinnvoller Ansatz, um Unternehmen bei ihren Aktivitäten zu unterstützen.\r\n5.\r\nKonsistente und verhältnismäßige Umsetzung im Bereich Barrierefreiheit\r\nBanken und Sparkassen begrüßen insgesamt die Zielsetzungen gesetzlicher Barrierefreiheits-anforderungen, denn Barrierefreiheit ist ein zentraler Aspekt für die Inklusion in der Gesellschaft. Mit der Änderung des BGG einhergehende neue Anforderungen sollten jedoch zu bisherigen Regelungen, wie dem BFSG, konsistent und die Umsetzbarkeit verhältnismäßig sein.\r\nEs erscheint sinnvoll, zusätzliche Anforderungen an die Kreditwirtschaft – sofern überhaupt erforderlich – innerhalb der bestehenden Gesetzessystematik umzusetzen, insbesondere durch Anpassungen des BFSG. Dies auch deshalb, weil das BGG primär an öffentliche Stellen gerichtet ist. Eine Doppelregulierung in BGG und BFSG würde einer klaren und transparenten Gesetzesanwendung sowie dem erklärten Ziel des Bürokratieabbaus entgegenstehen. Darüber hinaus sollte die Überprüfung der Regelungen im Einklang mit den 5-Jahres-Evaluierungszyklen der EU-Kommission erfolgen (vgl. Artikel 33 der EU-Richtlinie (EU) 2019/882).\r\n6.\r\nZivilrechtsweg\r\nFür Streitfälle im Zusammenhang mit einer etwaigen neuen Rechtspflicht sollte die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit zuständig sein. Die Zivilgerichte sind auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem AGG zuständig und haben hier bereits entsprechende Erfahrung. Weiterhin ist den Zivilrichtern die bei der Feststellung einer etwaigen Rechtspflicht zwingend erforderliche Abwägung zwischen den Rechtsgütern des betroffenen behinderten Menschen und den ggf. verpflichteten Unternehmen aus dem Zivilrecht (anders z. B. als den Richtern am Sozialgericht) bekannt, sodass sie damit – die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigend – umgehen können.\r\n7.\r\nLegistisches\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 4 BGGÄndG (S. 44) wird die jüngste Verbraucherkredit-richtlinie (EU) 2023/2225 fehlerhaft als „2023/255“ bezeichnet. Wir regen zwecks Rechtsklarheit eine Korrektur an."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-16"}]},{"statementNumber":"SG2512090018","regulatoryProjectNumber":"RV0021126","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/c1/651962/Stellungnahme-Gutachten-SG2512090018.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntschließung des Deutschen Bundestages vom 14. November 2025 bezüglich der Finanzierung\r\nder Schuldnerberatung in Deutschland (BT-Drs. 21/2774)\r\nBerlin, 8. Dezember 2025\r\nNach dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages soll die Finanzierung der Schuldnerberatung in Deutschland generell auf eine breitere Grundlage gestellt werden, was eine mögliche Beteiligung privater Gläubiger einschließe. Die Bundesregierung wird insbesondere aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungs-rechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland zu sichern. Die Entwicklung dieses Vorschlages soll die gründliche Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung einschließen. Der Bundesrat will in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten dabei auf das „Veranlasserprinzip“ abstellen und bittet außerdem darum, die Beteiligung von Darlehensgebern und Inkasso-unternehmen ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Bundesregierung verweist dazu zu Recht darauf, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren ausschließlich der vollharmonisierende Artikel 36 Absatz 1 und 4 Satz 2 der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - VKR) eins zu eins umgesetzt wird und insoweit kein Anpassungsbedarf besteht (BT-Drs. 21/2458).\r\n1. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) steht außer Frage, dass Verbraucher-innen und Verbraucher bei Schwierigkeiten mit der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen Zugang zu einer unabhängige Schuldnerberatung erhalten sollen. Dies setzt auch voraus, dass die Schuldnerberatung angemessen finanziert wird.\r\n2. Die Finanzierung der Schuldnerberatung ist eine öffentliche Aufgabe. Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Schuldnerberatungsdienstegesetzes bereits hinweist, tragen nach dem in Artikel 104a Abs. 1 GG verankerten Konnexitätsgrundsatz die Länder die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, grundsätzlich selbst.1\r\n3. Auch der Auftrag aus der VKR 2023 zur Errichtung von Schuldnerberatungs-diensten richtet sich eindeutig an die Mitgliedsstaaten, nicht an die Gläubiger/ (Kredit-)Wirtschaft. Die VKR 2023 ist vollharmonisierend; durch eine Mitfinanzierung der Schuldnerberatungsdienste durch die Gläubiger würde von Art. 36 Abs. 1 VKR 2023 („Die Mitgliedsstaaten stellen sicher…“) abgewichen. Hätte die VKR 2023 auch an dieser Stelle Gläubigern oder den Kreditgebern eine Aufgabe zuweisen wollen, hätte sie dies getan.\r\n4. Eine verpflichtende Beteiligung der Gläubiger oder der Wirtschaft, insbesondere der Kreditwirtschaft, an der Finanzierung der Schuldnerberatung, wie in der Entschließung des Deutschen Bundestages und der Stellungnahme des Bundesrates angedacht, wäre der falsche Ansatz. Es steht außer Frage, dass Schuldner ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschätzen oder durch persönliche Schicksalsschläge wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Es wäre jedoch sachlich und wirtschaftlich verfehlt, die Verantwortung für solche Notsituationen der\r\n(Fußnote 1: BT-Drs. 21/2458, S. 4.) Kreditwirtschaft zuzuweisen, wie es in der Stellungnahme des Bundesrats anklingt. Eine Kontoverbindung spiegelt lediglich die Vermögenssituation des Kunden wider. Die Ursachen der Verschuldung liegen empirisch belegbar überwiegend in der Privatsphäre der Verbraucher und sind in der Regel nicht ihrem Verhältnis zu ihrem Kreditinstitut anzulasten.\r\n5. Gegen eine Finanzierungs(mit-)verantwortung der Kreditwirtschaft spricht insbesondere die Überschuldungsstatistik, die Informationen zu den sozioökonomischen Strukturen überschuldeter Personen sowie zu den Auslösern ihrer finanziellen Notlage und zur Art und Zahl der Hauptgläubiger bereitstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) hatten 29 % der Personen, die im Jahr 2024 Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle suchten, Schulden bei Online- und Versandhändlern. Am häufigsten waren die Überschuldeten bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (57%), zum Beispiel den Sozialkassen, sowie bei Telekommunikationsunternehmen (48 %) verschuldet. (Fußnote 2) Destatis weist als Hauptauslöser einer Überschuldung an erster Stelle Umstände im persönlichen Umfeld oder verhaltens-bedingte Ursachen aus (u. a. Arbeitslosigkeit, Trennung, Scheidung, Tod des Partners/der Partnerin, Erkrankung, Sucht, Unfall und unwirtschaftliche Haushaltsführung). Mit deutlichem Abstand zu den zuvor genannten Merkmalen einer Überschuldung rangieren an letzter Stelle „Gescheiterte Immobilienfinanzierung“ (mit 1,1%) und „Unzureichende Kredit- oder Bürgschaftsberatung“ (mit 1,4 %). Auch im Sozialbericht 2024 (Fußnote 3), der von der Bundes-zentrale für politische Bildung in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt, dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung und dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung herausgegeben wurde, waren „Auslöser der Misere [..] bei über einem Viertel (30 %) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hatten, kritische Lebensereignisse wie eine Scheidung, der Tod der Partnerin oder des Partners, eine Krankheit oder ein Unfall. […] Zahlungsschwierigkeiten wegen unwirtschaftlicher Haushaltsführung oder gescheiterter Selbstständigkeit waren bei knapp 24 % der beratenen Personen ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Hilfe einer Beratungsstelle.“\r\n6. Zu berücksichtigen ist auch, dass die VKR 2023 neben dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung gerade sicherstellen möchte, dass die Verbraucher die aus ihrer Sicht notwendigen Kredite und Finanzmittel erhalten (so z. B. durch das Diskriminierungsverbot nach Art. 6 VKR 2023). Auch vor diesem Hintergrund wäre es unsachgerecht, aus der Vergabe eben dieser Kredite eine Mitverantwortung für eine spätere finanzielle Schieflage des Verbrauchers herzuleiten.\r\n(Fußnote 2: Statistische Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. N066 vom 17. November 2025.)\r\n(Fußnote 3: Abrufbar unter https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/05_sozialbericht_24_bf.pdf.)\r\nZudem tragen Kreditinstitute (anders als bspw. die Gläubiger des finanzierten Geschäfts) nicht nur das Ausfallrisiko des Kreditnehmers, sondern infolge der erweiterten verbraucher-schützenden Vorschriften rund um die Kreditvergabe auch bereits weitere Aufgaben zum Schutz der Verbraucher vor Überschuldung, insbesondere durch die\r\n• verschärften Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen, die Erläuterungen und die Beratung der Kreditnehmer,\r\n• strengeren Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung (Angleichung an die Anforderungen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen) sowie die\r\n• Pflicht zu Nachsichtsmaßnahmen vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.\r\n7. Die in der Bundesrats-Stellungnahme und Bundestagsentschließung angedachte Mitfinanzierung der Schuldnerberatung durch die Wirtschaft, insbesondere durch die Kreditwirtschaft, wäre überdies verfassungsrechtlich nicht zulässig. Eine Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung der Schuldnerberatung dürfte aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht als Sonderabgabe zu qualifizieren sein. Dabei handelt es sich um eine neben den Steuern und den Vorzugslasten stehende Form einer zweckgebundenen Abgabe, die an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen anknüpft. Als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion müsste eine solche Abgabe den besonders strengen Anforderungen gerecht werden, die sich aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Fußnote 4) ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion verfassungsrechtlich unter anderem nur zulässig, wenn sich der Gesetzgeber der Abgabe zur Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zentrale Bedeutung kommt insbesondere der Anforderung an eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen zu. Wie die Empirie zeigt (siehe Ziffer 5), kommt der Kreditwirtschaft keine besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung für das mit der Abgabe verfolgten Ziel der Mitfinanzierung der Schuldnerberatung zu.\r\n8. Aus Sicht der DK ist in der Diskussion um eine etwaige Änderung der Finanzierung der Schuldnerberatung die Prävention ins Hintertreffen geraten ist. Es ist wichtig, nicht nur die Symptome zu bekämpfen, sondern auch die Ursachen. Junge Menschen sollten daher in der Schule verstärkt lernen, wirtschaftliche Zusammenhänge zu begreifen, um so den Überblick über ihre Finanzen zu behalten.\r\n(Fußnote 4:  Zu den vom BVerfG für Sonderabgaben entwickelten Rechtmäßigkeitsanforderungen siehe BVerfGE 55, 274 (304 ff.); BVerfGE 67, 256 (275 ff.); BVerfGE 136, 194 (242 f.); BVerfGE 113, 128 (149 f.).)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-08"}]},{"statementNumber":"SG2512190124","regulatoryProjectNumber":"RV0021582","regulatoryProjectTitle":"Anregung zur Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/92/663164/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190124.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen\r\nReferat IV C 2\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail:\r\n19. Dezember 2025\r\nFehlende Anpassung des Wortlauts von § 27 KStG an die OGAW IV-Regelungen\r\n- Sitzung DK/BMF am 12. Dezember 2025\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom 2. Dezember 2025\r\n- Ihr Schreiben vom 25. September 2025, GZ: IV C 2 - S 2836/00014/008/021, DOK: \r\n  COO.7005.100.3.12222496\r\n- Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom 18. Juli 2023\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für den Austausch am 12. Dezember 2025 bezüglich unserer Eingabe vom 2. Dezember 2025 und nehmen Bezug auf die weiteren o.g. Eingaben/Schreiben. Wie bereits in unserer Eingabe vom 28. Juli 2023 und 2. Dezember 2025 ausgeführt, wurde der Wortlaut des § 27 KStG nicht an die OGAW IV-Regelungen, die seit 2012 gelten, angepasst. Der Wortlaut ist u.E. nach wie vor zutreffend für solche Gesellschaften, die noch immer den Kapitalertragsteuerabzug für ihre\r\nDividendenausschüttungen selbst vornehmen und damit auch die entsprechenden Steuerbescheinigungen (in diesem Fall nach Muster II des BMF-Schreibens zur Ausstellung von\r\nSteuerbescheinigungen vom 16. Mai 2025) selbst ausstellen (bspw. GmbH).\r\nFür Unternehmen, deren Aktien sich in Girosammelverwahrung befinden und daher der Kapitalertragsteuerabzug auf die inländischen Dividenden i. S. d § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG auf die auszahlenden Stellen verlagert wurde, passen jedenfalls die Vorgaben zum Ausstellen einer Bescheinigung (§ 27 Abs. 3 bis 5 KStG) jedoch nicht und können so nicht vollumfänglich beim Kapitalertragsteuerabzugsverfahren angewandt werden. Aus Sicht der auszahlenden Stellen ist es wichtig, einen einheitlichen Abrechnungs- und Korrekturprozess zu haben. So können auszahlende Stellen z. B. nicht dahingehend unterscheiden, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung einer Steuerbescheinigung bereits eine Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung i. S. d. § 27 Abs. 2 KStG erfolgt ist und im Korrekturprozess nicht dahingehend eine Unterscheidung treffen, ob einzelne Anleger bereits eine Steuerbescheinigung erhalten haben oder nicht. Vielmehr wird aus Sicht der auszahlenden Stelle eine Gattung abgerechnet, d.h. man nimmt den Abrechnungs- und Korrekturprozess für alle Kunden vor, die in der Gattung investiert waren.\r\nDurch Ihr Schreiben vom 25. September 2025 wurde diese grundlegende Frage nicht gelöst, sondern durch die vorgeschriebene Bindung an § 27 Abs. 5 Satz 1 – 3 KStG verschärft: Wie dargestellt, können Bescheinigungen, die die formalen Kriterien des § 27 Abs. 3 KStG erfüllen, nur von der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen des Steuerbescheinigungsmusters II erteilt werden. Wurde eine solche Bescheinigung nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorgenommen, gilt das steuerliche Einlagekonto als mit Null Euro bescheinigt. In der Praxis bescheinigen die Kreditinstitute bislang Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto gemäß den Steuerbescheinigungs-Mustern I und III durch Ankreuzen der Aussage, dass eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgt ist. Für entsprechende Ausschüttungen, über die die Kreditinstitute regelmäßig über WM-Daten informiert werden, erfolgt gemäß Rz. 92 des BMF-Schreibens zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025 (BStBl I 2025, S. 1330) kein Kapitalertragsteuereinbehalt.\r\nErgänzend weisen wir auf folgendes hin: Die noch aus der Zeit „vor OGAW-IV“ stammende Vorschrift des § 27 Abs. 4 KStG verlagerte lediglich die Bescheinigungspflicht von der Kapitalgesellschaft auf das Kreditinstitut, dem der Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wurde. Diese Vorschrift setzt das Bestehen des Emittentenprinzips – und damit die Verantwortlichkeit der ausschüttenden Gesellschaft für die Vornahme oder Nichtvornahme des Kapitalertragsteuereinbehalts in Abhängigkeit von der auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu beurteilenden Verwendung des steuerlichen Einlagekontos – voraus und betrifft damit gerade nicht (mehr) die Fälle der girosammelverwahrten Aktien.\r\nPetitum:\r\n§ 27 KStG muss an die OGAW IV-Regelungen angepasst werden. Die Änderungen sollten angesichts der anstehenden Dividendensaison durch ein (Vorgriffs-)BMF-Schreiben bestenfalls schon vor einer Gesetzesänderung anwendbar sein.\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"statementNumber":"SG2601210001","regulatoryProjectNumber":"RV0022068","regulatoryProjectTitle":"Delegierte Verordnung zu den Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/21/684221/Stellungnahme-Gutachten-SG2601210001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"General Comments\r\nWe acknowledge and welcome EFRAG’s efforts to simplify the European Sustainability Reporting Standards (ESRS), in particular through the introduction of transitional provisions, phase-in mechanisms and reliefs for first-time reporters. The intention to enhance proportionality and feasibility, especially for complex value-chain-based disclosures, is clearly recognisable and appreciated.\r\nHowever, from the perspective of the German Banking Industry Committee (GBIC), the Draft Amended ESRS does not yet deliver genuine simplification in practice. In several areas, the amendments primarily result in terminological adjustments, re-labelling of concepts or relocation of requirements, rather than a substantive reduction in reporting scope or operational burden. Against this background, we would like to raise the following specific points.\r\nRelevance and materiality assessment – scope, addressees and interpretability\r\nThe revised requirements on relevance and materiality assessment set out in ESRS 1 paragraphs 3, 4, 19–21, 23–24 and 94–96, as well as in the related application requirements and stakeholder annex, continue to pose significant practical challenges. Despite the intention to enhance clarity, the framework still allows for considerable discretion, resulting in high implementation effort and legal uncertainty for undertakings.\r\nIn particular, ESRS 1 paragraphs 4 and 23 define information as material if its omission, misstatement or concealment could influence decisions of both primary users of general-purpose financial reports and other users of general-purpose sustainability statements. This broad definition of addressees’ risks diluting the focus of disclosures and expanding reporting requirements beyond what can be anticipated and operationalised in practice.\r\nMany ESRS metrics are complex and require a high level of expertise to collect, interpret and assess. As in financial reporting, sustainability reporting presupposes a minimum level of expertise on the part of users, which is difficult to assume for an overly broad audience. Where information is addressed to a very broad audience, there is an increased risk of misinterpretation, including allegations of “greenwashing” or “social washing”, even where disclosures are comprehensive and made in good faith. In practice, undertakings may disclose extensively and still face allegations that material information was ‘obscured’. This risk is further amplified by the requirement that aggregation or disaggregation must not obscure material information, significantly increasing demands on structuring, prioritisation and cross-referencing.\r\nMoreover, the criterion that information “could reasonably be expected” to influence decisions is typically assessed ex post by auditors, supervisory authorities, media or other stakeholders. This incentivises extensive and defensive documentation of materiality assessments and shifts the focus from reporting to record and report justifications, increasing complexity and the potential for disputes.\r\nRecommendation: To address these challenges, we recommend narrowing the user group relevant for the materiality assessment to ensure that disclosure requirements remain focused, comparable and feasible in practice. The concept of materiality should be further limited through clearer and more precise definitions, in order to reduce the risk of ex-post interpretation and enforcement. In addition, a robust and documented materiality assessment process should be explicitly recognised as the primary safeguard, with process compliance taking precedence over outcome-based disputes. Proportionality and prioritisation should be embedded more clearly by confirming that undertakings may – and in some cases must – prioritise core information without this being construed as “obscuring”. Finally, expectations regarding interpretability\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nand potential “washing” allegations should be anchored to the perspective of a reasonable and informed user, rather than any conceivable user of the information.\r\nTransitional provision related to comparative information\r\n(ESRS 1 paragraphs 123 and 124)\r\nParagraph 123 defines “wave-one undertakings” as those that were required to report sustainability information for financial year 2024 under the CSRD for the first time, regardless of whether the respective Member State had transposed the Directive. Paragraph 124 clarifies that these undertakings are not required to disclose comparative information for financial year 2024. Paragraph 124 further states that other than wave-one undertakings are not required to disclose comparative information as required by Chapter 7.1 for their first reporting period.\r\nTaken together, these provisions create a non-advantageous and potentially unintended effect for German undertakings and undermines the legislative power of the Member States:\r\n•\r\nThe exemption from comparative information applies only to financial year 2024.\r\n•\r\nFor all subsequent reporting periods, comparative information is required, regardless of whether an undertaking has been previously reported under CSRD.\r\n•\r\nConsequently, wave one undertakings legally required to report for the first time on financial year 2026 would be obliged to disclose comparative figures for financial year 2025, despite the absence of a CSRD transposition and reporting obligation in Germany for that year.\r\nThis leads to a de facto obligation to retrospectively collect sustainability data for 2025, which was neither legally required and foreseeable nor is retrospectively feasible for many German companies.\r\nRecommendation\r\nWe strongly recommend clarifying that the exemption from comparative information under paragraphs 123 and 124 (former 136) applies to the first mandatory ESRS reporting period of the undertaking, irrespective of the first reporting year according to the original CSRD and regardless the first year of the voluntarily reporting. It should be clear that undertakings are not required to retrospectively collect data for years in which they were not subject to CSRD reporting obligations according to the national law. Such clarification is essential to ensure legal certainty and proportionality across Member States with delayed CSRD transposition.\r\nUndue cost or effort – reassessment and supervisory practice\r\nWhile the Draft Amended ESRS 1 refers to the principle that information may be omitted where it is not available without undue cost or effort, it does not clarify whether undertakings may rely on an assessment made in a prior reporting period or whether reassessment is required for each reporting period.\r\nAlthough this issue is not reflected as a separate item in the comparative table, the absence of an explicit clarification has significant practical implications. In supervisory practice, including audit and enforcement, undertakings will be required to demonstrate for each reporting period why the information in question continues to be unavailable without undue cost or effort. In the absence of an explicit rule, auditors cannot rely on a prior-year assessment.\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nAs a result, undertakings will be required to repeatedly reassess, document and justify the same data gaps year after year, even where underlying data availability has not materially changed. This creates recurring compliance, documentation and audit costs and risks undermining the stated objective of simplification and proportionality pursued by the amended ESRS.\r\nRecommendation: To ensure that the undue cost or effort principle delivers effective relief in practice, we recommend clarifying that undertakings may rely on a prior-period assessment unless there is evidence of material changes in business activities, value chains or data availability that would reasonably require reassessment.\r\nLong-term use of estimates\r\nThe Draft Amended ESRS 1 allows the use of estimates where actual data are not available, in line with the general ESRS approach of relying on reasonable and supportable information. However, the standards do not clarify whether such estimates may be retained and reused across multiple reporting periods, or whether they are expected to be recalculated or replaced on an annual basis.\r\nIn the absence of an explicit clarification, supervisory and audit practice is likely to interpret the use of estimates as a period-specific determination. This implies that undertakings may be required to revisit, update or justify estimates in each reporting period, even where underlying assumptions, methodologies and data availability have not materially changed.\r\nThis creates legal uncertainty and operational inefficiencies, particularly for complex disclosures such as value chain metrics, forward-looking impacts or portfolio-based indicators, where estimates are inherently model-based and resource-intensive to produce. Requiring frequent re-estimation without a change in underlying conditions risks generating artificial volatility in reported information while offering limited informational benefit to users.\r\nRecommendation: To enhance legal certainty and ensure proportionality, we recommend clarifying in ESRS 1 that estimates may be carried forward across reporting periods, provided that the underlying assumptions, methodologies and data availability remain unchanged, and that estimates are reviewed and updated only where there is evidence of material change or improved data availability.\r\nComments on application guidance related to materiality assessment\r\nAR 12(b)\r\n“AR 12 (b) if the undertaking provides financial loans to an undertaking for business activities that, in breach of agreed environmental standards, result in the contamination of water and land surrounding the operations, this negative impact is connected with the undertaking through its relationship with the undertaking it provides the loans to.” The example illustrating how negative environmental impacts caused by a borrower may be connected to a financial institution through the provision of loans may be misleading. While banks may in individual cases become aware of environmental breaches by counterparties, the ESRS materiality assessment does not require comprehensive case-by-case investigations of all borrowers. In practice, financial institutions identify and assess impacts using risk-based, sectoral and portfolio-level approaches. Without clarification, the example could be interpreted as implying an obligation to assess environmental breaches at individual counterparty level, which would go\r\nCommentsFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.\r\nbeyond what is operationally feasible and proportionate. Recommendation:\r\nClarify that the example is illustrative only and does not imply an obligation to identify or assess environmental breaches at individual borrower level.\r\nAR 23 (in relation to paragraph 43)\r\nThe newly introduced wording provides that management shall inform workers’ representatives and discuss with them the relevant sustainability information and the means of obtaining and verifying such information. While dialogue with workers’ representatives is generally welcomed, this wording could be interpreted as requiring their involvement in decisions on how sustainability information is sourced and verified. Such an interpretation may complicate the materiality assessment process, in particular for financial institutions that rely on external data providers and portfolio-based methodologies. Recommendation: Clarify that this provision aims to promote transparency and dialogue, without introducing additional procedural or co-determination requirements regarding data sourcing and verification.\r\nESRS 2 SBM-3 Interaction of material IRO with strategy and business model, and financial effects (Par. 27 ff. incl. AR 17 ff. and also requirements in topical standards)\r\nIn general, we welcome EFRAG addressing the need for reliefs on anticipated financial effects (AFE). However, the proposed simplifications and transitional provisions are not sufficient to resolve the issues raised by the preparers. We still consider it very challenging to report quantitative information related to AFE, particularly regarding but not limited to opportunities.\r\nMoreover, the documentation of the conditions mentioned in ESRS 2 par. 28 and 29 and the explanations required in ESRS 2 Par. 31 would be matter of annual audit and could be burdensome.\r\nRecommendation: Only qualitative information on AFE should be required. Quantitative information could be voluntarily provided, e.g. if an internationally active undertaking aims to comply also with the ISSB standards.\r\nA quantitative disclosure requirement could be assessed when the quantification methodologies – including for financial undertakings – are developed and proven in voluntary disclosure practice.\r\nIf the requirement for quantitative information for reporting purposes is retained, there should be at least less restrictive explanation requirements, reduced data points (cf. ESRS E1 Par. 38 – 39, AR 29) and no limitations on which models/methods are used in order not to undermine internally developed models or specified by other regulations methods.\r\nESRS E1 AR 13 for Par. 23\r\nUnder certain conditions in ESRS E1 AR 13, financial institutions are exempted from disclosing absolute values for their scope 3, category 15 emission intensity targets. We strongly support this exemption for financial institutions.\r\nRecommendation: The exemption of financial institutions from disclosing absolute values for their scope 3, category 15 emission intensity targets should be part of the simplified ESRS."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"statementNumber":"SG2603060020","regulatoryProjectNumber":"RV0022120","regulatoryProjectTitle":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/a0/702905/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060020.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"hier: Folgerungen aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung zu § 20\r\nAbs. 4a Satz 3 EStG\r\nSehr geehrte Frau Rosenow,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwie in unserer Videokonferenz am 20. November 2025 angekündigt, möchten\r\nwir auf die Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom\r\n3. Juni 2025, VIII R 9/22) zum Erfordernis eines aktiv auszuübenden Wahlrechts\r\nbei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eingehen. Da sich unsere Eingabe mit\r\ndem Entwurf des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2026 zur Änderung des\r\nBMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer überschnitten\r\nhat, werten Sie unsere Eingabe bitte auch gleichzeitig als Stellungnahme\r\nzu der geplanten Änderung der Rz. 104 (Eingaben zu den übrigen\r\nPunkten behalten sich DK und BSW vor).\r\nWie wir nachstehend darlegen, betrifft das Urteil eine große Zahl von Anwendungsfällen.\r\nZudem steht das Urteil aus unserer Sicht im Widerspruch zur gesetzlichen\r\nEntstehungsgeschichte, zu den bisherigen Verwaltungsanweisungen\r\nund der sich daraus ableitenden - einheitlichen - Praxis der Kreditinstitute\r\nin Aktien-Andienungsfällen. Mit der aktuellen Rechtsprechung stellt sich die\r\nFrage nach dem Nutzen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor diesem Hintergrund\r\nplädieren wir für eine möglichst zeitnahe Aufhebung der Norm. Die von\r\nIhnen geplante Änderung der Rz. 104 des o.g. BMF-Schreibens, nach der auf\r\neine Wahlrechtsausübung abgestellt werden soll, ist in einem Massenverfahren\r\nnicht umsetzbar und führt überdies zu möglicherweise nicht gewünschtem\r\nGestaltungspotential. Es fehlt außerdem eine Übergangsregelung.\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nReferat IV C 1\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nNur per E-Mail: IVC1@bmf.bund.de\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 2021\r\nFax: +49 30 2021-1900\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen: FSt/AM\r\nAZ DK: 611-3\r\nAZ BVR: AbgSt\r\n23. Januar 2026\r\nSeite 2 von 6\r\nIm Einzelnen:\r\n1.\r\nAktuelle Ausgangslage/Massenfälle\r\nNach derzeitiger Praxis der Kreditinstitute wird die Rechtsfolge des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch in Fäl-len angewendet, in denen das Andienungsszenario bereits in den Emissionsbedingungen vorgegeben wurde. Die aktive Ausübung eines Wahlrechts durch den Emittenten oder den Anleger ist nach Einschät-zung der Praxis im Bereich der Zertifikate völlig unüblich. Da es sich – wie die nachstehende Auswertung von WM Datenservice für die Jahre 2023-2025 zeigt - um Massenfälle handelt, ist eine Einzelfallüberprü-fung für den Datenprovider (WM Datenservice) auf Grundlage der jeweiligen Emissionsbedingungen nicht möglich.\r\nSo wurden beispielsweise im Jahr 2023 151.692 Zertifikate-Gattungen emittiert, die in Abhängigkeit von der Marktentwicklung eine Tilgung in Form von Aktienzuteilungen vorsahen. Dabei ist es in dem Jahr bei 13.347 Zertifikate-Gattungen zur Andienung – und zwar ausschließlich im Verlustfall – gekommen.\r\nZur Erläuterung der Auswertung:\r\n•\r\nEnthalten sind in den Spalten „Potentielle Erfüllung/Stammdaten“ alle Emissionen sortiert nach dem Emissionsjahr. In der Spalte „tatsächliche Andienung“ sind die Gattungen enthalten, die ab 2023 in dem jeweiligen Jahr in Stücken getilgt wurden.\r\n•\r\nNach Aussage von WM Datenservice wurden bislang nur Finanzinstrumente emittiert, die bei ne-gativer Entwicklung ggfs. zu einer Andienung führen. Die positive Entwicklung wird über die ver-einbarten Auszahlungshöchstbeträge an den Anleger weitergegeben. Eine Andienung bei positiver Entwicklung des Underlyings ist ein theoretischer Fall.\r\n2.\r\nGesetzesentwicklung\r\nDie bisherige Praxis kann sich nach unserer Einschätzung auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die Vorgaben des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ stützen:\r\nDer Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde durch das JStG 2010 auf Vollrisikozertifikate ausgeweitet. Der ursprüngliche Wortlaut (Abstellen auf Kapitalforderungen mit Nominalbetrag) hatte sich als zu eng herausgestellt.\r\nVgl. dazu zunächst die Ausführungen im BMF-Antwortschreiben vom 15.06.2009, Abschn. IV.1:\r\n„IV.1 Anwendbarkeit des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Vollrisikozertifikate mit\r\nAndienungsrecht\r\nWird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG an-stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren\r\nSeite 3 von 6\r\ngeliefert, fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung als Veräußerungspreis der Kapitalforderung. Zugleich ist das Entgelt für den Forderungserwerb als An-schaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.\r\nIch bin gefragt worden, ob diese Regelung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht Anwendung findet.\r\nBMF:\r\nDies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:\r\nVollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen so-wohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind.\r\nUnabhängig davon, ob bei derartigen Kapitalanlagen bereits der Tatbestand der Lieferung einer „vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ erfüllt ist, ist jedenfalls der Tatbestand „anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags“ nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung oder Andienung von Wertpa-pieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“\r\nDurch das Jahressteuergesetz 2010 wurde eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vollzogen:\r\nAusdrücklich sollten auch (Vollrisiko-)Zertifikate, d.h. Kapitalforderungen ohne festen Nennwert in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Explizit wird darauf abgestellt, dass die Rückzahlung oder Andienung bei diesen Produkten von der Entwicklung eines Basiswertes abhängig ist.\r\nKonkret heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 17/2249, S. 53):\r\n„Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich ausgeweitet, so dass insbesondere auch Vollrisi-kozertifikate mit Andienungsrecht, sofern die Regelungen zur Abgeltungsteuer bei ihnen Anwendung finden, erfasst werden. Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wert-entwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, ab-hängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind. Die Voraussetzungen des bisherigen Satzes 3 für eine Steuerneutralität waren in diesen Fällen bisher nicht gegeben bzw. nicht eindeutig. Bei derartigen Kapitalanlagen ist bereits der Tatbestand der Lieferung einer „vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ fraglich, und der Tatbestand „anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags“ ist nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung oder Andienung von Wertpapieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“\r\nOffenbar wurde vom Gesetzgeber des Jahressteuergesetz 2010 als maßgebliches Kriterium für die Einbeziehung eines Finanzproduktes in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dessen Abhän-igkeit von der Entwicklung des Basiswertes (bzw. eines Indexes o.ä.) angesehen. Wenn Rückzahlung oder Andienung von einer Marktentwicklung abhängig sind, erscheint das Beharren auf der expliziten Ausübung eines Andienungsrechtes allerdings als ein bloßer Formalismus. Leider hat sich der BFH mit diesen Aspekten der Entstehungsgeschichte der Norm nicht auseinandergesetzt.\r\nSeite 4 von 6\r\n3.\r\nAussagen der Finanzverwaltung\r\nDie aktive Ausübung von Umtausch-, Wandlungs- oder Andienungsrechten wird in den Erläuterungen der Finanzverwaltung zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in den Randziffern 103ff. nicht vorausgesetzt.\r\n•\r\nRz. 104 formuliert neutral: „Wird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren geliefert,...“. Hier wird nicht auf ein aktiv auszuübendes Wahlrecht ab-gestellt.\r\n•\r\nNeben den klassischen Anleihetypen (Wandelanleihe, Aktien- bzw. Hochzinsanleihe oder Um-tauschanleihe) ist die Norm auch auf den – in der Praxis viel häufigeren Fall - der Vollrisikozertifikate anzuwenden. In Rz. 105 heißt es: „Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind.“ Das spricht dafür, dass Anlageprodukte, deren Performance von der Wertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG fällt. Eine zusätzliche Bedingung (explizit auszuübendes Gestaltungsrecht o.ä.) findet sich hier nicht.\r\n•\r\nExplizit wird in Rz. 106 und 107 auf die Emissionsbedingungen verwiesen. Auf dieser Grundlage wurden damit auch Zertifikate, die nach den Emissionsbedingungen in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen eine Tilgung in bar oder in Aktien vorsehen, unter die Norm des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG subsumiert.\r\n4.\r\nFolgewirkungen der geänderten Sichtweise auf bereits erfolgte Andienungen von Aktien – keine rückwirkende Änderungen\r\nEine geänderte steuerliche Behandlung der Andienungen von Aktien, die bereits von unseren Mitgliedsinstituten abgewickelt wurden, hat Folgewirkungen bei der späteren Veräußerung der angedienten Aktien durch den Anleger. Schon aus diesem Grund wäre es dringend erforderlich, die bislang steuerneutral ab-gewickelten Andienungs- oder Zuteilungsfälle jedenfalls im Steuerabzugsverfahren unverändert zu lassen, da dieser Behandlung die gespeicherten Anschaffungskosten der angedienten Aktien entsprechen.\r\nDa die Aktienandienungen – wie die Auswertung von WM Datenservice bestätigt - praktisch ausschließlich im „Verlustfall“ erfolgen, würde eine rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung auf bereits abgewickelte Aktienandienungen zu einer Erhöhung des Veräußerungsergebnisses der angedienten Aktien führen (in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungswert des Zertifikats und dem Wert der Aktien im Zeitpunkt der Andienung derselben).\r\nBeispiel:\r\nErwerb Zertifikat zu 100 Euro\r\nAndienung von Aktien 1:1 zum Wert von 50 Euro\r\nVerkauf der Aktien zum Wert von 50 Euro\r\nNach derzeitiger Verfahrensweise werden die 100 Euro Anschaffungskosten des Zertifikats in den angedienten Aktien fortgeführt. Bei Veräußerung der Aktie ergibt sich ein Veräußerungsverlust von (50./.100=) -50 Euro.\r\nSeite 5 von 6\r\nNach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung würde sich bereits bei Andienung der Aktien ein allgemein verrechenbarer Verlust aus dem Zertifikat ergeben (50./.100=) -50 Euro. In den Aktien würden die neuen niedrigen Anschaffungskosten von 50 Euro fortgeführt. Das Veräußerungsergebnis der Aktien wäre in diesem Fall (50 Euro – 50 Euro=) 0.\r\nDiese Zusammenhänge müssten von der Finanzverwaltung auch im Hinblick auf Anträge der Anleger auf Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungswege berücksichtigt werden. Hier besteht das Risiko der doppelten Verlustberücksichtigung: einmal zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zertifikates auf Veranlagungsebene und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien mit den auf Depot-ebene fortgeführten Anschaffungskosten im Rahmen des KESt-Abzugs. Die Aktienveräußerung kann weit in der Zukunft liegen, so dass das Erfordernis einer Korrektur im Rahmen der Veranlagung gem. § 32d Abs. 3 EStG von dem Steuerpflichtigen oder gar seinem Erben leicht übersehen werden könnte.\r\nDies spricht zudem dafür, die Umstellung für alle nach einem einheitlichen in der Zukunft liegenden Stich-tag stattfindenden Andienungsvorgänge vorzunehmen und bestehende Emissionen dabei einzubeziehen.\r\n5.\r\nSchlussfolgerungen und Petiten\r\nFür eine Anpassung des Steuerabzugsverfahrens an die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bedarf es zwingend eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs.\r\nNach Rücksprache mit WM Datenservice könnte von dortiger Seite folgende Verfahrensweise erfolgen:\r\n•\r\nWM Datenservice könnte keine Überprüfung der Emissionsbedingungen vornehmen, sondern würde sämtliche Aktienandienungen als steuerpflichtigen Tausch melden, es sei denn der Emittent teilt mit, dass es sich um einen Fall handelt, der unter das BFH-Urteil fällt.\r\n•\r\nWM könnte nur eine generelle Umschlüsselung der betroffenen Produkte für zukünftige Fälligkeiten ab einem bestimmten Stichtag vornehmen - unabhängig vom Emissionszeitpunkt des zugrundeliegenden Finanzprodukts.\r\nFür die zuletzt erwähnte generelle Umschlüsselung aller bestehenden Produkte und eine damit verbun-dene Anpassung in den Programmen wird von WM Datenservice mit einer Umsetzungsdauer von etwa ei-nem Quartal gerechnet. Die Anpassung würde stichtagsbezogen für alle zukünftigen Andienungen gelten.\r\nUm hingegen den erstgenannten Fall, dass der Emittent eine Vorgabe macht, abzudecken, würde WM Datenservice einen erheblich längeren zeitlichen Vorlauf benötigen, da hierzu erst ein neues Stammdaten-Feld in den WM-Daten geschaffen werden müsste. Mit einem Einsatz in der Praxis könnte frühestens im Herbst gerechnet werden.\r\nGenerell gilt: Es würden keine rückwirkenden Korrekturen für bereits in der Vergangenheit ab-gerechnete Aktienandienungen erfolgen; diese Korrekturen müssten vielmehr über die Veranlagung erfolgen.\r\nEntsprechend regen wir - flankierend zur Überarbeitung der Rz. 103-107a - eine solche stich-tagsbezogene Übergangsregelung im Wege eines BMF-Schreibens an. Die vorgeschlagene Änderung der Rz. 104 ist aus den vorstehenden Gründen nicht praktikabel; eine Übergangsregelung fehlt im BMF-Entwurf vom 21. Januar 2026 vollständig.\r\nSeite 6 von 6\r\nDarüber hinaus sprechen wir uns aus folgenden Gründen für eine möglichst zeitnahe Aufhebung der Gesetzesvorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG aus:\r\n•\r\nDie Rechtsprechung des BFH wirkt sich de facto auf das gesamte Produktuniversum der Finanzin-strumente mit Tilgungsvarianten bar/Stücke aus.\r\n•\r\nEin Nutzen der Regelung im Steuerabzugsverfahren wäre nur gegeben, wenn hierdurch die KESt-Erhebung bei unbaren Vorgängen vermieden werden könnte; im (regelmäßig gegebenen!) Verlustfall spielt das dagegen keine Rolle. Daher könnten auf die Aktienandienungs- oder -zuteilungs-fälle (künftig) auch die Tauschgrundsätze angewendet werden.\r\n•\r\nFür den Großteil der Anleger hätte das den Vorteil, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des Zertifikates ein allgemein verrechenbarer Zertifikateverlust steuerlich berücksichtigt werden kann.\r\n•\r\nEine generelle steuerliche Realisierung im Fälligkeitszeitpunkt des Ausgangsproduktes würde schwierig zu entscheidende praktische Abgrenzungsfragen (wann liegt ein Wahlrecht vor?) ersparen.\r\n•\r\nDie Fälligkeitsereignisse würden steuerlich nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden. Damit sollten auch Gestaltungsfälle, die mit der Sichtweise der Rechtsprechung verbunden sind, weitgehend unterbunden werden können. So könnten Emittenten in Fällen, in denen eine Andienung nur im „Verlustfall“ vorgesehen ist, dies ohne Wahlrecht ausgestalten (damit der Verlust nach Tauschgrundsätzen steuerlich im Zeitpunkt der Andienung realisiert wird). In Fällen, in denen eine Andienung im „Gewinnfall“ vorgesehen ist, könnte hingegen ein Wahlrecht eingeräumt werden (damit der Gewinn nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht realisiert würde). Das kann nicht im Interesse der Finanzverwaltung sein.\r\nIm Vorgriff auf eine Gesetzesänderung sollte im Rahmen eines BMF-Schreibens geregelt werden, dass Finanzprodukte, die im Fälligkeitszeitpunkt unterschiedliche Tilgungsmöglichkeiten vorsehen, ab einem festzulegenden Stichtag (siehe oben) im Steuerabzugsverfahren generell im Zeitpunkt deren Fälligkeit unter Anwendung des Realisationsprinzips (d.h. nach Tauschgrundsätzen) zu behandeln sind.\r\nDamit könnte eine einheitliche Schlüsselung der Vielzahl von Finanzprodukten – ohne Prüfung der Emissionsbedingungen im Einzelnen – erfolgen und diese bei Fälligkeit rechtssicher steuerlich nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden.\r\nGerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nfür den Bundesverband für strukturierte Wertpapiere\r\ni. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"statementNumber":"SG2603270053","regulatoryProjectNumber":"RV0022120","regulatoryProjectTitle":"Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/e8/713204/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270053.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"An das Bundesministerium der Finanzen\r\nAbgeltungsteuer\r\nhier: Folgerungen aus der jüngsten BFH-Rechtsprechung zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwie in unserer Videokonferenz am 20. November 2025 angekündigt, möchten wir auf die Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 3. Juni 2025, VIII R 9/22) zum Erfordernis eines aktiv auszuübenden Wahlrechts bei § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG eingehen. Da sich unsere Eingabe mit\r\ndem Entwurf des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2026 zur Änderung des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer überschnitten hat, werten Sie unsere Eingabe bitte auch gleichzeitig als Stellungnahme zu der geplanten Änderung der Rz. 104 (Eingaben zu den übrigen\r\nPunkten behalten sich DK und BSW vor).\r\nWie wir nachstehend darlegen, betrifft das Urteil eine große Zahl von Anwendungsfällen. Zudem steht das Urteil aus unserer Sicht im Widerspruch zur gesetzlichen Entstehungsgeschichte, zu den bisherigen Verwaltungsanweisungen und der sich daraus ableitenden - einheitlichen - Praxis der Kreditinstitute in Aktien-Andienungsfällen. Mit der aktuellen Rechtsprechung stellt sich die\r\nFrage nach dem Nutzen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor diesem Hintergrund plädieren wir für eine möglichst zeitnahe Aufhebung der Norm. Die von Ihnen geplante Änderung der Rz. 104 des o.g. BMF-Schreibens, nach der auf eine Wahlrechtsausübung abgestellt werden soll, ist in einem Massenverfahren nicht umsetzbar und führt überdies zu möglicherweise nicht gewünschtem\r\nGestaltungspotential. Es fehlt außerdem eine Übergangsregelung.\r\nIm Einzelnen:\r\n1. Aktuelle Ausgangslage/Massenfälle\r\nNach derzeitiger Praxis der Kreditinstitute wird die Rechtsfolge des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auch in Fällen angewendet, in denen das Andienungsszenario bereits in den Emissionsbedingungen vorgegeben wurde. Die aktive Ausübung eines Wahlrechts durch den Emittenten oder den Anleger ist nach Einschätzung der Praxis im Bereich der Zertifikate völlig unüblich. Da es sich – wie die nachstehende Auswertung von WM Datenservice für die Jahre 2023-2025 zeigt - um Massenfälle handelt, ist eine Einzelfallüberprüfung für den Datenprovider (WM Datenservice) auf Grundlage der jeweiligen Emissionsbedingungen nicht möglich.\r\nSo wurden beispielsweise im Jahr 2023 151.692 Zertifikate-Gattungen emittiert, die in Abhängigkeit von\r\nder Marktentwicklung eine Tilgung in Form von Aktienzuteilungen vorsahen. Dabei ist es in dem Jahr bei 13.347 Zertifikate-Gattungen zur Andienung – und zwar ausschließlich im Verlustfall – gekommen.\r\nZur Erläuterung der Auswertung:\r\n- Enthalten sind in den Spalten „Potentielle Erfüllung/Stammdaten“ alle Emissionen sortiert nach\r\ndem Emissionsjahr. In der Spalte „tatsächliche Andienung“ sind die Gattungen enthalten, die ab\r\n2023 in dem jeweiligen Jahr in Stücken getilgt wurden.\r\n- Nach Aussage von WM Datenservice wurden bislang nur Finanzinstrumente emittiert, die bei negativer Entwicklung ggfs. zu einer Andienung führen. Die positive Entwicklung wird über die vereinbarten Auszahlungshöchstbeträge an den Anleger weitergegeben. Eine Andienung bei positiver\r\nEntwicklung des Underlyings ist ein theoretischer Fall.\r\n2. Gesetzesentwicklung\r\nDie bisherige Praxis kann sich nach unserer Einschätzung auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm sowie die Vorgaben des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ stützen:\r\nDer Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wurde durch das JStG 2010 auf Vollrisikozertifikate ausgeweitet. Der ursprüngliche Wortlaut (Abstellen auf Kapitalforderungen mit Nominalbetrag) hatte sich als zu eng herausgestellt.\r\nVgl. dazu zunächst die Ausführungen im BMF-Antwortschreiben vom 15.06.2009, Abschn. IV.1:\r\n„IV.1 Anwendbarkeit des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Vollrisikozertifikate mit\r\nAndienungsrecht\r\nWird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren geliefert, fingiert § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG das Entgelt für den Erwerb der Kapitalforderung als\r\nVeräußerungspreis der Kapitalforderung. Zugleich ist das Entgelt für den Forderungserwerb als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.\r\nIch bin gefragt worden, ob diese Regelung auf Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht Anwendung\r\nfindet.\r\nBMF:\r\nDies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:\r\nVollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwicklung\r\neines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl\r\ndie Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen unsicher sind.\r\nUnabhängig davon, ob bei derartigen Kapitalanlagen bereits der Tatbestand der Lieferung einer\r\n„vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ erfüllt ist, ist jedenfalls der Tatbestand „anstelle der\r\nRückzahlung des Nominalbetrags“ nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung oder Andienung von Wertpapieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“\r\nDurch das Jahressteuergesetz 2010 wurde eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der\r\nNorm des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG vollzogen:\r\nAusdrücklich sollten auch (Vollrisiko-)Zertifikate, d.h. Kapitalforderungen ohne festen Nennwert in den\r\nAnwendungsbereich einbezogen werden. Explizit wird darauf abgestellt, dass die Rückzahlung oder Andienung bei diesen Produkten von der Entwicklung eines Basiswertes abhängig ist.\r\nKonkret heißt es in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs 17/2249, S. 53):\r\n„Durch die Änderung wird der Anwendungsbereich ausgeweitet, so dass insbesondere auch Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht, sofern die Regelungen zur Abgeltungsteuer bei ihnen Anwendung finden, erfasst werden. Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen die Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs, abhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung von Erträgen\r\nunsicher sind. Die Voraussetzungen des bisherigen Satzes 3 für eine Steuerneutralität waren in diesen\r\nFällen bisher nicht gegeben bzw. nicht eindeutig. Bei derartigen Kapitalanlagen ist bereits der\r\nTatbestand der Lieferung einer „vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren“ fraglich, und der\r\nTatbestand „anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags“ ist nicht erfüllt. Denn die Rückzahlung\r\noder Andienung von Wertpapieren ist abhängig von der Entwicklung des Basiswertes.“\r\nOffenbar wurde vom Gesetzgeber des Jahressteuergesetz 2010 als maßgebliches Kriterium für die Einbeziehung eines Finanzproduktes in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG dessen Abhängigkeit von der Entwicklung des Basiswertes (bzw. eines Indexes o.ä.) angesehen. Wenn Rückzahlung oder Andienung von einer Marktentwicklung abhängig sind, erscheint das Beharren auf der expliziten Ausübung eines Andienungsrechtes allerdings als ein bloßer Formalismus. Leider hat sich der BFH mit diesen Aspekten der Entstehungsgeschichte der Norm nicht auseinandergesetzt.\r\n3. Aussagen der Finanzverwaltung\r\nDie aktive Ausübung von Umtausch-, Wandlungs- oder Andienungsrechten wird in den Erläuterungen der Finanzverwaltung zu § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in den Randziffern 103ff. nicht vorausgesetzt.\r\n- Rz. 104 formuliert neutral: „Wird bei Fälligkeit einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20\r\nAbsatz 1 Nummer 7 EStG anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte\r\nAnzahl von Wertpapieren geliefert,...“. Hier wird nicht auf ein aktiv auszuübendes Wahlrecht abgestellt.\r\n- Neben den klassischen Anleihetypen (Wandelanleihe, Aktien- bzw. Hochzinsanleihe oder Umtauschanleihe)\r\nist die Norm auch auf den – in der Praxis viel häufigeren Fall - der Vollrisikozertifikate\r\nanzuwenden. In Rz. 105 heißt es: „Vollrisikozertifikate sind Schuldverschreibungen, bei denen\r\ndie Wertentwicklung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes oder eines Aktienkorbs,\r\nabhängig ist und bei denen sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch die Erzielung\r\nvon Erträgen unsicher sind.“ Das spricht dafür, dass Anlageprodukte, deren Performance von der\r\nWertentwicklung eines Basiswertes abhängig ist, unter § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG fällt. Eine zusätzliche\r\nBedingung (explizit auszuübendes Gestaltungsrecht o.ä.) findet sich hier nicht.\r\n- Explizit wird in Rz. 106 und 107 auf die Emissionsbedingungen verwiesen. Auf dieser Grundlage\r\nwurden damit auch Zertifikate, die nach den Emissionsbedingungen in Abhängigkeit von den\r\nMarktverhältnissen eine Tilgung in bar oder in Aktien vorsehen, unter die Norm des § 20 Abs. 4a\r\nSatz 3 EStG subsumiert.\r\n4. Folgewirkungen der geänderten Sichtweise auf bereits erfolgte Andienungen von Aktien\r\n– keine rückwirkende Änderungen\r\nEine geänderte steuerliche Behandlung der Andienungen von Aktien, die bereits von unseren Mitgliedsinstituten abgewickelt wurden, hat Folgewirkungen bei der späteren Veräußerung der angedienten Aktien durch den Anleger. Schon aus diesem Grund wäre es dringend erforderlich, die bislang steuerneutral abgewickelten Andienungs- oder Zuteilungsfälle jedenfalls im Steuerabzugsverfahren unverändert zu lassen, da dieser Behandlung die gespeicherten Anschaffungskosten der angedienten Aktien entsprechen.\r\nDa die Aktienandienungen – wie die Auswertung von WM Datenservice bestätigt - praktisch ausschließlich im „Verlustfall“ erfolgen, würde eine rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung auf bereits abgewickelte Aktienandienungen zu einer Erhöhung des Veräußerungsergebnisses der angedienten Aktien führen (in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Anschaffungswert des Zertifikats und dem Wert der Aktien im Zeitpunkt der Andienung derselben).\r\nBeispiel:\r\nErwerb Zertifikat zu 100 Euro\r\nAndienung von Aktien 1:1 zum Wert von 50 Euro\r\nVerkauf der Aktien zum Wert von 50 Euro\r\nNach derzeitiger Verfahrensweise werden die 100 Euro Anschaffungskosten des Zertifikats in den angedienten Aktien fortgeführt. Bei Veräußerung der Aktie ergibt sich ein Veräußerungsverlust von\r\n(50./.100=) -50 Euro.\r\nNach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung würde sich bereits bei Andienung der Aktien ein allgemein verrechenbarer Verlust aus dem Zertifikat ergeben (50./.100=) -50 Euro. In den Aktien würden die neuen niedrigen Anschaffungskosten von 50 Euro fortgeführt. Das Veräußerungsergebnis der Aktien wäre in diesem Fall (50 Euro – 50 Euro=) 0.\r\nDiese Zusammenhänge müssten von der Finanzverwaltung auch im Hinblick auf Anträge der Anleger auf Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung im Veranlagungswege berücksichtigt werden. Hier besteht das Risiko der doppelten Verlustberücksichtigung: einmal zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Zertifikates auf Veranlagungsebene und ein weiteres Mal zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien mit den auf Depotebene fortgeführten Anschaffungskosten im Rahmen des KESt-Abzugs. Die Aktienveräußerung kann weit in der Zukunft liegen, so dass das Erfordernis einer Korrektur im Rahmen der Veranlagung gem. § 32d Abs. 3 EStG von dem Steuerpflichtigen oder gar seinem Erben leicht übersehen werden könnte. Dies spricht zudem dafür, die Umstellung für alle nach einem einheitlichen in der Zukunft liegenden Stichtag stattfindenden Andienungsvorgänge vorzunehmen und bestehende Emissionen dabei einzubeziehen.\r\n5. Schlussfolgerungen und Petiten\r\nFür eine Anpassung des Steuerabzugsverfahrens an die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bedarf es zwingend eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs.\r\nNach Rücksprache mit WM Datenservice könnte von dortiger Seite folgende Verfahrensweise erfolgen:\r\n- WM Datenservice könnte keine Überprüfung der Emissionsbedingungen vornehmen, sondern\r\nwürde sämtliche Aktienandienungen als steuerpflichtigen Tausch melden, es sei denn der Emittent\r\nteilt mit, dass es sich um einen Fall handelt, der unter das BFH-Urteil fällt.\r\n- WM könnte nur eine generelle Umschlüsselung der betroffenen Produkte für zukünftige Fälligkeiten\r\nab einem bestimmten Stichtag vornehmen - unabhängig vom Emissionszeitpunkt des zugrundeliegenden Finanzprodukts.\r\nFür die zuletzt erwähnte generelle Umschlüsselung aller bestehenden Produkte und eine damit verbundene Anpassung in den Programmen wird von WM Datenservice mit einer Umsetzungsdauer von etwa einem Quartal gerechnet. Die Anpassung würde stichtagsbezogen für alle zukünftigen Andienungen gelten.\r\nUm hingegen den erstgenannten Fall, dass der Emittent eine Vorgabe macht, abzudecken, würde WM Datenservice einen erheblich längeren zeitlichen Vorlauf benötigen, da hierzu erst ein neues Stammdaten-Feld in den WM-Daten geschaffen werden müsste. Mit einem Einsatz in der Praxis könnte frühestens im Herbst gerechnet werden.\r\nGenerell gilt: Es würden keine rückwirkenden Korrekturen für bereits in der Vergangenheit abgerechnete Aktienandienungen erfolgen; diese Korrekturen müssten vielmehr über die Veranlagung\r\nerfolgen.\r\nEntsprechend regen wir - flankierend zur Überarbeitung der Rz. 103-107a - eine solche stichtagsbezogene Übergangsregelung im Wege eines BMF-Schreibens an. Die vorgeschlagene Änderung der Rz. 104 ist aus den vorstehenden Gründen nicht praktikabel; eine Übergangsregelung\r\nfehlt im BMF-Entwurf vom 21. Januar 2026 vollständig.\r\nDarüber hinaus sprechen wir uns aus folgenden Gründen für eine möglichst zeitnahe Aufhebung\r\nder Gesetzesvorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG aus:\r\n-  Die Rechtsprechung des BFH wirkt sich de facto auf das gesamte Produktuniversum der Finanzinstrumente mit Tilgungsvarianten bar/Stücke aus.\r\n- Ein Nutzen der Regelung im Steuerabzugsverfahren wäre nur gegeben, wenn hierdurch die KESt-\r\nErhebung bei unbaren Vorgängen vermieden werden könnte; im (regelmäßig gegebenen!) Verlustfall\r\nspielt das dagegen keine Rolle. Daher könnten auf die Aktienandienungs- oder -zuteilungsfälle\r\n(künftig) auch die Tauschgrundsätze angewendet werden.\r\n- Für den Großteil der Anleger hätte das den Vorteil, dass bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des\r\nZertifikates ein allgemein verrechenbarer Zertifikateverlust steuerlich berücksichtigt werden kann.\r\n- Eine generelle steuerliche Realisierung im Fälligkeitszeitpunkt des Ausgangsproduktes würde\r\nschwierig zu entscheidende praktische Abgrenzungsfragen (wann liegt ein Wahlrecht vor?) ersparen.\r\n- Die Fälligkeitsereignisse würden steuerlich nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden.\r\nDamit sollten auch Gestaltungsfälle, die mit der Sichtweise der Rechtsprechung verbunden sind,\r\nweitgehend unterbunden werden können. So könnten Emittenten in Fällen, in denen eine Andienung\r\nnur im „Verlustfall“ vorgesehen ist, dies ohne Wahlrecht ausgestalten (damit der Verlust\r\nnach Tauschgrundsätzen steuerlich im Zeitpunkt der Andienung realisiert wird). In Fällen, in denen\r\neine Andienung im „Gewinnfall“ vorgesehen ist, könnte hingegen ein Wahlrecht eingeräumt\r\nwerden (damit der Gewinn nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht realisiert würde). Das kann nicht\r\nim Interesse der Finanzverwaltung sein.\r\nIm Vorgriff auf eine Gesetzesänderung sollte im Rahmen eines BMF-Schreibens geregelt werden,\r\ndass Finanzprodukte, die im Fälligkeitszeitpunkt unterschiedliche Tilgungsmöglichkeiten vorsehen, ab einem festzulegenden Stichtag (siehe oben) im Steuerabzugsverfahren generell im Zeitpunkt deren Fälligkeit unter Anwendung des Realisationsprinzips (d.h. nach Tauschgrundsätzen) zu behandeln sind.\r\nDamit könnte eine einheitliche Schlüsselung der Vielzahl von Finanzprodukten – ohne Prüfung der Emissionsbedingungen im Einzelnen – erfolgen und diese bei Fälligkeit rechtssicher steuerlich nach einheitlichen Grundsätzen abgewickelt werden.\r\nGerne stehen wir Ihnen für einen weiteren Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\ni. V. i. V.\r\nfür den Bundesverband für strukturierte Wertpapiere\r\ni. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-23"}]},{"statementNumber":"SG2603270039","regulatoryProjectNumber":"RV0022455","regulatoryProjectTitle":"Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/ca/713206/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270039.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nVerordnungsvorschlag \"Digitaler Omnibus\" der EU-Kommission vom 19.11.2025 - Vorläufige\r\nBewertung des Verordnungsvorschlags zur Einführung einer European Business Wallet\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 25. März 2026\r\nAngestrebtes Ziel des Regulierungsvorschlags\r\nDer Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen1 zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Unternehmen können Dokumente digital signieren und mit einem Zeitstempel versehen. Sie können so authentifizierte Dokumente speichern und austauschen und authentisch mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihren eigenen und den anderen 26 Mitgliedstaaten kommunizieren. Eine breite Akzeptanz der europäischen Business Wallets kann es europäischen Unternehmen ermöglichen, Verwaltungsprozesse einfacher zu durchlaufen und effizienter zu gestalten.\r\nChancen des Regulierungsvorschlags\r\nDie European Business Wallet eröffnet Unternehmen und Finanzinstituten neues  Digitalisierungspotenzial. Sie schafft eine einheitliche digitale Identität für Organisationen in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Institute der Finanzbranche, die vergleichsweise hohen regulatorischen Vorgaben unterliegen und wo Vertrauen sowie Sicherheit eine besondere Rolle spielen, sind mit dem Entwurf für ein Business Wallet Ökosystem insbesondere in der Kommunikation mit Dritten wichtige Chancen verbunden, beispielweise beim Einsatz in KYC-Prozessen, Informationen zu Unternehmensstrukturen, Nachweistransfer und -aktualisierung. Hinzu birgt ein etabliertes Wallet Ökosystem die Chance, bankeninterne Prozesse schlanker zu gestalten, zum Beispiel das Einholen und Aktualisieren von Informationen, die Erfüllung von Prüfpflichten und Abläufe in tagtäglichen Geschäftsprozessen. So können Unternehmen über die Wallet verifizierte Attribute, Eigentümerinformationen und Vertretungsbefugnisse direkt bereitstellen. Banken profitieren von deutlich effizienteren Kundenprüfungen. Banken können auch selbst entsprechende Nachweise ausstellen, beispielsweise zur Kontoinhaberschaft. Dadurch werden redundante Prüfungen reduziert, Risiken gesenkt und Onboarding-Prozesse beschleunigt. Unternehmen können mit der Business Wallet ihre Behördenkommunikation und Steuerprozesse beschleunigen und grenzüberschreitende Kommunikation leichter abwickeln. So kann die Europäische Business Wallet die\r\ndigitale Interoperabilität stärken und die europäische Digitalwirtschaft fördern.\r\nPrämissen für den EU-Binnenmarkt aus Sicht der Finanzbranche\r\nDie Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen\r\nHerausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Qualifizierte Attestierungsstellen und Registerdaten müssen die automatisierte und prüfungssichere Identifizierung ermöglichen. Bevor Banken ihre Systeme und Prozesse auf Unternehmen hin anpassen, sollte das Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen erfolgreich gestartet sein. Die Schaffung eines Standards birgt unter Abhängigkeit von Registern, Vertrauensdiensten und Implementing Acts wesentliche Abhängigkeiten von Behörden und Verwaltungen, resultierend in Umsetzungsrisiken für Banken während der Transformation. Die komplexen Strukturen einer Cloud-basierten Business Wallet können neue Fehlerquellen schaffen, wenn Prozesse nicht sauber modelliert werden. Besonders die Banken sehen sich nicht nur mit hohen Aufwänden für die Umsetzung, sondern auch für die Klärung der möglichen Haftungsrisiken für Sicherheitslücken und für die hohe Verfügbarkeit der Prozesse konfrontiert. Wenn Banken selbst als Attestierungsstellen auftreten, steigen\r\nihre Sicherheitsanforderungen, die Prüfpflichten und die Haftungsrisiken weiter.\r\nFußnote 1: https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vereinfachung-der-digitalgesetzgebung-kommission-legt-paket-vor-2025-11-19_de\r\nhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/proposal-regulation-establishment-european-business-wallets\r\nDie European Business Wallet kann deshalb erst funktionieren, wenn eine stabile technische Infrastruktur sowie Governance vorhanden sind. Ausgereifte Standards, verlässliche Schnittstellen und klare Registrierungsprozesse bilden das Fundament. Weiterhin sind klare Regeln und eine verlässliche juristische Bewertung der Verantwortung aller Betreiber der Wallet-Infrastruktur erforderlich. Ohne diese Basis bleibt eine breite Akzeptanz der Business Wallet im europäischen Markt unrealistisch. Die European Business Wallet wird ihr volles Potenzial entfalten können, wenn ein verlässlicher, realistischer Umsetzungszeitplan vorliegt und das Haftungsregime eindeutig geregelt ist, die Investitionssicherheit schaffen und eine koordinierte Umsetzung ermöglichen. Um der hohen Bedeutung der Europäischen Business Wallet gerecht zu werden und die aufgezählten Anforderungen erfüllen zu können, sollten Verbesserungspotentiale die während der Erarbeitung von Implementing Acts und Standards (ARF) bspw. in den Large Scale Pilots im Rahmen der Standardentwicklung der EUDI-Wallet für natürliche Personen erkannt wurden, unbedingt für die Phase der Schaffung von Standards für die Business Wallets berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die frühzeitige Konkretisierung hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Haftungsregimes. Gleichzeitigt sollte das\r\ninzwischen etablierte Vorgehen in Form von Large Scale Pilots auch für die Entwicklung und Umsetzung der European Business Wallet genutzt werden. Damit schafft die EU den Rahmen für ein erfolgreiches Digitalisierungspotenzial im Kontext digitaler Geschäftsdokumente und Nachweise."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-19"}]},{"statementNumber":"SG2606300150","regulatoryProjectNumber":"RV0022455","regulatoryProjectTitle":"Konkrete Vorschläge, an welchen Stellen Verbesserungspotenziale bei der Einführung einer European Business Wallet liegen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/79/791492/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300150.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Verordnungsvorschlag zur Einführung einer European Business Wallet vom 19.11.2025\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 6. Mai 2026\r\n1 Angestrebtes Ziel des Regulierungsvorschlags\r\nDer Verordnungsvorschlag zur Einführung einer digitalen Identitätswallet für Organisationen(1*) zielt darauf ab, europäischen Unternehmen und öffentlichen Stellen ein digitales Instrument zur Verfügung zu stellen, mit dem sie Vorgänge und Interaktionen einheitlich digitalisieren können. Unternehmen können Dokumente digital signieren und mit einem Zeitstempel versehen. Sie können so authentifizierte Dokumente speichern und austauschen und authentisch mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihren eigenen und den anderen 26 Mitgliedstaaten kommunizieren. Eine breite Akzeptanz der europäischen Business Wallets (EBW) kann es europäischen Unternehmen ermöglichen, Verwaltungsprozesse einfacher zu durchlaufen und effizienter zu gestallten.\r\nDer Verordnungsvorschlag überträgt der Kommission dabei weitreichende Durchführungs- und Delegationsbefugnisse (Art. 5(5), 9(4), 10(6), 18), ohne eine verbindliche Frist für deren Annahme vorzusehen. Die Erfahrung mit den eIDAS-2.0-Durchführungsrechtsakten, die durch erhebliche Verzögerungen gekennzeichnet war, unterstreicht die Dringlichkeit einer festen Frist. Wir empfehlen die Einfügung einer Verpflichtung zur Annahme aller wesentlichen Durchführungsrechtsakte innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.\r\n2 Chancen des Regulierungsvorschlags\r\nDie EBW eröffnet Unternehmen und Finanzinstituten neues Digitalisierungspotenzial. Sie schafft eine einheitliche digitale Identität für Organisationen in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Institute der Finanzbranche, die vergleichsweise hohen regulatorischen Vorgaben unterliegen und wo Vertrauen sowie Sicherheit eine besondere Rolle spielen, sind mit dem Entwurf für ein Business Wallet Ökosystem – insbesondere in der Kommunikation mit Dritten – wichtige Chancen verbunden. So beispielweise beim Einsatz in KYC-Prozessen, Informationen zu Unternehmensstrukturen, Nachweistransfer und -aktualisierung. Hinzu birgt ein etabliertes Wallet-Ökosystem die Chance, bankeninterne Prozesse schlanker zu gestalten, zum Beispiel das Einholen und Aktualisieren von Informationen, die Erfüllung von Prüfpflichten und Abläufe in tagtäglichen Geschäftsprozessen. So können Unternehmen über die Wallet verifizierte Attribute, Eigentümer-Informationen und Vertretungsbefugnisse direkt bereitstellen. Banken profitieren von deutlich effizienteren Kundenprüfungen. Banken können auch selbst entsprechende Nachweise ausstellen, beispielsweise zur Kontoinhaberschaft. Dadurch werden redundante Prüfungen reduziert, Risiken gesenkt und Onboarding-Prozesse beschleunigt. Unternehmen können mit der Business Wallet ihre Behördenkommunikation und Steuerprozesse beschleunigen und grenzüberschreitende Kommunikation leichter abwickeln. So kann die Europäische Business Wallet die digitale Interoperabilität stärken und die europäische Digitalwirtschaft fördern.\r\n3 Prämissen für den EU-Binnenmarkt aus Sicht der Finanzbranche\r\nDie Einführung und eine hohe Adaptionsrate der Business Wallet stehen jedoch vor verschiedenen Herausforderungen und unterliegen relevanten Prämissen. Bevor Banken ihre Systeme und Prozesse auf Unternehmen hin anpassen, sollte das Ökosystem um die Europäischen Digital Identity Wallets (EUDIW) für natürliche Personen erfolgreich gestartet sein. Daneben müssen qualifizierte Attestierungsstellen und Registerdaten automatisierte und prüfungssichere Identifizierungen ermöglichen. Dies erfordert u. a. die Verfügbarkeit von Handelsregisterauszug, Transparenzregisterauszug, Gesellschaftsregisterauszug und Genossenschaftsregisterauszug als digitale Nachweise.\r\nVertrauenswürdige verifizierte Attributs-Nachweise\r\nDie Wirksamkeit der EBW hängt von der Qualität, Vollständigkeit und digitalen Zugänglichkeit nationaler Register ab. Wir empfehlen hierzu: (a) Mindestanforderungen an die digitale Reife authentischer Quellen vor Ablauf der Akzeptanzfrist gemäß Artikel 16; (b) explizite Verankerung des Once-Only Technical System (OOTS) gemäß Verordnung (EU) 2018/1724 als primäre Infrastrukturschicht; (c) Haftungsbegrenzung für EBW-Anbieter bei Fehlern aus externen Datenquellen; (d) Übergangshilfen aus dem Digital Europe Programme.\r\nBezogen auf die Anforderungen der Anti-Money-Laundering (AML) Verordnung und den KYC-Prozess oder das Update von KYC-Informationen von Firmenkunden ist es essenziell, dass die digitalen Nachweise auf Basis der nationalen Register alle Vorgaben für vertrauenswürdige Informationsquellen erfüllen. Erst dies ermöglicht es Finanzinstituten, auf die verifizierten Attributs-Nachweise vertrauen zu können, ohne weitere Prüfungen vornehmen zu müssen.\r\nDie Schaffung eines Standards birgt unter Abhängigkeit von Registern, Vertrauensdiensten und Implementing Acts wesentliche Abhängigkeiten von Behörden und Verwaltungen, resultierend in Umsetzungsrisiken für Banken während der Transformation. Die komplexen Strukturen einer Cloud-basierten Business Wallet können neue Fehlerquellen schaffen, wenn Prozesse nicht sauber modelliert werden. Besonders die Banken sehen sich nicht nur mit hohen Aufwänden für die Umsetzung, sondern auch für die Klärung der möglichen Haftungsrisiken für Sicherheitslücken und für die hohe Verfügbarkeit der Prozesse konfrontiert.\r\nKeine Auslagerung aufgrund von Datennutzung der EBW\r\nAus Sicht des Finanzsektors besteht zudem Klärungsbedarf hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Einordnung von European-Business-Wallet-Providern. Insbesondere ist unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung standardisierter EBW-Schnittstellen – etwa zur Abfrage und Verifikation von Credentials – als Auslagerung im Sinne des Finanzaufsichtsrechts zu qualifizieren ist.\r\nNach dem bisherigen Stand des Verordnungsvorschlags ist nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Relying Parties und EBW-Providern auszugehen. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren regulatorischen Einordnung, um Rechtssicherheit für Institute zu schaffen. Eine bloße Nutzung standardisierter, allgemein verfügbarer Schnittstellen ohne individualvertragliche Einfluss- oder Steuerungsmöglichkeit sollte dabei nicht als Auslagerung qualifiziert werden. Eine explizite Klarstellung auf europäischer Ebene ist erforderlich, um Fragmentierung in der aufsichtsrechtlichen Praxis der Mitgliedstaaten zu verhindern.\r\nKlares Haftungsregime nötig\r\nUnter der Annahme, dass Banken in der Rolle als Relying Party keine Vertragsbeziehung mit EBW‑Providern eingehen, ergeben sich darüber hinaus ungeklärte Haftungsfragen. Eine direkte Übertragung der derzeit diskutierten Haftungsmechanismen aus dem EUDI‑Wallet‑Ökosystem ist bislang nicht möglich, da auch dort zentrale Haftungsfragen noch offen sind.\r\nZudem unterscheiden sich die regulatorischen Voraussetzungen beider Systeme maßgeblich: Während für EUDI‑Wallets ein vergleichsweise strenger Governance‑, Konformitäts‑ und Zertifizierungsrahmen vorgesehen ist, beschränkt sich der Verordnungsvorschlag für European Business Wallets derzeit auf eine Notifizierung der Anbieter ohne vorgelagerte Zertifizierung. Gleichzeitig wird die Entwicklung und der Betrieb der EBW weitgehend dem Markt überlassen. Diese Unterschiede müssen bei der Ausgestaltung eines kohärenten Haftungsrahmens berücksichtigt werden.\r\nDie im Verordnungsvorschlag vorgesehene Regulierung der European Business Wallets erscheint im Vergleich zu den EUDI‑Wallets insgesamt schwächer ausgestaltet, da lediglich eine Notifizierung der Wallet‑Provider vorgesehen ist, ohne eine vorherige Zertifizierung oder Konformitätsbewertung. Die Aufsicht soll überwiegend ex‑post erfolgen.\r\nFür zentrale bankaufsichtsrelevante Anwendungsfälle – insbesondere KYC‑Prozesse beim Beginn oder während einer Geschäftsbeziehung – ist jedoch ein hohes Maß an Datenqualität, Verlässlichkeit sowie Vertrauen in die zugrunde liegende Infrastruktur erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist derzeit unklar, ob die vorgesehenen Mechanismen der bloßen Notifizierung und einer primär ex‑post‑orientierten Aufsicht dieses notwendige Vertrauen gewährleisten können.\r\nEine belastbare Einschätzung ist auch deshalb nicht möglich, weil wesentliche Ausgestaltungsfragen, insbesondere zu Haftung, Aufsichtspraxis sowie die einschlägigen Implementing Acts, bislang offen sind. Diese Aspekte sollten bei der weiteren Ausgestaltung der European Business Wallet ausdrücklich berücksichtigt werden.\r\n4 Prämissen für ein erfolgreiches Business Wallet Ökosystem\r\nDie European Business Wallet kann erst funktionieren, wenn eine stabile technische Infrastruktur sowie Governance vorhanden sind. Ausgereifte Standards, verlässliche Schnittstellen und klare Registrierungsprozesse bilden das Fundament. Weiterhin sind klare Regeln und eine verlässliche juristische Bewertung der Verantwortung aller Betreiber der Wallet-Infrastruktur erforderlich. Ohne diese Basis bleibt eine breite Akzeptanz der Business Wallet im europäischen Markt unrealistisch.\r\nArtikel 7 erlegt EBW-Anbietern umfangreiche Pflichten auf, ohne einen harmonisierten Haftungsrahmen zu schaffen. Die Wechselwirkungen mit NIS2, DSGVO und eIDAS sind nicht geregelt. Wir empfehlen: (a) klare, harmonisierte Haftungsverteilung zwischen Anbietern, Betreibern authentischer Quellen, Bescheinigungsausstellern und öffentlichen Stellen; (b) ausdrückliche Begrenzung der Anbieterhaftung auf Angelegenheiten innerhalb der operativen Kontrolle; (c) Harmonisierung des Sanktionsrahmens auf Unionsebene statt Delegation an die Mitgliedstaaten (Art. 13).\r\nArtikel 9 überlässt den Zuweisungsmechanismus weitgehend den Durchführungsrechtsakten. Wir empfehlen folgende Ergänzungen im Verordnungsvorschlag: (a) automatische, kostenfreie Zuweisung bei Unternehmensregistrierung; (b) Zuweisung an alle bestehenden Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten; (c) Verknüpfung mit bestehenden nationalen Register-Identifikatoren; (d) natürliche Personen in geschäftlicher Eigenschaft sind nicht verpflichtet, einen Identifier zu erhalten.\r\nWährend der Vorschlag darauf abzielt, KMU zu entlasten, können die Kosten für Erwerb und Betrieb einer EBW für Kleinstunternehmen und Einzelunternehmer unverhältnismäßig sein. Wir empfehlen daher: (a) Mitgliedstaaten sollten finanzielle Anreize oder Subventionsmechanismen für KMU schaffen; (b) EBW-Anbietern sollte die Anwendung gestaffelter Preismodelle gestattet werden; (c) der Rechtsstatus der EUDI-Wallet-Alternative für Einzelunternehmer ist klarzustellen.\r\nErwägungsgrund 13 verweist auf das „künftige 28. Regime“, ohne den EU-Inc.-Vorschlag konkret zu benennen oder die operative Verknüpfung zu konkretisieren. Erwägungsgrund 13 ist so zu ändern, dass die Interoperabilität der EBW mit digitaler Gründung, Registrierung, Vertretung, Governance und grenzüberschreitendem Geschäftsbetrieb explizit sichergestellt wird.\r\nDer Vorschlag zum „Digitalen Produktpass“ (DPP) adressiert nicht die Beziehung zwischen EBW und Digitalen Produktpässen gemäß Verordnung (EU) 2024/1781. Wir empfehlen die Einfügung eines neuen Erwägungsgrundes 21a, der die EBW-DPP-Interoperabilität auf Basis gemeinsamer Schnittstellen und standardisierter technischer Protokolle sicherstellt.\r\nArtikel 17 und 18 ermächtigen die Kommission zur Anerkennung von Drittstaaten-Wallet-Systemen, ohne Kriterien oder Fristen festzulegen. Wir empfehlen: (a) transparente Äquivalenzkriterien gleichzeitig mit den Durchführungsrechtsakten; (b) vorrangige Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und den EWR/EFTA-Staaten; (c) Festlegung einer Höchstfrist für die Bearbeitung von Äquivalenzanträgen.\r\nDie Kommission hat keine separate regulatorische Folgenabschätzung durchgeführt, sondern sich auf das Arbeitspapier SWD (2025) 837 gestützt. Nicht systematisch bewertet wurden: Gesamtkostenbelastung für Anbieter, Bereitschaft nationaler Register, Wechselwirkungen mit EUDI-Wallet und SDG/OOTS sowie kumulative Regulierungslast für KMU. Wir empfehlen, dass das EP eine ergänzende Folgenabschätzung in der ersten Lesung anfordert.\r\nArtikel 7(2) verlangt, dass EBW-Anbieter nicht der „Kontrolle“ durch Drittstaaten unterliegen. Die aktuelle Formulierung ist unpräzise und könnte Anbieter mit ausländischen Minderheitsbeteiligungen ausschließen. Wir schlagen daher vor, „Kontrolle“ durch „operative Kontrolle“ zu ersetzen, definiert als die Fähigkeit, entscheidenden Einfluss auf wesentliche Management- oder operative Entscheidungen auszuüben. Bloße ausländische Investitionen oder Minderheitsbeteiligungen stellen für sich genommen keine operative Kontrolle dar.\r\nDer Vorschlag verlangt nicht ausdrücklich, dass EBW-Daten auf in der Union ansässiger Infrastruktur gespeichert und verarbeitet werden. Wir empfehlen daher einen neuen Erwägungsgrund 15a: Die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Europäischen Business Wallets sollte auf Infrastruktur erfolgen, die sich in der Union befindet, ausschließlich dem Unionsrecht unterliegt und nicht zusätzlich Rechtsordnungen von Drittstaaten unterfällt. Nur so kann die digitale Souveränität der Union gewahrt und der Einfluss konkurrierender außereuropäischer Rechtsregimes auf besonders schützenswerte Daten vermieden werden.\r\nDas in Artikel 15 verankerte Prinzip „Business-Wallet-by-Default“ enthält keine zeitliche Begrenzung, Überprüfungsklausel oder Sunset-Mechanismus. Dies birgt das Risiko regulatorischer Erstarrung. Wir empfehlen die Einfügung einer Überprüfungsklausel, die die Kommission verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten zu bewerten, ob die fortgesetzte Anwendung des Prinzips verhältnismäßig und gerechtfertigt bleibt.\r\nDer Anhang zum Verordnungsvorschlag schreibt umfangreiche technische Anforderungen vor, ohne das Konformitätsbewertungsverfahren zu definieren. Wir empfehlen: (a) Veröffentlichung des Bewertungsrahmens gleichzeitig mit den Durchführungsrechtsakten; (b) risikobasierte und verhältnismäßige Bewertungsmethodik; (c) gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungen zwischen Mitgliedstaaten.\r\n5 Umsetzungssteuerung und Roadmap\r\nFür eine erfolgreiche Einführung der European Business Wallet ist neben der regulatorischen Ausgestaltung eine transparente Umsetzungssteuerung entscheidend. Die Entwicklung einer europäischen Implementierungs‑Roadmap mit klaren Meilensteinen, priorisierten Anwendungsfällen (B2G, G2B, B2B) sowie einer realistischen zeitlichen Sequenzierung würde wesentlich zur Planungs‑ und Investitionssicherheit der Marktteilnehmer beitragen und die praktische Nutzbarkeit der EBW frühzeitig fördern.\r\nDie European Business Wallet wird ihr volles Potenzial entfalten können, wenn ein verlässlicher, realistischer Umsetzungszeitplan vorliegt und das Haftungsregime eindeutig geregelt ist, die Investitionssicherheit schaffen und eine koordinierte Umsetzung ermöglichen. Die vorgesehenen Akzeptanzfristen sind zu konservativ. Wir unterstützen die verkürzten Fristen: (a) Allgemeine Akzeptanzfrist des öffentlichen Sektors: 18 Monate nach Inkrafttreten der relevanten Durchführungsrechtsakte; (b) QERDS-Übergangsfrist: 24 Monate; (c) Verknüpfung aller Fristen mit dem Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte, nicht der Verordnung selbst.\r\nUm der hohen Bedeutung der Europäischen Business Wallet gerecht zu werden und die aufgezählten Anforderungen erfüllen zu können, sollten Verbesserungspotentiale, die während der Erarbeitung von Implementing Acts und Standards (ARF) bspw. in den Large Scale Pilot im Rahmen der Standardentwicklung der EUDI-Wallet für natürliche Personen erkannt wurden, unbedingt für die Phase der Schaffung von Standards für die Business Wallets berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die frühzeitige Konkretisierung hinsichtlich Verantwortlichkeiten und Haftungsregimes. Gleichzeitigt sollte das inzwischen etablierte Vorgehen in Form von Large Scale Pilot auch für die Entwicklung und Umsetzung der European Business Wallet genutzt werden. Damit schafft die EU den Rahmen für ein erfolgreiches Digitalisierungspotenzial im Kontext digitaler Geschäftsdokumente und Nachweise. ■\r\n(1* https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vereinfachung-der-digitalgesetzgebung-kommission-legtpaket-vor-2025-11-19_de sowie\r\nhttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/proposal-regulation-establishment-european-business-wallets)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-06"}]},{"statementNumber":"SG2603200028","regulatoryProjectNumber":"RV0022499","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung harmonisierter Vorschriften zur künstlichen Intelligenz (Digital Omnibus on AI)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/1d/708617/Stellungnahme-Gutachten-SG2603200028.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nTABLE OF CONTENTS Page\r\nI.\r\nGeneral ............................................................................................................................. 3\r\nII.\r\nOn the amendments proposed by the European Commission ......................................... 3\r\n1.\r\nReorganisation of application and grace periods, Articles 111 and 113 of the AI Act;\r\ngreater flexibility regarding the entry into force of requirements for high-risk AI\r\n(amendments in particular to Article 6, Article 50, Chapter III of the AI Act) .......................... 3\r\n2.\r\nReorganisation of AI literacy requirements (Article 4 of the AI Act) ....................................... 5\r\n3.\r\nExtended use of sensitive personal data for bias management\r\n(new Article 4a of the AI Act; amending Article 10(5) of the AI Act) ..................................... 5\r\n4.\r\nStreamlining registration requirements through self-assessment\r\nof certain high-risk AI systems (Article 6(3) and Article 49 AI Act) ........................................ 6\r\n5.\r\nFlexibility in post-market monitoring (amendments to Article 72 ff. AI Act) ............................ 7\r\n6.\r\nPowers of the authorities to protect fundamental rights and fostering cooperation\r\nwith market surveillance authorities (amendments to Article 77 of the AI Act) ........................ 7\r\nIII.\r\nFurther need for improvement\r\n1. Lack of clarification on the definition of AI systems and need for unified interpretation (Article 3 No. 1, Article 2, Recitals 12 AI Act) .................................................................... 8\r\n2. Lack of clear distinction between high-risk AI systems; clarification on exclusion of fraud prevention systems (Article 6, Annex III lit. 5, Article 7 AI Act). .......................................... 9\r\n3. Clarification of roles in the AI value added chain (Article 3 lit. 4-13, Articles 16-29, Articles 52-55, Annex XII AI Act) ..................................................................................... 9\r\n4. Relationship between the requirements in the AI Act and existing, legal regulatory requirements; use of established reporting channels and harmonisation of supervisory practices (Article 9, Article 17, Article 62 et seq AI Act) ..................................................... 10\r\n5. Explicit interaction of DPIA (Article 35 GDPR) and FRIA (Article 27 AI Act) .......................... 11\r\nPage 3 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nI.\r\nGeneral\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) hereby submits its comments on the European Commission's proposal COM(2025)836 (Digital Omnibus on AI). The aim of the proposal is to simplify the application of the AI Regulation (EU) 2024/1689 in practice, to reduce administrative burdens and thereby strengthen innovation and Europe’s ability to compete on the global stage. The GBIC expressly supports these aims. In the following, you will find our comments on the current status of the proposal, which are not yet final, as we reserve the right to make further comments by the end of the consultation period.\r\nIn terms of timing, it should be noted that the applicability of the provisions – particularly for high-risk AI systems – is imminent (2 August 2026). To secure long-term planning capabilities, it is therefore imperative that the Digital Omnibus on AI or any postponement of the deadline be adopted sufficiently in advance of 2 August 2026.\r\nNevertheless, the practical feasibility of the AI Regulation depends largely on clear operational guidelines that are appropriate for the target audience, as well as realistic transition and implementation periods. Particularly in the case of complex sets of requirements (especially for high-risk AI systems), there is a need for reliable scheduling, since institutions have to organise implementation in multi-stage projects and approval processes and must anticipate specific requirements in terms of both content and timing. While it does make sense that the Digital Omnibus on AI is linked to the availability of “adequate measures in support of compliance” (standards, common specifications, guidelines), the regulation must be designed in such a way that it does not lead to new legal uncertainty and an inability to plan long-term.\r\nIn addition, the term “adequate measures in support of compliance” remains too vague. This lack of clarity further compounds the inability to plan over the long-term. Legal clarification as to which measures are to be considered “adequate” therefore seems to be essential.\r\nII.\r\nOn the amendments proposed by the European Commission\r\n1.\r\nAmended application and transition periods, Articles 111 and 113 of the AI Act; greater flexibility regarding the entry into force of obligations for high-risk AI (amendments in particular to Article 6, Article 50, Chapter III of the AI Act)\r\nThe Digital Omnibus on AI provides for a reorganisation of the application and transition periods for key obligations under the AI Act. For obligations under Chapter III (high-risk AI systems), entry into force is partly linked to the presence of “adequate measures in support of compliance” (in particular harmonised standards, common specifications and guidelines). In addition, Article 113 of the AI Regulation provides for backstop dates to ensure the latest date of application.\r\nPage 4 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nThe objective is appropriate and we welcome it in principle. This approach recognises that implementing complex requirements requires robust guidance.\r\n•\r\nNeed for clarification and amendments\r\nIn the current proposal, the conditional approach, however, creates considerable legal uncertainty and an inability to plan long-term. The point in time at which the Commission determines that “adequate measures in support of compliance” are in place cannot be predicted by the obligated parties, neither in terms of timing nor content. Against this background, the associated grace period of only six months for high-risk AI systems pursuant to Article 6(2) in conjunction with Annex III of the AI Act is clearly too short.\r\nThis short grace period is practically impossible to implement, especially for financial institutions in the credit industry. The implementation of the extensive obligations under Chapter III of the AI Act requires early and reliable planning, particularly with regard to governance structures, internal control mechanisms, IT adjustments, documentation and the integration of existing risk and compliance processes. It is not possible to carry out reliable resource and project planning when neither the specific date of application nor the content of the relevant guidelines and standards have been determined. Financial institutions cannot regularly reserve capacity for future requirements whose content is still undefined. There is therefore a considerable risk of placing an excessive burden on obligated parties.\r\n•\r\nBackstop dates and static postponement\r\nThe backstop dates provided for in Article 113 of the AI Act are generally welcome as a contribution to legal certainty, as they set an absolute latest date of application. However, in the opinion of the GBIC, this should not merely serve as a backstop. Instead, it would be appropriate to postpone application of the obligations for high-risk AI systems under Annex III of the AI Act further into the future. A fixed application date from December 2027 for all high- risk AI would better reflect the actual implementation cycles, the complexity of the requirements and close links with existing regulatory requirements.\r\n•\r\nGuideline quality\r\nIn addition, there is a need for clear requirements when formulating the promised guidelines. They should be formulated in a manner that is more closely tailored to their target audience and is more relevant in practice. Clear and specific guidelines are required, geared to practical implementation, for example in the form of question-and-answer catalogues or standardised application scenarios for financial practice. This would increase legal certainty, avoid regulatory duplication and support the effective and appropriate implementation of the AI Act in the banking sector.\r\nThe grace period for existing systems provided for in Article 111(2) of the AI Act should also clearly define the conditions under which it can be assumed that systems “are subject to significant changes in their designs” after they have been placed on the market or put into service. This is because it largely determines whether and to what extent the grace period actually provides grandfathering protection in practice.\r\nPage 5 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\n2.\r\nAmended AI literacy requirements (Article 4 AI Act)\r\nThe revised version of Article 4 of the AI Act stipulates that a general obligation to ensure AI literacy within a business will no longer be addressed to the same extent as before. Instead, measures to promote general AI literacy are to be supported by the Commission and the member states. Specific training and literacy requirements in the context of the use of high-risk AI systems remain unaffected by this.\r\nThe departure from a potentially narrow or formalistic interpretation of Article 4 of the AI Act is generally to be welcomed, as it dispenses with a rigid, normatively over-regulated training obligation and thus – as previously implied by the AI Office – no narrow or formalistic interpretation of the literacy requirements are to be applied.\r\nRegardless of this, however, there is already a structural need for training and qualification in banking practice, which arises indirectly from regulatory requirements (including Article 13 DORA on governance). Deleting or removing Article 4 would not therefore lead to any actual relief measures, but would require clear contextualisation and consistency with financial supervisory law.\r\nIn order to prevent fragmentation and new uncertainties, member states’ initiatives to promote AI literacy should be harmonised to the greatest extent possible. Central coordination and binding EU-wide guidelines from the Commission are needed to ensure that providers and deployers are not confronted with differing national requirements and expectations.\r\n3.\r\nExtended use of sensitive personal data for bias management (new Article 4a AI Act; amending Article 10(5) AI Act)\r\nThe AI Omnibus restructures the legal base for using special categories of personal data for bias detection and correction. Article 10 (5) of the AI Act is to be deleted and its underlying approach is to be moved to a new Article 4a. In substance, the approach previously limited to high-risk AI, is to be broadened to cover all AI systems and GPAI models (Article 4a (2)).\r\nThe GBIC welcomes this approach, as it establishes for the first time a clear European legal framework for bias management involving the use of special categories of personal data within the meaning of the GDPR. This is consistent with proposals to adapt the GDPR as part of the Digital Omnibus (COM(2025) 837).1\r\nThe fact that the new Article 4a of the AI Act links the legality of such data processing to strict and appropriate safeguards is especially positive. This includes, in particular, the requirement that effective bias detection or correction cannot be achieved by less intrusive means (such as anonymised or synthetic data). This approach complies with the requirements of the GDPR and at the same time creates a robust basis for effective bias management in practice.\r\n1 See, in particular, the assessment in GBIC comments on Article 3 of the European Commission’s proposed ‘Digital Omnibus’ Regulation of 19 November 2025 amending the GDPR of February 2026.\r\nPage 6 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nExtending this framework beyond high-risk AI systems to all AI systems and GPAI models is also appropriate. It reflects the practical reality that fairness, non-discrimination and model validation are not issues confined to high-risk applications. Overall, these clarifications strengthen the data basis for quality and risk assessments and increase legal certainty when using special categories of data in AI-enabled processes.\r\n•\r\nNeed for clarification and adjustment (consistency between AI Act↔GDPR)\r\nIn order to avoid inconsistency between the AI Act and the GDPR and to ensure legal certainty, Article 4a of the AI Act should establish a robust and directly applicable legal basis for the processing of sensitive data for bias management in the situations covered. At present, there is a structural inconsistency between the Recital 6, which point to a broader application (beyond high-risk AI deployers), and Article 4a(1), which still refers only to high-risk AI systems. In addition, Article 4a(2) appears to extend the approach, but the wording “may apply” is ambiguous and risks divergent interpretations, particularly as regards the conditions of necessity and proportionality. This ambiguity may lead to additional legal uncertainty under Article 9 GDPR rather than providing the intended clarification.\r\nWe therefore recommend integrating the substance of Article 4a(2) into Article 4a(1), so that the scope and legal effect are clearly extended to all AI systems and GPAI models (and, where relevant, AI models more generally), in line with the recitals.\r\nFurthermore, the relaxing of requirements for bias management should not be undermined by additional secondary obligations that are practically impossible to fulfil. In particular, obligations to check or remove data from the database should not be designed in such a way that they either come to nothing or create new legal uncertainty. In addition, the wording of the provision must take into account that the broad scope of Article 9(1) GDPR can also cover “mixed data sets”, thereby unnecessarily complicating fairness and bias analyses. In this regard, we refer to comments in the GBIC position paper on the Digital Omnibus.\r\n4.\r\nStreamlining of registration requirements through self-assessment of certain high-risk AI systems (Article 6(3, 4) and Article 49 AI Act)\r\nUnder Article 6(3) of the AI Act, providers may already self-asses, under the conditions set out therein, that certain AI systems listed in Annex III as not high-risk. The Omnibus amendment does not alter this self-assessment mechanism as such. Rather, it amends Article 6 (4) in conjunction with Article 49(2) AI Act to remove the obligation to register those systems in the EU database where the provider has concluded, on the basis of Article 6(3), that the system is not high-risk. The self-assessment is to be documented pursuant to Article 6(4) AI Act and made available to the competent authorities upon request. The remaining material requirements of the AI Act, in particular those pursuant to Article 50 et seq. AI Act, remain unaffected.\r\nIn principle, the removal of the registration requirement can be considered a pragmatic measure to reduce administrative burdens, particularly for AI systems developed and used internally. However, the practical impact may remain limited if the scope and consequences of incorrect self-assessment are not clearly regulated and the remaining obligations under the AI Act remain unchanged. This This may result in legal and liability uncertainty and could diminish the practical effectiveness of the intended relief.\r\nPage 7 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\n•\r\nNeed for clarification and adjustment (consistency between AI Act↔GDPR)\r\nFrom a data protection perspective, additional clarification is needed, particularly for externally sourced AI systems. Where Annex III systems are exempted from registration in the EU database following a provider self-assessment under Article 6(3), downstream users may no longer be able to readily verify the basis on which a system is considered “not high-risk”. For deployers, this lack of transparency is not merely a compliance issue under the AI Act; it directly affects their ability to meet GDPR accountability requirements when integrating third-party AI into processing operations. In practice, uncertainty as to whether a “non-high-risk” qualification is based on an official conformity assessment or on a provider’s self-assessment complicates vendor due diligence, the allocation of roles and responsibilities (e.g. controller/processor arrangements), and the assessment of appropriate safeguards, including the need for a DPIA.\r\nTo preserve transparency without reinstating the full registration burden, targeted provider-to-deployer disclosure obligations should be introduced. Providers placing AI systems on the market should be required to clearly indicate whether the “non-high-risk” qualification relies on a self-assessment under Article 6(3), and to provide a concise summary of the key reasons and underlying assumptions relevant for deployers’ governance and data protection compliance. This would support GDPR-compliant third-party risk management, facilitate integration into existing control frameworks, and increase legal certainty overall.\r\n5.\r\nFlexibility in post-market monitoring (amendments to Article 72 et seq. AI Act)\r\nWe welcome, in principle, the planned relaxation of post-market monitoring by removing the requirement for a mandatory, rigid monitoring plan. The focus on flexible, risk-based guidelines by the Commission opens up the possibility of aligning post-market monitoring more closely with the actual use case, the specific risk profile and existing internal control and monitoring processes.\r\nHowever, in practice, the added value of this new regulation depends largely on the specific wording of the promised guidelines. These must be geared towards implementation, tailored to the target audience and sufficiently specific so as to enable institutions to implement post-market obligations consistently and efficiently. Clear guidance is needed that points to possible solutions rather than merely describing known problem areas in abstract terms. A structured presentation, for example in the form of question-and-answer catalogues or standardised application scenarios, would increase legal certainty and greatly simplify effective implementation of post-market obligations.\r\n6.\r\nPowers of the authorities to protect fundamental rights and fostering cooperation with market surveillance authorities (amendments to Article 77 of the AI Act)\r\nWe generally welcome the consolidation of regulatory powers provided for in Article 77 of the AI Act and the involvement of market surveillance authorities in the exchange of information between authorities. Centralised coordination of requests for information and documentation appears to be an appropriate way of avoiding multiple requests, streamlining procedures and reducing the administrative burden on businesses.\r\nPage 8 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nHowever, this assessment depends on certain requirements: consolidation should therefore be accompanied by a strict transparency requirement. Although requests from other authorities are to be channelled through the market surveillance authorities, the current regulation does not provide for affected market participants to be informed that information is being requested, when this is happening, or at whose instigation. For businesses, this leaves unanswered the question of when and in what context – possibly involving infringements of fundamental rights – access to, in particular, sensitive, confidential or business-critical data is granted.\r\nIn the opinion of the banking industry, it is absolutely essential that the coordinating body has an obligation to provide such information. Market participants must at least be informed about which authority initiated a query, for what purpose and in what legal context the requested information is to be used.\r\nIII.\r\nFurther need for improvement\r\n1.\r\nLack of clarification on the definition of AI systems and need for unified interpretation (Article 3 No. 1, Article 2, Recitals 12 AI Act)\r\nDespite individual improvements, the Digital Omnibus on AI has failed to address key interpretation problems found within the AI Act. The definition of AI systems in accordance with Article 3, in particular, remains unclear and is interpreted heterogeneously in practice. The Omnibus does not address this structural bottleneck, even though it specifically cites existing delimitation issues.\r\nThe definition remains broad and does not focus on a specific technology, leading to a lack of legal certainty. Financial institutions require a clear distinction between classic software and AI systems in order to ensure they appropriately meet their obligations. The Omnibus on AI does not reduce confusion regarding definitions – in particular, it does not clarify whether statistical processes such as logistic regression will, in the future, be considered subject to relevant prudential AI obligations. This despite the fact that such regressions only have a limited ability to learn and have a completely different risk profile to that of advanced AI systems.\r\nThe European Commission’s guidelines from February 2025 also do not provide unambiguous clarity. They do clarify that models such as linear or logistic regressions represent “basic data processing” and are therefore not included in the definition of AI. However, it remains unclear where exactly the border between basic and complex data processing lies. It is also unclear whether or not this categorisation applies only to the optimisation of traditional processes, or also to applications such as classification, forecasts or scoring.\r\nThere is additional uncertainty regarding the criteria of many years of use as an indication of “basic data processing”.2 There is no definition of many years, the criteria is not practical and it also contradicts the AI Act’s approach of not focusing on a specific technology, as the classification depends on historic use and not on function or risk.\r\n2 According to the EC guidelines: “An indication that a system does not transcend basic data processing could be that it has been used in consolidated manner for many years.”\r\nPage 9 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nOverall, the guidelines do no provide adequate operationalisable criteria. Financial institutions are therefore unable to reliably determine whether or not software is to be categorised as an AI system. This room for interpretation increases the risk that national supervisory authorities will diverge in their interpretations as to the definition of an AI system. The GBIC is therefore calling for a unified, consistent and harmonised application of the definition of AI in order to guarantee legal certainty and a level playing field.\r\n2.\r\nLack of clear distinction between high-risk AI systems; clarification on exclusion of fraud prevention systems (Article 6, Annex III lit. 5, Article 7 AI Act).\r\nThe Digital Omnibus on AI still has not solved the underlying question as to what, exactly, counts as a high-risk AI system and what does not. The European Commission has announced, in their communication from 4 December 2025, that they would be publishing additional guidelines on the application of Article 6 and Annex III. However, the proposed amendments currently do not contain any concrete tightening of the definitions. These clarifications, however, are necessary and should be included in the guidelines in order to remove the existing legal uncertainty and difficulties with interpretation.\r\nThe GBIC calls, in particular, for clarification that in contrast to AI supported systems for performing credit checks on natural persons, AI systems designed to prevent fraud are not subject to high-risk regimes. This includes, in particular, AI systems that provide support for preventing money laundering and financing terrorism, screening for sanctions or to identifying fraudulent payment transactions. This explicit exception is key to risk and resource planning, as fraud prevention systems are a significant component of compliance architecture. Without clear confirmation from the European Commission, however, there is a risk that national interpretations will differ, leading to a fragmented application of the AI Act.\r\nThere is thus an urgent need for guidelines to be published as soon as possible. These guidelines should (1) set out clear criteria for determining which applications are high-risk, (2) provide practical application examples and (3) clearly confirm that fraud prevention systems are not included in this category. Considering the significant effect they will have on planning for projects, resources and compliance, these guidelines must be published much earlier than originally planned, so that institutions can integrate requirements from the AI Act efficiently and consistently into existing governance and monitoring processes.\r\n3.\r\nClarification of roles in the AI value added chain (Article 3 lit. 4-13, Articles 16-29, Articles 52-55, Annex XII AI Act)\r\nThe distinction between the roles of provider and deployer remains unclear – in particular for AI systems based on GPAI models. While the Digital Omnibus on AI does expand the AI Office’s supervisory role to specific GPAI supported systems, the responsibilities along the value-added chain remain imprecise and in need of clear definitions. In the financial sector, in particular, in which AI models are embedded within complex technical and organisational structures, there is uncertainty regarding which deployers are responsible for conformity, monitoring and reporting obligations. This is particularly true in the case of fine tuning, significant changes or integration into proprietary systems.\r\nPage 10 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nIn addition, typical situations within the banking industry create further uncertainty in regard to roles, for example in the case of AI systems that are used by multiple institutions within a group, or models that are developed jointly with third-party providers. In these cases, where technical responsibility, training and governance are shared, the distinction between the roles of provider and deployer becomes blurred.\r\nA clear and binding distinction between roles defined by the AI office would reduce these structural uncertainties and make it significantly easier to integrate complex, GPAI based models into existing structures within the banks.\r\n4.\r\nRelationship between the requirements in the AI Act and existing bank regulatory requirements; use of established reporting channels and harmonisation of supervisory practices (Article 9, Article 17, Article 62 et seq. AI Act)\r\nThe AI Act acknowledges that the financial sector already practices especially comprehensive risk and quality management. The existing, comprehensive rules for bank supervision apply regardless of the technology in use, and necessarily also include AI systems. As such, many of the requirements within the AI Act are already covered. In light of this, in a resolution from November 2025, the EU parliament determined that the existing sector-specific regulations are fundamentally suitable to also address the risks posed by AI. Key requirements from the AI Act are already covered by existing prudential frameworks, such as CRR/CRD IV, DORA, CCD, MCD and PSD. The EBA’s gap analysis from November 2025 came to the same conclusion, stating that there are significant overlaps in the contents of these regulations and that financial supervisory law already encompasses requirements put forward by the AI Act to a great extent.\r\nAt the same time, the AI Act currently reflects the financial services regulatory framework only in a limited and largely non-systematic manner. While the Act contains certain integration points (including the quality management-related mechanism in Article 17(4) and further sector-relevant linkages, Art. 26 sec. 5 UAbs. 2, Art. 26 sec. 6 UAbs. 2, Art. 18 sec. 3 und Art. 19 Abs. 3 AI-Act), the requirements under Articles 9 to 15 of the AI Act, in particular, contain extensive requirements for risk management, data governance, technical documentation, human oversight and cyber and IT security.This creates a practical challenge for financial institutions. They must implement these obligations without any concrete guidelines on how they interact with other supervisory structures, leading to legal uncertainty as well as parallel and in some cases redundant governance and compliance structures.\r\nTo strengthen regulatory coherence, avoid duplicate regulations and increase legal certainty, it would make sense to systematically expand the integrative mechanism proposed in Article 17(4) AI Act to other overlapping obligations. This would reduce regulatory burdens without reducing the level of protection, by ensuring that tried and tested supervisory control and monitoring structures are used when implementing obligations related to AI.\r\nIn addition, the GBIC is calling for market surveillance duties to be placed, to the extent possible, in the hands of experienced financial supervisory authorities. Such coordination makes it easier to use established audit practices and knowledge on the risks, business models and monitoring structures within the banking sector.\r\nPage 11 of 11\r\nComments on the European Commission’s proposal from 19 November 2025 for a Regulation of the European\r\nParliament and of the Council amending Regulations (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 as regards the\r\nsimplification of the implementation of harmonised rules on artificial intelligence (Digital Omnibus on AI) –\r\nCOM(2025) 836 final\r\nExisting systems should also be used for reporting obligations in the case of a serious incident. Institutions have access to well established processes using the MVP Portal (the BaFin’s reporting and publishing portal), which is used for PSD, DORA and other obligations. Use of this infrastructure would guarantee efficient, proportional reporting processes and avoid additional burdens. In order to promote legal clarity, the crime of “the infringement of obligations under Union law intended to protect fundamental rights” (Article 3 No. 49 lit. c AI Act) should be specified further in order to prevent duplicate reporting and to coherently embed requirements within the existing supervisory framework.\r\n5.\r\nExplicit interaction of DPIA (Article 35 GDPR) and FRIA (Article 27 AI Act)\r\nThe data protection impact assessment detailed in Article 35 GDPR, as well as the fundamental rights impact assessment for high-risk AI systems in accordance with Article 27 AI Act both have the same goal, which is to systematically identify, evaluate and minimise – if possible – potential risks and freedoms to natural persons before technical systems are developed. Both instruments are based on the preventative risk management approach found in the European Charter of Fundamental Rights. However, at present they are not in alignment with one another in terms or either content or methods. As the goal in each instance is the same, systematic coordination of both assessments seems logical. At present, the requirements run in parallel, so that there is a risk of redundant assessment processes, potentially in different departments due to distributed responsibilities, as well as potentially contradictory judgements as to which legally protected rights are affected. We call for the data protection impact assessment and fundamental rights impact assessment to be more closely coordinated, both structurally and in terms of content, in order to avoid duplicate bureaucratic burdens and increase the practical, legal coherence of these assessments."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2603060019","regulatoryProjectNumber":"RV0022576","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungsanregungen zum Vorschlag für eine 'Digital-Omnibus-Verordnung' zur Änderung der DSGVO und Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/18/8a/702907/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060019.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme ................................................................................................................................... 1\r\nI. Allgemein .................................................................................................................................... 3\r\nII. Zu den DSGVO-Änderungsvorschlägen der EU-Kommission in Art. 3 ........................................... 4\r\n1. Präzisierung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts in Bezug auf die Personenbezogenheit von Daten ................................................................................................. 4\r\na. Allgemein ................................................................................................................................... 4\r\nb. Art. 3 Nr. 1 des Verordnungsvorschlags - Ergänzung der Definition „personenbezogene Daten“ in Art. 4 DSGVO ........................................................................................................................................ 4\r\nc. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Ermächtigung der EU-Kommission zur Konkretisierung der Abgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten (Art. 41a DSGVO-neu) .. 6\r\n2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Entwicklung und -Betrieb von Technologien der Künstliche Intelligenz (KI) .......................................................................................................... 6\r\na. Allgemein .................................................................................................................................. 6\r\nb. Art. 3 Nr. 15 des Verordnungsvorschlags - Spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung und -Betrieb in Art. 88c DSGVO-neu ..................................................................................................... 6\r\nc. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO für KI-Entwicklung und -Betrieb (Art. 9 Abs. 2 (k) und Abs. 5 DSGVO-neu) ............ 7\r\n3. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 (l) DSGVO-neu) ........................................................................... 7\r\n4. Beschränkung von Informations- und Auskunftspflichten ........................................................... 9\r\n5. Art. 3 Nr. 7 des Verordnungsvorschlags - Vereinfachung der Zulässigkeit automatisierter Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO-neu) .............................................................................. 10\r\n6. Art. 3 Nr. 8 des Verordnungsvorschlags - Erleichterungen bei der Meldung von Datenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO) .................................................................... 10\r\n7. Art. 3 Nr. 9 des Verordnungsvorschlags - Erleichterung der Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 Abs. 4 ff. DSGVO-neu) .................................................................................................. 11\r\n8. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Modernisierung der „Cookie-Vorschriften“ (Art. 88a und Art. 88b DSGVO-neu) ......................................................................................................... 11\r\n9. Zusätzlicher Verbesserungsbedarf in der DSGVO ...................................................................... 12\r\na. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern........... 12\r\nb. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren ................................................................................... 12\r\nc. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern ............................................................................. 13\r\nd. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung .............................. 13\r\nIII. „Single-entry point for incident reporting“ in Art. 6 und 8 ........................................................ 13\r\nSeite 3 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nI. Allgemein\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 19. November 2025 von der Europäischen Kommission (EU-Kommission) veröffentlichten Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“1 Stellung zu nehmen. Dabei fokussieren sich die Anmerkungen der DK auf die Vorschläge\r\n-\r\nzur Änderung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Art. 3 (siehe Abschnitt II der Stellungnahme) und\r\n-\r\nzur Zusammenfassung der Meldepflichten von Cybersicherheitsvorfällen in einem einheitlichen Meldemechanismus (siehe Abschnitt III. der Stellungnahme).\r\nAllgemein unterstützt die DK den Ansatz der EU-Kommission den EU-Digitalrechtsrahmen zu modernisieren, kohärenter zu gestalten und zu vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern und übermäßige bürokratische Lasten abzubauen:\r\n-\r\nWir begrüßen das Ziel der EU-Kommission, mit Art. 3 des Verordnungsvorschlags durch Änderung der DSGVO einen „innovationsfreundlichen Datenschutzrahmen“ zu fördern. Denn die DSGVO ist mittlerweile über 9 Jahre alt und aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen und der bislang in der Praxis gesammelten Erfahrungen verbesserungsbedürftig. Die Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der DSGVO können ein wichtiger Beitrag zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit und zur Entbürokratisierung sein. Gleichwohl besteht bei einigen Vorschlägen der EU-Kommission noch Klärungs- und Verbesserungsbedarf (siehe Abschnitt II.1 bis II.8). Überdies sollten auch weitere Punkte in der DSGVO verbessert und vereinfacht werden (siehe Abschnitt II.9).\r\n-\r\nWir begrüßen die Zielsetzung des Digital-Omnibus, das Vorfallsmeldewesen effizienter und konsistenter zu gestalten. Eine Harmonisierung von Reporting-Anforderungen kann Unternehmen entlasten und Prozesse vereinfachen. Dieses Ziel teilen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, dass Vereinfachung tatsächlich erreicht wird und nicht durch zusätzliche Komplexität unterlaufen wird (siehe Abschnitt III.).\r\nZu den ebenfalls am 19. November 2025 von der EU-Kommission vorgeschlagenen\r\n-\r\nÄnderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz2 und\r\n-\r\nVerordnung für die europäischen Unternehmensbrieftaschen3\r\nnimmt die DK gesondert Stellung.\r\n1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)\r\n2 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) COM/2025/836 final\r\n3 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen COM/2025/838 final\r\nSeite 4 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nII. Zu den DSGVO-Änderungsvorschlägen der EU-Kommission in Art. 3\r\n1. Präzisierung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts in Bezug auf die Personenbezogenheit von Daten\r\na. Allgemein\r\nEine verstärkte innovative und zugleich verantwortungsvolle Datennutzung erfordert einheitliche und rechtssichere Standards für eine wirksame Anonymisierung personenbezogener Daten. Die rechtssichere Anonymisierung personenbezogener Daten ist eine Kernvoraussetzung für datengetriebene Geschäftsmodelle (u.a. bei KI-Anwendungen) und für die Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger Daten. Zugleich werden hierdurch ein hohes Datenschutzniveau und das Vertrauen der Betroffenen in den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gewährleistet. In der Praxis stehen die Kreditinstitute jedoch vor der Herausforderung, dass weder klare rechtliche Vorgaben noch einheitliche technische Standards und Methoden für eine De-Personalisierung von Daten existieren. Die DSGVO enthält weder eine Legaldefinition von „Anonymisierung“ noch einen Mindeststandard, ab wann die Identifizierbarkeit einer Person ausgeschlossen ist. Ebenso fehlen praxistaugliche Vorgaben für eine dauerhafte Pseudonymisierung, insbesondere bei älteren Bestandsdaten, für die keine Einwilligung nach heutigen Standards vorliegt. Dies erschwert nicht nur die Nutzung bestehender Datenbestände (u.a. bei KI-Anwendungen), sondern auch die vertragliche Ausgestaltung von Auftragsverarbeitungen. Erforderlich sind klare Regelungen, wann eine Anonymisierung vorliegt. Auch sollte gesetzlich unterstrichen werden, dass sowohl die Anonymisierung als auch die Pseudonymisierung von Daten durch die verantwortliche Stelle in der Regel zulässig ist und eine gesonderte Erfüllung der Erlaubnistatbestände nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich ist. Dies ließe sich beispielsweise systematisch umsetzen, indem man Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung dahingehend erweitert, dass Anonymisierung und Pseudonymisierung als ausdrücklich erlaubte Weiterverarbeitung stets von der Rechtsgrundlage der ursprünglichen Verarbeitung gedeckt sind.\r\nb. Art. 3 Nr. 1 des Verordnungsvorschlags - Ergänzung der Definition „personenbezogene Daten“ in Art. 4 DSGVO\r\nDie EU-Kommission schlägt vor, vor allem aufgrund des EuGH-Urteils vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-413/23 P (EDSB / SRB), den Begriff „personenbezogene Daten“ als zentralen Anknüpfungspunkt für den Anwendungsbereich der DSGVO zu präzisieren. Die vorgeschlagene Ergänzung zu Art. 4 Nr. 1 DSGVO regelt, dass pseudonymisierte Daten für den Datenempfänger nicht allein deshalb personenbezogen sind, weil sie für den Verantwortlichen Personenbezug haben. Entscheidend soll ausschließlich sein, ob der konkrete Dateninhaber über Mittel verfügt, die „vernünftigerweise wahrscheinlich“ zu einer Identifikation führen würden. Erwägungsgrund 27 des Verordnungsvorschlags unterstreicht, dass das Vorhandensein zusätzlicher Informationen bei Dritten die Daten nicht automatisch für alle Beteiligten zu personenbezogenen Daten macht.\r\nDer Vorschlag der EU-Kommission ist zu unterstützen, da damit der Begriff „personenbezogene Daten“ unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung im Gesetzestext der DSGVO selbst genauer gefasst wird. Zudem geht damit für die Datenschutzpraxis eine deutliche Stärkung pseudonymisierter und kontextabhängiger (identifikationsarmer) Datenverarbeitung einher. Denn hat der Empfänger von pseudonymisierten Daten selbst keine realistische Möglichkeit zur Re-Identifizierung, fällt die Überlassung von pseudonymisierten Daten an den Empfänger grundsätzlich nicht mehr unter die DSGVO (vgl. auch Erwägungsgrund 27). Dies kann auch die Rahmenbedingungen für KI-Anwendungen vereinfachen.\r\nSeite 5 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nKlarstellungsbedarf in Bezug auf Auftragsdatenverarbeitungen\r\nAllerdings besteht bei Auftragsdatenverarbeitungen zu folgenden Punkten noch weiterer Klarstellungsbedarf:\r\n•\r\nEntscheidungsrecht der verantwortlichen Stelle als Auftraggeber wahren In der Praxis ist bereits zu beobachten, dass Dienstleister mit Hinweis auf das o.g. EuGH-Urteil den Abschluss eines Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung mit der Begründung ablehnen, dass er als Dienstleister keine personenbezogenen Daten empfange. Deshalb sollte in geeigneter Weise klargestellt werden, dass allein der verantwortlichen Stelle die Bewertung und Entscheidung obliegt, ob die Bereitstellung von pseudonymisierten Daten an einen Dienstleister eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bedarf oder nicht. Denn letztendlich trägt der Auftraggeber die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die aufgrund seines Wissens für ihn personenbezogen sind. Ist er sich nicht sicher, ob der Dienstleister aufgrund seines aktuellen oder späteren Zusatzwissens die zur Verfügung gestellten Daten einer natürlichen Person zuordnen könnte, dann muss er die Möglichkeit haben, auf den Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages bestehen zu können. Dies würde auch eine vertragliche Regelung erlauben, wonach der Dienstleister/Auftragnehmer Mitteilungspflichten hat, wenn er später über Zusatzwissen verfügt, das einen Personenbezug der pseudonymisierten Daten ermöglicht.\r\n•\r\nVerfügungs- und Weisungsrechte des Auftraggebers wahren Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung pseudonymisierte Daten zur Verfügung, sollte der Vorschlag der EU-Kommission nicht dazu führen, dass der Auftragnehmer die Daten entgegen der Vorgaben des Auftragsdatenverarbeitungsvertrages für eigene Zwecke nutzen kann, weil dieser meint, es handele sich nicht um personenbezogene Daten. Es muss weiter das Prinzip in der Auftragsdatenverarbeitung gelten, dass der Auftragnehmer an den ihm zur Verfügung gestellten Daten keine eigenen Rechte erhält, sondern in Bezug auf die ihm überlassenen Daten in jedem Fall den Weisungen des Auftraggebers unterliegt. Dies würde sich im Bereich der Kreditwirtschaft auch mit bankaufsichtsrechtlichen Grundsätzen decken, wonach bei der Auslagerung einer Tätigkeit in jedem Fall die Weisungsrechte des Kreditinstituts (Outsourcing-Geber) gegenüber dem Dienstleister (Outsourcing-Nehmer) gelten müssen.\r\nKlarstellungsbedarf für den Fall des späteren Zusatzwissens beim Datenempfänger\r\nEs stellt sich die Frage, wie mit solchen Fällen zu verfahren ist, in denen der Empfänger bei zunächst nicht auf eine bestimmte Person beziehbare pseudonyme Daten später ein Zusatzwissen erhält, mit dem die Daten wieder als personenbezogen gelten würden. Eine Pflicht der verantwortlichen Stelle, die Datenempfänger diesbezüglich regelmäßig zu prüfen, wäre nicht praktikabel. Vielmehr müsste dann der Datenempfänger die datenschutzrechtliche Verantwortung übernehmen. Sollte ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen worden sein, könnten dort Meldepflichten des Auftragnehmers an den Auftraggeber bei späterer Personenbeziehbarkeit geregelt werden (s.o.).\r\nSeite 6 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nc. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Ermächtigung der EU-Kommission zur Konkretisierung der Abgrenzung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten (Art. 41a DSGVO-neu)\r\nErgänzend zur Änderung in Art. 4 Nr. 1 DSGVO soll ein neuer Art. 41a DSGVO die EU-Kommission ermächtigen, technische Standards zu definieren, die die Wiederherstellung des Personenbezugs so weit wie möglich ausschließen.\r\nDieser Vorschlag wird unterstützt, da damit für die Datenschutzpraxis eine wichtige Hilfestellung gegeben werden kann, in welchen Fällen die DSGVO aufgrund Personenbezugs der Daten gilt und in welchen Fällen aufgrund fehlenden Personenbezugs der Daten die DSGVO nicht relevant ist (vgl. dazu auch die Ausführungen oben unter Abschnitt II.1.a). Dies dürfte die Rechtssicherheit bei der Abgrenzung erhöhen.\r\n2. Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Entwicklung und -Betrieb von Technologien der Künstliche Intelligenz (KI)\r\na. Allgemein\r\nDie zunehmende Verbreitung und Relevanz von Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt das bestehende Datenschutzrecht vor strukturelle und normative Herausforderungen. Die DSGVO bietet zwar einen europaweit einheitlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten, ist jedoch aufgrund ihrer Entstehung vor einem Jahrzehnt bislang nicht in allen Aspekten auf die besonderen technischen und funktionalen Eigenheiten von KI-Systemen ausgerichtet. Im Zusammenspiel mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von Einzelfragen, insbesondere zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten, zu einschlägigen Rechtsgrundlagen, zu Zweckänderungsgesichtspunkten, zur Verarbeitung von sensiblen personenbezogenen Daten und zur automatisierten Entscheidungsfindung mit Hilfe von KI. Es besteht daher ein erhöhter Bedarf an klarstellenden Regelungen und an einer kohärenten Verzahnung der datenschutzrechtlichen Anforderungen mit den regulatorischen Vorgaben der KI-Verordnung.\r\nb. Art. 3 Nr. 15 des Verordnungsvorschlags - Spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung und -Betrieb in Art. 88c DSGVO-neu\r\nIn den Erwägungsgründen 30 und 31 des Verordnungsvorschlags und mit einem neuen Art. 88c DSGVO-neu stellt die EU-Kommission klar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Betrieb von KI-Systemen oder von KI-Modellen auf das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle gestützt werden kann, sofern kein Gesetz eine Einwilligung verlangt und die Interessen oder Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen.\r\nDieser Ansatz ist zu begrüßen, da damit die wirtschaftliche und technische Bedeutung von KI-Technologien für die Allgemeinheit auch im Datenschutzrecht ausdrücklich anerkannt und damit ein wichtiges Signal gesetzt wird. Mit Art. 88c Abs. 1 DSGVO-neu wird unterstrichen, dass der Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung in Art. 6 Abs. 1 f DSGVO regelmäßig für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der KI-Entwicklung und des KI-Betriebs herangezogen werden kann. Damit dürfte mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Für die Datenschutzpraxis könnte ein Leitfaden mit Beispielsfällen zur Interessenabwägung hilfreich sein.\r\nSeite 7 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nAllerdings erscheinen die dann folgenden Anforderungen in Art. 88c Abs. 2 DSGVO-neu als zu restriktiv:\r\n•\r\nZum einen werden Prinzipien aus der DSGVO (z.B. in Art. 5 DSGVO) wiederholt, die allgemein gelten. Dies führt nur zu unnötigen rechtlichen Diskussionen, ob damit diese Prinzipien eine andere Bedeutung bekommen sollen.\r\n•\r\nZudem stellt sich die Frage, was mit „enhanced transparency to data subjects“ gemeint ist. Besser wäre es, bei den Informationspflichten die Anforderungen in der DSGVO einerseits und in der KI-VO andererseits kohärent zu gestalten. Zusätzlicher Informationspflichten bedarf es nicht.\r\n•\r\nAbzulehnen ist das am Ende von Art. 88c Abs. 2 DSGVO vorgesehene unbedingte Widerspruchsrecht des Betroffenen. Denn dieser Ansatz ist deutlich strenger als Art. 21 Abs. 1 DSGVO, wonach die Begründetheit des Widerspruchs im Einzelfall zu prüfen ist, aber der Widerspruch nicht automatisch greift. Auch wird verkannt, dass eine aus dem Widerspruch folgende Löschung von personenbezogenen Daten in KI-Modellen - wenn überhaupt - nur mit einem enorm hohen Aufwand möglich wäre.\r\n•\r\nUm die mit Art. 88c Abs. 1 DSGVO-neu bezweckte Rechtssicherheit tatsächlich für alle betroffenen Verantwortlichen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Vorschrift sektorübergreifend und ohne Regelungslücken anwendbar ist. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass für öffentliche Stellen bei Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ausdrücklich eine Stützung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorgesehen wird und Art. 6 Abs. 1 UA 1 Satz 2 DSGVO insoweit einer Anwendung von Art. 88c DSGVO-neu nicht entgegensteht.\r\nInsgesamt wäre es besser, in der DSGVO zusätzlich eine spezifische Zulässigkeitsregelung für KI-Entwicklung und -Betrieb aufzustellen, bei der es nicht auf eine Interessenabwägung durch die verantwortliche Stelle ankommt.\r\nc. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Nutzung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO für KI-Entwicklung und -Betrieb (Art. 9 Abs. 2 (k) und Abs. 5 DSGVO-neu)\r\nArt. 9 DSGVO soll in Abs. 2 mit einem neuen Unterabsatz (k) um eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot ergänzt werden, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Betrieb eines KI-Systems genutzt werden sollen. Zusätzlich verpflichtet der neue Art. 9 Abs. 5 Verantwortliche, besonders sensible und persönliche Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in KI-Datensätzen möglichst zu verhindern bzw. nachträglich zu entfernen oder zumindest wirksam vor Nutzung und Weitergabe zu schützen.\r\nDer neue Ausnahmebestand für KI-Anwendungen in Art. 9 Abs. 2 (k) DSGVO ist grundsätzlich zu begrüßen, da dieser für mehr Rechtssicherheit bei Nutzung sensiblen Daten in KI-Anwendungen sorgen dürfte. Allerdings sind die zusätzlichen Anforderungen in Art. 9 Abs. 5 DSGVO zur Prüfungs- und Entfernungspflicht in Bezug auf sensible Daten nicht ganz verständlich. Wenn in der KI-Anwendung tatsächlich die sensiblen Daten herausgefiltert werden könnten, dann wäre Art. 9 DSGVO eigentlich nicht mehr relevant. Lassen sich sensible Daten nicht herausfiltern, dann dürfte eigentlich nur die Schutzvorkehrung im letzten Satz von Art. 9 Abs. 5 Bedeutung haben.\r\n3. Art. 3 Nr. 3 des Verordnungsvorschlags - Verarbeitung biometrischer Daten zur Identifizierung des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 (l) DSGVO-neu)\r\nArt. 9 DSGVO soll in Abs. 2 mit einem neuen Unterabsatz (l) um eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot für biometrische Identitätsbestätigung unter alleiniger Kontrolle der betroffenen Person ergänzt werden. Auch diese\r\nSeite 8 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nÄnderung ist grundsätzlich zu unterstützen, da sie für mehr Rechtssicherheit bei Identifizierungsvorgängen sorgen kann.\r\nWeitergehender Verbesserungsbedarf in Art. 9 DSGVO:\r\n•\r\nVerarbeitung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten\r\nZusätzlich sollte in Art. 9 Abs. 2 DSGVO als neuen Erlaubnistatbestand die für den Abschluss und die Erfüllung eines Vertrags erforderlichen Verarbeitungen sensibler Daten aufgenommen werden. Denn ist die Verarbeitung sensibler Daten für die Vertragsanbahnung und -erfüllung erforderlich, bedarf es nicht einer gesonderten Einwilligung des Betroffenen. Vielmehr ist dann der jeweilige Vertrag zugleich Rechtsgrundlage als auch Verbotsausnahme. Als Beispiel aus der Praxis ist die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person zu nennen. Nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366) ist für Online-Transaktionen eine starke Kundenauthentifizierung vorzusehen, bei der auch biometrische Daten eingesetzt werden können. Haben Kunde und Kreditinstitut sich auf die Authentifizierung mittels biometrischer Daten vertraglich geeinigt, sollte dies sogleich auch nach Art. 9 DSGVO legitimiert sein.\r\n•\r\nMischdatensätze\r\nDer Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO wird vom EuGH regelmäßig sehr weit ausgelegt, was zur Folge hat, dass auch Daten, aus denen lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten gezogen werden können, als Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betrachtet werden. Im Zahlungsverkehr betrifft dies häufig Umsatzdaten, die als sog. Mischdatensätze aufgrund ihres Empfängers oder Verwendungszwecks Rückschlüsse zulassen auf z. B. den Gesundheitszustand oder die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit des Zahlenden. Dies hat zur Folge, dass Datenverarbeitungen sich regelmäßig an den strengeren Anforderungen von Art. 9 DSGVO messen lassen müssen und viele Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO unanwendbar sind. Wir regen daher an, Art. 9 Abs. 1 DSGVO sachgerecht einzuschränken. Bei Mischdatensätzen, die lediglich mittelbar Rückschlüsse auf sensible personenbezogene Daten zulassen, die nicht den Schwerpunkt der Verarbeitungstätigkeit bilden, ist eine kontextabhängige Betrachtung erforderlich, welche sich (wie vielfach in der datenschutzrechtlichen Literatur vertreten) an der Auswertungsabsicht des Verantwortlichen oder an einem Zu-Nutze-Machen des sensiblen Informationsgehalts durch den Verantwortlichen orientieren sollte.\r\n•\r\nUnaufgefordert zur Verfügung gestellte Daten\r\nIn den täglichen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunde und Bank kommt es zudem immer wieder vor, dass sensible personenbezogene Daten vom Betroffenen unaufgefordert an das Kreditinstitut übermittelt werden („aufgedrängte Daten“). Da Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO jedoch keine konkludente Einwilligung gelten lässt und die Daten aufgrund des begrenzten Empfängerkreises auch nicht „offensichtlich öffentlich gemacht“ wurden, dürfen sie nach derzeitiger Rechtslage nicht verarbeitet werden. Um den Kundeninteressen in solchen Fällen stärker Rechnung zu tragen, wird angeregt, die in Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO normierte Verbotsausnahme tatbestandlich um personenbezogene Daten zu erweitern, die von der betroffenen Person unaufgefordert bereitgestellt wurde.\r\nSeite 9 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\n4. Beschränkung von Informations- und Auskunftspflichten\r\na. Art. 3 Nr. 4 des Verordnungsvorschlags - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 Abs. 5 DSGVO-neu)\r\nDurch die Neufassung von Art. 12 Abs. 5 DSGVO soll die verantwortliche Stelle die Möglichkeit haben, bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen sowie bei missbräuchlichen Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, eine angemessene Gebühr zu verlangen oder den Antrag abzulehnen. Diese Änderung ist sehr zu begrüßen, da sie helfen kann, exzessive oder missbräuchliche Auskunftsersuchen zu beschränken.\r\nWeitergehender Verbesserungsbedarf in Art. 15 DSGVO:\r\nDie Regelung zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bedarf noch weiterer Verbesserungen:\r\n•\r\nZweckbegrenzung\r\nDas Auskunftsrecht des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO ist ein Grundpfeiler des Datenschutzrechts, wie auch die Rechtsprechung des EuGH belegt. Doch zeigen die Praxis und die Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Oktober 2023 - C 307/22, BGH, Urt. vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21), dass dieses Recht auch für datenschutzfremde Zwecke zum Teil auch sehr exzessiv instrumentalisiert wird (z. B. in arbeitsrechtlichen Beendigungsstreitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Abfindungen). Deshalb sollte in Art. 15 DSGVO selbst im Sinne des Erwägungsgrundes 63 S. 1 DSGVO klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht ausschließlich dazu dienen darf, dass der Betroffene damit seine Datenschutzrechte und keine anderweitigen Zwecke verfolgt.\r\n•\r\nKonkretisierung des Auskunftsersuchens\r\nDie Bearbeitung von Auskunftsersuchen durch die verantwortliche Stelle sollte dahin gehend erleichtert werden, dass der Betroffene grundsätzlich darlegen sollte, auf welche konkreten Bereiche sich sein Auskunftsersuchen erstreckt. Dies wird zwar in Erwägungsgrund 35 des Verordnungsvorschlags bereits berücksichtigt, jedoch sollte dieser Erwägungsgrund aus dem Verordnungsvorschlag und dem Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO in der Vorschrift des Art. 15 DSGVO selbst berücksichtigt werden.\r\n•\r\nBereits erfolgte Auskünfte und Archivdaten\r\nVom Auskunftsrecht sollten solche Daten ausgenommen sein, die der Verantwortliche dem Betroffenen in der Vergangenheit nachweislich bereits zur Verfügung gestellt hat oder die lediglich zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorgehalten werden, also nur noch zu Archivzwecken gespeichert sind.\r\n•\r\nBegriff der Kopie\r\nDer Begriff der Kopie in Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO sollte klarer definiert werden. Zudem wäre es gut, wenn deutlicher als bisher dargestellt würde, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie Betroffenen kein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Datenwiedergabe gewährt.\r\nSeite 10 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nb. Art. 3 Nr. 5 des Verordnungsvorschlags – Beschränkung von Informationspflichten (Art. 13 Abs. 4 DSGVO-neu)\r\nDurch den neugefassten Abs. 4 in Art. 13 DSGVO sollen die Informationspflichten des Verantwortlichen bei „geringer Datenintensität“ eingeschränkt werden, wenn Daten in einer „klaren und beschriebenen Beziehung zwischen betroffener Person und einem Verantwortlichen“ erhoben werden und davon auszugehen ist, dass die betroffene Person bereits allgemein informiert ist. Ausgenommen von dieser Erleichterung der Informationspflicht: Bei Weitergabe der Daten, Transfer der Daten in Drittstaaten, automatisierten Entscheidungen oder hohem Risiko der Datenverarbeitung.\r\nGrundsätzlich ist dieser Ansatz zu unterstützen, da bei Datenverarbeitungen mit geringem Umfang eine Informationsüberflutung des Betroffenen vermieden werden kann und weniger Aufwand bei der verantwortlichen Stelle anfällt.\r\nZusätzliche Möglichkeit der Vermeidung einer Informationsüberflutung\r\nAus Sicht der Kreditwirtschaft besteht zusätzlicher Verbesserungsbedarf: Die Informationspflichten für die verantwortliche Stelle in Art. 13 und 14 DSGVO sind zu detailliert und überbordend. Sie sollten auf ein vernünftiges Maß beschränkt werden, um Betroffene nicht mit Informationen zu überfluten – weniger ist mehr. Vorzugswürdig wäre ein zweistufiger Ansatz, d.h. ein Überblick über wesentliche Aspekte der Datenverarbeitung bei der verantwortlichen Stelle auf erster Stufe und Detailinformationen zum Abruf/auf Nachfrage des Betroffenen auf zweiter Stufe. Dies würde Unternehmen und Betroffene entlasten und im Ergebnis für mehr Transparenz gegenüber den Betroffenen sorgen, da hinsichtlich wirklich relevanter Informationen fokussiert informiert werden würde. Auch ist es unverhältnismäßig, dass bereits ein vergleichsweise kleines Informationsdefizit zu Sanktionen führen oder als Wettbewerbsverstoß eingeordnet werden kann (vgl. die zu weite Auslegung im Urteil des BGH v. 27.3.2025 – I ZR 186/17).\r\n5. Art. 3 Nr. 7 des Verordnungsvorschlags - Vereinfachung der Zulässigkeit automatisierter Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO-neu)\r\nBislang sind automatisierte Einzelentscheidungen mit negativen Folgen für den Betroffenen verboten, außer es greift einer der Ausnahmegründe in Art. 22 Abs. 2 DSGVO. Durch die von der EU-Kommission vorgeschlagene Neuformulierung des Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO wird das Verbot gestrichen und es werden nur noch die Bedingungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit eine automatisierte Einzelentscheidung zulässig ist. Dabei wird mit Abs. 1 (a) die Zulässigkeit einer automatisierten Einzelentscheidung zur Begründung und Durchführung eines Vertrages erweitert, weil es für die Erforderlichkeit nicht darauf ankommen soll, dass alternativ eine nicht-automatisierte Entscheidung möglich wäre.\r\nDer Änderungsvorschlag ist zu unterstützen. Zum einen wird die Vorschrift vereinfacht und verständlicher. Zudem wird klargestellt, dass die Nutzung automatisierter Einzelentscheidungen in Vertragssituationen auch zulässig ist, wenn es die Alternative einer nicht-automatisierten Entscheidung geben würde.\r\n6. Art. 3 Nr. 8 des Verordnungsvorschlags - Erleichterungen bei der Meldung von Datenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO)\r\nDie von der EU-Kommission vorgeschlagene Beschränkung der Meldepflicht in Art. 33 Abs. 1 DSGVO-neu auf Fälle mit hohen Risiken ist als organisatorische Erleichterung zu begrüßen und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.\r\nSeite 11 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nAuch die Erweiterung der Meldefrist von 72 auf 96 Stunden ist zu begrüßen, um der verantwortlichen Stelle mehr Zeit zur Prüfung des Vorfalls einzuräumen. Der aktuelle Zeitrahmen für Meldungen ist zu knapp, insbesondere bei Vorfällen vor Feiertagen oder an Freitagen. Zum Teil nehmen die Sachverhaltsermittlung und nötige Aufklärungen mehr Zeit in Anspruch, was an Freitagen oder vor Feiertagen in der Praxis oft zu Schwierigkeiten und ggf. zu unvollständigen oder voreiligen Meldungen führt, nur um die 72-Stunden-Frist einhalten zu können. Zudem sollten bei der Fristberechnung Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitzählen, da dann grundsätzlich weder die Unternehmen noch die Datenschutzbehörden aktiv sind. Als Lösung bietet sich in Anlehnung an den „Arbeitstag“-Ansatz in Art. 3 Abs. 3 und 5 der „Verordnung Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine“ an, die Fristbemessung in Art. 33 Abs. 1 S. 2 DSGVO statt der von der EU-Kommission vorgeschlagenen 96 Stunden auf „vier Arbeitstage“ umzustellen.\r\nDie Entwicklung eines einheitliches Meldeformulars durch den EU-Datenschutzausschuss ist zu unterstützen. Ein solcher Standard dürfte für organisatorische Erleichterungen sorgen. Gleichwohl wird darauf zu achten sein, dass das Standardmeldeformular praxistauglich ausgestaltet wird und sich auf das Wesentliche beschränkt.\r\n7. Art. 3 Nr. 9 des Verordnungsvorschlags - Erleichterung der Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 Abs. 4 ff. DSGVO-neu)\r\nDie EU-Kommission schlägt vor, dass der EU-Datenschutzausschuss eine Liste von Fällen veröffentlicht, in denen eine Datenschutzfolgenabschätzung erforderlich ist. Bisher ist dies eine Aufgabe der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden. Eine EU-weite Einheitlichkeit der Liste wird positiv bewertet.\r\nDatenschutzfolgenabschätzung nach DSGVO und Grundrechtsfolgenabschätzung nach KI-Verordnung synchronisieren\r\nDie Datenschutzfolgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO sowie die Grundrechtsfolgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 27 KI-Verordnung verfolgen übereinstimmend das Ziel, potenzielle Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Vorfeld technischer Systementwicklungen systematisch zu identifizieren, zu bewerten und – soweit möglich – zu minimieren. Beide Instrumente beruhen auf dem präventiven Risikomanagementansatz des europäischen Grundrechtsschutzes, sind bislang jedoch weder inhaltlich noch methodisch aufeinander abgestimmt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine systematische Koordinierung beider Prüfregime geboten. Die gegenwärtige Parallelität der Anforderungen birgt das Risiko redundanter Prüfprozesse auch in ggf. unterschiedlichen Fachbereichen aufgrund Zuständigkeitsverteilungen sowie potenziell widersprüchlicher Wertungen in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter. Zur Vermeidung doppelten Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der rechtspraktischen Kohärenz ist eine stärkere inhaltliche und strukturelle Verzahnung von Datenschutzfolgenabschätzung und Grundrechtsfolgenabschätzung erforderlich.\r\n8. Art. 3 Nr. 10 des Verordnungsvorschlags - Modernisierung der „Cookie-Vorschriften“ (Art. 88a und Art. 88b DSGVO-neu)\r\nEine Überarbeitung der bislang in der ePrivacy-Richtlinie (Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG) verorteten „Cookie-Regeln“ ist zu begrüßen, um der Ermüdung durch „Cookie-Banner“ („cookie-fatigue“) zu begegnen. Jedoch sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\nSeite 12 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\n•\r\nMit Schaffung spezieller „Cookie-Vorschriften“ in der DSGVO müsste die Regelung in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie insgesamt gestrichen werden, um Doppelregulierungen zu vermeiden. Nach Art. 5 Nr. 2 des Verordnungsvorschlags soll zwar der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie auf Fälle beschränkt werden, in denen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Doch ist nicht klar, warum es überhaupt noch dieser Regelung in der ePrivacy-Richtlinie bedarf, wenn der Datenschutz durch die neue Art. 88a und 88b DSGVO gewahrt werden soll.\r\n•\r\nIn dem Ausnahmetatbestand des Art. 88c Abs. 3 (d) DSGVO-neu, wonach keine Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist, wenn der „Cookie“ der Wahrung der Verarbeitungssicherheit dient, sollte zusätzlich auch der Zweck der Vermeidung von missbräuchlicher Nutzung des Online-Dienstes aufgenommen werden („(d) maintaining or restoring the security or misuse of a service….“). Denn auch bei der Missbrauchs- und Betrugsabwehr kann der Einsatz von „Cookies“ ein wichtiges Instrument sein. Der Einsatz dieser technischen Verfahren zur Missbrauchs- und Betrugsprävention sollte weiter ohne Einwilligung möglich sein.\r\n•\r\nDas sechsmonatige Wiederholungsverbot einer Einwilligungsanfrage in Art. 88 Abs. 4 (c) DSGVO-neu ist nicht sachgerecht. Denn es müssten bei der verantwortlichen Stelle hierfür spezielle technische Rahmenbedingungen geschaffen werden, um personenbezogen die Einhaltung der Frist kontrollieren und steuern zu können. Damit würde eine Menge von personenbezogener Daten gespeichert, was im Widerspruch zum Grundsatz der Datenminimierung steht.\r\n9. Zusätzlicher Verbesserungsbedarf in der DSGVO\r\na. Art. 5 Abs. 2 DSGVO - Nachweispflichten nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aussteuern\r\nDie sehr allgemein und abstrakt gefasste Nachweispflicht (accountability) in Art. 5 Abs. 2 DSGVO in Kombination mit dem übermäßigen Sanktionsregime in Art. 83 DSGVO hat zu einer enormen Bürokratisierung der unternehmensinternen Datenschutzkontrolle und zu einem gewaltigen Ausufern der Dokumentationspflichten in den Unternehmen geführt. Gewiss ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Umsetzung der DSGVO sinnvoll, doch sollte diese sich auf das Erforderliche beschränken. Auch der Grad der Datenschutzrisiken sollte ausschlaggebend für den Umfang von Nachweispflichten sein. Eine automatische Verknüpfung eines etwaigen Dokumentationsdefizits mit dem strengen Sanktionsregime ist unverhältnismäßig. Es sollte hier ein stärkerer risikobasierter Ansatz betont werden. Wünschenswert wäre außerdem die Möglichkeit der Bezugnahme auf und der gegenseitigen Anerkennung von gesetzlich geforderten Dokumentationen (DSGVO, bankaufsichtsrechtlichen Regelungen zur Risikosteuerung [MaRisk], Digital Operational Resilience Act [DORA], bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT [BAIT], gemeinsames Cybersicherheitsniveau [NIS2], ISO-Standards).\r\nb. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 DSGVO – DSGVO sollte Vorrang von Spezialgesetzen mit Datenschutzrelevanz deutlicher akzeptieren\r\nDas Verhältnis der DSGVO zu anderen Rechtsvorschriften bereitet immer wieder Probleme in der Praxis. Gerade Kreditinstitute unterliegen vielen spezialgesetzlichen und bankaufsichtsbehördlichen Anforderungen zur Datenverarbeitung (in Deutschland z.B. MaRisk, BAIT, DORA). Diese spezialgesetzlichen Regelungen müssen die Leitlinie bilden und auch die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen. Ein Unternehmen wäre völlig überfordert, die Kompatibilität der spezialgesetzlichen Regelungen mit der DSGVO\r\nSeite 13 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\neigenständig überprüfen zu müssen. Dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers. Die DSGVO sollte daher deutlicher den sektorspezifischen Regelungen nachgeordnet werden, um Widersprüche zu vermeiden.\r\nc. Art. 25 DSGVO – Einbeziehung von Herstellern\r\nDer Adressatenkreis von Art. 25 DSGVO zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollte auf Hersteller von Datenverarbeitungsprodukten ausgedehnt werden, denn diese sind die Produktverantwortlichen. Derzeit sind die Produktanwender gezwungen, von Herstellern erworbene Produkte vor deren Einsatz auf Datenschutzschwachstellen zu prüfen, was erheblichen Aufwand verursacht und bei der Nutzung komplexer Software wie bspw. KI-Anwendungen (technisch) nicht zu leisten ist. Auch lassen sich Produkte vom Anwender oft nicht anpassen. Die laufende Debatte über die datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365-Produkten verdeutlicht dieses Problem. Hersteller sollten verpflichtet sein, datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in der Produktentwicklung zu berücksichtigen und sich am Stand der Technik zu orientieren, um den Verantwortlichen bei Einsatz des Produkts die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da Hersteller von Diensten, Produkten und Anwendungen gerade in Zeiten immer schnellerer technologischer Weiterentwicklung eine Schlüsselfunktion sowohl für Datenschutz als auch Datensicherheit einnehmen, sollte ihnen unter der DSGVO eine gesonderte Rolle (bspw. „produktverantwortliche Stelle“) mit eigenständigen Pflichten (und Sanktionierungsmöglichkeiten) zugewiesen werden. Insbesondere sollten Hersteller in die Pflicht genommen werden, die Datenschutzkonformität ihrer Produkte entsprechend der Einsatzzwecke zu gewährleisten, wozu auch eine datenschutzkonforme Grundeinstellung für die öffentlich beworbene Standardnutzung gehören sollte.\r\nd. Art. 26 DSGVO – Ansatz der gemeinsamen Verantwortung bedarf Überarbeitung\r\nDas Merkmal der „gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke“ zur Einstufung als „gemeinsame Verantwortung“ in Art. 26 DSGVO ist sehr generisch. Es wird daher vorgeschlagen, die Fallgruppen der gemeinsamen Verarbeitung klarer zu definieren, indem man über das allgemeine Merkmal der gemeinsamen Bestimmung über die Mittel und Zwecke hinausgeht. Der Aufwand für die Ausgestaltung der gemeinsamen Verarbeitung im horizontalen Verhältnis zwischen den Verarbeitern und im vertikalen Verhältnis zu den Betroffenen steht in vielen Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum datenschutzrechtlichen Mehrwert für die Betroffenen. Die gesamtschuldnerische Haftung ist in der Praxis oft unverhältnismäßig, selbst unter Berücksichtigung des Einblicks und der Einflussnahme auf die Datenverarbeitung der jeweils anderen Partei. Daher wird eine angemessene Begrenzung der gemeinsamen Haftung im Außenverhältnis empfohlen. Außerdem sollte allein die sachnächste Aufsichtsbehörde zuständig sein, um widersprüchliche aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu vermeiden.\r\nIII. „Single-entry point for incident reporting“ in Art. 6 und 8\r\nWir begrüßen die Zielsetzung in Art. 6 und 8 der Digital-Omnibus-Verordnung, das Vorfallsmeldewesen effizienter und konsistenter zu gestalten. Eine Harmonisierung von Reporting-Anforderungen kann Unternehmen entlasten und Prozesse vereinfachen. Dieses Ziel teilen wir ausdrücklich. Entscheidend ist jedoch, dass Vereinfachung tatsächlich erreicht wird und nicht durch zusätzliche Komplexität unterlaufen wird.\r\nEin Single-Entry-Point kann für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten oder nach mehreren Rechtsakten meldepflichtig sind, grundsätzlich Vorteile haben. Gleichzeitig birgt ein zentraler Meldeweg erhebliche Risiken. Er schafft eine Abhängigkeit von einer einzigen Infrastruktur. Fällt diese aus oder weist sie Sicherheitslücken auf, sind sämtliche Meldungen betroffen. Eine zentrale Plattform wird zudem zu einem besonders attraktiven\r\nSeite 14 von 14\r\nStellungnahme zum Vorschlag für eine „Digital-Omnibus-Verordnung“\r\nAngriffsziel. Diese Risiken müssen bei der Bewertung des erwartbaren Nutzens angemessen berücksichtigt werden.\r\nIm Finanzsektor besteht bereits heute eine weitgehende Harmonisierung des Vorfallsmeldewesens. Meldungen erfolgen einheitlich nach DORA. DORA gilt als lex specialis gegenüber NIS2 und CER. Die zuständigen Behörden-strukturen sind etabliert. Meldungen werden zentral entgegengenommen und an relevante nationale und europäische Stellen weitergeleitet. Ein ersetzender Single-Entry-Point würde diese funktionierenden Strukturen aufbrechen, erhebliche Transformationskosten verursachen und klare Zuständigkeiten verwischen. Er würde neue Koordinationsbedarfe schaffen, ohne einen erkennbaren Mehrwert zu liefern. Aus Sicht der empfangenden Behörden kann eine weitere inhaltliche Harmonisierung der bestehenden Meldungen nach DORA und NIS2 jedoch sinnvoll sein.\r\nVorfallsmeldungen nach DSGVO und KI-Verordnung unterscheiden sich hingegen deutlich in Zielrichtung, Inhalt und Systematik, sowohl untereinander als auch im Vergleich zu Meldungen nach DORA, NIS2 und CER. Eine inhaltliche Harmonisierung ist hier nur eingeschränkt möglich.\r\nBesondere Risiken sehen wir zudem bei Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen. Bei einem zentralen Meldeweg ist unklar, wer für Entgegennahme, Bearbeitung und fristgerechte Weiterleitung verantwortlich ist. Es besteht das Risiko, dass Meldungen verzögert werden oder Rückfragen ungeklärt bleiben. Haftungsfragen bei technischen Störungen oder Fristversäumnissen sind bislang nicht eindeutig geregelt. Unterschiedliche nationale Zusatzanfor-derungen und Fristen erhöhen dieses Risiko weiter. Ein komplexes Meldeformular, das alle Fallkonstellationen abbilden soll, würde die Fehleranfälligkeit zusätzlich steigern.\r\nHinzu kommt, dass der interne Abstimmungsaufwand in den Unternehmen bestehen bleibt. Die Frage, wer welchen Sachverhalt meldet und welche Frist gilt, lässt sich nicht allein durch ein Portal lösen. Ohne ausreichend bemesse-ne Übergangsfristen und klare technische Vorgaben drohen erhebliche Umsetzungsprobleme. Die Kosten für An-passungen von Prozessen, IKT-Systemen und Schulungen sind erheblich und müssen realistisch berücksichtigt werden.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns für einen differenzierten Ansatz aus. Das etablierte Meldewesen nach DORA sollte beibehalten werden. Aufgrund der inhaltlichen Nähe kann geprüft werden, DORA- und CRA-Meldungen stärker zu verzahnen und Meldefristen zu harmonisieren. Meldungen nach DSGVO und KI-Verordnung sollten weiterhin separat erfolgen, um ihrer jeweiligen Zielrichtung und Praxis gerecht zu werden. Vorrangig sollte die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Meldeanforderungen selbst verfolgt werden, etwa durch praxisgerechtere Daten-felder und Schwellen, einheitliche Definitionen und abgestimmte Fristen.\r\nDaher sollte auf die Ersetzung funktionierender sektoraler Meldewege durch einen zentralen Meldeweg verzichtet werden. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, eindeutige Haftungsregelungen und hohe Sicherheitsstandards, bevor weitere Zentralisierungsschritte erfolgen. Ebenso notwendig sind ausreichend lange Übergangsfristen und frühzeitige Transparenz zur Architektur und technischer Umsetzung. Harmonisierung sollte vorrangig bei den Inhalten ansetzen und nicht allein bei der technischen Plattform. Nur so kann der Digital-Omnibus sein Ziel erreichen, das Vorfallsmeldewesen tatsächlich einfacher, sicherer und effizienter zu gestalten.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-23"}]},{"statementNumber":"SG2603310106","regulatoryProjectNumber":"RV0022577","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für elektronische Wertpapiere","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/82/717312/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310106.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEvaluierung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 13. März 2026\r\n1 Vorbemerkung\r\nDas Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) führen die in der Gesetzesbegründung zum Gesetz über elektronische Wertpapiere eWpG vorgesehene Evaluierung, die eine Konsultation der betroffenen Wirtschaftskreise und Nutzer elektronischer Wertpapiere einschließt, gemeinsam durch. Die Ministerien bitten um Stellungnahme zu folgenden Fragen.\r\n2 Stellungnahme\r\nFrage 1\r\nHaben Sie bzw. ggf. Ihre Mitglieder bereits Kryptowertpapiere begeben oder erworben? Wenn nein, was waren die Gründe dafür? Wenn ja, was waren die Erfahrungen?\r\nUnsere Mitgliedsinstitute haben in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Erfahrungen mit der Begebung und dem Erwerb von Kryptowertpapieren gesammelt. Die Aktivitäten erstrecken sich über die gesamte Wertschöpfungskette, wobei die Institute in diversen Funktionen als Emittenten, Investoren, Registerführer sowie als Verwahrer für Eigen- und Fremdbestände tätig waren. Das Spektrum der begebenen Instrumente reicht dabei von Kryptowertpapieren in Form von Inhaber-schuldverschreibungen und Commercial Papers bis hin zu Hypothekenpfandbriefen. Zudem beteiligen sich unsere Mitgliedsinstitute aktiv an den aktuellen Erprobungsphasen des Eurosystems für die Abwicklung in Zentralbankgeld, etwa im Rahmen der EZB-Trials für Wholesale Settlement.\r\nDie technischen Erfahrungen mit der zugrundeliegenden Distributed-Ledger-Infrastruktur und den neu etablierten Prozessen zur Registerführung waren hierbei überwiegend positiv und bestätigen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des eWpG-Rahmens. Aus Sicht der Praxis bestehen erhebliche Effizienzpotenziale durch den Einsatz von DLT, etwa durch eine schnellere Abwicklung und eine Reduktion von Abstimmungsfehlern. Dennoch zeigt die Marktrealität, dass Kryptowertpapiere derzeit noch nicht die Skalierung erreichen, die technisch möglich wäre. Ein wesentlicher Hemmschuh ist die Zurückhaltung institutioneller Investoren, die maßgeblich auf die noch fehlende Liquidität im Sekundärmarkt zurückzuführen ist. Da Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG rechtlich (noch) nicht börsen- und effektengirofähig sind, bleiben sie gegenüber traditionellen Globalurkunden und Zentralregisterwertpapieren strukturell benachteiligt. Artikel 3 Abs. 2 CSDR setzt für die Börsenfähigkeit die Effektengirofähigkeit voraus. Da die Effektengirofähigkeit, die bei Zentralregisterwertpapieren in § 12 Abs. 3 eWpG geregelt ist, für Kryptowertpapiere weder vorgesehen noch normiert ist, besteht aus unserer Sicht gesetzgeberischer Handlungsbedarf.\r\nEin besonders gravierender Nachteil zeigt sich zudem in der Refinanzierung: Ab Ende März werden ausschließlich CSD-verwahrte DLT-Wertpapiere, nicht aber Kryptowertpapiere, die gemäß den Regelungen des eWpG begeben wurden, als Sicherheit bei der Europäischen Zentralbank (EZB-Collateral) akzeptiert (siehe Mitteilung der EZB vom 27. Januar 2026). Emittenten von Kryptowert-papieren, müssen im Vergleich zu Emittenten von Anleihen, die als elektronische Wertpapiere oder als herkömmliche Wertpapiere in den Effektengiroverkehr einbezogen sind, häufig Risikoaufschläge zahlen, um Investoren zu gewinnen. Interne Prozesse für neue Produkte stellen auf Investorenseite\r\noft zusätzliche Hürden dar. Solange diese strukturellen Nachteile bei Handelsfähigkeit und Noten-bankfähigkeit bestehen, verharrt der Markt trotz erfolgreicher technischer Pilotierungen in einem frühen Entwicklungsstadium.\r\nGleichzeitig zeigen sich zentrale operative Hürden. Hervorzuheben sind zunächst aufsichtsrechtliche Unsicherheiten, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalunterlegungspflichten unterschiedlicher technologischer Setups (z. B. permissioned vs. permissionless).\r\nFrage 2\r\nWie beurteilen Sie Effizienz und Praktikabilität der Regelungen zur Begebung von Zentralregister-wertpapieren und Kryptowertpapieren?\r\nDie rechtliche Grundkonstruktion des eWpG ermöglicht eine verlässliche Abwicklung von Emissions-, Register- und Verwahrprozessen und bietet eine geeignete Basis für Innovationen. Gleichwohl zeigen die Erfahrungen unserer Mitglieder, dass die beabsichtigten Effizienzgewinne der Digitalisierung aufgrund struktureller und ökonomischer Hindernisse im aktuellen Marktumfeld noch nicht vollständig realisiert werden können.\r\nÖkonomische Aspekte\r\nBei den Zentralregisterwertpapieren beobachten wir den Effekt, dass die theoretischen Kostenvorteile einer digitalen Begebung durch strukturelle Preisanpassungen der Zentralverwahrer (CSD) in der Praxis teilweise neutralisiert werden. Dies führt zu einer faktischen Konservierung bestehender Marktstrukturen, da Emittenten ökonomisch dazu gedrängt werden, elektronische Wertpapiere weiterhin primär über die etablierten Systeme der Zentralverwahrer zu begeben, anstatt das Inno-vationspotenzial alternativer Registerführungsmodelle zu nutzen. Eine fundierte Beurteilung in Bezug auf Pfandbriefe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da diese bisher immer noch nicht im Zentralregister (D7) implementiert wurden.\r\nRegulatorische Komplexität und administrativer Aufwand\r\nHinsichtlich der Kryptowertpapiere sehen wir uns zudem mit bürokratischen Anforderungen kon-frontiert, die im Vergleich zu traditionellen Wertpapieren eine Hürde darstellen. So erzeugt bei-spielsweise die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 Abs. 1 eWpG einen administrativen Mehraufwand, der in dieser Form für Emissionen im Effektengiroverkehr nicht vorgesehen ist.\r\nStandardisierung von Prozessen und Schnittstellen\r\nZudem fehlt es für eine Skalierung noch an der notwendigen Standardisierung von Prozessen und Schnittstellen, um eine nahtlose Integration in die bestehende Bankenlandschaft ohne aufwändige Einzellösungen zu gewährleisten.\r\nEinbettung in eine liquide Marktinfrastruktur\r\nDas gravierendste Hemmnis für die praktische Effizienz liegt in der fehlenden Einbettung in liquide Marktinfrastrukturen. Einerseits sind Kryptowertpapiere derzeit faktisch schlechter gestellt als klas-\r\nsische Globalurkunden, da ihnen kurzfristig die interoperable Anbindung an die tiefe Liquidität des etablierten Effektengiroverkehrs fehlt.\r\nAndererseits können auch die prozessualen Geschwindigkeitsvorteile der DLT-Abwicklung und das Entwicklungspotential neuer, CSD-unabhängiger DLT-Marktinfrastrukturen ihren ökonomischen Nutzen noch nicht entfalten. Dies liegt an einer fehlenden gesicherten Notenbankfähigkeit sowie einer limitierten Handelbarkeit, da außerhalb des DLT-Pilot-Regimes ein Handel auf klassischen MiFID-Handelssystemen faktisch nicht abbildbar ist. Echte Effizienzsprünge erwarten wir erst, wenn sowohl die Interoperabilität zur klassischen Welt hergestellt ist, als auch rechtliche Möglichkeiten für native Emissions- und Verwahrungsmodelle geschaffen werden, die ohne zwingende Beteiligung etablierter Zentralverwahrer eine volle Kapitalmarktfähigkeit erreichen.\r\nEinbeziehung von Zentralregisterwertpapieren in die Girosammelverwahrung ohne CSD-Register-führung\r\n§ 12 Abs. 3 eWpG wird als Quelle struktureller Hürden gesehen: Girosammelverwahrung von Zentralregisterwertpapieren ist danach nur möglich, wenn das Register durch einen CSD geführt wird. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die CSD-Tätigkeit nach der CSDR keine inhaltliche Verbindung zur Registerführung aufweist. Als Lösungsansatz wird daher vorgeschlagen, die Einbe-ziehung in die Girosammelverwahrung auch ohne Registerführung durch einen CSD zu ermöglichen, um mehr Wettbewerb zu eröffnen, ohne einen Bruch der bestehenden Infrastruktur herbeizuführen.\r\nVergabe/ Angabe von ISIN/ WKN\r\nAus der Praxis wird zudem berichtet, dass insbesondere bei Kleinemissionen (häufig im Rahmen sog. Club Deals) Inhaberschuldverschreibungen begeben werden, ohne dass hierfür zwingend eine ISIN erforderlich ist. Die Erfordernisse rund um die Vergabe/Angabe einer ISIN bzw. WKN sind da-bei nicht nur kostenrelevant, sondern können auch einen Zeitfaktor darstellen und damit die Praktikabilität und Geschwindigkeit der Emission beeinträchtigen.\r\nGerade für Kleinemissionen und innovative, IT-lastige Geschäftsmodelle wird das Kryptowertpapier als besonders geeignet eingeschätzt. Aus Sicht der Praxis besteht jedoch die Sorge, dass eine (faktische) ISIN/ WKN-Pflicht als bürokratische Hürde das elektronische Wertpapier und insbesondere das Kryptowertpapier ausbremst.\r\nFrage 3\r\nWie schätzen Sie den gesetzlichen Anwendungsbereich ein? Sehen Sie die Erweiterung um Aktien positiv? Halten Sie die Einbeziehung von weiteren Assetklassen für wünschenswert?\r\nWir erachten den gesetzlichen Anwendungsbereich des eWpG als solide Basis, die es grundsätzlich ermöglicht hat, digitale Wertpapiere rechtssicher abzubilden.\r\nErweiterung auf Aktien – auch für Inhaberaktien\r\nDie durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erweiterung auf Aktien begrüßen wir ausdrücklich, da sie einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des Finanzplatzes markiert. Allerdings darf die Digitalisierung in diesem Segment nicht auf Namensaktien beschränkt bleiben. Um unnötige Strukturbrüche zu vermeiden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, halten wir eine gesetzliche Öffnung auch für Inhaberaktien für erforderlich, wie dies in anderen Jurisdiktionen bereits praktiziert wird.\r\nDie Dringlichkeit einer solchen Erweiterung verdeutlicht auch die aktuelle Marktpraxis. Aufgrund der bestehenden Lücken im Anwendungsbereich des eWpG weichen Marktteilnehmer vermehrt auf alternative Gestaltungen aus. In der Praxis ist hierbei strikt zwischen echten, nativ begebenen Kryptowertpapieren und bloßen Ausweichlösungen zu differenzieren. Vielfach werden aktuell noch sogenannte tokenisierte Wertpapiere genutzt. Hierbei handelt es sich um klassisch durch (Global-) Verbriefung emittierte Wertpapiere, für die nachträglich ein Token kreiert wird, so dass der Token den digitalen Zwilling des Wertpapiers darstellt. Auf diese Weise kann das Recht aus dem Wertpapier auf der Blockchain gehandelt werden. Diese Wertpapiere werden aufsichtsrechtlich häufig als „Wertpapiere sui generis” eingeordnet und fallen nicht in den Anwendungsbereich des eWpG. Diese Entwicklung führt zu einer regulatorischen Fragmentierung und vermeidbaren Rechtsunsicherheiten insbesondere hinsichtlich der bankaufsichtsrechtlichen Behandlung dieser Instrumente. Es sollte das Ziel des Gesetzgebers sein, das eWpG als den zentralen, rechtssicheren Standard für alle digitalen Kapitalmarktinstrumente zu etablieren, um solche regulatorischen Ausweichbewegungen unnötig zu machen und einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.\r\nErweiterung auf weitere Assetklassen\r\nÜber Aktien hinaus plädieren wir für eine konsequente Technologieoffenheit des Gesetzes. Es ist wünschenswert, den Anwendungsbereich perspektivisch auf weitere Assetklassen auszudehnen, um zusätzliche Anwendungsfälle zu ermöglichen und die Liquidität in DLT-basierten Marktsegmenten zu erhöhen. Es sollte das Ziel verfolgt werden, dass Begebung, Übertragung und Verwahrung aller gängigen und in einem Depot verbuchbaren Kapitalmarktprodukte elektronisch abgebildet werden können.\r\nErweiterung des Anwendungsbereiches der KryptoFAV\r\nAus unserer Sicht ist die mit der KryptoFAV geschaffene Möglichkeit zur Abbildung von Fondsanteilen als Kryptowertpapiere ein wichtiger Schritt, bleibt jedoch in ihrem Anwendungsbereich derzeit zu eng gefasst. Insbesondere die Beschränkung auf inländische Sondervermögen führt zu einer strukturellen Benachteiligung des Standorts Deutschland im europäischen Wettbewerb, da ein erheblicher Teil des Fondsmarktes über ausländische Vehikel, insbesondere aus Luxemburg und Irland, strukturiert ist. Vor diesem Hintergrund regen wir an, den Anwendungsbereich dahingehend zu erweitern, dass auch Anteile an ausländischen Fondsvehikeln unter einem klar definierten regulatorischen Rahmen in Deutschland als Kryptowertpapiere begeben bzw. in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden können. Eine solche Öffnung würde nicht nur die Attraktivität des deutschen Rechtsrahmens für internationale Asset Manager deutlich erhöhen, sondern auch zur Etablierung einheitlicher digitaler Marktstandards innerhalb der EU beitragen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob die Beschränkung auf Sondervermögen insgesamt gelockert werden kann, um auch weitere fondsähnliche Strukturen und Vehikel abzubilden, sofern ein gleichwertiges Anlegerschutzniveau gewährleistet ist.\r\nFrage 4\r\nWie bewerten Sie Rechtssicherheit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen?\r\nDas eWpG bietet eine verständliche Systematik und hat eine belastbare rechtliche Grundkonstruktion für die Begebung, Verwahrung und Übertragung elektronischer Wertpapiere geschaffen. Positiv hervorgehoben werden insbesondere die sachenrechtliche Fiktion, die Eigentumsvermutung, die Regelungen zum Gutglaubenserwerb sowie das Registergeheimnis. Ungeachtet dieses positiven Be-fundes haben sich in der praktischen Anwendung jedoch Auslegungsunsicherheiten gezeigt, die einer gesetzgeberischen Klarstellung bedürfen, um die Rechtssicherheit für alle Marktakteure zu erhöhen und eine Skalierung des Marktes zu ermöglichen.\r\nGleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass in der praktischen Anwendung erhebliche Komplexität entsteht. Diese resultiert zum einen aus sehr detaillierten Ausführungsregelungen, insbesondere in der eWpRV und der KryptoFAV. Solche detaillierten Ausführungsregelungen sind in anderen Ländern nicht üblich. Cross-Border Aktivitäten werden dadurch unnötig erschwert.\r\nKlarstellung bei Sammeleintragung – Mehrzahl von Verwahrern\r\nEin vordringlicher Anpassungsbedarf besteht unseres Erachtens hinsichtlich der Eintragungs-möglichkeiten im Register. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG führt derzeit zu Unsicherheiten darüber, ob eine Mehrzahl von Verwahrern als Inhaber in Sammeleintragung eingetragen werden kann. Da dies insbesondere für die Abbildung von Fondsstrukturen und Miteigentumsanteilen essenziell ist und depotrechtlich bereits gelebt wird, bitten wir um eine explizite Klarstellung, dass „ein oder mehrere Verwahrer“ eingetragen werden können.\r\nVerwahrer – Institute unter europäischem Pass\r\nEbenso herrscht im Markt Unsicherheit darüber, inwieweit Institute, die unter dem europäischen Pass (MiFID II / CRD) in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne des eWpG fungieren dürfen. Hier regen wir eine Ergänzung des § 4 Abs. 6 eWpG an, die rechtssicher stellt, dass auch Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit entsprechender EU-Erlaubnis den Status als Verwahrer innehaben.\r\nZulassung zum Effektengiroverkehr für Kryptowertpapiere\r\nEin vordringliches Anliegen der Praxis ist zunächst die Schaffung einer gesetzlichen Lösung zur Her-stellung der generellen Effektengiroverkehrsfähigkeit von elektronischen Wertpapieren im Sinne des eWpG. Kryptowertpapiere sind derzeit strukturell benachteiligt, da ihnen der direkte Zugang zum etablierten Abwicklungs- und Liquiditätspool des Effektengiroverkehrs fehlt. Hier muss der Gesetzgeber Wege eröffnen, diese Marktfähigkeit herzustellen.\r\nRegisterführung nicht auf Wertpapiersammelbank beschränken\r\nZudem sollte im Sinne des Wettbewerbs und der Interoperabilität § 12 Abs. 3 eWpG dahingehend angepasst werden, dass Zentralregisterwertpapiere auch dann zur Abwicklung im Effektengiro zu-gelassen werden können, wenn das Register nicht von einer Wertpapiersammelbank geführt wird.\r\nWeitere technische Anwendungsfragen\r\nÜber diese grundlegenden Strukturfragen hinaus haben sich in der Praxis weitere technische An-wendungsfragen ergeben.\r\nSo ist das Verhältnis der Pflichten der registerführenden Stelle zur Gewährleistung der technischen Integrität gemäß § 7 eWpG zu den Organisationspflichten des Emittenten nach § 21 eWpG nicht eindeutig geklärt. Wir gehen hier von einem gestuften Verantwortlichkeitsverhältnis aus, bei dem der Emittent primär für die Auswahl und Überwachung haftet, was gesetzlich präzisiert werden sollte.\r\nDes Weiteren bestehen Diskrepanzen bei den Zustimmungserfordernissen für einen Wechsel der registerführenden Stelle nach § 16 eWpG und einen Wechsel des Registers nach § 22 eWpG, obwohl diese Vorgänge in der Praxis regelmäßig zusammenfallen. Schließlich bedarf das Einsichtsrecht gemäß § 10 Abs. 3 eWpG einer Konkretisierung. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „besonderen berechtigten Interesses“ führt zu Rechtsunsicherheit darüber, welcher Personenkreis über den Inhaber hinaus Einsicht nehmen darf. Eine Klarstellung ist hier notwendig, um den Schutz sensibler Daten und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten, etwa von Treuhändern, sicherzustellen.\r\nZusätzlich führen Unklarheiten über die zivilrechtliche Anerkennung im internationalen Kontext dazu, dass eWpG-Papiere unter der kommenden CRR3 (Basel Standards) sowie einschlägigen Aus-legungen bzw. Anforderungen von EBA und BaFin potenziell mit sehr hohen Eigenkapital-anforderungen belegt werden, was die Attraktivität des Standorts massiv gefährdet.\r\nEinsichtsrecht in das Register – Datenschutz\r\nFür die Gewährleistung der Marktintegrität sehen wir in der Praxis noch punktuellen Klarstellungs-bedarf, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Transparenz und Datenschutz. Konkret betrifft dies das Einsichtsrecht in das Register gemäß § 10 Abs. 3 eWpG. Die derzeitige Regelung lässt offen, wer genau anspruchsberechtigt ist und wie das geforderte „besondere berechtigte Interesse“ zu definieren ist. In der Praxis führt dies zu Unsicherheiten, da beispielsweise Treuhänder legitime Interessen am Schutz ihrer Daten und Geschäftsgeheimnisse haben, die mit einem zu weit gefassten öffentlichen Einsichtsrecht kollidieren könnten. Eine präzisere gesetzliche Abgrenzung wäre hier notwendig, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.\r\nNetzwerkentgelte\r\nPraktische Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Transaktionen, etwa hinsichtlich der Bereitstellung und Verwendung von Netzwerkentgelte (sog. Gas Fees) für Transfers von Kryptowertpapieren, da hierfür regelmäßig native Token in derselben Wallet erforderlich sind, deren regulatorische Einordnung und Handhabung bislang nicht abschließend geklärt ist. Vor diesem Hintergrund besteht Bedarf an einer klarstellenden regulatorischen Harmonisierung bzw. Konkretisierung.\r\nFrage 5\r\nSehen Sie über den o. g. bereits erfolgten Bürokratieabbau Potenzial für weiteren Bürokratieabbau?\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die bisherigen Erleichterungen, insbesondere den Verzicht auf die physische Urkunde und den kürzlich im Rahmen des Standortfördergesetzes (StoFöG) erfolgten Wegfall der Meldepflichten an den Bundesanzeiger nach § 20 eWpG. Dennoch besteht in der operativen Praxis weiterhin erheblicher Optimierungsbedarf, um die Effizienzvorteile der Digitalisierung voll ausschöpfen zu können.\r\nOffenlegung des Quellcodes\r\nDarüber hinaus sehen wir kritisches Potenzial im Bereich der technischen Anforderungen, wo natio-nale Vorgaben teilweise über europäische Standards hinausgehen („Gold-plating“). Dies betrifft ins-besondere die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes gemäß der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV). Gemäß § 14 Abs. 1 eWpRV muss die registerführende Stelle der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unverzüglich den vollständigen Quellcode des Aufzeichnungssystems (inkl. Smart Contracts) sowie dessen technische Beschreibung zur Verfügung stellen. Diese weitreichende Offenlegungspflicht geht unseres Erachtens über das europäische Mindestmaß hinaus, wie es beispielsweise im Digital Operational Resilience Act (DORA) definiert ist. Wir regen an, diese nationale „Übererfüllung“ anzugleichen, um deutsche Registerführer im europäischen Wettbewerb nicht durch unverhältnismäßige Dokumentations- und Offenlegungspflichten zu benachteiligen.\r\nStandardisierung\r\nDaneben wird eine weitergehende Standardisierung angeregt. In Anlehnung an die Entwicklungen im WpPG (Gleichstellung Englisch und Deutsch) könnten eWpG-relevante Dokumente stärker sprachlich und zugleich technisch harmonisiert werden, um die praktische Handhabung zu vereinfachen.\r\nProportionalität und Entlastung kleinerer Institute\r\nSchließlich wird vorgeschlagen, die aus dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieent-lastungsgesetz (BRUBEG) bekannte Logik – insbesondere Proportionalität und eine gezielte Ent-lastung kleinerer Institute – auf eWpG-bezogene Melde- und Anzeigepflichten zu übertragen, um die operative Belastung insgesamt zu reduzieren.\r\nFrage 6\r\nWie bewerten Sie den Schutz der Anleger im Vergleich zu Anlagen in traditionelle Wertpapiere? Ist aus Ihrer Sicht in Bezug auf Anlegerschutz und Marktintegrität das bisherige Schutzniveau mindes-tens erhalten worden?\r\nVergleichbares Schutzniveau\r\nWir sind der Überzeugung, dass das Schutzniveau für Anleger bei elektronischen Wertpapieren im Vergleich zu traditionellen, urkundlich verbrieften Wertpapieren vollständig erhalten geblieben ist. Die Sachfiktion (§ 2 Abs. 3 eWpG) stellt sicher, dass der gutgläubige Erwerb (§§ 932 ff. BGB) möglich ist, was für die Verkehrsfähigkeit essenziell ist. Die Transparenz der Blockchain bietet zudem Vorteile bei der Nachverfolgung von Eigentumsketten.\r\nAufsichtsrecht\r\nGewährleistet wird das Schutzniveau auch durch die Einbettung der neuen Instrumente in das be-stehende Aufsichtsrecht. Da eine Führung von Kryptowertpapierregistern als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ausgestaltet ist, unterliegen die beteiligten Akteure der Aufsicht durch die BaFin sowie strengen Organisationspflichten, die denen des klassischen Depotgeschäfts entsprechen. Zudem finden einschlägige kapitalmarktrechtliche Vorschriften wie die MiFID II oder die Prospektverordnung uneingeschränkt auch auf elektronische Wertpapiere Anwendung, sodass Anleger von denselben Informationsrechten profitieren wie bei klassischen Emissionen.\r\nFrage 7\r\nWie beurteilen Sie die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Regulierung im Vergleich zu Regelungs-regimen anderer Länder?\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Regulierungsrahmens beurteilen wir derzeit noch als hoch, da der nationale Gesetzgeber mit der Einführung des eWpG in vielerlei Hinsicht Rechtssicherheit geschaffen hat.\r\nDennoch darf nicht verkannt werden, dass der Standort Deutschland in einem direkten und intensiven Wettbewerb mit anderen Jurisdiktionen wie Frankreich, Luxemburg oder der Schweiz steht, die ebenfalls über sehr progressive Regime verfügen und bereits aktiv von internationalen Instituten genutzt werden. Die Schwächen werden vor allem in der aufsichtsrechtlichen Behandlung – ins-besondere im Hinblick auf Kapitalanforderungen – sowie in einer im Vergleich zu Luxemburg und der Schweiz weniger vollständig harmonisierten Gesamtarchitektur gesehen.\r\nFür den Erhalt der künftigen Wettbewerbsfähigkeit ist entscheidend, dass sich die Regulatorik der Mitgliedsstaaten möglichst reibungslos in die technologieneutrale Kapitalmarktharmonisierung der Europäischen Union einfügt und somit überschießende aufsichtsrechtliche Hürden auf nationaler Ebene beseitigt werden. Die maßgeblichen Impulse kommen derzeit von der europäischen Gesetz-gebung, insbesondere durch das DLT Pilot Regime und das zurzeit konsultierte Marktintegrationspaket (MISP). Der MISP-Entwurf bricht bisherige Strukturen auf und öffnet klassische Zentral-verwahreraufgaben für neue DLT-basierte Marktinfrastrukturen (DLT notary, DLT account keeper). Dies ermöglicht neue Handels- und Abwicklungsmodelle, die für die dringend benötigte Börsen-fähigkeit und Liquidität von Kryptowertpapieren im Sekundärmarkt sorgen können – Modelle, die das aktuelle eWpG in dieser Form noch nicht abbildet. Die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes wird daher künftig maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, Überregulierung in der sich fortentwickelnden europäischen Marktarchitektur zu vermeiden und von überschießenden Anforderungen wie rein nationalen Erlaubnistatbeständen abzusehen.\r\nKonkrete Unwägbarkeiten bestehen beispielsweise hinsichtlich der Verwahrung und Schlüssel-sicherung einer unbestimmten Restmenge an Finanzinstrumenten im Sinne der MiFID II, sofern die Tätigkeit zugleich das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft berührt und es sich um verwahrfähige\r\nVermögensgenstände im Sinne des KAGB handelt. Um Nachteile für den hiesigen Fondsstandort zu vermeiden, sollte die Verwahrstelle eines inländischen Investmentvermögens auch solche Ver-mögensgegenstände ohne zusätzliche Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft ver-wahren und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichern dürfen. Das gleiche Ergebnis sollte generell mit Blick auf (sonstige) CRR-Kreditinstitute gelten, die Finanzinstrumente über eine Zweigniederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 KWG aufgrund des Europäischen Passes für andere verwahren und die zugehörigen privaten kryptografischen Schlüssel sichern.\r\nAus Sicht der Industrie ergeben sich daraus wiederkehrende zentrale Forderungen: Der Rechts-rahmen sollte strikt technologieneutral ausgestaltet sein, Gold-Plating vermieden werden, Propor-tionalität – insbesondere mit Blick auf kleinere Marktteilnehmer – stärker berücksichtigt werden und Zulassungsverfahren insgesamt vereinfacht werden.\r\nFrage 8\r\nWie beurteilen Sie eine mögliche EU-Harmonisierung der Regelungen zur Begebung elektronischer Wertpapiere? Welches Regelungskonzept sollte bei einer möglichen Harmonisierung verfolgt werden, halten Sie z. B. statt einer Harmonisierung des jeweiligen nationalen Kryptowertpapierrechts einen zusätzlichen (vom Emittenten statt des nationalen Rechts wählbaren) supranationalen Rechtsrahmen („28. Regime“) für vorzugswürdig?\r\nWir unterstützen das Ziel eines harmonisierten europäischen Kapitalmarktes ausdrücklich, um Fragmentierungen zu überwinden und grenzüberschreitende Skaleneffekte zu ermöglichen. Bei der konkreten Ausgestaltung einer solchen Harmonisierung plädieren wir jedoch für einen Ansatz, der pragmatisch an die Marktrealitäten anknüpft.\r\nDringlich erscheint uns die kohärente Verzahnung des deutschen eWpG mit den dynamischen regu-latorischen Entwicklungen auf europäischer Ebene, namentlich dem im Rahmen des „Market Integration Package“ (MISP) geänderten DLT Pilot Regime, aber auch paralleler Regelungsregime wie MiCAR und der CSDR. Das eWpG hat sich vor allem in zivilrechtlicher Hinsicht bewährt, droht jedoch mittlerweile von der europäischen Gesetzgebung überholt zu werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland zu erhalten, sollte der nationale Gesetzgeber das eWpG so fortentwickeln, dass es kompatibel zu den kommenden europäischen Standards wird.\r\nDie angestrebte Harmonisierung sollte nach unserer Einschätzung drei Ebenen adressieren: erstens zivilrechtliche Fragen, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung von Eigentum; zweitens auf-sichtsrechtliche Aspekte, einschließlich der Kohärenz zwischen MiCAR, MiFID, CRD und nationalen Regelwerken wie dem KWG und WpIG; und drittens Fragen der Marktinfrastruktur, insbesondere Settlement, die Verzahnung mit der CSDR und die Ausgestaltung der Registerführung.\r\nAbschließend weisen wir darauf hin, dass jede aufsichtsrechtliche Harmonisierung ins Leere läuft, solange die notenbankfähige Verwendbarkeit der Instrumente nicht europäisch geklärt ist. Eine wirksame EU-Strategie muss daher zwingend sicherstellen, dass nationale elektronische Wertpapiere dauerhaft als Sicherheiten (Collateral) anerkannt und im Settlement gleichberechtigt behandelt werden. Ohne dieses „Level Playing Field“ wird auch ein harmonisierter Rechtsrahmen nicht zur gewünschten Marktliquidität führen.\r\nEs wird eine hohe Notwendigkeit zur europäischen Harmonisierung gesehen, insbesondere vor dem Hintergrund der MiFID II und paralleler Regelungsregime wie MiCAR, dem DLT-Pilotregime und der CSDR. Aus Sicht der Praxis bestehen derzeit strukturelle Inkonsistenzen, die eine kohärente Um-setzung erschweren. So ist etwa das Rollenbild des eWpG-Registerführers im DLT-Pilotregime nicht vorgesehen, wodurch die jeweiligen Rollenmodelle als nicht kompatibel beschrieben werden. Zudem werden CSDR-Regeln als nicht hinreichend auf elektronische Wertpapiere abgestimmt wahr-genommen. Auch die Behandlung der qualifizierten Kryptoverwahrung wird als nicht harmonisiert kritisiert, insbesondere im Zusammenspiel von MiFID II, MiCAR und KWG (etwa bei der Frage der Schlüsselaufbewahrung). Schließlich wird darauf hingewiesen, dass nationale Zusatzanforderungen Wettbewerbsnachteile erzeugen können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2603050001","regulatoryProjectNumber":"RV0022825","regulatoryProjectTitle":"Ausgewogene Gestaltung des Marktinfrastrukturpaketes (Market Integration and Supervisory Package - MISP)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/16/701925/Stellungnahme-Gutachten-SG2603050001.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\n1. Objective and General Assessment\r\nThe German Banking Industry Committee (GBIC) welcomes the European Commission’s plan to ensure that Europe can continue to compete on the global stage with a powerful, deep capital market. The Market Integration and Supervision Package (MISP) presented in December 2025 is the first step in the right direction, making space within various frameworks to foster competitive advantages.\r\nGBIC is particularly interested in the proposals that affect post-trade infrastructure and its offerings. Comparison with the US market shows that infrastructure providers in Europe are too complex and costly. The European Commission recognises this and has introduced a variety of options for promoting competition in the Regulation on Central Securities Depositories. Here, the banks believe a significant provision is missing. Central securities depositories should be required to disclose their prices and services in a standardised, transparent manner. Only a clear and unified cost structure will allow clients – the banks – to compare offers and choose the most cost-effective option. This provision is necessary, among other things, because only one CSD is active in each member state. In contrast, banks that offer post-trade services are always in competition with other banks. Therefore, the proposal on price transparency for banks that offer settlement internalisation should apply only vis-à-vis their clients, not to the market. Banks are not market infrastructure.\r\nPromotion of modern technologies, such as DLT, can create decentralised market structures and affect the banks’ role as intermediaries. These proposals are also very welcome, as they create a European framework that opens up many different possibilities. The market can decide if and when it wants to make use of more modern options.\r\nWe are also in favour of the amendments to MiCAR. However, these amendments do need adjusting to ensure that supervisory competencies, prudential and incident reporting are clearly and consistently assigned to the supervisory bodies with the correct expertise. We also welcome the proposals for trading venues, which create the regulatory framework required to allow for market-driven consolidation.\r\nGBIC generally supports the EU depositary passport, but only if it is legally secure, consistent in terms of supervision, operationally robust, and protects investors across borders.\r\nThe specific European Commission proposals on market integration are accompanied by potential plans to, in some cases, bundle market supervision activities under the ESMA. In principle, we support the further development of European supervision, provided that it is limited to pan-European issues with cross-border relevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect to market infrastructures. The key here is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities.\r\nCentralisation of supervisory activities is, from the point of view of GBIC, not an end in and of itself, but rather the result of market driven consolidation and deepening of the markets. Prudential questions could therefore have been answered in a second step, and should not, at this point in time, drown out the debate on the specific proposals. The suggested approach, in which a European supervisory authority would be given jurisdiction over infrastructure such as CCPs and CSDs, is definitely an option, provided that the following is taken into account:\r\n-\r\nCentralisation of supervisory activities cannot lead to increased complexity.\r\n-\r\nIf European supervision increases in these areas, national supervision must decrease.\r\n\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\nCompletely independent of details on and assessment of the proposed European supervisory authority, the ESMA should be strengthened and modernised with respect to pan-European market infrastructure issues via the following measures:\r\n1.\r\nThe ability of the European markets to compete on the global stage should be codified as a key guiding principle of the ESMA’s supervisory tasks.\r\n2.\r\nThe ESMA must be able to take action, e.g. via the introduction of a “real” no-action letter (for exceptional circumstances).\r\n2. CSDR\r\nThe GBIC welcomes the revision of the CSDR towards an increasingly harmonised European capital market. We believe that many of the amendments can contribute to the further integration of markets and a simplification of trading. In particular we welcome the opening of the CSDR to modern technologies such as DLT, as this offers potential along the entire value chain – from the issuer to the custodian. However, it also introduces new competitors into the intermediaries In particular we support practical steps toward CSD consolidation, including harmonised, simplified and transparent CSD fee scheldules, consistent CSDR supervision and effective implementation of the CSD hub model.\r\nFor the GBIC, it is essential that all market participants are subject to the same regulatory requirements in order to ensure fair competitive conditions – same business, same rules!\r\nIn the following we would like to comment on certain key-topics.\r\n2.1 Settlement internalisers\r\nAs pointed out before: Where there is the same business, the same rules should apply. But on the other hand: Where there is a business that can’t be compared – different rules should apply. This is the case with settlement internalisers.\r\nThe GBIC takes a critical view of the newly proposed obligations for settlement internalisers to disclose their costs. These would create additional bureaucratic burdens for banks without delivering any discernible added value for the customers or the market.\r\nThe proposed public fee disclosure requirements similar to that of financial market infrastructures (FMIs) do not reflect the distinct role of custodian banks acting as settlement internalisers. Banks are not a market infrastructure operator and do not offer core CSD services as CSDs, of which there is only one in each Member State. Banks are competitors against other banks in the open market. Therefore, customers can choose between many different banks competing with each other in the market. Furthermore, customers can already compare competitors costs of settlement internalisation, as banks naturally disclose their costs to customers. In practice, this is done as follows:\r\nInstitutional clients submit a so called requests for proposal (rfp). This is a customised request for specific services they require and the associated costs.\r\nFor retail-clients costs are already disclosed in a standardised matter in public, for example on the web-site of the bank.\r\nA general disclosure requirement would therefore not provide any additional benefit and is not justified from a systemic perspective. On the contrary: disclosure of costs would impair competition.\r\nThe new transparency requirements under Article 34 Paragraph 9 of the draft CSDR are viewed therefore critically and should be deleted. From the GBIC’s perspective, standardisation is not appropriate, as client requests in the context of so called rfps (requests for proposal) are usually highly individual. Banks offer differing scopes of services and product ranges. Institutional clients in particular have individual needs.\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\nHowever, the situation is different for public institutional service providers such as CSDs. The GBIC advocates introducing comparable transparency requirements for CSDs, as structural necessity exists only there, due to the lack of competition.\r\n2.2 CSD costs and fee structures\r\nA central demand of the GBIC is the establishment of cost transparency for CSDs at the European level. However, the current proposed amendments to the CSDR do not address this issue.\r\nThe GBIC considers it essential that CSDs should be required to publish uniform and comprehensible fee schedules. In addition, cost comparability between CSDs must be ensured so that overall costs can be reduced and the competitiveness of the European market can be strengthened.\r\nA report published by AFME in 2025 clearly shows that there are significant differences in the services and fees of European CSDs, and that European CSDs, in particular, generate substantially higher costs compared with, for example, U.S. CSDs.\r\nLink: https://www.afme.eu/publications/reports/analysis-of-csd-fees-in-major-european-markets/\r\nThe GBIC therefore advocates reducing these discrepancies and making fee structures transparent and comparable to create more competitiveness between CSDs.\r\n2.3 Reports of settlement internalisers Art. 9 of the draft CSDR\r\nThe new reporting requirements under Article 9 of the draft CSDR should be removed. From the GBIS’s perspective, this requirement is based on incorrect assumptions regarding the activities and volumes of settlement internalisers. The numbers of volume came from a report published by ESMA last year (TRV Risk Monitor; ESMA50 1949966494 3846). AFME and EBF have reviewed this report and conclude, in the attached letter, that ESMA has conducted an incorrect risk assessment. Therefore, the risk presented in the report does not exist. We therefore advocate taking a closer look at the figures once again and critically reassessing the issue in this light. The collection, processing and publication of data means incurring administrative costs which have to be carefully weighed against possible knowledge gains on the part of the supervisory authorities. This is particularly true in light of the European debate on reducing bureaucracy.\r\nThe envisaged ESMA single report on CSD settlement and internalised settlement by end of 2026 should be carefully prepared and interpreted to ensure correctness of data and to avoid any misinterpretations. This would then inform changes to the proposed settlement internaliser rules in Article 34 CSDR.\r\n2.4 Definitions - Art. 3 CSDR\r\nWe support updating the definitions of \"book entry\" and \"securities account\" (Art. 2 (4a) and (28) of the draft CSDR) to explicitly include both centralized and decentralized (DLT-based) electronic records alike. This supports technology-neutrality and contributes to legal certainty for tokenised securities.\r\nHowever, these definitional changes alone do not remove the structural barriers for trading-venue transactions, as Art. 3(2) CSDR continues to link compliance to the settlement process in securities settlement systems operated under the full CSDR framework. Therefore, we specifically call for a durable “post-pilot” pathway that permanently integrates \"DLT Notaries\" into the CSDR framework. To provide legal certainty and avoid \"cliff-edge\" risks after the Pilot Regime expires, the following adjustments are necessary:\r\n•\r\nEstablishment of a permanent authorisation category: A permanent authorisation category for DLT-based notary and central maintenance services should be anchored within the CSDR (Title III). Since DLT Notaries perform core CSD functions (notary/maintenance) but do not necessarily operate the settlement system itself, they are not 100% comparable to traditional CSDs. Consequently, they should be subject to a proportionate supervisory regime that focuses on relevant core safeguards (asset protection, governance, IT resilience) without imposing full CSD requirements where these are not applicable.\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\n•\r\nClarification of Art. 3(2) CSDR compliance: It must be clarified that the requirement of Art. 3(2) CSDR, ensuring transferability via book-entry, is fulfilled by recording the securities with such an authorised DLT Notary. This acknowledges the functional separation between the recording layer (Notary) and the settlement layer, allowing for valid constitution of securities even if the subsequent settlement occurs in a separate, albeit authorised, infrastructure.\r\n•\r\nRecognition of national regimes: We strongly advocate for a streamlined recognition or fast-track procedure for existing national registrar regimes, such as the German Electronic Securities Act (eWpG). Registrars demonstrating compliance with CSDR-equivalent safeguards should be exempt from duplicate authorisation procedures to prevent high market entry barriers.\r\nFor example, DLT notaries could be included in the CSDR and Article 3(2) CSDR could also be fulfilled in the “normal” world by booking with them. In addition, there must be an integration of the DLT PR with national legal systems, some of which have had well-functioning systems for issuing DLT financial instruments for years (in Germany, for example, the eWpG). Consideration could, for example, be given to treating crypto securities registrars or comparable other national registrars as automatically equivalent to DLT account keepers or notaries and recognition. Or at least there should be a simplified (“fast-track”) recognition or authorisation path to DLT notary and account keeper, avoiding duplicative authorization requirements.\r\n2.5 Penalties\r\nArt. 7(2) shall be amended as follows:\r\n“Thee cash penalties shall not be configured as a revenue source for the CSD or its participants. Cash penalties shall be paid in cash or in e-money tokens.\"\r\nWith regard to the prohibition of cash penalties serving as a revenue source, a key issue is the lack of clarity about the legal - especially tax - nature of these penalties. Furthermore, the question of whether penalties are passed on depends on the custody structure. In some cases, penalties accrue to the participant; in others, they have to be forwarded. This practice has been implemented without issue for years.\r\nIn our view, the proposed change will create unnecessary bureaucracy, as it will require case-by-case justification for why penalties accruing to the participant may remain there without constituting a source of revenue. At a minimum, it should be clarified that penalties legally accruing to the participant may remain with the participant.\r\n2.6 Centralised supervision is a first step\r\nProposed centralised supervision of significant CSDs (and CCPs) is a welcome first step to drive consolidation from the top down, but this must be accompanied by further bottom-up changes in the post-trade framework, which are currently not sufficiently captured in the MISP. See under 1.6.\r\n2.7 AMI-SeCo barrier-report – reducing barriers of post-trade environment\r\nFinally, we would like to draw attention to the report published in September 2025 by the AMI SeCo SEG, entitled ‘Remaining barriers to integration in securities post trade services – issues and recommendations’.\r\nLink: https://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.pdf\r\nThis report identifies barriers that hinder the creation of a harmonised European capital market. For each of these barriers, it also sets out the corresponding European legislative acts that would need to be amended in order to remove them. For several of these barriers, this also applies to the CSDR.\r\nOne example is barrier 4, the free choice of location of issuance. This barrier is defined as highly important and also highly difficult. It says that the lack of harmonisation of national securities and corporate laws hinders the free choice of a issuer CSD. This problem could be addressed by amending Article 49 of the CSDR.\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\nAs just shown, the revision of the CSDR would have been a good opportunity to eliminate some of the barriers highlighted in the report. The GBIC urges that this be taken up and addressed in the ongoing process.\r\n3. DLT Pilot Regime\r\n3.1 General Remarks\r\nThe European Union stands at a critical juncture in the global race for digital assets such as tokenized securities. However, a lengthy legislative process can be expected for the MISP – since while the proposed review of the DLT PR is ambitious and widely supported, parts of the MIP remain more controversial. As a result, the intended future-proof DLT regulation may not enter into application before the 2030s - by that time the United States, backed by proactive regulatory initiatives, will have set global standards for tokenized securities. Hence, the welcomed changes to the DLT Pilot Regime as regards thresholds and limits as listed below as well as the removal of the licence limit should apply as soon as possible, i.e. immediately upon entry into force.\r\nNevertheless, the MISP should be negotiated as a singular package to ensure the proposals have maximum impact. Separating discussions on the DLT Pilot Regime would only risk losing focus on the broader MISP and SIU objectives, and delaying progress on other proposals which are complementary to the success of the DLT Pilot Regime (e.g. CSDR and MiFIR changes).\r\nThe GBIC welcomes the revision of the DLT Pilot Regime Regulation. The DLT Pilot Regime is to be amended in such a way that, in particular, the scope is significantly expanded by now including all MiFID financial instruments. In addition, the upper limit for participation in the sandbox will be raised from 6 billion euros to 100 billion euros. The GBIC welcomes these changes and considers them absolutely necessary to make the thus far little used pilot regime more practical. However, certain thresholds, participation constraints, and limited optionality for settlement assets would still present restrictions that could the commercial viability of some projects.\r\nThe EU could risk diminishing its competitive advantage over international peers in the development of digitalised financial markets if DLT infrastructures cannot effectively scale and transition into permanent, fully-functional business models. Further clarity and flexibility is needed to ensure that investment firms/credit institutions are not unnecessarily disincentivised from exploring innovations in trading market structure. These additional improvements and clarification are essential to ensure that the DLT PR evolves into a framework that supports innovation by both Financial Market Infrastructures and market participants.\r\nWe therefore recommend:\r\n-\r\nClarification on CSDR credit restrictions for credit institutions: We seek clarification that the strict prohibition on providing 'clean credits' (unrelated to CSD services under the CSDR) does not apply to credit institutions operating a DLT-TSS or providing individual CSD services under the new Article 10a DLTPR (DLT notary and central maintenance services). An explicit carve-out is necessary to ensure that universal banks are not inadvertently excluded from adopting these new DLT roles.\r\n-\r\nAllow for settlement in DLT-based cash solutions beyond central bank money such as tokenised deposits and authorised e-money tokens (EMTs).\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nIt is of great importance to the GBIC that companies which outgrow the Pilot Regime transition into a fully regulated environment. Existing rules already apply, namely those under the CSDR. Here too, the principle must hold: those engaged in the same business must adhere to the same rules.\r\n3.2 DLT notary and DLT account keeper\r\nWe welcome the introduction of the new roles of the \"DLT notary\" and the \"DLT account keeper\" to provide the core CSD services of \"notary service\" and \"central maintenance service\" for DLT financial instruments (Art. 10a of the draft DLTPR). Allowing regulated markets, CSDs, investment firms, credit institutions, or CASPs to fulfill these functions offers necessary flexibility.\r\nWhile we acknowledge the alignment with CSDR Title III requirements (Art. 10a, 10b of the draft DLT PR in conjunction with Title III of the CSDR), the regime should avoid duplicative or overlapping requirements where risks are already addressed at the level of the DLT market infrastructure operator.\r\nCrucially, for issuers whose DLT financial instruments are traded on trading venues, the requirement under Art. 3(1) CSDR is considered fulfilled if the initial recording is done by a DLT notary (Art. 10b draft DLTPR). Deviating from Art. 3(2) CSDR, transactions in DLT-based securities can be recorded by a DLT notary, DLT SS, a DLT-TSS, or a traditional CSD (Art. 10b of the draft DLT PR). This allows DLT-based financial instruments to be traded on a trading venue if recorded in a market infrastructure. This framework preserves the functional separation between recording and maintenance (notary/account keeper) and settlement in an EU-authorised settlement infrastructure.\r\nHowever, the lack of a defined transition from the Pilot Regime to the “regular” regime poses a significant risk. To avoid \"cliff-edge\" risks for issuers and investors once derogations expire, a durable legal framework within the CSDR is required (see detailed comments under following Section IV.1). The proposed approach may facilitate an EU-wide operational model for the trading and lifecycle management of DLT financial instruments within the Pilot Regime, which could also be relevant for national frameworks such as crypto securities under the German Electronic Securities Act (eWpG).\r\n4. MiCAR\r\n4.1 General Remarks\r\nWe welcome the general objective of the proposed amendments to MiCAR, as it aims to strengthen supervisory convergence and market integrity at Union level. We explicitly support the proposal not to transfer supervisory powers to ESMA where the CASP is a credit institution. Given the already centralised and harmonised banking supervision framework, establishing a parallel layer of centralised supervision for the crypto‑asset activities of credit institutions would be unjustified. Moreover, NCAs have already developed substantial expertise in supervising crypto‑asset activities since MiCAR entered into force.\r\nWhile the overall approach is welcome, the proposed amendments raise questions regarding consistency and proportionality, particularly where reporting and notification obligations are shifted to ESMA while supervisory competence remains with NCAs. Several amendments impact provisions of Title V, Chapter 2 of MiCAR beyond the exemption for credit institutions under Article 60(10). We therefore consider that a clearer and more consistent alignment between supervisory responsibilities and reporting obligations is necessary, ensuring that reporting channels reflect actual supervisory competence. Without such alignment, the reform risks creating additional administrative burdens, fragmented reporting structures, legal uncertainty, thereby increasing regulatory complexity and hindering competitiveness of the European banking industry.\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\n4.2 Specific Comments\r\n•\r\nArticle 60 MiCAR – Notification regime and annual turnover reporting\r\nThe amendments in the newly inserted Art. 60 (6a) MiCAR introduce an obligation for in scope entities referred to in Article 60(2) to (6) MiCAR, therefore also covering investment firms and central securities depositories, to submit the data to both their competent authority and ESMA.\r\nThis creates redundant data flows, potentially with overlapping data formats and timelines, creating unnecessary administrative burden and compliance costs.\r\nAdditionally, the redirection seems structurally inconsistent where supervision continues to lie with NCAs and risks fragmentation of oversight. Without clear guidance on how the two authorities will coordinate, there is a risk of duplication, inefficiency, and legal uncertainty, as it is unclear which authority has responsibility for acting on the reported information.\r\n•\r\nArticle 69 MiCAR – Notification of changes in the management body\r\nThe shift to notify ESMA (rather than NCAs) of management changes conflicts with existing supervisory allocation, especially for credit institutions who remain under national supervision. This appears inconsistent with the existing allocation of supervisory responsibilities.\r\nWe would therefore welcome it if Article 69 MiCAR would be amended to read: ‘Crypto-asset service providers shall notify ESMA or their competent authority, if different from ESMA, […]’ for reasons of legal clarity and to ensure that notifications continue to be made to the authority responsible for supervising the entity in question, in line with the principle of proportionality and existing supervisory allocation.\r\n•\r\nArticle 73 MiCAR – Outsourcing arrangements\r\nThe amendments to Article 73(1)(d) and (4) MiCAR, which now refer exclusively to ESMA for the oversight of outsourcing arrangements, suggests a general ESMA supervisory competence. This contradicts the established supervisory framework for entities subject to national supervision, in particular credit institutions. The provision should therefore clarify that ESMA’s role applies only where it is the competent authority, while the relevant NCA retains supervisory responsibility in all other cases. A clear delineation of competences is essential to ensure coherent supervision, proportionate reporting obligations, and legal certainty\r\n•\r\nArticle 92 MiCAR – Market abuse reporting\r\nRedirecting market abuse notifications under Article 92 MiCAR to ESMA, rather than the competent NCAs, raises significant practical and structural concerns. This change affects all entities subject to the market abuse regime, including credit institutions, regardless of whether ESMA exercises direct supervisory competence.\r\nThe amendment risks creating parallel reporting channels, delays in notification processing, and duplication of efforts, as ESMA would receive information that NCAs continue to supervise and act upon. This is likely to increase administrative burdens for both supervised entities and authorities and may undermine the efficiency of existing supervisory arrangements. Furthermore, the transfer of reporting mandates without corresponding supervisory responsibilities could create legal uncertainty regarding which authority holds ultimate responsibility for follow-up, enforcement, and supervisory action.\r\n•\r\nMulti-issuer stablecoins\r\nIn addition to the proposed amendments to MiCAR, we call for regulations for multi-issuer stablecoins. These instruments should be clearly regulated in order to ensure the stability of the European financial market and avoid legal uncertainties. One possible option, for example, would be to require equivalent regulation in third\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\ncountries for their admissibility, if a complete ban is not being considered. This way abusive market practices that exploit regulatory differences can be prevented.\r\n5.\r\nEU asset management\r\nNational competent authorities (NCAs) are most familiar with the fund products and legal provisions in their respective markets. Against this background, we welcome that the Commission has not proposed a transfer of asset management supervision to the EU level.\r\nHowever, we are concerned about the expanded ESMA competencies (Art. 110b-c UCITS-Directive, Art. 47a-b AIFMD, Art. 14c-e CBFDR) and particularly the plan for ESMA to conduct annual reviews of certain asset managers. As a result of these reviews, ESMA could require NCAs to change their supervisory practices in areas such as governance, risk management, and delegation by a deadline (\"corrective measures\"). Beyond this review framework, ESMA could, on an ongoing basis, identify deficiencies in product supervision and subsequently initiate an escalation process, ranging from delays due to mandatory ESMA consultations to a full ban on passporting (Art. 14c para. 4 UCITS-Directive).\r\nA dual structure scrutinizing NCAs' actions down to individual supervised entities, probing for \"divergent\" or \"deficient\" practices, would be inefficient. ESMA's regulatory expansion would create additional costs that would be borne by asset managers in the form of increased supervisory fees, and, ultimately, also by the investors. The additional reviews are also unnecessary, as ESMA can achieve a sufficient level of supervisory convergence with its existing powers.\r\nThe dilution of the NCA's role as the primary regulator would lead to more complexity as any statement or guidance provided by the NCA could be subject to ex-post approval by ESMA. NCAs could either pre-consult with ESMA on certain decisions or revoke decisions provided to an asset manager due to differing assessments from ESMA. In the former case, market participants would wait longer for feedback from the NCA; in the latter, they would still lack the required regulatory certainty to implement consequential changes despite having received guidance by the NCA. Thus, there is no basis for the claim that charging fees for ESMA reviews is justified by the benefits asset managers would reap from them (Recital 15).\r\nNotably, the proposals to facilitate internal outsourcing (see Section 3) and to conduct annual ESMA reviews both refer to the same EU group definition (Art. 2(1)(v) UCITS-Directive, Art. 4(1)(av) AIFMD). Apparently, the Commission views the expanded ESMA powers as a counterbalance to a supposedly less stringent regulation of intra-group arrangements. Therefore, we stress that the drawbacks of an additional supervisory layer clearly outweigh any benefits of an alleviation for intra-group arrangements — even if the latter provisions were to be improved. If these two proposals can only be approved as a package, we recommend rejecting both.\r\n6. Depositary Passport\r\nThe EU Depositary Passport is a central proposal by the European Commission as part of the Savings and Investments Union (SIU), aimed at facilitating cross-border capital market activities and further deepening the integration of the single market.\r\nThe German Banking Industry welcomes this initiative in principle and is available as a point of contact for further discussions and the development of detailed concepts. In this context, it emphasizes that the introduction of a depositary passport alone is not sufficient: comprehensive legal adjustments are required beforehand, as the depositary acts as a structural protection mechanism for investors and is closely linked to national civil, insolvency and custody law frameworks.\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision\r\nPackage, MISP)\r\nThe passport can provide fund providers with access to a broader range of depositaries, which is particularly beneficial for smaller markets. With an expanded selection, fund providers could compare services more purposefully and achieve economic advantages. However, this expanded access must under no circumstances lower the existing high protection levels. Furthermore, clear supervisory responsibilities of the authorities involved are necessary, especially if funds and depositaries will no longer necessarily operate within the same legal and supervisory environment.\r\nLocal legal and operational requirements must continue to be met even when operating under the depositary passport, as Union-wide regulations cannot eliminate the existing differences in regulatory protection levels. There is still a lack of clear conflict-of-law rules, particularly regarding transfers of ownership and securities lending, which can lead to legal uncertainties in cases of dispute or insolvency which might constitute a barrier to accepting the passport.\r\n7. ESMA Regulation\r\nThe package not only provides for substantive adjustments to existing regulations, but also for far-reaching changes to the European supervisory architecture, particularly with regard to the role, powers and governance of ESMA.\r\nIn principle, we support the further development of European supervision, provided that it is limited to pan-European issues with cross-border relevance and geared to the necessities laid down in the MISP with respect to market infrastructures. The key here is to strike a balance between European and national supervision and to clearly assign responsibilities.\r\nIn general, any expansion of ESMA’s powers must be clearly defined, predictable, and provide legal certainty. Competencies should be formally set out in the ESMA Regulation and relevant Level 1 legal acts. Regional market practices and national specificities must be systematically respected when only national markets are affected, leveraging the expertise of national authorities. These national issues should not be part of any expansion of European supervision as the national supervisory authorities (NCAs) already have the respective experience and proximity to the market practice and daily functioning of their national capital markets. Thus, interaction with the NCAs is of utmost importance. In addition, cooperative models, such as Joint Supervisory Teams, can support to ensure that national competent authorities remain substantially involved in decision-making.\r\nFinally, when fulfilling its duties, ESMA should explicitly be required to consider the competitiveness of European capital markets alongside investor protection and financial stability. International examples demonstrate that stable and efficient markets are legitimate supervisory objectives, and oversight practices should take into account economic consequences.\r\n7.1 Governance Implications and Institutional Balance\r\nThe proposed further development of ESMA goes beyond targeted adjustments and introduces governance-related changes that extend well beyond the regulation of cross-border market infrastructures. It affects both the scope and configuration of supervisory powers as well as the authority’s institutional governance .\r\nThe envisaged investigative and intervention powers create a disconnect between ESMA’s decision-making authority and the accountability of national supervisors. While ESMA decides on the initiation, scope, and intensity of measures, national authorities bear the burden of implementation, market proximity, and political accountability. This mismatch weakens the legitimacy of supervision and heightens the risk of conflicting objectives. Several of the proposed instruments (notably Arts. 17aa and 17aaa draft ESMA-Regulation) allow\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\nESMA to exert significant influence over national supervisory decisions. This creates a risk of de facto direct supervision and a gradual shift of decision-making powers. Supervisory convergence must not result in opaque or informal competence shifts.\r\nSuch a shift of competence should be avoided as it would unduly expand ESMA’s supervision of market participants (who do not fall under ESMA’s direct control) and cause legal uncertainty. Moreover, at least from a German perspective it is unclear what “granting approval to financial products” means, as there is no granting to financial products besides prospectuses and Investment terms on the German market.\r\nWe are skeptical about the proposed Executive Board, composed of a chair and five independent full-time members, which will centralize operational control and decision-making, including key interventions like suspending cross-border distribution. This structure risks marginalizing the Board of Supervisors - and thus national authorities - since the latter would only retain a right of objection. Concentrating power in the hands of a few independent members could undermine the pluralistic legitimacy and balanced governance of ESMA.\r\nThe extension of ESMA’s mandate to a “common supervisory and enforcement culture” (Art. 29 draft ESMA Regulation) significantly broadens its role beyond supervision. Such a shift requires clear political justification and strict limits.\r\n7.2 Competitiveness as a secondary objective of ESMA’s work\r\nInternational competitiveness of EU firms and EU capital markets should be a guiding principle and manifested as ESMA’s secondary objective (as it is for FCA1). ESMA should always consider how its work affects the EU Commission’s objective to foster EU’s economy (including the financial sector) and its growth and attractiveness for businesses, consumers and investors (EU-wide and globally) in the medium to long-term. This guiding principle should shape ESMA’s primary objectives and could help to avoid building new barriers or unduly bureaucratic burdens when exercising its supervision or establishing new rules and guidelines.\r\nBesides a cost/benefit analysis an EU competitiveness test should be systematic and mandatory for each new rule (irrespective of whether it is on Level 2 or 3). The test should cover at least the following aspects:\r\n•\r\ncompetitiveness of EU firms and EU capital markets in the EU and globally,\r\n•\r\nsimplification of new rules to avoid excessive and unnecessary burdens on market participants and their clients and favor regulatory certainty,\r\n•\r\nconsider international standards which are developed and adopted by recognized standard-setting bodies (i.e. IOSCO or BIS),\r\n•\r\nconsider regulatory approaches adopted in other competitor jurisdictions such as the UK and US.\r\n7.3 Costs and bureaucratic burdens\r\nHowever, it must be ensured that the proposed approach by the MISP does not lead to an overall increase in regulatory costs (either directly for the supervised entities or indirectly for their clients) and creates disproportionate burden on market participants and investors. Supervision under ESMA should be based on existing supervisory frameworks (i.e. reporting and data requirements). If there is no added value for financial stability, market integrity or investor protection any additional IT, compliance or operational adjustments must be avoided.\r\n1 Financial Conduct Authority, https://www.fca.org.uk/about/what-we-do/secondary-objective.\r\nComments\r\non the Regulation fostering EU market integration and efficient supervision (Market Integration and Supervision Package, MISP)\r\n7.4 Regulatory stability\r\nThe Lamfalussy process has led to increased volumes of detailed regulatory rule-making in Level 2, which is becoming more and more prescriptive2 and binding firms’ resources and costs in a constant state of review and implementation. A stable and predictable regulatory environment will support integration efforts and improve the EU’s attractiveness for international investors and capital flows.\r\nTherefore, the co-legislators should ensure that the ESMA regulation and the respective Level 1 texts set clear boundaries for ESMA’s mandate. ESMA must avoid gold plating and develop its Level 2 or 3 proposals by following the principle of competitiveness and proportionality.\r\nTo avoid legal inconsistency and foster legal certainty, it needs to be ensured that every Level 1 text which contains mandates for ESMA to issue Level 2 requirements only starts to apply once all Level 2 requirements are finalized.\r\nNCAs are important for the local financial ecosystem due to their proximity and expertise of the local market dynamics, regulatory environment and specific challenges faced by these entities. It is therefore necessary to provide a clear definition of ESMA’s mandate in relation to the mandate of the NCA’s.\r\nAny changes in terms of ESMA’s powers should consider:\r\n•\r\nsufficiently-resourced supervision and increase of expertise in the individual regulatory areas,\r\n•\r\nimplementing a “real” no-action letter power (in exceptional circumstances and in close cooperation with the EU Commission) to prevent detrimental impacts from regulatory requirements,\r\n•\r\ncommunication with ESMA must be as easy as communication with NCAs has been to date,\r\n•\r\ndecision-making by ESMA has to be clear and transparent in the relationship between ESMA and market participants, ESMA and NCA’s and ESMA and EU Commission as well,\r\n•\r\nearly engagement with the industry on regulatory standards, making industry secondments the norm and allowing for knowledge exchanges with the industry,\r\n•\r\nthe idiosyncrasies of individual institutions in its supervision (i.e. business models, governance structures and geographic footprints),\r\n•\r\nto avoid imbalanced supervisory processes (uncoordinated horizontal supervision vs. JSTs),\r\n•\r\nto have simple documentation and reporting requirements.\r\n****\r\n2 European Banking Institute, Report on simplification of EU financial law, January 2026, p. 44 ff., available: https://ebi-europa.eu/wp-content/uploads/2026/01/the-EBI-SIMPLIFICATION-REPORT-16-January-2026-FINAL.pdf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-03"}]},{"statementNumber":"SG2603060018","regulatoryProjectNumber":"RV0022870","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung der Einführung eines Kopplungsverbots von Ratenzahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/3e/702909/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nder Bundesrat weist in seiner Stellungnahme vom 30.01.2026 auf Folgendes\r\nhin:\r\nDer Bundesrat weist auf die Problematik hin, dass oftmals\r\nRatenzahlungsvereinbarungen an die Abgabe eines\r\nSchuldanerkenntnisses gekoppelt werden. Eine Unterzeichnung führt\r\nregelmäßig dazu, dass gegen die von dem Schuldanerkenntnis\r\numfassten Forderungen keine Einwendungen mehr geltend gemacht\r\nwerden können. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und\r\nVerbraucher das Schuldanerkenntnis nur deswegen abgeben, weil sie\r\nfinanziell auf eine Ratenzahlungsvereinbarung angewiesen sind. Die\r\naktuellen Informationspflichten in § 13a Absatz 4 RDG dürften diese\r\nSituation nicht wesentlich ändern. Daher bittet der Bundesrat, zu\r\nprüfen, ob ein Kopplungsverbot zwischen Ratenzahlungsvereinbarung\r\nund Schuldanerkenntnis eingeführt werden kann.\r\nGemäß § 13a Abs. 4 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) hat der\r\nInkassodienstleister eine Privatperson (Schuldner), die er zur Abgabe eines\r\nSchuldanerkenntnisses auffordert, in Textform darauf hinzuweisen, dass sie\r\ndurch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche\r\nEinwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu\r\nmachen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses\r\nbegründet waren. Der Hinweis muss gemäß § 13a Abs. 4 Satz 2 RDG\r\n1. deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis\r\nerfasst werden, und\r\n2. typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht\r\nmehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die\r\nErfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.\r\nDeutscher Bundestag\r\nAusschuss für Recht und Verbraucherschutz\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nKontakt:\r\nTelefon:\r\nFax:\r\nE-Mail:\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK:\r\nAZ BVR:\r\n4. März 2026\r\nSeite 2 von 2\r\nEin über die Informationspflicht nach § 13 Abs. 4 RDG hinausgehendes Kopplungsverbot zwischen Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis, birgt verschiedene Nachteile für den Schuldner.\r\nReduziert die Bereitschaft zur Ratenzahlungsvereinbarung\r\nZunächst könnte ein solches Verbot dazu führen, dass Gläubiger außergerichtlich weniger bereit sind, Ratenzahlungen zu gewähren. Ohne die Sicherheit eines Schuldanerkenntnisses steigt für sie das Risiko, dass der Streit nur zeitlich in die Zukunft verlagert wird, indem der Schuldner erst später Einwendungen erheben oder die Forderung bestreiten wird. Trotz einer Ratenzahlungsvereinbarung könnte der Gläubiger dazu gedrängt werden, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, um einen Titel gegen den Schuldner zu erlangen. Bei einem Kopplungsverbot – wie vom Bundesrat angeregt – könnten Gläubiger auch mit Blick auf etwaige Verjährungsrisiken eher dazu geneigt sein, bereits aus Vorsichtsgründen keine außergerichtliche Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu treffen, sondern gleich den gerichtlichen Weg einzuschlagen. Dies könnte letztlich dazu führen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher seltener außergerichtlich die Möglichkeit erhalten, ihre Verbindlichkeiten in Raten zu begleichen – gerade für finanziell schwächere Personen wäre das eine erhebliche Verschlechterung.\r\nReduziert Bereitschaft zur einvernehmlichen Lösung\r\nZudem hat das Schuldanerkenntnis eine wichtige Funktion bei der außergerichtlichen Streitbeilegung. Es schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und erleichtert die Abwicklung von Ansprüchen, ohne dass ein aufwendiges Gerichtsverfahren notwendig wird. Ein Kopplungsverbot vermag nur auf den ersten Blick die Position des Schuldners zu stärken. Dieser Blickwinkel berücksichtigt jedoch nicht, dass mit der Bereitschaft des Schuldners ein Schuldanerkenntnis abzugeben, die Bereitschaft des Gläubigers einhergehen kann, Nachlässe auf seine Forderung zu gewähren. Hingegen dürfte die Einführung eines Kopplungsverbotes die Motivation der Gläubiger schwächen, überhaupt auf eine einvernehmliche Lösung mit dem Schuldner außergerichtlich hinzuarbeiten.\r\nErhöht die Anzahl gerichtlicher Streitigkeiten\r\nEin weiteres Argument gegen das Kopplungsverbot ist die Gefahr, dass dadurch die Zahl der gerichtlichen Streitigkeiten signifikant zunimmt. Wenn Gläubiger nicht mehr auf ein Schuldanerkenntnis bestehen können, könnten sie häufiger direkt den Rechtsweg beschreiten, um ihre Forderungen durchzusetzen. Dies würde die Justiz belasten und für alle Beteiligten höhere Kosten und längere Verfahren bedeuten.\r\nInsgesamt betrachtet, dürften die Nachteile, welche aus einem vom Bundesrat angeregten Kopplungsverbot herrühren können, für den Schuldner überwiegen. Durch die Informationspflichten nach § 13a Abs. 4 RDG ist der Schuldner ausreichend vor einer voreiligen Abgabe eines Schuldanerkenntnisses geschützt. Die Einführung eines Kopplungsverbotes bedarf es daher nicht. Lediglich informationshalber geben wir Ihnen abschließend zur Kenntnis, dass die Bundesregierung vorstehenden Standpunkt teilt (Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/4298 – Vorabfassung, S. 329).\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-04"}]},{"statementNumber":"SG2603130025","regulatoryProjectNumber":"RV0022996","regulatoryProjectTitle":"Verlängerung der Umsetzungsfristen nach der Prospektverordnung (EU (VO) 2017/1129)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/07/705859/Stellungnahme-Gutachten-SG2603130025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments on amending Delegated Regulation (EU) 2019/980 (EU COM – HYS – Public Consultation)\r\n- Ref. Ares(2026)1561886 - 11/02/2026\r\n- Ref. Ares(2026)1561886 - 11/02/2026\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 11 March 2026\r\n\r\nWe thank you for the opportunity to provide comments and welcome the objective of revising Commission Delegated Regulation (EU) 2019/980 (the Delegated Regulation) to simplify prospectus requirements, streamline their content and further standardise their format and structure in order to make their preparation and scrutiny more efficient.\r\nWe also welcome the intention to reduce administrative burdens and costs for issuers, improve comparability and comprehensibility for investors, and facilitate companies’ access to EU capital markets while enhancing their attractiveness.\r\nAgainst this background, we kindly ask that the following aspects be taken into account in the further legislative process concerning the amending regulation (the “Amending Regulation”).\r\n1. Transitional periods\r\nAs the delegated regulation amending the Delegated Regulation is still under consultation, it remains unclear when it will enter into force. It cannot be excluded that the Amending Regulation will apply only after 5 June 2026, i.e. after several amendments introduced by the EU Listing Act to Regulation (EU) 2017/1129 (the “EU Prospectus Regulation”) become applicable. If this were to occur, a regulatory gap would arise for the period between 5 June 2026 and the entry into force of the Amending Regulation, which would need to be addressed urgently.\r\nESMA has already considered this issue and proposed different approaches:\r\n• In its Q&A, ESMA clarified that the provisions introduced by the Listing Act would only take full effect once the corresponding implementing provisions in Delegated Regulation (EU) 2019/980 have entered into force (see ESMA_QA_2454).\r\n• In its public statement of 18 February 2026 (ESMA32-753890202-3066), ESMA further clarified that, with regard to the requirements in Articles 14a and 15a of the EU Prospectus Regulation, the sequencing requirements in Annex IV or V and VII or VIII should be followed. ESMA also recommends that market participants take into account the Delegated Regulation that has not yet entered into force.\r\nIn our view, both approaches are unsatisfactory as they fail to take into account that a prospectus constitutes a liability document. Prospectus preparers are liable for the accuracy and completeness of the prospectus under the applicable Prospectus Regulation and Delegated Regulations. It must therefore be clearly defined by law which provisions apply at which point in time.\r\nMoreover, the changes relating to format, structure and content will require significant adjustments to IT systems, templates and operational processes. Such projects cannot be implemented within only a few months. Prospectus preparers and service providers will require at least 18 months following publication of the final legal acts to adapt systems, update templates and carry out the necessary testing. A transition period must therefore strictly be linked to the final availability of the Level 2 texts.\r\nWe therefore request that the current implementation deadlines under the EU Listing Act – in particular Article 4(3) of Regulation (EU) 2024/2809 – be extended, and that a transition period of at least 18 months following publication of all relevant Level 2 measures be provided. The planned Omnibus IV package (COM(2025)501) or any other suitable legislative vehicle appears to provide an appropriate legislative vehicle to introduce the necessary adjustments.\r\n2. ESG disclosure requirements for non-equity securities \r\n(Article 23a Delegated Regulation; Article 1(12) Amending Regulation)\r\nThe introduction of ESG disclosure requirements for non-equity securities that take ESG factors into account or pursue ESG objectives is generally welcome.\r\nHowever, the precise definition of “ESG factors” and “ESG objectives” remains unclear, which creates legal uncertainty regarding the scope of application of the new Annex 22a.\r\nFrom the perspective of issuers, it is important that sufficient scope remains for financial product innovation. We would therefore favour a broad and non-exhaustive interpretation of these concepts, with the final determination resting with the issuer, which ultimately decides how its securities are marketed. A clarification in the recitals would therefore be helpful.\r\nIssuers also face practical challenges when issuing sustainability-linked products, as their specific features are often determined only later in the issuance process. Requiring these details to be disclosed already at the stage of updating the base prospectus is therefore not practical. The same applies to product-specific supplements.\r\nWe therefore support greater flexibility regarding ESG disclosures in prospectuses. In particular, ESG-related disclosures should be allocated to Category C, allowing them to be specified in the final terms. Specifically, the detailed allocation of proceeds (e.g., the percentage allocated to taxonomy-compliant activities under Items 1.1.1 and 1.1.2) must be classified as Category C information. At the time of the approval of a base prospectus, exact allocations are often unknown and the precise ESG allocation may be subject to change over the lifetime of a product. Classifying this as Category A would trigger frequent and highly burdensome prospectus supplements.\r\nIn addition, it should be clarified that:\r\n• ESG-related disclosures regarding underlying assets for certificates (Annex 22a, item 4) should not be required to go beyond publicly available information. The approach should conceptually follow the existing Annex 17 in respect of underlyings. Accordingly, the categorisation of the required information in relation to underlyings must always be Category C;\r\n• the reference to “sustainability features” (Annex 22a, item 4.1.3) is not sufficiently clear. Issuers should only be required to describe their product policy. Given the still developing legal frameworks and the absence of a unified product classification system, no mandatory positive ESG statements should be required in prospectuses; and\r\n• links to post-issuance information may refer to a main webpage rather than deep links, which are often not yet finalised at the time of prospectus updates.\r\n3. Additional disclosure requirements \r\n(Article 23b Delegated Regulation; Article 1(13) Amending Regulation)\r\nThe proposed new Article 23b may create legal uncertainty for issuers. Under this provision, it is no longer possible to determine solely on the basis of the legal provisions whether a prospectus fulfils all disclosure requirements under the EU Prospectus Regulation. Instead, the outcome of discussions between the issuer and the competent authority must also be taken into account.\r\nIt should therefore be clarified that a prospectus is deemed complete once the disclosure requirements agreed with the competent authority have been fulfilled.\r\n4. Format requirements for single and base prospectuses (non-equity securities) \r\n(Article 24a, 25 Delegated Regulation; Article 1(14), (15) Amending Regulation)\r\nWe explicitly welcome the Commission’s approach to maintain vital exemptions regarding the sequence of information for base prospectuses. By granting this flexibility, the Commission strikes an appropriate balance for programmatic issuances.\r\nHowever, we remain concerned about the strict format requirements introduced for single prospectuses (Article 24a(1a)). Mandating a rigid sequence of both the overarching elements and the specific sections within the annexes disrupts established, globally recognised market practices (e.g. ICMA standards). It forces issuers to fundamentally restructure their documentation without providing added value for investor protection. We therefore urge the Commission to grant greater structural flexibility for single prospectuses as well, ensuring that issuers can maintain established documentation formats as long as the comprehensibility of the prospectus is ensured.\r\n5. Timelines for prospectus approval and deadlines for issuers \r\n(Article 45a Delegated Regulation; Article 1(2) Amending Regulation)\r\nThe proposed minimum period of 10 working days for issuers to respond to comments from the competent authority is, in our view, insufficient, particularly in complex cases such as new products. The necessary internal and external coordination often cannot be completed within such a short timeframe. We therefore strongly request to explicitly stipulate that the deadline may be extended in an appropriate manner upon request of the issuer.\r\nWe also oppose the automatic refusal of prospectus approval once the overall review period of the competent authority has expired, particularly where delays arise due to factors outside the issuer’s control (e.g. auditors). This would be impractical for complex products and could unduly hinder innovation.\r\nFurthermore, Article 45a(1), second subparagraph, second sentence refers only to the issuer, but not to the offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market. This appears to be a drafting oversight and these parties should be included.\r\nWe therefore propose following amendment to Article 45a(1), second subparagraph:\r\n“When the issuer, the offeror or the person asking for admission to trading on a regulated market has not submitted an updated draft prospectus within that deadline and has not submitted a request for an extension of that deadline, the competent authority may refuse approval of the prospectus.'\"\r\n6. Combination of retail and wholesale information for non-equity securities \r\n(Articles 7a(1)(a), (b) and 15a(1)(a), (b) Delegated Regulation; Article 1(4) and (9) Amending Regulation)\r\nThe draft amendment consolidates the previously separate annexes for retail and wholesale non-equity securities. However, the wording “either of the following” with regard to wholesale-specific or retail-specific information leaves unclear whether both categories may be combined within a single base prospectus. We understand the provision to allow wholesale-specific and retail-specific information to be combined within the same document (Article 25(3) Delegated Regulation). We would welcome clarification in this respect.\r\nFor issuers that regularly prepare base prospectuses addressed to both investor categories, it is essential that the possibility remains to include both wholesale and retail information within a single prospectus.\r\nIn practice, the information already included in base prospectuses typically covers all items required under Annex 7a. However, with respect to Category C disclosures, in particular under Annex 15a, which only become part of the prospectus through the final terms, a flexible approach is required.\r\nIssuers should retain flexibility when structuring the final terms. In particular:\r\n• final terms containing retail-specific annex information should only need to include those items; and\r\n• final terms for wholesale issuances should likewise only contain the relevant wholesale information.\r\nCombination prospectuses should therefore not be subject to rigid sets of final terms requiring both retail and wholesale disclosures in separate information blocks where one of those blocks is not relevant for the respective issuance.\r\nCarrying retail disclosures into wholesale sections would unnecessarily increase the length and complexity of documentation and could reduce readability for institutional investors.\r\nWe therefore recommend clarifying that the combination of annex disclosures for both investor categories within a single prospectus remains permissible, while maintaining flexibility for issuers with regard to the presentation of information in the final terms.\r\nTherefore, we propose a minor textual amendment to the introductory sentences of Articles 7a(1) and 15a(1). The wording should be amended to explicitly include combination prospectuses as follows:\r\n“[…] shall be referred to as either of the following or a combination of the two: (a) wholesale-specific... (b) retail-specific […].\""},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"statementNumber":"SG2603310094","regulatoryProjectNumber":"RV0023528","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung von Regelungen des GwG und KWG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9e/fe/717314/Stellungnahme-Gutachten-SG2603310094.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 27. März 2026\r\nMit Schreiben vom 3. März 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität vorgelegt. Der Entwurf greift Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, zur Stärkung der inneren Sicherheit, zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität, zur Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens sowie maßgebliche Punkte des am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedeten Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität auf.\r\nGenerell ist von übergeordneter Wichtigkeit, dass sämtliche nationale Regelungsvorhaben bereits jetzt mit den Vorgaben des EU-Legislativpakets zur Geldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist, sowie den noch ausstehenden Level 2 und 3-Rechtstexten der AMLA harmonisiert sind. Inkonsistenzen führen zwangsläufig zu einem erheblichen und unnötigen Aufwand bei Verpflichteten und zuständigen Behörden.\r\nZu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir nachfolgend gern die Gelegenheit wahr, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung rechtssicherer und effektiver Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Stellung zu nehmen.\r\nArt. 19 Nr. 6: Einfügung eines § 25n KWG – „Unterstützung verdeckter Ermittlungen und des Zeugenschutzes“\r\n§ 25n KWG-E soll Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichten, „zur Durchführung von Maßnahmen nach § 110a der Strafprozessordnung und nach § 5 des Zeugenschutzharmonisierungsgesetzes […] unterstützende Handlungen für die Polizeien des Bundes und der Länder vorzunehmen“. Hierzu zählen insbesondere „das Eröffnen und der Betrieb von Konten oder Depots auf Legendendaten, die Weiterleitung von Zahlungen unter Legendendaten in das Inland und Ausland und das Blockieren eingehender oder ausgehender Zahlungen aus dem Inland und Ausland“. Begründet wird dies mit dem Argument, dass im Rahmen von verdeckten Ermittlungen sowie des Zeugenschutzes die Möglichkeit zum Einsatz dieser taktischen Mittel bisher verschlossen blieben. Grund dafür sei nicht der mangelnde Kooperationswillen der Kreditinstitute, sondern die Angst vor einem Reputationsverlust gegenüber deren Kunden und in der Öffentlichkeit.\r\nEiner solchen Verpflichtung bedarf es nicht nur nicht, sie wäre im Ergebnis sogar kontraproduktiv: sowohl § 110a StPO als auch § 5 ZSHG enthalten eine Ermächtigungsgrundlage für die jeweiligen Dienststellen, Urkunden oder sonstige Dokumente für einen verdeckten Ermittler oder eine zu schützende Person herzustellen, zu verändern und zu gebrauchen. Liegen entsprechende Identifikationsdokumente gem. § 12 GwG vor, bedarf es keiner Offenlegung mehr gegenüber dem Kreditinstitut, dass es sich um eine verdeckte Ermittlung oder eine Zeugenschutzmaßnahme handelt. In diesem Falle würde sowohl Ermittlern als auch Zeugen der höchstmögliche Schutz und eine größtmögliche Unterstützung der Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen des geltenden Rechts gewährt.\r\nLiegen solche Identifikationsdokumente nicht vor, ist mit Blick auf § 25n KWG-E fraglich, inwieweit dieser die europarechtlichen Vorgaben zur Identifikation von Kunden und § 12 GwG aushebelt. Die geplante Vorschrift regelt weder, anhand welcher Dokumente ein verdeckter Ermittler oder Zeuge anstelle der Vorgaben des § 12 GwG identifiziert werden kann, noch anhand welcher Dokumente die jeweilige Dienststelle ihre Berechtigung zur Anweisung von Unterstützungshandlungen glaubhaft machen muss, noch welche Grenzen derartigen Unterstützungshandlungen unterliegen. Denkbar\r\nwäre somit auch die Durchführung von Transaktionen von oder an sanktionierte Personen oder unter Verstoß anderer gesetzlicher Vorgaben.\r\n§ 25n KWG-E enthält somit eine vorbehaltslose Verpflichtung zur grenzenlosen Unterstützung von Dienststellen im Rahmen verdeckter Ermittlungen und des Zeugenschutzes, ohne Voraussetzungen und Grenzen für die Inanspruchnahme von Kreditinstituten konkret zu regeln. Die Regelung unterliegt somit nicht nur erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, sondern könnte auch von Kriminellen dazu missbraucht werden, Kreditinstitute unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu unerlaubten Handlungen anzuhalten.\r\nWir fordern daher nachdrücklich, auf eine solche Regelung zu verzichten.\r\nArt. 22 Nr. 8: Ergänzung von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GwG – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten\r\nDurch die Änderung von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GwG werden die in das Transparenzregister eintragungspflichtigen Daten um die – bis zum 9. Juli 2027 freiwillige – Angabe des Geburtsorts ergänzt. Dies soll der Tatsache Rechnung tragen, dass zur eindeutigen Identifikation einer Person insbesondere die im Lebensverlauf unveränderlichen Angaben wie Geburtsort und Geburtsdatum nötig sind. Ein einzelnes dieser beiden Daten genüge oftmals nicht zur eindeutigen Abgrenzung von namensgleichen Personen. Des Weiteren wird die Ergänzung der Angabe des Geburtsorts damit begründet, sie erfolge bereits im Hinblick auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-Geldwäsche-Verordnung – AMLR), der die Angabe des Geburtsorts künftig erforderlich macht. Durch die frühzeitige Erfassung dieses Merkmals sollen zusätzliche Änderungsmitteilungen nach Anwendbarkeit der genannten Verordnung ab 10. Juli 2027 vermieden werden.\r\nGleichzeitig führt die verpflichtende Angabe des Geburtsorts von wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister durch eintragungspflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu einer Inkonsistenz zu Art. 4 des aktuellen Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 28 Absatz 1 der AMLR, wonach die Angaben zum Geburtsort mindestens den Ländernamen umfassen müssen und nur im Fall, dass das Identifizierungsdokument des Kunden zusätzliche Angaben enthalten, diese zu erfassen sind.\r\nDas Transparenzregister würde demnach mit dem Geburtsort eine Angabe enthalten, die nur dann von den Verpflichteten zu erfassen ist, wenn diese auch im Identifikationspapier enthalten ist. Dagegen wäre das Geburtsland als von der Verordnung gefordertes Datum nicht im Transparenzregister enthalten.\r\nWir fordern daher sicherzustellen, dass die Datenanforderungen zum Transparenzregister mit den Anforderungen an Verpflichtete zur Feststellung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten nach den künftigen EU-Vorgaben harmonisiert werden.\r\nArt. 22 Nr. 12 Buchst. a: Änderung von § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG – Einsichtnahme in das Transparenzregister\r\nDurch die geplante Änderung von § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG-E soll eine auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten erfolgte Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister aufgrund schutzwürdiger Interessen gem. § 23 Abs. 2 GwG auch für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, wie Kreditinstitute, gelten. Diese benötigen die Transparenzregisterdaten indes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, nicht zuletzt, um von § 12 Abs. 3 Satz 3 GwG Gebrauch machen zu können. Danach müssen Verpflichtete keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ergreifen, wenn die beim Vertragspartner oder der für diesen auftretenden Person erhobenen Angaben mit den Eintragungen im Transparenzregister zu den wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmen.\r\nSomit würde die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG dazu führen, dass die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes bei Begründung einer Geschäftsbeziehung ausgerechnet bei denjenigen Rechtsvereinigungen und Rechtsgestaltungen umfängliche Dokumente zum Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten anfordern müssten, bei denen gewichtige schutzwürdige Interessen eine Beschränkung der Einsichtnahme der Allgemeinheit in Transparenzregister Daten rechtfertigen.\r\nNicht zuletzt mit Blick auf den berechtigten Schutz der Transparenzregisterdaten dieser Personen erscheint die geplante Änderung des § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG nicht zielführend.\r\nArt. 22 Nr. 30 Buchst. a: Änderung von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG: Meldepflicht von Verpflichteten\r\nDie Überarbeitung des § 43 GwG ist zwar nur redaktioneller Art. Wir möchten jedoch vorsichtshalber darauf hinweisen, dass sofern der deutsche Gesetzgeber noch vor Geltung der AMLR den § 261 StGB ändert, diese Änderung auch auf die Meldeverpflichtung gem. § 43 GwG durchschlägt. Eine Erweiterung der Meldepflicht vor unmittelbarer Geltung der AMLR am 10. Juli 2027 halten wir jedoch für nicht zielführend. Denn die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. Art. 69 AMLR knüpft an „kriminelle Aktivitäten“ an, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AMLR abschließend definiert werden. Der bisherige „All-Crimes“-Ansatz wird im Verdachtsmeldewesen somit wieder auf den „Serious-Crimes“-Ansatz reduziert.\r\nDie Bundesregierung hat in ihrem Aktionsplan „Neuausrichtung der Bekämpfung Organisierter Kriminalität sowie Finanz- und Rauschgiftkriminalität“ vom 25. Februar 2026 verkündet, eine Erweiterung des § 261 StGB auf „ersparte Aufwendungen“ vorzunehmen, um insbesondere Steuerdelikte zu erfassen. Eine kurzfristige Erweiterung der Verdachtsmeldepflicht über die Anforderungen des EU-AML-Pakets hinaus hätte lediglich einen massiven administrativen Aufwand zur Folge, der mit Geltung der AMLR keinen Mehrwert mehr hat.\r\nArt. 19 Nr. 9 Buchst. a, Art. 22 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 32 Buchst. a: §§ 29 Abs. 2a KWG, §§ 2 Abs. 2a, 50 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j) GwG: Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften\r\nDie genannten Regelungen für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften sollen die Regelung des § 25l KWG, die bislang den Kreis der geldwäscherechtlich verpflichteten Finanzholdings regelt, ablösen. Danach soll eine Beschränkung der\r\nVerpflichteteneigenschaft nur auf bestimmte Finanzholding-Gesellschaften, wie sie § 25l KWG vorsieht, nicht mehr bestehen. Ausweislich der Begründung sei eine Unterscheidung zwischen nach § 2f KWG zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften sowie sonstigen Finanzholding-Gesellschaften, wie sie das KWG vorsieht, unter einer geldwäscherechtlichen Risikobetrachtung nicht angemessen.\r\nUnbeschadet einer umfänglichen geldwäscherechtlichen Verpflichtung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften durch die künftig anzuwendende EU-Geldwäsche-Verordnung würde die ab 1. Januar 2027 geplante Änderung von KWG und GwG dazu führen, dass bislang nicht nach dem GwG verpflichtete Gesellschaften für die Dauer von 6 Monaten und 9 Tagen die nationalen Vorgabe zur Geldwäscheverhinderung umsetzen müssten, die bereits am 10. Juli 2027 durch die EU-Geldwäsche-Verordnung abgelöst werden. Dies würde seitens der Gesellschaften, aber auch bei der BaFin, einen immensen vermeidbaren Aufwand erzeugen. Stattdessen sollte den betroffenen Gesellschaften – wie auch der BaFin – dieser Aufwand erspart werden, damit diese sich fristgerecht auf die neuen Anforderungen des EU-Geldwäsche-Regimes vorbereiten können.\r\nAuch der vorgesehene Wechsel der Aufsichtszuständigkeit über bereits verpflichtete Finanzholdinggesellschaften auf die BaFin noch vor Anwendbarkeit der AMLR ist ungünstig. § 50 Abs. 1 Buchst. j) GwG–E greift insoweit vor. Ein Zuständigkeitswechsel bereits zum 1. Januar 2027 würde gegebenenfalls andere Anforderungen im Verhältnis zur Aufsicht mit sich bringen, als sie das EU-Geldwäschepaket ab Juli 2027 vorsieht. Verpflichtete sollten die Zeit effektiver mit der Vorbereitung auf die harmonisierten Regeln nutzen können.\r\nWir fordern daher nachdrücklich, auf die geplante Verpflichtung von bislang nicht nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften zu verzichten. Ab 10. Juli 2027 gelten ohnehin die einheitlichen europäischen Regelungen, sodass es einer Interimslösung für die erste Jahreshälfte 2027 nicht bedarf."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"statementNumber":"SG2605130002","regulatoryProjectNumber":"RV0023966","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.'","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/87/735846/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EUKommission\r\nüber den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem von der EU-Kommission am 18. März 2026 veröffentlichten Vorschlag über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“ Die hiesige Stellungnahme ist beschränkt auf die insolvenzrechtlichen Aspekte des Vorschlags (Kapitel X.).\r\nStellungnahme:\r\nDie Aufnahme von Insolvenzrechtsregeln als Kapitel X in die Verordnung zum 28. Regime hält die Deutsche Kreditwirtschaft weder für sinnvoll noch erforderlich.\r\nHierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen, die dem Vorschlag der Kommission für ein „Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen“ im Rahmen der „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ (Harmonisierungsrichtlinie) entnommen sind. Dieses vorgeschlagene Sonder-Insolvenzverfahren wurde bereits in dem Gesetzgebungsverfahren zur Harmonisierungsrichtlinie aus guten Gründen von Parlament und Rat – sowie von dem Großteil der Stakeholder - abgelehnt und ist deswegen nicht in die Richtlinie aufgenommen worden.\r\nDie Neuplatzierung dieses Vorschlags – nun im Rahmen des Vorschlags zum 28. Regime – ändert nichts an der grundlegenden Bewertung, nach der die Regelungen für das Sonder-Insolvenzverfahren (hier für innovative Start-Ups) investitionshemmend und missbrauchsanfällig sind und damit auch im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren nicht geeignet sind, das angestrebte Ziel – die Finanzierungsbedingungen zugunsten innovativer Start-Ups zu verbessern – zu erreichen. Das vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren orientiert sich allein an vermeintlichen Vereinfachungs-Interessen zugunsten des insolventen Schuldners und lässt die Gläubigerinteressen sowie das Finanzierungsinteresse der innovativen Start-Ups weitgehend unberücksichtigt.\r\nDie Liquidation eines zahlungsunfähigen Unternehmens ist nicht zeitkritisch, wie es beispielsweise die Gründung sein mag, und bedarf daher – anders als der Verordnungsvorschlag es unterstellt – keiner besonderen Beschleunigung. Wichtiger ist, dass diese Liquidationen mit Blick auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durchgeführt werden; dabei geht es darum, ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten, das in der Lage ist, Gläubigern und Finanzierern hinreichendes Vertrauen in die Wahrung ihrer Interessen zu vermitteln. Diese Ziele können die vorliegenden Vorschläge für Insolvenzrechtsregelungen nicht erreichen.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für angezeigt, auf die Regelungen des X. Kapitels (Art. 88 bis 102) zu verzichten. Es fehlt bereits an einem Bedarf für derartige Sonderregelungen, da die Mitgliedstaaten gut funktionierende Insolvenzverfahren haben. Überdies würden sie durch ihre Fehlausrichtung ohne Berücksichtigung berechtigter Finanzierer- und Gläubigerinteressen investitionshemmend wirken und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EUKommission\r\nüber den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“\r\nExemplarisch hervorzuheben sind folgende problematische Regelungen:\r\nVerzicht auf den Insolvenzverwalter (Artikel 90)\r\nGemäß Artikel 90 soll zwar in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger kann auf einen Insolvenzverwalter aber verzichtet werden (Artikel 90 Abs. 2). Die alleinige, vom Gericht zu prüfende Bedingung ist dann, dass die Buchführung einigermaßen aktuell ist (aktuelle Bilanz, letzter Jahresabschluss eingereicht). Diese Verzichtsmöglichkeit ist missbrauchsanfällig und nicht praxisgerecht.\r\nAus der Praxis ist bekannt, dass nur einer Minderheit der Schuldner die ordnungsgemäße Führung eines Insolvenzverfahrens unter der erforderlichen Berücksichtigung der Belange aller Beteiligter möglich ist; die große Mehrzahl der Schuldner ist damit überfordert. Schon deswegen, aber auch um Missbräuchen vorzubeugen, bedarf es in Insolvenzverfahren eines unabhängigen Insolvenzverwalters, der die Insolvenzmasse sichert, verwaltet und verwertet, um die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen und sicherzustellen, dass u.a. Sicherheiten ordnungsgemäß aus- und abgesondert werden, sowie unzulässige Vermögensverschiebungen rückgängig macht (Insolvenzanfechtung) und dem Insolvenzgericht und den Gläubigern über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens Bericht erstattet. Auch in den seltenen Fällen, in denen Schuldner sich für ein Eigenverwaltungsverfahren qualifizieren, wenn nachhaltig festgestellt werden konnte, dass sie Gewähr dafür bieten, eine ordnungsgemäße und im Gläubigerinteresse liegende Abwicklung durchzuführen, bedarf es zumindest eines Sachwalters, der die Geschäftsführung überwacht und die Gläubigerinteressen wahrt.\r\nEine solche ordnungsgemäße Abwicklung ist auch für Finanzierer von erheblicher Bedeutung. Fehlt Finanzierern das diesbezügliche Vertrauen, erschwert oder verteuert das bereits die Gewährung von Finanzierungen und kann zu einem frühzeitigen Rückzug im Fall von sich anbahnenden finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens führen. Insofern steht die Regelung der Möglichkeit eines Verzichts auf einen Insolvenzverwalter dem Ziel der Verbesserung von Finanzierungsbedingungen diametral entgegen.\r\nFehlende Mitwirkungspflichten des Schuldners und Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Artikel 92, 93)\r\nArtikel 92 regelt die Modalitäten der Beantragung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens durch den Schuldner. Dazu soll der Schuldner ein Standardformular, für das einige wenige Mindestangaben vorgegeben werden (s. Artikel 92 Abs. 3), verwenden. Weitergehende Verpflichtungen, z.B. zutreffende und vollständige Angaben zu machen und dies zuzusichern oder anderweitig mitzuwirken, sind aber nicht geregelt. Überdies fehlen in dem Standardformular Angaben z.B. zu persönlichen Sicherheiten oder Forderungsabtretungen.\r\nTrotz fehlender Mitwirkungspflicht des Schuldners und dem Fehlen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens, in dem u.a. geprüft wird, ob die Insolvenzgründe vorliegen, soll das Insolvenzgericht unverzüglich über den Antrag auf Eröffnung des vereinfachten Verfahrens (Artikel 92) und den Antrag, keinen Insolvenzverwalter zu bestellen (Artikel 90), entscheiden. Dies erscheint problematisch, weil dem Insolvenzgericht dazu keine hinreichenden Informationen vorliegen; eine fundierte und sachgerechte Entscheidung ist dem Gericht auf der ihm dann vorliegenden Grundlage kaum möglich.\r\nAussetzung der Vollstreckung/Stay (Artikel 94)\r\nAuch die vorgesehene generelle Aussetzung der Vollstreckung („Stay“) ist unausgewogen und berücksichtigt nicht die berechtigten Interessen der Gläubiger: Zunächst fehlt es an den in anderen Abwicklungsregimen mit\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EUKommission\r\nüber den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“\r\n„Stays“ und ähnlichen Eingriffsrechten (z.B. SAG und StaRUG) vorgesehenen angemessenen Schutzregelungen für die Gläubiger im Hinblick auf gestellte Sicherheiten und deren zeitnahe Verwertung, aber auch für vergleichbare, der Minderung der Ausfallrisiken dienende Vereinbarungen, wie etwa Nettingvereinbarungen. Ohne angemessenen Schutzregelungen für Sicherheiten und vergleichbare Vereinbarungen zur Minderung der Ausfallrisiken werden Finanzierungen erheblich erschwert. Zudem wäre eine diesem Sonderinsolvenzrecht unterliegenden EU Inc. von vorherein von bestimmten Marktaktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten (insbesondere Heding/Absicherungsgeschäfte und Teilnahme am Finanzmarkt) ausgeschlossen.\r\nEinschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen (Artikel 95)\r\nEine weitere erhebliche Gläubigerbeeinträchtigung ist die Beschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen oder Einwänden auf einen Zeitraum von maximal 30 Tagen ab\r\n-\r\nindividueller Mitteilung (falls der Schuldner den Gläubiger trotz fehlender Mitwirkungspflicht (s.o. zu Artikel 92) benannt hat) oder\r\n-\r\nVeröffentlichung der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens im Insolvenzregister.\r\nSowohl die deutlich zu kurz bemessene Frist als auch die Verlagerung der Verantwortung auf die Gläubigerseite (mit Finanzierern, Verbrauchern und Unternehmen), die sich angesichts des möglichen Fristbeginns mit Veröffentlichung im Insolvenzregister immerwährend im Insolvenzregister der Solvenz des innovativen Start-Ups vergewissern müssen, ist unangemessen.\r\nAuch die weiteren Regelungen des Artikel 95 Absatz 5, nach denen das Gericht unverzüglich über die bestrittenen Forderungen entscheidet und beschließen kann, dass das vereinfachte Liquidationsverfahren nur in Bezug auf die unbestrittenen Forderungen fortgesetzt wird, werfen Fragen auf. Soll den Beteiligten bei der unverzüglichen Entscheidung kein weitergehendes Recht auf Gehör gewährt werden? Woraus sollen zunächst (zu Unrecht vom Schuldner) bestrittene Forderungen, die sich später als rechtmäßig erweisen, beglichen werden, wenn das Verfahren im Übrigen bereits fortgesetzt und der Erlös verteilt wurde?\r\nErhebliche Unklarheiten zur Reichweite der Verordnung\r\nNeben den bereits erwähnten aus Sicht der Kreditwirtschaft problematischen Regelungen, die in den Vorschlag aufgenommen wurden, ergeben sich auch weitere Unklarheiten im Hinblick auf Regelungen, die nicht adressiert werden. So stellt sich z.B. angesichts der Regelung des Artikel 92, nach der der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens stellen kann, die Frage, ob insoweit auch eine Insolvenzantragspflicht (wie sie gerade zutreffend in der Harmonisierungsrichtlinie beschlossen wurde) bestehen kann, oder ob diese verdrängt wird. Dasselbe gilt z.B. angesichts der Regelungen zur Eigenverwaltung des Schuldners (Artikel 90) auch für die Frage der (u.E. zwingend erforderlichen) Verfügungsbeschränkung des Schuldners auf den normalen Geschäftsbetrieb oder angesichts der Regelung zu Verwertung und Erlösverteilung (Artikel 96) auch für (u.E. zwingend erforderliche) nationale Regelungen zur Verwertung, Aus- und Absonderung oder Erlösverteilung. Ist die Insolvenzanfechtung bewusst ausgelassen worden, weil sie in diesem Verfahren nicht zur Anwendung kommen soll? Oder soll hier (richtigerweise) das (noch umzusetzende) Anfechtungsrecht gemäß der Harmonisierungsrichtlinie gelten? Insgesamt fehlen ganz grundlegende Klarstellungen, was sich weiterhin nach nationalem Recht richtet und wo die Verordnung nicht eingreift.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) Vorschlag für eine Verordnung der EUKommission\r\nüber den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“\r\nInsolvenzrechtlicher Bezug zu den Regelungen zur beschleunigten Liquidation (Artikel 83 – 87)\r\nIn diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass auch die Regelungen für eine beschleunigte Liquidation (vermeintlich) zahlungsfähiger EU-Incs mit ihrer zu kurzen 30-tägigen Widerspruchsfrist für Gläubiger (vgl. Artikel 85) und der damit verbundenen Obliegenheit, sich fortlaufend im Handelsregister zu vergewissern, dass das innovative Start-Up nicht liquidiert wird, sowie der eingeschränkten Haftung der Geschäftsführer (Artikel 83) mit erheblichen Risiken für Gläubiger insbesondere auch für Finanzierer und Investoren, die die Kommission eigentlich mit diesen Regelungen umwerben möchte, verbunden sind.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-05"}]},{"statementNumber":"SG2606300155","regulatoryProjectNumber":"RV0023966","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.'","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/2a/791494/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300155.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Verbändestellungnahme zum Verordnungsvorschlag COM (2026) 321 final \"EU Inc.\"\r\n(28. Regime)\r\nBerlin, 19. Juni 2026\r\nDringender Appell zur deutschen Verhandlungsposition im Rat der EU – Verordnungsvorschlag COM (2026) 321 final \"EU Inc.\" (28. Regime)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir wenden uns als Fachverbände mit einem dringenden Appell an die Bundesregierung:\r\nDie Europäische Kommission hat am 18. März 2026 ihren Verordnungsvorschlag für einen\r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmen eines sog. 28. Regimes – \"EU Inc.\" – vorgelegt (COM\r\n(2026) 321 final). Kapitel 10 dieses Entwurfs regelt insolvenzrechtliche Abwicklungsverfahren. Diese Regelungen sind in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht umsetzungsreif und drohen, das gesamte Projekt ernsthaft zu gefährden. Dies umso mehr, als dieser Regelungskomplex gerade erst mit nahezu gleichem Inhalt in der Harmonisierungsrichtlinie als Titel VI im Trilogverfahren aus grundsätzlichen Überlegungen heraus ersatzlos gestrichen wurde.\r\nDas Konzept des 28. Regimes ist grundsätzlich begrüßenswert und bietet Chancen der rechtlichen Harmonisierung. Wenn das Konzept aber erfolgreich sein und nicht der praktischen Irrelevanz oder einem umgehenden Reputationsverlust anheimfallen soll, ist es geboten, dass der europäische Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, ein umfassendes und in allen Teilen fundiertes Regime zu erarbeiten, wozu er selbst das Insolvenzrecht zählt. Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen konterkarieren das Ziel, Anreize und Planungssicherheit für (grenzüberschreitende) Investitionen zu schaffen.\r\nWir fordern die Bundesregierung auf, sich im Rat der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags entweder vollständig gestrichen oder grundlegend überarbeitet wird, bevor eine Einigung angestrebt wird.\r\nI. Zum Anliegen des Verordnungsvorschlags und seiner grundsätzlichen Einordnung\r\nDas Ziel, innovativen Start-ups mit der Rechtsform der EU Inc. ein europaweit einheitliches, effizientes und kostengünstiges Abwicklungsverfahren zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Ein funktionierendes 28. Regime kann einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts und zur Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Investitionen leisten.\r\nEin europäisches Regelwerk, das diesen Ansprüchen nicht gerecht wird, schadet jedoch mehr, als es nützt. Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen gefährden das Vertrauen von Finanzierern und Gläubigern, konterkarieren die mit dem Projekt angestrebte Planungssicherheit und setzen das gesamte Vorhaben dem Risiko umgehenden Reputationsverlusts aus – wie das Scheitern früherer Ansätze zur Schaffung europäischer Gesellschaftsformen zeigt.\r\nKapitel 10 des Entwurfs greift – ohne konzeptionellen Neuansatz – Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie auf. Dieser Teil des Entwurfs der Harmonisierungsrichtlinie war für (weitgehend) vermögenslose Kleinstunternehmen vorgesehen, während Kapitel 10 des Vorschlags für ein 28. Regime Unternehmen mit bis zu 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme und bis zu 99 Arbeitnehmern erfassen soll. Das ist weder in sich stimmig noch praxistauglich. Hinzu kommt, dass Kapitel 10 nun Teil eines Verordnungsvorschlags ist. Damit haben die Mitgliedstaaten hier – anders als bei der Harmonisierungsrichtlinie – keine Möglichkeit, die europäischen Vorgaben an – in der Regel bewährte – bestehende nationale Regelungen anzupassen bzw. in diese systematisch einzufügen.\r\nII. Wesentliche Kritikpunkte an Kapitel 10\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen begegnen insbesondere folgenden rechtlichen und praktischen Bedenken:\r\n1. Fehlende Gesamtkonzeption\r\nZur Regelung eines stimmigen und praxistauglichen Abwicklungsverfahrens bedarf es zwingend der Ausrichtung an Grundprinzipien, denen ein solches Recht folgen soll. Kernpunkte sollten dabei die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, Rechtssicherheit, die angemessene Berücksichtigung von Gläubigerinteressen sowie die Erleichterung der Geschäftstätigkeit und der Finanzierung der Start-ups sein. Die aktuellen Regelungen des 10. Kapitels erfüllen diese Anforderungen nicht.\r\n2. Unklare Zugangsdefinitionen und fehlende Überprüfungsmechanismen\r\nDas “vereinfachte Abwicklungsverfahren” des 10. Kapitels ist auf EU Inc.-Gesellschaften beschränkt, die als \"innovative Start-ups\" einzustufen sind. Die hierzu vorgeschlagenen Definitionen sind komplex und mit diversen unbestimmten Rechtsbegriffen – u.a. \"Wesentlichkeit von Verbesserungen\", \"Gefahr des technischen oder industriellen Misserfolgs\" – abgrenzungsunscharf. Kapitel 10 sieht gleichwohl keinerlei Mechanismus zur gerichtlichen oder behördlichen Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen vor. Eine harmonisierende Konkretisierung stünde damit noch nicht einmal im Wege richterlicher\r\nRechtsfortbildung in Aussicht.\r\n3. Strukturell unzureichende Regelung zur Insolvenzverwalterbestellung\r\nDer Vorschlag sieht zwar die Bestellung eines Insolvenzverwalters als Regelfall vor, lässt jedoch auf Antrag deren Unterlassen zu, sofern der Schuldner eine aktuelle Bilanz vorlegt. Diese einfache Möglichkeit zum Verzicht auf den Insolvenzverwalter birgt das Risiko, dass jedenfalls dann, wenn Schuldnern ein Verwalter unbequem werden könnte, das verwalterlose Verfahren zum faktischen Regelfall wird. Die bloße Vorlage von Unterlagen ohne externe Prüfung ihrer Richtigkeit ist kein taugliches Kriterium zur Beurteilung, ob ein Schuldner für eine eigenständige Verfahrensabwicklung hinreichend redlich und qualifiziert ist. Die Beteiligung eines fachkundigen, neutralen\r\nInsolvenzverwalters ist zur Wahrung von Gläubiger- und öffentlichen Interessen unerlässlich – sie beschleunigt das Verfahren, vermeidet Fehler und stärkt das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Abwicklung.\r\n4. Überforderung von Schuldnern und Gläubigern durch das Standardformular\r\nDer Verordnungsvorschlag sieht eine Insolvenzantragstellung mittels Standardformular vor.\r\nSchon die Mindestangaben – zu Vermögensverzeichnis, Gläubigerdaten, Forderungsverzeichnis sowie dinglichen Sicherheiten – dürften viele Schuldner und erst recht Gläubiger, die den Antrag stellen wollen, regelmäßig überfordern. Das Formular lässt zudem aber wesentliche Angaben offen, darunter die Voraussetzungen für die Qualifizierung als \"innovatives Start-up\". Überdies fehlt eine Verpflichtung des Schuldners zu vollständigen und richtigen Angaben und zur Mitwirkung.\r\n5. Unrealistische Vorgaben an Gerichte\r\nDie geforderte unverzügliche gerichtliche Entscheidung über Verfahrenseröffnung und\r\nVerwalterbestellung ist ohne Möglichkeit zur Verifikation der Antragsangaben und ohne\r\nAuskunftspflichten des Schuldners in der Praxis kaum leistbar. Regelungen zu unvollständigen Anträgen, Nachbesserungsmöglichkeiten und Rechtsmitteln fehlen vollständig.\r\n6. Unzureichendes Verfahren zur Forderungsanmeldung und -feststellung\r\nBleibt eine vom Schuldner erstellte Gläubigerliste unwidersprochen, sollen die Forderungen\r\nals angemeldet gelten und festzustellen sein. Diese Anmeldefiktion ist nicht praxistauglich:\r\nSchuldner erfassen Gläubiger und deren Forderungen erfahrungsgemäß nicht vollständig\r\nund richtig. Gläubigern steht für Einwendungen und Nachmeldungen eine unangemessen\r\nkurze 30-Tage-Frist zu. Zudem bleiben der Adressat von Nachmeldungen, Rechtsfolgen\r\nverspäteter Meldungen sowie der Umgang mit bestrittenen und vergessenen Forderungen\r\nungeklärt.\r\n7. Mängel bei Masseerfassung und Verwertung\r\nDie Feststellung der Insolvenzmasse soll im verwalterlosen Verfahren durch den Schuldner\r\nselbst erfolgen. Das ist offenkundig fehler- und missbrauchsanfällig. Der Entwurf sieht\r\nweder Rechtsmittel noch Haftungsregelungen für fehlerhafte Angaben vor.\r\nDie Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, vernetzte elektronische Auktionsplattformen\r\neinzurichten und zu unterhalten, über die standardmäßig die Vermögensgegenstände\r\ninsolventer Unternehmen, aber auch laufende (Teil-)Betriebe zu verwerten sind.\r\nAbgesehen vom Kosten- und Personalaufwand für eine solche Parallelstruktur zu\r\nexistierenden privatwirtschaftlichen Angeboten haben Internet-Auktionen auch nur einen\r\neingeschränkten Anwendungsbereich: So entziehen sich z.B. immaterielle Vermögen von\r\nStart-ups – Schutzrechte, Lizenzen, Entwicklungsleistungen – einer standardisierten elektronischen Auktion und erfordern individuelle Verwertungsstrategien. Entsprechendes gilt für laufende Betriebe. Die Einrichtung staatlicher Auktionsplattformen wäre unverhältnismäßig aufwendig und löst zudem die praktischen Verwertungsanforderungen strukturell nicht.\r\n8. Unzureichender Gläubigerschutz als Finanzierungshindernis\r\nGläubigerrechte werden allenfalls rudimentär adressiert. Neben einem ordnungsgemäßen\r\nVerfahren fehlen Einbindung in verfahrenswesentliche Entscheidungen, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsmittel sowie hinreichende Vorgaben zur Geschäftsleiterhaftung. Dies dürfte die angestrebte Finanzierung und die Geschäftstätigkeit innovativer Start-ups eher erschweren. Das Insolvenzverfahren dient national und auch auf europäischer Ebene primär der bestmöglichen Befriedigung der Gläubigerinteressen, diese zu schützen und auch zu stärken muss auch Ziel des 28. Regimes sein.\r\nBeispielhaft kann hier auch die vorgesehene generelle Aussetzung der Vollstreckung\r\nverwiesen werden, bei der es an in anderen Abwicklungsregimen vorgesehenen\r\nangemessenen Schutzregelungen für die Gläubiger im Hinblick auf gestellte Sicherheiten\r\nund deren zeitnahe Verwertung und für Nettingvereinbarungen fehlt. Dies hätte wiederum\r\nden Ausschluss von bestimmten Marktaktivitäten zur Folge, wie z.B. Hedging/Absicherungsgeschäfte und die Teilnahme am Finanzmarkt.\r\n9. Unklares Verhältnis zum nationalen Recht\r\nDas “vereinfachte Abwicklungsverfahren” weist erhebliche Regelungslücken auf und es ist\r\nunklar, ob und ggf. wo nationales Recht ergänzend zur Anwendung kommen soll. Dies führt\r\nzu Rechtsunsicherheit und konterkariert das Ziel einer einheitlichen europäischen Lösung.\r\nWir appellieren an die Bundesregierung:\r\n1. Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags COM (2026) 321 final im Rat der EU abzulehnen und auf dessen vollständiger Streichung aus dem Verordnungstext zu bestehen, solange kein tragfähiges, in sich stimmiges und praxistaugliches insolvenzrechtliches Konzept für die EU Inc. vorliegt. Dies auch im Sinne einer konsequenten und stringenten Haltung der Bundesregierung, die erfolgreich die\r\nnahezu inhaltsgleiche Regelung des Kapitel VI der Harmonisierungsrichtlinie hat im Trilogverfahren streichen lassen.\r\n2. Alternativ: auf eine grundlegende Überarbeitung hinzuwirken, die an den grundlegenden Prinzipien der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens, der Rechtssicherheit und der Erleichterung der Geschäftstätigkeit und Finanzierung von Start-ups orientiert ist und dabei die obligatorische Bestellung eines Insolvenzverwalters normiert, Gläubiger- und Finanzierungsinteressen ausreichend\r\nberücksichtigt, praktikable Verfahrensregeln für Gerichte und Verfahrensbeteiligte schafft sowie das Verhältnis zum nationalen Recht klar regelt.\r\n3. Die Einbeziehung der Fachverbände der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis in die weitere Erarbeitung eines insolvenzrechtlichen Kapitels sicherzustellen. Praxisnähe und Rechtstauglichkeit eines solchen Regimes setzen den kontinuierlichen Dialog mit denjenigen voraus, die es anwenden sollen.\r\nWir stehen für weiterführende Gespräche, fachliche Beratung und die Übermittlung einer\r\nausführlichen Stellungnahme jederzeit zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-22"}]},{"statementNumber":"SG2608110001","regulatoryProjectNumber":"RV0023966","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - 'EU INC.'","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/ce/829354/Stellungnahme-Gutachten-SG2608110001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments vom 30. Juni zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“.\r\nDiese Stellungnahme ist beschränkt auf die insolvenzrechtlichen Aspekte des Vorschlags der Verordnung in ihrem Kapitel X.\r\nStellungnahme:\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt den Vorschlag der Aufnahme eines Kapitel X und damit die Aufnahme von insolvenzrechtlichen Sonderregelungen in die Verordnung zum 28.Regimes ab, da diese weder für sinnvoll noch für erforderlich erachtet werden, insbesondere auch nicht, um das angestrebte Ziel der Vertiefung der Kapitalmarktunion zu erreichen. Die Regelungen für ein vereinfachtes Liquidationsverfahren für Startups sind in erheblichem Maße missbrauchsanfällig, nicht praxistauglich, schützen die Gläubiger nicht ausreichend und dürften negative Auswirkungen auf die Kreditvergabe, Gläubigerkooperation (u.a. mit Kreditierungen und Vorleistungen) sowie die Finanzierung von Startups haben. 1\r\nDie nun vorgeschlagenen Änderungsanträge im Berichtsentwurf des Rechtsauschusses des Europäischen Parlaments führen zu keiner anderen Bewertung, da zwar einige Änderungen gewisse Verbesserungen darstellen, jedoch insgesamt auch der Berichtsentwurf entscheidende Schwachstellen nicht auflösen kann und überdies neue Problemfelder eröffnet.\r\nIm Einzelnen:\r\nZunächst bleibt es auch unter Berücksichtigung des Berichtsentwurfs dabei, dass die Regelungen für ein Sonderinsolvenzverfahren investitionshemmend und missbrauchsanfällig sind und damit nicht geeignet sind, das angestrebte Ziel – die Gläubigerkooperation und Finanzierungsbedingungen zugunsten von Start-Ups zu verbessern – zu erreichen.\r\nInsoweit ist zu kritisieren, dass das vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren sich vor allem an vermeintlichen Vereinfachungen im Interesse des insolventen Schuldners orientiert, und das Finanzierungs- und Kreditinteresse des innovativen Start-Ups sowie die Gläubigerinteressen weitgehend unberücksichtigt lässt. Die im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Änderungen können insoweit keine Abhilfe schaffen, da diese hauptsächlich den Arbeitnehmer- und Fiskusschutz adressieren. Schutzregelungen zugunsten der anderen Gläubiger fehlen hingegen weitestgehend.\r\n1 Siehe hierzu ausführlich die Stellungnahme der deutschen Kreditwirtschaft zum Insolvenzrechtsteil des Vorschlags (Kapitel X.) für eine Verordnung der EU-Kommission über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU INC.“ vom 23.April 2026 (Anhang zu dieser Stellungnahme)\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des\r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen\r\n– „EU Inc.“\r\nHinzu kommt, dass das Kapitel X Teil eines Verordnungsvorschlags ist. Damit haben die Mitgliedstaaten hier – anders als bei einer Richtlinie– keine Möglichkeit, die europäischen Vorgaben an die – in der Regel bewährten – bereits bestehenden nationalen Regelungen anzupassen bzw. in diese systematisch einzufügen.\r\nVerhältnis zum nationalen Insolvenzrecht\r\nDarüber hinaus sind die Regelungen des Kapitel X praxisuntauglich und regeln (mit Artikel 4 des Kommissionsvorschlags) nur unzureichend, in welchem Verhältnis sie zu den nationalen Rechten stehen. Die Einbindung des nationalen Rechts ist angesichts der auf einige Einzelaspekte eines Insolvenzverfahrens beschränkten Vorgaben des Kapitels X aber zwingend notwendig. Das Fehlen dezidierter Vorgaben, inwieweit welche Regelungskomplexe des nationalen Insolvenzrechts (sowie der ergänzend heranzuziehenden weiteren nationalen Rechte, z. B. Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht) Anwendung finden, würde erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen. Dieser erhebliche Schwachpunkt des Verordnungsvorschlags wird durch den Berichtsentwurf mit der Ersetzung des Artikels 4 durch einen neuen Artikel 1a weiter verschärft. So fehlt nunmehr – wegen der Beschränkung des neuen Artikel 1a auf die Anwendung von nationalem oder Unions-Arbeitsrecht, -Mitbestimmungsrecht, -Mindestlohnschutz und -Gesellschaftsrecht – für die Frage, ob und inwieweit das nationale Insolvenzrecht Anwendung findet, jegliche Vorgabe. Die Anwendung des nationalen Insolvenzrechts ist wegen des sehr beschränkten Regelungsbereichs der Verordnungsvorgaben des Kapitels X aber zwingend. Entgegen dem Ziel, einen mehrdeutigen Anwendungsbereich zu vermeiden, stellt sich mit dem Wegfall jeglichen Verweises in das nationale Insolvenzrecht nun aber umso mehr für jedes insolvenzrechtliche Rechtsinstitut (z.B. Insolvenzanfechtung, Verwertung, Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners auf den normalen Geschäftsbetrieb, Erlösverteilung, Insolvenzantragspflicht, Aussonderung, Absonderung, Geschäftsleiterhaftung) die Frage, ob überhaupt und wenn ja, inwieweit das nationale Insolvenzrecht Anwendung findet.\r\nVerzicht auf den Insolvenzverwalter\r\nDer Vorschlag sieht in Artikel 90 zwar die Bestellung eines Insolvenzverwalters als Regelfall vor, lässt jedoch auf Antrag des Schuldners, eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger einen einfachen Verzicht auf einen Insolvenzverwalter zu. Diese Verzichtsmöglichkeit ist missbrauchsanfällig und nicht praxisgerecht. Der Berichtsentwurf versucht mit der Erhöhung der Anforderungen an eine Eigenverwaltung (Änderungsanträge 196 und 197) eine Verbesserung herbeizuführen, erreicht aber jedenfalls mit der ergänzten Anforderung, nach der die EU Inc. alle Löhne, Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben muss, insbesondere eine unsachgerechte Bevorzugung des Fiskus und der Arbeitnehmer vor allen anderen Gläubigern. Darüber hinaus fehlt immer noch ein Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung, der die Geschäftsführung des Schuldners überwacht und die Gläubigerinteressen schützt.\r\nAussetzung der Vollstreckung/Stay\r\nAuch die bereits im Verordnungsvorschlag mit Blick auf den Gläubigerschutz unzureichende Regelung zur Aussetzung der Vollstreckung (Artikel 94) ist im Berichtsentwurf nur zugunsten der Arbeitnehmer verbessert worden (Änderungsantrag 217). Die in anderen Abwicklungsregimen mit Stays und ähnlichen Eingriffsrechten (z.B. SAG und StaRUG) vorgesehenen angemessenen Schutzregelungen für die Gläubiger im Hinblick auf gestellte Sicherheiten und deren zeitnahe Verwertung, aber auch für vergleichbare, der Minderung der Ausfallrisiken dienende Vereinbarungen, wie etwa Nettingvereinbarungen, fehlen weiterhin. Ohne angemessene Schutzregelungen für Sicherheiten und vergleichbare Vereinbarungen zur Minderung der Ausfallrisiken werden Finanzierungen erheblich erschwert. Zudem wäre Start-Ups in der Rechtsform der EU Inc. von vorherein von\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des\r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen\r\n– „EU Inc.“\r\nbestimmten Marktaktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten (insbesondere Hedging/Absicherungsgeschäfte und Teilnahme am Finanzmarkt) ausgeschlossen.\r\nEinschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen\r\nAuch wenn mit Änderungsantrag 220 die Beschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzforderungen oder Einwänden auf einen Zeitraum von maximal 60 Tagen erhöht wurde, müssen Gläubiger (einschließlich Verbraucher) immer noch turnusmäßig (mindestens alle 1,5 Monate) überwachen, ob der jeweilige Geschäftspartner in der Rechtsform der EU Inc. Insolvenz angemeldet hat, um ggf. eine Forderung geltend machen zu können. Auch diese Verlagerung von Verantwortlichkeiten zulasten der Gläubiger ist unsachgerecht und nicht geeignet, die Kreditierung oder Vorleistungen durch Geschäftspartner zu begünstigen.\r\nNeue Probleme aufgrund der Vorschläge des Berichtsentwurfs:\r\nErweiterung des Anwendungsbereichs\r\nÄnderungsantrag 193 legt die Anwendung des Sonderinsolvenzverfahrens nun auf Startups mit weniger als 20 Gläubigern fest. Aus der Praxis ist bekannt, dass Schuldner häufig zu Beginn des Insolvenzverfahrens keine abschließende Auskunft über ihre Gläubiger geben können; insofern ist die Geeignetheit des neuen Kriteriums zumindest unklar. Darüber hinaus ist für die Vertragspartner eines Start-Ups dessen Gläubigerzahl nicht erkennbar und unterliegt in der Regel auch Schwankungen. Deswegen dürften sich nachteilige Auswirkungen aus den investitionshemmenden Insolvenzvorgaben dieser Verordnung auf Gläubigerkooperation und Finanzierung regelmäßig auf alle Start-Ups erstrecken.\r\nAnspruch auf Durchführung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens bei Masselosigkeit\r\nDer neu vorgeschlagene Ausschluss einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse (Änderungsanträge 195 und 198) verursacht erhebliche Kosten, ohne dass dem ein entsprechender Nutzen gegenübersteht. In Deutschland beispielsweise werden solche Gesellschaften aus dem Register von Amts wegen gelöscht. Soweit es zu einer Folge-Privatinsolvenz z.B. des Geschäftsführers kommt, kann dieser bei unzureichendem Vermögen eine Verfahrenskostenstundung beantragen und so eine Entschuldung erreichen. Die Anwendung des nationalen Rechts dürfte hier in derartigen Fällen mithin kostengünstiger und sachgerechter sein.\r\nFazit:\r\nIn den Mitgliedstaaten existieren gut funktionierende Insolvenzverfahren, die auch für kleine und innovative Unternehmen einschließlich der Start-Ups angemessene Lösungen finden. Die sowohl im Kommissionsvorschlag wie auch nun im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Regelungen für ein Sonderinsolvenzverfahren sind nicht umsetzungsreif und drohen, das gesamte Projekt ernsthaft zu gefährden.\r\nDas vorgeschlagene Sonderinsolvenzverfahren orientiert sich - auch unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge des Berichtsentwurfs - allein an vermeintlichen Vereinfachungsinteressen zugunsten des insolventen Schuldners und lässt die Gläubigerinteressen sowie das Finanzierungsinteresse der Start-Ups und die notwendige Rechtssicherheit weitgehend unberücksichtigt. Das angestrebte Ziel – die Gläubigerkooperation und Finanzierungsbedingungen zugunsten von Start-Ups zu verbessern – kann so nicht erreicht werden.\r\nEtwaige Arbeiten an einem Insolvenzrechtsregime bedürfen gründlicher Vorarbeiten unter Einbeziehung von Mitgliedsaaten und Fachverbänden sowie der Praxis. Aus diesem Grund sollte das EU-Inc.-Vorhaben nicht mit\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Insolvenzrechtsteil (Kapitel X.) des Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des\r\nEuropäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen\r\n– „EU Inc.“\r\nden Schwierigkeiten und Herausforderungen belastet werden, die mit der Schaffung eines tragfähigen Insolvenzrechtsregimes verbunden sind.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-10"}]},{"statementNumber":"SG2605130003","regulatoryProjectNumber":"RV0024050","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung, dass Regressionsmodelle und vergleichbare statistische Verfahren kein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung sind.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/18/735848/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130003.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Coordinator:\r\nNational Association of German\r\nCooperative Banks\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin | Germany\r\nTelephone: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nThe German Banking Industry Committee is the joint committee\r\noperated by the central associations of the German banking industry.\r\nThese associations are the Bundesverband der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken (BVR), for the cooperative banks, the\r\nBundesverband deutscher Banken (BdB), for the private commercial\r\nbanks, the Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB),\r\nfor the public-sector banks, the Deutscher Sparkassen- und\r\nGiroverband (DSGV), for the savings banks finance group, and the\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks.\r\nPosition Paper\r\nKey Considerations for the\r\nImplementation of the AI Act with regard to\r\nthe Definition of an AI System under Article\r\n3(1) AI Act by the German Financial and\r\nInsurance Industry\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nContact:\r\nBerlin, 23 April 2026\r\nPage 2 of 6\r\nKey Considerations for the\r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under\r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and\r\nInsurance Industry\r\nC2 Internal Information\r\nOn behalf of the German financial and insurance industry, which represents around 2,500 companies from the traditional financial sector, we are reaching out on a matter that is critical for the implementation of the EU AI Act. We are concerned by indications that, at this critical stage, the EU AI Office may be reconsidering its previous interpretation of the definition of an “AI system” and may possibly extend it to common statistical methods. Such a reinterpretation would run counter to the regulatory purpose and the overall structure of the AI Act, significantly impair legal certainty and weaken regulatory credibility. As a result, there is a risk of significant disadvantages for the competitiveness of the European financial and insurance market.\r\nEspecially at a time when the Commission is explicitly prioritizing competitiveness, simplification and the reduction of regulatory burdens, such a reinterpretation would directly run counter to these central objectives and at the same time send a negative signal to investors and market participants.\r\nWe therefore advocate a reliable and coherent digital regulatory framework that strengthens innovation and trust in equal measure. Clear legal frameworks are required for the safe use of AI in the financial and insurance sector, as well as a consistent focus on simplification and better regulation in order to ensure the proportionality and practical applicability of EU rules on a lasting basis.\r\nDistinguishing AI Systems from Conventional Software Systems\r\nThe definition of AI set out in Article 3(1) will be of decisive importance for the future scope of the AI Act. The German insurance and banking industries therefore welcomed the fact that the guidelines on the definition of an AI system presented by the European Commission in February 2025 explicitly clarified that a number of well-established methods and systems (including linear and logistic regression methods) do not fall under the AI definition and are therefore excluded from the scope of the AI Act. The Commission's guidelines make clear that such methods, for example linear and logistic regression, do not constitute inference going beyond “basic data processing”, but are to be understood as mathematical optimization methods that are explicitly “out of scope”.\r\nThe current uncertainties do not concern the interpretation set out in the guidelines as such, but rather the question of its continuing validity and practical reliability.\r\nIn light of the recent uncertainties and interpretative difficulties of some national supervisory authorities, further clarification is required. The decisive factor for classification as an AI system should not be the use of individual mathematical or statistical methods, but solely the way a system functions as a whole. What matters is whether the decision-shaping logic of a system is materially influenced—and not merely supported or prepared—by adaptive, data-driven or not fully traceable mechanisms.\r\nStand-alone Regression Models Are Not AI Systems\r\nPage 3 of 6\r\nKey Considerations for the\r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under\r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and\r\nInsurance Industry\r\nC2 Internal Information\r\nStand-alone regression models should generally not be classified as AI systems within the meaning of the AI Act, since they lack the features relevant to the AI definition (in particular adaptive, data-driven or not fully traceable inference mechanisms): The model structure is fully specified, the effect of individual variables can be determined parametrically and unambiguously, and the results are fully traceable and reproducible. Decision-making takes place within a framework defined by human modelling. Regression models therefore exhibit neither the opacity nor the functional complexity or adaptive self-dynamics that are characteristic of AI systems.\r\nThis not only creates a clear distinction from simple and conventional software systems and programming approaches that are based exclusively on rules defined by natural persons for the automatic execution of operations. It also underscores the need for a differentiated classification between rule-based software, statistical methods and genuinely AI-based systems.\r\nThe following examples of software systems or programming approaches from the insurance and banking sectors exemplify transparent, non-adaptive methods that accordingly do not fall under the AI definition:\r\n- Classical expert systems that may, for example, be used in health insurance. These are essentially rule sets that assess a specific case. The results are always the same in accordance with the predefined rules. The system does not undergo any automatic further development.\r\n- Generalized Linear Models (GLMs), which differ from AI in terms of their complexity and autonomy. These require human intervention in data selection, model selection and the interpretation of results. Moreover, these models are not so-called “black boxes”, since the influence of the features on the model outcome can be determined transparently on the basis of the model parameters.\r\n- Logistic regression as a special case of generalized linear models. It is likewise characterized by low complexity and, at the same time, high interpretability. As a result, with logistic regression the risk of unexpected behaviour is significantly lower than, for example, in neural networks.\r\n- Traditional credit-scoring and rating models in the banking sector that are based on logistic regression approaches or comparable statistical methods: These models are based on professionally curated, stable features (e.g. income, debt ratio, payment history), are structured in a linear-additive manner and are designed for consistency and long-term comparability. They serve as a transparent mapping mechanism for deriving probabilities of default and are fully traceable and auditable.\r\nThese methods are also embedded in comprehensive model-governance and validation frameworks. Banks and insurance companies implement standardized processes throughout the entire model life cycle, from model development through independent validation and approval to ongoing monitoring, change control and regular revalidation.\r\nThese frameworks include, in particular:\r\nPage 4 of 6\r\nKey Considerations for the\r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under\r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and\r\nInsurance Industry\r\nC2 Internal Information\r\n•\r\nan independent review of model design, data basis and performance,\r\n•\r\ndocumented model assumptions and specifications,\r\n•\r\nversioning and change processes (change management),\r\n•\r\nregular back testing and stability analyses, and\r\n•\r\nfull traceability of model decisions (audit trail).\r\nThis ensures that logistic regression models are at all times reproducible, explainable and capable of supervisory review. These properties stand in clear contrast to the typical characteristics of complex AI systems.\r\nAn extension of the AI definition to established statistical methods would, moreover, lead to significant overlaps with existing European supervisory frameworks, in particular the requirements on governance, risk management, documentation, validation and operational resilience applicable in the financial and insurance sectors, including Digital Operational Resilience Act. To the extent that transparent, stand-alone logistic regression models are already embedded in such control and governance frameworks, their parallel inclusion under the AI ACT would result in duplicate regulation and increased regulatory complexity, without necessarily providing a corresponding risk-based added value.\r\nThis differentiated treatment is also supported by the scientific literature, which consistently treats logistic regression as an inherently interpretable benchmark model, in contrast to more complex machine-learning techniques that raise additional explainability concerns.1\r\nRegression Models in Multi-stage System Architectures\r\nAt the same time, statistical methods—including logistic regression—can be used in different operational contexts, for example as part of more complex data and model architectures (e.g. as a final estimator within a model pipeline). In such cases, a differentiated function-based assessment is required:\r\nLogistic regression can play a dual role in this context. Its mathematical structure remains unchanged in both cases. The difference lies in the systemic embedding: In classical use cases, especially in banking and insurance, logistic regression is part of a fixed risk logic based on stable variables, is traceable and involves no autonomous adjustment. In data-driven architectures, by contrast, it can form part of a learning risk logic in which models are regularly retrained, features are dynamically generated or transformed, and additional methods shape the decision-making process. In such cases, the regression model is part of an adaptive overall system.\r\n1 See, Alonso and Carbó, Accuracy of Explanations of Machine Learning Models for Credit Decisions (Banco de España Working Paper No. 2222, 2022); Majumdar, The Accuracy-Interpretability Dilemma (2025); Schwartz, Wang and Fang, Enhancing ML Interpretability for Credit Scoring (2025); Bussmann et al., Explainable Machine Learning in Credit Risk Management (2021); Molnar, Interpretable Machine Learning (2019/2022 ed.); Rida, Machine and Deep Learning for Credit Scoring: A compliant approach (2019); Yeo et al., A comprehensive review on financial explainable AI (2025).\r\nPage 5 of 6\r\nKey Considerations for the\r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under\r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and\r\nInsurance Industry\r\nC2 Internal Information\r\nThe decisive difference therefore lies not in the method (“regression”) as such, but in whether the model is part of a stable, traceable decision logic or embedded in a dynamic, data-driven system architecture that materially shapes decision-making. “Decision-shaping logic” exists in particular where methods\r\n-\r\ninfluence the selection or generation of features in a way that is material to the model decision and is not fully determined by fixed, predefined rules,\r\n-\r\ndynamically or data-drivenly alter the weighting, transformation or combination of variables and thereby shape the model’s behaviour, or\r\n-\r\nuse adaptive, non-deterministic or continuously learning mechanisms that modify the decision logic over time.\r\nConversely, no decision-shaping function exists where methods merely perform supporting or preparatory tasks without materially influencing the final decision logic and where their effect remains fully traceable and reproducible.\r\nAgainst this backdrop, the mere integration of a transparent statistical method into a multi-stage processing chain does not in itself justify classification as an AI system. What is decisive is an overall functional assessment of the system architecture and, in particular, whether upstream or downstream components substantially shape the decision logic of the overall system. Accordingly, classification as an AI system should only be considered where such methods are embedded in a system context in which other components materially shape the decision logic, in particular through adaptive or not fully deterministic mechanisms.\r\nEconomic Impacts as well as Scaling and Broad-based Effects of the Interpretation\r\nIncluding logistic regressions and other established statistical methods within the scope of the AI Act would not only have significant negative effects on the competitiveness of the European banking and insurance sector, but would also have structural effects on costs and market structure. For decades, these methods have formed the basis of stable, transparent and well-understood business models and are central to efficient and reliable processes.\r\nThe economic effects of an overly broad AI definition arise in particular from the threatened blanket capture of low-risk standard methods, the regulation of which would be neither proportionate nor appropriate.\r\nInvestment, development and compliance decisions in the European banking and insurance sector have so far been based on the interpretation of the AI definition in accordance with the Commission’s guidelines of February 2025. A subsequent extension of the scope of application to established statistical methods would substantially alter these planning assumptions, impair investment and legal certainty, and weaken companies’ ability to implement innovations efficiently.\r\nPage 6 of 6\r\nKey Considerations for the\r\nImplementation of the AI Act with regard to the Definition of an AI System under\r\nArticle 3(1) AI Act by the German Financial and\r\nInsurance Industry\r\nC2 Internal Information\r\nGiven the widespread and standard use of statistical methods, the interpretation of the AI definition has considerable scaling and broad-based effects. An undifferentiated inclusion would direct implementation and supervisory resources toward applications without specific AI risk while simultaneously diverting resources away from AI systems that are actually risk-relevant—with corresponding adverse consequences for the EU’s competitiveness.\r\nOur Request\r\nTo avoid room for conflicting interpretations, the Commission should clarify the following:\r\nThe use of traditional statistical methods in stand-alone applications does not result in classification as artificial intelligence within the meaning of the AI definition under Article 3(1) AI Act. This applies in particular to methods that do not exhibit any form of machine learning or self-optimization. This includes, especially, linear models, Generalized Linear Models (GLMs), logistic regression and comparable established statistical methods, provided they are used as stand-alone models and their decision logic is fully traceable and reproducible.\r\nOnly a precise, consistent and feasible interpretation ensures that the AI Act is applied in a targeted manner to systems that are actually risk-relevant, without at the same time subjecting proven, transparent and fully controllable methods to disproportionate regulation.\r\nAgainst this background, a timely and transparently comprehensible confirmation of the previous interpretation is required, according to which long-established statistical methods continue not to fall within the scope of the AI Act. Such a stable, predictable and proportionate regulatory framework is essential both for the effective implementation of the AI Act and for fostering investment and innovation in Europe.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-30"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-05"}]},{"statementNumber":"SG2605120040","regulatoryProjectNumber":"RV0024342","regulatoryProjectTitle":"Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes - Petiten an das BMWE","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/36/735654/Stellungnahme-Gutachten-SG2605120040.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"vdp-Stellungnahme \r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich\r\nDer Verband Deutscher Pfandbriefbanken (vdp) begrüßt den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es ist richtig, die Transformation des Gebäudesektors stärker an Kriterien der Wirtschaftlichkeit auszurichten. Aus Sicht der Banken und Sparkassen kommt es dabei insbesondere auf verlässliche, langfristig konsistente sowie investitions- und finanzierungsfähige Rahmenbedingungen an.\r\nAuf folgende Punkte wollen wir als vdp besonders hinweisen:\r\n• Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\r\nWir begrüßen die Pflicht zur digitalen Ausstellung, Maschinenlesbarkeit von Energieausweisen und die Standardisierung von Datenfeldern im Entwurf. Darüber hinaus enthält der Entwurf jedoch keine Konkretisierungen zum Aufbau der nach Art. 22 EPBD geforderten Datenbanken.\r\nFür die Finanzwirtschaft stellen belastbare, standardisierte Daten zur energetischen Gebäudequalität eine zentrale Voraussetzung für die Finanzierung und Risikosteuerung dar. Eine bessere Datenlage ist auch die Voraussetzung, damit die Kreditwirtschaft ihre Rolle als Finanzierer der Dekarbonisierung des Gebäudebestands optimal erfüllen kann.\r\nDer Aufbau der nationalen Datenbank mit energetischen Gebäudeinformationen ist für die Kreditwirtschaft demnach von höchster Priorität. Er sollte schnellstmöglich umgesetzt und Kreditinstituten – wie laut Art 22 (2) EPBD vorgesehen – einen einfachen und gebührenfreien Zugang in Bezug auf die Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio einräumen.\r\n• Datenpunkte im Energieausweis\r\n§ 85 GModG-E enthält Datenpunkte, die zukünftig im Energieausweis enthalten sein sollen. Der bis dato in Energieausweisen enthalten Anforderungswert, der sich auf das Referenzgebäude bezieht, soll unserem Verständnis nach nicht mehr aufgeführt werden. Kreditinstitute nutzen zur Erfüllung regulatorischer Vorgaben (z.B. EU-Taxonomiekonformitätsprüfung) aber diese Referenzwerte. Daher sollte ein entsprechender Wert mit Bezug auf das Referenzgebäude als Angabe im Energieausweis erhalten bleiben.\r\nDie Templates aus Annex V EPBD zielen auf EU-weit harmonisierte, maschinenlesbare Ausweisformate ab. Sie sollten national ohne Abweichungen umgesetzt und entsprechend in den geplanten Datenbanken abgebildet werden. Nur dann lassen sich die Vorteile der Automatisierung (Effizienz, Vergleichbarkeit, Skaleneffekte) komplett heben.\r\n• Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden\r\nAnlage 10 GModG-E enthält keine aktualisierte Tabelle mit Energieeffizienzklassen für Wohngebäude. Dies verwundert, da die Tabelle aus Anlage 10 GEG allein schon wegen des Wegfalls der Energieeffizienzklasse H aus unserer Sicht angepasst werden müsste. Die Tabelle samt Klassengrenzen spielt für die Steuerung in der Kreditwirtschaft eine zentrale Rolle. Eine schnellstmögliche Aktualisierung der Tabelle wäre daher von hoher Relevanz."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-11"}]},{"statementNumber":"SG2605160001","regulatoryProjectNumber":"RV0024349","regulatoryProjectTitle":"Verzicht auf weitergehende Eingriffe in die Preisgestaltung bei Basiskonten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/c0/737442/Stellungnahme-Gutachten-SG2605160001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Reference to the incorrectness of the FSUG Opinion on the EU Payment Accounts Directive (PAD) \r\nDear …, \r\nwe would like to politely point out that the comments made by the Financial Services User Group (FSUG) in the FSUG Opinion “FSUG suggestions on revising the Payment Accounts Directive (PAD)”, published on 16 March 2026, regarding the pricing of basic bank accounts in Germany are incorrect. \r\nOn page 2, the FSUG states the following: “In Germany, for example, basic payment accounts are quite expensive, with fees across financial institutions ranging from 58.80€/year and 143.40€/year.” \r\nThe price range mentioned by the FSUG for basic bank accounts in Germany (marked above) is not correct. Via the comparison website for payment accounts in Germany, which is state-operated by the German supervisory authority, the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin) (Link: \r\nhttps://kontenvergleich.bafin.de/de), offers for basic bank accounts can be found that are available to consumers free of charge (=> \r\n0.00€/year). The conclusions drawn from this incorrect assertion are, consequently, also incorrect. In Germany, “cost/provisions of the law is” not “currently hindering vulnerable consumers from being able to access a basic payment account”. We would like to ask you to take this in mind in your future activities in this matter. \r\nWe would be delighted to provide further details at any time during a virtual meeting. \r\nYours sincerely, \r\non behalf of the German Banking Industry Committee \r\nNational Association of German Cooperative Banks "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-13"}]},{"statementNumber":"SG2605130001","regulatoryProjectNumber":"RV0024350","regulatoryProjectTitle":"Streichung der Regelungen in § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/b6/735850/Stellungnahme-Gutachten-SG2605130001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Federführer:\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V.\r\nSchellingstraße 4 | 10785 Berlin\r\nTelefon: +49 30 2021-0\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nhttps://die-dk.de/\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme\r\nInvestmentsteuergesetz\r\nAnwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz\r\nin der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung\r\nGZ: IV C 1 – S 1980/00206/033/001\r\nDOK: COO.7005.100.2.14430704\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 2021-\r\nTelefax: +49 30 2021-1900\r\nE-Mail:\r\nBerlin, 22. April 2026\r\nSeite 2 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nRz. 7.15:\r\nEs fehlt die Anpassung an das Standortfördergesetz und die Verlängerung der Gültigkeit der Statusbescheinigung auf 5 Jahre:\r\n„Statusbescheinigungen sind von der für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen Finanzbehörde auf Antrag mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren auszustellen.“\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n„Statusbescheinigungen sind von der für die Besteuerung des Investmentfonds nach § 4 InvStG zuständigen Finanzbehörde auf Antrag bei erstmaliger Erteilung mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren auszustellen. Bei Folgebescheinigungen kann die Gültigkeit bis zu fünf Jahre betragen.“\r\nRz. 7.16:\r\nNach der markierten Passage dürfen weder Kopien von Statusbescheinigungen mit „echtem“ Dienstsiegel (traditioneller Stempel) noch Kopien von Statusbescheinigungen mit elektronischem Dienstsiegel (= gedrucktes Dienstsiegel) für steuerliche Zwecke anerkannt werden.\r\nWarum das Vorhandensein eines Dienstsiegels über die Zulässigkeit von Kopien von Statusbescheinigungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs entscheiden soll, erschließt sich uns nicht. Bei den mit der Statusbescheinigung vergleichbaren NV-Bescheinigungen/Bescheiden wird eine solche Unterscheidung nicht getroffen, obwohl bei Vorlage einer entsprechenden NV-Bescheinigung sogar in voller Höhe Abstand vom Kapitalertragsteuerabzug genommen werden darf, wohingegen der Kapitalertragsteuerabzug (und auch nur auf inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 2 InvStG) auf minimal 15% einschließlich Solidaritätszuschlag beschränkt ist, vgl. BMF-Schreiben „ Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ v. 14.5.2025, Rz. 256, 303, 304:\r\nSeite 3 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nSoweit ersichtlich tragen sowohl die durch das Finanzamt Frankfurt am Main als auch die durch das BZSt aus-gestellten Statusbescheinigungen flächendeckend ein Dienstsiegel. Daher würde die vorstehend grün markierte „Erleichterungsregelung“ in Rz. 7.16., dass die Entrichtungspflichtigen (i.d.R. die Verwahrstellen) Kopien der Statusbescheinigungen akzeptieren dürfen, ins Leere laufen.\r\nIm Zuge einer weitergehenden Entbürokratisierung sprechen wir uns daher für eine uneingeschränkte Akzeptanz von Kopien/Scans von Statusbescheinigungen im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs aus.\r\nRz. 7.17:\r\nDie Randziffer sehen wir kritisch, da sie nicht analog zur Regelung im BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ formuliert ist, sondern darüber hinaus geht. Das Abgeltungsteuerschreiben sieht lediglich den Fall der Bestätigung durch das Kreditinstitut vor, wenn das Original bei der Archivierung vernichtet wurde. Das Original kann daher nicht mehr zurückgegeben werden und wird durch eine Bestätigung des Kreditinstitutes er-setzt. Vgl. BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, Rz. 256:\r\nAbgeltungsteuer BMF-Schreiben:\r\nSeite 4 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nDer neue Entwurf sieht aber eine weitergehende Bestätigung durch die Kreditinstitute vor, und zwar auch dann, wenn eine Kopie statt eines Originals eingereicht wurde:\r\nDies ist nicht sinnvoll: Wenn das Original nicht zurückgegeben werden kann, da es vernichtet wurde, macht die Bestätigung Sinn. Aber warum sollte bei Vorlage einer Kopie eine Bestätigung eingeholt werden? Das Finanzamt kann die Originale vom Kunden auch ohne Bestätigung zurückerhalten. Außerdem besteht keine Kenntnis des Finanzamtes darüber, ob eine Kopie oder das Original bei der Verwahrstelle vorgelegt wurde.\r\nPetitum:\r\nBitte um Angleichung des Wortlautet an das Abgeltungsteuer-BMF-Schreiben wie folgt:\r\nFormulierungsvorschlag:\r\n„Die zuständige Finanzbehörde kann gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 InvStG die Statusbescheinigung jederzeit zu-rückfordern. Fordert die zuständige Finanzbehörde die Statusbescheinigung zurück, so ist gemäß § 7 Absatz 4 Satz 6 InvStG die Statusbescheinigung unverzüglich zurückzugeben. Wird die Statusbescheinigung vom Finanzamt zurückgefordert und hatte der Entrichtungspflichtige das Original der Statusbescheinigung zuvor eingescannt und anschließend vernichtet oder wurde dem Entrichtungspflichtigen von vornherein nur eine Kopie der Statusbescheinigung vorgelegt, ist es ausreichend, wenn die Löschung der Statusbescheinigung vom Entrichtungspflichtigen bestätigt wird.“\r\nRz. 8.33:\r\nWir hatten in unserer Eingabe vom 30.4.2025 (siehe nachstehend) eine Ergänzung der (seinerzeitigen) Rz. 8.28 gefordert, die bislang nicht aufgenommen worden ist. Wir bitten diesen Punkt in der neuen Rz. 8.33 zu berück-sichtigen und diese entsprechend unserem Petitum aus der Eingabe vom 30.04.2025 wie folgt zu fassen:\r\nSeite 5 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nWir bitten darum, wie in unserer Eingabe vom 30.4.2025 gefordert, auf eine Erklärung des Anlegers vertrauen zu dürfen.\r\nRz. 9.1 ff.:\r\nFolgende Randziffern aus dem aktuellen BMF-Schreiben zum Investmentsteuergesetz sind durch das BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ überholt:\r\n9.1. Bescheinigungen und Nachweise (§ 9 Absatz 1 InvStG)\r\na. Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 InvStG)\r\n9.2 Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG erforderlich (NV-Art 03). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Entrichtungs-pflichtigen statt der NV-Art 03-Bescheinigung einer der folgenden Nachweise überlassen wird:\r\n- amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, der für einen nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist oder\r\n- amtlich beglaubigte Kopie eines Körperschaftsteuerbescheides nebst dessen Anlage, in der die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich bescheinigt wird und der für einen nicht länger als drei\r\nSeite 6 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nJahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapi-talerträge erteilt worden ist.\r\n9.3 Darüber hinaus sind auch nicht amtlich beglaubigte Kopien anzuerkennen, wenn durch einen Mitar-beiter des Investmentfonds oder der Verwahrstelle des Investmentfonds oder der depotführenden Stelle des Anlegers hierauf vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Weiterhin sind Bescheinigungen oder Bescheide in elektronischer Form anzuerkennen, die elektronisch dem Entrichtungspflichtigen mit dem Hinweis übermittelt werden, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher um Anpassung der Randziffern analog dem BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14. Mai 2025, Rz. 256:\r\nFormulierungsvorschlag:\r\nDarüber hinaus sind auch nicht amtlich beglaubigte Kopien anzuerkennen, wenn durch einen Mitarbeiter des Investmentfonds oder der Verwahrstelle des Investmentfonds oder der depotführenden Stelle des Anlegers hie-rauf vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Weiterhin sind Bescheinigungen oder Bescheide in elektronischer Form anzuerkennen, die elektronisch dem Entrichtungspflichtigen mit dem Hinweis übermittelt werden, dass das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat.\r\nRz. 20.4a ff.:\r\n•\r\nWir begrüßen, dass die Schlussfolgerungen aus den BFH-Urteilen zur Teilfreistellung nur in der Veranlagung gezogen werden sollen.\r\n•\r\nUnklar bleibt, welche Auswirkungen aus dem Vorschlag in Rz. 20.4b-E zu erwarten sind, nach der die Urteilsgrundätze nicht anwendbar sein sollen, soweit ein die fiktiven Anschaffungskosten unterschrei-tender Veräußerungserlös nicht auf Wertminderungen des Fondsvermögens, sondern auf Ausschüttun-gen zurückzuführen ist. Zum einen erscheint es nicht sachgerecht eine Kürzung auch für „ordentliche“ Ausschüttungen vorzunehmen, also soweit eine Ausschüttung laufender Erträge erfolgt. Zum anderen stellt sich die Frage, wie der Regelfall in Satz 2 der Rz. 20.4b-E definiert wird, d.h. in welchen Ausnah-mefällen es bei Privatanlegern doch zu einer Berücksichtigung von Ausschüttungen und Vorabpauschalen kommen soll.\r\n•\r\nIn Einzelfällen kann eine Vergleichbarkeit der Urteilsgrundsätze zwischen Privat- und betrieblichen Anlegern gegeben sein, z.B. bei einem Fonds der u.a. in Aktien (in DBA-Immobilien) investiert ist. Hierzu folgender Beispielfall:\r\nSeite 7 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nEin betrieblicher körperschaftsteuerpflichtiger Anleger hat im Jahr 2015 einen Investmentanteil für 100 € erworben. Im Zeitpunkt des Erwerbs beträgt der Fonds-Aktiengewinn (-Immobiliengewinn) je Anteil 5 €. Der Wert des Investmentanteils steigt bis zum 31.12.2017 auf 125 €; der Fonds-Aktiengewinn (Fonds-Immobiliengewinn) je Anteil beträgt 10 €. Zum 31.12.2017 ermittelt der Anleger einen steuerbi-lanziellen fiktiven Exitgewinn von 25 €. Die außerbilanzielle Kürzung nach § 8 InvStG 2004 i.V.m. § 8b KStG (§ 4 InvStG 2004/DBA) in Form des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes (-Immobilienge-winnes) beträgt 5 € (vor n. abz. BA). Der nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 steuerpflichtige Anteil des fikti-ven Exit-Gewinn beträgt danach 20 €.\r\nIn 2020 wird der Investmentanteil für 100 € verkauft. Insgesamt hat der Anleger keinen steuerbilanzi-ellen Gewinn erzielt (dem in 2020 realisierten Verlust von 25 € steht ein fiktiver Gewinn zum 31.12.2017 von 25 € gegenüber). Ertragsteuerlich kommt es zwar zu einer Freistellung des fiktiven Gewinns durch außerbilanzielle Kürzung von 5 € nach InvStG 2004, dem steht aber ein Verlust von 25 € gegenüber, der zu 80 %, d.h. mit 20 € (bzw. zu 60 %, d.h. mit 15 €) nicht abziehbar ist (bzw. nach 20 Abs. 5 InvStG gewerbesteuerlich nur zur Hälfte abziehbar ist). Danach ergäbe sich ein Einkommen von 15 € oder 10 € und Gewerbeertrag von 5 € / 2,5 €.\r\nIn solchen Einzelfällen kann es auch außerhalb des Handelsbestandes durch § 56 InvStG zu einer Be-steuerung kommen, obwohl keine entsprechenden wirtschaftlichen Gewinne erzielt wurden, mithin zu der Besteuerung eines rein fiktiven Ergebnisses. Bei entsprechender Nachweisführung sollte die Rechtsprechung auch auf solche Fälle angewendet werden können.\r\nAuch der Verweis auf den positiven Aktiengewinn im letzten Satz der Rz. 20.4d-E trägt u.E. damit nicht vollständig. Der erhöhte RNP kann auch auf andere Gründe als eine Werterhöhung im Aktienbestand zurückzuführen sein (vgl. obiges Beispiel).\r\nAus den vorgenannten Gründen bitten wir darum, in der Rz. 20.4c bei entsprechenden Einzelfällen auch die Nachweisführung einer Vergleichbarkeit mit den Urteilsgrundsätzen des BFH bei betrieblichen Anlegern auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Satz 4 zuzulassen und dies in den Ausführungen in der Rz. 20.4d zu ergänzen.\r\n•\r\nWir bitten um Klarstellung, dass die Ausführungen in der Rz. 20.4e sowohl für private wie auch für be-triebliche Anleger gelten. Ferner bitten wir aus den bereits oben genannten Gründen darum, das Wort „wenn“ im Satz 1 der Rz. durch das Wort „soweit“ zu ersetzen.\r\n•\r\nDie Urteilsgrundsätze müssten sich nach unserer Einschätzung in den oben genannten Einzelfällen auch auf entsprechende Zielfonds-Anlagen, die über Spezial-Investmentfonds gehalten werden, beziehen. Wir bitten um entsprechende Klarstellung.\r\nWeitere Punkte:\r\n1.\r\nIn § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 InvStG ist noch eine Rückforderungsverpflichtung von Steuerbescheinigungen, die für Investmentfonds ausgestellt wurde, enthalten, sofern der Fonds seine Statusbescheinigung innerhalb von 18 Monaten einreicht:\r\nSeite 8 von 8\r\nInvestmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar\r\n2018 geltenden Fassung\r\nAus unserer Sicht sollten die Sätze 3 und 4 gestrichen werden.\r\nZudem sollte im Vorgriff auf die angeregte gesetzliche Streichung eine Klarstellung im BMF-Schreiben erfolgen.\r\nHintergrund ist, dass auch diese Fälle im Rahmen der Meldung der berichtigten Steuerbescheinigung an die Finanzverwaltung gemeldet werden (sog. BSB-Meldung, § 45a Abs. 5 EStG), so dass aus unserer Sicht für eine gesetzlich normierte Rückgabepflicht für die betreffenden Steuerbescheinigungen kein Anlass mehr besteht. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung bzw. die Vorgriffsregelung könnten die Prozesse inner-halb der Kreditinstitute vereinfacht werden, da ein Gleichlauf in der Behandlung von Berichtigungen zwischen Investmentfonds und Nicht-Investmentfonds geschaffen wird. Wird bspw. bei einem betrieblichen Kunden eines Kreditinstituts ein Kapitalertrag korrigiert, muss vor Durchführung der Korrektur auch nicht zuerst die ursprünglich ausgestellte Steuerbescheinigung zurückgefordert werden, sondern die Kreditinstitute dürfen direkt die Korrektur vornehmen, müssen dann allerdings die berichtigte Steuerbescheinigung gem. § 45a Abs. 5 EStG melden. Dieser Prozess sollte einheitlich auch für Korrekturen von Erträgen, die einem Investmentfonds zufließen, Anwendung finden.\r\n2.\r\nDas Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 hat seit seiner Veröffentlichung eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen erfahren. Wir regen zur Konsolidierung eine Neufassung des Schreibens an, wobei wir vorschlagen, die Randziffern zur besseren Vergleichbarkeit nicht zu ändern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-22"}]},{"statementNumber":"SG2606260015","regulatoryProjectNumber":"RV0025013","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilabschöpfung nach § 34 GWB","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/8f/778269/Stellungnahme-Gutachten-SG2606260015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ngegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und\r\nEnergie zum Referentenentwurf eines Zwölften Gesetzes\r\nzur Änderung des Gesetzes gegen\r\nWettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 17. Juni 2026\r\nSeite 2 von 3\r\nStellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Referentenentwurf eines\r\nZwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Zwölften Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) Stellung nehmen zu können. Stellungnahme Diese Stellungnahme beschränkt sich auf die vorgeschlagene Änderung des § 34 GWB, die für die deutsche Wirtschaft im Allgemeinen gravierende negative Folgen haben könnte und daher insgesamt abzulehnen ist. § 34 GWB-E (Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde) Es wird vorgeschlagen, bei der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB das Verschuldenserfordernis zu streichen. Nach diesem Vorschlag würde ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) der betroffenen Unternehmen für eine Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde künftig nicht mehr erforderlich sein. Aus Sicht der deutschen Kreditwirtschaft ist das Wegfallen des Verschuldens als Voraussetzung für die Vorteilsabschöpfung abzulehnen.\r\nNeben dem Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb sind auch die Interessen des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, das im Einzelfall erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen aufgrund der Vermögensabschöpfung zu tragen hat, die auch Auswirkungen auf Mitarbeiter und Geschäftspartner des Unternehmens haben können. Das Verschuldensprinzip ist unseres Erachtens geeignet, diesen Ausgleich der Interessenlagen sicherzustellen.\r\nGerade bei komplexen Fällen und ungeklärten Rechtsfragen, in denen streitig ist, ob der Vorteil tatsächlich auf einem erkennbaren Rechtsverstoß beruht, erscheint es problematisch, wenn selbst sorgfältig handelnde Unternehmen den gesamten wirtschaftlichen Vorteil verlieren können. Mit anderen Worten: Dort, wo die Rechtsordnung rechtmäßiges Verhalten durch komplexe und teilweise offene Normen steuert, sollte sie Vermögensentziehungen nicht vollständig von der Vorwerfbarkeit von Verstößen lösen.\r\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit dem System der Legalausnahme für die Unternehmen ohnehin schon nicht unerhebliche Rechtsanwendungsrisiken verbunden sind. Diese Risiken würden noch einmal erheblich verstärkt, wenn nun trotz fehlendem vorwerfbaren Verhalten eine Vorteilsabschöpfung droht.\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Referentenentwurf eines\r\nZwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle)\r\nWeiterhin ist zu beachten, dass der Vorteilsabschöpfung faktisch Sanktionscharakter zukommt, was gleichfalls dafür spricht, insoweit zumindest einen fahrlässigen Kartellrechtsverstoß zu verlangen. Ein Verschuldenserfordernis gilt darüber hinaus auch im Bußgeldverfahren, in dessen Rahmen ebenfalls eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 81 Abs. 5 GWB erfolgen kann.\r\nUnd schließlich spricht auch ein Blick ins Lauterkeitsrecht für eine Beibehaltung des Verschuldenserfordernisses in § 34 GWB. So setzt § 10 UWG, der die Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung bei unlauterem Verhalten vorsieht, gleichfalls Verschulden und insoweit sogar nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit voraus (die einfache Fahrlässigkeit reicht nach UWG nicht aus). Die Streichung des Verschuldenserfordernisses in § 34 GWB würde damit zu einem Wertungswiderspruch innerhalb des Wettbewerbsrechts führen. Entsprechend sollte am Verschuldenserfordernis in § 34 GWB festgehalten werden. *****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-17"}]},{"statementNumber":"SG2606230069","regulatoryProjectNumber":"RV0025524","regulatoryProjectTitle":"Harmonisierung des Rechtsrahmens der Finalitätsrichtlinie durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/05/770902/Stellungnahme-Gutachten-SG2606230069.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments\r\non the Savings and Investments Union:\r\nEU rules on settlement finality\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nBerlin, 2 April 2026\r\nContent\r\nI. SFR .................................................................................................................................. 3\r\nA. General Remarks ............................................................................................................ 3\r\nB. Specific comments .......................................................................................................... 3\r\n1. Art. 1 (2) SFR - Object and scope .................................................................................... 3\r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions ................................................................................... 3\r\n3. Art. 5 (1) (l) SFR - Conditions for designation of DLT-systems ......................................... 4\r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system ................................................................. 4\r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems ......................................................... 4\r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration ........................................................................... 4\r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order ............................................................ 4\r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments ...................................................... 4\r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders .................................................. 4\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement ................................................................................... 5\r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated acts ............ 5\r\n12. Art. 22 SFR - The moment of the opening of insolvency proceedings ........................... 5\r\n13. Art. 24 SFR - Law governing the rights and obligations of participants ......................... 5\r\n14. Art. 25 SFR – Collateral Security ................................................................................... 5\r\n15. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system ............................................ 5\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and inconsistencies with SFR-definitions/concepts 6\r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD ...................................................................6\r\nB. Alignment with SFR ......................................................................................................... 6\r\nI. SFR\r\nA. General Remarks\r\nWe support the EU-Commission’s objective to harmonize the existing framework of the Settlement Finality Directive by means of a directly applicable regulation and to specifically adapt it to new technologies (Article 30 SFR-E).\r\nHowever, we are concerned that the Financial Collateral Directive (FCD) is not addressed at the same time in a similar manner: The SFD and FCD are essential elements of the EU capital markets legal framework for financial transactions and are deeply interlinked. The proposed limited FCD-adjustments are insufficient and fail address the fragmentation of the EU legal framework in the key area of financial collateral and netting agreements.\r\nIn detail, we would like to address the following key points:\r\nB. Specific comments\r\n1. Art. 1 (2) SFR - Object and scope\r\nThe registration requirement for 3rd country systems currently requiring registrations in all relevant member states should be replaced by a single EU registration process: Access to 3rd country systems is vital for the international competitiveness of EU institutions. Requiring individual member state registrations would result in a patchwork of differing protections under the SFR for 3rd country systems. This causes legal uncertainties for EU participants and their transactions via such systems with 3rd country and EU participants. See also comments on Art. 12.\r\n2. Art. 2 (1) and (2) SFR - Definitions\r\nWe support the newly introduced and modernised existing definitions, in particular the following:\r\nSystem – Art. 2 (1) (1)\r\nWe agree with the definition of system. However, to avoid uncertainties whether it covers CCP clearing, it needs to be clarified that it applies to clearing of transactions by a system. Under the current wording, as “clearing” is mentioned directly after “settlement”, the definition can be misunderstood to mean clearing of transfer orders.\r\nTransfer order – Art. 2 (1) (20) and Art 2 (2)(a):\r\nWe agree with the definition in point (20) and we particularly welcome the empowerment to adjust the definition of “transfer order” (Article 2(2)(a) SFR-E) by way of delegated acts ensuring that new asset-types (digital assets/commodities) can be covered by the protections provided by the SFR. However, this possibility to extend the protections should be strictly limited to assets used in a regulated environment (e.g., MiCAR, DLT Pilot Regime).\r\nFunds – Art. 2 (1) (21):\r\nWe support the expansion of the definition of funds to include assets covered by the MiCAR (e-money, EMT and stablecoins). However, this expansion needs to be mirrored in the FCD to ensure legal consistency (see below).\r\nBook Entry - Article 2(1) (22):\r\nWe expressly welcome the fact that the definition of “book-entry” is now to include electronic records using DLT. This is a crucial step toward achieving technological neutrality. To avoid undermining the efficiency benefits of DLT, however, clarification is needed that a “book-entry” on a DLT does not require additional mirroring in a central register. In other words, the constitutive nature of the record on the DLT needs to be ensured.\r\n3. Art. 5 (1) (l) SFR - Conditions for designation of DLT-systems\r\nThe provision currently demands a single/central legally accountable entity in case of a DLT-system: In practice, this means that DLT systems must always establish a single liable company as the main addressee. This approach is not suitable for fully decentralized models. While a legal anchor for insolvency protection is necessary, the RTS should allow for flexible governance structures.\r\n4. Art. 7 SFR - Participants in designated system\r\nWe fundamentally disagree with the proposal leaving the decision to include indirect participants to member states and treating this as an exception and not the norm: Indirect system access is vital for significant sections of EU financial market, especially for CCP-clearing of derivatives and indirect participants require the same protections as direct participant. Leaving the determination of the level of protections to member states maintains the current status quo with legal fragmentation and uncertainties.\r\n5. Art. 12 SFR - Registration of third-country systems\r\nIn the interest of EU participants, the proposed member state-level registration needs to be replaced by a single EU-wide registration – see already above. In addition, the requirement that the “member” needs to be an institution should be deleted as such restriction is not necessary and also conflicts with the definition of participant in Art. 2 (1) (15).\r\n6. Art. 14 SFR - Conditions for registration\r\nThe procedures and techniques used by systems to determine the entry of orders, irrevocability and finality may differ in detail: The focus of the registration process should therefore be on the material/functional equivalence and not on formal compliance with Art. 18, 20 and 21 and any further specifications in delegated acts.\r\n7. Art. 18 SFR - Moment of entry of a transfer order\r\nWe agree with maintaining the SFD-approach concerning the moment of entry of transfer orders – this being the moment designated by the system.\r\nThis provision – together with Art. 19 (subject to the clarification mentioned below), 20 and 21 – is essential to make sure that the irrevocability of transfer order is recognized across all members states. This ensures legal certainty and equal treatment of all participants regardless of where they access the system from and also prevents that insolvency laws applicable to participants (including indirect participants) override the system’s determination of these moments to the detriment of all other participants.\r\n8. Art. 19 SFR – Use of funds and financial instruments\r\nWe agree with the proposed Art. 19 (taking the place of Art. 4 of the SFD). This provision addresses the need to insulate collateral provided into the system from the effects of an insolvency of participants or system operators of an interoperable system. In this connection, we also agree with the proposed broad understanding of collateral and the manner in which it may be provided (as further clarified by Recital 18). However, to ensure the necessary full protection against interferences with collateral, it also needs to be expressly clarified that insolvency proceedings of member states can also not prevent, postpone or otherwise impede the realisation or other use of such collateral within and by the system.\r\n9. Art. 20 - The moment of irrevocability of transfer orders\r\nWe agree with the proposed Art. 20 as this provision (together with Art. 18, 19 and 21) is essential to ensure that the irrevocability of transfer order is recognized across all members states. See also our comments on Art. 18.\r\n10. Art. 21 (1) SFR - Final settlement\r\nWe support the introduction of the provision clarifying that the moment the finality of settlements is the one determined by the system’s rules.\r\nThis rule supports and complements Art. 18, 19, and 20 and thus further ensures that insolvency laws applicable to participants (including indirect participants) do not override the system’s determination to the detriment of all other participants.\r\nA further step would be to have the SFR define a uniform point in time for all systems, regardless of national legal systems. Transposing the SFD into a regulation could be seen as an opportunity to take a first step towards real standardisation, as there would no longer be a need to review the legal system of each member state to determine the moment of finality applicable to a system in such member state.\r\nThe qualification in respect DLT-systems requiring “deterministic” finality moments should, however be reviewed as the term is insufficiently clear and could be interpreted restrictively and thus may not cover existing or future models providing equivalent certainty.\r\n11. Art. 21 (3) (a) to (c) SFR - Possibility for specifications through delegated acts\r\nSince Articles 21(3) and (4) provide that ESMA and EBA are to define, by means of delegated acts, how entry, irrevocability, and final settlement (including for probabilistic or layered models) can be legally framed, a significant part of the legal certainty for DLT-based infrastructures thus depends on future level 2 details.\r\nWhile we generally support a flexible approach that can adapt to technological innovation, it is crucial that the mandate for the delegated act is sufficiently broad. Therefore, the delegated act must be drafted to ensure true technological neutrality. Specifically, they should focus on the outcome (certainty of settlement) rather than prescribing a specific technical process, to avoid inadvertently excluding established DLT governance models.\r\n12. Art. 22 SFR - The moment of the opening of insolvency proceedings\r\nWe also generally support maintaining the SFD- understanding of the moment of insolvency. We, however, see the need to replace or at least clarify the term “handed down” as this an unclear concept: The relevant moment should be the point in time where the decision on the opening of insolvency proceedings takes legal effect and becomes public under and in the manner prescribed by the applicable relevant insolvency law.\r\n13. Art. 24 SFR - Law governing the rights and obligations of participants\r\nThe definition of participants currently only covers EU participants and should be expanded to include 3rd country participants in order to avoid legal uncertainties for all participants.\r\n14. Art. 25 SFR – Collateral Security\r\nThe provision on the applicable law under in Art. 25 (2) second sub-paragraph currently only addresses the registered office of a register, account or deposit but not branches: In case of branches, the law applicable to such branch would the more appropriate governing law. This should be clarified.\r\n15. Recovery and resolutions regimes for 3rd country system\r\nThere are currently no provisions addressing the protections for 3rd country systems in view of BRRD/SRM measures. Adequate protections are in the interest of all participants (including indirect participants) since resolution measures would affect their transactions via and any assets held for them by such system.\r\nII. FCD: Need for fundamental reforms and inconsistencies with SFR-definitions/concepts\r\nA. Need for fundamental modernisation of FCD\r\nAs already stated above the proposed limited FCD-adjustments are insufficient in view of the importance of the FCD as a central element of EU legal framework for capital market transactions and the fact that the FCD in its current form fails to ensure a truly uniform EU framework for contractual financial collateral agreements and netting agreements. Market participants are still forced to review the effectiveness financial collateral and/or netting agreements in respect of each member state separately and continue to be exposed to considerable legal uncertainties. Key issues are that the FCD does not protect netting agreements independently (only in combination with financial collateral arrangements) and the significant differences and uncertainties regarding the varying personal and material scope of the FCD protections in member states.\r\nB. Alignment with SFR\r\nThe modernisation of SFR-definitions needs to be reflected in the FCD definitions and concepts as far as possible to ensure consistency, particularly regarding the SFR-definitions of “funds” and the FCD-definition of “cash financial and instruments” (FCD). While the definition of “funds” in the SFR-E includes e-money and e-money tokens (EMT) or stablecoins within the meaning of MiCAR, the FCD continues to refer to “cash”. Hence, other than in the SFR-E not all, but only some stablecoins may be covered by the FCD. This leads to legal uncertainty and unequal treatment in collateralization outside of systems."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-04-09"}]},{"statementNumber":"SG2606300121","regulatoryProjectNumber":"RV0026260","regulatoryProjectTitle":"Forderung einer bundesgesetzlichen Klarstellung im Hinblick auf die drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/0a/791496/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300121.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Drohende Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios in Berlin – Bundesgesetzgebung zur Schadensabwendung geboten\r\nSehr geehrter Herr XXX,\r\ndie Diskussion um die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände in Berlin hat inzwischen eine Dimension erreicht, die weit über die Landesebene und den Berliner Wohnungsmarkt hinausreicht. Sie berührt grundlegende Fragen des Eigentumsschutzes, der Investitions- und Finanzierungssicherheit sowie der Verlässlichkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht die Gefahr eines Paradigmenwechsels im Umgang mit privatem Eigentum. Der vorliegende Gesetzentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ würde die Überführung von rund 220.000 Wohnungen großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin in öffentliches Eigentum vorsehen, eine deutlich unterhalb des Verkehrswerts liegende Entschädigung ermöglichen und bestehende Grundpfandrechte beseitigen. Die Gefahr seines Inkrafttretens ist real. Unabhängig von der letztendlichen verfassungsrechtlichen Bewertung hätte die Umsetzung eines solchen Vorhabens erhebliche Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen,\r\ndie Kreditvergabe und die Refinanzierung des Wohnungsbaus.\r\nAllein die Debatte über den Gesetzentwurf wirkt sich bereits heute belastend aus: Politische und rechtliche Unsicherheit führen zu einer zurückhaltenderen Kreditvergabe, höheren Risikoprämien und einer geringeren Investitionsbereitschaft. Langfristig drohen ein weiterer Rückgang privater Investitionen in den Wohnungsbau sowie ein nachhaltiger Vertrauensverlust in die Rechtssicherheit\r\nDeutschlands insgesamt als Investitionsstandort, der auch Investitionen in andere Bereiche wie Infrastruktur und Transformation massiv treffen würde. Ein Berliner Präzedenzfall könnte zudem ähnliche, bereits existierende Initiativen in anderen Bundesländern ermuntern, dem Berliner Beispiel zu\r\nfolgen.\r\nVor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich – jenseits der Initiative aus einigen unionsgeführten Bundesländern und des jüngst ergangenen Beschlusses der Bauministerkonferenz, die wir begrüßen - bereits jetzt für eine Bundesgesetzgebung einzusetzen, die Rechtssicherheit schafft und eine landesgesetzliche Regelung zur Vergesellschaftung von Wohnimmobilien obsolet macht. Art. 15 GG ist der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Eine bundesgesetzliche Regelung würde daher eine eigenständige Landesgesetzgebung in diesem Bereich ausschließen und zugleich Klarheit für Eigentümer, Investoren, Kreditgeber und Mieter schaffen. Naheliegend ist eine gesetzliche Regelung, die Art. 15 GG konkretisiert und dabei der Vergesellschaftung enge rechtliche Grenzen setzt.\r\nVoraussetzung für private Investitionen sind seit jeher verlässliche Rahmenbedingungen, ein wirksamer Schutz des Eigentums und stabile Finanzierungssysteme. Der vorliegende Gesetzentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ setzt das, wofür der Investitionsstandort Deutschland international steht und anerkannt ist, leichtfertig aufs Spiel. Vergesellschaftung schafft keinen zusätzlichen Wohnraum; notwendig sind mehr Neubau, schnellere Genehmigungen und ein allgemein investitionsfreundliches Umfeld.\r\nWir würden es sehr begrüßen, wenn die Bundesregierung die Möglichkeit einer bundesgesetzlichen Klarstellung zeitnah prüfen und entsprechende Schritte einleitet. Für ein Gespräch hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-26"}]},{"statementNumber":"SG2606300170","regulatoryProjectNumber":"RV0026261","regulatoryProjectTitle":"Unterbreitung von Vorschlägen zu Regelungen des bzw. im Jahressteuergesetz 2026","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/8c/791499/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300170.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)\r\nGZ: IV A 2 - S 1910/01699/002/081 / DOK: COO.7005.100.2.14133576\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 12. Juni 2026\r\nZu Art. 4 Nr. 2: Dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG)\r\nDie Verkürzung des Zeitraums erhöht den administrativen Aufwand für Arbeitgeber erheblich. Die Notwendigkeit einer Neubewertung und Anpassung der lohnsteuerlichen Behandlung von Mitarbeitern nach bereits 24 Monaten führt zu Mehraufwand in den Personal- und Lohnabrechnungssystemen. Zudem würde es bei bereits bestehenden Auswärtstätigkeiten zu zusätzlichem Aufwand und ungeplanten Auswirkungen führen.\r\nPetitum:\r\nDie geplante Verkürzung des Zeitraums für die dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 Monate sollte nicht umgesetzt werden.\r\nZu Art. 5 Nr. 1 a) bb) eee): Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 bis 18 EStG - Neu)\r\nDie Ausweitung des Bescheinigungskatalogs um detaillierte Angaben zu Lohnersatzleistungen, steuerfreien Reisekosten, Dienstwagenüberlassung und Kinderbetreuungsleistungen bedeutet einen massiven Mehraufwand für die Datenerfassung, -verwaltung und -übermittlung. Die geforderte Aufschlüsselung nach Leistungszeitraum und Kostenarten erfordert tiefgreifende Anpassungen in den Systemen. Dies bindet erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen in den Unternehmen und führt zu administrativem Aufwand auch aufseiten der Finanzverwaltung. Ein Mehrwert aufgrund der Bescheinigung ist nicht zu erkennen, da die Informationen auch jetzt schon vorhanden sind und durch die Finanzverwaltung geprüft werden.\r\nPetitum:\r\nDie geplanten erweiterten Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung sollten nicht eingeführt werden. Alternativ sollte der Umfang deutlich reduziert werden und zumindest für die Reisekosten keine zusätzliche Bescheinigungsverpflichtung eingeführt werden.\r\nPetitum:\r\nZudem sollte der Einführungszeitpunkt verschoben werden.\r\nWeiterer Regelungsbedarf im Einkommensteuergesetz\r\nRücknahme der Haftungsverschärfung und Wiedereinführung der Exkulpationsmöglichkeit bei Steu-erbescheinigungen (§ 45a Abs. 6 EStG):\r\nDie in § 45a Abs. 6 EStG geregelte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Ausstellers einer Steuerbescheinigung für verkürzte Steuern oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Steuerbescheinigung zurückzuführen sind, muss zurückgenommen und eine Exkulpationsmöglichkeit des Ausstellers wieder eingeführt werden (§ 45a Abs. 7 Satz 3 EStG a.F. vor AbzStEntModG). Denn ohne Exkulpationsmöglichkeit muss eine Haftung auch für die Richtigkeit fremder Informationen übernommen werden, und zwar selbst dann, wenn kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Aussteller der Steuerbescheinigung besteht. Damit werden nicht nur die über die Datenmeldungen nach §§ 45b EStG weitergeleiteten originär staatlichen Aufklärungspflichten, sondern auch das Risiko eines Steuerausfalls pauschal auf die für den Steuerabzug in Dienst genommenen Finanzinstitute verlagert. Diese Gefährdungshaftung ist unverhältnismäßig und unangemessen.\r\nDies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass ein zentraler Meldeinhalt, nämlich die Verbundenheit von Aktienbeständen mit sogenannten Finanzvereinbarungen, begrifflich nicht abschließend vom Gesetzgeber definiert wurde, die „Verbundenheit“ ein subjektives Element in sich trägt, welches nur vom Anleger selbst beurteilt wer-den kann und auch nur der Anleger über die vollständige Information verfügt, ob er Finanzvereinbarungen (mit Dritten) abgeschlossen hat.\r\nEbenfalls unverhältnismäßig ist die verschuldensunabhängige Haftung in Bezug auf Datenmeldungen, die von Zwischenverwahrern über eine Verwahrkette angelieferte Daten betreffen.\r\nDie Vorgaben sind nicht nur nach nationalem Recht unverhältnismäßig, sondern überschreiten auch die Grenzen des Artikel 18 der FASTER-RL, der eine Haftung von einer Pflichtverletzung abhängig macht.\r\nZu Art. 14 Nr. 3 und 4 sowie Art. 16 Nr. 3: Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt das Vorhaben, die umsatzsteuerliche Organschaft für die beteiligten Unternehmen, aber auch für die Finanzverwaltung rechtssicherer und handhabbarer zu machen. Der jetzigen gesetzgeberischen Initiative ist ein langjähriger Diskussionsprozess der gesamten Wirtschaft mit der Finanzverwaltung vorausgegangen, der auch durch die Unwägbarkeiten der Rechtsprechung auf nationaler und EU-Ebene immer wieder verzögert wurde. Auch wenn ein Antragsverfahren zur Begründung und Feststellung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aus unserer Sicht Vorteile gegenüber einem Erklärungsverfahren hat, sehen wir die Einführung eines Erklärungsverfahrens als wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings geht der Ge-setzesvorschlag aus unserer Sicht noch nicht weit genug. Das vorgeschlagene Erklärungsverfahren bringt nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. Für die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und vor allem auch wirtschaftlich notwendig sind, liefert der Gesetzesvorschlag noch keinen ausreichend rechtssicheren Lösungsvorschlag. Im Folgenden möchten wir daher noch einmal auf einige wesentliche Aspekte eingehen und verweisen auch auf die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft vom 27. August 2025 und die gemeinsame Stellungnahme der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände vom 23. März 2026.\r\nZu § 2c Abs. 1 bis 3 UStG-E\r\nBekanntlich sorgt der bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG, der die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten und wegfallen lässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt sind, in der Praxis für gravierende Probleme. Dies besonders dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar sind. Für Unternehmen besteht dadurch das Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tatsächlich bestehende, aber nicht gelebte Organschaft festgestellt oder eine angenommene Organschaft verworfen wird. Dies kann zu erheblichen Folgen wie Steuernachforderungen, Zinsen und hohem administrativen Aufwand führen. Auch wenn die beschriebenen Gefahren für nicht gewollte und un-erkannt gebliebene Organschaften zukünftig nicht mehr bestehen würden, bleiben sie durch die offenbare Beibehaltung der bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen (§ 2c Abs. 1 Satz 1 UStG-E) für die von den beteiligten Unternehmen angestrebten Organschaften erhalten. Darüber hinaus werden durch den Gesetzesvorschlag neue Fragen aufgeworfen. So sollen zukünftig auch allgemein Personengesellschaften als Organgesellschaften in Frage kommen, wenn sie die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllen. Wann und ob eine Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG etc) die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, wird aber weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung ausreichend erläutert. Dies allein schafft schon eine Reihe von neuen\r\nAnwendungsfragen, die auch mit einem Erläuterungsschreiben des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend rechtssicher zu klären sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hatte daher bereits in dem eingangs bezeichneten Schreiben vom 27. August 2025 angeregt, die Einführung des Erklärungsverfahrens mit einer Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungsschwierigkeiten behafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen zu verbinden. Dies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen. Optimaler-weise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL) erfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach Abschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind, sondern es ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.\r\nVor diesem Hintergrund schlagen wir vor, das Erklärungsverfahren um die nachfolgenden Regelungen zu ergänzen (vgl. hierzu auch die gemeinsame Stellungnahme der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände vom 23. März 2026). Diese Vorschläge wurden Ihnen bereits von der Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 23. Februar 2026 unterbreitet und werden nicht nur von den kreditwirtschaftlichen Spitzenverbänden ausdrücklich unterstützt, sondern auch von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Schreiben vom 27. April 2026).\r\nVereinfachung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung\r\nDurch das Festhalten an der bisherigen, restriktiven Auslegung der drei Eingliederungsmerkmale bleiben insbesondere auch bei der organisatorischen Eingliederung erhebliche Praxisprobleme bestehen – vor allem wegen strenger Anforderungen an die Personalunion und tatsächlicher Schwierigkeiten (z. B. Personalwechsel, unvorhergesehene Ausfälle).\r\nMit Einführung eines Erklärungsverfahrens ist diese restriktive Rechtsauffassung jedoch nicht mehr sachgerecht. Die bisherigen hohen Anforderungen dienten dem Schutz des Organträgers vor einer ungewollten Haftung. Wenn der Organträger die Organschaft künftig bewusst durch Erklärung herbeiführt, entfällt dieses Schutzbedürfnis. Eine weniger strenge Auslegung ist unionsrechtlich zulässig, da lediglich eine „enge organisatorische Verbundenheit“ verlangt wird, jedoch kein umfassender Durchgriff.\r\nPetitum:\r\nDie organisatorische Eingliederung sollte als erfüllt gelten, wenn Organträger und Organgesellschaft die Organschaft gemeinsam erklären. Die Erklärung muss gegenseitige Informationspflichten sowie den Ausgleich von Zahllasten regeln. Damit wird eine unionsrechtskonforme organisatorische Verbundenheit rechtssicher begründet – ohne zusätzliche Bürokratie.\r\nGesondertes Feststellungsverfahren und verkürzte Festsetzungsverjährung\r\nSoweit ersichtlich knüpft das Entstehen bzw. die Veränderung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach der vorgeschlagenen Regelung nur an das Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Erklärung (§ 1 UStDV-E) des Organträgers an. Eine materielle Prüfung der Erklärung durch die zuständige Finanzbehörde ist dem Wortlaut nach nicht vorgesehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung materiell nicht zutreffend war, weil z. B. die Eingliederungsvoraussetzungen bei allen oder einzelnen Organgesellschaften nicht vorlagen, werden der Finanzverwaltung weitgehende Kompetenzen eingeräumt, die richtigen steuerlichen Folgen zu ziehen, indem die Steuerfestsetzungen aufgehoben oder geändert werden bzw. erstmalig eine Steuer festgesetzt wird.\r\nEine fehlerhaft angenommene Organschaft kann so unter bestimmten Voraussetzungen sogar nach Ablauf der eigentlichen Festsetzungsfrist rückabgewickelt werden (§ 2c Abs. 2 Satz 3 UStG-E).\r\nDie in § 2c Abs. 3 UStG-E formulierte Ausnahmeregelung für eine eigentlich notwendige Rückabwicklung ist in der Kreditwirtschaft regelmäßig nicht anwendbar, da Kreditinstitute nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind (gleiches gilt z. B. auch im Gesundheits- und Gemeinnützigkeitssektor). Die bei einer Rückabwicklung einer Organschaft entstehende Umsatzsteuer wäre also tatsächlich und aus fiskalischer Sicht nicht neutral, womit Organschaften in der Kreditwirtschaft in besonderem Maße risikobehaftet sind. Aus unserer Sicht wird dieses Risiko des Nichtbestehens einer erklärten Organschaft insgesamt einseitig den beteiligten Unternehmen aufgebürdet, obwohl die Finanzverwaltung mit vertretbarem Aufwand in der Lage wäre, dieses Risiko zumindest zu verringern.\r\nDas Bestehen einer Organschaft sollte daher als eigenständige Rechtsfrage in einem gesonderten Feststellungsverfahren geklärt werden, das mit der regulären Umsatzsteuerveranlagung verbunden bleibt. Dadurch entsteht nur ein geringfügiger Mehraufwand, da die erforderlichen Angaben in die Umsatzsteuererklärung integriert und auf das notwendige Maß beschränkt werden können. Ziel ist eine ressourcenschonende und einfache Prüfung anhand klarer Kriterien. Die Organgesellschaften sollten die Erklärung mitunterzeichnen und zur Mitwirkung verpflichtet werden. So entsteht höhere Rechtssicherheit für alle Beteiligten, ohne zusätzliche Prüfpflichten für den Fiskus. Als Folge der vereinfachten und frühzeitigen Prüfung sollte die Festsetzungsverjährung für die Feststellung der Organschaft auf ein Jahr (statt vier Jahre) verkürzt werden. Dies schafft Rechtssicherheit, reduziert Rückabwicklungsrisiken und vermeidet insbesondere in Insolvenzfällen langjährige Belastungen.\r\nPetitum:\r\nEinführung eines gesonderten, in die Umsatzsteuerveranlagung integrierten Feststellungsverfahrens für die Organschaft sowie Verkürzung der Festsetzungsverjährung auf ein Jahr.\r\nWegfall der Organschaft nur „ex nunc“\r\nDie langen Verjährungsfristen führen zu erheblichen finanziellen Risiken für Fiskus und Unternehmen. Auch wenn fehlerhaft angenommene Organschaften teils „per Saldo“ ohne steuerliche Auswirkungen bleiben, ist dies regelmäßig nur nach aufwendiger Prüfung feststellbar. Besonders risikobehaftet sind – wie oben ausgeführt – Fälle mit eingeschränktem Vorsteuerabzug. Ein bloßer Verzicht auf Korrekturen in saldoneutralen Fällen schafft keine ausreichende Rechtssicherheit.\r\nDie vorgeschlagenen Ergänzungen (Vereinfachung der organisatorischen Eingliederung, gesondertes Feststellungsverfahren, verkürzte Verjährung) würden Risiken bereits deutlich reduzieren. Für verbleibende Fälle sollte der Wegfall der Organschaft nur ex nunc wirken. Wird das Nichtbestehen der Eingliederungsmerkmale festgestellt, scheidet die Organgesellschaft erst zum nächsten Veranlagungszeitraum aus. Ein automatisches rückwirkendes Ende sollte es nur im Insolvenzfall geben. Dies ist unionsrechtlich zulässig und erhöht die Rechtssicherheit erheblich.\r\nPetitum: Der Entfall der Organschaft sollte grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, ein automatisches Ende ausschließlich bei Insolvenzeröffnung.\r\nZu § 1 Abs. 4 UStDV-E:\r\nIn § 1 Abs. 4 UStDV-E wird bestimmt, dass der Organträger der zuständigen Finanzbehörde gegenüber „unverzüglich“ Veränderungen hinsichtlich des Vorliegens einer Organschaft zu erklären hat. Was unter dem Tatbestandsmerkmal unverzüglich zu verstehen ist, wird aber weder in § 1 UStDV-E noch in der Gesetzesbegründung erläutert. Dies schafft Rechtsunsicherheit, denn es bleibt auch unklar, ob sich die Unverzüglichkeit auf den Eintritt der Veränderung oder die Kenntnis durch den Organträger bezieht.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine klare Frist für die Erklärung durch den Organträger formuliert werden\r\nZiel des Gesetzesvorschlags sollte ein modernes, rechtssicheres und bürokratiearmes umsatzsteuerliches Organschaftsrecht sein, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten als auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird. Gerne würden wir daher im weiteren Verfahren die vorgeschlagenen Ergänzungen zum Erklärungsverfahren mit Ihnen persönlich erörtern.\r\nZu Art. 18 Nr. 6: Steuergeheimnis, § 30 Absatz 4 Nr. 3 AO – neu\r\nDie vorgesehene Klarstellung ist gesetzessystematisch an unzutreffender Stelle verortet. Erst aus der Begründung zur neu eingefügten Norm (S. 130) erschließt sich, dass klargestellt werden soll, dass es der Zustimmung des Betroffenen nicht bedarf, sofern eine bundesgesetzliche Vorschrift die Offenbarung zulässt.\r\nGerade im Kontext der Nummer 3, wonach eine Offenbarung zulässig ist, wenn der Betroffene ihr zustimmt, führt der eingefügte Zusatz jedoch zu neuer Unklarheit. Der notwendige systematische Zusammenhang – nämlich, dass bei Vorliegen einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis eine Zustimmung entbehrlich ist – findet im Gesetzestext selbst keinen Niederschlag.\r\nSollte beabsichtigt sein, ausdrücklich festzustellen, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnisnorm keine Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist, wäre dies konsequenterweise unmittelbar bei der jeweiligen Erlaubnisnorm zu regeln. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz bereits allgemein in § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO angelegt ist, wonach Amtsträger Informationen nur dann offenbaren dürfen, wenn dies nicht unbefugt geschieht.\r\nZu Art. 18 Nr. 18 und Art. 20 Nr. 2: Einführung der elektronischen Pfändung bei Kreditinstituten\r\nDer Referentenentwurf führt mit § 309a AO die Möglichkeit der elektronischen Pfändung bei Kreditinstituten ein. Die Pfändungsverfügung sowie die weitere Kommunikation sollen künftig über standardisierte elektronische Schnittstellen und sichere Verfahren erfolgen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die geplante Umsetzung von elektronischen Pfändungsverfügungen öffentlich-rechtlicher Forderungen bei Kreditinstituten und damit einer weiteren Digitalisierung im Zwangsvollstreckungsverkehr ausdrücklich. Da es sich bei Pfändungsprozessen um ein hochstandardisiertes Massengeschäft handelt, würde eine durchgehende elektronische Pfändungsbearbeitung einen strukturell bedeutenden Effizienzgewinn für bankeninterne Prozesse darstellen. Die bislang überwiegend papiergebundenen Verfahren verursachen erhebliche Bearbeitungsaufwände, die elektronische Pfändung mittels eines strukturierten Datensatzes und ohne manuelle Erfassung oder Medienbrüche ermöglicht eine durchgängige Automatisierung dieser Pro-zesse sowie ein beschleunigtes Verfahren bei den Kreditinstituten. Ein weiterer wesentlicher positiver Aspekt der Regelung ist die in § 309a AO vorgesehene Flexibilität für die Kreditinstitute bei den zulässigen elektronischen Postfachlösungen.\r\nAnwendungsregelung gemäß §17 f EGAO-E:\r\nFür die Umsetzung der technischen Voraussetzungen insbesondere der IT-Implementierung, Anpassung interner Prozesse und Schulung von Mitarbeitenden benötigen die Kreditinstitute eine ausreichende Umsetzungsfrist. § 17 f sieht zwar vor, die Anwendung von § 309 a AO mit dem Tag zu eröffnen, an dem das BMF im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die elektronische Pfändung bei einem Kreditinstitut vorliegen.\r\nPetitum:\r\nFür eine verlässliche Planungssicherheit der Kreditinstitute wäre es hilfreich, wenn in der Gesetzesbegründung festgehalten würde, dass die technischen Voraussetzungen und der Zeitpunkt deren Vorliegens mit der Kreditwirtschaft abgestimmt wird.\r\nZu Art. 28: Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, § 8 Abs. 2 S. 4 FKAustG\r\nDie vorgesehene Korrektur der überschießenden Nachholpflicht ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung der Institute, die sich bisher gesetzestreu verhalten haben, beseitigt.\r\nFerner ist die in der Begründung enthaltene Klarstellung zur Reichweite der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FKAustG ausdrücklich zu begrüßen. Sie trägt maßgeblich zur Rechts- und Anwendungssicherheit bei, indem sie verdeutlicht, dass die Verpflichtung zur Beschaffung der erforderlichen Informationen zwar zeitlich unbeschränkt fortbesteht, dies jedoch nicht mit einer starren Pflicht zu jährlich wiederkehrenden Kontaktaufnahmen gleichzusetzen ist.\r\nBesonders hervorzuheben ist, dass die Begründung einen praxisgerechten Gleichlauf mit den geldwäscherechtlichen Aktualisierungszyklen herstellt. Die Anknüpfung an etablierte, risikobasierte Überprüfungs- und Aktualisierungsprozesse vermeidet unnötigen bürokratischen Aufwand und stellt sicher, dass die gebotenen „angemessenen Anstrengungen“ im Sinne einer verhältnismäßigen und zugleich wirksamen Umsetzung ausgestaltet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-12"}]},{"statementNumber":"SG2606300247","regulatoryProjectNumber":"RV0026332","regulatoryProjectTitle":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/1c/793353/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300247.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Dr. Brodesser,\r\nwir wenden uns wegen der drohenden Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin an Sie. \r\nBekanntlich hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid 2021 im September 2025 den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes vorgelegt, mit dem Ziel, diesen in einem Gesetzesvolksentscheid umzusetzen. Berlin steht damit vor einem möglichen Paradigmenwechsel im Eigentumsrecht, der Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Bundesrepublik hätte. \r\nEin Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden massiv belastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen.\r\nDas vom Berliner Abgeordnetenhaus im März 2026 verabschiedete Vergesellschaftungsrahmengesetz versucht dem etwas entgegenzusetzen, liefe aber im Falle eines Regierungswechsels in der bevorstehenden Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September dieses Jahres oder eines neuerlichen Volksentscheids mutmaßlich ins Leere.\r\nIn dem beigefügten Dokument haben wir die wesentlichen Fakten und den aktuellen Verfahrensstand zusammengefasst.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass ein Vergesellschaftungsgesetz auf Landesebene in Berlin verhindert wird. \r\n\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und – auch kurzfristig - für ein Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die weitreichenden Folgen der Vergesellschaftungspläne im Detail zu erläutern, aber auch mögliche gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zu erörtern.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\t \r\nGero Bergmann\r\nPräsident\t\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2606300248","regulatoryProjectNumber":"RV0026332","regulatoryProjectTitle":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/af/793355/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300248.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Wittmann,\r\nwir wenden uns wegen der drohenden Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin an Sie. \r\nBekanntlich hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid 2021 im September 2025 den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes vorgelegt, mit dem Ziel, diesen in einem Gesetzesvolksentscheid umzusetzen. Berlin steht damit vor einem möglichen Paradigmenwechsel im Eigentumsrecht, der Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Bundesrepublik hätte. \r\nEin Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden massiv be-lastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen.\r\nDas vom Berliner Abgeordnetenhaus im März 2026 verabschiedete Vergesellschaftungsrahmengesetz versucht dem etwas entgegenzusetzen, liefe aber im Falle eines Regierungswechsels in der bevorstehenden Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September dieses Jahres oder eines neuerlichen Volksentscheids mutmaßlich ins Leere.\r\nIn dem beigefügten Dokument haben wir die wesentlichen Fakten und den aktuellen Verfahrensstand zusammengefasst.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass ein Vergesellschaftungsgesetz auf Landesebene in Berlin verhindert wird. \r\n\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und – auch kurzfristig - für ein Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die weitreichenden Folgen der Vergesellschaftungspläne im Detail zu erläutern, aber auch mögliche gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zu erörtern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nGero Bergmann\r\nPräsident\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2606300252","regulatoryProjectNumber":"RV0026332","regulatoryProjectTitle":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/3a/793357/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300252.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Gutting, \r\nwir wenden uns wegen der drohenden Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin an Sie. \r\nBekanntlich hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid 2021 im September 2025 den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes vorgelegt, mit dem Ziel, diesen in einem Gesetzesvolksentscheid umzusetzen. Berlin steht damit vor einem möglichen Paradigmenwechsel im Eigentumsrecht, der Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Bundesrepublik hätte. \r\nEin Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden massiv belastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen.\r\nDas vom Berliner Abgeordnetenhaus im März 2026 verabschiede-te Vergesellschaftungsrahmengesetz versucht dem etwas entgegenzusetzen, liefe aber im Falle eines Regierungswechsels in der bevorstehenden Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September dieses Jahres oder eines neuerlichen Volksentscheids mutmaßlich ins Leere.\r\nIn dem beigefügten Dokument haben wir die wesentlichen Fakten und den aktuellen Verfahrensstand zusammengefasst.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass ein Vergesellschaftungsgesetz auf Landesebene in Berlin verhindert wird. \r\n\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und – auch kurzfristig - für ein Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die weitreichenden Folgen der Vergesellschaftungspläne im Detail zu erläutern, aber auch mögliche gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zu erörtern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\t \r\nGero Bergmann\r\nPräsident\t\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2606300255","regulatoryProjectNumber":"RV0026332","regulatoryProjectTitle":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/0a/793359/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300255.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Güntzler, \r\nwir wenden uns wegen der drohenden Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin an Sie. \r\nBekanntlich hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid 2021 im September 2025 den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes vorgelegt, mit dem Ziel, diesen in einem Gesetzesvolksentscheid umzusetzen. Berlin steht damit vor einem möglichen Paradigmenwechsel im Eigentumsrecht, der Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Bundesrepublik hätte. \r\nEin Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden massiv belastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen.\r\nDas vom Berliner Abgeordnetenhaus im März 2026 verabschiedete Vergesellschaftungsrahmengesetz versucht dem etwas entgegenzusetzen, liefe aber im Falle eines Regierungswechsels in der bevorstehenden Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September dieses Jahres oder eines neuerlichen Volksentscheids mutmaßlich ins Leere.\r\nIn dem beigefügten Dokument haben wir die wesentlichen Fakten und den aktuellen Verfahrensstand zusammengefasst.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass ein Vergesellschaftungsgesetz auf Landesebene in Berlin verhindert wird. \r\n\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und – auch kurzfristig - für ein Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die weitreichenden Folgen der Vergesellschaftungspläne im Detail zu erläutern, aber auch mögliche gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zu erörtern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nGero Bergmann\r\nPräsident\t\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-17"}]},{"statementNumber":"SG2606300260","regulatoryProjectNumber":"RV0026332","regulatoryProjectTitle":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/61/42/793361/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300260.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Dr. Luczak,\r\nwir wenden uns wegen der drohenden Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin an Sie. \r\nBekanntlich hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid 2021 im September 2025 den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes vorgelegt, mit dem Ziel, diesen in einem Gesetzesvolksentscheid umzusetzen. Berlin steht damit vor einem möglichen Paradigmenwechsel im Eigentumsrecht, der Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Bundesrepublik hätte. \r\nEin Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden massiv belastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen.\r\nDas vom Berliner Abgeordnetenhaus im März 2026 verabschiedete Vergesellschaftungsrahmengesetz versucht dem etwas entgegenzusetzen, liefe aber im Falle eines Regierungswechsels in der bevorstehenden Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September dieses Jahres oder eines neuerlichen Volksentscheids mutmaßlich ins Leere.\r\nIn dem beigefügten Dokument haben wir die wesentlichen Fakten und den aktuellen Verfahrensstand zusammengefasst.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass ein Vergesellschaftungsgesetz auf Landesebene in Berlin verhindert wird. \r\n\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und – auch kurzfristig - für ein Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die weitreichenden Folgen der Vergesellschaftungspläne im Detail zu erläutern, aber auch mögliche gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zu erörtern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\t \r\nGero Bergmann\r\nPräsident\t\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2606300262","regulatoryProjectNumber":"RV0026332","regulatoryProjectTitle":"Vergesellschaftung großer Wohnimmobilienportfolios in Berlin","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/f5/793363/Stellungnahme-Gutachten-SG2606300262.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Stracke,\r\nwir wenden uns wegen der drohenden Vergesellschaftung von Wohnimmobilienportfolios großer Wohnungs-Bestandshalter in Berlin an Sie. \r\nBekanntlich hat die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ nach einem erfolgreichen Volksentscheid 2021 im September 2025 den Entwurf eines Vergesellschaftungsgesetzes vorgelegt, mit dem Ziel, diesen in einem Gesetzesvolksentscheid umzusetzen. Berlin steht damit vor einem möglichen Paradigmenwechsel im Eigentumsrecht, der Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Bundesrepublik hätte. \r\nEin Vergesellschaftungsgesetz auf Basis des Gesetzentwurfs der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen“ könnte massive wirtschaftliche Schäden in Deutschland auslösen. Die potenziellen Auswirkungen reichen dabei weit über Berlin und den Wohnimmobilienmarkt hinaus. Die finanzierenden Banken würden massiv belastet, die besicherte Immobilienfinanzierung würde grundsätzlich in Frage gestellt, der Investitionsstandort Deutschland würde – auch im derzeit so zentralen Bereich der Infrastrukturinvestitionen - nachhaltig Schaden nehmen.\r\nDas vom Berliner Abgeordnetenhaus im März 2026 verabschiedete Vergesellschaftungsrahmengesetz versucht dem etwas entgegenzusetzen, liefe aber im Falle eines Regierungswechsels in der bevorstehenden Berliner Abgeordnetenhauswahl am 20. September dieses Jahres oder eines neuerlichen Volksentscheids mutmaßlich ins Leere.\r\nIn dem beigefügten Dokument haben wir die wesentlichen Fakten und den aktuellen Verfahrensstand zusammengefasst.\r\nWir möchten Sie nachdrücklich bitten, im Rahmen der ihnen gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass ein Vergesellschaftungsgesetz auf Landesebene in Berlin verhindert wird. \r\n\r\nGerne stehen wir für weitere Informationen und – auch kurzfristig - für ein Gespräch zur Verfügung, um Ihnen die weitreichenden Folgen der Vergesellschaftungspläne im Detail zu erläutern, aber auch mögliche gesetzgeberische Gegenmaßnahmen zu erörtern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nGero Bergmann\r\nPräsident\t\r\nJens Tolckmitt\r\nHauptgeschäftsführer\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-04-15"}]},{"statementNumber":"SG2608110004","regulatoryProjectNumber":"RV0027184","regulatoryProjectTitle":"Forderung nach Harmonisierung des NDRefG mit dem EU-AML-Rahmen und nach rechtssicheren, praktikablen und effizienten Geldwäschevorgaben.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/04/829356/Stellungnahme-Gutachten-SG2608110004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts\r\nMit Schreiben vom 3. Juli 2026 hat das Bundesministerium des Innern den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts vorgelegt. Der Entwurf greift Vorgaben des Koalitionsvertrags unter dem Leitmotiv der Stärkung der operativen Fähigkeiten unserer Nachrichtendienste auf und enthält hierzu auch einzelne Regelungen zum Geldwäscherecht.\r\nGenerell ist von übergeordneter Wichtigkeit, dass sämtliche nationale Regelungsvorhaben bereits jetzt mit den Vorgaben des EU-Legislativpakets zur Geldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist, sowie den noch ausstehenden Level 2 und 3-Rechtstexten der AMLA harmonisiert sind. Inkonsistenzen führen zwangsläufig zu einem erheblichen und unnötigen Aufwand bei Verpflichteten und zuständigen Behörden.\r\nZu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir nachfolgend gern die Gelegenheit wahr, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung rechtssicherer und effektiver Vorgaben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Stellung zu nehmen.\r\nArt. 17 Nr. 1: Ergänzung von § 8 Abs. 1 GwG – „Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung oder Aufbewahrung von Identifizierungsdaten des Vertragspartners“\r\nDie Ergänzung von § 8 Abs. 1 GwG enthält eine Teilausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung oder Aufbewahrung der Informationen über den Vertragspartner bei überwiegenden entgegenstehenden öffentlichen Sicherheitsinteressen. Nach der Gesetzesbegründung findet eine Entlohnung menschlicher nachrichtendienstlicher Quellen häufig in Form von Kryptowerten statt. Um in solchen Fällen für den kooperierenden Finanzdienstleister Rechtssicherheit zu schaffen, soll dieser aufgrund der Gesetzesänderung einen anderen Namen als den des Vertragspartners speichern dürfen. Während die Gesetzesbegründung ausschließlich auf Transaktionen mit Kryptowährungen zur Entlohnung von menschlichen Quellen abstellt, enthält die geplante Einfügung von § 8 Abs. 1 Satz 3 keine Einschränkung auf Kryptowertetransfers. In der Praxis dürften vermutlich auch „normale“ Bankkonten hierfür genutzt werden. Auch diese fallen unmissverständlich unter die geplante Regelung. Daher bedarf es in jedem Fall noch Folgeänderungen hierzu in § 24c KWG sowie in §§ 93b und 154 AO. Auch dort ist zu verankern, dass unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 GwG die Aufzeichnung und Aufbewahrung von Daten zum Vertragspartner auch ohne eindeutige Identifizierung möglich ist. Geschieht dies nicht, liefe die neue Regelung wegen der genannten korrespondierenden Vorgaben leer.\r\nZur Vermeidung von potenziellen Missbrauchsversuchen sollte die geplante Vorschrift darüber hinaus um konkrete Regelungen ergänzt werden, anhand welcher Dokumente die jeweilige Dienststelle ihre Berechtigung zum Ersuchen der Identitätsverschleierung glaubhaft macht. Auch sonst bleibt völlig unklar, welche Stelle das Vorliegen eines “überwiegenden Sicherheitsinteresses” im Einzelfall feststellt. Die Verantwortung für solch gewichtige Beurteilungen sollte bei der zuständigen Behörde liegen, nicht bei den GwG-Verpflichteten.\r\nUnabhängig davon würde die geplante Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht gem. § 8 GwG allein jedoch nicht das anvisierte Ziel der Rechtssicherheit herstellen. Es bedarf vielmehr auch ergänzenden Regelungen bei den Identifizierungspflichten gem. § 10 ff. GwG. Ansonsten wäre der Kunde unter richtigem Namen zu identifizieren und diese Angaben entsprechend zu verifizieren.\r\nErgänzend ist zu überprüfen, ob die geplante Regelung mit den Vorgaben des EU-Legislativpakets zur Geldwäscheverhinderung, das bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen ist, im Einklang steht. Insbesondere regelt Art. 77 der Verordnung (EU) 2024/1624 (EU-AML-VO) die Aufzeichnungspflichten künftig direkt und unmittelbar.\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts\r\nArt. 1 zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 BVerfSchG und Art. 2 zu § 8 BNDG: Verbot gesetzlicher Verdachtsmeldungen\r\nAuch wenn es sich bei den geplanten Änderungen ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich um Umplatzierungen und Umformulierungen bestehender Vorschriften handelt, sollte die Gesetzesänderung genutzt werden, bereits bestehende Unklarheiten in Bezug auf diese Regelungen zu beseitigen. So bestehen aktuell Rechtsunsicherheiten, ob Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen, wenn sich Verdachtsmomente ergeben, die außerhalb des im Auskunftsersuchen angefragten Zeitraums liegen oder sonstige neue Informationen vorliegen. Hier sollte der Gesetzeswortlaut klar inkludieren oder exkludieren.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-07-14"}]},{"statementNumber":"SG2607270012","regulatoryProjectNumber":"RV0027417","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die schnelle Ausgestaltung des Gebäudetyp E","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/2d/820346/Stellungnahme-Gutachten-SG2607270012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 17.06.2026\r\nLösungsvorschläge für die schnelle Ausgestaltung des Gebäudetyp E\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin, liebe Frau Dr. Hubig,\r\ndie in der BID (Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland)\r\nzusammengeschlossenen Verbände unterstützen zusammen mit dem Hauptverband der Bauindustrie (HOB) und dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) ausdrücklich Ihr Ziel, mit dem Gebäudetyp E schneller, einfacher und kostengünstiger zu bauen. Für die dringend benötigte Schaffung von Wohnraum ist nun aber elementar, dass der Gebäudetyp E auch zügig gesetzlich wirksam wird.\r\nHierfür legen wir Ihnen heute mit dem beigefügten Gutachten alle Formulierungen vor, die es für eine schnelle und rechtssichere Verankerung des Gebäudetyp E im BGB braucht.\r\nDazu zählen insbesondere:\r\n• Eine schlanke Klarstellung im Werkvertragsrecht: Der Gebäudetyp E muss im bestehenden Werkvertragsrecht verankert werden. Entscheidend ist die Klarstellung, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen die übliche Beschaffenheit darstellen und technische Regelwerke nicht automatisch als anerkannte Regeln der Technik gelten.\r\n• Klärung mietrechtlicher Fragen: Es bedarf einer Klarstellung zu mietrechtlichen Fragen, wonach die werkvertragliche Vereinbarung ohne weitere Aufklärungspflichten auch der vom Vermieter geschuldete Standard ist und grundsätzlich keinen Mangel begründet.\r\n• Das Bauordnungsrecht als verbindlicher Rahmen: Das Bauordnungsrecht definiert bereits heute den maßgeblichen Sicherheits- und Qualitätsstandard. Wird dieser Maßstab zivilrechtlich zugrunde gelegt, entsteht unmittelbar Rechtssicherheit, ohne zusätzliche Regelungssysteme oder neue Standards\r\nschaffen zu müssen.\r\n• Die Vermeidung neuer Haftungs- und Prüfmaßstäbe: Zusätzliche Mindeststandards oder Kataloge würden selbst zum neuen Maßstab werden und damit neue Haftungs- und Abgrenzungsfragen erzeugen. Ziel muss es daher sein, den bestehenden Rahmen nutzbar zu machen, statt neue Regelungsebenen aufzubauen.\r\n• Handlungsbedarf auf Länderebene: Die Bundesministerien mögen sich dafür einsetzen, dass die Länder ihre bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen weiter vereinfachen. Erfolgreiche Beispiele wie der Hamburg-Standard und der schleswig-ho!steinische Ansatz zeigen die Wirksamkeit konkreter, baukostensenkender Lösungen. Diese Ansätze sollten weiterentwickelt und rechtssicher sowie verbindlich ausgestaltet werden.\r\n• Klarstellung im Strafgesetzbuch: Aus Sicht der Bauwirtschaft besteht Anpassungsbedarf zu § 319 StGB, zumindest im Sinne einer klarstellenden Koordinierung mit den vorgesehenen Änderungen im Bauvertragsrecht, da andernfalls die mit dem Gebäudetyp E intendierte Flexibilisierung durch\r\nbestehende strafrechtliche Risiken gefährdet werden könnte.\r\nLiebe Frau Dr. Hubig,\r\nes kommt nun auf die zügige Umsetzung des Gebäudetyps E an. Die BID-Verbände, der HDB und der ZDB stellen mit den beigefügten Regelungsvorschlägen alle Antworten bereit, um die notwendige\r\nRechtssicherheit schnell herzustellen. Damit muss der Prozess nicht erneut in Grundsatzdebatten, neue Kataloge oder weitere Regelungsebenen überführt werden. Der Markt braucht jetzt keine neue Architektur von Standards, sondern einen klaren und sofort wirksamen Rechtsrahmen.\r\nDann kann der Gebäudetyp E schnell zu dem werden, was von uns gemeinsam gewollt ist: ein neues Normal für kostengünstiges und rechtssicheres Bauen.\r\nWir freuen uns darauf, Ihnen unsere Lösungsvorschläge vorzustellen und gemeinsam die nächsten Schritte für eine zügige Umsetzung zu definieren.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-06-17"}]},{"statementNumber":"SG2608190009","regulatoryProjectNumber":"RV0027869","regulatoryProjectTitle":"Zustimmung zur Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute und Verbesserungsvorschlag zur Änderung der zulässigen Aufbewahrungsform § 147 AO. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f9/8d/832569/Stellungnahme-Gutachten-SG2608190009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts\r\nGZ: IV D 2 - S 1910/01661/003/001\r\nDOK: COO.7005.100.2.14507896\r\n18. August 2026\r\nSehr geehrte xxx,\r\nvielen Dank für die Zusendung des o. g. Referentenentwurfs sowie des Diskussionsentwurfs einer ergänzenden Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung und die Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese nehmen wir gerne wahr. Wir möchten uns hierbei auf zwei inhaltliche Aspekte beschränken:\r\nZu Art. 1 Nr. 5: § 146b Abs. 5 AO-E\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass im Rahmen der Verordnungsermächtigung in § 146b Abs. 5 AO-E in § 1 Abs. 1 des Diskussionsentwurfs der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bedürfen, von der Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 der Abgabenordnung befreit werden. Die vorgesehene Regelung vermeidet unnützen Umsetzungsaufwand und führt konsequent die schon bestehende Anwendungsregelung in Abschnitt 1.2. des AEAO zu § 146a AO fort.\r\nZu Art. 1 Nr. 7: § 147 Abs. 2 AO-E\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ebenfalls die vorgesehene Änderung des § 147 Abs. 2 AO, durch die zukünftig auch Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen digital aufbewahrt werden können, als Beitrag zur Vereinheitlichung und Modernisierung der Aufbewahrungsvorschriften. Wir möchten\r\naber darauf hinweisen, dass das Ziel einer weitergehenden Digitalisierung nur erreicht werden kann, wenn parallel zu § 147 Abs. 2 AO auch die handelsrechtliche Vorschrift zur zulässigen Aufbewahrungsform von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen in § 257 Abs. 3 HGB angepasst wird. Dies ist im Gesetzentwurf bislang nicht enthalten. Solange dies nicht geschieht, würde die vorgesehene Neuregelung unseres Erachtens weitgehend wirkungslos bleiben.\r\nFür eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-08-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}