{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:49:30.420+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R000522","registerEntryDetails":{"registerEntryId":60991,"legislation":"GL2024","version":16,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R000522/60991","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/68/575044/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R000522-2025-07-02_15-30-48.pdf","validFromDate":"2025-07-02T15:30:48.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T10:36:34.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-02T11:44:27.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-07T09:20:59.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-15T16:19:30.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-02T15:30:48.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":60991,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000522/60991","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-02T15:30:48.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T10:36:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53817,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000522/53817","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-02T11:44:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-02T15:30:48.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47819,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000522/47819","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-14T16:20:22.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-02T11:44:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":46778,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000522/46778","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-02T11:01:14.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-14T16:20:22.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45157,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R000522/45157","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-07T09:20:59.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-02T11:01:14.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutscher Bundesjugendring e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion) beantragt und zugestellt, wie dies für immer mehr Verwaltungsleistungen möglich ist und es dem Gedanken des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (OZG) entspricht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011188","title":"Anpassung des Selbstbestimmungsgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Junge Menschen ab 14 Jahren müssen ohne die Zustimmung ihrer Eltern die Erklärung über die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Vornamens abgeben können. Daher ist es nur konsequent ihnen auch die Mündigkeit in der Entscheidung über die eigene geschlechtliche Identität zuzugestehen.\r\nAbschaffung der Wartefristen\r\n\r\nDas Offenbarungsverbot sollte keine Ausnahmen enthalten, auch um die Selbstbestimmung junger Menschen und die Anerkennung der eigenen Identität zu stärken. 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Gleichzeitig gilt auch hier, mindestens die Hälfte der Beiträge müssen durch die Arbeitgeber*innen getragen werden. Die Arbeitgeber*innenanteile etwa bei Auftragsvergabe an Selbstständige übernimmt der/die Auftraggeber*in.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. 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Unabhängig davon müssen die Landesregierungen im Rahmen des § 43 Abs. 2 BVerfGG gesetzlich ermächtigt werden, ein Parteiverbotsverfahren gegen einen Landesverband auch dann zu beantragen können, wenn diese Partei ihre Organisation nicht nur auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"},{"title":"Gesetz über das Bundesverfassungsgericht","shortTitle":"BVerfGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_IS_ANTI_EXTREMISM","de":"Extremismusbekämpfung","en":"Counter extremism"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013441","title":"Recht auf ein Gesellschaftsjahr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Freiwilligendienste sind im Rahmen eines Rechtsanspruchs durch den Bund zu fördern, auf eine Dienstpflicht ist zu verzichten. Wo Menschen, Einsatzstellen und Träger sich auf den Abschluss einer Freiwilligendienst-Vereinbarung einigen, garantiert der Rechtsanspruch den Dienst. Der Bund soll ein Freiwilligengeld, dessen Betrag sich am BAföG-Höchstsatz orientiert, finanzieren. Alle jungen Menschen sollen eine individuelle Einladung und Einzelberatung für einen Freiwilligendienst erhalten. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015931","title":"Den 8. Mai als \"Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des zweiten Weltkriegs\" zum gesetzlichen Feiertag machen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Deutsche Bundesjugendring fordert die Bundesregierung auf, den 8. 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Hierzu sind die derzeitigen Leistungen des „Deutschland-Tickets“ in die Juleica zu integrieren und von Bund und Ländern dauerhaft und vollständig zu finanzieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015933","title":"Einführung einer vollumfänglichen Kindergrundsicherung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung","printingNumber":"20/9092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung - Drucksache 20/9092 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung","printingNumber":"20/9643","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/096/2009643.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-einf%C3%BChrung-einer-kindergrundsicherung/304682","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Alle kindesbezogenen Sozialleistungen sollten in der Kindergrundsicherung gebündelt werden, um den Zugang zu erleichtern und die Leistung automatisch auszahlen zu können. Die Höhe der Kindergrundsicherung sollte sich am wirklichen soziokulturellen Existenzminimum von Kindern & Jugendlichen orientieren. Die Auszahlung sollte bis mindestens zur Vollendung des 25. Lebensjahrs erfolgen, um Übergänge zwischen Schule, Ausbildung & Studium zu berücksichtigen. Mehrbedarfe sollten zusätzlich zur Kindergrundsicherung berücksichtigt werden. Hierzu gehören überdurchschnittliche Wohnkosten, besondere Verpflegungskosten durch medizinische Unterstützung oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Die Beantragung und Auszahlung der Kindergrundsicherung sollte unbürokratisch & unkompliziert gehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)","shortTitle":"SGB 2","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)","shortTitle":"SGB 12","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SS_BASIC","de":"Grundsicherung","en":"Basic security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015934","title":"Anpassung des Kimaschutzgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesjugendring fordert von der Bundesregierung Klimaschutz der die Interessen junger Menschen und zukünftiger Generationen berücksichtigt und gleichzeitig sozial gerecht gestaltet wird. Alle politischen Maßnahmen müssen am 1,5 Grad Ziel des Pariser Klimaabkommens ausgerichtet werden. Dabei nimmt das Bundes-Klimaschutzgesetz eine zentrale Rolle ein. Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15. Juli 2024 sieht der Bundesjugendring aufgrund der Aufweichung der Sektorenziele kritisch. Das Bundes-Klimaschutzgesetz soll so ausgestaltet werden, dass Deutschland seine Emmisionsziele in allen Sektoren erreicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015935","title":"Gesetzliche Verankerung von Jugendbeteiligung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wenn die Belange junger Menschen betroffen sind, müssen junge Menschen strukturell-institutionell und wirksam eingebunden werden. Jugendbeteiligung auf Bundesebene muss gestärkt und gesetzlich verankert werden. Jedem Vorhaben der Bundesregierung muss ein angemessener und zielgruppengerechter Informations- und Beteiligungsprozess vorangehen. Die Beteiligung von jungen Menschen an politischen Entscheidungsprozessen muss sich an den Qualitätsstandards für Kinder- und Jugendbeteiligung ausrichten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015936","title":"Kinderrechte ins Grundgesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Kinderrechte sollen mindestens nach den Standards der UN-Kinderrechtskonvention in das Grundgesetz aufgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015937","title":"Investitionsprogramm in die zentralen Orte der Kinder- und Jugendarbeit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es soll ein gezieltes Bundesprogramm für Investitionen in die zentralen Orte der Kinder- und Jugendarbeit wie Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und andere gemeinnützige Übernachtungs- und Freizeitstätten geschaffen werden. Dieses soll energetische Sanierung, Digitalisierung und Barrierefreiheit beinhalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015938","title":"Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz - IKJHG)","printingNumber":"20/14343","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014343.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-ausgestaltung-der-inklusiven-kinder-und-jugendhilfe-kinder-und/318124","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend","shortTitle":"BMFSFJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmfsfj.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Kinder- und Jugendhilfe soll inklusiv und mit einer Gesamtzuständigkeiten für alle Kinder und Jugendliche - mit und ohne Behinderung - unter dem Dach des SGB VIII erfolgen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","shortTitle":"SGB 8","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"},{"code":"FOI_SP_DISABILITY","de":"Rechte von Menschen mit Behinderung","en":"Rights of people with disabilities"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0011187","regulatoryProjectTitle":"Weiterentwicklung § 72a SGB VIII","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/4b/337041/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendring (DBJR) stellt fest, dass die Umsetzung von Paragraf 72a (Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen) zu erheblichen Problemen und Rechtsunsicherheiten für die freien Träger in der Jugendarbeit führt.\r\n\r\nGenerell hält der DBJR an seiner Einschätzung fest, dass die Prüfung der Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen nur in den seltensten Fällen ein geeignetes Mittel ist, um sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen an Teilnehmenden zu verhindern[1]. Wirksamer Kinderschutz und der Schutz vor sexualisierter Gewalt ist insbesondere durch Qualifizierung und Sensibilisierung sowie durch weitere Maßnahmen zur Prävention zu erreichen. Der formelle Akt der Überprüfung von Führungszeugnissen bindet Arbeitszeit, ehrenamtliches Engagement und Ressourcen, die sinnvoller für präventive pädagogische Angebote verwendet werden könnten.\r\n\r\nDie Vollversammlung des DBJR fordert daher eine Anpassung der gesetzlichen Vorgaben und eine Vereinfachung des Gesetzesvollzuges insbesondere zur Entlastung der ehrenamtlichen Strukturen der Jugendarbeit. Zudem sind trotz der vielfach intensiven Umsetzungsbemühungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten auch bei vielen Jugendämtern erhebliche Rechtsunsicherheiten und ein hoher Vollzugsaufwand vonnöten um eine Umsetzung der Paragraf 72a SGB VIII in die Wege zu leiten. Dies führt zu sehr unterschiedlichen Umsetzungskonzepten in den einzelnen Landkreisen und verunsichert insbesondere die freien Träger, deren verbandliche Tätigkeit sich nicht auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beschränkt.\r\n\r\nDer DBJR fordert die neue Bundesregierung auf, bei der anstehenden Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) über die rein technische Gesetzesevaluation hinauszugehen. Es ist in den Blick zu nehmen, ob die eigentliche Gesetzesintention eingetreten ist, eine qualitative Verbesserung beim Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt durch die im Gesetz vorgeschriebenen Mittel zu erreichen. Dabei soll auch geprüft werden, ob dafür nicht andere Mittel effektiver sind, etwa die von Jugendverbänden implementierten umfassenden Präventionskonzepte.\r\n\r\nBei der Gesetzesevaluation muss auch geprüft werden, ob unerwünschte Nebenwirkungen eingetreten sind oder noch eintreten können. Solche negativen Nebenwirkungen können sich sowohl auf die Prävention sexualisierter Gewalt beziehen als auch auf die Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere wenn diese im Rahmen freiwilligen Engagements erbracht werden. Hier sind vor allem die Zuwächse an Bürokratie durch die Einsicht in erweiterte Führungszeugnisse in den Blick zu nehmen.\r\n\r\nAuf Grund der bisherigen Feststellungen fordert der Deutsche Bundesjugendring die Lösung der folgenden Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung:\r\n\r\n1.    Ablauf der Einsichtnahme\r\n\r\nIn der Jugendarbeit tätige Personen, darunter auch viele ehrenamtliche Funktionsträger_innen, sind zur Einsichtnahme und Bewertung der Inhalte verpflichtet. Das belastet das Ehrenamt und baut Bürokratie und Haftungsrisiken für die Ehrenamtlichen auf. Der bürokratische Aufwand ist enorm hoch (Ausstellen der Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses, Antragstellung, Einsichtnahme in Führungszeugnisse, Dokumentation, Konkretisierung der Mustervereinbarungen nach örtlichem Bedarf, Abschluss von Vereinbarungen, Kontroll- und Wiedervorlagepflichten etc.)\r\n\r\nDer DBJR fordert daher die Schaffung einer zentralen beim Bundeszentralregister angesiedelten Abfragemöglichkeit, bei der dem oder der Anfragenden ausschließlich die Information mitgeteilt wird, ob ein Tätigkeitsausschluss nach Paragraf 72a SGB VIII aufgrund einer einschlägigen Vorverurteilung vorliegt. Die bürokratischen Anforderungen sind auf ein Minimum zu verringern.\r\n\r\n2.    Inhalte des erweiterten Führungszeugnisses\r\n\r\nFalls die Schaffung einer Abfragemöglichkeit (siehe 1.) nicht umgesetzt wird, fordert der DBJR hilfsweise folgendes:\r\n\r\nDas erweiterte Führungszeugnis beinhaltet neben den gemäß Paragraf 72a SGB VIII einschlägigen Verurteilungen auch alle anderen im „normalen“ Führungszeugnis abgebildeten Verurteilungen. Diese muss der oder die Einsichtnehmende nicht kennen.\r\nDer DBJR fordert daher, das jetzige erweiterte Führungszeugnis durch eine andere Variante des Führungszeugnisses zu ersetzen, in der ausschließlich die Verurteilungen aufgeführt werden, die für einen Tätigkeitsausschluss nach Paragraf 72a SGB VIII einschlägig sind. Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ist entsprechend zu ändern.\r\n3.    Zuständigkeit zum Vereinbarungsabschluss\r\n\r\nFür die Vereinbarungspartner ist die Umsetzung des Paragrafen 72a SGB VIII mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Mitunter ist es für die öffentlichen Träger gar nicht möglich, sämtliche möglicherweise betroffenen freien Träger der Jugendhilfe im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt festzustellen. Rahmenvereinbarungen mit den freien Trägern auf regionaler Ebene oder Landesebene sind aufgrund der innerverbandlichen Strukturen der freien Träger häufig nicht möglich. Auch die Zuständigkeit der öffentlichen Träger auf der kommunalen Ebene ist aufgrund der Zuständigkeiten nach dem SGB VIII nicht abdingbar.\r\n\r\nDer DBJR fordert daher die Schaffung von gesetzlichen Regelungen, nach denen die zuständigen Vertragspartner eindeutig bestimmt werden und erleichterte Vereinbarungsformen festgeschrieben werden. Die in Paragraf 72a SGB VIII betroffenen freien Träger sollten unmittelbar in der gesetzlichen Regelung auf die anerkannten bzw. geförderten freien Träger beschränkt werden. Der Begriff der maßgeblichen Förderung ist eindeutig bestimmt zu regeln.\r\n\r\n4.    Datenschutzregelung\r\n\r\nDie Regelung des Paragraf 72a Absatz 5 SGB VIII ist nicht in angemessener Weise umsetzbar. Während der freie Träger sich im Haftungsfall exkulpieren und darstellen muss, dass er seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung nachgekommen ist, postuliert Paragraf 72a Absatz 5 SGB VIII die Unzulässigkeit der Dokumentation der Einsichtnahme bzgl. der eingesetzten Ehrenamtlichen.\r\n\r\nDer DBJR fordert die Regelung so zu ändern, dass die zeitlich befristete Speicherung minimaler, eindeutiger Daten (Name, Datum des Führungszeugnisses und der Einsichtnahme) gesetzlich erlaubt wird.\r\n\r\n5.    Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe\r\n\r\nIn Paragraf 72a SGB VIII werden diverse unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Gesetzliche Regelungen und Begriffe müssen jedoch  aus sich heraus bestimmbar sein. Das ist bei den kombinierten unbestimmten Rechtsbegriffen des Paragraf 72a SGB VIII (Ehrenamt, Nebenamt, Art, Intensität, Dauer, vergleichbare Kontakte) nicht der Fall. Daher werden die Verantwortung der Definition dieser Begriffe und damit das Haftungsrisiko systematisch von der Bundes- auf die Landesebene, von dort weiter auf die kommunale Ebene und schließlich auf den freien Träger weitergereicht.\r\n\r\nDer DBJR fordert daher eine klare gesetzliche Regelung, die die unbestimmten Rechtsbegriffe durch bestimmbare Kriterien ersetzt und damit das Bestimmtheitsgebot erfüllt. Hierzu sollte eine Risikoanalyse genutzt werden und geprüft werden, welche einschlägig vorverurteilten Tätergruppen erneut einschlägige Taten begangen haben und durch eine entsprechende Einsichtnahme daran gehindert gewesen wären. Nicht relevante Gruppen sollten von der Regelung ausgenommen werden.\r\n\r\n6.    Beschränkung der Einsichtnahme/Vorlagepflicht auf Personen, die tatsächlich Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben\r\n\r\nDie ausnahmslose Vorlagepflicht für alle Beschäftigen nach Paragraf 72a Absätze 1 und 2 ist unverhältnismäßig, da in bestimmten Arbeitsbereichen mangels Kontakt zu Kindern und Jugendlichen keinerlei Gefahr für Kinder und Jugendliche entstehen kann.\r\n\r\nDer DBJR fordert daher eine Begrenzung der Vorlagepflicht auf Beschäftigte, die gemäß der Stellenbeschreibung bzw. den konkreten Aufgaben dieser Stelle regelmäßigen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben. Paragraf 72a SGB VIII ist entsprechend anzupassen.\r\n\r\n7.    Gesetzliche Festschreibung der Kostenfreiheit\r\n\r\nNach wie vor ist die kostenfreie Erteilung der erweiterten Führungszeugnisse für Ehrenamtliche nicht rechtsverbindlich geregelt.\r\n\r\nDer DBJR fordert daher eine solche Festschreibung sofern nicht die unter 1. geforderte zentrale und kostenfreie Abfragemöglichkeit bereitgestellt wird.\r\n\r\n8.    Internationale und grenzüberschreitende Einsätze von Ehrenamtlichen\r\n\r\nDie  Regelung des Paragraf 72a SGB VIII enthält keine Vorgaben, ob und wie bei internationalen Maßnahmen und Veranstaltungen ein Tätigkeitsausschluss zu prüfen ist. Bei Ehrenamtlichen, die nicht in Deutschland gemeldet sind, ist die Prüfung eines erweiterten Führungszeugnisses regelmäßig nicht geeignet.\r\n\r\nDer DBJR fordert daher eine eindeutige und rechtssichere Beantwortung dieser Vollzugsfrage.\r\n\r\nDer DBJR erinnert die Bundesregierung daran, dass sich alle Regelungen zum Kinderschutz im SGB VIII auf Maßnahmen und Träger der öffentlich geförderten Kinder- und Jugendhilfe beschränken. Damit greifen diese nicht für die vielen Bereiche, in denen Gefährdungslagen bestehen, die nicht Teil der Kinder- und Jugendhilfe sind. Beispielsweise sind kommerzielle Anbieter von Angeboten für junge Menschen nicht von diesen Regelungen erfasst. Die Ergebnisse des Runden Tisches ernst zu nehmen bedeutet aus Sicht des DBJR, Konzepte zum Schutz junger Menschen vor sexualisierter Gewalt auch außerhalb der öffentlich geförderten Kinder- und Jugendhilfe zu entwickeln und umzusetzen.\r\n\r\nEs ist Aufgabe der neuen Bundesregierung parallel zur Evaluation des Bundeskinderschutzgesetztes hier aktiv zu werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011188","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Selbstbestimmungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/8b/337043/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Bundesjugendring hat eine Stellungnahme abgegeben zum Referent*innenentwurf des BMFSFJ und des BMJ für einGesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften.\r\nAls Deutscher Bundesjugendring (DBJR) nehmen wir zum vorliegenden Referent*innenentwurf aus Sicht junger Menschen zu ausgewählten Punkten des Entwurfs Stellung. Bei unkommentierten Punkten des Entwurfs kann nicht automatisch von einer Zustimmung ausgegangen werden.\r\n\r\nDer DBJR begrüßt als Interessenvertretung von 6 Millionen jungen Menschen in Deutschland ausdrücklich, dass die Regelungen aus dem in weiten Teilen verfassungswidrigen und diskriminierenden Transsexuellengesetz durch ein zeitgemäßes Selbstbestimmungsgesetz ersetzt werden sollen. Entgegen einer in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Kritik stellt das Selbstbestimmungsgesetz aus Sicht des DBJR ausdrücklich keine Gefahr für eine vermeintliche Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen dar.\r\n\r\nZu den einzelnen Regelungen:\r\n\r\n§ 3 (1) SBGG\r\nAus der Sicht junger Menschen bleibt der Referent*innenentwurf an einer entscheidenden Stelle hinter den Erwartungen zurück. Minderjährige sollen laut Entwurf die erforderliche Erklärung nach § 2 SBGG nicht ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nach §1629 BGB vornehmen können. Eine beschränkt geschäftsfähige, minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach den Regelungen des Entwurf zwar selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung. Stimmt die gesetzliche Vertretung nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 3 (1) SBGG).\r\n\r\nEin solches gerichtliches Verfahren gegen die eigenen Erziehungsberechtigten anzustrengen, stellt in der Praxis eine unzumutbare Hürde für die betroffenen jungen Menschen dar. Dies führt regelmäßig dazu, dass der Antrag ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten von vornherein nicht gestellt wird und beschneidet junge Menschen in der fraglichen Altersspanne erheblich in ihrem Selbstbestimmungsrecht. Ein solcher Antrag beim Familiengericht ist eine extrem hohe Hürde für junge Menschen und kann das Zusammenleben in Familien unnötig und erheblich belasten. Sollte sich die Person trotzdem für ein gerichtliches Verfahren gegen die Erziehungsberechtigten entscheiden, führt dies regelmäßig zu einem gutachterlichen Verfahren, das vom Familiengericht angeordnet wird. Für minderjährige Personen führt diese Regelung somit unweigerlich zu einer Begutachtungspflicht durch die Hintertür. Eine solche entwürdigende Begutachtungspflicht will die Gesetzesreform jedoch gerade abschaffen. Hier werden die eigenständigen und selbstbestimmten Interessen von jungen Menschen im Verhältnis zum Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten unverhältnismäßig beschnitten.\r\n\r\nDie Altersgrenze, ab der auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten die Möglichkeiten des Selbstbestimmungsgesetzes in Anspruch genommen werden können, muss daher auf 14 Jahre herabgesenkt werden. Diese Lösung entspricht aus Sicht junger Menschen deren Entscheidungs- und Verantwortungsfähigkeit. Die Regelung im aktuellen Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes bleibt auch hinter anderen liberalen Errungenschaften junger Menschen mit Blick auf ein selbstbestimmtes Aufwachsen zurück. So erlangen junge Menschen in Deutschland nach § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung bereits ab 14 Jahren die volle und elternunabhängige Religionsmündigkeit. Spätestens der Zeitpunkt, ab dem jungen Menschen die Strafmündigkeit zugesprochen wird, sollte ihnen auch eine selbstbestimmte Entscheidung über die eigene geschlechtliche Identität zugestanden werden.\r\n\r\nInsgesamt muss die selbstbestimmte Perspektive junger Menschen leitend sein. Bei derart wichtigen Entscheidungen brauchen junge trans*-, nicht-binäre und inter*geschlechtliche Menschen Rückhalt und Unterstützung statt zusätzlicher, gesetzlich verstärkter, innerfamiliärer Konflikte. Die gewählte Altersgrenze unterstellt jungen Menschen ein fehlendes Verantwortungs- und Entscheidungsbewusstsein mit Blick auf ihre eigene geschlechtliche Identität. Dieser Annahme widersprechen wir als Bundesjugendring. Junge Menschen sind in der Lage, Entscheidungen über ihre eigene Identität zu treffen. Jugendverbände sehen ihre Aufgabe in der pädagogischen Begleitung solcher Prozesse. Junge Menschen, die mit ihrer geschlechtlichen Identität ringen, benötigen Unterstützung und Begleitung statt Bevormundung.\r\n\r\nÜber diese problematische Altersregelung hinaus ist ebenfalls die Regelung des § 3 (1) S. 2 SBGG aus Sicht junger Menschen problematisch. Die Darlegungslast, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens dem Kindeswohl nicht widerspricht, trägt der junge Mensch. Das Gesetz geht an dieser Stelle zuerst von einer möglichen Kindeswohlgefährdung aus, dessen Nicht-Vorliegen durch die betroffene Person dargelegt und begründet werden muss. Diese Vorannahme einer Kindeswohlgefährdung durch das Gesetz steht dem Selbstbestimmungsrecht junger Menschen diametral entgegen. Die Darlegungslast, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, sollte von den Eltern und nicht vom Kind erbracht werden müssen.\r\n\r\nLetztendlich bleibt der Regelungsentwurf an dieser Stelle entscheidend hinter anderen aktuellen Gesetzesänderungen im europäischen Vergleich zurück. So wurde in Spanien kürzlich beschlossen,\r\ndass Jugendliche bereits ab 16 Jahren über ihren Geschlechtseintrag auch ohne Zustimmung der\r\nErziehungsberechtigten entscheiden können.\r\n\r\n§ 2 SBGG\r\nDie Notwendigkeit einer zusätzlichen Eigenversicherung neben der eigentlichen Erklärung gegenüber\r\ndem Standesamt nach § 2 SBGG stellt eine zusätzliche, vermeidbare bürokratische Hürde dar. Eine\r\nsolche Form ist bei anderen Änderungsverfahren im Standesamt unüblich und in der Sache nicht\r\nnotwendig. Die Erforderlichkeit dieser Regelung erscheint insgesamt fraglich.\r\n\r\n§ 4 SBGG\r\nDie zusätzliche Frist von drei Monaten, die für das Wirksamwerden der Eintragung nach § 4 SBGG\r\nvorgesehen ist, erscheint ebenfalls als eine vermeidbare Hürde für Personen, die ihre Rechte gemäß\r\nSelbstbestimmungsgesetz wahrnehmen wollen. Die Sperrfrist aus § 5 SBGG ist bereits eine\r\nausreichende Regelung, um die Tragweite der Entscheidung zu verdeutlichen, sodass die zusätzliche\r\nRegelung nach § 4 SBGG als nicht erforderlich erscheint.\r\n\r\n§ 9 SBGG\r\nAuch die Regelung des § 9 SBGG ist Ausdruck eines grundlegenden Misstrauens im vorliegenden\r\nEntwurf und stärkt gleichermaßen das grundsätzliche Misstrauen gegenüber Personen, die ihren\r\nGeschlechtseintrag ändern wollen. Für die Befürchtung eines Missbrauches dieses Rechts ist alleine\r\naus der verfassungsrechtlich geschützten Möglichkeit, den Kriegsdienst an der Waffe aus\r\nGewissensgründen gem. Art. 4 (3) GG zu verweigern, kein Platz. § 9 SBGG kann somit ersatzlos\r\nentfallen.\r\n\r\n§ 11 (1) SBGG\r\nDie Regelung aus § 11 (1) SBGG bleibt mit Blick auf die Eltern-Kind-Beziehung und auf die fehlende\r\nAnerkennung der Identität einer Trans-Person im Rechtsverhältnis dieser Person und ihren Kindern\r\nhinter den Erwartungen zurück. Es ist auch aus Sicht von Kindern und Jugendlichen nicht\r\nwünschenswert, dass beispielsweise der seit Lebensbeginn an erlebte Vater im rechtlichen Verhältnis\r\nüber den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes\r\ndefiniert wird. Obwohl das Kind einen Vater hat, bleibt die rechtliche Beziehung doch ein Kind-Mutter-\r\nVerhältnis und beschneidet somit das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen. Insgesamt\r\nzeigt sich, dass die in § 11 SBGG verwiesenen abstammungsrechtlichen Regelungen des BGB aus Sicht des Bundesjugendrings dringend reformbedürftig sind.\r\n\r\n§ 13 (2) SBGG\r\nAus Sicht von jungen Menschen erscheint die Ausnahmeregelung des Offenbarungsverbotes für nahe\r\nAngehörige und insbesondere für die eigenen Eltern nach § 13 (2) SBGG als verfehlt. Für die\r\nSelbstbestimmung und Anerkennung der eigenen Identität ist gerade im innerfamiliären Kontext eine\r\nStärkung und nicht eine Einschränkung der rechtlichen Position des Kindes notwendig. Die\r\nAusnahmeregelung aus § 13 (2) SBGG ist daher aus Sicht des Bundesjugendrings zu streichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011189","regulatoryProjectTitle":"Änderung des BAföG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/67/30/337045/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190005.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Deutsche Bundesjungendring (DBJR) stellt fest, dass die am 1. August 2016 in Kraft getretene Reform des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundes­ausbildungsförderungsgesetz - BAföG) unzureichend geblieben ist, weil sie in verschiedenen Punkten die Probleme junger Menschen ignoriert. Der DBJR setzt sich im Vorfeld der kommenden Bundestagswahl deshalb mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für eine Veränderung des BaföG in der kommenden Legislaturperiode ein. Dabei setzt er sich vor allem für Änderungen folgender Regelungen ein:\r\n\r\nRegelung nach Paragraf 2 Absatz 1a BAföG, nach welcher Schüler_innen-Bafög nur dann gezahlt wird, wenn der_die Schüler_in nicht im Haushalt der Eltern wohnt und gleichzeitig von diesem aus (Paragraf 2 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1) eine „entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist“: Die Regelung soll so überarbeitet werden, dass zumindest volljährige Schüler_innen Ausbildungsförderung nach BAföG beziehen und einen eigenen Haushalt gründen können. Dazu soll Paragraf 2 Absatz 1a Nr. 1 BAföG etwa wie folgt ergänzt werden: „Dies gilt nicht, wenn der oder die Auszubildende 18 Jahre oder älter ist.“\r\nRegelung nach Paragraf 15 Absatz 3 BAföG: Der Absatz soll durch eine Nummer 6 ergänzt werden, die eine Fortführung der Förderung nach BAföG sichert, wenn die Förderungshöchstdauer infolge eines Engagements in einem der anerkannten Jugendverbände überschritten wurde.\r\nHöhe des BAföG-Satzes nach den Paragrafen 12 und 13: Ziel ist eine Erhöhung der Sätze nach Regelbedarf ohne Unterbringung auf einheitlich 600 Euro. Eine regelmäßige, automatische und bedarfsdeckende Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge ist in die Festlegung der Bedarfe in den Paragrafen 12 und 13 mit aufzunehmen.\r\nDie Höhe der zusätzlichen Bedarfe für Auszubildende im Sinne des BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen, ist auf 300 Euro zu erhöhen. Die Regelungen nach Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 13 Absatz 2 sind dahingehend zu ergänzen, dass sie eine individuelle Erhöhung dieses Betrags in Städten mit hohen Mieten vorsehen.\r\nDie Streichung des Paragraf 10 BAföG, der Altersgrenzen für die Förderung festlegt (und Ausnahmen beschreibt).\r\nDie Änderung der Regelung nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 2a für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung, so dass keine Wartezeiten mehr erforderlich sind.\r\nDarüber hinaus fordern wir, dass auch Asylbewerber_innen Anspruch auf BAföG erhalten. Hier ist dringend eine Anpassung an die Beschäftigungsverordnung notwendig. Denn Menschen, die noch im Asylverfahren stecken, ist es erlaubt nach 15 Monaten Aufenthalt ein Studium oder eine Ausbildung aufzunehmen. Mit der Aufnahme erlischt allerdings auch der Anspruch auf Leistung aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Diese gesetzliche Lücke gilt es zu schließen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011190","regulatoryProjectTitle":"Strukturelle Reform der Rente","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/9d/337047/Stellungnahme-Gutachten-SG2407190006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Vollversammlung des Bundesjugendrings hat am 27./28.10.2023 die Position „Rente ist Jugendthema – Die gesetzliche Rentenversicherung solidarisch weiterentwickeln“ beschlossen.\r\nWir fordern die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung, in der alle Personen, die erwerbstätig sind, einzahlen. Gleichzeitig gilt auch hier, mindestens die Hälfte der Beiträge müssen durch die Arbeitgeber*innen getragen werden. Die Arbeitgeber*innenanteile etwa bei Auftragsvergabe an Selbstständige übernimmt der/die Auftraggeber*in. Beim Übergang in die Erwerbstätigenversicherung darf Beamt*innen und anderen, die bisher nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, kein Nachteil entstehen. Geeignete Übergangsregelungen müssen geschaffen werden. Eine Erwerbstätigenversicherung, in die alle Beschäftigten einzahlen, die mindestens hälftig durch Beiträge der Arbeit- oder Auftraggeber*innen finanziert wird und in der der Bund gesellschaftliche Aufgaben aus Steuermitteln bezahlt, stellt für uns den ersten Pfeiler einer gerechten, krisenfesten und solidarischen Rentenpolitik dar.\r\n\r\n78 Prozent der jungen Beschäftigten (unter 35 Jahren) glauben, ihre spätere Rentenhöhe wird nicht oder gerade ausreichen. Selbst in Branchen, in den hohe Löhne gezahlt werden, machen sich junge Beschäftigte Sorgen um ihre Rente: Es muss also etwas faul sein im Rentensystem.[1]\r\n\r\nDiese Sorgen sind nicht unbegründet: Die Netto-Standardrente vor Steuern (ugs. „das Rentenniveau“) betrug 1990 noch 55 %, 2023 ist mit einem Wert von 50,4 % zu rechnen.[2] Dies liegt daran, wie die Umlagefinanzierung im Rentensystem aktuell gestaltet ist: Die heutigen Beitragszahler*innen finanzieren die Rente der aktuellen Rentner*innen. Durch den demographischen Wandel steigt das Verhältnis von Beitragszahler*innen zu Rentenbezieher*innen seit Jahren an, trotz den höchsten Beschäftigungsquoten und obwohl die geburtenstärksten Jahrgänge noch keine Regelaltersrente beziehen.\r\n\r\nBisher gibt es keine faire Anerkennung von besonders körperlich und/oder psychisch schwerer Arbeit in der Rente: Wer schwer arbeitet, kann oft nicht bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Dies gilt im besonderen Maße auch für Menschen, die behinderungsbedingt nicht oder kaum arbeiten konnten. Wer dann wegen Erwerbsminderung früher in Rente geht, muss oft mit hohen Abschlägen rechnen. Dazu kommt, dass genau diese Beschäftigten mit besonders harten Arbeitsbedingungen oft weniger verdienen als Versicherte, die bis zur Regelaltersgrenze ihrem Beruf nachgehen können. Das trifft besonders häufig auch Frauen und Arbeiter*innen in den sog. SAHGE-Berufen (d.h. Soziale Arbeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Gesundheit und Pflege). Dabei sind Frauen ohnehin schon strukturell von Altersarmut bedroht, sei es aufgrund von familiären Fürsorge-/Erziehungsverpflichtungen oder jahrzehntelangen Teilzeitbeschäftigungen.\r\n\r\nImmer wieder versuchen verschiedene Akteur*innen einen Generationenkonflikt zu konstruieren. Davon distanziert sich der DBJR ausdrücklich. Gerechtigkeit ist für die junge Generation keine Frage zwischen Jung und Alt, sondern vielmehr eine Frage zwischen Arm und Reich. Wir sehen im bestehenden System der gesetzlichen Rente keinen Generationen-, sehr wohl aber einen (vergeschlechtlichten) Verteilungskonflikt. Zu niedrige Einkommen führen zu niedrigen Renten. Der Ruf nach niedrigeren Beiträgen heute schadet uns in der Zukunft, denn auf Beitragskürzungen folgen Leistungskürzungen. Ein späterer Renteneintritt oder noch geringere Renten sind aber nicht im Interesse junger Menschen.\r\n\r\nDer DBJR fordert ein Rentensystem, dass sowohl Generationengerechtigkeit und Geschlechtergerechtigkeit als auch Verteilungsgerechtigkeit garantiert. Als Basis für eine krisenfeste und zukunftsfähige Rente sind deshalb notwendig: ein gerechteres Verhältnis von unternehmerischer Wertschöpfung und ausgezahlten Arbeitseinkommen, die höhere Besteuerung von Kapitaleinkünften und Unternehmen, die Anhebung des Spitzensteuersatzes, eine gerechtere Erbschafssteuer sowie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer.\r\n\r\nUmverteilte Mittel und Steuern dürfen jedoch nicht zum Wetten auf die Zukunft genutzt werden: Es ist vollkommen offen, ob bei der Anlage am Kapitalmarkt überhaupt Vorteile für die Versicherten entstehen oder im schlimmsten Fall nur Steuermittel verschwendet werden,[3] die für den gerechten Umbau unserer Gesellschaft dringend gebraucht werden. Deshalb fordert der DBJR, dass die sogenannte „Aktienrente“, sofern sie eingeführt wird, nur eine zusätzliche Ergänzung des umlagefinanzierten Rentensystems sein darf und zudem nicht aus öffentlichen Krediten finanziert wird.\r\n\r\nDer Arbeitsmarkt verändert sich stetig. Selbstständige ohne eigene Beschäftigte nehmen in Deutschland rasant zu. Gleichzeitig steigt die Zahl derer, bei denen sich Phasen von abhängiger Beschäftigung und Phasen von selbstständiger Tätigkeit abwechseln. Für die Phasen, in denen sie abhängig beschäftigt sind, gilt die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rente und für Phasen der Selbstständigkeit muss privat vorgesorgt werden (oder, bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung, müssten alle Beiträge alleine gestemmt werden). Dies ist für eine moderne Rentenpolitik nicht mehr zeitgemäß.\r\n\r\nWir fordern die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung, in der alle Personen, die erwerbstätig sind, einzahlen. Gleichzeitig gilt auch hier, mindestens die Hälfte der Beiträge müssen durch die Arbeitgeber*innen getragen werden. Die Arbeitgeber*innenanteile etwa bei Auftragsvergabe an Selbstständige übernimmt der/die Auftraggeber*in.\r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}