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Unsere Leistungen umfassen außerdem das Netzmanagement für die Energie- und Wassernetze, die Verteilung und den Vertrieb. Zudem betreiben wir 18 Hallen- und Sommerbäder. Mit unseren Leistungen sind wir ein wichtiger Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und leisten einen großen Beitrag für die Wirtschaftskraft und Lebensqualität in München und der Region.\r\n\r\nUnser Ziel bleibt es, ab 2025 so viel Ökostrom zu erzeugen, wie ganz München (in Haushalten, Gewerbe, Industrie, dem öffentlichem Sektor sowie U-Bahn-, Tram- und E-Bus-Betrieb) verbraucht. Dabei behalten wir den wachsenden Strombedarf der Stadt im Blick und entwickeln nachhaltige Lösungen für die Zukunft. Die SWM betreibt inzwischen zahlreiche Ökostromanlagen in und um München, darunter Wasserkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wind- und Geothermiekraftwerke sowie ein Biomasse-Heizkraftwerk. Dazu kommen in Deutschland und Europa Onshore- und Offshore-Windparks, Solarparks und ein Solarthermiekraftwerk. \r\n\r\nUnsere Mobilitätstochter MVG ist verantwortlich für U-Bahn, Bus, Tram und MVG Rad. Mit dem Ausbau von Glasfaser und anderen Kommunikationsnetzen schaffen wir die Grundlagen für die vernetzte und lebenswerte Stadt der Zukunft.\r\n\r\nEigentümerin der SWM ist zu 100% die Landeshauptstadt München. \r\n\r\nDie SWM ist kompetenter Gesprächs- und Dialogpartner, wenn es um die Energie-, Wärme- und Verkehrswende, die Bereitstellung grüner Energie, die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen oder die Erreichung von Klimaschutz- und Nachhaltigkeitszielen geht. Um unser Engagement für eine gelingende Energie-, Wärme- und Verkehrswende noch gezielter voranbringen zu können betreiben wir mit unserem Kontaktbüro Berlin Interessenvertretung gegenüber Bundesministerien und Mitgliedern des Deutschen Bundestags. 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Im Rahmen von vier sogenannten \"Clustern\" finden mehrere Feldversuche sowie Laboruntersuchungen statt. Begleitet werden die Praxisvorhaben von den Teilprojekten Forschung und Grid, welche das Konsortium bei übergreifenden Themen unterstützen und mit eigenen Forschungsvorhaben begleiten.)"},{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"SuperLink: Im Projekt soll das Konzept für eine 12 km lange, supraleitende, 500 MVA Kabelverbindung quer durch München erarbeitet und alle wichtigen Komponenten entwickelt, getestet und Typ-geprüft werden."},{"name":"Projektträger Jülich (PtJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"F&E-Projekt VESTA - Verbundvorhaben: VESTA - Very-High-Temperature Heat Aquifer Storage; Teilvorhaben: VESTA-Malm - Hochtemperatur Speicherung im Malm & Performance-Konzepte. Das mehrjährige Forschungs- und Entwicklungsprojekt VESTA Malm untersucht die Möglichkeiten von Hochtemperatur-Aquiferwärmespeichern im geothermischen genutzten Malm-Aquifer des bayerischen Molassebeckens."},{"name":"Projektträger Jülich (PtJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"Verbundvorhaben: GFK-Monitor - Entwicklung eines ganzheitlichen Monitorings mit Unterstützung der Glasfaserkabeltechnologie und Tracertechnik zur Verbesserung der Systemintegrität von Geothermieanlagen; Teilvorhaben: Entwicklungen zur Systemintegrität in der Geothermieproduktion"},{"name":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":160001,"to":170000},"description":"EnEff:Wärme: En-Eff_Netzregelung Energieeffizienzbasierte Regelung von dezentral gespeisten Wärme- und Kältenetzen unter Berücksichtigung von Lebensdauereffekten; Teilvorhaben: Realisierung und Erprobung.\r\nAls Teilprojekt wird Smart Heat Grid 2.0 durchgeführt. Die Wärmeabnahme der Kunden als weitere Stellgröße ist sehr interessant für eine energieeffiziente und lebensdauerschonende Netzregelung.\r\n"},{"name":"Projektträger Jülich (PtJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich","publicAllowanceEuro":{"from":650001,"to":660000},"description":"Verbundvorhaben: GIGA-M - Großräumige Integrierte Gesamt-Analyse des tiefengeothermischen Potentials und\r\nseiner synergetischen Nutzung im Großraum München, Teilprojekt: SWM: Reservoirmanagement, 3Dseismische\r\nErkundung und Interpretation, Extended Reach Drilling-Konzept, Abbau Nicht-Technischer Barrieren"},{"name":"Landeshauptstadt München: Referat für Klima- und Umweltschutz","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Bayerstraße 28a, 80335 München","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"Bezüge aus dem Förderprogramm  „Förderung Klimaneutrale Gebäude (FKG)“ für den Bau von PV-Anlagen für folgende zwei Projekte:\r\n- Projekt Deisenhofener Straße 87\r\n- Projekt Distlhofweg 21-33"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 München","publicAllowanceEuro":{"from":25670001,"to":25680000},"description":"Neubaustrecke Tram Westtangente"},{"name":"Projektträger Jülich (PtJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich","publicAllowanceEuro":{"from":50001,"to":60000},"description":"F&E-Projekt ESM-Scaling; Verbundvorhaben ESM Scaling / EvaM 2.0: EvA-M2 - Anwendung von umweltfreundlichen Inhibitoren und CO2 zur Vermeidung von Karbonatsausfällungen in der tiefen Geothermie des Bayerischen Molassebeckens; \r\nTeilverfahren: Umsetzung Verfahren im Anlagenmaßstab und In-situ Tests.\r\n"},{"name":"Projektträger Jülich (PtJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"Verbundvorhaben: ANtLiA – ANwendungsbezogene Weiterentwicklung von Tauchkreiselpumpen und Line Shaft Pumpen in geothermischen Anlagen; Teilvorhaben: EveBeKo - Empfehlungen für einen verbesserten Betrieb und verbesserte Komponenten von ESPs.\r\n"},{"name":"Amt für Ernährung, Landwirschaft und Forsten Holzkirchen","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Rudolf-Diesel-Ring 1 a, 83607 Holzkirchen","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"VPNWaldR2021; Biotopbäume (RL2021); Totholz (RL2021) "},{"name":"Fachagentur Nachwachsender Rohstoffe (eingetragener Verein)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Hofplatz 1, 18276 Gülzow-Prüzen","publicAllowanceEuro":{"from":130001,"to":140000},"description":"Klimaangepasstes Waldmanagement 2023 FNR (Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe)\r\n"},{"name":"Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Wasserburger Straße 2, 85560 Ebersberg","publicAllowanceEuro":{"from":1,"to":10000},"description":"WALDFÖPR 2O2O; Weiterentwicklung Naturverjüngung; Baierbrunn\r\n"},{"name":"Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Rudolf-Diesel-Ring 1a, 83607 Holzkirchen","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"WALDFÖPR 2O2O; Weiterentwicklung Naturverjüngung; \r\n"},{"name":"Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Rudolf-Diesel-Ring 1a, 83607 Holzkirchen","publicAllowanceEuro":{"from":10001,"to":20000},"description":"FORSTWEGR2016 Reparatur 'Wasserweg', Reparatur unmittelbarer Schaden nach Starkregen"},{"name":"Projektträger Jülich (PtJ)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich","publicAllowanceEuro":{"from":180001,"to":190000},"description":"Projektförderung Verbundvorhaben TransHyDE_FP2: Sichere Infrastruktur – Teilvorhaben Energie Südbayern: H2Direkt (ESB)\r\n"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 München","publicAllowanceEuro":{"from":130001,"to":140000},"description":"Sonderprogramm Schwimmbadförderung (SPSF): Sanierung und Umbau des Bades Georgenschwaige zu einem CO2-neutralen Naturbad mit biologischer Wasseraufbereitung"},{"name":"Landeshauptstadt München: Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_MUNICIPALITY","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Kommune","en":"German Public Sector – Municipality"},"location":"Bayerstraße 28a, 80335 München","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"Förderprogramm Klimaneutrale Antriebe (FKA): Vorrüstung und Installation von Normalladepunkten für SWM-Fuhrpark (Flottenfahrzeuge)"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":290001,"to":300000},"description":"Brandschutztechnische Fahrtreppenverkofferung"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1690001,"to":1700000},"description":"Erneuerung der Fernmeldestromversorgung in den U-Bahnhöfen, mittels unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen (USV-Anlagen)"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":190001,"to":200000},"description":"Bündel Fahrstrom (=10 Vorhaben) Erneuerung von drei U-Bahn-Gleichrichterwerken in drei U-Bahnhöfen"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":220001,"to":230000},"description":"Erneuerung der Gleichstromschalter in sechs U-Bahn-Gleichrichterwerken"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":370001,"to":380000},"description":"Erneuerung der Mittelspannungsschalter in fünf U-Bahn-Gleichrichterwerken"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":160001,"to":170000},"description":"Erneuerung der Gleichrichter in drei U-Bahn Gleichrichterwerken"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":540001,"to":550000},"description":"Erneuerung der Stromversorgung"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":2320001,"to":2330000},"description":"Fahrtreppenerneuerungsprogramm 2021-2026"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1790001,"to":1800000},"description":"Ausbaustufe 1: Stellwerk Großhadern auf der Linie U6"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":590001,"to":600000},"description":"Erneuerung der Überdachung der Haltestelle Olympiazentrum"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":40001,"to":50000},"description":"Tragwerkserneuerungsmaßnahmen 2023 Dachauerstraße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":710001,"to":720000},"description":"Erneuerung der Gleise und Weichen im Haltestellenbereich Scheidplatz"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":190001,"to":200000},"description":"Laufwegerneuerungen 2023"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":20001,"to":30000},"description":"Tragwerkserneuerungsmaßnahmen 2023 Promenadeplatz"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1190001,"to":1200000},"description":"Gleiserneuerungen Rosenheimer Platz Osttangente Teil 1"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":990001,"to":1000000},"description":"Gleiserneuerungen Barer Straße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":2990001,"to":3000000},"description":"Weichen und Kreuzungserneuerung am Wettersteinplatz"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1090001,"to":1100000},"description":"Weichen und Kreuzungserneuerung am Kurfürstenplatz"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":440001,"to":450000},"description":"Laufwegeerneuerungen 2025-2026"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":440001,"to":450000},"description":"Fahrschienenwechsel 2025-2027"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1990001,"to":2000000},"description":"Gleis- und Weichenerneuerung Maxmonument inkl. Lehel"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":990001,"to":1000000},"description":"Gleiserneuerung Stachus Nord"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":290001,"to":300000},"description":"Fahrtreppenerneuerung U6 Partnachplatz"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":2640001,"to":2650000},"description":"Grunderneuerung der Hintergleisfassaden im Münchner U-Bahnnetz"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1910001,"to":1920000},"description":"Stromschienenerneuerung 2020 bis 2024"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":8290001,"to":8300000},"description":"Erneuerung der Tunnelröhren für die U-Bahn"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":80001,"to":90000},"description":"Erneuerung Lüftungsanlage U-Bahnhof Friedenheimerstraße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":620001,"to":630000},"description":"Schlitzwanddeckelfugensanierung Karlsplatz und Schwanthalerhöhe"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"Erneuerung der Hinterbahnsteigfassade am U-Bahnhof Implerstraße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 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Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":390001,"to":400000},"description":"Laufwegerneuerungen 2024"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1990001,"to":2000000},"description":"Gleiserneuerungen zwischen St.Martins-Platz und Schwanseestraße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1790001,"to":1800000},"description":"Gleiserneuerungen in der Arnulfstraße zwischen Romanplatz und Marsstraße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – 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Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":690001,"to":700000},"description":"Gleissanierung Agnes-Bernauer-Straße"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":5990001,"to":6000000},"description":"Weichenerneuerung Harras-Implerstraße inkl. Stromschienenerneuerung im Bereich U6 Süd"},{"name":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_FEDERAL","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Bund","en":"German Public Sector – Federal"},"location":"Invalidenstraße 44, 10115 Berlin","publicAllowanceEuro":{"from":1370001,"to":1380000},"description":"BSKOMI 3 - Brandschutztechnische Ertüchtigung U6 Süd"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 München","publicAllowanceEuro":{"from":6170001,"to":6180000},"description":"Neubau einer Straßenbahnlinie im Gebiet Steinhausen von der Einsteinstraße bis zur Truderinger Straße auf besonderem Bahnkörper"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 München","publicAllowanceEuro":{"from":610001,"to":620000},"description":"Beschaffung von 14 Vario-Bahnen"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 München","publicAllowanceEuro":{"from":350001,"to":360000},"description":"Beschaffung von 8 Avenio"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 München","publicAllowanceEuro":{"from":700001,"to":710000},"description":"Beschaffung von 9 Doppeltraktionszügen und 4 herkömmlichen Zügen"},{"name":"Freistaat Bayern: Regierung von Oberbayern","type":{"code":"GERMAN_PUBLIC_SECTOR_LAND","de":"Deutsche Öffentliche Hand – Land","en":"German Public Sector – Land"},"location":"Maximilianstraße 39, 80538 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"- Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012472","title":"Digitalisierung der Energiewende (Digitalisierungsbericht nach § 48 MsbG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Veröffentlichung des Digitalisierungsberichts gemäß §48 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)  widmet sich den zahlreichen Herausforderungen, mit denen grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) konfrontiert sind, und stellt verschiedene Lösungsvorschläge vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013106","title":"Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"20/11900","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011900.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes","printingNumber":"266/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0266-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-kohlendioxid-speicherungsgesetzes/312438","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Durch das Gesetz soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen \r\nGesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. 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Es braucht die Unterstützung wirtschaftlicher Dynamiken und die Entlastung von Akteuren, während die Qualität und Verlässlichkeit behördlicher Prozesse gewahrt werden sollen. Folgende Bereiche sind zu nennen:\r\n-Bürokratieabbau: Datenschutz, Lieferkettensorgfaltspflicht, Deutsches Geldwäschegesetz\r\n-Vereinfachung von Vergaberecht\r\n-Fachkräftemangel: bessere Arbeitsanreize, Anreize für den Werkswohnungsbau","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014684","title":"Digitale Infrastruktur und Telekommunikationspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Digitalisierung und Telekommunikation sind die essenziellen Pfeiler der Gesellschaftspolitik. Sie sind die zentralen Infrastrukturen unseres Lebens, unserer Arbeitswelt und unserer Wirtschaft. Die Digitalisierung muss nachhaltig gestaltet werden und auch die Verwaltung muss digital modernisiert werden.\r\n-Investitionsfreundlicher Rahmen für digitale Infrastrukturen\r\n-Telekommunikationspolitik als gesamtgesellschaftliche Aufgabe","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016737","title":"Bürokratierückbau","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge der Stadtwerke München GmbH zum Bürokratieabbau auf europäischer, nationaler und bayerischer Ebene","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten","shortTitle":"GwG 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"},{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"},{"title":"Umweltstatistikgesetz","shortTitle":"UStatG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005"},{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"},{"title":"Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","shortTitle":"BImSchV 44","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018330","title":"Digitales Messen und Steuern/ Smart-Meter-Rollout","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit unseren Vorschlägen zur Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen möchten wir zur Diskussion beitragen, wie das digitale Messen und Steuern kosteneffizient, zukunftssicher und europäisch anschlussfähig gestaltet werden kann. Ein zentrales Thema sind die derzeitigen Herausforderungen bei der Einführung von Smart Metern als auch bei der Ansteuerbarkeit von Kleinanlagen in Deutschland. Wir sprechen uns für einheitliche europäische Sicherheitsstandards und eine technologieoffene Regulatorik aus, die Netzbetreibern mehr Freiheit und Flexibilität bei der Auswahl der situativ geeigneten technischen Lösungen einräumt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018458","title":"EnWG-Novelle (Juli 2025)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur  Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung  weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","customDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"\r\nIn dem Positionspapier zur EnWG-Novelle wird gefordert, das Energy Sharing klarer zu regeln, insbesondere durch eine räumliche Begrenzung und die Nutzung bestehender Modelle wie Mieterstrom. Der geplante Starttermin wird als unrealistisch bewertet. Im Bereich Messwesen wird eine technologieoffene Lösung vorgeschlagen, die neben Smart Meter Gateways auch alternative Ansätze wie IoT-Kommunikation ermöglicht. Zudem fordern die SWM eine Anpassung der Preisobergrenzen für Messsysteme, eine Vereinfachung technischer Vorgaben und mehr Flexibilität beim Rollout, um die Umsetzung der Energiewende nicht zu gefährden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018459","title":"Umsetzung RED III Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs","printingNumber":"21/568","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100568.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-von-vorgaben-der-richtlinie-eu-2023-2413/322790","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"In diesem Positionspapier wird eine umfassende Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere für den Ausbau erneuerbarer Energien und die Wärmewende gefordert. Vorgeschlagen wird unter anderem Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Baugesetzbuch vor, um Genehmigungsverfahren effizienter zu gestalten. Dabei liegt der Fokus auf speziellen Regelungen für erneuerbare Energieanlagen, der Integration von Kältenutzung sowie der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Netzausbau und Schwerlasttransporte. Ziel ist es, Hindernisse abzubauen und die Umsetzung der Klimaziele zu beschleunigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Verwaltungsverfahrensgesetz","shortTitle":"VwVfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Bundesfernstraßengesetz","shortTitle":"FStrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018460","title":"Vorschläge für ein verbessertes Geothermiebeschleunigungsgesetz inkl. Umsetzung RED III ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"382/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0382-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-ausbaus-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/324806","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","publicationDate":"2025-07-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-geobg-laender-und-verbaendeanhoerung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-ausbau-geothermieanlagen-waermepumpen-waermespeichern.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"In dem Positionspapier zum Geothermiebeschleunigungsgesetz wird gefordert, Genehmigungsverfahren für Geothermieprojekte wie Anlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher deutlich zu beschleunigen und zu vereinfachen. Es wird ein zentralisiertes Zulassungsverfahren mit klaren Fristen vorgeschlagen, um Planungsprozesse effizienter zu gestalten. Zudem wird eine bessere Flächenverfügbarkeit durch gesetzliche Verpflichtungen gefordert, die öffentliche Hand stärker einzubinden. Ergänzend sollen Raumordnungen sogenannte „go-to-Bereiche“ für Geothermie ausweisen, in denen erleichterte Zulassungsbedingungen gelten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019028","title":"Abschaffung der Gasspeicherumlage","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-eines-vierten-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250731-entwurf-eines-vierten-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsgesetzes.html"}]},"description":"Die Änderung des EnWG sieht einen Beibehalt der Gasspeicherumlage bis zum Ende diesen Jahres auf dem aktuellen Niveau von 2,89 EUR/MWh vor. Aus Sicht der SWM wäre es sinnvoll, wenn die Gasspeicherumlage bereits vor Jahresablauf enden würde. Daher schlagen wir folgendes Vorgehen vor:\r\n\r\nReduzierung der Gasspeicherumlage auf 0 EUR/MWh, sobald der Kontostand des Gasspeicherumlagekontos auf ein Minus von 3,4 Mrd. Euro reduziert werden konnte, spätestens jedoch zum 1. November 2025 und somit frühzeitig in der Heizperiode 2025/2026.\r\nBis dahin sollte die Gasspeicherumlage zur Entlastung des Gasspeicherumlagekontos auf dem aktuellen Niveau von 2,89 EUR/MWh beibehalten werden.\r\nVollständige Abschaffung der Gasspeicherumlage ab dem 1. Januar 2026.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019155","title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","customDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Öffnung für digitale Lernformate und die damit verbundene Flexibilisierung des Unterrichts ist zu begrüßen. Darüber hinaus werden folgende Anpassungen genannt:\r\n-Harmonisierung mit EU-Recht\r\n-Straffung der Busführerscheinausbildung (Klasse D) \r\n-Integration von Fahrausbildung und Grundqualifikation\r\n-Stärkung der Fahrlehrerkompetenz \r\n-Ausbau der Prüfungskapazitäten \r\n-Anerkennung ausländischer Qualifikationen\r\n-Kostentransparenz und Preishoheit","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr","shortTitle":"BKrFQG 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019156","title":"Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Rechtsvorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","customDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"-Verlängerung der Steuerentlastung für Strom auf den EU-Mindeststeuersatz (0,05 ct/kWh) für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft\r\n-Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts, insbesondere in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicherung und erneuerbare Energien\r\n-Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben, einschließlich Energie- und Beihilferecht\r\n-Abbau von Bürokratie und Vereinfachung der Steuerpraxis","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"},{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019163","title":"Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und  zur Wohnraumsicherung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","printingNumber":"21/781","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/007/2100781.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-des-wohnungsbaus-und-zur-wohnraumsicherung/323372","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"-Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und reduzierte Gebühren für Werkswohnungen\r\n-Lockerung von Schallimmissionsschutz-Regeln, um Wohnungen nahe Arbeitsplätzen zu ermöglichen\r\n-Investitionsanreize durch steuerliche Entlastungen und attraktivere Abschreibungsmöglichkeiten\r\n-Vereinfachung technischer Standards (z. B. feste Grenzwerte im Gebäudeenergiegesetz statt Referenzgebäude)\r\n-Erleichterungen im öffentlichen Vergaberecht, um serielles Bauen zu fördern\r\n-Zugängliche Fördermittel mit weniger bürokratischen Hürden (z. B. vereinfachte Zertifizierungen)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019164","title":"Gesetz zur Transformation des Vergaberechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printingNumber":"21/1934","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-vergabe-%C3%B6ffentlicher-auftr%C3%A4ge/324928","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz)","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-vergabebeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"-Gleichstellung von Kälte- und Wärmeerzeugung: Kälteversorgung als Sektorentätigkeit anerkennen, analog zur Fernwärme\r\n-Präzisere Inhouse-Vergabe: Betrauung durch Festlegungen im Gesellschaftszweck ermöglichen.\r\nStraffung sozialer und umweltbezogener Kriterien: Kürzere, klarere Definitionen für nachhaltige Beschaffung\r\n-Lieferkettensorgfaltspflicht: Intervalle für Risikoanalysen verlängern, „Zulieferer“ enger definieren, Konzernberichte erlauben\r\n-Vereinfachte Vergabeverfahren: Schnellere EU-Ausschreibungen, Fokus auf innovative Projekte wie Geothermie\r\n-Wärmewende: Unterstützung CO2-neutraler Fernwärmeprojekte durch Tiefengeothermie und rechtliche Vereinfachungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019165","title":"Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","printingNumber":"44/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0044-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330471","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)","publicationDate":"2025-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/ied/Entwurf/ied_gesetz_2_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-und-einer-verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen-2025"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"-Bürokratieabbau bei Überwachungspflichten: Veröffentlichungspflichten auf Fälle mit Öffentlichkeitsbeteiligung beschränken, Berichtspflichten reduzieren\r\n-Energieeffizienzgesetz: Doppelte Prüfungen vermeiden, Schwellenwerte für Abwärmepotenziale erhöhen, KWK-Anlagen von Meldepflichten ausnehmen\r\n-Netzersatzanlagen: Fristen für Immissionsschutzmessungen von einem auf drei Jahre verlängern\r\n-Notstromdiesel: Messintervalle für Staub und CO auf drei Jahre ausweiten\r\n-Berichtsaufwände abbauen: Erhebung von Umweltschutzaufwendungen streichen, klare Vorgaben zur Abwärmeerfassung schaffen\r\n-Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen stärker an tatsächlichem Nutzen und technischer Umsetzbarkeit ausrichten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Umweltstatistikgesetz","shortTitle":"UStatG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustatg_2005"},{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019335","title":"Vorschläge zum Standortförderungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts ","customDate":"2025-08-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"- Vereinfachung steuerlicher Prozesse: Einführung einer einheitlichen digitalen Plattform für Steuerkommunikation und maschinenlesbare Steuerbescheide\r\n- Erleichterungen im Energiefinanzierungsgesetz: Automatische Privilegierung von Schienenbahnen, Gleichstellung von Geothermie mit Wärmepumpen und Abschaffung des De-Minimis-Vorbehalts für E-Busse\r\n- Maßnahmen gegen Fachkräftemangel: Steuerliche Anreize und Erleichterungen für Werkswohnungen und Nacht-/Feiertagsarbeit\r\n- Förderung nachhaltiger Finanzierung: Reduzierte Kapitalanforderungen für nachhaltige Infrastrukturprojekte und staatliche Garantien zur Senkung von Finanzierungskosten","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019388","title":"Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ","customDate":"2025-08-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"- Erweiterung der Intervallfrequenzen: Risikoanalysen und Wirksamkeitskontrollen sollen statt jährlich nur alle fünf Jahre durchgeführt werden, um den Aufwand zu reduzieren \r\n- Ausschluss des eigenen Geschäftsbereichs von Risikoanalysen: Unternehmen sollen von der Pflicht zur Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich ausgenommen werden, wenn in Deutschland bereits ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet ist \r\n- Schaffung von Rechtsgrundlagen gegenüber Lieferanten: Unternehmen sollen gesetzlich legitimierte Rechte erhalten, um Pflichten wie Risikoanalysen oder Abhilfemaßnahmen gegenüber Lieferanten durchzusetzen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019390","title":"Umsetzung RED III im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze","printingNumber":"21/1491","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101491.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen/324931","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Wind auf See und Stromnetze","publicationDate":"2025-07-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/ref-entwurf-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-bereiche-wind-auf-see-stromnetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"- Anpassung der Ausschreibungsregeln: Begrenzung auf eine Fläche pro Bieter und maximal 750 MW pro Fläche, um Akteursvielfalt zu fördern und Risiken zu minimieren\r\n- Überarbeitung des Ausschreibungsdesigns: Einführung neuer Kriterien wie Ökosystemschutz, Energieversorgung, Sektorenkomponente sowie Anpassung von Sicherheitsleistungen, Fristen und Pönalen\r\n- Genehmigungsbeschleunigungen: Vereinfachte Verfahren für Netzausbau und Leitungsänderungen sowie erleichterte Genehmigungen für Schwerlasttransporte\r\n- Fokus auf Effizienz und Nachhaltigkeit: Förderung eines ökologisch und wirtschaftlich nachhaltigen Offshore-Windenergie-Ausbaus","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020109","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sicherheitsüberprüfungsrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/OESII5/2-SUEG-AEndG/2refE-SUEG-AEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESII5/2sueg.html"}]},"description":"- Ausweitung der lebenswichtigen Einrichtungen im Bereich Leitstellen der Elektrizitätsverteilernetze sowie im Bereich IT-Sicherheit von KRITIS Betreibern\r\n- auf Antrag ein Anspruch auf freiwillige Sicherheitsüberprüfungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen","shortTitle":"SÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_g"},{"title":"Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen","shortTitle":"SÜFV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/s_fv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020110","title":"Bedeutung der EE-Vergütung bei Aufdach-Anlagen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"- Kleine PV-Dachanlagen sind unverzichtbar: Sie treiben die Energiewende in Städten voran, wo Dachflächen oft die einzige Option sind.\r\n- Förderung bleibt notwendig: Ein vollständiger Förderstopp gefährdet die Wirtschaftlichkeit und behindert den weiteren Ausbau.\r\n- Marktrückgang stoppen: Der Aufdach-PV-Markt schrumpft bereits – weitere Rückgänge gefährden Arbeitsplätze und Branchenstabilität.\r\n- Dachpotenziale voll ausschöpfen: Ohne Förderung werden Anlagen zu klein dimensioniert, und wichtige Flächen bleiben ungenutzt.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020232","title":"Vorschläge zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf zu einem Entwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes","customDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"- Einführung einer verbindlichen Plausibilitätsprüfung bei Aufstockungsleistungen\r\n- Einsatz von externen (IT-)Experten in komplexen Projekten\r\n- Erleichterungen bei der Zuwanderung von Fachkräften\r\n- Anpassungen im Einkommenssteuergesetz","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020963","title":"Umsetzung der europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","printingNumber":"186/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0186-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften-zur/333129","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-10-09-G-Aenderung-Mehrs-Uebereink/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-vorschriften.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Folgende Anpassungen sollten im Entwurf enthalten sein:\r\n- Kein pauschaler Rückbau von Gasnetzen, nur in Ausnahmefällen\r\n- Duldungspflicht für stillgelegte Leitungen ausweiten und zeitlich unbegrenzt \r\n- Flexible Fristen statt starrer Vorgaben bei Anschlusstrennung; Netzbetreiber sollen nicht für alternative Wärmeversorgung verantwortlich sein\r\n- Kündigungsrecht bei Anschlusstrennung schaffen\r\n- Informationspflicht nur gegenüber Anschlussnehmer\r\n-  Investitionssicherheit für Wasserstoffnetze durch einfache, transparente Regulierung. Biomethanförderung darf keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen\r\n-  Bürokratieabbau: Monitoring nur bei Mehrwert, keine zusätzlichen Kennzeichnungspflichten, Veröffentlichung sensibler Netzdaten einschränken","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck","shortTitle":"NDAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ndav"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021278","title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Eckpunkte für ein Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","publicationDate":"2025-11-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_GebauedetypE.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GebauedetypE.html?nn=110518"},{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_GebauedetypE.html?nn=110518"}]},"description":"Kernforderungen enthalten:\r\n- Rechtliche Erleichterungen: Flexiblere Bauvorschriften, weniger Normen, einfachere Fachkundigkeitserklärung\r\n- Bau & Förderung: Weniger Schallschutz, serielles/modulares Bauen zulassen, verlässliche Zuschüsse und steuerliche Anreize\r\n- Nachhaltigkeit & Energie: Vereinfachte QNG-Zertifizierung, feste Grenzwerte statt Referenzgebäude im GEG","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"},{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021962","title":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie","customDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"- Keine Doppelarbeit: Befreiung für Unternehmen mit ISO 50001/EMAS von zusätzlichen Umsetzungsplänen.\r\n- Abwärme-Pflichten reduzieren: Schwellenwerte erhöhen, Meldepflichten freiwillig machen.\r\n- Datenschutz sichern: Nur aggregierte/anonymisierte Daten veröffentlichen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland","shortTitle":"EnEfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enefg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022745","title":"Gesetz zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens","customDate":"2026-02-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"- Reform des Netzanschlussverfahrens mit der EEG‑Novelle verzahnen, damit Investitionssignale konsistent bleiben\r\n- Netzausbau deutlich beschleunigen, um Engpässe und Risiken für erneuerbare Projekte zu reduzieren\r\n- Standorte für erneuerbare Energien systemorientiert steuern (Netzkapazitäten, Systemeffizienz, Engpasskosten)\r\n- Redispatch‑Vorbehalt überarbeiten: klare Regeln, Risikobegrenzung und Alternativen prüfen\r\n- Baukostenzuschüsse regional differenziert und fair gestalten und im Fördersystem berücksichtigen\r\n- Digitalisierung unterstützen, Fristen aber realistisch gestalten (späterer Start der Auskunft)\r\n- Bestandsschutz für laufende/geplante Projekte sichern\r\n- Sensible Netzdaten besser schützen und KRITIS‑Anforderungen berücksichtigen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023026","title":"Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetzesentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit","publicationDate":"2026-02-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/cyberabwehr-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/CI1/cyberabwehr.html"}]},"description":"- Keine verpflichtende zentrale Anbindung der SzA-Systeme an das BSI ohne klare gesetzliche Vorgaben zu Art, Zweck und Umfang der Datenübermittlung.\r\n- Präzise gesetzliche Festlegung der übertragenen Daten statt nachgelagerter BSI‑Spezifikationen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.\r\n- Eingriffsbefugnisse von Bundesbehörden begrenzen: nur bei klar definierten Gefahrenstufen, nach Ultima‑Ratio‑Prinzip und immer unter Einbindung der Betreiber.\r\n- Keine aktiven Eingriffe in KRITIS‑Systeme über unklare oder zusätzliche Zugriffspfade; Wahrung der etablierten Sicherheitsprinzipien (Betreiberhoheit, Protokollierung, kontrollierte Fernzugriffe).\r\n- Threat Hunting nur freiwillig, kooperativ und transparent; Offenlegung der Indikatoren und enge Abstimmung mit bestehenden SzA‑Systemen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen","shortTitle":"BSIG 2025","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":39,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000123","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Energiewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/c1/262665/Stellungnahme-Gutachten-SG2403260002.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Beschleunigung der Wärmewende\r\n\r\nVorschläge für die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermie, zur Nachverdichtung der Wärmenetze und zur Priorisierung des für die Energie- und Wärmewende notwendigen Leitungsbaus\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n \r\nTEIL A\r\nMaßnahmen für die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermie \r\n\r\nErlass eines „Geothermieerschließungsgesetzes“ als maßgeschneidertes Mantelgesetz\r\n\r\nDie Stadtwerke München schlagen vor, für den Bereich der Geothermie ein maßgeschneidertes „Geothermieerschließungsgesetz“ als Mantelgesetz nach dem Vorbild des Wind-an-Land-Gesetzes zu erlassen. Ein solches „Geothermieerschließungsgesetz“ zielt insbesondere darauf, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie Privilegierungs- und Ausnahmetatbestände zugunsten der Geothermie zu schaffen. Unsere konkreten Vorschläge für Anpassungen in den relevanten Gesetzen für die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen sind in Anlage 1 aufgeführt.\r\n\r\nDie nachfolgend beschriebenen Inhalte eines solchen Gesetzes sollen dazu beitragen, den Ausbau der Geothermie zu beschleunigen sowie Planungs- und Rechtssicherheit für Vorhabenträger zu schaffen. \r\n\r\nInhalte eines Geothermieerschließungsgesetzes\r\n\r\na.\tSicherstellung der Flächenverfügbarkeit und Privilegierung im Außenbereich\r\n\r\nFür den Ausbau der Geothermie ist eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Dies erfordert eine gesetzliche Verpflichtung dergestalt, dass die öffentliche Hand verpflichtet wird, Grundstücke zu angemessenen Bedingungen für Geothermie-Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten die Länder verpflichtet werden, im Wege der Raumordnung geeignete Flächen für Geothermie-Vorhaben auszuweisen, als „go-to-Bereiche“ für die Geothermie. In diesen Bereichen gelten erleichterte Zulassungsanforderungen an Geothermie-Vorhaben zur Energieerzeugung. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist durch Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB ein spezieller Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen und Netzanbindung) zu schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u.a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.\r\n\r\nb.\tZulassungsverfahren: Verfahrensbeschleunigung und Konzentrationswirkung\r\n\r\nAus Sicht der SWM ist es zum Gelingen der Wärmewende unabdingbar, die Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Hierfür kann der Gesetzgeber auf bekannte, in der Praxis bereits bewährte Instrumente bzw. Regelungen zurückgreifen:\r\n-\tDie Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen. Dies erspart eine aufwändige Koordinierung von und Abstimmung zwischen Zulassungsverfahren. Damit geht eine deutliche Beschleunigung von Zulassungsverfahren einher. \r\n\r\n-\tAus Sicht der SWM ist es sachgerecht und notwendig, eine verbindliche Verfahrensfrist für die Durchführung von Zulassungsverfahren gesetzlich zu verankern. Vorbild hierfür sollte § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG sein, der für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen eine Verfahrensfrist von sieben Monaten vorsieht, bei „kleineren“ Vorhaben eine Verfahrensfrist von lediglich drei Monaten.\r\n\r\n-\tFür die Vollständigkeitsprüfung und Nachforderung von Antragsunterlagen sollten verbindliche Fristen eingeführt werden. \r\n\r\n-\tEs sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen. Insbesondere beim Einsatz etablierter Technologien und bekannter Stoffe kann so auf eine aufwändige Einzelfallprüfung verzichtet werden. Nach Ansicht der SWM sind die Errichtung und der Betrieb von Geothermie-Anlagen sowie das Repowering solcher Anlagen mittlerweile hinsichtlich der eingesetzten Technologien und Stoffe bekannt. Zulassungsrelevante Wissensdefizite insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Technologien und Stoffen bestehen in der Regel nicht. So hat die SWM für ihre Projekte in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt eine “Positivliste” von Stoffen etabliert, die bei der Herstellung der Bohrungen in Interaktion mit dem Grundwasser stehen und deren Verwendung aus gewässerökologischer und wasserrechtlicher Sicht als unproblematisch gilt. Auf diese Weise kann die Planung und Zulassung von Geothermie-Vorhaben deutlich beschleunigt werden. Denn bei Einsatz/Verwendung standardisierter, (unter-)gesetzlich festgeschriebener Technologien und Stoffe können Vorhabenträger und die zuständigen Behörden auf eine detaillierte Planung bzw. Prüfung verzichten.\r\n\r\n-\tEs sind erweiterte Möglichkeiten für die Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns zu schaffen.\r\n\r\nc.\tVereinfachungen im Wasserrecht, UVP-Recht und Naturschutzrecht\r\n\r\nVorhaben der Tiefen Geothermie können ab Erreichen bestimmter Größenwerte ein UVP-pflichtiges Vorhaben darstellen. Aus Sicht der SWM ist dies in Bezug auf die Geothermie nicht sachgerecht, da Thermalwasser lediglich in einem geschlossenen Kreislauf genutzt und damit in seiner Menge und Zusammensetzung nicht verändert wird. Im Gegenteil wird das Thermalwasser dem Grundwasser in quantitativer und qualitativer Hinsicht unverändert wiederzugeführt. Dies rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Bedeutung der Geothermie für das Gelingen der Energiewende, einen Sondertatbestand für diese Erzeugungsform zu schaffen. Hierfür sollte ein – ggf. an bestimmte Voraussetzungen geknüpfter – Ausnahmetatbestand geschaffen werden (Änderungsvorschlag in Ziffer 13.3. Anlage 1 zum UVPG: „Keine Benutzungen sind die Entnahme und die Nutzung von Grundwasser im Rahmen von Geothermie-Vorhaben, soweit das Grundwasser in einem geschlossenen Kreislauf verbleibt und wieder rückgeführt wird.“).\r\n\r\nFerner ist – in unionsrechtskonformer Weise – für Vereinfachungen im UVP-Recht und im Naturschutzrecht zu sorgen. Für Geothermie-Vorhaben in „go-to-Bereichen“ (siehe oben) kann die Pflicht zur Durchführung einer vorhabenspezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen, da für die jeweiligen Raumordnungspläne ohnehin eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. \r\n \r\nd.\tBesondere Handlungsempfehlungen für die oberflächennahe Geothermie \r\n\r\nGenehmigungsverfahren: Die Bundesländer sollen ihre Restriktionen reduzieren und idealerweise vereinheitlichen. Genehmigungen müssen nach transparenten Kriterien, zuverlässig und zeitnah erteilt werden. Die Genehmigungspflicht für Erd- und Grundwasserwärmepumpen mit bis zu 30 Kilowatt Heizleistung sollte im Standardfall durch eine Anzeigepflicht ersetzt werden. Erdwärmebohrungen bis 399 m Tiefe sollen generell von der Verpflichtung zur bergrechtlichen Bewilligung befreit werden. Insbesondere der vorgeschobene Widerspruch von Gewässerschutz und Geothermie entspricht nicht dem Stand der Technik. Dies gilt speziell in der Münchner Region für die Bohrtiefenbegrenzung aufgrund von Verbindung der oberen Grundwasserstockwerke. Genehmigungsbehörden sollen dazu angehalten werden, sich mit Unternehmen aus der Praxis und Forschung und Wissenschaft auszutauschen, um die Genehmigungsverfahren auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten sowie einheitliche Entscheidungen zu treffen. Hier können Weiterbildungsangebote an Mitarbeiter*innen unterstützen. Zudem muss der Möglichkeit der Bereitstellung erneuerbarer thermischer Energien in allen Genehmigungsbereichen zu Immobilien und Bau Vorrang gegeben werden. Dies kann durch spezielle Klauseln mit Ausnahmen in anderen Restriktionen, z.B. Erhaltungssatzungen, Schutzgebiete und Grünanlagen, sichergestellt werden.\r\n\r\nVerwaltung: Die Genehmigungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, ziel- und umsetzungsorientiert zu agieren, etwa durch eine vorrausschauende (bzw. aktuelle) Anpassung der Stellenpläne zur Bearbeitung der Anträge und Anfragen und die konsequente Besetzung dieser Stellen. Hierfür müssen Auflagen an die jeweiligen Ämter zur Bereitstellung ihrer Dienste und eine unabhängige Behörde zur Qualitätssicherung geschaffen werden. Aktuell sind Bearbeitungszeiten so lang, dass die bundesweiten Ziele der Wärmewende nicht eingehalten werden können. Auch Weiterbildungsangebote für die Verwaltungsmitarbeiter müssen etabliert werden.\r\n\r\nErneuerbar, statt fossil fördern: Der Einbau fossiler Heizungen muss so schnell wie möglich untersagt werden. Bestandsanlagen müssen deutlich vor dem Jahr 2045 ausgetauscht werden. Bund und Länder müssen entsprechende Anreizprogramme jetzt entwickeln. Parallel soll der Gesetzgeber elektrische Energie für Wärmepumpen von Steuern und Abgaben entlasten. Förderprogramme müssen mit geringerem bürokratischem Aufwand umsetzbar werden und es müssen Fristen für Kostenrückerstattungen des Bundes festgelegt werden.\r\n\r\nDaten: Die vorhandenen Datengrundlagen müssen in ihrem Umfang durch die jeweiligen geologischen Landesdienste weiterentwickelt werden. Analog zum Zertifizierungsumfang des DVGW-Arbeitsblattes W 120-2 müssen die Landesdienste die Daten des Untergrundes bis 200 m kurzfristig und diejenigen bis 399 m mittelfristig flächendeckend bereitstellen. \r\n\r\nGesellschaftliche Akzeptanz: Die Vorteile der Erd- und Grundwasserwärmepumpe haben es noch nicht ins Bewusstsein der Immobilieneigentümern und Bauträger*innen geschafft. Oft schrecken die anfänglich höheren Investitionskosten ab und versperren die Sicht auf die geringen langjährigen Betriebskosten, die die Wirtschaftlichkeit der Anlagen dominieren. Aufklärung und gezielte Informationskampagnen durch geeignete Multiplikatoren, sowie langfristige und transparente Förderprogramme sind notwendig. Mit einer Modernisierungsoffensive für öffentliche Gebäude sollen Kommunen, Länder und Bund vorangehen und Referenzen für Nachahmende schaffen. Auch private und öffentliche Wohnungsgesellschaften mit großem Bestand müssen motiviert werden, ihren Investitionsbedarf schnell umzusetzen.\r\n\r\nFachkräftemangel im Handwerksbetrieb entgegenwirken: Aktuell sind die Wartezeiten von Handwerksbetrieben zur Umsetzung oberflächennaher Geothermie deutlich zu lang, was es für Kund*innen nicht ansprechend macht, diese Technologie umzusetzen. Um diese Mangellage zu beseitigen, müssen attraktive Anreizprogramme für die Aus- und Weiterbildung in Handwerksbetrieben, die in der oberflächennahen Geothermie und in der Heizungsinstallation arbeiten, geschaffen und beworben werden. \r\n\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\t\r\n\tErlass eines „Geothermieerschließungsgesetzes“ als zentrales, maßgeschneidertes Mantelgesetz mit folgenden Regelungsinhalten:\r\n\tVerankerung des Grundsatzes, dass die Nutzung der Geothermie im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.\r\n\tSicherstellung der Flächenverfügbarkeit und Privilegierung im Außenbereich. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist durch Änderung des § 35 Absatz 1 BauGB ein spezieller Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen und Netzanbindung und nachgelagerte Maßnahmen für den Netzbetrieb zum Beispiel Druckerhöhungsanlagen) zu schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u.a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.\r\n\t Die Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen.\r\n\tFür die Durchführung von Zulassungsverfahren ist eine verbindliche Verfahrensfrist gesetzlich zu verankern.\r\n\tFür die Vollständigkeitsprüfung und Nachforderung von Antragsunterlagen sollten verbindliche Fristen eingeführt werden.\r\n\tEs sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen\r\n\tVereinfachungen im Wasserrecht, UVP-Recht und Naturschutzrecht\r\n\tErlaubnis und Zulassung von Erdsonden in der Europäischen Metropolregion München\r\n\tBesondere Handlungsempfehlungen für die oberflächennahe Geothermie:\r\n\tGenehmigungsverfahren: bundesweit vereinheitlichen und reduzieren\r\n\tVerwaltung personell besser ausstatten, um Genehmigungen schneller voranzutreiben\r\n\tSchaffung besserer Anreizprogramme für Erdwärmepumpen\r\n\tZügige Weiterentwicklung der vorhandenen Datengrundlage\r\n\tStärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz mittels gezielter Aufklärungs- und Informationskampagnen\r\n\tFachkräftemangel: Anreizprogramm für die Ausbildung im Handwerksbetrieb schaffen und bewerben\r\n\tWasserrechtliche Privilegierung von geothermisch betriebenen Verbundlösungen (Nahwärmenetze) gegenüber Einzelnutzungen (Gebäudeversorgung)\r\n\t\r\ne.\tErmöglichung Saisonaler Geothermischer Speicher  \r\n\r\nGeothermische Aquifere sollen zukünftig zur saisonalen Wärmenutzung als Tiefenspeicher erschlossen werden. Dadurch würde die Möglichkeit entstehen, die gespeicherte Wärme zur flexiblen, jahreszeitabhängigen Versorgung des Wärmenetzbedarfs zu nutzen (Einspeicherung von Überschusswärme in der warmen Jahreszeit & Wärmeentnahme zur Spitzenlastversorgung in der kälteren Jahreszeit). Ein solcher Tiefenspeicher würde eine bedeutende zusätzliche Komponente der Wärmewende darstellen können, insbesondere eine schwankende hohe Nachfrage in der Wärmeversorgung zu bedienen. Die Grundlagen hierzu werden, u.a. bei den Stadtwerken München, im Rahmen des BMWK F&E-Programms “VESTA” erarbeitet. Dazu zählen u.a. auch die erforderlichen genehmigungstechnischen Randbedingungen. \r\n\r\nWir schlagen folgende Anpassungen vor:\r\n-\tDefinition des Zwecks von „Saisonaler Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen“ in einem Geothermieerschließungsgesetz: „Saisonale Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen dienen der Flexibilisierung der CO2-neutralen Wärmenutzung. Hauptzweck der Einspeicherung ist die Nutzung von Rest- bzw. Abwärme aus obertägigen Anlagen und Prozessen während einer Phase niedrigen Wärmebedarfs und deren Ausspeicherung zur Spitzenlastversorgung.“ \r\n-\tFormulierung einer Genehmigungsoption im Geothermieerschließungsgesetz für Saisonale Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen (Idee: Umsetzungsrichtlinie)\r\n-\tIntegration der genehmigungstechnischen Ergebnisse aus “VESTA”, Berücksichtigung in einem Geothermie-Erschließungsgesetz\r\n-\tUmsetzung: Modifikation BBergG für Betriebsplanverfahren zur Umsetzung Saisonaler Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen\r\n\r\n\r\nf.\tBEW-Förderprogramm\r\n\r\nDas BEW hat das Potenzial, der Integration von erneuerbaren Energien und klimaneutralen Quellen in Wärmenetzen den notwendigen Anschub zu geben. Das erfordert eine geeignete Laufzeit des Programms (bis 2030) und eine entsprechende Mittelausstattung (2,5 Mrd. Euro je Jahr). Daher erachten wir es für notwendig das BEW-Förderprogramm für langfristige Planungssicherheit in ein eigenständiges Gesetz zu überführen. \r\nDenn Wärmenetzinfrastrukturen, die in vielen Städten bereits vorhanden sind, bilden die Grundlage für die Wärmewende. Für die Einspeisung von Wärme aus Tiefengeothermieanlagen können bestehende Wärmenetze genutzt werden, insbesondere dann, wenn die neu entstehenden Anlagen in räumlicher Nähe zu den bisherigen Erzeugungsstandorten (i. d. R. KWK) entstehen. Ein gutes Beispiel hierfür ist unsere Geothermieanlage am Heizkraftwerk Süd in München, mit über 50 Megawatt Deutschlands größte Geothermieanlage, die im Jahr 2021 in Betrieb genommen wurde und geothermische Wärme für ca. 80.000 Bürger*innen liefert. Die Temperaturen des Thermalwassers betragen hier ca. 100 °C. Durch die Geothermieanlage rückt unser Ziel, unsere Fernwärme bis 2040 zu 100 Prozent klimaneutral und überwiegend durch tiefe Geothermie bereitzustellen, einen deutlichen Schritt näher. \r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\r\n\tBEW-Förderprogramm für langfristige Planungssicherheit in ein eigenständiges Gesetz überführen\r\n\tEine Betriebskostenförderung im Rahmen der BEW sollte nicht nur für die Nutzung von oberflächennaher und tiefer Geothermie mit Hilfe von Wärmepumpen erfolgen, sondern auch für eine direkte Nutzung tiefer Geothermie. Auf Grund der hohen Investitionen und Stromkosten für die Förderpumpe benötigt auch die Tiefengeothermie eine Betriebskostenförderung. Die Höhe der Betriebskostenförderung sollte bei Antragsstellung bereits berechenbar sein und sich entsprechend der Kostenentwicklung automatisch anpassen. Hier ist zu prüfen, ob die Betriebskostenförderung für Wärmepumpen auf die Tiefengeothermie erstreckt werden kann. \r\n\tDie Erd- und Grundwasserwärmepumpe sollte durch eine stärkere Förderung attraktiver und deutlich wirtschaftlicher gegenüber der Luftwärmepumpe gestaltet werden. Denn die Grundwasserwärmepumpe ist ökologischer und effizienter im Stromverbrauch, da sie wesentlich niedrigere Lastspitzen hat als die Luftwärmepumpe. Somit erfordert sie auch wesentlich weniger Ausbau der Stromnetze und ist dadurch auch die volkswirtschaftlich kostengünstigere Variante.\r\n\tFörderung des Fachhandwerks Brunnenbau zur Steigerung der Attraktivität von Grundwasserwärmepumpen gegenüber Luftwärmepumpen sowie besser Berücksichtigung von Anforderungen des Stromnetzbetreibers beim Ausbau von Luftwärmepumpen.\r\n\t\r\ng.\tVereinfachung EU-Vergabeverfahren zur Ausschreibung von Geothermie-Bauleistungen \r\n\r\nFür die Planung und Realisierung von großen Geothermievorhaben ist nach den Erfahrungen der SWM ein Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren anzusetzen. Ein wesentlicher Grund für die lange Planungs- und Realisierungsdauer sind langwierige Genehmigungsverfahren. So müssen bei der Tiefengeothermie umfangreiche, unionsrechtlich vorgeschriebene Naturschutzuntersuchungen durchgeführt werden, obwohl die Vorhaben im Wesentlichen “unter Tage” stattfinden und damit naturschutzrechtliche Belange nur selten tangiert sind. Materielle Vereinfachungen speziell beim Artenschutzrecht könnten die Planungs- und Realisierungsdauer von solchen Vorhaben deutlich verkürzen. Hierfür sind aus Sicht der SWM – ggf. befristete – Ausnahme- und Sonderregelungen auf EU-Ebene zu schaffen, um den Ausbau der Geothermie forcieren zu können. Diese Regelungen sollten neben artenschutzrechtlichen Erleichterungen ambitionierte Regelungen zu Verfahrensfristen enthalten, die über die geplanten Vorgaben der künftige RED III hinausgehen. \r\nVor dem Hintergrund der zeitlichen Relevanz von EU-weiten Ausschreibungen öffentlich-rechtlicher Vergaben wäre eine Verschlankung des Ausschreibungsverfahrens dienlich, da der Zeitbedarf für eine konforme Vorgehensweise die Beschleunigung von Geothermieprojekten zur Wärmewende verzögert. Ansatzpunkte wären aus Sicht der Stadtwerke München insbesondere: \r\n-\tVereinfachungen für Leistungen und Gewerke mit Innovationscharakter (hier: zur Wärmeversorgung aus Geothermie inklusive der untertägigen und obertägigen Bestandteile). \r\n-\tVereinfachung der Spezifikationstiefe, insbesondere zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Präqualifikation\r\n-\tDefinition von Verfahrenserleichterungen für Vorhaben, die der Sicherstellung und Beschleunigung der Wärmewende (hier: Geothermie) gelten.     \r\n\r\nh.\tErleichterungen im Vergaberecht auf EU-Ebene\r\n\r\nAnalog zur erfolgten Freistellung für die regenerativen Stromerzeugung sollte in Zukunft auch die erneuerbare Wärme- und Kälteversorgung wie die Geothermie vom EU-Vergaberecht befreit werden. Dies wäre angesichts der Dringlichkeit der millionenschweren Projekte, die sich aus der ambitionierten politischen Zielsetzung bei der Dekarbonisierung ergeben, nur folgerichtig. So würde bereits eine Freistellung einzelner Leistungen wie Dienst-, Liefer- und Bauleistungen von der Pflicht der EU-weiten Ausschreibung eine enorme Beschleunigung bewirken. Insbesondere führt dies zu Zeitverlusten, wenn verschiedene Planer beauftragt werden und diese immer erst ausgeschrieben werden können, wenn die Ergebnisse des vorherigen Planers bekannt sind. Dies würde eine Zeitersparnis von – je nach Konstellation – 6 Monaten und mehr mit sich bringen. Alternativ dazu würde es zumindest etwas helfen, wenn Planerleistungen nicht addiert werden müssten, sondern einzeln betrachtet werden könnten. \r\nZusätzlich wäre es eine Erleichterung, wenn Ausschreibungen zur Ausführung schon veröffentlicht werden dürfen, wenn noch keine Genehmigung vorliegt. Alternativ wäre auf jeden Fall beschleunigend, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung/Präqualifikation der Genauigkeitsgrad der Ausschreibungsunterlagen (Leistungen, Vertrag, Termine) noch nicht wie bisher konkret bzw. final sein muss und die Möglichkeit besteht, diese Themen im Prozess je nach Projektstand und Bedarf noch anzupassen. Dies würde die Möglichkeit eröffnen schon früher in Ausschreibungen zu gehen bzw. den Prozess zu starten. \r\n\r\ni.\tAnpassung der Taxonomievorgaben für die Geothermie \r\n\r\nDie SWM begrüßen, dass mit der Einführung der Taxonomie ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Investitionen geschaffen wurde, damit auch der Finanzmarkt zum Gelingen des European Green Deal beiträgt. Gerade im Hinblick auf die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung ist es wichtig, dass durch die Taxonomie keine Technologien behindert werden, die zur Erreichung der EU-Klimaziele notwendig sind. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Geothermie im Gegensatz zu anderen erneuerbaren Technologien eine Lebenszyklusanalyse durchführen muss. Dies widerspricht dem technologieneutralen Ansatz der Taxonomieverordnung. Das Erfordernis der Durchführung einer Lebenszyklusanalyse minimiert das große Potenzial der Geothermie als Beitrag zur Dekarbonisierung gerade in der Wärmeversorgung und setzt sie ungleichen Wettbewerbsbedingungen aus.  Dies ist dringend anzupassen und Geothermie muss in jeglicher Hinsicht mit Wind und Solar regulatorisch gleichgestellt werden.\r\n \r\nTeil B Priorisierung des Leitungsbau zur Beschleunigung der Energie- und Wärmewende\r\n\r\nIn der Umsetzung der Wärmewende sehen sich die Unternehmen aktuell einer Vielzahl von Herausforderungen durch unterschiedliche Nutzungspriorisierungen ausgesetzt, die dazu führen, dass für die Wärmewende notwendige Leitungsbaumaßnahmen erheblich verzögert oder teurer werden. Konkrete Beispiele aus der Praxis verdeutlichen dies:\r\n•\tTemporäre Nutzung eines Schulgeländes zur Leitungsverlegung wurde erst nach langwieriger Eskalation genehmigt. Dadurch Projektverzögerung um ein Jahr.\r\n•\tFahrradparkplätze im Untergeschoss eines Bahnhofes wurden höher priorisiert als eine Fernkälte Leitung. Auch hier war eine Projektverzögerung um ein Jahr die Folge. \r\n•\tStraßenausbau konkurriert mit der Fernwärme-Erschließung.\r\nFür eine Beschleunigung des Leitungsbaus von Energie- und Wärmenetzen schlagen wir folgende Anpassungen vor:\r\n\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\t\r\n\tDen Anschluss von neuen, derzeit noch fossil versorgten Kunden an ein Fernwärmenetz erleichtern, durch die Abschaffung rechtlicher Hemmnisse, z.B. durch die Wärmelieferverordnung und § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, indem die Investitionskosten des Vermieters bei Einzelerzeugungsanlagen in den Wärmevergleichspreis inkludiert werden und ein zukunfts- und nicht vergangenheitsbezogener Vergleichspreisansatz gewählt wird.\r\n\tAnpassung der Kriterien für Fernwärme im Rahmen der BEG-Förderung für „Klimafreundlichen Neubau (BEG KfN) – Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden“ in Verbindung mit dem dafür notwendigen Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude\r\n\tKeine weitere und zusätzliche Benachteiligung von Fernwärmesystemen gegenüber fossilen Energieträgern durch Einführung neuer Bewertungsmethoden (Carnot-Prozess, Finnische Methode etc.) hinsichtlich der Berechnung des Primärenergiefaktors.\r\n\tBerücksichtigung der kommenden PFAS-Regelung bei der Förderung von Wärmenetzen\r\n\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (bspw. Aufgrund Vegetationsperiode)\t\r\n\r\na.\tAnpassung der Wärmelieferverordnung\r\n\r\nDie von der Bundesregierung angekündigte Anpassung der Wärmelieferverordnung, die die Fernwärme im Vergleich zu Erdgas besserstellen soll, muss schnellstmöglich erfolgen, denn die aktuelle Wärmelieferverordnung (WärmeLV) ist ein wesentliches Hemmnis für den Fernwärmeausbau in Ballungsräumen bzw. andere kapitalintensive erneuerbare Wärmeversorger und damit für den Ausbau erneuerbarer Wärme, insbesondere der Geothermie.\r\n\r\nGegenwärtig wird in § 556c BGB geregelt, dass bei Umstellung „von der Eigenversorgung auf die eigenständige gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung (…) der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen hat, wenn die Wärme mit verbesserter Effizienz aus einer vom Wärmelieferanten neu errichteten Anlagen oder aus einem Wärmenetz liefert und (…) die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgungmit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.“ Die WärmeLV regelt, dass in diesem Vergleich die Kosten der alten Wärmeversorgung den Kosten gegenübergestellt werden, „die der Mieter zu tragen gehabt hätte“, wenn er die entsprechende „Wärmemenge im Weg der Wärmelieferung bezogen hätte“. \r\nDer Kostenvergleich ist deshalb problematisch, weil zum einen Investitionskosten sehr unterschiedlich bei den Wärmelieferkosten berücksichtigt werden und zudem der Kostenvergleich rückwärtsgerichtet ist. Auch Klimaneutralität sowie die Erreichung der Klimaschutzziele spielen bei dem Kostenvergleich bislang keine Rolle.\r\n\r\nFür den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme entstehen langfristige Kapitalkosten, die über die die Fernwärmepreise zurück verdient werden müssen. In den Kostenvergleich fließen diese Kosten somit mit ein. Aktuell führt daher der Wechsel eines Gebäudes zur Fernwärme ohne gleichzeitige energetische Sanierung meist zu erhöhten Nebenkosten. Der Effekt dürfte sich in der Zukunft noch verstärken, da für den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme langfristige Investitionskosten anfallen, die über die Fernwärmepreise zurück verdient werden müssen. Verglichen mit den Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung (also z.B. dem Gaspreis) liegt der Fernwärmepreis in der Regel deutlich höher. § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV lassen den Umstieg auf eine Fernwärmeversorgung allerdings nur dann zu, wenn „die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen“.\r\n\r\nErschwerend kommt hinzu, dass es beim Kostenvergleich eine vergangenheitsbezogene Sichtweise gibt. Die rückwirkende Kostenbetrachtung der „letzten drei Abrechnungszeiträume“ berücksichtigt nicht die politisch gewünschte Preisentwicklung durch die CO2-Preiseinführung (BEHG). Eine „Inkludierung“ der Investitionskosten des Vermieters bei Einzelerzeugungsanlagen in den Wärmevergleichspreis und ein zukunfts- und nicht vergangenheitsbezogener Vergleichspreisansatz würde für eine nötige Korrektur sorgen können. Viele Vermieter würden ihre Bestandsgebäude gerne auf die nachhaltige und zukunftsfähige Versorgung mit Fernwärme umstellen, jedoch kann seit Einführung des Mietrechtsänderungsgesetzes (2013) die erforderliche Betriebskostenneutralität nicht dargestellt werden. In der Folge können die Eigentümer keine Bestandsobjekte mehr an die umweltfreundliche Fernwärmeversorgung anschließen lassen. Die seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes durch den jeweiligen Eigentümer nicht erfolgten Anschlüsse an das Fernwärmenetz können in München anhand leider negativ eindrucksvoller Vorgangszahlen im hohen dreistelligen Bereich nachgewiesen werden. Hier würden sich große Quick Wins für die CO2-neutrale Wärme erschließen lassen. \r\n\r\nFür eine unmittelbare Beschleunigung der Wärmewende wäre es daher zielführend, die Regelung in §556c Abs. 1 Ziff 2 BGB, wonach die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen dürfen, gänzlich zu streichen, da diese Regelung DER Hemmschuh für einen Umstieg von Gas auf Fernwärme ist. \r\n \r\nWIR SCHLAGEN DAHER DIE STREICHUNG VON §556C ABS. 1 ZIFF. 2 BGB VOR:\t\r\n\t\r\n§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung\r\n(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen, wenn\r\n1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und\r\nDiesen Teilsatz von Satz 2 löschen: \"2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen,\"\r\n\t\r\nb.\tAnpassung der Kriterien für Fernwärme im Rahmen der BEG-Förderung für „Klimafreundlichen Neubau (BEG KfN) – Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden“ in Verbindung mit dem dafür notwendigen Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude\r\n\r\nDie aktuell geltende BEG KfN und die darauf aufbauenden Förderbedingungen der KfW mit Effizienzhaus 40 Standard fördern Maßnahmen an Neubauten nur, wenn diese an ein Wärmenetz mit einem entsprechenden Anteil der Erzeugung aus erneuerbaren Energien enthalten. Dieser EE-Anteil kann nur in relativ kleinen neuen Netzen erreicht werden. Alle Bestandsnetze, die hauptsächlich aus dem KWK-Prozess kommen, werden die zur Förderung erforderlichen Kriterien erst im Laufe der nächsten Jahrzehnte erreichen, wie auch in den Fristen zur Dekarbonisierung der Wärmenetze des Wärmeplanungsgesetzes berücksichtigt wurde. Deshalb können aktuell alle anschlusswilligen Kunden diese Förderungen nicht nutzen. Das führt einerseits zu Frustrationen im Hinblick auf die Gesetzgebung, andererseits zur Abwanderung von Kunden zu anderen Wärmelösungen und damit zur Schwächung der Verdichtung der Wärmenetze. In München sind davon zahlreiche Neubauvorhaben der genossenschaftlichen und der städtischen Wohnungsbaugesellschaften betroffen, die von der Landeshauptstadt München (LHM) den Auftrag haben, bezahlbaren Wohnraum neu zu bauen, aber gleichermaßen auch Schulbauprojekte der Stadt. Allein auf der Seite der genossenschaftlichen Wohnungsbaugesellschaften handelt es sich um ein Gesamtvolumen von ca. 400 Wohnungen für bezahlbares Wohnen. Die Genossenschaften haben gemäß Grundstückszuschlag der LHM die Gebäude im Effizienzhaus 40 Standard zu erstellen. Ein Anschluss an die Fernwärme ist zwingend. Für die Finanzierung der Bauvorhaben ist die KFW-Förderung „klimafreundliches Wohngebäude mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Zertifizierung“ maßgeblich. Das Volumen dieses Kredites sieht 150.000 Euro pro Wohneinheit in der Finanzierung vor. Zur Inanspruchnahme der BEG KfN muss jedes Bauvorhaben eine Zertifizierung nach dem \"Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude\" (QNG) durchlaufen. \r\nDas QNG ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gebäude, das durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird. Das QNG stellt die Erfüllung von Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse sicher. Mit seinen starren Regelungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsvorgaben für den Fernwärmeanschluss steht aber eben genau dieses Gütesiegel dem Ziel der Bundesregierung: „Fernwärme wo möglich, Einzelobjektlösungen wo nötig“ diametral entgegen. \r\nIm Rahmen der jüngsten Überarbeitung der BEG-Einzelmaßnahmen wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sämtliche Hemmnisse für die gebäudeseitige Förderung von Fernwärmeanschlüssen aus dem Weg geräumt. Hier hat man als Voraussetzung für die Förderung von BEG-Einzelmaßnahmen (BEG-EM) wie beispielsweise Hausübergabestation, Austauschprämien und somit die Ermöglichung des Anschlusses an die Fernwärme als Nachhaltigkeitskriterium für die Fernwärme das Vorliegen eines Transformationsplan oder die Einhaltung eines Premierenergiefaktor < 0,6/ 0,25 festgelegt und somit Wärmenetze als „EE Klasse“ bei Erfüllung einer der beiden Prämissen definiert.\r\n\r\nWIR SCHLAGEN DAHER VOR:\t\r\n\t\r\nDie Anerkennung des Vorliegens eines Transformationsplans für die Erfüllung des EE-Kriteriums der Fernwärme anlog zur BEG-EM auch für die BEG KfN anzuerkennen. Alternativ einen Abbaupfad der CO2-Emission (ab 2045 = 0 gemäß Wärmeplanungsgesetz (WPG)) in die QNG-Kriterien einzubauen. Dieser Abbaupfad sollte sich nach dem Transformationsplan des jeweiligen Versorgers richten.\t\r\n\r\nc.\tKeine weiteren Hemmnisse für Fernwärme durch Einführung neuer Berechnungskriterien\r\n\r\nMit Novellierung des GEG sollen auch neue Berechnungskriterien zur Bewertung der Fernwärme eingeführt werden. Das betrifft vor allem die Berechnungsmethodik für den Primärenergiefaktor (PEF). Mit neuen Methoden – Carnot oder Finnische Methode - würde sich der PEF soweit verschlechtern, dass (KWK-)Fernwärme gegenüber anderen fossilen Energieträgern massiv benachteiligt und vor allem aus dem Markt gedrängt werden würde.\r\n\r\nd.\tBerücksichtigung der kommenden PFAS-Regelung bei der Förderung von Wärmenetzen\r\n\r\nDie Finanzierung der Wärmenetzinfrastruktur muss die sich abzeichnenden verpflichtenden europäischen Vorgaben für den Einsatz spezifischer PFAS Materialien berücksichtigen. Zwar sind die konkreten Auswirkungen noch nicht absehbar, da bislang nur ein zur Konsultation gestellter Vorschlag der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorliegt. Um den beschleunigten Ausbau der Wärmenetze zu ermöglichen, sind im Rahmen des PFAS-REACH-Verfahrens (REACH: Registration, Evaluation, Autorisation and Restriction of Chemicals – Chemikalienverordnung), welches ein mögliches weitreichendes Verbot adressiert, praktikable Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen und im Rahmen der BEW eine entsprechende Erhöhung der Fördermittel  für Teuerungen infolge alternativer Einsatzstoffe vorzusehen.\r\n\r\ne.\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (bspw. Aufgrund Vegetationsperiode) \r\n\r\nDie Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatSchG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes). In erster Konsequenz bedeutet dies, dass im Schutzzeitraum 1. März bis zum 30. September nicht gebaut werden kann, wenn dies umfängliche Baumfällungs-Maßnahmen voraussetzt. Zur Beschleunigung der Wärmewende schlagen wir folgende Änderung im BNatSchG vor:\r\n\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE IM BNATSCHG VOR:\t\r\n\r\n§ 14 BNatSchG:\r\n \r\n(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie seismische Messungen auf solchen Flächen und entlang von öffentlichen, land- und forstwirtschaftlichen Wegen und Straßen sind nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Vorbereitung zulassungsbedürftiger Vorhaben dienen, sofern diese Vorhaben im öffentlichen Interesse stehen und soweit die Maßnahmen nur zu geringfügigen Veränderungen im Sinne von Absatz 1 führen.\r\n\r\n§ 39 BNatSchG:\r\n\r\nDie Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für\r\n1. behördlich angeordnete Maßnahmen,\r\n2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie\r\na) behördlich durchgeführt werden, \r\nb) behördlich zugelassen sind oder\r\nc) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,\r\n3. Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,\r\n4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur Carbon Management-Strategie, zur Langfriststrategie \r\nNegativemissionen zum Umgang mit \r\nunvermeidbaren Restemissionen (LNe) und zum \r\nReferentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur \r\nÄnderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG)\r\n\r\n\r\nCarbon Management als wesentlicher Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität\r\n\r\nDurch den Einsatz von Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (carbon capture, utilization and storage, CCUS) können wesentliche CO2-Emissionsreduktionen erreicht werden, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren. Mit Technologien zur CO2-Entnahme (carbon dioxide removal, CDR) in Verbindung mit Speicherung (CCS) lassen sich sogar Negativemission erzeugen.\r\nDie Stadtwerke München begrüßen daher sehr, dass die Bundesregierung mit den Eckpunkten zur Carbon Management Strategie und zur Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) CCUS als wichtige Klimaschutz-Technologien für schwer und nicht anderweitig vermeidbare CO2-Emissionen anerkennt und fördert. Die geplante Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) spielt eine maßgebliche Rolle für den künftigen Hochlauf von Carbon Management-Maßnahmen.\r\nUm die nationalen, wie auch die regionalen Ziele zur Klimaneutralität zu erreichen, wollen die Stadtwerke München neben dem Ausbau Erneuerbarer Energien weitere Maßnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen einleiten. Die CO2-Abscheidung an Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung kann, in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München, ein elementarer Baustein zur Reduktion \r\nunvermeidbarer Emissionen und der vollständigen Dekarbonisierung der Fernwärme sein. \r\nDie Realisierung von Anlagenprojekten dieser Dimension dauert viele Jahre und ist bestimmt durch langen Planungs-, Genehmigungs-, Vergabe- und Bauzeiten. Aus diesem Grund ist es notwendig, die geplanten regulatorischen Änderungen und Strategie-Maßnahmen zügig auf den Weg zu bringen, um rechtzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für den Aufbau einer effizienten Wertschöpfungskette rund um Carbon Management zu schaffen. Hierfür fehlen im Moment jedoch noch einige nötige Rahmenbedingungen.\r\n\r\n\r\nFörderung von CCS/CCU\r\n\r\nInsbesondere in ihrer frühen Marktphase, die mit großen Investitionssummen bei gleichzeitiger hoher \r\nwirtschaftlicher Unsicherheit verbunden ist, sind CCS/CCU/CDR-Projekte auf zielgerichtete, staatliche \r\nFördermittel angewiesen. Wir unterstützen den grundsätzlichen Ansatz der Bundesregierung, die Förderung vor allem in den Industriesektoren mit schwer bzw. nicht vermeidbaren Emissionen, wie etwa der Abfallverbrennung bereitzustellen. Zusätzlich ist eine Förderung im Biomassesektor für uns von großer Relevanz.\r\nDie bislang bestehenden Förder-Instrumente (z.B. Bundesförderung Industrie und Klimaschutz BIK) sind unzureichend und müssen dringend für Carbon Management-Zwecke ausgebaut werden. Wir begrüßen daher die angekündigte Einführung eines Fördermoduls zu CCS/CCU im Rahmen der FRL BIK. Jedoch ist die angedachte Förderung insbesondere hinsichtlich der Förderhöhe, der Förderintensität und dem Förderzeitraum unzureichend und somit nicht geeignet um eine Investitonsentscheidung zu treffen. Hierzu sei auch auf die Stellungnahme der ITAD vom 03.11.20231 sowie die Stellungnahme des BDEW ebenfalls vom 03.11.2023 zum Richtlinienentwurf „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ verwiesen. \r\nPositiv zu werten ist, dass künftig über die Förderrichtlinie Klimaschutzverträge bestimmte CCS- und CCU-Anlagen als förderfähig eingestuft werden. \r\nEine zumindest in der Anfangszeit erforderliche Förderung kann sowohl auf EU-Ebene, als auch auf Ebene der Mitgliedsstaaten erfolgen. Sinnvoll könnte z.B. eine Erstattung der Zusatzkosten über sog. “contract for difference”-Verträge (CfD) für CCS-Maßnahmen an CO2-Emittenten sein, die ihrerseits an Transporteure und Speicherbetreiber Marktpreise bezahlen, flankiert mit der Übernahme einzelner kommerzieller und technischer Risiken durch staatliche Behörden. Ähnliche Fördermaßnahmen werden derzeit auch in Großbritannien für neue CCS-Projekte diskutiert.\r\n\r\n\r\nReferentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid\u0002Speicherungsgesetzes (KSpG)\r\n\r\nWir begrüßen die geplante Novellierung des KSpG, um die konkrete Anwendung von CCS und CCU in der Praxis in Deutschland zu ermöglichen. Vor allem die Ermöglichung von Offshore-Speicherung von CO2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sehen wir als sehr positive Entwicklung an. Die Änderungen des KSpG sind eine gute Basis für den weiteren Hochlauf der Wettbewerbssituation im Marktumfeld von CO2-Einspeicherung. Auch die Ermöglichung von Transport innerhalb Deutschlands per LKW, Schiene, Schiff und Pipeline stellt eine elementare Grundlage für die Wertschöpfungskette dar.\r\n\r\n\r\nBeschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für neue Anlagen\r\n\r\nNeben der finanziellen Förderung für CCS/CCU müssen die erforderlichen Planungs- und \r\nGenehmigungsverfahren für neue Anlagen beschleunigt werden. Für die Errichtung und den Betrieb von CCS/CCU-Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen sollte die Annahme eines überragenden öffentlichen Interesse gelten (ähnlich § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, EEG 2023). Außerdem ist sicherzustellen, dass die Genehmigungsbehörden personell so ausgestattet werden, dass die Anträge zügig bearbeitet werden können. Hilfreich wäre auch die vollständige Digitalisierung des Genehmigungsprozesses. \r\n\r\n\r\nTransportinfrastruktur für CO2\r\n\r\nCarbon Management ist von einer geeigneten, multimodalen Transportinfrastruktur abhängig. Hierbei sind Pipelines aufgrund der anzunehmenden stark steigenden Transportmengen an Kohlenstoffdioxid in den kommenden Jahrzehnten unabdingbar. Deshalb sollte schnellstmöglich mit dem Aufbau einer möglichst bedarfsorientierten und gleichzeitig europaweit grenzüberschreitenden, interoperablen Pipeline-Infrastruktur begonnen werden. Dies setzt europaweit abgestimmte Mindestqualitätsstandards, die Ermittlung von Bedarfen und CCS-/CCU-Optionen in enger Abstimmung mit Industriepartnern sowie eine ausreichende Investitionssicherheit voraus.\r\nDaneben müssen auch weitere, multimodale Transportmöglichkeiten bestehen, etwa auf dem Seeweg, der Schiene und auch Straße (Lkw).\r\nDie zentrale Herausforderung besteht im Aufbau der Marktes und Ökosystems rund um Carbon \r\nManagement. Der jetzt notwendige Aufbau eines CO2 -Transportnetzes ist im Hinblick auf dessen \r\nAuslastung daher mit erheblichen Risiken verbunden. Um den Aufbau eines CO2 -Transportnetzes in \r\nDeutschland und Europa zu erreichen, braucht es jetzt verlässliche und stabile Rahmenbedingungen mit einer risikoadäquaten und marktgerechten Verzinsung, um ausreichend Eigen- und Fremdkapital zu \r\nmobilisieren. Zudem ist die politische Rückendeckung, z. B. in Form entsprechender Infokampagnen zum Stellenwert von CCU/S in der Klima- und Energiewende zu verstärken, um öffentliche Akzeptanz zu schaffen und das Investitionsklima zu verbessern.\r\nFür die anstehenden Investitionsentscheidungen zum Aufbau des CO2 -Leitungsnetzes ist es vor allem \r\nentscheidend, die Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass die Projekte im internationalen Wettbewerb um Kapital bestehen können. Denn ohne Kapitalmarktfähigkeit können die bevorstehenden \r\nInvestitionsentscheidungen weder aus Sicht der Eigenkapital- noch der Fremdkapitalgeber getroffen werden. \r\nDie CO2-Transportnetzbetreiber brauchen jedoch das notwendige Kapital, um den für die Dekarbonisierung erforderlichen schnellen Aufbau eines CO2 -Leitungsnetzes umsetzen zu können.\r\nUm diese Investitionssicherheit und Kapitalmarktfähigkeit in einem erst entstehenden Markt mit den \r\nentsprechenden Risiken schaffen zu können, braucht es für die Hochlaufzeit eine Form der staatlichen \r\nAbsicherung. Hierfür könnten die Erfahrungen und Best-Practices aus der Diskussion um den Aufbau \r\ndes Wasserstoff-Kernnetzes auf die Herangehensweise zum Aufbau eines CO2 -Leitungsnetzes übertragen werden. Ein Modell aus Amortisationskonto mit auskömmlichen Rahmenbedingungen und \r\nsubsidiärer finanzieller Absicherung durch den Staat, wie es auch beim Wasserstoff-Kernnetz \r\nvorgesehen ist, sollte auch für den Ausbau der CO2 -Transportinfrastruktur angedacht werden. Gleichzeitig \r\nist so eine kostenseitige Planungssicherheit für den Transport sichergestellt und die Kosten können in die\r\nWertschöpfungskette eingepreist werden.\r\nBisher ist für die CO2 –Emittenten keine klare Strategie hinsichtlich Transportkosten, als auch Zeitpläne zur \r\nUmsetzung des Pipelinenetzes ersichtlich. Für uns ist es von außerordentlicher Relevanz, hierzu \r\nPlanungssicherheit zu erhalten, auch um alternative Transportoptionen als Zwischenlösung zu prüfen. Es \r\nist auch sicherzustellen, dass die Unternehmen in Süddeutschland durch die geographische Lage \r\nkeinen Nachteil erleiden. Ein bundespolitisches Hinwirken auf eine klare und mindestens national \r\nabgestimmte Strategie zum Aufbau eines flächendeckenden Pipelinenetzes wäre wünschenswert.\r\nUm die entstehenden Pipelinesysteme auszulasten und ineffiziente Investitionen auszuschließen ist \r\naußerdem sicherzustellen, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur CO2-Transportinfrasturktur\r\ngewährleistet ist und die Transportentgelte für alle Marktteilnehmer planbar und transparent sowie \r\neinheitlich sind.\r\nNeben den wirtschaftlichen Aspekten ist aus technologischer Sicht vor allem eine Einigung auf den \r\neinheitlichen Phasenzustand des CO2 wichtig. Aus Sicht der Stadtwerke München geht es auch hier\r\nvorrangig um eine zeitnahe Standardisierung, damit entsprechende Anlagen darauf ausgerichtet geplant werden können. \r\nDie CO2-Transportinfrastruktur muss darauf ausgelegt werden, CO2-Ströme aus unterschiedlichen Quellen aufzunehmen und weiterzuleiten. Um die Interoperabilität und Wirtschaftlichkeit der Leitungsstruktur zu gewährleisten, sollte sich die Bundesregierung für die Einführung von Mindestqualitätsstandards auf EU-Ebene einsetzen, welche die Reinheit, Zusammensetzung, Druck und Temperatur des CO2 betreffen.\r\n\r\n\r\nErmöglichung des grenzüberschreitenden CO2-Handels und -Export \r\n\r\nCarbon Management-Projekte, die europaweit und über die EU-Außengrenzen hinweg (inklusive UK und Norwegen) geplant werden, sind zum beiderseitigen Vorteil, sowohl der EU-Länder als auch der Nicht-EU-Länder. Zum einen können europaweite Projekte (inklusive UK und Norwegen) größer geplant werden als rein nationale oder auf den EU-Binnenmarkt begrenzte Projekte. Durch diese Skaleneffekte sinken die Kosten für die CO2-Emittenten. Sinkende Kosten befördern wiederum neue Projekte, durch die größere Mengen CO2 nicht in die Erdatmosphäre gelangen oder dieser entzogen werden können.\r\nEin größerer Markt für CCUS verbessert die gemeinsame, europäische Wettbewerbsfähigkeit gegenüber konkurrierenden Volkswirtschaften (bspw. USA oder China). Durch einen gemeinsamen, größeren Markt für CO2-Speicherbetreiber, -Transporteure, -Technologieanbieter oder -Servicegesellschaften können neben niedrigeren Kosten auch raschere, technologische Fortschritte erzielt werden.\r\nWir begrüßen daher sehr die Ankündigung, dass die Bundesrepublik die Änderung des London-Protokolls zur Ermöglichung des CO2 -Exports zwecks Offshore-Speicherung ratifizieren wird und die hierfür notwendigen Änderungen am Hohe-See-Einbringungsgesetz vornehmen wird. Dies sollte möglichst zeitnah geschehen.\r\nFür eine generelle Zulässigkeit des CO2-Handels zwischen EU-Ländern und Drittstaaten müssen zudem noch folgende Voraussetzungen geschaffen werden:\r\n- CO2, welches in der EU aufgefangen und in einem Drittstaat eingespeichert wird, muss im EU-Emissionshandelssystem (ETS) angerechnet werden - und umgekehrt.\r\n- Klarstellung der Eigentumsverhältnisse und der Haftungsverantwortungen für CO2 beim Transport von CO2 über die EU-Außengrenzen und bei der Einspeicherung\r\n- Etablierung eines Langzeit-Preis- und Subventionssystems bei der Übernahme der \r\nEigentumsverhältnisse und der Haftungsverantwortungen für CO2 für den Transport und die \r\nEinspeicherung.\r\n- Behandlung des außerhalb der EU eingespeicherten CO2 im Rahmen des CBAM (Carbon Border \r\nAdjustment Mechanism). \r\n- Falls CCS-Projekte mit der Erzeugung blauen Wasserstoffs kombiniert werden sollen: Klarstellung \r\nund Anerkennung der jeweiligen Definitionen für kohlenstoffarmen Wasserstoff (Grenzwerte der \r\nspezifischen CO2-Emissionen) und der Methoden zur Bestimmung der Grenzwerte.\r\n\r\n\r\nAnpassung des EU-Emissionshandelssystems (ETS) an Negativemissionen\r\n\r\nBislang berücksichtigt das EU ETS ausschließlich die Vermeidung oder Speicherung von bestehenden \r\nEmissionen als Reduktionsmaßnahmen. Negative Emissionen sind in dem Rahmenwerk bislang nicht \r\nvorgesehen. Entsprechend wird die EU-Kommission bis zum 31.07.2026 einen Bericht vorlegen, wie \r\nnegative Emissionen durch das EU ETS abgedeckt werden könnten. Eine mögliche Berücksichtigung im EU ETS könnte den Markthochlauf der CO2-Entnahme (CDR) günstig beeinflussen. Wobei nach aktuellem Stand frühestens ab Beginn der fünften Handelsperiode im Jahr 2031 mit der Integration von negativen Emissionen zu rechnen ist. Jedoch zeigt ein Blick auf die langfristige Entwicklung des Marktgleichgewichts, dass spätestens zur Mitte der fünften Handelsperiode ein starkes Unterangebot zu erwarten ist. Daraus resultiert womöglich eine kritische Knappheit an Emissionszertifikaten (EUA) und nachgelagert das Potential für extreme Preisspitzen bei EUAs. Somit werden weitere Reduktionsmaßnahmen unabdinglich. \r\nHieraus folgt die klare Notwendigkeit die Integration von CDR frühzeitig zu testen, um deren Marktreife in der fünften Handelsperiode sicherzustellen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Integrität des EU ETS keinen Schaden nimmt und die Fehler aus der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von internationalen Vermeidungsprojekten bis 2020, nicht wiederholt werden. Somit ist eine vorschnelle Integration von möglichen CDR Zertifikaten, als weiterem Zertifikatetyp zur Erfüllung von Complianceverpflichtungen, nicht zielführend. Ebenso ist die zeitnahe Erweiterung des EU ETS um einen weiteren Sektor bei zeitgleich erhöhtem Cap aus den genannten Gründen nicht wünschenswert.\r\nJedoch könnte noch in der aktuellen Handelsperiode IV ein kleiner Teil des Caps für CDR reserviert \r\nwerden, um im EU ETS noch vor 2030 Erfahrungen mit diesen neuen Technologien zu sammeln. Die \r\nentsprechenden Erkenntnisse könnten den Markthochlauf von CDR befeuern und ein klares Signal zu deren zukünftiger Rolle im EU ETS senden. Darüber hinaus würden diese Erfahrungen eine fundierte \r\nEntscheidung zu der langfristigen Integration von CDR ins EU ETS begünstigen.\r\nZusätzlich ist es wichtig den Verkauf von CDRs auf dem freiwilligen Markt für CO2-Kompensation, als \r\nZwischenlösung und langfristigen Sekundärmarkt, zu ermöglichen. Hierfür ist vor allem die gesetzliche \r\nRegelung der Bilanzierung erwirtschafteten Negativemissionen zu klären. Ein internationaler Handel mit \r\nden CDRs ist entsprechend nur mit Corresponding Adjustments möglich. Der Bund darf sich demnach die erwirtschafteten Negativemissionen nicht selbst anrechnen.\r\n\r\n\r\nFörderung von gesellschaftlicher Akzeptanz \r\n\r\nGroße Infrastrukturprojekte werden von der Öffentlichkeit in Deutschland oftmals kritisch gesehen, z.B. wenn es um den Bau von Windparks geht, obwohl eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger \r\nKlimaschutzmaßnahmen grundsätzlich befürwortet bzw. sich sogar für mehr Maßnahmen ausspricht.\r\nUm die gesellschaftliche Akzeptanz von Projekten rund um die industrielle CO2-Abscheidung und \r\nSpeicherung zu fördern, bedarf es einer ganzheitlichen, wissenschaftlich fundierten und transparenten öffentlichen Debatte über diese neuen Technologien. Eine Kommunikations- und Infomationskampagne\r\nder Bundesregierung, welche die Bedeutung von Carbon Management-Maßnahmen für die Erreichung der Klimaziele verdeutlicht, wäre wünschenswert.\r\n\r\n\r\nWIR SCHLAGEN DAHER VOR:\r\n- Staatliche Fördermittel für Carbon Management-Projekte, die sich auf schwer oder nicht vermeidbare \r\nEmissionen in der Industrie und der Abfallwirtschaft beziehen, zeitnah bereitzustellen, die in Förderhöhe, Förderintensität und Zeitraum der Größe der Projekte angemessen sind.\r\n- Die Novellierung des KSpG zeitnah abzuschließen.\r\n- Die Planungs- und Genehmigungsverfahren für CCS/CCU-Anlagen zu beschleunigen. \r\n- Den privatwirtschaftlichen Aufbau der CO2-Pipelineinfrastruktur mit staatlichen Garantien zu flankieren, z.B. angelehnt an das Modell des Wasserstoff-Kernnetzes (Amortisationskonto und subsidiäre finanzielle Absicherung durch den Staat). \r\n- Bundespolitische Einflussnahme auf den zeitnahen Ausbau und Klarstellung der Planungen bzgl. des \r\nPipelineausbaus, als auch eine regulatorische Sicherstellung von diskriminierungsfreiem Zugang. Auf \r\nEU-Ebene die Standardisierung von CO2-Qualität für den CO2-Transport und die -Einspeicherung zu \r\nunterstützen. \r\n- Die Änderung des London-Protokolls zügig zu ratifizieren und weitere Voraussetzungen für den CO2-\r\nExport und -Handel zu schaffen.\r\n- Auf EU-Ebene das Sammeln von Erfahrungen zur Integration von Negativemissionen in das ETS zu \r\nunterstützen.\r\n- Die Grundlagen zu schaffen, um den Vertrieb von CDRs am internationalen Markt zu ermöglichen.\r\n- Gesellschaftliche Akzeptanz von Carbon Management durch transparente Information und Kommunikation zu fördern. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Dezember 2024 \r\n\r\nReferentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Versorgung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte vom 28.11.2024 (AVBFernwärmeVO)\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Schmidt,\r\nwir blicken mit großer Sorge auf den Kabinettsbeschluss der AVBFernwärmeVO, der für den 18. Dezember 2024 angekündigt ist. Der aktuelle Entwurf der AVBFernwärmeVO gefährdet nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Fernwärmeversorgung, sondern insbesondere deren Dekarbonisierung und den weiteren Ausbau des Fernwärmenetzes und beeinträchtigt damit auch die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung. Sollte die AVBFernwärmeVO in dieser Form verabschiedet werden, steht nichts weniger als die Wärmewende in den Kommunen auf dem Spiel.\r\nWärmenetze und klimaneutrale Fernwärme sind essenzielle Bausteine für eine erfolgreiche Klimapolitik und eine volkswirtschaftlich effiziente Wärmewende. Um den Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme voranzutreiben, benötigen die Fernwärmeversorgungsunternehmen angesichts der hohen Investitionskosten einen verlässlichen und rechtssicheren Planungs- und Investitionsrahmen. Dabei spielt die AVBFernwärmeVO eine zentrale Rolle. Für die Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen ist es notwendig, eine Regelung in die AVBFernwärmeVO aufzunehmen, die eine Anpassung der Fernwärmepreise infolge von Dekarbonisierungsmaßnahmen ermöglicht. Eine vergleichbare Regelung war im vorangegangenen Referentenentwurf enthalten, ist in der neuen Fassung bedauerlicherweise entfallen.\r\nDer vorliegende Entwurf führt zu erheblicher Verunsicherung, da die Risiken für die Versorger nicht mehr zuverlässig kalkulierbar sind. Die fehlende, essentiell notwendige Investitionssicherheit führt dazu, dass Projekte zum Ausbau bestehender Netze oder der Errichtung von neuen Netzen im Zweifel nicht mehr oder zeitlich deutlich verzögert umgesetzt bzw. nur noch mit erheblichen Risikoaufschlägen realisiert werden. Dies kann weder im Interesse der Bundesregierung noch der Versorgungswirtschaft sein. \r\n\r\nAuch aus unserer Sicht ist es notwendig, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Fernwärmeversorgungsunternehmen zu gewährleisten. Dass die AVBFernwärmeVO unter diesem Gesichtspunkt einer Überarbeitung bedarf, um mehr Transparenz und Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten, ist unbenommen. Wichtig ist allerdings, dass in gleicher Weise die gesetzlich geforderte, ausgewogene Gestaltung der Bedingungen in der AVBFernwärmeVO (Art. 243 EGBGB) auch hinsichtlich der Fernwärmeversorgungsunternehmen ausreichend berücksichtigt wird. Dies ist im vorgelegten Entwurf der AVBFernwärmeVO nicht gegeben.\r\nSehr geehrter Herr Schmidt, im Sinne der Wärmewende, für die wir gemeinsam in dieser Legislatur so intensiv gekämpft haben, appellieren wir an Sie, das laufende Verordnungsgebungsverfahren zu stoppen. Die AVBFernwärmeVO sollte stattdessen in der nächsten Legislatur wieder aufgenommen werden, um mit ausreichend Zeit ausgewogene Regelungen zwischen Verbraucherschutz, Transparenz und der nötigen Investitionssicherheit zur Umsetzung der Wärmewende zu finden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\nDr. Florian Bieberbach\r\nVorsitzender der Geschäftsführung\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000123","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Energiewende","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/83/464733/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120024.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Stadtwerke München GmbH für die bundespolitischen Rahmenbedingungen in der nächsten Legislaturperiode zu Energie, Wärme und Wasser\r\n\r\nI. Energie\r\nDie Herausforderung der kommenden Legislatur ist es, den Wirtschaftsstandort Deutschland zukunftssicher aufzustellen. Das Energiesystem in Deutschland muss unter Wahrung der Versorgungssicherheit und dem Erreichen der ambitionierten europäischen und nationalen Klimaschutzmaßnahmen unter Wahrung der Kosteneffizienz transformiert werden. Eine Herkulesaufgabe, zu der wir als Gestalter der Energie- und Wärmewende mit unseren Ausbauoffensiven erneuerbare Energien und erneuerbare Wärme beitragen. Um unser gemeinsames Klimaschutzziel zu erreichen, müssen jetzt die richtigen Weichen gestellt werden. Dies ist eine Gesamtaufgabe von Politik, Wirtschaft und Bevölkerung. Für einen solchen holistischen Ansatz braucht es einen zielgerichte-ten gemeinsamen Kraftakt, der durch ineinandergreifende Maßnahmen untermauert wird. Investiti-onsentscheidungen im Energiebereich treffen Festlegungen für Jahrzehnte. Daher sind auch in der kommenden Legislaturperiode Planungssicherheit und Verlässlichkeit zentrale Aspekte der Ener-giepolitik.\r\nZentrale Maßnahmen sind aus Sicht der Stadtwerke München GmbH (SWM), das System kosten-günstiger zu machen und Ineffizienzen sowie Fehlanreize abzubauen. Hierfür sind aus unserer Sicht im Energiebereich folgende Punkte von besonderer Bedeutung:\r\n1. Zukunftssichere Energieversorgung a. Stabile Rahmenbedingungen:\r\nMit Investitionsentscheidungen im Energie- und Wärmebereich werden Festlegungen für Jahr-zehnte getroffen. Daher ist es notwendig, dass stabile Rahmenbedingungen zur Finanzierung der für die Dekarbonisierung der Sektoren erforderlichen Investitionen geschaffen werden. Die BEW hat das Potenzial, der Integration von erneuerbaren Energien und klimaneutralen Quellen in Wär-menetzen den notwendigen Anschub zu geben. Das erfordert eine geeignete Laufzeit des Pro-gramms (bis 2045) und eine entsprechende Mittelausstattung. Daher erachten wir es für notwendig das BEW-Förderprogramm für langfristige Planungssicherheit in ein eigenständiges Gesetz zu überführen.\r\nUm Investitionen anzureizen, sollten aus unserer Sicht noch folgende Punkte berücksichtigt werden: \r\n\r\n1. Langfristige Anlagegüter sollten langfristig finanziert werden. Aktuell bieten Banken in der Regel aber nur Finanzierungen bis maximal 10 Jahre. Die SWM finanzieren sich daher, wenn verfügbar, über langfristige Förderkredite (insb. KfW) oder Namensschuldver-schreibungen. Hürden in der Regulierung von Banken und Versicherungen, die eine langfristige Kreditvergabe / Finanzierung erschweren, sollten abgebaut werden. Mit diesem Ziel sollten die Basel-Regulierungen und deren konkrete Umsetzungen durch die Bankaufsichtsbehörden geprüft werden.\r\n\r\n2. Privates Kapital steht nur für ausreichend wirtschaftliche Investitionen zur Verfügung. Die Wirtschaftlichkeit muss über die (sehr lange) Laufzeit kalkulierbar sein, dazu werden (po-litisch und rechtlich) stabile Rahmenbedingungen benötigt. \r\n3. Das Finanzierungsvolumen für die Wärmewende ist erheblich, so dass bei vielen Stadt-werken (und anderen für die Wärmewende relevanten Investoren) die Verschuldung an-steigen wird. Konsequenz ist, dass der Zugang zu (günstigen) Finanzierungen im Laufe der Transformation immer schwieriger werden wird. Letztendlich lässt sich dieses Prob-lem nur durch eine allgemeine Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Stadtwerke re-duzieren. Hierzu gehört auch, dass die Finanzierung der Mobilitätswende (oder zumin-dest des laufenden Betriebs und der Sanierungskosten) und sonstiger nichtwirtschaftli-cher Aktivitäten der Daseinsvorsorge sichergestellt wird. \r\n4. BEW-Förderprogramm für langfristige Planungssicherheit in ein eigenständiges Gesetz überführen: Eine Betriebskostenförderung im Rahmen der BEW sollte nicht nur für die Nutzung von oberflächennaher und tiefer Geothermie mit Hilfe von Wärmepum-pen erfolgen, sondern auch für eine direkte Nutzung tiefer Geothermie. Auf Grund der hohen Investitionen und Stromkosten für die Förderpumpe benötigt auch die Tiefenge-othermie eine Betriebskostenförderung. Die Höhe der Betriebskostenförderung sollte bei Antragsstellung bereits berechenbar sein und sich entsprechend der Kostenentwicklung automatisch anpassen. Hier ist zu prüfen, ob die Betriebskostenförderung für Wärme-pumpen auf die Tiefengeothermie erstreckt werden kann.\r\n\r\nb. Kraft-Wärme-Kopplung und wasserstofffähige Gaskraftwerke\r\nKWK: Eine gesicherte Strom- und Wärmeerzeugung eines auf erneuerbaren Energien basierenden Ener-gieversorgungssystems in Deutschland ist die Basis für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Für die Transformation der Energieversorgung spielt die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eine zentrale Rolle. Um die KWK zu stärken, Investitionssicherheit zu garantieren und die Erreichung der Klimaziele zu unterstützen, braucht es folgende Anpassungen\r\n1. Langfristige KWK-Förderung: Sicherstellung der KWK-Förderung mit Laufzeit bis 2035, um die Klimaschutzziele zu erreichen und Investitionssicherheit zu gewährleisten. 2. Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe: Förderung der Nutzung von Wasserstoff und anderen klimaneutralen Brennstoffen durch die KWK-Anlagen. 3. Rechts- und Investitionssicherheit: Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG über 2026 hinaus, um Unsicherheiten für Fernwärmenetzbetreiber zu vermei-den und aktuelle sowie neue Projekte weiterhin zu fördern. 4. Verlängerung der Inbetriebnahmefristen für KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärmespeicher bis 2030\r\n\r\n5. Erhöhung der Höchstsätze für Zuschläge auf neue Obergrenzen gemäß der Allgemei-nen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 6. Anpassung der Fristen und Bedingungen für Vorbescheide und Zuschläge ange-sichts der steigenden Komplexität und Verzögerungen in der Errichtung und Inbetrieb-nahme von Projekten\r\nWasserstofffähige Gaskraftwerke:\r\nDie Genehmigungspraxis zeigt, dass strenge Genehmigungsanforderungen (z.B. des Wasser- und Artenschutzrechts) ein hohes Hindernis für die Realisierung größerer Erzeugungsvorhaben darstellen. Ebenso ist festzustellen, dass aufgrund der strengen genehmigungsrechtlichen Anforderungen von vornherein vergleichsweise wenige geeignete Standorte für die Realisierung von Erzeugungsvorhaben bestehen. Diese Standorte sowie bereits genutzte Standorte, an denen eine Modernisierung von Bestandsanlagen in Betracht kommt, sind planungsrechtlich zu sichern. Hierfür sind gesetzliche Privilegierungstatbestände insbesondere im Bauplanungsrecht vorzusehen:\r\n1. Für neue wasserstofffähige Gaskraftwerke sollte analog zum Privilegierungstatbestand für Windkraftanlagen geregelt werden, dass die Errichtung solcher Kraftwerke unter bestimmten Voraussetzungen keines Bebauungsplans bedarf und auf das Kriterium der Ortsangewiesenheit verzichtet wird.\r\n2. Bei bereits bestehenden Gaskraftwerken, die wasserstofffähig umgerüstet werden, sind Anpassungen im Anlagengenehmigungsrecht erforderlich, d.h. konkret durch Vereinfachung des immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens bei Umrüstungsfällen.\r\n3. Zusätzlich sollte bei den Grundsätzen der Bauleitplanung nach § 1 BauGB die Notwendigkeit der Umrüstung von Kraftwerken auf Wasserstoff als wichtigen Belang explizit verankert werden.\r\nc. Energiespeicher:\r\nStromspeicher sind ein Schlüsselelement für die Transformation des Energiesystems hin zu einer nachhaltigen und klimafreundlichen Energieversorgung. Der Beitrag von Batterien zur Sicherung der Systemstabilität im Stromnetz und damit zum Gelingen der deutschen Energiewende ist erheblich und wird noch weiter steigen. Neben Stromspeichern spielen auch Wärmespeicher bei der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zunehmend eine wichtigere Rolle.\r\nGeothermische Aquifere sollen zukünftig zur saisonalen Wärmenutzung als Tiefenspeicher erschlossen werden. Dadurch würde die Möglichkeit entstehen, die gespeicherte Wärme zur flexiblen, jahreszeitabhängigen Versorgung des Wärmenetzbedarfs zu nutzen (Einspeicherung von\r\n\r\nÜberschusswärme in der warmen Jahreszeit und Wärmeentnahme zur Spitzenlastversorgung in der kälteren Jahreszeit). Ein solcher Tiefenspeicher würde eine bedeutende zusätzliche Komponente der Wärmewende darstellen können, insbesondere um eine schwankende hohe Nachfrage in der Wärmeversorgung zu bedienen.\r\nUm Strom- und Wärmespeicher bestmöglich für das Energiesystem zu nutzen, sollten folgende Rahmenbedingungen angepasst werden:\r\nStromspeicher: 1. Grundlage für den technisch notwendigen Zubau ist eine angemessene Rendite im aus-gewogenen Verhältnis zu den Projektrisiken. 2. deutschlandweit einheitlichte Regelung der Baukostenzuschüsse für Speicher, die grö-ßenunabhängig auszugestalten ist. 3. Einführung eines Wälzungsmechanismus für die (monetären) Verluste über die jeweili-gen Netzbetreiber 4. Pumpspeicher: Das Marktdesign ist zugunsten von Stromspeichern anzupassen (z. B. Pumpspeicher nicht als Letztverbraucher behandeln, Flexibilitätsdienstleistungen ermög-lichen, Kapazitätsmarkt). Für Speicher, die das Netz entlasten, ist der Baukostenzu-schuss abzuschaffen. Wärmespeicher: 5. Im Hinblick auf den notwendigen Zubau von großen Speichern ist Beschränkung der För-derung im KWKG aufzuheben. 6. Für die Wirtschaftlichkeit von Wärmespeichern ist eine Förderung über das Bundespro-gramm effiziente Wärmenetze (BEW) zielführend. Hierfür muss die BEW aber langfristig auf eine gesicherte Finanzierungsbasis gestellt werden. 7. Das Antragsverfahren und die Nachweispflichten sollten deutlich vereinfacht werden. 8. Ermöglichung saisonaler Geothermischer Speicher: o Definition des Zwecks von „Saisonaler Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen“: „Sai-sonale Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen dienen der Flexibilisierung der CO2-neutralen Wärmenutzung. Hauptzweck der Einspeicherung ist die Nutzung von Rest- bzw. Abwärme aus obertägigen Anlagen und Prozessen während einer Phase niedrigen Wärmebedarfs und deren Ausspeicherung zur Spitzenlastver-sorgung.“ o Umsetzung: Modifikation BBergG für Betriebsplanverfahren zur Umsetzung Sai-sonaler Wärmespeicher in Tiefen Aquiferen.\r\n\r\nd. CO2-Speicherung ermöglichen\r\nDurch den Einsatz von Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (carbon capture, utilization and storage, CCUS) können wesentliche CO2-Emissionsreduktionen erreicht werden, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren. Mit Technologien zur CO2-Entnahme (carbon dioxide removal, CDR) in Verbindung mit Speicherung (CCS) lassen sich sogar Negativemission erzeugen. Um die nationalen Ziele zur Klimaneutralität zu erreichen, sind folgende Anpassungen notwendig:\r\nWIR SCHLAGEN VOR: 1. Staatliche Fördermittel für Carbon Management-Projekte, die sich auf schwer oder nicht vermeidbare Emissionen in der Industrie und der Abfallwirtschaft beziehen, zeitnah be-reitzustellen, die in Förderhöhe, Förderintensität und Zeitraum der Größe der Projekte angemessen sind. 2. Die Planungs- und Genehmigungsverfahren für CCS/CCU-Anlagen zu beschleunigen. 3. Den privatwirtschaftlichen Aufbau der CO2-Pipelineinfrastruktur mit staatlichen Garantien zu flankieren, z.B. angelehnt an das Modell des Wasserstoff-Kernnetzes (Amortisations-konto und subsidiäre finanzielle Absicherung durch den Staat). 4. Bundespolitische Einflussnahme auf den zeitnahen Ausbau und Klarstellung der Planun-gen bzgl. des Pipelineausbaus, als auch eine regulatorische Sicherstellung von diskrimi-nierungsfreiem Zugang. Auf EU-Ebene die Standardisierung von CO2-Qualität für den CO2-Transport und die -Einspeicherung zu unterstützen. 5. Die Grundlagen zu schaffen, um den Vertrieb von CDRs am internationalen Markt zu er-möglichen. 6. Gesellschaftliche Akzeptanz von Carbon Management durch transparente Information und Kommunikation zu fördern. 7. CO2, welches in der EU aufgefangen und in einem Drittstaat eingespeichert wird, muss im EU-Emissionshandelssystem (ETS) angerechnet werden - und umgekehrt. 8. Klarstellung der Eigentumsverhältnisse und der Haftungsverantwortungen für CO2 beim Transport von CO2 über die EU-Außengrenzen und bei der Einspeicherung. 9. Etablierung eines Langzeit-Preis- und Subventionssystems bei der Übernahme der Eigentumsverhältnisse und der Haftungsverantwortungen für CO2 für den Transport und die Einspeicherung. 10. Behandlung des außerhalb der EU eingespeicherten CO2 im Rahmen des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism).\r\n\r\n11. Falls CCS-Projekte mit der Erzeugung blauen Wasserstoffs kombiniert werden sollen: Klarstellung und Anerkennung der jeweiligen Definitionen für kohlenstoffarmen Wasserstoff (Grenzwerte der spezifischen CO2-Emissionen) und der Methoden zur Bestimmung der Grenzwerte.\r\n2. Erneuerbare Wärme\r\na. Geothermie\r\nWärmenetzinfrastrukturen, die in vielen Städten bereits vorhanden sind, bilden die Grundlage für die Wärmewende. Für die Einspeisung von Wärme aus Tiefengeothermieanlagen können beste-hende Wärmenetze genutzt werden, insbesondere dann, wenn die neu entstehenden Anlagen in räumlicher Nähe zu den bisherigen Erzeugungsstandorten (i. d. R. KWK) entstehen. Ein gutes Bei-spiel hierfür ist unsere Geothermieanlage am Heizkraftwerk Süd in München.\r\nUm die größeren dringend benötigten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekte bei Geothermievorhaben erzielen zu können und Ausnahmetatbestände zugunsten der Geothermie zu schaffen, bedarf es folgende Maßnahmen:\r\n1. Privilegierung Geothermie: Den wesentlichen Anpassungsbedarf sehen die SWM bei der generellen Privilegierung von Geothermievorhaben in allen Genehmigungsbereichen. Zum einem halten wir die Aufnahme der Erdwärme bzw. im speziellen der Tiefengeother-mie in die Privilegierungstatbestände des § 35 BauGB als dringend notwendig, wie auch bereits in der BauGB-Novelle für die Tiefenbohrung – nicht aber die zugehörigen Oberta-geanlagen wie z.B. Wärmestationen und Netzanbindung vorgesehen. Hier müssen drin-gend noch die zugehörige Obertageanlagen ergänzt werden. 2. Beschleunigungsgebiete Geothermie: Zum anderen ist es zielführend, bereits jetzt Art. 15c der RED III umzusetzen, um die gesetzliche Grundlage für Gemeinden zu schaf-fen, auch für die Nutzung der Tiefengeothermie “Beschleunigungsgebiete” auszuweisen z.B. in Flächennutzungsplänen oder im Rahmen der Wärmeplanung. Damit sollen zu-künftig nicht nur Vereinfachungen im Naturschutzrecht und für die UVP gelten, es würde auch Gemeinden ein Instrument zur Priorisierung an die Hand geben. 3. Anpassung UVP: Des Weiteren muss ein Ausnahmetatbestand geschaffen werden und der Entnahmebegriff zur Wasserentnahme für Geothermievorhaben im WHG aufgeho-ben werden und somit von der UVP-Pflicht ab 10.000.000 m³/a) gemäß Umweltverträg-lichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ausgenommen werden. 4. Die Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit um-fassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgeneh-migungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen. Dies erspart eine aufwändige Koordinierung von und Abstimmung zwischen Zulassungsver-fahren. Damit geht eine deutliche Beschleunigung von Zulassungsverfahren einher.\r\n\r\n5. Aus Sicht der SWM ist es sachgerecht und notwendig, eine verbindliche Verfahrens-frist für die Durchführung von Zulassungsverfahren gesetzlich zu verankern. Vorbild hierfür sollte § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG sein, der für immissionsschutzrechtlich geneh-migungsbedürftige Anlagen eine Verfahrensfrist von sieben Monaten vorsieht, bei „klei-neren“ Vorhaben eine Verfahrensfrist von lediglich drei Monaten. 6. Es sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen. Insbesondere beim Einsatz etab-lierter Technologien und bekannter Stoffe kann so auf eine aufwändige Einzelfallprüfung verzichtet werden. Nach Ansicht der SWM sind die Errichtung und der Betrieb von Ge-othermie-Anlagen sowie das Repowering solcher Anlagen mittlerweile hinsichtlich der eingesetzten Technologien und Stoffe bekannt. Zulassungsrelevante Wissensdefizite insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen von Technologien und Stoffen bestehen in der Regel nicht. So hat die SWM für ihre Projekte in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt eine “Positivliste” von Stoffen etabliert, die bei der Herstellung der Bohrungen in Interaktion mit dem Grundwasser stehen und deren Verwendung aus ge-wässerökologischer und wasserrechtlicher Sicht als unproblematisch gilt. Auf diese Weise kann die Planung und Zulassung von Geothermie-Vorhaben deutlich beschleunigt werden. Denn bei Einsatz/Verwendung standardisierter, (unter-)gesetzlich festgeschrie-bener Technologien und Stoffe können Vorhabenträger und die zuständigen Behörden auf eine detaillierte Planung bzw. Prüfung verzichten.\r\nb. Wärmenetze\r\nDamit Wärmenetze effizient zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung beitragen können, müssen sie überwiegend um- und ausgebaut werden. Zur effizienten Integration von Wärme aus Geother-mie und anderen erneuerbaren Energie (EE)-Quellen sind u. a. Maßnahmen zur Temperaturab-senkung oder Netzverstärkungsmaßnahmen notwendig. Zudem müssen neue Geothermiestan-dorte an bestehende Wärmenetze angebunden werden. Insbesondere für die Versorgung von Großstädten werden Verbindungsleitungen zur Anbindung von Anlagen im Umland an städtische Wärmenetze an Bedeutung gewinnen. Der Bau solcher Leitungen – in München beispielsweise zur Anbindung von Geothermieanlagen im südlichen Umland an das städtische Wärmenetz – ist aktu-ell nach dem KWKG nicht förderfähig.\r\nVor allem im urbanen Raum stellen Wärmenetze die effizienteste Wärmeversorgung dar. Voraus-setzung hierfür ist jedoch, dass der Anschlussgrad in den Fernwärmegebieten erhöht und die Fernwärme weiter ausgebaut wird. Zur Vermeidung von Lock-in-Effekten ist eine Novellierung der Wärmelieferverordnung erforderlich. Außerdem sind mit der Umstellung auf EE-Wärmeerzeugungsanlagen umfangreiche Netztransfor-mationsmaßnahmen sowie Umstellung auf Gebäudeseite (Übergabestationen) notwendig.\r\nDa der Umbau sukzessive erfolgt, besteht eine zentrale Herausforderung darin, über einen länge-ren Zeitraum parallele Infrastrukturen zu betreiben. Gerade die Steuerung eines solchen Über-gangssystems (z.B. Umgang mit unterschiedlichen Druck- und Temperaturniveaus je nach Ein-speiser) ist mit einem hohen Aufwand und hohen Kosten verbunden. Die Förderung von Wärmenetzen und -leitungen, die zum Anschluss erneuerbarer Wärmeerzeugungsanlagen (z.B. Geother-mieanlagen) an bestehende Wärmenetze gebaut werden, und der mit dem EE-Ausbau einherge-hende Netzumbau (z.B. Dampfnetzumstellung) sollten somit explizit im BEW ergänzt werden.\r\n Notwendige Priorisierung der Leitungsbaumaßnahmen zur Umsetzung der Wärmewende, insbe-sondere durch Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses von erneuerbaren Wärmeer-zeugungsanlagen und den hierfür erforderlichen Wärmenetzausbau im Wärmeplanungsgesetz\r\n3. Erneuerbare Energien a. Integration und Marktfähigkeit der erneuerbaren Energien Ein wichtiger und wesentlicher Schritt zur weiteren Integration und Marktfähigkeit der erneuerbaren Energien liegt in der Flexibilität der Nachfrage. Nur wenn es genügend zusätzliche Stromnachfrage zu den Zeiten mit EE-Überschuss gibt, können weitere EE-Mengen in den Markt integriert werden. Die Förderung von erneuerbaren Energien auf eine Investitionsförderung umzustellen, löst länger-fristig viele Probleme und Fehlanreize bei der Vermarktung und Marktintegration der erneuerbaren Energien. Um gleichzeitig Überförderungen zu vermeiden, sind Konzepte, wie z. B. rein finanzielle CfDs, bei denen die Förderung von der eigenen Stromproduktion unabhängig anhand einer Refe-renzanlage skaliert wird, gut geeignet. b. Maßnahmen für die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Erneuerbare Energie Anlagen Für einen beschleunigten Ausbau von Wind- und PV-Anlagen sehen wir folgenden Anpassungsbe-darf: 1. Ausweitung des Kreises bauplanungsrechtlich privilegierter Außenbereichsvorhaben von 200 auf 500 m 2. Duldungspflicht von Grundstückseigentümern für das Anbringen und Verlegen von Lei-tungen zum Anschluss von EE-Anlagen an das allgemeine Stromversorgungsnetz gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung 3. Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen digitalisiert, beschleunigt und verein-facht werden. 4. Verpflichtung zur Aufstellung eines Bauleitplanes c. Wind-Offshore\r\nIn den kommenden Jahren sollen die Kapazitäten von Offs-hore-Windenergieanlagen von 8,5 GW (Ende 2023) auf 30 GW in 2030 und 70 GW in 2045 ausgebaut werden. Durch diesen Zubau soll der Anteil von Offshore-Windenergie an der Nettostromerzeugung in Deutschland auf über ein Viertel ansteigen. Somit ist die Offshore-Windenergie ein zentraler Baustein für das Gelingen der\r\n\r\nEnergiewende. Um das Potenzial der Offshore-Windkraft zu heben, braucht es aus unserer Sicht folgende Anpassungen: 1. Maximal eine Fläche pro Bieter pro Ausschreibungsjahr 2. Kleinere Flächen in Ausschreibungen 3. Vermehrte Berücksichtigung qualitativer Kriterien 4. Einheitliches Ausschreibungsdesign 5. Anpassung der Pönalen an die jeweiligen Gebotshöhen\r\nd. Wasserkraft\r\nDie Wasserkraft ist grundlastfähig, sehr gut plan- und teilweise sogar speicherbar. Die Wasserkraft hilft bei der Netzstabilisierung, kann am Regelenergiemarkt teilnehmen, ist i.d.R. schwarzstartfähig, hat nicht nur unter den Erneuerbaren den höchsten Erntefaktor (Verhältnis von gewonnener zu in-vestierter Energie) und trägt - ohne auf selten vorkommende Elemente angewiesen zu sein – zur lokalen Wertschöpfung bei. Und als einziger Energieerzeuger hat die Wasserkraft etliche volkswirt-schaftliche Zusatznutzen, insbesondere beim Hochwasserschutz, bei der Grundwasserstützung und Sohlsicherung oder bei der Reinigung der Gewässer von Zivilisationsmüll. Der große gesell-schaftliche Nutzen wurde bei der Gemeinwohl-Bilanzierung der SWM-Wasserkraft mit der sehr gu-ten Bewertung des Auditors hervorgehoben. Um das Potenzial der Wasserkraft nutzen zu können, sollten folgende Anpassungen vorgenommen werden:\r\n1. Deutliche Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren - Viele Wasserkraftanlagen befinden sich in naturschutzrechtlich streng geschützten Ge-bieten, die auch durch den Betrieb der Wasserkraftanlagen entstanden sind. Maßnah-men, die zum Erhalt dieser wertvollen Gebiete beitragen, sind aufwendig zu beantragen und hierfür aufgrund der potenziell großräumigen Auswirkungen umfangreiche Kartierun-gen vorzunehmen (Umweltverträglichkeitsprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Beitrag Wasserrah-menrichtlinie). Naturschutzfachliche und –rechtliche Unterlagen sind in der Regel um den Faktor 5 bis 10 umfangreicher als die technische Planung. Dabei fällt immer wieder auf, dass einzelne Behördenvertreter eigene Standards definieren und so Bescheide massiv herauszögern - Wir fordern daher einen klar definierten Untersuchungsrahmen, deutschlandweite Me-thodenstandards und - ähnlich wie beim Baurecht – eine stringent einzuhaltende Frist-setzung mit Genehmigungsfiktion im Rahmen der Genehmigungsverfahren.\r\n\r\n2. Längere Bewilligungszeiträume - Wasserkraft ist kapitalintensiv, daher müssen Bewilligungszeiträume von 50 Jahren und mehr möglich sein, aktuell liegt die maximale Laufzeit bei 30 Jahren. 3. Effizienzsteigerungen fördern - Allein durch Effizienzsteigerungsmaßnahmen (d.h. ohne weitere Eingriffe in Gewässer) kann die Wasserkraft-Erzeugung in Bayern um eine Terawattstunde pro Jahr gestei-gert werden. Die im EEG 2023 vorgegebene Förderschwelle bei Erhöhung des Leis-tungsvermögens von derzeit 10 % muss zur Hebung dieses Potenzials aber deutlich abgesenkt werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen mit einer installierten Leistung von größer 5 MW.\r\n4. Wasserstoffhochlauf beschleunigen\r\nDer für das Erreichen der Klimaziele, die Entlastung des Stromsystems und die Resilienz des Energiesystems notwendige Markthochlauf der Wasserstoffwirtschaft hängt stark von verschiede-nen Einflussfaktoren in den Bereichen Wasserstofferzeugung, -nachfrage und -infrastruktur ab.\r\nUm die Wasserstoffwirtschaft zu fördern, sollten verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Zunächst ist die Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten von Investitionen notwendig, die im Zusammenhang mit der Erzeugung, Speicherung, dem Transport oder dem Einsatz von Wasserstoff stehen. Ähnlich wie in der Öl- und Gaswirtschaft könnte man Multiplikatoren anwenden, sodass ein Euro Investitionskapital steuerlich mit einem höheren Betrag abgeschrieben werden kann.\r\nDes Weiteren könnten die Herstellungskosten von Wasserstoff gesenkt werden, indem z.B. die Einsatzstoffe von Umlagen und Steuern befreit werden. Auch die regulatorischen Anforderungen an die „grüne Eigenschaft“ des Wasserstoffs sollten überprüft und reduziert werden. Der aktuelle Entwurf des regulierten Rechtsakts macht den Wasserstoff unnötig teuer und stellt hohe Eintrittshürden für exportierende Länder dar. Ein Beispiel dafür ist Algerien, das gezwungen ist, Wasser von der Küste zur Energieerzeugung in die Wüste zu transportieren, anstatt das bestehende Stromnetz zu nutzen. Dies stellt die Frage, ob die Qualität des Wasserstoffs dadurch wirklich verbessert wird.\r\nGleichzeitig könnte eine Verteuerung von Erdgas erreicht werden, indem ein Teil der Transformationskosten auf diesen Brennstoff umgelegt wird. Auch wenn dies auf Widerstand stoßen könnte, wäre es ein Schritt in die richtige Richtung. Schließlich sollte eine Verteuerung der CO2-Zertifikatepreise durch eine weitere Verknappung erfolgen, um den Anreiz zur Nutzung erneuerbarer Energien weiter zu erhöhen. Auch diese Maßnahme könnte kontrovers aufgenommen werden, erscheint jedoch notwendig für den Fortschritt.\r\n5. Netzinfrastruktur\r\nUm den Ausbau der erneuerbaren Energie zu forcieren und die erzeugte Energie auch tatsächlich in den Netzen aufnehmen zu können, sind die Genehmigungsverfahren für den Netzausbau deut-lich zu vereinfachen und kurze behördliche Entscheidungsfristen einzuführen. Dies gilt auch für das Bestandsnetz. Die Realisierung solcher Netzausbauvorhaben stellt sich in rechtlicher und tat-sächlicher Hinsicht als sehr komplex dar. Hier sehen wir – zusätzlich zu den im EnWG bereits auf-genommenen Anpassungen – noch folgenden Änderungsbedarf: Leitungsänderungsvorhaben, die den Transport von Strom aus EE-Anlagen sicherstellen sollen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmi-gungsverfahrens auszunehmen.\r\n6. Wasserversorgung\r\nDer Klimawandel beeinflusst die Wasserversorgung: Trockenperioden belasten die Wasserres-sourcen und häufigere Starkregen führen zu Überflutungen. Um die Wasserversorgung langfristig zu sichern, braucht es klimarobuste Infrastrukturen und Systeme. Außerdem ist ein effizienter Um-gang mit Wasser und Schutz der Wasserqualität notwendig. Für die Sicherstellung der Wasserver-sorgung braucht es eine zeitnahe, einfache und schnelle Umsetzung der nationalen Wasserstrate-gie.\r\nAusbauoffensive Erneuerbare Energien\r\nDie SWM haben sich mit der Ausbauoffensive Erneuerbare Energien das Ziel gesetzt, ab 2025 so viel Ökostrom in eigenen Anlagen zu produzieren, wie ganz München verbraucht. Die-ses Ziel von rund 7 Terawattstunden (7 Milliar-den Kilowattstunden) werden die SWM voraus-sichtlich wie geplant im Jahr 2025 erreichen. Da-mit 100 % Ökostrom – trotz Bevölkerungs-wachstum, einer zunehmenden Zahl von Wär-mepumpen und Elektrofahrzeugen – für die Zu-kunft gesichert bleiben, wird der Ausbau regene-rativer Erzeugungsanlagen aber nach 2025 fort-gesetzt: Bis 2050 sollen so bis zu 8,4 Terawatt-stunden Ökostrom erzeugt werden, um den stei-genden Strombedarf regenerativ abdecken zu können\r\nÜbersicht über die Erneuerbaren Energien-Anlagen der SWM\r\nWärmewende der SWM:\r\nDa die meiste Energie für die Wärmeversorgung (Heizen und Warmwasser) eingesetzt wird, trei-ben wir die Energiewende auch im Wärmemarkt voran. Denn mittelfristig wollen wir den Münch-ner Bedarf an Fernwärme CO₂-neutral decken, überwiegend durch Tiefengeothermie (SWM Wärmewende). Seit Beginn der Fernwärmevi-sion 2012 haben wir bereits mehr als 200 MWth erschlossen, u.a. in Riem, Freiham und Sendling sowie im Landkreis München in Sauerlach, Kirchstockach & Dürrnhaar. Auch in der oberflä-chennahen Geothermie werden dezentrale Lö-sungen angeboten. Die SWM entwickeln ihre Geothermie-Ausbaustrategie kontinuierlich wei-ter.\r\nFür eine klimaneutrale Wärmeversorgung entwickeln wir unser Produktangebot für Wärmelösungen be-ständig weiter. Dort, wo es keinen Fernwärmean-schluss gibt, kann beispielsweise Nahwärme eine Lö-sung sein.\r\nIm Gegensatz zur Fernwärme, die in großen Anlagen produziert wird, wird die Nahwärme aus Energiequel-len in unmittelbarer Nähe der Gebäude erzeugt, die damit versorgt werden. Und im Gegensatz zu einer Eigenversorgungslösung teilen sich die Haushalte die benötigte Infrastruktur.\r\nÜberall da, wo kein Fern- oder Nahwärmenetz ist, kommt als dritter Baustein die Wärmepumpe zum Einsatz."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011906","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/f3/350602/Stellungnahme-Gutachten-SG2409050010.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Stadtwerke München GmbH \r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\nZum Referentenentwurf zur Umsetzung des CSRD-Richtlinie haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\n1.\tNachhaltigkeitsberichterstattung für kommunale Unternehmen, Referentenentwurf Umsetzung CSRD\r\n\r\nNach der EU-Richtlinie „CSRD“ müssen Unternehmen, die von den Schwellenwerten „über 250 Mitarbeiter“, „Umsatz ab 50 Mio. EUR“ und „Bilanz ab 25 Mio. EUR“ zumindest zwei überschreiten, erstmalig für das Geschäftsjahr 2025 eine sehr umfangreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen. Allerdings werden nach dem bayerischen Kommunalrecht alle kommunalen Unternehmen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände und Eigenbetriebe – unabhängig von den Größenkriterien der CSRD – wie große Kapitalgesellschaften bilanziert. Sie stünden damit ebenfalls in der Verpflichtung, die CSRD- Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 vorzunehmen.\r\nDie Europäische Union hat nicht-kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen explizit von den Pflichten ausgenommen, da diese mit der Umsetzung überfordert wären.\r\nDaher sollte eine bundesweit einheitliche Regelung im Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD geschaffen werden, die kommunale KMU von der nicht im EU-Regelwerk vorgesehenen und sich über entsprechende landesrechtliche Vorgaben ergebenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit.\r\n\r\n2.\tDurchführung und Berichterstattung zur Risikoanalyse – Intervallfrequenz, § 5 Abs. 4 LkSG \r\n\r\nNach § 5 Abs. 4 LkSG ist die Risikoanalyse ist einmal im Jahr [...] durchzuführen. Die Intervallfrequenz ist sehr kurz und jede Risikoanalyse führt im Unternehmen zu großem Aufwand (insb. da Risikoanalysen u.a. auch in allen Mehrheitsbeteiligungen durchzuführen sind). Der Aufwand ist dadurch insb. in Konzernen sehr groß. \r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Präventions- und Abhilfemaßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich Risikoprofile innerhalb eines Jahres kaum ändern - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Risikoanalysen erforderlich.\r\nDie Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen ist fraglich, weshalb eine Erweiterung der Intervallfrequenz wünschenswert wäre.\r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nDie Risikoanalysen sollten nur alle zwei oder drei Jahre anstelle einmal im Jahr durchzuführen sein.\r\n\r\n3.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich, § 5 Abs. 1 LkSG\r\n\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. In Deutschland bestehen z.B. insb. im Arbeitsschutz und im Umweltbereich bereits sehr strenge Regelungen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Pflichten des LkSG bzgl. dieser Themen bei Unternehmen in Deutschland haben.\r\n\r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nBei der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umwelt ausklammern.\r\n\r\n4.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse hinsichtlich der Zulieferer – Bemühenspflicht, §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG \r\n\r\nUnternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.\r\nEs ist unklar, wie weit die Bemühenspflicht des LkSG greift – z.B. wie viele Kontaktversuche hat ein Unternehmen beim (un)mittelbaren Lieferanten durchzuführen und zu dokumentieren?\r\nZudem gibt es Länder, die die ILO Übereinkommen und internationalen Pakte nicht in nationales Gesetz umgesetzt haben. Teils bestehen sogar Gesetze, die z.B. Koalitionsfreiheit verbieten. Es ist unklar, wie in solchen Situationen vorzugehen ist und welche Anforderungen an die Dokumentation gestellt sind.\r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nKlarheit schaffen zum Umfang der Bemühenspflicht.\r\n\r\n5.\tDefinition des Begriffs “Zulieferer”, § 2 Abs. 7 LkSG \r\n\r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.\r\nDer Begriff ist sehr weit gefasst – auch das BAFA hat diesen nicht enger gefasst. Das führt zu einer sehr großen Anzahl an Geschäftspartnern, die als Zulieferer gelten und somit bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu beachten sind.\r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nDie Definition des Zulieferers enger fassen.\r\n\r\n6.\tFehlende Definition des Begriffs LkSG-Risiko (Netto- und/oder Brutto-Risiko), § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG\r\n\r\nEin Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß [...] droht. \r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu ermitteln.\r\nEs besteht keine Transparenz und Klarheit, ob im LkSG beim verwendeten Begriff “Risiko” Netto- oder Bruttorisiken gemeint sind. Auch das BAFA hat in seiner Eingabemaske für den LkSG Bericht den Begriff nicht konkretisiert. Dies führt zu unterschiedlichen Auslegungen und somit zu unterschiedlichen Risikoprofilen und Berichten. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. An Ende entsteht durch diese Unklarheiten zusätzlicher Aufwand.\r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nKlarstellen, wie der Risikobegriff des LkSG zu verstehen ist\r\n\r\n7.\tErstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 LkSG \r\n\r\nBericht ist anhand einer Eingabemaske des BAFAs zu erstellen, dem BAFA zu übermitteln und auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.\r\nViele Überschneidungen mit Grundsatzerklärung, die auch anzufertigen und zu veröffentlichen ist; Fragen der Eingabemaske des BAFA häufig unklar; Eingabemaske nicht tauglich, um Inhalte verständlich darzustellen; Berichte daher oberflächlich und mit wenig Aussagegehalt und Mehrwert. Im Unternehmen entsteht dennoch viel Aufwand, um den Bericht zu erstellen.\r\n\r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nDer Bericht sollte abgeschafft werden.\r\n\r\n8.\tVerpflichtung zur eigenständigen Erstellung eines LkSG Berichts für jedes verpflichtete Unternehmen im Konzern, § 10 Abs. 2 LkSG \r\n\r\nDas Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und öffentlich zugänglich machen. In einem Konzern muss jedes nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen einen eigenständigen LkSG Bericht (in der Eingabemaske des BAFA) erstellen und veröffentlichen – die Möglichkeit eines Konzern-LkSG-Berichts besteht nicht. Dies führt zu teils identischen Angaben und somit zu teils doppeltem Aufwand. \r\nWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\nSchaffung der Möglichkeit eines Konzern-LkSG-Berichts\r\n\r\nAusbauoffensive Erneuerbare Energien\r\n\r\nDie SWM haben sich mit der Ausbauoffensive Erneuerbare Energien das Ziel gesetzt, ab 2025 so viel Ökostrom in eigenen Anlagen zu produzieren, wie ganz München verbraucht. Dieses Ziel von rund 7 Terawattstunden (7 Milliarden Kilowattstunden) werden die SWM voraussichtlich wie geplant im Jahr 2025 erreichen. Damit 100 % Ökostrom – trotz Bevölkerungswachstum, einer zunehmenden Zahl von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen – für die Zukunft gesichert bleiben, wird der Ausbau regenerativer Erzeugungsanlagen aber nach 2025 fortgesetzt: Bis 2050 sollen so bis zu 8,4 Terawattstunden Ökostrom erzeugt werden, um den steigenden Strombedarf regenerativ abdecken zu können\t\r\nÜbersicht über die Erneuerbaren Energien-Anlagen der SWM\r\n\r\nWärmewende der SWM:\r\n\r\nDa die meiste Energie für die Wärmeversorgung (Heizen und Warmwasser) eingesetzt wird, treiben wir die Energiewende auch im Wärmemarkt voran. Denn mittelfristig wollen wir den Münchner Bedarf an Fernwärme CO₂-neutral decken, überwiegend durch Tiefengeothermie (SWM Wärmewende). Seit Beginn der Fernwärmevision 2012 haben wir bereits mehr als 200 MWth erschlossen, u.a. in Riem, Freiham und Sendling sowie im Landkreis München in Sauerlach, Kirchstockach & Dürrnhaar. Auch in der oberflächennahen Geothermie werden dezentrale Lösungen angeboten. Die SWM entwickeln ihre Geothermie-Ausbaustrategie kontinuierlich weiter.  \r\n\r\nZukunftsprojekte der SWM\r\nDer ÖPNV ist das Rückgrat der Münchner Mobilität. Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), die Mobilitätstochter der SWM, hat ihr Angebot erweitert und neue Mobilitätsformen integriert, was den ÖPNV attraktiver und das eigene Auto verzichtbarer macht.\r\nWir streben 100% Zero-Emission an: U-Bahn und Tram fahren bereits emissionsfrei, und die SWM erzeugen mehr Ökostrom, als Münchner Haushalte sowie Tram und U-Bahn verbrauchen. Bis Anfang der 2030er Jahre wird die MVG-Busflotte auf batterieelektrische Antriebe umgestellt und klimaneutral betrieben.\r\nDie SWM fördern Elektromobilität mit 1.400 öffentlichen Ökostrom-Ladepunkten und einer wachsenden Zahl von Schnellladestationen. Auch unser Fuhrpark setzt auf E-Antriebe. Um den Anteil des ÖPNV am Verkehrsaufkommen weiter zu erhöhen, wird der ÖPNV ausgebaut. \r\nNeue Tram- und U-Bahnflotten sowie ein verbessertes Zugsicherungssystem sollen Taktverdichtungen und den Ausbau neuer Strecken ermöglichen. Mehrere neue Tramtrassen sind in Planung und werden noch in diesem Jahrzehnt in Betrieb genommen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH zum Digitalisierungsbericht nach § 48 MsbG des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611 \r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\nTransparenzregisternummer (Brüssel): 17284292859-45\r\n\r\nGesamtbewertung in Kürze\r\nDie Stadtwerke München (SWM) bedanken sich beim BMWK für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Digitalisierungsbericht nach § 48 MsbG. Wir begrüßen insbesondere die Überlegungen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit beim Messstellenbetreiber und zur Vermeidung von Fehlanreizen im Rollout durch die Anhebung der Preisobergrenzen (POG). Die Forderungen für mehr Cybersicherheit erachten wir als wichtig, sehen jedoch weiteren Diskussions- und Verbesserungsbedarf rund um das Thema Absicherung für den Schwarzfall. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau reichen aus unserer Sicht nicht aus.\r\n\r\nThemenfeld I – Systemnutzen\r\nQuotenregelung\r\nWir unterstützen die Einbauten auf Kundenwunsch und kooperieren hierfür auch mit ersten Lieferanten in der Realisierung von iMSys Einbauten in diesem Segment. Allerdings lehnen wir den vorgestellten Vorschlag für eine Quotenregelung in dieser Form ab. Wir sehen den als Beispiel genannten Wert von 2,5 % für große Netzgebiete als zu hoch an, da unser Messstellenbetreiber zusätzliche Kapazitäten für fünfstellige Einbaufälle reservieren müsste (2,5 % entsprechen in unserem Netzgebiet ca. 26.000 Messstellen). Die Quotenregelung würde zudem für das Monitoring und Reporting jeder Einzelbestellung auf die jeweilige Zeitscheibe von 4 Monaten einen erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten.\r\nAus den genannten Gründen sehen wir eine Quotenregelung als nicht sinnvoll an. Wir favorisieren daher eine Lösung im Sinne eines Fast-Track-Verfahren ohne zusätzliche Quotenregelung. In diesem kann eine Realisierung von Kundenwünschen innerhalb von 4 Monaten, unter Berücksichtigungen beidseitiger Interessen, realisiert werden. Hierbei bezahlt der jeweilige Besteller ein zusätzliches Einmalentgelt in Höhe von ca. 200 €. Dies entspricht in seiner Höhe der Position der technischen Vorort-Beratung auf unserem Preisblatt und ist damit auch für singuläre Fahrten zum Kunden in seiner Höhe ausreichend. Im Standardfall ohne zusätzliches Einmalentgelt für den Einbau schlagen wir einen Realisierungszeitraum von 12 Monaten vor. Wir versprechen uns davon eine passende Priorisierung der Kundenwünsche und erhalten für den zusätzlichen Aufwand in der Planung und Durchführung des Kundenauftrags das Einmalentgelt.\r\n\r\nEE-Anlagen Grenze\r\nDie SWM würden eine Absenkung der Schwelle für die Steuerbarkeit von EE-Anlagen auf 7 kW akzeptieren. Wir möchten jedoch festhalten, dass eine Steuerung und Messung über ein iMSys von Kleinanlagen unterhalb der Schwelle von 7 kW in seinem Systemnutzen nicht sinnvoll ist, sondern lediglich dringend benötigte personelle und komponentenbasierte Kapazitäten unnötig bindet. Diejenigen Anlagen, die nicht bereits heute verpflichtend ein Einspeisemanagement gemäß EEG betreiben müssen, sollten Bestandsschutz genießen, da die Umrüstung bestehender Anlagen oft komplex und kostspielig ist. Das bedeutet, dass für sie keine Verpflichtung zur Nachrüstung auf eine steuerbare Technik bestehen sollte, sofern an der Anlage keine Veränderung vorgenommen wird.\r\n\r\nStärkung des Auffangmessstellenbetreibers\r\nDer grundzuständige Messstellenbetreiber übernimmt die Kernaufgabe nach MsbG in seinem Versorgungsgebiet. Daher muss primär der gMSB - und nicht ein potenzieller Auffangmessstellenbetreiber - gestärkt werden.\r\nGrundzuständige Messstellenbetreiber sollten nach Verlust ihrer Grundzuständigkeit die Möglichkeit erhalten, bei nachweislicher Erfüllung all ihrer Pflichten die Grundzuständigkeit wieder erlangen zu können, bspw. durch ein Bewerbungsverfahren im Konzessionsgebiet.\r\n\r\nBürokratieabbau und Weiterentwicklung der MSB Zusatzleistungen\r\nGrundsätzlich zu begrüßen ist das Vorhaben, administrative Aufwände für alle Beteiligten und insbesondere für die Messstellenbetreiber abbauen zu wollen. Aus unserer Sicht ist das Potential für Bürokratieabbau jedoch noch nicht ausgeschöpft. Für mehr Nachhaltigkeit und Kostenreduzierung schlagen die SWM als Beispiel konkret vor, die 3-Monatsschreiben gemäß § 37 Abs. 2 MsbG in ihrer heutigen Form zu streichen. Die SWM verschicken aufgrund dieser Norm tausende Briefe pro Quartal, um die Zugänglichkeit der Information an Anschlussnutzer, Anschlussnehmer und Anlagenbetreiber sicherzustellen. Nach unseren Erfahrungen informieren sich Kunden zunehmend online über ihre Möglichkeiten und nutzen diese bei Bedarf auch. Die Anschreiben gemäß § 37 werden von den Kunden jedoch eher als unerwünschte Werbung wahrgenommen, statt als gesetzlich vorgesehene Information über ihre Rechte im Bereich der Digitalisierung des Messwesens.\r\n\r\nThemenfeld II – Wirtschaftlich robuster Rollout und gerechte Kostenverteilung\r\n\r\nWirtschaftliche Preisobergrenzen\r\nDie SWM unterstützen die Anpassung der Preisobergrenzen für moderne Messeinrichtungen auf 30 € und für intelligente Messsysteme auf mindestens die im Gutachten genannten Kosten. Die Preisobergrenzen der Pflichteinbaufälle (§ 30 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1) sowie optionaler Einbaufälle müssen angehoben werden, um die Chance auf einen wirtschaftlichen Messstellenbetrieb zu gewähren. Eine Anpassung der POG sollte nicht auf einzelne Fallgruppen beschränkt werden, um Fehlanreize im Rollout zu verhindern und einzelne Einbaugruppen zu benachteiligen. Die SWM akzeptieren die mit den Preisobergrenzen bewusst gesetzten Effizienzanreize. Die 25 % der gMSB mit den niedrigsten Kosten, die an der Konsultation beteiligt waren, können jedoch nur bedingt als bundesweiter Maßstab dienen. Stattdessen sollte ein realistisches Kostenniveau angenommen werden, wie es auch im Gutachten beschrieben ist. Dabei sehen die SWM die zusätzliche Kostenbelastung der Letztverbraucher als wichtiges Argument bei der Festlegung neuer Preisobergrenzen an, allerdings ist durch die Kostenaufteilung mit dem Verteilnetzbetreiber auch eine deutliche Entlastung der Messentgelte für Letztverbraucher geschaffen worden. Die SWM empfehlen dem BMWK eine Anhebung aller Preisobergrenzen auf die im Gutachten ausgewiesenen Grenzkosten zuzüglich einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung um einen wirtschaftlichen Messstellenbetrieb sicherzustellen.\r\nZusätzlich unterstützen die SWM den Vorschlag, die Regelung für die Bündelungen der POG nach § 30 MsbG wegfallen zu lassen oder zumindest stark abzuschwächen.\r\n\r\nOptionaler Rollout\r\nDie SWM unterstützen Vorschlag 1 (Vereinheitlichung einer optionalen Gesamt-POG) und lehnen den Vorschlag 2 (Einführung einer zusätzlichen \"Besteller-POG\") ab. Die Einführung einer zusätzlichen Besteller-POG für ein bestelltes iMSys ist insbesondere im Fall von iMSys auf Kundenwunsch angesichts der hohen Mieterfluktuation in Großstädten nicht sinnvoll. Einem Nachmieter ist es nicht vermittelbar, warum er mehr für das iMSys zahlen muss als die Basis-POG, nur weil sein Vormieter das iMSys bestellt hat. Ein Einmalentgelt für den Einbau auf Kundenwunsch scheint daher aus Sicht der SWM praktikabler, da es den zusätzlichen Dispositionsaufwand sachgerechter abbildet. Die SWM würden es begrüßen, wenn die optionalen Einbaufälle zusammengefasst und nur noch in einer POG-Variante abgebildet würden. Kostenseitig ergibt sich kein Unterschied bei den Einbaugruppen und auch für den Kunden ergibt sich kein Unterschied, da in beiden Fällen aktuell der gleiche POG-Anteil bezahlt werden muss.\r\n\r\nThemenfeld III – Cybersicherheit und Absicherung für den Schwarzfall\r\n\r\nAls grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) begrüßen wir die Initiativen des BMWK zur Steigerung der Resilienz der Energieversorgung. Unter Resilienz wird in diesem Zusammenhang die Widerstandsfähigkeit unserer Stromnetze gegen innere und äußere Störfaktoren verstanden und die Fähigkeit, trotz dieser Einwirkungen die Stabilität und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Hierzu ist ein stabiles und verfügbares Telekommunikationsnetz notwendig.\r\nWir müssen die Veränderungen in unseren Verteilnetzen auf Grund einer Vielzahl neuer Erzeugungseinheiten und steuerbarer Verbrauchsanlagen durch geeignete Konzepte und technische Lösungen berücksichtigen.\r\nIm Folgenden möchten wir unsere Position zur schwarzfallfesten und schwarzfallrobusten Telekommunikation und zur Nutzung des 450 MHz Frequenzbands darlegen. Wir sehen die aktuellen Forderungen und Bestrebungen für mehr Cybersicherheit und eine sichere Digitalisierung des Stromnetzes als wichtig an, möchten jedoch auch auf kritische Punkte hinweisen und Vorschläge zur Verbesserung bieten. Unsere Position haben wir in 5 Kernpunkten zusammengefasst und führen sie in den folgenden Erläuterungen aus.\r\n\r\nUNSERE KERNPUNKTE \r\nDie Resilienz der Verteilnetze und folglich der zuverlässigen Stromversorgung in Deutschland ist und bleibt die Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben und wirtschaftliches Handeln aller Unternehmen, daher teilen wir dazu die Einschätzung des Digitalisierungsberichts. \r\nWir bewerten einige Punkte und Ableitungen des BET/WIK Gutachtens als nicht sachgerecht und sehen dies als keine ausreichende Grundlage für eine gesetzliche Verankerung schwarzfallfester und schwarzfallrobuster Telekommunikation. \r\nBesonders kritisch wäre aus unserer Sicht eine gesetzliche Verpflichtung, schwarzfallfeste TK-Verbindungen ausschließlich und flächendeckend für alle Anwendungsfälle mit dem 450-MHz-Netz bzw. über das Serviceangebot der 450connect GmbH zu realisieren. \r\nDie Zielvorgaben sollten stets klar, technisch realisierbar, technologieoffen und wettbewerbsorientiert formuliert sein. Diese Faktoren sind essenziell für die Resilienz unserer Infrastrukturen, die Vermeidung von systemischen Abhängigkeiten, eine Beschleunigung der Digitalisierung in der Energiewende sowie wirtschaftliches Handeln der beteiligten Marktakteure. \r\nWir empfehlen dem BMWK eine Konsultation und Abstimmung mit ÜNBs, VNBs, MSBs und Verbänden für eine angemessene Bewertung inklusive einer Kosten-Nutzen-Analyse zu Schwarzfallfestigkeit/ -robustheit durchzuführen, bevor Festlegungen zu schwarzfallfester und schwarzfallrobuster Telekommunikation im Rechtsrahmen verankert werden.\r\n\r\nBewertung des BET/WIK Gutachtens\r\nDas BET/WIK Gutachten hat einige Aspekte aus unserer Sicht sachlogisch und passend beschrieben, u.a. die zu erwartenden Szenarien in unseren Verteilnetzen und die Bedeutung, die Resilienz unserer Verteilnetze auf dem heutigen Niveau halten bzw. sogar stärken zu müssen. Auf der anderen Seite beinhaltet das Gutachten leider auch einige Thesen und Behauptungen, die nicht bewiesen oder näher beschrieben werden. Zusätzlich sind aus unserer Sicht widersprüchliche Aussagen bei wichtigen Punkten enthalten, insbesondere die Forderung einer schwarzfallfesten TK-Verbindung über die gesamte Strecke bis zum Smart Meter Gateway (SMGW) bzw. intelligentem Messsystem, obwohl die Kundenanlage und das SMGW nur schwarzfallrobust sein soll und für die Kundenanlage während eines Schwarzfalls keine Notwendigkeit einer Steuerung gesehen wird.\r\nDie Forderung nach einer schwarzfallfesten TK-Strecke impliziert die Notwendigkeit einer Batterie-Pufferung am Kundenstandort. Dies würde auch eine Batterie-Pufferung für SMGWs umfassen. Diese Maßnahme wird von WIK und BMWK als wirtschaftlich untragbar abgelehnt, was einen unauflösbaren Widerspruch zur eigenen Forderung darstellt.\r\nDie neu verwendeten §14a Geräte als steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind komplexe Computersysteme, die im Falle eines Netzausfalls einen Boot-Vorgang durchlaufen müssen, bevor sie wieder funktionsfähig sind. Die Zeitspanne für die Rückkehr zur Funktionalität der TK-Strecke entspricht etwa der Boot-Zeit der SMGWs. Eine batteriegepufferte Schwarzfallfestigkeit dieser Geräte würde daher keinen zusätzlichen Funktionsgewinn bringen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Erzeugungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen im Bestand diese Funktionalität zur Steuerbarkeit technisch und prozessual nur teilweise ausgeprägt haben.\r\nSollte die Schwarzfallrobustheit von Kundenanlagen ausreichend sein, haben auch öffentliche Netze eine gewisse Zeitspanne der Wiederkehr. Diese Zeitspanne ist bisher aber nicht festgelegt, dazu müsste es Anforderungen der ÜNB bzw. VNB geben im Rahmen der Systemstabilität. Beispielsweise sind festnetzgebundene TK-Lösungen wie PLC oder Glasfaser nach einem Schwarzfall schnell wieder verfügbar bzw. können auch diese TK-Lösungen entsprechend schwarzfallrobust bzw. bei Bedarf schwarzfallfest ausgelegt werden. Wir teilen daher nicht den wesentlichen Punkt im Gutachten bei der Bewertung der verschiedenen TK-Lösungen und der Ableitungen, dass nur mit dem 450-MHz-Netz die Schwarzfallfestigkeit unter wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen erreicht werden kann.\r\n\r\nBewertung 450-MHz-Netz\r\nAus unserer Sicht ist das 450-MHz-Netz für die ursprünglich gedachten Anwendungsfälle zur Anbindung von Umspannwerken und Ortsnetztrafostationen insbesondere für Flächennetzbetreiber eine passende und wichtige Kommunikationsgrundlage. Dies gilt jedoch nicht für alle Netzgebiete in Deutschland und sollte auch nicht Anwendungsfälle bei der Anbindung der SMGW-Infrastruktur bzw. der steuerbaren Kundenanlagen umfassen.\r\nSchwarzfallfeste TK-Anbindungen sind bei allen TK-Technologien kostenintensiv. Angefragte Serviceprodukte auf Basis der schwarzfallfesten 450-MHz-Technologie implizieren sehr hohe und für Letztverbraucher nicht zumutbare Kosten. Die Verfügbarkeit ist derzeit nicht flächendeckend gegeben.\r\nEs sollte ein technologieoffener Ansatz verfolgt werden, um die lokalen Gegebenheiten für das jeweilige Netzgebiet berücksichtigen und die beste technologische und wirtschaftliche Lösung nutzen zu können. Außerdem können technische Innovationen besser gefördert bzw. Monopolstellungen auf Anbieterseite vermieden werden.\r\n\r\nPerspektive VNB auf Schwarzstartfähigkeit\r\nDer Wiederaufbau unserer Verteilnetze nach einem großflächigen Stromausfall erfolgt über einen ringweisen, lokalen Netzwiederaufbau, der vom Verteilnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit definierten Verbrauchern durchgeführt wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche VNB in Deutschland bereits über schwarzstart- und inselnetzfähige Prozessnetze verfügen und sie unterhalten.\r\nWir empfehlen daher, sich auf die Schwarzfallrobustheit von Kundenanlagen zu fokussieren, d.h. Betriebsmittel und Anlagen sind während eines Schwarzfalls nicht steuerbar, verhalten sich jedoch nach Wiederkehr der Netzspannung sofort systemverträglich durch die Einhaltung voreingestellter, definierter Grenzwerte bzw. Zustände.\r\nErzeugung eines definierten Zustandes beim Schwarzstart:\r\nSchwarzfallrobuste Kundengeräte (Steuerbare Ressourcen) gehen bei Schwarzstart in einen definierten Zustand über, von dem aus, nach Wiederherstellung der Netzstabilität, die Geräte durch Steuerbefehle über das iMSys wieder in ihre volle Leistungsfähigkeit versetzt werden.\r\nSchwarzstart des Netzes und Stabilisierung:\r\nStabilisierungsmaßnahmen von der Wiederversorgung nach Schwarzstart bis zum Netz-Regelbetrieb sind innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu leisten. Ohne Netzwiederherstellung können keine Kundengeräte aufgeschaltet werden. Erst nach Ablauf der Netz-Stabilisierungsphase und dem Übergang in den Netz-Regelbetrieb können Kundengeräte wieder zugeschaltet werden.\r\nZukünftige Anforderungen für Verteilnetze nach Schwarzfall:\r\nEine schnellere Stabilisierungszeit nach Schwarzfall (< 72h) sollte zusammen mit den Netzbetreibern und den Verbänden sowie Normungsgremien erarbeitet werden. Die entsprechende Technologie kann auf Basis der definierten Anforderungen dann selbst technologieoffen ausgewählt werden.\r\nEine schwarzfallfeste TK-Anbindung bis zur Kundenanlage ist nicht erforderlich. Sie ist darüber hinaus technisch äußerst komplex, wartungsintensiv und teuer. Eine gesetzliche Verpflichtung für die ausschließliche Nutzung des 450-MHz-Netzes zur Sicherstellung schwarzfallfester Kommunikation ist nach aktuellem Stand nicht begründbar. Die heute bereits installierten Geräte müssten, da nicht schwarzfallfest, ersetzt werden. Neben den hohen Kosten für die neuen schwarzfallfesten SMGWs, der benötigten Batterie-Pufferung und der Wartungsintensität sind auch Nachhaltigkeitsaspekte mit Blick auf verschwendeten Materialeinsatz zu berücksichtigen.\r\n\r\nFazit und Empfehlung zum Thema Schwarzfall\r\nZusammengefasst empfehlen wir dem BMWK eine Konsultation und Abstimmung mit ÜNBs, VNBs, MSBs und Verbänden für eine angemessene Bewertung inklusive einer Kosten-Nutzen-Analyse zu Schwarzfallfestigkeit und Schwarzfallrobustheit durchzuführen, bevor Festlegungen zu schwarzfallfester oder schwarzfallrobuster Telekommunikation im Rechtsrahmen verankert werden. \r\n\r\nThemenfeld IV – Nachhaltigkeit und Verbraucherfreundlichkeit\r\n\r\nBündelangebote\r\nBündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG ergeben erst Sinn, wenn sowohl die dahinterliegenden Gesetze, Verordnungen, Prozesse und Standards allgemein und sparten-spezifisch (v.a. außerhalb regulierter Sparten) definiert und angepasst wurden. In der Praxis haben wir festgestellt, dass weder die notwendigen Marktprozesse noch technische Regelwerke für einen liberalisierten Messstellenbetrieb der Sparten Fernwärme und Wasser vorliegen. Auch die letzten Änderungen der FFVAV und der AVBFernwärmeV haben an diesem Zustand nichts verändert. Bis zur abschließenden Klärung aller Rahmenbedingungen sollten Bündelangebote auf die vom EnWG umfassten Sparten Strom und Gas begrenzt werden. Darüber hinaus lehnen wir eine Ausweitung der berücksichtigbaren Sparten im Rahmen eines Bündelangebots nach § 6 MsbG auf die Hauptmessungen der Sparten Wasser und Fernwärme aus Versorgungssicherheits- und Hygienegründen ab. Insbesondere Wasser ist im Gegensatz zu den energetischen Lieferungen ein Lebensmittel und unterliegt höchsten gesetzlichen Anforderungen. Der Zugang und ggf. sachunkundige Umgang können zu weitreichenden gesundheitsschädlichen Kontaminationen führen. Daher ist eine Liberalisierung im Messwesen von Wasser aus genannten Gründen nicht sachgerecht.\r\n\r\nInterchangeability\r\nDie SWM sehen aus den bisherigen Erfahrungen eine zeitnahe oder mittelfristige Interchangeability für Gateways als nicht realistisch an. Vor allem die Anbindung eines Gateways in ein fremdes GWA- und CLS-System ist derzeit mit hohen prozessualen und technischen Hürden verbunden. Auf Grund der vom BMWK eingebrachten Erhöhung des System- und Funktionsumfangs sind in den nächsten Jahren umfangreiche Anpassungen der sowohl komplexen GWA-Systeme als auch der SMGWs selbst notwendig. Daher sehen wir es als sinnvoll an, dass bereits heute, ggf. unter Federführung des BMWK, von den SMGW- und den GWA-Systemherstellern eine Arbeitsgemeinschaft zur Standardisierung von Geräten, Funktionen und Prozessen dauerhaft ins Leben gerufen wird, um eine echte Interchangeability zu ermöglichen.\r\nEine Haltefrist für den Ersteinbau ist unabhängig davon sehr zu begrüßen, damit es nicht im großen Umfang zu stranded investments des gMSB kommt. Sowohl der Vorschlag einer Haltefrist von mindestens 5 Jahren, als auch die im Bericht genannte Entschädigung für den einbauenden MSB im Falle eines vorzeitigen MSB-Wechsels halten wir für sinnvoll. Durch diese Maßnahmen wären zumindest ein Teil der anfallenden Investitionskosten refinanziert.\r\n\r\nGesamtfazit \r\nDie Stadtwerke München (SWM) unterstützen wesentliche Punkte, die der Digitalisierungsbericht gemäß § 48 des MsbG des BMWK adressiert. Insbesondere begrüßen wir die Überlegungen zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit beim Messstellenbetreiber und einer Anhebung der Preisobergrenzen (POG). Aus unserer Sicht ist auch die Forderung nach erhöhter Cybersicherheit nachvollziehbar, jedoch sehen wir in Bezug auf die Absicherung für den Schwarzfall weiteren Diskussions- und Verbesserungsbedarf. Beim Thema Bürokratieabbau schlagen wir weitere Maßnahmen vor, um hier noch mehr Potential für eine Beschleunigung des Rollouts und Reduzierung von Kosten zu heben.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur Carbon Management-Strategie, zur Langfriststrategie Negativemissionen zum Umgang mit unvermeidbaren Restemissionen (LNe) und zum Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) \r\n\r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\n\r\nCarbon Management als wesentlicher Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität\r\nDurch den Einsatz von Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (carbon capture, utilization and storage, CCUS) können wesentliche CO2-Emissionsreduktionen erreicht werden, insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren. Mit Technologien zur CO2-Entnahme (carbon dioxide removal, CDR) in Verbindung mit Speicherung (CCS) lassen sich sogar Negativemission erzeugen.\r\nDie Stadtwerke München begrüßen daher sehr, dass die Bundesregierung mit den Eckpunkten zur Carbon Management Strategie und zur Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) CCUS als wichtige Klimaschutz-Technologien für schwer und nicht anderweitig vermeidbare CO2-Emissionen anerkennt und fördert. Die geplante Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) spielt eine maßgebliche Rolle für den künftigen Hochlauf von Carbon Management-Maßnahmen.\r\nUm die nationalen, wie auch die regionalen Ziele zur Klimaneutralität zu erreichen, wollen die Stadtwerke München neben dem Ausbau Erneuerbarer Energien weitere Maßnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen einleiten. Die CO2-Abscheidung an Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung kann, in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München, ein elementarer Baustein zur Reduktion unvermeidbarer Emissionen und der vollständigen Dekarbonisierung der Fernwärme sein. \r\nDie Realisierung von Anlagenprojekten dieser Dimension dauert viele Jahre und ist bestimmt durch langen Planungs-, Genehmigungs-, Vergabe- und Bauzeiten.  Aus diesem Grund ist es notwendig, die geplanten regulatorischen Änderungen und Strategie-Maßnahmen zügig auf den Weg zu bringen, um rechtzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für den Aufbau einer effizienten Wertschöpfungskette rund um Carbon Management zu schaffen.\r\nHierfür fehlen im Moment jedoch noch einige nötige Rahmenbedingungen.\r\n\r\nFörderung von CCS/CCU\r\nInsbesondere in ihrer frühen Marktphase, die mit großen Investitionssummen bei gleichzeitiger hoher wirtschaftlicher Unsicherheit verbunden ist, sind CCS/CCU/CDR-Projekte auf zielgerichtete, staatliche Fördermittel angewiesen. Wir unterstützen den grundsätzlichen Ansatz der Bundesregierung, die Förderung vor allem in den Industriesektoren mit schwer bzw. nicht vermeidbaren Emissionen, wie etwa der Abfallverbrennung bereitzustellen. Zusätzlich ist eine Förderung im Biomassesektor für uns von großer Relevanz.\r\nDie bislang bestehenden Förder-Instrumente (z.B. Bundesförderung Industrie und Klimaschutz BIK) sind unzureichend und müssen dringend für Carbon Management-Zwecke ausgebaut werden. Wir begrüßen daher die angekündigte Einführung eines Fördermoduls zu CCS/CCU im Rahmen der FRL BIK. Jedoch ist die angedachte Förderung insbesondere hinsichtlich der Förderhöhe, der Förderintensität und dem Förderzeitraum unzureichend und somit nicht geeignet um eine Investitonsentscheidung zu treffen. Hierzu sei auch auf die Stellungnahme der ITAD vom 03.11.2023  sowie die Stellungnahme des BDEW ebenfalls vom 03.11.2023 zum Richtlinienentwurf „Bundesförderung Industrie und Klimaschutz“ verwiesen. \r\nPositiv zu werten ist, dass künftig über die Förderrichtlinie Klimaschutzverträge bestimmte CCS- und CCU-Anlagen als förderfähig eingestuft werden. \r\nEine zumindest in der Anfangszeit erforderliche Förderung kann sowohl auf EU-Ebene, als auch auf Ebene der Mitgliedsstaaten erfolgen. Sinnvoll könnte z.B. eine Erstattung der Zusatzkosten über sog. “contract for difference”-Verträge (CfD) für CCS-Maßnahmen an CO2-Emittenten sein, die ihrerseits an Transporteure und Speicherbetreiber Marktpreise bezahlen, flankiert mit der Übernahme einzelner kommerzieller und technischer Risiken durch staatliche Behörden. Ähnliche Fördermaßnahmen werden derzeit auch in Großbritannien für neue CCS-Projekte diskutiert.\r\n\r\nReferentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG)\r\nWir begrüßen die geplante Novellierung des KSpG, um die konkrete Anwendung von CCS und CCU in der Praxis in Deutschland zu ermöglichen. Vor allem die Ermöglichung von Offshore-Speicherung von CO2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sehen wir als sehr positive Entwicklung an. Die Änderungen des KSpG sind eine gute Basis für den weiteren Hochlauf der Wettbewerbssituation im Marktumfeld von CO2-Einspeicherung. \r\nAuch die Ermöglichung von Transport innerhalb Deutschlands per LKW, Schiene, Schiff und Pipeline stellt eine elementare Grundlage für die Wertschöpfungskette dar.\r\n\r\nBeschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für neue Anlagen\r\nNeben der finanziellen Förderung für CCS/CCU müssen die erforderlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren für neue Anlagen beschleunigt werden. \r\nFür die Errichtung und den Betrieb von CCS/CCU-Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen sollte die Annahme eines überragenden öffentlichen Interesse gelten (ähnlich § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, EEG 2023). Außerdem ist sicherzustellen, dass die Genehmigungsbehörden personell so ausgestattet werden, dass die Anträge zügig bearbeitet werden können. Hilfreich wäre auch die vollständige Digitalisierung des Genehmigungsprozesses. \r\n\r\nTransportinfrastruktur für CO2\r\nCarbon Management ist von einer geeigneten, multimodalen Transportinfrastruktur abhängig. Hierbei sind Pipelines aufgrund der anzunehmenden stark steigenden Transportmengen an Kohlenstoffdioxid in den kommenden Jahrzehnten unabdingbar. Deshalb sollte schnellstmöglich mit dem Aufbau einer möglichst bedarfsorientierten und gleichzeitig europaweit grenzüberschreitenden, interoperablen Pipeline-Infrastruktur begonnen werden. Dies setzt europaweit abgestimmte Mindestqualitätsstandards, die Ermittlung von Bedarfen und CCS-/CCU-Optionen in enger Abstimmung mit Industriepartnern sowie eine ausreichende Investitionssicherheit voraus.\r\nDaneben müssen auch weitere, multimodale Transportmöglichkeiten bestehen, etwa auf dem Seeweg, der Schiene und auch Straße (Lkw).\r\nDie zentrale Herausforderung besteht im Aufbau der Marktes und Ökosystems rund um Carbon Management. Der jetzt notwendige Aufbau eines CO2 -Transportnetzes ist im Hinblick auf dessen Auslastung daher mit erheblichen Risiken verbunden. Um den Aufbau eines CO2 -Transportnetzes in Deutschland und Europa zu erreichen, braucht es jetzt verlässliche und stabile Rahmenbedingungen mit einer risikoadäquaten und marktgerechten Verzinsung, um ausreichend Eigen- und Fremdkapital zu mobilisieren. Zudem ist die politische Rückendeckung, z. B. in Form entsprechender Infokampagnen zum Stellenwert von CCU/S in der Klima- und Energiewende zu verstärken, um öffentliche Akzeptanz zu schaffen und das Investitionsklima zu verbessern.\r\nFür die anstehenden Investitionsentscheidungen zum Aufbau des CO2 -Leitungsnetzes ist es vor allem entscheidend, die Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass die Projekte im internationalen Wettbewerb um Kapital bestehen können. Denn ohne Kapitalmarktfähigkeit können die bevorstehenden Investitionsentscheidungen weder aus Sicht der Eigenkapital- noch der Fremdkapitalgeber getroffen werden. Die CO2-Transportnetzbetreiber brauchen jedoch das notwendige Kapital, um den für die Dekarbonisierung erforderlichen schnellen Aufbau eines CO2 -Leitungsnetzes umsetzen zu können.\r\nUm diese Investitionssicherheit und Kapitalmarktfähigkeit in einem erst entstehenden Markt mit den entsprechenden Risiken schaffen zu können, braucht es für die Hochlaufzeit eine Form der staatlichen Absicherung. Hierfür könnten die Erfahrungen und Best-Practices aus der Diskussion um den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes auf die Herangehensweise zum Aufbau eines CO2 -Leitungsnetzes übertragen werden. Ein Modell aus Amortisationskonto mit auskömmlichen Rahmenbedingungen und subsidiärer finanzieller Absicherung durch den Staat, wie es auch beim Wasserstoff-Kernnetz vorgesehen ist, sollte auch für den Ausbau der CO2 -Transportinfrastruktur angedacht werden.  Gleichzeitig  ist so eine kostenseitige Planungssicherheit für den Transport sichergestellt und die Kosten können in die Wertschöpfungskette eingepreist werden.\r\nBisher ist für die CO2 –Emittenten keine klare Strategie hinsichtlich Transportkosten, als auch Zeitpläne zur Umsetzung des Pipelinenetzes ersichtlich. Für uns ist es von außerordentlicher Relevanz, hierzu Planungssicherheit zu erhalten, auch um alternative Transportoptionen als Zwischenlösung zu prüfen. Es ist auch sicherzustellen, dass die Unternehmen in Süddeutschland durch die geographische Lage keinen Nachteil erleiden. Ein bundespolitisches Hinwirken auf eine klare und mindestens national abgestimmte Strategie zum Aufbau eines flächendeckenden Pipelinenetzes wäre wünschenswert.\r\nUm die entstehenden Pipelinesysteme auszulasten und ineffiziente Investitionen auszuschließen ist außerdem sicherzustellen, dass ein diskriminierungsfreier Zugang zur CO2-Transportinfrasturktur gewährleistet ist und die Transportentgelte für alle Marktteilnehmer planbar und transparent sowie einheitlich sind.\r\nNeben den wirtschaftlichen Aspekten ist aus technologischer Sicht vor allem eine Einigung auf den einheitlichen Phasenzustand des CO2 wichtig. Aus Sicht der Stadtwerke München geht es auch hier vorrangig um eine zeitnahe Standardisierung, damit entsprechende Anlagen darauf ausgerichtet geplant werden können. \r\nDie CO2-Transportinfrastruktur muss darauf ausgelegt werden, CO2-Ströme aus unterschiedlichen Quellen aufzunehmen und weiterzuleiten. Um die Interoperabilität und Wirtschaftlichkeit der Leitungsstruktur zu gewährleisten, sollte sich die Bundesregierung für die Einführung von Mindestqualitätsstandards auf EU-Ebene einsetzen, welche die Reinheit, Zusammensetzung, Druck und Temperatur des CO2 betreffen.\r\n\r\nErmöglichung des grenzüberschreitenden CO2-Handels und -Export \r\nCarbon Management-Projekte, die europaweit und über die EU-Außengrenzen hinweg (inklusive UK und Norwegen) geplant werden, sind zum beiderseitigen Vorteil, sowohl der EU-Länder als auch der Nicht-EU-Länder. Zum einen können europaweite Projekte (inklusive UK und Norwegen) größer geplant werden als rein nationale oder auf den EU-Binnenmarkt begrenzte Projekte. Durch diese Skaleneffekte sinken die Kosten für die CO2-Emittenten. Sinkende Kosten befördern wiederum neue Projekte, durch die größere Mengen CO2 nicht in die Erdatmosphäre gelangen oder dieser entzogen werden können. \r\nEin größerer Markt für CCUS verbessert die gemeinsame, europäische Wettbewerbsfähigkeit gegenüber konkurrierenden Volkswirtschaften (bspw. USA oder China). Durch einen gemeinsamen, größeren Markt für CO2-Speicherbetreiber, -Transporteure, -Technologieanbieter oder -Servicegesellschaften können neben niedrigeren Kosten auch raschere, technologische Fortschritte erzielt werden.\r\nWir begrüßen daher sehr die Ankündigung, dass die Bundesrepublik die Änderung des London-Protokolls zur Ermöglichung des CO2 -Exports zwecks Offshore-Speicherung ratifizieren wird und die hierfür notwendigen Änderungen am Hohe-See-Einbringungsgesetz vornehmen wird. Dies sollte möglichst zeitnah geschehen.\r\nFür eine generelle Zulässigkeit des CO2-Handels zwischen EU-Ländern und Drittstaaten müssen zudem noch folgende Voraussetzungen geschaffen werden:\r\n\r\nCO2, welches in der EU aufgefangen und in einem Drittstaat eingespeichert wird, muss im EU-Emissionshandelssystem (ETS) angerechnet werden - und umgekehrt. \r\nKlarstellung der Eigentumsverhältnisse und der Haftungsverantwortungen für CO2 beim Transport von CO2 über die EU-Außengrenzen und bei der Einspeicherung. \r\nEtablierung eines Langzeit-Preis- und Subventionssystems bei der Übernahme der Eigentumsverhältnisse und der Haftungsverantwortungen für CO2 für den Transport und die Einspeicherung. \r\nBehandlung des außerhalb der EU eingespeicherten CO2 im Rahmen des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). \r\nFalls CCS-Projekte mit der Erzeugung blauen Wasserstoffs kombiniert werden sollen: Klarstellung und Anerkennung der jeweiligen Definitionen für kohlenstoffarmen Wasserstoff (Grenzwerte der spezifischen CO2-Emissionen) und der Methoden zur Bestimmung der Grenzwerte. \r\n\r\nAnpassung des EU-Emissionshandelssystems (ETS) an Negativemissionen\r\nBislang berücksichtigt das EU ETS ausschließlich die Vermeidung oder Speicherung von bestehenden Emissionen als Reduktionsmaßnahmen. Negative Emissionen sind in dem Rahmenwerk bislang nicht vorgesehen. Entsprechend wird die EU-Kommission bis zum 31.07.2026 einen Bericht vorlegen, wie negative Emissionen durch das EU ETS abgedeckt werden könnten. Eine mögliche Berücksichtigung im EU ETS könnte den Markthochlauf der CO2-Entnahme (CDR) günstig beeinflussen. Wobei nach aktuellem Stand frühestens ab Beginn der fünften Handelsperiode im Jahr 2031 mit der Integration von negativen Emissionen zu rechnen ist. Jedoch zeigt ein Blick auf die langfristige Entwicklung des Marktgleichgewichts, dass spätestens zur Mitte der fünften Handelsperiode ein starkes Unterangebot zu erwarten ist. Daraus resultiert womöglich eine kritische Knappheit an Emissionszertifikaten (EUA) und nachgelagert das Potential für extreme Preisspitzen bei EUAs. Somit werden weitere Reduktionsmaßnahmen unabdinglich. \r\nHieraus folgt die klare Notwendigkeit die Integration von CDR frühzeitig zu testen, um deren Marktreife in der fünten Handelsperiode sicherzustellen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Integrität des EU ETS keinen Schaden nimmt und die Fehler aus der Vergangenheit, vor allem im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von internationalen Vermeidungsprojekten bis 2020, nicht wiederholt werden. Somit ist eine vorschnelle Integration von möglichen CDR Zertifikaten, als weiterem Zertifikatetyp zur Erfüllung von Complianceverpflichtungen, nicht zielführend. Ebenso ist die zeitnahe Erweiterung des EU ETS um einen weiteren Sektor bei zeitgleich erhöhtem Cap aus den genannten Gründen nicht wünschenswert.\r\nJedoch könnte noch in der aktuellen Handelsperiode IV ein kleiner Teil des Caps für CDR reserviert werden, um im EU ETS noch vor 2030 Erfahrungen mit diesen neuen Technologien zu sammeln. Die entsprechenden Erkenntnisse könnten den Markthochlauf von CDR befeuern und ein klares Signal zu deren zukünftiger Rolle im EU ETS senden. Darüber hinaus würden diese Erfahrungen eine fundierte Entscheidung zu der langfristigen Integration von CDR ins EU ETS begünstigen.\r\nZusätzlich ist es wichtig den Verkauf von CDRs auf dem freiwilligen Markt für CO2-Kompensation, als Zwischenlösung und langfristigen Sekundärmarkt, zu ermöglichen. Hierfür ist vor allem die gesetzliche Regelung der Bilanzierung erwirtschafteten Negativemissionen zu klären. Ein internationaler Handel mit den CDRs ist entsprechend nur mit Corresponding Adjustments möglich. Der Bund darf sich demnach die erwirtschafteten Negativemissionen nicht selbst anrechnen.\r\n\r\nFörderung von gesellschaftlicher Akzeptanz \r\nGroße Infrastrukturprojekte werden von der Öffentlichkeit in Deutschland oftmals kritisch gesehen, z.B. wenn es um den Bau von Windparks geht, obwohl eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger Klimaschutzmaßnahmen grundsätzlich befürwortet bzw. sich sogar für mehr Maßnahmen ausspricht .\r\nUm die gesellschaftliche Akzeptanz von Projekten rund um die industrielle CO2-Abscheidung und Speicherung zu fördern, bedarf es einer ganzheitlichen, wissenschaftlich fundierten und transparenten öffentlichen Debatte über diese neuen Technologien. Eine Kommunikations- und Infomationskampagne der Bundesregierung, welche die Bedeutung von Carbon Management-Maßnahmen für die Erreichung der Klimaziele verdeutlicht, wäre wünschenswert. \r\n\r\nWIR SCHLAGEN DAHER VOR:\r\nStaatliche Fördermittel für Carbon Management-Projekte, die sich auf schwer oder nicht vermeidbare Emissionen in der Industrie und der Abfallwirtschaft beziehen, zeitnah bereitzustellen, die in Förderhöhe, Förderintensität und Zeitraum der Größe der Projekte angemessen sind.\r\nDie Novellierung des KSpG zeitnah abzuschließen.\r\nDie Planungs- und Genehmigungsverfahren für CCS/CCU-Anlagen zu beschleunigen. \r\nDen privatwirtschaftlichen Aufbau der CO2-Pipelineinfrastruktur mit staatlichen Garantien zu flankieren, z.B. angelehnt an das Modell des Wasserstoff-Kernnetzes (Amortisationskonto und subsidiäre finanzielle Absicherung durch den Staat). \r\nBundespolitische Einflussnahme auf den zeitnahen Ausbau und Klarstellung der Planungen bzgl. des Pipelineausbaus, als auch eine regulatorische Sicherstellung von diskriminierungsfreiem Zugang. Auf EU-Ebene die Standardisierung von CO2-Qualität für den CO2-Transport und die -Einspeicherung zu unterstützen. \r\nDie Änderung des London-Protokolls zügig zu ratifizieren und weitere Voraussetzungen für den CO2-Export und -Handel zu schaffen.\r\nAuf EU-Ebene das Sammeln von Erfahrungen zur Integration von Negativemissionen in das ETS zu unterstützen.\r\nDie Grundlagen zu schaffen, um den Vertrieb von CDRs am internationalen Markt zu ermöglichen.\r\nGesellschaftliche Akzeptanz von Carbon Management durch transparente Information und Kommunikation zu fördern. \r\n\r\nINFORMATION: CARBON MANAGEMENT-PROJEKTE DER STADTWERKE MÜNCHEN  \r\nDie Stadtwerke München werden das Ziel der CO2-Neutralität überwiegend durch den Ausbau Erneuerbarer Energien erreichen. Durch die Betriebsführerschaft der thermischen Abfallbehandlung in München, die wesentlich zur Fernwärmeversorgung der Stadt beiträgt, sind aber auch die SWM von schwer zu vermeidenden CO2-Emissionen betroffen. Deshalb hat das Thema Carbon Management für die Stadtwerke München große Relevanz.\r\n\r\nSWM Projekt: CO2-Abscheidung aus thermischer Abfallbehandlung und aus Biomasse-Energiegewinnung\r\nAuf dem Standort Nord der Stadtwerke München befinden sich neben weiterer Energieerzeugungsanlagen auch Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen. Sie gewährleistet die Entsorgung der Restabfälle aus dem Großraum München und erzeugt dabei Strom und Fernwärme. Derzeit führen die Stadtwerke München in Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München eine Machbarkeitsstudie zum Bau einer neuen Abfallverbrennungsanlage durch. Sie dient als Ersatz für einen der beiden bestehenden Blöcke, der sein technisches und wirtschaftliches Lebensdauerende erreicht hat. Zur Erreichung der vollständigen Klimaneutralität soll diese Anlage auch eine Abscheidung von CO2 ermöglichen. Im Projekt wird ein Konzept für die Abscheidung, Aufbereitung und Logistik bzw. Netzanbindung erarbeitet.  \r\nAllein durch diese neue Anlage könnten dann jährlich etwa 360.000 t CO2 abgeschieden werden. Die hier angenommenen Mengen setzen sich dabei aus ca. 50% biogenem und 50% nicht biogenem CO2 zusammen. Sowohl das biogene als auch das nicht biogene CO2 aus der Abfallverbrennung müssen nach der Abscheidung zeitnah abtransportiert und eingespeichert werden. Eine Einführung des biogenen CO2 in einen CCU-Nutzungsprozess ist  ebenfalls denkbar und von der wirtschaftlichen Rentabilität abhängig. \r\nIm Rahmen eines separaten Projektes untersuchen die Stadtwerke München deshalb auch die Witschaftlichkeit der Abscheidung von biogenem CO2 mit anschließender Einspeicherung, Zertifizierung und Monetarisierung.  \r\nDas biogene CO2 könnte dabei aus einem Biomasseheizwerk stammen, das derzeit in Planung ist. Ob das Potential von weiteren jährlich ca. 100.000 t durch die Errichtung einer CO2-Abscheidung gehoben wird, hängt wesentlich von der Wirtschaftlichkeit und damit vom politischen Rahmen ab. \r\nEin zusätzliches Potential ergibt sich durch die weitere Abfallverbrennungsanlage am Standort. Durch den biogenen Anteil im Abfall und durch die Abscheidung am Biomasseheizwerk könnten so substantielle netto-negative Emissionen erreicht werden. \r\nGrößte Herausforderungen bei der Abscheidung von schwer vermeidbarem und biogenem CO2 sehen wir dabei in der noch fehlenden Transportinfrastruktur, den fehlenden Einspeicherkapazitäten sowie der Wirtschaftlichkeit. Gegenüber den Preisrisiken bei der Monetarisierung der entstehenden Zertifikate auf dem Markt für freiwillige CO2-Kompensation, würde eine zukünftige Integration von CDRs die benötigte Sicherheit geben. Bei der Abscheidung von schwer zu vermeidenden CO2-Emissionen muss gewährleistet sein, dass dies nicht nachteilig im Vergleich zur Beschaffung von CO2-Zertifkaten ist. \r\n\r\nSWM Projekt: CO2-Speicherung in Morecambe Net Zero (MNZ)  \r\nBei Morecambe Net Zero (MNZ) handelt es sich um ein Projekt zur Speicherung von CO2 in einem ausgeförderten Erdgasfeld, und zur Erzeugung blauen Wasserstoffs, das von der Spirit Energy, einem Gemeinschaftsunternehmen der britischen Centrica (69%) und der Stadtwerke München GmbH (SWM), in Großbritannien geplant wird.  \r\nDas Projekt befindet sich Offshore vor der Westküste Großbritanniens und Wales in der Liverpool Bay, einer Bucht in der Irischen See. \r\nBei der Umrüstung von der Erdgasförderung auf CO2-Injektion sollen bestehende Anlagen so gut wie möglich weiter genutzt werden, z.B. Transportleitungen, Fördereinrichtungen und Bohrungen. Es wird davon ausgegangen, dass insgesamt ca. 1.000 Mio.t CO2 langfristig gespeichert und so der Atmosphäre auf Dauer entzogen werden können.  \r\nIn der Zukunft können einzelne Feldesteile als Wasserstoff-Speicher genutzt werden. Perspektivisch soll nicht nur der in der Nähe erzeugte blaue Wasserstoff, sondern auch mittels Elektrolyse erzeugter grüner Wasserstoff unter Nutzung des in Offshore Windfarms erzeugten Stroms in Morecambe gespeichert werden.  \r\nAn Land sollen dann die Anlagen zur Erzeugung des blauen Wasserstoffs errichtet werden. Da die Einspeicherkapazität über dem CO2-Anfall bei der Wasserstoffproduktion liegen wird, kann CO2 zusätzlich sowohl über Pipelines von nahegelegenen Industriebetrieben als auch per Schiff importiert werden. Über den Hafen in Barrow ist neben dem Import von CO2, z.B. aus englischen Küstenregionen oder aus EU-Ländern, auch ein Export des erzeugten Wasserstoffs auf dem Schiffsweg geplant. Der Hafen stellt somit im Vergleich zu anderen CCS und Wasserstoff-Erzeugungs-Projekten einen besonderen Vorteil dar. Voraussetzung für eine überregionale Anbindung an die europaweiten CO2 -und Wasserstoff-Handelswege ist allerdings ein einheitliches Regelwerk zur Behandlung der grenzüberschreitenden CO2 und Wasserstoff-Transporte aus UK in die EU und umgekehrt (s.o.). \r\nMit der Einspeicherung von CO2 könnte nach den derzeitigen Planungen ab ca. 2030 begonnen werden. Zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bereits Ende 2025, soll aber in einem Pilotprojekt mit der Einspeicherung kleinerer, eigenemitierter CO2-Mengen (ca. 200.000 - 300.000 t jährlich) begonnen werden, um so einerseits das größere Projekt MNZ technisch und behördlich besser vorzubereiten, und um andererseits den Ankauf von britischen ETS-Zertifikaten zu reduzieren und bestehende Steuervorteile auszunutzen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Des Weiteren betrachten wir die kostenlose Bereitstellung von umfangreichen, zum Teil wettbewerbsrelevanten Mobilitätsdaten des ÖPNV als kritisch, da dies zu Marktverzerrungen und wettbewerblichen Nachteilen führen könnte.\r\nInhalt\r\n1. Einführung.............................................................................................................................. 2\r\n2. Gleiche Bedingungen und Vorgaben für öffentliche und private Unternehmen (Level-Playing-Field) ................................................................................................................................ 4\r\n3. Bereitstellung als offene Daten: Public Open Data / Mobilitätsdaten aus allen Bereichen müssen der gleichen Eigentumsordnung unterliegen ............................................................... 4\r\n4. Verpflichtende Bereitstellung von Auslastungsdaten: Schaffung eines attraktiven Marktdesigns zur Erhöhung der Datenteilung ............................................................................ 5\r\n5. Verpflichtungen zu Qualitätsverbesserungen für Datennutzer und Dateninhaber: Förderung eines einheitlichen Marktes für Daten durch Standardisierung und die Entwicklung von Standardlizenzen ............................................................................................. 6\r\n6. Datenschutz ........................................................................................................................... 6\r\n7. „Datenaufsicht“: Sanktionierung bei Nicht-Bereitstellung: Verweigerungsmöglichkeit für die Weitergabe von Daten muss gegeben sein ..................................................................... 7\r\n8. Beispiele ................................................................................................................................. 7\r\n\r\n1. Einführung\r\nEine wachsende Metropole wie München kann nur dann nachhaltig „am Laufen“ gehalten werden, wenn im Energie- und Verkehrsbereich vorausschauend gehandelt wird. Die Stadtwerke München GmbH (SWM) und die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) sind nicht nur Vorreiter im Klima- und Umweltschutz, sondern verbessern jedes Jahr die ökologische Bilanz in allen Unternehmensbereichen. Wir investieren in die digitale Transformation und innovative Entwicklungen, um unseren Kunden zukunftsfähige, flexible und preisgünstige Dienstleistungen und Produkte anzubieten und kontinuierlich zu verbessern.\r\nUnsere Mobilitätsangebote basieren auf den Daten, die wir durch unsere Dienstleistungen und Produkte erheben und verarbeiten. Daten werden also nicht zum Selbstzweck generiert. Sie werden zur Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität unserer Dienstleistungen der kommunalen Daseinsvorsorge und dem Ausbau des Angebots für unsere Kundinnen und Kunden eingesetzt und weiterverarbeitet. Sie sind die Basis für die Entwicklung neuer Geschäftsfelder, in denen auch öffentliche Unternehmen mit vornehmlich privaten Unternehmen im Wettbewerb stehen.\r\nWir begrüßen die Vorlage des Referentenentwurfes für ein Mobilitätsdatengesetz mit dem Ziel, bestehende Regelungslücken von Mobilitätsdaten zu schließen, um den Marktpartnern eine sichere Grundlage für ihre Geschäftsmodelle geben zu können.\r\nFür die Ausarbeitung des Referentenentwurfs zum Mobilitätsdatengesetz sollten jedoch folgende Aspekte berücksichtigt werden, um die Daten volkswirtschaftlich sinnvoll zu nutzen:\r\n• Die Zielsetzung in Punkt 7) (Ermöglichung anbieterübergreifender digitaler Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen) suggeriert, dass mit Hilfe dieses Gesetzes nicht nur die Datenverfügbarkeit erhöht werden soll, sondern auch die Öffnung des Vertriebs angestrebt wird. Um Missverständnissen vorzubeugen, schlagen wir vor, dieses Ziel aus dem Entwurf zu entfernen.\r\n• Es ist wichtig, dass bei einer Neuordnung der Eigentumsrechte für alle Marktteilnehmer gleiche Bedingungen herrschen - nur so wird ein Level Playing Field geschaffen. Öffentliche Unternehmen stehen im Wettbewerb mit vornehmlich privaten Unternehmen. Daher sollten bei der Weiterverwendung von Daten keine Unterschiede nach Unternehmensform gemacht werden. Einseitige Vorschriften benachteiligen öffentliche Unternehmen und verzerren den Wettbewerb.\r\n• Um den administrativen Aufwand zu minimieren, sollten Standardlizenzen mit Mindestanforderungen für essenzielle Daten etabliert werden.\r\n• Alle Mobilitätsdaten sollten -unabhängig von ihrer Herkunft- denselben Regeln unterliegen. Um eine verantwortungsvolle Nutzung der Daten sicherzustellen, ist es notwendig, eine verpflichtende Registrierung für alle Nutzer des Mobilitätsdatenzugangs einzuführen. Mit Hilfe einer Registrierung könnte bei der Evaluation nach 5 Jahren überprüft werden, wer die Daten genutzt hat und ob man die adressierte Zielgruppe erreicht hat. Es müssen zudem spezifische Vorgaben für die Bereitstellung dynamischer und statischer Daten (z.B. zu nutzende Datenformate etc.) getroffen werden, um den technischen Anforderungen gerecht zu werden.\r\n• Die Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung von Daten ist abzulehnen. Basis für die Bereitstellung von Daten sollte eine faire Vergütung für die Datengeber sein, um entstehende Aufwände und Kosten für die geforderte Bereitstellung auszugleichen.\r\n• Während die Verbesserung der Datenqualität grundsätzlich zu begrüßen ist, müssen Kosten-Nutzen-Aspekte berücksichtigt werden. Die Qualitätsanforderungen dürfen nicht zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen, die den wirtschaftlichen Betrieb gefährden.\r\n• Der Zugriff auf Mobilitätsdaten sollte sicher und kontrolliert erfolgen.\r\n• Wettbewerbsrelevante Daten wie Auslastungsdaten sollten zwingend von der Herausgabepflicht ausgenommen werden, um Wettbewerbsnachteile für die Datengeber zu vermeiden.\r\n• Eine kohärente und effiziente Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern ist unerlässlich, um Doppelstrukturen zu vermeiden und die Effizienz der Datenbereitstellung zu maximieren. Die Rolle eines effektiven Bundeskoordinators für Mobilitätsdaten sollte klar definiert werden, um neue bürokratische Strukturen zu vermeiden.\r\nZudem gilt es bereits gut funktionierende und vorhanden Strukturen zwischen Verkehrsunternehmen und Ländern zur Datenbereitstellung zu berücksichtigen und diese zu stärken, um Aufwände bei den Unternehmen so gering wie möglich zu halten.\r\n\r\n2. Gleiche Bedingungen und Vorgaben für öffentliche und private Unternehmen (Level-Playing-Field)\r\nÖffentliche Unternehmen stehen im Wettbewerb mit anderen, vornehmlich privaten Unternehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Weiterverwendung von Daten eine Unterscheidung nach Unternehmensform getroffen wird. Nicht nur die Daten von öffentlichen Unternehmen können einen sozioökonomischen Mehrwert haben. Ein einseitiger Einbezug von öffentlichen Unternehmen bedeutet eine Schlechterstellung im Wettbewerb unter ungleichen Bedingungen, da private Unternehmen wiederum die von öffentlichen Unternehmen generierten Daten zum Ausbau ihrer Wettbewerbsposition nutzen können – ohne selbst ähnlichen Vorgaben zu unterliegen. Darüber hinaus fehlen Regelungen für den Individualverkehr z. B. über die Auslastung von Straßen, Parkflächen etc. sowie Regelungen für zukünftige Anwendungen wie die Datengrundlagen für das hochautomatisierte und autonome Fahren.\r\nMüssen nur öffentliche Unternehmen ihre Daten herausgeben, würde dies dazu führen, dass die wirtschaftliche Situation des öffentlichen Nahverkehrs noch prekärer wird, wenn private Unternehmen diese durch Produkte und Dienstleistungen der öffentlichen Unternehmen generierten Daten nutzen können, um so ohne diesen Aufwand selbst zu haben, wirtschaftliche Geschäftsmodelle zu entwickeln. Volkswirtschaftlich ein nachteiliges Konstrukt.\r\nUm den administrativen Aufwand zu minimieren, sollten Standardlizenzen für essenzielle Daten etabliert werden, die eine effiziente und einheitliche Datenbereitstellung ermöglichen. Diese Lizenzen sollten allerdings nur Mindestanforderungen vorgeben. Aktuell schließen wir beispielsweise Datenüberlassungsverträge zwischen Datengebern- und Nehmern.\r\n\r\n3. Bereitstellung als offene Daten: Public Open Data / Mobilitätsdaten aus allen Bereichen müssen der gleichen Eigentumsordnung unterliegen\r\nMobilitätsdaten aus dem ÖPNV und nicht-automobilgebundener Mobilität (z.B. Rad-Verleih) sollten nicht als Public Open Data eingestuft werden. Der ÖPNV ist weitgehend liberalisiert und die Verkehrsunternehmen stehen im Wettbewerb. Daher sollten Betreiber öffentlicher Verkehrsinfrastrukturen \"Hoheitsrechte\" an den von ihnen generierten Daten haben, unabhängig davon, ob sie kommunal oder privat sind. Das Angebot von Elektromobilität im öffentlichen Nahverkehr, die städtische Parkraumbewirtschaftung oder der Betrieb von Verleihsystemen erfordern hohe Investitionen. Die daraus gewonnenen Daten sind wertvoll und ihre unentgeltliche Bereitstellung könnte Wettbewerbsnachteile für die Dateninhaber bedeuten. Besonders wettbewerbsrelevante Daten wie Auslastungsdaten sollten daher nicht frei zugänglich sein, da Konkurrenten diese Daten nutzen könnten, um ihre Geschäftsmodelle zu optimieren.\r\nDie Annahme, dass diese Daten durch öffentliche Gelder entstehen, ist falsch. Sie resultieren aus Geschäftsbeziehungen mit Kunden und erfordern erheblichen Aufwand in Akquise, Speicherung und Aufbereitung sowie Investitionen in die hierfür notwendige Infrastruktur. Die Daten stellen also einen durch die eigene Geschäftstätigkeit generierten Wert dar.\r\nKommunale Unternehmen sollten daher nicht gezwungen sein, ihre Daten ohne angemessene Vergütung bereitzustellen, da dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen würde. Die Aufwände zur Datenbereitstellung sollten also vergütet werden.\r\nDie Entwicklung hin zu einer urbanen multimodalen Mobilität macht es notwendig, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Bedingungen herrschen, unabhängig davon, welchen Teil der multimodalen Mobilitätskette sie konkret zur Verfügung stellen. Eine öffentliche und kostenlose Bereitstellung der Daten von im Wettbewerb stehenden kommunalen Unternehmen ist daher abzulehnen. Die Pflicht zur unentgeltlichen Bereitstellung von Mobilitätsdaten ist abzulehnen und stattdessen eine faire Vergütung für die Datengeber sicherzustellen.\r\n\r\n4. Verpflichtende Bereitstellung von Auslastungsdaten: Schaffung eines attraktiven Marktdesigns zur Erhöhung der Datenteilung\r\nDer vorgeschlagene Preisansatz für Daten ist kostenorientiert und ein Minimalpreis vor dem Hintergrund, dass erst durch diesen Minimalpreis ein Anreiz für Datensammler entsteht, Daten Dritten zur Verfügung zu stellen.\r\nDer echte Wert der Daten ist für sich kaum bezifferbar, da er erst durch eine konkrete Nutzung bewertet werden kann. Diese Bewertung ist nicht durch den Datensammler möglich. Ein (Dritter) Modell-Ersteller oder Serviceanbieter kann den Wert bezogen auf seinen Anwendungsfall / sein Geschäftsmodell kalkulieren, wird aber gleichwohl stets versuchen, den Wert der Daten im Sinne der „Zahlungsbereitschaft“, weitmöglichst zu minimieren, also den Wert der Daten herunterzuspielen. Ein „Käufer“ ist keine angemessene Quelle für einen verbindlichen Preisansatz.\r\nGelöst werden kann dieses Dilemma durch die Schaffung eines Marktes, in dem ein Preis für Daten zwischen Datensammler und Modell-/Service Anbieter frei und privatwirtschaftlich im Rahmen der oben dargestellten Parameter (Haftungsübergang auf „Käufer“) verhandelt werden kann.\r\nAus unserer Sicht ist ein Marktdesign erforderlich, das einen Anreiz für Dateninhaber schafft, Daten zu teilen. Ein möglicher Ansatz für ein derartiges Marktdesign ist aus unserer Sicht, dass 1. der Datensammler durch die Weitergabe von Daten keine zusätzlichen Risiken tragen muss. Dies kann erreicht werden, indem der Datennutzer die Haftung für mögliche Risiken sowie ggf. die Auflagen zur Anonymisierung etc. trägt.\r\n2. der Datensammler aus der Datenweitergabe auch einen Mehrwert (z.B. aber nicht notwendig finanzieller Natur) erhält. Dieser Mehrwert muss mindestens die durch Generierung, Speicherung, Aufbereitung und Bereitstellung der Daten entstehenden Aufwände zzgl. einer angemessenen Marge kompensieren.\r\n\r\n5. Verpflichtungen zu Qualitätsverbesserungen für Datennutzer und Dateninhaber: Förderung eines einheitlichen Marktes für Daten durch Standardisierung und die Entwicklung von Standardlizenzen\r\nSeitens SWM/ MVG begrüßen wir grundsätzlich das Ziel einer Verbesserung der Datenqualität. Es sollten keine nationalen Einzelanforderungen gestellt werden, sondern einheitliches europäisches Handeln stattfinden. Der Umfang der Daten und ihrer Aktualisierung muss sich am Nutzen orientieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für diese Vorgänge technische Systeme umgestellt oder erweitert werden müssen. Die möglichen Kosten dafür sowie die Dauer einer solchen Umstellung müssen ebenfalls mit dem Nutzen abgewogen werden. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass kein Missbrauch bzgl. der Meldung fehlender Datenqualität betrieben wird. In technischer Hinsicht ist eine Standardisierung nach Datenarten zu befürworten, da auf der Basis solcher Standards jedem Verwender der Daten bekannt ist, was mit diesen Daten gemacht werden darf. Des Weiteren wird der Austausch von Daten durch die Standardisierung vereinfacht und beschleunigt. Wichtig ist, dass die Ausgestaltungs- und Umsetzungsmöglichkeiten der Standardisierung in einem Prozess erfolgt, bei dem alle Beteiligten eingebunden sind. Bei der Standardisierung ist darauf zu achten, dass keine Datenschutzrisiken entstehen, wenn z.B. für die Einhaltung des Datenschutzes ausschließlich auf die jeweilige Datenart und den entsprechenden Standard abgestellt wird.\r\n\r\n6. Datenschutz\r\nDatensicherheit und Datenschutz sind von größter Bedeutung. Es müssen strenge Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass sensible Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Im Falle von personenbezogenen Daten agieren die kommunalen Unternehmen als datenerhebende Stelle und damit als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO. Für viele der Daten haben die Unternehmen erforderliche Opt-Ins eingeholt, oft auch unter Erbringung besonderer Leistungen für die Datenspender. Die Unternehmen tragen auch alle Lasten, die sich aus der DSGVO ergeben wie Betroffenenanfragen und Löschpflichten. Die Abgrenzung, welches Datum personenbeziehbar ist und welches nicht, ist nach wir vor unscharf. Gerade im Hinblick auf Geolokationsdaten (GPS-Daten) z.B. von Ausleihen von Fahrrädern ist unklar, wie stark diese Daten verwaschen sein dürfen bzw. müssen, um einerseits den Open-Data Ansatz zu erfüllen und andererseits den ggf. erkennbaren Personenbezug aufzuheben. Hier braucht es klare Vorgaben, ab wann personenbezogene Daten als ausreichend anonym angesehen werden können, um aus dem Schutzbereich der DSGVO zu fallen bzw. ob hier auch mit einer Pseudonymisierung gearbeitet werden kann, die den Personenbezug für andere Verantwortliche ausschließen könnte (vgl. dazu EuG-Urteil v. 26.04.2023 T-557/20, ECLI:EU:T2023:219).\r\nDie bestehenden Regelungen wirken sich sogar hemmend auf die Verfügbarkeit von Daten aus, da sie mit hohen Aufwänden mit Blick auf Speicherung und Aufbereitung verbunden sind. Zudem können unkontrollierbare Haftungsrisiken entstehen, da nicht klar ist wofür ein unbekannter Nutzer die Daten am Ende verwendet. Für Datensammler werden Daten durch diese Regelung zunehmend zu einer Belastung. Aktuell wäre es also ratsam, Daten umgehend zu löschen oder am besten erst gar nicht zu erheben. Dies ist jedoch konträr zur Intention, die Verfügbarkeit von Daten zu erhöhen.\r\n\r\n7. „Datenaufsicht“: Sanktionierung bei Nicht-Bereitstellung: Verweigerungsmöglichkeit für die Weitergabe von Daten muss gegeben sein\r\nDie Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger, mit der öffentliche Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge betraut sind, muss in gleichbleibender Qualität und auf gleichem Preisniveau gewährleistet bleiben. Um das garantieren zu können, muss auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Weitergabe von Daten nur an ausgewählte Dritte zu ermöglichen bzw. die Weitergabe zu verweigern, sollte die Qualität der Weiterverwendung nicht sichergestellt sein oder andere negative Auswirkungen befürchtet werden.\r\n\r\n8. Beispiele\r\nBeispiel SWM: Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur in München\r\nDie SWM treiben den Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität in München voran und betreiben rund 1.400 öffentlich zugängliche Ökostrom-Ladepunkte sowie mehr als 2.800 private und gewerbliche Ladepunkte. Dabei bieten wir viele Services wie Entstörung, Monitoring, Abrechnung und Beratung an. Es werden zwei Arten von Daten generiert: solche, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, und solche, die unternehmensintern bleiben. Allgemeine Daten zu Ladepunkten, wie Steckertyp, Ladeleistung und Verfügbarkeit, sind öffentlich zugänglich. Kundenbezogene Daten wie Ladedauer, Auslastung und Batteriefüllstand bleiben hingegen vertraulich, da sie für die Abrechnung und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle wichtig sind. Diese Daten ermöglichen ein effizientes Lademanagement und einen reibungslosen Betrieb, weshalb ihre Kontrolle in einer Hand bleiben muss.\r\nBeispiel MVG: Verkehrsentlastung in Ballungsräumen nur mit einem nachhaltigen ÖPNV\r\nMünchen muss bei steigenden Einwohnerzahlen kostengünstige und emissionsarme Mobilität sicherstellen. Dafür ist ein nachhaltiger und reibungslos funktionierender ÖPNV entscheidend, da nur so die Ballungsräume entlastet werden können. Öffentlicher Verkehr bedeutet auch, unprofitable Strecken im Sinne der Daseinsvorsorge zu bedienen.\r\nVon größter Bedeutung sind dafür aktuelle Betriebsdaten wie Baustellen, Umleitungen und Fahrgastaufkommen. Diese Daten ermöglichen es, effizient auf Staus und Überfüllungen zu reagieren und die Zufriedenheit sowie Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten. Auf Grundlage dieser Betriebsdaten werden Fehlleitungen und zusätzliche Staus vermieden.\r\nDie MVG vernetzt verschiedene Verkehrsträger und nutzt die generierten Daten, um beispielsweise neue, bedarfsorientierte Services anzubieten und das Gesamtsystem zu verbessern. Die Kontrolle über diese Daten ist unerlässlich, um das Gesamtsystem stabil und effizient zu halten und eine nachhaltige Verkehrsentlastung zu gewährleisten. Ohne diese zentrale Steuerung über alle Verkehrsarten des ÖPNV hinweg könnten alternative Anbieter nur rentable Strecken bedienen und somit Cherry Picking betreiben, ungeachtet der Daseinsvorsorge des öffentlichen Verkehrs. Eine Datenweitergabe wäre daher volkswirtschaftlich nachteilig, da sie privaten Unternehmen das erwähnte Cherry Picking ermöglichen würde und den kommunalen Verkehrsträgern gleichzeitig die wirtschaftlichen Geschäftsbereiche zu Lasten der kommunalen/öffentlichen Unternehmen schmälert. Eine enge Zusammenarbeit mit allen relevanten Stakeholdern ist also unerlässlich, um innovative Lösungen zu entwickeln und die Mobilitätsbedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen.\r\n\r\nZukunftsprojekte der SWM\r\nDer ÖPNV ist das Rückgrat der Münchner Mobilität. Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), die Mobilitätstochter der SWM, hat ihr Angebot erweitert und neue Mobilitätsformen integriert, was den ÖPNV attraktiver und das eigene Auto verzichtbarer macht.\r\nWir streben 100% Zero-Emission an: U-Bahn und Tram fahren bereits emissionsfrei, und die SWM erzeugen mehr Ökostrom, als Münchner Haushalte sowie Tram und U-Bahn verbrauchen. Bis Anfang der 2030er Jahre wird die MVG-Busflotte auf batterieelektrische Antriebe umgestellt und klimaneutral betrieben.\r\nDie SWM fördern Elektromobilität mit 1.400 öffentlichen Ökostrom-Ladepunkten und einer wachsenden Zahl von Schnellladestationen. Auch unser Fuhrpark setzt auf E-Antriebe. Um den Anteil des ÖPNV am Verkehrsaufkommen weiter zu erhöhen, wird der ÖPNV ausgebaut. Neue Tram- und U-Bahnflotten sowie ein verbessertes Zugsicherungssystem sollen Taktverdichtungen und den Ausbau neuer Strecken ermöglichen. Mehrere neue Tramtrassen sind in Planung und werden noch in diesem Jahrzehnt in Betrieb genommen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Die nationalen Ziele aus dem neuen Klimaschutzgesetz sind sogar noch ambitionierter: so soll in Deutschland Klimaneutra-lität bis 2045 erreicht werden. Das Sektor Ziel für den Verkehr, der bisher ohnehin zu einem der größten Hemmschuhe bei den Klimaschutzbemühungen zählt, wurde für das Jahr 2030 von 95 auf 85 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente reduziert. Dieses Ziel soll mit einer Stärkung des öffentlichen Per-sonenverkehrs, mit neuen, nachhaltigen Mobilitätsdiensten und mit einem intelligenten Verkehrsma-nagement erreicht werden.\r\nUm die oben genannten Ziele zu erreichen, sind aus unserer Sicht folgende verkehrspolitisch entscheidenden Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Langfristige Sicherstellung der Finanzierung des öffentlichen Verkehrs: Denn ein kundenorientierter, zukunftsfähiger und klimafreundlicher ÖPNV braucht dringend eine dauerhaft, langfristig gesicherte und auskömmliche Finanzierung. Um die Fi-nanzierung des öffentlichen Verkehrs langfristig sicherzustellen und weiteres Wachstum zu ermöglichen, müssen die bewährten Instrumente zielgerichtet entwickelt und ausge-weitet werden – etwa um Fondsmodelle und neue Fördermittel. Wesentlich dabei ist, För-derinstrumente auch für die Finanzierung von Betriebskosten im ÖPNV zu entwickeln. 2. ÖPNV-Kapazitäten massiv ausbauen: Damit der nötige Neu- und Ausbau vor allem bei den ÖPNV-Infrastrukturen vorangetrieben werden kann, müssen Genehmigungsverfahren weiter beschleunigt werden. Die Standardisierte Bewertung muss so modernisiert werden, dass Investitionen im ÖPNV erleichtert werden und Projekte, die in besonderem Maß das Klima entlasten, hoch priorisiert werden. 3. Personal- und Fachkräftebedarf decken: Für das Erreichen der Ziele bei Klimaschutz und Luftreinhaltung ist zusätzliches qualifiziertes Personal notwendig. Hierzu müssen die Ausbildungskapazitäten der Universitäten, Hochschulen und sonstigen staatlichen Bil-dungseinrichtungen weiter ausgebaut und die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsgänge qualifiziert werden. Die Branche ihrerseits leistet ihren Beitrag durch Ausbau der Berufs-ausbildung. 4. Open Data: Zur Wahrung der Aufgaben im Sinne der Daseinsvorsorge muss öffentlichen Unternehmen vor allem im Hinblick auf wettbewerblich relevante Daten eine Verweige-rungsmöglichkeit für die Weitergabe, bzw. Veröffentlichung eingeräumt werden. Für öffent-liche und private Unternehmen müssen gleiche Bedingungen und Vorgaben gelten (Level-Playing-Field).\r\nDer öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist das Rückgrat der Münchner Mobilität. In den letzten Jahren haben wir die Verkehre und Leistungen der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), der Mo-bilitätstochter der Stadtwerke München (SWM), ausgebaut und um neue Mobilitätsformen für den individuellen Bedarf ergänzt. Das macht den ÖPNV in der bayerischen Landeshauptstadt noch at-traktiver – und das eigene Auto noch verzichtbarer. Zusätzlich wollen wir im Vorgriff auf die Umsetzung der europäischen „Clean Vehicle Directive“ un-sere MVG-Busflotte bis 2035 vollständig auf batterieelektrische Antriebe umstellen und in München klimaneutral betreiben. Unsere Betriebshöfe machen wir dazu „e-fit“. In diesem Zuge bedauern wir die Einstellung der Förderung zum Hochlauf der Elektromobilität im Busbereich sehr und möchten dringend darauf hinweisen, diese in der nächsten Legislaturperiode wieder einzuführen, da uns die Umstellung auf emissionsfreie Stadtbusse nicht aus eigenen Mitteln gelingen wird, sie aber laut Maßgabe für CO2 Flottengrenzwerte bis 2035 zu 100 Prozent erfüllt sein muss. Abhilfe könnte hier die Aufnahme in den Förderkatalog des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) und dessen entsprechende Höherdotierung für die Umstellung der Flotten und den Umbau von Betriebs-höfen schaffen.\r\nZudem befindet sich das Mobilitätsverhalten der Bürger*innen stark im Wandel. Während die Men-schen früher meist mit dem gleichen Verkehrsmittel unterwegs waren, ist heute ein Trend hin zur multimodalen Mobilität, also der Nutzung vieler verschiedener Verkehrsmittel je nach persönlicher Situation, zu erkennen. Wir als SMW/ MVG haben uns bereits vom konventionellen ÖPNV-Unter-nehmen hin zum multimodalen Mobilitätsanbieter gewandelt, unter anderem durch die Erweiterung des klassischen ÖPNV (U-Bahn, Bus und Tram) um ein On-Demand-Angebot. Mit unserer Mobili-tätsplattform MVGO garantieren wir unseren Kund*innen nahtlose Mobilität aus einer Hand. Dem-nach sollten aus unserer Perspektive Verkehrsunternehmen als multimodale Mobilitätsanbieter ge-stärkt werden und alle Angebote aus einer Hand kommen.\r\nDie große Herausforderung für Branche und Politik wird es in der kommenden Legislaturperiode sein, die verschärften Klimaziele durch Umsetzung geeigneter Maßnahmen zu erreichen. Das kann nur gelingen, wenn der öffentliche Verkehr als zentraler Baustein der Mobilitätswende deutlich ge-stärkt wird. Denn nur mit Hilfe einer Mobilitätswende lässt sich die Klimakrise im Verkehrsbereich noch abwenden, die Luft in unseren Städten verbessern und mehr Lebensqualität für die Menschen ermöglichen. Gemeinsam und mit den folgenden politischen Rahmenbedingungen gelingt uns die Mobilitätswende:\r\n1. Langfristige Sicherstellung der Finanzierung des öffentlichen Verkehrs\r\nMit Blick auf die steigenden Betriebs- bzw. Investitionskosten im Zuge der massiven Angebotser-weiterungen und der Umstellung von Fahrzeugflotten auf alternative Antriebe zur Erreichung der klima- und verkehrspolitischen Ziele sind neue Finanzierungsmodelle nötig. Denn es bedarf immenser Investitionen, um die Dekarbonisierung der Antriebe, im Gleichklang mit dem Um-, Aus- und Neubau von Betriebshöfen, Werkstätten und zusätzlich benötigten Abstellflä-chen, zu schaffen. Diese notwendigen Investitionen zur Erreichung der Klimaziele müssen durch Regulierungsrahmen und Förderprogramme flankiert werden. Des Weiteren führt eine erhebliche Steigerung der Fahrgastzahlen automatisch zu höherem Personal- und Fahrzeugbedarf sowie zu insgesamt steigenden Betriebskosten.\r\nLaut dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) besteht deutschlandweit bei der kom-munalen Infrastruktur ein Investitionsbedarf in Höhe von insgesamt 372 Mrd. Euro bis 2030.\r\nFür den Erweiterungsbedarf bei Schienennetzen und Straßen in Städten, Landkreisen und Gemein-den (Anteil 25 Mrd. Euro), für den Nachhol- und Ersatzbedarf im ÖPNV (Anteil 64 Mrd. Euro) und für den Nachhol- und Ersatzbedarf bei Straßen, Brücken, Tunneln und Wegen in Städten, Landkrei-sen und Gemeinden (Anteil 283 Mrd. Euro).\r\nAbhilfe könnten hier Infrastrukturfonds leisten, um weitere Angebots- und Infrastrukturverbesserun-gen aus mehrjährigen und haushaltsunabhängigen Fondsmodelle zu finanzieren. Solche Infrastruk-turfonds mit fixen Finanzierungsbudgets sind als Investitionen in die bestehenden ÖPNV-Betriebs-anlagen besonders hilfreich, weil sie dauerhaft angelegt sind. Auch Straßennutzungs- und Parkge-bühren für Anwohner und Besucher, sofern die Einnahmen auch den ÖPNV-Aufgabenträgern zur Verfügung stehen, können einen Beitrag leisten. Dies würde die Planung und Umsetzung von Infra-strukturprojekten deutlich erleichtern.\r\nEin kundenorientierter, zukunftsfähiger und klimafreundlicher ÖPNV braucht dringend eine dauerhaft, langfristig gesicherte und auskömmliche Finanzierung.\r\nWir schlagen daher folgende Anpassung vor:\r\nUm die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs langfristig sicherzustellen und weiteres Wachstum zu ermöglichen, müssen die bewährten Instrumente zielgerichtet entwickelt und ausgeweitet werden – etwa um Fondsmodelle und neue Fördermittel. Wesentlich dabei ist, Förderinstrumente auch für die Finanzierung von Betriebskosten im ÖPNV zu entwickeln.\r\n2. ÖPNV-Kapazitäten massiv ausbauen\r\nDie Klimaschutzziele und das hierfür notwendige Fahrgastwachstum lassen sich nur realisieren, wenn in den nächsten Jahren massiv in eine Erhöhung der ÖPNV-Kapazitäten investiert wird. Während den meisten Straßenbahn-, und U-Bahn-Projekten längere Planungs- und Genehmigungs-prozesse vorangehen, können Kapazitätserweiterungen und zusätzliche Angebote im straßenge-bundenen ÖPNV, wie Busverkehr oder mit Hilfe von On-Demand-Mobilität schnell zu einem attrak-tiveren und leistungsfähigeren ÖPNV beitragen.\r\nUm diese Projekte in ihrer Umsetzung zu beschleunigen, muss noch die Standardisierte Bewertung, die Kosten und Nutzen von Projekten im öffentlichen Personenverkehr gegenüberstellt, novelliert werden. In diesem Zusammenhang müssen Investitionen in den umweltfreundlichen ÖPNV erleich-tert werden, insbesondere müssen Projekte, die eine hohe das Klima entlastende Wirkung entfalten, hoch priorisiert werden.\r\nDamit einher geht auch die Aufstockung von Personal in Behörden und Gerichten. Denn eine effizi-ente und zügige Bearbeitung von Anträgen, Genehmigungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusam-menhang mit nachhaltigen Mobilitätsprojekten ist entscheidend für eine rasche Umsetzung von Pro-jekten. Projekte können schneller voranschreiten und innovative Lösungen für nachhaltige Verkehrs-systeme besser berücksichtigt werden. Eine personelle Aufstockung ermöglicht es den Behörden, eine höhere Anzahl von Projekten gleichzeitig zu bearbeiten, ohne dabei die Qualität der Arbeit zu vernachlässigen. Dies stärkt die Verwaltungskapazitäten und erhöht die Leistungsfähigkeit der öf-fentlichen Hand.\r\nWir schlagen daher folgende Anpassung vor:\r\nDamit der nötige Neu- und Ausbau vor allem bei den ÖPNV-Infrastrukturen vorangetrieben werden kann, müssen Genehmigungsverfahren weiter beschleunigt werden. Die Standardisierte Bewertung muss so modernisiert werden, dass Investitionen im ÖPNV erleichtert werden und Projekte, die in besonderem Maß das Klima entlasten, hoch priori-siert werden.\r\n3. Personal- und Fachkräftebedarf decken\r\nDie nationalen Ziele sehen vor, im Personenverkehr Angebote und Marktanteile deutlich auszu-bauen und bis 2030 die Fahrgastzahlen im öffentlichen Verkehr zu verdoppeln. Diese Pläne sind sehr zu begrüßen. Die Umrüstung der Fahrzeuge auf alternative Antriebe, die Digitalisierung der Instandhaltungsprozesse oder der Betrieb von digitalen Mobilitätsplattformen stellen neue Anforde-rungen an die Unternehmen und ihre Beschäftigten. Durch die für die Mobilitätswende nötigen An-gebotsausweitungen bei Bus und Bahn werden zudem zahlreiche neue Kolleginnen und Kollegen in allen Berufsbildern der Branche gesucht. Der demografische Wandel verstärkt außerdem den hohen Personalbedarf in der Branche. Allein im ÖPNV müssen bis 2030 rund 50 Prozent der Be-schäftigten, aufgrund von Renteneintritt, ersetzt werden. Somit sind wir auf Talente von morgen angewiesen, welche vor allem vor dem Hintergrund laufender technologischer Entwicklungen und der Nutzung von Künstlicher Intelligenz eine entscheidende Rolle beim Vorantreiben der Mobilitäts-wende spielen.\r\nSiehe hierzu: Forderungen der Stadtwerke München GmbH für die bundespolitischen Rahmenbe-dingungen in der nächsten Legislaturperiode für den notwendigen Bürokratieabbau und zur Be-kämpfung des Fachkräftemangels. Wir schlagen daher folgende Anpassung vor:\r\nFür das Erreichen der Ziele bei Klimaschutz und Luftreinhaltung ist zusätzliches qualifi-ziertes Personal notwendig. Hierzu müssen die Ausbildungskapazitäten der Universitäten, Hochschulen und sonstigen staatlichen Bildungseinrichtungen weiter ausgebaut und die Inhalte der jeweiligen Ausbildungsgänge qualifiziert werden. Die Branche ihrerseits leistet ihren Beitrag durch Ausbau der Berufsausbildung.\r\n4. Open Data\r\nEine wachsende Metropole wie München kann nur dann nachhaltig „am Laufen“ gehalten werden, wenn im Energie- und Verkehrsbereich vorausschauend gehandelt wird. Die Unternehmen der kom-munalen Daseinsvorsorge im Energie- und Verkehrsbereich sind vielfach nicht nur Vorreiter im Klima- und Umweltschutz und verbessern jedes Jahr über alle Unternehmensbereiche hinweg die eigene ökologische Bilanz, sie investieren zudem in die digitale Transformation und in innovative Entwicklungen, um kundenorientierte, zukunftsfähige, flexible und preisgünstige Dienstleistungen und Produkte anbieten und fortlaufend verbessern zu können.\r\nGrundlage hierfür sind die durch bestehende Kundenbeziehungen, Produkte und Dienstleistungen erhobenen und verarbeiteten Daten. Daten werden also nicht zum Selbstzweck generiert. Sie wer-den zur Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität von Dienstleistungen der kommunalen Daseinsvorsorge und dem Ausbau des Angebots für die Kunden eingesetzt und weiterverarbeitet. Sie sind die Basis für die Entwicklung neuer Geschäftsfelder, in denen auch öffentliche Unterneh-men mit vornehmlich privaten Unternehmen im Wettbewerb stehen. Somit muss auch die Weiter-gabe von Open Data auf einer Lizenzvereinbarung beruhen.\r\nWir schlagen daher folgende Anpassung vor:\r\nZur Wahrung der Aufgaben im Sinne der Daseinsvorsorge muss öffentlichen Unternehmen vor allem im Hinblick auf wettbewerblich relevante Daten eine Verweigerungsmöglichkeit für die Weitergabe bzw. Veröffentlichung eingeräumt werden. Für öffentliche und private Unternehmen müssen gleiche Bedingungen und Vorgaben gel-ten (Level-Playing-Field).\r\n\r\nZukunftsprojekte im Mobilitätsbereich Der ÖPNV ist das Rückgrat der Münch-ner Mobilität. Die Münchner Verkehrs-gesellschaft (MVG), die Mobilitätstoch-ter der SWM, hat ihr Angebot erweitert und neue Mobilitätsformen integriert, was den ÖPNV attraktiver und das ei-gene Auto verzichtbarer macht. Wir streben 100 % Zero-Emission an: U-Bahn und Tram fahren bereits emissi-onsfrei, und die SWM erzeugen mehr Ökostrom, als Münchner Haushalte so-wie Tram und U-Bahn verbrauchen. Bis Anfang der 2030er Jahre wird die MVG-Busflotte auf batterieelektrische Antriebe umgestellt und klimaneutral betrieben. Die SWM fördern Elektromobilität mit 1.400 öffentlichen Ökostrom-Ladepunkten und einer wachsenden Zahl von Schnellladestationen. Auch unser Fuhrpark setzt auf E-Antriebe. Um den Anteil des ÖPNV am Verkehrsaufkommen weiter zu erhöhen, wird dieser ausgebaut. Neue Tram- und U-Bahnflotten sowie ein verbessertes Zugsicherungssystem sollen Takt-verdichtungen und den Ausbau neuer Strecken ermöglichen. Mehrere neue Tramtrassen sind in Planung und werden noch in diesem Jahrzehnt in Betrieb genommen. Ein zukunfts-fähiger Ansatz für unsere städtische Mobilität umfasst die Integration autonomer Fahrzeuge in den straßengebundenen ÖPNV, in Verbindung mit einem ausgebauten Hochleistungs-ÖPNV.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014683","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau und Bekämpfung des Fachkräftemangels","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/1d/464738/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120027.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Stadtwerke München GmbH für die bundespolitischen Rahmenbedingungen in der nächsten Legislaturperiode für den notwendigen Bürokratieabbau und zur Bekämpfung des Fachkräftemangels\r\n\r\nDie bürokratischen Hürden in Deutschland sind seit Jahren Gegenstand intensiver Diskussionen und Analysen. Unternehmen sehen sich täglich mit einer Vielzahl von Vorschriften, Formularen und administrativen Anforderungen konfrontiert, die nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kost-spielig sind. Diese Überregulierung hemmt Innovationen, beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit und erschwert effiziente Abläufe. Folgende Anpassungen sind aus unserer Sicht notwendig, um die wirtschaftliche Dynamik zu unterstützen, zur Entlastung aller Akteure beitragen zu können und gleichzeitig die Qualität und Verlässlichkeit behördlicher Prozesse zu wahren.\r\nI. Bürokratieabbau Für den notwendigen Bürokratieabbau schlagen wir folgende Anpassungen vor:\r\nDatenschutz: 1. Die Meldepflicht auf gravierende Datenschutzverletzungen sollte beschränkt oder gänz-lich abgeschafft werden. 2. Bei der Datenverarbeitung in Konzernen sollte ein Konzernprivileg eingeführt werden. 3. Klare und einheitliche Regelung zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Unternehmen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Erstellung von Daten-schutzhinweisen auf das Wesentliche beschränken. 4. Struktur der Aufsichtsbehörden vereinfachen. Auf einheitliche Auslegung der DSGVO durch die unterschiedlichen Behörden hinwirken. Lieferkettensorgfaltspflicht: 1. Die Risikoanalysen sollten nur alle zwei oder drei Jahre anstelle einmal im Jahr durchzu-führen sein. 2. Bei der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich sollten die Themen Arbeits- und Ge-sundheitsschutz sowie Umwelt für den Bereich der Bundesrepublik ausgeklammert wer-den. 3. Abschaffung des jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. 4. Schaffung der Möglichkeit eines Konzern-LkSG-Berichts Deutsches Geldwäschegesetz (GWG): Die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auf Risikofälle beschränken, die durch Risi-kokategorien klar festgelegt und eingegrenzt sind\r\nII. Vergaberecht vereinfachen\r\nErhebliche Erleichterungen für die öffentlichen Auftraggeber würden auch Vereinfachungen im Vergabeverfahren mit sich bringen. Ansatzpunkte wären aus unserer Sicht insbesondere:\r\n1. Vereinfachungen für Leistungen und Gewerke mit Innovationscharakter (z.B. zur Wärme-versorgung aus Geothermie inklusive der untertägigen und obertägigen Bestandteile). 2. Vereinfachung der Spezifikationstiefe, insbesondere zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Präqualifikation 3. Definition von Verfahrenserleichterungen für Vorhaben, die der Sicherstellung und Be-schleunigung der Wärmewende (Geothermie) gelten.\r\nIII. Fachkräftemangel\r\n1. Bessere Arbeitsanreize\r\nDer Fachkräftemangel ist die Achillesferse der Energie-, Wärme- und Mobilitätswende, denn sie erfordern eine ausreichende Menge an qualifizierten Fachkräften entlang der gesamten Wert-schöpfungskette. Der Bedarf an Aus- und Weiterbildung ist enorm. Die Politik muss diese Heraus-forderung über interdisziplinäre Strategien zur Fachkräftesicherung mit hoher Priorität adressieren. Der Ressourcenmangel führt zu erheblichen Verzögerungen bei der Planung und Errichtung von Projekten zur Umsetzung der Energie-, Wärme- und Mobilitätswende sowie entlang den Lieferket-ten. Wir schlagen folgende Vereinfachungen vor:\r\n1. Um die Attraktivität von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu steigern, sollte die Wertgrenze von EUR 50 in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG erhöht werden. 2. Vertrauensarbeitszeitmodelle sollten weiterhin zulässig sein und im Zusammen-hang mit solchen Modellen kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand verursacht werden. 3. Eine ähnliche Regelung wie in §22a BeschV-E für Pflegekräfte sollte auch für Fahr- und Werkstattpersonal im ÖPNV eingeführt werden. 4. Modernisierung des Busführerscheins, um den Zugang zu diesem Beruf zu er-leichtern und die Attraktivität zu erhöhen: a. Anpassung der Schulungsinhalte an die aktuellen Anforderungen und Her-ausforderungen des öffentlichen Nahverkehrs. b. Einführung einer europaweiten Anerkennung des Busführerscheins, um die Mobilität und Flexibilität von Fahrern zu fördern.\r\nc. Bereitstellung verbesserter Finanzierungsmöglichkeiten für die Ausbildung von Busfahrern, um den Einstieg in diesen Beruf zu erleichtern. d. Implementierung digitaler Lern- und Prüfungsmethoden, um den Lernpro-zess zu optimieren und zeitgemäß zu gestalten. e. Intensive Förderung von Quereinsteigern, um den Fahrermangel zu lindern und das Berufsfeld auch für diejenigen attraktiv zu machen, die bisher in anderen Branchen tätig waren. 5. Fachkräfteeinwanderung zu vereinfachen, denn bürokratische Prozesse erschwe-ren die Anstellung dringend benötigter Arbeitnehmer*innen: a. Die Regelung nach § 2 Absatz 12a AufenthG sollte auf Fahrpersonal für den ÖPNV sowie auf technische Hilfskräfte unterhalb des Qualifikationsni-veaus Facharbeiter erweitert werden. b. Bei der Chancenkarte sollten die Stunden in § 20 a Abs. 7 auf „20-30“ Stunden pro Woche und in § 20a Abs. 6 Ziff. 2 die „Altersgrenze“ auf 45 Jahre erhöht werden. c. Schaffung eines Zentralen Registers, in dem die anerkannten Ausbildun-gen im Ausland aufgelistet sind, geordnet nach Ländern und Berufsgrup-pen. d. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Chancenkarte auch ohne die 2-jährige Ausbildung, NUR auf Grund der Berufserfahrung zu bekom-men. e. One-Stop-Shops: Zentrale Anlaufstellen für alle Belange der Zuwanderung und Arbeitsmarktzulassung mit sprachkundigem Personal. f. Digitale Verwaltung: Elektronische Antragsportale und automatische Sta-tus-Updates zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung. g. Standardisierte Verfahren: Einheitliche Anforderungen und Verfahren über alle Bundesländer hinweg zur Erhöhung der Transparenz und Aufwandsre-duzierung. h. Verstärkte Kommunikation: Verbesserte Informationsstrukturen und Kom-munikationswege sowie regelmäßige Trainings für Behördenmitarbeiter*in-nen und Schulungen für Unternehmen für Prozesssicherheit.\r\n2. Anreize für den Werkswohnungsbau\r\nUm in Zukunft mehr Fachkräfte für die Beschleunigung der Energie-, Wärme- und Mobilitätswende gewinnen zu können, müssen mehr Werkswohnungen zur Verfügung gestellt werden. Da aktuell aber diverse Hemmnisse bestehen, kommt es oftmals zu erhöhten Kosten oder zeitlichen Verzö-gerungen.\r\n1. Reduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz: Die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz sollten gerade bei Werkswohnungen reduziert und damit der Bau von Wohnungen im direkten Umfeld von Lärmquellen oder schallintensiveren Arbeitsplätzen ermöglicht bzw. erleichtert werden. Immissionsrichtwerte für Immission-sorte außerhalb von Gebäuden sollten für Werkswohnungen angemessen erhöht werden 2. Erleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen und modularen Bauens: Serielles Bauen führt zu einer deutlichen Bauzeitverkürzung und bietet teilweise finanzielle und qualitative Vorteile im Werkswohnungsbau bzw. im Wohnungsbau allge-mein. Serielles bzw. teilserielles Bauen sollte im öffentlichen Vergaberecht der gewerke-weisen Vergabe gleichgestellt werden. 3. Bereitstellung von wirksamen Investitionszuschüssen: Die Verlässlichkeit und Planbar-keit von Fördermitteln ist ein wesentlicher Bestandteil von Investitionsentscheidungen und muss daher insbesondere bei Werkswohnungsbauvorhaben, die analog dem sozia-len Wohnungsbau noch stärker als der Wohnungsbau im Allgemeinen unter wirtschaftli-chen Druck geraten sind, wieder gegeben sein 4. Steuerliche Entlastung der Unternehmen: a. Unternehmen sollten die Ausfälle, die sie durch eine günstigere Mietpreisgestal-tung generieren, steuerlich geltend machen können. b. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EstG c. Ansatz des Sachbezuges bei Mietwohnungen, § 8 EstG d. Aufteilung bei verbilligter Überlassung von Werkswohnungen in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil e. Keine Abführung von Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil bei kostengünsti-gerer Vermietung von Werkswohnungen f. Zertifizierungsanforderungen und -nachweise für Gebäude möglichst einfach ge-stalten, Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude (QNG) 5. Schaffung von Investitionsanreizen in Werkswohnungsvorhaben: Durch zweckgebun-dene kürzere Abschreibungszeiträume könnten deutliche Investitionsanreize im Werks-wohnungsbau geschaffen werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014684","regulatoryProjectTitle":"Digitale Infrastruktur und Telekommunikationspolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/38/464740/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120026.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Stadtwerke München GmbH und der M-net Telekommunikations GmbH für die bundespolitischen Rahmenbedingungen in der nächsten Legislaturperiode zur digitalen Infrastruktur und Telekommunikationspolitik\r\n\r\nDigitalisierung und Telekommunikation sind die essenziellen Pfeiler der Gesellschaftspolitik. Sie sind die zentralen Infrastrukturen unseres Lebens, unserer Arbeitswelt und unserer Wirtschaft. Ob wir miteinander kommunizieren, arbeiten, lernen oder reisen, am digitalen Fortschritt führt kein Weg vorbei. Die Digitalisierung muss nachhaltig gestaltet werden und auch die Verwaltung muss digital modernisiert werden.\r\nUm diese Ziele zu erreichen, sind aus unserer Sicht folgende infrastruktur- und telekommunikationspolitisch entscheidenden Punkte relevant zu verankern:\r\nI. Digitale Infrastruktur erfordert einen investitionsfreundlichen Rahmen 1. Vorhersehbare, marktgerechte und effiziente Regulierung a. Dem Strategischem Doppelausbau Einhalt gebieten, da dieser einen fairen Wett-bewerb verhindert und den Ausbau der Glasfaserinfrastruktur verlangsamt. Mögliche Maßnahmen sind die Verpflichtung der Deutschen Telekom zur Offenlegung ihrer Ausbaupläne und die Entbündelung großer Ortsnetze, sowie ein möglicher Rückzug des Bundes als Anteilseigner. b. Ein Konzept für die Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze zügig erarbeiten, um veraltete Kupfernetze abzuschalten und nachhaltige Telekommunikationsnetze zu fördern. Das Konzept muss dabei sicherstellen, dass der Wechsel diskriminie-rungsfrei, wettbewerbskonform und verbraucherfreundlich erfolgt. c. Ausweitung symmetrischer Regulierung belastet Wettbewerber: Zurückführung und keine weitere Ausweitung der symmetrischen Regulierung. Staatliche Regu-lierung soll nur dann lenkend eingreifen, wenn ein anhaltendes strukturelles Markt-versagen festgestellt wird und muss bei Eintritt eines chancengleichen und nachhalti-gen Wettbewerbs auch wieder zurückgenommen werden. d. Den Infrastrukturausbau durch Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung der Verwaltung auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene vorantreiben, spezi-ell bei Antrags- und Genehmigungsverfahren. e. Die europäische Telekommunikationsregulierung sollte sich auf fairen Wettbe-werb und den Digitalausbau fokussieren, anstatt eine Marktkonzentration zu fördern. Eine starke Ex-ante-Regulierung bleibt notwendig, insbesondere angesichts der un-terschiedlichen Märkte und der Marktmacht der Deutschen Telekom. 2. Keine zügellose Förderung zulasten des eigenwirtschaftlichen Ausbaus a. Bedarfsgerechte Förderung ohne Verdrängung eigenwirtschaftlicher Investitio-nen: Nach dem Prinzip der Dringlichkeit müssen weiße Flecken vor grauen Flecken gefördert werden. Ebenso sollte die maximale Fördersumme für die Graufleckenför-derung erhöht werden, um nicht eigenwirtschaftlich erschließbare Stadtteile in Zu-kunft mit Glasfaser zu versorgen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben dürfen staatliche Fördermittel nicht dazu verwendet werden, eigenwirtschaftliche Investitio-nen in Glasfaserinfrastrukturen zu überbauen oder zu verdrängen.\r\n\r\nb. Baukapazitäten und Fachkräfte sind der wesentliche Flaschenhals beim Aus-bau der digitalen Infrastruktur. Ebenso treibt die Förderung sowie die allgemeine Marktsituation die Ausbaupreise von Glasfaser seit Jahren immer weiter in die Höhe, sodass ein eigenwirtschaftlicher Ausbau Jahr für Jahr schwieriger wird. 3. Entscheidende Weichenstellungen für Glasfaser in Gebäuden (FTTH) a. Dringende Überarbeitung des Glasfaserbereitstellungsentgelts: Es braucht eine deutliche Vereinfachung der Inanspruchnahme des Glasfaserbereitstellungsentgelts gemäß § 72 TKG n.F., Streichung von „unentgeltlich“ beim Zugang und eine Verlän-gerung des Bereitstellungsentgelts bis weit in die 2030er Jahre. b. Streichung des Sonderkündigungsrechts für Immobilienkonzerne II. Telekommunikationspolitik als gesamtgesellschaftliche Aufgabe 1. Telekommunikationsbranche benötigt Luft zum Atmen a. Der umfangreiche Pflichtenkatalog des Telekommunikationssektors muss auf den Prüfstand gestellt und reduziert werden, um personelle und finanzielle Res-sourcen – anstatt für bürokratische Pflichten – für den Ausbau der digitalen Infra-struktur nutzen zu können. b. Augenmaß bei der Abwägung von Endkunden- und Anbieterinteressen 2. Datennutzung a. Angemessene Beteiligung der Digitalkonzerne als Innovationstreiber an den Inf-rastrukturkosten b. Open Data\r\nI. Digitale Infrastruktur erfordert einen investitionsfreundlichen Rahmen\r\nDer effiziente Ausbau der digitalen Infrastruktur stellt eine essenzielle Grundvoraussetzung für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland einerseits sowie für die Teilhabe aller Mitbürgerinnen und Mitbürger an Bildung, Chancenvielfalt und Wohlstand ande-rerseits dar. Die Netzbetreiber sind sich dieser Verantwortung bewusst und werden den erforderli-chen Ausbau der digitalen Infrastruktur weiter vorantreiben. Die neue Legislaturperiode muss nun endlich genutzt werden, um die drängenden Herausforderungen rund um den Doppelausbau und die Kupfer-Glas-Migration anzugehen. Auch müssen weiter Anstrengungen unternommen werden, um einen investitionsfreundlichen Rahmen zu schaffen, der sich durch eine vorhersehbare, markt-gerechte und effiziente Regulierung sowie durch die richtigen Weichenstellungen bei dem ent-scheidenden Glasfaserausbau in den Gebäuden (Fiber to the Home – FTTH) auszeichnet.\r\n1. Vorhersehbare, marktgerechte und effiziente Regulierung\r\nNachhaltige Investitionen in digitale Infrastrukturen setzen aufgrund der sehr langen Amortisations-zeiträume eine hinreichende Planungs- und Rechtssicherheit von staatlicher Seite voraus. Dem ist nur mit einer Regulierung gerecht zu werden, die sich an den Maßstäben der Verlässlichkeit und Kohärenz sowie an den eigenen ordnungspolitischen Grundlagen orientiert.\r\na. Strategischem Doppelausbau Einhalt gebieten\r\nWie viele andere kommunale Unternehmen auch, sehen wir uns mit dem Problem des strategi-schen Doppelausbaus unserer Glasfasernetze durch das marktbeherrschende Telekommunikati-onsunternehmen konfrontiert. Das Ziel scheint dabei klar: durch einen strategischen Doppelausbau bzw. dessen Ankündigung sollen die Ausbauprojekte der Wettbewerber verhindert und diese Un-ternehmen aus dem Markt gedrängt werden.\r\nDieses strategisch destruktive Vorgehen führt zu einer Verlangsamung des Ausbaus insgesamt, was die Erreichung des von der Bundesregierung gesetzten Ziels – der flächendeckenden Glasfa-serversorgung bis 2030 – akut gefährdet. Auch ist es den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort schwer zu vermitteln, warum auf einmal zwei Glasfasernetze gebaut werden sollen – während in anderen Gebieten gar keines entsteht. Das wettbewerbsschädliche Verhalten führt zudem dazu, dass der staatliche Förderbedarf erhöht wird, da weniger eigenwirtschaftlicher Ausbau möglich ist.\r\nIn der neuen Legislaturperiode müssen endlich wirksame Maßnahmen gegen dieses investitions-schädliche Verhalten erfolgen, die den strategischen Doppelausbau wirksam unterbinden. Zwar sind die erfolgte Einrichtung einer Monitoring- und Clearingstelle zum Glasfaser-Doppelausbau zu begrüßen1, diese allein sind jedoch als Maßnahmen nicht ausreichend und es bestehen Zweifel an dem Willen, der Deutschen Telekom hier klare Grenzen aufzuzeigen2. Die Bundesnetzagentur sollte das marktbeherrschende Unternehmen mittels eines förmlichen Auskunftsersuchens ver-pflichten, ihre Glasfaser-Ausbauplanung bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Zudem muss die Bundesnetzagentur in Sinne einer kohärenten und wettbewerbsfördernden Regulierung das marktbeherrschende Unternehmen daran hindern, alle Weichen für einen wettbewerbsschädlichen Überbau bzw. Doppelausbau zu stellen. So bedarf es etwa im Rahmen des Standardangebotsver-fahrens zum Fiber Broadband der Deutschen Telekom (Az. BK3d-22/018) eine nachfragegerechte Entbündelung von großen Commitment-Ortsnetzen zur Absicherung gegen Über- bzw. Doppelaus-bau durch die Deutsche Telekom. Anderenfalls wären Wettbewerber gezwungen, den Überbau der eigenen Infrastruktur durch die Deutsche Telekom mitzufinanzieren. Auch sollte der Bund erwä-gen, endlich aus seiner Doppelrolle als Anteilseigner und Regulierer zu treten und den Verkauf der Telekom-Anteile realisieren, um eine unabhängigen Entscheidungsfindung zu ermöglichen.\r\n1 Vgl. Fortschrittsbericht zur Gigabitstrategie der Bundesregierung, Oktober 2024, S. 36.\r\n2 Vgl. Katharina Schneider, Tagesspiegel Background, abrufbar unter https://background.tagesspiegel.de/digitalisie-rung-und-ki/briefing/wie-das-bmdv-die-telekom-beim-doppelausbau-geschuetzt-hat.\r\nb. Konzept für eine wettbewerbskonforme Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze zü-gig erarbeiten\r\nMit dem fortschreitenden Ausbau von Glasfasernetzen wird deutlich, dass die Weichenstellungen bei der Migration von Kupfer- zu Glasfaserinfrastrukturen die Märkte für die nächsten Jahrzehnte prägen werden. Die Abschaltung der veralteten und energieintensiven Kupfernetze ist eine zentrale Maßnahme, um den flächendeckenden Glasfaserausbau zu beschleunigen und eine nachhaltige Entwicklung der Telekommunikationsnetze sicherstellen zu können, sofern die Deut-sche Telekom daran gehindert wird, ihre Marktmacht voll auszuspielen. Der derzeit unzureichende Regulierungsrahmen (Initiativrecht allein bei der Deutschen Telekom, keinerlei Zeitplan zur Ab-schaltung, unzureichende Entgeltkontrolle durch „Regulierung light“) birgt die Gefahr einer strategi-schen Kupfer-Abschaltung, die es der Deutschen Telekom ermöglicht, ihre Marktmacht aus der Kupferwelt weitgehend unverändert in der Glasfaserwelt aufrechtzuerhalten – zum Schaden aller, ausbauende Glasfasernetzbetreiber, Vorleistungsnachfrager und Endnutzer.\r\nDas im Fortschrittsbericht zur Gigabitstrategie angekündigte Konzept für die Kupfer-Glas-Migration muss nun zügig von der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur unter umfassender Einbin-dung der Branche entwickelt werden. Hierfür bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten Auftra-ges des Gesetzgebers an die Bundesnetzagentur und ggf. einer zusätzlichen gesetzlichen Er-mächtigungsgrundlage, ein die Deutsche Telekom bindendes Konzept zu entwickeln; dies ist unter Berücksichtigung des EU-Rechtsrahmens nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Ziel dieses Konzeptes muss es sein, eine strategische Abschaltung und regional selektive Gebietsauswahl durch das marktbeherrschende Unternehmen zu verhindern, sodass die Migration von Kupfer- auf Glasfasernetze diskriminierungsfrei, wettbewerbskonform und verbraucherfreundlich erfolgen kann. Besonders wichtig ist dabei, dass die Migration auch dann stattfindet, wenn in ei-nem Gebiet ein Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens das Glasfasernetz ausge-baut hat. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir diesbezüglichen Forderungen des Bundesrats (vgl. BT-Drs. 391/24, Rn. 24, S. 33 ff.), insbesondere hinsichtlich der Prüfung eines konkreten Zeitpla-nes und eines Antragsrechts der Wettbewerber.\r\nc. Ausweitung symmetrischer Regulierung belastet Wettbewerber\r\nDem Grundsatz, dass staatliche Regulierung nur dann lenkend eingreifen soll, wenn ein anhalten-des strukturelles Marktversagen festgestellt wird, sollte wieder mehr Beachtung geschenkt werden. Eine auch im Weißbuch der EU-Kommission erkennbar zunehmend symmetrische Regulierung, die – insbesondere beim Zugang zu Infrastrukturen – nicht zwischen marktbeherrschenden und voll im Wettbewerb stehenden Unternehmen unterscheidet, ist einem investitionsfreundlichen Klima abträglich.\r\nZudem darf Regulierung nicht zu einem bloßen Selbstzweck verkommen, sondern ist streng auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu überprüfen. Der bisheri-gen ordnungspolitischen und gesetzgeberischen Intention, dass Regulierung bei Eintritt eines chancengleichen und nachhaltigen Wettbewerbs wieder zurückgenommen werden soll, folgen (trotz intensiven Wettbewerbs und Preisverfalls auf den Endkundenmärkten) immer weitere und tiefgreifende regulatorische Vorgaben. Hinzu treten umfassende Auskunfts- und Informationsbe-gehren zu vorhandenen Infrastrukturen sowie Ausbauvorhaben, welche sensible Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse darstellen. Dabei wird außer Acht gelassen, dass jede staatliche Maßnahme\r\nbei allen Marktbeteiligten wertvolle Ressourcen bindet, die nicht mehr für die Intensivierung des Infrastrukturausbaus zur Verfügung stehen. Dies belastet aufgrund der geringeren Skalierbarkeit über Gebühr die Wettbewerber, insbesondere lokale und regionale Netzbetreiber. Schlussendlich kommt eine symmetrische Regulierung oft einer Wettbewerbsverzerrung – zugunsten des markt-beherrschenden Unternehmens und zulasten lokaler und regionaler Netzbetreiber – gleich.\r\nd. Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung der Verwaltung\r\nDaneben stellen zu bürokratische und langwierige Genehmigungsverfahren auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene einen weiteren Hemmschuh für den Infrastrukturausbau dar. Angesichts der staatlichen Zielsetzung und Absichtsbekundungen, den Ausbau digitaler Infrastrukturen zu intensi-vieren, ist der Staat selbst gut beraten, die Vorteile einer solchen umfangreich zu nutzen und die Digitalisierung der Verwaltung, insbesondere zur Beschleunigung von Antrags- und Genehmi-gungsverfahren, deutlich voranzutreiben.\r\ne. Fairer Wettbewerb muss im Fokus europäischer Telekommunikationsregulierung stehen\r\nDie neue Bundesregierung sollte eine europäische Telekommunikationsregulierung unterstützen, die den Wettbewerb nicht einschränkt: eine Konsolidierung zugunsten Weniger gefährdet den Wettbewerb, die Verbraucherpreise und den benötigten Ausbau der digitalen Infrastruktur in Deutschland und Europa. Vorschläge aus dem Weißbuch der EU-Kommission zur Zukunft der Te-lekommunikationsbranche („Digital Networks Act“) und Berichten wie dem Letta- und Draghi-Be-richt könnten den Wettbewerb einschränken, obwohl es keine Belege dafür gibt, dass ein konsoli-dierter Markt zu mehr Investitionen führt. Der bisherige Ex-ante-Regulierungsrahmen der EU hat Investitionen, Innovationen und Verbrauchernutzen gefördert und sollte nicht durch eine „one size fits all“-Regulierung ersetzt werden, da die Telekommunikationsmärkte in Europa zu unterschied-lich sind. Angesichts der Marktmacht der Deutschen Telekom ist in Deutschland weiterhin eine starke Regulierung notwendig, um fairen Wettbewerb zu sichern.\r\n2. Keine zügellose Förderung zulasten des eigenwirtschaftlichen Ausbaus\r\nFördermittel für den Ausbau von digitalen Infrastrukturen sind in einem erheblichen Ausmaß vor-handen. Entscheidend ist jedoch der bedarfsgerechte Einsatz der bestehenden Fördermöglichkei-ten und die Identifizierung der begrenzten (Tief-)Baukapazitäten als wesentlichem Flaschenhals, um nicht mittel- bis langfristig den eigenwirtschaftlichen Ausbau zu gefährden.\r\na. Bedarfsgerechte Förderung\r\nStaatliche Förderung muss bedarfsgerecht dort vorgenommen werden, wo diese am dringlichsten benötigt wird. Demnach muss der Fokus zunächst auf die sog. weißen Flecken gesetzt werden, um eine gleichberechtigte digitale Teilhabe des ländlichen Raums zu ermöglichen. Durch eine Re-duzierung der Pendlerströme wird so zeitgleich auf die Ziele einer ökologischen Verkehrswende und Verringerung des CO2-Austoßes eingezahlt. Eine darüberhinausgehende Förderung in den\r\nsog. grauen Flecken muss ebenfalls bedarfsgerecht erfolgen. Ebenso sollte die maximale Förder-summe für die Graufleckenförderung erhöht werden, um nicht eigenwirtschaftlich erschließbare Stadtteile in Zukunft mit Glasfaser versorgen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben dürfen staatliche Fördermittel jedoch nicht dazu verwendet werden, eigenwirtschaftliche Investitionen in Glasfaserinfrastrukturen zu überbauen oder zu verdrängen. Anderenfalls würden eigenwirtschaftli-che Investitionen mittel- bis langfristig unterbleiben.\r\nb. Baukapazitäten und Fachkräfte als wesentlicher Flaschenhals\r\nEin solches Bild zeichnet sich bereits derzeit in einem Marktumfeld ab, indem erhebliche Summen von Fördermitteln auf weiterhin sehr begrenzte (Tief-)Baukapazitäten stoßen. In der Folge sind die Baukosten in den vergangenen Jahren derart schnell gestiegen, dass der eigenwirtschaftliche Aus-bau zunehmend teurer, unrentabler und in letzter Konsequenz verlangsamt anstatt beschleunigt wird, weil die vorhandenen Baukapazitäten in den Förderprojekten gebunden sind. Zu dem glei-chen Ergebnis führt ein volkswirtschaftlich ineffizienter und den Bürgerinnen und Bürgern daher nur schwer vermittelbarer (überwiegend strategisch motivierter) Über- bzw. Doppelausbau, etwa durch die Deutsche Telekom. Diesem Befund ist mit einem Einsatz von Fördermitten mit Augen-maß, einer gemeinsamen Kraftanstrengung für die Ausbildung von dringend benötigten Fachkräf-ten und dem Unterlassen von volkswirtschaftlich ineffizientem Über- bzw. Doppelausbau zu begeg-nen.\r\n3. Entscheidende Weichenstellungen für Glasfaser in Gebäuden (FTTH)\r\nIn den vergangenen Jahren ist der Glasfaseranteil in den digitalen Infrastrukturen deutlich erhöht und näher zum Endkunden gebracht worden. Um die notwendige Transformation von der alten Kupferleitung zur leistungsfähigeren und energiesparsamen Glasfaser vollenden zu können, müs-sen alle Weichen für den letzten, aber entscheidenden Schritt richtig gestellt werden: Wer den digi-talen, ökonomischen und ökologischen Wandel vollziehen will, darf dem Ausbau von Glasfaser in den Gebäuden (FTTH) nicht nur keine neuen Steine in den Weg legen, sondern muss auch die al-ten beiseite räumen.\r\na. Dringende Überarbeitung des Glasfaserbereitstellungsentgelts\r\nDas sog. Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Telekommunikationsgesetz (TKG) hätte einen wesentlichen Beitrag leisten können, krankt jedoch an zu bürokratischen Vorgaben. Der organisa-torische und prozessuale Aufwand zur Umsetzung dieser Vorgaben (§ 72 Absätze 1 bis 7 TKG und § 556 Absatz 3a BGB) steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem in der Höhe stark begrenzten Entgelt. Dieser gipfelt in der gesetzlichen Anforderung, die mit einem hohen finanziel-len und personellen Aufwand errichtete Infrastruktur jedem anderen Anbieter auf Antrag unentgelt-lich (!) zur Verfügung stellen zu müssen. Eine solche falsch verstandene Vorstellung von Open-Access wird jeden First-Mover angesichts potenzieller Trittbrettfahrer nachhaltig von einer Investi-tion mittels Glasfaserbereitstellungsentgelt abhalten. Durch eine Vereinfachung der Inanspruch-nahme und vor allem der Streichung des – in den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten – Wortes „unentgeltlich“ bei der Zugangsgewährung kann das Glasfaserbereitstel-lungsentgelt doch noch seinen Beitrag leisten, anstatt zu einem bloßen Lippenbekenntnis zu mehr\r\nGlasfaser zu verkommen. Derzeit gilt das Bereitstellungsentgelt nur bis zum 31.12.2027. Es ist stark zu empfehlen, dieses Enddatum weiter in die Zukunft zu verschieben. Insbesondere werden hier große Kommunen benachteiligt, bei denen ein realistischer Ausbau bis weit in die 2030er Jahre dauern wird.\r\nb. Streichung des Sonderkündigungsrechts für Immobilienkonzerne\r\nEine ebenfalls in den letzten Zügen des Gesetzgebungsverfahrens zum TKMoG eingefügte Rege-lung stellt das entschädigungslose Sonderkündigungsrecht für Immobilienkonzerne in § 230 Ab-satz 5 TKG n.F. dar. Die Regelung übervorteilt einseitig die Immobilienwirtschaft zulasten der Netzbetreiber und des weiteren Ausbaus digitaler Infrastrukturen – mithin auf Kosten der Allge-meinheit an einer verzögerten digitalen Zukunft. Zudem ist die Regelung bereits aus dem Grund überflüssig, weil die bewährten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches eine angemessene Anpassung bestehender Verträge gewährleisten. Mithin ist § 230 Absatz 5 TKG n.F. umgehend zu streichen.\r\nWir schlagen daher folgende Anpassungen vor:\r\n1. Zurückführung und keine weitere Ausweitung der symmetrischen Regulierung 2. Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung der Verwaltung 3. Bedarfsgerechte Förderung ohne Verdrängung eigenwirtschaftlicher Investitionen 4. Deutliche Vereinfachung der Inanspruchnahme des Glasfaserbereitstellungsent-gelts gemäß § 72 TKG und Streichung von „unentgeltlich“ beim Zugang 5. Umgehende Streichung von § 230 Absatz 5 TKG\r\nII. Telekommunikationspolitik als gesamtgesellschaftliche Aufgabe\r\nStaat, Gesellschaft und Wirtschaft profitieren tagtäglich von den Chancen einer modernen digitalen Infrastruktur. Die Risiken langfristiger Investitionen und telekommunikationspolitischen Lasten tra-gen jedoch die Netzbetreiber und Telekommunikationsanbieter allein. Ein derartiges Ungleichge-wicht von Chancen und Risiken wird den bevorstehenden Herausforderungen nicht gerecht. Viel-mehr sind der Ausbau digitaler Infrastrukturen und eine zeitgemäße Telekommunikationspolitik als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung zu verstehen.\r\n1. Telekommunikationsbranche benötigt Luft zum Atmen\r\nWenn die Telekommunikationsbranche den Bärenanteil dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe übernehmen soll, muss man dieser Luft zum Atmen lassen und nicht finanzintensive Investitionen, einschließlich die Refinanzierung der darauf basierenden Geschäftsmodelle, im Keim ersticken. Die Telekommunikationsbranche kann den Ausbau der digitalen Infrastruktur und die Entwicklung innovativer Dienstleistungen nur dann maßgeblich vorantreiben, wenn die personellen und finanzi-ellen Ressourcen nicht durch einen stets zunehmenden Pflichtenkatalog gebunden werden.\r\na. Reduzierung des telekommunikationsrechtlichen Pflichtenkatalogs\r\nDer Telekommunikationssektor trägt als Enabler für Wirtschaft und Gesellschaft sowie als Betrei-ber kritischer Infrastrukturen bereits jetzt zahlreiche gesetzliche sowie behördliche Verpflichtungen, unter anderem zu Kunden- und Datenschutz, öffentliche Sicherheit, IT-Sicherheit, Notfallvorsorge, Informationen über Infrastrukturen und Netzausbau sowie zum Recht auf Versorgung mit Telekom-munikationsdiensten. Entgegen allen Entbürokratisierungsbekundungen ist jedoch klar die Ten-denz zu erkennen, diesen Pflichtenkatalog immer weiter anzureichern, auch mit zusätzlichen Aus-kunfts-, Datenlieferungs- und Berichtspflichten, deren Mehrwert fraglich ist. Dieser Trend muss am Maßstab der Erforderlichkeit auf den Prüfstand gestellt werden, denn: Jeder Euro, der für die Erfül-lung gesetzlicher und behördlicher Pflichten aufgewendet wird, steht nicht mehr für den notwendi-gen Infrastrukturausbau zur Verfügung.\r\nb. Augenmaß bei der Abwägung von Endkunden- und Anbieterinteressen\r\nWie in allen Wirtschaftsbereichen ist der Schutz von Interessen der Endkunden ein hohes Gut. In einem der bereits am intensivsten regulierten Marktumfeldern trägt eine bloße Ausweitung des Re-gelungsgeflechts allerdings nicht zwingend zum Schutz der Endkunden bei. Im Gegenteil: Den Endkunden ist – gesetzlich vorgegeben – eine ungeheure Vielzahl von teils doppelten Informatio-nen zur Verfügung zu stellen, die nicht zu einer informierten Entscheidung beitragen. Solche Rege-lungen, die einerseits nicht zum Endkundenschutz beitragen bzw. diesem sogar abträglich sind und andererseits die Anbieter von Telekommunikationsdiensten ohne einen Mehrwert für den End-kunden unnötig belasten, sind aus volkswirtschaftlicher Sicht in mehrfacher Hinsicht schädlich. Da-her darf als Zielbild für den Endkundenschutz nicht „je mehr desto besser“ gelten, sondern viel-mehr ein politisches Augenmaß bei der Abwägung von Endkunden- und Anbieterinteressen.\r\n2. Datennutzung\r\na. Angemessene Beteiligung der Digitalkonzerne als Innovationstreiber\r\nInternationale Digitalkonzerne aus den Bereichen Plattformökonomie, Online-Handel, Musik- und Video-Streaming profitieren in einem außerordentlichen Maß von den Möglichkeiten leistungsfähi-ger digitaler Infrastrukturen und sind gleichzeitig für den Großteil des exponentiell steigenden Da-tenverkehrs sowie Energiebedarfs verantwortlich. Eine angemessene und verursachungsgerechte Beteiligung dieser an den Kosten des Infrastrukturausbaus würde nicht nur Chancen und Risiken zwischen den Marktakteuren fairer verteilen, sondern auch einen erheblichen Innovationsanreiz schaffen hin zu einer volkswirtschaftlich und ökologisch erstrebenswerten Reduzierung daten- und energieintensiver Anwendungen (einschließlich Kryptowährungen).\r\nb. Open Data\r\nEine wachsende Metropole wie München kann nur dann nachhaltig „am Laufen“ gehalten werden, wenn vorausschauend gehandelt wird. Die Unternehmen der kommunalen Daseinsvorsorge sind vielfach nicht nur Vorreiter im Klima- und Umweltschutz und verbessern jedes Jahr über alle Unter-nehmensbereiche hinweg die eigene ökologische Bilanz, sie investieren zudem in die digitale Transformation und in innovative Entwicklungen, um kundenorientierte, zukunftsfähige, flexible und preisgünstige Dienstleistungen und Produkte anbieten und fortlaufend verbessern zu können. Grundlage hierfür sind die durch bestehende Kundenbeziehungen, Produkte und Dienstleistungen erhobenen und verarbeiteten Daten. Daten werden also nicht zum Selbstzweck generiert. Sie wer-den zur Gewährleistung und Weiterentwicklung der Qualität von Dienstleistungen der kommunalen Daseinsvorsorge und dem Ausbau des Angebots für die Kunden eingesetzt und weiterverarbeitet. Sie sind die Basis für die Entwicklung neuer Geschäftsfelder, in denen auch öffentliche Unterneh-men mit vornehmlich privaten Unternehmen im Wettbewerb stehen. Zur Wahrung der Aufgaben im Sinne der Daseinsvorsorge muss öffentlichen Unternehmen vor allem im Hinblick auf wettbewerb-lich relevante Daten eine Verweigerungsmöglichkeit für die Weitergabe, bzw. Veröffentlichung ein-geräumt werden. Für öffentliche und private Unternehmen müssen gleiche Bedingungen und Vor-gaben gelten (Level-Playing-Field).\r\nWir schlagen daher folgende Anpassungen vor:\r\n1. Umfangreichen Pflichtenkatalog des Telekommunikationssektors auf den Prüf-stand stellen und reduzieren, um personelle und finanzielle Ressourcen – anstatt für bürokratische Pflichten – für den Ausbau der digitalen Infrastruktur nutzen zu können 2. Angemessene Beteiligung von Digitalkonzernen an den Infrastrukturkosten 3. Zur Wahrung der Aufgaben im Sinne der Daseinsvorsorge muss öffentlichen Un-ternehmen vor allem im Hinblick auf wettbewerblich relevante Daten eine Verwei-gerungsmöglichkeit für die Weitergabe, bzw. Veröffentlichung eingeräumt werden. Für öffentliche und private Unternehmen müssen gleiche Bedingungen und Vorga-ben gelten (Level-Playing-Field).\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016737","regulatoryProjectTitle":"Bürokratierückbau","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/06/bd/533429/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030035.pdf","pdfPageCount":83,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"II.\tVorschläge Bundespolitik\r\n1.\tGeldwäschegesetz, GWG\r\na.\tRegistrierungspflicht bei goAML und Pflicht zur Risikoanalyse für Syndikusrechtsanwälte, § 43 Abs. 1 GwG i.Vm. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG\r\nVerursachte Belastung:\r\nDas GwG findet auch auf Syndikusrechtsanwälte Anwendung, soweit sie anwaltliche Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben (§ 46c Abs. 1 BRAO) ausüben. \r\nSyndikusrechtsanwälte müssen Risikoanalysen durchführen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten einhalten und sich bei goAML registrieren, um Verdachtsmeldungen abgeben zu können, obwohl Syndikusrechtsanwälte nur eine Mandantin (nämlich das Unternehmen, d.h. ihren Arbeitgeber) haben.\r\nHandelt der Syndikusrechtsanwalt für einen Mandanten/ den Arbeitgeber, der selbst Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG ist, treffen ihn dieselben geldwäscherechtlichen Verpflichtungen wie seinen Arbeitgeber. Einer doppelten Inanspruchnahme sowohl des Arbeitgebers als auch des Syndikusrechtsanwalts bedarf es jedoch nicht und führt lediglich zu zusätzlichem Aufwand.\r\nHandelt der Syndikusrechtsanwalt dagegen für einen Arbeitgeber, der nicht unter den Katalog des § 2 Abs. GwG fällt, hat der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass nennenswerte geldwäscherechtliche Risiken für diesen Arbeitgeber eben nicht bestehen. Es gibt dann aber keinen nachvollziehbaren Grund, warum den Syndikusrechtsanwalt, der in denselben Transaktionen beratend tätig wird, nunmehr Pflichten treffen sollen, die den Arbeitgebern nicht obliegen, obgleich kein größeres Risiko der Mitwirkung an Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung besteht. Vom Schutzzweck der Vorschrift her ist es daher geboten, den Syndikusrechtsanwalt aus dem Anwendungsbereich von § 2 I Nr. 10 GwG auszunehmen. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderung § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG:\r\n„Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken [ausgenommen sind Syndikusrechtsanwälte, die nur für einen Mandanten (ihren Arbeitgeber) tätig sind]:\r\naa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,\r\nbb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,\r\ncc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,\r\ndd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,\r\nee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,\r\nb) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,\r\nc) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,\r\nd) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen oder\r\ne) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen,“\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tDatenschutz\r\na.\tAusnahme von der Löschpflicht wegen der besonderen Art der Speicherung, § 35 BDSG\r\nVerursachte Belastung:\r\nAuch bei Speicherung in elektronischer Form kann eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sein. Die Ausnahme in § 35 I BDSG bezieht sich aber nur auf Fälle nicht automatisierter Verarbeitungen.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nAnpassung von § 35 I BDSG:\r\n„ … (1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. ….“\r\n\r\n\r\n3.\tSteuerrechtliche Themen\r\na.\t§ 87a AO, Einführung einer einheitlichen Kommunikationsplattform mit Steuerbehörden\r\nVerursachte Belastung:\r\nErfreulicherweise verfügen fast alle deutschen Steuerbehörden über Möglichkeiten, den Steuerpflichtigen digitale Kommunikationswege zu eröffnen. Problematisch ist jedoch, dass diese Kommunikationswege nicht in einer einheitlichen Kommunikationsplattform gebündelt sind, sondern dezentral von den verschiedenen Steuerbehörden geführt werden. Nachfolgend werden exemplarisch verschiedene steuerliche Anliegen ihren sachlich zuständigen Steuerbehörden und deren Online-Portale zugeordnet:\r\n-\tSteuerliche Erfassung einer neuen Körperschaft: Finanzamt per elster.de\r\n-\tAntrag auf Freistellung vom Kapitalertragssteuerabzug (§ 50c Abs. 2 EStG): Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per online.portal.bzst.de\r\n-\tÜberprüfung von GewSt-Vorauszahlungen: Realsteueramt der Kommune (meist keine digitale Plattform vorhanden)\r\n-\tEinfuhr-/Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern: Hauptzollamt per Zoll-Portal oder Webanwendung\r\n\r\nAuf Seiten der Steuerpflichtigen entstehen folgende Belastungen:\r\n-\tErmittlung der sachlich zuständigen Behörde\r\n-\tFür alle Online-Anwendungen ist immer ein separater Anmeldeprozess zu erledigen\r\n-\tAufbau der verschiedenen Online-Portale ist unterschiedlich und erfordert daher eine Einarbeitung\r\n\r\nAuch auf Seiten der Behörden entstehen nicht unerhebliche Aufwendungen zur Bearbeitung von Anfragen, für welche die empfangende Behörde eigentlich nicht zuständig ist.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs ist eine zentrale Plattform zu erstellen bzw. bereits bestehende Anwendungen zu erweitern und mit folgenden Funktionalitäten auszustatten:\r\nAnfragefunktion für Steuerpflichtige mit Pflichtfeldern zur Kategorisierung, sodass eine möglichst automatisierte Weiterleitung an die zuständige Behörde und Abteilung erfolgen kann\r\n„Chat“-Funktion mit den Steuerbehörden, um bspw. Rückfragen zu einer Steuererklärung zu beantworten\r\n\r\nGesetzliche Änderungen sind u. E. nicht erforderlich. Die rechtliche Grundlage für eine Plattform zum elektronischen Datenaustausch existiert mit § 87a AO bereits.\r\n\r\n\r\n\r\nb.\t§ 157 AO, Elektronische Steuerbescheide und Feststellungsbescheide mit maschinenlesbaren Datensätzen ergänzen\r\nVerursachte Belastung:\r\nUnternehmen unterliegen einer Vielzahl an Steuerarten. Für die Festsetzung der jeweiligen Steuerschuld ist ein Steuerbescheid von einer Steuerbehörde zu erlassen. Steuerbescheide können schriftlich oder elektronisch erteilt werden.\r\nBei Eingang eines Steuerbescheids können die darin enthaltenen Werte nicht automatisiert verarbeitet werden. Dies hat zur Folge, dass Buchungssätze, die aus dem Steuerbescheid resultieren, stets manuell verarbeitet werden müssen.\r\nZudem verfügen Steuerpflichtige, die den Steuerbehörden kein Lastschriftmandat erteilen wollen, über keine Möglichkeit, die Überweisungsdaten auf sicherem Weg automatisiert in den elektronischen Überweisungsträger zu übertragen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nUm eine weitere Digitalisierung der Buchhaltung und der Zahlungsprozesse zu ermöglichen, ist es notwendig, dass elektronische Steuerbescheide mit maschinenlesbaren Datensätzen ausgestattet werden. Der Datensatz kann bspw. ähnlich einer e-Rechnung im Zugferd-Format, mit einer XML-Datei ergänzt werden.\r\n\r\nUmsetzung durch eine entsprechende Erweiterung des § 157 AO.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\t§ 87a AO (u. a.), Elektronische Kommunikation mit den Steuerbehörden als Standardmodell\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Kommunikation von Steuerbehörden zu den Steuerpflichtigen kann grundsätzlich über die nachfolgenden Wege erfolgen:\r\n\r\n-\tTelefon\r\n-\tBrief\r\n-\tFax\r\n-\tElektronisch\r\n\r\nDies führt zu dem Problem, dass Steuerpflichtige stets alle Kommunikationskanäle im Blick haben und erhöhte Verwaltungsaufwendungen leisten müssen.\r\nAus Gründen des Bürokratieabbaus, der besseren Dokumentation für Steuerpflichtige und Steuerbehörden sowie der Steuervereinfachung sollte ein Kommunikationskanal für sämtliche Vorgänge (Anträge, Rückfragen von Steuerbehörden, Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte) als Standardmodell festgelegt werden.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDer elektronische Datenaustausch soll zum Standardmodell für die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden werden.\r\n\r\nGesetzlich sollte die bisherige Zustimmungsregelung zu einer Widerspruchslösung für elektronischen Datenaustausch verändert werden.\r\n\r\n§ 87a Abs. 1 S. 1 AO sollte von „Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.“ zu „Die Übermittlung von Dokumenten soll elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger nicht widerspricht.“ verändert werden.\r\nZudem müssten auch die amtsinternen Richtlinien insoweit verändert werden, als eine andere als die elektronische Kommunikation erst erfolgen soll, wenn auf die elektronische Kontaktaufnahme nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Rückmeldung des Steuerpflichtigen erfolgt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nd.\tFöderale Struktur der Aufsichtsbehörden\r\nInnerhalb Deutschlands gibt es 18 Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern, innerhalb Bayerns gibt es zwei Aufsichtsbehörden (BayLfd für öffentliche Stellen; BayLDA für nicht-öffentliche Stellen), auf EU-Ebene gibt es 27 Aufsichtsbehörden.\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Aufsichtsbehörden in Deutschland legen die DSGVO teilweise höchst unterschiedlich aus. Auch innerhalb Bayerns bestehen Auslegungsunterschiede bei BayLfD und BayLDA (Die Gesellschaften der SWM können je nach Aufgabenerfüllung öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle sein).\r\nAußerdem gibt es unterschiedliche Auslegung in den einzelnen EU-Staaten. Dies verursacht einen erheblichen Aufwand für Klärung/Bewertung datenschutzrelevanter Sachverhalte. Schließlich gibt es nicht handhabbare Unterschiede in der Auslegung, bei Tätigkeit eines Unternehmens in mehreren Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nStruktur der Aufsichtsbehörden vereinfachen. Auf einheitliche Auslegung der DSGVO durch die unterschiedlichen Behörden hinwirken.\r\n\r\n4.\tVergaberecht\r\na.\tVerordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV), Anhebung der Wertgrenzen zur Abweichungsmöglichkeit bei Vergabe einzelner Lose bei Liefer- und Dienstleistungen auf 215.000€ und bei Bauleistungen auf 2.000.000 €, § 3 Abs. 9 Schätzung des Auftragswerts \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie aktuellen Werte führen zu vergleichbar komplexen und langwierigen Verfahren, verlängern die Projektlaufzeit und erhöhen somit auch die Gesamtkosten.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEine Anhebung der Wertgrenzen bei denen Abweichungen möglich sind, könnte kleinere Projekte bzw. einzelne Vergabeeinheiten von komplexen und langwierigen Verfahren befreien und somit deutlich beschleunigen, Kosten reduzieren (Stichwort: Baukostenindex). \r\nUm die Anzahl der notwendigen Ausschreibungsverfahren zu verringern, sollte die Abweichungsgrenze bei Liefer- und Dienstleistungen auf den aktuellen EU- Schwellenwert für freiberufliche Dienst- und Planungsleistungen von 215.000 € und für Bauleistungen auf 2.000.000 € (in Analogie zum Verbesserungsvorschlag „Schwellenwerte verdoppeln“) angehoben werden. \r\n\r\nVgV §3: \r\n \r\n(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 2 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 215 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 2 Millionen Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.\r\n\r\n\r\n\r\n5.\tArbeitsrechtliche Themen\r\na.\tEinschränkung von IT-Betriebsvereinbarungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nVeraltete Rechtsprechung des BAG – „zur Leistungs- und Verhaltens-Kontrolle geeignet ist“.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nVorschlag für neue Fassung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: \r\n\r\n„6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, soweit sie tatsächlich dazu verwendet werden sollen, gezielt das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tEinsatz von externen (IT-)Experten in komplexen Projekten, § 7 Abs. 1 SGB IV / § 1 AÜG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nBei IT- und Digitalisierungsvorhaben hat sich die Anwendung agiler Arbeitsmethoden durchgesetzt, um den immer komplexeren Anforderungen gerecht zu werden. Die Einsatzmöglichkeit von externen IT-Experten (Freelancern) und IT-Dienstleistungsunternehmen in agilen Teams ist jedoch stark beschränkt und birgt (insbesondere seit In-Kraft-Treten der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017) erhebliche Risiken für die Auftraggeber. Es droht je nach Sachverhalt eine sogenannte Scheinselbständigkeit oder eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, die unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben können. Eine Scheinselbständigkeit bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird dann angenommen, wenn ein Freelancer bzw. ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens den Weisungen des Auftraggebers unterliegt und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert wird. \r\n\r\nSoweit in diesem Zusammenhang argumentiert wird, dass die Auftraggeber die Freelancer oder Mitarbeiter externer IT-Dienstleistungsunternehmen zur Vermeidung der genannten Risiken fest anstellen könnten, so ist dies in der Praxis regelmäßig keine Option. Die Freelancer bzw. Mitarbeiter externer IT-Dienstleistungsunternehmen sind in den meisten Fällen gut (und regelmäßig deutlich übertariflich) bezahlte Experten, die die Herausforderungen und Abwechslung verschiedener Projekte bei wechselnden Auftraggebern schätzen. In der Regel erhalten diese Experten eine deutlich höhere Vergütung, als sie in den IT-Abteilungen der Auftraggeber bei einer Festanstellung bekommen würden. Sie haben daher erfahrungsgemäß kein Interesse daran, bei dem Auftraggeber direkt angestellt zu werden. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs sollten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Einsatz von externen (IT-) Experten in komplexen Projekten rechtssicher möglich ist. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass die für komplexe, agile IT-Projekte typische Art und Weise der Projektbearbeitung keine Eingliederung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beim Auftraggeber begründet. Eine feste Einkommensgrenze, über der das Thema Scheinselbständigkeit keine Rolle spielt, wäre zielführend.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tZuwanderung von Fachkräften, Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 18a: Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte, § 19c: Erleichterungen für bestimmte Personengruppen, § 20 Blaue Karte EU, Visakodex-Verordnungs-Handbuch, Einkommenssteuergesetz\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie ineffiziente administrative Belastung erschwert die schnelle Integration benötigter Fachkräfte.\r\nLange Wartezeiten: Visa- und Arbeitserlaubnisanträge dauern oft mehrere Monate, was die Planbarkeit für Fachkräfte erheblich beeinträchtigt.\r\nKomplexe Vorschriften: Eine Vielzahl an erforderlichen Dokumenten und unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer verunsichern die Bewerber. Hohe Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie lange Anerkennungsverfahren verlängern die Wartezeiten zusätzlich.\r\nKommunikationslücken: Unzureichende Koordination zwischen Behörden und Antragstellern führt zu Missverständnissen und Fehlinformationen.\r\nFachkräfte: Verzögerungen und Unplanbarkeit des Lebensabschnitts (Umzug, Familiennachzug) führen zu Unsicherheiten und finanzieller Instabilität. Viele Fachkräfte entscheiden sich gegen eine Migration nach Deutschland, was die Attraktivität des Landes schmälert.\r\nUnternehmen:\t Wichtige Positionen bleiben unbesetzt, was die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und die Gesundheit des vorhandenen Personals beeinträchtigt.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nOne-Stop-Shops: Zentrale Anlaufstellen für alle Belange der Zuwanderung und Arbeitsmarktzulassung mit sprachkundigem Personal.\r\n\r\nDigitale Verwaltung: Elektronische Antragsportale, bspw. ein Portal für alle Behördengänge und automatische Status-Updates zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung. Grundlage kann bspw. der elektronische Personalausweis sein, als auch eine Registrierung für Visumbewerber, Asylbewerber, etc.\r\n\r\nStandardisierte Verfahren: Einheitliche Anforderungen und Verfahren über alle Bundesländer hinweg zur Erhöhung der Transparenz.\r\n\r\nVerstärkte Kommunikation: Verbesserte Informationsstrukturen und Kommunikationswege sowie regelmäßige Trainings für Behördenmitarbeiter und Schulungen für Unternehmen.\r\n\r\n\r\nFür die Bekämpfung des Fachkräftemangels schlagen wir im Einkommenssteuergesetz folgende Punkte vor:\r\n\r\nÄnderungen Einkommensteuergesetz\r\n\r\n§ 3b EStG\r\nUm die Attraktivität von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu steigern, sollte die Wertgrenze von EUR 50 in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG erhöht werden. Vgl. auch § 1 SVEV\r\n\r\n\r\n§ 7b EStG\r\n\r\n§ 7b EStG sollte dahingehend angepasst werden, dass diese Regelung nicht nur auf private Investoren zielt, sondern ebenso auf Unternehmen, die Werkswohnungen bauen. \r\nDazu kann der zeitliche Anwendungsbereich erweitert werden, als auch die Grenzen i.S.d. § 7b Abs. 2 EstG erhöht werden. Die Regelung § 7b Abs. 5 EstG sollte so angepasst werden, dass die De-minimis-Regelung erweitert wird, indem die Höchstgrenze von EUR 200.000 hochgesetzt wird. \r\n\r\n\r\n\r\n§ 7g EstG\r\n\r\nUm erhöhte Sonderabschreibungen zu ermöglichen, sollte § 7g EstG erweitert werden, indem diese gesetzliche Regelung auf Werkswohnung bei größeren Betrieben erweitert wird.\r\n\r\n\r\n§ 8 EstG\r\n\r\n§ 8 Abs. 2 S. 12 EstG sollte dahingehend geändert werden, dass der Maßstab der Höhe des Entgelts von zwei Drittel der ortsüblichen Miete erhöht wird. Ziel ist, den zu versteuernden geldwerten Vorteil zu minimieren. \r\n\r\n\r\n§ 21 EstG\r\n\r\n§ 21 Abs. 2 EstG ist dahingehend zu ändern, dass bei einer verbilligten Überlassung von Werkswohnungen die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu unterlassen ist. Die Überlassung von Werkswohnungen erfolgt immer in Gänze entgeltlich; damit sollte der volle Abzug der Aufwendungen für die Werkswohnungen geltend gemacht werden können. \r\n\r\n\r\nÄnderungen Sozialversicherungsentgeltverordnung\r\n\r\n§ 1 SVEV\r\n\r\n§ 3b Abs. 2 EStG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sollte geändert werden, dass die Wertgrenze in § 3b EStG und § 1 SVEV einheitlich gestaltet wird und Unternehmer sowie Beschäftigte nicht mit weiteren/höheren Sozialabgaben belastet werden. Im Zuge dessen sollten die im § 3b beschriebenen Zuschlagssätze erhöht werden.\r\n\r\n\r\n\r\n6.\tKRITIS\r\na.\tAufsichtsbehörden für kritische Infrastrukturen im Bereich (Cyber-)Sicherheit, KRITIS-Regelungen §8a BSIG und § 11 Abs. 1f EnWG (KRITIS-Verantwortlichkeiten des BSI), § 11 (Abs. 1a und 1b) EnWG (KRITIS-Verantwortlichkeiten der BNetzA), künftig: KRITIS-DachG (KRITIS-Verantwortlichkeiten des BKK) \r\nIm Kontext der KRITIS-Regulierung spielen verschiedene Behörden eine Rolle. Die wichtigsten Behörden für KRITIS-Betreiber sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die BNetzA als sektorspezifische Aufsichtsbehörde (u.a. für die Sektoren Energie und Telekommunikation). Eine weitere Rolle wird künftig das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) einnehmen, indem es für die zusätzliche KRITIS-Regulierung zu Resilienz und physischer Sicherheit (KRITIS-DachG) zuständig wird. Der KRITIS-Betreiber muss gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen, dass alle Anforderung aller relevanten Prüfgrundlagen auch tatsächlich vollständig extern geprüft wurden.\r\n\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Erfüllung inhaltlich weitgehend deckungsgleicher Anforderungen muss oft mehrfach gegenüber unterschiedlichen Behörden nachgewiesen werden. Es erfolgt keine gegenseitige Anerkennung bereits erbrachter Nachweise.  \r\nErschwerend kommt hinzu, dass die Behörden auf unterschiedliche Nachweis- und Prüfungsverfahren setzen: BSI-Verfahren folgen einer eigenen, aufwändigen Methodik. Die BNetzA verlangt die Einreichung von Zertifikaten einer unter dem Akkreditiv der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) agierenden Prüfstelle. Die Auslegung internationaler Zertifizierungsregeln durch die DAkkS und BNetzA führen in vielen Fällen (z.B. kleine betriebsgeführte Netzbetreiber) zu unverhältnismäßig langen Prüfzeiten. \r\nGenerell entstehen in der Praxis oft Prüfaufwände, die einem Vielfachen des Aufwands einer „nativen“ ISO/IEC 27001 Zertifizierung entsprechen, wobei aber der zusätzliche Erkenntnis- und somit Sicherheitsgewinn als gering einzustufen wäre.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs sollte ein den Behörden vorgelagerter „Single Point of Contact“ (Zentralstelle) für KRITIS-Betreiber für alle Nachweisverfahren und Meldepflichten eingerichtet werden. Verfahren für die Meldung von Anlagen, Einreichung von Nachweisen und Meldung von Vorfällen sollten für alle KRITIS-Bereiche die gleichen sein. Oder besser: Übertragung der Aufsichtspflicht für alle KRITIS-Nachweisverfahren und Meldungen an eine einzige Behörde.\r\n\r\n\r\nb.\tKRITIS-Zertifizierung und Nachweisführung \r\nKRITIS-Betreiber sind mit einer Vielzahl von verschiedenen Prüfgrundlagen konfrontiert. Zudem müssen zusätzliche Prüfgrundlagen oft noch mit den Prüfstellen vereinbart werden (insbesondere bei der §8a BSIG Prüfung von KRITIS-Bereichen für die noch kein B3S existiert).\r\nBisweilen ist ein und dieselbe Anlage auf Basis von drei oder mehr Prüfgrundlagen zu prüfen. \r\nDabei sind (mit Ausnahme SzA) sich diese Prüfgrundlagen – obwohl in Struktur, Form und Begriffsverwendung uneinheitlich – thematisch und inhaltlich sehr nahe. \r\nEin Mehrwert gegenüber der ISO/IEC 27001 mit Ergänzungen aus der Standardfamilie (z.B.  ISO/IEC 27019) ist schwer zu erkennen.\r\nBetroffene Normen:\r\n•\tBNetzA Sicherheitskatalog „Netze“ §11 Abs. 1a EnWG  \r\n•\tBNetzA Sicherheitskatalog „Anlagen“ §11 Abs. 1b EnWG \r\n•\tBSI „Orientierungshilfe“ für Erstellung branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) BSIG § 8a \r\n•\tBSI „Orientierungshilfe“ für Systeme zur Angriffserkennung (SzA) §8a Abs. 1a BSIG sowie §11 Abs. 1f EnWG \r\n•\tBSI TR-03109-06 „Konkretisierung der Anforderungen an die gemäß § 8a Absatz 1 und Absatz 1a BSIG umzusetzenden Maßnahmen“ (faktisch auch für §11 Abs. 1f EnWG)  \r\n•\tBranchenverbände DVGW, DWA: B3S Wasser, §8a BSIG \r\n•\tBranchenverband BDEW: B3S Fernwärmenetze und B3S Aggregatoren, §8a BSIG \r\nVerursachte Belastung:\r\nJede Prüfgrundlage erfordert eine separate Prüfung, wobei sich diese Verfahren teilweise überschneiden. Zum Teil prüfen dieselben Auditoren das gleiche Thema mehrfach in unterschiedlichen Audits.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDie vorherrschende Komplexität der Prüfaktivitäten sollte durch eine Konsolidierung der Prüfgrundlagen signifikant reduziert werden, zum Beispiel sollte ein einheitlicher Anforderungskatalog festgelegt werden, der zu jeder Anforderung festlegt, für welche Sektoren und Anlagenkategorien sie relevant ist. Daraus sollten Ableitungen der Anforderungen getroffen werden, die für einen bestimmten KRITIS-Betreiber relevant sind und im Rahmen eines kombinierten Audits (oder im Rahmen von Stichproben) geprüft werden. \r\n\r\nAlternativ:\r\nZertifizierung nach ISO/IEC 27001 als alleinigen Nachweis für ein wirksames Information Security Management System (ISMS) (analog: ISO/IEC 22301 für ein wirksames Business Continuity Management System - BCMS) festlegen. Diese Zertifizierungen können durch zusätzliche Dokumentationsauflagen (z.B. zur Berücksichtigung der Maßnahmen aus ISO/IEC 27019 oder anderer konkreter branchenspezifischer Aspekte in der Prüfung) sowie die Anordnung anlassbezogener (z.B. nach einem Sicherheitsvorfall oder Cyberangriff) und/oder anlassloser Stichprobenkontrollen durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden. Die ISMS-Zertifizierung nach ISO/IEC 27001 würde mit einer umfassenden Prüfung pro Jahr einhergehen und damit die Nachweiserbringung (und Prüfung der Nachweise) erheblich vereinfachen. Ergänzt durch gezielte Prüfungen an den Stellen, die Anlass dazu liefern, würde dies zu relevanten Erkenntnissen und einem tatsächlichen Sicherheitsgewinn führen.\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tLieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)\r\na.\tDurchführung und Berichterstattung zur Risikoanalyse – Intervallfrequenz, § 5 Abs. 4 LkSG\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Intervallfrequenz, Risikoanalyse ist einmal im Jahr [...] durchzuführen, ist sehr kurz und führt im Unternehmen zu hohem Aufwand, da meist auch noch Konzerntochtergesellschaften (insb. Mehrheitsbeteiligungen) einzubeziehen sind.\r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Präventions- und Abhilfemaßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich Risikoprofile innerhalb eines Jahres kaum ändern - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Risikoanalysen erforderlich.\r\nDie Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen ist fraglich.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nErweiterung der Intervallfrequenz:\r\n\r\nÄnderung des Gesetzestextes, § 5 Abs. 4 LkSG \r\n\r\nDie Risikoanalyse ist alle fünf Jahre [...] durchzuführen, [...]\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tDurchführung und Berichterstattung zur Wirksamkeitskontrolle – Intervallfrequenz, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 LkSG,  \r\nVerursachte Belastung: \r\nDie Intervallfrequenz ist sehr kurz und jede Wirksamkeitskontrolle führt im Unternehmen für den Menschenrechtsbeauftragten und die ihn unterstützenden Personen zu hohem Aufwand, da meist auch noch Konzerntochtergesellschaften (insb. Mehrheitsbeteiligungen) einzubeziehen sind.\r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Maßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich das Ergebnis einer Wirksamkeitskontrolle innerhalb eines Jahres kaum ändert - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Wirksamkeitskontrollen für den Menschenrechtsbeauftragten und die ihn unterstützenden Personen erforderlich.\r\n \r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderung des Gesetzestextes:\r\n\r\n§ 6 Abs. 5 LkSG \r\nDie Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist alle fünf Jahre […] zu überprüfen. […]\r\n \r\n§ 7 Abs. 4 LkSG \r\nDie Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist alle fünf Jahre […] zu überprüfen. […]\r\n \r\n§ 8 Abs. 5 LkSG \r\nDie Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist alle fünf Jahre […] zu überprüfen. […]\r\n \r\n \r\n\r\nc.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich, § 5 Abs. 1 LkSG\r\nVerursachte Belastung: \r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. […]. In Deutschland bestehen z.B. insb. im Arbeitsschutz und im Umweltbereich bereits sehr strenge Regelungen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Pflichten des LkSG bzgl. dieser Themen bei Unternehmen in Bezug auf deren Standorte/Produktionsstätte/Niederlassungen/Gesellschaften in Deutschland haben.\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nErgänzung des Gesetzestextes: § 5 Abs. 1 LkSG:\r\n\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. Ausgenommen hiervon ist der eigene Geschäftsbereich, soweit diesbezüglich nach deutscher Gesetzgebung ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet ist. […]\r\n\r\n\r\n\r\nd.\tFehlende Rechtsgrundlage zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten hinsichtlich Lieferanten, §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 u. 2 sowie 9 Abs. 3 LkSG \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nVerpflichteten Unternehmen obliegen die Pflichten zur Durchführung von Risikoanalysen und die Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf (un)mittelbare Lieferanten. Im LkSG sind jedoch keine Rechtsgrundlagen verordnet, die den verpflichteten Unternehmen Rechte zur Durchsetzung ihrer Pflichten einräumen. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich verpflichtete Unternehmen über vertragliche Regelungen mit ihren Lieferanten entsprechende Rechte einräumen lassen müssen. Hiermit ist oft ein Verhandlungsaufwand verbunden und die Ergebnisse sind abhängig von der Verhandlungsbereitschaft des jeweiligen Lieferanten.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nSchaffung von mehreren Rechtgrundlagen:\r\n \r\n•\tzur Legitimation von gesetzlich geforderten Handlungsmaßnahmen gegenüber (un)mittelbaren Lieferanten. Dies betrifft insb. folgende Pflichten der Lieferanten: Unterstützung bei der Durchführung einer Risikoanalyse, Mitwirkung bei Schulungen und Weiterbildungen, Mitwirkung bei der Bearbeitung von Hinweisen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen, Ergreifung von Abhilfemaßnahmen, Mitwirkung bei der Erstellung eines Abhilfekonzepts, Mitwirkung bei der Durchführung von Audits. \r\n\r\n•\tBei der geforderten Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Rechtsdurchsetzung verpflichteter Unternehmen handelt es sich um eine grundlegende (jedoch notwendige) Änderung/Erweiterung des LkSG. Ziel ist hier die Herbeiführung einer Entscheidung des Gesetzgebers zur Aufnahme von Rechtsgrundlagen, die verpflichtete Unternehmen befähigen auch ohne individuelle vertragliche Vereinbarungen Pflichten aus dem LkSG zu erfüllen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\ne.\tDefinition des Begriffs “Zulieferer”, § 2 Abs. 7 LkSG \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Der Begriff ist sehr weit gefasst – auch das BAFA als zuständige Aufsichtsbehörde hat diesen in seinen Handreichungen nicht enger gefasst. Das führt zu einer sehr großen Anzahl an Geschäftspartnern, die als Lieferant i.S.d. LkSG gelten und somit bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu beachten sind.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDefinition um eine gesetzliche Ausnahmeregelung ergänzen \r\n\r\n§ 2 Abs. 7 LkSG \r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Ausgenommen davon sind folgende Lieferantengruppen:\r\n-\tVermieter/Verpächter sowie Verkäufer von Liegenschaften/Grundstücken\r\n[…]\r\n\r\n\r\n\r\nf.\tFehlende Konkretisierung des Begriffs „Risiko“ bei der Durchführung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 1 LkSG\r\nVerursachte Belastung:\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] zu ermitteln. Es besteht keine Klarheit, ob der im LkSG verwendete Begriff “Risiko” abstrakte und/oder konkrete Risiken erfasst.\r\nDies führt zu unterschiedlichen Auslegungen und somit zu unterschiedlichen Risikoprofilen der Unternehmen. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. Sofern nach der Intention des Gesetzgebers ein enges Verständnis im Sinne eines konkreten Risikos zugrunde zu legen ist, könnte man sich in der Praxis Mehraufwand bei der Risikoanalyse ersparen. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nErgänzung des Gesetzestextes \r\n\r\n§ 5 Abs. 1 LkSG\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die konkreten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] zu ermitteln.\r\n\r\n\r\ng.\tErstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2-4 LkSG \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer jährliche Bericht ist aktuell anhand einer Eingabemaske des BAFAs zu erstellen, dem BAFA zu übermitteln und auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.\r\nEs gibt viele Überschneidungen mit der Grundsatzerklärung, die auch verpflichtend anzufertigen und zu veröffentlichen ist; Fragen der Eingabemaske des BAFA sind häufig unklar; die Eingabemaske ist nicht tauglich, um Inhalte verständlich darzustellen; Berichte sind daher oberflächlich und mit wenig Aussagegehalt und Mehrwert. Im Unternehmen entsteht dennoch viel Aufwand, um den Bericht zu erstellen.\r\nDes Weiteren muss in einem Konzern jedes nach dem LkSG originär verpflichtete Unternehmen einen eigenständigen LkSG Bericht (in der Eingabemaske des BAFA) erstellen und veröffentlichen – die Möglichkeit eines Konzern-LkSG-Berichts besteht nicht. Dies führt zu teils identischen Angaben und somit zu teils doppeltem Aufwand.\r\nDes Weiteren besteht anlässlich von EU-Vorgaben (CSRD) die Verpflichtung zur Erstellung eines Berichts für den ganzen Konzern mit zu weit deckungsgleichen Themen hinsichtlich der LkSG-Themen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderung des Gesetzes: Streichung des § 10 Abs. 2-4 LkSG\r\n\r\n\r\n\r\n8.\tSonstige Themen\r\na.\tErhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, §11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG\r\nVerursachte Belastung:\r\nErhebungsaufwand der Daten\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nWegfall der Erhebung durch das Statistische Bundesamt (DESTATIS)\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tVerringerung der Bauzeitbeschränkungen (bspw. aufgrund Vegetationsperiode), § 39 BNatSchG\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatSchG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßenbäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes). In erster Konsequenz bedeutet dies, dass im Schutzzeitraum 1. März bis zum 30. September nicht gebaut werden kann, wenn dies umfängliche Baumfällungs-Maßnahmen verursacht.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderung von § 14BNatSchG und § 39 BNatSchG:\r\n\r\n§ 14 BNatSchG:\r\n\r\n(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie seismische Messungen auf solchen Flächen und entlang von öffentlichen, land- und forstwirtschaftlichen Wegen und Straßen sind nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen zur Durchführung von Vorhaben, die im öffentlichen Interesse stehen, soweit die Maßnahmen nur zu geringfügigen Veränderungen im Sinne von Absatz 1 führen.\r\n\r\n§ 39 BNatSchG:\r\n\r\nDie Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für\r\n1. behördlich angeordnete Maßnahmen,\r\n2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie\r\na) behördlich durchgeführt werden, \r\nb) behördlich zugelassen sind oder\r\nc) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,\r\n3. Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,\r\n4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tVollständige Digitalisierung der Beteiligung im Bauleitplanverfahren, § 3 BauGB\r\nVerursachte Belastung: \r\nDie analoge Auslegung von Bauleitplänen (neben der digitalen Veröffentlichung) bringt zusätzliche (redundante) Belastungen mit sich: › Zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Mitarbeiter beim Erstellen der analogen Unterlagen \r\n•\tBereitstellung von Räumlichkeiten \r\n•\tDruckkosten \r\n•\tZeitaufwand, der zu einer Verzögerung des Ablaufs der Auslegungsfrist führt\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nWegfall der obligatorischen analogen Auslegung, Grundsatz der ausschließlichen digitalen Veröffentlichung in § 3 BauGB implementieren. › Erhalt des Schutzguts: Es kann durch eine ausschließlich digitale Veröffentlichung allerdings ebenso sicher gewährleistet werden, wie die bisherige analoge Auslegung. Man darf mittlerweile erwarten, dass heute grundsätzlich jeder Bürger die Möglichkeit eines Online-Zugangs besitzt. Für Härtefälle könnte beispielsweise eine digitale Einsicht bei der Gemeinde mittels öffentlich zugänglicher Lesegeräte ermöglicht werden. Durch die öffentliche Bekanntgabe werden Bürger hinreichend auch außerhalb des digitalen Raums über die Veröffentlichung neuer Pläne informiert. Im Ergebnis entsteht keine Schutzlücke.\r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-03"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018330","regulatoryProjectTitle":"Digitales Messen und Steuern/ Smart-Meter-Rollout","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/31/c0/585740/Stellungnahme-Gutachten-SG2507160014.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der Stadtwerke München GmbH zum digitalen Messen und Steuern\r\n\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164 Lobbyregisternummer (national): R000611 Transparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\n\r\nDIGITALES MESSEN UND STEUERN: EINE ZUKUNFTSPERSPEKTIVE DER SWM\r\n\r\nDie Stadtwerke München GmbH (SWM) sieht die Notwendigkeit, das digitale Messen und Steuern im deut-schen Stromsystem einfacher, kostengünstiger und schneller umzusetzen, insbesondere für die Vielzahl an Kleinanlagen im Niederspannungsbereich.\r\nMit diesem Positionspapier legen wir Vorschläge dar, wie dieses Ziel erreicht werden kann, während zugleich ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Wir empfehlen einen technologieoffenen und international an-schlussfähigen Ansatz als Zukunftsperspektive.\r\nKonkret schlagen wir vor, neben intelligenten Messsystemen mit Smart Meter Gateway weitere technische Lösungen für das digitale Messen und Steuern in Deutschland zuzulassen. Eine mögliche Steuerungsalternative sind Cloud-Lösungen, die IoT-Kommunikation nutzen. Für Tarifabrechnungen und Verbrauchstransparenz genügt zudem der Einsatz von Smart Metern mit Basisfunktionalität, die einem einheitlichen EU-Sicherheitsstandard entsprechen sollten.\r\n\r\nI. Einordnung und aktueller Stand der Dinge\r\nDigitales Messen und Steuern mittels Smart Meter und Energiemanagementsystem\r\n\r\nUm die Energiewende erfolgreich voranzutreiben, ist die Erschließung von markt- und netzdienlicher Flexibilität entscheidend. Dazu sind Smart Meter für das digitale Messen und Energiemanagementsys-teme für das digitale Steuern unerlässlich. Kunden können damit aktiv eingebunden werden und zu einem sicheren und effizienten Betrieb des Stromsystems beitragen. Digitales Messen und Steuern er-öffnet neue Dienstleistungen und Tarifmodelle für Marktakteure, wie dynamische Tarife, und erlaubt Netzbetreibern, in Zukunft innovative Engpassmanagementmaßnahmen zu realisieren. Dazu gehören beispielsweise auslastungsabhängige Netzentgelte oder Flexibilitätsmärkte. In Deutschland sind Netz-betreiber zudem künftig verpflichtet, als Notfallmaßnahme eine netzorientierte Steuerung bei bestimm-ten Verbrauchseinrichtungen auf Niederspannungsebene durchzuführen.\r\nEnergiemanagementsysteme dienen der automatisierten Planung, Optimierung und Steuerung einzelner oder mehrerer Anlagen basierend auf Preissignalen oder Steuerbefehlen. Als kommerzielle IoT-Produkte sind sie international im Einsatz und nutzen das Internet für die Kommunikation sowie zur Anbindung von Cloud-Diensten.\r\nSmart Meter unterliegen neben den europäischen auch nationalen Regulierungen, was zu unterschiedlichen Implementierungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten führt. Basisfunktionen von Smart Metern umfassen die Messung des aus dem Netz bezogenen oder in das Netz eingespeisten Stroms und die Kommunikationsfähigkeit. Sie ermöglichen die Übermittlung von Messdaten an energiewirtschaftliche Akteure, die Abrechnung sowohl statischer als auch dynamischer Tarife und die Bereitstellung validierter historischer Verbrauchsinformationen für Endkunden, die als Grundlage für Energieeinsparmaßnahmen dienen können. Zusätzlich sollen Endkunden nicht validierte Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff erhalten, um beispielsweise die Laststeuerung durch Energiemanagementsysteme zu unterstützen (Funktionen gemäß EU-Richtlinie 2019/944 und EU-Verordnung 2023/1162). In einigen EU-Ländern, wie etwa Deutschland, verfügen Smart Meter über die zusätzliche Funktionalität, Steuerungsvorgänge aus der Ferne zu ermöglichen (intelligente Messsysteme, iMSys).\r\n\r\n→ Smart Meter für das digitale Messen und Energiemanagementsysteme für das digitale Steuern sind Schlüsseltechnologien für die Energiewende und einen sicheren und\r\neffizienten Systembetrieb.\r\n\r\nSmart-Meter-Situation in Deutschland und der EU\r\nIn Deutschland schreibt das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) vor, dass ein BSI-zertifiziertes Smart Meter-Gateway (SMGW) als zentrale Einheit eines intelligenten Messsystems (iMSys) mit sehr hohen Sicherheitsstandards einzusetzen ist. Demgegenüber werden in anderen EU-Mitgliedstaaten niedrigere Anforderungen an die Technik als auch an den Funktionsumfang der Smart Meter gestellt, was wiederum einen weitaus fortgeschritteneren Rollout dieser Geräte zur Folge hat.\r\nDie aktuelle Rechtslage mit der in Deutschland geforderten Spezifikation intelligenter Messsysteme bringt folgende Herausforderungen mit sich:\r\n Die fehlende europaweite Harmonisierung der Anforderungen für Smart Meter verursacht eine Fragmentierung des Binnenmarktes. Dies führt zu unnötigen Kosten und zu einer Verlangsamung der Energiewende.\r\n Aufgrund der hohen Anforderungen und dem höheren Funktionsumfang in Deutschland liegen die Gesamtkosten für intelligente Messsysteme im internationalen Vergleich auf hohem Niveau. Die laufenden Prozesskosten für den Regelbetrieb intelligenter Messsysteme sind erheblich – insbesondere für die Gateway-Administration. Sie dominieren gegenüber den Hardware-Kosten.\r\n Die Steuerung über intelligente Messsysteme ist herausfordernd, was eine massentaugliche Umsetzung verzögert. Sie ist flächendeckend voraussichtlich erst ab 2027 realisierbar.\r\n Die unzureichende Integration von IoT-Lösungen mit Cloud-Diensten ist nicht zukunftsgerichtet und schwächt das angestrebte Schutzniveau.\r\n Die komplexen Anforderungen von Mehrparteienhäusern finden keine ausreichende Berücksichtigung. Dies erschwert die Umsetzung in Großstädten wie München, wo ein Großteil der Bevölkerung in derartigen Gebäuden wohnt.\r\n→ Der Smart-Meter-Rollout in Deutschland verlief aufgrund der regulatorischen Vorgaben bisher schleppend. Im Vergleich zu anderen Ländern ist er teurer. Zudem ist er unflexibel und im Hinblick auf technologische Entwicklungen eingeschränkt zukunftsfähig.\r\n\r\nII.\r\nVorschläge für eine wirkungsvolle Zukunftsperspektive\r\nEinheitliche, EU-weit harmonisierte Sicherheitsstandards anwenden\r\nDie derzeit geltenden Sicherheitsstandards für digitale Lösungen zur Fernsteuerung von Anlagen sind inkonsistent. Dies schwächt das vom BSI angestrebte Schutzniveau, das durch den Einsatz zertifizierter SMGW erreicht werden soll. Die Zusammenhänge dazu sind in Abbildung 1 verdeutlicht. Selbst wenn Steuerbefehle, etwa vom Netzbetreiber, hochsicher über ein SMGW übertragen werden, greifen die für deren Verarbeitung eingesetzten Energiemanagementsysteme (EMS) oder steuerbaren Ressourcen wie PV-Anlagen, Elektroauto-Ladesäulen und Wärmepumpen auf eine Internetverbindung und Cloud-Dienste zurück. Diese ermöglichen es Herstellern und Aggregatoren, Anlagen aus der Ferne zu steuern. Bei EMS kann sowohl die Verarbeitung von Steuerbefehlen als auch die Kommunikation mit daran an-geschlossenen Anlagen entweder lokal oder über das Internet mithilfe von Cloud-Diensten erfolgen. Das bedeutet, dass der in Deutschland umgesetzte hohe Sicherheitsstandard intelligenter Messsysteme nur zu einer Scheinsicherheit führt, da Cyberangriffe auch über andere, weniger gesicherte Wege möglich sind.\r\nLaut EU Kommission sind Cybersicherheitsbedrohungen fast immer grenzüberschreitend, und ein Cyberangriff auf die kritischen Einrichtungen eines Landes kann sich auf die EU als Ganzes auswirken. Zudem verbreiten sich kommerzielle IoT-Produkte mit Cloud-Diensten, wie Energiemanagementsysteme, die eine Fernsteuerung von Anlagen erlauben, international unabhängig von der nationalen Implementierung von Smart Metern. Es ist deshalb unerlässlich, Sicherheitsrisiken einheitlich auf europäischer Ebene zu adressieren und zu lösen.\r\n\r\nBeim Einsatz von Smart Metern ist die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnologie (IT) und operativen Technologie (OT) gemäß EU-Vorschriften essenziell. Gemäß Artikel 20 der Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 sollten die besten verfüg-baren Techniken eingesetzt werden, um ein Höchstmaß an Cybersicherheit zu erreichen, wobei gleich-zeitig die Kosten und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Zur Sicherstellung der Cybersicherheit hat die EU verschiedene Rechtsakte erlassen, darunter die NIS2-Richtlinie, den Cyber Resilience Act oder Cybersecurity Act. Die NIS2-Richtlinie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Cybersicherheit in 18 kritischen Sektoren und fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Cybersicherheitsstrategien zu entwickeln. Der Cyber Resilience Act legt einheitliche Standards für Produkte mit digitalen Elementen fest, einschließlich SMGWs, die als kritische Produkte eingestuft sind. Gemäß dem Cybersecurity Act hat zudem die EU-Agentur für Cybersicherheit (ENISA) das European Cybersecurity Scheme on Common Criteria (EUCC) konzipiert, um eine Harmonisierung der Cybersicherheitszertifizierung in der EU zu erreichen. Durch die EUCC-Zertifizierung kann künftig für IKT-Lösungen der Nachweis erbracht werden, dass harmonisierte EU-Cybersicherheitsvorschriften und -standards eingehalten werden.\r\nIn Deutschland wird die Cybersicherheit von kritischen Infrastrukturen über die IT-Sicherheitsgesetze 1.0 und 2.0 geregelt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erhielt den Auftrag, technische und organisatorische Vorgaben zu entwickeln, um Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität bei der Nutzung von Smart Metern zu gewährleisten. Ziel dieser Richtlinien des BSI ist es, einen sicheren IT-Betrieb und eine vertrauenswürdige Kommunikation zu ermöglichen. Während die EU ihre regulatorischen Vorgaben technologieneutral formuliert, haben die BSI-Vorgaben in Deutschland zu einer Einschränkung auf Smart-Meter-Gateways geführt.\r\nWir plädieren dafür, dass in Zukunft für alle digitalen Lösungen zur Fernsteuerung von Anlagen einheitliche und europaweit harmonisierte Sicherheitsstandards angewandt werden, sei es für Smart Meter Gateways intelligenter Messsysteme oder für IoT-Produkte mit Cloud-Diensten wie Energiemanagementsysteme. Europäische Zertifizierungsschemata bieten sich zum Nachweis dieser Standards an.\r\nWie in der Roadmap Systemstabilität beschrieben, muss zur Beherrschung der Folgen von Cyberangriffen und großflächigen IT-Problemen das System auch mit dem Ausfall der Kommunikation zu einer Vielzahl von Netznutzern umgehen können (Security by Design). Im Fehlerfall braucht es für alle systemrelevanten Prozesse und Tools Rückfallebenen, die temporär einen eingeschränkten, aber weiter stabilen Systembetrieb erlauben. Rückfallebenen sind künftig unabhängig vom Smart-Meter-Sicherheitsstandard auszuprägen, da kein Standard eine 100-prozentige Sicherheit gewährleisten kann.\r\n→ Im vernetzten europäischen Stromsystem sind einheitliche europäische Sicherheitsstandards erforderlich. Ein resilienter Systembetrieb kann nur durch einen ganzheitlichen Ansatz gewährleistet werden.\r\n\r\nAlternative technische Lösungen für das digitale Messen und Steuern zulassen\r\nWir setzen uns dafür ein, dass energiewirtschaftlich relevante Steuerungsvorgänge, z. B. für Notfallmaßnahmen der Netzbetreiber oder für die Direktvermarktung, in Zukunft technologieoffen und somit auch unabhängig von der SMGW-Infrastruktur umgesetzt werden dürfen. Ein technologieoffener Ansatz bedeutet, dass nicht eine bestimmte Technologie festgelegt wird, sondern verschiedene Technologien zulässig sind.\r\nEine zukünftige Option besteht in der cloudbasierten Steuerung, die wir an dieser Stelle beispielhaft aufzeigen möchten. Aktuelle technologische Trends ermöglichen es, Steuerungsvorgänge cloudbasiert durch IoT-Kommunikation mit EMS zu realisieren. Forschungsergebnisse aus dem Projekt unIT-e2, Cluster Cit-E-Life.MUC, zeigen, dass netzanschlusspunktbezogene Leistungsvorgaben unter Nutzung einer „Grid Connection Point ID“ über eine Verteilnetzbetreiber-Cloud (DSO-Cloudservice) mithilfe inter-national eingesetzter Protokolle wie OpenADR oder MQTT an EMS übermittelt werden können. Im Forschungsprojekt wurde nachgewiesen, dass die Kommunikationskette einfach und schnell innerhalb weniger Monate realisiert werden kann. Die Lösung ist skalierbar, sicher und zukunftsfähig. Eine TLS-verschlüsselte Kommunikation in Verbindung mit Zertifikaten gewährleistet einen state-of-the-art Sicherheitsstandard. In Abbildung 2 wird die Fernsteuerungslösung zur Netzintegration steuerbarer Ressourcen visuell dargestellt.\r\n\r\nAuch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber erproben cloudbasierte Plattformen zur Erschließung von Kleinanlagen für Systemdienstleistungen. Die IoT-Kommunikation hat das Potenzial, sich als internationaler Standard für die digitale Steuerung von Kleinanlagen im Stromsystem zu etablieren. Sie kann unabhängig von der nationalen Smart Meter-Lösung umgesetzt werden. Dabei sollten möglichst zentrale, standardisierte Web-APIs zum Einsatz kommen. Über einen derartigen Kommunikationskanal könnten Netzbetreiber zukünftig nicht nur Steuersignale, sondern auch Preissignale wie auslastungs-abhängige Netzentgelte kommunizieren. Außerdem könnten Anlagen-Betriebsdaten an den Netzbetreiber darüber übermittelt werden. Vor einer breiten Einführung cloudbasierter Lösungen mit IoT-Kommunikation ist eine weitere Erprobung und Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Sicherheit erforderlich. Diese Schritte sollten unmittelbar umgesetzt und politisch unterstützt werden.\r\nFür Kundenanlagen ohne EMS stehen weitere technische Alternativen zu einem SMGW bereits heute zur Verfügung, um eine Steuerung zu realisieren. Werden verschiedene technische Lösungen für energiewirtschaftlich relevante Steuerungsvorgänge zugelassen, können auch Smart-Meter-Varianten mit reduziertem Funktionsumfang zum Einsatz kommen, die ohne SMGW auskommen. Dies setzt voraus, dass die Datenverarbeitung und -übermittlung über das Backend des Messstellenbetreibers in Deutschland zulässig bleibt.\r\nWir plädieren dafür, dass in Deutschland auch Smart Meter mit Basisfunktionalität gemäß Artikel 20 der EU-Richtlinie 2019/944 eingesetzt werden dürfen. Diese sollten einem angemessenen EU-Sicherheitsstandard entsprechen. Dies würde einen bedeutenden Schritt in Richtung europäischer Harmonisierung darstellen und Skaleneffekte ermöglichen. Hersteller könnten Lösungen für den gesamten europäischen Markt entwickeln und anbieten.\r\n→ Durch die Öffnung für alternative technische Lösungen mit einheitlichen EU- Sicherheitsstandards wird eine einfachere, kostengünstigere und schnellere Umsetzung des digitalen Messens und Steuerns ermöglicht.\r\nMehr Entscheidungsbefugnisse für Netzbetreiber gewähren\r\nWir befürworten einen technologieoffenen Ansatz, bei dem Netzbetreiber die Freiheit haben, unter Berücksichtigung ihrer Kritikalität und Wirtschaftlichkeit die technischen Lösungen für die netzseitig erforderliche Fernsteuerung von Anlagen sowie den notwendigen Funktionsumfang von Smart Metern individuell festzulegen. Wir empfehlen zudem, Netzbetreibern Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Erforderlichkeit der Fernsteuerung von Anlagen zu gewähren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Netzkunden alternative Lösungen zur Fernsteuerung anzubieten, um eine Netzintegration von Anlagen zu realisieren. Netzbetreiber sollten diese Entscheidungsbefugnisse erhalten, da sie erheblich an den Kosten des Messstellenbetriebs beteiligt sind und die Verantwortung für die sichere Netzführung tragen. Durch die Möglichkeit, unterschiedliche Lösungen für das digitale Messen und Steuern im eigenen Netzgebiet zu wählen, können Netzbetreiber ihre Kosten senken, was sich positiv auf die Netzentgelte für die Allgemeinheit auswirkt. Zudem kann dadurch die individuelle Netzsituation berücksichtigt werden, die sich zwischen den Netzbetreibern deutlich unterscheiden kann. So gibt es im ländlichen Raum hauptsächlich Einfamilienhäuser, während in urbanen Gebieten Mehrparteienhäuser mit komplexeren Anforderungen vorherrschen. Die Kosteneffizienz ist insbesondere angesichts der im internationalen Vergleich hohen Strompreise in Deutschland und den voraussichtlich weiter steigenden Netzentgelten von Relevanz.\r\nAnstatt bestimmte technische Lösungen vorzugeben, sollten lediglich funktionale Mindestanforderungen und einheitliche EU-Sicherheitsstandards den regulatorischen Rahmen bilden. Innerhalb dieses Rahmens sollte der Einsatz verschiedener technischer Lösungen möglich sein. Wir setzen uns dafür ein, die bestehende Regulatorik in Deutschland technologieoffener zu gestalten und den Netzbetreibern mehr Handlungsspielraum bei der Höhe ihrer Entgeltbeteiligung für den Messstellen-betrieb einzuräumen. Dies würde es Netzbetreibern ermöglichen, die Nutzung von Smart Metern mit einem im Vergleich zu iMSys reduzierten Funktionsumfang in ihrem Netzgebiet zu wählen und mit den zuständigen Messstellenbetreibern niedrigere Preise zu vereinbaren, die unter den im Messstellenbetriebsgesetz festgelegten Obergrenzen liegen.\r\n→ Wenn Netzbetreibern verschiedene technische Lösungen für das digitale Messen und Steuern offenstehen, können sie ihre Kosten senken, was sich positiv auf die Netzentgelte auswirkt.\r\n\r\nVerpflichtende Fernauslesbarkeit für digitale Zähler einführen\r\nIn Deutschland sollen bis 2032 alle Verbraucher, für die keine intelligenten Messsysteme vorgeschrie-ben sind, moderne Messeinrichtungen (mME) erhalten. Allerdings können diese digitalen Zähler nicht fernausgelesen werden, was kaum Vorteile gegenüber den bisherigen analogen Zählern bietet. Wenn künftig Smart Meter mit Basisfunktionalität und einheitlichem EU-Sicherheitsstandard zugelassen wer-den, könnte ein vollständiger Smart-Meter-Rollout voraussichtlich kosteneffizient umgesetzt werden. Unter einem technologieoffenen Ansatz befürworten wir nach einer gewissen Übergangszeit für bereits verbaute moderne Messeinrichtungen die verpflichtende Fernauslesbarkeit aller digita-len Zähler. Dadurch wäre es möglich, statische und dynamische Tarife für alle Verbraucher ohne Vor-Ort-Ablesung abzurechnen, und Endkunden hätten direkten Zugriff auf ihre Verbrauchsinformationen. Diese Vorteile wären besonders für die Vielzahl an Wohnungen in Mehrparteienhäusern relevant, die vor allem in städtischen Gebieten vorherrschen und derzeit lediglich mit mME ohne Fernauslesung aus-gestattet werden.\r\n→ Alle digitalen Zähler sollten fernauslesbar sein, um Mehrwerte zu schaffen. Unter einem technologieoffenen Ansatz könnte dies auf kosteneffiziente Weise realisiert werden.\r\nTechnologieoffenen Ansatz für jegliche Kundengruppen anwenden\r\nFür Großverbraucher mit über 100.000 kWh und große Erzeugungsanlagen über 100 kW plädieren wir ebenfalls für einen technologieoffenen Ansatz. Obwohl ab 2028 der Einbau intelligenter Messsysteme gesetzlich vorgeschrieben ist, verfügen diese bereits über digitale Zähler, die Messwerte im Minuten- oder Viertelstundentakt erfassen und an den Messstellenbetreiber übermitteln. Wir empfehlen, auf den verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme mit Smart Meter Gateway zu verzichten und stattdessen nur funktionale Mindestanforderungen sowie einheitliche EU-Sicherheitsstandards vorzugeben. Innerhalb dieses regulatorischen Rahmens können verschiedene technische Lösungen eingesetzt werden, und bestehende Technik kann weiterhin genutzt werden, solange sie die Anforderungen kosteneffizient erfüllt. Dies gewährleistet einen effizienten Ressourceneinsatz.\r\n→ Ein technologieoffener Ansatz erlaubt auch die Weiterverwendung bestehender, funktionierender Technik und damit einen effizienten Ressourceneinsatz.\r\n\r\nIII. Zusammenfassung\r\nDas vorliegende Positionspapier der Stadtwerke München nimmt die Herausforderungen und Chancen des digitalen Messens und Steuerns im deutschen Stromnetz ins Visier. Mit unseren Vorschlägen zur Anpassung der regulatorischen Rahmenbedingungen möchten wir zur Diskussion beitragen, wie das digitale Messen und Steuern kosteneffizient, zukunftssicher und europäisch anschlussfähig gestaltet werden kann.\r\nSmart Meter und Energiemanagementsysteme sind entscheidende Technologien für den Erfolg der Energiewende. Ein zentrales Thema unseres Papiers sind die derzeitigen Herausforderungen bei der Einführung von Smart Metern als auch bei der Ansteuerbarkeit von Kleinanlagen in Deutschland.\r\nWir sprechen uns für einheitliche europäische Sicherheitsstandards und eine technologieoffene Regulatorik aus, die Netzbetreibern mehr Freiheit und Flexibilität bei der Auswahl der situativ geeigneten technischen Lösungen einräumt. Dies gilt für jegliche Verbraucher und Erzeugungsanlagen. Wir sehen zudem einen vollständigen Smart Meter Rollout, der die Fernauslesbarkeit digitaler Zähler sicherstellt, als erstrebenswert an."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018330","regulatoryProjectTitle":"Digitales Messen und Steuern/ Smart-Meter-Rollout","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/13/699612/Stellungnahme-Gutachten-SG2602270017.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n\r\n\r\n\r\nVorschläge der Stadtwerke München GmbH für die Novelle des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) \r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\n\r\n\r\nInhalt\r\n\r\n1.\tGrundsätzliche SWM-Position zum digitalen Messen und Steuern\t3\r\n2.\tHaltefrist für intelligente Messsysteme (§ 5 Abs.1 MsbG)\t3\r\n3.\tAuswahlrecht des Anschlussnehmers (Bündelangebote) / Wasser aus den Bündelangeboten herausnehmen (§6 MsbG)\t3\r\n4.\tMessstellenbetrieb (§ 3 MsbG) und Messstelle (§ 8 MsbG)\t4\r\n5.\tAllgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (§ 19 Absatz 2 MsbG)\t4\r\n6.\tWirtschaftlichkeit und Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 und 32 MsbG) / Anpassung der POG für moderne Messeinrichtungen\t5\r\n7.\tVerlängerung agiler Rollout (§ 31 Absatz 1 MsbG)\t5\r\n8.\tStandard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers (§ 34 Absatz 1 Nr. 5 und 6 vs. § 34 Absatz 2 Nr. 2)\t6\r\n9.\tZusatzleistungen bei Rollout, § 34 MsbG (Standard- und Zusatzleistungen), § 40 MsbG (Anbindungsverpflichtung)\t6\r\n10.\tResilienz der Energieversorgung und Schwarzfall (§ 34 Absatz 2 Nr. 8 MsbG)\t6\r\n11.\tStandard- und Zusatzleistungen (§ 34 und 60 MsbG)\t7\r\n12.\tInformationsschreiben des MSB (§37 Abs.2 MsbG)\t10\r\n13.\tTerminanschreiben bei Zählerwechsel (§38 MsbG)\t1110\r\n14.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG ), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG\t11\r\n15.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG, § 9 EEG (Technische Vorgaben) § 12 Abs. 2b EnWG\t11\r\n16.\tAnerkennung von Nicht-Pflichteinbaufällen in den Rolloutquoten (§ 45 MsbG)\t1211\r\n17.\tEchtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messewerte: API-Schnittstellen und Web-Portale zur automatisierten Messwertbereitstellung i. d. R. in 15 Minuten (§§ 61, 62 MsbG)\t12\r\n18.\tErleichterungen im Rollout moderner Messtechnik, § 35 MessEV\t1312\r\n\r\n \r\nDie Stadtwerke München legen im Folgenden ihre Vorschlage für Ergänzungen und Änderungen im Zuge der angekündigten MsbG-Novelle dar.\r\n1.\tGrundsätzliche SWM-Position zum digitalen Messen und Steuern\r\n\r\nDie Stadtwerke München sehen grundsätzlich die Notwendigkeit, das digitale Messen und Steuern im deutschen Stromsystem einfacher, kostengünstiger und schneller umzusetzen, insbesondere für die Vielzahl an Kleinanlagen im Niederspannungsbereich . Wir begrüßen daher auch das Ziel des Koalitionsvertrags, den Rollout von Smart Metern im Verteilernetz zu beschleunigen und zu vereinfachen.\r\nKonkret schlagen wir vor, neben intelligenten Messsystemen mit Smart Meter Gateway weitere technische Lösungen für das digitale Messen und Steuern in Deutschland zuzulassen. \r\nWir sehen dabei für Tarifabrechnungen und Verbrauchstransparenz den Einsatz von Smart Metern mit Basisfunktionalität („Smart Meter Light“) als sinnvolle Ergänzung zu intelligenten Messsystemen an. Bei der Steuerung sind Cloud-Lösungen, die IoT-Kommunikation nutzen, eine mögliche Alternative. Wir sprechen uns für einheitliche europäische Sicherheitsstandards und eine technologieoffene Regulatorik aus, die Netzbetreibern mehr Freiheit und Flexibilität bei der Auswahl der situativ geeigneten technischen Lösungen einräumt. Dies gilt für jegliche Verbraucher und Erzeugungsanlagen. Wir sehen zudem einen vollständigen Smart Meter Rollout, der die Fernauslesbarkeit digitaler Zähler sicherstellt, als erstrebenswert an.\r\n\r\n2.\tVerlängerung der Haltefrist für intelligente Messsysteme (§ 5 Abs.1 MsbG)\r\n\r\nDas Recht des Anschlussnutzers, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beim Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen auszuwählen, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausgeübt werden. Eine Haltefrist erachten wir als grundsätzlich sinnvoll. Jedoch halten wir anstelle einer Haltefrist von 2 Jahren eine Haltefrist von 5 Jahren für angemessen, da die primären Aufwände für die Ausstattung und Administration neben den laufenden OPEX der Messstelle erst wieder erwirtschaftet werden müssen. Sollte die Architektur und die Anforderungen von Gateway- und Messtechnik künftig vereinfacht werden und damit geringere OPEX und CAPEX verursachen, wäre auch eine kürzere Haltefrist vertretbar.\r\n\r\n3.\tAuswahlrecht des Anschlussnehmers (Bündelangebote) / Wasser aus den Bündelangeboten herausnehmen (§6 MsbG)\r\n\r\nDie im Zuge der letzten Novelle erfolgte Ausweitung des gebündelten Messstellenbetriebs um die Sparte Wasser lehnen wir ab. Bündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG ergeben erst Sinn, wenn sowohl die dahinterliegenden Gesetze, Verordnungen, Prozesse und Standards allgemein und sparten-spezifisch, v. a. außerhalb regulierter Sparten, definiert und angepasst wurden. In der Praxis haben wir festgestellt, dass weder die notwendigen Marktprozesse noch technische Regelwerke für einen liberalisierten Messstellenbetrieb der Sparten Fernwärme und Wasser vorliegen. Auch die letzten Aktivitäten um die FFVAV und AVBFernwärmeV haben an diesem Missstand Zustand nichts verändert. \r\nBis zur abschließenden Klärung aller Rahmenbedingungen sollten Bündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG auf die vom EnWG umfassten Hauptmessungen der Sparten Strom und Gas begrenzt werden, ggfs. erweitert auf Leistungen im Bereich des Submeterings (bspw. Heizwärme). Darüber hinaus empfehlen wir aus Versorgungssicherheits- und Hygienegründen grundsätzlich keine Ausweitung der berücksichtigbaren Sparten im Rahmen eines Bündelangebots nach § 6 MsbG auf die Hauptmessungen der Sparten Wasser und Fernwärme. Insbesondere Wasser ist im Gegensatz zu den energetischen Lieferungen ein Lebensmittel und unterliegt höchsten Anforderungen. Der Zugang und ggf. sachunkundige Umgang können zu weitreichenden gesundheitsschädlichen Kontaminationen führen. Daher ist eine Liberalisierung im Messwesen von Wasser nicht sachgerecht.\r\n\r\n4.\tMessstellenbetrieb (§ 3 MsbG) und Messstelle (§ 8 MsbG)\r\n\r\nDie im Zuge der letzten Gesetzesnovelle erfolgte Streichung der Wörter „beauftragten technischen Einrichtungen“ in § 3 Abs. 3 MsbG sollte insofern angepasst werden, dass lediglich das Wort „beauftragten“ gestrichen wird. Der MSB benötigt zur Erfüllung seiner Pflichten aus Gesetz oder Vertrag ggf. weitere technische Einrichtungen wie Zählerschankerweiterungen, Stromstoßrelais, Zusatzkomponenten zu Router, Modems, etc. Mit der erfolgten Streichung von „beauftragten technischen Einrichtungen“ wurde dem MSB die rechtliche Grundlage entzogen entsprechende Gerätschaften verbauen zu können. Daher ist § 3 Abs. 3 MsbG entsprechend abzuändern. Ebenso wie § 8 Abs. 1. Eine komplette Streichung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn in der Definition der Messstelle alle für den Messstellenbetreiber technischen Einrichtungen enthalten sind. \r\n§ 3 Absatz 3 MsbG sollte wie folgt geändert werden: \r\n\r\nIn Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „technischen Einrichtungen einschließlich“ eingefügt.\r\n\r\n§ 8 Absatz 1 MsbG sollte wie folgt geändert werden:\r\nIn § 8 Absatz 1 werden die Wörter „sowie, soweit erforderlich, von“ durch die Wörter „, technischen Einrichtungen einschließlich“ ersetzt.\r\n\r\nAlternativ: Anpassung § 2 Nr. 11:\r\nMessstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und, Kommunikationseinrichtungen und notwendigen technischen Einrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,\r\n\r\n\r\n5.\tAllgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (§ 19 Absatz 2 MsbG)\r\n\r\nAus Sicht der Stadtwerke München sollte anstelle der genannten Bundesministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium des Innern und für Heimat) die Bundesnetzagentur ermächtigt werden, die notwendigen Sicherheitsanforderungen aufzustellen. Dies steht aus unserer Sicht im besseren Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Regulierungsbehörden sowie zur Umsetzung entflechtungsrechtlicher Vorgaben im Energiebereich.\r\n\r\n6.\tWirtschaftlichkeit und Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 und 32 MsbG) / Anpassung der POG für moderne Messeinrichtungen\r\n\r\nGrundsätzlich sehen wir es als zielführender für einen wirtschaftlichen Rollout an, wenn die technischen Vorgaben vereinfacht würden anstelle von regelmäßigen Preiserhöhungen. Für das geforderte Leistungspaket reichen auch die seit Januar 2025 erhöhten Preisobergrenzen nicht aus, da der technische Mehraufwand nicht entsprechend mit eingepreist ist. Aus unserer Sicht wäre eine Vereinfachung der Technik eine weitaus bessere Alternative.\r\nUm in der aktuellen Situation eine Verbesserung für den Messstellenbetrieb zu erreichen, ist die in der letzten Gesetzesnovelle erfolgte Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 MsbG) ein positiver Schritt, da aktuell eine wirtschaftliche Unterdeckung in allen Einbaufallgruppen besteht. Dies wurde auch durch die Voruntersuchung zum Digitalisierungsbericht von EY und BET, die im Auftrag des BMWK erstellt wurde, bestätigt. Eine auskömmliche Anhebung der POG ist die Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit und den Erhalt der Leistungsfähigkeit von Messstellenbetreibern. \r\nDie erfolgte Anpassung der Preisobergrenze für moderne Messeinrichtungen von 20 Euro auf 25 Euro p.a. entspricht jedoch nicht der Empfehlung aus dem Gutachten der EY und BET, welche sich für eine Preisobergrenze von 30 Euro jährlich aussprechen. Eine POG von 25 Euro spiegelt weder die gestiegenen Kosten, noch den erweiterten Leistungsumfangs der modernen Messeinrichtung wider. Eine Anhebung auf 30 Euro jährlich ist notwendig, um die wirtschaftliche Belastung der gMSB zu reduzieren und gleichzeitig die Ziele der Energiewende zu unterstützen.\r\nDas Gutachten nach § 48 MsbG von EY & BET von 2024 hat klar aufgezeigt, dass auch die Messentgelte für intelligente Messsysteme selbst für effiziente MSB nicht kostendeckend sind und daher angehoben werden sollten. Aus Sicht der Stadtwerke München sollten weitere Prozessthemen, wie am Beispiel der sicheren Lieferkette für Smart Meter Gateways, vereinfacht werden, um Komplexität und Kosten im Betrieb zu reduzieren. Gleichzeitig sollte auch hier den Empfehlungen der Gutachten gefolgt werden und die Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme angehoben werden. \r\n\r\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 MsBG sollte wie folgt geändert werden:\r\n1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend\r\n\r\n7.\tVerlängerung agiler Rollout (§ 31 Absatz 1 MsbG)\r\n\r\nDie SWM sprechen sich für eine Verlängerung des agilen Rollouts für die Steuerung von Ende 2025 auf Ende 2027 (Änderung in § 31 Abs. 1 MsbG) aus. Diese Verlängerung ist notwendig, um das Ausbauziel von 90% zu erreichen. Wir sehen weiterhin keinen massenprozesstauglichen Rollout vor Mitte 2026, sodass das 90%-Ziel realistisch nicht erreicht werden kann.\r\n\r\n§ 31 Absatz 1 MsBG sollte wie folgt geändert werden:\r\n(1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 2027 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:\r\n\r\n8.\tUnklarheiten bei Standard- und Zusatzleistungen des MSB (§ 34 Absatz 1 Nr. 5 und 6 vs. § 34 Absatz 2 Nr. 2)\r\nMit der Neufassung der Standard- und Zusatzleistung im Zuge der letzten Gesetzesnovelle (Solarspitzengesetz) wurde die Steuerung von ehemals §34 Abs. 2 in die Standardleistungen § 34 Abs. 1 integriert. Aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, in welchen Fällen der MSB gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 Zusatzleistung oder Standardleistung zu erbringen hat und dementsprechend Entgelte verlangen darf. Hier bedarf es Klärung, welchen Umfang die Standardleistung im Rahmen der Aufwände des Anschlussnehmers umfasst. \r\n\r\n9.\tZusatzleistungen bei Rollout und zeitliche Vorgaben (§ 34, § 40 MsbG)\r\n\r\nZusatzleistungen über § 34 Absatz 1 MsbG hinaus erhöhen die Anforderungen an den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys). Vor allem die Vorgabe verbindlicher Daten der Verfügbarkeit einzelner Zusatzleistungen, wie wir es bspw. beim „iMSys Gas auf Kundenwunsch“ ab 01.06.2026 nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 oder der Anbindungsverpflichtung Gas RLM ab 2028 entsprechend § 40 MsbG sehen, führen gezwungenermaßen zu einem Fokus-Shift im Rollout. Viele der Zusatzleistungen sind branchenweit noch nicht gelebt, sind nicht aufwandsarm in die jeweilige bestehende Infrastruktur und Prozesse integrierbar und bedingen damit Entwicklungsaufwand. Eine Kopplung der Zusatzleistungen an die technische Machbarkeit oder Deklarierung als „optional“, weg von strikten Daten, wäre wünschenswert und würde der Fokussierung im Rollout dienen. \r\n\r\nAnstatt strikte Vorgaben bzgl. Zusatzleistungen zu setzen, die wichtige Projekte verzögern könnten, sollte mehr Flexibilität gegeben werden, damit die begrenzten Ressourcen Rollout-gerecht eingesetzt werden können.\r\n\r\n\r\n10.\tResilienz der Energieversorgung und Schwarzfall (§ 34 Absatz 2 Nr. 8 MsbG)\r\nAls grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) begrüßen wir Initiativen zur Steigerung der Resilienz der Energieversorgung. Unter Resilienz wird in diesem Zusammenhang die Widerstandsfähigkeit des Stromsystems gegen innere und äußere Störfaktoren verstanden und die Fähigkeit, trotz dieser Einwirkungen die Stabilität und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Hierzu ist ein abgestimmtes System aus Datenanbindung, Steuerung, einschließlich dem Verhalten der zu steuernden Anlagen notwendig.\r\nEine schwarzfallfeste Telekommunikation-Anbindung ist für die Resilienz der Energieversorgung nicht erforderlich und sogar kritisch zu sehen, da mit dem Fokus auf Schwarzfallfestigkeit bei einem Schwarzfall nach Ablauf der gesicherten schwarzfallfesten Zeitspanne ein undefinierter Zustand entstehen würde. Auch in anderen europäischen Ländern findet sich keine derartige Anforderung. Die Forderung fand sich allerdings im Digitalisierungsbericht nach § 48 MsbG des BMWK sowie in der aktuellen Gesetzesfassung (§ 34 MsbG). Belegte technische Gründe wie auch fundierte Kosten-Nutzen-Vergleiche liegen derzeit für eine derartige Forderung nicht vor. \r\nKritisch ist aus heutiger Sicht zudem, dass zum einen das Verhalten der Kundenanlage (definiertes Schwarzstartverhalten der Kundenanlage) nicht festgeschrieben wird und andererseits eine schwarzfallfeste TK-Verbindung ausschließlich und flächendeckend für alle Anwendungsfälle nur mit dem 450-MHz-Netz bzw. über das Serviceangebot der 450connect GmbH realisiert werden könnte. Auch wenn wir das 450-MHz-Netz als mögliche Kommunikationslösung ansehen, kritisieren wir den fehlenden Wettbewerb, der durch nicht erforderliche hohe technische Anforderungen wie der Schwarzfallfestigkeit resultieren würde.\r\nDie Forderung nach einer schwarzfallfesten TK-Strecke impliziert die Notwendigkeit einer teuren und wartungsintensiven Batterie-Pufferung am Kundenstandort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sowie das SMGW greifen auf Computertechnik zurück, die im Falle eines Netzausfalls einen Boot-Vorgang durchlaufen muss, bevor sie wieder funktionsfähig ist. Die Zeitspanne für die Rückkehr zur Funktionalität der TK-Strecke, inklusive des TK-Core Netzes, entspricht etwa der Boot-Zeit der SteuVE bzw. SMGWs. Eine batteriegepufferte Schwarzfallfestigkeit der TK-Strecke einschließlich des TK-Core Netzes und damit auch dieser Geräte würde daher keinen zusätzlichen Funktionsgewinn bringen. Andererseits ist zur Steigerung der Robustheit die Festschreibung eines definierten Start-Zustandes der zu steuernden Kundenanlage bei einem Schwarzstart wichtig und würde eine allgemeine und dauerhafte gesteigerte Robustheit bewirken. \r\nAus den aufgeführten Gründen sprechen wir uns weiterhin für eine Streichung von §34 Absatz 2 Nr. 8 MsbG aus. Die darin enthaltene Forderung ist aus Sicht der SWM überflüssig und kostenschädlich für den weiteren Rollout. \r\n\r\n§ 34 Absatz 2 Nr. 8 MsBG sollte ersatzlos gestrichen werden\r\n\r\n\r\n11.\tStandard- und Zusatzleistungen (§ 34 und 60 MsbG)\r\n\r\nDie vorgesehenen Standard- und Zusatzleistungen beinhalten für Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber ein Leistungspaket, für dessen Erfüllung die bestehenden Preisobergrenzen nicht ausreichend sind, da der technische Mehraufwand nicht entsprechend mit eingepreist ist. Die SWM sprechen sich daher an einigen Stellen für schlankere Anforderungen aus. In beiden Absätzen von §34 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 MsbG sollte eindeutiger dargestellt werden, dass die Verantwortung für die Verkabelung des MSB bei der FNN Steuerbox endet. \r\n§ 34 Absatz 1 Nummer 5 und § 34 Absatz 2 Nummer 2: Verpflichtender Einbau Steuereinrichtung & SMGW\r\n\r\n§ 34 Abs. 1\r\n(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:\r\nNr. 5.\r\nder Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung, wobei die Anbindungsverpflichtung die Herstellung der Kommunikationsverbindung zur Steuerungseinrichtung am Zählerplatz beziehungsweise am Hausanschlussraum umfasst, nicht jedoch etwaige Vorbereitungsmaßnahmen in der Kundenanlage, etwa die Verlegung von Datenkabeln bis zum Hausanschlussraum\r\n(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:\r\nNr. 2. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen, wobei die Anbindungsverpflichtung die Herstellung der Kommunikationsverbindung zur Steuerungseinrichtung am Zählerplatz beziehungsweise am Hausanschlussraum umfasst, nicht jedoch etwaige Vorbereitungsmaßnahmen in der Kundenanlage, etwa die Verlegung von Datenkabeln bis zum Hausanschlussraum\r\n\r\n\r\nDie netzorientierte Steuerung und insbesondere das Enablement der Kundenstandorte wird zur Pflicht. Hierbei ist nicht klar, was gemeint und was zu tun ist - aus unserer Sicht ist die Installation von SMGW & Steuerbox ausreichend.\r\n\r\n\r\n§ 34 Absatz 1 Nummer 6b\r\n\r\n§ 34 Abs. 1\r\n(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:\r\n(…)\r\nZiff. 6 zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a Absat 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\r\n\r\na)\t(…)\r\nb)\tüber Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes\r\n,\r\n\r\n\r\nEine verpflichtende vorzeitige Ausstattung auf Anfrage innerhalb von 4 Monaten belastet ab einer gewissen Menge den Pflichtrollout und die vom Gesetzgeber priorisierten Ausstattungsfälle intelligenter Messsysteme. Es ist daher wichtig, diese Verpflichtung beispielsweise durch eine einfache Quotenregelung zu begrenzen, um die Rolloutziele nicht zu gefährden. Für die Sparte Gas besteht aktuell fast kein Interesse im Markt, da es im Wärmemarkt stark rückläufig ist. Daher sollte die Anbindung von Gaszählern und entsprechende Datenbereitstellung als freiwillige Zusatzleistung den Messstellenbetreibern überlassen werden und nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Ebenso sollte es keine Verpflichtung des Messstellenbetreibers für die Anbindung von Unterzählpunkten in der Kundenanlage an das Smart Meter Gateway geben. Bei entsprechendem Interesse und Geschäftsfällen wird eine Zahlungsbereitschaft bestehen und diese können als freiwillige Zusatzleistungen von Messstellenbetreibern im liberalisierten Markt angeboten werden, da auch jederzeit Wechsel des Messstellenbetreibers möglich sind.\r\n\r\n\r\n§ 34 Absatz 2 Nummer 1 MsbG: Einbau auf Kundenwunsch:\r\n\r\n1. ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 und 66 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,\r\n\r\n\r\nDie häufigere Datenübertragung in 15-Minuten-Zyklen (anstelle der zuvor bestehenden 24h) ist in der derzeit eingesetzten Technik und Systemarchitektur nicht darstellbar. Neben der technischen Ertüchtigung des Backends für den Datenempfang und die Datenverarbeitung führt das massiv steigende Datenvolumen (Mobilfunk-Kosten) zu höheren Kosten. Derzeit existiert weder im gültigen Gesetz noch in den Standard- oder Zusatzleistung eine entsprechende Position, welche die Kosten entsprechend einpreist. Zudem sind die technischen Vorgaben aus unserer Sicht nicht kurzfristig erfüllbar.\r\n§ 60 Absatz 3 Nummer 2: Übermittlung Last- und Zählerstandsgänge\r\n(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig\r\n\r\n2. dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator \r\na) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,\r\nb) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,\r\nc) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemenfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,\r\nd) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessungfür die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,\r\ne) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemenfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,\r\nf) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,\r\ng) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bisf erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte\r\n\r\n\r\n\r\n12.\tInformationsschreiben des MSB (§37 Abs.2 MsbG)\r\n\r\nDurch die Vorgabe, dass Informationsschreiben des gMSB drei Monate vor Einbau eines iMSys zu erfolgen haben, verliert der gMSB deutlich an Flexibilität und somit an Geschwindigkeit. Ergeben sich kurzfristig Anwendungsfälle, für welche vorhandene iMSys verbaut werden könnten, ist dies aufgrund der langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten nicht möglich. Wir bedauern daher, dass die Frist für das Informationsschreiben des Messstellenbetreibers nicht von drei Monaten auf sechs Wochen gekürzt wurde, so wie es im Referentenentwurf enthalten war. Wir empfehlen grundsätzlich einen Wegfall der Vorankündigung mit der 3-Monatsfrist bzw. zumindest eine Verkürzung der Frist auf höchstens 6 Wochen. Aus unserer Sicht sollte das Informationsschreiben außerdem nur an den Anschlussnutzer gerichtet werden müssen. Ein Schreiben sowohl an den Anschlussnutzer als auch an den Anschlussnehmer führt zu einer Doppelung und zusätzlichen Aufwänden, zudem liegen dem Messstellenbetreiber oftmals die benötigten Informationen über den Anschlussnehmer nicht vor.\r\n\r\n\r\n§ 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers:\r\n(2) Spätestens drei Monate vVor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.\r\n\r\n\r\n\r\n13.\tTerminanschreiben bei Zählerwechsel (§38 MsbG)\r\n\r\nDie starre Frist von mind. zwei Wochen mit Angabe eines Ersatztermins verhindert eine flexible Disposition der einzubauenden intelligenten Messsysteme und modernen Messeinrichtungen. Es sollte eine Änderung auf „angemessene Frist“ erfolgen, so dass die Unternehmen kurzfristig auf Krankheiten, Ausfälle usw. reagieren können. Der Kunde hat immer die Möglichkeit auch nach Terminankündigung einen individuellen Termin zu vereinbaren.\r\n\r\n§ 38 Zutrittsrecht:\r\nAnlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist; für nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.\r\n\r\n\r\n14.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG ), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG\r\n\r\nDer Rollout und die Fristen für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys) erfordern, dass bestimmte Zielvorgaben erreicht werden. Aufgrund mangelnder systemischer Möglichkeiten und fehlender Fachkräfte können diese Anforderungen oft nicht in der benötigten Geschwindigkeit umgesetzt werden und erfordern mehr Zeit. Wenn es keine festen Fristen bzw. die Möglichkeit einer Fristverlängerung gäbe, wäre es einfacher, das Einbauziel zu erreichen, ohne andere Prozesse zu vernachlässigen.\r\n\r\nEs sollte vermieden werden, andere wichtige Prozesse, wie den Ausbau erneuerbarer Energien nach dem EEG, zu stark einzuschränken. Stattdessen sollte eine ausgewogene Vorgehensweise angestrebt werden, die sowohl den Rollout der iMSys als auch andere zentrale Aufgaben im Energiebereich ermöglicht.\r\n\r\n\r\n15.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG, § 9 EEG (Technische Vorgaben) § 12 Abs. 2b EnWG\r\n\r\nDer Rollout der intelligenten Messsysteme (iMSys) bei EEG-Anlagen ist derzeit nur dann als Pflichteinbau anzuerkennen, wenn eine Steuerbox installiert wird. Derzeit ist es technisch nicht machbar, eine Steuerbox zu verbauen, was den Rollout erheblich hemmt. Es sollte den Messstellenbetreibern (MSB) überlassen werden, eine Anlage zunächst auf iMSys umzurüsten und die Steuerbox nachträglich zu installieren, sobald dies möglich ist.\r\n\r\nEs sollte nicht notwendig sein, EEG-Anlagen zurückzuhalten, bis die Installation der Steuerbox möglich ist. Ein flexiblerer Ansatz würde den iMSys-Rollout umfassender und effizienter gestalten.\r\n\r\n\r\n16.\tAnerkennung von Nicht-Pflichteinbaufällen in den Rolloutquoten (§ 45 MsbG)\r\n\r\nUrsprünglich als Pflichteinbau ausgestattete Messstellen, die z. B. aufgrund von Energieeffizienzsteigerungen oder durch den nachträglichen Einbau einer Erzeugungsanlage unter die Verbrauchsgrenze für den Pflichteinbau rutschen, sollten in der Ausstattungsquote anerkannt werden. \r\nMessstellen, die z. B. aufgrund einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem iMSys und einer Steuerungseinrichtung auszustatten sind, sollten während des agilen Rollouts die Quote in 2026 einzahlen, auch wenn lediglich ein iMSys verbaut ist. Hier fehlt es an einer Regelung für die Steuerung am Netzanschluss als Standardleistung, für die anders als für die Steuerung als verpflichtende Zusatzleistung keine Regelung zur Ablehnung vorgesehen ist.\r\n\r\n17.\tEchtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messewerte: API-Schnittstellen und Web-Portale zur automatisierten Messwertbereitstellung i. d. R. in 15 Minuten (§§ 61, 62 MsbG)\r\n\r\nDie Priorisierung von Online- bzw. App-Lösungen bei der Bereitstellung von Daten für Anschlussnutzer und Anlagenbetreiber nach §§ 61 und 62 MsbG ist zu begrüßen. Die kurze Bereitstellungszeit der Daten innerhalb 15 Minuten ist jedoch in der heutigen System- und Prozesswelt und den damit verbundenen TK- und Systemkosten schwierig umzusetzen und sollte auf 24 Stunden erhöht werden. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 61 ABS. 2 MSBG:\r\n\t(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anschlussnutzers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen sind.\r\n\r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 62 ABS. 2 MSBG:\r\n\t\t(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen sind.\r\n\t\r\n\r\n18.\tErleichterungen im Rollout moderner Messtechnik, § 35 MessEV\r\n\r\nMit Einführung der MessEV Ende 2014 mit expliziten Vorgaben zur Verlängerung der Eichfrist im Stichprobenverfahren (§35 MessEV, Speziell Absatz 1) sowie durch teilweise kürzere Eichfristen (speziell Sparte Wasser) sind moderne, elektronische Zähler benachteiligt. Dies äußert sich in höherem Aufwand bei den Stichprobenprüfungen, vermehrten Zählerwechseln mit Bindung dringend benötigter Personalressourcen oder dem Festhalten an herkömmlicher, mechanischer Messtechnik, da diese kommerziell vorteilhafter ist. Dies behindert den Rollout moderner Zählertechnik und widerspricht somit den Zielen der Energiewende.\r\n\r\nVereinfachung des Stichprobenverfahrens auf den Stand von vor 2015 sowie einheitliche Eichfristen für mechanische und elektronische Messgeräte.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018458","regulatoryProjectTitle":"EnWG-Novelle (Juli 2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/db/37/588658/Stellungnahme-Gutachten-SG2507210029.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts  \r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\n\r\n\r\nInhalt\r\nI.\tEnergy Sharing\t4\r\n1.\tBerücksichtigung des BGH Urteils zum Begriff Kundenanlage\t5\r\n2.\tGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (§ 42c EnWG)\t5\r\nII.\tDigitale Infrastruktur und Messwesen\t7\r\n1.\tGrundsätzliche SWM-Position zum digitalen Messen und Steuern\t7\r\n2.\tHaltefrist für intelligente Messsysteme (§ 5 Abs.1 MsbG)\t7\r\n3.\tVeröffentlichung von Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung (§ 23c Abs.2b EnWG)\t7\r\n4.\tAuswahlrecht des Anschlussnehmers (Bündelangebote) (§6 MsbG)\t8\r\n5.\tInformationsschreiben des MSB (§37 Abs.2 MsbG)\t8\r\n6.\tEntschädigung bei Verletzung der Messwertqualität (§ 78 MsbG)\t8\r\n7.\tGemeinsame Internetplattform der Netzbetreiber für die Abwicklung des Netzzugangs (§ 20b EnWG)\t9\r\n8.\tEchtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messewerte: API-Schnittstellen und Web-Portale zur automatisierten Messwertbereitstellung i. d. R. in 15 Minuten (§§ 61, 62 MsbG)\t9\r\n9.\tRolloutpflicht für Smart Meter für Wasserstoff\t10\r\n10.\tWeitere Vorschläge\t10\r\na.\tMessstellenbetrieb (§ 3 MsbG) und Messstelle (§ 8 MsbG)\t10\r\nb.\tAllgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (§ 19 Absatz 2 MsbG)\t11\r\nc.\tWirtschaftlichkeit und Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 und 32 MsbG) /  Anpassung der POG für moderne Messeinrichtungen\t11\r\nd.\tStandard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers (§ 34 Absatz 1 Nr. 5 und 6 vs. § 34 Absatz 2 Nr. 2)\t12\r\ne.\tResilienz der Energieversorgung und Schwarzfall (§ 34 Absatz 2 Satz 8 MsbG)\t12\r\nf.\tStandard- und Zusatzleistungen (§ 34 und 60 MsbG)\t13\r\ng.\tSicherstellung und Überprüfung der tatsächlichen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit von Stromerzeugungsanlagen für Systemsicherheitsmaßnahmen der Netzbetreiber (§12 EnWG)\t16\r\nh.\tUmrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität (§ 13l EnWG)\t17\r\ni.\tÄnderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, Artikel 24)\t17\r\naa.\t§ 9 Abs. 2 Nummer 2b und Nummer 3 EEG\t17\r\nbb.\tStand der Technik, § 10 b Absatz 2 EEG\t18\r\ncc.\tNetztrennung bei schweren Pflichtverstößen, § 52a (neu) EEG in Verbindung mit §12 Absatz 2 h (neu) EnWG\t18\r\n11.\tWeitere Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zusammenhang mit dem Messwesen/MsbG\t19\r\na.\tErleichterungen im Rollout moderner Messtechnik, § 35 MessEV\t19\r\nb.\tTerminanschreiben bei Zählerwechsel (§38 Abs. 2 MsbG)\t19\r\nc.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG ), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG\t19\r\nd.\t§ 45 MsbG (Ausstattungsverpflichtung), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG, § 9 EEG (Technische Vorgaben) § 12 Abs. 2b EnWG\t20\r\ne.\tZusatzleistungen bei Rollout, § 34 MsbG (Standard- und Zusatzleistungen), § 40 MsbG (Anbindungsverpflichtung)\t20\r\nIII.\tNetzausbaubeschleunigung und Verbraucherbeteiligung\t21\r\n1.\tLeitungsänderungsvorhaben:\t21\r\n2.\tGrundstücksnutzungsrecht für die Anschlussleitungen\t22\r\n3.\tGenehmigung der DB für Trassenquerung\t22\r\nIV.\tSonstige Regelungen\t23\r\n1.\tEnergieeffizienzgesetz –EnEfG\t23\r\na.\tUmsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\t23\r\nb.\tMeldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG\t23\r\nc.\tIdentifikation von Abwärmepotentiale gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\t24\r\n\r\n \r\nVorbemerkung: \r\nDie kurze Konsultationsfrist von einer Woche im Rahmen der Verbändeanhörung wird der Bedeutung und Tragweite der umfangreichen Regelungen nicht gerecht. Aus Sicht der SWM ist es wichtig, dass im Rahmen des demokratischen Beteiligungsprozesses Branchenexperten und Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Auswirkungen gesetzlicher Regelungen sachgerecht und umfassend zu bewerten. Dies ist in diesem Fall aufgrund der kurzen Frist nicht gegeben. \r\n\r\nI.\tEnergy Sharing\r\n\r\nEs sollte zulässig sein, dass klassische EVUs eine aktive Rolle im Energy Sharing übernehmen, diese dürfen nicht per Gesetz als Beteiligte ausgeschlossen sein:\r\n\r\n-\tNutzung wertvollen Knowhows rund um Anlagenplanung und -realisierung\r\n-\tNutzung wertvollen Knowhows für den technischen und kaufmännischen Betrieb der PV-Anlagen\r\n-\tBestehende Kundenbeziehungen (z.B. im Mieterstromumfeld) nutzen und weiter ausbauen\r\n\r\nEnergy Sharing sollte räumlich beschränkt werden – der Fokus sollte darauf liegen, dass lokal erzeugter Strom auch lokal verbraucht werden kann:\r\n\r\n-\tMinimierung der Nutzung des öffentlichen Netzes für das Energy Sharing\r\n-\tDamit auch Minimierung der Problematik von Ausfällen bei der solidarischen Finanzierung der Infrastruktur\r\n-\tBeschränkung des Finanzbedarfes bei der Förderung\r\n\r\nDie räumliche Beschränkung sollte vorrangig an netztopologischen Aspekten festgemacht werden (z. B. gleiche Trafostation, OVKs, Flurstücke, etc.). Andere Kriterien (Entfernung Luftlinie, PLZ, Gemeindegebiet) können ggf. ergänzend (nachrangig) angewandt werden:\r\n\r\n-\tMinimierung der Nutzung des öffentlichen Netzes für das Energy Sharing\r\n-\tBei ausschließlicher/vorrangiger Anwendung anderer Kriterien kann trotz Nähe umfangreichere Netznutzung erforderlich sein\r\n\r\nGroßräumigere Ausprägungen des Energy Sharing (z. B. peer-to-peer Sharing zwischen individuellen Prosumern und Consumern über größere Entfernungen) sollten nicht über die heutigen Regelungen hinaus gefördert werden:\r\n\r\n-\tKein relevanter energiewirtschaftlicher Nutzen\r\n-\tUmfangreiche Netznutzung erforderlich\r\n-\tPrivilegierung gefährdet solidarische Infrastrukturfinanzierung\r\n\r\nFür das Energy Sharing sollten keine grundlegend neuen rechtlichen Konstrukte entwickelt werden, sondern bestehende Konstrukte, die bisher auf das einzelne Gebäude beschränkt sind, graduell für benachbarte Gebäude geöffnet werden (Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung):\r\n-\tKeine vermeidbare weitere Steigerung der ohnehin bereits hohen Umsetzungskomplexität für NB/MSB/Lieferanten\r\n-\tEtablierte skalierbare Prozesse verwenden\r\n\r\nDie eingesetzten Mechanismen zur Förderung/Erleichterung des Energy Sharing sollten an die entsprechende Ausgestaltung bei Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung anknüpfen:\r\n\r\n-\tKeine vermeidbare weitere Steigerung der ohnehin bereits hohen Umsetzungskomplexität für NB/MSB/Lieferanten\r\n\r\nMehrere Lieferanten auf einer Malo:\r\n-\tRestenergie für bestehenden Lieferanten nachteilig, bzw. Risiko liegt komplett beim Lieferanten\r\n-\tHier müsste Energiegemeinschaft finanziell beteiligt werden bzw. der Reststromlieferant entlohnt werden\r\n\r\n1.\tBerücksichtigung des BGH Urteils zum Begriff Kundenanlage\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Anpassungen/Änderungen in Bezug auf die aktuelle branchenweite Diskussion rund um die „Kundenanlage“ nach § 3 Nr. 24a EnWG, hervorgerufen durch das BGH-Urteil vom 13.05.2025 und das damit verbundene EuGH-Urteil vom 28.11.2024. Eine Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure und damit schnelle Klarheit für bspw. Mieterstrom-Projekte hinsichtlich der Einstufung als Kundenanlage ist dringend notwendig.\r\n\r\n2.\tGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (§ 42c EnWG)\r\n\r\nDen wichtigsten und sinnvollsten Anwendungsfall für das Energy Sharing sehen wir in der nachbarschaftlichen Belieferung (benachbarte Gebäude bis hin zu einem Quartier, unterhalb einzelner Ortnetz-Trafostationen. Wir schlagen daher vor, den Radius für das Energy Sharing geographisch deutlich enger zu ziehen. Keinesfalls sinnvoll ist die vorgesehene Ausweitung über die Grenzen eines Verteilnetzbetreibers hinaus.\r\nDie Einführung des Energy Sharings erfordert umfangreiche Vorbereitungen in der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien, im Messwesen und der Abrechnungsvorbereitung. Ein Start zum 01.06.2026 erscheint vor diesem Hintergrund unrealistisch.\r\nEnergy Sharing sollte nach österreichischem Vorbild grundsätzlich in rechtsfähigen Gesellschaftsformen stattfinden. Dies stellt sicher, dass alle vorgesehen Schutzmechanismen für die Kunden greifen, wie sie im Geschäftsverkehr vorgesehen sind. Die Koordination mit anderen Netzbetreibern bedeutet enormen Mehraufwand. Dieser übersteigt den gewünschten Vorteil durch Partizipation des Endnutzers.\r\nFür die zu entwickelnde IT-Plattform verweisen wir auf unsere Kommentierung zu § 20b (neu) EnWG unter Punkt III. 7 in dieser Stellungnahme. \r\nDes Weiteren stellt § 42c Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 EnWG Anforderungen an die Messwerteerhebung. Nummer 6 fordert eine Registrierende Lastgangmessung für alle Teilnehmer im Energy Sharing ein, Nummer 7 setzt den Zählerstandsgang für die Erzeugung. Sowohl der Detailgrad der Vorgabe als auch die Tatsache, dass die Zählpunkte eines Energy Sharing-Modells unterschiedlich auszustatten sind, erschließt sich uns nicht, sodass wir eine Vereinheitlichung und Vereinfachung vorschlagen:\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 43C ENWG:\r\n\t(1)…\r\n\t1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder ein oder mehrere Letztverbraucher oder eine Person des öffentlichen Rechts sind, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, \r\n\r\n6.\tder Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer viertelstündlichenregistrierenden Leistungsmessung erfasst und \r\nsowohl der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle als auch die erzeugte oder gespeicherte Elektrizität der Anlage basiert auf einer Viertelstundenmessung.\r\n7.\tdie in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zähler-standsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst. \r\n\t\r\n\t(…)\r\n\t\r\n\t(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist.  \r\n\t\r\n\t1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers, und \r\n\r\n\t2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsvertei-lernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone. \r\n\r\n\t2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone unter der Voraussetzung das die Energy Sharing Community gem Abs. 1 Nr. 1 die volle Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsverantwortung übernimmt.\r\n\t\r\n\tJeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.\r\n\r\n(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten, der nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 erfüllt, mit einer oder mehrerer der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:  \r\n\r\n\t1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzierungspflichten und -verantwortung, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (…)\r\n\t\r\nII.\tDigitale Infrastruktur und Messwesen\r\n1.\tGrundsätzliche SWM-Position zum digitalen Messen und Steuern\r\n\r\nDie Stadtwerke München sehen grundsätzlich die Notwendigkeit, das digitale Messen und Steuern im deutschen Stromsystem einfacher, kostengünstiger und schneller umzusetzen, insbesondere für die Vielzahl an Kleinanlagen im Niederspannungsbereich . \r\nKonkret schlagen wir vor, neben intelligenten Messsystemen mit Smart Meter Gateway weitere technische Lösungen für das digitale Messen und Steuern in Deutschland zuzulassen. Eine mögliche Steuerungsalternative sind Cloud-Lösungen, die IoT-Kommunikation nutzen. Für Tarifabrechnungen und Verbrauchstransparenz genügt zudem der Einsatz von Smart Metern mit Basisfunktionalität, die einem einheitlichen EU-Sicherheitsstandard entsprechen sollten. \r\nWir sprechen uns für einheitliche europäische Sicherheitsstandards und eine technologieoffene Regulatorik aus, die Netzbetreibern mehr Freiheit und Flexibilität bei der Auswahl der situativ geeigneten technischen Lösungen einräumt. Dies gilt für jegliche Verbraucher und Erzeugungsanlagen. Wir sehen zudem einen vollständigen Smart Meter Rollout, der die Fernauslesbarkeit digitaler Zähler sicherstellt, als erstrebenswert an.\r\n\r\n2.\tHaltefrist für intelligente Messsysteme (§ 5 Abs.1 MsbG)\r\n\r\nIm Entwurf ist vorgesehen, dass das Recht des Anschlussnutzers, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber auszuwählen, beim Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausgeübt werden kann. Eine Haltefrist erachten wir als grundsätzlich sinnvoll. Jedoch halten wir anstelle einer Haltefrist von 2 Jahren eine Haltefrist von 5 Jahren für angemessen, da die primären Aufwände für die Ausstattung und Administration neben den laufenden OPEX der Messstelle erst wieder erwirtschaftet werden müssen. Sollte die Architektur und die Anforderungen von Gateway- und Messtechnik künftig vereinfacht werden und damit geringere OPEX und CAPEX verursachen, wäre auch eine kürzere Haltefrist vertretbar.  \r\n\r\n3.\tVeröffentlichung von Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung (§ 23c Abs.2b EnWG)\r\n\r\nDer neue Absatz 2b verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie die aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihnen diese Daten vorliegen. Allerdings bleibt im Gesetzentwurf unklar, welche Daten genau unter die Möglichkeiten der Laststeuerung fallen. Hier wäre eine Konkretisierung erforderlich. Wir weisen zudem darauf hin, dass diese Datenveröffentlichung einen zusätzlichem Aufwand für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bedeutet und im Sinne des Bürokratieabbaus auf das absolute Minimum an Daten beschränkt werden sollte und ggf. eine Dopplung der Datenbereistellung in der TAB darstellt. \r\n\r\n4.\tAuswahlrecht des Anschlussnehmers (Bündelangebote) (§6 MsbG)\r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehene Ausweitung des gebündelten Messstellenbetriebs um die Sparte Wasser lehnen wir ab. Bündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG ergeben erst Sinn, wenn sowohl die dahinterliegenden Gesetze, Verordnungen, Prozesse und Standards allgemein und sparten-spezifisch, v. a. außerhalb regulierter Sparten, definiert und angepasst wurden. In der Praxis haben wir festgestellt, dass weder die notwendigen Marktprozesse noch technische Regelwerke für einen liberalisierten Messstellenbetrieb der Sparten Fernwärme und Wasser vorliegen. Auch die letzten Aktivitäten um die FFVAV und  AVBFernwärmeV haben an diesem Missstand Zustand nichts verändert. \r\nBis zur abschließenden Klärung aller Rahmenbedingungen sollten Bündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG auf die vom EnWG umfassten Hauptmessungen der Sparten Strom und Gas begrenzt werden, ggfs. erweitert auf Leistungen im Bereich des Submeterings (bspw. Heizwärme). Darüber hinaus empfehlen wir aus Versorgungssicherheits- und Hygienegründen grundsätzlich keine Ausweitung der berücksichtigbaren Sparten im Rahmen eines Bündelangebots nach § 6 MsbG auf die Hauptmessungen der Sparten Wasser und Fernwärme. Insbesondere Wasser ist im Gegensatz zu den energetischen Lieferungen ein Lebensmittel und unterliegt höchsten Anforderungen. Der Zugang und ggf. sachunkundige Umgang können zu weitreichenden gesundheitsschädlichen Kontaminationen führen. Daher ist eine Liberalisierung im Messwesen von Wasser nicht sachgerecht. \r\n\r\n5.\tInformationsschreiben des MSB (§37 Abs.2 MsbG)\r\n\r\nDie Verkürzung der Frist für das Informationsschreiben des Messstellenbetreibers von drei Monaten auf sechs Wochen begrüßen wir. Aus unserer Sicht sollte das Informationsschreiben außerdem nur an den Anschlussnutzer gerichtet werden müssen. Ein Schreiben sowohl an den Anschlussnutzer als auch an den Anschlussnehmer führt zu einer Doppelung und zusätzlichen Aufwänden, zudem liegen dem Messstellenbetreiber oftmals die benötigten Informationen über den Anschlussnehmer nicht vor.\r\n\r\n6.\tEntschädigung bei Verletzung der Messwertqualität (§ 78 MsbG)\r\n\r\nDas Bestreben, die Messwertqualität intelligenter Messsysteme zu verbessern, ist nachvollziehbar. Die Ursachen für fehlerhafte oder fehlende Messwerte sind jedoch vielfältig und nicht immer durch die Messstellenbetreiber (MSB) zu verantworten. Beispiele sind mangelhafte WAN-Abdeckung an bestimmten Standorten oder temporäre Verbindungsausfälle, etwa durch Wartungsarbeiten.\r\nDie gesetzlich vorgeschriebene Rolloutquote von 90 % zwingt MSB, intelligente Messsysteme auch dort einzusetzen, wo die Verbindungsqualität nicht optimal ist. Das führt zu einem Zielkonflikt zwischen der Einhaltung der Rolloutanforderungen und der Übermittlung zuverlässiger Messwerte.\r\nDie Bundesnetzagentur (BNetzA) arbeitet bereits mit den MSB an Verbesserungen, etwa durch den geplanten MaBiS-Hub, der die zentrale Verarbeitung von Messwerten erleichtern soll. Solche Maßnahmen sind zielführender als die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftungsregelung, wie sie derzeit vorgesehen ist. Diese Regelung ist aus unserer Sicht zu unbestimmt und führt zu Entschädigungsansprüchen ohne Nachweis eines Mehraufwands oder eines Verschuldens seitens der MSB. Wir lehnen sie daher ab.\r\n\r\n7.\tGemeinsame Internetplattform der Netzbetreiber für die Abwicklung des Netzzugangs (§ 20b EnWG)\r\n\r\nDie Einführung einer zentralen Plattform in der vorgeschlagenen Ausprägung sehen wir aus folgenden Gründen kritisch: \r\n•\tDie Zuständigkeit für die Ausgestaltung solcher Regelungen liegt bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), weshalb das Gesetz lediglich einen Rahmen vorgeben sollte. Detailregelungen sollten vermieden werden, um die Komplexität zu reduzieren.\r\n\r\n•\tDie vorgesehenen Fristen für den Aufbau der Plattform sind aus unserer Sicht unrealistisch, da die Umsetzung sowohl technisch als auch organisatorisch sehr anspruchsvoll ist. Zudem sind die Fristen nicht mit anderen gesetzlichen Vorgaben kompatibel. Der Aufbau und Betrieb der Plattform erfordert erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen, die in der Branche bereits durch andere Transformationsprojekte stark gebunden sind. Es muss sichergestellt werden, dass die entstehenden Kosten nicht allein von Netzbetreibern getragen werden.\r\n\r\n•\tEs sollte im Vorfeld grundsätzlich untersucht werden, an welchen Stellen eine Zentralisierung von Prozessschritten im Netzanschlussprozess und/oder Bestellprozess von Zusatzleistungen etc. sinnvoll ist. Aus unserer Sicht ist es, auch betriebswirtschaftlich gesehen, wenig zielführend einzelne Prozessschritte, wie z.B. die Änderung von Messkonzepten, aus dem bestehenden Prozess heraus zu lösen und zu zentralisieren.\r\n\r\nWir halten es für sinnvoller, bestehende Netzanschlussportale der Netzbetreiber weiterzuentwickeln und durch Standardisierung und Digitalisierung zu optimieren, anstatt eine separate Plattform einzuführen. Jegliche Doppelarbeit oder Mehraufwand durch parallele Systeme ist zu vermeiden. Bei der Einführung einer zentralen Plattform muss eine enge Abstimmung mit der Branche erfolgen, um ein praxistaugliches und zukunftsfähiges Konzept zu gewährleisten.\r\nWir unterstützen den Vorschlag, die Regelung auf eine Festlegungskompetenz der BNetzA zu beschränken, mit klaren Vorgaben zur Kosten-Nutzen-Abwägung und einer Berücksichtigung der bestehenden Prozesse. Positiv werten wir dabei den Ansatz der BNetzA, mit Branchenvertretern erarbeiten zu wollen, an welchen Stellen zentrale Datenverarbeitungssysteme (Hubs) sinnvoll eingesetzt werden können, um das Gesamtsystem effizienter zu gestalten. \r\n\r\n8.\tEchtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messewerte: API-Schnittstellen und Web-Portale zur automatisierten Messwertbereitstellung i. d. R. in 15 Minuten (§§ 61, 62 MsbG)\r\n\r\nDie Priorisierung von Online- bzw. App-Lösungen bei der Bereitstellung von Daten für Anschlussnutzer und Anlagenbetreiber nach §§ 61 und 62 MsbG ist zu begrüßen. Eine Verkürzung der Bereitstellungszeit der Daten von 24 Stunden auf 15 Minuten ist jedoch in der heutigen System- und Prozesswelt und den damit verbundenen TK- und Systemkosten abzulehnen.\r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 61 ABS. 2 MSBG:\r\n\t\t(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen standardmäßig innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden über eine Anwendung für mobile Endgeräte oder über eine Anwendung in einem Online-Portal des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen sind.\r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 62 ABS. 2 MSBG:\r\n\t\t(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen standardmäßig innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden über eine Anwendung für mobile Endgeräte oder einer Anwendung in einem Online-Portal des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglichen, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen sind.“  \r\n\r\n9.\tRolloutpflicht für Smart Meter für Wasserstoff\r\n\r\nDie Ausweitung des Rollouts für Smart Meter Wasserstoff ist abzulehnen. Es gibt absehbar keine Wasserstoffverteilnetze, daher braucht es auch keine Regelung für eine Rolloutpflicht für Wasserstoff.\r\n\r\n10.\tWeitere Vorschläge \r\n\r\nEinige Vorschläge, welche die Stadtwerke München bereits bei der letzten EnWG-Novelle (Solarspitzengesetz) eingebracht haben, sind nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen worden. Wir bitten daher weiterhin um Berücksichtigung der folgenden Punkte:  \r\na.\tMessstellenbetrieb (§ 3 MsbG) und Messstelle (§ 8 MsbG)\r\n\r\nDie im Zuge der letzten Gesetzesnovelle erfolgte Streichung der Wörter „beauftragten technischen Einrichtungen“ in § 3 Abs. 3 MsbG sollte insofern angepasst werden, dass lediglich das Wort „beauftragten“ gestrichen wird. Der MSB benötigt zur Erfüllung seiner Pflichten aus Gesetz oder Vertrag ggf. weitere technische Einrichtungen wie Zählerschankerweiterungen, Stromstoßrelais, Zusatzkomponenten zu Router, Modems, etc. Mit der erfolgten Streichung von „beauftragten technischen Einrichtungen“ wurde dem MSB die rechtliche Grundlage entzogen entsprechende Gerätschaften verbauen zu können. Daher ist § 3 Abs. 3 MsbG entsprechend abzuändern. Ebenso wie § 8 Abs. 1. Eine komplette Streichung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn in der Definition der Messstelle alle für den Messstellenbetreiber technischen Einrichtungen enthalten sind. \r\n§ 3 Absatz 3 MsbG sollte wie folgt geändert werden: \r\n\r\nIn Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „technischen Einrichtungen einschließlich“ eingefügt.\r\n\r\n§ 8 Absatz 1 MsbG sollte wie folgt geändert werden:\r\nIn § 8 Absatz 1 werden die Wörter „sowie, soweit erforderlich, von“ durch die Wörter „, technischen Einrichtungen einschließlich“ ersetzt.\r\n\r\nAlternativ: Anpassung § 2 Nr. 11:\r\nMessstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und, Kommunikationseinrichtungen und notwendigen technischen Einrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tAllgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (§ 19 Absatz 2 MsbG)\r\n\r\nAus Sicht der Stadtwerke München sollte anstelle der genannten Bundesministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium des Innern und für Heimat) die Bundesnetzagentur ermächtigt werden, die notwendigen Sicherheitsanforderungen aufzustellen. Dies steht aus unserer Sicht im besseren Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Regulierungsbehörden sowie zur Umsetzung entflechtungsrechtlicher Vorgaben im Energiebereich.\r\n\r\n\r\nc.\tWirtschaftlichkeit und Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 und 32 MsbG) /  Anpassung der POG für moderne Messeinrichtungen\r\n\r\nGrundsätzlich sehen wir es als zielführender für einen wirtschaftlichen Rollout an, wenn die technischen Vorgaben vereinfacht würden anstelle von regelmäßigen Preiserhöhungen. Für das geforderte Leistungspaket reichen auch die ab Januar 2025 erhöhten Preisobergrenzen nicht aus, da der technische Mehraufwand nicht entsprechend mit eingepreist ist. Aus unserer Sicht wäre eine Vereinfachung der Technik eine weitaus bessere Alternative.\r\nUm in der aktuellen Situation eine Verbesserung für den Messstellenbetrieb zu erreichen ist die in der letzten Gesetzesnovelle erfolgte Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 MsbG) ein positiver Schritt, da aktuell eine wirtschaftliche Unterdeckung in allen Einbaufallgruppen besteht. Dies wurde auch durch die Voruntersuchung zum Digitalisierungsbericht von EY und BET, die im Auftrag des BMWK erstellt wurde, bestätigt. Eine auskömmliche Anhebung der POG ist die Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit und den Erhalt der Leistungsfähigkeit von Messstellenbetreibern. \r\nDie erfolgte Anpassung der Preisobergrenze für moderne Messeinrichtungen von 20 Euro auf 25 Euro p.a. entspricht jedoch nicht der Empfehlung aus der Gutachter EY und BET, welche sich für eine Preisobergrenze von 30 Euro jährlich aussprechen. Eine POG von 25 Euro spiegelt weder die gestiegenen Kosten, noch den erweiterten Leistungsumfangs der modernen Messeinrichtung wider. Eine Anhebung auf 30 Euro jährlich ist notwendig, um die wirtschaftliche Belastung der gMSB zu reduzieren und gleichzeitig die Ziele der Energiewende zu unterstützen.\r\nDas Gutachten nach § 48 MsbG von EY & BET von 2024 hat klar aufgezeigt, dass auch die Messentgelte für intelligente Messsysteme selbst für effiziente MSB nicht kostendeckend sind und daher angehoben werden sollten. Aus Sicht der Stadtwerke München sollten weitere Prozessthemen, wie am Beispiel der sicheren Lieferkette für Smart Meter Gateways, vereinfacht werden, um Komplexität und Kosten im Betrieb zu reduzieren. Gleichzeitig sollte auch hier den Empfehlungen der Gutachten gefolgt werden und die Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme angehoben werden sowie Einmalentgelte für Bestellungen erhoben werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass die Abrechnungsprozesse nicht verkompliziert werden, beispielsweise durch eine “Besteller-PoG” oder andere zusätzliche Preiskomponenten.\r\n\r\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 MsBG sollte wie folgt geändert werden:\r\n1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend\r\n\r\n\r\nd.\tStandard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers (§ 34 Absatz 1 Nr. 5 und 6 vs. § 34 Absatz 2 Nr. 2)\r\nMit der Neufassung der Standard- und Zusatzleistung im Zuge der letzten Gesetzesnovelle (Solarspitzengesetz) wurde die Steuerung von ehemals §34 Abs. 2 in die Standardleistungen § 34 Abs 1 integriert werden. Aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, in welchen Fällen der MSB gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 Zusatzleistung oder Standardleistung zu erbringen hat und dementsprechend Entgelte verlangen darf. Hier bedarf es Klärung, welchen Umfang die Standardleistung im Rahmen der Aufwände des Anschlussnehmers umfasst. \r\n\r\ne.\tResilienz der Energieversorgung und Schwarzfall (§ 34 Absatz 2 Satz 8 MsbG)\r\nAls grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) begrüßen wir Initiativen zur Steigerung der Resilienz der Energieversorgung. Unter Resilienz wird in diesem Zusammenhang die Widerstandsfähigkeit des Stromsystems gegen innere und äußere Störfaktoren verstanden und die Fähigkeit, trotz dieser Einwirkungen die Stabilität und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Hierzu ist ein abgestimmtes System aus Datenanbindung, Steuerung, einschließlich dem Verhalten der zu steuernden Anlagen notwendig.\r\nEine schwarzfallfeste Telekommunikation-Anbindung ist für die Resilienz der Energieversorgung nicht erforderlich und sogar kritisch zu sehen, da mit dem Fokus auf Schwarzfallfestigkeit bei einem Schwarzfall nach Ablauf der gesicherten schwarzfallfesten Zeitspanne ein undefinierter Zustand entstehen würde. Auch in anderen europäischen Ländern findet sich keine derartige Anforderung. Die Forderung fand sich allerdings im Digitalisierungsbericht nach § 48 MsbG des BMWK sowie in der aktuellen Gesetzesfassung (§ 34 MsbG). Belegte technische Gründe wie auch fundierte Kosten-Nutzen-Vergleiche liegen derzeit für eine derartige Forderung nicht vor. \r\nKritisch ist aus heutiger Sicht zudem, dass zum einen das Verhalten der Kundenanlage (definiertes Schwarzstartverhalten der Kundenanlage) nicht festgeschrieben wird und andererseits eine schwarzfallfeste TK-Verbindung ausschließlich und flächendeckend für alle Anwendungsfälle nur mit dem 450-MHz-Netz bzw. über das Serviceangebot der 450connect GmbH realisiert werden könnte. Auch wenn wir das 450-MHz-Netz als mögliche Kommunikationslösung ansehen, kritisieren wir den fehlenden Wettbewerb, der durch nicht erforderliche hohe technische Anforderungen wie der Schwarzfallfestigkeit resultieren würde.\r\nDie Forderung nach einer schwarzfallfesten TK-Strecke impliziert die Notwendigkeit einer teuren und wartungsintensiven Batterie-Pufferung am Kundenstandort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sowie das SMGW greifen auf Computertechnik zurück, die im Falle eines Netzausfalls einen Boot-Vorgang durchlaufen muss, bevor sie wieder funktionsfähig ist. Die Zeitspanne für die Rückkehr zur Funktionalität der TK-Strecke, inklusive des TK-Core Netzes, entspricht etwa der Boot-Zeit der SteuVE bzw. SMGWs. Eine batteriegepufferte Schwarzfallfestigkeit der TK-Strecke einschließlich des TK-Core Netzes und damit auch dieser Geräte würde daher keinen zusätzlichen Funktionsgewinn bringen. Andererseits ist zur Steigerung der Robustheit die Festschreibung eines definierten Start-Zustandes der zu steuernden Kundenanlage bei einem Schwarzstart wichtig und würde eine allgemeine und dauerhafte gesteigerte Robustheit bewirken. \r\nAus den aufgeführten Gründen sprechen wir uns weiterhin für eine Streichung von §34 Absatz 2 Satz 8 MsbG aus. Die darin enthaltene Forderung ist aus Sicht der SWM überflüssig und kostenschädlich für den weiteren Rollout. \r\n\r\n§ 34 Absatz 2 Satz 8 MsBG sollte ersatzlos gestrichen werden\r\n\r\nf.\tStandard- und Zusatzleistungen (§ 34 und 60 MsbG)\r\n\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Standard- und Zusatzleistungen beinhalten für Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber ein Leistungspaket, für dessen Erfüllung auch angehobene Preisobergrenzen nicht ausreichend sind, da der technische Mehraufwand nicht entsprechend mit eingepreist ist. Die SWM sprechen sich daher an einigen Stellen für schlankere Anforderungen aus. In beiden Absätzen von §34 Abs. 1 Ziff 5 und Abs. 2 Ziff 2 MsBG sollte eindeutiger dargestellt werden, dass die Verantwortung für die Verkabelung des MSB bei der FNN Steuerbox endet, so wie es auch in der Gesetzesbegründung steht. Die Formulierung aus der Gesetzesbegründung sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden. \r\n§ 34 Absatz 1 Nummer 5 und § 34 Absatz 2 Nummer 2: Verpflichtender Einbau Steuereinrichtung & SMGW\r\n\r\n§ 34 Abs. 1\r\n(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:\r\nZiff. 5.\r\nder Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung, wobei die Anbindungsverpflichtung die Herstellung der Kommunikationsverbindung zur Steuerungseinrichtung am Zählerplatz beziehungsweise am Hausanschlussraum umfasst, nicht jedoch etwaige Vorbereitungsmaßnahmen in der Kundenanlage, etwa die Verlegung von Datenkabeln bis zum Hausanschlussraum\r\n(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:\r\nZiff. 2. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen, wobei die Anbindungsverpflichtung die Herstellung der Kommunikationsverbindung zur Steuerungseinrichtung am Zählerplatz beziehungsweise am Hausanschlussraum umfasst, nicht jedoch etwaige Vorbereitungsmaßnahmen in der Kundenanlage, etwa die Verlegung von Datenkabeln bis zum Hausanschlussraum.\r\n\r\nDie netzorientierte Steuerung und insbesondere das Enablement der Kundenstandorte wird zur Pflicht. Hierbei ist nicht klar, was gemeint und was zu tun ist - aus unserer Sicht ist die Installation von SMGW & Steuerbox ausreichend.\r\n\r\n\r\n§ 34 Absatz 1 Nummer 6b\r\n\r\n§ 34 Abs. 1\r\n(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:\r\n(…)\r\nZiff. 6 zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes\r\n\r\na)\t(…)\r\nb)\tüber Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes\r\n,\r\n\r\nEine verpflichtende vorzeitige Ausstattung auf Anfrage innerhalb von 4 Monaten belastet ab einer gewissen Menge den Pflichtrollout und die vom Gesetzgeber priorisierten Ausstattungsfälle intelligenter Messsysteme. Es ist daher wichtig, diese Verpflichtung beispielsweise durch eine einfache Quotenregelung zu begrenzen, um die Rolloutziele nicht zu gefährden. Für die Sparte Gas besteht aktuell fast kein Interesse im Markt, da es im Wärmemarkt stark rückläufig ist. Daher sollte die Anbindung von Gaszählern und entsprechende Datenbereitstellung als freiwillige Zusatzleistung den Messstellenbetreibern überlassen werden und nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Ebenso sollte es keine Verpflichtung des Messstellenbetreibers für die Anbindung von Unterzählpunkten in der Kundenanlage an das Smart Meter Gateway geben. Bei entsprechendem Interesse und Geschäftsfällen wird eine Zahlungsbereitschaft bestehen und diese können als freiwillige Zusatzleistungen von Messstellenbetreibern im liberalisierten Markt angeboten werden, da auch jederzeit Wechsel des Messstellenbetreibers möglich sind.\r\n\r\n\r\n§ 34 Absatz 2 Nummer 1 MsBG: Einbau auf Kundenwunsch:\r\n\r\n1. ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 59 und 60 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,\r\n\r\nDie häufigere Datenübertragung in 15-Minuten-Zyklen (anstelle der bestehenden 24h) ist in der derzeit eingesetzten Technik und Systemarchitektur nicht darstellbar. Neben der technischen Ertüchtigung des Backends für den Datenempfang und die Datenverarbeitung führt das massiv steigende Datenvolumen (Mobilfunk-Kosten) zu höheren Kosten. Derzeit existiert weder im gültigen Gesetz noch in den Standard- oder Zusatzleistung eine entsprechende Position, welche die Kosten entsprechend einpreist.  Zudem sind die technischen Vorgaben aus unserer Sicht nicht kurzfristig erfüllbar.\r\n§ 60 Absatz 3 Nummer 2: Übermittlung Last- und Zählerstandsgänge\r\n(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig\r\n\r\n2. dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator \r\na) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,\r\nb) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,\r\nc) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemenfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,\r\nd) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessungfür die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,\r\ne) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemenfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,\r\nf) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,\r\ng) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bisf erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte\r\n\r\ng.\tSicherstellung und Überprüfung der tatsächlichen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit von Stromerzeugungsanlagen für Systemsicherheitsmaßnahmen der Netzbetreiber (§12 EnWG)\r\n\r\nDie SWM lehnen §12 EnWG, wie er im Zuge der letzten Gesetzesnovelle beschlossen wurde, ab. \r\nDie in § 12 EnWG enthaltenen Verpflichtungen erstrecken sich lediglich auf den Verteilnetzbetreiber (VNB) und grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB). Schon heute sind eine Vielzahl der Erzeugungsanlagen nicht mehr beim grundzuständigen, sondern beim wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB). Dieser findet hier keinerlei Berücksichtigung. Es entsteht dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen g und wMSB, sowie eine Verpflichtung für den VNB, bei der er auf die Mitwirkung eines wMSB zwingend angewiesen ist. Es entsteht dadurch eine direkte Abhängigkeit vom wMSB zur Erfüllung der Aufgaben nach §12a ff., mit dem Risiko, bei Nichterfüllung bis zur Abgabe der Ausübung der Betriebsführung von Erzeugungsanlagen. Dies stellt in jeglicher Hinsicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die hoheitliche Aufgabe des VNB dar und ist daher auch ein Risiko für die Versorgungs- und Arbeitssicherheit. Dieses Konzept stößt zudem in der Praxis auf zu viele Sonderformen der vor- und nachgelagerten Netze und ist nur schwer vereinbar mit der heutigen Netzwelt. Aus unserer Sicht besteht die Gefahr, dass so in einem regulatorischen Netz eine geteilte Betriebsführung zwischen zwei Netzbetreibern stattfindet. Die Gesetzesbegründung schafft an dieser Stelle nicht eindeutige Klarheit um diese Gefahr auszuräumen. Steuerbefehle aus verschiedenen Quellen für ein Netz können zudem die Stabilität gefährden. Insbesondere ist der Absatz 2e) abzulehnen.\r\nh.\tUmrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität (§ 13l EnWG)\r\n\r\nEine Umrüstung auf rotierende Phasenschieberanlagen (rPSA) könnte für Anlagenbetreiber erhebliche Nachteile mit sich bringen. Ein Rückbau der Anlage wäre für den Anlagenbetreiber nicht möglich, sodass die Flächen nicht für eine neue Nutzung, beispielsweise im Rahmen eines Transformationsprozesses, z.B. zur Realisierung von steuerbaren Erzeugungskapazitäten, zur Verfügung stünden. Gleichzeitig wären durch das Umrüstungsverlangen Personalkapazitäten gebunden, die an anderer Stelle fehlen. Der Mangel an Fachpersonal führt auch dazu, dass andere Projekte (zumeist Transformationsprojekte) nicht nur aufgrund von Flächenkonkurrenz, sondern auch aufgrund von Ressourcenkonkurrenz nicht umgesetzt werden können. Auch dies sollte sowohl in der Abwägung, ob eine Umrüstung sinnvoll ist, als auch bzgl. des finanziellen Ausgleichs mit in die Erwägung einfließen. \r\nAus den genannten Beweggründen heraus sprechen sich die SWM für eine Streichung des § 13l n EnWG aus.  \r\n\r\ni.\tÄnderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG, Artikel 24)\r\naa.\t§ 9 Abs. 2 Nummer 2b und Nummer 3 EEG\r\n\r\nEine pauschale Drosselung auf 60% von EEG und KWK-Anlagen im Fall von bestehender Steuerungstechnik ist abzulehnen. Die Notwendigkeit für die Drosselung sollte im Ermessen des Verteilnetzbetreibers liegen. Nur der VNB kann bewerten, ob eine pauschale Drosselung der Anlagen den gewünschten Zweck erfüllen kann. Gerade für bilanziell verbrauchende Netzgebiete, wie z.B. Metropolnetze, stellt diese pauschale Drosselung eine kontraproduktive Maßnahme dar.\r\nDie Drosselung sollte nur auf Anlagen größer 7 kW angewendet werden. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 7 kW gibt es keine Ausstattungsverpflichtung nach dem Entwurf. Ohne den Anpassungsvorschlag oben würden die Anlagen kleiner 7 kW gedrosselt werden ohne, dass diese durch einen Einbau eines iMSys und Steuerungseinrichtung jemals verpflichtend wieder freigeschaltet werden würden.\r\n\r\nWir schlagen daher folgende Änderung zu § 9 Abs. 2 Nummer 2b und Nummer 3 EEG vor:\r\nc) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und bei denen der Netzbetreiber die Notwendigkeit zu einer Drosselung festgestellt hat, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, oder\r\n3. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt und mehr als 7 kW haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt und mehr als 7 kW haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, sofern der Netzbetreiber die Notwendigkeit zu dieser Drosselung festgestellt hat\r\n\r\nbb.\tStand der Technik, § 10 b Absatz 2 EEG \r\n\r\nDie Einhaltung des Stands der Technik für klassische Mess- und Steuerungtechnik bei Bestand und Neuanlagen sollte sich stärker an internationalen und europäischen Standards und Empfehlungen orientieren, um internationale Weiterentwicklungen besser zu berücksichtigen. \r\n\r\nBegründung: Der Stand der Technik wird vermutet, wenn international anerkannte Standards verwendet werden. Am Beispiel SMGW sehen wir eine deutliche Diskrepanz zwischen europäischem Stand der Technik und der nationalen Umsetzung nach Vorgabe des BSI. \r\n\r\ncc.\tNetztrennung bei schweren Pflichtverstößen, § 52a (neu) EEG in Verbindung mit §12 Absatz 2 h (neu) EnWG\r\n\r\nLaut Gesetzesbegründung im Zuge der letzten Gesetzesnovelle (Solarspitzengesetz) zu § 12 Absatz 2h) EnWG räumt Satz 3 dem Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen den Messstellenbetreiber als Verursacher der durch die Maßnahmen nach Satz 1 abgewehrten Gefahr ein. Durch diesen Schadensersatzanspruch soll der Anlagenbetreiber einen wirtschaftlichen Ausgleich dafür erlangen, dass die Einspeisung seiner Anlage aufgrund des Fehlverhaltens eines Dritten unterbunden wird. Da die Pflichten nach § 3 Absatz 2 MsbG in die Sphäre des Messstellenbetreibers fallen und ihre Erfüllung durch den Anlagenbetreiber nur schwer überprüft werden kann, wird dabei nach Satz 4 widerleglich vermutet, dass der Anlagenbetreiber eine Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 zu vertreten hat. Der Messstellenbetreiber kann sich exkulpieren. Satz 5 stellt klar, dass weitergehende Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Messstellenbetreiber unberührt bleiben.\r\nWir lehnen die widerlegliche Vermutung ab, dass der Messstellenbetreiber eine Pflichtverletzung zu vertreten hat und sich aktiv exkulpieren muss. Der MSB ist dafür verantwortlich die Steuerungsinformation bis an den Übergabepunkt der Information, CLS-Ausgang des SMGW im Falle voll digitaler Steuerung und Relaisausgang einer Steuereinheit (z.B. FNN Steuerbox) bei analoger Steuerung, bereit zu stellen. Die Übertragung von Bereitstellungspunkt bis zur Anlage/Steuerbare Einheit und Interpretation des Signals durch z.B. Wechselrichter oder Energiemanagementsystem obliegt dem Anlagenbetreiber. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass die Hauptfehlerquellen im Hoheitsbereich des Anlagenbetreibers liegen werden. Daher sollte der Anlagenbetreiber nachweisen, dass die Informationsbereitstellung durch den MSB nicht erfolgt ist. Dies ist einfach durch Messung oder Anforderung der Logfiles beim MSB möglich.\r\n\r\n11.\tWeitere Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zusammenhang mit dem Messwesen/MsbG\r\n\r\nIm Zusammenhang mit den vorgesehenen Anpassungen des MsbG haben wir noch folgende weitere Vorschläge zum Bürokratieabau:\r\na.\tErleichterungen im Rollout moderner Messtechnik, § 35 MessEV\r\nVerursachte Belastung: \r\n\r\nMit Einführung der MessEV Ende 2014 mit expliziten Vorgaben zur Verlängerung der Eichfrist im Stichprobenverfahren (§35 MessEV, Speziell Absatz 1) sowie durch teilweise kürzere Eichfristen (speziell Sparte Wasser) sind moderne, elektronische Zähler benachteiligt. Dies äußert sich in höherem Aufwand bei den Stichprobenprüfungen, vermehrten Zählerwechseln mit Bindung dringend benötigter Personalressourcen oder dem Festhalten an herkömmlicher, mechanischer Messtechnik, da diese kommerziell vorteilhafter ist. Dies behindert den Rollout moderner Zählertechnik und widerspricht somit den Zielen der Energiewende.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nVereinfachung des Stichprobenverfahrens auf den Stand von vor 2015 sowie einheitliche Eichfristen für mechanische und elektronische Messgeräte.\r\n\r\nb.\tTerminanschreiben bei Zählerwechsel (§38 Abs. 2 MsbG)\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie starre Frist von mind. zwei Wochen mit Angabe eines Ersatztermins verhindert eine flexible Disposition der einzubauenden intelligenten Messsysteme und modernen Messeinrichtungen.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderung auf „angemessene Frist“, so dass die Unternehmen kurzfristig auf Krankheiten, Ausfälle usw. reagieren können. Der Kunde hat immer die Möglichkeit auch nach Terminankündigung einen individuellen Termin zu vereinbaren.\r\n\r\nc.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG ), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer Rollout und die Fristen für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys) erfordern, dass bestimmte Zielvorgaben, wie beispielsweise der Einbau von iMSys in 20% aller Pflichtanlagen bis zum 31.12.2025, erreicht werden. Aufgrund mangelnder systemischer Möglichkeiten und fehlender Fachkräfte können diese Anforderungen oft nicht in der benötigten Geschwindigkeit umgesetzt werden und erfordern mehr Zeit. Wenn es keine festen Fristen bzw. die Möglichkeit einer Fristverlängerung gäbe, wäre es einfacher, das Einbauziel zu erreichen, ohne andere Prozesse zu vernachlässigen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs sollte vermieden werden, andere wichtige Prozesse, wie den Ausbau erneuerbarer Energien nach dem EEG, zu stark einzuschränken. Stattdessen sollte eine ausgewogene Vorgehensweise angestrebt werden, die sowohl den Rollout der iMSys als auch andere zentrale Aufgaben im Energiebereich ermöglicht.\r\n\r\nd.\t§ 45 MsbG (Ausstattungsverpflichtung), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG, § 9 EEG (Technische Vorgaben) § 12 Abs. 2b EnWG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer Rollout der intelligenten Messsysteme (iMSys) bei EEG-Anlagen ist derzeit nur dann als Pflichteinbau anzuerkennen, wenn eine Steuerbox installiert wird. Derzeit ist es technisch nicht machbar, eine Steuerbox zu verbauen, was den Rollout erheblich hemmt. Es sollte den Messstellenbetreibern (MSB) überlassen werden, eine Anlage zunächst auf iMSys umzurüsten und die Steuerbox nachträglich zu installieren, sobald dies möglich ist.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs sollte nicht notwendig sein, EEG-Anlagen zurückzuhalten, bis die Installation der Steuerbox möglich ist. Ein flexiblerer Ansatz würde den iMSys-Rollout umfassender und effizienter gestalten.\r\n\r\ne.\tZusatzleistungen bei Rollout, § 34 MsbG (Standard- und Zusatzleistungen), § 40 MsbG (Anbindungsverpflichtung)\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nZusatzleistungen über § 34 Absatz 1 MsbG hinaus erhöhen die Anforderungen an den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys). Vor allem die Vorgabe verbindlicher Daten der Verfügbarkeit einzelner Zusatzleistungen, wie wir es bspw. beim „iMSys Gas auf Kundenwunsch“ ab 01.06.2026 nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 oder der Anbindungsverpflichtung Gas RLM ab 2028 entsprechend § 40 MsbG sehen, führen gezwungenermaßen zu einem Fokus-Shift im Rollout. Viele der Zusatzleistungen sind branchenweit noch nicht gelebt, sind nicht aufwandsarm in die jeweilige bestehende Infrastruktur und Prozesse integrierbar und bedingen damit Entwicklungsaufwand. Eine Kopplung der Zusatzleistungen an die technische Machbarkeit oder Deklarierung als „optional“, weg von strikten Daten, wäre wünschenswert und würde der Fokussierung im Rollout dienen. \r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nAnstatt strikte Vorgaben bzgl. Zusatzleistungen zu setzen, die wichtige Projekte verzögern könnten, sollte mehr Flexibilität gegeben werden, damit die begrenzten Ressourcen Rollout-gerecht eingesetzt werden können.\r\n\r\nIII.\tNetzausbaubeschleunigung und Verbraucherbeteiligung\r\n\r\n1.\tLeitungsänderungsvorhaben:\r\n\r\nDie Realisierung von Netzausbauvorhaben stellt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als sehr komplex dar. Um die Genehmigungsverfahren für den Netzausbau deutlich zu vereinfachen und kurze behördliche Entscheidungsfristen einzuführen, schlagen wir folgende Änderungen im EnWG vor: Leitungsänderungsvorhaben, die den Transport von Strom aus EE-Anlagen sicherstellen sollen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens auszunehmen.\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE IN §43 F ENWG VOR:\t\r\n\t\r\n§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren\r\n(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn\r\n\r\n1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\r\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\r\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\r\n\r\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei\r\n1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,\r\n2. Umbeseilungen,\r\n3. Zubeseilungen oder\r\n4. standortnahen Maständerungen einschließlich Mastersatzbauten, auch wenn diese zu einer Leistungserhöhung führen.\r\n\r\nSatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Die Auswirkungen der zu ändernden oder zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der Betrachtung nach Satz 4 als Vorbelastung berücksichtigt werden. Soweit die Auswirkungen der Neu- oder Ersatzanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich die der Bestandsanlagen sind, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Satz 4 nicht zu erwarten ist.  Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.\r\n\r\n(3)…\t\r\n\r\n\r\n2.\tGrundstücksnutzungsrecht für die Anschlussleitungen\r\n\r\nEin praktisches Problem bei der Entwicklung von PV-FFA ist stets die langfristige Sicherung der notwendigen Grundstücksflächen. Gerade die Kabeltrasse zur Anbindung des PV-Parks an den nächsten Einspeisepunkt verläuft oft über viele Grundstücke von unterschiedlichen Eigentümern. \r\nBislang gibt es keine Duldungspflicht für Leitungen, die EE-Anlagen an den Netzverknüpfungspunkt anschließen. Projektentwickler sind daher auf das Wohlwollen der Flächeneigentümer angewiesen und/oder müssen entsprechend hohe Entschädigungszahlungen an die Flächeneigentümer leisten oder Umwege mit entsprechend höheren Kosten für die Kabeltrasse in Kauf nehmen.\r\nNotwendig ist daher die Schaffung einer Regelung für ein Wegenutzungsrecht für die Anschlussleitungen für PV-Freiflächenanlagen (bzw. EE-Anlagen im Allgemeinen), die die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen gegen eine (moderate) Entschädigung ermöglicht. Ziel der Regelung ist, den Anschluss von PV-Freiflächenanlagen an das Netz zu beschleunigen und die Kosten zu reduzieren. Das Wegenutzungsrecht gegen moderate Entschädigung sollte insbesondere auch Bahntrassen miteinbeziehen, da diese zunehmend mit Anschlussleitungen gequert werden müssen. (Stichwort: Mondpreise und lange Genehmigungszeiten bei DB-Gestattungsverträge.)\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ÄNDERUNG VOR:\t\r\n\t\r\n\t Duldungspflicht von Grundstückseigentümern für das Anbringen und Verlegen von Leitungen zum Anschluss von EE-Anlagen an das allgemeine Stromversorgungsnetz gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.\r\n\t\r\n\r\n3.\tGenehmigung der DB für Trassenquerung\r\n\r\nBetreiber von PV-FFA (und EE-Anlagen im Allgemeinen) müssen die Anlagen an bestimmte Netzeinspeisepunkte anschließen, die ihnen von den Netzbetreibern zugewiesen werden. Häufig müssen die Stromkabel dafür eine Bahntrasse queren. Für die Erlaubnis, die Kabel unter einer Trasse verlegen zu dürfen, verlangt die Deutsche Bahn eine Entschädigung. \r\nWährend in der Vergangenheit die DB Preise um die 4.000 Euro für die Genehmigung verlangt hat, forderte sie zuletzt bei mehreren Projekten um die 100.000 Euro. Solche Summen können kleinere Projekte in die Unwirtschaftlichkeit führen. \r\nWill ein privater Grundstückseigentümer nicht, dass das Kabel unter seinem Grundstück verläuft, können Projektentwickler einen Umweg gehen. Bei der Bahntrasse geht aber kein Weg an Bahn-Grundstücken vorbei, was zu einer günstigen Ausgangssituation für die Bahn führt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die DB als Staatskonzern unangemessene Preise für die Genehmigung verlangt und EE-Projekte damit unwirtschaftlich und deshalb nicht realisiert werden.\r\n\r\n\r\nIV.\tSonstige Regelungen\r\n\r\n1.\tEnergieeffizienzgesetz –EnEfG\r\nIm Zusammenhang mit den vorgesehenen Anpassungen des Energieeffizienzgesetzes haben wir noch folgende weitere Vorschläge zum Bürokratieabbau:\r\na.\tUmsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\r\n\r\nDas Identifizieren von Endenergieeinsparmaßnahmen und die Veröffentlichung dieser stellt eine Dopplung mit den Pflichten aus dem Umweltmanagementsystem dar. Die EMAS-validierten Bereiche sind bereits dazu verpflichtet, auch Endenergieeinsparpotenziale und den Umsetzungsstatus der Einsparmaßnahme als Teil der Verbesserung der Umweltleistung zu veröffentlichen. Eine Bewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463 bedeutet einen Mehraufwand und erzeugt keinen Mehrwert. \r\nZudem bieten die Zertifizierungsgesellschaften die nach Gesetz ebenfalls geforderte Prüfpflicht vor Veröffentlichung bis dato nicht als Teil ihres beauftragten Zertifizierungs- oder Validierungsumfangs an, da es hier um eine direkte Prüfung und Bestätigung spezifischer Einhaltung von Rechtsgrundlagen geht. Hierdurch entstehen nochmals Zusatzaufwände.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nEine zusätzlich durch Auditor*innen zu prüfende Bewertung der Einsparmaßnahmen nach DIN EN 17463 ist in Frage zu stellen, da die Maßnahmen aktuell bereits auf Wirtschaftlichkeit und technische Realisierbarkeit untersucht werden. \r\n\r\n\r\nb.\tMeldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG \r\n\r\nDie Meldepflicht sämtlicher nicht von einem Schwellenwert ausgenommenen Abwärmepotenziale stellt einen erheblichen Mehraufwand dar. An den Erzeugungsanlagen müssen alle Abwärmequellen nach den im Gesetz und im offiziellen Merkblatt für die Plattform für Abwärme vorhandenen Regeln klassifiziert und bewertet werden. \r\nDie Identifikation der vorhandenen Abwärmequellen ist an großen Erzeugungsstandorten auf Grund der hohen verfahrenstechnischen Komplexität und der räumlichen Dimensionen mit erheblichem Aufwand verbunden. \r\nDie Klassifizierung erfolgt durch eine detaillierte Datenerhebung und -auswertung. Daraufhin erfolgt eine Differenzierung zwischen vermeidbaren und nicht-vermeidbaren Abwärmequellen. Die nicht vermeidbaren Abwärmequellen sind in der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen. Ziel ist es, eine Sichtbarkeit von Abwärmepotenzialen zu schaffen. Damit soll bspw. benachbarte Industriezentren ermöglicht werden in Kooperation mit den Erzeugern die Abwärme nutzbar zu machen. \r\nDie Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ist fraglich, da an den SWM-Standorten bereits Fernwärme bereitgestellt wird, die in der direkten Umgebung genutzt wird. Außerdem ist das nutzbare Temperaturniveau der Abwärmequellen zum Großteil zu gering, um es für eine effiziente Vorwärmung im Fernwärmesystem zu nutzen. \r\nZusätzlich ist die Nutzung der Abwärme aus einem Großteil der nicht vermeidbaren Abwärmequellen technisch und wirtschaftlich fraglich, da die Wärme technisch vom Erzeugungsstandort zum Abnehmenden transportiert werden muss. Eine entsprechende Infrastruktur hierfür ist nicht vorhanden, außer der existenten Fernwärme-Infrastruktur. Da räumliche Kapazitäten an den SWM-Erzeugungsstandorten knapp sind, ist eine zusätzliche Einbindung oder ein Bau von Infrastruktur ohne Einschränkung des operativen Betriebs nicht realistisch.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nSchwellenwerte (Temperaturniveaus, Energieinhalt etc.) von nutzbaren Abwärmequellen müssten für KWK-Anlagen erhöht werden, damit der Aufwand zur Identifikation relevanter Abwärmequellen an den komplexen Erzeugungsstandorten verringert wird. \r\nAußerdem muss darüber diskutiert werden, ob KWK-Anlagen, die nach dem Stand der Technik erbaut sind, von der Meldung der Abwärme ausgenommen werden.\r\n\r\n\r\nc.\tIdentifikation von Abwärmepotentiale gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\r\n\r\nBei Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Abwärmepotentiale ermittelt, erfasst und wesentliche Abwärmepotentiale in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden. Der Termin hierfür war der 01.01.2025. Der Stand ist jährlich zu aktualisieren. In dem BAFA Merkblatt: Plattform für die Abwärme zu den gesetzlichen Regelungen des § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist beschrieben, wie und welche Abwärmepotentiale zu erfassen sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Abwärmepotentiale identifiziert wurden (Übersicht) und diese Übersicht ist jährlich zu aktualisieren. Zugleich ist es möglich, die meisten Abwärmepotentiale als nicht wesentliche Abwärmepotentiale einzustufen. Bedeutet: hier wird für Unternehmen ein bürokratischer Aufwand erzeugt, eine Übersicht der Abwärmepotentiale zu führen, bei denen aufgrund der Einstufung keine Nutzungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nStreichung der Verpflichtung zur Ermittlung, Erfassung und Hinterlegung der Abwärmepotenziale > 7,5 GWh/a.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018458","regulatoryProjectTitle":"EnWG-Novelle (Juli 2025)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/5c/603743/Stellungnahme-Gutachten-SG2508180008.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der Stadtwerke München GmbH zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts  \r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\n\r\n\r\nInhalt\r\n\r\nI.\tEnergy Sharing\t4\r\n1.\tBerücksichtigung des BGH Urteils zum Begriff Kundenanlage\t5\r\n2.\tGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (§ 42c EnWG)\t5\r\nII.\tDigitale Infrastruktur und Messwesen\t6\r\n1.\tGrundsätzliche SWM-Position zum digitalen Messen und Steuern\t6\r\n2.\tHaltefrist für intelligente Messsysteme (§ 5 Abs.1 MsbG)\t7\r\n3.\tVeröffentlichung von Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung (§ 23c Abs.2b EnWG)\t7\r\n4.\tAuswahlrecht des Anschlussnehmers (Bündelangebote) (§6 MsbG)\t7\r\n5.\tInformationsschreiben des MSB (§37 Abs.2 MsbG)\t8\r\n6.\tGemeinsame Internetplattform der Netzbetreiber für die Abwicklung des Netzzugangs (§ 20b EnWG)\t8\r\n7.\tEchtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messewerte: API-Schnittstellen und Web-Portale zur automatisierten Messwertbereitstellung i. d. R. in 15 Minuten (§§ 61, 62 MsbG)\t9\r\n8.\tWeitere Vorschläge\t9\r\na.\tMessstellenbetrieb (§ 3 MsbG) und Messstelle (§ 8 MsbG)\t9\r\nb.\tAllgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (§ 19 Absatz 2 MsbG)\t10\r\nc.\tWirtschaftlichkeit und Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 und 32 MsbG) /  Anpassung der POG für moderne Messeinrichtungen\t10\r\nd.\tStandard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers (§ 34 Absatz 1 Nr. 5 und 6 vs. § 34 Absatz 2 Nr. 2)\t11\r\ne.\tResilienz der Energieversorgung und Schwarzfall (§ 34 Absatz 2 Nr. 8 MsbG)\t11\r\nf.\tStandard- und Zusatzleistungen (§ 34 und 60 MsbG)\t12\r\ng.\tSicherstellung und Überprüfung der tatsächlichen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit von Stromerzeugungsanlagen für Systemsicherheitsmaßnahmen der Netzbetreiber (§12 EnWG)\t15\r\nh.\tUmrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität (§ 13l EnWG)\t16\r\ni.\tÄnderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)\t16\r\naa.\t§ 9 Abs. 2 Nummer 2b und Nummer 3 EEG\t16\r\nbb.\tStand der Technik, § 10 b Absatz 2 EEG\t17\r\ncc.\tNetztrennung bei schweren Pflichtverstößen, § 52a (neu) EEG in Verbindung mit §12 Absatz 2 h (neu) EnWG\t17\r\n9.\tWeitere Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zusammenhang mit dem Messwesen/MsbG\t18\r\na.\tErleichterungen im Rollout moderner Messtechnik, § 35 MessEV\t18\r\nb.\tTerminanschreiben bei Zählerwechsel (§38 Abs. 2 MsbG)\t18\r\nc.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG ), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG\t18\r\nd.\t§ 45 MsbG (Ausstattungsverpflichtung), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG, § 9 EEG (Technische Vorgaben) § 12 Abs. 2b EnWG\t19\r\ne.\tZusatzleistungen bei Rollout, § 34 MsbG (Standard- und Zusatzleistungen), § 40 MsbG (Anbindungsverpflichtung)\t19\r\nIII.\tNetzausbaubeschleunigung und Verbraucherbeteiligung\t20\r\n1.\tLeitungsänderungsvorhaben:\t20\r\n2.\tGrundstücksnutzungsrecht für die Anschlussleitungen\t21\r\n3.\tGenehmigung der DB für Trassenquerung\t21\r\nIV.\tSonstige Regelungen\t22\r\n1.\tEnergieeffizienzgesetz –EnEfG\t22\r\na.\tUmsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\t22\r\nb.\tMeldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG\t22\r\nc.\tIdentifikation von Abwärmepotentialen gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\t23\r\n\r\n \r\nDie Stadtwerke München legen im Folgenden ihre Vorschlage für Ergänzungen und Änderungen zur EnWG-Novelle dar.  \r\n\r\n\r\nI.\tEnergy Sharing\r\n\r\n\r\nEs sollte zulässig sein, dass klassische EVUs eine aktive Rolle im Energy Sharing übernehmen, diese dürfen nicht per Gesetz als Beteiligte ausgeschlossen sein:\r\n\r\n-\tNutzung wertvollen Knowhows rund um Anlagenplanung und -realisierung\r\n-\tNutzung wertvollen Knowhows für den technischen und kaufmännischen Betrieb der PV-Anlagen\r\n-\tBestehende Kundenbeziehungen (z.B. im Mieterstromumfeld) nutzen und weiter ausbauen\r\n\r\nEnergy Sharing sollte räumlich beschränkt werden – der Fokus sollte darauf liegen, dass lokal erzeugter Strom auch lokal verbraucht werden kann:\r\n\r\n-\tMinimierung der Nutzung des öffentlichen Netzes für das Energy Sharing\r\n-\tDamit auch Minimierung der Problematik von Ausfällen bei der solidarischen Finanzierung der Infrastruktur\r\n-\tBeschränkung des Finanzbedarfes bei der Förderung\r\n\r\nDie räumliche Beschränkung sollte vorrangig an netztopologischen Aspekten festgemacht werden (z. B. gleiche Trafostation, OVKs, Flurstücke, etc.). Andere Kriterien (Entfernung Luftlinie, PLZ, Gemeindegebiet) können ggf. ergänzend (nachrangig) angewandt werden:\r\n\r\n-\tMinimierung der Nutzung des öffentlichen Netzes für das Energy Sharing\r\n-\tBei ausschließlicher/vorrangiger Anwendung anderer Kriterien kann trotz Nähe umfangreichere Netznutzung erforderlich sein\r\n\r\nGroßräumigere Ausprägungen des Energy Sharing (z. B. peer-to-peer Sharing zwischen individuellen Prosumern und Consumern über größere Entfernungen) sollten nicht über die heutigen Regelungen hinaus gefördert werden:\r\n\r\n-\tKein relevanter energiewirtschaftlicher Nutzen\r\n-\tUmfangreiche Netznutzung erforderlich\r\n-\tPrivilegierung gefährdet solidarische Infrastrukturfinanzierung\r\n\r\nFür das Energy Sharing sollten keine grundlegend neuen rechtlichen Konstrukte entwickelt werden, sondern bestehende Konstrukte, die bisher auf das einzelne Gebäude beschränkt sind, graduell für benachbarte Gebäude geöffnet werden (Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung):\r\n-\tKeine vermeidbare weitere Steigerung der ohnehin bereits hohen Umsetzungskomplexität für NB/MSB/Lieferanten\r\n-\tEtablierte skalierbare Prozesse verwenden\r\n\r\nDie eingesetzten Mechanismen zur Förderung/Erleichterung des Energy Sharing sollten an die entsprechende Ausgestaltung bei Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung anknüpfen:\r\n\r\n-\tKeine vermeidbare weitere Steigerung der ohnehin bereits hohen Umsetzungskomplexität für NB/MSB/Lieferanten\r\n\r\nMehrere Lieferanten auf einer Malo:\r\n-\tRestenergie für bestehenden Lieferanten nachteilig, bzw. Risiko liegt komplett beim Lieferanten\r\n-\tHier müsste Energiegemeinschaft finanziell beteiligt werden bzw. der Reststromlieferant entlohnt werden\r\n\r\n\r\n1.\tBerücksichtigung des BGH Urteils zum Begriff Kundenanlage\r\n\r\nDer Gesetzentwurf enthält keine Anpassungen/Änderungen in Bezug auf die aktuelle branchenweite Diskussion rund um die „Kundenanlage“ nach § 3 Nr. 24a EnWG, hervorgerufen durch das BGH-Urteil vom 13.05.2025 und das damit verbundene EuGH-Urteil vom 28.11.2024. Eine Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure und damit schnelle Klarheit für bspw. Mieterstrom-Projekte hinsichtlich der Einstufung als Kundenanlage ist dringend notwendig.\r\n\r\n2.\tGemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (§ 42c EnWG)\r\n\r\nDen wichtigsten und sinnvollsten Anwendungsfall für das Energy Sharing sehen wir in der nachbarschaftlichen Belieferung (benachbarte Gebäude bis hin zu einem Quartier, unterhalb einzelner Ortnetz-Trafostationen. Wir schlagen daher vor, den Radius für das Energy Sharing geographisch deutlich enger zu ziehen. Keinesfalls sinnvoll ist die vorgesehene Ausweitung über die Grenzen eines Verteilnetzbetreibers hinaus.\r\nDie Einführung des Energy Sharings erfordert umfangreiche Vorbereitungen in der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien, im Messwesen und der Abrechnungsvorbereitung. Ein Start zum 01.06.2026 erscheint vor diesem Hintergrund unrealistisch.\r\nEnergy Sharing sollte nach österreichischem Vorbild grundsätzlich in rechtsfähigen Gesellschaftsformen stattfinden. Dies stellt sicher, dass alle vorgesehen Schutzmechanismen für die Kunden greifen, wie sie im Geschäftsverkehr vorgesehen sind. Die Koordination mit anderen Netzbetreibern bedeutet enormen Mehraufwand. Dieser übersteigt den gewünschten Vorteil durch Partizipation des Endnutzers.\r\nFür die zu entwickelnde IT-Plattform verweisen wir auf unsere Kommentierung zu § 20b (neu) EnWG unter Punkt III. 7. \r\n\r\n\tWIR FORDERN FOLGENDE ANPASSUNG IN § 42C ENWG:\r\n\t(1)…\r\n\t1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder ein oder mehrere Letztverbraucher oder eine Person des öffentlichen Rechts sind, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, \r\n\r\n\t(…)\r\n\t\r\n\t(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist.  \r\n\t\r\n\t1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers, und \r\n\r\n\t2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone. \r\n\r\n\t2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone unter der Voraussetzung, dass die Energy Sharing Community gem Abs. 1 Nr. 1 die volle Bilanzierungspflicht und Bilanzierungsverantwortung übernimmt.\r\n\t\r\n\tJeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.\r\n\r\n(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer\r\noder mehrerer der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:\r\n\r\n\t1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen, Bilanzierungspflichten und -verantwortung, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten, (…)\r\n\r\n\t\r\nII.\tDigitale Infrastruktur und Messwesen\r\n1.\tGrundsätzliche SWM-Position zum digitalen Messen und Steuern\r\n\r\nDie Stadtwerke München sehen grundsätzlich die Notwendigkeit, das digitale Messen und Steuern im deutschen Stromsystem einfacher, kostengünstiger und schneller umzusetzen, insbesondere für die Vielzahl an Kleinanlagen im Niederspannungsbereich . Wir begrüßen daher auch das Ziel des Koalitionsvertrags, den Rollout von Smart Metern im Verteilernetz zu beschleunigen und zu vereinfachen.\r\nKonkret schlagen wir vor, neben intelligenten Messsystemen mit Smart Meter Gateway weitere technische Lösungen für das digitale Messen und Steuern in Deutschland zuzulassen. Eine mögliche Steuerungsalternative sind Cloud-Lösungen, die IoT-Kommunikation nutzen. Für Tarifabrechnungen und Verbrauchstransparenz genügt zudem der Einsatz von Smart Metern mit Basisfunktionalität, die einem einheitlichen EU-Sicherheitsstandard entsprechen sollten. \r\nWir sprechen uns für einheitliche europäische Sicherheitsstandards und eine technologieoffene Regulatorik aus, die Netzbetreibern mehr Freiheit und Flexibilität bei der Auswahl der situativ geeigneten technischen Lösungen einräumt. Dies gilt für jegliche Verbraucher und Erzeugungsanlagen. Wir sehen zudem einen vollständigen Smart Meter Rollout, der die Fernauslesbarkeit digitaler Zähler sicherstellt, als erstrebenswert an.\r\n\r\n2.\tHaltefrist für intelligente Messsysteme (§ 5 Abs.1 MsbG)\r\n\r\nIm Entwurf ist vorgesehen, dass das Recht des Anschlussnutzers, einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber auszuwählen, beim Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbau eines intelligenten Messsystems ausgeübt werden kann. Eine Haltefrist erachten wir als grundsätzlich sinnvoll. Jedoch halten wir anstelle einer Haltefrist von 2 Jahren eine Haltefrist von 5 Jahren für angemessen, da die primären Aufwände für die Ausstattung und Administration neben den laufenden OPEX der Messstelle erst wieder erwirtschaftet werden müssen. Sollte die Architektur und die Anforderungen von Gateway- und Messtechnik künftig vereinfacht werden und damit geringere OPEX und CAPEX verursachen, wäre auch eine kürzere Haltefrist vertretbar.  \r\n\r\n3.\tVeröffentlichung von Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung (§ 23c Abs.2b EnWG)\r\n\r\nDer neue Absatz 2b verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie die aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, soweit ihnen diese Daten technisch verfügbar sind. Allerdings bleibt im Gesetzentwurf unklar, welche Daten genau unter die Möglichkeiten der Laststeuerung fallen. Hier wäre eine Konkretisierung erforderlich. Wir weisen zudem darauf hin, dass diese Datenveröffentlichung einen zusätzlichem Aufwand für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bedeutet und im Sinne des Bürokratieabbaus auf das absolute Minimum an Daten beschränkt werden sollte und ggf. eine Dopplung der Datenbereistellung in der TAB darstellt. \r\n\r\n4.\tAuswahlrecht des Anschlussnehmers (Bündelangebote) (§6 MsbG)\r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehene Ausweitung des gebündelten Messstellenbetriebs um die Sparte Wasser lehnen wir ab. Bündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG ergeben erst Sinn, wenn sowohl die dahinterliegenden Gesetze, Verordnungen, Prozesse und Standards allgemein und sparten-spezifisch, v. a. außerhalb regulierter Sparten, definiert und angepasst wurden. In der Praxis haben wir festgestellt, dass weder die notwendigen Marktprozesse noch technische Regelwerke für einen liberalisierten Messstellenbetrieb der Sparten Fernwärme und Wasser vorliegen. Auch die letzten Aktivitäten um die FFVAV und  AVBFernwärmeV haben an diesem Missstand Zustand nichts verändert. \r\nBis zur abschließenden Klärung aller Rahmenbedingungen sollten Bündelangebote im Rahmen des Liegenschaftsmodells nach § 6 MsbG auf die vom EnWG umfassten Hauptmessungen der Sparten Strom und Gas begrenzt werden, ggfs. erweitert auf Leistungen im Bereich des Submeterings (bspw. Heizwärme). Darüber hinaus empfehlen wir aus Versorgungssicherheits- und Hygienegründen grundsätzlich keine Ausweitung der berücksichtigbaren Sparten im Rahmen eines Bündelangebots nach § 6 MsbG auf die Hauptmessungen der Sparten Wasser und Fernwärme. Insbesondere Wasser ist im Gegensatz zu den energetischen Lieferungen ein Lebensmittel und unterliegt höchsten Anforderungen. Der Zugang und ggf. sachunkundige Umgang können zu weitreichenden gesundheitsschädlichen Kontaminationen führen. Daher ist eine Liberalisierung im Messwesen von Wasser nicht sachgerecht. \r\n\r\n5.\tInformationsschreiben des MSB (§37 Abs.2 MsbG)\r\n\r\nDurch die Vorgabe, dass Informationsschreiben des gMSB drei Monate vor Einbau eines iMSys zu erfolgen haben, verliert der gMSB deutlich an Flexibilität und somit an Geschwindigkeit. Ergeben sich kurzfristig Anwendungsfälle, für welche vorhandene iMSys verbaut werden könnten, ist dies aufgrund der langen Vorankündigungsfrist von drei Monaten nicht möglich. Wir bedauern daher, dass die Frist für das Informationsschreiben des Messstellenbetreibers nicht von drei Monaten auf sechs Wochen gekürzt wurde, so wie es im Referentenentwurf enthalten war. Wir empfehlen grundsätzlich einen Wegfall der Vorankündigung mit der 3-Monatsfrist bzw. zumindest eine Verkürzung der Frist auf höchstens 6 Wochen. Aus unserer Sicht sollte das Informationsschreiben außerdem nur an den Anschlussnutzer gerichtet werden müssen. Ein Schreiben sowohl an den Anschlussnutzer als auch an den Anschlussnehmer führt zu einer Doppelung und zusätzlichen Aufwänden, zudem liegen dem Messstellenbetreiber oftmals die benötigten Informationen über den Anschlussnehmer nicht vor.\r\n\r\n6.\tGemeinsame Internetplattform der Netzbetreiber für die Abwicklung des Netzzugangs (§ 20b EnWG)\r\n\r\nDie Einführung einer zentralen Plattform in der vorgeschlagenen Ausprägung sehen wir aus folgenden Gründen kritisch: \r\n•\tDie Zuständigkeit für die Ausgestaltung solcher Regelungen liegt bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), weshalb das Gesetz lediglich einen Rahmen vorgeben sollte. Detailregelungen sollten vermieden werden, um die Komplexität zu reduzieren.\r\n\r\n•\tDer Aufbau und Betrieb der Plattform erfordert erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen, die in der Branche bereits durch andere Transformationsprojekte stark gebunden sind. Es muss sichergestellt werden, dass die entstehenden Kosten nicht allein von Netzbetreibern getragen werden.\r\n\r\n•\tEs sollte im Vorfeld grundsätzlich untersucht werden, an welchen Stellen eine Zentralisierung von Prozessschritten im Netzanschlussprozess und/oder Bestellprozess von Zusatzleistungen etc. sinnvoll ist. Aus unserer Sicht ist es, auch betriebswirtschaftlich gesehen, wenig zielführend einzelne Prozessschritte, wie z.B. die Änderung von Messkonzepten, aus dem bestehenden Prozess heraus zu lösen und zu zentralisieren.\r\n\r\nWir halten es für sinnvoller, bestehende Netzanschlussportale der Netzbetreiber weiterzuentwickeln und durch Standardisierung und Digitalisierung zu optimieren, anstatt eine separate Plattform einzuführen. Jegliche Doppelarbeit oder Mehraufwand durch parallele Systeme ist zu vermeiden. Bei der Einführung einer zentralen Plattform muss eine enge Abstimmung mit der Branche erfolgen, um ein praxistaugliches und zukunftsfähiges Konzept zu gewährleisten.\r\nWir unterstützen den Vorschlag, die Regelung auf eine Festlegungskompetenz der BNetzA zu beschränken, mit klaren Vorgaben zur Kosten-Nutzen-Abwägung und einer Berücksichtigung der bestehenden Prozesse. Positiv werten wir dabei den Ansatz der BNetzA, mit Branchenvertretern erarbeiten zu wollen, an welchen Stellen zentrale Datenverarbeitungssysteme (Hubs) sinnvoll eingesetzt werden können, um das Gesamtsystem effizienter zu gestalten. \r\n\r\n7.\tEchtzeitaufbereitung und Bereitstellung der Messewerte: API-Schnittstellen und Web-Portale zur automatisierten Messwertbereitstellung i. d. R. in 15 Minuten (§§ 61, 62 MsbG)\r\n\r\nDie Priorisierung von Online- bzw. App-Lösungen bei der Bereitstellung von Daten für Anschlussnutzer und Anlagenbetreiber nach §§ 61 und 62 MsbG ist zu begrüßen. Eine Verkürzung der Bereitstellungszeit der Daten von 24 Stunden auf 15 Minuten ist jedoch in der heutigen System- und Prozesswelt und den damit verbundenen TK- und Systemkosten abzulehnen.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 61 ABS. 2 MSBG:\r\n\t(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anschlussnutzers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelleinnerhalb von 15 Minuten 24 Stunden über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen sind.\r\n\r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 62 ABS. 2 MSBG:\r\n\t\t(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten 24 Stunden zur Verfügung zu stellen sind.\r\n\t\r\n\r\n\r\n8.\tWeitere Vorschläge \r\n\r\nEinige Vorschläge, welche die Stadtwerke München bereits bei der letzten EnWG-Novelle (Solarspitzengesetz) eingebracht haben, sind nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen worden. Wir bitten daher weiterhin um Berücksichtigung der folgenden Punkte:  \r\na.\tMessstellenbetrieb (§ 3 MsbG) und Messstelle (§ 8 MsbG)\r\n\r\nDie im Zuge der letzten Gesetzesnovelle erfolgte Streichung der Wörter „beauftragten technischen Einrichtungen“ in § 3 Abs. 3 MsbG sollte insofern angepasst werden, dass lediglich das Wort „beauftragten“ gestrichen wird. Der MSB benötigt zur Erfüllung seiner Pflichten aus Gesetz oder Vertrag ggf. weitere technische Einrichtungen wie Zählerschankerweiterungen, Stromstoßrelais, Zusatzkomponenten zu Router, Modems, etc. Mit der erfolgten Streichung von „beauftragten technischen Einrichtungen“ wurde dem MSB die rechtliche Grundlage entzogen entsprechende Gerätschaften verbauen zu können. Daher ist § 3 Abs. 3 MsbG entsprechend abzuändern. Ebenso wie § 8 Abs. 1. Eine komplette Streichung kann dann in Betracht gezogen werden, wenn in der Definition der Messstelle alle für den Messstellenbetreiber technischen Einrichtungen enthalten sind. \r\n§ 3 Absatz 3 MsbG sollte wie folgt geändert werden: \r\n\r\nIn Absatz 3 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „technischen Einrichtungen einschließlich“ eingefügt.\r\n\r\n§ 8 Absatz 1 MsbG sollte wie folgt geändert werden:\r\nIn § 8 Absatz 1 werden die Wörter „sowie, soweit erforderlich, von“ durch die Wörter „, technischen Einrichtungen einschließlich“ ersetzt.\r\n\r\nAlternativ: Anpassung § 2 Nr. 11:\r\nMessstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und, Kommunikationseinrichtungen und notwendigen technischen Einrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tAllgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (§ 19 Absatz 2 MsbG)\r\n\r\nAus Sicht der Stadtwerke München sollte anstelle der genannten Bundesministerien (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und Bundesministerium des Innern und für Heimat) die Bundesnetzagentur ermächtigt werden, die notwendigen Sicherheitsanforderungen aufzustellen. Dies steht aus unserer Sicht im besseren Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit und Zuständigkeit der Regulierungsbehörden sowie zur Umsetzung entflechtungsrechtlicher Vorgaben im Energiebereich.\r\n\r\n\r\nc.\tWirtschaftlichkeit und Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 und 32 MsbG) /  Anpassung der POG für moderne Messeinrichtungen\r\n\r\nGrundsätzlich sehen wir es als zielführender für einen wirtschaftlichen Rollout an, wenn die technischen Vorgaben vereinfacht würden anstelle von regelmäßigen Preiserhöhungen. Für das geforderte Leistungspaket reichen auch die ab Januar 2025 erhöhten Preisobergrenzen nicht aus, da der technische Mehraufwand nicht entsprechend mit eingepreist ist. Aus unserer Sicht wäre eine Vereinfachung der Technik eine weitaus bessere Alternative.\r\nUm in der aktuellen Situation eine Verbesserung für den Messstellenbetrieb zu erreichen ist die in der letzten Gesetzesnovelle erfolgte Anpassung der Preisobergrenzen (§ 30 MsbG) ein positiver Schritt, da aktuell eine wirtschaftliche Unterdeckung in allen Einbaufallgruppen besteht. Dies wurde auch durch die Voruntersuchung zum Digitalisierungsbericht von EY und BET, die im Auftrag des BMWK erstellt wurde, bestätigt. Eine auskömmliche Anhebung der POG ist die Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit und den Erhalt der Leistungsfähigkeit von Messstellenbetreibern. \r\nDie erfolgte Anpassung der Preisobergrenze für moderne Messeinrichtungen von 20 Euro auf 25 Euro p.a. entspricht jedoch nicht der Empfehlung aus der Gutachter EY und BET, welche sich für eine Preisobergrenze von 30 Euro jährlich aussprechen. Eine POG von 25 Euro spiegelt weder die gestiegenen Kosten, noch den erweiterten Leistungsumfangs der modernen Messeinrichtung wider. Eine Anhebung auf 30 Euro jährlich ist notwendig, um die wirtschaftliche Belastung der gMSB zu reduzieren und gleichzeitig die Ziele der Energiewende zu unterstützen.\r\nDas Gutachten nach § 48 MsbG von EY & BET von 2024 hat klar aufgezeigt, dass auch die Messentgelte für intelligente Messsysteme selbst für effiziente MSB nicht kostendeckend sind und daher angehoben werden sollten. Aus Sicht der Stadtwerke München sollten weitere Prozessthemen, wie am Beispiel der sicheren Lieferkette für Smart Meter Gateways, vereinfacht werden, um Komplexität und Kosten im Betrieb zu reduzieren. Gleichzeitig sollte auch hier den Empfehlungen der Gutachten gefolgt werden und die Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme angehoben werden sowie Einmalentgelte für Bestellungen erhoben werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass die Abrechnungsprozesse nicht verkompliziert werden, beispielsweise durch eine “Besteller-PoG” oder andere zusätzliche Preiskomponenten.\r\n\r\n§ 32 Absatz 1 Satz 1 MsBG sollte wie folgt geändert werden:\r\n1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 25 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend\r\n\r\n\r\nd.\tStandard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers (§ 34 Absatz 1 Nr. 5 und 6 vs. § 34 Absatz 2 Nr. 2)\r\nMit der Neufassung der Standard- und Zusatzleistung im Zuge der letzten Gesetzesnovelle (Solarspitzengesetz) wurde die Steuerung von ehemals §34 Abs. 2 in die Standardleistungen § 34 Abs. 1 integriert. Aus dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, in welchen Fällen der MSB gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 Zusatzleistung oder Standardleistung zu erbringen hat und dementsprechend Entgelte verlangen darf. Hier bedarf es Klärung, welchen Umfang die Standardleistung im Rahmen der Aufwände des Anschlussnehmers umfasst. \r\n\r\ne.\tResilienz der Energieversorgung und Schwarzfall (§ 34 Absatz 2 Nr. 8 MsbG)\r\nAls grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) und Verteilnetzbetreiber (VNB) begrüßen wir Initiativen zur Steigerung der Resilienz der Energieversorgung. Unter Resilienz wird in diesem Zusammenhang die Widerstandsfähigkeit des Stromsystems gegen innere und äußere Störfaktoren verstanden und die Fähigkeit, trotz dieser Einwirkungen die Stabilität und Verfügbarkeit zu gewährleisten. Hierzu ist ein abgestimmtes System aus Datenanbindung, Steuerung, einschließlich dem Verhalten der zu steuernden Anlagen notwendig.\r\nEine schwarzfallfeste Telekommunikation-Anbindung ist für die Resilienz der Energieversorgung nicht erforderlich und sogar kritisch zu sehen, da mit dem Fokus auf Schwarzfallfestigkeit bei einem Schwarzfall nach Ablauf der gesicherten schwarzfallfesten Zeitspanne ein undefinierter Zustand entstehen würde. Auch in anderen europäischen Ländern findet sich keine derartige Anforderung. Die Forderung fand sich allerdings im Digitalisierungsbericht nach § 48 MsbG des BMWK sowie in der aktuellen Gesetzesfassung (§ 34 MsbG). Belegte technische Gründe wie auch fundierte Kosten-Nutzen-Vergleiche liegen derzeit für eine derartige Forderung nicht vor. \r\nKritisch ist aus heutiger Sicht zudem, dass zum einen das Verhalten der Kundenanlage (definiertes Schwarzstartverhalten der Kundenanlage) nicht festgeschrieben wird und andererseits eine schwarzfallfeste TK-Verbindung ausschließlich und flächendeckend für alle Anwendungsfälle nur mit dem 450-MHz-Netz bzw. über das Serviceangebot der 450connect GmbH realisiert werden könnte. Auch wenn wir das 450-MHz-Netz als mögliche Kommunikationslösung ansehen, kritisieren wir den fehlenden Wettbewerb, der durch nicht erforderliche hohe technische Anforderungen wie der Schwarzfallfestigkeit resultieren würde.\r\nDie Forderung nach einer schwarzfallfesten TK-Strecke impliziert die Notwendigkeit einer teuren und wartungsintensiven Batterie-Pufferung am Kundenstandort. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) sowie das SMGW greifen auf Computertechnik zurück, die im Falle eines Netzausfalls einen Boot-Vorgang durchlaufen muss, bevor sie wieder funktionsfähig ist. Die Zeitspanne für die Rückkehr zur Funktionalität der TK-Strecke, inklusive des TK-Core Netzes, entspricht etwa der Boot-Zeit der SteuVE bzw. SMGWs. Eine batteriegepufferte Schwarzfallfestigkeit der TK-Strecke einschließlich des TK-Core Netzes und damit auch dieser Geräte würde daher keinen zusätzlichen Funktionsgewinn bringen. Andererseits ist zur Steigerung der Robustheit die Festschreibung eines definierten Start-Zustandes der zu steuernden Kundenanlage bei einem Schwarzstart wichtig und würde eine allgemeine und dauerhafte gesteigerte Robustheit bewirken. \r\nAus den aufgeführten Gründen sprechen wir uns weiterhin für eine Streichung von §34 Absatz 2 Nr. 8 MsbG aus. Die darin enthaltene Forderung ist aus Sicht der SWM überflüssig und kostenschädlich für den weiteren Rollout. \r\n\r\n§ 34 Absatz 2 Nr. 8 MsBG sollte ersatzlos gestrichen werden\r\n\r\n\r\nf.\tStandard- und Zusatzleistungen (§ 34 und 60 MsbG)\r\n\r\nDie im Gesetzentwurf vorgesehenen Standard- und Zusatzleistungen beinhalten für Verteilnetzbetreiber und Messstellenbetreiber ein Leistungspaket, für dessen Erfüllung auch angehobene Preisobergrenzen nicht ausreichend sind, da der technische Mehraufwand nicht entsprechend mit eingepreist ist. Die SWM sprechen sich daher an einigen Stellen für schlankere Anforderungen aus. In beiden Absätzen von §34 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 MsBG sollte eindeutiger dargestellt werden, dass die Verantwortung für die Verkabelung des MSB bei der FNN Steuerbox endet, so wie es auch in der Gesetzesbegründung steht. Die Formulierung aus der Gesetzesbegründung sollte in den Gesetzestext aufgenommen werden. \r\n§ 34 Absatz 1 Nummer 5 und § 34 Absatz 2 Nummer 2: Verpflichtender Einbau Steuereinrichtung & SMGW\r\n\r\n§ 34 Abs. 1\r\n(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:\r\nNr. 5.\r\nder Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung, wobei die Anbindungsverpflichtung die Herstellung der Kommunikationsverbindung zur Steuerungseinrichtung am Zählerplatz beziehungsweise am Hausanschlussraum umfasst, nicht jedoch etwaige Vorbereitungsmaßnahmen in der Kundenanlage, etwa die Verlegung von Datenkabeln bis zum Hausanschlussraum\r\n(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:\r\nNr. 2. die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen, wobei die Anbindungsverpflichtung die Herstellung der Kommunikationsverbindung zur Steuerungseinrichtung am Zählerplatz beziehungsweise am Hausanschlussraum umfasst, nicht jedoch etwaige Vorbereitungsmaßnahmen in der Kundenanlage, etwa die Verlegung von Datenkabeln bis zum Hausanschlussraum\r\n\r\n\r\nDie netzorientierte Steuerung und insbesondere das Enablement der Kundenstandorte wird zur Pflicht. Hierbei ist nicht klar, was gemeint und was zu tun ist - aus unserer Sicht ist die Installation von SMGW & Steuerbox ausreichend.\r\n\r\n\r\n§ 34 Absatz 1 Nummer 6b\r\n\r\n§ 34 Abs. 1\r\n(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:\r\n(…)\r\nZiff. 6 zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a Absat 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\r\n\r\na)\t(…)\r\nb)\tüber Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes\r\n,\r\n\r\n\r\nEine verpflichtende vorzeitige Ausstattung auf Anfrage innerhalb von 4 Monaten belastet ab einer gewissen Menge den Pflichtrollout und die vom Gesetzgeber priorisierten Ausstattungsfälle intelligenter Messsysteme. Es ist daher wichtig, diese Verpflichtung beispielsweise durch eine einfache Quotenregelung zu begrenzen, um die Rolloutziele nicht zu gefährden. Für die Sparte Gas besteht aktuell fast kein Interesse im Markt, da es im Wärmemarkt stark rückläufig ist. Daher sollte die Anbindung von Gaszählern und entsprechende Datenbereitstellung als freiwillige Zusatzleistung den Messstellenbetreibern überlassen werden und nicht verpflichtend vorgeschrieben werden. Ebenso sollte es keine Verpflichtung des Messstellenbetreibers für die Anbindung von Unterzählpunkten in der Kundenanlage an das Smart Meter Gateway geben. Bei entsprechendem Interesse und Geschäftsfällen wird eine Zahlungsbereitschaft bestehen und diese können als freiwillige Zusatzleistungen von Messstellenbetreibern im liberalisierten Markt angeboten werden, da auch jederzeit Wechsel des Messstellenbetreibers möglich sind.\r\n\r\n\r\n§ 34 Absatz 2 Nummer 1 MsbG: Einbau auf Kundenwunsch:\r\n\r\n1. ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 65 und 66 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,\r\n\r\n\r\nDie häufigere Datenübertragung in 15-Minuten-Zyklen (anstelle der bestehenden 24h) ist in der derzeit eingesetzten Technik und Systemarchitektur nicht darstellbar. Neben der technischen Ertüchtigung des Backends für den Datenempfang und die Datenverarbeitung führt das massiv steigende Datenvolumen (Mobilfunk-Kosten) zu höheren Kosten. Derzeit existiert weder im gültigen Gesetz noch in den Standard- oder Zusatzleistung eine entsprechende Position, welche die Kosten entsprechend einpreist.  Zudem sind die technischen Vorgaben aus unserer Sicht nicht kurzfristig erfüllbar.\r\n§ 60 Absatz 3 Nummer 2: Übermittlung Last- und Zählerstandsgänge\r\n(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig\r\n\r\n2. dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator \r\na) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,\r\nb) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,\r\nc) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemenfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,\r\nd) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessungfür die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,\r\ne) in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemenfür die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,\r\nf) in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,\r\ng) bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bisf erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte\r\n\r\n\r\n\r\ng.\tSicherstellung und Überprüfung der tatsächlichen Steuerbarkeit und Sichtbarkeit von Stromerzeugungsanlagen für Systemsicherheitsmaßnahmen der Netzbetreiber (§12 EnWG)\r\n\r\nDie SWM lehnen §12 EnWG, wie er im Zuge der letzten Gesetzesnovelle beschlossen wurde, ab. \r\nDie in § 12 EnWG enthaltenen Verpflichtungen erstrecken sich lediglich auf den Verteilnetzbetreiber (VNB) und grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB). Schon heute sind eine Vielzahl der Erzeugungsanlagen nicht mehr beim grundzuständigen, sondern beim wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB). Dieser findet hier keinerlei Berücksichtigung. Es entsteht dadurch eine Ungleichbehandlung zwischen g und wMSB, sowie eine Verpflichtung für den VNB, bei der er auf die Mitwirkung eines wMSB zwingend angewiesen ist. Es entsteht dadurch eine direkte Abhängigkeit vom wMSB zur Erfüllung der Aufgaben nach §12a ff., mit dem Risiko, bei Nichterfüllung bis zur Abgabe der Ausübung der Betriebsführung von Erzeugungsanlagen. Dies stellt in jeglicher Hinsicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in die hoheitliche Aufgabe des VNB dar und ist daher auch ein Risiko für die Versorgungs- und Arbeitssicherheit. Dieses Konzept stößt zudem in der Praxis auf zu viele Sonderformen der vor- und nachgelagerten Netze und ist nur schwer vereinbar mit der heutigen Netzwelt. Aus unserer Sicht besteht die Gefahr, dass so in einem regulatorischen Netz eine geteilte Betriebsführung zwischen zwei Netzbetreibern stattfindet. Die Gesetzesbegründung schafft an dieser Stelle nicht eindeutige Klarheit um diese Gefahr auszuräumen. Steuerbefehle aus verschiedenen Quellen für ein Netz können zudem die Stabilität gefährden. Insbesondere ist der Absatz 2e) abzulehnen.\r\nh.\tUmrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität (§ 13l EnWG)\r\n\r\nEine Umrüstung auf rotierende Phasenschieberanlagen (rPSA) könnte für Anlagenbetreiber erhebliche Nachteile mit sich bringen. Ein Rückbau der Anlage wäre für den Anlagenbetreiber nicht möglich, sodass die Flächen nicht für eine neue Nutzung, beispielsweise im Rahmen eines Transformationsprozesses, z.B. zur Realisierung von steuerbaren Erzeugungskapazitäten, zur Verfügung stünden. Gleichzeitig wären durch das Umrüstungsverlangen Personalkapazitäten gebunden, die an anderer Stelle fehlen. Der Mangel an Fachpersonal führt auch dazu, dass andere Projekte (zumeist Transformationsprojekte) nicht nur aufgrund von Flächenkonkurrenz, sondern auch aufgrund von Ressourcenkonkurrenz nicht umgesetzt werden können. Auch dies sollte sowohl in der Abwägung, ob eine Umrüstung sinnvoll ist, als auch bzgl. des finanziellen Ausgleichs mit in die Erwägung einfließen. \r\nAus den genannten Beweggründen heraus sprechen sich die SWM für eine Streichung des § 13l n EnWG aus.  \r\n\r\n\r\ni.\tÄnderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)\r\naa.\t§ 9 Abs. 2 Nummer 2b und Nummer 3 EEG\r\n\r\nEine pauschale Drosselung auf 60% von EEG und KWK-Anlagen im Fall von bestehender Steuerungstechnik ist abzulehnen. Die Notwendigkeit für die Drosselung sollte im Ermessen des Verteilnetzbetreibers liegen. Nur der VNB kann bewerten, ob eine pauschale Drosselung der Anlagen den gewünschten Zweck erfüllen kann. Gerade für bilanziell verbrauchende Netzgebiete, wie z.B. Metropolnetze, stellt diese pauschale Drosselung eine kontraproduktive Maßnahme dar.\r\nDie Drosselung sollte nur auf Anlagen größer 7 kW angewendet werden. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 7 kW gibt es keine Ausstattungsverpflichtung nach dem Entwurf. Ohne den Anpassungsvorschlag oben würden die Anlagen kleiner 7 kW gedrosselt werden ohne, dass diese durch einen Einbau eines iMSys und Steuerungseinrichtung jemals verpflichtend wieder freigeschaltet werden würden.\r\n\r\nWir schlagen daher folgende Änderung zu § 9 Abs. 2 Nummer 2b und Nummer 3 EEG vor:\r\nc) soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und bei denen der Netzbetreiber die Notwendigkeit zu einer Drosselung festgestellt hat, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, oder\r\n3. Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt und mehr als 7 kW haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt und mehr als 7 kW haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, sofern der Netzbetreiber die Notwendigkeit zu dieser Drosselung festgestellt hat\r\n\r\nbb.\tStand der Technik, § 10 b Absatz 2 EEG \r\n\r\nDie Einhaltung des Stands der Technik für klassische Mess- und Steuerungtechnik bei Bestand und Neuanlagen sollte sich stärker an internationalen und europäischen Standards und Empfehlungen orientieren, um internationale Weiterentwicklungen besser zu berücksichtigen. \r\n\r\nBegründung: Der Stand der Technik wird vermutet, wenn international anerkannte Standards verwendet werden. Am Beispiel SMGW sehen wir eine deutliche Diskrepanz zwischen europäischem Stand der Technik und der nationalen Umsetzung nach Vorgabe des BSI. \r\n\r\n\r\ncc.\tNetztrennung bei schweren Pflichtverstößen, § 52a (neu) EEG in Verbindung mit §12 Absatz 2 h (neu) EnWG\r\n\r\nLaut Gesetzesbegründung im Zuge der letzten Gesetzesnovelle (Solarspitzengesetz) zu § 12 Absatz 2h) EnWG räumt Satz 3 dem Anlagenbetreiber einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen den Messstellenbetreiber als Verursacher der durch die Maßnahmen nach Satz 1 abgewehrten Gefahr ein. Durch diesen Schadensersatzanspruch soll der Anlagenbetreiber einen wirtschaftlichen Ausgleich dafür erlangen, dass die Einspeisung seiner Anlage aufgrund des Fehlverhaltens eines Dritten unterbunden wird. Da die Pflichten nach § 3 Absatz 2 MsbG in die Sphäre des Messstellenbetreibers fallen und ihre Erfüllung durch den Anlagenbetreiber nur schwer überprüft werden kann, wird dabei nach Satz 4 widerleglich vermutet, dass der Anlagenbetreiber eine Pflichtverletzung nach Satz 1 Nummer 1 zu vertreten hat. Der Messstellenbetreiber kann sich exkulpieren. Satz 5 stellt klar, dass weitergehende Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Messstellenbetreiber unberührt bleiben.\r\n\r\n\r\nWir lehnen die widerlegliche Vermutung ab, dass der Messstellenbetreiber eine Pflichtverletzung zu vertreten hat und sich aktiv exkulpieren muss. Der MSB ist dafür verantwortlich die Steuerungsinformation bis an den Übergabepunkt der Information, CLS-Ausgang des SMGW im Falle voll digitaler Steuerung und Relaisausgang einer Steuereinheit (z.B. FNN Steuerbox) bei analoger Steuerung, bereit zu stellen. Die Übertragung von Bereitstellungspunkt bis zur Anlage/Steuerbare Einheit und Interpretation des Signals durch z.B. Wechselrichter oder Energiemanagementsystem obliegt dem Anlagenbetreiber. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass die Hauptfehlerquellen im Hoheitsbereich des Anlagenbetreibers liegen werden. Daher sollte der Anlagenbetreiber nachweisen, dass die Informationsbereitstellung durch den MSB nicht erfolgt ist. Dies ist einfach durch Messung oder Anforderung der Logfiles beim MSB möglich.\r\n\r\n\r\n\r\n9.\tWeitere Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zusammenhang mit dem Messwesen/MsbG\r\n\r\nIm Zusammenhang mit den vorgesehenen Anpassungen des MsbG haben wir noch folgende weitere Vorschläge zum Bürokratieabau:\r\na.\tErleichterungen im Rollout moderner Messtechnik, § 35 MessEV\r\nVerursachte Belastung: \r\n\r\nMit Einführung der MessEV Ende 2014 mit expliziten Vorgaben zur Verlängerung der Eichfrist im Stichprobenverfahren (§35 MessEV, Speziell Absatz 1) sowie durch teilweise kürzere Eichfristen (speziell Sparte Wasser) sind moderne, elektronische Zähler benachteiligt. Dies äußert sich in höherem Aufwand bei den Stichprobenprüfungen, vermehrten Zählerwechseln mit Bindung dringend benötigter Personalressourcen oder dem Festhalten an herkömmlicher, mechanischer Messtechnik, da diese kommerziell vorteilhafter ist. Dies behindert den Rollout moderner Zählertechnik und widerspricht somit den Zielen der Energiewende.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nVereinfachung des Stichprobenverfahrens auf den Stand von vor 2015 sowie einheitliche Eichfristen für mechanische und elektronische Messgeräte.\r\n\r\n\r\nb.\tTerminanschreiben bei Zählerwechsel (§38 Abs. 2 MsbG)\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie starre Frist von mind. zwei Wochen mit Angabe eines Ersatztermins verhindert eine flexible Disposition der einzubauenden intelligenten Messsysteme und modernen Messeinrichtungen.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderung auf „angemessene Frist“, so dass die Unternehmen kurzfristig auf Krankheiten, Ausfälle usw. reagieren können. Der Kunde hat immer die Möglichkeit auch nach Terminankündigung einen individuellen Termin zu vereinbaren.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tAusstattungsverpflichtung (§ 45 MsbG ), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer Rollout und die Fristen für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys) erfordern, dass bestimmte Zielvorgaben, wie beispielsweise der Einbau von iMSys in 20% aller Pflichtanlagen bis zum 31.12.2025, erreicht werden. Aufgrund mangelnder systemischer Möglichkeiten und fehlender Fachkräfte können diese Anforderungen oft nicht in der benötigten Geschwindigkeit umgesetzt werden und erfordern mehr Zeit. Wenn es keine festen Fristen bzw. die Möglichkeit einer Fristverlängerung gäbe, wäre es einfacher, das Einbauziel zu erreichen, ohne andere Prozesse zu vernachlässigen.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs sollte vermieden werden, andere wichtige Prozesse, wie den Ausbau erneuerbarer Energien nach dem EEG, zu stark einzuschränken. Stattdessen sollte eine ausgewogene Vorgehensweise angestrebt werden, die sowohl den Rollout der iMSys als auch andere zentrale Aufgaben im Energiebereich ermöglicht.\r\n\r\n\r\n\r\nd.\t§ 45 MsbG (Ausstattungsverpflichtung), in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG, § 9 EEG (Technische Vorgaben) § 12 Abs. 2b EnWG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer Rollout der intelligenten Messsysteme (iMSys) bei EEG-Anlagen ist derzeit nur dann als Pflichteinbau anzuerkennen, wenn eine Steuerbox installiert wird. Derzeit ist es technisch nicht machbar, eine Steuerbox zu verbauen, was den Rollout erheblich hemmt. Es sollte den Messstellenbetreibern (MSB) überlassen werden, eine Anlage zunächst auf iMSys umzurüsten und die Steuerbox nachträglich zu installieren, sobald dies möglich ist.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs sollte nicht notwendig sein, EEG-Anlagen zurückzuhalten, bis die Installation der Steuerbox möglich ist. Ein flexiblerer Ansatz würde den iMSys-Rollout umfassender und effizienter gestalten.\r\n\r\n\r\ne.\tZusatzleistungen bei Rollout, § 34 MsbG (Standard- und Zusatzleistungen), § 40 MsbG (Anbindungsverpflichtung)\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nZusatzleistungen über § 34 Absatz 1 MsbG hinaus erhöhen die Anforderungen an den Rollout intelligenter Messsysteme (iMSys). Vor allem die Vorgabe verbindlicher Daten der Verfügbarkeit einzelner Zusatzleistungen, wie wir es bspw. beim „iMSys Gas auf Kundenwunsch“ ab 01.06.2026 nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 oder der Anbindungsverpflichtung Gas RLM ab 2028 entsprechend § 40 MsbG sehen, führen gezwungenermaßen zu einem Fokus-Shift im Rollout. Viele der Zusatzleistungen sind branchenweit noch nicht gelebt, sind nicht aufwandsarm in die jeweilige bestehende Infrastruktur und Prozesse integrierbar und bedingen damit Entwicklungsaufwand. Eine Kopplung der Zusatzleistungen an die technische Machbarkeit oder Deklarierung als „optional“, weg von strikten Daten, wäre wünschenswert und würde der Fokussierung im Rollout dienen. \r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nAnstatt strikte Vorgaben bzgl. Zusatzleistungen zu setzen, die wichtige Projekte verzögern könnten, sollte mehr Flexibilität gegeben werden, damit die begrenzten Ressourcen Rollout-gerecht eingesetzt werden können.\r\n\r\n\r\nIII.\tNetzausbaubeschleunigung und Verbraucherbeteiligung\r\n\r\n1.\tLeitungsänderungsvorhaben:\r\n\r\nDie Realisierung von Netzausbauvorhaben stellt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als sehr komplex dar. Um die Genehmigungsverfahren für den Netzausbau deutlich zu vereinfachen und kurze behördliche Entscheidungsfristen einzuführen, schlagen wir folgende Änderungen im EnWG vor: Leitungsänderungsvorhaben, die den Transport von Strom aus EE-Anlagen sicherstellen sollen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens auszunehmen.\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE IN §43 F ENWG VOR:\t\r\n\t\r\n§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren\r\n(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn\r\n\r\n1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\r\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\r\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\r\n\r\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei\r\n1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,\r\n2. Umbeseilungen,\r\n3. Zubeseilungen oder\r\n4. standortnahen Maständerungen einschließlich Mastersatzbauten, auch wenn diese zu einer Leistungserhöhung führen.\r\n\r\nSatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Die Auswirkungen der zu ändernden oder zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der Betrachtung nach Satz 4 als Vorbelastung berücksichtigt werden. Soweit die Auswirkungen der Neu- oder Ersatzanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich die der Bestandsanlagen sind, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Satz 4 nicht zu erwarten ist.  Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.\r\n\r\n(3)…\t\r\n\r\n\r\n2.\tGrundstücksnutzungsrecht für die Anschlussleitungen\r\n\r\nEin praktisches Problem bei der Entwicklung von PV-FFA ist stets die langfristige Sicherung der notwendigen Grundstücksflächen. Gerade die Kabeltrasse zur Anbindung des PV-Parks an den nächsten Einspeisepunkt verläuft oft über viele Grundstücke von unterschiedlichen Eigentümern. \r\nBislang gibt es keine Duldungspflicht für Leitungen, die EE-Anlagen an den Netzverknüpfungspunkt anschließen. Projektentwickler sind daher auf das Wohlwollen der Flächeneigentümer angewiesen und/oder müssen entsprechend hohe Entschädigungszahlungen an die Flächeneigentümer leisten oder Umwege mit entsprechend höheren Kosten für die Kabeltrasse in Kauf nehmen.\r\nNotwendig ist daher die Schaffung einer Regelung für ein Wegenutzungsrecht für die Anschlussleitungen für PV-Freiflächenanlagen (bzw. EE-Anlagen im Allgemeinen), die die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen gegen eine (moderate) Entschädigung ermöglicht. Ziel der Regelung ist, den Anschluss von PV-Freiflächenanlagen an das Netz zu beschleunigen und die Kosten zu reduzieren. Das Wegenutzungsrecht gegen moderate Entschädigung sollte insbesondere auch Bahntrassen miteinbeziehen, da diese zunehmend mit Anschlussleitungen gequert werden müssen. (Stichwort: Mondpreise und lange Genehmigungszeiten bei DB-Gestattungsverträge.)\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ÄNDERUNG VOR:\t\r\n\t\r\n\t Duldungspflicht von Grundstückseigentümern für das Anbringen und Verlegen von Leitungen zum Anschluss von EE-Anlagen an das allgemeine Stromversorgungsnetz gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.\r\n\t\r\n\r\n3.\tGenehmigung der DB für Trassenquerung\r\n\r\nBetreiber von PV-FFA (und EE-Anlagen im Allgemeinen) müssen die Anlagen an bestimmte Netzeinspeisepunkte anschließen, die ihnen von den Netzbetreibern zugewiesen werden. Häufig müssen die Stromkabel dafür eine Bahntrasse queren. Für die Erlaubnis, die Kabel unter einer Trasse verlegen zu dürfen, verlangt die Deutsche Bahn eine Entschädigung. \r\nWährend in der Vergangenheit die DB Preise um die 4.000 Euro für die Genehmigung verlangt hat, forderte sie zuletzt bei mehreren Projekten um die 100.000 Euro. Solche Summen können kleinere Projekte in die Unwirtschaftlichkeit führen. \r\nWill ein privater Grundstückseigentümer nicht, dass das Kabel unter seinem Grundstück verläuft, können Projektentwickler einen Umweg gehen. Bei der Bahntrasse geht aber kein Weg an Bahn-Grundstücken vorbei, was zu einer günstigen Ausgangssituation für die Bahn führt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die DB als Staatskonzern unangemessene Preise für die Genehmigung verlangt und EE-Projekte damit unwirtschaftlich und deshalb nicht realisiert werden.\r\n\r\n\r\nIV.\tSonstige Regelungen\r\n\r\n1.\tEnergieeffizienzgesetz –EnEfG\r\nIm Zusammenhang mit den vorgesehenen Anpassungen des Energieeffizienzgesetzes haben wir noch folgende weitere Vorschläge zum Bürokratieabbau:\r\na.\tUmsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\r\n\r\nDas Identifizieren von Endenergieeinsparmaßnahmen und die Veröffentlichung dieser stellt eine Dopplung mit den Pflichten aus dem Umweltmanagementsystem dar. Die EMAS-validierten Bereiche sind bereits dazu verpflichtet, auch Endenergieeinsparpotenziale und den Umsetzungsstatus der Einsparmaßnahme als Teil der Verbesserung der Umweltleistung zu veröffentlichen. Eine Bewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463 bedeutet einen Mehraufwand und erzeugt keinen Mehrwert. \r\nZudem bieten die Zertifizierungsgesellschaften die nach Gesetz ebenfalls geforderte Prüfpflicht vor Veröffentlichung bis dato nicht als Teil ihres beauftragten Zertifizierungs- oder Validierungsumfangs an, da es hier um eine direkte Prüfung und Bestätigung spezifischer Einhaltung von Rechtsgrundlagen geht. Hierdurch entstehen nochmals Zusatzaufwände.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nEine zusätzlich durch Auditor*innen zu prüfende Bewertung der Einsparmaßnahmen nach DIN EN 17463 ist in Frage zu stellen, da die Maßnahmen aktuell bereits auf Wirtschaftlichkeit und technische Realisierbarkeit untersucht werden. \r\n\r\n\r\nb.\tMeldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG \r\n\r\nDie Meldepflicht sämtlicher nicht von einem Schwellenwert ausgenommenen Abwärmepotenziale stellt einen erheblichen Mehraufwand dar. An den Erzeugungsanlagen müssen alle Abwärmequellen nach den im Gesetz und im offiziellen Merkblatt für die Plattform für Abwärme vorhandenen Regeln klassifiziert und bewertet werden. \r\nDie Identifikation der vorhandenen Abwärmequellen ist an großen Erzeugungsstandorten auf Grund der hohen verfahrenstechnischen Komplexität und der räumlichen Dimensionen mit erheblichem Aufwand verbunden. \r\nDie Klassifizierung erfolgt durch eine detaillierte Datenerhebung und -auswertung. Daraufhin erfolgt eine Differenzierung zwischen vermeidbaren und nicht-vermeidbaren Abwärmequellen. Die nicht vermeidbaren Abwärmequellen sind in der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen. Ziel ist es, eine Sichtbarkeit von Abwärmepotenzialen zu schaffen. Damit soll bspw. benachbarte Industriezentren ermöglicht werden in Kooperation mit den Erzeugern die Abwärme nutzbar zu machen. \r\nDie Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ist fraglich, da an den SWM-Standorten bereits Fernwärme bereitgestellt wird, die in der direkten Umgebung genutzt wird. Außerdem ist das nutzbare Temperaturniveau der Abwärmequellen zum Großteil zu gering, um es für eine effiziente Vorwärmung im Fernwärmesystem zu nutzen. \r\nZusätzlich ist die Nutzung der Abwärme aus einem Großteil der nicht vermeidbaren Abwärmequellen technisch und wirtschaftlich fraglich, da die Wärme technisch vom Erzeugungsstandort zum Abnehmenden transportiert werden muss. Eine entsprechende Infrastruktur hierfür ist nicht vorhanden, außer der existenten Fernwärme-Infrastruktur. Da räumliche Kapazitäten an den SWM-Erzeugungsstandorten knapp sind, ist eine zusätzliche Einbindung oder ein Bau von Infrastruktur ohne Einschränkung des operativen Betriebs nicht realistisch.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nSchwellenwerte (Temperaturniveaus, Energieinhalt etc.) von nutzbaren Abwärmequellen müssten für KWK-Anlagen erhöht werden, damit der Aufwand zur Identifikation relevanter Abwärmequellen an den komplexen Erzeugungsstandorten verringert wird. \r\nAußerdem muss darüber diskutiert werden, ob KWK-Anlagen, die nach dem Stand der Technik erbaut sind, von der Meldung der Abwärme ausgenommen werden.\r\n\r\n\r\nc.\tIdentifikation von Abwärmepotentialen gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\r\n\r\nBei Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Abwärmepotentiale ermittelt, erfasst und wesentliche Abwärmepotentiale in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden. Der Termin hierfür war der 01.01.2025. Der Stand ist jährlich zu aktualisieren. In dem BAFA Merkblatt: Plattform für die Abwärme zu den gesetzlichen Regelungen des § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist beschrieben, wie und welche Abwärmepotentiale zu erfassen sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Abwärmepotentiale identifiziert wurden (Übersicht) und diese Übersicht ist jährlich zu aktualisieren. Zugleich ist es möglich, die meisten Abwärmepotentiale als nicht wesentliche Abwärmepotentiale einzustufen. Bedeutet: hier wird für Unternehmen ein bürokratischer Aufwand erzeugt, eine Übersicht der Abwärmepotentiale zu führen, bei denen aufgrund der Einstufung keine Nutzungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nStreichung der Verpflichtung zur Ermittlung, Erfassung und Hinterlegung der Abwärmepotenziale > 7,5 GWh/a.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-12"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018459","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung RED III Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/b1/588660/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220006.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs\r\n\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164 \r\nLobbyregisternummer (national): R000611 \r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\n \r\nInhalt\r\n1.\tArtikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\t3\r\n2.\tArtikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\t3\r\na.\t§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, WHG\t3\r\nb.\tErgänzung der Kältenutzung im WHG\t4\r\nc.\t§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen, WHG\t4\r\nd.\tErteilung von Bewilligungen bei öffentlicher Wasserversorgung; Erteilung von „Anschlussgenehmigungen“\t5\r\ne.\tVereinfachung und Beschleunigung der Errichtung und des Betriebs von Wasserfernleitungen, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)\t5\r\n3.\tWeitere erforderliche Änderungen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren im BauGB:\t6\r\na.\tNutzung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen\t6\r\nb.\tEntbürokratisierung und Beschleunigung der Umsetzung planfeststellungspflichtiger Vorhaben\t6\r\nc.\tAusweitung des Kreises bauplanungsrechtlich privilegierter Außenbereichsvorhaben:\t7\r\n4.\tÄnderungsbedarf im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)\t7\r\n5.\tAnpassungsbedarf im Fernstraßengesetz (FStrG)\t9\r\n\r\n\r\n \r\nWir begrüßen die Vorlage einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der erneuerbaren Energien-Richtlinie (RED III), um die dort vorgesehenen Planungs- und Genehmigungsbeschleunigungen in nationales recht umzusetzen. Um die dringend benötigten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekte tatsächlich erzielen zu können, bedarf es aus unserer Sicht noch folgende Ergänzungen und Änderungen an der Formulierungshilfe:\r\n\r\n\r\n1.\tArtikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\r\n\r\nFür eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land schlagen wir zusätzlich zu den bereits geplanten Maßnahmen noch weitere Sonderregelungen für Windenergieanlagen und sonstige Erneuerbare-Energien-Anlagen vor, um den Ausbau dieser Anla-gen genehmigungsrechtlich zu vereinfachen. \r\n\r\n„§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 \r\n\r\n(1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt. \r\n\r\n(…)\r\n\r\n(7neu) Die zuständige Behörde entscheidet über den Genehmigungsantrag auf Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterla-gen.\r\n(8neu) Falls die zuständige Behörde nicht innerhalb der Frist nach § 10a Abs. 6 entscheidet und der Vorhabenträger dies beantragt, gilt das Vorhaben als genehmigt. Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tArtikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\r\na.\t§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, WHG\r\n\r\n§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen\r\n\r\n\r\n(…)\r\n\r\n(8 neu) Soweit für Vorhaben nach Absatz 1 Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Antragsteller, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Behörden für die Zwecke des Erlaubnisverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Be-stimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geo-daten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformati-onsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tErgänzung der Kältenutzung im WHG\r\nGrundsätzlich wird im Gesetzentwurf über Wärme gesprochen, jedoch ist hier auch die Kältenut-zung des Grundwassers für die Dekarbonisierung sehr relevant. Daher sollte neben dem Heizen mit Grundwasser/Erdwärme auch das Kühlen mit Grundwasser/Erdwärme erleichtert werden. Gerade das kombinierte Heizen und Kühlen regeneriert den thermischen Einfluss auf den Untergrund und erhöht somit auch das wirtschaftliche Potential der Anlage sowie das thermische Potential des Un-tergrunds für die umliegenden Nutzungen. Daher sollte an den folgenden Stellen im Gesetzentwurf auch die Kältenutzung ergänzt werden: \r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VON §11 A ABS 7 (ALT) VOR:\t\r\n\tÄnderung im Wasserhaushaltsgesetz:\r\n\t§ 11a Absatz 9 neu: Die Errichtung und der Betrieb einer Großwärmepumpe oder Großkälte-anlage, die einer Erlaubnis oder Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb der Großwärmepumpe oder Großkältean-lage bedürfen keiner Erlaubnis, wenn die zuständige Behörde binnen eines Monats nach Ein-gang der Anzeige nichts anderes mitteilt.\r\n\t§ 46 Absatz 1 Nummer 1: nach dem Wort „Haushalt“ werden die Wörter „inklusive Wärme- und/oder Kälteversorgung über den Entzug und die Einleitung von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt.\r\n\t\r\n\r\n\r\nc.\t§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirt-schaftungsermessen, WHG\r\nFür die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung sind folgende Anpassungen erforderlich:\r\n§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaf-tungsermessen\r\n\r\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn \r\n1.\tschädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder\r\n2.\tandere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.\r\n(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.\r\n(3 neu) Für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 11a beschränkt sich das Bewirtschaftungsermessen auf den Ausgleich bestehender oder beantragter konkurrierender Nutzungen zur Versorgung mit Trinkwasser und Erneuerba-ren Energien; im Übrigen ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.\r\n\r\n\r\nd.\tErteilung von Bewilligungen bei öffentlicher Wasserversorgung; Erteilung von „An-schlussgenehmigungen“ \r\nWasserrechtliche Verfahren dauern sehr lange; zudem besteht die Ungewissheit, ob die Bewilligung erteilt wird. \r\nDaher schlagen wir folgende Anpassung vor:\r\n\r\n\r\nÄnderung von § 14 WHG\r\n\r\n(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung\r\n1.\r\ndem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann; davon ist auszugehen bei Gewässerbenutzungen, die der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von § 50 WHG dienen;\r\n2.\r\n(…)\r\n(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Bei Gewässerbenutzungen, die der öffentlichen Was-serversorgung im Sinne von § 50 WHG dienen, ist die Bewilligung für mindestens 30 Jahre zu erteilen. \r\n\r\nÄnderung von § 8 WHG durch Hinzufügung eines neuen Absatzes 1a \r\n \r\nWenn bei einer befristeten Erlaubnis oder bei einer Bewilligung \r\n1. der Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis oder Bewilligung spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt wurde, und \r\n2. überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, \r\ndarf die Benutzung nach Ablauf der Frist im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung bis zur Ent-scheidung über den Antrag auf Neuerteilung fortgesetzt werden. Über Entschädigungsansprüche, die durch die Fortsetzung der Benutzung ausgelöst werden, entscheidet die zuständige Wasser-behörde nach Anhörung der Beteiligten. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\ne.\tVereinfachung und Beschleunigung der Errichtung und des Betriebs von Wasserfern-leitungen, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-fung (UVPG), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)\r\nDer aktuelle rechtliche Rahmen für die Zulassung von Wasserfernleitungen führt zu langwierigen und komplexen Verfahren. \r\nIm Vergleich zu Energieversorgungsleitungen (für Strom und Gas), die den Beschleunigungsnormen der §§ 43ff EnWG unterliegen, sind Wasserfernleitungen stark benachteiligt. Es ist kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich, dass innerhalb der für die Daseinsvorsorge notwendigen überregionalen Leitungsinfrastruktur differenziert wird. Es fehlt u.a. an einheitlichen Regelungen zur Beschleunigung der Planfeststellungsverfahren, zu den Anhörungsverfahren, zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung, zur vorzeitigen Besitzeinweisung, zur Duldung von Vorarbeiten, zum vorzeitigen Baubeginn und zur aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen. Zudem fehlt eine flexible, an den konkreten Versorgungsbedarfen orientierte Regelungsstruktur für Wasserfernleitungen mit eigenständiger Zulassungsregelung, die sowohl den wirtschaftlichen Aspekten als auch den Aspekten der Versorgungssicherheit Rechnung trägt (insb. Fragestellung der ortsnahen/ortsfernen Versorgung).\r\nDaher schlagen wir folgende Anpassung vor:\r\n\r\nHinzufügung eines § 67b UVPG\r\n\r\n§ 67b Anwendung sonstiger Vorschriften\r\nFür Vorhaben nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UVPG gelten die §§ 44 bis 45b EnWG gelten entsprechend.\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tWeitere erforderliche Änderungen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren im BauGB:\r\n\r\na.\tNutzung landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen \r\n\r\nDie Berücksichtigung der Flächenaufwertung im Bauleitverfahren wäre zielführend. \r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ÄNDERUNG IN § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB VOR:\t\r\n\t\r\n\t die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt; hierbei ist bei der Umwandlung von Flächen insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine ökolo-gische Aufwertung erfolgt.\t\r\n\r\nb.\tEntbürokratisierung und Beschleunigung der Umsetzung planfeststellungspflichtiger Vorhaben\r\n\r\nDie Regelung des § 38 BauGB zielt auf eine Privilegierung planfeststellungspflichtiger Vorhaben. Die Verwendung des Begriffs der überörtlichen Bedeutung führt jedoch in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten, da oftmals nicht klar ist, ob das konkrete Vorhaben überörtliche Bedeutung hat (und ggf. eine Bauleitplanung erforderlich ist). Die gesetzlich intendierte Privilegierung ist daher in ihrer Wirkung eingeschränkt.\r\nUm diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollte der Begriff der „Vorhaben von überörtlicher Bedeutung“ gestrichen werden. Dies ist auch insofern sachgerecht, weil in aller Regel ohnehin nur solche Vorhaben planfeststellungspflichtig sind, die einen überörtlichen Koordinationsbedarf auslö-sen. Die Belange von Gemeinden bleiben gewahrt, da die Gemeinden im Planfeststellungsverfahren nach den jeweils einschlägigen planfeststellungsrechtlichen Verfahrensvorgaben zu beteiligen sind. Die Gemeinden haben damit weiterhin die Möglichkeit und das Recht, ihre Belange in dieses Ver-fahren einzubringen. Die Planfeststellungsbehörde muss sich mit diesen Belangen substanziell auseinandersetzen. \r\n§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststel-lungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen\r\n\r\n1 Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Plan-feststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfall-beseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. 2 Eine Bin-dung nach § 7 bleibt unberührt. 3 § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tAusweitung des Kreises bauplanungsrechtlich privilegierter Außenbereichsvorhaben: \r\nHilfreich wäre die Ausweitung des Kreises bauplanungsrechtlich privilegierter Außenbereichsvorha-ben von 200 auf 500 m durch Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ÄNDERUNG IN § 35 BAUGB VOR:\t\r\n\t\r\n\t 1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen-stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es\r\n1. (…)\r\n8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient\r\na) in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder\r\nb) auf einer Fläche längs von\r\naa) Autobahnen oder\r\nbb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahn-gesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen\r\nund in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.\r\n\t\r\n\r\n4.\tÄnderungsbedarf im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)\r\nLeitungsänderungsvorhaben, die den Transport von Strom aus EE-Anlagen sicherstellen sol-len, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungs-verfahrens auszunehmen.\r\nAus Sicht der SWM ist es erforderlich, die Genehmigungsverfahren für den Netzausbau deutlich zu vereinfachen und kurze behördliche Entscheidungsfristen einzuführen, um den Ausbau der erneuer-baren Energie zu forcieren und die erzeugte Energie auch tatsächlich in den Netzen aufnehmen zu können. Dies gilt auch für das Bestandsnetz. Die Realisierung solcher Netzausbauvorhaben stellt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als sehr komplex dar. Hier sehen wir – zusätzlich zu den im EnWG bereits aufgenommenen Anpassungen – noch folgenden Änderungsbedarf:\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE IN §43 F ENWG VOR:\t\r\n\t\r\n§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren\r\n(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfah-rens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn\r\n\r\n1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\r\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entschei-dungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\r\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\r\n\r\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei\r\n1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Trans-ports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,\r\n2. Umbeseilungen,\r\n3. Zubeseilungen oder\r\n4. standortnahen Maständerungen einschließlich Mastersatzbauten, auch wenn diese zu ei-ner Leistungserhöhung führen.\r\n\r\nSatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. Die Auswirkungen der zu ändernden oder zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der Betrachtung nach Satz 4 als Vorbelastung berücksichtigt werden. Soweit die Auswirkungen der Neu- oder Ersatzanlagen unter Be-rücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich die der Bestandsanlagen sind, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beein-trächtigung im Sinne von Satz 4 nicht zu erwarten ist.  Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Master-höhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern er-folgen.\r\n\r\n(3)…\r\n\t\r\n\r\n5.\tAnpassungsbedarf im Fernstraßengesetz (FStrG)\r\n\r\nDie Genehmigung von Schwerlasttransporten muss erleichtern werden, da langwierige und komple-xe Transportgenehmigungsprozesse zu erheblichen Verzögerungen führen. Die einschlägigen ge-setzlichen Regelungen, darunter § 8 FStrG, sind dahingehend anzupassen, dass ein Rechtsan-spruch auf Erteilung von Genehmigungen besteht und die Genehmigung als erteilt gilt, falls die zu-ständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Antragseingang entscheidet.\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ÄNDERUNG IN § 8 FSTRG VOR:\t\r\n\t(1)…\r\n(11)…\r\n(12 neu) \r\n1.\tGenehmigungen von Schwerlasttransporten für die Errichtung erneuerbare Ener-gien Anlagen sind auf Antrag zu erteilen, es sei denn, dass zwingende Hindernisse der Verkehrssicherheit entgegenstehen.\r\n2.\tFalls die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach An-tragseingang entscheidet, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen des An-tragstellers ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.\r\n\t\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018460","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für ein verbessertes Geothermiebeschleunigungsgesetz inkl. Umsetzung RED III ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f0/db/588662/Stellungnahme-Gutachten-SG2507220005.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge für ein verbessertes Geothermiebeschleunigungsgesetz inkl. Umsetzung RED III\r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\n\r\nInhalt\r\n1. Zu Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern......................................................................................................... 3\r\na. Zweck und Ziel des Gesetzes, Artikel 1, § 1 ........................................................................................ 3\r\nb. Anwendungsbereich des GeoWG, § 2, Nummer 3 und 4 ................................................................... 3\r\nc. § 3 Begriffsbestimmung GeoWG .......................................................................................................... 3\r\naa. Definition Wärmenetz ............................................................................................................................... 3\r\nd. § 6 Maßgabe für § 39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes ..................................................... 3\r\ne. § 8 Planfeststellungsverfahren ............................................................................................................. 5\r\n2. Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetz (BBerg) .......................................................................... 5\r\na. § 4 Begriffsbestimmungen BBergG...................................................................................................... 5\r\nb. § 31 Anwendungsbereich BBergG ....................................................................................................... 6\r\nc. § 57e Abs. 6 Verfahrensbeschleunigung und Konzentrationswirkung BbergG .............................. 6\r\nd. § 68 Erlass von Bergverordnungen BBergG ....................................................................................... 7\r\n3. Zu Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes....................................................................... 8\r\na. § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen, WHG .................................................................................................................. 8\r\n4. Zusätzlicher Änderungsbedarf im Rahmen des GeoWG ................................................................... 8\r\na. Artikel 7 neu: Änderung des Baugesetzbuches .................................................................................. 8\r\nb. Artikel 8 neu: Änderung des Geologiedatengesetzes ........................................................................ 9\r\nc. Artikel 9 neu: Änderung des Gewerbesteuergesetzes ..................................................................... 10\r\n\r\nDie Stadtwerke München begrüßen, dass die neue Bundesregierung das Geothermiebeschleunigungsgesetz nicht nur wiederaufgegriffen hat, sondern den Gesetzentwurf der letzten Legislaturperiode verbessern möchte. Um die dringend benötigten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekte bei Geothermievorhaben erzielen zu können, bedarf es aus unserer Sicht noch Ergänzungen und Änderungen am Referentenentwurf.\r\n1. Zu Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern\r\na. Zweck und Ziel des Gesetzes, Artikel 1, § 1\r\nSehr zu begrüßen ist die Aufnahme von Kälte in den Anwendungsbereich des GeoBG.\r\nb. Anwendungsbereich des GeoWG, § 2, Nummer 3 und 4\r\nSehr zu begrüßen ist, dass im Anwendungsbereich nun explizit Nebenanlagen erwähnt werden.\r\nNach § 2 beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die \"ZULASSUNG\" von bestimmten Leitungen und Anlagen. Dies bringt eine unnötige Einschränkung mit sich, z.B. bei Vorhaben, die keiner Zulassung bedürfen.\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\r\n\"Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der nachstehenden Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen (...)\"\r\nc. § 3 Begriffsbestimmung GeoWG\r\naa. Definition Wärmenetz\r\nSehr zu begrüßen ist die Aufnahme von Wärmeleitungen in den Anwendungsbereich des GeoBG.\r\nd. § 6 Maßgabe für § 39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\nIn § 6 Abs. 2 ist in rechtlicher Hinsicht unklar, was unter „gleichzeitig“ zu verstehen ist.\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\r\n§ 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\n(1)…\r\n(2) 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung\r\n\r\nwild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn gleichzeitig eine ökologische Baubegleitung erfolgt.\r\nDie Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatSchG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßen-bäume, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes). In erster Konsequenz bedeutet dies, dass im Schutzzeitraum 1. März bis zum 30. September nicht gebaut werden kann, wenn dies umfängliche Baumfällungs-Maßnahmen voraussetzt. Zur Beschleunigung der Wärme-wende (Leitungs- und Anlagenbau) schlagen wir folgende Änderung im BNatSchG vor:\r\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)\r\n§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft\r\n[…]\r\n(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie seismische Messungen auf solchen Flächen und entlang von öffentlichen, land- und forstwirtschaftlichen Wegen und Straßen sind ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Vorbereitung zulassungsbedürftiger Vorhaben dienen, sofern diese Vorhaben im öffentlichen Interesse stehen und soweit die Maßnahmen nur zu geringfügigen Veränderungen im Sinne von Absatz 1 führen.\r\n[…]\r\n§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\r\n[…]\r\n(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. […]\r\n(6a neu) Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 kann der Vorhabenträger für Vor-haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf Antrag anstelle von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen Ersatz in Geld leisten.\r\n§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\r\nDie Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für\r\n1. behördlich angeordnete Maßnahmen,\r\n2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie\r\na) behördlich durchgeführt werden,\r\nb) behördlich zugelassen sind oder\r\nc) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,\r\n3. Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,\r\n4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.\r\n\r\ne. § 8 Planfeststellungsverfahren\r\nGrundsätzlich sind die Regelungen zu § 8 Planfeststellungsverfahren geeignet, eine Beschleunigung zu erzielen. Aus unserer Sicht bedarf es jedoch noch zusätzlicher Regelungen. Die Ergänzungsvorschläge zielen auf einen Gleichlauf von Planfeststellung von Energieleitungen und Wärmeleitungen ab. Ohne die unten stehenden Ergänzungen besteht das hohe Risiko, dass die Realisierung solcher Vorhaben stark verzögert wird.\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\r\n§ 8 Planfeststellung, Plangenehmigung\r\n(1)…\r\n(2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren\r\nnach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes.\r\nDabei sind entsprechend anzuwenden\r\n1. die Maßgaben der § 43a, des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,\r\n2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3, des Energiewirtschaftsgesetzes für die\r\nZustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses,\r\n3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der\r\nPlanfeststellung und Plangenehmigung,\r\n4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers\r\n5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten und\r\n6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten anzuwenden.\r\n7. § 43e EnWG für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung\r\n8. § 44a EnWG für die Veränderungssperre\r\n9. § 44b EnWG für die vorzeitige Besitzeinweisung\r\n2. Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetz (BBerg)\r\na. § 4 Begriffsbestimmungen BBergG\r\nDie Begriffsbestimmung im BBergG ist entsprechend anzupassen:\r\n§ 4 Begriffsbestimmungen\r\n(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; aus-genommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen\r\n1. in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und\r\n2. in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.\r\nZur Gewinnung von Erdwärme gehört auch deren Umwandlung in nutzbare Wärme bis zur Einspeisung in ein Wärmenetz und deren Umwandlung in elektrischen Strom, wenn sie in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung erfolgen.\r\n(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das\r\n\r\n1. Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,\r\n2. Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschät-zen,\r\nwenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme außerhalb des Gewinnungsbetriebs ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen\r\nb. § 31 Anwendungsbereich BBergG\r\nBei § 31 Ist der Anwendungsbereich ebenfalls entsprechend zu erweitern:\r\n§ 31 Förderabgabe\r\n(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungs-technischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers. Eine Förderabgabe ist ferner nicht zu entrichten für die Gewinnung von Erdwärme.\r\nc. § 57e Abs. 6 Verfahrensbeschleunigung und Konzentrationswirkung BbergG\r\nAus Sicht der SWM ist es zum Gelingen der Wärmewende unabdingbar, die Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.\r\nDaher schlagen wir hierzu vor, dass der Gesetzgeber hierfür besser auf bekannte, in der Praxis bereits bewährte Instrumente bzw. Regelungen zurückgreift, wie im Folgenden dargestellt:\r\n- Die Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit umfassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen. Dies erspart eine aufwändige Koordinierung von und Abstimmung zwischen Zulassungsverfahren. Da-mit geht eine deutliche Beschleunigung von Zulassungsverfahren einher.\r\n- Aus Sicht der SWM ist es sachgerecht und notwendig, eine verbindliche Verfahrensfrist für die Durchführung von Zulassungsverfahren gesetzlich zu verankern. Vorbild hierfür\r\n\r\nsollte § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG sein, der für immissionsschutzrechtlich genehmigungs-bedürftige Anlagen eine Verfahrensfrist von sieben Monaten vorsieht, bei „kleineren“ Vor-haben eine Verfahrensfrist von lediglich drei Monaten.\r\n- Es sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen. Insbesondere beim Einsatz etablierter Technologien und bekannter Stoffe kann so auf eine aufwändige Einzelfallprüfung verzichtet werden. Nach Ansicht der SWM sind die Errichtung und der Betrieb von Geothermie-Anlagen sowie das Repowering solcher Anlagen mittlerweile hinsichtlich der eingesetzten Technologien und Stoffe bekannt. Zulassungsrelevante Wissensdefizite insbesondere hin-sichtlich der Auswirkungen von Technologien und Stoffen bestehen in der Regel nicht. So hat die SWM für ihre Projekte in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt eine “Positivliste” von Stoffen etabliert, die bei der Herstellung der Bohrungen in Interaktion mit dem Grundwasser stehen und deren Verwendung aus gewässerökologischer und wasserrechtlicher Sicht als unproblematisch gilt. Auf diese Weise kann die Planung und Zulassung von Geothermie-Vorhaben deutlich beschleunigt werden. Denn bei Einsatz/Verwendung standardisierter, (unter-)gesetzlich festgeschriebener Technologien und Stoffe können Vorhabenträger und die zuständigen Behörden auf eine detaillierte Planung bzw. Prüfung verzichten.\r\nWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\r\n Die Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit um-fassender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigungen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen.\r\n Für die Durchführung von Zulassungsverfahren ist eine verbindliche Verfahrensfrist von sieben Monaten gesetzlich zu verankern.\r\n Es sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen.\r\nd. § 68 Erlass von Bergverordnungen BBergG\r\nNotwendige Erweiterung zu § 68 Erlass von Bergverordnungen:\r\n§ 68 Erlass von Bergverordnungen\r\n(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.\r\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Bergverordnungen,\r\n1. soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen,\r\n2. soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und\r\n3. soweit sie Tiefbohrungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten des Bohrlochbergbaus betreffen oder sonst für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden.\r\n4. zur Regelung des Einsatzes wiederkehrender unbedenklicher Stoffe bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme\r\n3. Zu Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\r\na. § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen, WHG\r\nFür die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung sind folgende Anpassungen erforderlich:\r\n§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen\r\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn\r\n1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder\r\n2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.\r\n(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.\r\n(3 neu) Für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 11a beschränkt sich das Bewirtschaftungsermessen auf den Ausgleich bestehender oder beantragter konkurrierender Nutzungen zur Versorgung mit Trinkwasser und Erneuerbaren Energien; im Übrigen ist die Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.\r\n4. Zusätzlicher Änderungsbedarf im Rahmen des GeoWG\r\na. Artikel 7 neu: Änderung des Baugesetzbuches\r\nFür den Ausbau der Geothermie ist eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Dies erfordert eine gesetzliche Verpflichtung dergestalt, dass die öffentliche Hand verpflichtet wird, Grundstücke zu angemessenen Bedingungen für Geothermie-Vorhaben zur Verfügung zu stellen, die Umwidmung von Flächen im Rahmen der Bauleitplanung ermöglicht und seismische Messungen und Probebohrungen duldet. In Umsetzung der RED III sind die Länder nun zu verpflichten, im Wege der Raumordnung geeignete Flächen für Geothermie-Vorhaben auszuweisen, als sog. „go-to-Bereiche“ für die Geothermie. In diesen Bereichen muss die Nutzung von Geothermie durch die zuständigen Kommunal- und Landes-Behörden gegenüber anderen baulichen Nutzungen priorisiert geprüft werden und es gelten erleichterte Zulassungsanforderungen an Geothermie-Vorhaben zur Energieerzeugung. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist durch Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB ein spezieller Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen wie z.B. Wärmestationen und Netzanbindung) zu schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u.a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.\r\n\r\nNotwendige Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\n§ 35 Abs. 1 Nr. 5 (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es […] 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie oder der Erdwärme dient,\r\nb. Artikel 8 neu: Änderung des Geologiedatengesetzes\r\nÄnderung des Geologiedatengesetzes (GeolDG)\r\n§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde\r\n(1) Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische Landesaufnahme mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor. Erlangt die zuständige Behörde hierbei Erkenntnisse über dringende Geogefahren, so informiert sie unverzüglich die für die Durchführung der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.\r\n[…]\r\n(6) Die zuständige Behörde stellt die ihr nach Absatz 1 vorliegenden Daten im Hinblick auf die im Untergrund vorhandenen geothermischen Energieressourcen bezüglich ihrer Ausdehnung und Verteilung bereit, unabhängig von ihrer Wirtschaftlichkeit.\r\nDie Möglichkeit der Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Auswertung bereits vorhandener Daten soll geprüft werden.\r\nKapitel 2a Förderprogramm zur Verbesserung der Datenlage zur Nutzung der Geothermie\r\n§ 7a Förderziel und geförderte Maßnahmen\r\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur thermischen Nutzung. Maßgebliche thermische Nutzungen sind oberflächennahe, mitteltiefe und tiefe Nutzungen zur Gewinnung von Erd-wärme sowie zur Abgabe und zur Speicherung von Wärme im Untergrund.\r\n(2) Gefördert werden zum Zweck des Absatzes 1\r\n1. übertägige geophysikalische Untersuchungen,\r\n2. oberflächennahe, mitteltiefe und tiefe Bohrungen einschließlich der damit verbundenen geologischen Untersuchungen,\r\n3. sonstige geologische Untersuchungen,\r\n4. die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten und\r\n5. die Analyse und Bewertung der nach Nr. 1 bis 4 gewonnenen Fachdaten, auch in Verbindung mit bereits vorhandenen Fachdaten.\r\n§ 7b Zuwendungsempfänger, Verwaltungsvorschriften\r\n(1) Antragsberechtigt sind\r\n1. die für die geologische Landesaufnahme nach § 5 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder,\r\n2. Unternehmen, die zur Durchführung des Vorhabens technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, 3. Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände und\r\n4. planungsverantwortliche und für die Genehmigung von Wärmeplänen zuständige Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes.\r\nEinzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-zen geregelt.\r\nc. Artikel 9 neu: Änderung des Gewerbesteuergesetzes\r\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)\r\n§ 29 Zerlegungsmaßstab\r\n(1) Zerlegungsmaßstab ist\r\n1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;\r\n2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Ener-gieträgern sowie Wärme aus Windenergie, und solarer Strahlungsenergie oder Erd-wärme betreiben,\r\na. vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installier-ten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebs-stätten steht,\r\nfür die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich An-lagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben\r\naa) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-messbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Be-triebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und\r\nbb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.\r\nDer auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermess-betrag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem aa) die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und bb) die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen zur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Ener-gien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme tritt an die Stelle des Anteils der an den jeweiligen Betriebsstätten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur gesamten installierten Leistung des Betriebes im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anteil der in der jeweiligen Gemeinde gewonnenen thermischen Leistung an der gesamten gewonnenen thermischen Leistung des Betriebes.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018460","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für ein verbessertes Geothermiebeschleunigungsgesetz inkl. 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Um die dringend benötigten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekte bei Geothermievorhaben erzielen zu können, bedarf es aus unserer Sicht noch Ergänzungen und Änderungen am Referentenentwurf.\r\n\r\n\r\n1.\tZu Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Genehmigung von Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern\r\n\r\na.\tZweck und Ziel des Gesetzes, Artikel 1, § 1\r\n\r\nSehr zu begrüßen ist die Aufnahme von Kälte in den Anwendungsbereich des GeoBG.\r\n\r\nb.\tAnwendungsbereich des GeoBG, § 2, Nummer 3 und 4\r\n\r\nSehr zu begrüßen ist, dass im Anwendungsbereich nun explizit Nebenanlagen erwähnt werden.\r\n\r\nNebenanlagen sind im Gesetz aber nicht legal definiert. Nebenanlagen zu Geothermieanlagen sind z.B. Wärmeeinbindestationen, Druckerhöhungsanlagen oder Wärmeübergabestationen. Diese be-finden sich nicht zwingend in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Geothermieanlagen; daher dürf-te es in der Praxis zu Rechtsunsicherheit führen, welche Nebenanlagen unter den Begriff Nebenan-lagen fallen, wenn dies nicht weiter konkretisiert wird. Wärmeeinbindestationen ermöglichen über-haupt erst, dass Geothermiewärme ins Fernwärmesystem übertragen und genutzt werden kann. Ohne diese Stationen ist der Bau der Geothermieanlagen sinnfrei. Die Notwendigkeit z.B. für Wär-meeinbindestationen, weit weg von den eigentlichen Geothermiebohrungen, ergibt sich aufgrund der langen Transportleitungen. Konkret trennen die Stationen mit Wärmetauschern die Leitung hydrau-lisch vom Rest des Netzes, integrieren aber durch Wärmeübertrager energetisch die Wärme ins Netz. Diese hydraulische Trennung ist aufgrund der langen Transportwege notwendig, die hohe Druckverluste bedingen und eine Entkopplung der Druckverhältnisse in Transportleitung und Fern-wärmenetz technisch für eine hohe Wärmeeinbindung notwendig machen.\r\n\r\nDruckerhöhungsanlagen oder Wärmeübergabestationen erhöhen den Anteil an Geothermie, der ins Fernwärmesystem unterbracht werden kann, indem sie hydraulische Engpässe beheben oder zu-mindest anheben. Ohne diese Anlagen gibt es zwar erneuerbare Wärme im Netz, aber weniger als mit den vorgenannten Anlagen bei sonst gleicher Anzahl an erneuerbaren Anlagen.\r\n\r\nDie Anzahl und der Ort der Anlagen ist dabei vielfältig: pro Geothermieanlage können dabei ein bis drei Wärmeübergabestationen ins Netz, ein bis drei Druckerhöhungsstationen auf dem Weg ins Fernwärmenetz und innerhalb des Fernwärmenetzes sowie weitere Übergabestationen zwischen den verschiedenen Fernwärmeteilnetzen zusammenkommen. Die Aufnahme in das Gesetz ist dem-entsprechend von hoher Relevanz für die Fernwärmewende.\r\n\r\nWir schlagen daher folgende Ergänzung in § 3 Begriffsbestimmungen vor:\r\n\r\n§ 3 Begriffsbestimmungen:\r\n1.\t(…)\r\n2.\t6. „Nebenanlagen“ sind weitere Anlagen, die die Einbindung und Verteilung von er-neuerbarer Wärme ins Fernwärmesystem ermöglichen.\r\n\r\n\r\nNach § 2 beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die \"ZULASSUNG\" von bestimmten Leitun-gen und Anlagen. Dies bringt eine unnötige Einschränkung mit sich, z.B. bei Vorhaben, die keiner Zulassung bedürfen.\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\t\"Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der nachstehenden Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen (...)\"\t\r\n\r\n\r\nc.\t§ 3 Begriffsbestimmung GeoBG\r\naa. \tDefinition Wärmenetz\r\n\r\nSehr zu begrüßen ist die Aufnahme von Wärmeleitungen in den Anwendungsbereich des GeoBG.\r\n\r\nd.\t§ 6 Maßgabe für §39 und § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes\r\n\r\nIn § 6 Abs. 2 ist in rechtlicher Hinsicht unklar, was unter „gleichzeitig“ zu verstehen ist. \r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\t§ 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes\r\n(1)…\r\n(2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Erlaubnis zur Aufsu-chung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn gleichzeitig eine ökologische Baubegleitung erfolgt.\t\r\n\r\nDie Schnitt- und Fällverbote des § 39 BNatSchG gelten uneingeschränkt jedenfalls für Straßenbäu-me, Alleen und Bäume in der freien Landschaft (außerhalb des Waldes). In erster Konsequenz be-deutet dies, dass im Schutzzeitraum 1. März bis zum 30. September nicht gebaut werden kann, wenn dies umfängliche Baumfällungs-Maßnahmen voraussetzt. Zur Beschleunigung der Wärme-wende (Leitungs- und Anlagenbau) schlagen wir folgende Änderung im BNatSchG vor:\r\n\r\nÄnderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) \r\n\r\n§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft\r\n[…]\r\n(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sowie seismische Messungen auf solchen Flächen und entlang von öffentlichen, land- und forstwirtschaftlichen Wegen und Straßen sind ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Vorbereitung zulassungsbedürftiger Vorhaben dienen, sofern diese Vorhaben im öffentli-chen Interesse stehen und soweit die Maßnahmen nur zu geringfügigen Veränderungen im Sinne von Absatz 1 führen.\r\n\r\n[…]\r\n\r\n§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\r\n\r\n[…]\r\n(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. […]\r\n(6a neu) Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 kann der Vorhabenträger für Vor-haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf Antrag anstelle von Aus-gleichs- oder Ersatzmaßnahmen Ersatz in Geld leisten. \r\n\r\n§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\r\nDie Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für\r\n1. behördlich angeordnete Maßnahmen,\r\n2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durch-geführt werden können, wenn sie\r\na) behördlich durchgeführt werden,       \r\nb) behördlich zugelassen sind oder\r\nc) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,\r\n3. Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 BNatSchG oder nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,\r\n4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Bau-maßnahmen beseitigt werden muss.\r\n\r\n\r\ne.\t§ 8 Planfeststellungsverfahren\r\n\r\nGrundsätzlich sind die Regelungen zu § 8 Planfeststellungsverfahren geeignet, eine Beschleuni-gung zu erzielen. Aus unserer Sicht bedarf es jedoch noch zusätzlicher Regelungen. Die Ergän-zungsvorschläge zielen auf einen Gleichlauf von Planfeststellung von Energieleitungen und Wärme-leitungen ab. Ohne die unten stehenden Ergänzungen besteht das hohe Risiko, dass die Realisie-rung solcher Vorhaben stark verzögert wird.\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\t§ 8 Planfeststellung, Plangenehmigung\r\n\r\n(1)…\r\n(2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren\r\nnach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes.\r\nDabei sind entsprechend anzuwenden\r\n1. die Maßgaben der § 43a, des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,\r\n2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 3, des Energiewirtschaftsgesetzes für die\r\nZustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses,\r\n3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der\r\nPlanfeststellung und Plangenehmigung,\r\n4. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers\r\n5. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten und\r\n6. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten anzuwenden.\r\n7. § 43e EnWG für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plan-genehmigung\r\n8. § 44a EnWG für die Veränderungssperre\r\n9. § 44b EnWG für die vorzeitige Besitzeinweisung\r\n\r\n\t\r\n\r\n\r\n2.\tArtikel 4 Änderung des Bundesberggesetz (BBerg)\r\na.\t§ 4 Begriffsbestimmungen BBergG\r\nDie Begriffsbestimmung im BBergG ist entsprechend anzupassen:\r\n§ 4 Begriffsbestimmungen\r\n(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; aus-genommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen \r\n1.\tin einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und\r\n2.\tin oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.\r\nZur Gewinnung von Erdwärme gehört auch deren Umwandlung in nutzbare Wärme bis zur Einspeisung in ein Wärmenetz und deren Umwandlung in elektrischen Strom, wenn sie in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang mit der Gewinnung erfolgen.\r\n\r\n(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das \r\n1.\tTrennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometri-schen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließ-lich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätig-keiten,\r\n2.\tBrikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschät-zen,\r\nwenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zu-sammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Neben-gewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme außerhalb des Gewinnungsbetriebs ist einer Weiterverarbei-tung gleichzustellen\r\n\r\n\r\nb.\t§ 31 Anwendungsbereich BBergG\r\nBei § 31 ist der Anwendungsbereich ebenfalls entsprechend zu erweitern:\r\n§ 31 Förderabgabe\r\n\r\n(1)\tDer Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine För-derabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechni-schen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers. Eine Förderabgabe ist ferner nicht zu ent-richten für die Gewinnung von Erdwärme.\r\n\r\n\r\nc.\t§ 57e Abs. 6 Verfahrensbeschleunigung und Konzentrationswirkung BBergG\r\n\r\nAus Sicht der SWM ist es zum Gelingen der Wärmewende unabdingbar, die Zulassungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. \r\n\r\nDaher schlagen wir hierzu vor, dass der Gesetzgeber hierfür besser auf bekannte, in der Praxis be-reits bewährte Instrumente bzw. Regelungen zurückgreift, wie im Folgenden dargestellt:\r\n\r\n-\tDie Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit umfas-sender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigun-gen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen. Dies erspart eine aufwändige Koordinierung von und Abstimmung zwischen Zulassungsverfahren. Damit geht eine deutliche Beschleunigung von Zulassungsverfahren einher. \r\n\r\n-\tAus Sicht der SWM ist es sachgerecht und notwendig, eine verbindliche Verfahrensfrist für die Durchführung von Zulassungsverfahren gesetzlich zu verankern. Vorbild hierfür sollte § 10 Abs. 6a S. 1 BImSchG sein, der für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürfti-ge Anlagen eine Verfahrensfrist von sieben Monaten vorsieht, bei „kleineren“ Vorhaben ei-ne Verfahrensfrist von lediglich drei Monaten.\r\n\r\n-\tEs sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prü-fung von Zulassungsanforderungen einzuführen. Insbesondere beim Einsatz etablierter Technologien und bekannter Stoffe kann so auf eine aufwändige Einzelfallprüfung verzichtet werden. Nach Ansicht der SWM sind die Errichtung und der Betrieb von Geothermie-Anlagen sowie das Repowering solcher Anlagen mittlerweile hinsichtlich der eingesetzten Technologien und Stoffe bekannt. Zulassungsrelevante Wissensdefizite insbesondere hin-sichtlich der Auswirkungen von Technologien und Stoffen bestehen in der Regel nicht. So hat die SWM für ihre Projekte in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt eine “Positivliste” von Stoffen etabliert, die bei der Herstellung der Bohrungen in Interaktion mit dem Grundwasser stehen und deren Verwendung aus gewässerökologischer und was-serrechtlicher Sicht als unproblematisch gilt. Auf diese Weise kann die Planung und Zulas-sung von Geothermie-Vorhaben deutlich beschleunigt werden. Denn bei Ein-satz/Verwendung standardisierter, (unter-)gesetzlich festgeschriebener Technologien und Stoffe können Vorhabenträger und die zuständigen Behörden auf eine detaillierte Planung bzw. Prüfung verzichten.\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG VOR:\t\r\n\t\tDie Zulassung von Geothermie-Vorhaben soll in einem Zulassungsverfahren mit umfas-sender Konzentrationswirkung (unter Einschluss aller erforderlichen Einzelgenehmigun-gen, insbesondere von Baugenehmigungen für obertägige Anlagen) erfolgen.\r\n\tFür die Durchführung von Zulassungsverfahren ist eine verbindliche Verfahrensfrist von sieben Monaten gesetzlich zu verankern.\r\n\tEs sind – ggf. auf untergesetzlicher Ebene – Möglichkeiten zur Standardisierung der Prüfung von Zulassungsanforderungen einzuführen.\r\n\t\r\n\r\n\r\nd.\t§ 68 Erlass von Bergverordnungen BBergG\r\nNotwendige Erweiterung zu § 68 Erlass von Bergverordnungen:\r\n\r\n§ 68 Erlass von Bergverordnungen\r\n\r\n(1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts ande-res ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechts-verordnung auf andere Stellen übertragen.\r\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Bergverordnungen, \r\n1.\tsoweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen,\r\n2.\tsoweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und\r\n3.\tsoweit sie Tiefbohrungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten des Bohrloch-bergbaus betreffen oder sonst für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwi-schenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden.\r\n4. zur Regelung des Einsatzes wiederkehrender unbedenklicher Stoffe bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tZu Artikel 5 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes \r\na.\t§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirt-schaftungsermessen, WHG\r\nFür die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung sind folgende Anpassungen erforderlich:\r\n§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaf-tungsermessen\r\n\r\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn \r\n1.\tschädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder\r\n2.\tandere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.\r\n(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.\r\n(3 neu) Für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 11a beschränkt sich das Bewirtschaftungsermessen auf den Ausgleich bestehender oder beantragter konkurrierender Nutzungen zur Versorgung mit Trinkwasser und Erneuerba-ren Energien; im Übrigen ist die Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraus-setzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.\r\n\r\n\r\n\r\n4.\tZusätzlicher Änderungsbedarf im Rahmen des GeoBG\r\na.\tArtikel 7 neu: Änderung des Baugesetzbuches\r\n\r\nFür den Ausbau der Geothermie ist eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Dies erfordert eine gesetzliche Verpflichtung dergestalt, dass die öffentliche Hand verpflichtet wird, Grundstücke zu angemessenen Bedingungen für Geothermie-Vorhaben zur Verfügung zu stellen, die Umwidmung von Flächen im Rahmen der Bauleitplanung ermöglicht und seismische Messungen und Probebohrungen duldet. In Umsetzung der RED III sind die Länder nun zu verpflichten, im Wege der Raumordnung geeignete Flächen für Geothermie-Vorhaben auszuweisen, als sog. „go-to-Bereiche“ für die Geothermie. In diesen Bereichen muss die Nutzung von Geothermie durch die zuständigen Kommunal- und Landes-Behörden gegenüber anderen baulichen Nutzungen priorisiert geprüft werden und es gelten erleichterte Zulassungsanforderungen an Geothermie-Vorhaben zur Energieerzeugung. Auf der Ebene der Bauleitplanung ist durch Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB ein spezieller Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen wie z.B. Wärmestationen und Netzanbindung) zu schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u.a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.\r\n\r\nNotwendige Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB)\r\n\r\n§ 35 Abs. 1 Nr. 5 \r\n(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenste-hen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es \r\n[…] \r\n5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des §249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie oder der Erdwärme dient,\r\n\r\n\r\nb.\tArtikel 8 neu: Änderung des Geologiedatengesetzes\r\n\r\nÄnderung des Geologiedatengesetzes (GeolDG)\r\n\r\n§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde\r\n(1) Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische Landesaufnahme mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor. Erlangt die zuständige Behörde hierbei Erkenntnisse über dringende Geogefahren, so informiert sie unverzüglich die für die Durchführung der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.\r\n[…]\r\n\r\n(6) Die zuständige Behörde stellt die ihr nach Absatz 1 vorliegenden Daten im Hinblick auf die im Untergrund vorhandenen Erdwärme bezüglich ihrer Ausdehnung und Verteilung bereit, unabhängig von ihrer Wirtschaftlichkeit.\r\n\r\nDie Möglichkeit der Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Auswertung be-reits vorhandener Daten soll geprüft werden.\r\n\r\nKapitel 2a Förderprogramm zur Verbesserung der Datenlage zur Nutzung der Geothermie\r\n\r\n§ 7a Förderziel und geförderte Maßnahmen\r\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur thermischen Nutzung. Maßgebliche thermische Nut-zungen sind oberflächennahe, mitteltiefe und tiefe Nutzungen zur Gewinnung von Erdwär-me sowie zur Abgabe und zur Speicherung von Wärme im Untergrund.\r\n(2) Gefördert werden zum Zweck des Absatzes 1\r\n1. geophysikalische Untersuchungen,\r\n2. oberflächennahe, mitteltiefe und tiefe Bohrungen einschließlich der damit verbundenen geologischen Untersuchungen,\r\n3. sonstige Untersuchungen,\r\n4. die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten und\r\n5. die Analyse und Bewertung der nach Nr. 1 bis 4 gewonnenen Fachdaten, auch in Verbin-dung mit bereits vorhandenen Daten.\r\n\r\n§ 7b Zuwendungsempfänger, Verwaltungsvorschriften\r\n(1) Antragsberechtigt sind\r\n1.\tdie für die geologische Landesaufnahme nach § 5 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder,\r\n2.\tUnternehmen, die zur Durchführung des Vorhabens technisch und wirtschaftlich in der Lage sind,\r\n3.\tKommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände und\r\n4.\tplanungsverantwortliche und für die Genehmigung von Wärmeplänen zuständige Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes.\r\nEinzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirt-schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tArtikel 9 neu: Änderung des Gewerbesteuergesetzes\r\n\r\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)\r\n\r\n§ 29 Zerlegungsmaßstab \r\n(1) Zerlegungsmaßstab ist\r\n1.\tvorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden be-schäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;\r\n2.\tbei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Ener-gieträgern sowie Wärme aus Windenergie, und solarer Strahlungsenergie oder Erdwär-me betreiben, \r\na.\tvorbehaltlich des Buchstabens b zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installier-ten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstät-ten steht,\r\nfür die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 bei Betrieben, die ausschließlich Anla-gen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus so-larer Strahlungsenergie betreiben\r\naa) für den auf Neuanlagen im Sinne von Satz 3 entfallenden Anteil am Steuer-messbetrag zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in allen Betriebs-stätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht, und\r\nbb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuermessbetrag das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis.\r\nDer auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-trag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem\r\naa) die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen und\r\nbb) die Summe der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die übrigen Anlagen\r\nzur gesamten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanlagen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni 2013 zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie genehmigt wurden. Die übrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter Satz 3 fallen.\r\nBei Anlagen zur Erzeugung von Wärme tritt an die Stelle des Anteils der an den je-weiligen Betriebsstätten installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 des Er-neuerbare-Energien-Gesetzes zur gesamten installierten Leistung des Betriebes im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anteil der in der jeweiligen Gemeinde gewonnenen thermischen Leistung an der gesamten gewon-nenen thermischen Leistung des Betriebes.\r\n\r\n\r\nd.\tAnpassungsbedarf in § 22 ff. EnFG\r\n\r\nIn §22 ff EnFG wird geregelt, dass für einige Stromanwendungen die Umlagen (KWKG und Offsho-re-Netzumlage) auf Null reduziert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Wärmepumpen durch das EnFG von den Umlagen befreit werden, Geothermieanlagen jedoch nicht. Wir schlagen daher eine entsprechende Ergänzung vor.\r\n\r\n§ 24 EnFG neu: Umlageerhebung bei Geothermieanlagen\r\n\r\nDer Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer Geothermieanlage verbraucht wird, wenn die Geothermiean-lage über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019028","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung der Gasspeicherumlage","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/34/601493/Stellungnahme-Gutachten-SG2508130002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschlag zur Abschaffung der Gasspeicherumlage\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n \r\nDauerhafte Reduzierung der Energiekosten als Ziel\r\nIm Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde das Ziel dauerhaft niedriger, planbarer und international wettbewerbsfähiger Energiekosten für die Industrie und die Entlastung von Unternehmen und Verbrauchern von hohen Energiekosten formuliert. Zur Erreichung dieses Ziels wurde unter anderem die Abschaffung der Gasspeicherumlage für alle vereinbart.\r\nDie Ergebnisse der Sitzung des Koalitionsausschusses am 2. Juli 2025 konkretisieren die Abschaffung der Gasspeicherumlage als eine der Maßnahmen für einen ersten Schritt zur Senkung der Energiepreise. So wurde vereinbart, das Gasspeicherumlagekonto bis Ende 2025 mit 3,4 Mrd. Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) auszugleichen und sie ab 2026 nicht mehr zu erheben.\r\nVollständige Abschaffung der Gasspeicherumlage noch im laufenden Jahr möglich\r\nDie Maßnahme, das Gasspeicherumlagekonto im laufenden Jahr mit Mitteln aus dem KTF auszugleichen, würde es aus unserer Sicht der Bundesregierung ermöglichen, bereits im laufenden Jahr Industrie, Unternehmen und Verbraucher von der Gasspeicherumlage vollständig zu entlasten. Es ist davon auszugehen, dass der Kontostand des Gasspeicherumlagekontos, bei Beibehaltung des aktuellen Niveaus der Gasspeicherumlage von 2,89 EUR/MWh, bis Ende Oktober auf ein Minus von 3,4 Mrd. Euro reduziert werden wird. Das Saldo sollte sich somit auf den Betrag belaufen, der mit den Mitteln des KTF ausgeglichen werden kann. Der Bundesregierung wäre es so möglich, Verbraucher zu Beginn der Heizperiode des Winters 2025/2026 und somit zum Start der verbrauchsintensiven Jahreszeit von der Gasspeicherumlage zu entlasten und die Energiekosten spürbar zu senken.\r\nAuch Strompreise können reduziert werden\r\nDie Entlastung geht dabei über die Gruppe der Erdgasverbraucher hinaus. Da die Gasspeicherumlage die Grenzkosten von Gaskraftwerken für die Stromproduktion erhöht, senkt die Abschaffung der Umlage auch die Strompreise. Wir gehen davon aus, dass die Strompreise am Großhandelsmarkt für die Monate November und Dezember um jeweils etwa drei Prozent niedriger liegen dürften als bei einer Beibehaltung der Gasspeicherumlage. Somit würde auch für die Stromverbraucher noch im laufenden Jahr eine nennenswerte Reduktion der Strompreise erreicht werden.\r\nEmpfehlung für weiteres Vorgehen\r\nZusammenfassend schlagen wir im Hinblick auf die geplante Abschaffung der Gasspeicherumlage folgendes Vorgehen vor:\r\n-\tReduzierung der Gasspeicherumlage auf 0 EUR/MWh, sobald der Kontostand des Gasspeicherumlagekontos auf ein Minus von 3,4 Mrd. Euro reduziert werden konnte, spätestens jedoch zum 1. November 2025 und somit frühzeitig in der Heizperiode 2025/2026.\r\n-\tBis dahin sollte die Gasspeicherumlage zur Entlastung des Gasspeicherumlagekontos auf dem aktuellen Niveau von 2,89 EUR/MWh beibehalten werden.\r\n-\tVollständige Abschaffung der Gasspeicherumlage ab dem 1. Januar 2026.\r\n-\tFrühzeitige Kommunikation dieses Vorgehens zur Schaffung von Planungssicherheit, insbesondere für die Industrie.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019155","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/64/604644/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH (SWM) und der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) zur Verbändeanhörung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz\r\n\r\nLobbyregisternummer: R000611\r\n \r\nStellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\r\nAls Stadtwerke München (SWM)/ Münchner Verkehrsgesellschaft begrüßen wir die Öffnung für digitale Lernformate und die damit verbundene Flexibilisierung des Unterrichts. \r\nEine praxisorientierte E-Learning-Option erhöht die zeitliche und örtliche Flexibilität, erleichtert die Vereinbarkeit von Ausbildung, Beruf und Familie, spart Wege und ermöglicht ein besseres Zeitmanagement sowie eine abwechslungsreiche Unterrichtsgestaltung. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die für digitales Lernen erforderlichen Endgeräte bereitgestellt oder gefördert werden, da sonst zusätzliche Kosten für Auszubildende bzw. Bildungsträger anfallen.\r\nDie strengeren Regelungen zu Anforderungen an Ausbildungsstätten sowie zum Datenschutz erscheinen in der Praxis unkritisch.\r\nIm Rahmen der Verbändeanhörung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und zur zugehörigen Verordnung (BKrFQV) halten wir als SWM/ MVG die folgenden Anpassungen für erforderlich:\r\nHarmonisierung mit EU-Recht\r\n• Wegfall nationaler Mehrstunden oberhalb der EU-Mindestanforderungen (Richtlinie 2003/59/EG)\r\n• Anpassung der Ausbildungszeiten für Grund- und beschleunigte Grundqualifikation auf EU-Niveau\r\nStraffung der Busführerscheinausbildung (Klasse D)\r\n• Streichung der verpflichtenden Grundfahrausbildung nach deutschem Zusatzmodell\r\n• Reduzierung der besonderen Ausbildungsfahrten und Theorieeinheiten auf ein bundeseinheitliches Mindestmaß\r\nIntegration von Fahrausbildung und Grundqualifikation\r\n• Gemeinsame Theorie- und Praxisprüfung für Fahrerlaubnis und Grundqualifikation\r\n• Eliminierung inhaltlicher Doppelungen (z. B. Technik, Ladungssicherung)\r\nStärkung der Fahrlehrerkompetenz\r\n• Übertragung der Prüfungsreifeentscheidung an den Fahrlehrer, analog zu anderen Klassen\r\n• Abbau zusätzlicher behördlicher Freigabeverfahren\r\nAusbau der Prüfungskapazitäten\r\n• Erhöhung der IHK-Termine für Grund- und beschleunigte Grundqualifikation\r\n• Förderung zusätzlicher Prüfungsstellen und -kräfte\r\nAnerkennung ausländischer Qualifikationen\r\n• Vollständige Anerkennung von Drittstaatenführerscheinen mit gleichwertiger Fahrerqualifikation\r\n• Klare Vorgaben für erforderliche Ergänzungsprüfungen\r\nKostentransparenz und Preishoheit\r\n• Einführung eines Höchstpreises für beschleunigte Grundqualifikation (max. 1 800 € bundesweit)\r\n• Einheitliches Gebührenverzeichnis zur Vermeidung regionaler Preisabweichungen\r\nMit diesen Maßnahmen lässt sich der Berufszugang zügiger und kostengünstiger gestalten, ohne Ausbildungsqualität oder Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.\r\n\r\n\r\n\r\nZukunftsprojekte der SWM\r\nDer ÖPNV ist das Rückgrat der Münchner Mobilität. Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), die Mobilitätstochter der Stadtwerke München (SWM), hat ihr Angebot erweitert und neue Mobilitätsformen integriert, was den ÖPNV attraktiver und das eigene Auto noch verzichtbarer macht.\r\n\r\nWir streben 100% Zero-Emission an: U-Bahn und Tram fahren bereits emissionsfrei, und die SWM erzeugen mehr Ökostrom, als Münchner Haushalte sowie Tram und U-Bahn verbrauchen. Bis Ende der 2030er Jahre wird die MVG-Busflotte auf batterieelektrische Antriebe umgestellt und klimaneutral betrieben.\r\nDie SWM fördern Elektromobilität mit 1.400 öffentlichen Ökostrom-Ladepunkten und einer wachsenden Zahl von Schnellladestationen. Auch unser Fuhrpark setzt auf E-Antriebe. \r\nUm den Anteil des ÖPNV am Verkehrsaufkommen weiter zu erhöhen, wird der ÖPNV ausgebaut. \r\nNeue Tram- und U-Bahnflotten sowie ein verbessertes Zugsicherungssystem sollen Taktverdichtungen und den Ausbau neuer Strecken ermöglichen. Mehrere neue Tramtrassen sind in Planung und werden noch in diesem Jahrzehnt in Betrieb genommen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019156","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Rechtsvorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/25/6f/604646/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200003.pdf","pdfPageCount":116,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Stadtwerke München GmbH \r\nzum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes Rechtsvorschriften\r\n\r\n\r\nTransparenzregisternummer (EU): 17284292859-45\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nInhalt\r\n1.\tStromsteuergesetz – StromStG\t3\r\na.\tVorauszahlungen, § 8 Absatz 6 StromStG\t3\r\nb.\tVerzicht auf Steuerbefreiung, § 9 StromStG\t3\r\nc.\tSteuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, §9 StromStG\t4\r\nd.\tNetzverluste, § 9b Abs. 1b StromStG\t5\r\ne.\tErmächtigung zu Vorgaben des Ausweises von Stromsteuer und Entlastungsvorschriften auf der Rechnung, § 11 Nummer 7a und 8d\t5\r\n2.\tStromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV\t5\r\n3.\tEnergiesteuergesetz – EnergieStG\t7\r\n4.\tEnergiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV\t8\r\n5.\tEnergiefinanzierungsgesetz, EnFG\t9\r\na.\t§ 22ff. EnFG\t9\r\nb.\tAbschaffung der Nachweispflicht von privilegierungsfähigen Strommengen bei Schienenbahnen, § 37 EnFG\t9\r\nc.\tPrivilegierung sämtlicher Strommengen der Bahnhofskette anhand der besonderen Ausgleichsregelung, § 37 EnFG\t10\r\nd.\tVerzicht auf eichrechtskonforme Unterzählungen und Akzeptanz herkömmlicher Messung bei Unterzählungen, § 37 EnFG/§46 EnFG\t11\r\ne.\tWiederkehrende Antragstellung nach einmaliger Verbescheidung der Privilegierungsfähigkeit bei Weiterbetrieb der Schienenbahn, § 37 EnFG\t12\r\nf.\tAbschaffung des De-Minimis Vorbehaltes bei der Besonderen Ausgleichsregelung für E-Busse, § 38 EnFG\t12\r\n\r\n \r\n\r\nZum Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes nehmen wir wie folgt Stellung: \r\n\r\n1.\tStromsteuergesetz – StromStG \r\nPositiv hervorzuheben ist die Klarstellung, dass für Zwecke der Stromsteuer die Stromlieferung an Ladesäulen als Lieferung an den jeweiligen Ladesäulenbetreiber gilt. Diese Regelung schafft eine praxistaugliche und rechtssichere Grundlage, da sie eine Differenzierung zwischen einzelnen Ladekunden entbehrlich macht.\r\nEbenso begrüßenswert ist die Festlegung, dass die Rückspeisung von Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens an die Ladeeinrichtung nicht zu einer erneuten Entstehung der Stromsteuer führt. Diese Regelung ist ein sinnvoller und praktikabler Ansatz, der potenzielle Barrieren für die Weiterentwicklung und Verbreitung bidirektionaler Ladeinfrastrukturen abbaut.\r\nPositiv sind auch die Regelungen zu den Ablesezeiträumen gemäß § 8 Abs. 4b und 4c. Diese Vorschrift ermöglicht es, Schätzdifferenzen aus dem Jahresabschluss im darauffolgenden Jahr einheitlich für SLP- und RLM-Kunden zu versteuern. Dies stellt eine deutliche Arbeitserleichterung im Vergleich zur bisherigen Praxis dar, bei der die geschätzten Anteile der RLM-Kunden durch die IST-Werte ersetzt werden mussten. Die vorgeschlagene Regelung reduziert den administrativen Aufwand und trägt dadurch zu einer effizienteren Umsetzung bei.\r\n\r\nEbenso begrüßen wir die Aufnahme des § 5a Abs. 2 StromStG, welche die konsistente Bewertung an Ladepunkten sicherstellen soll und erachten den genannten Grenzwert von 2 MW als sinnvoll.\r\n\r\n\r\na.\tVorauszahlungen, § 8 Absatz 6 StromStG\r\n\r\nDie im Entwurf geforderte erneute Schätzung der Energiemengen zum 30. Juni des Jahres führt zu einer erheblichen Erhöhung des administrativen Aufwands für Energieversorger. Aus unserer Sicht übersteigt der hiermit verbundene zusätzlich Aufwand deutlich die dadurch erzielbaren Erkenntnisse, die diesen zusätzlichen Aufwand rechtfertigen würden. Die Schätzung ist daher abzulehnen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nStreichung der erneuten Schätzung der Energiemengen zum 30. Juni des Jahres.\r\n\r\n\r\nb.\tVerzicht auf Steuerbefreiung, § 9 StromStG\r\nZu begrüßen ist der Wegfall der zeitlichen Befristung des hohen Entlastungssatzes von 20,00 €/MWh in § 9 Absatz 2a. Diese Regelung bietet grundsätzlich das Potenzial, in der Praxis zu einer spürbaren Arbeitserleichterung beizutragen. In Kombination mit der hohen Steuerentlastung von 20,00 €/MWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (UpG) könnte es beispielsweise Energieproduzenten ermöglicht werden, auf die aufwendige und komplexe Abgrenzung der Strommengen zur Stromerzeugung zu verzichten. Stattdessen könnte der gesamte betriebliche Stromverbrauch zu einem einheitlichen Steuersatz von 0,50 €/MWh versteuert werden. \r\nAllerdings bleibt unklar, ob der unwiderrufliche Verzicht lediglich für einen einzelnen Versteuerungsabschnitt gilt oder ob dieser auch für zukünftige Jahre bindend ist. Sollte Letzteres der Fall sein, könnte dies ein wirtschaftliches Risiko bergen: In dem Szenario, dass die hohe Steuerentlastung nach § 9b StromStG in Zukunft reduziert oder abgeschafft wird, könnten betroffene Unternehmen nachträglich einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Diese mögliche Unsicherheit sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren adressiert und klargestellt werden.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nKlarstellung, dass sich die Bindungswirkung nur auf den einzelnen Besteuerungsabschnitt bezieht.\r\n\r\n\r\nc.\tSteuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, §9 StromStG\r\nDie Reform greift im Bereich der Entlastung von Stromkosten die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht auf. Durch den Verzicht auf eine generelle Stromsteuer-entlastung bleiben die hohen Energiekosten für Schienenbahnen und Elektrobusse bestehen. In der Folge geraten Elektrifizierung und Modernisierung von Fuhrparks im ÖPNV unter noch größeren Finanzierungsdruck.\r\nÖffentliche Verkehrsunternehmen bleiben von der Absenkung des Steuersatzes auf das europäische Mindestmaß ausgeschlossen. Für Schienenbahnen und Elektrobusse gilt unverändert ein Stromsteuersatz von 11,42 €/MWh (§ 9 Abs. 2 und § 9c StromStG).\r\nDamit beträgt der Steuersatz für Schienenbahnen und Elektrobusse mehr als das Zwanzigfache dessen, was Industrieunternehmen entrichten müssen.\r\nDeutschland weist mit 11,42 €/MWh den mit Abstand höchsten Stromsteuersatz im öffentlichen Verkehr auf. Italien und Zypern folgen mit 4,82 €/MWh bzw. 5,0 €/MWh, 19 weitere EU-Staaten erheben höchstens 1 €/MWh oder befreien den öffentlichen Verkehr vollständig von der Steuer. Die Europäische Kommission empfiehlt zudem in ihrem Vorschlag für die „Restrukturierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (COM(2021)0563)“ einen Nullsteuersatz über zehn Jahre für U-Bahn-, Straßenbahn- und Oberleitungsbusverkehr sowie für den öffentlichen Personennahverkehr.\r\nUm den öffentlichen Personennahverkehr nicht weiter zu benachteiligen und den Anschluss an andere EU-Staaten herzustellen, sollte die Stromsteuer für:\r\n\t• Schienenbahnen (§ 9 Abs. 2 StromStG) auf 0,50 €/MWh und\r\n\t• Elektrobusse (§ 9c Abs. 2 StromStG) auf 20 €/MWh\r\n\therabgesetzt werden.\r\n\tDie Herabsetzung ist erforderlich, um die Elektrifizierung und Modernisierung des Fuhrparks im ÖPNV zügig voranzutreiben und weiterhin einen zuverlässigen, nachhaltigen und erschwinglichen ÖPNV sicher zu stellen.\r\n\r\n\r\nd.\tNetzverluste, § 9b Abs. 1b StromStG \r\n\r\nDie Regelung im Entwurf zu den Netzverlusten in § 9b Abs. 1b StromStG stellt darüber hinaus eine massive Einschränkung zu den bisherigen Regelungen dar. Der Strom, der vom Netzbetreiber zur Deckung ihrer Netzverluste bezogen wird, dürfte somit so gut wie nicht mehr entlastungsfähig sein.\r\n\r\n(1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur, soweit die Nutzenergie durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.\r\n\r\n\r\ne.\tErmächtigung zu Vorgaben des Ausweises von Stromsteuer und Entlastungsvorschriften auf der Rechnung, § 11 Nummer 7a und 8d \r\n\r\nDie Forderung ist insofern nachvollziehbar, als es in der Praxis wiederholt zu Nachweisproblemen bei Stromkunden gekommen ist, die eine Steuerentlastung auf Basis von Bezugsrechnungen geltend machen wollten. Ein offener Ausweis der Stromsteuer auf allen Stromrechnungen kann zur Verbesserung der Nachweisführung beitragen und somit für mehr Rechtssicherheit sorgen. Gleichzeitig wird diese Vorgabe jedoch in der Praxis einen erheblichen Anpassungsaufwand mit sich bringen, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Anpassung bestehender Rechnungsformulare. Dieser Aufwand wird durch die künftig verpflichtende Ausstellung von elektronischen Rechnungen zusätzlich verstärkt.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nIm weiteren Gesetzgebungsverfahren sollten daher ausreichend Übergangsfristen vorgesehen werden, um Energieversorgern und betroffenen Unternehmen die Umsetzung zu erleichtern.\r\n\r\n\r\n2.\tStromsteuer-Durchführungsverordnung – StromStV \r\nf.\tAufzeichnungspflichten, § 4 Absatz 3 \r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehene Forderung, jeden einzelnen Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit Stromlieferungen im Hauptbuch zu erfassen, ist aus fachlicher Sicht abzulehnen. Eine solche Regelung ist in keiner Weise praxistauglich und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des externen Rechnungswesens. Das Hauptbuch ist darauf ausgelegt, ausschließlich in Geld bewertete Geschäftsvorfälle abzubilden. Es bietet keine Möglichkeit, zusätzliche Informationen wie Mengen oder Steuersätze strukturiert zu erfassen. Eine Umsetzung dieser Vorgabe würde faktisch auf eine vollständige Abbildung des integrierten Abrechnungssystems (IS-U) im Hauptbuch hinauslaufen, was jedoch weder organisatorisch noch technisch umsetzbar ist. Dies betrifft insbesondere die fehlenden Datenfelder im Hauptbuch sowie die große Anzahl an Belegen, die verarbeitet werden müssten.\r\nAuch datenschutzrechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen: Viele der relevanten Zusatzinformationen, wie Abnehmerdaten, Zählernummern oder Adressen, gehören nicht in den Kontext des externen Rechnungswesens und dürfen nicht an unbefugte Stellen weitergegeben werden.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nStreichung der Verbuchung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls für Stromlieferungen im Hauptbuch. \r\n\r\n§ 4 Absatz 3 \r\n\r\n(3) Die Aufzeichnungen und der beleg-mäßige Nachweis nach Absatz 2 müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Wer-den anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Versorger, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Stromsteuerkonten zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Stromsteuerkonten müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen.\r\n\r\n\r\ng.\tStrom zur Stromerzeugung, § 12 Absatz 1 \r\n\r\nDie nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) der begünstigten Hilfs- und Nebenanlagen erwähnt nicht Netzumwälzpumpen, die als Kühlung der Stromerzeugungsanlage dienen. Es ist daher zu befürchten, dass der Strom für Netzumwälzungspumpen – abweichend zur bisherigen Praxis – zukünftig nicht mehr entlastungsfähig sein wird, obwohl die Umwälzpumpen am Erzeugungsstandort bei vielen Anlagen die einzige Möglichkeit darstellen, um die Stromerzeugungsanlage zu kühlen und damit den Betrieb zu ermöglichen. Die Netzumwälzungspumpen am Erzeugungsstandort sollten daher ergänzt werden. \r\n\r\n\t(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung, Netzumwälzungspumpen am Stromerzeugungsstandort oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird. \r\n\r\n\r\n\r\nh.\tSchätzung Strom zur Stromerzeugung, § 12a Absatz 3 \r\n\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf streicht die bisherigen Pauschalansätze für die Ermittlung der Stromverbräuche für Stromerzeugung. Dies hat u. a. Auswirkungen auf den Verbrauch in Windenergieanlagen (WEA), da hier regelmäßig keine geeigneten Messeinrichtungen vorhanden sind. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nWiederaufnahme der bisherigen Pauschalansätze für die Ermittlung der Stromverbräuche für Stromerzeugung. \r\n\r\n\r\n3.\tEnergiesteuergesetz – EnergieStG \r\n\r\nDie Regelung in den neuen Absätzen 6a und 6b des § 39, die einen Gleichlauf zwischen RLM- und SLP-Kunden bei der Berücksichtigung von Mengenschätzungen für den Jahresabschluss vorsieht, ist ausdrücklich zu begrüßen. Durch diese Anpassung wird sichergestellt, dass Differenzmengen – analog zur bisherigen Praxis bei SLP-Kunden – im Folgejahr zur Versteuerung angemeldet werden können.\r\nBesonders vor dem Hintergrund, dass die Mengenermittlung für die CO₂-Abgabe künftig früher als bisher vorgelegt werden muss und ein Gleichlauf mit der EnergieSt-Anmeldung erwartet wird, stellt diese Regelung einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung straffer Zeitpläne dar. Sie erleichtert die Prozesskoordination und reduziert potenzielle administrative Hürden für die betroffenen Unternehmen.\r\n\r\nVorauszahlungen, § 39 Absatz 5 \r\n\r\nAnalog zum Entwurf des StromStG, führt die im Entwurf geforderte erneute Schätzung der Energiemengen zum 30. Juni des Jahres zu einer erheblichen Erhöhung des administrativen Aufwands für Energieversorger. Es bleibt dabei fraglich, ob zu diesem Zeitpunkt tatsächlich relevante neue Erkenntnisse gewonnen werden können, die diesen zusätzlichen Aufwand rechtfertigen. Kritisch zu betrachten ist der Vorschlag, nach § 64 Nr. 5 einen zusätzlichen Bußgeldtatbestand für inhaltlich nicht korrekte Schätzungen der Jahresmengen einzuführen. Dies dürfte in der Praxis erhebliche Probleme verursachen, da – wie bereits ausgeführt – zum 30. Juni nur schwer absehbar ist, wie sich beispielsweise die Witterungsbedingungen bis zum Jahresende entwickeln werden.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nStreichung der erneuten Schätzung der Energiemengen zum 30. Juni des Jahres.\r\n\r\n\r\na.\tNetzverluste, § 54 Absatz 1a \r\n\r\nDie im Entwurf vorgesehene Regelung stellt im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften eine deutliche Einschränkung dar und ist abzulehnen. Insbesondere der Einsatz von Brennstoffen zur Wärmeerzeugung, deren Wärme von Fernwärmenetzbetreibern zur Deckung ihrer Netzverluste genutzt wird, scheint künftig kaum noch für eine Steuerentlastung in Betracht zu kommen.\r\n\r\n\r\n4.\tEnergiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV \r\n\r\na.\tAufzeichnungspflichten, § 79 Absatz 2a EnergieStV\r\nAnalog zum Gesetzesentwurf der StromStV ist die im Entwurf vorgesehene Forderung, jeden einzelnen Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit Stromlieferungen im Hauptbuch zu erfassen, aus fachlicher Sicht kritisch zu bewerten. Eine solche Regelung erscheint nicht praxistauglich und steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des externen Rechnungswesens. Das Hauptbuch ist darauf ausgelegt, ausschließlich in Geld bewertete Geschäftsvorfälle abzubilden. Es bietet keine Möglichkeit, zusätzliche Informationen wie Mengen oder Steuersätze strukturiert zu erfassen. Eine Umsetzung dieser Vorgabe würde faktisch auf eine vollständige Abbildung des integrierten Abrechnungssystems (IS-U) im Hauptbuch hinauslaufen, was jedoch weder organisatorisch noch technisch realisierbar ist. Dies betrifft insbesondere die fehlenden Datenfelder im Hauptbuch sowie die immense Anzahl an Belegen, die verarbeitet werden müssten.\r\nZudem sind auch datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen: Viele der relevanten Zusatzinformationen, wie Abnehmerdaten, Zählernummern oder Adressen, gehören nicht in den Kontext des externen Rechnungswesens und dürfen nicht an unbefugte Stellen weitergegeben werden.\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nStreichung der Verbuchung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls für Stromlieferungen im Hauptbuch und damit Streichung des § 79 Absatz 2a.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.\t Bußgeldvorschriften, § 111 Nr. 12 EnergieStV\r\n\r\nIm Entwurf wird ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt, der die Aufzeichnungspflichten nach § 79 Abs. 2a betrifft. Angesichts der hohen Komplexität der aufzuzeichnenden Geschäftsvorfälle birgt diese Regelung ein erhebliches Bußgeldrisiko für die betroffenen Unternehmen und sollte daher ausdrücklich differenzierter betrachtet werden.\r\n\r\nIm Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes sollten auch folgende Regelungen angepasst werden:\r\n\r\n\r\n5.\tEnergiefinanzierungsgesetz, EnFG\r\na.\t§ 22ff. EnFG\r\n\r\nIn §22f.f EnFG wird geregelt, dass für einige Stromanwendungen die Umlagen (KWKG und Offshore-Netzumlage) auf Null reduziert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Wärmepumpen durch das EnFG von den Umlagen befreit werden, Geothermieanlagen jedoch nicht. Wir schlagen daher eine entsprechende Ergänzung vor.\r\n\r\n§ 24 neu EnFG: Umlageerhebung bei Geothermieanlagen\r\n\r\nDer Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer Geothermieanlage verbraucht wird, wenn die Geothermieanlage über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tAbschaffung der Nachweispflicht von privilegierungsfähigen Strommengen bei Schienenbahnen, § 37 EnFG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\n\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von Schienenbahnen berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 10% zu begrenzen. Um dieses Recht zu erhalten, muss in einer jährlichen Antragstellung nachgewiesen werden, dass im vorangegangenen Jahr Verbräuche von mindestens 1 Gigawattstunde stattgefunden haben. Das Nachweisverfahren über das Portal der BaFa ist aufwändig für den Antragsteller (und auf Basis der langen Bearbeitungsdauern auch für die prüfende Behörde) und mit Kosten in Höhe von mehreren tausend bis 10 tausend Euro verbunden. Zudem müssen Stromrechnungen, Lieferverträge und eine Vielzahl weiterer Unterlagen bereitgestellt werden.\r\n\r\nAufgrund des (in absoluten Zahlen) hohen Stromverbrauchs von Schienenbahnen, hat der Nachweis im Kontext der Schienenbahnen keinen Mehrwert, da für gewöhnlich jede Schienenbahn über diesen Grenzwert kommen sollte. Für die kontrollierende Behörde oder den Netzbetreiber als „Zahler“ der Privilegierung, ergibt sich ebenfalls kein Mehrwert dadurch, da nicht die Gesamtsumme der privilegierungsfähigen Strommengen festgestellt wird, sondern lediglich die grundsätzliche Fähigkeit zur Privilegierung.\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nAbschaffung der Mindestmengen an privilegierungsfähigem Strom für Schienenbahnen nach §37 EnFG und der dadurch notwendigen Nachweispflicht, sowie automatische Privilegierung von Schienenbahnen:\r\n\r\n§ 37 Schienenbahnen\r\n\r\n(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.\r\n(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.\r\n\r\nc.\tPrivilegierung sämtlicher Strommengen der Bahnhofskette anhand der besonderen Ausgleichsregelung, § 37 EnFG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\n\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von Schienenbahnen berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19 StromNEV, KWKG, Offshore) auf 10% zu begrenzen. Die Privilegierung erfolgt durch den Netzbetreiber auf Basis einer Meldung von privilegierungsfähigen Verbrauchsmengen durch den Endverbraucher.\r\n\r\nDa (insbesondere bei älteren Schieneninfrastrukturen) in der Regel eine Vielzahl von Verbrauchsstellen (Zugsicherungstechnik, Beleuchtung, Fahrtreppen, Aufzüge, Lüftungsanlagen) an den Versorgungsketten der Bahnhöfe hängen, müssen die privilegierungsfähigen Mengen durch eine aufwendige Abgrenzung, welche auch nur durch regelmäßigen Austausch und Eichung der verbauten Zähler möglich ist, ermittelt werden. Dadurch entstehen hohe Kosten und Personalaufwände, die ausschließlich für den Nachweis der Privilegierungsfähigkeit anfallen.\r\n\r\nDa die durch die Schienenbahnen verbrauchten Strommengen den mit Abstand größten Anteil der Gesamtverbrauchsmenge ausmachen, könnte mit Pauschal festgelegten Abschlägen oder einem gänzlichen Wegfall der Drittmengenermittlung eine erhebliche Erleichterung hergestellt werden, ohne gleichzeitig die gesamten Entlastungssummen zu sehr steigen zu lassen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nAbschaffung der Mindestmengen an privilegierungsfähigem Strom für Schienenbahnen nach §37 EnFG und der dadurch notwendigen Nachweispflicht, sowie automatische Privilegierung von Schienenbahnen:\r\n\r\n§ 37 Schienenbahnen\r\n(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent, Sofern mindestens 50% der Abnahmebezogenen Strommenge als Traktionsstrom der Schienenfahrzeuge verwendet wird.\r\n\r\n\r\nd.\tVerzicht auf eichrechtskonforme Unterzählungen und Akzeptanz herkömmlicher Messung bei Unterzählungen, § 37 EnFG/§46 EnFG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\n\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von Schienenbahnen berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 10% zu begrenzen. Um dieses Recht zu erhalten, muss in einer jährlichen Antragstellung nachgewiesen werden, dass im vorangegangenen Jahr Verbräuche von mindestens 1 Gigawattstunde stattgefunden haben. \r\nHierfür sind eichrechtskonforme Messungen nötig, was bedingt, dass regelmäßig auch die Unterzähler getauscht werden müssen, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Da über diese Zähler keine regulären Verbrauchsmengen für die Abrechnung erfasst werden, wäre hier eine Zählung über nicht eichrechtskonforme Zähler mit geringerem Anschaffungspreis und lockereren Wartungszyklen ebenso anwendbar.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nAbschaffung der Mindestmengen an privilegierungsfähigem Strom für Schienenbahnen nach §37 EnFG und der dadurch notwendigen Nachweispflicht, sowie automatische Privilegierung von Schienenbahnen:\r\n\r\n§ 46 Messung und Schätzung\r\n(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.\r\n\r\n\r\ne.\tWiederkehrende Antragstellung nach einmaliger Verbescheidung der Privilegierungsfähigkeit bei Weiterbetrieb der Schienenbahn, § 37 EnFG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\n\r\nNach einmaliger Bescheidung der Privilegierungsfähigkeit hat eine erneute Antragstellung bei Weiterbetrieb der Schienenbahn, was über einfache Bestätigung durch Bevollmächtigte des Unternehmens bestätigt werden könnte, keinen Mehrwert für Prüfbehörde oder Antragsteller.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nVerzicht auf wiederkehrende Antragstellung nach einmaliger Verbescheidung der Privilegierungsfähigkeit bei Weiterbetrieb der Schienenbahn.\r\n\r\n\r\n\r\nf.\tAbschaffung des De-Minimis Vorbehaltes bei der Besonderen Ausgleichsregelung für E-Busse, § 38 EnFG\r\nVerursachte Belastung:\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von E-Bussen im Linienverkehr durch die besondere Ausgleichsregelung berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 20% zu begrenzen. Anders als bei §37, welcher eine Begrenzung für Schienenbahnen vorsieht, hat der §38 einen De-Minimis Vorbehalt, welcher die Aufgrund einer fehlenden Europarechtlichen Prüfung besteht. Dadurch ist die Privilegierung in einem rollierenden 3 Jahres-Zeitraum auf 200.000 EUR beschränkt und erfordert eine besondere Dokumentation und Kommunikation in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU. \r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nAbschaffung De-Minimis Vorbehalt im §38 EnFG:\r\n\r\n§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr \r\n\r\n(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden. \r\n§ 39 BNatSchG:\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019163","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und  zur Wohnraumsicherung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/19/604756/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200007.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Forderungen der Stadtwerke München GmbH \r\nzum Gesetz „zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nInhalt\r\nI.\tGenerelle Anmerkungen\t4\r\n1.\tAnpassungen in den Länderspezifschen Bauordnungen\t4\r\n2.\tReduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz\t4\r\n3.\tBereitstellung von wirksamen Investitionszuschüssen\t4\r\n4.\tSteuerliche Entlastung der Unternehmen\t5\r\n5.\tSchaffung von Investitionsanreizen in Werkswohnungsvorhaben\t5\r\nII.\tKonkrete Vorschläge\t5\r\n1.\tBürgerliches Gesetzbuch / Gebäudetyp E-Gesetz umsetzen, §§650ff BGB\t5\r\n2.\tGebäudeenergiegesetz / Referenzgebäude durch feste Grenzwerte ersetzen\t7\r\n3.\tRichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude\t8\r\na.\tZertifizierungsanforderungen und -nachweise für Gebäude möglichst einfach gestalten\t8\r\nb.\tStreichung der aufschiebenden und auflösenden Bedingung in Lieferungs- und Leistungsverträgen sowie Wiederaufnahme der Förderrahmenbedingungen (Vorhabenbeginn vor Bewilligung auf eigenes Risiko) gem. ersetzter Förderrichtlinie vom 09. Dezember 2022\t13\r\n4.\tErleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen Bauens\t14\r\n\r\n \r\nWir begrüßen die Vorlage eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung. Für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen, insbesondere in den großen Ballungszentren ist die Beschleunigung des Wohnungsbaus und die Wohnraumsicherung elementar, damit mehr Werkswohnungen zur Verfügung gestellt werden und so die dringend benötigten Fachkräfte gewinnen zu können. Da aktuell aber sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene diverse Hemmnisse bestehen, kommt es oftmals zu erhöhten Kosten oder zeitlichen Verzögerungen. \r\n\r\nAus unserer Sicht sind daher folgende Änderungen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung mit Blick auf eine erleichterte und kostengünstigere Realisierung von Werkswohnungen notwendig:\r\n\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ANPASSUNGEN VOR:\t\r\n\t\r\n\tAnpassungen in den Länderspezifischen Bauordnungen: Speziell für den Werkswohnungsbau sollten beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine reduzierte Gebührenbemessung eingeführt werden, um Bauvorhaben kostengünstiger und schneller realisieren zu können.\r\n\r\n\tReduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz: Die Anforderungen an den Schallimmissionsschutz sollten gerade bei Werkswohnungen reduziert und damit der Bau von Wohnungen im direkten Umfeld von Lärmquellen oder schallintensiveren Arbeitsplätzen ermöglicht werden.\r\n\r\n\tErleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen Bauens: Serielles bzw. teilserielles Bauen sollte im öffentlichen Vergaberecht der gewerkeweisen Vergabe gleichgestellt werden.\r\n\r\n\tBereitstellung von wirksamen Investitionszuschüssen: Speziell für den Werkswohnungsbau sollten wirksame und verlässliche Fördermittel zur Verfügung stehen.\r\n\r\n\tSteuerliche Entlastung der Unternehmen: Unternehmen sollten die Ausfälle, die sie durch eine günstigere Mietpreisgestaltung generieren, steuerlich geltend machen können.\r\n\r\n\tZusätzliche Steuerbelastungen verhindern (z. B. keine Erhöhung der Grunderwerbssteuer oder Grundsteuer)\r\n\r\n\tZertifizierungsanforderungen und -nachweise für Gebäude möglichst einfach gestalten.\r\n\r\n\tZusätzliche Förderung für energetische Sanierungen auflegen.\r\n\r\n\tGebäudetyp E-Gesetz umsetzen\r\n\r\n\tReferenzgebäude durch feste Grenzwerte ersetzen\r\n\r\nErleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen Bauens\r\n\t\r\n \r\nI.\tGenerelle Anmerkungen\r\n1.\tAnpassungen in den Länderspezifschen Bauordnungen\r\nDurch eine Ergänzung bzw. Änderung der Länderspezifischen Bauordnungen um beschleunigte Baugenehmigungsverfahren für den Werkswohnungsbau könnte sowohl Zeit eingespart als auch damit verbundene Kosten gesenkt werden. Zudem könnte eine gesetzliche Verankerung einer reduzierten Genehmigungsgebührenbemessung des Werkswohnungsbaus analog dem sozialen Wohnungsbau den Werkswohnungsbau weiter finanziell entlasten.\r\nDies könnte z.B. erfolgen durch die Einführung einer „Gebäudeklasse E“. Damit könnten bauordnungsrechtliche und bautechnische Anforderungen an Bauvorhaben reduziert werden, um kostengünstiger planen und bauen zu können.\r\nAuch sollten in den landesspezifischen Bauordnungen Ausnahmen bei Werkswohnungsbauvorhaben ermöglicht werden, die in unmittelbarer Nähe zu Arbeitsplätzen entstehen sollen. Denkbar sind etwa Erleichterungen in Bezug auf Abstandsflächen oder von Nachverdichtungen.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tSpeziell für den Werkswohnungsbau sollten beschleunigte Genehmigungsverfahren und eine reduzierte Gebührenbemessung eingeführt werden, um Bauvorhaben kostengünstiger und schneller realisieren zu können.\r\n\r\n2.\tReduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz\r\nAktuell ist es nicht möglich, Werkswohnungen im direkten Umfeld von Lärmquellen oder schallintensiveren Arbeitsplätzen zu bauen. Das betrifft etwa auch Bademeisterwohnungen auf dem Gelände eines Freibades oder Busfahrerwohnungen unmittelbar auf dem Gelände eines Busbetriebshofs, die aber wiederum für die Arbeitnehmer*innen aufgrund der Nähe zum Arbeitsplatz viele Vorteile hätten.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDie Anforderungen an den Schallimmissionsschutz sollten gerade bei Werkswohnungen reduziert und damit der Bau von Wohnungen im direkten Umfeld von Lärmquellen oder schallintensiveren Arbeitsplätzen ermöglicht werden.\r\n\r\n3.\tBereitstellung von wirksamen Investitionszuschüssen\r\nIn den letzten Jahren haben private wie öffentliche Investoren ein sehr volatiles Förderumfeld erlebt. Das hat für viele die Bedingungen, da zudem die Bau- und Finanzierungskosten stark gestiegen sind, zunehmend verschärft. \r\nDie Verlässlichkeit und Planbarkeit von Fördermitteln ist ein wesentlicher Bestandteil von Investitionsentscheidungen und muss daher insbesondere bei Werkswohnungsbauvorhaben, die analog dem sozialen Wohnungsbau noch stärker als der Wohnungsbau im Allgemeinen unter wirtschaftlichen Druck geraten sind, wieder gegeben sein. \r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tSpeziell für den Werkswohnungsbau sollten wirksame und verlässliche Fördermittel zur Verfügung stehen.\r\n\r\n4.\tSteuerliche Entlastung der Unternehmen \r\nUm eine möglichst soziale Mietpreisgestaltung zu fördern, sollte es steuerliche Entlastungen für die Unternehmen geben. Denkbar wäre zum Beispiel, dass der über alle Wohnungen kumulierte Differenzbetrag zwischen der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete und der tatsächlichen, günstigeren Werkswohnungsmiete bei der Steuerbemessung des Unternehmens mindestens anteilig in Abzug gebracht werden kann.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tUnternehmen sollten die Ausfälle, die sie durch eine günstigere Mietpreisgestaltung generieren, steuerlich geltend machen können.\r\n\r\n5.\tSchaffung von Investitionsanreizen in Werkswohnungsvorhaben\r\nDie Bindung von Wohnungen als Werkswohnungen zu einem gegenüber ortsüblich günstigerem Mietpreis (auch des freifinanzierten Anteils) könnte mittels Grundbucheintragung gesichert und den Unternehmen im Gegenzug attraktivere Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen in die Schaffung von Werkswohnraum für die eigene Belegschaft angeboten werden. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDurch zweckgebundene kürzere Abschreibungszeiträume könnten deutliche Investitionsanreize im Werkswohnungsbau geschaffen werden. \r\n\r\nII.\tKonkrete Vorschläge\r\n1.\tBürgerliches Gesetzbuch / Gebäudetyp E-Gesetz umsetzen, §§650ff BGB\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer Wohnungsneubau in Deutschland ist aus einer Vielzahl von Gründen schwieriger geworden, unter anderem wegen gestiegener Baukosten. Die hohen Baukosten sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Baustandards in den letzten Jahrzehnten ständig erhöht haben und weiter ansteigen.\r\n\r\nZiel ist, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Um der Krise im Wohnungsbau zivilrechtlich flankierend entgegenzuwirken, sollen neue Regelungen vielmehr zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließt auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.\r\nDie klärende Definition, wann eine Norm als anerkannte Regel der Technik vermutet wird, schafft die dringend nötige Rechtssicherheit. Aus unserer Sicht ist eine abschließende Bestimmung derjenigen Normen, die als anerkannte Regel der Technik vermutet werden, zielführend, um Rechtsunsicherheit und damit Verzögerungen beim Wohnungsbau zu vermeiden. Alternativ wäre eine Präzisierung der Unterscheidung zielführend. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB) ist zur Abgrenzung nicht geeignet.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert \r\n\r\n1.\tIn der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 4 durch die folgenden Angaben ersetzt:\r\n\r\n„Kapitel 4\r\nGebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern\r\nKapitel 5\r\nUnabdingbarkeit“\r\n\r\n2. Dem § 650a wird folgender Absatz 3 angefügt:\r\n\r\n„(3) Es wird vermutet, dass\r\n1. bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind, 2. bautechnische Normungen, die Festlegungen zur Dauerhaftigkeit sicherheitsrelevanter Gebäudebestandteile enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind, \r\n3. bautechnische Normungen, die Anforderungen zu Energieeffizienz und wirtschaftlichem Betrieb abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind und \r\n4. bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind.“ \r\n\r\n2.\tIn § 650f Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 650u“ durch die Angabe „§ 650v“ ersetzt.\r\n3.\tNach § 650n wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:\r\n\r\n\r\n„Kapitel 4\r\nGebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern\r\n§ 650o\r\nBeschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung\r\n\r\n(1)\tEin Gebäudebauvertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Absatz 1 Satz 1, der ein Gebäude, die zu einem Gebäude gehörende Außenanlage oder einen Teil davon betrifft. Für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern gelten die Absätze 2 und 3. Seine Fachkundigkeit kann ein Unternehmer in Textform erklären.\r\n(2)\tIn der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 können die Vertragsparteien von den anerkannten Regeln der Technik nach Anzeige in Textform abweichen, ohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklären muss.\r\n(3)\tIst keine Beschaffenheit vereinbart, begründet ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2, wenn\r\n1. die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und\r\n2. der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung vor Ausführung der Bauleistung anzeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.“\r\n5. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.\r\n6. Die bisherigen §§ 650o und 650p werden die §§ 650p und 650q.\r\n7. Der bisherige § 650q wird § 650r und in Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 650b, 650e bis 650h“ durch die Wörter „§ 650a Absatz 3 und die §§ 650b, 650e bis 650h und 650o“\r\nersetzt.\r\n8. Der bisherige § 650r wird § 650s und in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird \r\njeweils die Angabe „§ 650p“ durch die Angabe „§ 650q“ ersetzt.\r\n9. Die bisherigen §§ 650s bis 650v werden die §§ 650t bis 650w.\r\n\r\n\r\n2.\tGebäudeenergiegesetz / Referenzgebäude durch feste Grenzwerte ersetzen\r\nVerursachte Belastung:\r\nDas Referenzgebäude ist ein aus der Zeit gefallenes Konstrukt. Es erzeugt erhöhten Planungsaufwand und setzt falsche Anreize (z.B. kann durch Erhöhung des Fensterflächenanteils der zulässige Primärenergiebedarf erhöht werden). \r\n\r\nDer Primärenergiebedarf wird nicht nur von den bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes, sondern auch von der Energieversorgung beeinflusst. Die Dekarbonisierung letzterer ist durch die GEG-Reform von 2024 und das WPG hinreichend geregelt, sodass der Schwerpunkt der Regulierung auf den Endenergiebedarf verschoben werden sollte.\r\n\r\nDas Referenzgebäude-Modell sollte durch feste, ggf. nutzungsabhängige Grenzwerte für den Endenergiebedarf ersetzt werden.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nÄnderungsvorschläge im GEG:\r\n\r\n1.\tIn §15 (1), §18 (1), §20 (1), §21 (1), §50 (1) Nr. 1 und 2 wird jeweils \"Jahres-Primärenergiebedarf\" durch \"Jahres-Endenergiebedarf\" ersetzt.\r\n\r\n2.\tIn §15 (1) und §50 (1) Nr. 1. a) wird jeweils \"das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht,\" ersetzt durch \"75 kWh/m²a\".\r\n\r\n3.\tIn §18 (1) und §50 (1) Nr. 2. a) wird jeweils \"das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht,\" ersetzt durch \"90 kWh/m²a\". \r\n\r\n(Alternativ kann der Gesetzgeber statt einem festen Grenzwert nach Nutzungskategorien (Bauwerkszuordnungskatalog) gestaffelte Grenzwerte anhand vorliegender Auswertungen des BBSR bestimmen, die bei Mischnutzungen nach Fläche zu gewichten wären, vgl. Anhang 3.2.1.1 zur ANLAGE 3 QNG.)\r\n\r\n4.\t§20 (3), §21 (3), §25 (4) Teilsatz 2 und (8) Satz 2, §32 (7) entfallen.\r\n5.\t§20 (4) bis (6) werden zu (3) bis (5)\r\n6.\t§21 (4) wird geändert zu: \"§ 20 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\"\r\n7.\tIn §20 (1), §21 (2), §25 (2), (3) und (5) bis (8) sowie §32 (1) wird jeweils \"und das Referenzgebäude\" bzw. \"und des Referenzgebäudes\" gestrichen\r\n\r\n8.\t„§ 103 Innovationsklausel“ wird wie folgt gefasst:\r\n(1) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\r\n1.\tvon den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn ein Gebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und die Anforderung nach §15 (1) bzw. §18 (1) eingehalten werden oder\r\n2.\tvon den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 befreien, wenn ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und die Anforderungen nach §50 (1) Nr. 1 a) bzw. 2 a) eingehalten werden.\r\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tRichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude\r\na.\tZertifizierungsanforderungen und -nachweise für Gebäude möglichst einfach gestalten\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Qualitätssiegel QNG-PLUS und QNG-PREMIUM des Bundes sind staatliche Gütesiegel für Gebäude und Voraussetzung für diverse Förderprogramme (Bund, Land, Kommunal). Voraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Die Qualitätssiegel werden von akkreditierten Zertifizierungssystemen (z.B. DGNB oder BNB) ausgestellt, welche einen Dokumentationsaufwand erfordern, der weit über die besonderen Anforderungen des QNG hinaus geht und hohe Planungskosten erzeugt.\r\n\r\nViele der allgemeinen Anforderungen bewerten die Erstellung schriftlicher Konzepte für Planungsaspekte, die von ambitionierten Planungsteams jedoch ohnehin in der Planung berücksichtigt werden. Die gewünschte Steuerungswirkung der Zertifizierung ist somit in weiten Teilen, z.B. bezüglich des zirkulären Bauens oder der Materialgesundheit, nicht gegeben; stattdessen wird die Planung bürokratisiert.\r\n\r\nDa das QNG auch Voraussetzung für diverse Förderprogramme ist und strenge Dokumentations-anforderungen das Risiko erzeugen, die Kriterien zu verfehlen und damit auch die Fördervoraussetzungen nicht einzuhalten, besteht die Gefahr, dass öffentliche Auftraggeber*innen nur solche Projekte und Ausführungsvarianten realisieren, die auch ohne Förderung wirtschaftlich darstellbar wären.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nBei den Kriterien muss im Sinne des Normabbaus der Fokus auf die besonderen Anforderungen gelegt werden. Dies kann auch durch Einführung einer neuen Basisstufe des QNG erfolgen, die die Einhaltung der (vereinfachten) besonderen Anforderungen bestätigt. Die Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau (KFN) ist dementsprechend an die neue Basisstufe des QNG zu koppeln.\r\n\r\nHandbuch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude vom 19. Juli 2024 inklusive Anlagen 1 und 3\r\n3. Aufbau, Voraussetzungen und Organisationsstruktur des QNG\r\n3.2. Voraussetzungen der Siegelvergabe\r\n3.2.2. Einem Gebäude wird QNG-BASIS einer bestimmten Siegelvariante zuerkannt, wenn der Zertifizierungsstelle nachgewiesen wurde, dass das Gebäude die nachfolgenden Vorgaben\r\na. besonderer Anforderungen im öffentlichen Interesse an den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung entsprechend Abschnitt 6 erfüllt und\r\nb. eine Prüfung der Erfüllung der besonderen Anforderungen entsprechend Abschnitt 7.1 erfolgte sowie\r\nc. die Antragstellenden eine Siegelmeldung entsprechend Abschnitt 8.6 vorgenommen haben.\r\n\r\n3.3.1 Zeicheninhaber und Siegelgeber mit finaler Entscheidungsbefugnis bei allen Fragen des QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). […]\r\nfür den Geltungsbereich des QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS die Lizenz, das QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und das QNG-BASIS zu den Bedingungen dieser Siegeldokumente an Antragstellende zu vergeben.\r\n\r\n3.3.3. Die Zertifizierungsstellen sind die Prüf- und Vergabestellen des Qualitätssiegels. […] Ausstellungsberechtigte für das QNG-BASIS sind eingetragene Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten.\r\n\r\n3.3.6. Nachhaltigkeits-Beratende beraten, soweit am Prozess beteiligt, den Antragstellenden bei der Vorbereitung und Durchführung des Zertifizierungsverfahrens mit dem Ziel der Zuerkennung des QNG-PLUS, QNG-PREMIUM oder QNG-Basis. Die Nachhaltigkeits-Beratenden sind unabhängig von der Zertifizierungsstelle und im Auftrag des Antragstellenden tätig. […]\r\n\r\n4. Anforderungen an Zertifizierungsstellen\r\n4.3. Ausstellungsberechtigte für QNG-BASIS\r\n4.3.1 Energie-Effizienz-Expertinnen und Experten dürfen nur eine Zertifizierung nach dem QNG-BASIS erteilen, wenn sie neben der Grundqualifikation nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG auch über die Zusatzqualifikationen nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GEG (Kategorie „Wohngebäude“ und/oder Kategorie „Nichtwohngebäude“) verfügen und in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes eingetragen sind.\r\n\r\n4.3.2. Jeder Ausstellungsberechtigte muss eine elektronische Datenbank betreiben um Antragsunterlagen, Zertifizierungsentscheidungen und zugehörige Prüfergebnisse elektronisch zu archivieren und bereitstellen zu können.\r\n\r\n4.3.3. Ausstellungsberechtigte werden von den Antragstellenden beauftragt und auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen honoriert. Hierzu schließen Antragstellende einen Vertrag („Zertifizierungsvertrag“) mit der Zertifizierungsstelle ab. Mit diesem Vertrag muss sich der Ausstellungsberechtigte das Recht sichern, das QNG-BASIS nach dessen Zuerkennung entziehen zu können, wenn die besonderen Anforderungen der Satzung oder der Siegeldokumente verletzt werden oder wenn wesentliche bauliche Änderungen am Gebäude bzw. im Falle einer vorläufigen Nutzungserlaubnis wesentliche Abweichungen zum Baumuster, die zum Ende des Nutzugsrechts am QNG-BASIS führen, wissentlich bekannt geworden sind.\r\n\r\n6. Besondere Anforderungen im öffentlichen Interesse an den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung\r\n6.1.1. Das Gebäude sowie die Prozesse seiner Planung, Errichtung und Übergabe/Inbetriebnahme erfüllen alle in der Anlage 3 definierten besonderen Anforderungen im öffentlichen Interesse von QNG-PLUS, QNG-PREMIUM oder QNG-BASIS.\r\n\r\n6.1.4. Das QNG-PLUS wurde erreicht, wenn alle Einzelanforderungen von QNG-PLUS erfüllt wurden. Das QNG-PREMIUM wurde erreicht, wenn alle Einzelanforderungen von QNG-PREMIUM erfüllt wurden. Das QNG-BASIS wurde erreicht, wenn alle Einzelanforderungen der besonderen Anforderungen erfüllt wurden.\r\n\r\n7. QNG-Zertifizierungen\r\n\r\n7.1.1. Das Zertifizierungsprogramm von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM besteht aus einem für die Siegelvariante registrierten Bewertungssystem (vgl. Abschnitt 5) und den Gebäudeanforderungen einer Siegelvariante (vgl. Abschnitt 6). Das Zertifizierungsprogramm von QNG-BASIS besteht aus den Gebäudeanforderungen einer Siegelvariante (vgl. Abschnitt 6).\r\n\r\n7.3.1. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Zertifizierung des Gebäudes nach QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS ist der Zeitpunkt, an dem die Erfüllung der Anforderungen des Zertifizierungsprogramms mit Unterlagen nachgewiesen werden kann, welche den tatsächlich realisierten Qualitäten nach Baufertigstellung eines vollständig nutzbaren Gebäudes entsprechen.\r\n\r\n8. Verfahren der Zertifizierung von Gebäuden und Baumustern\r\n\r\n8.6. Siegelmeldung, Siegelregistrierung und Siegelvergabe\r\n8.6.1. Die Zertifizierungsstelle oder der Ausstellungsberechtigte teilt der Geschäftsstelle QNG mittels einer elektronischen Siegelmeldung die Zertifizierungs-entscheidung mit. Dies erfolgt durch Übermittlung von Grunddaten der Zertifizierung und des zertifizierten Gebäudes entsprechend der Anlage 4 pseudonymisiert zum Zwecke der Überwachung der Siegelnutzung sowie der Evaluation und Weiterentwicklung von QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS.\r\n\r\n8.6.2. Die Zertifizierungsstelle oder der Ausstellungs-berechtigte erhält von der Geschäftsstelle QNG als Ergebnis der Siegelmeldung eine Registrierungsbestätigung mit einer Registrierungsnummer. Die Zertifizierungsstelle, Ausstellungsberechtigte und der Antragstellende dürfen das Qualitätssiegel nur unter Angabe der Registrierungsnummer gebäudebezogen nutzen.\r\n\r\n8.6.3. Mit einem Zertifikat bestätigt die Zertifizierungsstelle oder der Ausstellungsberechtigte die Erfüllung der Vorgaben der Siegeldokumente und die Erfüllung von QNG-PLUS, QNG-PREMIUM oder QNG-BASIS (Konformität).\r\n\r\nAnlage 1: Siegelvarianten\r\nVerzeichnis der Gebäude- und Nutzungsarten\r\n\r\nDie Qualitätssiegel QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS des Bundes sind staatliche Gütesiegel für Gebäude.\r\nVoraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner\r\nund besonderer Anforderungen bzw. von QNG-BASIS ein Nachweis der Erfüllung besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung.\r\n\r\n\r\nAnlage 3: Gebäudeanforderungen\r\nBesondere Anforderungen im öffentlichen Interesse an den Beitrag von Gebäuden zur Nachhaltigen Entwicklung\r\n\r\nDie Qualitätssiegel QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS des Bundes sind staatliche Gütesiegel für Gebäude. Voraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen bzw. von QNG-BASIS ein Nachweis der Erfüllung besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung.\r\n\r\n\r\nAnforderung 1:\r\nTreibhausgasemissionen und Primärenergiebedarf\r\nANF1-WG2 Treibhausgas und Primärenergie (gültig ab 01.01.2023)\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage\r\n„LCA-Bilanzregeln Wohngebäude“ ermittelten [...]\r\n\r\nANF1-NW1 Treibhausgas und Primärenergie\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage\r\n„LCA-Bilanzregeln Wohngebäude“ ermittelten [...]\r\n\r\nAnforderung 2:\r\nNachhaltige Materialgewinnung\r\nANF2-WG1 Nachhaltige Materialgewinnung\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nANF2-NW1 Nachhaltige Materialgewinnung\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 3:\r\nSchadstoffvermeidung in Baumaterialien\r\nANF3-1 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 4:\r\nBarrierefreiheit\r\nANF4-WG1 Barrierefreiheit\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nNeuerrichteten Gebäuden (Neubau) mit mehr als 5 Wohneinheiten darf QNG-PLUS und QNG-BASIS nur zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nANF4-NW1 Barrierefreiheit\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 5:\r\nNaturgefahren am Standort\r\nANF5-1 Naturgefahren am Standort\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 6:\r\nGründach\r\nANF6-1 Gründach – Version 1\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\n\r\nRichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) vom 18. Juli 2024\r\n\r\n2. Gegenstand der Förderung\r\nGefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, […] die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) erreichen.\r\n[…]\r\nDie KFWG-Q-Stufe wird erreicht, wenn […] ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude BASIS“ (QNG-BASIS)  […] bestätigt.\r\n\r\n6. Sonstige Förderbestimmungen\r\n6.1. Technische Mindestanforderungen\r\n[…] zusätzlich für KFWG-Q beziehungsweise KFNWG-Q:\r\ndas Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude BASIS“ (QNG-BASIS) […] bestätigt wird.\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tStreichung der aufschiebenden und auflösenden Bedingung in Lieferungs- und Leistungsverträgen sowie Wiederaufnahme der Förderrahmenbedingungen (Vorhabenbeginn vor Bewilligung auf eigenes Risiko) gem. ersetzter Förderrichtlinie vom 09. Dezember 2022\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nMit Aufnahme der aufschiebenden Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag kann die Vergabe der Bauleistungen erst nach Förderbewilligung erfolgen. Dies führt zu Verzögerungen der Baumaßnahmen um mehrere Monate, da eine Förderbewilligung durchschnittlich drei Monate dauert.\r\nMit Aufnahme der auflösenden Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag tritt der/die Antragsteller*in automatisch mit Ablehnung der Förderung vom Lieferungs- und Leistungsvertrag zurück. Der Vertrag erlischt, auch wenn das Vorhaben ohne Förderung umgesetzt werden soll. Bei öffentlichen Auftraggeber*innen ist eine erneute Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen erforderlich, was zu weiteren Verzögerungen der Baumaßnahme führt.\r\nDer/die Antragsteller*in kann sich für eine der beiden Bedingungen im Lieferungs- und Leistungsvertrag entscheiden, jedoch haben beide Bedingungen deutliche Verzögerungen der Baumaßnahme zur Folge.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nRichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 01. Januar 2024 /9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse\r\n\r\nFörderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; […]. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n4.\tErleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen Bauens\r\nVerursachte Belastung:\r\nDas öffentliche Vergaberecht fokussiert aktuell stark auf die gewerkeweise Vergabe. Daher sind serielles bzw. teilserielles Bauen derzeit im Werkswohnungsbau nicht möglich. Diese Form des Bauens kann aber nicht nur zu einer deutlichen Bauzeitverkürzung führen, sondern auch finanzielle und qualitative Vorteile im Werkswohnungsbau bzw. im Wohnungsbau allgemein bieten. \r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nSerielles bzw. teilserielles Bauen sollte im öffentlichen Vergaberecht der gewerkeweisen Vergabe gleichgestellt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019164","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Transformation des Vergaberechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/e2/604758/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200009.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München zum Vergabetransformationspaket \r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n \r\nInhalt\r\nI.\tGWB und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\t4\r\n1.\t§ 97 Abs. 2 GWB\t4\r\n2.\t§102 Ziff. 3GWB Gleichstellung von Kälte- und Wärmeerzeugung\t4\r\n3.\t§ 103 GWB\t5\r\n4.\t§108 Anforderungen an die Inhousevergabe\t5\r\n5.\t§ 120a GWB „Berücksichtigung sozialer und umwelt-bezogener Kriterien“\t5\r\nII.\tVgG\t6\r\n1.\t§ 56 VgV\t6\r\n2.\t§ 3 Abs. 9 VgV bzw. § 2 Abs. 9 SektVO\t6\r\n3.\t§ 14 VgV\t6\r\nIII.\tWeitere Anmerkungen\t6\r\nDas Gesetzgebungsverfahren zur Vergabebeschleunigung sollte auch gleich zum Anlass genommen werden, bereits jetzt Erleichterungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umzusetzen, bis die über die Mindestanforderungen aus der europäischen Lieferkettenrichtlinie hinausgehenden Regelungen abgeschafft werden.\t6\r\n1.\tLieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch umsetzen\t6\r\n2.\tVergaberecht vereinfachen\t9\r\n\r\n \r\n\r\nEine Vereinfachung und Straffung des Vergaberechtes ist schon seit Langem erforderlich. Daher begrüßen wir die Vorlage des Vergabetransformationspakets. \r\n\r\n\r\n1.\tEine erhebliche Beschleunigung von Planungsverfahren würde einen erheblichen Zeitgewinn bei der Durchführung von Projekten mit sich bringen. Durch Planerbeschaffungen im EU-Verfahren geht unter den aktuellen Rahmenbedingungen sehr viel Zeit verloren. Es müssten Ausnahmen für eine beschleunigte Planerbeschaffung ermöglicht werden. \r\n\r\n2.\tWeiterhin wäre eine Vereinfachung des Vergaberechts für Wärmeprojekte wünschenswert. Die derzeit geltenden Vergabenormen verzögern die Beschleunigung von Geothermieprojekten zur erfolgreichen Durchführung der Wärmewende. Ansatzpunkte wären aus unserer Sicht insbesondere: \r\n-\tVereinfachungen für Leistungen und Gewerke mit Innovationscharakter (hier: zur Wärmeversorgung aus Geothermie inklusive der untertägigen und obertägigen Bestandteile). \r\n-\tVereinfachung der Spezifikationstiefe (z.B. Anforderungen an die Leistungsbeschreibung), insbesondere zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Präqualifikation. \r\n-\tDefinition von Verfahrenserleichterungen für Vorhaben, die der Sicherstellung und Beschleunigung der Wärmewende (hier: Geothermie) gelten.\r\n\r\n3.\tWünschenswert wäre auch eine Konkretisierung der Anforderungen an technische Alleinstellungsmerkmale für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen. \r\n\r\n4.\tErleichterung schafft auch eine Reduktion der Dokumentationspflichten für den öffentlichen Auftraggeber. \r\n\r\n5.\tWir begrüßen die vorgesehene Konkretisierung der Anforderungen des § 108 GWB.\r\n\r\n \r\n\r\nZu den Vorschlägen haben wir folgende konkrete Anmerkungen:\r\n\r\nI.\tGWB und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\r\n1.\t§ 97 Abs. 2 GWB\r\n\r\nWir begrüßen die Aufnahme von Projekten aus dem Sondervermögen. Auch für andere Projekte sollte jedoch die Möglichkeit einer Losbündelung vereinfacht werden. Aus unserer Sicht sollte deshalb zeitliche Gründe als Rechtfertigung für eine Losbündelung ergänzt werden. Auch sollten die “Erforderlichkeit” entfallen. \r\n\r\nWir schlagen deshalb vor, dass es bei der im Rahmen des Vergabetransformationsgesetzes vorgesehenen Änderung des § 97 Abs. 2 GWB bleibt:\r\nMehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\t§102 Ziff. 3GWB Gleichstellung von Kälte- und Wärmeerzeugung\r\nKälte sollte wie Wärmeerzeugung eine Sektorentätigkeit darstellen. Thermisch sind Wärme und Kälte identisch, nur auf unterschiedlichen Temperaturniveaus. Das Grundprinzip der leitungsgebunden Fernkälte funktioniert genauso wie Fernwärme: Auch hier wird ein Rohrleitungssystem zur Verteilung genutzt, um thermische Energie von einer Energiequelle (Kälteerzeugung und/oder -gewinnung) in die Gebäude zu transportieren. Dort wird wie beim Wärmetauscher der Fernwärme, hier die Wärme, die Kälte über den Wärmetauscher der Fernkälte in das Gebäude abgegeben. Die leitungsgebundene Kälteversorgung ist -wie die Fernwärme auch- ein Versorgungsbedarf von thermischer Energie und darüber hinaus als erneuerbare Ressource ein wichtiger Baustein beim Erreichen der europäischen und nationalen Klimaziele. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den klimabedingten Temperaturanstieg und den damit verbundenen künftig höheren Bedarf an Kälteversorgung. \r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 102 ZIFF. 3 GWB:\r\n\t(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas, und Wärme und Kälte sind\r\n1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas, und Wärme und Kälte,\r\n2. die Einspeisung von Gas, und Wärme und Kälte in diese Netze, es sei denn,\r\na) die Erzeugung von Gas, oder Wärme oder Kälte durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und\r\nb) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.\r\n\r\n\r\n3.\t§ 103 GWB \r\n\r\n\r\nDie Definition von Bauaufträgen sollte wie folgt umformuliert werden:\r\nBauaufträge sind Verträge, die entweder die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen zum Gegenstand haben.\r\n\r\n\r\n\r\n4.\t§108 Anforderungen an die Inhousevergabe\r\nDie Klarstellungen und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 108 GWB begrüßen wir sehr. So wird auch der Betrauungsakt in § 108 Abs. 7 GWB erstmalig definiert. Zwar bietet die Aufnahme einer Definition in den Gesetzestext nun mehr Sicherheit in der Anwendung des § 108 GWB. Wir sehen jedoch noch weiteren Klarstellungsbedarf. Aus unserer Sicht wäre für die notwendige Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 108 GWB in § 108 Abs. 7 GWB ebenfalls aufzunehmen, dass eine Betrauung auch durch Festlegungen im Gesellschaftszweck erfolgen kann.  \r\n\r\n5.\t§ 120a GWB „Berücksichtigung sozialer und umwelt-bezogener Kriterien“\r\nDie Vorgaben zur Definition von „umweltbezogenen“ und „sozialen“ Kriterien ist sehr ausführlich und sollte aus unserer Sicht insbesondere bei der Definition der „sozialen Kriterien“ deutlich gestrafft werden.\r\nWichtig ist aus unserer Sicht, dass die Regelung des § 120a GWB mit den Anforderungen aus Art. 25 der Netto-Null-Industrieverordnung im Einklang stehen. \r\nIn der auf § 120a GWB beruhenden Verwaltungsvorschrift sind die in § 2 „Leistungen mit besonderer Eignung für eine umweltbezogen nachhaltige Beschaffung“ oder § 3 „Leistungen mit besonderer Eignung für eine sozial nachhaltige Beschaffung“ genannten Leistungen hingegen sehr eng gefasst, ohne dass daraus abgeleitet werden kann, was konkret dies z.B. hinsichtlich Bauleistungen, Fahrzeugen, usw. bedeutet. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tVgG\r\n1.\t§ 56 VgV\r\n\r\nIm Gesetzestext sollte klargestellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, in der Auftragsbekanntmachung festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.\r\n\r\n\r\n2.\t§ 3 Abs. 9 VgV bzw. § 2 Abs. 9 SektVO\r\n\r\nDie Wertgrenzen des § 3 Abs. 9 VgV bzw. § 2 Abs. 9 SektVO sollten angehoben werden.\r\n\r\n\r\n3.\t§ 14 VgV\r\n\r\nDie Standardverfahren sollten für die unterschiedlichen Vergabeordnungen vereinheitlicht werden. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sollte als Standardverfahren auch in der VgV zur Verfügung stehen.\r\n\r\n\r\nIII.\tWeitere Anmerkungen\r\n\r\nDas Gesetzgebungsverfahren zur Vergabebeschleunigung sollte auch gleich zum Anlass genommen werden, bereits jetzt Erleichterungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umzusetzen, bis die über die Mindestanforderungen aus der europäischen Lieferkettenrichtlinie hinausgehenden Regelungen abgeschafft werden.\r\n\r\n\r\n1.\tLieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch umsetzen \r\na.\tDurchführung und Berichterstattung zur Risikoanalyse – Intervallfrequenz, § 5 Abs. 4 LkSG \r\n\r\nNach § 5 Abs. 4 LkSG ist die Risikoanalyse ist einmal im Jahr [...] durchzuführen. Die Intervallfrequenz ist sehr kurz und jede Risikoanalyse führt im Unternehmen zu großem Aufwand (insb. da Risikoanalysen u.a. auch in allen Mehrheitsbeteiligungen durchzuführen sind). Der Aufwand ist dadurch insb. in Konzernen sehr groß. \r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Präventions- und Abhilfemaßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich Risikoprofile innerhalb eines Jahres kaum ändern - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Risikoanalysen erforderlich.\r\nDie Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen ist fraglich, weshalb eine Erweiterung der Intervallfrequenz wünschenswert wäre.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDie Risikoanalysen sollten nur alle zwei oder drei Jahre anstelle einmal im Jahr durchzuführen sein.\r\n\r\nb.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich, § 5 Abs. 1 LkSG\r\n\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. In Deutschland bestehen z.B. insb. im Arbeitsschutz und im Umweltbereich bereits sehr strenge Regelungen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Pflichten des LkSG bzgl. dieser Themen bei Unternehmen in Deutschland haben.\r\n\r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tBei der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umwelt ausklammern.\r\n\r\nc.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse hinsichtlich der Zulieferer – Bemühenspflicht, §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG \r\n\r\nUnternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.\r\nEs ist unklar, wie weit die Bemühenspflicht des LkSG greift – z.B. wie viele Kontaktversuche hat ein Unternehmen beim (un)mittelbaren Lieferanten durchzuführen und zu dokumentieren?\r\nZudem gibt es Länder, die die ILO Übereinkommen und internationalen Pakte nicht in nationales Gesetz umgesetzt haben. Teils bestehen sogar Gesetze, die z.B. Koalitionsfreiheit verbieten. Es ist unklar, wie in solchen Situationen vorzugehen ist und welche Anforderungen an die Dokumentation gestellt sind.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tKlarheit schaffen zum Umfang der Bemühenspflicht.\r\n\r\nd.\tDefinition des Begriffs “Zulieferer”, § 2 Abs. 7 LkSG \r\n\r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.\r\nDer Begriff ist sehr weit gefasst – auch das BAFA hat diesen nicht enger gefasst. Das führt zu einer sehr großen Anzahl an Geschäftspartnern, die als Zulieferer gelten und somit bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu beachten sind.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDie Definition des Zulieferers enger fassen.\r\n\r\n\r\ne.\tFehlende Definition des Begriffs LkSG-Risiko (Netto- und/oder Brutto-Risiko), § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG\r\n\r\nEin Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß [...] droht. \r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu ermitteln.\r\nEs besteht keine Transparenz und Klarheit, ob im LkSG beim verwendeten Begriff “Risiko” Netto- oder Bruttorisiken gemeint sind. Auch das BAFA hat in seiner Eingabemaske für den LkSG Bericht den Begriff nicht konkretisiert. Dies führt zu unterschiedlichen Auslegungen und somit zu unterschiedlichen Risikoprofilen und Berichten. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. An Ende entsteht durch diese Unklarheiten zusätzlicher Aufwand.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tKlarstellen, wie der Risikobegriff des LkSG zu verstehen ist\r\n\r\n\r\nf.\tErstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 LkSG \r\n\r\nBericht ist anhand einer Eingabemaske des BAFAs zu erstellen, dem BAFA zu übermitteln und auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.\r\nViele Überschneidungen mit Grundsatzerklärung, die auch anzufertigen und zu veröffentlichen ist; Fragen der Eingabemaske des BAFA häufig unklar; Eingabemaske nicht tauglich, um Inhalte verständlich darzustellen; Berichte daher oberflächlich und mit wenig Aussagegehalt und Mehrwert. Im Unternehmen entsteht dennoch viel Aufwand, um den Bericht zu erstellen.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDer Bericht sollte abgeschafft werden.\r\n\r\ng.\tVerpflichtung zur eigenständigen Erstellung eines LkSG Berichts für jedes verpflichtete Unternehmen im Konzern, § 10 Abs. 2 LkSG \r\n\r\nDas Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und öffentlich zugänglich machen. In einem Konzern muss jedes nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen einen eigenständigen LkSG Bericht (in der Eingabemaske des BAFA) erstellen und veröffentlichen – die Möglichkeit eines Konzern-LkSG-Berichts besteht nicht. Dies führt zu teils identischen Angaben und somit zu teils doppeltem Aufwand. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tSchaffung der Möglichkeit eines befreienden Konzern-LkSG-Berichts.\r\n\r\n2.\tVergaberecht vereinfachen\r\n\r\nEine erhebliche Beschleunigung von Planungsverfahren würden auch Vereinfachungen im Vergabeverfahren mit sich bringen. \r\nDurch Planer- und Errichterbeschaffung im EU-Verfahren geht unter den aktuellen Rahmenbedingungen insgesamt über 1 Jahr ins Land. \r\nVor dem Hintergrund der zeitlichen Relevanz von EU-weiten Ausschreibungen öffentlich-rechtlicher Vergaben wäre eine Verschlankung des Ausschreibungsverfahrens dienlich, da der Zeitbedarf für eine konforme Vorgehensweise die Beschleunigung von Geothermieprojekten zur Wärmewende verzögert. Ansatzpunkte wären aus unserer Sicht insbesondere: \r\n-\tVereinfachungen für Leistungen und Gewerke mit Innovationscharakter (hier: zur Wärmeversorgung aus Geothermie inklusive der untertägigen und obertägigen Bestandteile). \r\n-\tVereinfachung der Spezifikationstiefe, insbesondere zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Präqualifikation\r\n-\tDefinition von Verfahrenserleichterungen für Vorhaben, die der Sicherstellung und Beschleunigung der Wärmewende (hier: Geothermie) gelten.\r\n-\tdie Ausweitung der Freistellung (Konventionelle und regenerative Stromerzeugung) auf Bereiche der Wärmeerzeugung. \r\n-\tBerücksichtigung der Strom- und Wärmeverteilung bei der Freistellung. [M Pelzer, EL]\r\n\r\n \r\nAusbauoffensive Erneuerbare Energien\r\n\r\nDie SWM haben sich mit der Ausbauoffensive Erneuerbare Energien das Ziel gesetzt, ab 2025 so viel Ökostrom in eigenen Anlagen zu produzieren, wie ganz München verbraucht. Dieses Ziel von rund 7 Terawattstunden (7 Milliarden Kilowattstunden) werden die SWM voraussichtlich wie geplant im Jahr 2025 erreichen. Damit 100 % Ökostrom – trotz Bevölkerungswachstum, einer zunehmenden Zahl von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen – für die Zukunft gesichert bleiben, wird der Ausbau regenerativer Erzeugungsanlagen aber nach 2025 fortgesetzt: Bis 2050 sollen so bis zu 8,4 Terawattstunden Ökostrom erzeugt werden, um den steigenden Strombedarf regenerativ abdecken zu können\t\r\nÜbersicht über die Erneuerbaren Energien-Anlagen der SWM\r\n\r\n\r\nWärmewende der SWM:\r\n\r\nDa die meiste Energie für die Wärmeversorgung (Heizen und Warmwasser) eingesetzt wird, treiben wir die Energiewende auch im Wärmemarkt voran. Denn mittelfristig wollen wir den Münchner Bedarf an Fernwärme CO₂-neutral decken, überwiegend durch Tiefengeothermie (SWM Wärmewende). Seit Beginn der Fernwärmevision 2012 haben wir bereits mehr als 200 MWth erschlossen, u.a. in Riem, Freiham und Sendling sowie im Landkreis München in Sauerlach, Kirchstockach & Dürrnhaar. Auch in der oberflächennahen Geothermie werden dezentrale Lösungen angeboten. Die SWM entwickeln ihre Geothermie-Ausbaustrategie kontinuierlich weiter.  \r\n\r\nZukunftsprojekte der SWM\r\nDer ÖPNV ist das Rückgrat der Münchner Mobilität. Die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG), die Mobilitätstochter der SWM, hat ihr Angebot erweitert und neue Mobilitätsformen integriert, was den ÖPNV attraktiver und das eigene Auto verzichtbarer macht.\r\nWir streben 100% Zero-Emission an: U-Bahn und Tram fahren bereits emissionsfrei, und die SWM erzeugen mehr Ökostrom, als Münchner Haushalte sowie Tram und U-Bahn verbrauchen. Bis Anfang der 2030er Jahre wird die MVG-Busflotte auf batterieelektrische Antriebe umgestellt und klimaneutral betrieben.\r\nDie SWM fördern Elektromobilität mit 1.400 öffentlichen Ökostrom-Ladepunkten und einer wachsenden Zahl von Schnellladestationen. Auch unser Fuhrpark setzt auf E-Antriebe. Um den Anteil des ÖPNV am Verkehrsaufkommen weiter zu erhöhen, wird der ÖPNV ausgebaut. \r\nNeue Tram- und U-Bahnflotten sowie ein verbessertes Zugsicherungssystem sollen Taktverdichtungen und den Ausbau neuer Strecken ermöglichen. Mehrere neue Tramtrassen sind in Planung und werden noch in diesem Jahrzehnt in Betrieb genommen.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019164","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Transformation des Vergaberechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f8/7d/606092/Stellungnahme-Gutachten-SG2508250004.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der Stadtwerke München zum Vergabetransformationspaket \r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n \r\nInhalt\r\nI.\tGWB und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\t4\r\n1.\t§ 97 Abs. 2 GWB\t4\r\n2.\t§102 Ziff. 3GWB Gleichstellung von Kälte- und Wärmeerzeugung\t4\r\n3.\t§ 103 GWB\t5\r\n4.\t§108 Anforderungen an die Inhousevergabe\t5\r\n5.\t§ 120a GWB „Berücksichtigung sozialer und umwelt-bezogener Kriterien“\t5\r\nII.\tVgG\t6\r\n1.\t§ 56 VgV\t6\r\n2.\t§ 3 Abs. 9 VgV bzw. § 2 Abs. 9 SektVO\t6\r\n3.\t§ 14 VgV\t6\r\nIII.\tVergaberecht vereinfachen\t6\r\nIV.\tLieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch umsetzen\t7\r\n1.\tDurchführung und Berichterstattung zur Risikoanalyse – Intervallfrequenz, § 5 Abs. 4 LkSG\t7\r\n2.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich, § 5 Abs. 1 LkSG\t7\r\n3.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse hinsichtlich der Zulieferer – Bemühenspflicht, §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG\t8\r\n4.\tDefinition des Begriffs “Zulieferer”, § 2 Abs. 7 LkSG\t8\r\n5.\tFehlende Definition des Begriffs LkSG-Risiko (Netto- und/oder Brutto-Risiko), § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG\t8\r\n6.\tErstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 LkSG\t9\r\n7.\tVerpflichtung zur eigenständigen Erstellung eines LkSG Berichts für jedes verpflichtete Unternehmen im Konzern, § 10 Abs. 2 LkSG\t9\r\n\r\n \r\n\r\nEine Vereinfachung und Straffung des Vergaberechtes ist schon seit Langem erforderlich. Daher begrüßen wir die Vorlage des Vergabetransformationspakets. \r\n\r\n\r\n1.\tEine erhebliche Beschleunigung von Planungsverfahren würde einen erheblichen Zeitgewinn bei der Durchführung von Projekten mit sich bringen. Durch Planerbeschaffungen im EU-Verfahren geht unter den aktuellen Rahmenbedingungen sehr viel Zeit verloren. Es müssten Ausnahmen für eine beschleunigte Planerbeschaffung ermöglicht werden. \r\n\r\n2.\tWeiterhin wäre eine Vereinfachung des Vergaberechts für Wärmeprojekte wünschenswert. Die derzeit geltenden Vergabenormen verzögern die Beschleunigung von Geothermieprojekten zur erfolgreichen Durchführung der Wärmewende. Ansatzpunkte wären aus unserer Sicht insbesondere: \r\n-\tVereinfachungen für Leistungen und Gewerke mit Innovationscharakter (hier: zur Wärmeversorgung aus Geothermie inklusive der untertägigen und obertägigen Bestandteile). \r\n-\tVereinfachung der Spezifikationstiefe (z.B. Anforderungen an die Leistungsbeschreibung), insbesondere zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Präqualifikation. \r\n-\tDefinition von Verfahrenserleichterungen für Vorhaben, die der Sicherstellung und Beschleunigung der Wärmewende (hier: Geothermie) gelten.\r\n\r\n3.\tWünschenswert wäre auch eine Konkretisierung der Anforderungen an technische Alleinstellungsmerkmale für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Unternehmen. \r\n\r\n4.\tErleichterung schafft auch eine Reduktion der Dokumentationspflichten für den öffentlichen Auftraggeber. \r\n\r\n5.\tWir begrüßen die vorgesehene Konkretisierung der Anforderungen des § 108 GWB.\r\n\r\n \r\n\r\nZu den Vorschlägen haben wir folgende konkrete Anmerkungen:\r\n\r\nI.\tGWB und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge\r\n1.\t§ 97 Abs. 2 GWB\r\n\r\nWir begrüßen die Aufnahme von Projekten aus dem Sondervermögen. Auch für andere Projekte sollte jedoch die Möglichkeit einer Losbündelung vereinfacht werden. Aus unserer Sicht sollte deshalb zeitliche Gründe als Rechtfertigung für eine Losbündelung ergänzt werden. Auch sollten die “Erforderlichkeit” entfallen. \r\n\r\nWir schlagen deshalb vor, dass es bei der im Rahmen des Vergabetransformationsgesetzes vorgesehenen Änderung des § 97 Abs. 2 GWB bleibt:\r\nMehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\t§102 Ziff. 3GWB Gleichstellung von Kälte- und Wärmeerzeugung\r\nKälte sollte wie Wärmeerzeugung eine Sektorentätigkeit darstellen. Thermisch sind Wärme und Kälte identisch, nur auf unterschiedlichen Temperaturniveaus. Das Grundprinzip der leitungsgebunden Fernkälte funktioniert genauso wie Fernwärme: Auch hier wird ein Rohrleitungssystem zur Verteilung genutzt, um thermische Energie von einer Energiequelle (Kälteerzeugung und/oder -gewinnung) in die Gebäude zu transportieren. Dort wird wie beim Wärmetauscher der Fernwärme, hier die Wärme, die Kälte über den Wärmetauscher der Fernkälte in das Gebäude abgegeben. Die leitungsgebundene Kälteversorgung ist -wie die Fernwärme auch- ein Versorgungsbedarf von thermischer Energie und darüber hinaus als erneuerbare Ressource ein wichtiger Baustein beim Erreichen der europäischen und nationalen Klimaziele. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den klimabedingten Temperaturanstieg und den damit verbundenen künftig höheren Bedarf an Kälteversorgung. \r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG IN § 102 ZIFF. 3 GWB:\r\n\t(3) Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas, und Wärme und Kälte sind\r\n1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas, und Wärme und Kälte,\r\n2. die Einspeisung von Gas, und Wärme und Kälte in diese Netze, es sei denn,\r\na) die Erzeugung von Gas, oder Wärme oder Kälte durch den Sektorenauftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 2 ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die keine Sektorentätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 ist, und\r\nb) die Einspeisung zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes des Sektorenauftraggebers aus.\r\n\r\n\r\n3.\t§ 103 GWB \r\n\r\n\r\nDie Definition von Bauaufträgen sollte wie folgt umformuliert werden:\r\nBauaufträge sind Verträge, die entweder die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauleistungen zum Gegenstand haben.\r\n\r\n\r\n\r\n4.\t§108 Anforderungen an die Inhousevergabe\r\nDie Klarstellungen und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 108 GWB begrüßen wir sehr. So wird auch der Betrauungsakt in § 108 Abs. 7 GWB erstmalig definiert. Zwar bietet die Aufnahme einer Definition in den Gesetzestext nun mehr Sicherheit in der Anwendung des § 108 GWB. Wir sehen jedoch noch weiteren Klarstellungsbedarf. Aus unserer Sicht wäre für die notwendige Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 108 GWB in § 108 Abs. 7 GWB ebenfalls aufzunehmen, dass eine Betrauung auch durch Festlegungen im Gesellschaftszweck erfolgen kann.  \r\n\r\n5.\t§ 120a GWB „Berücksichtigung sozialer und umwelt-bezogener Kriterien“\r\nDie Vorgaben zur Definition von „umweltbezogenen“ und „sozialen“ Kriterien ist sehr ausführlich und sollte aus unserer Sicht insbesondere bei der Definition der „sozialen Kriterien“ deutlich gestrafft werden.\r\nWichtig ist aus unserer Sicht, dass die Regelung des § 120a GWB mit den Anforderungen aus Art. 25 der Netto-Null-Industrieverordnung im Einklang stehen. \r\nIn der auf § 120a GWB beruhenden Verwaltungsvorschrift sind die in § 2 „Leistungen mit besonderer Eignung für eine umweltbezogen nachhaltige Beschaffung“ oder § 3 „Leistungen mit besonderer Eignung für eine sozial nachhaltige Beschaffung“ genannten Leistungen hingegen sehr eng gefasst, ohne dass daraus abgeleitet werden kann, was konkret dies z.B. hinsichtlich Bauleistungen, Fahrzeugen, usw. bedeutet. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tVgG\r\n1.\t§ 56 VgV\r\n\r\nIm Gesetzestext sollte klargestellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber berechtigt ist, in der Auftragsbekanntmachung festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.\r\n\r\n\r\n2.\t§ 3 Abs. 9 VgV bzw. § 2 Abs. 9 SektVO\r\n\r\nDie Wertgrenzen des § 3 Abs. 9 VgV bzw. § 2 Abs. 9 SektVO sollten deutlich angehoben werden.\r\n\r\n\r\n3.\t§ 14 VgV\r\n\r\nDie Standardverfahren sollten für die unterschiedlichen Vergabeordnungen vereinheitlicht werden. Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sollte als Standardverfahren auch in der VgV zur Verfügung stehen.\r\n\r\n\r\nIII.\tVergaberecht vereinfachen\r\n\r\nEine erhebliche Beschleunigung von Planungsverfahren würden auch Vereinfachungen im Vergabeverfahren mit sich bringen. \r\nDurch Planer- und Errichterbeschaffung im EU-Verfahren geht unter den aktuellen Rahmenbedingungen insgesamt über 1 Jahr ins Land. \r\nVor dem Hintergrund der zeitlichen Relevanz von EU-weiten Ausschreibungen öffentlich-rechtlicher Vergaben wäre eine Verschlankung des Ausschreibungsverfahrens dienlich, da der Zeitbedarf für eine konforme Vorgehensweise die Beschleunigung von Geothermieprojekten zur Wärmewende verzögert. Ansatzpunkte wären aus unserer Sicht insbesondere: \r\n-\tVereinfachungen für Leistungen und Gewerke mit Innovationscharakter (hier: zur Wärmeversorgung aus Geothermie inklusive der untertägigen und obertägigen Bestandteile). \r\n-\tVereinfachung der Spezifikationstiefe, insbesondere zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Präqualifikation\r\n-\tDefinition von Verfahrenserleichterungen für Vorhaben, die der Sicherstellung und Beschleunigung der Wärmewende (hier: Geothermie) gelten.\r\n\r\n \r\nIV.\tLieferkettensorgfaltspflicht pragmatisch umsetzen\r\n\r\nDas Gesetzgebungsverfahren zur Vergabebeschleunigung sollte auch gleich zum Anlass genommen werden, bereits jetzt Erleichterungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umzusetzen, bis die über die Mindestanforderungen aus der europäischen Lieferkettenrichtlinie hinausgehenden Regelungen abgeschafft werden.\r\n\r\n1.\tDurchführung und Berichterstattung zur Risikoanalyse – Intervallfrequenz, § 5 Abs. 4 LkSG \r\n\r\nNach § 5 Abs. 4 LkSG ist die Risikoanalyse ist einmal im Jahr [...] durchzuführen. Die Intervallfrequenz ist sehr kurz und jede Risikoanalyse führt im Unternehmen zu großem Aufwand (insb. da Risikoanalysen u.a. auch in allen Mehrheitsbeteiligungen durchzuführen sind). Der Aufwand ist dadurch insb. in Konzernen sehr groß. \r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Präventions- und Abhilfemaßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich Risikoprofile innerhalb eines Jahres kaum ändern - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Risikoanalysen erforderlich.\r\nDie Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen ist fraglich, weshalb eine Erweiterung der Intervallfrequenz wünschenswert wäre.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDie Risikoanalysen sollten nur alle zwei oder drei Jahre anstelle einmal im Jahr durchzuführen sein.\r\n\r\n\r\n2.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich, § 5 Abs. 1 LkSG\r\n\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. In Deutschland bestehen z.B. insb. im Arbeitsschutz und im Umweltbereich bereits sehr strenge Regelungen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Pflichten des LkSG bzgl. dieser Themen bei Unternehmen in Deutschland haben.\r\n\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tBei der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich die Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umwelt ausklammern.\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse hinsichtlich der Zulieferer – Bemühenspflicht, §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG \r\n\r\nUnternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln.\r\nEs ist unklar, wie weit die Bemühenspflicht des LkSG greift – z.B. wie viele Kontaktversuche hat ein Unternehmen beim (un)mittelbaren Lieferanten durchzuführen und zu dokumentieren?\r\nZudem gibt es Länder, die die ILO Übereinkommen und internationalen Pakte nicht in nationales Gesetz umgesetzt haben. Teils bestehen sogar Gesetze, die z.B. Koalitionsfreiheit verbieten. Es ist unklar, wie in solchen Situationen vorzugehen ist und welche Anforderungen an die Dokumentation gestellt sind.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tKlarheit schaffen zum Umfang der Bemühenspflicht.\r\n\r\n4.\tDefinition des Begriffs “Zulieferer”, § 2 Abs. 7 LkSG \r\n\r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.\r\nDer Begriff ist sehr weit gefasst – auch das BAFA hat diesen nicht enger gefasst. Das führt zu einer sehr großen Anzahl an Geschäftspartnern, die als Zulieferer gelten und somit bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu beachten sind.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDie Definition des Zulieferers enger fassen.\r\n\r\n\r\n5.\tFehlende Definition des Begriffs LkSG-Risiko (Netto- und/oder Brutto-Risiko), § 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. 5 Abs. 1 LkSG\r\n\r\nEin Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß [...] droht. \r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken zu ermitteln.\r\nEs besteht keine Transparenz und Klarheit, ob im LkSG beim verwendeten Begriff “Risiko” Netto- oder Bruttorisiken gemeint sind. Auch das BAFA hat in seiner Eingabemaske für den LkSG Bericht den Begriff nicht konkretisiert. Dies führt zu unterschiedlichen Auslegungen und somit zu unterschiedlichen Risikoprofilen und Berichten. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. An Ende entsteht durch diese Unklarheiten zusätzlicher Aufwand.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tKlarstellen, wie der Risikobegriff des LkSG zu verstehen ist\r\n\r\n\r\n6.\tErstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 LkSG \r\n\r\nBericht ist anhand einer Eingabemaske des BAFAs zu erstellen, dem BAFA zu übermitteln und auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen.\r\nViele Überschneidungen mit Grundsatzerklärung, die auch anzufertigen und zu veröffentlichen ist; Fragen der Eingabemaske des BAFA häufig unklar; Eingabemaske nicht tauglich, um Inhalte verständlich darzustellen; Berichte daher oberflächlich und mit wenig Aussagegehalt und Mehrwert. Im Unternehmen entsteht dennoch viel Aufwand, um den Bericht zu erstellen.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDer Bericht sollte abgeschafft werden.\r\n\r\n7.\tVerpflichtung zur eigenständigen Erstellung eines LkSG Berichts für jedes verpflichtete Unternehmen im Konzern, § 10 Abs. 2 LkSG \r\n\r\nDas Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und öffentlich zugänglich machen. In einem Konzern muss jedes nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen einen eigenständigen LkSG Bericht (in der Eingabemaske des BAFA) erstellen und veröffentlichen – die Möglichkeit eines Konzern-LkSG-Berichts besteht nicht. Dies führt zu teils identischen Angaben und somit zu teils doppeltem Aufwand. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tSchaffung der Möglichkeit eines befreienden Konzern-LkSG-Berichts.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019165","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/03/604760/Stellungnahme-Gutachten-SG2508200010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nInhalt\r\n1.\t§ 29c BImSchG (Überwachung der Immissionskonzentration bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie)\t3\r\n2.\tErhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, §11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG\t3\r\n3.\tEnergieeffizienzgesetz –EnEfG\t4\r\na.\tUmsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\t4\r\nb.\tMeldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG\t4\r\nc.\tIdentifikation von Abwärmepotentiale gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\t5\r\n4.\t44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV)\t6\r\na.\tJährliche Frist für Immissionsschutzmessungen an Netzersatzanlagen\t6\r\nb.\tAbschaffung von unverhältnismäßigen Regelungen für Notstromdiesel\t6\r\n\r\n \r\nWir begrüßen, dass die Umsetzung der europäischen Industrie-Emissions Richtlinie 1:1 erfolgen soll. Im Zuge der nationalen Umsetzung der IED regen wir an, bestehende überbordende Berichtspflichten und Maßnahmen abzubauen.\r\n\r\nDazu schlagen wir folgende Punkte vor:\r\n\r\n\r\n1.\t§ 29c BImSchG (Überwachung der Immissionskonzentration bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie)\r\nZu § 29 c BImSchG neu schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n\r\n1)\tWurden zur Sicherstellung (…) der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage quantifizierbare oder messbare mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.\r\n2)\tGewährt die zuständige Behörde (…) im aufnehmenden Oberflächengewässer vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird\r\n\r\n\r\nBegründung: quantifizierbar ist heutzutage nahezu alles. Auch messbar ist heutzutage jede noch so minimale Abweichung.\r\n\r\n2.\tVerpflichtende Internetveröffentlichung von Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen, Überwachungsdaten und Rückführungskonzepten bis zum Ende der Genehmigung (§ 10 (8a) BImSchG; § 42 KrWG; § 43d KrWG)\r\nIm Hinblick auf den angestrebten Bürokratieabbau sollten aus Effizienzgründen nur die Sachen im Internet veröffentlicht werden, für die es auch bisher eine Öffentlichkeitsbeteiligung braucht. \r\n\r\n3.\tWeitere Vorschläge, die im Zuge der Umsetzung der IED angepasst werden sollten\r\na.\tErhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, §11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nErhebungsaufwand der Daten\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nWegfall der Erhebung durch das Statistische Bundesamt (DESTATIS)\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tEnergieeffizienzgesetz –EnEfG\r\naa.\tUmsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\n\r\nDas Identifizieren von Endenergieeinsparmaßnahmen und die Veröffentlichung dieser stellt eine Dopplung mit den Pflichten aus dem Umweltmanagementsystem dar. Die EMAS-zertifizierten Bereiche sind bereits dazu verpflichtet, Endenergieeinsparpotenziale und den Umsetzungsstatus der Einsparmaßnahme zu veröffentlichen. Eine Bewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463 bedeutet einen Mehraufwand und erzeugt keinen Mehrwert.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nEine zusätzlich durch Auditor*innen zu prüfende Bewertung der Einsparmaßnahmen nach DIN EN 17463 ist in Frage zu stellen, da die Maßnahmen aktuell bereits auf Wirtschaftlichkeit und technische Realisierbarkeit untersucht werden. \r\n\r\n\r\n\r\nbb.\tMeldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Meldepflicht sämtlicher nicht von einem Schwellenwert ausgenommenen Abwärmepotenziale stellt einen erheblichen Mehraufwand dar. An den Erzeugungsanlagen müssen alle Abwärmequellen nach den im Gesetz und im offiziellen Merkblatt für die Plattform für Abwärme vorhandenen Regeln klassifiziert und bewertet werden. \r\nDie Identifikation der vorhandenen Abwärmequellen ist an großen Erzeugungsstandorten auf Grund der hohen verfahrenstechnischen Komplexität und der räumlichen Dimensionen mit erheblichem Aufwand verbunden. \r\nDie Klassifizierung erfolgt durch eine detaillierte Datenerhebung und -auswertung. Daraufhin erfolgt eine Differenzierung zwischen vermeidbaren und nicht-vermeidbaren Abwärmequellen. Die nicht vermeidbaren Abwärmequellen sind in der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen. Ziel ist es, eine Sichtbarkeit von Abwärmepotenzialen zu schaffen. Damit soll bspw. benachbarte Industriezentren ermöglicht werden in Kooperation mit den Erzeugern die Abwärme nutzbar zu machen. \r\nDie Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ist fraglich, da an den SWM-Standorten bereits Fernwärme bereitgestellt wird, die in der direkten Umgebung genutzt wird. Außerdem ist das nutzbare Temperaturniveau der Abwärmequellen zum Großteil zu gering, um es für eine effiziente Vorwärmung im Fernwärmesystem zu nutzen. \r\nZusätzlich ist die Nutzung der Abwärme aus einem Großteil der nicht vermeidbaren Abwärmequellen technisch und wirtschaftlich fraglich, da die Wärme technisch vom Erzeugungsstandort zum Abnehmenden transportiert werden muss. Eine entsprechende Infrastruktur hierfür ist nicht vorhanden, außer der existenten Fernwärme-Infrastruktur. Da räumliche Kapazitäten an den SWM-Erzeugungsstandorten knapp sind, ist eine zusätzliche Einbindung oder ein Bau von Infrastruktur ohne Einschränkung des operativen Betriebs nicht realistisch.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nSchwellenwerte (Temperaturniveaus, Energieinhalt etc.) von nutzbaren Abwärmequellen müssten für KWK-Anlagen erhöht werden, damit der Aufwand zur Identifikation relevanter Abwärmequellen an den komplexen Erzeugungsstandorten verringert wird. \r\nAußerdem muss darüber diskutiert werden, ob KWK-Anlagen, die nach dem Stand der Technik erbaut sind, von der Meldung der Abwärme ausgenommen werden.\r\n\r\n\r\ncc.\tIdentifikation von Abwärmepotentiale gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\r\n\r\nVerursachte Belastung \r\n\r\nBei Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Abwärmepotentiale ermittelt, erfasst und wesentliche Abwärmepotentiale in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden. Der Termin hierfür war der 01.01.2025. Der Stand ist jährlich zu aktualisieren. In dem BAFA Merkblatt: Plattform für die Abwärme zu den gesetzlichen Regelungen des § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist beschrieben, wie und welche Abwärmepotentiale zu erfassen sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Abwärmepotentiale identifiziert wurden (Übersicht) und diese Übersicht ist jährlich zu aktualisieren. Zugleich ist es möglich, die meisten Abwärmepotentiale als nicht wesentliche Abwärmepotentiale einzustufen. Bedeutet: hier wird für Unternehmen ein bürokratischer Aufwand erzeugt, eine Übersicht der Abwärmepotentiale zu führen, bei denen aufgrund der Einstufung keine Nutzungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nStreichung der Verpflichtung zur Ermittlung, Erfassung und Hinterlegung der Abwärmepotenziale > 7,5 GWh/a.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nc.\t44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV)\r\naa.\tJährliche Frist für Immissionsschutzmessungen an Netzersatzanlagen\r\nVerursachte Belastung:\r\nLaut Verordnung (44. BImSchV) ist eine jährliche Frist für Immissionsschutzmessungen an Netzersatzanlagen\r\naus mittelgroße Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt vorgegeben. Nun sind die bei den SWM eingesetzten Anlagen rein für den Notbetrieb gedacht, das heißt deren Laufleistung ist sehr gering und beschränkt sich in der Regel nur auf die regelmäßigen Probeläufe. Das bedeutet, dass Immissionen, welche durch die jährliche Überwachung verursacht werden, den gesamten jährlichen Immissionen nicht viel nachstehen. Der Aufwand und die externen Kosten (ca. 2500 € pro Anlage) sind damit sehr hoch im Vergleich zum Nutzen für die Umwelt. \r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDie jährliche Frist von einem Jahr sollte für Netzersatzanlagen, welche nur für den Notbetrieb gedacht sind, entfallen oder zumindest auf 3 Jahre erweitert werden, ohne dass dies gesondert beantragt werden muss.\r\n\r\n\r\n\r\nbb.\tAbschaffung von unverhältnismäßigen Regelungen für Notstromdiesel\r\nVerursachte Belastung:\r\nUnter die 44. BImSch fallende Notstromdiesel (Motoranlagen) werden in der Regel mit einer Feuerungswärmeleistung im Bereich von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW betrieben. Solche Notstromdieselmotoren werden in der Regel aber nicht mehr als 10 bis 20 Stunden (Probeläufe und regelmäßige Wartungen) pro Jahr insgesamt betrieben.\r\nFür die Schadstoffe Gesamtstaub und CO schreibt die 44. BImSchV für diese Anlagen eine jährliche Messung vor. Die jährlichen Messungen sind unter Berücksichtigung der niedrigen jährlichen Betriebsstunden aus Sicht der Betreiber unverhältnismäßig, zudem sind mit den Messungen unnötige Emissionen von Luftschadstoffen verbunden und nicht zuletzt verursachen die jährlichen Messungen auch zusätzliche Kosten. Etwaige Ausnahmeanträge von den derzeit bestehenden Regelungen sind mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden.\r\nDie einschlägigen Regelungen gem. Anhang III Teil 1 Nummer 1 MCP-Richtlinie sehen für solche Anlagen eine regelmäßige Messung lediglich alle drei Jahre zu. In Anlehnung an eine 1:1-Umsetzung sollen zumindest für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Zeitabstände für die Messungen auf drei Jahre ausgeweitet werden.\r\nZudem sind in § 19 Ableitbedingungen vorgeschrieben, die in der MCP-Richtlinie keine Entsprechung haben und insbesondere für bestehende Anlagen entweder aufwändige \tund kostenintensive, oftmals technisch nicht realisierbare Nachrüstungen erforderlich machen oder mit erheblichen Aufwand verbundene Ausnahmeanträge erfordern.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n§ 24 Abs. 1: Hinzufügen eines nachfolgenden 2. Satzes: \r\nAbweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Gesamtstaub alle drei Jahre zu\tmessen.\r\n \r\n§ 24 Abs. 4: Hinzufügen eines nachfolgenden 3. Satzes: \r\nAbweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen.\r\n \r\n§ 19 Abs. 2: Hinzufügen eines nachfolgenden 3. Satzes:\r\n \r\nDie Anforderungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019165","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/a3/645380/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280021.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, §11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG ...................................................................................................................... 5\r\nb. Energieeffizienzgesetz –EnEfG ........................................................................................ 5\r\naa. Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG ....................... 5\r\nbb. Meldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG ......................... 5\r\ncc. Identifikation von Abwärmepotentiale gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes ....................................................................................................... 6\r\nc. 44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV) .......................................................................................................................... 7\r\naa. Jährliche Frist für Immissionsschutzmessungen an Netzersatzanlagen .............. 7\r\nbb. Abschaffung von unverhältnismäßigen Regelungen für Notstromdiesel ............. 7\r\n\r\nWir begrüßen, dass die Umsetzung der europäischen Industrie-Emissionsrichtlinie 1:1 erfolgen soll. Im Zuge der nationalen Umsetzung der IED regen wir an, bestehende überbordende Berichtspflichten und Maßnahmen abzubauen.\r\nDazu schlagen wir folgende Punkte vor:\r\n1. § 10 Abs. 8a BImSchG, § 42 KrWG, § 43d KrWG\r\nDer Referentenentwurf sieht eine umfassende Veröffentlichungspflicht vor (§ 10 Abs. 8a BImSchG), die auch konsolidierte Fassungen von Nebenbestimmungen und nachträglichen Anordnungen umfasst. Dies kann bei komplexen Anlagen wie Heizkraftwerken mit Transformationsprojekten (z. B. Umstellung von Kohle auf Erdgas, Rückbau von Kohlesilos) zu erheblichen Verzögerungen führen. Die Veröffentlichungspflicht sollte sich daher auf Vorgänge beschränken, die bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern. Für rein interne Anpassungen besteht kein öffentliches Informationsinteresse, das die zusätzlichen Bürokratiekosten und die Verlangsamung der Transformation rechtfertigt.\r\nDie Pflicht zur Internetveröffentlichung von Genehmigungsunterlagen, nachträglichen Anordnungen, Überwachungsdaten und Rückführungskonzepten darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Genehmigungsbehörden und Betreiber führen. Insbesondere dürfen interne technische Anpassungen (z. B. Tekturen, Anzeigen, kleinere Änderungen) nicht unter die Veröffentlichungspflicht fallen, da dies die Verfahrensdauer verlängert und sensible Betriebsinformationen gefährdet.\r\nWir schlagen daher folgende Anpassung vor: § 10 Absatz 8a wird gestrichen. Alternativ: In § 10 Abs. 8a BImSchG ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: Die Pflicht zur Internetveröffentlichung nach Satz 1 Nummer 3 gilt nur für Genehmigungen, Änderungen und nachträgliche Anordnungen, die nach § 10 Absatz 3 bis 5 oder § 16 Absatz 2 eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfordern.\r\n2. § 29c BImSchG (Überwachung der Immissionskonzentration bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie) Zu § 29 c BImSchG neu schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n1) Wurden zur Sicherstellung (…) der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass der Immissionsbeitrag der Anlage quantifizierbare oder messbare mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.\r\n2) Gewährt die zuständige Behörde (…) im aufnehmenden Oberflächengewässer vorzunehmen. Steht auf Grundlage dieser Bewertung fest, dass die Abweichung zu einer relevanten Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage führt und diese Änderung des Immissionsbeitrags der Anlage quantifizierbare oder messbare mehr als nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe oder die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird\r\nBegründung: quantifizierbar ist heutzutage nahezu alles. Auch messbar ist heutzutage jede noch so minimale Abweichung.\r\n3. Sicherstellung der Netzstabilität in Krisenfällen – Anpassung von § 31m BImSchG\r\nDer Referentenentwurf zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie sieht in § 31m BImSchG vor, dass Anlagen in außergewöhnlichen Krisen- oder Katastrophenfällen für maximal drei Monate von BVT-Anforderungen abweichen dürfen – jedoch nur nach vorheriger behördlicher Genehmigung. Diese Regelung ist für planbare Krisen wie Gasmangellagen geeignet, aber nicht für unvorhersehbare, sekundenschnelle Netzkrisen, die eine sofortige Reaktion erfordern.\r\nBeispiel: Bei einem Kühlwasserengpass dürfen bestimmte Kraftwerksblöcke (z. B. GuD2) aktuell nicht betrieben werden, selbst wenn die Netzfrequenz kurz vor dem Zusammenbruch steht. Ein Blackout hätte gravierende Folgen für öffentliche Sicherheit, Wirtschaft und Versorgung.\r\nProblem\r\n•\r\nAntragspflicht und Wartezeit sind in akuten Netzkrisen nicht praktikabel.\r\n•\r\nDie bisherige Regelung verhindert den Einsatz von Reservekapazitäten in kritischen Situationen.\r\n•\r\nEs fehlt eine rechtssichere Grundlage für sofortiges Handeln bei drohendem Stromnetzzusammenbruch.\r\nForderung\r\nDie Regelung muss so angepasst werden, dass bei akuter Gefahr für die Netzstabilität sofortige Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung zulässig sind. Betreiber müssen in der Lage sein, Anlagen unverzüglich hochzufahren, wenn ein Zusammenbruch des Stromnetzes droht. Die Abweichung darf nicht auf einmalige Nutzung oder kurze Zeiträume beschränkt sein, sondern muss wiederholt und flexibel über die gesamte Lebensdauer der Anlage möglich sein. In § 31m BImSchG ist folgender Absatz anzufügen: Abweichend von Absatz 1 darf der Betreiber einer Anlage ohne vorherige Genehmigung von den Anforderungen nach § 7a Absatz 2 und § 48 Absatz 1a abweichen, wenn die Netzfrequenz im deutschen Stromnetz unter 49,8 Hz fällt oder ein gleichwertiger Indikator für eine akute Gefährdung der Netzstabilität vorliegt. Die Abweichung ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zulässige Dauer der Abweichung beträgt bis zu drei Monate je Krisenfall; die Möglichkeit kann während der gesamten Lebensdauer der Anlage wiederholt in Anspruch genommen werden.\r\n\r\n4. Weitere Vorschläge, die im Zuge der Umsetzung der IED angepasst werden sollten\r\na. Erhebung der laufenden Aufwendungen für den Umweltschutz, §11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 UStatG\r\nVerursachte Belastung:\r\nErhebungsaufwand der Daten\r\nVerbesserungsvorschlag: Wegfall der Erhebung durch das Statistische Bundesamt (DESTATIS)\r\nb. Energieeffizienzgesetz –EnEfG\r\naa. Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen, § 9 EnEfG\r\nVerursachte Belastung:\r\nDas Identifizieren von Endenergieeinsparmaßnahmen und die Veröffentlichung dieser stellt eine Dopplung mit den Pflichten aus dem Umweltmanagementsystem dar. Die EMAS-zertifizierten Bereiche sind bereits dazu verpflichtet, Endenergieeinsparpotenziale und den Umsetzungsstatus der Einsparmaßnahme zu veröffentlichen. Eine Bewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463 bedeutet einen Mehraufwand und erzeugt keinen Mehrwert.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nEine zusätzlich durch Auditor*innen zu prüfende Bewertung der Einsparmaßnahmen nach DIN EN 17463 ist in Frage zu stellen, da die Maßnahmen aktuell bereits auf Wirtschaftlichkeit und technische Realisierbarkeit untersucht werden.\r\nbb. Meldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Meldepflicht sämtlicher nicht von einem Schwellenwert ausgenommenen Abwärmepotenziale stellt einen erheblichen Mehraufwand dar. An den Erzeugungsanlagen müssen alle Abwärmequellen nach den im Gesetz und im offiziellen Merkblatt für die Plattform für Abwärme vorhandenen Regeln klassifiziert und bewertet werden.\r\nDie Identifikation der vorhandenen Abwärmequellen ist an großen Erzeugungsstandorten auf Grund der hohen verfahrenstechnischen Komplexität und der räumlichen Dimensionen mit erheblichem Aufwand verbunden.\r\nDie Klassifizierung erfolgt durch eine detaillierte Datenerhebung und -auswertung. Daraufhin erfolgt eine Differenzierung zwischen vermeidbaren und nicht-vermeidbaren Abwärmequellen. Die nicht vermeidbaren Abwärmequellen sind in der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen. Ziel ist es, eine Sichtbarkeit von Abwärmepotenzialen zu schaffen. Damit soll bspw. benachbarte Industriezentren ermöglicht werden in Kooperation mit den Erzeugern die Abwärme nutzbar zu machen.\r\nDie Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ist fraglich, da an den SWM-Standorten bereits Fernwärme bereitgestellt wird, die in der direkten Umgebung genutzt wird. Außerdem ist das nutzbare Temperaturniveau der Abwärmequellen zum Großteil zu gering, um es für eine effiziente Vorwärmung im Fernwärmesystem zu nutzen.\r\nZusätzlich ist die Nutzung der Abwärme aus einem Großteil der nicht vermeidbaren Abwärmequellen technisch und wirtschaftlich fraglich, da die Wärme technisch vom Erzeugungsstandort zum Abnehmenden transportiert werden muss. Eine entsprechende Infrastruktur hierfür ist nicht vorhanden, außer der existenten Fernwärme-Infrastruktur. Da räumliche Kapazitäten an den SWM-Erzeugungsstandorten knapp sind, ist eine zusätzliche Einbindung oder ein Bau von Infrastruktur ohne Einschränkung des operativen Betriebs nicht realistisch.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nSchwellenwerte (Temperaturniveaus, Energieinhalt etc.) von nutzbaren Abwärmequellen müssten für KWK-Anlagen erhöht werden, damit der Aufwand zur Identifikation relevanter Abwärmequellen an den komplexen Erzeugungsstandorten verringert wird. Außerdem muss darüber diskutiert werden, ob KWK-Anlagen, die nach dem Stand der Technik erbaut sind, von der Meldung der Abwärme ausgenommen werden.\r\ncc. Identifikation von Abwärmepotentiale gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\r\nVerursachte Belastung\r\nBei Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Abwärmepotentiale ermittelt, erfasst und wesentliche Abwärmepotentiale in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden. Der Termin hierfür war der 01.01.2025. Der Stand ist jährlich zu aktualisieren. In dem BAFA Merkblatt: Plattform für die Abwärme zu den gesetzlichen Regelungen des § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist beschrieben, wie und welche Abwärmepotentiale zu erfassen sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Abwärmepotentiale identifiziert wurden (Übersicht) und diese Übersicht ist jährlich zu aktualisieren. Zugleich ist es möglich, die meisten Abwärmepotentiale als nicht wesentliche Abwärmepotentiale einzustufen. Bedeutet: hier wird für Unternehmen ein bürokratischer Aufwand erzeugt, eine Übersicht der Abwärmepotentiale zu führen, bei denen aufgrund der Einstufung keine Nutzungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nStreichung der Verpflichtung zur Ermittlung, Erfassung und Hinterlegung der Abwärmepotenziale > 7,5 GWh/a.\r\nc. 44. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV)\r\naa. Jährliche Frist für Immissionsschutzmessungen an Netzersatzanlagen\r\nVerursachte Belastung:\r\nLaut Verordnung (44. BImSchV) ist eine jährliche Frist für Immissionsschutzmessungen an Netzersatzanlagen\r\naus mittelgroße Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt vorgegeben. Nun sind die bei den SWM eingesetzten Anlagen rein für den Notbetrieb gedacht, das heißt deren Laufleistung ist sehr gering und beschränkt sich in der Regel nur auf die regelmäßigen Probeläufe. Das bedeutet, dass Immissionen, welche durch die jährliche Überwachung verursacht werden, den gesamten jährlichen Immissionen nicht viel nachstehen. Der Aufwand und die externen Kosten (ca. 2500 € pro Anlage) sind damit sehr hoch im Vergleich zum Nutzen für die Umwelt.\r\nVerbesserungsvorschlag: Die jährliche Frist von einem Jahr sollte für Netzersatzanlagen, welche nur für den Notbetrieb gedacht sind, entfallen oder zumindest auf 3 Jahre erweitert werden, ohne dass dies gesondert beantragt werden muss.\r\nbb. Abschaffung von unverhältnismäßigen Regelungen für Notstromdiesel\r\nVerursachte Belastung:\r\nUnter die 44. BImSch fallende Notstromdiesel (Motoranlagen) werden in der Regel mit einer Feuerungswärmeleistung im Bereich von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW betrieben. Solche Notstromdieselmotoren werden in der Regel aber nicht mehr als 10 bis 20 Stunden (Probeläufe und regelmäßige Wartungen) pro Jahr insgesamt betrieben.\r\nFür die Schadstoffe Gesamtstaub und CO schreibt die 44. BImSchV für diese Anlagen eine jährliche Messung vor. Die jährlichen Messungen sind unter Berücksichtigung der niedrigen jährlichen Betriebsstunden aus Sicht der Betreiber unverhältnismäßig, zudem sind mit den Messungen unnötige Emissionen von Luftschadstoffen verbunden und nicht zuletzt verursachen die jährlichen Messungen auch zusätzliche Kosten. Etwaige Ausnahmeanträge von den derzeit bestehenden Regelungen sind mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden.\r\n\r\nDie einschlägigen Regelungen gem. Anhang III Teil 1 Nummer 1 MCP-Richtlinie sehen für solche Anlagen eine regelmäßige Messung lediglich alle drei Jahre zu. In Anlehnung an eine 1:1-Umsetzung sollen zumindest für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Zeitabstände für die Messungen auf drei Jahre ausgeweitet werden.\r\nZudem sind in § 19 Ableitbedingungen vorgeschrieben, die in der MCP-Richtlinie keine Entsprechung haben und insbesondere für bestehende Anlagen entweder aufwändige und kostenintensive, oftmals technisch nicht realisierbare Nachrüstungen erforderlich machen oder mit erheblichen Aufwand verbundene Ausnahmeanträge erfordern.\r\nVerbesserungsvorschlag: § 24 Abs. 1: Hinzufügen eines nachfolgenden 2. Satzes: Abweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Gesamtstaub alle drei Jahre zu messen. § 24 Abs. 4: Hinzufügen eines nachfolgenden 3. Satzes: Abweichend von Satz 1 sind bei Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu messen. § 19 Abs. 2: Hinzufügen eines nachfolgenden 3. Satzes: Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die weniger als 300 Stunden pro Jahr betrieben werden oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen.\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019335","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Standortförderungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/3c/608101/Stellungnahme-Gutachten-SG2508290009.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\nVorschläge der Stadtwerke München GmbH zum Standortförderungsgesetz\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\n \r\nInhalt\r\n1.\tSteuerrechtliche Themen\t4\r\na.\t§ 87a AO, Einführung einer einheitlichen Kommunikationsplattform mit Steuerbehörden\t4\r\nb.\t§ 87a AO (u. a.), Elektronische Kommunikation mit den Steuerbehörden als Standardmodell\t5\r\nc.\t§ 157 AO, Elektronische Steuerbescheide und Feststellungsbescheide mit maschinenlesbaren Datensätzen ergänzen\t6\r\n2.\tAnpassungsbedarf im Energiefinanzierungsgesetz, EnFG\t6\r\na.\t§ 22ff. EnFG\t6\r\nb.\tAbschaffung der Nachweispflicht von privilegierungsfähigen Strommengen bei Schienenbahnen, § 37 EnFG\t6\r\nc.\tPrivilegierung sämtlicher Strommengen der Bahnhofskette anhand der besonderen Ausgleichsregelung, § 37 EnFG\t7\r\nd.\tVerzicht auf eichrechtskonforme Unterzählungen und Akzeptanz herkömmlicher Messung bei Unterzählungen, § 37 EnFG/§46 EnFG\t8\r\ne.\tWiederkehrende Antragstellung nach einmaliger Verbescheidung der Privilegierungsfähigkeit bei Weiterbetrieb der Schienenbahn, § 37 EnFG\t9\r\nf.\tAbschaffung des De-Minimis Vorbehaltes bei der Besonderen Ausgleichsregelung für E-Busse, § 38 EnFG\t9\r\n3.\tAnpassungen im Einkommenssteuergesetz zur Bekämpfung des Fachkräftemangels\t10\r\nIII.\tErgänzende Vorschläge für die Diskussion auf europäischer Ebene\t11\r\n1.\tBasel III Anforderungen\t                                                                                      11\r\n2.\tTaxonomie-Verordnung, (EU) 2020/852\t                                                               12\r\na.\tOPEX KPI\t12\r\nb.\tEinführung einer Wesentlichkeitsgrenze\t13\r\n3.\tCRR III (\"Capital Requirements Regulation III\"), Artikel 501a CRR\t                 14\r\na.\tInfrastrukturfaktor, der die Eigenkapitalunterlegung der Banken um 25% vermindert, gilt nur für Projektfinanzierungen\t14\r\n4.\tIAS Verordnung, EU 1606/2002\t                                                                          14\r\na.\tEmission von Anleihen von kommunalen Unternehmen auf einem geregelten Markt, Artikel 4\t14\r\n\r\n\r\n \r\nLangfristige Investitionen in Infrastrukturen und Technologien erfordern passende Finanzierungsstrategien, die auf Stabilität und Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Daher begrüßen wir die Vorlage des Standortfördergesetzes, um steuerliche Impulse für Investitionen zu setzen und die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern.\r\nZum Referentenentwurf haben wir folgende Anmerkungen:\r\n\r\nI.\tAllgemeine Rahmenbedingungen\r\na.\tVerbesserung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeschaffung\r\n\r\nDer immense Finanzierungsbedarf der Wärmewende wird zu einem Anstieg der Verschuldung bei vielen Stadtwerken führen und damit den Zugang zu günstigen Finanzierungsmöglichkeiten im Verlauf der Transformation erschweren. Um dem entgegenzuwirken, müssen die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadtwerke gestärkt werden. Die Bereitstellung von Kapital zu möglichst günstigen Konditionen erfordert verbesserte Rahmenbedingungen, die privates Kapital anziehen. Wichtig ist hierbei, die Eigenkapitalquote der Unternehmen zu stärken, um die Bilanzsituation zu verbessern, die Bonitätseinschätzung für die Aufnahme von Fremdkapital zu optimieren und die Finanzierungskosten zu senken. Neben Eigenkapitalbeteiligungen der Anteilseigner sind klassische und innovative Finanzierungsinstrumente notwendig, um privaten Investoren attraktive Investmentmöglichkeiten zu bieten. \r\nDie Taxonomie ist hier ein Instrument, um Kapitalströme in nachhaltige Tätigkeiten zu leiten, um somit die ambitionierten Ziele aus dem Europäischen Green Deal und den nationalen Zielen zu erreichen. Die Taxonomie muss aber deutlich vereinfacht werden, Berichtsplichten abgeschafft und alle erneuerbaren Energien gleichgestellt werden (insbesondere unterschiedliche Bewertung des Beitrags zum Klimaschutz: Solar- und Windstromerzeugung sind ohne Einschränkungen das Kriterium, Wasserkraft zur Stromerzeugung und Geothermieanlagen zur Wärmeerzeugung nicht). Zudem müssen die Kreditbedingungen für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten künftig tatsächlich bessere Konditionen haben als nicht nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten.\r\nDie Grundlagen für erfolgreiche Investitionen müssen allgemein verbessert werden, indem beispielsweise Eigenkapitalanforderungen angepasst, die Zusammensetzung der Green Asset Ratio in der EU-Taxonomie berücksichtigt und steuerliche Anreize geschaffen werden. Wichtig sind hierbei geringere EK-Unterlegung für Kredite für kommunalnahe Unternehmen bzw. Stadtwerke sowie Garantien, bzw. Sicherheiten des Bundes vor allem für große Infrastrukturfinanzierungen mit massiv steigenden Leverages. \r\nDies schafft Werte sowohl für die investierenden Unternehmen als auch für die privaten Anleger.\r\n\r\nb.\tStaatliche Unterstützung und Risikominimierung\r\n\r\nZur Risikominimierung für Investoren ist eine finanzielle Absicherung durch staatliche Garantien und Bürgschaften sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene notwendig. Dies ist besonders bedeutend in Situationen, in denen die Risikoabschätzung aufgrund nicht funktionierender Märkte schwierig ist. Ein nicht abschätzbares Risiko führt oft dazu, dass private Investoren zögerlich bleiben und Investitionen ausbleiben. In solchen Fällen kann ein speziell eingerichteter Energiewendefonds, insbesondere für die Wärmewende, als unterstützendes Instrument fungieren. Ein solcher Fonds könnte Unternehmen bei ihren Investitionen helfen und gleichzeitig privates Kapital mobilisieren.\r\nDurch kluge Steuerung und Organisation von Finanzierungen kann die Energiewende nicht nur kosteneffizient umgesetzt werden, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands leisten.\r\n\r\nc.\tLangfristige Finanzierung für langfristige Anlagegüter\r\n\r\nEin zentrales Prinzip bei der Finanzierung der Energie- und Wärmewende ist die Übereinstimmung von Finanzierungs- und Nutzungsdauer der Investitionen. Langfristige Anlagegüter sollten dementsprechend langfristig finanziert werden, um eine finanzielle Balance und Planbarkeit zu gewährleisten. Gegenwärtig sind Finanzierungsangebote von Banken oft auf maximal zehn Jahre begrenzt. Dies entspricht allerdings nicht den Bedürfnissen bei der Finanzierung von Infrastrukturprojekten, die oft über Jahrzehnte genutzt werden.\r\nEs ist unerlässlich, Hindernisse in der Regulierung von Banken und Versicherungen, die der langfristigen Kreditvergabe im Wege stehen, abzubauen. Dazu müssten die Basel-Regulierungen und deren Umsetzung durch die Bankaufsichtsbehörden in Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Energiewende evaluiert werden.\r\n\r\nII.\tNotwendige Anpassungen im Standortförderungsgesetz\r\n1.\tSteuerrechtliche Themen\r\na.\t§ 87a AO, Einführung einer einheitlichen Kommunikationsplattform mit Steuerbehörden\r\nVerursachte Belastung:\r\nErfreulicherweise verfügen fast alle deutschen Steuerbehörden über Möglichkeiten, den Steuerpflichtigen digitale Kommunikationswege zu eröffnen. Problematisch ist jedoch, dass diese Kommunikationswege nicht in einer einheitlichen Kommunikationsplattform gebündelt sind, sondern dezentral von den verschiedenen Steuerbehörden geführt werden. Nachfolgend werden exemplarisch verschiedene steuerliche Anliegen ihren sachlich zuständigen Steuerbehörden und deren Online-Portale zugeordnet:\r\n-\tSteuerliche Erfassung einer neuen Körperschaft: Finanzamt per elster.de\r\n-\tAntrag auf Freistellung vom Kapitalertragssteuerabzug (§ 50c Abs. 2 EStG): Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per online.portal.bzst.de\r\n-\tÜberprüfung von GewSt-Vorauszahlungen: Realsteueramt der Kommune (meist keine digitale Plattform vorhanden)\r\n-\tEinfuhr-/Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern: Hauptzollamt per Zoll-Portal oder Webanwendung\r\n\r\nAuf Seiten der Steuerpflichtigen entstehen folgende Belastungen:\r\n-\tErmittlung der sachlich zuständigen Behörde\r\n-\tFür alle Online-Anwendungen ist immer ein separater Anmeldeprozess zu erledigen\r\n-\tAufbau der verschiedenen Online-Portale ist unterschiedlich und erfordert daher eine Einarbeitung\r\n\r\nAuch auf Seiten der Behörden entstehen nicht unerhebliche Aufwendungen zur Bearbeitung von Anfragen, für welche die empfangende Behörde eigentlich nicht zuständig ist.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nEs ist eine zentrale Plattform zu erstellen bzw. bereits bestehende Anwendungen zu erweitern und mit folgenden Funktionalitäten auszustatten:\r\nAnfragefunktion für Steuerpflichtige mit Pflichtfeldern zur Kategorisierung, sodass eine möglichst automatisierte Weiterleitung an die zuständige Behörde und Abteilung erfolgen kann\r\n„Chat“-Funktion mit den Steuerbehörden, um bspw. Rückfragen zu einer Steuererklärung zu beantworten\r\n\r\nGesetzliche Änderungen sind u. E. nicht erforderlich. Die rechtliche Grundlage für eine Plattform zum elektronischen Datenaustausch existiert mit § 87a AO bereits.\r\n\r\n\r\nb.\t§ 87a AO (u. a.), Elektronische Kommunikation mit den Steuerbehörden als Standardmodell\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Kommunikation von Steuerbehörden zu den Steuerpflichtigen kann grundsätzlich über die nachfolgenden Wege erfolgen:\r\n\r\n-\tTelefon\r\n-\tBrief\r\n-\tFax\r\n-\tElektronisch\r\n\r\nDies führt zu dem Problem, dass Steuerpflichtige stets alle Kommunikationskanäle im Blick haben und erhöhte Verwaltungsaufwendungen leisten müssen.\r\nAus Gründen des Bürokratieabbaus, der besseren Dokumentation für Steuerpflichtige und Steuerbehörden sowie der Steuervereinfachung sollte ein Kommunikationskanal für sämtliche Vorgänge (Anträge, Rückfragen von Steuerbehörden, Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte) als Standardmodell festgelegt werden.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDer elektronische Datenaustausch soll zum Standardmodell für die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden werden.\r\n\r\nGesetzlich sollte die bisherige Zustimmungsregelung zu einer Widerspruchslösung für elektronischen Datenaustausch verändert werden.\r\n\r\n§ 87a Abs. 1 S. 1 AO sollte von „Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.“ zu „Die Übermittlung von Dokumenten soll elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger nicht widerspricht.“ verändert werden.\r\nZudem müssten auch die amtsinternen Richtlinien insoweit verändert werden, als eine andere als die elektronische Kommunikation erst erfolgen soll, wenn auf die elektronische Kontaktaufnahme nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Rückmeldung des Steuerpflichtigen erfolgt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nc.\t§ 157 AO, Elektronische Steuerbescheide und Feststellungsbescheide mit maschinenlesbaren Datensätzen ergänzen\r\nVerursachte Belastung:\r\nUnternehmen unterliegen einer Vielzahl an Steuerarten. Für die Festsetzung der jeweiligen Steuerschuld ist ein Steuerbescheid von einer Steuerbehörde zu erlassen. Steuerbescheide können schriftlich oder elektronisch erteilt werden.\r\nBei Eingang eines Steuerbescheids können die darin enthaltenen Werte nicht automatisiert verarbeitet werden. Dies hat zur Folge, dass Buchungssätze, die aus dem Steuerbescheid resultieren, stets manuell verarbeitet werden müssen.\r\nZudem verfügen Steuerpflichtige, die den Steuerbehörden kein Lastschriftmandat erteilen wollen, über keine Möglichkeit, die Überweisungsdaten auf sicherem Weg automatisiert in den elektronischen Überweisungsträger zu übertragen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nUm eine weitere Digitalisierung der Buchhaltung und der Zahlungsprozesse zu ermöglichen, ist es notwendig, dass elektronische Steuerbescheide mit maschinenlesbaren Datensätzen ausgestattet werden. Der Datensatz kann bspw. ähnlich einer e-Rechnung im Zugferd-Format, mit einer XML-Datei ergänzt werden.\r\n\r\nUmsetzung durch eine entsprechende Erweiterung des § 157 AO.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tAnpassungsbedarf im Energiefinanzierungsgesetz, EnFG\r\na.\t§ 22ff. EnFG\r\n\r\nIn §22f.f EnFG wird geregelt, dass für einige Stromanwendungen die Umlagen (KWKG und Offshore-Netzumlage) auf Null reduziert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Wärmepumpen durch das EnFG von den Umlagen befreit werden, Geothermieanlagen jedoch nicht. Wir schlagen daher eine entsprechende Ergänzung vor.\r\n\r\n§ 24 neu EnFG: Umlageerhebung bei Geothermieanlagen\r\n\r\nDer Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer Geothermieanlage verbraucht wird, wenn die Geothermieanlage über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tAbschaffung der Nachweispflicht von privilegierungsfähigen Strommengen bei Schienenbahnen, § 37 EnFG\r\nVerursachte Belastung:\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von Schienenbahnen berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 10% zu begrenzen. Um dieses Recht zu erhalten, muss in einer jährlichen Antragstellung nachgewiesen werden, dass im vorangegangenen Jahr Verbräuche von mindestens 1 Gigawattstunde stattgefunden haben. Das Nachweisverfahren über das Portal der BaFa ist aufwändig für den Antragsteller (und auf Basis der langen Bearbeitungsdauern auch für die prüfende Behörde) und mit Kosten in Höhe von mehreren tausend bis 10 tausend Euro verbunden.\r\nZudem müssen Stromrechnungen, Lieferverträge und eine Vielzahl weiterer Unterlagen bereitgestellt werden.\r\nAufgrund des (in absoluten Zahlen) hohen Stromverbrauchs von Schienenbahnen, hat der Nachweis im Kontext der Schienenbahnen keinen Mehrwert, da für gewöhnlich jede Schienenbahn über diesen Grenzwert kommen sollte. Für die kontrollierende Behörde oder den Netzbetreiber als „Zahler“ der Privilegierung, ergibt sich ebenfalls kein Mehrwert dadurch, da nicht die Gesamtsumme der privilegierungsfähigen Strommengen festgestellt wird, sondern lediglich die grundsätzliche Fähigkeit zur Privilegierung.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nAbschaffung der Mindestmengen an privilegierungsfähigem Strom für Schienenbahnen nach §37 EnFG und der dadurch notwendigen Nachweispflicht, sowie automatische Privilegierung von Schienenbahnen:\r\n\r\n§ 37 Schienenbahnen\r\n\r\n(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.\r\n(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.\r\n\r\n\r\n\r\nc.\tPrivilegierung sämtlicher Strommengen der Bahnhofskette anhand der besonderen Ausgleichsregelung, § 37 EnFG\r\nVerursachte Belastung:\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von Schienenbahnen berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 10% zu begrenzen. Die Privilegierung erfolgt durch den Netzbetreiber auf Basis einer Meldung von privilegierungsfähigen Verbrauchsmengen durch den Endverbraucher.\r\nDa (insbesondere bei älteren Schieneninfrastrukturen) in der Regel eine Vielzahl von Verbrauchsstellen (Zugsicherungstechnik, Beleuchtung, Fahrtreppen, Aufzüge, Lüftungsanlagen) an den Versorgungsketten der Bahnhöfe hängen, müssen die privilegierungsfähigen Mengen durch eine aufwendige Abgrenzung, welche auch nur durch regelmäßigen Austausch und Eichung der verbauten Zähler möglich ist, ermittelt werden. Dadurch entstehen hohe Kosten und Personalaufwände, die ausschließlich für den Nachweis der Privilegierungsfähigkeit anfallen.\r\nDa die durch die Schienenbahnen verbrauchten Strommengen den mit Abstand größten Anteil der Gesamtverbrauchsmenge ausmachen, könnte mit Pauschal festgelegten Abschlägen oder einem gänzlichen Wegfall der Drittmengenermittlung eine erhebliche Erleichterung hergestellt werden, ohne gleichzeitig die gesamten Entlastungssummen zu sehr steigen zu lassen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nAbschaffung der Mindestmengen an privilegierungsfähigem Strom für Schienenbahnen nach §37 EnFG und der dadurch notwendigen Nachweispflicht, sowie automatische Privilegierung von Schienenbahnen:\r\n\r\n§ 37 Schienenbahnen\r\n(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent, Sofern mindestens 50% der Abnahmebezogenen Strommenge als Traktionsstrom der Schienenfahrzeuge verwendet wird.\r\n\r\n\r\n\r\nd.\tVerzicht auf eichrechtskonforme Unterzählungen und Akzeptanz herkömmlicher Messung bei Unterzählungen, § 37 EnFG/§46 EnFG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von Schienenbahnen berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 10% zu begrenzen. Um dieses Recht zu erhalten, muss in einer jährlichen Antragstellung nachgewiesen werden, dass im vorangegangenen Jahr Verbräuche von mindestens 1 Gigawattstunde stattgefunden haben. \r\nHierfür sind eichrechtskonforme Messungen nötig, was bedingt, dass regelmäßig auch die Unterzähler getauscht werden müssen, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Da über diese Zähler keine regulären Verbrauchsmengen für die Abrechnung erfasst werden, wäre hier eine Zählung über nicht eichrechtskonforme Zähler mit geringerem Anschaffungspreis und lockereren Wartungszyklen ebenso anwendbar.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nAbschaffung der Mindestmengen an privilegierungsfähigem Strom für Schienenbahnen nach §37 EnFG und der dadurch notwendigen Nachweispflicht, sowie automatische Privilegierung von Schienenbahnen:\r\n\r\n§ 46 Messung und Schätzung\r\n\r\n(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.\r\n\r\n\r\n\r\ne.\tWiederkehrende Antragstellung nach einmaliger Verbescheidung der Privilegierungsfähigkeit bei Weiterbetrieb der Schienenbahn, § 37 EnFG\r\nVerursachte Belastung:\r\nNach einmaliger Bescheidung der Privilegierungsfähigkeit hat eine erneute Antragstellung bei Weiterbetrieb der Schienenbahn, was über einfache Bestätigung durch Bevollmächtigte des Unternehmens bestätigt werden könnte, keinen Mehrwert für Prüfbehörde oder Antragsteller.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nVerzicht auf wiederkehrende Antragstellung nach einmaliger Verbescheidung der Privilegierungsfähigkeit bei Weiterbetrieb der Schienenbahn.\r\n\r\n\r\nf.\tAbschaffung des De-Minimis Vorbehaltes bei der Besonderen Ausgleichsregelung für E-Busse, § 38 EnFG\r\nVerursachte Belastung:\r\nAuf Basis einer Antragstellung bei der BaFa und einer Istmeldung bei dem Netzbetreiber sind Betreiber von E-Bussen im Linienverkehr durch die besondere Ausgleichsregelung berechtigt die Zahlung von Energieumlagen (§19StromNEV, KWKG, Offshore) auf 20% zu begrenzen. Anders als bei §37, welcher eine Begrenzung für Schienenbahnen vorsieht hat der §38 einen De-Minimis Vorbehalt, welcher die Aufgrund einer fehlenden Europarechtlichen Prüfung besteht. Dadurch ist die Privilegierung in einem rollierenden 3 Jahres-Zeitraum auf 200.000 EUR beschränkt und erfordert eine besondere Dokumentation und Kommunikation in der Beihilfentransparenzdatenbank der EU. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\n\r\nAbschaffung De-Minimis Vorbehalt im §38 EnFG:\r\n\r\n§ 38 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr \r\n\r\n(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden. \r\n§ 39 BNatSchG:\r\n\r\n\r\n\r\n3.\tAnpassungen im Einkommenssteuergesetz zur Bekämpfung des Fachkräftemangels \r\n\r\nÄnderungen Einkommensteuergesetz\r\n\r\n§ 3b EStG\r\nUm die Attraktivität von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu steigern, sollte die Wertgrenze von EUR 50 in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG erhöht werden. Vgl. auch § 1 SVEV\r\n\r\n\r\n§ 7b EStG\r\n\r\n§ 7b EStG sollte dahingehend angepasst werden, dass diese Regelung nicht nur auf private Investoren zielt, sondern ebenso auf Unternehmen, die Werkswohnungen bauen. \r\nDazu kann der zeitliche Anwendungsbereich erweitert werden, als auch die Grenzen i.S.d. § 7b Abs. 2 EstG erhöht werden. Die Regelung § 7b Abs. 5 EstG sollte so angepasst werden, dass die De-minimis-Regelung erweitert wird, indem die Höchstgrenze von EUR 200.000 hochgesetzt wird. \r\n\r\n\r\n\r\n§ 7g EstG\r\n\r\nUm erhöhte Sonderabschreibungen zu ermöglichen, sollte § 7g EstG erweitert werden, indem diese gesetzliche Regelung auf Werkswohnung bei größeren Betrieben erweitert wird.\r\n\r\n\r\n§ 8 EstG\r\n\r\n§ 8 Abs. 2 S. 12 EstG sollte dahingehend geändert werden, dass der Maßstab der Höhe des Entgelts von zwei Drittel der ortsüblichen Miete erhöht wird. Ziel ist, den zu versteuernden geldwerten Vorteil zu minimieren. \r\n\r\n\r\n§ 21 EstG\r\n\r\n§ 21 Abs. 2 EstG ist dahingehend zu ändern, dass bei einer verbilligten Überlassung von Werkswohnungen die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu unterlassen ist. Die Überlassung von Werkswohnungen erfolgt immer in Gänze entgeltlich; damit sollte der volle Abzug der Aufwendungen für die Werkswohnungen geltend gemacht werden können. \r\n\r\n\r\nÄnderungen Sozialversicherungsentgeltverordnung\r\n\r\n§ 1 SVEV\r\n\r\n§ 3b Abs. 2 EStG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sollte geändert werden, dass die Wertgrenze in § 3b EStG und § 1 SVEV einheitlich gestaltet wird und Unternehmer sowie Beschäftigte nicht mit weiteren/höheren Sozialabgaben belastet werden. Im Zuge dessen sollten die im § 3b beschriebenen Zuschlagssätze erhöht werden.\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tErgänzende Vorschläge für die Diskussion auf europäischer Ebene\r\n1.\tBasel III Anforderungen\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer sog. Capital Output Floor ist Teil der Basel-III-Reformen, die von dem Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) festgelegt wurden. Ziel dieses Instruments ist es, Mindeststandards für die Kapitalausstattung von Banken zu gewährleisten, um die Stabilität des globalen Finanzsystems zu fördern.\r\n\r\nGrundlegend dient der Capital Output Floor dazu, sicherzustellen, dass Banken nicht weniger Kapital halten als ein bestimmter Prozentsatz (der \"Floor\") des Kapitals, das sie halten müssten, wenn sie einfach die allgemein definierten Standardansätze anstelle ihrer eigenen internen Modelle zur Berechnung der Risikogewichtung verwenden würden. Dies soll verhindern, dass Banken durch zu optimistische Bewertungen ihrer Risiken und entsprechend zu niedrige Kapitalhaltung anfällig für finanzielle Schocks werden.\r\nDer Capital Output Floor führt bei den Banken zu einer Mindest-Eigenkapital-Unterlegung für ein größeres Portfolio. Das bedeutet, die RWA-Unterlegung (RWA = EK-Unterlegung durch Banken für ausgereichte Kredite und andere Risiken) wird für ein Portfolio und nicht individuell für die SWM als das Maximum von Standardansatz und Internal-Rating-Based Ansatz ermittelt. \r\n\r\nDies ist für Unternehmen guter Bonität, wie viele Stadtwerke, nachteilig, da das gute Rating nicht mehr greift und insgesamt die RWA-Belastung steigt. \r\nDie Banken geben die höhere RWA-Belastung an die Kreditnehmer weiter, indem sie die Marge erhöhen. \r\n\r\nDiese Änderung in der Bankenregulierung mag Vorteile für die Stabilität des Finanzsektors bieten, führt aber auch dazu, dass bonitätsstarke Unternehmen aufgrund der höheren Fremdkapitalkosten weniger investieren können. Das widerspricht dem Ziel, dass privates Kapital für Investitionen in Infrastruktur mobilisiert werden soll.\r\n\r\nDer Capital Output Floor wird tendenziell dazu führen, dass sich bonitätsstarke Unternehmen nicht mehr bei europäischen Banken finanzieren werden, sondern bei Banken/Investoren aus Ländern ohne Capital Output Floor. Damit verbleiben den europäischen Banken die schlechteren Risiken („adverse selection“). Somit ist der Capital Output Floor gut gemeint, aber schlecht gemacht, d.h. trägt zu tendenziell höheren Risiken im europäischen Bankensystem bei.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nWir schlagen drei alternative Ansätze vor:\r\n\r\n•\tEine Möglichkeit wäre, den Capital Output Floor für Infrastruktur- / taxonomie-konforme Finanzierungen anzupassen im Sinne einer Absenkung der RWA-Anforderungen. \r\n\r\n•\tAlternativ könnten kommunale Unternehmen als Public Sector Entities eingestuft werden mit entsprechend niedrigeren EK-Anforderungen im Standardansatz (bankenregulatorisch bzw. bzgl. RWA-Unterlegung).\r\n\r\n•\tAls dritte Möglichkeit ergibt sich die Verwendung von Bundesbank-Ratings / bzw. die Einstufung als notenbankfähig für die Festlegung der RWA im Standardansatz: Die Bundesbank prüft die Notenbankfähigkeit vieler Unternehmen anhand der veröffentlichten Jahresabschlüsse. Für die Unternehmen, denen eine Notenbankfähigkeit durch die Bundesbank bestätigt wird, könnten die RWA-Belastungen automatisch herabgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist unabhängig von der subjektiven Einstufung der Bonität durch die kreditgebenden Banken und führt zu keinem zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen, da die Bundesbank-Einstufung schon heute für die meisten großen, bonitätsstarken Unternehmen vorliegt.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tTaxonomie-Verordnung, (EU) 2020/852\r\na.\tOPEX KPI\r\nVerursachte Belastung:\r\nDer OPEX KPI erzeugt aufgrund der von vom finanziellen ReWe abweichenden Definition den höchsten Aufwand bei der Ermittlung, da er nicht aus der GuV-Kontenstruktur ableitbar ist. Zudem ist er ohne sinnvolle Aussagekraft: Wer mehr OPEX für eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ausweist, ist nicht nachhaltiger, sondern ineffizienter.\r\nEs ist positiv, dass die EU-Kommission im Entwurf des delegierten Rechtsaktes anerkennt, dass Informationen zu Betriebsausgaben von signifikant geringerer Entscheidungsrelevanz im Vergleich zu den anderen zwei KPIs sind. Dennoch erzeugt die derzeitige Offenlegungspflicht einen hohen administrativen Aufwand in den Unternehmen. \r\nVor diesem Hintergrund sind die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungen für eine spürbare Erleichterung aller berichtspflichtigen Unternehmen nicht ausreichend. Viele Unternehmen der Energiewirtschaft werden die 25%-Schwelle entweder bereits heute oder in Zukunft überschreiten. Angesichts der Anerkennung der niedrigen Relevanz des Opex-KPI ist es nicht verständlich, weshalb Unternehmen mit einer hohen Quote an taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zusätzliche Offenlegungspflichten auferlegt bekommen. Es sollte vermieden werden, eine absolut unaussagekräftige Kennzahl mit höchsten Aufwand ermittelt zu müssen.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nVerzicht auf den OPEX KPI.\r\n\r\nDie Opex-Berichterstattung sollte ausschließlich freiwillig sein, ohne weitere zusätzliche Anforderungen. Sofern dazu Anpassungen in Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung erforderlich sind, sollte diese im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Omnibus-Paket vorgenommen werden. \r\n\r\nUmsetzung: Verordnung (EU) 2020/852, Anhang I, 1.1.3.\r\n\r\n\r\n\r\nb.\tEinführung einer Wesentlichkeitsgrenze\r\nVerursachte Belastung:\r\nDurch das Fehlen einer Wesentlichkeitsgrenze für zu bewertende und zu berichtende Wirtschaftstätigkeiten vervielfacht sich der Bewertungs- und Ermittlungsaufwand. Typischerweise entfallen auf wenige (<10) Kerntätigkeiten der Großteil (>80%) der Investitionen, OPEX und Umsätze. Durch die geforderte vollständige Überleitung auf die Kennzahlen des finanziellen Rechnungswesens müssen aktuelle jedoch auch kleinste Wirtschaftstätigkeiten nach der Taxonomie bewertet und die dazugehörigen Umsatz-, OPEX- und CAPEX KPI ermittelt werden.\r\nDie Einführung eines Wesentlichkeitsvorbehalt für die Taxonomie-Offenlegungspflichten -wie im Omnibus-Entwurf vorgeschlagen-, angelehnt an die bereits bestehenden Wesentlichkeitsprüfung in der CSRD, erachten wir für sehr sinnvoll, um spürbare Erleichterungen für berichtspflichtige Unternehmen zu erzielen und gleichzeitig die Qualität der veröffentlichten Informationen zu erhöhen, da nur noch zu tatsächlich wesentlichen Informationen berichtet wird. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nAus unserer Sicht ist eine Klarstellung erforderlich, dass der 10%-Schwellenwert für jede Wirtschaftstätigkeit (bspw. Stromerzeugung aus Windkraft) einzeln gilt und nicht kumulativ über alle taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens. Andernfalls würde der Nutzen der Wesentlichkeitsschwelle in Teilen konterkariert, da die Summe einer Vielzahl unterschiedlicher und an sich nicht finanziell wesentlicher Wirtschaftstätigkeiten die kumulative Überschreitung des Schwellenwerts zur Folge haben könnte. Dies könnte insbesondere Unternehmen mit einem breiten Portfolio, wie u. a. Stadtwerke, besonders benachteiligen. \r\nAuch sollte der Schwellenwert sich nicht als Anteil an den taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten orientieren, sondern als Anteil an Gesamtumsatz und Gesamtinvestitionen. Dies ermöglicht die autarke Bestimmung des Wertes ohne Zuordnung der Taxonomiefähigkeit aller Wirtschaftstätigkeiten.\r\n\r\nBei Definition des Wertes für jede einzelne Wirtschaftstätigkeit und als Anteil an den Gesamtumsätzen und -investitionen ist der Wert 10% aus unserer Sicht zu hoch. Wir schlagen einen Schwellenwert von 1% bei Betrachtung je einzelner Wirtschaftstätigkeit vor.\r\n\r\nAufgrund der Komplexität und des damit verbundenen Aufwandes der Bestimmung der OPEX im Sinne der Taxonomie-Verordnung schlagen wir vor, dass für die Bestimmung der OPEX-Wesentlichkeit auch hier der Schwellenwert für den Umsatz herangezogen wird, so dass immer wenn der Umsatzschwellenwert erreicht wird, auch der OPEX-Schwellenwert erreicht wird.\r\n\r\nSollte der Gesetzgeber an dem kumulativen Schwellenwert festhalten wollen, ist eine weitere Konkretisierung erforderlich, wie der kumulative 10%-Wert bestimmt werden soll. Insbesondere, wenn zwingend die 10% kleinsten Wirtschaftstätigkeiten weggelassen werden müssen, bedeutet dies, dass für das erforderlich Ranking die KPI’s aller taxonomiefähigen Wirtschaftschaftstätigkeiten bestimmt werden müssen, was die angestrebte Aufwandsreduzierung deutlich schmälern würde. Wir schlagen daher vor, dass bei Beibehaltung eines kumulativen Grenzwertes von 10% es ausreichend ist, dass 90% aller Wirtschaftstätigkeiten bewertet wurden, also unabhängig davon, ob dies die 90% größten sind.\r\n\r\nEs sollte zudem eine Aussage getroffen werden, ob die nicht bewerteten Wirtschaftstätigkeiten als taxonomiefähig, aber nicht -konform oder als nicht taxonomiefähig ausgewiesen werden müssen. Wir schlagen vor, dass sie als nicht taxonomiefähig ausgewiesen werden müssen. Zum einen kann nur so vermieden werden, dass die Bestimmung der Investitionen, Umsätze und OPEX auch für unwesentliche Wirtschaftstätigkeiten erfolgen muss und so die angestrebte Aufwandsreduzierung konterkariert wird. Zum anderen wäre der Ausweis als taxonomiefähig, aber nicht konform nicht sachgerecht, da es eine zu niedrige Konformitätsquote „proportion of taxonomy aligned in taxonomy eligible“ suggerieren würde. \r\n\r\n\r\n\r\n3.\tCRR III (\"Capital Requirements Regulation III\"), Artikel 501a CRR\r\na.\tInfrastrukturfaktor, der die Eigenkapitalunterlegung der Banken um 25% vermindert, gilt nur für Projektfinanzierungen\r\nVerursachte Belastung:\r\nProjektfinanzierungen für den Bau kritischer Infrastruktur werden bei Banken unterstützt durch eine Reduktion der RWAs in Höhe von 25%. Andere Formen der Finanzierung als Projektfinanzierungen sind außen vor. Eigentlich sind Projektfinanzierungen risikoreicher als normale Corporate Finanzierungen, da Projektfinanzierungen gerade nicht von einem breiter aufgestellten Corporate (mit/ohne EAV) unterstützt werden. Daher ist nur schwer nachvollziehbar, warum von der EU in der Bankenregulierung Projektfinanzierungen privilegiert werden.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDas Kriterium, welche Infrastruktur-Finanzierungen in der (europ.) Bankenregulierung privilegiert sind, sollte eher die Nachhaltigkeit (Taxonomie) als der Projektfinanzierungs-Charakter sein.\r\n\r\n\r\n\r\n4.\tIAS Verordnung, EU 1606/2002\r\na.\tEmission von Anleihen von kommunalen Unternehmen auf einem geregelten Markt, Artikel 4\r\nVerursachte Belastung:\r\nKapitalmarktorientierte Unternehmen, die z.B. Anleihen an einem organisierten Markt emittieren möchten, müssen ihre Konzernabschlüsse seit dem Geschäftsjahr 2005 nach den IFRS-Regelungen aufstellen, Artikel 4 EU-Verordnung 1606/2002.\r\nFür nicht konsolidierte Abschlüsse und für Unternehmen, die nicht an einem geregelten Markt notieren wollen, bleibt es den Mitgliedsstaaten überlassen, ob sie IFRS vorschreiben. Wenn ein kommunales Unternehmen plant, Anleihen an einem geregelten Markt zu notieren, würden dieselben IFRS-Anforderungen gelten. Der Anleihemarkt bietet langfristige und günstige Finanzierungen für Unternehmen guter Bonität. \r\nFür die Emission von Anleihen auf einem geregelten Markt ist ein IFRS-Abschluss erforderlich. Dies schränkt das Finanzierungsspektrum für kommunale Unternehmen ein und kann es verteuern.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nFür kommunale Unternehmen und deren Mütter sollte für die Anleiheemission auf einem geregelten Markt ein Abschluss nach HGB ausreichend sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019388","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/45/609434/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der Stadtwerke München GmbH zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz\r\n\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nTransparenzregisternummer (Brüssel): 17284292859-45\r\n\r\n\r\n \r\nWir begrüßen die Vorlage des Referentenentwurfes zur Änderung des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes. Zum Referentenentwurf haben wir noch folgende Anmerkungen:\r\n\r\n1.\tDurchführung und Berichterstattung zur Risikoanalyse – Intervallfrequenz, § 5 Abs. 4 LkSG\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie Intervallfrequenz, Risikoanalyse ist einmal im Jahr [...] durchzuführen, ist sehr kurz und führt im Unternehmen zu hohem Aufwand, da meist auch noch Konzerntochtergesellschaften (insb. Mehrheitsbeteiligungen) einzubeziehen sind.\r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Präventions- und Abhilfemaßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich Risikoprofile innerhalb eines Jahres kaum ändern - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Risikoanalysen erforderlich.\r\nDie Sinnhaftigkeit von jährlichen Risikoanalysen ist fraglich.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nErweiterung der Intervallfrequenz:\r\n\r\nÄnderung des Gesetzestextes, § 5 Abs. 4 LkSG \r\n\r\nDie Risikoanalyse ist alle fünf Jahre [...] durchzuführen, [...]\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tDurchführung und Berichterstattung zur Wirksamkeitskontrolle – Intervallfrequenz, §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 4, 8 Abs. 5 LkSG\r\nVerursachte Belastung: \r\nDie Intervallfrequenz ist sehr kurz und die Wirksamkeitskontrolle ist einmal im Jahr durchzuführen. Jede Wirksamkeitskontrolle führt im Unternehmen für den Menschenrechtsbeauftragten und die ihn unterstützenden Personen zu hohem Aufwand, da meist auch noch Konzerntochtergesellschaften (insb. Mehrheitsbeteiligungen) einzubeziehen sind.\r\nDes Weiteren können (umfangreiche) Maßnahmen zumeist in den Unternehmen nicht innerhalb weniger Monate umgesetzt werden, sodass sich das Ergebnis einer Wirksamkeitskontrolle innerhalb eines Jahres kaum ändert - trotzdem ist der große Aufwand der Durchführung und Berichterstellung von Wirksamkeitskontrollen für den Menschenrechtsbeauftragten und die ihn unterstützenden Personen erforderlich.\r\nDie Sinnhaftigkeit von jährlichen Wirksamkeitskontrollen ist fraglich.\r\n\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nErweiterung der Intervallfrequenz:\r\n\r\nÄnderung des Gesetzestextes:\r\n\r\n§ 6 Abs. 5 LkSG \r\nDie Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist alle fünf Jahre […] zu überprüfen. […]\r\n \r\n§ 7 Abs. 4 LkSG \r\nDie Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist alle fünf Jahre […] zu überprüfen. […]\r\n \r\n§ 8 Abs. 5 LkSG \r\nDie Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist alle fünf Jahre […] zu überprüfen. […]\r\n \r\n \r\n\r\n3.\tSinnhaftigkeit der Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich, § 5 Abs. 1 LkSG\r\nVerursachte Belastung: \r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. […]. In Deutschland bestehen z.B. insb. im Arbeitsschutz und im Umweltbereich bereits sehr strenge Regelungen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die Pflichten des LkSG bzgl. dieser Themen bei Unternehmen in Bezug auf deren Standorte/Produktionsstätte/Niederlassungen/Gesellschaften in Deutschland haben.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nErgänzung des Gesetzestextes: § 5 Abs. 1 LkSG:\r\n\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich [...] zu ermitteln. Ausgenommen hiervon ist der eigene Geschäftsbereich, soweit diesbezüglich nach deutscher Gesetzgebung ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet ist. […]\r\n\r\n\r\n\r\n4.\tFehlende Rechtsgrundlage zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten hinsichtlich Lieferanten, §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 u. 2 sowie 9 Abs. 3 LkSG \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nVerpflichteten Unternehmen obliegen die Pflichten zur Durchführung von Risikoanalysen und die Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf (un-)mittelbare Lieferanten. Im LkSG sind jedoch keine Rechtsgrundlagen verordnet, die den verpflichteten Unternehmen Rechte zur Durchsetzung ihrer Pflichten einräumen. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich verpflichtete Unternehmen über vertragliche Regelungen mit ihren Lieferanten entsprechende Rechte einräumen lassen müssen. Hiermit ist oft ein Verhandlungsaufwand verbunden und die Ergebnisse sind abhängig von der Verhandlungsbereitschaft des jeweiligen Lieferanten.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nSchaffung von mehreren Rechtgrundlagen:\r\n \r\n•\tzur Legitimation von gesetzlich geforderten Handlungsmaßnahmen gegenüber (un)mittelbaren Lieferanten. Dies betrifft insb. folgende Pflichten der Lieferanten: Unterstützung bei der Durchführung einer Risikoanalyse, Mitwirkung bei Schulungen und Weiterbildungen, Mitwirkung bei der Bearbeitung von Hinweisen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen, Ergreifung von Abhilfemaßnahmen, Mitwirkung bei der Erstellung eines Abhilfekonzepts, Mitwirkung bei der Durchführung von Audits. \r\n\r\n•\tBei der geforderten Schaffung von Rechtsgrundlagen zur Rechtsdurchsetzung verpflichteter Unternehmen handelt es sich um eine grundlegende (jedoch notwendige) Änderung/Erweiterung des LkSG. Ziel ist hier die Herbeiführung einer Entscheidung des Gesetzgebers zur Aufnahme von Rechtsgrundlagen, die verpflichtete Unternehmen befähigen auch ohne individuelle vertragliche Vereinbarungen Pflichten aus dem LkSG zu erfüllen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n5.\tDefinition des Begriffs “Zulieferer”, § 2 Abs. 7 LkSG \r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Der Begriff ist sehr weit gefasst – auch das BAFA als zuständige Aufsichtsbehörde hat diesen in seinen Handreichungen nicht enger gefasst. Das führt zu einer sehr großen Anzahl an Geschäftspartnern, die als Lieferant i.S.d. LkSG gelten und somit bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu beachten sind.\r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nDefinition um eine gesetzliche Ausnahmeregelung ergänzen \r\n\r\n§ 2 Abs. 7 LkSG \r\nUnmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Ausgenommen davon sind folgende Lieferantengruppen:\r\n-\tVermieter/Verpächter sowie Verkäufer von Liegenschaften/Grundstücken\r\n[…]\r\n\r\n\r\n\r\n6.\tFehlende Konkretisierung des Begriffs „Risiko“ bei der Durchführung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 1 LkSG\r\nVerursachte Belastung:\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] zu ermitteln. Es besteht keine Klarheit, ob der im LkSG verwendete Begriff “Risiko” abstrakte und/oder konkrete Risiken erfasst.\r\nDies führt zu unterschiedlichen Auslegungen und somit zu unterschiedlichen Risikoprofilen der Unternehmen. Eine Vergleichbarkeit ist somit nicht gegeben. Sofern nach der Intention des Gesetzgebers ein enges Verständnis im Sinne eines konkreten Risikos zugrunde zu legen ist, könnte man sich in der Praxis Mehraufwand bei der Risikoanalyse ersparen. \r\n\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n\r\nErgänzung des Gesetzestextes \r\n\r\n§ 5 Abs. 1 LkSG\r\nIm Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse [...] durchzuführen, um die konkreten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken [...] zu ermitteln.\r\n\r\n\r\n\r\n7.\tWegfall der Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2-4 LkSG \r\n\r\nSehr zu begrüßen ist, dass die Pflicht zur Erstellung des jährlichen Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2-4 LkSG wegfallen soll.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019390","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung RED III im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/2a/609520/Stellungnahme-Gutachten-SG2509020016.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme der Stadtwerke München GmbH zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) im Bereich Windenergie auf See \r\nund Stromnetze\r\n\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nTransparenzregisternummer (Brüssel): 17284292859-45\r\n\r\n\r\n \r\nInhalt\r\nI.\tAnpassung der Ausschreibungspräqualifikationskriterien\t3\r\n1.\tMaximal eine Fläche pro Bieter pro Ausschreibungsjahr\t3\r\n2.\tAufteilung der Flächen auf maximal 750 MW\t3\r\nII. \tAusschreibungsdesign vereinheitlichen und mit angepassten qualitativen Ausschreibungskriterien und neuer Gewichtung ausstatten\t4\r\n1.\tEinheitliches Ausschreibungsdesign\t4\r\n2.\tNeue qualitative Kriterien\t4\r\na.\tBeitrag des Windparks zum Ökosystem\t4\r\nb.\tBeitrag des Windparks zur Energieversorgung\t5\r\nc.\tSektorenkomponente\t5\r\nd.\tNachjustierung der bestehenden Ausbildungsquote\t6\r\ne.\tCap bei Gebotshöhe mit geringerer Gewichtung\t6\r\n3.\tAnpassung der Sicherheiten, Fristen und Pönalen\t7\r\na.\tEinheitliche Hinterlegung der Sicherheit in Höhe von 100 Euro pro Kilowatt.\t7\r\nb.\tÄnderungen der Fristen- und Pönalen-Regelungen:\t7\r\n4.\tÄnderung der Verbindlichkeit und Verwendung eines Teils der Gebotswertzahlungen:\t7\r\nIII.\tAnpassungsbedarf im EnWG (Stromnetze)\t8\r\n1.\tBeschränkung der Veröffentlichungspflichten\t8\r\n2.\tLeitungsänderungsvorhaben, die den Transport von Strom aus EE-Anlagen sicherstellen sollen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens auszunehmen, § 43 EnWG\t9\r\n3.\tGenehmigungserleichterung von Schwerlasttransporten\t10\r\n\r\n \r\nDie Stadtwerke München begrüßen die zeitnahe Umsetzung der in der überarbeiteten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie gemachten Regelungen als wichtigem Schritt zum weiteren und schnelleren Ausbau von dringend benötigten erneuerbaren Energie-Anlagen. Die Regelungen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren im Offshorebereich sowie die netzbezogenen Neuregelungen stellen die richtigen Weichen bei der Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele.\r\n\r\nForderungsübersicht WindSeeG: \r\n•\tAnpassung der Ausschreibungspräqualifikationskriterien (hierzu Ziffer I.)\r\n•\tAusschreibungsdesign vereinheitlichen und mit angepassten qualitativen Ausschreibungskriterien und neuer Gewichtung ausstatten (hierzu Ziffer II.)\r\n•\tAnpassung der Rechtsfolgen des Ausschreibungssystems (hierzu Ziffer III.)\r\n\r\nI.\tAnpassung der Ausschreibungspräqualifikationskriterien\r\n1.\tMaximal eine Fläche pro Bieter pro Ausschreibungsjahr\r\nDie Akteursvielfalt soll durch die Einführung des Kriteriums gewahrt und Oligopolstrukturen vermieden werden. Bei dem Vorschlag handelt es sich um kein Gebotskriterium, sondern um eine Präqualifikationsvoraussetzung.\r\nAnknüpfungspunkt für eine gesetzliche Implementierung wäre ein neu einzufügender § 54 Abs. 4 WindSeeG:\r\n§ 54 Abs. 4 WindSeeG neu\r\n„Ein Bieter oder ein an einer Bietergemeinschaft Beteiligter und die mit ihm verbundenen Unternehmen können lediglich einen Zuschlag auf eine Fläche in einer Ausschreibung erhalten.“\r\n\r\n\r\n2.\tAufteilung der Flächen auf maximal 750 MW\r\nNon-Global-Player sollen eine Marktzugangschance haben. Das Nichtrealisierbarkeitsrisiko soll verringert werden.\r\nVorschlag: Änderung des § 2a Abs. 2 Satz 2 WindSeeG: \r\nÄnderung des § 2a Abs. 2 Satz 2 WindSeeG \r\n„Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 750 MW erlauben.“\r\n\r\nII. \tAusschreibungsdesign vereinheitlichen und mit angepassten qualitativen Ausschreibungskriterien und neuer Gewichtung ausstatten\r\n1.\tEinheitliches Ausschreibungsdesign \r\nDas Ausschreibungssystem sollte sich an dem des zentralen Modells orientieren: Zahlungskomponente und modifizierte qualitative Ausschreibungskriterien; aber mit einer anderen Bewertung.\r\nVorschlag:\r\nStreichung des Abschnitts 2, Teil 3 WindSeeG (§§ 16.25 WindSeeG) und den darauf Bezug nehmenden Regelungen.\r\n\r\n2.\tNeue qualitative Kriterien \r\nDas PPA-Kriterien (§ 51 Abs. 3 Nr. 2 WindSeeG) soll nur durch eine rechtlich unverbindliche Beabsichtigung nachgewiesen werden. Zudem fehlt eine Sanktion, falls der Beabsichtigung nach der Inbetriebnahme (in circa 7 Jahren) nicht nachgekommen wird. Das Kriterium erscheint insgesamt zu schwach, um eine realistische Differenzierung auszugestalten.\r\nDas Gründungskriterium (§ 51 Abs. 3 Nr. 3) hat ebenfalls Schwachstellen. Für dieses Kriterium sind die Betreiber auf die Hilfe der Hersteller von Gründungen und Windenergieanlangen auf See angewiesen. \r\nDa die Auswahl an solchen spezialisierten Unternehmen gering ist, kann durch das Kriterium keine vernünftige Unterscheidung getroffen werden.\r\nStattdessen sollen drei neue Komponenten eingeführt werden: Beitrag des Windparks zum Ökosystem, Beitrag des Windparks zur Energieversorgung und die Sektorenkomponente. \r\nIm Einzelnen: \r\na.\tBeitrag des Windparks zum Ökosystem\r\nVorschlag an den Gesetzgeber: Ersetzung der bestehenden Formulierung in § 51 Abs. 3 Nr. 2 WindSeeG (PPA-Anteil) und der bestehenden Formulierung in § 53 Abs. 4 WindSeeG (hierzu unter b.) durch folgende Formulierung: \r\n\r\na.\tErsetzung des § 51 Abs. 3 Nr. 2 WindSeeG: \r\n„Ein Konzept, das den Beitrag der Windparks zum Ökosystem in der jeweiligen deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee darlegt. In dem Konzept sollen Maßnahmen erläutert werden, wie die Unterwasserwelt und das Meeresökosystem während der Errichtung möglichst am geringfügigsten beeinträchtigt sowie nach der Inbetriebnahme wiederhergestellt und möglicherweise verbessert werden können und die Benthosvielfalt innerhalb der Errichtungs- und Betriebsphase erhalten bleibt.“\r\nb.\tErsetzung des § 53 Abs. 4 WindSeeG:\r\n„Das Gebot mit dem Konzept, das Maßnahmen vorschlägt, die die geringfügigsten Beeinträchtigung der Unterwasserwelt und des Meeresökosystems während der Errichtungs- und Betriebsphase sowie die umfangreichsten Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb der Errichtungs- und Betriebsphase beinhaltet, erhält die maximale Punktzahl von 20 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus einem Quotienten ihrer jeweiligen Maßnahmen zu dem Anteil der Maßnahmen des Gebots mit den Maßnahmen, die die Umwelt und das Meeresökosystem am geringfügigsten beeinflussen.“\r\n\r\n\r\nb.\tBeitrag des Windparks zur Energieversorgung\r\nDas Kriterium setzt sich wiederum aus zwei Unterkriterien zusammen: Erstellung eines Speicherkonzepts.\r\nVorschlag zur Umsetzung an den Gesetzgeber – Ersetzung des bestehenden § 51 Abs. 3 Nr. 3 WindSeeG und des bestehenden § 53 Abs. 5 WindSeeG:\r\na.\tErsetzung des § 51 Abs. 3 Nr. WindSeeG \r\n„Erstellung eines bindenden Speicherkonzepts, um die Netzengpassmaßnahmen abzufedern und die erzeugten Strommengen besser verwerten zu können.“\r\nb.\tErsetzung des § 53 Abs. 5 WindSeeG:\r\n„Das Speicherkonzept des Gebots mit der größten Speicherkapazität erhält die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus einem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu speichernden Energiemenge zum Anteil des Gebots mit dem größten Anteil der zu speichernden Energiemenge. Die Berechnung der Volllaststunden des Energieerzeugungskonzepts erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu erreichenden Volllaststunden auf der jeweiligen Fläche pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. Die Berechnung der Volllaststunden erfolgt über die Multiplikation der Volllaststunden über die Betriebsdauer. Das Energieerzeugungskonzept mit den meisten Volllaststunden Offshore erhält die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich nach einem Quotienten ihres Anteils der Volllaststunden zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil an Volllaststunden.“\r\n\r\n\r\nc.\tSektorenkomponente\r\nDurch das Kriterium soll der Bieter mittels zwei Unterkriterien seine Erfahrung und Sektorenauftraggebereigenschaft nachweisen.\r\nVorschlag zur Umsetzung an den Gesetzgeber: Neueinführung eines § 51 Abs. 3 Nr. 5 und § 53 Abs. 7 WindSeeG:\r\n§ 51 Abs. 3 Nr. 5 WindSeeG:\r\n„zu der Errichtungs- und Betriebserfahrung des Bieters und seinen verbundenen Unternehmen von Windenergieanlagen auf See und Angaben zu Sektorentätigkeiten.“\r\n\r\n§ 53 Abs. 7 WindSeeG: \r\n„Die Bewertung der Errichtungs- und Betriebserfahrung des Bieters und seinen verbundenen Unternehmen erfolgt anhand des Nachweises, wie viele Windenergieanlagen auf See dieser in den letzten fünf Jahren errichtet hat. Die maximale Punktzahl von 7,5 Bewertungspunkten erhält das Gebot des Bieters, der nachweisen kann, die meisten Windenergieanlagen auf See in den letzten fünf Jahren errichtet zu haben und der Anteil des Unternehmens an der Bietergesellschaft mindestens 25,1 Prozent beträgt. Das Gebot des Bieterunternehmens, an dem mindestens 25,1 Prozent Sektorenauftraggeber beteiligt sind, erhält 7,5 Bewertungspunkte.“\r\n\r\n\r\nd.\tNachjustierung der bestehenden Ausbildungsquote \r\nDie Ausbildungsquote in § 51 Abs. 3 Nr. 4 WindSeeG soll nachjustiert werden. Entscheidend für die Quote soll lediglich auf die Bietergesellschaft und Unternehmen bezogen werden, die an der Bietergemeinschaft beteiligt sind. Gleichzeitig soll die Nichteinhaltung des Kriteriums pönalisiert werden. \r\nVorschlag an den Gesetzgeber – Neuformulierung des § 51 Abs. 3 Nr. 4. WindSeeG:\r\nNeuformulierung des § 51 Abs. 3 Nr. 4. WindSeeG:\r\n\r\n„Das Verhältnis aller Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Bietergesellschaft und Unternehmen mit ihren verbundenen Unternehmen, die an der Bietergemeinschaft beteiligt sind, zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe.\r\nSofern der Bieter einen Zuschlag erhält, ist er verpflichtet, die Quote nach zwei Jahren ab Zuschlagserteilung nachzuweisen. Bei Verstoß gegen die Nachweispflicht muss der Bieter eine Pönale in Höhe von einem Zwölftel der verbleibenden nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit leisten. “\r\n\r\n\r\ne.\tCap bei Gebotshöhe mit geringerer Gewichtung\r\nDurch die Begrenzung des Gebotswertes bei gleichzeitiger geringerer Gewichtung des Kriteriums soll die Gewichtung geändert werden. Weg von dem jetzigen Schwerpunkt der Ausschreibungen auf die Zahlungsbereitschaft der Bieter zu einer effektivieren, ökologisch und wirtschaftlicheren Lösung.\r\n\r\nVorschlag: Änderung des § 53 Abs. 2 WindSeeG:\r\nÄnderung des § 53 Abs. 2 WindSeeG:\r\n\r\nFür das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ein Gebotswertkatalog für die Fläche von der zuständigen Stelle erstellt. Der Gebotswertkatalog enthält verschiedene Gebotswerte, für die der Bieter Bewertungspunkte erhält. Das Gebot, das den Seitens der zuständigen Stelle vorgegebenen höchsten Gebotswert erreicht, erhält die maximale Punktzahl von 30 Bewertungspunkten.\r\n\r\n\r\n3.\tAnpassung der Sicherheiten, Fristen und Pönalen \r\na.\tEinheitliche Hinterlegung der Sicherheit in Höhe von 100 Euro pro Kilowatt.\r\nWir erachten eine einheitliche Hinterlegung der Sicherheit in Höhe von 100 €/kW für sinnvoll. § 52 Abs. 1 WindSeeG sollte folgendermaßen geändert werden:\r\n\r\nAbs. 1: „Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.“\r\n\r\nb.\tÄnderungen der Fristen- und Pönalen-Regelungen:\r\nDie Regelung über die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen muss angepasst werden; unser Vorschlag: Neueinführung eines § 82 Abs. 2c WindSeeG:\r\nNeueinführung eines § 82 Abs. 2c WindSeeG:\r\n„Im Falle eines Fristverstoßens nach § 81 Abs. 2 entscheidet die Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Betreibers über die verhältnismäßige Höhe der zu leistenden Pönale im Einzelfall. Bei geringfügigen Fristverstößen kann sie ganz auf eine Pönale verzichten. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen.“\r\n\r\n4.\tÄnderung der Verbindlichkeit und Verwendung eines Teils der Gebotswertzahlungen:\r\nDurch unseren Vorschlag der Aufnahme eines Beitrags des OWP zum Ökosystem wird ein Teil der zu leistenden Konzessionszahlung nicht mehr benötigt: die Meeresnaturschutzmaßnahme, § 58 Abs. 1 WindSeeG. \r\nVorschlag: Neuformulierung des § 58 Abs. 1 WindSeeG\r\n\r\n„Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 als Komponente zur Förderung der europäischen Hafeninfrastruktur an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur Förderung der europäischen Hafeninfrastruktur zu verwenden.“\r\n\r\n\r\nIII.\tAnpassungsbedarf im EnWG (Stromnetze)\r\n1.\tBeschränkung der Veröffentlichungspflichten\r\n\r\nIn den vergangenen Jahren galt in Deutschland das Prinzip größtmöglicher Transparenz als Garant für Verbrauchersouveränität und ein faires Miteinander im Energiesektor. Energieversorger wurden daher verpflichtet, ihr komplettes Versorgungsnetz im Internet offenzulegen. Die Idee dahinter: Je mehr Bürgerinnen und Bürger über den eigenen Strom- und Gasfluss erfahren, desto besser ließen sich Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und Vertrauen schaffen. Gleichzeitig sollen Energieversorger in Zukunft zur Offenlegung sämtlicher Genehmigungsunterlagen verpflichtet werden. Doch genau diese vermeintliche Transparenz erweist sich heute als zweischneidiges Schwert.\r\nDenn wer sämtliche technischen Netzdaten frei zugänglich macht, liefert potenziellen Angreifern einen präzisen Bauplan für Sabotageakte. Öffentlich zugängliche Dokumente verraten, an welchen Stellen Anlagen lahmgelegt werden können. In einer Zeit, in der hybride Kriegsführung nicht länger ein abstraktes Schlagwort ist, sondern bittere Realität, kann diese Datenfülle leicht dafür verwendet werden, die kritische Infrastruktur anzugreifen.\r\nDeshalb müssen wir jetzt umsteuern und die Pflicht zur Veröffentlichung kompletter Netz- und Anlagenpläne einschränken. \r\nEs gilt, ein intelligenteres System zu schaffen, das einerseits die nötige Transparenz für legitime Nutzer bereithält, andererseits aber entscheidende technische Details nur noch ausgewählten Stellen zugänglich macht. Ein zentrales Ressourcenregister könnte dafür sorgen, dass sensible Informationen hinter strengen Zugangsvoraussetzungen verwahrt werden. Die breite Öffentlichkeit erhält weiterhin allgemeine Überblicksdaten, ohne jedoch Einblick in die Netzgeometrie oder Anlagenausführung zu gewinnen.\r\nEine kluge Balance zwischen notwendiger Transparenz und schützenswerter Geheimhaltung stärkt die Resilienz unserer kritischen Infrastruktur – und damit die Sicherheit des Landes insgesamt.\r\n \r\n2.\tLeitungsänderungsvorhaben, die den Transport von Strom aus EE-Anlagen sicherstellen sollen, sind von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens auszunehmen, § 43 EnWG\r\n\r\nVerursachte Belastung:\r\nUm den Ausbau der erneuerbaren Energie zu forcieren und die erzeugte Energie auch tatsächlich in den Netzen aufnehmen zu können, müssen Genehmigungsverfahren für den Netzausbau deutlich vereinfacht und kurze behördliche Entscheidungsfristen eingeführt werden. Dies gilt auch für das Bestandsnetz. Die Realisierung solcher Netzausbauvorhaben stellt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als sehr komplex dar.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\n§ 43f EnWG Änderungen im Anzeigeverfahren\r\n(1) Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn\r\n\r\n1. nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Absatz 2 hierfür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,\r\n2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\r\n3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden das öffentliche Interesse der Änderung oder Erweiterung überwiegt oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.\r\n\r\n(2) Abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung oder Erweiterung nicht durchzuführen bei\r\n1. Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4,\r\n2. Umbeseilungen,\r\n3. Zubeseilungen oder\r\n4. standortnahen Maständerungen einschließlich Mastersatzbauten, auch wenn diese zu einer Leistungs- oder Spannungserhöhung führen.\r\n\r\nSatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass die Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen. Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist ferner jeweils nur anzuwenden, sofern einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets oder eines bedeutenden Brut- oder Rastgebiets geschützter Vogelarten nicht zu erwarten ist. \r\nDie Auswirkungen der zu ändernden oder zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der Betrachtung nach Satz 4 als Vorbelastung berücksichtigt werden. Soweit die Auswirkungen der Neu- oder Ersatzanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich die der Bestandsanlagen sind, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Satz 4 nicht zu erwarten ist.  \r\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 ist bei Höchstspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr ferner nur anzuwenden, wenn die Zubeseilung eine Länge von höchstens 15 Kilometern hat, oder die standortnahen Maständerungen oder die bei einer Umbeseilung erforderlichen Masterhöhungen räumlich zusammenhängend auf einer Länge von höchstens 15 Kilometern erfolgen.\r\n\r\n(4) Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung oder Erweiterung den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 genügt. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet und begründet innerhalb eines Monats, ob anstelle des Anzeigeverfahrens ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Prüfgegenstand ist nur die jeweils angezeigte Änderung oder Erweiterung; im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bedarf es keiner Prüfung der dinglichen Rechte anderer; im Fall der standortnahen Maständerung bleibt es unabhängig von den Vorgaben der §§ 3, 3a und 4 der Verordnung über elektromagnetische Felder und den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beim Anzeigeverfahren. Die Entscheidung und Begründung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.\r\n\r\n\r\n3.\tGenehmigungserleichterung von Schwerlasttransporten\r\n\r\nDie Genehmigung von Schwerlasttransporten muss erleichtern werden, da langwierige und komplexe Transportgenehmigungsprozesse zu erheblichen Verzögerungen führen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, darunter § 8 FStrG, sind dahingehend anzupassen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Genehmigungen besteht und die Genehmigung als erteilt gilt, falls die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Antragseingang entscheidet.\r\n\tWIR SCHLAGEN DAHER FOLGENDE ÄNDERUNG IN § 8 FSTRG VOR:\t\r\n\t(1)…\r\n(11)…\r\n(12 neu) \r\n1.\tGenehmigungen von Schwerlasttransporten für die Errichtung erneuerbare Energien Anlagen und Netzausbauten sind auf Antrag zu erteilen, es sei denn, dass zwingende Hindernisse der Verkehrssicherheit entgegenstehen.\r\n2.\tFalls die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Antragseingang entscheidet, gilt die Genehmigung als erteilt. Auf Verlangen des Antragstellers ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.\r\n\t"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020109","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/d0/624740/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010024.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften\r\n\r\n\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n \r\nI.\tEinleitung\r\n\r\nDie aktuelle Sicherheitslage ist geprägt von einer zunehmenden Vielfalt und Intensität hybrider Bedrohungen. Cyberattacken auf Bereiche wie etwa die Energie- und Wasserversorgung, Spionageversuche und Sabotageakte machen deutlich, dass staatliche wie nichtstaatliche Akteure verstärkt auf Kritische Infrastrukturen (KRITIS) zielen. \r\nVor diesem Hintergrund kommt dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) für KRITIS-Betreiber wie die Stadtwerke München (SWM) eine zentrale Bedeutung zu. Ein verbindliches Überprüfungsverfahren für Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen ist unerlässlich, um die physische und digitale Widerstandskraft kritischer Anlagen nachhaltig zu stärken. Die SWM sehen insbesondere beim Anspruch auf Sicherheitsüberprüfungen einen dringenden Handlungsbedarf. Im Folgenden legen die SWM ihre Positionen zum „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ dar. \r\n\r\nII.\tUnsere Empfehlungen\r\n\r\n1.\tAusweitung der lebenswichtigen Einrichtungen (§ 16 SÜFV)\r\n\r\nDer Anwendungsbereich des SÜG ist auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten beschränkt. Im KRITIS-Bereich übt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung beschäftig ist oder werden soll (§ 1 Abs. 4 SÜG). Was als lebenswichtige Einrichtung gilt, ist in der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) festgelegt. \r\nAus Sicht der SWM sind die lebenswichtigen Einrichtungen angesichts der aktuellen Bedrohungslage nicht weit genug gefasst. Wir sprechen uns für eine Ausweitung des § 16 SÜFV in zwei Bereichen aus: \r\n1)\tIm Bereich Leitstellen der Elektrizitätsverteilernetze: \r\nDer in § 16 Abs. 1 Nr. 2 enthaltene Schwellenwert für Leitstellen von Elektrizitätsverteilernetzen ist so hoch gefasst, dass die Leitstelle des Münchner Stromverteilernetzes nicht in den Anwendungsbereich fällt. Aus Sicht der SWM sollten die äußerst sicherheitsrelevant Leitstellen von Elektrizitätsverteilernetzen von Großstädten in der Definition lebenswichtiger Einrichtungen umfasst sein. Wir schlagen daher eine Ausweitung auf Leitstellen für Elektrizitätsverteilernetze vor, die mehr als 500 000 zu versorgende Einwohner umfassen. \r\nDie Anzahl von 500 000 zu versorgenden Einwohnern entspricht dabei dem Schwellenwert für Kritikalität aus dem „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen“ (KRITIS-Dachgesetz) und findet zudem bereits Verwendung in IT-Sicherheitsnormen. Mit diesem Schwellenwerts wird somit auch die Kohärenz von thematisch naheliegenden Gesetzen gefördert. \r\n\r\n2)\tIm Bereich IT-Sicherheit von KRITIS-Betreibern:\r\nBislang sind Einrichtungen von KRITIS-Betreibern, die der IT-Sicherheit und zur Abwehr von Cyberangriffen dienen, noch nicht als lebenswichtige Einrichtungen erfasst. Dies wäre jedoch nötig, um Personal, das an diesen sicherheitsrelevanten Stellen eingesetzt wird bzw. werden soll, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Aus Sicht der SWM ist hier dringend eine Ausweitung geboten. \r\nWir schlagen daher eine neue Ziffer 4 vor, die Einrichtungen von KRITIS-Betreibern, welche für die Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit oder die Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen wesentlich sind, als lebenswichtige Einrichtungen definiert. \r\n\r\n\tWIR FORDERN FOLGENDE ANPASSUNG IN \r\n§ 16 SICHERHEITSFESTSTELLUNGSVERORDNUNG (SÜFV):\r\n\t\r\n§ 16 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz\r\n(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz\r\n1. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann,\r\n2. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für Elektrizitätsverteilernetze betreiben, deren maximale Entnahme- oder Rückspeiseleistung aus dem Elektrizitätsübertragungsnetz über der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern in der Frequenzhaltungsreservekooperation der Übertragungsnetzbetreiber vorgehaltenen Primärregelleistung liegt, oder die mehr als 500 000 zu versorgende Einwohner umfassen\r\n3. die Teile von Unternehmen, die Verdichterstationen und Importstationen für Gasmessungen und Druckminderungen importierter Gasmengen an Netzkopplungspunkten im Gasnetz zwischen einem Netzbetreiber im Ausland und einem Netzbetreiber in Deutschland betreiben, deren Ausfall die überregionale Gasversorgung erheblich beeinträchtigen kann.\r\n4. die Teile von Unternehmen, die als Betreiber Kritischer Infrastrukturen Einrichtungen betreiben, welche für die Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit oder die Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen von zentraler Bedeutung sind.\r\n\r\nWichtig ist aus Sicht der SWM zudem, dass im Falle einer Neufeststellung von sicherheitsempfindlichen Stellen (§ 9 Abs. 3 SÜG) eine mögliche Unterbrechung oder Stilllegung des Betriebs vermieden wird. Wie in der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf dargestellt, darf bei Neufeststellung einer sicherheitsempfindlichen Stelle keine unverzügliche Entfernung des Personals aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit geschehen. Stattdessen müssen die Tätigkeiten bis zum Abschluss der erstmaligen Sicherheitsüberprüfung fortgesetzt werden können. In begründeten Einzelfällen sollte die Möglichkeit bestehen, dass die zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmeregelungen erlassen, wenn der Betrieb durch (noch) nicht abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungen gefährdet ist.\r\n\r\nDen Unternehmen, bei denen erstmalig sicherheitsempfindliche Stellen festgestellt werden, muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, um zunächst notwendige organisatorische Strukturen zu schaffen. Die betrifft z.B. die Ernennung eines Sabotageschutzbeauftragten, der die Sicherheitsüberprüfungsverfahren des Unternehmens anstößt und begleitet. Aus diesem Grund unterstützen wir die Regelung in § 25 a (neu) SÜG, nach der eine Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen an die zuständige Stelle spätestens innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Eigenschaft als lebenswichtige Einrichtung zu erfolgen hat. \r\n\r\n2.\tAnspruch auf freiwillige Sicherheitsüberprüfung\r\n\r\nAngesichts der aktuellen Bedrohungslage besteht auch über den in § 16 SÜFV geregelten Unternehmensteilen hinaus ein dringender Bedarf, auch (potenzielle) Mitarbeitende in eng umrissenen, sicherheitsrelevanten Bereichen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen. Die SWM sehen etwa die Notwendigkeit, Personal an besonders sicherheitsrelevanten Stellen/Positionen überprüfen zu lassen. Die Sicherheitsrelevanz bezieht sich dabei sowohl auf die physische Sicherheit als auch auf die Cybersicherheit. In Frage für eine freiwillige Sicherheitsüberprüfung kommen z.B. eng umrissene sicherheitsrelevante Stellen im Bereich der Leitstellen für Gas-, Wasser- und Fernwärmeverteilernetze. \r\nDaher fordern die SWM, dass Betreibern Kritischer Infrastrukturen auf Antrag ein Anspruch auf freiwillige Sicherheitsüberprüfungen eingeräumt wird. Abhängig von dem möglichen Schaden, der bei einem vorsätzlichen Missbrauch durch gegenwärtige und zukünftige Mitarbeitenden an sicherheitsrelevanten Stellen entstehen kann, kommt hier sowohl die einfache als auch die erweiterte Sicherheitsüberprüfung in Betracht. \r\nUm auch außerhalb der verpflichtenden Sicherheitsüberprüfungen eine landesweit einheitliche und verlässliche Überprüfung auf freiwilliger Basis zu gewährleisten, muss der Bund gemeinsam mit den Ländern die nötigen Ressourcen bereitstellen und Kapazitäten schaffen. \r\n\r\nIII.\tZusammenfassung\r\n\r\nAus Perspektive der Stadtwerke München GmbH (SWM) ist die Sicherheitsüberprüfung für Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen von zentraler Bedeutung, um die Widerstandskraft kritischer Anlagen zu stärken. Die SWM sprechen sich für eine Ausweitung der Definition lebenswichtiger Einrichtungen aus, damit mehr verpflichtende Sicherheitsüberprüfungen im KRITIS-Bereich ermöglicht werden. Die Ausweitung betrifft Leitstellen von Elektrizitätsverteilernetze und als neue Kategorie Einrichtungen der IT-Sicherheit und zur Abwehr von Cyberangriffen. Zusätzlich fordern die SWM in Ergänzung zur verpflichtenden Sicherheitsüberprüfung einen Anspruch auf freiwillige Sicherheitsüberprüfungen für KRITIS-Betreiber. Freiwillige Überprüfungen sollen auf Antrag für bestehende und potenzielle Mitarbeitende in besonders sicherheitsrelevanten Bereichen durchgeführt werden, wie etwa in den Leitstellen für Gas-, Wasser- und Fernwärmeverteilernetzen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020110","regulatoryProjectTitle":"Bedeutung der EE-Vergütung bei Aufdach-Anlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/a8/624742/Stellungnahme-Gutachten-SG2510010025.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH zur Bedeutung der EEG-Vergütung bei Aufdach-Anlagen\r\n\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nInhalt\r\n1.\tKleine PV-Dachanlagen sind entscheidend für den Photovoltaik Zubau – insbesondere in Städten\t3\r\n2.\tVollständiger Förderstopp gefährdet die Wirtschaftlichkeit\t3\r\n3.\tEEG-Förderstopp würde Marktrückgang verstärken und die Branche gefährden\t3\r\n4.\tOhne EEG-Vergütung werden kleinere Anlagen gebaut und Potenziale verschenkt\t4\r\n5.\tEEG-Vergütung ist die Grundlage für die Finanzierung von PV-Anlagen\t4\r\n6.\tVerbesserungsvorschlag\t4\r\n\r\n \r\nDer zukünftige Ausbau der Erneuerbaren Energien muss stärker auf Ertrag und systemintegrierte Kosten ausgerichtet sein, um die Kosten des weiteren Ausbaus zu begrenzen und die Ausbauziele aus volkswirtschaftlicher Sicht optimal zu steuern. \r\n\r\n\r\nUnsere Kernpunkte sind: \r\n\r\n\r\n1.\tKleine PV-Dachanlagen sind unverzichtbar: Sie treiben die Energiewende in Städten voran, wo Dachflächen oft die einzige Option sind.\r\n2.\tFörderung bleibt notwendig: Ein vollständiger Förderstopp gefährdet die Wirtschaftlichkeit und behindert den weiteren Ausbau.\r\n3.\tMarktrückgang stoppen: Der Aufdach-PV-Markt schrumpft bereits – weitere Rückgänge gefährden Arbeitsplätze und Branchenstabilität.\r\n4.\tDachpotenziale voll ausschöpfen: Ohne Förderung werden Anlagen zu klein dimensioniert, und wichtige Flächen bleiben ungenutzt.\r\n\r\n\r\nIm Zuge der EEG-Förderung von Aufdach-Anlagen schlagen wir vor, folgende Punkte zu berücksichtigen: \r\n\r\n1.\tKleine PV-Dachanlagen sind entscheidend für den Photovoltaik Zubau – insbesondere in Städten\r\nKleine PV-Dachanlagen leisten einen bedeutenden Beitrag zum Ausbau der Photovoltaik in Deutschland. Besonders im urbanen Raum ist die Aufdach-Photovoltaik oft die einzige Möglichkeit, erneuerbare Energieanlagen in die Städte und damit in die Verbrauchszentren zu bringen. In München stammen in den letzten Jahren rund 70–80 % des PV-Zubaus aus Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp. Der Großteil dieser Anlagen wird von privaten Eigentümerinnen und Eigentümern finanziert.\r\n\r\n2.\tVollständiger Förderstopp gefährdet die Wirtschaftlichkeit \r\nAuch bei gesunkenen Anlagenpreisen bleibt eine Förderung im Segment der privaten Aufdach-PV notwendig. Eine Anpassung und Absenkung der Förderhöhe ist möglich, eine vollständige Streichung gefährdet jedoch die Wirtschaftlichkeit. Gründe hierfür sind unter anderem die geplante Senkung der Strompreise über reduzierte Netzentgelte sowie die Reform der Netzentgeltsystematik (AGNES), die den Eigenverbrauch wirtschaftlich unattraktiver machen. Kleine Aufdachanlagen haben grundsätzlich höhere Gestehungskosten als Freiflächenanlagen oder Windkraftwerke. Dennoch gibt es viele gute Gründe, den Ausbau weiterhin gezielt zu fördern – etwa die Integration erneuerbarer Energien in Verbrauchszentren, die höhere Akzeptanz gegenüber Freiflächenanlagen, die Vermeidung zusätzlicher Flächenversiegelung sowie die direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.\r\nAuch viele Mieterstromanlagen fallen in das Segment kleiner Aufdachanlagen und wären von einem pauschalen EEG-Förderstopp betroffen – es sei denn, es sind spezifische Ausnahmen vorgesehen. Gerade bei Mieterstromanlagen sind häufig zusätzliche Investitionen in Dachinstandhaltung oder Zählertechnik erforderlich, die nur bei gesicherter und attraktiver Rendite (z. B. durch EEG-Vergütung) getätigt werden. Schon heute weisen Mieterstromanlagen lange Amortisationszeiten auf. Ohne Vergütung wären viele Projekte nicht mehr wirtschaftlich umsetzbar.\r\n\r\n3.\tEEG-Förderstopp würde Marktrückgang verstärken und die Branche gefährden \r\nDer Markt für Aufdach-Photovoltaik ist bereits seit zwei Jahren rückläufig: 2024 wurden rund 20 % weniger Gebäudesolaranlagen installiert, für 2025 wird ein Rückgang von etwa 25 % erwartet. Eine vollständige Abschaffung der EEG-Vergütung in diesem Segment würde den Rückgang weiter verschärfen. Dies hätte nicht nur negative Auswirkungen auf den Ausbau erneuerbarer Energien, sondern auch auf die gesamte Branche. Derzeit sind über 100.000 Menschen in der deutschen Photovoltaikbranche beschäftigt. Der Rückgang der letzten Jahre hat bereits zu Insolvenzen und Stellenabbau geführt (u. a. bei Zolar, Eigensonne, Wegatech, Enersol).\r\n\r\n4.\tOhne EEG-Vergütung werden kleinere Anlagen gebaut und Potenziale verschenkt \r\nFällt die EEG-Vergütung weg, werden PV-Anlagen ausschließlich auf den Eigenverbrauch ausgelegt und entsprechend kleiner dimensioniert – unabhängig vom tatsächlichen Potenzial der Dachfläche. Dadurch gehen wertvolle Ausbaupotenziale verloren. Laut Monitoringbericht zur Energiewende ist jedoch weiterhin ein signifikanter Zubau erneuerbarer Energien erforderlich, uzm die europäischen und nationalen Klimaschutzziele zu erreichen.\r\n\r\n5.\tEEG-Vergütung ist die Grundlage für die Finanzierung von PV-Anlagen\r\nDie EEG-Vergütung spielt eine zentrale Rolle bei der Finanzierung von PV-Anlagen – sowohl im kleinen Gewerbesegment als auch bei Privatpersonen. Sie bietet eine Absicherung, etwa im Fall einer Insolvenz oder Betriebsaufgabe (Rückfalloption Volleinspeisung). Ohne Vergütung hängt die Finanzierung ausschließlich vom Betrieb oder der privaten Betreiberin bzw. dem Betreiber ab. Das erhöht das Risiko, führt zu höheren Zinsen und letztlich zu weniger gebauten Anlagen.\r\n\r\n6.\tVerbesserungsvorschlag \r\n\r\nEs ist sinnvoll, über die Kosten der Energiewende, den Netzausbau und die Förderung zu diskutieren und die Marktintegration von Aufdach-PV zu verbessern. Um die Marktintegration von Aufdach-PV zu verbessern sind umfassende Maßnahmen notwendig, die Teil eines umfassenden Reformpakets sein sollten. Ein einseitiger Förderstopp greift zu kurz. Erste Schritte wurden mit dem Solarpaket I unternommen. Weitere Maßnahmen sind notwendig: etwa die Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts, die Vereinfachung der Direktvermarktung für kleine Anlagen sowie die Anpassung veralteter Eigenverbrauchsregelungen (Stichwort: Personenidentität). \r\nZudem braucht die Branche dringend Klarheit über die Definition des Begriffs „Kundenanlage“."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020110","regulatoryProjectTitle":"Bedeutung der EE-Vergütung bei Aufdach-Anlagen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/25/634453/Stellungnahme-Gutachten-SG2510290011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH zur\r\nZukunft der Förderung und Vermarktung von Aufdach-Photovoltaik – insbesondere im urbanen Raum\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\nInhalt\r\n1. Aufdach-Photovoltaik ist und bleibt wichtig für die Energiewende und deren Akzeptanz ................................................................................................................................................... 3\r\n2. Neue Rahmenbedingungen für Aufdach-Photovoltaikanlagen sind im zukünftigen Förderregime zu berücksichtigen ........................................................................................................ 4\r\n3. Zukunftsfähige Förderung für PV-Aufdachanlagen: einfach, marktnah und netzdienlich ................................................................................................................................................ 5\r\n4. Abrupte Abschaffung der EEG-Vergütung gefährdet Ausbau und Branche ................... 6\r\n\r\nAnreize gesteuert werden, um den Ausbau effizient und kostengünstig zu gestalten. Ziel ist es, den Ausbaupfade wirksam zu erreichen, ohne dabei in übermäßiger Weise auf staatliche Fördermechanismen angewiesen zu sein.\r\nUnsere Kernpunkte sind:\r\n1. Aufdach-Photovoltaik ist und bleibt wichtig für die Energiewende und deren Akzeptanz\r\n2. Neue Rahmenbedingungen für Aufdach-Photovoltaikanlagen sind im zukünftigen Förderregime zu berücksichtigen\r\n3. Zukunftsfähige Förderung für PV-Aufdachanlagen: einfach, marktnah und netzdienlich\r\n4. Abrupte Abschaffung der EEG-Vergütung gefährdet Ausbau und Branche\r\nIm Zuge der EEG-Förderung von Aufdach-Anlagen schlagen wir vor, folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Aufdach-Photovoltaik ist und bleibt wichtig für die Energiewende und deren Akzeptanz\r\nPhotovoltaik spielt eine Schlüsselrolle beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Bis Ende 2024 wurde bereits eine installierte Leistung von rund 100 GW erreicht. Gemäß den Zielvorgaben des EEG 2023 soll sich die PV-Kapazität innerhalb von fünf Jahren mehr als verdoppeln. Um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen, wäre ab 2026 ein jährlicher Zubau von etwa 22 GW erforderlich. Mit rund 16 GW wurde im Jahr 2024 ein historisches Rekordwert erreicht – dennoch sind für die Zielerreichung künftig noch deutlich höhere jährliche Ausbaumengen notwendig. Dies gilt auch unter der Annahme eines moderateren Stromverbrauchswachstums, sollte dieser geringer ausfallen als im EEG 2023 prognostiziert.\r\nAbb. 1 zeigt die Entwicklung des PV-Zubaus seit dem Jahr 2000 sowie die Ausbauziele gemäß EEG 2023 bis 20311\r\n1 Quelle: https://ariadneprojekt.de/publikation/analyse-gebaeude-und-mieterstrom-in-deutschland-potenziale-wirtschaftlichkeit-und-regulatorische-handlungsansaetze/#6-zusammenfassung-und-handlungsempfehlungen\r\n\r\nIm Jahr 2024 entfielen rund 11 GW des Zubaus auf Gebäudesolaranlagen, davon etwa 5-6 GW auf Kleinanlagen auf Einfamilienhäusern. Das Verhältnis von Aufdach- zu Freiflächenanlagen lag über die Jahre stabil bei etwa 70 zu 30. Innerhalb der Kategorie der Aufdachanlagen weisen rund 50 Prozent eine Leistung von unter 25 kW auf. In München stammt ein erheblicher Anteil des Zubaus aus solchen Kleinanlagen, zu denen auch zahlreiche Mieterstromprojekte zählen. Um diese Projekte weiter zu fördern, braucht es jetzt klare Rahmenbedingungen und Kriterien aus der Politik, die den Begriff “Kundenanlage” eindeutig definieren. Die bisherige Vorgehensweise von Netzbetreibern bei der Prüfung von Mieterstromprojekten wurde durch das BGH-Urteil und dessen Urteilsbegründung aus dem Frühsommer dieses Jahres deutlich erschwert, ohne dabei klare Handlungsempfehlungen zu formulieren.\r\nIm Rahmen des EEG 2023 wurde festgelegt, dass der zukünftige PV-Ausbau zu gleichen Teilen aus Dach- und Freiflächenanlagen erfolgen soll. Um die Ausbauziele bis 2030 zu erreichen, müsste das hohe Zubautempo bei Aufdachanlagen – wie im Jahr 2024 – mindestens gehalten werden. Dafür sind attraktive Rahmenbedingungen und gezielte politische Unterstützung für dieses Segment unerlässlich.\r\nDie gesellschaftliche Akzeptanz für Aufdach-Photovoltaik ist besonders hoch. Eigentümerinnen und Eigentümer der rund 3,5 Millionen Dachanlagen schätzen die Technologie als Möglichkeit zur direkten Teilhabe an der Energiewende. Dabei werden bereits versiegelte Flächen effizient genutzt, und ein großer Teil der Wertschöpfung verbleibt bei regionalen Handwerksbetrieben – was lokale Arbeitsplätze sichert und stärkt.2\r\n2. Neue Rahmenbedingungen für Aufdach-Photovoltaikanlagen sind im zukünftigen Förderregime zu berücksichtigen\r\nOb in PV-Aufdachanlagen investiert wird, hängt maßgeblich von ihrer Wirtschaftlichkeit ab. Eigenverbrauchsorientierte Anlagen mit Überschusseinspeisung sind derzeit attraktiv – vor allem aufgrund gesunkener Preise für Module, Speicher und Wechselrichter sowie des deutlichen Preisunterschieds zum Strombezug aus dem Netz. Sinkt der Netzstrompreis, etwa durch staatlich finanzierte Entlastungen bei den Übertragungsnetzentgelten, schrumpft der Kostenvorteil der Eigenversorgung und damit die Rentabilität solcher Anlagen.\r\nLangfristig müssen absehbare Änderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden – insbesondere die geplante Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes). Eine stärkere Beteiligung von Prosumern an den Netzkosten, etwa durch höhere Grundpreise, würde den Eigenverbrauchsvorteil weiter reduzieren – sowohl für bestehende als auch neue Anlagen. Zusätzliche Belastungen ergeben sich, wenn weitere Strompreisbestandteile wie die Stromsteuer oder Umlagen nicht mehr über den Strompreis finanziert werden.\r\nUm Investitionen in die Solarenergie langfristig abzusichern, braucht es dauerhaft attraktive Rahmenbedingungen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Eigenverbrauchsvorteil durch potenzielle Änderungen bei Entgelten und staatlichen Strompreisbestandteilen zukünftig voraussichtlich sinken wird. Das gilt in gleichem Maße für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstromprojekte, die durch ihren administrativen und technischen\r\n2 Siehe PV-Agenda-2025-2023_Quantitaet-mit-Qualitaet_PVTT.pdf.\r\n\r\nMehraufwand – etwa bei Messtechnik, Abrechnung und Smart-Metering-Prozessen – wirtschaftlich stärker herausgefordert sind und aktuell stärker von der EEG-Vergütung abhängig sind.\r\nAlternativ könnte eine stärkere Ausrichtung auf Anlagen zur Volleinspeisung von PV-Strom (ohne Eigenverbrauch) erfolgen, denn bei der Volleinspeisung entfallen die Zusatzaufwände für die Eigenversorgung. Die effiziente Nutzung erneuerbarer Energie vor Ort – bei begrenzten Netzkapazitäten – kann auch durch lokale Preissignale, wie dynamische Netzentgelte, erreicht werden. Eine Ausrichtung des Verbrauchs an lokale Netzsignale, welche die Netzauslastung widerspiegeln, wäre volkswirtschaftlich effizienter als die individuelle Eigenverbrauchsorientierung. So würde ein lokaler Verbrauch nur dann erfolgen, wenn dadurch Netzkosten vermieden werden.\r\n3. Zukunftsfähige Förderung für PV-Aufdachanlagen: einfach, marktnah und netzdienlich\r\nDie Fördersystematik für PV-Aufdachanlagen sollte grundlegend neu ausgerichtet werden, um\r\n1. effizienter und kostengünstiger zu werden,\r\n2. ab 2027 den europäischen Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energien zu entsprechen,\r\n3. den netz- und marktdienlichen Einsatz von PV-Anlagen mit Speichern und flexiblen Lasten zu erleichtern und\r\n4. die Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik ab 2029 angemessen zu berücksichtigen.\r\nZiel ist ein einfaches, standardisiertes Förderverfahren mit einem verlässlichen Umsetzungszeitplan, dass der Solarwirtschaft langfristige Investitions- und Planungssicherheit bietet.\r\nNeue Fördersystematik ab 2027\r\nDie bisherige feste Einspeisevergütung sollte durch eine Kombination aus verpflichtender Direktvermarktung und einem Investitionskostenzuschuss ersetzt werden – ergänzt durch einen einfachen Clawback-Mechanismus zur Vermeidung von Überförderung. Die Förderung sollte über 20 Jahre jährlich ausgezahlt und flexibel an den Förderbedarf angepasst werden.\r\nDirektvermarktungsprozesse vereinfachen\r\nDer Smart-Meter-Rollout in Deutschland geht nicht schnell genug voran. So sind bis zum Ende des zweiten Quartals gerade einmal 16,4 Prozent der Pflichteinbaufälle mit einem Verbrauch von 6000 bis 100.000 Kilowattstunden oder steuerbarer Anlagen gemäß Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet worden, wie die Bundesnetzagentur nun veröffentlichte. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, dass nur knapp 760.000 der mehr als 4,63 Millionen Pflichteinbaufälle erledigt sind. Für eine breite Umsetzung der Direktvermarktung im Massengeschäft müssen PV-Anlagen aber zügig mit Smart Metern ausgestattet und die Direktvermarktungsprozesse deutlich vereinfacht werden. Die verpflichtende Direktvermarktung sollte schrittweise eingeführt werden, ebenso wie die Anforderungen an Steuerbarkeit. Regulatorische Vorgaben für das digitale Steuern sollten technologieoffen gestaltet werden. Als Übergangslösung kann die Bilanzierung und Vermarktung kleiner PV-Anlagen weiterhin durch Netzbetreiber erfolgen. Die Vergütung könnte sich am Jahresmarktwert Solar orientieren – analog zur Anschlussförderung nach § 23b EEG 2023.\r\n\r\nTechnologieoffene Steuerung ermöglichen\r\nFür Messung und Steuerung sollten einfache Smart Meter mit Basisfunktionalität gemäß EU-Richtlinie 2019/944 zugelassen werden. Steuerungsvorgänge könnten unabhängig von der Smart-Meter-Gateway-Infrastruktur über Energiemanagementsysteme erfolgen – insbesondere bei Direktvermarktung nach EEG. Cloudbasierte IoT-Kommunikation, wie im SWM-Forschungsprojekt unIT-e², Cluster Cit-E-Life.MUC, erprobt, bietet hier neue Möglichkeiten.3 Netzbetreiber sollten flexibel entscheiden können, ob Steuerung erforderlich ist. Für kleine Anlagen sollte dauerhaft eine pauschale Spitzenkappung als Alternative zur Netzsteuerung möglich sein. 4\r\nNetzanschlussprozesse beschleunigen\r\nBestehende Barrieren beim Netzanschluss sollten durch verbesserte Prozesse und Digitalisierung abgebaut werden. Einheitliche technische Anschlussbedingungen unter den Netzbetreibern sowie ein vollständig digitalisierter Netzanschlussprozess würden die Umsetzung erheblich erleichtern und Kosten senken.\r\nInvestitionskostenzuschuss mit Netzanreizkomponente\r\nUm regionale Unterschiede bei den Netzausbaukosten zu berücksichtigen, sollte der Investitionskostenzuschuss an die Netzsituation gekoppelt werden. Wird durch die PV-Anlage zusätzlicher Netzausbau erforderlich, reduziert sich der Zuschuss um eine definierte Netzausbauabgabe. Netzbetreiber prüfen dies im Rahmen der Anlagenanmeldung. Liegt eine Bestätigung vor, dass kein Netzausbau notwendig ist, wird der volle Zuschuss ausgezahlt. Andernfalls greift automatisch der reduzierte Satz.\r\nEmpfehlung: Ab 2027 sollte eine umfassende Neuregelung der Fördersystematik für Aufdach-Photovoltaik erfolgen\r\n• Verpflichtende Direktvermarktung schrittweise einführen\r\no Übergangslösung für kleine Aufdachanlagen mit Vergütung anhand des Jahresmarktwerts Solar\r\no Prozesse vereinfachen, z. B. Netzanschlussverfahren sowie -bedingungen Regulatorische Vorgaben für das digitale Messen und Steuern technologieoffener gestalten\r\n• Investitionskostenzuschuss als zentrales Förderinstrument\r\no Ergänzt durch einfachen Clawback-Mechanismus auf Basis des Jahresmarktwerts Solar\r\no Förderhöhe flexibel an aktuelle Rahmenbedingungen, z. B. Netzentgeltsystematik, anpassen\r\no Regionale Differenzierung zur Berücksichtigung unterschiedlicher Netzkosten denkbar\r\no Einfache Mess- und Vermarktungskonzepte\r\n4. Abrupte Abschaffung der EEG-Vergütung gefährdet Ausbau und Branche\r\nDie Abschaffung der EEG-Einspeisevergütung ohne eine verlässliche und praktikable Anschlussregelung für eingespeisten Solarstrom führt zu erheblicher Verunsicherung,\r\n3 Siehe https://unit-e2.de/133911 für weitere Details.\r\n4 Für weitere Details siehe Positionspapier der Stadtwerke München GmbH zum digitalen Messen und Steuern\r\nInvestitionszurückhaltung und verstärkt den bereits 2025 eingesetzten Marktrückgang bei Aufdach-Photovoltaikanlagen. Aktuelle Daten aus dem Marktstammdatenregister zeigen seit Monaten einen deutlichen Rückgang im Zubau von Anlagen bis 30 kWp.\r\nDies gefährdet nicht nur den Ausbau erneuerbarer Energien, sondern auch eine Branche mit über 100.000 Beschäftigten. Ohne Einspeisevergütung werden PV-Anlagen zunehmend ausschließlich auf den Eigenverbrauch ausgelegt und entsprechend kleiner dimensioniert – unabhängig vom tatsächlichen Potenzial der verfügbaren Dachflächen. Dadurch gehen wertvolle Ausbaupotenziale verloren.\r\nGerade in der aktuellen Marktsituation sind stabile und verlässliche Rahmenbedingungen entscheidend für den weiteren Ausbau der Photovoltaik. Daher sollte die EEG-Vergütung bis zur Einführung einer neuen, tragfähigen Förderstruktur fortgeführt werden.\r\nEmpfehlung: Fixe EEG-Einspeisevergütung bis zur umfassenden Neuregelung beibehalten\r\nBis eine umfassende Neuregelung ab dem Jahr 2027 vorliegt (bis dahin ist eine EU-konforme Neuregelung erforderlich), sollte an der festen EEG-Einspeisevergütung festgehalten werden – ggf. mit abgesenkten Vergütungssätzen, zum Beispiel um 1 bis 2 ct/kWh ab April 2026. Nur so kann weiterhin ein Zubau von PV-Aufdachanlagen in Aussicht gestellt werden. Damit hat die Branche die Chance auf eine Umstellung der Angebote.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020232","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/4b/627771/Stellungnahme-Gutachten-SG2510100016.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der Stadtwerke München GmbH zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz\r\nTransparenzregisternummer (Brüssel): 17284292859-45\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\nLobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\n\r\nInhalt\r\n1. Einführung einer verbindlichen Plausibilitätsprüfung bei allen Aufstockungsleistungen ..................................................................................................... 3\r\n2. Einschränkung von IT-Betriebsvereinbarungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ............. 4\r\n3. Einsatz von externen (IT-)Experten in komplexen Projekten, § 7 Abs. 1 SGB IV / § 1 AÜG ....................................................................................................................... 4\r\n4. Zuwanderung von Fachkräften, Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 18a: Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte, § 19c: Erleichterungen für bestimmte Personengruppen, § 20 Blaue Karte EU, Visakodex-Verordnungs-Handbuch, Einkommenssteuergesetz .................................................................................................. 5\r\n5. Anpassungen im Einkommenssteuergesetz ............................................................. 6\r\n6. Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) .............................................. 7\r\na. Führerschein der Klasse B (PKW) .............................................................................. 7\r\nb. Führerschein der Klasse D (Bus) ............................................................................... 7\r\n\r\n\r\nDie Zukunft des Wirtschaftsstandorts Deutschland hängt in entscheidendem Maße davon ab, wie gut es in Zukunft gelingen wird, Fachkräfte zu sichern und neue Fachkräfte zu gewinnen. Wir begrüßen es daher sehr, dass nun ein Entwurf für ein Arbeitsmarktsicherungsgesetz vorgelegt wurde, um die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für beide Seiten -Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer- zu vereinfachen.\r\nIm Arbeitsmarktstärkungsgesetz sollten noch folgende Regelungen angepasst werden:\r\n1.Einführung einer verbindlichen Plausibilitätsprüfung bei allenAufstockungsleistungen\r\nIm Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes sollte gleichzeitig eine verbindlichen Plausibilitätsprüfung bei allen Aufstockungsleistungen eingeführt werden, die durch eine Reduzierung der Erwerbsarbeitszeit ausgelöst oder erhöht werden. Ziel ist es, missbräuchliche Arbeitszeitverkürzungen gezielt zu unterbinden und zugleich sicherzustellen, dass Arbeitszeitänderungen tatsächlich aus nachvollziehbaren betrieblichen, gesundheitlichen oder familienbedingten Gründen erfolgen. Begründung: Dies macht deutlich, dass derzeit keine systematische Überprüfung stattfindet. Eine verbindliche Plausibilitätsprüfung schließt diese Lücke, schärft die Kontrollen und sorgt für ein gerechteres System ohne zusätzlichen bürokratischen Mehraufwand für ehrliche Leistungsberechtigte. Vorschlag zur Anpassung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Ergänzung in §20a SBG II §20a Plausibilitätsprüfung bei arbeitnehmerseitig veranlassterArbeitszeitreduzierung(1)Soweit sich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltsnach § 20 durch eine Verringerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit erhöht oderneu begründet wird, hat das zuständige Jobcenter unverzüglich einePlausibilitätsprüfung der Arbeitszeitänderung vorzunehmen.(2)Die/Der Leistungsberechtigte hat innerhalb von zwei Wochen nachAntragstellung folgende Nachweise vorzulegen:a)Arbeitsvertrag mit den ursprünglichen und den geänderten Stundenangaben,b)Änderungsvereinbarung oder Arbeitgeberbescheinigung über Umfang und Grundder Arbeitszeitänderung,c)Ggf. ergänzende schriftliche Erläuterungen zu den Gründen derArbeitszeitreduzierung.(3)Unterbleibt die fristgerechte Vorlage der Nachweise, kann das Jobcenter dieAuszahlung der Aufstockungsleistung bis zur Nachreichung aussetzen.(4)Liegt der Verdacht nahe, dass die Arbeitszeitverkürzung primär zur Erlangungoder Erhöhung von Aufstockungsleistungen erfolgt, kann das Jobcenterstichprobenartige Nachprüfungen anordnen. Ergibt sich daraus einmissbräuchliches Verhalten, ist die Leistung zu verweigern oder Rückforderungensind einzuleiten.(5)Die Bundesagentur für Arbeit regelt den genauen Ablauf der Plausibilitätsprüfung und die Anforderungen an die Nachweise durch eine Verwaltungsvorschrift.\r\n2. Einschränkung von IT-Betriebsvereinbarungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG\r\nVerursachte Belastung:\r\nVeraltete Rechtsprechung des BAG – „zur Leistungs- und Verhaltens-Kontrolle geeignet ist“.\r\nVerbesserungsvorschlag: Vorschlag für neue Fassung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: „6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, soweit sie tatsächlich dazu verwendet werden sollen, gezielt das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;\r\n3. Einsatz von externen (IT-)Experten in komplexen Projekten, § 7 Abs. 1 SGB IV / § 1 AÜG\r\nVerursachte Belastung:\r\nBei IT- und Digitalisierungsvorhaben hat sich die Anwendung agiler Arbeitsmethoden durchgesetzt, um den immer komplexeren Anforderungen gerecht zu werden. Die Einsatzmöglichkeit von externen IT-Experten (Freelancern) und IT-Dienstleistungsunternehmen in agilen Teams ist jedoch stark beschränkt und birgt (insbesondere seit In-Kraft-Treten der Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.04.2017) erhebliche Risiken für die Auftraggeber. Es droht je nach Sachverhalt eine sogenannte Scheinselbständigkeit oder eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, die unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben können. Eine Scheinselbständigkeit bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird dann angenommen, wenn ein Freelancer bzw. ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens den Weisungen des Auftraggebers unterliegt und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert wird.\r\nSoweit in diesem Zusammenhang argumentiert wird, dass die Auftraggeber die Freelancer oder Mitarbeiter externer IT-Dienstleistungsunternehmen zur Vermeidung der genannten Risiken fest anstellen könnten, so ist dies in der Praxis regelmäßig keine Option. Die Freelancer bzw. Mitarbeiter externer IT-Dienstleistungsunternehmen sind in den meisten Fällen gut (und regelmäßig deutlich übertariflich) bezahlte Experten, die die Herausforderungen und Abwechslung verschiedener Projekte bei wechselnden Auftraggebern schätzen. In der Regel erhalten diese Experten eine deutlich höhere Vergütung, als sie in den IT-Abteilungen der Auftraggeber bei einer Festanstellung bekommen würden. Sie haben daher erfahrungsgemäß kein Interesse daran, bei dem Auftraggeber direkt angestellt zu werden.\r\nVerbesserungsvorschlag: Es sollten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Einsatz von externen (IT-) Experten in komplexen Projekten rechtssicher möglich ist. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass die für komplexe, agile IT-Projekte typische Art und Weise der Projektbearbeitung keine Eingliederung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne beim Auftraggeber begründet. Eine feste Einkommensgrenze, über der das Thema Scheinselbständigkeit keine Rolle spielt, wäre zielführend.\r\n4. Zuwanderung von Fachkräften, Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 18a: Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte, § 19c: Erleichterungen für bestimmte Personengruppen, § 20 Blaue Karte EU, Visakodex-Verordnungs-Handbuch, Einkommenssteuergesetz\r\nVerursachte Belastung:\r\nDie ineffiziente administrative Belastung erschwert die schnelle Integration benötigter Fachkräfte.\r\nLange Wartezeiten: Visa- und Arbeitserlaubnisanträge dauern oft mehrere Monate, was die Planbarkeit für Fachkräfte erheblich beeinträchtigt.\r\nKomplexe Vorschriften: Eine Vielzahl an erforderlichen Dokumenten und unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer verunsichern die Bewerber. Hohe Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen sowie lange Anerkennungsverfahren verlängern die Wartezeiten zusätzlich.\r\nKommunikationslücken: Unzureichende Koordination zwischen Behörden und Antragstellern führt zu Missverständnissen und Fehlinformationen.\r\nFachkräfte: Verzögerungen und Unplanbarkeit des Lebensabschnitts (Umzug, Familiennachzug) führen zu Unsicherheiten und finanzieller Instabilität. Viele Fachkräfte entscheiden sich gegen eine Migration nach Deutschland, was die Attraktivität des Landes schmälert.\r\nUnternehmen: Wichtige Positionen bleiben unbesetzt, was die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen und die Gesundheit des vorhandenen Personals beeinträchtigt.\r\nVerbesserungsvorschlag: One-Stop-Shops: Zentrale Anlaufstellen für alle Belange der Zuwanderung und Arbeitsmarktzulassung mit sprachkundigem Personal. Digitale Verwaltung: Elektronische Antragsportale, bspw. ein Portal für alle Behördengänge und automatische Status-Updates zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung. Grundlage kann bspw. der elektronische Personalausweis sein, als auch eine Registrierung für Visumbewerber, Asylbewerber, etc. Standardisierte Verfahren: Einheitliche Anforderungen und Verfahren über alle Bundesländer hinweg zur Erhöhung der Transparenz.\r\nVerstärkte Kommunikation: Verbesserte Informationsstrukturen und Kommunikationswege sowie regelmäßige Trainings für Behördenmitarbeiter und Schulungen für Unternehmen.\r\n5. Anpassungen im Einkommenssteuergesetz\r\nFür die Bekämpfung des Fachkräftemangels schlagen wir im Einkommenssteuergesetz folgende Punkte vor:\r\nÄnderungen Einkommensteuergesetz § 3b EStG Um die Attraktivität von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu steigern, sollte die Wertgrenze von EUR 50 in § 3b Abs. 2 S. 1 EStG erhöht werden. Vgl. auch § 1 SVEV § 7b EStG § 7b EStG sollte dahingehend angepasst werden, dass diese Regelung nicht nur auf private Investoren zielt, sondern ebenso auf Unternehmen, die Werkswohnungen bauen. Dazu kann der zeitliche Anwendungsbereich erweitert werden, als auch die Grenzen i.S.d. § 7b Abs. 2 EstG erhöht werden. Die Regelung § 7b Abs. 5 EstG sollte so angepasst werden, dass die De-minimis-Regelung erweitert wird, indem die Höchstgrenze von EUR 200.000 hochgesetzt wird. § 7g EstG Um erhöhte Sonderabschreibungen zu ermöglichen, sollte § 7g EstG erweitert werden, indem diese gesetzliche Regelung auf Werkswohnung bei größeren Betrieben erweitert wird. § 8 EstG § 8 Abs. 2 S. 12 EstG sollte dahingehend geändert werden, dass der Maßstab der Höhe des Entgelts von zwei Drittel der ortsüblichen Miete erhöht wird. Ziel ist, den zu versteuernden geldwerten Vorteil zu minimieren. § 21 EstG § 21 Abs. 2 EstG ist dahingehend zu ändern, dass bei einer verbilligten Überlassung von Werkswohnungen die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu unterlassen ist. Die Überlassung von Werkswohnungen erfolgt immer in Gänze entgeltlich; damit sollte der volle Abzug der Aufwendungen für die Werkswohnungen geltend gemacht werden können. Änderungen Sozialversicherungsentgeltverordnung § 1 SVEV\r\n§ 3b Abs. 2 EStG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sollte geändert werden, dass die Wertgrenze in § 3b EStG und § 1 SVEV einheitlich gestaltet wird und Unternehmer sowie Beschäftigte nicht mit weiteren/höheren Sozialabgaben belastet werden. Im Zuge dessen sollten die im § 3b beschriebenen Zuschlagssätze erhöht werden.\r\n6. Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)\r\na. Führerschein der Klasse B (PKW)\r\nVerursachte Belastung:\r\nHohe Kosten, aufgrund der vorgegebenen Anzahl an Praxis- und Theoriestunden. Vor allem für die Zielgruppen, welche wir als Arbeitskräfte/ Auszubildende gewinnen möchten, nicht mehr leistbar, PKW-Führerschein aber für eine Vielzahl von Jobs bei den SWM notwendig (z.B. Voraussetzung für Busführerschein der Klasse D ist mind. 2 Jahre Besitz Führerschein Klasse B).\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nReduktion der Pflichtfahrstunden unter Beachtung der europäischen Mindestanzahl.\r\nb. Führerschein der Klasse D (Bus)\r\nVerursachte Belastung:\r\nDoppelung der Inhalte in der theoretischen Fahrausbildung und in Qualifikation zu Berufskraftfahrer.\r\nVerbesserungsvorschlag:\r\nIntegration der Praxisinhalte der Berufskraftfahrerqualifikation in die reguläre Fahrausbildung, wodurch Doppelungen vermieden und die Ausbildung kostengünstiger und schneller gestaltet werden könnte. Dass die Zusammenlegung von Fahrausbildung und Berufskraftfahrerqualifikation möglich ist, zeigt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG und § 1 Abs. 1 BKrFQV denn für den Zugang zur Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb des entsprechenden Führerscheins nicht erforderlich.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020963","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bd/5b/645369/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280020.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der Stadtwerke München GmbH zum Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie\r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\nInhalt\r\nEinleitung ........................................................................................................................................................ 3 1. Regelungen zu Stilllegungen der nicht mehr benötigten Gasnetze: ...................................... 3 2. Duldungspflicht ..................................................................................................................................... 4 3. Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff ................................................................................ 6 4. Verteilernetzentwicklungspläne ....................................................................................................... 7 5. Netzanschluss und Anschlussvorrang Biomethan ..................................................................... 7 6. Anschlusstrennung im Gasbereich ................................................................................................. 8\r\na. Keine Verantwortung für alternative Versorgungsmöglichkeiten ........................................... 8\r\nb. Fristenvorgaben sind zu starr ........................................................................................................... 9 7. Rechtsverhältnis klarstellen, § 17k EnWG-E ............................................................................... 11 8. Kündigungsrecht des Netzbetreibers ........................................................................................... 12 9. Anschlusstrennung von Einspeiseanlagen ................................................................................. 13 10. Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ......................... 14 11. \r\nMonitoring und ergänzende Informationen ............................................................................ 15 12. \r\nGas- und Wasserstoffkennzeichnung, Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen ........................................................................................................................... 15 13. \r\nBeschränkung der Veröffentlichungspflichten ..................................................................... 15\r\n\r\nEinleitung Wir begrüßen die Vorlage des Referentenentwurfes zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie. Der Referentenentwurf vom 04.11.2025 des BMWE zum Gesetz zur Änderung des EnWG und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas-und Wasserstoff Binnenmarktgesetz ist insgesamt ein dringend erwarteter richtiger Schritt, die entscheidenden Regelungen zur Transformation der Gasnetze im Sinne der Wärmewende zu erstellen. Zum ersten Mal finden sich Regelungen, die die Gasnetztransformation und den Hochlauf des Wasserstoffmarktes ausgestalten. Allerdings besteht an einigen Punkten des Referentenentwurfes noch Anpassungs- bzw. Klärungsbedarf.\r\n1. Regelungen zu Stilllegungen der nicht mehr benötigten Gasnetze:\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der Gesetzesentwurf Regelungen vorsieht, um pauschale Rückbauverpflichtungen für dauerhaft außer Betrieb genommene Netzinfrastrukturen zu vermeiden. Ein genereller Rückbau wäre weder ökonomisch noch ökologisch vertretbar. Die im vorliegenden Entwurf enthaltene Regelung schafft Planungssicherheit für Gasnetzbetreiber und Gaskunden und ermöglicht eine kosteneffiziente Transformation des Gassektors. Warum ein pauschaler Rückbau nicht sinnvoll ist\r\n• Hohe volkswirtschaftliche Kosten: Rückbauarbeiten verursachen nahezu dieselben Kosten wie ein Neubau, da Tiefbau der entscheidende Kostenfaktor ist.\r\n• Ressourcenverschwendung: Montage- und Tiefbaukapazitäten werden dringend für den Netzneubau und die Sanierung im Rahmen der Wärmewende benötigt. Ein Rückbau würde diese Ressourcen fehlleiten.\r\n• Umweltbelastung und Einschränkungen: Aufreißen von Oberflächen, Ausgrabung und Wiederherstellung führen zu zusätzlichen Emissionen und massiven Beeinträchtigungen für die Bevölkerung. Akzeptanzproblematik Das Gasnetz der SWM umfasst rund 6.600 Kilometer. Ein großflächiger Rückbau würde über Jahre hinweg umfangreiche Baustellen im Stadtgebiet erfordern – mit gravierenden Auswirkungen auf den Straßenverkehr, den öffentlichen Raum und die Lebensqualität. Solche Maßnahmen würden die Akzeptanz der erforderlichen Transformation des Wärmesektors in der Bevölkerung erheblich gefährden und könnten zu wachsendem Widerstand gegen die Wärmewende führen. Finanzielle Risiken Ein großflächiger Rückbau würde erhebliche Belastungen für Netzbetreiber und Kommunen als Eigentümer bedeuten.\r\n\r\n• Können die Kosten nicht weitergegeben werden, drohen Insolvenzen.\r\n• Werden sie auf Kunden umgelegt, trifft dies eine immer kleiner werdende Gruppe von Gaskunden – mit steigender Kostenlast und erheblichem Konfliktpotenzial in der Öffentlichkeit.\r\nAllein bei den Stadtwerken München würden für den Rückbau der Leitungen (die Rückbaukosten aus dem Referentenentwurf unterstellt) bei einem Rückbau unseres Gasnetzes mit rund 6.600 km Länge nach optimistischer Mittelwertbetrachtung Kosten von ca. EUR entstehen.\r\nFür ein Gasnetz dieses Umfangs ist weiterhin eine große Anzahl an GDRM-Anlagen1 notwendig, insbesondere da es in den Druckstufen Niederdruck, Mitteldruck und Hochdruck betrieben wird. Diese Kosten würden noch zusätzlich zu den EUR anfallen.\r\nZum Vergleich: Das operative Ergebnis (EBIT) der Stadtwerke München betrug im Jahr 2024 Euro.\r\nKommunale Stadtwerke riskieren somit finanzielle Instabilität, da die Netze bisher als langfristige Assets bilanziert sind. Rückstellungen für den Rückbau müssen gebildet werden, was die Bilanzen massiv belastet.\r\nEin Rückbau darf daher, wie im Referentenentwurf vorgeschlagen, nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen, wenn ein zwingender Handlungsbedarf besteht – etwa durch Platzbedarf anderer Sparten oder andere notwendige Maßnahmen.\r\n2. Duldungspflicht\r\nIm aktuellen Referentenentwurf ist nicht sachgerecht geregelt, dass die Duldungspflicht ausschließlich für Leitungen gilt, die aufgrund eines Netzentwicklungsplans nach §§ 15a bis 15e EnWG oder eines Verteilernetzentwicklungsplans nach §§ 16b bis 16e EnWG-E dauerhaft außer Betrieb genommen wurden. Dadurch bleiben in der Praxis relevante Fallgestaltungen unberücksichtigt. Bereits heute werden Leitungen oder Leitungsteile außer Betrieb genommen, weil Anschlussnehmer zunehmend auf andere Versorgungsoptionen umsteigen. Auch diese Fälle müssen erfasst werden, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, da in beiden Konstellationen dasselbe Ziel erreicht wird.\r\nDie Duldungspflicht sollte daher bereits ab Inkrafttreten der EnWG-Novellierung gelten.\r\nDarüber hinaus ist § 48b Abs. 1 Nr. 2 EnWG-E so anzupassen, dass die Duldungspflicht nach Absatz 1 nur dann entfällt, wenn an der betroffenen Stelle ohnehin umfangreiche Erdarbeiten stattfinden und eine künftige Nutzung der Leitung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Anderenfalls würde die Duldungspflicht, insbesondere in Städten mit häufigen Tiefbaumaßnahmen, faktisch ausgehöhlt.\r\n1 Gasdruckregel- und Messanlagen\r\n\r\nWir schlagen daher folgende Änderung in § 48b EnWG-E vor:\r\n§ 48b Absatz 1 Satz 1 EnWG-E: (1) Der Eigentümer sowie der sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks muss den Verbleib von Fernleitungen sowie von Leitungen, die der Verteilung von Erdgas dienen, auf diesen Grundstücken im Falle einer für Zwecke des Transports oder der Verteilung von Erdgas erfolgten dauerhaften Außerbetriebnahme dieser Leitungen unentgeltlich dulden, wenn diese Außerbetriebnahme infolge der Umsetzung eines bestätigten Netzentwicklungsplans nach den [§§ 15a bis 15e] oder eines genehmigten Verteilernetzentwicklungsplanes nach [§§ 16b bis 16e] nach dem [Datum des Inkrafttretens] erfolgt. Eine entgegenstehende vertragliche Regelung ist insoweit unwirksam. Satz 1 gilt nicht, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, unabhängig davon, ob sie auf Grundlage eines bestätigten Netzentwicklungsplans nach den §§ 15a bis 15e oder eines genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans nach den §§ 16b bis 16e erfolgt oder aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund eines Rückgangs der Erdgasnachfrage oder des Wechsels von Anschlussnehmern auf andere Versorgungsoptionen. Begründung: Damit werden auch Fälle erfasst, in denen Leitungen ohne formalen Plan stillgelegt werden, weil Anschlussnehmer auf andere Energieoptionen umsteigen. Die Duldungspflicht gilt ab Inkrafttreten der Neuregelung, sodass keine Rückwirkung entsteht.\r\n§ 48b Absatz 1 Nr. 2 EnWG-E wird wie folgt gefasst: 2. wenn eine künftige Nutzung der Leitungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und an der betroffenen Stelle ohnehin umfangreiche Erdarbeiten stattfinden, bei denen die Leitung unter einfachem Aufwand zu entfernen ist, oder die eine Entfernung der Leitung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen; eine bloße Durchführung üblicher Tiefbaumaßnahmen genügt nicht. Begründung: Dies verhindert eine faktische Aushöhlung der Duldungspflicht in städtischen Gebieten mit häufigen Tiefbauarbeiten.\r\nNach § 12 NDAV ist der Anschlussnehmer verpflichtet, Gasleitungen auf seinem Grundstück zu dulden. Diese Pflicht besteht auch nach Einstellung der eigenen Anschlussnutzung für weitere drei Jahre. Sie ist als nachvertragliche Duldungspflicht gerechtfertigt, weil der Anschlussnehmer zuvor vom Netzanschluss profitiert hat.\r\nDie Regelung berücksichtigt jedoch bislang nicht den Fall, dass Gasleitungen auf Grundstücken verbleiben müssen, die weiterhin für die allgemeine Versorgungsaufgabe genutzt werden, obwohl der Anschlussnehmer seine eigene Nutzung beendet hat (z. B. bei Umstieg auf eine andere Wärmeversorgung).\r\nIm Sinne der Versorgungssicherheit und Planbarkeit darf die Dauer der Duldungspflicht nicht auf drei Jahre beschränkt sein, sondern muss für die gesamte Zeit gelten, in der die Leitung für die Netzfunktion erforderlich ist.\r\n§ 12 Abs. 4 NDAV (oder Regelung im EnWG) sollte wie folgt angepasst werden: (4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre weiterhin unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies im Einzelfall nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch für dauerhaft außer Betrieb genommene Einrichtungen.\r\nDie in § 48b Abs. 4 EnWG-E vorgesehene Haftungsfreistellung des Grundstückseigentümers ist grundsätzlich berechtigt, um die Duldungspflicht verfassungsrechtlich auszugleichen und unzumutbare Haftungsrisiken zu vermeiden. Vorgesehen ist jedoch, dass der Eigentümer einer dauerhaft stillgelegten Leitung den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks von jeglicher Haftung für durch die Leitung verursachte Sach-, Personen- oder Vermögensschäden freizustellen hat. Eine Ausnahme gilt nur bei vorsätzlichem Handeln des Grundstückseigentümers. Damit trägt der Leitungsinhaber sämtliche Risiken für mögliche Schäden, die von einer dauerhaft stillgelegten Leitung ausgehen, unabhängig davon, ob er auf deren Zustand oder Gefahrenlage noch tatsächlichen Einfluss hat. Dies gilt auch für grobe Fahrlässigkeit.\r\nEine Haftungsfreistellung nur bei Vorsatz würde eine unbillige Lastenverteilung zulasten der Netzbetreiber schaffen und Fehlanreize setzen. Eine derartige Regelung würde das Risiko von Schäden an der Infrastruktur erhöhen und Gefährdungen von Menschen und Umwelt nicht ausreichend entgegenwirken. Eine Haftungsfreistellung, die nur Vorsatz ausnimmt, weicht außerdem stark vom bewährten Standard des deutschen Haftungsrechts ab, das regelmäßig grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz weitgehend gleichstellt. Zumal kann die Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oft sehr schwierig sein.\r\n§ 48b Abs. 4 EnWG-E ist daher wie folgt anzupassen: „(4) Der Eigentümer einer von Absatz 1 erfassten Leitung stellt den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks von jeglicher Haftung für durch die Leitung verursachte Sach-, Personen- und Vermögensschäden frei. Dies ist nicht bei Schäden anzuwenden, die durch vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks entstehen.”\r\n3. Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff\r\nFür einen unbürokratischen und mit vertretbarem Aufwand gestalteten Informationsaustausch bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sollte im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Wärmenetzbetreibern gemäß § 15a Abs. 6 EnWG-E berücksichtigt werden, dass Wärmenetze typischerweise in einem klar abgegrenzten, lokalen Gebiet betrieben werden. Zudem sind die Strategien zum Aus- und Umbau von Wärmenetzen sehr heterogen.\r\nDaher empfiehlt es sich, für den Informationsaustausch vorrangig Daten zu nutzen, die auf Grundlage der gesetzlich verpflichtenden Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 Wärmeplanungsgesetz (WPG) erhoben wurden. Dies gewährleistet eine standardisierte und belastbare Datengrundlage.\r\nDaher schlagen wir folgende Ergänzung in § 15a Abs. 6 EnWG-E vor:\r\nErgänzung eines neuen Satzes am Ende von § 15a Abs. 6 EnWG-E: 6) … . Für den Informationsaustausch mit Wärmenetzbetreibern sollen insbesondere die nach § 32 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne genutzt werden.\r\n4. Verteilernetzentwicklungspläne\r\nDie neuen Regelungen zu den Verteilernetzentwicklungsplänen sind für Netzbetreiber von zentraler Bedeutung, da sie die Grundlage für die künftige Entwicklungsplanung von Gas- und Wasserstoffnetzen bilden. Entscheidend ist, dass diese Regelungen einen praxistauglichen und widerspruchsfreien Rahmen schaffen, der keine zusätzlichen Rechtsunsicherheiten erzeugt.\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die Möglichkeit vorgesehen ist, integrierte Entwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffverteilernetze zu erstellen. Dies erleichtert die Koordination und unterstützt eine effiziente Transformation der Netzinfrastruktur.\r\nVerknüpfung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG): Mit der Einführung der Verteilernetzentwicklungsplanung in §§ 16b bis 16e EnWG-E kann eine Folgeänderung im GEG erfolgen, die zu einer besseren Verzahnung von GEG und EnWG führt: Dort ist die Pflicht zur Erstellung eines verbindlichen Fahrplans in § 71k GEG zu streichen. Die Verteilernetzentwicklungspläne gemäß § 16b Abs. 1 EnWG-E ersetzen die Fahrpläne nach GEG.\r\nDies ist ein relevanter Beitrag zur Bürokratievermeidung\r\n5. Netzanschluss und Anschlussvorrang Biomethan\r\nMit § 17 Abs. 2c EnWG-E wird eine neue Regelung eingeführt, die es Gasnetzbetreibern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen neue Netzanschlüsse zu verweigern. Diese Anpassung ist notwendig, um die geplante Entwicklung der Netze tatsächlich umsetzen zu können. Netzbetreiber müssen künftig nicht mehr jeden Anschluss realisieren, wenn der langfristige Weiterbetrieb des Netzes in ihren Entwicklungsplänen nicht vorgesehen ist. Nur so kann die Transformation der Gasnetze erfolgreich gelingen.\r\n\r\nGleichzeitig hat die Förderung der Biomethaneinspeisung zu einem kontinuierlichen Anstieg der Netzentgelte für alle Gasnetznutzer geführt. Vor dem Hintergrund des Ziels einer bezahlbaren Energieversorgung ist ein ausgewogener Ansatz erforderlich, der einerseits die Kostenbelastung begrenzt und andererseits das gesamtwirtschaftliche Interesse an einer diversifizierten Energieversorgung berücksichtigt.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung in § 17 Abs. 2c EnWG-E vor. Ergänzung eines neuen Satzes am Ende von § 17 Abs. 2c EnWG-E: „Bei der Entscheidung über die Verweigerung eines Netzanschlusses ist sicherzustellen, dass die Förderung der Biomethaneinspeisung nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Allgemeinheit der Netznutzer führt. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 objektive und transparente Kriterien für die Abwägung zwischen Kostenbelastung und Versorgungssicherheit festzulegen.“\r\n6. Anschlusstrennung im Gasbereich\r\nFür die Erreichung der politisch gesetzten Klimaneutralitätsziele müssen die Anschluss- und Zugangsverpflichtungen an die Gasnetze unter sorgfältiger Abwägung aller berechtigten Interessen ausgestaltet werden. Der Referentenentwurf sieht zwar Möglichkeiten für Netzbetreiber vor, Gasnetzanschlüsse zu trennen. Allerdings werden die Interessen der Netzbetreiber bislang nur unzureichend berücksichtigt:\r\na. Keine Verantwortung für alternative Versorgungsmöglichkeiten\r\nDie Prüfung und Sicherstellung alternativer Versorgungsoptionen darf nicht in den Verantwortungsbereich der Netzbetreiber fallen. Diese Aufgabe liegt bei den zuständigen Behörden im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sowie bei der übergeordneten Energiepolitik.\r\nDie Erreichung der deutschen Klimaneutralitätsziele hängt maßgeblich von klaren und konsequenten hoheitlichen Entscheidungen und deren Kommunikation durch die Politik ab – nicht allein von den Unternehmen der Energiebranche.\r\nWir schlagen folgende Änderung in § 17k EnWG-E vor:\r\nErgänzung eines neuen Absatzes: „Die Verantwortung für die Prüfung und Sicherstellung alternativer Versorgungsmöglichkeiten liegt bei den zuständigen Behörden im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung. Netzbetreiber sind nicht verpflichtet, alternative Wärmeversorgungsoptionen für Letztverbraucher bereitzustellen oder zu prüfen.“\r\n\r\nBegründung: Die Pflicht zur Prüfung und Sicherstellung alternativer Versorgungsmöglichkeiten darf nicht den Netzbetreibern auferlegt werden, da diese Aufgabe originär hoheitlicher Natur ist. Sie betrifft die kommunale Wärmeplanung (§ 1 Wärmeplanungsgesetz) sowie die Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele. Netzbetreiber sind privatrechtlich organisierte Unternehmen, deren Pflichten sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergeben und primär auf den diskriminierungsfreien Netzbetrieb und die Versorgungssicherheit im Rahmen des bestehenden Netzes gerichtet sind. Eine Verpflichtung zur Prüfung alternativer Wärmeversorgungsoptionen würde die Systematik des EnWG sprengen und zu einer unzulässigen Vermischung von hoheitlichen Planungsaufgaben und privatwirtschaftlichen Pflichten führen. Zudem wäre eine solche Pflicht weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da Netzbetreiber weder die planerischen Instrumente noch die rechtliche Kompetenz besitzen, um kommunale Wärmeplanungen umzusetzen. Die Verantwortung für die Sicherstellung alternativer Versorgungsmöglichkeiten liegt daher bei den zuständigen Behörden im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung und der übergeordneten Energiepolitik. Netzbetreiber dürfen nicht für die Erreichung der Klimaneutralitätsziele haftbar gemacht werden, die maßgeblich von hoheitlichen Entscheidungen und deren konsequenter Umsetzung abhängen.\r\nb. Fristenvorgaben sind zu starr\r\nDie Transformation der Gasverteilernetze ist ein hochkomplexer Prozess, der eine flexible und realistische Planung erfordert. Pauschale Vorgaben mit starren Fristen von zehn oder fünf Jahren würden eine volkswirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche Umgestaltung erheblich erschweren – in vielen Fällen sogar faktisch unmöglich machen.\r\nEin Informationszeitraum von zehn Jahren würde bedeuten, dass erste Kündigungen frühestens ab 2038 wirksam werden. Damit blieben den Verteilernetzbetreibern flächendeckend maximal sieben Jahre, um Leitungen entweder endgültig stillzulegen oder nach einer vorübergehenden Außerbetriebnahme auf Wasserstoff umzustellen. In Regionen, die Klimaneutralität bereits vor 2045 anstreben, verkürzt sich dieser Zeitraum nochmals deutlich. Solche engen Zeitfenster gefährden die Planbarkeit und die Investitionssicherheit für Netzbetreiber und Kommunen.\r\nDie Informationspflicht von 10 Jahren ist daher zu streichen. Es sollten stattdessen angemessen kurze Fristen in Netzgebieten ermöglicht werden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung alternative netzgebundene Versorgungsmöglichkeiten vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, um Ersatzinvestitionen und Betriebskosten zu minimieren und damit die Netzentgelte nicht zusätzlich zu belasten.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung in § 17k EnWG Vor:\r\nÄnderungsvorschlag für § 17k EnWG-E: Die Fristen für die Information und Trennung von Netzanschlüssen sind so auszugestalten, dass eine wirtschaftlich effiziente und sozialverträgliche Transformation der Gasverteilernetze möglich bleibt. Anstelle starrer Zeitvorgaben von zehn und fünf Jahren sollen flexible Fristen gelten, die sich an den bestätigten Verteilernetzentwicklungsplänen und den kommunalen Wärmeplänen orientieren. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Kriterien für die Bestimmung angemessener Fristen unter Berücksichtigung regionaler Klimaziele und technischer Umsetzungsbedingungen festzulegen. Begründung: Die im Referentenentwurf vorgesehenen starren Informationsfristen von zehn und fünf Jahren für die Trennung von Netzanschlüssen (§ 17k EnWG-E) sind mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Sie führen zu erheblichen praktischen Problemen:\r\n• Unangemessene Einschränkung der Planungshoheit der Netzbetreiber: Die Transformation der Gasverteilernetze ist ein komplexer, mehrjähriger Prozess, der von zahlreichen Faktoren abhängt: kommunale Wärmeplanung, Investitionszyklen, technische Umrüstungen und regionale Klimaziele. Starre Fristen lassen keine Anpassung an diese Rahmenbedingungen zu und gefährden die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Netzbetreiber.\r\n• Gefahr unverhältnismäßiger Belastungen: Die Vorgaben würden dazu führen, dass Netzbetreiber in einem sehr kurzen Zeitraum (maximal sieben Jahre, teilweise deutlich weniger) umfangreiche Maßnahmen wie Stilllegung oder Umstellung auf Wasserstoff umsetzen müssen. Dies verursacht erhebliche Kosten und bindet knappe Tiefbaukapazitäten, was volkswirtschaftlich ineffizient und sozialpolitisch problematisch ist.\r\n• Verstoß gegen das Ziel der Klimaneutralität: Die Klimaziele erfordern eine koordinierte Transformation unter Berücksichtigung kommunaler Wärmepläne (§ 13 Wärmeplanungsgesetz) und der Netzentwicklungspläne (§§ 15a ff. EnWG). Starre Fristen stehen im Widerspruch zu diesem Planungsansatz und können die Umsetzung der Klimaneutralität gefährden.\r\nZusätzlich sollte § 9 NDAV angepasst werden, dass eine Abtrennung bzw. evtl Rückbau in gleicher Weise zu tragen ist, wie eine erstmalige Herstellung. § 9 NDAV (oder Regelung im EnWG) ist daher wie folgt anzupassen: „§ 9 Abs. 1 NDAV - Kostenerstattung für die Herstellung, Änderung, Abtrennung und Rückbau des Netzanschlusses (1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für 1. die Herstellung des Netzanschlusses,\r\n\r\n2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, 3. die Abtrennung und Rückbau des Netzanschlusses\r\n7. Rechtsverhältnis klarstellen, § 17k EnWG-E\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Netzbetreiber nach § 17k EnWG-E nicht nur gegenüber dem unmittelbaren Netznutzer, sondern auch gegenüber den betroffenen Letztverbrauchern bestimmte Informationspflichten erfüllen müssen. In der Praxis ist dies jedoch kaum umsetzbar: Der Netzbetreiber verfügt lediglich über die Daten des Anschlussnehmers als unmittelbaren Vertragspartner im Netzanschlussverhältnis. Anschlussnehmer, Netznutzer und Letztverbraucher sind nicht zwingend identisch.\r\nDaher kann der Netzbetreiber allenfalls den Anschlussnehmer informieren. Die Informationspflicht muss so ausgestaltet sein, dass sie für Netzbetreiber angesichts der Vielzahl von Netzanschlüssen unbürokratisch und praxistauglich bleibt.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung in § 17k EnWG-E vor:\r\n„Die Informationspflicht des Netzbetreibers beschränkt sich auf die Mitteilung an den Anschlussnehmer als unmittelbaren Vertragspartner im Netzanschlussverhältnis. Eine direkte Information der Letztverbraucher ist nicht erforderlich.“ Begründung: Die im Referentenentwurf vorgesehene Pflicht des Netzbetreibers, nicht nur den unmittelbaren Netznutzer, sondern auch die betroffenen Letztverbraucher direkt zu informieren (§ 17k EnWG-E), ist rechtlich und praktisch problematisch:\r\n• Vertragsrechtliche Systematik: Das Netzanschlussverhältnis besteht ausschließlich zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer (§ 17 EnWG). Der Netzbetreiber hat keine vertragliche Beziehung zu den Letztverbrauchern, die häufig Mieter oder sonstige Nutzer sind. Eine Informationspflicht gegenüber Dritten würde die Systematik des Energiewirtschaftsrechts durchbrechen und neue Haftungsrisiken schaffen.\r\n• Datenschutz und Informationszugang: Netzbetreiber verfügen regelmäßig nicht über personenbezogene Daten der Letztverbraucher. Eine Verpflichtung zur direkten Information würde entweder eine unzulässige Datenübermittlung erfordern oder den Netzbetreiber in eine faktisch nicht erfüllbare Pflicht setzen. Dies wäre mit den Vorgaben der DSGVO und dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.\r\n• Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität: Angesichts der Vielzahl von Netzanschlüssen wäre eine direkte Information aller Letztverbraucher unverhältnismäßig und organisatorisch kaum umsetzbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt eine praxistaugliche Lösung, die den Netzbetreiber nicht übermäßig belastet.\r\n\r\n8. Kündigungsrecht des Netzbetreibers\r\nIm Referentenentwurf fehlt die Möglichkeit, den Netzanschlussvertrag im Zuge der Anschlusstrennung zu kündigen. Nach § 25 Abs. 1 NDAV kann der Netzbetreiber den Vertrag nur dann kündigen, wenn die Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG nicht besteht. Der Entwurf ergänzt jedoch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG nicht dahingehend, dass eine Zugangsverweigerung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anschlusstrennung nach § 17k EnWG-E zulässig ist. Damit wäre eine Kündigung weiterhin nur bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit möglich – ein Zustand, der die Umsetzung der Transformation erheblich behindert.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung vor in §18 EnWG und §25 NDAV vor:\r\nErgänzung in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG: „Die Pflicht zum Netzanschluss besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Anschlusstrennung nach § 17k vorliegen.“ Folgeänderung in § 25 Abs. 1 NDAV: „Der Netzbetreiber kann den Netzanschlussvertrag kündigen, wenn die Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG nicht besteht, einschließlich der Fälle einer Anschlusstrennung nach § 17k.“ Begründung: Die derzeitige Rechtslage (§ 25 Abs. 1 NDAV) erlaubt dem Netzbetreiber die Kündigung des Netzanschlussvertrags nur, wenn die Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG entfällt. Der Referentenentwurf sieht zwar die Möglichkeit der Anschlusstrennung (§ 17k EnWG-E) vor, ergänzt jedoch § 18 EnWG nicht entsprechend. Damit bliebe die Kündigung des Netzanschlussvertrags weiterhin auf Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit beschränkt.\r\n• Die Anschlusstrennung nach § 17k EnWG-E ist ein Instrument zur Umsetzung der Klimaneutralitätsziele und der Netzentwicklungsplanung. Ohne die Möglichkeit, den Netzanschlussvertrag zu kündigen, entsteht eine rechtliche Inkonsistenz: Der physische Anschluss wird getrennt, der Vertrag bleibt jedoch bestehen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und potenziellen Haftungsrisiken.\r\n• Vermeidung von Dauerschuldverhältnissen ohne Leistungspflicht: Ein fortbestehender Netzanschlussvertrag ohne tatsächliche Anschlussnutzung widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Prinzip der Leistung und Gegenleistung (§ 320 BGB). Netzbetreiber würden verpflichtet bleiben, einen Vertrag zu erfüllen, obwohl die technische Grundlage entfällt.\r\n• Verhältnismäßigkeit und Planungssicherheit: Die Transformation der Gasnetze erfordert klare rechtliche Rahmenbedingungen. Die fehlende Kündigungsmöglichkeit würde Netzbetreiber in eine unzumutbare Situation bringen, da sie einerseits gesetzlich zur Trennung verpflichtet sein können, andererseits aber vertraglich gebunden bleiben. Dies ist weder verhältnismäßig noch mit dem Ziel einer effizienten Transformation vereinbar.\r\n\r\n9. Anschlusstrennung von Einspeiseanlagen\r\nDie Voraussetzungen für eine Anschlusstrennung nach § 17k EnWG-E können nicht auf die Trennung von Einspeiseanlagen – etwa Biomethananlagen – übertragen werden. Dies gilt insbesondere für die vorgesehenen Informationspflichten zu alternativen Versorgungsmöglichkeiten und Beratungsstellen. Einspeiseanlagen sind keine Letztverbraucher, sondern Erzeugungsanlagen, deren Situation und Interessenlage grundlegend anders sind. Eine Gleichbehandlung würde zu unnötiger Bürokratie und rechtlicher Unklarheit führen.\r\nWir schlagen folgende Ergänzung in § 17 k EnWG-E vor:\r\n§ 17k EnWG-E ist dahingehend zu ergänzen, dass die Regelungen zur Anschlusstrennung und die damit verbundenen Informationspflichten ausschließlich für Letztverbraucher gelten. Für Einspeiseanlagen, insbesondere Biomethananlagen, finden die Informationspflichten zu alternativen Versorgungsmöglichkeiten und Beratungsstellen keine Anwendung. Begründung Die im Referentenentwurf vorgesehenen Voraussetzungen für die Anschlusstrennung nach § 17k EnWG-E sind auf Letztverbraucher zugeschnitten und können nicht auf Einspeiseanlagen wie Biomethananlagen übertragen werden. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Information über alternative Versorgungsmöglichkeiten und Beratungsstellen.\r\n• Systematische Unterschiede zwischen Verbrauchern und Einspeisern: Einspeiseanlagen sind keine Letztverbraucher, sondern Erzeugungsanlagen, die Energie in das Netz einspeisen. Die Informationspflichten des § 17k EnWG-E zielen auf die Sicherstellung der Wärmeversorgung von Haushalten und Gewerbe. Für Einspeiser besteht kein vergleichbarer Versorgungsbedarf, sodass die Anwendung dieser Pflichten auf Einspeiseanlagen systemwidrig wäre.\r\n• Unverhältnismäßigkeit und fehlende Rechtsgrundlage: Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über alternative Versorgungsmöglichkeiten und Beratungsstellen würde für Netzbetreiber bei Einspeiseanlagen keinen sachlichen Zweck erfüllen. Sie wäre unverhältnismäßig im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und würde eine nicht gerechtfertigte Belastung darstellen.\r\n• Planungs- und Investitionssicherheit: Einspeiseanlagen unterliegen eigenen regulatorischen Rahmenbedingungen (z. B. EEG, Biomethanförderung). Die Übertragung von Verbraucherpflichten auf Einspeiser würde Rechtsunsicherheit schaffen und Investitionsentscheidungen gefährden.\r\n\r\n10. Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen\r\nDer Ausbau der Wasserstoffnetze muss für Investoren und Netzbetreiber kalkulierbar bleiben. Angesichts der hohen Investitionsbedarfe ist eine verlässliche Absicherung dieser Aufwendungen unerlässlich.\r\nDie regulatorischen Rahmenbedingungen sollten zu Beginn möglichst einfach und transparent gestaltet sein. Sie müssen das erhebliche finanzielle Risiko der Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, um Investitionsbereitschaft und Planungssicherheit sicherzustellen.\r\nKonkreter Änderungsvorschlag: „Die Regelungen zur Regulierung von Wasserstoffnetzen (§§ 28j ff. EnWG-E) sind so auszugestalten, dass sie in der Hochlaufphase ein vereinfachtes, transparentes Verfahren vorsehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die hohen Investitionsrisiken der Netzbetreiber durch geeignete Mechanismen zur Kostenabsicherung und durch eine verlässliche Refinanzierung berücksichtigt werden. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, hierzu Übergangsregelungen festzulegen, die eine kalkulierbare Entgeltbildung und Investitionssicherheit gewährleisten.“ Begründung: Der Ausbau der Wasserstoffnetze ist mit erheblichen Investitionskosten verbunden und stellt Netzbetreiber vor ein außergewöhnlich hohes finanzielles Risiko. Die regulatorischen Rahmenbedingungen müssen daher so gestaltet sein, dass sie den Grundsatz der Investitionssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wahren.\r\n• Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit: Eingriffe in die Refinanzierungsmöglichkeiten durch komplexe oder unklare Regulierungsmechanismen würden die Investitionsbereitschaft erheblich beeinträchtigen und könnten als unverhältnismäßig gelten. Ein einfacher und transparenter Regulierungsrahmen zu Beginn ist erforderlich, um die Planbarkeit zu gewährleisten.\r\n• Vermeidung von Marktversagen in der Hochlaufphase: Die Wasserstoffinfrastruktur befindet sich in einer frühen Entwicklungsphase. Ohne klare und risikoangepasste Regelungen besteht die Gefahr, dass Investitionen ausbleiben und der Hochlauf scheitert. Dies würde die Erreichung der Klimaneutralitätsziele (§ 1 EnWG i. V. m. EU-Recht) gefährden.\r\n• Regulatorische Flexibilität: Die Bundesnetzagentur sollte ermächtigt werden, Übergangsregelungen festzulegen, die eine kalkulierbare Entgeltbildung und Kostenabsicherung ermöglichen. Dies entspricht dem unionsrechtlichen Grundsatz der Förderung neuer Infrastruktur (Art. 56 ff. Richtlinie (EU) 2024/1788) und verhindert unverhältnismäßige Belastungen für Netzbetreiber.\r\n\r\n11. Monitoring und ergänzende Informationen\r\nMonitoring- und Berichtspflichten verursachen erheblichen administrativen Aufwand und Kosten. Sie müssen daher regelmäßig auf ihren Nutzen überprüft werden. Neue Pflichten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in besonders gelagerten Fällen zwingend erforderlich sind und einen klaren Mehrwert für die Regulierung oder die Versorgungssicherheit bieten. Ziel ist es, Bürokratie zu vermeiden und die Ressourcen der Netzbetreiber effizient einzusetzen.\r\nWir schlagen folgende Änderung vor:\r\nIn § 35 EnWG wird ein neuer Absatz eingefügt: „Monitoring- und Berichtspflichten sind regelmäßig auf ihre Verhältnismäßigkeit, ihren administrativen Aufwand und ihren Nutzen zu überprüfen. Neue Pflichten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in besonders gelagerten Fällen zwingend erforderlich sind und einen nachweisbaren Beitrag zur Erreichung der gesetzlichen Ziele leisten.“\r\n12. Gas- und Wasserstoffkennzeichnung, Transparenz der Gas- und Wasserstoffrechnungen\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehenen Vorgaben zur Gas- und Wasserstoffkennzeichnung nach § 42c EnWG-E gehen deutlich über die Anforderungen der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie (Anhang I Nr. 5) hinaus. Eine nationale Umsetzung sollte sich strikt an die europäischen Vorgaben orientieren und keine zusätzlichen Pflichten für Gas- und Wasserstofflieferanten schaffen. Zusätzliche Anforderungen würden unnötige Bürokratie verursachen, die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen und die Kosten für Verbraucher erhöhen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für Transparenz oder Klimaschutz zu bieten.\r\nWir schlagen folgende Änderung in „§ 42c EnWG vor:\r\n„§ 42c EnWG wird dahingehend angepasst, dass die Kennzeichnungspflichten für Gas und Wasserstoff ausschließlich die in Anhang I Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788 vorgesehenen Anforderungen umfassen. Darüber hinausgehende nationale Vorgaben werden nicht eingeführt.“\r\n13. Beschränkung der Veröffentlichungspflichten\r\nDen Referentenentwurf zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie nehmen wir zum Anlass, einen weiteren wichtigen Punkt zu adressieren. In den vergangenen Jahren galt in Deutschland das Prinzip größtmöglicher Transparenz als Garant für Verbrauchersouveränität und ein faires Miteinander im Energiesektor. Energieversorger wurden daher verpflichtet, ihr komplettes Versorgungsnetz im Internet offenzulegen. Die Idee dahinter: Je mehr Bürgerinnen und Bürger über den eigenen Strom- und Gasfluss erfahren, desto besser ließen sich Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und Vertrauen schaffen. Gleichzeitig sollen Energieversorger in Zukunft zur Offenlegung sämtlicher\r\n\r\nGenehmigungsunterlagen verpflichtet werden. Doch genau diese vermeintliche Transparenz erweist sich heute als zweischneidiges Schwert.\r\nDenn wer sämtliche technischen Netzdaten frei zugänglich macht, liefert potenziellen Angreifern einen präzisen Bauplan für Sabotageakte. Öffentlich zugängliche Dokumente verraten, an welchen Stellen Anlagen lahmgelegt werden können. In einer Zeit, in der hybride Kriegsführung nicht länger ein abstraktes Schlagwort ist, sondern bittere Realität, kann diese Datenfülle leicht dafür verwendet werden, die kritische Infrastruktur anzugreifen.\r\nDeshalb müssen wir jetzt umsteuern und die Pflicht zur Veröffentlichung kompletter Netz- und Anlagenpläne einschränken.\r\nEs gilt, ein intelligenteres System zu schaffen, das einerseits die nötige Transparenz für legitime Nutzer bereithält, andererseits aber entscheidende technische Details nur noch ausgewählten Stellen zugänglich macht. Ein zentrales Ressourcenregister könnte dafür sorgen, dass sensible Informationen hinter strengen Zugangsvoraussetzungen verwahrt werden. Die breite Öffentlichkeit erhält weiterhin allgemeine Überblicksdaten, ohne jedoch Einblick in die Netzgeometrie oder Anlagenausführung zu gewinnen.\r\nEine kluge Balance zwischen notwendiger Transparenz und schützenswerter Geheimhaltung stärkt die Resilienz unserer kritischen Infrastruktur – und damit die Sicherheit des Landes insgesamt.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021278","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a0/e2/655752/Stellungnahme-Gutachten-SG2512120022.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München zum Referentenentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) \r\nLobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\n\r\n \r\n\r\nInhalt\r\nI.\tReferentenentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)\t3\r\n1.\tZu §650a (3) BGB:\t3\r\n2.\tZu §650o Nr. 1 BGB:\t4\r\n3.\tZu §650o (3) Nr. 2 BGB:\t5\r\nII.\tWeitere notwendige Rahmenbedingungen:\t5\r\n1.\tReduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz\t5\r\n2.\tErleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen und modularen Bauens\t5\r\n3.\tBereitstellung von wirksamen Investitionszuschüssen\t5\r\n4.\tSteuerliche Entlastung der Unternehmen\t6\r\n5.\tSteuerliche Anreize für den Werkswohnungsbau\t6\r\na.\tSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EstG\t6\r\nb.\tAnsatz des Sachbezuges bei Mietwohnungen, § 8 EstG\t7\r\nc.\tAufteilung bei verbilligter Überlassung von Werkswohnungen in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil, § 21 EstG\t7\r\nd.\tSozialabgaben auf den geldwerten Vorteil, § 12 SVEV\t7\r\ne.\tZertifizierungsanforderungen und -nachweise für Gebäude möglichst einfach gestalten, Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude (QNG)\t8\r\n6.\tGebäudeenergiegesetz / Referenzgebäude durch feste Grenzwerte ersetzen\t12\r\n7.\tStreichung der aufschiebenden und auflösenden Bedingung in Lieferungs- und Leistungsverträgen sowie Wiederaufnahme der Förderrahmenbedingungen (Vorhabenbeginn vor Bewilligung auf eigenes Risiko) gem. ersetzter Förderrichtlinie vom 09. Dezember 2022\t14\r\n\r\n \r\nDie Stadtwerke München GmbH hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 mindestens 3.000 Werkswohnungen für ihre Mitarbeiter*innen bereitzustellen. Da aktuell aber sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene diverse Hemmnisse bestehen, kommt es oftmals zu erhöhten Kosten oder zeitlichen Verzögerungen. Daher begrüßen wir  den Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus des BMJV und des BMWSB ausdrücklich.\r\nAus unserer Sicht sind folgende Änderungen mit Blick auf eine erleichterte und kostengünstigere Realisierung von Werkswohnungen notwendig:\r\n\r\nI.\tReferentenentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)\r\n\r\n1.\tZu §650a (3) BGB: \r\n\r\nDer Wohnungsneubau in Deutschland ist aus einer Vielzahl von Gründen schwieriger geworden, unter anderem wegen gestiegener Baukosten. Die hohen Baukosten sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Baustandards in den letzten Jahrzehnten ständig erhöht haben und weiter ansteigen.\r\nZiel ist, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Um der Krise im Wohnungsbau zivilrechtlich flankierend entgegenzuwirken, sollen neue Regelungen vielmehr zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließt auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.\r\nDie klärende Definition, wann eine Norm als anerkannte Regel der Technik vermutet wird, schafft die dringend nötige Rechtssicherheit. Aus unserer Sicht ist eine abschließende Bestimmung derjenigen Normen, die als anerkannte Regel der Technik vermutet werden, zielführend, um Rechtsunsicherheit und damit Verzögerungen beim Wohnungsbau zu vermeiden. Alternativ wäre eine Präzisierung der Unterscheidung zielführend. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB) ist zur Abgrenzung nicht geeignet.\r\nWir schlagen folgende Änderung vor:\r\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert \r\n\r\n1.\tIn der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 1 Kapitel 4 durch die folgenden Angaben ersetzt:\r\n\r\n„Kapitel 4\r\nGebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern\r\nKapitel 5\r\nUnabdingbarkeit“\r\n\r\n2. Dem § 650a wird folgender Absatz 3 angefügt:\r\n\r\n„(3) Es wird vermutet, dass\r\n1. bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind, 2. bautechnische Normungen, die Festlegungen zur Dauerhaftigkeit sicherheitsrelevanter Gebäudebestandteile enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind, \r\n3. bautechnische Normungen, die Anforderungen zu Energieeffizienz und wirtschaftlichem Betrieb abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind und \r\n4. bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind.“ \r\n\r\n2.\tIn § 650f Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 650u“ durch die Angabe „§ 650v“ ersetzt.\r\n3.\tNach § 650n wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:\r\n\r\n\r\n„Kapitel 4\r\nGebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern\r\n§ 650o\r\nBeschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung\r\n\r\n(1)\tEin Gebäudebauvertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Absatz 1 Satz 1, der ein Gebäude, die zu einem Gebäude gehörende Außenanlage oder einen Teil davon betrifft. Für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern gelten die Absätze 2 und 3. Seine Fachkundigkeit kann ein Unternehmer in Textform erklären.\r\n(2)\tIn der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 können die Vertragsparteien von den anerkannten Regeln der Technik nach Anzeige in Textform abweichen, ohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklären muss.\r\n(3)\tIst keine Beschaffenheit vereinbart, begründet ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2, wenn\r\n1. die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und\r\n2. der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung vor Ausführung der Bauleistung anzeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.“\r\n5. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.\r\n6. Die bisherigen §§ 650o und 650p werden die §§ 650p und 650q.\r\n7. Der bisherige § 650q wird § 650r und in Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 650b, 650e bis 650h“ durch die Wörter „§ 650a Absatz 3 und die §§ 650b, 650e bis 650h und 650o“\r\nersetzt.\r\n8. Der bisherige § 650r wird § 650s und in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird \r\njeweils die Angabe „§ 650p“ durch die Angabe „§ 650q“ ersetzt.\r\n9. Die bisherigen §§ 650s bis 650v werden die §§ 650t bis 650w.\r\n\r\n2.\tZu §650o Nr. 1 BGB: \r\n\r\nBauunternehmen geben im Zuge der Vertragserfüllung regelmäßig Fachunternehmererklärungen ab. Planer dürften schon durch die Bauvorlageberechtigung, einschlägige Berufserfahrung oder andere übliche Eignungskriterien in der Vergabe als fachkundige Unternehmen gelten. Es ist jedoch nicht geklärt, wann der Besteller als fachkundiges Unternehmen gilt. Aus unserer Sicht ist es erforderlich, im Gesetz zu regeln, dass ein Besteller seine Eigenschaft als fachkundiges Unternehmen in Textform selbst erklären kann.\r\n\r\n3.\tZu §650o (3) Nr. 2 BGB: \r\n\r\nDas Gesetz sollte bestimmen, dass die Anzeige der Abweichung mindestens in Textform zu erfolgen hat.\r\nII.\tWeitere notwendige Rahmenbedingungen:\r\n1.\tReduzierung der Anforderungen an den Schallimmissionsschutz\r\nIm Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudetyp-E Gesetz sollten noch weitere Änderungen umgesetzt werden, um den erforderlichen Werkswohnungsbau zu beschleunigen. Aktuell ist es auch nicht möglich, Werkswohnungen im direkten Umfeld von gewerblichen Lärmquellen oder schallintensiveren Nutzungen zu bauen. Das betrifft etwa auch Bademeisterwohnungen auf dem Gelände eines Freibades oder Busfahrerwohnungen unmittelbar auf dem Gelände eines Busbetriebshofs, die aber wiederum für die Arbeitnehmer*innen aufgrund der Nähe zum Arbeitsplatz viele Vorteile bieten würden. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDie Anforderungen an den Schallimmissionsschutz sollten gerade bei Werkswohnungen reduziert und damit der Bau von Wohnungen im direkten Umfeld von Lärmquellen oder schallintensiveren Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden sollten für Werkswohnungen angemessen erhöht werden\r\n\r\n2.\tErleichterungen im öffentlichen Vergaberecht zugunsten des seriellen und modularen Bauens\r\nDas öffentliche Vergaberecht fokussiert aktuell stark auf die gewerkeweise Vergabe. Daher sind serielles bzw. teilserielles sowie modulares Bauen derzeit im Werkswohnungsbau nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese Form des Bauens kann aber nicht nur zu einer deutlichen Bauzeitverkürzung führen, sondern auch finanzielle und qualitative Vorteile im Werkswohnungsbau bzw. im Wohnungsbau allgemein bieten. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tSerielles bzw. teilserielles und modulares Bauen sollte im öffentlichen Vergaberecht der gewerkeweisen Vergabe gleichgestellt werden.\r\n\r\n3.\tBereitstellung von wirksamen Investitionszuschüssen\r\nIn den letzten Jahren haben private wie öffentliche Investoren ein sehr volatiles Förderumfeld erlebt. Das hat für viele die Bedingungen, da zudem die Bau- und Finanzierungskosten stark gestiegen sind, zunehmend verschärft. \r\nDie Verlässlichkeit und Planbarkeit von wirksamen Fördermitteln ist ein wesentlicher Bestandteil von Investitionsentscheidungen und muss daher insbesondere bei Werkswohnungsbauvorhaben, die analog dem sozialen Wohnungsbau noch stärker als der Wohnungsbau im Allgemeinen unter wirtschaftlichen Druck geraten sind, wieder gegeben sein. \r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tSpeziell für den Werkswohnungsbau sollten wirksame und verlässliche Fördermittel zur Verfügung stehen.\r\n\r\n4.\tSteuerliche Entlastung der Unternehmen \r\nUm eine möglichst soziale Mietpreisgestaltung zu fördern, sollte es steuerliche Entlastungen für die Unternehmen geben. Denkbar wäre zum Beispiel, dass der über alle Wohnungen kumulierte Differenzbetrag zwischen der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete und der tatsächlichen, günstigeren Werkswohnungsmiete bei der Steuerbemessung des Unternehmens mindestens anteilig in Abzug gebracht werden kann.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tUnternehmen sollten die Ausfälle, die sie durch eine günstigere Mietpreisgestaltung generieren, steuerlich geltend machen können.\r\n\r\n5.\tSteuerliche Anreize für den Werkswohnungsbau \r\nUm auch steuerrechtlich den Werkswohnungsbau attraktiv zu gestalten, sollten im Einkommenssteuergesetz und in der Sozialversicherungsentgeltverordnungen folgende Anpassungen vorgenommen werden:\r\na.\tSonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EstG\r\nDurch die bestehende Regelung wird der Werkswohnungsbau nicht ausreichend gefördert. Insbesondere in Großstädten wie München sind die Baukostenobergrenzen kaum realisierbar.\r\n§ 7b EStG sollte dahingehend angepasst werden, dass die Baukostenobergrenzen erhöht werden. Dazu kann auch der zeitliche Anwendungsbereich erweitert werden. Die Regelung § 7b Abs. 5 EstG sollte so angepasst werden, dass die De-minimis-Regelung erweitert wird, indem die Höchstgrenze von EUR 200.000 erhöht wird. Daneben erscheint eine Klarstellung erforderlich, dass § 7b EstG auch für den Werkswohnungsbau zur Anwendung kommt.\r\nZudem könnte die Bindung von Wohnungen als Werkswohnungen zu einem gegenüber ortsüblich günstigerem Mietpreis (auch des freifinanzierten Anteils) mittels Grundbucheintragung gesichert und den Unternehmen im Gegenzug attraktivere Abschreibungsmöglichkeiten für Investitionen in die Schaffung von Werkswohnraum für die eigene Belegschaft angeboten werden. Durch zweckgebundene kürzere Abschreibungszeiträume könnten deutliche Investitionsanreize im Werkswohnungsbau geschaffen werden. Es müssten also die in §7 b EStG genannten Werte nach oben gezogen werden.\r\n\tWIR FORDERN DAHER FOLGENDE ANPASSUNG:\r\n\tDurch zweckgebundene kürzere Abschreibungszeiträume könnten deutliche Investitionsanreize im Werkswohnungsbau geschaffen werden. \r\n\r\nb.\tAnsatz des Sachbezuges bei Mietwohnungen, § 8 EstG\r\nDie bestehende Regelung verhindert eine kostengünstige Vermietung von Werkswohnungen in Ballungszentren wie München an einkommensschwache Mitarbeitergruppen.\r\n§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG sollte dahingehend geändert werden, dass der Maßstab für die Ermittlung der ortsüblichen Miete mit dem Ziel angepasst wird, den zu versteuernden geldwerten Vorteil zu minimieren, unabhängig davon, ob sich der Vorteil im Zusammenhang mit Werkswohnungen innerhalb des Unternehmensverbunds oder mit Belegrechten, die auf Veranlassung eines Arbeitgebers durch einen Dritten außerhalb des Unternehmensverbunds erfolgen, ergibt.\r\n\r\nc.\tAufteilung bei verbilligter Überlassung von Werkswohnungen in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil, § 21 EstG\r\nDie bestehende Regelung verhindert eine kostengünstige Vermietung von Werkswohnungen in Ballungszentren wie München an einkommensschwache Mitarbeitergruppen.\r\nUm eine möglichst soziale Mietpreisgestaltung zu fördern, sollte es steuerliche Entlastungen für die Unternehmen geben. \r\n§ 21 Abs. 2 EStG ist dahingehend zu ändern, dass bei einer verbilligten Überlassung von Werkswohnungen die Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu unterlassen ist. Die Überlassung von Werkswohnungen erfolgt immer in Gänze entgeltlich; damit sollte der volle Abzug der Aufwendungen für die Werkswohnungen geltend gemacht werden können. \r\nDenkbar wäre auch, dass der über alle Wohnungen kumulierte Differenzbetrag zwischen der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete und der tatsächlichen, günstigeren Werkswohnungsmiete bei der Steuerbemessung des Unternehmens mindestens anteilig in Abzug gebracht werden kann. Unternehmen sollten die Ausfälle, die sie durch eine günstigere Mietpreisgestaltung generieren, steuerlich geltend machen können.\r\nEntsprechend könnte z. B. im § 21 EStG verankert werden, dass ein Werbungskostenabzug auch dann uneingeschränkt möglich ist, wenn Einnahmen und Ausgaben in keinem ausgewogenen Verhältnis mehr stehen.\r\n\r\nd.\tSozialabgaben auf den geldwerten Vorteil, § 12 SVEV\r\nDie bestehende Regelung verhindert eine kostengünstige Vermietung von Werkswohnungen in Ballungszentren wie München an einkommensschwache Mitarbeitergruppen.\r\n§ 8 Abs. 2 S. 12 EStG i.V.m. § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung sollte dahingehend geändert werden, dass davon abgesehen wird, Sozialabgaben auf den geldwerten Vorteil abführen zu müssen. Die Vergünstigungen des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG sollten dabei auch auf die Gewährung von Mietvorteilen zur Anwendung kommen, die auf Veranlassung eines Arbeitgebers durch einen Dritten außerhalb verbundener Unternehmen erfolgen.\r\n\r\ne.\tZertifizierungsanforderungen und -nachweise für Gebäude möglichst einfach gestalten, Qualitätssiegel Nachhaltige Gebäude (QNG)\r\nDie Qualitätssiegel QNG-PLUS und QNG-PREMIUM des Bundes sind staatliche Gütesiegel für Gebäude und Voraussetzung für diverse Förderprogramme (Bund, Land, Kommunal). Voraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung. Die Qualitätssiegel werden von akkreditierten Zertifizierungssystemen (z.B. DGNB oder BNB) ausgestellt, welche einen Dokumentationsaufwand erfordern, der weit über die besonderen Anforderungen des QNG hinaus geht und hohe Planungskosten erzeugt.\r\nViele der allgemeinen Anforderungen bewerten die Erstellung schriftlicher Konzepte für Planungsaspekte, die von ambitionierten Planungsteams jedoch ohnehin in der Planung berücksichtigt werden. Die gewünschte Steuerungswirkung der Zertifizierung ist somit in weiten Teilen, z.B. bezüglich des zirkulären Bauens oder der Materialgesundheit, nicht gegeben; stattdessen wird die Planung bürokratisiert.\r\nDas QNG Plus oder Premium ist aktuell nur vermittelt über ein akkreditiertes Zertifizierungssystem erreichbar. Diese Systeme, z.B. DGNB oder BNB, erfordern einen Dokumentationsaufwand, der weit über die besonderen Anforderungen des QNG hinaus geht und habe Planungskosten erzeugt. \r\nDa das QNG Voraussetzung für diverse Förderprogramme ist und strenge Dokumentationsanforderungen das Risiko erzeugen, die Kriterien zu verfehlen und damit auch die Förderung nicht zu erhalten, besteht die Gefahr, dass öffentliche Auftraggeber im Wohnungsbau nur solche Projekte und Ausführungsvarianten realisieren, die auch ohne Förderung wirtschaftlich darstellbar wären. Fördermittel gehen im Umkehrschluss nur an solche Projekte, die auch ohne Fördermittel wirtschaftlich wären.\r\nBei den Kriterien muss im Sinne des Normabbaus und um die positive Wirkung auf das (Neu-) Bauvolumen nicht zu gefährden der Fokus auf das Wesentliche, nämlich die besonderen Anforderungen, gelegt werden. \r\nDie QNG-Basis muss daher eingeführt werden, sodass auch ohne den Umweg eine Zertifizierung erreicht werden kann. Entsprechend qualifizierte Gutachter (analog Prüfsachverständigem Brandschutz) könnten die Rolle, welche aktuell die Zertifizierungsstellen innehaben, übernehmen und die Einhaltung der besonderen Anforderungen von QNG Plus auf Basis von direkt eingereichten Planunterlagen bestätigen, um den Dokumentationsaufwand zu reduzieren.\r\n\r\n\r\nBei den Kriterien muss im Sinne des Normabbaus der Fokus auf die besonderen Anforderungen gelegt werden. Dies kann auch durch Einführung einer neuen Basisstufe des QNG erfolgen, die die Einhaltung der (vereinfachten) besonderen Anforderungen bestätigt. Die Bundesförderung Klimafreundlicher Neubau (KFN) ist dementsprechend an die neue Basisstufe des QNG zu koppeln.\r\n\r\nHandbuch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude vom 19. Juli 2024 inklusive Anlagen 1 und 3\r\n3. Aufbau, Voraussetzungen und Organisationsstruktur des QNG\r\n3.2. Voraussetzungen der Siegelvergabe\r\n3.2.2. Einem Gebäude wird QNG-BASIS einer bestimmten Siegelvariante zuerkannt, wenn der Zertifizierungsstelle nachgewiesen wurde, dass das Gebäude die nachfolgenden Vorgaben\r\na. besonderer Anforderungen im öffentlichen Interesse an den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung entsprechend Abschnitt 6 erfüllt und\r\nb. eine Prüfung der Erfüllung der besonderen Anforderungen entsprechend Abschnitt 7.1 erfolgte sowie\r\nc. die Antragstellenden eine Siegelmeldung entsprechend Abschnitt 8.6 vorgenommen haben.\r\n\r\n3.3.1 Zeicheninhaber und Siegelgeber mit finaler Entscheidungsbefugnis bei allen Fragen des QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). […]\r\nfür den Geltungsbereich des QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS die Lizenz, das QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und das QNG-BASIS zu den Bedingungen dieser Siegeldokumente an Antragstellende zu vergeben.\r\n\r\n3.3.3. Die Zertifizierungsstellen sind die Prüf- und Vergabestellen des Qualitätssiegels. […] Ausstellungsberechtigte für das QNG-BASIS sind eingetragene Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten.\r\n\r\n3.3.6. Nachhaltigkeits-Beratende beraten, soweit am Prozess beteiligt, den Antragstellenden bei der Vorbereitung und Durchführung des Zertifizierungsverfahrens mit dem Ziel der Zuerkennung des QNG-PLUS, QNG-PREMIUM oder QNG-Basis. Die Nachhaltigkeits-Beratenden sind unabhängig von der Zertifizierungsstelle und im Auftrag des Antragstellenden tätig. […]\r\n\r\n4. Anforderungen an Zertifizierungsstellen\r\n4.3. Ausstellungsberechtigte für QNG-BASIS\r\n4.3.1 Energie-Effizienz-Expertinnen und Experten dürfen nur eine Zertifizierung nach dem QNG-BASIS erteilen, wenn sie neben der Grundqualifikation nach § 88 Absatz 1 Nr. 2 GEG auch über die Zusatzqualifikationen nach § 88 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GEG (Kategorie „Wohngebäude“ und/oder Kategorie „Nichtwohngebäude“) verfügen und in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes eingetragen sind.\r\n\r\n4.3.2. Jeder Ausstellungsberechtigte muss eine elektronische Datenbank betreiben um Antragsunterlagen, Zertifizierungsentscheidungen und zugehörige Prüfergebnisse elektronisch zu archivieren und bereitstellen zu können.\r\n\r\n4.3.3. Ausstellungsberechtigte werden von den Antragstellenden beauftragt und auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen honoriert. Hierzu schließen Antragstellende einen Vertrag („Zertifizierungsvertrag“) mit der Zertifizierungsstelle ab. Mit diesem Vertrag muss sich der Ausstellungsberechtigte das Recht sichern, das QNG-BASIS nach dessen Zuerkennung entziehen zu können, wenn die besonderen Anforderungen der Satzung oder der Siegeldokumente verletzt werden oder wenn wesentliche bauliche Änderungen am Gebäude bzw. im Falle einer vorläufigen Nutzungserlaubnis wesentliche Abweichungen zum Baumuster, die zum Ende des Nutzugsrechts am QNG-BASIS führen, wissentlich bekannt geworden sind.\r\n\r\n6. Besondere Anforderungen im öffentlichen Interesse an den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung\r\n6.1.1. Das Gebäude sowie die Prozesse seiner Planung, Errichtung und Übergabe/Inbetriebnahme erfüllen alle in der Anlage 3 definierten besonderen Anforderungen im öffentlichen Interesse von QNG-PLUS, QNG-PREMIUM oder QNG-BASIS.\r\n\r\n6.1.4. Das QNG-PLUS wurde erreicht, wenn alle Einzelanforderungen von QNG-PLUS erfüllt wurden. Das QNG-PREMIUM wurde erreicht, wenn alle Einzelanforderungen von QNG-PREMIUM erfüllt wurden. Das QNG-BASIS wurde erreicht, wenn alle Einzelanforderungen der besonderen Anforderungen erfüllt wurden.\r\n\r\n7. QNG-Zertifizierungen\r\n\r\n7.1.1. Das Zertifizierungsprogramm von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM besteht aus einem für die Siegelvariante registrierten Bewertungssystem (vgl. Abschnitt 5) und den Gebäudeanforderungen einer Siegelvariante (vgl. Abschnitt 6). Das Zertifizierungsprogramm von QNG-BASIS besteht aus den Gebäudeanforderungen einer Siegelvariante (vgl. Abschnitt 6).\r\n\r\n7.3.1. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Zertifizierung des Gebäudes nach QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS ist der Zeitpunkt, an dem die Erfüllung der Anforderungen des Zertifizierungsprogramms mit Unterlagen nachgewiesen werden kann, welche den tatsächlich realisierten Qualitäten nach Baufertigstellung eines vollständig nutzbaren Gebäudes entsprechen.\r\n\r\n8. Verfahren der Zertifizierung von Gebäuden und Baumustern\r\n\r\n8.6. Siegelmeldung, Siegelregistrierung und Siegelvergabe\r\n8.6.1. Die Zertifizierungsstelle oder der Ausstellungsberechtigte teilt der Geschäftsstelle QNG mittels einer elektronischen Siegelmeldung die Zertifizierungs-entscheidung mit. Dies erfolgt durch Übermittlung von Grunddaten der Zertifizierung und des zertifizierten Gebäudes entsprechend der Anlage 4 pseudonymisiert zum Zwecke der Überwachung der Siegelnutzung sowie der Evaluation und Weiterentwicklung von QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS.\r\n\r\n8.6.2. Die Zertifizierungsstelle oder der Ausstellungs-berechtigte erhält von der Geschäftsstelle QNG als Ergebnis der Siegelmeldung eine Registrierungsbestätigung mit einer Registrierungsnummer. Die Zertifizierungsstelle, Ausstellungsberechtigte und der Antragstellende dürfen das Qualitätssiegel nur unter Angabe der Registrierungsnummer gebäudebezogen nutzen.\r\n\r\n8.6.3. Mit einem Zertifikat bestätigt die Zertifizierungsstelle oder der Ausstellungsberechtigte die Erfüllung der Vorgaben der Siegeldokumente und die Erfüllung von QNG-PLUS, QNG-PREMIUM oder QNG-BASIS (Konformität).\r\n\r\nAnlage 1: Siegelvarianten\r\nVerzeichnis der Gebäude- und Nutzungsarten\r\n\r\nDie Qualitätssiegel QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS des Bundes sind staatliche Gütesiegel für Gebäude.\r\nVoraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner\r\nund besonderer Anforderungen bzw. von QNG-BASIS ein Nachweis der Erfüllung besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung.\r\n\r\n\r\nAnlage 3: Gebäudeanforderungen\r\nBesondere Anforderungen im öffentlichen Interesse an den Beitrag von Gebäuden zur Nachhaltigen Entwicklung\r\n\r\nDie Qualitätssiegel QNG-PLUS, QNG-PREMIUM und QNG-BASIS des Bundes sind staatliche Gütesiegel für Gebäude. Voraussetzung für eine Vergabe von QNG-PLUS und QNG-PREMIUM ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen bzw. von QNG-BASIS ein Nachweis der Erfüllung besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse auf Grundlage einer unabhängigen Prüfung.\r\n\r\n\r\nAnforderung 1:\r\nTreibhausgasemissionen und Primärenergiebedarf\r\nANF1-WG2 Treibhausgas und Primärenergie (gültig ab 01.01.2023)\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage\r\n„LCA-Bilanzregeln Wohngebäude“ ermittelten [...]\r\n\r\nANF1-NW1 Treibhausgas und Primärenergie\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn die gemäß der Methodik der Anlage\r\n„LCA-Bilanzregeln Wohngebäude“ ermittelten [...]\r\n\r\nAnforderung 2:\r\nNachhaltige Materialgewinnung\r\nANF2-WG1 Nachhaltige Materialgewinnung\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nANF2-NW1 Nachhaltige Materialgewinnung\r\nQNG-PLUS und QNG-BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 3:\r\nSchadstoffvermeidung in Baumaterialien\r\nANF3-1 Schadstoffvermeidung in Baumaterialien\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 4:\r\nBarrierefreiheit\r\nANF4-WG1 Barrierefreiheit\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nNeuerrichteten Gebäuden (Neubau) mit mehr als 5 Wohneinheiten darf QNG-PLUS und QNG-BASIS nur zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nANF4-NW1 Barrierefreiheit\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 5:\r\nNaturgefahren am Standort\r\nANF5-1 Naturgefahren am Standort\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\nAnforderung 6:\r\nGründach\r\nANF6-1 Gründach – Version 1\r\nAnforderungsniveau PLUS und BASIS\r\nDem Gebäude darf nur QNG-PLUS oder QNG-BASIS zuerkannt werden, wenn [...]\r\n\r\n\r\nRichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) vom 18. Juli 2024\r\n\r\n2. Gegenstand der Förderung\r\nGefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb (innerhalb von zwölf Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches) neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, […] die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des „Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) erreichen.\r\n[…]\r\nDie KFWG-Q-Stufe wird erreicht, wenn […] ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude BASIS“ (QNG-BASIS)  […] bestätigt.\r\n\r\n6. Sonstige Förderbestimmungen\r\n6.1. Technische Mindestanforderungen\r\n[…] zusätzlich für KFWG-Q beziehungsweise KFNWG-Q:\r\ndas Vorliegen eines Zertifikats einer akkreditierten Zertifizierungsstelle, mit dem die Erfüllung der Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude BASIS“ (QNG-BASIS) […] bestätigt wird.\r\n\r\n\r\n\r\n6.\tGebäudeenergiegesetz / Referenzgebäude durch feste Grenzwerte ersetzen\r\nDas Referenzgebäude ist ein aus der Zeit gefallenes Konstrukt. Es erzeugt erhöhten Planungsaufwand und setzt falsche Anreize (z.B. kann durch Erhöhung des Fensterflächenanteils der zulässige Primärenergiebedarf erhöht werden). \r\n\r\nDer Primärenergiebedarf wird nicht nur von den bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes, sondern auch von der Energieversorgung beeinflusst. Die Dekarbonisierung letzterer ist durch die GEG-Reform von 2024 und das WPG hinreichend geregelt, sodass der Schwerpunkt der Regulierung auf den Endenergiebedarf verschoben werden sollte.\r\nDas Referenzgebäude-Modell sollte durch feste, ggf. nutzungsabhängige Grenzwerte für den Endenergiebedarf ersetzt werden.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung im GEG vor\r\n\r\nÄnderungsvorschläge im GEG:\r\n\r\n1.\tIn §15 (1), §18 (1), §20 (1), §21 (1), §50 (1) Nr. 1 und 2 wird jeweils \"Jahres-Primärenergiebedarf\" durch \"Jahres-Endenergiebedarf\" ersetzt.\r\n\r\n2.\tIn §15 (1) und §50 (1) Nr. 1. a) wird jeweils \"das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht,\" ersetzt durch \"75 kWh/m²a\".\r\n\r\n3.\tIn §18 (1) und §50 (1) Nr. 2. a) wird jeweils \"das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht,\" ersetzt durch \"90 kWh/m²a\". \r\n\r\n(Alternativ kann der Gesetzgeber statt einem festen Grenzwert nach Nutzungskategorien (Bauwerkszuordnungskatalog) gestaffelte Grenzwerte anhand vorliegender Auswertungen des BBSR bestimmen, die bei Mischnutzungen nach Fläche zu gewichten wären, vgl. Anhang 3.2.1.1 zur ANLAGE 3 QNG.)\r\n\r\n4.\t§20 (3), §21 (3), §25 (4) Teilsatz 2 und (8) Satz 2, §32 (7) entfallen.\r\n5.\t§20 (4) bis (6) werden zu (3) bis (5)\r\n6.\t§21 (4) wird geändert zu: \"§ 20 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\"\r\n7.\tIn §20 (1), §21 (2), §25 (2), (3) und (5) bis (8) sowie §32 (1) wird jeweils \"und das Referenzgebäude\" bzw. \"und des Referenzgebäudes\" gestrichen\r\n\r\n8.\t„§ 103 Innovationsklausel“ wird wie folgt gefasst:\r\n(1) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\r\n1.\tvon den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien, wenn ein Gebäude so errichtet wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und die Anforderung nach §15 (1) bzw. §18 (1) eingehalten werden oder\r\n2.\tvon den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 befreien, wenn ein Wohngebäude so geändert wird, dass die Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig begrenzt werden und die Anforderungen nach §50 (1) Nr. 1 a) bzw. 2 a) eingehalten werden.\r\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1 und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.\r\n\r\n\r\n7.\tStreichung der aufschiebenden und auflösenden Bedingung in Lieferungs- und Leistungsverträgen sowie Wiederaufnahme der Förderrahmenbedingungen (Vorhabenbeginn vor Bewilligung auf eigenes Risiko) gem. ersetzter Förderrichtlinie vom 09. Dezember 2022\r\nMit Aufnahme der aufschiebenden Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag kann die Vergabe der Bauleistungen erst nach Förderbewilligung erfolgen. Dies führt zu Verzögerungen der Baumaßnahmen um mehrere Monate, da eine Förderbewilligung durchschnittlich drei Monate dauert.\r\nMit Aufnahme der auflösenden Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag tritt der/die Antragsteller*in automatisch mit Ablehnung der Förderung vom Lieferungs- und Leistungsvertrag zurück. Der Vertrag erlischt, auch wenn das Vorhaben ohne Förderung umgesetzt werden soll. Bei öffentlichen Auftraggeber*innen ist eine erneute Ausschreibung und Vergabe der Bauleistungen erforderlich, was zu weiteren Verzögerungen der Baumaßnahme führt.\r\nDer/die Antragsteller*in kann sich für eine der beiden Bedingungen im Lieferungs- und Leistungsvertrag entscheiden, jedoch haben beide Bedingungen deutliche Verzögerungen der Baumaßnahme zur Folge.\r\nWir schlagen daher folgende Änderung vor:\r\n\r\nRichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 01. Januar 2024 /9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse\r\n\r\nFörderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; […]. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021962","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/15/681404/Stellungnahme-Gutachten-SG2601140001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der Stadtwerke München GmbH zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie\r\nLobbyregisternummer (national): R000611 Lobbyregisternummer (Bayern): DEBYLT0164\r\n\r\nInhalt 1. Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) – Doppelarbeiten vermeiden, Effizienz der Systeme nutzen .............................................................................................................................................................. 3 2. Praxisgrenzen der Wirtschaftlichkeitsberechnung (VALERI). .................................................. 3 3. Realistische Fristen. ............................................................................................................................ 3 4. Meldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG .......................................... 4 5. Identifikation von Abwärmepotentialen gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes ............................................................................................................................ 5 6. Daten & Vertraulichkeit – Transparenz ohne Risiko für Geschäftsgeheimnisse ................. 5\r\n\r\nDie Stadtwerke München (SWM) begrüßen die vollständige und fristgerechte Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED, Richtlinie (EU) 2023/1791) in deutsches Recht. Dabei ist uns wichtig, dass die europäischen Vorgaben eins zu eins umgesetzt, nationale Sonderwege vermieden und die Regulierung auf Wesentlichkeit, Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit ausgerichtet wird. So erreichen wir die europäische Effizienzagenda, sichern Investitionsbereitschaft und schaffen die nötige Planbarkeit für kommunale Unternehmen wie die SWM.\r\n1. Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG) – Doppelarbeiten vermeiden, Effizienz der Systeme nutzen\r\nUnternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein validiertes EMAS-Umweltmanagementsystem betreiben, erfüllen bereits strukturierte Anforderungen an Datenerhebung, Zielsetzung und Maßnahmenplanung. Die zusätzliche Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung separater Umsetzungspläne ist in diesen Fällen entbehrlich und erzeugt vermeidbare Bürokratie. Wir plädieren daher für eine vollständige Befreiung solcher Unternehmen von den Pflichten des § 9, sofern mindestens 90 % des Endenergieverbrauchs systematisch erfasst sind und der Maßnahmenplan jährlich fortgeschrieben wird. Die EED erlaubt die Wahl zwischen Audit und Managementsystem; nationale Zusatzdokumentation soll diesen Gleichlauf nicht konterkarieren.\r\nDaher schlagen wir folgende Änderung zu §9 EnEfG vor:\r\n„Unternehmen mit ISO 50001-Zertifizierung oder EMAS-Validierung sind von den Pflichten nach § 9 Abs. 1–5 befreit, sofern das System mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdeckt und jährlich ein Maßnahmenplan gemäß Systemvorgaben fortgeschrieben wird.“\r\n2. Praxisgrenzen der Wirtschaftlichkeitsberechnung (VALERI).\r\nDie Pflicht zur Bewertung nach DIN EN 17463 (VALERI) soll sich auf strittige oder nicht umgesetzte Maßnahmen konzentrieren und Bagatellen eindeutig ausnehmen. Wir regen eine erhöhte Bagatellgrenze (z. B. bis 100.000 € Nettoinvest) sowie vereinfachte Standardparameter für Kleinstmaßnahmen an. Das BAFA hat Ausnahmefälle bereits anerkannt; eine klarere Schwellenregel reduziert Prüfaufwand und schafft Rechtsklarheit.\r\n3. Realistische Fristen.\r\nDie zeitliche Kaskade muss die betriebliche Investitionsplanung, Genehmigungen und Vergabeprozesse abbilden. Wir sprechen uns für 12 Monate bis zur Erstveröffentlichung und 36 Monate bis zur Einleitung der Umsetzung aus.\r\n\r\n4. Meldepflicht über anfallende unmittelbare Abwärme, § 17 EnEfG\r\nDie Meldepflicht sämtlicher nicht von einem Schwellenwert ausgenommenen Abwärmepotenziale stellt einen erheblichen Mehraufwand dar. An den Erzeugungsanlagen müssen alle Abwärmequellen nach den im Gesetz und im offiziellen Merkblatt für die Plattform für Abwärme vorhandenen Regeln klassifiziert und bewertet werden.\r\nDie Identifikation der vorhandenen Abwärmequellen ist an großen Erzeugungsstandorten auf Grund der hohen verfahrenstechnischen Komplexität und der räumlichen Dimensionen mit erheblichem Aufwand verbunden.\r\nDie Klassifizierung erfolgt durch eine detaillierte Datenerhebung und -auswertung. Daraufhin erfolgt eine Differenzierung zwischen vermeidbaren und nicht vermeidbaren Abwärmequellen. Die nicht vermeidbaren Abwärmequellen sind in der Plattform für Abwärme zu veröffentlichen. Ziel ist es, eine Sichtbarkeit von Abwärmepotenzialen zu schaffen. Damit soll bspw. benachbarte Industriezentren ermöglicht werden in Kooperation mit den Erzeugern die Abwärme nutzbar zu machen.\r\nDie Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme ist fraglich, da an den SWM-Standorten bereits Fernwärme bereitgestellt wird, die in der direkten Umgebung genutzt wird. Außerdem ist das nutzbare Temperaturniveau der Abwärmequellen zum Großteil zu gering, um es für eine effiziente Vorwärmung im Fernwärmesystem zu nutzen.\r\nZusätzlich ist die Nutzung der Abwärme aus einem Großteil der nicht vermeidbaren Abwärmequellen technisch und wirtschaftlich fraglich, da die Wärme technisch vom Erzeugungsstandort zum Abnehmenden transportiert werden muss. Eine entsprechende Infrastruktur hierfür ist nicht vorhanden, außer der existenten Fernwärme-Infrastruktur. Da räumliche Kapazitäten an den SWM-Erzeugungsstandorten knapp sind, ist eine zusätzliche Einbindung oder ein Bau von Infrastruktur ohne Einschränkung des operativen Betriebs nicht realistisch.\r\nDaher schlagen wir folgende Änderung vor:\r\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 (neu):\r\n„Die Pflicht zur Meldung von Abwärmequellen gilt nur für Anlagen, deren nutzbare Abwärme einen Energieinhalt von mindestens 2 MW thermisch bei einem Temperaturniveau von ≥ 70 °C überschreitet. Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden, entfällt die Meldepflicht, sofern die Abwärmenutzung bereits integraler Bestandteil des KWK-Prozesses ist.“\r\n§ 17 Abs. 3 (neu):\r\n„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium Schwellenwerte für Energieinhalt und Temperaturniveau sowie Ausnahmen für hocheffiziente KWK-Anlagen festzulegen und regelmäßig an den Stand der Technik anzupassen.“\r\n\r\nBegründung:\r\n• Erhöhung der Schwellenwerte reduziert den Aufwand für die Identifikation marginaler Abwärmequellen an komplexen Erzeugungsstandorten.\r\n• Ausnahme für moderne KWK-Anlagen verhindert Doppelmeldungen, da deren Abwärmenutzung bereits systemimmanent ist.\r\n• Verordnungsermächtigung schafft Flexibilität für technische Weiterentwicklungen.\r\n5. Identifikation von Abwärmepotentialen gemäß den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes\r\nBei Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a müssen Abwärmepotentiale ermittelt, erfasst und wesentliche Abwärmepotentiale in einer zentralen Datenbank hinterlegt werden. Der Termin hierfür war der 01.01.2025. Der Stand ist jährlich zu aktualisieren. In dem BAFA-Merkblatt „Plattform für die Abwärme zu den gesetzlichen Regelungen des § 17 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)“ ist beschrieben, wie und welche Abwärmepotentiale zu erfassen sind. Es muss ein Nachweis erbracht werden, dass Abwärmepotentiale identifiziert wurden (Übersicht) und diese Übersicht ist jährlich zu aktualisieren. Zugleich ist es möglich, die meisten Abwärmepotentiale als nicht wesentliche Abwärmepotentiale einzustufen. Bedeutet: hier wird für Unternehmen ein bürokratischer Aufwand erzeugt, eine Übersicht der Abwärmepotentiale zu führen, bei denen aufgrund der Einstufung keine Nutzungsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.\r\nWir schlagen folgende Änderung zu §17 EnEfG vor:\r\n§ 17 wird wie folgt geändert:\r\n1. Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:\r\n„Unternehmen können Daten zu nutzbarer Abwärme freiwillig an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln.“\r\n2. Absatz 2 wird vollständig aufgehoben.\r\n3. Folgende Regelung wird eingefügt:\r\n„Die Verpflichtung zur Ermittlung, Erfassung und Hinterlegung von Abwärmepotenzialen entfällt. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Identifikation von Abwärmequellen mit einem Energieinhalt von mehr als 7,5 GWh pro Jahr.“\r\n6. Daten & Vertraulichkeit – Transparenz ohne Risiko für Geschäftsgeheimnisse\r\nRegister- und Berichtspflichten sind auf aggregierte/anonymisierte Veröffentlichungen zu beschränken; Unternehmensspezifika, Betriebs-- und Geschäftsgeheimnisse sind auszunehmen. Bei EU--Übermittlungen ist die Vertraulichkeit verbindlich festzuschreiben; dies stärkt die Akzeptanz und vermeidet Wettbewerbsnachteile."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022745","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/bf/699614/Stellungnahme-Gutachten-SG2602270016.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der Stadtwerke München zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens Lobbyregisternummer (national): R000611\r\n\r\nInhalt\r\nI. Einleitung ................................................................................................................................ 3\r\nII. Grundsätzliche Bemerkungen zur Reform des Netzanschlussverfahrens ................................ 3\r\n1. Verknüpfung Reform des Netzanschlussverfahrens mit der anstehenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) .......................................................................................... 3\r\n2. Weitere Beschleunigung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Leitungsausbau .. 4\r\n3. Volkswirtschaftlich optimale Allokation des EE-Ausbaus ......................................................... 5\r\nIII. Konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens ............................... 5\r\n1. Redispatchvorbehalt rechtssicher ausformen .......................................................................... 5\r\na. Klar definierter Rechtsrahmen ................................................................................................. 6\r\nb. Alternative Lösungsmöglichkeiten für eine volkswirtschaftlich effiziente Standortauswahl beim Ausbau erneuerbarer Energien ....................................................................................................... 6\r\nc. Finanzielle Flankierung ........................................................................................................... 6\r\nd. Erforderliche Engpassinformationen ........................................................................................ 7\r\n2. Baukostenzuschüsse .............................................................................................................. 7\r\n3. Priorisierungsmöglichkeit des Netzbetreibers .......................................................................... 8\r\n4. Digitalisierung des gesamten Netzanschlussprozesses ab 2028 ............................................. 8\r\n5. Bestandsschutz ....................................................................................................................... 8\r\n6. Resilienz, Sicherheit und Bürokratieabbau in der Umsetzung ................................................. 9\r\n\r\nI. Einleitung\r\nUngeachtet der europäischen und nationalen Klimaschutzziele erfordert insbesondere die aktuelle geopolitische Lage und die entsprechenden Abhängigkeiten von Importen fossiler Energien weiterhin einen konsequenten Ausbau der erneuerbaren Energien. Jeder in die Dekarbonisierung der Stromversorgung investierte Euro macht uns unabhängiger von fossilen Importen. Gleichzeitig nützt jedoch auch der massivste Zubau an EE-Erzeugungsanlagen wenig, wenn der erzeugte Strom mangels ausreichender Leitungsinfrastruktur nicht abtransportiert werden kann. Die Zunahme wetterabhängiger Erzeugungsanlagen wie Windkraft und Photovoltaik erhöht die Anforderungen an Flexibilität und Netzmanagement weiter.\r\nDas Ziel, das Netzanschlussverfahren grundlegend zu reformieren, Anschlussbegehren zu priorisieren, digitale Prozesse als Standard zu etablieren und Transparenz über Kapazitäten herzustellen, ist grundsätzlich richtig. Wir halten es für dringend geboten, Anschlussstaus zu lösen, Engpässe netz- und volkswirtschaftlich effizient zu bewirtschaften und effiziente Standortentscheidungen vor dem Hintergrund der resultierenden Netzkosten zu ermöglichen. Die einseitig den Erneuerbaren-Ausbau belastenden Vorschläge im Referentenentwurf sind jedoch abzulehnen.\r\nUm die das bestehende Problem zu lösen, bedarf der Entwurf einiger Anpassungen: Das Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Netzanschlussverfahrens muss zwingend eng mit der anstehenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verknüpft werden. Die vorgesehenen Eingriffe - insbesondere der Redispatchvorbehalt nach § 14 Abs. 1d EnWG neu sowie die Einführung von Baukostenzuschüssen für neue erneuerbare Energien - entfalten erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit von EE-Projekten. Beide Regelungsbereiche greifen tief in die Erlösstrukturen, Risikoallokation und Standortentscheidungen von EE-Investoren ein und können nicht isoliert voneinander betrachtet werden, ohne Investitionssignale zu verzerren. Bestehende (Referenzertragsmodell und Flächenausweisung) und neue Instrumente zur Standortsteuerung (wie BKZ bzw. Einspeiseentgelte und der Redispatch-Vorbehalt) müssen aufeinander abgestimmt werden und mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verknüpft werden. Damit durch die neuen Vorgaben des Netzanschlussverfahrens weiterhin das notwendige Kapital mobilisiert und nicht zu Zurückhaltung bei Investitionen in den Ausbau der Erneuerbaren Energien führt, sind mindestens folgende Nachsteuerungen notwendig:\r\nII. Grundsätzliche Bemerkungen zur Reform des Netzanschlussverfahrens\r\n1. Verknüpfung Reform des Netzanschlussverfahrens mit der anstehenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)\r\nDas Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Netzanschlussverfahrens muss zwingend eng mit der anstehenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verknüpft werden. Mit der bevorstehenden Umsetzung der Strombinnenmarkt Verordnung (StrombinnenmarktVO) und dem dort vorgesehenen neuen Marktdesign - insbesondere der Einführung von Contracts for Difference (CfD), neuen Mindestvergütungsmechanismen und der stärkeren Marktintegration erneuerbarer Energien - werden die finanziellen Rahmenbedingungen für künftige EE-Projekte grundlegend neu justiert. Deshalb müssen die Regelungen zu Redispatchvorbehalt und Baukostenzuschüssen zwingend in einem gemeinsamen System gedacht werden: Nur wenn Netzanschlussregime und Marktdesign sauber aufeinander abgestimmt sind, können verlässliche Investitionsanreize gesetzt, Kapitalkosten stabil gehalten und die PPA-Fähigkeit der Anlagen gesichert werden.\r\nDie Energiewende und das Erreichen der nationalen 80 % Zielszenarien erfordern jedoch ein kohärentes Gesamtpaket, das sowohl die Netzintegration als auch die Marktbedingungen ausgewogen adressiert. Daher ist es unabdingbar, dass die Reform der Netzanschlussverfahren und die EEG-Novelle nicht im zeitlichen oder inhaltlichen Alleingang verabschiedet werden, sondern in einem abgestimmten gesetzgeberischen Gesamtprozess, der die Konsequenzen für Finanzierung, Systemeffizienz und EE-Ausbau ganzheitlich berücksichtigt.\r\n2. Weitere Beschleunigung bei Planungs- und Genehmigungsverfahren beim Leitungsausbau\r\nObwohl mit der letzten Novellierung des EnWG und dem Wind an Land-Gesetz bereits wichtige Schritte zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren unternommen wurden, bleibt der Leitungsausbau weiterhin deutlich hinter dem tatsächlichen Bedarf zurück. Mit dem im Referentenentwurf vorgesehenen Redispatchvorbehalt wird dieser Situation zwar Rechnung getragen. Allerdings steigen dadurch die wirtschaftlichen Risiken für Investoren in EE-Anlagen erheblich, wenn Netzengpässe über längere Zeit nicht beseitigt werden.\r\nEin schnellerer und konsequenterer Ausbau der Stromleitungen ist zwingend erforderlich, um die Risiken für EE-Projekte infolge des Redispatchvorbehalts so gering wie möglich zu halten. Jede Verzögerung im Netzausbau verlängert die Phase, in der Anlagenbetreiber im Rahmen des Vorbehalts potenziell unkompensierte Erzeugungsanpassungen hinnehmen müssen. Dies gefährdet nicht nur die Wirtschaftlichkeit einzelner Projekte, sondern schwächt insgesamt das Vertrauen in den regulatorischen Rahmen und damit die Bereitschaft, weiter in den Ausbau erneuerbarer Energien zu investieren.\r\nUm diesen Risiken wirksam zu begegnen, müssen die bestehenden Beschleunigungsinstrumente für den Netzausbau weiterentwickelt und zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören kürzere und verbindlichere Fristen, klar definierte Verantwortlichkeiten, ausreichend Kapazitäten und Digitalisierung aller Verfahrensschritte in den Genehmigungsbehörden. Darüber hinaus sollten Anträge bei den Genehmigungsbehörden grundsätzlich als genehmigt gelten, wenn über sie nicht innerhalb einer verbindlichen Frist entschieden worden ist.\r\nEbenso wichtig ist eine frühzeitige und eng koordinierte Planung von Erzeugungs-, Netz- und Speicherinfrastruktur, damit Engpässe gar nicht erst entstehen oder schnell überwunden werden können.\r\nEin beschleunigter Netzausbau ist damit nicht nur eine technische Notwendigkeit, sondern eine zentrale Voraussetzung, um die Energiewende und die Ausbauziele der kommenden Jahre nicht zu gefährden.\r\n3. Volkswirtschaftlich optimale Allokation des EE-Ausbaus\r\nFür das Gelingen der Energiewende ist nicht allein die Menge der zugebauten erneuerbaren Energien entscheidend, sondern vor allem deren räumlich optimale Verteilung im Gesamtsystem.\r\nUm die Gesamtkosten des Energiesystems zu senken und gleichzeitig Versorgungssicherheit und Klimaschutzziele zu gewährleisten, müssen Regionalplanung, Ausbaupfade und die von der europäischen Erneuerbaren-Richtlinien (RED III) vorgegebenen Beschleunigungsgebiete künftig noch deutlich stärker an Netzkapazitäten, Ertragssituation und Systemeffizienz ausgerichtet werden. Hierfür braucht es eine gezielte Weiterentwicklung der Regionalplanung - einschließlich der Möglichkeit, Beschleunigungsgebiete auszuweisen, in denen die Errichtung erneuerbarer Energien aufgrund besonders günstiger Rahmenbedingungen, hoher Netzdienlichkeit oder strategischer Bedeutung bevorzugt i.S.d. RED III vorangetrieben wird.\r\nDie Identifikation solcher Gebiete darf sich nicht ausschließlich an administrativen oder pauschalen Kriterien orientieren, sondern muss auf einer fundierten, volkswirtschaftlichen Gesamtsystemanalyse basieren. Dabei spielen unter anderem die lokale Netzsituation, die Nähe zu Lastschwerpunkten, der Beitrag zur Reduktion von Redispatchkosten, die Möglichkeit der Colocation mit Speichern sowie die Verfügbarkeit beschleunigter Genehmigungs- und Realisierungswege eine zentrale Rolle. Dadurch können Engpässe im Netz reduziert, Abregelungen minimiert und die Gesamtkosten des Energiesystems nachhaltig gesenkt werden.\r\nGleichzeitig ermöglicht eine solche systemorientierte Regionalplanung eine bessere Synchronisierung von Erzeugungs-, Netz- und Speicherinfrastruktur. Sie schafft Planungssicherheit für Projektierer und Netzbetreiber, reduziert Konflikte in Genehmigungsverfahren und unterstützt den zielgerichteten Einsatz knapper Ressourcen wie Personal, Flächen und Kapital. Beschleunigungsgebiete können zudem dazu beitragen, die Zeit zwischen Projektidee und Realisierung erheblich zu verkürzen und damit den EE-Ausbau dort zu verstärken, wo er systemisch den größten Nutzen stiftet.\r\nNur wenn der Ausbau erneuerbarer Energien künftig strategisch geleitet und volkswirtschaftlich effizient erfolgt, lassen sich die hohen Investitionsbedarfe sinnvoll steuern und die ambitionierten Ausbauziele in Einklang mit einem bezahlbaren, stabilen und resilienten Energiesystem erreichen. Eine entsprechende Weiterentwicklung der Regionalplanung und die Etablierung von Beschleunigungsgebieten sind daher unverzichtbare Bestandteile eines modernen, systemdienlichen Ausbauregimes.\r\nIII. Konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens\r\n1. Redispatchvorbehalt rechtssicher ausformen\r\nDer 10-jährige Redispatch-Vorbehalt schafft neben volks- und netzwirtschaftlichen Vorteilen in den betreffenden Netzgebieten massive Unsicherheit über künftige Business Cases der Investoren und verschlechtert deren Finanzierungsbedingungen erheblich. Wird der Redispatchvorbehalt ohne Verknüpfung mit der anstehenden EEG-Novelle eingeführt, steht zu befürchten, dass die Investitionen in den limitierten Netzgebieten und damit insgesamt der volkswirtschaftlich vorteilhafte Zubau an Erneuerbaren-Anlagen stark zurückgehen wird. Potentiell erhöhte Investitionen in nicht limitierten Netzgebieten werden diese Reduktionen nicht auffangen können.\r\n\r\na. Klar definierter Rechtsrahmen\r\nUm den Redispatchvorbehalt rechtssicher und investitionsverträglich auszugestalten, ist zunächst eine klar definierte gesetzliche Regelung für die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete erforderlich. Dies umfasst eindeutige Kriterien im EnWG für die Feststellung und Begründung der Limitierung, klare Vorgaben zur maximalen Geltungsdauer sowie transparente Verfahren für die regelmäßige Überprüfung und Aufhebung solcher Ausweisungen gemäß § 14 Abs. 1d EnWGneu. Ergänzend braucht es vertragliche Mindeststandards für den in § 8 Abs. 4 EEGneu vorgesehenen Verzicht auf Ausgleichszahlungen, damit Anlagenbetreiber verlässliche Bedingungen für die Planung und Finanzierung ihrer Projekte vorfinden.\r\nDarüber hinaus müssen transparente Begründungspflichten, verbindliche Fristen und regelmäßige Evaluierungen vorgeschrieben werden, damit die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete nachvollziehbar und überprüfbar bleibt. Zentral ist hierbei die im Entwurf enthaltene Pflicht der Netzbetreiber, in diesen Gebieten einen prioritären Netzausbau sicherzustellen, sodass Fortschritte messbar sind und der Zustand der Kapazitätslimitierung nicht unnötig verlängert wird.\r\nb. Alternative Lösungsmöglichkeiten für eine volkswirtschaftlich effiziente Standortauswahl beim Ausbau erneuerbarer Energien\r\nNeben dem im Referentenentwurf vorgesehenen Redispatch-Vorbehalt existieren weitere Instrumente, die geeignet sind, eine volkswirtschaftlich effiziente Standortwahl beim Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern - jedoch ohne die erheblichen Investitionsrisiken, die mit einem vollständigen Verzicht auf Redispatch-Entschädigungen einhergehen. Eine mögliche Alternative ist eine regional differenzierte Förderung (für neue Anlagen), die sich an den technologiespezifischen Redispatch-Kosten der jeweiligen Netzgebiete orientiert. Durch diese regulierte Preisdifferenzierung entsteht ein klarer ökonomischer Anreiz, Projekte dort zu errichten, wo sie systemisch den größten Nutzen stiften und geringere Engpasskosten verursachen.\r\nEine weitere Alternative sind dynamische Netzentgelte für Einspeiser, die netzseitige Knappheiten in Form zeitvariabler oder ortsabhängiger Netzentgelte abbilden.\r\nWichtig ist jedoch, dass diese Instrumente nicht parallel zum Redispatch-Vorbehalt eingeführt werden. Eine Kombination der Ansätze würde dazu führen, dass Erzeuger mehrfach belastet oder widersprüchlichen Lenkungswirkungen ausgesetzt werden. Damit drohen Fehlanreize, Planungsunsicherheiten und ein insgesamt ineffizientes Regulierungsgefüge. Aus Sicht der SWM ist daher klar: Bei Einführung des Redispatch-Vorbehalts muss dieser mit dem neuen EEG Marktdesign verknüpft werden oder alternativ ein System regional differenzierter Förderung bzw. dynamischer Netzentgelte eingeführt werden. Keinesfalls aber sollten sich die Instrumente überlagern. Nur ein konsistentes und klar abgegrenztes Instrument kann die erforderlichen Standortsignale setzen, ohne unnötig Investitionen in den Ausbau der erneuerbaren Energien zu gefährden.\r\nc. Finanzielle Flankierung\r\nSchließlich ist eine angemessene finanzielle Flankierung zwingend notwendig, um die durch den Redispatchvorbehalt entstehenden Risiken für Projekte zu begrenzen. Die im Rahmen der Umsetzung der Strombinnenmarkt VO einzuführende Vergütung bei den doppelseitigen CfDs muss den durch den Redispatchvorbehalt und die Einführung von BKZ resultierenden Mehrkosten berücksichtigen, um den gewünschten Erneuerbare-Energien-Ausbau nicht auszubremsen. Instrumente wie KfW-Derisking Linien-, Bundesgarantien oder vergleichbare Absicherungsmechanismen können verhindern, dass Kapitalkosten stark steigen oder Projekte ihre PPA-Fähigkeit verlieren. Nur mit solchen finanziellen Stabilisierungsmaßnahmen bleibt gewährleistet, dass trotz zusätzlicher Restriktionen weiterhin ausreichend privates Kapital für den Ausbau der erneuerbaren Energien mobilisiert werden kann und sich die Kapitalkosten durch den Redispatchvorbehalt nicht wesentich erhöhen.\r\nd. Erforderliche Engpassinformationen\r\nEin Redispatchvorbehalt ist nur vorstellbar, wenn die dadurch resultierenden Mindererlöse für Projektierer kalkulierbar (bzw. abschätzbar) sind. Dafür benötigen die Projektierer ein Mindestmaß an Einblick in die Engpasssituation. Bei berechtigtem Interesse sollten deshalb die Netzbetreiber potenziellen Investoren die historischen, jährlichen Redispatchmengen je Erzeugungstechnologie im zutreffenden Netzbereich mitteilen.\r\n2. Baukostenzuschüsse\r\nEin Baukostenzuschuss kann grundsätzlich ein geeignetes Instrument sein, um eine netzdienliche Standortwahl zu fördern und den Verteilnetzbetreibern zusätzliche Liquidität für den dringend notwendigen Netzausbau zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine differenzierte und faire Ausgestaltung. So sollte der Baukostenzuschuss zwar grundsätzlich für alle Kundengruppen gleichermaßen gelten, jedoch örtlich variieren, abhängig vom spezifischen Ausbaubedarf innerhalb des jeweiligen Verteilnetzgebietes. Auf diese Weise lässt sich zielgerichtet dort ein Lenkungseffekt erzielen, wo Netzkapazitäten knapp sind oder hoher Investitionsbedarf besteht, während Regionen mit ausreichenden freien Kapazitäten nicht unnötig belastet werden.\r\nDarüber hinaus sollte der Baukostenzuschuss zeitlich flexibel anpassbar sein, um auf veränderte Netzbedingungen, Materialpreise oder Ausbauprioritäten reagieren zu können. Eine solche Flexibilität erfordert zugleich eine neue Methodik, die eine dynamischere, netzwirtschaftlich orientierte Steuerung ermöglicht. In diesem Sinne kann der Baukostenzuschuss als Alternative oder perspektivisch auch als Ergänzung zu dynamischen Netzentgelten dienen.\r\nGleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass Baukostenzuschüsse für Erzeugungsanlagen deren Investitionskosten unmittelbar erhöhen. Wird dieses zusätzliche Kostenrisiko nicht im Rahmen der Neugestaltung des übergeordneten Investitions- und Förderrahmens berücksichtigt, droht der Ausbau der erneuerbaren Energien ausgebremst zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend erforderlich, dass der Strike Price im Rahmen der doppelseitigen Contracts for Difference (CfDs) die Baukostenzuschüsse im Auktionsverfahren berücksichtigt. Eine angemessene Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse im Förderregime stellt eine zentrale Voraussetzung dafür dar, dass die Ausbauziele weiterhin erreicht und Investitionen in die erneuerbaren Energien nicht gefährdet werden.\r\nDie möglichen Vorgaben der Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 EEG zum BKZ müssen in § 17 EEG genauer spezifiziert und rechtssicher formuliert werden.\r\n\r\n3. Priorisierungsmöglichkeit des Netzbetreibers\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Netzbetreiber künftig Netzanschlussbegehren nach klar definierten Kriterien priorisieren und depriorisieren dürfen, nachdem die Rahmenbedingungen von den ÜNB gestaltet und von der BNetzA gebilligt wurden. Generell spricht nichts gegen eine Priorisierung, wenn die Vorgaben für die Verteilnetzbetreiber klar und einheitlich sind. Es ist grundsätzlich aus volkswirtschaftlicher Sicht auch sinnvoll, dass in bestimmten Netzgebieten, in denen trotz beschleunigter Vorgehensweise der Strom nicht abtransportiert werden kann, der weitere Ausbau von Erzeugungsanlagen verlangsamt, aber nicht gestoppt wird.\r\nBeim Priorisierungskonzept, dass durch die ÜNB entwickelt wird, ist zwingend darauf zu achten, dass nicht noch mehr Bürokratie und noch längeren Bearbeitungszeiten sowie keine Rechtsunsicherheit entstehen.\r\n4. Digitalisierung des gesamten Netzanschlussprozesses ab 2028\r\nDie Einführung eines digitalen Netzanschlussportals für alle Netzbetreiber (§17e Abs. 2) ist grundsätzlich zu befürworten. Dieser Schritt stärkt die Energiewende unmittelbar.\r\nAllerdings bedarf es einer Verlängerung der Umsetzungsfrist einer Unverbindlichen Netzanschlussauskunft um mindestens ein Jahr auf frühestens 01.01.2029. Eine Anpassung auf dieses Datum ist dahingehend sinnvoll, da ab diesem Zeitpunkt auch die Anforderungen aus §14a - Steuerbare Verbraucher - greifen. Eine Synchronisierung der Fristen auf ein Datum ist auch aus dem Grund sinnvoll, da Tools, die zur Umsetzung von §14a genutzt werden, i.d.R. auch eine unverbindliche Netzanschlussauskunft ermöglichen.\r\n5. Bestandsschutz\r\nIm Hinblick auf Investitionssicherheit und Finanzierung ist es wichtig, dass Investitions- und Finanzierungsentscheidungen weiterhin unter Kenntnis der zu beachtenden Rahmenbedingungen getroffen werden können. Anlagenbetreiber müssen zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung wissen, ob ihr Projekt zum finanziellen Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen berechtigt ist oder nicht. Das Risiko, das eine Erzeugungsanlage zu einem späteren Zeitpunkt ggf. in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet liegen und damit keinen Anspruch mehr auf finanziellen Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen haben könnte, würde Investitionssicherheit und damit auch Finanzierbarkeit erheblich belasten.\r\nErzeugungsanlagen, die im Vertrauen auf geltende Regelungen realisiert oder geplant wurden, dürfen von den Änderungen nicht betroffen sein. Durch entsprechende ausreichende Übergangsfristen ist sicherzustellen, dass in der Planung bereits fortgeschrittene Projekte mit gesicherten Netzanschlüssen oder gar bereits in Bau befindliche Anlagen von den Änderungen nicht erfasst werden.\r\nKlarzustellen ist zudem, dass Änderungen für bereits in Betrieb genommene Anlagen nicht gelten.\r\n\r\n6. Resilienz, Sicherheit und Bürokratieabbau in der Umsetzung\r\nIn den vergangenen Jahren galt in Deutschland das Prinzip größtmöglicher Transparenz als Garant für Verbrauchersouveränität und ein faires Miteinander im Energiesektor. Energieversorger wurden daher verpflichtet, ihr komplettes Versorgungsnetz im Internet offenzulegen. Die Idee dahinter: Je mehr Bürgerinnen und Bürger über den eigenen Strom- und Gasfluss erfahren, desto besser ließen sich Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und Vertrauen schaffen. Gleichzeitig sollen Energieversorger in Zukunft zur Offenlegung sämtlicher Genehmigungsunterlagen verpflichtet werden. Doch genau diese vermeintliche Transparenz erweist sich heute als zweischneidiges Schwert.\r\nDenn wer sämtliche technische Netzdaten frei zugänglich macht, liefert potenziellen Angreifern einen präzisen Bauplan für Sabotageakte. Öffentlich zugängliche Dokumente verraten, an welchen Stellen Anlagen lahmgelegt werden können. In einer Zeit, in der hybride Kriegsführung nicht länger ein abstraktes Schlagwort ist, sondern bittere Realität, kann diese Datenfülle leicht dafür verwendet werden, die kritische Infrastruktur anzugreifen.\r\nDeshalb müssen wir jetzt umsteuern und die Pflicht zur Veröffentlichung kompletter Netz- und Anlagenpläne einschränken. Es gilt, ein intelligenteres System zu schaffen, das einerseits die nötige Transparenz für legitime Nutzer bereithält, andererseits aber entscheidende technische Details nur noch ausgewählten Stellen zugänglich macht. Ein zentrales Ressourcenregister könnte dafür sorgen, dass sensible Informationen hinter strengen Zugangsvoraussetzungen verwahrt werden. Die breite Öffentlichkeit erhält weiterhin allgemeine Überblicksdaten, ohne jedoch Einblick in die Netzgeometrie oder Anlagenausführung zu gewinnen.\r\nEine kluge Balance zwischen notwendiger Transparenz und schützenswerter Geheimhaltung stärkt die Resilienz unserer kritischen Infrastruktur – und damit die Sicherheit des Landes insgesamt.\r\nDie vorgesehenen Transparenz- und Digitalisierungspflichten sind nur dann sinnvoll, wenn Resilienz und KRITIS-Schutz mitgedacht werden:\r\n•Sensible Netzdaten schützen: Detailtiefe und Aktualität veröffentlichter Kapazitätskarten müssen so gewählt werden, dass Angriffsflächen nicht vergrößert werden (z. B. Kachelung, Aggregation/Cluster, Zugriffsstufen). Zentralregister/Zugänge strikt rollenbasiert, Protokollierung und Berechtigungskontrolle verpflichtend.\r\n•Harmonisierung der Nachweis- und Meldepflichten über BSI, BNetzA, BBK etc., Single Point of Contact für KRITIS-Betreiber – Ressourcen gehören in operative Sicherheitsmaßnahmen, nicht in redundante Audits.\r\n•Drohnenabwehr & physische Sicherheit: gesetzliche Klarstellungen zu Zuständigkeiten, Beleihungsoptionen ohne Betreiberpflicht, Refinanzierung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (bes. bei Regulierung).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023026","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/ef/706489/Stellungnahme-Gutachten-SG2603160025.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Zusammenfassung .......................................................................................................................... 6\r\n\r\nI. Einleitung\r\nDie Stadtwerke München (SWM) erkennen die sicherheitspolitische Relevanz des vorliegenden Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit ausdrücklich an. Die zunehmende Professionalität und Intensität von Cyberangriffen, auch auf kritische Infrastrukturen, machen eine Weiterentwicklung der staatlichen Fähigkeiten zur Erkennung und Abwehr solcher Bedrohungen grundsätzlich erforderlich. Insofern sind die Zielsetzung des Gesetzgebers und das Bestreben, die Handlungsfähigkeit der zuständigen Bundesbehörden zu stärken, nachvollziehbar und im Grundsatz zu begrüßen.\r\nZugleich geht der Gesetzentwurf mit einer erheblichen Ausweitung staatlicher Befugnisse und Mitwirkungspflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen einher. Damit werden neue Eingriffstiefen eröffnet, die über das bislang bekannte Instrumentarium deutlich hinausgehen. Aus Sicht der SWM ist es daher entscheidend, dass die vorgesehenen Regelungen nicht nur sicherheitspolitisch ambitioniert, sondern auch praktisch umsetzbar, rechtlich klar abgegrenzt und verhältnismäßig ausgestaltet sind.\r\nAls kommunaler KRITIS-Betreiber tragen die SWM eine besondere Verantwortung für die sichere, stabile und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund betrachten wir einzelne Regelungen des Referentenentwurfs kritisch, da sie in ihrer derzeitigen Ausgestaltung erhebliche Umsetzungs‑, Abgrenzungs‑ und Haftungsrisiken für Betreiber kritischer Anlagen bergen und zugleich die operative Verantwortung vor Ort nicht ausreichend berücksichtigen. Diese Punkte werden im Folgenden näher ausgeführt.\r\nII. Bewertung zentraler Punkte des Referentenentwurfs\r\n1. Anbindung von SzA-Systemen kritischer Anlagen an das BSI (BSIG‑E § 31 Abs. 2)\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehene verpflichtende Anbindung der Systeme zur Angriffserkennung (SzA) kritischer Anlagen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verfolgt das Ziel, die bundesweite Lageerkennung zu verbessern und frühzeitig auf Bedrohungen reagieren zu können. Dieses Ziel ist aus Sicht der SWM grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichzeitig überrascht die Tiefe und Zentralität des vorgesehenen Ansatzes, da er einen sehr weitreichenden Eingriff in bestehende Sicherheits‑ und Betriebsarchitekturen der Betreiber darstellt. Der Entwurf legt nahe, dass Systeme zur Angriffserkennung kritischer Anlagen über eine direkte Verbindung an das BSI angebunden werden sollen. Dies hätte zur Folge, dass bislang geschlossene interne Systeme mit besonders sensiblen Betriebs- und Sicherheitsinformationen für einen externen Akteur geöffnet werden müssten. Aus Sicht der SWM wirft dies grundlegende Fragen zur Integrität bestehender Sicherheitsarchitekturen, zur Minimierung externer Schnittstellen sowie zur Abgrenzung operativer Verantwortung auf.\r\nUnklare Datenanforderungen\r\nDer Gesetzentwurf sieht in § 31 Absatz 2 BSIGE vor, dass die eingesetzten Systeme „geeignete Parameter, Merkmale aus dem laufenden Betrieb sowie regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren der kritischen Anlage kontinuierlich und automatisch erfassen, auswerten und angebunden an das Bundesamt ausleiten“, wobei Art und Umfang der zu übermittelnden Daten nicht gesetzlich festgelegt, sondern durch Vorgaben des BSI konkretisiert werden, die außerhalb des Gesetzes festgelegt und geändert werden können. Da die im Gesetzentwurf verwendeten Begriffe „Parameter“, „Merkmale aus dem laufenden Betrieb“ und „regelmäßige Verfügbarkeitsindikatoren“ nicht konkretisiert sind, wird dem BSI ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei Inhalt, Tiefe und Technik der Anbindung eingeräumt. In der Konsequenz droht eine faktisch dauerhafte Ausleitung von KRITIS-Betriebsdaten.\r\nErgänzend ist festzuhalten, dass der Begriff der „regelmäßigen Verfügbarkeitsindikatoren der kritischen Anlage“ nahelegt, dass sich die Datenanforderungen nicht allein auf die Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme, sondern auch auf die Verfügbarkeit der versorgungsrelevanten Anlagen und Prozesse (OT) beziehen sollen. Dies wirft erhebliche Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen auf. Systeme zur Angriffserkennung sind in der Praxis primär auf die Analyse des Verhaltens netzwerktechnisch angebundener Komponenten und Kommunikationsmuster in digitalisierten Umgebungen ausgerichtet. Die Verfügbarkeit primärtechnischer Anlagen wie Schaltanlagen, Transformatoren oder Schutzgeräte wird durch SzA-Systeme nicht erfasst. Soweit der Gesetzentwurf faktisch auf Verfügbarkeitsinformationen aus Leitstellen oder Betriebsführungssystemen abstellt, handelt es sich dabei um Datenquellen, die nicht Bestandteil von SzA-Systemen sind. Ohne eine klare gesetzliche Präzisierung von Zweck, Umfang und Kontext der geforderten Verfügbarkeitsindikatoren besteht die Gefahr, dass auch betriebsbedingte Störungen oder altersbedingte Anlagenereignisse – wie sie vor allem bei alten Anlagen wie etwa in der Fernwärme vorkommen – als sicherheitsrelevant interpretiert und melde- oder ausleitungspflichtig werden, ohne dass ein belastbarer Zusammenhang zu Cyberangriffen besteht.\r\nKomplexität der Auswertung und Ableitung von Maßnahmen\r\nDer Gesetzentwurf unterstellt implizit, dass aus der Vielzahl übermittelter Daten belastbare sicherheitsrelevante Erkenntnisse, eine konsolidierte Bedrohungslage und konkrete Eingriffsentscheidungen zentral abgeleitet werden können. Aus Sicht der SWM ist jeder dieser Schritte für sich genommen hochkomplex, fehleranfällig und kontextabhängig. Insbesondere fehlt eine klare Regelung, wie lokale betriebliche Besonderheiten, Wechselwirkungen und Versorgungsabhängigkeiten in die Bewertung einbezogen werden sollen.\r\nSWM-Fazit:\r\nInsgesamt bewerten die SWM den vorgesehenen Ansatz zur zentralen Anbindung von SzA‑Systemen an das BSI in der vorliegenden Form kritisch und halten ihn für nur eingeschränkt praktikabel. Insbesondere die fehlenden gesetzlichen Vorgaben zu Art und Umfang der Datenübermittlung sowie zur Ableitung operativer Maßnahmen begründen erhebliche Umsetzungs‑ und Rechtssicherheitsrisiken für Betreiber kritischer Infrastrukturen.\r\n2. Weitreichende Eingriffsbefugnisse von Bundesbehörden in kritische Betriebsprozesse\r\nDer Referentenentwurf räumt Bundesbehörden – insbesondere Bundespolizei und BKA mit § 41a BPolGE sowie den §§ 3a und 62c bis 62e BKAGE – weitreichende cyberspezifische Befugnisse ein, insbesondere zur Untersagung des Betriebs informationstechnischer Systeme, zur Einschränkung, Umleitung oder Unterbindung von Datenverkehr sowie zum aktiven Eingriff in informationstechnische Systeme. Diese Befugnisse stellen einen qualitativen Paradigmenwechsel dar, da sie unmittelbar in laufende Betriebs- und Steuerungsprozesse kritischer Infrastrukturen eingreifen können.\r\nUnklare technische Umsetzung und Zugriffspfade\r\nDer Referentenentwurf lässt offen, über welche technischen Zugriffspfade aktive Eingriffe in informationstechnische Systeme kritischer Anlagen erfolgen sollen. Unklar ist insbesondere, ob hierfür dieselben Schnittstellen genutzt werden sollen, die bereits für die Ausleitung sensibler Betriebs- und Sicherheitsdaten an das BSI vorgesehen sind, oder ob darüber hinaus weitere externe Zugänge geschaffen werden müssten. Sollte der aktive Eingriff nicht durch das BSI selbst, sondern durch andere Bundesbehörden erfolgen, würde dies faktisch die Öffnung zusätzlicher Zugriffskanäle „nach außen“ erfordern.\r\nDies steht in einem Spannungsverhältnis zu den in KRITIS etablierten Sicherheitsanforderungen, wonach Zugriffe auf kritische Anlagen ausschließlich über abgesicherte Fernwartungssysteme, nach vorheriger Freigabe durch den Betreiber und unter vollständiger Protokollierung erfolgen dürfen. Der Gesetzentwurf lässt offen, wie diese Grundprinzipien mit den vorgesehenen Eingriffsbefugnissen vereinbar sein sollen. Ebenso bleibt unklar, welche konkreten technischen Eingriffe – etwa Abschaltungen, Konfigurationsänderungen oder Verkehrslenkungen – von den Bundesbehörden praktisch erwartet werden und wie deren Auswirkungen auf laufende Betriebs- und Sicherheitskonzepte der Betreiber bewertet werden sollen.\r\nGefahr unbeabsichtigter Folgewirkungen in KRITIS\r\nAus Sicht der SWM ist dabei ungeklärt, wie eine Bundesbehörde die konkreten technischen und versorgungsrelevanten Folgen eines Eingriffs in hochkomplexe Infrastrukturen valide bewerten kann. Ebenso bleibt offen, wie sichergestellt werden soll, dass Maßnahmen zur Abwehr einer Cybergefahr nicht größere Folgeschäden für Anlagenstabilität und Versorgungssicherheit verursachen als die ursprüngliche Bedrohung selbst. Gerade bei Energie-, Wasser- und Mobilitätsinfrastrukturen können selbst kurzfristige oder partielle Eingriffe kaskadierende Auswirkungen haben.\r\nEingriff in den Betrieb ohne vorherige Information\r\nDie vorgesehenen Regelungen verlagern die Entscheidungskompetenz für operative Eingriffe in bestimmten Fällen auf Bundesbehörden, während die Verantwortung für Versorgungssicherheit, Haftung und Krisenkommunikation weiterhin beim Betreiber verbleibt. Besonders kritisch sehen die SWM, dass der Entwurf Eingriffsmaßnahmen vorsieht, die ohne vorherige Information oder Einbindung des betroffenen Betreibers erfolgen können.\r\nDies steht im Spannungsverhältnis zur operativen Verantwortung der Betreiber kritischer Infrastrukturen und birgt das Risiko, dass gut gemeinte zentrale Maßnahmen unbeabsichtigte Auswirkungen auf Versorgungssicherheit, Anlagenstabilität oder Notfallkonzepte haben.\r\nSWM-Fazit:\r\nDie SWM bewerten die vorgesehenen Eingriffsbefugnisse als sehr weitgehend und fordern, dass Art, Umfang und Zeitpunkt staatlicher Maßnahmen an klar definierte, gesetzlich normierte Schwellenwerte geknüpft werden, die für Betreiber kritischer Infrastrukturen vorhersehbar, überprüfbar und rechtssicher sind. Eingriffe in den Betrieb dürfen nur bei eindeutig festgelegten Gefahrenstufen, nach dem Ultima-Ratio-Prinzip und grundsätzlich unter vorheriger Einbindung des betroffenen Betreibers erfolgen.\r\n3. Prävention und Threat Hunting vor dem Schadenseintritt (§ 11 Abs. 1 und 3 BSIG-E)\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass das BSI auf Ersuchen besonders wichtiger oder wichtiger Einrichtungen präventive technische Untersuchungen („Threat Hunting“) auf deren informationstechnischen Systemen durchführen darf, um vorbereitende Maßnahmen von Angreifern (sog. Prepositioning) frühzeitig zu erkennen. Damit verlagert der Gesetzentwurf den Schwerpunkt von einer ausschließlich reaktiven Gefahrenabwehr hin zu einer früheren staatlichen Unterstützung bei der Identifikation potenzieller Cyberbedrohungen.\r\nAus Sicht der Stadtwerke München wird dieser Ansatz grundsätzlich positiv bewertet, sofern das Threat Hunting auf freiwilliger Basis erfolgt und in enger Abstimmung mit den jeweiligen Security-Experten sowie den Anlagen- und Netzbetreibern umgesetzt wird. Eine solche kooperative Ausgestaltung kann insbesondere dort einen Mehrwert bieten, wo Betreiber über begrenzte eigene Threat Hunting Kapazitäten verfügen oder zusätzliche externe Perspektiven zur Ergänzung bestehender Sicherheitsmaßnahmen sinnvoll sind.\r\nZugleich ist aus Sicht der SWM entscheidend, dass Art, Umfang und Methodik der durch das BSI vorgesehenen Untersuchungen transparent und nachvollziehbar ausgestaltet werden. Insbesondere sollte klar benannt werden, nach welchen Indikatoren, Mustern und Annahmen in den Netzen und Systemen gesucht wird. Diese Informationen sind für Betreiber von zentraler Bedeutung, da entsprechende Indikatoren zwingend Bestandteil der eigenen Systeme zur Angriffserkennung und der internen Sicherheitsarchitekturen sein sollten. Ohne eine solche Transparenz besteht die Gefahr paralleler, nicht ausreichend verzahnter Analyseansätze, die zu Doppelstrukturen, Fehlinterpretationen oder unnötigen operativen Eingriffen führen können.\r\nDarüber hinaus ist sicherzustellen, dass präventive Untersuchungen nicht in bestehende Betriebs-, Sicherheits- und Verantwortungsstrukturen eingreifen, sondern diese ergänzen. Threat Hunting-Maßnahmen müssen daher klar von hoheitlichen Eingriffsbefugnissen abgegrenzt bleiben und dürfen insbesondere keine unmittelbaren operativen Maßnahmen ohne Einbindung des Betreibers nach sich ziehen. Die Verantwortung für den sicheren und stabilen Betrieb der kritischen Infrastrukturen verbleibt auch in diesem Kontext beim Betreiber.\r\nSWM Fazit:\r\nDie SWM begrüßen den vorgesehenen Ansatz des präventiven Threat Huntings grundsätzlich als sinnvolle Ergänzung zur Stärkung der Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine freiwillige, kooperative Ausgestaltung, eine hohe Transparenz hinsichtlich der zugrunde gelegten Indikatoren sowie eine enge Abstimmung mit den bestehenden Systemen zur Angriffserkennung der Betreiber. Nur unter diesen Bedingungen kann Threat Hunting einen echten Sicherheitsmehrwert schaffen, ohne die etablierten Verantwortungs- und Sicherheitsstrukturen in KRITIS zu unterlaufen.\r\nIII. Zusammenfassung\r\nDie Stadtwerke München erkennen die sicherheitspolitische Zielsetzung des Referentenentwurfs zur Stärkung der Cybersicherheit grundsätzlich an. Angesichts der zunehmenden Bedrohungslage ist eine Weiterentwicklung staatlicher Fähigkeiten zur Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen erforderlich. \r\nIn der vorliegenden Ausgestaltung weist der Gesetzentwurf jedoch erhebliche Defizite auf. Besonders kritisch bewerten die SWM die vorgesehene verpflichtende zentrale Anbindung von Systemen zur Angriffserkennung an das BSI. Die Regelung ist hinsichtlich Art, Umfang, Zweck und technischer Ausgestaltung der Datenübermittlung nicht hinreichend bestimmt und eröffnet einen weitreichenden, außerhalb des Gesetzes konkretisierbaren Gestaltungsspielraum. Dies führt zu erheblichen Umsetzungsrisiken und stellt einen tiefen Eingriff in etablierte Sicherheits- und Betriebsarchitekturen der Betreiber kritischer Infrastrukturen dar.\r\nAuch die vorgesehenen weitreichenden Eingriffsbefugnisse von Bundesbehörden in informationstechnische Systeme kritischer Anlagen werden kritisch gesehen. Der Gesetzentwurf lässt offen, über welche technischen Zugriffspfade solche Eingriffe erfolgen sollen und wie sie mit den in KRITIS geltenden Grundprinzipien zu Betreiberhoheit, Zugriffskontrolle und Verantwortung vereinbar sind. Ohne eine verbindliche Einbindung der Betreiber besteht das Risiko unbeabsichtigter Folgewirkungen für Anlagenstabilität und Versorgungssicherheit.\r\nPositiv bewerten die SWM hingegen den Ansatz des präventiven Threat Huntings, sofern dieser freiwillig, kooperativ und transparent ausgestaltet wird. Voraussetzung ist insbesondere die Offenlegung der zugrunde gelegten Indikatoren, damit diese sinnvoll in die bestehenden Systeme zur Angriffserkennung der Betreiber integriert werden können.\r\nInsgesamt fordern die SWM eine deutlich präzisere, verhältnismäßige und rechtssichere Ausgestaltung des Gesetzentwurfs, die staatliche Unterstützung stärkt, ohne die operative Verantwortung, Sicherheitsarchitekturen und Versorgungssicherheit der Betreiber kritischer Infrastrukturen zu unterlaufen.\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-16"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/7d/706488/swm-verhaltenskodex.pdf"}}