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Er vertritt die pfandbriefspezifischen Interessen seiner Mitgliedsinstitute gegenüber Gesetzgeber, Aufsicht, Ratingagenturen und sonstigen Marktteilnehmern. Grundlagen der Arbeit des Verbandes sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit mit Akteuren aus Wirtschaft und Politik. Der Verband erfüllt diese Funktion auf allen Ebenen der Politik sowie ihrer ausführenden Organe - national und international. \r\n\r\nDabei werden Gespräche mit Adressat:innen von Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes geführt. Durch direkte Anschreiben, Positionspapiere und Stellungnahmen wird der Kontakt zu den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie den Vertreter:innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien gesucht. 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Um Doppelregulierung zu vermeiden, ist eine kohärente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sicherzustellen. Deren Strukturen sind ebenso zu definieren wie die jeweiligen regulatorischen Anforderungen. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002455","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpaketes CRR III und CRD VI","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassungsvorschläge zur Optimierung d. nationalen Umsetzung d. Bankenpakets (CRR III / CRD VI). Die Vorschläge umfassen u.a. Nutzung nat. Ausnahmeregelungen zur Eignungsbewertung (Fit & Proper, Art. 91 CRD VI), Nutzung v. Erleichterungen für SNCIs bei Identifikation v. ESG-Risiken im Risikomanagement gem. Art. 76 Abs. 2 CRD VI, Anwendung des Output-Floors für IRBA-Institute, Übernahme von Übergangsregelungen für Wohnimmobilienkredite nach Art. 465 Abs. 5 CRR III in SolvV, keine Zustimmungspflicht bei Wechsel interner Kontrollfunktionen, keine Anpassungen der MaRisk, ESG-Kriterien bei leistungsabhängiger Vergütung, Ablehnung erhöhter Offenlegungsfrequenzen u. Vermeidung von Doppelberücksichtigung von Risiken bei Output-Floor und Säule II u. Erhalt level playíng field bei FRTB.    ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002457","title":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Anpassung des europäischen bankaufsichtsrechlichen Regulierungsrahmens, u.a.Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen von Regulierung, Verankerung von Proportionalität im Gesetzesrahmen, Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente, wettbewerbsfähigeres Verbriefungsrahmenwerk, Angleichung KMU-Definition, Reduzierung ESG-Offenlegung, Auschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen v. MREL, Aufhebung des Bonus Caps in der Vergütung und Abbau von Redundanzen und Inkonsistenzen, Anwendung der Definition der Baseler Core Principles zur Bestimmung von Schattenbanken, Schaffung der Option der Meldung von Betragsdaten in Mio. EUR statt EUR (EBA-Meldeanford.), Vermeidung Doppelregul. (DORA, Outsourcing), Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002459","title":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Restrukturierungsfonds Übertragungsgesetz RStruktFÜG","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Für die in den Jahren 2011 bis 2014 gezahlte nationale Bankenabgabe ist mit Ablauf des 31. \r\nDezember 2023 der bisherige Verwendungszweck entfallen. 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EU-VO-E COM(2023) 533 final","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung von Eingriffen in die Privatautonomie durch weitgehende Einschränkungen bei der Vereinbarung von Zahlungsfristen und Verboten im Hinblick auf Verzichte auf Verzugszinsen, die zur Erhöhung von Insolvenzrisiken führen. Vermeidung von unnötigem Bürokratieaufbau durch die Einrichtung von Durchsetzungsbehörden zur Kontrolle des Zivilrechtsverkehrs. Vermeidung von Unklarheiten im Anwendungsbereich  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002461","title":"Vermeidung v. Bürokratie und Kostenerhöhung bei einer mögl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung des Aufbaus von Bürokratie, Aufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit durch eine Regulierung zu nachrichtenlosen und/oder unbewegten Konten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002462","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schnellstmögliche Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer nationalen Datenbank für Gebäudeenergieinformationen. Öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance sind für die Finanzwirtschaft essentiell für die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen zur energetischen Ertüchtigung des Immobilienbestandes. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002463","title":"Vorschläge zur Evaluation nach Art. 107a EGInsO","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Evaluationsphase des Art. 107a EGInsO.\r\nVorsorgliche Einordnung der Vorschläge der AG \"Reform der Verbraucherinsolvenz\" (ZVI 2023, 341 ff.) mit Blick auf die grundsätzliche Beibehaltung des geltenden Rechtsrahmens und einer nur punktuellen Anpassung (insb. bei der Verstrickungsproblematik) ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung","shortTitle":"EGInsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eginso"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002464","title":"Beibehaltung d. Vorteile d. dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung/Übertragung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts bei Harmonisierungsvorgaben, insbesondere\r\n- Ausrichtung an Grundprinzipien,\r\n- ausreichende Berücksichtigung von Gläubiger-, Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen,\r\n- Schutz vor Missbrauch\r\n- Schutz der Kreditsicherheiten auch in der Insolvenz,\r\n- passende Querverbindungen in verbundene Rechtsgebiete, wie in das Wirtschaftsrecht","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","shortTitle":"StaRUG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/starug"},{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002466","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regeln für das Wertpapiergeschäft ein, u.a. durch\r\nBeibehaltung der Wahlfreiheit zwischen provisioniertem und nicht-provisioniertem Wertpapiergeschäft\r\nVermeidung von preisregulierenden Maßnahmen\r\nVermeidung einer reinen Kostenfokussierung und Berücksichtigung der Qualität der  Produkte und Dienstleistungen\r\nVermeidung teurer bürokratischer Pflichten, die keinen Mehrwert für die Kunden erzeugen\r\nAbbau des bestehenden Information Overload statt nochmaliger Erweiterung der Informationspflichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002467","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge für eine praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Regeln für das Wertpapiergeschäft, u.a. durch\r\nVerbesserung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung der Informationsblätter (PRIIPs-KIDs), um die viel kritisierten PRIIPs-KIDs nachhaltig zu verbessern \r\nBeibehaltung des Ansatzes, dass das PRIIPs-KID ein kurzes und prägnantes Informationsdokument bleibt\r\nHarmonisierung der Vorgaben mit anderen wertpapierrechtlichen Vorgaben\r\nVermeidung eines Information Overload durch die klare Vorgabe, dass die Anleger das PRIIPs-KID (nur) vor ihren Anlageentscheidungen erhalten","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002470","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht und Nutzung der Ermessensspielräume sowie Mitgliedstaatenwahlrechte im Sinne der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten. Dies v.a. mit dem Ziel, dass kein Goltplating – insbesondere bei Erleichterungsvorschriften für kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute, beim Offenlegungsformat und der Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz – erfolgt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002471","title":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Vereinfachung der europäischen makroprudenziellen Regulierung und Überarbeitung des Kapitalpufferkonzeptes, insbesondere: ganzheitlicher Ansatz bei der Ausgestaltung der makroprudenziellen Regulierung unter Berücksichtigung mikroprudenzieller Regelungen und weiterer bankaufsichtlich-struktureller Vorgaben, Vermeidung einer doppelten/mehrfachen Abdeckung makroprudenzieller Risiken durch Kapital, Begrenzung der Anzahl der Kapitalpuffer, mehr Transparenz und Flexibilität bei der Aktivierung von Kapitalpuffern.   ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002472","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung makroprudenzieller Instr. zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur strukturellen Ausgestaltung der makroprudenziellen Instrumente zur Begrenzung der Wohnimmobilienfinanzierung, unter besonderer Würdigung einkommensbasierter Instrumente und Begrenzung des Umsetzungsaufwandes für die Institute.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002473","title":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass \r\ndie Umsetzung des MiFIR-Reviews in Deutschland bzw. die Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben im Interesse des Finanzstandortes Deutschland als \"Eins-zu-Eins\"-Umsetzung erfolgt; \r\ninsbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen, die Entlastungen für die Institute beinhalten, das hierfür notwendige Gesetzgebungsverfahren zeitnah initiiert wird, damit diese notwendigen Entlastungsschritte schnell genutzt werden können; \r\ndie neue Pflichten im Interesse einer Europäisierung des Kapitalmarkts zum gleichen Zeitpunkt wie in den anderen Mitgliedstaaten in Kraft treten, um eine Regulierungsarbitrage zu Lasten des deutschen Marktes zu verhindern.    ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002474","title":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Sicherstellung eines effizienten Verbraucherschlichtungsverfahrens, u.a. (1) durch Vermeidung der Überforderung des Verbraucherschlichtungsverfahrens durch die von der Kommission vorgeschlagenen Erweiterungen des Anwendungsbereichs sowie der ausgedehnteren Informations- und Mitteilungspflichten sowie (2) Bewahrung der Möglichkeit, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen effizient, schnell und kostengünstig beizulegen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002476","title":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) Nr. 2022/2554","printingNumber":"429/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0429-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303285","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) soll über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt befördern und die Potenziale einer Datenökonomie heben. Wir sehen diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordern daher, eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen in zentralen Punkten vorzunehmen. Dies ist Voraussetzung dafür, die Verordnung mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU in Einklang zu bringen. Wir sprechen uns insbesondere dafür aus, dass neue Datenzugangsrechte nur dort etabliert werden, wo es einen unmittelbar erkennbaren Kundennutzen gibt und ein Marktbedarf besteht. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002477","title":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG","printingNumber":"442/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0442-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303288","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010","printingNumber":"443/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0443-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/303289","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, dass gesetzliche Rahmenbedingungen europäische Angebote im Zahlungsverkehr fördern. Bei der Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts sollten die Vorgaben zur Betrugsbekämpfung und Sicherheit im Zahlungsverkehr verbessert werden ohne Fehlanreize zu setzen. Des Weiteren sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Banken und Drittdiensten eine faire Allokation der Kosten und Ertragspotenziale ermöglichen. Die Regelungsdichte und -granularität sollte zudem so gestaltet werden, dass sie individuellen Bedürfnissen von Bankkunden und technologischen Entwicklungen gerecht werden können – dies betrifft unter anderem die Vorgaben zur Starken Kundenauthentifizierung und das Verhältnis von PSD3 und PSR zur MiCAR.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002478","title":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer ausgewogenen Umsetzung der \"EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel\" zum Schutz vor irreführender Umweltwerbung und somit Vermeidung eines zusätzlichen Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltwerbung im Rahmen der weiteren \"EU-Richtlinie über Umweltaussagen (Green Claims-Richtlinie)\".","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002479","title":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung der Koheränz des Datenschutzes für die Wirtschaft durch Übertragung der Verfahrensprinzipien aus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK und Schaffung einer Pflicht zum Einvernehmen bei vergleichbaren Sachverhalten. Schaffung von Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute nach § 37 a BDSG-neu. Fortführung der Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4 BDSG) auch für den nicht-öffentlichen Bereich. Erhaltung des § 26 BDSG als kollektiv-rechtliches Gestaltungsmittel.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002481","title":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Beibehaltung des bewährten Verfahrens der nicht-ortsgebundenen Identifzierung (bei Kontoeröffnung) mittels Videoidentverfahren nach BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002482","title":"Vorschläge zur Anpassung der digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten in Außenprüfungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der DiskE für eine VO (DSFinVBV) berücksichtigt die Besonderheiten der Bankbuchführung (z.B. Halbsatz-buchungsverfahren, Besonderheiten im Zahlungsverkehr, keine Debitoren/Kreditoreneinteilung, Sammelbuchungen etc.) nur unzureichend. Ziel unserer Bemühungen ist die Vereinbarkeit der VO-Vorgaben mit unseren IT-Systemen hinsichtlich der Bereitstellung und des Mappings von Daten im Rahmen der Außenprüfung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002483","title":"Anpassung von Regelungen zur Kapitalertragsteuerbescheinigung und Datenmeldung, §§ 45a - 45c EStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Verlängerung der Umsetzungsfrist um ein Jahr; Lockerung der Vollständigkeitsanforderungen für die Angaben nach § 45b EStG als Voraussetzung für die Ausstellung einer Kapitalertragsteuerbescheinigung; Wiedereinführung der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes aufgehobenen Exkulpationsmöglichkeit bei der Haftung für Kapitalertragsteuerbescheinigungen in § 45a EStG; Aufhebung der Vorgaben zur Ausstellung von Ersatzbescheinigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002484","title":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Rechtssicherheit im Wege eines vorab festgestellten Bestehens einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist derzeit nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft möglich. Ein allgemeines Verfahren oder eine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens / der Beendigung einer Organschaft ist insofern weder im Gesetz noch verwaltungsseitig vorgesehen. Ebenso wenig ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Antragsrecht für das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organ-schaft verwirklicht. Wir setzen uns deshalb für die Einführung eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002485","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der FASTER-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ermöglichung einer bürokratiearmen Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Bestehende gesetzliche Anforderungen sollen sinnvoll abgestimmt werden. Konkret sollten die Meldestrukturen nach der FASTER-RL und nach § 45b EStG so aufeinander abgestimmt werden, dass eine unterschiedliche IT-Umsetzung vermieden wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002486","title":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die DK spricht sich für eine baldige Reform der geförderten privaten Altersvorsorge aus, u.a. durch eine Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben und Ermöglichung eines Altersvorsorgedepots, eine Entbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren und eine Öffnung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge für alle Erwerbstätigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002831","title":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus fortbestehende Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung zu beseitigen. Bezogen auf Vertragsänderungen, die nicht wesentlicher Art sind, fordern wir eine Verbesserung der kreditwirtschaftlichen Gesetzeslage zugunsten einer praktikablen AGB-Anpassung bei Dauerverträgen (z. B. Giroverträge) per Zustimmungsfiktion. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002833","title":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene, u.a. Abschaffung übermäßiger Regulierung im Kontext des KWG und der SolvV (Trennbankenregelungen, FinaRisikoV, Mindestabdeckungsgrad, Großkreditbeschlussfassung, Millionenkreditmeldewesen, Organkreditvorschriften), Harmonisierung mit europäischen Vorschriften (Aufbewahrungsfristen), Vereinfachungen im Meldewesen, Optimierung der Aufsichtspraktiken, Abschaffung überzogener nationaler Sonderregelungen im Kapitalmarktrecht, Umsetzung erleichternder EU-Richtlinienänderungen, Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen","shortTitle":"SolvV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"FinaV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006915","title":"Beibehaltung der etablierten privaten Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht i.R.d. 12. GWB-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass die etablierte private Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht beibehalten bleibt. Die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung beim Bundeskartellamt parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten sollte vermieden bzw. auf die wenigen Bereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar nicht erreicht werden können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011561","title":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Anregung einer Anpassung der Definition der Betreiber kritischer Anlagen zur Vermeidung von doppelten\r\nAnforderungen und Meldepflichten für Finanzunternehmen, für die DORA als lex specialis bereits gilt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011883","title":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Fondsmarktstärkungsgesetz","customDate":"2024-09-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Liquiditätsmanagementtools: Übergangsphase für Bestandsfonds, redaktionelle und inhaltliche Klarstellungen; Geschlossene Immobilienfonds: Konkretisierung des Anliegerbegriffs; Liquidierung von Sondervermögen: Verlagerung auf die KVG und Entlastung der Verwahrstelle zur Sicherung des Anlegerinteresses im Investmentdreieck; Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sondervermögensverbindlichkeiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012162","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die in der EU-Richtlinie 2024/1226 vorgesehene Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 soll auch in der nationalen Umsetzung berücksichtigt werden. Die in § 18 Abs. 11 AWG a.F. vorgesehene Schonfrist von 2 Tagen sollte beibehalten werden.Ferner sollten Erleichterungen für Handlungen von Compliance-Officers eingeführt und die Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012645","title":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften (Art. 4 Nr. 2 lit. e der EU-Verordnung über die Rechtswirkungen der Abtretung von Forderungen gegenüber Dritten)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012823","title":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken, insbesondere keine Einführung eines ESG-Systemrisikopuffers sowie keine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013402","title":"Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Ausdehnung der im RefE vorgesehenen Aufbewahrungsfrist auf alle Verfahrensakten, die im Zusammenhang mit einem Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, sowie Klarstellung, dass der Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle erst zu erteilen ist, wenn der Unternehmer entscheidet, den geltend gemachten Anspruch \"endgültig\" nicht oder nicht vollständig zu erfüllen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren","shortTitle":"FinSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/finsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013757","title":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare","customDate":"2024-11-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Wir unterstützen die vom Bundesjustizministerium geplanten Regelungen des Referentenentwurfs zur Digitalisierung des notariellen Rechtsverkehrs.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Grundbuchordnung","shortTitle":"GBO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gbo"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013775","title":"Ablehnung Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Ablehnung der Verschärfung und Verlängerung der Mietpreisbremse","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014379","title":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des digitalen Euro","printingNumber":"322/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0322-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/302029","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Konstruktive Begleitung zur Einführung eines digitalen Euros durch Einbringung folgender Kernvorschläge zum Zielbild des digitalen Euros: 1) Der digitale Euro sollte als Pendant zum Bargeld ausgestaltet sein; 2) Die EZB sollte den digitalen Euro als reines Zahlungsmittel emittieren, nicht als Zahlverfahren; 3) Der digitale Euro darf nicht der Wertaufbewahrung dienen; 4) Digitaler Euro ist nur mit einem Haltelimit sicher und wirtschaftlich; 5) Annahmeverpflichtung darf bestehende Zahlverfahren nicht benachteiligen; 6) Preise müssen sich im Markt bilden; 7) Der Privatsektor muss angemessen beteiligt werden; 8) Frontend-Dienste müssen der Wahlfreiheit unterliegen; 9) Akzeptanz beim Kunden muss durch Marktanalyse getestet werden. 10) Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014697","title":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung von Maßnahmen, um die Effizienz, Steuerungsrelevanz und Umsetzbarkeit der bestehenden Sustainable Finance Regulatorik zu verbessern. Hierfür sollen über eine Omnibus-Initiative auf EU-Ebene diverse Anpassungen an Rahmenwerken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, zur Taxonomie und zum EU-Sorgfaltspflichtengesetz vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sollen die Funktionsweise der regulatorischen Vorgaben stärken und Unternehmen parallel entlasten. Damit diese Entlastungen greifen, sind zudem Anpassungen an aufsichtlichen Vorgaben für den Finanzsektor notwendig. Die Entwicklungen im Rahmen der Omnibus-Initiative sollten zudem auch in nationalen Maßnahmen münden, insb. zur CSRD und zum LkSG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015208","title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]},"description":"Die Stellungnahme bezieht sich auf die im BMJV-RefE enthaltenen, gesetzlichen Regelungsvorschläge und beinhaltet (zusammengefasst) die folgenden Kernpetiten: \r\n- Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche Recht.\r\n- Beibehaltung der bisher im deutschen Recht geltenden, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art.    246b, Anlage 3 - 3b EGBGB. \r\n- Umfassende Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehensver-trägen.\r\n- Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts, maximal nach einem Jahr und 14 Tagen \r\n- Klarstellungen zur Abgrenzung und Reichweite der Kollisionsregelungen des RefE, insbesondere des Art. 246 b § 1 Abs. 2 und Art. 246 b § 3 Abs. 2 EGBGB-RefE\r\n- Schaffung eines AGB-Änderungsmechanismus","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015209","title":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission zur Verkürzung des Abwicklungszeitraums in der CSDR auf T + 1","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015260","title":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Artikel 2 (5) der CRA enthält eine Öffnungsklausel, die eine Beschränkung oder einen Ausschluss für Produkte zulässt, „die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen fallen, die alle oder einige der Risiken abdecken, die von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckt werden“, wenn dies mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und die sektoralen Vorschriften das gleiche oder ein höheres Schutzniveau erreichen als das in dieser Verordnung vorgesehene.  EU-weit durch den Finanzsektor vertriebene digitalisierte Finanzprodukte kommen für eine solche Beschränkung oder einen solchen Ausschluss gemäß Artikel 2 (5) in Frage und damit auch für einen entsprechenden delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015295","title":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Kommission überprüft derzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die Deutsche Kreditwirtschaft setzt sich dafür ein, Anleger in die Lage zu versetzen, fundierte Entscheidungen über eine nachhaltige Geldanlage zu treffen ohne unnötig Bürokratie aufzubauen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015328","title":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Bezug auf das Insolvenzrecht, den Zahlungsverkehr, Fernabsatz, Verbraucher- und Immobiliarkredite sowie Bankenaufsicht ein. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen durch regulatorische Effizienz und Entbürokratisierung zu fördern, Rechtsfolgen besser abzuschätzen und Rechtsvergleiche stärker in die Gesetzgebung einzubeziehen. Gleichzeitig sollen die delegierten Rechts- und Durchführungsrechtsakte sowie regulatorischen Anforderungen durch die Behörden reduziert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015617","title":"Vorschläge zur Änderung des Mindeststeuergesetzes mit dem Ziel der Vermeidung von Bürokratieaufwand","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Zweiter Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-12-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/2-Zweiter-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"'Wir sprechen uns für praxisgerechte Änderungen des Mindeststeuergesetzes aus, u.a. durch\r\n- die Forderung nach weitergehenden Erleichterungen zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen durch den beabsichtigten Austritt der USA aus der globalen Mindestbesteuerung\r\n- den Abbau von Bürokratie durch praxisgerechte Regelungen bei den Ausnahmen von der Mindestbesteuerung\r\n- die Entfristung der bestehenden Übergangsregelungen im Mindeststeuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016364","title":"Umsetzungs - und Auslegungsfragen der EU-Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist ein Dialog zu Auslegungsfragen, die sich aus dem europäischen Geldwäscherecht (AMLR, AMLD6, AMLAR) ergeben. Insbesondere soll eruiert werden, wie eine Umsetzung der AMLD6 in nationales Recht erfolgen soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016569","title":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5  Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung - GwGMeldV) ","customDate":"2025-04-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung des Verdachtsmeldeverfahrens bis zur Geltung der EU-Antigeldwäscheregeln 2027, jedenfalls aber Anpassung verschiedener Regelungen des Verordnungsentwurfs zur Gewährleistung effektiver und rechtssicherer Verdachtsmeldeverfahren. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017123","title":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"233/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0233-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Um eine steuerliche Ungleichbehandlung dieser Institute zu verhindern, fordern wir eine ebenfalls schrittweise Absenkung der sogenannten Definitivbelastung der steuerbefreiten Institute von 15 % auf 10 % im Gleichlauf mit der schrittweisen Absenkung der Körperschaftssteuer. Dies sollte in § 44a Abs. 8 EStG festgeschrieben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017322","title":"KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz","printingNumber":"309/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0309-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300135","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"310/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0310-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-verordnung-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300137","leadingMinistries":[]},{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen","printingNumber":"311/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0311-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300133","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verbesserung des Krisenmanagements für Banken ist grundsätzlich sinnvoll. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD), Abwicklungsrichtlinie (BRRD) und SRM-Verordnung (SRMR) würde jedoch bewährte nationale Sicherungssysteme schwächen und die Struktur des deutschen Bankenmarkts gefährden. Der geordnete Marktaustritt kleiner und mittlerer Banken ist bereits über nationale Insolvenzverfahren möglich ohne die Finanzstabilität zu gefährden. Besonders kritisch ist die geplante Abschaffung der Superpräferenz für Einlagensicherung sowie die erweiterte Kofinanzierung von Abwicklungen durch nationale Systeme und die Öffnung des einheitlichen Abwicklungsfonds. Dadurch würde der Finanzierungsbedarf der Einlagensicherung stark steigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Einlagensicherungsgesetz","shortTitle":"EinSiG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/einsig"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018303","title":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC8-UmsG) ","customDate":"2024-10-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Wir sprechen uns für praxisgerechte Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) aus, u.a. durch      \r\n- Vermeidung der weiteren Ausweitung der Meldepflichten,\r\n- Gleichlauf der Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) und dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG),\r\n- Konkretisierung der sich aus dem Umsetzungsgesetz ergebenden Pflichten,\r\n- Entbürokratisierung bei der Einholung der nach dem Gesetz erforderlichen Selbstauskunft,\r\n- das rechtssichere Aufeinanderabstimmen der Vorschriften, die sich aus KStTG und FKAustG ergeben sowie \r\n- Einführung einer Regelung, nach der Finanzkonten künftig nur noch dann gemeldet werden müssen, wenn diese einen bestimmten Schwellenwert (z. B. 10.000 US-Dollar) überschreiten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden","shortTitle":"FKSDVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fksdvo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018490","title":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) fordert gemeinsam mit weiteren Verbänden von der Bundesregierung die zeitnahe, strukturierte Umsetzung eines interoperablen und vertrauenswürdigen eIDAS-Ökosystems in Deutschland. Im Zentrum steht die Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDI-Wallet) bis Ende 2026. Dafür braucht es klare politische Leitlinien, zentrale Zuständigkeiten, eine einheitliche Rechtsgrundlage auf Basis der eIDAS-Verordnung sowie technische und organisatorische Rahmenbedingungen, die Datensouveränität, Verbraucherschutz und Anwendungsfälle gleichermaßen sicherstellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018491","title":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Sicherstellung der 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht und Nutzung der Ermessensspielräume sowie Mitgliedstaatenwahlrechte im Sinne der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Verpflichteten. Dies v.a. mit dem Ziel, dass kein Goltplating – insbesondere bei Erleichterungsvorschriften für kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute, beim Offenlegungsformat und der Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz – erfolgt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"},{"title":"Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins","shortTitle":"WPostVtr2016G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpostvtr2016g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018569","title":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","customDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Klarstellung, dass\r\n- \"freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne oder nachhaltige Anleihen\" nicht unter den Begriff \"Nachhaltigkeitssiegel\" fallen, \r\n- grüne Darlehen nicht unter den Begriff der \"Allgemeine Umweltaussage\" bzw. „Umweltaussage“ fallen \r\n- auch dann keine \"Umweltaussage\" vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aussagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angabe, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt.\r\nVermeidung von Goldplating bei der Umsetzung des Verbotes von \"dark patterns\".","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018603","title":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung","customDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Nach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. \r\nElektronischer Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt\r\nHinweis auf geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens\r\nAusreichend lange Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019333","title":"Vorschlag zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","customDate":"2025-08-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"In § 9b Abs. 2 und § 11c Abs. 1a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV): Für steuerliche Zwecke erstellte Gutachten zur Kaufpreisaufteilung (§ 9b) sowie zur Restnutzungsdauer (§ 11c) sollen nicht ausschließlich von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden können, sondern auch von Gutachtern, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975","shortTitle":"EStDV1975ÄndV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv1975_ndv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019343","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","customDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, Entbürokratisierung durch Abschaffung der Meldepflicht bei Millionenkrediten, Einführung praxistauglicher und damit rechtssicherer Regelungen für AGB-Änderungen. Fokus auf steuerliche sowie bank- und kapitalmarktrechtliche Verbesserungen zur Sicherung der Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland und Stärkung des europäischen Kapitalmarktes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance- Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes","shortTitle":"WpHGMaAnzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphgmaanzv"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019450","title":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat den Netzausbau zum Schwerpunkt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt das Vorhaben und fordert zudem, dass auch dringend notwendige Maßnahmen zur Betrugsprävention gesetzlich verankert werden. Konkret sollen Telekommunikationsunternehmen rechtlich befähigt werden, Spoofing-Anrufe konsequent zu blockieren, SMS-Content-Firewalls einzusetzen und betrugsrelevante Daten mit Banken und anderen relevanten Akteuren auszutauschen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"},{"title":"Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten","shortTitle":"TTDSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019451","title":"Vorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen","publicationDate":"2025-09-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/KM4/Kritis-Dachgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KM4/KRITIS-Dachgesetz.html"}]},"description":"Verhinderung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 vor dem Hintergrund des Digital Operational Resilience Acts (DORA).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019592","title":"Vorschläge zur Klarstellung der Betroffenheit von Finanzinstituten in der EU-Entwaldungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die praktische Umsetzung der EUDR wirft für den Finanzsektor Fragen auf, die einer Klärung bedürfen, um Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. \r\nWir fordern daher\r\n- eine ausdrückliche Klarstellung, dass papiergebundene Unterlagen im Bankkundengeschäft (z. B. Vertragsunterlagen, Prospekte, AGBs) nicht als Inverkehrbringen oder Bereit-stellen auf dem Markt im Sinne der EUDR zu verstehen sind;\r\n- eine Streichung des Impact Assessments zu Finanzinstituten gemäß Art. 34 Abs. 4 EUDR;\r\n- die Verankerung eines Materialitäts- und Proportionalitätsprinzips, um Mehrfachprüfungen und unverhältnismäßige Belastungen ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":80,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0002444","regulatoryProjectTitle":"Steuerbefreiung der Vergütung des Pfandbrieftreuhänders und des Refinanzierungsregisterverwalters","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/cc/293355/Stellungnahme-Gutachten-SG2405270010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nin letzter Zeit erreichen uns vermehrt Informationen unserer Mitgliedsinstitute\r\ndarüber, dass einzelne Finanzämter eine Umsatzsteuerpflicht\r\nder an Pfandbrieftreuhänder nach den §§ 7 ff. Pfandbriefgesetz\r\n(„PfandBG“) gezahlten Vergütung annehmen. In einzelnen Fällen ist\r\nes bereits zur Festsetzung von Umsatzsteuer (auch für zurückliegende\r\nJahre) gekommen. Wir möchten Sie daher bitten, dieser\r\nFrage Ihre Aufmerksamkeit zu widmen und eine rechtssichere und\r\npraktikable Lösung herbeizuführen.\r\nAusgangspunkt sollte aus unserer Sicht die jüngste EuGH-Rechtsprechung\r\nsein, nach der die Tätigkeit von Aufsichts- und Verwaltungsräten\r\nin der Regel nicht selbständig ausgeübt wird. Unter\r\nAnwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze ist auch die\r\nTätigkeit des Pfandbrieftreuhänders (und des Verwalters eines\r\nRefinanzierungsregisters nach den §§ 22e ff. des Kreditwesengesetzes)\r\nnicht als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG\r\nanzusehen. Somit fehlt es an der Steuerbarkeit der genannten\r\nVergütungen.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass dem Vernehmen nach im\r\nRahmen des Jahressteuergesetzes 2024 geplant ist, in § 4 Nr. 8 a)\r\nund g) UStG die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die\r\nVerwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber\r\nauszudehnen.\r\nIm Zuge dieser Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben sollte für den\r\nFall, dass Sie von einer Steuerbarkeit der Vergütung des Treuhänders\r\nund des Refinanzierungsregisterverwalters ausgehen, eine gesetzliche\r\nRegelung in § 4 Nr. 8 UStG geschaffen werden, wonach derartige\r\nUmsätze als notwendiger Bestandteil der (steuerfreien)\r\nLeistung „Kreditvergabe“ ebenfalls steuerbefreit sind.\r\nUmsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Pfandbrieftreuhänders\r\nund des Verwalters eines Refinanzierungsregisters\r\n Jahressteuergesetz 2024\r\n § 4 UStG\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn Dr. Nils Weith\r\nAbteilungsleiter IV, Bereich Steuern\r\nHerrn Dr. Armin Rolfink\r\nAbteilungsleiter III, Bereich Zoll/Umsatzsteuer\r\nWilhelmstr. 97\r\n10117 Berlin\r\nBerlin, 22. Mai 2024\r\nAz.: 5.570 / JM/sw\r\nFür Rückfragen:\r\nT +49 30 20915-260\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken e.V., Georgenstr. 21, 10117 Berlin\r\nSeite 2\r\nZum Hintergrund:\r\nMit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 4. Dezember 2012 (dort S. 4 f.) betreffend\r\ndie Neuordnung der Treuhändervergütung im Zuge der Pfandbriefgesetz-Novelle 2010 hat die\r\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Hinblick auf die umsatzsteuerliche\r\nBehandlung der Treuhändertätigkeit folgendes festgehalten:\r\n„2.2 Berücksichtigung der Mehrwertsteuer\r\nEntsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis hatten sonstige Umstände, wie eine vom\r\nTreuhänder möglicherweise zu entrichtende Mehrwertsteuer, keine Auswirkung auf die\r\nHöhe der von der BaFin festzusetzenden Vergütung und blieben daher bei der Festlegung\r\nder Treuhändervergütung unberücksichtigt.\r\nVor dem Hintergrund, dass die steuerrechtliche Behandlung der Treuhändervergütung, d.\r\nh. die Anerkennung der Treuhändertätigkeit nach dem PfandBG als mehrwertsteuerfreie\r\nLeistung, durch die jeweils zuständigen Finanzämter weiterhin uneinheitlich erfolgt, wird\r\ndie bisherige Regelung modifiziert.\r\nKünftig haben die Institute in den Fällen, in denen die Treuhändertätigkeit nach dem\r\nPfandBG auch nach Überprüfung der Entscheidung des Finanzamtes in einem\r\nRechtsbehelfsverfahren nicht als mehrwertsteuerfreie Leistung anerkannt wird, dem\r\nbetroffenen Treuhänder die vom Finanzamt festgesetzte Mehrwertsteuer als zusätzlichen\r\nTeil der Vergütung zu zahlen. Grundlage hierfür ist der Festsetzungsbescheid der BaFin,\r\nder zukünftig eine dahingehende Klausel enthalten wird; eine gesonderte Rechnung ist\r\ndurch den Treuhänder in diesen Fällen nicht zustellen, da er keine Leistung für die Bank\r\nerbringt. Allerdings hat der Treuhänder gegenüber dem Institut nachzuweisen, dass er\r\ndurch das Finanzamt zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Treuhändervergütung nach\r\ndem PfandBG veranlagt worden ist und gegen die Veranlagung einmalig erfolglos in einem\r\nRechtsbehelfsverfahren vorgegangen ist.“\r\nDiese Ausführungen gelten analog für den Verwalter eines Refinanzierungsregisters. Im\r\nÜbrigen übt der Pfandbrieftreuhänder häufig auch gleichzeitig die Funktion eines Refinanzierungsregisterverwalters\r\naus.\r\nVersuche, im Rahmen der Diskussionen um die Neuordnung der Treuhändervergütung (in\r\n2012/2013) eine einheitliche steuerrechtliche Beurteilung zu erwirken, sind nicht erfolgreich\r\ngewesen. Die damals von vielen Finanzämtern nicht in Frage gestellte Einordnung der\r\nTreuhändertätigkeit als „einer nebenberuflichen – auch nach der Höhe der Vergütung – eher\r\nehrenamtlichen Tätigkeit“ (BT-Drucksache 16/11130, S. 32 - Anlage 2) hat die Frage der\r\numsatzsteuerrechtlichen Behandlung der genannten Vergütungen zunächst in den Hintergrund\r\ntreten lassen.\r\nWie einleitend angemerkt, hat die unklare Rechtslage aber dazu geführt, dass einzelne\r\nFinanzämter die Vergütung doch als umsatzsteuerbar und nicht umsatzsteuerfrei einstufen.\r\nDies hat zu einer erheblichen Verunsicherung bei den betroffenen Personen und auch\r\nunseren Mitgliedsinstituten geführt.\r\nDa die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Tätigkeit von Pfandbrieftreuhänder und\r\nRefinanzierungsregisterverwalter nun zunehmend wieder Beachtung findet, erscheint es uns\r\ndringend, erneut auf eine steuerrechtliche Klärung und bundeseinheitliche Anwendung\r\nhinzuwirken.\r\nSeite 3\r\nZur rechtlichen Einordnung:\r\nDie Aufgaben des Pfandbrieftreuhänders sind im Pfandbriefgesetz normiert (§ 8 PfandBG).\r\nGleiches gilt für seine Vergütung (§ 11 PfandBG). Deren Höhe wird durch die Bundesanstalt\r\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzt; allein die Auszahlung des festgesetzten Betrages\r\nerfolgt durch die Pfandbriefbank.\r\nDie parallelen Vorschriften zum Verwalter eines Refinanzierungsregisters finden sich in den\r\n§§ 22g und 22i KWG.\r\nDie hier in Rede stehenden Vergütungen sind weder von der konkreten zeitlichen Inanspruchnahme\r\noder der Schwierigkeit der einzelnen Fallgestaltungen noch in irgendeiner Weise vom\r\nwirtschaftlichen Erfolg des Kreditinstituts abhängig. Auch besteht keinerlei Verlustrisiko, die\r\nHaftung des Pfandbrieftreuhänders bezieht sich nur auf die Erfüllung seiner Pflichten nach\r\n§ 8 PfandBG. Sie ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 7 Abs. 5 PfandBG).\r\nDie dargestellte spezifische Position sowohl des Pfandbrieftreuhänders als auch des\r\nRefinanzierungsregisterverwalters ist anhand der neueren Rechtsprechung des EuGH zu\r\nbeurteilen. Gemäß dieser sind selbst Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder nicht\r\nselbständig tätig; eine Rechtsauffassung, die inzwischen bestätigt wurde durch das EuGHUrteil\r\n„IO“ und die Entscheidung zu Verwaltungsräten nach luxemburgischem Recht (EuGHUrteil\r\nv. 21.12.2023 – C-288/22 – „TP“). Danach erfolgt bei einer derartigen Sachlage keine\r\numsatzsteuerbare Erbringung von Leistungen.\r\nGleiches muss für den Pfandbrieftreuhänder und den Refinanzierungsregisterverwalter\r\ngelten, da auch diese die vom EuGH aufgestellten Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit\r\nnicht erfüllen.\r\nDass die genannten Personen keine selbstständige und damit auch keine umsatzsteuerbare\r\nLeistung erbringen, unterstellt offenbar auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\r\nwenn sie schon 2012 in dem oben genannten Schreiben (S. 5) ausführt: „(…) eine\r\ngesonderte Rechnung ist durch den Treuhänder in diesen Fällen nicht zustellen, da er keine\r\nLeistung für die Bank erbringt.“.\r\nDas von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in dem Schreiben vom\r\n4. Dezember 2012 unter Tz. 2.2. für den Fall einer von den Finanzbehörden im Einzelfall\r\nangenommenen Umsatzsteuerpflicht vorgesehene Prozedere erscheint uns überdies nicht mit\r\nden steuerlichen Verfahrensregelungen des Umsatzsteuergesetzes und der §§ 168, 164\r\nAbgabenordnung übereinzustimmen. Es führt dazu, dass Pfandbrieftreuhänder und Refinanzierungsregisterverwalter\r\ngegen eine Umsatzsteuerbelastung mittels eines (erfolglosen)\r\nRechtsbehelfsverfahrens vorgehen müssen, um dann unter Vorlage des negativen Bescheids\r\ndie Erstattung bei der jeweiligen Bank geltend zu machen. Dies belastet die genannten\r\nPersonen, die betroffenen Kreditinstitute und nicht zuletzt die Finanzverwaltung.\r\nDabei sind die in Frage stehenden Beträge regelmäßig und auch insgesamt gering. Ein\r\nsolches Verfahren konterkariert zudem die im Hinblick auf den Bürokratieabbau formulierten\r\nZiele der Bundesregierung. Darüber hinaus führt die uneinheitliche Handhabung seitens der\r\nFinanzämter zu Rechtsunsicherheit und zu Problemen bei der Suche nach neuen Pfandbrieftreuhändern\r\nund Refinanzierungsregisterverwaltern und damit letztendlich standortbedingten\r\nWettbewerbsverzerrungen bei den Pfandbriefbanken.\r\nSeite 4\r\nNach allem bitten wir Sie um eine baldige Abstimmung zu dieser Thematik in den zuständigen\r\nGremien und gegebenenfalls zu einer Einbringung in die Beratungen zum Jahressteuergesetz\r\n2024.\r\nGern werden wir die Thematik im Rahmen eines gesonderten Erörterungstermins auch unter\r\nBeiziehung eines sachverständigen Pfandbrieftreuhänders oder Refinanzierungsregisterverwalters\r\nvertiefen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002445","regulatoryProjectTitle":"Exakte Berücksichtigung von  Selbstbehalten bei Gebäudeversicherungen nicht weiter erforderlich ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ea/7c/293357/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030033.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Dr. Liebach,\r\nwir kommen zurück auf unser Gespräch am 23. November 2023,\r\ndas wir mit Ihnen und mit den Herren Gestrich und Bourbeck sowie\r\nFrau Dr. Steinkraus von der BaFin zu der Frage der Anforderungen\r\ndes Pfandbriefgesetzes an die Ermittlung von Selbstbehalten\r\ngeführt haben.\r\nWir hatten darauf hingewiesen, dass die von der BaFin geforderte\r\nbetragsgenaue Ermittlung von Selbstbehalten zum Zweck der\r\nexakten Berücksichtigung beim Deckungsbetrag wegen des damit\r\nverbundenen sehr hohen operativen Aufwandes die Verwendung\r\nvon Hypothekendarlehen bei der Pfandbriefdeckung wirtschaftlich\r\nin Frage stellen kann. Daher ist eine gesetzliche Lösung erforderlich,\r\ndie die Pfandbriefbanken von diesem Aufwand befreit.\r\nHerr Gestrich hatte demgegenüber den Standpunkt vertreten,\r\ndass dieser Aufwand erforderlich sei, um Risiken für die Hypothekendeckungsmassen\r\nder Pfandbriefbanken auszuschließen, die\r\ndadurch entstehen könnten, dass in der Insolvenz einer Pfandbriefbank\r\nvermehrt Fälle von Schäden an Bauwerken auf Grundstücken\r\nmit für die Pfandbriefdeckung genutzten Grundpfandrechten\r\nauftreten könnten, die wegen Selbstbehalten von den\r\nVersicherungen nicht voll abgedeckt würden und (im Falle der\r\ngleichzeitigen Insolvenz einer Pfandbriefbank) auch vom Sachwalter\r\neiner Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit\r\nnicht aus der Deckungsmasse ergänzt werden könnten. Im Ergebnis\r\nkönnten Deckungsmassen so unzureichend werden.\r\nWir hatten diese Gefahr schon wegen der ausgesprochen wenigen\r\nSchadensfälle und der ausgesprochen geringen Höhe der meisten\r\nSelbstbehalte als nicht gegeben gesehen. Sie hatten darauf hingewiesen,\r\ndass keine Zahlen zur tatsächlichen Lage bei Selbstbehalten\r\nvorliegen, aus denen Rückschlüsse darauf gezogen werden\r\nkönnten, ob hier Risiken für die Deckungsmasse bestehen.\r\nPfandbriefgesetz, Gebäudeversicherung\r\n § 15 PfandBG, Selbstbehalte\r\nHerrn Regierungsdirektor\r\nDr. Ingo Liebach\r\nReferatsleiter\r\nVII B 3 / E B 4 - Regulierungsfragen des Bankenwesens\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nPostfach 2 72\r\n10107 Berlin\r\nBerlin, 31. Mai 2024\r\nAz.: 5.500, 5.515 / Lu/sw\r\nFür Rückfragen:\r\nT +49 30 20915-250\r\nVerband deutscher Pfandbriefbanken e.V., Georgenstr. 21, 10117 Berlin\r\nSeite 2\r\nWir hatten uns daraufhin bereit erklärt, zunächst eine Erhebung zu den Selbstbehalten\r\nbei Deckungswerten durchzuführen, um auf dieser Grundlage dann das\r\nGespräch fortzusetzen. Sie hatten angekündigt, dass bei einem entsprechenden\r\nErgebnis der Gesetzgeber dann auch kurzfristig im Jahr 2024 reagieren und eine\r\nRegelung für Selbstbehalte in das Pfandbriefgesetz einführen könnte.\r\nWir haben daraufhin eine solche Erhebung durchgeführt, deren Ergebnis jetzt\r\nvorliegt (s. Anlage). Wir fassen es hier zusammen:\r\nMethodik der Erhebung\r\nDie Erhebung wurde für die ersten drei Monate des Jahres 2024 vorgenommen.\r\nDas hat den Vorteil, dass das Geschäft in den ersten drei Monaten eines Jahres\r\nregelmäßig eher gering ist und die Pfandbriefbanken eher über Kapazitäten für\r\ndie ja eben aufwändige Erhebung verfügen. Beteiligt haben sich insgesamt 44\r\nPfandbriefbanken, darunter auch Sparkassen, die Pfandbriefe emittieren, aber\r\nnicht dem vdp angehören. Die Institute haben dabei die Selbstbehalte bei\r\nHypothekenfinanzierungen geprüft, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem\r\n31. März 2024 in Deckung genommen oder zugesagt wurden und für die\r\nIndeckungnahme vorgesehen sind (nach Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen\r\nund Auszahlung).\r\nIn einigen Rechtsordnungen wurde die Erhebung auch auf frühere Zeiträume\r\nausgedehnt, um für Hypothekenfinanzierungen in anderen Ländern ausreichend\r\nDatenmaterial zu erhalten. Denn in anderen Märkten bestehen zum Teil andere\r\nRahmenbedingungen bei der Gebäudeversicherung, und Selbstbehalte sind zum\r\nTeil auch gesetzlich geregelt (s.u.).\r\nFür einen großen Teil der in Frage kommenden Deckungswerte konnten uns\r\nkeine Angaben gemacht werden, weil für diese Finanzierungen die Pfandbriefbanken\r\nAusfallversicherungen abgeschlossen haben, die das Risiko eines\r\nDefizits bei der Versicherung des Kunden abdecken. Das betrifft überwiegend\r\nWohneigentum, zum Teil auch kleinere gewerbliche Immobilien. Dementsprechend\r\nsind die Kunden zwar zum Abschluss einer Gebäudeversicherung verpflichtet;\r\nes werden aber keine Unterlagen dazu eingeholt. Es bestand keine\r\nAussicht, diese für die Erhebung zu erhalten.\r\nDies ist aber auch nicht erforderlich, denn wir haben in hinreichendem Umfang\r\nAngaben zu Selbstbehalten erhalten, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür,\r\ndass diese Ergebnisse bei Finanzierungen, für die die Bank eine Ausfallversicherung\r\nabgeschlossen hat, anders ausfallen könnten.\r\nInsgesamt konnten Daten zu 555 Einzelfällen von 24 Banken ausgewertet werden.\r\nDarüber hinaus meldeten die teilnehmenden Institute im Aggregat auch die\r\ndurch Ausfallversicherungen abgedeckten Finanzierungen, sodass das zur Indeckungnahme\r\nvorgesehene Geschäft insgesamt weitgehend vollständig erfasst\r\nwerden konnte (vgl. Anlage). Damit ist eine repräsentative Datengrundlage\r\nvorhanden.\r\nSeite 3\r\nBedeutung der Selbstbehalte für die Deckungsmassen insgesamt\r\nDer Betrag der Selbstbehalte ist im Verhältnis zu dem der Deckungsmassen sehr\r\ngering. Die erhebungsrelevante Gesamtsumme der Beleihungswerte der in\r\nDeckung genommenen oder für die Deckung vorgesehenen Werte beträgt\r\n17,1 Mrd. Euro, die Gesamtsumme aller Selbstbehalte 13,3 Mio Euro.\r\nSetzt man die Gesamtsumme der Selbstbehalte ins Verhältnis zur maximal\r\nmöglichen Deckungssumme, nämlich 60% aller Beleihungswerte, ergibt sich ein\r\nAnteil von 0,13%.\r\nSelbst wenn man also ein hypothetisches Szenario unterstellen würde, dass bei\r\nallen Deckungswerten mit Selbstbehalten ein Schaden eintreten würde und die\r\nSelbstbehalte in allen Fällen zum Tragen kämen, sowie, dass in allen diesen\r\nFällen die Versicherungsnehmer den Selbstbehalt nicht selbst tragen würden,\r\nkäme bei Weitem keine Summe zu Stande, die die Überlebensfähigkeit einer\r\nPfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit gefährden würde.\r\nEs ist darauf hinzuweisen, dass die Selbstbehalte oft für verschiedene Arten der\r\nElementarrisiken in verschiedener Höhe vereinbart sind; in der Erhebung wurde\r\nstets nur der höchste vereinbarte Betrag eines relevanten Risikos betrachtet und\r\nnicht von mehreren Schadensfällen verschiedener Elementarrisiken innerhalb\r\neines Jahres ausgegangen.\r\nBedeutung der Selbstbehalte für die einzelnen Deckungswerte\r\nBei 77% der ermittelten Fälle sind Selbstbehalte vereinbart. Fälle mit Ausfallversicherungen\r\nsind dabei nicht erfasst (s.o.). Auch wenn die Selbstbehalte\r\ninsgesamt niedrig sind, könnte man argumentieren, dass die Bedeutung eines\r\nSelbstbehaltes für den einzelnen Fall die genaue Ermittlung und den Abzug\r\nerfordert.\r\nDie Auswertung ergibt aber, dass die Selbstbehalte ganz überwiegend nur für\r\ngeringe Summen vereinbart wurden. Im Verhältnis zum Verkehrswert machen in\r\nüber 90% der Fälle mit Selbstbehalten die höchsten Selbstbehaltssummen unter\r\n0,3% des Verkehrswertes aus, in über 80% der Fälle auch unter 0,3% des\r\nBeleihungswertes und haben daher auch für den Deckungsbetrag von 60% des\r\nBeleihungswertes nur eine kaum messbare Bedeutung.\r\nMit einem Abzug solcher geringen Beträge als Vorlasten wäre eine besondere\r\nGenauigkeit bei der Ermittlung der Deckungsbeträge nur scheinbar zu erreichen,\r\ndenn die Anteile liegen unter den bei der Wertermittlung nun einmal nicht vermeidbaren\r\nUngenauigkeiten und Schwankungen.\r\nIn keinem Fall wurden Selbstbehalte für Gefahren durch Feuer gemeldet.\r\nEs kann aber zwischen Wohnimmobilien und gewerblichen Immobilien getrennt\r\nwerden:\r\nBei Wohnimmobilien gibt es keinen Fall, in dem der Selbstbehalt mehr als 1,49%\r\ndes Beleihungswertes ausmacht.\r\nBei gewerblichen Immobilien (In- und Ausland) dagegen wurden 5 Fälle gemeldet,\r\nbei denen die Selbstbehalte zwischen 2% und maximal 4,647% des\r\nBeleihungswertes ausmachen.\r\nSeite 4\r\nDamit liegen auch hier in allen Fällen die Selbstbehalte so, dass sie – selbst bei\r\nunterstellter Nichtleistung des Selbstbehaltes wegen Ausfall des Versicherungsnehmers\r\n– von der 60%-Grenze deutlich aufgefangen werden könnten.\r\nGleichwohl gibt es bei gewerblichen Immobilien einige wenige Fälle mit erheblichen\r\nSelbstbehalten, auch wenn in einem Schadensfall ohne Beitrag des Eigentümers\r\nfür den Selbstbehalt der Deckungsbetrag bei einer Verwertung zu erzielen\r\nsein dürfte.\r\nDies trifft auch auf Deckungswerte außerhalb Deutschlands zu.\r\nBesondere Regelungen in Frankreich und Spanien\r\nBei Deckungswerten in Frankreich und Spanien sind zusätzlich die Auswirkungen\r\ngesetzlicher Regelungen für Selbstbehalte bei Elementarrisiken in Betracht\r\nzu ziehen:\r\nIn Frankreich sind bei der Versicherung von Gefahren an Gebäuden, belegen auf\r\nfranzösischem Boden, Schäden aus Naturkatastrophen stets mitversichert\r\n(catastrophes naturelles, vgl. Art. L.125-1, Art. A125-1 Code des assurances ff.;\r\nLoi n°82-600 vom 13. Juli 1982 geändert durch Gesetz Nr. 2021-1837 vom\r\n28. Dezember 2021), jedoch nur, wenn das schadensrelevante Ereignis aufgrund\r\ndes Ausmaßes und der nationalen Tragweite im Journal Officiel zur „Catastrophe\r\nNaturelle“ erklärt wurde.\r\nDies wird durch eine staatliche Rückversicherung möglich gemacht und bedeutet\r\nsomit einen Vorteil auch für die finanzierende Bank. Zum Schutz der Rückversicherung\r\nist dabei aber vom Versicherten ein gesetzlich festgelegter\r\nSelbstbehalt von 10% der Summe der vom Versicherten erlittenen, direkten nicht\r\nversicherbaren materiellen Schäden zu tragen.\r\nIn Spanien werden Schäden inkl. Mietausfall durch Elementarrisiken durch das\r\nsog. „Consorcio de Compensación de Seguros“ (Rückversicherungskonsortium\r\nfür den Ausgleich von Katastrophenrisiken) ersetzt (Reglamento del Seguro de\r\nRiesgos Extraordinarios gemäß Real Decreto 300/2004 vom 20. Februar,\r\ngeändert durch das Real Decrecto 1265/2006 vom 8. November). Dabei wird ein\r\ngesetzlich geregelter Selbstbehalt in Höhe von 7% der ersetzbaren Schäden\r\nberücksichtigt.\r\nIn beiden Ländern ist also der Eigentümer und damit auch der Grundpfandrechtsgläubiger\r\nvon vornherein stärker geschützt als in anderen Ländern wie auch\r\nDeutschland, wo der Versicherungsschutz gegen Elementarrisiken fallweise\r\nvereinbart wird.\r\nDem steht in besonderen Konstellationen (s.o.) ein Selbstbehalt gegenüber.\r\nJedoch handelt es sich nicht wie sonst um einen fixen Betrag oder einen Anteil\r\nan der Versicherungssumme, sondern um einen Anteil am Schaden.\r\nEs wäre also nicht sachgerecht, wenn hier jeweils ein Prozentsatz des Gebäudewertes\r\nabgezogen würde, denn nicht in allen Fällen bestehen überhaupt die für\r\neinen Selbstbehalt relevanten versicherten Risiken in Bezug auf das Beleihungsobjekt.\r\nSeite 5\r\nUm die möglichen Auswirkungen dieser gesetzlichen Regelungen mit Blick auf\r\ndie anzusetzenden Selbstbehalte angemessen berücksichtigen zu können,\r\nhaben wir für die in der Erhebung enthaltenen Objekte in Frankreich und Spanien\r\nunter Zuhilfenahme des Systems K.A.R.L. ermittelt, inwieweit höhere als die in\r\nden Gebäudeversicherungsverträgen vereinbarten Selbstbehalte zum Tragen\r\nkommen könnten und ggfls. diese anstelle der vertraglich vereinbarten angesetzt\r\n(vgl. hierzu die Erläuterungen in der Anlage).\r\nDamit ist auch bei Hypothekendeckungswerten in Frankreich und Spanien kein\r\nallgemeiner Abzug erforderlich, aber unter Umständen bei gewerblichen\r\nObjekten eine Betrachtung im Einzelfall.\r\nErgebnis\r\nIm Ergebnis der Erhebung steht der Ermittlung der Selbstbehalte und ihrem\r\nAbzug vom Deckungsbetrag wie eine Vorlast kein Vorteil für die Deckungsmassen\r\ngegenüber, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem sehr hohen\r\nAufwand steht.\r\nBei Wohnimmobilien sind die Selbstbehalte, die ermittelt wurden, in allen Fällen\r\nunbedeutend. Bei gewerblichen Immobilien gibt es wenige Fälle mit höheren\r\nSelbstbehalten, die aber alle selbst im konstruierten Worst-Case-Szenario bei\r\nWeitem nicht in den Bereich des Deckungsbetrages von 60% des Beleihungswertes\r\nreichen.\r\nEs sollte daher in § 15 PfandBG geregelt werden, dass Selbstbehalte unter 2%\r\ndes Beleihungswertes unbeachtlich sind.\r\nBei Hypothekendeckungswerten an Wohnimmobilien kann auch auf eine\r\nErmittlung der Selbstbehalte insgesamt verzichtet werden.\r\nBei Hypothekendeckungswerten an gewerblichen Immobilien ist eine Prüfung\r\nder Selbstbehalte sinnvoll, zum Abzug sollten aber nur Selbstbehalte von über\r\n2% des Beleihungswertes gebracht werden.\r\nWir stehen für weitere Erläuterung der Erhebung und für eine Diskussion dieser\r\nSchlussfolgerung gerne zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002446","regulatoryProjectTitle":"Einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssicher Umsetzung der EU-KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/76/3c/293359/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030031.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstlicher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung\r\nDie KI-Verordnung ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfassenden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist wichtig, denn der geschaffene regulatorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nKI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbesondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen werden.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI bisher nur zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unter-nehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt muss mit unseren Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei generativer KI geistiges Eigentum nicht missbräuchlich verwertet wird.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-Verordnung auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen. Die KI-Verordnung gilt direkt in den Mitgliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behördenstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommission und des AI-Office geben, welche die Regelungen der KI-Verordnung konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauftragt. Wichtig ist bei all diesen künftigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung gehemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovations-freundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unter-nehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den datenschutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Gleichzeitig sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschriebene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belasten würden.\r\n0 3 ST E L LUNGNAHME\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nDie Wirtschaft hat bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verab-schiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission richtigerweise deutlich enger gefasst. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vor-nimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algo-rithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logistische Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Ausgestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsmanagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokratischen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstrukturen ist von großer Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits normierten Anforderungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung der KI-Verordnung ist und damit eine Doppelung der An-forderungen verhindert.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-Datenschutz-grund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelständischen Unter-nehmen hemmen. Dies sollte auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges Anliegen sein.\r\n0 4 ST E L LUNGNAHME\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Ländergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-Verordnung wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der KI-Verordnung haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Behörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Behörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-Verordnung zuständig sein, es sei denn es stehen bereits bestehende sektorale Aufsichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeitsverteilungen wichtig. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regu-lierten und unter besonderer Aufsicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielfüh-rend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-Verordnung vorsieht, dass diese als zuständige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länder-ebene sollte unbedingt vermieden werden, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Um-setzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren, wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-Ver-ordnung im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Fi-nanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwendung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzlichen Punkte der KI-Verordnung, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhängig vom Unternehmenszweck sind.\r\n6. Aufbau einer europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festge-legt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Institutionen, Experten und Stakeholdern sein.\r\nDas AI-Board als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Exper-tenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente Umsetzung der KI-Verordnung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder wie die Wirtschaft institutionell, z. B. über Beiräte oder zu-mindest über regelmäßige Austauschformate, ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n0 5 ST E L LUNGNAHME\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und ein-fach verständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beant-wortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie sichergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Syste-men, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-Verordnung festgelegten Regelungen zurückbleiben. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-Verordnung normierte Nachweispflicht ist entscheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungs-rechte zu wahren, sofern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wur-den. Die Nachweispflicht sollte zudem in den durch das AI-Office geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Übermittlung des Referentenentwurfs zum Entwurf\r\neines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung und für die Gelegenheit zur\r\nStellungnahme.\r\n Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die\r\nGesetzgebungsinitiative zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung\r\nMit Blick auf die Herausforderungen der Digitalisierung begrüßt die DK die Gesetzgebungsinitiative sehr. Der\r\nEntwurf enthält praxistaugliche und interessengerechte Regelungen, die weitere Möglichkeiten zur Errichtung\r\nelektronischer Dokumente – anstelle von papierförmigen Urkunden – im Zusammenhang mit der notariellen\r\nBeurkundung schaffen. Dazu zählt auch die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur\r\nBeurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Dadurch werden weitere unnötige\r\nMedienbrüche bei Vertragsabschlussprozessen beseitigt.\r\nDas hilft allen Beteiligten in der Praxis, die Vertragsabschlussprozesse zu beschleunigen und zu optimieren.\r\nExemplarisch genannt seien hier die geplanten Gesetzesanpassungen zu § 130 Abs. 2 BGB (Referentenentwurf,\r\nS. 3 und S. 24 f.) sowie zu § 873 BGB (Entwurf, S. 2 und S. 25). 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Juni 2025 veröffentlichten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge Stellung zu nehmen.\r\n\r\nZusammenfassung\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzesentwurf ausdrücklich als wichtigen Schritt zur weiteren Digitalisierung und besserem Verbraucherschutz. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung von Schriftformerfordernissen zugunsten moderner, digitaler Wege stellt aus unserer Sicht eine zentrale und zukunftsweisende Maßnahme dar. Ebenso begrüßen wir das auch vom Bürokratieabbau geprägte Bewusstsein und das damit verfolgte Ziel, Gold-plating in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564).\r\nVor dem Hintergrund der angekündigten Evaluierung der Dispozinsen durch die Bundesregierung möchten wir betonen, dass ein regulatorischer Zinsdeckel einen Eingriff in die marktwirtschaftliche Preisbildung darstellen würde. Eine solche Maßnahme birgt das Risiko einer Preisangleichung nach oben und würde den funktionierenden Wettbewerb im Kreditmarkt schwächen. Stattdessen sollte die Vielfalt der Konditionen als Ausdruck gesunden Wettbewerbs erhalten bleiben.\r\nDie DK sieht insgesamt bei einigen zentralen Punkten Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirtschaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen (näher zum AGB-Änderungsmechanismus unter Punkt 2).\r\nDarüber hinaus möchten wir auf einige weitere Punkte hinweisen, bei denen wir noch Anpassungsbedarf sehen, um die angestrebten Ziele noch wirksamer und praxisnäher umzusetzen.\r\n\r\n• Das Widerrufsrecht muss ohne überzogene Anforderungen an die Widerrufsinformation erlöschen. \r\n  Hierzu sollte es in der Gesetzesbegründung zu § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu selbst schon eine \r\n  Klarstellung geben. Zudem ist ein Verzicht auf das Widerrufsinformationsmuster des Art. 247 § 6 \r\n  Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7EGBGB und der Gesetzlichkeitsfiktion für die Kreditwirtschaft \r\n  unzumutbar.\r\n• Das nunmehr gestrichene Schriftformerfordernis in § 492 Abs. 1 BGB-neu sollte insbesondere für \r\n  Altverträge und deren Änderungen sowie auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten.\r\n• Zum Kopplungsverbot in § 492b Abs. 1a BGB-neu sollte es eine Konkretisierung in der Gesetzes-\r\n  begründung geben, dass das Depot ein wesentlicher Bestandteil des auf einemlaufenden Konto \r\n  bereitgestellten Wertpapierkredites ist und die etwaige Eröffnung eines Depots erforderlich macht.\r\n• Die vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete \r\n  Überziehung in § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu würde den praktischen Nutzen dieser Kreditform, die vor\r\n  allem auch von ihrer Bürokratielosigkeit lebt, zu Lasten des Verbrauchers erschweren. Hier sollte von\r\n  der möglichen Ausnahme der EU-Richtlinie Gebrauch gemacht werden.\r\n• Das Diskriminierungsverbot in Art. 247a § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sollte konkretisiert werden, damit es\r\n  praktisch nicht zu einem Kontrahierungszwang kommt.\r\n• Die absolute Wartefrist nach § 7a Abs. 5 VVG für Restschuldversicherungen als zulässige \r\n  Bündelungsgeschäfte zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollte vor dem Hintergrund \r\n  von Art. 14 Abs. 3 und 5 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gestrichen oder jedenfalls in der \r\n  Form ausgestaltet werden, dass dem Verbraucher der Abschluss einer Restschuldversicherung auf \r\n  seinen Wunsch ohne Einhaltung einer Cooling-off Periode von maximal drei Tagen möglich sein muss.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme ................................................................................................................................... 1\r\n1. Kein Gold-plating ................................................................................................................................. 6\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-\r\n    Änderungsmechanismus ..................................................................................................................... 7\r\n3. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster ................................................................................................... 8\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu ................................................................................. 8\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2und § 12 Absatz 1,  \r\n    Anlage 7 EGBGB.................................................................................................................................. 9\r\n4. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausnehmen  \r\n    ............................................................................................................................................................ 10\r\n5. Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen ............................................................................ 11\r\n6. Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ................................................................. 11\r\n7. Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu .................................................................... 12\r\n8. Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492Abs. 9 BGB-neu \r\n    ............................................................................................................................................................ 14\r\n9. Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu ................................ 14\r\n10. Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu ............................................................................... 16\r\n11. Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu .............................................................. 17\r\n12. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu ........................................................................................ 17\r\n13. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505Abs. 4 S. 2 BGB-neu .. 18\r\n14.Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu ............................................................... 20\r\na. §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener \r\n    Daten gemäß Artikel 9 DSGVO .......................................................................................................... 20\r\nb. Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im \r\n    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ................................................................................................... 22\r\n15. Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S.3-4 EGBGB-neu  ... 23\r\n16. Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu ............................................................... 24\r\n17. Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu ............................................................... 24\r\n18. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1und 2 VVG ............ 24\r\n19. Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33(Anhang zu \r\n      § 3 Abs. 3 UWG) ............................................................................................................................. 25\r\n20. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) \r\n      sachgerecht fassen ......................................................................................................................... 26\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024 ...................................................... 27\r\n\r\n1. Kein Gold-plating\r\nDie schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag aus 2025 dafür stark gemacht, auf das Gold-plating im Rahmen der Finanzmarktregulierung uneingeschränkt verzichten zu wollen, um den Finanzplatz Deutschland sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und den europäischen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden (Koalitionsvertrag 2025, Rz. 1559-1564). Diesem Ziel wird der Referentenentwurf durch folgende Maßnahmen nicht gerecht:\r\n\r\n• Der Referentenentwurf hält entgegen der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 (konkret Art. 2Abs. 2 lit. c, Abs. 3) daran fest, die europäischen Verbraucherkreditvorschriften oberhalb eines Betrags von 100.000 Euro anzuwenden, auch wenn das Darlehen nicht der Finanzierung einer Renovierung einer Wohnimmobilie dient. Dies ist Gold-plating in der Finanzmarktregulierung par exellence und vor dem Hintergrund des eigens gesetzten Ziels aufzugeben, um auch Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Mitgliedsstaaten zu beseitigen. Dies läuft einem einheitlichen Binnenmarkt zuwider. Wenn die Darlehenshöhe100.000 Euro überschreitet, würden Kunden deutscher Banken, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, in Deutschland wie Verbraucher zu behandeln sein, während sie indem Land ihres ständigen Wohnsitzes aus dem Anwendungsbereich fallen. Der der Höhe nach unbeschränkte Anwendungsbereich führt in Deutschland in der Praxis zu ungewöhnlichen Anwendungsfällen und führt bei Kunden zu Nachfragen.\r\n• Der Referentenentwurf hält auf Seite 114 f. zwar fest, dass die Regelung in § 501 BGB praktisch leerlaufe, da mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu den unzulässigen Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehensverträgen keine Kosten anfielen. Dennoch soll auch in Ansehung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU an dem Wortlaut der Norm festgehalten werden, ohne dass dieser in Bezug auf das Merkmal „Kosten“ ein Anwendungsbereich zukomme. Dies ist normativ zu korrigieren. Es kann nicht angehen, dass hier nur aus bürokratischem Nutzen heraus Normen angepasst werden, ohne dass dies einen Einfluss auf die Praxis hat. Vielmehr ist der Norm ein praktischer Anwendungsbereich zu garantieren, auch und gerade um einen einheitlichen Binnenmarkt zu ermöglichen.\r\nKonsequenterweise ist dann auch § 491a BGB anzupassen, da die von der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU vorausgesetzte Rechtslage keinen Grundsatzkennt, dass die Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen auch ohne ausdrückliche Regelung kostenlos erfolgen muss (entgegen S. 102 des RefE).\r\n• Von der Ausnahme nach Art. 2 Abs. 5 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225wurde kein Gebrauch gemacht, obwohl die Möglichkeit bestand, Zahlungsaufschübe im Rahmen von Kreditkarten von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen (hierzu siehe unten Punkt 3 der Stellungnahme).\r\n• Ebenfalls wurde von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 für die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen kein Gebrauch gemacht (Näheres hierzu unter Punkt 10).\r\n• Ferner richtlinienüberschießend ist die Regelung des Referentenentwurfs in § 491 Abs. 4BGB-neu für gerichtliche Vergleiche, der Mindestanforderungen an den Inhalt von Vergleichen stellt, namentlich den Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. Art. 2 Abs. 2 lit. f VKR 2023 erlaubt richtigerweise eine vollumfängliche Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ohne Mindestinhalt. Selbst anwaltlich vertretenen Parteien ist es kaum möglich, konkrete Konditionen sinnvoll in einem Termin zu vereinbaren. Der Vergleichsschluss wird durch inhaltliche Anforderungen vielmehr entgegen der Intention des RefE (S. 102) erschwert. \r\n• Zusätzlich werden neue, aus der Verbraucherkreditrichtlinie heraus gebotene, Erläuterungspflichten richtlinienüberschießend auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erstreckt (§ 491a Abs. 3 S. 2 BGB-neu; S. 103 RefE).\r\n• Der neu geregelte Ausschluss sozialer Netzwerke aus dem Kreis der externen Quellen wird ohne Berücksichtigung der hohen Bedeutung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch für diese Darlehensart richtlinienüberschießend umgesetzt (RefE, S. 124).\r\n• Ohne praktischen Anlass werden überdies bisher nicht umgesetzte Optionen der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie 2014/17/EU umgesetzt, nur weil in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie optionale Bestimmungen so nicht vorhanden sind. Exemplarisch sind hier bisher ausschließlich dem deutschen Recht unterworfene und von ihm sanktionierte sog. Warnpflichten nach § 511 Abs. 4 BGB-neu (S. 129 des RefE) zu nennen.\r\n\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus in vielen Fällen. Mit Blick auf mögliche Auswirkungen des Art. 47 Abs. 3 (= Art 229 § […] Abs. 2 EGBGB-neu) auf Bestandsverträge gilt dies auch in diesem Kontext. Insbesondere wird mit Rücksicht auf monatliche Informationspflichten nach § 504 Abs. 1 S. 1 BGB-neu zu prüfen sein, ob nicht selten praktizierte Rechnungsabschlüsse pro Quartal aufrechterhalten werden können oder vor dem Hintergrund dieser künftigen Rechtslage nicht eine monatliche Rechnungsperiode mit Verbraucher-Kunden zu vereinbaren ist. Dieses mögliche Beispiel eines Änderungsbedarfs illustriert, dass die Kreditwirtschaft auch für derartige Anpassungen von Bestandsverträgen eine praktische Handhabung benötigt.\r\n\r\n3. Widerrufsrecht und Widerrufsmuster\r\n\r\na. Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu\r\n\r\nDie DK begrüßt die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, S. 99, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ablaufen soll. Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, darf ein Auslaufen der Widerrufsfrist nach § 356 b BGB-neu lediglich davon abhängig sein, dass der Kunde die Information über sein Widerrufsrecht erhalten hat und nicht, dass diese Information in jeder Hinsicht korrekt ist. Dies wird leider durch die Formulierung auf S. 77 zum „Wesentlichen Inhalt des Entwurfs“ nahegelegt durch die Formulierung:\r\n\r\n(Kursiv) Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist. (Kursiv-Ende)\r\n\r\nSo könnte über etwaige Geltendmachung kleinster formaler Fehler das Ziel der Richtlinie, Rechtssicherheit zu schaffen und daher das Widerrufsrecht erlöschen zu lassen, ausgehebelt werden. In der Konsequenz sollte die Bestimmung eher dahingehend zu verstehen sein, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsinformation einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsinformation derart mangelbehaftet ist, dass sie die wesentlichen Inhalte nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht enthält und somit einer gänzlich fehlenden Widerrufsinformation gleichzusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Hier sollte es schon im Wortlaut des § 356b Abs. 2 S. 5 BGB-neu eine entsprechende Klarstellung geben, beziehungsweise unter Streichung des neu hinzugefügten Satzes 5 sollte § 356b Abs. 2 S. 4 mit der Streichung des Wortes „Immobiliar-“ wie folgt angepasst werden:\r\n\r\n(Kursiv Anfang) In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem (Durchgestrichen Anfang) Immobiliar- (Durchgestrichen Ende)Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt. (Kursiv Ende)\r\n\r\nZumindest sollte die Gesetzesbegründung hervorheben, dass eine Information über die in Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genannten wesentlichen Inhalte zum Widerrufsrecht ausreichend ist, da das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ anderenfalls nicht in dem vom Richtliniengeber und dem deutschen Gesetzgeber selbst gewünschten Umfang entschärft werden kann. Eine ähnliche Umsetzung, wie sie auch im Rahmen des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, mit dem die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EG in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG gefordert wird, sollte hier angestrebt werden.\r\n\r\nb. Gesetzlichkeitsfiktion und Widerrufsinformationsmuster nach Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1,\r\n    Anlage 7 EGBGB\r\n\r\nEine Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlich fundierter Widerrufsinformationsmuster sind angesichts der historischen Erfahrungen für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Diese Muster haben spätestens seit ihrer Einführung auf gesetzlicher Ebene Masseverfahren in Form von Streitigkeiten um jeden Punkt und jedes Komma erledigt. Das Wiederaufleben dieses Szenarios hat keinen Mehrwert für den Verbraucherschutz oder die Verbraucher als Kollektiv und beschenkt allenfalls eine zunehmend auf die Bewältigung von Masseverfahren ausgerichtete Anwaltschaft auf Kosten der Kreditwirtschaft und der durch die Bundesländer finanzierten Justiz. Auch die Sorge vor der Staatshaftung nach der Entscheidung des EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.12.2023 – C-38/21, C-47/21, C-232/21 (VK/BMW Bank GmbH ua) rechtfertigt die Streichung von Gesetzlichkeitsfiktion und gesetzlichen Mustern nicht. Die Mehrbelastung der Kreditwirtschaft durch die Bewältigung neuer Masseverfahren und ständiger Überwachung sowie etwaiger Anpassung der Widerrufsinformationsmuster an neuere Entscheidungen nach den Grundsätzen der anwaltlichen Vorsicht steht in keinem Verhältnis. Der Gesetzgeber ist vielmehr gehalten, Rechtsicherheit für die Institute zu schaffen. Dies nicht tun zu können, weil die Rechtsprechung des EuGH nicht einmal für den deutschen Gesetzgeber - und damit erst recht nicht für die Kreditwirtschaft - zu antizipieren sei (so S. 150 des RefE), sollte nicht die Lösung sein. Etwaige Bedenken gegen die Muster oder Sorgen vor einer staatlichen Haftung wegen der Muster sind beim EU-Richtliniengeber zu adressieren. Die Bundesrepublik Deutschland hat als größte Wirtschaftsmacht innerhalb der Europäischen Union auch hinreichend Gewicht, solche Regelungen, sei es nur in Gestalt einer Ermächtigungsgrundlage, „nachzuverhandeln“. Es ist insofern auch zu beachten, dass eine funktions- und leistungsfähige Justiz ein zu beachtendes Gut im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG darstellt. Dieses Gut wird ohne sachlichen Grund beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber (erneut) die Justiz und ihre begrenzten Ressourcen mit formalen Rechtsstreitigkeiten zu Widerrufsinformationen in Anspruch nimmt.\r\nJedenfalls für eine Streichung des derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen Widerrufsinformationsmusters des Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1, Anlage 7 EGBGB besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen des gesetzlichen Musters würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer Widerrufsinformationen entziehen. Aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n\r\nAn dieser Stelle begrüßen wir es ausdrücklich, dass der deutsche Gesetzgeber den gesetzlichen Mustertext für Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Anlage 8 beibehält. Dies unterstreicht aber zugleich, dass der deutsche Gesetzgeber die Erforderlichkeit gesetzlicher Muster erkennt und erkannt hat.\r\n\r\nAus unserer Sicht ist das auch notwendig für Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern, die als Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, um die erforderliche Rechtssicherheit gerade für den Anwendungsbereich dieser staatlich geförderten Kredite zu schaffen. Unseres Erachtens sollte daher ein gesetzlicher Mustertext für die Belehrung zum Widerrufsrecht in diesen Fällen geschaffen werden.\r\nInsoweit wird ergänzend auf die weitere Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur Umsetzung der geänderten EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2673) in das deutsche Recht verwiesen, die bis zum 1. August 2025 abzugeben ist.\r\n\r\n4. Zahlungsaufschübe für Kreditkarten vom Anwendungsbereich des § 491 Abs. 2BGB-neu ausnehmen\r\n\r\nNach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie besteht, die Möglichkeit, Kreditkarten mit Zahlungsaufschub von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Die Kreditkarte ist überwiegend ein Zahlungsinstrument, welches im Ausland (insbesondere außerhalb Europas) als bevorzugtes und teilweise einziges bargeldloses Zahlungsmittel genutzt wird und auch im Inland bargeldlose Zahlungen ermöglicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 hebt selbst in Erwägungsgrund 18 die Vorteile bestimmter Formen von Kreditkarten hervor, indem sie darauf verweist, dass derartige Kreditverträge „Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen.“ Das gilt insbesondere für die im Markt befindlichen Kreditkartenformen mit monatlichem Ausgleich der angesammelten Kreditkartenumsätze. Zudem prüfen Kreditinstitute vor Vergabe einer Kreditkarte, ob der Kunde die für eine Kreditkarte erforderliche Bonität hat. Durch die in Art. 2 Abs. 5 VKR 2023 enthaltene Anforderung, dass nur „Debitkarten mit Zahlungsaufschub“ privilegiert werden können, bei denen lediglich „geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung“ anfallen, ist zudem sichergestellt, dass teure und damit für Verbraucher eventuell nachteilige Lösungen nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts befreit wären.\r\nDie nunmehr vorgesehenen Vorschriften im Umsetzungsentwurf verkomplizieren die Zahlungsabwicklung über Kreditkarten unnötig und führen zu sehr viel mehr Bürokratie.\r\n\r\n5. Entgeltlichkeit der Allgemein-Verbraucherdarlehen\r\n\r\nMit der Streichung des Wortes „entgeltlich“ in § 491 Abs. 2 BGB-neu wird zum Ausdruck gebracht, dass unentgeltliche Darlehen zu null Prozent (oder Negativzins) Allgemein-Verbraucherdarlehen sein sollen. Vor dem Hintergrund des Wesens eines Geld-Darlehens (Kapitalüberlassung auf Zeit gegen Entgelt = Zins) erscheint es sinnvoll, ausdrücklich festzuschreiben, dass Verbraucherdarlehen entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos oder „Negativzins“) sein können.\r\n\r\n6. Förderdarlehensbegriff, § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu\r\n\r\nDer Allgemein-Förderdarlehensbegriff (= nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen an Verbraucher) in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu ist zu eng und dürfte vor diesem Hintergrund richtlinienwidrig sein. Der Begriff des Allgemein-Förderdarlehens in der Richtlinie 2023/2225/EU ist weiter als der der Richtlinie 2008/48/EG:\r\n\r\n(Eingeschoben) Art. 2 Abs. 2 lit k) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG bestimmt als Förderdarlehen: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen.\r\n\r\nDemgegenüber heißt es in Art. 2 Abs. 2 lit. k) Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU: Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen; (Ende Einschiebung)\r\n\r\nMithin fehlt der letzte, mit „und“ verknüpfte Satz in der dritten Variante (= „und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen“). Folglich sind Allgemein-Förderdarlehen nicht daran gebunden, dass „höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ vereinbart wird, wie es aktuell in Fassung des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB-neu heißt. Vielmehr unterfällt dem Förderdarlehensbegriff eine breitere Anzahl vertraglicher Fallgestaltungen.\r\n\r\nErgänzend ist anzumerken, dass die Formulierung „Aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse“ beibehalten werden muss, da die Formulierung „Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse“ weit ausgelegt werden muss und auch untergesetzliche Regelungen (bspw. Verwaltungsvorschriften) mit umfasst.\r\n\r\n7. Vertragsschluss und Wirksamkeit nach § 492 BGB-neu\r\n\r\nDie DK erkennt das Ziel des BMJV an, das Schriftformerfordernis für Verbraucherkredite in § 492 Abs. 1 BGB-neu abzuschaffen. Dies wird zur Vermeidung von Hürden beim Vertragsschluss, unnötiger Bürokratie ausdrücklich begrüßt. Jedoch muss der Weg konsequent zu Ende gegangen werden. Daher ist eine Klarstellung in den Übergangsbestimmungen von Art. 229 EGBGB geboten, dass ebenfalls Bestandsverträge in der neuen Textform geändert werden können. Gegenwärtig können Bestandsverträge nur im Wege der Schriftform geändert werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12). Ohne eine wie hier geforderte Übergangsvorschrift wären Darlehensgeber andernfalls gezwungen, Vertragsanpassungen für Bestands- und Neuverträge, etwa infolge gesetzlicher Änderungen, unter Beachtung unterschiedlicher Formvorschriften vorzunehmen.\r\nZudem erschließt sich nicht, warum das Schriftformerfordernis bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen explizit beibehalten wird. Die Flexibilität der Verbraucher in einer zunehmend digitalisierten Welt kann so nicht vollständig gewährleistet werden. Mit Blick auf einen einheitlichen Binnenmarkt, bringt dies Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Mitgliedstaaten, wenn einzelne Mitgliedstaaten entgegen der wachsenden Digitalisierung weiterhin Formerfordernisse aufstellen. Dies gilt umso mehr, als solche Formerfordernisse den Ausdruck der Vertragsunterlagen erfordern und folglich eine Menge Papier entgegen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und wider Umweltgesichtspunkten produziert wird. Darüber hinaus ist der Verbraucher, genauso wie bei Allgemein-Verbraucherdarlehen auch, vor Übereilung ausreichend durch das Widerrufsrecht geschützt.\r\nZumindest sollte ein erster Schritt in Richtung der Abschaffung der Schriftform bei Immobiliar- Verbraucherdarlehen getan werden. Konsequenterweise sollten Vertragsänderungen sowie auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgende Konditionenänderung vom Schriftformerfordernis befreit werden. Dies würde auch Darlehensnehmern den ohnehin erwarteten Abschluss von Folgevereinbarungen über den Sollzinssatz für den nächsten Zinsabschnitt, wie bei unechten Abschnittsfinanzierungen, erleichtern. Jedenfalls sollte die hier bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden (BGH, NJW 2006, 681 Rn. 11; OLG Brandenburg, BeckRS 2024, 28468 Rn. 18; MüKo/BGB/Weber, 9. Auflage 2023, Rn. 12).\r\nDarüber hinaus sollte in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass eine Annahmeerklärung des Darlehensgebers zum Darlehensvertrag selbst nicht noch einmal alle Pflichtangaben enthalten muss, da der Darlehensnehmer sonst zwei Mal dieselben Informationen erhält: einmal in Form der Annahmeerklärung des Darlehensgebers und einmal in Form des von ihm unterzeichneten Darlehensvertrags oder seines Darlehensantrags. Es sollte bei getrennter Abgabe der Vertragserklärungen (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) reichen, wenn sich aus der Vertragserklärung des Darlehensgebers unzweifelhaft ergibt, dass er den vom Darlehensnehmer gestellten Darlehensantrag (mit allen Pflichtangaben) annimmt, ohne den Vertragsantrag in der Annahmeerklärung des Darlehensgebers wortwörtlich wiederholen zu müssen. Die Pflicht des Darlehensgebers nach § 492 Abs. 2 BGB, dem Darlehensnehmer nach Abschluss des Darlehensvertrags, eine Abschrift (auch auf digitalem Weg) zur Verfügung zu stellen, soll damit nicht entfallen. Eine Klarstellung, dass es sich bei der Abschrift des Darlehensvertrags auch um eine pdf-Datei oder ein anderes digitales Format handeln kann, wäre angesichts des nun möglichen Abschlusses in Textform zu begrüßen und würde Rechtsunsicherheiten von vornherein vermeiden.\r\nAusdrücklich sollte jedoch auf die Zusendung einer Abschrift des Darlehensvertrags verzichtet werden, sofern der Darlehensgeber ein Vertragsangebot unterbreitet hat, welches der Darlehensnehmer annimmt. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer bereits den vollständigen Vertragstext erhalten und es wäre eine redundante Information, wenn ihm nun das vom ihm unterzeichnete Vertragsexemplar noch einmal (erneut und inhaltsgleich) übermittelt wird.\r\n\r\nZu § 492 Abs. 1a BGB-neu sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass hiermit insbesondere der Anwendungsfall des Abschlusses von Allgemein-Verbraucherdarlehen über online Antragsstrecken gemeint ist.\r\n\r\n§ 492 Abs. 5 BGB-neu regelt, dass die zusätzlichen Erklärungen des Darlehensgebers auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers zu erfolgen haben. Unklar bleibt hierbei, was mit Bestandsverträgen ist, die von der Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB-neu erfasst werden (insb. unbefristete Dispositionskredite). Müssen alle Kunden noch einmal abgefragt werden zum dauerhaften Datenträger? Darüber hinaus ist es praktisch schlichtweg nicht möglich, dem Verbraucher für jeden Vertrag erneut die Wahl zu belassen oder sogar innerhalb eines Vertragsverhältnisses dem Verbraucher zu gestatten, für die einzelnen vom Darlehensgeber abzugebenden Erklärungen unterschiedliche dauerhafte Datenträger vorzugeben (wie dies in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 EGBGB-neu anklingt). So könnte er für verschiedene Darlehensverträge auch verschiedene dauerhafte Datenträger und für verschiedene Informationen, die der Darlehensgeber aufgrund des Darlehensvertrags schuldet, verschiedene Datenträger wählen. Damit geht der Gesetzesentwurf über das in der Richtlinie verankerte Wahlrecht des Verbrauchers hinaus.\r\n\r\nDies könnte auch konträr zu anderen Vereinbarungen sein: wählt der Verbraucher für die Informationen zu einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit die Papierform, während ihm aufgrund gesonderter Vereinbarung die Kontoauszüge zum laufenden Konto (mit denen der Darlehensgeber gleichzeitig seine Informationspflichten zur Überziehungsmöglichkeit erfüllt) im elektronischen Postfach bereitgestellt werden, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, welche Vereinbarung die ausschlaggebende zur Erfüllung seiner gesetzlichen Informationspflichten ist. Im Zweifel müsste der Darlehensgeber die Kontoauszüge einerseits ins elektronische Postfach einstellen und andererseits papierhaft auf dem Postweg. Angesichts der Vielzahl der geschuldeten Informationen und der Komplexität, die damit verbunden ist, lässt sich dies praktisch aufgrund des hohen Aufwandes nicht darstellen. Vielmehr sollte im Gesetz klargestellt werden, dass der Verbraucher einen dauerhaften Datenträger für alle Geschäftsvorfälle einheitlich wählt und die Institute insofern für die gesamte Kundenbeziehung einen entsprechenden Kommunikationsweg – bis auf Widerruf - hinterlegen können.\r\n\r\nAus Erwägungsgrund 34 und aus der Gesetzesbegründung zu Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB ergibt sich, dass bei der Gängigkeit des dauerhaften Datenträgers auch das Geschäftsmodell des Darlehensgebers Berücksichtigung finden soll. So ist von einem Darlehensgeber, der kein Online-Banking anbietet, nicht zu erwarten, dass er ein digitales Postfach als dauerhaften Datenträger einrichtet. Umgekehrt sollte diese Überlegung aber auch insoweit Berücksichtigung finden, dass es folgerichtig von Online-Banken nicht erwartet werden kann, dass sie dem Verbraucher etwaige Informationen papierhaft zusenden müssen. Die Beschränkung auf digitale Kommunikationswege sollte in diesen Fällen möglich sein. Das gleiche sollte auch dann gelten, wenn ein Darlehensgeber neben dem Filial- / Präsenzgeschäft auch Online-Banking anbietet und der Verbraucher den Vertragsabschluss über den Online-Vertriebskanal sucht.\r\n\r\n8. Wucherähnliches Geschäft und Nichtigkeit von „Sicherungsgeschäften“, § 492 Abs. 9 BGB-neu\r\n\r\nGem. § 492 Abs. 9 S. 3 BGB-neu sollen künftig auch richtlinienüberschießend unter Durchbrechung des Abstraktionsprinzips die zur Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen „Sicherungsgeschäfte“ ebenfalls nichtig sein. Die Regelung ist zu streichen. Wie der Entwurf selbst hervorhebt (S. 108 des RefE), ist ein Verbraucher über §§ 812, 821 BGB ausreichend geschützt. Die gesetzlich angeordnete Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts – ein ohnehin rechtlich nicht eindeutiger Begriff – berücksichtigt nicht, dass Sicherungsverträge nicht nur mit engem, sondern eben auch mit weitem Sicherungszweck geschlossen werden können. Zudem können Sicherungszwecke auch nachträglich erweitert werden. Ausgehend davon sollte auf eine zusätzliche, die Rechtslage verkomplizierende Regelung verzichtet werden.\r\nUm eine realistische Bewertung des Marktes zu haben, müsste die Bundesbank ggf. die Methode ihrer Durchschnittswertberechnung überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere sollte die Bundesbank darauf achten, dass bestimmte absatzfördernde 0 % Finanzierungen oder sonstige querfinanzierte, günstige Kredite die Durchschnittswerte nicht zu sehr verwässern, um eine realistische Bewertung des Marktes gem. § 492 Abs. 9 S.1 BGB-neu zu erhalten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein subjektiver Tatbestand für die Norm ausdrücklich nicht erforderlich sein soll (RefE S.108).\r\n\r\n9. Wertpapierkredite - keine Kopplungsgeschäfte nach § 492b Abs. 1a BGB-neu\r\n\r\nDas Problem bei der Vergabe von Wertpapierkrediten wurde in der Gesetzesbegründung nicht gelöst bzw. berücksichtigt.\r\nEin Wertpapierkredit – auch als Lombard- oder Effektenkredit bezeichnet – ist eine durch im Depot befindliche Wertpapiere besicherte Kreditform. Diese ermöglicht es Anlegerinnen und Anlegern, liquide Mittel zu erhalten, ohne ihre bestehenden Kapitalanlagen veräußern zu müssen. Die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens bzw. dessen tatsächliche Ausnutzbarkeit bemisst sich nach dem aktuellen Marktwert oder dem Beleihungswert sowie der Art und Qualität der im Depot gehaltenen Wertpapiere. Insoweit ist es von Bedeutung, dass die Kreditlinie und das damit notwendiger Weise verbundene Depot bei demselben Kreditinstitut unterhalten werden, weil es zum einen dem Darlehensnehmer ermöglicht, die Höhe des zur Verfügung stehenden Kreditrahmens zu bestimmen und ggf. durch entsprechende Wertpapiergeschäfte (Kauf- oder Verkauf von Wertpapieren) zu beeinflussen. Zum anderen haben die Darlehensgeber nur dann die Möglichkeit, den Markt- bzw. Beleihungswert der in dem Depot verbuchten Wertpapiere taggenau zu überwachen, wenn das Depot im selben Haus geführt wird. Die Überwachung ist notwendig, da sich die Höhe der möglichen Kreditinanspruchnahme nach dem Gesamtwert der im Depot verbuchten Wertpapiere richtet. Die im Depot verbuchten Wertpapiere werden an das kreditgewährende Institut verpfändet. Trotz dieses Pfandrechts wird dem Darlehensnehmer in der Regel die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit dem Darlehensgeber über die Wertpapiere zu verfügen, um auf diese Weise etwaige Kursgewinne zu erzielen und ggf. -verluste zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Würden die als Sicherheit dienenden Wertpapiere im Depot bei einem Drittinstitut verbucht, müsste das kreditgewährende Institut das depotführende Institut anweisen, keine Verfügungen über die Wertpapiere zuzulassen. Dies würde dem Verbraucher die mit einem Wertpapierkredit verbundene Flexibilität nehmen.\r\n\r\nDie Aufnahme eines Wertpapierkredites wäre für Bestandskunden, die bei ihrem Institut – soweit dieses Wertpapierkredite anbietet - bereits ein Wertpapierdepot halten, möglich, denn es müsste für die Verbuchung der als Sicherheit dienenden Wertpapiere kein Depot eröffnet werden. Für Neukunden wäre diese Kreditform nicht möglich, wenn sich aus der jetzigen Formulierung zu den Kopplungs- und Bündelungsgeschäften etwaige Restriktionen für Wertpapierkredite ergeben sollten. Verbraucher, die bei ihrem depotführenden Kreditinstitut keinen Wertpapierkredit aufnehmen könnten (weil er nicht angeboten wird) oder wollen, wären ggf. daran gehindert, bei einem anderen Kreditinstitut unter Übertragung ihres Wertpapierdepots einen Wertpapierkredit aufzunehmen. Das wäre eine Ungleichbehandlung der Verbraucher, die durch die Richtlinie und deren Umsetzung nicht zu rechtfertigen ist. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie 2023 möchte Verbrauchern den Zugang zum Verbraucherkreditmarkt eröffnen und nicht erschweren. Aus den o.g. genannten Gründen ergibt sich, dass ein Wertpapierkredit zwingend die Führung eines Wertpapierdepots bei dem kreditgewährenden Kreditinstitut voraussetzt, sodass das Depot ein wesentlicher Bestandteil eines Wertpapierkredits darstellt.\r\n\r\nUm nicht Gefahr zu laufen, dass Diskussionen darüber entstehen, ob es sich bei einem Wertpapierkredit um ein unzulässiges Kopplungsgeschäft handeln könnte, sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Eröffnung von Wertpapierdepots auch dann erlaubt ist, wenn es gleichzeitig mit der Aufnahme eines Verbraucherkredites erfolgt. Erfolgt diese Klarstellung nicht, könnte dies zur Folge haben, dass Kreditinstitute aufgrund des bestehenden rechtlichen Risikos nicht mehr bereit sind, Wertpapierkredite anzubieten, was gerade im Geschäftsverkehr mit vermögenden Kunden/Verbrauchern einen erheblichen Einschnitt für die Kunden bedeuten würde und mit der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 nicht intendiert war.\r\n\r\nZudem sollte § 492b Abs. 2 BGB-alt auch auf die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sein. Ansonsten könnten beispielsweise Renovierungsdarlehen nicht besichert werden mit einer Kapital- und/oder Risikolebensversicherung oder anderen Versicherungsprodukten. Ebenso wäre es nicht mehr möglich, ein Darlehen unter Tilgungsaussetzung gegen Abschluss einer frei am Markt verfügbaren\r\nKapitallebensversicherung oder einer bereits abgeschlossenen, aber noch nicht fälligen Kapitallebensversicherung zu gewähren. Für eine solche Einschränkung des Finanzierungsangebots gegenüber Verbrauchern besteht kein Grund, im Übrigen entfiele für die Kreditinstitute bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine nach Art 212 Abs. 2 CRR grundsätzlich anerkennungsfähige Kreditsicherheit. Eine solche Erweiterung des § 492b Abs. 2 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge wäre nach Art. 14 Abs. 3 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 zulässig.\r\n\r\n10. Nachsichtsmaßnahmen nach § 497a BGB-neu\r\n\r\nDie neuen Nachsichtsmaßnahmen passen nicht zum Zivilrecht und stehen zudem im potenziellen Konflikt mit aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Wenn also laut Gesetzesbegründung auf S. 112 „[…] nunmehr auch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet […]“ werden soll, muss der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen können. Allerdings soll der Darlehensgeber entscheiden können, „ob und welche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden“. Disponiert der Darlehensgeber als vermeintlicher Anspruchsgegner über das Ob und Wie eines Anspruchs, fehlt es per definitionem an einem Anspruch i.S.v. § 194 BGB. Und dies ist auch richtig.\r\n\r\nGemäß bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (vgl. BTO 1.3.2 MaRisk - Behandlung von Forbearance sowie EBA/GL/2018/06 zum Management notleidender und gestundeter Risikopositionen) ist das Ziel von Forbearance-Maßnahmen (Zugeständnisse aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers) ein tragfähiger, nicht notleidender Rückzahlungsstatus. Die Bewertung der Tragfähigkeit sowie Entscheidung über die Gewährung einer Forbearance-Maßnahme obliegt dem Kreditinstitut. Ein pauschaler, einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch eines Verbrauchers auf eine Nachsichtsmaßnahme kann insofern nicht bestehen.\r\n\r\nVorstehendes berücksichtigend ist es allenfalls denkbar, dass ein Darlehensnehmer gegen seinen Vertragspartner eine Art Anspruch auf „ermessensfehlerfreie Entscheidung“ haben kann. Jedoch handelt es sich bei einem Darlehensgeber nicht um eine Behörde. Die Ermessensleitlinien bestimmten sich nach dem jeweiligen Darlehensgeber, diese können sich bspw. auch nach der jeweils aktuellen Wirtschaftslage ändern.\r\n\r\nAlles in allem darf ein „Anspruch auf Nachsicht“ nicht wesensfremd im Zivilrecht verortet werden. Er passt systemisch nicht und führt lediglich zu Friktionen, Wertungswidersprüchen und neuen komplexen Rechtsfragen. Die Formulierungen in § 497a BGB und die Gesetzesbegründung sollten dahingehend klargestellt werden, dass Darlehensgeber eine angemessene Prüfung möglicher Nachsichtsmaßnahmen durchführen sollten (aber eben kein Anspruch auf die Gewährung einer solchen Maßnahme besteht).\r\n\r\nIn der Konsequenz läuft die neue Norm des § 498 Abs. 2 S. 2 BGB-neu leer. Denn es ist unklar, wann und wie ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer verpflichtet sein soll.\r\n\r\n11. Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-neu\r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte zur Rechtsvereinfachung in § 502 BGB für Allgemein-Verbraucherdarlehen eine pauschale Entschädigung (vgl. ErwG 70 der VKR 2023; s.a. Grüneberg, BKR 2023, 273, 275) in Höhe der Höchstsätze des § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB vorsehen. § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB könnte dann mangels möglicher Einschlägigkeit ersatzlos gestrichen werden. Lediglich die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB müsste beibehalten werden. Das hätte angesichts der europäischen Vorgaben den Vorteil, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unnötig mit Informationen zur Berechnungsmethode nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode überfrachtet werden müsste. Das gilt jedenfalls, solange der Gesetzgeber sich nicht entscheiden sollte, von der Öffnungsklausel nach Art. 29 Abs. 4 lit. b) VKR 2023 Gebrauch zu machen, was wir begrüßen würden. Die neue Vorgabe aus Art.247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 19 EGBGB-neu ist andernfalls kaum umzusetzen, da nach Auffassung des BGH zur Vorfälligkeitsentschädigung keine für Verbraucher „transparente und verständliche Erläuterung“ bzw. Formel existiert, „wie die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist“. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755, Rn. 18 f.) Jedenfalls besteht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des EuGH so erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\n\r\nAuch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wäre dann ersatzlos zu streichen. Die Norm ist zum einen ebenfalls überflüssiges Gold-plating und zum anderen bliebe ihr unter Berücksichtigung des vorgenannten Petitums kaum ein Anwendungsbereich im Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht. Eine Streichung in Ansehung der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge würde einen erheblichen Beitrag zur Rechtssicherheit für Kreditinstitute leisten. Denn was das Gesetz für Anforderungen an diese Norm stellt, ist unklar. Knapp zehn Jahre nach Geltung der Norm für Immobiliar-Verbraucherdarlehens-verträge sowie trotz zwei Entscheidungen des BGH besteht die Rechtsunsicherheit fort. Die Streichung in Gänze beinhaltete gleichsam einen Beitrag zur Entlastung der Justiz.\r\n\r\n12. Überziehungen nach §§ 504 ff. BGB-neu\r\n\r\nNach § 504 Abs. 2 BGB-alt konnten Dispositionskredite formlos vereinbart werden. Dies hat sich gerade in den Online-Antragsstrecken durch einfache Handhabung für den Verbraucher bemerkbar gemacht. Nunmehr erscheint durch die Streichung des Absatze 2 und dem neuen § 492 Abs. 1a BGB fraglich, ob ein Kästchen und entsprechende aktive Hakensetzung des Verbrauchers (nach Anzeige aller relevanter Vertragsunterlagen wie Bedingungen etc.) beispielsweise bei einer Kontoeröffnung oder später im Online-Banking ausreichend wären, um der Textform zu genügen. Würde dies nur als „Antrag“ gesehen, müssten hiernach alle Unterlagen erst zugesendet werden und nochmals eine aktive Zustimmung des Verbrauchers eingeholt werden, was den Prozess erheblich verzögern und unnötig bürokratisch gestalten würde.\r\n§ 504 Abs. 2 S. 2 BGB-neu (i.V.m. § 505 Abs. 5 BGB-neu) sieht vor, dass der Darlehensgeber spätestens vor Einleitung der Zwangsvollstreckung eine Vereinbarung zu den dort genannten\r\nParametern erhalten muss. Dies birgt ein erhebliches Missbrauchspotential, wenn der Darlehensgeber bereits einen vollstreckungsfähigen, ggf. rechtskräftigen Titel erwirkt hat bzw. erwirken musste. Vor diesem Hintergrund sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Norm sog. Mindestbetragsklauseln nicht ausschließt, die eine Kombination aus Erlassvertrag und Gesamtfälligstellung bei Verzug mit Teilraten sind. Um Rechtsmissbrauch durch solche Vereinbarungen auszuschließen sowie alle Parteien zu einem frühzeitigen Abschluss und zur Einhaltung solcher Vereinbarungen zu motivieren, wäre es gleichsam sinnvoll, diese Vereinbarung einem weiteren Vollstreckungstitel analog § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleichzustellen. Wünschenswert wäre zudem zur Vermeidung von Missbrauch eine gesetzgeberische Klarstellung zumindest in der Begründung zum Gesetz, dass die Sicherungsvollstreckung möglich bleibt.\r\n\r\nDes Weiteren ist eine gesetzgeberische Klarstellung zum Begriff und Wesen der geduldeten Überziehung sowie ihren Anforderungen erforderlich. Wenn sie nach § 492 Abs. 8 BGB-neu nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (auch der Höhe nach) erfolgen kann (S. 106 i.V.m. S. 118 RefE), kann es keine geduldete Überziehung mehr geben. Da offenbar die Vorstellung im RefE (S. 118) vorherrscht, dass im Kontoeröffnungsvertrag ein Rahmen für die geduldete Überziehung vereinbart wird, muss sie auch und gerade wegen der notwendigen Formvorschriften und der Notwendigkeit zur Belehrung über ein Widerrufsrecht bei einer eingeräumten Überziehung klar definiert und von ihr abgegrenzt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass geduldete Überziehungen gänzlich nicht vorgenommen werden, und zwar mit allen Konsequenzen für die Verbraucher (z.B. bei Nichtzahlung von Strom, Miete etc.).\r\n\r\n13. Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, § 505 Abs. 4 S. 2 BGB-neu\r\n\r\nNach Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gelten die Vorgaben über die Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 18 für geduldete Überziehungen nur, wenn die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen. Hiervon sollte der deutsche Gesetzgeber auch Gebrauch machen.\r\nEine geduldete Überziehung kommt in der Regel durch faktische Inanspruchnahme seitens des Kunden und Duldung seitens der Bank zustande, und zwar ad hoc im Moment der Duldung. Bei der geduldeten Überziehung werden zwar die Entgelte vorab vereinbart, es besteht jedoch weder ein Anspruch auf das „Ob“ der Duldung noch ein Anspruch auf die „Höhe“ der geduldeten Überziehung. Wenn die bankseitige und damit einseitige Einführung oder Erhöhung einer geduldeten Überziehung nach § 492 Abs. 8 BGB-neu untersagt wird, sofern sie sich nicht innerhalb des Rahmens der entsprechenden Vereinbarung im Kontoeröffnungsvertrag bewege (S. 118 i.V.m. S. 106 des RefE), ist die geduldete Überziehung begrifflich ausgeschlossen und nicht mehr von der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit zu unterscheiden. Es besteht bei der avisierten Rechtslage seitens des Referentenentwurfs die reale Gefahr, dass Verbraucher keine geduldete Überziehung mehr bei einem Kreditinstitut erreichen können, wenn sie nicht zu Beginn einer Kontoverfügung ausdrücklich erklären, mit der Überziehung einverstanden zu sein. Die Konsequenzen für den Wirtschaftsverkehr, wenn Verbraucher ggf. lebenswichtige Zahlungen wie Miete, Strom etc. nicht mehr leisten können, dürften erheblich sein. Das gilt umso mehr, wenn Verbraucher für Rückfragen nicht zur Verfügung stehen (z.B. bestimmte Urlaubsreisen, plötzlicher Krankenhausaufenthalt o.Ä.).\r\n\r\nKreditinstitute prüfen primär nach internen standarisierten, Kunden nicht kommunizierten Verfahren bei einem Vertrag über ein laufendes Konto, ob bei dem Konto grundsätzlich eine geduldete Überziehung zulässig ist, oder, ob eine solche technisch ausgeschlossen ist. Eine umfassende Kreditwürdigkeitsprüfung im Einzelfall würde nicht nur eine erhebliche Verzögerung zwischen dem Auftreten der Überziehung und der Entscheidung über deren Duldung verursachen, sondern auch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Analyse und Dokumentation nach sich ziehen. Die heute übliche, risikoorientierte Einzelfallprüfung anhand von Überziehungslisten würde dadurch ersetzt – mit der Folge, dass geduldete Überziehungen in der Praxis kaum noch angeboten werden könnten. Für Verbraucher bliebe dann nur der Weg über einen formellen Dispokredit, der jedoch nicht dieselbe Flexibilität bietet.\r\nZumal mit der Begründung auf S. 118 des Entwurfes\r\n\r\n(Kursiv-Anfang) „Zudem wird geregelt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB-neu – wie bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB – vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrags, mit dem ein Entgelt für die Nutzung der geduldeten Überziehung vereinbart wird, zu erfolgen hat (und zwar in beiden Varianten des § 505 Absatz 1 BGB).“ (Kursiv-Ende)\r\n\r\nklargestellt wird, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung sogar vor Abschluss des Kontoeröffnungsvertrages geprüft werden muss. Sollte dem Petitum nicht gefolgt werden, ist klarzustellen, dass es für die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung eines Entgelts für die geduldete Überziehung bei Abschluss eines Vertrags über ein laufendes Konto entsprechend dem bereits in der Richtlinie verankerten Proportionalitätsprinzip ausreicht, wenn der Darlehensgeber z.B. eine Datenbankabfrage vornimmt, um auf deren Grundlage die Entscheidung über die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu treffen. Eine weitergehende Prüfung anhand von Unterlagen über die Einkommens- und Ausgabensituation sowie die Vermögensverhältnisse des Kunden bei Eröffnung eines Girokontos unter Beachtung des § 505b BGB erscheint an dieser Stelle unangemessen, mit hohem Aufwand verbunden und für den Verbraucher unverständlich.\r\nErfahrungsgemäß liegt die Überziehung im Interesse des Verbrauchers, weil das Kreditinstitut Verfügungen zu einem Zeitpunkt zulässt, in dem das laufende Konto keine ausreichende Deckung durch Guthaben oder einen noch nicht ausgeschöpften Dispositionskredit aufweist. Dies kann bereits dadurch verursacht sein, dass sich erwartete Zahlungseingänge für eine kurze Zeit verzögern. Bei diesen Verfügungen kann es sich um für den Verbraucher wichtige Zahlungen, wie Miete, Versicherungen (z.B. Auto- und Krankenversicherungen), Stromabschlagszahlungen etc. handeln. Da § 492 Abs. 8 BGB bei der geduldeten Überziehung nur entsprechend der Regelung in Art 2 Abs. 4a) Verbraucherkreditrichtlinie Anwendung findet, sollte bei § 505 BGB geregelt werden, dass eine im Sinne von § 492 Abs. 8 BGB erforderliche Anforderung für die geduldete Überziehung vorliegt, wenn der Darlehensgeber einen Zahlungsvorgang ausführt, der von dem Verbraucher veranlasst wurde, sei es durch Barauszahlungen, Überweisung, Lastschriften aufgrund eines SEPA – Lastschriftmandats, u.a. Sollte diese gesetzliche Ergänzung nicht erfolgen, müssten die Darlehensgeber – bevor sie\r\neinen Zahlungsvorgang ausführen, der zu einer geduldeten Überziehung führt – die Bearbeitung unterbrechen, um eine „Anforderung“ von dem Verbraucher einzuholen, da sie andernfalls das Risiko eingehen, diese Leistung unentgeltlich zu erbringen. Da für die Ausführung von Zahlungsvorgängen strenge Fristen gelten und keineswegs sichergestellt ist, von dem Verbraucher rechtzeitig eine entsprechende Anforderung zu erhalten, ist davon auszugehen, dass Kreditinstitute künftig geduldete Überziehungen nicht mehr zulassen werden und es vermehrt zu Lastschriftrückgaben und Mahn- und Beitreibungsprozessen gegenüber Verbrauchern kommen wird.\r\n\r\nLetztlich passt die Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB-neu nicht zur geduldeten Überziehung, weil sie kein für den Vertrieb vorgesehenes Produkt darstellt. Dieser Umstand kommt auch mittelbar in der EU-Richtlinie zum Ausdruck, weshalb Art 247a § 2 Abs. 3 EGBGB ersatzlos zu streichen ist (RefE, S. 158).\r\n\r\n14. Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu\r\n\r\na. §§ 505a, 505b Abs. 2 BGB-neu - Ausnahme bzgl. besonderen Kategorien personen-bezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO\r\n\r\n§ 505a Abs. 1 BGB-neu verpflichtet Kreditinstitute ggf., Verbraucher an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste zu verweisen. Was unter „leicht zugänglich“ zu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Aus Kundensicht kann der wohnortnächste leicht zugänglich sein, ggf. aber auch der Dienst, der Online-Beratungen anbietet. Aus Sicht der Kreditinstitute wäre es am einfachsten, die Kunden auf den DESTATIS-Schuldnerberateratlas – oder einem anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnis aller Beratungsdienste, die dem zukünftigem SchuBerDG entsprechen - hinzuweisen und ihnen die Wahl zu überlassen.\r\n\r\nDer § 505b Abs. 2 BGB-neu stellt in Satz 2 klar:\r\n\r\n(Anfang Kursiv) „Die einzuholenden Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“ (Ende Kursiv)\r\n\r\nDie Formulierung ist zu weitgehend, da sie verkennt, dass die vom Darlehensnehmer im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung dem Darlehensgeber bereitgestellten Unterlagen (z.B. Kontoauszugsunterlagen) besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO enthalten können. Das kann der Darlehensgeber nicht verhindern, da der Darlehensnehmer die Informationen zur Verfügung stellt.\r\n\r\nDies bedeutet jedoch in der Praxis, dass die PSD2 Kontoschnittstelle zur Abfrage von Kontoumsätzen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr genutzt werden kann, da diese Abfrage bereits solche Daten nicht enthalten darf. Sofern die Schnittstelle genutzt wird, werden Kontoumsätze und ggf. Verwendungszweck automatisch übermittelt. Dass diese Daten des Verwendungszwecks später nicht verwertet dürfen, ist schon bisher auch geltendes Recht.\r\nSofern diese aber noch nicht einmal übermittelt werden dürfen, was beim Verwendungszweck einer Kontobuchung in der Regel der Fall ist, würde die Schnittstelle faktisch abgeschafft bzw. unbrauchbar gemacht werden. Ein „Schwärzen“ solcher Informationen ist in der Praxis nicht möglich.\r\nDie Abfrage dient zum einen der Validierung von Angaben des Verbrauchers zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben (Haushaltsrechnung) und zum anderen einfach der Erleichterung zum Erhalt dieser Informationen. Die Verbraucher erwarten mittlerweile, dass die Kreditinstitute entweder bei ihnen vorhandene Informationen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigen und nicht nochmals beim Kunden einholen oder sie mit deren Einwilligung über die PSD II Schnittstelle bei einem anderen Kreditinstitut abfragen. Ferner bedeutet dies, dass auch andere Dokumente mit Mischdatensätzen, wie beispielsweise die Gehaltsabrechnung nicht mehr genutzt werden kann, da auch diese sensible Daten enthält. Die Bank ist jedoch verpflichtet, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch das Einkommen zu prüfen.\r\nBereits nach geltendem Recht darf ein Kreditinstitut personenbezogene Daten nach § 9 DSGVO und die Staatsangehörigkeit bei der Feststellung des Ausfallrisikos nicht berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Dem Ziel der Richtlinie würde ausreichend Rechnung getragen, wenn in der Vorschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck kommt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO vom Darlehensgeber (Anfang Unterstreichung) nicht im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung genutzt werden dürfen. (Ende Unterstreichung) So könnte der Satz besser lauten:\r\n\r\n(Anfang Kursiv) „Die (Anfang Durchstreichung) einzuholenden (Ende Durchstreichung) für die Kreditwürdigkeitsprüfung genutzten Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.“ (Ende Kursiv)\r\n\r\nDies deckt sich auch mit der Begründung des Referentenentwurfs zum neuen § 18a KWG, wonach die Nutzung „untersagt“ sein soll (RefE, S. 181 f.: (Anfang Kuriv) „Die Nutzung besonderer personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO (etwa Herkunft, Weltanschauung, sexuelle Orientierung) sowie von Daten aus sozialen Netzwerken ist untersagt (§ 18a Absatz 3 und 4 KWG-neu; vergleiche Artikel 18 Absatz 1 und 3 der Verbraucherkredit-RL-neu).“ (Ende Kursiv)\r\nDas Wort „einzuholenden“ entspricht auch nicht den anderen wesentlichen Sprachfassungen wie Englisch oder Französisch.\r\nZudem steht in der englischen Fassung in Art 18 Abs. 3 S. 3 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 „not include“, in der französischen „ne comprennent pas“ und in der polnischen „nie obejmują“. In diesen Fassungen wird – anders als in der deutschen - dasselbe Verb genutzt wie im Satz zuvor (Art. 18 Abs. 3 S. 2 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225), welche Daten zu diesen Informationen („Ces informations“) „zählen“ bzw. verwendet werden dürfen und welche nicht, und zwar mit Konnex zum Satz 1.\r\n\r\nAlternativ sollte in der Gesetzesbegründung zu § 505b Abs. 2 BGB-neu klargestellt werden, dass die Daten erhoben werden können (wie beispielsweise über die PSD2 Schnittstelle), diese aber bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfen.\r\n\r\nKorrespondierend dazu, sollte diese Ergänzung in § 18a Abs. 4 Satz 2 KWG erfolgen. Zusätzlich sollte in § 18a Abs. 4 KWG ein Unterabsatz eingefügt werden, wonach es den Kreditinstituten untersagt wird, „besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\r\n\r\nOhne diese Ergänzungen in den gesetzlichen Vorschriften, können die Kreditinstitute die PSD II – Schnittstelle oder – ungeschwärzte - Kontoauszüge auf Papier für die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht nutzen, obwohl sie für eine ordnungsgemäße Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers von hoher und zuverlässiger Aussagekraft sind. Darüber hinaus wären Kreditinstitute gegenüber anderen Unternehmern schlechter gestellt, weil diesen über die PSD II Schnittstelle, mit vorheriger Erlaubnis des Verbrauchers, der uneingeschränkte Einblick in die Kontoumsätze möglich bleibt, um sie auf Wunsch des Kunden für personalisierte Werbung oder aggregierte Finanzinformationen zu verwenden.\r\n\r\nb. Absicherung der Datengrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung durch Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)\r\n\r\nIn Umsetzung der Richtlinienvorgaben sieht der Referentenentwurf eine Erweiterung der Pflichten der Institute zur Kreditwürdigkeitsprüfung vor. Entwicklungen in der Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene sorgen mittlerweile für erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Bezug auf Informationen von Kreditauskunfteien. Dem sollte durch eine gezielte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie Rechnung getragen werden:\r\n\r\n- Verwendung von Auskunftei-Scores\r\nDer Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) rechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift in § 31 BDSG zum Scoring und zu Bonitätsauskünften geäußert. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode (BT-Drucks. 20/10859) enthielt als Reaktion auf dieses Urteil einen neuen § 37a BDSG-E. Das Gesetzesvorhaben konnte aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr abgeschlossen werden.\r\nWir begrüßen nach wie vor den Ansatz, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Allerding gibt es bei § 37a BDSG-E noch Verbesserungspotential im Detail (vgl. den als Anlage 1 beigefügten Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024).\r\n\r\n- Informationen über Zahlungsstörungen\r\nDas OLG Köln hat mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24) im Vergleich zur Rechtsprechung anderer Obergerichte erstmalig entschieden, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen unmittelbar mit ihrer Erledigung löschen müssen. Dabei stellt das Gericht die rechtliche Gültigkeit eines von der Datenschutzaufsicht im Rahmen des Art. 40 DSGVO genehmigten „Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (CoC)“ in Frage.\r\nDie Wirtschaftsauskunfteien (u.a. die SCHUFA) hatten mit der Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) im zweiten Quartal 2024 ihre Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 7. Dezember 2023 (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) zur zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung bei Kreditauskunfteien aktualisiert. Damit konnten die bisherigen Speicherfristen von 3 Jahren mit Ausnahme des Falls der Restschuldbefreiung im Verhaltenskodex weitgehend erhalten bleiben.\r\nUm eine aussagekräftige und faire Kreditwürdigkeitsprüfung, also Prognose über mögliche Zahlungsausfälle, zu erstellen, ist die Nutzung der statistisch relevanten Informationen aus einem engen Kreis von Finanzdaten unerlässlich. Informationen über erledigte Zahlungsstörungen haben dabei eine hohe Relevanz. Zur Wiederherstellung von Rechtssicherheit sollte durch Anpassung des BDSG entweder eine Aufwertung von aufsichtsbehördlich genehmigten Verhaltensregeln oder eine gesetzliche Verankerung der Speicherfristen für Informationen über erledigte Zahlungsstörungen nach dem Vorbild der vor 2018 geltenden Regelung in § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F. erfolgen. Zumindest jedoch sollte § 30 Abs. 4 BDSG-neu um folgenden Satz 2 ergänzt werden:\r\n(Anfang Kursiv) „Informationen über erledigte Zahlungsstörungen gelten ab dem Datum der Erledigung für drei Jahre als aktuell.“ (Ende Kursiv)\r\n\r\n15. Formvorgabe des Art 247 § 3 Abs. 1 S. 2-4, § 11 Abs. 1 S, 2-3 ,§ 12 Abs. 1 S. 3-4 EGBGB-neu\r\n\r\nDie Formvorgabe „auf einer Seite“ bzw. auf „höchstens zwei Seiten“ ist unklar. Hier sollte aus Gründen der Bestimmtheit zumindest in der Begründung zum Gesetz erläutert werden, von welchen Seiten das Gesetz ausgeht, z.B. DIN-A4. Bei Anzeige auf digitalen Medien sollte zudem die Anforderung berücksichtigt werden, dass die Informationen nicht auf einer „Screen-Seite“ dargestellt werden müssen, sondern durch Scrollen und Zoom-Funktion zugänglich gemacht werden können.\r\n\r\n16. Nicht-Diskriminierung, Art. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu\r\n\r\nArt. 247a, § 3 Abs. 1 EGBGB-neu sieht vor, dass kein Verbraucher aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, Wohnsitzes oder aufgrund eines anderen in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Grundes diskriminiert werden darf. Unklar bleibt jedoch, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden soll. Grenzüberschreitende Kredite sind nicht voll harmonisiert. Unterschiedliche Gesetzgebungen und Rechtsprechungsausprägungen bringen viel Unsicherheit; hinzu kommen hohe Kosten für Sprachübersetzungen. Hier sollte klargestellt werden, dass es keinen Anspruch auf Abschluss eines Kreditvertrages gibt und sich die Kreditinstitute insofern nur an nationales Recht halten müssen - wie in der Gesetzesbegründung auf S. 159 auch ausgeführt:\r\n(Anfang Kursiv) „Nach Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkredit-RL-neu enthält die Regelung darüber hinaus keine Verpflichtung für Darlehensgeber oder Darlehensvermittler, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie bisher nicht geschäftlich tätig sind. Dies kann insbesondere auch geographisch verstanden werden.“ (Ende Kursiv)\r\n\r\n17. Erlaubnis für Darlehensvermittler nach § 34k GewO-neu\r\n\r\nDie neu eingeführte Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler und der damit verbundene Sachkundenachweis bringt aufgrund der kurzen Übergangsfristen in § 162 Abs. 1 GewO-neu erhebliche zeitliche Probleme. In der vorgegebenen Übergangsfrist muss sowohl der Sachkundenachweis erbracht als auch die Erlaubnis seitens des Gewerbeamtes erteilt werden. Aufgrund der hohen Anzahl von tätigen Vermittlern wird es gerade in Ballungsräumen zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge im Gewerbeamt kommen. Insofern sollten die Übergangsfristen länger gewählt werden.\r\nDie in § 162 Abs. 6 GewO erfolgte Erleichterung für natürliche Personen, die über eine Erlaubnis nach § 34i GewO verfügen, sollte auf juristische sowie auf angestellte Personen, die den Sachkundenachweis nach § 34i GewO erbracht haben, erweitert werden. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum hinsichtlich des Sachkundenachweises zwischen den natürlichen und juristischen Personen und angestellten und nicht angestellten Personen, die Tätigkeiten als Darlehensvermittler für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34k Abs. 6 Satz 1 GewO erbringen, unterschieden werden sollte.\r\n\r\n18. Restschuldversicherung als zulässiges Bündelungsgeschäft, § 7a Abs. 5 S. 1 und 2 VVG\r\n\r\nDer europäische Gesetzgeber unterscheidet im Grundsatz zwischen zulässigen Bündelungsgeschäften und den unzulässigen Kopplungsgeschäften. Zulässige Bündelungsgeschäfte sind nach Art. 14 Abs. 1 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zuzulassen: „Die Mitgliedstaaten erlauben Bündelungsgeschäfte, untersagen jedoch Kopplungsgeschäfte.“\r\nDie Auslegung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 gebietet, dass Bündelungsgeschäfte auch im Rahmen eines zeitgleichen Abschlusses beider Finanzprodukte zuzulassen sind. Wegen der zwingenden Wartefrist in § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG ist dies jedoch derzeit nicht der Fall.\r\n\r\nDie angeführten Definitionen sowie die Vorgaben zur Zulässigkeit von Bündelungsgeschäften sind nach Art. 42 Absatz 1 Verbraucherkreditrichtlinie 2023 vollharmonisiert. Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht keine Bestimmungen aufrechterhalten, die von diesen Vorgaben abweichen. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) eine Wartefrist für Restschuldversicherungen eingeführt, die ganz entscheidend von den Vorgaben der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 abweicht. Danach muss zwischen Abschluss des Darlehens und Abschluss einer zugehörigen Restkreditversicherung mindestens eine Woche liegen (§ 7a VVG). Selbst wenn ein Kunde sofortigen Versicherungsschutz wünscht, wird ihm ein gleichzeitiger Abschluss von Darlehen und Versicherung unmöglich gemacht – obwohl ihm die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 genau dieses Recht zuspricht.\r\n\r\nDie bisherige Praxis zeigt, dass es bereits in der ersten Woche nach Abschluss des Darlehensvertrages durchaus zu einer signifikanten Anzahl von Versicherungsfällen kommt. Eine Erhebung unter einigen Anbietern von Restschuldversicherungen beziffert die Anzahl von Versicherungsfällen in der ersten Woche auf durchschnittlich 400 Fälle pro Jahr. Durch die Einführung des einwöchigen Abschlussverbots entsteht damit eine substanzielle Schutzlücke gerade dann, wenn die Restschuld des Darlehens noch 100 % beträgt und das finanzielle Risiko für die Verbraucher am höchsten ist. Um diese Schutzlücke zu schließen und die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2023 ohne Gold-plating rechtskonform umzusetzen, sollten § 7a Absatz 5 Satz 1 und 2 VVG gestrichen werden.\r\n\r\n19. Klarstellung zum Werbeverbot „Schonfristen“ von Rückzahlungsraten, Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)\r\n\r\nZum Werbeverbot nach Nr. 33 (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) dürfte es legistisch sinnvoll sein, die „Schonfristen“ wie die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in ihrem Artikel 8 Abs. 8 lit. c auch in Anführungszeichen zu setzen. Schließlich sollen über diese Option sog. payment holidays reguliert werden, indes nicht ein Werbeverbot für gängige, nicht grundpfandrechtlich gesicherte Produktkategorien wie z.B. Darlehen mit Tilgungsersatzfunktion (z.B. Bausparverträge). Auch daher sollte der Begriff der Rückzahlungsraten zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten vorsorglich klargestellt werden, weil er sich wider den Sinn und Zweck dahin verstehen lässt, dass auch eine produktspezifische Tilgungsaussetzung darunterfällt.\r\n\r\n20. Neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG) sachgerecht fassen\r\n\r\nDas Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen (§2 Abs. 2 AbsFinAG) eine zusätzliche Beaufsichtigung von Instituten i.S.v. § 1 Abs. 2AbsFinAG vor. Darunter fallen unter Umständen auch Kreditinstitute i.S.v. des § 1 Abs. 1 S. 1KWG für die neue Missstandsaufsicht nach § 3 Abs. 1 AbsFinAG. Um Doppelzuständigkeiten und doppelte behördliche Prüfungen zu vermeiden, sollte eine Abgrenzung zu § 4 Abs. 1aFinDAG erfolgen. Denn Kreditinstitute dürften bereits heute auch in Ansehung der Verbraucherdarlehen nach §§ 491 Abs. 2, 506 Abs. 1 BGB von der BaFin beaufsichtigt sein. Ausgehend davon erscheint es ebenfalls sinnvoll, hier zur Abgrenzung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Zuständigkeiten die Einschränkungen von § 4 Abs. 1 FinDAG zu übernehmen. Demnach kann die BaFin nur einschreiten, „wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“. Aus diesem Tatbestandsmerkmal folgt, dass aufsichtliche Maßnahmen gegenüber dem zivilgerichtlichen Rechtsschutz subsidiär sind. (Anfang Kursiv) „Ein Missstand liegt insbesondere dann vor, wenn ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 2 eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung einer zivilrechtlichen Norm mit verbraucherschützender Wirkung nicht beachtet. In Fällen, in denen die Bundesanstalt Kenntnis von systematischen oder gewichtigen Verstößen gegenverbraucherschützende Rechtsvorschriften erhält und in absehbarer Zeit kein höchstrichterliches Urteil zu erwarten ist, hat sie ebenfalls die Möglichkeit einzuschreiten.“ (Ende Kursiv) (BT-Drs. 18/3994, S. 36; dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, 7 K 2237/20.F,juris-Rn. 27). Solcher Klarstellungen bedarf es auch hier, um genuin zivilrechtliche bzw. zivilrechtlich geprägte Fragen nicht vorm Verwaltungsgericht (parallel zu zivilgerichtlichen Klageverfahren) klären zu müssen.\r\n***\r\nAnlage 1 - Auszug aus der DK-Stellungnahme vom 17. April 2024\r\n\r\n(…) § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien wird begrüßt\r\n\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit des nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um das für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche Rahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber Betroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\n\r\nAnwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring von Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte Grundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das bankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m. Art. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch nicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden. Dies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in Deutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen in § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG konkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine möglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“ vermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend für Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Aus-druck zu bringen, dass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung findet.\r\n\r\nDatenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt werden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das Scoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind insbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene Überziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung nicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige Risikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das erkennt auch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach von Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u. a. das „Zahlungsverhalten und (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ einzubeziehen sind.\r\n\r\nZweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich auf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht die Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben dürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien ist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung geht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere als die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BR-Drs. 72/24 Ziff. 5).\r\n\r\nRemonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche Entscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des\r\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und\r\nGiroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der\r\nkreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das im September beginnende Trilogverfahren nimmt die Deutsche\r\nKreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf unter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndes Rats sowie des Berichts des Europäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen\r\nPunkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab bereits folgende Punkte hervorheben:\r\n Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht dem ergänzenden\r\nVorschlag des Parlaments gefolgt werden, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn sie kein\r\nausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens zu decken.\r\n Die Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV muss überarbeitet werden. Hier sollten im\r\nWesentlichen die sachgerechten Vorschläge des Rats übernommen werden.\r\n Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltene Definition\r\nder „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und\r\nauslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte\r\nDefinition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie\r\ndoch auf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des\r\nSchuldners“.\r\nSeite 3 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats gegenüber denen des Europäischen Parlaments vorzugswürdig.\r\n Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur\r\nMindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen\r\nwerden.\r\n Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und\r\nsollte daher übernommen werden.\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\nDefinition der dem Schuldner nahestehenden Person (Bericht)\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden\r\nPerson“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten\r\nwerden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14)\r\nals auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar. Vorzugswürdig ist dabei die Definition des Berichts, verzichtet sie doch\r\nauf undefinierte Bergriffe wie „externer Berater“ und „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“,\r\ndie u.a. im Rahmen der Auslegung durch die nationalen Gerichte und den EuGH u.U. zu einer\r\nungewollten Ausweitung des Tatbestands führen könnten.\r\nAuslegungshilfe für kongruente und inkongruente Deckung sowie das Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung, der als Auslegungshilfe zur Anfechtung bei\r\nkongruenter und inkongruenter Deckung herangezogen werden kann, regelt, dass die\r\nBefriedigung und Besicherung der Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte, was\r\nauch Handlungen wie die Schaffung eines Rechts auf Aufrechnung oder die Gewährung eines\r\nprivilegierten Status für den Gläubiger einschließen soll. Eine solch offen formulierte Vorgabe\r\nkann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie sollte\r\ndeswegen gestrichen werden. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\nSeite 4 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nSchicksal der schädigenden Rechtshandlung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen; wichtig ist aber die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\nWirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des\r\nRechtsgedankens der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 2\r\nInsolvenzordnung1. Darüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung\r\ndie Beibehaltung der Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3\r\nInsolvenzordnung, auch dies ist zu begrüßen.\r\nUnterlassen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6), diese Regelung sollte übernommen werden.\r\nVoraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für die\r\nFälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest und verlangt für jede gesetzliche\r\nVermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt werden sollte dies noch im Hinblick auf die\r\ngesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich bei dem letzten Indossant oder dem\r\n1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.\r\nSeite 5 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDritten um eine dem Schuldner nahestehende Person handelt (vgl. Änderung 95 des Berichts,\r\nArtikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). ebenfalls begrüßenswert ist der Verweis auf das nationale\r\nRecht im Hinblick auf das Verständnis des Begriffs der Fälligkeit einer Forderung (Artikel 6\r\nAbsatz 1 (a), ebenso der Bericht, Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch\r\ninsbesondere bei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 genutzt wird,\r\nwürde es sich zur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, einen grundsätzlichen Verweis\r\nauf das nationale Recht zu regeln.\r\nVerzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“ (Allgemeine\r\nAusrichtung und Bericht)\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der\r\nFahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung, Artikel 6 Absatz 2, der\r\nVorsatzanfechtung, Artikel 8, der Haftung von Dritten, Artikel 11 und der Anfechtungsregelung\r\nzum Scheck- und Wechselgeschäft, Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2).\r\nWeiter verzichten sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der\r\nAnfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend auf den unbestimmten Rechtsbegriff „in\r\nsonstiger Weise“. Auch diese Änderung ist zu begrüßen.\r\nKeine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der\r\nSozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese\r\nRegelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\nRechtsfolgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten\r\nVorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden.\r\nVerjährung\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung\r\neiner dreijährigen Verjährung gestrichen. Insoweit erscheint dann zumindest der Verweis auf\r\ndas nationale Recht erforderlich.\r\nSeite 6 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren sind in weiten Teilen\r\nsehr gelungen und sollten daher dringend in die Richtlinie übernommen werden.\r\nDefinition: Best-Interest-Of-Creditors-Test (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen\r\nVergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen\r\nLiquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich\r\nheranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht\r\nschlechter gestellt sein, als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu\r\nbegrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden\r\nder Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben\r\nBegriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie.\r\nDefinition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1 (Allgemeine\r\nAusrichtung)\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen\r\neines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, vermeidet\r\nsie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Prepack-\r\nVerfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar, was ungünstige Friktionen\r\nverursachen würde, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\nDefinition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase (Allgemeine Ausrichtung)\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch klar, worauf beide Phasen jeweils\r\nabzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\nDefinition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist der Bericht für die Definition der Begriffe \"Insolvenz\"\r\nund \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die Richtlinie\r\nübernommen werden.\r\nSeite 7 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nVerweis auf das nationale Recht (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in diesem Titel nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese\r\nKlarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung aber auch für eine\r\nmögliche Rechtsprechung des EuGHs eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der\r\nInsolvenzordnungen vor.\r\nInhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist und nicht eingeleitet wird, wenn der\r\nSchuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese Möglichkeit, einen klaren Rahmen für den Prepack-\r\nMechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\nErnennung des Monitors (Allgemeine Ausrichtung)\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort dürften bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters bestehen.\r\nPflichten des Monitors (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nwerden, das der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre hier – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nSeite 8 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\nMoratorium (Allgemeine Ausrichtung und Bericht)\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es u.E. der im Kommissionsvorschlag in\r\nArtikel 23 vorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\neinschränkt, übernommen werden. Erforderlich ist nach Änderung 154 (Artikel 23) als\r\nVoraussetzung für ein Moratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen)\r\nErleichterung einer reibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, dass\r\ndas Moratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\nAussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\n(Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\no der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze\r\ndes Vorbereitungsphase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\no der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchführt oder\r\no die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende\r\nAussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von\r\nInsolvenzgründen) sollte das Verfahren nicht durchgeführt werden.\r\nSeite 9 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nMarktpreis bei nur einem Angebot (Allgemeine Ausrichtung)\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und überflüssige Regelung\r\ndes Kommissionsvorschlags, nach dem in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot\r\nvorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht\r\n(Artikel 24 Absatz 2).\r\nVerkaufsgenehmigung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht bzw. die zuständige\r\nBehörde bei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners\r\noder eines Teils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden\r\nFälle genehmigen:\r\n wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine\r\nStellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte\r\nVerkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair,\r\nwettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht\r\nund das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die\r\nAnforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1,\r\nEmpfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die\r\nMitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus\r\ngemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4\r\n(nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu\r\neingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der\r\nZustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs zu überlassen, ist dabei hervorzuheben.\r\nBewertung als fortgeführter Betrieb (Allgemeine Ausrichtung)\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n von Amts wegen oder\r\n für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2\r\nc)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-\r\nCreditors-Test entspricht,\r\nSeite 10 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\nAbtretung von für die Fortführung notwendigen Verträgen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Abtretung von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung zwar bei dem entsprechenden in den Kommissionsvorschlag\r\naufgenommenen Grundsatz (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDieser Grundsatz ist abzulehnen. So verstößt er zum einen schon gegen den Grundsatz der\r\nVertragsfreiheit und ist überdies zum anderen nicht erforderlich: Sind Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend zu sein.\r\nDessen ungeachtet fällt jedenfalls die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten, wie z.B. Kreditund\r\nSicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen noch\r\nzu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es um\r\nVerträge des faktischen Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge; der Finanzbedarf\r\ndes Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden.\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung, insbesondere in dem sie eine\r\nAusnahme in Artikel 27 Absatz 1a und ein Kündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als\r\nMitgliedstaatenoption regelt.\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des\r\nVertragspartners in Abhängigkeit von\r\n der Art des Vertrags,\r\n der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nWürde die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Regelung unterfallen, müssten sie\r\njedenfalls dieser Ausnahmeregelung unterfallen, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen\r\naufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den\r\nvorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nSeite 11 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b\r\n(unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) – unbeschadet anderer\r\nKündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den abgetretenen Vertrag innerhalb von\r\ndrei Monaten nach der Abtretung zu kündigen. Auch diese Möglichkeit stellt einen wichtigen\r\nAusgleich dar.\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa sachgerecht, dass die Bestimmungen über die\r\nautomatische Abtretung von Verträgen an den Erwerber nicht das Recht der Gegenpartei\r\nberühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen, oder das Recht der\r\nGegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen,\r\ndie darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle\r\nder Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen, wie z. B. das Recht der\r\nGegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die\r\nErfüllung vor oder nach der Abtretung zurückzuhalten.\r\nDiese Ergänzungen der Allgemeinen Ausrichtung sichern ein Mindestmaß an Ausgleich zu dem\r\nerheblichen Eingriff der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und sind sämtlich sehr zu\r\nbegrüßen.\r\nKündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt\r\nwerden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder\r\nFinanzverträge (Änderung 162). Der Hintergrund der Änderung 162 ist unklar, sie ist\r\nabzulehnen. Vielmehr sollte es umgekehrt so sein, dass diese Verträge nicht unter die\r\nzustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und\r\naufsichtsrechtlich beschränkt im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von\r\nFinanzverträgen (siehe dazu oben).\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens/ Schutz der Interessen der\r\nGläubiger (Allgemeine Ausrichtung)\r\nIm Kommissionsvorschlag ist in Artikel 28 Absatz 1 vorgesehen, dass der Erwerber den Betrieb\r\noder den Teil des Betriebs des Schuldners frei von Schulden und Verbindlichkeiten erwirbt, es\r\nsei denn, der Erwerber erklärt sich ausdrücklich bereit, die Schulden und Verbindlichkeiten des\r\nBetriebs oder des Teils des Betriebs zu übernehmen.\r\nDie Allgemeine Ausrichtung verbessert diese Regelung deutlich, im dem sie klargestellt, dass\r\ndiese Regelung unbeschadet des Artikels 34 Absätze 3 und 4 gelten. Artikel 34 Absätze 3 und 4\r\nder Allgemeinen Ausrichtung regeln (unter Streichung des Artikel 34 in der Fassung des\r\nKommissionsvorschlags), dass\r\nSeite 12 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\n Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nInsbesondere die Klarstellung in Artikel 28 Absatz 1 (durch Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz\r\n3), dass Sicherungsrechte im Pre-pack-Mechanismus unter denselben Voraussetzungen\r\nfreigegeben werden, die für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht\r\ngelten würden, stellt eine deutliche Verbesserung dar. So wird damit die wichtige\r\nAufrechterhaltung der Stellung der Sicherungsrechte im Insolvenzverfahren ermöglicht. Auch\r\ndie Streichung der Regelungen des Artikel 34 Absatz 3 und 4 des Kommissionsvorschlags, nach\r\ndenen übersteigerte und zum Teil nicht erfüllbare Anforderungen an die Regelung eines\r\nZustimmungserfordernisses zur Sicherheiten-Freigabe im nationalen Recht geregelt wurden, ist\r\nsehr zu begrüßen. Stattdessen können Mitgliedstaaten nun zutreffend an einem\r\nZustimmungserfordernis im Hinblick auf die Sicherheiten-Freigabe festhalten. Auch dies ist von\r\nwesentlicher Bedeutung, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten.\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens alleine oder gemeinsam mit dem\r\nSchuldner übernimmt abzulehnen, denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine\r\ngesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\nVerkauf an Partei, die dem Schuldner nahestehen (Allgemeine Ausrichtung)\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als\r\nfortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht,\r\nnach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches\r\nVorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\nZwischenfinanzierung (Allgemeine Ausrichtung)\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren\r\nInsolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen\r\nForderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich\r\nangemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine\r\nzivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der\r\nGläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe\r\nvor (Absatz 1c).\r\nSeite 13 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine\r\nMitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der\r\nZahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein\r\nVermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die\r\nKosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu)\r\nAbsatz 3). Statt auf eine derartig kostenintensive Lösung zu setzen, sollte die Kommission\r\nbesser (in Abwandlung von Änderung 192 des Berichts, Artikel 69a)) Best-Practice-Lösungen\r\nzum Umgang mit Insolvenzen von Kleinstunternehmen, KMU sowie deren Geschäftsführern aus\r\nden Mitgliedstaaten sammeln und zur Verfügung stellen.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich\r\nvorzugswürdig. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) auch nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar.\r\nSeite 14 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nZu begrüßen ist demgegenüber die vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag\r\nvorgesehenen Regelung zur Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des\r\nParlaments (Änderung 182).\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\nSofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu\r\n„Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen\r\nSituationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII\r\nabzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in\r\nAusnahmesituationen erforderlich sind.\r\nArbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b)\r\nüberschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen\r\nhaben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden,\r\num die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger weg und hin zu einem Beschäftigungserhalt\r\nverschoben werden, was unangemessen erscheint. Unternehmenssanierungen sollten nicht\r\ndurch die Vorgabe eines Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint\r\nder Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die\r\nergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag\r\ndes Berichts.\r\nUmsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und dem Erfordernis,\r\nauch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur\r\nUmstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich.\r\nMindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur\r\nMindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nSeite 15 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind zu begrüßen, geht es doch im\r\nWesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die\r\nGesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des\r\nZugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende\r\nVermögensgegenstände zu ermöglichen.\r\nAllgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu\r\nkündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit\r\nverbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen\r\nund Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung außer Kraft setzen, die darin besteht, sicherzustellen, dass das\r\nGesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in\r\nKrisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen\r\nfestgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes herauspicken kann.\r\n Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen\r\nund/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen\r\nSicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und\r\nden Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen, da dies eine selektive Auswahl\r\nund/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die\r\ndurch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken\r\nSeite 16 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nverwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn\r\nAnfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung\r\noder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung\r\n(die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung zusätzlicher „Anfangsmargen”\r\nerfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-\r\nVereinbarung ernsthaft untergraben, die darin besteht, das Risiko beider Parteien aus\r\nallen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den\r\nNettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung\r\nzu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen,\r\nwürde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung\r\naussetzen, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu\r\nsteuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund\r\nbegrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen\r\nweiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\nAnfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, da sie sicherstellen sollen, dass der\r\nAbschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen\r\nnicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als\r\nGanzes mit allen Komponenten/Elementen gilt (alle Sicherheitenvereinbarungen und alle\r\ndarunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten\r\ngemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen\r\nerfordern kann) und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\nSeite 17 von 18\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nNoch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden\r\nVerträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für\r\n„Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-\r\nVereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-\r\nVereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich,\r\nklarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich\r\naller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden\r\nTransaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen\r\nVereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an\r\nSchutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu\r\nverhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen\r\nMindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und\r\ndamit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU\r\nerhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin\r\neinzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen\r\nParlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung\r\nauf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der\r\nSicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-\r\nVereinbarung abgeschlossen wurden).\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der\r\nAussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in\r\nArtikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der\r\nursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten,\r\n\r\nStellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Harmonisierung einzelner Aspekte des\r\nInsolvenzrechts, 24. Juli 2025\r\nsodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den\r\nVertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung\r\neinschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die\r\nVerrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag\r\nermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der\r\nAussetzung unterliegen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002454","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum RL-Vorschlag COM(2022) 702 final ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/81/612418/Stellungnahme-Gutachten-SG2509080016.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und\r\nWillensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen,\r\nbankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDie Europäische Kommission hat am 7. Dezember 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie zur\r\nHarmonisierung einzelner Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702) final veröffentlicht.\r\nDer Rat hat am 23. Mai 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienentwurf\r\nabgeschlossen. Das Europäische Parlament hat schließlich seinen Bericht hierzu Mitte Juli 2025\r\nmit Datum vom 1. Juli 2025 publiziert.\r\nSowohl der Bericht des Parlaments als auch die Allgemeine Ausrichtung des Rats stellen\r\nVerbesserungen im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag dar, wobei die Allgemeine Ausrichtung\r\ndas Ziel eines fairen Interessenausgleiches noch klarer verfolgt, so dass ihre Vorgaben\r\nweitgehend zu begrüßen sind und Eingang in die finale Richtlinie finden sollten.\r\nMit Blick auf das Trilogverfahren nimmt die Deutsche Kreditwirtschaft zum Richtlinienentwurf\r\nunter Berücksichtigung der Allgemeinen Ausrichtung des Rats sowie des Berichts des\r\nEuropäischen Parlaments im Folgenden zu wesentlichen Punkten Stellung.\r\nDabei möchten wir vorab folgende Punkte hervorheben:\r\n- Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt es, dass sowohl das Europäische Parlament als\r\nauch der Rat eine Streichung des Titels VI (Liquidationsverfahren für\r\nKleinstunternehmen) vornehmen. Allerdings sollte dabei nicht den ergänzenden\r\nVorschlägen des Parlaments gefolgt werden, nach denen (1) Kleinstunternehmen im\r\nFalle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, auch wenn\r\nsie kein ausreichendes Vermögen haben, um die Kosten des Verfahrens oder des\r\nInsolvenzverwalters zu decken und (2) die Kommission Leitlinien zur Verfügung stellt,\r\num den Schwierigkeiten von KMU und Kleinstunternehmen und ihrem Bedarf an\r\nzusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage\r\nRechnung zu tragen.\r\n- Das Pre-pack-Verfahren gemäß Titel IV des Kommissionsvorschlags muss\r\nüberarbeitet werden. Hier sollten im Wesentlichen die sachgerechten Vorschläge des\r\nRats in der Allgemeinen Ausrichtung, ergänzt durch sinnvolle Überlegungen des\r\nBerichts, übernommen werden.\r\n- Die im Kommissionsvorschlag in Titel II (Anfechtungsklagen) enthaltenen Regelungen bedürfen einiger Nachbesserungen im Detail. Dies gilt auch für die Definition der „dem Schuldner nahestehenden Person“; diese ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung als auch die des Berichts stellen insoweit\r\nVerbesserungen dar, die lediglich einzelner Klarstellungen bedürfen.\r\n- Hinsichtlich der Gläubigerausschüsse (Titel VII) sind die Änderungsvorschläge des\r\nRats (die weitgehend auch den Änderungen des Berichts entsprechen) zielführend.\r\n- Ein angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen ist sicherzustellen. Bericht und\r\nAllgemeine Ausrichtung enthalten bereits sinnvolle Regelungen. Diese müssen allerdings\r\nnachgebessert werden, damit ein ausreichender Schutz der Nettingvereinbarungen\r\nsichergestellt ist.\r\n- Die in Bericht und Allgemeiner Ausrichtung vorgesehenen Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind richtig und sollten daher in die Richtlinie aufgenommen werden. Im Hinblick auf Titel IV erscheint die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\n- Die vom Rat vorgeschlagene Umsetzungsfrist von drei Jahren ist erforderlich und sollte übernommen werden.\r\n\r\nStellungnahme\r\nI. Anfechtungsklagen, Titel II\r\n1. Definition der dem Schuldner nahestehenden Person\r\nDie im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition der „dem Schuldner nahestehenden Person“ ist deutlich zu weit und auslegungsbedürftig geraten; sie sollte nicht beibehalten werden. Sowohl die geänderte Definition der Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 14) als auch die des Berichts (Änderungen 75 und 78, Artikel 3 Absatz 1) stellen insoweit Verbesserungen dar. Zur Vermeidung von Missverständnissen und Friktionen sollte aber noch vorsorglich klargestellt werden, dass mit „Personen“ „natürliche Personen“ gemeint sind, auch wenn sich dies im Ergebnis auch aus der Gesetzessystematik ergibt.\r\nIm Hinblick auf den Begriff der „Kontrolle der Geschäfte des Schuldners“ (Artikel 2 Absatz 1\r\n(14) (a) (iv) der Allgemeinen Ausrichtung) sowie auf die Begriffe der „ähnlichen“ „Aufgaben“\r\nbzw. „Funktionen“ „wie Mitglieder der Geschäftsführung“ ((Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (viii) der\r\nAllgemeinen Ausrichtung, Änderung 78, Artikel 3 Absatz -1, (b) (iii) des Berichts) sollte durch\r\neine Definition oder eine Klarstellung in den Erwägungsgründen sichergestellt werden, dass\r\nnicht schon geringfügige Einflussmöglichkeiten als „Kontrolle“ oder geschäftsführungsähnliche\r\nAufgaben-/Funktionswahrnehmung gewertet werden. Dazu kann auf die Rechtsprechung des\r\nBundesgerichtshofs zur „faktischen Geschäftsführung“ zurückgegriffen werden. Diese setzt das\r\nEinnehmen einer de facto Position eines Geschäftsführers im Einverständnis mit den\r\nGesellschaftern sowie das Auftreten im Außenbereich wie ein Geschäftsführer voraus und dass\r\nein ggf. tatsächlich bestellter Geschäftsführer im Innen- und Außenbereich nicht nur punktuell\r\nverdrängt wird. Nach der sogenannten “Sechs-von-acht-Regel\" setzt eine faktische\r\nGeschäftsführung außerdem voraus, dass mindestens sechs der nachfolgend genannten acht\r\nGeschäftsfelder eines Unternehmens nicht nur punktuell übernommen werden: Bestimmung\r\nder Unternehmenspolitik, Unternehmensorganisation, Einstellung und Entlassung von\r\nMitarbeitern, Bestimmung der Gehälter, Gestaltung der Geschäftsbeziehung zu Vertragspartnern, Verhandlung mit Kreditgebern, Entscheidung von Steuerangelegenheiten, Kontrolle der Buchhaltung.\r\nDer Begriff des „Verwaltungsorgans“ (Artikel 2 Absatz 1 (14) (a) (v) und (vi) erscheint\r\nüberdies zu unbestimmt und ausufernd und sollte gestrichen werden. So gelten beispielsweise\r\nauch (optional einzusetzende) Beiräte als Verwaltungsorgane, die individuell festgelegte\r\nBeratungs-, Überwachungs- oder Ausgleichsfunktionen, wie die Beratung oder Unterstützung\r\nmit Know-How in Spezialthemen, wahrnehmen. Die Mitgliedschaft in einem solchen Organ\r\ndürfte indes regelmäßig nicht ausreichen, um eine Einordnung als „nahestehende Partei“ zu\r\nrechtfertigen.\r\n2. Erwägungsgründe zur kongruenten und inkongruenten Deckung sowie zum Bargeschäft\r\nErwägungsgrund 8 der Allgemeinen Ausrichtung regelt, dass die Befriedigung und Besicherung\r\nder Forderung der Gegenpartei „weit auslegt“ werden sollte. Eine solch offen formulierte\r\nVorgabe kann im Rahmen der (gerichtlichen) Auslegung zu Fehlinterpretationen führen; sie\r\nsollte deswegen gestrichen werden. Dasselbe gilt für die „nachträgliche Besicherung einer\r\nbisher ungesicherten Forderung, die nicht schon im ursprünglichen Schuldvertrag vereinbart\r\nwar“ als Beispiel für eine inkongruente Deckung, denn in dieser Absolutheit ist diese Aussage\r\nunzutreffend. Z.B. gelten für Drittsicherheiten oder im Rahmen der Sanierung insoweit andere\r\nGrundsätze. So ist der Wunsch des Kreditgebers, als Gegenleistung für den Sanierungskredit\r\nbei ausreichenden Sicherheiten die Altkredite (nachrangig zum Sanierungskredit)\r\nnachzubesichern, nicht anstößig, wenn der Kreditgeber die Sanierung des Unternehmens\r\nbeabsichtigt und dessen Sanierungsfähigkeit bestätigt wurde. Bei Drittsicherheiten fehlt es\r\nbereits an einer Nachteiligkeit. Ebenfalls gestrichen werden sollte die in Erwägungsgrund 9\r\n(bereits im Richtlinienvorschlag) enthaltene pauschale und unsachgerechte Vorgabe, nach der\r\ndie Gewährung von Krediten keine Ausnahme im Sinne des Artikel 6 Absatz 3 (a)) darstellen\r\nkann.\r\n3. Schicksal der schädigenden Rechtshandlung\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung stellt auch der Bericht (u.a. in Artikel 4, vgl. Änderung 82)\r\nklar, dass Rechtshandlungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung „nichtig, anfechtbar oder\r\nnicht vollstreckbar“ sein können. Diese Änderung ist zu begrüßen. Wichtig ist aber auch die\r\nzusätzliche Klarstellung der Allgemeinen Ausrichtung in Erwägungsgrund 10a, dass die\r\nMitgliedstaaten entscheiden, ob sie die schädigende Rechtshandlung ipso iure für nichtig\r\nhalten, sie für unwirksam oder nicht vollstreckbar erklären oder die Nichtigerklärung dieser\r\nRechtshandlung durch ein Gericht verlangen. Andernfalls bliebe unklar, wie diese Entscheidung\r\ngetroffen werden soll.\r\n4. Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Rechtshandlungen\r\nSowohl der Bericht (mit Änderung 83, Artikel 4 Absatz 1a (neu)) als auch die Allgemeine\r\nAusrichtung (Erwägungsgrund 5a) ermöglichen zutreffenderweise die Berücksichtigung des der\r\nRechtssicherheit dienenden Rechtsgedankens, nach dem für die Wirksamkeit von Geschäften,\r\ndie insoweit von der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig sind, auf den bindend\r\ngewordenen Eintragungsantrag abzustellen ist (vgl. § 140 Absatz 2 Insolvenzordnung1).\r\nDarüber hinaus ermöglicht Erwägungsgrund 5 der Allgemeinen Ausrichtung die Beibehaltung\r\nder Regelung des deutschen Insolvenzrechts in § 140 Absatz 3 Insolvenzordnung. Auch dies ist\r\nzu begrüßen.\r\n5. Unterlassen\r\nWie die Allgemeinen Ausrichtung (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6) verzichtet der Bericht bei der\r\nDefinition der Rechtshandlung auf die Einbeziehung einer Unterlassung (vgl. Änderung 67,\r\nArtikel 2 Absatz 1 f)). Die Allgemeine Ausrichtung formuliert insoweit aber zumindest eine\r\nMitgliedstaatenoption zur Ergänzung des Unterlassens im Rahmen der nationalen Umsetzung\r\n(vgl. Erwägungsgrund 6). Diese Regelung sollte übernommen werden.\r\n6. Voraussetzung der Nachteiligkeit der Rechtshandlung /Verweis auf das nationale Recht für\r\ndie Fälligkeit /Widerlegbarkeit von gesetzlichen Vermutungen\r\nDie Allgemeine Ausrichtung legt konsequent und zutreffend für alle anfechtbaren\r\nRechtshandlungen die Voraussetzung der „Nachteiligkeit“ fest (vgl. dazu auch Änderung 85 des\r\nBerichts) und verlangt für jede gesetzliche Vermutung, dass diese widerlegbar ist. Ergänzt\r\nwerden sollte dies noch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung einer Kenntnis, wenn es sich\r\nbei dem letzten Indossanten oder dem Dritten um eine dem Schuldner nahestehende Person\r\nhandelt (vgl. Änderung 95 des Berichts, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2). Ebenfalls\r\nbegrüßenswert ist der Verweis auf das nationale Recht im Hinblick auf das Verständnis des\r\nBegriffs der Fälligkeit einer Forderung in Artikel 6 Absatz 1 (a) der Allgemeinen Ausrichtung\r\n(ebenso der Bericht in Änderung 86). Weil der Begriff der Fälligkeit aber auch anderweitig, z.B.\r\nbei Artikel 12, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 verwendet wird, würde es sich\r\nzur Vermeidung von Missverständnissen anbieten, insoweit einen grundsätzlichen Verweis auf\r\ndas nationale Recht zu regeln.\r\n[Fußnote 1 § 140 Insolvenzordnung lautet:\r\n§ 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung\r\n(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.\r\n(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im\r\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen\r\nVoraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der\r\nandere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung\r\ndes Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags\r\nauf Eintragung der Rechtsänderung tritt.\r\n(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. (Ende Fußnote)]\r\n7. Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und „in sonstiger Weise“\r\nEbenfalls zu begrüßen ist der zutreffende Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit bei der Anfechtung der kongruenten Deckung (Artikel 6 Absatz 2), der Vorsatzanfechtung (Artikel 8), der Haftung von Dritten (Artikel 11) und der Anfechtungsregelung zum Scheck- und Wechselgeschäft (Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 (b), Satz 2). Weiter sehen sowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung im Rahmen der Anfechtung der inkongruenten Deckung zutreffend von der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in sonstiger Weise“ ab. Auch diese Änderungen sind zu begrüßen.\r\n8. Keine Anfechtung von Rechtshandlungen zu Befriedigung oder Sicherung von Forderungen\r\nder Sozialversicherungsträger\r\nDer Bericht ergänzt eine mögliche Ausnahme von der Anfechtbarkeit nach Artikel 6 Absatz 1\r\nund Absatz 2 für Rechtsakte nach Maßgabe des nationalen Rechts, die der Befriedigung oder\r\nSicherung von Forderungen der Sozialversicherungsträger dienen (Änderung 93). Diese Regelung erscheint nicht zwingend und sollte nicht in die Richtlinie übernommen werden.\r\n9. Rechtsfolgen\r\nÜber den Bericht und den Kommissionsvorschlag hinaus stellt die Allgemeine Ausrichtung klar,\r\ndass die Rechtsfolge einer Insolvenzanfechtung nicht in einem Schadenersatz (so lassen sich\r\nKommissionsvorschlag und Bericht ggf. verstehen) sondern in der Rückerstattung der erlangten Vorteile liegt (Artikel 9 Absatz 2). Das ist angemessen und sollte übernommen werden. Dasselbe gilt für die Beschränkung der Entreicherungseinrede auf die Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung (Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung).\r\n10. Verjährung/Regelung des Schicksals der Gegenleistung nach Artikel 10 Absatz 2 des\r\nKommissionsvorschlags\r\nAnders als Kommissionsvorschlag und Bericht hat die Allgemeine Ausrichtung die Regelung einer dreijährigen Verjährung gestrichen. Dies ist unproblematisch, soweit hier - auch angesichts der Vorgabe zur Mindestharmonisierung nach Artikel 3a Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung (Möglichkeit zum Vorsehen eines höheren Schutzniveaus zugunsten der Allgemeinheit der Gläubiger) - die nationalen Verjährungsregelungen Anwendung finden können. Entsprechendes gilt auch für die Streichung des Artikels 10 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags, wenn eine entsprechende Regelung trotz Streichung im Rahmen der nationalen Umsetzung aufgenommen werden kann.\r\nII. Pre-pack-Verfahren/-Mechanismus, Titel IV\r\nDie Regelungen der Allgemeinen Ausrichtung zum Pre-pack-Verfahren (einschließlich der\r\nBeschränkung des Anwendungsbereichs auf juristische Personen, vgl. Artikel 1 Absatz 3) sind\r\nin weiten Teilen sehr gelungen und sollten, ergänzt durch sinnvolle Regelungen des Berichts, in\r\ndie Richtlinie übernommen werden.\r\n1. Definition: Best-Interest-Of-Creditors-Test\r\nDies gilt auch für die Definition des Begriffs des „Best-Interest-Of-Creditors-Test“, den die\r\nAllgemeine Ausrichtung (in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 8) um eine Mitgliedstaatenoption ergänzt hat,\r\nnach der die Mitgliedstaaten neben dem bereits im Kommissionsvorschlag enthaltenen Vergleich mit der Anwendung der normalen Rangfolge im Rahmen einer stückweisen Liquidation zusätzlich auch den Fall des nächstbesten Alternativszenarios zum Vergleich heranziehen dürfen. Der Gläubiger darf im Rahmen eines Pre-pack-Mechanismus nicht schlechter gestellt sein als in den Vergleichsszenarien. Diese Mitgliedstaatenoption ist sehr zu begrüßen, gewährleistet sie doch eine Absicherung gegen ungünstige Verkäufe zum Schaden der Gläubiger. Überdies schafft sie einen besseren Gleichlauf mit der Definition desselben Begriffs im Rahmen der Restrukturierungsrichtlinie. Aus denselben Gründen sollte die Definition weiter ergänzt werden durch die im Bericht vorgesehene Erweiterung (Änderung 69) um den Vergleich mit der Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils davon als fortgeführtes\r\nUnternehmen (außerhalb des Pre-Pack-Verfahrens).\r\n2. Definition: Pre-pack-Mechanismus i.V.m. Artikel 19 Absatz 1a und 20 Absatz 1\r\nHervorzuheben ist auch die von der Allgemeinen Ausrichtung nachgebesserte Definition des\r\nBegriffs des \"Pre-pack-Mechanismus\" (Artikel 2 Absatz 1 (11) i. V. m. Artikel 19 Absatz 1a und\r\n20 Absatz 1), die klarstellt, dass die Verwertungsphase des Pre-pack-Mechanismus im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, vermeidet sie doch mögliche mit der Kommissionsfassung einhergehende Missverständnisse, das Pre-pack-Verfahren selbst stelle ein Insolvenzverfahren dar. Ein solches Verständnis würde ungünstige Friktionen verursachen, sind dort doch z. B. keine Vorgaben zur Erlösverteilung u. ä. enthalten.\r\n3. Definition: Vorbereitungs- und Verwertungsphase\r\nAuch die Definitionen der Begriffe „Vorbereitungsphase“ und „Verwertungsphase“ der\r\nAllgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen, stellen sie doch zutreffend klar, worauf beide\r\nPhasen jeweils abzielen. Diese Definitionen sollten in die Richtlinie aufgenommen werden.\r\n4. Definition: Insolvenz und Geschäftsführer\r\nWie die Allgemeine Ausrichtung verweist auch der Bericht für die Definition der Begriffe\r\n\"Insolvenz\" und \"Geschäftsführer\" zutreffend auf das nationale Recht. Das sollte in die\r\nRichtlinie übernommen werden.\r\n5. Geschäftsführungsbefugnis des Schuldners\r\nInsbesondere unter der Voraussetzung, dass der Schuldner in der Vorbereitungsphase (nur)\r\ndrohend zahlungsunfähig ist (vgl. Artikel 22a Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung, Änderung\r\n144 des Berichts), kommt in Betracht, ihn zu berechtigen, Handlungen der gewöhnlichen\r\nGeschäftsführung vorzunehmen (vgl. Artikel 19 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung). Zu\r\nweit geht es demgegenüber ihm – auch vor dem Hintergrund des geplanten Unternehmens(teil)-Verkaufs - zwingend auch die Kontrolle über seine Vermögenswerte zu belassen (vgl. so Artikel 22 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags, Änderung 153 des Berichts). Dementsprechend sollte hier dem Vorschlag der Allgemeinen Ausrichtung gefolgt werden.\r\n6. Verweis auf das nationale Recht\r\nArtikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung legt fest, dass für alle in Titel IV nicht\r\ngeregelten Fragen, einschließlich der Rangfolge der Forderungen und der Regeln für die\r\nVerteilung des Erlöses, der Art, des Umfangs und der Form der Gläubigerbeteiligung, der\r\nVerantwortlichkeiten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsführer des Schuldners\r\nsowie der Vergütung des Monitors und des Verwalters das nationale Recht gilt. Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen, gibt sie doch für die nationale Umsetzung eine klare Orientierung an den nationalen Regelungen der Insolvenzordnungen vor.\r\n7. Inhaltlicher Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus\r\nDie neu eingefügten Artikel 22a Absatz 5 und Absatz 6 der Allgemeinen Ausrichtung sehen\r\nMitgliedstaatenoptionen vor, nach denen die Vorbereitungsphase erst dann eingeleitet wird,\r\nwenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist (vgl. insoweit auch Änderung 144 des\r\nBerichts) und nicht eingeleitet wird, wenn der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist. Diese\r\nMöglichkeit, einen klaren Rahmen für den Pre-pack-Mechanismus zu setzen, ist zu begrüßen.\r\n8. Ernennung des Monitors\r\nArtikel 22 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung verweist für das Verfahren zur Ernennung des\r\nMonitors auf das nationale Recht, was zu begrüßen ist, denn dort bestehen bereits bewährte\r\nVerfahren zur vergleichbaren Ernennung des Insolvenzverwalters.\r\n9. Pflichten des Monitors\r\nWeiter werden in Artikel 22 Absatz 2 (der Kommissions- und der Berichtfassung) sowie in\r\nArtikel 22a Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung die Pflichten des Monitors im Rahmen des\r\nVerkaufsprozesses festgelegt. Sowohl die Allgemeine Ausrichtung als auch der Bericht stellen\r\neine Verbesserung im Hinblick auf die Bewertung des Verkaufsprozesses und des Best-Interest-\r\nOf-Creditors-Test (Bericht: Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 b) und d), Änderungen 150 und\r\n151; Allgemeine Ausrichtung: Artikel 22a Absatz 2 Satz 1 a) und c)), durch den Monitor dar.\r\nAnders als nach der Kommissionsfassung muss hier nämlich vom Monitor positiv festgestellt\r\nwerden, dass der Verkaufsprozess wettbewerbsorientiert, transparent, fair und den\r\nMarktstandards entsprechend ist und das beste Angebot keinen Verstoß gegen den „Best-\r\nInterest-Of-Creditors-Test“ darstellt, wobei die Fassung des Berichts die Pflicht des Monitors in\r\nbegrüßenswerter Weise noch etwas präziser fasst.\r\nAllerdings wäre im Bericht – wie bei der Allgemeinen Ausrichtung – ferner eine Streichung des\r\n„offensichtlich“ (in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1 d)) erforderlich. Denn jeder (nicht nur ein\r\noffensichtlicher) Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test muss dazu führen, dass\r\nder Verkauf nicht durchgeführt wird.\r\nAuch die weitergehenden Ergänzungen des Berichts um eine Regelung zur Vorlage eines\r\ngünstigen Best-Interest-Of-Creditors-Test durch den Insolvenzverwalter (Änderung 168) und\r\nzur Möglichkeit (des Monitors) einen Sachverständigen zur Wertermittlung in Anspruch zu\r\nnehmen (Änderung 149) sind sehr zu begrüßen. Diese Regelungen dienen zum einen der\r\nEntlastung des Monitors/Insolvenzverwalters und zum anderen verstärken sie das Vertrauen\r\nder Beteiligten in die Ordnungsmäßigkeit der Bewertung.\r\n10. Moratorium\r\nWeil eine sinnvolle übertragende Sanierung im Rahmen eines Pre-pack-Verfahrens im Interesse\r\naller Gläubiger liegen dürfte und sie ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger\r\nregelmäßig nicht erfolgsversprechend ist, bedarf es der im Kommissionsvorschlag in Artikel 23\r\nvorgesehenen Regelung für ein Moratorium nicht.\r\nDementsprechend sollten sowohl die Änderung der Allgemeinen Ausrichtung, nach der die\r\nRegelung zum Moratorium (Artikel 23) zumindest als Mitgliedstaatenoption ausgestaltet ist, als\r\nauch die Änderung des Berichts, die die Voraussetzungen für ein solches Moratorium weiter\r\nschärft, übernommen werden. So ist nach Änderung 154 des Berichts als Voraussetzung für ein\r\nMoratorium statt der (im Kommissionsvorschlag vorgesehenen bloßen) Erleichterung einer\r\nreibungslosen und wirksamen Durchführung des Pre-pack-Verfahrens, erforderlich, dass das\r\nMoratorium für die erfolgreiche Durchführung des Pre-pack-Verfahrens wesentlich ist.\r\n11. Aussetzung der Eröffnung der Verwertungsphase und Beendigung der Vorbereitungsphase\r\nDie gemäß der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 23a und 23b regeln\r\nMitgliedstaatenoptionen, nach denen\r\n- die Eröffnung der Verwertungsphase ausgesetzt werden kann, wenn ein Gläubiger\r\nwährend der Vorbereitungsphase einen Insolvenzantrag stellt, sofern die Eröffnung\r\nunter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht im allgemeinen Interesse der\r\nGläubiger liegt (Artikel 23a),\r\n- die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt werden kann (Artikel 23b Absatz 1) und\r\n- die Vorbereitungsphase abgebrochen werden kann, wenn\r\n  o der Schuldner nicht die erforderliche Unterstützung im Rahmen der Grundsätze des Vorbereitungs-\r\n     phase gemäß Artikel 22a Absatz 2 leistet,\r\n  o der Schuldner die Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführt oder\r\n  o die Vorbereitungsphase keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\r\nDie Ergänzung dieser Mitgliedstaatenoptionen ist zu begrüßen, denn ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Engagement des Schuldners und der Gläubiger (bei Vorliegen von Insolvenzgründen) macht die Durchführung des Verfahrens keinen Sinn.\r\n12. Marktpreis bei nur einem Angebot\r\nZutreffend streicht die Allgemeine Ausrichtung die unsachgerechte und mißbrauchsanfällige\r\nRegelung des Kommissionsvorschlags, nach der in dem Fall, dass nur ein verbindliches Angebot vorliegt, davon auszugehen ist, dass dieses dem Marktpreis des Unternehmens entspricht (Artikel 24 Absatz 2).\r\n13. Verkaufsgenehmigung\r\nNach Artikel 26 Absatz 1 der Allgemeinen Ausrichtung soll das Gericht/die zuständige Behörde\r\nbei Eröffnung der Verwertungsphase die Veräußerung des Geschäfts des Schuldners oder eines\r\nTeils davon – nach Wahl der Mitgliedstaaten - zumindest in einem der folgenden Fälle genehmigen:\r\n- wenn der Monitor im Hinblick auf den von ihm vorgeschlagenen Erwerber eine Stellungnahme abgibt, die bestätigt, dass der in der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozess den Anforderungen des Artikels 22a Absatz 1 (Verkaufsprozess ist fair, wettbewerbsorientiert, transparent und den Marktstandards entsprechend) entspricht und das Gericht oder die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Anforderungen des Artikels 22a Absätze 1 und 2 (Begründung des Monitors zu Absatz 1, Empfehlung des besten Bieters durch den Monitor und Angabe, dass das beste Gebot\r\nkeinen Verstoß gegen den Best-Interest-Of-Creditors-Test darstellt) erfüllt sind;\r\n- wenn der Erwerber in einer öffentlichen Versteigerung ausgewählt wird, wenn die Mitgliedstaaten eine solche Versteigerung im Rahmen des Pre-pack-Mechanismus gemäß Artikel 22a Absatz 3 vorsehen, oder\r\n- wenn die Veräußerung an den Erwerber von den Gläubigern gemäß Artikel 22a Absatz 4 (nach den Vorgaben im nationalen Recht) genehmigt wird. Für diesen Fall regelt der neu eingefügte Artikel 26 Absatz 1a eine Mitgliedstaatenoption, nach der von der Zustimmung des Gerichts oder der zuständigen Behörde abgesehen werden kann.\r\nDiese den Mitgliedstaaten sowohl alternativ als auch kumulativ zur Wahl stehenden Varianten\r\nzur Gestaltung des nationalen Verkaufsprozesses sind sehr zu begrüßen, sorgen sie zum einen\r\ndoch für ein Mindestmaß an Vereinheitlichung und ermöglichen es den Mitgliedstaaten zugleich,\r\nbewährte nationale Verfahren beizubehalten. Insbesondere die Möglichkeit, den betroffenen\r\nGläubigern die Genehmigung des Verkaufs (ohne Einschaltung eines Gerichts oder einer Behörde) zu überlassen, ist dabei hervorzuheben. Ergänzt werden könnte eine solche Regelung (in Abwandlung der Änderung 159 des Berichts) durch die Möglichkeit des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, alternativ die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung zu veranlassen. Damit würde den Gläubigern ein Instrument an die Hand gegeben, z.B. bei einem zu geringen Kaufangebot, einen angemessenen Kaufpreis zu incentivieren bzw. erzielen.\r\n14. Bewertung als fortgeführter Betrieb\r\nNach dem in der Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügten Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1\r\nkönnen Mitgliedstaaten vorsehen, dass auf Entscheidung des Gerichts oder der zuständigen\r\nBehörde\r\n- von Amts wegen oder\r\n- für den Fall, dass ein Gläubiger die Erklärung des Monitors (nach Artikel 22a Absatz 2 c)) mit der Begründung angreift, dass das beste Angebot nicht dem Best-Interest-Of-Creditors-Test entspricht,\r\neine Bewertung des Unternehmens des Schuldners als fortgeführter Betrieb vorgenommen\r\nwird. Ist nach nationalem Recht für die Veräußerung des Unternehmens des Schuldners oder\r\neines Teils davon die Zustimmung der Gläubiger erforderlich, so können die Mitgliedstaaten\r\nvorsehen, dass diese Entscheidung von den Gläubigern ohne Mitwirkung des Gerichts oder der\r\nzuständigen Behörde getroffen werden kann (Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 2).\r\nDiese Ausgestaltung zur Veranlassung einer Bewertung als fortgeführter Betrieb ist insgesamt\r\nsehr zu begrüßen, auch weil sie die notwendige Gläubigerbeteiligung weiter stärkt.\r\n15. Übernahme von für die Fortführung notwendigen Verträgen\r\nIm Hinblick auf die grundsätzlich zustimmungsfreie Übernahme von für die Fortführung des\r\nUnternehmens(teils) notwendigen noch zu erfüllenden Verträgen (executory contracts) bleibt\r\nes in der Allgemeinen Ausrichtung und im Bericht bei der entsprechenden in den Kommissionsvorschlag aufgenommenen Grundregel (Artikel 27 Absatz 1).\r\nDiese Regelung ist jedoch abzulehnen. So verstößt sie zum einen schon gegen den Grundsatz\r\nder Vertragsfreiheit und ist überdies nicht erforderlich: Sind geeignete Gläubiger nicht freiwillig\r\nbereit, den insolventen Schuldner gegen den solventen Erwerber als Vertragspartner\r\nauszutauschen, dürfte die gesamte übertragende Sanierung nicht zielführend sein.\r\nDessen ungeachtet fallen jedenfalls die Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten, wie z. B.\r\nKredit- und Sicherungsverträge, nicht unter die für die Unternehmensfortführung „notwendigen\r\nnoch zu erfüllenden Verträge“. Zum einen sind solche Verträge nicht gemeint, vielmehr geht es\r\num Verträge des „faktischen“ Geschäftsbetriebs, wie z.B. Miet- oder Lieferverträge. Der Finanzbedarf des Erwerbers dürfte sich demgegenüber von demjenigen des Schuldners unterscheiden. Überdies ist kaum vorstellbar, dass ein Käufer einen Unternehmenskauf ohne Hausbank und eigene Finanzierung plant.\r\nGleichwohl verbessert die Allgemeine Ausrichtung die Regelung deutlich, insbesondere indem\r\nsie eine Ausnahme in Artikel 27 Absatz 1a (vgl. auch Änderung 160 des Berichts) und ein\r\nKündigungsrecht in Artikel 27 Absatz 1b jeweils als Mitgliedstaatenoption regelt.\r\na) Erforderliche Ausnahmeregelung\r\nNach Artikel 27 Absatz 1a der Allgemeinen Ausrichtung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Zustimmung des Vertragspartners in Abhängigkeit von\r\n- der Art des Vertrags,\r\n- der Qualität/Eigenschaften der Parteien oder\r\n- der Interessen des (verkauften) Unternehmens\r\ngleichwohl erforderlich ist (vgl. auch Änderung 160 des Berichts des Parlaments).\r\nEine solche Regelung ist zur Schaffung eines Mindestmaßes an Ausgleich angesichts des erheblichen Eingriffs in die Vertragsfreiheit dringend erforderlich. Würde beispielsweise die Geschäftsbeziehung zu Kreditinstituten der Grundregelung des Artikel 27 Absatz 1 unterfallen, müsste sie jedenfalls unter diese Ausnahmeregelung des Artikel 27 Absatz 1a subsumiert werden, denn Kreditinstitute unterliegen vielfältigen aufsichts- und zivilrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf ihre Vertragspartner, was den vorgesehenen Vertragspartnerwechsel ohne Ansehung der Person im Ergebnis ausschließt.\r\nAbzulehnen ist in diesem Zusammenhang auch die in Änderung 29 des Berichts vorgesehene\r\nErgänzung der Erwägungsgründe, nach der ein Gericht im Einzelfall entscheiden können soll, ob eine Zustimmung erforderlich ist, um die Interessen der Gegenparteien des Schuldners zu schützen. Eine solche Einzelfallentscheidung würde keine ausreichende Rechtssicherheit und -klarheit schaffen, die aber notwendig ist, damit die betroffenen Gläubiger mögliche erzwungene Vertragspartnerwechsel bereits bei Vertragsabschluss im Rahmen der Risikobetrachtung und -bewertung berücksichtigen können.\r\nb) Erforderliches Kündigungsrecht\r\nDarüber hinaus können die Mitgliedstaaten dem Vertragspartner nach Artikel 27 Absatz 1b der\r\nAllgemeinen Ausrichtung (unter Streichung des Absatz 2 der Kommissionsfassung) –\r\nunbeschadet anderer Kündigungsrechte nach nationalem Recht – gestatten, den\r\nübernommenen Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme zu kündigen. Auch\r\ndiese Möglichkeit stellt einen wichtigen Ausgleich dar.\r\nc) Erforderliche Klarstellung\r\nDazu ergänzt Erwägungsgrund 28aa der Allgemeinen Ausrichtung sachgerecht, dass die Bestimmungen über die automatische Übernahme von Verträgen an den Erwerber nicht das\r\nRecht der Gegenpartei berühren, den Vertrag gemäß den geltenden Bestimmungen zu kündigen. Entsprechendes gilt für das Recht der Gegenpartei, auf die im geltenden Vertragsrecht vorgesehenen Maßnahmen zurückzugreifen, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Schuldners im Falle der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung sicherzustellen. Beispiele sind das Recht der Gegenpartei, eine Kaution oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder das Recht, die Erfüllung vor oder nach der Vertragsübernahme zurückzuhalten.\r\nd) Fazit\r\nDiese Ergänzungen einer Ausnahmeregelung, eines Kündigungsrechts und einer Klarstellung zu\r\nden unverändert fortbestehenden Rechten der Gegenpartei sichern ein Mindestmaß an\r\nAusgleich angesichts des erheblichen Eingriffs der Ausgangsregelung in die Vertragsfreiheit und\r\nsind sämtlich sehr zu begrüßen.\r\n15. Kündigung von Verträgen durch das Gericht\r\nDer Bericht ergänzt die Regelung des Kommissionsvorschlags, nach der noch zu erfüllende\r\nVerträge (executory contracts) - mit Ausnahme von laufenden Verträgen in Bezug auf Lizenzen\r\nfür Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum - durch Gerichtsbeschluss gekündigt werden können (Artikel 27 Absatz 2) um eine weitere Ausnahme für Kredit- oder Finanzverträge (Änderung 162 und 29). Der Hintergrund der Änderung 162 sowie der Änderung 29 ist unklar, sie sind abzulehnen. Vielmehr ist es umgekehrt erforderlich, dass diese Verträge schon nicht unter die zustimmungsfreie Abtretungsregelung fallen, denn Kreditinstitute sind zivil- und aufsichtsrechtlich im Hinblick auf die Vertragspartner und -parameter von Finanzverträgen beschränkt (siehe dazu oben).\r\n16. Schutz der Interessen der Gläubiger\r\nAuch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Ausrichtung sind zu begrüßen. Sie regeln, dass\r\n- Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-pack-Mechanismus unter\r\ndenselben Voraussetzungen freigegeben werden, die für die Abwicklung des\r\nInsolvenzverfahrens nach nationalem Recht gelten würden und\r\n- Mitgliedstaaten, deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung\r\nder Inhaber gesicherter Forderungen zum Insolvenzverfahren abhängig macht, von\r\ndiesem Zustimmungserfordernis abweichen können (vgl. auch Erwägungsgrund 28c).\r\nDamit können Mitgliedstaaten zutreffend an einem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf die\r\nSicherheiten-Freigabe festhalten, was von wesentlicher Bedeutung ist, um Kreditsicherheiten nicht insgesamt zu entwerten. Zur weiteren Klarstellung, dass nicht sämtliche Sicherheiten und Belastungen im Pre-Pack-Verfahren freizugeben sind, könnte in Betracht gezogen werden, zu formulieren, dass „Sicherungsrechte oder andere Belastungen im Laufe des Pre-Pack- Verfahrens unter denselben Voraussetzungen freigegeben werden ‚können‘, die für Insolvenzverfahren nach nationalem Recht gelten würden.“\r\nDemgegenüber ist die Änderung 163 des Berichts nach der der Erwerber – wenn er die\r\nSchulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens übernehmen will - entscheiden kann, ob er\r\ndie Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens allein oder gemeinsam mit dem Schuldner übernimmt, abzulehnen. Denn es sollte vielmehr zwingend sein, dass es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Verkäufer für die Verbindlichkeiten des\r\nUnternehmens handelt.\r\n17. Verkauf an Partei, die dem Schuldner nahesteht\r\nDie Allgemeine Ausrichtung zieht mit der ergänzenden Vorgabe einer Bewertung als fortgeführtes Unternehmen bei einem Verkauf an eine Partei, die dem Schuldner nahesteht, nach Artikel 26 Absatz 1 a) eine erforderliche Schutzmaßnahme gegen ein missbräuchliches Vorgehen ein; dementsprechend sollte auch diese Regelung übernommen werden.\r\n18. Zwischenfinanzierung\r\nWährend die Kommissionsfassung den Zwischen-Finanzierern in einem späteren Insolvenzverfahren überschießend einen Vorrang vor anderen höher- oder gleichrangigen Forderungen einräumt (Artikel 33), sieht die Allgemeinen Ausrichtung stattdessen deutlich angemessener vor, dass die Zwischenfinanzierung anfechtungsfest ist (Absatz 1 b) und eine zivil-, verwaltungs- und strafrechtliche Haftung wegen Schäden für die Allgemeinheit der Gläubiger ausgeschlossen ist, es sei denn, das nationale Recht sieht andere Haftungsgründe vor (Absatz 1c).\r\nAuch die Änderung des Artikels 33 Absatz 2 in der Allgemeinen Ausrichtung in eine Mitgliedstaatenoption (statt einer zwingenden Vorgabe, wie im Kommissionsvorschlag) ist zu\r\nbegrüßen. Absatz 2 sieht vor, dass Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Rangfolge der während\r\ndes Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen vorsehen können, dass\r\n- den Anbietern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte an den Verkaufserlösen\r\ngewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern und\r\n- die Zwischenfinanzierung mit dem im Rahmen des zugeschlagenen Angebots zu\r\nzahlenden Preis verrechnet werden kann.\r\nDiese Änderungen sind erforderlich, damit im Rahmen einer nationalen Umsetzung auch die\r\nInteressen der Altgläubiger angemessen berücksichtigt werden können.\r\nUm den Anwendungsbereich klarer zu fassen, sollte ggf. der Begriff der Zwischenfinanzierung\r\n(einschließlich Zeitraum, Ziel und Kreditnehmer) definiert werden.\r\n19. Ziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens\r\nZu begrüßen ist auch die Klarstellung u.a. in Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung, dass das Hauptziel des Pre-Pack- und Insolvenzverfahrens darin besteht, die Gläubigerforderungen bestmöglich zu befriedigen. Dieses Ziel formuliert auch der Bericht zutreffend in Änderung 147 (auch wenn der Anknüpfungspunkt insoweit nicht übernommen werden sollte).\r\nIII. Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen, Titel VI\r\nSowohl der Bericht als auch die Allgemeine Ausrichtung sehen die vollständige Streichung\r\ndieses im Kommissionsvorschlag unter Titel VI vorgesehenen Verfahrens vor.\r\nDiese Streichung ist sehr zu begrüßen. Denn ein solches für den Großteil der\r\nUnternehmensinsolvenzverfahren einschlägiges Verfahren würde den Umgang mit Insolvenzen\r\nin vielen Mitgliedstaaten deutlich verschlechtern, die Verfahren missbrauchsanfälliger machen\r\nund das Vertrauen in die Fairness des Verfahrens stören, was frühzeitige und insolvenzfördernde Rückzüge aus Vertragsbeziehungen zur Folge haben könnte.\r\nAls Kompensation sollte hier aber nicht dem Vorschlag des Berichts gefolgt werden, nach dem\r\ndie Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kleinstunternehmen im Falle der Zahlungsunfähigkeit Zugang zu einem Insolvenzverfahren haben, wenn der Schuldner kein Vermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens oder die Kosten für die Einschaltung des Insolvenzverwalters zu decken (Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 3). Ein derartiges Vorgehen wäre deutlich zu kostenintensiv ohne im Gegenzug einen relevanten Vorteil zu schaffen. Auch Änderung 192 des Berichts (Artikel 69a) ist abzulehnen; es bedarf keiner Leitlinien der Kommission zur Unterstützung von KMU und Kleinstunternehmen bei Insolvenz und finanzieller Notlage. Insoweit ist bereits unklar, welche „Schwierigkeiten“ und welcher „Bedarf an zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen“ gemeint\r\nsind. \r\nOhne vertiefte Analyse von tatsächlichen Bedarfen, Vor- und Nachteilen von weitergehenden\r\nVorgaben und Beteiligung aller betroffenen Stakeholder sollte – nicht zuletzt im Rahmen der\r\neuropäischen Agenda zum Abbau von Bürokratie und Regulierungen - keine Anforderung an weitere Regelwerke getroffen werden.\r\nIV. Gläubigerausschüsse, Titel VII\r\nIm Hinblick auf Titel VII sind die Regelungen der Allgemeine Ausrichtung grundsätzlich zu\r\nbegrüßen. Angesichts der Haftungsvorgaben im Hinblick auf die Mitglieder des\r\nGläubigerausschusses ist eine Regelung, nach der die Mitglieder des Gläubigerausschusses bei\r\nder Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses „in gutem Glauben“ handeln sollen (Bericht,\r\nÄnderung 181) nicht erforderlich und zudem inhaltlich unklar. Zu begrüßen ist demgegenüber\r\ndie vollständige Streichung der im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Regelung zur Anzahl\r\nder Mitglieder des Gläubigerausschusses im Bericht des Parlaments (Änderung 182).\r\nV. Schlussbestimmungen, Titel IX\r\n1. Sofortmaßnahmen\r\nZu begrüßen ist die in Allgemeinen Ausrichtung neu eingefügte Bestimmung zu „Sofortmaßnahmen“ (Artikel 68a), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in außergewöhnlichen Situationen vorübergehend von der Anwendung der Regelungen in den Titeln II, V und VII abzuweichen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass solche Maßnahmen in Ausnahmesituationen erforderlich sind.\r\n2. Arbeitnehmerrechte\r\nWährend die Allgemeine Ausrichtung in einem neuen Artikel 68b klarstellt, dass die kollektiven\r\nRechte der Arbeitnehmer durch die Bestimmungen in den Titeln IV und VII nicht beeinträchtigt\r\nwerden, regelt der Bericht (Änderung 149, Artikel 19a und Änderung 81, Artikel 3b) überschießend, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Titels IV dafür Sorge zu tragen haben, dass die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer so weit wie möglich berücksichtigt werden, um die Beschäftigung zu erhalten.\r\nMit dem überschießenden Vorschlag des Berichts zu Arbeitnehmerrechten würde der Fokus der\r\nMaßnahme von der Befriedigung der Gläubiger (vgl. zu diesem Ziel auch Änderung 147 des\r\nBerichts und Erwägungsgrund 22a der Allgemeinen Ausrichtung) hin zu einem vorrangigen\r\nBeschäftigungserhalt verschoben werden, was unangemessen erscheint.\r\nUnternehmenssanierungen sollten nicht durch die Vorgabe eines vorrangigen Beschäftigungserhalts erschwert werden. Dementsprechend erscheint der Kommissionsvorschlag, der insoweit keine Regelungen enthält, oder allenfalls die ergänzende Regelung der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber dem Vorschlag des Berichts.\r\n3. Umsetzungsfrist\r\nAuch die in der Allgemeinen Ausrichtung auf drei Jahre (inklusive Verlängerungsmöglichkeit)\r\nausgedehnte Umsetzungsfrist ist angesichts der Komplexität der Materie und des Erfordernisses, auch den Stakeholdern ausreichende Zeiträume zur Bewertung der Auswirkungen und zur Umstellung von IT und Ablauforganisation zu gewähren, dringend erforderlich.\r\n4. Mindestharmonisierung\r\nDer Bericht enthält mit der Allgemeinen Ausrichtung vergleichbare Regelungen zur Mindestharmonisierung bei den Titeln II, III und VII. Während die Allgemeine Ausrichtung\r\nergänzend noch eine entsprechende Regelung zu Titel V vorsieht (vgl. dort Artikel 3a Absatz\r\n1), regelt der Bericht entsprechendes für Titel IV (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1).\r\nSämtliche Klarstellungen zur Mindestharmonisierung sind grundsätzlich zu begrüßen, geht es\r\ndoch im Wesentlichen darum, im Rahmen der nationalen Umsetzung eine höheres Schutzniveau für die Gesamtheit der Gläubiger, eine stärkere Gläubigerbeteiligung und eine Erleichterung des Zugangs von Insolvenzverwaltern zu Informationen über zur Insolvenzmasse gehörende Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Gleichwohl ist im Hinblick auf Titel IV die Klarstellung des Rats in Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Ausrichtung vorzugswürdig gegenüber der Mindestharmonisierungsvorgabe des Berichts (vgl. Änderung 80, Artikel 3a (neu) Absatz 1), eröffnet Artikel 19 Absatz 2 doch eine bessere Anpassung an die querschnittartigen Verbindungen in andere nationale Rechtsvorgaben.\r\n5. Allgemeine Grundsätze\r\nNicht in die Richtlinie übernommen werden sollte auch die zu pauschale Regelung des Berichts\r\nzu Artikel 1 Absatz 1 (Änderung 57) sowie die Erwägungsgründe 4a und 5a des Berichts\r\n(Änderung 5 und 6).\r\nVI. Angemessener Schutz für Nettingvereinbarungen\r\nDie folgenden Aspekte des Richtlinienvorschlags können den Betrieb und die Kernfunktionen\r\nvon Netting-Vereinbarungen erheblich beeinträchtigen. Dies würde alle Gegenparteien, die\r\nderzeit auf Netting-Vereinbarungen zur effektiven Reduzierung und Steuerung von Risiken\r\nangewiesen sind, exponentiell höheren Risiken aussetzen:\r\n- Möglichkeit zur Übertragung/Kündigung von Netting-Vereinbarungen oder Teilen davon:\r\nDie Möglichkeit, ohne Zustimmung der Gegenpartei zu übertragen und/oder zu kündigen, würde, wenn sie auch für Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen) ganz oder teilweise gelten würde, die zentrale Funktion einer Netting-Vereinbarung außer Kraft setzen. Diese besteht darin sicherzustellen, dass das Gesamtengagement beider Seiten auf den Nettogesamtbetrag aller Positionen in Krisenzeiten (insbesondere bei Insolvenz) auf den Netto-Gesamtbetrag aller Positionen festgelegt/begrenzt wird und dass keine Partei bestimmte Elemente der Netting-\r\nVereinbarung als Ganzes „herauspicken“ kann.\r\n- Anfechtungsklagen gegen Netting-Vereinbarungen:\r\nDie Möglichkeit, Anfechtungsklagen gegen den Abschluss von Netting-Vereinbarungen und/oder Operations-Netting-Vereinbarungen (einschließlich aller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen)\r\ngemäß den Vertragsbedingungen zu erheben, würde ebenfalls die Kernfunktionen und den Zweck von Netting-Vereinbarungen beeinträchtigen. Der Grund dafür ist, dass dies eine selektive Auswahl und/oder eine effektive Auflösung der einzelnen Vereinbarung ermöglichen würde, die durch die von beiden Parteien zur Minderung und Reduzierung ihrer Gegenparteirisiken verwendete Netting-Vereinbarung gebildet wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anfechtungsklagen in Bezug auf bestimmte Transaktionen und/oder eine Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen und die Hinterlegung\r\nzusätzlicher „Anfangsmargen” erfordern kann) geltend gemacht werden könnten.\r\n- Aussetzungen (sog. Stays), die sich auf Netting-Vereinbarungen auswirken\r\nAussetzungen (sog. Stays), die sich auf die Wirksamkeit einer Netting-Vereinbarung\r\nauswirken, würden erneut die zentrale risikomindernde Funktion einer Netting-Vereinbarung ernsthaft untergraben. Diese besteht darin, dass das Risiko beider Parteien aus allen Positionen im Falle einer Insolvenz oder anderer Krisen auf den Nettoausgleichsbetrag zu begrenzen. Eine Aussetzung der Möglichkeit, die Vereinbarung zu kündigen, um das Risiko gemäß den Bedingungen der Vereinbarung zu begrenzen, würde beide Parteien während der Dauer der Aussetzung einem potenziell\r\nexponentiellen Anstieg des Risikos aus der nicht gekündigten Netting-Vereinbarung aussetzen. Und zwar, ohne dass sie in der Lage wären, dieses Risiko auf wirksame Weise zu steuern (z. B. durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten). Aus diesem Grund begrenzt die BRRD die Aussetzung auf maximal 48 Stunden und sieht außerdem einen weiteren Schutz für die Anwendung von Netting-Vereinbarungen vor.\r\nIn Bericht und Allgemeiner Ausrichtung sind diese Aspekte zum Teil bereits aufgegriffen\r\nworden. Nachbesserungen sind aber noch erforderlich, um weiterhin das Funktionieren von\r\nNetting-Vereinbarungen zu gewährleisten.\r\nIm Einzelnen sind folgende (weiteren) Änderungen erforderlich:\r\n1. Anfechtungsklagen / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung sehen hierzu eine Ergänzung in Artikel 6 Abs. 3 vor durch\r\nlit d bzw. lit cb. Die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Ergänzungen\r\nzu Artikel 6 Abs. 3 (die wortgleich sind) sind sehr hilfreich, weil sie sicherstellen sollen, dass\r\nder Abschluss von Netting-Vereinbarungen und die Durchführung solcher Netting-Vereinbarungen nicht anfechtbar sind.\r\nEs wäre hilfreich, darüber hinaus klarzustellen, dass dies für die Netting-Vereinbarung als Ganzes mit allen Komponenten/Elementen gilt. Dies sind alle Sicherheitenvereinbarungen und alle darunter fallenden Transaktionen, z. B. die Übertragung oder Rückgabe von Sicherheiten gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung (die tägliche Margenanpassungen erfordern kann), und einschließlich der Anfangsmargen (zusätzliche Margenanforderungen).\r\n2. Noch zu erfüllende Verträge (executory contracts) / Nettingvereinbarungen\r\nBericht und Allgemeine Ausrichtung greifen dies auf, indem Artikel 2 lit g (Bericht) bzw. Artikel\r\n27 Abs. 1a (Allgemeine Ausrichtung) ergänzt wird.\r\nDer Bericht sieht eine Ausnahme für Netting in der Definition von noch zu erfüllenden Verträgen in Artikel 2 lit g vor. Die vorgeschlagene Einführung einer Ausnahme für „Finanzkontrakte“, insbesondere „Netting-Vereinbarungen“, aus der Definition würde Netting-Vereinbarungen vor jeder Abtretung, insbesondere einer teilweisen Abtretung, der Netting-Vereinbarung und der darunter fallenden Transaktionen schützen. Es wäre jedoch hilfreich, klarzustellen, dass diese Ausnahme darauf abzielt, die Aufrechnungsvereinbarung einschließlich aller damit verbundenen Sicherheitenvereinbarungen und aller darunter fallenden Transaktionen und Positionen als Ganzes zu schützen (Klarstellung des Schutzes der einzelnen Vereinbarung vor einer teilweisen Übertragung und/oder selektiver Auswahl).\r\nDie Allgemeine Ausrichtung schlägt eine Änderung des Artikel 27 durch Ergänzung eines neuen\r\nAbs. 1a vor. Die vorgeschlagene Einführung der Opt-in-Regelung für die Zustimmungspflicht ist\r\nhilfreich, da sie es den Mitgliedstaaten zumindest ermöglichen würde, ein gewisses Maß an Schutz einzuführen, um die Abtretung der Aufrechnungsvereinbarung ohne Zustimmung zu verhindern. Da es sich jedoch um eine Opt-in-Regelung und nicht um einen gemeinsamen Mindeststandard handelt, wird dies zu einer weiteren Fragmentierung in der EU führen und damit die Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Transaktionen innerhalb der EU erhöhen. Daher sollte erwogen werden, diese Änderung als Mindeststandard und nicht als Optin einzuführen. Darüber hinaus wäre es wie im Fall des Vorschlags des Europäischen Parlaments hilfreich, klarzustellen, dass sich der Schutz vor einer Abtretung ohne Zustimmung auf die Netting-Vereinbarungen als Ganzes erstreckt (mit allen Elementen, einschließlich der Sicherheitenvereinbarung und der einzelnen Transaktionen, die im Rahmen der Netting-Vereinbarung abgeschlossen wurden).\r\n3. Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen / Nettingvereinbarungen\r\nDarüber hinaus ist hinsichtlich der Nettingvereinbarungen eine Änderung hinsichtlich der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen (Stay of individual enforcement actions) in Artikel 23 erforderlich. Weder Bericht noch Allgemeine Ausrichtung (schon gar nicht der ursprüngliche Kommissionentwurf) adressieren dieses Thema bisher.\r\nSowohl der aktuelle Vorschlag des Europäischen Parlaments als auch der Vorschlag des Rates\r\nbieten keinen ausreichenden Schutz für Netting-Vereinbarungen vor einer Aussetzung (Stay).\r\nEin solcher Schutz könnte in Form einer Ausnahmeregelung (ähnlich dem Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlaments in Bezug auf zu erfüllende Verträge, executory contracts) oder in\r\nForm einer Klarstellung gewährt werden, dass die Aussetzung keinen Einfluss auf den Closeout-\r\nNetting-Mechanismus in vertraglichen Netting-Vereinbarungen für Derivate,\r\nWertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen ähnlichen Finanz- und Warenkontrakten, sodass die Kündigungsrechte bei Einleitung solcher Verfahren/Maßnahmen gemäß den Vertragsbedingungen ausgeübt werden können (was die Kündigung der Vereinbarung einschließlich aller Transaktionen und anderer Verpflichtungen/Rechte daraus sowie die Verrechnung aller daraus resultierenden Forderungen zu einem einzigen Close-out-Betrag ermöglicht). Die daraus resultierende Forderung auf den Close-out-Betrag könnte natürlich der Aussetzung unterliegen. \r\n*****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002455","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpaketes CRR III und CRD VI","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/28/293369/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Themenliste – Nationale Umsetzung\r\nBankenpaket (CRR III/CRD VI)\r\n1 CRR\r\n1.1 Anwendungsebene Output-Floor\r\nDie Anwendungsebene des Output-Floors wurde in den Trilog-Verhandlungen kontrovers diskutiert.\r\nWährend sich das Europäische Parlament für eine konsolidierte Anwendung aussprach, herrschten auf\r\nSeiten des Rates massive Bedenken, die vor allem von denjenigen Mitgliedstaaten genährt wurden, in\r\ndenen in großer Zahl Tochterunternehmen ausländischer Institutsgruppen tätig sind (sog. „Host-Länder“).\r\nAls Kompromiss haben sich die beiden Gesetzgeber darauf verständigt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten\r\ngruppenangehörige Institute im eigenen Land von der Anwendung des Output-Floors ausnehmen können.\r\nUnseres Erachtens sollte dieses Wahlrecht in Deutschland ausgeübt werden. Die Anwendung des Output-\r\nFloors auf Ebene des Einzelinstituts wäre für die Institutsgruppen mit erheblichen Kosten verbunden und\r\nwürde deren Möglichkeiten, Kapital innerhalb der Gruppe zu verteilen, einschränken. Auch aus aufsichtlicher\r\nSicht spricht nichts gegen eine konsolidierte Anwendung. Sie entspricht den Vorgaben des Baseler\r\nAusschusses für Bankenaufsicht und wurde von der Europäischen Zentralbank (EZB) in ihrer Stellungnahme\r\nzum Entwurf der EU-Kommission vom 22. März 2022 unterstützt.\r\n1.2 Art. 465 (5) CRR – Übergangsregelung Wohnimmobilienkredite /\r\nOutput-Floor\r\nIn Art. 465 Abs. 5 CRR III ist ein Mitgliedstaatenwahlrecht für die Behandlung von durch Wohnimmobilien\r\nbesicherten Finanzierungen bei der Berechnung des Output-Floor vorgesehen. Demnach kann für\r\nWohnimmobilienfinanzierungen ein niedrigeres Risikogewicht verwendet werden, wenn besonders strenge\r\nAnforderungen erfüllt sind.\r\nIn Deutschland ist eine Ausübung dieses Mitgliedstaatenwahlrechts angezeigt, da sich der\r\nWohnimmobilienmarkt nicht zuletzt durch die Kultur der langfristigen Festzinsfinanzierungen als besonders\r\nstabil zeigt. Dies spiegelt sich auch in den seit Langem extrem niedrigen deutschen Verlustquoten wider. Mit\r\nEinführung der CRR im Jahr 2014 veröffentlicht die BaFin jährlich die Verlustquoten für deutsche\r\nWohnimmobilienfinanzierungen. Gemäß CRR liegen gut entwickelte und seit langem etablierte\r\nWohnimmobilienmärkte vor, wenn die Verlustquoten aus den privilegiert behandelten\r\nWohnimmobilienkrediten nicht mehr als 0,3% bzw. die Verlustquoten aus den vollständig besicherten\r\nWohnimmobilienkrediten (d.h. bis zu 100% des Markt- oder Beleihungswerts) nicht mehr als 0,5% der\r\nSeite 3 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nWohnimmobilienkredite ausmachen. Die Daten der BaFin zeigen, dass diese Obergrenzen nicht annähernd\r\nerreicht werden. Lagen die Verlustquoten 2014 noch bei 0,05% bzw. 0,1% sind sie bis zu den Ende 2023\r\nveröffentlichten Daten für 2022 nahezu kontinuierlich gefallen und betragen mittlerweile lediglich 0,01%\r\nbzw. 0,02%. Auch in den Jahren 1988 bis 2008, in denen noch nicht die BaFin, sondern die Deutsche\r\nKreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss, ZKA) die Daten für den Hard-Test erhoben hatte,\r\nwurden in Deutschland die Obergrenzen in keinem einzelnen Jahr überschritten.\r\nNeben den sicherheitsorientierten Finanzierungsusancen sorgen auch spezifische Strukturmerkmale des\r\ndeutschen Wohnimmobilienmarktes dafür, dass die Kreditausfall- und Verlustrisiken sehr niedrig sind. Eine\r\nwesentliche Bedeutung kommt hier der Tatsache zu, dass es neben dem Wohneigentumsmarkt einen\r\ngroßen, für breite Bevölkerungsgruppen zugänglichen Mietwohnungsmarkt gibt. Dieser ermöglicht es den\r\nPrivathaushalten, ihren Wohnflächenkonsum zu befriedigen, ohne sich verschulden zu müssen. Dies ist\r\ninsbesondere für jüngere oder einkommensschwächere Haushalte im Vergleich zum Wohneigentumserwerb\r\neine risikolose Alternative. Daher finden sich unter den Kreditnehmerhaushalten auch eher wenige\r\nvulnerable Haushalte, sodass das Ausfall- und Verlustrisiko für die Banken entsprechend gering ist.\r\nAufgrund der in Teilen auslegungsbedürftigen Formulierung der Anforderungen in der CRR III, erachten wir\r\neine umfängliche und möglichst auslegungsfreie Aufnahme der Anforderungen in die Verordnung zur\r\nangemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und\r\ngemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV) für erforderlich. Voraussetzung für die\r\nÄnderung der SolvV wäre zusätzlich eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung im KWG (§10).\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values nicht übersteigt und für den das\r\nRisikogewicht von 10% angewendet wird, sieht das Mitgliedstaatenwahlrecht erstmal eine zeitliche\r\nBefristung bis Ende 2032 vor. Das Wahlrecht kann aber nach dem Wortlaut der CRR aktuell um jeweils bis\r\nzu vier Jahre verlängert werden (Art. 465 Abs. 6 CRR III). Die Verlängerung ist aus Risikosicht aus den\r\neingangs beschriebenen Gründen sachgerecht und daher unbedingt zu befürworten. Vor dem Hintergrund\r\nder zahlreichen Mandate in der CRR III und CRD VI für die EBA und für die Kommission und den\r\nErfahrungen der vergangenen Jahre mit der Bearbeitungsdauer der Mandate und mit der\r\nGesetzgebungsverfahrensdauer ist nicht damit zu rechnen, dass die Institute ausreichend\r\nPlanungssicherheit haben werden, da die Verlängerung des Wahlrechts absehbar zu spät vor dem\r\nAblaufdatum kommen wird. Zudem würde die auf europäischer Ebene vorgenommenen Verlängerungen\r\nerst mit zeitlichem Verzug in das nationale Recht übernommen werden können. Daher ist dringend zu\r\nempfehlen, solange die starre Befristung des Wahlrechts (Ende 2032) nicht in den Verordnungstext der\r\nSolvV aufzunehmen, bis der EBA-Bericht zu diesem Wahlrecht vorliegt und sich damit die weitere\r\nEntwicklung besser abschätzen lässt.\r\nIm Hinblick auf den Teil des Kredits, der 55% des Property Values übersteigt aber nicht über 80% des\r\nProperty Values liegt und für den anfänglich ein Risikogewicht von 45% angewendet werden kann, sollte\r\nder Phase-out der Sonderbehandlung, wie in der CRR beschrieben, übernommen werden (d.h.\r\nRisikogewicht von 45% bis Ende 2029; 52,5% bis Ende 2030; 60% bis Ende 2031; 67,5% bis Ende 2032).\r\nSeite 4 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nIm Hinblick auf die umfangreichen Kriterien, die die Wohnimmobilienkredite erfüllen müssen, um von dem\r\nMitgliedstaatenwahlrecht erfasst zu werden, sollte eine Übernahme sämtlicher Kriterien (Art. 462 Abs. 5 UA\r\n2 lit. a bis f CRR III) in den Verordnungstext erfolgen und dabei insbesondere Folgendes klargestellt\r\nwerden:\r\n- Lit. d (institutsindividueller Hard-Test) sollte dergestalt formuliert werden, dass klar wird, wie genau die\r\nBerechnung zu erfolgen hat. D.h., es sollte der Durchschnittswert der acht letzten jeweils zum Stichtag\r\n31. Dezember nach Art. 430a CRR gemeldeten Verlustquoten ermittelt werden. Damit das Wahlrecht\r\nvom Institut genutzt werden kann, darf der so ermittelte institutsindividuelle Durchschnittswert 0,25%\r\nnicht übersteigen.\r\n- Lit. e (Rückgriffsrechte) sollte dahingehend konkretisiert werden, dass der Rückgriff auf sonstiges\r\nVermögen oder Einkommen des Kreditnehmers nicht vertraglich ausgeschlossen werden darf.\r\n- Lit. f (aufsichtliche Verifikation) sollte praktikabel ausgestaltet werden, so dass aus der Anforderung zur\r\nVerifikation der Einhaltung von lit. a bis e durch die zuständige Aufsichtsbehörde faktisch nicht eine\r\nVorabgenehmigungsanforderung wird. Wir gehen davon aus, dass das Wahlrecht nur genutzt wird,\r\nwenn die Anforderungen erfüllt sind und dies auch angemessen dokumentiert ist, damit sich die\r\nzuständige Behörde ein Bild von der Einhaltung dieser Anforderungen machen kann. Ebenso wird der\r\nJahresabschlussprüfer die Einhaltung der Anforderungen prüfen.\r\n1.3 495e CRR – Nutzung von externen Ratings für Institute mit impliziter\r\nstaatlicher Unterstützung\r\nArt. 138(g) CRR untersagt es den Instituten, externe Ratings zu nutzen, die eine staatliche Unterstützung von\r\nInstituten im Krisenfall unterstellen. Wir sehen diese Neuregelung kritisch, da die konkrete Methodik von\r\nRatingagenturen nicht Gegenstand der CRR ist. Deren Zuverlässigkeit wird in Form anderer Gesetze und\r\nStandards sichergestellt. Der Regelungsgegenstand von Art. 138 CRR ist die Nutzung externer Ratings durch\r\ndie Institute und nicht deren Zustandekommen. Zudem wurden in dem vom Ausschuss der Ständigen Vertreter\r\nverabschiedeten Kompromissdokument vom 04.12.2023 Teile des Art. 138(g) CRR gestrichen, sodass sich kein\r\nschlüssiger Zusammenhang ergibt.\r\nWir bitten daher zunächst um eine Einschätzung, wie die finale Regelung ausgestaltet sein wird. Sofern Art.\r\n138(g) CRR Bestand haben sollte, regen wir an, von dem in Art. 495e CRR angelegten Grandfathering in\r\nallgemeingültiger Form Gebrauch zu machen, um den Ratingagenturen die Möglichkeit und ausreichend Zeit zu\r\ngeben, ihre Methodiken weiterzuentwickeln.\r\nSeite 5 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2 CRD\r\n2.1 Fit & Proper\r\nLeitungsorganmitglieder und Mitgliedstaatenwahlrecht in Artikel 91 CRD VI\r\n- Ausnahmeregelung: Gemäß Artikel 91 Abs. 12 CRD VI können bei der nationalen Umsetzung des\r\nVerfahrens zur Eignungsbewertung u.a. die besonderen Strukturmerkmale der Institute berücksichtigt\r\nwerden, die keinen Einfluss auf die Auswahl und Bestellung der Aufsichtsorganmitglieder haben.\r\n- Es ist überaus wichtig, dass dieser Spielraum vom nationalen Gesetzgeber entsprechend genutzt wird\r\nund die betroffenen Institute, die keinen Einfluss auf die Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder haben,\r\nkeine interne Eignungsbewertung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vornehmen\r\nmüssen. Eine interne Eignungsbewertung der demokratisch legitimierten Verwaltungsratsmitglieder\r\ndurch die kommunalen Sparkassen würde den erforderlichen autonomen Auswahlprozess des\r\nkommunalen Trägers unverhältnismäßig einschränken. Die Ausnahmeregelung sollte darüber hinaus in\r\nFällen berücksichtigt werden, in denen Instituten aufgrund ihrer Rechtsform zwar eine interne\r\nEignungsbewertung, aber keine interne Ex-ante-Eignungsbewertung möglich ist, weil die Mitglieder des\r\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dem/den Träger/n / Anteilseigner/n oder den Versammlungen\r\nder Mitglieder bestellt oder gewählt werden und ggf. auch während der Versammlung neue Kandidaten\r\nnominiert werden können oder es sich um Mitglieder kraft Amtes handelt. Eine entsprechende Regelung\r\nim KWG ist erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen. Die fachliche Eignung der Mitglieder kann\r\ndurch Schulungen ausreichend sichergestellt werden, so dass auch dem Erfordernis von\r\n„Sicherheitsvorkehrungen“ (Artikel 91 Abs. 12 Satz 2 CRD) Rechnung getragen wird.\r\n- Die Ausnahmeregelung sollte zudem auch in den Fällen, in denen großen Instituten, die ohne Einfluss\r\nauf die Auswahl und Besetzung der Aufsichtsorganmitglieder sind, keine Vorab-Anzeige möglich ist,\r\nangewendet werden.\r\n- Die Vorab-Anzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI sollte auf den dort aufgeführten Kreis\r\nvon „großen Instituten“ beschränkt bleiben.\r\n- Übergeordnet stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie interne Ex-ante-\r\nEignungsbewertungen in Fällen durchgeführt werden sollen, in denen ein Mandat aufgrund einer\r\nungeplanten Mandatsniederlegung kurzfristig übernommen werden soll. In Bezug auf die Vorab-\r\nAnzeigepflicht nach Art. 91 Abs. 1ca lit a bis e CRD VI ist zudem unklar, wie bei einer Neuwahl des\r\nAufsichtsrats mit anschließender konstituierender Sitzung und Wahl des Vorsitzenden die 30-Tages-Frist\r\neingehalten werden kann, ohne dass der Aufsichtsrat 30 Tage führungslos bliebe und wie mit einem\r\nkurzfristig erforderlichen Wechsel auf Vorstandsebene umgegangen werden soll.\r\nSeite 6 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Gemäß Artikel 91 Abs. 1g Satz 2 und 3 CRD VI soll bei Vorliegen neuer Tatsachen, die sich auf die\r\nursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen\r\nVerfügbarkeit auswirken können, die Eignung der Mitglieder durch das Institut bzw. die\r\nAufsichtsbehörde erneut geprüft werden. Hier sollte im Einklang mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG („erheblich\r\nauswirken“) eine Anzeige verbunden mit einer erneuten Eignungsbeurteilung nur dann erfolgen\r\nmüssen, wenn sich die neuen Tatsachen „erheblich auswirken“.\r\nSchlüsselfunktionsinhaber (Artikel 91a CRD VI)\r\n- Lediglich große Institute gemäß Artikel 91a Abs. 3a Satz 1 lit. a bis e CRD sollten zur Durchführung\r\neiner aufsichtlichen Eignungsbewertung ihrer Schlüsselfunktionsinhaber verpflichtet sein.\r\n- Zur Vermeidung von Problemen im Rahmen der Rekrutierungsverfahren sollten maximale aufsichtliche\r\nPrüffristen, die bei höchstens 20 Arbeitstagen mit einer Verlängerungsmöglichkeit von längstens 20\r\nweiteren Arbeitstagen liegen, festgelegt werden.\r\n2.2 Andere Governance-Regelungen\r\nArt. 76 Abs. 5a CRD VI\r\nLeitungswechsel in Kontrollfunktionen:\r\n- Der letzte Unterabsatz von Art. 76 Abs. 5a CRD VI sieht vor, dass die Leitungen der internen\r\nKontrollfunktionen nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsorgans abgesetzt werden dürfen.\r\nDiese Vorgabe ist nach Einschätzung der DK nicht mit den Zuständigkeiten im deutschen\r\nGesellschaftsrecht vereinbar. Entsprechende Personalentscheidungen liegen in der primären\r\nVerantwortung der Geschäftsleitung und müssen bei gegebenen Anlässen auch kurzfristig möglich sein.\r\nInsofern sollte hier lediglich eine Informationsplicht ggü. dem Aufsichtsorgan greifen. Entsprechende\r\nVorab-Informationspflichten bei einem Leitungswechsel in besonderen Funktionen sind in den MaRisk\r\n(BA) bereits umgesetzt, vgl. AT 4.4.1 Tz. 6, AT 4.4.2 Tz. 8 und AT 4.4.3 Tz. 6.\r\nBerichtslinien (Information Aufsichtsorgan durch interne Kontrollfunktionen):\r\n- Ein direktes Zugehen der Leitungen interner Kontrollfunktionen auf das Aufsichtsorgan (vgl. Art. 76 Abs.\r\n5a lit. a und b CRD VI) sollte grds. zulässig sein, könnte allerdings auf Anlässe eingeschränkt werden,\r\nwo dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich erscheint. Eine Weiterleitung von Informationen und\r\nBerichten über die Geschäftsleitung des Instituts sollte standardmäßig möglich bleiben, wie z. B. in AT\r\n4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5 MaRisk (BA) vorgesehen.\r\n- Im Hinblick auf die Neufassungen der Absätze 5 und 5a des Art. 76 CRD VI sieht die DK keinen weiteren\r\nAnpassungsbedarf in den nationalen Regelungen. Bestehende proportionale Öffnungsklauseln in den\r\nMaRisk sollten erhalten werden.\r\nSeite 7 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 88 CRD VI - Unternehmensführung und -kontrolle\r\n- Die nach Abs. 3 von den Instituten geforderte individuelle Erklärungen bzgl. der Mitglieder des Leitungsund\r\nVerwaltungs-/Aufsichtsorgans und Schlüsselfunktionsinhabern sollten auch vor dem Hintergrund der\r\nbereits nach den MaRisk bestehenden Vorgaben zur Fixierung u.a. von Aufgaben, Kompetenzen und\r\nVerantwortlichkeiten ohne weitergehende und/oder detaillierte Anforderungen „schlank“ umgesetzt\r\nwerden.\r\nArt. 94(1a) CRD VI - Vergütung\r\n- Nach Art 94 (1a) CRD VI sind im Rahmen der leistungsabhängigen Vergütung bei der Bewertung der\r\nindividuellen Leistung künftig auch ESG-Kriterien nach Art. 76 zu berücksichtigen. Entsprechend dem\r\naktuellen Entwurf der Fragen und Antworten zur Institutsvergütungsverordnung der BaFin (gem. der\r\nKonsultation 10/2023 FAQ zur Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an\r\nVergütungssysteme von Instituten vom 16.12.2013 in der am 14.02.2023 in Kraft getretenen Fassung)\r\nsind ESG-Risiken in Vergütungssystemen nach § 4 Institutsvergütungsverordnung zu berücksichtigen.\r\nEine darüber hinausgehende Umsetzung von Art 94 (1a) CRD VI halten wir nicht für erforderlich und\r\nsollte allenfalls nur schlank erfolgen. Insbesondere für kleinere Institute mit wenig komplexen\r\nVergütungssystemen und geringer variabler Vergütung sollten hier zur Vermeidung eines außer\r\nVerhältnis zum regulatorischen Zweck stehenden administrativen Aufwandes die Anforderungen nicht zu\r\nhoch werden.\r\nSeite 8 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.3 Offenlegung – Art. 106 (1) CRD VI – verschiedene Wahlrechte zur\r\nErmächtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde\r\nSchaffung einer erhöhten Frequenz der Offenlegung für alle Institute auf nationaler Ebene\r\n- Aus Sicht der DK besteht keinerlei Notwendigkeit, die Frequenz der Offenlegung zu erhöhen. Diese\r\nMöglichkeit sollte maximal optional – im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörde – im Einzelfall\r\nzulässig sein. Ein erhöhter Offenlegungsturnus trägt u. E. lediglich zu deutlich höherem\r\nBürokratieaufwand in den Instituten bei, ohne einen nennenswerten aufsichtlichen Mehrwert zu bieten.\r\nMöglichkeit der Einführung von „deadlines“ (zeitliche Vorgabe) für Offenlegung durch „andere“\r\nInstitute als SNCIs auf der zentralen EBA Website (Pillar 3 Data Hub)\r\n- Aus DK-Sicht sollte es keine zeitlichen Vorgaben für die Offenlegung von Instituten geben, die über\r\nbestehende Regularien der CRR III hinausgehen. Der Zeitpunkt der Offenlegung ist institutsindividuell\r\nund hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Bestätigung des Jahresabschlusses durch das Aufsichtsorgan\r\nab – danach nämlich schließt sich die Offenlegung an. Auch das Diskussionspapier der EBA zum Pillar 3\r\nData Hub sieht von konkreten zeitlichen Vorgaben ab – maximal wäre ein unverbindliches indikatives\r\nZeitfenster denkbar (dies müsste jedoch nicht auf gesetzlicher Ebene verankert werden).\r\nOrt der Offenlegung für Institute für zentrale Offenlegung festlegen (anderer Ort als EBA Website)\r\n- Angesichts der Ambitionen von EBA, ein zentrales Pillar 3 Data Hub zu etablieren sowie die\r\nOffenlegungsberichte zudem noch ab 2030 in ESAP zu veröffentlichen, erscheint die Möglichkeit, einen\r\nweiteren Ort für die Offenlegung national festzulegen, kontraproduktiv bzw. entbehrlich.\r\n2.4 Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement\r\nCharakter von ESG-Risiken\r\n- Die ESG-Vorgaben in der CRD VI stellen in vielen Fällen undifferenziert auf Klima-/Umweltrisiken,\r\nSoziale Risiken und Governance Risiken ab. Klima- und Umweltrisiken unterscheiden sich jedoch\r\ndeutlich von Sozialen und Governance Risiken. Das betrifft einerseits den Zeitraum, in dem sich Risiken\r\nmaterialisieren (Klima-/Umweltrisiken wirken auch mittel- und langfristig). Anderseits stellen Umweltund\r\nKlimarisiken stärker systemische Risiken dar, während Soziale und Governance Risiken primär\r\nidiosynkratisch wirken. Deshalb sollten die Risiken in der Umsetzung nicht gleichgesetzt, sondern\r\ndifferenziert behandelt werden. Wir empfehlen ferner einen Fokus auf Umweltrisiken zu legen, da\r\ngerade im Bereich sozialer und Governance-Risiken diese kaum quantitativ abschätzbar sind.\r\nArt. 76 Abs. 1 CRD VI: Proportionalitätsprinzip SNCIs\r\n- Die in Art. 76 Abs. 1 CRD verankerte Option für kleine, nicht komplexe Institute, den Review der\r\nRisikostrategien/policies lediglich alle 2 Jahre durchzuführen, sollte genutzt werden, zumal für alle\r\nInstitute gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 CRD VI grundsätzlich auch ein mindestens zweijähriger Turnus\r\nmöglich ist.\r\nSeite 9 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nArt. 76 Abs. 2 CRD VI: Proportionale Anwendung von Art. 76 Abs. 2 Unterabsätze 1. und 2. –\r\nNutzung Verzichts- und Erleichterungsmöglichkeiten für SNCIs\r\n- Auf Basis der 7. MaRisk-Novelle müssen alle Institute kurz-, mittel- und langfristige ESG-Risiken\r\nidentifizieren, bewerten und steuern. Der Identifizierung liegen dabei die Auswirkungen von ESGRisiken\r\nauf das Geschäftsmodell und die Strategie des Instituts zu Grunde. Hierbei muss auch analysiert\r\nwerden, wie transitorische Risiken z. B. aufgrund politischer Vorgaben auf das Institut wirken. Die dabei\r\ngewonnenen Erkenntnisse fließen über den Strategieprozess (unterlegt mit KPIs und KRIs) in die\r\nstrategische und die operative Steuerung des Instituts. Die konkrete Ausgestaltung des\r\nRisikomanagements von ESG-Risiken wird in der Risikostrategie und ggf. weiteren Rahmenwerken\r\nspezifiziert, einschließlich der Methoden und Instrumenten, die vom Institut zur Steuerung kurz-,\r\nmittel- und langfristiger ESG-Risiken eingesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat somit den\r\nVorgaben der neuen CRD VI schon vorgegriffen.\r\n- Insofern ist es nur legitim, wenn der ebenfalls in der CRD VI (Art. 76 Abs. 2) verankerte Spielraum für\r\ndie Mitgliedstaaten, also Verzichts- oder Erleichterungsmöglichkeiten für kleine, nicht-komplexe\r\nInstitute bei der Erstellung von Übergangsplänen, soweit wie möglich genutzt wird.\r\n- Die gem. Art. 76 Abs. 2 der CRD VI vom Institut vorzuhaltenden Pläne und Ziele sollen Risiken\r\nbeleuchten, die sich aus Anpassungsprozessen und der Transition hin zu Nachhaltigkeitszielen wie dem\r\nEU-Klimagesetz ergeben. Diese Pläne sollen konsistent zu den vom Institut bereits erstellten und\r\noffengelegten Plänen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Große Institute\r\ni.S.d. CSRD, die sich als SNCI qualifizieren, werden in der CSRD wie KMU behandelt und unterliegen\r\nden entsprechenden Berichtspflichten erst für das Berichtsjahr 2026. Etwaige Regelungen für SNCIs\r\nsollten somit nicht vor dieser Frist vorgesehen werden.\r\n- Gemäß aktuellen EBA-Konsultationspapier zu Leitlinien für das Management von ESG-Risiken\r\n(EBA/CP/2024/02) sollen CRD-basierte Pläne nach Art. 76 (2) CRD VI sicherstellen, dass Institute\r\nzukunftsorientiert ESG-Risiken bewerten und in ihre Strategien, Politiken und\r\nRisikomanagementprozesse einbeziehen (Tz. 14). Gemäß Tz. 14 können diese Pläne als Überblick und\r\nFormulierung der strategischen Maßnahmen und Risikomanagementinstrumente verstanden werden,\r\ndie von den Instituten auf der Grundlage einer vorausschauenden Analyse des Geschäftsumfelds\r\neingesetzt werden, um aufzuzeigen, wie ein Institut seine Robustheit und Vorbereitung auf den\r\nÜbergang zu einer klima- und umweltfreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft gewährleistet.\r\n- Diese Aspekte ein zweites Mal in Form von spezifischen Plänen zu dokumentieren und nachzuhalten,\r\nwürde insbesondere kleine und mittlere Institute in besonderem Maße bürokratisch belasten, ohne dass\r\ndabei das Risikomanagement der Institute verbessert und ein aufsichtlicher Mehrwert generiert wird.\r\n- Aus unserer Sicht dürfen gerade kleine, nicht komplexe Institute hier nicht erneut mit bürokratischem\r\nAufwand überfordert werden. Die bisherigen Regularien im Bereich von ESG-Risiken und deren\r\nBerichterstattung reicht für diese Institute u. E. aus. Vielmehr sollte die bisher auf den Weg gebrachte\r\numfassende Regulierung im Bereich ESG ihre Wirkung entfalten können. Daher sollte die in der CRD\r\nVI angelegte Verzichtsmöglichkeit für SNCIs so weit wie möglich ausgestaltet werden.\r\nKeineswegs sollten SNCIs dazu aufgefordert werden, Transitionspläne vorzulegen und nachzuhalten.\r\nDas würde auch umfassende Daten von den Kunden – insbesondere KMU – erfordern und auch diese\r\nggf. überlasten.\r\n-\r\nSeite 10 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.5 Säule 2 – Anpassungen wg. Output-Floor (u. a. Art. 104a (6) CRD VI)\r\nP2R (Art. 104a (6) CRD VI):\r\n- Die Regelung in Art. 104a(6)(a) sieht richtigerweise vor, dass bei Greifen des Outputfloors der\r\nprozentuale Säule-2-Zuschlag so angepasst werden muss, dass sich der Absolutbetrag nicht erhöht.\r\nUnseres Erachtens wären jedoch sämtliche Erhöhungen des absoluten Säule-2-Zuschlags\r\nungerechtfertigt, die sich rein aus regulatorischen Säule-1-Anpassungen ergeben und nicht auf\r\ntatsächliche Erhöhungen von Risiken oder Verschlechterungen des Risikomanagements zurückführen\r\nlassen. Neben dem Outputfloor kann es weitere Treiber für deutliche RWA-Erhöhungen geben, wie etwa\r\ndie neuen Vorgaben zum OpRisk, zum Marktrisiko oder auch angepasste Regelungen innerhalb des\r\nKSA. Bei der Umsetzung des Art. 104a(6)(a) sollte daher sichergestellt werden, dass sämtliche rein\r\narithmetisch bedingte Erhöhungen der absoluten Säule-2-Zuschläge vermieden werden.\r\n- Art. 104a(6)(b) bezieht sich hingegen nicht auf mechanisch-arithmetische Erhöhungen der Säule-2-\r\nZuschläge, sondern auf konzeptionelle Doppelberücksichtigungen gleicher Risiken durch Outputfloor und\r\nSäule 2. Art. 104a(6)(a) und Art. 104(6)(b) sind also voneinander unabhängig notwendige Vorgaben.\r\nInsofern ist der Art. 104a(6)(c), der suggeriert, dass die Prüfung in Art. 104a(6)(b) die in Art.\r\n104a(6)(a) ersetzen soll, aus unserer Sicht äußerst unglücklich formuliert. Bei der Umsetzung sollte\r\nsichergestellt werden, dass beide Prüfungen und gegebenenfalls Anpassungen zwingend durchgeführt\r\nwerden müssen und unabhängig voneinander Bestand haben.\r\nP2G (Art. 104b)\r\n- Die Formulierung stellt es der zuständigen Behörde anheim, ob bei Greifen des Outputfloors eine\r\nÜberprüfung der Säule-2-Empfehlung durchgeführt wird. Unseres Erachtens sollte die zuständige\r\nBehörde verpflichtet werden, unabhängig vom konkreten Auslöser sämtliche rein arithmetisch bedingte\r\nErhöhungen der P2G zu neutralisieren (vgl. oben).\r\nO-SII-Puffer (Art. 131(6)):\r\n- Die obligatorische Überprüfung der Kalibrierung des O-SII-Puffers bei Greifen des Outputfloors ist aus\r\nunserer Sicht sinnvoll und sollte daher in jedem Fall umgesetzt werden. Auch hier sollte jedoch bei der\r\nUmsetzung sichergestellt werden, dass sämtliche RWA-Erhöhungen bei der Rekalibrierung in Betracht\r\ngezogen werden (vgl. oben).\r\nSyRB (Art. 133(8)(d)):\r\n- Auch bei der obligatorischen Überprüfung des SyRB sollte sämtliche RWA-Erhöhungen Berücksichtigung\r\nfinden. Zudem sollte die Prüfung und Anpassung unmittelbar nach Anwendungsbeginn der CRR III\r\nerfolgen und nicht wie in der CRD vorgesehen erst mit der nächsten turnusmäßigen, zweijährigen\r\nÜberprüfung.\r\nSeite 11 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n2.6 Durchleitungskredite\r\nFörderkredite werden in Deutschland in der Regel im sog. Hausbankenverfahren ausgereicht. Die Hausbank\r\nberät den Kunden, hilft ihm bei der Antragstellung und leitet den Antrag (ggf. über ein Zentralinstitut) an die\r\nzuständige Förderbank weiter. Nach Genehmigung erfolgt die Auszahlung der bewilligten Kreditmittel über die\r\nHausbank an den Endkreditnehmer. Eine unmittelbare Kreditbeziehung zwischen Förderbank und Kunde besteht\r\nnicht. Dies hat mehrere Vorteile. Förderbanken müssen kein aufwändiges Filialnetz unterhalten. Sie nutzen die\r\nlangjährige Geschäftsbeziehung zwischen Hausbank und Kunde, durch die die Hausbanken besser in der Lage\r\nsind, das Risiko des Kreditnehmers einzuschätzen. Insgesamt sinken durch diese Arbeitsteilung zwischen\r\nFörderbank und Hausbank die Kosten der Kreditvergabe.\r\nDas Hausbankprinzip führt dazu, dass Förderbanken in großem Umfang Forderungen gegenüber den\r\nHausbanken aufbauen. Förderkredite werden teilweise an Institute ausgereicht, die nicht über ein\r\nbankaufsichtlich anerkennungsfähiges externes Rating verfügen.\r\nNach der CRR können Kredite an Banken ohne ein Rating einer Ratingagentur im Standardansatz für das\r\nKreditrisiko derzeit anknüpfend am Rating des Landes, in dem die kreditnehmende Bank ihren Sitz hat,\r\nrisikogewichtet werden (sog. „Sitzlandprinzip“). Aufgrund der hervorragenden Bonität der Bundesrepublik\r\nDeutschland beträgt das Risikogewicht für Forderungen an ungeratete deutsche Banken derzeit 20 Prozent.\r\nDies soll nach der Umsetzung von Basel III in der EU (sog. EU-Bankenpaket), nicht mehr möglich sein. Im\r\nRahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SCRA) sollen ungeratete Banken anhand aufsichtlich vorgegebener\r\nQualitätskriterien (insbesondere Kapitalausstattung) einer von drei Risikogewichtsklassen zugeordnet werden.\r\nIn der besten Risikogewichtsklasse wird der Bank ein Risikogewicht von 40 Prozent zugeordnet. Für Banken,\r\nwelche die Kriterien deutlich übererfüllen, wird das Risikogewicht auf 30 Prozent abgesenkt. Nach Erhebungen\r\ndes Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands würden sich die Kapitalanforderungen für Kredite, die\r\nüber eine Hausbank ohne externes Rating abgewickelt werden, um 83 % erhöhen.\r\nDiese erhebliche Erhöhung der Kapitalanforderungen birgt die Gefahr, dass die Refinanzierung von\r\nFörderkrediten durch Förderbanken der Länder und der Landwirtschaftlichen Rentenbank für die durchleitenden\r\nKreditinstitute deutlich teurer wird. Hierdurch könnte sich die Effizienz der Förderpolitik in einer Zeit verringern,\r\nin der sie für die Bewältigung der ökologischen und digitalen Transformation dringend benötigt wird.\r\nWir sind der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Regelungen nicht in jedem Fall das tatsächliche Risiko von\r\nForderungen an Hausbanken widerspiegeln. Den Förderbanken werden zur Besicherung ihrer Forderung\r\ngegenüber der Hausbank in den meisten Fällen die Forderungen der Hausbank an den Endkreditnehmer als\r\nSicherheit abgetreten. Die Förderbank erleidet in diesen Fällen also nur dann einen Verlust, wenn das\r\ndurchleitende Institut und der Kreditnehmer gleichzeitig ausfallen. Dies ist aufgrund der geringen Korrelation\r\ndieser Risiken aber sehr unwahrscheinlich. Tatsächlich ist in Deutschland auch noch nie ein Kredit einer\r\nFörderbank an eine durchleitende Hausbank ausgefallen.\r\nSeite 12 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nFörderbanken sind von der EU-Bankenverordnung (CRD) und damit auch von der EU-Bankenregulierung (CRR)\r\nausgenommen. Sie werden aber über § 1a KWG wieder den meisten Vorschriften der CRR unterworfen. Wir\r\nsprechen uns daher dafür aus, in § 2 KWG zu regeln, dass für Kredite von Instituten, die in Artikel 2 Absatz 5\r\nNummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) namentlich genannt werden, an extern nicht geratete Institute im\r\nRahmen des Durchleitungsgeschäfts nicht die Regelungen des Artikels 121 CRR angewendet werden müssen,\r\nsondern stattdessen ein Risikogewicht von 20 Prozent angewendet werden kann.\r\n3 Weiterer Änderungsbedarf KWG und SolvV\r\n3.1 Organkredite - § 15 KWG\r\nFAQ Nr. 18 zu § 15 KWG der BaFin in das KWG klarstellend integrieren\r\n- Wir plädieren dafür, die FAQ Nr. 18 der BaFin zu Organkrediten (§ 15 KWG) klarstellend in das KWG zu\r\nintegrieren. Demnach sollte die Ausnahme nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG (inländische juristische\r\nPersonen des öffentlichen Rechts) auch für andere Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG gelten. Die FAQ\r\nlautet wie folgt:\r\no „Dem Wortlaut nach gilt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG nicht für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG\r\nentsprechend. Allerdings regelt § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG ähnliche Sachverhalte wie § 21 Abs. 2\r\nNr. 1 KWG, der in § 15 Abs. 6 KWG aufgeführt ist. Ein sachlicher Grund dafür, dass in § 15 Abs.\r\n6 KWG auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 KWG, nicht aber § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG verwiesen wird, besteht\r\nnicht; die Interessenlage ist vergleichbar. Diese Regelungslücke kann durch analoge\r\nAnwendung des Ausnahmetatbestandes des § 21 Abs. 3 Nr. 3 KWG für Geschäfte nach § 15\r\nAbs. 6 KWG geschlossen werden.“\r\nSonstige Geschäfte § 15 Abs. 6 KWG – Einführung Bagatellgrenze\r\n- Die neuen Organ(kredit)geschäftsvorgaben, die Ende 2020 durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) in\r\n§ 15 KWG eingeführt worden sind, führen in der Praxis zu hohem bürokratischem Aufwand. Dieser\r\nresultiert insbesondere durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 15 Abs. 6 KWG auf\r\n„sonstige“ Geschäfte (z. B. Dienstleistungsgeschäfte, Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen\r\netc.). Insbesondere bei kleinen Beträgen erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt. § 15 KWG\r\nenthält zwar eine Bagatellgrenze, d. h. Kleinbeträge (z. B. für die Beauftragung eines Caterings, Kauf\r\nvon Büromaterial o.Ä.) können ausgenommen werden. Diese Bagatellgrenze greift jedoch nicht, sofern\r\nder Vertragspartner des Instituts eine natürliche Person ist. Für solche Geschäfte müssten vorab\r\nBeschlüsse von der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan eingeholt und die Marktmäßigkeit des\r\nGeschäfts geprüft und dokumentiert werden. Dieser hohe Aufwand kann nicht intendiert worden sein,\r\ndenn ein bankaufsichtsrechtliches Risiko entsteht durch solche Geschäfte mit vergleichsweise geringem\r\nGeschäftsvolumen nicht.\r\nWir regen an, die Neufassung des KWGs auch für weiteren Bürokratieabbau zu nutzen und für die\r\n„sonstigen“ Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG eine Bagatellgrenze – in Anlehnung an die Bagatellgrenze\r\nSeite 13 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nlt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG – vorzusehen und diese auch auf Geschäfte mit natürlichen Personen\r\nanzuwenden. Aus unserer Sicht wäre ein Schwellenwert von TEUR 50 als Bagatellgrenze angemessen\r\nund sinnvoll, da so auch ein Gleichlauf mit bestehenden Bagatellgrenzen und somit eine einheitliche\r\nHandhabung im Institut gewährleistet werden kann.\r\nBedeutende Beteiligungen § 15 Abs. 9 KWG – Ausweitung des Personenkreises\r\n- Mit den Änderungen durch das Risikoreduzierungsgesetz (RiG) wurde der zu berücksichtigende\r\nPersonenkreis für bedeutende Beteiligungen auf Personen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG ausgeweitet.\r\nIn der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die Ausweitung auf Eltern und volljährige Kinder\r\nunverhältnismäßig ist. Zweck der Vorschrift ist der Schutz der Gesellschaft vor sachfremden\r\nEntscheidungen aufgrund von z.B. persönlichen Nähebeziehungen. Dies kann für Familienangehörige,\r\ndie regelmäßig (noch) im gleichen Haushalt leben, angenommen werden. Ein solches Näheverhältnis bei\r\nvolljährigen Kindern und Eltern anzunehmen ist allerdings nicht sachgerecht und entspricht nicht der\r\nRealität. Der zusätzliche administrative Aufwand, der durch die Erfassung generiert wird, steht außer\r\nVerhältnis zu dem von der Vorschrift verfolgten Zweck.\r\nWir regen an, auch diesen Aspekt vor dem Hintergrund des notwendigen Bürokratieabbaus zu\r\nberücksichtigen und schlagen eine Streichung dieser Erweiterung vor.\r\n3.2 Millionenkreditmeldung\r\n- Anhebung Schwellenwert\r\nNach § 14 Abs. 1 KWG müssen derzeit alle Kreditnehmer angezeigt werden, deren Kreditvolumen 1 Mio.\r\nEUR oder mehr beträgt. Wir plädieren dafür, die Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR zu erhöhen.\r\nDamit würden die Institute bis zu einer Einstellung des Millionenkreditmeldewesens spürbar entlastet.\r\n- Entfall bestimmter Meldepositionen\r\n§ 14 Abs. 3 Satz 1 KWG verlangt, dass in den Millionenkreditanzeigen auch Informationen über die\r\nprognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben sind. Diese Anforderung\r\nsollte aus unserer Sicht ersatzlos gestrichen werden. So sind diese Angaben für juristische Personen im\r\nRahmen von AnaCredit bereits zu melden. Um den Meldeaufwand für die Institute zu reduzieren,\r\nsprechen wir uns dafür aus, dass die auf der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG basierenden Positionen\r\n092 bis 094 (PD, RW und LGD) im Rahmen der Millionenkreditmeldung künftig für alle Schuldner\r\nentfallen.\r\n- Entfall Nullmeldungen unter Einführung einer Bagatellgrenze\r\nEin Entlastungsbaustein im Millionenkreditmeldewesen wird bei den sogenannten „Nullmeldungen“ für\r\neinzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR gesehen. Im\r\nFokus der Überlegung stehen diejenigen Fälle, bei denen einzelne Kreditnehmer einer\r\nKreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR aufgrund von Kleinstbeträgen (z.B. im\r\nklassischen Geschäft aus der Belastung von Kontoführungsgebühren) im Millionenkreditregime\r\nmeldepflichtig werden, sofern die Verschuldung der betreffenden Kreditnehmereinheit/\r\nSeite 14 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\nPersonengemeinschaft bzw. GbR in der Gesamtposition 1 Mio. EUR innerhalb des\r\nBeobachtungszeitraums erreicht oder übersteigt. Insbesondere auch durchgeschaute Risikopositionen im\r\nRahmen des § 14 Abs. 2 GroMiKV, welche geringe Beträge aufweisen und zudem oftmals zum\r\nMeldestichtag nicht mehr im Bestand sind, ziehen für die Institute die Notwendigkeit der Abgabe einer\r\nStammdatenmeldung nach sich.\r\n- Der dabei entstehende Aufwand könnte durch die Abschaffung dieser „Nullmeldung“ reduziert werden,\r\nda sämtliche Prüfroutinen (neue Meldepflicht eines der Bundesbank bereits bekannten Kunden -\r\nPrüfung, ob alle Stammdaten mit der Bundesbank übereinstimmen, ansonsten Erstanzeigen -\r\nZusammenstellung der Unterlagen [z.B. HR-Register] für die Bundesbank) entfallen würden.\r\n- Als Bagatellgrenze wäre aus unserer Sicht ein Betrag von 999,99 EUR für die Verschuldung des\r\neinzelnen Gliedes einer Kreditnehmereinheit / einer Personengemeinschaft bzw. GbR sachgerecht, um\r\neinen Großteil der vorgenannten „Nullmeldungen“ zu vermeiden, ohne die Zielsetzung der\r\nMillionenmeldung als solche zu konterkarieren. Selbstverständlich zeigt sich die DK auch für eine höhere\r\nBagatellgrenze offen.\r\n- Seitens der DK war die Idee der Fachebene von BaFin und Bundesbank bereits im Jahr 2020 vorgestellt\r\nworden mit der Ideen eine Verfahrensänderung über eine Anpassung der Meldetechnischen\r\nDurchführungsbestimmung für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdatenund\r\nEinreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) (DFBS)\r\nvorzunehmen, konkret durch eine Ergänzung in „2. Kreditnehmer für die Belange des § 14 Abs. 1\r\nKWG“:\r\n- Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die an einzelne Glieder gewährten Kredite zwar unterhalb\r\nder relevanten Meldegrenzen liegen, die Gesamtverschuldung der KNE bei dem einzelnen Kreditgeber\r\njedoch die maßgeblichen Grenzen im Berichtszeitraum erreicht oder überschritten hat. Eine\r\nAnzeigepflicht für ein einzelnes Glied besteht allerdings nur dann, wenn die ihm gewährten Kredite an\r\neinem Tag im Berichtszeitraum die Höhe von 999,99 EUR überschritten haben. Vorstehendes gilt auch\r\nim Hinblick auf die Glieder von Personengemeinschaften bzw. GbRs.\r\n- Die Fachebene von BaFin und Bundesbank waren laut Protokoll zum Fachgremium Groß- und\r\nMillionenkredit vom 6. Dezember 2021 zu der Einschätzung gekommen, dass ein Verzicht auf\r\nNullmeldungen nach ihrer Einschätzung nicht durch eine Aufnahme in der DFBS möglich wären, mithin\r\neine Anpassung der für das Millionenkreditmeldewesen geltenden Normen erforderlich sei.\r\n3.3 DORA\r\n- Mit DORA (EU-Verordnung 2022/2554) werden zum 17. Januar 2025 umfassende Regelungen für die\r\nNutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche)\r\nAuslagerungen ähneln. Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA sind in Teilen gleichzeitig\r\nals Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Zur Vermeidung von Doppelregulierung und\r\nim Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (u. a. zur Registerführung) sollte in §\r\n25b KWG klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung\r\ngleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen von IKT-Drittdienstleistern den Vorgaben gemäß\r\nArtikel 28 - 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 unterfällt.\r\nSeite 15 von 15\r\nNationale Umsetzung Bankenpaket (CRR III / CRD VI) - Themenliste\r\nvom 6.03.2024\r\n- Darüber hinaus sollte zur Vermeidung von Doppelregulierung aufgrund DORA bei § 24 Abs. 1 Nr. 19\r\nKWG klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden\r\nunterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen\r\n(Artikel 19 sowie 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554) nicht parallel den Auslagerungs-\r\nAnzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf\r\ndie gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden\r\n3.4 Großkredite – Verordnungsermächtigung bzgl. Handelsbuchpositionen und\r\nKlarstellungen zur Großkreditbeschlussfassung\r\n- § 13 (1) Nr. 3 sieht noch eine Verordnungsermächtigung bezüglich der Meldung des Anteils des\r\nHandelsbuchs an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie der\r\nNutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 (1) CRR vor. Diese Verordnungsermächtigung ist\r\nangesichts zwischenzeitlich erfolgter neuer europarechtlicher Regelungen zur Meldung der\r\nHandelsbuchpositionen obsolet und sollte gestrichen werden. In der Folge der Neuregelung auf\r\neuropäischer Ebene wurde § 5 GroMiKV bereits aufgehoben.\r\n- In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals\r\nnach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden\r\neinstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf. Hier sollte durch Einfügung\r\nvon „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” klargestellt werden, dass Verringerungen des\r\nKernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden\r\nGroßkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits\r\ngewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit, ist kein nachzuholender\r\neinstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich. Die dem Großkreditbeschluss\r\nzugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nRelevant waren diese Klarstellungen in der Vergangenheit beispielsweise im Kontext der Neufassung der\r\nRegeln zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden, der Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus\r\nder sog. Substitution sowie Änderungen bei den vom Eigenkapital abzuziehenden Positionen.\r\n3.5 Änderungen SolvV\r\n- Die Solvabilitätsverordnung enthält in § 9 ff. Vorgaben zum Mindestabdeckungsgrad bei Verwendung\r\ndes IRBA. Der IRB-Abdeckungsgrad wird mittlerweile von einschlägigen Vorgaben der EZB\r\n(insbesondere EZB-Leitfaden für interne Modelle) geregelt, Vor diesem Hintergrund hat die BaFin\r\nbereits 2018 bestätigt, dass die Vorgaben der SolvV insofern nicht mehr maßgeblich sind und etwaige\r\nVerstöße nicht aufsichtlich aufgegriffen würden.\r\n- Zudem ändert sich die Partial Use-Philosophie mit Umsetzung der CRR III grundlegend. Künftig wird\r\ngrundsätzlich eine selektive Nutzung des IRBA gestattet, womit feste quantitative Abdeckungsschwellen\r\nendgültig obsolet werden. Insofern plädieren wir für eine formale Außerkraftsetzung der\r\nentsprechenden Regelungen in der SolvV"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002455","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung des Bankenpaketes CRR III und CRD VI","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/9f/301639/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200148.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"der Artikel 461a des finalen CRR III-Entwurfs verlangt von der EUKommission,\r\ndie Umsetzung des neuen Rahmenwerks für das Marktrisiko\r\n(FRTB) in Drittstaaten zu beobachten. Für den Fall, dass signifikante\r\nUnterschiede zutage treten, wird die EU-Kommission dazu ermächtigt,\r\neinen Delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Unterschiede\r\nzu nivellieren und ein internationales Level-Playing-Field zu erhalten.\r\nNach unserem Dafürhalten erscheint es angebracht, diese gesetzliche\r\nOption in Erwägung zu ziehen. Mit Blick auf den nahenden Anwendungsbeginn\r\nzum 1. Januar 2025 sollte die EU-Kommission so bald wie\r\nmöglich mit der Kreditwirtschaft in einen Dialog treten, um Planungssicherheit\r\nzu gewährleisten.\r\nDies gilt umso mehr, als andere wichtige Jurisdiktionen wie die USA\r\nund das Vereinigte Königreich die neuen Vorgaben nicht zum 1. Januar\r\n2025 anwenden werden. Es ist davon auszugehen, dass die dortigen\r\nRegelungen von den Basler Vorgaben abweichen werden. Die vorliegenden\r\nEntwürfe sehen eine Reihe von inhaltlichen Flexibilisierungen\r\nund Erleichterungen vor, die die Belastung der dortigen Institute in\r\nSumme spürbar reduzieren wird. Aus diesem Grund wird es gerade für\r\ninternational agierende Banken zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen\r\nden jeweiligen Jurisdiktionen kommen.\r\nIn Antizipation dieser sich abzeichnenden internationalen Entwicklungen\r\nwerden der EU-Kommission mit Artikel 461a CRR III-E vielfältige\r\nund weitreichende Nachbesserungsmöglichkeiten zugestanden.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nHerrn\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\n@bmf.bund.de\r\n- per E-Mail -\r\nKontakt:\r\nTelefon: +49 30 20225-\r\nFax: +49 30 20225-\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: BASEL III-EU\r\nAZ DSGV: 8136/05\r\n25. April 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDabei ist zu beachten, dass einige Institute in Erwartung der Einführung des FRTB zum 1. Januar 2025\r\nbereits weitreichende Investitionen getätigt und interne Prozesse umgestellt haben. Unter allen Umständen\r\nbenötigen die Institute schnell Klarheit über die weiteren Planungen der EU-Kommission.\r\nWir bitten Sie darum, sich für eine gründliche Prüfung der zur Verfügung stehenden Optionen und eine\r\nschnellstmögliche Kommunikation seitens der EU-Kommission einzusetzen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\ni.A."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/37/293373/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290022.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen\r\nnach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften\r\nhat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Banken und Sparkassen in der EU weisen mit einer durchschnittlichen\r\nGesamtkapitalquote von fast 20 % deutlich höhere Werte auf als ihre Wettbewerber in\r\nden USA (ca. 16 %) und im Rest der Welt (ca. 17,5 %).1\r\nIn den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 hat der Bankensektor in der EU seine Resilienz eindrücklich\r\nunter Beweis gestellt. Kreditwirtschaft und Regelsetzer haben das europäische Bankensystem gemeinsam\r\nauf kritische Situationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nMit einer solchen Sicherheit im Rücken sollte nun der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors\r\nwieder mehr Beachtung geschenkt werden. Vor dem Hintergrund der immensen wirtschaftlichen\r\nHerausforderungen sollte ein effizienter Regulierungsrahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes Bankensektors das regulatorische Leitmotiv der kommenden Jahre sein. Um den Umbau der\r\nWirtschaft in Richtung Klimaneutralität, digitaler Zukunft und größerer Widerstandsfähigkeit gegen äußere\r\nKrisen zu meistern, sind finanzielle Mittel in einem bislang ungekannten Ausmaß notwendig. Die\r\nTransformation der europäischen Wirtschaft braucht Banken und Sparkassen, die in ihrer ureigensten\r\nFunktion effizient Kapital für die Entwicklung der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Immer mehr – teils\r\nbürokratische - Regulierungsanforderungen unterstützen diesen Aufbruch nicht.\r\nZahlreiche empirische Untersuchungen zeigen, dass ein gut entwickelter Finanzsektor mit leistungsfähigen\r\nBanken und Sparkassen den wirtschaftlichen Wandel fördert und zu einem hohen Wirtschaftswachstum\r\nbeiträgt. Ein leistungsfähiger Finanzsektor ist daher eine entscheidende Quelle für Wohlstand\r\nin Europa – insbesondere in der Zukunft.\r\nIm derzeitigen Umfeld können Kreditinstitute diese Funktion nur begrenzt erfüllen. Die Leistungsfähigkeit\r\nder europäischen Institute ist seit der Finanzkrise gesunken. Zudem steigt gerade für kleinere Institute\r\nder Konsolidierungsdruck. Die Anzahl der deutschen Sparkassen und Genossenschaftsbanken\r\nist in den letzten 20 Jahren um rund 40 % gesunken.\r\nEin Grund für diese Entwicklungen sind die stark gestiegenen Regulierungskosten. In den vergangenen\r\n15 Jahren ist ein Regulierungssystem für Banken und Sparkassen entstanden, das in vielen Bereichen\r\nneue, oft kaum zu bewältigende Pflichten schafft, die aber nicht oder kaum zu mehr Stabilität\r\nbeitragen oder diese durch Widersprüche und Inkonsistenzen zum Teil sogar schwächen.\r\n1 C.f. https://www.bankingsupervision.europa.eu/banking/statistics/html/index.en.html; https://www.newyorkfed.org/medialibrary/\r\nmedia/research/banking_research/QuarterlyTrends2023Q3.pdf?sc_lang=en&hash=92327C93E8F7CE420AFD46882D00354B;\r\nhttps://www.bis.org/bcbs/publ/d554.pdf; Risk Assessment Report, European Banking Authority, Dec. 2023, p. 61\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir nachdrücklich, dass der EU-Kommission in Art. 518c CRR der\r\nAuftrag erteilt wurde, das aufsichtliche Regelwerk umfassend zu evaluieren. Aus unserer Sicht sollte\r\ndiese Überprüfung dazu genutzt werden, das Regulierungssystem auf seine Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit\r\nzu überprüfen und Wettbewerbsnachteile für europäische Banken zu beseitigen. Dabei\r\nmöchten wir gerne Unterstützung leisten.\r\nDie Überprüfung sollte insbesondere folgende Ziele verfolgen:\r\nRisiken sollten nicht mehrfach erfasst werden. Bestimmten Risiken wird durch unterschiedliche\r\nRegelungen Rechnung getragen. Dies führt dazu, dass ein und dasselbe Risiko mehrfach mit Eigenkapital\r\nunterlegt werden muss („Double Counting“). Hierdurch steigen die Kosten der Institute, ohne\r\ndass das Finanzsystem stabiler würde. Mehrfachunterlegungen verringern die Profitabilität der Institute,\r\nschwächen deren Leistungsfähigkeit und wirken sich damit letztlich sogar negativ auf die Finanzstabilität\r\naus. Beispiele für derartige Mehrfachunterlegungen sehen wir in Regelungen, die den Veränderungen\r\nder Risiken im Konjunkturverlauf Rechnung tragen sollen, sowie den unterschiedlichen Kapitalanforderungen\r\nfür das Modellrisiko oder zur Erfassung des zusätzlichen Risikos, das sich aus der\r\nGröße von Instituten ergibt.\r\nAuch Redundanzen müssen abgebaut werden. Als Redundanzen interpretieren wir Kapitalanforderungen\r\nund -zuschläge für dasselbe Risiko, die nebeneinanderstehen. Da sie nicht summiert werden,\r\nkommt es zwar nicht zu einem Double Counting, dennoch stellen sie eine eigentlich vermeidbare\r\nKomplexität dar und können mit unterschiedlichen Steuerungsimpulsen einhergehen. Redundante Vorgaben\r\nsind schlichtweg überflüssig und können ohne Verlust von Finanzstabilität entfallen. Beispielhaft\r\nsei hier der NPL-Backstop erwähnt, der zusätzlich zu den Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko Abzüge\r\nerfordert, wenn die Rechnungslegung nicht den starren vorgegebenen aufsichtsrechtlichen Erwartungen\r\nfolgt.\r\nInkonsistenzen sind zu vermeiden. Hierunter verstehen wir Anforderungen, die nicht zueinanderpassen\r\noder sich sogar widersprechen. Auch sie stellen eine vermeidbare Komplexität dar. Solche Inkonsistenzen\r\nergeben sich unseres Erachtens u.a. aus dem Zusammenspiel von Sanierungsplanung,\r\nden Kapitalempfehlungen im Rahmen der zweiten Säule (P2G) sowie den Kapitalpuffern.\r\nInsgesamt belasten die Schwächen des Regulierungssystems die Profitabilität der Banken\r\nund Sparkassen. Eine fehlende Effizienzprüfung vor Implementierung von neuen und theoretisch zunächst\r\nnachvollziehbaren Vorgaben wirken sich nachteilig auf die Profitabilität der Banken aus. Im\r\nNachgang sorgt dieses Vorgehen für erhebliche Anpassungskosten. Diese Auswirkungen betreffen dabei\r\nneben den Instituten selbst auch die Aufseher. Letztere beschäftigen sich im Zweifel mit den Vorgaben\r\nim „Klein, Klein“, was den Fokus von den tatsächlichen Risiken ablenken kann. Auch Investoren\r\ngreifen die regulatorischen Unsicherheiten und Unklarheiten auf, was sich in zusätzlichen Risikoaufschlägen\r\nwiderspiegelt.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerkes durch die Europäische Kommission vom 1. März 2024\r\nDie Geeignetheit des Regulierungsrahmens im Hinblick auf die unterschiedlichen Größen\r\nund Geschäftsmodelle der Institute muss untersucht werden: Der Regulierungsrahmen (Säulen\r\nI, II und III) ist, wie bereits erwähnt, über die letzten 20 Jahre hinweg deutlich komplexer geworden\r\nund schießt mitunter über das Ziel hinaus. Die damit einhergehenden Belastungen schlagen sich u.a.\r\nin steigenden regulatorischen Kosten nieder, die sich insbesondere bei kleineren und mittleren Instituten\r\nbzw. Instituten mit einfachen Geschäftsmodellen (z.B. regional tätige Kreditinstitute mit niedrigem\r\nRisikoprofil) überproportional auswirken. Aus diesem Grund sollte ergebnisoffen überprüft werden, in\r\nwelcher Weise sich das bestehende Rahmenwerk weiterentwickeln lässt. Im Ergebnis müssen alle Kreditinstitute\r\nmit Regeln arbeiten, die zu Ihrem Risikoprofil und Geschäftsmodell passen und sowohl ihre\r\nLeistungsfähigkeit stärken als auch die Finanzstabilität sicherstellen.\r\nDer Auftrag zur Überprüfung des bankaufsichtlichen Regelwerks sollte unseres Erachtens\r\nvon der EU-Kommission mit Nachdruck verfolgt sowie mit Blick auf die Leistungsfähigkeit\r\nvon Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden angegangen werden. Das Regulierungssystem\r\nwürde damit insgesamt effizienter, könnte somit nicht zuletzt die Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nstärken und damit letztlich zu einem höheren Grad an Finanzstabilität führen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/4e/293375/Stellungnahme-Gutachten-SG2405290024.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit der europäischen Umsetzung von Basel III wurde ein Schlusspunkt unter die regulatorischen Initiativen\r\nnach der Finanzmarktkrise 2008 gesetzt. Schon vor Erstanwendung der neuen Kapitalvorschriften\r\nhat das gestärkte und verschärfte Regelwerk entscheidend dazu beigetragen, dass europäische\r\nInstitute hohe Risikopuffer gebildet haben. Die aggregierte CET1-Kapitalquote der SIs in der EU\r\nkehrte zu den historischen Höchstständen von 2021 zurück und lag im Q3 2023 bei 15,6 %, während\r\nsie für LSIs sogar 17,7% erreichte.1\r\nWährend der Covid-Krise und auch bei den Marktturbulenzen des Frühjahrs 2023 bewies der EU-Bankensektor\r\neindrücklich seine Resilienz. Banken und Regelsetzer hatten das System gemeinsam auf kritische\r\nSituationen vorbereitet - ein umfassender Regulierungsrahmen vermeidet Fehlentwicklungen.\r\nAllerdings hat der Regulierungsrahmen inzwischen ein viel zu komplexes und unüberschaubares Ausmaß\r\nangenommen – es ist nun Zeit, diesen grundlegend zu überprüfen.\r\nDie hohe Regulierungsdichte resultiert häufig daraus, dass die EU-Level-1-Gesetzgebung zunehmend\r\nMandate an die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) vergibt, die dann umfangreiche\r\nRegulierungsstandards oder Leitlinien erarbeiten. Diese detaillierte Level-II- und Level-III-Gesetzgebung\r\nführt zu einem erheblichen Umsetzungsaufwand bei den Instituten. Allein im sogenannten Bankenpaket\r\nsind rund 1402 neue Mandate vorgesehen.\r\nÜber Level-II-Gesetzgebung hinaus haben die ESAs die Möglichkeit, auf eigene Initiative weitergehende\r\nRegulierungen in Form von Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen (sog. Level-III-Regulierung).\r\nNach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sind die zuständigen Behörden (EZB bzw. nationale\r\nAufsichtsbehörden) verpflichtet, die Leitlinien und Empfehlungen verabschiedende Behörde\r\n(EBA) zu informieren, ob sie diese Leitlinien und Empfehlungen einhalten oder beabsichtigen, dies zu\r\ntun. Ein ähnlicher Prozess gilt für die anderen beiden Europäischen Aufsichtsbehörden – ESMA und EIOPA.\r\nDieses als \"Comply or Explain\" bezeichnete Verfahren erfordert eine Begründung im Falle der\r\nNichteinhaltung. In der Praxis wird von der Möglichkeit, eine Leitlinie nicht anzuwenden, jedoch sehr\r\nselten Gebrauch gemacht.\r\nIm Gegensatz zu den USA konzentriert sich der 2014 etablierte Europäische Aufsichtsmechanismus\r\n(SSM) ausschließlich auf die Sicherstellung der Finanzstabilität, ohne die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen\r\nBankenmarktes oder die gesamtwirtschaftlichen Effekte der Regulierung zu berücksichtigen.\r\nEuropäische Institute müssen im Durchschnitt höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen als USBanken.\r\nAußerdem müssen die EU-Institute höhere Beiträge zu Einlagen- und Abwicklungsfonds auf\r\nEbene der EU und der Mitgliedstaaten im Vergleich zu US-Banken zahlen.3\r\nEin Umdenken ist nötig, um die Regulierung effizienter zu gestalten und damit die Wettbewerbsfähigkeit\r\ndes Bankenmarktes und der Gesamtwirtschaft in Europa zu verbessern.\r\nWir empfehlen daher folgende Maßnahmen:\r\n1. Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend, neben der Finanzstabilität\r\nauch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen als Regulierungsziel\r\nfestzuschreiben\r\n2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\n3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung der Anzahl\r\nder Kapitalpuffer\r\n4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\n1 https://www.bankingsupervision.europa.eu/press/publications/annual-report/pdf/ssm.ar2023~2def923d71.en.pdf - Seite 8\r\n2 EBA Roadmap on strengthening the pruden􀆟al framework” (Nr. 11 auf S. 6 „The banking package includes around 140 mandates)\r\n3 Oliver Wyman, European Banking Federation “THE EU BANKING REGULATORY FRAMEWORK AND ITS IMPACT ON BANKS AND THE\r\nECONOMY” Reference Study January 2023 / The EU Banking Regulatory Framework And Its Impact On Banks (oliverwyman.com)\r\nSeite 3 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nZu 1.: Anpassungen auf Level-I- bis Level-III-Gesetzgebungsebene dahingehend,\r\nneben der Finanzstabilität auch die Vermeidung negativer ökonomischer Auswirkungen\r\nals Regulierungsziel festzuschreiben\r\n1. Selbstverpflichtung des Level-1-Gesetzgebers, möglichst wenig auf das Instrument der Delegation\r\nan die Level-II Ebene (ESAs) zurückzugreifen\r\n2. Anpassung der Verordnungen zu Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden (u.a. EU Nr.\r\n1093/2010) ist notwendig. Für die EU-Kommission sollte das bisher enthaltene Prüfrecht dergestalt\r\nerweitert und gestärkt werden, dass folgende Kriterien berücksichtigt werden:\r\n- ökonomische Auswirkungen auf die Realwirtschaft bzw. Auswirkungen der Regulierung auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit von Kreditinstituten\r\n- Einfachheit der geplanten Regulierung\r\n- Berücksichtigung der Proportionalität\r\n3. Das Prüfrecht sollte zudem auf Level-III-Dokumente (Guidelines) ausgeweitet werden\r\n4. Es ist erforderlich, dieses Prüfrecht mit einer weiteren Kontrollinstanz zu stärken (z. B. durch\r\ndas Board of Supervisors in der EBA (respektive ESMA/EIOPA) bzw. Mandatserweiterung der\r\nBanking Stakeholder Group).\r\nZu 2. Verankerung von mehr Proportionalität im Regulierungsrahmenwerk\r\nMit der Umsetzung von Basel III wurde erstmals der Begriff der „kleinen, nicht komplexen Institute“\r\n(small, non-complex institutions – SNCIs) für Institute mit einer Bilanzsumme von bis zu EUR 5 Mrd.\r\nund u.a. einem sehr kleinen Handels- und Derivatebuch eingeführt. An diese Begriffsdefinition wurden\r\nverschiedene Entlastungen wie z. B. reduzierte Offenlegungs- und Meldeanforderungen geknüpft. Mit\r\nder zum 1.1.2025 von den Instituten zu erwartenden CRR III werden die zuvor gewährten „Entlastungen“\r\nentwertet. Nun werden zahlreiche neue Berichtsanforderungen eingeführt, welche zu weiteren\r\nhohen Belastungen der Institute führen werden. Die ohnehin überschaubaren Proportionalitätseffekte\r\nder ursprünglichen Basel III-Umsetzung werden somit deutlich verwässert.\r\nWir sehen daher den dringenden Bedarf, Proportionalität in der Regulierung neu zu denken und zur\r\npraktischen Wirkung zu bringen. Eine wirklich proportionale Regulierung muss die einzigartigen Rollen,\r\nGeschäftsmodelle und Risiken unterschiedlicher Finanzinstitutionen anerkennen. Nur so kann langfristig\r\ndie Vielfalt und Stabilität des deutschen Finanzsystems bewahrt werden.\r\nRegulierung und Aufsicht sollten nach dem Risikoprofil des Geschäftsmodells differenzieren.\r\nFür eine Vielzahl von Instituten in Deutschland gilt:\r\n• wesentliche Risiken sind die Kreditrisiken und IRRBB\r\n• Eigenkapital wird primär durch Thesaurierung beschafft\r\n• Refinanzierung erfolgt nahezu ausschließlich durch Retaileinlagen\r\nSeite 4 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nDaher ist eine vereinfachte Regulierung auf Level I und II gerechtfertigt, solange diesen Instituten\r\ndadurch keine Wettbewerbsvorteile entstehen. Mögliche Ansatzpunkte:\r\n• striktere Differenzierung der Regelungen/Aufsichtsintensität entlang Größe und\r\nSystemrelevanz (bspw. durch Einführung eines Wahlrechts einer alle Risiken abdeckenden\r\npauschalen Quote an risiko-ungewichteter Eigenmittelvorhaltung statt komplexe Eigenkapitalund\r\nLiquiditätsvorgaben)\r\n• z. B. keine NSFR (wird in den meisten Instituten nicht zur Banksteuerung genutzt) und vereinfachte\r\nLCR\r\nPrämisse:\r\n• Kapital- und Liquiditätsanforderungen müssen strenger ausgestaltet sein als für Institute, die\r\nStandardansätze oder interne Verfahren bzw. die vollumfänglichen Liquiditätskennziffern der\r\nCRR anwenden\r\nWeitere Vorschläge für regulatorische Entlastungen:\r\n Generell: Anpassung des SNCI-Schwellenwerts in der CRR an die Inflation\r\n keine Anwendung komplexer Vergütungsregeln\r\n Verzicht auf LSI-Stresstest für sehr gut kapitalisierte Institute\r\n Erleichterungen im Meldewesen (in Anlehnung an Offenlegung Abstufung für kleine, aber auch\r\nfür sonstige Institute; auch proportionale Gestaltung des künftigen ESG-Meldewesens)\r\n Verzicht auf Offenlegung für nicht-kapitalmarktorientierte Institute\r\n weiterhin keine Abwicklungsplanung/Abwicklungsmechanismus und keine MREL-Vorgaben\r\nzu 3. Vereinfachung der Vorschriften für makroprudenzielle Instrumente und Verringerung\r\nder Anzahl der Kapitalpuffer\r\nDie EU-Kommission überprüft derzeit das makroprudenzielle Rahmenwerk in der EU. Das geltende Regelwerk\r\nist sehr komplex. Zielsetzung und Steuerungswirkung der Kapitalpuffer sind nicht überschneidungsfrei.\r\nDie Überarbeitung sollte dringend dazu genutzt werden, die makroprudenziellen Vorschriften\r\nzu vereinfachen und die Anzahl der Kapitalpuffer zu reduzieren.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n• Prinzip der Kapitalneutralität (keine systematische Erhöhung der Kapitalanforderungen). Eine\r\npositive zyklusneutrale Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wäre eine schlichte Erhöhung.\r\n• Zusammenfassung des Kapitalerhaltungspuffers mit dem antizyklischen Kapitalpuffer zu einem\r\nneuen freisetzbaren Kapitalpuffer\r\n• Streichung der europäischen Sonderanforderungen wie z. B. des Kapitalpuffers für systemische\r\nRisiken\r\n• Harmonisierung der Festlegung der Pufferhöhe für die anderweitig systemrelevanten Institute\r\nin der EU\r\nSeite 5 von 5\r\nPositionspaper: Änderungen beim europäischen Regulierungsrahmen vom 19. April 2024\r\nzu 4. Effizientes und wettbewerbsfähiges Verbriefungsrahmenwerk schaffen\r\nAuf politischer Ebene wird der Ruf nach einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes in der EU immer\r\nlauter, zuletzt auch vorgetragen vom Europäischen Rat. Damit wird deutlich, dass die Bedeutung\r\ndes Verbriefungsinstruments als Brücke zwischen bankbasierter Unternehmensfinanzierungen und Kapitalmarkt\r\nbei vielen politischen Entscheidungsträgern mittlerweile anerkannt ist.\r\nLösungsansatz:\r\nFür die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes halten wir eine umfassende Bewertung des gesamten\r\nVerbriefungsprozesses für erforderlich. Das betrifft neben den bekannten regulatorischen Vorgaben\r\n(Kapitalanforderungen, Anforderungen an die Offenlegung, Sorgfaltspflichten (Due Diligence-Anforderungen)\r\nsowie Meldepflichten) auch neue Initiativen, die zu einer Beförderung des Verbriefungsmarktes\r\nbeitragen könnten, indem sie den Verbriefungsprozess effizienter machen. Diese Überlegungen\r\nsollten bei der Verbesserung der Poolbildung ansetzen, auf effizientere aufsichtliche Bestätigungsprozesse\r\nhinwirken und nicht zuletzt die Attraktivität der Verbriefung für Investoren steigern. Um dieses\r\nZiel zu erreichen, sind gesetzliche und marktbezogene Standardisierungsmaßnahmen (Drittwirkung\r\nvon Forderungsabtretungen, Vertragsstandardisierungen sowie Verbriefungs-Plattformen) denkbar.\r\nGgf. sollte auch über die staatliche Förderung für die Verbriefungen von Portfolios, die der Transformation\r\nförderlich sind, nachgedacht werden.\r\nDie anstehende ökologische und digitale Transformation wird zu einem erheblichen Investitionsbedarf\r\nführen. Daher sollten bereits heute die Weichen für einen effizienten Verbriefungsprozess gestellt werden.\r\nDie hierfür notwendigen Änderungen sind kaum von heut auf morgen zu erreichen. Aus diesem\r\nGrunde sollten die skizzierten Maßnahmen zügig angegangen werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002457","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der bankaufsichtsrechtlichen Regulierungslast auf europäischer Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/ea/376050/Stellungnahme-Gutachten-SG2411250005.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Detail-Vorschläge der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur Reduzierung der Regulierungslast auf europäischer Ebene:\r\n\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen: \r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert. \r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein. \r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen. \r\nLösungsvorschlag: Hier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau \r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer zu erreichen.\r\n\r\nUnterschiedliche KMU-Definitionen für bankaufsichtliche Zwecke\r\nI. Ausgangslage: \r\n1. Kreditrisiko: \r\nDer Begriff KMU wird für das Kreditrisiko in der CRR an unterschiedlichen Stellen verwendet, jedoch lediglich in Bezug auf den KMU-Unterstützungsfaktor explizit definiert (Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b): „wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt; \r\nMit Inkrafttreten der CRR III wird der Begriff KMU künftig für das Kreditrisiko allgemein in Artikel 5 “Besondere Begriffsbestimmung für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko” als Nummer 9 festgelegt als “ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt” \r\n2. Liquiditätsrisiko: \r\nArtikel 411 CRR (durch die CRR III unverändert) – Begriffsbestimmungen: Für die Zwecke dieses Teils (d.h. Liquidität) bezeichnet der Ausdruck gem. Nr. 2 Privatkundeneinlage eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen; \r\nDoch gem. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Artikel 3 Begriffsbestimmungen Nr. 6: „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission; \r\nAuf Basis von Artikel 411 CRR und über den Verweis auf die Zuordnung zur Risikopositionsklasse Mengengeschäft erscheint mit Inkrafttreten der CRR III auch für das Liquiditätsrisiko der Jahresumsatz als einziges Kriterium relevant zu sein. Legt man dagegen die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde, kommen auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht.\r\n\r\n3. FINREP Für Zwecke FINREP gilt Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemäß \r\nANHANG V ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN\r\nTEIL 1 ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN\r\n1. VERWEISE\r\n5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV (d.h. Finanzinformationsmeldebögen) sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform i) „KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission; \r\nd.h. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Legt man die aktuelle Formulierung des Level II Textes zugrunde kommen neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl mit in Betracht. \r\n4. EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) \r\nTz. 14 der Leitlinien verweist sowohl auf die Begriffe der CRR als auch auf die KOM-Empfehlung aus 2003: \r\n14. Sofern nicht anders angegeben, werden die Begriffe aus den folgenden Rechtsvorschriften in diesen Leitlinien im gleichen Sinne verwendet: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ….. und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. \r\nDies führt unter Berücksichtigung der Anpassung der CRR III in Bezug auf die Definition von KMU zu einem Wertungswiderspruch. Für die Abgrenzung der Teilmengen der KMU für Zwecke der Leitlinien müsste wiederum mindestens die Mitarbeiterzahl in Bezug genommen werden. Zudem stellen sich wiederum Fragen im Hinblick auf die Bestimmung des (konsolidierten) Jahresumsatzes.\r\n\r\nII. Problemstellung: \r\n Empfehlung 2003/361/EG enthält in ihrem Anhang komplexe und aufwändig zu prüfenden Vorgaben für die Ermittlung des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen, siehe hierzu insb. Anhang Artikel 3 der EG-Empfehlung \r\n Mit Inkrafttreten der CRR III besteht für die Bestimmung von KMU für Zwecke des Kreditrisikos und für das Liquiditätsrisiko zwar kein ausdrücklicher Verweis/Bezug mehr auf KOM-Empfehlung \r\nAber: \r\n Weiterhin besteht keine einheitliche Definition für KMU über die bankaufsichtlichen Regulierungsbereiche (sowie Level I und Level II Texte) hinweg. \r\n Es bestehen Unklarheiten inwieweit der im (konsolidierten) Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz ggf. mit Blick auf die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission angesprochenen Regelungen zur Ermittlung bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und in Bezug auf Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen weiterhin angepasst werden muss. Die Bezugnahme in der CRR III auf den konsolidierten Jahresabschluss legt die Vermutung nahe, dass die Anforderungen an eine Konsolidierung gemäß den jeweiligen Rechnungslegungsstandards maßgeblich sind. Liegt ein Konzernabschluss vor, sind die dort ausgewiesenen Umsatzgrößen maßgeblich, liegt nur ein Einzelabschluss vor (weil bspw. größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses greifen), ist dieser maßgeblich. Ebenso sind bei nicht bilanzierungspflichtigen Entitäten (insb. Freiberufler), die Angaben zu den Betriebseinnahmen gemäß Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzuziehen. Die Anwendung der EG-Empfehlung, losgelöst und ggf. sogar ergänzend zu den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften einschl. Konsolidierung würde dagegen sehr komplexe, eigene Berechnungen durch die Institute erforderlich machen. \r\n Und es bestehen Unklarheiten, inwieweit neben dem Jahresumsatz auch die Kriterien Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme noch Relevanz haben. \r\nIII. Lösungsvorschlag: \r\nAngleichung der Definition in den Level II Texten an Artikel 5 Nr. 9 CRR III durch Löschen des Zusatzes „im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission“ \r\nund in Bezug auf die EBA/GL/2020/06 \r\nin Tz 14 anknüpfend an „und die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ Ergänzung um „in Bezug auf die im Anhang Titel 1 Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Werte für Jahresumsätze zur Bestimmung von kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen“. \r\nAuszug aus „Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU“ (Version 2020), abrufbar unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1\r\n\r\nDer Benutzerleitfaden enthält entsprechende Beispiele zur weiteren Vertiefung und Veranschaulichung der Problematik.\r\nÜbersicht/Bild \"Schwellenwerte (Artikel 2)\r\n\r\nOffenlegungspflichten für Verbriefungen (Art. 7 STS-VO): Erleichterungen für private Transaktionen. \r\nDie von der ESMA konkretisierten Offenlegungsanforderungen für Verbreifungstransaktionen sind für Sponsoren von ABCP-Transaktionen und Originatoren von synthetischen Verbriefungen vollkommen überzogen. Bei privaten Verbriefungen können die Investoren aufgrund ihrer starken Verhandlungsposition sämtliche Informationen von den Sponsoren/Originatoren erhalten, die für eine Due-Diligence notwendig sind. \r\nLösungsvorschlag: \r\nDer Umfang der Offenlegungsanforderungen für private ABCP- sowie synthetische Verbriefungen sollte deutlich reduziert werden. Dabei sollte den Informationsbedürfnissen der Aufsichtsbehörden Rechnung getragen werden.\r\nESG-Offenlegung (Art. 433 bis 434, 449a CRR inkl. ITS, CSRD, Art. 8 Taxonomie-Verordnung inkl. DVO, ESAP-Verordnung)\r\nDie taxonomie-bezogene Templates sind teilweise sowohl im Lagebericht (mit der CSRD-Umsetzung) als auch im aufsichtlichen Säule-3-Offenlegungsbericht nach Teil 8 CRR zu veröffentlichen. Im Lagebericht werden sie zusätzlich noch in XBRL zu taggen sein. Die Offenlegung der Säule-3-Berichte soll sowohl im EBA Pillar 3 Data Hub als auch in ESAP (künftig betrieben durch ESMA) erfolgen. Ebenfalls in ESAP sind die Finanzberichte (inkl. Lageberichte) zu veröffentlichen. Wir halten eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (z. B. als Anlage zum Lagebericht in ESAP) für ausreichend. Weitere Anforderungen würden den Informationswert nicht erhöhen und nur zu einem prozessualen Aufwand zur Datenübermittlung und -validierung vervielfachen. Zudem wird von großen CRR-Instituten verlangt, die ESG-Offenlegung halbjährlich vorzunehmen, obwohl dies international (BCBS) nicht gefordert wird und die Natur der ESG-Risiken diese Häufigkeit nicht verlangt.\r\nLösungsvorschlag:\r\nBeschränkung auf eine einmalige Offenlegung der Taxonomie-Templates (Streichung EBA-Templates). Reduzierung der Häufigkeit der aufsichtlichen ESG-Offenlegung auf jährlich (Art. 433a CRR). Als verpflichtender Ort der Veröffentlichung soll ausschließlich ESAP definiert werden (CRR, ESAP-Verordnung).\r\n\r\nAusschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen im Rahmen der MREL (BRRD/SRMR) analog zur Bankenabgabe und zur Leverage Ratio \r\nBei der Ermittlung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) werden derzeit durchgeleitete Förderkredite einbezogen, obwohl diese lediglich bilanzverlängernd wirken und durchgeleitet werden. Die MREL-Anforderung erhöht sich somit ungerechtfertigt für Institute mit durchgeleiteten Förderkrediten. \r\nLösungsvorschlag: \r\nBei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) sollte – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio – ein Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich verankert werden, um die Durchleitfunktion des Fördergeschäfts nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine Verknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit Blick auf die grüne und digitale Transformation.\r\nVergütung – Aufhebung des Bonus-Cap\r\nMit der in der CRD vorgesehene Obergrenze für das Verhältnis von fester zu variabler Vergütung von 1:2 (Bonus-Cap) sollten Fehlanreize durch variable Vergütungsbestandteile entgegengewirkt werden.\r\nDer Bonus-Cap stellt zum einen bereits in der EU ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen dar, die keinen Bonus-Cap beachten müssen und zudem auch keinen weiteren Vorgaben zur Ausgestaltung von Vergütungssystemen unterliegen. Die Aufhebung würde mittelfristig auch dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen des Bonus-Caps zu beseitigen: Die Zunahme des Anteils der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung, der die Fähigkeit der Banken einschränkt, ihre Kosten anzupassen, um Verluste in einem Abschwung aufzufangen. Der Schweizer Bundesrat hat sich in seinem Bericht zur Bankenstabilität im April 2024 ausdrücklich gegen eine Limitierung oder ein Verbot variabler Vergütungen ausgesprochen - die empirische Evidenz zeige diesbezüglich Nachteile auf (insb. höhere Fixgehälter als Nebeneffekt). Nicht zuletzt die Aufhebung des Bonus-Caps in UK – andere Staaten, wie z. B. die USA, kennen einen solchen Cap nicht – verschärft zudem den Standortwettbewerb – dies dürfte sich negativ auf den Finanzstandort EU auswirken. Es gibt effektivere Wege, sicherzustellen, dass Banken Risiken angemessen berücksichtigen. Die Vergütung muss sich am Beitrag zum nachhaltigen Erfolg des Unternehmens orientieren – dazu gehört selbstverständlich auch, dass Risiken angemessen berücksichtigt werden.\r\nLösungsvorschlag:\r\nVerzicht auf Art. 94 Abs. 1 lit. g) CRD.\r\n\r\nDefinition zur Bestimmung von Schattenbanken/Limite ggü. Schattenbanken – Anwendung der Baseler Core Principles \r\nFür die Bestimmung einer Schattenbank wird in DelVO (EU) 2023/2279 Artikel 1 Abs. 2 lit f) i) für Drittlands-Unternehmen darauf abgestellt, ob diese von einer Aufsichtsbehörde des Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und von dieser beaufsichtigt sind. Ungeachtet einer noch ausstehenden formalen Anpassung gilt die Definition gem. DelVO auch für die EBA/GL/2015/20 für Obergrenzen von Risikopositionen ggü. Schattenbanken. \r\nEs ist positiv, dass die DelVo (EU) 2023/2779 regelt, dass die Anwendung der Basel Core Principles von der Einwertung als Schattenbank befreit, doch es ist z.B. nicht klar, wie die Anwendung nachgewiesen werden kann. \r\nLösungsvorschlag: \r\nDie EBA veröffentlicht zur Herstellung eines europäischen “Level playing field” in der Anwendung für alle Institute eine Liste der relevanten Drittländer, bei denen von einer Anwendung der Baseler Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht ausgegangen werden kann.\r\nKeine doppelte Zuständigkeit für auf das aufsichtliche Meldewesen bezogene EBA-Validierungsregeln oder EZB-checks\r\nIm Rahmen ihrer „data point models“ veröffentlicht die EBA regelmäßig Validierungsregeln zu den aufsichtlichen Meldungen und aktualisiert diese quartalsweise. Parallel dazu werden in der jüngeren Vergangenheit weitere Prüfregeln, sog. EGDQ checks, von der EZB veröffentlicht und den EBA Validierungsregeln gleichgestellt. Die P3-Offenlegung (Tabellen im P3DH) wird künftig (zunächst für SNCI) durch die EBA aus dem aufsichtlichen Meldungen abgeleitet. Dies bedingt einen Gleichlauf bei den für sie geltenden Validierungs- und Prüfungsregeln, der durch zusätzliche von der EZB veröffentlichte Regeln für das aufsichtliche Meldewesen nicht gewährleistet werden kann.\r\nLösungsvorschlag:\r\nAus Institutssicht wäre begrüßenswert, wenn die EZB die von ihr für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Validierungs- / Prüfungsregeln in die Prozesse der EBA einbringen würde. Dies hätte folgende Vorteile:\r\nEs wäre nur eine Liste zu überwachen und in den Meldewesensystemen umzusetzen.\r\nUnstimmigkeiten zwischen Validierungsregeln und EGDQ checks (z.B. EBA deaktiviert Validierungsregel und EZB veröffentliche entsprechende EGDQ) könnten vermieden werden.\r\n\r\nOption zur Erfüllung aller EBA-Meldeanforderungen in Mio. EUR statt EUR und Akzeptanz von Rundungsdifferenzen in allen Validierungsregeln \r\nAlle Aufsichtlichen Meldungen (gemäß EBA-Vorgaben) sind in der Regel in EURO oder Tsd. EUR zu erstellen und Formalprüfungen erfolgen auf Datenpunktebene und Abgleich bis auf Cent-Beträge. Insbesondere für große Institute verursacht die Erstellung von Meldungen in EUR und eine aufsichtliche Validierung dieser Daten ohne angemessene Abweichung aus Rundungen oder Währungsumrechnungen erheblichen Mehraufwand, ohne dass dies einen erkennbaren Mehrwert bei der Analyse der Daten liefern. \r\nLösungsvorschlag: \r\nIn EBA ITS zu Reportingpflichten sollte die Schaffung der Option zur Meldung aller Betragsdaten in Mio. EUR und Anpassung aller EBA-Validierungsregeln implementiert werden, damit nicht-materielle Abweichungen akzeptiert werden.\r\nErleichterungen bei der Nutzung stichtagsgleicher Risikovorsorgen bei der Ermittlung von KSA-Exposures (Bemessungsgrundlagen) resp. im Wertberichtigungsvergleich\r\nUnterjährig erfasste Risikovorsorgen dürfen nach Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 183/2014 nur dann in die Berechnung der allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen einbezogen werden, wenn diese entweder im Rahmen von Zwischenverlusten vom CET1 des Instituts abgezogen wurden oder im Fall von Zwischen- / Jahresendgewinnen ein Antrag auf Anrechnung des Gewinns im CET1 nach Art. 26 Abs. 2 CRR gestellt und genehmigt wurde. Ansonsten sind grundsätzlich die Risikovorsorgen gemäß letztem festgestelltem Jahresabschluss weiterzuverwenden, was zu erhöhten Aufwänden und zahlreichen Inkonsistenzen bei der Erstellung des aufsichtlichen Meldewesens führt. Alternativ wäre auch ein zusätzlicher Abzugsposten von CET1 zulässig, was aber aus Institutssicht nicht akzeptabel ist. Solange das Institut Zwischenabschlüsse erstellt, werden die unterjährig neu erfassten Risikovorsorgen hier bereits aufwandswirksam berücksichtigt und haben den Zwischengewinn bereits gemindert.\r\nLösungsvorschlag:\r\nZur Vermeidung zusätzlicher Aufwände und Inkonsistenzen aus der Verwendung vom jeweiligen Quartalsstichtag abweichender Risikovorsorgen sollte es Instituten, die Zwischenabschlüsse erstellen, erlaubt sein, stichtagsgleiche Risikoversorgen für die Ermittlung der Kapitalquoten und der aufsichtlichen Meldungen zu verwenden\r\n\r\nAnträge auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis (Anträge zur Marktpflege in eigenen Eigenmittelinstrumenten: Erweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. \r\nArtikel 30b Absatz 2 DV (EU) 241/2014 befreit die Institute für derartige Anträge von einer Vielzahl der gemäß Artikel 30 Absatz 1 erforderlichen Informationen. Weiterhin erforderlich ist hingegen die Angabe nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h. Diese verlangt eine Bewertung der Risiken aus dem Rückkauf und Angaben, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der Risiken gewährleisten, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests über mehrere Jahre. Die geforderte Bewertung und die entsprechenden Stresstestergebnisse haben sich auf alle in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d genannten regulatorischen Anforderungen zu erstrecken. Die Beibehaltung der Anforderung von Stresstestergebnissen über die kommenden Jahre und deren Bewertung macht den Großteil der mit Artikel 30b Absatz 2 gewährten Erleichterungen wieder zunichte, da diese ohne eine „ungestresste“ Vorschau auf die kommenden Jahre nicht nachvollziehbar ist; die Ergebnisse der Stresstests und die ggf. einzuleitenden Maßnahmen lassen sich ohne Darstellung der Vorschau auf die Ergebnisse und die Erläuterung der Maßnahmen im „Normal“Szenario nicht erläutern. Die vom Gesetzgeber formal implementierten und angestrebten Erleichterungen durch die Änderung der DV241/2014 sind damit praktisch wertlos und ohne Nutzen für die Institute. \r\nLösungsvorschlag: \r\nErweiterung der Erleichterungen des Artikel 30b Absatz 2 um die Anforderung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h.\r\nErweiterung der bestehenden Erleichterung nach Artikel 30b der delegierten Verordnung (EU) 241/2014. Verzicht auf umfangreiches Antragsverfahren für Rückkäufe in geringer Höhe (Bagatellschwelle).\r\nDer Aufwand für Rückkaufsanträge steigt in der Praxis immer weiter an und steht, bezogen auf das Volumen, u.E. in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Um den administrativen Aufwand bei den Aufsichtsbehörden und den Banken, der im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung von Eigenmittelinstrumenten entsteht spürbar zu reduzieren, ohne dass dadurch Risiken entstehen, regen wir an, für Rückkäufe und Marktpflegeanträge in nicht materieller Höhe auf entsprechende Anträge und die Einreichung von umfangreichen Informationen grundsätzlich zu verzichten.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDas Verfahren sollte von einem zeitaufwändigen Antragsverfahren (Bearbeitungsfrist gem. RTS liegt bei 4 Monaten) durch eine nachträgliche Anzeige durch das Institute ersetzt werden. Eine sinnvolle Schwelle wäre hierzu z.B. bis zu 1% der Own Funds pro Jahr und 1% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe ohne Ersatz und 3% der Own Funds pro Jahr und 3% der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Rückkäufe mit Ersatz durch eine mindestens gleichwerte neue Emission.\r\n\r\nAbschaffung des G-SIB-Reportings für Institute, die deutlich unter einem G-SIB Score von 130 liegen Zur Einstufung der auf globaler Ebene systemrelevanten Banken erhebt das BCBS einmal jährlich Daten. Die Datenabfrage wurde in den letzten Jahren immer wieder erweitert und um Durchschnittswerte ergänzt. In einem aktuellen Konsultationspapier wird vorgeschlagen, viele Daten auf täglicher oder monatlicher Basis zu erheben. Dies wird den Aufwand für die betroffenen Institute nochmals deutlich erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass viele (mittelgroße) Banken, von denen die Daten erhoben werden, deutlich unter dem Score von 130, der zur Einstufung als G-SIB führt, liegen und der Kreis der relevanten G-SIBs sehr statisch ist, möchten wir anregen, auf die Datenerhebung für Banken, die deutlich unter dem G-SIB Score von 130 liegen zu verzichten und das Monitoring auf Basis vorliegender Informationen / Kennzahlen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang plädieren wir auch dafür, auf ein separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 - G-SII indicators and EBU items) zu verzichten, da die Einstufung zur nationalen Systemrelevanz auf Basis des bestehenden aufsichtlichen Reportings (COREP/FINREP) erfolgt. Hierzu sind keine weiteren Datenpunkte erforderlich. Die zusätzlich quartalsweise Erhebung der Daten verursacht einen hohen Mehraufwand ohne erkennbaren Nutzen. \r\nLösungsvorschlag: \r\nVerzicht auf Datenerhebung beim Score deutlich < 130 sowie Verzicht separates EBA Reporting zu G-SIB-Indikatoren (G 01.00 – G-SII indicators and EBU items). \r\nStreichung Quantitative Impact Study (QIS) spätestens ab 2025\r\nMit Einführung der CRR III zum Meldestichtag 31.03.2025 werden die im Rahmen der QIS abgefragten Informationen nahezu vollständig im Reporting Framework integriert sein. Die Befüllung der QIS wird damit redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nÜber die QIS hinausgehender Informationsbedarf zu geplanten Gesetzesneuerungen bzw. -anpassungen kann stattdessen über ad-hoc Abfragen abgedeckt werden.\r\nKeine Parallelität von Transparency Excercise und Veröffentlichung P3 Offenlegung über EBA DataHub\r\nAb Juni 2025 wird die EBA die P3-Offenlegung der Institute auf ihrer Website veröffentlichen (sog. P3 DataHub) und den Nutzern ermöglichen, Auswertungen über die Daten der Institute zu erstellen. Parallel veröffentlicht die EBA jährlich ausgewählte Kennzahlen und Angaben aus den Reporting-Templates im Rahmen der sog. Transparency Exercise auf ihrer website. Die Institute sind in den Prozess der Transparency Exercise über verschiedene Prüfungs-, Bestätigungs- und Freigabeprozesse involviert. Die veröffentlichten Daten sind redundant.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie Transparency Exercise sollte mit Erstanwendung der Offenlegung über den P3DH entfallen\r\n\r\nBegrenzung der Anwendung des Art. 18 (7) CRR zur Bewertung von Beteiligungen nach Äquivalenzmethode (at-equity Methode) auf Beteiligungen, die nach Rechnungslegung konsolidiert und für die aufsichtliche Konsolidierung entkonsolidiert werden müssen.\r\nIm Rahmen der CRR II wurde Art. 18 (7) CRR neu eingefügt. Hierdurch sollte ein Ansatz gleicher Ausgangsbedingungen für die Bewertung von Beteiligungen geschaffen werden, die für Rechnungslegungszwecke vollständig oder anteilig konsolidiert sind, aber aus aufsichtsrechtlichen Gründen entkonsolidiert werden müssen. Die Herausforderung hier besteht darin, dass für diese kein Buchwert in den Rechnungslegungskonsolidierungen erfasst wird, der gemäß Art. 24 (1) CRR berücksichtigt werden könnte. Diese Lücke sollte Artikel 18 Absatz 7 CRR II schließen, indem er vorgibt, diese Beteiligungen nach der Äquivalenzmethode zu bewerten.\r\nIn der finalen Umsetzung ist der Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 7 CRR hingegen nicht auf diesen Sachverhalt begrenzt. Er umfasst jegliche Beteiligung an einem Unternehmen, das kein Institut oder Finanzinstitut ist, und damit auch solche, die in der konsolidierten Bilanz eines Mutterinstituts als nicht konsolidierte Beteiligung erfasst werden. Dies bedeutet, dass auch ein erheblicher Teil „kleinerer“ Beteiligungen von dieser Bewertungsregel betroffen ist. Für diese Beteiligungen wird im handelsrechtlichen Konzernabschluss bereits ein Buchwert erfasst, der für aufsichtsrechtliche Zwecke im Einklang mit Art. 24 CRR verwendet werden kann. Es scheint keinen Sinn zu haben, für solche Beteiligungen abweichend von der handelsrechtlichen Bewertung nun für aufsichtliche Zwecke eine Bewertung nach der Equity-Methode vorzuschreiben. Ferner bleibt dabei unklar, wie die (Bewertungs-)Effekte aus den abweichenden handelsrechtlichen und regulatorischen Bewertungsansätzen im regulatorischen Eigenkapital berücksichtigt werden sollen, wenn die at equity - Bewertung rein für aufsichtliche Zwecke erfolgt. Eine Vorgabe der CRR auf die Bewertungsvorschriften der Rechnungslegung ist hier vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.\r\nDer Vorschlag wurde von Deutschland schon so in die Verhandlungen zum CRRIII Paket (CRR Presidency compromise text) eingebracht. Hier wurde dies jedoch mangels Unterstützung anderer Länder nicht übernommen. Unsere Vermutung ist jedoch, dass die wenigsten Banken in der EU diese Anforderung entsprechend dem Wortlaut umsetzten und das Problem teilweise noch nicht erkannt wurde.\r\nLösungsvorschlag:\r\nEinschränkung des Anwendungsbereiches im Art. 18 (7) Satz 1 CRR auf in der Rechnungslegung konsolidierte Tochterunternehmen:\r\nWhere an institution has a subsidiary or participation in an undertaking other than an institution or a financial institution and which is fully or proportionally consolidated in accordance with the applicable accounting framework, it shall apply to that subsidiary or participation the equity method. That method shall not, however, constitute inclusion of the undertakings concerned in supervision on a consolidated basis.\r\n\r\nKeine fortgesetzte Parallelität von ECB Short term exercise (STE) und „regulären“ ITS Reportinganforderungen\r\nAb März 2025 werden die ITS Reportinganforderungen vor dem Hintergrund der CRR III überarbeitet worden sein. Parallel zum ITS-Meldewesen besteht für Institute im Rahmen des SREP-Prozesses die Anforderung, auch STE-Reportinganforderungen vierteljährlich zu erfüllen. Dieser Parallelprozess verursacht Dopplungen im Reporting und erfordert eine parallele Aufrechterhaltung zweier revisionssicherer Reportingprozesse. Mit Überarbeitung der ITS- Reportinganforderungen bestand für die Aufsicht die Möglichkeit, für sie wesentliche Zusatzinformationen in den regulären Reportingprozess/ITS-Meldeformulare zu überführen, was nicht erfolgt ist.\r\nLösungsvorschlag:\r\nDie STE-Reportinganforderungen sollten mit Erstanwendung der überarbeiteten ITS- Reportinganforderungen ab 31. März 2025 entfallen.\r\nPrudent Valuation\r\nPruVal ist Bestandteil des Baseler Frameworks (CAP 50). Es handelt sich um prinzipienorientierte Leitlinien. Die EU hat daraus aber ein detailliertes Framework mit konkreten Berechnungsvorschriften in Form eines RTS gemacht. Dieser RTS wird aktuell konsultiert. Die EBA beabsichtigt eine (noch) stärkerer Vereinheitlichung der Verfahren in der Praxis. Im Ergebnis wird das Framework noch umfangreicher, komplexer und gleichzeitig konservativer. Dies erschwert die Kapitalmarktaktivitäten europäischer Banken und unterminiert ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu Wettbewerbern aus den USA und dem Vereinigten Königreich.\r\nLösungsvorschlag:\r\nIm Rahmen der aktuellen Überarbeitung das Maß an zusätzlicher Komplexität und Konservativität auf ein Minimum begrenzen\r\nMittel- bis langfristig Möglichkeit prüfen, zu einem prinzipienbasierten Regelungsansatz (wie im Baseler Rahmenwerk) zurückzukehren.\r\n\r\nDORA und Outsourcing – Vermeidung von Doppelregulierung \r\nProblemstellung: \r\nMit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) gelten zum 17. Januar 2025 u. a. Regelungen zur Führung eines „Informationsregisters, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht“ (Art. 28 Abs. 3). Gemäß Erwägungsgrund 29 von DORA soll eine komplementäre Anwendung der Vorgaben zum Drittparteienrisikomanagement und der bestehenden Auslagerungs-Regelungen erfolgen. Nach Einschätzung der DK wurden mit diesem Erwägungsgrund sich gegenseitig ergänzende Regelungen intendiert - aber keine Parallelität im Sinne einer doppelten Anwendung der Anforderungen. Durch parallele Geltungsbereiche würden unnötige Unklarheiten, Inkonsistenzen und Doppelarbeiten entstehen, z. B. hinsichtlich der Registerführung und Anzeigen. \r\nLösungsvorschlag: \r\nFinanzunternehmen sollten ihre Leistungsbezüge von Drittdienstleistern entsprechend deren wesentlicher Merkmale in das DORA- oder in das Auslagerungs-Regime einordnen können. Typische IKT-Dienstleistungen und/oder Auslagerungen mit materieller IT-Unterstützung würden dann ab dem 17. Januar 2025 ausschließlich nach DORA behandelt. Wenn es sich hingegen im Grunde um bankfachliche Auslagerungen handelt, die lediglich nicht materielle IKT-Dienstleistungen beinhalten, sollten diese weiterhin nach den Auslagerungs-Regelungen behandelt werden können. Entsprechende Klarstellungen zur Vermeidung von Doppelregulierung könnten z. B. im Rahmen der Überarbeitung der EBA-Leitlinien zum Outsourcing oder über Q&As der ESAs erfolgen.\r\nAd-hoc-Datenerhebungen\r\nDurch die Durchführung von bestimmten Ad-hoc-Datenerhebungen (z. B. ESG und IRRBB bereits zum 31.12.2023) werden gesetzliche Anforderungen vorgezogen, obwohl dies zum Aushebeln der ausgewogenen Gesetzgebung führt und kein ausreichender Implementierungszeitraum gewährt wird. Es entsteht manueller Zusatzaufwand, die Implementierung wird mehrfach überarbeitet, die Sicherstellung der Datenqualität wird erschwert.\r\nLösungsvorschlag: \r\nKein Vorziehen von Meldevorgaben durch die Durchführung von Ad-hoc-Datenerhebungen. Die Ad-hoc-Datenerhebungen sollen nur in einem begrenzten Umfang in besonderen Situationen fokussiert eingesetzt werden, wenn kurz- und mittelfristig keine regelmäßige Meldung/Offenlegung geplant ist.\r\n\r\nReferenzwert-Dokument abschaffen \r\nIm Rahmen der Benchmark- oder Referenzwert-Verordnung (EU/596/2014) müssen Banken ihre Kunden beim Abschluss eines Verbraucher- oder Immobiliardarlehens über den verwendeten Referenzwert (z.B. EURIBOR), seine Administratoren und „dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher“ informieren. Dies geschieht mithilfe eines Informationsblattes, dem sog. Referenzwert-Dokument. Die Verordnung ist eine Reaktion des Europäischen Gesetzgebers auf die Manipulation von Referenzwerten. Der für den Vertrag maßgebliche Referenzwert steht bereits im ESIS-Merkblatt (Immobiliardarlehen) bzw. der vorvertraglichen Information (Verbraucherdarlehen). Das Referenzwert-Dokument ist daher überflüssig. Zudem berichten Banken, dass das Dokument Kunden verwirrt. Lösungsvorschlag: \r\nDas Referenzwert-Dokument sollte abgeschafft werden.\r\nInformationsblätter einheitlich gestalten\r\nPrivatanleger erhalten bei der Wertpapierberatung eine Vielzahl von Informationsblättern, die über Art, Risiko und Kosten eines Finanzproduktes aufklären sollen. Derzeit existiert ein halbes Dutzend unterschiedlicher Informationsblätter mit verschiedenen Mindestinhalten je nach Art des Finanzinstruments. Zu den geläufigsten Informationsblättern gehören die Dokumente BIB (Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, sog. PRIIPs), PIB („deutsches“ Produktinformationsblatt für u.a. Aktien) und die Ex-Ante-Kosteninformation, die für jedes Produkt die individuellen Kosten ausweist.\r\nViele Banken berichten, dass Kunden die Angaben und Formulierungen in den Informationsblättern als schwer verständlich empfinden. Zudem sind sie von der Vielzahl der Informationsblätter verwirrt. Das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte zu verbessern, wird verfehlt. Das gilt insbesondere, da die Berechnungsmethoden für die Wertentwicklungsszenarien und Kosten in den Informationsblättern unterschiedlich sind.\r\nLösungsvorschlag: \r\nEs sollte eine vollständige Harmonisierung der europäischen und nationalen Vorgaben der auszuhändigenden Informationsblätter hinsichtlich Gestaltung, Umfang, etc. hergestellt werden, um den Kunden eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgesprochenen Produktempfehlungen zu ermöglichen. Gleichzeitig würde hierdurch auch der Aufwand für die Anlageberater zur Erläuterung der unterschiedlichen Darstellungen entfallen. Zudem sollte die Aussetzung der Anwendung der PRIIPs-Verordnung auf Investmentfonds wiederhergestellt werden.\r\nVierteljährlichen Depotauszug abschaffen\r\nMit der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (2014/65/EU) erhalten Anleger seit 2018 vierteljährlich Aufstellungen über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente (Depotauszug).\r\nDer vierteljährliche Depotauszug nach MiFID II ist überflüssig, da sich der Kunde jederzeit über den Depotstand erkundigen kann – bei Nutzung von Direct-Brokerage auch außerhalb der Öffnungszeiten der Bank. Zudem erhält der Kunde bereits jährlich einen Depotauszug.\r\nLösungsvorschlag: \r\nDer Zwang zum vierteljährlichen Depotauszug sollte abgeschafft werden. Ein jährlicher Depotauszug ist ausreichend.\r\n\r\nFormvorgaben für die Kosteninformation nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie abschaffen Nach der EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) müssen die vorvertragliche Entgeltinformation und die regelmäßige Entgeltaufstellung bei Girokonten konkret definierte drucktechnische Vorgaben erfüllen (einschließlich des vorgegebenen Farbschemas). Die Formvorgaben sind überzogen und verhindern, dass die Banken die Informationen mittels Kontoauszugsdrucker erstellen können. Die formalen Vorgaben gehen zudem deutlich über die ex-ante und ex-post-Kosteninformationen im Wertpapierbereich hinaus. Lösungsvorschlag: Für die Vergleichbarkeit der Informationsmaterialien genügen Vorgaben über den Inhalt und die zu verwendenden Begrifflichkeiten. Entscheidend für den Verbraucher ist vor allem der Informationsgehalt.\r\n\r\nVerzicht auf Telefonaufzeichnung im Wertpapiergeschäft ermöglichen Aufgrund der MiFID II müssen seit 2018 alle Telefongespräche zur Anlageberatung mit Kunden aufgezeichnet werden – unabhängig davon, ob sie zu einem Abschluss führen oder nicht (Rechtsgrundlage: Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 2014/65/EU i.V.m. Art. 76 der Delegierten Verordnung 2017/56/EU und §83 WpHG). Die Aufzeichnungspflicht ist ein tiefgreifender Eingriff in die Privatsphäre des Kunden, die im ähnlichen Ausmaß nirgendwo sonst in der Beratungsdokumentation vorkommt. Das stößt bei vielen Kunden auf Unverständnis. Orders werden deshalb immer wieder abgebrochen. Wegen der hohen Kosten zur Bereitstellung der Infrastruktur wird der Kommunikationskanal „Telefon“ zudem von einigen Banken nicht mehr angeboten. \r\nLösungsvorschlag: \r\nKunden sollten auf die telefonische Aufzeichnung ihrer Anlageberatung verzichten dürfen. Alternativ sollte – wie bereits beim persönlichen Gespräch verbindlich – eine schriftliche Notiz des Beraters zur Dokumentation des Gesprächsverlaufs ausreichen.\r\nMeldewesen: nicht mehr erforderliche Meldebögen zur Leverage Ratio abschaffen\r\nFür die Erstellung des EBA-Berichts zur Leverage Ratio gemäß Artikel 511 CRR wurden für die Datensammlung einige Meldebögen eingeführt. Diesen Bericht hat die EBA bereits am 3. August 2016 veröffentlicht (EBA-OP-2016-13). Mit der Erstellung des Berichts wurden die Meldebögen obsolet. Für die Ermittlung der Leverage Ratio gemäß Artikel 429 ff. CRR werden die Daten nicht benötigt. Die Meldebögen C41.00 und C42.00 wurden bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 vom 17. Dezember 2020 gestrichen. Für die weitere Beibehaltung der Meldebögen C 40.00 und C 43.00 sehen wir keine Rechtsgrundlage mehr. Die Beibehaltung von Meldungen, die für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden, ist für die Institute übermäßig zeitaufwendig, so dass wir uns für die Streichung der beiden Templates einsetzen.\r\nLösungsvorschlag: \r\nStreichung der Meldebögen C40.00 und C43.00\r\n\r\n(Die hier aufgeführten Vorschläge dienen lediglich der ersten Darstellung von Möglichkeiten zur Anpassung des bankaufsichtlichen Regelwerks. Dieses Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bedarf detaillierterer Ausführungen.)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002459","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur möglichen Verwendung der bis 2014 erhobenen Mittel des Restrukturierungsfonds","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/86/333948/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf\r\n(RefE) für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG).\r\n1. Künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\nDer Gesetzgeber muss auch aus Sicht der DK über die künftige Verwendung der Altmittel des Restrukturierungsfonds\r\n(Bankenabgabe der Jahre der 2011 bis 2014) mit dem Auslaufen ihrer in §§ 3 Abs. 3,\r\n4 i.V.m. 12j, 17 RStruktFG bestimmten Verwendung Ende 2023 entscheiden.\r\nBei der Entscheidung über die künftige Mittelverwendung sollte mitberücksichtigt werden, dass Europa\r\nwie auch Deutschland vor einem Strukturwandel steht. Dieser geopolitisch, ökonomisch und ökologisch\r\nbedingte Wandel muss finanziert werden. Banken und Sparkassen kommt hierbei eine Schlüsselrolle\r\nzu. Ziel sollte es daher sein, die Altmittel zur Entlastung dieser Institute einzusetzen. Dies würde\r\nnicht nur die Möglichkeit insbesondere zur Kreditvergabe an Unternehmen erheblich erhöhen, sondern\r\nwäre – im Gegensatz zur geplanten Verwendung - auch ein substanzieller Beitrag, um die Ziele der\r\nDeutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu erreichen.\r\nDie in § 17 RStruktFÜG-RefE vorgesehene Übertragung der Altmittel auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds\r\nscheidet aus Sicht der DK insbesondere vor diesem Hintergrund aus. Die Altmittel sollten\r\nstattdessen an die beitragspflichtigen Institute zurückerstattet werden. Eine entsprechende Rückerstattung\r\nerachten wir auch aus rechtlicher Sicht für geboten.\r\nEine solche verfassungsrechtlich zulässige Rückerstattung entspräche dem in Art. 70 Abs. 5 SRM-VO\r\nniedergelegten Grundgedanken. Art. 70 Abs. 5 Satz 1 SRM-VO ermächtigt Mitgliedstaaten, die am Einheitlichen\r\nAbwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) teilnehmen und bereits vor\r\nInkrafttreten der SRM-VO nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet hatten (in\r\nDeutschland mittels des Restrukturierungsfonds), vorzusehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren\r\nFinanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BRRDRichtlinie\r\nam 2. Juli 2014 von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich\r\nfür die europäische Bankenabgabe zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Einheitlichen Abwicklungsfonds\r\n(Single Resolution Funds – SRF) abzuführen haben. Sowohl der Bundesrat als auch die\r\nDeutsche Bundesbank befürworteten im Jahr 2014 ausdrücklich eine Verwendung der Altmittel für\r\nsolch einen Ausgleich. Eine Doppelbelastung von deutschen Instituten, die erst in den nationalen\r\nFonds und dann erneut in den SRF einzahlen müssen, sollte so vermieden werden (BR-Drs. 357/14\r\n(Beschluss), S. 21; Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52). Diese unverändert bestehende\r\nDoppelbelastung gilt es zu beseitigen.\r\nEine Rückzahlung der Altmittel an die Institute würde so auch eingetretene Wettbewerbsnachteile gegenüber\r\nInstituten in anderen Mitgliedstaaten, die nicht in einen nationalen Fonds einzahlen mussten\r\noder deren Bankenabgabe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist, etwas abmildern.\r\n2. Aufhebung des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nZu begrüßen ist, dass mit dem Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz das Petitum der DK aufgegriffen\r\nwird, das steuerliche Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2\r\nRStrukFG aufzuheben. Bedauerlich ist, dass diese Anpassung nicht schon früher erfolgte. Denn die\r\nSeite 3 von 3\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Restrukturierungsfonds-Übertragungsgesetz (RStruktFÜG) vom 8. Juli 2024\r\nFeststellung, dass der nicht gewährte Betriebsausgabenabzug wettbewerbsverzerrend wirkt, gilt auch\r\nfür die in der Vergangenheit gezahlten Beiträge.\r\nErgänzend sollte in Art. 3 RStruktFÜG (zu § 52 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes) hinter dem\r\nSatz „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 ist letztmalig auf Jahresbeiträge für Beitragsjahre, die vor dem\r\n1. Januar 2024 enden, anzuwenden.“ der folgende Satz hinzugefügt werden: „Soweit Zahlungen dem\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 13 in der Fassung vom 9. Dezember\r\n2010 (BGBl. I S. 1900) unterfallen sind, erhöhen etwaige Rückzahlungen oder entsprechende Verrechnungen\r\nin nachfolgenden Veranlagungszeiträumen den Gewinn nicht.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002460","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/13/0e/293381/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nich erlaube mir, auf die unten angehangene Korrespondenz zurück zu kommen. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)\r\nhat sich nun auch im Vorfeld der aktuell anstehenden IMCO – Abstimmung zum Berichtsentwurf positioniert.\r\nDarüber möchten wir Sie gerne informieren.\r\nWir wiederholen insoweit unsere Einschätzung, dass der Vorschlag nicht weiterverfolgt werden sollte. Die KMU und\r\nder Mittelstand, auf deren Stärkung die Initiative eigentlich zielt, bewerten den Verordnungsentwurf kritisch und\r\nlehnen ihn im Ergebnis ab.\r\n Dabei weist u.a. die AG Mittelstand zutreffend darauf hin, dass die neuen Regelungen die Vertragsfreiheit\r\nder Unternehmen in den Lieferketten unsachgerecht einschränken, effiziente und funktionierende\r\nGeschäftsbeziehungen in Frage stellen und so die Existenz erfolgreich wirtschaftender kleiner und\r\nmittelständischer Unternehmen gefährden.\r\n Die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Kosten werden durch die\r\nFolgenabschätzung der EU-Kommission nicht ansatzweise abgebildet.\r\n Im B2B-Bereich sind die mit dem Verordnungsentwurf geplanten Regelungen im Kern ungeeignet,\r\npünktliche und vertragsgerechte Zahlungen zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nZahlungsverzugs zu leisten.\r\n Der gewählte Ansatz, die Zahlungsmoral durch Gesetz verbessern zu wollen, ist insgesamt verfehlt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft, die als Finanzierer des Mittelstands und der KMU von einer Verschlechterung deren\r\nWirtschaftsumfeldes reflexhaft betroffen wäre, unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich. Wie die AG\r\nMittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nicht weiterverfolgt werden\r\nsollte.\r\nUnsachgerechter Eingriff in die Privatautonomie\r\nInsbesondere greifen die Vorschläge der Kommission unsachgerecht in die Privatautonomie ein.\r\n Eine weitere Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das aktuell bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig\r\n Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\n U.U. würde ein solcher Zwang auch – noch unverhältnismäßiger - nach sich ziehen, dass Unternehmen nicht\r\nmehr auf Forderungen (als Grundlage für Verzugszinsen) verzichten dürfen.\r\n Darüber hinaus missachten diese Vorgaben auch die Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So\r\nkommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen) Geschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle\r\nSchwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf. Forderungs(teil)verzichte abgefedert\r\nwerden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu verhindern. Zu Recht fordert auch die\r\nRestrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen möglichst frühzeitig - auch\r\nbereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens - auf finanzielle Schwierigkeiten\r\nreagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen sinnvollen Weg\r\ndurch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nUnklarheiten des Anwendungsbereichs\r\n2\r\nAuch wenn der Verordnungsentwurf nicht darauf zielt, ist insbesondere der Anwendungsbereich so unklar gefasst,\r\ndass zumindest eine Klarstellung erforderlich wäre, dass z.B. Darlehensverträge oder das Factoring nicht erfasst sein\r\nsollen. Darlehensverträge sind das wesentliche Finanzierungsinstrument für den Mittelstand; die Regelungen des\r\nhiesigen Verordnungsentwurfes passen nicht auf diese Vertragsart und würden das Kreditgeschäft – bei ihrer\r\nAnwendbarkeit - erheblich beeinträchtigen und es im Ergebnis „auf den Kopf stellen“.\r\nUnnötige Schaffung neuer Bürokratie- und Verwaltungsaufwände\r\nNicht zuletzt ist es unnötig und kontraproduktiv, eine Verwaltungsbehörde, wie die Durchsetzungsbehörde, zu\r\nschaffen, die den Zivilrechtsverkehr kontrollieren soll. Das Zivilverfahrens- und das Zivilrecht verfügen über\r\nausreichende und effiziente Mechanismen; eine behördliche Ergänzung ist unnötig und löst nur weitere Bürokratieund\r\nVerwaltungskosten (insbesondere zulasten des Mittelstandes) aus.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n____________________________________\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25\r\nTelefax: (030) 2 02 25\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um.\r\nVon:\r\nGesendet: Montag, 12. Februar 2024 14:40\r\nAn: @bmj.bund.de>\r\nCc: @dsgv.de>\r\nBetreff: Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr\r\nSehr geehrter Herr , sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir erlauben uns, als diesjähriger Federführer der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), in o.g. Angelegenheit auf Sie\r\nzuzukommen. Die DK ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und\r\nRaiffeisenbanken (BVR), des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands (VÖB), des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) und des Verbandes deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp) die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\n3\r\nAnbei übermitteln wir Ihnen als Deutsche Kreditwirtschaft die Position der AG Mittelstand, der u.a. BVR und DSGV\r\nangehören, zum Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im\r\nGeschäftsverkehr (Anlage). Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Position der AG Mittelstand ausdrücklich.\r\nWie die AG Mittelstand meinen wir, dass der aktuelle Vorschlag insgesamt nicht zielführend ist und nach\r\nMöglichkeit nicht weiterverfolgt werden sollte.\r\n- Eine Beschränkung zulässiger Zahlungsfristen - über das in § 271a BGB bereits geregelte Maß hinaus - ist\r\nunverhältnismäßig.\r\n- Auch der Zwang, Verzugszinsen zu fordern, ist unsachgerecht.\r\nDie diesbezüglichen Vorschläge der Kommission greifen unsachgemäß in die Privatautonomie ein und missachten\r\ndie Usancen im gesamten B2B-Geschäftsverkehr. So kommt es z.B. häufiger vor, dass in (längerfristigen)\r\nGeschäftsbeziehungen zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten eines Vertragspartners durch Stundung oder ggf.\r\nForderungs(teil)verzichte abgefedert werden. Dies kann ein wirksames Mittel sein, unnötige Insolvenzen zu\r\nverhindern. Zu Recht fordert auch die Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023), dass Unternehmen\r\nmöglichst frühzeitig – auch bereits außerhalb eines gesetzlich festgelegten Verfahrens – auf finanzielle\r\nSchwierigkeiten reagieren sollen. Auch vor diesem Hintergrund ist es kontraproduktiv, Unternehmen diesen\r\nsinnvollen Weg durch die hiesige gesetzgeberische Maßnahme zu versperren.\r\nWir stehen jederzeit gerne für einen Austausch oder Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nFür die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n____________________________________\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e.V.\r\nAbteilung Recht, Steuern und Verbraucherpolitik\r\n- Gruppe Zivilrecht I -\r\nCharlottenstraße 47\r\n10117 Berlin\r\nTelefon: (030) 2 02 25\r\nTelefax: (030) 2 02 25\r\nE-Mail: @dsgv.de\r\nwww.dsgv.de\r\nDer DSGV ist ein nach § 2 Abs. 1 LobbyRG im Lobbyregister mit der Registernummer R002090 eingetragener Verband\r\nder politischen Interessenvertretung. Den Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im\r\nRahmen des Lobbyregistergesetzes setzen wir vollständig um"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002460","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage i.R.d. EU-VO-E COM(2023) 533 final","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/f6/338829/Stellungnahme-Gutachten-SG2407290014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Novellierung der Zahlungsverzugsrichtlinie:\r\nDarlehen und besondere Finanzierungsformen klarstellend vom Anwendungsbereich\r\nausnehmen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) befürwortet eine Klarstellung zum Anwendungsbereich der\r\navisierten EU-Regulierung zum Zahlungsverzug. Andernfalls laden sehr weite und daher\r\nmissverständliche Formulierungen der Regulierung dazu ein, die Normen der ZahlungsverzugsVO\r\nbzw. ZahlungsverzugsRL entgegen der eigentlichen Regelungsintention sinnwidrig auszudehnen.\r\nDas hätte mitunter negative Auswirkungen auf das Handlungsspektrum von Kreditinstituten sowie\r\nauf die Produktvielfalt und damit auf die Wirtschaft insgesamt.\r\nDarlehen im Verständnis von § 488 BGB allgemein\r\nDie avisierte Zahlungsverzugsregulierung bedarf einer (vollumfänglichen) Ausnahme für Darlehen\r\nim Sinne von § 488 BGB allgemein. Nach dem letzten Kompromissvorschlag der Belgischen\r\nRegierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie unterfallen Entgeltforderungen (vgl.\r\nArt. 2 Abs. 1 neu: ‘commercial transactions’ sowie auch §§ 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 2 BGB) in\r\nvollem Umfang deren Anwendungsbereich. In der Konsequenz ist der\r\nDarlehensrückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB vom Anwendungsbereich des\r\nRichtlinienentwurfs eindeutig nicht erfasst (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2023 – XI ZR 157/21, WM\r\n2023, 1218 Rn. 54). Das dürfte auch der eigentlichen Regelungsintention entsprechen, Darlehen zur\r\nVermeidung von nur kurzen Zahlungszielen und Fristen vom Anwendungsbereich auszunehmen.\r\nDies hätte auch den Vorteil, dass Kreditinstitute im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens mit breitem\r\nHandlungsspielraum auf die Bedürfnisse ihrer Darlehensnehmer reagieren können.\r\nProblematisch ist nun, dass der Zinsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB in den\r\nAnwendungsbereich der Zahlungsverzugsregulierung fallen dürfte. Denn diese Pflicht steht im\r\nSynallagma (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, 83. Aufl. 2024, Vorb v § 488 Rn. 2) und ist in der\r\nKonsequenz Entgeltforderung im Verständnis des Richtlinienentwurfs. Ein enges Verständnis des\r\nVerbots des Verzichts oder der Beschränkung von Verzugszinsen (Art. 5 Nr. 3 Kompromissvorschlag\r\nder Belgischen Regierung zur Zahlungsverzugsregulierung als EU-Richtlinie) schränkte wegen der\r\nAkzessorietät der Verzugszinsforderung mitunter die Möglichkeit der Institute ein, bezogen auf den\r\naufgelaufenen Vertragszins ein Entgegenkommen zeigen zu können. Dies und der Verzug\r\nhinsichtlich des Zinsanspruchs könnten mitunter erst zu der Insolvenz eines Darlehensschuldners\r\nführen oder sie zumindest begünstigen.\r\nAuch die Vertragsgestaltung bliebe mitunter eingeschränkt, wenn ohne Ausnahmemöglichkeiten\r\nZahlungszielvereinbarungen entsprechend Art. 3 des Richtlinienentwurfs eingeschränkt wären. Um\r\nder Kreditwirtschaft den erforderlichen Gestaltungsspielraum auch und gerade im Interesse\r\nunternehmerisch tätiger und staatlicher Darlehensnehmer zu belassen, sind Darlehen im weiteren\r\nSinne vom Anwendungsbereich der Richtlinie klarstellend auszunehmen.\r\nBesondere Finanzierungsinstrumente, insbesondere in der Lieferkette\r\nDes Weiteren sind neben Darlehen im Verständnis von § 488 BGB auch besondere Produkte zur\r\nFinanzierung in der Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Regulierung auszunehmen. Gemäß\r\nder Grafik in der Anlage betrifft dies alle dort bezeichneten Produktgruppen einschließlich der\r\n„Related“ - Produkte (vgl. Grafik in der Anlage). Spezifische Finanzierungsformen in der Lieferkette\r\nwie etwa die Forfaitierung profitieren im besonderen Maße von der Vertragsfreiheit, teils in\r\nmehrseitigen Vertragsverhältnissen. Verdikte zur Vereinbarung von längeren Zahlungszielen\r\nkönnten mitunter die Produktvielfalt oder sogar gängige Produktformen, auch und gerade im\r\ninternationalen Handelsverkehr, ausschließen oder einschränken. Damit würde wiederum die\r\nRegelungsintention denaturiert. Denn damit bliebe mitunter das Potential für Unternehmen\r\nausgeschlossen oder beschränkt, ihren Waren- und Dienstleistungsvertrieb zeitnah mit Liquidität zu\r\nversorgen. Ihre Insolvenzrisken erhöhen sich nicht, da bei einem regresslosen Verkauf (true sale)\r\neiner existierenden, einrede- und aufrechnungsfreien Forderung aus Lieferungen und Leistungen\r\nkeine Regressverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut bestehen. Finanzierungsformen der\r\nLieferkette sind dadurch gekennzeichnet, dass das produzierende Unternehmen bereits nach\r\nwenigen Tagen die Zahlung erhält. Das Risiko eines Zahlungsverzugs oder eines Schuldnerausfalls\r\n(zusammen: Zahlungsrisiko) geht auf das Kreditinstitut über. Für das Unternehmen ergeben sich\r\ndaraus zwei Vorteile: Einerseits profitiert es von der vorzeitigen Liquidität, andererseits vom\r\nZahlungsrisikoübergang auf das Kreditinstitut.\r\nFigure 2: Supply Chain Finance portfolio\r\nSource: The “Umbrella”, EBA Market Guide to Supply Chain Finance – 2014\r\nSupply Finance\r\nAccounts Payable-centric Accounts centric\r\n• Approved Payables Finance\r\n(also known as Reverse\r\nFactoring or Confirming\r\n• Dynamic Discounting\r\n• Receivables Finance\r\n• Receivables Purchase\r\n• Invoice Discounting\r\n• Factoring\r\n“SCF” • Forfaiting\r\n• Pre-shipment or Purchase\r\nOrder-based finance\r\n• Inventory Finance (including\r\nWarehouse Finance) “Related”\r\n• Documentary Trade Finance\r\n• Bank Payment Obligation\r\n• Asset-based Lending\r\n• Payments and Foreign Exchange"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002461","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung v. Bürokratie und Kostenerhöhung bei einer mögl. Regulierung zu nachrichtenlosen Konten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/88/4b/293383/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120025.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, als Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertre-tung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundesverband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giroverband und Verband deutscher Pfandbriefbanken) im Rahmen der schriftliche Anhörung des Finanzausschusses des Landtages Schleswig-Holstein zum Thema „nachrichten-lose Bankkonten“ Stellung zu nehmen.\r\nAusgangslage\r\nAktuell beraten der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Schleswig-Holsteiner Landtags über zwei Anträge, die sich mit dem Thema „nachrichtenlose Konten“ befassen.\r\nBeide Anträge fordern\r\n• die Etablierung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten, mit dessen Hilfe berechtigte Personen ihr Vermögen leichter aufspüren können sollen (jeweils Nr. 1 der Anträge) und\r\n• dass bei der Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten sichergestellt wird, dass die finanzi-ellen Ansprüche der Kontoeigentümer bzw. deren Erben erhalten bleiben (jeweils Nr. 3).\r\nDie Anträge unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage der Verwendung der Mittel aus nach-richtenlosen Konten (jeweils Nr. 2). Während der Antrag der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP fordert, zwei durch die KfW verwaltete Fonds aufzulegen, auf die das Guthaben dieser Konten nach einer geeigneten Zeit der Nachrichtenlosigkeit jeweils hälftig transferiert wird, um daraus gleicher-maßen gemeinnützige Zwecke zu unterstützen als auch deutschen Start-ups Risikokapital zur Verfügung zu stellen, fordert der Alternativantrag der Fraktion der SPD, eine öffentlich-rechtliche Stiftung zu grün-den, die nach Ablauf eines zu bestimmenden Zeitraums Gelder von nachrichtenlosen Konten für gemein-nützige Zwecke in Sozial-, Klimaschutz- und Umweltprojekte sowie Projekte der Erinnerungskultur an die Opfer und Gräueltaten des NS-Regimes einsetzt.\r\nI. Zusammenfassung\r\nDas Thema „nachrichtenlose Konten“ war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Die Bundes-regierung lässt aktuell bereits eine vertiefende Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ durchführen (vgl. dazu unter II.1).\r\nOb die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten tatsächlich eine relevante Größe haben ist der DK nicht be-kannt (vgl. dazu unter II.2).\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen. Die Situation in anderen Ländern lässt sich nicht auf Deutschland übertragen (vgl. dazu unter II.3).\r\nGuthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das Kreditinstitut. Kunden und deren Rechtsnachfolger haben grundsätzlich auch nach 30 Jahren einen Anspruch auf das Kontoguthaben (vgl. dazu unter II.4).\r\nIn Deutschland existiert bereits eine gesetzliche Regelung zur Übertragung von Eigentum auf den Fiskus (§ 1936 BGB). Darüber hinaus gehende Regelungen müssten die Übertragung von Geldern ohne die Ein-willigung des Kontoinhabers regeln. Dies erscheint problematisch und ist rechtlich und tatsächlich hoch komplex (vgl. dazu unter II.5).\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Hintergründe\r\nAls „nachrichtenlos“ werden allgemein Konten verstanden, die über längere Zeiträume unbewegt sind und bei denen kein Kundenkontakt mehr besteht (die Post kommt beispielsweise als unzustellbar zurück).\r\nAus steuerlichen Gründen müssen diese unbewegten Konten zwar spätestens nach 30 Jahren ausgebucht werden. Der individuelle (zivilrechtliche) Kundenanspruch bleibt jedoch erhalten, d. h. der Berechtigte bekommt auch später noch sein Geld.\r\nDas Thema war wiederholt Gegenstand der politischen Diskussion. Beispielsweise gab es 2016/2017 in Nordrhein-Westfalen Überlegungen, als unbewegt bezeichnete Konten in eine Fiskalerbschaft zu überfüh-ren. Dabei trat auch die nicht geringe Komplexität des Themas zu Tage. Nach intensiver Befassung wurde die Thematik zunächst nicht weiterverfolgt.\r\nAuch der Deutsche Bundestag hat sich bereits verschiedentlich mit dieser Thematik befasst. Auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Nicole Maisch zur Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichten-lose Konten und Versicherungen (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17) ant-wortete die Bundesregierung wie folgt:\r\n„Die BaFin hat die Einrichtung eines solchen Registers kritisch bewertet. Die alleinige Erfassung von nachrichtenlosen Konten in einem Register zur Ermittlung von Nachlasskonten sei nicht ziel-führend, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes Konto eines Verstorbenen zu-gleich als nachrichtenlos eingestuft werde. Umgekehrt liegt aber auch nicht bei jedem über einige Zeit nachrichtenlosen Konto ein Erbfall vor. Insgesamt sind die Notwendigkeit und der Verwal-tungsaufwand für das Einrichten und Führen eines solchen Registers im Verhältnis zur Zwecker-reichung kritisch zu betrachten. Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht einen Umgang mit nach-richtenlosen Konten, der die Interessen der betroffenen Akteure (mögliche Erben, Banken, Staat) angemessen berücksichtigt. Daneben bestehen datenschutzrechtliche und bankgeheimnisbezo-gene Bedenken gegen die Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten.“\r\nAuch die kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 18/13040 vom 14. Juli 2017) drehte sich um die Frage der Einrichtung eines Zentralregisters für nachrichtenlose Konten. Nach Bewertung der Fragesteller ist die bestehende Datenlage zu dünn, um tiefgreifende Maßnahmen wirklich ablehnen oder beschließen zu können.\r\nZuletzt hat die Fraktion der FDP dazu zwei Anträge in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundes-tagsdrucksache 19/17708 und 19/18238). Auch hier wurde vorgeschlagen, ein zentrales Melderegister zu schaffen (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 1.)) und mit Mitteln aus nachrichtenlosen Assets, die nicht zugeordnet werden können, Start-ups und soziale Entrepreneure zu finanzieren (vgl. bei den hiesigen Anträgen jeweils unter 3.)). Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der FPD zu diesen Anträgen vom 21. Oktober 2020 (Drucksache 19/23154) führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus (Drucksa-che 19/23544), dass sie derzeit eine Studie zum Thema „Nachrichtenlose Vermögenswerte“ ausschreibe. Aufgabe des Auftragnehmers werde es u. a. sein, eine rechtlich tragfähige Definition des Begriffs vorzu-schlagen, die Höhe der verfügbaren Mittel belastbar abzuschätzen sowie rechtliche und angrenzende Sachverhaltsfragen zur möglichen Schaffung eines Melderegisters zu klären. Nach Erhalt der Studie werde die Bundesregierung über mögliche weitere Schritte entscheiden. Ein Auftragnehmer ist bereits ge-funden. Dieser führt aktuell Experteninterviews durch.\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\n2. Betroffene Volumina\r\nIn den Anträgen wird ausgeführt, dass nach Schätzungen bis zu neun Milliarden Euro auf nachrichtenlo-sen Konten liegen würden. Der Schätzung des (damaligen) nordrhein-westfälischen Finanzministers Wal-ter-Borjans zu folge liegen rund zwei Milliarden Euro auf nachrichtenlosen Konten. Die Bundesregierung verweist insoweit (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Spar-konten mit geringem Guthaben handelt (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Um welches Gesamtvolumen es sich tatsächlich handelt, ist auch der DK nicht bekannt.\r\n3. Zentrales Register für nachrichtenlose Konten\r\nEs bedarf keines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten. Überdies würde ein zentrales Register keinen Nutzen bringen, sondern nur den Aufwand für alle Beteiligten erhöhen.\r\na) Funktionierende Nachforschungsverfahren/Kenntnis öffentlicher Stellen\r\nDer Überlegung der Schaffung eines zentralen Registers für nachrichtenlose Konten liegt die Behauptung zugrunde, Anspruchsberechtigte müssten viele Hindernisse überwinden, um ihr Vermögen aufzuspüren. Schon diese Prämisse ist unzutreffend.\r\nZunächst ist festzuhalten, dass nicht alle nachrichtenlosen Konten einem Erbfall entspringen. Auch ist es keinesfalls so, als wüssten die Anspruchsberechtigten bei nachrichtenlosen Konten zwingend nicht mehr davon. Zum Teil besteht z. B. wegen eines geringen Guthabens nur wenig Interesse an dem Konto.\r\nAber auch für den Fall, dass ein Angehöriger verstirbt und dessen Erben überprüfen wollen, ob der Ver-storbene Spar- oder Girokonten oder Wertpapierdepots besaß, von denen die Erben bislang keine Kennt-nis haben, stehen gut funktionierende Verfahren der Kreditwirtschaft zur Verfügung. So können Konten-nachforschungsersuchen an die betroffenen Kreditinstitute, Regional- oder Bundesverbände gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren zur Kontenermittlung – bei den privaten und genossenschaftlichen Kreditinstituten sowie den Sparkassen (insgesamt: 98,5 % der deutschen Kreditinstitute) auch über die Dachverbände. Eine Bearbeitung der Ersuchen erfolgt dabei dann, wenn der Anfragende seine Legitimation zur Durchführung einer Konten-nachforschung nachweist (Datenschutz). Die Anfrage kann unkompliziert jeweils an den Dachverband (Deutscher Sparkassen- und Giroverband, Bundesverband deutscher Banken und Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken) gerichtet werden; durch diese werden dann die weiteren Schritte veran-lasst. Für alle Nachforschungen der angesprochenen Dachverbände gilt, dass auch Nachforschungen au-ßerhalb des Bundeslandes, in dem der Erblasser zuletzt gemeldet war, vorgenommen werden, wenn ent-sprechende Berührungspunkte vorliegen, wie z. B. ein Studium in einem anderen Bundesland. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu dieser Thematik hinweisen (Bundestagsdrucksache 19/14458). Hiernach liegen der Bundesregierung keine Er-kenntnisse darüber vor, dass die Nachforschungsverfahren der Kreditwirtschaft ineffektiv organisiert seien. Ferner weist sie darauf hin, dass der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Be-schwerden zum Kontonachforschungsangebot der Verbände vorliegen.\r\nZudem sollte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass solche Nachforschungen durch die Erben i. d. R. nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden müssen. Voraussetzung ist, dass der Kontoin-haber seiner mit dem Institut vereinbarten Verpflichtung zur Information seines Kreditinstituts über Adress- und Namensänderungen nicht nachgekommen ist und Kontounterlagen sowie Kontoauszüge nicht aufbewahrt hat. Die Situation ist also vergleichbar mit derjenigen bei Versicherungen. Bei Versicherungen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngeht man dann aber davon aus, dass es keiner Regelung bedarf: Selbst, wenn keine Versicherungsunter-lagen auffindbar seien, könnten Erben anhand von Kontoauszügen die bestehenden Versicherungspolicen leicht recherchieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17). Das trifft zu, gilt so aber eben auch für Konten bei Kreditinstituten.\r\nNeben der Möglichkeit betroffener Anspruchsberechtigter, die Nachforschungsverfahren der Dachver-bände der DK zu nutzen, besteht auch von öffentlicher Seite kein weiterer Informationsbedarf. Den Prü-fungsfinanzämtern sind die über längere Zeit umsatzlosen Konten bekannt bzw. werden im Rahmen lau-fender Betriebsprüfungen bekannt. Zudem sind Kreditinstitute nach § 33 Absatz 1 ErbStG verpflichtet, eine zeitnahe Erbfallmeldung an die zuständigen Finanzämter abzufassen.\r\nb) Die Schaffung eines zentralen Registers erhöht den Nachforschungsaufwand\r\nEin zentrales Register, das Informationen über nachrichtenlose Konten enthält, also Konten, die seit 30 Jahren unbewegt/nachrichtenlos sind, kann überdies auch keinen über die aktuellen Verfahren hinausge-henden Nutzen bringen. Auch dort muss ein potentieller Berechtigter sich (schon aus datenschutzrechtli-chen Gründen) ausreichend legitimieren und kann dann auch nur Zugang zu den ihn betreffenden Daten erhalten, wie dies z. B. bei der Grundbucheinsicht erforderlich ist. Ein relevanter Mehrwert ist nicht er-kennbar. Tatsächlich würde das Verfahren für alle Beteiligten nur aufwändiger. Dies gilt auch für den An-spruchsberechtigten. Weil er regelmäßig nicht wissen kann, wann ein unbekanntes Konto eröffnet wurde oder ab wann es „nachrichtenlos“ wurde, müsste er zukünftig sowohl bei den betroffenen Kreditinstituten recherchieren als auch bei dem zentralen Register anfragen. Auch für die Kreditinstitute entstünde erheb-licher, mit entsprechenden Kosten verbundener Verwaltungsaufwand. Daten müssten gesammelt, aufbe-reitet, dupliziert und an die Meldestelle übermittelt sowie aktualisiert werden. Es darf schon bezweifelt werden, ob dies dem Grundsatz der Datensparsamkeit entspricht. Zudem erscheint es unangemessen, den Instituten in dieser Situation weitergehende Pflichten aufzuerlegen, deren Kosten verursacherunab-hängig letztlich in höheren Kontenentgelten resultieren dürften. Der Nachforschungsaufwand wird regel-mäßig entweder durch die Pflichtverletzung des Kunden verursacht (fehlende Adressaktualisierung) oder die Nachforschung geht ins Leere, weil es das vermutete Konto nicht gibt. Nicht zuletzt ist es Sache der Kontoinhaber und Erblasser, ihre Angelegenheiten zu ordnen. Unabhängig hiervon sind Kreditinstitute im Interesse ihrer Kunden bestrebt, Unterbrechungen der Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden bzw. deren Rechtsnachfolge zu beheben, z. B. durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt.\r\nc) Vergleiche mit anderen Ländern führen nicht weiter\r\nVergleiche mit anderen Ländern führen ebenfalls nicht weiter. So hat beispielsweise das in der Schweiz geschaffene Register einen völlig anderen Hintergrund und ist nicht auf die deutsche Situation übertrag-bar. Anders als in Deutschland, wo Konten seit dem Jahr 1919 auf den Kontoinhaber geführt werden (vgl. auch § 154 Abgabenordnung), werden in der Schweiz auch Nummernkonten oder „anonyme“ Konten ge-führt. Hier hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Personen überhaupt Kenntnis von dem Konto und dem Kontoinhaber, was das Auffinden erschwert. Darüber hinaus können in Deutschland schon historisch gesehen Guthabenbestände in Reichsmark seit 1976 und auf Mark der DDR lautende Bestände seit spä-testens 1993 nicht mehr realisiert werden. Vergleichbare Währungsreformen gab es in der Schweiz dem-gegenüber nicht, so dass dort noch wesentlich ältere Guthaben auszuzahlen sind. Das Schweizer Register dient vor diesem Hintergrund auch insbesondere dazu, über entsprechende Meldefristen die Geltendma-chung von Ansprüchen aus Altguthaben durch die Berechtigten abzuschneiden und diese Mittel dem Bund zuzuführen.\r\nSeite 6 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\nd) Hohe Sicherheitsanforderungen\r\nEin neues Verfahren müsste neben den von der BaFin adressierten rechtlichen Anforderungen auch hohen technischen Anforderungen genügen. Informationen über Konten dürfen nur unter erhöhten Sicherheits-anforderungen übermittelt werden, E-Mails u. ä. sind insoweit regelmäßig ausgeschlossen.\r\n4. Guthaben nachrichtenloser Konten fallen nicht nach 30 Jahren an das jeweilige Kreditinsti-tut\r\nUnzutreffend ist auch die in den Anträgen enthaltene Vorstellung, dass die Guthaben aus unbewegten Konten nach einem gewissen Zeitraum (hier nach 30 Jahren) an die Kreditinstitute „fallen“ würden. Kre-ditinstitute zahlen selbstverständlich immer (auch nach mehreren Jahrzehnten) das Guthaben eines Kon-tos an den Berechtigten (insbesondere: Kunden, Erben) aus, wenn dieser dies wünscht. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Anspruchsberechtigte an unbewegten bzw. nachrichtenlosen Konten.\r\nDavon zu trennen, sind die von den Kreditinstituten einzuhaltenden steuerrechtlichen Vorgaben der Fi-nanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der sofort den zu versteuernden Ge-winn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbu-chung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Gutha-ben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\n5. Erhalt der Ansprüche der Anspruchsberechtigten/Übertragung der Guthaben auf zwei durch die KfW verwaltete Fonds/auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung\r\nFür die beabsichtigte Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürften die Initiatoren insbesondere sol-che Konten im Blick haben, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben be-stehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Diese Fallgruppen sind aber in Deutschland bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt:\r\n„Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nBei darüberhinausgehenden Fallgruppen müsste eine Übertragung der Gelder ohne die Einwilligung vor-handener Berechtigter erfolgen. Schon dies erscheint problematisch. Überdies wäre eine Übertragung von Kontoguthaben auf KfW-Fonds oder Stiftungen sowohl rechtlich als auch praktisch komplex, zumal unter-schiedliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/14458). So müss-ten Kreditinstitute mit Auflösung des Kontos zur Übertragung des Kontoguthabens von dem Anspruch der Kontoberechtigten sowie sonstiger (auch strafrechtlicher) Haftung freigestellt werden. In diesem Zusam-menhang wirft u. a. auch die Frage der Datenspeicherung Probleme auf. Instituten ist es nicht zumutbar, Kontendaten zeitlich unbeschränkt aufzubewahren. Gleichwohl würden Anspruchsberechtigte sich erst einmal an das betreffende Kreditinstitut wenden, um Auszahlungsansprüche geltend zu machen. Um sich gegen diese Ansprüche wehren zu können, müssten Kreditinstitute (ggf. noch Jahrzehnte später) aber nachweisen können, dass sie das Kontoguthaben rechtmäßig auf den KfW-Fonds/die Stiftung übertragen haben. Auch hier wäre also eine Freistellung der Kreditinstitute – z. B. im Sinne einer Regelung, nach der\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zu den Anträgen „Mittel aus nachrichtenlosen Bankkonten für gemeinnützige Zwecke sowie Start-ups\r\nnutzen“ (Drs. 19/2335) und „Stiftung zur Verwendung der Mittel aus nachrichtenlosen Konten einrichten“ (Drs.\r\n19/2578) im Schleswig-Holsteiner Landtag vom 25.02.2021\r\ngrundsätzlich von einer Übertragung des Guthabens auf die Fonds/die Stiftung auszugehen ist - erforder-lich. Auch die Frage, wie und mit welchen Unterlagen der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen-über den Fonds oder der Stiftung geltend machen kann, ist insoweit ungeklärt. Haben Kreditinstitute die Kontoguthaben übertragen und die Konten entsprechend aufgelöst, müssten sie auch insoweit von einer Mitwirkung befreit werden.\r\n********"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Die Arbeitsgruppe bestehend aus Vertrer:innen von BVI, DGNB, DKB, GDV, GSFCG, vdp und WWF hatte das Diskussionspapier erstellt, dessen Anliegen aufgreifend wir uns mit diesem Schreiben an Sie wenden.\r\nNachdem nunmehr die Überarbeitung der europäischen Richtlinie zur Gebäudeenergieeffizienz (EPBD) abgeschlossen worden ist, streben wir den intensiven Dialog mit Ihnen an, um Wege und Möglichkeiten auszuloten, die darin verpflichtend einzurichtende Datenbank für Gebäudeenergieinformationen schnellstmöglich aufzubauen und nach Möglichkeit hierfür unmittelbar bereits die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Europäische Union hat zurecht erkannt, dass eine digitale Gebäudedatenbank in jedem Mitgliedstaat notwendig ist, da nur so die Ausbauaktivitäten bei grüner Fernwärme und Stromnetzen mit den Dekarbonisierungsplanungen der Immobilienwirtschaft sinnvoll verknüpft werden können. Zudem ist sie unerlässlich für die Identifizierung der Immobilien, die am stärksten energetisch ertüchtigt werden müssen und auf die die EPBD den Fokus der Sanierungen legt.\r\n2\r\nDie effiziente und effektive Verfügbarkeit von zentralen Informationen über Effizienzstandards, Energiebedarfe und Energieversorgung des Gebäudebestands ist insbesondere für die Akteure des Finanzsystems essentiell, um deren Beiträge zur Beschleunigung der Sanierungen und damit der Emissionsfreiheit des Gebäudesektors leisten und diese finanzieren zu können. Ebenfalls sind Banken, Investoren und Versicherungen über unterschiedliche Regulierungen zur Bereitstellung von Portfoliotransparenz auf Basis realer Daten verpflichtet – eine Verpflichtung, die angesichts mangelnder systematischer Verfügbarkeit dieser Daten nur schwer zu erfüllen ist. Es ist von großem Interesse aller Beteiligten, die Daten zum energetischen Zustand von Immobilien zentral zur Verfügung zu haben, um auf dieser Basis die Planungen und Anstrengungen zur Dekarbonisierung zu forcieren, Abwertungsrisiken zu erkennen und zu vermeiden, ohne dabei Datenschutzinteressen zu vernachlässigen. Daten zu Sanierungsbedarfen und -fahrplänen auf Ebene einzelner Gebäude müssen in jedem Fall in digitalen und elektronischen Formaten vorliegen.\r\nAls ersten Schritt möchten wir Sie ermutigen und unsere Unterstützung für die unmittelbaren Schritte anbieten. Die rechtliche Grundlage durch Ergänzung des GEG kann jetzt geschaffen werden, nachdem die Inhalte und Anforderungen der EPBD vereinbart wurden. Wir bieten unsere umfangreiche Unterstützung an, um einer ähnlich unglücklichen Diskussion wie der im Jahr 2023 keinen Boden zu bieten. Wir verbinden Akteure des gesamten Finanzsystems, der Immobilienwirtschaft, Zivilgesellschaft und Initiativen zur Steigerung der Effizienz im gesamten Bereich der Immobilienwirtschaft auf der Basis von fachlicher Expertise und breiter kommunikativer Tragweite.\r\nFehlende öffentlich zugängliche Daten zur energetischen Gebäudequalität sowie -performance erschweren die Abbildung von Risiken, die Erfüllung von Berichtspflichten und die Entwicklung von Finanzierungsansätzen. Sicherlich wird es auf dem Weg zu einer ausreichenden Datenlage wichtig sein, den Menschen die Angst vor zwangsweisen und nicht leistbaren Sanierungsauflagen zu nehmen. Die Akzeptanz für ein derartiges Register gilt es zu schaffen und durch Herausstellen der Vorteile zu stärken. So würde, neben einer Verbindung mit bereits existierenden staatlichen Registern, ein automatisiertes Befüllen – etwa durch den Ersteller des Energieausweises – den Aufwand bei den Eigentümer:innen reduzieren bzw. gänzlich vermeiden. Gleichsam könnten die Eigentümer:innen einen Anreiz zur Befüllung bzw. Verifizierung der Daten erhalten, wenn die Gebäudedaten für weitere behördliche Dienstleistungen bereitgestellt bzw. abgerufen werden könnten und so das erneute Eintragen unterbleiben könnte.\r\n3\r\nFür eine Diskussion bezüglich unserer Unterstützungsmöglichkeiten für die politisch erforderlichen Schritte stehen wir jederzeit zur Verfügung. Gleichermaßen bieten wir unsere Unterstützung für die inhaltlichen Diskussionen zur Datenbank, den erforderlichen Inhalten und technischen Details sowie prozessualen Anforderungen zur Einrichtung, Befüllung und Unterhaltung an. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft nimmt die Gelegenheit, zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Ver-kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (Art. 107a EGInsO) Stellung zu nehmen, gerne wahr (vgl. unter I.). In diesem Zusammenhang nehmen wir ergänzend auch Stellung zu einigen aktuellen Reformvorschlägen zum Verbraucherinsolvenzrecht (vgl. unter II.).\r\nI. Auswirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern seit dem 1. Oktober 2020\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft ist aktuell noch keine verlässliche Analyse der Aus-wirkungen der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens möglich, da die Insolvenzverfahren von 2021 erst Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein werden, die Wohlverhaltensperioden für diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind und viele Insolvenzverwalter nur ein Mal auskehren. Erst mit Ablauf des Jahres 2024 wäre erstmals ein abgeschlossener Jahrgang vorhanden, der Anfang 2025 analysiert werden könnte. Sinnvoll wäre es schon vor diesem Hintergrund, zumindest auch den Ab-schluss der Verfahren des Jahres 2022 abzuwarten, um auf valide Zahlen zur Analyse zurückgreifen zu können.\r\nAußerdem lassen sich angesichts der vielen Sondereffekte seit Oktober 2020 - wie das Zuwarten der betroffenen Verbraucher auf das Inkrafttreten der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, die Corona-Pandemie, die Energiekrise und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine – zum aktuellen Zeitpunkt (noch) keine aussagekräftigen Bewertungen zu den Auswirkungen der Verkürzung des Rechtschuldbefreiungsverfahrens treffen.\r\nDeswegen regen wir an, eine zweite Evaluationsphase über einen längeren Zeitraum anzuschließen.\r\nII. Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz\r\nWeil die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ die hiesige Evaluation nach ihrem Bekun-den in u.a. der ZVI 2023, 341 ff. nutzen möchte, um Vorschläge für Änderungen der Regelungen zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren natürlicher Personen vorzuschlagen, nehmen wir zu ei-nigen dieser Punkte bereits vorsorglich Stellung:\r\n1. Reformüberlegungen auf Basis des Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen)\r\nFür seine Reformüberlegungen rekurriert der Arbeitskreis auf den Richtlinienentwurf zur Harmonisie-rung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts, konkret auf das dort geregelte „Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen“ und hält eine Übertragung von Teilen der dortigen Regelungsinhalte auf die Verbraucherinsolvenzverfahren für angezeigt.\r\nEine Übertragung des Verfahrens ist aber nicht sachgerecht: Nicht nur, dass die Regelungen des Richtlinienentwurfs für ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen insgesamt verfehlt sind und nicht verabschiedet werden sollten, kommt auch grundsätzlich eine Übertragung von Rechtsinstituten für (Kleinst-) Unternehmen auf Verbraucher nicht ohne Weiteres in Betracht. Die Regelungsinhalte\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nsind erkennbar verschieden. (Kleinst-) Unternehmer und Mittelständler gehen unternehmerische Risi-ken ein und leisten damit einen Beitrag zum Gemeinwohl (Arbeitsplätze, Innovation etc.). Realisiert sich das unternehmerische Risiko und wird das Unternehmen insolvent, liegt damit ein deutlich ande-rer Sachverhalt vor als bei einer (lediglich) auf den konkreten Verbraucher bezogenen Insolvenz.\r\n2. Verzicht auf Forderungsanmeldung, -prüfung bei masselosen Verbraucherinsolvenzver-fahren\r\nIm Hinblick auf masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird vorgeschlagen, auf das Forderungs-anmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungsverfahren zu verzichten, wobei an diese Verfahren ge-knüpfte Rechtsfolgen, wie beispielsweise die Feststellung der Beteiligtenstellung oder die Verjährungs-hemmung, gewahrt werden sollen. Masselosigkeit soll dabei vorliegen, wenn die Gläubiger nach freier Schätzung des Gerichts aus der Verwertung der Insolvenzmasse und den abgetretenen Beträgen nach § 287 Absatz 2 InsO voraussichtlich nicht mehr als 5% ihrer Forderungen erhalten.\r\nWährend der Vorschlag zum Verzicht auf das Forderungsanmeldungs-, -prüfungs- und -feststellungs-verfahren bei masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren nach Auffassung der Deutschen Kreditwirt-schaft erwägenswert ist, sehen wir keine Notwendigkeit, den aktuell geltenden Begriff der Masseunzu-länglichkeit insoweit abzuändern. Vielmehr sollte dieser beibehalten werden.\r\n3. Anmeldefrist\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ schlägt vor, für Forderungsanmeldungen im Ver-braucherinsolvenzverfahren eine Ausschlussfrist vorzusehen. Diese soll mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 28 Absatz 1 InsO oder mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung auf drei Monate be-stimmt werden.\r\nBegründet wird dies damit, dass die Gläubiger durch das obligatorisch außergerichtliche Einigungsver-fahren sensibilisiert seien. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzver-fahrens sei jeder Gläubiger überdies in der Lage, von dem Insolvenzverfahren Kenntnis zu nehmen. Dadurch werde der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt eine solche Ausschlussfrist ab. Sie ist ungeeignet und unzumutbar. Auch der Verweis der Begründung auf die Kenntnisnahmemöglichkeiten angesichts der außergerichtli-chen Einigungsversuche und der öffentlichen Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung geht fehl.\r\nFestzuhalten bleibt, dass es dem Insolvenzschuldner obliegt, die gegen ihn bestehenden Forderungen offenzulegen, damit er am Ende des Insolvenzverfahrens von der Restschuldbefreiung profitieren kann.\r\nMit dem Verweis auf die Insolvenzbekanntmachungen wird diese Verantwortung unsachgerecht auf den Gläubiger verlagert. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass nach höchstrichterlicher Recht-sprechung - zu Recht - keine Verpflichtungen für den Gläubiger bestehen, Insolvenzbekanntmachun-gen zu prüfen. Im Hinblick auf Tatbestände wie § 82 InsO ist deswegen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter positive Kenntnis normiert (BGH IX ZR 62/09 Rn. 13f.).\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\nÜberdies werden in der Praxis viele Gläubiger von dem Schuldner gar nicht in den außergerichtlichen Einigungsversuch eingebunden. Darüber hinaus dürfte sich im Hinblick auf die stets nachträgliche Prü-fungsnotwendigkeit von vormals bestrittenen Forderungen regelmäßig keine relevante Zeitersparnis ergeben. In diesem Zuge dürfte es keine Auswirkungen haben, wenn nachträglich angemeldete Forde-rungen ebenfalls mitbewertet werden.\r\n4. Verstrickungsproblematik\r\nWie die Arbeitsgruppe „Reform der Verbraucherinsolvenz“ sieht auch die Deutsche Kreditwirtschaft Handlungsbedarf zur Regelung der Verstrickungsproblematik.\r\na. Problemstellung für Kreditinstitute als Drittschuldner\r\nFür Kreditinstitute als Drittschuldner besteht zum einen Unsicherheit über den Zeitpunkt, zu dem die Wirkung der Pfändung wiedereinsetzt. Auch stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn weder Pfändungsgläubiger noch Insolvenzverwalter Maßnahmen treffen.\r\nb. Lösungsansätze\r\nZur Lösung wird von dem Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ eine gesetzliche Regelung\r\n(1.) zur Aufhebung der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder\r\n(2.) zur rangwahrenden Aussetzung der Verstrickung mit der Eröffnung und endgültige Aufhebung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung\r\nvorgeschlagen.\r\nEine Entlastung für die Praxis könnte mit dem ersten Lösungsvorschlag erreicht werden. Das Gesetz ordnet die Aufhebung aller Pfändungen und auch der Verstrickung mit Eröffnung des Insolvenzverfah-rens an. Von der Verfahrenseröffnung erfahren die Institute durch die Insolvenzverwalter, die den Er-öffnungsbeschluss und ihre Bestellung zum Insolvenzverwalter den Instituten übermitteln. Die schlankste Lösung bestünde darin, dass die vorhandenen Pfändungen und Verstrickungen endgültig entfallen, losgelöst vom Schicksal des eröffneten Insolvenzverfahrens (und losgelöst davon, ob Rest-schuldbefreiung gewährt wird). Diesem rigorosen Ansatz wird man den damit verbundenen Rangver-lust der bisherigen Pfändungsgläubiger entgegenhalten. Dazu stellt sich jedoch die Frage, wie „wert-haltig“ der Rang überhaupt ist, ob der Rangverlust also tatsächlich zu einer finanziellen Einbuße bei den (vorrangigen) Gläubigern führt. Will man den Vorrang für den Fall der Beendigung oder des Schei-terns des Insolvenzverfahrens erhalten, so könnte man dem bisherigen vorrangigen Pfändungsgläubi-ger die Möglichkeit eröffnen, dass er, soweit er eine erneute Pfändung anstrebt, seinen (früheren) Vorrang wieder erhält, wenn er nachweist, dass er diesen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens innehatte. Als Nachweis können die Pfändungsunterlagen (gfl. auch erteilte Drittschuldnererklärungen dienen).\r\nDa in der Praxis Pfändungs- und Einziehungsverfügungen öffentlicher Gläubiger weitaus häufiger vor-kommen als die durch private Gläubiger ausgelösten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist es zur Entlastung unabdingbar, dass diese einbezogen werden. Hier müsste vergleichbar zu § 910 ZPO\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (Art. 107a EGInsO) vom 7.\r\nMai 2024\r\ngeregelt werden, dass die gesetzliche Aufhebung der Pfändungen und Verstrickungen auch die öffentli-chen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erfasst.\r\n5. Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschaftsauskunfteien\r\nDer Arbeitskreis „Reform der Verbraucherinsolvenz“ ist der Auffassung, dass trotz der mittlerweile vor-liegenden EuGH-Entscheidung zur Speicherung insolvenzbedingter Informationen durch Wirtschafts-auskunfteien eine diesbezügliche gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht hier indes keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002464","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung d. Vorteile d. dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/5f/293389/Stellungnahme-Gutachten-SG2406120023.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Auf europäischer Ebene wird in unterschiedlichem Kontext über die Harmonisierung des Insolvenzrechts innerhalb\r\nder Europäischen Union diskutiert. So wird aktuell im Rat und im Europäischen Parlament über den Kommissionsvorschlag\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ beraten.\r\nAußerdem gibt es Bestrebungen in der Eurogruppe, die Kapitalmarktunion durch die im Richtlinienvorschlag\r\nnicht vorgesehene Harmonisierung der Insolvenzgründe und der Rangfolgen von Forderungen voranzutreiben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begleitet diese Diskussionen mit Sorge. Denn das gut austarierte bestehende\r\ndeutsche Insolvenzrecht ist ein wesentlicher Faktor für die gute Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft und\r\ninsbesondere des gerade in Deutschland so ausgeprägten Mittelstandes sowie der kleineren und mittleren Unternehmen.\r\nDiese Vorteile des deutschen Systems dürfen nicht aufgegeben werden.\r\nErhebliche Auswirkungen von nachteiligen Eingriffen in das Insolvenzrecht\r\nNach Auffassung der Weltbank gehört das aktuell geltende deutsche Insolvenzrecht zu den besten Insolvenzordnungen\r\nder Welt. Die Schuldner- und Gläubigerinteressen werden angemessen gegeneinander abgewogen, es\r\ngibt keine bevorzugten Gläubigergruppen (wie noch zuvor unter der Konkursordnung) und der Bestand der Kreditsicherheiten\r\nist auch in der Insolvenz gewährleistet.\r\nWird die Stellung gesicherter Gläubiger beeinträchtigt, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen\r\nKreditmarkt und die Versorgung der Wirtschaft mit Fremdkapital. Das Vertrauen in die Kreditsicherheiten auch\r\nin der Insolvenz des Kreditnehmers macht die Kreditvergabe in vielen Fällen erst möglich und eröffnet die Möglichkeit\r\nniedrigerer Kreditzinsen. Das gilt zuvörderst für den Mittelstand bzw. für kleinere und mittlere Unternehmen,\r\ndie sich vorrangig mit Krediten finanzieren.\r\nUnzureichende Berücksichtigung der Wirtschafts- und Kreditmarktinteressen bei der europäischen\r\nGesetzgebung zum Insolvenzrecht\r\nDie Erfahrung mit europäischen Gesetzgebungsverfahren zum Insolvenzrecht hat aber wiederholt eine starke\r\nTendenz offenbart, Schuldnerinteressen bzw. die Interessen einzelner Schuldner deutlich über die Interessen\r\nder Wirtschaft und die Anforderungen der Kreditmärkte zu stellen. Dies entspricht auch den Insolvenzrechtsregimen\r\nin vielen Mitgliedstaaten. Während das deutsche Insolvenzrecht wesentlich an der Gläubigerbefriedigung\r\nausgerichtet ist und den Gläubigern relevante Mitwirkungsrechte einräumt, ist z. B. das französische Insolvenzrecht\r\nsehr schuldnerfreundlich ausgestaltet, Gläubiger haben kaum Einfluss.\r\nIm Kontext der Diskussionen zu Rangfolgen von Forderungen auf europäischer Ebene wird auch immer wieder\r\nder Umgang mit Kreditsicherheiten erörtert. Im Rahmen der Konsultation zum aktuellen Vorschlag der Kommission\r\nfür eine „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“ wurden z. B. Carve-outs\r\nerörtert, also konkret das Heraustrennen von Beträgen aus Kreditsicherheiten, um damit ungesicherte Gläubiger\r\nzu befriedigen. Auch der Richtlinienvorschlag selbst ermöglicht z. B. unter bestimmten Voraussetzungen\r\nden Verkauf von Unternehmensteilen in der Insolvenz ohne Ablösung der darauf bezogenen Sicherungsrechte;\r\ndiese könnten ersatzlos entfallen. Auch die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2019 verabschiedeten\r\n„Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ (Richtlinie (EU) 2019/1023) hat gezeigt, dass wesentliche\r\nFaktoren, wie die Reduzierung von Non – Performing Loans und der Schutz von Kreditsicherheiten, nur dank\r\nder nachdrücklichen Positionierung der deutschen Bundesregierung überhaupt – im Rahmen von Mitgliedstaatenoptionen\r\n(insoweit also gerade nicht harmonisiert) – Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund dieser\r\nErfahrungen erscheint eine im Ergebnis ausgewogene, auch an den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Kreditmärkte\r\norientierte europäische Vorgabe für ein harmonisiertes Insolvenzrecht eher unwahrscheinlich.\r\nSeite 3 von 3\r\nPositionspapier zu den europäischen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nvom 22. Februar 2024\r\nFehlen eines durchdachten Gesamtkonzepts\r\nSchon ganz grundlegend fehlt auf europäischer Ebene ein solides Fundament für eine Harmonisierung des Insolvenzrechts.\r\nEs fehlt eine Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Grundprinzipien,\r\ndenen ein europäisches Insolvenzrecht folgen soll. Bislang werden Entscheidungen ad hoc und zu\r\nEinzelthemen getroffen, ohne dabei einem insoweit aber dringend erforderlichen abgestimmten Gesamtkonzept\r\nzu folgen.\r\nZu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass dem Insolvenzrecht aufgrund der vielen Berührungspunkte\r\nzu anderen Rechtsgebieten, wie z. B. dem Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht in besonders\r\nhohem Maße eine wirtschaftsrechtliche Schnittstellenfunktion zukommt. Eine Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nsetzt deswegen auch inhaltlich eine Harmonisierung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben in\r\ndiesen Rechtsgebieten voraus. Auch dies muss bei einer Gesamtkonzeption mitgedacht werden.\r\nEs ist – gerade für Deutschland und seinen Mittelstand aber auch im europäischen sowie internationalen Kontext\r\n– nichts gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber\r\nwirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nHarmonisierung des Insolvenzrechts geht an den Bedürfnissen der Kapitalmärkte vorbei\r\nInsbesondere ist die Ausgestaltung von Insolvenzrechtsregimen kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über\r\ngrenzüberschreitende Investitionen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische\r\nsowie steuerliche Rahmenbedingungen. In rechtlicher Hinsicht wäre hier vorranging die europaweite Verbesserung\r\nder Gerichts- und Verwaltungsorganisationen und Verfahrensordnungen mit dem Ziel der Beschleunigung\r\nvon Zivilrechts- sowie Verwaltungsverfahren voranzubringen.\r\nDer fehlende Zusammenhang zwischen den aktuellen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts\r\nund zur Schaffung der Kapitalmarktunion zeigt sich auch deutlich am Regelungsgehalt des aktuellen Vorschlags\r\nder Kommission für eine „Richtlinie zur weiteren Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts“,\r\nnach dem u. a. ein Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen eingeführt werden soll. Kleinstunternehmen\r\nnehmen regelmäßig aber gar nicht am Kapitalmarkt teil, so dass mit der vorgeschlagenen Regelung keine Auswirkungen\r\nfür die Kapitalmarktunion verbunden sein werden.\r\nAnders als eine ungezielte weitere Harmonisierungen des Insolvenzrechts, würde eine planvolle Harmonisierung\r\nvon insolvenzbezogenen Aspekten des Kapitalmarktrechts tatsächlich Fortschritte für die Kapitalmarktunion mit\r\nsich führen, konkret sollten hier Nachbesserungen bei den in dieser Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftigen\r\nFinanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinien vorangebracht werden.\r\nInsolvenzrecht als agiles Reaktionsmittel in Krisen\r\nDie COVID-19-Pandemie hat überdies gezeigt, wie wichtig ein auf die nationalen Volkswirtschaften abgestimmtes\r\nInsolvenzrecht in Krisenzeiten ist. Nur so konnten die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\r\nUnion die jeweils geeigneten Maßnahmen ergreifen, um noch größeren wirtschaftlichen Schaden in den Einzelstaaten\r\nund damit in der Europäischen Union zu verhindern. Bei einem einheitlichen europäischen Insolvenzrecht\r\nbestünde diese Möglichkeit nicht mehr.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002464","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung d. Vorteile d. dt. Insolvenzrechts i.R.d. europ. Regulierungen zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/a9/333950/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, den 2. Juli 2024\r\nVerbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung.\r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird. 1 Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor.\r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können.\r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall\r\n1 Vgl. Rede des Bundeskanzlers Olaf Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (abrufbar unter: Rede von Bundeskanzler Scholz beim 23. Deutschen Bankentag am 23. April 2024 in Berlin (bundesregierung.de).\r\nzumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab.\r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern.\r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich.\r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz.\r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung.\r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige\r\nWeg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse.\r\nIII. Fazit\r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät.\r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002466","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der MiFiD II i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/f3/293393/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050011.pdf","pdfPageCount":58,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nInhaltsverzeichnis\r\nStellungnahme 1\r\nI. Grundsätzliche Bewertung 4\r\n1. Einleitung 4\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie 4\r\n3. Positionen im Überblick 4\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung 4\r\n3.2. Anlageberatung 4\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung 5\r\n3.4. Value for Money 5\r\n3.5. Kundeninformationen 6\r\n3.6. Kundenklassifizierung 6\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens 6\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen 7\r\nII. Zuwendungen 8\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung 8\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement 8\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz 9\r\n3.1. Zuwendungsverbot 9\r\n3.2. Zusammenfassung 10\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft 11\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) 11\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) 11\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E) 11\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen 11\r\n6. Überprüfungsklausel 12\r\nIII. Anlageberatung 13\r\n1. Best-interest-Test 13\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten 14\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments 14\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale 15\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen 17\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung 18\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern 19\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienstleistungen 22\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung 22\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben 24\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen 25\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung 26\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend 27\r\nIV. Angemessenheit 28\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessenheitsprüfung erhobenen Kundenangaben 28\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben 28\r\nV. Product Governance 31\r\n1. „Value for Money“-Prozesse 31\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen 31\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen 31\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen 33\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber 34\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance 35\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs 35\r\n4. Redaktionelle Anmerkung 35\r\nVI. Kundeninformationen 36\r\n1. Grundsätzliche Bewertung 36\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 36\r\n2.1. Vorbemerkung 36\r\n2.2. Neue Definitionen 37\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication) 37\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice) 38\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface) 38\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden 38\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen 38\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken 38\r\n2.3.3. Jährliche Berichte 40\r\nSeite 3 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt 40\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) 40\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung 40\r\n3. Elektronische Form für Informationen 41\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen 41\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E) 41\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E) 42\r\n5. Risikowarnhinweise 42\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken 42\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen 43\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“ 43\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“ 44\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises 44\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation 45\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz 46\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen 46\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen 46\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting) 46\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload 47\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen 49\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode 50\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer 51\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien 51\r\n6.1. Einleitung 51\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E 52\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E 52\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen 52\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload 53\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565 53\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings 53\r\n8. Umsetzungsfristen 53\r\n9. Detailanmerkungen 54\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”) 54\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”) 54\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“) 54\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”) 54\r\nVIII. Kundenklassifizierung 56\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E 56\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E 56\r\nIX. Zeitliche Vorgaben 58\r\nSeite 4 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nI. Grundsätzliche Bewertung\r\n1. Einleitung\r\nAm 24. Mai 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Kleinanlegerstrategie (Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EU, 2009/138/EU, 2011/61/EU, 2014/65/EU and (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern) vorgelegt. In der vorliegenden Stellungnahme bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft die Vorschläge der Europäischen Kom-mission zur Änderung der Europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID.\r\n2. Zielsetzung der Kleinanlegerstrategie\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die Intention der Europäischen Kommission, mit der aus der Kapi-talmarktunion entwickelten Kleinanlegerstrategie das Wertpapiergeschäft verbraucherfreundlicher zu gestal-ten und damit Investitionen von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten zu fördern. Die Europäische Kommis-sion hat allerdings einen Vorschlag vorgelegt, mit dem diese Ziele ganz überwiegend nicht erreicht werden können bzw. der diesen Zielen sogar zuwiderläuft. Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in der vorlie-genden Stellungnahme ein.\r\n3. Positionen im Überblick\r\n3.1. Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft und bei Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung\r\nDie Europäischen Kommission schlägt für das beratungsfreie Geschäft ein Provisionsverbot vor. Diesen Vor-schlag halten wir für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag der Europäischen Kom-mission ist schon nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Provisionsverbot im beratungsfreien Geschäft einge-führt werden soll. Interessenkonflikte können jedenfalls nicht der Grund sein, da der Kunde selbst entschei-det, welches Produkt er erwirbt.\r\nKunden müssten zukünftig höhere Kosten im beratungsfreien Geschäft tragen und würden eine deutlich ein-geschränktere Angebotspalette vorfinden, denn Wertpapierfirmen stellen den sogenannten Selbstentschei-dern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung bereit, welche diesen bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dieses Angebot könnte im Falle eines Provisionsverbots nicht mehr durch Zuwendungen finanziert werden und müssten entweder kostenpflichtig angeboten oder eingestellt werden. Zudem darf nicht vergessen werden, dass das beratungsfreie Geschäft bereits heute stark reguliert und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Auf-wand nach sich ziehen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und Geeignetheitserklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die gleichen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung.\r\nFerner sollte auch die Gewährung von Zahlungen in der Vermögensverwaltung weiterhin zulässig sein. Ein Verbot ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Ver-mögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen und hierfür eine Vergütung vom Vermögensverwalter erhalten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt II (Zuwendungen).\r\n3.2. Anlageberatung\r\nIn der Anlageberatung soll künftig ein Best-interest-Test gelten (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Dieser beinhaltet drei Anforderungen, die wir sehr kritisch bewerten: So wird nicht deutlich, was der Maßstab für die Bewer-tung sein soll, ob eine „angemessene Palette an Finanzinstrumenten“ gegeben ist. Bei der Bewertung der\r\nSeite 5 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKosteneffizienz bleibt das Verhältnis zur derzeit schon obligatorischen Äquivalenzprüfung (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) unklar. Eine Anforderung darüber hinaus ist nicht erforderlich. Auch der Kreis der Produkte, die miteinander verglichen werden sollen, bleibt unklar. Es steht zu befürchten, dass durch den Kostenvergleich „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Sofern der Fokus ausschließlich auf den Kos-ten liegt und Qualitätsmerkmale unberücksichtigt blieben, wäre dies weder im Interesse der Kunden noch im Interesse der Wertpapierfirmen. Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Pro-duktmerkmale sich in bestimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kos-ten verbunden sind.\r\nIm Ergebnis sehen wir einen massiven Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen. Betroffen wer-den vor allem kleinere und mittelgroße Wertpapierfirmen und solche sein, die sich spezialisiert haben Es be-steht die konkrete Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegenüber Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der RIS konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Wir halten die neuen Vorga-ben für kontraproduktiv. Sie sollten daher nicht eingeführt werden.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem eine einseitige Förderung der Honorarberatung vor, indem für diese Art der Beratung geringere Anforderungen gestellt werden. Dies stellt einen ungerecht-fertigten Eingriff in den Markt dar.\r\nDie neuen Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern sind nicht sachgerecht. Die Pflicht zur Fortbildung muss sich weiterhin nach der Erforderlichkeit im Einzelnen richten und hausinterne Schulungen müssen auch im Interesse niedriger Kosten möglich bleiben.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt III (Anlageberatung).\r\n3.3. Angemessenheitsprüfung\r\nDer Entwurf sieht zudem deutlich erweiterte Prüfpflichten im beratungsfreien Geschäft vor. So sollen die Wertpapierfirmen bei Durchführung der Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft u. a. zukünf-tig neben den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden auch die Verlusttragfähigkeit und die Risikobereit-schaft prüfen. Dies lehnen wir ab. Ein Bedürfnis in der Praxis für die vorgeschlagenen neuen Anforderungen ist nicht erkennbar. Das beratungsfreie Wertpapiergeschäft würde grundlegend komplizierter und zeitauf-wendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den durch regula-torische Vorgaben bedingten unnötigen Aufwand klagen. Der Vorschlag würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen und liefe auf eine Bevormundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IV (Angemessenheit).\r\n3.4. Value for Money\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig neue Prozesse zum Thema „Value for Money“ implementiert werden, die einen enormen Umsetzungsaufwand hervorrufen kön-nen. Die Vorschläge bergen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung. Dies kann dazu führen, dass sich innerhalb der von ESMA zu definierenden Benchmarks ein Wettbewerb um die kostengünstigsten Pro-dukte entwickelt, bei dem für die Kunden wichtige Qualitätsmerkmale, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“).\r\nDer Vorschlag einer Preisregulierung sowie der einseitige Fokus auf die Kosten wurden auch in einer am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Studie (Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost\r\nSeite 6 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nretail investors’ participation in financial markets“, S. 21), die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parla-ments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen. Diese Kritik stützt unsere Bedenken sowie unsere ableh-nende Haltung. Wir sehen die Gefahr, dass die Ausgestaltung dieser Vergleichsmaßstäbe zu Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Auch hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden.\r\nDarüber hinaus erscheinen die Vorschläge nicht praxisnah mit Blick auf die Vielzahl von betroffenen Produk-ten. Der Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission be-wusst zu sein, da sie in Erwägungsgrund 17 ihres Entwurfes selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Quali-tätsmängel hinweist („…and refine their quality“). Aus diesem Grunde lehnen wir den Vorschlag der Europäi-schen Kommission ab.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt V (Product Governance).\r\n3.5. Kundeninformationen\r\nIm Zusammenhang mit Kundeninformationen, einschließlich Kosteninformationen und Marketingmitteilun-gen, werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kunden vorgeschlagen. Da ein höherer Aufwand auch die Wertpapierdienstleis-tung verteuert, sollten Aufwand und Kundennutzen in angemessenem Verhältnis stehen. Das sieht die Deut-sche Kreditwirtschaft beim vorliegenden Entwurf nicht. Zudem würden die vorgeschlagenen Regelungen den von Kunden heute schon beklagten „Information Overload“ zusätzlich verstärken.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VI (Kundeninformationen) und Abschnitt VII (Kosten- und Zuwendungs-transparenz).\r\n3.6. Kundenklassifizierung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung zum professio-nellen Kunden, regt aber einige Änderungen zu dem Vorschlag an.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt VIII (Kundenklassifizierung).\r\n3.7 Delegation auf Stufen 2 und 3 des Gesetzgebungsverfahrens\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Regelungen der MiFID bleibt an vielen Stellen vage und verschiebt damit implizit oder explizit wesentliche politische Entscheidungen auf von der Europäi-sche Kommission zu erlassende Stufe 2-Regelungen oder auf die europäische Aufsichtsbehörde (Stufe 3).\r\nNach Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft muss der Basisrechtsakt auf Stufe 1 des Gesetzgebungsver-fahrens bereits alle wesentlichen politischen und inhaltlichen Entscheidungen enthalten. Die vorgeschlagenen Regelungen der Kleinanlegerstrategie haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und sind somit nicht nur technische Detailregelungen. Grundlegende politische Entscheidungen sollen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Stufe 1 vorbehalten bleiben und damit nicht der Mitsprache von Rat und Europäischem Parlament entzogen werden.\r\nSeite 7 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n3.8 Umsetzungsfristen und Überprüfungsklausel für Zuwendungen\r\nDie vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen zu kurz. Sie muss verlängert werden und sollte erst beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des europäischen Gesetzgebungsverfahrens veröf-fentlicht sind, denn erst dann können die Wertpapierfirmen tatsächlich mit der konkreten Umsetzung begin-nen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnen wir ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nSiehe dazu im Einzelnen: Abschnitt IX (Zeitliche Vorgaben).\r\nSeite 8 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nII. Zuwendungen\r\nDie Europäische Kommission hat mit ihrem Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie die Grundsätze für das Annehmen und Behalten von Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erbringen von Wertpapierdienstleis-tungen überarbeitet. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt sehr, dass die Europäische Kommission von ihrer ursprünglichen Intention, ein vollständiges Zuwendungsverbot (auch in der Beratung) vorzuschlagen, abge-sehen hat. Ein solches Verbot hätte – so schreibt auch die Europäische Kommission selbst in den Erläuterun-gen zu ihrem Entwurf – unabsehbare Folgen für Märkte und Verbraucher. Dieser Bewertung schließt die Deutsche Kreditwirtschaft sich an.\r\nKritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere, dass die Europäische Kommission – bei gleichzeitiger Ausweitung der Pflichten – ein Zuwendungsverbot für das in Deutschland weit verbreitete be-ratungsfreie Geschäft mit Kleinanlegern vorschlägt.\r\n1. Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung\r\nNach den heute schon geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 8 MiFID) müssen Wertpapierfirmen bei dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen redlich, fair und im besten Interesse ihrer Kunden han-deln. Diese seit MiFID I geltende Regelung soll nun durch den Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden („Best-interest-Test“) weiter konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 1a MiFID-E). Darauf geht die Deutsche Kreditwirtschaft in vorliegender Stellungnahme im Abschnitt zur Anlageberatung ein (siehe hierzu unter III.1.).\r\n2. Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement\r\nNach den geltenden Regelungen (Art. 24 Abs. 8 MiFID) haben die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Wertpapierfirmen keine Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit dem Portfoliomanagement an-nehmen. Dieser Grundsatz soll laut der Gesetzesbegründung beibehalten werden („… the existing bans on inducements regarding independent advice and portfolio management, which are maintained, …“). Entgegen dieser Aussage in der Gesetzesbegründung wird der Anwendungsbereich überraschenderweise im Gesetzes-text selbst ausgeweitet. Während es nach der geltenden Regelung heißt „shall not accept or retain fees…“, heißt es im Entwurf nun „do not pay or receive any fee…“.\r\nHeute ist es üblich, dass Portfolioverwalter etwaige Zuwendungen, die sie erhalten, an ihre Kunden auskeh-ren. Die Deutsche Kreditwirtschaft geht davon aus, dass dies auch weiterhin zulässig sein soll.\r\nNach geltender Rechtslage gilt das Zuwendungsverbot für Vermögensverwalter ausschließlich im Hinblick auf die Entgegennahme von Zuwendungen. Ein weiter gefasstes Verbot, das auch die Gewährung von Zuwen-dungen erfasst, ist nicht sachgerecht und würde insbesondere Kooperationsmodelle unmöglich machen, in denen Vermögensverwalter mit anderen Wertpapierfirmen zusammenarbeiten, die z. B. die unmittelbare Kundenbetreuung wahrnehmen. Zahlungen des Vermögensverwalters an diese Kooperationspartner wären dann aufgrund des weit gefassten Wortlauts entgegen der Gesetzesbegründung (siehe dort Seite 15) unzu-lässig, obwohl derartige Kooperationsmodelle für Anleger keine Nachteile hervorrufen. Schließlich ist zu be-achten, dass das vorgeschlagene Verbot zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Vermögensver-waltung gegenüber der Anlageberatung führen würde. Während Produktanbieter an Wertpapierfirmen, die Kunden beraten, eine Vergütung zahlen dürften, wäre dies für Vermögensverwalter, die mit Wertpapierfir-men kooperieren, die die unmittelbare Kundenbetreuung, insbesondere die Beratung, übernehmen, nicht gestattet. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer Vermögensverwaltung durch die laufende Geeignetheitsprüfungen und umfangreichere Berichtspflichten durch den Vermögensverwalter ein besonders hohes Anlegerschutzniveau gilt, unsachgemäß. Besonders problematisch ist, dass der Wortlaut der vorgeschlagenen Regelung, in dem u. a. auf die Unzulässigkeit der Bezahlung von Entgelten (Fees)\r\nSeite 9 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nabgestellt wird, so verstanden werden kann, dass dem Vermögensverwalter auch der Bezug sämtlicher ent-geltlicher Dienstleistungen untersagt wird. So könnte man die Regelung so verstehen, dass Geldzahlungen z. B. für den Bezug von Research oder IT-Dienstleistungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, unzulässig sind.\r\nIm Interesse der Kleinanleger regt die Deutsche Kreditwirtschaft daher an, den bisherigen Wortlaut („shall not accept or retain fees…“) beizubehalten.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 1 MiFID-E\r\n3. Zuwendungen im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft, Grundsatz\r\nWertpapierfirmen soll es nach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 2 MiFID-E) zukünftig grundsätzlich verboten sein, Zuwendungen im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Ordergeschäft von bestimmten Dritten anzunehmen.\r\nAllerdings ist die von der Europäischen Kommission gewählte Formulierung („do not pay or receive any fee or commission“) aus Sicht eines Kleinanlegers ungünstig. Vereinbarungen, wonach im beratungsfreien Ge-schäft erhaltene Zuwendungen von der Wertpapierfirma an den Anleger ausgekehrt werden, könnten nach dieser Formulierung unzulässig sein. Insofern verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf ihre Ausführungen oben zum Portfoliomanagement, wo dieselbe Formulierung im Entwurf der Kleinanlegerstrategie gewählt worden ist; sie schlägt vor, auch hier die aus der MiFID bekannt Formulierung „shall not accept or retain fees“ zu verwenden.\r\nAusnahmen bestehen nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission bei Bezug des beratungsfreien Ge-schäfts zu einer vorherigen provisionsbasierten Anlageberatung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E), Zuwendungen in Zusammenhang mit Platzierungstätigkeiten („underwriting and placement“) mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E) und geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E). Siehe zu die-sen Ausnahmen unten unter II.4.\r\n3.1. Zuwendungsverbot\r\nEin Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft hält die Deutsche Kreditwirtschaft für nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Aus dem Vorschlag und der Argumentationslinie der Europäischen Kommission ist nicht ersichtlich, mit welchem Ziel ein Zuwendungsverbot im beratungsfreien Geschäft eingeführt werden soll und warum es die Europäische Kommission für erforderlich hält. Mit potenziellen Interessenkonflikten ist es jedenfalls nicht zu begründen. Auch sonstige vermeintliche Missstände sind nicht ersichtlich.\r\nZuwendungen ermöglichen es Banken und Sparkassen, ihren Kunden eine breite Palette von Finanzinstru-menten unterschiedlichster Emittenten und mit unterschiedlichsten Basiswerten, Auszahlungsprofilen und anderen Merkmalen anzubieten. Auch der Zugang von Kunden zu Markt-Research und verschiedenen Han-delsplätzen wird durch Zuwendungen finanziert. Auch können Kunden bei vielen Wertpapierfirmen jederzeit zwischen den Kanälen oder auch in die Beratung wechseln („Multikanalansatz“). Hierfür halten die Wertpa-pierfirmen eine kundenfreundliche Infrastruktur bereit (z. B. Filialen, geschulte Mitarbeiter, Telefon- und Vi-deoanlagen mit Sprachaufzeichnungsmöglichkeiten, Online-Brokerage, zahlreiche „Tools“ zur Unterstützung für Selbstentscheider). Und Kunden nutzen das.\r\nAll diese Maßnahmen ermöglichen es Kunden, sich die Dienstleistung auszuwählen, die am besten zu ihnen und der jeweiligen Transaktion passt, und sich ein individuelles Portfolio zusammenzustellen. Selbstentschei-der schätzen diese zusätzlichen Mehrwertdienste und das breite Angebot an Finanzinstrumenten, das ihnen\r\nSeite 10 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nzur Verfügung gestellt wird. Das Verbot der Provisionen in diesem Kontext könnte verbunden mit den ande-ren hohen Anforderungen des Entwurfes der Kleinanlegerstrategie, die sich auch auf das beratungsfreie Ge-schäft auswirken, dazu führen, dass Kunden zukünftig höhere Kosten bzw. höhere Orderentgelte im bera-tungsfreien Geschäft tragen müssen. Zuwendungen ermöglichen in diesem Zusammenhang auch einen Kos-tenvorteil für den Endkunden, der über niedrigschwellige Angebote einfacher Zugang zum Kapitalmarkt er-langen kann, so dass die Wertpapier- und Kapitalmarktkultur insgesamt gefördert wird. Zudem würde der Kunde bei einem Verbot eine eingeschränktere Angebotspalette vorfinden oder global zu weniger Handels-plätzen Zugang haben. Das würde den von der Europäischen Kommission mit der Kleinanlegerstrategie ver-folgten Zielen, den Zugang von Kleinanlegern zu Kapitalmärkten zu erleichtern, zuwiderlaufen.\r\nDas durch ein Zuwendungsverbot angestrebte Ziel der Verhinderung eines Interessenkonflikts wird gerade nicht erreicht, da Kunden im beratungsfreien Geschäft die Finanzinstrumente selbst auswählen (offene Pro-duktarchitektur). Ein möglicher begrenzter Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Produktmarketing ist umfassend gesetzlich adressiert (Art. 44 DelVO (EU) 2017/565).\r\nZudem darf nicht vergessen werden, dass bereits heute auch das beratungsfreie Geschäft stark reguliert ist und mit umfangreichen Pflichten der Wertpapierfirmen verbunden ist, die Kosten und Aufwand nach sich zie-hen. Mit Ausnahme der Geeignetheitsprüfung und -erklärung müssen die Wertpapierfirmen nahezu die glei-chen anlegerschützenden Pflichten erfüllen wie bei der Anlageberatung. Darüber hinaus stellen die Wertpa-pierfirmen den sog. Selbstentscheidern ein großes Angebot an Informationen und anderer Unterstützung be-reit, welche den Selbstentscheidern bei der Auswahl des geeigneten Finanzinstruments helfen sollen. Dazu zählen u. a. die Angemessenheitsprüfung (d. h. Prüfung der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden) und bei fehlender Übereinstimmung des Produkts Erteilung eines Warnhinweises, die Erfüllung aufsichtsrechtlich erforderlicher Informations- und Berichtspflichten (transaktionsbezogene Informationen (z. B. Ex-ante-Kos-tentransparenz, Basisinformationsblatt, Abrechnung) sowie die laufenden Berichtspflichten (z. B. Quartalsre-porting, Verlustschwellenreporting, jährliche Kostentransparenz)).\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass das beratungsfreie Geschäft einen Beitrag zur Finanzierung der auch für andere Geschäftsarten genutzten Infrastruktur leistet, so dass ein Wegfall der Zuwendungen im beratungs-freien Geschäft auch Auswirkungen auf andere Geschäftsarten haben kann. So steht beispielsweise Kunden in allen Geschäftsarten eine große Auswahl (technischer) Unterstützungsleistungen (wie u. a. Zugang zu Kurs- und Informationsportalen) zur Verfügung.\r\nEin Zuwendungsverbot für das beratungsfreie Geschäft ist daher unverhältnismäßig und führt dazu, dass dieses nicht mehr kostendeckend angeboten werden kann.\r\n3.2. Zusammenfassung\r\nWie im Detail vorstehend ausgeführt, ermöglichen Zuwendungen heute im beratungsfreien Geschäft das An-gebot von qualitätsverbessernden Maßnahmen. Insbesondere wird ein umfassendes Produktangebot ermög-licht. Die Produkte können über viele verschiedene Kanäle kostengünstig abgewickelt werden. Da der Anle-ger selbstständig, auf informierter Basis seine Auswahl trifft, besteht grundsätzlich kein Interessenkonflikt, so dass kein Regulierungsbedarf besteht.\r\nEin solch erheblicher Eingriff in die Geschäftsmodelle der Banken ist daher weder angemessen noch verhält-nismäßig.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft schlägt daher vor, dass Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft weiterhin erlaubt bleiben.\r\nSeite 11 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 2 MiFID-E\r\n4. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot im Zusammenhang mit beratungsfreiem Geschäft\r\n4.1. Bezug des beratungsfreien Geschäfts zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen“ Anlagebe-ratung (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E)\r\nNach dem vorliegenden Vorschlag (Art. 24a Abs. 3 MiFID-E) soll als Ausnahme vom Verbot des Annehmens und Behaltens von Zuwendungen nach Art. 24a Abs. 2 MiFID-E im Zusammenhang mit dem beratungsfreien Geschäft eine Zuwendung an die Wertpapierfirma dann zulässig sein, wenn das beratungsfreie Geschäft ei-nen Bezug zu einer vorherigen „nicht-unabhängigen Anlageberatung“ hat („when providing investment ad-vice on a non-independent basis relating to one or more transactions of that client covered by that advice“).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt – trotz ihrer grundsätzlichen Kritik am Zuwendungsverbot im bera-tungsfreien Geschäft – diese Ausnahme.\r\n4.2. Zuwendungen an Emittenten mit Ausnahme von PRIIPs (Art. 24a Abs. 4 MiFID-E)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt diese Regelung, die die heutige Praxis bestätigt.\r\n4.3. Geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen (Art. 24a Abs. 5 MiFID-E)\r\nAuch bisher schon waren geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen von den Regelungen über das Anneh-men und Behalten von Zuwendungen ausgenommen. Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird der Be-griff „geringwertig“ weiter konkretisiert. Allerdings besteht für eine solche Konkretisierung kein Bedarf. Eine an einem Geldbetrag orientierte Konkretisierung wirft zudem neue Probleme und Fragen auf. Die Deutsche Kreditwirtschaft befürwortet daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Konkretisierung.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24a Abs. 3 bis 5 MiFID-E\r\n5. Stufe 2-Ermächtigung für die Europäische Kommission zu Zuwendungen\r\nZiemlich überraschend findet sich in Art. 24 Abs. 13 MiFID-E eine sehr weite Stufe 2-Befugnis, nach der die Europäische Kommission nicht nur die Vorgaben in Art. 24, sondern u. a. auch die Vorgaben in Art. 24a zu Zuwendungen über Stufe 2-Vorgaben präzisieren kann. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Bezugnahme auf die Art. 24a wohl um ein Redaktionsversehen. Wenn tatsächlich eine geson-derte Stufe 2-Ermächtigung für Art. 24a intendiert gewesen wäre, hätte diese in der dortigen Regelung ver-ortet werden müssen.\r\nAus diesem Grund sollte die Stufe 2-Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 MIFID-E im weiteren Gesetzgebungs-verfahren auf die Vorgaben in Art. 24 beschränkt werden. Insbesondere die politisch sehr kontrovers disku-tierte Thematik der Zuwendungen sollte unmittelbar durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Auch dies spricht für die Begrenzung der Ermächtigung auf die Vorgaben in Art. 24.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nSeite 12 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n6. Überprüfungsklausel\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor (Art. 24a Abs. 8 MiFID-E), dass sie die Wirkung von Zuwendungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Eine derart kurzfris-tige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft angesichts des mit der Umsetzung verbundenen Aufwandes für die Kreditinstitute und der Einführung für die Kleinanleger neuer Verfahrensweisen im Wert-papiergeschäft ab. Es sollte nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Legislativvorschlag nur um eine Zwischenlösung handelt.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 13 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIII. Anlageberatung\r\n1. Best-interest-Test\r\nEine wesentliche Änderung, die die Europäischen Kommission im Bereich der Anlageberatung vorschlägt, ist der sog. „Best-interest-Test“. Danach sind Wertpapierfirmen, die Anlageberatung gegenüber Kleinanlegern erbringen, verpflichtet,\r\n(a) die Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten zu erbringen;\r\n(b) die kosteneffizientesten Finanzinstrumente unter den Finanzinstrumenten zu empfehlen, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden und ähnliche Merkmale aufweisen;\r\n(c) aus der Palette der Finanzinstrumente, die als für den Kunden geeignet ermittelt wurden, ein oder mehrere Produkte ohne zusätzliche Merkmale zu empfehlen, die für die Erreichung der Anlageziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission lässt unberücksichtigt, dass es heute bereits umfassende Vor-gaben gibt, mit dem Ziel die Wahrung der Kundeninteressen insbesondere auch in der Anlageberatung si-cherzustellen. So werden Kunden heute schon umfassend geschützt, u. a. im Rahmen der Geeignetheitsprü-fung, der Offenlegung von Kosten (Art. 50 DelVO (EU) 2017/565) sowie bei Empfehlung von Umschichtun-gen von Finanzinstrumenten durch eine Kosten-Nutzen-Analyse (Art. 54 Abs.11 DelVO (EU) 2017/565; zu weiteren heute bereits geltenden Anforderungen siehe ausführlich nachfolgend). Der Vorschlag wird zu weit-reichenden, unverhältnismäßigen Eingriffen in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen führen (auch hierzu ausführlich nachfolgend). Betroffen hiervon werden vor allem kleine und mittelgroße Wertpapierfir-men sein bzw. solche, die sich spezialisiert haben. Es besteht die Gefahr, dass diese ihr Beratungsangebot aufgrund der weiter stark steigenden Fixkosten nicht mehr aufrechterhalten können, insbesondere gegen-über Kleinanlegern. Damit wird das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanle-gern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich durch diese zusätzlichen, über die bereits vorhandenen weitreichenden Anforderungen hinausgehende Regelugen das Vertrauen der Kleinanleger in das Funktionieren der Kapitalmärkte steigern lässt.\r\nBei weitem Verständnis könnten diese Regelungen für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Ver-bot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird.\r\nZudem gilt, dass die Vorgaben vage bleiben, so dass ihre Auswirkungen für die Kunden und die Wertpapier-firmen derzeit kaum abschätzbar sind (auch insoweit ausführlich nachfolgend). Dies gilt insbesondere auch für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Anforderungen des Art. 24 Abs. 1a MiFID-E (siehe hierzu die Buchst. (a) bis (c)). Sofern Vorgaben gemacht werden, müssen sie jedoch bereits auf Stufe 1 ausrei-chend bestimmt sein. Auch sollten Rechtsänderungen, die besonders weitreichende und einschneidende Aus-wirkungen auf seit Jahrzehnten bestehende und bewährte Strukturen in der Anlageberatung haben, nicht dem Willensbildungsprozess des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers entzogen sein.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 6 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 1a MiFID-E\r\nArt. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E\r\nSeite 14 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n1.1. Zu Buchst. (a) Beratung auf Basis einer angemessenen Palette von Finanzinstrumenten\r\nSeit MiFID II sind Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wie breit die Palette der Arten von Finanzinstrumenten ist, in denen sie beraten, insbesondere auch, ob diese sich auf Finanzin-strumente beschränkt, die von Einrichtungen emittiert oder angebotenen werden, zu denen sie in enger Ver-bindung stehen. Die Kunden sollen hiermit über ein mögliches Risiko mit Blick auf die Unabhängigkeit der Beratung informiert werden (siehe hierzu explizit Art. 24 Abs. 4 Buchst (a) (ii) MiFID).\r\nDemgegenüber greift der Vorschlag der Europäischen Kommission unmittelbar in den Markt und damit den Wettbewerb ein, indem er vorgibt, dass eine Beratung nur auf Basis einer „angemessenen Palette von Finan-zinstrumenten“ zulässig ist. Dabei bleibt auf Stufe 1 völlig offen, was unter „angemessener Palette von Fi-nanzinstrumenten“ verstanden wird. Zudem ist eine konkrete Begründung, warum die bisherige Kundenin-formation nicht ausreichend ist und daher ein solch weitreichenden Eingriff in die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen und damit in den Wettbewerb rechtfertigt, nicht erkennbar. Der Vorschlag ist daher unver-hältnismäßig.\r\nAuch wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzu-führen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist zu be-denken, dass eine qualitativ hochwertige Beratung nur dann möglich ist, wenn die beratende Stelle das Pro-dukt gut kennt. Für die Prüfung der betreffenden Produkte ist eine Vielzahl an Informationen erforderlich. Sie ist daher mit einem hohen Aufwand für die Wertpapierfirmen verbunden. Folglich ist es den Wertpapier-firmen nicht möglich, die Prüfung ohne Weiteres auf weitere Produkte auszudehnen.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll nicht für die Honoraranlageberatung gelten. Vielmehr werden für diese sogar die bestehenden An-forderungen an die Produktpalette zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Anlageberatung (Art. 24 Abs. 7 MiFID) reduziert, indem ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre ge-mäß Art. 24 Abs. 7 MiFID erforderliche Produktpalette einzuschränken (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E). Ausweislich des Erwägungsgrundes 8 RIS-E soll damit die Entwicklung der unabhängigen Anlageberatung zu vertretba-ren Kosten ermöglicht werden. Der Erwägungsgrund belegt damit einen sachlich nicht gerechtfertigten Wett-bewerbseingriff und bestätigt die vorstehende Bewertung, dass eine Verpflichtung zu einer angemessenen Palette an Finanzinstrumenten für Wertpapierfirmen zu unvertretbaren Kosten bis hin zur Aufgabe der Anla-geberatung führen kann.\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht die Deutsche Kreditwirtschaft sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst (a) MiFID-E aus.\r\n1.2. Zu Buchst. (b) Empfehlung des kosteneffizientesten Finanzinstruments\r\nBereits heute müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Anlageberatung vor einer Empfehlung auf Basis ih-rer Beratungspalette prüfen, ob es geeignete (= den Angaben des Kunden entsprechende) Finanzinstru-mente gibt, die äquivalent sind. Diese sind mit Blick auf Kosten und Komplexität zu bewerten. Konkret be-deutet dies, dass Kunden das kostengünstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen ist. Möchte eine Wertpapierfirma dem Kunden ein teureres äquivalentes Finanzinstrument empfehlen, so muss sie dies be-gründen. Diese Anforderungen wurden mit MiFID II auf der Stufe 2 normiert (siehe Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) und durch ESMA im Rahmen ihrer Leitlinien zur Geeignetheit näher konkretisiert (siehe dort unter Rz. 91 ff.1).\r\n1 ESMAESMA--Final Report Final Report –– Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirement vom 23. September 2022, 3.4 Annex IV – Guidelines (englische Fassung) bzw. ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit vom 3. April 2023 (deutsche Fassung).April 2023 (deutsche Fassung).\r\nSeite 15 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs bleibt unklar, warum die Europäische Kommission nunmehr einen abweichenden Wortlaut vorschlägt („si-milar features“ statt „equivalent“) und ob damit ein abweichendes Verständnis verbunden ist. Durch den ab-weichenden Wortlaut wird unnötigerweise Rechtsunsicherheit erzeugt. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht die Gefahr, dass zukünftig nicht mehr äquivalente Produkte der Maßstab für den erforderlichen Kostenver-gleich sein werden, sondern dass „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden müssen. Insbesondere darf der Ver-gleich nicht dazu führen, dass faktisch bestimmte Finanzinstrumente bzw. Arten von Finanzinstrumenten überhaupt nicht mehr Kleinanlegern empfohlen werden können. Faktisch könnte diese Neuregelung jedoch für bestimmte (Arten von) Finanzinstrumente(n) auf ein Verbot der provisionsbasierten Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen.\r\nZudem muss sichergestellt sein, dass Ausgangspunkt für die Prüfung weiterhin das Beratungsangebot der jeweilige Wertpapierfirma ist (siehe hierzu entsprechend Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 „… der von ihnen [Wertpapierfirmen] für ihre Kunden ausgewählten und beurteilten Wertpapierdienstleistungen und Fi-nanzinstrumente …“). Andernfalls würde mittelbar in die Geschäftspolitik der Wertpapierfirmen und damit den Wettbewerb eingegriffen. Hierfür gäbe es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr liefen Vorgaben, die mittelbar Einfluss auf das Beratungsangebot der Wertpapierfirmen nehmen, auf „planwirtschaftliche Rege-lungen“ hinaus.\r\nAuch hier wäre es nicht sachgerecht, die Wertpapierfirmen zu zwingen, eine weitgehende Marktanalyse durchzuführen und Produkte in ihr Beratungsangebot aufnehmen zu müssen (ausführlich hierzu bereits vor-stehend unter III.1.1.).\r\nAus den vorstehenden Gründen spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E aus.\r\nSofern der Gesetzgeber eine Regelung zur vorrangigen Berücksichtigung des kostengünstigsten Produkts auf Stufe 1 vorsehen möchte, sollte Art. 24 Abs. 1 Buchst. (b) MiFID-E durch den Wortlaut der bestehenden Re-gelung zur Äquivalenzprüfung in Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565 ersetzt werden. Zugleich wäre sicher-zustellen, dass die wesentlichen Anforderungen bereits durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden. Folglich sollte (z. B. durch einen Erwägungsgrund) die bereits o. a. Klarstellun-gen vorgenommen werden, dass es nur einen Vergleich von gleichartigen („äquivalenten“) Finanzinstrumen-ten und damit kein Vergleich von „Äpfel mit Birnen“ geben darf und zudem für die Prüfung das Beratungsan-gebot der jeweilige Wertpapierfirma maßgebend ist.\r\n1.3. Zu Buchst. (c) Empfehlung eines Finanzinstruments ohne zusätzliche Merkmale\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen Wertpapierfirmen zudem zukünftig verpflichtet sein, zumindest ein Finanzinstrument zu empfehlen, dass keine „zusätzlichen Merkmale“ aufweist. Zusätzli-che Merkmale sind lt. dem Vorschlag der Europäischen Kommission solche, die für die Erreichung der Anla-geziele des Kunden nicht erforderlich sind und zusätzliche Kosten verursachen.\r\nBeispielhaft nennt die Europäische Kommission für Produkte mit zusätzlichen Merkmalen „funds with an in-vestment strategy which implies higher costs, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”. Sofern eine Wertpapierfirma auch solche Produkte empfehlen möchte, müsste sie dies begründen und die zusätzlichen Kosten offenlegen (siehe EG 6 RIS-E).\r\nDie Reichweite auch dieser Regelung, die sehr weitreichende Auswirkungen auf die Beratungstätigkeit der Wertpapierfirmen haben kann, bleibt völlig offen.\r\nZunächst ist das Verhältnis zur bereits heute notwendigen Äquivalenzprüfung (bei mehreren für den jeweili-gen Kunden geeigneter Finanzinstrumente) einschließlich der Notwendigkeit eines Kostenvergleichs\r\nSeite 16 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\näquivalenter Finanzinstrumente unklar. Im Fall äquivalenter Finanzinstrumente ist dem Kunden das kosten-günstigste äquivalente Finanzinstrument zu empfehlen oder – sofern dem Kunden das teurere, äquivalente Finanzinstrument empfohlen werden soll – zu begründen, warum dieses Finanzinstrument dennoch für ihn geeignet ist (siehe hierzu entsprechend Rz. 91 bis 95 der ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit (vgl. Fußnote 1). Danach bedürfte es der geplanten Regelung des Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MiFID-E nicht. Sie würde vielmehr den Beratungsprozess erheblich verkomplizieren, weil Kunden nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ggf. zwei Produkte empfohlen werden müssten. Insbesondere Kleinanleger dürften sich hierdurch vielfach überfordert führen. Sie wünschen gerade deshalb eine Anlageberatung, da sie keinen ausreichenden Überblick über am Markt verfügbare Strukturen und Pro-duktausprägungen haben und wollen nicht allein zwischen verschiedenen Produkten wählen müssen, ohne eine klare Empfehlung zu erhalten.\r\nÄußerst problematisch ist zudem, dass die Regelung völlig unbestimmt ist (\"... products without additional features that are not necessary to the achievement of the client's investment objectives and that gives rise to extra costs ...“, siehe zudem auch die Beispiele im o. a. Erwägungsgrund). Eine Konkretisierung dieser unbestimmten Regelungen soll zudem erst auf Stufe 2 durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe hierzu nachfolgend unter III.1.4.). Da die Europäische Kommission zugleich erkennbar das Ziel verfolgt, die Beratung in Produkten mit zusätzlichen Merkmalen erheblich zu erschweren bis hin unmöglich zu machen, könnte die Regelung bei weitem Verständnis für bestimmte Arten von Finanzinstrumenten auf ein Verbot provisionsbasierter Anlageberatung „durch die Hintertür“ hinauslaufen. Die Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Beratung in bestimmten Finanzinstrumenten faktisch ausgeschlossen wird. Dies käme ei-nem Produktverbot sehr nahe. Zu Recht ist eine Produktverbot jedoch an strenge Voraussetzungen gebun-den, insbesondere auch seine Verhältnismäßigkeit (Artt. 40 ff. MiFIR).\r\nDaneben verkennt der Vorschlag der Europäischen Kommission, der einseitig auf den Kostenaspekt abstellt, dass es viele für die Kunden sehr wichtige Qualitätsmerkmale gibt. Entgegen dem im EG 6 RIS-E erweckten Eindruck gehören dazu auch die Aspekte, die die Europäische Kommission in diesem Erwägungsgrund nennt („funds with an investment strategy …, a capital guarantee and structured products with hedging ele-ments”). Die reine Fokussierung auf bestimmte Kostenelemente negiert, dass Produktmerkmale sich in be-stimmten Marktphasen als besonders nützlich erweisen können, aber auch mit Kosten verbunden sind. Pro-dukte ohne weitere Ausstattungsmerkmale ermöglichen den Anlegern entweder nicht, an Marktanstiegen stärker zu partizipieren oder sie führen dazu, dass der Anleger jeden Marktrückgang voll tragen muss. Die einseitige Fokussierung auf Kosten könnte die Wertpapierfirma dazu anhalten, ihre von Kunden sehr ge-schätzte Marktsicht, die zugleich auch Unterscheidungs- und Qualitätsmerkmal der verschiedenen Wertpa-pierfirmen ist, nicht mehr zum Ausdruck zu bringen. Gerade diese Marktsicht ist auch ein Hauptgrund, wa-rum Kunden eine Anlageberatung in Anspruch nehmen. Wollte man daher solchen Produkten ihren Nutzen absprechen, läge dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht im Kundeninteresse.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag einer reinen Fokussierung auf den Kostenaspekt auch in einer am 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird2. Die nachfol-gende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Bedenken:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offer valunot offer value to retail investors” … e to retail investors” …\r\n2 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 17 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervening directly in the market’s priccosts. Instead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such ing structure and recurring to notions such as ”high costs” as ”high costs” –– which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– leg-leg-islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and islation should be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that aservices that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should re being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach not take a certain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a common benchmark or standard, stiflingleads to the market moving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, character-istics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and mapping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save – probably – for “high-risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 1a Buchst. (c) MIFID-E aus.\r\n1.4. Zur Ermächtigung der Europäischen Kommission zu Stufe 2-Regelungen\r\nAufgrund der möglichen sehr weitreichenden Auswirkungen auf die Anlageberatung, insbesondere auch die provisionsbasierte Anlageberatung, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft – sofern entgegen ihrer Forde-rung Regelungen zum „Best-interest-Test“ vorgesehen werden – für einen Verzicht auf die Ermächtigung der Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen und damit für eine Streichung von Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E aus. Die Anforderungen sollten in diesem Fall abschließend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 geregelt werden.\r\nSofern entgegen der Auffassung der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E festgehalten werden soll, bittet die Deutsche Kreditwirt-schaft um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n▪ Sehr kritisch bewertet die Deutsche Kreditwirtschaft auch, dass die Europäische Kommission zum Er-lass von Stufe 2-Regelungen mit Blick auf die allgemeine Regelung des Art. 24 Abs. 1 MiFID ermäch-tigt wird (siehe in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E die explizite Bezugnahme auch auf Art. 24 Abs. 1 MiFID). Ausweislich des Wortlauts des Art. 24 Abs. 1 MiFID handelt es sich um eine Regelung, aus der selbst keine konkreten Anforderungen folgen. Die konkreten Anforderungen finden sich in den nachfolgenden Absätzen des Art. 24 MiFID-E, auf die Art. 24 Abs. 1 MiFID-E explizit verweist. Die Möglichkeit, die allgemeine Vorgabe in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren, widerspricht der Systema-tik, dass die konkreten Vorgaben, die aus der Generalklausel in Abs. 1 resultieren, unmittelbar in der MiFID (Stufe 1) geregelt werden (siehe hierzu jeweils die sich an den Abs. 1 anschließenden Absätze). Andernfalls würde die Europäische Kommission faktisch die Kompetenz erhalten, die Generalklausel auf Stufe 2 auszugestalten. Diese Kompetenz kommt aber alleine dem demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber zu. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Ver-zicht auf eine Bezugnahme in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E auf Art. 24 Abs. 1 MiFID aus.\r\n▪ Entsprechendes gilt auch für die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E („…, notably those receiving inducement, …“). Bereits aus Stufe 1 muss sich ergeben, wenn ausschließlich der Fall des Erhalts von Zuwendungen betroffen sein soll; denn al-lein dem demokratisch legitimieren Stufe 1-Gesetzgeber kommt die Kompetenz zu, ggf. zusätzliche\r\nSeite 18 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRegelungen für diesen Fall vorsehen. Folglich ist auch auf die explizite Erwähnung des Falls des Erhalts von Zuwendungen in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E zu verzichten.\r\n▪ Zu den weiteren Petiten der Deutschen Kreditwirtschaft mit Blick auf Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) Mi-FID-E siehe zudem unter II.5.\r\nSofern die bisherige Regelung zur Äquivalenzprüfung auf Stufe 2 (Art. 54 Abs. 9 DelVO (EU) 2017/565) auf Stufe 1 übernommen werden soll, sollten die wesentlichen Anforderungen hierzu bereits auf Stufe 1 durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden (beispielsweise durch einen ergänzenden Er-wägungsgrund, zu dem Vorschlag der Deutschen Kreditwirtschaft hierzu siehe bereits vorstehend unter III.1.2.).\r\n2. Ungerechtfertigte Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsba-sierten Anlageberatung\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraran-lageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung. Folgende unterschiedliche Regelungen schlägt die Europäische Kommission vor:\r\n▪ Pflicht, die provisionsbasierte Beratung auf der Grundlage einer Bewertung einer angemessenen Pa-lette von Finanzinstrumenten zu erbringen (Art. 24 Abs. 1a Buchst. (a) MiFID-E). Bei der Honoraranla-geberatung gegenüber Kleinanlegern gilt diese Anforderungen nicht gleichermaßen. Vielmehr werden die Anforderungen an die erforderliche Palette von Finanzinstrumenten, die mit Blick auf die Unabhän-gigkeit bereits heute bestehen (Art. 24 Abs. 7 MiFID), ggf. sogar reduziert (Art. 24 Abs. 7a MiFID-E; ausführlich hierzu bereits vorstehend unter III.1.1.).\r\n▪ Ferner sind Wertpapierfirmen, die die Honoraranlageberatung erbringen und die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 7a MiFID-E erfüllen, nicht verpflichtet, Kleinanleger nach ihren Kenntnissen und Erfahrun-gen zu den Finanzinstrumenten bzw. Wertpapierdienstleistungen zu befragen (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\n▪ Zudem sind diese Wertpapierfirmen nicht verpflichtet, Kunden zur Zusammensetzung des bestehen-den Kundenportfolios zu befragen (siehe auch hierzu Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E). Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit, Kunden nach der Zusammensetzung des bestehenden Kundenportfolios be-fragen zu müssen, dürfte bei der Honoraranlageberatung folglich auch nicht die Anforderung bestehen, bei der Empfehlung auch den Gesichtspunkt der Portfoliodiversifikation zu beachten (Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E; ausführlich zur für die provisionsbasierten Anlageberatung geltenden neuen Pflicht einer Portfoliobewertung nachfolgend unter III.4.1.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft erachtet die Möglichkeit eines Verzichts nach der Befragung der Kunden nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen bei der Honoraranlageberatung als kontraproduktiv und damit nicht im Kundeninteresse liegend, denn so wird nicht sichergestellt, dass (i) Kunden die ihnen empfohlenen Finanzin-strumente verstehen und deren Risiken einschätzen können (dem dient ja die Ermittlung der Kenntnisse und Erfahrungen) und (ii) Kunden das in ihrem Interesse liegende Finanzinstrument empfohlen wird. Die Kom-plexität – die eine der Voraussetzungen für die Erleichterung ist – sagt nämlich weder etwas über den Risi-kogehalt noch den Kundennutzen des Produkts aus.\r\nDarüber hinaus erfordert die Geeignetheitserklärung, die Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen ist, eine Ge-genüberstellung der Eigenschaften des Produktes mit den Angaben des Kunden. Dies gilt unabhängig von der Form der Anlageberatung. Daher ist der Vorschlag der Europäischen Kommission in diesem Punkt wider-sprüchlich.\r\nSeite 19 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nZudem muss auch unter zivilrechtlichen Aspekten eine Empfehlung immer objektgerecht sein, was eine Wis-sensvermittlung der notwendigen Produkteigenschaften und Risiken eines Kunden zwingend erforderlich macht. Die nicht sachgerechte Ausnahme würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Reduktion des Anle-gerschutzes führen.\r\nSchließlich führen sämtliche vorstehenden Regelungen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung und greifen damit in unge-rechtfertigter Weise in den Wettbewerb zulasten der provisionsbasierten Anlageberatung ein.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hält daher einen Verzicht auf Art. 24 Abs. 7a und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 Mi-FID-E für erforderlich (Folgeänderung: Bei Streichung von Art. 24 Abs. 7a MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (iv) MiFID-E zu streichen).\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 8 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 UAbs.1 Buchst. (a) (iv) und Abs. 7a sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MIFID-E\r\n3. Sachkunde u. a. von Anlageberatern\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der erforderlichen Sachkunde von Anlageberatern und Mitarbeitern vor, die Informationen an Kunden zu Finan-zinstrumenten, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erteilen. Diese zusätzli-chen Anforderungen betreffen sowohl die Aus- als auch Fortbildung dieser Mitarbeiter. Im Einzelnen ist Fol-gendes vorgesehen:\r\n▪ Mindeststandard für die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 und Annex V MiFID-E).\r\n▪ Regelmäßige Aktualisierung der Sachkunde durch regelmäßige fundierte Fortbildung für alle o. a. Mit-arbeiter (Art. 24d Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E); bei Anlageberatern mindestens 15 Stunden jährlich (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 1 S. 1 MiFID-E).\r\n▪ Bei Anlageberatern Nachweis der erforderlichen Sachkunde mittels Zertifizierung. Dies soll für den Nachweis sowohl der erforderlichen Sachkunde vor Aufnahme der Tätigkeit als auch für die regelmäßi-gen Fortbildungen gelten.\r\n▪ Ermächtigung an die Europäischen Kommission, auf Stufe 2 den Mindeststandard an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern (Annex V MiFID-E) anzupassen (Art. 24d Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E).\r\nFür eine weitere Harmonisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde besteht kein Bedürfnis. Es sind keine Missstände in diesem Bereich bekannt. Auch in der von der Europäischen Kommission in Auf-trag gegebenen sog. KANTAR Studie wird die Qualifikation der Berater als völlig ausreichend erachtet.3\r\nZugleich gibt es Unterschiede in der Aus- und Fortbildung in den europäischen Mitgliedsstaaten (so bereits die Europäische Kommission4). So ist die weltweit anerkannte duale Ausbildung in Deutschland, in der Theo-rie und Praxis miteinander verbunden sind, nicht in allen Mitgliedsstaaten Standard. Folglich ist eine weitere Standardisierung der Anforderungen an die erforderliche Sachkunde von Anlageberatern und damit ein „one size fits all approach“ weder sachgerecht noch verhältnismäßig.\r\n3 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 „Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study” (May 2022), Annex to the Final Report, S. 136 “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. “The current level of qualifications of the advisors do not seem to be an issue. …”. Nachfolgend werden hierfür u. a. auch entsprechende Rückmeldungen der nationalen Aufsichtsbehörden genannt.\r\n4 „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. „Public consultation on the review of the MiFID II/MiFIR regulatory framework” der Europäischen Kommission vom 27. Februar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national edFebruar 2022, Einleitung zu Question 51 „…, due to the diversified national education and professional systems, …”ucation and professional systems, …”\r\nSeite 20 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nGerade aber die jeweilige Vorbildung eines Mitarbeiters muss maßgebend dafür sein, inwieweit er noch einer Qualifizierung vor Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf. Auch hängt die erforderliche Sachkunde beispielsweise eines Anlageberaters entscheidend davon ab, in welchen Arten von Finanzinstrumenten er zukünftig beraten soll. Folglich kommt es für die Frage, ob ein Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde verfügt und falls nein, inwieweit er einer vorherigen Qualifizierung bedarf, auf den jeweiligen Einzelfall an (Vorbildung des je-weiligen Mitarbeiters sowie konkrete Tätigkeit, mit der er betraut werden soll). Auch zukünftig sollte sich die Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters nach seinen konkreten Aufgaben und seinen individuellen\r\n(Vor-)Kenntnissen und Erfahrungen richten.\r\nUnverhältnismäßig sind auch die vorgeschlagenen Regelungen zur Fortbildung (allgemein regelmäßig, für Anlageberater jährlich mindestens 15 Stunden). Maßstab muss auch hier weiterhin die Erforderlichkeit sein. Eine Fortbildung ist erforderlich\r\n▪ bei neuen regulatorischen Anforderungen bzw.\r\n▪ bei Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters (z. B. Anlageberater soll zukünftig in weiteren Arten von Finanzinstrumenten beraten).\r\nEntscheidend sind also ggf. die vorstehenden Anlässe. Auch der Umfang der erforderlichen Fortbildung hängt davon ab, ob die regulatorischen Änderungen im konkreten Fall umfangreich oder gering sind. Entsprechen-des gilt mit Blick auf den Umfang der Erweiterung der Kompetenz eines Mitarbeiters.\r\nDazu im Widerspruch steht der Vorschlag der Europäischen Kommission, der auch dann eine Fortbildung vorschreibet, wenn es im fraglichen Zeitraum weder neue (= für die jeweiligen Mitarbeiter relevante) regula-torische Anforderungen gegeben hat noch sich die Kompetenz der Mitarbeiter ändern wird. Ferner schreibt er für Anlageberater einen Mindestumfang von mindestens 15 Stunden jährlich vor. Auch wenn diese pauschale Regelung der IDD entnommen wurde – sie ist dennoch nicht sachgerecht: Im Einzelfall kann sie zu wenig sein, aber auch zu viel. Eine zielführende Fortbildungsmaßnahme zum Erhalt der erforderlichen Sachkunde muss immer den konkreten persönlichen Qualifizierungsbedarf des jeweiligen Anlageberaters im Fokus ha-ben. Bestünde ein den o. a. Mindestumfang überschreitender Qualifizierungsbedarf, so ist die Erwartungshal-tung des Vorschlags der Europäischen Kommission zu Recht, dass die Fortbildung nicht lediglich 15 Stunden dauert, sondern länger, entsprechend dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf (siehe Mindestumfang). Nicht sachgerecht ist es aber dann, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission keine Möglichkeit einer Re-duktion des Umfangs der Qualifizierung vorsieht, wenn der tatsächliche Qualifizierungsbedarf objektiv unter dem Mindestumfang liegt.\r\nAuch besteht keine Notwendigkeit einer formalen Zertifizierung. Dies gilt insbesondere für die Fortbildung. Sie würde faktisch darauf hinauslaufen, dass sonstige geeignete Qualifizierungen wie beispielsweise hausin-terne Schulungen nicht mehr möglich wären. Die Wertpapierfirmen wären vielmehr gezwungen, hierfür kos-tenintensive, externe Anbieter zu nutzen (da nur diese ein Zertifikat ausstellen könnten). Die Kosten, die damit auf die Wertpapierfirmen zukämen, wären erheblich: Kosten für die externe Schulung, zusätzlich Kos-ten für die Zertifizierung durch den externen Anbieter; bei der Fortbildung fielen die Kosten zudem jährlich allein bei den deutschen Wertpapierfirmen (zu denen insbesondere Kreditinstitute zählen) für derzeit über 100.000 Anlageberater an (nicht berücksichtigt hierbei sind der Versicherungsbereich sowie im Wertpapier-bereich die Berater, die nicht der Aufsicht der BaFin unterstehen und folglich nicht bei ihr registriert sind).\r\nGegen eine Externalisierung der Fortbildung spricht zudem, dass insofern nicht mehr die Verzahnung des Inhalts der Fortbildung mit den internen Prozessen und internen Dokumentation gewährleistet ist. Gerade vor dem Hintergrund der hohen Regulierungsdichte sollte der regulatorischen Rahmen für die Sachkunde der Mitarbeiter so gesetzt sein, dass eine Einbettung in den Betrieb sowie den Kundenstamm/Zielkunden der Ausgangspunkt ist. Dafür sprechen auch die regulatorischen Anforderungen: Es geht nicht allein um eine Vermittlung von (theoretischen) Kenntnisse, sondern auch die ordnungsgemäße Umsetzung neuer\r\nSeite 21 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nAnforderungen etc. in der Praxis ist sicherzustellen („appropriate experience“; siehe zu diesen beiden Aspek-ten die ESMA-Guidelines for the assessment of knowledge and competence vom 3. Januar 2017).\r\nDie Notwendigkeit einer Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen widerspricht auch dem Ziel eines dauer-haft sachkundigen Mitarbeiters. Nach Art. 24d Abs. 1 S. 1 MiFID-E sollen die Schulungen im Falle des Ange-bots neuer Finanzinstrumente oder Dienstleistungen spezifische Trainings hierzu umfassen. Eine zeitnahe Schulung über diese Neuerungen wäre über externe Dienstleister nicht möglich. Die Schulungen würden im Hinblick auf die 15-Stunden-Vorgabe im Jahresturnus zwischen den Wertpapierfirmen und den externen An-bietern abgestimmt. Die Einführung neuer Finanzinstrumente unterjährig könnte in den Schulungen im lau-fenden Jahr nicht berücksichtigt werden. Genauso würde es sich mit Schulungen über neue regulatorische Anforderungen verhalten.\r\nZu beachten ist zudem, dass es den Wertpapierfirmen obliegt, sachkundige Mitarbeiter zu beschäftigen. Schon um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssten die Schulungen der externen Anbieter intern auf Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit geprüft und ggf. überarbeitet werden. Dies ist zeit- und arbeitsaufwendig und verursacht damit weitere Kosten, die ggf. ebenfalls an die Kunden weitergegeben werden müssten.\r\nUm den Mitarbeitern praxisnahe und bei Neueinführungen/Gesetzesänderungen/Rechtsprechungsänderun-gen zeitnahe Schulungen anzubieten zu können, sollte insoweit nicht (allein) auf externe Anbieter abgestellt werden müssen.\r\nIm Hinblick auf eine Angleichung an die Regelungen der IDD ist zu beachten, dass diese bisher lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vorsieht, ein Zertifikat zu verlangen (Art. 10 Abs. 2 UAbs. 3 IDD „may“). In Deutschland wurde die nachweisbare Lernerfolgskontrolle nur für Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststu-dium eingeführt, um eine Umgehung der Weiterbildungsverpflichtung zu verhindern. Bei Präsenz- oder be-triebsinternen Maßnahmen wurde dies als nicht erforderlich angesehen und ist damit nicht vorgeschrieben\r\n(§ 7 Abs.1 VersVermV). Erfahrungen im Wertpapier- und Versicherungsbereich zeigen, dass interne Schu-lungen die Mitarbeiter ausreichend qualifizieren (s. o.). Dies geschieht auch im Eigeninteresse der Banken und Sparkassen, die Haftungsfälle vermeiden wollen. Eine Verschärfung der Regelung zur Sicherstellung der Sachkunde ist deshalb nicht erforderlich.\r\nInwieweit Wertpapierfirmen vor diesem Hintergrund zukünftig weiterhin Anlageberatung anbieten können, insbesondere für Kleinanleger, erscheint damit sehr fraglich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Wert-papierfirmen vor dem Hintergrund höherer Kosten die Betragsschwelle, ab der eine Anlageberatung angebo-ten wird, weiter nach oben setzen, wovon insbesondere Kleinanleger betroffen wären. Damit würde auch durch die Neuregelungen zur erforderlichen Sachkunde das Ziel der Kleinanlegerstrategie konterkariert, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nSchließlich lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft auch eine Ermächtigung der Europäischen Kommission ab, durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 getroffenen Regelungen auf Stufe 2 und da-mit ohne erneute Mitwirkung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers anpassen zu können (siehe zu einem vergleichbaren Fall nachfolgend unter III.4.5.).\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen sind nicht erforderlich, jedoch kostenintensiv und damit unverhältnis-mäßig. Zudem konterkarieren sie das Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zu den Kapitalmärkten zu fördern. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher auch im Interesse der Kleinanle-ger nachdrücklich dafür aus, auf diese Neuregelungen zu verzichten.\r\nSeite 22 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 22 RIS-E\r\nArt. 24d MiFID-E\r\nAnnex V RIS-E\r\n4. Weitere neue Anforderungen an die Anlageberatung und ggf. weitere Wertpapierdienst-leistungen\r\n4.1. Pflicht zu einer Portfoliobewertung\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission müssen Wertpapierfirmen – sofern sie provisionsbasierte Anlageberatung oder die Finanzportfolioverwaltung erbringen – Kunden auch nach der Zusammensetzung ihres bestehenden Portfolios („financial and non financial assets“, siehe EG 34 RIS-E) befragen und diese bei ihrer Empfehlung berücksichtigen. Zudem sind Kunden darüber zu informieren, wie die empfohlenen Finan-zinstrumente der Diversifikation des Kundenportfolios Rechnung tragen.\r\nEs besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für eine derartige Regelung, da bereits jetzt durch die be-stehenden Regelungen der Kundenschutz umfassend gewährleistet wird. Insbesondere die Abfrage von be-stehenden Anlagen des Kunden ist Teil der Einholung von Informationen zu den finanziellen Verhältnissen des Kunden, die in eine Empfehlung einfließen. Diese Vorgaben finden sich daher in dem ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MIFID II-Anforderungen an die Geeignetheit und sind seit Jahren etablierte Praxis im deutschen Markt. In den Leitlinien heißt es: „Zu den Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden zählen Angaben zu seinen Kapitalanlagen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Firmen über die einzelnen bei ihnen gehaltenen Kapitalanlagen des Kunden informiert sind. Je nach Umfang der geleisteten Beratung sollten die Firmen zudem die Kunden dazu anhalten, Angaben zu Kapitalanlagen mitzuteilen, die sie bei anderen Firmen halten, nach Möglichkeit auch aufgeschlüsselt nach einzelnen Instrumenten.“ (o. a. ESMA-Leitlinien, vgl. Fußnote 1, Rz. 43).\r\nViele Kunden möchten keine detaillierten Angaben zu nicht bei der betreffenden Wertpapierfirma geführten Portfolien machen. Sie wollen die Expertise verschiedener Wertpapierfirmen in Anspruch nehmen und verfol-gen ggf. auch mit ihren Portfolien sehr unterschiedliche Anlageziele. Auch eine Diversifikation ist nicht zwin-gend immer gewünscht, so gibt es Kunden, die z. B. ausschließlich zu einer Assetklasse bei einer bestimm-ten Wertpapierfirma beraten werden wollen. Kunden könnten sich z. B. ausschließlich zu Aktien des US-Marktes beraten lassen wollen. Unter Diversifikationsgesichtspunkten müsste man dem Kunden nun abraten und ihm Hinweise geben, auch in andere Regionen und Assetklassen zu investieren. Dies würde gerade nicht den Anlagezielen des Kunden entsprechen.\r\nAuch wäre eine umfassendere Befragung nach den Vermögensverhältnissen bei Kleinanlegern vielfach un-verhältnismäßig. Dem Gesichtspunkt der Diversifikation wird insbesondere bei einem Erstinvestment bzw. einzelnen Investment in der Praxis bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Kunden ein breit aufge-stelltes Investment (z. B. ein breit aufgestellter Fonds) empfohlen wird.\r\nEin weiterer Fall in der Praxis, in dem eine Portfoliobewertung nicht passt und keinen Mehrwert schaffen würde, sind Anlageberatungen zur Absicherung konkreter Geschäfte/Verträge/Anlagen mittels OTC-Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispiels-weise Zahlungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Diese OTC-Derivate werden nicht in einem Depot verwahrt und können daher auch nicht mittels ei-ner klassischen Anlageklassenbetrachtung verglichen werden.\r\nSeite 23 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nHinzu kommt, dass selbst große Wertpapierfirmen nur für ein eingeschränktes Produktuniversum eine detail-lierte Einschätzung zum einzelnen Finanzinstrument treffen können. Bei 2-2,5 Millionen Wertpapieren auf dem deutschen Markt ist eine Detailanalyse jedes einzelnen dieser Produkte faktisch unmöglich.\r\nUnabhängig von einer Bereitschaft der Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, würde eine ver-pflichtende Vorgabe zur Berücksichtigung des Kundenportfolios die Anlageberatung wesentlich verteuern. Wegen der hiermit verbundenen Fixkosten würde dies vor allem Kleinanleger mit geringem Einkommen bzw. Vermögen treffen. Damit aber würde das Ziel der Kapitalmarktunion konterkariert, Investitionen von Klein-anlegern an den Kapitalmärkten zu fördern.\r\nMit Blick auf die Finanzportfolioverwaltung möchten wir klarstellen, dass eine Portfoliobewertung sich auf das Vermögen beschränkt, das Gegenstand des vom Kunden erteilten Mandats zur Finanzportfolioverwaltung (= Vollmacht) ist. Eine weitergehende Verpflichtung würde auf eine Überschreitung der vom Kunden erteilten Vollmacht hinauslaufen, was unzulässig ist.\r\nZudem bleibt erneut der Umfang der Anforderung auf Stufe 1 offen und soll erst auf Stufe 2 durch die Euro-päische Kommission festgelegt werden (siehe hierzu die allgemeine Ermächtigung an die Europäischen Kom-mission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III.4.5.). Dies lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, im vorliegenden Fall, weil bei einer Portfoliobewertung – sofern sinnvoll und verhältnismäßig (s. o.) – unterschiedliche Grade denkbar sind. Folglich hängt von der konkreten Ausge-staltung und dem Umfang einer Portfoliobewertung die Höhe der Fixkosten für die Wertpapierfirma und da-mit letztlich der Kosten für die Kunden ab. Zu den drohenden negativen Folgen insbesondere für Kleinanle-ger siehe bereits vorstehend.\r\nDass es für diese Vorgabe keine sachliche Rechtfertigung gibt, zeigt auch der folgende Umstand: Diese Vor-gabe soll ggf. nicht für die Honoraranlageberatung gelten (siehe Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E, auch zu den Voraussetzungen für diese Erleichterung). Wenn aber für die Honoraranlageberatung ggf. keine Notwendig-keit für eine Portfoliobewertung besteht, dann gibt es auch keinen sachlichen Grund, diese für die provisi-onsbasierte Anlageberatung vorzusehen (zur hiermit zudem verbundenen ungerechtfertigten Bevorzugung der Honoraranlageberatung gegenüber der provisionsbasierten Anlageberatung siehe bereits vorstehend un-ter III.2.).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, auf eine Pflicht zu einer Portfo-liobewertung zu verzichten. Denkbar wäre, die Portfoliobewertung als neue Wertpapiernebendienstleistung vorzusehen. Soweit der Gesetzgeber entgegen unserem Petitum an einer Vorgabe zur Portfoliobewertung festhalten möchte, sollte zumindest klargestellt werden, dass Fallgestaltungen, auf die diese Vorgabe nicht passt bzw. bei denen eine solche Vorgabe unverhältnismäßig wäre (siehe hierzu ausführlich vorstehend), ausgenommen sind. Eine Gleichbehandlung von Honoraranlageberatung und provisionsbasierter Anlagebera-tung sollte in jedem Fall sichergestellt werden. (Folgeänderung: Bei Streichung der Pflicht zu einer Portfo-lioberatung in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E wäre auch Art. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) zu streichen.).\r\nWegen der weiteren Änderungen bei Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die nachfolgenden Ausführungen unter III.4.2.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 34 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 4 Buchst. (a) (v) und Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 24 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n4.2. Weitere Neuerungen bei den einzuholenden Kundenangaben\r\nNach dem Vorschlag der Europäischen Kommission ergeben sich für die Anlageberatung und die Finanzport-folioverwaltung – über das vorstehend unter III.4.1. Gesagte hinaus – nachfolgende Neuerungen bei der Einholung der Kundenangaben:\r\n▪ Bei der Verlusttragfähigkeit: Ob der Kunde die Verluste vollständig oder teilweise tragen kann.\r\n▪ Neben den Anlagezielen („investment objectives“) ist der Kunde auch nach seinen Anlagebedürfnissen („investment needs“) zu befragen.\r\n(siehe zu beidem Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E).\r\nEs ist völlig unklar, welches Ziel die Europäischen Kommission mit diesen beiden Neuerungen bezweckt. Wird damit eine Ausweitung der Befragung bezweckt?\r\nEs sollte für die Wertpapierfirmen weiterhin die Möglichkeit bestehen mit Blick auf die Verlusttragfähigkeit auf das maximale Risko abzustellen. Dies ist grundsätzlich der Totalverlust. Ein solches Vorgehen erfolgt zum Schutz der Kunden, da weder die Kunden noch die Wertpapierfirmen „die Zukunft vorhersehen kön-nen“. Ob sich das Verlustrisiko ggf. ganz oder nur teilweise verwirklicht (auch wenn es ggf. noch so unwahr-scheinlich ist, z. B. bei Schuldverschreibungen mit einer erstklassigen Bonität), können beide zum Zeitpunkt der Beratung nicht einschätzen. Folglich bewegen sich beide Seiten „auf der sicheren Seite“, wenn sie vom maximalen Risko ausgehen. Zur Information: Soweit ausnahmeweise ein weitergehendes Risiko als der To-talverlust möglich ist (bei Finanzinstrumenten mit Nachschusspflichten) wird selbstverständlich dieses hö-here Risiko bei der Verlusttragfähigkeit zugrunde gelegt. Um bei der Verlusttragfähigkeit weiterhin auf das maximale Risiko abstellen zu können, spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft für einen Verzicht auf die vorgesehene Neuerung zur Verlusttragfähigkeit in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nUnklar ist, was mit „investment needs“ neben den „investment objectives“ gemeint ist. Sofern hier eine Brü-cke zum „Wünsche und Bedürfnis Test“ gemäß Art. 20 Abs. 1 IDD gebaut werden soll, fehlt es an einer Ver-gleichbarkeit. Bereits vor der eigentlichen Beratung zu einem Versicherungsprodukt werden die Wünsche („demands“) und Bedürfnisse („needs“) des Kunden erhoben. Dies dient dem Zweck, die subjektiven Wün-sche nach einer noch unbestimmten Absicherung mit den objektiven Bedürfnissen einzugrenzen und letztlich näher zu bestimmen. Erst im Anschluss erfolgt die eigentliche Beratung des Versicherungsprodukts. Die Ab-frage der Wünsche und Bedürfnisse nach Art. 20 IDD ist demnach etwas völlig anderes und kann nicht auf den Wertpapierbereich übertragen werden. Zu den Anlagezielen zählen bereits heute der Anlagezweck, der Anlagehorizont, die Risikobereitschaft, Risikotoleranz und die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden (siehe Art. 54 Abs. 5 DelVO (EU) 2017/565). Hiernach sind die Kunden bereits heute zu befragen (neben den Fra-gen zu den finanziellen Verhältnissen einschließlich der Verlusttragfähigkeit sowie den Kenntnissen und Er-fahrungen). Es ist nicht erkennbar, dass weitere Angaben der Kunden generell erforderlich sein könnten.\r\nDies würde auch Folgefragen nach sich ziehen, denn dann müssten auch die Product Governance-Regelun-gen angepasst werden. Da sich aber bei „needs“ bisher schon kein einheitliches Verständnis ergeben hat, hat man im Zuge der Zielmarktfestlegungen sich dazu entschlossen, „objectives and needs“ zu einem Ziel-marktmerkmal zusammenzuziehen. Zudem haben Konzepteure und Vertriebsunternehmen jedoch die Mög-lichkeit, im Zielmarkt (in der Regel über Freitextfelder) besondere „needs“ anzugeben (früher z. B. sustaina-bility, heute ersetzt durch die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele). So kann auch heute schon besonderen Kun-denbedürfnissen angemessen Rechnung getragen werden. Dies lässt sich jedoch nur kundenindividuell und nicht standardisierbar erfassen.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll. Diese ist auch an keine konkreten Voraussetzungen gebunden (siehe zu der Ermächtigung an die\r\nSeite 25 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEuropäische Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 8 MiFID-E; ausführlich zu dieser Ermächtigung nachfolgend unter III. 4.5.). Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher nachdrücklich für einen Verzicht auf die Ergänzung von „investment needs“ in Art. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E aus.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 2 UAbs. 1 MiFID-E\r\n4.3. Pflicht, dem Kunden einen Bericht über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfü-gung zu stellen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht, dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ei-nen Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung zu stellen, zu verzichten. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine Geeignetheitserklä-rung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde. Soweit Kunden das Bedürfnis haben, Informationen zu den Angaben, die die Wertpapierfirmen hinterlegt haben, zu erhalten, können sie jederzeit bei ihrer jeweiligen Wertpapierfirma nachfragen. Ferner führt die neue Regelung dazu, dass der damit einhergehende Mehraufwand durch den Kunden finanziert werden müsste, was Kostensteige-rungen erwarten lässt, ohne dass dem ein Kundennutzen gegenübersteht.\r\nMutmaßlich liegt dem Vorschlag die Idee zu Grunde, dass die vom Kunden gemachten Angaben standardi-siert und übertragbar gemacht werden sollen. Möglicherweise soll eine diesbezügliche Spezifizierung im Rah-men des Open Finance Frameworks erfolgen, was die Deutsche Kreditwirtschaft aus Ziffer 1 Abschnitt Con-sistency with other Union policies, Abs. 2 des Explanatory Memorandum zur RIS-E sowie aus Passagen im Impact assessment der Europäischen Kommission zur RIS-E folgert.\r\nBeispielhaft verweist die Deutsche Kreditwirtschaft auf die Darstellung auf Seite 7 im Impact assessment der Europäischen Kommission:\r\n“This impact assessment also considers the interplay with other ongoing initiatives in the area of fi-nancial services. For example, the Open finance framework will aim to facilitate the access and re- use of customer data, with consent, across a range of financial services and enable data sharing and third party access for a wide range of financial sectors and products, in line with data protection and con-sumer protection rules. The Open finance initiative runs in parallel with the Retail investment strategy and coordination of the two will take place especially with regards to standardisation and/or portability of customer data.” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nWeitere Hinweise finden sich auf den Seiten 50, 211 und 220.\r\nSowohl eine Standardisierung als auch eine Übertragbarkeit der Kundenangaben für die Anlageberatung so-wie das beratungsfreie Geschäft lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft strikt ab.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft handelt es sich bei der Angemessenheits- und Geeignetheitsprü-fung um etablierte Prozesse, die sich in der Praxis bewährt haben. Uns sind auch keine negativen Rückmel-dungen oder Kritikpunkte von Verbraucherschützern zu der bestehenden Praxis bei der Einholung der Kun-denangaben bekannt. Aus diesem Grund sieht die Deutsche Kreditwirtschaft auch keinen Verbesserungsbe-darf.\r\nSeite 26 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEine technische Übertragbarkeit der Kundenangaben, für die die Deutsche Kreditwirtschaft kein Erfordernis zu erkennen vermag, würde zudem eine europaweite Standardisierung aller Fragestellungen und De-tailausprägungen der Kundenexploration voraussetzen. Dies ist mit höchstem Aufwand verbunden und würde vermutlich sogar eine komplette Neubefragung aller Bestandskunden erfordern.\r\nKeinesfalls sollten in der MiFID im Vorgriff auf erwartete Regelungen Anpassungen vorgenommen werden. Es steht zu befürchten, dass die in zwei Gesetzgebungsverfahren erlassenen Vorgaben nicht zueinander pas-sen und in der Praxis Probleme aufwerfen. Dies muss unbedingt vermieden werden, indem die Regelungen, die thematisch unter Open Finance fallen, einheitlich in den dortigen Vorschriften geregelt werden.\r\nKritisch zu bewerten ist zudem, dass erneut erst auf Stufe 2 der Inhalt der Regelung festgelegt werden soll (siehe zur Ermächtigung an die Europäischen Kommission zum Erlass von Stufe 2 Maßnahmen Art. 25 Abs. 1 UAbs. 6 MiFID-E). Die wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokra-tisch legitimierten Gesetzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E\r\n4.4. Neuerung mit Blick auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklä-rung\r\nDie Neuregelung des Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 S. 2 MiFID-E trifft Aussagen zum Zeitpunkt der Zurverfügungs-tellung der Geeignetheitserklärung an Kleinanleger.\r\nBereits heute besteht grundsätzlich das Erfordernis, dass Kleinanlegern die Geeignetheitserklärung vor einer Transaktion („before the transaction is made“) zur Verfügung zu stellen ist. Mit der Neuregelung soll diese Anforderung konkretisiert werden. Hierbei wird jedoch der unbestimmte Begriff „sufficiently in advance …“ verwendet. Weiterhin wird der neue Wortlaut „except if otherwise instructed“ eingeführt. Auch dieser lässt jedoch offen, welche Anforderungen für eine solche Weisung gelten sollen.\r\nUm aufsichtsrechtliche Risiken infolge dieser unbestimmten Regelungen zu vermeiden, wären Wertpapierfir-men gezwungen, eine Art „Cool-off-Period“ einzuführen. Konkret würde dies bedeuten, dass nach einer Anla-geberatung Kunden ihren Auftrag grundsätzlich erst nach einer bestimmten Bedenkzeit erteilen könnten. Dies wiederum könnte zu zivilrechtlichen Haftungsrisiken für die Wertpapierfirmen führen, da Kunden ein-wenden könnten, dass sie das empfohlene Finanzinstrument infolge dieser Verzögerung nur zu einem schlechteren Kurs kaufen/verkaufen konnten. Es bestünde für die Wertpapierfirmen also das Risiko entspre-chender Schadensersatzklagen seitens der Kunden.\r\nZudem stellt dies eine Ungleichbehandlung gegenüber der Regelung in Art. 25 Abs. 6 UAbs. 3 MiFID dar, wo-nach in einer Fernabsatzsituation (z. B. telefonischen Beratung) unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung (also nach Abschluss des Geschäfts) ausrei-chend ist.\r\nIndirekt wird die Neuregelung auch dazu führen, dass Beratungsgespräche mehr Zeit in Anspruch nehmen und damit Berater letztlich weniger Kunden beraten können. Damit steigen auch die Kosten der Beratung, die letztlich vom Kunden zu tragen sind.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher für einen Verzicht auf die geplante Neuregelung aus.\r\nSeite 27 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 25 Abs. 6 UAbs. 2 MiFID-E\r\n4.5. Ermächtigung der Europäischen Kommission in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E viel zu weitgehend\r\nBereits in der Vergangenheit begegneten die Ermächtigungen an die Europäische Kommission zum Erlass von Stufe 2-Regelungen wegen ihrer Allgemeinheit grundsätzlichen Bedenken. Strikt abzulehnen ist in jedem Fall die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E, wonach die Europäische Kommission ermächtigt wird, „to supplement this Directive“. Dies würde der Europäischen Kommission die Befugnis ein-räumen, über die Festlegungen des europäischen Gesetzgebers auf Stufe 1 hinaus neue Regelungen zu er-lassen, sich also „an die Stelle des demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgebers“ zu setzen. Der Erlass neuer Regelungen, zu denen auch Ergänzungen der Stufe 1 zählen, muss aber weiterhin dem demokratisch legitimierten Stufe 1- Gesetzgeber vorbehalten bleiben. An die Vorgaben der Stufe 1 muss die Europäische Kommission folglich weiterhin gebunden bleiben, d. h. sie darf bei den von ihr auf Stufe 2 erlassenen Maß-nahmen nicht über die Stufe 1 hinausgehen.\r\nZudem spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft erneut dagegen aus, dass die Europäische Kommission er-mächtigt wird, die Generalklausel in Abs. 1 auf Stufe 2 zu konkretisieren (ausführlich bereits zu einer ent-sprechenden Ermächtigung in Art. 24 Abs. 13 Buchst. (d) MiFID-E unter III.1.4.).\r\nAuch die Ergänzung in Art. 25 Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E um „costs, risks, complexity, price“ ist zu weitge-hend. Es geht bei Buchst. (a) darum, welche Aspekte mit Blick auf eine Konkretisierung auf Stufe 2 jeweils zu berücksichtigen sind. Es ist verfehlt, nunmehr für sämtliche Anforderungen des Art. 25 MiFID (alt bzw. neu (= MIFID-E)) die o. a. weiteren Aspekte bei dem Erlass von Stufe 2-Konkretisierugen berücksichtigen zu müssen, auch wenn sie bei diesen Anforderungen nicht relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht vielmehr die Gefahr, dass auf der Stufe 2 auch insoweit weitergehende Anforderungen erlassen werden kön-nen, die keine Grundlage in den vom demokratisch legitimierten Stufe 1-Gesetzgeber erlassenen Vorgaben finden. Auf diese Ergänzung ist daher zu verzichten.\r\nFolglich spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft nachdrücklich für einen Verzicht auf die in Art. 25 Abs. 8 MiFID-E vorgenommenen Ergänzungen aus.\r\nRelevante Rechtsvorschrift:\r\nArt. 25 Abs. 8 MiFID-E\r\nSeite 28 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIV. Angemessenheit\r\n1. Standardisierte Warnhinweise und standardisiertes Reporting zu den für die Angemessen-heitsprüfung erhobenen Kundenangaben\r\nAbzulehnen ist der Vorschlag hinsichtlich von der ESMA und der Europäischen Kommission zu entwickelnder standardisierter Warnhinweise im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MiFID-E sowie eines Reportings zu den für die Angemessenheit erhobenen Kundendaten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3). Bereits im Rahmen der aktuellen regulatorischen Vorgaben erhalten Kunden hinreichende Warnhinweise, sofern sie keine/unzureichende An-gaben gegenüber einer Wertpapierfirma zur Prüfung der Angemessenheit machen oder ein Finanzinstrument für den Kunden nicht angemessen ist. Ein europaweit standardisiertes Format dürfte auch kaum den jeweili-gen Bedürfnissen der Kunden sowie den Wertpapierfirmen gerecht werden und dürfte zu hohen IT-Umset-zungskosten führen ohne korrespondierenden Vorteil. Auch ist unklar, wie der standardisierte Warnhinweis europaweit umgesetzt werden soll (Sprachunterschiede). Missstände bei der bisherigen Praxis sind der Deut-schen Kreditwirtschaft nicht bekannt.\r\nUnklar bleibt auch, welches Ziel mit einem standardisierten Reporting zu den erhobenen Angaben erreicht werden soll. Kunden erhalten entweder bereits jetzt umfangreiche Informationen zu den von ihnen gemach-ten Angaben oder können diese bei ihren Banken und Sparkassen erfragen. Da die Erhebung der Angaben sehr wertpapierfirmenindividuell erfolgt, auf den Kundenkreis, die Art der Finanzinstrumente sowie die Ver-triebskanäle zugeschnitten ist, würde ein standardisierter Report auch einen großen Umsetzungsaufwand für alle Wertpapierfirmen bedeuten, ohne dass dies den Kundenschutz erhöhen würde.\r\nDer Vorschlag würde aufgrund der schon bestehenden Fülle der Pflichtinformationen zu einer weiteren Über-forderung bzw. weiterem Unverständnis bei Kleinanlegern führen, ohne einen erkennbaren Nutzen zu brin-gen. Die schon im Rahmen einer von der Ruhr-Universität-Bochum erstellten Auswirkungsstudie wissen-schaftlich belegte heutige Überforderung der Kleinanleger5 würde sich weiter verstärken.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 MiFID-E\r\n2. Umfang der für die Angemessenheitsprüfung einzuholenden und zu berücksichtigenden Kundenangaben\r\nDen Vorschlag, den Umfang der Informationen über den Kunden, die für die Angemessenheitsprüfung einzu-holen und zu bewerten sind, auf die Fähigkeit, Verluste ganz oder teilweise zu tragen, und die Risikotoleranz auszuweiten, lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab.\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der für die Angemessenheitsprüfung vorgeschriebenen Kundenangaben würde nicht zuletzt eine deutlich tiefgreifendere und umfassendere Erfassung der persönlichen Lebensum-stände von Kunden erfordern, was nach dem Dafürhalten der Deutschen Kreditwirtschaft nicht im Interesse der Selbstentscheider liegt.\r\nIn der Folge würden selbst die Kunden, die über ausreichende Kenntnisse/Erfahrungen verfügen, um die mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken einzuschätzen, Warnhinweise erhalten, weil diese angeblich\r\n5 „Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIP-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes – eine qualitativ-empirische Analyse“\r\nSeite 29 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nhinsichtlich ihrer Risikonatur nach den durch den Kunden zuvor gemachten Angaben nicht angemessen sein sollen.\r\nDie Erweiterungen sind nicht im Sinne des Kunden als Selbstentscheider, der sich bewusst gegen die Inan-spruchnahme einer Beratung und für die Durchführung einer beratungsfreien Transaktion entschieden hat. Diese Kundengruppe hat das primäre Interesse, dass die von ihnen gewünschte Transaktion möglichst schnell und unbürokratisch ausgeführt wird. Selbstentscheider wollen häufig kurzfristig erwartete Marktbe-wegungen ausnutzen. Sie haben sich i. d. R. vor Abschluss ausreichend über das Produkt und die Marktlage informiert. Jede Verzögerung kann dazu führen, dass sich der Preis eines Produktes zu Lasten des Anlegers ändert.\r\nDie Schnelligkeit der Orderausführung ist für Selbstentscheider daher ein entscheidendes Qualitätsmerkmal. Zum anderen würde das beratungsfreie Wertpapiergeschäft durch die Erweiterungen grundlegend kompli-zierter und zeitaufwendiger, was massiv zulasten der Selbstentscheider gehen würde, die bereits heute über den unnötigen durch regulatorische Vorgaben bedingten Aufwand klagen. Der Vorschlag liefe auf eine Bevor-mundung der Kunden hinaus, die selbstständig ordern möchten, und würde die sinnvolle Differenzierung zwischen Anlageberatung und Selbstentscheidergeschäft verwischen, welche sich in der Praxis bewährt hat.\r\nDie Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit sind bislang Kernbestandteile der Geeignetheitsprü-fung in der Anlageberatung. Würden diese Prüfungen auch Teil der Angemessenheitsprüfung, würde das be-ratungsfreie Geschäft durch die Hintertür zu einer „Anlageberatung light“. So müssten bei der Ordererteilung von Selbstentscheidern zukünftig drei der sechs Kriterien der Geeignetheitsprüfung geprüft werden. Dadurch würden für die Anleger die Hürden zum Erwerb von Finanzinstrumenten unnötig erhöht.\r\nZudem müssten aufgrund der Erweiterung der Angemessenheitsprüfung für Finanzinstrumente, die bisher ohne Beratung angeboten werden, nun auch wesentlich umfangreichere Daten erhoben und geprüft und dann mit den Kundendaten gematcht werden. Dies gilt insbesondere für die Verlusttragfähigkeit, deren wei-tergehende Prüfung weitreichende zusätzliche Angaben von Kunden zu finanziellen Verhältnissen erfordern würde, die wiederum technisch gespeichert und automatisiert verarbeitet werden müssen. Neben Themen wie Datenschutz ist dies technisch nur sehr komplex abbildbar und der Nutzen für den Kunden fraglich bis hin zu bevormundend.\r\nDurch die Erweiterungen würden für die Kunden die Hürden zum beratungsfreien Erwerb von Finanzinstru-menten unnötig erhöht. Die Festlegung einer angemessenen Risikobereitschaft gehört zu den komplexesten Prozessen der heutigen Exploration in der Anlageberatung. Dies könnte ebenfalls zu einer Ablehnung des Kunden führen, hierzu Angaben zu machen. Zu erwartende Folgen könnten die Abwanderung von Kunden in nicht oder geringer regulierte Angebote außerhalb der EU, die Nutzung des reinen Ausführungsgeschäftes (Execution Only), das Verharren der Kunden in Angeboten des Spar- und Einlagengeschäftes oder die Ab-kehr von Kleinanlegern vom Kapitalmarkt sein. Dies würde dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapitalmarkt und den Anlegerschutz zu verbessern diametral widersprechen.\r\nDes Weiteren sieht die Deutsche Kreditwirtschaft die Gefahr, dass eine isolierte Prüfung von Risikoneigung und Verlusttragfähigkeit im beratungsfreien Geschäft zu Fehlbewertungen und Fehleinschätzungen zu Lasten des Kunden führen können. Es fehlt nämlich die umfassende Sicht auf den Kunden, seine individuelle finan-zielle Situation und seine situativen Bedürfnisse, wie sie in der Anlageberatung erhoben wird. Eine Festle-gung der Risikotoleranz ohne Betrachtung der ganzheitlichen Situation des Kunden und deren Wechselwir-kung mit dem Anlagehorizont und anderen Anlagezielen des Kunden würde an den Bedürfnissen des Kunden vorbeigehen.\r\nDie Erweiterung würde auch die Komplexität der IT-Systeme erhöhen und das Onboarding neuer Kunden komplizierter machen. Dies würde für viele Wertpapierfirmen negative Folgen für das Produkt- oder\r\nSeite 30 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDienstleistungsangebot der Wertpapierfirmen haben. Dies gilt in besonderem Maße, wenn zugleich – wie ebenfalls von der Europäischen Kommission vorgeschlagen – die Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft tatsächlich verboten werden sollten. So sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission einerseits Zuwendungen im beratungsfreien Geschäft entfallen und den Anbietern zugleich sehr teure Umsetzungs-maßnahmen auferlegt werden.\r\nZusätzlich könnte die Umsetzung dieses Vorschlages zu zivilrechtlichen Implikationen in Deutschland führen. Sofern beim Kunden der Eindruck entsteht, es liege eine Art „Beratung light“ vor, kann dies zur Anwendung der Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung führen, mit nicht unerheblichen Haftungsri-siken für die deutschen Banken und Sparkassen. Dies kann dazu führen, dass dies Auswirkungen mit sich bringt, welche den Zielen der Kleinanlegerstrategie entgegenstehen. Insofern besteht zu befürchten, dass für Kleinanleger, die ohne Beratung ihre Anlageentscheidung treffen, bestimmte Produkte nicht mehr zu-gänglich sind. Banken und Sparkassen könnten nämlich zur Vermeidung ihrer Haftungsrisiken bestimmte Produkte mit einem höheren Chance/Risikoprofil aufgrund des mit der neuen Regulierung einhergehenden Haftungsrisikos entweder gar nicht erst für die Kunden zugänglich machen. Oder dies wäre nur zu höheren Kosten möglich, die in Abhängigkeit zu den infolge der neuen Regulierung höheren Haftungsrisiken für die Bank von dieser festgelegt werden.\r\nDer Vorschlag sollte daher nicht umgesetzt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 35 RIS-E\r\nArt. 25 Abs. 3 UAbs. 1 MiFID-E\r\nSeite 31 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nV. Product Governance\r\n1. „Value for Money“-Prozesse\r\nIm Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Product Governance sollen künftig die Prozesse u. a. zur Produktfreigabe sowie der laufenden Produktüberwachung im Rahmen eines sog. „Value for Money“-Ansatzes für viele Finanzinstrumente erheblich erweitert werden, was aufgrund der vielen neuen Vorgaben einen enor-men Umsetzungsaufwand hervorrufen würde. Ferner sind korrespondierende umfangreiche Meldepflichten vorgesehen. Die Deutsche Kreditwirtschaft sieht es als sehr zweifelhaft an, ob der Aufwand der Wertpapier-firmen zur Umsetzung dieser neuen Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu einem möglichen Mehrwert für den Kleinanleger steht.\r\nWesentliches Element dieses Value-for-Money-Konzeptes sollen Vergleichsmaßstäbe (benchmarks) sein, die von ESMA durch Stufe 2- bzw. Stufe 3-Maßnahmen zu definieren sind. Konzepteure und Vertriebsstellen müssten dann ihre Finanzinstrumente und Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen wie die Ordererteilung oder die Anlageberatung, sog. Distributoren-Benchmarks) gegen die von ESMA geschaffenen Kosten-Ver-gleichsmaßstäbe prüfen. Dieser Ansatz erscheint unter verschiedenen Gesichtspunkten als nicht zielführend im Sinne des Anlegerschutzes und unverhältnismäßig. So sieht das umfangreiche MiFID II-Product Gover-nance-Regime bereits heute vor, dass die Produktkosten zu berücksichtigen sind6. Durch die ex-ante Kosten-informationen werden Kunden über alle Kosten ausreichend informiert, um verschiedene Finanzinstrumente vergleichen zu können. In der Anlageberatung besteht die Pflicht, Kosten bei äquivalenten Finanzinstrumen-ten sowie bei empfohlenen Umschichtungen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen (siehe Art. 54 Abs. 11 DelVO 2017/565, Art. 25 Abs. 2 UAbs. 4 MiFID-E). Diese Regelungen haben sich in der Pra-xis bewährt. Verstöße gegen diese Pflicht sind nicht bekannt und müssten durch die nationalen Aufsichtsbe-hörden gegenüber den betreffenden Wertpapierfirma adressiert werden. Insoweit sind die vorgeschlagenen erheblichen Neuerungen nicht zu rechtfertigen.\r\n1.1. Einstieg in Preisregulierung ist abzulehnen\r\nBei der Thematik ist zu berücksichtigen, dass sich die Preise für Güter und Dienstleistungen in aller Regel am Markt bilden. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bergen hingegen die Gefahr des Einstiegs in eine Preisregulierung bei Finanzinstrumenten. Es steht zu befürchten, dass die Benchmarks in der Praxis wie Preisobergrenzen wirken werden. Eine solche Preisregulierung sollte in einer Marktwirtschaft nur ausnahms-weise erfolgen (z. B. im Falle eines Marktversagens oder bei Monopolen). Für eine durch gesetzliche Vorga-ben hervorgerufenen Preisregulierung bei Finanzinstrumenten besteht kein Grund. Ein Marktversagen im Hinblick auf die Kosteneffizienz ist nicht erkennbar. Vielmehr zeigen Untersuchungen der ESMA, dass bei-spielsweise die laufenden Kosten für Retail-EU27 UCITS in der 5-Jahresbetrachung zwischen 2017 und 2021 gesunken sind. Das Kostenniveau für aktive und passive Produkte ist in der 10-Jahresbetrachung im Ver-gleich der Managementstile aktiv / passiv kontinuierlich gesunken (vgl. ESMA, Report 2023, Kosten- und Wertentwicklung, S. 5 sowie ESMA, Report 2023, Annex zu Kosten und Wertentwicklung, S. 25, ASR-CP-S. 63). Zudem wird der Vertrieb von Wertpapieren durch neue Anbieter wie \"Neo-Broker\" mit sehr niedrigen Preismodellen in jüngster Zeit \"aufgemischt\". Somit besteht keine Notwendigkeit für einen derart starken Eingriff in den Markt.\r\n1.2. Gefahr des „Race to the bottom“ / Drohende Wettbewerbsverzerrungen\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft sieht zudem die Gefahr, dass die Ausgestaltung der Vergleichsmaßstäbe zu ungerechtfertigten Eingriffen in den Wettbewerb führen wird, indem bestimmte Geschäftsmodelle und\r\n6 Gemäß Artikel 9 Absatz 12 DelRL (EU) 2017/ 593\r\nSeite 32 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nProdukte in den Vergleichsmaßstäben nicht hinreichend abgebildet werden. Hier steht zu befürchten, dass in den Benchmarks Äpfel mit Birnen verglichen werden. Beispielsweise sollen Produkte, die komplexere Aus-stattungsmerkmale enthalten, Risiken reduzieren oder Erträge verstetigen. Diese Produkte sind grundsätz-lich kostenintensiver als Produkte ohne Risikomanagement, wobei die Mehrkosten aber durch einen korres-pondieren Mehrwert für die Anleger gerechtfertigt sind. Würden Produkte mit und ohne Risikomanagement derselben Produktgruppe zugeordnet werden, könnten die Produkte mit Risikomanagement ggf. nicht mehr angeboten werden. Dies würde den Interessen der Anleger zuwiderlaufen.\r\nDer Gefahr der unzureichenden Vergleichsmaßstäbe scheint sich auch die Europäische Kommission bewusst zu sein, da sie in EG 17 RIS-E selbst auf die Möglichkeit anfänglicher Qualitätsmängel hinweist:\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-\r\n“In view of the extent of diversity of retail investment product offerings, the development of bench-marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products marks by ESMA and EIOPA should be an evolutionary process, beginning with the investment products most commonly purchased by retamost commonly purchased by retail investors and progressively building on the experience gathered il investors and progressively building on the experience gathered over time in order to broaden coverage over time in order to broaden coverage and refine their qualityand refine their quality.” .” [Hervorhebung durch die Deutsche Kreditwirtschaft]\r\nDer einseitige Fokus auf die Kosten kann zudem dazu führen, dass sich innerhalb der Benchmarks ein Wett-bewerb um die kostengünstigsten Produkte entwickelt, bei dem Qualitätsmerkmale des Finanzinstruments, die für die betreffende Benchmark irrelevant sind, außen vor bleiben („Race to the bottom“). Der einseitige Fokus auf die Kosten kann somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und Innovationen bei der Produktent-wicklung verhindern. Auch insoweit hält die Deutsche Kreditwirtschaft den vorgeschlagenen Benchmark-An-satz für verfehlt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchte die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission einer Preisregulierung und die Schaffung von Kosten-Benchmarks auch in einer 27. Juni d. J. veröffentlichten Studie7 die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde, sehr kritisch gesehen wird. Die nachfolgende Passage auf Seite 21 der Studie stützt die o. g. Beden-ken der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the\r\n“Concerning the abovementioned proposals by the EC on inducements in the Omnibus Directive, there EC on inducements in the Omnibus Directive, there seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that seems to be an intention to directly regulate mechanisms of price formation, with the view that “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do “[s]ome retail investment products on the market still incorporate unjustifiably high costs and/or do not offenot offer value to retail investors” … r value to retail investors” …\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors\r\nHowever, such an approach may risk failing to address the actual problem faced by retail investors with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. with respect to inducements, as we tried to illustrate above, as it places an excessive accent on costs. Instead of intervenInstead of intervening directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high ing directly in the market’s pricing structure and recurring to notions such as ”high costs” costs” -- which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions which can be broad and variable, causing legal uncertainty and imprecisions –– legislation legislation should be focused on ensuring that retail investors properly understandshould be focused on ensuring that retail investors properly understand the products and services that the products and services that are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-are being offered, allowing them to reasonably decide whether they should or should not take a cer-tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market tain investment decision. There is also the potential danger that the EC’s approach leads to the market moving towards a commomoving towards a common benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against n benchmark or standard, stifling financial innovation: benchmarking against a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market. a single parameter/test might lead to undue rigidities in the market.\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteri\r\nUltimately, looking at costs per se is not sufficient: costs are strictly related to the nature, characteris-s-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-tics and risk/return profiles of the investments and, without more clarity on the classification and map-ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save ping of products (an issue that the EC’s proposal does not take properly into account, save –– probably probably\r\n7 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy –– How to boost retail investors’ participation in financial markets”How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\nSeite 33 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n–\r\n– for “highfor “high--risk products”), these proposals do risk products”), these proposals do not seem to properly address the real issue. not seem to properly address the real issue. More on that below.“\r\n1.3. Enorm hoher Aufwand ohne entsprechenden Nutzen\r\nZudem würden die vorgeschlagenen neuen Anforderungen den Aufwand der Wertpapierfirmen erhöhen. Her-vorzuheben sind hierbei auch die sehr umfangreichen Meldepflichten an die Aufsichtsbehörden, die in Art. 16-a Abs. 2 MiFID-E für die Hersteller sowie Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E für die Vertriebsstellen vorgesehen sind. Die Anforderungen beziehen sich auf den Bereich der Produkte, die im Beratungsgeschäft sowie im be-ratungsfreien Geschäft angeboten werden.\r\nAllein am deutschen Markt gibt es eine siebenstellige Zahl an Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fonds zu-züglich einer hohen Anzahl von börsengehandelten Optionen und Futures. Die Schätzung einer großen deut-schen Privatbank geht davon aus, dass allein für den deutschen Markt mindestens 200.000 Benchmarks nö-tig wären. Eine weniger granulare Festsetzung würde keine risikoangemessenen Bewertungen für die Anle-ger ermöglichen. Zudem müssten diese Benchmarks regelmäßig, beispielsweise täglich, aktualisiert werden, damit sie die für Anleger notwendigen tagesaktuellen Marktdaten abbilden. Insbesondere bei Hebelproduk-ten ändert sich mit den Marktparametern das Risiko und damit auch die angemessenen Kosten. Eine beson-dere Herausforderung wäre der Benchmarkvergleich bei Marktverwerfungen.\r\nUnklar ist, wie die Meldungen der Konzepteure und Vertreiber (Art. 16-a Abs. 6 MiFID-E) an die Aufsicht aus-sehen könnten. Diese müssten hochgradig komplex ausfallen. Meldeschnittstellen müssen mindestens 24 Monate vor Inkrafttreten der Meldeverpflichtung vollständig definiert und mindestens 12 Monate vor Inkraft-treten als Testversion bereitstehen. Es müssen nicht nur ISIN und Kostensatz geliefert werden, sondern auch die klassifizierungsrelevanten Parameter. Ohne ein finales fachliches Detailkonzept können die Wertpapierfir-men mit der Umsetzung nicht beginnen. Zur Verdeutlichung des zeitlichen Umsetzungsaufwands sei er-wähnt, dass ein vergleichbares Projekt am deutschen Markt nach einer Expertenschätzung aus dem Kreise der Mitgliedsinstitute der Deutschen Kreditwirtschaft fünf Jahre Vorlauf benötigt.\r\nDer Abgleich der Benchmarks mit den einzelnen Produkten vor Vertrieb eines Finanzinstruments nebst Ein-zelfallprüfung und Dokumentation bei Auffälligkeiten würde ebenfalls sehr aufwendig werden. Insbesondere für das beratungsfreie Geschäft ist zu erwarten, dass einzelne Vertriebsstellen das Produktangebot deutlich einschränken werden und damit letztendlich der Wettbewerb beeinträchtigt werden würde. Dies dürfte für die Anleger die Folge einer nur eingeschränkten Auswahl haben, da von den Wertpapierfirmen nur Produkte von einigen wenigen Herstellern angeboten werden. Zum anderen besteht auch die Gefahr, dass Anleger in unregulierte / außereuropäische Märkte ausweichen.\r\nMit Blick auf die signifikante Vielzahl von betroffenen Produkten erscheinen die Vorschläge sehr anspruchs-voll und wenig praxisnah. Essenzielle Voraussetzung für einen Kostenvergleich ist eine einheitliche und vor allem sinnvolle Methode. Die langjährigen Erfahrungen mit der PRIIP-VO haben bereits gezeigt, dass es kaum möglich ist, eine Kostenmethodik zu entwickeln, die allen Finanzprodukten und Vertriebswegen ge-recht wird. Es kommt stets zu Verzerrungen, die bestimmte Produkte oder Vertriebswege fälschlich als zu teuer oder zu günstig erscheinen lassen.\r\nAufgrund der Vielzahl von Prozessbeteiligten und des gewaltigen Datenvolumens sieht die Deutsche Kredit-wirtschaft die Gefahr einer nicht mehr praktikabel zu handhabenden Komplexität und daraus resultierender Risiken durch z. B. Übermittlungs- und Verarbeitungsfehler sowie Zeitverzögerungen. Offen wäre z. B. der Umgang bei nachträglichen Datenkorrekturen in Bezug auf bereits erfolgte Produktfreigaben, Empfehlungen und Transaktionen.\r\nSeite 34 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft hat große Zweifel, ob diese Datenmenge bei der Erstellung der Benchmarks zu bewältigen sein und zu hinreichend präzisen Ergebnissen in den Benchmarks führen würde. Es steht zu be-fürchten, dass auf allen Seiten ein enorm hoher Aufwand betrieben würde, der letztlich zu keinen Vorteilen für Investoren führt.\r\nDie Schaffung und der laufende Betrieb dieser umfangreichen Prozesse würden zu erheblichen Kosten für die Einrichtung der entsprechenden Systeme sowie zu erheblichen laufenden Kosten für die Banken und Spar-kassen führen. Dies dürfte zum einen zu einer weiteren Verringerung des Produktangebots führen. Zum an-deren ist damit zu rechnen, dass die erhöhten Kosten an die Anleger weitergegeben werden und daher dem Ziel der Kleinanlegerstrategie, die Kosten für Anleger zu reduzieren, entgegenstehen.\r\nAuch müsste eine Harmonisierung der vorgesehenen Meldepflichten mit denjenigen im Rahmen des ESAP erfolgen.\r\nErgänzend weist die Deutsche Kreditwirtschaft darauf hin, dass etwaige „Value for Money-Verpflichtungen“, deren Einführung die Deutsche Kreditwirtschaft aus den vorgenannten Gründen ablehnt, erst dann für die Wertpapierfirmen anwendbar sein sollten, wenn ESMA bereits - in Form und Inhalt vergleichbare – Bench-marks erstellt und ausgewiesen hat. Ein interimsweise individuell durch die Häuser zu konzipierender „Value for Money Test“ (vor Erarbeitung der Benchmarks) sollte unbedingt vermieden werden, weil dieser bei einer hohen Kostenbelastung keinen Kundennutzen bringen und vielmehr den Produktzulassungsprozess sogar weiter verkomplizieren würde.\r\nDaher lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft den Vorschlag der Europäischen Kommission, der einen Einstieg in die Preisregulierung bedeutet, als unverhältnismäßig ab. Die Deutsche Kreditwirtschaft hält diesen harten Eingriff in den Markt für nicht geboten.\r\n1.4. Hilfsweise: Inhaltliche Vorgaben durch den Stufe 1-Gesetzgeber\r\nSehr problematisch ist zudem, dass wichtige Eckpunkte und hierbei insbesondere die Erstellung der Ver-gleichsmaßstäbe (Benchmarks) ohne nähere Vorgaben auf Stufe 2 „ausgelagert“ werden sollen. Die konkre-testen inhaltlichen Hinweise zur Ausgestaltung der Benchmarks finden sich in Art. 16-a Abs. 9 S. 1 MiFID-E; dort heißt es wie folgt:\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present\r\n“…develop and make publicly available common benchmarks for financial instruments that present similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment similar levels of performance, risk, strategy, objectives, or other characteristics, to help investment firms to perform the comparative assessment of the cost afirms to perform the comparative assessment of the cost and performance of financial instruments,…”. nd performance of financial instruments,…”.\r\nDie wesentlichen Elemente der neuen Vorgaben müssen zwingend durch den demokratisch legitimierten Ge-setzgeber auf Stufe 1 festgelegt werden. Für den Fall, dass der vorgeschlagene „Value for Money“-Ansatz trotz der angeführten Bedenken weiterverfolgt werden sollte, sollte auf Stufe 1 klargestellt werden, dass die Benchmarks auch relevante Qualitätsmerkmale berücksichtigen müssen und nicht allein auf das günstigste Angebot abstellen dürfen (Vermeidung des „Race to the bottom“).\r\nDaher sollte der Stufe 1-Gesetzgeber in der MiFID II klarstellen, dass Produkte mit unterschiedlichen Quali-tätsmerkmalen (z. B. Produkte mit und ohne Kapitalschutz, Produkte mit unterschiedlichen Nachhaltigkeits-ausprägungen, Produkte mit aktivem oder passiven Fondsmanagement) nicht in derselben Benchmark ent-halten sein dürfen.\r\nGleiches gilt auf Ebene der Dienstleistungen der Vertriebsstellen (Distributoren-Benchmarks): Auch hier dürften Dienstleistungen mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen (z. B. Robo Advice oder Beratung durch Menschen, umfassendes oder sehr eingeschränktes Angebot an Order- oder Beratungskanälen, Anzahl an\r\nSeite 35 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nFilialen oder Beratern, etc.) nicht in einer Benchmark zusammengefasst werden, da auch hier sonst Äpfel mit Birnen verglichen würden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 16-a MiFID-E\r\n2. Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance\r\nMit dem MiFID quick fix hat der Gesetzgeber u. a. eine sehr positive Ausnahmevorschrift für Anleihen ohne anderes eingebettetes Derivat als eine Make-Whole-Klausel eingeführt. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirt-schaft sollte der ausführliche MiFID-Review nun dafür genutzt werden, die Regelung auf alle einfachen Anlei-hen ohne eingebettetes Derivat zu erstrecken (sog. Plain-vanilla-Anleihen wie Festzins- oder Stufenzinsanlei-hen). Das seinerzeit vom Gesetzgeber angeführte Argument, dass es sich um einfache und leicht verständli-che Anlageprodukte handelt, für die keine besonderen Vorkehrungen erforderlich sind, gilt auch für Plain-vanilla-Anleihen ohne Make-Whole Klausel. Zur Bestimmung dieser Anleihen bietet es sich an, auf alle Anlei-hen abzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen, wodurch ein Gleichlauf zwischen MiFID II und PRIIP-VO geschaffen wird.\r\nAuch spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft dafür aus, dass sich der Anwendungsbereich der Product Governance-Anforderungen nur auf Anlageprodukte erstrecken sollte. Dass die Product Governance-Anforde-rungen mit Blick auf maßgeschneiderte Produkte wie OTC-Derivate nicht passen, zeigt sich sehr deutlich bei den vorgeschlagenen „Value for Money“-Anforderungen, da für individuell mit den Kunden ausgehandelte OTC-Kontrakte keine Benchmarks aufgestellt werden können. Hier ist zwingend eine Ausnahme vorzusehen.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 1 Ziff. (10) MiFID-E\r\n3. Anforderungen mit Blick auf die Vertriebsstrategie des Konzepteurs\r\nDie Änderungen in Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft unnötig. Nach den Vorgaben müsste man sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der Produktkon-zeption überlegen, wie die Marketingkommunikation und der Marketingstrategie aussehen sollen. Dies ist nicht erforderlich, da die allgemeinen Vorgaben zu den Marketingunterlagen, die nach dem Entwurf der Eu-ropäischen Kommission nochmals deutlich ausgeweitet werden sollen, ausreichend sind.\r\nDie oben genannte Regelung sollte daher aus den Vorgaben zum Product Governance-Prozess gestrichen werden.\r\n4. Redaktionelle Anmerkung\r\nDie Bezeichnung des Artikels zu den Ausnahmen von den Anforderungen der Product Governance müsste zudem in „Artikel 16b“ geändert werden, sofern Art. 16-a MiFID-E beibehalten bleibt.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 10 bis 17 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E\r\nSeite 36 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVI. Kundeninformationen\r\n1. Grundsätzliche Bewertung\r\nMit der Kleinanlegerstrategie soll u. a. das Ziel verfolgt werden, den Zugang von Kleinanlegern zum Kapital-markt zu vereinfachen und Investitionen von Kleinanlegern zu fördern. Das ursprüngliche zentrale Anliegen der Kleinanlegerstrategie war dabei, überflüssige Informationen abzuschaffen und den von Kunden massiv beklagten und durch Studien belegten „Information Overload“ abzubauen.\r\nSo wurde der „Information Overload“ beispielsweise festgestellt durch Prof. Dr. Stephan Paul8\r\n„62,3% der befragten Kunden gaben im Rahmen der Studie an, angesichts der ihnen präsentierten Informationsmengen überfordert zu sein. 64,6% der Kunden gaben an, sie verlören angesichts der Informationsflut schneller den Überblick und müssten häufiger Nachfragen an ihren Berater richten.“\r\nEbenso gelangt eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde9, auf S. 30 zu dem Ergebnis, dass die aktuellen Regelungen zu einem Information Overload führen:\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosur\r\n„...excessive disclosure requirements and disclosure documents lead to choice and information over-e documents lead to choice and information over-load for consumers …load for consumers … Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they Clients pay limited attention to the information disclosed, especially when they are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-are complex. … In most, if not all areas of financial legislation there is now an intricate web of disclo-ssure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially ure rules, most of which need to be carefully reconsidered in terms of their effective utility, especially for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-for retail investors. … As summarised by the Report, an urgent need to decrease the quantity of dis-closed information and to significantly enhance itclosed information and to significantly enhance its quality and effectiveness has arisen. …”s quality and effectiveness has arisen. …”\r\nMit der Kleinanlegerstrategie sollten Informationen vereinfacht und verschlankt werden10. Diese Ziele ver-fehlt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie jedoch eklatant11. Mit dem Entwurf werden zahlreiche neue Verpflichtungen, zusätzliche Informationen und noch mehr Bürokratie für die Wertpapierfirmen und ihre Kun-den vorgeschlagen. Soweit die vorgeschlagenen Regelungen erlassen werden sollten, wäre der Umsetzungs-aufwand für die Wertpapierfirmen sehr hoch, während zugleich der Mehrwert für die Kleinanleger allenfalls als gering einzustufen wäre, soweit überhaupt vorhanden. Das Wertpapiergeschäft würde sich durch die Vor-gaben für die Kunden im Ergebnis weiter verteuern.\r\n2. Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\n2.1. Vorbemerkung\r\nMit einem umfangreichen Maßnahmenpaket verfolgt der Entwurf für die Kleinanlegerstrategie das Ziel, den Zugang zu relevanten, vergleichbaren und leicht verständlichen Informationen über Anlageprodukte zu er-leichtern, die den Kleinanlegern helfen sollen, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus soll dem Risiko begegnet werden, dass Kleinanleger durch unrealistische Marketinginformationen über digi-tale Kanäle und irreführende Marketing-Methoden in unangemessener Weise beeinflusst werden. Dazu\r\n8 Prof. Dr. Stephan Paul (2019, Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neurege-lungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes - Eine qualitativ-empirische Analyse)\r\n9 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n10 Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the Siehe den Entwurf für die Kleinanlegerstrategie auf S. 12 unter „Detailed explanation of the specific provisions of the proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.proposal”: “Disclosure information: aiming to simplify and reduce the information presented to retail investors”.\r\n11 Auch die im Text genannte Studie des ECON-Ausschusses gelangt zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informationspflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben, S. 32: „...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As discussed above, a As discussed above, a coordinated review coordinated review –– and significant reduction and significant reduction –– of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative tcoordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-exts must also be addressed in a consistent way, to avoid infor-mation duplication and overburdening.”mation duplication and overburdening.”\r\nSeite 37 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwerden insbesondere neue Schutzmaßnahmen für die Marketingkommunikation über soziale Medien und an-dere digitale Kanäle vorgeschlagen. Des Weiteren soll mit den vorgeschlagenen Regelungen dem Risiko un-ausgewogener oder irreführender Marketing-Mitteilungen, die nur die Vorteile betonen, entgegengewirkt werden. Diesbezüglich sind jedoch keine neuen Regelungen erforderlich, da Art. 24 Abs. 3 MiFID und Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 aktuell bereits dem Risiko irreführender Marketing-Mitteilungen ausreichend und an-gemessen entgegenwirken. Beispielsweise müssen bereits heute die Informationen in Marketing-Mitteilungen an Kleinanleger und professionelle Kunden zutreffend sein und stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hinweisen, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzin-struments enthalten.\r\n2.2. Neue Definitionen\r\n2.2.1. Definition „Marketing-Mitteilung“ (marketing communication)\r\nDie im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagene Definition von \"Marketing-Mitteilung\" (marketing communication) in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E ist sehr weit gefasst. Fraglich ist, welche Funktion die Fall-gruppe „... that entices investments ...“ („gefördert“) neben der schon sehr umfassenden Fallgruppe „that directly or indirectly promotes“ haben soll und ob dieser Wortlaut überhaupt ausreichend konkretisiert wer-den kann. Problematisch ist bei dieser Wortwahl auch, dass kein Kriterium enthalten ist, ob die Wertpapier-firma das eigene Handeln seinerseits bewusst darauf angelegt hat, die Adressaten zu verleiten. Vor allem durch die Aufnahme der Fallgruppe „indirectly promotes“ wird der Wertpapierfirma eine Verpflichtung aufer-legt, über deren Einhaltung sie– insbesondere in dem Kanal „social media“ - keine Kontrolle hat. Es fehlt zum Beispiel eine Differenzierung hinsichtlich des Kanals, in der die Marketingkommunikation erfolgt. Der Wortlaut stellt allein darauf ab, ob andere (wer? jedermann?) faktisch verleitet werden, was nicht allein in der Hand der Wertpapierfirma liegt und auch erst im Nachhinein erkennbar ist.\r\nAuch bei dem Wortlaut in Buchst. (c) („by any means“) fragt sich, ob dieser ausreichend konkretisiert wer-den kann angesichts des umfangreichen, sanktionsbewehrten Regelungsregimes, das damit verknüpft ist. Der umfangreiche Pflichtenkanon könnte bei der nahezu uferlosen Einbeziehung von Materialien nicht bewäl-tigt werden. So wäre beispielsweise auch in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 24c Abs. 7 Mi-FID-E nicht sicher bestimmbar, welche Materialien einzubeziehen sind, und die Aufzeichnungen würden eine unverhältnismäßige Datenflut erzeugen.\r\nAus den genannten Gründen sollte der Wortlaut dringend überarbeitet werden. Dabei sollte insbesondere klargestellt werden, dass neutrale Informationen (Dienstleistungs- und Produktangebot sowie neutrale Pro-duktinformationen) hiervon nicht umfasst sind. Eine gute Orientierung für die Überarbeitung der Definition bietet die Auslegungspraxis der deutschen Aufsicht, die sich in der Vergangenheit bewährt hat. Danach han-delt es sich nach BT 3.1 MaComp12 bei einer Marketing-Mitteilung\r\n„um eine Information, welche die Adressaten zum Erwerb eines Finanzinstruments oder zur Beauftra-gung einer Wertpapierdienstleistung bewegen will (absatzfördernde Zielrichtung). Allein die Verwen-dung einer Information im Rahmen einer Beratungssituation verleiht dieser noch nicht zwangsläufig eine primär absatzfördernde Zielrichtung. Neutrale Produktinformationen, die im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen zur anlage- und anlegergerechten Beratung zugänglich gemacht werden, fallen nicht unter den Begriff der Werbung. Reine Imagewerbung ist von den Vorschriften nicht erfasst.“\r\n12 Rundschreiben 05/2018 (WA) - Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisa-tions- und Transparenzpflichten - MaComp\r\nSeite 38 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n2.2.2. Definition „Marketing-Methode” (marketing practice)\r\nNeben Marketing-Mitteilungen sollen auch Marketing-Methoden reguliert werden. Die zuvor genannten Be-denken stellen sich in noch stärkerem Maße bei der Definition der Marketing-Methoden in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (67) MiFID-E, die so weit gefasst ist, dass de facto jegliches Verhalten sanktioniert werden kann, ohne dass im Vorhinein greifbar ist, welche Handlungen und Unterlassungen darunterfallen. Dieses Risiko ergibt sich insbesondere durch die Formulierungen „indirectly“ (Buchst. (a)), „accelerate or improve (a)), „accelerate or improve the reach and ef-the reach and ef-fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. fectiveness of the marketing communications“ (Buchst. (b)) und „promote in any way...“ (Buchst. (c)). Frag-lich ist, ob diese Uferlosigkeit verfassungsgemäß ist. Die zusätzliche Regelung bedeutet wiederum einen nicht nur inhaltlichen, sondern auch technischen Aufwand für Wertpapierfirmen, der mit derzeit nicht identifi-zierbaren Kosten verbunden ist.\r\n2.2.3. Definition „Online-Schnittstelle (online interface)\r\nNeu eingeführt wird der Begriff „online interface“ in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (68) MiFID-E. Auch hier ist anzumer-ken, dass der Begriff „online interface“ sehr weit gefasst ist. Inwiefern die Einbeziehung dieser Schnittstellen dem Schutz des Kleinanlegers dienen kann, bleibt auf Stufe 1 unklar und kann mangels Kenntnis der kon-kretisierenden Stufe 2-Bestimmungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht ausreichend beurteilt werden.\r\n2.3. Neue Anforderungen an Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden\r\nDer Vorschlag für die Kleinanlegerstrategie enthält eine Reihe neuer Anforderungen an Marketing-Mitteilun-gen und Marketing-Methoden, die in einem neuen Artikel 24c MiFID-E geregelt werden sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Anwendungsbereich durch die Definitionen in Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) bis (68) MiFID-E nahezu uferlos gefasst ist und die einzelnen Anforderungen keinerlei Abstufungen hinsichtlich des Anwen-dungsbereichs enthalten, sind die Anforderungen sehr weitgehend und würden in der Praxis kaum stringent umsetzbar sein.\r\n2.3.1. Anforderung zur Benennung der für Inhalt und Verbreitung verantwortlichen Wertpapier-firmen\r\nDie Vorgabe in Art. 24c Abs. 1 MiFID-E, wonach in Marketing-Mitteilungen die Wertpapierfirmen offenzulegen sind, die für ihren Inhalt und ihre Verbreitung verantwortlich sind, führt insbesondere in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen die Verantwortungsbereiche auseinanderfallen. Werbung für Finanzinstrumente wird grundsätzlich von den Produktherstellern/Emittenten erstellt, während für die Verbreitung der Werbung die vertreibenden Wertpapierfirmen verantwortlich sind. Die Benennung beider Wertpapierfirmen auf der Werbung kann zu einem irreführenden Verständnis bei Kleinanlegern führen. Darüber hinaus ist diese Vor-gabe gerade bei Internetwerbung (Verweis auf Internetseite des Herstellers) nicht umsetzbar. Es sollte hier bei der jetzt schon geltenden Regel des Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 bleiben, dass lediglich die erstellende Wertpapierfirma anzugeben ist. Sollte ein Dritter im Auftrag der Wertpapierfirma Werbung erstellen, könnte dies dahingehend geregelt werden, dass die auftraggebende Wertpapierfirma zu benennen ist. Sollte es – entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft – bei der entworfenen Regelung bleiben, dass so-wohl die für den Inhalt als auch die für die Verbreitung verantwortlichen Wertpapierfirmen offenzulegen sind, darf dies nur für Marketing-Mitteilungen gelten, die von Dritten unverändert übernommen werden, und wenn die Verwendung durch den Dritten von der Wertpapierfirma veranlasst worden ist. Die Deutsche Kreditwirt-schaft bittet um entsprechende Klarstellung.\r\n2.3.2. Angabe zu Merkmalen und Hauptrisiken\r\nDass die Anforderungen sehr weitgehend sind und in der Praxis zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten führen dürften, gilt insbesondere auch für die Anforderung in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 und 3 MiFID-E, wonach\r\nSeite 39 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nin allen Marketing-Mitteilungen die wesentlichen Merkmale der Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleis-tungen und der damit verbundenen Nebendienstleistungen, auf die sie sich beziehen, optisch hervorgehoben und prägnant dargestellt werden sollen, inklusive der wichtigsten Eigenschaften der Finanzinstrumente oder Anlagedienstleistungen sowie der damit verbundenen Hauptrisiken. Da in dieser Regelung keine Öffnungs-klausel enthalten ist und auch jegliche Abstufung nach Art oder Kontext der Marketing-Mitteilungen fehlt, hätte diese Regelung zur Folge, dass stets alle aufgezählten Elemente enthalten sein müssen. Angesichts der sehr weit gefassten Definition der Marketing-Mitteilung führen die Zwangsinhalte dazu, dass sehr viele Infor-mationen aufgebläht werden müssen und für den Kunden interessante Kernbotschaften verloren gehen kön-nen. Zudem würde dies dem Sinn und Zweck des Vorschlages widersprechen, dass der Kleinanleger durch eine kurze und verständliche Marketing-Mitteilung die Hemmschwelle überwinden soll, in Finanzinstrumente zu investieren.\r\nDies liefe dem Regelungsziel (Abbau des bestehenden „Information Overload“) zuwider. Zweck und Nutzen der Marketing-Mitteilungen für den Kunden können nicht berücksichtigt werden. Gerade für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, die jedenfalls in Art. 24c Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E mitumfasst sind, ist dieses Erfordernis vollkommen überzogen, da es sich hier um Kundengruppen handelt, die die entsprechen-den Kenntnisse haben und insoweit nicht informationsbedürftig sind. Aber auch für Kleinanleger handelt es sich um überzogene Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in jeder produktspezifischen Werbung für ein PRIIP gemäß Artikel 9 PRIIP-VO ein Hinweis auf das Basisinformationsblatt enthalten sein muss. Darüber hinaus enthalten die Artt. 13 bis 15 DelVO (EU) 2019/979 weitere Hinweispflichten für Wer-bung in Bezug auf prospektpflichtige Wertpapieremissionen.\r\nJe nachdem wie die Auslegung der Definition für Marketing-Mitteilungen ausfallen wird, wären z. B. auch Pla-kate oder andere Kurzdokumente oder Social Media Posts stets mit den umfassenden Zwangsangaben zu versehen. Banner im Internet, Teaser u. ä. Werbeformate wären nahezu unmöglich, weil bei diesen schlicht kein Platz für umfassende Produktfeatures ist.\r\nEs besteht jedoch angesichts der vielen heute schon gegebenen Anlegerschutzvorschriften keine Gefahr ei-nes unüberlegten Kaufs, so dass die geplante Ausweitung der Informationspflichten weder nachvollziehbar noch geboten ist. Inwiefern hiermit für Kleinanleger die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt steigern würde, erschließt sich uns ebenfalls nicht.\r\nDer Schutz von Privatanlegern ist bereits umfassend und hinreichend ausgestaltet. Im Anwendungsbereich der PRIIPs-VO ist dem Kleinanleger vor Abschluss des Geschäfts ein kurzes und leicht verständliches Basisin-formationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Diese überschaubare Information dient dem Zweck, Privatanlegern auf einen Blick die mit der Anlageentscheidung verbundenen wesentlichen Chancen und Risiken prägnant darzustellen und ermöglichen dem Privatanleger Anlageprodukte miteinander zu vergleichen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Darüber hinaus besteht derzeit grundsätz-lich die Pflicht für Marketing-Mitteilungen, dass die Darstellung von Chancen und Risiken in einem ausgewo-genen Verhältnis zu erfolgen hat. Dies stellt einen proportionalen regulatorischen Rahmen dar, der einerseits dem Anlegerschutz gerecht wird und andererseits dem Sinn und Zweck von Marketing in Abgrenzung zu ei-ner regulatorischen Pflichtdokumentation gerecht wird. Diese bestehenden Vorgaben sind auch praxistaug-lich und haben sich bewährt. Missstände, die unter Einhaltung dieser bestehenden Vorgaben entstanden sind, sind nicht bekannt. Es wäre unnötige Förmelei, die wesentlichen Merkmale des Produkts zusätzlich in jeder Art von Werbung darstellen zu müssen.\r\nZu bedenken ist auch, dass sich Marketing keinesfalls immer auf Einzelprodukte bezieht. Es ist unklar, wie diese Anforderung z. B. bei einer Werbung für Produktgruppen oder Imagewerbung umzusetzen wäre.\r\nUnklar ist auch, welche Risiken als Hauptrisiken einzustufen sind und ob diese bei sehr vielen Produkten nicht ohnehin immer die gleichen wären.\r\nSeite 40 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie offenzulegenden wesentlichen Merkmale des Finanzinstruments oder der Dienstleistung sollen gemäß Art. 24c Abs. 8 Buchst. (a) MiFID-E erst durch einen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission-festgelegt werden. Dadurch ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens keine ausreichende Bewertung der vorgeschlagenen Regelung möglich, sondern die entscheidenden Fragen sind dem gesetzgeberischen Verfah-ren entzogen. Angesichts des Ausmaßes möglicher Folgewirkungen wäre die Verfassungsmäßigkeit eines sol-chen Vorgehens fraglich. Es sollte bei den bisher in Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 enthaltenen, verhältnismä-ßigen Anforderungen bleiben, die sich als praxistauglich erwiesen und bewährt haben. Danach ist immer dann deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen, wenn die Informationen mögliche Vorteile einer Wertpapier-dienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten.\r\nSollte entgegen der Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zur Streichung von Art. 24c MiFID-E an die-ser Bestimmung im Entwurf festgehalten werden, so wären die Anforderungen aus den genannten Gründen zumindest unmittelbar auf Stufe 1 zu konkretisieren und nicht erst auf Stufe 2.\r\n2.3.3. Jährliche Berichte\r\nFerner sollen die Mitgliedstaaten nach Art. 24c Abs. 5 MIFID-E sicherstellen, dass Wertpapierfirmen dem Lei-tungsorgan des Unternehmens jährliche Berichte über die Verwendung von Marketing-Mitteilungen und Stra-tegien für Marketing-Methoden, über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Marke-ting-Mitteilungen und -Methoden sowie über die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sowie über gemeldete Unregelmäßigkeiten und Vorschläge zu deren Behebung vorlegen. Die Deutsche Kreditwirtschaft erkennt hier keine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die Wertpapierfirma und dem Nutzen für die Privatanleger. Des Weiteren werden die Berichte an die Leitungsorgane überfrachtet, wenn so kleinteilig berichtet werden muss. Ein gesonderter Bericht ist auch nicht erforderlich, da Auffälligkeiten aus diesem Be-reich jedenfalls im Rahmen des Compliance-Berichts dem Leitungsorgan zur Kenntnis gebracht werden. Das Thema wird durch die bereits vorhandenen Strukturen somit heute schon ausreichend überwacht. Miss-stände sind nicht bekannt. Einer neuen Anforderung bedarf es daher nicht.\r\n2.3.4. Einklang mit Zielmarkt\r\nNach Art. 24c Abs. 4 UAbs. 1 S. 2 und UAbs. 2 MiFID-E soll der Vertreiber eines Finanzinstruments sicher-stellen, dass eine Marketing-Mitteilung des Herstellers nur für den bestimmten Zielmarkt und im Einklang mit der für den Zielmarkt festgelegten Vertriebsstrategie verwendet wird. Nähere Konkretisierungen sollen auf Stufe 2 festgelegt werden (Art. 24c Abs. 8 Buchst. (b) MiFID-E). Eine gesonderte Vorgabe, künftig Wer-bung in Einklang mit dem Zielmarkt und der festgelegten Vertriebsstrategie zu verwenden, ist jedoch bloße Förmelei. Aus der Anforderung heraus, dass Werbung fair, klar und verständlich sein muss, folgt bereits au-tomatisch, dass sie so geschrieben sein muss, dass sie grundsätzlich für alle Anlegergruppen des Zielmarkts verständlich sein muss. Die Deutsche Kreditwirtschaft bittet daher, die vorgeschlagene Regelung zu strei-chen.\r\n2.3.5. Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy)\r\nIn Art. 9 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E ist eine neue Pflicht zu governance arrangements und internen Leitlinien (policy) zu Marketing-Mitteilungen und Marketing-Methoden vorgesehen. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bringt die für die Wertpapierfirmen kostenintensive Erstellung und Pflege kei-nen Mehrwert für den Kunden.\r\n2.3.6. Neue Befugnisse für die zuständigen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E sehen neue Befugnisse für die zustän-digen nationalen Behörden bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vor. Die bestehenden Befugnisse,\r\nSeite 41 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\ninklusive der Produktinterventionsmöglichkeiten, sind Erachtens der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch aus-reichend.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 30 RIS-E\r\nEG 31 RIS-E\r\nEG 32 RIS-E\r\nArt. 4 Abs. 1 Ziff. (66), (67), (68) MiFID-E\r\nArt. 9 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. (d) MiFID-E\r\nArt. 16 Abs. 3a MiFID-E\r\nArt. 24c MiFID-E\r\nArt. 5a MiFID-E und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (ca), (ka) und (v) MiFID-E\r\n3. Elektronische Form für Informationen\r\nInnerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5b S. 1 UAbs. 1 ESMA-Leitlinien zur Gestaltung von Informationen in elektronischer Form entwickelt werden.\r\nDie genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert konkretisiert werden. Dies hat zur Folge, dass die Aus-wirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht vollständig ab-schätzbar sind. Zugleich wird damit eine für Kunden und Wertpapierfirmen wichtige Regelung dem Willens-bildungsprozess des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDes Weiteren ist nach Veröffentlichung der Leitlinien eine angemessene Umsetzungsfrist für die Wertpapier-firmen erforderlich. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft ist dafür eine Frist von mindestens 24 Monaten vorzusehen, die erst nach Veröffentlichung der Leitlinien zu laufen beginnt.\r\nESMA sollte zudem nicht nur EIOPA, sondern auch die Marktteilnehmer konsultieren und Verbrauchertests durchführen, bevor die Standards entwickelt werden. Denn Ziel sollte sein, einen an den Bedürfnissen der Kleinanleger ausgerichteten und praxistauglichen Vorschlag zu entwickeln.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5b MiFID-E\r\n4. Sonstige Änderungen bei den allgemeinen MiFID-Anforderungen an Kundeninformationen\r\n4.1. Prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction (Art. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E ist ergänzt worden:\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the\r\n„Appropriate information shall be provided in good time prior to the provision of any service or the conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its conclusion of any transaction to clients or potential clients with regard to the investment firm and its services, the services, the financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs financial instruments and proposed investment strategies, execution venues and all costs and related charges. and related charges. That information shall include the following:...“\r\nDie neu eingefügte Formulierung ist jedoch zu weit geraten und könnte den Eindruck erwecken, dass über den Wertpapierdienstleistungsbereich hinaus auch andere Bankgeschäfte oder sonstige Dienstleistungen er-fasst werden, was nicht beabsichtigt sein kann. Um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern zu vermeiden, sollte es im Hinblick auf den Anknüpfungspunkt bei der in der MiFID gebräuchlichen Formulierung „invest-ment services and ancillary services“ verbleiben.\r\nSeite 42 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 4 S. 1 MiFID-E\r\n4.2. Ermächtigung der Mitgliedstaaten bzgl. standardisiertem Format (Art. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E)\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E enthält die Anfügung\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-\r\n“Where this Directive does not require the use of a standardised format for the provision of that infor-mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.” mation, Member States may require that information to be provided in a standardised format.”\r\nEine solche Anforderung würde jedoch zu Problemen führen, wenn Werbung in mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt werden soll und diese unterschiedliche Formatanforderungen haben. Aktuell lautet der Passus: Aktuell lautet der Passus:\r\n„Member States may allow the information to be prov\r\n„Member States may allow the information to be provided in standardized format“ ided in standardized format“\r\nDies ist klar vorzugswürdig und es ist auch nicht ersichtlich, warum dies geändert werden sollte.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 24 Abs. 5 S. 2 MiFID-E\r\n5. Risikowarnhinweise\r\n5.1. Grundsätzliche Bedenken\r\nWertpapierfirmen sollen nach Art. 24 Abs. 5c MiFID-E und Art. 69 para. 2 lit. (w) MiFID-E in allen Informati-onsmaterialien für potentielle Kleinanleger zu besonders risikoreichen Produkten angemessene Risikowar-nungen anbringen, um Kleinanleger auf die spezifischen Risiken potenzieller finanzieller Verluste hinzuwei-sen. Zur Spezifizierung des Konzepts besonders riskanter Finanzprodukte soll ESMA Leitlinien erarbeiten. Zu-sätzlich sind technische Durchführungsstandards zum Inhalt und Format der Risikowarnungen vorgesehen. Auch die Befugnisse der Aufsicht sollen erweitert werden. So soll die zuständige Aufsicht befugt sein, die Verwendung von Risikowarnungen für besonders riskante Produkte vorzuschreiben. In Fällen, in denen die Verwendung oder Nichtverwendung dieser Risikowarnungen in der gesamten EU uneinheitlich wäre oder we-sentliche Auswirkungen auf den Anlegerschutz hätte, soll ESMA befugt sein, die Verwendung solcher War-nungen durch Wertpapierfirmen in der gesamten EU vorzuschreiben.\r\nDa in Bezug auf Informationsmaterialien zu Produkten keine Missstände bekannt sind, ist das umfangreiche und invasive Regulierungsvorhaben äußerst überraschend. Auch die Ausführungen in Erwägungsgrund 36 des Entwurfs für die Kleinanlegerstrategie erhellen nicht, welche Problematik oder welchem Missstand mit der neuen Regelung begegnet werden soll. Danach werde Kleinanlegern eine große Vielfalt an Finanzinstru-menten angeboten, wobei jedes Finanzinstrument mit einem unterschiedlich hohen Risiko potenzieller Ver-luste verbunden sei. Kleinanleger sollten nach Auffassung der Europäischen Kommissiondaher in der Lage sein, besonders riskante Anlageprodukte leicht zu erkennen. Dies wird allerdings durch die ohnehin schon bestehenden, sehr umfangreichen Informationspflichten sichergestellt, mit denen der Anleger über die be-stehenden Risiken der Produkte auch im beratungsfreien Geschäft umfassend informiert wird. Insbesondere zu erwähnen sind hier die Basisinformationsblätter für Produkte, die in den Anwendungsbereich der PRIIPs-VO fallen. Dies ermöglicht eine Vergleichbarkeit und einen einfachen Überblick. Das Basisinformationsblatt ist auch im Execution Only Geschäft zur Verfügung zu stellen. Daher ist nicht ersichtlich, wie es hier zu Fehl-vorstellungen der Kleinanleger kommen soll.\r\nSeite 43 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDes Weiteren sind Kunden aktuell bereits gemäß Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 MiFID dadurch geschützt, dass sie aufgrund einer verpflichtenden Angemessenheitsprüfung im beratungsfreien Geschäft einen Warnhinweis er-halten, falls sie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen, um die mit dem Finanzinstrument verbunde-nen Risiken zu verstehen, nicht haben.\r\nVollkommen unklar bleibt insbesondere, welche Produkte als besonders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen. Ebenso geht aus dem Vorschlag nicht klar hervor, welche spezifischen Risiken konkret gemeint sind. Da dies erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll, bleibt der künftige Anwendungsbereich der Regelung letztlich völlig offen. Eine Beurteilung des Regelungsumfangs und ihrer Auswirkungen ist daher nur eingeschränkt möglich, der Regelungskern bleibt eine „Black Box“. Der wichtigste Baustein, nämlich die Frage, auf welche Produkte sich die neue Regelung beziehen soll, bleibt ausgeklammert und wird damit de facto der demokra-tisch legitimierten Willensbildung im Gesetzgebungsprozess entzogen. Zugleich könnte sich diese Unklarheit auch dahingehend kontraproduktiv auswirken, dass eventuell neue Produktarten in Anbetracht einer unkla-ren regulatorischen Einordnung entweder gar nicht in den Markt für Kleinanleger aufgenommen werden oder eine rechtssichere Risikoeinordnung erschwert ist.\r\nEine Verschärfung der Informationspflichten, insbesondere in diesem Ausmaß, wäre unverhältnismäßig und würde lediglich zu einem hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand führen. Eine solche Überregulierung könnte wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Wertpapierfirmen letztlich sogar dazu führen, dass es für die Anleger künftig weniger Informationen geben wird als heute, was den Zwecken der Kleinanlegerstra-tegie diametral entgegenstehen würde. Eine entsprechende Vorgabe existiert überdies für Kryptowährungen und Spareinlagen nicht. Dies führt vorliegend zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil, was dem Ziel der Europäischen Kommission, den Anteil der Wertpapierbesitzer zu steigern, zuwiderläuft.\r\nZudem ist hervorzuheben, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzesentwurfes zur Ände-rung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bereits zu dem Entschluss gekommen ist, dass durch die Verschär-fung von Informationspflichten ein zusätzlicher Nutzen für die Kunden nicht erkennbar sei. Folglich soll beim PRIIPs-BIB der Warnhinweis mangels Wirkung wieder abgeschafft werden.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt daher die Streichung von Art. 24 Abs. 5c und Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2. Anmerkungen im Einzelnen\r\n5.2.1. Anwendungsbereich „information materials“\r\nMit Art. 24 Abs. 5c UAbs. 1 MiFID-E wird der Begriff “information materials“ als Anknüpfungspunkt für einen neuen, besonderen Pflichtenkanon eingeführt, jedoch im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie selbst nicht definiert. Damit bleibt unklar, was der Gesetzgeber als „information materials“ umfassen möchte und für welche Materialien die neuen Pflichten gelten sollen. Der Zusatz „including marketing communications“, de-ren Definition nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. (66) MiFID-E bereits selbst sehr weitreichend ist,13 lässt den Begriff beinah uferlos erscheinen. Dies stellt die Angemessenheit der Regelung in besonderem Maße in Frage, da dies bedeuten würde, dass in nahezu jeder Unterlage ein Warnhinweis anzubringen wäre, ohne Abwägungs-möglichkeit, um welchen Kontext es sich konkret handelt.\r\n13 „… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-„… means any disclosure of information other than a disclosure required by Union or national law, or other than the fi-nancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the connancial education material referred to in Article 88b, or other than investment research that meet the conditions to be ditions to be treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or treated as such, that directly or indirectly promotes or entices investments in one or several financial instruments or categories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that iscategories of financial instruments or the use of investment or ancillary services provided by an investment firm that is made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.made: …”, siehe hierzu auch unter VI.2.2.\r\nSeite 44 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nKeinesfalls dürfen gesetzlich erforderliche Dokumente erfasst sein, weil dies sonst zu einer Vervielfachung des immer selben Risikohinweises führen würde. Andernfalls würde dies zur Folge haben, dass z. B. auch in gesetzlichen Kosteninformationen Warnhinweise angebracht werden müssten, soweit sich diese auf die ent-sprechenden Produkte beziehen und diese benennen. Dort über die ohnehin schon geforderten Angaben hin-aus auch noch Warnhinweise unterzubringen, wäre ohnehin sinnwidrig und würde die Information nur ver-wässern.\r\nDes Weiteren kommt es auf den Inhalt des Informationsmaterials an. Insoweit sollte die Regelung aus Art. 44 Abs. 2 Buchst. (b) DelVO (EU) 2017/565 beibehalten werden, wonach auf Risiken nur dann hinzuweisen ist, wenn die Informationen Bezugnahmen auf Vorteile enthalten. Diese bisherige Regelung ist angemessen und hat sich in der praktischen Anwendung bewährt. Es gibt keine Missstände in dieser Hinsicht. Bei Banner-werbung, in der z. B. nur der Name und die WKN eines Produkts enthalten ist, wäre ein entsprechender Risi-kohinweis unnötig.\r\n5.2.2. Anwendungsbereich „particularly risky financial instruments“\r\nInnerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Instrumenten entwickelt werden. Welche Produkte als beson-ders risikoreiche Produkte anzusehen sein sollen, ist somit derzeit vollkommen unklar. Dies hat zur Folge, dass die Auswirkungen der neuen Vorschriften für die Kunden und deren Wertpapierfirmen derzeit nicht voll-ständig abschätzbar sind. Zugleich wird damit eine entscheidende Frage dem Willensbildungsprozess des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers entzogen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft möchte darauf hinweisen, dass „particularly risky financial instruments“ jeden-falls nur solche Produkte sein können, bei denen Verluste über das eingesetzte Kapital hinaus möglich sind. Sollte – entgegen dem nachdrücklichen Petitum der Deutschen Kreditwirtschaft - an der Einführung dieser Bestimmung festgehalten werden, können besonders riskante Produkte allenfalls solche sein, die zu einer Nachschusspflicht führen, was auf Stufe 1 festzulegen wäre.\r\n5.2.3. Format und Inhalt des Risikohinweises\r\nUnklar bleiben im Entwurf auch die Inhalte und das Format der Risikowarnungen, da dies ebenfalls erst auf Stufe 2 festgelegt werden soll. ESMA soll gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kom-mission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten des Formats und Inhaltes der Risikohinweise ausarbeiten.\r\nOb sich der Hinweis nur auf die Aussage beschränken soll, dass es sich um ein (derzeit nicht definiertes) „risky financial instrument“ handelt, oder ob sich der Hinweis auch auf inhaltliche Zusätze erstrecken soll, aus denen sich erkennen ließe, worin das Risiko bestehen würde, ist völlig unklar. Aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft wären jedenfalls beide Aspekte für den Anlegerschutz kontraproduktiv.\r\nWürde der Hinweis sich nur darauf beschränken, dass es sich um ein „risky financial instrument“ handelt, droht dies bei all jenen Finanzinstrumente, die nicht als „risky“ kategorisiert wären, zu suggerieren, dass diese nicht dem Risiko eines Wertverlustes ausgesetzt sind. Wie die Erfahrung jedoch zeigte, waren und sind auch einfache Einlageprodukte wie auch zum Nennwert auszahlbare Schuldverschreibungen dem Risiko der Solvenz ihres Schuldners ausgesetzt. Damit würden andere Risikohinweise verwässert und der Anlegerschutz im Ergebnis geschmälert werden.\r\nSofern materielle Ausführungen zur Form des Risikos in den „Informationsdokumenten“ vorzunehmen wä-ren, würde die Gefahr bestehen, dass dies systematisch zu Inkonsistenzen mit anderen Pflichtdokumenten\r\nSeite 45 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nwie PRIIPs-KIDs oder Prospekten führt, was gemäß Art. 44 DelVO (EU) 2017/565 unzulässig ist. Zudem lässt dies erwarten, dass es zu Redundanzen kommen wird.\r\n5.2.4. Umsetzungsfrist und Konsultation\r\nDie ESMA-Leitlinien zum Konzept der besonders riskanten Finanzinstrumente sollen gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 2 MiFID-E innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Kleinanlegerstrategie entwickelt werden. Des Weiteren soll ESMA gemäß Art. 24 Abs. 5c UAbs. 3 MiFID-E für die Europäische Kommission Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu den Einzelheiten ausarbeiten. Die genauen Vorgaben sollen somit erst nachgelagert auf Stufe 2 von der Europäischen Kommission konkretisiert werden (Art. 24 Abs. 5c UAbs. 4 MiFID-E). Die Wertpapierfirmen benötigen eine angemessene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien und technischen Standards. Die Umsetzungsfrist darf erst beginnen, wenn die Leitlinien und technischen Standards bekannt gemacht worden sind. Des Weiteren sollten die Leitli-nien und technischen Standards nicht ohne Konsultation der Marktteilnehmer und insbesondere der Wertpa-pierfirmen entwickelt werden.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nEG 36 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 5c, Art. 69 Abs. 2 Buchst. (w) MiFID-E\r\nSeite 46 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVII. Kosten- und Zuwendungstransparenz\r\n1. Standardisierung bei der Darstellung der Ex ante-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 2 MiFID-E soll im Hinblick auf die heute schon bestehende und bereits umfangreich gere-gelte Pflicht zur Information über Kosten und Zuwendungen eine zusätzliche Standardisierung bei der Dar-stellung der Ex ante-Kosteninformation eingeführt werden.\r\n1.1. Unverhältnismäßige Maßnahme ohne Kundennutzen\r\nEine solche Standardisierung erscheint nicht zielführend. Eine ehrliche Kosten-Nutzen-Analyse ist insoweit geboten. Es ist mehr als fraglich, ob mit der Standardisierung auch ein erhöhter Nutzen für die Kunden ver-bunden ist. Heute schon werden Kosten und Zuwendungen sowohl in Euro als auch Prozent angegeben. Fer-ner gibt es sowohl im Annex II der DelVO (EU) 2017/565 als auch in den Q&A der ESMA eine Vielzahl an de-taillierten Vorgaben, die aktuell bereits bestimmend für den Aufbau und Inhalt der MiFID II-Kosteninformati-onen sind. Insbesondere müssen demnach Zuwendungen separat ausgewiesen werden. Es ist nicht nachvoll-ziehbar, wie eine weitere Standardisierung eine noch bessere Verständlichkeit schaffen könnte. Auch die von der Europäischen Kommission angestrebte Vergleichbarkeit wird bereits aktuell durch die Vorgaben von Art. 50 DelVO und Annex II (EU) 2017/565 sowie die von der ESMA mittels ihrer Q&A vorgenommenen Ausle-gung sichergestellt. Eine weitergehende Erhöhung der Vergleichbarkeit ist vor dem Hintergrund der Vielzahl von unterschiedlichen Arten von Finanzinstrumenten, die sich zum Teil grundlegend unterscheiden, und der unterschiedlichen Vertriebswege nicht möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass zusätzliche Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung von Kosteninformationen deren Komplexität erhöht und die Vergleichbar-keit in Bezug auf andere Informationsmaterialien, die Aussagen zu Kosten enthalten, wie z. B. gesetzliche Verkaufsunterlagen von Finanzinstrumenten, beeinträchtigt wird.\r\nHervorzuheben ist in diesem Kontext, dass auf Basis der Kundenreaktionen gegenüber den Mitgliedsinstitu-ten der Deutschen Kreditwirtschaft diese keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die aktuell eingesetzten Kosteninformationen von den Anlegern nicht verstanden oder zusätzliche Informationen erbeten werden oder dass eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen gewünscht ist. Unzweifelhaft würde aber eine An-passung der Vorgaben für den Ex-ante-Ausweis dazu führen, dass Kunden nicht mehr den vertrauten, son-dern einen anderen, Kostenausweis erhalten würden, was Verwirrung beim Kunden hervorrufen und sein Vertrauen in die betreffende Vertriebsstelle reduzieren kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die bisherige Umsetzung die individuellen Vertriebswege gegenüber dem zu informierenden Endkunden im Interesse höchstmöglicher Transparenz naturgemäß kundenverständlicher berücksichtigen kann als jede europaweite Standardisierung.\r\nUnzweifelhaft ist weiter, dass durch eine Überarbeitung der aktuell eingesetzten Kosteninformationsblätter ein enormer Umsetzungsaufwand (insbesondere sehr hohe IT-Kosten) produziert wird. Im Hinblick darauf sowie auf den kaum zu erwartenden Nutzen für die Kunden sind Formatvorgaben und insbesondere eine Standardisierung nicht verhältnismäßig.\r\n1.2. Exkurs: Anmerkung zu Art. 24b Abs. 4 UAbs. 5 MiFID-E (Terminologie bei jährlichem Reporting)\r\nNach Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E sollen Terminologie und Erklärungen aus den Standardisierungs-vorgaben für die Ex-ante-Kosteninformation auch auf die Ex-post-Berichte anzuwenden sein („...shall be presented using the terminology and explanations as described under paragraph 2 of this Article“).\r\nFür Ex-ante- und Ex-post-Kosteninformationen hat sich in der Praxis jedoch gezeigt, dass in aller Regel un-terschiedliche Darstellungsformen notwendig sind, weil sich die Ex-ante-Kosteninformationen regelmäßig auf die Inanspruchnahme einer einzelnen Dienstleistung/Produkt beziehen (häufigster Fall: eine einzelne Wert-papierorder), während sich die im Rückblick erstellten jährlichen Ex-post-Informationen in der Regel auf eine\r\nSeite 47 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVielzahl von Dienstleistungen/Produkten beziehen (häufigster Fall: für das gesamtes Depot des Kunden). Dies unterscheidet die Kosteninformation beispielsweise vom PRIIPs-BIB, das ausschließlich vor Erwerb zur Verfügung zu stellen ist, so dass sich solche Schwierigkeiten dort nicht ergeben können.\r\nEs sollte daher in Art. 24 b Abs. 4 UAbs. 5 S. 2 MiFID-E klargestellt werden, dass die Terminologie bei den jährlichen Ex-post-Informationen ergänzt werden darf, soweit dies erforderlich ist.\r\n2. Ausweitung der Kosteninformationen – Verstärkung des Information Overload\r\nKeinesfalls sollten die Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit neuen Standardisie-rungsvorgaben gemäß Art. 24b Abs. 2 MiFID-E dazu führen, dass der Umfang und die Komplexität der Kos-teninformationen weiter steigt, worunter im Ergebnis die Wahrnehmung durch den Kunden leiden würde. Im Gegensatz zum Ziel der Kleinanlegerstrategie würde der Information Overload noch weiter verschärft wer-den.\r\nAuch eine aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde14, ge-langt auf Seite 32 zu dem Ergebnis, dass die Kommissionsvorschläge zur Modifizierung der Informations-pflichten das Ziel einer Vereinfachung der Offenlegungsregeln nicht erreicht haben:\r\n„...measures on this front are still modest and should definitively be much more ambitious. As dis-cussed above, a coordinated review – and significant reduction – of disclosure obligations is, in this sense, highly encouraged. The lack of coordination as well as overlaps amongst EU legislative texts must also be addressed in a consistent way, to avoid information duplication and overburdening.”\r\nBereits jetzt kritisieren die Kunden den erheblichen Umfang der Pflichtinformationen, der durch die vorge-schlagenen Neuregelungen nochmals gesteigert werden würde. In ihrem Final Report an die Europäische Kommission hat ESMA auf den Seiten 6 und 7 eine Studie der BaFin zitiert, wonach mehr als die Hälfte der befragten Verbraucher die seinerzeit neuen Ex-ante-Kosteninformationen nicht gelesen hätten:15\r\n“The findings observed were that, though many investors were in favour of the new obligations, more than half of them admitted that they did not make use of the additional information.”\r\nIn die gleiche Richtung gingen die Ergebnisse einer Kundenbefragung, die im Rahmen einer wissenschaftli-chen Studie der Ruhr Universität Bochum in 2019 durchgeführt wurde:16 Dort gaben 77,3% der Kunden an, die umfangreicheren Informationen hälfen ihnen nicht, die besprochenen Inhalte besser zu verstehen. Viel-mehr fühlten sich 62,3% der befragten Kunden mit den präsentierten Informationsmengen sogar überfor-dert.\r\nDies spricht dafür, dass eine Reduzierung und Konzentrierung der Informationen, nicht aber eine zusätzliche Ausweitung sinnvoll und geboten ist.\r\nDie Europäische Kommission will die aktuell von den Anlegern als zu umfangreich erachteten Informations-pflichten hingegen noch weiter ausdehnen, wobei die Einzelheiten noch unklar sind. Unklar ist z. B. im Hin-blick auf Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E, welcher Stufe-2-Standardisierungen auch in Bezug auf „related explanations“ verlangt, was hierunter zu verstehen ist. Sollte damit gemeint sein, dass Erläuterun-gen zur verwendeten Terminologie unmittelbar in die Kosteninformationsblätter aufgenommen werden\r\n14 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”\r\n15 ESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail inESMA: Final Report On the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection (29 vestor protection (29 April 2022 | ESMA35April 2022 | ESMA35--4242--1227).1227).\r\n16 Prof. Dr. Stephan Paul: Auswirkungsstudie MiFID II/MiFIR und PRIIPs-VO: Effektivität und Effizienz der Neuregelungen vor dem Hintergrund des Anleger- und Verbraucherschutzes Eine qualitativ-empirische Analyse, S. 15.\r\nSeite 48 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nsollen, würde dies die Kosteninformation extrem aufblähen. In diesem Falle wäre insbesondere zu befürch-ten, dass der Blick der Kunden auf die ausgewiesenen Kosten als dem eigentlichen Informationsgegenstand verstellt wird, wenn diese durch umfassende Erläuterungen ergänzt werden bzw. die Kunden das „aufge-blähte“ Dokument erst gar nicht lesen werden (siehe zu dieser Thematik die beiden o. g. Studien).\r\nDie Formulierung “Explanations related to those costs, associated charges and third-party payments and their impact on the expected returns” in Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (b) MiFID-E erweckt den Eindruck, dass eine Vielzahl von verschiedenen Positionen aufgeführt und erläutert werden sollen, wobei die genauen Anforderungen unklar bleiben. Wie im Abschnitt zuvor erwähnt, muss bereits aufgrund der heutigen umfang-reichen Vorgaben eine klar verständliche Darstellung der Kosten erfolgen. Eine weitergehende Aufschlüsse-lung der Kosten kann der Kunde aktuell auf Nachfrage verlangen. Ein entsprechendes Verlangen äußern Kunden nach Kenntnis der Deutschen Kreditwirtschaft bisher nur in sehr seltenen Einzelfällen. Dies belegt, dass die aktuellen Informationen, insbesondere deren Darstellungstiefe, aus Sicht der Kunden ausreichend sind. Daher sollte der bewährte Mechanismus, bei dem der Kunde auf Nachfrage weitere Einzelheiten zu den Kosteninformation erhalten kann, beibehalten werden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, über den Um-weg der Standardisierungsanforderungen bereits bezogen auf das obligatorische Kosteninformationsblatt eine granularere Darstellung der Kostenangaben vorzugeben (Problem des „Information Overload“). Für Kunden wäre ein solches Dokument komplexer und schwerer verständlich als bisher, das gesetzgeberische Ziel würde nicht nur verfehlt, sondern auch noch ins Gegenteil verkehrt. In einer veröffentlichten Studie der Europäischen Kommission17 wurde zudem deutlich, dass sich die Kunden für die Gesamtkosten interessieren und nicht für deren Aufschlüsselung (Studie S. 93):\r\n“As shown in the survey data and also acknowledged in stakeholder interviews, what consumers care about are the total product cost, not necessarily how this breaks down into different cost categories of costs. ...”\r\nAuch die aktuelle Studie, die vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments beauftragt wurde18, ge-langt auf S. 31 zu diesem Befund:\r\n„Surveys demonstrate that investors are interested in the product’s total cost, not necessarily how these are broken down into different cost categories.”\r\nDies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Wertpapierfirmen in der täglichen Praxis.\r\nZudem steht zu befürchten, dass eine solche Standardisierung zu einer „Gleichmacherei“ der Geschäftsmo-delle und Anlagemöglichkeiten führt, was nicht im Interesse der Kundinnen und Kunden und des europäi-schen sowie nationalen Wettbewerbs sein kann. Wertpapierfirmen müssten Terminologien und ggf. Kosten-modelle anpassen, die bereits seit langem am Markt gelebt werden und den eigenen Kunden gut vertraut sind. Ein solcher Eingriff in die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb ist nicht wünschenswert. Dass Kunden auch heute schon ihre Depots zwischen Häusern übertragen, spricht zudem auch dafür, dass Kunden selbst angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten und Kostenmodelle sehr wohl in der Lage sind, diese zu ver-gleichen und sich ein informiertes Bild zu machen. Andererseits gibt es auch eine Vielzahl von Kunden, die nur über ein Depot oder eine depotführende Stelle verfügen und die daher gar keine Übertragbarkeit und Vergleichbarkeit von Daten benötigen oder wünschen. Eine Vereinheitlichung ist bereits deshalb nicht gebo-ten, da die verwendeten Begriffe für den Kunden hinreichend klar und verständlich sind (vgl. Ausführungen oben zum Fehlen entsprechender Beschwerden); vielmehr hat die Änderung der bewährten Terminologie das Potenzial, Verwirrung und Unverständnis beim Anleger hervorzurufen.\r\n17 Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study Studie “Disclosure, inducements, and suitability rules for retail investors study -- Final report” veröffentlicht durch die Final report” veröffentlicht durch die Europäische Europäische Kommission am 22. Juli 2022Kommission am 22. Juli 2022\r\n18 Filippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participatFilippo Annunziata: „Retail Investment Strategy How to boost retail investors’ participation in financial markets”ion in financial markets”\r\nSeite 49 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nEs sollte vor allem auch darauf geachtet werden, dass keine Angaben verlangt werden, die von den Ver-pflichteten nicht erhoben werden können oder die nicht darstellbar sind. Die bisherige Umsetzung hat diese - vor dem Hintergrund der zahlreichen unterschiedlichen Geschäftsmodelle in der Europäischen Union nicht unerhebliche - praktische Herausforderung bereits bestanden.\r\n3. Darstellung der Auswirkungen von Zuwendungen bezogen auf die Nettorendite in den Ex-ante-Kosteninformationen\r\nArt. 24b Abs. 1 UAbs. 4 MiFID-E enthält speziell für Zuwendungen die neue Anforderung: “shall disclose the cumulative impact of such third-party payments, including any recurring third-party payments, on the net return over the holding period.”\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich nachdrücklich gegen eine Anforderung aus, die Berechnungen zur Auswirkung der Zuwendungen in der Kosteninformation unter Berücksichtigung der (erwarteten) Nettoren-dite durchführen zu müssen.\r\nBereits aktuell muss gem. Art. 50 Abs. 10 DelVO (EU) 2017/565 angegeben werden, wie sich die Gesamt-kosten auf die Rendite auswirken. Eine weitergehende Regulierung ist weder geboten noch sinnvoll. In die-sem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, dass es in den PRIIPs-KIDs ebenfalls keinen gesonderten Aus-weis zu den Auswirkungen der Zuwendungen auf die Rendite gibt. Insofern würde mit der vorgeschlagenen Ergänzung in den Ex-ante-Kosteninformationen eine weitere Information geschaffen, die die Kunden in den KIDs, die sie parallel zur Ex-ante-Kosteninformation erhalten, nicht wiederfinden werden. Diese zusätzliche Information läuft der angestrebten Harmonisierung der Informationen nach MiFID II und PRIIP-VO somit entgegen, was ebenfalls gegen die Einführung der neuen Informationspflicht spricht.\r\nWie bisher sollte es zudem weiterhin zulässig sein, mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ zu arbei-ten, d. h. dass die Darstellung als Nullrendite nach Kosten erfolgen soll (unter Annahme einer 0 % Bruttor-endite). Das hält die Deutsche Kreditwirtschaft für das sinnvollste Vorgehen und diese Vorgehensweise ent-spricht auch der bewährten Praxis im deutschen Markt. Der Ende März 2023 von der französischen Aufsicht AMF veröffentlichte Vorschlag für eine standardisierte Darstellung von Ex-ante-Kosteninformationen sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass mit „Assumptions of zero return, stable pricing“ gearbeitet wird, was die Deut-sche Kreditwirtschaft nachdrücklich unterstützt.\r\nDie Ex-ante-Kosteninformation wird in der Regel durch die vertreibende Stelle erstellt. Eine Angabepflicht auf Basis einer Nettorendite wäre nicht praxistauglich. Anders als z. B. bei den vom Produkthersteller zu er-stellenden Kostenangaben im PRIIPs-BIB (die auf dem mittleren Szenario des Produktes basieren, welches unter Verwendung historischer Daten des Basiswertes simuliert wird) lassen sich die Kosten des Vertriebs nicht konsistent addieren, ohne dass der Vertrieb bei jedem Aufruf einer Ex-ante-Kosteninformation eine komplexe Simulation durchführen müsste. Die dafür notwendige Infrastruktur müsste erst noch geschaffen werden, damit ein derart umfangreicher Datentransfer zwischen Herstellern, Datenprovidern und vertreiben-den Stellen reibungslos erfolgen kann. Der Vertrieb muss technisch an diese Daten angebunden werden und die Daten mit mathematisch komplexen Verfahren verarbeiten, um das Rechenergebnis dem Kunden dann zur Verfügung zu stellen. Für den Kunden hätte dies den Nachteil, dass die Erstellung einer Ex-ante-Kosten-information länger dauern wird als bisher. Langwierige Prozesse sind jedoch nicht im Interesse des Anlegers, sondern werden als lästig empfunden und schmälern die Attraktivität von Anlagen am Kapitalmarkt.\r\nDes Weiteren lässt sich die künftige Wertentwicklung von volatilen Finanzinstrumenten nicht prognostizieren. (vgl. EG 7 RIS-E “expected returns” – es kann sich jedoch allenfalls um eine historisch basierte Wahrschein-lichkeitsverteilung handeln, die auf Werten der Vergangenheit basiert und aus welcher sich keine verlässli-che Aussage über die Zukunft ableiten lässt). Insofern würden die aktuell sehr genauen Kosteninformationen\r\nSeite 50 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\num eine äußerst unsichere zusätzliche Angabe ergänzt, die – im Vergleich zu der Kalkulation auf einer Null-Rendite – aber auch keinen Mehrwert für den Anleger hat, sondern unter Umständen sogar zu Missverständ-nissen führt. Es steht zu befürchten, dass die Kunden vor allem auf die prognostizierte Rendite schauen wer-den und die validen Kostenangaben aus den Augen verlieren.\r\nIn diesem Zusammenhang sind auch die immensen Probleme mit den Performance-Szenarien in den PRIIPs-BIBs zu bedenken. Da die dort auf Basis der gesetzlichen Vorgaben berechneten Zahlen zum Teil irrefüh-rende Szenarien ergeben haben, mussten die Europäischen Aufsichtsbehörden eingreifen und den Herstel-lern die Ergänzung eines Warnhinweises in den BIBs empfehlen:19\r\n“To add under the heading of “Performance scenarios” within the section “What are the risks and what could I get in return”, an additional warning that:\r\nMarket developments in the future cannot be accurately predicted. The scenarios shown are only an indication of some of the possible outcomes based on recent returns. Actual returns could be lower.\r\nIt is recommended to highlight this text, for example by using a bold format”.\r\nDie immensen Probleme in den PRIIPs-BIBs, die nach wie vor nicht gelöst sind (so hatten die ESAs in ihrem Final Report zum parallelen PRIIP-Review weitere Anpassungen an den gesetzlichen Vorgaben empfohlen20), sollten keinesfalls in die MiFID-Kosteninformationen übertragen werden.\r\n4. Offenlegung der Berechnungsmethode\r\nFolgende Anforderung wurde in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 5 MiFID-E neu eingefügt:\r\n“Where the amount of any costs, associated charges or third-party payments cannot be ascertained prior to the provision of the relevant investment or ancillary service, the method of calculating the amount shall be clearly disclosed to the client in a manner that is comprehensible, accurate and un-derstandable for an average retail client.”\r\nDie Anforderung, dass die Methode zur Berechnung des Betrags dem Kunden offenzulegen ist, wenn die Höhe nicht vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung festgestellt werden kann, gilt bisher nur in Bezug auf Zahlungen Dritter (Zuwendungen), siehe Art. 24 Abs. 9 UAbs. 2 MiFID. Von einer Erweiterung dieser Anforderung auf sämtliche Kostenpositionen innerhalb der Kosteninformation, wie in der Kleinanlegerstrategie vorgesehen, sollte unbedingt Abstand genommen werden, da die Kostenin-formationen dadurch aufgebläht anstatt verschlankt werden würden (weitere Förderung des Information Overload anstatt Entlastung).\r\nFür Kunden wird eine derart umfangreiche und komplexe Darstellung zudem unverständlich, so dass die Kunden die Information de facto nicht lesen.\r\nDie Vorgabe stößt zudem auf massive Umsetzungsschwierigkeiten, weil den vertreibenden Häusern die Kal-kulationsmethoden für Produktkosten nicht bekannt sind. Diese Daten müssten künftig von den Produkther-stellern zusätzlich zu den zahlreichen bisher schon gelieferten Kostendaten in einer automatisiert zu verar-beitenden Form für die vertreibenden Stellen (zentral) bereitgestellt werden, was mit einem sehr kostenin-tensiven Organisations- und IT-Aufwand verbunden wäre.\r\n19 ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)ESAs: Final Report following joint consultation paper concerning amendments to the PRIIPs KID (JC 2019 6.2)\r\n20 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S.ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022, S. 7373\r\nSeite 51 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nDie bisherige Vorgehensweise, dass bei vorab nicht feststellbaren Kosten angemessene Schätzungen zuläs-sig sind (Art. 50 Abs. 8 DelVO (EU) 2017/565), hat sich in der Praxis bewährt. Es sind insoweit keinerlei Missstände oder Kundennachteile bekannt. Schätzungen sind für den Kunden zudem aussagekräftiger als eine Berechnungsmethode. Bei einer Ex-ante-Kosteninformation kann es sich der Natur der Sache nach oh-nehin immer nur um eine Prognose für die Zukunft handeln, so dass die Angabe der Berechnungsmethode lediglich eine Scheingenauigkeit erzeugen würde ohne zusätzlichen Erkenntniswert für den Kunden. Die tat-sächlichen Werte werden dem Kunden in den jährlichen Ex-post-Kosteninformationen mitgeteilt.\r\n5. Berechnung bis zum Fälligkeitstermin/Haltedauer\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 3 MiFID-E wurde folgende Anforderung neu eingefügt:\r\n“calculated up to the maturity date of the financial instrument or for financial instruments without a maturity date, the holding period recommended by the investment firm, or in the absence thereof, holding periods of 1, 3 and 5 years.”\r\nEs sollte weiterhin zulässig sein, dass die im Laufe der Haltedauer anfallenden Kosten in Angaben p.a. umge-rechnet werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft empfiehlt dringend eine entsprechende Klarstellung im Ge-setzestext. Dabei wird heute schon eine sachgerechte Annahme hinsichtlich der Haltedauer zugrunde gelegt, die entweder der Laufzeit des Produkts oder der empfohlenen Haltedauer oder (wie z. B. bei Aktien) einer anderweitig validen Annahme entspricht. Für den Kunden hat dies den Vorteil, dass er bei unterschiedlichen Haltedauern der Produkte die p.a.-Angaben nebeneinanderlegen und sehr einfach vergleichen kann. Falls mit der neuen Formulierung gemeint sein sollte, dass nunmehr sämtliche Kosten innerhalb der Gesamtlaufzeit aufaddiert werden müssen, entfällt dieser Vorteil für den Kunden. Anstelle einer Vereinfachung werden die Kosteninformationen für den Kunden somit schwerer vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Kosten grundsätz-lich nur im Jahr der Anschaffung und der Veräußerung abweichen, und in den Jahren dazwischen die Kosten konstant sind, so dass eine Simulation von 3 verschiedenen Haltedauern kaum einen Mehrwert für den Kun-den hätte.\r\nBesonders kritisch ist zudem die Vorgabe, dass die Kosten bei Produkten ohne Fälligkeitsdatum oder emp-fohlene Haltedauer für drei verschiedene Zeiträume berechnet werden müssen. Dies würde z. B. Aktien be-treffen. Um eine unnötige und für den Anleger verwirrende Komplexität zu vermeiden, sollte nur eine einzige Haltedauer angenommen werden. Die Kostendarstellung in Euro und Prozent wird sonst unnötig komplex und unübersichtlich. Hier sollte es bei der aktuellen Vorgabe bleiben, dass in diesen Fällen ein valider Zeit-raum (z. B. fünf Jahre bei Aktien) ausreicht.\r\n6. Anforderungen bei professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien\r\n6.1. Einleitung\r\nSehr überraschend enthält Art. 30 Abs. 1 MiFID-E für geeignete Gegenparteien eine Rückausnahme, mit die die Kostentransparenzpflicht entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung im MiFID Quick Fix wieder voll-umfänglich eingeführt würde.\r\nMit Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E sollen zudem in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einige Stufe 2-Regelungen (Art. 50 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565) in die MiFID (Stufe 1) inte-griert werden, die aktuell nicht anwendbar sind. Inhalt dieser Regelungen ist die Möglichkeit, mit diesen Kunden Erleichterungen bei den Kosteninformationen zu vereinbaren.\r\nMit dem sog. MiFID Quick Fix hatte der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Kostentransparenzregelungen gegenüber professionellen Kunden jedoch bereits stark eingeschränkt (keine Kostentransparenzpflicht im beratungsfreien Geschäft, Art. 29a MiFID) und gegenüber geeigneten Gegenparteien gänzlich\r\nSeite 52 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nausgeschlossen (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID). Die neu eingefügten Unterabsätze in Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E stünden dazu im Widerspruch. Auch die in Art. 30 Abs. 1 MiFID-E enthaltene Rückausnahme, dass Art. MiFID 24b Abs. 1 MiFID-E bei geeigneten Gegenparteien anwendbar bleiben soll, stünde dazu im Widerspruch. Dies kann politisch nicht gewollt sein, insbesondere nicht im Rahmen einer Investmentstrate-gie für „Kleinanleger“.\r\nHintergrund für die MiFID-Quick-Fix-Erleichterungen war, dass professionelle Kunden und geeignete Gegen-parteien die auf Kleinanleger zugeschnittenen obligatorischen Kosteninformationen grundsätzlich nicht benö-tigen, sondern ein solches Erfordernis im professionellen Segment regelmäßig ein bürokratisches Hindernis bei der schnellen und reibungslosen Durchführung von Anlagegeschäften am Kapitalmarkt darstellen würde. In Erwägungsgrund 5 der MiFID-Änderungs-Richtlinie (EU) 2021/338 hat der EU-Gesetzgeber dazu auszugs-weise Folgendes ausgeführt:\r\n„ …. lieferten beide die Bestätigung, dass professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien keine standardisierten und obligatorischen Kosteninformationen benötigen, da sie die erforderlichen Infor-mationen bereits während der Verhandlung mit ihrem Dienstleister erhalten. Die professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien zur Verfügung gestellten Informationen werden auf ihre Be-dürfnisse zugeschnitten und sind in vielen Fällen weitaus präziser. Dienstleistungen, die für geeig-nete Gegenparteien und professionelle Kunden erbracht werden, sollten daher von den Pflichten zur Offenlegung von Kosten und Nebenkosten ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Portfolioverwaltung, …“\r\nEinen nachvollziehbaren Grund für die mit dem Entwurf für die Kleinanlegerstrategie vorgeschlagenen Einfü-gungen in Bezug auf professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien kann die Deutsche Kreditwirtschaft nicht erkennen. Eine solche Änderung stünde vielmehr im Widerspruch zu dem Ziel, die Investitionen am Kapitalmarkt zu fördern, und würde zudem den Willen des Gesetzgebers bei der jüngst erfolgten Überarbei-tung der MiFID II im Rahmen des MiFID Quick Fix konterkarieren.\r\n6.2. Anmerkung zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E\r\nUm Unsicherheiten und Widersprüche innerhalb der MiFID auszuschließen, sollten aus den zuvor genannten Gründen die zu professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien neu eingefügten Unterabsätze Art. 24b Abs. 1 UAbs. 6 und 7 MiFID-E zwingend wieder gestrichen werden.\r\n6.3. Anmerkung Art. 30 Abs. 1 MiFID-E\r\nBei Art. 30 Abs. 1 MiFID-E ist aus den zuvor genannten Gründen unbedingt die Rückausnahme bzgl. der Un-anwendbarkeit von Artikel 24b “ with the exception of paragraph 1“ zu streichen.\r\nZusätzlich ist eine Korrektur der Stufe 2-Regelung in Art. 50 Abs. 1. UAbs. 2 und UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565 zu empfehlen, die im Nachgang zum MiFID Quick Fix bisher noch nicht textuell nachbearbeitet worden ist.\r\n7. Jährliche Ex-post-Kosteninformationen\r\n7.1. Keine Vervielfachung von jährlichen Ex-post-Kosteninformationen\r\nMit Art. 24b Abs. 4 MiFID-E werden neue Anforderungen an die jährlichen Ex-post-Kosteninformationen ein-geführt. Dabei sieht der Gesetzesentwurf unterschiedliche Pflichten für die Wertpapierfirmen vor, je nach-dem, welche Dienstleistung (Depotführung, Vertrieb oder beides) sie erbringen. Um die „Informationsflut“ für Kunden nicht zu vergrößern, sollte zwingend eine Klarstellung aufgenommen werden, dass es ausrei-chend ist, wenn der Kunde von einem der Verpflichteten (z. B. dem Depotführer) das jährliche Reporting mit\r\nSeite 53 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nallen erforderlichen Angaben erhält. Unter keinen Umständen sollte ein zusätzliches Reporting eingeführt werden.\r\n7.2. Deutliche Ausweitung der Inhalte – Gefahr des Information Overload\r\nZudem soll das jährliche Reporting auch um Aspekte erweitert werden, die bislang weder im jährlichen Re-porting noch von anderen Berichtspflichten erfasst wurden und somit nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission neu eingeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um die angefallenen Steuern und die er-zielte Rendite (taxes and net annual performance) jedes Finanzinstruments gemäß Art. 24b Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. (c) und (e). Bei allen zusätzlichen Informationen besteht wiederum das Problem, dass die bereits sehr umfangreichen Reports durch die zusätzlichen Informationen weiter aufgebläht werden und die Gefahr besteht, dass die Kunden die zu detaillierten Reports gar nicht erst lesen (siehe dazu bereits die Hinweise aus den o. g. Studien).\r\n7.3. Aufgabe der redundanten Quartalsreports, Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565\r\nSoweit entgegen dem nachdrücklichen Votum der Deutschen Kreditwirtschaft an der Ausweitung der jährli-chen Reports festgehalten wird, sollte auf Stufe 1 (z. B. in einem der Erwägungsgründe) deutlich gemacht werden, dass die größtenteils redundanten Quartalsreports nach Art. 63 Abs. 1 DelVO (EU) 2017/565, die ebenfalls eine Aufstellung der gehaltenen Finanzinstrumente, den Marktwert und andere Angaben enthalten, auf Grund der parallelen Erweiterungen der jährlichen Reports entfallen können.\r\n7.4. Ausnahmeregelung bei Online-Zugang zu den Reportings\r\nIn Art. 24b Abs. 5 UAbs. 1 MiFID-E ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, wonach jährliche Reportings nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn die Wertpapierfirma ihren Kleinanlegern Zugang zu ei-nem Online-System bietet, das als dauerhafter Datenträger gilt, bei dem der Kleinanleger leicht auf aktuelle Abrechnungen mit den einschlägigen Angaben pro Instrument gemäß Art. 24b Abs. 4 MiFID-E zugreifen kann, und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal jährlich auf diese Abrechnungen zugegriffen hat.\r\nEine solche Ausnahmeregelung gibt es heute schon bei den MiFID-Regelungen zu den Quartalsberichten (Art. 63 Abs. 2 UAbs. 3 DelVO (EU) 2017/565) und hat sich dort jedoch nachweislich als nicht praxistauglich erwiesen. Denn der Besuch der Online-Plattform und der Aufruf der Unterlagen liegt der Natur der Sache nach in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Es handelt sich somit um eine „Schein-Lösung“, die von den Wertpapierfirmen nicht umgesetzt werden kann und aus diesem Grund nicht nochmals mit der Kleinan-legerstrategie aufgegriffen werden sollte.\r\n8. Umsetzungsfristen\r\nFür jegliche Änderungen bei den Vorgaben der Kosten- und Zuwendungstransparenz müssen ausreichende Umsetzungsfristen vorgesehen werden. Insbesondere die vorgeschlagenen Fristen für die Standardisierung von Kosteninformationen sind so kurz, dass sie in der Praxis nicht machbar wären. Art. 24b Abs. 2 UAbs. 2 MiFID-E sieht vor, dass ESMA für die Erarbeitung eines Entwurfs für die technischen Standards 18 Monate Zeit haben soll, ohne dass zugleich eine Umsetzungsphase für die Wertpapierfirmen vorgesehen ist (Erlass durch die Europäische Kommissionvorgesehen gemäß Art. 24b Abs. 2 UAbs. 3 MiFID-E). Nach der Veröffent-lichung der Standards durch die Europäische Kommissionbenötigen die Wertpapierfirmen jedoch eine eigene Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monaten, um die mit hohem organisatorischen und IT-Aufwand verbun-denen Standardisierungsvorgaben umzusetzen. Der Fristlauf dazu darf erst nach der Veröffentlichung der Standards beginnen.\r\nSeite 54 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\n9. Detailanmerkungen\r\n9.1. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“in the required format”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “in the required format” neu eingefügt. Diese Worte sind überflüssig und sollten gestrichen werden, da sie zu Unsicherheiten führen würden. Es ist unklar, ob mit den Worten die elektronische Form (gemäß Art. 24 Abs. 5a MiFID) oder das im Entwurf für die Kleinanle-gerstrategie neu vorgeschriebene standardisierte Darstellungsformat gemeint ist, zu dem ESMA erst noch die technischen Standards entwickeln soll. Die Worte sind zudem entbehrlich, da an anderer Stelle gebündelt und eindeutig geregelt wird, dass die elektronische Form als Standard gilt (siehe Art. 24 Abs. 5a MiFID, ak-tuelle Fassung) und dass eine standardisierte Darstellung der Kosten eingehalten werden soll (siehe Art. 24b Abs. 2 MiFID-E).\r\n9.2. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E (“or transactions”)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 1 MiFID-E wurden die Worte “or transactions” neu eingefügt. Bisher gibt es nur eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungskosten und Produktkosten (vgl. Art. 24 Abs. 4 Buchst. (c) MiFID:\r\n“information relating to both investment and ancillary services, including the cost of advice, where rel-evant, the cost of the financial instrument recommended or marketed to the client and how the client may pay for it, also encompassing any third-party payments...”)\r\nDiese beiden Kategorien sind auch ausreichend und in der Praxis etabliert. Damit werden sämtliche anfallen-den Kosten abgedeckt. Welche Bedeutung die im Entwurf für die Kleinanlegerstrategie nunmehr neu einge-fügte zusätzliche Formulierung “or transactions” haben soll und welche Kategorie neben Dienstleistungs- und Produktkosten damit neu erfasst werden soll, ist unklar. Diese Unklarheit dürfte in der Praxis zu Unsicherhei-ten führen. Zugleich gibt es bei Transaktionen keine Lücke, die durch die Ergänzung geschlossen werden könnte. Denn alle bei Transaktionen anfallenden Kosten sind entweder als Dienstleistungs- oder als Produkt-kosten zu qualifizieren. Sie sind somit bereits durch diese beiden bekannten Kategorien vollständig abge-deckt und werden somit zuverlässig offengelegt.\r\n9.3. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) MiFID-E („paid“)\r\nIn Art. 24b Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. (c) wurden die Worte:\r\n“any third-party payments paid or received by the firm in connection with the investment services provided to the client or potential client“\r\nneu eingefügt. Bei dem Begriff „paid“ ist unklar, welche Fallgestaltung gemeint sein könnte, die im Rahmen einer Kosteninformation relevant werden könnte. Die Einfügung sollte daher rückgängig gemacht werden, da insoweit kein Regelungsbedarf besteht und die Einfügung lediglich zu Unsicherheiten bei der Auslegung füh-ren würde.\r\n9.4. Anmerkungen zu Art. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E („provision of any costs…”)\r\nArt. 24b Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. (a) MiFID-E lautet: „the relevant format for the provision of any costs, asso-ciated charges and third- party payments…”. Diese Formulierung ist unglücklich verkürzt. Gemeint sein dürfte wohl die Zurverfügungstellung der Information (und nicht der Kosten): “provision of information on any costs…”. Um Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Regelungen zu vermeiden, sollte dies korrigiert werden.\r\nSeite 55 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nRelevante Rechtsvorschriften\r\nEG 7 RIS-E\r\nEG 27 RIS-E\r\nEG 28 RIS-E\r\nArt. 24 Abs. 13 MiFID-E\r\nArt. 24b MiFID-E\r\nSeite 56 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nVIII. Kundenklassifizierung\r\nDer Entwurf sieht Erleichterungen für die Hochstufung zum professionellen Kunden vor (Anhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E). Die DK begrüßt den Vorstoß, da die aktuellen Vorgaben (10 Geschäfte von erheblichem Um-fang pro Quartal; Vermögen über 500.000 EUR und/oder berufliche Position im Finanzsektor, wobei mindes-tens zwei Kriterien erfüllt sein müssen) sehr hoch angesetzt sind.\r\nNach dem Entwurf müssen – wie bislang – mindestens zwei Kriterien erfüllt sein, damit ein Kunde zum Pro-fessionellen Kunden hochgestuft werden kann.\r\n1. Anhang II Abschnitt II.1. erster Spiegelstrich MiFID-E\r\nDer Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal 10 Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen (Entwurf sieht insoweit keine Änderung vor).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft regt an, die Voraussetzungen dieser Fallgruppe zu modifizieren. So könnten Kunden, die über einen Zeitraum von fünf Jahren Erfahrungen in einem relevanten Markt (z. B. Aktien, Zerti-fikate oder Fonds) gesammelt haben und in diesem Markt durchschnittlich mindestens 20 Geschäfte getätigt haben, zum Professionellen Kunden für diesen Markt hochgestuft werden.\r\nBegründung: Aktuell besteht das Problem der „Volatilität“ (Schwellenwerte können sich von Jahr zu Jahr än-dern und sind von der Wertpapierfirma regelmäßig zu prüfen). Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Kunde, der in einem Jahr aufgrund Erfüllung der Schwellenwerte als Professioneller Kunden eingestuft wurde, diesen Status im nächsten Jahr wieder verlieren sollte. Es kommt oft vor, dass sich Kunden beschwe-ren, wenn sie den Status als Professioneller Kunden wieder verlieren.\r\n2. Anhang II Abschnitt II.1. zweiter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt grundsätzlich die vorgeschlagene Herabsetzung der Schwellenwerte für das erforderliche Fi-nanzvermögen von aktuell über 500.000 EUR auf nur noch 250.000 EUR (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die DK hält aber aus Sicht der Praxis die vorgeschlagene Zeitraumbetrachtung (Durchschnitt der letzten drei Jahre) für die Berechnung der Vermögensverhältnisse für problematisch bei Neukunden. Für Kunden, die noch nicht drei volle Jahren Kunde sind, sollte eine Stichtagsbetrachtung ausreichen.\r\n3. Anhang II Abschnitt II.1. dritter und vierter Spiegelstrich MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die Neufassung des Merkmals der „Erfahrung im Finanzsektor“ sowie die Neueinführung des Merkmals „Ausbildungsnachweis“.\r\n4. Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 MiFID-E\r\nDie DK begrüßt die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen für die Hochstufung von großen Unternehmen. So sollen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen, zum Professionellen Kunden hochge-stuft werden können: Bilanzsumme von 10 Mio. EUR, Umsatzerlöse von 20 Mio. EUR und/oder Eigenmittel von 1 Mio. EUR.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft versteht die neue Bestimmung in Anhang II Abschnitt II.1 neuer UAbs. 6 Mi-FID-E dahingehend, dass es sich bei ihr um eine zusätzliche Möglichkeit für juristische Personen handeln soll, die bisherigen Kriterien für die Einstufung als professioneller Kunde auf Antrag nach Anhang II Abschnitt II.\r\nSeite 57 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nUAbs. 5 MiFID aber unverändert auch bei juristischen Personen Anwendung finden können. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\nUm auch Projektgesellschaften (z. B. für Solar-/Windparks) die Möglichkeit zur Hochstufung zu geben, regt die Deutsche Kreditwirtschaft an, alternativ zur Bilanzsumme von 10 Mio. das Investitionsvolumen (z. B. ebenfalls 10 Mio.) als Merkmal aufzunehmen. Denn Projektgesellschaften haben immer einen wirtschaftli-chen Hintergrund mit relativ hohen Investitionssummen und einer relativ langen wirtschaftlichen Nutzungs-dauer. Allerdings sind diese oft frisch gegründet und können daher die Schwellenwerte nicht erfüllen (z. B. weil es noch keine Bilanzsumme gibt). Insoweit ist dieses zusätzliche Merkmal geboten, zumal die entspre-chenden Geschäfte i. d. R. durch eine professionelle und erfahrene Finanzabteilung durchgeführt werden.\r\nFerner soll nach dem letzten Satz des neuen UAbs. 6 die juristische Person bewerten, ob ihr gesetzlicher Vertreter u. a. in der Lage ist, Investmententscheidungen in Übereinstimmung mit den Zielen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der juristischen Person zu treffen und die Risiken angemessen zu beurteilen. In der Praxis werden Unternehmen ohnehin nur solche Personen mit einer Vollmacht ausstatten, die diese Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sieht die Deutsche Kreditwirtschaft aber nicht, wie die Wertpapierfirma dies „bewerten“ können soll und sprechen uns daher für eine Streichung dieses Satzes aus.\r\nIn Abweichung zur derzeitigen gesetzlichen Regelung der MiFID II regt die Deutsche Kreditwirtschaft zudem an, den Begriff „Large Undertaking / große Unternehmen“ gegen den Begriff „legal entity/juristische Person“ zu ersetzen. Dies würde es ermöglichen, bestimmte Fälle aus der Anwendungspraxis z. B. größere Vereine nach deutschem Recht, ebenfalls angemessen unter den sachgerechten Bedingungen zu klassifizieren.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nAnhang II, Abschnitt II. 1 MiFID-E\r\nSeite 58 von 58\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom\r\n24. Mai 2023 für eine Kleinanlegerstrategie – Änderung der MiFID\r\nIX. Zeitliche Vorgaben\r\nDie von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Umsetzungsfrist ist für die Wertpapierfirmen deutlich zu kurz. Sie muss verlängert werden und darf erst dann beginnen, wenn die Maßnahmen auf Stufe 2 des eu-ropäischen Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht sind. Denn erst dann können die Wertpapierfirmen tat-sächlich mit der konkreten Umsetzung der regulatorischen Vorgaben beginnen.\r\nDer Vorschlag der Europäischen Kommission sieht zudem vor, dass sie die Wirkung von Provisionszahlungen auf Kleinanleger innerhalb von drei Jahren überprüft. Eine derart kurzfristige Überprüfungspflicht lehnt die Deutsche Kreditwirtschaft ab, zumal die Europäische Kommission hinsichtlich des Ergebnisses der Überprü-fung schon festgelegt zu sein scheint. Es droht die Gefahr, dass die umfangreichen Neuerungen nur eine Zwischenlösung sind.\r\nRelevante Rechtsvorschriften:\r\nArt. 6 RIS-E\r\nArt. 24a Abs. 8 MiFID-E\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002467","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der PRIIPS-VO i.R.d. Retail Investment Strategy","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/61/293395/Stellungnahme-Gutachten-SG2406050012.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nI. Allgemeine Bewertung\r\nDie Europäische Kommission hat am 24.05.2023 im Rahmen ihrer Retail Investment Strategy (RIS) unter anderem einen Entwurf zur Anpassung der PRIIP-VO veröffentlicht. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) be-grüßt das Vorhaben der Kommission, im Rahmen der RIS auch die PRIIP-VO zu überarbeiten. Dabei sollen einige der bestehenden Schwachstellen der regulatorischen Vorgaben abgestellt werden, so dass die Basisinformationsblätter (BIBs) eine bessere Grundlage für die Anlageentscheidung von Kleinan-legern bilden können.\r\nIn ihrem Verordnungsentwurf vom 24.05.2023 hat die Kommission einige positive Änderungen vorge-schlagen, wie bspw. den Vorrang der elektronischen Bereitstellung der BIBs (dadurch entsteht ein Gleichlauf mit der MiFID II) oder die Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel vom Anwen-dungsbereich der PRIIP-VO.\r\nGleichwohl hätten wir uns gewünscht, dass die Kommission weitere Verbesserungen vorschlägt, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken und dadurch insbesondere Investitionen von Kleinanle-gern zu fördern. So hatten die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) in ihrem Final Report für den PRIIPs-Review1 etliche weitere Verbesserungen vorgeschlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Insgesamt sind die Vorschläge in dem Kommissionsentwurf wenig konkret und es wäre wünschenswert, nicht zu viel auf die Level 2-Ebene auszulagern. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss daher dringend nachgebessert werden.\r\nUm das mit dem PRIIPs-Review verfolgte Ziel, die BIBs signifikant zu verbessern, zu erreichen, sollten insbesondere weitere Punkte in das anstehende Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden (zu vielen Aspekten gibt es bereits konkrete Empfehlungen der ESAs, s. dazu unter II. 2.)\r\nII. Bewertung im Einzelnen\r\n1.) Von der Kommission vorgeschlagene Änderungen\r\nZu den wichtigsten von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\na) Ausnahme für Anleihen mit Make-Whole-Klausel (Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDie DK begrüßt den Vorschlag, Anleihen mit Make-Whole-Klause durch eine Ergänzung der Definition der PRIP-Produkte in Artikel 4 Absatz 1 PRIIP-VO aus dem Anwendungsbereich der PRIIP-VO herauszunehmen. Die vorgeschlagene Ausnahme wird dazu führen, dass die Produkte für Kleinanleger grundsätzlich wieder erwerbbar werden, was aktuell nicht der Fall ist und zu vielen Kundenbeschwerden führt. Zudem wird durch die vorgeschlagene Modifikation ein Gleichlauf zur Ausnahme zur Product Governance nach der MiFID II hergestellt.\r\nb) Wegfall des Warnhinweises (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. b PRIIP-VO)\r\nDer vorgeschlagene Wegfall des Warnhinweises durch Streichung der aktuellen Regelung in Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. b) PRIIP-VO wird von der DK unterstützt.\r\n1 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\nSeite 3 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nc) Definition elektronische Form (Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E)\r\nGrundsätzlich begrüßt die DK den Vorschlag zum Vorrang der Bereitstellung des BIBs in elektronischer Form nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E.\r\nUnseres Erachtens sollte jedoch die Zurverfügungstellung von BIBs per Website weiterhin möglich sein und auch als zulässiges Medium analog dem aktuellen Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO ausdrücklich in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E aufgenommen werden. Uns sind keine Schwachstellen oder Probleme be-kannt, die dafür sprechen würden, diese Form der Zurverfügungstellung mit der Neuregelung aufzugeben. Die vorgeschlagene Definition „Elektronische Form“ gestattet lediglich die Zurverfügungstellung mittels ei-nes dauerhaften Mediums außer Papier (vgl. neue Definition für elektronische Form in Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E). Eine Zurverfügungstellung via Website, wie sie in vielen Fällen heute umgesetzt ist, ist in der neu vorgeschlagenen Definition für die elektronische Form nicht vorgesehen.\r\nAllerdings wird an einigen Stellen im neu vorgeschlagenen Artikel 14 PRIIP-VO auf die Zurverfügungstellung via Website eingegangen, so dass wir davon ausgehen, dass diese Form der Zurverfügungstellung nicht ausgeschlossen werden soll. So sieht beispielsweise Artikel 14 Absatz 2 PRIIP-VO-E die fakultative Möglich-keit vor, das BIB in elektronischer Form mittels eines interaktiven Tools bereitzustellen. Ein interaktives Tool erfüllt in der Regel jedoch nicht die Anforderungen an ein dauerhaftes Medium, wie es gemäß der Definition von Artikel 4 Absatz 7a PRIIP-VO-E erforderlich ist. Auch die weiter in Artikel 14 Absatz 2 Buchst. c) PRIIP-VO-E vorgesehene Möglichkeit der Linklösung mit dem entsprechenden Hinweis, das BIB herun-terzuladen und zu speichern spricht dafür, dass die Zurverfügungstellung des BIBs per Website weiterhin möglich sein soll. Ebenfalls enthält Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E eine Informationspflicht gegenüber dem Kleinanleger über die Adresse der Website und der Stelle der Website, auf der das BIB zu finden ist. Ange-sichts des derzeit funktionierenden Systems der Zurverfügungstellung des BIBs über eine Website und dem aus Artikel 14 PRIIP-VO-E erkennbaren Willen, diese Art der Zurverfügungstellung weiterhin als ausreichend im Sinne der PRIIP-VO zu betrachten, sollte die vorgeschlagene Definition „elektronische Form“ oder ihre Bezugnahme in Art. 14 Absatz 1 Satz 2 PRIIP-VO-E (vgl. Wortlaut „in elektronischer Form bereitgestellt“) entsprechend erweitert bzw. ergänzt werden.\r\nBeim BIB handelt es sich gerade nicht um ein kundenspezifisches, sondern um ein produktspezifisches Dokument, so dass die Zurverfügungstellung durch den Vertrieb über die Website des Herstellers auch aus diesem Grund sachgerecht ist. Darüber hinaus erleichtert die Website die Aktualisierungspflicht des Her-stellers aus Artikel 10 PRIIP-VO.\r\nd) Einführung eines Dashboards („Auf einen Blick“ bzw. „Product at a glance“ (Artikel 8 Ab-satz 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E)\r\nIm Hinblick auf den Vorschlag der Kommission, in Artikel 8 Absatz 3 Buchst. aa), einen einleitenden Über-blicksabschnitt bzw. eine zusammenfassende Übersicht (sog. Dashboard) zu Beginn des BIBs einzuführen, stellt sich uns die Frage, ob eine zusammenfassende Darstellung der wichtigsten Informationen in den BIBs tatsächlich sinnvoll ist. Hier werden nur Informationen wiedergegeben, die der Kunde problemlos in dem nur drei Seiten langen BIB auffinden kann. Daher kann auf diesen zusätzlichen Abschnitt auch ohne weiteres verzichtet werden. Während eine einleitende Zusammenfassung bei langen Dokumenten sicherlich sinnvoll ist, erschließt sich uns der Mehrwert eines einleitenden Überblicks in einem derart kurzen Informationsblatt wie dem BIB nicht. Auf diese Weise werden auf wenigen Seiten viele redundante Informationen geschaffen.\r\nSeite 4 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass viele Hersteller bereits heute Probleme haben, die 3-Seiten-Begrenzung einzuhalten. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen (dies betrifft neben dem Dash-board auch die neuen Angaben zur Nachhaltigkeit, s. sogleich unter e)) wird dies zukünftig kaum möglich sein. Insofern sollte entweder auf die Ergänzungen verzichtet werden, aktuelle Inhalte in den BIBs entfallen (z.B. der Abschnitt Kosten oder alternativ darin anstelle des aktuellen Umfangs lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen werden, soweit es sich bei dem PRIIP um ein Finanzinstrument i. S. d. MIFID II handelt; s.u. II. 2. d)) oder die 3-Seiten-Beschränkung aufgegeben werden.\r\nSoweit allerdings ein Dashboard gewünscht oder als erforderlich angesehen wird, sollten die Produkt-Anga-ben in einer einzigen Tabelle unter einer einzigen Überschrift dargestellt werden, d.h. die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchst. a PRIIP-VO sollten mit den Angaben des neuen Artikel 8 Abs. 3 Buchst. aa PRIIP-VO-E kombiniert werden. Die neuen Produktangaben, die derzeit in einem Absatz 3 Buchst. aa platziert sind und für die eine separate Überschrift vorgegeben wird, sollten daher in den vorhandenen Absatz 3 Buchst. a des Artikel 8 PRIIP-VO integriert werden. Dies würde dazu führen, dass diese Produktangaben wie derzeit der Fall zu Beginn des BIBs stehen würden, d.h. die schon vorhandene Tabelle mit der Überschrift „Produkt“ könnte um die neuen Angaben erweitert werden und die Überschrift könnte zukünftig stattdessen z.B. „Pro-duct at a glance“ lauten. Dann müsste aber die maximale Seitenanzahl auf 4 erhöht werden. Insofern keiner dieser Vorschläge angenommen wird, kann nur eine stark verkürzte Darstellung der notwendigen Angaben im „Dashboard“ erfolgen.\r\ne) Harmonisierung der Nachhaltigkeitsangaben nach MiFID II und PRIIP-VO (Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga), PRIIP-VO-E)\r\nDer Entwurf der Kommission sieht in Artikel 8 Absatz 3 PRIIP-VO die Aufnahme einer neuen Regelung in Buchst. ga) vor, durch die dem BIB ein Nachhaltigkeitsabschnitt hinzugefügt werden soll. Dieser Abschnitt soll Auskunft zu zwei Nachhaltigkeitskriterien geben. Diese weichen jedoch in inhaltlicher Hinsicht von den Nachhaltigkeitspräferenzen ab, die die Berater nach Artikel 54 i.V.m. Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 in der Anlageberatung von den Kunden abfragen müssen.\r\nZudem führt die geplante Neuregelung zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs, die der Offenlegungs-VO (SFDR – VO (EU) 2019/2088) unterfallen und solchen Produkten, die vom Anwendungsbereich der SFDR ausgenommen sind. In Artikel 8 Absatz 3 Buchst. ga) PRIIP-VO-E ist ein Abschnitt zu Nachhaltigkeitsanga-ben nur für solche Produkte vorgesehen, für die nach der SFDR eine Verpflichtung zur Bereitstellung etwa-iger vorvertraglicher Informationen besteht. Eine solche Offenlegungsverpflichtung besteht ausschließlich für Finanzprodukte i. S. v. Artikel 2 Nr. 12 SFDR. Da der Kreis der Produkte, die der PRIIPs-VO unterliegen, zum Teil weiter ist, bedeutet dies, dass die neue PRIIPs-Anforderung für einige Produkte (z.B. Zertifikate) nicht gilt, weil sie keine Finanzprodukte i. S. d. SFDR sind. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von PRIIPs-Produkten und kann zu Missverständnissen bei Kleinanlegern führen. So können auch Produkte, die nicht der SFDR unterfallen, für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein. Da das oberste Ziel der PRIIP-VO die Vergleichbarkeit der Produkte ist, sind Angaben, die zu einer Ungleichbehandlung führen, zwingend zu vermeiden.\r\nZudem sollen ausweislich des Kommissionsvorschlags in den BIBs zukünftig nur zwei Informationen zur Nachhaltigkeit enthalten sein, während der Kunde in der Beratung zwischen drei (überwiegend völlig anders gelagerten) Produktgruppen wählen kann, die verschiedentlich nachhaltigkeitsbezogene Aspekte berück-sichtigen (siehe Artikel 2 Nr. 7 Buchst. a bis c DelVO (EU) 2017/565). Die Kunden werden die nachhaltig-keitsbezogenen Inhalte des Beratungsgesprächs somit nicht in dem BIB wiederfinden. Dies ist nicht sach-gerecht.\r\nSeite 5 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nUm ein widersprüchliches Vorgehen in der Anlageberatung und beim BIB zu vermeiden, müssen sich die Angaben zur Nachhaltigkeit in den BIBs an den bestehenden MiFID II-Vorgaben in Artikel 2 Nr. 7 DelVO (EU) 2017/565 orientieren.\r\nDie Aufnahme von jeglichen Nachhaltigkeitsaspekten sehen wir ferner nur dann als umsetzbar an, wenn gleichzeitig die Seitenanzahl des BIBs auf 4 Seiten erweitert wird oder andere Informationen, die für die Kleinanleger entbehrlich sind, da sie diese auf anderem Wege erhalten (dies gilt insbesondere für die Kos-tenangaben in den BIBs, die bereits in den ex-ante Kostenausweisen nach MiFID II enthalten sind), wegfal-len. Die Kapazität von lediglich drei Seiten ist nicht ausreichend, um einen neuen Abschnitt zu Nachhaltig-keitsaspekten in das BIB zu integrieren.\r\nSchließlich sollte klargestellt werden, dass Angaben zur Nachhaltigkeit nur bei Produkten erforderlich sind, die für Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen geeignet sein können und nicht bei Produkten, die für Anle-ger mit Nachhaltigkeitspräferenzen nicht geeignet sind. Für die letztgenannten Produkte sollte ein kurzer Hinweis, dass das Produkt keine nachhaltigen Ziele verfolgt, ausreichend sein.\r\nf) Änderungen im Hinblick auf die Aktualisierung von Basisinformationsblättern (Art. 10 Abs 2 Buchst. b PRIIP-VO-E)\r\nDie vorgeschlagene Änderung in Artikel 10 Absatz 2 Buchst. b) PRIIP-VO-E ist im Hinblick auf die bisherigen Vorgaben zur Bereitstellung von Basisinformationsblättern und dem Sinn und Zweck der PRIIP-VO weder nachvollziehbar noch sachgerecht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 PRIIP-VO handelt es sich bei den im BIB enthaltenen Informationen um vorvertragliche Informationen, die dem Kleinanleger gemäß Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO von der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, zur Verfügung zu stellen sind, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden ist. Ein PRIIP, welches nicht bzw. nicht mehr an Kleinanleger angeboten wird, kann von Kleinanlegern auch nicht mehr erworben werden, so dass es keiner Veröffentlichung / Zurverfügungstellung und auch keiner Über-arbeitung des BIBs mehr bedarf. Wir schlagen daher vor, Artikel 10 Absatz 2 b) PRIIP-VO nicht wie vorge-schlagen abzuändern und bei Maßnahmen auf Level 2 zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) angebotene PRIIPs an Kleinanleger keines BIBs bedürfen.\r\ng) Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen Hersteller und vertreibende Stellen erforder-lich in Artikel 14 Absätze 2 bis 4 PRIIP-VO-E2\r\nIn Artikel 14 PRIIP-VO-E sind in den Absätzen 2 bis 4 Vorschläge enthalten, die die grundsätzlich unter-schiedliche Aufgabenstellung zwischen Produkthersteller und der Person, die über ein PRIIP berät oder es verkauft, verkennen. Gemäß der PRIIP-VO ist der Hersteller für die Erstellung und die Inhalte des BIBs verantwortlich und der Berater/Vertrieb für die Zurverfügungstellung des vom Hersteller erstellten und ver-öffentlichten BIBs. Diese unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten müssen bei Vorschlägen zur Digitalisierung zwingend beachtet werden. Artikel 14 PRIIP-VO richtet sich ausschließlich an den Bera-ter/Vertrieb und sollte dementsprechend nur diesbezügliche Regelungen enthalten, die vom Berater/Ver-trieb auch erfüllt/umgesetzt werden können.\r\n2 Die hier genannte Nummerierung bezieht sich auf die englische Fassung des Kommissionsvorschlags; die deutsche Fassung des Kommissionsvorschlags beginnt in Artikel 14 mit Absatz 2 und hat folglich eine abweichende Nummerierung.\r\nSeite 6 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nh) Zurverfügungstellen des BIB in elektronischer Form (Artikel 14 Absatz 1 PRIIP-VO-E)\r\nDer Vorschlag der Kommission, dass auch das BIB zukünftig vorrangig elektronisch bereitgestellt werden soll, ist sehr positiv. Die DK unterstützt die vorgeschlagene Änderung des Artikels 14 Absatz 1 PRIIP-VO (mit Ausnahme der anpassungsbedürftigen Definition der elektronischen Form; s.o. II. 1. c)). Der Vorrang trägt zum einen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung und hilft zum anderen, enorme Mengen an Ressourcen einzusparen, wenn die Dokumente nur noch auf Kundenwunsch in Papierform bereitgestellt und ggf. postalisch versandt werden müssen (Nachhaltigkeit).\r\nSchließlich wird durch die Modifikation ein Gleichlauf mit der Bereitstellung der Informationen nach der MiFID II erreicht, die ebenfalls vorrangig elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Aktuell stößt es bei den Kunden auf großes Unverständnis, dass die einen Dokumente bei der Ordererteilung oder in der Be-ratung elektronisch und die anderen in Papierform bereitgestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Harmo-nisierung würde diese Problematik entfallen, was ebenfalls sehr zu begrüßen ist.\r\ni) Personalisierung (Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E)\r\nDer Möglichkeit, kundenindividuelle BIBs anzubieten, stehen wir aus mehreren Gründen sehr kritisch ge-genüber.\r\nDer Ursprungsgedanke bei der BIB-Einführung war, verschiedenste Anlageprodukte für den Kleinanleger auf drei Seiten in standardisierter Form darzustellen und sie vergleichbar zu machen. Es könnten sich je nach eingegebenen Parametern für das gleiche Produkt erheblich abweichende Basisinformationsblätter ergeben, deren Unterschiede für den Kleinanleger nicht nachvollziehbar sind. Durch eine Individualisie-rungsmöglichkeit für den Kunden entsteht zudem die Gefahr, dass ein Nutzer in Unkenntnis der unter-schiedlichen Produkt- und/oder Kostenkomponenten der einzelnen Anlageprodukte (u.a. Anlagezertifikat, Fonds, strukturierte Anleihe oder Versicherungs-PRIIP) im Ergebnis weniger Vergleichbarkeit erreicht. Ziel des Gesetzgebers ist es gewesen, ein BIB zu schaffen, um Produkte miteinander vergleichen zu können. Dieser Vergleich ist bei einer freiwilligen Individualisierung nicht möglich.\r\nDes Weiteren ist zu beachten, dass sowohl die Inhalte des BIBs als auch die Erstellung des BIBs selbst dem Produkthersteller obliegen und nicht dem Berater/Vertrieb. Dem Berater/Vertrieb liegen weder die den Berechnungen zugrundeliegenden Daten vor, noch liegt der Inhalt das BIBs in seiner Verantwortung. Mit dieser Vorschrift werden Verantwortlichkeiten vermischt. Zudem verweisen wir auf unsere Stellung-nahme zum European Single Access Point (ESAP)3, mit der wir uns gegen ein maschinenlesbares Format der Basisinformationsblätter aussprechen.\r\nDurch die in der PRIIP-VO-E angelegte Möglichkeit zur Personalisierung entsteht durch kundenindividuelle BIB ein deutlich höherer Aufwand für Archivierung und evtl. Referenzierung. Für die Vertriebsstellen ist es unmöglich, das vom Kunden generierte BIB im eigenen Haus zu archivieren. Bei der Vielzahl der angebo-tenen PRIIPs potenziert sich die dafür benötigte Speicherkapazität.\r\nUm Kleinanlegern ab dem Einführungstermin weiterhin einen problemlosen PRIIP-Erwerb zu ermöglichen, müsste bei der weiteren Detaillierung darauf geachtet werden, dass die Anfrage des Vertriebs nach einem automatisiert erstellten BIB weiterhin ohne die Übermittlung von kundenindividuellen Konditionen erfolg-reich beantwortet und in diesem Fall ein BIB mit Standardkonditionen zur Verfügung gestellt wird. Die ex\r\n3 Abrufbar unter https://die-dk.de/themen/stellungnahmen/european-single-access-point/.\r\nSeite 7 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nante-Kosteninformation nach MiFID II stellt heute bereits sicher, dass der Kunde auf Basis von individuellen Konditionen die Auswirkungen seiner Kosten detailliert dargestellt bekommt. Kundenindividuelle BIB stel-len nur ein Zusatzangebot dar, welches über einen separaten Deeplink durch den Kunden bei Interesse in Anspruch genommen werden kann. Wir glauben nicht, dass die angedachten Simulations- und Konfigura-tionsmöglichkeiten wirklich auf Nachfrage stoßen werden. Schon heute nutzen insbesondere „Selbstent-scheider“ die BIBs nicht für die Auswahl der von ihnen erworbenen PRIIPs.\r\nAuf die Regelung einer Personalisierung in Artikel 14 Absatz 2 und 3 PRIIP-VO-E sollte daher verzichtet und die Vorschriften gestrichen werden. Soweit jedoch an diesem Vorschlag festgehalten wird, muss die optionale Ausgestaltung unbedingt beibehalten werden.\r\nArtikel 14 Absatz 3 Buchst. c) PRIIP-VO-E sollte auch im Falle einer optionalen Ausgestaltung gestrichen werden. Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen werden allgemein in der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) geregelt.\r\nj) Layering (Artikel 14 Absatz 4 PRIIP-VO-E)\r\nDen Mehrwert des vorgeschlagenen Layering-Formats im Vergleich zu einem bewährten elektronischen Dateiformat (z.B. PDF) können wir nicht erkennen. Aus Sicht der Hersteller werden hierdurch auch die Haftungsrisiken verstärkt.\r\nSollten Kunden nach wie vor die papierhafte Form bevorzugen, ist zudem fraglich, wo die Informationen, die durch Layering zur Verfügung gestellt werden, für diese Kunden sichtbar werden. In diesem Fall wäre eine Erweiterung der Seitenzahl nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 PRIIP-VO unabdingbar, um ein mehrschich-tiges BIB als Papierdruck zu generieren. Ferner besteht die Gefahr, dass eingebettete Inhalte bei einer Anzeige andere relevante Inhalte verdecken und in der Druckversion (z.B. im Rahmen einer Geeignetheits-erklärung) dadurch zivilrechtliche Risiken entstehen. Des Weiteren bestehen aus unserer Sicht Bedenken im Hinblick auf die technische Zuverlässigkeit eines solchen Formats. Die Anzeige eines BIBs in einem einzigen Dokument „im PDF-Format“ erscheint deutlich zuverlässiger als die Bereitstellung einer visuali-sierten Layering-Oberfläche. Zudem wird hier wieder verkannt, dass der Berater/Vertrieb lediglich für die Zurverfügungstellung des BIBs verantwortlich ist und nicht für dessen Erstellung und Gestaltung.\r\nDie Nutzung des Layering sollte daher - wie vorgeschlagen - unbedingt optional ausgestaltet und keines-falls verpflichtend sein.\r\nk) Informationspflicht bezüglich der Website, über die das BIB bereitgestellt wird (Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E)\r\nEs sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Neuregelung in Artikel 14 Absatz 5 PRIIP-VO-E lediglich auf die Fälle bezieht, in denen das BIB dem Anleger über eine Website zur Verfügung gestellt wird (vgl. unsere Anmerkung zur Erweiterung der Definition der elektronischen Form oben unter II. 1. c)).\r\nl) BIB auf der Website des Beraters/Vertriebs (Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E)\r\nEine Streichung von Artikel 14 Absatz 6 PRIIP-VO-E ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich. Das BIB ist nicht auf der Website des Beraters/Vertriebs zu veröffentlichen, sondern lediglich auf der Website des Produktherstellers. Eine zusätzliche Veröffentlichungspflicht auf der Website des Beraters/Vertriebs ist\r\nSeite 8 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nnicht sachgerecht und auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn der PRIIP-Hersteller das BIB auf seiner Website zur Verfügung stellt und die Vertriebsstelle bzw. der Kleinanleger hierauf Zugriff haben. Eine Umstellung der seit Jahren gelebten Praxis ist nicht nachvollziehbar. Zudem würde es zu einer unnö-tigen und nicht nachhaltigen Duplizierung von Daten führen. Im Übrigen ist hinsichtlich der neuen Down-loadmöglichkeit auf der Website des Beraters bzw. der Vertriebsstelle zu beachten, dass ein BIB als vor-vertragliche Information lediglich bis zum Kaufabschluss benötigt wird (vgl. Artikel 13 Absatz 1 PRIIP-VO). In diesem Zusammenhang ist auch die neue Pflicht für den Hersteller zur Bereitstellung früherer Fassungen des BIB an den Kleinanleger nach Artikel 14 Absatz 6 Satz 2 PRIIP-VO-E aus unserer Sicht nicht nachvoll-ziehbar. Der Hersteller hat in der Regel keinen Kontakt zum Kleinanleger, so dass ihm nicht bekannt ist, welche Version des BIBs der Kleinanleger von der Vertriebsstelle erhält.\r\nDes Weiteren sollte zwingend auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regulierungen, hier insbesondere der Regulierung zum ESAP geachtet und unnötige Dopplungen von Informationen ver-mieden werden.\r\n2.) Aspekte, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollten\r\nIn ihrem Final Report für den PRIIPs-Review4 hatten die ESAs etliche weitere Verbesserungen vorge-schlagen, die in dem Kommissionsentwurf nicht aufgegriffen wurden. Aus unserer Sicht sollten die folgen-den Punkte in das weitere Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden:\r\na) Erleichterung bei der Bereitstellung von BIBs für Sparpläne (Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO)\r\nBei Sparplänen ist den Kunden aktuell bei jeder wesentlichen Änderung des BIBs ein aktuelles BIB bereit-zustellen. Allein bei zwei großen Anbietern im deutschen Markt betrifft diese Anforderung weit über zehn Mio. Sparpläne und erzeugt sehr hohe Kosten.\r\nBei den Kunden bewirken die wiederholten Informationen zu bereits bekannten Produkten den viel kriti-sierten „Information overload“. In dem o. g. Final Report hatten die ESAs eine Vereinfachung der Informationspflicht vorgeschlagen, wonach den Kunden einmalig ein Link bereitgestellt wird, über den sie das jeweils aktuelle BIB abrufen können.5 Der Vorschlag der Kommission greift diese Empfehlung leider nicht auf.\r\nDie von den ESAs empfohlene Modifizierung sollte unbedingt übernommen werden, um den viel beklagten Information overload zu reduzieren.\r\n4 ESAs: Call for advice on PRIIPs: ESA advice on the review of the PRIIPs Regulation (JC 2022 20) vom 29. April 2022.\r\n5 Konkret hatten die ESAs folgende Regelung vorgeschlagen, die die aktuelle Vorgabe in Artikel 13 Absatz 4 PRIIP-VO ersetzen sollte:\r\n“Where successive transactions regarding the same PRIIP are carried out on behalf of a retail investor in accordance with instructions given by that retail investor to the person selling the PRIIP prior to the first transaction, the obligation to provide a key information document under paragraph 1 shall apply only to the first transaction, and to provide a detailed description where the revised key information document in accordance with Article 10 can be found. Additionally, prior to an additional subscription, the latest revised version of the key information document shall be provided to the retail investor upon request.”\r\nSeite 9 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nb) Begrenzung der Informationspflicht auf Privatkunden\r\nAktuell erhalten auch professionelle Kunden beim Kauf von OGAW-Fonds ein BIB, das nach der PRIIP-VO nur für Privatkunden vorgesehen ist.6 Hintergrund ist, dass die OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG) weiterhin eine Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden enthält, durch die die Bereitstellung der BIBs erfüllt werden kann (was in der Praxis regelmäßig passiert).\r\nDie Informationspflichten sollten unbedingt auf Privatkunden beschränkt und das rechtliche Nebeneinander von BIB und wesentlichen Anlegerinformationen (wAI), die in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden, beendet werden (Abbau von unnötigem Bürokratismus). Dafür ist eine Streichung der Artikel 78 bis 82a der OGAW-Richtlinie erforderlich (dies ist möglich, da die OGAW-Richtlinie ebenfalls im Rahmen der Retail Investment Strategy überarbeitet wird).\r\nc) Beschränkung des Anwendungsbereichs der PRIIP-VO auf Anlageprodukte\r\nDie PRIIP-VO erfasst aktuell auch Produkte zur Absicherung (Hedging) wie OTC Derivate. Dies sind individuelle bilaterale Kontrakte, die einen realwirtschaftlichen Hintergrund haben und beispielsweise Zah-lungsströme aus Projekten absichern oder generell zur Steuerung des Aktiv-Passivmanagements dienen. Auf diese Produkte passen die auf Anlageprodukte zugeschnittenen Regelungen nicht (Bsp.: Kunde muss über Gefahr des Verlusts des Anlagebetrags informiert werden – bei OTC Derivaten gibt es keinen Anlage-betrag).\r\nAus diesem Grund mussten die ESAs die gesetzlich vorgesehenen Vorgaben zu den Inhalten der BIBs für OTC Derivate bereits durch Q&A ändern, um irreführende Informationen zu vermeiden oder zu-mindest zu reduzieren.7\r\nUm zu vermeiden, dass auf Grund unpassender regulatorischer Vorgaben BIBs mit irreführenden Inhalten erstellt werden, sollte der Anwendungsbereich der PRIIP-VO auf Anlageprodukte beschränkt werden, auf die die Vorgaben zugeschnitten sind. Somit sollten Produkte zur Absicherung (Hedging) vom Anwendungs-bereich ausgenommen werden.\r\nd) Hilfsweise: Ausnahme für Devisentermingeschäfte (Harmonisierung mit MiFID II)\r\nSofern der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nicht komplett auf Anlageprodukte beschränken sollte (s. dazu oben unter c)), sollte er jedenfalls für Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund klarstellen, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der PRIIP-VO fallen.\r\nMit einer expliziten Klarstellung, dass Devisentermingeschäfte mit realwirtschaftlichem Hintergrund nicht unter die PRIIP-VO fallen, würde zugleich ein Gleichlauf mit der MiFID II erreicht, da Artikel 10 der DelVO (EU) 2017/565 eine explizite Ausnahme für diese Produkte vorsieht.\r\n6 Im 7. Erwägungsgrund der PRIIP-VO heißt es auszugsweise wie folgt: “Für institutionelle Anleger konzipierte Investmentfonds sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen, da sie nicht für den Verkauf an Kleinanleger be-stimmt sind.”\r\n7 ESAs: Questions and answers (Q&A) on the PRIIPs Key Information Document (KID) (JC 2017 49) vom 21. Dezember 2022, S. 46 f.\r\nSeite 10 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\nInsofern würde die Klarstellung zum nicht gegebenen Anwendungsbereich der PRIIP-VO einen wichtigen Beitrag zur Harmonisierung der Vorgaben nach MiFID II und PRIIPs schaffen, die eines der wesentlichen Ziele der RIS bildet.\r\ne) Harmonisierung der Produktkosten nach MiFID II und PRIIP-VO\r\nDie Tatsache, dass die Produktkosten unter MiFID II und der PRIIPs-VO unterschiedlich berechnet werden, verursacht große praktische Probleme. Unter anderem gibt es einen Unterschied im Umgang mit Zuwen-dungen. Während die Produktkosten nach der PRIIP-VO Zuwendungen enthalten, sind Zuwendungen nach MiFID II Teil der Dienstleistungskosten, so dass die Produktkosten nach MiFID II ohne Zuwendungen of-fengelegt werden müssen.8\r\nDies bedeutet, dass Kunden unterschiedliche Informationen über die Produktkosten zu ein und demselben Produkt erhalten (wenn es sich sowohl um ein PRIIP als auch um ein Finanzinstrument i.S.d. MiFID II handelt), selbst wenn beide Informationsblätter ihre Berechnungen auf denselben Anlagebetrag von EUR 10.000,- stützen. In einem von einer großen deutschen Bank vorgelegten Beispiel wurden für dasselbe Produkt Produktkosten i.H.v. EUR 246,28 (1,38 % p.a.) auf der Grundlage eines Anlagebetrags von EUR 10.000,- angegeben, wenn es nach der PRIIP-VO berechnet wurde, und Produktkosten i.H.v. EUR 111,27 (0,56 % p.a.) auf der Grundlage desselben Anlagebetrags bei einer Berechnung nach MiFID II.\r\nDiese Diskrepanz, die den Anlegern erklärt werden muss und trotzdem kaum nachvollziehbar ist, resultiert aus der mangelnden Kohärenz der Vorschriften für die Kostenberechnung nach PRIIP-VO und MiFID II.\r\nAm einfachsten kann die Divergenz zwischen der Kostendarstellung nach der PRIIP-VO und der MiFID II dadurch beseitigt werden, dass auf die Darstellung der Kosten im BIB verzichtet wird (oder alternativ anstelle des aktuellen Umfangs im Abschnitt Kosten lediglich ein Verweis auf den ex-ante Kostenausweis aufgenommen wird), wenn es sich bei dem betreffenden Produkt um ein Finanzinstrument i.S.d. MIFID II handelt. Stattdessen könnte ein Verweis auf die zusätzliche Kosteninformation aufgenommen werden. Dadurch würden Diskrepanzen vermieden und der Kunde dennoch gemäß den Anforderungen der MiFID II über die Kosten informiert.\r\nf) Entfernung der impliziten Transaktionskosten\r\nDie impliziten Transaktionskosten sind methodisch für einen Produktvergleich nicht geeignet und in ihrer impliziten Natur für Privatkunden nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurden sie bereits aus dem Kostencap des „pan-european pension products“ (PEPP) gestrichen (Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2021/473). Dies sollte jedenfalls bei der nachfolgenden Überarbeitung der Level 2-Regelungen Berück-sichtigung finden. Wir würden es begrüßen, wenn hierzu in den Erwägungsgründen ein Hinweis aufgenom-men würde.\r\n8 Zu Letzterem siehe ESMA: Q&A on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics (ESMA35-43-349), Ab-schnitt 9: Information on costs and charges, Antwort auf Frage 7.\r\nSeite 11 von 11\r\nStellungnahme vom 22.08.2023, Review der PRIIP-VO im Rahmen der Retail Investment Strategy\r\nVorschlag der Europäischen Kommission\r\n3.) Übergreifendes Problem: Zu kurze Umsetzungsfrist\r\nÜberdies ist die Umsetzungsfrist viel zu kurz: So sollen die neuen Vorgaben bereits 18 Monate nach deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar sein. Zugleich sollen die ESAs binnen 12 Monaten einen Vorschlag für die geänderten Level 2-Vorgaben vorlegen. Im Anschluss erarbeitet die Kommission einen offiziellen Verordnungsentwurf. Auf Basis dieses Zeitplans steht bereits jetzt fest, dass die geänder-ten Level 2-Vorgaben, auf die die Hersteller für die Erstellung der neuen PRIIP-BIBs zwingend angewiesen sind, nicht rechtzeitig vorliegen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan wird nicht funktionieren.\r\nDie Umsetzungsfrist für die Hersteller darf daher erst beginnen, nachdem die wichtigen Detailvorgaben zur Erstellung der neuen BIBs auf Level 2 festgelegt wurden. Für die Umsetzungsfrist halten wir einen Zeitraum von 24 Monaten für angemessen.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Damit kann das angestrebte Ziel, europaweit einheitliche Nachhaltigkeitsberichte zu schaffen, erreicht werden. Der bürokratische Aufwand sollte auch für die in Deutschland ansässigen Berichtspflichtigen unbedingt auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.\r\nUm das Ziel einer 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erreichen, sollten folgende zentrale Punkte angepasst bzw. präzisiert werden:\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht-komplexe Institute: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen bei der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichtes\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\n4. Berichterstattung über Ressourcen ohne physische Substanz auf die „bedeutsamsten“ qualitativen Angaben begrenzen\r\nZu diesen und weiteren Aspekten, bei denen wir Anpassungsbedarf sehen, nehmen wir nachfolgend einzeln Stellung.\r\nDas BMJ fragt im Schreiben vom 22. März 2024, ob das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie (i. d. F. der CSRD) ausgeübt werden sollte, wonach neben zur Abschlussprüfung befugten Personen auch unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden können.\r\nBei den Unternehmen der Kreditwirtschaft wird im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Die Durchführung beider Prüfungen durch den Abschlussprüfer sichert die Konsistenz und Verbindung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und dient der Effizienz und Effektivität der Prüfungen. Sollte im Einzelfall ein anderer Prüfer beauftragt werden, kommt für unsere Mitglieder nur ein Angehöriger des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer in Betracht. Eine Zulassung von unabhängigen Prüfungsdienstleistern als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten halten wir daher nicht für erforderlich. Stattdessen regen wir an, in § 324e HGB-E zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes durch den Abschlussprüfer als Regelfall gilt (Abs. 2 vor den jetzigen Abs. 1 ziehen).\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n1. Kein Goldplating für kleine und nicht komplexe Institute (SNCI)\r\n1.1. Umsetzungsfristen: SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten sollten auch für die Geschäftsjahre 2024 und 2025 nach alter Rechtslage berichten, wie es die CSRD vorsieht.\r\nDer EU-Gesetzgeber hat in Art. 5 CSRD eine Regelung zur Erstanwendung der CSRD exklusiv für als klein und nicht komplex eingestufte Kreditinstitute (SNCI) ab dem Geschäftsjahr 2026 geschaffen. Diese gilt explizit für alle SNCI. Dies sollte so auch im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden (1:1-Umsetzung).\r\nDrohende Überlastung: KMU und SNCI haben tendenziell dasselbe geschäftszweigspezifische Größenklassen-Niveau. Wie in der CSRD vorgesehen, sollte die grundsätzliche Gleichstellung von kapitalmarktorientierten KMU und SNCI angestrebt werden. Damit KMU und SNCI nicht überlastet werden und rechtssicher umsetzen können, sollten beide frühestens ab dem Berichtsjahr 2026 nach neuen Vorgaben berichten.\r\nKeine Zeit für die Implementierung der neuen Berichtsanforderungen: Am 1. Januar 2024 hat die erste Berichtsperiode begonnen. Die nationale Umsetzung soll bis Juli 2024 erfolgen; sie wird voraussichtlich erst mit einer deutlichen Verspätung final verabschiedet. Hinzu kommt: Die für SNCI anzuwendenden LSME ESRS werden nicht rechtzeitig für eine Umsetzung zum 31. Dezember 2024 vorliegen, da diese aus der EU-Sicht erst für 2026 greifen. Damit fehlt die entscheidende Umsetzungsgrundlage für alle SNCI.\r\nRichtlinienkonforme Umsetzung notwendig: Nach Art. 5 CSRD gilt eindeutig, dass die großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und weniger als (bzw. gleich) 500 Beschäftigten (s. b im Anhang), die gleichzeitig SNCI sind, nicht ab Geschäftsjahr 2025 sondern ab Geschäftsjahr 2026 erstmals berichten müssen (s. c im Anhang). Andernfalls hätte diese Regelung für SNCI keinerlei Wirkung und wäre überflüssig. Der EU-Gesetzgeber schafft annahmegemäß Vorschriften, die auch eine Wirkung entfalten. Dann gilt diese Regelung aber auch für SNCI mit mehr als 500 Beschäftigten (s. a im Anhang), da in Art. 5 Abs. 2 Bu. c Ziff. ii CSRD keine Einschränkung auf Bu. b enthalten ist. „Sofern sie große Unternehmen …sind“ stellt klar, dass alle SNCI im Anwendungsbereich (Art. 19a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie) von der Regelung nach Bu. c Ziff. ii erfasst sind. Demnach müssen alle SNCI erst ab Geschäftsjahr 2026 erstmals die Berichtspflichten der CSRD erfüllen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.\r\nErgebnis: Bei der nationalen Umsetzung der CSRD sollte klargestellt werden: Alle SNCI müssen unter der neuen Rechtslage erstmals ab Geschäftsjahr 2026 berichten.\r\nLösung: Art * Abs. 1 EGHGB (Art. 2 CSRD-UG) wird um eine Nr. 4 erweitert, wie bereits in Abs. 2.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)\r\n(…) (1) (…) sind erstmals anzuwenden auf Unterlagen der Einzelrechnungslegung für ein nach dem 31. Dezember 2023 beginnendes Geschäftsjahr von Unternehmen, die\r\n1. groß sind (…),\r\n2. von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind [vgl. Petitum 5.2], und\r\n3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, und\r\n4. kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind.\r\n1.2. Definition von kleinen und nicht-komplexen Instituten (Verweis auf die CRR)\r\nDie Definition von kleinen und nicht komplexen Instituten wird durch einen Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR hergestellt. Entsprechend der Intention des europäischen Gesetzgebers, der auf die monetären bzw. quantitativen Größenklassenkriterien der Bilanz-Richtlinie zurückgreift, sollte der Verweis auf die SNCI-Definition der CRR auf die quantitativen Bedingungen beschränkt werden (Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Bu. a), b) und d) bis f)).\r\nWir schlagen somit folgende Anpassung in Art. * Abs. 2 (und Abs. 1) Nr. 2 EGHGB vor:\r\n„kein kleines und nicht komplexes Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 Buchstaben a), b) und d) bis f) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind“\r\n2. Klarstellung notwendig: Keine Änderungen zur Konsolidierung unwesentlicher Tochterunternehmen (§ 296 Abs. 2 HGB) und beim Verzicht auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses bei unwesentlichen Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB)\r\nTeilweise wird im Schrifttum ein mögliches Auseinanderfallen des handelsrechtlichen Konsolidierungskreises, der für die Finanzberichterstattung angewendet wird, und der zwingend im Lagebericht eingefügten Nachhaltigkeitsberichterstattung für möglich gehalten (vgl. WPg 2024, S. 140 ff.). Diese Auffassung teilen wir nicht. Die Bilanz-Richtlinie sieht bzgl. eines konsolidierten Abschlusses einen einheitlichen Konsolidierungskreis zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht vor (Art. 2 Nr. 11, Art. 3 Abs. 7, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 29 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie). Sofern es keine konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen gibt, entfällt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts. Mit der CSRD wurden die betreffenden Artikel in der Bilanz-Richtlinie nicht angepasst.\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nArt. 29a Abs. 1 Bilanz-Richtlinie (in der Fassung der CSRD) regelt Folgendes: “Mutterunternehmen einer großen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 nehmen in den konsolidierten Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“\r\nDie Nachhaltigkeitsberichterstattung ist also für die „große Gruppe“ zu erstellen, welche nach Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie die einzubeziehenden Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen umfasst. Tochterunternehmen, die nach Art. 23 Abs. 9 und 10 Bilanz-Richtlinie nicht konsolidiert bzw. nicht einbezogen werden, sind nicht Teil des konsolidierten Lageberichts und damit auch nicht Bestandteil der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vielmehr gelten diese vor dem Leitbild der fiktiven rechtlichen Einheit des Konzerns als „Dritte“ (Einheitstheorie) und sind somit ggf. in die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette einzubeziehen. Sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts dem Grunde nach nicht besteht, entfällt auch die Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht.\r\nSomit besteht aus unserer Sicht ein Einklang in der Berichterstattung zwischen Konzernabschluss und Konzernlagebericht hinsichtlich der finanziellen Berichterstattung. Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene keinen Unterschied im Konsolidierungskreis zwischen der finanziellen und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor (so auch ESRS 1.62; ESRS 2.5 Bu. b i). Ein Auseinanderlaufen würde auch den Grundsätzen der Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen. Insbesondere die Befreiungsvorschriften in §§ 290 Abs. 5 und 296 Abs. 2 HGB (Art. 23 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie) dürfen durch eine überschießende nationale CSRD-Umsetzung nicht ausgehebelt werden.\r\nAufgrund der in der Praxis erkennbaren Unsicherheit sollte dies entsprechend in der Gesetzesbegründung klargestellt werden.\r\n3. Pflicht zum digitalen Format (ESEF) auf europäische Vorgaben beschränken\r\nDerzeit sind die §§ 289g, 315e HGB-E so formuliert, dass der komplette Lagebericht im ESEF-Format aufzustellen ist, sobald der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. Dies stellt eine massive Verschärfung dar. Im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes wurde das ursprünglich vorgesehene Aufstellungserfordernis bereits deutlich kritisiert und durch eine Offenlegungslösung ersetzt. Warum nun für den Lagebericht ein Aufstellungserfordernis gelten soll, erschließt sich nicht und führt zu erheblichen Belastungen für die berichtspflichtigen Unternehmen. Unseres Erachtens handelt es sich hier um einen Übersetzungsfehler.\r\nAus den Erstanwendungsvorschriften im Referentenentwurf i. V. m. §§ 325, 328 HGB-E kann zudem abgeleitet werden, dass bereits für das erste Berichtsjahr 2024 eine vollständige Offenlegung für die CSRD-Angaben nach ESEF-VO vorgesehen ist. Da der Zeitplan der EFRAG, ESMA und der EU-Kommission zur ESEF-Taxonomie (CSRD) eine Fertigstellung der EU-Vorgaben im Sinne einer Änderung des ESEF-RTS frühestens Ende 2024 ermöglicht, wobei noch ergänzend die Einspruchsfrist für das Europäische Parlament und den Rat zu berücksichtigen ist, ist die Berichterstattung im ESEF-\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFormat zum Stichtag 31. Dezember 2024 für die Anwendungsverpflichteten nicht umsetzbar. Die entsprechenden Softwareanbieter werden auf Basis des Zeitplans nicht rechtzeitig ausliefern können, resp. Softwareanpassungen nicht rechtzeitig bis zur Vergabe des Prüfungsvermerks erfolgen können. Das sich daraus ergebende Prozessrisiko im Rahmen der Lageberichterstattung ist weder angemessen noch vertretbar.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir eine Verschiebung der Pflicht zum digitalen Format und insbesondere zur ESEF-Auszeichnung (tagging) um mindestens ein Jahr über das EGHGB für dringend erforderlich.\r\n4. Bericht über Ressourcen ohne physische Substanz auf die bedeutsamsten qualitativen Angaben begrenzen Die Umsetzung zum Bericht über die wichtigsten immateriellen Ressourcen in den §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E geht über den europäischen Rahmen (Art. 19 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie i. d. F. CSRD) hinaus. Nach §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E sind im (Konzern-)Lagebericht „auch diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben (…)“. Art. 19 Abs. 1 Uabs. 4 Bilanz-Richtlinie sieht jedoch nur vor, dass „über die wichtigsten immateriellen Ressourcen“ zu berichten ist. Es sollte klargestellt werden, dass nur die wichtigsten Informationen aufzunehmen sind. Dies kann im Einklang mit § 289 Abs. 1 HGB unter Verwendung des handelsrechtlichen Begriffs der „bedeutsamsten“ Informationen erfolgen. Im Ergebnis sollte der Wortlaut der §§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E ergänzt werden: Eine Kapitalgesellschaft hat im Lagebericht auch diejenigen bedeutsamsten Ressourcen ohne physische Substanz anzugeben, von denen (…). Darüber hinaus genügt aus unserer Sicht eine qualitative Darstellung bzw. Erläuterung. Eine Quantifizierung würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Insofern würden wir es begrüßen, wenn in der Gesetzesbegründung der Hinweis aufgenommen wird, dass im Regelfall eine qualitative Berichterstattung ausreichend sein dürfte.\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5. Weitere notwendige und wichtige Klarstellungen bei der Umsetzung der CSRD\r\n5.1 Umsetzungsfristen für große kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen\r\nDie CSRD sieht eine schrittweise Umsetzung vor, beginnend mit den Unternehmen, die bereits der Berichtspflicht gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Diese Unternehmen werden ihre ersten CSRD-Berichte für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen müssen. Alle anderen großen Unternehmen, die derzeit nicht unter die NFRD fallen und somit zum ersten Mal von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, werden ab dem Geschäftsjahr 2025 berichten. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die großen Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der nichtfinanziellen Berichterstattung haben, die ersten Unternehmen sein werden, die die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlichen, während alle anderen großen Unternehmen ein weiteres Jahr Zeit haben, um die notwendigen Prozesse zu etablieren und die entsprechenden Daten zu erheben.\r\nAllerdings wird diese Regelung durch andere Vorschriften der CSRD mangels Klarstellung umgangen. Generell sind Tochterunternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen (§ 289b Abs. 2 HGB). Der letzte Satz des Absatzes 2 besagt jedoch, dass Tochtergesellschaften, die selbst große Unternehmen sind, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten EU-Markt notiert sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können. Stattdessen sind sie verpflichtet, einen separaten Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Die Anwendung dieser Regel auf den Umsetzungszeitplan könnte ohne eine Klarstellung im EGHGB den schrittweisen Ansatz der CSRD-Pflicht für neu Verpflichtete unterlaufen: Kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern müssten ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlichen, obwohl sie den Nachhaltigkeitsbericht zum allerersten Mal offenlegen. Diese unvorhergesehene Folge sollte im CSRD-Umsetzungsgesetz mit einer Klarstellung im EGHGB korrigiert werden. Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen sollten den Phase-in-Anforderungen der CSRD in gleicher Weise unterliegen wie alle anderen Unternehmen.\r\n5.2 Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind Der Referentenentwurf unterwirft u. a. Mutterunternehmen, die den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits ab dem Geschäftsjahr 2024. Dies geht über die Vorgabe der CSRD hinaus. Art. 5 Abs. 2 Bu. a Ziff. ii CSRD sieht eine Umsetzung ab dem Geschäftsjahr 2024 nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie“ [Bilanz-Richtlinie] vor. Mutterunternehmen, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, aber über bspw. § 340i Abs. 3 HGB den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB unterliegen, würden also ein Jahr früher als europarechtlich notwendig von der CSRD-Berichterstattungspflicht erfasst.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nFür derartige Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. v. Art. 3 Abs. 7 der Bilanz-Richtlinie, die selbst nicht von öffentlichem Interesse sind, sieht Art. 5 Abs. 2 Bu. b CSRD nämlich erst ab dem Geschäftsjahr 2025 eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Gerade für solche Mutterunternehmen besteht eine besondere Komplexität im Aufbau einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung und ein hoher Umsetzungszeitbedarf, der durch die jetzt im Referentenentwurf enthaltenen Reglungen massiv verkürzt würde. Deshalb sollte – auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen Wirtschaft – an dieser Stelle die Differenzierung der CSRD beibehalten und die Regelung nicht verschärft werden. Lösung: Artikel * Abs. 1 Nr. 2 EGHGB, (…) 2. die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs von öffentlichem Interesse gemäß § 316a S. 2 des Handelsgesetzbuchs sind und (…)\r\n5.3 Eintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB bereits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / umwandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unternehmen, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vorliegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\n5.4 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass regelmäßig nicht alle Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterunternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.5 Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG-E) § 12 Abs. 4 LkSG-E regelt eine Verschiebung der Berichtseinreichung für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben. Diese Berichte sollen nun frühestens zum 31. Dezember 2024 beim BAFA eingereicht werden müssen. Hier sollte im finalen Gesetz klargestellt werden, dass sich die Fristverschiebung nicht nur auf die Berichtseinreichung beim BAFA sondern auch auf die Publikation nach § 10 Abs. 2 LkSG bezieht. Ebenso bitten wir um Klarstellung, in welchem Format der LkSG-Bericht für das Geschäftsjahr 2023 eingereicht werden soll. Grundsätzlich interpretieren wir die Überführung der LkSG-Berichterstattung in die CSRD-Berichterstattung als Ersatz der eigenständigen LkSG-Berichterstattung. Diese Entbürokratisierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\n5.6 Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte im Berufsregister / Übergangsregelung\r\nWie bereits erwähnt wird bei den Unternehmen der Kreditwirtschaft im Regelfall der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichtes sein. Wir begrüßen ausdrücklich, dass vor dem 1. Januar 2026 bestellte Berufsangehörige als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, wenn sie über den Weg der Fortbildung die notwendigen Kenntnisse für Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erlangt haben. Nach dem Referentenentwurf ist der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d Abs. 2 WPO-E). Die Registrierung ist wiederum Bedingung für die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 324e HGB-E).\r\nAngesichts der knappen Umsetzungsfristen der CSRD und des für die Fortbildung und Registrierung notwendigen zeitlichen Aufwandes sollte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte 2024 (erstmalige Prüfungsrunde) eine Übergangsregelung vorgesehen werden, wonach der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildung im Nachgang zur Registrierung erbracht werden kann.\r\n5.7 Anwendung auf Verbriefungszweckgesellschaften\r\nZweckgesellschaften erfüllen eine wichtige Funktion im Rahmen der Verbriefung von Positionen. Diese Zweckgesellschaften übernehmen Positionen der Gruppen und begeben Anleihen im Kapitalmarkt um diese zu refinanzieren. Durch die Grundlogik von Verbriefungen werden den Zweckgesellschaften substantielle Pools von Positionen übertragen, wodurch die Zweckgesellschaft die Schwellenwerte der CSRD-Pflicht überschreiten könnte (Bilanzsumme > 25 Mio. EUR & Nettoumsatzerlöse > 50 Mio. EUR). Zur Refinanzierung der Positionsübernahme emittieren die Zweckgesellschaften häufig Anleihen am Kapitalmarkt. Dies bedeutet, dass übertragbare Wertpapiere der Zweckgesellschaft an einem regulierten Markt der EU notiert sind, wodurch die Zweckgesellschaft unter die bereits skizzierte Ausnahme aus der Konzernbefreiung fällt und einen eigenen CSRD-Bericht erstellen müsste, obwohl sie in der Regel voll konsolidiert wird, so dass die Vermögenswerte in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Originators gemäß Artikel 29 CSRD aufgenommen werden. Verbriefungszweckgesellschaften sind typischerweise automatisierte Entitäten, die vordefinierte Maßnahmen im Falle des Eintritts vordefinierter Trigger Events durchführen (bspw. Zinszahlung). Es handelt sich um Zweckgesellschaften ohne eigene\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nUnternehmensstrategie oder Mitarbeiter. Daher können Verbriefungszweckgesellschaften die Nachhaltigkeitsberichtspflicht der CSRD nicht erfüllen.\r\nUnserer Ansicht nach war die Ausweitung der CSRD-Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Zweckgesellschaften eine unbeabsichtigte Folge, die sich aus der neuen Gestaltung der Schwellenwerte für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt. Der Text und die Erwägungsgründe der CSRD enthalten keinen Hinweis auf Verbriefungen oder Unternehmensvehikel. In Anbetracht der Tatsache, dass a) diese Zweckgesellschaften einfach nicht in der Lage sind, die erforderliche Berichterstattung zu liefern, b) Verbriefungen und Zweckgesellschaften bereits einem separaten, speziellen Regulierungsrahmen unterliegen (Verbriefungsverordnung) und c) die Ausweitung der Berichterstattungsanforderungen auf Zweckgesellschaften im Grunde den gesamten Markt für Verbriefungen zum Erliegen bringen würde, glauben wir nicht, dass die EU-Institutionen beabsichtigten, Zweckgesellschaften, die Verbriefungen nutzen, in den Anwendungsbereich der CSRD einzubeziehen. Daher sollte eine Klarstellung in das CSRD-Umsetzungsgesetz aufgenommen werden, dass die Berichtspflichten nicht für reine \"Verbriefungszweckgesellschaften\" gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 66 der Eigenkapitalverordnung und Artikel 2 Absatz 2 der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) gelten.\r\nDarüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA auf der Grundlage eines Mandats der geänderten Verbriefungsverordnung bereits einen Entwurf einer delegierten Verordnung zur Konsultation am 2. Mai 2022 veröffentlicht, der eine umfassende Offenlegung von Informationen auf Einzelvertragsebene und teilweise auf Originator-Ebene vorsieht, damit die Anleger die negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren auf ihre Investitionen bewerten können. Konzeptionell sollte dieser Ansatz bevorzugt werden, da die Auswirkungen von ESG-Faktoren von den verbrieften Forderungen und dem Originator ausgehen und nicht von der Verbriefungszweckgesellschaft.\r\n5.8 Berichtsinhalte: Nachhaltigkeitsziele\r\nDer Referentenentwurf skizziert in § 289c HGB-E grob die Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts. Absatz 2 Nummer 2 spricht dabei von einer „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Kapitalgesellschaft gesetzt hat, soweit vorhanden, einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050 […]“. Die Formulierung lässt unterschiedliche Interpretationen zu, auf welchen Teil des Satzes sich das „soweit vorhanden“ bezieht. Wir bitten im Sinne einer 1:1-Umsetzung um Klarstellung, dass absolute Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur soweit vorhanden anzugeben sind.\r\nDarüber hinaus wird in den ESRS Application Requirements zu E1-4 auch auf „entsprechende absolute Werte“ für das Zieljahr und Zwischenzieljahre verwiesen. Wir bitten hier um Klarstellung in der Begründung, ob diese Werte auch als absolute Ziele gelten sollen.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\n5.9 Entgelttransparenzgesetz\r\nEine Berichterstattung nach § 22 EntgeltTranspG sollte bei einer vollständigen Nachhaltigkeitsberichterstattung entfallen, da diese Themengebiete letztlich in den sozialen Berichtsaspekten behandelt werden. Insofern sollte eine Befreiung von der Entgelttransparenzpflicht analog der Befreiung nach § 289f HGB-E ins Gesetz aufgenommen werden.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive\r\n17.04.2024\r\nAnhang zu 1. Artikel 5 Abs. 2 CSRD (Umsetzung) (…) (2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, …, nachzukommen: (a)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre:\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt und die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten; „große“ mit mehr als 500 Beschäftigten\r\n(b)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i) …\r\nfür große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU [, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 20 000 000 EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.], die nicht unter Buchstabe a Ziffer i dieses Unterabsatzes fallen; „große“ mit 250 bis 500 Beschäftigten\r\n(c)\r\nauf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre\r\n(i)\r\nfür kleine und mittlere Unternehmen (…) [und kapitalmarktorientiert]\r\n(ii)\r\nfür kleine und nicht komplexe Institute gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Abweichend von den Buchstaben (a) und (b).\r\nsofern sie große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU sind oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Richtlinie sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a [=kapitalmarktorientiert] der genannten Richtlinie sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie handelt; „große“, also (a) und (b) …\r\n(iii)\r\nfür firmeneigene Versicherungsunternehmen (…)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002471","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Vereinfachung makroprudenzieller EU-Regulierung / Überarbeitung Kapitalpufferkonzept","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/31/493385/Stellungnahme-Gutachten-SG2503180057.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks\r\nhier: Integration des Reviews in die Überprüfung des gesamten bankaufsichtlichen Regelwerks \r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich gegen einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der makroprudenziellen Regelungen aus. Wir plädieren dafür, die Arbeiten in die anstehende umfassende Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks nach Artikel 518c CRR einzubetten.\r\n, \r\nwie wir hören, soll in Kürze die nächste Sitzung der Experten-gruppe der EU-Kommission (EGBPI) zur Überprüfung des makroprudenziellen Rahmenwerks für Banken stattfinden. Nach unserem Eindruck werden aktuell lediglich punktuelle Änderungen in einzelnen makroprudenziellen Instrumenten erwogen, die teilweise strenger als die geltenden Anforderungen wären und das Kapitalpufferkonzept insgesamt noch komplexer machen würden. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit zur Anordnung einer positiven zyklusneutralen Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer sowie die Verankerung kreditnehmerbezogener Instrumente im europäischen Recht. Auch sollen im makroprudenziellen Regelwerk künftig klimabezogene Risiken abgedeckt werden. \r\nDie Vorschläge sind weit entfernt von einer umfassenden ganzheitlichen Überprüfung des Rahmenwerks. Insbesondere sind sie nicht vereinbar mit dem Ziel der EU-Kommission, dass die Überarbeitung der makroprudenziellen Vorschriften im Ergebnis nicht zu systematisch höheren Kapitalanforderungen führen darf.\r\nAuch widersprechen sie den Bestrebungen, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Institute und damit deren Leistungsfähigkeit zu stärken.\r\nIm Rahmen des EU-Bankenpakets hat der Gesetzgeber der EU-Kommission in Artikel 518c CRR den Auftrag erteilt, den gesamten Regulierungsrahmen bis Ende 2028 zu evaluieren. Dieser Auftrag bietet die Chance für eine Neuausrichtung der gesamten Regulierung hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und Komplexitätsabbau.\r\nNach unserer Auffassung muss das makroprudenzielle Rahmenwerk zwingend Bestandteil dieser Gesamtüberprüfung sein. Eine vorgezogene und isolierte Betrachtung der makroprudenziellen Anforderungen halten wir nicht für zielführend. Vielmehr ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um das Zusammenspiel zwischen mikro- und makroprudenziellen sowie abwicklungsbezogenen Anforderungen angemessen zu erfassen.\r\nDie aktuellen Diskussionen über einzelne makroprudenzielle Instrumente lassen jedoch diese ganzheitliche Perspektive vermissen. Wir bitten Sie daher nachdrücklich, sich dafür einzusetzen, dass die Arbeiten zum makroprudenziellen Review in die anstehende umfassende Überprüfung des gesamten aufsichtlichen Rahmenwerks integriert werden. Diese Gesamtüberprüfung sollte so bald wie möglich in Angriff genommen werden. Auf einen eigenständigen Legislativvorschlag zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmenwerks sollte mithin verzichtet werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002473","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung d. dt. Rechts infolge der EU-VO über Märkte für Finanzinstr. (MiFIR-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/2b/293403/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070032.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"MiFIR-Review\r\nÜbersicht über die wesentlichen Änderungen und offene Fragen\r\nDie Ausführungen geben den aktuellen Diskussionsstand innerhalb der Deutschen Kreditwirtschaft wieder.\r\nAlle Aussagen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger entgegenstehender Aussagen und Auslegungshinweise (einschließlich FAQ) der BaFin, ESMA und EU-Kommission.\r\n19. April 2024 (Version 3.0, final)\r\nInhalt\r\nI. Änderungen der MiFID ............................................................................................................................ 3\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024) ...................................................... 3\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID ........................................................................ 3\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID ................................................................................................................................................ 3\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 3\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024) .............................................. 4\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente ................................................................................. 4\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen ............................................... 4\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit .................................................................................................. 5\r\nII. Änderungen der MiFIR ............................................................................................................................. 6\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 6\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Handelsplätze (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024) .................................... 6\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024) ............ 6\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ........................................................................................................ 7\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024) ..................................... 8\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ................................................................................. 9\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024).............................................................................................................................................. 10\r\nSeite 2 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024) ........................................................................................................................ 11\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE ....................................................................................... 11\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten ................................................................................................ 13\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024) ............................................................ 14\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024) ............................................................................................................................................................ 14\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich .......................................................................... 14\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit ................................................................................................ 15\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024) ....................... 16\r\nSeite 3 von 16\r\nI. Änderungen der MiFID\r\n1) Best Execution (Art. 27 MiFID) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Streichung der Ausführungsqualitätsberichte der Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze nach Art. 27 (3) MiFID\r\nArt. 27 (3) MiFID a.F:\r\nDie Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, jeder Handelsplatz und systematische Internalisierer und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung stellt und dass eine Wertpapierfirma nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitteilt, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte enthalten ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente.\r\nwird wie folgt neu gefasst:\r\n‘With regard to financial instruments that are subject to the trading obligations laid down in Articles 23 and 28 of Regulation (EU) No 600/2014, Member States shall require that, following the execution of an order on behalf of a client, an investment firm inform the client of the venue where the order was executed.’\r\nIm Ergebnis entfällt die Pflicht für Handelsplätze, SIs und Ausführungsplätze, Ausführungsqualitätsberichte zu erstellen.\r\nb) Streichung der Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen nach Art. 27 (6) MiFID\r\nArt. 1 (4) der Änderungsrichtlinie zur MiFID II lautet darüber hinaus wie folgt:\r\n‚paragraph 61 is deleted‘.\r\nDamit wurde auch die Pflicht zur Erstellung von Berichten der Wertpapierfirmen über die Top-5-Ausführungsplätze und die Qualität der Ausführung, die in Art. 27 (6) MiFID enthalten waren, gestrichen.\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\n1 Wortlaut Abs. 6: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenfassen und veröffentlichen“\r\nSeite 4 von 16\r\nESMA Statement vom 13. Februar 2024 (ESMA35-335435667-5871):\r\nAm 13. Februar 2024 veröffentlichte die ESMA ein „Public Statement“, wonach sie von den nationalen Aufsichtsbehörden erwartet, dass diese ihre aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erstellung der Best-Execution-Berichte nach RTS 28 bis zur bevorstehenden Umsetzung der geänderten MiFID in nationales Recht depriorisieren.\r\n Die Institute können die Erstellung der für April 2024 anstehenden Best-Execution-Berichte der Wertpapierfirmen depriorisieren.\r\n2) Systematischer Internalisierer (SI) (Stand: 15. Februar 2024)\r\na) Nur noch für Eigenkapitalinstrumente\r\nGemäß der Definition des Art. 4(1) Nr. 20 MiFID (neu) gibt es künftig den gesetzlich verpflichtenden SI-Status nur noch für Eigenkapitalinstrumente. Für Nichteigenkapitalinstrumente wie Anleihen oder Derivate ist ein freiwilliger Opt-in möglich:\r\n(20) “systematic internaliser” means an investment firm which, on an organised, frequent and systematic basis, deals on own account in equity instruments by executing client orders outside a regulated market, an MTF or an OTF, without operating a multilateral system, or which opts in to the status of systematic internaliser;”.\r\nInfolge der Neudefinition besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beim Geschäft mit Nichteigenkapitalinstrumenten nicht mehr das Risiko, allein aufgrund der Geschäftstätigkeit zum SI zu werden.\r\nb) Qualitative Kritierien statt quantitativer Berechnungen\r\nAus dem Erwägungsgrund 6(b)2 MiFID (neu) ergibt sich, dass es keine quantitativen Kriterien mehr für die Berechnung des SI-Status gibt, sondern auf qualitative Kriterien abzustellen ist. Weder die MiFID noch die MiFIR enthalten nähere Bestimmungen zu den qualitativen Kriterien und es gibt auch keine Ermächtigung für die ESMA, dies auf Level II festzulegen.\r\n2 “Directive 2014/65/EU provides that an investment firm is to be considered to be a systematic internaliser only when it is deemed to perform its activities on an organised, frequent, systematic and substantial basis or when it chooses to opt-in under the systematic internaliser regime. The frequent, systematic and substantial bases are determined by quantitative criteria which have led to excessive burden for investment firms that have to perform the assessment and for ESMA that has to publish data for the calculation, and should therefore be replaced by a qualitative assessment [Markierung durch den Autor]. Considering that Regulation (EU) No 600/2014 is being amended to exclude systematic internalisers from the scope of the pre-trade transparency requirements for non-equity instruments, the qualitative assessment of systematic internalisers should apply only to equity instruments, but it should be possible for an investment firm to opt-in to become a systematic internaliser for non-equity instruments.”\r\nSeite 5 von 16\r\nc) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nDa es sich um eine Richtlinie handelt, die gemäß Art. 2 der Änderungsrichtlinie zur MiFID II innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen ist, gelten diese Änderungen nicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU, sondern erst nach Umsetzung in nationales Recht.\r\nBislang kann die quantitative und vierteljährlich durchzuführende Berechnung des SI-Status (sowohl für Eigenkapital- als auch für Nichteigenkapitalinstrumente) grundsätzlich nur auf Basis der Daten erfolgen, die die ESMA auf freiwilliger Basis und nach bestem Wissen (vgl.: https://www.esma.europa.eu/data-systematic-internaliser-calculations) veröffentlicht. Diese umfassen das Gesamtvolumen und die Anzahl der in der EU ausgeführten Transaktionen.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der SI-Pflichten für Nichteigenkapitalinstrumente in der MiFIR (siehe unten) tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR im Amtsblatt der EU in Kraft.\r\nEtwas anderes gilt für den Begriff des SI. Dieser wird in der MiFID definiert und ist somit binnen 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Hieraus ergibt sich eine regulatorische Diskrepanz, die es aufzulösen gilt.\r\nZwar ist eine Einstufung als SI grundsätzlich solange möglich, wie die ESMA die zur Berechnung erforderlichen Daten veröffentlicht. Eine Berechnung ergäbe jedoch keinen Sinn, da mit dem SI-Status keine Pflichten mehr verbunden sind. Aufwand und Nutzen stünden erkennbar in einem eklatanten Missverhältnis.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFID II review removed the quantitative test under Article 4(1)(20) of MiFID II as further specified in Articles 12 to 16 of Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 9 for determining whether an investment firm qualifies as a Systematic Internaliser. This change will only start applying once the changes to MiFID II are transposed into national law, i.e. 18 months after entry into force of the MiFID II review.\r\n Damit sind bis zur Umsetzung der geänderten MiFID im WpHG weiter die quantitativen SI-Berechnungen durchzuführen.\r\nSeite 6 von 16\r\nII. Änderungen der MiFIR\r\n1) Vorhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Derivate und Anleihen) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nDie Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente sind nur für Handelsplätze relevant.\r\nAnnahme für die Umsetzung:\r\nDurch die ersatzlose Streichung des Art. 18 MiFIR besteht für SI keine Pflicht zur Vorhandelstransparenz in Bezug auf sämtliche einbezogene Nichteigenkapitalinstrumente mehr. Diese entfällt 20 Tage nach Veröffentlichung der MiFIR (unabhängig davon, ob der SI-Status noch weitere 18 Monate berechnet werden könnte, siehe zu dieser Frage oben I.2.c)). Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review deletes the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments in Article 18 of current MiFIR. Since this amendment does not need to be supplemented by RTS, the quoting requirements for Systematic Internalisers in non-equity instruments will cease to apply as of 28 March 2024.\r\n Damit entfallen entsprechend oben getroffener Annahme mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Vorhandelstransparenzpflicht.\r\n2) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente (Stand: 15. Februar 2024, ergänzt am 6. März 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Anleihen: Abhängigkeit von der issuance size (Stand 15. Februar 2024)\r\nIn Erwägungsgrund 10 der Änderungsverordnung zur MiFIR stehen unter anderem folgende Ausführungen:\r\n“To ensure an adequate level of transparency, the price and the volume of transactions executed in respect of bonds, structured finance products and emission allowances should be made public as close to real time as technically possible. In order not to expose liquidity providers in such transactions to undue risk, it should be possible to defer the publication of certain details of the transactions. The categories of transactions for which deferrals are allowed should be determined taking into account the size of the transactions and the liquidity of\r\nthe financial instruments concerned. The exact details of the deferral regime should be determined by means of regulatory technical standards, which should be regularly reviewed in order to gradually decrease the applicable deferral duration. For the purpose of having a more stable transparency regime, a static determination of liquidity for bonds, structured finance products and\r\nSeite 7 von 16\r\nemission allowances, or classes thereof, is needed. The draft regulatory technical standards developed by ESMA should specify which issuance sizes correspond to a liquid or illiquid market in bonds, or classes thereof, until their maturity, from which transaction size in either a liquid or illiquid bond a deferral can be applied, and the duration of such a deferral in accordance with this Regulation.\r\n[…]”\r\nDie Definition des liquiden Marktes findet sich in Art. 2(1) Nr. 17 MiFIR (neu):\r\n“ ’liquid market’ means:\r\n(a) for the purposes of Articles 9, 11 and 11a:\r\n(i) as regards bonds, a market in which there are ready and willing buyers and sellers on a continuous basis, where the market is assessed according to the issuance size of the bond;“\r\nIn Art. 11 MiFIR (neu) werden bestimmte inhaltliche Vorgaben zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemacht, inhaltlich soll die ESMA diese durch RTS auf Level II konkretisieren (vgl. Art. 11 (4) MiFIR (neu)):\r\n„ESMA shall, after consulting the expert stakeholder group established pursuant to Article 22b(2), develop draft regulatory technical standards to specify the following in such a way as to enable the publication of information required pursuant to this Article and Article 27g: […]\r\nESMA shall submit the draft regulatory technical standards referred to in the first subparagraph to the Commission by ... [nine months from the date of entry into force of this amending Regulation].”\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit für Anleihen (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich treten die geänderten Regeln der MiFIR 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Allerdings setzt eine Anwendbarkeit des Art. 11 MiFIR (neu) eine Präzisierung der ESMA auf Level II voraus. Gemäß Art. 11 (4) MiFIR (neu) soll die ESMA der EU-Kommission 9 Monate nach Inkrafttreten der geänderten MiFIR Entwürfe für entsprechende Level-II-Rechtsakte vorlegen. Damit können die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar werden.\r\nBis dahin gilt gemäß Art. 54 MiFIR (neu):\r\n“The provisions of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable before ... [the date of entry into force of this amending Regulation] shall continue to apply until the date of application of the delegated acts adopted pursuant to Regulation (EU) No 600/2014 as applicable from that date.”\r\nSeite 8 von 16\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces significant amendments to the provisions for the deferred publication of transactions in non-equity instruments, including the removal of the provisions enabling deferrals for large-in-scale transactions, for transactions in illiquid instruments, and for transactions below the size specific to instrument threshold.\r\nIn order to ensure an orderly transition towards the new deferral regime for non-equity transactions, the current deferral regime as set out in RTS 2, and in consequence the regime specified in Level 1 prior to the MiFIR review, will continue to apply until the revised RTS 2 starts applying. In consequence, competent authorities can continue authorising deferrals until the revised RTS 2 applies.\r\nCommunication to the Commission vom 27. März 2024, C(2024) 2083 final:\r\nArticles 11 and 11a MiFIR set out rules concerning the deferred publication of the details of transactions executed in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives. Articles 11 and 11a MiFIR are to be supplemented by Commission delegated regulations defining the calibration of the deferral schedules. As the MiFIR review has significantly amended the criteria to define such calibration, Articles 11 and 11a MiFIR cannot be supplemented adequately by Commission delegated regulation (EU) 2017/583 (“RTS 2”). In consequence, pursuant to Article 54(3) MiFIR, the deferral rules as applicable before 28 March 2024, as specified in RTS 2, continue to apply. The new deferral schedules for bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives will apply as of entry into application of the Commission delegated regulations adopted pursuant to Articles 11(4) and 11a(3) MiFIR respectively.\r\n Die neuen Regeln zur Nachhandelstransparenz für Anleihen werden entsprechend oben getroffener Annahme erst mit Anwendbarkeit der Level-II-Rechtsakte anwendbar.\r\nc) Nachhandelstransparenz für Derivate (Stand 6. März 2024)\r\nArtikel 10 MiFIR (neu) erhält folgende Fassung:\r\n„Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate\r\n(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.“\r\nEs erscheint vom Wortlaut her widersprüchlich, dass Handelsplätze für die Nachhandelstransparenz von OTC-Derivaten verantwortlich sein sollen. Daher stellt sich die Frage, was unter OTC-Derivaten im Sinne von Art. 8a (2) MiFIR (neu) zu verstehen ist.\r\nSeite 9 von 16\r\nIm Rahmen der MiFIR genügen an einem MTF oder OTF abgeschlossene Derivate der Handelsplatzpflicht des Art. 28 MiFIR. Gemäß den EMIR Q&A 1 zu den OTC-Derivaten (https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma70-1861941480-52_qa_on_emir_implementation.pdf) gelten jedoch an MTF und OTF abgeschlossene Derivate als OTC-Derivate.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nAn MTF und OTF gehandelte Derivate sind auch im Rahmen der MiFIR grundsätzlich als OTC-Derivate anzusehen. Entsprechend gilt, dass MTF und OTF für die über ihre Systeme abgeschlossenen Derivate die Nachhandelstransparenz herstellen müssen.\r\nEin Tatbestandsmerkmal des Art. 8a (2) (a) MiFIR (neu) ist, dass die betreffenden Derivate auch zentral gecleart werden („der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden […]“).\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nEs ist davon auszugehen, dass die betreffenden MTF und OTF Kenntnis darüber haben, ob das Derivat tatsächlich gecleart wurde – etwa weil das OTF oder MTF direkt eine Anbindung an einen CCP hat oder die Gegenparteien in den Geschäftsbestätigungen angeben, dass das Derivat zentral gecleart wird.\r\n3) Nachhandelstransparenz Nichteigenkapitalinstrumente für Wertpapierfirmen (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nGemäß Art. 21 (1) MiFIR n.F. gilt:\r\n“Investment firms which, either on own account or on behalf of clients, conclude transactions in bonds, structured finance products and emission allowances traded on a trading venue or OTC derivatives as referred to in Article 8a(2)3, shall make public the volume and price of those transactions and the time at which they were concluded. That information shall be made public through an APA.“\r\n3 Art. 8a (2) MiFIR (neu):\r\n“When applying a central limit order book or a periodic auction trading system, market operators and investment firms operating an MTF or OTF shall make public current bid and offer prices and the depth of trading interests at those prices which are advertised through their systems in respect of OTC derivatives that are denominated in euro, Japanese yen, US dollar or pound sterling and that: (a) are subject to the clearing obligation under Article 5(2) of Regulation (EU) No 648/2012 and are centrally cleared, and, in respect of interest rate derivatives, have a contractually agreed tenor of 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 or 30 years; (b) are single-name credit default swaps that reference a global systemically important bank and that are centrally cleared; or (c) are credit default swaps that reference an index comprising global systemically important banks and that are centrally cleared.”\r\nSeite 10 von 16\r\na) Sachlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate (Stand 15. Februar 2024)\r\nDa FX-Derivate nicht unter den Art. 8a (2) MiFIR (neu) fallen, unterfallen diese nicht der Pflicht zur Nachhandelstransparenz.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit (Stand 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\nIn Artikel 21 (4) bzw. Art. 21 (4a) MiFIR (neu) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Wertpapierfirmen die erforderliche Nachhandelstransparenz zu einem späteren Zeitpunkt herstellen können (deferred publication). Hierzu wird u.a. auf Art. 11 (4) bzw. Art. 11a (3) MiFIR (neu) verwiesen, denen zufolge die ESMA Entwürfe für RTS zu den deferrals binnen 9 bzw. 18 Monaten vorlegen soll.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nGrundsätzlich gilt auch weiterhin, dass Nachhandelstransparenz innerhalb kürzester Zeit herzustellen ist. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen für eine verzögerte Transparenzherstellung erfüllt sind. Die ESMA soll RTS, in denen neue, europaweit einheitliche Verzögerungsfristen definiert werden, entwerfen. Bis die entsprechenden Level-II-Rechtsakte anwendbar sein werden, finden aufgrund der Vorgabe in Art. 54 MiFIR (neu) die bestehenden RTS Anwendung (hier RTS 2).\r\nMit Anwendung des aktualisierten RTS 2 wird auch erst der geänderte sachliche Anwendungsbereich im Hinblick auf Derivate gemäß Art. 21 (1) MiFIR (neu) anwendbar.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review limits the scope of the transparency regime for derivatives to exchange-traded derivatives and a subset of Over-The-Counter (OTC) derivatives.\r\nMarket participants are expected to apply the new scope of the transparency regime for derivatives. The provisions of current RTS 2 will cease to apply to derivatives that are no longer in scope of the transparency regime.\r\n Die Umsetzung des neuen Anwendungsbereichs soll – entgegen oben getroffener Annahme - sofort erfolgen. Das ist technisch nicht umsetzbar, da weder der Clearingerfolg ein geeignetes zeitliches Anknüpfungskriterium für die NHT ist, noch liegt die Information über den Clearingerfolg in den Systemen der Institute vor. Dies erfordert einen hohen Umsetzungsaufwand.\r\nSeite 11 von 16\r\n4) Designated publishing entity (DPE) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert am 6. März 2024 und 4. April 2024)\r\na) Inhalt und Zuständigkeit der DPE\r\nErwägungsgrund 15 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Under the current legal framework, where one of the two parties to a transaction is a systematic internaliser, the systematic internaliser is required to report the trade to an APA, while its counterparty is not required to do so. This has led many investment firms to opt in to the status of systematic internaliser in particular for the purpose of reporting trades for their clients while not dealing on own account on a systematic basis, which has placed disproportionate requirements on such investment firms. Therefore, it is appropriate to introduce a status of designated publishing entity allowing an investment firm to be responsible for making a transaction public through an APA without the need to opt in to the status of systematic internaliser. Furthermore, competent authorities should grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, in line with the request of those investment firms and should communicate such requests to ESMA. ESMA should maintain a public register of such designated publishing entities by class of financial instrument so that market participants can identify them.”\r\nDie Definition der DPE findet sich in Art. 2 (1) Nr. 16a MiFIR (neu):\r\n“‘designated publishing entity’ means an investment firm responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) and Article 21(1);’\r\nDamit wird die Zuständigkeit für die Herstellung der Nachhandelstransparenz grundsätzlich bei DPE angesiedelt.\r\nDer neue Art. 21a MiFIR (neu) regelt in den Absätzen 2 und 3 sodann im Einzelnen, welche Partei die Nachhandelstransparenz herzustellen hat:\r\n„2. Where only one party to a transaction is a designated publishing entity pursuant to paragraph 1 of this Article, that party shall be responsible for making transactions public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).\r\n3. Where neither of the parties to a transaction, or both of the parties to a transaction, are designated publishing entities pursuant to paragraph 1 of this Article, only the entity that sells the financial instrument concerned shall be responsible for making the transaction public through an APA in accordance with Article 20(1) or Article 21(1).“\r\nZudem wird die ESMA durch Art. 21a MiFIR (neu) verpflichtet, ein Register der DPEs zu führen, damit jeder Marktteilnehmer leicht erkennen kann, ob die Gegenpartei eine DPE ist.\r\nDie Überschrift von Art. 20 MiFIR (Nachhandelstransparenz Eigenkapitalinstrumente) lautet unverändert\r\n„Post-trade disclosure by investment firms, including systematic internalisers, in respect of shares, depositary receipts, ETFs, certificates and other similar financial instruments”\r\nDies könnte darauf hindeuten, dass für die Nachhandelstransparenz in Eigenkapitalinstrumenten weiterhin auch die systematischen Internalisierer zuständig sein könnten. Außerhalb dieser Überschrift finden sich hierfür jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb von einem Redaktionsversehen auszugehen ist.\r\nSeite 12 von 16\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nMit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung entfallen die an den SI in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2023/945 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente als auch für SIs für Eigenkapitalinstrumente.\r\nDie neue Zuständigkeitskaskade ist abschließend in Art. 21a MiFIR (neu) geregelt. Ist an der transparent zu machenden Transaktion eine relevante DPE beteiligt, so ist diese für Herstellung der Markttransparenz zuständig. In allen anderen Fällen ist der Verkäufer zuständig, sei dieser ein SI oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nNach Art. 21a (1) MiFIR (neu) gilt:\r\n„Competent authorities shall grant investment firms the status of designated publishing entity for specific classes of financial instrument, upon the request ofthose investment firms. The competent authority shall communicate such requests to ESMA.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDer Wortlaut, wonach der ESMA „requests“ anzuzeigen sind, erscheint nicht korrekt, da dieser irrelevant ist, wenn dem request nicht entsprochen wurde. Vielmehr sollten nur solche Wertpapierfirmen an die ESMA gemeldet werden, denen der Status als DPE verliehen wurde. Allerdings könnte aus der neuen Formulierung in Art. 21a (1) MiFIR (neu) (….\"shall grant…\") herauszulesen sein, dass der \"request\" einer Wertpapierfirma, \"DPE\" sein zu wollen, überhaupt nicht abgelehnt werden kann. Kriterien dafür, unter welchen Bedingungen ein Institut DPE werden kann, werden im neuen Gesetzestext gerade nicht genannt.\r\nSeite 13 von 16\r\nb) Anwendbarkeit/Inkrafttreten\r\nNach Art. 21a (4) MiFIR (neu) gilt:\r\n“ESMA shall by ... [six months from the date of entry into force of this amending Regulation] establish and shall regularly update a register of all designated publishing entities, specifying their identity and the classes of financial instrument for which they are designated publishing entities. ESMA shall publish that register on its website.”\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nUm die NHT-meldepflichtige Partei bestimmen zu können, benötigt der APA Informationen über den Status beider Parteien (bisher SI). Aktuell erfolgt dies durch aufwendige Meldungen auf ISIN-Ebene an WM und MarketAxess. Durch die Einführung eines DPE sollten diese Meldungen wegfallen und das ESMA-Register als „golden source“ verwendet werden. Eine vorzeitige Umsetzung am Markt ohne das ESMA-Register würde zu unnötigen Kosten und sogar erhöhtem Umsetzungsaufwand führen. Die Regelungen zum DPE können nur in Abhängigkeit von der Erstellung des Registers (mind. 6 Monate) zu verstehen sein und daher nicht bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU gelten.\r\nVerhältnis SI - DPE\r\nProblematisch erscheint jedoch, dass die Meldepflicht als SI zwar unmittelbar entfällt, dieser jedoch nicht unmittelbar den DPE-Status erlangen kann (Anzeige bei nationaler Aufsichtsbehörde, Register). Hier wäre zu prüfen, ob der bisherige SI weiterhin an den APA melden darf, wenn er sich dazu bereitfindet (auch wenn es keinen Delegationsvertrag gibt) bzw. welche Regelungen gelten, wenn der SI mangels Rechtspflicht keine Vorkehrungen zur Herstellung der Transparenz trifft (die entsprechende Pflicht läge dann beim Verkäufer).\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n Damit bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Nachhandelstransparenzpflicht in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente zuständig.\r\nSeite 14 von 16\r\n5) Identifier für OTC-Derivate (Stand: 15. Februar 2024)\r\nErwägungsgrund 24 der Änderungsverordnung zur MiFIR lautet wie folgt:\r\n“Trading venues should be obliged to provide ESMA with identifying reference data for transparency purposes, including identifiers of OTC derivatives. The identifier currently used for derivatives, namely the ISIN, has proved cumbersome and ineffective for public transparency, and that situation should be remedied by using identifying reference data based on a globally agreed unique product identifier, such as the ISO 4914 Unique Product Identifier (UPI). The UPI has been developed as an identification tool for OTC derivative products, with the intention to bring increased transparency and aggregation of data across the global OTC derivative markets. However, it is possible that that unique identifier is not sufficient and that it needs to be complemented by additional identifying data. Therefore, the Commission should specify, by means of delegated acts, the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives, including a unique identifier and any other relevant identifying reference data. In relation to the identifier to be used for the purposes of transaction reporting pursuant to Regulation (EU) No 600/2014, the Commission should specify the most appropriate identifiers of OTC derivatives, which might be different from the identifier determined for transparency requirements, taking into account the different purposes of those requirements, in particular as regards supervision of market abuse by competent authorities.”\r\nEntsprechend wird die EU-Kommission gemäß Art. 27 (5) MiFIR (neu) beauftragt:\r\n„By ... [three months from the date of entry into force of this amending Regulation], the Commission shall adopt delegated acts in accordance with Article 50 to supplement this Regulation by specifying the identifying reference data to be used with regard to OTC derivatives for the purposes of the transparency requirements laid down in Article 8a(2) and Articles 10 and 21.”;\r\nZu der Frage, welcher Identifier für OTC-Derivate im Rahmen der Referenzdatenmeldung zu nutzen ist, führte die EU-Kommission bis zum 9. Januar 2024 eine Konsultation durch (https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-11/2023-otc-derivatives-identifier-consultation-document_en_0.pdf). Die Anhörung und die Stellungnahmen ergeben kein einheitliches Bild, ob der UPI (ggf. verbunden mit weiteren Attributen) oder die ISIN zu nutzensein werden.\r\n6) Referenzdatenmeldung (Art. 27 MiFIR) (Stand: 15. Februar 2024, aktualisiert 4. April 2024)\r\na) Neuer persönlicher Anwendungsbereich\r\nArt. 27 (1) MiFIR (neu) lautet wie folgt:\r\n„‘With regard to financial instruments admitted to trading or traded on a trading venue or where the issuer has approved trading of the issued instrument or where a request for admission to trading has been made, trading venues shall provide ESMA with identifying reference data for the purposes of transaction reporting pursuant to Article 26 and of the transparency requirements pursuant to Articles 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 and 21.\r\nWith regard to OTC derivatives, identifying reference data shall be based on a globally agreed unique product identifier and on any other relevant identifying reference data.\r\nSeite 15 von 16\r\nWith regard to OTC derivatives not covered by the first subparagraph of this paragraph that fall within the scope of Article 26(2), each designated publishing entity shall provide ESMA with the identifying reference data.”.\r\nDamit unterliegen SI, anders als Handelsplätze und DPE, künftig keiner Referenzdatenmeldepflicht mehr.\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDa die Referenzdatenmeldung durch DPEs zu erfüllen ist, wird diese nicht erfüllt, wenn der jeweilige SI für eine bestimmte Aktien nicht auch gleichzeitig DPE für diese Aktie ist.\r\nFür DPE gilt die Referenzdatenpflicht für alle nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden OTC-Derivate –mit Ausnahme der schon nach Art. 27(1)(1) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate.\r\nb) Inkrafttreten/Anwendbarkeit\r\nAnnahme zur Umsetzung:\r\nDie Streichung der Referenzdatenmeldepflicht für SI tritt 20 Tage nach Veröffentlichung der Änderungsverordnung zur MiFIR in Kraft. Damit entfallen mit Inkrafttreten der MiFIR-Änderungsverordnung auch die an den SI in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/285 adressierten Pflichten im Zusammenhang mit der dann nicht mehr für den SI bestehenden Referenzdatenmeldepflicht.\r\nWie oben unter 5 b) ausgeführt, gibt es den Status der DPE frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung der MiFIR-Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU.\r\nHinzu kommt, dass die nach Art. 26 (2) MiFIR (neu) zu meldenden Derivate teilweise noch von der ESMA konkretisiert werden sollen. Damit können die überarbeiteten Regeln zur Referenzdatenmeldung auch erst nach Anwendbarkeit der geänderten Regeln zu Art. 26 MiFIR (neu) Anwendung finden.\r\nDemnach werden die in Art. 27 (1)(3) MiFIR (neu) genannten Derivate bis zum Inkrafttreten der neuen RTS nach Art. 26 MiFIR (neu) weder von einer DPE noch von einem SI gemeldet.\r\nESMA Public Statement vom 27. März 2024, ESMA74-2134169708-7163:\r\nThe MiFIR review introduces provisions allowing National Competent Authorities (NCAs) to grant the status of Designated Publishing Entity (DPE) to investment firms. According to Article 21a of MiFIR, DPEs, when they are party to a transaction, shall be responsible for making it public through an approved publication arrangement.\r\nThe MiFIR review does not provide for a transitional provision for the application of the DPE regime. However, taking into account that no NCA has granted the DPE status yet, it does not appear possible to apply the regime from the entry into force of the MiFIR review. In order to give NCAs the necessary time for granting the DPE status, ESMA considers that the current approach relying on Systematic Internalisers should continue applying.\r\n[…] according to Article 27(1) of revised MiFIR, DPEs are required to provide ESMA with the identifying reference data on OTC-derivatives that are not captured by the first subparagraph of Article 27(1) and fall within the scope of Article 26(2). In line with the clarifications provided by the Commission draft\r\nSeite 16 von 16\r\nnotice, the set of rules applicable to reference data reporting, and the requirements to DPE in this respect, should become applicable as soon as the revised RTS start applying and in the meantime the rules, both in Level 1 prior to the MiFIR review and in RTS 23 will continue applying.\r\n Entgegen oben getroffener Annahme bleiben für eine Übergangszeit die (freiwilligen) SI für die Meldung der Referenzdaten in Bezug auf OTC-Derivate zuständig.\r\n7) Ban on PFOF (Art. 39a MiFIR) – Inkrafttreten (Stand: 15. Februar 2024)\r\nNationale Befreiungen von dem Verbot dürfen bis höchstens 30. Juni 2026 laufen. Entsprechend sieht der Regierungsentwurf des FinmadiG die Ergänzung des WpHG um § 138a WpHG vor, der die Befreiung von dem Verbot auf den 30. Juni 2026 begrenzt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002474","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung der RL über die alternative Beilegung verbraucherrechtl. Streitigkeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/4f/293405/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070033.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nI. Vorbemerkung\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich möchten die Gelegenheit nutzen, zum\r\nVorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher\r\nStreitigkeiten, der mit weiteren Änderungsvorschlägen vom Europäischen Parlament in erster Lesung\r\nangenommen wurde, gemeinsam Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir einige Punkte aufzeigen, die\r\nnach unserem Dafürhalten im Rahmen der Verhandlungen des Rats nachjustiert werden sollten.\r\nII. Einzelanmerkungen\r\n1. Erweiterung des Anwendungsbereichs (Art. 2 der Richtlinie)\r\na) Erweiterung in räumlicher Hinsicht\r\nDas Parlament hält an der Erweiterung in räumlicher Hinsicht, wie von der Kommission vorgeschlagen fest, und\r\nführt aus, dass es Unternehmern aus Drittländern – unabhängig von ihrer Niederlassung – ermöglicht werden\r\nsollte, über eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene AS-Stelle an einem AS-Verfahren teilzunehmen. Das\r\nParlament konkretisiert diese Erweiterung aber dahingehend, dass es nicht möglich sein sollte, AS-Verfahren in\r\neinem Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, in dem weder der Verbraucher seinen Wohnsitz hat noch der\r\nUnternehmer niedergelassen ist.\r\nDiese Erweiterung würde neben den Auffang-AS-Stellen zunächst nur die Schlichtungsstellen betreffen, die sich\r\nfreiwillig dazu entschließen, sich dieser Zuständigkeit zu öffnen.\r\nBei einer entsprechenden Öffnung anderer als den Auffang-AS-Stellen würde die geplante räumliche\r\nErweiterung des Anwendungsbereiches in der Praxis zu Situationen führen, in welchen insbesondere\r\nspezialisierte AS-Stellen vor der Herausforderung stünden, personell so aufgestellt sein zu müssen, dass sie\r\nzusätzlich zur Kompetenz in ihrem jeweiligen Fachbereich die Kompetenz haben müssten, IPR- und Europarecht\r\nheranziehen zu können (Erwägung 15b-neu). Nicht ohne Grund werden in Deutschland am Landgericht oder\r\nauch am Oberlandesgericht Spezialkammern bzw. -Senate für Fälle eingerichtet, in denen IPR die maßgebende\r\nRolle spielt, um die Effizienz und Qualität der Rechtsprechung gewährleisten zu können. Angesichts dieser\r\nHerausforderungen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, dass spezialisierte AS-Stellen von dieser Möglichkeit\r\nGebrauch machen werden.\r\nAuch wenn der Ansatz begrüßt wird, dass Verbraucher bei Streitigkeiten mit weltweit tätigen Unternehmen\r\nunterstützt werden sollen, wird in dem Umsetzungsvorhaben zudem außer Acht gelassen, dass die Stärkung\r\ndes europäischen Binnenmarkts, die ursprünglich vordergründig durch die Schaffung einheitlicher europäischer\r\nVorschriften zur alternativen Konfliktlösung erreicht werden sollte, durch die intendierte internationale\r\nZuständigkeit der AS-Stellen konterkariert wird, da die Anreize, Verträge mit europäischen Unternehmen zu\r\nschließen, durch das Angebot einer außergerichtlicher Streitbeilegung mit international tätigen Unternehmen\r\ngesenkt werden.\r\nb) Erweiterung in materieller Hinsicht\r\naa) Art. 2 Abs. 1 lit. a\r\nDas Parlament schlägt eine Anpassung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung zu Art. 2 Abs. 1\r\nlit. a insoweit vor, als dass der Anwendungsbereich in materieller Hinsicht erweitert wird, dass auch Fälle\r\nerfasst werden, in welchen Verbraucher irreführenden Online-Informationen und manipulativen Schnittstellen\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nausgesetzt sind, die sie daran hindern, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Es sieht es als notwendig an\r\nklarzustellen, dass vertragliche Streitigkeiten, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von\r\nDienstleistungen ergeben, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen umfassen, und den Geltungsbereich der\r\nRichtlinie 2011/13/EU über solche Streitigkeiten hinaus zu erweitern, damit die Verbraucher auch in der\r\nvorvertraglichen Phase Schadensersatz für Praktiken verlangen können, die ihnen schaden, vorausgesetzt, sie\r\nbinden sich später vertraglich, oder in einer nachvertraglichen Phase.\r\nDas Erfordernis einer vertraglichen Bindung ist auf den ersten Blick erfreulich, da es die Gefahr einer\r\nGeltendmachung von Ansprüchen, durch die der Verbraucher nicht konkret betroffen ist – zumindest in diesem\r\nAbschnitt – dadurch beseitigt zu sein scheint. Auch besteht nunmehr das Erfordernis, dass dem Verbraucher ein\r\nmaterieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.\r\nJedoch sollte die Lösung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Problemen durch irreführende oder\r\nmanipulative Praktiken nicht explizit den Verbraucherschlichtungsstellen zugewiesen werden. Solchen Praktiken\r\nwird in der Regel kein individuelles, sondern ein systematisches, auf eine Vielzahl von Fällen zutreffendes\r\nProblem zugrunde liegen und diese Fälle sind somit nicht für einen individuellen Lösungsvorschlag geeignet. Die\r\nZuständigkeit der Aufdeckung von Marktmanipulationen oder unlauteren Geschäftspraktiken fällt im\r\nFinanzsektor in den Zuständigkeitsbereich der BaFin und sollte daher nicht Gegenstand eines\r\nSchlichtungsverfahrens sein. Ein Schlichtungsverfahren ist vielmehr auf die Lösung eines individuellen\r\nKonfliktes ausgerichtet.\r\nZudem ist es unwahrscheinlich, dass ein Unternehmen, welches sich bewusst irreführender oder manipulativer\r\nTechniken bedient, um den Kunden zu täuschen, einem Schlichtungsverfahren, welches nur durch die freiwillige\r\nTeilnahme des Unternehmens möglich ist und in welchem die AS-Stellen über keinerlei\r\nVollstreckungsmöglichkeiten verfügen, offen und kooperativ gegenübersteht. Denn in diesem Fall sähe sich ein\r\nUnternehmen – vorausgesetzt, der unwahrscheinliche Fall träte ein, dass das Unternehmen das Einsetzen\r\nirreführender oder manipulativer Taktiken eingestehen würde – einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt, da\r\nes damit einen Präzedenzfall schaffen würde.\r\nAuch stellt das UWG bereits einen geeigneten Rechtsrahmen zur Verfügung, um Verbraucher vor unlauteren\r\ngeschäftlichen Handlungen zu schützen.\r\nDiese Erweiterung in materieller Hinsicht sollte somit wieder gestrichen werden.\r\nbb) Art. 2 Abs. 1 lit. b\r\nDarüber hinaus sollte die Richtlinie 2011/13/EU nach dem Wunsch des Parlaments auch Verbraucherrechte\r\nabdecken, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben, die die Beziehungen zwischen Verbrauchern\r\nund Unternehmern bei außervertraglichen Verhältnissen regeln; dies gilt für den Zugang zu Waren und\r\nDienstleistungen sowie die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang ohne Diskriminierung aufgrund der\r\nStaatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nach den Artikeln 4 und 5 der\r\nVerordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus einem der in Artikel 21 der\r\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe.\r\nDie Ausweitung der Antragsbefugnis auf die zuvor benannten außervertraglichen Verhältnisse stößt unsererseits\r\nauf Bedenken.\r\nSo wäre es Verbrauchern in Europa z. B. gestattet, gegen in Mitgliedsstaaten ansässige Unternehmen auf\r\nZugang zu ihren Dienstleistungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens vorzugehen. Dies würde eine\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nunverhältnismäßige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellen. In Deutschland, wie auch in anderen\r\nLändern, herrscht mithin der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d. h., niemand kann gezwungen werden, mit einer\r\nbestimmten Person oder Gesellschaft einen Vertrag zu schließen, so dass ein solcher – im\r\nSchlichtungsverfahren ohnehin nicht durchsetzbarer Anspruch – in den meisten Fällen ins Leere laufen würde.\r\nAuch bestehen Bedenken, dass Diskriminierungsfälle im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angesichts der\r\nhierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und den hohen Hürden, welche an die Beweislast gestellt werden,\r\nvor den existierenden AS-Stellen zufriedenstellend gelöst werden könnten.\r\nEine entsprechende Erweiterung der materiellen Antragsbefugnis würde zudem den Zugang zum\r\nSchlichtungsverfahren in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Vielzahl von AS-Stellen öffnen. Auch kleinere,\r\nspezialisierte AS-Stellen müssten ggf. aufgrund der Öffnung für außervertragliche Verhältnisse unionsrechtliche\r\nRegelungen bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen den ihnen angeschlossenen Unternehmen und in\r\nanderen Mitgliedstaaten ansässigen Verbrauchern berücksichtigen. Die Folgen für die Schlichtungsstellen sind\r\nnicht absehbar. Durch die Schaffung der o. g. Regelung für alle AS-Stellen, unabhängig von deren\r\nSpezialisierung, Größe oder finanziellen Möglichkeiten, solche Vorhaben umzusetzen, wäre es für einen Großteil\r\nder Schlichtungsstellen nicht möglich, ihre Arbeit regelkonform, effizient, schnell und kostengünstig in der\r\ngegenwärtigen Beschaffenheit bzw. mit der aktuellen Besetzung ihrer Schlichtungsstellen fortzuführen, wenn\r\nbei grenzüberschreitenden Fällen Unionsrecht oder Internationales Recht mit Diskriminierungsbezug\r\nherangezogen werden soll.\r\nDa zudem die national eingerichteten Antidiskriminierungsstellen dazu qualifiziert sind, die zuvor benannten\r\nProblemkreise z. T. fachlich abzudecken, wäre eine Abdeckung dieser Verbraucherrechte im Rahmen eines\r\nSchlichtungsverfahrens, welches von den Antidiskriminierungsstellen angeboten wird, vorzugswürdig.\r\n2. Vereinfachter Zugang zu AS-Stellen und AS-Verfahren (Art. 5 der Richtlinie)\r\na) Art. 5 Abs. 1\r\nDas Parlament schlägt zu Art. 5 Abs. 1 vor, Selbstständigen oder Kleinstunternehmen den Zugang zu ASVerfahren\r\nzu erleichtern.\r\nHier gilt es zu bedenken, dass eine Öffnung für Selbständige oder Kleinstunternehmer mit der Verbraucherrechtsorientierung\r\nvon AS-Stellen kollidieren könnte und durch die hierfür erforderliche Qualifikation des\r\njeweiligen Streitmittlers jeweils wieder eine Komplexität geschaffen wird, die der Effizienz des Verfahrens\r\nentgegensteht.\r\nb) Art. 5 Abs. 2 lit a a (neu)\r\nDas Parlament schlägt vor, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht der Verbraucher in dem\r\nMitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, ein Verfahren einleiten können sollte.\r\nHierzu s.o. unter 1.a) sowie s.u. unter 7.\r\nc) Art. 5 Abs. 2 lit. b (alt)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Verpflichtung, digitale AS-Verfahren grundsätzlich barrierefrei zu\r\ngestalten, ist zu begrüßen. Leider hat das Parlament die Möglichkeit verstreichen lassen, näher zu definieren,\r\nwas im Einzelnen mit leicht zugänglichen und inklusiven Instrumenten gemeint ist. Zu überlegen wäre zudem,\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nob kleinere AS-Stellen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können, wenn sie nachweislich ein\r\nniedriges Fallaufkommen haben, was dann möglicherweise in keinem adäquaten Verhältnis zu der von ihnen zu\r\ntragenden finanziellen Umsetzung des Vorhabens steht.\r\nd) Art. 5 Abs. 8\r\nUm Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren zu ermutigen, schlägt das Parlament vor, dass sich diese -\r\ninsbesondere in Fällen, in denen ihre Teilnahme nicht zwingend vorgeschrieben ist - innerhalb einer bestimmten\r\nFrist, die 15 Werktage nicht überschreitet, zu Anfragen von AS-Stellen äußern müssen, ob sie beabsichtigen, an\r\ndem vorgeschlagenen Verfahren teilzunehmen. Eine Verlängerung dieser Frist könnte jedoch bei komplexen\r\nStreitigkeiten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände, z. B. einer hohen Aktivität oder einer externen\r\nKrise, gewährt werden.\r\nAus unserer Sicht ist es fraglich, ob die freiwillige Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren durch eine\r\nVerpflichtung, sich dazu zu äußern, erreicht werden kann und das geeignete Mittel ist.\r\nIn der Praxis bedeutet es einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand für Unternehmen, sich zu jeder Anfrage\r\neinzeln zu äußern, anstatt grundlegend einmal für sämtliche Fälle eine Entscheidung zu treffen und sich\r\nentsprechend auch nur einmal zu positionieren und äußern zu müssen. Das Aufbürden dieser zusätzlichen\r\nPflicht würde die Unternehmen möglicherweise eher vor dem zusätzlichen Arbeitsaufwand, den insbesondere\r\nkleinere Unternehmen ohne Rechtsabteilung nicht ohne weiteres leisten können, abschrecken. Außerdem wäre\r\nes zu begrüßen, wenn sich Unternehmen grundlegend entscheiden, ob sie dem Verfahren einer Schlichtung\r\nzugänglich sind und dies nicht in jedem Fall individuell entscheiden. So bestünde auch bei einer jeweils\r\nindividuell getroffenen Entscheidung die Gefahr, sich ggf. dem Vorwurf diskriminierenden Verhaltens\r\nauszusetzen, wenn die Bereitschaft für eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme von Fall zu Fall variiert und nicht\r\nnachvollzogen werden kann.\r\n3. Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 6 der Richtlinie)\r\nDas Parlament sieht im Rahmen einer Änderung des Art. 6 Abs. 6 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen,\r\ndass die AS-Stellen regelmäßige Schulungen für die mit AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung\r\nstellen, insbesondere zum Verbraucherrecht und zu sonstigen einschlägigen bereichsspezifischen\r\nRechtsvorschriften. Zudem sollen die zuständigen Behörden die von den AS-Stellen erstellten\r\nSchulungsprogramme überwachen.\r\nWir halten diese Regelung durchaus für sinnvoll, sofern die mit AS betrauten natürlichen Personen keine\r\nBefähigung zum Richteramt haben. Doch gerade im Finanzbereich sind ausschließlich ehemalige Richter und\r\nPräsidenten verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und sogar des Bundesgerichtshofs sowie\r\nHochschulprofessoren als Schlichter tätig. Aufgrund der fachlichen Qualifikationen sowie langjährigen\r\nberuflichen Erfahrungen wären verpflichtende Schulungen in fachlicher Hinsicht unangebracht. Wir regen daher\r\nan, den ursprünglichen Richtlinientext beizubehalten und die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen\r\nwieder zu streichen oder zumindest die vorgeschlagenen regelmäßigen Schulungen auf solche Personen zu\r\nbeschränken, die juristisch nicht vorgebildet sind.\r\n4. Effektivität (Art. 8 der Richtlinie)\r\nNach Art. 8 der Richtlinie 2013/11/EU haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass AS-Verfahren effektiv\r\nsind und die in Art. 8 lit. a) bis e) explizit genannten Anforderungen erfüllen. So soll das Verfahren u. a. für\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nbeide Parteien online und offline verfügbar und leicht zugänglich, für Verbraucher darüber hinaus kostenlos sein\r\nund das Ergebnis des AS-Verfahrens grundsätzlich binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen\r\nBeschwerdeakte bei der AS-Stelle verfügbar sein. All diese Anforderungen sind entsprechend der Definition der\r\nalternativen Streitbeilegung als eine „einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit der außergerichtlichen\r\nBeilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern“ (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie\r\n2013/11/EU) auf eine effektive Durchführung des AS-Verfahrens ausgerichtet.\r\nWenn das Parlament nun vorschlägt, Art. 8 um einen weiteren Buchstaben zu ergänzen, wonach „die Parteien\r\nauf Antrag des Verbrauchers Zugang zu dem Verfahren haben und eine physische Sitzung abhalten können“,\r\nsteht dies bereits dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verfahrens entgegen.\r\nDie Durchführung einer physischen Sitzung, an der beide Parteien die Möglichkeit der Teilnahme haben\r\nmüssten, würde das Verfahren aufgrund der erforderlichen Organisation einer solchen deutlich verzögern. Hinzu\r\nkommt, dass es sich bei den AS-Stellen um keine ordentlichen Gerichte handelt, die über eine entsprechende\r\nOrganisationsstruktur für die Durchführung von Sitzungen bzw. Verhandlungen verfügen, sondern sich die ASStellen\r\nin der Regel aus den Schlichtern und den extra eingerichteten Geschäftsstellen zusammensetzen.\r\nZu beachten ist schließlich, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie und die auf\r\ndieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnungen der AS-Stellen in der Regel eine Durchführung des\r\nVerfahrens in Textform vorsehen, welches geschieht, um die Effektivität zu steigern. Aus unserer Sicht sollte\r\ndaher von der vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 8 Abstand genommen werden.\r\n5. Erklärung bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlages (Art. 11 a (neu) der Richtlinie)\r\nWeiterhin regt das Parlament an, die Richtlinie 2013/11/EU um einen neuen Art. 11a zu ergänzen, der vorsieht,\r\ndass „die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Unternehmer, die dem Ergebnis eines AS-Verfahrens nicht\r\nnachkommen, unabhängig davon, ob das Ergebnis dieses Verfahrens bindend ist, verpflichtet sind, den anderen\r\nParteien des AS-Verfahrens eine schriftliche Erklärung zu übermitteln.“\r\nEine solche Verpflichtung ist bislang aus gutem Grund nicht vorgesehen. Denn bislang erfolgt die Teilnahme der\r\nUnternehmer an einem AS-Verfahren in der Regel auf freiwilliger Basis. So zielen auch die ursprünglichen\r\nVorschläge der Kommission zur Änderung der Richtlinie u. a. darauf ab, die AS-Verfahren für alle beteiligten\r\nParteien zu vereinfachen und die Berichtspflichten von AS-Stellen und die Informationspflichten von\r\nUnternehmen zu reduzieren. Hierdurch sollen auch weitere Unternehmer zur Teilnahme an AS-Verfahren\r\nermutigt werden. Werden nun aber weitere Verpflichtungen der Unternehmer eingeführt, dürfte dies eher das\r\nGegenteil bewirken.\r\nZudem ist uns aus der Praxis bekannt, dass die Unternehmer bereits heute oftmals – und auf freiwilliger Basis –\r\nerläutern, aus welchen Gründen sie sich einem Schlichtungsvorschlag nicht anschließen können.\r\nVor diesem Hintergrund sollte nach unserem Dafürhalten von einer Ergänzung der Richtlinie um einen neuen\r\nArt. 11a abgesehen sehen.\r\n6. Information der Verbraucher durch Unternehmer (Art. 13 der Richtlinie)\r\nDas Parlament schlägt u. a. vor, im Wege der Ergänzung des Abs. 2 um einen Buchstaben c) die\r\nInformationspflichten des Unternehmers dahingehend zu erweitern, dass die in Art. 13 Abs. 1 genannten\r\nInformationen künftig nicht nur auf der Webseite des Unternehmers sowie in dessen Allgemeinen\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nGeschäftsbedingungen, sondern auch auf den vom Unternehmer ausgestellten Rechnungen aufgeführt werden\r\nmüssen.\r\nUnklar bleibt, welche Anforderungen an den Begriff der Rechnung zu stellen sind. Reicht hierfür jede gegliederte\r\nAufstellung über eine Entgeltforderung für eine Leistung des Unternehmers (§ 286 Abs. 3 BGB) oder müssen\r\nbesondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie z. B. § 14 Abs. 4 UStG verlangt? Sofern auch Girokontoauszüge\r\nerfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine klare und gut sichtbare Erteilung der fraglichen\r\nInformationen auf den praxisüblichen Kontoauszugsformaten, insbesondere dem bekannten, länglichen Format\r\n(21 cm x 10,58 cm, DIN lang) technisch kaum realisieren lassen dürfte. Zudem nimmt die Übermittlung der\r\nDaten zur Erstellung von Kontoauszügen am Auszugsdrucker enorme Kapazitäten und damit auch Zeit in\r\nAnspruch. Die Kontoauszugsdaten werden daher stets auf das Notwendigste beschränkt, damit die Wartezeiten\r\nfür den Ausdruck auf ein zumutbares Maß begrenzt werden können. Der Druck jeder weiteren Information führt\r\nsomit zu längeren Wartezeiten. Zudem haben „Rechnungen“ – anders als nicht beigelegte konkrete\r\nStreitigkeiten, wie sie von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie vorausgesetzt werden – keinerlei Bezug zu akuter,\r\nsondern allenfalls zu potentieller Unzufriedenheit des Kunden. Dafür aber, die fraglichen Informationen nicht\r\nnur über die Webseiten und die AGB der Unternehmer sowie vermittels der geplanten AS-Kontaktstellen zur\r\nVerfügung zu stellen, sondern darüber hinaus auch noch – quasi anlasslos – auf jede Rechnung zu drucken,\r\nbesteht keinerlei Notwendigkeit.\r\nNach Ansicht des Parlaments sollen Unternehmer darüber hinaus in einem neuen Abs. 2a verpflichtet werden,\r\neine E-Mail-Adresse einzurichten, über die sich die Verbraucher – auch für die ausschließlichen Zwecke von ASVerfahren\r\n– mit ihnen in Verbindung setzen können.\r\nSofern Unternehmer, die bislang keine E-Mail-Adresse eingerichtet haben, auf diese Weise verpflichtet werden\r\nsollen, eine E-Mail-Adresse – auch – für Zwecke einzurichten, die nicht mit AS-Verfahren zu tun haben, ist dies\r\nnicht mehr vom Sinn und Zweck der Richtlinie, wie er sich aus Art. 2 Abs. 1 ergibt, gedeckt, nämlich im Wege\r\neines Verfahrens zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine gütliche Einigung der Parteien\r\nherbeizuführen.\r\nSofern die Einrichtung einer E-Mail-Adresse für die ausschließlichen Zwecke von AS-Verfahren, und somit auch\r\nfür Anfragen zur Erlangung von Informationen verlangt wird, die über die bislang von den Unternehmern schon\r\nbereitzustellenden Informationen hinausgehen (z. B. Informationen zum Verfahrensablauf, den Kosten des\r\nVerfahrens oder den Erfolgsaussichten eines Antrags auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens),\r\nstellt die Erteilung derartiger Informationen eine Kernaufgabe von AS-Stellen sowie der geplanten ASKontaktstelle\r\ndar und wäre daher von Seiten der Unternehmer nur mit einem Personalmehraufwand zu\r\nbewältigen, der nicht mehr zu rechtfertigen wäre.\r\nWir regen deshalb an, die zwingende Einführung der vorgeschlagenen Regelungen (Abs. 2 lit. c) und Abs. 2c))\r\nkritisch zu hinterfragen und es den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung zu überlassen, an\r\nderen Stelle die bisherige Regelung des Abs. 3, für dessen Streichung sich das Parlament ausgesprochen, die\r\nsich in der Praxis aber bewährt hat, beizubehalten.\r\n7. Unterstützung der Verbraucher in grenzübergreifenden Fällen (Art. 14 der Richtlinie)\r\nDie von der Kommission vorgeschlagene Erweiterung von Art. 14, der im Wesentlichen\r\nUnterstützungsmaßnahmen bei grenzübergreifenden Streitigkeiten vorsieht, wird vom Parlament noch ergänzt\r\num einen Abs. 1a), wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher grenzübergreifende ASVerfahren\r\nin einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie wohnhaft sind, durchführen können.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nDie Durchführung eines AS-Verfahrens in einer Amtssprache, die nicht die Amtssprache des Mitgliedstaats ist,\r\nin welchem die AS-Stelle belegen ist, wird zu einer Verteuerung der AS-Verfahren führen und zu längeren\r\nVerfahrensdauern. Zwar sieht der Vorschlag der Kommission u.a. vor, dass die nach Art. 14 Abs. 2\r\neinzurichtenden AS-Kontaktstellen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmern helfen, indem sie\r\nmaschinell erstellte Übersetzungen bereitstellen. Eine Pflicht der Parteien, sich hierzu an die AS-Kontaktstelle\r\nim Mitgliedstaat des Verbrauchers zu wenden, soll aber nicht bestehen. Damit wäre es an der AS-Stelle, die\r\nSchriftsätze der Parteien zum Zwecke der Übersetzung entweder der AS-Kontaktstelle im eigenen Land (der\r\nvom Parlament vorgeschlagene neue Abs. 2a), wonach Verbraucher und Unternehmer u. a. die auf der\r\nGrundlage des Wohnorts des Verbrauchers zugewiesene AS-Kontaktstelle nutzen, gilt nicht für AS-Stellen) oder\r\nder AS-Kontaktstelle im Mitgliedstaat des Verbrauchers zu übersenden, was entsprechenden Verwaltungs- bzw.\r\nPersonalmehraufwand bedeutet und zumindest in grenzübergreifenden Fällen zu längeren Bearbeitungszeiten\r\nführen wird. Da dies auch für die von den Schlichtern zu fertigenden Entscheidungen über die Ablehnung der\r\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens sowie deren Schlichtungsvorschläge bzw. -entscheidungen gilt,\r\nwäre zumindest eine Anpassung der Fristen nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie zwingend\r\nerforderlich. Hinzu kommt, dass maschinelle Übersetzungen ungenau oder sogar fehlerhaft sein können, so\r\ndass am Ende eines Streitbeilegungsverfahrens dann, wenn die Parteien der Fassung des\r\nSchlichtungsvorschlags in ihrer jeweiligen Sprache zugestimmt haben, die Fassungen inhaltlich aber in\r\nentscheidenden Punkten voneinander abweichen, statt einer gütlichen Einigung ein neuer Streit oder gar\r\nHaftungsfall stehen könnte. Es muss daher sichergestellt sein, dass für die Richtigkeit der Übersetzung\r\njedenfalls nicht der Unternehmer und auch nicht die AS-Stelle haftet.\r\nLaut vom Parlament vorgeschlagenem neuem Abs. 2a) sollen Verbraucher und Unternehmer u. a. die AS-Stelle\r\ndes Mitgliedstaats nutzen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.\r\nSoweit erkennbar nehmen Unternehmer grundsätzlich nur an dem Verfahren derjenigen AS-Stelle teil, die in\r\ndem Mitgliedstaat belegen ist, in welchem auch sie selbst ihren Sitz haben. Nach den Vorstellungen des\r\nParlaments müssten künftig alle Unternehmer rein vorsorglich, nämlich für den Fall einer grenzübergreifenden\r\nStreitigkeit, zusätzlich auch an den Verfahren der einschlägigen AS-Stellen (mit jeweils eigener\r\nVerfahrensordnung) in allen übrigen Mitgliedstaaten teilnehmen. Und dies, obwohl der Verbraucher mit seiner\r\nWahl für den Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmten Unternehmer sich seinerzeit auch für dessen\r\nUnternehmenssprache entschieden hatte. Zurückhaltung statt Ausweitung des Auslandsgeschäfts auf Seiten der\r\nUnternehmer dürfte die Folge sein. In jedem Fall aber würde ein solcher Zwang gegen das Prinzip der\r\nFreiwilligkeit verstoßen, wie es in Erwägungsgrund (49) der Richtlinie niedergelegt ist.\r\nWir regen daher an, sich für eine Flankierung der vorgeschlagenen Regelung des Abs. 1a) in Form einer\r\nangemessenen Verlängerung der Fristen in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 und Art. 8 lit. e) der Richtlinie einerseits sowie\r\neiner ausdrücklichen Haftungsfreistellung für Unternehmer und AS-Stellen in Bezug auf die Richtigkeit von\r\nÜbersetzungen andererseits einzusetzen. Die im neuen Abs. 2a) vorgeschlagene Nutzung einer AS-Stelle in\r\ndem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sollte u. E. kritisch hinterfragt und es den\r\nMitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Umsetzung überlassen bleiben zu entscheiden, ob Unternehmer\r\nweiterhin freiwillig entscheiden können, an welchem Verfahren welcher AS-Stelle sie teilnehmen möchten.\r\n8. Allgemeine Informationen (Art. 15 der Richtlinie]\r\nDer Änderungsvorschlag zu Art. 15 Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten vor, sicherzustellen,\r\ndass einschlägige Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auf ihren Websites, in ihren Broschüren und in jeder\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nanderen Weise, die sie für geeignet halten, die in Art. 20 Abs. 4 genannte Liste der AS-Stellen öffentlich\r\nzugänglich machen.\r\nDie bislang geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anregung soll einer Verpflichtung zur Sicherstellung\r\nweichen. Des Weiteren soll der Pflichtenumfang der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände auch auf Broschüren\r\nerweitert werden.\r\nBeide Änderungsvorschläge zu Art. 15 sind aus deutscher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Es besteht kein\r\nÄnderungsbedarf:\r\nZum einen sehen die nationalen Vorschriften zur Anerkennung privater Schlichtungsstellen als\r\nVerbraucherschlichtungsstellen schon heute vor, dass die in Art. 15 der Richtlinie genannte Liste der\r\nanerkannten Verbraucherschlichtungsstellen auf der Webseite zugänglich gemacht wird, vgl. § 22 Abs. 1 FinSV\r\ni.V.m. § 3 Nr. 8 VSBInfoV. Schon heute gehen also die nationalen Vorschriften über eine bloße Anregung\r\nhinaus.\r\nZum anderen ist auch die ausdrückliche Einbeziehung von „Broschüren“ der Verbraucher- und\r\nWirtschaftsverbände nicht gerechtfertigt: Hier wird schon begrifflich nicht hinreichend klar, ob sich die\r\nVerpflichtung der Verbände in formaler Hinsicht nur auf herkömmliche Druckerzeugnisse oder auch auf\r\nelektronisches Informationsmaterial erstreckt; des Weiteren lässt der Wortlaut des RichtlinienÄnderungsvorschlags\r\noffen, ob jegliche Broschüren oder nur fachlich einschlägige Broschüren betroffen sind. Es\r\ndürfte wenig sinnvoll sein, die Liste angesichts deren Umfangs in Druckerzeugnissen abzubilden; auch sollte die\r\nVerpflichtung nur auf einschlägiges Informationsmaterial erstreckt werden.\r\nDa die aktuell gültige Regelung in der Richtlinie inkludiert, dass die Liste der AS-Stellen nicht nur über die\r\njeweiligen Websites, sondern auch in jeder anderen geeigneten Weise zugänglich gemacht werden, ist die\r\nvorgesehene Änderung in Art. 15 Abs. 2 entbehrlich. Die aktuell gültige Richtlinie überlässt es bereits heute den\r\nMitgliedstaaten, die Verpflichtung der Verbände zur Zugänglichmachung allgemeiner Informationen in\r\ngeeigneter Weise zu konkretisieren.\r\n9. Kooperation zwischen AS-Stellen und den für die Durchsetzung der Unionsrechtsakte über\r\nVerbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden (Art. 17 der Richtlinie)\r\nIm Hinblick auf die Kooperation zwischen den AS-Stellen und den zuständigen nationalen Behörden möchte das\r\nParlament die Pflichten der AS-Stellen dahingehend erweitern, dass diese gegebenenfalls auch verpflichtet sein\r\nsollen, Verbraucher, die unlautere Geschäftspraktiken melden, an die zuständigen nationalen Behörden zu\r\nverweisen. Zudem sollen die AS-Stellen im Rahmen der Kooperation selbst verpflichtet werden, „unlautere\r\nGeschäftspraktiken und Geschäftsbedingungen diesen zuständigen Behörden zu melden, sobald sie davon\r\nKenntnis erlangen.“\r\nIn diesen Fällen soll nach einer vorgeschlagenen Ergänzung des Art. 17 um einen neuen Abs. 5 auch der\r\nGrundsatz der Vertraulichkeit nicht gelten. So soll die AS-Stelle bei Bestehen eines begründeten Verdachts,\r\ndass eine solche Praktik stattgefunden hat, die zuständige nationale Behörde unterrichten und sie\r\ngegebenenfalls über den Ausgang der Streitigkeit auf dem Laufenden halten.\r\nDie Vorschrift des Art. 17 der Richtlinie verpflichtet AS-Stellen zum Tätigwerden in einem rein\r\naufsichtsrechtlichen Kontext. Sowohl die Verweisung von Verbrauchern, die unlautere Geschäftspraktiken\r\nmelden, an die zuständigen nationalen Behörden als auch die unmittelbare Meldung solcher Geschäftspraktiken\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nan die Aufsichtsbehörden dient nicht der Streitbeilegung und somit der Erfüllung eigener Aufgaben einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle, sondern der Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse. Eine Ausweitung des\r\nPflichtenumfangs hat aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die Aufgabe einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle die Beilegung konkreter Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und dem\r\nUnternehmer ist. Es erscheint schon daher wenig legitim, eine Verbraucherschlichtungsstelle in die\r\nDurchsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften einzubinden.\r\nDie Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens wird vom Verbraucher in der Weise beantragt, dass der\r\nLebenssachverhalt geschildert und die daraus erwachsenen Ansprüche dargelegt werden, die auch Gegenstand\r\neines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens sein könnten. Es ist praktisch fernliegend, dass sich ein Verbraucher an\r\neine Verbraucherschlichtungsstelle wendet, um lediglich ein Tätigwerden im aufsichtsrechtlichen Sinne\r\nanzuregen. Sofern sich ein Antrag auf diese Zielsetzung beschränkt, wird dem Verbraucher mitgeteilt, dass ein\r\naußergerichtliches Streitbeilegungsverfahren mit dieser Zielsetzung nicht zulässig ist, so dass sich der\r\nVerbraucher unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann. Eine unmittelbare Meldung des vom\r\nAntragsteller vorgetragenen Sachverhalts an die Aufsichtsbehörden, ohne dass der Unternehmer zum\r\nvorgetragenen Sachverhalt innerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Streitbeilegungsverfahrens Stellung\r\nnehmen konnte, ist nicht legitim.\r\nVerfolgt der Antragsteller demgegenüber - zumindest auch - die Durchsetzung von Verbraucherrechten\r\ninnerhalb eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens, ist schon heute nach geltender Rechtslage in\r\nArt. 17 der Richtlinie eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verknüpfung des Aufgabenbereichs einer\r\nVerbraucherschlichtungsstelle mit dem Aufsichtsrecht gegeben, welche durch die Vorschrift des § 23 FinSV in\r\nnationales Recht umgesetzt wurde. Für eine Ausweitung der Kooperation zwischen AS-Stellen und den\r\nnationalen (Aufsichts-)Behörden besteht kein legitimer Grund. Der Pflichtenumfang der\r\nVerbraucherschlichtungsstellen sollte daher unverändert bleiben.\r\n10. Mitteilungspflichten der AS-Stellen (Art. 19 der Richtlinie)\r\na) Art. 19 Abs. 3 lit. d\r\nDie in Art. 19 Abs. 3 lit. d vorgesehene Ergänzung, nach der der zuständigen Behörde Unternehmer, die sich\r\nsystematisch und unbegründet weigern, den Ergebnissen von AS Verfahren nachzukommen, gemeldet werden\r\nsoll, sehen wir höchst kritisch.\r\nBereits die Begriffe „Ergebnisse von AS-Schlichtungsverfahren“ „systematisch“ und „unbegründet“ sind zu\r\nunbestimmt.\r\nEs ist unklar, welche „Ergebnisse des AS-Verfahrens“ gemeint sind. Soweit mit Ergebnissen auf\r\nSchlichtungsvorschläge abgestellt wird, muss berücksichtigt werden, dass zwischen bindenden und nicht\r\nbindenden Schlichtungsvorschlägen zu unterscheiden ist, wobei AS-Verfahren im Finanzbereich dies\r\nunterschiedlich festlegen. Bei nicht bindenden Ergebnissen ist es einer oder beiden Parteien gerade freigestellt,\r\ndas Ergebnis anzunehmen und umzusetzen. Nicht bindende Ergebnisse zu erfassen wäre daher schon aufgrund\r\nder Freiwilligkeit nicht gerechtfertigt, selbst wenn sich Unternehmer „systematisch“ und „unbegründet“ weigern.\r\nNicht auszuschließen ist, dass die Regelung ein gewisses Abschreckungspotenzial birgt und sich negativ auf die\r\nBereitschaft zur Teilnahme auswirken könnte.\r\nDarüber hinaus haben AS-Stellen i.d.R. keine Kenntnis, ob/wie die Ergebnisse der Verfahren umgesetzt werden.\r\nEs besteht keine entsprechende Meldepflicht für die Parteien. Eine diesbezügliche Einführung wäre mit einem\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nerheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Hinzu kommt, dass bei komplizierten Ergebnissen streitig\r\nsein kann, ob ein Ergebnis vollständig und rechtzeitig umgesetzt wurde, z.B. beim Anspruch auf\r\nKontoeröffnung. Mithin wäre eine Ergebnisumsetzung nur dann anzunehmen, wenn beide Parteien\r\nübereinstimmend die Umsetzung bejahen. Auch an dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein unverhältnismäßiger\r\nMehraufwand für derartige Erhebungen entstünde.\r\nDes Weiteren stellt sich die Frage, wie eine einheitliche Definition der Begriffe „systematisch“ und\r\n„unbegründet“ für alle Schlichtungsstellen gefunden werden kann, um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten.\r\nUnbegründetheit bei der Nicht-Umsetzung eines Ergebnisses kann bedeuten, dass keine formale Begründung\r\nvorliegt oder dass die gegebene Begründung nicht überzeugend ist. Es bleibt zu klären, wie diese Aspekte mit\r\nvertretbarem Aufwand erhoben und überprüft werden können.\r\nb) Art. 19 Abs. 3 lit. f, g und h\r\nUm die Informations- und Meldepflichten zu verringern und Kosten für AS-Stellen, zuständige nationale\r\nBehörden und Unternehmer zu sparen, sollten diese Pflichten nach dem Vorschlag der Kommission vereinfacht\r\nund die Menge der von den AS-Stellen an die zuständigen Behörden bereitzustellenden Informationen\r\nverringert werden (Erwägung 14 der Richtlinie). Die vorbenannten Verbraucherschlichtungsstellen hatten im\r\nRahmen der Öffentlichen Konsultation in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 im Grundsatz die\r\nErleichterungen bei der Berichterstattung durch die vorgeschlagene Streichung des Art. 19 Abs. 3 lit. f, g, h der\r\nRichtlinie begrüßt, damit (mit der Argumentation der Kommission) „die eingesparten Ressourcen eher in die\r\nBearbeitung von mehr Streitigkeiten oder in Investitionen zur Produktivitätssteigerung gelenkt werden“ und\r\nhalten an dieser Auffassung weiterhin fest.\r\nZumindest wird jedoch angeregt, den AS-Stellen für die Übermittlung an die zuständigen Behörden (und für die\r\nVeröffentlichung des Tätigkeitsberichts, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie) eine angemessene Frist von mindestens\r\ndrei Monaten nach dem Ende des Berichtzeitraums einzuräumen. Die von den nationalen Gesetzgebern für die\r\nBereitstellung der Berichte vorgesehene Frist ist bisher sehr kurz bemessen (in Deutschland bis zum 1. Februar\r\ndes Folgejahres). Den AS-Stellen ist es innerhalb dieser kurzen Frist von einem Monat kaum möglich, alle bis\r\nzum Jahresende eingegangenen Schlichtungsanträge zu erfassen und statistisch auszuwerten. Denn gerade\r\nzum Jahresende sind die AS-Stellen oftmals mit einem deutlich erhöhten Eingang an Beschwerden bzw.\r\nSchlichtungsanträgen konfrontierte, die vor allem eingereicht werden, um eine Hemmung der Verjährung zu\r\nerreichen.\r\n11. Rolle der zuständigen Behörden und der Kommission (Art. 20 der Richtline)\r\nDer Änderungsvorschlag zu Artikel 20 Absatz 2 sieht vor, dass die zuständigen Behörden künftig regelmäßig die\r\nFunktionsweise und die Tätigkeiten der AS-Stellen überprüfen sollen, um die Erfüllung der Anforderungen der\r\nRichtlinie zu überwachen.\r\nDie Vorgabe, dass die zuständigen Behörden dabei nicht nur Funktionsweise, sondern regelmäßig auch\r\nTätigkeiten von AS-Stellen überprüfen sollen, halten wir für zu weitgehend. Zumindest ist diese Vorgabe\r\nmissverständlich. Sie sollte gestrichen werden, denn sie könnte dahingehend verstanden werden, dass den\r\nzuständigen Behörden künftig auch die Rolle zukommen soll, die Rechtmäßigkeit von\r\nSchlichtungsentscheidungen von AS-Stellen - quasi im Sinne einer Rechtsmittelinstanz - im Einzelnen\r\nüberprüfen zu können bzw. zu müssen.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU\r\nüber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten\r\nEine derartige Auslegung würde nicht nur den Grundprinzipien alternativer Streitbeilegung für Verbraucher\r\ndurch anerkannte und in weiten Teilen sehr spezialisierte AS-Stellen zuwiderlaufen, die Verbrauchern und\r\nUnternehmen unter Erfüllung strenger qualitativer Vorgaben der Artikel 6 ff. der Richtlinie ein einfaches, faires,\r\nfachlich qualifiziertes und unabhängiges Streitbeilegungsverfahren anbieten müssen. Sie würde auch zu einer\r\nunsachgemäßen Bürokratisierung von AS-Verfahren zum Nachteil von Verbrauchern, Unternehmen, AS-Stellen,\r\naber auch der zuständigen Behörden führen.\r\nIm Übrigen steht Verbrauchern nach einem AS-Verfahren immer der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung,\r\nwenn die Schlichtungstätigkeit einer AS-Stelle im Einzelfall keine Zustimmung findet. Einer Überprüfung von\r\nSchlichtungsentscheidungen im Einzelnen durch die zuständige Behörde ist daher u. E. weder erforderlich, noch\r\nsachgerecht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem Entwurf zum Framework for Financial Data Access (FIDA) zielt die EU-Kommission darauf ab, den Zugang zu Kundendaten für eine Vielzahl von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. Damit soll der Datenaustausch zwischen Unternehmen im Finanzwesen insgesamt gefördert werden. FIDA setzt somit den regulatorischen Rahmen für ein offenes Finanzwesen (Open Finance).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) unterstützt grundsätzlich ein „Framework for Financial Data Access“, das die Chancen der Datenökonomie für europäische Verbraucher, Unternehmen und die EU-Volkswirtschaft insgesamt nutzt. Die deutschen Banken und Sparkassen wollen eine aktive Rolle einnehmen: als Datenhalter, die Drittanbietern Zugang zu Kundendaten ermöglichen, und als Nutzer von externen Daten, um ihren Kunden passgenaue Angebote zu machen. Oberste Priorität ist es daher, dass FIDA eine sichere Infrastruktur zum Teilen der Kundendaten schafft, den Kunden- und Marktbedürfnissen Rechnung trägt und einen fairen Wettbewerb für ein offenes Finanzwesen fördert. Ansonsten drohen Akzeptanzprobleme auf Seiten der unterschiedlichen Marktakteure und Marktverzerrungen, wie beispielsweise bei Zahlungskonten, die von FIDA ausgeschlossen sind. In dieser Hinsicht unterstützen wir, dass der FIDA-Entwurf Schemes eine zentrale Rolle zuweist. Jedoch ist zu erwarten, dass ein paritätisches Governance-Modell zwischen Datenhaltern und Datennutzern, wie im FIDA-Entwurf vorgesehen, zu schwierigen Verhandlungen zwischen den Parteien führen wird mit der Folge langwieriger Entscheidungsprozesse. Insofern wären andere Formen der Schemes-Governance in Erwägung zu ziehen, die effizientere Entscheidungsprozesse ermöglichen und dennoch eine hinreichende Partizipation der Datennutzer sicherstellen. Letztlich liegt eine erfolgreiche Etablierung von Datenaustausch-Schemes im Interesse aller Stakeholder.\r\nDer vorliegende Kommissionsentwurf für ein offenes Finanzwesen ist in Teilen zu ambitioniert, als dass er sich unter den formulierten regulatorischen Anforderungen und der vorgegebenen Umsetzungsfrist erfolgreich implementieren lässt. Die Erfahrungen aus der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) zeigen, dass sich die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards als komplex und zeitaufwändig darstellten. Da der Anwendungsbereich von FIDA deutlich über den Anwendungsbereich der PSD2 hinausgeht, ist damit zu rechnen, dass sich die Umsetzung komplexer darstellen wird. Wir befürworten deshalb ein stufenweises Vorgehen mit sukzessiver Ausdehnung des Geltungsbereichs der FIDA, der vor jeder weiteren Ausbaustufe einer Bewertung und möglichen Adjustierung unterzogen werden sollte. Nur so lassen sich notwendige Erfahrungen sammeln und Schwierigkeiten vermeiden, die dem Ansinnen des Gesetzgebers auf lange Sicht im Wege stehen würden. Als Ansätze zur Beantwortung der Frage, wann welche Art von Stufen oder Stufenfokus in welcher Reihenfolge bei der Einführung von FIDA zu wählen wäre, könnte beispielsweise die Segmentierung nach einzelnen Kundengruppen die Grundlage bilden oder auch Machbarkeitsanalysen der betroffenen Stakeholder, die hierüber in einen offenen Dialog treten sollten.\r\nSeite 3 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nNachfolgend stellen wir unsere Einschätzung zu den aus unserer Sicht wesentlichen Punkten dar.\r\n1.\r\nDer Schutz von Kundendaten hat oberste Priorität\r\n•\r\nPositiv zu bewerten ist, dass Art. 5 vorsieht, dass Unternehmen, die Open Finance Dienstleistungen erbringen wollen, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen müssen. In einem Open-Finance-Ökosystem steht das Kundeninteresse im Mittelpunkt, denn letztlich entscheidet der Kunde, wem er seine Daten anvertrauen möchte. Dies ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kundenakzeptanz und Inanspruchnahme des Finanzdatenaustausches in der Praxis.\r\n•\r\nDer Entwurf sieht zudem in Art. 5 und 8 vor, dass Datenhalter ihren Kunden Dashboards zur Verfügung stellen müssen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da es Kunden die Möglichkeit gibt, ihre Zustimmung einfach und wirksam zu verwalten. Informationen über den genauen Verwendungszweck ergeben sich in der Regel aus zwischen Kunde und Datennutzer vereinbarten, zum Teil umfangreichen Datennutzungsbestimmungen, die dem Datenhalter nicht bekannt sind. Datenhalter können und sollten daher keinen weitergehenden Pflichten unterliegen, als dem Kunden den vom Datennutzer übermittelten Verwendungszweck anzuzeigen.\r\n•\r\nArt. 4 sieht vor, dass ein Datenhalter, auf Anfrage des Kunden, die in Art. 2.1 aufgeführten Daten unverzüglich, kostenlos, kontinuierlich und in Echtzeit zur Verfügung stellt. Ein solcher Anspruch lässt sich nach unserer Einschätzung derzeit bereits ideal über das Online-Banking als etablierte elektronische Kundenschnittstelle realisieren. Wenn Kunden nicht am Online-Banking teilnehmen (wollen), darf kein Anspruch auf Nutzung eines anderen elektronischen Kanals mangels gangbarer Alternativen bestehen. Dies sollte im klarstellenden Sinne deutlich aus dem Gesetzestext hervorgehen. Unberührt davon bestehen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die bereits umfangreiche Datenauskunftsrechte sowie ein Recht auf Datenportabilität statuieren und horizontal, d.h. sektorübergreifend einheitliche Bedingungen schafft. Der Datenzugangsanspruch nach der FIDA-Verordnung kann nicht als Rahmen für die sektorspezifische Erfüllung von Anforderungen aus der DSGVO betrachtet werden, da hiermit unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Auch dies sollte eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehen.\r\n•\r\nArt. 5.3.(e) und Art. 6.4.(b) sehen zudem sowohl für Datenhalter als auch für Datennutzer die Pflicht vor, die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen und Rechten an geistigem Eigentum zu wahren, wenn auf Kundendaten gemäß Art. 5.1 zugegriffen wird. Eine Gewähr zur\r\nSeite 4 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nWahrung von Geschäftsgeheimnissen bezogen auf die Kundendaten\r\nkönnte jedoch weder der Datenhalter noch der Datennutzer geben, da ausschließlich der (Firmen-)Kunde weiß, ob der Zugang zu bestimmten Daten seine Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum berührt. Eine derart gelagerte Prüfpflicht würde zudem in völlig unklarem Umfang ein großes Haftungspotential für die betreffenden Datenhalter und Datennutzer bedeuten. Ein Schutzbedürfnis für Geschäftsgeheimnisse sollte zudem vielmehr für den Datenhalter bestehen. Denn die Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten in einem von dem Datenhalter individuell vorgegeben Umfang oder nach einer anbieterindividuellen Systematik kann ein Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb sein und damit seine Geschäftsgeheimnisse oder etwaige IP-Rechte tangieren. Wir empfehlen deshalb deutlich zu machen, dass die eingangs genannten Absätze in Art. 5 und 6 dem Schutz des Datenhalters dienen.\r\n2.\r\nGeltungsbereich von FIDA sollte mit Bedacht gesetzt werden. Ein abgestufter, evolutionärer Ansatz erhöht Chancen und begrenzt Risiken.\r\nEin offenes Finanzwesen bietet Chancen für Kunden und Marktteilnehmer, geht aber auch mit Risiken einher1, die vom Gesetzgeber bedacht werden müssen. Der Umfang der in Art. 2 aufgelisteten Datenquellen, für die ein gesetzliches Datenzugangsrecht eingeführt werden soll, ist aus Sicht der DK zu groß gewählt, um die mit der Umsetzung verbundene hohe Komplexität zu bewältigen. Auch mit Blick auf die Kundenakzeptanz sollten neue Datenzugangsrechte in einem ersten Schritt dort etabliert werden, wo der Kundennutzen unmittelbar erkennbar ist, und weitere Schritte unter Berücksichtigung der sukzessiv gewonnenen Erfahrungen vollzogen werden.\r\n•\r\nArt. 2.1 definiert zwar die Datenkategorien, für die der Zugang durch den Kunden und dritte Datennutzer ermöglicht werden soll, jedoch ist nicht bei allen Kategorien klar, wer der eigentliche Datenhalter ist und von dieser Verpflichtung konkret betroffen ist. Art. 2.2 nennt zwar die Finanzinstitute, die in den Anwendungsbereich der FIDA fallen, lässt aber eine klare Zuordnung zwischen Datenhalter und Datenkategorien offen. Nach unserem Verständnis handelt es sich dann um einen Datenhalter, wenn dieser das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung originär gegenüber dem Kunden bereitstellt. Nur durch eine solche Konkretisierung des Begriffs „Datenhalter“ kann gewährleisten werden, dass die Daten stets aktuell sind und keine redundanten Zugangsansprüche bestehen, die zu widersprüchlichen Kundendaten je nach Datenquelle führen mit negativen Auswirkungen auf die Datenqualität in\r\n1 Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail Vgl. ESMA (2022): Final Report on the European Commission mandate on certain aspects relating to retail investor protection, S. 55 ff., Link: investor protection, S. 55 ff., Link: *esma35*esma35--4242--1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_r1227_final_report_on_technical_advice_on_ec_retail_investments_strategy.pdfetail_investments_strategy.pdf\r\nSeite 5 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndem mit FIDA angestrebten Finanzdatenraum\r\n. Insofern bedarf es einer entsprechenden Klarstellung.\r\nFür einige der unter Art 2.1 genannten Datenkategorien ist diese eindeutige Zuordnung zu einem Datenhalter im Sinne der \"natürlichen Heimat“ der Daten nicht gegeben. Das betrifft insbesondere Immobilien, die unter Art 2.1 (b) ausdrücklich einbezogen sind, allerdings kein Finanzvermögen, sondern Immobilienvermögen verkörpern. Anders als alle anderen dort genannten Vermögensgüter lassen sich unmittelbare Immobilienvermögen einem Finanzinstitut nicht zurechnen, da sie kein Finanzprodukt darstellen und auch nicht von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Anders verhält es sich mit Fondsanteilen an Immobilienvermögen, die als Finanzinstrument einzustufen sind. Daher sollten Immobilien, wie im Übrigen auch andere physische Vermögensgüter aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sein. Die Tatsache, dass Immobilien regelmäßig als Sicherheit für deren Kreditfinanzierung herangezogen werden, darf nicht als Begründung gelten, von dem Grundsatz der unmittelbaren Zurechenbarkeit von Daten zu einem Datenhalter abzuweichen. Denn die Bewertung basiert auf einer Zeitpunktbetrachtung (i.d.R. beim Kreditabschluss) und sagt nichts über den aktuellen Marktwert aus. Naheliegender wäre es, einen entsprechenden Zugangsanspruch gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen, dem Immobilienmakler oder anderen auf die Schätzung des aktuellen Marktwertes spezialisierten Anbietern zu konstituieren, die allerdings nicht vom Anwendungsbereich der FIDA erfasst sind.\r\n•\r\nFerner lässt der Verordnungsentwurf offen, welche genauen Informationen durch Datenhalter bereitgestellt werden sollen. Diese sind von Datenkategorie zu Datenkategorie unterschiedlich und bedürfen einer weiteren Präzisierung. Während diese Informationen nach Art. 2.1 (a) für Konten und Kredite ausdrücklich Salden, Transaktionen und Konditionen umfassen, ist dies für die weiteren Datenkategorien nicht näher bestimmt. Insbesondere die Detailtiefe der über FIDA zugänglich zu machenden Konditionen darf nicht über die ganz wesentlichen Eckpunkte des Produkts hinausgehen. Andernfalls besteht die Gefahr eines ausufernden Anwendungsbereichs, der in keinem angemessenen Verhältnis zwischen dem zu erwartenden wirtschaftlichen Kundennutzen und dem Implementierungsaufwand bei den Datenhaltern steht. Denn es gilt zu bedenken, dass die Kosten der Umsetzung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Datenzugang je nach Datentiefe des Datenumfanges erheblich sein können, insbesondere wenn der Datenumfang über die bereits existierende Online-Banking-Funktionalität deutlich hinaus geht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Datenhalter nicht zwingend mit einer angemessene Kompensation nach Art. 6 als Ausgleich rechnen kann. Denn eine Aussicht darauf besteht nur dann, wenn sich eine Kundennachfrage nach entsprechenden Drittdienstleistungen einstellt, und zwar in\r\nSeite 6 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nsignifikantem\r\nUmfang, da ansonsten eine „im direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten für den Datennutzer\" stehende angemessene Entschädigung die Umsetzungskosten kaum wird decken können. Zudem ist der Begriff \"conditions\" sehr weit gefasst und schließt möglicherweise erweiterte Geschäftsbedingungen mit ein, die im Wesentlichen unstrukturierte Daten umfassen und für den vermeintlichen Zweck eines Produktvergleiches nicht verwendbar sind. Eine Vergleichbarkeit dieser Informationen ließe sich nur über eine Produktstandardisierung erreichen, was zu einer verminderten Angebotsvielfalt im Markt und geringeren Auswahlmöglichkeiten für Kunden führen würde. Die Bereitstellung eines Echtzeitzugangs zu allen Bedingungen eines Produktvertrags scheint weder beabsichtigt noch wäre sie aus Aufwand/Kundennutzen-Gesichtspunkten vertretbar. Insofern sollten unter „Konditionen“ nur solche Daten verstanden werden, die einen unmittelbaren Vergleich zwischen Produkten verschiedener Anbieter zulassen.\r\nVor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, die Kundendaten(kategorien) im Anwendungsbereich des Art. 2 der Verordnung entlang folgender Kriterien enger zu fassen:\r\na)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf Daten begrenzt, die keine Verringerung des Produktangebotes im Markt zur Folge haben, z.B. durch eine Standardisierung von Produktmerkmalen oder von institutsindividuellen Beratungs- oder Entscheidungsprozessen.\r\nb)\r\nDer Zugangsanspruch ist auf solche Produkte oder Dienstleistungen beschränkt, die im Massengeschäft gegenüber Verbrauchern und Unternehmen angeboten werden. Konten von anderen Finanzinstituten inkl. Zentralbanken, Konten von institutionellen Kunden sowie spezialisierte Produkte wie z.B. Konsortialkredite, sollten mangels erkennbaren Kundennutzen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.\r\nDarüber hinaus sollten bei dem von uns vorgeschlagenen stufenweisen Vorgehen zur Umsetzung bzw. Ausweitung des Datenscopes folgende Kriterien herangezogen werden:\r\n1)\r\nDer zu erwartende Nutzen des Datenzugangs für den Kunden\r\n2)\r\nDer bestehende Standardisierungsgrad der betroffenen Daten\r\nFür die notwendige Konkretisierung des Datenscopes und Präzisierung der zugänglich zu machenden Dateninhalte ist es aus Sicht der DK unbedingt anzuraten, die Expertise der Marktteilnehmer im Prozess zu berücksichtigen.\r\n•\r\nParallel zu der Notwendigkeit einer Konkretisierung und Präzisierung des Datenscopes nach Art 2.1 halten wir eine Anpassung der Definition von „Kundendaten“ in Art. 3 (3) für zwingend geboten. Denn die aktuelle Definition geht in ihrem Umfang deutlich über das hinaus,\r\nSeite 7 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nwas sich aus Art 2 (1) als\r\nvermeintlicher Datenscope ergibt: ‘customer data’ means personal and non-personal data that is collected, stored and otherwise processed by a financial institution as part of their normal course of business with customers which covers both data provided by a customer and data generated as a result of customer interaction with the financial institution.” Insbesondere Daten, die im Rahmen einer Interaktion zwischen Kunde und Finanzinstitut gewonnen werden, können in signifikantem Maße Fachwissen und Know-how des Anbieters bzw. Datenhalters beinhalten, das aus Wettbewerbsgründen nicht Gegenstand einer Datenaustauschpflicht mit Dritten unterliegen darf. Zudem ist der Umfang der Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit mit einem Kunden erfasst, verarbeitet und gespeichert werden, ausufernd und würde jedwede kundenbezogene Datenverarbeitung umfassen, was weit über die vom Gesetzgeber genannte Zielsetzung eines Open-Finance-Frameworks hinausgeht. Wir regen daher an, in der Definition von „customer data“ einen Bezug auf den in Art 2 (1) näher festgelegten Datenscope herzustellen und zudem mit der ausdrücklichen Einschränkung zu versehen, dass nur solche Daten als Kundendaten anzusehen sind, die keine Geschäftsgeheimnisse oder anderweitigen Rechte des Datenhalters betreffen.\r\nDarüber hinaus bedürfen aus Sicht der DK folgende Punkte einer näheren Chancen/Risiko-Abwägung:\r\n•\r\nKritisch zu hinterfragen ist der in Art. 2.1(b) definierte Umfang von Investmentdaten.\r\nInsbesondere lehnen wir die Einbeziehung der zum Zwecke der Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen erhobenen Daten im Sinne der Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II ab. Aktuell bietet jede Bank und Sparkasse eine einzigartige Palette von Produkten und Dienstleistungen an und verwendet unterschiedliche Methoden, um die Risikobereitschaft und die sonstige Eignung des Produkts für den Kunden zu beurteilen.\r\nDabei handelt es sich überwiegend um interne Daten des Instituts, die auf die jeweiligen hauseigenen Prozesse zugeschnitten sind. Bei einem großen deutschen Anbieter sind dies z. B. die Kundenrisikobereitschaft auf einer Skala von 1 bis 5, bei der gewünschten Anlagedauer: kurz-, mittel- und langfristig oder eine niedrige, mittlere oder hohe Investition in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Ein anderer großer deutscher Anbieter nutzt eine Skala zur Kundenrisikobereitschaft von 1 bis 7, einer Anlagedauer in konkreten Jahreszahlen und einer Angabe in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Prozent von 1-100. Diese internen Daten sind für einen Dritten aufgrund der Individualität des internen Prozesses nicht nutzbar. Im Gegenteil: Müssten diese Daten automatisiert bereitgestellt werden, würden Dritte dazu verleitet, sie einfach auf ihre eigenen Prozesse zu übertragen. Dadurch würde für die Kunden eine enorme Gefahr von Falschberatungen bzw. falschen Investitionsentscheidungen geschaffen.\r\nSeite 8 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDarüber hinaus treibt die Fähigkeit jeder Vertriebsstelle, ihren eigenen Ansatz für die Kunden zu bestimmen, den Wettbewerb und die Innovation innerhalb der Branche voran. Die spezifischen Details der Bewertung sind somit ein Qualitätsmerkmal, ein Unterscheidungsmerkmal der Anlageberatung der einzelnen Institute. Eine vollständige Standardisierung dieser Prozesse könnte möglicherweise zu einem Qualitätsverlust bei der Bewertung führen und die Bemühungen der Institute, die Qualität dieser Prozesse kontinuierlich zu verbessern, behindern oder sogar ganz verhindern. Die Übertragung dieser Daten stünde daher im Gegensatz zu der Zielsetzung der Verordnung, den Nutzen und die Passgenauigkeit von Finanzdienstleistungen für den einzelnen Kunden zu erhöhen.\r\nHierbei gilt es auch die Bedenken der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die in einem offenen Brief an die EU-Kommission geäußert wurden, bei der Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu berücksichtigen. Die ESMA weist zurecht darauf hin, dass sich die Kunden aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich kultureller Faktoren, mangelndem Vertrauen und Angst vor Cyber-Risiken dagegen sträuben, persönliche Informationen wie Anlagehistorie/Transaktionsdaten und Eignungsprofile zu teilen und dass diese Ängste berücksichtigt werden müssen.2\r\nAuch müssten die Banken und Sparkassen die erhaltenen Daten verifizieren und daher den Kunden erneut befragen. Denn auf Basis der Daten zur Kundenexploration werden Produktempfehlungen ausgesprochen. Aus Haftungsgründen im Rahmen der Produktempfehlung muss ausgeschlossen werden, dass die bezogenen Informationen vom Kunden falsch interpretiert wurden oder fehlerhaft sind. Die erneute Verifizierung mit dem Kunden nimmt den Vorteil, den die Übertragung von Daten gemäß dem Vorschlag zum Framework bieten soll.\r\nAus diesem Grund spricht sich die Deutsche Kreditwirtschaft auch dafür aus, auf die vorgeschlagene Pflicht in der Retail Investment Strategy, die im Zusammenhang mit dem Open-Finance-Framework steht, zu verzichten (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 3 bis 6 MiFID-E). Die Pflicht besagt, dass dem Kunden sowohl bei der Anlageberatung als auch beim beratungsfreien Geschäft mit Angemessenheitsprüfung auf Verlangen ein Bericht in einem standardisierten Format über die von ihm gemachten Kundenangaben zur Verfügung gestellt werden soll. Einen Bedarf für eine solche Anforderung vermag die Deutsche Kreditwirtschaft nicht zu erkennen. Gerade im Bereich der Anlageberatung erhält der Kunde bereits jetzt eine\r\n2\r\n2 ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: ESMA (2022): Ref: Consultation on options to enhance the suitability and appropriateness assessments, Link: esma35esma35--4343--31123112_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)_letter_to_ec_on_mifid_suitability_consultation.pdf (europa.eu)..\r\nSeite 9 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nGeeignetheitserklärung, die auch detaillierte Angaben zum Kunden und Erläuterungen dahingehend enthält, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kleinanlegers abgestimmt wurde.\r\n•\r\nUnklar ist der Umfang der Daten nach Art. 2 (1)(f) bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens für einen Kreditantrag oder bei einem Rating. Während der damit verbundene Kundennutzen allenfalls in Form von operativen Erleichterungen bei der Bereitstellung von Daten an mehrere, potenzielle Kreditgeber bzw. Ratingagenturen besteht, dürften auch hier die herangezogenen Daten von Institut zu Institut im Detail verschieden sein, was sich durch anbieterindividuelle Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Denn die Risikobewertung von Kreditengagements ist eine Kernkompetenz der Kreditgeber und ein wichtiger Wettbewerbsfaktor im Markt, der im Übrigen auch erhalten bleiben muss, um eine breite Kreditversorgung und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Ein Teilen von Inputdaten unter verschiedenen Kreditgebern würde nur bei gleicher Datenbasis für die Kreditwürdigkeitsprüfung Sinn ergeben, was heute nicht der Fall ist und aus Wettbewerbsgründen auch nicht beabsichtigt werden sollte.\r\nDer Anwendungsbereich des Art. 2 (1)(f) könnte potenziell auch Daten von Wirtschaftsauskunfteien betreffen, die auf vertraglicher Grundlage zwischen der Auskunftei und dem Kreditgeber ausgetauscht werden und zur Kreditwürdigkeitsprüfung und der Messung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos herangezogen werden. Diese Daten stellen das geistige Eigentum und wesentliche Geschäftsgrundlage der Auskunfteien dar, die im Falle eines Zugangsanspruches des Kunden verletzt bzw. in Frage gestellt würden, weshalb diese Daten explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden müssen. Ganz grundsätzlich gilt, dass der Kreditgeber über Daten, die an anderer Stelle als beim Kunden erhoben werden, in der Regel nicht frei verfügen kann, sondern an vertragliche Pflichten gegenüber dem Datenbereitsteller gebunden ist, die einem Datenzugang oder einer Datenweitergabe im Wege stehen können.\r\nSollte es dem Gesetzgeber vor allem um eine leichtere Portierbarkeit von Finanzdaten und Unternehmensnachweisen (wie z.B. Daten aus Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Handelsregisterauszügen) des kreditanfragenden Unternehmens gehen, dann sollten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ggfs. öffentliche Register in den Kreis der von FIDA betroffenen Datenhalter aufgenommen werden, die diese Daten originär vorhalten.\r\nSeite 10 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nIm Übrigen darf die Anforderung, verfügbare Daten zugänglich zu machen, nicht dazu führen, dass Datenhalter dazu verpflichtet werden, Informationen, die heute nach gesetzlichen Vorgaben, nach Verstreichen bestimmter Fristen oder Ablehnung eines Kreditantrages gelöscht werden, für eine mögliche zukünftige Anfrage vorgehalten werden müssen.\r\n•\r\nZudem können aus dem Datenzugriffsrecht des Kunden insbesondere in den beiden zuvor genannten Fällen auch Rechte des Datenhalters auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen betroffen sein. Denn aus den erhobenen Daten lassen sich womöglich Rückschlüsse auf bankindividuell entwickelte Bewertungssystematiken ziehen, die ein wesentliches Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb der verschiedenen Anbieter darstellen. Insofern sprechen wir uns für eine ausdrückliche rechtliche Klarstellung in Art. 5.(e) und 6.4.(b) wie oben vorgeschlagen aus, der das Datenzugriffsrecht des Kunden bzw. des Datennutzers so limitiert, dass keine Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters berührt werden.\r\n•\r\nArt. 7 sieht vor, dass EBA und EIOPA Leitlinien für Datenkategorien für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung von Verbrauchern, respektive für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Risikobewertung und Preissetzung eines Verbrauchers im Fall von Lebens-, Kranken- und Krankenversicherungsprodukten, formulieren sollen. Wir bewerten Art. 7 aus mehreren Gründen kritisch. Erstens werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen bereits umfassend in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelt. Darüber hinaus gelten seit 30. Juni 2021 für Neukredite (und seit 30. Juni 2022 auch für Bestandskredite) die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06 Guidelines on loan origination and monitoring). Diese beinhalten bereits umfangreiche Regelungen zu Datenmanagement, Kreditvergabestandards und Kundenbeziehungen. Eine zusätzliche Notwendigkeit zur Mandatierung der EBA aus der FIDA-Verordnung erschließt sich uns daher nicht. Zweitens können Bonitätsprüfungen insgesamt an Qualität verlieren, wenn vom Gesetzgeber bzw. Regulator vorgegeben wird, welche Daten dazu herangezogen werden müssen bzw. nicht herangezogen werden dürfen. Es muss in der Beurteilung des einzelnen Kreditgebers liegen, welche Daten er für die Bonitätsprüfung für geeignet hält.\r\nZusammenfassend sprechen wir uns dafür aus, die in den Zugangsanspruch nach Art. 2.1 einbezogenen Datenkategorien einer weiteren Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, um den Scope in einem ersten Schritt auf einen realisierbaren Datenumfang einzugrenzen.\r\nSeite 11 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n3.\r\nSchemes spielen für den Erfolg von Open Finance eine zentrale Rolle\r\nDer Entwurf sieht vor, dass sogenannte Finanzdatenaustausch-Schemes eine zentrale Rolle der Governance in einem offenen Finanzwesen einnehmen sollen. Dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes stattfinden soll, wird als Bekenntnis des Gesetzgebers zu einem weitestmöglich marktgetriebenen Ansatz verstanden, der innovative datenbasierte Geschäftsmodelle zulassen soll. Jedoch kritisieren wir, dass Art. 10 ausschließlich ein paritätisches Governance-Modell für Schemes vorsieht, welches aus unserer Sicht die Gefahr ineffizienter Verhandlungen zwischen Datenhaltern und Datennutzern birgt. Deshalb plädieren wir dafür, dass FIDA Raum für alternative Governance Modelle lässt, welche z.B. auch freie, bilaterale Vereinbarungen der Marktakteure über Entgelte zulassen. FIDA sollte die richtigen Anreize schaffen, damit sich Schemes im Markt herausbilden. Als DK sind wir der Überzeugung, dass zu strikte Vorgaben für das Governance Modell diesem Ziel entgegenstehen und deshalb vermieden werden sollten.\r\nAus Sicht der DK bestehen noch weitere offene Fragen bezüglich der genauen Rolle, Wirkweise und Konstruktion der Schemes. So bestehen Unklarheiten in Verbindung mit dem in Art. 5 formulierten Datenzugriffsrecht. Der Entwurf sieht vor, dass der Datenzugriff auf Basis von Schemes erfolgen soll. Datenhalter und Datennutzer werden in Art. 9.1 dazu verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Mitglied in einem oder mehreren Schemes zu werden. Daraus leitet sich nach unserem Verständnis ab, dass Datennutzer nur dann ein Datenzugriffsrecht besitzen, wenn sie Mitglied eines oder mehrerer Schemes sind, über das die Daten verfügbar gemacht werden. Dies wird durch die von der Kommission formulierten Erwägungsgründe gestützt. So führt der Entwurf auf S. 10 aus:\r\n„Article 9 provides that the data falling within the scope of this Regulation must be made available only to members of a financial data-sharing scheme, rendering the existence and membership to such schemes mandatory (FIDA 2023, S. 10).”\r\n•\r\nArt. 5.1. muss entlang des oben zitierten Erwägungsgrundes so angepasst werden, dass die Mitgliedschaft in Schemes eine rechtliche Voraussetzung eines Datenzugriffsrechts für Datennutzer darstellt. Eine derartige Anpassung von Art. 5.1 ist notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen und um falsche Anreize im Markt zu verhindern. Sollte ein Datenzugriffsrecht nicht direkt an eine Mitgliedschaft in Schemes gekoppelt sein, könnte der Text so interpretiert werden, dass Datennutzer automatisch einen kostenfreien Datenzugang erhalten und sie hätten damit keinen Anreiz mehr, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Für Datenhalter sind diese falschen Anreize ausgeschlossen, da die EU-Kommission ansonsten in einem „Delegated Act“ Regelungen für den Datenzugriff sowie auch zur Kompensation\r\nSeite 12 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nspezifizieren\r\nwürde (Art. 11), sollten sich marktbasierte Schemes nicht rechtzeitig herausbilden.\r\n•\r\nArt. 5.2 sollte dementsprechend umformuliert werden, da er ansonsten auf einen Tatbestand Bezug nimmt, der durch die verpflichtende Mitgliedschaft in Schemes (entweder marktbasierten Schemes oder durch die Kommission mittels „Delegated Act“ vorgegebene Regelungen zur Kompensation) faktisch ausgeschlossen ist. Art. 5.2 sollte folgendermaßen formuliert werden:\r\n“A data holder may claim compensation from a data user for making customer data available pursuant to paragraph 1 in accordance with the rules and modalities of a financial data sharing scheme, as provided in Articles 9 and 10, or if it is made available pursuant to Article 11.”\r\nWir teilen also die Intention der Kommission, mit der verpflichtenden Mitgliedschaft von Datenhaltern und Datennutzern in Schemes einen Ordnungsrahmen zu schaffen. Aus Sicht der DK greift der Kommissionsentwurf aber an einigen Stellen in die Ausgestaltung bereits existierender oder zukünftiger Schemes ein, ohne dass dafür eine Notwendigkeit besteht.\r\n•\r\nArt. 10 schreibt konkrete Anforderungen vor, die Schemes zu erfüllen haben. Als DK befürworten wir, dass FIDA bestimmte Mindeststandards vorgibt. Allerdings bewerten wir die Einschränkung des Art. 10.1 (d) als problematisch, die es den Schemes untersagt, zusätzliche Bedingungen an die Gewährung des Datenzuganges zu stellen, die über die Vorgaben aus dieser Verordnung oder aus anderem EU-Recht hinausgehen. Diese pauschale Einschränkung würde den Schemes die Möglichkeit nehmen, auf Erfordernisse im Sinne des Kundenschutzes und zur Abwehr von Risiken zu reagieren, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt z.B. im operativen Betrieb erkennen lassen. Damit wären später erforderlich werdende Anpassungen beispielsweise hinsichtlich der geforderten Kundenauthentifizierung oder des Nachweises über das Vorliegen der Kundenzustimmung faktisch ausgeschlossen.\r\nZudem sollten die Anforderungen an die Schemes, einschließlich der Vorgaben an die Governance, nur für die Kundedaten gelten, die auch von der Verordnung erfasst sind. Schemes, wie auch die einzelnen Datenhalter, sollten für anderen Daten frei festlegen können, unter welchen Bedingungen diese auf freiwilliger bzw. vertraglicher Basis mit dritten Datennutzern geteilt werden, vorausgesetzt dass sie damit keine Rechte ihrer Kunden verletzen. Andernfalls würde bereits bestehenden oder in der Entstehung befindlichen Datenaustausch-Schemes die Anreize genommen werden, sich für die Rolle als FIDA-Scheme zu öffnen, was deren zeitnahe Etablierung erschweren würde. Wir regen eine dahingehende Klarstellung in der Verordnung an.\r\nSeite 13 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\n•\r\nAls Beispiele für marktgetriebene Open-Finance-Schemes nennt die Kommission unter anderem das API Framework der Berlin Group und das SEPA Payment Account Access (SPAA) Scheme.3 Aus Sicht der DK ist wichtig, dass auch im nationalen Markt entwickelte Schemes in den Anwendungsbereich der FIDA fallen und als Regelwerke des Datenaustauschs zwischen Datenhaltern und Datennutzern herangezogen werden können. Art. 10.1(a)(i) sollte deshalb so interpretiert werden, dass auch national geprägte Schemes von der FIDA abgedeckt sind.\r\n•\r\nArt. 10 (1)(h)(v) sieht vor, dass sich die in Schemes festgelegte Kompensation für den Datenzugang am niedrigsten Marktlevel orientieren soll. Eine derartige Regelung würde die Gestaltungshoheit der Schemes einschränken und damit den Anreiz für deren Entstehung nehmen. Denn in den Erwägungsgründen (7) und (24) wird zurecht die Bedeutung einer hohen Qualität des Datenaustausches und der APIs betont, die sich auch in der Höhe der möglichen Kompensation niederschlagen können sollte. Zudem ist die Formulierung des „niedrigsten Marktniveaus“ stark interpretationsfähig und könnte sich im Zweifel auch auf Angebote einzelnen Datenhalter außerhalb von Schemes beziehen, die damit die maximale Kompensationshöhe im Markt einseitig, bewusst oder unbewusst, vorgeben könnten. Da marktbasierte Schemes Datenhalter und Datennutzer zusammenbringen, sollte die Bepreisung des Datenzugangs den in den Schemes organisierten Marktakteuren überlassen sein.\r\n•\r\nKleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die als Datennutzer auftreten, sollen gegen eine reduzierte Kompensation, die sich auf die reinen Kosten beschränkt, im Einklang mit Art. 9.2. des Data Acts, Zugang zu Kundendaten erhalten (Art. 10 (h)(vi)). Gleichzeitig sieht die EU-Kommission keinen gleichwertigen Schutz für entsprechende Datenhalter vor. Diese Ungleichbehandlung schadet einem fairen Wettbewerb. Wir sprechen uns grundsätzlich gegen eine differenzierte, regulatorische Vorgabe für die Bepreisung des Datenaustauschs je nach Größe des Datennutzers aus, da dies dem Grundgedanken unseres marktwirtschaftlichen Ansatzes widerspricht. Ein gesonderter Schutz durch eine rein kostenbasierte Kompensation sollte sich, wenn überhaupt, auf Kleinstunternehmen beschränken. Der Gesetzgeber müsste jedenfalls sicherstellen, dass etwaige Größenschwellen von Datennutzern nicht umgangen werden können, z.B. über Tochtergesellschaften, um einen vergünstigten Datenzugang zu erhalten. Es ist fraglich, ob dies bereits durch Art. 6(4)(f) gewährleistet wird. Danach dürfen FISPs zwar keine Daten an den Mutterkonzern weiterleiten, sie könnten jedoch Sektor-fremde\r\n3 EU Commission (2023):\r\nCOMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT REPORT, S. 127., Link: COMMISSION STAFF COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a RegulationWORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European of the European Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 14 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nDaten des Mutterkonzerns\r\nerhalten und dadurch einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Ein besonderer Schutz in Form reduzierter Kompensation wäre in dem Fall nicht gerechtfertigt.\r\n•\r\nArt. 36 sieht vor, dass sich Datenhalter und Datennutzer innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Schemes anschließen müssen und der Kunde seine Zugangsrechte bereits nach 24 Monaten ausüben kann. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen des im Verordnungsentwurf als Beispiel angeführten EPC SPAA Schemes, dass einen vergleichsweise viel geringeren Datenumfang hat, halten wir diese Umsetzungsfristen für deutlich zu kurz. Stattdessen plädieren wir dafür, zunächst den Marktteilnehmern 18 Monate für die Etablierung von Schemes einzuräumen plus weiteren 12 Monaten, um die Bedingungen für den Datenaustausch zu verhandeln. Anschließend sollte allen Teilnehmern eines Schemes mindestens 12 Monate Vorlauf gewährt werden, um die Scheme-Regeln umzusetzen und die notwendigen technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen.\r\n4.\r\nFIDA verstärkt sektorübergreifende Asymmetrien\r\nDer FIDA-Entwurf verpflichtet regulierte Finanzinstitute dazu, sich gegenüber autorisierten Unternehmen (sogenannte Financial Services Information Providers, FISPs) zu öffnen. Dabei lässt die Verordnung offen, für welche Zwecke FISPs die Daten nutzen und ob sie daraus Vorteile ziehen, z.B. in der Kombination mit Daten aus anderem Branchenkontext, die für Finanzinstitute nicht zugänglich sind. Aus Sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss Reziprozität aber ein zentrales Prinzip von FIDA sein, um einen fairen Wettbewerb zwischen Finanzinstituten und autorisierten Unternehmen zu garantieren und um Anreize für Investitionen in innovative Technologien zu schaffen.4\r\nArt. 3.5 definiert den Begriff „customer data“ so, dass sich dieser nur auf Daten bezieht, die von Finanzinstituten nach Art. 3.8 gehalten werden. Art. 2.2(a)-(n) definiert „Finanzinstitute“ und schließt explizit FISPs aus. Unternehmen, die kein Finanzinstitut nach Art. 2.2.(a)-(n) sind, jedoch eine FISP-Lizenz besitzen, stellen somit rechtlich ausschließlich Datennutzer und keine Datenhalter dar. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus anderen Sektoren (z.B. Energieunternehmen) mit einer FISP-Lizenz auf Bankdaten zugreifen dürfen, Banken und Sparkassen aber keinen rechtlichen Zugang zu Daten dieser Unternehmen haben. Die Kommission verweist in ihrem Impact Assessment Report darauf, dass Reziprozität durch den Digital Markets Act (DMA) hergestellt wird, da große Plattform-Gatekeeper\r\n4\r\n4 Vgl. BaFin (2022): Vgl. BaFin (2022): Paving the way towards open finance in the European Union, Link: Paving the way towards open finance in the European Union, Link: BaFin BaFin -- Expert ArticleExpert Articles s -- Paving the way towards open finance in the European UnionPaving the way towards open finance in the European Union..\r\nSeite 15 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\ndazu verpflichtet werden, einen vereinfachten Zugang zu ihren Daten zu gewähren.5 Als DK betrachten wir den DMA als Meilenstein eines fairen Wettbewerbs einer europäischen Datenökonomie. Gleichzeitig reicht er aber nicht aus, um einen fairen Wettbewerb herzustellen. Die Verpflichtung des DMA gilt aktuell ausschließlich für sieben Unternehmen (Amazon, Apple, Microsoft, Samsung, Alphabet, Meta und Bytedance). Es wird somit keine Reziprozität zu anderen Unternehmen hergestellt, die eine FISP-Lizenz besitzen. Dadurch wird ein fairer Wettbewerb beschränkt, da Banken ihren Kunden deutlich passgenauere Produkte anbieten könnten, wenn sie Zugang zu Kundendaten in anderen Branchen hätten, wie Energie, Telekommunikation und Mobilität.\r\n5.\r\nEs braucht klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA und anderen EU-Rechtsakten\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit braucht es klare Regelungen über das Anwendungsverhältnis von FIDA zu anderen EU-Rechtsakten. Die Verordnung weist aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs eine Vielzahl von Berührungspunkten zu anderen bestehenden oder geplanten EU-Regelwerken auf, die eigenständige Vorgaben für den professionellen Umgang mit Daten haben. Dabei bleibt im Verordnungsentwurf weitestgehend unklar, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zu diesen Rechtsakten steht. Denn mit Ausnahme der DSGVO, die in einigen Regelungsbereichen ausdrücklich Erwähnung findet, lassen sich dem übrigen Verordnungstext – wenn überhaupt – nur einzelne vage formulierte Hinweise vor allem aus den Erwägungsgründen entnehmen. Diese Unklarheiten müssen behoben werden. Ohne eine Klarstellung drohen insbesondere für den Datenhalter unüberschaubare Haftungsrisiken, die den Erfolg der Verordnung erheblich gefährden könnten.\r\nHierzu im Einzelnen:\r\nData Act\r\nVon besonderer Bedeutung ist, in welchem Anwendungsverhältnis die FIDA zum geplanten Data Act steht. Dabei ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die einzelnen Regelungen des Data Acts zur Konkretisierung entsprechender Regelungen in der FIDA herangezogen werden können. Erwägungsgrund (47) scheint hier nur bedingt zu helfen. Hiernach sollen beide Verordnungen im Regelungsbereich der gemeinsamen Datennutzung wechselseitig Anwendung finden. Dabei soll die FIDA zum einen die Vorschriften des geplanten Data Act ergänzen und präzisieren. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Data Acts wiederum die Vorgaben der FIDA im Verhältnis Dateninhaber und Datennutzer für bestimmte Regelungsbereiche abrunden. Zu diesen Bereichen zählen die\r\n5\r\n5 EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: EU Commission (2023): Impact Assessment Report on FIDA, S. 51., Link: COMMISSION STAFF WORKING COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and DOCUMENT IMPACT ASSESSMENT Accompanying the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on a framework for Financialof the Council on a framework for Financial Data Access (europa.eu)Data Access (europa.eu)..\r\nSeite 16 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nStreitschlichtung, die Kompensation, die Haftung, die technischen Schutzmaßnahmen sowie der internationale Zugriff und die Übermittlung von Daten. Nicht eindeutig ist, ob diese Aufzählung hier als abschließend anzusehen ist. Denn der Data Act hat darüber hinaus noch konkrete Regelungen im Bereich des Urheberrechtes (Art. 35) oder des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (Art. 4(3) oder Art. 5(8), die die FIDA so nicht vorsieht. Dort heißt es lediglich, dass für die gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses und des Urheberrechts berücksichtigt werden sollen (Art. 5(3)(e) FIDA).\r\nEU-Datenbankrichtlinie\r\nUnklar ist ebenso die Regelungssystematik der FIDA zur bestehenden EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie 96/9/EG. Es kann zumindest nicht von Vorneherein ausgeschlossen werden, dass die Sammlung und Aufbereitung der von der FIDA erfassten Daten durch den Datenhalter, die Voraussetzungen einer urheberrechtlich geschützten Datenbank i. S. d. Art. 1 Abs. 2 EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie (§ 87a UrhG) erfüllt. Folglich würden die Leistungsschutzrechte §§ 87 a-e UrhG Anwendung finden. Diese Schutzrechte sollen insbesondere den Datenbankhersteller vor einer unberechtigten Entnahme von Daten aus seiner erstellten Datenbank schützen, weil er für die Erstellung erhebliche Investitionen getätigt hat. Um möglichen Friktionen mit der EU-Datenbankschutzrichtlichtlinie vorzubeugen, sieht beispielsweise der Data Act in Art. 35 bestimmte Einschränkungen dieser Richtlinie vor.\r\nEU-Geheimnisschutzrichtlinie\r\nEbenso unklar ist, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Grundlage der Geschäftsgeheimnisschutzrichtlinie (EU) 2016/943 (GeschGehG) im Rahmen der FIDA zu beachten ist. Es lassen sich der FIDA nur einige wenige Anhaltspunkte entnehmen, die Aufschluss über das Verhältnis des Verordnungsentwurfes gegenüber dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen geben. Dazu heißt es gleichlautend zum urheberrechtlichen Schutz, dass im Rahmen der gemeinsamen Datennutzung die Vorgaben zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses berücksichtigt werden sollen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen dürfte insbesondere bei den vom Datenhalter vorgenommenen Kreditwürdigkeitsprüfungen eine Rolle spielen, nämlich in welchem Umfang der Schutz des Geschäftsgeheimnisses im Hinblick auf die zur Ermittlung der Bonität genutzten Daten greift. Problematisch könnte sich hierbei der Umstand erweisen, dass sich unter der Vielzahl von Daten, die für die Bonitätsbewertung genutzt werden, auch solche Daten befinden, die der Auskunfteien Dritter entstammen (z. B. der SCHUFA-Score) und möglicherweise wiederum selbst als Geschäftsgeheimnis des Dritten geschützt sind. Ohne klare Regelungen führt dies den Dateninhaber in ein Dilemma mit nicht unerheblichen Haftungsrisiken: Verletzt der Dateninhaber mit dem Zugang\r\nSeite 17 von 17\r\nStellungnahme\r\nvom 05. Oktober 2023\r\nzu bestimmten Daten Geschäftsgeheimnisse Dritter ist der diesen zu Schadenersatz verpflichtet (§ 10 Abs. 1 GeschGehG). Überdies kann auch eine unterlassene oder verspätete Auskunft über Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Dritten zu einer Schadensersatzverpflichtung des Datenhalters führen (§ 8 Abs. 2 GeschGehG). Ob die einschlägigen Regelungen des Data Act hier Anwendung finden, ist wiederum unklar.\r\nSonstige EU-Rechtsakte i. S. d. Erwägungsgrundes (50) FIDA\r\nErwägungsgrund (50) FIDA enthält auf den ersten Blick einen umfangreichen Katalog mit weiteren EU-Rechtsakten, die – soweit sie einen Bezug zu einem Datenzugang oder einer gemeinsamen Datennutzung aufweisen – vom Anwendungsbereich der FIDA unberührt bleiben sollen. Ein zweiter Blick zeigt jedoch, dass die Verweise des Erwägungsgrundes (50) FIDA teils ungenau sind. Beispielsweise verweist der Erwägungsgrund auf bestimmte Regelungen in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 („provisions on outsourcing and reliance“), die so in der Richtlinie nicht ohne Weiteres enthalten sind. Auch hier sollte es zu einer Klarstellung kommen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002476","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/be/365970/Stellungnahme-Gutachten-SG2410180009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die deutsche Kredit- und Versicherungswirtschaft ist äußerst besorgt über die gegenwärtigen Diskussionen im Rat der Europäischen Union zu FiDA und die Absicht der ungarischen Ratspräsidentschaft, trotz unbeantworteter grundsätzlicher Fragen kurzfristig zu einer allgemeinen Ausrichtung zu kommen. In der aktuellen Ausgestaltung wird FiDA zum „Bürokratie-Monster“ für den Finanzmarkt ohne die Aussicht auf einen signifikanten Nutzen für die Kunden und die europäische Wirtschaft.\r\nZwar werden aktuell wichtige Detailfragen besprochen, es sollte jedoch vielmehr die übergeordnete Frage im Vordergrund stehen, wie mit FiDA das Ziel datengestützter Innovationen und einer florierenden Datenökonomie im EU-Finanzmarkt überhaupt erreicht werden kann.\r\nAnstatt Innovation und Wettbewerb zu beflügeln, haben wir die große Sorge, dass FiDA sich als schwerfälliges, ineffizientes und bürokratisches Regelwerk erweist, das die wirtschaftlichen Chancen eher blockiert als fördert. Den Finanzunternehmen als Dateninhaber werden massive Investitionen auferlegt, u. a. für den Aufbau von Systemen für den Austausch von Finanzdaten, die Zurverfügungstellung von Kunden- und Drittanbieter-Schnittstellen, die Bereitstellung und Standardisierung von Daten und den Aufbau von Kundendashboards. Dies verursacht hohe Kosten und schafft bürokratische Lasten für die datenhaltenden Institute. Damit werden die ohnehin knappen Ressourcen in den Unternehmen gebunden, die an anderen Stellen der digitalen Transformation fehlen werden.\r\nZugleich ist es gegenwärtig unklar, ob und in welchem Umfang eine Nachfrage der Kunden überhaupt besteht. Das Argument der Souveränität des Kunden über die Verwendung seiner „Kundendaten“ reicht nicht allein als Begründung für einen so breiten und unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Eingriff aus. Solange noch nicht abzusehen ist, inwieweit tatsächliche Kundenmehrwerte und erfolgversprechende Use Cases geschaffen werden, anhand derer sich die Datenökonomie sukzessive entwickeln kann und Vertrauen beim Kunden aufgebaut wird, drohen Investitionen zu verpuffen und FiDA zu scheitern. Die Komplexität und die Kosten für die Umsetzung des vorgesehenen Datenaustauschrahmens, stehen in keinem Verhältnis zu dem aktuell erkennbaren Nutzen für die Kunden. Dies ist nicht akzeptabel. Der Gesetzesrahmen muss verhältnismäßiger und flexibler gestaltet werden, um die Belastungen der Unternehmen sinnvoll zu kanalisieren, dass wirtschaftliche Chancen generiert werden können.\r\nPositionspapier\r\nFiDA droht Ziele zu verfehlen und gefährdet damit\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit Europas\r\nWir appellieren an den Gesetzgeber, hinreichende Sorgfalt an die Ausgestaltung des Gesetzesrahmens zu legen und sich angesichts drohender Fehlentwicklungen die nötige Zeit für eine zielgerichtete Anpassung zu nehmen.\r\nInsbesondere sollte der Vorschlag zu FiDA die nachfolgenden Aspekte berücksichtigen:\r\n•\r\nDie pauschale Einführung („Big Bang“-Ansatz) und der vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung sind nicht realisierbar. Stattdessen ist ein Step-by-step-Approach zwingend erforderlich, der auf standardisierte Daten und Produkte fokussiert; nicht-standardisierte Daten sollten ausgeschlossen werden, da sie keinen Mehrwert beim Datenteilen (z. B. Daten zur Angemessen- und Geeignetheitsprüfung, die auf Basis institutsindividueller Metriken erhoben werden) bieten.\r\nEine stufenweise Umsetzung nach Produktkategorien ist vorzugswürdig, wobei der Komplexität angemessene Umsetzungsfristen vorzusehen sind und zwischen den einzelnen Phasen Überprüfungszeiträume mit einem „Stop-or-Go“-Mechanismus eingeführt werden sollten.\r\n•\r\nSensible personenbezogene Daten sollten aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Analog der Kranken- und Lebensversicherung sollte auch die Unfallversicherung ausgenommen werden.\r\n•\r\nDer Kundenbegriff sollte auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt werden, die am ehesten von einem standardisierten Datenaustausch profitieren würden. Andere Unternehmen sollten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.\r\n•\r\nDie Datendefinition sollte weiter geschärft werden und insbesondere auf Rohdaten beschränkt werden. Generierte Daten sind davon auszunehmen. Zudem ist sicherzustellen, dass die zu teilenden Daten keine Geschäftsgeheimnisse und auch keine Daten Dritter enthalten.\r\n•\r\nDie Real-time-Anforderung an das Datenteilen sollte nur bestehen, wo Vorteile für den Kunden bzw. den Datennutzer erkennbar sind und die Umsetzung technisch möglich ist.\r\n•\r\nEs ist sicherzustellen, dass der gesetzliche Datenzugang nur über die Systeme für den Austausch von Finanzdaten (FDSS) erfolgt, um Fehlanreize auszuschließen sowie Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten. Ein Teilen von Daten auf freiwilliger Basis, z. B. im Rahmen bilateraler vertraglicher Vereinbarungen, sollte davon unberührt bleiben.\r\n•\r\nDarüber hinaus lassen die Regelungen zu den Systemen für den Austausch von Finanzdaten noch wichtige Fragen offen. Fragen der grundsätzlichen Gestaltung der Systeme, der Governance, der Kompensation und der zu teilenden Daten sind noch nicht zufriedenstellend geklärt. Ohne eine weitere, eingehende Befassung mit diesen grundlegenden Fragen ist die praktische Umsetzung der Systeme kaum möglich.\r\nOhne Berücksichtigung dieser Punkte droht FiDA zum Misserfolg zu werden und Investitionen wirkungslos zu bleiben. Eine Fehlsteuerung von FiDA bremst die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und gefährdet die Entwicklung einer nachhaltigen, sicheren und souveränen EU-Datenökonomie."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002476","regulatoryProjectTitle":"Erreichung von sachgerechten Anpassungen im Framework für Financial Data Access (FIDA) der EU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/8f/498222/Stellungnahme-Gutachten-SG2503270058.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Stellungnahme zu Trilogverhandlungen über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA-Verordnung)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 19. März 2025\r\n\r\nBisheriger FiDA-Vorschlag muss grundlegend überprüft werden\r\n\r\nDas zentrale Anliegen der Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (FiDA) ist es, über einen leichteren Zugang zu Kundendaten Wettbewerb und Innovation im europäischen Finanzmarkt zu befördern und die Potenziale einer Datenökonomie zu heben. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) sieht diese Ziele auf Basis der aktuellen Entwürfe der Co-Gesetzgeber jedoch stark gefährdet und fordert daher eine kritische Überprüfung und wesentliche Anpassungen.\r\n\r\nIm Zentrum der Kritik steht die fehlende Berücksichtigung der Nachfrage nach Kundendaten, was Finanzinstitute unverhältnismäßig belastet und kein tragfähiges Open-Finance-Ökosystem schafft. Anstatt sinnvolle Rahmenbedingungen für den Datenzugang und damit verbundene Innovationen zu setzen, die sich am Bedarf des Kunden und der Datennutzer orientieren, droht FiDA neue Bürokratie aufzubauen. Dies würde dem politischen Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken und regulatorische Lasten zu reduzieren, klar zuwiderlaufen.\r\n\r\nAngesichts der aktuellen geopolitischen Unsicherheiten und wachsender Investitionsbedarfe braucht Europa eine starke Kredit- und Finanzwirtschaft, die sich auf die Finanzierung der Wirtschaft als Kernaufgabe sowie die marktgetriebene Entwicklung von Innovationen fokussieren kann. Desto wichtiger ist es, die Kosten und Nutzen der Regulierung ex-ante sorgfältig abzuwägen und einen maßvollen Ansatz zu wählen. Der aktuelle Vorschlag ist zu breit und undifferenziert, was die erfassten Daten/-kategorien und Kundensegmente betrifft, als dass er den unterschiedlichen und sich noch entwickelnden Marktbedürfnissen angemessen Rechnung tragen kann. Damit lassen sich keine sinnvollen Wettbewerbs- und Wachstumsimpulse für eine europäische Datenökonomie setzen.\r\n\r\nDarüber hinaus ist der Vorschlag an vielen Stellen unausgereift und es besteht noch deutlicher Klärungsbedarf angesichts zum Teil komplexer Fragestellungen. Ohne diese Fragen im Detail zu betrachten, droht die Umsetzung von FiDA zu scheitern oder zu einem europäischen Flickenteppich zu werden, der die gewünschten Ziele verfehlt. Daher braucht es ausreichend Zeit sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch für die anschließende Konkretisierung und Umsetzung durch die Marktteilnehmer. Ein stärker iteratives Vorgehen wäre zwingend anzustreben.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für unbedingt erforderlich, den aktuellen Gesetzesvorschlag im Rahmen des Trilogs noch einmal grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Wenn FiDA kommt, muss es richtig gemacht sein und mit den übergeordneten Zielen einer starken und wettbewerbsfähigen EU übereinstimmen.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft bedarf es einer Überarbeitung des Gesetzesvorschlages mindestens in folgenden zentralen Punkten:\r\n\r\n1. Eingrenzung des Anwendungsbereiches unter Berücksichtigung von Nutzen und Kosten\r\n\r\nEs bedarf eines deutlich zielgerichteteren Ansatzes von FiDA, der auf Basis-Daten fokussiert, die bereits weitestgehend standardisiert sind und damit einen Nutzen für den Datenaustausch bieten. Allein der Zugang schafft noch keine Mehrwerte für Verbraucher und die Wirtschaft, sondern verursacht zunächst Kosten, die erst noch durch einen zukünftigen Kundennutzen und nachhaltige Geschäftsansätze kompensiert werden müssen.\r\n\r\nOhne eine Begrenzung des Anwendungsbereiches wird Innovation und das Entstehen neuer Dienstleistungs- und Produktangebote vielmehr erschwert anstatt gefördert. Denn jeder FiDA-Anwendungsfall benötigt eine fachliche Abstimmung und Aushandlung zu i) Datenumfang, ii) Datenstandards und iii) Datenaustauschinfrastruktur im Rahmen eines Datenaustausch-Schemes. Ein quasi unbegrenzter Daten-Pool würde den Erfolg dieser Abstimmungen unter Teilnehmern mit unterschiedlichen geschäftlichen Interessen signifikant behindern, zumal die gesetzlichen Verpflichtungen zunächst einseitig Datenhalter treffen.\r\n\r\nDes Weiteren muss FIDA ermöglichen, dass der Austausch zusätzlicher Daten – auf freiwilliger Basis - möglich bleibt, um Raum für sich weiterentwickelnde Kundenbedarfe und Fortschritte bei der industrieweiten Datenstandardisierung zuzulassen sowie bereits etablierte Marktstrukturen für den multilateralen Datenaustausch nicht in Frage zu stellen.\r\n\r\n1.1 Ausnahme ungeeigneter Daten/-kategorien aus FiDA\r\n\r\nBei folgenden Daten/-kategorien ist eine Standardisierung nicht absehbar oder aber, es gelten gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Datennutzer verpflichten, diese Daten direkt vom Verbraucher und nicht von Dritten zu erheben. Daher sollten diese Daten von einer Datenteilungspflicht ausgenommen werden:\r\n\r\na) Ausnahme von Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden\r\n\r\nWir plädieren nachdrücklich für eine Streichung der Daten, die zum Zweck der Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung im Sinne von Art. 25(2) und Art. 25(3) der MiFID II erhoben werden, einschließlich der Daten zu den Nachhaltigkeits-Präferenzen. Diese Daten sind nicht standardisiert, sondern werden nach individuellen Systematiken der jeweiligen Datenhalter erhoben, weshalb sie für Datennutzer ohne den spezifischen Kontext nicht brauchbar sind.\r\n\r\nEine Vergleichbarkeit dieser Informationen, als Voraussetzung für einen Mehrwert des Datenteilens, könnte nur durch eine künftige Standardisierung erreicht werden. Eine Standardisierung würde jedoch eine Überarbeitung aller Wertpapierprozesse von der Produktklassifizierung, über die Kundenexploration bis hin zur Dokumentation erfordern. Dieser bürokratische Aufwand kann so nicht gewollt sein. Denn sie würde neben den erheblichen Umstrukturierungen der Wertpapierdienstleistungen auch den Qualitätswettbewerb in der Beratung beeinträchtigen und letztlich die Angebotsvielfalt für die Kunden reduzieren.\r\n\r\nEine Zweitverwertung dieser Daten birgt zudem das Risiko, dass es aufgrund fehlerhaft interpretierten und unvollständigen Informationen der Kunden zu Falschberatung durch den Datennutzer und/oder einer falschen Anlageentscheidung des Kunden kommt. Da auf der Grundlage der Daten zur Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung Anlageempfehlungen ausgesprochen werden und/oder Kontrollmechanismen greifen, müsste der Datennutzer daher die erhaltenen Daten verifizieren. Damit entfällt der Nutzen der Übertragbarkeit.\r\n\r\nDen Zugangsanspruch allein auf Rohdaten zu begrenzen, wie es der Rat in Erwägungsgrund 9 des Ratskompromisstextes zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Datenhalters vorschlägt, ändert nichts an dieser Bewertung. Denn bereits die auf Anfrage des Datenhalters vom Kunden bereitgestellten Inputdaten folgen der zugrundeliegenden Systematik des Datenhalters, in diesem Fall des Wertpapierdienstleisters. Allein für diesen haben die Kundenangaben einen Nutzen, da sie nur in der anbieterindividuellen Bewertungssystematik zu einem aussagekräftigen Bewertungsergebnis führen. Auch die Notwendigkeit einer Bereitstellung gegenüber dem Kunden in Echtzeit ist nicht erkennbar.\r\n\r\nEine Berichtspflicht, wie sie im Kommissionsvorschlag zur Retail Investment Strategy (RIS)-Richtlinie vorgesehen ist und gemäß dem Vorschlag des Rates (zur RIS-Richtlinie) keiner Standardisierung unterworfen werden soll, würde dem Informationsbedürfnis des Kunden hinreichend Rechnung tragen.\r\n\r\nDes Weiteren wäre ein Datennutzer, der diese Daten aus gesetzlicher Verpflichtung heraus erheben muss, trotzdem gezwungen, sie direkt beim Kunden zu erfragen, solange es unter der MiFID II keinen rechtlich bindenden Charakter hat, wenn Daten von einem anderen Anbieter bezogen werden. Die Pflicht zur Kundenexploration trifft jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt oder beratungsfreie Orders ausführt.\r\n\r\nb) Ausnahme des Derivategeschäfts\r\n\r\nDer Vorschlag des Europäischen Parlaments, zu Absicherungszwecken dienende Derivate aus dem Anwendungsbereich des Art. 2, Abs. 1, Buchst. b) ausdrücklich auszunehmen, wäre eine wichtige Verbesserung im Sinne der Fokussierung auf relevante Kundendaten. Bei Over the Counter (OTC) gehandelten Derivatgeschäften handelt es sich um bilaterale Produktverträge, die nicht standardisiert sind und die durch hohe Komplexität sowie geringe Vergleichbarkeit gekennzeichnet sind, was den praktischen Nutzen des Teilens dieser Daten in Frage stellt. Allerdings müsste der vom EP vorgeschlagene Verweis auf Anhang I, Abschnitt C der MiFID II insoweit konkretisiert werden, dass nur die Finanzinstrumente nach den Absätzen 1 bis 3 und 9 unter den Anwendungsbereich von FiDA fallen. Für Finanzinstrumente nach Absatz 4-8 und 10 bis 11 gelten die gleichen Einschränkungen wie für die genannten Derivate zur Risikoabsicherung. Diese sollten daher in Art 2, Abs. 1 Buchst. b) ausdrücklich aufgeführt und ausgenommen werden, zumal die Bewertung einer \"derivative transaction used for risk management purposes\" rechtlich nicht definiert ist und einem deutlichen subjektiven Beurteilungsspielraum unterliegt. So bestehen beispielsweise Unsicherheiten, ob hiermit ein Macro oder Micro Hedge gemeint ist und was diesen qualifiziert.\r\n\r\nc) Ausnahme von Immobilien und andere damit verbundene finanzielle Vermögenswerte\r\n\r\nWir bekräftigen den Vorschlag des Rates, Immobilien aufgrund ihrer Sachfremdheit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Im Gegensatz zu allen anderen aufgeführten Vermögenswerten können Immobilienwerte keinem Finanzinstitut als Dateninhaber zugeordnet werden, da sie weder ein Finanzprodukt darstellen noch von einem Finanzinstitut für den Kunden verwaltet werden. Dies stellt im Übrigen auch die Aktualität und Vollständigkeit der Daten und damit den Nutzen des Zuganges im Rahmen von FiDA grundsätzlich in Frage, deren Pflege nicht im Verantwortungsbereich des Finanzinstituts liegt.\r\n\r\nd) Ausnahme von Daten, die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens erhoben werden\r\n\r\nDie vermeintliche Erwartung des Gesetzgebers, mit Aufnahme dieser Datenkategorie in FiDA könne der Zugang zu Finanzmitteln insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen verbessert werden, verkennt die eigentliche Ursache. Denn eine Finanzierung scheitert nicht an dem Aufwand, die notwendigen Unterlagen und Informationen beizubringen, sondern an der Bonität des kreditanfragenden Unternehmens. Mangels eines evidenten Zusammenhanges sollte Art. 2 (1)(f) ersatzlos gestrichen werden. Hinzu kommt, dass die zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit genutzten Daten sich im Detail von Institut zu Institut unterscheiden, was sich durch anbieterspezifische Ratingsysteme und Inputvariablen erklären lässt. Eine gemeinsame Nutzung von Eingabedaten zwischen verschiedenen Kreditgebern würde nur dann einen Nutzen im Sinne der Prozessvereinfachung für den Kunden versprechen, wenn die Datengrundlage für die Bonitätsbeurteilung dieselbe wäre, was nicht zutrifft und auch aus Gründen des Wettbewerbs nicht beabsichtigt sein kann. Vielmehr erhöhen sich die Zugangschancen zu einem Kredit dadurch, dass Kreditgeber die Entscheidung auf institutsindividueller Bewertungsgrundlage treffen und damit systematische Ausschlusseffekte vermieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Standardisierung der Prozesse zu einer Verschlechterung der Kreditchancen für kleine und mittlere Unternehmen führen kann, da Banken die Ausfallrisiken nicht entlang ihrer bewährten internen Modelle bewerten könnten.\r\n\r\ne) Ausnahme von Daten, die von Dateninhabern zur Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkenntnis (Know-Your-Customer) genutzt werden\r\n\r\nWir halten den Vorschlag des Europäischen Parlamentes (unter Art. 2, Abs. 1, Buchst. fa) neu), im Zusammenhang mit der Erfüllung von KYC-Anforderungen für Geschäftskunden verwendete Daten in den Anwendungsbereich aufzunehmen, für fehlleitend. Hierunter fallen z.B. Daten zur Kundenidentität oder Daten aus Handels- sowie aus Transparenzregistern. Diese stammen aus anderen Primärquellen, deren Bedeutung als zentrale Evidenzstelle durch einen dezentralen Datenaustausch unterlaufen werden würde. Neben dem Risiko einer Beeinträchtigung der Datenqualität und der Aktualität durch einen mittelbaren Zugriff im Wege des Datenteilens, anstelle die originäre Datenquelle abzufragen, würden bestehende Geschäftsmodelle in Frage gestellt bzw. politische Projekte wie die EUDI-Wallet konterkariert werden.\r\n\r\nDarüber hinaus würde damit der Grundsatz gem. § 10 GwG, dass Daten im Rahmen der Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich beim Kunden direkt zu erheben sind, unterlaufen werden.\r\n\r\n1.2 Einschränkung auf Retailprodukte bzw. -dienstleistungen für Verbraucher und KMUs\r\n\r\nMit Blick auf eine aus datenökonomischen Gesichtspunkten angestrebte Standardisierung und Skalierung des Finanzdatenaustausches sollte der gesetzliche Zugangsanspruch auf Daten zu Produkten und Dienstleistungen beschränkt werden, die im Retail-Massengeschäft angeboten werden. Dementsprechend sollte der Kundenbegriff ausschließlich Verbraucher sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen umfassen, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Größere Unternehmen, einschließlich der im Competition Compass der EU-Kommission angekündigten neuen Kategorie der „small mid-caps“, sollten von Anwendungsbereich ausgenommen sein.\r\n\r\nDer pauschale Kundenbegriff des Kommissionsvorschlages würde ansonsten z.B. auch Finanzinstitute inkl. Zentralbanken, institutionellen Kunden, Konzernunternehmen sowie hoch-spezialisierte Produkte in diesen Kundensegmenten mitumfassen, was die Komplexität zusätzlich erhöhen und die Umsetzungsgeschwindigkeit deutlich bremsen würden. Bei diesem Kundenkreis ist davon auszugehen, dass keine Asymmetrien im Verhältnis zwischen Kunde und Finanzanbieter vorliegen und bestehende Datenzugangsbedarfe weitgehend auf vertraglicher Basis abgedeckt werden können. Somit besteht keine gesetzliche Handlungsnotwendigkeit.\r\n\r\nGleichwohl dürften auch diese Kundenbeziehungen von einer FiDA-bedingten Standardisierung indirekt profitieren, auch ohne dass sie in den Anwendungsbereich einbezogen werden.\r\n\r\nSofern der Anwendungsbereich von FiDA nicht weiter eingeschränkt wird und Daten, die zur Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erhoben werden, sowie Daten zu gehaltenen Finanzinstrumenten (siehe oben unter Abschnitt 1.1, a und b) weiterhin erfasst bleiben, sollten der Kundenbegriff mit Blick auf diese Datenkategorien die von Finanzinstitut als \"Kleinanleger\" gemäß Art. 4 Abs. 1 Ziffer 11 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) eingestufte Kunden aus den gleichen vorgenannten Gründen beschränkt sein.\r\n\r\n1.3 Konkretisierung des Begriffs “Kundendaten”\r\n\r\nDie Änderungsvorschläge von Rat und EP zum Begriff der Kundendaten (Art. 3 Nr. 3) lassen weiterhin Unklarheiten bestehen. Dies betrifft die Frage, ob es für Daten zu ein und demselben Produkt bzw. ein und derselben Dienstleistung immer nur einen Datenhalter gibt, der den Zugang nach FiDA zu gewähren hat. Alles andere würde zu redundanten Zugangsansprüchen zu denselben Kundendaten gegenüber verschiedenen Datenhaltern führen, was ein hohes Risiko für Inkonsistenzen oder die Nutzung veralteter Daten birgt. Der Zugangsanspruch sollte stets nur gegenüber dem originären Datenhalter bestehen und sich auf Rohdaten beschränken. Daten, die von Finanzinstituten angereichert werden oder die auf der Grundlage von Daten, die vom Kunden bereitgestellt wurden, erst erstellt werden, sollten klar vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Beispiele hierfür sind risikobereinigte Performanceindizes, sensible Szenarioanalysen wie z. B. Stresstests.\r\n\r\n2. Schrittweise Einführung mit realisierbaren Umsetzungsfristen\r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Zugangs zu Finanzdaten zu einem einheitlichen Zeitpunkt lässt die Unterschiedlichkeit der Daten in Sinne einer „FiDA-Readiness“ außen vor. Damit wird die Chance für ein agiles Vorgehen vergeben, das den Zeitpunkt des Datenzugangs an die bestehende Verfügbarkeit und Eignung der Daten für die zeitnahe Generierung von Mehrwerten knüpft, z.B. auf Grundlage bereits weit verbreiteter gemeinsamer Standards.\r\n\r\nAuch die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind in der vorgesehenen Pauschalität und Anwendungsbreite zu kurz bemessen, als dass sie praktisch umsetzbar wären. Erfahrungen aus existierenden Beispielen in der EU, namentlich dem EPC SPAA und das DK giroAPI Scheme, zeigen, dass mindestens 3-5 Jahre für einen Aufbau von erfolgversprechenden Schemes benötigt werden. Kürzere Fristen reduzieren die Erfolgswahrscheinlichkeit, da erforderliche Kompetenzen begrenzt sind und die nötige Zeit für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung unter den beteiligten Stakeholdern sowie für die anschließende Implementierung fehlt. Damit würde die Belastungsgrenze der europäischen Finanzwirtschaft überschritten werden, die in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten bereits signifikante Ressourcen für die Umsetzung parallel laufender Regulierungsvorhaben aufbringen muss, während notwendige Investitionen in innovative Projekte auf der Strecke bleiben. Daher ist zwingend ein schrittweises Vorgehen geboten.\r\n\r\nEin Wirksamwerden der Verpflichtung zur Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt („Big Bang“) birgt im Übrigen auch Risiken für den europäischen Finanzmarkt. FiDA umfasst sensible Kundendaten, die es vor unberechtigtem Zugriff oder vor einer einseitigen Vorteilnahme durch außereuropäische Akteure angemessen zu schützen gilt. Die Bereitstellung des Zugangs zu einem einzigen Zeitpunkt steht dem entgegen. Ein stufenweises Vorgehen ermöglicht es hingegen, sukzessive Erfahrungen zu sammeln und auf unbeabsichtigte Fehlentwicklungen zu reagieren.\r\n\r\nHinreichende Umsetzungsfristen sind auch deshalb geboten, damit sich die relevanten Marktteilnehmer untereinander vernetzen und eine sinnvolle sachliche und räumliche Abgrenzung bei der Scheme-Bildung abwägen können, was sich mittelfristig positiv auf die Effizienz der entstehenden Europäischen Scheme-Landschaft auswirken wird. Zudem muss durch die Aufsichtsbehörden nach Inkrafttreten von FiDA zunächst der „signifikante Marktanteil“ definiert werden, die Schemes zu erfüllen haben, was die Umsetzungsfrist weiter verkürzt.\r\n\r\nWir erachten folgende Mindestumsetzungsfristen für erforderlich, sofern damit parallel eine stärkere Eingrenzung des Anwendungsbereiches einhergeht (siehe Abschnitt 1):\r\n\r\nTabelle \r\n\r\n3. Zeitlicher Gleichlauf beim Datenzugang für Kunden und Datennutzer\r\n\r\nNeben der Festlegung differenzierter und realisierbarer Umsetzungsfristen für den Datenzugang ist es elementar, dass die Einführungszeitpunkte für Kunden (gemäß Art. 4) und für Datennutzer (gemäß Art. 5) synchronisiert werden. Ein zeitliches Auseinanderfallen, wie aktuell im Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments vorgesehen, würde die Erleichterungen einer schrittweisen Einführung zunichtemachen und mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar zu einer Zusatzbelastung der Datenhalter führen. Denn sie wären nicht nur verpflichtet, die Online-Kundenschnittstelle für alle gehaltenen Kundendaten/-kategorien bereits zum frühen Zeitpunkt bereitzuhalten, was einen mindestens ebenso großen IT-Aufwand und Planungsvorlauf wie die Implementierung der Datennutzer-Schnittstellen bedeuten würde. Hinzu kämen notwendige spätere Anpassungen dadurch, dass auf Scheme-\r\nEbene Festlegungen z.B. zu den konkret relevanten Datenfeldern getroffen werden, die an der Kundenschnittstelle nachzuziehen wären, was den Gesamtaufwand weiter erhöhen würde. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, dass die frühere Verfügbarkeit von Daten an der Kundenschnittstelle Begehrlichkeiten bei den Datennutzern nach einem früheren und ungeregelten Datenzugang über den Kunden und außerhalb der Schemes wecken könnte, was die Zielsetzung der Verordnung, einen verbindlichen Rechtsrahmen zu schaffen, konterkarieren würde. Daher muss ein zeitlicher Gleichlauf zwischen Einführungszeitpunkt des Kundenzugangs und des Datennutzerzugangs sichergestellt werden.\r\n\r\n4. Angemessene Rückwirkungsdauer des Datenzugangsrechts\r\n\r\nFiDA sieht den Zugang zu unterschiedlichen Arten von Kundendaten vor: Bestandsdaten, Transaktionsdaten und Daten aus der Interaktion zwischen Kunden und Datenhalter. Der Kommissionsentwurf lässt offen, für welchen zurückliegenden Zeitraum die Daten bereitzustellen sind, was hohen Einfluss auf die Umsetzungskosten hat. Der Rat hat sich mit dieser Frage befasst und sieht keine zeitliche Begrenzung vor (vgl. Art. 2 Abs, 1b neu) und gewährt lediglich die Möglichkeit unter engen Voraussetzungen den Zeitraum auf Scheme-Ebene auf zehn Jahre zu begrenzen.\r\n\r\nEine solch weitgehende Rückwirkung des Datenzugangs wäre absolut unverhältnismäßig und verkennt den primären Zweck von FiDA, Kundendaten finanzinstitutsübergreifend für mehrwertstiftende Geschäftsvorfälle nutzbar zu machen. Eine Bereitstellung der historischen Datenhaushalte an der Kunden- bzw. Datennutzerschnittstelle wäre mit erheblichen Kosten verbunden bei höchst fraglichem Kundennutzen. Zudem fehlt es an einer differenzierten Betrachtung je nach Art der Kundendaten.\r\n\r\nAuch bei langlaufenden Verträgen dürften überwiegend aktuelle Bestandsdaten (Salden oder Konditionen) sowie gegebenenfalls Transaktionsdaten und Interaktionsdaten der jüngeren Vergangenheit von Interesse sein. Das gilt gleichermaßen für den Kunden als auch für dritte Datennutzer. Einen Echtzeit-Zugang zu historischen Vertragsdaten analog oder sogar über gesetzliche Dokumentationsfristen hinaus zu schaffen, ist aus Kosten-Nutzen-Erwägung nicht vertretbar und würde weit über das eigentliche Ziel hinausschießen. Die Zeiträume für den gesetzlichen Zugangsanspruch nach FiDA müssen angemessen bleiben und sich an einem nachvollziehbaren Bedarf orientieren. Als Vorgabe halten wir den rückwirkenden Zugang zu Transaktions- und Interaktionsdaten für einen Zeitraum von maximal 13 Monaten für angemessen mit der Option auf Ebene der Datenaustausch-Scheme, bedarfsweise eine abweichende Dauer festzulegen.\r\n\r\n5. Weitere wesentliche Punkte\r\nDarüber hinaus bewerten wir die nachfolgend ausgewählten Änderungsvorschläge seitens des Rates bzw. des Europäischen Parlamentes (EP) wie folgt:\r\n\r\n5.1 Datenzugang an Scheme-Teilnahme geknüpft (Art. 6, Abs. 1)\r\n\r\nWir begrüßen die Klarstellung des Rates, dass der gesetzlich verpflichtende Datenzugang nach FiDA gemäß den Regeln und Modalitäten eines Schemes oder entsprechend der Vorgaben eines delegierten Rechtsaktes gem. Art. 11 zu erfolgen hat. Alles andere würde Rechtsunsicherheit schaffen und die Anreize bei Datenhaltern und Datennutzern senken, sich am Aufbau von Schemes zu beteiligen. Vereinbarungen zum Datenaustausch auf vertraglicher Grundlage sollten von dieser Anforderung unberührt bleiben.\r\n\r\n5.2 „Follow-the-data-holder“-Prinzip (Art. 6, Abs. 2a neu)\r\n\r\nWir befürworten die ausdrückliche Klarstellung des Rates, dass der Datennutzer dem notifizierten System für den Austausch von Finanzdaten beitreten muss, dem der Datenhalter angehört, sofern Datennutzer und Datenhalter nicht Mitglied desselben notifizierten Systems sind.\r\n\r\n5.3 Unverhältnismäßige persönliche Haftung von Fachexperten (Art. 20 Nr. 3)\r\n\r\nMit dem FIDA-Vorschlag führt die Europäische Kommission eine persönliche Haftung ein für Verstöße gegen FIDA eines jeden Mitarbeiters einer FIDA-regulierten Organisation. Dies ist beispiellos und widerspricht vielen nationalen Arbeitsgesetzen in der EU. Es trägt auch dazu bei, den Fachkräftemangel im Finanzsektor, insbesondere in einem Bereich wie der Datenwirtschaft, zu verschärfen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nAm 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission zusammen mit dem geplanten „Framework for Financial Data Access (FIDA)\" ihre Legislativvorschläge zur Überarbeitung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) vorgelegt, nämlich die Entwürfe einer dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive - PSD3-E) und einer neuen EU­ Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation - PSR-E). Im folgenden legt die Deutsche Kreditwirtschaft ihre bisherige Bewertung der aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte in diesen Legislativvorschlägen dar. Eine weitergehende Bewertung sowie ergänzende detaillierte Änderungshinweise, auch zu gegebenenfalls weiteren Themenbereichen, werden sukzessive im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses eingebracht.\r\n\r\nKomplette Überarbeitung des Zahlungsdiensterechts führt zu hoher Komplexität und beinhaltet potenziell ungewollte Wechselwirkungen\r\n\r\nIm Sinne der mit der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (PSDl) verfolgten Ziele ist es nun für die weitere Ausgestaltung des Zahlungsdiensterechts wichtig, den bestehenden Rechtsrahmen für Zahlungsdienste entlang der Bedürfnisse von Verbrauchern, Unternehmen und Zahlungsdienstleistern weiterzuentwickeln und dabei das Ziel der Stabilität und Kontinuität nicht aus dem Auge zu verlieren. Eine erneute einseitige bzw. weiter erhöhte regulatorische Belastung von Banken und Sparkassen zugunsten einzelner Geschäftsmodelle bzw.\r\nMarktteilnehmer trägt weder dem Gedanken des Wettbewerbes noch der Schaffung europäischer Souveränität im Zahlungsverkehr oder einer ausgewogenen Risikoverteilung Rechnung.\r\n\r\nEntgegen der Ankündigung der EU-Kommission, mit ihren Regelungsvorschlägen nur eine Weiterentwicklung des Zahlungsdienstrechts anzustreben (,,no revolution / rather evolution\"), sind nach erster Einschätzung der Kreditwirtschaft im Vergleich zu den bisherigen Regulierungstexten doch überraschend viele Änderungen im Detail festzustellen. Diese Änderungen führen in Summe zu einer hohen Komplexität und potenziell ungewollten Wechselwirkungen. Beispielhaft anzuführen sind erhebliche Änderungen bei den Definitionen in Artikel 2 PSD-E und Artikel 3 PSR-E und wichtigen Vorschriften zur Zahlungsausführung und Haftung in Artikel 49 ff. PSR-E. So wird in der Definition „Ausführung eines Zahlungsauftrags\" in Artikel 3 Abs. 8 PSR-E die bisherige Trennung der Pflichtenkreise von Zahlerbank und Zahlungsempfängerbank nicht beachtet (vgl. dazu insbesondere Artikel 69 PSR-E). In Artikel 55 PSR-E wird der Begriff „authentifizieren\" durch „autorisieren\" ausgetauscht, was zu einer deutlichen Veränderung der Beweissituation für den Zahlungsdienstleister führen kann. Folglich müssen die geplanten Änderungen einer umfassenden und detaillierten Bewertung unterzogen werden.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorsc.hlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeilung der zweiten Zahlungsdienslerichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\nZugleich ist es bedauerlich, dass eine eigentlich notwendige, bessere Differenzierung zwischen Angeboten für Verbraucher und Nicht-Verbraucher von der Europäischen Kommission unberücksichtigt bleibt. Auch dieser Aspekt muss im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zielorientiert berücksichtigt werden. Allerdings begrüßen wir es, dass die Legislativvorschläge kaum wesentliche neue Regelungskreise eröffnen und somit ein gewisses Maß an Stabilität für geschäftspolitische Entscheidungen ermöglichen.\r\n\r\nKonsequenzen des Wechsels von der Richtlinie zur Verordnung und der Aufgliederung in zwei Rechtsakte bedenken\r\n\r\nNach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die Vorschriften der PSD2 als ein in sich geschlossener Rechtsakt in zwei Rechtsakte aufgefächert werden, nämlich in die PSD3 mit vorrangig aufsichtsrechtlichen Vorgaben sowie in die PSR mit den wesentlichen zivilrechtlichen Vorgaben. Wie schon an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 PSD3-E und Artikel 3 PSR-E deutlich wird, führt dies teilweise zu unnötigen Doppelungen und Abgrenzungsfragen.\r\n\r\nGerade der Wechsel von einer Richtlinie zur Verordnung muss bei den zivilrechtlichen Vorschriften genau bedacht sein. Denn seit der Umsetzung der PSDl vor über 15 Jahren haben wir gerade in Deutschland ein in das Bürgerliche Gesetzbuch gut integriertes Zahlungsdienstezivilrecht, das auf das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht sowie den sonstigen zivilrechtlichen Grundsätzen (z. B. zur Haftung in § 280 BGB) aufbaut. Hierzu gibt es mittlerweile eine ausgereifte rechtswissenschaftliche Literatur und eine Vielzahl von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf nicht allein aus dem Wechsel in die EU-Verordnung und der daraus resultierenden weitgehenden Streichung der Vorschriften in §§ 675c ff. BGB mit einem Federstrich rechtswissenschaftliche Literatur und Rechtsprechung obsolet werden. Daher sollte die bisherige Systematik der Regelung mittels einer alle Themenbereiche umfassende EU-Richtlinie beibehalten werden. Zudem ist auch fraglich, ob das von der EU-Kommission bezweckte Ziel der EU-weiten Harmonisierung des Rechts durch eine Verordnung maßgeblich erreicht werden könnte: Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsvorschlag weiterhin eine Vielzahl von nationalen Abweichungen in verschiedenen Regelungsbereichen ermöglicht. Ebenso wirkt es im lichte des vorgeschlagenen Wechsels des Rechtsinstruments nicht plausibel, dass trotzdem eine hohe Anzahl von delegierten Rechtsakten vorgesehen wird: Denn die Erfahrungen aus der PSD2 haben gezeigt, dass diese zu einer weiteren zeitlichen und geographischen Fragmentierung bei der Umsetzung führen und die Planungsunsicherheit erhöhen können.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sollten daher nur Änderungen vorgenommen werden, wo begründeter Anpassungsbedarf besteht. Ansonsten sollte das Zahlungsdiensterecht unverändert bleiben, um Rechtssicherheit, Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten, den Anpassungsaufwand für Zahlungsdienstleister, wie Banken und Sparkassen und deren Nutzer\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur Llber·arbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n(Kundinnen und Kunden), auf das Nötigste zu beschränken und die Funktionsfähigkeit des etablierten Zahlungsverkehrsangebotes - insbesondere im Massenzahlungsverkehr (Einheitlicher Euro-Zahlungsraum, SEPA) - zu bewahren. Nur hierdurch wird dem Markt die notwendige regulatorische und innovationsfördernde Stabilität geboten.\r\nStabilität bei den technischen Vorgaben zur Nutzung von Drittdiensten nur teilweise gegeben\r\n\r\nZu begrüßen ist, dass der Zugriff auf Zahlungskonten der Kundinnen und Kunden mittels Drittdienstleistern zukünftig nur noch über die von der Kreditwirtschaft geschaffenen technischen Infrastrukturen und dedizierte Schnittstellen (APis) erfolgen und die Vorgabe zur sogenannten „Fallback-Schnittstelle\" entfallen sollen (Artikel 35 Absatz 1 PSR-E). Dies erhöht die Transparenz und die Sicherheit auch für den Verbraucher. In diesem Zusammenhang ist besonders die Orientierung an internationalen Industriestandards zu begrüßen, wie sie die Deutsche Kreditwirtschaft heute bereits mit der Berlin-Group-Schnittstelle umgesetzt hat.\r\nGleichwohl wird dies durch die Vorgaben zu alternativen Schnittstellen im Falle eines Ausfalls der dedizierten Schnittstelle gern. Artikel 38 Absatz 2 PSR-E konterkariert. Dies ist zudem vor dem Hintergrund damit verbundener potentieller Doppelinvestitionen nicht angemessen.\r\n\r\nFür Banken und Sparkassen hat der Schutz ihrer Kundinnen und Kunden und deren Daten höchste Priorität. Hierfür kann die weitere Nutzung und der Ausbau von Übersichten, welche Berechtigungen erteilt wurden (,,Dashboards\"), zu einer besseren Transparenz für das immer komplexere Ökosystem für Zahlungsdienste führen (Artikel 43 PSR-E). Viele deutsche Kreditinstitute bieten bereits heute eine solche Übersicht an.\r\n\r\nDie Ausweitung der gegenüber Drittdiensten entgeltfrei zu unterstützenden Angebote wird jedoch sehr kritisch gesehen. Damit wird erneut gesetzlich in die Produktgestaltungsfreiheit von Kreditinstituten eingegriffen, ohne dass es dafür eine Notwendigkeit gibt. Denn die kostenlosen Angebote reduzieren die Motivation, die Angebote der Kreditinstitute zu optimieren und behindern gleichzeitig deren Innovationsfähigkeit. Es sollen keinesfalls Services für Privatkunden gefordert werden, die diese nicht benötigen bzw. die heute noch nicht angeboten werden und die wiederum ein unkalkulierbares Risiko für Kunden und Banken bedeuten, wie z. B. ,,multiple Beneficiaries\" oder die Anforderungen zu Lastschriften (Artikel 36 Absatz 4 PSR-E). Nicht zuletzt würde durch eine solche Ausweitung die Entwicklung von und Teilnahme an marktwirtschaftlich orientierten Verfahren weniger attraktiv gemacht. Dies widerspricht den erklärten Zielen des Gesetzgebers.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienslerichllinie\r\n\r\n\r\nBetrugsverhinderung verbessern ohne Fehlanreize zu Lasten von Kunden und Kreditwirtschaft zu setzen\r\n\r\nDie EU-Kommission möchte mit zusätzlichen Instrumenten bestimmten Betrugsszenarien im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr begegnen, um Verbraucher zu schützen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung digitaler Angebote und dem notwendigen Vertrauen in ihre Sicherheit ist dies zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch gilt es die Instrumente in ein vernünftiges Verhältnis zu bringen und einen stimmigen Ansatz zu finden. Insbesondere Überlegungen zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung und Rückerstattungsrechte, die über die eigentliche Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, bedürfen einer sorgfältigen Ausbalancierung. Anderenfalls könnten Fehlanreize gesetzt werden, die effektiv zu einer Zunahme von Betrugsfällen führen, anstatt diese einzudämmen.\r\n\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft muss auf die nachfolgenden Aspekte besonderes Augenmerk gelegt werden:\r\n\r\nHaftungsrecht, insbesondere Artikel 56 Absatz 2 sowie Artikel 59 PSR-E:\r\n\r\n•\tDie PSD2 beinhaltet bereits ein ausgewogenes Haftungsregime, das den Zahler im Falle von ihm nicht autorisierten Zahlungen umfänglich schützt (vgl. nunmehr Art. 56 PSR-E). Unausgewogen sind hingegen die Vorschläge zu weitreichenderen Vorgaben in Bezug auf Haftung, die über die generelle Abwicklung von Zahlungen hinausgehen, wie bei der Haftung der Zahlerbank für aufgrund betrügerischer Manipulation des Zahlers (,,Social Engineering\") autorisierten Zahlungen nach Art. 59 PSR-E. Denn damit wird ein allein in der Sphäre des Kunden/Zahlers liegendes Risiko auf sein Kreditinstitut und damit auf alle anderen Kunden dieses Instituts verlagert (Sozialisierung von Betrugsschäden).\r\n•\tFür Banken und Sparkassen ist der Schutz der Kunden von jeher ein wesentliches Anliegen. Die entsprechenden Systeme werden daher regelmäßig den aktuellen Rahmenbedingungen angepasst und die Aufklärung und Information der Kunden in diesem Zusammenhang erfolgt bereits sehr umfangreich.\r\n•\tEine Ausdehnung der Haftung bei autorisierten Zahlungen durch \"Social\r\nEngineering\" (Artikel 59 PSR-E) würde hingegen den Kreditinstituten weitere Risiken außerhalb ihres eigenen Verantwortungsbereiches aufbürden und falsche Anreize für Kunden schaffen, weniger sorgfältig zu sein, da diese dann den Eindruck haben, das Kreditinstitut hafte immer (Vollkasko-Mentalität). Dies ist auch mit Blick auf die vorgesehene Beweislastverteilung äußerst problematisch. Es ist unklar, wie hierdurch effektiv Betrug verhindert werden soll: Vielmehr besteht die Gefahr, dass Betrüger diese Vorgaben ausnutzen und die diesbezüglichen Schäden - zu Lasten der Kreditwirtschaft und ihrer Kunden - zunehmen und zudem weitere Risiken, etwa im Bereich der Geldwäsche, verschärfen könnten.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der zv„eiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n•\t\tDer ergänzende Vorschlag, zur Verhinderung von „Spoofing\" (Verschleierung der Anruferdaten) auch andere betroffene Akteure (Telekommunikationsunternehmen, siehe Artikel 59 Absatz 5 PSR-E) in die Betrugsverhinderung einzubeziehen, ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings bleibt völlig unklar, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann. Die konkreten Pflichten der Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation mit Zahlungsdienstleistern müssen gesetzlich definiert werden.\r\n•\tSollte der Gesetzgeber an dem problematischen Artikel 59 PSR-E festhalten, müssten unbedingt u. a. folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\no\tDer Zahlerbank müsste in Artikel 65 PSR-E das Recht eingeräumt bekommen,\r\nZahlungsaufträge bei Verdacht auf betrügerische Manipulation des Zahlers entweder gar nicht oder erst nach eingehender Prüfung (z. B. durch Rückfrage beim Zahler) auszuführen. liegen der Zahlerbank Informationen vor, dass das vom Zahler angegebene Zahlungsempfängerkonto für betrügerische Zwecke bereits missbraucht worden ist, muss die Zahlerbank - wie beim Sanktions- und Glücksspielrecht - das Recht haben, alle Zahlungsaufträge zugunsten betrügerisch genutzter Konten ablehnen zu können.\r\no\t\tKreditinstitute können keine unbegrenzten Haftungsrisiken außerhalb ihrer Sphäre tragen, zumal diese nicht versicherbar sind. Deshalb muss der Erstattungs­ anspruch nach Artikel 59 PSR-E durch eine Obergrenze beschränkt werden.\r\no\t\tWird der Kunde von seinem Kreditinstitut nach Artikel 84 PSR-E umfassend über Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Betrug unterrichtet, muss sich der Kunde hieran auch vertraglich messen lassen. Verstößt er gegen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten, sollte dies in Artikel 59 PSR-E als grob fahrlässig eingeordnet werden können.\r\no\t\tAuch die faktische Verkürzung der Prüfungs- und Bearbeitungszeit von unautorisierten Zahlungen bei einem begründeten Betrugsverdacht gegenüber dem Zahler selbst auf 10 Tage (Artikel 56 Absatz 2 PSR-E), wird den Herausforderungen in der Praxis wie z. B. der erforderlichen Ermittlung der tatsächlichen Sachlage durch den Zahlungsdienstleister nicht gerecht.\r\n\r\n,,IBAN-Namens-Abgleich\" des Zahlungsempfängers, insbesondere Artikel 50, 57 PSR-E:\r\n•\tEine vollständige Konsistenz hinsichtlich Funktionsweise und Haftungsregeln mit den\r\nparallelen Vorgaben für die SEPA-Echtzeitüberweisung (novellierte SEPA-Verordnung) ist zwingend notwendig.\r\n•\tDas Zusammenspiel mit den weiteren vorgeschlagenen Regelungen zur\r\nBetrugsbekämpfung soll gesetzlich klargestellt werden: So wäre es wünschenswert, dass aus dem Abgleich resultierende Unstimmigkeiten für den Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 83 PSR-E genutzt werden können. Auch sollte die Zahlerbank in die Lage versetzt werden, Erkenntnisse aus dem „IBAN-Namens-\r\n \r\nStellungne1hrne zu clen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur L)ber·arbeilung cler Zweiten Zal1lungsdiensterichtli11ie\r\n\r\n\r\nAbgleich\" für die eigene Betrugsbekämpfung nutzen zu dürfen. Denn stellt sich heraus, dass bestimmte IBAN's von Zahlungsempfängern für betrügerische Zwecke genutzt werden, sollte der Zahlerbank das Recht in Artikel 65 PSR-E eingeräumt werden, weitere Zahlungsaufträge zugunsten einer solchen „Betrugs-IBAN\" insgesamt ablehnen zu können.\r\n•\tEbenso soll klargestellt werden, dass sich aus dem Angebot des Abgleichdienstes\r\nSorgfaltspflichten für Zahlungsdienstnutzer ergeben können, die auf Haftungsregeln (insbesondere Artikel 59 PSR-E) Einfluss haben können.\r\n•\t\tDie auch Folgeschäden umfassende Haftung in Artikel 57 PSR-E sollte analog den Regelungen zu Artikel 56 Absatz 6 PSR-E durch den nationalen Gesetzgeber gestaltet und begrenzt werden können. Ob ein Kreditinstitut für etwaige Folgeschäden haften sollte, ist eine Frage des Zurechnungszusammenhangs. Diese Frage könnte ein Kreditinstitut nur beurteilen, wenn es sich bei jeder Überweisung nach ihrer\r\n„Schadensträchtigkeit\" erkundigen würde. Das ist aber bei dem Massengeschäft des Zahlungsverkehrs nicht zu leisten. Die Kreditinstitute müssten sich deshalb zweckmäßigerweise gegen solche Risiken versichern, was aber die Kosten insgesamt erhöhen und letztlich zum Nachteil des Kunden gereichen würde. Dieser Nachteil lässt sich nur durch die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für Folgeschäden vermeiden, wie im deutschen Zahlungsdienstrecht bereits seit über 15 Jahren kodifiziert (vgl. § 675 z BGB).\r\n\r\n,,Fraud Data Sharing\" (Artikel 83 PSR-E):\r\n•\tEine effektive und rechtssichere Möglichkeit zur Kommunikation von möglichen Betrugsfällen zwischen Zahlungsdienstleistern ist begrüßenswert. Allerdings ist fraglich, ob der konkrete Regelungsvorschlag in Bezug auf die beiden folgenden Aspekte bereits ausgereift ist und zu sinnvollen Ergebnissen führt. Dies gilt es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und zu schärfen.\r\n•\t\tDie Vorgaben müssen einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden sicherstellen und zugleich eine effiziente EU-weite Umsetzung ermöglichen. Etwaige unterschiedliche nationale Auffassungen und Konsultationsvorgaben auf Ebene der Mitgliedsstaaten könnten dieses Ziel gefährden. Dies spricht dafür, die Vorgaben zur Datenschutzfolgeabschätzung an den Betreiber der multilateralen „Plattform\"-Lösungen anzuknüpfen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Informationsaustausch nicht nur durch die im Regelungsvorschlag adressierten multilateralen „Plattform\"-Lösungen, sondern auch bilateral zwischen Zahlungsdienstleistern erfolgen kann.\r\n•\tEs muss klargestellt werden, dass die gegebenen Vorgaben zur\r\nDatenschutzfolgeabschätzung dies nicht erschweren dürfen und somit nur für multilaterale Plattform-Lösungen gelten können.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europäiscr,en Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichllinie\r\n\r\n\r\n•\t\tZudem sollten die Handlungsoptionen für Banken, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben können, bewertet und gegebenenfalls konkretisiert werden. Ein Beispiel hierfür liegt darin, dass in der Praxis betrügerische Zahlungen oftmals schnell „weitergeleitet\" oder anderweitig verfügt werden.\r\n•\t\tDie Anforderungen an die Transaktionsüberwachung und den Informationsaustausch berücksichtigen nicht in letzter Konsequenz, dass aufgrund der eingesetzten Mechanismen und/oder des Informationsaustausches, die rechtliche Möglichkeit einer Verzögerung oder Ablehnung der Transaktionsausführung ohne Pflichtverletzung sowohl auf Seiten des mit der Zahlung beauftragten Instituts als auch des empfangenden Instituts bestehen muss. Insoweit fehlt hier eine adäquate Regelung zur Umsetzung des Regelungszwecks, nämlich die mögliche Verhinderung des Schadenseintritts in Betrugsverdachtsfällen durch das Ergreifen geeigneter zusätzlicher Maßnahmen seitens der Kreditinstitute. Konkret heißt das: Es bedarf einer rechtssicheren Möglichkeit, bei einem Betrugsverdacht Zahlungsaufträge ablehnen und eingegangene Zahlungen\r\n„sperren\" zu können, um dem Betrug entgegenwirken zu können. Art. 56 PSR-E muss daher um den Ablehnungsgrund Betrugsverdacht ergänzt werden, d.h. die Zahlerbank sollte berechtigt sein, bei Betrugsverdacht den Zahlungsauftrag des Zahlers zurückzuweisen. In Artikel 69 Abs. 2 und Artikel 73 PSR-E müsste die Gutschriftsperre bei Betrugsverdacht verankert werden.\r\n\r\nAufklärung von Kunden und Mitarbeitern (Artikel 84 PSR-E):\r\n•\t\tDie Sensibilisierung hinsichtlich der Gefahren aus Betrugsversuchen ist ein wichtiges Instrument und wird von Kreditinstituten bereits vielfach erbracht.\r\n•\t\tDie Vorschläge sind zu begrüßen. Gleichwohl gilt es auch hier, sie in Beziehung zu den anderen Vorschlägen zur Betrugsvermeidung (insbesondere der Haftungsregeln und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten für Kunden) zu setzen. Denn die dem Kunden erteilten Informationen und Warnhinweise bestimmen seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. In Schadensfällen muss er sich daran messen lassen, ob er seine vertraglichen Sorgfaltspflichten beachtet hat.\r\n\r\nÄnderungsvorschläge zur starken Kundenauthentifizierung entsprechen nicht den Marktbedürfnissen\r\n\r\nEs ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission die Erfolge bei der Bekämpfung von Betrug durch den Einsatz der starken Kundenauthentifizierung anerkennt. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürfen jedoch einer kritischen Bewertung:\r\n•\tEine Kombination gleicher Authentifikationskategorien (Artikel 85 Absatz 12 PSR-E)\r\nbeeinflusst das Sicherheitsniveau und die bisherige Kundenkommunikation negativ. Die Ausnahmen von den bisherigen Anforderungen müssen unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken in einem zukünftigen RTS geregelt werden.\r\n \r\nStellungnahme: zu den Legislativvorschlägen der Eurnpäischen Kommission vorn 28. Juni 2023 zur Überarbeilung der Zweilen Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n•\tDer dem Artikel 88 PSR-E zugrundeliegende Gedanke der Inklusion begrüßen wir. Allerdings hat das Smartphone hohen Kundenkomfort, bietet hohe Sicherheit und eignet sich besonders, um die Anforderungen der Barrierefreiheitsrichtlinie zu erfüllen. Nur ein geringer Teil der Kunden, die das Online-Banking nutzen, verfügen nicht über ein Smartphone bzw. möchten dieses für die Authentifizierung nicht nutzen. Wenn die PSR die Bereitstellung alternativer, d. h. nicht-Smartphone-basierter Verfahren vorschreibt, muss eine marktgerechte Bepreisung weiterhin möglich sein.\r\n•\t\tDie Verlagerung der Zustimmung des Kunden zum Zugriff auf Kontodaten weg vom kontoführenden Kreditinstitut hin zum Drittdienst mittels dessen SCA (Artikel 86 Absatz 4 PSR-E) bewirkt, dass der Kunde keine klaren Regeln mehr für die SCA vom kontoführenden Institut erhalten kann. Auch die Haftungsfragen hierfür bleiben offen. Die Kreditinstitute sollen weiterhin die Möglichkeit haben, sich vom Willen des Kunden regelmäßig zu überzeugen. Das künftige Dashboard ist zwar eine sinnvolle Ergänzung, wird aber nicht als ausreichend gesehen, weil hier allein der Kunde aktiv werden muss. Wenn die Kontoinformationsdienste (AISP) eine eigene SCA durchführen, müssen für diese aus Verbraucherschutzgründen dieselben Pflichten und Anforderungen bezüglich der SCA-Verfahren wie für kontoführende Institute gelten. Die Verfahren müssen regelmäßig vom Regulator überprüft werden.\r\n•\t\tDie PSD3/PSR unterscheidet weiterhin nicht deutlich zwischen Verbrauchern und Nicht­ Verbrauchern. Die mit der PSD2 getroffenen Vorgaben orientieren sich am Schutzbedürfnis und den technischen Ausgestaltungen im Privatkundenbereich. Im Firmenkundenbereich gängige Kommunikationsprotokolle und zukunftsweisende Entwicklungen, beispielsweise im Rahmen DLT-basierter Geschäftsprozesse und Maschine-an-Maschine-Zahlungen (M2M), sind hiermit nicht immer in Einklang zu bringen. Dieser innovationshemmenden Wirkung der Regulierung muss durch eine bessere Differenzierung begegnet werden: Der Firmenkundenbereich sollte von den starren Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung ausgenommen werden.\r\n\r\nEinsatz eigener Endgeräte von Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung ist kein Fall des Outsourcings von Bankdienstleistungen\r\n\r\nDie Formulierung des Artikel 87 PSR-E ist missverständlich, denn sie könnte den unzutreffenden Schluss zulassen, dass auch das vom Kunden im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung verwendete, eigene Endgerät (zum Beispiel Smartphone) einen vom Kreditinstitut zu verantwortenden Auslagerungstatbestand begründen könnte. Es ist schon fraglich, ob das bankaufsichtsrechtliche Konstrukt der Auslagerungskontrolle vor dem Hintergrund bereits bestehender sicherheitstechnischer Möglichkeiten überhaupt einen effektiven Mehrwert bieten würde. Zugleich besteht die Gefahr, dass signifikante Einschränkungen für Gerätehersteller, Banken und ihre Kunden entstehen könnten.\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Europaischen Kommission vorn 28. Juni 2023\r\nZLJI\" Über·ar·beitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEin „Outsourcing\"-Tatbestand sollte daher nur dann vorliegen, falls - wie heute üblich - die Bank den Dienstleister selber aussucht. Er liegt nicht vor, falls ein Endkunde sich für die Nutzung eines Kundengeräts eines bestimmten Herstellers entscheidet. Die Nutzung eines Kundengeräts kann nicht als Dienstleistung eines Technischen Service Provider im Auftrag des Kreditinstituts betrachtet werden.\r\n\r\nSollte die Forderung nach „Outsourcing Agreements\" für sämtliche Infrastruktur gelten, die für durch die PSD3/PSR regulierte Angebote genutzt wird, wird besonders im Fall von Kundengeräten das bisher bestehende Angebot wesentlich eingeschränkt. Dies hat vor allem Auswirkungen auf die Kundengeräte, die in der Regel beim Online-Banking von den Kunden eingesetzt werden, sei es als Kundenterminal oder als Sicherheitsmedium mit entsprechenden Apps (sog. Commercial-of-the-shelf - (COTS-) Geräten).\r\n\r\nEs ist nämlich zu erwarten, dass das Kreditinstitut\r\n\r\na)\tnicht alle Hersteller/Provider überhaupt erreichen kann (zum Beispiel wegen sprachlicher Barrieren, unterschiedlicher Rechtsverständnisse in den Ländern der Provider oder mangelndem Kommunikationswillen ausländischer Hersteller) und\r\nb)\tdass die Hersteller/Provider gar kein Interesse an vertraglichen Vereinbarungen mit einem (deutschen) Kreditinstitut haben, zu denen sie auch nicht verpflichtet sind.\r\n\r\nAus diesen Gründen ist es wahrscheinlich, dass nicht mit allen in Betracht kommenden Drittparteien vertragliche Vereinbarungen erzielt werden können, so dass die Kreditinstitute die Nutzung der bei den Kunden möglichen Hard- und Software dieser Provider - sofern die Pflicht durch die PSR-E etabliert würde - aktiv einschränken müssten.\r\n\r\nBeispielhaft würde dann die Unterstützung von Apple-/Google-Pay sowie die Nutzung von Finanzsoftware-Produkten auf dem eigenen PC/Tablet/Smartphone des Kunden nicht mehr möglich sein, falls die Bank mit den entsprechenden technischen Herstellern/Anbietern kein Outsourcing-Agreement hat.\r\n\r\nRegelungen zu Drittstaatenzahlungen mangels Beeinflussbarkeit nicht erweitern\r\n\r\nAufgrund der auf die EU-Mitgliedstaaten begrenzten Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts sind konsequenterweise Regelungen für Zahlungen mit Drittstaatenbezug heute die Ausnahme. Eine von der EU-Kommission beabsichtigte Erweiterung von Informationspflichten der Kreditinstitute bzgl. Ausführungszeiten und Währungskonversionen für Vorgänge, die vom jeweiligen Drittstaat entscheidend abhängen, ist nicht sachgerecht (Artikel 13 und 20 PSR). Denn ein Kreditinstitut\r\n \r\nStellungnahme zu den Legislativvorschlägen der Eurnpäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie\r\n\r\n\r\n\r\nkann mangels globaler Wirkung des EU-Zahlungsdiensterechts keine Informationen zu bestimmten Aspekten geben, die außerhalb seines kontrollierbaren Einflussbereichs liegen.\r\nEbenso würden hierbei diese weiteren Informationen zu möglichen Verwirrungen bei den Kunden führen sowie derzeit sachgerechte Kundeninformationen in diesem Umfeld mit neuen Inhalten überladen.\r\n\r\nZugang zu Bargeld flexibilisieren ist der richtige Weg\r\n\r\nErgänzende Dienstleistungen, bei denen in Einzelhandelsgeschäften Bargeld ohne Waren- bzw. Dienstleistungskauf bereitgestellt wird, sind generell sinnvoll, da dies die Möglichkeiten des Zuganges zu Bargeld auf eine breitere Basis stellt und heutige Möglichkeiten ergänzt (Artikel 37 PSD3-E). Die Grundsätze eines gegebenen Level Playing Field sind hierbei generellen zu beachten.\r\n\r\nRisikoadäquate Zugangsregelungen zu Zahlungssystemen beibehalten\r\n\r\nMit der mittels Settlement Finality Directive (SFD) geplanten Erweiterung des Teilnehmerkreises an Zahlungssystemen (Artikel 46 PSD3-E) sollten ein faires Wettbewerbsumfeld (Level Playing Field) beibehalten und systemische Risiken durch adäquate Vorgaben der Systembetreiber verhindert werden. Ein solches „SFD-Zahlungssystem\" stellt hier das TARGET-System des Eurosystems dar. Dort dürfen bisher nur Kreditinstitute direkt teilnehmen. Zahlungsinstitute können bisher nur indirekt, d. h. mittels eines beauftragten Kreditinstitutes, teilnehmen. Die unterschiedlichen aufsichtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Zahlungsinstitute jenseits des Zahlungsdiensterechts können gleichwohl in unterschiedlichen Risikoprofilen mit entsprechender Auswirkung auf die Zahlungssysteme und ihre Teilnehmer resultieren. Betreiber von Zahlungssystemen müssen die Möglichkeit erhalten, dies durch ergänzende Teilnahmeanforderungen oder -einschränkungen kompensieren zu können.\r\n\r\nRealistische Umsetzungsfristen erforderlich\r\n\r\nHinsichtlich der Vorgaben für die geplanten Umsetzungsfristen (Artikel 112 PSR-E) sind aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft grundsätzlich sachgerechte Umsetzungsfristen notwendig. Diese sollen sich an den Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 orientieren und daher generell mindesten 24 Monate statt 18 Monate betragen. Ergänzende Umsetzungen mit umfassenden IT-Auswirkungen, wie zum Beispiel die angedachten Vorgaben nach Artikeln 50 bzw. 57 PSR-E, bedürfen unseres Erachtens mindestens einer Umsetzungsfrist von 36 Monaten.\r\n\r\nWeiterhin haben die Erfahrungen aus der Umsetzung der PSD2 gezeigt, dass vor allem auch für die Umsetzung von sog. ,,Level-2-Regelungen\" frühzeitige Planungssicherheit notwendig ist.\r\nSofern entsprechende Standards bzw. ergänzende delegierte Vorgaben (zum Beispiel RTS) erforderlich sind, sind die entsprechenden Umsetzungsfristen an die Veröffentlichung der\r\n \r\nStellungnJhmc zu cJen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienslerichtlinie\r\n\r\n\r\nentsprechenden RTS-Standards zu koppeln. Auseinanderlaufende Umsetzungsfristen zu Regelungsbereichen, die Abhängigkeiten hinsichtlich ihrer technischen oder kundenvertraglichen Implementierung beinhalten, sind zu vermeiden, um im Sinne der Institute und ihrer Kundinnen und Kunden eine effiziente Umsetzung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die Regelungsbereiche der Betrugsvermeidung, der starken Kundenauthentifizierung und des Zugriffs auf Zahlungskonten mittels Drittdiensten und vor allem auch solche Themen, bei welchen zusätzlich eine Änderung der Vertragsbedingungen im Kundenverhältnis erforderlich ist.\r\n\r\nPerspektivisches Verhältnis zwischen Zahlungsrecht und FIDA antizipieren\r\n\r\nNeben der Neufassung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste hat die EU-Kommission ein\r\n„Framework for Financial Data Access (FIDA)\" vorgeschlagen. Gegenüber den bestehenden Vorgaben zur Nutzung von Daten aus Zahlungskonten nach der PSD2 sollen in der FIDA marktgerechtere Regeln gelten. So soll unter FIDA beispielsweise die Möglichkeit bestehen, Entgelte für die Datenbereitstellung gegenüber Dienstleistern zu erheben. Mit der Novellierung des Rechtsrahmens für Zahlungsdienste muss ein Weg aufgezeigt werden, wie dies auf die Vorgaben zum Zusammenspiel mit Drittdiensten im Zahlungsverkehr übertragen werden kann. Schließlich bietet ein geeigneter Rechtsrahmen zur Nutzung von Finanzdienstleistungsdaten langfristig Vorteile für das gesamte Ökosystem Zahlungsverkehr.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU-Zahlungsdiensteverordnung braucht effektive und ausgewogene Regelungen zur Betrugsprävention und Haftung\r\nSehr geehrter Herr ,\r\nwir wenden uns aus Anlass der derzeitigen Beratungen in der EU-Rats-Arbeitsgruppe zum Legislativentwurf der EU-Kommission für eine EU- Zahlungsdiensteverordnung („Payment Services Regulation“) an Sie.\r\nDie aktuelle Diskussion zur Betrugsprävention und dem damit verknüpften Haftungsregime gibt Anlass zur Sorge, dass rein verbraucher-politisch getriebene, jedoch für die Betrugsbekämpfung kontraproduktive Regelungen geschaffen werden könnten. Sie würden zudem den Kreditinstituten überbordende Schadensrisiken außerhalb ihres Verantwortungsbereichs aufbürden.\r\nZiel der Kreditinstitute ist es, Schäden durch Betrugsfälle gar nicht entstehen zu lassen. Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie Anreize für Betrüger reduzieren oder im Betrugsfall das Schadensausmaß für das Kreditinstitut und die Kundinnen und Kunden begrenzen. Hierzu gehören bereits heute u. a. eine adressatengerechte Kundenaufklärung oder der Einsatz von KI zur Betrugsmustererkennung. Der Gesetzgeber kann dies zum Beispiel unterstützen, indem er Kreditinstituten im Verdachtsfall das Anhalten verdächtiger Finanzströme ermöglicht oder den Informationsaustausch zwischen betroffenen Kreditinstituten erleichtert.\r\nBetrug findet in einem komplexen Umfeld statt, das Kundinnen und Kunden, Kreditinstitute, Telekommunikationsanbieter und Internetplattformen (u. a. soziale Medien) umfasst. Der Großteil der betrügerischen Aktivitäten beginnt außerhalb der Kreditwirtschaft (z. B. Phishing, Call-ID-Spoofing, Smishing). Daher muss eine effektive Gesetzgebung alle Beteiligten in den Fokus nehmen. Ein Beispiel ist hier die Weiterentwicklung der Vorgaben zur Unterbindung von Call-ID-Spoofing durch Telekommunikationsanbieter.\r\nEine rein verbraucherpolitische Lösung, nach denen Kreditinstitute pauschal für Schäden haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, sehen wir daher kritisch. Diese wirken kontraproduktiv und erhöhen die Anreize für Betrüger. Statt Betrug zu verhindern, wird Europa zu einem „attraktiven“ Standort für Cyberkriminelle und damit für organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung. Der Ausschluss der Haftung durch Verbraucherinnen und Verbraucher kann bei diesen das notwendige Be-wusstsein für Risiken im Internet unterwandern – mit negativen Auswirkungen über den Zahlungsver-kehr hinaus und entgegen den Bemühungen die Resilienz gegenüber Betrug in der Bevölkerung zu er-höhen1. Die Erhöhung der Risikokosten hätte im Zahlungsverkehr generelle Folgen für die Risikovorsorge und damit negative Konsequenzen für die Kreditwirtschaft insgesamt.\r\nWir wissen, dass die Bundesregierung die möglichen rechtlichen und kreditwirtschaftlichen Auswirkungen im Blick hat und sind dankbar für die bisherige Unterstützung. Aber die aktuelle Zuspitzung der Diskussion in der Rats-Arbeitsgruppe macht es aus unserer Sicht erforderlich, nochmal deutlicher für die verheerenden Auswirkungen solcher Regelungsansätze zu sensibilisieren. Diese unterminieren die Betrugsbekämpfung und stellen ein bisher ausgewogenes Haftungsregime auf den Kopf. Der politische Fokus muss auf einem ausgewogenen und sachgerechten Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und schlagkräftigen Maßnahmen zur Verhinderung von Finanzmarktkriminalität liegen.\r\nWir möchten Sie eindringlich darum bitten, dass sich Ihr Haus in den weiteren Beratungen im Rat in diesem Sinne für eine faire und praxisgerechte Haftungsregelung einsetzt. Für ergänzende Erläuterungen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002477","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/a2/493551/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200050.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur regulatorischen Behandlung von E-Geld-Token unter den Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2023 zur Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, 14. März 2025\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nAufgrund der bestehenden Unsicherheit im Markt sollte der Unionsgesetzgeber die Gelegenheit\r\nnutzen, im Rahmen der Überarbeitung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2) klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E/PSD3-E unterliegen. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\n\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\n\r\n- Umfassender MiCAR-Aufsichtsrahmen: Die MiCAR regelt die Emission, den Handel und\r\nden Vertrieb von E-Geld-Token umfassend. Aus Sicht des Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutzes besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die PSR-E/PSD3-E.\r\n\r\n- Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken: Eine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere auf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Durch eine Doppelregulierung drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Aufsichtsregimen, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger-Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren könnten.\r\n\r\n- EU-Zahlungsdiensterecht als ungeeigneter Rechtsrahmen: Darüber hinaus ist fraglich,\r\ninwieweit das EU-Zahlungsdiensterecht überhaupt geeignet ist, Geschäftstätigkeiten mit\r\nE-Geld-Token angemessen zu regulieren. Dagegen sprechen insbesondere folgende\r\nAspekte:\r\n\r\n E-Geld-Token sind strukturell völlig neuartige Finanzprodukte. Im Gegensatz zur Übertragung von Buchgeld und (kontogebundenem) E-Geld beschränkt sich der Transfer von E-Geld-Token nicht auf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen, sondern ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne Zwischenschaltung von Intermediären. Sie sind aufgrund ihrer technischen Eigenschaften als „echter“ Wert zu begreifen.\r\n Eine Wallet ist nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Damit dürften sämtliche Regelungen, die ein „Zahlungskonto“ voraussetzen, auf E-Geld-Token ohnehin nicht anwendbar sein.\r\n Die Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E sind aufgrund der funktionalen Verschiedenheit von Kryptowerten und Buchgeld nicht auf die Nutzung von E-Geld-Token zugeschnitten.\r\n- Regulatorische Ungleichbehandlung: Eine regulatorische Ungleichbehandlung von E-Geld-Token gegenüber vermögenswertereferenzierten Token wäre nicht sachgerecht.\r\n\r\n1 Einführung\r\n\r\nIm Markt besteht große Unsicherheit darüber, inwieweit die Emission, der Handel und der\r\nVertrieb mit E-Geld-Token neben den aufsichtsrechtlichen Regelungen der EU-Verordnung über\r\nMärkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, MiCAR)1 auch den Anforderungen des unionalen Zahlungsdiensterechts unterliegen.\r\n\r\nDer Unionsgesetzgeber sollte daher die Gelegenheit nutzen, im Rahmen der Überarbeitung der\r\nZweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)2 klarzustellen, dass E-Geld-Token nicht den Anwendungsbereichen der geplanten dritten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD3-E)3 und der flankierenden Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR-E)4 unterliegen sollten. E-Geld-Token sollten ausschließlich im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben.\r\n\r\nWir empfehlen eine gesetzliche Klarstellung, dass E-Geld-Token nicht unter den Begriff des „Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) fallen.\r\n\r\nDie Überschneidung von MiCAR und EU-Zahlungsdiensterecht ergibt sich aus der Einbeziehung\r\nvon E-Geld-Token in den Begriff „Geldbetrag“ i.S.d. Art. 4 Nr. 25 PSD2. Dies folgt aus Art. 48\r\nAbs. 2 MiCAR, dem zufolge „E-Geld-Token als E-Geld [gelten].“ Das derzeit geltende\r\nEU-Zahlungsdiensterecht, insbesondere die PSD2, flankiert durch die Zweite E-Geld-Richtlinie\r\n(EMD2)5, erfasst damit grundsätzlich bestimmte Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token. Betroffen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von E-Geld-Token. Diese Dienstleistungen sollen nach dem Willen des EU-Gesetzgebers ausschließlich von Unternehmen erbracht werden dürfen, die nach der PSD2 als „Zahlungsdienstleister“ zugelassen sind (vgl. Erwägungsgrund 93 MiCAR). In Deutschland wurden die Vorgaben der beiden Sekundärrechtsakte im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 675c ff. BGB) umgesetzt.\r\n\r\nZugleich unterliegen E-Geld-Token jedoch auch dem Aufsichtsregime der MiCAR. Diese Verordnung, ergänzt um einige Regelungen aus der EMD II (vgl. Art. 48 Abs. 3 MiCAR), \r\n\r\n(1 = Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40.\r\n2 = Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie\r\nzur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. L 337 vom 23.12.2005, S. 35.\r\n3 = Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 366 final, 2023/0209 (COD).\r\n4 = Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Brüssel, den 28.6.2023, COM(2023) 367 final, 2023/0210 (COD).\r\n5 = Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung\r\nder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7.)\r\n\r\nreguliert die Emission, den Handel und den Vertrieb von E-Geld-Token umfassend (vgl. Art. 48\r\nff. MiCAR, Art. 59 ff. MiCAR). Unternehmen, die Transferdienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nanbieten, benötigen ebenfalls eine Erlaubnis unter der MiCAR. Es handelt sich hierbei um eine\r\nzulassungspflichtige Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. j) MiCAR.\r\n\r\nDie Europäische Kommission hat am 28. Juni 2023 Legislativvorschläge (PSR-E/PSD3-E) zur\r\nÜberarbeitung der PSD2 vorgelegt. Dabei hält die Kommission an der Regelungssystematik\r\neiner Überschneidung mit der MiCAR fest, indem E-Geld-Token nunmehr unter den Begriff des\r\n„Geldes“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E (Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) subsumiert werden sollen (vgl.\r\nErwägungsgrund 16 PSD3-E). Diese Begriffsbestimmung soll die bisherige Definition des\r\n„Geldbetrages“ aus der PSD2 ablösen. Angesichts der raschen Entwicklung des Massenzahlungsmarkts und des Marktgeschehens hält es die Kommission ferner für erforderlich, auch die Definition des „Zahlungskontos“ anzupassen (vgl. Erwägungsgrund 8 PSD3-E). Die Definition des „Zahlungskontos“ ist auch für die rechtliche Behandlung von E-Geld-Token von eminent praktischer Bedeutung.\r\n\r\nDas Europäische Parlament hat die Vorschläge der Kommission am 21./22. April 2024 in erster\r\nLesung angenommen.6 Dabei hat das Parlament jedoch hinsichtlich der regulatorischen\r\nBehandlung von E-Geld-Token Änderungen vorgenommen. Das Parlament schlägt vor,\r\nZahlungsvorgänge mit E-Geld-Token, die zur „Ausführung von Handels- oder\r\nAbwicklungsdienstleistungen“ verwendet werden, nicht dem Anwendungsbereich der PSR-E zu\r\nunterstellen (Art. 2 Nr. 2 lit. ha) PSR-E). Die Bestrebungen des Parlaments sind grundsätzlich\r\nzu begrüßen, allerdings hilft die vorgeschlagene Ausnahme nur bedingt weiter. Denn es bleibt\r\nunklar, ob Unternehmen, die Zahlungsvorgänge für ihre Kunden, z. B. zur Bezahlung von\r\nProdukten oder Dienstleistungen, durchführen, weiterhin sowohl den Anforderungen aus der\r\nMiCAR als auch aus der PSR-E/PSD3-E unterliegen.\r\n\r\nZuletzt ist auch die Generaldirektion für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und\r\nKapitalmarktunion (DG FISMA) mit einem ähnlichen Petitum an die Europäischen Europäische\r\nBankenaufsichtsbehörde (EBA) herangetreten und hat aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten\r\nzwischen MiCAR und PSD2 um Prüfung der Verlautbarung eines „no action letter“\r\ngebeten.7\r\n\r\nInsgesamt erschließt sich die gesetzgeberische Intention nicht, E-Geld-Token einer\r\nDoppelregulierung zu unterziehen, obwohl mit der MiCAR ein robuster und umfassender\r\nAufsichtsrahmen geschaffen wurde. Ein erhöhter Schutz für Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nwird durch diese Doppelregulierung nicht bewirkt. Vielmehr führt die Überschneidung der\r\nbeiden Aufsichtsregime aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer erheblichen\r\n\r\n(6 = Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt\r\nund zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vom 22.2.2024, (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 – 2023/0210(COD));\r\nBericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste\r\nim Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG\r\n21.2.2024 - (COM(2023)0366 – C9-0218/2023 – 2023/0209(COD)).\r\n7 = DG FISMA, Interplay between MiCA and PSD2 – Possible “no action letter” by the EBA, Schreiben vom 06.12.20224.)\r\n\r\nRechtsunsicherheit für Banken und andere professionelle Marktteilnehmer, die Geschäftstätigkeiten mit E-Geld-Token ausüben. Es drohen unüberschaubare Haftungsrisiken aus beiden Unionsrechtsakten, die die Entwicklung und den Einsatz der Distributed Ledger Technologie (DLT) als Schlüsseltechnologie im Finanzsektor hemmen und kundenspezifische Dienstleistungen mit E-Geld-Token durch hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken erschweren würden.\r\n\r\n2 Eine Doppelregulierung verursacht Rechtsunsicherheit (ausgewählte Beispiele)\r\n\r\nEine Doppelregulierung könnte sich negativ auf den gesamten Markt auswirken, insbesondere\r\nauf Emittenten, Handelsplätze und Kryptoverwahrer. Hinter diesen Geschäftsaktivitäten stehen\r\noftmals hochregulierte Marktteilnehmer wie Banken oder deren Tochterunternehmen, die von\r\neiner Doppelregulierung betroffen wären. Zudem gibt es im Markt eine Vielzahl von\r\nKooperationen zwischen Banken und anderen (regulierten) Finanzdienstleistern, deren\r\nSynergieeffekte durch die Rechtsunsicherheit ebenfalls negativ beeinflusst werden könnten.\r\n\r\nIm Folgenden werden beispielhaft einige Bereiche aufgezeigt, die aufgrund der Überschneidung\r\nvon MiCAR und PSR-E/PSD3-E mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Diese Unsicherheiten\r\nkönnten durch unsere Empfehlung, E-Geld-Token nicht als „Geld“ i.S.d. Art. 3 Nr. 30 PSR-E\r\n(Art. 2 Nr. 23 PSD3-E) zu qualifizieren, von vornherein vermieden werden:\r\n\r\n2.1 Kundengeldsicherung\r\n\r\nAbgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bereits bei der Kundengeldsicherung. Diskutiert wird,\r\nob Banken als E-Geld-Token-Emittenten in ihrer Eigenschaft als CRR-Kreditinstitute nunmehr\r\nden gleichen Anforderungen an die Kundengeldsicherung unterliegen wie E-Geld-Institute.\r\n\r\nAusgangspunkt der Diskussion ist zunächst der Regelungsgehalt des Art. 54 MiCAR. Nach\r\ndieser Vorschrift müssen Geldbeträge, die Emittenten im Tausch gegen E-Geld-Token\r\nentgegengenommen haben und die gemäß Art. 7 Abs. 1 EMD2 besichert sind, folgende Bedingungen erfüllen: (lit. a)) Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten hinterlegt werden; (lit. b)) die übrigen Gelder müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden.\r\n\r\nFolglich räumt Art. 54 MiCAR dem E-Geld-Token-Emittenten eine gewisse Gestaltungsfreiheit\r\nein, indem er z.B. auf eine Investition in hochliquide Finanzinstrumente mit geringem\r\nMarktrisiko unter den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 MiCAR verzichten kann, wenn er sämtliche\r\nKundengelder auf gesonderten Konten hinterlegt. Die speziellere Regelung des Art. 54 MiCAR\r\ndürfte vorrangig anzuwenden sein, so dass die alternative Absicherung der Kundengelder durch\r\neine Versicherungspolice oder eine vergleichbare Garantie, die über die Verweiskette des\r\nArt. 8 Abs. 3 MiCAR, Art. 7 EMD2, Art. 10 Abs. 1 PSD2 (§ 17 Abs. 1 ZAG) hergeleitet werden\r\nkönnte, ausscheidet.\r\n\r\nEs stellt sich jedoch die Anschlussfrage, ob CRR-Kreditinstitute taugliche Regelungsadressaten\r\ndes Art. 54 MiCAR sind. Denn die Vorschrift richtet sich an „Emittenten von E-Geld-Token“, zu\r\ndenen neben E-Geld-Instituten auch CRR-Kreditinstitute gehören (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a)\r\nMiCAR). Dagegen spricht nach unserer Auffassung, dass der Wortlaut des Art. 54 MiCAR\r\nausdrücklich auf die Sicherung von Kundengeldern i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EMD2 abstellt. Die\r\nVorgaben der allgemeinen Sicherungsanforderungen des Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 gelten jedoch nicht für CRR-Kreditinstitute, sondern richten sich ausschließlich an\r\nE-Geld-Institute. Diese Privilegierung von CRR-Kreditinstituten gegenüber E-Geld-Instituten ist\r\nauch deshalb gerechtfertigt, weil CRR-Kreditinstitute den hohen Anforderungen der\r\nallgemeinen Liquiditätsaufsicht der Capital Requirements Regulation (CRR)8 unterliegen, die\r\nmindestens einen gleichwertigen Schutz gewährleistet. Es sind auch keine Anhaltspunkte in der\r\nMiCAR erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber von diesen trennscharfen Schutzkonzepten mit\r\ndem Art. 54 MiCAR abweichen will.\r\n\r\nEs wäre denkbar, den Art. 10 Abs. 1 PSD2 systematisch über den „Umweg“ der Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EMD2 zur Anwendung zu bringen. Gleichwohl bleibt jedoch aus unserer Sicht das vorstehende Auslegungsergebnis bestehen. Art. 7 Abs. 1 EMD2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PSD2 findet auf CRR-Kreditinstitute keine Anwendung.\r\n\r\nEine gewisse Rechtsunsicherheit verbleibt dennoch, wenn man die Verweisregelung des Art. 48\r\nAbs. 3 MiCAR gegenteilig auslegen sollte, so dass CRR-Kreditinstitute als Regelungsadressaten\r\nder Kundengeldsicherung i.S.d. Art. 10 Abs. 1 PSD2 unterliegen.\r\n\r\nIn diesem Fall stellt sich die erneut die Frage, ob CRR-Kreditinstitute künftig die Anforderungen\r\nder geplanten Sicherungsanforderungen in Art. 9 PSD 3-E erfüllen müssen, der den Art. 10\r\nAbs. 1 PSD2 ersetzen soll, obwohl ein CRR-Kreditinstitut kein „Zahlungsinstitut“ i.S.d. Art. 2\r\nNr. 4 PSD3-E ist. Materiell würden sich einige Unterschiede zu den bisherigen Anforderungen\r\naus der PSD2 ergeben: So sind Zahlungsinstitute nach Art. 9 Abs. 2 PSD3-E verpflichtet, nicht\r\nfür alle Kundengelder dieselbe Verwahrmethode zu verwenden, um Konzentrationsrisiken bei\r\nder Sicherung von Kundengeldern zu vermeiden. Art. 10 Abs. 1 PSD2 enthält keine vergleichbare Vorgabe.\r\n\r\n2.2 Eigenmittelberechnung\r\n\r\nIn engem Zusammenhang mit den Anforderungen an die Kundengeldsicherung steht die Frage\r\nder Eigenmittelberechnung. Wie aufgezeigt, gehen wir davon aus, dass\r\nSicherungsanforderungen weder aus Art. 54 MiCAR noch aus der Art. 10 Abs. 1 PSD2 bzw.\r\nArt. 9 PSD3-E über die Verweisungsregelung des Art. 48 Abs. 3 MiCAR Anwendung finden.\r\nGleichwohl wäre eine Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit zu begrüßen.\r\n\r\n(8 = Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27/06/2013, S. 1.)\r\n\r\n2.3 Starke Kundenauthentifizierung\r\n\r\nUnklar ist ferner, ob die Dienstleister, die den Transfer mit E-Geld-Token anbieten (z. B.\r\nKryptoverwahrer), bei einem Bezahlvorgang mit E-Geld-Token die Anforderungen an die starke\r\nKundenauthentifizierung erfüllen müssen (vgl. Art. 85 PSR-E). Es wäre jedoch nicht nachvollziehbar, warum Bezahlvorgänge mit E-Geld-Token zusätzlich den Anforderungen des Art. 85 PSR-E unterliegen sollen, während vermögenswertereferenzierte Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR, die auch zu Zahlungszwecken eingesetzt werden, im Anwendungsbereich der MiCAR verbleiben und damit angemessen reguliert sind. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich sowohl E-Geld-Token als auch vermögenswerterefernzierte Token in ihrer Funktionsweise strukturell grundlegend von (kontogebundenem) E-Geld unterscheiden (siehe hierzu unten „3. Abgrenzung von E-Geld-Token und E-Geld“).\r\n\r\nEine Doppelregulierung könnte außerdem zu Fehlanreizen insbesondere für Kryptoverwahrer\r\nführen, die sich negativ auf den Verbraucher-, Anleger- und Kundenschutz auswirken. Denn bei\r\nVerstößen gegen die starke Kundenauthentifizierung drohen nicht nur aufsichtsrechtliche\r\nSanktionen (u. a. Bußgeld nach Art. 97 PSR-E) und eine zivilrechtliche Haftung für\r\nunautorisierte Zahlungsvorgänge (vgl. Art. 56 PSR-E, Art. 60 Abs. 2 PSR-E), sondern auch die\r\nweitreichende Schadensersatzpflicht bei Verlusten kundenseitiger E-Geld-Token gemäß Art. 75\r\nAbs. 8 MiCAR.\r\n\r\nKryptoverwahrer, hinter denen häufig hochregulierte Banken stehen, könnten sich angesichts\r\ndieses unübersichtlichen Haftungsrisikos gezwungen sehen, Dienstleistungen mit E-Geld-Token\r\nfür Kunden nur sehr eingeschränkt zu erbringen. Dies könnte zur Folge haben, dass diese\r\nKunden auf andere, weniger regulierte und nicht ausreichend kapitalisierte Anbieter außerhalb\r\nder EU ausweichen. Dieser Entwicklung wollte der Unionsgesetzgeber jedoch gerade mit der\r\nEinführung der MiCAR entgegenwirken (vgl. Art. 61 Abs. 1 MiCAR).\r\n\r\n2.4 Datenzugangsschnittstelle\r\n\r\nUnklar ist außerdem, ob ein Kryptoverwahrer, der E-Geld-Token für seine Kunden verwahrt\r\nund verwaltet, verpflichtet ist, eine Zugangsschnittstelle für den Datenaustausch mit\r\nKontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleistern einzurichten (vgl. Art. 35 ff. PSR-E). Die\r\nKlärung dieser Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, ob die vom\r\nKryptoverwahrer betriebene Wallet als „Zahlungskonto“ i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2\r\nNr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist. Eine solche Qualifikation wäre jedoch kontraproduktiv. Eine\r\nWallet ist kein „Zahlungskonto“ (siehe hierzu unten „4. Eine Wallet ist kein Zahlungskonto“).\r\n\r\n3   Abgrenzung von E-Geld-Token zu E-Geld\r\n\r\nE-Geld-Token stellen in rechtlicher Hinsicht den Archetypus von sogenannten Stablecoins dar,\r\ndie als digitalisierte Werteinheiten zu Zahlungszwecken verwendet werden.\r\n\r\nE-Geld-Token werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR definiert als Kryptowerte, deren\r\n„Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden\r\nsoll“. Unmittelbar an den Tatbestand des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR knüpft ein Rücktauschanspruch des Inhabers gegen den E-Geld-Emittenten an (Art. 49 Abs. 2, Abs. 4 MiCAR). Danach kann der Inhaber vom Emittenten jederzeit den Rücktausch seiner E-Geld-Token zum Nennwert verlangen. Dieser Rücktauschanspruch ist zwingend und obliegt nicht der Parteidisposition. Legt man die Begriffsbestimmung von „E-Geld“9 daneben, kommt man im Wege der Auslegung zum Ergebnis, dass beide Tatbestände weitgehend parallele Voraussetzungen haben.\r\n\r\nEin entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen E-Geld-Token und E-Geld ist\r\njedoch die zugrunde liegende Speichertechnologie.\r\n\r\nE-Geld-Token setzen eine elektronische Speicherung und Übertragung „unter Verwendung der\r\nDistributed Ledger Technology [DLT] oder einer ähnlichen Technologie“ voraus. Denn die\r\nDefinition des Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 legt fest, dass es sich bei einem E-Geld-Token um einen\r\n„Kryptowert“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR handelt. Unter einem Kryptowert versteht die\r\nMiCAR „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter\r\nVerwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch\r\nübertragen und gespeichert werden“ [Hervorhebung durch den Verfasser]. Bei der DLT handelt\r\nes sich um „einen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält, die\r\nunter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt\r\nund zwischen ihnen synchronisiert werden“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR).\r\n\r\nDer Hauptanwendungsfall der DLT ist die Blockchain. Die Blockchain ist ein dezentral geführtes\r\nRegister, in dem Datensätze konsensual in chronologischer Reihenfolge für alle Netzwerkteilnehmer nachvollziehbar in Datenblöcken gespeichert („Block“) und durch kryptografische Verschlüsselungsmechanismen unveränderbar miteinander verkettet werden („Chain“).\r\n\r\nDie Blockchain-Technologie ermöglicht strukturell völlig neue Finanzprodukte. Denn\r\ndiese Technologie ermöglicht den direkten Transfer von digitalen Werteinheiten\r\nzwischen den Netzwerkteilnehmern ohne die Zwischenschaltung von Intermediären.\r\n\r\nHierin liegt der grundlegende Unterschied zu kontogebundenen Zahlungsmitteln, die lediglich\r\nauf die reine Übermittlung von Zahlungsinformationen unter Einschaltung von Intermediären\r\nbeschränkt sind.\r\n\r\nEntscheidend für die regulatorische Behandlung von E-Geld-Token ist aus unserer Sicht daher\r\ndas Verständnis der Funktionsweise von Blockchain-basierten Werteinheiten, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als „Token“ oder „Krypto-Token“ bezeichnet werden.\r\n\r\n(9 = E-Geld meint „einen elektronisch, auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der bei Erhalt von Geld ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (Art. 3 Nr. 34 PSR-E).)\r\n\r\nHierzu im Einzelnen:\r\n\r\n3.1 Die Übertragung von E-Geld Token ermöglicht einen direkten Werttransfer ohne die Zwischenschaltung von Intermediären\r\n\r\nTechnisch betrachtet sind E-Geld-Token zunächst nichts anderes als digitale Werteinheiten,\r\nnämlich Token, die als unveränderliche und eineindeutige Datensätze in einem Block einer\r\nBlockchain gespeichert sind. Token werden einem Netzwerkteilnehmer über seine eindeutige\r\nNutzeradresse zugeordnet.\r\n\r\n3.1.1 Blockchain-Transaktion\r\nBei einer Transaktion werden Token als gespeicherte Dateneinträge in einem Blockchain-\r\nNetzwerk nicht selbst übertragen, sondern die Übertragung erfolgt dadurch, dass die\r\nZuordnung des Token zu seiner Nutzeradresse (Public Key) geändert wird. Diese\r\nZuordnungsänderung ist für alle Netzwerkteilnehmer öffentlich einsehbar und in der Blockchain\r\nnachvollziehbar dokumentiert. Jede Transaktion besitzt in der Regel eine eigene ID (sogenannte Transaction ID), über die die Transaktion öffentlich zurückverfolgt werden kann. Die Individualisierbarkeit jeder Transaktion ermöglicht daher regelmäßig auch die hinreichende\r\nIndividualisierbarkeit eines jeden Token aufgrund seiner Transaktionshistorie.\r\n\r\nKonkret erfolgt die Zuordnung der Token durch die Verwendung von kryptografischen Schlüsselpaaren, die in der Regel aus einem öffentlichen kryptografischen Schlüssel (sogenannten Public Key) und einem privaten kryptografischen Schlüssel (sogenannten Private Key) bestehen. Tatsächlich ist dieses Schlüsselpaar nichts anderes als eine feststehende alphanumerische Zeichenfolge.\r\n\r\nDer Public Key fungiert als eindeutige Sender- und Empfängeradresse, die im Blockchain-\r\nNetzwerk öffentlich bekannt ist. Der Private Key ist mathematisch mit dem Public Key\r\nverknüpft. Nur mit dem Private Key kann der Inhaber über den Token verfügen. Mit dem\r\nPrivate Key kann der Sender seine Transaktion mit einer digitalen Signatur versehen, anhand\r\nderer die Teilnehmer des Blockchain-Netzwerks die Transaktion verifizieren können, ohne dass\r\nder Sender ihnen seinen Private Key offenlegen muss. Ohne den Private Key ist es nicht\r\nmöglich, eine Blockchain-Transaktion auszulösen. Der Verlust des Private Keys ist daher\r\nfaktisch gleichbedeutend mit dem Verlust der ihm zugehörigen Token.\r\n\r\nDas kryptografische Schlüsselpaar wird in einer sogenannten „Wallet“ aufbewahrt. Die Wallet\r\nist als Anwendung zu verstehen, mit der private und öffentliche kryptografische Schlüssel\r\nerzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können. Am Markt haben sich seit\r\neiniger Zeit Geschäftsmodelle entwickelt, bei denen professionelle Dienstleister – darunter auch\r\nhochregulierte Banken – die Verwahrung von Token für ihre Kunden übernehmen. Dieses\r\nGeschäftsmodell wird auch als Kryptoverwahrgeschäft bezeichnet und ist eine von der MiCAR\r\nregulierte „Kryptowerte-Dienstleistung“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 lit. a) MiCAR). Diese Kryptoverwahrer verwahren die Token für ihre Kunden, indem sie die Private Keys zu den Wallets des Kunden sichern und mit diesen Schlüsseln im Auftrag Transaktionen ausführen. \r\n\r\nDie dezentrale Validierung der Transaktionen und die Verkettung von Blöcken folgt den Regeln des gewählten Konsensmechanismus, der dem Blockchain-Protokoll zugrunde liegt. Diese Konsensmechanismen stellen sicher, dass sich alle Teilnehmer im Netzwerk über den aktuellen Stand der Blockchain einig sind. Insbesondere schützen sie das Netzwerk vor mehrfachen Übertragungen desselben Token durch einen Teilnehmer (sogenanntes „double spending“) und gewährleisten so die Integrität der Blockchain. Mit dem Abschluss der Transaktion durch das Umschreiben der Blockchain auf den Public Key des Empfängers und der mehrheitlichen konsensualen Annahme des neuen Blocks durch die Netzwerkteilnehmer kann dieser nun mit seinem Private Key über den Token verfügen.\r\n\r\nDer innerste technologische Zweck einer Blockchain ist es also, einen direkten, manipulationssicheren und transparenten Werttransfer zu ermöglichen.\r\n\r\nWird ein E-Geld-Token auf einer Blockchain übertragen, um einen Bezahlvorgang\r\ndurchzuführen, erfolgt der Transfer also grundsätzlich ohne Intermediäre, weil der Übertrag\r\nder Werte direkt zwischen den Netzwerkteilnehmern stattfindet.\r\n\r\nAufgrund ihrer Unveränderlichkeit und Einzigartigkeit sind E-Geld-Token als „echter“ Wert zu\r\nbegreifen. Bei der Übertragung von E-Geld-Token handelt es sich daher um keine neue Form\r\nder Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto. Vielmehr ist der Transfer mit E-Geld-\r\nToken mit einem physischen Zahlungsvorgang vergleichbar, bei dem eine Münze von einer\r\nGeldbörse in eine andere Geldbörse wandert. Wie aus Erwägungsgrund 18 MiCAR hervorgeht,\r\nfolgt auch der Unionsgesetzgeber diesem Verständnis. Denn E-Geld-Token können als\r\n„elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten“ [Hervorhebung durch den Verfasser] dienen\r\nund für Zahlungen verwendet werden.\r\n\r\nE-Geld-Token eignen sich deshalb für einen direkten Werttransfer, weil sie - im Gegensatz zu reinen Zahlungsinformationen - den ihnen zugeordneten Wert tatsächlich enthalten.\r\n\r\n3.1.2 Vergleich zur Übertragung von kontoungebundenem E-Geld Will man die Analogie zu E-Geld unbedingt ziehen, ist der Transfer von E-Geld-Token seinem Wesen nach allenfalls mit dem Bezahlvorgang von kontoungebundenem (bzw. besitzgebundenem) E-Geld (z. B. Geldkarte) vergleichbar.\r\n\r\nDer Unterschied zum kontogebundenen E-Geld besteht im Wesentlichen darin, dass bei diesem\r\nE-Geld-Produkt tatsächlich ein Zahlungskonto für die Verbuchung des E-Geldes geführt wird (z. B. PayPal).\r\n\r\nDie „Geldkarte“ wurde als System zur bargeldlosen Bezahlung von Produkten und\r\nDienstleistungen eingeführt. Die Geldkarte als solche ist eine physische Zahlungskarte, die als\r\nInhaberinstrument konzipiert ist. Sie wird mit elektronischen Werteinheiten, die direkt auf dem\r\nChip der Zahlungskarte gespeichert sind, bis zu einem Höchstbetrag in Euro aufgeladen. Der\r\nindividuelle Bezahlvorgang des Karteninhabers erfolgt regelmäßig ohne Verbindung zu einem\r\nServer oder Rechner, der eine kontenmäßige Verbuchung vornehmen würde. An einem\r\nHändlerterminal wird die dort vom Karteninhaber vorgehaltene Zahlungskarte eingelesen und\r\nder angezeigte Rechnungsbetrag vom Karteninhaber bestätigt. Anschließend wird der Betrag\r\nüber ein Sicherheitsmodul im Händlerterminal auf die sogenannte „Händlerkarte“ gebucht und\r\ndie Werteinheiten auf der Geldkarte entsprechend dem Betrag reduziert.\r\n\r\nEs findet also - ähnlich wie beim Transfer mit E-Geld-Token - ein unmittelbarer Werttransfer\r\ndurch „Verschieben“ der auf der Geldkarte gespeicherten Werteinheiten direkt zwischen\r\nKarteninhaber und Händler statt, ohne dass ein Zahlungsinstitut unmittelbar in diesen Prozess\r\ninvolviert ist.\r\n\r\nDer Bezahlvorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass weder eine Geheimnummer (PIN)\r\neingegeben werden muss, noch eine Identitätsprüfung des Karteninhabers erfolgt. Der Verlust\r\nder Karte bedeutet regelmäßig auch den Verlust des darauf gespeicherten Geldes, da im\r\nRegelfall weder eine Sperrung der Karte noch eine Wiederherstellung der darauf gespeicherten\r\nWerteinheiten durch das kartenausgebende Institut möglich ist.\r\n\r\nEine vergleichbare Situation liegt vor, wenn der in einer Wallet gespeicherte Private Key\r\nverloren geht. Ohne den Private Key ist eine Verfügung über die zugehörigen E-Geld-Token\r\nnicht möglich. Folglich ist der Verlust des Private Key faktisch mit dem Verlust der E-Geld-\r\nToken gleichzusetzen.\r\n\r\n3.2 Unterschied zur Übertragung von Buchgeld: Kein direkter Werttransfer\r\n\r\nBei Buchgeld handelt es sich um den Anspruch eines Kunden gegen seine Bank (oder gegen\r\nanderes kontoführendes Zahlungsinstitut) auf die Verschaffung von Zentralbankgeld in Form\r\nvon Bargeld.\r\n\r\nIm heutigen bargeldlosen Zahlungsverkehr werden bei der Übertragung von Buchgeld lediglich\r\nZahlungsinformationen elektronisch übermittelt, die entsprechende Buchungen auf den\r\nbeteiligten Konten auslösen. Während sich auf der einen Seite das Guthaben des Zahlenden\r\nverringert, erhöht sich auf der anderen Seite das Guthaben des Zahlungsempfängers. Dies\r\nsetzt voraus, dass die kontoführenden Institute miteinander kommunizieren können, um die in\r\nden Zahlungsdaten enthaltenen Informationen wechselseitig auf den beteiligten Konten zu\r\nverarbeiten.\r\n\r\nBei der Übertragung von Buchgeld findet somit nur eine Übertragung von\r\nZahlungsinformationen statt, jedoch kein direkter Wertübertrag.\r\n\r\nIn der Praxis folgt die Kommunikationsform zwischen den Banken im sogenannten\r\nInterbankenverhältnis hoch standardisierten und automatisierten Abwicklungsprozessen, die\r\neinheitlichen Regeln und Vorgaben unterliegen.\r\n\r\n3.3 Unterschied zur Übertragung von (kontogebundenem) E-Geld: Kein direkter Werttransfer\r\n\r\nDas (kontogebundene) E-Geld basiert ebenfalls auf einer zentralisierten, intermediärbezogenen\r\nInfrastruktur. Funktionell kommt es dem klassischen Überweisungsverkehr mit Buchgeld sehr\r\nnahe, weil das E-Geld von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht wird. Insofern kann\r\nkontogebundenes E-Geld als eine Sonderform des Buchgeldes verstanden werden. Wie beim\r\nBuchgeldtransfer werden jedoch lediglich Zahlungsinformationen übertragen, die auf die\r\nVeränderung der Salden der beteiligten (E-Geld-) Konten gerichtet sind.\r\n\r\nEin direkter Wertübertrag findet bei (kontogebundenem) E-Geld nicht statt.\r\n\r\nDas kontogebundene E-Geld unterscheidet sich vom Buchgeld im Wesentlichen dadurch, dass\r\ndie E-Geld-Konten einen geschlossenen, inselartigen Kreislauf bilden, der von einem einzigen\r\nIntermediär verwaltet wird. Gleichzeitig stellt dieser Intermediär als Emittent seinen Kunden\r\nE-Geld durch Ausgabe und Rücknahme zur Verfügung.\r\n\r\n4  Eine Wallet ist kein „Zahlungskonto“\r\n\r\nEine Vielzahl von Regelungen des unionalen Zahlungsdiensterechts knüpft an den Begriff des\r\n„Zahlungskontos“ an. Neben den oben dargestellten Regelungsbereichen sind dies vor allem\r\ndie Vorschriften über die Erbringung von Zahlungsdiensten, die auf die Ausführung von\r\nZahlungsvorgängen gerichtet sind (Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m. Anhang I Nr. 2 zur PSR-E). Diese\r\nRegelungen sind in erster Linie und weit überwiegend auf die Übertragung von Buchgeld\r\nzugeschnitten.\r\n\r\nIm Mittelpunkt steht daher die Frage, ob die von einem Kryptoverwahrer betriebene Wallet, in\r\nder er die kryptografischen Schlüssel kundenseitiger E-Geld-Token sichert, als „Zahlungskonto“\r\ni.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E (Art. 2 Nr. 13 PSD3-E) zu qualifizieren ist.\r\n\r\nEine Wallet ist aus den nachstehenden Gründen nicht als „Zahlungskonto“ zu qualifizieren.\r\n\r\n4.1 Der Betrieb einer Wallet ist mit der Führung eines Kontos nicht vergleichbar\r\n\r\nArt. 3 Nr. 15 PSR-E definiert ein „Zahlungskonto“ als „ein von einem Zahlungsdienstleister im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer geführtes Konto, das für die Ausführung\r\neines oder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu\r\nsenden und von Dritten zu erhalten“.\r\n\r\nDie Vorschrift setzt zunächst „ein von einem Zahlungsdienstleister […] geführtes Konto“\r\nvoraus. Ein „Konto“ stellt die Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb der\r\nGeschäftsbeziehung buch- und rechnungsmäßig dar. Es bestimmt die jeweilige Forderung oder\r\nVerbindlichkeiten des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Das\r\n„Konto“ wird somit zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer für die\r\nAusführung von Zahlungsvorgängen in laufender Rechnung geführt.\r\n\r\nDie Geschäftsvorfälle müssen für den Zahlungsdienstnutzer oder einen sachverständigen\r\nDritten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (vgl. § 238 HGB) ersichtlich\r\nsein. Danach muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen\r\nDritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die\r\nLage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen in ihrer Entstehung und\r\nAbwicklung verfolgt werden können.\r\n\r\nEine Wallet erfüllt die vorgenannten Merkmale eines „Kontos“ schon deshalb nicht, weil es sich\r\n- wie ausgeführt - bei einer Wallet um eine Anwendung handelt, mit der private und öffentliche\r\nkryptografische Schlüssel erzeugt, verwaltet, gespeichert oder verwendet werden können.\r\n\r\nEin Kryptoverwahrer „führt\" auch keine Konten für seine Kunden i.S.d Art. 3 Nr. 15 PSR-E.\r\n\r\nZur „Führung“ eines Kontos gehören neben der ordnungsgemäßen Verbuchung von\r\nZahlungsvorgängen typischerweise auch die Erstellung von Rechnungsabschlüssen (z.B. in\r\nForm von Kontoauszügen) sowie die Vornahme von Stornobuchungen oder Berichtigungsbuchungen und die damit verbundenen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten.\r\n\r\nZwar mag es intuitiv nahe liegen, insbesondere die vom Kunden beauftragte Transaktion als\r\nTeil der ordnungsgemäßen Verbuchung von Zahlungsvorgängen durch den Kryptoverwahrer zu\r\nbegreifen. Die hierfür erforderliche Tätigkeit eines Kryptoverwahrers unterscheidet sich jedoch\r\ngrundlegend von der Tätigkeit eines kontoführenden Kredit- oder Zahlungsinstituts. Denn ein\r\nKryptoverwahrer bewahrt die Schlüssel in einem (digitalen) Schließfach auf. Veranlasst der\r\nKunde eine Transaktion, „öffnet“ der Kryptoverwahrer dieses Schließfach, führt die Transaktion\r\nmittels Signatur des darin aufbewahrten Private Key aus und „verschließt“ den Private Key\r\nanschließend wieder in diesem Schließfach. Der Kryptoverwahrer entscheidet dabei nicht über\r\nden Inhalt des Geldübertrags und führt auch keine zweckgebundene Überweisung durch.\r\n\r\nDie Tätigkeit eines Kryptoverwahrers lässt sich damit viel eher mit einer Tresordienstleistung\r\nals mit der Führung eines Zahlungskontos vergleichen.\r\n\r\nAußerdem ist bei der Zuordnung von Auszahlungsansprüchen im Zusammenhang mit E-Geld-\r\nToken auf die mögliche Personenverschiedenheit des Anspruchsgegners hinzuweisen, die der\r\nFührung eines Zahlungskontos (bzw. eines E-Geld-Kontos) fremd ist. Während bei Buchgeld\r\nder Kunde einen Auszahlungsanspruch gegen das kontoführende Institut hat, hat der Inhaber\r\nE-Geld-Token einen Rücktauschanspruch gegen den E-Geld-Emittenten. Dieser ist jedoch\r\nregelmäßig nicht identisch mit dem Kryptoverwahrer, der die E-Geld-Token für den Inhaber\r\nverwahrt.\r\n\r\n4.2  Die namentliche Zuordnung der Kontoinhaberschaft im Zusammenhang mit einer Wallet begegnet Schwierigkeiten\r\n\r\nFerner setzt Art. 3 Nr. 15 PSR-E voraus, dass ein Konto von einem Zahlungsdienstleister „im\r\nNamen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer“ geführt wird. Auch die Erfüllung dieser\r\nVoraussetzung stößt im Zusammenhang mit der professionellen Kryptoverwahrung auf\r\nSchwierigkeiten. Es ist bereits fraglich, woran die namentliche Zuordnung des Kunden als\r\n„Zahlungsdienstnutzer“ (i.S.d. Art. 3 Nr. 13 PSR-E) anknüpfen soll. Die Wallet als solche dürfte als bloßer „Aufbewahrungsort“ nicht in Betracht kommen. Soweit auf den Public Key abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine alphanumerische Zeichenfolge handelt, aus der ein Dritter nicht ohne Weiteres auf eine namentliche Zuordnung des Kunden schließen kann. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass in der Praxis Kryptoverwahrer die Token im Regelfall gebündelt in\r\nsogenannten Omnibus Wallets (Sammelbestand) für ihre Kunden verwahren. Diese Art der\r\nVerwahrung zeichnet sich üblicherweise dadurch aus, dass die verwahrten Token im Außenverhältnis auf der Blockchain dem Public Key des Kryptoverwahrers zugeordnet werden, während die Zuordnung zu den einzelnen Kunden im Innenverhältnis über ein internes Buchungs- bzw. Bestandssystem des Kryptoverwahrers erfolgt („internal settlement“).\r\n\r\nDenkbar wäre auch die namentliche Zuordnung eines Kunden über sein Nutzerkonto. Denn\r\nKryptoverwahrer unterliegen den geldwäscherechtlichen Pflichten und müssen daher ihre\r\nKunden bei der Eröffnung ihres Nutzerkontos identifizieren. Die Einordnung eines Nutzerkontos\r\nals „Zahlungskonto“ dürfte jedoch regelmäßig daran scheitern, dass ein Nutzerkonto nicht per\r\nse der Ausführung von Zahlungsvorgängen i.S.d. Art. 3 Nr. 15 PSR-E dient.\r\n\r\n4.3  Der Betrieb einer Wallet beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen\r\n\r\nSchließlich bestimmt Art. 3 Nr. 15 PSR-E, dass ein Zahlungskonto „für die Ausführung eines\r\noder mehrerer Zahlungsvorgänge genutzt wird und es ermöglicht, Geld an Dritte zu senden\r\nund von Dritten zu erhalten“.\r\n\r\nEin „Zahlungsvorgang“ wird definiert als „die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung\r\nvon Geld auf der Grundlage eines Zahlungsauftrags, der unabhängig von etwaigen zugrunde\r\nliegenden Verpflichtungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vom Zahler oder in dessen\r\nNamen oder vom Zahlungsempfänger oder in dessen Namen erteilt wurde“ (Art. 3 Nr. 5 PSRE).\r\nUnter der „Ausführung eines Zahlungsvorgangs“ wird der „Vorgang, der unmittelbar nach\r\nAuslösung eines Zahlungsvorgangs beginnt und endet, sobald das bereitgestellte, abgehobene\r\noder transferierte Geld dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht“ (Art. 3 Nr. 6 PSR-E). Die\r\nDefinition des „Zahlungskontos“ wird jedoch dahingehend tatbestandlich eingegrenzt, dass\r\ndieses „ausschließlich“ auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit „Geld“ i.S.d. Art. 3\r\nNr. 30 PSR-E beschränkt ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 PSD3-E, Erwägungsgrund 34 PSD3-E). Denn\r\nein Zahlungskonto soll die Fähigkeit besitzen, tägliche Zahlungsvorgänge auszuführen\r\n(Erwägungsgrund 20 PSR-E).\r\n\r\nEine Wallet ist jedoch nicht ausschließlich auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen mit\r\nE-Geld-Token beschränkt. Im Regelfall verwahrt der Kryptoverwahrer die kryptografischen\r\nSchlüssel von verschiedenen Token-Arten in einer Wallet. Das Betreiben von Wallets für die\r\nVerwahrung und Ausführung von Transaktionen ausschließlich mit kundenseitigen E-Geld-\r\nToken ist eher unüblich. Zumal es für die Kryptoverwahrung unerheblich ist, ob ein Token\r\nrechtlich als E-Geld oder Wertpapier qualifiziert wird. Entscheidend ist allein die technische\r\nInteroperabilität zwischen Token und Wallet.\r\n\r\nSofern der Kryptoverwahrer für den Kauf oder Verkauf von E-Geld-Token seiner Kunden ein\r\n(internes) Verrechnungskonto nutzt, ist dieses Konto grundsätzlich ebenso wenig als\r\n„Zahlungskonto“ zu qualifizieren. Einem Verrechnungskonto fehlt es regelmäßig an der\r\nVoraussetzung „Geld an Dritte zu senden und von Dritten zu erhalten“, weil es nicht von\r\nDritten für einen Zahlungsvorgang „angesteuert“ werden kann.\r\n\r\n4.4  Haftungs- und Erstattungsregelungen der PSD/PSR-E nicht auf E-Geld-Token zugeschnitten\r\n\r\nEin wesentlicher Unterschied zwischen klassischen Zahlungsdienstleistungen und der\r\nÜbertragung von E-Geld-Token auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) liegt in der\r\ntechnischen Struktur der Transaktionen. Während das traditionelle Zahlungsverkehrsrecht\r\nMechanismen zur Haftung und Erstattung vorsieht, die eine Rückbuchung oder Erstattung\r\nunautorisierter Zahlungen ermöglichen (z. B. § 675u Satz 2 BGB), greifen diese Mechanismen\r\nbei Kryptotransaktionen nicht.\r\n\r\nSofern beispielsweise ein E-Geld-Token durch betrügerisches Verhalten an einen anderen\r\nEmpfänger als ursprünglich vorgesehen übertragen wird, sind die Regelungen zur\r\nWiedergutschrift unautorisierter Zahlungen aus der PSD2 bzw. künftig der PSR nicht\r\nanwendbar. Im Gegensatz zu Buchgeldtransfers kann ein Kryptoverwahrer den\r\nfälschlicherweise transferierten individuellen Kryptotoken technisch nicht in die Wallet des\r\nursprünglichen Inhabers zurückübertragen. Eine Rückabwicklung nach den Vorgaben des\r\nZahlungsdiensterechts wäre somit unmöglich und würde zu einem Wertungswiderspruch\r\nführen.\r\n\r\nStattdessen kämen in solchen Fällen (wohl) allgemeine zivilrechtliche Regelungen zur\r\nAnwendung. So könnte eine Haftung des Kryptoverwahrers in Betracht kommen, wenn die\r\nFehlübertragung durch unzureichende Sicherheitsprotokolle oder anderweitiges\r\nOrganisationsverschulden begünstigt wurde. Alternativ wäre eine Rückforderung nach den\r\nGrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegen den neuen\r\nEmpfänger des Tokens denkbar, sofern dieser identifiziert werden kann.\r\n\r\nDiese grundlegende Differenzierung unterstreicht, dass E-Geld-Token nicht mit klassischen\r\nZahlungsinstrumenten gleichgesetzt werden können. Derartige strukturelle Unterschiede\r\nmüssen bei der regulatorischen Einordnung berücksichtigt werden, um widersprüchliche oder in\r\nder Praxis nicht durchsetzbare Haftungs- und Erstattungsansprüche zu vermeiden.\r\n\r\n4.5  Weitere Überlegungen zur Einordnung einer Wallet\r\n\r\n- Umfassender Schutz durch die MiCAR: Aus Sicht der Verbraucher, Anleger und Kunden\r\nsind keine ergänzenden Schutzzweckerwägungen heranzuziehen, die die Qualifizierung einer\r\nWallet als „Zahlungskonto“ rechtfertigen würden. Sollten hier Regelungslücken zum Nachteil\r\ndieser schutzwürdigen Marktteilnehmer bestanden haben, hat diese Regelungslücken die\r\nMiCAR mit der Einführung der Kryptowerte-Dienstleistungen der „Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten für Kunden“ i.S.d Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR\r\n(Kryptoverwahrung) und der „Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden“ i.S.d.\r\nArt. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR geschlossen. Beide Kryptowerte-Dienstleistungen sind\r\nerlaubnispflichtig (vgl. Art. 59 ff. MiCAR) und ihre Erbringung unterliegt einem dichten\r\nPflichtenprogramm aus aufsichtsrechtlichen Anforderungen und einigen zivilrechtlichen\r\nRegelungen (vgl. Art. 66 ff. MiCAR, Art. 75 MiCAR, Art. 82 MiCAR).\r\n- Kein Rückgriff auf das Finanztransfergeschäft: Wie oben aufgezeigt, dürften spätestens\r\nmit der Einführung der MiCAR keine offenkundigen Schutzlücken mehr bestehen. Somit wäre\r\nauch ein Rückgriff auf das subsidiäre Finanztransfergeschäft (i.S.d. Art. 3 Nr. 3 PSR-E i.V.m.\r\nAnhang I Nr. 5 zur PSR-E) aus unserer Sicht nicht erforderlich. Zumal sich die funktionellen\r\nEigenschaften eines E-Geld-Token nur schwerlich unter das Finanztransfergeschäft\r\nsubsumieren lassen.\r\n\r\n5    Regulatorische Ungleichbehandlung mit vermögenswertereferenzierten Token\r\n\r\nAbschließend leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen vermögenswertereferenzierte Token\r\nregulatorisch anders behandelt werden als E-Geld-Token. Bei einem vermögenswertereferenzierten\r\nToken handelt es sich um „einen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und\r\ndessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder\r\neine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt\r\nwerden soll“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 MiCAR).\r\n\r\nMit diesem Tatbestand erfasst die MiCAR subsidiär solche Ausgestaltungen von Stablecoins, die\r\nnicht bereits von der Definition des E-Geld-Token i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR erfasst sind.\r\nDenn vermögenswertereferenzierte Token müssen zwar nicht, können aber ebenso wie E-Geld\r\nToken zu Zahlungszwecken verwendet werden (vgl. Art. 23 Abs. 1 MiCAR). Anders als E-Geld-\r\nToken beziehen sich vermögenswertereferenzierte Token zur Wertstabilisierung nicht\r\nausschließlich auf eine singuläre „amtliche Währung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 MiCAR (z. B. auf\r\nden Euro).\r\n\r\nEine vergleichbare Fiktionsregelung wie in Art. 48 Abs. 2 MiCAR sowie eine Verweisungsregelung in Art. 48 Abs. 3 MiCAR, die auf bestimmte Regelungsbereiche der EMD2 verweist, sieht die Verordnung für vermögenswertereferenzierte Token nicht vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass vermögenswertereferenzierte Token exklusiv und abschließend dem MiCAR-Anwendungsbereich (als lex specialis) unterliegen (Art. 16 ff. MiCAR). Die Regelungen des PSR-E/PSD3-E dürften vor diesem Hintergrund auch dann nicht anwendbar sein, wenn man einen vermögenswertereferenzierten Token im Wege der Auslegung als E-Geld als E-Geld i.S.d. Art. 3 Nr. 34 PSR-E qualifizieren würde.\r\n****"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002477","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Überarbeitung des EU-Zahlungsdiensterechts (EU-Zahlungsdienste-Richtlinie und -VO)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/df/609331/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020005.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"The German Banking Industry Committee is the joint\r\ncommittee operated by the central associations of the German\r\nbanking industry. These associations are the Bundesverband der\r\nDeutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), for the\r\ncooperative banks, the Bundesverband deutscher Banken (BdB), for\r\nthe private commercial banks, the Bundesverband Öffentlicher\r\nBanken Deutschlands (VÖB), for the public banks, the Deutscher\r\nSparkassen- und Giroverband (DSGV),\r\nfor the savings banks finance group, and the Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken (vdp), for the Pfandbrief banks. Collectively, they\r\nrepresent approximately 1,700 banks.\r\nPayment Services\r\nRegulation\r\nComments on EP and Council mandates with a\r\nview on the upcoming trilogue\r\nLobby Register No R001459\r\nEU Transparency Register No 52646912360-95\r\nPage 2 of 19\r\nContent\r\nI. Introductory Remarks ........................................................................................ 3\r\nII. Fraud prevention and liability ............................................................................. 3\r\n1. General remarks ............................................................................................... 3\r\n2. Authorisation (Article 49) ................................................................................... 4\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of\r\ncredit transfers and related liability rules (Articles 50 and 57) ................................ 4\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51) ..................... 4\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment\r\ninstruments (Article 53)..................................................................................... 5\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55) .......... 5\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56) ...................................................................................................... 6\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)................... 6\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate) ................................................. 7\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and 69) . 7\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a) .... 8\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate) ....................... 11\r\nIII. Transparency on fees ....................................................................................... 12\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7) ........... 12\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a) ............................. 12\r\nIV. Third-party providers ....................................................................................... 13\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36) ................... 13\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43) .......................... 13\r\nV. Strong customer authentication ....................................................................... 13\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86) ..... 13\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87) .................................................................................................... 14\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88) .... 14\r\n4. Relation PSR to eIDAS ..................................................................................... 15\r\nVI. Relation PSR to MiCAR ...................................................................................... 15\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences ............................... 16\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63) ............................ 16\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96) ....................... 17\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate\r\nand Articles 32a, 108 of the Council mandate) ................................................... 17\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32) .................................................................................................... 17\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts ............................. 18\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts ................... 19\r\nPage 3 of 19\r\nI. Introductory Remarks\r\nThis document aims to contribute to the co-legislators’ efforts during the upcoming trilogue for\r\nthe Payment Services Regulation (PSR)1 under consideration of the EP mandate2 and Council\r\nmandate3, respectively.\r\nIt addresses the following regulatory areas of the PSR:\r\n◼ Fraud prevention and liability\r\n◼ Transparency on fees\r\n◼ Third-party providers\r\n◼ Strong customer authentication\r\n◼ Relation to MiCAR\r\n◼ Implementation feasibility and unintended consequences\r\nII. Fraud prevention and liability\r\n1. General remarks\r\nIf the PSR is to reasonably contribute to reducing fraudulent attacks on payment service users\r\nand the losses resulting from fraudulent attempts, it is crucial to ensure a fair balance between\r\ninstruments for fraud prevention and the liability regime in fraud cases.\r\nTo place the subsequent observations on individual provisions in context, we assess the\r\nstarting position for the trilogue as follows:\r\n◼ We are very pleased to see that the EP mandate and the Council mandate, respectively,\r\nfurther improve provisions on instruments for fraud prevention (in particular Articles 51,\r\n65, 69, 83). However, we still see considerable need from improvement to facilitate\r\ntheir effectiveness.\r\n◼ We continue to view the unilateral transfer of liability for impersonation fraud to the\r\npayer's PSP in Article 59 in a very critical light. This is because it places risks on PSPs\r\nthat they cannot control. The EP mandate’s proposed extension of the scope of\r\napplication of Article 59 PSR would tip the balance even further into an unsustainable\r\nsituation: banks would then become liable in cases where the underlying fraud takes\r\nplace outside the bank’s spheres of influence and detectability. Such a regime would not\r\nreduce fraud but merely shift its economic impact, disadvantaging payment products\r\nand all customers over time. Furthermore, fraudsters would exploit such chain of effects\r\nand in fact intensify fraudulent attacks on consumers with adverse implications far\r\nbeyond payments.\r\n1 Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending\r\nRegulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final)\r\n2 European Parliament, Legislative resolution of 23 April 2024 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the\r\nCouncil on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023)0367 – C9-0217/2023 –\r\n2023/0210(COD))\r\n3 Council of the European Union, Payment Services Regulation (PSR) - Mandate for negotiations with the European Parliament of 18\r\nJune 2025 (10268/25)\r\nPage 4 of 19\r\n◼ The interplay between individual instruments for fraud prevention and liability in fraud\r\ncases should always follow principles of proportionality and accountability: effective and\r\nunambiguous provisions help banks to fulfil their obligations as well as to derive due\r\ndiligence obligations of payment services users.\r\n2. Authorisation (Article 49)\r\nWe welcome the fact that that the co-legislators maintain a high degree of consistency in the\r\nconcept and definition of “authorisation” compared to PSD2. To increase legal clarity, we\r\nsuggest adopting the Council’s wording, i.e. choose “give consent” instead of “give\r\npermission”.\r\n3. Discrepancies between the name and unique identifier of a payee in case of credit\r\ntransfers and related liability rules (Articles 50 and 57)\r\nThe inclusion of any “verification of the payee” obligations in the PSR should be taken as an\r\nopportunity to correct weaknesses in the related provision in Article 5c of the SEPA regulation4.\r\nIn light of this, both Council and EP mandates are still missing the following aspects:\r\n◼ The right of payers who are non-consumers to opt out from receiving the service is\r\ncurrently too narrowly defined, i.e. only in the case of bulk payments. Non-consumers\r\nshould have a general and unconditional opt out right to avoid unnecessary verification\r\nprocedures that impede their payment processing.\r\n◼ Article 57 must exclude the payer’s PSP’s refund obligation in cases of fraud or gross\r\nnegligence on the part of its customer. This is necessary to account for specific\r\nmechanisms of “verification of the payee”-services and the customer’s ongoing due\r\ndiligence obligations. The Council’s proposal to delete paragraph 5 should therefore be\r\nreversed.\r\nFurthermore, it is crucial to limit the geographical scope of Article 50 to intra-EEA credit\r\ntransfers, as rightly provided for in the addition to Article 2(5) in the Council Mandate. An\r\nadditional clarification in Article 50 regarding the geographical scope could further increase\r\nclarity.\r\nTo ensure regulatory clarity, co-legislators should consider withdrawing Article 5c of the SEPA\r\nregulation and regulate the verification of the payee issue completely and exclusively in the\r\nPSR.\r\n4. Limits and blocking of the use of the payment instrument (Article 51)\r\nLimits on and the option to block payment instruments are a key factor for preventing losses\r\nas a result of fraud. Therefore, we welcome the valuable considerations of the co-legislators\r\n4 Regulation (EU) 2024/886 of the European Parliament and of the Council of 13 March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012\r\nand (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nPage 5 of 19\r\ndesigned to further strengthen Article 51. In particular, the amendments proposed by the\r\nCouncil Mandate should be pursued, including the intended extension to “means of payments”.\r\nHowever, the following aspects should be reconsidered:\r\n◼ Any increase of spending limits on the use of the payment instrument by the payment\r\nservice user has to rely on the consent of the bank. This enables the PSP to continue\r\nmanaging its risks. In each such case, the principle of agreement between the PSU and\r\nthe bank must not be undermined.\r\n◼ While a regulatory minimum delay period may be justified, the suggested maximum\r\nduration of 12 hours should be deleted (paragraphs 1 and 5 in accordance with the\r\nCouncil Mandate). 12 hours is not sufficient for maintaining the intended protective\r\nfunction in all cases. Furthermore, fraudsters could exploit a strict and uniform\r\nmaximum duration in their interaction with victims.\r\n◼ The unilateral possibility for PSUs to opt out of the application of a delay period\r\ncontradicts the intended protective function and must be deleted (“The payment service\r\nuser shall have the right to adjust or opt out of the application of such a delay period.”,\r\nsee paragraphs 1a and 5 according to the Council Mandate).\r\n◼ The suggested strict separation of channels for the activation of mobile devices would\r\nseverely impact customer convenience, in particular in the context of “mobile first”\r\naccount packages addressed to digitally savvy PSUs. The respective clause should be\r\ndeleted (“[…] and the use of different communication channels to activate the mobile\r\napplication on a new device […]”, see paragraph 5 in accordance with the Council\r\nMandate).\r\n◼ Given the comprehensive scope of Article 51 in the version of the Council Mandate,\r\nArticle 5a paragraph 6 SEPA regulation should be deleted to prevent inconsistencies.\r\n5. Obligations of the payment service provider in relation to payment instruments\r\n(Article 53)\r\nArticle 53 paragraph 1 correctly stipulates that PSUs must be enabled to submit notifications\r\nleading to the blocking of payment instruments quickly and easily. However, the EP Mandate’s\r\nprovision that a “[…] communication channel allowing for human support […]” shall be present\r\nat all times is unduly strict and should be discarded: it underestimates the effectiveness of\r\ndigital forms of interaction, including AI-supported phone services, and would represent a\r\ndisproportionate burden for many PSPs with no clear countervailing benefit for PSUs.\r\n6. Evidence on authorisation and execution of payment transactions (Article 55)\r\nIn order to ensure legal certainty, we welcome the fact that the co-legislators maintain a high\r\ndegree of consistency as compared to PSD2. The amendments included in the Council Mandate\r\nappear suitable both to further increase clarity and to rectify those ambiguities in the\r\nCommission proposal that could have potentially detrimental effects (e.g. restoration of the\r\nterm “necessarily” in paragraph 2 to facilitate consistency with jurisprudence regarding prima\r\nfacie evidence).\r\nPage 6 of 19\r\n7. Payment service provider’s liability for unauthorised payment transactions\r\n(Article 56)\r\nWe are strongly in favour of the co-legislators’ proposal to extend the period defined in\r\nparagraph 2 to 15 business days: this correctly reflects that the analysis of complex\r\ncircumstances requires a reasonable timeframe in order to reach conclusions that do justice to\r\nthe interests of both the customer and the PSP.\r\n8. Payment service provider’s liability for impersonation fraud (Article 59)\r\nFollowing on from the explanations under “General Remarks”, we continue to view the\r\nunilateral transfer of liability for impersonation fraud to the payer's PSP in Article 59 in a highly\r\ncritical light. This is because it places risks on PSPs that they cannot control. It creates false\r\nincentives for clients to be less diligent, as they then have the impression that the credit\r\ninstitution is always liable (“all-risks-insured mentality”).\r\nExtending the scope to include all kinds of impersonation fraud as suggested by the EP\r\nmandate, in particular, must be rejected. Any assumption of liability for fraud cases outside the\r\nPSP’s sphere of influence inevitably leads to adverse effects on customers, banks and the\r\noverall target of fraud reduction.\r\nAgainst this backdrop, we welcome that the Council at least aims at limiting such liability to the\r\ncase of “bank employee impersonation fraud”. The following additional aspects must be\r\nconsidered if outcomes are to be satisfactory:\r\n◼ In order for this rule to work as a guiding mechanism and, ideally, reduce fraud, the\r\nPSP must be able to establish a concrete link to its own behaviour. In that regard, the\r\nCouncil’s proposed wording under paragraph 1 on the lines of communication allows for\r\na better alignment with the PSP’s concrete processes and how these could be improved:\r\nThe suggested wording “[…] communication channels attributed to the consumer’s PSP\r\n[…]” should therefore be adopted, whereas the more arbitrary listing “[…] the name or\r\ne-mail address or telephone number […]” should be dismissed.\r\n◼ We welcome the EP’s amendment to exclude refund rights for the payer in the event\r\nthat the payer refuses to support the PSP’s investigation (Article 59 paragraph 3).\r\n◼ Credit institutions cannot bear unlimited liability risks outside their sphere of influence,\r\nespecially since these are not insurable. Therefore, the total reimbursement claim under\r\nArticle 59 PSR must be capped.\r\n◼ If the customer is comprehensively informed by their credit institution regarding\r\nprecautionary measures to prevent fraud in accordance with Article 84, this must also\r\nfind expression in the civil law relationship. If the customer violates their contractual\r\nduty of care in that regard, this should be able to be classified as gross negligence and\r\nreflected in Article 59 PSR accordingly.\r\n◼ We welcome the Council’s suggested extension of the period mentioned in paragraph 2\r\nto 15 business days which is also in line with the proposed amendments to Article 56.\r\n◼ The Commission proposal and the co-legislators’ mandates correctly reflect that only\r\nconsumers should be covered by the protective purpose of dedicated liability rules, if at\r\nall. However, any intended consumer protection considerations should not lead to\r\nregulations that weaken consumers’ individual responsibility and vigilance: an adequate\r\nPage 7 of 19\r\nliability cap is therefore essential, both to avoid excessive risks for account servicing\r\nPSPs and to ensure alignment with the legislation’s intended regulatory purpose.\r\nPlease note the following section in regard to the inclusion of Electronic Communication Service\r\nProviders (ECSPs) in the proposed provisions.\r\n9. Cross-sectoral cooperation for the purpose of fraud prevention and detection\r\n(Articles 59 and 59a within the Council mandate)\r\nWe welcome the approach to extend fraud prevention responsibilities to other sectors such as\r\ntelecommunications and platform providers (electronic communications service providers -\r\nECSPs).\r\nThe different approaches for addressing ECSPs, as suggested by the Commission, the EP and\r\nthe Council, are a testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot be\r\nlimited to banks’ efforts. Fraud originating the digital sphere is not limited to payments and its\r\nsocietal risks in terms of economic losses and impaired trust extend far beyond payments.\r\nHowever, we doubt that these approaches – and the scope of the PSR in general – will achieve\r\na sufficiently comprehensive outcome in this respect.\r\nFor an effective implementation, however, sector-specific regulation needs to be adapted to\r\nclearly define the relevant obligations, ideally on the basis of harmonised European rules. Such\r\nprovisions must include more comprehensive prohibitions on, inter alia, caller ID spoofing, the\r\nexplicit authorisation to deploy SMS content firewalls, and the ability to exchange fraud-related\r\ninformation to detect and stop fraudulent transactions.\r\nWe therefore urge legislators to\r\n◼ … formulate obligations in the PSR specifically for ECSPs which are precise and\r\nuniformly applicable across the Union and directly aimed at raising customer awareness\r\nand their interaction with banks (e.g. dedicated communication channels and\r\nobligations resulting from the notification of fraudulent attempts). Here, complementing\r\nECSPs’ obligations with dedicated liability rules as suggested by the EP may be\r\nappropriate if the provisions allow for a meaningful attribution to fraud-induced losses.\r\n◼ … formulate provisions in the PSR addressed at ECSPs which clarify that the prevention\r\nof fraudulent attempts resulting in “push payment fraud” are inherently part of their\r\ngeneral obligations to prevent misuse of their services – as well as possible liability\r\nimplications.\r\n◼ … assess legislative action and other suitable measures aimed at strengthening\r\nresilience against fraud across all relevant industries, public sectors and citizens (see\r\nour comments below regarding Article 83b of the Council mandate).\r\n10. Blocking of suspicious payments by the payer’s or payee’s PSP (Articles 65 and\r\n69)\r\nWe strongly welcome the fact that both the EP and Council have included provisions that\r\nincrease legal certainty when blocking the execution or crediting of suspicious payments. This\r\nPage 8 of 19\r\nis a logical and beneficial complement to the provisions on blocking payment instruments\r\naccording to Article 51. Furthermore, establishing a reference to the provisions on the\r\ntransaction monitoring (Article 83) further strengthens the latter instrument’s effectiveness.\r\nLastly, the intended definition of subsequent steps to resolve a suspected case make it possible\r\nto outline a plausible mechanism of action.\r\nWe urge the co-legislators to assess, on the basis of the comprehensive version in the Council\r\nmandate, whether Articles 65 and 69 require further improvement in conjunction with Article\r\n83 in order to achieve the intended goals and to avoid conflicting provisions.\r\nIn that regard, the version of the Council mandate should be adopted and supplemented by the\r\nfollowing amendments:\r\n◼ The last sentence of Article 65 paragraph 1 should be dismissed, as its meaning is\r\nambiguous and could thus contradict PSPs’ efforts (“For the purpose of this Regulation,\r\nthe fact that a payment order is unusual shall not by itself constitute reasonable\r\ngrounds to suspect fraud.”).\r\n◼ Article 65 and the related Article 110c commendably provide for the special\r\ncircumstances of instant credit transfers from the perspective of a payer’s bank. By\r\ncontrast, Article 69 still lacks equivalent provisions for the payee’s bank: Article 69\r\nparagraph 2a should be extended to clarify that in the case of instant credit transfers\r\nthe incoming payment shall be rejected by the payee’s bank. This avoids conflicts with\r\nthe provision of the SEPA regulation and the premises of SEPA instant credit transfers in\r\ngeneral.\r\n◼ It is unclear why Article 69 paragraph 2a presumes that the payee’s bank “may”\r\npostpone making the funds available in cases of suspected fraud: in accordance with the\r\nanalogous provision in Article 65, the suspension of making funds available should be\r\nformulated as an obligation (i.e. “shall” instead of “may”).\r\n11. Transaction monitoring mechanisms and fraud data sharing (Articles 83 and 83a)\r\nRemarks on provisions for transaction monitoring (Article 83):\r\nThe PSR will significantly strengthen the role of the transaction monitoring for fraud\r\nprevention, not least in conjunction with the provisions on stopping suspicious payment flows\r\n(see previous section on Articles 65 and 69).\r\nIn light of this, we particularly appreciate the Council Mandate’s intention to further specify the\r\nparameters applicable for the payer’s bank and payee’s bank, respectively. Nevertheless, the\r\nfollowing improvements should be considered:\r\n◼ Liability and payer’s refund right (paragraph 1a of the Council mandate):\r\nNeither the EU Commission nor the EP has deemed separate liability regulations\r\nnecessary. The goal of Article 83 is to regulate the purpose and scope of transaction\r\nmonitoring as a fraud prevention measure in a uniform manner across the EU and to\r\ncreate legal certainty. A separate liability regime is not necessary for this purpose. It\r\ncarries the risk of giving rise to more legal disputes between PSUs and PSPs. The\r\nexisting liability regime for unauthorized payments already provides sufficient protection\r\nPage 9 of 19\r\nfor PSUs. In addition, the burden of proof in liability cases proposed by the Council for\r\nPSPs would mean that in legal disputes PSPs would have to disclose the details of how\r\ntheir transaction monitoring mechanisms work. Such disclosure would be\r\ncounterproductive. Effective fraud prevention depends largely on the confidentiality of\r\nthe procedures used. Details should only have to be disclosed to banking supervisors\r\nand data protection authorities for supervisory purposes.\r\nIf, however, legislators were to follow the Council’s proposal to include a dedicated\r\nliability provision, the exclusion of the bank’s liability may not be limited to cases of\r\nfraud on the part of its own customer. It must also include instances of gross negligence\r\nby the PSU. This is necessary to account for their ongoing due diligence obligations,\r\nwhich cannot be substituted by the banks’ transaction monitoring. Furthermore, an\r\nappropriate time limit for the refund is essential yet still lacking: an alignment with the\r\ntime limit specified in Article 54 could be appropriate here.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payer’s bank (paragraph 2 of the Council\r\nmandate):\r\nThe Commission, EP, and Council want to exhaustively regulate and limit the types of\r\ndata for transaction monitoring in paragraph 2, sentence 2 (Commission/Council =\r\n“limit”, EP = “include”). Based on the experience credit institutions have in current fraud\r\nprevention today, we know that this approach is not flexible enough. Fraud models can\r\nchange, particularly due to technological progress. PSPs must be able to respond\r\nappropriately to such developments when monitoring transactions. Consequently, the\r\nprovision must be flexible. The list of data types cannot, therefore, be exhaustive.\r\nGreater emphasis should also be placed on the fact that the purpose of fraud prevention\r\nis crucial in determining which types of data may be processed. Consideration should\r\nalso be given to how the expert knowledge gathered in the “Platform on combating\r\nfraud” (Art. 83b Council proposal) can be used to decide which data may be used in\r\ntransaction monitoring.\r\nFurthermore, the provision should recognise that not all data elements listed may be\r\navailable for every payment situation (in particular “environmental and behavioural\r\ncharacteristics” according to lit. (e)).\r\nBoth aspects could be mitigated by the following clarification in sentence 2:\r\n“Processing by the payment service provider of the payer may include the nonexhaustive\r\nlist of the following data, insofar as available to the payment service\r\nprovider and necessary to achieve the purposes referred to in paragraph 1”.\r\n◼ Data relevant for transaction monitoring of the payee’s bank (paragraph 2 of the\r\nCouncil mandate):\r\nThe above change should also be made in the sentence preceding the list of data\r\nelements applicable by the payee’s bank. Furthermore, as regards lit (c), (d) and (e), it\r\nmust be clearly specified that these data shall refer to the payee and not to the payer:\r\nthe payee’s bank does not (and should not) possess such information on the payer, as a\r\ngeneral rule. One exception to this constitutes the name of the payer which can be\r\nknown to the payee’s bank in certain circumstances.\r\nPage 10 of 19\r\nRemarks on provisions for fraud data sharing (Article 83 and Article 83a of the\r\nCouncil mandate, respectively):\r\nAs with transaction monitoring, adequate provisions on fraud data sharing have the potential to\r\nsignificantly increase the effectiveness of fraud prevention efforts. However, when contrasting\r\nthe Commission's proposal with the mandates of the Council and EP, it is questionable whether\r\na sufficient degree of maturity has already been achieved.\r\nWe strongly urge the trilogue partners to assess the following aspects:\r\n◼ Data exchange as an obligation or a right?\r\nFrom the perspective of the banking industry, it makes a lot of sense to create a\r\nuniform EU legal basis for the exchange of personal data for the purpose of combating\r\nfraud, This would create greater legal certainty, particularly with regard to data\r\nprotection. However, it is sufficient to authorise PSPs to exchange personal data and to\r\nregulate the scope of data transfer. It is not necessary to oblige all PSPs to exchange\r\nfraud-related personal data. This would represent an excessive infringement of\r\ncompanies’ freedom of action, especially in connection with the obligation to conclude\r\nan “information sharing agreement” with other PSPs. An obligation to exchange\r\npersonal data is also too far-reaching with a view on data protection. In addition, the\r\nscope of the provision should be limited to the exchange of personal data. This is\r\nbecause a legal basis under data protection law is necessary solely for reasons of data\r\nprotection and banking secrecy. The exchange of non-personal data (e.g., anonymised\r\ndata, information on fraud methods) is not subject to the restrictions of data protection\r\nlaw, meaning that there is no need for regulation. In order to express that PSPs may\r\n(but are not required to) exchange certain personal data, Article 83a(1) sentence 1 of\r\nthe Council's version could be worded as follows:\r\n“Payment service providers are allowed to exchange personal data with other...”.\r\nHowever, if the legislators were instead to oblige all PSPs to exchange data, the\r\napproach favoured by the Commission and the Council so far is likely to be difficult to\r\nimplement in the foreseeable timeframe due to its high complexity. In that case,\r\nconsideration should be given to centralising the framework conditions for data\r\nexchange and the operation of the data exchange platform at the EBA, as already\r\nproposed by the EP.\r\n◼ Purpose of fraud data sharing and resulting obligations:\r\nArticle 83a paragraph 1 of the Council mandate lacks clarity as regards to the intended\r\naddressees of fraud cases submitted by a payer’s bank via a fraud data sharing\r\narrangement. We assume that it should be understood two-fold: the payee’s bank\r\nservicing a suspicious payment account should receive such information (to examine the\r\nsuspicious behaviour of its own customer), as should the other payers’ banks (to\r\npossibly prevent other payers falling victim to a fraudulent scheme and making\r\npayments to suspicious accounts). Both these intentions and the subsequent obligations\r\nof the involved banks must be clearly stated to avoid operational and legal\r\nuncertainties. A sole reference to the provisions on transaction monitoring in Article 83\r\nis insufficient.\r\nPage 11 of 19\r\n◼ Data relevant for fraud data sharing:\r\nAn unambiguous specification of data elements is key to balance the effectiveness of\r\nfraud data sharing with the accompanying data protection considerations. A mere\r\nreference to the data elements mentioned in Article 83 (transaction monitoring), as\r\nsuggested by the Council mandate, is insufficient to strike this balance, as its scope of\r\ndata is too extensive. Data elements for the purpose of fraud data sharing should focus\r\non relevant information pointing to the suspected fraudster (payee) but may not include\r\npersonal data of the alleged victims (payer). Here, limiting the information to the\r\nunique identifier of the payee’s payment account, as proposed by the Commission, may\r\nbe too restrictive. It should be extended to include the payee’s name and the underlying\r\nmodus operandi, as suggested by the EP mandate. In regard to the modus operandi,\r\nthe submission of data on the specific device from which the transaction was initiated\r\ncould be helpful in cases where the payer’s bank has reasonable grounds to suspect\r\nthat the initiation has been performed by a fraudster with this specific tool. Pure device\r\ndata without additional information about individuals should be classified as anonymous\r\ndata and therefore be exchangeable without restrictions under data protection law.\r\n◼ Barriers to the establishment of fraud data sharing arrangements:\r\nAccording to the PSR, the basis for multilateral data exchange shall be an agreement\r\nbetween PSPs. For such an agreement to be successfully established, the framework\r\nconditions must not be too complicated or complex. As in the example of the model\r\nclauses for third-country data transfers in the GDPR, model contracts published by the\r\nEU Commission could be a useful aid here. It is important that such an agreement is\r\nsupported by the competent supervisory authorities for payment services and those for\r\ndata protection if this is to be successful. Coordination between supervisory authorities\r\nis of crucial importance. Given the tight implementation deadlines, the dependencies on\r\nthe requested data protection assessments (for example in accordance with Article 83a\r\nparagraph 3 of the Council mandate) must be respected. The PSR should clarify that the\r\nobligation to participate in such arrangements and the related legal and liability\r\nconsequences only arise once this process is complete.\r\n12. Platform on combatting fraud (Article 83b of the Council mandate)\r\nWe are strongly in favour of the Council’s proposal to establish a dedicated platform on\r\ncombatting fraud. This is testament to the shared insight that effective fraud prevention cannot\r\nbe limited to the payments sector and its regulatory provisions. However, the Article should be\r\nextended to ensure\r\n◼ the inclusion of the ECSP industry and its relevant regulatory bodies and\r\n◼ that the platform’s scope is, inter alia, aimed at facilitating legislative proposals to\r\nimprove fraud prevention measures of all affected industries and the public sector.\r\nPage 12 of 19\r\nIII. Transparency on fees\r\n1. Information requirements applicable to cash withdrawal services (Article 7)\r\nThe Council mandate’s proposed extension of Article 7 to include making information available\r\non a durable medium contradicts the political goal of simplification: in many member states,\r\nATMs do not have a printer function, and replacement or retrofitting of existing ATMs would\r\nlead to high costs whilst lacking added value for the customer. This is exacerbated in the light\r\nof the fact that the recent implementation of requirements from the European Accessibility Act\r\nalready imposed significant costs on ATM providers. Experience shows that receipts are often\r\nforgotten by customers, posing a risk that criminals will use forgotten receipts to select their\r\nnext victim based on the amount withdrawn. Further, an additional mandatory printout would\r\nalso counteract interests of sustainability. Not only that, customers are already informed in\r\nadvance about possible ATM fees and receive additional information on their card or account\r\nstatement after the transaction has been processed.\r\nThus, the obligation to make any charges available to the payer on a durable medium should\r\nbe dismissed. However, if legislators were to uphold this proposal, a significantly longer\r\nimplementation period than outlined in Article 112 would be necessary.\r\n2. Charges for currency conversion (Articles 5, 13, 20 and 110a)\r\nThe suggested provisions lead to a disproportionately complex implementation needs,\r\nespecially given the already high degree of transparency provided by the current PSD2 and by\r\nRegulation (EU) 2021/12305.\r\nTherefore, the provisions should either be discarded or at least mitigated according to the\r\nfollowing parameters:\r\n◼ Information on the monetary amount for credit transfers shall only be necessary where\r\nthe payer initiates these “online directly, using the website or the mobile banking\r\napplication of the payment service provider” (consistency with the provisions in\r\nRegulation (EU) 2021/1230). This requires clarification in Articles 13 and 20.\r\n◼ The provisions regarding the estimation of conversion charges, based on a recent\r\naggregated mid-market exchange rate, are far too rigid. The envisaged maximum delay\r\nof ten minutes would require substantial changes to IT systems, and it remains unclear\r\nwhether this ambitious condition can even be met by relevant market administrators\r\nand for all currencies or currency pairs. We suggest instead following the current logic\r\nof Regulation (EU) 2021/1230, which does not impose such tight time limits.\r\n◼ A limitation to transactions made in a currency of a member state is necessary, not\r\nleast to overcome the issue that the term “the latest available applicable foreign\r\nexchange reference rate issued by the relevant central bank” as reference value is not\r\nspecific enough (especially in the case of rather illiquid currencies or currency pairs).\r\nThis requires respective amendments to Article 2 paragraphs 4 and 5 which define the\r\ngeographical scope of, inter alia, Title II.\r\n5 Regulation (EU) 2021/1230 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 on cross-border payments in the Union\r\nPage 13 of 19\r\nIV. Third-party providers\r\n1. Requirements regarding dedicated data access interfaces (Article 36)\r\nWe support the addition of the Council’s mandate of Article 36 paragraph 4 lit. (e), which\r\ncorrectly limits the mentioned interface functionality to instances where this functionality is\r\nalready available to the account holder via the ASPSP’s own interface – a basic principle\r\nestablished through PSD2. Consequently, the addition should be added to the previous\r\nfunctionalities as well (especially lit. (d) since this is not a regularly available standard feature\r\nin online banking). We also support the proposed deletion of the term “direct debit” in lit. (a).\r\nThe regulator should clearly highlight that credit institutions must retain the freedom to decide\r\nwhich products to offer to which customer segments, based on demand and risk\r\nconsiderations. A legal obligation to implement a fixed set of functions would force banks to\r\nbuild and maintain functions that customers neither need nor use. This creates unnecessary\r\ncosts which would ultimately be passed on to all customers, regardless of whether they benefit\r\nfrom the service.\r\n2. Data access management by payment service users (Article 43)\r\nThe implementation of “reactivation functionality” would be highly demanding for the ASPSP\r\nand PIS alike, both from a technical and legal perspective.\r\nIf the payment services user allows a Third-Party Provider (TPP) to access the data interface,\r\nthey enter into a contractual relationship with the respective TTP – not just with the ASPSP. In\r\nturn, the ASPSP has no insight into whether the terms governing data access or payment\r\ninitiation agreed between the TPP and the payment service user are still in place once\r\npermissions are withdrawn. If a user withdraws permission, e.g. via the dashboard, any\r\nsubsequent re-establishment must take place directly via the TPP. Banks cannot be responsible\r\nfor managing access to services they do not control (e.g., if the TPP’s conditions may have\r\nchanged in the meantime).\r\nTherefore, we strongly support the EP’s mandate to delete lit. (c) of paragraph 2.\r\nV. Strong customer authentication\r\n1. General provisions on strong customer authentication (Articles 85, 85a and 86)\r\nWe support strong customer authentication (SCA) as a tool to reduce fraud, but the current\r\nrules need to be both more practical and more future-proof. In essence, it should be the\r\ndecision of the issuing bank to apply SCA based on the actual risk of a transaction, not as a\r\none-size-fits-all rule.\r\nPage 14 of 19\r\nWe are concerned about the new rule in Article 86 that shifts responsibility for reauthentication\r\nafter 180 days to third-party providers such as Account Information Service\r\nProviders (AISPs). This change creates legal uncertainty and could confuse consumers. AISPs\r\nshould follow the same rules and standards as banks when performing SCA. Finally, the\r\nregulation should better distinguish between consumer and business use cases, so that\r\ninnovation in areas like machine-to-machine payments is not held back by rigid rules.\r\nWe believe that Article 85a as proposed by the Council’s mandate introduces a superfluous\r\nregulatory layer that goes beyond what is required to ensure secure and efficient payment\r\nprocesses. The existing rules under Article 85 already provide sufficient flexibility to support\r\ninnovative payment models while maintaining high security standards. The proposed addition\r\nrepresents a niche business model, and the decision to apply this model must lie within the\r\nscope of each individual business. Embedding this formalised process into the regulatory\r\nframework risks overstepping the role of regulation by prescribing commercial models and\r\noperational practices that should remain within the discretion of market participants. Thus,\r\nArticle 85a should be deleted.\r\n2. Outsourcing agreements for the application of strong customer authentication\r\n(Article 87)\r\nWe fully support the EP’s mandate to entirely delete the proposed outsourcing requirement\r\nunder Article 87 of the PSR. The provision risks obliging PSPs to enter into extensive\r\noutsourcing agreements with device manufacturers and other third parties, regardless of actual\r\nrisk or relevance. This approach is disproportionate, given that PSPs already assess the\r\nsecurity of authentication technologies based on international standards. Imposing blanket\r\ncontractual obligations would create legal uncertainty, hinder innovation, and raise barriers for\r\nsmaller market participants. Regulation should enable proportionate, risk-based decisions – not\r\nmandate formal outsourcing where there is no operational justification for doing so.\r\n3. Accessibility requirements regarding strong customer authentication (Article 88)\r\nWe acknowledge the intention of Article 88 to ensure inclusive access to strong customer\r\nauthentication (SCA) for all payment service users. However, the related provisions require a\r\nproportionate approach to ensure their intended targeted effect:\r\n◼ We welcome the Council’s proposal to exempt payment account packages or business\r\nmodels catering to digitally savvy customer segments from the obligations in (2).\r\n◼ A strict prohibition of fees would contradict the causation principle, which would\r\ndisadvantage other customers: banks should be allowed to charge fees on a strictly\r\ncost-based basis for the provision of dedicated hardware-based solutions (e.g. TAN\r\ngenerators).\r\nPage 15 of 19\r\n4. Relation PSR to eIDAS\r\nWe are concerned about the unclear relation between the PSR and the European Digital\r\nIdentity Wallet (EUDIW) implemented under Regulation (EU) No 910/2014. This jeopardises\r\nthe acceptance of the EUDIW and its potential for European digital sovereignty.\r\nIn general, the payment service provider must decide which payment instruments and\r\nproducts they will integrate into the EUDIW (no mandatory usage).\r\nWhere payment service providers accept the EUDIW for the purpose of payments, the relation\r\nto the relevant PSR provisions has not yet been adequately defined. The acceptance of EUDIW\r\nin accordance with Art. 5f paragraph 2 of Regulation (EU) No 910/2014 poses an incalculable\r\nrisk for payment service providers in cases of unauthorised transactions or malfunctions within\r\nthe sphere of the EUDIW provider. The following key aspects must be regulated by the PSR:\r\n◼ Clarification that no contractual arrangements or outsourcing agreement towards the\r\nEUDI wallet operator are needed.\r\n◼ Clear definition and distinction between obligations for EUDIW providers and payment\r\nservice providers, e.g. in conjunction with Articles 51, 55 and 56 (as regards payment\r\ninstruments and strong customer authentication), and Article 83 (transaction\r\nmonitoring).\r\n◼ In particular, the authorization of a payment transaction shall be rebuttably presumed,\r\nif the payer has used the EUDIW for the purpose of authentication.\r\n◼ Furthermore, regulatory provisions need to be clear on how banks can reject a\r\nparticular EUDIW if security vulnerabilities are known. This requires, among other\r\nthings, that the technical parameters and the provider of the EUDIW used by the\r\npayment services user can be identified by the bank at all times.\r\n◼ Clear allocation of liability for EUDIW providers (in cases of unauthorised payments or\r\nwhere legitimate payments cannot be executed due to malfunctioning of the EUDIW).\r\n◼ Access to relevant evidence that PSPs may require in civil liability proceedings.\r\nVI. Relation PSR to MiCAR\r\nWe deem the PSR generally not the most appropriate framework for regulating crypto-assets,\r\nnamely electronic money tokens (EMTs). Their technical characteristics, market function, and\r\nrisk profile are fundamentally different from traditional payment instruments and are already\r\ncomprehensively addressed under MiCAR6. EMT-specific regulation should therefore remain\r\nwithin MiCAR’s scope.\r\nNonetheless we welcome the fact that the ongoing discussions for the PSR have placed greater\r\nemphasis on the interplay between EMTs and MiCAR and on which EBA has already elaborated\r\non.7 In this context, we consider the European Parliament’s approach more suitable for\r\nensuring a clear, proportionate, and technically coherent framework. This leads to an\r\ncorresponding delineation. The targeted exclusion in Article 2 for “payment transactions used\r\n6 Regulation (EU) 2023/1114 of the European Parliament and of the Council of 31 May 2023 on markets in crypto-assets\r\n7 cf. EBA Opinion of 10 June 2025 on the interplay of PSD and MiCAR in relation to CASPs that transact electronic money tokens,\r\nEBA/Op/2005/08\r\nPage 16 of 19\r\nfor the execution of trading and settlement services using EMTs where the payment service\r\nprovider has already been authorised as a crypto-asset service provider in a Member State for\r\nthose services under Title V of MiCAR” is a practical and effective tool to avoid duplicate\r\nregulations in areas already covered by MiCAR. By explicitly distinguishing between EMTs used\r\nfor investment/trading purposes and those used for payments, the Parliament’s proposal\r\ncorrectly reflects the significant operational and technical differences between EMTs and\r\ntraditional funds.\r\nBy contrast, the Council mandate amendments—although recognising EMTs in the PSR and\r\nacknowledging their specific characteristics—limits the exclusion in Article 2 to a narrower set\r\nof crypto-asset-services. In addition, its wording is – in our view - ambiguously and not very\r\nclear which may lead to questions as regards its scope. This approach risks subjecting a wide\r\nrange of EMT transactions, which MiCAR is designed to regulate, to unnecessary and duplicate\r\nPSR obligations.\r\nWe therefore urge co-legislators to ensure a clear and strict separation of regulatory\r\nresponsibilities. We believe that a clearly separated regulatory scope is a more suitable option.\r\nEMTs used solely for investment or trading purposes should be regulated exclusively under\r\nMiCAR, while PSD3/PSR should apply only to EMT transfers intended as payments—such as\r\nthose for goods and services.\r\nFinally, we want to highlight the importance of ensuring that custodial wallets are not conflated\r\nwith payment accounts. Payment accounts involve reciprocal claims between the provider and\r\nthe client, recorded on the account and balanced at regular intervals. Custodial wallets, by\r\ncontrast, primarily serve as secure storage for crypto-assets or the keys granting access to\r\nthem. They are part of a tripartite relationship in which the token issuer is a separate\r\ncounterparty for redemption claims. As long as a custodial wallet cannot – either by contractual\r\nprovisions or technical design – be used for payment transactions, it should not be classified as\r\na payment account. Highlighting this distinction is important to ensure legal certainty and avoid\r\nany unintended extension of the PSR’s scope.\r\nVII. Implementation feasibility and unintended consequences\r\n1. Conditional refund for payment transactions (Articles 61 to 63)\r\nWe welcome the clarification provided by the PSR which states that SCA is not required for\r\ntransactions initiated ‘by the payee only’. However, we are of the opinion that an unconditional\r\n(‘no questions asked’) refund right should not apply to merchant-initiated transactions (MIT),\r\nas these already ensure a very high level of consumer protection. Currently, consumers and\r\nmerchants both profit from the existing, strict mechanisms of scheme rules which are enacted\r\nto effectively settle disputes. A static legal requirement goes against the political goal of\r\nsimplification, undermines existing flexible products and would most likely lead to an increase\r\nin fraudulent behaviour.\r\nPage 17 of 19\r\n2. Administrative sanctions and administrative measures (Article 96)\r\nThe proposed introduction of personal liability provisions for employees under Article 96(3) of\r\nthe PSR should be dismissed entirely. The provision implies the necessity of establishing\r\npersonal liability for employees. However, this approach is disproportionate and unwarranted,\r\ngiven the existence of effective supervisory and sanctioning mechanisms already applicable to\r\npayment service providers.\r\nMoreover, in light of the ongoing shortage of qualified professionals in the financial sector,\r\nextending liability to employees without executive functions would send the wrong signal to the\r\nlabour market and ultimately undermine both legislative objectives and sound business\r\npractice.\r\n3. Provisions addressing the issuing of IBANs (Article 50a of the EP mandate and\r\nArticles 32a, 108 of the Council mandate)\r\nRegulatory, infrastructure and market practice factors influence and constrain the issuing of\r\nIBANs and comparable account identifiers. Any legal provisions affecting this relationship must\r\nbe carefully examined for against unintended consequences.\r\nAs regards the problem of “IBAN discrimination”, Article 50a as proposed by the EP mandate\r\nshould be discarded: it is redundant given the intended effects of established provisions (e.g.\r\nArticle 9 SEPA regulation). Furthermore, it could lead to unintended consequences in light of\r\nthe presumably contradictory relationship to the IBAN definition by ISO.\r\nBy contrast, Article 32a and Article 108 paragraph 1a as proposed by the Council mandate\r\naddressing so-called “virtual IBANs” seems appropriate, as its goal is to gain a better\r\nunderstanding of business practices in the light of regulatory considerations.\r\n4. Provision by credit institutions of payment accounts to payment institutions\r\n(Article 32)\r\nAdequate rules for the provisions of payment accounts to payment institutions are crucial to\r\nbalance market access and financial risk considerations. The EP mandate and Council mandate,\r\nrespectively, risk violating this balance by excessive tightening of the exclusion criteria in\r\nparagraph 2 as proposed by the Commission:\r\n◼ The exclusion criteria in lit. (d) and (e) are necessary to ensure that CRR institutions\r\nmay accept or decline opening said accounts according to their own compliance\r\ncapacities.\r\n◼ This is not only crucial for CRR institutions, allowing them to avoid excessive risk\r\nexposures. It is also key to ensuring that credit institutions may effectively fulfil their\r\ncritical role as “gatekeepers” of payment systems, thereby preventing risks for all of the\r\nlatter’s participants and operators at a systemic level.\r\n◼ A close-ended list of refusal scenarios, in particular a too restrictive one, fails to account\r\nfor scenarios where these imperatives are jeopardised.\r\nPage 18 of 19\r\n◼ For example, where the credit institution has serious grounds to suspect defective\r\nmoney laundering or terrorism financing controls by the applicant or illegal activities by\r\nthe applicant or its customers, this should constitute a distinct reason to refrain from\r\nopening or maintaining such accounts. The amendment proposed by the Council\r\nmandate in lit. (a) is therefore inadequate since, as a mere reference to the AML\r\nregulation may not be sufficiently specific.\r\nThe suggested deletions of lit. (d) and (e) of Article 32 paragraph 2 should be reversed. Lit. (a)\r\nshould continue to include the above-mentioned AML and CTF-related reasons, possibly\r\nalongside or in addition to a general reference to the AML regulation.\r\nFurthermore, legal and supervisory clarity to the benefit of both CRR institutions and payment\r\ninstitutions relies on a uniform understanding of the extent, rights and obligations as regards\r\n“the provision of payment accounts to payment institutions” and to unambiguously delineate it\r\nfrom other financial services. At the same time, this must be balanced with an adequate\r\ndegree of freedom to facilitate competition and innovation. Legislators could seek explicit\r\nfeedback of competent authorities whether this premise is already fulfilled or if further\r\nclarification at the level of the regulation might be helpful.\r\n5. Unnecessary complexity due to high number of delegated acts\r\nThe current legislative state envisages a significant number of delegated acts (level 2\r\nlegislation). There is an urgent need to review this plan with a particular focus on the\r\ncomplexity of implementation and the suitability of this legal instrument for the intended\r\nregulatory purpose in each case. In particular, the following delegated acts should be\r\nreconsidered and removed:\r\n◼ Article 16 paragraph 2 of the Council mandate (regarding the term “commercial trade\r\nname”):\r\nThe Council’s proposal correctly reflects that no unionwide definition of the term exists.\r\nHowever, a uniform definition should be given at the level of the PSR (level 1) due to its\r\nsignificant implications from a civil law perspective. The Commission should be invited\r\nto develop a corresponding proposal for further consultation with the co-legislators.\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (d) (regarding the outsourcing agreements pursuant to Article\r\n87):\r\nFollowing the EP’s suggestion to delete Article 87, which we welcome, the provision for\r\nthis delegated act becomes redundant (see also section V.2 of this document).\r\n◼ Article 89 paragraph 1 lit. (a), (b) and (c) (regarding the general provisions on strong\r\ncustomer authentication pursuant to Article 85):\r\nThe PSR should expressly provide that this delegated act shall maintain a maximum of\r\nconsistency with the current delegated act (Commission Delegated Regulation (EU)\r\n2018/389). Any amendments may only be performed where necessary due to material\r\nchanges given by the PSR. This is necessary to maintain a high degree of stability\r\nregarding established customer procedures, avoid the risk of legal uncertainty and to\r\nprevent disproportionate implementation costs.\r\n◼ Article 85a of the Council mandate (regarding dedicated SCA provisions for credit\r\ntransfers):\r\nPage 19 of 19\r\nWe strongly suggest removing Article 85a entirely (see section V.1 of this document).\r\nHowever, if legislators were to maintain this Article, the relevant exemptions would\r\nhave to be defined at the level of the PSR (level 1) due to their significant implications\r\nfrom a civil law perspective.\r\n◼ Article 82 paragraph 2 (regarding “fraud reporting”):\r\nThe current PSD2 fraud reporting regime – based on EBA guidelines – has been\r\nsuccessfully harmonised with the reporting obligations under the ECB payment\r\nstatistics. There is no need to apply a stricter legal instrument (delegated act). Besides\r\nmaintaining the current instrument (EBA guidelines), the PSR should expressly provide\r\nthat a maximum degree of consistency with the current fraud reporting regime shall be\r\nmaintained. This is necessary to prevent disproportionate implementation costs for\r\nPSPs, NCAs and NCBs.\r\n◼ Article 15 paragraph 3 of the SEPA regulation (regarding reporting obligations for\r\ninstant credit transfers):\r\nThe reporting requirements should be revoked entirely. They impose disproportionate\r\ncosts for PSPs without sufficient countervailing benefits for legislators with a view to\r\nfuture legislation on payment services.\r\n6. Implementation deadlines and related dependency on delegated acts\r\nSeveral provisions of the PSR will result in significant burdens in regard to implementation on\r\nthe part of PSPs. These will include highly complex interdependencies between infrastructure\r\ncomponents and far-reaching civil law requirements (especially in the area of fraud\r\nprevention). Against this backdrop, we welcome the fact that both the European Parliament\r\nand the Council envision later dates for the entry into force in Article 112 than that suggested\r\nby the Commission proposal.\r\nNevertheless, the overall complexity of implementation, and in particular the dependency on\r\nthe significant number of delegated acts envisaged, continues to be underestimated. PSPs\r\nrequire at least 24 months after publication of all regulatory provisions to successfully\r\nimplement provisions in a risk-minimising way.\r\nFurthermore, previous legislative procedures in the area of payments have shown that the\r\nenactment of delegated acts, or the provision of implementing technical standards, can be\r\nsubject to delays for a variety of reasons. If this does turn out to be the case, the regulation\r\nshould ensure that the entry into force of all affected provisions is also postponed."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002478","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen in Green Claims-RL.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/42/293413/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Zuge der laufenden Verhandlungen im Rat der EU möchten wir erneut auf die erheblichen Bedenken bezüglich der gegenwärtig diskutierten Vorschläge zur Richtlinie über Umweltaussagen (2023/0085/COD) hinweisen. Eine branchenübergreifende Initiative zahlreicher deutscher Wirtschaftsverbände spricht sich mit Nachdruck gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für ausdrückliche Umweltaussagen aus.\r\nDie Weiterentwicklung des Binnenmarkts in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft ist für die Umsetzung des ökologischen Wandels und die Erreichung der Ziele des European Green Deals von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen dessen ist es unabdingbar, wahrheitsgemäße werbliche Umweltangaben zu fördern und irreführenden Behauptungen zur ökologischen Nachhaltigkeit vorzubeugen. Die kürzlich verkündete Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (RL 2024/825) sieht zu diesem Zweck bereits weitreichende Änderungen im Lauterkeitsrecht vor. Die Richtlinie über Umweltaussagen soll diese Bestrebungen ergänzen, um einerseits Verbraucherinnen und Verbraucher vor „Greenwashing“ zu schützen und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer auf dem europäischen Markt zu schaffen.\r\nAllerdings würde das vorgeschlagene Vorab-Prüfungsverfahren für ausdrückliche Umweltaussagen, wie es in beiden Fassungen des Europäischen Parlaments und des Rates der EU gegenwärtig vorgesehen ist, dieser richtungsweisenden Zielsetzung entgegenwirken: Durch die verpflichtende Vorab-Prüfung wären europäische Unternehmen einem unverhältnismäßig großen Zeit- und Kostenaufwand ausgesetzt, was zusätzlich zu den Verpflichtungen im Rahmen der noch umzusetzenden Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zu einem drastisch erhöhten bürokratischen Aufwand für die Wirtschaft führen würde. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt würde zudem die Innovationsanreize für ökologisch engagierte Unternehmen schwächen, da sie Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit nur kommunizieren dürften, wenn sie sich ex-ante auf einen zeit- und kostenintensiven Zertifizierungsaufwand einlassen würden. Sollten Unternehmen gerade diesen Aufwand scheuen, fehlen Verbraucherinnen und Verbrauchern wichtige Informationen, um nachhaltige Entscheidungen zugunsten der Umwelt treffen zu können. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass unternehmerisch angestoßene Klima- und Umweltschutzmaßnahmen vermehrt verschwiegen werden, was letztendlich die Wettbewerbsfähigkeit Europas, den Verbraucherschutz, den Umweltschutz und die grundlegenden Ziele des European Green Deals beeinträchtigen könnte.\r\nDie unterzeichnenden Verbände sprechen sich daher gegen die Einführung eines Vorab-Prüfungsverfahrens für Umweltaussagen aus. Eine sorgfältige und ausgewogene Umsetzung der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bietet bereits einen ausreichenden Schutz vor irreführenden Umweltaussagen und macht damit die Notwendigkeit einer ex-ante Prüfung überflüssig. Wir bitten Sie daher, sich dafür einzusetzen, dass Deutschland im Rat der EU gegen das Vorab-Prüfungsverfahren votiert.\r\nWir würden uns freuen, Ihnen unsere Position in einem persönlichen Gespräch näher zu erläutern und stehen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e.V.\r\nBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.\r\nDeutsche Industrie- und Handelskammer DIHK\r\nGDV Gesamtverband der Versicherer e.V.\r\nICC Germany e. V.\r\nVerband der Privaten Bausparkassen e. V.\r\nWettbewerbs Frankfurt am Main e.V.\r\nZentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002479","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur ersten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/4a/293415/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"A. Allgemeine Bewertung\r\nMit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird den Ergebnissen aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes\r\n(BDSG) zumindest teilweise Rechnung getragen und eine Verbesserung\r\ndes Datenschutzrechts angestrebt. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt,\r\ndass mit der Gesetzesnovelle die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) weiterhin\r\nmöglichen Gestaltungsmöglichkeiten im nationalen Recht genutzt werden. Auch wird\r\neine Verbesserung der Kohärenz des Datenschutzes sehr unterstützt, um bürokratische\r\nHürden abzubauen, die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu verbessern und\r\nRechtssicherheit zu gewährleisten.\r\nDes Weiteren ist positiv zu vermerken, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom\r\n7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) mit einen neuen § 37a BDSG\r\nzum Anlass genommen wird, Rechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch\r\nAuskunfteien und die Verwendung dieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten.\r\nAllerdings halten wir die Streichung der bewährten Regelung zur Videoüberwachung für den\r\nnicht-öffentlichen Bereich (§ 4 BDSG) für die Praxis der Unternehmen nach wie vor nicht\r\nfür hilfreich. Auch bietet aus unserer Sicht das Gesetzesvorhaben die Chance, die Kohärenz\r\nin der Datenschutzaufsicht noch weiter als vorgesehen zu verbessern.\r\nB. Im Einzelnen\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\n1. § 37a BDSG-E: Schaffung von Rechtssicherheit für das Scoring von Auskunfteien\r\nwird begrüßt\r\nWir begrüßen den Vorschlag der Bundesregierung, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs\r\nvom 7. Dezember 2023 (C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“) zum Anlass zu nehmen,\r\nRechtssicherheit für die Erstellung von Scorewerten durch Auskunfteien und die Verwendung\r\ndieser Werte durch Kreditinstitute zu gewährleisten. Hierbei wird zutreffend die Gestaltungsmöglichkeit\r\ndes nationalen Gesetzgebers in Art. 22 Abs. 2 b DSGVO genutzt, um\r\ndas für die kreditgebende Wirtschaft wichtige Auskunftei-Scoring abzusichern und diesbezügliche\r\nRahmenbedingungen für die hierbei verwendbaren Daten und die Transparenz gegenüber\r\nBetroffen zu schaffen. Gleichwohl besteht Verbesserungsbedarf wie folgt:\r\nSeite 3 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\n- Anwendungsbereich des § 37a BDSG\r\nGemäß der genannten EuGH-Rechtsprechung sollte der § 37a BDSG-E nur das Scoring\r\nvon Auskunfteien erfassen und dafür nach Art. 22 Abs. 2 b DSGVO eine gesonderte\r\nGrundlage schaffen. Für ein z.B. im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung nach\r\n§ 18a KWG erfolgendes bankinternes Scoring besteht kein Regelungsbedarf, weder\r\naufgrund der EuGH-Rechtsprechung noch aufgrund der DSGVO. Vielmehr ist das\r\nbankinterne Scoring EU-weit einheitlich bereits mit Art. 6 Abs. 1 b DSGVO i. V. m.\r\nArt. 22 Abs. 2 a DSGVO legitimiert. EU-rechtlich kann das bankinterne Scoring auch\r\nnicht in Bezug auf die hierfür nutzbaren Datenarten weiter eingeschränkt werden.\r\nDies würde dem Vollharmonisierungsansatz widersprechen, denn dann würden in\r\nDeutschland strengere Regelungen für das bankinterne Scoring gelten als in anderen\r\nEU-Mitgliedstaaten. Auch ein Konflikt mit bankaufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen\r\nin § 10 Abs. 2 KWG würde auftreten. Denn § 10 Abs. 2 KWG\r\nkonkretisiert Art und Umfang des bankinternen Scorings, damit Kreditinstitute eine\r\nmöglichst treffsichere Bonitätsanalyse ihrer Kunden vornehmen und damit „Adressausfallrisiken“\r\nvermindern können. Etwaige Einschränkungen wären risikoerhöhend\r\nfür Kreditinstitute. Daher schlagen wir zur Klarstellung des Anwendungsbereichs\r\nder Vorschrift vor, bereits in der Überschrift zum Ausdruck zu bringen,\r\ndass § 37a BDSG-E nur für das Scoring von Auskunfteien Anwendung\r\nfindet.\r\n- Datenverwendungsverbote\r\nNach § 37a Abs. 2 Nr. 1 c) BDSG-E sollen „Informationen über Zahlungseingänge\r\nund -ausgänge auf und von Bankkonten“ nicht zum Zwecke des Scoring genutzt\r\nwerden dürfen. Wie oben bereits betont, sollte der § 37a BDSG insgesamt auf das\r\nScoring von Auskunfteien begrenzt werden. Denn für das bankinterne Scoring sind\r\ninsbesondere der Zahlungskontensaldo, auf dem Zahlungskonto in Anspruch genommene\r\nÜberziehungskredite, die Zahl von auf dem Zahlungskonto mangels Deckung\r\nnicht eingelösten Lastschriften und etwaige Pfändungen in das Zahlungskonto wichtige\r\nRisikoerkennungsmerkmale für die Bonitätsbewertung eines Kunden. Das erkennt\r\nauch die bankaufsichtrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 KWG an, wonach\r\nvon Kreditinstituten im Rahmen der Bewertung von Ausfallrisiken u.a. das „Zahlungsverhalten\r\nund (die) Vertragstreue der betroffenen Person“ und „Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“\r\neinzubeziehen sind.\r\n- Zweckbindung\r\nAus Sicht von Auskunfteien und Auskunfteinutzern (z.B. Kreditinstitute) ist die in\r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E vorgesehene Zweckbindung problematisch, da sie sich\r\nSeite 4 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nauf die Datengrundlage und nicht auf das Scoring-Ergebnis bezieht. Damit besteht\r\ndie Gefahr, dass eine Auskunftei keine Bonitätsauskunft (ohne Scoring) mehr geben\r\ndürfte, obwohl dies – allgemein anerkannt - der eigentliche Zweck von Kreditauskunfteien\r\nist. Vermutlich liegt ein redaktionelles Versehen vor, denn der Bundesregierung\r\ngeht es wohl eher darum, dass der Scorewert der Auskunftei nicht für andere\r\nals die beschriebenen Zwecke verwendet werden darf. In der Stellungnahme\r\ndes Bundesrates vom 22. März 2024 wird dieser Aspekt auch angesprochen (vgl. BRDrs.\r\n72/24 Ziff. 5).\r\n- Remonstrationsrecht des Betroffenen\r\nDes Weiteren sollte der Anwendungsbereich von § 37a Abs. 6 BDSG-E auf solche\r\nEntscheidungen begrenzt werden, die sich im Sinne des EuGH-Urteils vom\r\n7. Dezember 2023 „maßgeblich“ auf den Scorewert einer Auskunftei stützen. Im Übrigen\r\nist der Betroffene durch das allgemeine Remonstrationsrecht bei negativen\r\nvollautomatisierten Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO geschützt.\r\n- Umsetzungsfrist\r\nAuch wenn sich die Vorschrift richtigerweise nur auf Auskunfteien erstrecken sollte\r\n(s.o.), sind gleichwohl verfahrenstechnische Umsetzungsmaßnahmen bei Auskunfteien\r\nund mittelbar bei den Nutzern von Auskunfteien (z.B. Kreditinstitute) zu bedenken,\r\ndie ihre Zeit brauchen. Es sollte daher eine Umsetzungsfrist von mindestens\r\n6 Monaten vorgesehen werden.\r\n2. Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes: Weiterer Verbesserungsbedarf\r\nDer Regierungsentwurf schlägt vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrags der\r\nBundesregierung in § 16a, § 18, § 40a und § 27 Absatz 5 und § 40a Vorschriften „zur besseren\r\nDurchsetzung und Kohärenz“ zu treffen. Dieser Ansatz ist zu unterstützen, allerdings\r\nsind die Verbesserungen für die Wirtschaft nicht ausreichend. Mit § 40a BDSG wird zwar\r\neine als solche zu begrüßende Regelung für die federführende Aufsichtsbehörde im Falle\r\nder gemeinsamen Verantwortung etabliert. Klarstellend sollte für den Erhalt der Verwaltungsvereinfachung\r\nauch aufgenommen werden, dass die Zuständigkeitsregel ebenfalls für\r\nden Fall der a) späteren Aufnahme eines weiteren Unternehmens mit größerem Umsatz, b)\r\ndas Ausscheiden der die Zuständigkeit begründenden Vertragspartei und c) für den Fall einer\r\ngemischt in Auftragsverarbeitung und gemeinsamer Verantwortung geführten Datenverarbeitung\r\ngilt. Soweit bei gemischten Verträgen sowohl gemeinsame- als auch Auftragsdatenverarbeitung\r\nwegen unterschiedlicher Datenverarbeitungszwecke vorkommen, drohen\r\nSeite 5 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nohne eine entsprechende Festlegung konkurrierende Zuständigkeiten. Derzeit sieht der\r\nEntwurf nur für den Fall veränderter Größenverhältnisse zwischen den Vertragsparteien\r\neine unveränderte Zuständigkeit vor.\r\nAllerdings spielt die gemeinsame Verantwortung nach Art. 26 DSGVO in der Kreditwirtschaft\r\nbislang nur eine untergeordnete Rolle. Aus Sicht der Kreditwirtschaft besteht\r\naber allgemein ein Bedürfnis, dass die Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichtspraxis\r\nmit einer Stimme sprechen. Die BDSG-Novelle könnte hierfür eine gute Chance\r\nbieten.\r\nDie teilweise unterschiedliche Verwaltungspraxis in verschiedenen Bundesländern stellt\r\nWirtschaft und betroffene Personen weiterhin vor erhebliche Probleme. Die bundesländerspezifische\r\nPraxis von 16 Aufsichtsbehörden und deren Entwicklungen im Blick zu behalten,\r\nist ein wesentlicher Kosten- und Risikofaktor. Dies stellt sowohl bundesländerübergreifend\r\nals auch regional tätige Kreditinstitute vor große Herausforderungen und steht dem Grundprinzip\r\nder DSGVO entgegen, wonach die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten müssen,\r\num eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung der DSGVO zu gewährleisten (vgl. Artikel\r\n57 Absatz 1 g DSGVO, Erwägungsgründe (7), (8), (119) Satz 1 DSGVO). Während zur\r\nBeförderung des EU-Binnenmarkts nach Kapitel VII der DSGVO für EU-grenzüberschreitende\r\nSachverhalte eine Einheitlichkeit der Vorgaben der Datenschutzaufsicht das Ziel ist,\r\nerlaubt die der Zusammenarbeit dienende Satzung der Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden\r\n(DSK) eine unterschiedliche Verwaltungspraxis, indem selbst bei\r\neinheitlichen Beschlüssen der DSK eine unterschiedliche Rechtsanwendung möglich bleibt.\r\nIm Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten, die nur eine einzige nationale Aufsichtsbehörde\r\nhaben, ist diese heterogene Situation ein Standortnachteil für Wirtschaftsunternehmen\r\nin Deutschland.\r\nDie Zuständigkeit für Datenschutz auf Länderebene muss für eine Verbesserung der Lage\r\nnicht grundsätzlich geändert werden. Es dürfte unseres Erachtens genügen, die Verfahrensprinzipien\r\naus Kapitel VII der DSGVO auf die DSK zu übertragen und dort,\r\nwo vergleichbare Sachverhalte bei mehr als einer Aufsichtsbehörde vorliegen,\r\neine Pflicht zum Einvernehmen zu schaffen. Zwar muss gemäß Erwägungsgrund (138)\r\nder DSGVO eine einheitliche Rechtsanwendung als Zulässigkeitsvoraussetzung nur zwischen\r\nden betroffenen Aufsichtsbehörden stattfinden. Soweit jedoch ein Sachverhalt mit\r\nbundesweiter Relevanz vorliegt, sollte eine zersplitterte Rechtsanwendung je nach Aufsichtsbehörde\r\nvermieden werden.\r\nFür einen Bürokratieabbau sollte der one-stop-shop Mechanismus des Artikel 56\r\nDSGVO auch bei Sachverhalten in Deutschland gelten. Wie bei EU-grenzüberschreitender\r\nDatenverarbeitung sollte eine federführende Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner\r\nfür Betroffene und Verantwortliche dienen. Eine verbindliche Abstimmung einheitlicher\r\nRechtsanwendung sollte unter den Aufsichtsbehörden stattfinden. Die KohärenzabSeite\r\n6 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nstimmung unter den Datenschutzbehörden innerhalb Deutschlands sollte der Abstimmungsnotwendigkeit\r\nzwischen den EU-Mitgliedsstaaten entsprechen.\r\n3. § 4 BDSG - Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume: Regelung auch\r\nfür nicht-öffentlichen Bereich fortführen\r\n§ 4 BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist für Banken und Sparkassen\r\nvon erheblicher Bedeutung. Denn die Aufzeichnung von Bilddaten dient dem Schutz\r\nvon Kunden und Mitarbeitern, der Wahrnehmung des Hausrechts und dem Zweck der Beweissicherung\r\nvon Straftaten (beispielsweise an Geldautomaten, an Selbstbedienungsterminals\r\nund in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen).\r\nDer Gesetzentwurf begründet die in Art. 1 Ziffer 3 c) vorgesehene Beschränkung des § 4\r\nBDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume auf den öffentlichen Bereich\r\nmit dem BVerwG-Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18). Diese Einschränkung halten wir\r\nnicht für zwingend erforderlich, zumal der § 4 BDSG eine wichtige Hilfestellung für die Praxis\r\nder Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich bietet. Zudem würde der Wegfall\r\nder auf das Wesentliche fokussierten Hinweispflicht in § 4 Absatz 2 BDSG erheblichen Anpassungsbedarf\r\nfür die Videoüberwachungshinweisschilder zur Folge haben. Daraus resultieren\r\nerhebliche Kosten, die in der Wirtschaft vermutlich im zweistelligen Millionenbereich\r\nliegen dürften und in der Gesetzesfolgenabschätzung bislang fehlen. Wir plädieren daher\r\nfür die Beibehaltung der Vorschrift, um zusätzlichen – bürokratischen - Aufwand\r\nfür die Wirtschaft zu vermeiden.\r\nSollte gleichwohl an dem Ansatz des Gesetzentwurfs festgehalten werden, ist die Aussage\r\nin der Gesetzesbegründung wichtig, dass sich in der Praxis der Videoüberwachung im nichtöffentlichen\r\nBereich gegenüber der bisherigen Rechtslage wenig ändern würde, da auch\r\nnach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung\r\nim nicht-öffentlichen Bereich weiterhin unter Beachtung der bisherigen Voraussetzungen\r\nfortbesteht.\r\n4. Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 26 BDSG als kollektivrechtliches\r\nGestaltungsmittel\r\nMit EuGH-Urteil vom 30. März 2023 – C-34/21 wurde § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz\r\nals unzureichend konkret für die Anforderungen des Artikels 88 Absatz 1 DSGVO angesehen.\r\nKollektiv-arbeitsrechtliche Regelungen anstelle vieler Einzelregelungen stellen gerade\r\nim datenschutzrechtlich sensiblen Beschäftigtendatenschutz eine der Stärken des\r\nWirtschaftslebens in Deutschland dar. Erwägungsgrund (43) DSGVO hemmt umfassende\r\nSeite 7 von 7\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein „Erstes Gesetz zur Änderung des\r\nBundesdatenschutzgesetzes“ (BT-Drs. 20/10859) vom 17. April 2024\r\nRegelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen des Ungleichgewichts der Vertragsparteien.\r\nWegen des auf lange Zeit angelegten Beschäftigungsverhältnisses können\r\ndie wesentlichen Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nicht bei Abschluss\r\ndes Arbeitsvertrages ausgehandelt werden. Dagegen besteht bei den Parteien von Betriebs-\r\nund Tarifverträgen dieses Ungleichgewicht nicht und ermöglicht ausgewogene Regelungen\r\nim Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.\r\nAuch im Hinblick auf ein von der Bundesregierung geplantes Beschäftigtendatenschutzgesetz\r\nsollte § 26 BDSG zumindest vorläufig in der Weise angepasst werden, dass\r\nkollektivrechtliche Regelungen grundsätzlich weiter Anwendung im Datenschutzrecht\r\nfinden. Andernfalls könnte unter Umständen erheblicher Anpassungsaufwand\r\nfür Wirtschaftsunternehmen entstehen.\r\n5. § 34 Absatz 1 neuer Satz - Auskunftsrecht der betroffenen Person: Berücksichtigung\r\nder Rechte Dritter wird unterstützt\r\nIm Gesetzentwurf ist in Artikel 1 Ziffer 10 a) bb) vorgesehen, unter Nutzung des Artikel 23\r\nAbsatz 1 Buchstabe i DSGVO eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht für den Fall\r\nzu schaffen, dass das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\r\ndas Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Im Lichte der\r\nRechtsprechung des EuGH ist diese Einschränkung des Auskunftsrechts konsequent und\r\neine wichtige Hilfestellung für die Praxis bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen.\r\n***"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002481","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Einführung einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/dc/293419/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100016.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Am 18. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Rechtsverordnung\r\nzur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV-E) zur Konsultation\r\nveröffentlicht.\r\nGrundsätzlich begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) das Bestreben des BMF, das Videoidentifizierungsverfahren\r\nauf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, es für alle weiteren Verpflichteten zu\r\nöffnen und auch die technologische Weiterentwicklung mit der Ermöglichung der Nutzung von teil- und\r\nvollautomatisierten Identifizierungsverfahren zu fördern.\r\nMit dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) sind bereits ausgereifte und dem technischen Sicherheitsstandard\r\nweitestgehend entsprechende Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren gestellt\r\nworden, die sich bisher in der Praxis gut bewährt haben. Spätestens 2027 - also bereits in drei Jahren\r\n– wird allerdings die neue EU-Anti-Geldwäscheverordnung (AMLR) Geltung erlangen, die neue Rahmenbedingungen\r\nfür die Videoidentifizierung schaffen wird. Entsprechend ist auch in § 21 Abs. 2 des\r\nGwVideoIdentV-E ein Außerkrafttreten der GwVideoIdentV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AMLR\r\nvorgesehen. Eine Anpassung der in der Kreditwirtschaft seit Jahren etablierten und beanstandungsfrei\r\neingesetzten Verfahren zur Videoidentifizierung für einen jetzt bereits absehbaren kurzen Zeitraum\r\nvon nur drei Jahren halten wir deshalb aktuell nicht (mehr) für zielführend und aufgrund der im weiteren\r\ndargestellten Auswirkungen auf das Verfahren insgesamt auch nicht für verhältnismäßig.\r\nDaher schlagen wir vor, den Anwendungsbereich der GwVideoIdentV auf den Nichtfinanzsektor\r\nzu beschränken und parallel das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) für die der Aufsicht\r\nder BaFin unterstehenden GwG-Verpflichteten aufrecht zu erhalten.\r\nFür den Fall, dass diese Anregung nicht aufgegriffen wird, erlauben wir uns folgende Hinweise:\r\nDer vorliegende Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls einiger wesentlicher Änderungen, um der Intention\r\ndes Verordnungsentwurfs nicht vollständig entgegenzuwirken. Der Verordnungsentwurf in\r\nder vorliegenden Fassung würde einem faktischen Verbot der Videoidentifizierung gleichkommen,\r\nmit verheerenden Konsequenzen für das KYC-Onboarding und die Identifizierung\r\nvon Verfügungsberechtigten nach § 154 AO im Finanzsektor. Die bereits lange am Markt etablierte\r\nVideoidentifizierung ist neben anderen Identifizierungsverfahren weiterhin die von den Nutzern\r\nmeistgewählte Identifizierungsmethode. Nach unserer Schätzung werden bei Instituten, die sowohl die\r\nVideoidentifizierung als auch die eID anbieten, über 80 Prozent der Identifizierungen mit der Videoidentifizierung\r\ndurchgeführt. Rund 30 Prozent der Identifizierungen betreffen Personen mit einem\r\nausländischen Ausweisdokument, die keine eID haben.\r\nNach den im Verordnungsentwurf neu geregelten Anforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 10 GwVideoIdentV-E) wären 75 Prozent der 20 am häufigsten geprüften ausländischen\r\nAusweisdokumente nicht mehr zulässig. Insbesondere könnten im Ausland ansässige\r\nPersonen mit einem ausländischen Personalausweis überhaupt nicht mehr mit einem nichtortsgebundenen\r\nVerfahren identifiziert werden. Im Kontext der EU ist damit zu rechnen, dass\r\ndies zu einem Vertragsverletzungsverfahrungen gegen die Bundesrepublik Deutschland führen wird.\r\nIm Einzelnen weisen wir exemplarisch und schätzungsweise auf folgende Auswirkungen der geänderten\r\nAnforderungen hin:\r\nSeite 3 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n Die Anforderung, dass das Ausweisdokument mindestens eine beugungsoptisch wirksame\r\nStruktur im Lichtbildbereich enthalten muss, würde 19 Prozent der aktuell verwendeten Ausweisdokumente\r\nausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens eine Prägung im Bereich individueller Eintragungen oder\r\nmindestens eine taktile individuelle Eintragung enthalten sein muss, würde 52 Prozent der aktuell\r\nverwendeten Ausweisdokumente, einschließlich deutscher Ausweisdokumente, ausschließen.\r\n Die Anforderung, dass mindestens ein Sekundärlichtbild enthalten sein muss, würde 26 Prozent\r\nder Ausweisdokumente ausschließen.\r\nHinzu kommen die verschärften Anforderungen an die Überprüfung der geeigneten Ausweisdokumente\r\n(§ 11 GwVideoIdentV-E). Diese Anforderungen würden dazu führen, dass selbst deutsche Ausweisdokumente\r\npraktisch nicht mehr überprüfbar wären, sodass zusammen mit den verschärften\r\nAnforderungen an die geeigneten Ausweisdokumente der Anwendungsbereich\r\nder Videoidentifizierung praktisch auf Null reduziert werden würde. Im Einzelnen weisen wir\r\nexemplarisch auf folgende Auswirkungen der geänderten Anforderungen hin:\r\n Die Anforderung, dass vorhandene Sekundärlichtbilder mit den übrigen Lichtbildern abzugleichen\r\nsind, ist praktisch nicht zu erfüllen, da Sekundärlichtbilder zu klein, zu ungenau oder\r\nnicht vollständig sichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Es ist nicht klar, wie in einer Videoidentifizierung die physische Dokumentenoberfläche geprüft\r\nwerden soll.\r\n Die Anforderung, dass alle in Sicherheitsmerkmalen integrierten Individualdaten mit den in der\r\nvisuellen Zone integrierten Daten abzugleichen und auf Echtheit zu prüfen sind, ist ebenfalls\r\npraktisch nicht erfüllbar, weil Individualdaten in Sicherheitsmerkmalen zu klein oder nicht vollständig\r\nsichtbar sind. Hiervon sind deutsche Ausweisdokumente auch betroffen.\r\n Die Kategorisierung der Sicherheitsmerkmale erscheint zum einen inkonsistent, z. B. enthält\r\ndas Identigram (Kategorie 1) auch Personalisierungstechnik (Kategorie 2). Zum anderen werden\r\neinige Merkmale (auch ausländischer Ausweisdokumente) nicht mehr aufgeführt. Durch\r\ndie Reduzierung der Sicherheitsmerkmale wird eine zufällige Auswahl der zu prüfenden Merkmale\r\nteilweise faktisch unmöglich (z. B. in der Kategorie 3).\r\n Die zusätzlichen Anforderungen, wenn nur chromatische, kinematische Strukturen in der Kategorie\r\n1 geprüft werden, widersprechen der Anforderung, dass die Prüfung nicht nach einem\r\nfestgelegten Rhythmus erfolgen darf.\r\nAus diesen Gründen halten wir es für zwingend notwendig, die Anforderungen an die geeigneten\r\nAusweisdokumente und deren Überprüfung aus dem BaFin Rundschreiben 3/2017\r\n(GW) weitestgehend beizubehalten, um die Videoidentifizierung weiterhin flächendeckend\r\nund diskriminierungsfrei nutzen zu können. Nicht zuletzt erscheint uns eine Änderung der Anforderungen\r\nin dieser Art und in diesem Umfang aufgrund der künftigen europäischen Neuregelung der\r\nKYC-Verfahren mit der AMLR für nicht zielführend. Vielmehr sollten die bisherigen bewährten Anforderungen\r\nfür diese überschaubare Übergangszeit beibehalten werden.\r\nSeite 4 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nDies vorausgeschickt, halten wir eine Anpassung folgender weiterer Punkte für angezeigt:\r\nI. Keine Verpflichtung zum Angebot der eID neben der Videoidentifizierung\r\nGrundsätzlich begrüßen wir das Bestreben, die Verbreitung der deutschen eID zu fördern. Damit können\r\nsowohl GwG-Verpflichtete als auch die zu identifizierenden Personen von einer sicheren, zuverlässigen,\r\nschnellen und kostengünstigen Identifizierungsmethode gleichermaßen profitieren. Ebenfalls\r\nunterstützen wir auch die Zielsetzung, dem Nutzer eine Auswahlmöglichkeit an verschiedenen Identifizierungsverfahren\r\nzu bieten. Nichtsdestotrotz halten wir die Verpflichtung zum Angebot eines\r\nbestimmten Verfahrens (hier die eID) für nicht zielführend und insbesondere nicht vereinbar\r\nmit dem ebenfalls erstrebenswerten Ansatz der Technologieneutralität, Innovationsfreiheit\r\nund der diskriminierungsfreien Angebotsvielfalt. Vielmehr sollte die Verordnung die Grundlage\r\nfür ein marktgerechtes, inklusives, nachhaltiges und zukunftsfähiges ID-Ökosystem schaffen. Aus\r\nunserer Sicht würde folgende Formulierung des § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E alldem Rechnung tragen:\r\n„Das Videoidentifizierungsverfahren, sowie das teil- und vollautomatisierte Identifizierungsverfahren\r\ndürfen nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete neben diesem Verfahren auch ein anderes Verfahren\r\nzur Identifizierung gemäß § 12 Abs. 1 GwG anbietet.“\r\nZudem halten wir eine Verpflichtung, für jede Antragsstrecke, in der das Videoidentifizierungsverfahren\r\nverwendet wird, gleichermaßen die eID zwingend anbieten zu müssen, in der Form und in dem\r\nUmfang wie sie im Verordnungsentwurf vorgeschlagen wird, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der\r\nkünftigen Verpflichtung zur Akzeptanz der EUDI-Wallet nach der novellierten eIDAS-Verordnung für\r\nnicht zielführend. Die Implementierung der eID in jeder Antragsstrecke wäre für die Verpflichteten mit\r\neinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und würde aufgrund der Vorgaben in Bezug auf die\r\nEUDI-Wallet letztendlich einen doppelten Implementierungsaufwand in einer relativ kurzen Zeitspanne\r\n(bis voraussichtlich 2027) nach sich ziehen.\r\nII. Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist\r\nHinsichtlich des Anwendungsbereichs der Rechtsverordnung halten wir folgende Anpassungen bzw.\r\nKlarstellungen für angezeigt:\r\n1. Die Videoidentifizierung sollte entsprechend dem BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW) weiterhin\r\neiner Identifizierung unter Anwesenden gleichgestellt bleiben.\r\n2. Es sollte klargestellt werden, dass die Videoidentifizierung auch für die Identifizierung von\r\nVerfügungsberechtigten im Sinne des § 154 der Abgabenordnung und für die gegenüber\r\nden Verpflichteten auftretenden Personen nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 GwG verwendet\r\nwerden kann.\r\nDies entspricht der heutigen Praxis und ist insbesondere im Hinblick für die Identifizierung von\r\nausländischen Verfügungsberechtigten bei internationalen Geschäfts- und Firmenkunden die einzige\r\nIdentifizierungsmöglichkeit über ein nicht-ortsgebundenen Verfahren. Wir erlauben uns an\r\ndieser Stelle den Hinweis, dass selbst EU-Ausländer häufig nicht über ein Ausweisdokument mit\r\neiner eID verfügen.\r\nSeite 5 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n3. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 des Entwurfs können Videoidentifizierungsverfahren und teilautomatisierte\r\nVideoidentifizierungsverfahren nur verwendet werden, „soweit die zuständigen Aufsichtsbehörden\r\n(…) dies (…) nicht ausschließen“. Beispielweise hat die Landesaufsicht in Bayern das Videoidentifizierungsverfahren\r\nfür die weiteren GwG-Verpflichteten nicht zugelassen. Durch die\r\nMöglichkeit der Aufsichtsbehörden, die Verfahren auszuschließen, droht eine Fragmentierung.\r\nDas erschwert den in der jeweiligen Region sowie deutschlandweit ansässigen\r\nAkteuren den Wettbewerb gegenüber Akteuren, die der jeweiligen regionalen Aufsicht\r\nnicht unterliegen und sollte daher unterbleiben. Aus unserer Perspektive gibt es auch aus\r\nRisikoperspektive keinen triftigen Grund, für eine solche Öffnungsklausel zugunsten der zuständigen\r\nAufsichtsbehörden. Andernfalls könnte die Ausdehnung der Rechtsverordnung auf die weiteren\r\nVerpflichteten konterkariert werden.\r\n4. In § 5 Abs. 2 GwVideoIdentV-E wird das gleichwertige Angebot eines Verfahrens „zur Überprüfung\r\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des\r\neID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet“ vorgeschrieben.\r\nDies suggeriert, dass es sich um drei unterschiedliche Verfahren handelt und es im Zweifel auch\r\ngenügen würde, nur eines dieser Verfahren anzubieten („oder“). Tatsächlich handelt es sich\r\naber technisch um dasselbe Verfahren, das auch rechtlich in § 12 GwG gleichbehandelt\r\nwird. Die Regelung des Anwendungsbereichs der Verordnung sollte dies durch eine Bezugnahme\r\nauf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG widerspiegeln und insbesondere\r\nauch die kommende EU Digital Identity Wallet als zulässiges Ausweismedium bzw. -Verfahren\r\nzulassen.\r\nSpätestens ab Ende 2026 werden Verpflichtete in Deutschland die EU Digital Identity Wallet\r\n(EUDI Wallet) zur Identifizierung nutzen können. Diese Wallet wird die „eID“ als Identitätsmerkmal\r\nenthalten (ErwG 8 eIDAS2-VO). Die Wallet wird daher unter Sicherheitsgesichtspunkten\r\ngleichwertig sein. Marktteilnehmer sollten daher auch das Recht haben, die EUDI Wallet anzubieten.\r\nEs ist derzeit allerdings nicht klar, ob die EUDI Wallet ein Identifizierungsmittel nach § 12\r\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 GwG sein wird (Wand DuD 2024, 1, 2; Lange-Hausstein/Kremer BKR\r\n2024, 362, 363).\r\n5. Die Umsetzungsfrist ist zu knapp bemessen. Um gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs ein weiteres\r\nIdentifizierungsverfahren einführen zu können, benötigen die Verpflichteten eine Übergangsphase\r\nvon mindestens 12 Monaten. Die Umsetzung der Vorgaben der GwVideoIdentV führt bei\r\nden Verpflichteten zu nicht zu unterschätzenden organisatorischen Aufwänden und Vorlaufzeiten\r\nfür eine operative Umsetzung. Insbesondere sind Anpassungen und Erweiterungen der eingesetzten\r\nDatenverarbeitungssysteme erforderlich, da infolge der Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 6 GwG das\r\ndienste- und kartenspezifische Kennzeichen aufzuzeichnen ist, Art, die Ausweisnummer und die\r\nausstellende Behörde des Ausweisdokuments dagegen nicht. Deshalb schlagen wir vor, als\r\nUmsetzungsfrist das Ende des auf dem Jahr des Inkrafttretens der Verordnung folgenden\r\nJahres vorzusehen.\r\nSeite 6 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\nIII. Weitere Anpassungen\r\n1. Anpassungen hinsichtlich des teil- und vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens\r\n Teilautomatisierte und vollautomatisierte Verfahren sollten konsistent an allen relevanten Stellen\r\nin der Verordnung berücksichtigt werden (z. B. in den §§ 4, 5 und 18 des Entwurfs).\r\n Für die Erprobung eines vollautomatisierten Identifizierungsverfahrens sollten transparente\r\nKriterien aufgestellt werden. Zudem sollte Rechtssicherheit für die in der Erprobungsphase\r\ndurchgeführten Identifizierungen hergestellt werden. Dies erfordert die Klarstellung, dass solche\r\nIdentifizierungen nicht erneut zu erfolgen haben, sollte das vollautomatisierte Verfahren\r\nnach der Erprobungsphase als nicht gleichwertig und damit für die geldwäscherechtliche Identifizierung\r\nungeeignet eingestuft werden.\r\n Die Erfüllung der Anforderungen in § 17 Abs. 2. Nummer 2 GwVideoIdentV-E würde die Prüfung\r\ndes Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor Legitimation voraussetzen\r\nund ist damit praxisfern und entspricht nicht der bisherigen Systematik der Sorgfaltspflichten.\r\nEinem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wird durch zusätzliche\r\nSorgfaltspflichten Rechnung getragen, nicht jedoch durch eine andere Art der Legitimation.\r\n2. Anforderungen an die Identifizierung durch geschulte Mitarbeiter (§ 6 GwVideoIdentVE)\r\n Für die Sicherstellung des aktuellen Kenntnisstandes der Mitarbeiter, die die Identifizierung\r\ndurchführen, wären regelmäßige und aktuelle Informationen, beispielweise in Form von Typologien,\r\nseitens der Aufsichtsbehörden hilfreich und wünschenswert.\r\n Eine Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die Räumlichkeiten wäre wünschenswert.\r\nEin Verweis auf technische Normen, z. B. ETSI EN 319, wäre hilfreich.\r\n Weiterhin könnte § 6 Abs. 1 Satz 2 GwVideoIdentV so verstanden werden, dass bisherige,\r\nnach den Vorgaben des BaFin RS 3/2017 (GW) etablierte Lösungen von „Mehrparteienverträgen“\r\nbei Auslagerungen nicht mehr möglich wären. Dies würde bereits etablierte Verfahren\r\nund Prozesse einschränken, so dass hier eine Anpassung an Ziffer I Satz 2 des BaFin-RS\r\n3/2017 (GW) erfolgen sollte.\r\n3. Einverständnis (§ 8 GwVideoIdentV-E)\r\nEine Klarstellung, ob die Einverständniserklärung der zu identifizierenden Person durch Ankreuzen einer\r\nCheckbox erfolgen kann, oder ob sie im Rahmen der Videoaufzeichnung durch eine mündliche Äußerung\r\nerfolgen muss, wäre hilfreich.\r\n4. Technische und organisatorische Anforderungen (§ 9 GwVideoIdentV-E)\r\n Eine Klarstellung zur Anforderung der Durchführung „in Echtzeit und ohne Unterbrechung“ (§\r\n9 Abs. 2 GwVideoIdentV-E) hinsichtlich der automatisierten Verfahren wäre hilfreich.\r\n In § 9 Abs. 3 Satz 3 wird auf die TR-03116 statt richtigerweise auf die TR-02102 verwiesen.\r\nSeite 7 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n5. Überprüfung der zu identifizierenden Person\r\n§ 12 Abs. 3 GwVideoIdentV-E sieht vor, dass die Mitarbeiter dahingehend zu schulen sind, dass sie\r\nfeststellen können, ob die zu identifizierende Person nach eigenem Willen handelt. Die Begründung\r\nerläutert, hierdurch solle insbesondere auch Verhalten unter Druck, den Dritte auf die zu identifizieren-\r\nde Person ausüben, erkannt werden. Hilfreich wäre eine Klarstellung dahingehend, dass es\r\ndafür nicht erforderlich ist, dass die zu identifizierende Person allein ist. Vielmehr sollten die\r\ngeschulten Mitarbeiter des Identifizierungsdienstleisters in der Lage sein, in der konkreten Situation\r\nden freien Willen bzw. die Abwesenheit einer Beeinflussung feststellen zu können. Die Anwesenheit\r\neiner weiteren Person darf nicht per se als Beeinflussung verstanden werden. So kann etwa die Anwesenheit\r\nvon Kleinkindern keinen „Druck“ im Sinne der Verordnung darstellen. Auch benötigen gegebenenfalls\r\nältere Kunden technische Hilfestellungen durch in dieser Hinsicht versiertere möglicherweise\r\njüngere Verwandte. Sollte in den genannten Fällen die Anwesenheit von Dritten zum Abbruch\r\nder Identifizierung führen, würden bestimmte Kundengruppen faktisch von einzelnen Bankdienstleistungen\r\nausgeschlossen.\r\n6. Abbruch des Videoidentifizierungsverfahrens (§ 13 GwVideoIdentV-E)\r\n Die Anforderungen an einer Reaktionsverzögerung im Gesprächsverlauf und zur Umsetzung\r\nvon Aufforderungen unterhalb von einer Sekunde ist unrealistisch und sollte angepasst werden.\r\nSie beinhaltet zudem eine rechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von\r\nVerbrauchern mit gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfähigkeit.\r\n Hinsichtlich der Anforderungen an die Bildqualität und der Bildübertragung könnte hier ebenfalls\r\nauf technische Normen verwiesen werden (z. B. ETSI TS 119 461). Die aktuellen Anforderungen\r\nan die Bildqualität und Bildübertragung sowie die zeitlichen Vorgaben von mindestens\r\n25 Frames pro Sekunde mag wünschenswert sein, ist aber aus unserer Perspektive realitätsfern.\r\nDie Beibehaltung dieser Anforderungen würde dazu führen, dass Verbraucher\r\nmit älteren Endgeräten oder schlechter Internetanbindung faktisch von der Möglichkeit\r\nder Nutzung des Videoidentifizierungsverfahrens ausgeschlossen würden. Auch\r\ndies beinhaltet eine ungerechtfertigte Diskriminierung, vor allem älterer Verbraucher.\r\n7. Einsatz teilautomatisierter Verfahren (§ 16 GwVideoIdentV-E)\r\nWir begrüßen die Möglichkeit, teilautomatisierte Verfahren künftig nutzen zu können. Aus unserer\r\nSicht bietet das Zusammenspiel zwischen automatisierten, KI-basierten Schritten sowie interaktiven\r\nFragen zwischen Kunde und Agent den bestmöglichen Schutz vor Identitätsmissbrauch, insbesondere\r\nin Fällen von sog. Social Engineering. Die automatisierte Überprüfung von § 9 Absatz 5 und §§ 11 und\r\n12 gefolgt von einer kurzen Videokommunikation, in welcher der Agent die restlichen ausstehenden\r\nAnforderungen in einem interaktiven Gespräch mit dem Kunden zusammen durchführt, erscheint uns\r\ndaher sehr sinnvoll. Eine präzisere Formulierung, dass eine Videokommunikation stattfinden muss,\r\nwäre daher hilfreich.\r\nSeite 8 von 8\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf der GwVideoIdentV vom 16. Mai 2024\r\n8. Aufbewahrung und Aufzeichnung (§ 18 GwVideoIdentV-E)\r\nBei der Regelung zur Aufbewahrung sehen wir Bedarf zur Differenzierung und Klarstellung. In Kombination\r\nmit § 8 GwG ergibt sich aus der Regelung, dass die Aufbewahrung der Ton- und Bildaufzeichnung\r\n(Video aus der Videoidentifizierung) zusammen mit dem Ergebnis der Identifizierung und dem\r\nBild des Ausweisdokuments 5 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\naufzubewahren ist. Mit Blick auf das hohe Datenvolumen sowie auch das Datenformat, sollte hier\r\neine Differenzierung der Aufbewahrungsfrist erfolgen:\r\n Für das Bild des Ausweisdokuments sowie das Ergebnis der Identifizierung sollte die\r\nbisherige Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4, S. 2 GwG gelten.\r\n Für die reine Videoaufzeichnung (Bild und Ton) sollte eine geringere Aufbewahrungsfrist,\r\ndie unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehung ist, festgelegt\r\nwerden, z. B. 5 Jahre ab der Durchführung der Videoidentifizierung.\r\nFür diese Differenzierung wäre voraussichtlich auch eine Anpassung des § 8 GwG erforderlich, um eine\r\nnach Sinn und Zweck differenzierte Vorgabe der Aufbewahrungsfrist zu erreichen, zumal § 8 Abs. 2 S.\r\n2 GwG die Aufzeichnungen von Video- und Tonaufnahmen ausdrücklich nennt und damit dem Anwendungsbereich\r\ndes § 8 GwG unterstellt.\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass nach der aktuellen Ausgestaltung des § 18 GwVideoIdentV-E weder\r\ndas teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren noch ein künftiges vollautomatisiertes Videoidentifizierungsverfahren\r\nerfasst sind. Das hängt mit der gesonderten Begriffsdefinition des Begriffs\r\nder Videoidentifizierung in § 2 Abs. 1 GwVideoIdentV-E zusammen. Dieses ist gerade nicht als\r\nOberbegriff für die verschiedenen Varianten der Videoidentifizierung nach der Verordnung ausgestaltet,\r\nwas insbesondere die weitere Definition des Begriffs des teilautomatisierten Videoidentifizierungsverfahrens\r\nnach § 2 Abs. 2 GwVideoIdentV-E zeigt.\r\nAbschließend möchten wir uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken und betonen,\r\ndass sowohl elektronische Identitäten (wie die deutsche eID) als auch andere Verfahren\r\nzur digitalen Identifizierung nicht in Konkurrenz, sondern komplementär zueinander\r\nwesentliche Bausteine für den Digitalisierungswandel sowohl im öffentlichen als auch im\r\nprivatwirtschaftlichen Bereich darstellen. Deshalb würden wir die Berücksichtigung unserer\r\nAnpassungsvorschläge im Sinne eines inklusiven und wettbewerbsfähigen ID-Ökosystems\r\nin Deutschland und im europäischen Kontext gesehen sehr begrüßen.\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002484","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/81/608301/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir bedanken uns für die Vorstellung des vorläufigen Konzeptentwurfs\r\nzur Ergänzung der bestehenden Organschaftsregelung\r\nund für die Möglichkeit der Erörterung unserer Sichtweise mit der\r\nBund-Länder-Arbeitsgruppe am 23. Mai 2025. Die Reform der\r\numsatzsteuerlichen Organschaft ist seit langem ein wichtiges\r\nAnliegen der Kreditwirtschaft.\r\nDer bestehende Automatismus in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG,\r\nder die Rechtsfolgen der Organschaft eintreten oder wegfallen\r\nlässt, wenn die Voraussetzungen erfüllt bzw. nicht (mehr) erfüllt\r\nsind, sorgt in der Praxis für enorme Probleme. Dies besonders\r\ndann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Organschaft im\r\nVoraus nicht rechtssicher bestimmbar sind, insbesondere aufgrund\r\nvon Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden strengen\r\nEingliederungsvoraussetzungen.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir Ihren Vorschlag, die Rechtsfolgen\r\neiner umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig an eine\r\nzusätzliche Willenserklärung zu binden, als einen ersten Schritt in\r\ndie richtige Richtung. Durch Erklärung des Organträgers an die zuständige Finanzbehörde soll unter Angabe der beteiligten Organgesellschaften die Begründung der Organschaft mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und nur für die in der Erklärung benannten Beteiligten wirken (so genanntes Erklärungsverfahren). Die Erklärung soll allerdings – anders als bei einem Antragsverfahren – nicht gesondert beschieden werden. Damit bringt ein Erklärungsverfahren nur Rechtssicherheit für die Fälle, in denen keine Organschaft gewollt ist. Denn wird keine Organschaft erklärt, tritt auch keine Organschaft ein, und zwar auch dann nicht, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen für die Organschaft erfüllt sind. Für die in der Kreditwirtschaft besonders wichtigen Fälle, in denen Organschaften gewollt und wirtschaftlich notwendig sind, liefert der vorläufige Konzeptentwurf bedauerlicherweise keinen Lösungsvorschlag, die bestehenden Rechtsunsicherheiten, ob die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht, zu beseitigen. Wir können Ihre Argumente, die Sie gegen die Einführung eines von der Wirtschaft im Dezember 2016 vorgeschlagenen Antragsverfahrens vorgebracht haben, nachvollziehen. Gleichwohl besteht aber auch für die Fälle der beabsichtigten Organschaften dringender Handlungsbedarf. Eine Möglichkeit zur Herstellung größerer Rechtssicherheit auch für die Fälle, in denen eine Organschaft gewollt ist, wäre die Lockerung der strengen und mit erheblichen Auslegungs-schwierigkeiten behafteten deutschen materiell-rechtlichen Eingliederungsvoraussetzungen. Dies würde eine rechtssichere Bestimmbarkeit von Organschaften erheblich vereinfachen. Optimalerweise sollte eine Anpassung an das europäische Recht (Artikel 11 MwStSystRL) erfolgen. Aber auch das deutsche Recht ermöglicht jetzt schon Vereinfachungen. Denn nach Abschnitt 2.8. Abs. 1 UStAE ist es nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. Organschaft könnte daher beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung nicht vollständig, dafür aber die finanzielle Eingliederung umso eindeutiger ist. Bei der Beurteilung, ob sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt, wäre es dementsprechend eine Möglichkeit, primär auf die finanzielle Eingliederung abzustellen. Diesen Ansatz verfolgt unseres Wissens auch seit langem das Vereinigte Königreich.\r\nWir würden es daher sehr begrüßen, wenn wir insbesondere hinsichtlich der Eingliederungs-voraussetzungen noch einmal tiefer mit Ihnen in die Erörterungen einsteigen könnten, um gemeinsam ein Konzept zu entwickeln, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten als auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8c/8c/293421/Stellungnahme-Gutachten-SG2406100023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge („dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf dringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorsieht, das aktuelle System der privaten Altersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK liegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf dem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell lediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, benötigen dringend eine baldige Perspektive für eine zusätzliche private Altersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben, Öffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung und Vereinfachung des Antrags- und Zulageverfahrens.\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente streichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der Beitragsgarantien erhöht die Renditechancen und ermöglicht damit eine bessere Versorgung der Menschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine gute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten Kapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der förderfähigen Anlagen sollte daher auf renditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds erweitert werden. Die mit einer Anlage in höher rentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden größeren Risiken und Wertschwankungen können u.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit eine längere Ansparphase ausgeglichen werden. Ferner können Wertschwankungen durch mehr Wahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten und Garantien ausgeglichen werden. Wer eher sicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf entsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt könnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen bei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden Produkten wählen. Das würde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK spricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür aus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der vorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten die Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ zielgerichtetere Förderung\r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, wonach die staatlich geförderte private Altersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. Es muss unbedingt etwas für die abhängig Beschäftigten (vornehmlich der unteren Einkommensgruppen) getan werden, die aktuell neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir sprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht für höhere Förderquoten für untere Einkommens-gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern aus.\r\n• Mit den Vorschlägen der „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ liegen seit Mitte 2023 praktikable Vor-schläge für eine Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge auf dem Tisch. Nach Auf-fassung der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) sollten diese Vorschläge sehr zeitnah umgesetzt werden.\r\n• Eine baldige Reform der privaten Altersvorsorge ist dringend geboten: Weniger Bürokratie, Abschaf-fung der bisherigen Garantievorgaben und Öffnung für alle Erwerbstätigen sind das Gebot der Stunde.\r\n• Auch aus Sicht der DK ist ein staatlicher Einheitsfonds hierfür nicht der richtige Weg. Er würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Wahlfreiheit der Menschen, die für ihr Alter vorsorgen, un-nötig einschränken.\r\nDK unterstützt Ergebnisse der Fokusgruppe\r\nDie staatlich geförderte private Altersvorsorge („dritte Säule“) ist seit Jahren in der Krise und bedarf dringend einer Reform. Daher ist es nur folgerichtig, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vorsieht, das aktuelle System der privaten Altersvorsorge zu reformieren. Aus Sicht der DK liegen mit dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge vom Sommer 2023 alle relevanten Vorschläge auf dem Tisch. Insbesondere Erwerbsttätige, die aktuell lediglich eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, benötigen dringend eine baldige Perspektive für eine zusätzliche private Altersvorsorge, die die Zeichen der Zeit erkannt hat: Abschaffung der bisherigen Garantievorgaben, Öffnung für alle Bürger sowie Entbürokratisierung und Vereinfachung des Antrags- und Zulageverfahrens.\r\nGarantieanforderungen in der Riester-Rente streichen/Altersvorsorgedepot ermöglichen\r\nEine Absenkung und erst recht ein Entfallen der Beitragsgarantien erhöht die Renditechancen und ermöglicht damit eine bessere Versorgung der Menschen im Alter. Nicht zuletzt die Nullzinsphase der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sich eine gute Rendite nicht allein mit sicherheitsorientierten Kapitalanlagen erreichen lässt. Der Kreis der förderfähigen Anlagen sollte daher auf renditestärkere Wertpapiere wie Aktien und Fonds erweitert werden. Die mit einer Anlage in höher rentierliche Wertpapiere ggf. einhergehenden größeren Risiken und Wertschwankungen können u.a. durch einen früheren Vorsorgebeginn und damit eine längere Ansparphase ausgeglichen werden. Ferner können Wertschwankungen durch mehr Wahlmöglichkeiten von unterschiedlichen Produkten und Garantien ausgeglichen werden. Wer eher sicherheitsorientiert anlegen möchte, könnte auf entsprechende Anlagen zurückgreifen; umgekehrt könnten diejeningen, die mehr auf höhere Renditen bei ggf. höherem Risiko setzen, aus entsprechenden Produkten wählen. Das würde die Attraktivität der privaten Altersvorsorge deutlich erhöhen. Die DK spricht sich mit der Mehrheit der Fokusgruppe dafür aus, künftig zusätzlich zu einer (anhand der vorliegenden Vorschläge reformierten) „Riester-Rente“ ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot zuzulassen. Für dieses sollten die Garantieanforderungen ganz entfallen.\r\nÖffnung für alle Erwerbstätigen/ zielgerichtetere Förderung\r\nDie DK begrüßt die Vorschläge der Fokusgruppe, wonach die staatlich geförderte private Altersversorgung allen Erwerbstätigen zustehen soll. Es muss unbedingt etwas für die abhängig Beschäftigten (vornehmlich der unteren Einkommensgruppen) getan werden, die aktuell neben der gesetzlichen Rentenversicherung keine ausreichende ergänzende Altersvorsorge haben. Wir sprechen uns zudem mit dem Fokusgruppenbericht für höhere Förderquoten für untere Einkommens-gruppen, junge Menschen und Menschen mit Kindern aus.\r\nEntbürokratisierung der Antrags- und Zulagenverfahren\r\nUm die staatlich geförderte private Altersvorsorge einem größeren Kreis von Personen näher zu bringen, sollten auch die formalen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Fördermöglichkeit herabgesetzt werden. Die DK spricht sich daher für eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwands aus. Zudem sollte die Zulagensystematik besser verständlich und nachvollziehbar werden. Hierfür enthält der Bericht der Fokusgruppe viele gute Ansätze.\r\nMehr Flexibilität in der Auszahlungsphase /Verzicht auf Verrentungspflicht\r\nDie DK spricht sich für mehr Flexbilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge und eine Abkehr von der verpflichtenden Absicherung des Langlebigkeitsrisikos aus. Zum einen sollten so befristet höhere Auszahlungsbeträge ermöglicht werden. Die zum anderen für Riester-Produkte bereits heute bestehende Möglichkeit, zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30% des vorhandenen Kapitals als Einmalzahlung ausgezahlt zu bekommen, sollte weiter flexibilisiert und der Höchstbetrag für eine Einmalzahlung erhöht werden. So sollte es möglich sein, bereits zu Beginn der Auszahlungsphase (Teil-)Auszahlungen von Altersvorsorgevermögen vorzunehmen, um damit etwa eine selbst genutzte Immobilie abzubezahlen, altersgerecht umzubauen oder energetisch zu sanieren. Aus Sicht der DK ist es unerlässlich, allen, die privat für ihr Alter vorsorgen, auf diese Weise mehr Mündigkeit beim Umgang mit dem ersparten Vermögen zu gewähren.\r\nWettbewerb erhalten\r\nDie DK spricht sich in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Teilnehmer der Fokusgruppe gegen einen Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit in der dritten Säule aus. Ein solcher Eingriff des Staates in den Wettbewerb ist aus unserer Sicht weder erforderlich noch verhältnismäßig. Auch könnte der Eindruck entstehen, dass der Staat für Wertverluste haftet (implizite „Staatsgarantie“). Überlegungen, den Arbeitgebern die Erhebung der Beiträge für den Staatsfonds mitsamt der Abwahlmöglichkeit aufzubürden, würde für diese in noch mehr Bürokratieaufwand münden. Nicht zuletzt sehen wir auch die Produktvielfalt und die Wahlfreiheit derjenigen, die für ihr Alter vorsorgen, in Gefahr, wenn anstelle eines breiten Produktangebots ein staatlicher Einheitsfonds stünde. Die DK spricht sich daher dafür aus, am bewährten Konzept der drei Säulen der Altersversorgung festzuhalten und die Grenzen nicht zu verwischen.\r\nEigenheimrente weiter gleichberechtigt behandeln\r\nEine selbst genutzte Immobilie ist ein beliebter und wichtiger Bestandteil individueller Altersvorsorge-konzepte. Daher sollten aus Sicht der DK die Produktangebote für die Eigenheimrente gesetzlich weiterhin als gleichwertiger Bestandteil der geförderten privaten Altersvorsorge behandelt werden – zumal durch die Erweiterung des Verwendungszwecks „energetische Sanierung“ seit 2024 mit der Eigenheimrente auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität geleistet\r\nwerden kann. Für Geldrenten-Produkte sollte das Angebot der Eigenheimrenten-Förderung nicht mehr verpflichtend vorgegeben werden, sondern nur noch optional sein.\r\nFinanzielle Bildung fördern\r\nFinanzielle Bildung ist der wesentliche Schlüssel für mehr finanzielle Teilhabe von Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen. Aus Sicht der DK sollte finanzielle Bildung auch verstärkt auf Altersvorsorgeaspekte ausgerichtet werden. Je früher damit begonnen wird, desto mehr steht im Alter zur Verfügung.\r\nWas jetzt wichtig ist: • Momentum des Fokusgruppenberichts jetzt für eine Reform der privaten Altersvorsorge nutzen. • Garantieanforderungen in der Riester-Rente streichen und Altersvorsorgedepot ermöglichen. • Mehr Flexibilität bei der Verwendung der privaten Altersvorsorge schaffen. • Verfahren entbürokratisieren und Zulageverfahren vereinfachen. • Auf Wettbewerb anstelle staatlicher „Einheitslösungen“ setzen. • Finanzielle Bildung auch in Hinblick auf Altersvorsorge fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)“ v. 18. Oktober 2024\r\n\r\nVorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt den Referentenentwurf des Bundesministeriums der\r\nFinanzen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAVReformgesetz)“. Die darin vorgeschlagenen Maßnahmen sind ein wichtiger und dringlicher Schritt, um die private Altersvorsorge wesentlich attraktiver zu gestalten und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger im Alter langfristig zu sichern. Eine zügige Verabschiedung und Umsetzung der in dem Referentenentwurf genannten Maßnahmen ist aus Sicht der DK sehr wichtig, um die steuerlich geförderte private Altersvorsorge langfristig auf ein stabiles Fundament zu stellen.\r\nEin Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur ist aus DK-Sicht die\r\nSchaffung eines Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantien, das es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, kostengünstig in verschiedene Anlageformen zu investieren. Nicht zuletzt durch die\r\nFörderung „ab dem ersten Euro“ und die geplanten Zulagen für Bürgerinnen und Bürger mit\r\ngeringeren Einkommen, Berufseinsteiger und Familien wird ein attraktiver (erster) Einstieg in die\r\nAnlage in Wertpapieren geschaffen.\r\n\r\nAuf folgende Punkte möchten wir vorab gesondert hinweisen:\r\n- Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben,\r\nsollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h.\r\nFonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Zur Begrenzung von zu\r\nhohen Risiken bietet es sich an, nicht nur bei Fonds, sondern auch bei Anleihen oder Aktien\r\ndarauf abzustellen, dass der SRI beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo der Hersteller\r\nnicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen\r\noder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie der PIA) berechnet werden. Auf diese\r\nWeise würde zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n- Es sollten nicht nur Staatsanleihen, sondern auch klassische Bank- und Unternehmensanleihen\r\nfür das Altersvorsorgedepot erwerbbar sein. Es ist nicht erkennbar, dass z. B. Staatsanleihen\r\nvon EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen.\r\n- Wir würden es begrüßen, wenn künftig auch Bürgerinnen und Bürger, die nicht in der\r\ngesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (wie z.B. Selbstständige), von der\r\nstaatlichen Förderung der privaten Altersvorsorge profitieren würden. Auch diese Bürgerinnen\r\nund Bürger sind oft auf eine private Altersvorsorge angewiesen.\r\n- Unseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E nicht umsetzbar: Altersvorsorgeverträge\r\nmit nachgelagerter Besteuerung können keine Anteile enthalten, die jährlich besteuert werden.\r\n- Damit die Steuerfreiheit durch die auszahlenden Stellen verwaltet / abgewickelt werden kann,\r\nsollten entsprechende Regelungen aufgenommen werden (Informationsfluss; Ermittlung Förderbetrag;\r\nZulagenverbuchung; steuerschädliche Verwendung; wie wird verhindert, dass nicht\r\nzu viele Depots eröffnet werden; etc.). Für die Institutsseite ist hier noch nichts enthalten.\r\n\r\nIm Einzelnen haben wir folgende Anmerkungen:\r\nArtikel 2\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 4 (§ 10a)\r\n\r\nZu § 10a a)aa)\r\nWir schlagen eine Harmonisierung der steuerlich abzugsfähigen Beträge (z.B. auf einheitlich 3.500 €\r\np.a.) vor.\r\n\r\nZu § 10a b)\r\nWir gehen davon aus, dass der erhöhte Mindesteigenbetrag für den mittelbar Zulageberechtigten nur\r\nBestandteil der neuen Förderung ist und nicht automatisch für Altverträge gilt und dies auch für die\r\nVerlängerung des Berufseinsteigerbonus gilt.\r\n\r\nZu Nr. 5 (§ 52 Absatz 50a S. 4)\r\n§ 52 Abs. 50a EStG-E könnte so verstanden werden, dass eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens auch für Bestandsprodukte gilt. Eine Pflicht zur Gewährung des neuen Förderrahmens\r\nwürde für alle Anbieter, die nur noch Riester-Bestandsverträge verwalten ohne Neugeschäft, enorme\r\nAufwände verursachen. Wir sprechen uns daher dafür aus, dass die Umstellung nur einvernehmlich\r\nerfolgen kann. Anderenfalls müsste geklärt werden, wie mit den zu erwartenden Mischfällen umzugehen\r\nist. Gemeint sind Vertragsverhältnisse, für die nach dem 31. Dezember 2025 eine neuer Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird und damit gem. § 52 Abs. 50a Satz 7 EStG-E die unwiderrufliche Übergangserklärung zum neuen Recht ab dem folgenden Beitragsjahr für den alten Vertrag (Bestandvertrag) gilt und sowohl im alten Vertrag als auch im neuen Vertrag bereits Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Im Ergebnis müsste dann im Jahr des Neuabschlusses für den alten Vertrag nach altem Recht und für den neuen Vertrag nach neuem Recht Anspruch auf Förderung bestehen. Sollten solche Mischfälle vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, ist zu klären, wie eine Aufteilung der Förderung erfolgen soll bzw. wie mit Zulagenanträgen in diesen Fällen umgegangen werden soll.\r\nEine Möglichkeit wäre eine „Kann-Regelung“ für den Anbieter und/oder nur dann eine „Pflicht“, wenn\r\ndiese durch einen Produktwechsel in ein neues Vorsorgeprodukt mit der neuen Förderung erfüllt werden kann. Wir verstehen einen „Produktwechsel“ hierbei als einen internen Vertragswechsel, d. h. vom bisherigen Riestervertrag in einen Altersvorsorgedepot. Der Anbieterwechsel ist bereits als Prozess bei der ZfA etabliert und könnte insofern hierfür genutzt werden.\r\nZu erläutern ist zudem, welches Verfahren für die Mitteilung der zentralen Stelle an den Anbieter eines\r\nBestandsvertrages genutzt werden soll. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Altanbieter\r\nvom Abschluss eines Neuvertrages bei einem anderen Anbieter – und damit der Umstellung des Bestandsvertrages in neues Recht – keine Kenntnis hat.\r\n\r\nZu Nr. 11 (§ 87 Abs. 1 letzter Satz)\r\nUnseres Erachtens ist § 87 Abs. 1 letzter Satz EStG-E in dieser Form nicht umsetzbar. Steuerrechtlich\r\nkann unseres Erachtens in einem einheitlichen Altersvorsorgevertrag, der grundsätzlich gefördert ist\r\nund damit der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, kein Anteil enthalten sein, der jährlich versteuert\r\nwerden muss. Dies würde zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilen eines\r\nVertrages und erst recht zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand führen, denn im Rahmen der\r\nAuszahlphase müsste zwischen gefördertem und bereits versteuertem Kapital unterschieden werden.\r\nEine solche Unterscheidung sollte gemäß der Begründung zu § 3 Nr. 55f EStG-E, Seite 60 Ende 2. Absatz aber nachgerade vermieden werden. Auch technisch ist eine Trennung in Steuerfreiheit während der Ansparphase und zusätzlich eine Besteuerung nach § 20 EStG nicht darstellbar.\r\nFür das insgesamt auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital sollte daher – wie\r\nnach aktuell geltender gesetzlicher Regelung – weiterhin die Besteuerung nach § 22 EStG gelten und\r\nnicht die Abgeltungssteuer. Eine differenzierte Besteuerung wäre insofern – wie oben dargelegt – auch\r\ngar nicht umsetzbar.\r\n\r\nArtikel 3\r\nWeitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n\r\nZu Nr. 9 (§ 92a Abs. 2 EStG)\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Regelung keine Auswirkungen auf Altverträge hat. Wenn dies\r\ndoch der Fall sein sollte, sollte dies weder eine Pflicht zur Änderung der Zertifizierung auslösen noch\r\ndas Erfordernis bestehen, dies über neu zu zertifizierende Verträge darzustellen.\r\n\r\nArtikel 6\r\nÄnderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes [1.1.2026]\r\n\r\nZu Nummer 1 (§ 1 AltZertG)\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - Hochsetzung des Eintrittsalters für die Auszahlungsphase\r\nNach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AltZertG-E soll das Eintrittsalter für die Auszahlungsphase von 62 Jahre auf\r\n65 Jahre hochgesetzt werden. Dies ist aus DK-Sicht zu begrüßen.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb – praxisgerechte Ermittlung der Auszahlungsrate\r\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 4 b Doppelbuchstabe bb) wird gefordert, dass bei Auszahlplänen die monatliche Rate\r\ndurch die Division des „noch nicht ausgezahlte[n] Kapital[s] durch die Anzahl der angefangenen Monate“, die noch bis zum Ende der Laufzeit bestehen, ermittelt werden muss. Durch eine solche Regelung würden Mechanismen für eine Stabilisierung der Auszahlungshöhe unterbunden werden, die mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Auszahlungshöhe im Interesse des Verbrauchers wären.\r\nDaher regen wir eine Änderung dergestalt an, dass die Regelung nur für zwei Drittel des bis zum Anpassungstermin noch nicht ausgezahlten Kapitals gelten soll, der Restbetrag aber so verteilt werden\r\nkann, dass Schwankungen der Auszahlungsphase reduziert werden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c (neu) – Ergänzung um Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf enthält anders als das derzeitige AltZertG (vgl. § 1 Abs.1 Nummer 4\r\nBuchstabe a) AltZertG) keine Möglichkeit, dem Sparer monatliche Leistungen in Form von Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung anzubieten. Durch Einfügen einer entsprechenden Regelung in den Gesetzentwurf sollte den Bürgern diese Wahlmöglichkeit auch in Zukunft erhalten bleiben.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 S. 3 – Kosten bei Übertragung des gekündigten Kapitals\r\nDie Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 AltZertG-E, wonach der Anbieter die Übertragung des gekündigten\r\nKapitals nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kostenfrei vornehmen muss, ist abzulehnen. Es erscheint nicht\r\ngerechtfertigt, die Kosten des Wechsels in diesem Falle auf den Anbieter abzuwälzen. Der Verlust der\r\nVereinnahmung der Wechselkosten wäre bei der gesamten Produktkalkulation zu berücksichtigen,\r\nwodurch die Produkte wiederum preisintensiver würden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 - Altersvorsorgedepot\r\nDie DK begrüßt, dass der Kreis der in das Altersvorsorgedepot einlegbaren Wertpapiere grundsätzlich\r\nweit gefasst werden soll. Das neue Altersvorsorgedepot soll sich vor allem an Anlegerinnen und Anleger\r\nrichten, die eigene Anlageentscheidungen treffen und selbst über die Zusammensetzung ihres Depots\r\nzur Altersvorsorge entscheiden wollen. Dabei ist es aber wichtig, dass den Anlegern für die Altersvorsorge ein breites Spektrum an Wertpapieren zur Verfügung steht, so dass sie bei attraktiven\r\nZinsen z. B. auch in klassische Bank- und Unternehmensanleihen investieren können. Diese Möglichkeit sollte man interessierten Anlegern nicht verwehren. Um zu vermeiden, dass Kunden zu riskante Produkte für ihr Altersvorsorgedepot erwerben, sollte ein allgemeiner Mechanismus geschaffen werden, der für alle Produktkategorien (d. h. Fonds, Aktien und Anleihen) eine einheitliche Risikobegrenzung setzt. Auf diese Weise wird zugleich ein Level Playing Field zwischen den einzelnen Produktkategorien geschaffen.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a\r\nVor diesem Hintergrund ist es positiv und sinnvoll, dass Fonds Teil der Positivliste sind. Nach\r\nDK-Einschätzung ist aber die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung auf einen SRI von bis\r\nzu 5 kritisch:\r\n– So unterliegt der PRIIPs-SRI Schwankungen, da er nach den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend\r\nzu aktualisieren ist. Viele Hersteller (dies betrifft neben Kapitalverwaltungsgesellschaften\r\nauch die Hersteller anderer Produkte) überprüfen ihn an jedem Öffnungstag der\r\nBörsen (börsentäglich). Dies kann dazu führen, dass ein Fonds bei Vertragsschluss ursprünglich\r\nden Vorgaben der Positivliste entsprach, sich dies aber während der langen Vertragslaufzeit\r\nwiederholt ändert. Dies kann dazu führen, dass Fonds immer wieder verkauft\r\nund gekauft werden müssen, wenn sich der SRI ändert.\r\n– Stattdessen sollte sich die Einschränkung für Fonds an Kriterien orientieren, die weniger\r\nvolatil sind. So wäre die Vorgabe sinnvoll, dass der SRI beim Erwerb des Fonds nicht höher\r\nals 5 ist. Auf diese Weise würde einerseits gesichert, dass die Kunden keine Fonds mit zu\r\nhohen Risiken erwerben können. Zugleich würde vermieden, dass bestehende Fonds, mit\r\ndenen die Anleger positive Erfahrungen gemacht haben, während der Laufzeit aus formalen\r\nGründen verkauft werden müssen.\r\n– Zu dem Erfordernis eines Level Playing Fields siehe bereits oben in der einleitenden Anmerkung\r\nsowie nachfolgend bei den weiteren Vorschlägen für die Positivliste.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1 b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b\r\nSiehe Ausführungen zu Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d\r\nKritisch sehen wir zudem die Beschränkung, dass nach dem Entwurf nur Staatsanleihen für\r\ndas Altersvorsorgedepot erwerbbar sind. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung\r\nvon klassischen Bank- und Unternehmensanleihen dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass z.\r\nB. Staatsanleihen von EU-Mitgliedsstaaten sicherer sind als klassische Bankanleihen. Diesbezüglich\r\nsei nur an griechische Staatsanleihen verwiesen, deren Rückzahlung vor einigen Jahren\r\näußerst ungewiss war und nur mit massiven Hilfszahlungen sichergestellt werden konnte. Auch\r\nandere Mitgliedstaaten der EU gerieten wiederholt in eine fiskalische Schieflage, so dass die\r\nErfüllung der Rückzahlungspflichten ungewiss war.\r\nAus unserer Sicht sollte auch hier ein Level Playing Field geschaffen werden, so dass nicht die\r\nArt des Emittenten entscheidend ist, sondern die Ausgestaltung der Produkte. Zur Begrenzung\r\nvon zu hohen Risiken bietet es sich auch hier an, dass man – analog zu unserem Vorschlag zu\r\nFonds – darauf abstellt, dass der SRI der Anleihe beim Erwerb nicht höher als 5 ist. Dort wo\r\nder Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h. Non-PRIIPProdukte\r\nwie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle (wie die\r\nPIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e\r\nAktien unterliegen als Einzeltitel meist höheren Marktrisiken als ein diversifizierter Fonds oder\r\neine Anleihe. Um zu verhindern, dass Anleger Produkte mit zu hohem Risiko in ihr Altersvorsorgedepot\r\nerwerben, regen wir zur Risikobeschränkung die Vorkehrung an, dass nur Aktien\r\nfür das Altersvorsorgedepot erworben werden, deren SRI bei Erwerb nicht höher als 5 ist.\r\nDort wo der Emittent/Produkthersteller nicht zur Berechnung des SRI verpflichtet ist (d.h.\r\nNon-PRIIP-Produkte wie klassische Anleihen oder Aktien), sollte er von einer zentralen Stelle\r\n(wie die PIA) berechnet werden, damit nicht alle Banken und Sparkassen diesen für sich berechnen\r\nmüssen.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 3\r\nGrundsätzlich teilen wir die Einschätzung des BMF, dass mündige Anleger entscheiden sollten,\r\nob sie eine Beratung benötigen oder als Selbstentscheider agieren. Wir haben aber die Sorge,\r\ndass viele Kunden (dies gilt insbesondere für Neukunden, die Wertpapiere für die Altersvorsorge\r\nfür sich entdecken sollen) nicht in der Lage sein werden, sinnvolle langfristige Anlageentscheidungen\r\nzu treffen, die Produkte wie Aktien umfassen, die ein sehr hohes Marktrisiko haben und starken Kursschwankungen unterliegen.\r\nHier sollte – unter Vermeidung der Bevormundung der Anleger – ein stärkerer Fokus auf die\r\nAnlageberatung und die Vermögensverwaltung gelegt werden. Abhängig davon, ob und in welchem\r\nUmfang eine Dienstleistung erbracht wird, entstehen unterschiedlich hohe Kosten. Diese\r\nsollten angemessen festgesetzt werden können.\r\n\r\n Zu § 1 Abs. 1b Satz 2 Nummer 6\r\nDie Pflicht zur elektronischen Form der Zurverfügungstellung von Informationen steht dem\r\nGrundsatz nach im Einklang mit der bereits geltenden Formvorgabe gemäß § 64a WpHG und\r\nist somit zu begrüßen. Allerdings sieht § 64a WpHG zum Zweck des Kundenschutzes vor, dass\r\ndie Institute die Informationen bei Privatkunden in schriftlicher Form (gemeint ist Papierform)\r\nzur Verfügung stellen, wenn die Kunden darum gebeten haben. Diese Ausnahme sollte auch in\r\ndas AltZertG aufgenommen werden, damit die Bank ihren Wertpapierkunden die WpHGPflichtinformationen und die Informationen gemäß AltZertG einheitlich in derselben Form zur\r\nVerfügung stellen kann. Würde nach dem AltZertG dagegen ausnahmslos die elektronische\r\nForm verpflichtend sein, würde dies dazu führen, dass die betreffenden Kunden bestimmte Informationen in Papierform und andere elektronisch erhalten müssen. Dies wäre weder im Interesse\r\nder Bank noch des Kunden.\r\n\r\nZu § 1 Abs. 1c - Referenzdepot\r\nAuch der Vorschlag eines „vereinfachten“ Altersvorsorgedepots ist sehr positiv, wobei wir auch hier bei\r\nder Ausgestaltung Verbesserungsbedarf sehen:\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 1\r\nTrotz der geringeren Auswahlmöglichkeiten durch die vereinfachte Gestaltung sollten insbesondere\r\nNeukunden nicht ausschließlich dazu angehalten werden, auf eigene Faust Anlageentscheidungen\r\nzu treffen.\r\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim Referenzdepot der Anleger vor Beginn\r\nder Auszahlungsphase selbst die Quoten für eine Umschichtung festlegen kann.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 2\r\nDie Bezugnahme auf Fonds ist sinnvoll, da diese klassische Produkte sind, um diversifiziert\r\nGeld anzulegen und auf diese Weise Risiken zu streuen und zu reduzieren. Wir halten es auch\r\nfür nachvollziehbar, auf Einzeltitel wie Aktien oder Anleihen zu verzichten.\r\nWir schlagen allerdings vor, das Referenzdepot von zwei auf bis zu vier Fonds zu erweitern,\r\num eine bessere Aussteuerung der Risikoklassen zu erreichen und eine optimierte lebenszyklusorientierte Steuerung zu ermöglichen.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie das Abstellen auf den anfänglichen SRI. Andernfalls sehen\r\nwir die Gefahr, dass es oftmals zu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 4\r\nDie Neuauswahl des Kunden sollte sich nur auf die OGAW-Fonds des jeweiligen Unternehmens\r\nund den Produktrahmen beziehen können.\r\nIm Hinblick auf den SRI bestehen die bereits o. g. Bedenken der Volatilität. Der Vorschlag,\r\ndass einer der Fonds einen SRI von max. 2 (auf einer Skala von 7) haben soll, verschärft diese\r\nProblematik nochmals massiv. Es ist anzunehmen, dass die meisten Fonds während der langen\r\nVertragslaufzeit den SRI überschreiten werden, was zu Problemen führen wird. Hier sollten andere\r\nKriterien gewählt werden, wie z.B. das Abstellen auf den anfänglichen SRI oder eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des SRI. Andernfalls sehen wir die Gefahr, dass es oftmals\r\nzu komplexen Umschichtungen kommen wird.\r\n Zu § 1 Abs. 1c Nummer 5\r\nSiehe die Ausführungen zu Nummer 4\r\n\r\nZu Nummer 2 (§ 2a AltZertG) - Kosten\r\nZu § 2a Abs. 1 Satz 1\r\nGrundsätzlich bestehen nach den Vorgaben der MiFID II bzw. des WpHG bereits heute schon umfassende Transparenzpflichten im Hinblick auf Kosten (s. insbesondere die Vorgaben in § 63 WpHG). Diese beziehen sich allerdings immer auf die Kosten einer konkreten Anlage, um dem Kunden die Kosten der Anlageentscheidung aufzuzeigen. Dieser Mechanismus kann übertragen werden, wenn der Kunde einen Fondssparplan zur Altersvorsorge erwirbt, in dem die Durchführung des Vertrags bei Vertragsschluss vereinbart wird und somit klar ist, welche Produkte der Kunde in der Folge erwirbt. Hier\r\nkönnen die zu erwartenden Kosten prognostiziert werden.\r\nWenn der Kunde aber als Selbstentscheider im Rahmen des Altersvorsorgedepots eigene Anlageentscheidungen trifft, ist eine Vorab-Kostenprognose beim Vertragsschluss nicht möglich. Hier können Kosteninformationen nur für die einzelnen Anlageentscheidungen des Kunden erfolgen. Dies sollte unbedingt im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.\r\n\r\nZu Art. 2a Abs. 1 Satz 2\r\nDer PIA-Standard (Produktinformationsstelle für Altersvorsorge (PIA)) für Kostenausweise sollte erhalten bleiben, da dies eine verlässliche einheitliche Darstellung der Kosten und Chancen-Risiko-Klassifizierung der geförderten Produkte gegenüber den Kunden ermöglicht. Die im Entwurf vorgesehene Umstellung auf die PRIIPs-KIDS mit \"Eigenberechnung\" der Anbieter und Überwachung durch Wirtschaftsprüfer halten wir für nicht geeignet, da keine ausreichende branchenübergreifende Vergleichbarkeit mehr gegeben ist.\r\n\r\nZu § 2a Abs. 3\r\nDanach darf ein Altersvorsorgevertrag ab Beginn der Auszahlungsphase ausschließlich Kosten in Prozent der Leistung (Annahme: gemeint ist die Höhe der Auszahlung) vorsehen. Diese Art des Kostenausweises wäre allerdings zu einschränkend hinsichtlich der Anwendung über alle Auszahlmöglichkeiten. Typischerweise sind insbesondere im Wertpapier- und Fondssegment Kosten in Abhängigkeit vom verwalteten Vermögen und bei Bankkonten auch absolute Jahresentgelte gängige Praxis und für die Verbraucher für diese Produktsegmente auch bekannt. Zudem haben Fonds laufende Verwaltungskosten, die dem Bestand entnommen werden, so dass bei der aktuellen Formulierung keine Fondsauszahlpläne möglich wären.\r\n\r\nWir bitten um Prüfung und Klarstellung.\r\nAbschließende Bemerkung: Aktuell dürfen nur Versicherer zillmern (Vorabprovision), die Wertpapierbranche (Banken und Sparkassen) darf dies nicht. Hier würden wir uns ein Level Playing Field wünschen.\r\n\r\nZu Nummer 8 (§ 7 AltZertG) – Produktinformationsblatt für Altersvorsorgeverträge\r\n\r\nZu § 7 Abs. 1 Satz 2\r\nIm Hinblick auf die Produktinformationsblätter gilt dasselbe wie zur Kosteninformation (s. o.). Eine\r\nsinnvolle Beschreibung der vorgeschlagenen Inhalte ist den Anbietern vor Vertragsschluss nur möglich,\r\nwenn sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen, welche Produkte der Kunde erwirbt (wie dies z. B.\r\nbei zertifizierten Fondssparplänen der Fall ist).\r\nWenn der Kunde selbst über die Zusammensetzung des Depots entscheidet, können viele der vorgeschlagenen Informationen bei Vertragsschluss nicht erteilt werden. Konkret sehen wir die folgenden Vorschläge, die Probleme bereiten werden:\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7\r\nHier wird zutreffend erkannt, dass der Anbieter im Falle eines „Selbstentscheider-Depots“ (dies\r\ngilt gleichermaßen für ein Depot, zu dem die Anlageberatung erbracht wird) die Effektivkosten\r\nnicht nennen kann. Unklar ist uns aber, was mit der Alternative gemeint ist, dass die Effektivkosten\r\nfür die anfängliche Zusammensetzung des Anlagenportfolios zu nennen sind. Diese Zusammensetzung\r\nwird es vor Vertragsschluss nicht geben. Hier könnte allenfalls auf die Kosten\r\nfür ein exemplarisches Muster-Depot abgestellt werden.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9\r\nHier gelten die Hinweise zu 7.\r\n Zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10\r\nAuch diese Angabe wird den Anbietern bei selbstverwalteten Depots nicht möglich sein.\r\n\r\nZu Nummer 9 (§ 7a AltZertG) – jährliche Informationspflicht\r\n\r\nZu § 7a Abs. 1 Nr. 6\r\nIm Rahmen der jährlichen Informationspflicht wird die Berechnungsart anders beschrieben als bisher.\r\nNeu aufzunehmen ist z. B. die zu erwartende Altersleistung. Problematisch ist insoweit, dass nicht klar\r\nist, welche Auszahlart (Leibrente oder Auszahlplan) zu Grunde gelegt werden soll.\r\n\r\nZu Nummer 17 (§ 14 Abs. 7 bis 9 neu) – Übergangsvorschriften\r\n\r\nZu § 14 Abs. 7\r\nDiese Regelung bedarf aus DK-Sicht einiger Nachbesserungen:\r\n Wir regen an, in § 14 Absatz 7 AltZertG auch die Möglichkeit zu schaffen, das Garantieniveau\r\neinvernehmlich auf 80 % zu senken, um die Chancen auf eine bessere Rente im Alter zu steigern,\r\nohne in ein neues Produkt wechseln zu müssen.\r\n Redaktioneller Hinweis: In § 14 Abs. 7 S. 4 müsste es u.E. heißen: „Verträge, die nach § 5 in\r\nder am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen…“.\r\n Wir bitten um Klarstellung, das für diese Vertragsmöglichkeit keine Änderungszertifizierung für\r\ndie Bestandsverträge nötig ist. Zwar ist dieser Punkt in der Gesetzesbegründung S. 103 u.E.\r\nbereits angelegt; es sollte aber eindeutig im Gesetzestext formuliert werden.\r\n Des Weiteren sollte eine einfache Übertragung der bestehenden Riester-Verträge in die neue\r\nAnlageform möglich sein. Aus dem Entwurf ergibt sich nach unserem Verständnis nicht zweifelsfrei,\r\nob bei den bestehenden Riester-Verträgen - ohne neue Zertifizierung – bei Eintritt in\r\ndie Auszahlungsphase ein Wechsel auf den (bislang nicht vorgesehenen) Auszahlungsplan\r\nohne Verrentung möglich ist. Hier bedarf es einer Klarstellung im Gesetzentwurf. Etwa 1/3 aller\r\nRiester-Verträge sind beitragsfrei gestellt und viele weisen geringe Beiträge auf. Hier sollte\r\nes eine Lösung geben, diese zu übertragen oder aufzulösen, bisher ist dies auf Grund der\r\nstaatlichen Förderung / Zertifizierung nicht möglich.\r\n\r\nZu § 14 Abs. 8\r\nDie Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E bedarf aus DK-Sicht ebenfalls einer Klarstellung:\r\nDie Riester-Verträge waren bislang in eine Anspar- und Auszahlungsphase gegliedert. Mithin wurden\r\nein Anspar- und ein Auszahlungsvertrag geschlossen. Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die Regelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E auch gilt, wenn nur der Ansparvertrag vor dem 1. Januar 2026 zustande gekommen ist, der Auszahlungsvertrag jedoch erst nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wird. Problematisch verhielte es sich, sofern ein neuer Vertrag in der Auszahlphase in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 8 AltZertG-E fiele. In den Vertragsmustern für die Ansparphase sind derzeit bereits Regelungen und Hinweise zur Auszahlungsphase enthalten – dies würde dann nicht mehr übereinstimmen.\r\nRichtigerweise müsste die Übergangsregelung des § 14 Abs. 8 AltZertG-E dahingehend formuliert werden, dass sie auch für Auszahlungsverträge Anwendung findet, die nach dem 1. Januar 2026 geschlossen werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass im Fall eines Versorgungsausgleichs, die gesetzlichen Regelungen, die für den Ursprungsvertrag gelten, auch für den „neuen“ Vertrag gelten, der mit der ausgleichsberechtigten Person geschlossen wird. Ansonsten müssten Anbieter für diesen „neuen“ Vertrag gegebenenfalls die neuen gesetzlichen Regelungen anwenden. Dies würde zu Problemen, insbesondere Umsetzungsschwierigkeiten führen, da der Gesetzentwurf Neuerungen bezüglich der Kostenangabe, -berechnung usw. enthält.\r\n\r\nZu Artikel 14\r\nInkrafttreten\r\nDie DK begrüßt, dass die mit dem hiesigen Entwurf vorgeschlagenen Neuerungen sehr zeitnah in Kraft\r\ntreten sollen. Es ist aus DK-Sicht sehr wichtig, dass die Reform zügig vorangetrieben wird. Die Regelungen zum Altersvorsorgedepot sollten so ausgestaltet sein, dass eine Umsetzung bis zum 1.1.2026 möglich ist. Zudem bitten wir bereits jetzt darum, dass die Verbände frühzeitig in steuerlicher Hinsicht in Entwürfe von BMF-Schreiben eingebunden werden (zum Zwecke der technischen Umsetzung)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002486","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zu einer Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/77/18/599836/Stellungnahme-Gutachten-SG2508080018.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Altersvorsorge im Koalitionsvertrag 2025: Bewertung und Ergänzungsvorschlag\r\n\r\nKoalitionsvertrag 2025\r\n\r\nFrühstartrente „Zum 01.01.2026 wollen wir die Frühstart-Rente einführen. Wir wollen für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot einzahlen. Der in dieser Zeit angesparte Betrag kann anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Das Sparkapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt.“\r\n\r\nRiester-Rente „Wir werden die bisherige Riester-Rente in ein neues Vorsorgeprodukt überführen, von bürokratischen Hemmnissen befreien und mit dem Verzicht auf zwingende Garantien sowie der Reduzierung der Verwaltungs-, Produkt- und Abschlusskosten reformieren. Wir prüfen eine Ausweitung des Kreises der Förder-berechtigten. Wir wollen dieses neue Produkt mit einer möglichst einfachen staatlichen Förderung für Bezieherinnen und Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen begleiten. Kern der reformierten Riester-Rente wird ein Anlageprodukt sein, das es auch in Form eines Standardproduktes geben soll.“\r\n\r\nBewertung Frühstartrente: Die Grundidee der Frühstartrente erachten wir als positiv. Sie kann aufgrund der niedrigen Einzahlungsbeträge und der eingeschränkten Zielgruppe, wodurch sie erst in 50 Jahren Wirkung zeigt, allerdings nur ein Baustein sein für den zwingend notwendigen Umbau der Alterssicherung. Unter anderem sollte eine ergänzende Zuzahlung zugelassen werden, um den Kapitalstock signifikant aufzubauen und die Finanzkompetenz von Kindern und Eltern zu stärken.\r\n\r\nBewertung Riester-Rente: Ferner erachten wir auch die Vorschläge zur Riester-Rente als wichtigen Baustein zur Reform der privaten Altersvorsorge. Neben dem vorgesehenen Verzicht auf Garantien ist auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung notwendig, um die Rentierlichkeit zu erhöhen. Das Riester-„Standardprodukt“ sollte ein privatwirtschaftliches Kapitalmarktprodukt sein. Nur jeder Vierte „riestert“.\r\n\r\nUnser Vorschlag: Frühstartrente und Riester-Rente sollten mit einer breiteren Reform der privaten Altersvorsorge, nämlich der Einführung eines Altersvorsorgedepots für alle Erwerbstätigen einhergehen, so wie es von der letzten Bundesregierung in Form eines Referentenentwurfs bereits geplant war.\r\nDie Ausgestaltung von Frühstartrente und (reformierter) Riester-Rente sollte so einfach wie möglich erfolgen. Auf unnötig komplexe regulatorische Vorgaben sollte zwingend verzichtet werden. Hierzu sollte der Gedanke aus Erwägungsgrund 89 der MiFID II herangezogen werden. Danach gilt: „Individuelle und betriebliche Altersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, sollte angesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden“.\r\n\r\nWir wünschen uns eine zügige Verabschiedung und Umsetzung beider Maßnahmen, damit die steuerlich geförderte private Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte ab 1. Januar 2026 zugänglich ist.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\nIdee der Frühstartrente mit dem Ziel, Kinder so früh wie möglich an Kapitalmarktprodukte heranzuführen, ist richtig. Daher sollte die Frühstartrente bereits im ersten Lebensjahr beginnen, eine Zeit, in der Eltern sich besonders viele Gedanken, um die Zukunft ihres Kindes machen.\r\n\r\n◼ Zentrale Fragen der Frühstartrente sind klärungsbedürftig:\r\nWie soll das Geld angelegt werden?\r\nUnser Vorschlag: Anlage in einem privatwirtschaftlich organisierten Depot, in dessen Rahmen in Fonds, aber auch in andere geeignete realwertorientierte Anlageklassen investiert werden kann.\r\nWer trifft die Produktauswahl?\r\nUnser Vorschlag: Erziehungsberechtigte mit der Option die Produktauswahl an die depotführende Bank oder Sparkasse abzugeben und dabei auf ein Referenzdepot zurückzugreifen.\r\nRolle der Erziehungsberechtigten, Familie usw.?\r\nUnser Vorschlag: Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen vorzunehmen, um Vorsorgebetrag langfristig zu erhöhen.\r\n\r\n◼ Gründe, zusätzliche Einzahlungen zu ermöglichen:\r\nEine Einzahlung von 10 € im Monat ist ein erster Schritt aber nicht ausreichend, um einen signifikanten Beitrag zur privaten Altersvorsorge zu leisten. Summe der Einzahlungen bis zum 18. Geburtstag beträgt 1.440 €. Bei angenommener Wertentwicklung von sechs Prozent im Jahr würde der Wert bis zum 18. Lebensjahr auf 2.089,60 € anwachsen (bei 7 % Rendite 2.228 Euro). Bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren wären das, ohne weitere Einzahlungen, etwa 36.312,03 € vor Steuern (bei 7 % Rendite 61.337 Euro).\r\n\r\nBei Beginn der Zahlung ab dem 1. Lebensjahr würde die Summe der Einzahlungen 2.160 € betragen (720 € mehr) und mit 18 Jahren wären mit Zinseszinseffekt bei sechs Prozent Zinsen 3.828,14 € vorhanden. Zum Renteneintritt stünden bei 6 Prozent Verzinsung 66.523,14 € vor Steuern zur Verfügung (Rechnung ohne Kosten/Entgelte, stark vereinfacht). Zeigt Chancen der potenziell höheren Beträge auf.\r\n\r\nWeitere Einzahlungen, beispielsweise durch Eltern, Großeltern usw. sollten möglich sein, um den Vermögensaufbau frühzeitig zu fördern. Hierbei wird die Finanzbildung sowohl der Kinder als auch der Eltern gestärkt. Bei einem monatlichen Sparbetrag von insgesamt 50 Euro, beginnend ab Geburt, hätten 18-jährige über 21.000 Euro und bliebe das Kapital bis zum 67 Geburtstag unberührt beläuft es sich auf fast 600.000 Euro. Damit würde nicht nur der wichtige Lerneffekt des Kapitalmarktsparens - heute verzichten, um morgen mehr zu haben - für Kinder und Jugendlichen erlebbarer, sondern auch eine mögliche Rentenlücke im Alter signifikant reduziert werden.\r\n\r\n◼ Wie erfolgt die staatliche Zuzahlung?\r\nEntscheidend für die effiziente Nutzung der Frühstartrente ist ein einfaches, leicht verständliches Antragsverfahren. Der Staat und ggf. zusätzlich die Institute (bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse) sollten Eltern frühzeitig über den Beginn der Frühstartrente informieren und die notwendigen Handlungsschritte skizzieren. Ausreichend für die Umsetzung ist unseres Erachtens eine Depoteröffnung auf den Namen des Kindes durch die Eltern bei einem Anbieter ihrer Wahl und die Mitteilung des zum Depot gehörenden Verrechnungskontos an den Staat, so dass dieser die Zahlung der 10 EUR auf das von den Eltern benannte Verrechnungskonto veranlassen kann. Weitere Prüfpflichten (z.B. Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland) sollten den Instituten zum Zweck einer schnellen, effizienten Umsetzung nicht auferlegt werden (eine frühzeitigere Förderung ab dem 1. Lebensjahr erscheint auch unter diesem Blickwinkel sinnvoll).\r\n\r\nRiester-Rente: Aufgrund der geringen Verbreitung und der vorgesehenen Förderung ausschließlich für Niedrigeinkommen ist die Riester-Rente nicht hinreichend, um alle Erwerbstätigen mit einer notwendigen privaten Altersvorsorge zu erreichen. Seit 2018 sinkender Bestand auf 2024 14,9 Mio. Verträge, d. h. nur jeder vierte Bürger im erwerbsfähigen Alter nutzt Riester, davon nur rentierliche drei Millionen Investmentfondsverträge.\r\n\r\n◼ Bei der Modernisierung der Riester-Rente ist neben dem vorgesehen Verzicht auf (kostspielige) Garantien auch der Wegfall einer verpflichtenden lebenslangen Verrentung, die ebenfalls Rendite kostet, notwendig.\r\n◼ Das vorgesehene Riester-„Standardprodukt“ sollte auf etablierten Kapitalmarktprodukten beruhen.\r\n◼ Bürokratische Hemmnisse können durch Anpassungen der komplexen Förderberechtigung und -beantragung vermindert werden. Die Berechtigung von „nicht förderberechtigt, mittelbar förderberechtigt und unmittelbar förderberechtigt“ sollte durch eine einheitliche Berechtigung für „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ ersetzt werden.\r\n◼ Ein neues staatliches Produkt (Staatsfonds oder vzbv-Extrarente) ist hierfür nicht erforderlich.\r\n◼ Die angedachte Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten ist zu begrüßen, da hierdurch die Altersvorsorge z. B. für Solo-Selbständige gewährleistet werden kann. Ebenfalls bietet die Ausweitung der Förderberechtigung auf „alle in Deutschland Steuerpflichtigen“ die Chance, die derzeit intransparente und bürokratische Prüfung der Zulageberechtigung zu vereinfachen.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag: Altersvorsorgedepot für alle Erwerbstätigen einführen\r\n◼ Das Altersvorsorgedepot sollte sich eng an den Empfehlungen der von der letzten Bundesregierung eingesetzten Fokusgruppe private Altersvorsorge und dem zugehörigen Referentenentwurf der letzten Legislatur orientieren.\r\n◼ Innerhalb eines geförderten Altersvorsorgedepots sollte die Frühstart-Rente der Beginn eines frühen Kapitalaufbaus sein, welcher nahtlos ab dem 18. Lebensjahr mit einem geförderten Produkt weitergeführt werden kann.\r\n◼ Ideal wäre ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne Garantie, in das z.B. in Fonds oder Anleihen und andere für Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann.\r\n◼ Es ermöglicht, in verschiedene rentierliche Anlageformen zu investieren.\r\n◼ Besonders wichtig sind größere Wahlfreiheit, Wegfall teurer Beitragsgarantien und keine verpflichtende lebenslange Verrentung.\r\n◼ Zur Steigerung der Attraktivität würde auch beitragen, wenn jeder Euro Eigenbetrag gefördert wird, und es zusätzliche Zulagen für Familien mit Kindern gibt.\r\n◼ Bisherige steuerliche Fördersystematik sollte beibehalten werden. Steuerliche Freistellung der Erträge in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase.\r\n◼ Dies wäre ein Meilenstein zur dringend notwendigen Stärkung der Wertpapierkultur in Deutschland.\r\n◼ Die Einführung des Altersvorsorgedepots wird aktiv mit dem Ziel der Stärkung der Finanzbildung verbunden. Die Ansprüche aus der Frühstart-Rente werden transparent in die Digitale Rentenübersicht integriert.\r\n\r\nUnser Vorschlag im Detail:\r\n◼ Grundzulage 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (Die Höhe der Einzahlungen sollte sich dynamisch entwickeln können und z. B. insgesamt auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung p. a. begrenzt werden (2025: 3.864 Euro).\r\n◼  Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (höchstens 300 € pro Kind).\r\n◼ Auszahlungsphase: Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht. Lebenslange Leibrente als weiteres Produkt möglich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002831","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines AGB-Anpassungsverfahrens (Zustimmungsfiktionslösung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/2a/297308/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180196.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Unternehmen benötigen sehr zeitnah einen modernen und\r\nunbürokratischen AGB-Änderungsmechanismus\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nseit dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zur Änderung\r\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Dauerschuldverhältnissen\r\nist die Situation bei in der Praxis immer wieder erforderlichen\r\nAGB-Anpassungen über die Kreditwirtschaft hinaus rechtsunsicher, bürokratisch,\r\nressourcenintensiv und verbraucherunfreundlich. Nur der\r\nGesetzgeber kann schnelle Abhilfe schaffen, indem er einen rechtssicheren\r\nund ausgewogenen Rahmen für AGB-Änderungen setzt.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher, dass das Bundesministerium\r\nder Justiz (BMJ) an einer praxisgerechten Lösung arbeitet. Der\r\nVorschlag des BMJ, über dessen Eckpunkte in den Medien bereits berichtet\r\nwurde (vgl. z. B. Handelsblatt vom 17. November 2023), ist\r\neine interessengerechte Kompromisslösung zur Schaffung von Rechtssicherheit,\r\ndie sowohl Unternehmen als auch Verbrauchern zugutekäme.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft bittet Sie, die laufenden Arbeiten des\r\nBMJ zu unterstützen und der eindeutigen Protokollerklärung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses\r\nzur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November\r\n2023) Rechnung zu tragen. Die Protokollerklärung unterstreicht die\r\nNotwendigkeit einer praxistauglichen Regelung und betont, dass das\r\nBMJ eine umfassende – für viele Dauerschuldverhältnisse geltende –\r\nLösung zum Umgang mit AGB-Änderungen erarbeitet.\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V. |\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nMitglieder des Rechtsausschusses und\r\ndes Finanzausschusses des Deutschen Bundestags\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nUnsere Zeichen:\r\nAZ DK: AGB\r\nAZ DSGV: 4221\r\n14. März 2024\r\nFederführer:\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.\r\nCharlottenstraße 47 | 10117 Berlin\r\nTelefon: +49 30 20225-0\r\nTelefax: +49 30 20225-250\r\nwww.die-deutsche-kreditwirtschaft.de\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nSeite 2 von 2\r\nDas Bürokratieentlastungsgesetz IV bietet einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur\r\nkurzfristigen Umsetzung. Der Regelungsbedarf besteht nicht nur in der gesamten Kreditwirtschaft,\r\nsondern auch in anderen Wirtschaftszweigen. Praxistaugliche AGB-Regelungen sind ein elementarer\r\nFaktor für die Attraktivität unseres Wirtschafts- und Finanzstandortes. Gerade in den aktuellen – wirtschaftlich\r\nherausfordernden – Zeiten wäre eine entsprechende Regelung zum AGB-Änderungsmechanismus\r\nein wichtiges Signal."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002833","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/bb/297343/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180211.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene\r\nAufbau in drei Kapitel (I., II. III.):\r\nUnter I.: Nationale Ebene (Vorschläge mit Blick auf kurzfristige Umsetzung auf nationaler Ebene, z. B. Anpassung KWG, HGB, etc. bzw. Aufsichtshandeln)\r\nUnter II.: Europäische Ebene (Vorschläge sind zu einem späteren Zeitpunkt noch auszuformulieren – Liste enthält bislang nur Überschriften als „Platzhalter“)\r\nUnter III.: Internationale Ebene (noch keine Vorschläge vorhanden – sind noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuformulieren)\r\nAnsonsten innerhalb der Kapital: Jeweils eine neue Zelle pro Vorschlag mit folgender Struktur: Benennung der Norm, Problemstellung und Änderungsvorschlag unter Berücksichtigung des Anwendungsbereiches (gesetzliche/regulatorische Norm oder aufsichtliches Handeln)\r\nDer Fokus für den Termin am 13. März 2024 liegt zunächst auf kurzfristig erreichbaren Zielen (insb. im Bereich der nationalen Ebene). Zudem möchten wir in dem Auftakttermin am 13. März 2024 gern einen gemeinsamen Zeitplan abstecken, sodass zeitnah auch Vorschläge für Anpassungen des Rahmenwerks auf europäischer und internationaler Ebene erarbeitet werden können. Wir erachten es als überaus wichtig, sich mindestens mittelfristig mit einer grundlegenden Überprüfung des aufsichtlichen Rahmenwerks (CRR/CRD) als solches auseinanderzusetzen. Insbesondere die Vielzahl der viel zu detailreichen Level-2-Vorgaben durch EBA, die in Deutschland fast immer 1:1 für alle Institute gleichermaßen umgesetzt werden müssen, führt zu einer deutlich zu hohen Komplexität der Regulatorik und damit auch der Instituts- und Aufsichts- bzw. Prüfungspraxis. Die Kleinteiligkeit der Regulierung hat zur Folge, dass ein eher detailregelbasierter und konservativer Aufsichtsansatz zu beobachten ist, welcher dem tatsächlichen Risiko nicht immer angemessen scheint. Auf nationaler Ebene nehmen wir bei der Umsetzung und Anwendung von EU-Vorgaben (CRD, EBA-Leitlinien) oftmals ebenfalls ein sehr konservatives, formal juristisch genaues Vorgehen der Aufsicht wahr.\r\nFerner verweisen wir ergänzend zu diesen Vorschlägen auf die bereits von der DK eingereichten Vorschläge zur Umsetzung der CRR/CRD bzw. Anpassungen im KWG/SolvV (Stand 6.3.2024), die DK-Stellungnahme zum Bürokratieentlastungsgesetz (2.2.2024) und die DK-Stellungnahme anlässlich der Konsultation der Europäischen Kommission \"Rationalisierung der Berichtspflichten\" (27.11.2023). Diese Dokumente enthalten zusätzliche Vorschläge für mögliche Entlastungen in der Regulatorik.\r\nEintragungen werden der Übersichtlichkeit halber möglichst kurzgefasst und bedürfen weiterer Erklärung oder wurden bereits in anderem Kontext vorgebracht. Die Auflistung der Anpassungsvorschläge folgt noch keiner Priorisierung.\r\nI. Nationale Ebene\r\nRegulatorisch/Gesetzlich\r\nTrennbankenregelungen (§§ 3 Abs. 2 bis 4, 25f KWG sowie § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG)\r\nProblemstellung: Im Zuge des Abschirmungsgesetzes (BGBl. I 2013, S. 3090) wurden in Deutschland – in Vorgriff auf europäische Diskussionen – sog. Trennbankenregelungen etabliert. Am 4. Juli 2018 hat die EU-Kommission ihre Vorschläge für eine EU-Trennbankenverordnung zurückgenommen (2018/C 233/05). Als Begründung hat die EU-Kommission darauf verwiesen, dass insbesondere mit dem Single Supervisory Mechanism (SSM) und dem Single Resolution Mechanism (SRM) zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert worden sind, die zur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Etwaige strukturelle Risiken bei einem Institut können Aufsichts- wie auch Abwicklungsbehörden bereits auf anderem Wege begegnen (siehe hierzu zB bereits die Monopolkommission, Hauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545). Da es ns auch keinen Beleg für eine stabilisierende Wirkung der Trennbankenregelungen gibt und neben Deutschland nur wenige EU-Mitgliedstaaten ähnliche Vorgaben umgesetzt haben, sollten die mit erheblichem Aufwand für die betroffenen Institute verbundenen strafbewehrten Trennbankenauflagen auch mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit der s Finanzstandortes Deutschland aufgehoben en werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen: Mit Blick auf die o. g. Schilderungen sollten §§ 3 Abs. 2 bis 4 sowie 25f KWG ersatzlos gestrichen werden.\r\nSollte ungeachtet dessen an den Trennbankenregeln festgehalten werden, sollte zumindest auf eine Strafbewehrung eines Verstoßes gegen die Trennbankenregeln verzichtet werden (Ausklammerung von § 3 Abs. 2 bis 4 KWG aus dem Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 KWG). Diese Strafbewehrung steht nicht im Einklang mit dem im Strafrecht zu beachtenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Zum anderen soll die zuletzt im Jahr 2020 überarbeitet Auslegungshilfe der BaFin mit dem Ziel einer Entlastung der Institute überarbeitet werden. Diesbezüglich wird die DK das BMF und die BaFin zeitnah gesondert ansprechen.\r\nStreichung des Mindestabdeckungsgrads (§ 10 Abs. 3 SolvV)\r\nProblemstellung:\r\nDeutsche Institute müssen immer noch einen Abdeckungsgrad für den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) von 92 % einhalten. Die EU-weite Harmonisierung dieses Wertes (EBA, EZB) ist gescheitert. Der Wert wird dem Vernehmen nach auch von der BaFin nicht mehr angewendet.\r\nVorgeschlagene Änderung:\r\nDer Mindestabdeckungsgrad sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAnpassung § 13 KWG (Großkreditbeschlussfassung)\r\nProblemstellung: In § 13 (2) KWG ist geregelt, dass ein bereits gewährter Kredit der durch Verringerung des Kernkapitals nach Artikel 25 CRR zu einem Großkredit wird, nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren darf.\r\nDurch rechtliche Änderungen kann es zu Verringerungen des Kernkapitals (z. B. Änderung bei den Abzugspositionen) oder anderer Parameter (z. B. Änderung der Vorschriften zur Bildung Gruppe verbundener Kunden oder Einbeziehung indirekter Risikopositionen aus der sog. Substitution) kommen, die dazu führen, dass ein bereits gewährter Kredit zu einem Großkredit wird oder sich ein bestehender Großkredit betragsmäßig erhöht. Die dem Großkreditbeschluss zugrundeliegende Warnfunktion vor Gewährung des Großkredites erübrigt sich in derartigen Fällen.\r\nVorgeschlagene Änderung: Durch Einfügung von „durch das Institut zu vertretende“ vor “Verringerung” soll klargestellt werden, dass Verringerungen des Kernkapitals, die durch rechtliche Änderungen bedingt sind, nicht zu einer nachzuholenden Großkreditbeschlussfassungspflicht führen. Ebenso sollte klarstellend ergänzt werden: Wird ein bereits gewährter Kredit allein durch rechtliche Änderungen zu einem Großkredit oder erhöht sich ein Großkredit allein aufgrund rechtlicher Änderungen, ist kein nachzuholender einstimmiger Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter erforderlich.\r\nMillionenkreditvorschriften (§ 14 KWG): Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens\r\nProblemstellung:\r\nDie Millionenkreditvorschriften verursachen einen hohen Meldeaufwand in den Instituten. Wir haben die im Juli 2022 angekündigte Abschaffung des Millionenkreditmeldewesens daher ausdrücklich begrüßt und sprechen uns weiterhin für eine Einstellung des Millionenkreditmeldewesens aus. Mindestens sollten jedoch Erleichterungen gewährt werden, um die Institute bis zur Abschaffung spürbar zu entlasten.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Anhebung der Millionenkreditmeldegrenze auf 2 Mio. EUR (§ 14 Abs. 1 KWG)\r\n2. Streichung der Anforderung des § 14 Abs. 3 Satz 1 KWG zu Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner und damit Entfall der auf der Norm basierenden Meldepositionen 092 bis 094 (PD, RW, LGD)\r\n3. Entfall der Nullmeldungen für einzelne Glieder einer Kreditnehmereinheit oder einer Personengemeinschaft bzw. GbR unter Einführung einer Bagatellgrenze von mindestens 999,99 EUR\r\nHinweis: Die DK hat zudem bereits weitere Entlastungsvorschläge unterbreitet, die nach unserer Einschätzung keiner legislativen Anpassung bedürfen. Zudem besteht Klärungsbedarf im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des aufsichtlichen Konsolidierungskreises. Erhebliche IT-Investitionen für Übergangslösungen sollten vermieden werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nOrgankreditvorschriften (§ 15 KWG)\r\nProblemstellung: Die Überarbeitung der Organkreditvorschriften führt in der Praxis zu hohen Aufwänden, die nicht durch regulatorischen Nutzen gerechtfertigt werden.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\n1. Rückführung auf den alten Organbegriff (Abschaffung § 15 Abs. 6 KWG – Begriff sonstiger Geschäfte), mindestens sollte angepasst werden:\r\n2. Spezifizierung von Geschäften nach § 15 Abs. 6 KWG als „kreditnahe Geschäfte“.\r\n3. Einführung einer Bagatellgrenze für Geschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG: Die Bagatellgrenze lt. § 15 Abs 3 Nr. 2 KWG könnte auf Geschäfte mit natürlichen Personen angewendet werden. Dabei schlagen wir vor, diese Grenze entlang bestehender des KWG auf TEUR 50 zu setzen.\r\n4. Anpassung Erweiterung des relevanten Personenkreises nach § 15 Abs. 1 Nr. 1-5 KWG für bedeutende Beteiligungen nach § 15 Abs. 9 KWG: Für den Schutz vor sachfremden Entscheidungen aufgrund persönlicher Nähebeziehung ist insbesondere die Ausweitung des Personenkreises auf Eltern und volljährige Kinder unverhältnismäßig. Wir regen an, diese Vorschrift anzupassen.\r\n5. Eingrenzung der bedeutenden Beteiligung gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KWG: Die aus Institutssicht mittelbaren bedeutenden Beteiligungen sollten nicht weiter vom Institut berücksichtigt werden müssen, sondern ausschließlich die unmittelbaren, also vom Institut direkt gehaltenen bedeutenden Beteiligungen.\r\n6. Einschränkung des Erfordernisses von Gremienbeschlüssen für bestimmte Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG: Geschäfte für die bereits hinreichende regulatorische Anforderungen / Rechtsvorschriften für die Vereinbarung marktmäßiger Bedingungen losgelöst vom § 15 KWG existieren (z. B. Handelsgeschäfte, die bereits nach MaRisk nur zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen werden dürfen), sollten grundsätzlich von der Betrachtung der Organkreditvorschriften ausgenommen werden. Hilfsweise: Erweiterung der Regelung zu Vorratsbeschlüssen, die derartige Geschäfte i.S.d. § 15 Abs. 6 KWG mit juristischen Personen umfassen würden.\r\nGrößenklassen im KWG an HGB-Regelungen anpassen\r\nHintergrund: Am 17.10.2023 hat die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen von Unternehmen und Gruppen erlassen. Mit der Änderungsrichtlinie zur EU-Bilanzrichtlinie wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“, die für die Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens (§§267 f. HGB) relevant sind, inflationsbereinigt. Ebenso wurden die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht (§293 HGB) angehoben. Faktisch bedeutete dies eine Anhebung der Schwellenwerte um ca. 25%. In absoluten Zahlen bedeutet dies etwa für große Unternehmen eine Erhöhung von 20 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro (Bilanzsumme) bzw. 40 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro (Umsatzerlöse). Eine Angleichung der Schwellenwerte erfolgte zuletzt 2013. Nationale Umsetzung (HGB) durch „Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ (beschlossen durch Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024, Annahme Bundesrat am 1. März 2024).\r\nI. Nationale Ebene\r\nProblem: Durch die teilweise sehr starken Inflationseffekte der letzten Jahre sind immer mehr Unternehmen ungerechtfertigterweise höheren Größenklassen zugeordnet worden, was mit deutlich anspruchsvolleren Pflichten einhergeht.\r\nLösung: Im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie sollten monetäre Schwellenwerte auch im Kreditwesengesetz entsprechend der Inflationsentwicklung angepasst werden. Der Schwellenwert für die Prüfung nach §18 KWG beispielweise besteht seit 2007 unverändert und sollte deshalb von 750.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Gleichermaßen sollte der Schwellenwert für die Prüfung von wirtschaftlichen Abhängigkeiten im Kontext der Gruppe verbundener Kunden angehoben werden.\r\nDORA und Anforderungen an Auslagerungen (§§ 24 und 25b KWG sowie AT 9 MaRisk)\r\nProblemstellung: Mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) werden zum 17. Januar 2025 Regelungen für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen eingeführt, die den bestehenden Anforderungen an (wesentliche) Auslagerungen ähneln. So sind Nutzungen von IKT-Dienstleistungen i. S. von DORA teilweise auch als Auslagerung nach KWG und AT 9 MaRisk einzustufen. Es besteht damit eine Doppelregulierung mit im Detail abweichenden bzw. widersprüchlichen Anforderungen (insb. zur Registerführung in § 25b KWG sowie zu den Anzeigepflichten zu Auslagerungen in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG).\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nIn § 25b KWG sollte klargestellt werden, dass die dortigen Anforderungen nicht gelten, sofern die Auslagerung gleichzeitig als Nutzung von IKT-Dienstleistungen den Vorgaben der Art. 28 bis 30 DORA unterfällt. Bei wesentlichen bankfachlichen Auslagerungen, die nur geringfügige IKT-Unterstützungsleistungen beinhalten, sollte zur Vermeidung von Doppelarbeiten eine ausschließliche Anwendung der Auslagerungs-Vorschriften zulässig sein.\r\nIn § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG sollte klargestellt werden, dass den Informations- und Meldepflichten ggü. Aufsichtsbehörden unterliegende Vorfälle sowie Vertragsvereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen (Artikel 19 und 28 Abs. 3 DORA) nicht parallel dazu den Auslagerungs-Anzeigepflichten gemäß KWG unterliegen. Entsprechende Klarstellungen sollten zudem im Hinblick auf die gemäß § 54 ZAG bestehenden Anzeigepflichten geprüft werden.\r\nDie GAP-Analyse, die Vertreter der Industrie mit der Aufsicht im Rahmen des Fachgremiums IT vorgenommen haben, zeigt ferner, dass DORA zusammen mit den delegierten Akten (RTS/ ITS) breiter als die BAIT angelegt ist und die BAIT-Anforderungen abdeckt. Mit dem Wirksamwerden von DORA sollte deshalb auf parallele nationale Anforderungen verzichtet werden und das BAIT-Rundschreiben aufgehoben werden sowie die einschlägigen Regelungen in den MaRisk AT 7.2 entfallen. MaRisk AT 7.3 und AT 9 sollten im Hinblick auf DORA überprüft werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAbwicklungsplanung: Verpflichtende Einreichung von Unterlagen in englischer Sprache (§ 42 Abs. 1a SAG)\r\nProblemstellung: Mit dem am 14. Dezember 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde unter anderem eingeführt, dass nach § 42 Absatz 1a SAG Institute, auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), alle Unterlagen zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abwicklungsplanung auch in englischer Sprache einzureichen zu haben.\r\nVorgeschlagene Änderung: Diese Verpflichtung stößt weiterhin auf grundsätzliche rechtliche und ökonomische Bedenken und sollte ersatzlos gestrichen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, die Übersetzungspflicht auf die Institute zu verlagern. Analoge Regelungen mit den europäischen Behörden (SRB und EZB nicht) bestehen nicht. Ein solcher Zusatzaufwand ist in Anbetracht des ohnehin hohen Kostendrucks gerade auf kleine und mittlere Banken nicht zu rechtfertigen und würde zudem massiv gegen den Grundsatz der Proportionalität von Regulierung und Aufsicht verstoßen. Im europäischen Kontext ist zudem die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft maßgeblich, nach deren Artikel 2 Schriftstücke, die eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können. Der Vergleich mit dem neuen § 156 Absatz 2 Satz 2 SAG belegt zudem die Inkonsistenz des Gesetzentwurfs. Danach soll sich die BaFin als Abwicklungsbehörde mit anderen Mitgliedern eines Abwicklungskollegiums über die Sprache verständigen können, in der die Zusammenarbeit erfolgen soll. Dies soll aber nur für die interbehördliche Zusammenarbeit gelten; Rechtsakte der Abwicklungskollegien gegenüber einem Institut müssten weiterhin zwingend in deutscher Sprache erfolgen.\r\nÄnderung der RechKredV in Bezug auf Treuhandgeschäfte\r\nProblemstellung: Treuhandkredite (bspw. KfW-Kredite mit 100%ige Haftungsfreistellung) sind gemäß RechKredV als Treuhandvermögen in der Bilanz auszuweisen. Auf der Passivseite wird eine Treuhandverbindlichkeit in gleicher Höhe in die Bilanz eingestellt. Bei der Berechnung der vom SRB erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfonds (Bankenabgabe) besteht z.Zt. bei der Ermittlung des Grundbeitrags p.a. keine Abzugsmöglichkeit dieser Treuhandverbindlichkeiten.\r\nVorgeschlagene Änderung: Änderung der RechKredV durch Umsetzung des Wahlrechts in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der EU-BankbilanzRL und damit Ausweis von Treuhandgeschäften nicht in der Bilanz, sondern unterhalb der Bilanz (somit keine Berücksichtigung bei Berechnung der Bankenabgabe). Da Bilanzleser die gleichen Informationen wie bisher erhalten, würde durch eine Anpassung zum einen kein Transparenzverlust entstehen. Zum anderen würde damit auch ein Beitrag für ein \"level playing field\" bei Bilanzvorschriften und Bankenabgabe geleistet, da sowohl im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS Treuhandvermögen und Treuhandverbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen werden als auch viele andere EU-Mitgliedsländer wie Frankreich, Niederlande, Spanien, Italien und Österreich bei der nationalen Umsetzung der EU-BankbilanzRL das Wahlrecht ausgeübt haben.\r\nI. Nationale Ebene\r\nPrüfungsberichtsverordnung (PrüfBV)\r\nProblemstellung: Die Datenübersicht (SON 01ff.) wurde vor rd. 20 Jahren zwecks Erhebung und Veredelung weiterer Daten als Nachfolgerin der sog. Anlage 1 im Rahmen des Prüfungsberichts jährlich erhoben. Inzwischen werden umfassende Daten der Aufsicht vierteljährlich in elektronischer Form im XBRL-Format durch die FINREP/FinaRisikoV bzw. künftig durch die E-Bilanz zur Verfügung gestellt. Durch die Erstellung der Datenübersicht fallen für deutsche Institute überflüssige Kosten ohne entsprechenden Mehrwert für die Aufsicht an.\r\nVorschlag: Abschaffung der Anlage „Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II (SON 01)“ der PrüfBV (bzw. folgende Anlagen für weitere Institutsgruppen)\r\nÜberwachung von Immobilienwerten RRE / BaFin MaRisk BTO 1.2.2 Tz. 3\r\nProblemstellung: In gut entwickelten und ausgereiften Wohn-Immobilienmärkten für eigengenutzte EFH/ZWH/ETW (RRE) sind erfahrungsgemäß die Schwankungen der Bewertungen weniger volatil als bei gewerblichen Objekten. Hier sollte für die jährliche Überwachung das Marktschwankungskonzept ausreichen.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor die Erläuterungen zur „Überwachung und Überprüfung von Sicherheiten“ entsprechend anzupassen.\r\nI. Nationale Ebene\r\nBeleihungswertermittlung (BelWertV)\r\nMit der Novellierung der BelWertV im Oktober 2022 konnten einzelne Aspekte der Beleihungswertermittlung zwar verbessert werden. Einige grundsätzliche Schwierigkeiten bzgl. einer sachgerechten Abbildung der nachhaltigen Marktentwicklung sowie des Dokumentationsaufwandes bleiben jedoch erhalten oder wurden neu geschaffen. Exemplarisch seien folgende zwei Themen genannt:\r\nErmittlung des Vergleichswertes / BaFin BelWertV § 19 Abs.2\r\nProblemstellung: Die Vorschrift lässt eine Bewertung von EFH/ZFH/ETW auf Basis von computergestützten Modellen zu. Zur Überprüfung der Bewertung sind Stichproben nach dem Sachwertverfahren vorzunehmen. Da bereits eine Validierung der Modelle vorgesehen ist (§ 19 Abs. 2 Satz 1 a. E.), erscheint eine weitere Kontrolle obsolet.\r\nVorschlag: Insofern schlagen wir hier vor § 19 Abs. 2 Satz 2 BelWertV anzupassen und die Pflicht zur Überprüfung der Bewertung mittels Sachwertverfahren zu streichen.\r\nDynamisches Modell zur Ermittlung der Mindestkapitalisierungszinssätze BaFin BelWerV\r\nProblemstellung: Die Kopplung der Mindestkapitalisierungszinssätze an die allgemeine Zinsentwicklung und somit eine Dynamisierung ist sachgerecht, jedoch bedarf es einer Adjustierung der im Modell genutzten Parameter.\r\nVorschlag: Adjustierung der Modellparameter, insb. das Stichtagsprinzip für den Ansatz der Rendite der 30jährigen Bundesanleihe sowie die Risikozuschläge.\r\nEinführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses:\r\nProblemstellung: In Deutschland sind Unternehmen, die im Konzern einen Jahresabschluss nach IFRS erstellen, verpflichtet, einen Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Dieses bedeutet insbesondere für international tätige Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand und dadurch auch einen Wettbewerbsnachteil, da viele EU-Länder vom EU-Wahlrecht Gebrauch gemacht haben und einen befreienden IFRS-Einzelabschluss erlauben.\r\nVorschlag: Einführung einer Option zur Erstellung eines befreienden IFRS-Einzelabschlusses für Unternehmen, die in einen IFRS-Konzernabschluss einbezogen sind.\r\nI. Nationale Ebene\r\nHarmonisierung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen:\r\nProblemstellung: In verschiedenen Rechtsgebieten gibt es sehr unterschiedliche Fristen zur Aufbewahrung von Unterlagen (steuerlich, Zivil-, Arbeitsrecht, u.a.). Gleichzeitig gibt es aber auch den Grundsatz der Datensparsamkeit oder Löschpflichten z.B. durch die EU-DSGVO. Aus diesen unübersichtlichen und teilweise gegenteiligen Regelungen ergeben sich drei Bürokratieprobleme – für alle Unternehmen:\r\n1. Es ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, die entsprechenden Regelungen zu identifizieren, zu analysieren und auf den konkreten Fall anzuwenden. Dies wird durch Änderungen in den Regelungen regelmäßig weiter erschwert.\r\n2. Durch die Unübersichtlichkeit des Regelwerks besteht das dauernde Risiko, nicht konform zu den einschlägigen Vorschriften zu sein.\r\n3. In einigen Rechtsbereichen finden sich sehr lange Aufbewahrungsfristen. Bei langfristigen Verträgen können hier Aufbewahrungsdauern von mehreren Jahrzehnten entstehen. Solch lange Fristen führen zu entsprechenden Lager- und Vorhaltekosten. Dies gilt auch bei elektronisch vorgehaltenen Unterlagen. Neben den anfallenden Kosten (Speicherplatz, Instandhaltung), kann es in diesen Fällen auch zu Systemproblemen durch neue IT-Technik, nötige Migration usw. kommen.\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nHier wäre es wünschenswert im Rahmen von Bürokratieabbau\r\n- einheitliche Aufbewahrungsfristen\r\n- mit kürzerer Dauer\r\nzu erreichen.\r\nGesetzgebung zu „Nachrichtenlosen Konten“\r\nSeit vielen Jahren werden zu nachrichtenlosen Konten immer wieder Gesetzesinitiative angestoßen, die aber weder erforderlich noch sinnvoll sind, sondern unnötig Kosten, Bürokratie und Aufwände für die Beteiligten erhöhen.\r\nProblemstellung:\r\nGuthaben fallen nicht an Kreditinstitute: Die zu nachrichtenlosen Konten häufig bestehende Vorstellung, dass deren Guthaben nach einem gewissen Zeitraum an die Kreditinstitute „fallen“ würden, ist unzutreffend. Kreditinstitute haben steuerrechtliche Vorgaben der Finanzverwaltung im Hinblick auf unbewegte Konten einzuhalten, wobei es steuerbilanzrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Kundenkontakt besteht. Diese Vorgaben verlangen, gestützt auf ein BFH-Urteil vom 27. März 1996 (BStBl. II 1996, S. 470), spätestens nach 30 Jahren eine Auflösung dieser unbewegten Konten in der Steuerbilanz. Diese Auflösung erfolgt als außerordentlicher Ertrag, der I. Nationale Ebene\r\nsofort den zu versteuernden Gewinn erhöht und in der Folge auch das Steuersubstrat. Der Fiskus profitiert also selbst von der Ausbuchung der Verbindlichkeiten. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf den zivilrechtlichen Auszahlungsanspruch des Berechtigten. Daher werden selbstverständlich auch noch nach Auflösung in der Steuerbilanz Guthaben an Kunden bzw. deren Erben ausgezahlt und eine erfolgte steuerpflichtige Auflösung der Konten rückgängig gemacht.\r\nBestehen von gut funktionierenden Kontennachforschungsverfahren: Die großen kreditwirtschaftlichen Verbände unterstützen Erben bereits seit Jahren bei ihrer Suche nach unbekannten Konten: So können Kontennachforschungsersuchen nicht nur an Kreditinstitute, sondern auch an die Regional- oder Bundesverbände der Kreditwirtschaft gerichtet werden. In allen Verbandsbereichen existieren gut funktionierende und unbürokratische Verfahren.\r\nUmfang der Guthaben: Ob die Guthaben auf nachrichtenlosen Konten überdies tatsächlich eine relevante Größe haben, ist der DK nicht bekannt. Die Bundesregierung verwies noch im Jahr 2017 (wohl zu Recht) darauf, dass es sich bei nachrichtenlosen Konten vorrangig um Sparkonten mit geringem Guthaben handeln dürfte (Bundestagsdrucksache 18/10923 vom 20. Januar 2017, Frage 17).\r\nBestehen eines gesetzlichen Erbrechts des Staates: Bei der Nutzung der Gelder für öffentliche Zwecke dürfte insbesondere solche Gelder im Blick sein, deren Kontoinhaber verstorben sind und für deren Nachlass keine Erben bestehen oder bei denen die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Hier bedarf es aber keiner Regelung, diese Fallgruppen sind bereits gesetzlich in § 1936 BGB geregelt: „Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.“\r\nVorgeschlagene Änderungen:\r\nVon einer gesetzlichen Regelung sollte abgesehen werden.\r\nI. Nationale Ebene\r\nAufsichtlich\r\nPRISMA\r\nProblemstellung: Die Extranet-Umgebung und damit die Testumgebung von PRISMA (Bundesbank) sind auf Mo-Do 8 bis 18 Uhr festgelegt und die Bundesbank lehnt eine Erweiterung der Zeiten ab, damit können die Institute ihre Meldungen weder abends noch am Freitag verproben. Dies stellt eine unnötige Hinderung der Ausübung von Meldeverpflichtungen dar. Zudem ist dies weder zeitgemäß noch objektiv begründet. Sofern die Testumgebung dergestalt eingerichtet wird, dass alle Prozesse digital und automatisch von Seiten der Bundesbank ablaufen, würde einem 24-Stunden-Betrieb nichts im Wege stehen. Da es sich lediglich um eine Testumgebung handelt, dürfte dies machbar sein. Die Einbindung von personellen Ressourcen für die Bearbeitung etwaiger besonderer An-/Rückfragen kann hingegen zeitlich beschränkt bleiben, soll jedoch zumindest an jedem regulären Arbeitstag gewährleistet sein.\r\nZudem sind Meldungen im Extranet (darunter auch PRISMA) nach 100 Tagen nicht mehr abrufbar und damit nicht mehr nachweisbar (z. B. gegenüber der Internen Revision bzw. den externen Prüfern).\r\nVorgeschlagene Änderungen: Erweiterung der Betriebszeiten der Extranet-Umgebung inkl. Testumgebung und damit der Testumgebung von PRISMA. Aufbewahrungsfristen für Produktivumgebung sollen zudem in Einklang mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gebracht werden.\r\nDoppelanzeigen bei der Anzeigenverordnung abschaffen\r\nHintergrund: Kapitalverwaltungsgesellschaften verlagern immer wieder bestimmte Aufgaben wie zum Beispiel ihre IT oder das Risikomanagement auf andere beaufsichtigte Unternehmen.\r\nProblem: Verlagern diese beaufsichtigten Auslagerungsunternehmen wiederum Aufgaben oder Teile davon dann auf Andere, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften bereits vor Inkrafttreten der Unterauslagerung verpflichtet, diese bei der BaFin anzuzeigen. Zudem hatdann aber auch das Auslagerungsunternehmen die Pflicht, diese Weiterverlagerung bei der BaFin je nach deren gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen.\r\nLösung: Es sollten für Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichterungen bei der Anzeige von Unterauslagerungen geschaffen werden, die Doppelanzeigen vermeiden.\r\nDigitalisierung des Anzeigewesens vollenden und vereinheitlichen\r\nHintergrund: Institute haben verschiedene Möglichkeiten, Meldungen an die BaFin oder die Bundesbank zu senden.\r\nProblem: Deutsche Institute haben bei der Durchführung ihrer Anzeige- und Meldepflicht verschiedene Formen und Wege zu verwenden. Hierzu zählen Möglichkeiten wie etwa das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal), das Extranet der Bundesbank, die Option einer E-Mail sowie der schriftlichen Anzeige.\r\nLösung: Es sollte dringend eine einheitliche, digitale Lösung eingerichtet werden, um die Kosten und den Aufwand für die Institute zu minimieren.\r\nHarmonisierung des nationalen Meldewesens im Rahmen von der Einführung von Integrated Reporting Framework IReF Forderung: perspektivische Abschaffung BISTA, WIFSta, Millionenkreditmeldewesen\r\nSSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank\r\nProblemstellung: Seit 2021 versendet die Deutsche Bundesbank einen umfangreichen Fragebogen zu den Informations- und Kommunikationsrisiken an alle Banken, für die in dem Jahr ein Full-SREP ansteht. Im Rahmen der Vorbereitungen zur Einführung eines solchen Fragebogens hat die DK ausgeführt, dass solche neuen Reportingverpflichtungen verzichtbar sind. Die Bundesbank erhält über die Prüfungsberichte der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gemäß §13 PrüfBV bereits wesentliche Informationen zur Erfüllung der MaRisk/ BAIT-Anforderungen. Die Aufsicht verweist auf die sehr hohe aufsichtliche Bedeutung des ICT-Risikos, so dass eine Informationserhebung über den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses hinaus gerechtfertigt sei. Diese Auffassung teilen wir nicht.\r\nIm LSI Stresstest wurden zudem im Fragebogenteil andere / zusätzliche Fragen zum IT-Risiko aufgenommen. Hier zeigt sich auch das fehlende Zusammenwirken verschiedener Bereiche der Bundesbank. Unter DORA werden die Banken darüber hinaus einen jährlichen Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens erstellen und vorhalten müssen, der bei Bedarf von der Aufsicht angefordert werden kann.\r\nLösung: Verzicht auf den SSM ICT Risikofragebogen der Bundesbank, die Bundesbank kann bei Bedarf den unter DORA zu erstellenden Bericht zur Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens anfordern.\r\nSchaffung gesonderter BaFin-Merkblätter für LSI und SI zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen\r\nProblemstellung: Die BaFin Merkblätter zu den Geschäftsleitern und zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen nach KWG und KAGB wurden in den letzten Jahren mehrfach überarbeitet und dabei vom Umfang deutlich erweitert. Insbesondere in kleineren, regional ausgerichteten Instituten wird ein vollständiges Überblicken sämtlicher regulatorischer Anforderungen zunehmend problematisch.\r\nDabei wird auch dem Proportionalitätsgrundsatz nicht Rechnung getragen, da die Merkblätter allen Instituten unabhängig von ihrer Größe und konkreten Organisation eine Reihe von (insbesondere Dokumentations-) Pflichten auferlegen, ohne dass erkennbar wäre, dass es bei den Instituten bisher Probleme in der Funktionsfähigkeit der Organe gegeben hätte, die derartige Vorgaben angezeigt erscheinen lassen. Dies führt bei kleineren Instituten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nDie in den EBA-GL/2017/12 und GL/2017/11 normierten Anforderungen stehen ausdrücklich unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Rz. 20 – 23 GL/2017/12, Rz. 17-19 GL/2017/11). Der von den Leitlinien vorgesehene Spielraum zur verhältnismäßigen Umsetzung wird nicht ausgenutzt. Unter anderem wurden ganze Passagen der EBA-Leitlinien pauschal übernommen. Dabei sind die vielfältigen und komplexen Anforderungen vor allem im Hinblick auf das Eignungsbewertungsverfahren nicht nachvollziehbar.\r\nLösung: Eine Lösungsmöglichkeit zur besseren Transparenz über die für sie geltenden Anforderungen wäre die Schaffung getrennter Merkblätter für SI und LSI, entsprechend der bereits erfolgten Trennung der Anzeigeformulare. Dabei sollten die Anforderungen an LSI entsprechend den in den EBA-Leitlinien geschaffenen Möglichkeiten auf ein praktikables Maß reduziert werden.\r\nSeit Jahren setzt sich die Kreditwirtschaft für ein Antragsverfahren bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr.2 UStG) ein.\r\nProblem: Der bestehende Automatismus, der die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zwingend eintreten oder wegfallen lässt, ist insbesondere dann problematisch, wenn die Organschaft im Voraus nicht rechtssicher bestimmbar ist. Hinzu kommt, dass erst die Betriebsprüfung nach einer mehr oder weniger langen Verzögerung von mehreren Jahren den Sachverhalt aufgreifen wird. Wenn dann unterschiedliche Auffassungen zwischen den Beteiligten über das Vorliegen einer Organschaft vertreten werden, führt dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und finanziellen Belastungen der Unternehmen.\r\nLösung: Gesetzliche Einführung eines Antragsverfahrens, womit die Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen beseitigt werden und gleichzeitig die Transparenz hinsichtlich der Organschaftsverhältnisse für die Finanzverwaltung erhöht wird.\r\nZudem führt das Antragsverfahren zu einer Vermeidung unnötiger Verwaltungsarbeit in der gesamten Wirtschaft wie auch in der Finanzverwaltung:\r\n• Geschäftsvorfälle innerhalb der Organschaft sind generell nicht steuerbare Innenumsätze, wodurch mitunter komplizierte umsatzsteuerliche Beurteilungen entfallen.\r\n• Als Folge dessen kann innerhalb eines Organkreises vereinfacht und oft auch automatisiert abgerechnet werden, ohne die strengen formalen Anforderungen an die Rechnungsausstellung und die Rechnungskontrolle beachten zu müssen. Damit wird nicht zuletzt auch die Fehleranfälligkeit bei der Rechnungsstellung reduziert.\r\n• Das Konstrukt der Organschaft hat sich damit als positives Instrument für eine effektive und effiziente Abrechnung von Leistungen innerhalb eines Konzernverbunds erwiesen.\r\nDarüber hinaus wird das Besteuerungsverfahren vereinfacht:\r\n• Für den gesamten Organkreis sind nur eine gemeinsame Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abzugeben.\r\n• Die Finanzverwaltung hat damit nur eine anstatt einer Vielzahl von Umsatzsteuererklärungen zu bearbeiten, woraus sich nicht unerhebliche verwaltungsökonomische Vorteile für die Finanzverwaltung ergeben. Ohne Organschaft wären bei bundesweit tätigen Unternehmen eine Vielzahl von verschiedenen Finanzämtern in die Bearbeitung der jeweiligen Steueranmeldungen/-erklärungen involviert, was den Abstimmungsbedarf deutlich erhöhen würde.\r\n• Der Prüfungsaufwand für die Finanzverwaltung ist geringer, da die Gesellschaftsstrukturen bekannt sind.\r\nErbfallmeldung nach § 33 EStG\r\nDerzeit sieht § 1 Abs. 1 ErbStDV als Grundsatz die Übermittlung der Erbfallmeldung nach § 33 EStG immer noch in Papierform vor. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen insofern bei jedem Sterbefall ein papierhaftes Formular befüllen und an die zuständige Finanzbehörde versenden. Dieses Verfahren verursacht schon seit Jahrzehnten einen übermäßigen Aufwand sowie zusätzliche Portokosten.\r\nLösung: Entwicklung einer elektronischen Meldung in einem automatisierten Verfahren, wie z. B. in § 11 ErbStDV für Meldungen nach § 34 ErbStG (Vermögensmeldung der Gerichte u. ä. an die Finanzbehörde) bereits möglich.\r\nTeilwertabschreibungen auf Kundenforderungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG hat der Steuerpflichtige zur Vornahme einer Teilwertabschreibung den kaum zu führenden oder gar nicht möglichen Nachweis zu erbringen, dass eine am Bilanzstichtag gegebene Wertminderung eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich von Dauer ist. Das Kriterium der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung sollte wieder gestrichen werden. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nBewertung von Rückstellungen\r\nGemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e und f EStG sind Rückstellungen mit den Preisverhältnissen am Bilanzstichtag zu bewerten und grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dieser starre Zinssatz ist ökonomisch problematisch. Seine Anwendung führt zudem zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu erheblichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen. Das Stichtagsprinzip ignoriert zukünftige Preis- und Kostensteigerungen. Rückstellungen sollten deshalb und zur Angleichung der EStG-Regelungen an die Regelungen des HGB unter Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten sein. Damit wäre auch ein Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz möglich, was zu erheblichen Bürokratiekostenentlastungen führen würde. Im Zeitablauf käme es auch nicht zu endgültigen Steuermindereinnahmen.\r\nEinbringung von Wirtschaftsgütern und Anteilstausch\r\nGemäß § 22 Abs. 3 UmwStG muss der Steuerpflichtige innerhalb eines Siebenjahreszeitraums nach einer Einbringung von Wirtschaftsgütern oder einem Anteilstausch unter dem gemeinen Wert jährliche Nachweise über seine fortbestehende Anteilseignerstellung erbringen. Auf diesen Formalismus sollte verzichtet werden und stattdessen lediglich bei Bedarf ein Nachweis erfolgen müssen (z. B. in der steuerlichen Betriebsprüfung).\r\nEinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\r\n§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt, dass bei der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (Anteilstausch), die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile – abweichend von § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen kann, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. Aus der Formulierung „höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert“ folgert die Finanzverwaltung, dass abweichend vom Buchwertansatz der Ansatz zum gemeinen Wert erfolgen muss, wenn dieser unterhalb des Buchwerts der eingebrachten Anteile liegt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des UmwStG und verursacht vermeidbare Bürokratiekosten. Denn der Ansatz zum gemeinen Wert erfordert eine Bewertung der eingebrachten Anteile i. d. R. durch ein Gutachten, das je nach Geschäftsumfang der übertragenen Gesellschaft langwierig und kostenintensiv sein kann. Sinnvolle Umstrukturierungen werden damit unnötigerschwert. Bei einem späteren Verkauf der übertragenen Beteiligung droht zudem die Versteuerung eines Scheingewinns in Höhe von 5 % des Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 KStG, der bei Beibehaltung des Buchwertes nicht angefallen wäre.\r\nEine vergleichbare Problematik ergibt sich analog auch für die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 2, 15 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nAnrechnung ausländischer Quellensteuern\r\nDie Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen aus Investments in ausländische Wertpapiere auf die deutsche Körperschaftsteuer nach § 34c EStG unterliegt Beschränkungen, die in vielen Fällen eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern unmöglich machen. Im Ausland existieren teilweise Regelungen, die derartige Beschränkungen nicht enthalten, so dass in Deutschland ansässige Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten, z. B. aus UK, benachteiligt sind."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002833","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf nationaler Ebene","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/68/297345/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180212.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Reduzierung der Regulierungslast auf na􀆟onaler und europäischer Ebene (kapitalmarktrechtliche Themen)\r\nI. Nationale Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nMitarbeiter- und\r\nBeschwerderegister,\r\n§ 87 WpHG\r\nDer Einsatz eines Mitarbeiters als Anlageberater, Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter ist der BaFin vor\r\nAufnahme seiner Tätigkeit nach deutschem Recht anzuzeigen (§ 87 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 WpHG). Zudem sind\r\nanlageberatungsbezogene Beschwerden von Privatkunden der BaFin anzuzeigen (§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG) – zusätzlich zu der\r\nAnforderung gemäß Art. 26 (6) DelVO (EU) 2017/565 (jährliche Berichtspflicht gegenüber der BaFin zu Beschwerden sämtliche\r\nWertpapier(neben)dienstleistungen – u. a. für die Anlageberatung sind dabei gesonderte Angaben erforderlich). Die (faktische)\r\nAufsichtspraxis der BaFin geht bei der Pflicht zur Anzeige von Beschwerden sogar über § 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG hinaus, da nicht\r\nallein Beschwerden die Anlageberatung betreffend bei der BaFin anzuzeigen sind (so der ausschließliche Regelungsgehalt des\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 4 WpHG), sondern auch solche Beschwerden, die sich gegen die übrigen Tätigkeiten eines Anlageberaters\r\nrichten. Auf die vorstehenden nationalen Sonderregelungen zur Anzeige von Mitarbeitern bzw. Beschwerden sollte\r\ndaher verzichtet werden.\r\nAusgestaltung, Umsetzung\r\nund Überwachung von\r\nVertriebsvorgaben,\r\n§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3\r\nWpHG\r\nEine weitere nationale Sonderregelung besagt, dass Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im\r\nRahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart\r\nauszugestalten, umzusetzen und zu überwachen sind, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Vorgabe ist\r\nweiter als die europäischen Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten (vgl. Art. 33 ff. DelVO (EU) 2017/565).\r\nEinbeziehung von\r\nAltersvorsorgeprodukten,\r\nErwägungsgrund 89 MiFID\r\nII\r\nIm Erwägungsgrund 89 MiFID II hat der europäische Gesetzgeber festgehalten, dass individuelle und betriebliche\r\nAltersvorsorgeprodukte, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren,\r\nangesichts ihrer Besonderheiten und Zielsetzungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten.\r\nDiese Erleichterung hat der deutsche Gesetzgeber leider nicht in das nationale Recht übernommen, so dass die\r\numfassenden Vorgaben für den Vertrieb von Wertpapieren entgegen der Wertung des europäischen Gesetzgebers\r\nauch beim Abschluss von Altersvorsorgeprodukten zu beachten sind.\r\nQualifiziertes\r\nKryptoverwahrgeschäft\r\nDie im Rahmen des FinmadiG-RegE vorgeschlagenen, neuen Tatbeständen von „kryptografischen Instrumenten“ und\r\n„qualifiziertem Kryptoverwahrgeschäft“ in Kapitel 5d KWG stellen einen Bruch mit der grundsätzlichen Dichotomie auf\r\nUnionsebene in Kryptowerte iSd MiCAR und Finanzinstrumenten iSd MiFID II dar und schießen mit der Schaffung eines dritten\r\nRegelwerks über das Ziel hinaus („gold plating“).\r\nProblemstellung:\r\nDie Neuregelungen des FinmadiG-RegE zur Definition von kryptografischen Instrumenten in § 1 S. 2 Nr. 6 KWG-E und zum\r\nqualifizierten Kryptoverwahrgeschäft in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 E-KWG-E stehen im Widerspruch zum Ziel der Umsetzung bzw.\r\nDurchführung der MiCAR sowie der Bewahrung eines regulatorischen Level-playing field in der EU hinsichtlich der Verwahrung und\r\nVerwaltung von Kryptowerten iSd MiCAR (s. Begründung zum FinmadiG-Reg, Seite 105). Es werden Anforderungen an die\r\nerlaubnispflichtige Erbringung der qualifizierten Kryptoverwahrung gestellt, die über die in der MiCAR festgelegten Maßstäbe\r\nhinausgehen. Auch im Hinblick auf das Prinzip der Vollharmoniserung der MiFID erscheinen die zusätzlichen Pflichten für\r\nKryptoverwahrer, die in Deutschland tätig sind, fraglich, denn dadurch erhöht sich die Gefahr eines „gold plating“.\r\nVorschlag:\r\nUm ein gold plating zu vermeiden sollten insbesondere die Neuregelungen zum qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft entfallen.\r\nUm eine möglichst klare Abgrenzung zwischen Kryptowerten (iSd MiCAR) und Finanzinstrumenten (iSd MiFID) zu ermöglichen,\r\nbietet sich die Umbenennung des kryptografischen Instruments in das kryptografische Finanzinstrument an.\r\nZügige nationale\r\nUmsetzung erleichternder\r\nRichtlinienänderungen\r\nBeispiel:\r\nDie aktuell geänderte MiFIR sieht nicht nur die Möglichkeit der nationalen Ausnahme vom PFOF-Verbot vor (was im FinmadiG\r\numgesetzt werden wird), sondern die parallel erfolgte Änderung der MiFID sieht die Streichung der Best-Execution-Berichte der\r\nWertpapierfirmen sowie die Streichung des zwingenden Status als Systematischer Internalisierer im Nichteigenkapitalbereich vor.\r\nProblemstellung:\r\nSolange diese Erleichterungen nicht in das nationale Recht umgesetzt werden, gelten die alten Regeln fort.\r\nVorschlag:\r\nErleichternde Rechtsänderungen auf EU-Ebene sollten möglichst zügig in das nationale Recht umgesetzt werden, um die\r\ngewünschte Erleichterung für den Markt zeitnah zu gewährleisten. Hierfür bietet sich – wie für die PFOF-Ausnahme auch genutzt\r\n– das FinmadiG an, oder auch das CRR-Umsetzungsgesetz. Ein Abwarten mit einer Regierungsvorlage bis Ende 2024 stellt eine\r\nunmittelbare, mit - im Fall des SI - einer vermeidbaren Berechnungsbürokratie dar.\r\nII. Europäische Ebene\r\nKapitalmarktrechtliche Themen\r\nDie Regulierung des Kapitalmarkts ist stark europäisch getrieben (MiFID, MiFIR, EMIR, PRIIPs etc.). In den letzten\r\nJahren ist es zu einem massiven Bürokratieaufbau gekommen, der sowohl die Institute als auch die Kunden belastet („information overload“). Neben dem Rückfahren der Bürokratie gilt es, das Entstehen neuer bürokratischer\r\nBelastungen zukünftig zu verhindern. Diesbezüglich verweisen wir v. a. auf die aktuellen Diskussionen zur RIS\r\nsowie die dem BMF bekannte Stellungnahme der DK."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0006915","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der etablierten privaten Rechtsdurchsetzung im Verbraucherrecht i.R.d. 12. GWB-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/59/317325/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240064.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"im Rahmen des für diesen Monat angekündigten Pakets zur Änderung des Gesetzes gegen\r\nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird erneut eine Erweiterung der Befugnisse des\r\nBundeskartellamts bei Verstößen gegen Verbraucherrecht Gegenstand der Diskussion sein.\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen grundsätzlich das in der wettbewerbspolitischen\r\nAgenda festgehaltene Ansinnen Ihres Ministeriums, die Verbraucherrechtsdurchsetzung so zu\r\ngestalten, dass sie den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht wird und\r\nfair ausgestaltet ist. Auch die rechtskonform handelnden Wettbewerber haben ein Interesse\r\nan einer wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts.\r\nGleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass durch eine Vielzahl an Vorhaben, die in dieser\r\nLegislaturperiode umgesetzt wurden, insbesondere die behördliche und in geringem Maße\r\nauch die zivilrechtliche Verbraucherrechtsdurchsetzung gestärkt wurden. Einigkeit besteht\r\ndahingehend, dass sich die Durchsetzung von Verbraucherrechten durch zivilgesellschaftlich\r\norganisierte Verbände seit Jahrzehnten bewährt hat. Die private Rechtsdurchsetzung\r\nfunktioniert schnell, effizient und ohne unnötige Bürokratie. Die Einrichtung einer öffentlichrechtlichen\r\nRechtsdurchsetzung parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten\r\noder selbst nach einer vorangehenden Sektoruntersuchung wird nach unserer Einschätzung\r\ndagegen das etablierte und bewährte System ohne Not schwächen. Ein mögliches\r\nAufgreifermessen für eine behördliche Rechtsdurchsetzung muss daher auf die wenigen\r\nBereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar\r\nnicht erreicht werden können. Dies kann sich weder nach der bloßen Anzahl der Fälle\r\nbemessen noch durch den Vergleich mit den nur vermeintlich effektiveren Optionen des § 32\r\nGWB. Auch für Streuschäden sollten alleine die neuen Instrumente des kollektiven\r\nRechtsschutzes einschlägig bleiben. Das Bundeskartellamt wird anderenfalls in die Rolle einer\r\nparallelen oder ergänzenden Justiz für verbraucherpolitisch sensible Konstellationen\r\nSeite 2 von 2 des Schreibens vom 19. Juni 2024\r\ngedrängt, und die bislang allseits gewünschte unbürokratische zivilrechtliche\r\nRechtsdurchsetzung stünde unter Vorbehalt.\r\nAuch um unnötige, kontraproduktive und kostenintensive Doppelstrukturen zu vermeiden,\r\nsollte daher zunächst eine erneute Analyse möglicher verbleibender Lücken durchgeführt und\r\nidentifizierte Defizite vorrangig durch eine Anpassung zivilrechtlicher Instrumente geschlossen\r\nwerden. Die Anspruchsbefugnis anerkannter und gemeinnütziger Verbände zur Verfolgung\r\nvon Lauterkeitsrechtsverletzungen sollte in künftigen Rechtsakten eigens klargestellt werden.\r\nEine bereits aktuell offenbare Lücke ist im Hinblick auf die Marktüberwachung im Bereich des\r\nWarenverkehrs zu verorten: Diese ist weder personell, finanziell noch organisatorisch den\r\nneuen Herausforderungen der massenhaften Einfuhr von Waren aus Drittstaaten gewachsen.\r\nEs braucht eine bessere Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden und ggf. zentralisierte\r\nStrukturen, effektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gegenüber Marktakteuren ohne\r\nSitz in der EU und vor allem Strategien für eine effiziente Online-Marktüberwachung. Daneben\r\nsollten auch wirksame Maßnahmen getroffen werden, um ein verbraucherrechtskonformes auf\r\nden nationalen Markt ausgerichtetes Produkt- und Dienstleistungsangebot auch dann zu\r\ngewährleisten, wenn der Anbieter seinen Sitz in einem Drittstaat hat und wegen fehlender\r\nKooperationsabkommen auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung für\r\ndie nationalen Behörden in der EU faktisch nicht erreichbar ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011561","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/f8/342302/Stellungnahme-Gutachten-SG2408090007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicher-heitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\nSehr geehrter Herr, im überarbeiteten Referentenentwurf des BMI für ein NIS-2-Umset-zungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz vom 26.6.2024 wurde im §28 (6) die Definition der Betreiber kritischer Anlagen wie folgt ergänzt:\r\nEin Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.\r\nWir plädieren dafür, den in rot ergänzten Satz wieder zu streichen. \r\nBegründung:\r\nDer Entwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht vor, dass Finanzdienstleister, die unter die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) fallen, von den meisten Pflichten ausgenommen werden - in Umsetzung von Erwägungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie.\r\nBetreiber kritischer Anlagen, die die tatsächliche Sachherrschaft ausüben (ohne Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände) sind insbesondere Dienstleister, auf die Finanzunternehmen ihre IT ausgelagert haben. Diese können nicht auf die Ausnahmen nach §28 (5) Referentenentwurf abstellen.\r\nWenn diesen IT-Dienstleistern jedoch weiterhin Pflichten nach den Kriterien für das Finanzwesen auf-erlegt werden (unbeschadet anderer NIS2-Kategorien in die diese ggf. fallen), so führt dies zu doppel-ten Anforderungen und Meldepflichten aus dem Blickwinkel des Finanzwesens.\r\nFinanzinstitute müssen gemäß DORA schwerwiegende IKT-bezogene und Zahlungssicherheitsvorfälle an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden, auch wenn diese von ihren Dienstleistern verursacht wurden. Diese wären dann zusätzlich doppelt durch die betroffenen Dienst-leister an das BSI zu melden.\r\nÜber das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) aus dem Jahr 2021 wurde zudem das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) dahingehend novel-liert, dass die BaFin auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Akti-vitäten und Prozesse im Sinne ausgelagert wurden, direkt Anordnungen treffen kann (siehe §25 b KWG Absatz (4a)). Die BaFin nimmt auf Basis dieses Paragrafen Sonderprüfungen direkt bei den IT-Dienstleistern vor, um eine IT-regulatorikkonforme Umsetzung bei den Dienstleistern zu prüfen und bei Bedarf Anordnungen zu treffen.\r\nDer Referentenentwurf zum NIS2-Umsetzungsgesetz sieht im § 3 (1) Nr. 29 bereits vor, dass die Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dem BSI kooperiert und Informationen aus-tauscht, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergrif-fenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informa-tionen. Damit sind sowohl die Vorfallsmeldungen, als auch die Erkenntnisse der BaFin in Bezug auf die Auslagerung an IT-Dienstleister umfasst.\r\nEine gesonderte Berücksichtigung von Betreibern, die die tatsächliche Sachherrschaft über Anlagen haben, ist aus den genannten Gründen im Sektor Finanzwesen nicht mehr erforderlich."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011561","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung einer Doppelregulierung im Rahmen der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/27/587002/Stellungnahme-Gutachten-SG2507170026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 4. Juli 2025\r\n\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt in Umsetzung von Erwägungsgrund 28 der NIS-2-Richtlinie die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex specialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §28 (6) 1. von den Verpflichtungen der §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 aus.\r\n\r\nIn § 28 (6) wird festgelegt, dass abweichend von Satz 1 im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für Unternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\n\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle erfolgt entweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die betroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) somit bereits die erforderlichen Informationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen an die BaFin und das BSI führen.\r\n\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§28 (7): „§ 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 5 Nummer 1 oder Absatz 6 Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011883","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/6e/350206/Stellungnahme-Gutachten-SG2409040010.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben des geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools. Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\nFür die Neuregelung ist nach dem Gesetzentwurf eine Einführungsphase vorgesehen: Ab dem 1. Juli 2025 sollen diese eingeführt werden können, bis sie im April 2026 schließlich verbindlich werden. Grundsätzlich kann eine solche Einführungsphase die Umsetzung erleichtern, weil die Beteiligten im komplexen Zusammenspiel des Investmentdreiecks diese nicht zwingend zu einem bestimmten Stich-tag einführen müssen, sondern gestaffelt einführen können.\r\nAllerdings darf daraus nicht der (faktische) Zwang resultieren, diese vor Inkrafttreten der Pflichten am 16. April 2026 nach europäischem Recht einführen zu müssen. Ein solcher faktischer Zwang war bei der seinerzeitigen Einführung der LMTs nach gegenwärtigem Recht, die optional ausgestaltet waren und sind, durchaus zu spüren.\r\nFür bestimmte Fondskategorien gibt es zudem bereits nach gegenwärtigem Recht verpflichtende Liqui-ditätssteuerungsinstrumente. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Damit sollte sich für diese Fondskategorien die Einführung weite-rer Liquiditätsmanagementinstrumente erübrigen: Zwar sollen ausweislich der AIFM-Richtlinie die für den „Krisenfall“ vorgesehenen Instrumente zu den ohnehin schon vorgeschriebenen Maßnahmen zur Steuerung der Liquidität hinzutreten. Nach unserem Verständnis kann sich dieser Hinweis nur auf In-strumente beziehen, die nach europäischen Vorgaben verpflichtend sind. Die Mindesthalte- und Kündi-gungsfristen für Immobilienfonds sind aber rein nationales Recht, so dass einer „Abdeckung“ der neu einzuführenden Instrumente durch die bereits bestehenden Regelungen nichts entgegenstehen dürfte. Insofern wären wir für eine gesetzgeberische Klarstellung dankbar. Im Einzelnen könnte eine solche Klarstellung durch Neufassung des § 255 Absatz 5 KAGB erfolgen, wie folgt: „Mit Einhaltung der Vo-raussetzungen der Absätze 3 und 4 gelten die Anforderungen des § 30a Absatz 1 und 2 als erfüllt.“\r\nGerne nutzen wir die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung der Regelungen auf eine europaweit einheitliche Umsetzung hingewirkt werden sollte, bei der die bestehenden deutschen Umsetzungsverfahren möglichst unverändert weitergeführt werden sollten.\r\n\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publikums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschrän-kung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint ebenfalls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch steigen dürfte.\r\nNicht ganz eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansäs-sigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumindest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publikums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentü-mern am entsprechend zu bebauenden Grundstück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenste-hen sollte.\r\n\r\n3. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen diese Neuregung ausdrücklich, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht beseitigt, wonach durch die Entscheidung der KVG die Verwahrstelle, der im Investmentdrei-eck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss.\r\nEs bestand zudem ein inhärenter Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Handlungen der Kapi-talverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen waren.\r\nWir würden es zum einen begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zu-sammenhang stehenden Regelungen in § 100, § 154 Abs. 2 und § 257 Abs. 4 KAGB entsprechend an-gepasst würden.\r\nIm Zuge dessen möchten wir zum anderen vorschlagen, darüberhinausgehend in § 99 KAGB – spezi-fisch im Hinblick auf die Regelung des § 99 Abs. 3 KAGB – sogleich konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Verwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Investmentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben werden könnten. Insofern sollte das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, überdacht werden. So bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwal-tungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden\r\nmüssten. Dies dient insbesondere dem Anlegerschutz, denn der gesetzliche Zwang der Abwicklung ei-nes Investmentvermögens durch die Verwahrstelle liegt oft nicht im Interesse des Anlegers. Dies be-stätigen die Erfahrungen der Verwahrstellen aus den vergangenen Jahren.\r\nNeben der Möglichkeit, eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft zu bestimmen, z. B. durch die BaFin oder bei einem Spezialfonds durch die Anleger, oder die Verwahrstelle in die Pflicht zu nehmen, könnte auch ein durch die BaFin gerichtlich bestellter Verwalter zur Weiterführung von „gesunden“ In-vestmentvermögen eingesetzt werden oder auch zu deren Abwicklung. Dies scheint auch vor dem Hin-tergrund des mit dem Fondsmarktstärkungsgesetz eingeführten Sonderbeauftragten ein probates Mit-tel.\r\nDes Weiteren sollte explizit festgelegt werden, dass im Fall der Übertragung auf eine andere Kapital-verwaltungsgesellschaft das Sondervermögen nebst allen für Rechnung des Sondervermögens beste-henden Verbindlichkeiten und allen gegen das Sondervermögen bestehenden Aufwendungsersatzan-sprüchen zu übertragen ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011883","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Verbesserung des geplanten Fondsrisikobegrenzungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/ac/611760/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050021.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir bedanken uns für die Möglichkeit zum Referentenentwurf für ein Fondsrisikobegren-zungsgesetz Stellung nehmen zu können. Gleichzeitig bedauern wir die außerordentlich kurze Konsultationsfrist. Wir beschränken uns daher auf einige ausgewählte Aspekte und bitten um Verständnis dafür, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erforderli-chenfalls noch Gesichtspunkte einzubringen.\r\n1. Liquiditätsmanagementtools\r\nDas Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der Vorgaben der geänderten AIFM- und OGAW-Richtlinie in deutsches Recht. Ein Kern der Neuregelungen auf europäischer Ebene ist die Einführung von Liquiditätsmanagementinstrumenten/Liquiditätsmanagementtools (LMTs). Diese existieren im deutschen Recht bereits – wenn auch in anderer Form.\r\na. Für die Neuregelung ist nach der Richtlinie eine Übergangsphase für Bestandsfonds vor-gesehen. Ab April 2026 sollen für neu aufgelegte Fonds die Vorgaben für LMTs verbindlich sein, für Bestandsfonds jedoch erst 12 Monate später, mithin ab April 2027 (Art. 16(2h) AIFM-Richtlinie, Art. 18a(4)OGAW-Richtlinie, ESMA Leitlinien Annex III, 1.5). Eine solche Übergangsphase für die Bestandsfonds fehlt jedoch im Fondsrisikobegrenzungsgesetz.\r\nb. Wir schlagen eine redaktionelle Klarstellung zu § 168 Abs. 1a KAGB vor, dass es sich in Abgrenzung zum Wert des Investmentvermögens bei dem Nettoinventarwert um den je An-teil oder Aktie handelt, um dem insoweit bestehenden Klarstellungsinteresse des Marktes Rechnung zu tragen.\r\nDies kann unseres Erachtens durch folgende Fassung des § 168 Abs. 1a KAGB erreicht wer-den (Einfügungen sind unterstrichen gekennzeichnet):\r\n„[…] ist zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie der modifizierte Net-toinventarwert je Anteil oder je Aktie zu berechnen. Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils anstelle des Nettoinventarwertes je Anteil oder je Aktie der modifizierte Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie zu veröffentlichen oder be-kanntzugeben ist.“\r\nc. Der vorgeschlagene neue § 168 Abs. 1b KAGB sieht vor, dass bei Anwendung des Dual Pricing zusätzlich zum Nettoinventarwert je Anteil oder je Aktie (NAV je Anteil oder je Ak-tie) die modifizierten Ausgabe- und Rücknahmepreise zu berechnen jedoch nur der modifi-zierte Nettoinventarwert zu veröffentlichen sei. Hier besteht eine Diskrepanz zu der Begrün-dung nach der zusätzlich zum Nettoinventarwert auch der durch das Dual Pricing modifi-zierte Nettoinventarwert, der den Ausgabe- und Rücknahmepreisen zugrunde liegt, zu ver-öffentlichen ist. Hier halten wir eine Klarstellung für notwendig.\r\nSeite 3 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nd. Unsererseits wird begrüßt, dass berücksichtigt worden ist, dass es für bestimmte Fondskategorien bereits nach gegenwärtigem, nationalen Recht verpflichtende Liquiditäts-steuerungsinstrumente gibt. Dies betrifft insbesondere offene Immobilienfonds, die nur nach einer Mindesthaltefrist und nach Abgabe einer Rückgabeerklärung („Kündigung“) mit einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden können. Der neu gefasste § 255 Absatz 5 be-rücksichtigt dies nun dahingehend, dass das Liquiditätsmanagementinstrument einer Ver-längerung der Rückgabefrist durch die bestehende Regelung in § 255 Absatz 4 in Verbin-dung mit § 257 Absatz 1 bereits abgedeckt ist.\r\ne. Wir erlauben uns an dieser Stelle noch zwei redaktionelle Hinweise. In § 1 Abs. 19, Nr 25 a KAGB, müsste er richtigerweise lauten\r\n-\r\nd) Rückgabegebühr:\r\nEine Rückgabegebühr ist eine Gebühr innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite, die unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anlegern bei der Rückgabe von Anteilen oder Aktien an den Fonds das Investmentvermögen gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anleger, die im Investmentvermögen verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden\r\n-\r\nf) Dual Pricing:\r\nDual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile oder Aktien eines In-vestmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil oder Aktie um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.\r\n2. Ermöglichung der Bürgerbeteiligung an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien mittels Geschlossener Publikums-AIFs\r\nWir begrüßen die vorgesehene Umgestaltung des Rechtsrahmens für geschlossene Publi-kums-AIFs zur Ermöglichung der Nutzung dieses Fonds-Typus für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Auf diese Weise wird das Spektrum der möglichen Gestaltungsformen sachgerecht erweitert. Die Beschränkung des Anlegerkreises auf Ansässige erscheint eben-falls sachgerecht, zumal die Identifizierung und damit die Akzeptanz der Anlage dadurch stei-gen dürfte.\r\nNicht eindeutig erscheint uns jedoch die Formulierung in § 262 Abs. 4 Nr. 2 a. E. KAGB n. F.: Regulatorisch soll offenbar vermieden werden, dass sich die Eigentümerstellung und damit die Ansässigkeit gerade aus der Stellung als Anleger des geschlossen Publikums-AIFs ergibt und damit nur über diesen Weg „Ortsfremde“ zu Ansässigen werden. Denkbar ist aber zumin-dest auch die Konstellation, wonach Eigentum an einem (sonstigen) Grundstück besteht (z. B. als Handwerksbetrieb) und in der Folge zudem die Anlage an einem geschlossenen Publi-kums-AIF erfolgt, der die Anleger zu Miteigentümern am entsprechend zu bebauenden Grund-stück macht. Hier ergibt sich die Ansässigkeit aus dem sonstigen Grundstück, so dass einer Anlage in einem geschlossenen Publikums-AIF nichts entgegenstehen sollte.\r\nSeite 4 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n3. Haftung der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Sonderver-mögensverbindlichkeiten\r\nWir begrüßen ausdrücklich die geplante Einführung des neuen § 93 Abs. 3a KAGB. Die vor-gesehene Regelung ist ein wichtiger und sachgerechter Schritt zur Stärkung der Rechtssi-cherheit und zur praxisgerechten Ausgestaltung der Haftung der Kapitalverwaltungsgesell-schaften (KVG) bei der Verwaltung nicht rechtsfähiger Sondervermögen.\r\nSie trägt dazu bei, eine Gleichbehandlung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sonderver-mögen mit den Gläubigern rechtsfähiger Investmentgesellschaften zu erreichen und besei-tigt so eine etwaige Haftungsasymmetrie.\r\nSie schafft darüber hinaus die Voraussetzung dafür, dass Banken bei der Finanzierung von Investmentvermögen aufsichtsrechtlich und insbesondere entsprechend des EBA Q&A 2023_6925 für die Zwecke der Eigenmitteunterlegung weiterhin auf das Sondervermögen und nicht auf die KVG abstellen können.\r\nDie Ausgestaltung als dilatorische Einrede stellt grundsätzlich sicher, dass die KVG zwar nicht in Vorleistung treten muss, gleichzeitig aber weder Verzugseinreden noch die Verwert-barkeit bestehender Sicherheiten eingeschränkt werden. Um aber etwaige Unsicherheiten über die Auswirkungen der Einrede auf Nettingvereinbarungen für Finanzgeschäfte mit dem Sondervermögen auszuschließen, die ihrerseits gravierende Auswirkungen für die KVG, das Sondervermögen und deren Vertragspartner hätten, sollte eine Klarstellung erfolgen.\r\nKonkret sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Einrede nicht nur nicht den Verzug und die Verwertbarkeit von Sicherheiten hindert, sondern auch keine Stundungswirkung entfaltet und insbesondere nicht die Rechte unter einer Nettingvereinbarung einschränkt. Nicht beeinträchtigt werden dürften insbesondere der Eintritt der Fälligkeit (was derzeit nur implizit geregelt wird) sowie die Ausübbarkeit der in den relevanten Verträgen und verein-barten Beendigungs-, Aussetzungs-, Änderungs-, Zurückbehaltungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechte sowie alle damit zusammenhängende Aspekte. Ebenfalls nicht beein-trächtigt werden darf der Fortbestand dieser Rechte (was ebenfalls bislang nur implizit gere-gelt wird).\r\nZur Eingrenzung der relevanten Nettingvereinbarungen kann dabei auf die des § 93 Abs. 5 S. 2 KAGB genannten Rahmenverträge verweisen werden.\r\nDie Klarstellung könnte etwa durch folgende Einfügungen in Satz 2 erreicht werden:\r\n„(3a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäften solange und in dem Umfang verweigern, wie sie sich nicht gemäß Absatz 3 aus dem Sondervermögen tatsächlich befriedigen kann. Die Einrede nach Satz 1 hat keine Stundungswirkung, hindert nicht den Verzug, schränkt die Rechte der Vertragsparteien unter einem Rahmenvertrag im Sinne des Ab-satzes 5 Satz 2 und deren Fortbestand nicht ein und lässt die Verwertbarkeit\r\nSeite 5 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nvon Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten aus für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften bestehen, unberührt.“\r\nAuch wenn dies unseres Erachtens aus dem Sachzusammenhang folgen könnte, wäre es weiterhin wünschenswert, wenn klargestellt würde, dass die KVG die Einrede natürlich nur gegenüber Verbindlichkeiten aus berechtigterweise für das Sondervermögen getätigten Ge-schäften erheben kann (also nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus unberechtigterweise für das Sondervermögen getätigter Geschäfte).\r\n4. Abwicklung von Sondervermögen nach Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG und Entzug des Verwaltungsrechts\r\na.\r\n§§ 99 und 257 KAGB\r\nNach § 99 Abs. 1 KAGB soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen abwickeln, wenn diese das Verwaltungsrecht gekündigt hat.\r\nWir begrüßen die vorgesehenen Änderungen in dem §§ 99 Abs. 1 KAGB und die Folgeände-rungen in dem § 257 Abs. 4 S. 1 KAGB ausdrücklich. Die Neuregelungen stellen einen wich-tigen Beitrag zu mehr Klarheit, Verantwortungszuordnung und Effizienz bei der Abwicklung von Sondervermögen dar.\r\nDie geplante Übertragung der Abwicklungsverantwortung auf die Kapitalverwaltungsgesell-schaft im Fall einer von ihr ausgesprochenen Kündigung gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 KAGB ist sowohl folgerichtig als auch praxisgerecht. Sie beseitigt Fehlanreize, die bislang dadurch entstanden, dass die Abwicklungspflicht auf die Verwahrstelle überging, obwohl diese den Abwicklungsanlass nicht gesetzt hat. Damit wird die Verantwortung konsequent bei der Ka-pitalverwaltungsgesellschaft verortet, die den Abwicklungsprozess und die damit verbunde-nen Risiken durch ihre Kündigung ausgelöst hat.\r\nDie Anpassung in § 257 Abs. 4 KAGB schafft zudem notwendige Kohärenz für Immobilien-Sondervermögen und stellt sicher, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zum Ab-schluss der Abwicklung in der Verantwortung bleibt. Dies erhöht die Kontinuität und Fach-kompetenz im Abwicklungsprozess und trägt damit zum Schutz der Anlegerinteressen bei.\r\nInsgesamt fördern diese beiden Änderungen eine klare und sachgerechte Verantwortungs-verteilung, verhindern Fehlanreize, schaffen Rechtsklarheit und stärken sowohl die Funkti-onsfähigkeit der Fondsverwaltung als auch das Vertrauen in den deutschen Fondsstandort.\r\nb.\r\n§ 100 und das Regel-Ausnahme-Verhältnis\r\nGleichwohl sollte der Gesetzgeber die Konsequenzen aus dem Verlust des Verwaltungs-rechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft – etwa im Fall einer Insolvenz – vertieft prüfen. Es erscheint nicht sachgerecht, der Verwahrstelle in solchen Fällen die Pflicht zur Abwick-lung aufzuerlegen, da sie hierfür weder organisatorisch ausgelegt noch mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet ist.\r\nSeite 6 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nIn der gegenwärtigen Fassung des § 100 Abs. 1 KAGB geht das Eigentum oder das Verfü-gungs- und Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle über, sobald das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 99 KAGB erlischt.\r\nAuch wenn in der vorgeschlagenen neuen Formulierung des § 100 Abs. 2 zumindest Klarheit für die Verwahrstellen dahingehend geschaffen werden soll, dass Anlagegrenzen im Rahmen\r\nder Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen und sich die Verwahrstelle für die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen der Verwahrstelle im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens an selbigen befriedigen kann – was wir grundsätzlich begrüßen – so statuiert § 100 Abs. 2 KAGB nach wie vor den Grundsatz der Abwicklung des Sonderver-mögens, also der Beendigung des Sondervermögens.\r\nDie Verwahrstelle „kann“ das Sondervermögen gemäß § 100 Abs. 3 KAGB nur ausnahms-weise\r\nauch auf eigenes Risiko fortführen, wenn sie eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft sucht und findet. Praktisch relevant ist diese Möglichkeit noch nie geworden.\r\n§ 154 Abs. 2 KAGB regelt die Anwendbarkeit dieser Regelungen auch für geschlossene In-vestmentkommanditgesellschaften.\r\nDies halten wir nicht für sachgerecht. Vielmehr plädieren wir eindringlich dafür,\r\n-\r\ndass das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Son-dervermögens umgekehrt wird, so dass die Sondervermögen einer insolventen Kapi-talverwaltungsgesellschaft grundsätzlich fortbestehen sollen und deshalb eine neue Kapitalverwaltungsgesellschaft gesucht werden muss;\r\n-\r\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ihr Insolvenzverwalter die Sondervermögen weiter verwalten müssen, bis entweder die Übertragung an eine neue Kapitalverwal-tungsgesellschaft zur Fortführung des Sondervermögens abgeschlossen oder das Sondervermögen final abgewickelt ist;\r\n-\r\nklargestellt wird, dass die Insolvenz einer Kapitalverwaltungsgesellschaft das Beste-hen der Aufwendungsersatzansprüche dieser Kapitalverwaltungsgesellschaft (und da-mit des Insolvenzverwalters) gegen das Sondervermögen unberührt lässt.\r\nWir sind davon überzeugt, dass die Anpassung im Sinne des Schutzes sowohl der Anleger als auch der Gläubiger einer insolventen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.\r\nDas Vorstehende kann unseres Erachtens durch folgende Fassung der §§ 100 und 154 KAGB erreicht werden:\r\n„§ 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts\r\n(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sonder-vermögens durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jah-resbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten; bei Spezialsondervermögen ist eine Bekanntmachung der Kündigung\r\nSeite 7 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nim Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich. 3Ab Bekanntmachung ih-rer Kündigung nach Satz 1 oder im Fall von Spezialsondervermögen ab Unterrichtung ihrer Anleger nach Satz 2 ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. 4Die Verpflichtung zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesell-schaft das Sondervermögen abgewickelt hat.\r\n(2) [unverändert]\r\n(3) Mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abge-wiesen wird, erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Sondervermö-gen zu verwalten.“\r\n[Absätze 4 und 5 unverändert]\r\n„§ 100 Fortführung und Abwicklung des Sondervermögens\r\n(1) 1Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht das Verwaltungs‐ und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten über. 2Absatz 2 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Sonder-beauftragte im Abwicklungsfall das Verwaltungsrecht einer anderen Kapitalverwal-tungsgesellschaft oder mit Genehmigung der Bundesanstalt einem geeigneten Drit-ten überträgt.\r\n(2) 1Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalverwal-tungsgesellschaft lässt ihr Recht, die Sondervermögen zu verwalten, unberührt; die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesell-schaft. 2Zur Fortführung des Sondervermögens hat der Insolvenzverwalter im Beneh-men mit der Verwahrstelle eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft auszuwählen und die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebe-dingungen mit Genehmigung der Bundesanstalt auf diese zu übertragen. 3Steht das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft, geht es mit der Übertragung des Verwaltungsrechts auf die neue Kapitalverwaltungsgesellschaft über. 4Soll das Sondervermögen im Benehmen mit der Bundesanstalt ausnahms-weise nicht fortgeführt werden, wickelt der Insolvenzverwalter das Sondervermögen ab, wobei die Anlagebedingungen in der Abwicklung nicht mehr gelten. 5Der Insol-venzverwalter kann den Ersatz der Aufwendungen, die für die Fortführung des Son-dervermögens, die Auswahl einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft und gegebe-nenfalls die Abwicklung des Sondervermögens erforderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen.\r\n(3) Der Abwickler gemäß Absatz 1 oder 2 kann eine angemessene Vergütung seiner Abwicklungstätigkeit sowie den Ersatz der Aufwendungen, die für die Abwicklung er-forderlich sind, entsprechend § 93 Absatz 3 beanspruchen; die Anlagebedingungen gelten in der Abwicklung nicht mehr.\r\nSeite 8 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n(4) 1Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 2§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Abweichend von Absatz 1 und 2 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesan-stalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen.\r\n(5) Im Rahmen der Abwicklung des Sondervermögens sind Forderungen aus den von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getä-tigten Geschäften an die jeweiligen Gläubiger aus dem Sondervermögen auszuzahlen und das Restvermögen an die Anleger zu verteilen.“\r\n„§ 154 Verwaltung und Anlage\r\n(1) 1Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unterneh-mensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestel-len. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlage-vermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und der Verwaltungsver-trag erst endet, wenn das Investmentvermögen abgewickelt ist.\r\n(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass\r\n1. das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen im Falle der Insolvenz der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nur dann auf den Insolvenzverwalter zur Abwicklung übergeht, wenn die geschlossene In-vestmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete geschlos-sene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies bei geschlossenen Publi-kumsinvestmentkommanditgesellschaften jeweils von der Bundesanstalt ge-nehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaf-ten jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird; für den Aufwendungsersatz des Insolvenzverwalters gilt § 100 Absatz 2 Satz 5 entsprechend;\r\n2. im Falle des Erlöschens des Verwaltungs- und Verfügungsrechts der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus anderen Gründen diese Rechte auf einen von der Bundesanstalt zu benennenden geeigneten Sonderbeauftragten entsprechend den Regelungen des § 100 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 übergehen, wenn die geschlossene Invest-mentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete ge-schlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies\r\nSeite 9 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\nbei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften je-weils von der Bundesanstalt genehmigt wird und bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften jeweils der Bundesan-stalt angezeigt wird.\r\n2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100 b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Ertei-lung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.“\r\n§§ 100 a und 100 b KAGB wären zudem entsprechend anzupassen und ggf. Aus-wirkungen auf das Steuer- und Insolvenzrecht zu beachten.\r\nFür die skizzierte Lösung sprechen folgende Gründe:\r\n•\r\nIm Fondsrisikobegrenzungsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfes vom 08.08.2025 wurde § 99 Abs. 1 KAGB bereits so gefasst, dass die Kapitalverwaltungs-gesellschaft das betreffende Sondervermögen abzuwickeln hat, sofern sie das Ver-waltungsrecht selbst gekündigt hat. Wir bitten, diesen Ansatz auch im finalen Gesetz zu verankern, wird dadurch doch nach langer Zeit eine regulatorische Unwucht be-seitigt, wonach durch die Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Ver-wahrstelle, der im Investmentdreieck Verwahr- und Kontrollaufgaben zugewiesen sind, in deren Position einrücken muss. Verwahrstellen sind personell, organisato-risch und technisch nicht auf Kapitalverwaltungs- und Abwicklungstätigkeiten einge-richtet, da dies nicht unter ihre originären Geschäftstätigkeiten fällt. Es besteht zu-dem derzeit noch der inhärente Regelungswiderspruch, wonach die Folgen der Hand-lungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht auch von dieser selbst zu tragen sind.\r\n•\r\nWir würden es deshalb begrüßen, wenn mit der Neuregelung des § 99 KAGB auch die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen in § 100 KAGB und § 154 Abs. 2 KAGB entsprechend angepasst würden.\r\n•\r\nZum anderen schlagen wir vor, konsistente Regelungen der Rechtsfolgen auch für die Fälle der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Lizenzentzug zu implementieren.\r\n•\r\nDie Möglichkeit der Bestellung eines geeigneten Dritten zur (Prüfung der Fortführung bzw. zur) Abwicklung des Sondervermögens durch die BaFin ist für eine ähnliche Konstellation im Gesetz bereits enthalten: im Falle der lizenzlosen KVG kann die BaFin gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 KAGB einen „Abwickler“ bestellen, der von ihr den Auf-trag erhalten kann, die „unerlaubten Investmentgeschäfte“ - also den Fonds – abzu-wickeln. Der Gesetzgeber hat in einer ähnlichen Situation also bereits eine Regelung gefunden, die in die gleiche Richtung wie die von uns – u.a. für den Fall des Lizen-zentzugs - vorgeschlagene Regelung geht (BaFin bestellt einen Sonderbeauftragten, der Fortführung oder Abwicklung prüft und dann ggf. abwickelt).\r\nSeite 10 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n•\r\nEs wäre ganz im Sinne einer Stärkung des deutschen Fondsmarkts, wenn als Folge einer Insolvenz oder des Lizenzentzugs der Kapitalverwaltungsgesellschaft Invest-mentvermögen nicht grundsätzlich abgewickelt werden müssten, sondern weiter ver- und betrieben oder verwaltet werden könnten. Insofern sollte auch in diesem Fall das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Abwicklung und Fortführung des Sondervermö-gens, das sich aus § 100 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB ergibt, geändert werden. So be-deutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Lizenzentzug bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht, dass auch betroffene Fonds dieses Schicksal teilen und abgewickelt werden müssten. Es ist nicht im Sinne der Fondsanleger und des Fondsmarktes Deutschland, wenn ein wirtschaftlich gesunder und gut funktionie-render Fonds nur deshalb abgewickelt wird, weil die Kapitalverwaltungsgesellschaft mit ihren eigenen Mittel (nicht Fondsmittel) schlecht gewirtschaftet oder sie ihre Li-zenz verloren hat. Solche Fonds sollten fortgeführt werden können.\r\n•\r\nDer Fortbestand des Sondervermögens dient insbesondere dem Anlegerschutz. Nach geltender Rechtslage besteht im Falle des Ausfalls der KVG jedoch häufig keine rea-listische Möglichkeit zur Fortführung des Sondervermögens. Die Verwahrstelle ist ge-setzlich zur Abwicklung verpflichtet, obwohl sie weder personell noch technisch für eine Fortführung oder Abwicklung ausgestattet ist. Aufgrund der Insolvenz bzw. Li-zenzrücknahme der KVG kann dies zur Abwicklung wirtschaftlich funktionsfähiger Fonds führen. Dieses Ergebnis ist weder im Interesse der Anleger noch im Sinne ei-nes funktionierenden Fondsmarkts.\r\n•\r\nDie in der Begründung zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz zu Nummer 76 Buchstabe a genannte Begründung, wonach die Kapitalverwaltungsgesellschaft besser zur Ab-wicklung des Sondervermögens geeignet ist als die Verwahrstelle, trägt auch hier: die Verwahrstelle kann ohne Zugriff auf die Kenntnisse, Systeme und Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen weder weiterführen noch abwi-ckeln. Diesen Zugriff hat der Insolvenzverwalter kraft Gesetzes; er ist – anders als es die Verwahrstelle wäre – damit nicht auf die vertragliche Anbindung Dritter – die zum Vertragsabschluss nicht verpflichtet sind – angewiesen und damit aus unserer Sicht besser als die Verwahrstelle geeignet, zusammen mit der Verwahrstelle – die ihre Verwahrstellenfunktion in diesem Fall beibehält – entweder eine neue Kapital-verwaltungsgesellschaft zu finden oder das Sondervermögen abzuwickeln. Er kann durch die Mitarbeiter der Kapitalverwaltungsgesellschaft wie bisher insbesondere auch die laufende Portfolioverwaltung der einzelnen Fonds sicherstellen und aufgrund einer Gesamtbewertung entscheiden, ob für alle Fonds eine einzige Nachfolge-Kapi-talverwaltungsgesellschaft gesucht werden soll oder ob die Fonds auf unterschiedli-che Nachfolge-Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgeteilt werden sollen.\r\n•\r\nJe nach Größe der Kapitalverwaltungsgesellschaft müssten im Falle des Verlustes des Verwaltungsrechts der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach derzeitiger Rechtslage die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ggf. dutzende oder hun-derte Fonds) und thematisch höchst unterschiedlichen Fonds (Wertpapierfonds, Im-mobilienfonds, Private Equity- Fonds etc.) auf einen Schlag von der Verwahrstelle fortgeführt werden, um in dieser Zeit nach einer Alternativ-Kapitalverwaltungsgesell-schaft zu suchen oder diese Fonds nach erfolgloser Suche abzuwickeln.\r\nSeite 11 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n•\r\nDem Insolvenzrecht ist eine Abwicklung von Treuhandvermögen gesondert von der Insolvenzmasse geläufig. Hier wäre allenfalls die oben vorgeschlagene gesetzgeberi-sche Klarstellung hilfreich, dass auch ein investmentrechtliches Sondervermögen bei fehlender Rechtspersönlichkeit ein von der Insolvenzmasse gesondertes Treuhand-vermögen darstellt. Auf diese Weise bliebe den Gläubigern des Sondervermögens das Sondervermögen als Haftungsmasse erhalten.\r\n•\r\nBei einem Verbleib des Sondervermögens (einschließlich der Verbindlichkeiten) bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter dem Regime des Insolvenzrechts ist es möglich, (i) das Sondervermögen weiterhin als solches zu erhalten und fortzuführen sowie (ii) dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht darüber einzuräumen, ob die Ver-waltung des Sondervermögens unter dem KAGB fortgeführt werden soll, was die Möglichkeit mit einschließt, (a) das Verwaltungsmandat zu kündigen oder (b) die Verwaltung oder Abwicklung des Sondervermögens auf eine andere Kapitalverwal-tungsgesellschaft zu übertragen (§ 100 b KAGB).\r\n•\r\nDurch die Trennung zwischen dem Sondervermögen und der Vermögensmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch in der Insolvenz der Kapitalverwaltungsgesell-schaft, müssen für Rechnung des Sondervermögens aufgenommene Verbindlichkei-ten nicht gegen das Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft gerechnet werden, das den Gläubigern der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für eigene Rechnung begründeten Vertragsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht. Die Gläubiger der für Rechnung des Sondervermögens aufgenommenen Ver-bindlichkeiten behalten dagegen ihre in der Regel abgetretenen Aufwendungsersatz-ansprüche, die praktisch aus dem Sondervermögen bedient werden. Ein konsistenter Verbleib der Verbindlichkeiten für Rechnung von Sondervermögen und der diesbe-züglichen Aufwendungsersatzansprüche bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft dient damit auch dem Schutz der originären Gläubiger der Kapitalverwaltungsge-sellschaft in deren Insolvenz, weil sie nicht mit den Gläubigern der Sondervermö-gen um die Masse der Kapitalverwaltungsgesellschaft konkurrieren müssen. Auch die Interessen der Anleger des Sondervermögens sind – wie bisher – durch die gesetzli-chen Fremdfinanzierungsquoten nach dem KAGB geschützt.\r\n•\r\nZur Anpassung des § 154 KAGB: Der Referentenentwurf sieht in § 154 Abs. 2 Nr. 2 KAGB vor, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Konstellationen des § 100 KAGB als Liquidator bestellt werden kann. Sofern in den Fällen der Kündigung des Verwaltungsmandats durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft § 99 Abs. 1 KAGB ent-sprechend gilt, was u.E. aus den bei § 99 KAGB und § 257 KAGB genannten Gründen auch hier geboten erscheint, wäre der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 be-grenzt auf Konstellationen, in denen das Verwaltungsrecht der Kapitalverwaltungsge-sellschaft aus anderen Gründen, denn einer Kündigung erloschen ist (in der Regel bei Insolvenz oder Entzug der Erlaubnis). Gerade in diesen Konstellationen halten wir die praktischen Anwendungsfälle für die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft als Liquidator für sehr begrenzt. Stattdessen möchten wir auch hier vorschlagen, dass der Insolvenzverwalter oder ein Sonderbeauftragter mit der Liquidation betraut wird, wenn keine Fortführung des Investmentvermögens möglich ist.\r\nSeite 12 von 12\r\nStellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz\r\nvom 5. September 2025\r\n5. Konkretisierung des KAGB-Verweises auf die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV)\r\nGerne möchten wir die Gelegenheit der Konsultation auch nutzen, um die Anwendbarkeit der IntermAufwErsV (BGBl. 2025 I Nr. 104) im Kontext des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) rechtssicher und eindeutig zu regeln. Die Begründung zur IntermErsAufwV (BAnz AT B2), die zum 1.5.2025 in Kraft getreten ist, stellt im Allgemeinen Teil (II.) klar, dass „die Verordnung durch § 167 Absatz 3 Satz 4 KAGB auch auf die Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Informationen nach § 167 Absatz 3 Satz 1 und 2 KAGB Anwendung findet“. Um diesen Verweis zu konkretisieren und Rechtssicherheit herzustellen, schlagen wir folgende Änderung zu § 167 Abs. 3 Satz 4 KAGB vor:\r\n64a. § 167 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\r\na)\r\nSatz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:\r\n„Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 der Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung vom 1. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“\r\nb)\r\nSatz 5 wird gestrichen.\r\nBegründung zu 64a.\r\nFür den Aufwendungsersatz der depotführenden Stellen verwies § 167 Abs. 3 KAGB bislang auf eine noch zu erlassende Verordnung und sah für eine Übergangszeit die entsprechende Anwendung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) vor. Mit Inkrafttreten der neuen IntermAufwErsV zum 1. Mai 2025 ist diese Übergangsregelung obsolet geworden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung konkretisiert den nunmehr geltenden Verweis und stellt klar, dass die Regelungen der IntermAufwErsV auch im Anwendungsbe-reich des § 167 Abs. 3 KAGB entsprechend gelten. Damit wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Aufwendungsersatz bei der Bereitstellung, Übermittlung und Vervielfältigung von Anlegerinformationen geschaffen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012162","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/5f/355968/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200046.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsge-setzes und anderer Rechtsvorschriften\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\n§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d fordert die „Pflicht zur Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen“. Diese Vorschrift ist sachlich nachvollziehbar, aber in der vorliegenden Formulierung für Fi-nanzinstitute problematisch.\r\nDas Einfriergebot, um das es hier geht, gilt nach gängiger Rechtsauffassung qua Gesetz und erfordert keinen Umsetzungsakt. Für die „Verhinderung der Verwendung“ ist jedoch ein ak-tives Tun der Institute notwendig, z.B. ist ein Sperrvermerk vorzuzeigen. Ein Unterlassen dieses Tuns wäre gemäß der vorliegenden Formulierung strafbewehrt. Der Gesetzestext würde sich von geltender Haltung – auch von Bundesbank und BMWK – entfernen, dass Gelder qua Gesetz eingefroren werden. Ein Unterlassen verlangt Garantenstellung – Kredit-institute als Garanten wären also stärker in Haftung genommen als alle anderen Wirt-schaftsteilnehmer.\r\nUnser Vorschlag wäre stattdessen, an das Verfügungsverbot anzuknüpfen („Verbot über … zu verfügen“). Die Konsequenz wäre, dass man an bestehenden Rechtsauffassungen und Rechtsbegriffen festhält.\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberi-sche Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämp-fung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend an-passen müssen. Finanzinstitute sind aber bereits jetzt mit umfangreichen Maßnahmen be-lastet. Aus diesem Grund können wir nicht nachvollziehen, warum sich der Entwurf „weitest-gehend im von der Richtlinie Sanktionsstrafrecht zwingend vorgegebenen Umfang“ be-schränkt. Es gibt daher keinen Grund, auf eine Strafbewehrung der Nichtbeachtung der „No-Russia-“ bzw. „No-Belarus-Clause“ zu verzichten. Auch die von den Exporteuren durchzu-führende Risikobewertung gemäß Abs 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Bank zu verteilen.\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermanns-pflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe b heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dies kann nicht nachvollzogen werden; wo in der Richtlinie werden die Berichts-pflichten adressiert?\r\nGrundsätzlich ist das Kreditinstitut meldepflichtig, nicht der einzelne Mitarbeiter.\r\nAngesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermannspflicht, ist es auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, den die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung sollte zumindest eine Bestimmung aufgenom-men werden, wonach die in gleicher Angelegenheit erstellte Geldwäscheverdachtsmeldung strafausschließend ist.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränkt.\r\n4. Strafbefreiung für „humanitäre Hilfe für eine bedürftige Person“ (§ 18 Abs. 11 n.F.)\r\nDieser Strafausschließungsgrund ist völlig verkürzt, in dem nur die direkte humanitäre Hilfe für eine Person erfasst ist. Besser wäre es, wenn die gesamte Bestimmung von Art. 3 Abs. 5 Sanktionsrichtlinie umgesetzt würde.\r\nDie Umsetzung scheint nicht unerheblich hinter dem Spielraum zurückzubleiben, den die Richtlinie bietet: das Mindeste sollte sein, den vollständigen Text der Richtlinie (Art. 3 Abs. 5) aufzunehmen, so dass „humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse“ straffrei gestellt wer-den. Vor allem geht es nicht bloß um eine einzelne „bedürftige Person“; vielmehr sollten hu-manitäre Zahlungen an ganze Personengruppen, Bevölkerungen und globale Gebiete be-rücksichtigt werden können, wenn sie dem Zweck der humanitären Hilfe dienen. Andernfalls stehen z.B. projektbezogene Zahlungen immer unter der Gefahr einer Strafbarkeit.\r\nWirtschaftsgüter wie Getreide- oder Düngemittellieferungen, Medikamente und medizinische Güter sollten freistellungsfähig sein. Es ist widersinnig, den Fortgang der Lieferung solcher Produkte in sanktionierte Länder einzufordern, ohne dies kriminalpolitisch zu flankieren.\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\n5. Wegfall der 2-Tages-Umsetzungsfrist (§18 Abs. 11 a.F.)\r\nDie ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist für das Einspielen von Sanktionslisten ist nicht akzeptabel. Übergangsregelungen sind Teil des Rechtsstaatsprinzips. Zwar ist es nach-vollziehbar, dass Sanktionen sofort und überraschend wirken müssen und daher ausnahms-weise auf sonst übliche Übergangsregelungen verzichtet wird. Dieses legitime Vorgehen zu-lasten von sanktionierten Personen darf aber nicht zu Lasten von Kreditinstituten gehen und deren Strafbarkeitsrisiko erhöhen. Es muss hier eine Lösung geschaffen werden, da es für Finanzinstitute schlichtweg nicht möglich ist, unmittelbar nach Veröffentli-chung der Rechtsakte die Maßnahmen in der gesamten Organisation umzusetzen. Üblicherweise muss jeder neue Rechtsakt innerhalb der Kreditinstitute von den zuständigen Abteilungen analysiert und auf prozessuale Konsequenzen überdacht werden, die dann noch innerhalb der Organisation an alle relevanten Stellen kommuniziert werden müssen. Dies nimmt Zeit in Anspruch (die 2 Tage waren schon knapp). Wenn während dieser Zeit ein Bankmitarbeiter im Markt einen nun rechtswidrig gewordenen Vertrag unterschreibt (weil er ihn irrtümlich für noch rechtmäßig hielt), war vorher durch § 18 Abs. 11 AWG a.F. klarge-stellt, dass er schuldlos handelte. Die Streichung führt nun auf die allgemeinen Regelungen des § 17 StGB (Verbotsirrtum) zurück, deren Grenzen unklar sind, wodurch sich die Rechts-unsicherheit für Kreditinstitute und deren Mitarbeiter drastisch erhöht. Eine solche Verschär-fung der Bankenhaftung ist zu Sanktionszwecken weder notwendig noch angemessen. Die gesetzliche Vorgabe muss eine realistische Umsetzung ermöglichen.\r\nDie Beibehaltung der Umsetzungsfrist würde nicht im Widerspruch zur Richtlinie stehen, da die bisherige Umsetzungsfrist allein den faktischen Umsetzungsproblemen Rechnung trug, die sich aus der sofortigen Wirkung der Sanktionsregeln einerseits und den operativen Her-ausforderungen bei deren Umsetzung andererseits ergibt; dies ist unter den Russlandsankti-onen nur noch komplexer geworden: Längere Listen, neuartige Sanktionsanforderungen, häufigere Änderungen – und das alles ohne die Möglichkeit für Finanzinstitute, sich auf diese Maßnahmen vorzubereiten.\r\n6. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 (Art. 3 Abs. 2 RL2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von EUR 10.000 Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Der Grenzwert sollte jedenfalls dann eine Rolle spielen, soweit es eine Überlappung mit anderen rechtspolitisch relevanten Berei-chen gibt (Strafbefreiung für humanitäre Hilfe, 2-Tages Umsetzungsfrist, Besserstellung von Compliance Officers).\r\n7. Keine Erleichterung für Handlungen von Compliance Officers\r\nSanctions Compliance Officer stehen in Ausübung ihrer Berufspflichten in einem besonders hohen Risiko, dass sie unter hohem Zeitdruck, insbes. wenn die Sanktionsregeln neu in Kraft getreten sind, im Einzelfall, aber auch aufgrund zunächst entstandener\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 19.\r\nSeptember 2024\r\nMissverständnisse mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen Handlungen begehen, die als strafrechtlich relevant qualifiziert werden – obwohl ihre Absicht typischerweise auf die Erfül-lung der gesetzlichen Pflichten gerichtet ist. Dieser Umstand sollte in einer strafrechtlich re-levanten Besserstellung dieser Berufsgruppe münden, jedenfalls dann, wenn die entspre-chenden Handlungen den zuständigen Behörden freiwillig offenkundig gemacht worden sind (hierzu auch nächsten Absatz). Dieses Petitum besteht, nicht obgleich es eine höchstrichter-liche Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08) gibt, die Compliance Officers in bestimmten Fällen sogar eine Garantenstellung zuweist, sondern gerade deswe-gen: Es bedarf gesetzgeberischer Korrektur, wenn die Rechtsprechung in historisch einzig-artigen Konstellationen zu rechtspolitisch unangemessenen Ergebnissen führt.\r\n8. Keine Strafbefreiung für selbst angezeigte Taten\r\nDie ersatzlose Streichung des Strafausschließungsgrundes für Selbstanzeigen ist nicht nach-vollziehbar. Selbstanzeigen werden ausdrücklich als mildernder Grund in der Sanktionsricht-linie genannt. Wegen des großen Zeitdrucks bei der Umsetzung neu in Kraft tretender Sank-tionsregeln, der hohen rechtlichen Komplexität insbes. neu geschaffener Beschränkungen, die oft mit gleichzeitig zu beachtenden Anforderungen mehrerer Sanktionsregime einher-geht, und der großen operativen Herausforderungen für global ausgerichtetes Massenge-schäft, muss eine strafbefreiende Selbstanzeige jedenfalls dann in Erwägung gezogen wer-den, wenn die entsprechenden Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelung vorgenommen wurden (bzw. es zu Unterlassungen gekommen ist). Unseres Erachtens ist es zumindest dann angemessen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wenn eine solche Selbstanzeige sich auf Handlungen und Unterlas-sungen bezieht, zu denen es ohne relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des Selbstan-zeigenden gekommen ist.\r\nDarüber hinaus wäre es angemessen, bei Selbstanzeigen (bedeutende) Rabatte bei der Strafzumessung vorzusehen. Der Verzicht auf die Strafbefreiung ist insbesondere angesichts der in den EU-Regelungen ebenfalls enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, umfassende Möglichkeiten der strafbefreienden Selbstanzeige vorzusehen, nicht nachvoll-ziehbar. Gerade Selbstanzeigen sind zudem wertvolle Erkenntnisquellen für die Behörden. Des Weiteren schonen sie auch die Personalressourcen der Behörden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012162","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/eb/ae/610007/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Ziel einer effektiven und effizienten Umsetzung von EU-Sanktionen unterstützen wir. Unsere Mitglieder gewährleisten dies nach unserer Einschätzung auch sicher und verlässlich. Praktikable Vorgaben sind hierfür essenziell.\r\nAus diesem Grund sehen wir die angedachte Streichung der sogenannten „Schonfrist“ in § 18 Abs. 11 AWG sehr kritisch. Wir haben Sorge, dass diese konkrete Maßnahme die effiziente Umsetzung von Finanzsanktionen in der Praxis erheblich erschweren wird. Hierfür gibt es keine Veranlassung – weder aus unserer Sicht noch aus Sicht von Rechtsexperten. Die Streichung ergibt sich auch nicht als Gebot einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226.\r\nWir werben zudem für die Einführung einer umfassenden strafbefreienden Selbst-anzeige und somit für die entsprechende Ergänzung des aktuellen § 18 Abs. 13 AWG.\r\nZwar gelten EU-Sanktionsverordnungen unmittelbar mit Veröffentlichung im Amtsblatt, eine sofortige technische Umsetzung ist jedoch faktisch unmöglich: Neue Maßnahmen müssen erst analysiert, in Sanktionsfilter eingespielt und in komplexen Systemen verarbeitet werden. Ohne angemessene Umsetzungsfrist und die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige wären Mitarbeitende trotz bestmöglicher Compliance-Prozesse unmittelbar strafrechtlich verantwortlich. Hierdurch würde die Gewinnung und Bindung erforderlicher Fachkräfte erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.\r\nDurch den vorliegenden Referentenentwurf würde die effiziente Umsetzung der Sanktionen erheblich beeinträchtigt.\r\n\r\nIm Einzelnen:\r\na.\r\nBeibehaltung der Umsetzungsfrist/Strafbefreiungsregelung gemäß § 18 Abs. 11 AWG\r\nVon besonderer und kritischer Bedeutung ist die bisher in § 18 Abs. 11 AWG enthaltene Strafbefreiungsregelung. Diese geht auf den Umstand zurück, dass es faktisch unmöglich ist, Sanktionsregelungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung praktisch umzusetzen. So ist beispielsweise der maßgeblich betroffene Zahlungsverkehr ein Massengeschäft, das seit geraumer Zeit weitestgehend automatisiert abläuft, auch wenn wesentliche Bestandteile dieses Prozesses noch menschlicher Eingriffe bedürfen. Auf üblichem Wege publizierte Sanktionsbestimmungen müssen in digitale „Sanktionsfilter“ umgesetzt werden, die sodann die Transaktionen auf „Treffer“ kontrollieren. Hierzu müssen die Daten in komplexen Verfahren für das Transaktionsfiltern aufbereitet werden, ein Prozess, der bis zu zwei Tage dauern kann. Die erste Aufbereitung findet regelmäßig bei externen Datenbankanbietern statt, die die im EU-Amtsblatt veröffentlichten Daten elektronisch für die Kreditinstitute aufbereiten. Danach schließt sich in den Instituten ein interner und zum Teil sehr komplexer Aufbereitungsprozess an. Die nun vorgesehene Streichung dieser Regelung suggeriert, soeben publizierte Sanktionsbestimmungen könnten quasi sofort umgesetzt werden. Damit wird ignoriert, dass dies rein faktisch nicht möglich ist.\r\nWir verkennen keineswegs, dass Sanktionsbestimmungen schnellstmöglich wirksam werden müssen, um den Sanktionierten keine Gelegenheit für Ausweichhandlungen zu geben. Der Entwurf lässt allerdings völlig unberücksichtigt, dass Sanktionen nicht rascher als auf die beschriebene Weise umgesetzt werden können. Die Weigerung, den tatsächlichen Grundlagen der Sanktionsumsetzung Rechnung zu tragen, ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber mit der strafrechtlichen Sanktionsdrohung zum schärfsten Schwert des Rechtsstaats greift und Mitarbeiter von Kreditinstituten in unverhältnismäßiger Weise unter Druck setzt.\r\nDie zur Begründung der Aufhebung des bisherigen § 18 Abs. 11 gemachten Ausführungen gehen rechtsdogmatisch fehl.\r\nSo verlangt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 gerade keine Streichung der Strafbefreiungsregelung. Die geltende Vorschrift des § 18 Abs. 11 AWG ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der im deutschen Recht als Teil der Schuld im Allgemeinen Teil (AT) des Strafrechts verortet ist. Es ist Ausdruck des Subsidiaritätsgebots, dass EU-Rechtsakte, wie die umzusetzende Richtlinie, keine Vorgaben zur Ausgestaltung solcher allgemeinen Rechtsfragen treffen. § 18 Abs. 11 AWG kann folglich in Umsetzung der Richtlinie beibehalten werden.\r\nEine Streichung der Strafbefreiungsregelung würde dazu führen, dass eine Strafbarkeit eines Mitarbeiters künftig von der Annahme eines Verbotsirrtums gem. § 17 StGB und der Frage der Vermeidbarkeit dieses Irrtums abhinge. Diese Alternative bietet gegenüber dem geltenden Recht bei weitem nicht die erforderliche Rechtssicherheit. Vielmehr ist bereits die bisherige Umsetzungsfrist knapp bemessen, um neue Sanktionsvorgaben in technischen Systemen – und\r\ndaran anschließenden manuellen Prüfprozessen – verpflichteter Unternehmen verarbeiten zu können. Sie trägt jedoch immerhin dem Umstand Rechnung, dass eine Implementierung in die Systeme des Instituts selbst unter höchstem technischem und personellem Aufwand schlicht nicht ohne eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich ist. Beispielsweise ist bei den komplexen Russlandsanktionen – längere Listen, häufige Änderungen, neue Anforderungen – ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Umsetzung unverzichtbar.\r\nEs ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht akzeptabel, die Mitarbeiter von Kreditinstituten unter Strafdrohung zu stellen, obwohl ihnen ein normgemäßes Handeln gar nicht möglich ist. Eine Verurteilung wäre vielmehr allein davon abhängig, ob ihr Handeln einen vermeidbaren Irrtum darstellen könnte. Das wäre für die betroffenen Mitarbeiter eine unzumutbare Belastung. Zur weiteren Begründung und insbesondere zur Frage der Vereinbarkeit des aufhebenden Teils des § 18 Abs. 11 AWG-E mit der umzusetzenden Richtlinie verweisen wir auf das beigefügte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, z. Zt. Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder.\r\nAus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen bei unbeabsichtigten Verstößen wäre zu erwarten, dass Kreditinstitute künftig noch risikoaverser agieren und sich aus Geschäftsfeldern mit sanktionsrechtlicher Unsicherheit oder besonders risikobehafteten Ländern weiter zurückziehen. Dies kann insbesondere dann nachteilig sein, wenn politische oder wirtschaftliche Ziele – wie etwa der Wiederaufbau in Krisenregionen – auf die Mitwirkung des Bankensektors angewiesen sind. Zudem wird es für Kreditinstitute deutlich schwieriger, qualifiziertes Fachpersonal zu gewinnen oder zu halten, wenn Mitarbeitende sich einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt sehen. Strafrechtliche Unsicherheit wirkt abschreckend.\r\nAus Sicht der Kreditinstitute ist es daher aus tatsächlichen wie juristischen Gründen unabweisbar geboten, die bisher bestehende Umsetzungsfrist bzw. Strafbefreiungsregelung im AWG beizubehalten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Kreditinstitute und Bankmitarbeitende nicht einem unverhältnismäßigen (persönlichen) Risiko ausgesetzt werden und die Handlungsfähigkeit der Kreditinstitute im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesregierung gewährleistet wird. Für Mitarbeitende in Kreditinstituten gilt dies insbesondere auch wegen des obiter dictums zur Garantenstellung des Compliance Officers, welches der BGH in seiner Rechtsprechung von 2009 formuliert hat (dazu sogleich).\r\n\r\nb.\r\nZusätzliche Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für Compliancemitarbeitende\r\nDie Möglichkeit der umfassenden strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsgesetz ist ein zusätzliches praktikables und rechtssicheres Instrument, um Bankmitarbeitende vor Strafen bei unbeabsichtigten Verstößen durch banale Arbeitsfehler oder – komplexer – später erkannte Sach- und Rechtserkenntnisse zu schützen, die sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht vollständig vermeiden lassen. Diese Möglichkeit war bislang (leider nur, aber immerhin) für eingeschränkte Sachverhalte bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 22 Abs. 4 AWG vorgesehen. Die Selbstanzeigemöglichkeit bleibt für strafrechtlich relevante Verstöße notwendig, und zwar über das Maß des – nun abzuschaffenden – § 18 Abs. 13 AWG hinaus. Wir plädieren daher eindringlich für die Einführung einer umfassenderen strafbefreienden Selbstanzeige auch für zeitlich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 11 AWG liegende Sachverhalte und wenden uns entschieden gegen die vorgesehene Streichung des § 18 Abs. 13 AWG.\r\nEin solches Modell wäre mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar. So besagt Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“\r\nAuch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige berücksichtigen können: „(…) Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. (…)“\r\nErwägungsgrund 26 VO (EU) 2024/1745 sagt: „Legt eine natürliche oder juristische Person freiwillig, vollständig und rechtzeitig einen Verstoß gegen die restriktiven Maßnahmen offen, sollten die zuständigen nationalen Behörden diese Selbstanzeige bei der Verhängung von Sanktionen im Einklang mit nationalem Verwaltungsrecht oder mit sonstigem einschlägigen nationalen Recht oder sonstigen einschlägigen nationalen Vorschriften gegebenenfalls gebührend berücksichtigen können. Die Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, und die darin enthaltenen Anforderungen in Bezug auf mildernde Umstände sind anwendbar.“\r\nEine gesetzlich verankerte Selbstanzeigemöglichkeit würde insbesondere für Compliance-Verantwortliche in Kreditinstituten eine wirksame rechtliche und psychologische Unterstützung dafür schaffen, etwaige Verstöße frühzeitig und eigeninitiativ offenzulegen. Dies stärkt nicht nur die Sanktionsdurchsetzung, sondern fördert auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Aufsicht, Ermittlungsbehörden und Kreditinstituten.\r\n\r\nEin Blick auf internationale Standards zeigt, dass die Einführung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht nur rechtlich möglich, sondern auch sachlich geboten ist. Die US-amerikanische Sanktionsbehörde OFAC betrachtet freiwillige Selbstanzeigen als zentrales Instrument zur effektiven Durchsetzung von Sanktionen. Solche Selbstanzeigen dienen dort als wertvolle Informationsquelle zur Aufdeckung und Verhinderung von Sanktionsumgehungen.\r\nDiese Praxis unterstreicht, dass Selbstanzeigen nicht nur dem Schutz von Unternehmen und deren Mitarbeitenden dienen, sondern auch den Behörden ermöglichen, systematische Schwachstellen zu identifizieren und gezielt gegen Umgehungsstrategien vorzugehen. Eine entsprechende Regelung im deutschen Außenwirtschaftsgesetz erhöht somit nicht nur die Rechtssicherheit für Kreditinstitute, sondern stärkt auch die Effektivität der Sanktionsdurchsetzung insgesamt.\r\nWeitere Anliegen\r\nIm Folgenden finden Sie weitere konkrete Anmerkungen der DK zum Gesetzesentwurf. Gerne stehen die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft und ihre Mitglieder für ein vertiefendes Gespräch zur Verfügung.\r\n1. Pflicht zur Verhinderung der Verwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 n.F.)\r\nDie neue Vorschrift verpflichtet Kreditinstitute, die Verwendung von sanktionsbefangenen Geldern zu verhindern. In der Praxis stellt sich für Kreditinstitute ein erhebliches Abgrenzungsproblem bei Geldern, die sich außerhalb der Europäischen Union befinden.\r\nDie Bundesbank hat bislang stets die Auffassung vertreten, dass das unionsrechtliche Einfrieren nur für Vermögenswerte innerhalb des territorialen Geltungsbereichs der EU gilt und nicht auf Auslandslokationen von Instituten erstreckt ist. Durch die nun vorgesehene Pflicht zur Verhinderung stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute künftig auch dort tätig werden müssen, wo die EU-Verordnung kein automatisches Einfrieren anordnet.\r\nSollte eine solche extraterritoriale Pflicht tatsächlich beabsichtigt sein, bedarf es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung, dass Institute im Falle von Rechtskonflikten mit Drittstaatenrecht nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen rechnen müssen. Andernfalls geraten Kreditinstitute in eine unauflösbare Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen im Drittstaat, wenn das lokale Recht (z. B. in China) die Durchsetzung von EU-Sanktionsverfügungen ausdrücklich verbietet. Andererseits droht in Deutschland ein strafrechtliches Risiko, wenn die Verhinderungspflicht nicht erfüllt werden kann.\r\nNota Bene: Die Formulierung in der Gesetzesbegründung auf S. 25, wonach die Richtlinie die Pflicht „sanktionsbefangene Gelder (…) einzufrieren“ vorsehe, erweckt den Eindruck, als sei hierfür stets ein zusätzlicher Rechtsakt erforderlich, während die EU-Verordnung nach ständiger Praxis die Pflicht zum Einfrieren automatisch bewirkt.\r\n\r\n2. Strafbewehrung der Umgehung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)\r\nAngesichts der verfassungsrechtlichen Herausforderung, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.04.2010 (AK 2/10) ergibt, ist der hier gefundene gesetzgeberische Ansatz wohl vertretbar: Er knüpft lediglich am Einfriergebot an und verlangt darüber hinaus verschleiernde Absichten.\r\nEs muss aber vermieden werden, dass sich Defizite bei der wirksamen Bekämpfung der Sanktionsumgehung der produzierenden Industrie unmittelbar nachteilig auf den Bankensektor auswirken. Eine nicht ausreichende Sanktionscompliance bei der Industrie (insbesondere No-Russia-Clause bzw. No-Belarus-Clause) darf nicht zu Lasten der Institute wirken, indem sie das diesbezüglich höhere Umgehungsrisiko bei ihren Kunden in ihrer Gefährdungsanalyse berücksichtigen und ihre Sorgfaltspflichten dementsprechend anpassen müssen.\r\nAuch die von den Exporteuren durchzuführende Risikobewertung gemäß Abs. 12gb VO 833/2014 sollte unseres Erachtens Eingang ins Gesetz finden. Unser Petitum ist an dieser Stelle, die Compliancelasten entsprechend der unterschiedlichen Rollen von Unternehmenskunden und Kreditinstituten zu verteilen.\r\n3. Strafbewehrung bestimmter Berichtspflichten, insbes. sog. „Jedermannspflicht“ (§ 18 Abs. 5a n.F.)\r\nDie Strafbarkeit der Jedermannspflicht ist eine verfassungsrechtlich problematische Durch-brechung des Grundsatzes, dass nur wenige, schwerste Straftaten (strafbewehrt) anzeige-pflichtig nach StGB sind.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Buchstabe e heißt es, dass die Jedermannspflicht „lediglich im Umfang der zwingenden Vorgaben der Richtlinie Sanktionsstrafrecht strafbewehrt“ werde. Dabei wird auf Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie verwiesen. Diese Regelung ist auf die Pönalisierung von Sanktionsumgehungen gerichtet, auch in ihrem Absatz (iv). Dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal ist im Umsetzungsgesetz nicht berücksichtigt worden, so dass selbst das schlichte Ausbleiben von Meldungen, die etwa von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 269/2014 neben der eigentlich als „Jedermannspflicht“ titulierten Pflicht miterfasst sind – also die eher bürokratisch anmutenden Meldungen hinsichtlich eingefrorener Konten und Beträge an die Bundesbank – in gravierender Weise strafbewehrt werden. Dies ist weder von der Richtlinie vorgesehen noch verhältnismäßig.\r\nOhnehin ist es angesichts der Weite der Berichtspflichten, unter Einschluss der Jedermanns-pflicht, und mit Blick auf ihre im Verhältnis zu den eigentlichen restriktiven Maßnahmen eher bürokratische Anmutung auch unangemessen, die Verletzung der entsprechenden, über Art. 3 Abs. 1 lit. h) (iv) der Richtlinie hinausgehenden Pflichten unter Strafandrohung zu stellen; vielmehr sollte es auch mit Blick auf die unverhältnismäßigen operativen Aufwände, die die jeweiligen Berichtspflichten schaffen, ausreichend sein, und entspricht eher dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot, die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen als Ordnungswidrigkeiten zu qualifizieren.\r\n\r\nZur Vermeidung unnötiger Kriminalisierung und Doppelarbeit sollte zumindest eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach Handlungen oder Unterlassungen von der Strafe ausgeschlossen sind, soweit in gleicher Angelegenheit Geldwäscheverdachtsmeldungen erstellt wurden. In Erwägungsgrund Nr. 36 der VO 2025/395 zur Änderung der VO 833/2014 vom 24. Februar 2025 ist explizit vorgesehen, dass die Behörden die Möglichkeit schaffen, Doppelmeldungen zu vermeiden („Um Doppelmeldungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass diese Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht verpflichtet sind, dieselben Informationen anderen zuständigen Behörden als den zentralen Meldestellen zu melden.“). Die Bundesregierung sollte die geschaffenen Erleichterungen für die Wirtschaft nutzen. Diese Bestimmung würde auch auf den Regelungszweck des neuen § 13 Abs. 7 AWG einzahlen, der den Behörden die Möglichkeit bietet, Fälle zu priorisieren und die umfangreichen neuen Meldungen um bis zu 50% zu reduzieren, die mit den Russlandsanktionen einhergehen.\r\nWeiterhin fehlt bei den Verstößen gegen die Meldepflichten eine eindeutige Klarstellung, dass sich die Strafen bzw. Bußgelder nur auf die für die meldende Person bekannten Informationen beschränken.\r\n4. Keine Strafbefreiung für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR (Art. 3 Abs. 2 RL 2024/1226)\r\nUnseres Erachtens ist es nicht nachvollziehbar, dass der deutsche Gesetzgeber nicht von den Erleichterungen für Taten unter einem Gegenwert von 10.000 EUR Gebrauch machen will, wenigstens für die Zwecke der Strafzumessung. Es erscheint uns unionsrechtlich problematisch, wenn eine Erleichterungsregelung der Richtlinie bewusst nicht umgesetzt wird und dies mit angeblich fehlender systematischer Anknüpfung begründet wird.\r\nDie Begründung des Referentenentwurfs (S. 19 f.) führt aus, dass das deutsche Strafrecht keine „monetary thresholds“ kenne und eine Umsetzung daher nicht möglich sei. Dies greift zu kurz: Das deutsche Strafrecht kennt sehr wohl Bagatellregelungen und Differenzierungen nach Geringwertigkeit. Beispielhaft sei § 248a StGB genannt, der Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Zahlreiche weitere Normen (z. B. § 259 Abs. 2 StGB Hehlerei, § 263 Abs. 4 StGB Betrug, § 266 StGB Untreue) verweisen auf diese Bagatellgrenze. Auch im Betäubungsmittelrecht wird faktisch mit Grenzwerten gearbeitet (§ 29 Abs. 5 BtMG, Auslegung durch Rechtsprechung). Ein Schwellenwert von 10.000 EUR für die Anwendbarkeit des Sanktionsstrafrechts entspricht somit der Systematik des deutschen Rechts. Das Argument, dass ein Überschreiten des Schwellenwerts um „nur einen Euro“ zufällige Ergebnisse erzeuge, überzeugt nicht: Schon heute entscheidet in vielen Delikten ein einzelner Euro über Straflosigkeit oder Strafbarkeit.\r\n\r\nZutreffend weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass bei sicherheits- oder kriegswichtigen Gütern (z. B. Dual-Use-Komponenten, Rüstungsgüter) auch geringe Werte erhebliche Relevanz entfalten können. Daraus folgt aber nicht, dass ein Schwellenwert generell ungeeignet ist. Vielmehr wäre eine differenzierende Umsetzung sachgerecht:\r\n◼\r\nKein Schwellenwert für Rüstungsgüter, Dual-Use-Güter, kriegswichtige Technologie;\r\n◼\r\nEinführung eines Schwellenwerts von 10.000 EUR für alltägliche Transaktionen im Finanz- und Zahlungsverkehr, bei Bankgeschäften und Dienstleistungen ohne Sicherheitsbezug.\r\nFür Kreditinstitute ist Rechtssicherheit und Praktikabilität zentral. Eine klare Schwelle vermeidet eine Kriminalisierung von Bagatellfällen im Massengeschäft, die weder ein erhebliches Unrecht noch ein relevantes öffentliches Interesse begründen. Die Strafprozessordnung (§§ 153 ff. StPO) bietet hier keine ausreichende Vorhersehbarkeit, sondern nur nachgelagerte Opportunitätserwägungen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012162","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der EU Richtlinie 2024/1226 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/20/610024/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030012.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"R E C H T S G U T A C H T E N\r\nim Auftrag des Bundesverbands deutscher Banken e. V.\r\nI. Sachverhalt und gutachterliche Fragestellung\r\nDer Unterzeichner wurde um Prüfung der Frage gebeten, inwieweit sich aus der Richtlinie\r\n(EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 20241 für die\r\nBundesrepublik Deutschland die Pflicht ergibt, den bisherigen § 18 Abs. 11 des\r\nAußenwirtschaftsgesetzes (AWG) aus dem Gesetz zu streichen.\r\nNach § 18 Abs. 11 AWG werden Verstöße gegen außenpolitische Sanktionen der EU nicht\r\nbestraft, wenn\r\n− seit der Veröffentlichung der einschlägigen Sanktionsvorschrift nicht eine Frist\r\nverstrichen ist, die mindestens 48 Stunden beträgt,2 und\r\n− der Täter von der betroffenen Sanktionsvorschrift keine Kenntnis hatte.\r\nHintergrund des Gutachtenauftrags ist ein Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur\r\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften“, der eine\r\nStreichung von § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.3 In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt,\r\ndass „eine Beibehaltung der Vorschrift vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen\r\nRichtlinienumsetzung nicht zulässig“ sei.4\r\n1 ABl. L vom 29. April 2024.\r\n2 Wörtlich stellt § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG Sanktionsverstöße straffrei, wenn nicht seit dem Tag, an\r\ndem die verletzte Sanktionsvorschrift im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, zwei Werktage\r\nabgelaufen sind. Die dadurch ausgesprochene „Schonfrist“ wird folglich regelmäßig länger als 48\r\nStunden betragen (z. B. wenn der betroffene Rechtsakt an Tag 0 um 10:00 Uhr veröffentlicht wird,\r\nda die Frist dann erst an Tag 2 um 24:00 abläuft und folglich insgesamt 48 Stunden andauert).\r\n3 BT-Drucks. 20/13958; für eine ausführliche Besprechung des Entwurfs s. Klötzer-Assion/Müller,\r\nWiJ 2024, 218 ff..\r\n4 A. a. O., S. 17 f.\r\n2\r\nII. Rechtsgutachterliche Erörterung\r\n1. Ausgangspunkt: Die Pflicht zur strafrechtlichen Flankierung von Verstößen\r\ngegen das EU-Sanktionsrecht gem. Art. 5 RL (EU) 2024/1226\r\nNach Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in Art. 3\r\nund Art. 4 der Richtlinie näher umrissenen Sanktionsverstöße mit wirksamen,\r\nverhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden. 5 In Art. 5\r\nAbs. 2 bis Abs. 5 finden sich Details zu der Frage, welche Tatsituationen dabei mindestens\r\nabgedeckt sein und welche Sanktionsinstrumente bei Sanktionsverstößen mindestens zur\r\nVerfügung stehen müssen. Was die Richtlinie nicht festlegt, sind die allgemeinen\r\nVoraussetzungen der Strafe (Kausalität, Zurechnung, Vorsatz, Schuld usw.) sowie\r\nallgemeine Strafausschließungsgründe (etwa Rechtfertigungs- oder\r\nEntschuldigungsgründe).\r\n2. Widerspruch von Art. 5 RL (EU) 2024/1226 zu § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG?\r\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der umrissenen\r\nPönalisierungsvorgaben aus Art. 5 RL (EU) 2024/1226 verpflichtet ist, § 18 Abs. 11 AWG\r\naus dem deutschen Recht zu tilgen und Sanktionsverstöße auch dann strafrechtlich zu\r\nahnden, wenn sie in Unkenntnis des einschlägigen Rechtsakts vor Ablauf der in § 18\r\nAbs. 11 Nr. 1 AWG genannten Frist begangen werden.\r\nDie eingangs zitierte Begründung des Regierungsentwurfs leitet eine solche Pflicht aus dem\r\nUmstand ab, dass in RL (EU) 2024/1226 von einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung\r\neines EU-Sanktions-Rechtsaktes keine Rede ist.6 Aus der fehlenden ausdrücklichen\r\nErwähnung eines Strafausschließungsgrundes der Richtlinie wird also ein unionsrechtliches\r\nVerbot dieses Ausschlussgrundes gefolgert.\r\nDieser Gegenschluss ist methodisch jedoch nicht korrekt. Denn es ist als Ausdruck des im\r\nStrafrecht besonders bedeutsamen Subsidiaritätsgebots7 völlig üblich, dass EURechtsakte,\r\ndie den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben auf dem Gebiet des Strafrechts\r\n5 Einführend zur Wirkung des hier manifestierten sog. Effektivitätsgebots auf das nationale\r\nStrafrecht Wegner, in: Broemel/Krell/Muthorst/Prütting (Hrsg.), Prozessrecht in nationaler,\r\neuropäischer und globaler Perspektive, 2017, S. 139 ff. m. w. N.\r\n6 BT-Drucks. 20/13958, S. 17: „Die Richtlinie sieht einen solchen Aufschub nicht vor.“.\r\n7 S. dazu BVerfG NJW 2009, S. 2274 und S. 2287 f. –„Lissabon“.\r\n3\r\nmachen, sich zu bestimmten Fragen nicht äußern, sondern diese der Ausgestaltungsfreiheit\r\nder Mitgliedstaaten überantworten. Das trifft insbesondere auf Regelungen des sog.\r\n„Allgemeinen Teils“ (AT) des Strafrechts zu, die von den verschiedenen\r\nStrafrechtstraditionen in der Union sehr unterschiedlich beantwortet und daher von EURichtlinien\r\ntypischerweise ausgespart werden. So wäre es beispielsweise offensichtlich mit\r\nArt. 5 RL (EU) 2024/1226 vereinbar, wenn in Deutschland der Täter eines\r\nSanktionsverstoßes zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib und\r\nLeben einer nahestehenden Person handelt und daher wegen § 35 StGB nicht bestraft wird.\r\nAnders formuliert: Niemand käme auf die Idee, aus der Nicht-Erwähnung des\r\nExistenznotstandes (wie er in Deutschland durch § 35 StGB geregelt ist) in der RL\r\n(EU) 2024/1226 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland darauf zu schließen, dass\r\n§ 35 StGB wegen eines Konflikts mit der RL (EU) 2024/1226 gestrichen werden müsste.\r\nDass sich – wie dargelegt – aus der mangelnden Befassung einer EU-Richtlinie mit\r\nallgemeinen Strafbarkeitsanforderungen und -ausschlüssen nicht folgern lässt, dass\r\nentsprechende Regelungen im deutschen Strafrecht unzulässig wären, erkennt implizit auch\r\nder bereits mehrfach zitierte Regierungsentwurf an. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass\r\ndie „Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik“ von dem avisierten Wegfall\r\ndes § 18 Abs. 11 AWG „unberührt“ blieben.8 Mit den „Regelungen über die strafrechtliche\r\nIrrtumsproblematik“ ist wohl § 17 S. 1 StGB gemeint, da Irrtümer über den Inhalt oder die\r\nReichweite einer Blankett-Ausfüllungs-Norm im AWG herrschend als Verbotsirrtum\r\nangesehen werden.9 Da der Verbotsirrtum in RL (EU) 2024/1226 nicht thematisiert wird,\r\nmüsste es der Bundesrepublik Deutschland nach der Logik, mit der die\r\nEntwurfsbegründung die Streichung von § 18 Abs. 11 AWG fordert, eigentlich verboten\r\nsein, bei Sanktionsverstößen den § 17 S. 1 StGB anzuwenden. Dass die Begründung jedoch\r\numgekehrt gerade diese Regelung angewendet wissen will, ist , dem Grunde nach, ein\r\nEingeständnis an die hier bezogene Position.\r\n8 BT-Drucks. 20/13958, S. 17 f.\r\n9 So jedenfalls BGH NZWiSt 2013, 113 im Kontext von § 34 Abs. 4 AWG a. F., der dem heutigen\r\n§ 18 Abs. 1 AWG strukturell stark ähnelt; dazu kritisch Krell, NZWiSt 2013, 114 ff. und (soweit es\r\num Individualsanktionen geht) F. Meyer/S. D. Hüttemann, in: Momsen/Grützner, 2. Aufl. (2020),\r\n§ 37 Rn. 81; wie der BGH auch OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 8968; die Frage offenlassend\r\nSchwendinger, in: BeckOK-AußenWirtschaftsR, 15. Edition, Stand: 01.04.2025, § 18 Rn. 25; Ahlbrecht,\r\nin: Leitner/Rosenau, 2. Aufl. (2022), § 18 AWG Rn. 63; Wagner, in: MüKo-StGB, Bd. 8, 4.\r\nAufl. (2023), § 18 AWG Rn. 172.\r\n4\r\nAls Zwischenergebnis lässt sich also festhalten: EU-Richtlinien mit Mindestvorgaben zum\r\nStrafrecht, wie sie die RL (EU) 2024/1226 formulierten, lassen den Mitgliedstaaten gerade\r\nim Bereich des Strafrecht AT aus Respekt vor der mitgliedstaatlichen Souveränität\r\nerheblichen Gestaltungsspielraum, so dass aus dem Fehlen solcher Vorgaben keine\r\nSperrwirkung für nationale Regelungen des Strafrecht AT geschlossen werden kann.\r\n3. § 18 Abs. 11 AWG als spezielle Regelung für Fälle fehlenden\r\nUnrechtsbewusstseins\r\nNun ließe sich gegen die hier vorstehend skizzierte Argumentationslinie vorbringen, dass\r\ndie Frage einer „Schonfrist“ nach der Veröffentlichung einer EU-Sanktionsvorschrift nicht\r\nden von der RL (EU) 2024/1226 bewusst ausgesparten Bereich des Strafrecht AT betrifft,\r\nsondern vielmehr eine sanktionsspezifische Thematik, die die Richtlinie abschließend regeln\r\nsoll. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu: § 18 Abs. 11 AWG stellt eine Spezialregelung\r\nfür Fälle fehlenden Unrechtsbewusstseins dar, und bei näherer Betrachtung setzt die RL\r\n(EU) 2024/1226 sogar zwingend voraus, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten\r\neine Regel zu dieser Thematik enthalten. Das ergibt sich aus der folgenden Überlegung:\r\n− Es ist offensichtlich nicht mit dem (auch auf unionsrechtlicher Ebene durch Art. 49\r\nder EU-Grundrechtecharta anerkannten) Schuldprinzip vereinbar, jemanden wegen\r\neines Sanktionsverstoßes zu bestrafen, wenn die betroffene Person keine Kenntnis\r\nvon der verletzten Sanktionsnorm hatte und diese Unkenntnis praktisch\r\nunvermeidbar war.\r\nBeispiel: Am 1. Januar um 12:00 Uhr wird eine neue Sanktionsvorgabe der\r\nEU veröffentlicht. Eine Minute später wird bei der X-Bank eine Transaktion\r\ndurchgeführt, die gegen die neue Sanktionsvorgabe verstößt. Die Mitarbeiter\r\nder Bank haben zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der neuen Vorgabe.\r\nAuch die RL (EU) 2024/1226 strebt in einem solchen Fall Straflosigkeit an, was\r\ndurch die in Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2024/1226 enthaltene Formulierung zum\r\nAusdruck kommt, wonach die Mitgliedstaaten nur vorsätzliche Sanktionsverstöße\r\nunter Strafe stellen sollen.10\r\n10 Ergänzend lässt sich Art. 5d Abs. 1 S. 2 der EU-Verordnung 260/2012 in der durch die EUVerordnung\r\n2024/886 ( „Instant-Payment-Verordnung“) geänderten Fassung anführen, der den\r\n5\r\n− Was unter Vorsatz zu verstehen ist (und ob das Unrechtsbewusstsein Teil dieses\r\nVorsatzes oder – wie nach deutschem Recht – ein eigenständiger Teil der Schuld\r\nist), regelt das Unionsrecht allerdings nicht, sondern überlässt dies den Eigenheiten\r\nder mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, solange nicht ein bestimmtes Mindestmaß\r\nder effektiven Durchsetzung des strafrechtlich flankierten EU-Rechts unterschritten\r\nist. Konkret im Zusammenhang mit sich stetig aktualisierenden EUSanktionsvorschriften\r\nwären die unionsrechtlichen Mindestvorgaben aus meiner\r\nSicht dann unterschritten, wenn der Einwand, man habe eine Sanktionsvorschrift\r\nnicht gekannt, uneingeschränkt immer zum Strafbarkeitsausschluss führen würde.\r\nDenn dann wäre eine Tat z. B. sogar dann straflos, wenn jemand die zum\r\nSanktionsrecht einschlägigen Informationsquellen (z. B. Amtsblatt, Homepage der\r\nEU-Kommission usw.) ganz bewusst nicht konsultiert, um so in Unkenntnis zu\r\nbleiben und folglich straflos zu handeln (sog. willful blindness). Aus\r\nEffektivitätsgesichtspunkten hinnehmbar (und mit Blick auf das Schuldprinzip – wie\r\ngesagt – auch geboten) wäre es dagegen, wenn ein Mitgliedstaat keine Strafe für Fälle\r\nvorsieht, in denen der Täter die verletzte Sanktionsnorm nicht kennt und seit der\r\nVeröffentlichung der Norm ein so kurzer Zeitraum verstrichen ist, dass diese\r\nUnkenntnis mit vernünftigem Aufwand nicht zu vermeiden gewesen ist.\r\n− Um zwischen den beiden skizzierten Fallkonstellationen der unvermeidbaren vs.\r\nvermeidbaren Normkenntnis unterscheiden zu können, müssen die\r\nmitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zwingend einen Vermeidbarkeitsmaßstab\r\nfestlegen. Aktuell hat der deutsche Gesetzgeber dies in § 18 Abs. 11 AWG dergestalt\r\nausgeführt, dass Normunkenntnis binnen der in § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG\r\ngenannten Frist automatisch zum Strafbarkeitsausschluss führt. Wenn § 18 Abs. 11\r\nAWG gestrichen würde, hieße das aber nicht etwa, dass künftig keine „Schonfrist“\r\nmehr gelten würde. Vielmehr wäre die „Schonfrist“ dann in § 17 S. 1 StGB im\r\nMerkmal der „Vermeidbarkeit“ des Verbotsirrtums versteckt:11 Sind seit der\r\ndort adressierten Zahlungsdienstleistern ebenfalls nur aufgibt, Änderungen im Bereich des EUIndividualsanktionsrechts\r\nunverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) und nicht etwa „sofort“\r\nin die eigenen Screening-Systeme zu übertragen. Dem Unionsrecht ist der Grundsatz, dass\r\nunmögliches von niemandem verlangt werden darf (ultra posse nemo obligatur), also ebenso vertraut\r\nwie der deutschen Rechtsordnung.\r\n11 Dass § 17 StGB darüber entscheidet, ob die Nicht-Kenntnis einer EU-Sanktionsvorschrift zur\r\nStraflosigkeit i. S. v. § 18 AWG führt, hängt von der schon auf S. 3 erörterten Frage ab, ob das\r\n6\r\nVeröffentlichung einer Sanktionsvorschrift erst wenige Minuten vergangen und\r\nkennt ein verantwortlicher Bankmitarbeiter die Regelung daher nicht, so wäre sein\r\nIrrtum sicher unvermeidbar i. S. v. § 17 S. 1 StGB. Je mehr Zeit seit der\r\nVeröffentlichung verstreicht, desto eher wäre der Irrtum dadurch vermeidbar\r\ngewesen, das EU-Amtsblatt oder vergleichbare Informationsquellen zu konsultieren\r\n(mit der Folge, dass § 17 S. 2 StGB greift und allenfalls eine Strafmilderung in\r\nBetracht kommt). Welche Frist die Vermeidbarkeitslinie letztlich markiert, müsste\r\ndann die deutsche Rechtsprechung noch festlegen. Gegenüber dem Status quo wäre\r\nfolglich nichts gewonnen, außer, dass die „Schonfrist“ künftig durch schwer\r\nvorhersehbares Richterrecht statt ausdrücklich durch Gesetzeswortlaut festgelegt\r\nwäre.\r\nIII. Fazit\r\nDie RL 2024/1226 verpflichtet den deutschen Gesetzgeber bei Lichte betrachtet nicht, a uf\r\ndie Regelung einer „Schonfrist“ (wie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht) für die Zeit\r\nunmittelbar nach der Veröffentlichung einer neuen EU-Sanktionsvorgabe zu verzichten,\r\nwie sie heute § 18 Abs. 11 AWG vorsieht.\r\nInsbesondere ergibt sich eine entsprechende unionsrechtliche Vorgabe nicht – im Wege\r\neines Gegenschlusses – aus dem Umstand, dass die RL 2024/1226 keine Regelung zu dieser\r\nFrage enthält. Vielmehr betrifft § 18 Abs. 11 AWG den Umgang mit Fällen, in denen der\r\nTäter ohne Unrechtsbewusstsein handelt, was sich nach der Terminologie des Unionsrechts\r\nals Frage des Vorsatzes darstellt (auch wenn nach herrschender deutscher Dogmatik eine\r\nFrage der Schuld angesprochen ist). Hierzu trifft die RL 2024/1226 ganz bewusst keine\r\nRegelung, sondern überlässt den Umgang mit solchen Konstellationen auf Grund des\r\nSubsidiaritätsgedankens, der gerade im Strafrecht eine Schonung der mitgliedstaatlichen\r\nRechtstraditionen erfordert, dem Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten.\r\nFolglich muss die Bundesrepublik Deutschland also selbst eine Regelung zu der Frage\r\ntreffen, wie damit umzugehen ist, wenn ein Sanktionsverstoß darauf beruht, dass der Täter\r\ndie betroffene Sanktionsvorschrift nicht kannte. Würde man § 18 Abs. 11 AWG streichen,\r\nMerkmal der Zuwiderhandlung gegen eine EU-Sanktionsvorschrift ein normatives\r\nTatbestandsmerkmal ist, auf das sich der Vorsatz beziehen muss (dann wäre § 16 Abs. 1 S. 1 StGB\r\ndie passende Irrtumsregel), oder nicht (dann § 17 StGB). Die Rechtsprechung neigt – wie ebenfalls\r\nbereits auf S. 3 dargelegt – zur Anwendung von § 17 StGB.\r\n7\r\nkäme es insofern auf § 17 S. 1 StGB an. Nach dieser Vorschrift bliebe der Sanktionsverstoß,\r\nder in Unkenntnis der verletzten Sanktionsvorschrift getätigt wurde, straflos, wenn die\r\nUnkenntnis für den Täter unvermeidbar war. Den Begriff der „Unvermeidbarkeit“ müsste\r\ndie Rechtsprechung dann zukünftig näher ausfüllen und dabei insbesondere festlegen, in\r\nwelchen Zeitabständen es Finanzinstituten und anderen Akteuren, die die Einhaltung des\r\nSanktionsrechts sicherstellen müssen, zumutbar ist, sich über neue Sanktionsvorschriften\r\nzu informieren. Durch die Hintertür des § 17 S. 1 StGB würde auf diese Weise wieder eine\r\n„Schonfrist“ in das deutsche Recht eingeführt, die – je nach zukünftiger Entwicklung der\r\nRechtsprechung – sogar länger sein könnte als sie heute in § 18 Abs. 11 AWG ist. Für die\r\nEffektivität der Durchsetzung des EU-Sanktionsrechts wäre folglich nichts gewonnen.\r\nDagegen würde die Bestimmtheit der strafrechtlichen Sanktionsregeln gemindert, weil die\r\n„Schonfrist“ künftig nicht mehr ausdrücklich im Gesetz geregelt wäre, sondern sich erst\r\naus (für den Rechtsanwender kaum vorhersehbarem) Richterrecht ergeben würde.\r\nDagegen sprechen auch praktische Argumente: Große Unternehmen könnten versuchen,\r\nsich gegen diese Unsicherheit zumindest teilweise zu wappnen, indem sie Personal\r\neinstellen, das rund um die Uhr die Aufgabe hat, die Fortentwicklung des Unionsrechts zu\r\nprüfen und in die Sanktions-Screening-Systeme des Unternehmens einzupflegen. Hierzu\r\nmüssten sowohl juristische Kapazitäten als auch spezielle IT-Kräfte inklusive\r\nUrlaubsvertretungen usw. eingestellt werden, was immense zusätzliche Kosten mit sich\r\nbrächte und den Finanzstandort Deutschland schwächen würde. Zugleich wäre auch durch\r\neinen solchen Aufwand nicht sichergestellt, dass neue Sanktionsvorschriften ab der ersten\r\nMinute ihrer Geltung eingehalten werden können, da selbst bei schneller Entdeckung einer\r\nneuen Vorschrift mehrere Arbeitsschritte notwendig sind, um die neue Regel technisch in\r\ndas Sanctions-Screening zu implementieren. Kleine und mittlere Unternehmen werden sich\r\nentsprechende Ausgaben ohnehin vielfach nicht leisten können, was die\r\nMarkteintrittsbarrieren im Finanzsektor zusätzlich erhöht und den Wettbewerb\r\nbeeinträchtigt. Dies erscheint untunlich und mit Blick auf den begrenzten Nutzen für die\r\nEffektivität des EU-Sanktionsrechts unverhältnismäßig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012645","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der aktuellen Rechtslage bzgl. des anzuwendenden Rechts bei der Drittwirkung von Forderungsübertragungen bei Devisenkassageschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/80/361841/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020001.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen\r\nVolksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes\r\nÖffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des\r\nVerbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der\r\nkreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen\r\nFragen.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Trilogverfahren zum\r\nVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung\r\nvon Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.\r\nIn dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die\r\nDrittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht wird unter Ziffer 28 lit. a vorgeschlagen,\r\ndass auf die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften anwendbare Recht nach dem gewöhnlichen\r\nAufenthalt des Zedenten zu bestimmen. Damit würde die bislang in Art. 4 Nr. 2 lit. e in der\r\nFassung der „Allgemeinen Ausrichtung“ enthaltene Regelung wegfallen. Danach soll für die Drittwirkung\r\nder Abtretung von Forderungen aus Devisengeschäften ebenfalls das Recht der abgetretenen\r\nForderung, hier aus Devisenkassageschäften gelten.\r\nNachfolgend wird allgemein auf die Funktionsweise des Devisenkassageschäftes eingegangen, um ein\r\ngemeinsames Verständnis herzustellen und anschließend auf die Position der DK zum Vorschlag des\r\nEuropäischen Parlamentes und des Rates eingegangen.\r\nI. Funktionsweise eines Devisenkassageschäftes\r\nEin Devisenkassageschäft ist ein Geschäft auf dem Devisenmarkt, bei dem zwei Parteien eine Währung\r\ngegen eine andere tauschen. Dieses Geschäft wird üblicherweise innerhalb von zwei Geschäftstagen\r\nnach Abschluss des Vertrags abgewickelt. Ein Devisenkassageschäft wird in der Regel wie folgt\r\nabgewickelt:\r\n1. Vertragsschluss\r\nZwei Parteien (zum Beispiel eine Bank und ein Unternehmen) vereinbaren, einen bestimmten Betrag\r\neiner Währung gegen eine andere zu einem festgelegten Wechselkurs zu tauschen. Dieser Wechselkurs\r\nwird im Moment des Vertragsabschlusses festgelegt.\r\n2. Valuta\r\nDas Geschäft wird normalerweise zwei Geschäftstage nach dem Abschluss durchgeführt, was als \"Valuta\"\r\nbezeichnet wird. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschäften, die den US-Dollar und den kanadischen\r\nDollar betreffen; hier erfolgt die Abwicklung bereits einen Tag nach Vertragsabschluss.\r\n3. Lieferung\r\nAm Tag der Valuta liefern die Parteien die vereinbarten Währungsbeträge. Eine Partei überweist beispielsweise\r\nEuro, während die andere Partei den entsprechenden Betrag in US-Dollar überweist.\r\nSeite 3 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\n4. Kein Kreditrisiko\r\nDa das Geschäft sehr kurzfristig abgewickelt wird, gibt es im Vergleich zu anderen Devisengeschäften,\r\nwie Forward-Geschäften, ein geringeres Ausfallrisiko.\r\nDevisenkassageschäfte werden in der Regel genutzt, um schnell auf Wechselkursschwankungen zu reagieren\r\noder um kurzfristigen Bedarf an einer bestimmten Währung zu decken.\r\nII. Potentielle Forderungsabtretungen aus Devisenkassageschäften\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft wird in der Regel die Forderung auf die\r\nZahlung der gekauften Währung abgetreten. Das bedeutet, dass der Zedent seine Forderung gegen\r\ndie Gegenpartei auf Zahlung der Währung an den Zessionar überträgt. Der Zessionar übernimmt dann\r\ndie Rechte des Zedenten und kann die Erfüllung der Forderung gegenüber der Gegenpartei des ursprünglichen\r\nGeschäfts verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der verkauften Währung bleibt beim\r\nursprünglichen Zedenten, es sei denn, es wird eine Vereinbarung getroffen, die auch diese Verpflichtung\r\nbetrifft (was allerdings eher untypisch wäre).\r\nIII. Üblichkeit von Forderungsabtretungen bei Devisenkassageschäften\r\nForderungsabtretungen dürften im Zusammenhang mit Devisenkassageschäften eher unüblich sein.\r\nDer Grund dafür liegt in der Abwicklung von Devisenkassageschäften:\r\n1. Kurzfristige Natur der Geschäfte\r\nDevisenkassageschäfte werden typischerweise innerhalb von zwei Geschäftstagen abgewickelt. Aufgrund\r\ndieser kurzen Abwicklungsfrist besteht normalerweise kein Bedarf an einer Abtretung der Forderungen,\r\nda die Zahlung und die Lieferung der Währungen sehr zeitnah erfolgen.\r\n2. Liquidität und Effizienz des Devisenmarktes\r\nDer Devisenmarkt ist extrem liquide und effizient, was bedeutet, dass die Marktteilnehmer in der Regel\r\nschnell auf ihre Forderungen zugreifen können. Das Bedürfnis, Forderungen abtreten zu müssen,\r\ndürfte daher gering sein.\r\n3. Gegenseitige Verrechnung der Forderungen\r\nOft erfolgt im Devisenhandel eine Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den\r\nParteien (Netting), wodurch der tatsächliche Übertragungsbedarf minimiert wird.\r\nSeite 4 von 4\r\nStellungnahme Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf die Drittwirkung von\r\nForderungsübertragungen anzuwendende Recht vom 30. September 2024\r\nIV. Ist die Forderungsabtretung aus Devisenkassageschäften ein financial instrument?\r\nBei der Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft dürfte es sich nicht um ein Finanzinstrument\r\nim Sinne von Section C von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) handeln. Gemäß\r\nMiFID II umfasst die Definition von Finanzinstrumenten verschiedene Kategorien, wie beispielsweise\r\nübertragbare Wertpapiere, und Geldmarktinstrumente. Zu den relevanten Finanzinstrumenten\r\ngehören unter anderem:\r\n- Termingeschäfte (Derivate) auf Währungen (z. B. Forwards, Futures)\r\n- Optionen, Swaps und andere derivative Instrumente auf Währungen\r\nEin Devisenkassageschäft fällt im Allgemeinen nicht unter diese Definition, da es sich um eine einfache\r\nWährungstransaktion handelt, die innerhalb der kurzen Frist von zwei Geschäftstagen abgewickelt\r\nwird. Diese kurzfristigen Geschäfte gelten in der Regel nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Mi-\r\nFID II. Da eine Forderungsabtretung aus einem Devisenkassageschäft lediglich die Übertragung eines\r\nZahlungsanspruchs aus einem bestehenden Vertrag darstellt und kein neues Finanzinstrument begründet,\r\ndürfte diese Abtretung nicht unter die in MiFID II spezifizierten Finanzinstrumente fallen.\r\nV. Position der DK\r\nFolgende Argumente sprechen gegen die Änderung der bislang vorgeschlagenen Regelung (Forderungsstatut):\r\n Das Forderungsstatut (oder Systemstatut bei Abwicklung über ein System) ist bei solchen Geschäften\r\n(genau wie bei Finanzinstrumenten) der eindeutig sachgerechtere und naheliegendere\r\nAnknüpfungspunkt: Das den abgetretenen Forderungen zugrunde liegende Vertragsverhältnis\r\nund daraus folgende anwendbare Recht ist, genau wie bei Finanzinstrumenten (insbesondere\r\nDerivate- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften), auch für das Rechtsverhältnis zwischen\r\nForderungsabtretenden und Forderungsempfänger von zentraler Bedeutung. Das relevante\r\nForderungsstatut lässt sich auch regelmäßig leicht/eindeutig identifizieren.\r\n Der Gleichlauf mit Finanzinstrumenten in diesem Punkt ist ebenfalls wichtig, um Wertungswidersprüche\r\nund vor allem divergierende Ergebnisse bei Forderungsabtretungen von Forderungen\r\nunter einem einheitlichen Vertrag zu vermeiden: Denn Devisenkassageschäfte werden in\r\nder Praxis oft zusammen mit anderen, als Finanzinstrumente einzustufenden Geschäften unter\r\neinem einheitlichen Rahmenvertrag abgeschlossen und bilden mit diesen einen einheitlichen\r\nVertrag. Eine unterschiedliche Behandlung bei Forderungsabtretungen wäre hier sogar sinnwidrig.\r\n Hinzu kommt, dass Devisenkassageschäfte (wie ja auch im BMJ-Schreiben richtigerweise angemerkt\r\nwird) nicht trennscharf von Finanzinstrumenten abgegrenzt werden können.\r\n Der Lösungsansatz, bei Devisenkassageschäften anders als bei Finanzinstrumenten auf das\r\nSitzstatut abzustellen, würde deshalb erhebliche und unnötige Rechtsunsicherheiten schaffen.\r\nDaher lehnen wir den Vorschlag des Europäischen Parlamentes und des Rates ab. Die bislang bestehende\r\nRegelung, wonach auch für Devisenkassageschäfte das Forderungsstatut gelten würde sollte\r\nunbedingt beibehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012823","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des gegenwärtigen Regulierungsstandes nach CRD VI und CRR III in Bezug auf ESG-Risiken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/ad/367313/Stellungnahme-Gutachten-SG2410240013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Position zum Bericht der EU-KOM vom 2. Juli 2024 über die Überwachung klimabezogener Risiken für die Finanzstabilität\r\n\r\n1. (Aufsichtliche) Stresstests als Grundlage für weitere Kapitalanforderungen (Säule II)\r\nDie bisherigen Stresstest-Ergebnisse dürfen nicht als Basis für zusätzliche Kapitalempfehlungen\r\n(P2G) in Säule II verwendet werden.\r\n- Stresstestergebnisse grundsätzlich von vielen Annahmen abhängig: Klimaszenarien,\r\nWirtschaftsentwicklung und Wirkungsgefüge, variabel auslegbare Parameter, Kalibration auf\r\nhistorischen Entwicklungen; weitere methodische Grenzen im Klimastresstest\r\n- Mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit notwendig über Annahmen zu Veränderungen der\r\nökonomischen Parameter (z.B. GDP, Arbeitslosigkeit, Zinssätze) bei allen Klimaszenarien\r\n- Hohe Ergebnis-Bandbreite, jedoch keine pauschale Unterschätzung der Risiken: Annahmen\r\nkönnen sich ex-post als risikoabschwächend oder als risikoverstärkend erweisen\r\n- Datenbasis (insb. zu CO2-Emissionen und EPC-Ratings) befindet sich bei den Instituten\r\nweiterhin im Aufbau, Qualität und Konsistenz v.a. bei Kundendaten schwierig\r\n- Rückgriff auf externe Daten und Schätzungen erforderlich, keine Markt-Standards\r\n- Szenarien und Parameter müssen sukzessive weiterentwickelt werden, da sie die notwendige\r\nGranularität derzeit noch nicht abbilden (insb. granularere Branchenunterteilung)\r\n- RWA-Prognosen zurzeit nicht sinnvoll integrierbar, damit CET1-Reduzierungen nicht\r\nprognostizierbar und eine P2G-Ableitung nicht valide möglich\r\n- Szenariorechnungen mit Laufzeiten von zehn Jahren und mehr mglw. in Bezug auf die\r\nGeschäftsstrategie hilfreich, doch keinesfalls für die Ermittlung eines Kapitalbedarfs\r\n\r\n2. Systemrisikopuffer (allgemein oder sektorspezifisch)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft lehnt einen Systemrisikopuffer für ESG-Risiken ab.\r\n- Strategisches Ziel der Deutschen Kreditwirtschaft: Finanzierung der Transformation.\r\nPauschale Kapitalerhöhungen engen Kreditvergabespielraum ein, damit kontraproduktiv.\r\n- Systemrisikopuffer ist europäische Anforderung, nicht im Baseler Rahmenwerk enthalten.\r\nPuffer für ESG-Risiken benachteiligt europäische Kreditwirtschaft weiter. Für internationales\r\n„level-playing-field“ und Komplexitätsreduktion sollte Anzahl der Kapitalpuffer reduziert und\r\nSystemrisikopuffer abgeschafft werden.\r\n- Klimarisiken weiterhin ausschließlich mit mikroprudenziellen Vorschriften adressieren. Das\r\nmakroprudenzielle Rahmenwerk ist dafür ungeeignet und würde noch komplexer.\r\n- Betroffenheitsanalyse muss institutsindividuell erfolgen. Integration der Auswirkungen\r\nmaterieller ESG-Risikotreiber über Risikoinventur im ICAAP-Prozess bereits üblich, daher\r\nAbbildung über bestehende Systematik. Zusätzlicher Systemrisikopuffer könnte zu doppelter\r\nBerücksichtigung von ESG-Risiken führen.\r\n\r\n3. Konzentrationen und Schwellenwerte\r\nEine gesonderte ESG-bezogene Regulierung für Risikokonzentrationen ist entbehrlich.\r\n- Risikokonzentrationen (Intra- und Interrisikokonzentrationen) werden seit langer Zeit\r\nintensiv überwacht. Größenkonzentrationen sind streng reguliert, Intrarisikokonzentrationen\r\nwerden laufend gemessen und in den Risikomodellen der Banken (Säule II) abgebildet.\r\n- Sowohl MaRisk BTR 1 Tz. 1 als auch die Loan origination-Leitlinien der EBA enthalten\r\nausreichende Vorgaben für Kreditgeschäft (EBA/GL/2020/06; Tzn. 30, 33, 249 i.V.m.\r\nAbschnitt 4.3.5). Risikoappetitund Risikostrategien sind nach individuellen\r\nGeschäftsmodellen, Portfolio-Größe und -Struktur festzulegen und zu überwachen.\r\n- Auswirkungen von ESG-Faktoren werden in der Risikoinventur auf ihre Wesentlichkeit\r\nüberprüft und bei der Festlegung der Limite berücksichtigt.\r\n- Transitionspläne nach Art. 76 Abs. 2 Unterabs. 2 CRD entfalten limitierende Wirkung.\r\n- Transitorische Risiken können nicht allein auf Branchenebene bestimmt werden: Es kommt\r\ndaneben auch auf die Transformationsfähigkeit und den Willen einzelner Kunden an.\r\n- Kreditnehmerbezogene Maßnahmen oder gar der Exit aus ganzen Branchen sollten Ultima\r\nRatio sein. Konzentrationslimite könnten ungewollte Transformationshemmnisse darstellen.\r\n\r\n4. Unterschiedliche Behandlung von “braunen” und \"grünen“ Risikopositionen in der\r\nSäule I\r\nEine unterschiedliche Behandlung von „grünen“ und „braunen“ Risikopositionen in der Säule I wäre\r\nnur dann gerechtfertigt, wenn empirisch validierte Erkenntnisse dazu vorliegen. Doch auch dann\r\nbedarf es eines international abgestimmten Vorgehens.\r\n- Kapitalanforderungen sollten sich weiterhin allein am Ausfallrisiko orientieren. Derzeit keine\r\nempirischen Belege dafür, dass „grüne“ („braune“) Kredite niedrigeres (höheres) Ausfallrisiko\r\nhaben.\r\n- Bankaufsichtliches Rahmenwerk darf nicht politischen Zielen dienen. Würde auch\r\nNachhaltigkeitsaktionsplänen (Green Deal, …) zuwiderlaufen: größter Nachhaltigkeitseffekt\r\nergibt sich aus der Finanzierung grüner Investitionen in braune Wirtschaftstätigkeiten.\r\n- Änderungen der Säule I-Regulierung aus Wettbewerbsgründen nur im Baseler Ausschusses\r\nfür Bankenaufsicht vereinbaren. Dabei auch den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern\r\nnicht aus den Augen verlieren (Verlagerung in Schattenbankensektor).\r\n\r\n5. Handlungsempfehlungen der DK\r\n- Heutige Regulierung enthält viele mikroprudenzielle Anforderungen. Wir empfehlen, Fokus\r\nauf Umsetzung und Validierung unter Wirkungsgesichtspunkten der aktuellen Regulierung\r\n(u. a. EBA-Guidelines, EZB-Guide, MaRisk, Transitionspläne, Offenlegung) zu legen.\r\n- Umsetzung der aktuellen Regulatorik durch Aufbau europäischer Datenbanken für\r\nKlimadaten nachhaltig verbessern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013402","regulatoryProjectTitle":"Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/55/378764/Stellungnahme-Gutachten-SG2412030033.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zu einem Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung\r\n\r\nI. Vorbemerkung\r\nDie anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich und ihre Träger danken für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Stellung nehmen zu können.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir den Ansatz der Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung und das Ziel, durch die vorgeschlagenen Regelungen zu mehr Rechtssicherheit der Schlichtungsstellen beizutragen. Gleichzeitig möchten wir gerne einige Punkte aufzeigen, die nach unserem Dafürhalten nachjustiert werden sollten.\r\n\r\nII. Anmerkungen zu Artikel 1 – Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG)\r\n1. Neuregelung § 21a VSBG-RefE (Aufbewahrungsfrist)\r\nWir begrüßen die von uns bereits in der Vergangenheit angeregte und nunmehr in den Referentenentwurf aufgenommene Neuregelung für die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensakten, die uns auch im Hinblick auf datenschutzrechtliche Anforderungen eine rechtssichere Vorgabe bieten kann.\r\nDer § 21a VSBG-RefE ist jedoch eingebettet in Abschnitt 3 des VSBG zu den Regelungen des\r\nStreitbeilegungsverfahrens. Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) nicht – auch nicht subsidiär – anzuwenden, da § 14 UKlaG und die Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) hier lex specialis zu dem VSBG sind und die Organisation der Schlichtungsstellen, die Anforderungen an die Schlichter und das Schlichtungsverfahren für die behördlichen und privaten Schlichtungsstellen abschließend regeln (vgl. Begründung zur FinSV, BAnz AT vom 11.11.2016, Abschnitt A.I. a.E.).\r\nWir regen daher an, die vorgeschlagene Regelung über die Aufbewahrungsfrist der Verfahrensakten entweder innerhalb des VSBG an anderer Stelle zu verorten, so dass sie auch für die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich maßgebend sein wird, oder aber eine vergleichbare Regelung in die FinSV aufzunehmen.\r\nZudem soll die vorgeschlagene Frist zur Aufbewahrung der Verfahrensakten nach dem derzeitigen\r\nReferentenentwurf nur für die von der Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführten Streitbeilegungsverfahren gelten. Wir halten indessen eine Klarstellung für notwendig, dass die Aufbewahrungsfrist auch für Ablehnungsentscheidungen gemäß § 14 VSBG bzw. § 6 FinSV, Abgaben an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 24 Abs. 1 FinSV sowie sonstige Beendigungen, beispielsweise nach Rücknahme des Schlichtungsantrages gemäß § 7 Abs. 2 FinSV sowie Anerkennung des Anspruchs oder Erledigung in sonstiger Weise gemäß § 8 Abs. 3 Satz 5 FinSV, gelten soll, und regen daher an, die Einschränkung auf „durchgeführte“ Streitbeilegungsverfahren zu streichen, und die Regelung so zu fassen, dass sie sich auf alle Verfahrensakten erstreckt, die im Zusammenhang mit einem – wenn auch nur möglichen – Streitbeilegungsverfahren bei den Verbraucherschlichtungsstellen angelegt werden, wie z. B. im Falle bloßer Anfragen.\r\nIn diesem Fall müsste auch die vorgesehene Bestimmung für den Fristbeginn dahingehend ergänzt werden, dass die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, „in dem das Streitbeilegungsverfahren oder der mit dem angebotenen Verfahren im Zusammenhang stehende Vorgang abgeschlossen wurde.“\r\nDarüber hinaus möchten wir anregen, in der Gesetzesbegründung eine Formulierung aufzunehmen, die\r\nklarstellt, dass eine elektronische Aufbewahrung der zuvor bezeichneten Verfahrensakten ausreicht und keine physischen Akten aufbewahrt werden müssen. Da der Gesetzgeber bereits davon ausgeht (siehe Ausführungen zu dem für die Wirtschaft zu erwartenden Erfüllungsaufwand zu Vorgabe 4.2.4 (S. 15.)), dass die Schlichtungsstellen Anträge elektronisch bearbeiten und auch die Aufbewahrung von Verfahrensakten elektronisch durchführen, wäre ein entsprechender Zusatz aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll.\r\n\r\n2. Änderung des § 37 VSBG (Informationen nach Entstehen der Streitigkeit)\r\nIn der neuen Fassung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VSBG-RefE soll der Zeitpunkt der Informationspflicht nach dem Entstehen einer Streitigkeit dergestalt konkretisiert werden, dass die Mitteilung über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unverzüglich erfolgen muss, wenn der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer einen Anspruch geltend macht und der Unternehmer entscheidet, diesen Anspruch nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. Die Gesetzesbegründung versteht hierunter den Zeitpunkt, in dem der Anspruch „erstmalig“ ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird.\r\nWir halten diesen frühen Zeitpunkt insbesondere in den Fällen für nicht angebracht, in denen sich die Parteien (noch) in Vergleichsverhandlungen befinden, die durch einen solchen Hinweis konterkariert werden könnten. Schließlich liegt es zunächst in der Selbstverantwortlichkeit der Vertragspartner, die als grundlegendes Prinzip die außergerichtliche Streitbeilegung beherrscht, ihren Streit bilateral beizulegen. Ohne Not die Konfliktparteien vorzeitig in die außergerichtliche Streitbeilegung abzudrängen, nähme ihnen die Möglichkeit, ihre Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäft eigenverantwortlich zu gestalten, und wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie u. E. daher nicht mehr vereinbar.\r\nAuch in Streitfällen, bei denen mehrere Ansprüche geltend gemacht werden oder der Verbraucher neben dem geltend gemachten Hauptanspruch einen weiteren Anspruch hilfsweise geltend macht, könnte ein zu früh erteilter Hinweis auf die Möglichkeit der Streitbeilegung zu einem Abbruch der Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien führen und den Gedanken der Beilegung des Streits inter partes konterkarieren.\r\nSo ist es beispielsweise denkbar, dass ein Unternehmer in Bezug auf einen Streitfall einen aus seiner Sicht nicht gegebenen Anspruch ablehnt (z. B. die Rückabwicklung eines Vertrags), während er sich in Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch (z. B. die Anpassung der Konditionen des Vertrags) verhandlungsbereit zeigt. In diesem Fall müsste er bereits allein aufgrund der Ablehnung des ersten Anspruchs den Hinweis auf die Möglichkeit der Streitbeilegung geben, was den Verbraucher veranlassen könnte, den weiteren Schriftwechsel mit dem Unternehmer abzubrechen, obwohl es noch zu einer Einigung – zumindest in Bezug auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch – kommen könnte.\r\nDies wäre wenig sachgerecht und für keinen der Beteiligten – weder für den Verbraucher, weder für den\r\nUnternehmer, noch für die Schlichtungsstelle – vorteilhaft, da auf allen Seiten durch die verfrühte Anrufung der Schlichtungsstelle Aufwand entstehen würde, der hätte vermieden werden können.\r\nWir sprechen uns daher dafür aus, dass die Mitteilungspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu erfüllen ist, wenn der Unternehmer „endgültig“ entscheidet, den geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. Dies sollte sich zumindest in der Gesetzesbegründung wiederfinden. \r\nDiesem Gedanken trägt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrem u.a. von CRR-Kreditinstituten und Kapitalverwaltungsgesellschaften zu beachtenden Rundschreiben 06/2018\r\n„Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement“ in der Form Rechnung, dass ein Unternehmen erst bei einer abschließenden Entscheidung, die den Forderungen des Beschwerdeführers nicht vollständig nachkommt, auf die Möglichkeit der Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren hinzuweisen hat (Ziffer 24 des Rundschreibens 06/2018). Das Rundschreiben dient der Umsetzung der Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA) vom 4. Oktober 2018 (JC 2018 35). Hier wird bei der Informationspflicht an die „endgültigen Entscheidung“ angeknüpft (siehe Leitlinie Ziffer 7).\r\nIII. Anmerkungen in redaktioneller Hinsicht zu Verweisungen in anderen Gesetzen\r\nGemäß § 62 Abs. 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) hat ein Zahlungsdienstleister die\r\nZahlungsdienstnutzer entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Da die Neufassung des § 36 Abs. 1 VSBG-RefE jedoch keine Nummer 1 mehr aufweist, sollte der Text des § 62 Abs. 4 ZAG der guten Ordnung halber entsprechend angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013757","regulatoryProjectTitle":"Unterstützung der Vorschläge des BMJ zur Digitalisierung des Vollzugs v. Immobilienverträgen & der gerichtl. Genehmigungen von notar. Rechtsgeschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/62/96/385270/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160047.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken\r\nDeutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken\r\ndie Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände.\r\nDie DK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen\r\nRechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare.\r\n Förderung des digitalen Rechtsverkehrs: Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt die Gesetzgebungsinitiative\r\nzur Einführung digitaler Abläufe bei Immobilienkäufen\r\nDerzeit werden Immobilienkäufe in der Regel analog abgeschlossen und vollzogen. Die Kommunikation zwischen\r\nNotaren, Gerichten und Behörden erfolgt größtenteils papiergebunden, was zu Verzögerungen, erhöhtem\r\nAufwand und Datenredundanz führt. Wichtige Daten und Dokumente müssen mehrfach erfasst werden, was\r\nfehleranfällig ist. Rückmeldungen an Gutachterausschüsse oder andere Institutionen erfolgen oft verspätet oder\r\nunvollständig.\r\nDer eingangs genannte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz zielt auf die Digitalisierung von Abläufen bei\r\nder Abwicklung von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der\r\nsteuerlichen Anzeigepflichten durch Notare ab.\r\nDie DK begrüßt diese Gesetzgebungsinitiative, die eine zweckmäßige Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes\r\nzur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung darstellt, der inzwischen als Regierungsentwurf vorliegt.\r\n Ziele des Gesetzes sind sinnvoll\r\nDie Ziele der Gesetzesinitiative sind praxisgerecht und sinnvoll. Exemplarisch genannt sei das Ziel der Einführung\r\neines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Beteiligten, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren\r\nund Verfahren zu beschleunigen. Dadurch werden auch Medienbrüche und Redundanzen vermieden. Dies\r\nist auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Ferner wird die geplante Nutzung strukturierter Datensätze (z. B. im XMLFormat),\r\num Daten automatisiert weiterzuverarbeiten, einen enormen Mehrwert schaffen.\r\n Die angedachten Lösungen sind praxistauglich und vorteilhaft\r\nNicht nur die Ziele, sondern auch die geplanten Lösungen sind praxisgerecht. Dazu zählt zum Beispiel die\r\nschrittweise verbindliche Einführung des elektronischen Austauschs über bestehende Plattformen wie Elektronisches\r\nGerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ELSTER für steuerliche Angelegenheiten. Genannt sei\r\nauch die geplante Pflicht zur digitalen Mitteilung durch Notare mit klarer Regelung der Informationspflichten.\r\nDie erwarteten Vorteile eines solchen Gesetzes liegen auf der Hand. Zum einen ist die Zeit- und Kostenersparnis\r\nfür Bürger, Wirtschaft und Verwaltung zu nennen. Zum anderen werden die Verfahren durch eine direkte\r\ndigitale Datenübertragung nicht nur vereinfacht, sondern deutlich weniger fehleranfällig. Digitale Verfahren tragen\r\nauch zur Bekämpfung von Geldwäsche bei."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013775","regulatoryProjectTitle":"Ablehnung Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/d9/385723/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Übersendung des Gesetzentwurfs und die damit verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Verbände, die der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland BID angehören, haben sich darauf verständigt, hierauf gemeinsam zu reagieren.\r\nDie BID lehnt den Gesetzentwurf insgesamt ab und wird keine inhaltliche Stellungnahme abgeben. Damit die Branche ihren unverzichtbaren Beitrag zur Entspannung der Wohnungskrise leisten kann, sind stabile Rahmenbedingungen erforderlich. Der vorliegende Gesetzentwurf und insbesondere der Kabinettsbeschluss vom 11. Dezember 2024 zur Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse beeinträchtigen das Investitionsklima jedoch nachhaltig und tragen damit zur Verfestigung der Krise im Mietwohnungssektor bei, statt sie zu lösen.\r\nDie aktuellen Zahlen sprechen für die Dramatik: Im September 2024 wurden in Deutschland 15.300 Wohnungen genehmigt – 23,1 Prozent oder 4.600 Genehmigungen weniger als im Vorjahresmonat. Von Januar bis September 2024 sank die Zahl der Baugenehmigungen auf 157.200, was fast 20 Prozent unter dem Vorjahresniveau liegt.\r\nBID Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland c/o BFW e.V. Französische Straße 55 10117 Berlin Dirk Salewski BID-Vorsitzender und BFW-Präsident\r\nKontakt über: Tel.: 030/32781-101 Fax: 030/32781 299 E-Mail: dirk.salewski@bfw-bund.de Steuer-Nummer: 205/5782/1426 www.bid.info\r\nBID c/o BFW, Französische Straße 55, 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Justiz\r\nReferat I B 5 – Mietrecht –\r\nLeipziger Straße 127 - 128\r\n10117 Berlin\r\nPer Email: boehme-fr@bmj.bund.de\r\nhickl-br@bmj.bund.de;\r\nkallweit-an@bmj.bund.de\r\nGesetzentwurf-mi@bmj.bund.de\r\nDie Mitglieder der BID: BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen IVD Immobilienverband Deutschland Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen vdp Verband deutscher Pfandbriefbanken Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss\r\nSeite 2\r\nDie Wohnraumknappheit verschärft sich weiter. Aktuell fehlen 600.000\r\nWohnungen, und ohne Gegenmaßnahmen könnte die Neubaulücke bis 2027 auf\r\n830.000 anwachsen.\r\nWir äußern uns inhaltlich nicht im Detail, weil dies aufgrund der sehr kurzen Frist\r\nüber das Wochenende fachlich fundiert nicht möglich ist. Nach der\r\nBundestagswahl ist ausreichend Zeit, mietrechtliche Themen mit der gebotenen\r\nGründlichkeit zu besprechen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAndreas Beulich Dr. Christian Lieberknecht\r\nBundesgeschäftsführer BFW Geschäftsführer GdW\r\nMartin Kaßler Carolin Hegenbarth\r\nGeschäftsführer VDIV Geschäftsführerin IVD\r\nThomas Hofer Aygül Özkan\r\nBereichsleiter Hauptgeschäftsführerin ZIA\r\nImmobilienmarkt vdp\r\nDie Mitglieder der BID:\r\nBFW Bundesverband\r\nFreier Immobilien- und\r\nWohnungsunternehmen\r\nGdW Bundesverband deutscher\r\nWohnungs- und\r\nImmobilienunternehmen\r\nIVD Immobilienverband Deutschland\r\nBundesverband der Immobilienberater,\r\nMakler, Verwalter und Sachverständigen\r\nvdp Verband deutscher\r\nPfandbriefbanken\r\nVerband der\r\nImmobilienverwalter Deutschland (VDIV)\r\nZIA Zentraler Immobilien Ausschuss"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014379","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Ausgestaltung des digitalen Euro (VO-E EU-Kommission zum digitalen Euro)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/68/399644/Stellungnahme-Gutachten-SG2501220030.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro\r\nMit der Einführung eines Digitalen Euros soll Europa unabhängiger, wettbewerbsfähiger und\r\nresilienter werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt diese Ziele. Wir sind davon\r\nüberzeugt, dass ein Digitaler Euro unter bestimmten Bedingungen die Souveränität und\r\nWettbewerbsfähigkeit Europas im Zahlungsverkehr stärkt. Dies setzt insbesondere voraus, dass\r\nder Digitale Euro nicht nur für Nutzer und Händler, sondern auch für Zahlungsdienstleister echte\r\nMehrwerte bietet und eine breite Akzeptanz am Markt findet.\r\nIn der Erarbeitung und Umsetzung erfordert dies eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB\r\nund dem Privatsektor, um die jeweiligen Kompetenzen sinnvoll zu bündeln und diese Ziele zu\r\nerreichen. Zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit gilt es, die bereits bestehenden\r\nund bewährten europäischen Zahlungsverkehrsangebote zu erhalten sowie bestehende und neue\r\nVerfahren wie z.B. SEPA, Bizum und EPI/wero als Wegbereiter für einen Digitalen Euro zu\r\nfördern. Dies würde hohe Implementierungskosten vermeiden und privatwirtschaftliche\r\nInnovationsprojekte bis zum tatsächlichen Marktstart des Digitalen Euros stärken.\r\nEin Digitaler Euro muss so gestaltet werden, dass Kosten und Komplexität auf Basis\r\nmarktwirtschaftlicher Prinzipien minimiert werden. Bestehende und praxiserprobte\r\nInfrastrukturen sollten genutzt werden, um Planungssicherheit für Investitionen und\r\nInnovationen europäischer Zahlungsdiensteanbieter zu gewährleisten. Die angestrebte Stärkung\r\nder europäischen Souveränität im Zahlungsverkehr bedeutet auch, eine Balance zwischen\r\neuropäischen und außereuropäischen Anbietern herzustellen.\r\nAuf der Basis der derzeitigen Ausgestaltung des Projekts und des Produkts „Digitaler Euro“ lassen\r\nsich die angestrebten Ziele allerdings nicht erreichen. Daher sehen wir Verbesserungsbedarf:\r\nInsbesondere muss der Digitale Euro zweckmäßig und ausschließlich für das digitale Bezahlen\r\nkonzipiert werden sowie allen Beteiligten – Verbrauchern, Händlern, Unternehmen, Banken und\r\nSparkassen – echte Mehrwerte bieten. Nur dann ist auch mit einer breiten Akzeptanz am Markt\r\nzu rechnen. Zudem sind unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden und ausgeglichene\r\nWettbewerbsbedingungen sowie Planungssicherheit für europäische Zahlungsverkehrsangebote\r\nzu schaffen. Schließlich ist ein rechtssicherer Rahmen die Voraussetzung für Vertrauen und\r\nAkzeptanz einer digitalen Währung.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft wird diesen Prozess konstruktiv unterstützen und ihre umfassende\r\nExpertise einbringen, um den Digitalen Euro so erfolgreich zu machen, wie sein physisches\r\nPendant, das Euro-Bargeld.\r\nSeite 3 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n1.Die bewährte Rollenverteilung zwischen Staat und Privatsektor sichert einenachhaltige und marktfähige Lösung\r\nDie Entwicklung des Digitalen Euros muss in noch engerer Zusammenarbeit mit dem Privatsektor erfolgen. Dies erschließt Innovationspotenziale und stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Nutzer noch besser verstanden werden.\r\nDer Digitale Euro muss bestehende und zukünftige europäische privatwirtschaftliche Zahlungsverkehrsangebote komplementieren oder innerhalb dieser nutzbar gemacht werden, anstatt diese vom Markt zu verdrängen. Dies erfordert eine ausgewogene und klare Rollenteilung zwischen der EZB als ausgebende Institution des Digitalen Euros und der Kreditwirtschaft: Banken und Sparkassen stellen ihren Kunden als Intermediäre den Digitalen Euro über ein Frontend ihrer Wahl zur Verfügung und schaffen innovative Mehrwerte für ihre Kunden. Dies ermöglicht die Integration in Zahlungsverkehrsangebote unter Nutzung etablierter Standardisierungsinitiativen und -organisationen der europäischen Kreditwirtschaft (z. B. European Payments Council).\r\nDie Rolle der EZB sollte sich ausschließlich auf die Bereitstellung eines Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sowie auf die Zurverfügungstellung der Backend-Infrastruktur fokussieren.\r\nNur durch eine klare Rollenverteilung können sonst drohende Interessenskonflikte der EZB vermieden werden, falls sie als Aufseher (z. B. im Rahmen des PISA-Framework) und als Anbieter von Zahlungsverkehrsangeboten agieren würde.\r\n2.Komplexität und Implementierungskosten deutlich reduzieren\r\nDie geplanten Anwendungsfälle und Funktionen eines Digitalen Euros sind derzeit ausgesprochen umfangreich und wurden bisher keiner abschließenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen. In der gegenwärtigen Ausgestaltung wird die Einführung des Digitalen Euros für die Privatwirtschaft erhebliche Kosten verursachen und Ressourcen über mehrere Jahre binden. Bereits heute ist abzusehen, dass diese Ressourcen anderen Innovationsprojekten jahrelang fehlen werden und damit die Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Zahlungsdienstleister langfristig beeinträchtigt wird.\r\nEs ist daher unerlässlich, dass sich die Ausgestaltung des Digitalen Euros klar an der tatsächlichen Nachfrage am Markt ausrichtet. Hierbei sollte der Digitale Euro Zentralbankgeld dort verfügbar machen, wo Bargeld als Zahlungsmittel nicht verwendet werden kann, vornehmlich im digitalen Raum, im Sinne „Digital Only“. Hierbei sollten bestehende Standards, Infrastrukturen und Zahlungsverkehrsangebote (bspw. SEPA, EPI/wero, etc.) genutzt werden, denn diese werden bereits kontinuierlich entsprechend der Verbraucher- und Händlerbedürfnisse weiterentwickelt. Das Ziel, Sicherstellung einer hohen Privatsphäre, kann zudem nicht nur mithilfe einer Offline-Funktionalität erreicht werden, sondern auch durch eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Infrastruktur und des zugrundeliegenden\r\nSeite 4 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nRechtsrahmens. Daher muss die Offline-Funktionalität nicht zwangsläufig gleichzeitig mit der Online-Funktionalität umgesetzt werden.\r\n3.Souveränität stärken, unbeabsichtigte Folgen vermeiden\r\nEs ist für den europäischen Gesetzgeber von zentraler Bedeutung, dass der Digitale Euro zur Stärkung der europäischen Souveränität, auch im Finanzsektor beiträgt. Der Digitale Euro soll dabei einer fortschreitenden Dominanz außereuropäischer Akteure beim laufenden Wettbewerb um Bezahllösungen der Bürgerinnen und Bürger auf ihren Smartphones entgegenwirken. Europäische Banken tun dies seit geraumer Zeit, indem Sie Angebote in Form nationaler Card Schemes schaffen und paneuropäische Initiativen vorantreiben (z. B. EPI/wero).\r\nDer Digitalen Euro darf die europäische Souveränität im Finanzsektor nicht konterkarieren. Doch die aktuelle Ausgestaltung sorgt für eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung auf Seiten der europäischen Sparkassen und Banken und bindet Ressourcen, die beim weiteren Ausbau europäischer Angebote fehlen werden. Das wiederum führt dazu, dass im wachsenden Markt von Wallet-Anbietern bereits bestehende Marktteilnehmer ihre Wettbewerbsvorteile und Marktanteile weiter ausbauen könnten, wenn sie den Digitalen Euro und die hierfür von Banken bereitgestellte Verbindung zu den Girokonten kostenfrei nutzen können.\r\n4.“Same business, same risk, same rules“ – angedachter Rechtsrahmen mussWettbewerbsverzerrungen vermeiden\r\nNach den derzeitigen Überlegungen der EZB und der Kommission soll sich das Bezahlen mit dem Digitalen Euro nach den Vorgaben des Zahlungsdiensterechts (PSD2, zukünftig PSR) richten. In diesem Rahmen ist sicherzustellen, dass auch tatsächlich alle Regelungen des Zahlungsdiensterechts (Haftung, Wertstellung, Informationspflichten), die auch für das Bezahlen mit Giralgeld gelten, auf den Digitalen Euro zur Anwendung kommen. Eine Bevorzugung des Digitalen Euros würde einen unverhältnismäßigen Markteingriff darstellen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ausgenommen hiervon ist die angedachte, gesetzlich normierte Annahmeverpflichtung für einen Digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel, die einen wichtigen Bestandteil für den Erfolg des Digitalen Euros darstellt.\r\n5.Der Digitale Euro muss Mehrwerte bieten\r\nDer Digitale Euro sollte nicht nur eine zusätzliche digitale Möglichkeit zur Zahlung mit Zentralbankgeld in Ergänzung zum Bargeld darstellen, sondern muss für alle (Verbraucher, Händler, Staat, Banken und Sparkassen sowie Zahlungsdienstleister) attraktiv sein und Mehrwerte bieten. In seiner Ausgestaltung muss er höchsten Sicherheits- sowie Datenschutzstandards genügen und über benutzerfreundliche Funktionen verfügen, die sich nahtlos in den Alltag der Menschen einfügen und dazu beitragen, den Zugang zu Finanzdienstleistungen noch weiter zu verbessern. Ansonsten wird er nicht die nötige Akzeptanz am Markt erreichen.\r\nSeite 5 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\n6.Angemessene Vergütungsmechanismen für alle Beteiligten ermöglichen\r\nBanken und Sparkassen werden den höchsten Anteil der Kosten bei der Implementierung und dem Betrieb des Digitalen Euros stemmen müssen, wie zum Beispiel die Bereitstellung der Aufladungs- und Auszahlungs-Funktionalitäten auch gegenüber anderen Zahlungsdienstleistern, die nur eine Wallet anbieten, so dass eine angemessene Kompensation dieser Kosten sichergestellt sein muss.\r\nDarüber hinaus werden Banken und Sparkassen unverhältnismäßig in ihrer grundrechtlich geschützten, unternehmerischen Freiheit eingeschränkt: Kreditinstitute werden gesetzlich verpflichtet, den Digitalen Euro anzubieten und zu vertreiben. Gleichzeitig müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern umfangreiche Dienstleistungen entgeltlos bzw. zu gedeckelten Entgelten anbieten. Dieser Deckel orientiert sich an bereits etablierten Zahlungssystemen. Allerdings bedarf der Digitale Euro neuer Infrastruktur für Zahlungsverkehr und Kontenführung in der Kreditwirtschaft. Diese Kosten werden aufgrund der vorgeschlagenen gesetzlichen Entgeltregelungen nicht angemessen kompensiert. Hier gilt es, im Interesse der Marktstabilität und der Gewährleistung eines verlässlichen und robusten Systems für den Digitalen Euro, angemessene, marktorientierte Vergütungsmodelle für alle Beteiligten zu finden.\r\n7.Angemessene Halte- und Transaktionslimite zur Wahrung derFinanzmarktstabilität und zum Verbraucherschutz\r\nZur Sicherung der Finanzmarktstabilität ist ein angemessenes und rechtlich abgesichertes Haltelimit für den Digitalen Euro unerlässlich. Dieses Limit soll verhindern, dass Bankeinlagen in großem Umfang in den Digitalen Euro fließen, was die Liquidität der Banken und Sparkassen beeinträchtigen und deren Fähigkeit zur Kreditvergabe schwächen könnte. Dies ist vor allem in Krisensituationen wichtig, um einen beschleunigten Einlagenabfluss aus dem Banksystem zu vermeiden.\r\nWie grundsätzlich im Zahlungsverkehr sind Transaktionslimite vor allem zum Schutz des Verbrauchers und zur Bekämpfung von Betrug elementar. Ähnlich wie bei bestehenden Girokonten sollte dieses Limit flexibel bank- und kundenindividuell gestaltet werden können, um auf die Bedürfnisse und Risikoprofile der jeweiligen Kunden einzugehen.\r\n8.Der Digitale Euro muss rechtsstaatlichen Anforderungen genügen\r\nEin Digitaler Euro ist nur dann erfolgreich, wenn er von den Bürgern und der Wirtschaft Europas akzeptiert wird. Dies setzt voraus, dass der Rechtsrahmen zur Einführung des Digitalen Euros rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, so dass Rechts- und Planungssicherheit geschaffen wird. Die Ausgestaltung des Digitalen Euros muss sich innerhalb des Mandats des EU-Gesetzgebers bewegen und zugleich die grundrechtlich zugesicherte unternehmerische Freiheit von Marktakteuren beachten. Es ist entscheidend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen klar festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die\r\nSeite 6 von 6\r\nStellungnahme, Kernforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Digitalen Euro, 22.\r\nJanuar 2025\r\nAnwendung nationaler Vorschriften (u. a. zum Sachenrecht) bei der Übertragung des Digitalen Euros bzw. der Anwendung des EU-Zahlungsdiensterechts.\r\nExkurs: Zeitnahe Einführung einer Wholesale-Settlement-Lösung zur Stärkung des europäischen Finanzmarkts\r\nDie internationale Entwicklung, wie bspw. die Aktivitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS), zeigt eine Verlagerung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hin zu Wholesale-CBDC, dem digitalen Zentralbankgeld für den Interbanken- und Finanzmarkt. Finanzdienstleister und Unternehmen im Eurosystem zeigen sich interessiert an der Einführung von Möglichkeiten, durch auf Distributed Ledger Technologie (DLT) initiierte Transaktionen in Zentralbankgeld zu setteln. Diese sind die Grundlage für Innovationen in der automatisierten Abwicklung von Wertpapiergeschäften, Zahlungsverkehr und Sicherheiten.\r\nDie Nutzung neuer Technologien wie Tokenisierung und Smart Contracts auf DLT schafft in diesen Bereichen Potenzial für Effizienzgewinne, beispielsweise durch eine Verringerung von Abwicklungskosten, -zeiten und Ausfallrisiken. Die durch das Eurosystem im Jahr 2024 getesteten Wholesale-Settlement-Lösungen würden bei finaler Implementierung Innovationen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Eurosystems stärken. Nun ist es an der Zeit, den nächsten Schritt zu gehen und eine zeitnahe Einführung in Kooperation mit dem Privatsektor zügig voranzutreiben. Wir schließen uns der Sichtweise von Piero Cipollone (Mitglied des Direktoriums der EZB, Vorsitzender der High-Level Taskforce des Eurosystems zum digitalen Euro) an, dass DLT eine Möglichkeit bereitstellt, die europäische Kapitalmarktunion durch zukunftsweisende Technologien voranzutreiben.\r\nMit einer Lösung des Eurosystems gilt es die internationale Rolle des Euros, sowie die Vorreiter-Rolle der europäischen DLT-basierten Kapitalmärkte weiter auszubauen. Insbesondere im asiatischen Raum sind Zentralbanken aktiv in der Entwicklung von Wholesale-Settlement-Lösungen involviert. Eine Wholesale-Settlement-Lösung würde Europas globale Bedeutung und die des Euros stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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At the same time, the rise in the number of climate-related events – also in Europe – has emphasised how urgent the transformation of the economy has become. The German Banking Industry Committee therefore welcomes the European Commission’s initiative to simplify the current sustainable finance framework via an omnibus package.\r\nThe benchmark for this simplification package should be that requirements and information are more manageable and more decision-useful. The steering effect of the regulatory requirements should be strengthened without compromising the high level of ambition of climate change mitigation goals. Sustainability reporting should offer added value to support the required sustainability transformation and not exist purely for their own ends. In this light, we support the letter of Germany’s federal government from 17. December 2024 on simplifying sustainability-related regulation through the Omnibus-Initiative.\r\nIn GBIC’s opinion, the following solutions would meet this ambition.\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive\r\n1.\r\nOverhaul existing requirements in CSRD and ESRS in the short term by streamlining reporting standards and associated processes, limiting goldplating and preventing level 3 legislation which goes beyond the law as well as creating a harmonised reporting architecture with no redundancies.\r\n2.\r\nEvaluate reporting obligations before introducing further rules and avoiding new disclosure requirements in the meantime.\r\n3.\r\nFocus on clarifications that are relevant in practice instead of developing additional reporting requirements for selected sectors.\r\nTaxonomy regulation\r\n1.\r\nImprove the taxonomy’s functionality through simplified assessment of DNSH criteria and options to differentiate assessments based on risk\r\n2.\r\nReevaluate taxonomy reporting obligations and, as a bare minimum, comprehensively revise the underlying methodology by eliminating the asymmetry within the Green Asset Ratio (GAR)\r\n3.\r\nAbstain from increasing the taxonomy’s complex requirements through “soft law”.\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)\r\n1.\r\nRefrain from introducing additional due diligence for financial undertakings\r\n2.\r\nLimit due diligence obligations to direct business partners in the supply chain\r\n3.\r\nAmend rules on liability and sanctions\r\n4.\r\nRevise the transition plan requirements\r\nIn addition, it must be ensured that simplifications for non-financial undertakings are also foreseen for financial undertakings in a proper way. Otherwise, credit institutions would have to collect additional data from their customers that does not need to be reported. This applies all the more in the context of disclosure and upcoming reporting obligations on ESG risks (as per CRR).\r\nPage 3 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIntroduction\r\nThe above average temperature rise globally, and particularly in Europe, as well as the severe climate events, such as flooding in parts of Europe, make one thing clear: The need to combat climate change with effective measures and to decarbonise the economy through the transformation has not changed. On the contrary, the physical risks are becoming more frequent and more intensive, and not only in Europe. The EU has already adopted numerous measures in recent years to mitigate against and adapt to climate change. These include over 1,800 pages of extensive ESG regulation. The ESG rulebook is comprehensive, complex, in parts inconsistent and requires interpretation, which, among other things, has led to more than 10,000 detailed requirements for preparing the reporting. The regulation has, in recent times, lost sight of the original key goals of steering capital towards sustainable business, managing risk, promoting transparency and long-term thinking. Instead, ESG is frequently associated with bureaucracy. This is regrettable.\r\nFrom the German Banking Industry Committee’s point of view, we cannot afford to let up in our efforts to transform society and the economy. The goals of the Paris Climate Agreement and of the EU to reduce greenhouse gas emissions to net zero by 2050 are still correct and important. However, companies need reliability and predictability to implement the transformation. CO2 pricing as a market instrument is very helpful in doing this because it promotes innovation. Furthermore, EU and member state promotional policy instruments are important for supporting the transformation.\r\nNevertheless, policymakers need to give businesses a clear signal: the acknowledgement that, in parts, the sustainable finance framework goes beyond these goals, but now is not the time to question them, now is the time to consider the most efficient way of achieving them. The focus should be not only on effectiveness but on consistency, international comparability, competitiveness and practicability as well. Greater attention must also be paid to the proportionality principle for regulation and implementation, and its application must also be simplified. We therefore welcome the “simplification revolution” envisaged in Measure 4 of the Budapest Declaration on the New European Competitiveness Deal. The Omnibus simplification package on ESG obligations for companies announced for February 2025 is a step in the right direction.\r\nWe welcome the Omnibus simplification package to change and harmonise several thematically connected regulations at the same time. The current sustainability regulation framework is excessively complex and has led to a massive increase in administrative burden for businesses without being accompanied by a direct steering effect. The extent of reported information should be manageable and relevant for decision-making. Sustainability reports must offer additional value to support the sustainability transformation. Reporting must not be just for the sake of reporting itself. Adapting the requirements, in particular focusing on the most important information, is therefore urgently required.\r\nIn the opinion of the German Banking Industry Committee, the following points need to be considered for the three directives and regulations – the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), Taxonomy Regulation and Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – to be included in the Omnibus simplification package.\r\nPage 4 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU 2022/2464) / European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegated Regulation EU 2023/2772)\r\nThe guiding principle must be: “Evaluation before introducing further regulation” with the aim of streamlining existing reporting standards (ESRS) in the short term and, for now, stopping the addition of further reporting requirements.\r\nThe purpose of the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) and the development of European Sustainability Reporting Standards (ESRS) was to put businesses in the position of being able to transparently and comparably disclose their sustainability performance and their effects on sustainability.\r\nThe current and planned future requirements create considerable challenges for reporting companies. The implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1) already ties up considerable resources and will also require significant effort in the coming years. In addition, from the point of view of the users of CSRD reports – such as investors and credit institutions– not all disclosure data points are (equally) relevant for making decisions. The growing complexity and escalating extent of the requirements are increasingly having negative effects on the quality, comparability and meaningfulness of the data and therefore also the basis for investment decisions. Nevertheless, the work on developing additional reporting requirements like sector-specific ESRS goes on.\r\nWe expressly support the letter of the German federal government from 17. December 2024 calling for a simplification of sustainability reporting obligations. To ensure that these measures are impactful and that a trickle-down-effect is limited, bank-specific reporting obligations (Pillar 3 disclosures, ESG in supervisory reporting) and data requirements related to risk management (ECB-Guide, national Minimum Requirements for Risk Management (MaRisk), EBA Guidelines on the Management of ESG-risks) need to be adapted in parallel. Additionally, entities subject to reporting obligations must be offered practical solutions to ensure that they do not require data from corporates that are not directly subject to reporting requirements. Otherwise corporates and credit institutions will have to rely on individual, non-standardised data collection. Simplifications for one part of the economy, must not lead to additional bureaucracy and data challenges for the other side.\r\nIn general, in order to ensure proper implementation, any new reporting obligation should be implemented with sufficient time and long-term reliability.\r\nOverall, the CSRD revision should focus on lean, consistent and auditable requirements for all sustainability laws that regulate similar or identical topics from different regulatory perspectives, including EBA Guidelines and Standards.\r\nIn order to make sustainability reporting more efficient and targeted, we would like to make the following proposals:\r\nPage 5 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSignificant short-term streamlining of existing requirements in CSRD and ESRS\r\nThe delays in transposing the CSRD into national law in a number of member states are a clear sign that length and granularity of the ESRS have failed to implement the goals of the CSRD legislators in a balanced way. The EU Commission should therefore streamline the reporting requirements significantly and within a short term. As part of the swift development, proposal and adoption of the Omnibus Simplification Package, the complexity and extent of reporting obligations should be reduced compared to the current ESRS (Set 1) through deletions, simplifications and a clear focussing on data and topics relevant for decision-making. The goal should be to make a tangible and short-term reduction in the amount of administrative burden for companies and credit institutions by up to 25% at least.\r\nShould EFRAG be involved, it must be given a clear mandate to streamline the content and processes of the sector-agnostic ESRS and not merely formally reduce the number of disclosure requirements by simple merging several data points together.\r\nIn the context of current CSRD and ESRS requirements, we propose the following concrete steps:\r\n•\r\nESRS quick fix with extended phase-in rules and reducing full ESRS to the size of LSME standard:\r\nThe first step would be to expand the ESRS’s transitional provisions to significantly more data points. To make implementation easier, certain disclosure requirements could be reduced in a targeted manner and be implemented step by step during the first three years of ESRS application. A further timeline extension could be considered for existing phase-ins. This would ensure that the legal consequences of the Omnibus Package can be implemented in a timely and practical manner for all companies preparing sustainability reports for the first time. To achieve this, the quick fix would need to be adopted in the first half of 2025.\r\nThe ESRS should be overhauled and simplified substantially in order to streamline the disclosure obligations. Overall, the focus should be on achieving a reasonable number of meaningful and manageable disclosure requirements.\r\nInsofar as the objective of the Omnibus initiative is to streamline the ESRS in a particularly fast manner, the LSME standard could serve as the core reference point for downsizing ESRS. During the LSME standard development according to Article 19a Paragraph 6 Accounting Directive and it’s consultation with a broad stakeholder engagement identified main data points that are considered particularly relevant. The results of this analysis should be the basis for the overhaul of ESRS Set 1 (Full-ESRS). To introduce simplifications quickly, 1) the content of the Full-ESRS could be limited to the LSME standard size, and 2) the extent of the LSME standard should be closely linked to the content of the currently voluntary VSME-standard (including both Basic and Comprehensive Modules). The simplified ESRS must be based on the structure, definitions and KPI-methodologies of the Full-ESRS in order to limit the gap between reduced and full reporting, to make easier the move from the reduced to full reporting when a company grows and to allow for an effective implementation of the changes from the Omnibus simplification package.\r\nData points contained in the sector-agnostic ESRS, that are in practice sector-specific, should be deleted in order to ensure that the sector-agnostic ESRS meet their intention. Furthermore, “may”-Disclosure Requirements within the ESRS should be removed due to their voluntary nature (voluntary disclosure on the entity specific material topics should not be limited thereby).\r\nPage 6 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nIn streamlining the data points, a comparison could be made with, among others, international standards (ISSB in particular) to identify starting points for simplifications. Current guidance on the interoperability of ESRS and ISSB standards is not detailed enough. The target should be a release of a granular data point mapping with ISSB requirements for companies reporting according to ESRS so that they can check it easily and declare their compliance with ISSB standards (reporting entities should not have to perform analyses on the general compatibility of ESRS and ISSB standards at the level of individual data points on their own).\r\nThe omnibus simplifications should not lead to additional burdens on companies that were already subject to reporting requirements on 31 December 2024. It is important to also consider that changes to the Full-ESRS will cause additional implementation steps within credit institutions.\r\n•\r\nSimplification of materiality analysis: In addition to reducing the reporting content, the processes must also be simplified, particular with regard to assessments based on the double materiality perspective. At the very least, a cycle of three years (valid for 3 financial years) should be allowed for the double materiality analysis.\r\nIn addition, comprehensive descriptions as to how the materiality analysis was implemented are not essential for the addressees of the report – not least because the materiality analysis is subject to audit. Simplifications should be made here too. Furthermore, the mandatory involvement of employee representatives could be limited to ESRS S1 content only.\r\nThe comprehensive concept of double materiality deviates so much from the ISSB approach that it makes an international comparison particularly difficult.\r\nFurthermore, the CSRD requirements for the materiality analysis should be aligned with those of the CSDDD risk assessment. Both obligations should be consistent in order to allow for a harmonised reporting of the outcomes of CSDDD risk analyses in CSRD reports.\r\n•\r\nLimit disclosure requirements on the value chain within the CSRD: Even though non-listed SMEs are directly not subject to CSRD, they are often faced with indirect obligations as part of a larger corporate’s or credit institution’s value chain (incl. the supply chain). Limiting value chain perspective in general and within the double-materiality assessment to direct business partners would help to solve the issue of an uncontrolled trickle-down-effect. Moreover, the concept of operational control should be suspended due to its impractical nature. Furthermore, the definition of the value chain should be harmonised across different regulatory frameworks on the basis of the least common denominator.\r\n•\r\nExempt subsidiaries from separate reporting obligations: The CSRD currently stipulates that listed subsidiaries that exceed the thresholds for large companies cannot make use of group exemption rules. This means that individual national entities of European groups need to prepare several sustainability reports for different countries. However, policies and actions are usually determined at group level. As a result, reports on the subsidiary level offer hardly any additional informative value. Furthermore, the reports that are of primary interest to stakeholders are likely to be those prepared at the group level. We therefore recommend removing this restriction on group exemption for listed subsidiaries. One report at the group level should suffice. Article 29a No. 4 of the CSRD (and any associated pronouncements) should be deleted.\r\n•\r\nPostponing the evaluation of the feasibility of an audit with reasonable assurance: An assessment whether reasonable assurance is feasible for auditors and undertakings should only be performed following an evaluation of two financial years after the last SMEs are required to prepare reports following the end of the opt-out (i.e. at the earliest after the 2030 financial year).\r\nPage 7 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAudit\r\ning experiences with the SMEs reporting should be included into the evaluation (Article 26a of the Statutory Audit Directive). The high cost factor should also be considered since CSRD reporting and solutions for taxonomy calculations already create very high financial burdens.\r\n•\r\nPrevent excessive processes and gold-plating in the context of auditing: In future EU auditing standards, it should be clearly regulated that the scope of the audit is only compliance with CSRD and ESRS, but not (additional) EFRAG publications or other interpretation guidances, such as FAQs. Any interpretations by the EU Commission should be consulted on. It must be ensured that these do not exceed existing legal requirements. Furthermore, the main body of the ESRS and application requirements should be aligned and balanced.\r\n•\r\nMake it easy to build on existing ESG regulation: A centralised 1:1 mapping table of ESRS requirements with current obligations in other European ESG legislation could simplify decisions on interpretation considerably.\r\nWe also propose the following overarching points:\r\n•\r\nReporting architecture with no overlapping or redundancies: Streamlined and standardised requirements are important for sustainability regulation framework as a whole. Streamlining and reducing redundancies should also be a part of the European Banking Authority’s (EBA) mandate to further develop ESG disclosure in the supervisory Pillar 3 reports. The principle ‘reporting only once’ should be implemented in the regulatory practice. For example, the EU taxonomy templates should be disclosed in only one of the reports; existing hurdles for referencing options should be removed. Similarly, redundancies within the ESRS should be deleted.\r\nInconsistencies between requirements from different supervisory authorities/standard setters on the same topics must be resolved through further standardisation. In terms of improving comprehensibility and legibility, it should, in general, be sufficient for individual and consolidated financial statements, including (group) management reports, to summarise ESG risk disclosures in one place and not to report on them in the risk report, CSRD report and in the notes or to have to include references in many sections of the same report.\r\nThe basic principles of the Omnibus package and the absence of overlaps should also be taken into account in the development of further frameworks. This applies, in particular, to the prudential reporting and disclosure requirements contained in the CRR. They should be limited to a bare minimum from the outset. Before they are developed, it should also be evaluated, taking into account the CSRD/ESRS whether there really is a need for further data requirements or not. In the interests of materiality, it should also be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects. Furthermore, in this regard, we would urge accelerating the establishment of the European Single Access Point (ESAP). As things currently stand, the first financial reports with sustainability data from issuers will not be available via the ESAP until mid-2027 – and reports from other companies even later.\r\n•\r\nSimplifications must apply consistently to all frameworks both for non-financial and financial undertakings equally: Easements and simplifications which are part of the Omnibus package must be implemented to the same extent in the reporting and disclosure obligations under CRR. If the requirements are only amended for non-financial undertakings (e.g. via the CSRD), without bank-specific reporting and disclosure requirements being amended to the same extent in a proper way, then banks would have to gather these data from undertakings bilaterally.\r\nPage 8 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThis would lead to considerable confusion and disgruntlement among undertakings and would\r\nundermine the simplification efforts.\r\nWith regard to ESG disclosure, in the interests of materiality, it should be permitted to only prepare an overarching, summarised presentation of ESG risk management and strategies without detailed explanations of individual topics/aspects.\r\n2.\r\nEvaluation of reporting obligations before introducing further regulation to avoid additional bureaucracy and new disclosure obligations in the meantime.\r\nSustainability reports should create added value to support the sustainability transformation. The enormous complexity of the CSRD/ESRS reports, despite materiality assessments, is likely to hinder rather than support efficient analysis and decision-making. Reporting must not be the end in itself.\r\nIn the coming years, the focus must be on evaluating the existing reporting requirements. Before new reporting obligations are developed, the existing regulations must be reviewed to ensure they are effective and appropriate. Ineffective or excessive reporting obligations must be deleted or repealed.\r\nWe also propose to start with the evaluation of the reports in accordance with sector-agnostic ESRS. Only after this evaluation could it be identified, which sectors actually require additional, binding sector-specific ESRS. Other sectors would need only simplified reporting standards or no additional sectoral requirements.\r\nAn evaluation phase of this kind would ensure that the development of sector-specific ESRS is based on actual needs and would avoid unnecessary reporting requirements. The Omnibus Simplification Package should suspend the development of sector-specific ESRS through an amendment of the CSRD. A decision on the need for sector ESRS should be postponed.\r\nShould the evaluation ultimately determine that additional information is needed for certain sectors then these additional data points should focus on sector-specific data. Cross-sectoral topics that were not included in ESRS Set 1 should not be shifted to sector-specific standards (e.g. cybersecurity).\r\n3.\r\nFocus on clarifications with practical relevance rather than developing additional reporting requirements for selected sectors\r\nPrior to the evaluation of the need for sector-specific ESRS, there should be a greater focus on providing clarifications for the existing reporting requirements within the sector-agnostic ESRS. Unclear requirements not only lead to an inefficient and lengthy reporting process, but they also limit the meaningfulness of the sustainability reports. Many undertakings are already facing significant challenges with the technical and practical implementation of sector-agnostic ESRS (Set 1).\r\nPage 9 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nSo, for example, a standardised definition of due diligence obligations in the frameworks such as CSRD and CSDDD would be very important for credit institutions. It would ensure the coherence of regulatory requirements and create the necessary legal clarity for the efficient implementation of human rights and environmental obligations along the value chain.\r\nRapid support is therefore needed in the form of concretisation and/or practice-oriented interpretations taking feasibility aspects into account. The guidance should be as clear and concise as possible – unlike the current EFRAG IG. EFRAG should therefore be given a clear mandate by the EU Commission. The published EFRAG IG should be streamlined so that undertakings with limited resources can also benefit from these supporting documents.\r\nPage 10 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe Taxonomy Regulation (EU 2020/852)\r\nThe German Banking Industry Committee continues to support the basic idea behind the EU Taxonomy – to create a standardised classification of sustainable economic activities.\r\nHowever, the EU Taxonomy has not yet been able to fulfil this goal. Applying detailed and highly complex technical assessment criteria, which in part require knowledge of technical experts, is a challenge – not only due to the considerable difficulties in obtaining the data and required evidence. It is often not possible to classify an economic activity as taxonomy-aligned just because of the missing reliable evidence of the compliance with the DNSH or MSS criteria – and not because of the absence of sustainable character of the activity or its significant contribution to one of the environmental objectives. Accordingly, taxonomy alignment ratios are very low in most sectors, including among financial companies. Only a few industries have comparatively high ratios, which is due to the taxonomy’s coverage in the energy and transportation sectors. However, this means that taxonomy alignment ratios differ considerably depending on the sectoral focus (and not necessarily due to their sustainability performance), which makes it impossible to compare the indicators across sectors and company types, and limits their factual significance.\r\nSimilarly, a structuring of financing is often decisive as to whether an exposure can be included in the taxonomy KPIs of a credit institution – not the actual sustainability profile of financed activity. For example, special purpose vehicle companies (as is common market practice for wind or solar farms and for commercial real estate financing) are often not included in the numerator of the taxonomy KPIs in Germany, since such corporates are not subject to a reporting obligation. Nevertheless, these exposures remain in the denominator, thus distorting the KPIs. As a result, the taxonomy KPIs currently provide hardly any steering-relevant impulses for many non-financial undertakings or credit institutions. Up to now, there have been considerable gaps in the taxonomy, even among progressive financial market participants. Products with ESG features only achieve low taxonomy rates due to the low level of coverage. The effort and benefits of data collection/assessment and reporting are currently disproportionate.\r\nConsidering these challenges, we propose that the evaluation of taxonomy-alignment is simplified substantially. Due to the low steering-relevance and its various methodological shortcomings, we propose to reevaluate the reporting obligation of the Taxonomy Regulation’s Article 8. At the very least, the reporting methodology should be adapted in accordance with the proposals set out in Chapter 2 below.\r\nCurrently, the taxonomy is only following a binary approach. Intermediate steps towards sustainability following the idea of a transition are barely reflected in the current framework. Instead, the focus should be moved to transition finance and voluntary, harmonised guidance for reliable transition plans.\r\nFurther detailed adjustments are required.\r\nPage 11 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n1.\r\nSimplifying the conditions for assessing taxonomy alignment\r\nIn general, the criteria for environmentally sustainable economic activities under Article 3 of the Taxonomy Regulation for determining taxonomy alignment (substantial contribution and DNSH) should be fundamentally simplified and, above all, reduced. Too many environmental and social objectives are pursued simultaneously in many economic activities. Some recommendations made by the Platform for Sustainable Finance on 8 January 2025 to amend the climate-related delegated act are a step in the right direction.\r\n•\r\nSimplification of DNSH: We propose to streamline the number of DNSH-requirements, their certification and their documentation for use of proceeds financings (e. g. project finance or real estate). Rather than requiring an additional evaluation of DNSH-criteria (aside from the DNSH-criteria on climate change adaptation), it should be permitted to rely on suitable evidence of the borrower that clarify compliance with the DNSH-criteria (e.g. BREEAM, LEED, compliance with ISO norms).\r\nEuropean credit institutions that are subject to the EU’s strict ESG risk management framework (CRD VI in connection with EBA Guidelines on the Management of ESG risks, ECB Guide on climate-related risks), should be exempted from the taxonomy’s DNSH-requirement to evaluate the physical risk of individual loans. These credit institutions already evaluate climate-related physical risks on the portfolio level and during the loan origination process. An additional evaluation necessitated by the taxonomy appears redundant.\r\nDNSH should also be simplified for economic activities of corporates headquartered or located in the EU. An evaluation of taxonomy-alignment could be limited to an analysis, whether the activity provides a substantial contribution to the taxonomy’s objectives, insofar as the credit institution is not aware of any violations by the counterparty.\r\n•\r\nMinimum social safeguards: The criterion for checking minimum safeguards in accordance with Article 3(c) Taxonomy Regulation should either be deleted or, if there are no known indications of violations by the counterparty, generally considered to have been met. Additional analysis is not necessary, as the intended minimum social safeguards are already guaranteed in full by other EU regulations (assessment of taxonomy alignment only for non-EU companies).\r\n•\r\nDifferentiating the analysis’s scope according to risk: The scope of the taxonomy assessment should also be determined depending on risk.\r\nFor the low-risk residential real estate financing (new construction, renovation, acquisition & ownership), a significant simplification could be to completely waive the DNSH criteria for retail loans. Complex and cost-intensive analysis of small-scale transactions are not conducive to helping the transformation. The considerable additional costs undermine national and European efforts to reduce construction and renovation costs and thereby to provide more affordable housing. A recommendation in the draft report of the Platform for Sustainable Finance from 8 January 2025 also suggests simplifying fulfilment obligations for renovating residential properties.\r\nIn the case of retail loans for electric cars (economic activity 6.5), only the substantial contribution to environmental objective 1 should have to be assessed, not the requirements for external rolling noise or the rolling resistance coefficient of the tyres.\r\nPage 12 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\n2.\r\nAt a minimum, reporting requirements pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation must be revised\r\nMost stakeholders were not adequately involved in discussions on reporting requirements as part of the introduction of the Taxonomy Regulation. For example, the EBA did not hold a stakeholder consultation on the initial recommendations to the European Commission on templates for credit institutions. In contrast, EIOPA and ESMA held consultations. Experience so far clearly demonstrates that in terms of reports from credit institutions, at least, current requirements pertaining to determining the Green Asset Ratio, including the delegated acts, are neither consistent nor expedient. The cost-benefit analysis simply does not add up, for the real economy or the banking industry. In addition, both the overall reporting requirements and the GAR in their current forms distort the sustainability profiles of the banks.\r\nIf reporting pursuant to Article 8 Taxonomy Regulation is maintained, the calculation methodology used must be fundamentally revised and streamlined. Considering the complexity and level of detail of taxonomy templates, it will also be important to assess, critically, whether or not it makes sense to include taxonomy templates in the management report. We call for the following measures in the review process:\r\n•\r\nAligning the GAR denominator with the numerator: Positions subject to a blanket exclusion from the GAR numerator (such as exposures toward undertakings not in the CSRD scope, or those toward non-EU businesses) should, in turn, be excluded from the KPI’s denominator. This will solve the problem of distortions currently inherent in the KPI, focusing it on those directly affected by the Taxonomy Regulation.\r\n•\r\nReducing the granularity and extent of reporting: The number of templates should be reduced. At least sector reporting (Template 2 GAR Sector Information) and templates with the first disclosure in 2026 should be removed. Sector-specific data are not relevant for the GAR, new disclosures on trading, fee and commissions KPI are of even less added value as GAR. In addition, quantitative reporting requirements on activities relating to nuclear and gas should be removed as the ratio is included in the GAR.\r\n•\r\nIntroduction of materiality thresholds: Financial undertakings should be allowed to voluntarily apply materiality thresholds within the framework of the taxonomy assessment. These could be set per institute and based on the materiality in the portfolio. Here are some examples:\r\no\r\nFor the purchase of residential real estate by private households, granted after the Taxonomy Regulation has come into effect and that, for example, exceed a loan amount of three hundred thousand euros.\r\no\r\nPertaining to assets in the form of own real estate and energy generation plants, provided that these were purchased after the Taxonomy Regulation came into effect and that, for example, exceeded a gross carrying amount of five hundred thousand euros at the time of purchase.\r\no\r\nFor loans to local governments, granted after the Taxonomy Regulation came into effect and that, at the time they were granted, exceeded a loan amount of at least one million euros and for which the use of proceeds is known.\r\n•\r\nSimplifying the reporting assessment process: For exposures towards undertakings in the CSRD scope, the exposures with use of proceeds known should be treated equally to the exposures with use of proceeds unknown, so that the taxonomy information communicated by\r\nPage 13 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\ncounterparties\r\ncan be taken over by the bank without the need for an additional assessment. This will prevent costly duplicate assessments, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking.\r\nCredit institutions should be granted an option to voluntarily use a counterparty’s general taxonomy KPIs even for exposures with use of proceeds known. This would allow credit institutions to follow a simplified alternative approach without requiring institutions with already implemented processes on the basis of the current rules to change their methodology.\r\n•\r\nGeneral simplification of templates: The taxonomy reporting templates require a granular breakdown based on the type of counterparty. Banks are then required, in addition, to separately disclose their figures for each type of counterparty into different types of exposures (loans and advances, debt securities, equity instruments). This breakdown does not provide any material added value and should be removed.\r\nIn addition, sample templates that can be filled out in Excel should be provided for the current format and as soon as possible after every change of requirements.\r\n•\r\nProviding reporting support for institutions: Whether or not undertakings are included in taxonomy KPIs is largely dependent on whether or not they are subject to a reporting obligation pursuant to the CSRD. A register of undertakings in the CSRD scope should be created and made publicly available on the EU level. This will simplify implementation of taxonomy reporting requirements. If this register cannot be created in a timely manner across the EU, national solutions should be put in place.\r\nQuite apart from revising the relevant methodology, it is clear that the GAR, now and in the future, is not a suitable instrument for managing banks. This is due to both the low coverage offered by the taxonomy and its binary nature, in which intermediate steps towards sustainable economic activity are only taken into account nominally if at all.\r\n3.\r\nComplex requirements should not be further tightened via “soft law”\r\nThe European Commission regularly publishes FAQs designed to support undertakings as they interpret European regulations. The goal is to use the Taxonomy FAQs to improve the usability and comparability of the reported data. The FAQs are “soft law”, and as such not legally binding. However, they are, in practical terms, usually adopted in full by statutory auditors during audits. This means that the FAQs are, de facto, binding for undertakings. This becomes a problem when the FAQs interpret regulations to be more restrictive than intended by the primary sources (Level 3 goes above and beyond Level 2). Implementation supporting tools become quickly implementation obstacles.\r\nIn light of this, we call for FAQs and other recommendations to also be the subject of public consultations. In addition, implementation deadlines must be sufficient and be set for a time after the final version, including consultation, is complete. Because there are usually technical and data requirements – particularly when implementation involves contracting with external IT service providers – it is often impossible to implement changes immediately. This results in significant compliance and audit risks, which consequently also result in barriers to investment. Not only that, regional and institution-specific differences in the interpretation of the reporting requirements are already making an appearance. This could mean that reported KPIs may not be adequately comparable.\r\nPage 14 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nThe following FAQs, as an example, represent a serious practical burden for undertakings.\r\n•\r\nRequirement to review counterparty taxonomy data: the alignment assessment provided by the counterparty, including verification or assurance, should be sufficient. A duplicate assessment, once by the counterparty and then a second time by the financial undertaking, is unnecessary (see FAQ 33 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAnnual review of taxonomy-alignment of exposures: the mandatory annual review (which, considering the supervisory disclosure requirements pursuant to Article 449a CRR, may even have to take place more than once annually) is excessive and should be removed (see FAQ 34 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nAssessment obligation for (use of proceeds) financing for subsidiaries: the obligation to assess financing for subsidiaries of those undertakings subject to reporting requirements can also apply to very small subsidiaries. In addition, a requirement to include subsidiaries with no reporting obligations in the event that their parent company has reporting obligations contradicts and exceeds the provisions in Article 7(3) Taxonomy Regulation. Undertakings not required to publish reports must not meet data quality requirements as laid out in the EU Taxonomy Regulation. Using this data would be akin to using estimated data. Not only that, it would significantly increase the burden on financial undertakings, as every counterparty would have to be assessed. We recommend removing this provision (see FAQ 13 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024, C/2024/6691).\r\n•\r\nCompliance with minimum safeguards: requiring that goods’ manufacturers and service providers obtain “adequate documentary evidence” for exposures to households regarding compliance with minimum safeguards represents not just an enormous burden, it also exceeds the requirements in Article 18 Taxonomy Regulation (EU) 2020/852 (see the Final Report from the Platform on Sustainable Finance from October 2022 and FAQ 37 from December 2023, published in the Official Journal of the EU on 8 November 2024 C/2024/6691). We therefore recommend removing this requirement.\r\nCurrently, several separate FAQ lists on the taxonomy exist. A consolidation of those FAQ-lists would improve the usability and decrease the number of relevant documents significantly.\r\nPage 15 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nCorporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU 2024/1760)\r\nThe financial industry is working intensely to fight against climate change, as well as other sustainability issues. Of course, this also includes social issues and corporate governance. We are therefore in favour of the CSDDD’s due diligence goals.\r\nHowever, banks are already required to publish a large amount of information on their strategies, targets and actions as pertaining to sustainability. They are already the subject of comprehensive and complex regulatory frameworks, as well as expectations from the European Central Bank (ECB) and national supervisory authorities. For example, the EBA Guidelines on loan origination require ESG issues to be taken into account throughout the entire credit and risk management process. The banking package (CRRIII and CRDVI) creates additional obligations for managing, reporting and disclosing ESG risks. In each case, these obligations go above and beyond simple environmental goals.\r\nIn light of this, we believe that leaving the CSDDD requirements for financial undertakings in their current state would be adequate for the most part. The complexity of the system and the interconnected nature of the obligations mean that implementation already requires significant resources, to the extent that it could even slow the economic transition’s positive momentum.\r\nFurther specification of due diligence requirements for financial undertakings could force banks to remove themselves entirely from sectors that may potentially have higher social risks, which would, in turn, deny these sectors important financing options. This has already, in similar situations and in multiple instances, caused the risks the CSDDD is designed to mitigate to rise, as other, less regulated institutions step in to fill the financing gap. In addition, it would increase the complexity of the existing regulatory framework and lead to duplicate regulations.\r\nWe simply do not believe that additional due diligence requirements for financial undertakings are expedient. The mandate for the European Commission to publish a report and, if appropriate, a legislative proposal by 26 July 2026 pursuant to Article 36 CSDDD should be removed, in order to avoid overlaps and the undermining of existing supervisory structures.\r\nInstead, the rule outlined in Recital 26 – which already clarifies that the downstream value chain of financial corporates does not fall into the CSDDD’s scope – should be integrated into the definition of the ‘chain of activities’.\r\nTo combat climate change, companies are required to adopt transition plans pursuant to Article 22 CSDDD. However, this requirement already exists for all credit institutions pursuant to requirements listed in Article 76(2) CRD VI. While these transition plans have different objectives, it is important that they are compatible long-term. The CSDDD outlines an initial step in this direction, by freeing corporates that report on a transition plan within their CSRD report from the CSDDD’s obligation. Furthermore it is necessary to clarify that the requirements and methods of the different frameworks are compatible.\r\nPage 16 of 16\r\nPosition paper: Omnibus initiative to simplify sustainability related requirements for businesses (EC simplification package on ESG\r\nreporting) 12. February 2025\r\nAdditionally it must be recognised, that transition plans can outline a corporate’s ambitions and plans with regards to its transition. Achieving them does however also depend on external factors.\r\nIn addition, we call for the following simplifications within the framework of the CSDDD:\r\n•\r\nRefining due diligence requirements: the CSDDD requirements should be limited to suppliers with which a credit institution has a direct contractual relationship. This is the only relationship in which there is any realistic possibility of influencing the actions of the supplier in question.\r\nIn addition, not all industries have similar due diligence risk profiles. As such, due diligence should focus on specific industries with higher risks (e.g. fossil fuels, mining or textiles). For low-risk industries, the option should be available – at a minimum – to make simplified disclosures or blanket risk assessments.\r\n•\r\nAmending liability and sanctions rules: to date, the CSDDD contains regulations on civil liability. These regulations significantly increase legal risks for European businesses and have a negative effect on their ability to compete globally. In addition, the due diligence requirements can have adverse effects on business relationships, as business partners might withdraw from a business relationship due to concerns about the due diligence requirements and associated liability regulations. The sanction regulations, which are also part of the CSDDD, should be enough to ensure compliance with the regulations and/or to ensure that non-compliance is addressed.\r\nAt the same time, the sanction regulations should be based on the existing due diligence laws. For example, the German Supply Chain Act has a corresponding rule on sanctions, but limits it to a maximum of 3% of annual turnover. The CSDDD should take a similar approach, in order to ensure the laws are comparable.\r\n•\r\nTransition plans: should a separate requirement to develop a transition plan remain despite the fact that it would do so in addition to requirements pursuant to those in the CRDVI, then uniform requirements should (at least at first) be kept to a minimum. For example, the transition plan should only have to be updated every 36 months, not every 12. This reflects market practice."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DK-Positionierung\r\nOmnibus-Initiative: Notwendige parallele bankaufsichtliche Anpassungen (Fokus: Säule 3, ESG-Meldewesen und EBA-Leitlinien zu ESG-Risiken)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nStellungnahme v. 24. März 2025\r\n\r\n◼ Die mit der CRR III (Capital Requirements Regulation) vorgesehenen ESG-Offenlegungs-anforderungen für alle Institute sowie das neue ESG-Meldewesen sollten im Omnibus-Kontext jetzt auf den Prüfstand gestellt werden, damit Unternehmen wirksam von bürokratischen Lasten befreit sowie unnötige Aufwände für viele deutsche Institute und mittelbar für Unternehmen bereits vor Beginn der Erstanwendung verhindert werden können.\r\n\r\n◼ Durch die Reduzierung der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen entsteht eine Datenlücke. Damit Entlastungen für Unternehmen tatsächlich greifen und ein Trickle-Down-Effekt vermieden wird, ist es unerlässlich, dass bankspezifische Berichtspflichten (Säule-3-Offenlegung) parallel angepasst werden.\r\n\r\n◼ Die Ausgestaltung der neuen Anforderungen zum ESG-Meldewesen sollte zunächst zurückgestellt werden. Grundsätzlich halten wir die Berücksichtigung von relevanten ESG-Risiken im Rahmen der Säule 2 für ausreichend. Weiterführende Meldeanforderungen nach Art. 430 lit. h CRR sind nicht erforderlich.\r\n\r\n◼ Mindestens sollte der Anwendungsbereich für die Säule 3-ESG-Offenlegung (Art. 449a CRR) mit dem der CSRD in Einklang gebracht werden. Einerseits sollten Institute, die nicht der CSRD unterliegen, auch explizit aus dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR (und ESG-Meldewesen, Art. 430 lit. h CRR) ausgenommen werden, andererseits sollten sich die granularen Vorgaben des EBA ITS – insbesondere in den quantitativen Templates – ausschließlich auf die Risikopositionen gegenüber den Geschäftspartnern beziehen, die selbst CSRD-berichtspflichtig sind.\r\n\r\n◼ Um schnell Klarheit zu schaffen und unnötige Doppelarbeiten zu vermeiden, sollte die geplante Anpassung des EBA ITS zu Art. 449a CRR bis auf weiteres ausgesetzt werden. Gleichzeitig sollte die deutsche Aufsicht deutlich kommunizieren, dass Institute, die bislang nicht dem Anwendungsbereich des Art. 449a CRR unterlagen, in Ermangelung eines angepassten delegierten Rechtsaktes (EBA ITS) von einer Offenlegung zu ESG b. a. w. absehen können („no action letter“).\r\n\r\n◼ Institute ohne TaxonomieVO-Berichtspflicht sollten Taxonomie-Angaben auch weder offenlegen noch melden müssen. Dies sollte von vornherein in den EBA ITS berücksichtigt werden.\r\n\r\n◼ Darüber hinaus sollen Taxonomie-Templates schnellstmöglich aus den aktuellen Vorgaben für die Säule-3-Offenlegung der großen Institute gestrichen werden. Im Sinne des „reporting only once“-Prinzips sollten diese Templates ausschließlich im CSRD-Bericht und nicht im Säule-3-Bericht offengelegt werden müssen. Die EBA hat ihre Green Asset Ratio-Templates an die Taxonomie-Änderungen aus 2023 nicht angepasst. Nunmehr werden im Rahmen des Have-your-say neue Anpassungen konsultiert. Wenn die Mehrfachoffenlegung bleibt, sind die Institute mit Doppelarbeiten und aufgrund der Verzögerungen bei der EBA/EU-Kommission mit abweichenden Vorgaben verschiedener Behörden/Rechtsakte konfrontiert.\r\n\r\n◼ Die im Zuge der Omnibus-Initiative vorgesehenen bzw. geplanten Anpassungen haben Auswirkungen auf die Datenverfügbarkeit im Risikomanagement. Die EBA Guidelines on the Management of ESG risks sollten Änderungen aus der Omnibus-Initiative berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien verschoben werden, bis Klarheit über die mit den Guidelines\r\nkorrespondierenden Regelwerke herrscht. Dem sollten ausreichend lange Fristen für die Umsetzung folgen.\r\n\r\nBegründung:\r\nDerzeit sind nur große Institute verpflichtet, ESG-Informationen im Rahmen von Säule 3 offenzulegen. Mit der geänderten CRR wird der Anwendungsbereich auf alle Institute, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet. Zudem wird für alle CRR-Kreditinstitute ein ESG-Meldewesen eingeführt. Damit kommen neue Anforderungen auf alle Institute zu, auch solche, die außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs sind bzw. sein werden. Dies sollte verhindert werden.\r\n\r\nDie Offenlegung im Rahmen der Säule 3 umfasst Informationen zur Taxonomie und Informationen, die auch Teil der CSRD-Berichterstattung sind. Wenn der Anwendungsbereich der CSRD (und damit der Taxonomie) angepasst wird, sollte sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten nicht durch die Hintertür über die Säule 3 bzw. ESG-Meldewesen eingeführt werden oder bestehen bleiben. Sonst würden Institute Daten von Geschäftspartnern benötigen, die selbst nicht CSRD-berichtspflichtig sind. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Säule-3-Offenlegung und Einführung eines ESG-Meldewesens (welches lt. EBA-Aussagen auf den derzeitigen Säule-3-Anforderungen beruhen soll) verschärft die Situation.\r\n\r\nAufgrund von Anforderungen an das Risikomanagement (EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung, umgesetzt in den MaRisk) ist es für Banken und Sparkassen erforderlich, Daten bei KMU anzufordern, um potenzielle, mit der Kreditvergabe verbundene, ESG-Risiken einschätzen zu können. Derzeit ist unklar, ob der von der KOM noch zu entwickelnde Standard für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Value Chain Cap) ausreichend sein wird, auch die Datenanforderung für das Risikomanagement abzudecken.\r\n\r\nWürden diese Aspekte zum Meldewesen, Offenlegung und Risikomanagement nicht berücksichtigt, würde der Trickle-Down-Effekt nicht verringert, da die meldenden Institute\r\nnur aufgrund dessen Einzelkundendaten von ihren Firmenkunden, auch außerhalb des CSRD-Scopes, erheben müssten. Für KMU würden die Datenanforderungen vermutlich sogar steigen, da alle Institute – auch die nicht CSRD-pflichtigen – Daten auch fürs ESG-Meldewesen benötigen würden.\r\n\r\nSchätzungen können zwar (mit Ausnahme der Taxonomie) grundsätzlich herangezogen werden, diese sind jedoch ohne eine hinreichend große Datenbasis ebenfalls nicht möglich bzw. werden im Rahmen von Prüfungen angezweifelt. Zudem dürfte die Aussagekraft eines ESG-Meldewesens, welches weitgehend auf Annahmen beruht, nur sehr eingeschränkt sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014697","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Effizienzsteigerung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsregulatorik im Rahmen der Omnibus-Initaitive","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/57/f2/580707/Stellungnahme-Gutachten-SG2507080029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EU Omnibus-Initiative\r\nGedanken zur deutschen Ebene\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 08. Juli 2025\r\n\r\nWesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum inhaltlichen Vorschlag der Omnibus-Initiative (2025/81/COM)\r\nÜber die Omnibus-Initiative plant die Europäische Union das regulatorische Rahmenwerk zu Sustainable Finance zu überarbeiten. In diesem Kontext sollen umfassende Anpassungen an mehreren Rahmenwerken vorgenommen werden. Konkret angepasst werden:\r\n• Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\n• Taxonomie-Verordnung\r\n• Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D)\r\nBereits kurzfristig ergeben sich aus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft im Zuge dieser Entwicklungen Handlungsfelder auf deutscher Ebene. Diese haben wir im Folgenden zusammengefasst.\r\n\r\nKeine Umsetzung der “alten CSRD“ in Deutschland und Zwischenlösung per HGB-Quick-Fix auf Basis einer geeigneten EU-Rechtsgrundlage\r\nProblem: Auf Basis der Omnibus-Initiative wären Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig. Auch ohne deutsche CSRD-Umsetzung haben sich einige Unternehmen und Kreditinstitute bereits für das Geschäftsjahr 2024 entschlossen, ihre Berichterstattung freiwillig an die CSRD anzulehnen oder ihre Anforderungen komplett umzusetzen. Dabei haben sich auch diverse „Zwischenlösungen“ am Markt etabliert, die zum Beispiel auf eine Nutzung der CSRD-Berichtsstandards im Rahmen der NFRD basieren.\r\nDiese Praxis nutzten auch einige Kreditinstitute mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden, die perspektivisch nicht mehr berichtspflichtig sein dürften. Ohne Zwischenlösung bzw. HGB-Quick-fix sind diese Unternehmen weiterhin mit der faktischen Existenz der CSRD bzw. de facto Umsetzungspflicht konfrontiert. Das verursacht unnötigen bürokratischen Aufwand bei Unternehmen, die zeitnah mit einer bürokratischen Entlastung rechnen können.\r\n\r\nLösung Beibehaltung der aktuellen Rechtslage & HGB-Quick-fix:\r\nUm zu verhindern, dass Kreditinstitute und Unternehmen für maximal 2 Berichtsjahre einen CSRD-Bericht anfertigen müssen und dadurch kurzfristig mit erheblichem Umsetzungsaufwand durch eine nationale Umsetzung der „alten CSRD“ konfrontiert werden, der anschließend sofort wieder angepasst werden muss, sollte auf eine nationale Umsetzung vorerst verzichtet werden. Stattdessen sollte die aktuelle Rechtslage zur Erstellung eines nichtfinanziellen Berichts beibehalten werden, bis die Überarbeitung der CSRD durch die Omnibus-Initiative vollständig abgeschlossen wurde. Anschließend kann die „neue CSRD“ ganzheitlich in nationales Recht umgesetzt werden. Hier sollte aus Gründen der Planungssicherheit möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klarheit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden.\r\nZudem sollte Deutschland, sobald die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omnibus-Richtlinie bekannt ist, zügig die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und §340i Abs. 5 HGB anpassen. Konkret: Anhebung lediglich der Mitarbeitergrenze von 500 auf1.000 Beschäftigte bei der nicht-finanziellen Berichtspflicht. Das kann auch rückwirkend erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen.\r\nIm Rahmen der CSRD-Umsetzung sollte auch nach Finalisierung der Omnibus-Initiative der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Im Falle einer Finalisierung der CSRD auf EU-Ebene in der zweiten Jahreshälfte, sollte auf eine Umsetzung in nationales Recht zum Folgejahr verzichtet werden. Die Unternehmen sollten mind. 1 Jahr vor der ersten Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen erhalten.\r\n\r\nEuropäische Rechtsgrundlage schaffen! Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten unverzüglich von Berichtspflichten befreien, die perspektivisch wegfallen.\r\n“Article 3 in 2025/81/COM; Art. 5(2) Directive 2022/2464 /EU is amended as follows:\r\nA fifth subparagraph is inserted: ‘By way of derogation of the first subparagraph and\r\nthird subparagraph, undertakings which do not exceed the average number of 1000 employees, (on a consolidated basis, where applicable,) during the financial year are exempted from the coordination measures prescribed by Articles 19 (1), subparagraph 4, 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 and 33, Article 34(1), second subparagraph, point (aa), Article 34(2) and (3), and Article 51 of Directive 2013/34/EU for financial year starting between 1 January 2025 and 31 December 2026. ‘”\r\n\r\nHintergrund: Die Vorschläge der EU-Kommission zielen auf eine Rechtslage ab, die in Deutschland nicht existiert. Die CSRD wurde in Deutschland nicht umgesetzt. Deswegen sind weiterhin kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten nicht-finanziell berichtspflichtig. Eine Umsetzung der „alten CSRD“ mit einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung würde damit eine kurzfristige, unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen bedeuten – für maximal 2 Berichtsjahre. Ein gezielter HGB-Quick-Fix kann Unternehmen mit weniger als 1.001 Beschäftigten schnell und wirksam entlasten, Planungssicherheit schaffen als auch eine Harmonisierung zur geplanten Omnibus-Initiative 2025/81/COM sicherstellen, bis diese vollständig umgesetzt ist. Liegt die EU-Richtlinie wie derzeit geplant bereits Ende 2025 oder Anfang 2026 final vor, wäre schnelle Rechtsklarheit für deutsche Unternehmen wichtig, ob sie noch einen nicht-finanziellen Bericht für 2025 aufstellen müssen.\r\n\r\nAnwendungsbereich der Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) schnellstmöglich mit der CS3D harmonisieren per LkSG Quick-Fix\r\nProblem: Die CSDDD gilt künftig grundsätzlich für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. EUR Umsatz. Perspektivisch sind damit nach der CSDDD Unternehmen mit weniger als 450 Mio. EUR Umsatz von der direkten Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten befreit. Es würde eine deutliche bürokratische Entlastung bedeuten, wenn die Anwendungsbereiche des LkSG und der CSDDD schnellstmöglich harmonisiert werden würden.\r\n\r\nLösung LkSG-Quick-fix: Deutschland sollte schnellstmöglich den Schwellenwert in § 1 Abs. 1 LkSG anpassen. Konkret: Berücksichtigung des Umsatz-Schwellenwerts von 450 Mio. EUR aus Art. 2 Abs. 1 CSDDD. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der CSDDD erfolgen.\r\n\r\nHintergrund: Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wird avisiert, dass das nationale Lieferkettengesetz durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD ersetzt wird. Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit gewissen Ausnahmen nicht sanktioniert werden. Trotz dieser Absichtserklärungen sind die Anforderungen des LkSG weiterhin umzusetzen und einzuhalten. Eine schnelle Anpassung des Anwendungsbereichs des LkSG könnte ohne großen Aufwand zu einem Bürokratieabbau beitragen.\r\n\r\nFehlende Folgeänderung zum immateriellen CSRD-Bericht nachholen\r\n\r\nProblem: In der Omnibus-Richtlinie 2025/81/COM wurde vergessen, den neuen Anwendungsbereich – mehr als 1.000 Mitarbeiter – in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4\r\nder Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU in Bezug auf Informationen über wichtige immaterielle Ressourcen umzusetzen.\r\n\r\nLösung: Die fehlende Änderung der Bilanz-Richtlinie wird ergänzt.\r\nArticle 2 in 2025/81/COM; Art. 19 Directive 2013/34/EU is amended as follows:\r\nparagraph 1, subparagraph 4, is replaced by the following: (Durchgestrichen: ‘Large undertakings, and small and medium-sized undertakings, except micro undertakings, which are public-interest entities as defined in point (a) of point (1) of Article 2 - Ende Durchgestrichen) / (Unterstrichen: Large undertakings which, on their balance sheet dates, exceed the average number of 1000 employees during the financial year - Ende Unterstrichen) shall report information on the key intangible resources and explain how the business model of the undertaking fundamentally depends on such resources and how such resources are a source of value creation for the undertaking.‘\r\n\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichterstattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\n\r\nProblem: Leider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte.\r\n\r\nRechtsgrundlage: Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik.\r\n\r\nLösung: Es sollte klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Konsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU entspricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-KOM vom 7. August 2024 dargestellt ist.\r\nEin abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen.\r\n\r\nBegründung:\r\n• Rechtliche Kohärenz: Die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss. Die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben.\r\n• Operative Effizienz: Ein einheitlicher Konsolidierungskreis vermeidet Doppelarbeit und gewährleistet die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen.\r\n• Vertrauen der Stakeholder: Harmonisierte Informationen unterstützen eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehörden.\r\n• Risikokonsistenz: Finanzielle und Nachhaltigkeitsrisiken betreffen dieselben Rechtsträger – daher müssen sie innerhalb desselben Konsolidierungskreises berichtet werden.\r\n\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\n\r\nProblem: Die CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Großunternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht die Regeln der Konzernbefreiung nutzen können. Dies führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten europäischer Konzerne mehrere Nachhaltigkeitsberichte für unterschiedliche Länder erstellen müssen.\r\n\r\nLösung: Im Sinne der Fokussierung sollte die Beschränkung der Konzernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein Bericht auf Gruppenebene sollte genügen. Strategien und Maßnahmen werden ohnehin meist auf Gruppenebene festgelegt. Berichte auf Ebene der Tochterunternehmen bieten somit kaum informativen Mehrwert. Zudem dürften für Stakeholder primär die Berichte der Konzernebene interessant sein.\r\nDezidierte Nachhaltigkeitserklärungen auf Ebene der Tochterunternehmen verursachen hingegen zusätzliche Kosten (interne Ressourcen und Prüfungshonorare) und Komplexität. Besonders kritisch ist dies bei einer engen Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen für Teilkonzerne in unterschiedlichen Ländern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015208","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/5c/493387/Stellungnahme-Gutachten-SG2503040002.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Dezember 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichten Diskussionsentwurf (DiskE) eines „Ge-setzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-fentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\nZusammenfassung:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht imWege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Rege-lungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit demam 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuier-lich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einerüberschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisseaufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzendeEU-VRRL-neu sollte daher 1 : 1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu imÜbrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (voll-harmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster desArt. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3bEGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EG-BGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere we-der aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu, noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungenwürde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption ge-setzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen;aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechtsunsicherheit und der Vielzahl der zu er-wartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die Streichung auch eine erheblicheMehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen müssendaher aufrechterhalten werden.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der\r\n3\r\nspezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen ge-setzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleis-tung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJ vorgelegten DiskE erfasst. Der DiskE berücksichtigt die Besonderheiten jener Im-mobiliarförderdarlehensverträge – obwohl dies EU-rechtlich unzweifelhaft möglich ist - bisher nicht. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht Rechnung zu tragen.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicher-heit dahingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach ei-nem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende DiskE trägt diesem Telos des eu-ropäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Um-setzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nAus der EU-Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufsrechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die In-formationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits regeln. Dieser in Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu EU-rechtlich normierte Vorrang sektorspezifischer Re-gelungen ist in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu des vorliegenden Gesetzentwurfes bisher nicht hinreichend abgebildet. Hier bedarf es verschiedener Präzisierungen. Anderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationen ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht ver-fängt.\r\n6.\r\nNotwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EG-BGB-neu\r\nInsbesondere die Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu berücksichtigt bis-her nicht ausreichend solche Fallgestaltungen, in denen aufgrund einer EU-rechtlichen Norm (spezialgesetzlich) ausdrücklich Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht oder redu-zierte Informationsanforderungen bestehen. Diese Unklarheit ist (zumindest in der Gesetzes-begründung) zu beseitigen.\r\n4\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n1.\r\nKein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDie Anforderung, dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen des Art. 246b Abs. 1 EGBGB-neu, auch die „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ zur Verfügung zu stellen, besteht auch schon nach geltendem Recht. Diese (bisher in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EGBGB a. F. verortete) Vorgabe findet sich im DiskE (insoweit unver-ändert) nunmehr in Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB-neu wieder. Vor dem Hintergrund, dass der EU-Gesetzgeber den Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG nicht in die EU-VRRL-neu aufgenommen hat, erscheint allerdings bereits zweifelhaft, inwieweit eine derartige Schließung einer Lücke in der Richtline durch den deutschen Gesetzgeber EU-rechtlich überhaupt möglich ist, mag dies auch (wie die Gesetzesbegründung meint) ein „Redaktionsversehen“ gewesen sein. Des Weiteren differenzie-ren die genannten EU-Regelungen der EU-VRRL-neu inhaltlich zwischen vorvertraglichen Informatio-nen und vertraglichen Angaben (s. Art. 16a Abs. 1, Buchstabe u) EU-VRRL-neu) und sehen unter-schiedliche Bereitstellungsmechanismen vor. Die Einführung vertraglicher Angaben als vorvertragli-che Information kann daher nicht als „strengere Bestimmung“ iSv Art. 16a Abs. 9 EU-VRRL-neu an-gesehen werden, sondern es handelt sich um unterschiedliche Mechanismen, die der deutsche Ge-setzgeber nicht gleichschalten darf. Aufgrund der EU-rechtlichen Vollharmonisierung jener Regelun-gen steht dem deutschen Gesetzgeber daher nicht die Befugnis zu, jene – EU-rechtlich in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen und die Vertragsinhalte unterschiedlichen – Mechanismen im deutschen Recht gleichzuschalten.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber vorstehende Überlegungen nicht teilen und an der Überzeugung festhalten, dass es sich bei dem EU-Gesetzgeber um ein „Redaktionsversehen handelt“, sollte der deutsche Gesetzgeber konsequenterweise dann nicht von seiner alten Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. abweichen. Denn die neue Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG-neu der An-forderung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ver-gleich zur Formulierung in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. ist unbestimmt, zu welchem Zeitpunkt die vertragliche Informationspflichten erbracht werden müssen, d.h. ob die Erbringung wie in Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBG a.F. rechtzeitig vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers erfolgen muss.\r\nNeu ist, dass die gesetzliche Anforderung, die vorvertraglichen Informationen „klar und verständlich“ (d. h. in „klarer und verständlicher Sprache“ wie es in der Neufassung des Art. 246b § 2 Abs. 1 EG-BGB-neu nunmehr heißt) zur Verfügung zu stellen – die sich (gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB a. F.) bisher ausdrücklich auf die vorvertraglichen Informationen (als solche) bezieht – in der Neufas-sung des Gesetzes (ohne das insoweit eine entsprechende EU-rechtliche Vorgabe der EU-VRRL-neu bestehen würde) im Wege des „Goldplating“ auch auf den Bereich der „Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt wird.\r\nIm gleichen Kontext (des Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB-neu) wird die EU-rechtliche Vorgabe Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu, dass (1) vorvertragliche Informationen „leicht lesbar“ sein müssen, und dass (2) die vorvertraglichen Informationen gegenüber „Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich\r\n5\r\nVerbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien For-mat zur Verfügung gestellt“ werden müssen“ – die sich EU-rechtlich beide gleichermaßen ausschließ-lich auf den Bereich der vorvertraglichen Informationen beziehen – vom deutschen Gesetzgeber im Wege des „Goldplating“ ebenfalls auf den gesamten Bereich der gesamten „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausgedehnt.\r\nEine Rechtfertigung für diese richtlinienüberschießende Umsetzung bleibt der Gesetzentwurf schul-dig. Insbesondere ergibt sich auch aus dem in der Gesetzesbegründung zitierten Ausführungen von Aßfalg in GPR 2023, 247 – 279, S. 255) nicht, dass die vorgenannten – vom EU-Gesetzgeber allein für den Bereich der vorvertraglichen Informationen aufgestellten – neuen EU-rechtlichen Anforde-rungen im Wege einer richtlinienüberschießenden Umsetzung auf sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich aller Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt werden sollten.\r\nNach dem in der rechtswissenschaftlichen Literatur vorhandenen Verständnis des EU-rechtlichen Be-griffs der „leichten Lesbarkeit“ beinhaltet dies u. a., „dass keine übermäßig langen und komplexen Beschreibungen und fachsprachlichen Definitionen verwendet werden“ (Aßfalg a. a. O., S. 254, Rdnr. 32). Eine solche Anforderung mag für den Bereich der vorvertraglichen Informationen darstell-bar sein; für die – in den „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen“ verwendete – Rechtssprache (die ohne rechtstechnische Begriffe nicht auskommt) ist eine der-artige Anforderung realitätsfremd. Ein Verzicht auf rechtstechnische Begriffe im Rahmen von Ver-tragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen schafft Rechtsunsicherheit, was nicht die Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers sein kann. Nicht von ungefähr sind daher auch die Ver-tragsbestimmungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU im BFSG und in der BFSGV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen (BR-Drucks. 149/22, S. 25). Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht über den Rahmen hinausgeht, den der EU-Gesetzgeber im Bereich der Barrierefreiheit mit der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie (vollharmonisierend) bewusst gesetzt hat. Zudem sollte in Ansehung des in Art. 16a Abs. 6 S. 2 VRRL-neu verwendeten Begriffs der Barrierefreiheit auf die diesbezüglichen Vor-schriften des Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG, verwiesen werden, um Rechtssicherheit mit Konformitätsvermutungswirkung hinsichtlich der nur geforderten zwei sensorischen Kanäle herzustellen.\r\nDarüber hinaus verfolgt der deutsche Gesetzgeber – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsge-setz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initia-tiven zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießen-den Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deut-sche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzich-ten und die Vorgaben des Art. 16a Abs. 6 EU-VRRL-neu ausschließlich auf den Bereich der vorver-traglichen Informationen zu beschränken. In Bezug auf die zu verwendenden vorvertraglichen Infor-mationen sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass selbst gesetzlich zwingend zu verwendende For-mulierungen diesem Prüfungsmaßstab ggf. nicht gerecht werden. So werden für den Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge beispielsweise auch die (gesetzlichen) Muster für vorvertragliche Infor-mationen aus Anlage 4 EGBGB (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite) und aus Anlage 6 EGBGB (Europäisches Standardisiertes Merkblatt, ESIS-Merkblatt) verwendet. Auf die darin vorgegebenen Formulierungen hat der Darlehensgeber unter dem Aspekt „klar und verständlich“ schon gar keinen Einfluss. In jedem Fall dürfen die neuen EU-rechtlich ausschließlich in Bezug auf\r\n6\r\nvorvertragliche Informationen vorgesehenen) Vorgaben nicht (wie bisher im DiskE vorgesehen) auf sämtliche „Vertragsbestimmungen einschließlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ erstreckt wer-den.\r\nDas gilt auch, soweit der DiskE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Fi-nanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förderkredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbehinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause aufsucht. In die-sem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im DiskE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB: Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hin-gegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vor-handene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nach-dem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vorschriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nOhnehin ist eine Änderung des § 312g Abs. 3 BGB erforderlich, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrecht oder auf diesen beruhenden anderen gesetzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\nSoweit eine Streichung des § 305 KAGB nicht angestrebt wird, sollte dennoch § 312g Abs. 3 BGB dahingehend angepasst werden, dass der Hinweis auf die Vorrangigkeit von Widerrufsrechten nach Unionsecht und darauf beruhenden rechtlichen Regelungen dort miterfasst wird. Auch § 305 KAGB wäre anzupassen. In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines ge-schlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB\r\n7\r\nsollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n2.\r\nBeibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJ vorgelegte DiskE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3,\r\nAnlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der DiskE nicht. Zu der vorge-sehenen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bishe-rigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanz-dienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, son-dern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet.2 Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 27.\r\n1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in her-vorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\n2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).\r\n8\r\nFebruar 20243 - in Reaktion auf jenes EuGH-Urteil – rechtsdogmatisch dann nicht in der Lage gese-hen, jener EuGH-Rsp. (ohne einen Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaats-prinzip) unmittelbar Rechnung zu tragen.\r\nIm DiskE des BMJ werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Der deutsche Gesetzgeber nimmt die vorstehend dargestellte – ausschließlich zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen i. S. d. § 491 Abs. BGB ergangene – EuGH-Rsp. jetzt allerdings (offenbar) zum Anlass – obwohl sich der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fallkonstellation gar nicht geäußert hat – die bisher in Art. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (ersatzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB4) aus dem Gesetz zu entfernen. Für eine solche Vorgehensweise besteht allerdings weder ein Anlass noch eine Notwendigkeit:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. De-zember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. aus-schließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Ver-braucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Wider-rufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bis-her durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nunmehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbei-tete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober\r\n3 Az.: XI ZR 258/22; veröffentlicht u. a. in WM 2024, 736 ff.\r\n4 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Wi-derrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\n9\r\n20115 auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Ge-staltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für den Be-reich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“6. Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Finanz-dienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwä-gungsgrund (45)7 der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 18 EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Erset-zen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanz-dienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Be-reich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Mus-ters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf eu-ropäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des DiskE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3b – die (so der DiskE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei9 – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des DiskE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur op-tional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu ge-stalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht „vollhar-monisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in\r\n5 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n6 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. No-vember 2011 (dort Seite 84/85).\r\n7 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\n8 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\n9 Die Gesetzesbegründung des DiskE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EG-BGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“\r\n10\r\nkeiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. nor-mierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umset-zung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der ge-änderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Wi-derrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im DiskE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) ge-setzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts10 – um nur einige der vom (brei-ten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen11) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwen-digkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtli-chen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des DiskE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistun-gen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Fi-nanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet –\r\n10 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kun-deninformation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cholera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\n11 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.,\r\n11\r\nvom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine der-artige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen dargestellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem DiskE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutref-fender Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationa-len Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Ge-setzlichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n3.\r\nBerücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen\r\nAllein schon zum Erreichen der Klimaziele und der damit notwendigen Sublimation der vorhandenen Gebäudesubstanz wird in Deutschland zukünftig eine Vielzahl an grundpfandrechtlich gesicherten und öffentlich geförderten Immobilarkrediten ausgereicht werden müssen, die weder unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtline noch unter die EU-Verbraucherkreditrichtlinien fallen, sondern (für den Fall, dass sie im Vertriebsweg der §§ 312b. 312c BGB abgeschlossen werden) dementsprechend von den Vorschriften der §§ 312 ff. BGB (und den jetzt in diesem Bereich durch den DiskE vorgese-henen Änderungen) erfasst werden. Um die erforderliche Masse an Kreditverträgen bewältigen zu können, ist für die Kreditinstitute eine ebenso effiziente wie einfache Handhabung derartiger Immo-biliarförderdarlehensverträge auf rechtlich gesicherter Zivilrechtsgrundlage erforderlich. Solche För-derkredite sollten insbesondere nicht nach erheblichem Zeitablauf widerrufen werden können, weil eine Widerrufsbelehrung vermeintlich mit formalen Fehlern behaftet ist und zwischenzeitlich\r\n12\r\n(kurzfristig) günstigere Darlehensbedingungen am Markt angeboten werden. Dies gewährleistet der DiskE bisher nicht:\r\nNach gegenwärtiger Gesetzeslage ist bei Immobiliarförderdarlehensverträgen, die entweder außer-halb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, gegenüber dem Verbraucher zur Erlangung der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Widerrufsbelehrung (im Übrigen auch anders als noch vor dem 1. Januar 2022) zur Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zu einem derartigen Förderdarlehen nach deutschem Recht die Aushändigung eines vollständigen (in der EU-Wohnimmobilienkreditricht-linie normierten und im deutschen Recht in Art. 247 Anlage 6 EGBGB übernommenen) ESIS-Merk-blatts (Europäisches Standardisiertes Merkblatt) inkl. Widerrufsinformation erforderlich (§ 491a Abs. 4 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 1 Abs. 2 Satz 6 EGBGB) – und nicht (wie noch bis zum 31. 12. 2021) ein verkürztes ESIS-Merkblatt (zzgl. fernabsatzrechtlicher Informationen mit Widerrufsbeleh-rung) erforderlich. Die aktuelle Vorgabe des deutschen Rechts zur Verwendung eines vollständigen ESIS-Merkblatts – die aus einer vermeintlich erforderlichen Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU und Art. 14 Abs. 6 der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie 2014/17/EU resultieren soll – wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf, weil einzelne Vorgaben jenes ESIS-Merkblatts mit den Besonderheiten der (von der EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie nicht erfassten) Immobiliarförderdarlehen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) nicht kompatibel sind und daher in der Praxis so nicht umgesetzt werden können.\r\nBeispielhaft seien diesbezüglich folgende, derzeit in der Praxis auftretende Probleme genannt:\r\n•\r\nDie zwingende, nicht abänderliche Angabe im Abschnitt 9 des ESIS-Merkblatts, wonach der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlen könne, ist unzutreffend: Ein gesetz-liches Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung (§ 500 Abs. 2 BGB) gibt es bei Immobiliarför-derdarlehen nicht. Ob ein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung besteht oder nicht, richtet sich nach dem jeweiligen Förderprogramm, welches Bestandteil des Immobiliarförderdarlehens wird.\r\n•\r\nNach dem gesetzlichen Bearbeitervermerk zum ESIS-Merkblatt ist darin zwingend ein An-spruch auf den Tilgungsplan aufzunehmen, „wenn im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden soll.“ Indes sieht das Gesetz bei Immobiliarför-derdarlehen ein solches Recht des Darlehensnehmers generell nicht vor, selbst wenn ein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt ist. Dies ist auch sinnvoll, da bei Erstellung eines Til-gungsplans nicht absehbar ist, ob – und wenn ja vor allem wann – bestimmte, mit dem Förderzweck zusammenhängende Tilgungszuschüsse gewährt werden können; denn be-stimmte außerhalb des Darlehens liegende Umstände (z. B. Erreichbarkeit und Fertigstel-lung von Handwerkerleistungen) können kaum sicher antizipiert werden.\r\nWeitere Friktionen ergeben sich für die Praxis daraus, dass auch die den Immobiliarförderdarlehen jeweils zugrunde liegenden (Förderzweck-spezifischen) öffentlichen Förderrichtlinien mit dem – nach derzeitiger Rechtslage zu verwendenden (vollständigen) – ESIS-Merkblatt regelmäßig nicht kompati-bel sind. Die jetzt vom deutschen Gesetzgeber in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu gewährleistet nun – über die ausdrückliche Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. (16) und Erwägungsgrund Nr. (18) EU-VRRL-neu – bei Immobiliarförderdarlehen unzweifelhaft, das verkürzte ESIS-Merkblatt (s. § 491a Abs. 4 BGB) als eines der fristauslösenden Momente mit der Widerrufsinformation zu kombinieren – ohne neben diesen (reduzierten) vorver-traglichen Informationen (nach Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU) weitere fernabsatzrechtliche Vorschriften (mit Ausnahme der Information über das Widerrufsrecht aus Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu) berücksichtigen zu müssen. Denn nach Art. 16a Abs.\r\n13\r\n10 EU-VRRL-neu finden nur die Vorschriften des spezifischen Unionsrechtsaktes – „unabhängig von ihrem Detailierungsgrad“ – Anwendung. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Wohnimmobilienkredit-RL ist der Ver-braucher „in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die Hauptmerkmale, Risiken und Kosten“ zu unterrichten. Dies entspricht dem verkürzten ESIS-Merkblatt gemäß § 491a Abs. 4 Satz 1 BGB. Die europäische Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu müsste (mit Rücksicht auf den Voll-harmonisierungscharakter der EU-VRRL-neu und die damit verbundene Vollharmonisierung auch der Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu) im Bereich der Immobiliarförderdarlehensver-träge daher nunmehr auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden. Das gilt insbesondere bezo-gen auf das Anlaufen der Widerrufsfrist. Dementsprechend bedarf es für den Bereich der Immobiliar-förderdarlehensverträge aufgrund der EU-rechtlichen Vorrangregelung des Art. 16a Abs. 10 EU-VRRL-neu im deutschen Recht einer modifizierten Umsetzung von Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b EU-VRRL-neu, die klarstellt, dass der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehensvertrag lediglich an die verkürzten ESIS-Informationen (s. Art. 3 Abs. 3 Buchst. c, Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU bzw. § 491a Abs. 4 BGB) – und nicht pauschal an „die“ (gesamten) „Informationen nach Artikel 16a“ (die jetzt in Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu abgebildet werden) anknüpft.\r\nIn der Konsequenz ist im DiskE die dem vorstehenden Subsidiaritätsgedanken der VRRL-neu wider-sprechende Regelung des § 491a Abs. 4 S. 2 BGB zu streichen oder so zu fassen, dass mit der Über-mittlung des „verkürzten“ ESIS-Merkblatts sowie der Belehrung über das Widerrufsrecht auch die gesetzlichen Anforderungen des § 312 d Abs. 2 BGB erfüllt werden. Da das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b §1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich diePflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB (DiskE) zu ergänzen ist,kann der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immobiliarförderdarlehen nicht gem. § 356Abs. 3 S. 1 BGB (weiterhin) davon abhängen, dass die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum auf die bei Immobiliarförderdarle-hensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EG-BGB-neu.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] be-darf es daher insbesondere speziell bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Darlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft deren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Im-mobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädigungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umset-zungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterab-satz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Alt-fälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarle-hensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie fallen und dem-entsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten.\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von\r\n14\r\nGeschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten).\r\nOhne Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernab-satzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliarförderdarle-hen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrauchergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n4.\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Er-gebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Ver-tragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die ein-gangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegen-steht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleichzuset-zen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klin-gen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Feh-lern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Änderung des § 356 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der vertriebs-bezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vorgaben deter-miniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\n15\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deut-sche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n5.\r\nKlarstellung im Hinblick auf Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nArt. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu stellt eine Umsetzung von Art. 16a Abs. 2 EU-VRRL-neu dar. Aller-dings fehlt hier die den Kontext und die Reichweite klarstellende Umsetzung der Recitals 16 und 17. Der Wortlaut des Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-neu ist daher zu kurz (zum Erfordernis der Streichung von Satz 2 vgl. bereits oben unter Ziffer 1 am Ende). Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Widerrufs-rechte der EU-VRRL-neu keine Anwendung finden sollen, wenn unionsrechtliche Regelungen solche bereits vorsehen und zudem die Informationspflichten entfallen sollen, wenn unionsrechtliche Rege-lungen solche bereits regeln. Es sollen jeweils die sektorspezifischen Regelungen abschließend gel-ten.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten Widerrufsrechte ist bisher nicht im Gesetzesentwurf vorgese-hen. Wie bereits unter Ziffer 1 aufgeführt, ist daher das BGB bereits dergestalt zu ergänzen, dass in diesen Fällen kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht.\r\nDer Vorrang der EU-rechtsbasierten vorvertraglichen Informationen sollte umfassender geregelt werden.\r\nDaher sollte Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB-neu wie folgt ergänzt werden (die erforderliche Er-gänzung bzw. Modifizierung ist nachstehend im Kursivdruck gekennzeichnet): „Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistun-gen bereits nach anderen Vorschriften vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen sind. Dies gilt auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen re-geln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestan-forderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind. (…)“.\r\nDes weiteren verweist Recital 17 der EU-VRRL-neu umfassend auf sektorspezifische EU-Regelungen. Daher sind die z.B. in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele zu eng gefasst. Im Einklang mit der EU-VRRL-neu, die den eindeutigen Vorrang z.B. der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 um-fassend in Bezug nimmt, wäre es wünschenswert, wenn diese bereits im EGBGB selbst reflektiert würde. Sofern dies nicht gewünscht ist, sollte zumindest die Gesetzesbegründung dies umfassend (und z.B. nicht nur durch Bezug auf die §§ 63 und 64 WpHG) aufgreifen.\r\nDiese Wortlautänderungen erscheinen unbedingt erforderlich, um eine 1 zu 1 Umsetzung der Art. 16a, Recital 16 und 17 der EU-VRRL-neu zu gewährleisten und um der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, Informationsdoppelungen zu vermeiden, welche im Laufe der Zeit aufgrund nicht konsistent entwickelter regulatorischer Vorgaben in die Regulierung Einzug erhielten.\r\nAnderenfalls droht, dass die zu begrüßende Intention des Gesetzgebers, den sich aus Überlappungen von vorvertraglichen Informationspflichten ergebenden Missstand „aufzuräumen“, in der Praxis nicht verfängt. Aus Verbrauchersicht wurde bisher zu oft ein „Information-Overload“, der zu einer poten-tiellen Überforderung und zu einer Abkehr von Anlagethemen führen kann, bemängelt. Schließlich würde ein sinnvoller und wesentlicher Beitrag zu Erreichung des Ziels der Retail Investor Strategy, eine Stärkung der Teilnahme von Kleinanlegern am EU-Kapital Markt zu erreichen, somit vertan.\r\n16\r\nDaneben schlagen wir vor, in Art. 246b Abs. 2 S. 1 EGBGB neu das Wort „bereits“ zur streichen. Es ist für die Regelung nicht erforderlich. Zudem könnte es vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Subsidiarität nur im Hinblick auf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EGBGB neu bestehende Rechtsakte gilt. Eines solche zeitliche Eingrenzung ergibt sich aber nicht aus dem Wort-laut und dem Sinn und Zweck des Art. 16b Abs. 6 EU-VRRL-neu. Vielmehr wird dort nur daran ange-knüpft, das eine entsprechende Regelung dies „enthält“.\r\n6. Notwendigkeit zur Präzisierung der Kollisionsregelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu\r\nDie Regelung des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu enthält zwar (aufsetzend auf der entsprechenden EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu) eine Kollisionsnorm, nach der die Erläute-rungspflichten des Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu nicht gelten, „wenn für den abzuschließenden Vertrag über Finanzdienstleistungen bereits nach anderen Vorschriften angemessene Erläuterungen bereitzustellen sind“. Diese Regelung lässt aber im Unklaren, wie solche Fallgestaltungen zu behan-deln sind, in denen (aufgrund „eines anderen spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes“ i. S. d. Art. 16d Abs. 5 EU-VRRL-neu, „der spezifische Finanzdienstleistungen regelt“), spezialgesetzliche Ausnahmen vorhanden sind, aufgrund derer (spezialgesetzlich) gerade keine Erläuterungspflichten vorgesehen sind. Die betrifft z. B. die Fallgestaltungen, dass bei einem (EU-rechtlich durch die EU-Verbraucher-kreditrichtlinie spezialgesetzlich geregelten) „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag in der Form eines eingeräumten Überziehungskredits auf einem laufenden Konto (gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB) oder einem „Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag“ in der Form einer geduldeten Überziehung (gemäß § 505 Abs. 1 BGB gemäß § 505 Abs. 4 BGB) – und zwar völlig unabhängig davon, ob er im Präsenzgeschäft, als Außerraumgeschäft (§ 312 b BGB) oder in einer Vertriebssituation des Fernab-satzrechts (§ 312 c BGB) abgeschlossen wird – nach Maßgabe der einschlägigen spezialgesetzlichen Regelung gerade keine Erläuterungspflicht besteht. Aufgrund der genannten (vorrangigen) Spezial-regelungen kann es „vom Ergebnis“ her – auch nach der Kollisionsregelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu – nur so sein, dass (auch) solche einschlägige spezial-gesetzliche Regelungen, die eine Erläuterungspflicht explizit ausschließen, im Lichte der Kollisionsre-gelung des Art. 16 Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu vorrangig bleiben müs-sen, mit der Folge, dass für derartige Verträge (auch wenn sie im konkreten Fall in einer Fernabsatz-situation i. S. d. § 312c BGB zustande kommen) nicht etwa die Erläuterungspflicht des Art 16 d Abs. 5 EU-VRRL-neu / Art. 246b § 3 Abs. 1 EGBGB-neu einschlägig wird. Denn die EU-VRRL-neu will ma-teriell-rechtlich nicht in die spezialgesetzlichen Unionsrechtsakte (wie in dem genannten Beispiel in die EU-Verbraucherkreditrichtlinie) eingreifen (und diese ändern). Die vorbezeichnete Rechtsfolge ergibt sich in der EU-VRRL-neu zum Einen aus dem Erwägungsgrund (20), der normiert, dass (im-mer) dann, wenn der jeweilige einschlägige spezialgesetzliche Unionsrechtsakt (bzw. die korrespon-dierenden Vorschriften des nationalen Rechts) „Vorschriften“ (über Erläuterungen) „enthalten“ (d. h. also auch dann, wenn sie spezialgesetzliche Ausnahmeregelungen von der Erläuterungspflicht „ent-halten“) ausschließlich die Vorschriften des spezialgesetzlichen Unionsrechtsaktes (mit ihren Ausnah-meregelungen) Anwendung finden sollen. Unterstrichen wird dieses Verständnis weiter auch durch die Ausführungen im Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu, der den Vorrang der EU-rechtlichen Spezi-alregelungen z. B. auch für den Fall vorsieht, dass für einen bestimmten Geschäftsvorfall – der Er-wägungsgrund (16) nennt insoweit beispielhaft die (reduzierten) spezialgesetzlichen Anforderungen für Immobiliarförderdarlehen i. S. d. Art. 3 Abs. 5 der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU – EU-rechtlich lediglich reduzierte Anforderungen vorgesehen sind. Auch insoweit soll es bei den (spezialgesetzlichen) reduzierten Anforderungen bleiben. Die EU-VRRL-neu normiert – so die ausdrückliche EU-gesetzliche Vorgabe im Erwägungsgrund (16), Satz 2 EU-VRRL-neu – die (über-greifende) Vorgabe, dass „geltende sektorspezifische Unionsrechtsakte durch (die EU-VRRL-neu) nicht geändert (werden)“. Der Wortlaut des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu spiegelt das\r\n17\r\ndargestellte Kollisionsverhältnis zwischen (a) EU-rechtlich vorhandenen, spezialgesetzlichen Vor-schriften, die (völlig unabhängig davon, ob ein Präsenzgeschäft, ein Außerraumgeschäft i. S. d. § 312b BGB oder ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c BGB vorliegt) ausdrückliche Ausnahmetatbe-stände (oder reduzierte Anforderungen) normieren, und (b) den allgemeinen Kollisionsnormen (wie insbesondere des Art. 246b § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) bisher nicht wider. Es ist daher erforderlich, dies (zumindest im Rahmen der Gesetzesbegründung) klarzustellen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015208","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts (BMJV-RefE) v. 9. 7. 2025 - Umsetzung EU-RiLi 2023/2673 v. 22.11.2023","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4d/bb/601817/Stellungnahme-Gutachten-SG2508130015.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des BMJV für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU bzgl. Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\nBerlin, 1. August 2025\r\n\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (DK) nimmt die Gelegenheit wahr, zu dem am 9. Juli 2025 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Referentenentwurf (RefE) eines „Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ Stellung zu nehmen, mit dem die am 28. November 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG“ (EU-Verbraucherrechterichtlinie – EU-VRRL-neu) in das deutsche Recht umgesetzt werden soll.\r\n\r\nZusammenfassung:\r\n1. Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht geht im Wege des „Goldplating“ an verschiedenen Stellen über die EU-rechtlich vorgesehenen Regelungen hinaus. Es ist wenig sachgerecht, im deutschen Recht einerseits (wie zuletzt mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz IV [BEG IV]) kontinuierlich gesetzliche Initiativen zum Bürokratieabbau zu starten und gleichzeitig im Wege einer überschießenden Umsetzung von EU-Richtlinien neue, zusätzliche bürokratische Hindernisse aufzubauen. Dieser Weg führt nicht zum Ziel. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Fi-nanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu sollte daher 1:1 in das deutsche Recht umgesetzt werden. Das „Goldplating“ betrifft vor dem Hintergrund der jetzt in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu im Übrigen auch die Vorschrift des § 305 KAGB die – gesetzessystematisch – im Lichte der (vollharmonisierten) Vorgaben der EU-VRRL-neu ersatzlos zu streichen wäre.\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie DK sieht bei einigen Punkten des RefE Nachbesserungsbedarf. Vor allem benötigt die Kreditwirt-schaft eine gesetzliche Regelung zur rechtssicheren und praxistauglichen Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen.\r\n3. Beibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nFür eine Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. und des dazugehörigen Verwendbarkeitshinweises (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F.) besteht keine Notwendigkeit. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere weder aus den EU-rechtlichen Vorgaben der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu noch aus der Rechtsprechung des EuGH. Ein Streichen jener gesetzlichen Regelungen würde nicht nur den Kreditinstituten die bisher bestehende Grundlage für die Konzeption gesetzeskonformer, vertriebsbezogener (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen entziehen; aufgrund der mit der Streichung verbundenen Rechts-unsicherheit und der Vielzahl der zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen würde die\r\nStreichung auch eine erhebliche Mehrbelastung der Justiz mit sich bringen. Die bisherigen gesetzli-chen Regelungen müssen daher aufrechterhalten werden.\r\n4. Umfassende, konsequente Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliar-förderdarlehensverträgen\r\nImmobiliarförderdarlehensverträge unterliegen EU-rechtlich (aufgrund entsprechender EU-rechtlicher Ausnahmeregelungen in der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie) nicht der spezialgesetzlichen Vorschriften der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie – sondern unterfallen (sofern sie im Vertriebs-weg der §§ 312b, 312c abgeschlossen werden), den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB. Sie sind dementsprechend (als „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGBa.F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) auch von dem jetzt vom BMJV vorgelegten RefE erfasst. DerRefE berücksichtigt die Besonderheiten jener Immobiliarförderdarlehensverträge bisher lediglich in Teilbereichen. Es ist daher erforderlich, den Spezifika von Immobiliarförderdarlehensverträgen im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht umfassend und konsequent Rechnung zu tragen.\r\n5. Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximalnach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDas Ziel der EU-VRRL-neu geht dahin, den „Widerrufsjoker“ zu beseitigen und Rechtssicherheit da-hingehend zu schaffen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen endgültig erlischt. Der vorliegende RefE trägt diesem Telos des europäischen Gesetzgebers bisher nicht hinreichend Rechnung. Im deutschen Gesetz zur Umsetzung der EU-VRRL-neu wären daher entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.\r\n6. Korrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist eine gesetzgeberische Verweis-Korrektur vorzunehmen: Der in jener Vorschrift enthaltene (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE ist zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist (aufgrund des genannten Verweises) (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorver-traglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen“. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern.\r\n7. Erfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe desArt. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\n§357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung das gesetzliche Erfordernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16 c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu nicht. Das Tat-bestandsmerkmal „ausdrücklich“ ist in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB daher zu streichen.\r\n8. Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB\r\nDer in der Gesetzesbegründung enthaltene Anklang zum Konkurrenzverhältnis zwischen ggf. beste-henden spezialgesetzlichen Erläuterungspflichten und den fernabsatzrechtlichen Erläuterungspflichten des Art. 246 b § 3 EGBGB-neu findet im Gesetz selbst bisher noch nicht den erforderlichen Niederschlag. Der RefE bedarf daher entsprechender gesetzlicher Klarstellungen.\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend klar geregelt ist im RefE bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert (wie dies z. B. in Art. 13 MiCAR der Fall ist). Auch in diesem Fall bedarf es im deutschen Recht einer Kollisionsregelung, die klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht.\r\n10. Legistisches\r\nZur Vermeidung von Missverständnissen sollten in Bezug auf einzelne, ausgewählte Normen des RefE Präzisierungen vorgenommen werden.\r\n\r\nIm Einzelnen ist zu den vorstehend genannten Aspekten auf Folgendes hinzuweisen:\r\n\r\n1. Kein „Goldplating“ bei der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht\r\nDer deutsche Gesetzgeber verfolgt – mit kontinuierlichen Initiativen – seit Jahren die Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Zum 1. Januar 2025 ist soeben erst das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten, dass neben den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuletzt auch die Wirtschaft entlasten soll. Auch die neue Bundesregierung hat sich ausdrücklich das Ziel gesetzt, „Goldplating“ in der Finanzmarktregulierung generell zu vermeiden (s. Koalitionsvertrag 2025, Rn. 1560-1564). Es ist in hohem Maße kontraproduktiv, einerseits mit ständig neuen Initiativen zum Bürokratieabbau beitragen zu wollen und gleichzeitig – mit einer richtlinienüberschießenden Umsetzung von EU-Regelungen – im Wege der „Goldplating“ schneller neue Hürden aufzubauen, als die bestehenden Hürden im Wege von Bürokratieentlastungsgesetzen abgebaut werden.\r\nEs wird daher nachdrücklich darum gebeten, sich bei der Umsetzung der EU-RRL-neu in das deutsche Recht an dem EU-rechtlich vorgegebenen Rahmen zu orientieren, auf „Goldplating“ zu verzichten.\r\nDas gilt insbesondere, soweit der RefE an einer richtlinienüberschießenden Umsetzung der Richtlinie auf Finanzdienstleistungsverträge als Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) festhalten will. Hierfür besteht – wie auch die EU erkannt hat – kein Anlass und kein Regelungsbedarf, jedenfalls nicht mehr.\r\nSollte die Auffassung im vorstehenden Absatz nicht geteilt werden, sollten in § 312b BGB für sozial-politisch wünschenswerte Haustürgeschäfte über Finanzdienstleistungen mit Zustimmung des Ver-brauchers jedenfalls Ausnahmen geschaffen werden. So leuchtet etwa nicht ein, warum ein Förder-kredit zum barrierefreien Umbau den strengen Haustürvorschriften unterliegen und damit erschwert werden soll, nur weil der Mitarbeiter des Darlehensgebers den (nach einem Unfall plötzlich) gehbe-hinderten Verbraucher auf dessen Wunsch und/oder Veranlassung hin z. B. bei ihm zu Hause auf-sucht. In diesem Fall sollte eine gesetzlich zwingende Regulierung zurücktreten. Dies gilt umso mehr, als diese Fallgestaltung über die Genehmigung entsprechender Fördermittel ohnehin nicht vollumfänglich der staatlichen Kontrolle entzogen werden kann.\r\nDie Problematik der im RefE vorgesehenen richtlinienüberschießenden Umsetzung der EU-VRRL-neu berührt im Übrigen auch die aktuelle Vorschrift des § 305 KAGB (die der Gesetzgeber nach der Ge-setzesbegründung zu Art. 8 RefE ohne „Änderung des bisherigen Regelungsgehalts“ aufrecht erhalten und lediglich in ihrem Anwendungsbereich in § 312 g Abs. 3, Nr. 2 BGB-RefE sprachlich etwas präzisieren will): Die bestehende Vorschrift des § 305 KAGB enthält – ausschließlich für den Bereich der Außerraumgeschäfte (§ 312b BGB), nicht hingegen für den Bereich der Fernabsatzgeschäfte (§ 312 c BGB) – eine (gemäß § 312g Abs. 3, letzter Halbsatz BGB i. V. m. § 305 KAGB vorrangige) spezialgesetzliche (alleine im deutschen Recht vorhandene, nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben beru-hende) Widerrufsregelung. Dafür gibt es – nachdem der EU-Gesetzgeber das fernabsatzrechtliche (§ 312 c BGB) Widerrufsrecht durch die EU-VRRL-neu EU-rechtlich abschließend regelt und für eine richtlinienüberschießende Umsetzung der EU-VRRL-neu auf Außerraumverträge (§ 312b BGB) kein Raum mehr ist (s. o.) – keinen Grund mehr. Die Vorschrift des § 305 KAGB sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Für „Goldplating“ ist – aus den oben genannten Gründen – im Bereich der Vor-schriften über Widerrufsrechte genauso wenig Raum, wie in anderen Rechtsvorschriften.\r\nSofern keine Streichung des § 305 KAGB insgesamt erfolgt, ist es darüber hinaus nicht sachgerecht (wie jetzt vorgesehen; s. o.) § 312g Abs. 3 BGB in Bezug auf dessen Verhältnis zum KAGB inhaltlich unverändert beizubehalten. Es ist vielmehr erforderlich jene Regelung inhaltlich anzupassen, denn die EU-VRRL-neu sieht vor, dass auch Widerrufsrechte nach der EU-VRRL-neu nicht bestehen, wenn anderen sektorspezifische Regelungen bereits ein Widerrufsrecht vorsehen. Daher sollte in § 312g Abs. 3 BGB ergänzt werden wie folgt: Dort sollte es statt „und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht“ lauten: „und nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach Vorgaben des Unionsrechts oder auf diesen beruhenden anderen ge-setzlichen Regelungen, ein Widerrufsrecht zusteht.“\r\n§ 305 KAGB wäre auch darüber hinaus weiter anzupassen: In § 305 Abs. 1 KAGB wäre zu ergänzen „eines offenen Investmentvermögens, das kein europäischer langfristiger Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 ist“. In § 305 Abs. 7 KAGB wäre klarzustellen: „Das Widerrufsrecht in Bezug auf Anteile und Aktien eines geschlossenen Investmentvermögens richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit es sich bei diesem nicht um einen europäischen langfristigen Investmentfonds im Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 handelt.“ § 305 Abs. 7 Satz 2 KAGB könnte ersatzlos entfallen. § 305 Abs. 8 KAGB sollte gestrichen werden, da auch hier der Vorrang europarechtlicher Normen greifen sollte, die z.B. auch bei geschlossenen ELTIFs kein Widerrufsrecht im Falle von Prospektnachträgen kennen.\r\n\r\n2. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren und praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit darüber, dass die Praxis eine massen-geschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGB-Änderungsmechanismus benötigt. Der Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU durchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten Koalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106 der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom 15. November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023 zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die Rechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche Appell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023, Heft 13, Seite 684).\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts böte einen geeigneten Anknüpfungs-punkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Insbesondere sind auch Zahlungsdiensterahmenverträge Regelungsgegenstand der hier in Rede stehenden Finanzdienstleistungsfernabsatzvorschriften. Ziel von Änderungsrichtlinie 2023/2673/EU und Umsetzungsgesetz ist zudem ein Beitrag zur Digitalisierung sowie zur nachhaltigen Wirtschaft.\r\n\r\n3. Beibehaltung der bisher geltenden gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b, Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F.\r\nDer vom BMJV vorgelegte RefE sieht eine ersatzlose Streichung der bisher in Art. 246b Anlage 3, Anlage 3a und Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen, gesetzlichen vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster vor. Eine Begründung dafür liefert der RefE nicht. Zu der vorgese-henen Streichung ist daher auf Folgendes hinzuweisen:\r\nIn der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster geschaffen: Das deutsche Recht normiert in seiner geltenden Fassung gemäß § 312d Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB i. V. m. Art. 246b Anlage 3 – Anlage 3b EGBGB a. F. drei (nationale) gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster (für die verschiedenen Fallgestaltungen der Erbringung einer „Finanzdienstleistung“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2\r\nNr. BGB-neu), mit denen ein Kreditinstitut den Verbraucher (in einer „Vertriebssituation“ der §§ 312b, 312c BGB) über sein Widerrufsrecht unterrichten kann. Jene vertriebsbezogenen Widerrufsmuster des deutschen Rechts basieren nicht etwa auf einer zwingenden EU-rechtlichen Vorgabe der (bisherigen, jetzt vom EU-Gesetzgeber mit der EU-VRRL-neu aufgehobenen) EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen (2002/65/EG) aus dem Jahr 2002 - die derartige Widerrufsbelehrungsmuster für „Finanzdienstleistungen“ nicht kennt – sondern jene Widerrufsbelehrungsmuster wurden vom deutschen Gesetzgeber (im Zuge der nationalen Umsetzung des EU-Fernabsatzrechts für Finanzdienstleistungen) alleine im deutschen Recht geschaffen.\r\nEs haben sich keine Änderung der EU-rechtlichen Vorgaben durch die jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu ergeben: Auch die jetzt vom deutschen Gesetzgeber umzusetzende (um „Finanzdienstleistungen“ erweiterte) EU-VRRL-neu kennt (in Bezug auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F bzw. des § 312 Abs. 2 Nr. BGB-neu) derartige vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster europarechtlich nicht.\r\nEs gibt (und gab) EU-rechtlich im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ dementsprechend keine EU-rechtlichen Vorgaben für die Konzeption von vertriebsbezogenen (§§ 312b. 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmustern.\r\nZu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist EuGH-Rechtsprechung ergangen: Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Dezember 2023 – ausgelöst durch einen Vorlagebeschluss des LG Ravensburg – nicht etwa das (bisher) im deutschen Recht vorhandene (spezialgesetzliche, darlehensvertragsrechtliche) Widerrufsbelehrungsmuster für „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ (gemäß §§ 492 Abs. 2, 495 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 EGBGB) angegriffen, sondern hat „lediglich“ die Kombination einer (am Maßstab der EU-rechtlichen Vorgaben betrachtet) ggf. rechtsfehlerhaften (verbraucherdarlehensrechtlichen) Widerrufsbelehrung mit der im deutschen Recht dazu vorhandenen sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ des deutschen Rechts (in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB1) für EU-rechtswidrig erachtet. Fußnote 2\r\nIm RefE des BMJV werden die EuGH-Vorgaben überschießend umgesetzt: Selbst wenn man die vor-bezeichnete EuGH-Rsp. zum Anlass nehmen wollte, im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehens-verträge eine Streichung des bisherigen gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Art. 247 Anlage 7 EGBGB a. F. in Erwägung zu ziehen (wie es der deutsche Gesetzgeber nunmehr in seinem RefE zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht vorsieht) – was (rechtlich) allerdings ebenfalls nicht erforderlich ist (siehe dazu im Einzelnen die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum RefE des BMJV für die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in das deutsche Recht) – so lassen sich aus jener EuGH-Rsp. aber jedenfalls keine Rückschlüsse auf die (hier in Rede stehenden) vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlagen 3 – 3 b EGBGB a. F. ziehen. Denn der EuGH hat sich in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 zu jener Fall-konstellation gar nicht geäußert. Es besteht daher auch keinerlei Notwendigkeit, die bisher in\r\n\r\n(Fußnote 1 Die Regelung lautet (in den relevanten Auszügen): „Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 (…) entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“\r\nFußnote 2 Siehe dazu im Einzelnen das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (verbundene Az.: Rs C-38/21, Rs C-47/21 und Rs C 232/21).)\r\n\r\nArt. 246b Anlage 3 EGBGB bis Anlage 3b EGBGB des deutschen Rechts kodifizierten gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster für vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungen (er-satzlos) zu streichen, und den für jene Widerrufbelehrungsmuster im geltenden deutschen Recht vorhandene Verwendbarkeitshinweis (in Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB Fußnote 3) aus dem Gesetz zu entfernen. Dazu im Einzelnen Folgendes:\r\nDas im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ergangene EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 ist nicht übertragbar auf allgemeine „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu): Zum einen bezieht sich die genannte EuGH-Rsp. ausschließlich auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge i. S. d. § 491 Abs. 2 BGB (und nicht etwa insgesamt auf „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5. S. 2 EGBGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu). Zum anderen hat der EuGH in der genannten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 überhaupt „lediglich“ die Verbindung einer (am Maßstab des EU-rechtlichen Vor-gaben betrachtet) rechtsfehlerhaften Belehrung mit einem (verbraucherdarlehensrechtlichen) „Gesetzlichkeitsfiktions“-Mechanismus beanstandet – und nicht etwa das vom deutschen Gesetzgeber im deutschen Verbraucherdarlehensrecht für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geschaffene gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 247 Anlage 7 EGBGB und die Gesetzlichkeitsfiktion als solches.\r\nEs besteht aufgrund der bezeichneten EuGH-Rsp. – im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht – also (a) schon keine Notwendigkeit, die vertriebsbezogene (§§ 312b, 312c BGB) Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB zu streichen (da die EuGH-Rsp. dazu gar nichts sagt und diese insbesondere auch nicht beanstandet), und (b) aber erst recht kein Anlass dafür, die vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. als solche aus dem Gesetz zu entfernen (da eine solche Konsequenz in dem genannten EuGH-Urteil nicht einmal in Bezug auf die darin behandelten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge judiziert ist).\r\nDer EU-rechtliche Rahmen des Fernabsatzrechts ist mit dem der EuGH-Entscheidung zugrunde lie-genden (spezialgesetzlichen) EU-rechtlichen Rahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auch nicht vergleichbar: Im Übrigen ist die (EU-rechtliche) Rechtslage im Bereich von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (nach Maßgabe der EU-Verbraucherkreditrichtlinie) – auf der das genannten EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 basiert – auch nicht vergleichbar mit dem EU-rechtlichen Regelungsrahmen für den Fernabsatz von „Finanzdienstleistungen“, der EU-rechtlich bisher durch die EU-Fernabsatzrichtlinie (EU) 2002/65/EG kodifiziert ist und der EU-rechtlich nun-mehr in die (überarbeitete) EU-Verbraucherrechterichtlinie (EU) 2023/2673 integriert worden ist, welche es jetzt in das deutsche Recht umzusetzen gilt: Die in das deutsche Recht umzusetzende überarbeitete EU-VRRL-neu setzt auf der bisher geltenden EU-VRRL-alt [(EU) 2011/83/EU] vom 25. Oktober 2011 (Fußnote 4) auf und modifiziert diese. Dabei bleiben die Kernaussagen, die den Unternehmen für die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen an die Hand gegeben werden, aber im Kern gleich. Schon die EU-VRRL-alt aus dem Jahr 2011 formuliert „lediglich“ ein Widerrufsbelehrungsmuster für\r\n\r\n(Fußnote 3 Die bisherige Regelung des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB lautet: „Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln (…)“\r\nFußnote 4 Abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011.\r\n\r\nden Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ (Fußnote 5). Schon dieses Muster war (im Bereich von Nicht-„Fi-nanzdienstleistungen“) aber lediglich zur optionalen Verwendung vorgesehen, und ließ (sowohl in Erwägungsgrund (45) (Fußnote 6) der EU-VRRL-alt, als auch in Art. 6 Abs. 4, Satz 1 (Fußnote 7) EU-VRRL-alt) ausdrücklich die Möglichkeit für den Unternehmer offen, den Verbraucher auch auf andere Weise (als durch das in der EU-VRRL-alt abgedruckte Muster) über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Die vorbezeichnete Vorschrift des Art. 6 Abs. 4, Satz 1 EU-VRRL-alt wird durch die EU-VRRL-neu – die die EU-VRRL-alt auf „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erweitert – auch nicht etwa aufgehoben, sondern bleibt unverändert erhalten. Auch nach dem Ersetzen der EU-VRRL-alt durch die (jetzt in das deutsche Recht umzusetzende EU-VRRL-neu) bleibt es dementsprechend dabei, dass es einem Unternehmen EU-rechtlich – sowohl im Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu), als auch im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – freisteht, in welcher konkreten Weise, d. h. in welcher Form der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt, und ob er dazu – im Bereich der Nicht-Finanzdienstleistungen – z. B. das (insoweit in der EU-VRRL-alt und auch in der VRRL-neu enthaltene) Muster verwendet. Zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung jenes Musters in keiner Weise.\r\nEs gibt im europäischen Recht kein Verbot, auf nationaler Ebene gesetzliche Widerrufsbelehrungs-muster zu konzipieren: Da das europäische Recht in der EU-VRRL-neu keine (zwingenden) formalen Vorgaben zur inhaltlichen Gestaltung einer Widerrufsbelehrung macht (s. o.), und selbst das auf europäischer Ebene für den Bereich der Nicht-„Finanzdienstleistungen“ vorhandenen Widerrufsbeleh-rungsmuster lediglich optional ist (s. o.), ist jener Bereich der konkreten Gestaltung der Widerrufs-belehrung EU-rechtlich also auch nicht vollharmonisiert. Die in der Gesetzesbegründung des RefE angegebene Begründung zur Streichung der derzeit im deutschen Recht vorhandenen vertriebsbezo-genen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis An-lage 3b – die (so der RefE) angeblich aufgrund des EU-Recht notwendig sei (Fußnote 8) – geht daher fehl. Es kommt gerade nicht darauf an, ob – wie die Begründung des RefE irrtümlich ausführt – in der EU-VRRL-neu für den Bereich der „Finanzdienstleistungen“ (i. S. d. § 312 Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) ein gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster vorgesehen ist oder nicht, denn die in der EU-VRRL-neu enthaltenen, zur Verwendung durch den Unternehmer vorgesehenen Widerrufsbelehrungsmuster sind (soweit die EU-VRRL-neu derartige Muster enthält) ohnehin nur optional und lassen dem Unternehmer jegliche Möglichkeit die Widerrufsbelehrung auch anders zu gestalten. EU-rechtlich vollharmonisiert wird durch Art. 16a Abs. 1, Buchstabe p) und s) EU-VRRL-neu lediglich der Katalog der materiell-rechtlichen Widerrufsinhalte. Die Form, in der diese Inhalte zur Verfügung gestellt werden, ist dagegen EU-rechtlich nicht vorgegeben und schon gar nicht\r\n\r\n(Fußnote 5 Siehe „Anhang I („A. Muster-Widerrufsbelehrung“) zur EU-VRRL-alt; abgedruckt im ABl. Nr. L 304, Seite 84 ff. vom 22. November 2011 (dort Seite 84/85).\r\nFußnote 6 Der Erwägungsgrund (45) der EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Da erfah-rungsgemäß viele Verbraucher und Unternehmer die Kommunikation über die Webseite des Unternehmers vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein Web-Musterformular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.“\r\nFußnote 7 Die Regelung des Art. 6 Abs (4), Satz 1 EU-VRRL-alt lautet (die Unterstreichung und der Fettdruck wurde hinzugefügt): „Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A gegeben werden.“\r\nFußnote 8 Die Gesetzesbegründung des RefE zur Streichung der geltenden Widerrufsbelehrungs-muster des Art. 246 b Anlage 3 bis Anlage 3 b lautet: „Die in der aktuell geltenden Gesetzesfassung des Artikels 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB vorgesehene Möglichkeit, zur Erfüllung der Informationspflicht über das Bestehen des Widerrufsrechts auf das in den Anlagen 3, 3a und 3b vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zurückzugreifen, muss entfallen. Sie ist in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierenden Verbraucherrechte-RL nicht vorgesehen.“)\r\n\r\n„vollharmonisiert“. Dies bedeutet dann aber, dass auch der deutsche Gesetzgeber durch die EU-VRRL-neu in keiner Weise daran gehindert ist, die bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. normierten, vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster aufrecht zu erhalten. Jene gesetzlichen Muster sind vom deutschen Gesetzgeber daher im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu nicht etwa zu streichen, sondern aufrecht zu erhalten und – im Lichte der geänderten materiell-rechtlichen Vorgaben der EU-VRRL-neu (zur inhaltlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts) – zu überarbeiten.\r\nDie Überarbeitung der bisher in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. enthaltenen gesetzli-chen Widerrufsbelehrungsmuster ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Entlastung der Justiz erforderlich: Die im deutschen Recht – bereits seit Jahren – existierenden hier konkret in Rede stehenden (und aktuell in Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB kodifizierten) vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Widerrufsbelehrungsmuster bilden (in gleicher Weise, wie auch die vom deut-schen Gesetzgeber für andere Rechtsbereiche normierten Widerrufsbelehrungsmuster) für die Wirt-schaft die wesentliche Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung von Widerrufsbelehrungen. Für die hier konkret in Rede stehenden (im RefE derzeit zur ersatzlosen Streichung vorgesehenen) gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. sowie der in Abschnitt 11 „Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ des ESIS bislang enthaltenen gesetzlichen Gestaltungshin-weise für die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht bei Förderkrediten in Form von Immobiliarverbraucherdarlehen, betrifft dies etwa die Bereiche des Zahlungsverkehrs, der Kontofüh-rung und des Sparverkehrs, sowie nicht zuletzt den Bereich des (von der spezialgesetzlichen EU-Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfassten) Förderkreditgeschäfts (Fußnote 9) – um nur einige der vom (breiten) gesetzlichen „Finanzdienstleistungs“-Begriff“ (des § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu) erfassten Geschäftsfelder von Kreditinstituten zu nennen.\r\nDie gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster sind – nicht zuletzt im kontinuierlichen „Kampf“ mit dem sog. „Widerrufsjoker“ (mit dem Verbraucher seit Jahrzehnten versuchen, die angebliche Fehler-haftigkeit von in Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen dazu nutzen, sich aus vertraglich ein-gegangenen Bindungen zu lösen (Fußnote 10)) – ein zentraler Baustein rechtssicherer kreditwirtschaftlicher Ver-tragsgestaltung. Das Streichen jener gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster hätte daher nicht nur weitreichende Auswirkungen für die Kreditwirtschaft (als Verwender jener gesetzlichen Muster), son-dern würde zukünftig auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Justiz führen, da zu erwarten steht, dass der Wegfall der bezeichneten gesetzlichen Muster (und die damit einhergehende Notwendigkeit der Kreditinstitute, jeweils institutsindividuelle Widerrufsbelehrungsmuster zu konzipieren) zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit Verbrauchern über die Wirksamkeit derartiger Widerrufsbelehrungen führen wird. Die auf die Justiz zukommende Mehrbelastung dürfte (angesichts der mit einem Wegfall der gesetzlichen Muster zwangsläufig einhergehenden großen Heterogenität der dann in der Praxis vorzufindenden Widerrufsbelehrungen, und der daraus resultierenden rechtlichen Auseinandersetzungen) erheblich sein.\r\n\r\n(Fußnote 9 Siehe zu den im Bereich von Förderdarlehen bestehenden Problemstellungen im Übrigen insgesamt auch Kalisz, „Kundenin-formation bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen – Wahl zwischen Pest und Cho-lera“, WM 2022, 1420 ff., sowie Freitag, „Der Widerruf von Förderdarlehen an Verbraucher\r\nIrrsal und Wirrsal im Recht der Verbraucherkredite“, BKR 2022, 1 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen.\r\nFußnote 10 Siehe dazu statt vieler seinerzeit z. B. schon den Beitrag von Lechner, „Zur Beibehaltung des ewigen Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen - Wille des Gesetzgebers und Konsequenzen für die Rechtsanwendung“, WM 2015, 2165 ff.)\r\n\r\nAuch „vom Ergebnis her“ mutet die Konsequenz des RefE eigenartig an, dass zukünftig zwar der gesamte Handels- und Dienstleistungssektor der deutschen Wirtschaft und z. B. auch große Online-Handelsplattformen – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre Nicht-„Finanzdienstleistungen“ anbieten – vom deutschen Gesetzgeber (in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu) ein neues (an die Vorgaben der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbelehrungsmuster zur Verfügung gestellt bekommen, während der Kreditwirtschaft – die im Vertriebsweg der §§ 312b, 312c BGB ihre „Finanzdienstleistungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F. / § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB-neu anbietet – vom deutschen Gesetzgeber darauf verwiesen wird, ihre Widerrufsbelehrungsmuster zukünftig selbst (ohne jegliches gesetzliches Muster) zu konzipieren. Eine EU-rechtliche Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise und Ungleichbehandlung gibt es – wie oben im Einzelnen darge-stellt – dafür jedenfalls nicht.\r\nDer Gesetzgeber wird daher dringend darum gebeten, in gleicher Weise, wie er in Art. 246a Anlage 1 EGBGB-neu dem Nicht-„Finanzdienstleistungs“-Sektor der deutschen Wirtschaft ein überarbeitetes (an die neuen gesetzlichen Anforderungen der EU-VRRL angepasstes) gesetzliches Widerrufsbeleh-rungsmuster zur Verfügung stellt, auch der Kreditwirtschaft (für den Bereich der „Finanzdienstleis-tungen“ i. S. d. § 312 Abs. 5 S. 1 BGB a. F / § 312 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB-neu) eine überarbeitete (an die neuen Anforderungen der EU-VRRL-neu angepasste) Fassung der derzeit im deutschen Rechte vorhandenen, gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster des Art. 246b Anlage 3 bis Anlage 3b EGBGB a. F. zur Verfügung zu stellen.\r\nGgf. ist eine Initiative des deutschen Gesetzgebers beim europäischen Gesetzgeber erforderlich:\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber die vorstehenden Überlegungen nicht teilen, weil er sich durch die (alleine auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bezogene) dargestellte EuGH-Rsp. an einer Aufrechterhaltung der derzeit bei vertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Geschäftsvorfällen be-stehenden Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB a. F und der gesetzlichen Muster des Art. 246b Anlagen 3 bis 3b EGBGB a. F. gehindert sieht, wäre jene Motivation jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) nicht einschlägig, da der Bereich der Außer-geschäftsraumverträge von der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu nicht geregelt ist und jener Bereich daher auch nicht durch entsprechende EU-Vorgaben determiniert ist. Im Be-reich der Außergeschäftsraumverträge besteht dementsprechend – völlig unabhängig davon, wie man die in Rede stehende EuGH-Rsp. einordnet – damit ohnehin keinerlei Notwendigkeit, die ge-nannte Gesetzlichkeitsfiktion und die gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmuster zu streichen.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber (im Bereich der Fernabsatzgeschäfte i. S. d. § 312c BGB) an seiner aus dem RefE zum Ausdruck kommenden Auffassung festhalten, wäre es jedenfalls die Aufgabe, auf europäischer Ebene „klarzustellen“ – denn die materiell-rechtliche Befugnis besteht nach zutreffen-der Auffassung bereits; s. o. – dass einem nationalen Gesetzgeber das Recht zusteht, im nationalen Recht vertriebsbezogene, gesetzliche Widerrufsbelehrungsmuster und eine entsprechende Gesetz-lichkeitsfiktion zu schaffen.\r\n\r\n4. Umfassende Berücksichtigung der EU-rechtlichen Besonderheiten bei Immobiliarförderdarlehens-verträgen\r\nAufgrund der Änderung der Richtlinie 2011/83 durch die Richtlinie 2023/2673 fallen Finanzdienstleis-tungsverträge grundsätzlich in deren Anwendungsbereich (Art. 3 Abs. 3 lit. d) n F.).\r\n\r\nSoweit Immobiliar-Förderdarlehensverträge mit Verbrauchern jedoch im Rahmen der sozialen Wohn-raumförderung gewährt werden, sind diese nach dem eindeutigen Regelungsgehalt der Richtlinie 2011/83 ausgenommen:\r\nNach Art. 3 Abs. 3 lit. a) gilt die Richtlinie 2011/83 nicht für Verträge über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und Vermietung von Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, ein-schließlich Langzeitpflege. Erwägungsgrund 29 zu Richtlinie 2011/83 erläutert hierzu, dass Sozial-dienstleistungen grundlegend unterschiedliche Merkmale haben, die in sektorspezifischer Gesetzge-bung, zum Teil auf Unionsebene und zum Teil auf einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder einkommensschwache Personen sowie Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei rou-tinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen, die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder Zuspruch benötigen.\r\nImmobiliar-Förderdarlehensverträge zählen zu den Finanzdienstleistungen. Finanzdienstleistungen sind spezielle Dienstleistungen. Soweit also soziale Dienstleistungen generell von der Richtlinie aus-genommen sind, gilt dies auch für Finanzdienstleistungen, wenn diese eine soziale Prägung aufwei-sen. Förderdarlehen mit sozialer Prägung (in Abgrenzung etwa zu denjenigen, die bloße Investitions-anreize setzen wollen) sind demzufolge von der Richtlinie 2011/83 nicht erfasst. An diesem Rege-lungsinhalt hat die Richtlinie 2023/2673 nichts geändert beziehungsweise diesen Grundsatz unberührt belassen.\r\nDie soziale Mietwohnraumförderung wendet sich an eine einkommensschwache Klientel und soll diese mit der Förderung zu Wohneigentum verhelfen und damit dazu beitragen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Ohne die soziale Förderung könnte diese Klientel das Wohneigentum nicht selbst finanzieren.\r\nFolglich ist bei Immobiliar-Förderdarlehen, die eine soziale Dienstleistung darstellen, insbesondere Immobiliar-Förderdarlehen im Rahmen sozialer Wohnungsbauprogramme, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2011/83 in der Fassung der Richtlinie 2023/2673 ausgeschlossen. Dementsprechend sind für diese Förder-Finanzdienstleistungen die Fernabsatzvorschriften in Gänze nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass solche Immobiliar-Förderdarlehensverträge weder mit fernabsatzrechtlichen vorver-traglichen Informations- und Erläuterungspflichten noch mit einem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht „belastet“ sein dürfen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung durch den nationalen Gesetzgeber.\r\nHilfsweise und für Immobiliar-Förderdarlehen ohne soziale Prägung im obigen Sinne gelten nachfol-gende Ausführungen:\r\nDer RefE stellt für den Bereich der Immobiliar-Förderdarlehensverträge nunmehr in der Gesetzesbe-gründung klar, dass das sog. Kurz-ESIS i. S. v. § 491a Abs. 4 S. 1 BGB die einzige vorvertragliche Information darstellt, also Vorrang nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-neu genießt und nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 EGBGB-neu lediglich die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht nach Art. 246b\r\n§ 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-neu (RefE) zu ergänzen ist. Ferner wird in der Gesetzesbegründung klarge-stellt, dass es für den Lauf der Widerrufsfrist nunmehr genügt, wenn der Verbraucher neben den Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB, das sogenannte „verkürzte ESIS-Merkblatt“ („Kurz-ESIS“) in Kombination mit der Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-rechts erhält.\r\nDiese Klarstellung in der Gesetzesbegründung des RefE in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis von produkt- und vertriebsspezifischen Vorschriften ist zu begrüßen. Im Gesetzestext selbst kommt die neue Gesetzeslage allerdings noch nicht an allen Stellen zweifelsfrei zum Ausdruck, so dass es geboten ist, die gesetzgeberische Zielsetzung auch im Gesetzestext selbst an einzelnen Stellen klarzustellen.\r\nDies gilt insbesondere für folgende Regelungen:\r\nKonsequent zur Gesetzesbegründung darf der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist bei einem Immo-biliarförderdarlehen nicht (weiterhin) davon abhängen, dass dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-neu erteilt werden. Diese verweisen nämlich wiederum – auf die bei Immobiliarförderdarlehensverträgen eben nicht vollumfänglich einschlägigen – Informationen aus Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-neu. Es bedarf (entsprechend dem eingangs dargestellten regulatorischen Grundansatz des Gesetzgebers) dementsprechend einer (ergänzenden) Bestimmung, die klarstellt, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz nur von den Vertragsbedingungen einschließlich der AGB, vom „Kurz-ESIS“ und den Informationen zum Wi-derrufsrecht nach Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 3 i. V. m § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB-RefE abhängig ist. Diese Regelung könnte sich beispielsweise an § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE in einem Folgesatz an-schließen. Sie müsste klarstellen, dass abweichend von Satz 2 in den Fällen des Art. 246b § 1 Abs. 2 S. 1 und ggf. S. 3 EGBGB-RefE ausschließlich die danach vorausgesetzten vorvertraglichen Informationen (hier das „Kurz-ESIS“) an die Stelle der vorvertraglichen Informationen von § 246b § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB-RefE i.V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE treten.\r\nDer Vorrang der produktspezifischen Vorschriften aus Art. 3 Abs. 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2014/17/EU schließt insb. auch das Kriterium der „Rechtzeitigkeit“ ein (vgl. Kalisz, BKR 2025, 440, 446). Dies folgt auch aus Erwägungsgrund (16) EU-VRRL-neu.\r\nEntsprechendes gilt auch für die Vorschrift des Art. 246 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB-RefE: Diese sieht (im Kontext der gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung „angemessener Erläuterungen“) ganz allge-mein die Verpflichtung zur Übermittlung (sämtlicher) in Art. 246 b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE normierten vorvertraglichen Information vor. Auch insoweit kann sich die Verpflichtung zur Übermittlung vorvertraglicher Informationen bei einem Immobiliar-Förderdarlehen aber ausschließlich auf den reduzierten Umfang des „Kurz-ESIS“ beziehen. Denn auch in diesem Fall bestehen die Informations-pflichten nach Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB-RefE nach seinem Absatz 2 S. 1 nicht. Dies wäre gesetz-geberisch ebenfalls entsprechend klarzustellen (s. dazu auch unter 6.).\r\nDer nationale Gesetzgeber ist nach Art. 16d Abs. 2 der Richtlinie 2023/2673 berechtigt, Art und Weise und Umfang der bereitzustellenden Erläuterungen an die angebotene Finanzdienstleistung an-zupassen. Im Hinblick auf Immobiliar-Förderdarlehen sollte der deutsche Gesetzgeber hiervon Ge-brauch machen und die Erläuterungspflichten klar reduzieren. Der Erläuterungspflicht muss bereits\r\ndann genüge getan sein, wenn – nach Wahl des ein Immobiliar-Förderdarlehen ausreichenden Instituts – dem Kunden ein deutlicher Hinweis auf dauerhaftem Datenträger übermittelt wird, sich bei Bedarf das Produkt erläutern zu lassen oder dem Kunden die Hauptmerkmale eines Darlehens pauschal durch Informationstexte erläutert werden, ohne hierbei auf die förderspezifischen Besonderheiten eingehen zu müssen.\r\nHintergrund ist, dass die geförderten Verbraucher nicht im gleichen Maße schutzwürdig sind, wie es bei Marktdarlehen der Fall wäre und andernfalls den Förderdarlehen ausreichenden Kreditinstituten überbordende Hürden für die Erfüllung der Erläuterungspflichten auferlegt wären. Letztlich würden erhöhte Aufwendungen bei den Erläuterungen für Immobiliar-Förderdarlehen zulasten der Konditionen und damit zulasten der zu fördernden Verbraucher gehen.\r\nMit Blick auf die Kritik der Literatur zu der bisherigen Rechtslage [z. B. Freitag, BKR 2022, 1, 6] bedarf es auch bei Immobiliarförderdarlehensverträgen einer (Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB vergleichbaren) eindeutigen Regelung, wonach bestehende Widerrufsrechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen und eben nicht unbefristet fortgelten. Die Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 2 BGB-RefE ist insoweit (unverändert) nicht eindeutig (s. dazu im Einzelnen die Ausführungen nachstehend unter 5.), was für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Probleme auslöst, wie bei anderen Finanz-dienstleistungen.\r\nDarlehensgeber sollten wegen einer unsicheren, schwer umsetzbaren Rechtslage nicht dauerhaft de-ren Risiken ausgesetzt sein. Mit Blick auf die erforderliche Transformation des Gebäudesektors zu energieeffizienteren Immobilien sollten Darlehensgeber eines Immobiliarförderdarlehens nicht dem Risiko ausgesetzt sein, dass Zinsen am Markt (deutlich) sinken und Verbraucher (ausschließlich) vor diesem Hintergrund ein Interesse haben, ihre Immobiliarförderdarlehen (vorfälligkeitsentschädi-gungsfrei) umzuschulden. Eine solche Erlöschensfrist (für Immobiliarförderdarlehen) drei Monate ab Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften wäre auch europarechtlich uneingeschränkt zulässig. Denn Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 1 Buchst. b) der EU-Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistungen 2002/65/EG erlaubt für Altfälle bis zum 18. Juni 2026 bei den in Rede stehenden grundpfandrechtlich gesicherten Förderdarlehensverträgen sogar, das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gänzlich auszuschließen. Erst recht muss es folglich möglich sein, dieses Recht und/oder seine Rechtsfolgen auch auf nationaler Ebene bei Immobiliarförderdarlehen (die nicht unter die EU-Wohnimmobilienkre-ditrichtlinie fallen und dementsprechend auch nicht von der eingangs genannten EuGH-Rsp. erfasst werden) so auszugestalten (So auch Kalisz, BKR 2025, 440, 449 mit Verweis auf die Erwägungen vom Rechtsausschuss/BTag, BT-Drs. 18/7584, 146).\r\nAufgrund der genannten rechtlichen Friktionen sollte der Gesetzgeber darüber hinaus eine eigen-ständige Musterwiderrufsbelehrung bei Immobiliarförderdarlehen im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen bereitstellen (bzw. die Anwendbarkeit geltender Widerrufsbelehrungsmuster ge-währleisten). Insoweit gelten für Immobiliar-Förderdarlehen die gleichen Erwägungen, aus denen heraus der Gesetzgeber auch die vertriebsbezogenen (§§ 312 b, 312 c BGB) Widerrufsbelehrungs-muster des Art. 246b Anlage 3 – 3b EGBGB aufrechterhalten sollte (s. dazu im Einzelnen bereits die Ausführungen vorstehend unter 3.). Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU die Muster-widerrufsbelehrung des Art. 247 Anlage 8 EGBGB für normale Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-träge weiterhin aufrecht erhält. Weshalb Immobilar-Verbraucherdarlehen in Form von Förderkrediten\r\nin der Vertriebssituation der §§ 312 b, 312 c BGB anders behandelt werden sollen, ist nicht begründ-bar. Insbesondere besteht – wie oben unter 3. dargelegt – insofern kein Hindernis aufgrund der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nOhne eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung müssten Institute das verkürzte ESIS-Merkblatt mit eigener Fernabsatzwiderrufsbelehrung verwenden und folglich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion oder zumindest eine Orientierungshilfe bei der rechtssicheren kreditwirtschaftlichen Vertragsgestaltung verzichten. Dadurch würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, die Gewährung von Immobiliar-förderdarlehen an förderungswürdige Verbraucher erleichtern zu wollen. Durch das damit erhöhte Risiko wird ein deutlich gesteigerter Verwaltungsaufwand erzeugt, der letztendlich die Einpreisung bestehender Widerrufsrisiken und damit eine Kürzung der in Förderdarlehen enthaltenen Subventionen zur Folge hätte. Damit würden förderwürdige und besonders einkommensschwache Verbrau-chergruppen nur noch in den Genuss einer geringeren Förderung kommen oder alternativ höhere Zinssätze zu tragen haben.\r\n\r\n5. Schaffung einer eindeutigen Regelung zum Erlöschen des Widerrufsrechts maximal nach einem Jahr und 14 Tagen\r\nDie EU-VRRL-neu sieht in Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83 i. V. m. Erwä-gungsgrund Nr. 35 für ihren Anwendungsbereich insgesamt vor, dass die Widerrufsfrist auf jeden Fall spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach deren Beginn endet. Dies soll nach Art. 16b Abs. 1 Unterabsatz 2, Satz 3 i. V. m. Erwägungsgrund Nr. (35) EU-VRRL-neu lediglich dann nicht gelten, wenn der Verbraucher nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 Buchst. p) EU-VRRL-neu belehrt worden ist.\r\nSchon leiten erste Stimmen in der Literatur aus dieser Maximalwiderrufsfrist das unbedingte Erfor-dernis einer in allen Aspekten ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ab (vgl. etwa Aßfalg, GPR 2023, 247, 260 f., 277). Nach Auffassung der DK ist dieses nach dem Wortlaut zwar mögliche Ergebnis jedoch nicht das tatsächlich Gemeinte im Sinne des Telos der EU-VRRL-neu. Denn die EU-VRRL-neu zielt mit erheblicher Gewichtung auf die Rechtssicherheit und Rechtsfrieden für die Vertragsparteien ab. Folglich muss mit dem Lauf der Widerrufsfrist irgendwann Schluss sein, und zwar auch vor vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten beider Parteien. In der Konsequenz ist die eingangs genannte Richtlinienbestimmung dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist nur bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung einem absoluten Erlöschen der Widerrufsfrist entgegensteht. Anders darf es nur sein, wenn die Widerrufsbelehrung/-information derart mangelbehaftet ist, dass sie von der Wertung her einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung/-information gleich-zusetzen ist. Andernfalls kann der gesetzgeberische Wille, die Rechtssicherheit erhöhen zu wollen, nicht erreicht werden. Im „Allgemeinen Teil“ der Gesetzesbegründung (dort unter Abschnitt II. 1. a) klingen diese Überlegungen auch an, indem eine Trennungslinie zwischen „Basics“ und anderen „Fehlern“ einer Widerrufsbelehrung gezogen wird; im „Besonderen Teil“ der Gesetzesbegründung (zur Neuregelung des § 356 Abs. 4 BGB-neu) fehlen diesbezügliche Ausführungen demgegenüber gänzlich. Der deutsche Gesetzgeber sollte die gewollte Neuerung daher im Rahmen der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht (zumindest in der Gesetzesbegründung zu § 356 Abs. 4 BGB-neu) eindeutig klarstellen.\r\nSollte sich der deutsche Gesetzgeber nicht dazu in der Lage sehen, im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu in das deutsche Recht eine solche Klarstellung für den Anwendungsbereich der\r\nvertriebsbezogenen (§§ 312b, 312c BGB) Vorgänge insgesamt vorzunehmen, wäre dies dann aber jedenfalls für den Bereich der Außergeschäftsraumverträge (§ 312b BGB) – der in der in das deutsche Recht umzusetzenden EU-VRRL-neu gar nicht geregelt ist und daher auch nicht durch EU-Vor-gaben determiniert ist – klarzustellen, denn in jenem Bereich ist eine derartige Klarstellung EU-rechtlich völlig unproblematisch möglich.\r\nSollte der deutsche Gesetzgeber insgesamt nicht bereit sein, derartige Klarstellungen in das deutsche Recht aufzunehmen, wäre es dann aber jedenfalls die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, zeitnah darauf hinzuwirken, dass dieses Verständnis auf europäischer Ebene klargestellt wird.\r\n\r\n6. Korrekturbedarf zum Anlaufen der Widerrufsfrist\r\nIn jedem Fall ist in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE allerdings noch eine gesetzgeberische Verweis-Kor-rektur vorzunehmen: In § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass die Wider-rufsfrist bei „Finanzdienstleistungen“ nicht beginnt, bevor dem Verbraucher (a) die relevanten vor-vertraglichen Informationen, sowie (b) die einschlägigen „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erhalten hat und (c) der der Unternehmer den Verbraucher ent-sprechend den Anforderungen des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE unterrichtet hat. Der vorstehend unter (c) bezeichnete (umfassende) Verweis auf die (gesamte) Vorschrift des Art. 246 b § 2 Abs. 1 EGBGB-RefE ist allerdings zu weit gefasst – denn er verknüpft den Beginn der Widerrufsfrist auf diese Weise (auch) mit einem (potentiellen) Verlangen des Verbrauchers, die vorvertraglichen Informationen „in einem geeigneten barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Der Beginn des Laufes einer Widerrufsfrist kann allerdings nicht davon abhängen, ob (und wenn ja wann) sich Verbraucher mit Behinderungen (ggf.) dafür entscheiden, barrierefreie Unterlagen anzufordern (s. dazu im Einzelnen bereits Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [446 unter 2.]). Der Verweis des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB-RefE ist daher zutreffenderweise auf den ersten Satz des Art. 246b § 2 Abs. 1 zu beschränken. Alternativ besteht die Möglichkeit, die weiteren Anforderungen des Art. 246b § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 EGBGB-RefE in einem gesonderten Absatz zu fassen.\r\n\r\n7. Erfordernis der Anpassung des § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB an die Vorgabe des Art. 16c Abs. 3 S. 3 EU-VRRL-neu\r\nIm Grundsatz löst die Vorschrift des Art. 16 c EU-VRRL-neu im deutschen Recht zwar keinen Anpas-sungsbedarf hinsichtlich der Widerrufsfolgen aus (s. nur Aßfalg GPR 2023, 247 Rn. 69 ff.); § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB normiert in seiner aktuellen Fassung allerdings bisher das gesetzliche Erfordernis, dass der Verbraucher „ausdrücklich“ zugestimmt haben muss, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Ein derartiges „Ausdrücklichkeits“-Erfordernis kennt die zugrunde liegende (vollharmonisierte) EU-rechtliche Vorgabe des Art. 16c Abs. 3, S. 3 EU-VRRL-neu aber nicht (vgl. z. B. Kalisz, BKR 2025, 440 ff. [449 unter 5.]). Das bisher in § 357 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „ausdrücklich“ wäre deshalb im Zuge der Umsetzung der EU-VRRL-neu zu streichen.\r\n\r\n8. Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten nach Art. 246 b § 3 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB\r\nZum Konkurrenzverhältnis bei den Erläuterungspflichten wurde im RefE ergänzt:\r\n„Der Vorrang unionsspezifischer Rechtsakte gilt also auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die Anforderungen an Finanzdienstleistungen regeln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für angemessene Er-läuterungen vorgesehen sind, einschließlich der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen (vergleiche Erwägungsgrund 16 der RL 2023/2673). Nach derzeit geltender Rechtslage gilt Letzteres für die Fälle der §§ 504 Absatz 2 Satz 1, 505 Absatz 1 und 4 BGB. In den §§ 504 Absatz 2 Satz 1 und 505 Absatz 4 BGB wird die Anwendung des § 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen. Das beruht nach derzeit geltender Rechtslage noch auf Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG. In der Neufassung der Verbraucherkredit-RL sieht nur noch Artikel 2 Absatz 4 die Anwendung von Artikel 12 (neue Vorschrift zu angemessenen Erläuterungen) ausdrücklich nicht vor; also nur für den in § 505 Absatz 1 BGB geregelten Fall der „geduldeten Überziehung“.\r\nDamit ist die in der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft von Februar 2025 angesprochene Frage zum Konkurrenzverhältnis bei Erläuterungspflichten zwar beantwortet. Diese Rechtslage kommt jedoch im Wortlaut des Gesetzes nicht zum Ausdruck, weil das Gesetz in keiner Weise auf Unionrechtsakte abstellt. Hier ist zwingend nachzubessern.\r\nZudem böte sich in Art. 246b § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EGBGB-neu – wie Art. 16d Abs. 1 S. 3 lit. a) VRRL es legistisch bewerkstelligt – an, auf die erforderlichen vorvertraglichen Informationen nach Art. 246b § 1 EGBGB-RefE zu rekurrieren. Damit hätte man legistisch auch den in Art. 246b § 1 Abs. 2 EGBGB-RefE (= Art. 16a Abs. 10 VRRL) vorausgesetzten Vorrang besonderer Informationspflichten berücksichtigt.\r\n\r\n9. Konkurrenzverhältnis des vertriebsbezogenen Widerrufsrechts (§§ 312 g, 355 BGB) zu EU-rechtlich normierten spezialgesetzlichen Widerrufsrechten [wie z. B. dem Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114), § 312g Abs. 3 Nr. 1 BGB-RefE]\r\nNicht hinreichend geregelt ist im deutschen Recht bisher die Fallkonstellation, dass das europäische Recht eine unmittelbare (vorrangige) Widerrufsregelung normiert. Auch in diesem Fall bedarf es ei-ner Kollisionsregelung, die wie Art. 16 b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu (bzw. wie jetzt in Art. 246 b § 1 Abs. 2 bz. § 3 Abs. 2 EGBGB-neu) für vorvertragliche Informationen sowie sogenannte Erläuterungen klarstellt, dass in derartigen Fällen das spezialgesetzlich normierte EU-rechtliche Widerrufsrecht dem vertriebsbezogenen Widerrufsrecht des §§ 312 g, 355 BGB vorgeht. Beispielhaft verwiesen sei insoweit etwa auf das EU-rechtlich normierte, spezialgesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 13 MiCAR (= VO (EU) 2023/1114). Danach gehen im Anwendungsbereich der MiCAR (gemäß Erwägungsgrund 37, letzter Satz, der MiCAR) z. B. die Widerrufsrechte nach Art. 13 MiCAR den fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechten vor. Der Vorrang derartiger EU-rechtlicher Widerrufsrechte muss auch – nach Art 16b Abs. 6 S. 1 EU-VRRL-neu ist dies zulässig – im nationalen Recht seinen Ausdruck finden.\r\nSinnvollerweise wäre hier eine weitere Ausnahme in § 312g Abs. 3 BGB zu schaffen, um eine An-wendung der BGB-Normen ebenfalls auf diese Sachverhalte auszuschließen.\r\n\r\n10. Legistisches\r\n• Der Diskussionsentwurf (S. 24) erläuterte zum sog. Widerrufsbutton i.S.v. § 356 BGB-neu, dass ein Übersetzungsfehler von „Online-Benutzeroberfläche“ in „Online-Schnittstelle“ korrigiert werden müsse. A.a.O. hieß es: „Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung der Begrifflichkeit „Online-Benutzeroberfläche“ in der deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 einen Übersetzungsfehler darstellt. „Online-Benutzeroberfläche“ ist als „Online-Schnittstelle“ zu verstehen, was auch mit dem in Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Verweis auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) gleichläuft. Andere Sprachfassungen, wie etwa die französische oder die englische, verwenden sowohl in der RL 2023/2673 als auch in der Verordnung (EU) 2022/2065 denselben Begriff („interface en ligne“; „online interface“). Es ist also davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung 2022/2065 definierte Begriff der Online-Schnitt-stelle gemeint ist. Danach ist eine Online-Schnittstelle eine Software, darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“\r\nDer RefE (S. 32 f.) greift diesen Aspekt zu § 356 BGB-RefE nicht mehr auf, erläutert aber auch nicht, vor welchem Hintergrund jetzt auf einen zuvor richtig erkannten „Übersetzungsfehler“ zurückgegriffen wird. Dies gilt umso mehr, als in der zum RefE herausgegebenen Synopse noch in Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 19 EGBGB noch der Begriff der Online-Schnittstelle genannt ist. Wir regen an, dies zu prüfen und ggf. zur Vermeidung von Auslegungsstreitfragen in der Gesetzesbegründung die Begriffswahl zu erläutern.\r\n• Der RefE (S. 39) nimmt in seiner Begründung für die Anforderungen an barrierefreie Formate auf einen Literaturbeitrag sowie Braille-Dokumente Bezug. Wir halten diesen Verweis für missverständlich und regen angesichts spezifischer, solche Fälle regelnder Bestimmungen (Art. 24 Abs. 2, 25 der Barrierefreiheitsrichtlinie 2019/882/EU, umgesetzt in §§ 5a und 5b BFSG) an, die Begründung nachzubessern. Ausreichend, aber erforderlich sind zwei sensorische Kanäle, welche die Anforderungen der BFSGV erfüllen (Kalisz, BKR 2025, 440, 444).\r\n• Mit Rücksicht auf den Vollharmonisierungsgrundsatz ist es geboten, die gegenwärtige Be-griffsdefinition des Fernabsatzvertrags in § 312c Abs. 1 BGB an die Begrifflichkeiten der Ver-braucherrechterichtlinie 2011/83/EU (siehe Art. 2 Nr. 6 VRRL jener Richtlinie i. V. m. Art 3 Abs. 1b VRRL-neu) anzupassen. Danach ist ein „Fernabsatzvertrag“ jeder Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden. Die gegenwärtige Begriffsdefinition in § 312c Abs. 1 BGB lädt zu dem Missverständnis ein, dass es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ausreicht, dass die Parteien lediglich zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Wegen der wohl noch an Art. 2 lit. a Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL 2002/65/EG angelehnten Begriffsdefinition werden immer wieder streitige Verfahren geführt (vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 22.7.2025 – VIII ZR 5/25, Rn. 26 f.)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015209","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag der KOM für Quickfix CSDR zur Verkürzung des Abwicklungs-Zeitraums auf T + 1","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/4e/493389/Stellungnahme-Gutachten-SG2503060021.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der zum\r\nVorschlag der Europäischen Kommission für Änderungen der CSDR zur Verkürzung des\r\nAbwicklungszeitraums auf T + 1, 6. März 2025 2025\r\n1.Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 (Art. 5 Abs. 2 CSDR)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, durch eine Anpassung von Art. 5 Abs. 2 CSDR die Verkürzung des Abwicklungszeitraums auf T + 1 einheitlich und rechtssicher zu gestalten.\r\n2.Zeitpunkt des Inkrafttretens am 11. Oktober 2027\r\nWir befürworten ausdrücklich, dass als Umstellungstag der 11. Oktober 2027 festgelegt wurde. Ein konkretes Zieldatum ist unverzichtbar für die Projekt- und Umsetzungsplanung aller Marktteilnehmer. Zudem wurde damit dem Wunsch des Marktes Rechnung getragen, einen Gleichlauf mit der Umstellung in UK und der Schweiz zu gewährleisten.\r\n3.Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich von T + 1ausnehmen\r\nWir unterstützen zudem das Vorgehen der Europäischen Kommission, die Anpassung der CSDR auf die Verkürzung des Abwicklungszeitraums zu beschränken, um das Verfahren zur Änderung des CSDR möglichst zeitnah abzuschließen. Der Europäische Markt braucht baldmöglichst Rechtssicherheit über die Verkürzung des Settlement-Zyklus auf T + 1 und den Termin der Umstellung, um die erforderlichen umfangreichen Anpassungen in den Abläufen und in den Systemen vornehmen zu können. Gleichwohl möchten wir uns der Initiative des Vorsitzenden anschließen und anregen, Wertpapier-Finanzierungsgeschäfte (SFTs) aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 CSDR und damit aus dem Settlement-Zyklus T + 1 auszunehmen. Wegen des konkreten Wortlautvorschlags und der Begründung dieser Initiative verweisen wir auf das Schreiben von in seiner Funktion als Chair des EU T + 1 Industry Committee vom 8. Februar 2025 an ESMA ( ), EU-Kommission ( ) und EZB ( ) (Anlage)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015260","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Cyber Resilience Act","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/3f/496379/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260056.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Comments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe German private banks fully recognize that the Cyber Resilience Act will enhance cybersecurity standards of products that contain a digital component, requiring manufacturers and retailers to ensure cybersecurity throughout the lifecycle of their products from 2027 onward.\r\nTherefore, we welcome rules for the making available on the market of products with digital elements to ensure the cybersecurity of such products using essential cybersecurity requirements for the design, development and production of products with digital elements, and by establishing obligations for economic operators in relation to those products with respect to foster cybersecurity.\r\nThe scope of the Cyber Resilience Act applies to all products connected directly or indirectly to another device or network except for specified exclusions such as certain open-source software or services products that are already covered by existing rules.\r\nThis means that the Cyber Resilience Act as horizontal product-regulation rightfully recognizes that it co-exists in a broader landscape of cybersecurity policies and that cybersecurity may already be regulated by sector-based policies or product-specific rules, e.g. by NIS 2 or by the Digital Operational Resilience Act (DORA) as lex specialis to NIS 2.\r\nToday the Cyber Resilience Act contains five explicit exemptions in Article 2 (2) to 2 (4). Those exemptions apply today to products with digital elements that are subject to specific legal acts (e.g. for medical devices) or to certified products.\r\nTo ensure that the CRA remains future-proof and does not create additional bureaucratic burden, Article 2 (5) also contains an opening clause that would allow for a limitation or an exclusion for products “covered by other Union rules laying down requirements that address all or some of the risks covered by the essential cybersecurity requirements set out in Annex I” when (i) such limitation or exclusion is consistent with the overall regulatory framework that applies to those products; and (ii) the sectoral rules achieve the same or a higher level of protection as that provided for by this Regulation.\r\nWe are of the opinion that EU-wide by Financial Sector distributed digitalized financial products (e.g. mobile payment applications, payment cards, banking apps for servicing payment accounts, Automated Teller Machines for making cash disbursements and Point-of-Sale-terminals for accepting card payments) are eligible for such a limitation or exclusion given in Article 2 (5).\r\nThis paper outlines how the Digital Operational Resilience Act (DORA) as the overarching framework for the Financial Sector fulfils the requirement of the opening clause and would qualify for a respective Delegated Act by the European Commission.\r\noEven though DORA is not product-specific regulation, it requires financial institutions toestablish an end-to-end framework for Information and Communication Technology (ICT) systems and assets.\r\nPage 3 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\no Applicable requirements cover the whole lifecycle of those ICT systems, from development, to implementation, ongoing application/ use and decommissioning. Throughout the whole lifecycle, DORA mandates – in a risk-based manner – documentation, monitoring, Vulnerability and patch management, incident identification, handling and reporting, as well as testing. Also, it sets more broadly requirements around the governance of ICT risk management and strategy.\r\no Despite the fact that DORA is not product-specific, the customer focus is addressed, too and is equally protected by DORA. DORA’s overarching perspective goes way beyond the process of bringing a new product to market, as internal processes and systems are strictly scrutinized by supervisors to reduce and mitigate risks for the financial institution, customer assets and financial stability. Communication strategies for incidents are an integral part of the framework overall and create awaren ess with customers as appropriate and necessary.\r\nPage 4 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nCRA Requirement\r\nDORA\r\nANNEX I\r\nESSENTIAL CYBERSECURITY REQUIREMENTS\r\nPart I Cybersecurity requirements relating to the properties of products with digital elements\r\n(1)\r\nProducts with digital elements shall be designed, developed and produced in such a way that they ensure an appropriate level of cybersecurity based on the risks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n2. Financial entities shall develop, document, and implement an ICT systems’ acquisition, development, and maintenance procedure for the testing and approval of all ICT systems prior to their use and after maintenance, in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). The level of testing shall be commensurate to the criticality of the business procedures and ICT assets concerned. The testing shall be designed to verify that new ICT systems are adequate to perform as intended, including the quality of the software developed internally. […]\r\n3. […] - 9. […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(a) be made available on the market without known exploitable vulnerabilities;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall […]\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 and 8 RTS Risk Management:\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in accordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan. […]\r\n8. The procedure referred to in paragraph 2 shall provide that proprietary software and, where feasible, the source code provided by ICT third-party service providers or coming from open-source projects, are to be analysed and tested in accordance with paragraph 3 prior to their deployment in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\nPage 5 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nassessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(b)\r\nbe made available on the market with a secure by default configuration, unless otherwise agreed between manufacturer and business user in relation to a tailor-made product with digital elements, including the possibility to reset the product to its original state;\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 1 and 2 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement a data and system security procedure.\r\n2. The data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554:\r\n(a) the access restrictions referred to in Article 21 of this Regulation, supporting the protection requirements for each level of classification;\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n[…]\r\nFor the purposes of point (b), the secure configuration baseline referred to in that point shall take into account leading practices and appropriate techniques laid down in the standards defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(c)\r\nensure that vulnerabilities can be addressed through security updates, including, where applicable, through automatic security updates that are installed within an appropriate timeframe enabled as a default setting, with a clear and easy-to-use opt-out mechanism, through the notification of available updates to\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nPage 6 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nusers, and the option to temporarily postpone them;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2,3 and 4 RTS Risk Management:\r\n2. (f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n3. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document and implement patch management procedures.\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\nb) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\nd) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(d)\r\nensure protection from unauthorised access by appropriate control mechanisms, including but not limited to authentication, identity or access management systems, and report on possible unauthorised access;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation procedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4\r\nPage 7 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nof this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_20\r\nArt.20 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\n1. As part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement identity management policies and procedures that ensure the unique identification and authentication of natural persons and systems accessing the financial entities’ information to enable assignment of user access rights in accordance with Article 21.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_21\r\nArt. 21 RTS Risk Management:\r\nAs part of their control of access management rights, financial entities shall develop, document, and implement a policy that contains all of the following:\r\n[…] d) a provision on restrictions of access to ICT assets, setting out controls and tools to prevent unauthorised access; […]\r\n(f) authentication methods, including all of the following: […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(e)\r\nprotect the confidentiality of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, such as by encrypting relevant data at rest or in transit by state of the art mechanisms, and by using other technical means;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit; […]\r\n(2) On the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(f)\r\nprotect the integrity of stored, transmitted or otherwise processed data, personal or other, commands, programs and configuration against any manipulation or modification not authorised\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA Regulation:\r\n[…]\r\n3. The ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall:\r\n[…]\r\n(d) set out plans for communication to staff, external stakeholders and media in accordance with Article 14 and for notification to clients, for internal escalation\r\nPage 8 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nby the user, and report on corruptions;\r\nprocedures, including ICT-related customer complaints, as well as for the provision of information to financial entities that act as counterparts, as appropriate; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 1 and 3 DORA:\r\n1. Financial entities shall report major ICT-related incidents to the relevant competent authority as referred to in Article 46 in accordance with paragraph 4 of this Article. […]\r\n3. Where a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_6\r\nArt. 6 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\n2. Financial entities shall design the policy on encryption and cryptographic controls referred to in paragraph 1 on the basis of the results of an approved data classification and ICT risk assessment. That policy shall contain rules for all of the following:\r\n(a) the encryption of data at rest and in transit;\r\n(b) the encryption of data in use, where necessary;\r\n(c) the encryption of internal network connections and\r\n(d) the cryptographic key management referred to in Article 7, laying down rules on the correct use, protection, and lifecycle of cryptographic keys.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (c) RTS Risk Management:\r\n1. As part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall: […]\r\n(c) specify measures to mitigate the risk of unintentional alteration or intentional manipulation of the ICT systems during the development, maintenance, and deployment of those ICT systems in the production environment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_26\r\nRecital (26) RTS Risk Management:\r\n(26) The requirements for financial entities that are subject to the simplified ICT\r\nPage 9 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nshall:\r\n(g)\r\nprocess only data, personal or other, that are adequate, relevant and limited to what is necessary in relation to the intended purpose of the product with digital elements (data minimisation);\r\nrisk management framework referred to in Article 16 of Regulation (EU) 2022/2554 should be focused on those essential areas and elements that, in light of the scale, risk, size, and complexity of those financial entities, are as a minimum necessary to ensure the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of the data and services of those financial entities. In that context, those financial entities should have in place an internal governance and control framework with clear responsibilities to enable an effective and sound risk management framework. Furthermore, to reduce the administrative and operational burden, those financial entities should develop and document only one policy, that is an information security policy, that specifies the high-level principles and rules necessary to protect the confidentiality, integrity, availability, and authenticity of data and of the services of those financial entities.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#rct_30\r\nRecital (30) RTS Risk Management:\r\n(30) To the extent to which processing of personal data is required to comply with the obligations set out in this Act, Regulations (EU) 2016/679 ( 9 ) and (EU) 2018/1725 ( 10) of the European Parliament and of the Council should fully apply. For instance, the data minimisation principle should be complied with where personal data are collected to ensure an appropriate incident detection. The European Data Protection Supervisor has also been consulted on the draft text of this Act.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall identify, classify and adequately document all ICT supported business functions, roles and responsibilities, the information assets and ICT assets supporting those functions, and their roles and dependencies in relation to ICT risk. Financial entities shall review as needed, and at least yearly, the adequacy of this classification and of any relevant documentation.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_29\r\nArt. 29 subparagraph 2 DORA:\r\n2. […] Where contractual arrangements on the use of ICT services supporting critical or important functions are concluded with an ICT third-party service provider established in a third country, financial entities shall, in addition to the considerations referred to in the second subparagraph, also consider the compliance with Union data protection rules and the effective enforcement of the law in that third country. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_30\r\nArt. 30 subparagraph 2 DORA:\r\nPage 10 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nThe contractual arrangements on the use of ICT services shall include at least the following elements: […]\r\n(d) provisions on ensuring access, recovery and return in an easily accessible format of personal and non-personal data processed by the financial entity in the event of the insolvency, resolution or discontinuation of the business operations of the ICT third-party service provider, or in the event of the termination of the contractual arrangements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(i) the identification and implementation of security measures to prevent data loss and leakage for systems and endpoint devices; […]\r\n(k) for ICT assets or services operated by an ICT third-party service provider, the identification and implementation of requirements to maintain digital operational resilience, in accordance with the results of the data classification and ICT risk assessment.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(h)\r\nprotect the availability of essential and basic functions, also after an incident, including through resilience and mitigation measures against denial-of-service attacks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall:\r\n(a) develop and document an information security policy defining rules to protect the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, information assets and ICT assets, including those of their customers, where applicable;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_12\r\nArt. 12 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall set up backup systems that can be activated in accordance with the backup policies and procedures, as well as restoration and recovery procedures and methods. The activation of backup systems shall not jeopardise the security of the network and information systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. Testing of the backup procedures and restoration and recovery procedures and methods shall be undertaken periodically.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_13\r\nArt. 13 DORA:\r\n[…]\r\n4. Financial entities shall monitor the effectiveness of the implementation of\r\nPage 11 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\ntheir digital operational resilience strategy set out in Article 6(8). They shall map the evolution of ICT risk over time, analyse the frequency, types, magnitude and evolution of ICT-related incidents, in particular cyber-attacks and their patterns, with a view to understanding the level of ICT risk exposure, in particular in relation to critical or important functions, and enhance the cyber maturity and preparedness of the financial entity. […]\r\n7. Financial entities, […], shall monitor relevant technological developments on a continuous basis, also with a view to understanding the possible impact of the deployment of such new technologies on ICT security requirements and digital operational resilience. They shall keep up-to-date with the latest ICT risk management processes, in order to effectively combat current or new forms of cyber-attacks.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_17\r\nArt. 17 subparagraph 3 DORA\r\nThe ICT-related incident management process referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(f) establish ICT-related incident response procedures to mitigate impacts and ensure that services become operational and secure in a timely manner.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\n3.[…] In the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_26\r\nArt. 26 subparagraph 2 DORA:\r\nEach threat-led penetration test shall cover several or all critical or important functions of a financial entity, and shall be performed on live production systems supporting such functions.\r\nFinancial entities shall identify all relevant underlying ICT systems, processes and technologies supporting critical or important functions and ICT services, including those supporting the critical or important functions which have been outsourced or contracted to ICT third-party service providers. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (f) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(f) the design of networks in line with the ICT security requirements established by the financial entity, taking into account leading practices to ensure the\r\nPage 12 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\nconfidentiality, integrity, and availability of the network;\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(i)\r\nminimise the negative impact by the products themselves or connected devices on the availability of services provided by other devices or networks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_15\r\nArt. 15 DORA:\r\nThe ESAs shall, through the Joint Committee, in consultation with the European Union Agency on Cybersecurity (ENISA), develop common draft regulatory technical standards in order to:\r\n(a ) specify further elements to be included in the ICT security policies, procedures, protocols and tools referred to in Article 9(2), with a view to ensuring the security of networks, enable adequate safeguards against intrusions and data misuse, preserve the availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, including cryptographic techniques, and guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays;\r\n(b) develop further components of the controls of access management rights referred to in Article 9(4), point (c), and associated human resource policy specifying access rights, procedures for granting and revoking rights, monitoring anomalous behaviour in relation to ICT risk through appropriate indicators, including for network use patterns, hours, IT activity and unknown devices; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 DORA:\r\n[…] Without prejudice to the first subparagraph, the entities listed in the first subparagraph shall: […]\r\n(c) minimise the impact of ICT risk through the use of sound, resilient and updated ICT systems, protocols and tools which are appropriate to support the performance of their activities and the provision of services and adequately protect availability, authenticity, integrity and confidentiality of data in the network and information systems; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_2\r\nArt. 2 subparagraph 1 RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:\r\nPage 13 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) ensure the security of networks; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_11\r\nArt. 11 subparagraph 2 RTS Risk Management:\r\nThe data and system security procedure referred to in paragraph 1 shall contain all of the following elements related to data and ICT system security, in accordance with the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554: […]\r\n(b) the identification of a secure configuration baseline for ICT assets that minimise exposure of those ICT assets to cyber threats and measures to verify regularly that those baselines are effectively deployed;\r\n(c) the identification of security measures to ensure that only authorised software is installed in ICT systems and endpoint devices;\r\n(d) the identification of security measures against malicious codes;\r\n(e) the identification of security measures to ensure that only authorised data storage media, systems, and endpoint devices are used to transfer and store data of the financial entity; […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_13\r\nArt. 13 subparagraph (k) RTS Risk Management:\r\nFinancial entities shall, as part of the safeguards ensuring the security of networks against intrusions and data misuse, develop, document, and implement policies, procedures, protocols, and tools on network security management, including all of the following: […]\r\n(k) the implementation of a secure configuration baseline of all network components, and the hardening of the network and of network devices in line with any vendor instructions, where applicable standards, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012, and leading practices; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(j)\r\nbe designed, developed and produced to limit attack surfaces, including external interfaces;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 4 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(c) implement policies that limit the physical or logical access to information assets and ICT assets to what is required for legitimate and approved functions and activities only, and establish to that end a set of policies, procedures and controls that address access rights and ensure a sound administration thereof;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 1 (a) RTS Risk Management:\r\nAs part of the safeguards to preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, financial entities shall develop, document and implement a policy governing the acquisition, development, and maintenance of ICT systems. That policy shall:\r\nPage 14 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(a) identify security practices and methodologies relating to the acquisition, development, and maintenance of ICT systems; […]\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(k)\r\nbe designed, developed and produced to reduce the impact of an incident using appropriate exploitation mitigation mechanisms and techniques;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_3\r\nArt. 3 DORA:\r\nFinancial entities shall develop, document, and implement ICT risk management policies and procedures that shall contain all of the following: […]\r\n(b) a procedure and a methodology to conduct the ICT risk assessment, identifying:\r\n(i) vulnerabilities and threats that affect or may affect the supported business functions, the ICT systems and ICT assets supporting those functions;\r\n(ii) the quantitative or qualitative indicators to measure the impact and likelihood of the vulnerabilities and threats referred to in point (i);\r\n(c) the procedure to identify, implement, and document ICT risk treatment measures for the ICT risks identified and assessed, including the determination of ICT risk treatment measures necessary to bring ICT risk within the risk tolerance level referred to in point (a);\r\n(d) for the residual ICT risks that are still present following the implementation of the ICT risk treatment measures referred to in point (c):\r\n(i) provisions on the identification of those residual ICT risks;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 subparagraph 1 DORA:\r\n1. For the purposes of adequately protecting ICT systems and with a view to organising response measures, financial entities shall continuously monitor and control the security and functioning of ICT systems and tools and shall minimise the impact of ICT risk on ICT systems through the deployment of appropriate ICT security tools, policies and procedures.\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(l)\r\nprovide security related information by recording and monitoring relevant internal activity, including the access to or modification of data, services or functions, with an opt-out mechanism for the user;\r\nSame as Part I (2)(k)\r\n(2)\r\nOn the basis of the cybersecurity risk assessment referred to in Article 13(2) and where applicable, products with digital elements shall:\r\n(m)\r\nprovide the possibility for users to securely and\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_8\r\nArt. 8 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the\r\nPage 15 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\neasily remove on a permanent basis all data and settings and, where such data can be transferred to other products or systems, ensure that this is done in a secure manner.\r\ndocumentation of ICT operations.\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:\r\n(a) an ICT assets description, including all of the following:\r\n(i) requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;\r\n(ii) requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;\r\n(iii) requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;\r\n(b) controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:\r\n(i) backup and restore requirements of ICT systems; […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\n(iii) ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.\r\nFor the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(1)\r\nidentify and document vulnerabilities and components contained in products with digital elements, including by drawing up a software bill of materials in a commonly used and machine-readable format covering at the very least the top-level dependencies of the products;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 DORA:\r\nFinancial entities shall, on a continuous basis, identify all sources of ICT risk, in particular the risk exposure to and from other financial entities, and assess cyber threats and ICT vulnerabilities relevant to their ICT supported business functions, information assets and ICT assets. Financial entities shall review on a regular basis, and at least yearly, the risk scenarios impacting them.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(2)\r\nin relation to the risks posed to products with digital elements, address and remediate vulnerabilities without delay, including by providing security updates; where technically feasible, new security updates shall be provided separately from functionality updates;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_7\r\nArt. 7 DORA:\r\nIn order to address and manage ICT risk, financial entities shall use and maintain updated ICT systems, protocols and tools that are: […]\r\n(b) reliable; […]\r\n(d) technologically resilient in order to adequately deal with additional information processing needs as required under stressed market conditions or other adverse situations.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_9\r\nArt. 9 DORA:\r\n[…]\r\nPage 16 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n2. Financial entities shall design, procure and implement ICT security policies, procedures, protocols and tools that aim to ensure the resilience, continuity and availability of ICT systems, in particular for those supporting critical or important functions, and to maintain high standards of availability, authenticity, integrity and confidentiality of data, whether at rest, in use or in transit. […]\r\n4. As part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall: […]\r\n(e) implement documented policies, procedures and controls for ICT change management, including changes to software, hardware, firmware components, systems or security parameters, that are based on a risk assessment approach and are an integral part of the financial entity’s overall change management process, in order to ensure that all changes to ICT systems are recorded, tested, assessed, approved, implemented and verified in a controlled manner;\r\n(f) have appropriate and comprehensive documented policies for patches and updates.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_25\r\nArt. 25 subparagraph 1 and 2 DORA:\r\n1. The digital operational resilience testing programme referred to in Article 24 shall provide, in accordance with the criteria set out in Article 4(2), for the execution of appropriate tests, such as vulnerability assessments and scans, open source analyses, network security assessments, gap analyses, physical security reviews, questionnaires and scanning software solutions, source code reviews where feasible, scenario-based tests, compatibility testing, performance testing, end-to-end testing and penetration testing.\r\n2. Central securities depositories and central counterparties shall perform vulnerability assessments before any deployment or redeployment of new or existing applications and infrastructure components, and ICT services supporting critical or important functions of the financial entity. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management:\r\n1. As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement vulnerability management procedures.\r\n2. The vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall:\r\n(a) identify and update relevant and trustworthy information resources to build and maintain awareness about vulnerabilities;\r\n(b) ensure the performance of automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets, whereby the frequency and scope of those activities shall be commensurate to the classification established in accordance with Article 8(1) of Regulation (EU) 2022/2554 and the overall risk profile of the ICT asset;\r\n(c) verify whether:\r\n(i) ICT third-party service providers handle vulnerabilities related to the ICT services provided to the financial entity;\r\nPage 17 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(ii) whether those service providers report to the financial entity at least the critical vulnerabilities and statistics and trends in a timely manner;\r\n(d) track the usage of:\r\n(i) third-party libraries, including open-source libraries, used by ICT services supporting critical or important functions;\r\n(ii) ICT services developed by the financial entity itself or specifically customised or developed for the financial entity by an ICT third-party service provider;\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public;\r\n(f) prioritise the deployment of patches and other mitigation measures to address the vulnerabilities identified;\r\n(g) monitor and verify the remediation of vulnerabilities;\r\n(h) require the recording of any detected vulnerabilities affecting ICT systems and the monitoring of their resolution.\r\nFor the purposes of point (b), financial entities shall perform the automated vulnerability scanning and assessments on ICT assets for the ICT assets supporting critical or important functions on at least a weekly basis.\r\n[…]\r\n4. The patch management procedures referred to in paragraph 3 shall:\r\n(a) to the extent possible identify and evaluate available software and hardware patches and updates using automated tools;\r\n(b) identify emergency procedures for the patching and updating of ICT assets;\r\n(c) test and deploy the software and hardware patches and the updates referred to in Article 8(2), points (b)(v), (vi) and (vii);\r\n(d) set deadlines for the installation of software and hardware patches and updates and escalation procedures in case those deadlines cannot be met.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(3)\r\napply effective and regular tests and reviews of the security of the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_24\r\nArt. 24, Art. 25, Art. 26 DORA:\r\n1. For the purpose of assessing preparedness for handling ICT-related incidents, of identifying weaknesses, deficiencies and gaps in digital operational resilience, and of promptly implementing corrective measures, financial entities, other than microenterprises, shall, taking into account the criteria set out in Article 4(2), establish, maintain and review a sound and comprehensive digital operational resilience testing programme as an integral part of the ICT risk-management framework referred to in Article 6.\r\n2. The digital operational resilience testing programme shall include a range of assessments, tests, methodologies, practices and tools to be applied in accordance with Articles 25 and 26. […]\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_16\r\nArt. 16 subparagraph 3 RTS Risk Management\r\n[…]\r\n3. The procedure referred to in paragraph 2 shall contain the performance of source code reviews covering both static and dynamic testing. That testing shall contain security testing for internet-exposed systems and applications in\r\nPage 18 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\naccordance with Article 8(2), point (b), points (v), (vi) and (vii). Financial entities shall:\r\n(a) identify and analyse vulnerabilities and anomalies in the source code;\r\n(b) adopt an action plan to address those vulnerabilities and anomalies;\r\n(c) monitor the implementation of that action plan.\r\n4. […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(4)\r\nonce a security update has been made available, share and publicly disclose information about fixed vulnerabilities, including a description of the vulnerabilities, information allowing users to identify the product with digital elements affected, the impacts of the vulnerabilities, their severity and clear and accessible information helping users to remediate the vulnerabilities; in duly justified cases, where manufacturers consider the security risks of publication to outweigh the security benefits, they may delay making public information regarding a fixed vulnerability until after users have been given the possibility to apply the relevant patch;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_10\r\nArt. 10 subparagraph 2 RTS Risk Management\r\nThe vulnerability management procedures referred to in paragraph 1 shall: […]\r\n(e) establish procedures for the responsible disclosure of vulnerabilities to clients, counterparties, and to the public; […]\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(5)\r\nput in place and enforce a policy on coordinated vulnerability disclosure;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(6)\r\ntake measures to facilitate the sharing of information about potential vulnerabilities in their product with digital elements as well as in third-party components contained in that product, including by providing a contact address for the reporting of the vulnerabilities discovered in the product with digital elements;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_14\r\nArt. 14 paragraph 1 DORA:\r\nAs part of the ICT risk management framework referred to in Article 6(1), financial entities shall have in place crisis communication plans enabling a responsible disclosure of, at least, major ICT-related incidents or vulnerabilities to clients and counterparts as well as to the public, as appropriate.\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401774#art_8\r\nArt. 8 subparagraph 2 (c) RTS Risk Management\r\n2. The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following: […]\r\n(c) error handling concerning ICT systems, including all of the following:\r\nPage 19 of 19\r\nComments EU-Cyber Resilience Act\r\n(i) procedures and protocols for handling errors;\r\n(ii) support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32024R1774#art_10\r\nArt. 10 RTS Risk Management, Vulnerability and patch management\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(7)\r\nprovide for mechanisms to securely distribute updates for products with digital elements to ensure that vulnerabilities are fixed or mitigated in a timely manner and, where applicable for security updates, in an automatic manner;\r\nSame as Part II (2)\r\nPart II Vulnerability handling requirements\r\nManufacturers of products with digital elements shall:\r\n(8)\r\nensure that, where security updates are available to address identified security issues, they are disseminated without delay and, unless otherwise agreed between a manufacturer and a business user in relation to a tailor-made product with digital elements, free of charge, accompanied by advisory messages providing users with the relevant information, including on potential action to be taken.\r\nSame as Part II (2)\r\nhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2554#art_19\r\nArt. 19 subparagraph 3 DORA:\r\nWhere a major ICT-related incident occurs and has an impact on the financial interests of clients, financial entities shall, without undue delay as soon as they become aware of it, inform their clients about the major ICT-related incident and about the measures that have been taken to mitigate the adverse effects of such incident.\r\nIn the case of a significant cyber threat, financial entities shall, where applicable, inform their clients that are potentially affected of any appropriate protection measures which the latter may consider taking."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015295","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für die Überarbeitung der Sustainable Finance Disclosure Regulation","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/33/496407/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260063.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDie Europäische Kommission überarbeitet zurzeit die Sustainable Finance Disclosure Regulation\r\n(SFDR). Laut ihrem Arbeitsprogramm plant die EU-Kommission ihren Vorschlag im vierten\r\nQuartal 2025 vorzulegen. Wir danken dem Bundesministerium der Finanzen für die\r\nGelegenheit, einige Überlegungen zur Überarbeitung der SFDR zu kommentieren.\r\nWir halten es für sinnvoll und notwendig, die SFDR grundsätzlich zu vereinfachen und Produkte\r\nkünftig zu kategorisieren. Die neuen Regeln sollten insbesondere darauf abzielen, dass mehr\r\nKapital in nachhaltige Investitionen fließt. Wir haben uns daher unter den Aspekten\r\nPraxistauglichkeit und Kundennutzen intensiv mit der Überarbeitung der SFDR\r\nauseinandergesetzt.\r\nIm Diskussionspapier werden drei verschiedene Systeme zur Etablierung eines\r\nKategoriensystems vorgestellt:\r\n System 1: Festlegung von konkreten Kriterien/Schwellenwerten durch den Gesetzgeber\r\n System 2: Second Party Verification\r\n System 3: Lizensierung auf Produktanbieterebene\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für System 1 und gegen die Systeme 2 und\r\n3 aus.\r\nDie gesetzlichen Rahmenbedingungen für nachhaltige Finanzprodukte entscheiden über\r\nAngebot und Nachfrage. Wir benötigen daher einen attraktiven und konsistenten Rahmen, der\r\nein breites Angebot und eine starke Nachfrage ermöglicht. Zu hohe Kosten sowie unnötiger\r\nbürokratischer Aufwand für Anbieter und Anleger müssen vermieden werden. Wir begrüßen\r\ndaher auch, dass die EU-Kommission generell das Thema Bürokratieabbau bzw. Vermeidung\r\nzusätzlicher Bürokratie in den Blick genommen hat.\r\nDiese Gründe sprechen für System 1:\r\n System 1 ist ein einheitliches System für alle Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen.\r\nEs gewährleistet eine konsistente und transparente Regulierung für alle Marktteilnehmer und\r\nalle Finanzprodukte im Anwendungsbereich der SFDR.\r\n Der Gesetzgeber legt Mindestkriterien und ggf. Schwellenwerte fest. Dies schafft klare und\r\nverbindliche Rahmenbedingungen für alle Marktteilnehmer und erhöht die Transparenz\r\nsowie Vergleichbarkeit für die Anleger. Ein prinzipienbasierter Ansatz mit einigen\r\nregelbasierten Vorgaben, wie einem einheitlichen Berechnungsstandard für nachhaltige\r\nInvestitionen, erscheint sinnvoll.\r\n Die Vorgaben müssen so ausgestaltet sein, dass Finanzmarktteilnehmer im vorgegebenen\r\nRahmen weiterhin eigene Methoden für nachhaltige Investments nutzen können. So wird\r\ngewährleistet, dass am Markt weiterhin ausreichend Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen\r\nangeboten werden können.\r\n Es erscheint sachgerecht, sich bei den Mindestkriterien an bereits bestehenden\r\nAnforderungen wie z. B. den „ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder\r\nSeite 3 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nnachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden“, zu orientieren. Es sollten nicht mehrere\r\nKlassifizierungsschemata parallel etabliert werden. Entsprechend wäre es auch sinnvoll, auf\r\nMindestkriterien aufzusetzen, die bereits heute gemäß SFDR bzw. den ESMANamensleitlinien\r\nangewendet werden (z.B. PAI-Kriterien, PAB/CTB-Ausschlusskriterien) und\r\nsomit in den ESG-Datenuniversen der Finanzmarktteilnehmer vorhanden sind.\r\n System 1 bietet verbindliche Kriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität, um\r\nverschiedene Nachhaltigkeitskonzepte, Finanzprodukte, Assetklassen und\r\nInvestmenthorizonte abzudecken. Dieses System fördert eine breite Anwendung und\r\nInnovationen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte.\r\n Die Vorgabe präziser Mindestkriterien für die jeweiligen Produktkategorien kann das Risiko\r\nvon Greenwashing erheblich reduzieren. Weitere Mechanismen sind nicht erforderlich. So\r\nsollte auch von einer überbordenden (und ggf. nachgelagerten) Detailregelung abgesehen\r\nwerden.\r\n Das System 1 vermeidet insbesondere im Vergleich zu den Systemen 2 und 3 den Aufbau\r\nunnötiger Bürokratie.\r\nDiese Gründe sprechen gegen die Systeme 2 und 3:\r\nSystem 2\r\n Mit System 2 würden Aufwand und Kosten für die Finanzmarktteilnehmer erheblich erhöht.\r\nDer Vorschlag widerspricht aus unserer Sicht dem geforderten Bürokratieabbau.\r\n Das Verfahren der Prüfung durch Dritte (Second Party Verification) ist für Finanzprodukte –\r\ninsbesondere die individuelle Vermögensverwaltung – nicht geeignet.\r\n Der Vermögensverwalter investiert Gelder in verschiedene Finanzinstrumente und passt die\r\nAllokation regelmäßig an. Es erscheint faktisch unmöglich, geeignete und einheitliche\r\nKriterien für die Drittprüfung von Finanzprodukten zu erstellen, auch selbst dann nicht,\r\nwenn die Drittprüfung auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben des\r\nKategoriensystems beschränkt bliebe.\r\n Kreditinstitute bieten zudem nicht nur standardisierte, sondern auch individuell\r\nzugeschnittene Vermögensverwaltungen an. Das heißt zum Beispiel, dass\r\nNachhaltigkeitsmerkmale individuell auf Kundenbedürfnisse zugeschnitten werden.\r\nVermögensverwaltungen unterscheiden sich daher von Institut zu Institut und von Kunde zu\r\nKunde.\r\n Auch die Vielzahl der europaweit zu prüfenden Finanzprodukte spricht gegen das Verfahren\r\nder Prüfung durch Dritte: Im Gegensatz zu Green Bonds gibt es tausende Fonds und\r\nVermögensverwaltungen mit Nachhaltigkeitsmerkmalen. Eine kurzfristige bzw. regelmäßige\r\nÜberprüfung durch einen zentralen Verifizierer oder andere Prüfgesellschaften lässt sich in\r\nder Praxis nicht darstellen.\r\nSystem 3\r\n Auch eine zusätzliche Lizenzierung der Anbieter von (nachhaltigen) Finanzprodukten würde\r\nlediglich unnötig Bürokratie aufbauen und Kosten verursachen. Zusätzliche Kosten wirken\r\nSeite 4 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nsich jedoch negativ auf die Rendite aus. Dies führte dazu, dass eine nachhaltige\r\nAnlagelösung für den Anleger unattraktiv wird.\r\n Bereits heute bedarf die Erbringung der Wertpapierdienstleistung\r\n„Finanzportfolioverwaltung“ der Erlaubnis durch die BaFin. Die Erlaubnis zur Verwaltung und\r\nzum Vertrieb von Investmentvermögens ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Verdoppelung\r\ndes Prozesses ist nicht erforderlich.\r\n Kreditinstitute setzen zahlreiche Methoden ein, um Risiken und die Einhaltung gesetzlicher\r\nVorgaben zu kontrollieren. Compliance- und Revisionsabteilungen überprüfen diese\r\nzusätzlich zu den strikten Vorgaben im Vertrieb. Dies schließt auch die einschlägigen\r\nVorgaben zur Nachhaltigkeit ein. Regelmäßige Überprüfungen durch Wirtschaftsprüfer\r\nstellen sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden. Eine zusätzliche\r\nLizenzierung von Anbietern ist daher nicht erforderlich.\r\nNeben der Etablierung eines markttauglichen Kategoriensystems wird es entscheidend darauf\r\nankommen, die einzelnen Produktkategorien sinnvoll auszugestalten. Die Deutsche\r\nKreditwirtschaft merkt dazu Folgendes an:\r\nProduktkategorien sollten möglichst einfach zu verstehen und wenig komplex sein. Zudem\r\nsollte Innovation weiterhin möglich sein und unterschiedliche Nachhaltigkeitsansätze und -ziele\r\nabgebildet werden können. Die Produktkategorien müssen so ausgestaltet sein, dass\r\nGreenwashing-Risiken vermieden werden. Der Gesetzgeber sollte für die Produktkategorien\r\nklare, eher prinzipienbasierte und weniger regelbasierte Vorgaben machen.\r\nEine neue Produktklassifizierung sollte vor der Einführung einem Verbrauchertest unterzogen\r\nwerden; die Praktikabilität sollte auch auf Anbieterseite geprüft werden. Auf diese Weise kann\r\nfestgestellt werden, ob Finanzprodukte in allen vorgesehenen Kategorien angeboten werden\r\nkönnen.\r\nWährend die richtigen Kriterien für nachhaltige Produktkategorien von zentraler Bedeutung\r\nsind, müssen auch die Anforderungen an die diesbezügliche Offenlegung von Informationen\r\nbedacht werden, um den Anleger nicht zu überlasten. Viele Kleinanleger beklagen sich über\r\nausufernde, zu komplexe und unwichtige Informationen (sog. Information Overload). Diese\r\nSituation hemmt sie, bewusste und informierte Entscheidungen über eine nachhaltige\r\nGeldanlage zu treffen. Hier brauchen wir Entlastung. Anleger benötigen nur Informationen, die\r\nfür sie wirklich notwendig sind.\r\nDie SFDR sollte – in Übereinstimmung mit ihrem ursprünglichen Regelungszweck – kohärente\r\nRegelungen mit Blick auf Informationen über solche Finanzprodukte festlegen, die nachhaltige\r\nInvestitionen zum Gegenstand haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich daher dafür\r\naus, dass Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitskriterien nur für nachhaltige Finanzprodukte\r\noder solche, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen, offenlegen müssen. Die\r\nAusweitung von Informationsplichten zur Nachhaltigkeit auf nachhaltigkeitsneutrale\r\nFinanzprodukte würde zu einem Information Overload führen und den Anleger eher verwirren.\r\nSeite 5 von 5\r\nStellungnahme zur Überarbeitung der SFDR, 25. März 2025\r\nDer Implementierungsaufwand auf Seiten der Institute stünde in keinem Verhältnis zum Sinn\r\nund Zweck bzw. Nutzen für den Anleger.\r\nBei allen berechtigten Überlegungen zur Reform der SFDR ist schließlich zu berücksichtigen,\r\ndass die betroffenen Marktteilnehmer unter Hochdruck und großem Aufwand an der\r\n(technischen) Umsetzung der EU-Anforderungen gearbeitet haben. Etwaige Anpassungen, die\r\naus dem Review der SFDR folgen, müssten ohne großen Aufwand und mit einer ausreichend\r\nbemessenen Übergangs- bzw. Umsetzungsfrist umgesetzt werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015328","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/49/508150/Stellungnahme-Gutachten-SG2504140002.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"The 2025 Commission work program has a stronger focus on simplification than ever before. We fully support the Commission's approach of simplifying and de-bureaucratizing legislation.\r\nAt the same time, we see further opportunities to ensure that regulatory efficiency continues to support economic growth and competitiveness. With the following suggestions, we hope to contribute constructively to this discussion.\r\nIn this context, we believe that systematic, sustainable, and effective measures to reduce bureaucracy at the EU level are essential considering a significantly changing environment. Strengthening economic development requires a concerted effort to simplify legislation while maintaining high standards of legal certainty and competitiveness.\r\nA key element in this regard is the establishment of a systematic horizontal approach, ideally within the framework of impact assessments, that places greater emphasis on legal comparison. Strengthening this aspect could contribute to a more coherent regulatory landscape across Member States and ultimately enhance the Union’s competitiveness.\r\nWe acknowledge that existing initiatives, such as impact assessments and the REFIT program, are already in place as part of the Better Regulation Policy. Nevertheless, recent EU legislative proposals indicate that businesses, including the financial sector, continue to face substantial bureaucratic burdens. A key driver of this development is the proliferation of delegated and implementing acts, along with additional regulatory requirements imposed by authorities.\r\nAgainst this backdrop, we see merit in systematically reviewing current EU-level measures for reducing bureaucracy and addressing any identified weaknesses. A more structured and coherent approach, particularly within the framework of impact assessments, could strengthen legal comparability across Member States and enhance the Union’s overall competitiveness. In this context, a key element of such restructured impact assessments should be a systematic analysis of how other global benchmark jurisdictions regulate comparable issues.\r\nA.Considerations and proposals for European legislation\r\nThe following suggestions refer to legislation which is considered by the Commission or where the Commission has already presented proposals.\r\nI.Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL harmonisingcertain aspects of insolvency law (COM(2022) 702 final)\r\nThe current draft directive on harmonising certain aspects of insolvency law aims to introduce, among other things, a winding-up proceedings for microenterprises and a pre-pack procedure for the simplified sale of parts of companies in insolvency.\r\n1.Suggestions for improvement\r\nThe current proposals for winding-up proceedings for microenterprises and pre-pack procedures for company sales would make the granting of loans more difficult due to its high susceptibility to abuse. This derives from the lack of involvement of insolvency administrators and creditor participation, as well as insufficient consideration of the interests of secured creditors. This could also lead to premature withdrawal from loan commitments in the event of payment difficulties.\r\na.Winding-up proceedings for microenterprises\r\nFor this reason, the proposal to regulate the winding-up proceedings for micro-enterprises has been met with great concern in many member states and should not be pursued.\r\nb.Pre-Pack procedure\r\nHowever, the proposal for the pre-pack procedure also urgently needs to be improved with regard to the following aspects:\r\n-the regularity of proceedings,\r\n-the consideration of creditors' interests and\r\n-the protection of loan collaterals in the event of insolvency,\r\nThe mentioned aspects are key factors for credit commitments.\r\n2. Background\r\na. Regularity of proceedings and consideration of creditors' interests\r\nOnly a properly organised insolvency procedure that largely excludes the possibility of abuse is suitable to maintain the trust of the parties involved in the proceedings in a fair procedure. If this trust is lacking, business relationships in case of payment difficulties are likely to be terminated prematurely in order to avoid the procedure. This may finally lead to an increase in unnecessary insolvencies. Furthermore, adequate consideration of creditors' interests is not only necessary to ensure a fair procedure, but is also crucial in the case of pre-pack proceedings, as these proceedings are unlikely to be successful without the participation of creditors, who are needed to support the approach.\r\nb. Enforceability of loan collaterals in the event of insolvency\r\nThe purpose of loan collaterals is to protect the lender, especially in the event of the borrower's insolvency. In order not to jeopardise bank financing, the enforceability of loan collaterals in the event of insolvency must not be impaired by legislation at the European level. Credit financing is of central importance for the European economy and for SMEs in particular. If the validity of loan collaterals were restricted in insolvency, this would be directly detrimental to the supply of credit to the economy and SMEs in particular. In many cases only collaterals that are valid in case of insolvency make lending possible in the first place or form the basis for lower lending rates.\r\nII. Considerations regarding the further harmonisation of insolvency law as part of SIU\r\nThe Commission has announced their strategy for a Savings and Investment Union which also includes considerations about further harmonisation of insolvency law.\r\nHowever, the advancement of the European Savings and Investment Union and the European capital market does not require a broad harmonisation of insolvency law or with regard to the ranking of claims. It is highly questionable whether and to what extent a harmonised insolvency law across Europe would actually make the insolvency scenario more predictable in individual cases and whether this could have a positive effect on investment decisions. The real key factors for investment decisions are much more likely to be earnings opportunities, market access and the tax and bureaucratic environment. Furthermore, as insolvency law is closely intertwined with national corporate, labour, tax and civil law, comprehensive harmonisation would be both complex and lengthy and would require the prior harmonisation of the relevant legal provisions in these areas of law.\r\nTherefore, policymakers should focus on the important issues. The modernisation of insolvency-related capital market regulations under the directive 2002/47/EC of 6 June 2002 on financial collateral arrangements and the directive 98/26/EC of 19 May 1998 on settlement finality in payment and securities settlement systems (together: “rules for financial collateral and settlement”) would be much more relevant to the creation of a European capital market.\r\nIII. 28th Regime\r\nCurrently, there is only little clarity regarding the aimed regulatory content of a so called “28th regime”. Insofar as the goal is to establish an additional legal system, further increase in the costs and bureaucracy for market participants and a weakening of legal certainty might be a consequence. However, this should be avoided. Before a 28th regime is pursued further, it should be specified in more detail and the advantages and consequences need to be thoroughly evaluated. Furthermore, the stakeholders have to be involved.\r\nIV. Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the legal tender of euro banknotes and coins - COM/2023/364 final\r\nThe ECON draft report suggested the following addition in Art. 8 (1a) to the proposal regarding access to cash:\r\n29.1.2024 Draft report (ECON) Amendmend 113\r\n1a. ATM providers and payment service providers who intend to close a bank branch or an ATM shall perform a detailed impact assessment based on the common indicators to ensure that sufficient and effective access to cash is still guaranteed after the closure of the bank branch or ATM. They shall notify their findings to the national competent authority in writing. Where gaps in the access to cash appear, the provider responsible for the closure shall take remedial measures to maintain efficient access to cash.\r\nWe advocate for deletion of the proposed amendment for the following reasons:\r\n•\r\nThe result of the proposed impact assessment and any necessary remedial measures are prioritised over the business policy of the respective institutions.\r\n•\r\nThis leads to distortions of competition and disadvantages for groups of institutions - and contradicts the basic principles of a market economy while creating bureaucracy.\r\n•\r\nFor banks and savings banks, the proposed amendment to Art. 8 would mean that, despite a demand-driven cash supply, they would have to comply with undifferentiated and currently unforeseeable remedial measures when optimising their cash infrastructure, which may be against their business strategy.\r\n•\r\nBanks and savings banks would also be called upon to fulfil quasi-sovereign tasks without taking basic market economy principles into account.\r\nB.Legislation already in force\r\nThe following suggestions refer to legislation which is already in force.\r\nI.DIRECTIVE (EU) 2023/2673 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 22November 2023 amending as regards financial services contracts concluded at a distance and repealing Directive 2002/65/EC\r\n1.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance could benefit from including a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right as it is foreseen for non-financial services in annex I. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2.In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive 2011/83/EU asregards financial services contracts concluded at a distance should also benefit from a provision such as Art. 6 (4), which clarifies, in which way information requirements are presumed to met. Alternatively, it would increase legal certainty for traders if member states were allowed to create such a provision.\r\n3.Harmonisation of the rules on the expiry of the right of withdrawal for financial and non-financial servicecontracts: The right of withdrawal should uniformly expire at the latest after one year and 14 days after the contract is concluded, without exceptions, see Art. 10 in contrast to Art. 16b (1) subparagraph 2 sentence 3.\r\n4.No application of the product-specific explanatory regime of the EU Mortgage Credit Directive to financialservices that are marketed at a distance but not regulated under EU law.\r\n5.Deletion of Art. 11a and Art. 3 (1b): The limited benefit of a withdrawal function for consumers (who havealways been able to exercise their right of withdrawal with no formalities and are informed of this in detail each time they enter into a contract) is disproportionate to the costs incurred by traders for the implementation and administration of the (additional) ‘withdrawal function’, including the expected additional costs due to an increase in the number of incorrect or unauthorised withdrawals. Consumers will also have to bear at least part of the costs for this, but the button will not provide them with any real added value.\r\n6.Deletion of the pre-contractual information requirement regarding the social and environmental factors ofan investment strategy from Article 16a (1) (o) of the Directive, as it is too vague; alternatively, the start of the withdrawal period should not depend on whether or not the consumer has been informed about this unclear point, contrary to Article 16b (1) subparagraph 2 sentence 1.\r\n7.Deletion of the requirement to remind the customer of the right of withdrawal if less than one day haspassed between the provision of pre-contractual information and the conclusion of the contract, Art. 16a (5); no real added value for the consumer compared to the considerable bureaucratic burden for the trader.\r\nII. DIRECTIVE 2014/17/EU OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 4 February 2014 on credit agreements for consumers relating to residential immovable property and amending Directives 2008/48/EC and 2013/36/EU and Regulation (EU) No 1093/2010\r\n1. Removal of the information that must always be provided to consumers regarding the estimated value of the property and maximum available loan amount relative to the value of the property in the European Standardised Information Sheet = ESIS = Annex II, Part A, Section 3, since according to Art. 18 (3) both values may not be used (predominantly) for the creditworthiness assessment anyway.\r\n2. Restore the no longer functional link to FIN-NET in the ESIS = Annex II, Part B, Section 12, paragraph 3.\r\nIII. DIRECTIVE (EU) 2023/2225 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 18 October 2023 on credit agreements for consumers and repealing Directive 2008/48/EC\r\n1. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, the Directive (EU) 2023/2225 should benefit from a standard form containing information about the right of withdrawal and an explanation of how to exercise this right e.g. as foreseen for non-financial services in annex I of Directive 2011/83/EU as regards financial services contracts concluded at a distance. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such standard forms.\r\n2. In order to provide legal certainty with regard to the right of withdrawal, Directive (EU) 2023/2225 should also benefit from a provision as stipulated in Art. 6 (4) Directive 2011/83/EU clarifying, in which way information requirements are presumed to be met. Alternatively, legal certainty could be increased for both consumers and creditors if member states were allowed to create such a provision.\r\n3. Deletion of the requirement to send a reminder to the consumer of the possibility to withdraw from the credit agreement and of the procedure to follow for withdrawing included in Art. 10(2) in the case the pre-contractual information is provided less than one day before the consumer is bound by the credit agreement. There is very limited consumer protection benefit compared to the disproportionate expected costs incurred for the implementation and administration of this new requirement.\r\n4. In order to reduce bureaucratic burdens, deletion of the newly inserted choice of the consumer to be provided with information by creditors, at all times on paper or on another durable medium (Artt. 9 (1), 10 (2), 16 (2), Art 22, Art. 23) and reintroduction of legal situation as provided by Directive 2008/48/EC, i.e. choice of creditor. Alternatively, inclusion of limited enumeration of common durable media in Art. 3 Nr. 11 (definition of “durable medium”) ensuring that creditors know which media must be provided and consumers do not choose any uncommon medium.\r\n5. In order to enhance legal certainty, clarification in Art. 6 (Non-Discrimination) that there is no entitlement to conclude a credit contract, and credit institutions only need to adhere to national law. There should also be no obligation to offer credit in areas in which they do not conduct business.\r\n6.Art 18(8): regarding a consumer’s right to request a clear explanation of the credit worthiness assessment,existing regulations in § 15 (1) lit. h) of the GDPR (Right to Information in Automated Decision-Making) and the limitation of the request for information based on trade secrets under § 29 (1) S. 2 BDSG should be reflected accordingly.\r\n7.With a view to a harmonized European market, deletion of Art. 20 (2) allowing Member States to impose ormaintain stricter formal requirements as provided for in 20 (1), which may lead to competitive distortions and counteraction of the digitalization objective of the Directive. This is especially true in the case where printed contract documents were required, producing excessive paper contrary to sustainability principles and environmental concerns.\r\n8.Art. 26(1) should only depend on the customer having received information about their right of withdrawaland not on whether this information is entirely correct in order to effectively implement the Directive’s objective as set out in Recital (64), i.e. expiration of the withdrawal period 12 months and 14 days after the conclusion of the credit agreement.\r\nIV.DIRECTIVE (EU) 2013/36 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 26 June2013 on access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms, amending Directive 2002/87/EC and repealing Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC Text with EEA relevance\r\nWe demand the removal of Article 91a CRD: There should be no suitability assessment of Key Function Holders (KFH) by the competent authority. The responsibility for KFH should remain with the institution. Article 91a CRD VI includes KFH in the fit and proper regime for members of the management body. But KFH are not members of management bodies, but employees of the institutions. Applying suitability standards comparable to those for managing directors to KFH is disproportionate. The requirements and profiles designated in the institutions for recruitment to such positions are sufficient. In addition, the assessment by the competent authority causes a considerable effort for all affected institutions.\r\nExemption for SNCIs from remuneration rules Article 92 - 94 CRD: The referred remuneration rules are not suitable for small and non-complex institutions (SNCIs). However, such small variable remuneration does not provide an incentive to take disproportionate risks and therefore has no potential to effectively influence management. Therefore, SNCIs should be completely exempted to relieve them from the administrative burden of remuneration rules.\r\nV.REGULATION (EU) 2024/886 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL of 13March 2024 amending Regulations (EU) No 260/2012 and (EU) 2021/1230 and Directives 98/26/EC and (EU) 2015/2366 as regards instant credit transfers in euro\r\nImproved coordination of reporting obligations under Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation for instant credit transfers\r\nPursuant to Art. 15 (3) of the new SEPA Regulation, payment service providers are obliged to report annually to the competent authority (in Germany, the BaFin):\r\n•the level of charges for credit transfers, instant credit transfers and payment accounts;\r\n•the share of rejections, separately for national and cross-border payment transactions, due to theapplication of targeted financial restrictive measures.\r\nIt would be a significant relief in the reporting system of the credit institutions if these new reporting obligations were to be lifted again as soon as SEPA instant credit transfers have become well established.\r\nIt would also avoid double reporting in the payment sector."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"in Anbetracht der wirtschaftlichen Herausforderungen, denen\r\nKreditinstitute angesichts der geopolitischen Lage gegenüberstehen\r\nund der Tatsache, dass die USA die Umsetzung der\r\nglobalen Mindestbesteuerung aufgekündigt haben, möchten wir\r\neindringlich darum bitten, die Anwendung des Mindeststeuergesetzes\r\n(MinStG) auszusetzen, bis auf OECD- und EU-Ebene\r\nlangfristig zielführende und zeitgemäße Regelungen gefunden\r\nsind.\r\nDie Umsetzung des Mindeststeuergesetzes verursacht bei den\r\nKreditinstituten erheblichen bürokratischen Aufwand. Die\r\nsteuerlichen Befolgungskosten ergeben sich nicht nur aus neu\r\nzu implementierenden Prozessen, die aufgrund kontinuierlicher\r\nÄnderungen noch andauern, sondern auch in der laufenden\r\nUmsetzung. Hoch komplexe steuerrechtliche Regelungen, die\r\nzudem unter enormem Zeitdruck technisch und administrativ\r\numgesetzt werden müssen, stellen die Kreditinstitute vor\r\nerhebliche Herausforderungen und binden personelle sowie\r\nfinanzielle Kapazitäten, die dringend für Investitionen benötigt\r\nwerden.\r\nDabei sind Kreditinstitute durch umfangreiche regulatorische\r\nAnforderungen und hohe Melde- und Dokumentationspflichten\r\nohnehin bereits stark belastet.\r\nZudem ist ohne die Beteiligung der USA kaum damit zu rechnen, dass die gesteckten Erwartungen an das MinStG erfüllt werden können. Die globale Mindestbesteuerung verliert dadurch erheblich an Wirksamkeit, und das Festhalten an diesem Besteuerungsregime könnte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen führen.\r\nEs ist daher notwendig, langfristig weitergehende Erleichterungen für Unternehmen zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und unnötige Belastungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die im Grunde nicht im Fokus der Regelung sind, entweder da deren Steuerquote ohnehin weit über 15% liegt oder da es sich bei diesen um rein national tätige Unternehmen handelt.\r\nPetitum:\r\nBis nach gründlicher Prüfung alternative Maßnahmen gefunden werden, die eine faire und effektive Besteuerung sicherstellen, ohne die deutsche Wirtschaft zu benachteiligen, sollte die Umsetzung des Mindeststeuergesetzes ausgesetzt werden.\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir dem Bundeskanzleramt, dem BMWK, der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union sowie dem Hessischen Finanzministerium übersandt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Juli 2024 stellt zweifellos den bislang weitreichendsten und zugleich ehrgeizigsten Ansatz zur Harmonisierung der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union dar. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt diese Entwicklung, zumal\r\nsie unter den Verpflichteten weiterhin den wichtigsten Beitrag zur Erreichung der vom Gesetzgeber gesetzten Ziele leisten dürfte.\r\nHarmonisierung und Verstärkung der Regelungen haben allerdings auch einen Preis: Angesichts des Umfangs der Neuerungen ist mit umfangreichen Anpassungen von internen Monitoring- und Reviewsystemen und -prozessen, zahlreichen Anforderungen an die Informationstechnik sowie mit Strukturänderungen in Compliance-Abteilungen zu rechnen. Der für die notwendigen Maßnahmen zur Verfügung stehende Zeitraum bis zum 10. Juli 2027 ist vor diesem Hintergrund – insbesondere mit Blick auf notwendige Anpassungen der IT – eher zu kurz bemessen. Daher darf bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten keine weitere Zeit verloren werden.\r\n\r\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzeswortlaut der EU-Verordnung 2024/1624 (AML-VO) wichtige praxisrelevante Bereiche keineswegs eindeutig regelt. Vielmehr stellen sich den Verpflichteten erhebliche Auslegungsfragen. Bestimmte Vorschriften sind angesichts nationaler Gegebenheiten sogar praktisch kaum umsetzbar. In anderen Bereichen ist der nationale Gesetzgeber explizit gefordert, wie beispielsweise beim Informationsaustausch zwischen Behörden und Verpflichteten (Art. 75 AML-VO) sowie bei der Umsetzung der sechsten Anti-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf das Transparenzregister oder das Kontodatenabrufverfahren.\r\n\r\nDie DK hat im Rahmen einer ausführlichen Gap-Analyse unter anderem zahlreiche Regelungen identifiziert, für deren Konkretisierung eine Ermächtigung zum Erlass von Regulierungs- und/oder Durchführungsstandards oder Leitlinien etc. nicht vorgesehen ist. In diesen Fällen kann die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) selbst bei einem erkannten Regulierungsbedarf keine ergänzenden Vorgaben schaffen. Zwar mögen nationale Behörden keine umfassende Auslegungshoheit über europäisches Recht haben. Jedoch trifft spätestens mit unmittelbarer Geltung der AML-VO 2027 sowohl die Verpflichteten als auch die nationale Aufsicht die Pflicht zur Anwendung der EU-rechtlichen Vorschriften. Das ist umso bedeutsamer, als der weit überwiegende Teil der Verpflichteten des deutschen Finanzsektors in der Zuständigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben wird.\r\n\r\nEine möglichst reibungslose und effektive Anwendung der neuen Bestimmungen lässt sich ohne einheitliches Verständnis auf Seiten der Aufsicht wie der Verpflichteten nicht erreichen. Die DK wird weiterhin und soweit wie möglich bestrebt sein, Klärungen mit den zuständigen Stellen auf EU-Ebene herbeizuführen. Im Rahmen unserer Analysen ist jedoch rasch klar geworden, dass sich die notwendigen Konkretisierungen ohne einen Austausch auf nationaler Ebene nicht ergeben werden. Beispielhaft und nicht abschließend seien hierzu die nachfolgenden fünf Themen skizziert.\r\n\r\nI. Durchführung von Kundensorgfaltspflichten\r\n\r\nVon erheblicher Bedeutung für die Kreditinstitute ist der Zeitpunkt der Anwendung neuer Kundensorgfaltspflichten. Mit der AML-VO treten, wie auch bereits in Punkt 5.5.2 der BaFin-AuA AT antizipiert, zum Teil deutlich kürzere Aktualisierungsfristen in Kraft. Darüber hinaus führt die Verordnung neu zu berücksichtigende Sorgfaltspflichten ein, wie beispielsweise die Erhebung zusätzlicher Datenpunkte oder eine neue Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Damit kommt der Frage nach dem Anwendungszeitpunkt der neuen Pflichten unter den kürzeren Aktualisierungsfristen erhebliche praktische Bedeutung zu. Die European Banking Authority (EBA) hat kürzlich einen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) zu Art. 28 AMLR veröffentlicht, der auch Regelungen zum Durchführungszeitpunkt enthält. Dieser gibt jedoch keine Antworten auf alle klärungsbedürftigen Fragen. Vielmehr ist bereits die Verweisungsvorschrift auf die AML-VO (Art. 32 des RTS-Entwurfs) nicht geeignet, den Umfang der zu aktualisierenden Daten eindeutig zu bestimmen. Die DK wird sich selbstverständlich an der RTS-Konsultation beteiligen und gegenüber der EBA für eine eindeutige und praxistaugliche Lösung plädieren. Dies vermag jedoch einen Austausch auf nationaler Ebene nicht zu ersetzen, zumal die Konsultation einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und manche Vorbereitungsarbeiten der Institute hierauf nicht warten können.\r\n\r\nII. Inanspruchnahme anderer Verpflichteter/Outsourcing\r\n\r\nDie AML-VO schränkt die bisher z. B. bei der Fernidentifizierung vorhandene Möglichkeit der Zuhilfenahme anderer Verpflichteter zur Durchführung von Sorgfaltspflichten erheblich ein. Art. 48 Abs. 1 AML-VO erlaubt die Inanspruchnahme Dritter dem Wortlaut nach abschließend in den Fällen von Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Kunden oder wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a) bis c) AML-VO. Zieht man einen Umkehrschluss, ist die Identifizierung anderer Personen, die nicht Kunde oder wirtschaftlicher Eigentümer sind (beispielsweise die auftretende Person bzw. der Veranlasser einer Transaktion oder Beteiligte in Treuhandkonstellationen) nicht erfasst. Die Möglichkeit der Fernidentifikation entfallen zu lassen, würde einen erheblichen Einschnitt in das gesamte Geschäft der Institute bedeuten. Zusätzlich darf die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, laut Wortlaut der AML-VO künftig ebenfalls nicht mehr durch Dritte ausgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass es sich hier um eine versehentliche Auslassung handelt. Die Regelung ist in dieser Form nicht handhabbar.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang erlaubt Art. 50 AML-VO zwar eine weitere Konkretisierung durch Leitlinien der AMLA, eine Regelung der gegenständlichen Fragen ist jedoch nicht zu erwarten. Die Rechtsgrundlage sieht nämlich nur eine Regelung der Modalitäten der Inanspruchnahme vor, nicht jedoch die Bestimmung des umfassten Personenkreises.\r\n\r\nIm Übrigen ist es für kleine und mittelgroße Institute von essenzieller Bedeutung, dass Rolle und Funktion des Geldwäschebeauftragten auch insgesamt ausgelagert werden können. Deutschland hat mit dieser Art der Übertragung der Aufgaben auf spezialisierte und kompetente Auslagerungsunternehmen in voller Verantwortung des auslagernden Kreditinstituts sowie in Kenntnis der Aufsichtsbehörde sehr gute Erfahrungen gemacht. Hieran sollte im allseitigen Interesse festgehalten werden. Zwar sieht die Verordnung die Erstellung von AMLA-Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen vor. Ein Erlass ist jedoch bis auf Weiteres nicht in Sicht und könnte frühestens erst zum 10. Juli 2027 erfolgen. Es ist Verpflichteten, die auf die Gesamtauslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten angewiesen sind, nicht zuzumuten, mit der Klärung der einschlägigen Fragen bis zur Geltung der Verordnung zu warten.\r\n\r\nIII. Sammlung von Daten zur Risikobewertung gemäß Art. 40 EU-Richtlinie2024/1640 (AML-RL 6)\r\n\r\nDen Mitgliedstaaten obliegt es zukünftig zum Zwecke einer risikoorientierten Aufsicht, Daten zu (inter)nationalen Risiken im Zusammenhang mit Kunden, Produkten und Dienstleistungen der Verpflichteten zu sammeln und zu bewerten. Eine solche Datensammlung darf das Ziel einer effektiveren Prävention und Bekämpfung jedoch nicht durch einen übermäßigen bürokratischen Aufwand gefährden. Angesichts erster Erfahrungen mit testweise übermittelten Fragenkatalogen besteht unter den Verpflichteten zu Recht die Befürchtung, dass die geplante Datenerhebung über ihr Ziel hinausschießen wird. Wir plädieren daher für eine frühzeitige Vereinheitlichung und Straffung der Abfragen unter Verwendung geeigneter technischer Applikationen und der Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips, sodass kleinere und spezialisierte Institute nicht überfordert werden. Ein übermäßiger Aufwand muss vermieden werden, sodass die Institute in der Lage sind, ihre Kapazitäten in diejenigen Maßnahmen fließen zu lassen, die unmittelbar der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen.\r\n\r\nIV. Bestimmung natürlicher Personen und Erfassung im Transparenzregister und der Kontodaten-abrufdatei\r\n\r\nDas EU-Geldwäschepaket beinhaltet Vorschriften, die in nationales Recht umzusetzen sind und zugleich mit der unmittelbar anwendbaren AML-VO korrespondieren. Beispielhaft seien die Begriffe des „senior managing officials“ und der „person purporting to act on behalf of the customer“ genannt. Diese Termini sind aufgrund der AML-VO zur Bestimmung der zu erhebenden Datensätze auszulegen. Zugleich sind sie durch den nationalen Gesetzgeber aufgrund der AMLD6 im Rahmen der Einrichtung des Transparenzregisters und des Kontenabrufverfahrens in nationales Recht umzusetzen. Es wäre aus unserer Sicht kontraproduktiv, hier separate Ansätze zu verfolgen. Vielmehr sollte eine einheitliche nach nationalen Gegebenheiten mögliche und zugleich den europäischen Anforderungen entsprechende Umsetzung getroffen werden.\r\n\r\nDaneben hat die DK einige weitere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit Kundensorgfaltspflichten, wie beispielsweise bezüglich der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten identifiziert. Eine einheitliche Klärung dieser in das Register bzw. die Kontenabrufdatei einzutragenden Informationen ist angesichts einer Prüfpflicht des Transparenzregisters auf Richtigkeit der eingetragenen Daten gemäß Art. 10 AML-RL 6 wichtig. Sollte hieraus eine materielle Prüfplicht des Registers folgen, ist eine rechtzeitige Einigkeit zwischen Verpflichteten und nationalen Stellen über einzutragende Parameter von Bedeutung.\r\n\r\nV. Art. 75 AML-VO\r\n\r\nIm Zusammenhang mit Art. 75 AMLR-VO, der grundlegend neue Formen des Informationsaustauschs vorsieht, möchten wir darauf hinweisen, dass ein ausreichender und effektiver Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Verpflichteten ohne konkretisierende Regelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich ist, wie schon aus Art. 75 AML-VO selbst hervorgeht. Wir sind der Auffassung, dass baldmöglichst an einer mit deutschen und europäischen Regelungen konformen Lösung gearbeitet werden sollte. \r\n\r\nDie voranstehenden Beispiele sind nur ein Ausschnitt der Schlussfolgerungen, die wir aus der oben erwähnten Gap-Analyse gezogen haben. Die hieraus resultierenden Fragen lassen sich ohne einen Dialog mit den zuständigen nationalen Stellen – aus unserer Sicht vorwiegend mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin (partiell auch der FIU) – über sinnvolle Auslegungen der neuen Bestimmungen nicht beantworten. Dabei geht es uns um eine Begleitung der Diskussion in der Kreditwirtschaft über ein Umsetzungskonzept, das den Instituten eine hinreichende Rechtssicherheit bietet und Fehlinvestitionen vermeidet. Als gutes Beispiel für einen solchen Dialog kann aus unserer Sicht der wichtige Austausch zur Verkürzung der Wertpapierabwicklungsfrist auf T+1 gelten. Im Übrigen sehen Finanzsektoren anderer Mitgliedstaaten diese Notwendigkeit ganz entsprechend und sind – beispielsweise in Frankreich und in den Niederlanden – bereits in einen Austausch mit der nationalen Aufsicht eingetreten. \r\n\r\nWir würden uns über die Mitteilung freuen, dass Sie diese Einladung annehmen. Die Details zur Aufnahme des Dialogs würden wir anschließend mit Ihnen abstimmen. \r\n\r\nEin gleichlautendes Schreiben haben wir \r\n\r\nzukommen lassen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nfür Die Deutsche Kreditwirtschaft\r\nBundesverband deutscher Banken"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016569","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Verdachtsmeldeverfahren gem. § 45 Abs. 5 S. 1 GwG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/1c/527802/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030017.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)\r\nLobbyregister-Nr. R001459\r\nEU-Transparenzregister-Nr. 52646912360-95\r\n30. April 2025\r\n\r\nI. Allgemeine Anmerkungen\r\nMit Schreiben vom 22. April 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vorgelegt. Grundlage für den Erlass der Verordnung ist § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Der Entwurf stellt einen rechtlichen Rahmen für das Verdachtsmeldeverfahren dar. Während ein transparenter Rechtsrahmen für das Verdachtsmeldeverfahren grundsätzlich zu begrüßen ist, formalisiert und bürokratisiert der vorliegende Entwurf das Verdachtsmeldeverfahren in hohem Maße, wodurch der Aufwand für Kreditinstitute weiter ansteigen dürfte. Verbunden mit der Ausweitung der Verdachtsmeldepflichten durch die Vorschriften der EU-AML-VO ab 2027 dürfte dies zu nennenswertem Mehraufwand führen, ohne dass sich ein überwiegender Nutzen erschließt. Damit steht die Entwicklung im Widerspruch zum staatlich erklärten Ziel des Bürokratieabbaus. Zudem besteht die Gefahr, dass die Verordnung die Grundlage für spätere Bußgeldandrohungen für Verstöße gegen rein formale Meldevorgaben werden könnte, wodurch sich der ohnehin schon zu große regulatorische Druck auf die Verpflichteten weiter erhöhen wird.\r\nEs stellt sich insgesamt die Frage der Notwendigkeit nach einer so kurzfristigen nationalen Rechtssetzung. Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards der EU-Kommission vorzulegen (Artikel 69 Abs. 3 EU-AML-VO), die das für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen erforderliche Format abschließend festlegen werden. Verpflichtete sollten den Mehraufwand sinnvoller in die Vorbereitung auf eine erfolgreiche Umsetzung des EU-Geldwäschepakets investieren können.\r\nIn diesem Zusammenhang geht die unter A.VII.4.2 des Entwurfs dargelegte Wirtschaftlichkeitsrechnung von einem unzutreffenden Ansatz aus. Der Wirtschaft werden ausschließlich einmalige Kosten und der Verwaltung laufende Einsparungen mit einem break-even nach ca. zwei Jahren zugewiesen. Tatsächlich würden der Wirtschaft durch einen größeren Zeitaufwand in der Meldepraxis jedoch dauerhaft steigende Kosten entstehen, die eine Amortisation der Kosten mindestens verzögern, unter Umständen sogar gänzlich verhindern würde. Im eingespielten Zustand ist in Summe von einem dauerhaften Mehraufwand von geschätzt mindestens 10 bis 30 Minuten pro Meldung auszugehen. Dies würde dem mit der Verordnung eigentlich angestrebten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\n\r\nII. Zu den Vorschriften im Einzelnen\r\nEin Großteil des Entwurfs enthält die bereits im Handbuch goAML aufgeführten zu befüllenden Eingabefelder. Es handelt sich hierbei um sehr detaillierte Aufzählungen von einzelnen DV-Ein-gabefeldern, deren Wertigkeit nicht in allen Fällen ersichtlich ist. Das spiegeln die gewählten Formulierungen in § 2 und § 4 „Mindestangaben..., soweit sie vorliegen“ bzw.in § 3 GwGMeldV „mindestens folgende Angaben…soweit diese Informationen vorliegen“ wieder. Unabhängig von dem hohen Detaillierungsgrad bedarf es unseres Erachtens weiterer Klarstellungen, um eine rechtssichere Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die entsprechenden Passagen in der als Anlage beigefügten tabellarischen Kommentierung des Verordnungsentwurfs. Für die Verpflichteten wären zudem konkrete Hinweise zu den beizufügenden Umsatzübersichten (Rechtsgrundlage und Zeitraum) notwendig. Aktuell handelt es sich nur um eine Vorgabe der FIU (ohne Rechtsverbindlichkeit) und birgt in Fällen, in denen auch Angaben zu unbeteiligten Transaktionspartnern enthalten sind, datenschutzrechtliches Konfliktpotenzial. Gleiches gilt für die Bestimmung der „Weitergabefähigkeit“ von Angaben, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 6 GwGMeldV genannt. Es ist zudem festzustellen, dass der Entwurf an einigen Stellen einen weiteren Anwendungsbereich beansprucht, als ihn die Ermächtigungsgrundlage zulässt. So geht beispielsweise die Anforderung der Erfassung des Geburtslandes in § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwGMeldV über die nach dem GwG zu erfassenden Daten hinaus. Auch die Einräumung einer Befugnis zur Zurückweisung von Verdachtsmeldungen gem. § 6 Abs. 2 sowie die Anknüpfung an einen begründeten Verdacht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwGMeldV übersteigen die Ermächtigungsnorm des § 45 Abs. 5 S. 1 GwG. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Kommentierung zu der entsprechenden Bestimmung in der Anlage.\r\nDie Regelung eines Verdachtsmeldeverfahrens böte im Übrigen die Gelegenheit, den Verpflichteten bzw. ihren IT-Dienstleistern mehr Unterstützung im Umgang mit goAML zu bieten. Das System ist schwerfällig und unflexibel, sodass die Verpflichteten gerade bei Verdachtsmeldungen in komplexen und komplizierten Sachverhalten an Grenzen stoßen. Das kann jedoch den Verpflichteten nicht zur Last gelegt werden. Es wäre zudem mit besseren Ergebnissen zu rechnen, wenn die FIU die Verpflichteten noch stärker dabei unterstützen würde, Verdachtsmeldungen so abzugeben, dass sie bestmöglich durch die Analysesoftware verarbeitet werden. \r\nZu den einzelnen Anmerkungen verweisen wir auf die nachstehende tabellarische Anlage.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§2 Grundlagen der Datenübermittlung\r\n(2) Der jeweilige Datensatz der Meldung ist im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML oder mittels direkter Befüllung der vorgesehenen Datenfelder der elektronischen Meldemaske von Ver-pflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes und Aufsichtsbehörden nach § 44 des Geldwäschegesetzes in die hierfür von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Ver-fügung gestellte IT-Anwendung einzutragen. Die von der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-suchungen herausgegebenen und auf ihrer Internetseite jeweils veröffentlichten Standards zur Datenübermittlung konkretisieren die Form und die jeweils zu übermittelnden Daten anhand der dafür vorgesehenen Datenfelder. Folgende Mindestangaben müssen in der Meldung enthalten sein, soweit sie vorliegen:\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Für Pflichtangaben sollte es stets verpflichtende Datenfelder in der elektronischen Meldemaske geben, sodass den Ver-pflichteten die Erstellung einer vollständigen Verdachtsmeldung erleichtert wird. Pflichtangaben sollten zudem in der obersten Struktur ersichtlich sein. Manche Felder werden aktuell in der Oberfläche erst dann als Pflichtfelder mit Sternchen angezeigt, wenn auf die entsprechende Unterkategorie wie Transaktion, Beteiligte etc. geklickt wird. Dass z.B. „Beteiligte“ eine verpflichtende Angabe ist, ist anhand der oberen Struktur der Maske nicht erkennbar.\r\n- Eine Klärung der Terminologie „soweit sie vorliegen“ wäre vorteilhaft für eine rechtssichere Anwendung.\r\nVorschlag: „soweit sie der für die Erstattung der Meldung ver-antwortlichen Abteilung positiv bekannt sind“\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n2. Datum der Abgabe der Meldung,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nWir gehen davon aus, dass das Datum bereits vom System eingesetzt wird.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n4. Aktenzeichen sowie Datum der Abgabe einer vorangegangenen Meldung, zu der ein Zusammenhang angenommen wird.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDer zusätzliche Erhebungs- und Erfassungsaufwand hinsichtlich des Datums ist ohne Mehrwert, da die Meldenummer bisher auch schon eine eindeutige Zuordnung erlaubte.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n5. Hinweis auf eine mit der Meldung zugleich geplante oder bereits erstattete Strafanzeige unter Verweis auf die zuständige Strafverfolgungsbehörde,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDer Wortlaut § 43 Abs. 1 S. 2 GwG erfasst die Angabe einer bereits abgegebenen Strafanzeige oder eines Strafantrags. Der nun geplante Einschub der Meldung einer „zugleich geplanten“ Strafanzeige ist unklar. Die Prozesse um Strafanzeigen sind in der Regel der Verdachtsmeldung nachgelagert und stellen eine Einzelfallentscheidung dar, die regelmäßig bei Abgabe der Verdachtsmeldung noch nicht getroffen ist. Wir plädieren daher dafür, die Nr. 5 zu streichen.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n6. Hinweise auf zu dem Sachverhalt der Meldung vorliegende polizeiliche oder staatsanwaltliche Auskunftsersuchen ein-schließlich hierzu weitergabefähiger Angaben,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nEs ist unklar, was unter „weitergabefähigen Angaben“ zu verstehen ist. Die Nennung von Behörde und Aktenzeichen in der Sachverhaltsdarstellung der Meldung stellen im Übrigen bereits eine eindeutige Zuordnung zum polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Auskunftsersuchen her. Die Vorschrift sollte insofern präzisiert werden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n7. Hinweis auf eine zugleich nach Art. 16Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erstattete oder beabsichtigte Meldung einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörde.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nAusweislich der Verordnungsbegründung soll durch den Hin-weis auf die doppelte Meldung zusätzlicher Aufwand bei der FIU vermieden werden. Zielführender wäre es unseres Erachtens, eine alleinige Meldung an die BaFin ausreichen zu lassen. Diese gibt dies im Rahmen ihrer eigenen Meldepflicht nach § 44 GwG ggf. an die FIU weiter. Hierdurch würde so-wohl auf Seiten der FIU wie auch auf Seite der Verpflichteten Aufwand vermieden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n(4) Der Meldung beigefügte Anlagensind in einem automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durch-suchbaren Format, das für das von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung gestellte IT-Verfahren zugelassen ist, bereitzustellen, wobei die Zugehörigkeit zur Meldung durch zugehörige Bezeichnung klar erkennbar sein muss.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nEs bleibt unklar, welche Anlagen „automatisiert auswertbar“ sind.\r\nBisher waren auch die Dateiformate jpg und png zugelassen. Das wurde z.B. für die Beifügung verfilmter Unterlagen regelmäßig genutzt und könnte hiermit ohne aktuell verfüg-bare Alternative in Frage gestellt werden. Kontobewegungen wurden bisher regelmäßig als pdf-Dokument zur Verfügung gestellt, da dieses Dateiformat direkt aus den bankinternen Systemen ausleitbar ist und auch das Speicherformat dar-stellt, das für spätere Prüfungen der Prüfungsgesellschaften und ggf. der Aufsicht regelmäßig das Dokumentationsformat darstellt. Eine Lieferung als xlsx oder docx würde zusätzliche Arbeitsschritte darstellen, die deutlichen Mehraufwand verursachen würden.\r\nEs sollte weiterhin möglich sein, die Anlagen in den bisher zulässigen Formaten beizufügen. Die Überführung in ein anderes Format ist für die Verpflichteten – auch angesichts der Masse an Dokumenten und Dateien – technisch nicht leistbar. Soweit eine Formatänderung zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\nWenn besondere Dateibezeichnungen gefordert werden (obwohl sie innerhalb eines Meldesatzes direkt zugeordnet sind), ist ebenfalls von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen.\r\nIn der Meldeanwendung goAML ist die Dateigröße für mögliche Anhänge begrenzt. Für komplexere Fälle reicht diese teilweise heute schon nicht mehr aus. Deshalb sollte bei einer Umsetzung auch die mögliche Dateigröße für Anhänge erweitert werden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§ 3 Weitere Angaben\r\n(1) Über § 2 hinaus sind zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für den Einzelfall mindestens folgende Angaben zu machen, soweit diese Informationen vorliegen:\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nWir plädieren für eine Umsetzung als „soweit sie der für die Erstattung der Meldung verantwortlichen Stelle positiv bekannt sind“ (s. auch Anmerkung zu § 2 Abs. 2 GwGMeldV)\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n1. Zugehörige Beschreibung des Sachverhaltes, woraus sich der begründete Ver-dacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Handlungen, die eine Vortat der Geldwäsche dar-stellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren oder erbracht werden, oder dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Berechtigten vorliegen könnte,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Da die Verordnung nicht den Anwendungsbereich des § 43Abs. 1 S. 1 GwG („Tatsachen die darauf hindeuten, dass…“) erweitern kann, plädieren wir dafür, den Wortlaut des GwG beizubehalten. Die gewählte Formulierung indiziert einen weitergehenden Verdachtsgrad als den gesetzlich festgelegten.\r\n- Es bestehen diverse Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG, wobei nicht jede eine Meldepflicht auslöst. Sofern es sich um die Pflicht zur Verdachtsmeldung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG handelt, sollte diese im Verordnungstext klar genannt sein.\r\nWir regen daher an, die entsprechende Pflicht zu konkretisieren.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n2. konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDie Formulierung der „konkreten Darlegung“ „einschließlich deren Art und Zweck“ legt eine gewisse Ausführlichkeit nahe, während entsprechende Informationen im Einklang mit Punkt 5.3 der BaFin-AuA AT jedoch regelmäßig nicht vorhanden sind. Zusätzliche Meldeinhalte würden entsprechenden Mehr-aufwand bedeuten.\r\nÄnderungsvorschlag: „konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung, sofern sich der Geschäftszweck nicht unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung selbst ergibt,“\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n4. zu einem Konto:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) Name des Kontos,\r\nc) Kontonummer in Form der IBAN, wenn vorliegend, \r\nd) Kontoart,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nUnklar, was mit „Name des Kontos“ gemeint ist. Ist hier der Kontoinhaber gemeint, der allerdings bereits unter Nr. 4 lit. i) aufgeführt ist?\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\ne) Währung, in der das Konto geführt wird,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nIn Deutschland werden Konten regelmäßig in Euro geführt. Daher wird die Währung nur bei Fremdwährungskonten angegeben.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\ng) Status des Kontos\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nFraglich, was hiervon umfasst ist. Sofern nur nach „geschlossen“ oder „aktiv“ gefragt werden soll, wäre dies bereits durch Angabe nach f) „Schließungsdatum“ gedeckt.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\nh) Kontostand zum Datum der Meldung,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDies ist nicht zu gewährleisten, da das Zusammensuchen von Informationen und das Eingeben einer Verdachtsmeldung über goAML auch an unterschiedlichen Tagen erfolgen können. Zudem wird im Laufe eines Bankarbeitstages der sog. Live-Kontostand abgebildet. Der Kontostand zum Datum der Meldung kann sich daher im Tagesverlauf ändern (Bsp.: Wenn eine Meldung um 11 Uhr am Tag X erstattet wird, kann sich der Kontostand Stunden später aufgrund weiterer getätigter Transaktionen bereits wieder geändert haben.). Die Abfrage dieses Live-Kontostandes würde in der Praxis einen operativen Mehraufwand darstellen, da aktuelle Salden systemseitig am Meldetag erhoben und bereitgestellt werden müssten.\r\nÄnderungsvorschlag: In der aktuellen Maske in goAML ist der Kontostand zu einem frei wählbaren Datum einzugeben. Dieses Verfahren sollte beibehalten werden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\ni) aktuelle und ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte; handelt es sich um ein Geschäftskonto, sind zugehörige Angaben für die letzten drei Jahre erforderlich, sofern vorliegend,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Hinsichtlich des Begriffs des Bevollmächtigten ist unklar, ob dieser tatsächlich nur rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte umfassen soll oder jegliche Verfügungsberechtigte.\r\n- Der Regelungsentwurf widerspricht angesichts der weitgehenden Erfassung dem risikobasierten Ansatz, insbesondere bei Meldungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel, der Nutzung von Finanzagenten oder einfachen Betrugshandlungen, die einen nicht unerheblichen Anteil des Meldeaufkommens darstellen. Im Lichte des risikobasierten Ansatzes erscheint es sachgerecht, Angaben zu bereits gelöschten Bevollmächtigten nur dann zu verlangen, wenn diese im Kontext der konkreten Verdachtsmeldung eine erkennbare Relevanz aufweisen. Umfasst wären ansonsten beispielsweise Bevollmächtigte, die aus Altersgründen ausgeschieden sind oder Erziehungsberechtigte von mittlerweile volljährigen Kindern. Die Regelung ist hinsichtlich des Zeitraums für zu erfassende ehemalige Kontoinhaber und Bevollmächtigte bei Nicht-Geschäftskonten unbestimmt und birgt damit Rechtsunsicherheit. Auch bei Firmen- und Unternehmenskunden ändern sich die Bevollmächtigten laufend (bspw. Fluktuation im Rechnungswesen des Kunden). Die Bevollmächtigten der vergangenen drei Jahre manuell aufzuzählen, ist wenig zielführend und fehleranfällig. Bei juristischen Personen ist ein Kontoinhaberwechsel zudem anhand eines Handelsregisterauszugs nachvollziehbar.\r\nÄnderungsvorschlag: Die Vorgabe sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erfolgen müssen, sofern sie vorliegen und für den gemeldeten Sachverhalt relevant sind.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n5. bei Schließfächern die jeweiligen Schließfachnummern, zugehörige Unterlagen sowie Informationen zu deren Inhaberschaft,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDer operationelle Aufwand steht außer Verhältnis zu einem angeblichen Mehrwert dieser Information, da die Unterlagen zu einem Schließfach i.d.R. nicht elektronisch verfügbar sind, sondern aus den Filialen angefordert werden müssen. Gegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen noch in einem institutsspezifischen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format“. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. Soweit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt. Änderungsvorschlag: Die Information sollte nur dann erforderlich sein, soweit das Schließfach im Rahmen des melderelevanten Sachverhalts eine Rolle spielt.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n6. KontoeröffnungsText der GwGMeldVO:unterlagen, einschließlich der zugehörigen Identifikationsunterlagen,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nEs ist unklar, was mit Kontoeröffnungsunterlagen gemein ist. Ist dies nur der Girovertrag in seiner ursprünglichen Gestalt und/oder auch der ggfs. mehrfach geänderte Girovertrag in seiner aktuell gültigen Fassung? Auch hier gilt, dass ggf. erhebliche und zumeist vermeidbare Aufwände erzeugt wür-den, wenn damit auch alle historischen Vertragsfassungen gemeint sein sollten. Hier gelten ebenfalls die Ausführungen zu Nr. 5: Gegebenenfalls liegen zugehörige Unterlagen in einem institutsspezifi-schen Archivformat vor, in Betracht kommen etwa historische Verfilmungen, Scans und Kopien, die jedoch nicht in einem „automatisiert auswertbaren oder einem elektronisch durchsuchbaren Format“ vorliegen. Die Überführung in ein solches Format ist für die Verpflichteten technisch nicht leistbar. So-weit ein solches Format zur Voraussetzung für eine Verdachtsmeldung gemacht wird, werden die Verpflichteten vor eine unmögliche Aufgabe gestellt.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n7. Vertragsdokumentationen und weitere sachdienliche Dokumente zu dem gemeldeten Sachverhalt,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nHier gelten ebenfalls die Ausführungen zur Nr. 5.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n9. zur Immobilie im Sinne des § 1 Absatz7 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes insbesondere folgende:\r\na) Art der Immobilie,\r\nb) Registergericht,\r\nc) laufende Nummer der Immobilie im Bestandsverzeichnis,\r\nd) Gemarkung, Flurnummer und Flurstücknummer,\r\ne) Grundbuchblattnummer,\r\nf) postalische Anschrift,\r\ng) Größe und Kaufpreis.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDie Benennung aller Grundbuchblattnummern, Flurstücke, etc. für den Standardfall einer Verdachtsmeldung durch ein Kreditinstitut erscheint nicht zielführend. Sofern die geforderten Informationen zu Immobilien in einem Kreditinstitut vorliegen, sind diese regelmäßig in einem notariellen Kaufvertrag enthalten. Es sollte daher ausreichen, diesen als Anlage (pdf-Format) beifügen zu können. Alle Angaben manuell dem KV zu entnehmen und in goAML einzutragen, würde auch an dieser Stelle einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuten.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n(2) bei der Beteiligung von Personen sind bei natürlichen Personen zusätzlich erforderlich:\r\n1. Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Die Formulierung „bei der Beteiligung von Personen“ ist sehr offen und es ist unklar, welche Adressaten hier noch gemeint sein könnten.\r\n- Sofern eine Person bei Kontoeröffnung nach § 12 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 GwG (also mittels eID) identifiziert/verifiziert worden wäre, liefe die Vorgabe ins Leere.\r\nÄnderungsvorschlag: „… zusätzlich erforderlich: Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 (Nummer 1 - gestrichen) in Verbindung mit § 8 Absatz 2 (Satz 1 - gestrichen) des Geld-wäschegesetzes“\r\nBei der Beteiligung von Nichtkunden und Beteiligten, für die keine Identifizierungspflicht nach § 10 GwG besteht, liegen diese Informationen regelmäßig nicht vollständig vor. Daher sollte § 3 Abs. 2 Satz 1 dahingehend ergänzt werden, dass die Angaben nur erforderlich sind, soweit diese angesichts einer gesetzlichen Ermächtigung erhoben wurden.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n2. Geburtsland.\r\nBei juristischen Personen sind Angaben nach § 11 Absatz 4 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nNach den Vorschriften des GwG besteht bisher keine Verpflichtung zur Erfassung des Geburtslandes (nur Geburtsort). Der Verordnungstext geht somit die gesetzliche Rechtsgrundlage hinaus.\r\nZudem liegt in den Systemen kein entsprechendes Datenfeld vor. Eine Recherche über ggf. verfilmte Ausweispapiere wäre mindestens zeitaufwendig und würde auch nicht immer zum Erfolg führen.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§ 4 \r\nMindestangaben bei Meldungen, denen eine Transaktion zugrunde liegt\r\n1.Transaktionsnummer, die sich im Falle mehrerer Transaktionen in einer Meldung von anderen Transaktionsnummern unterscheiden muss,\r\n2. Transaktionsverfahren,\r\n3. Datum der Transaktion,\r\n4. Betrag der Transaktion in Zahlen mit Angabe der Währung,\r\n5. Art der Transaktion, wobei danach zu unterscheiden ist, ob mehr als zwei Personen an der Transaktion beteiligt sind,\r\n6. Art des Vermögenswertes, der Gegen-stand der Transaktion ist, oder mit ihr im Zusammenhang steht,\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\n- Der Begriff „Transaktionsverfahren“ ist unklar. Bislang gibt es in goAML kein Erfassungsfeld hierzu.\r\nIn diesem Zusammenhang wirft auch die Verordnungsbegründung Fragen auf. So sind die Unterschiede zwischen den dort genannten elektronischen Verfahren, Online-Banking und virtueller Zahlung nicht klar. Auch ist das persönliche Verfahren als solches nicht bekannt.\r\nDer Betrag der Transaktion in Zahlen ist in goAML aktuell in Euro anzugeben, in der Verordnung wird der Betrag mit Angabe der Währung in § 4 Abs. 1 Nr. 4 gefordert.\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n7. bei Transaktionen mit SWIFT-Teilnehmern:\r\na) kontoführendes Institut,\r\nb) internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers (IBAN),\r\nc) internationale Bankleitzahl (BIC)\r\nin fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,\r\n8. bei Transaktionen mit anderen Kontonummersystemen als SWIFT:\r\na) Kontonummer,\r\nb) Bankleitzahl und\r\nc) kontoführendes Institut.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nWas bedeutet „in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen“?\r\nInstitut, IBAN, BIC ohne Leerzeichen …\r\n- Beispiel: Banco de Comercio i Credi-toPG12345600012345BADEPIXX oder\r\n- BancodeComercioiCreditoPG12345600012345BADEPIXX ?\r\nÄnderungsvorschlag: Konkrete Bezeichnung, welche Leerzeichen entfallen sollen. Möglicherweise ist ein einheitliches Trennzeichen für den Empfänger „lesbarer“ (Banco de Comercio i Credito;PG12345600012345;BADEPIXX)\r\n\r\nText der GwGMeldVO:\r\n§ 6\r\nErsatzmaßnahmen und Rechtsfolge\r\n(1) Ist die elektronische Übermittlung nach § 2 aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so informiert die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen über ihre Internetseite zu den zeitweise alternativen Übermittlungswegen. Im Übrigen gilt § 45 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.\r\n(2) Werden die in dieser Verordnung aufgestellten Anforderungen an die erforderlichen Angaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, kann die FIU die Übermittlung zurückweisen.\r\n\r\nAnmerkungen der Deutschen Kreditwirtschaft:\r\nDie Verordnungsbegründung schildert, dass eine Zurückweisung durch die FIU auch über die automatische technische Zurückweisung einer Meldung aufgrund fehlender Angaben im Pflichtfeld hinaus möglich sein soll. Eine Ermächtigung, eine solche Befugnis per Verordnung zu bestimmen, ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 5 S. 1 GwG, der nur Regelungen zur Form und zu erforderlichen Angaben als mögliche Inhalte benennt. Die FIU ist im Übrigen nach § 30 Abs. 1 GwG zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet. Wir gehen daher insbesondere davon aus, dass im Falle der Zurückweisung von Verdachtsmeldungen aufgrund aus Sicht der FIU nicht eingehaltener formaler Anforderungen die in § 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB normierte Strafbefreiung unberührt bleibt und plädieren für eine Streichung des Absatz 2.\r\n\r\n\r\nMit Blick auf die Vielzahl und Gewichtigkeit unserer Anmerkungen sowie die erheblichen Auswirkungen der geplanten GwG-Meldeverordnung auf die Verdachtsmeldepraxis der Verpflichteten regen wir dringend an, zu deren Inhalt sowie deren Verhältnis zu technischen Durchführungsstandards zur gleichen Thematik, die die AMLA bis zum 10. Juli 2026 entwerfen soll, ins vertiefte Gespräch zu kommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017123","regulatoryProjectTitle":"Absenkung der Definitivbelastung für von der Körperschaftssteuer befreite Förderinstitute","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/ac/546354/Stellungnahme-Gutachten-SG2506230026.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"wir begrüßen die Initiative der Bundesregierung sowie der regierungstragenden Fraktionen, steuerliche Entlastungen für die Unternehmen in Deutschland nun zügig zu beschließen und in Kraft zu setzen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 von derzeit 15 % bis auf 10 % ab 2032 ist ein wichtiger und richtiger Schritt hin zu einer wett-bewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung. Denn derzeit ist Deutschland mit einer Gesamtsteuerbelastung von Körperschaften unter Berücksichtigung der zusätzlichen Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rd. 30 % im internationalen Vergleich Hochsteuer-land. Eine zügigere Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes wäre daher wünschenswert gewesen, um der deutschen Wirtschaft einen rasch wirkenden Wachstumsimpuls zu geben.\r\nAuch die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives Signal für die deutsche Wirtschaft, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann.\r\nFür steuerbefreite Förderkreditinstitute nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG bedarf es im Gesetz jedoch noch einer Klarstellung, um eine etwaige steuerliche Ungleichbehandlung zu verhindern.\r\nFür diese Kreditinstitute sollte parallel zu der schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes die sogenannte Definitivbelastung ebenfalls von 15 % auf 10 % reduziert und dies in §44a Abs. 8 EStG auch ausdrücklich festgeschrieben werden. In der Vergangenheit bestand und derzeit besteht ein „Gleichlauf“ zwischen dem geltenden Körperschaftsteuersatz und dem Steuersatz für ermäßigt zu besteuernde Kapitalerträge.\r\nAus der Fußnote 3 auf Seite 17 des Gesetzesentwurfs könnte man diese Folgewirkung zwar bereits herauslesen. Die Absenkung der Definitivbelastung sollte sich jedoch im Gesetzes-wortlaut wiederfinden, um in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit herzustellen.\r\nPetitum:\r\nDer Gleichlauf der Definitivbelastung steuerbefreiter Förderinstitute mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes sollte ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nZudem sollte geprüft werden, welche zusätzlichen Auswirkungen sich in weiteren Vorschriften aufgrund der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ergeben, etwa in § 36a EStG oder § 44a Abs. 8, 9 und 10 EStG."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017322","regulatoryProjectTitle":"KOM-Vorschlag zur Überarbeitung des Rahmens für Krisenmanagement & Einlagensicherung (CMDI-Review)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/14/554575/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260069.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesendet: Dienstag, 24. Juni 2025 14:57\r\nBetreff: CMDI-Reform – Unterstützung der deutschen Position in den Trilogverhandlungen\r\nSehr geehrte\r\nim Namen der deutschen Kreditwirtschaft möchten wir unsere Unterstützung für die Position des\r\nBundesministers der Finanzen bekräftigen, wie sie am Freitag, den 20. Juni 2025 im Rahmen des\r\nECOFIN-Rats zur CMDI-Reform vorgetragen wurde. Wir begrüßen ausdrücklich, dass zentrale\r\nMitgliedstaaten wie die Niederlande, Luxemburg, Österreich, Belgien, Slowenien, Tschechien und\r\nFinnland sich dieser Linie angeschlossen haben.\r\nDie im Rat erarbeitete Position stellt einen ausgewogenen Kompromiss dar, der die bewährten\r\nnationalen Systeme bewahrt und zugleich europäischen Fortschritt ermöglicht. Diese Balance darf im\r\nweiteren Prozess nicht leichtfertig geopfert werden.\r\nWir teilen die Einschätzung des Ministers: Nur durch den Erhalt und die Stärkung bewährter nationaler\r\nStrukturen und angemessene Schutzmechanismen für die Einlagen- und Institutssicherungssysteme\r\nkann das Vertrauen der Einleger gewahrt und ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der\r\nBankenunion geleistet werden.\r\nFür Ihre entschlossene Haltung in den Verhandlungen danken wir Ihnen ausdrücklich und stehen Ihnen\r\nweiterhin gerne unterstützend zur Verfügung.\r\nWir möchten unterstreichen, dass jedwede Zugeständnisse im Rahmen der anstehenden\r\nTrilogverhandlungen nicht dazu führen dürfen, dass die in der Ratsposition festgehaltenen\r\nSchutzmechanismen abgeschwächt oder unterlaufen werden. Insbesondere gilt dies für folgende\r\nKernpunkte:\r\nAbwicklungsmechanismus:\r\nDie finanzielle Belastung für kleine und mittelgroße Kreditinstitute darf nicht weiter ansteigen. Daher\r\nlehnen wir eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsmechanismus auf kleine und\r\nmittelgroße Kreditinstitute entschieden ab.\r\nBridge-the-Gap (BtG):\r\nDer Einsatz dieses Instruments darf ausschließlich auf klar begrenzte Ausnahmefälle beschränkt\r\nbleiben. Eine breitere Anwendung würde die finanzielle Stabilität unserer bestehenden Systeme\r\ngefährden und zentrale Prinzipien der Verantwortlichkeit von Eigentümern und Gläubigern aushöhlen.\r\nInstitutssichernde Maßnahmen:\r\nDie Funktionsfähigkeit der Institutssicherungssysteme muss unter Wahrung fairer\r\nWettbewerbsbedingungen erhalten bleiben, damit die Vielfalt der europäischen Strukturen und somit\r\ndie Stärke Europas sich weiter entfalten kann. Institutssichernde Maßnahmen spiegeln diese Vielfalt\r\ndes Bankenmarktes wider und dürfen in ihrer Anwendung nicht weiter eingeschränkt werden.\r\nLeast-Cost Test (LCT):\r\nDie Hauptaufgabe der Einlagensicherung muss weiterhin in der Entschädigung gedeckter Einlagen im\r\nInsolvenzfall bestehen. Sofern das Sicherungssystem entsprechend mandatiert ist, kann dies auch die\r\nVermeidung von Insolvenzen durch präventive Maßnahmen oder die Sicherung des Zugangs zu\r\ngedeckten Einlagen durch alternative Maßnahmen im Insolvenzfall umfassen. Die Nutzung von\r\nEinlagensicherungsmitteln in der Abwicklung darf nur in streng definierten Ausnahmefällen und\r\nausschließlich unter Anwendung eines belastbaren Kostenvergleichstests (Least-Cost Test) erfolgen.\r\nMREL: Ausnahme des Durchleitgeschäfts\r\nDer CMDI-Review sollte dazu genutzt werden, bei den Mindestanforderungen an Eigenmittel und\r\nberücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) – analog zur Bankenabgabe und Leverage Ratio –\r\neinen Ausschluss von durchgeleiteten Förderdarlehen gesetzlich zu verankern, um die\r\nDurchleitfunktion im Fördergeschäft nicht weiter regulatorisch zu bestrafen. Andernfalls drohen eine\r\nVerknappung und Verteuerung der Mittel zur Finanzierung politisch wichtiger Vorhaben – gerade mit\r\nBlick auf die auf den Weg gebrachten Investitionsvorhaben, die nur mit einer wirksamen\r\nFörderinfrastruktur gelingen können. Ohne eine angemessene regulatorische Berücksichtigung in den\r\nBankbilanzen wird diese Förderinfrastruktur allerdings faktisch unmöglich gemacht.\r\nSuperpräferenz:\r\nDie in der bestehenden Gesetzgebung verankerte Superpriorität der Einlagensicherungssysteme im\r\nInsolvenzfall ist ein unverzichtbares Element um eine glaubwürdige ex-ante Finanzierung der\r\nEinlagensicherung aufrechtzuerhalten. Jegliche Abstriche an dieser Regelung könnten diese gefährden\r\nund damit das Vertrauen in die Einlagensicherung langfristig gefährden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nIm Namen der Deutschen Kreditwirtschaft"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018303","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur nationalen Umsetzung der Änderung der Amtshilferichtlinie (DAC 8) und zur Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/79/a3/585140/Stellungnahme-Gutachten-SG2507150022.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zum Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG (Artikel 1)\r\nZu § 1 Abs. 2 und Abs. 9 KStTG [Begriffsbestimmung] - Verwahrer/Verwalter als Verpflich-teter\r\nNach dem Entwurf des KStTG sollen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verpflichtet werden, staatlichen Stellen Daten über Kryptowerte zu liefern. Anbieter sollen nach § 1 Abs. 2 sowohl Krypto-werte-Betreiber (§ 1 Abs. 9) als auch Kryptowerte-Dienstleister sein. Wer alles Kryptowerte-Betreiber bzw. Kryptowerte-Dienstleister ist, wird in Art. 3 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 definiert:\r\na)Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;\r\nb)Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;\r\nc)Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;\r\nd)Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;\r\ne)Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nf)Platzierung von Kryptowerten;\r\ng)Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;\r\nh)Beratung zu Kryptowerten;\r\ni)Portfolioverwaltung von Kryptowerten;\r\nj)Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.\r\nFolglich kommen als Meldeverpflichtete u. U. viele unterschiedliche Parteien in Frage, die bei einem durchgeführten Geschäft jeweils eine Meldung durchführen müssten. Dies bedeutet, dass es nach der vorliegenden Fassung des Gesetzes zu zig Mehrfachmeldungen kommen kann. Zudem entsteht das Problem, dass vielen der vorstehend benannten Dienstleister die geforderten Daten nicht komplett zur Verfügung stehen und sie diese mühsam beschaffen müssen. Wenn z. B. lediglich eine allgemeine Be-ratung zu Kryptowerten erfolgt, kann der Bezug zu einer konkreten Transaktion gänzlich fehlen.\r\nDarauf hatten wir mit der Mitte Mai versendeten Eingabe bereits hingewiesen. Es kann vom Gesetzge-ber nicht intendiert sein, dass mehrfache Meldungen über ein und dieselbe Transaktion von unter-schiedlichen Anbietern abgegeben werden. Es sollte vielmehr derjenige zur Abgabe einer Meldung ver-pflichtet werden, der sowohl sämtliche kundenbezogenen Daten hat (Name, Anschrift, Steuer-ID etc.) als auch Angaben zur Transaktion machen kann (wie bspw. Bezeichnung der Art des Kryptowertes, gezahlte und erhaltene Gesamtbruttobeträge, Anzahl der Einheiten und der meldepflichtigen Transak-tionen, aggregierte beizulegende Marktwerte von Erwerben und Verkäufen etc.).\r\nUm den Verwaltungsaufwand und die Bürokratie für Finanzbehörden sowie Krypto-Dienstleister effi-zient zu gestalten, sollte die Meldepflicht dahingehend vereinfacht werden, dass jede Transaktion nur einmal gemeldet und verarbeitet werden muss. Anderenfalls droht der Erfüllungsaufwand für Wirt-schaft und Verwaltung zur Umsetzung des geplanten Gesetzes unnötig in die Höhe getrieben zu wer-den. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist die einmalige Meldepflicht sinnvoll, um eine bürokra-tiearme Umsetzung zu erzielen. Aus diesem Grund wurde auch für die Meldungen von grenzüber-schreitenden Steuergestaltungen vorgesehen, dass nur ein Intermediär zur Mitteilung derselben Steu-ergestaltung verpflichtet ist und nicht etwa alle potenziell betroffenen Intermediäre parallel zueinander Meldungen abgeben müssen (vgl. § 138f Abs. 9 AO).\r\nEbenso lässt der Gesetzesentwurf offen, was passiert, wenn die erforderlichen Daten dem Verpflichte-ten – trotz erheblicher Bemühungen – nicht vollständig vorliegen.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nPetitum: Wir plädieren dafür, entweder in § 1 KStTG-RefE direkt oder in der Gesetzesbegründung einen Passus aufzunehmen, der die Meldepflicht einem konkreten Krypto-Dienstleister zuweist.\r\nZu § 1 Abs. 2 KStTG – Klarstellung zur Meldepflicht von Investmentfonds\r\nIn der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 KStTG wird im letzten Satz der Begriff „insoweit“ verwendet. Dies kann zu Missverständnissen führen, da durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden könnte, dass ein Investmentfonds (insbesondere OGAW) nach dem Finanzkontenaustauschgesetz meldepflichtig wird. Dies wäre jedoch systematisch nicht korrekt, da Investmentfonds nach dem Finanz-konten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bereits als nicht meldende Finanzinstitute gelten und nicht in den Anwendungsbereich des KStTG fallen sollten. Wir gehen davon aus, dass die Definition des Investmentunternehmens nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz durch die Formu-lierung in der Gesetzesbegründung zum KStTG nicht auf Investmentfonds ausgedehnt werden soll, was durch folgende Gesetzesbegründung des zu Buchstabe c (§ 19 Nummer 6) FKAustG-E bestätigt wird: „Die Definition des Investmentunternehmens wird erweitert, um auch diejenigen Rechtsträger zu erfassen, die in Kryptowerte investieren. Im Übrigen werden redaktionelle Folgeänderungen vorge-nommen“.\r\nPetitum: Der Satz in der Gesetzesbegründung sollte gestrichen oder angepasst werden, um klarzu-stellen, dass Investmentfonds (insbesondere OGAW) nicht unter die Meldepflicht fallen.\r\nZu § 1 Abs. 3 KStTG – Aufnahme der nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinsti-tute als ausgenommene Personen\r\nFörderinstitute des Bundes und der Länder erfüllen die Voraussetzungen des nicht meldenden Fi-nanzinstituts gem. § 19 Nr. 9c FKAustG (bzw. § 19 Nr. 15c FKAustG-E im KStTG-RefE) i.V.m. Ab-schnitt VIII Unterabschnitt B Nr. 1 lit. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/16/EU (eingeführt mit RL 2014/107/EU vom 09.12.2014), weil „bei … (ihr) ein geringes Risiko besteht, dass …. (sie) zur Steuer-hinterziehung missbraucht wird,….“. Dementsprechend haben sie keine Pflichten nach dem § 3 i.V.m. § 19 Nr. 1 FKAustG.\r\nDer § 19 Nr. 9 FKAustG wird durch Artikel 3 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtli-nie (EU) 2023/2226 in den § 19 Nr. 15 FKAustG umgegliedert, anschließend jedoch nicht wie die Fol-genummern 16 bis 18 des § 19 FKAustG in § 1 Abs. 3 KStTG-RefE vom Anwendungsbereich des Ent-wurfs ausgenommen.\r\nEs besteht Anlass anzunehmen, dass dies so nicht beabsichtigt ist, denn nach wie vor können För-derbanken nur mit geringem Risiko zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.\r\nPetitum: Wir schlagen daher vor, die bereits nach dem FKAustG nicht meldepflichtigen Förderinstitute konsequenterweise über eine explizite Nennung von § 19 Nr. 15c FKAustG ebenfalls in dem § 1 Abs. 3 KStTG als ausgenommene Personen aufzunehmen.\r\nZu § 6 KStTG – Voraussetzung für die Gültigkeit von Selbstauskünften\r\nAnders als im Referentenentwurf vom Oktober 2024 (damals noch unter § 15 Abs. 1) vorgesehen, ist nun in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e als zusätzliches Kriterium für die Gültigkeit von Selbstauskünften der\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nGeburtsort hinzugekommen. Dies ist eine Erschwernis für Kryptodienstleister für die Beschaffung gülti-ger Selbstauskünfte und aus mehreren Gründen abzulehnen.\r\nDie gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu meldenden Informationen beschränken sich auf die Angabennach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a bis d. Informationen nach Buchstabe e (Geburtsdatum und -ort)sind daher nicht meldepflichtig. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Informationen Vo-raussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein sollten.\r\nNach DAC8 Annex VI Sec. III.C.1.(e) ist der Geburtsort keine Voraussetzung für die Gül-tigkeit der Selbstauskunft. Ein Hinausgehen über die Anforderungen der RL ist im konkretenFall weder erforderlich noch nachvollziehbar (gold plating).\r\nAuch nach § 8 Abs 4 FKAustG ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn, er ist dem mel-denden Institut bereits aus anderer Quelle (andere gesetzliche Bestimmungen, bestehende Daten-bankeinträge) bekannt. Dies ist auch insofern schlüssig, als die Sorgfaltspflichten betreffend Neu-konten natürlicher Personen (§ 13 Abs 4 FKAustG) lediglich auf die Einholung des Geburtsdatums,nicht des Geburtsorts, abstellen.\r\nPetitum: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KStTG sollte entsprechend gestrichen werden. Der Geburtsort sollte nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Selbstauskunft sein.\r\nZu § 7 KStTG – Klarstellung zur Vermeidung von Doppelmeldungen nach KStTG und FKAustG\r\nIm ursprünglichen Entwurf aus der letzten Legislaturperiode war in § 7 Satz 2 KStTG folgender ergän-zender Satz enthalten: „Die Melde- und Sorgfaltspflichten dieses Gesetzes gelten nur insoweit, wie meldende Finanzinstitute nicht auf Grundlage des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.“ Diese Regelung sollte sicherstellen, dass keine Doppelmeldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) und dem Kryptowerte-Steuertrans-parenzgesetz (KStTG) entstehen. Im aktuellen Referentenentwurf wurde dieser Satz jedoch ersatzlos gestrichen.\r\nZwar enthält § 8 Abs. 5 FKAustG nun eine optionale Ausnahme von der Meldepflicht für Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, soweit diese auch nach dem Krypto-werte-Steuertransparenzgesetz meldepflichtig sind und von dem meldepflichtigen Finanzinstitut auch tatsächlich entsprechend gemeldet werden. Diese Regelung ist jedoch nicht geeignet, eine systemati-sche Doppelmeldung zu vermeiden, da sie so verstanden werden könnte, dass ein aktives Tätigwerden des meldenden Finanzinstituts vorausgesetzt wird. Sie begründet kein echtes Wahlrecht. Die nunmehr vorgesehene fakultative Ausnahme in § 8 Abs. 5 FKAustG schafft u. E. keine hinreichende Rechtssi-cherheit und führt zu zusätzlichem Umsetzungsaufwand bei den meldenden Instituten.\r\nPetitum: Zur rechtssicheren Entlastung der meldenden Institute sollte eine ausdrückliche Vorrangre-gelung in § 7 KStTG aufgenommen werden. Alternativ sollte ein klar geregeltes Wahlrecht vorgesehen werden, das es meldenden Instituten ermöglicht, sich für eines der beiden Regime zu entscheiden, so-fern die relevanten Informationen vollständig und ordnungsgemäß gemeldet werden.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 7 Abs. 2 KStTG – Due-Diligence-Prozess für Bestandskunden\r\n§ 7 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, für alle bis zum 31. Dezember 2025 bestehenden Geschäfts-beziehungen die Sorgfaltspflichten nach §§ 4 bis 6 bis spätestens 1. Januar 2027 abzuschließen. Die Frist ist angesichts der Datenmengen und Komplexität der Prüfanforderungen äußerst ambitioniert.\r\nPetitum: Die Frist zur Durchführung der Due-Diligence-Prüfung sollte verlängert oder gestaffelt wer-den, z. B. risikoorientiert nach Kundengruppen bzw. Kundengruppen, die das Produkt erwerben oder bereits besitzen. Darüber hinaus sollte für Zwecke des KStTG auf die bereits bestehenden CRS-Klassi-fizierungen abgestellt werden können.\r\nZu § 8 Abs. 2 KStTG – Mahnprozess bei fehlender Selbstauskunft\r\n§ 8 Abs. 2 KStTG-E verpflichtet Anbieter, bei ausbleibender Reaktion der Kryptowerte-Nutzer auf eine Erinnerung zur Vorlage von Informationen oder Unterlagen, insbesondere zur Vervollständigung einer gültigen Selbstauskunft, eine Mahnung auszusprechen. Bleibt auch die Mahnung ohne Erfolg, muss der Anbieter Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu meldenden Transaktionen über den An-bieter hindern. Diese neue Pflicht erfordert die Implementierung zusätzlicher Prozesse und Systeme. Hierfür ist die aktuell noch vorgesehene Vorlaufzeit von weniger als einem Jahr bis zum 1. Januar 2026 viel zu kurz.\r\nPetitum: Für die Einführung des Mahnprozesses sollte eine größere Zeitspanne eingeräumt werden oder die Durchsetzungsmaßnahmen, die über die Erinnerung hinaus gehen, sollten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Alternativ sollte eine Übergangsregelung mit reduzierten Anforderun-gen vorgesehen werden.\r\nZu § 10 KStTG –\r\nEs bleibt unklar, ob der 31. Dezember eines Jahres auch als Stichtag für die Feststellung der Meldere-levanz gilt.\r\nPetitum: Es sollte gesetzlich klargestellt werden, ob der 31. Dezember als einheitlicher Stichtag für die Melderelevanz gilt.\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 2b) bb) KStTG – Erwerbe als neue Meldeinhalte\r\nEs ist zu bedenken, dass es sich bei der Meldepflicht nicht um eine Erweiterung bestehenden Melde-pflichten handelt, vielmehr sind auch Erwerbe von Kryptowerten erstmals meldepflichtig. Dies stellt eine wesentliche Erweiterung des Meldeumfangs dar und erfordert zusätzliche Datenverarbeitungs-schritte, die sich nicht lediglich durch eine Erweiterung abbilden lassen.\r\nPetitum: Die Meldepflicht für Erwerbe von Kryptowerten sollte klar definiert und technisch präzise spezifiziert werden. Eine Übergangsregelung bis dahin wäre sinnvoll.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG [Zu meldende Informationen], Funktionen der beherrschenden Personen\r\nNach § 11 Abs. 1 Nr. 3 KStTG-E ist für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, zu melden. Diese Informationen liegen häufig nicht vollständig vor und sind in der Praxis schwer zu erheben.\r\nPetitum: Es sollte eine praxistaugliche Anpassung der Meldepflichten erfolgen. Dabei sollte insbeson-dere für unvollständige Datenbestände eine Regelung vorgesehen werden.\r\nZu § 12 KStTG [Meldeverfahren], Datenübermittlung und die technischen Modalitäten\r\n§ 12 KStTG-E sieht die Meldung an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronischim Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen vor. Es ist fraglich, ob bei-spielsweise der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bun-dessteuerblatt rechtzeitig bekannt gegeben wird.\r\nPetitum: Die technischen Spezifikationen sollten frühzeitig veröffentlicht werden. Andernfalls raten wir dringend dazu, rechtzeitig eine Verlängerung und/oder Nichtbeanstandungsregelung bekannt zu geben.\r\nZu § 13 KStTG [Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschen-den Personen]\r\nGemäß § 13 KStTG-E müssen Anbieter, bevor die Information gemeldet wird, jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person über die zu meldenden Informationen einschließ-lich der zuständigen Behörde informieren. Dabei muss die Mitteilung so zeitig erfolgen, dass die be-troffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Nach unserer Erfahrung kann dies zu Verwirrung füh-ren, insbesondere im Vergleich zu CRS-Meldungen. Zudem liegen nicht immer alle Daten der beherr-schenden Personen vor, um diese (wie vom Gesetz gewollt) über die bevorstehende Meldung zu infor-mieren.\r\nPetitum: Es sollte eine abgestimmte allgemeine Kommunikationsstrategie entwickelt werden, um Kunden grundsätzlich, transparent und verständlich über die Meldepflichten zu informieren. Es sollte sich hierbei an den CRS-Regelungen orientiert werden.\r\nZu § 14 KStTG [Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten]\r\nGem. § 14 KStTG-E müssen Anbieter sehr umfangreiche Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten der zu meldenden Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen zu den jeweils definierten Zeitpunkten erstellen. Unseres Erachtens stellt diese um-fangreiche Dokumentationspflicht eine enorme bürokratische Belastung dar. In der Begründung auf Seite 45 wird hingegen ausgeführt, dass, „da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. …, sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren Vorgabe entstehen.“ Dabei handelt es sich hierbei um extrem umfangreiche Dokumentationsanforde-rungen für alle (automatisierten und manuellen) Prozesse, Systeme und Verfahren. Zu bedenken ist\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nhierbei, dass schon die bestehenden Anforderungen im FKAustG kaum zu erfüllen sind, ohne erhebli-che Investitionen.\r\nPetitum: Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, welche Anforderungen an die Do-kumentation gestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Zudem sollte entsprechend der Äußerung in der Gesetzesbegrünung klargestellt werden, dass § 14 sich ausschließ-lich auf Informationen bezieht, die bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen und weder ergänzt noch aufgearbeitet werden müssen.\r\nZu § 20 KStTG – Erstmalige Anwendung des neuen Melderegimes ab 2027 für das Meldejahr 2026\r\nGemäß § 20 KStTG-E sind die neuen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Die erst-malige Meldung hat somit bereits im Jahr 2027 zu erfolgen. Dies bedeutet, dass ein vollständig neues Melderegime innerhalb kürzester Zeit implementiert werden muss. Die Umsetzungsfrist zum 1. Januar 2026 erscheint auch aufgrund der durch den Regierungswechsel eingetretene Verzögerung nicht mehr realisierbar.\r\nPetitum: Die erstmalige Anwendung des KStTG sollte auf das Meldejahr 2027 verschoben werden. Alternativ sollte eine Nichtbeanstandungsregelung für das Meldejahr 2026 eingeführt werden.\r\nZu § 18 Abs. 5 KStTG – Durchbrechung des Steuergeheimnisses\r\nDie in § 18 Abs. 5 KStTG vorgesehene ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO zur Meldung von verhängten Bußgeldern an die Finanzdienstleistungsaufsicht ist überschie-ßend und führt zu einer gezielten öffentlichen Bloßstellung von Kryptodienstleistern.\r\nIm Gegensatz dazu sieht § 28 FKAustG (unverändert auch in der im Referentenentwurf vorgesehenen Neufassung) keine Meldepflicht an die Finanzdienstleistungsaufsicht vor, sofern Bußgelder für CRS-Verstöße gegen traditionelle Finanzdienstleister wie Banken oder Versicherungen verhängt werden. Die Bestimmung in § 18 Abs 5 ist daher abzulehnen, da sie Kryptodienstleister wesentlich härter sank-tioniert als andere vergleichbare traditionelle Marktteilnehmer und somit zu einer sachlich nicht ge-rechtfertigten Ungleichbehandlung von Kryptodienstleistern führt.\r\nZudem ist keine de-minimis-Schwelle vorgesehen. Auch geringfügige Bußgelder wären zu melden, was den Informationswert für die Aufsichtsbehörde infrage stellt und zu einer Meldeflut mit hohem Verwal-tungsaufwand führen könnte.\r\nPetitum: § 18 Abs. 5 KStTG sollte ersatzlos gestrichen werden. Eine Meldepflicht an die Aufsicht ist weder verhältnismäßig, noch systematisch konsistent mit dem FKAustG.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nII.Zu den Änderungen im Finanzkonteninformationsaustauschgesetz – FKAustG(Artikel 3)\r\nZu §§ 2 und 8 FKAustG - Erweiterung des Meldeumfangs nach dem FKAustG\r\nNach § 2 und § 8 FKAustG-E soll künftig unter anderem gemeldet werden, ob der gemeldete Kunde eine Selbsterklärung abgegeben hat, ob es sich um ein Gemeinschaftskonto handelt und wie viele Be-teiligte es gibt, sowie die Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes oder Neukonto handelt.\r\nDiese zusätzlichen Meldeverpflichtungen, die den Instituten auferlegt werden sollen, stehen im Wider-spruch zum Ziel des Bürokratieabbaus, das sich die Bundesregierung gesetzt hat. Das passt auch poli-tisch gesehen nicht in die Zeit: Die Erweiterung des Meldeumfangs führt zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Institute, sowohl bei der technischen Umsetzung als auch bei der laufenden jährlichen Meldung. Der Common Reporting Standard (CRS) war und ist als Hinweisgeber auf mögliche Auslands-einkünfte konzipiert, nicht als umfassendes Informationssystem über Kundenbeziehungen. Das CRS-Meldesystem sollte dementsprechend in der Vergangenheit und soll auch in der Zukunft nach unserem Dafürhalten nur ein System sein, das den teilnehmenden Staaten einen bloßen Hinweis auf mögliche Auslandseinkünfte ihrer Steuerpflichtigen gibt. Der CRS soll nicht dazu dienen, über den bloßen Hin-weis hinaus noch weiterreichende Informationen über Kunden zu gewinnen und der damit einherge-henden Bürokratie Vorschub zu leisten.\r\nPetitum: Wir bitten darum, die Erweiterung des Meldeumfangs kritisch zu überdenken und entspre-chend zu reduzieren.\r\nZu § 2 Nr. 1b und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG – Meldung der Funktion der beherrschenden Personen\r\n§§ 2 Nr. 1b und 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FKAustG-E sehen vor, dass künftig die Funktionen gemeldet wer-den sollen, aufgrund derer eine meldepflichtige Person als beherrschende Person eines Rechtsträgersgilt. Nach der Gesetzesbegründung soll dies der ausländischen Steuerbehörde ermöglichen, eine Un-terscheidung zwischen beherrschenden Personen danach vorzunehmen, ob eine Beteiligung durch Ei-gentum, Kontrolle oder aufgrund einer Begünstigung besteht, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesenStatus aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben (z. B. leitende Angestellte, Protek-toren, Trustees) oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafteroder Partner des Vertragspartners als beherrschende Person gelten.\r\nMit der nunmehr gewählten Begründung wird zwar deutlich, dass fiktive wirtschaftlich Berechtigte ge-meldet werden sollen (wobei immer noch unklar ist, wer gemeldet werden soll, wenn die Begünstigten noch nicht bestimmt sind). Sollten künftig fiktive wirtschaftlich Berechtigte in jedem Fall gemeldet werden müssen und zudem künftig mit der mitgemeldeten “Funktion“ als solche gekennzeichnet wer-den müssen, stellt dies ein nicht zu rechtfertigendes Übermaß an Bürokratie dar: Denn dies bedeutet, dass die Institute in einem ersten Schritt Informationen zu fiktiven wirtschaftlich Berechtigten zu lie-fern hätten, um im zweiten Schritt zu melden, dass diese Informationen für die steuerliche Einordnung nicht relevant sind. Beispielsweise wird der der Partner des Vertragspartners nach § 3 Abs. 2 S. 5 GWG nicht für die Steuern der Partnerschaftsgesellschaft aufkommen. Ebenso wird der Jahrgangs-beste im obigen Beispiel ebenso wenig zur Besteuerung der Stiftung beitragen noch kann er mit Aus-sagen zu ihr zu einem Steuermehrergebnis beitragen.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nIn der Praxis bedeutet die neu einzuführende Regelung, dass diese Institute erst aufwändig technisch programmieren müssen, dass künftig auch die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden, um diese dann mit der ebenfalls noch zu programmierenden Umsetzung mit einer „Funktion“ zu kenn-zeichnen, die dem meldungsempfangenden Staat signalisiert, dass keine Steuerrelevanz vorliegt.\r\nWir lehnen daher diese bürokratischen Ausuferungen strikt ab, da sie – wenn überhaupt – nur zu ei-nem sehr überschaubaren Erkenntnisgewinn bei den teilnehmenden Staaten führen werden und aus Seiten der Institute zu einem dazu nicht in Relation stehenden überproportionalen Bürokratieaufwuchs –und dies, obwohl sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD(21. Legislaturperiode, Zeilen 1781-1783, 1965-1970, 1995-2001) dem Bürokratieabbau verschriebenhat.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Informationen zumeist in den Registern der meldenden Staaten vor-handen sind (z.B. wer Geschäftsführer ist), und dort von jedermann einschließlich anderen Staaten abgerufen werden können.\r\nPetitum: Wir bitten darum, dass der Status quo erhalten bleibt und die Institute nicht noch zusätzlich die Funktion bzw. die Funktionen der beherrschenden Personen melden müssen.\r\nZu § 8 FKAustG – Erweiterung der zu meldenden Informationen je Kontoinhaber\r\nDie geplante Erweiterung der Meldeinhalte umfasst unter anderem die Angabe, ob eine gültige Selbst-auskunft vorliegt, sowie die Funktionen der beherrschenden Personen. Diese neuen Anforderungen sind mit erheblichen technischen und organisatorischen Aufwänden verbunden.\r\nDie Umsetzung erfordert umfangreiche Systemanpassungen und Investitionen, insbesondere zur Er-fassung und Verarbeitung der neuen Datenfelder.\r\nEs ist derzeit unklar, wie die neuen Angaben technisch im XML-Meldeformat abzubilden sind. Ohne frühzeitige und detaillierte Vorgaben ist eine fristgerechte Umsetzung kaum möglich.\r\nPetitum: Die DK fordert eine frühzeitige Veröffentlichung der technischen Spezifikationen (insbeson-dere des XML-Schemas) sowie eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Meldein-halte.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Erweiterung des Begriffs des Finanzvermögens\r\nDer Begriff des Finanzvermögens wird um zusätzliche Produktarten, wie Swaps und E-Geld erweitert. Diese Erweiterung ist in der Praxis mit erheblichen Herausforderungen verbunden.\r\nDie Anbindung neuer Produktsysteme erfordert lange Vorlaufzeiten und entsprechend komplexe tech-nische Umsetzungen.\r\nEs ist insbesondere fraglich, wie genau die Meldungen von Swaps auszusehen haben und welche Pro-dukte konkret in den Anwendungsbereich fallen. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass für die Um-setzung erhebliche Investitionen und Vorlaufzeit notwendig sein werden.\r\nStellungnahme der DK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 14. Juli 2025\r\nZu bedenken ist zudem, dass nicht börsengehandelte und verbriefte Papiere in vielen Systemen der-zeit nicht implementiert sind. Allgemein ist anzumerken, dass die Produktbegriffe im Detail noch un-klar sind und daher fraglich ist, welche Produkte wie zu melden sind.\r\nPetitum: Die DK fordert eine präzise Definition der betroffenen Produktarten sowie eine Übergangsre-gelung, um eine technisch und organisatorisch realisierbare Umsetzung zu ermöglichen.\r\nZu § 19 Nr. 7 FKAustG – Redaktionelle Anmerkung\r\nIm Zusammenhang mit der Neufassung des § 19 Nr. 7 FKAustG-E haben wir einen redaktionellen Hin-weis. In der neuen Fassung ist nach dem Wort „Optionen“ ein Komma eingefügt worden („… Optio-nen, …“). Dieses „Komma“ müsste u.E. gestrichen werden. Ein Komma an dieser Stelle unterbricht die Struktur der Aufzählung und könnte den Eindruck eines Einschubs erwecken, was grammatikalisch und inhaltlich nicht beabsichtigt ist.\r\nPetitum: Das Komma nach „Optionen“ müsste gestrichen werden.\r\nZu § 27 Abs. 2 FKAustG – Erstmalige Meldung in 2027 für das Jahr 2026\r\nDie erstmalige Anwendung der neuen Meldepflichten ist für das Jahr 2026 vorgesehen, wobei die Mel-dung im Jahr 2027 erfolgen soll. Der Implementierungszeitraum ist äußerst knapp bemessen. Die pa-rallele Umsetzung mit den Anforderungen aus dem KStTG stellt eine zusätzliche Belastung dar.\r\nPetitum: Die DK fordert eine Verlängerung der Umsetzungsfrist oder alternativ eine Nichtbeanstan-dungsregelung für das Meldejahr 2026.\r\nZu Artikel 7 – Inkrafttreten der Änderungen im FKAustG\r\nHinsichtlich des Inkrafttretens der Änderungen im FKAustG (Artikel 3) verstehen wir die Änderungen so, dass diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten und somit erstmals für die CRS-Meldung im Jahr 2027 (für das Jahr 2026) zu beachten sind (und nicht bereits für Meldungen im Jahr 2026 für das Jahr 2025). Es ist jedoch absehbar, dass auch die erstmalige Meldung für das Jahr 2026 Schwächen auf-weisen wird, die bei einer praxisgerechten Umsetzung berücksichtigt werden sollten.\r\nPetitum: Die Deutsche Kreditwirtschaft würde es sehr begrüßen, wenn eine Nichtbeanstandungsrege-lung über den 31. Dezember 2026 hinaus gewährt würde. Diesem vorangestellt sollte zudem eindeutig gesetzlich klargestellt werden, dass die neuen Anforderungen erstmals für den Meldezeitraum 2026 gelten und somit im Jahr 2027 zu erfüllen sind"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018490","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Europäischen Digitalen Identitäts-Wallet (EUDIW) nach eIDAS 2.0 in Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/38/589081/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220035.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Zeit läuft: Fünf politische Weichenstellungen für ein erfolgreiches eIDASÖkosystem\r\nStaat, Zivilgesellschaft und Wirtschaft betrachten die Einführung der EUDI-Wallet und den Ausbau des\r\neIDAS-Ökosystems aus unterschiedlichen Perspektiven – zugleich besteht in vielen Bereichen ein\r\nbreites Verständnis dafür, dass diese Entwicklungen das Potenzial haben, unsere digitale Gesellschaft\r\nmaßgeblich zu prägen. Zudem leistet die EUDI-Wallet als interoperables Interface einen essenziellen\r\nBeitrag zur Umsetzung der digitalen Souveränitätsziele der EU und der Bundesregierung. Damit dieses\r\nÖkosystem erfolgreich wird, muss es einen Mehrwert für Bürger:innen/Verbraucher:innen, Verwaltung\r\nund die Wirtschaft bieten. Der Mehrwert ergibt sich durch die Anzahl der staatlichen und\r\nprivatwirtschaftlichen Nachweise und der Akzeptanzstellen. Daher muss das Ökosystem\r\nvertrauenswürdig, breit akzeptiert und die Ausstellung und Nutzung von Nachweisen einfach sein.\r\nDie Gestaltung des Ökosystems ist ein gesellschaftlicher Auftrag, und dabei muss die eIDASVerordnung als die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten in ganz Europa gelten. Daher erfordert es eine enge Zusammenarbeit zwischen Politik, Wirtschaft und\r\nGesellschaft – denn nur durch einen inklusiven, praxistauglichen Ansatz kann das eIDAS-Ökosystem\r\nsein volles Potenzial entfalten. Das Interesse in der Bevölkerung ist vorhanden: 55 % der Bürger:innen\r\nwürden sich gerne zukünftig über das Smartphone mit ihrem Personalausweis ausweisen1. Die neue\r\nBundesregierung steht vor der großen Herausforderung, in den kommenden 18 Monaten bzw. bis Ende\r\n2026 die Weichen für eine zukunftsfähige Umsetzung zu stellen. Dabei sind zentrale Weichenstellungen nötig, um Deutschland als starken Akteur im europäischen Identitätsökosystem zu positionieren.\r\n\r\nUm dieses Ziel zu erreichen, braucht es neben dem politischen Willen klare politische Leitlinien und eine enge Verzahnung aller relevanten Akteure. Vor diesem Hintergrund möchten wir fünf zentrale Forderungen formulieren, die essenziell für den Erfolg des eIDAS-Ökosystems sind.\r\n1)\r\nDigitalkompetenz erhöhen\r\nOft wird im Zusammenhang mit der Digitalkompetenz nur auf die Endnutzenden, also die Bürger:innen abgezielt. Und in der Tat müssen diese Gruppen inhaltlich auf ihrem jeweiligen Wissensstand abgeholt werden. Digitale Brieftaschen mit ihren digitalen Nachweisen und die selbstverständliche Nutzung des digitalen Personalausweises (eID) und des elektronischen Führerscheins müssen fester Bestandteil des digitalen und analogen Alltags werden und die Menschen müssen befähigt werden, diese selbstbestimmt und sicher einsetzen zu können. Aber ohne eine moderne Gesetzgebung und einer zukunftsgewandten Verwaltung geht es nicht: daher plädieren wir dafür, Digitalkompetenzen insbesondere im Bereich digitaler Identitäten und Vertrauensdienste in den Ministerien, Aufsichtsbehörden und Verwaltung – also im gesamten Staatsapparat – aufzubauen. Ziel ist es, das Bewusstsein für das eIDAS-Ökosystem und die EUDI-Wallet deutlich zu erhöhen, deren Funktionen verständlich zu machen und die flächendeckende Nutzung sowohl innerhalb der Verwaltung als auch bei Bürger:innen zu fördern. Ein mahnendes Beispiel ist die Einführung des elektronischen Personalausweises (eID), der bis 2024 nur von 22 % der Bürger:innen genutzt wird2. Wir brauchen einen echten Transformationsprozess – weg von althergebrachten Denkmustern und analogen Prozessen hin zu einem digitalen Mindset. Dazu gehört auch, wieder die Interessen der Bürger:innen in das Zentrum zu rücken und anzuerkennen, dass laut einer Bitkom-Umfrage aus dem Jahr 2025 bereits 82 % der Deutschen ab 16 Jahren ein Smartphone nutzen3.\r\n2)\r\nVertrauen stärken\r\nDigitale Identitäten und digitale Nachweise müssen Vertrauen im digitalen Raum fördern und nicht das Misstrauen stärken. Daher ist es essenziell, dass die drei zentralen Akteure – also Holder, Issuer und Relying Parties – sich untereinander vertrauen können. Voraussetzung dafür ist, dass jeder weiß, wer der andere ist. Daher braucht jeder Akteur eine eigene digitale Identität. Gleiches gilt für die digitalen Nachweise. Die Echtheit digitaler Nachweise muss sichergestellt werden. Wir fordern daher einen flächendeckenden Einsatz von Vertrauensdiensten wie dem elektronischen Siegel, der elektronischen Signatur und anderen eIDAS-Tools, um Echtheit und Seriosität digital prüfen zu können. Die eIDAS-Verordnung muss die alleinige Grundlage für die Regelung digitaler Nachweise und Identitäten sein und als verbindliche Referenz in allen nationalen Rechtsvorschriften dienen, die diese Themen betreffen. Der Staat sollte den Schwerpunkt klar auf die EUDI-Wallet setzen, und dabei bestehende, funktionierende IT-Komponenten und Bestandslösungen aktiv einbinden, um unnötige Doppelstrukturen und Insellösungen zu vermeiden und die Effizienz und Akzeptanz digitaler Verwaltungsanwendungen zu steigern.\r\n3)\r\nVerbraucher schützen\r\nVertrauenswürdige Daten wecken Begehrlichkeiten. Verbraucher:innen müssen daher vor Überwachung, Missbrauch und Betrug geschützt werden. Es braucht einen effektiven Schutz, am besten durch technische Maßnahmen, die eine „Überidentifizierung“ verhindern, aber gleichzeitig eine bürokratiearme Integration in Anwendungsfälle sicherstellen. Gleichzeitig müssen Verbraucher:innen befähigt werden, entscheiden zu können, wer warum welche Nachweise aus der Wallet erhält. Dafür ist\r\nein kluges Verbraucherschutzkonzept erforderlich, das Verbraucher:innen schützt und gleichzeitig befähigt, selbstbestimmt Entscheidungen treffen zu können. Wir fordern daher, den Verbraucherschutz technisch in der Wallet – u. a. durch die ausreichende Identifizierung und Überprüfung der Relying Parties inkl. Zugriffsrechte – zu verankern, ein Marketingkonzept zur Aufklärung über Risiken und den vertrauensvollen Umgang mit der Wallet zu entwickeln und Datenschutzanforderungen konsequent zu berücksichtigen. Eine zentrale Stelle sollte zudem sicherstellen, dass die Registrierung von Relying Parties unter Einhaltung der eIDAS-Vorgaben erfolgt. Bei der Übermittlung von Daten an Relying Parties ist das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Zudem sollte es für Nutzer:innen möglich sein, ein Pseudonym in der Wallet zu hinterlegen, welches als Standardeinstellung ausgewählt ist. Sensible Ausweisdaten sollten nur auf Grundlage gesetzlicher Anforderungen mit Dienstanbietern geteilt werden. Deshalb plädieren wir für eine klare Trennung zwischen Anwendungsfällen, die auf einer gesetzlichen Identifikationspflicht beruhen, und solchen, bei denen die Identifikation lediglich auf Grundlage von AGB erfolgt. Optional sollte in der EUDI-Wallet die Einstellung möglich sein, dass man den Personalausweis mit der eID-Funktion für (sicherheits)kritische Vorgänge immer wieder neu anhalten und eine PIN eingeben können sollte. Der User kann so selbst entscheiden, ob er seinem Smartphone vertraut, oder ob er bestimmte Vorgänge noch einmal durch das Anhalten der eID haptisch absichern möchte.\r\n4)\r\nBestehende Strukturen nutzen und effizienter gestalten\r\nDie Entwicklung eines eIDAS-Ökosystems benötigt Kontinuität. In der Politik muss an die bisherigen Strukturen bestehend aus Ministerien und SPRIN-D angeknüpft werden, wobei vertikale Themen künftig im Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) liegen und verantwortet werden müssen. Wir fordern einen zentralen Ansprechpartner, der auch nach innen ins Ministerium das Thema vorantreibt und andere Referate, die indirekt damit zu tun haben, aufklärt. Im Hinblick auf die Verbreitung und zunehmende Einführung der eIDAS-Regeln in der deutschen Digitalumgebung bedarf es einer zentralen Stelle, die die Organisation, Überwachung und Weiterentwicklung des EUDI-Ökosystems verantwortet. Unter dem Dach des BMDS sollten themenspezifische Expertengremien eingerichtet werden, um regelmäßig zu evaluieren, welche digitalen Nachweise (Credentials) in verschiedenen Anwendungsbereichen von Relying Parties verlangt werden – mit dem Ziel, diese bedarfsgerecht zu gestalten und das eIDAS-Ökosystem effizient weiterzuentwickeln. Zudem sollten künftige regulatorische Gesetzesvorhaben grundsätzlich einem Digital-Check unterzogen werden – mit dem Ziel, die Potenziale des eIDAS-Ökosystems systematisch zu berücksichtigen und, wo möglich, aktiv zu integrieren. Die Nutzung der EUDI-Wallet im Zahlungsverkehr darf beispielsweise nur erfolgen, wenn eine adäquate Berücksichtigung in der sektorspezifischen Regulierung erfolgt ist. Diese muss sowohl die technischen (Sicherheits-)Anforderungen als auch das Haftungsregime konsistent regeln, bei dem eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten von Wallet-Anbietern und (Finanz-)Dienstleistern sichergestellt ist, um Rechtssicherheit und Stabilität im Finanzsektor zu gewährleisten.\r\n5)\r\nAnwendungsfälle fördern\r\nDass Digitale Identitäten unter dem Henne-Ei-Problem leiden und die Förderung von Anwendungsfällen in der Verwaltung und Privatwirtschaft essenziell für ihren weiteren Erfolg sind, ist seit 2010 bekannt. Die EUDI-Wallet sollte jedoch in einem ersten Schritt auf ihre Kernfunktion – die digitale Identifizierung und Authentifizierung, insbesondere im Rahmen von KYC-Prozessen – fokussieren. Das BMDS sollte zusätzlich auf einige wenige Schlüssel-Anwendungsfälle als Zusatzleistung konzentrieren, die einen Schneeballeffekt hervorrufen können. Hier sehen wir besonders die folgenden Bereiche als elementar an: Die Förderung von Organisationsidentitäten (z.B. European Business Wallet), die Ausstellung des digitalen Führerscheins, digitale Reiseunterlagen, die Bereitstellung des Organspendeausweises als digitalen Nachweis, eine Lösung zur anonymen oder pseudonymen Altersverifikation sowie die Kombination aus physischen und digitalen Hochschulzeugnissen und Immatrikulationsnachweisen.\r\nEntscheidend für den Erfolg ist dabei die frühzeitige und breite Einbindung sowie Akzeptanz durch die Relying Parties."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018491","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Anpassung des Entwurfs des CSRD-Umsetzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/5c/589120/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220037.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wesentliche Positionen der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsvorschrif-ten\r\nWir sehen die Absicht des Gesetzgebers, mit der erneuten Vorlage eines CSRD-Umsetzungsge-setzes eine rasche und rechtssichere Vereinfachung und Entlastung sicherzustellen. Allerdings sorgt die Veröffentlichung zum jetzigen Zeitpunkt und nur mit teilweiser Berücksichtigung der absehbaren Änderungen aus der Omnibus-Initiative für erneute Verunsicherung bei Unterneh-men. Es ist fraglich, ob das Gesetzgebungsverfahren – wie die vorgesehenen Fristen implizie-ren - bis Ende des Jahres final abgeschlossen werden kann. Trotzdem müssen sich Unterneh-men, wie bereits Ende des vergangenen Jahres, vorsorglich darauf einstellen, dass die CSRD-Berichtspflicht kommt. Dies ist in internen Prozessen, Abläufen und ggf. bei der Beauftragung externer Dienstleister zu berücksichtigen. Im Kontext der noch nicht verabschiedeten inhaltli-chen Omnibus-Richtlinie, der engen nationalen Zeitplanung und der damit verbundenen Unsi-cherheiten sorgt der Gesetzentwurf statt für Entlastung für zusätzliche Belastungen bei vielen Unternehmen.\r\nEin Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens würde zudem bedeuten, dass die betroffenen Un-ternehmen für eine Übergangszeit von 1 oder 2 Jahren ggf. den CSRD-Bericht auf Basis der umfassenden ESRS zu erstellen haben. Das vereinfachte Set 1 der ESRS steht frühestens Ende 2026 zur Verfügung. Der Referentenentwurf im Zusammenspiel mit dem ESRS Quick-fix sorgen zwar mit Übergangsvorschriften für Entlastungen, sind aber nicht umfassend genug.\r\nAus Gründen der Planungssicherheit soll möglichst schnell durch die Bundesregierung für Klar-heit zum weiteren Vorgehen gesorgt werden. Daher plädieren wir für einen HGB Quick-fix mit der alleinigen Anpassung des Anwendungsbereiches für die nicht-finanzielle Berichterstattung.\r\nEine Anpassung der Mitarbeitergrenze an die finale Bilanz-Richtlinie in der Fassung der Omni-bus-Richtlinie soll zügig über die Schwellenwerte in § 289b Abs. 1 Nr. 3, § 340a Abs. 1a und § 340i Abs. 5 HGB erfolgen. Dies sollte vor einer umfassenden und möglicherweise langwierigen Umsetzung der „neuen“ CSRD (Bilanz-Richtlinie in neuer Fassung) geschehen. Die Entfristung der Pflichtprüfung mit der begrenzten Prüfungssicherheit könnte ebenfalls schnell in nationales Recht überführt werden.\r\nNach der Finalisierung der Omnibus-Richtlinie sollte der Planungs- und Rechtssicherheit erneut besonderes Gewicht zugeteilt werden. In diesem Sinne sollte Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der CSRD eingeräumt werden. Sie sollten mind. 1 Jahr vor der ersten ver-pflichtenden Berichtsperiode (Geschäftsjahr) zur Umsetzung der CSRD-Anforderungen mit der Option zur vorzeitigen Anwendung erhalten.\r\nKlarstellung: Einheitlicher Konsolidierungskreis entsprechend der Finanzberichter-stattung – Für mehr Transparenz sowie Vergleichbarkeit und weniger Bürokratie\r\nLeider gibt es in der Praxis teils Fehlinterpretationen, wonach der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Finanzbericht abweichen könnte. Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU sind die konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte jedoch integraler Bestandteil des konsolidierten Lageberichts (Artikel 29 und 29a). In den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie sind die in den Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmen festgelegt, ohne dass zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung unterschieden wird. Die CSRD baut auf dieser Rechtsstruktur auf und ändert nichts an der Konsolidierungslogik. Es sollte daher klargestellt werden, dass der Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dem\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nKonsolidierungskreis für die Finanzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU ent-spricht. Der finanzielle Konsolidierungskreis ist maßgeblich, wie es auch in der FAQ der EU-Kommission vom 7. August 2024 dargestellt ist. Ein abweichender Ansatz würde nicht nur den Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie widersprechen, sondern auch die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit beeinträchtigen. Die rechtliche Kohärenz ergibt sich dar-aus, dass die Bilanz-Richtlinie definiert, wer berichten muss, während die ESRS definieren, was berichtet werden muss. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten muss klar und verbindlich bleiben. Zudem wird durch einen einheitlichen Konsolidierungskreis operative Effizienz erreicht, da Dop-pelarbeit vermieden und die Konsistenz zwischen den verschiedenen Berichtsströmen gewähr-leistet wird. Das Vertrauen der Stakeholder wird durch harmonisierte Informationen gestärkt, die eine zuverlässige Entscheidungsfindung für Investoren, Gläubiger und Regulierungsbehör-den unterstützen. Schließlich betrifft Risikokonsistenz sowohl finanzielle als auch Nachhaltig-keitsrisiken, da sie dieselben Rechtsträger betreffen und daher innerhalb desselben Konsolidie-rungskreises berichtet werden müssen.\r\nTochterunternehmen von eigenständiger Berichtspflicht befreien\r\nDie CSRD sieht bislang vor, dass Tochterunternehmen, die selbst die Schwellenwerte für Groß-unternehmen überschreiten und kapitalmarktorientiert sind, nicht von der Konzernbefreiung Gebrauch machen können. Diese Regelung führt dazu, dass einzelne nationale Einheiten euro-päischer Konzerne eigenständige Nachhaltigkeitsberichte für verschiedene Länder erstellen müssen, obwohl Strategien und Maßnahmen meist ohnehin auf Gruppenebene definiert und umgesetzt werden. Berichte auf Ebene der Tochtergesellschaften bieten in diesem Kontext kaum zusätzlichen Informationswert und stellen für Stakeholder, wie Investoren, Geschäfts-partner oder Regulierungsbehörden, regelmäßig keine primäre Informationsquelle dar. Viel-mehr erhöhen sie den Aufwand erheblich, da sie zusätzliche interne Ressourcen und Prüfungs-honorare erfordern und zu einer unnötigen Komplexität führen – insbesondere dann, wenn eine enge Abstimmung von Veröffentlichungsprozessen über Teilkonzerne hinweg in unterschiedli-chen Ländern notwendig ist.\r\nIm Sinne der Fokussierung und Effizienz sollte daher die bestehende Beschränkung der Kon-zernbefreiung für bestimmte Tochterunternehmen aufgehoben werden. Ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht auf Gruppenebene sollte ausreichen, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Aus diesem Grund fordern wir gezielte Änderungen an den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU. In der Ratsposition, dem Berichtsentwurf des JURI-Ausschusses sowie den Anmerkungen des ECON-Ausschusses wurden die sogenannten „Ausnahmen von der Aus-nahme“ bereits gestrichen, was darauf hindeutet, dass sich diese Position voraussichtlich auch im Trilog durchsetzen wird. Diese Anpassung ist im aktuellen Referentenentwurf jedoch noch nicht berücksichtigt.\r\nDie bestehende Konzernbefreiungsklausel im HGB, die derzeit auch für große kapitalmarktori-entierte Tochterunternehmen gilt, sofern das Mutterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichter-stattung verpflichtet ist, sollte daher unbedingt beibehalten werden. Diese Ausnahme sollte so lange gelten, bis im Rahmen der laufenden Beratungen zur Omnibusrichtlinie – insbesondere zur Wiedereinführung der Konzernbefreiung für Unternehmen im öffentlichen Interesse – eine endgültige Klärung erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass betroffene Unternehmen zu-nächst vollumfänglich die Anforderungen der CSRD erfüllen müssen, nur um kurz darauf wieder von der Berichtspflicht befreit zu werden. Besonders relevant ist dies für kapitalmarktorien-tierte Tochterunternehmen und Teilkonzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, die nach\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\naktueller HGB-Rechtslage mit Verweis auf den Konzernabschluss des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsoffenlegung ausgenommen sind.\r\nBefreiungsvorschriften § 289b HGB-E / § 315b HGB-E\r\n§ 289b Abs. 2 und 3 HGB-E sieht vor, dass Tochterunternehmen unter bestimmten Bedingun-gen von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit werden. Dies gilt, wenn „die Kapitalgesellschaft und seine Tochterunternehmen in den Kon-zernlagebericht des Mutterunternehmens“ einbezogen sind. Diese Befreiungsvorschrift würde bei wörtlicher Auslegung ins Leere laufen, da davon auszugehen ist, dass niemals alle Tochter-unternehmen in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Vielmehr werden die Tochterun-ternehmen unter Beachtung der Konsolidierungsvorschriften des § 296 HGB einbezogen. Wir regen hierzu mindestens einen Hinweis in der Gesetzesbegründung an. Gleiches gilt für § 315b Abs. 2 und 3 HGB-E.\r\n§ 290 Abs. 5 HGB\r\nEin Mutterunternehmen ist gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Kon-zernlageberichtes und eines Konzernabschlusses befreit, wenn es nur unwesentliche Tochterun-ternehmen hat.\r\nUm Unsicherheiten zu vermeiden, sollte in § 290 Abs. 5 HGB unbedingt klargestellt werden, dass Unternehmen, die aufgrund unwesentlicher Tochterunternehmen keinen Konzernabschluss auf-stellen müssen, auch ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für den Einzelabschluss erstellen müssen. § 290 Abs. 5 HGB könnte dazu wie folgt ergänzt werden:\r\n„Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss, einen Konzernlagebericht und einen Konzernnachhaltigkeitsbericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.“\r\nEintreten der erstmaligen Berichtspflicht durch Verschmelzungen\r\nIn Fällen der Neugründung oder einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes treten die Rechtsfolgen des Vorliegens der Größenklassenmerkmale gemäß § 267 Abs. 4 S. 2 HGB be-reits dann ein, wenn die betreffenden Merkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um-wandlung, einschließlich Verschmelzung, oder Neugründung gegeben sind. Es bedarf hier nicht des Vorliegens dieser Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Vielmehr ergibt sich die Klassifizierung in den genannten Fällen allein aus den Größenmerkmalen, die am ersten Bilanzstichtag nach dem rechtlichen Wirksamwerden der gesellschaftsrechtlichen / um-wandlungsrechtlichen Maßnahme gegeben sind.\r\nDie erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts setzt umfangreiche Datenerhebungen lange, d.h. einige Jahre, vor der Erstberichterstattung voraus. Verschmelzen zwei Unterneh-men, die bislang nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren und wird das neue Unternehmen groß i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB, so werden entsprechende Daten nicht vor-liegen. Es sollte daher geregelt werden, dass für diese Fälle, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe-richterstattung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt.\r\nAufstellung des Lageberichts im ESEF-Format\r\n§ 289g HGB-E sieht für die Unternehmen, die ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern müssen, eine Aufstellungspflicht im ESEF-Format vor. Gleiches sieht § 315e HGB-E für den Konzernlagebericht vor.\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsvorschriften\r\nU.E. sollte der Aufstellungsprozess unbedingt von der XBRL-Auszeichnung entkoppelt werden. Dies würde den Aufstellungsprozess zeitlich entlasten.\r\nDer XBRL-Auszeichnungsprozess ist technisch hoch kompliziert und fehleranfällig. Stellt sich nachträglich heraus, dass beim Auszeichnungsprozess trotz Prüfung Fehler unterlaufen sind und muss daraufhin die XBRL-Auszeichnung nachträglich geändert werden, würde dies auch die Frage nach dem Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 HGB aufwerfen. Wir sprechen uns daher nachdrücklich dafür aus, die ESEF-Formatierung (d. h. sowohl die Überfüh-rung der Elemente des Lageberichtes in das XHTML-Format als auch die XBRL-Auszeichnung) zu einem der Aufstellung des Lageberichts nachgelagerten Schritt der Offenlegung zu erklären.\r\nZudem sollte die Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts im ESEF-Format und zu dessen Aus-zeichnung („Tagging“) auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben werden. Damit würde man den aktuellen Entwicklungen auf europäischer Ebene Rechnung tragen und den Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit in der Umsetzung verhelfen. Im Übrigen sieht der Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission die Auszeichnung erst nach Vorliegen entsprechender technischer Vorgaben vor. Damit wäre eine Überführung der Tagging-Vorschriften in das nationale Recht grundsätzlich erst nach der Finalisierung der Omnibus-Gesetzgebung zu dem dann bekannten Erstanwendungs-stichtag sinnvoll\r\nWahlrecht zur Nutzung des LSME\r\nDie ab Geschäftsjahr 2028 berichtenden kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unter-nehmen sollen ein Wahlrecht ausüben können, um mit reduziertem Berichtsumfang nach dem LSME ESRS zu berichten (289d HGB-E). Kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR, die groß i. S. d § 267 HGB sind, sollen dieses Wahlrecht ebenso ausüben können (§ 340a Abs. 5 S. 3 HGB-E). Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Om-nibus-Initiative die Erstellung des LSME ESRS gestrichen wurde. Insofern läuft dieses Wahlrecht ins Leere.\r\nÜbergangsvorschriften § 144 WpHG-E\r\nGemäß § 144 Abs. 6 WpHG-E sollen die Übergangsvorschriften von Art. 96 und 97 des EGHGB-E auf § 114 Abs. 2 WpHG-E entsprechend angewendet werden. Unseres Erachtens schließt dies auch die Regelung betreffend des Schwellenwertes in Art. 96 Abs. 8 und Art. 97 Abs. 7 EGHGB-E ein (1.000 Arbeitnehmer). Daher sollte die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 WpHG-E genannte Arbeitneh-merzahl von 500 auf 1.000 erhöht werden, um einen Einklang mit dem HGB herzustellen, bzw. §114 Abs. 1 WpHG-E sollte in die Übergangsregelung nach § 144 Abs. 6 WpHG-E ergänzendaufgenommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018569","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/84/592038/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I.Einführung\r\nWir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Drittes Ge-setz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf).\r\nAusdrücklich zu begrüßen ist zunächst, dass mit dem Gesetzentwurf eine 1:1 Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/8251 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/26732 (DMFSD) verfolgt wird.\r\nVor diesem Hintergrund beschränken sich unsere Anmerkungen auf folgende Aspekte.\r\nII.Anmerkungen\r\n1.Klarstellungbedarf zum Begriff des Nachhaltigkeitssiegels im Hinblick auf Er-wägungsgrund 7 der EmpCo (keine Erstreckung auf marktbasierte oder öffent-liche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen)\r\nNach Erwägungsgrund 7 (dort Sätze 10 und 11) der EmpCo sollen „freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo gelten. Gemeint sind hiermit insbesondere die von der europäischen Finanzindustrie entwickelten Standards, zu welchen insbesondere die „ICMA Green/Social Bonds Principles“, die vdp-Mindeststandards für Grüne Pfandbriefe („Grüner Pfandbrief“) und Soziale Pfandbriefe („Sozialer Pfandbrief“) sowie der BSW-Nachhaltigkeitsko-dex zählen.3\r\nDamit wird u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass marktbasierte und öffentliche In-dustriestandards von zentraler Bedeutung für die Finanzierung der grünen bzw. nachhaltigen Transformation sind. Sie basieren zudem auf öffentlich bekannten Prinzipien/Kriterien und se-hen Pflichten insbesondere zur Transparenz (Impact Reporting), Einbindung von ESG-Rating-agenturen (externe Überprüfung) sowie zur Festsetzung und Eingrenzung von nachvollziehbaren Zielsetzungen und Rahmenbedingungen (Green/Social Bond Framework) vor.\r\nDie im Gesetzentwurf aus der EmpCo übernommene Definition des Begriffs des Nachhaltig-keitssiegels ist allerdings unscharf und kann sehr weit verstanden werden. Ohne weitere Klar-stellungen ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich das Verständnis des Begriffs des Nach-haltigkeitssiegels in der Rechtspraxis – entgegen den Zielen der EmpCo – möglicherweise auch auf solche Standards erstrecken könnte, die deshalb im Ergebnis Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unterfallen könnten.\r\n1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Prak-tiken und durch bessere Informationen\r\n2 Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.\r\n3 Weitere vergleichbare Standards sind auf der Internetseite der Findatex https://findatex.eu/ aufgeführt (hier unter „European ESG Template (EET) Version 1.1.3“ bzw. folgendem Link: https://findatex.eu/mediaitem/d04696aa-43f3-4c1d-ae1e-a5b7c43b7282/20250212-+EET+V1.1.3.xlsx.\r\n\r\nUm dies auszuschließen, sollte eine Regelung zur Umsetzung des Erwägungsgrundes 7 aufge-nommen werden, die klarstellt, dass entsprechende „freiwillige marktbasierte oder öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen“ nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 2a des Anhangs zu § Abs. 3 UWG-E gelten.\r\n2. Klarstellungsbedarf zur Definition der „allgemeinen Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG-E) und der „Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E)\r\na.\r\nKeine Erstreckung auf grüne Darlehen (Anlehnung an Erwägungsgrund 12 der EU Green Claims Directive - Entwurf der EU-Kommission)\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommis-sion für eine EU-Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die dies-bezügliche Kommunikation (EU Green Claims Directive, GCD) vom 22. März 20234 in Erwä-gungsgrund 12 vorsieht, dass sog. grüne Darlehen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Obwohl der Vorschlag sich aktuell verfahrenstechnisch noch in der Schwebe befindet und nicht klar ist, ob er weiterverfolgt wird, stellt er vom Ansatz her das Pendant zur EmpCo in der Vor-Transaktionsphase dar.\r\nUm der Intention beider Richtlinien (EmpCo und GCD) gerecht zu werden, sollte eine Klarstellung erfolgen, der zufolge sog. grüne Darlehen nicht unter den Begriff der „allgemeinen Um-weltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. der „Umweltaussage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 fallen.\r\nb.\r\nKeine Erstreckung auf Produkte und Dienstleistungen, zu denen nachhaltigkeitsbezogene Aussagen gesetzlich vorgeschrieben sind\r\nDie voranschreitende Regulierung der Nachhaltigkeit führt dazu, dass die Unternehmen vermehrt nachhaltigkeitsbezogene Aussagen zu den von ihnen angebotenen Produkten oder Dienstleistungen treffen müssen. Zur Verdeutlichung sei aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen z. B. die Vorgabe in Art. 9 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 WpDVerOV) genannt, die die Hersteller von Finanzinstrumenten verpflichtet, etwaige Nachhal-tigkeitsfaktoren ihrer Produkte zu bestimmen und diese insbesondere an die Vertriebsstellen zu kommunizieren. Dabei hat der Gesetzgeber nicht näher festgelegt, wie sich die Nachhaltigkeitsfaktoren bestimmten. In Art. 9 Abs. 13 UA 2 MiFID II-DRL (EU) 2017/593 (national umgesetzt in § 11 Abs. 12 S. 2 WpDVerOV) heißt es wie folgt:\r\n„Die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments werden auf transparente Art und Weise beschrieben und bieten den Verteilern die Informationen, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebüh-rend berücksichtigen zu können.“\r\n\r\nIn der Anlageberatung sind zudem die Vertriebsstellen im Rahmen der Abfrage der Nachhaltig-keitspräferenzen nach Art. 2 Nr. 7 MiFID II-DVO (EU) 2017/565 verpflichtet, den Kunden die Nachhaltigkeitsfaktoren der empfohlenen Produkte zu erläutern. Auch hier werden somit Aus-sagen zur Nachhaltigkeit getroffen.\r\nVor diesem Hintergrund ist es sehr positiv, dass in der Definition der Umweltaussage in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-RefE nur auf rechtlich nicht verpflichtende Aussagen abgestellt wird. Um unnötige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte aber unmittelbar in der Definition oder zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass auch dann keine Umweltaussage vorliegt, wenn es zwar eine rechtliche Pflicht gibt, nachhaltigkeits- oder umweltbezogene Aus-sagen zu treffen, der Gesetzgeber die Details dieser Angaben, insbesondere konkrete Formulierungen, aber gerade nicht verpflichtend vorgibt. Diejenigen Unternehmer, die in Umsetzung der genannten Regelungen Aussagen zur Nachhaltigkeit treffen, dürfen nicht in den Anwendungsbereich der Umweltaussage fallen. Zudem würden wir es sehr begrüßen, wenn die beiden o.g. Regelungen, die eine große Praxisrelevanz haben, in der Gesetzesbegründung genannt würden. Dies würde die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen deutlich erhöhen.\r\n3.„Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz – Richtlinie (EU) 2023/2673 (DMFSD)\r\nMit der neuen Nr. 33 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Beeinflussung und Behinderung auf On-line-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) und den dort normierten drei Verbotstatbeständen geht der Referentenentwurf über den vorangegangenen Diskussionsentwurf hinaus, ohne dass dies unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist. Arti-kel 16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie), der durch Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt worden ist, verlangt von den Mitgliedstaaten die Umsetzung „mindestens einer“ der in Art. 16e der Richtlinie 2011/83/EU genannten Praktiken, nicht aller, wie es nunmehr der Referentenentwurf im Gegensatz zum Diskussionsentwurf vornimmt. Insbesondere die in Nr. 33 lit. a) im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-RefE vorgesehene und demzufolge auf Online-Schnittstellen gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz stets unzulässige\r\n„stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen“\r\nkann zu Rechtsunsicherheit führen. Das Verbot richtet sich offenbar nicht gegen eine Hervorhebung als solche, sondern gegen eine „stärkere“ Hervorhebung, wobei der Maßstab für „stärker“ unklar bleibt. Zudem fragt sich, was Bezugsobjekt der „stärkeren Hervorhebung“ ist, andere Auswahlmöglichkeiten oder die Online-Schnittstelle im Übrigen. Bereits heute ist das UWG in der Lage, missbräuchliche Hervorhebungen zu ahnden, weshalb es einer überobligatorischen Umsetzung in diesem Punkt nicht bedarf.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018603","regulatoryProjectTitle":"Vorhaben der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung leicht modifizieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/95/37/592040/Stellungnahme-Gutachten-SG2507250021.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft (kurz DK) ist als Zusammenschluss des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Die DK steht für eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung der kreditwirtschaftlichen Verbände in Deutschland – in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.\r\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 9. Juli 2025 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ vorgelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. August 2025 gegeben.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme und kommentiert den Entwurf wie folgt:\r\nStellungnahme\r\nDer Gesetzentwurf entspricht weitgehend dem entsprechenden Referentenentwurf aus 2023 bzw. Regierungsentwurf aus 2024, bei dem das Gesetzgebungsverfahren aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnte. Damals hatte die DK den Gesetzesentwurf befürwortet. Diese positive Bewertung des Entwurfs bestätigt die DK im Folgenden.\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf soll die weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorangetrieben werden. Insbesondere soll die Anzahl der hybriden Anträge reduziert werden und die digitale Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreichen. Auch soll insgesamt der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher verbessert werden, indem Unklarheiten diesbezüglich beseitigt werden. Diese Ziele sind positiv zu bewerten. Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt daher die geplante Umsetzung einer weiteren Digitalisierung des Zwangsvollstreckungsverkehrs.\r\nVersendung des Antrags mit zugehörigem Vollstreckungstitel aufelektronischem Weg\r\nDer bisher bestehende Umstand, dass die in § 130 d Satz 1 ZPO genannten Antragssteller einerseits den Vollstreckungsantrag auf elektronischem Weg einreichen mussten und andererseits (mit Ausnahme der aktuell in § 754a ZPO genannten „kleinen“ Vollstreckungsbescheide) der Vollstreckungstitel dann im Original nachzureichen war („hybrider Antrag“), hat zu erheblichem Mehraufwand bei diesen Antragstellern, geführt. Es ist daher zu\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nbegrüßen, dass nunmehr für alle Antragsteller, die über die Möglichkeit des Einreichens elektronischer Anträge verfügen, die Option eröffnet wird, dass auch die zugehörigen Vollstreckungstitel schon mit dem Antrag auf elektronischem Weg übersandt werden können, §§754 a, 829 a ZPO-E.\r\nAusgestaltung von § 753 Abs. 6 ZPO-E als Muss-Regelung für dieGerichtsvollzieher\r\nNach § 753 Abs. 6 S. 1 ZPO-E „darf“ der Gerichtsvollzieher Rechtsanwälten, Behörden usw. Dokumente elektronisch übermitteln. Dies sollte, ähnlich wie bei den in § 130d Satz 1 ZPO genannten Beteiligten (Rechtsanwalt, Behörde, Person des öffentlichen Rechts), in als „Muss-Regelung“ verpflichtend umgestaltet werden. Allen Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens muss die gleiche Pflicht, nämlich die einer elektronischen Zustellung, auferlegt werden.\r\n\r\n„Echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch bei Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüssen\r\nDer elektronische Datenausaustausch bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 829 ZPO-E sollte als „echter“ digitaler, bidirektionaler Datenaustausch erfolgen, der eine weitergehende automatisierte Verarbeitung sicherstellt. Denn nur in dem Fall wird eine erhöhte Effizienz erreicht.\r\nUm den Missbrauch von Daten zu verhindern, hat der Austausch zudem mittels eines sicheren Verfahrens für die Teilnahme am Datenaustausch zwischen Gläubiger/Gläubigervertreter und den Drittschuldnern zu erfolgen. Wünschenswert wäre hier der Einsatz einer zentralen Datenbank.\r\nÄnderung von § 69 Abs. 2 ZVG: Verrechnungsscheck als Sicherheitsleistung inder Zwangsvollstreckung - Ende des Inlandsscheckinkassoverfahrens per Ende2027\r\nDie Gesetzesvorlage sieht eine Anpassung von § 69 Abs. 2 ZVG vor. Die Vorschrift betrifft die Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung durch Übergabe von Verrechnungsschecks. Die Deutsche Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank als Vertragspartner des Scheckabkommens, mit dem in Deutschland der Scheckeinzug zwischen den Kreditinstituten geregelt wird, haben bereits im Frühjahr 2024 das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz über die geplante Einstellung des Inlandsscheckinkassoverfahrens zum Ende des Jahres 2027 unterrichtet (vgl. hierzu das Schreiben von Deutscher Bundesbank und Deutscher Kreditwirtschaft vom 20. März 2024, Anlage). Hierüber sind sodann mehrere Gespräche geführt worden. Aus unserer Sicht wäre es daher sinnvoll, wenn in der Gesetzesbegründung in geeigneter Weise Erwähnung finden würde, dass der Verrechnungsscheck aufgrund der geplanten Einstellung des Inkassoverfahrens\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der\r\nZwangsvollstreckung, 23. Juli 2025\r\nzukünftig deutlich an Bedeutung verlieren wird. Dabei könnte auch ein Prüfungsvorbehalt aufgenommen werden, ob § 67 Abs. 2 ZVG nach 2027 noch Relevanz haben kann.\r\nÜbergangsfrist\r\nFür die Umsetzung des elektronischen Zustellungsverkehrs bedarf es einer ausreichend langen Übergangsfrist von mindestens zwei Jahren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019333","regulatoryProjectTitle":"Vorschlag zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/60/608038/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Verband deutscher Pfandbriefbanken nimmt zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Stellung. Dabei wird auf folgenden Sachverhalt in § 9b Abs. 2 und § 11c Abs. 1a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eingegangen:\r\nDer aktuelle Referentenentwurf zur Änderung der EStDV sieht vor, dass für steuerliche Zwecke erstellte Gutachten zur Kaufpreisaufteilung (§ 9b) sowie zur Restnutzungsdauer (§ 11c) ausschließlich von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden sollen. Eine solche Regelung schließt andere qualifizierte Sachverständige faktisch aus. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regelungen, in denen eine Gleichstellung zertifizierter Gutachter mit öffentlich\r\nbestellten und vereidigten Sachverständigen bereits festgeschrieben ist. So nennen § 6 Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) und § 198 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle\r\nzertifizierte Gutachter gleichrangig zu von staatlichen Stellen bestellten Sachverständigen. Anhand der HypZert GmbH – einer Gesellschaft der Spitzenverbände der deutschen Finanzwirtschaft und der größten nach DIN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Immobiliengutachterin Deutschland – möchten wir darlegen, dass diese Gutachter gleichermaßen über eine hohe Qualifizierung verfügen, sodass sie die in § 9b und 11c genannten Aufgaben sachgerecht\r\nund mit höchster Qualität ausführen können.\r\n\r\nAkkreditierung\r\nDie HypZert GmbH ist als Zertifizierungsstelle von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert. Die Gesellschafter der DAkkS sind zu jeweils einem Drittel der\r\nBund, die Bundesländer Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie die durch den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) vertretene Wirtschaft. Mit einer Akkreditierung bestätigt\r\ndie DAkkS, dass Organisationen wie Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen ihre Tätigkeiten nach international gültigen Maßstäben kompetent erbringen können. Die DAkkS Akkreditierung weist die Einhaltung von international etablierten Standards und die Unabhängigkeit der Zertifizierungsstellen\r\nnach. Sie prüft die Zertifizierungsstelle mindestens jährlich in umfassenden Audits auf die Einhaltung strenger Kriterien zum Qualitätsmanagement und des gesamten Zertifizierungsprozesses. Dabei werden auch die fachlichen Anforderungen an die Gutachter und die Angemessenheit der Prüfungsinhalte bewertet. Besonders großer Wert wird dabei auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Zertifizierungsstelle und sämtlicher beteiligter Personen sowie auf die nachgewiesene Qualifikation und Kompetenz des Prüfungs- und Zertifizierungspersonals gelegt. Eine\r\nAkkreditierung nach der internationalen Norm für Personenzertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024 belegt daher transparent und nachvollziehbar die Kompetenz und Verlässlichkeit der zertifizierten\r\nPersonen und leistet damit einen Beitrag für das Vertrauen in die Zertifizierung.\r\nBerufserfahrung und Prüfung HypZert Gutachter verfügen über nachweislich mehrjähriger Berufserfahrung in der Wertermittlung von Immobilien und haben eine anspruchsvolle Prüfung bestanden, die detailliertes Fachwissen sowie Erfahrung in der Erstellung und Plausibilisierung\r\nvon Gutachten bestätigt. Das Prüfstoffverzeichnis der HypZert umfasst u.a. wirtschaftliche, bautechnische, analytische und rechtliche Kenntnisse und entspricht damit auch den üblichen Anforderungen der Finanzämter an Verkehrswertgutachten und der Praxis bei Gutachterausschüssen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Als Experten für Markt- und\r\nBeleihungswertermittlungen sind HypZert Gutachter vorwiegend für die Finanzwirtschaft tätig, werden aber ebenso für andere Bewertungsanlässe beauftragt.\r\n\r\nÜberwachung\r\nZertifizierte Gutachter unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung mit einer jährlichen fachspezifischen Fortbildungsverpflichtung sowie der regelmäßigen Überprüfung eingereichter Gutach- ten nach anerkannten Qualitätskriterien. \r\n\r\nBerufsgrundsätze\r\nDie persönliche Eignung der Sachverständigen ist ebenfalls Gegenstand der Zertifizierung; die Einhaltung von Grundsätzen zur Berufsausübung wird vertraglich gesichert. Ein eventueller Missbrauch\r\nvon Titel oder Stempel oder die Nicht-Einhaltung von Qualitätskriterien werden durch die Zertifizierungsstelle geahndet. Die o.a. Ausführungen enthalten Verlinkungen zu weiterführenden\r\nInformationen zu dem jeweiligen Sachverhalt. Diese ständige und umfangreiche Qualitätssicherung gewährleistet die besondere Sachkunde und persönliche Eignung zertifizierter Sachverständiger. Eine Gleichbehandlung zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erscheint daher geboten.\r\nWir schlagen daher vor, den in § 9b Abs. 2 und § 11c Abs. 1a EStDV genannten Personenkreis für die Gutachtenerstellung um von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle\r\nzertifizierte Gutachter zu erweitern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019343","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/11/609333/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020004.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Ziel des Referentenentwurfs des StoFöG, den Finanzstandort Deutschland zu stärken und\r\nseine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu verbessern, ist richtig und\r\nnotwendig. Maßnahmen zur Erleichterung des Kapitalmarktzugangs, zur Förderung des\r\nFondsmarkts sowie zur Reduzierung bürokratischer Belastungen sind aus Sicht der Deutschen\r\nKreditwirtschaft (DK) geeignete Stellschrauben. Jedoch sieht die DK bei einigen zentralen\r\nPunkten des Entwurfs noch Nachbesserungsbedarf. \r\nBedauerlich ist, dass keine Regelungen zur rechtssicheren und praxistauglichen\r\nAnpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind. Dies würde\r\nKreditinstitute in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten wettbewerbsfähig\r\nmachen. In den geplanten Änderungen des Investmentsteuergesetzes sehen wir einen\r\nwichtigen Impuls für mehr nachhaltige Investitionen in erneuerbare Energien und\r\nInfrastruktur sowie zur Stärkung der Finanzierungsmöglichkeiten junger, innovativer\r\nUnternehmen.\r\nNachfolgend zeigen wir in unseren generellen Anmerkungen (I.) auf, welche weiteren\r\nRegelungen für die Förderung des Standortes noch fehlen. Unter II. nehmen wir Stellung zu\r\nden einzelnen Regelungen des StoFöG-RefE.\r\nIm Koalitionsvertrag 2025 wurden als angemessene Frist für eine Beteiligung am\r\nGesetzgebungsverfahren vier Wochen als Regel genannt. Wir bitten zu beachten, dass\r\naufgrund der vom Bundesministerium der Finanzen gesetzten sehr kurzen Stellungnahmefrist\r\nvon fünf Werktagen nur eine kursorische Bewertung dieses umfassenden und wichtigen\r\nRegelungsvorhabens möglich war.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nIm Einzelnen\r\nI. Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen Anpassungen von\r\nbank- und kapitalmarktspezifischer Regulierung sowie steuerrechtlicher\r\nAspekte\r\n1. Praxis benötigt dringend einen rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April\r\n2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde\r\nRechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen.\r\nDie gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist\r\nverbraucherunfreundlich. Bereits in der letzten Legislaturperiode bestand überwiegend Einigkeit\r\ndarüber, dass die Praxis eine massengeschäftstaugliche Gesetzeslösung zum AGBÄnderungsmechanismus\r\nbenötigt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung von\r\nAGB per Zustimmungsfiktion erlaubt. Damit würde dem Verbraucher die Reaktionslast\r\ngenommen, ohne ihn in seinen Rechten (Möglichkeit des Widerspruchs gegen AGB-Änderung\r\noder der Kündigung des Vertrages) zu beschneiden.\r\nDer Handlungsbedarf zeigte sich nicht nur in der auf Antrag der CDU/CSU (BT-Drs. 20/7347)\r\ndurchgeführten öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am\r\n29. März 2023. Diese Initiative befürworteten auch die Finanzpolitiker der letzten\r\nRegierungskoalition in ihrer Protokollnotiz zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Seite 106\r\nder Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur Bundestagsdrucksache 20/9363 vom\r\n15.November 2023) und der Bundesrat in seinen Stellungnahmen vom 29. September 2023\r\nzum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 362/23, Seite 5) und vom 26. April 2024\r\nzum Bürokratieentlastungsgesetz IV (BR-Drs. 129/24, Seite 28). Zudem bejaht auch die\r\nRechtswissenschaft einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, was der wissenschaftliche\r\nAppell von 30 Professorinnen und Professoren eindrucksvoll belegt (veröffentlicht in ZIP 2023,\r\nHeft 13, Seite 684). Hierzu liegt ein von der Deutschen Kreditwirtschaft in Auftrag gegebenes\r\nrechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Matthias Casper mit einem konkreten\r\nGesetzesänderungsvorschlag vor (veröffentlicht in WM 2022, Seiten 2353 ff. und 2405 ff.).\r\nAuch im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gab es bereits im Jahr 2023\r\ninterne Überlegungen zur Anpassung des AGB-Rechts.\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft fordert eine praxisorientierte Lösung noch in dieser\r\nLegislaturperiode. Das Standortfördergesetz böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die\r\nChance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGBÄnderungsmechanismus\r\nin vielen Fällen.\r\n2. Anwendung der AGB-Einbeziehungsvoraussetzungen und AGB-Inhaltskontrolle\r\nauf Anleihebedingungen\r\nAnleihebedingungen unterliegen in Deutschland nach höchstrichterlicher Auffassung sowohl\r\nden Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB (gegenüber Verbrauchern) als auch\r\neiner vollständigen AGB-Inhaltskontrolle. Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführte\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nBereichsausnahme in § 310 BGB hat dieses Problem nur für Geschäfte unter professionellen\r\nKapitalmarktteilnehmern und hier auch nur aus dem Finanzbereich adressiert. Bei Anleihen, die\r\nauch von Nichtfinanzunternehmen oder Privatanleger gehalten werden (was eher der Regelfall\r\nist) bleibt es daher bei den durch eine potenzielle AGB-Inhaltkontrolle hervorgerufenen\r\nrechtlichen Unwägbarkeiten - und zwar insbesondere dann, wenn die Anleihebedingungen\r\ninternationalen bzw. europäischen Marktstandards entsprechen. Insbesondere sind die\r\nRechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot nicht ausreichend durchdacht\r\nbzw. nicht auf die Besonderheiten des Anleihegeschäfts maßgeschneidert. Wir regen daher an:\r\n• Die AGB-Inhaltskontrolle bei marktüblichen Anleihebedingungen in\r\nSchuldverschreibungen (gemessen an internationalen und europäischem\r\nMarktstandards) sollte grundsätzlich eingeschränkt werden.\r\n• Die Einbeziehung von Anleihebedingungen in Schuldverschreibungen beim Ersterwerb\r\nsollte im Übrigen internationalen Gepflogenheiten angepasst werden und nicht den\r\nstrengen Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (vgl. Urteil\r\nBGH vom 28. 6. 2005 - XI ZR 363/04, Ziff. II. 1 a) ff.: Erfordernis einer „funktionalen\r\nReduktion“).\r\n• Mit Blick auf die Änderung des § 21 Wertpapierprospektgesetz (Anerkennung der\r\nenglischen Sprache für Prospekte und Prospektzusammenfassung) sollte zudem eine\r\nKlarstellung erfolgen, dass Anleihebedingungen in englischsprachigen\r\nWertpapierprospekten wirksam Bestandteil der Rechtsbeziehung zwischen Emittenten\r\nund Gläubigern werden und aufgrund der Sprachwahl keine unangemessene\r\nBenachteiligung der Gläubiger besteht. Eine entsprechende Ausnahme würde für das\r\nThema europaweiter Emissionen in einer einheitlichen Sprache mit einer ISIN\r\nweiterhelfen und somit auch der Zielsetzung der Kapitalmarktunion folgen.\r\nDiese Maßnahmen würden Wertpapieremissionen in Deutschland, auch in Fällen, in denen\r\nWertpapiere in mehreren Mitgliedstaten der EU angeboten werden, erleichtern, die Attraktivität\r\ndes Finanzstandortes Deutschlands steigern und der besseren Durchsetzung der\r\nKapitalmarktunion in Deutschland dienen.\r\n3. Vorschlag zur gesetzlichen Klarstellung der lohnsteuerlichen Behandlung von\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\na) Fallkonstellationen mit ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen\r\nAuslandseinheiten\r\nDie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer stellt\r\nsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. § 3 Nr. 39 EStG gewährt hierfür einen Freibetrag. Aufgrund\r\nder Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz\r\nhat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige\r\nAnwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung\r\nvon Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001\r\n:006 BStBl 2021 I S. 2308).\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nNach aktueller Auslegung muss das Beteiligungsangebot gemäß § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG\r\ngrundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offenstehen, um den Freibetrag auch für\r\nbeschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeitende zu gewähren. Der Begriff\r\n„Arbeitgeber“ wird dabei so weit gefasst, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland als\r\nzivilrechtliche Arbeitgeber für Mitarbeitende in ausländischen Betriebsstätten gelten.\r\nBesonders problematisch ist dies für global agierende Unternehmen mit komplexen\r\nBetriebsstättenstrukturen in über 40 Ländern. Der nach deutschem Recht anzuwendende\r\n„Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als\r\nzivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und\r\nunselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind.\r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen\r\nUnternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte\r\nSteuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der\r\nSteuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen\r\nim Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern\r\numfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach\r\nderzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in\r\nsein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland\r\ntätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.\r\nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden\r\ngefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von\r\nVermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen.\r\nIm Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische\r\nMitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend\r\nsachgerecht konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die\r\nnicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer\r\nTätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von\r\nMitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang\r\nführen.\r\nb) Risikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und\r\nWertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der\r\nPrüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser\r\nRisikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass\r\ndie Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen,\r\nunverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die\r\naufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der\r\nInstitutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von\r\nvariablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung\r\ngestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt\r\ninsofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\r\nnotwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch,\r\nRisikoträger aus Vereinfachungsgründen vom Programm ausschließen zu können. Dies ist darin\r\nbegründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren.\r\nDarüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht\r\nauch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über\r\ngesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nZwar sehen Rn. 13 und 14 des entsprechenden BMF-Schreibens eine Reihe von\r\nArbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der\r\nAnspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer,\r\ndie zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise\r\nOrgane von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Jedoch\r\nenthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten\r\nAusnahmegruppen zugeordnet werden können, wie beispielsweise Arbeitnehmer, die weder\r\nüber Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.\r\nPetitum:\r\nRisikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des\r\nKreditwesensgesetz sollten als Arbeitnehmergruppe, die vom Beteiligungsangebot\r\nausgeschossen werden können, ohne die Anwendbarkeit der Regelung im Übrigen zu\r\ntangieren.\r\n4. Petita im Zusammenhang mit dem eWpG, die bisher keine Entsprechung im\r\nStoFöG-RefE haben\r\nWir regen an, im Zuge der ohnehin beabsichtigten Änderung des Gesetzes über elektronische\r\nWertpapiere folgende Änderungsvorschläge aufzugreifen.\r\na) § 8 Absatz 1 Nummer 1 eWpG: Mehrzahl von Verwahrern\r\n§ 8 Abs. 1 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe\r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke,\r\neingetragen werden:\r\n1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) […]“\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nPetitum:\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf im\r\nHinblick auf die Formulierung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG. § 8 Abs. 1 Nr. 1 eWpG ist\r\ninsbesondere dahingehend klarzustellen, dass nicht ausschließlich ein Verwahrer, sondern auch\r\nmehrere Verwahrer als Inhaber elektronischer Wertpapiere i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG\r\neingetragen werden können. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure\r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen. Der § 8 Abs. 1 eWpG könnte daher\r\nwie folgt neu gefasst werden [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe\r\ndes Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke,\r\neingetragen werden:\r\n1. eine oder mehrere Wertpapiersammelbanken oder ein oder mehrere\r\nVerwahrer (Sammeleintragung) […]“.\r\nHintergrund:\r\nZur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten für Marktakteure und zur Stärkung des\r\nFondsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb halten wir eine Klarstellung für\r\nerforderlich, dass eine Mehrzahl von Verwahrern auf oberster Ebene im Register als Inhaber\r\neingetragen werden kann. Dies steht insbesondere im Einklang mit den depotrechtlichen\r\nVorschriften und trägt zu einer praxisnahen und sachgerechten Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1\r\neWpG bei.\r\nBereits unter Rückgriff auf die depotrechtlichen Vorschriften, die nach §9b Abs. 1 S. 1 DepotG\r\nausdrücklich für elektronisch begebene Wertpapiere gelten sollen, ist von einer Mehrheit\r\nsammeleingetragener Verwahrer und dementsprechend einer Mehrheit von Anteilen am\r\nelektronischen Wertpapier auszugehen. Dennoch wird vereinzelt im Schrifttum die Auffassung\r\nvertreten, der Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 1 eWpG spräche gegen eine Mehrheit von\r\nsammeleingetragenen Inhabern eines elektronischen Wertpapiers. Dies wird insbesondere aus\r\ndem Erfordernis des Effektengiroverkehrs abgeleitet.\r\nDie Notwendigkeit nur eines einzigen Inhabers \"auf oberster Ebene\" außerhalb des\r\nEffektengiroverkehrs (außerhalb von §12 Abs. 3 eWpG) ist jedoch nicht erkennbar: Anders als\r\nim Effektengiroverkehr kommt (außerhalb des Effektengiroverkehrs) dem eingetragenen\r\n\"Inhaber\" auf oberster Ebene nicht die Funktion zu, die Ersteinbuchung und die Integrität der\r\nGesamtemission zu gewährleisten. Diese Funktion ist, wie § 7 Abs. 1 eWpG und §17 eWpG\r\nzeigen, dem Registerführer zugewiesen, der die Vollständigkeit, Integrität und Authentizität der\r\nim Register eingetragenen Daten zu gewährleisten hat.\r\nb) § 4 Absatz 6 eWpG: Begriff des „Verwahrers“\r\n§ 4 Abs. 6 eWpG lautet wie folgt:\r\n„Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.“\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nPetitum:\r\nEs besteht nach wie vor im Markt eine Unsicherheit, inwieweit Institute, die unter dem\r\neuropäischen Pass in Deutschland tätig sind, als Verwahrer im Sinne eWpG tätig sein dürfen.\r\nWir regen an, § 4 Absatz 6 eWpG wie folgt zu ändern [Hervorhebungen durch den Verfasser]:\r\n„(6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Inland nach §\r\n32 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt.\r\nVerwahrer ist auch eine Zweigniederlassung eines CRR-Kreditinstitutes im Sinne des\r\n§ 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Erlaubnis zur Verwahrung\r\nund Verwaltung von Finanzinstrumenten im Sinne von Anhang I, Abschnitt B der\r\nRichtlinie 2014/65/EU oder zur Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung im Sinne\r\nvon Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2013/36/EU.“\r\nHintergrund:\r\nEs ist gesetzlich klargestellt, dass Verwahrer sein kann, wer über eine Erlaubnis zum Betreiben\r\ndes Depotgeschäfts im Inland verfügt. Dabei wird nach unserem Verständnis die für die\r\nVerwahrung und Verwaltung „traditionell“ begebener Wertpapiere im Inland anerkannte\r\nherkunftsstaatliche Erlaubnis nach MiFID II und CRD auch als Erlaubnis im Sinne des § 4 Abs. 6\r\neWpG anerkannt, was insbesondere vor dem Hintergrund der technologieneutralen\r\nAusgestaltung der genannten Richtlinie sowie mit Blick auf den EU-rechtlichen Grundsatz der\r\ngegenseitigen Anerkennung folgerichtig und begrüßenswert ist. Da jedoch dieses Verständnis\r\ndem derzeitigen Wortlaut des § 4 Abs. 6 eWpG nicht eindeutig entnommen werden kann,\r\nbitten wir hier um Klarstellung. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit für alle Marktakteure\r\nund würde zugleich eine praxisnahe Regelung darstellen.\r\nc) § 12 Abs. 3 eWpG: Zulassung von Zentralregisterwertpapieren zur Abwicklung im\r\nEffektengiroverkehr1\r\nGegenstand des Änderungsvorschlags ist § 12 Absatz 3 eWpG:\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register\r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank eingetragen wird, wird\r\nzur Abwicklung im Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.“\r\nDie Regelung entspricht nicht den Interessen des breiten Marktes. Sie hat zur Folge, dass\r\nZentralregisterwertpapiere, um zur Girosammelverwahrung zugelassen werden zu können, in\r\neinem von einer Wertpapiersammelbank geführten Register eingetragen sein müssen. Dies\r\nwiederum hat zur Folge, dass Emittenten von Zentralregisterwertpapieren, die an einem\r\nHandelsplatz i.S.d. MiFID II gehandelt werden sollen, immer die Dienste einer\r\nWertpapiersammelbank als Registerführer in Anspruch nehmen müssen.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung des § 12 Abs. 3 eWpG vor:\r\n1 Dieser Teil des Petitums wird von der Clearstream Banking Frankfurt AG nicht mitgetragen.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\n„Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch eine Wertpapiersammelbank geführtes Register\r\neingetragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapiersammelbank in Sammeleintragung\r\neingetragen wird, wird zur Abwicklung im Effektengiro bei einer der Wertpapiersammelbank\r\nerfasst.“\r\nHintergrund:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung erhält die Möglichkeit der Einbeziehung in die\r\nGirosammelverwahrung, ohne die Registerführung zwingend an eine Wertpapiersammelbank\r\nzu binden. Sie schafft damit Klarheit, beseitigt den vermeintlichen Wertungswiderspruch\r\nzwischen Zentralregister- und Kryptowertpapieren und eröffnet Raum für Wettbewerb, ohne\r\nbestehende Strukturen zu beschneiden.\r\n5. Stärkung Finanzplatz durch Anpassung Regelung Abfindungszahlungen für\r\nBankmanager\r\nDie Höhe der durch Gerichte festgelegten Abfindungszahlung der Bankmanager bleibt ein\r\nHindernis für die Entscheidung von Banken, Funktionen in Deutschland anzusiedeln. Für\r\nRisikoträger bei Instituten (deren jährliche Festvergütung das Dreifache der\r\nBeitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt) fordert das\r\ndeutsche Arbeitsrecht eine Abfindung von bis zu 18 Monaten Einkommen und die maximal\r\nmögliche Abfindung ist auf Basis der festen und variablen Vergütung der betroffenen\r\nRisikoträger zu ermitteln.\r\nAnpassung der Arbeitsmarktgesetze, um mehr Flexibilität zu bieten und Spitzenkräfte für den\r\ndeutschen Finanzsektor zu gewinnen. Die Abfindung für Risikoträger sollte auf 12\r\nMonatsgehälter begrenzt und nur auf einer festen Vergütungsbasis berechnet werden.\r\nKonkreter Formulierungsvorschlag zu § 25a Abs. 5a KWG\r\n„[...] (5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen Institute, deren jährliche fixe Vergütung das\r\nDreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des\r\n§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer,\r\nBetriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder\r\nEntlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des\r\nKündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf\r\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf, und § 10 Abs. 2 KSchG findet\r\nkeine Anwendung. Monatsverdienst im Sinne von § 10“\r\nKSchG ist ausschließlich die fixe Vergütung der Risikoträger und Risikoträgerinnen. § 14 Absatz\r\n1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nII. Konkrete Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des\r\nReferentenentwurfs für ein Standortfördergesetz (StFöG)\r\n1. Artikel 5 Nummer 5 lit. c (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – hier:\r\nErweiterung der allgemeinen Eingriffsbefugnisse der BaFin)\r\nÜberraschend soll in § 6 Abs. 8 WpHG die allgemeine Eingriffsbefugnis der BaFin sowohl\r\nhinsichtlich der Eingriffsschwelle als auch des Sanktionsumfangs deutlich ausgeweitet werden.\r\nWar bisher ein Eingriff nach § 6 WpHG nur bei vorsätzlichen Verstößen zulässig, soll dies\r\nnunmehr auch bei Wiederholungen möglich sein. Konnten bisher Verstöße mit der Untersagung\r\nvon Führungstätigkeiten bis zwei Jahren untersagt werden, soll dies zukünftig unbefristet\r\nmöglich sein. Die Aufhebung einer unbefristeten Anordnung soll erst zwei Jahre nach\r\nBestandskraft beantragt werden können. Eine solche Maßnahme ist aus Sicht der DK nicht\r\nnotwendig. Sie ist vielmehr aufgrund ihres deutlich überschießenden Regelungsgehalts\r\nabzulehnen. Die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten sind insoweit völlig ausreichend.\r\nAuch ist zu berücksichtigen ist, dass die zu sanktionierenden Verstöße deutlich über Verstöße\r\ngegen das WpHG hinausgehen. Beispielsweise sollen auch Verstöße gegen die\r\nMarktmissbrauchsverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 e) WpHG) erfasst sein, die in Artikel 23 Abs. 1\r\nl), Artikel 30 Abs. 2 MAR eigene, spezielle Regelungen für eine Untersagung vorsieht. Die in der\r\nAltfassung der MAR vorgesehene unbefristete Untersagung von Führungsaufgaben ist für ganz\r\nspezielle Verstöße (Artikel 30 Abs. 2 f) MAR a. F.) ist zugunsten einer Befristung („mindestens\r\n10 Jahre“, Artikel 30 Abs. 2 f) MAR) abgelöst worden, wobei das „mindestens“ im Kontext zu\r\nArt 23 Abs. 2 MAR zu sehen ist, der nur vorübergehende Maßnahmen vorsieht. Diese Wertung\r\ndarf nicht durch eine pauschale Ausweitung der Eingriffsbefugnisse im WpHG unterlaufen\r\nwerden.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 6 bezeichnet.]\r\n2. Artikel 5 Nummer 11 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDie Änderungen in § 32 Absatz 1 Satz 1 WpHG beschränken das Erfordernis für Unternehmen,\r\nbeim Abschluss von außerbörslichen Derivategeschäften die Einhaltung bestimmter aufsichtlicher\r\nAnforderungen von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu lassen, auf die unter\r\nRisikogesichtspunkten relevanten Unternehmen.\r\n• Der Schwellenwert von 100 Mio Euro Gesamtnominal OTC Derivatekontrakte steigt auf\r\n200 Mio.\r\n• Der Schwellenwert von 100 OTC Derivatekontrakten steigt auf 200 OTC\r\nDerivatekontrakte\r\n• Beide Schwellenwerte müssen von dem Unternehmen überschritten werden. Nur dann\r\nist eine Wirtschaftsprüferbescheinigung erforderlich\r\nDadurch reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 15,4\r\nMillionen Euro. Dieser resultiert aus dem Wegfall von Sachkosten für\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nWirtschaftsprüferleistungen von geschätzt rund 15 Millionen Euro und dem Wegfall von\r\nPersonalkosten in Höhe von rund 400 000 Euro.\r\nDiese Entlastung für kleinere exportorientierte Unternehmen ist zu begrüßen.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 12 bezeichnet.]\r\n3. Artikel 5 Nummer 16 (Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes - hier:\r\nSachkunde an Anlageberater etc., Mitarbeiter und Beschwerderegister)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt den Vorschlag zur Abschaffung des Mitarbeiter- und\r\nBeschwerderegisters. Die Streichung der entsprechenden Vorgaben im WpHG und in der\r\nWpHGMaAnzVO (siehe hierzu insbes. Artikel 5 Nummer 16 und Artikel 62 Nummer 2 StoFöGRefE)\r\nist im Sinne des Bürokratieabbaus und dient der Entlastung der Institute sowie der\r\nBaFin. Die Aufhebung der WpHGMaAnzV und die Überführung der verbleibenden Regelungen\r\naus der WpHGMaAnzVO in die WpDVerOV ist nachvollziehbar.\r\nAus Sicht der Deutschen Kreditwirtschaft sind jedoch weitere Entlastungen und Änderungen\r\nnotwendig, ohne dass diese zu einer Beeinträchtigung des Anlegeschutzes führen würden:\r\na) Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung nicht nachvollziehbar\r\nBisher beschränkt sich die Möglichkeit der BaFin, bei den Mitarbeitern im Sinne des § 87 Abs. 1\r\nbis 5 WpHG u. a. die Ausübung der Tätigkeit für bis zu zwei Jahre zu untersagen auf Verstöße\r\ngegen Vorschriften des 11. Abschnitt (§§ 63 bis 96 WpHG; siehe entsprechend § 87 Abs. 6\r\nSatz 1 Nr. 2 WpHG). Zukünftig soll diese Möglichkeit weit über den 11. Abschnitt hinaus\r\nausgedehnt werden (siehe hierzu Artikel 5 Nr. 16, lit. d) aa) ccc) StoFöG-RefE).\r\nIm Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes wurde die o. a. Befugnis der BaFin zur\r\nUntersagung der Tätigkeit eines Mitarbeiters im Sinne des § 87 Abs. 1 bis 5 WpHG (damals: §\r\n34d WpHG) eingeführt und u.E. zu Recht auf Verstöße gegen den 11. Abschnitt des WpHG\r\nbeschränkt, also gegen Anforderungen, die typischerweise von dem o. a. Mitarbeiterkreis\r\neinzuhalten sind. Eine Ausdehnung der o. a. Befugnis der BaFin auf weitere Verstöße wäre u. E.\r\ndagegen nicht sachgerecht.\r\nDies gilt auch für die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführten Verstöße gegen die\r\nMarktmissbrauchsverordnung. Dabei ist zu beachten, dass eine Untersagung der Tätigkeit kein\r\nVerschulden des Mitarbeiters voraussetzt (siehe hierzu auch Sajnovits in:\r\nAssmann/Schneider/Mülbert: Wertpapierhandelsrecht, 8. Auflage, Band II, § 87 WpHG, Rn.\r\n23). Dagegen erfordert ein mögliches Bußgeld wegen Marktmissbrauch (zumindest)\r\nleichtfertiges Handeln (§ 120 Abs. 14 und Abs. 15 Nr. 2 WpHG). Dies ist auch sachgerecht, da\r\ndie Tatbestände des Marktmissbrauchs sehr weit gefasst sind. U. E. besteht damit keine\r\nRegelungslücke bei den möglichen Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Ver- bot von\r\nInsidergeschäften und Marktmanipulation (zu weiteren Bußgeld bewährten Verstößen gegen\r\ndie Marktmissbrauchsverordnung (für die die Untersagungsbefugnis zukünftig u. a. ebenfalls\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\ngelten soll) siehe zudem § 120 Abs. 15 WpHG). Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass\r\nSchwierigkeiten beim Nachweis des Verschuldens dadurch umgangenen werden könnten, dass\r\ndie Tätigkeit eines Mitarbeiters für bis zu zwei Jahre ohne Nachweis eines leichtfertigen\r\nVerhaltens untersagt werden kann.\r\nErgänzend weisen wir darauf hin, dass u. a. die o. a. Befugnis der BaFin nach ihrer Einführung\r\nGegenstand von Evaluierungen gewesen ist (siehe hierzu BT-Drucksache 17/4739, S. 12).\r\nEiner solchen Evaluierung würde es u. E. erst recht im Vorfeld einer Ausdehnung dieser\r\nBefugnis auf weitere Verstöße bedürfen.\r\nb) Ausweitung der geplanten Regelungen in der WpDVerOV gegenüber geltende\r\nAnforderungen gemäß WpHGMaAnzV nicht erforderlich\r\nNeu vorgesehen ist zudem eine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den\r\nCompliance- Beauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 WpDVerOV-RefE. Die derzeit geltende\r\nWpHGMaAnzV enthält keine Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-\r\nBeauftragten.\r\nAus unserer Sicht ist eine Regelung zum Aktualisierungserfordernis der Sachkunde des\r\nCompliance- Beauftragten nicht erforderlich.\r\nBereits aus § 80 Abs. 1 a.E. WpHG i. V. m. Artikel 21 Abs. 1 lit. b und d MiFID II-DVO\r\n(2017/565) ergibt sich, dass im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ein\r\nInstitut verpflichtet ist, nur sachkundiges Personal einzusetzen. Insoweit besteht ein hohes\r\nEigeninteresse der Institute, dass die Sachkunde ihrer Compliance-Beauftragten stets auf dem\r\naktuellen Stand ist. Nur so können sie ihre internen Überwachungsaufgaben fortlaufend sachund\r\nfachgerecht erfüllen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Compliance-Beauftragte (im\r\nGegensatz bspw. zu Anlageberatern) bereits frühzeitig in alle relevanten Prozesse und\r\nVerfahren einzubinden sind und sie dadurch stets auch über hausinterne Entwicklungen und\r\nVorgänge Kenntnis erlangen. Eine stets aktuelle Sachkunde der Compliance-Beauftragten ist\r\ndemgemäß heute bereits gelebte Praxis in den Häusern und ihrer Tätigkeit immanent. Etwaige\r\nMissstände sind uns nicht bekannt.\r\nAus hiesiger Sicht könnte eine entsprechende Vorgabe allenfalls zu Verunsicherung in der\r\nPraxis führen (Ist ein \"add on\" erforderlich?) und im Zweifel die derzeit bestehenden –\r\nbeanstandungslos – etablierten hausinternen Vorkehrungen zur Sicherstellung der\r\nfortlaufenden Sachkunde ohne Not auf den Prüfstand stellen.\r\n[Redaktionelle Anmerkung: in B. Besonderer Teil, Artikel 5 als Nummer 17 bezeichnet.]\r\n4. Artikel 6 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)\r\nDer Begriff „hinreichend begründeter Verdacht“ stellt den gängigen Maßstab zur Wahrnehmung\r\nder Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dar. Insofern würde\r\neine Anpassung in § 6 WpHG eine entsprechende Anpassung in vielen weiteren Regelungen\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nnach sich ziehen. Dies ist indes abzulehnen, da die Begriffe „Anhaltspunkte“ und „hinreichend\r\nbegründeter Verdacht“ nicht gleichzusetzen sind (vgl. hierzu Anmerkungen zu Artikel 13\r\nNummer 7 StoFöG-RefE; Naumann in: Frankfurter Kommentar EU ProspektV und WpPG, 3.\r\nAufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in: Just/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2.\r\nAuflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für einen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des\r\nvorliegenden Sachverhalts die überwiegende Wahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen\r\nVerstoß gegeben sein (Mayston in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024,\r\n§ 18 WpPG Rn. 10). Damit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den\r\nEröffnungsbeschluss im Strafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in: Karlsruher\r\nKommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 203 Rz. 4; Wenske in: Münchener Kommentar zur\r\nStPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz. 13).\r\nDagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen Anfangsverdacht,\r\nder für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO, keinesfalls aber für eine\r\nAnklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von dem dafür erforderlichen\r\nhinreichenden Tatverdacht zu unterscheiden ist (Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\r\n9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024,\r\n§ 152 StPO Rz. 36).\r\nDie wirtschaftlichen Folgen und die Reputationsschäden, die sich für den Emittenten und\r\nandere Beteiligte ergeben können, wenn die BaFin bei Vorliegen bloßer „Anhaltspunkte“\r\nverwaltungsrechtlich tätig wird bzw. werden muss, erscheinen unverhältnismäßig. Daher regen\r\nwir an, die Schwelle des Verdachtsmaßstabes nicht herabzusetzen bzw. bei „hinreichend\r\nbegründetem Verdacht“ zu belassen.\r\n5. Artikel 13 Nummer 5 (Änderung des Wertpapierprospektgesetz)\r\nDer Referentenentwurf des StoFöG sieht eine Ergänzung des § 9 Abs. 4 WpPG vor, wonach die\r\nBestimmungen für die Prospekthaftung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG auch für auf das 11-seitige\r\nzusammenfassende Dokument gelten, das die Prospektverordnung in der Fassung des Listing\r\nAct für folgende Fälle vorsieht:\r\n• Angebote in einem Volumen von weniger als 30 % der Wertpapiere einer bereits zum\r\ngeregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassenen Gattung, die zu\r\ndemselben Markt zugelassen werden sollen,\r\n• Angebote von Wertpapieren einer Gattung, die bereits durchgängig seit mindestens 18\r\nMonaten bereits zu einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt\r\nzugelassen sind,\r\n• Zulassung von 30 % oder mehr einer Gattung von Wertpapieren, die bereits zum\r\nHandel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn die Gattung bereits\r\ndurchgängig seit mindestens 18 Monaten zu einem geregelten Markt zugelassen ist.\r\nFür ein solches zusammenfassendes Dokument soll nach denselben Anforderungen gehaftet\r\nwerden wie für einen (vollständigen) Prospekt. Prospekthaftungsansprüche sollen also\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nbestehen, wenn das zusammenfassende Dokument in Bezug auf für die Bewertung der\r\nWertpapiere wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig ist.\r\nDieses Konzept erscheint – auch für andere prospektersetzende Dokumente, für die die\r\nRegelung bereits bisher galt – unbefriedigend. Die Anforderungen für ein 11-seitiges\r\nzusammenfassendes Dokument können nicht dieselben sein wie diejenigen, die an einen\r\nvollständigen Prospekt gestellt werden.\r\nZudem bezieht sich der Verweis auf die allgemeine Haftungsregelung nach § 9 Abs. 1-3 WpPG\r\nnur auf ein zusammenfassendes Dokument, das als Grundlage der Zulassung der betreffenden\r\nWertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dient. Er erwähnt ein solches\r\nzusammenfassendes Dokument, das für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einer\r\nbereits zugelassenen Gattung verwendet wird, nicht.\r\nEs sollte daher eine Klarstellung vorgenommen werden, wonach – angelehnt an § 11 WpPG ‑\r\ndie Haftung für ein solches zusammenfassendes Dokument nur an seine Unrichtigkeit, seinen\r\nirreführenden Inhalt oder das Fehlen einer gesetzlich aufzunehmenden Mindestinformation\r\nanknüpft.\r\n6. Artikel 13 Nummer 7 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDer Referentenentwurf ändert die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung von auch nur\r\nvermeintlichen Verstößen gegen die Prospektverordnung nach § 18 Abs. 3 WpPG auf der\r\nInternetseite der BaFin. Bisher war hierfür ein „hinreichend begründeter Verdacht“ erforderlich.\r\nKünftig sollen bereits „Anhaltspunkte“ genügen. Die Begründung des StoFöG-RefE verweist hier\r\nauf diese Wortwahl in der entsprechenden Bestimmung des VermAnlG und führt aus, dass in\r\nder Sache inhaltlich kein Unterschied bestehe. Im Ergebnis müssten (weiterhin) konkrete\r\nTatsachen vorliegen, aus denen sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme\r\neines Verstoßes gegen das WpPG bzw. das VermAnlG ab- leiten lasse. Die Qualität eines\r\nBeweises sei nicht notwendig, bloße Vermutungen würden nicht ausreichen.\r\nDiese Einschätzung deckt sich nicht mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum:\r\nHier wird überwiegend differenziert und die Begrifflichkeiten „Anhaltspunkte“ und „hinreichend\r\nbegründeter Verdacht“ gerade eben nicht gleichgesetzt (vgl. Naumann in Frankfurter\r\nKommentar EU ProspektV und WpPG, 3. Aufl. 2024, § 18 WpPG Rz. 48; Ritz in\r\nJust/Voß/Ritz/Zeising, Wertpapierprospektrecht, 2. Auflage 2023, § 18 WpPG Rn. 35). Für\r\neinen hinreichenden Verdacht muss aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die überwiegende\r\nWahrscheinlichkeit (d.h. mehr als 50 %) für einen Ver- stoß gegeben sein (Mayston in Heidel,\r\nAktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Auflage 2024, § 18 WpPG Rn. 10).\r\nDamit entspricht der Maßstab des geltenden Rechts jenem für den Eröffnungsbeschluss im\r\nStrafverfahren nach § 203 StPO (vgl. Schneider in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage\r\n2023, § 203 Rz. 4; Wenske in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 203 Rz.\r\n13). Dagegen begründen tatsächliche Anhaltspunkte im Strafprozessrecht einen\r\nAnfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 StPO,\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nkeinesfalls aber für eine Anklageerhebung oder einen Eröffnungsbeschluss ausreicht und von\r\ndem dafür erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu unter- scheiden ist (Diemer in\r\nKarlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 6, 7; Peters in Münchener\r\nKommentar zur StPO; 2. Auflage 2024, § 152 StPO Rz. 36).\r\nMit Blick auf die Rufschädigung und faktische Vorverurteilung des Betroffenen, die mit einer\r\nsolchen Veröffentlichung zwangsläufig einhergeht, erscheint die im RefE vorgesehene\r\nHerabsetzung des Verdachtsmaßstabs unverhältnismäßig. Eine Streichung wird daher\r\nangeregt.\r\n7. Artikel 13 Nummer 8 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nWir begrüßen die Aufnahme der englischen Sprache als anerkannte Sprache i.S.d. WpPG.\r\n8. Artikel 15 Nummer 3 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\n§ 4 WpPG wird mit den vorgeschlagenen Änderungen übersichtlicher und leichter verständlich.\r\nDies wird begrüßt.\r\n9. Artikel 15 Nummer 4 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Löschung des § 6 und die damit einhergehende Deregulierung wird begrüßt.\r\n10.Artikel 17 Nummer 2 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)\r\nDie Anpassung referenziert auf Artikel 15 a, ohne dass die dazugehörige Verordnung genannt\r\nwird. Gemeint ist hier wohl Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 (ProspektVO).\r\n11.Artikel 22 Nummer 1 (Änderung des Aktiengesetzes)\r\nZu begrüßen ist, dass der StoFöG-RefE die Möglichkeit erhalten sollen, in der Satzung einen\r\nniedrigeren Nennwert vorzusehen (§ 8 Abs. 7 AktG-RefE). Dies wird die Eigenkapitalaufnahme\r\nder Gesellschaften grundsätzlich weiter flexibilisieren und u.a. die Eigenkapitalfinanzierung von\r\nkleinen und mittleren Unternehmen über den Kapitalmarkt verbessern.\r\nDie vorgeschlagene Regelung erscheint indes unnötig kompliziert und kann den gewünschten\r\nEffekt zur Steigerung der Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts nicht vollständig\r\nausschöpfen. Die Regelung erlaubt ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall (1 EUR\r\nMindestnennbetrag) nur in den Fällen, in denen die Satzung die Ausgabe von Aktien mit einem\r\nniedrigeren (rechnerischen) Nennbetrag ausdrücklich erlaubt. Statt der beabsichtigten\r\nRegelung in Abs. 7 sollten die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 AktG sowie 8 Abs. 3 Satz\r\n3 AktG durch die Ersetzung „Euro“ durch „Eurocent“ geändert werden. Auch bereits an\r\nder Börse etablierte Unternehmen hätten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Minimums\r\neine größere Flexibilität, was das gesetzgeberische Ziel zur Steigerung der Attraktivität des\r\ndeutschen Kapitalmarkts deutlich unterstreichen würde. Die Gefahr der Irreführung von\r\nInvestoren zur Ausgabe von Aktien auf einen Eurocent ohne vorherige Satzungsermächtigung\r\nist in der Praxis aus anderen Mitgliedstaaten, in denen die Eurocent-Aktie Teil der\r\nUnternehmenspraxis ist, nicht zu beobachten. Die in der Begründung referenzierte BT-Drucks.\r\n13/9573 ist überdies über 25 Jahre alt.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nEs besteht jedoch weitergehender Regelungsbedarf. Das Standortfördergesetz sollte dazu\r\ngenutzt werden, den mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023\r\neingeschlagenen Weg, Regelungen im Gesellschaftsrechts zur Stärkung der Leistungsfähigkeit\r\ndes deutschen Kapitalmarktes und der Erhöhung der Attraktivität des deutschen\r\nFinanzstandortes weiterzuentwickeln, konsequent fortzusetzen:\r\nSo sollte die gesetzliche Anordnung zur Entstehung von Teilrechten in den §§ 213 AktG,\r\n266 UmwG gestrichen oder zumindest angepasst werden mit dem Ziel, die Abwicklung von\r\nTeilrechten zu vereinfachen und der internationalen Praxis anzugleichen.\r\nDie gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sollten insgesamt mit dem Ziel überprüft werden, eine\r\neffizienteren Buchungspraxis bei Intermediären zu ermöglichen (z.B. Konformität\r\nnationaler Vorgaben mit EU-Marktstandards bei Kapitalmaßnahmen).\r\nAuch sollte die Durchführbarkeit eines Kapitalschnitts durch die Herabsetzung und\r\nWiedererhöhung des Grundkapitals verbessert werden. Diese kann im Kontext einer\r\nUnternehmenskrise zur Ermöglichung einer Sanierung von entscheidender Bedeutung sein.\r\nDabei steht das Erfordernis einer Sicherheitsleistung nach § 225 AktG der Durchführung eines\r\nsolchen Kapitalschnitts oft im Wege. Wünschenswert wäre, wenn darauf nach dem Vorbild des\r\n§ 7 Abs. 6 Satz 4 WStBG verzichtet wird (vgl. dazu Lieder/Singhof, VGR-Sonderband\r\n„Reformbedarf im Aktienrecht, 2024, Rz. 14.27; Meyer NZG 2024, 1151).\r\nDas Gesetzgebungsvorhaben sollte auch genutzt werden, die bestehenden\r\ngesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Verbriefungen und\r\nVerbriefungsgesellschaften zu modernisieren, um den Verbriefungsstandort Deutschland\r\nzu stärken und auch im innereuropäischen Vergleich wettbewerbsfähiger zu machen.\r\nZielführend und effektiv wären hier insbesondere\r\n• die Schaffung einer Verbriefungszweckgesellschaft als besondere GmbH-Form mit der\r\nMöglichkeit, Vermögenswerte in insolvenzrechtlich getrennten „Compartments“ zu\r\nhalten (in Orientierung an das entsprechende Modell im luxemburgischen Recht und\r\nvergleichbar mit Sondervermögen von Kapitalverwaltungsgesellschaften) sowie die\r\n• insolvenzrechtliche Absicherung der Forderungsübertragung an solche\r\nVerbriefungszweckgesellschaften.\r\n12.Artikel 25 Nummer 1 (Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere)\r\nDie Deutsche Kreditwirtschaft unterstützt die vorgesehene Streichung. Sie ist ein Beitrag zum\r\nBürokratieabbau. Ein Nutzen der von der BaFin zu führenden Liste oder eine – nach noch\r\ngeltender Rechtslage vorgesehene – Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist weder für\r\nMarktteilnehmer noch für Anleger erkennbar.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\n13.Artikel 27 Nummer 9 (Änderung des Investmentsteuergesetzes, konkret:\r\nInländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG-E und\r\nAbzug der Kapitalertragsteuer)\r\nNach § 30 Absatz 1 InvStG wird einem Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit eingeräumt,\r\nsich von seiner eigenen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der inländischen\r\nBeteiligungseinnahmen befreien zu können. Hierfür muss der Spezial-Investmentfonds die sog.\r\nTransparenzoption ausüben, was wiederum dazu führt, dass die inländischen\r\nBeteiligungseinnahmen nicht mehr dem Spezial-Investmentfonds, sondern unmittelbar dessen\r\nAnlegern zugerechnet werden. Bei ausgeübter Transparenzoption erhebt die Verwahrstelle des\r\nSpezial-Investmentfonds die Kapitalertragsteuer unmittelbar gegenüber den Anlegern des\r\nSpezial-Investmentfonds und wendet dabei auch die Regelungen nach § 44a EStG an, die bei\r\nbestimmten Anlegern eine Abstandnahme vom Steuerabzug vorsehen. D. h. auf diesem Weg\r\nwird die Steuerpflicht auf die Anlegerebene verlagert, so dass dort Steuerbefreiungen geltend\r\ngemacht werden können.\r\nGemäß § 6 Absatz 3 Nr. 3 InvStG-E soll es sich auch dann um Beteiligungseinnahmen gemäß §\r\n6 Absatz 3 Nr. 1 und 2 InvStG handeln, wenn diese über Personengesellschaften erzielt\r\nwerden. Dies ist grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich. Allerdings führt dies unseres\r\nErachtens dazu, dass die Verpflichtung zum Abzug der Kapitalertragsteuer auf diese\r\nBeteiligungseinnahmen (die über Personengesellschaften bezogen werden) auf Ebene des\r\nEntrichtungsverpflichteten liegen sollte (Folgewirkungen ergeben sich entsprechend bei\r\nausgeübter Transparenzoption gemäß § 30 InvStG). Vielfach werden die\r\nBeteiligungseinnahmen über Personengesellschaften damit über Vermögensgegenstände\r\nbezogen, die nicht verwahrfähig sind.\r\nDies bedeutet, dass die Verwahrstelle als Entrichtungsverpflichteter nicht über die jeweiligen\r\nInformationen verfügt, um überhaupt einen Einbehalt der Kapitalertragsteuer durchzuführen.\r\nVerwahrstellen erhalten – Stand heute – keine Informationen zur Zusammensetzung der\r\nEinkunftstatbestände im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der\r\nPersonengesellschaften. Diese liegen ausschließlich den Kapitalverwaltungsgesellschaften vor.\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt, für die Fälle des § 6 Abs. 3 Nr. 3 InvStG-E klarzustellen, dass der\r\nKapitalertragsteuerabzug auf die inländische Beteiligungseinnahme ausschließlich durch die\r\ndepotführende Stelle der Personengesellschaft (für inländische Dividenden im Sinne des § 43\r\nAbs. 1 S. Nr. 1a EStG für depotverwahrte Anteile) bzw. die Emittentin (für inländische\r\nDividenden bzw. Ausschüttungen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus nicht\r\ndepotverwahrten Anteilen) vorzunehmen ist. Ein (erneuter) Steuerabzug durch die Depotbank\r\ndes Investmentfonds oder die KVG ist nicht vorzunehmen. Die Besteuerung auf Ebene des\r\nInvestmentfonds oder im Falle der Ausübung der Transparenzoption auf Ebene des\r\nFondsanlegers wird im Rahmen der jeweiligen steuerlichen Veranlagung durch\r\nBerücksichtigung der über die gesonderte und einheitliche Feststellung zugerechneten\r\ninländischen Beteiligungseinnahmen und ggfs. darauf einbehaltene Steuern auf Basis der\r\njeweils dort vorliegenden Besteuerungsmerkmale (insbesondere Steuersatz 15% bei\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nInvestmentfonds sowie ggfs. Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen der Anleger bei\r\nAusübung der Transparenzoption) vorgenommen.\r\n14.Artikel 33 Nummer 7 (Änderung des Kreditwesengesetzes)\r\nDas mit dem Entwurf verfolgte Ziel, die Kritik von Rechtsanwendern und\r\nrechtswissenschaftlicher Literatur an § 54 Abs.1 KWG aufzugreifen, ist zu begrüßen. Wir\r\nstimmen ausdrücklich den Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den\r\nverfassungsrechtlichen Bedenken gegen die aktuelle Fassung des § 54 Abs. 1 KWG zu.\r\nDementsprechend begrüßen wir es auch, dass diese Vorschrift neu gefasst werden soll, um die\r\nVorschrift insbesondere mit dem Gebot der Rechtsklarheit in Einklang zu bringen. Gegen die\r\ngeltende Fassung sprechen mannigfaltige Bedenken aufgrund des Bestimmtheitsgebots, der\r\nRechtsklarheit, der Praktikabilität und des strafrechtlichen Ultima Ratio-Prinzips. Vor diesem\r\nHintergrund sind wir daher davon überzeugt, dass dieses Ziel durch die vorgeschlagene\r\nAnpassung nicht erreicht wird.\r\nDer Entwurf sieht zwei Tatbestandsalternativen vor:\r\n1. Ein Institut betreibt Geschäfte, obwohl es diese in der Risikoanalyse als verbotene\r\nGeschäfte ermittelt hat und\r\n2. Ein Institut betreibt Geschäfte, die es in der Risikoanalyse zwar nicht als verbotene\r\nGeschäfte ermittelt hat, die es aber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen\r\nSorgfalt in der Risikoanalyse als verbotene Geschäfte hätte ermitteln müssen.\r\nWährend das Institut in der ersten Alternative bewusst verbotene Geschäfte betreibt, liegt in\r\nder zweiten Alternative gerade kein bewusster Verstoß gegen die Trennbankenanforderungen\r\nvor. Vielmehr wurden im Rahmen der Risikoanalyse fahrlässig Geschäfte als zulässig\r\nidentifiziert und diese dementsprechend in gutem Glauben betrieben.\r\nMit der zweiten Tatbestandsalternative werden die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der\r\nbegrifflichen Schärfung und verhältnismäßigen Ausgestaltung indessen nicht erreicht. Allein die\r\nAuslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz der BaFin zur Auslegung von § 3 Abs. 2-4 KWG\r\numfasst 50 Seiten, ohne dass alle offenen Fragen abschließend beantwortet werden. Die\r\nTragweite und der Anwendungsbereich des Verbotes gem. § 3 Abs. 2 - 4 KWG lassen sich also\r\nnicht mit hinreichender Sicherheit durch Auslegung ermitteln. Dies ist jedoch\r\nverfassungsrechtlich geboten.\r\nAuslegungsschwierigkeiten bestehen für alle Institute bei Durchführung der Risikoanalyse gem.\r\n§ 3 Abs. 3 KWG. Wenn ein Fehler bei der Risikoanalyse dazu führt, dass das Betreiben von\r\nGeschäften, die als zulässig identifiziert wurden, strafbar ist, weil ein Strafgericht diese\r\nRisikoanalyse nachträglich als falsch und den Fehler als fahrlässig einstuft, ist im Hinblick auf\r\ndie Bestimmtheit, die Rechtsklarheit und die Praktikabilität nichts gewonnen. Die Praxis müsste\r\nweiterhin mit der Unsicherheit der tatbestandlichen Unklarheiten des § 3 Abs. 2 KWG\r\numgehen. An dem Fortbestand einer nicht klar erkennbaren Grenze zwischen einerseits\r\nrechtmäßigem und andererseits nicht nur rechtswidrigen, sondern sogleich strafbaren Handeln\r\nändert der Gesetzesvorschlag nichts.\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nWenn die gesetzgeberischen Ziele tatsächlich erreicht werden sollen, muss die Strafbarkeit auf\r\nFälle beschränkt werden, in denen die erste Tatbestandalternative des aktuellen Entwurfs\r\nerfüllt wird, in denen also Geschäfte betrieben werden, obwohl diese in der Risikoanalyse gem.\r\n§ 3 Abs. 3 KWG als verboten identifiziert wurden. Eine solche Einschränkung der Strafbarkeit\r\nsah auch der Referentenentwurf für das sog. Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz vor.\r\nSelbstverständlich sind die Institute verpflichtet, die Risikoanalyse mit der gebotenen Sorgfalt\r\ndurchzuführen. Bei einer fahrlässigen Verletzung dieser Sorgfalt ist es aber angemessen, dies\r\nals eine Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat zu bewerten, da die „Schwere der Tat“ in\r\ndiesem Fall deutlich näher bei der einer Ordnungswidrigkeit gem. § 56 KWG liegt.\r\nNicht übersehen werden sollte zudem, dass die Kritik sich nicht allein gegen den mit dem\r\nGesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von\r\nKreditinstituten und Finanzgruppen eingeführten Straftatbestand, sondern auch gegen den im\r\nJahr 2013 im Vorgriff auf eine damals erwartete europäischen Regelung mit § 3 Absatz 2 bis 4\r\nKWG eingeführten Verbotstatbestand richtet. Der Verbotstatbestand des § 3 Absatz 2 KWG ist\r\nzur Sicherstellung der Finanzstabilität weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies zeigt\r\ninsbesondere die Entscheidung der EU-Kommission im Jahr 2018, ihren Regelungsvorschlag für\r\neine EU-Trennbankenverordnung zurückzunehmen (2018/C 233/05). Zur Begründung verweist\r\nsie insbesondere auf den Single Supervisory Mechanism (SSM) und den Single Resolution\r\nMechanism (SRM), mit denen zwischenzeitlich Regulierungsmaßnahmen etabliert wurden, die\r\nzur Sicherung der Finanzstabilität beitragen. Hinzu tritt, dass Aufsichts- und\r\nAbwicklungsbehörden etwaigen strukturellen Risiken bei Instituten hinreichend auf anderen\r\nWegen begegnen können (siehe hierzu zum Beispiel bereits die Monopolkommission,\r\nHauptgutachten XX, 2012/2013, Rn. 1545).\r\nSeit der Einführung des Verbotstatbestands des § 3 Absatz 2 KWG erleiden die Institute in\r\nDeutschland einen Wettbewerbsnachteil und verlieren in gewissem Umfang auch durch den\r\nVerbotstatbestand und dessen extensive Auslegung durch die BaFin im europäischen\r\nFinanzierungsmarkt kontinuierlich Finanzierungsvolumen an europäische und amerikanische\r\nWettbewerber. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht angezeigt, auch mit Blick auf\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandortes Deutschland und zur Entlastung der\r\nRegelungsadressaten auf die Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG insgesamt zu\r\nverzichten. Die Abschaffung der Verbotstatbestände gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 KWG und damit\r\nder verbundenen eklatanten Wettbewerbsnachteile für den deutschen Bankensektor ist zur\r\nErreichung der mit der Gesetzesinitiative gerade bezweckten Sicherung des deutschen\r\nFinanzstandorts zwingend geboten.\r\nSollte dementgegen dennoch an den Verbotstatbeständen festgehalten werden, muss die von\r\nBaFin und Deutsche Bundesbank verfasste Auslegungshilfe zum Abschirmungsgesetz mit dem\r\nZiel einer Entlastung der Regelungsadressaten überarbeitet werden. Dabei ist es insbesondere\r\nangezeigt, von der unter Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot praktizierte\r\nexzessive Auslegung des Verbotstatbestandes Abstand zu nehmen. Ferner sollte die\r\n\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen\r\nund des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG, 29. August 2025\r\nAuslegungshilfe bereinigt und klargestellt werden, dass auch die Aufsichtspraxis den\r\ngesetzlichen Verbotstatbestand auf die direkte Finanzierung des in § 3 Absatz 2 KWG\r\naufgeführten Personenkreises beschränkt, außer im Falle einer für das CRR-Institut erkennbar\r\nmissbräuchlichen Nutzung einer indirekten Finanzierungsstruktur, um das Verbot des § 3\r\nAbsatz 2 KWG zu umgehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019450","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zur Betrugsprävention im Rahmen der TKG-Novelle ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/40/611762/Stellungnahme-Gutachten-SG2509050018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes1, die in erster Linie den dringend notwendigen Netzausbau adressieren. Gleichzeitig möchten wir auf eine weitere ebenso dringende Herausforderung aufmerksam machen, die im aktuellen Gesetzgebungsprozess mitbehandelt werden muss: den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie von Unternehmen vor den immer raffinierter werdenden Betrugsformen des Social Engineerings und Manipulation im Online-Kontext.\r\nSocial Engineering ist mittlerweile die am weitesten verbreitete Form des digitalen Betrugs. Kriminelle geben sich als vertrauenswürdige Institutionen aus, manipulieren Bankkundinnen und Bankkunden und verschaffen sich so Zugang zu sensiblen Daten oder veranlassen betrügerische Transaktionen.\r\nBei Social Engineering werden besonders häufig Telekommunikationskanäle genutzt – sei es durch manipulierte Anruferkennungen („Call-ID-Spoofing“) oder durch täuschend echt wirkende Phishing-SMS. Diese Täuschungsversuche sind oft der Beginn komplexer Betrugsketten. In der Folge verursachen sie gravierende Schäden für die Betroffenen, das Bankensystem und letztlich die gesamte Volkswirtschaft.\r\nTelekommunikationsunternehmen verfügen über technische Möglichkeiten, um Spoofing-Anrufe und Phishing-SMS wirksam zu erkennen und vor der Weiterleitung an Kunden zu blockieren oder mit Warnungen zu versehen. Damit diese wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung von Social Engineering konsequent eingesetzt werden können, ist die notwendige rechtliche Grundlage zu schaffen. Denn das derzeitige Verbot des sogenannten Call-ID-Spoofings greift zu kurz, da es weiterhin möglich ist, gespoofte Anrufe über deutsche Telekommunikationsanlagen durchzustellen. Ein effektiver Schutz kann erst dann gewährleistet werden, wenn auch solche Anrufe erfasst und, mit Ausnahme berechtigter Nutzer wie seriöser Call-Center, blockiert werden dürfen. Eine bloße Anonymisierung reicht nicht aus.\r\nEbenso dringend erforderlich ist die Möglichkeit für Telekommunikationsunternehmen, sogenannte SMS-Content-Firewalls einzusetzen. Nur so können massenhaft versendete Phishing-SMS automatisiert gefiltert, blockiert oder mit klaren Warnhinweisen versehen werden.\r\nDarüber hinaus muss es erlaubt sein, dass Telekommunikationsanbieter mit Banken und anderen relevanten Akteuren betrugsrelevante Daten, auch auf Basis von Verkehrsdaten, austauschen, um verdächtige Muster schneller zu erkennen und betrügerische Transaktionen\r\n1 https://bmds.bund.de/aktuelles/pressemitteilungen/17072025-bmds-legt-eckpunkte-mit-aenderungsvorschlaegen-fuer-tk-gesetz-vor\r\nSeite 3 von 3\r\nErgänzungsvorschläge zur TKG-Novelle, 29. August 2025\r\nzu verhindern. Derartige Mechanismen sind bereits in dem Entwurf der EU-Zahlungsdiensteverordnung2 vorgesehen. Ohne die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht – konkret im TKG und im TDDDG – können diese Maßnahmen in Deutschland nicht umgesetzt werden.\r\nDie Kriminalität im Bereich des Social Engineerings entwickelt sich dynamisch, ist hochprofessionell und international vernetzt. Präventionsmaßnahmen müssen mit dieser Entwicklung Schritt halten und dürfen nicht durch fehlende gesetzliche Grundlagen ausgebremst werden. Daher appelliert die Deutsche Kreditwirtschaft eindringlich an den Gesetzgeber, die aktuellen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikationsdienste-Datenschutzgesetzes zu nutzen, um klare Befugnisse für Telekommunikationsunternehmen zur Betrugsprävention zu ergänzen. Jede Verzögerung führt dazu, dass Kriminelle weiterhin ungehindert ihre Methoden perfektionieren und noch mehr Bürgerinnen und Bürger Opfer von Betrug werden sowie betrügerisch erlangte Gelder in internationale kriminelle Strukturen sowie ggf. sogar Terrorismusfinanzierung abfließen.\r\nDie Chance, im Zuge der aktuellen TKG-Novelle jetzt die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, darf nicht ungenutzt bleiben. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern berücksichtigt bei der Umsetzung des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) für Finanzunternehmen als lex specialis. Der Entwurf nimmt Banken deshalb folgerichtig in §4 (2) 1. von den Verpflichtungen der § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12, 13, 16, 18, 19 Absatz 2, die §§ 20, 21 Absatz 6 sowie § 24 aus.\r\nIn § 2 (1) wird festgelegt, dass – anders als in anderen kritischen Sektoren – im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage hat, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Darunter fallen Unternehmen, die nicht der DORA-VO unterliegen, jedoch Anlagen für Unternehmen betreiben, die der DORA-VO unterliegen.\r\nDie Meldung von Vorfällen wird auch bei diesen Unternehmen durch die DORA-VO abgedeckt. Die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgt entweder aggregiert über das Unternehmen für die betroffenen Banken oder direkt durch die betroffenen Banken. Über den Austausch mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält die beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingerichtete Meldestelle somit bereits die erforderlichen Informationen. Der vorliegende Entwurf würde somit zu doppelten Meldepflichten von Vorfällen an die BaFin und das BSI sowie Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) führen.\r\nDarüber hinaus erfolgt die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer Anlagen im Falle des Betriebs einer kritischen Anlage für ein Unternehmen nach § 4 (2) 1 ebenfalls über die DORA-VO.\r\nWir schlagen deshalb vor, den folgenden Absatz wie folgt zu ergänzen:\r\n§ 4 (3): „§ 12 und § 18 gelten nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach § 4 (2) Nummer 1 betreiben.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}