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HDE-Adapt wird im Rahmen des Förderschwerpunkts Entwicklung von Bildungsmodulen zu Klimawandel und Klimawandelanpassung (Förderschwerpunkt 2) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gefördert.\r\n\r\nFörderzeitraum: 01.01.2023-31.12.2024"}]},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":6700001,"to":6710000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"REWE Group "},{"name":"Schwarz Dienstleistung KG"},{"name":"EDEKA Zentrale Stiftung & Co KG"}]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/64/678150/HDE-Bilanz-GuV-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":71,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008595","title":"Eins-zu-eins-Umsetzung der UTP-Richtlinie im AgrarOLkG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/11948","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011948.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-agrarrechtlicher-vorschriften/313367","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Auf eine Verlängerung der Befristung des erweiterten Anwendungsbereichs im AgrarOLkG über den 01.05.2025 hinaus ist zu verzichten. \r\nDie Verbotsklauseln des AgrarOLkG sollten in Zukunft in keinem Fall auf Großunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 350 Mio. Euro angewandt werden.\r\nDie im nationalen Gesetzgebungsverfahren ergänzend generell verbotenen Klauseln müssen unter den in der UTP-Richtlinie geregelten Voraussetzungen wieder zwischen allen Vertragspartnern größenunabhängig vereinbart werden können. \r\nDer Gesetzgeber sollte unbedingt auf gesetzliche Eingriffe in die Preissetzungsfreiheit in der Lieferkette verzichten. \r\nDie Gewährleistung von mehr Preistransparenz gegenüber den Verbrauchern hinsichtlich der Kostenverteilung in der Wertschöpfungskette wird abgelehnt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008596","title":"Änderungen am Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"20/13953","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013953.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/317505","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/batt_eu_anpg/Entwurf/batt_eu_anpg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023-1542"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Mindestabholmenge für LV-Batterien streichen, um das Brandrisiko zu senken, keine Ausweitung der Rücknahmepflicht auf LV-Altbatterien, keine Ausweitung der Informationspflichten für die Lebensmitteleinzelhändler, Markenregistrierung an EU-Verordnungstext anpassen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008597","title":"Änderungen an der Ersten Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Zusätzliche Kostenbelastungen der Wirtschaft möglichst vermeiden, Praxistaugliche und verhältnismäßige Anforderungen an die Getrenntsammlungspflichten schaffen, Beibehaltung der bisherigen Ausnahmeregelung bei der Vorbehandlungspflicht, Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen an die erprobte Praxis anpassen, Klare Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht, Stichprobenkontrollen auf Vorbehandlungsanlagen begrenzen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008598","title":"Verbesserung der Regelungen zum Scoring im Ersten BDSG-Änderungsgesetz im Sinne des Handels ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"72/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0072-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der bestehenden Möglichkeiten für Scoring. Insbesondere: Beschränkung der Neuregelungen auf Auskunfteien. Kein Verbot der Verwendung von Anschriftendaten.  Keine gesondere Zweckbindungsvorschrift über die Vorgaben der DSGVO hinaus. Klarstellungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008599","title":"Praktikable Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE setzt sich dafür ein, dass der Kauf auf Rechnung und die Möglichkeiten der Absatzfinanzierung weitestgehend erhalten bleiben. Hierfür sollen im Rahmen der Richtlinienumsetzung bürokratiearme  Regelungen geschaffen werden. Verschärfungen über die EU-Vorgaben hinaus werden abgelehnt, Öffnungsklauseln, die zu Erleichterungen im Sinne des Einzelhandels führen, sollen genutzt werden. Das Bündelungsverbot nach § 7 Abs. 5a VVG soll wieder abgeschafft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008600","title":"Änderungen im Gesetzentwurf zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"231/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0231-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-produktsicherheitsgesetzes-und-weiterer-produktsicherheitsrechtlicher-vorschriften/312304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Reduzierung der Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Durchführung der EU-Produktsicherheitsverordnung mit stärkerem Fokus auf sicherheitsrelevante Verstöße. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","shortTitle":"ProdSG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008601","title":"GWB-Novelle Keine neuen Möglichkeiten zur öffentlich-rechtlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine öffentlich-rechtliche Rechtsdurchsetzung im Bereich der Verbraucherrechte wird abgelehnt. Sollte diese gleichwohl eingeführt werden, ist der Anwendungsbereich für diese Form der Rechtsdurchsetzung auch unter Berücksichtigung des politisch unterstellten Handlungsbedarfs eng zu begrenzen. Insbesondere darf ein behördliches Tätigwerden nur in Betracht kommen, soweit eine wirksame private Rechtsdurchsetzung aufgrund des konkreten Sachverhalts in der Praxis ausgeschlossen ist. Hierzu sind konkrete Voraussetzungen zu normieren, deren Vorliegen von der tätig werdenden Behörde substantiiert zu begründen ist. Eine parallele Rechtsdurchsetzung im Rahmen des bestehenden (privaten) Instrumentariums und durch eine Behörde ist auszuschließen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008602","title":"Gewährleistung angemessener Regelungen im AGG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen dürfen durch Neuregelungen im AGG und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten nicht belastet werden. \r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen sollte nicht mit weitere Beweiserleichterungen und verlängerten Fristen zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche erweitert werden.\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben (z. B. durch eine Verpflichtung zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit) belastet werden. \r\nEine Erweiterung des Anwendungsbereichs durch neue Diskriminierungsmerkmale wird abgelehnt.\r\nDer Gesetzgeber sollte sich – wenn überhaupt – auf klarstellende Regelungen beschränken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008603","title":"Einführung einer Plastiksteuer ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Keine Plastiksteuer, um Verunsicherungen bei Herstellern und Anhebung von Verbraucherpreisen zu vermeiden; Fokus auf Regelungen zu §21 Verpackungsgesetz, um durch\r\neine Ökomodulierung der Lizenzentgelte finanzielle Anreize für hochgradig recyclingfähige\r\nVerpackungen zu schaffen ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008604","title":"Verzicht auf neue EU-Regeln zum Antidiskriminierungsrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unangemessene Eingriffe in den Zivilrechtsverkehr vermeiden. Verzicht auf ein neues Diskriminierungsmerkmal \"Weltanschauung\". Rechtfertigungsmöglichkeiten bei sachlich begründeten Differenzierungen gewährleisten. Anwendungsberich auf Massengeschäfte","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008605","title":"Novellierung des §21 Verpackungsgesetz ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neuregelung einer wirksamen finanziellen Anreizstruktur für hochgradig recycelbare Verpackungen kann einen entscheidenden Hebel zu einer besseren Kreislaufführung leisten. Vorgeschlagen wird eine finanzielle Belohnung für den Einsatz von hochwertig recyclingfähigen Verpackungen. Ökologische Anreizwirkung im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Lösung im Sinne der Produktverantwortung ausgestalten. Dabei sollte das Fondsmodell auf vorhandenen Strukturen aufsetzen, um eine zeitnahe und (kosten-) effiziente Umsetzung zu gewährleisten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008606","title":"Regulierung von Direktvermarktern aus Drittländern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs mit konkret, ggf. in Form von Regelbeispielen, definierten Anforderungen im Hinblick auf seine Eignung zur Erfüllung der Aufgaben, z. B. in Bezug auf die Vertretungsbefugnisse, Erreichbarkeit und Solvenz.\r\nWegfall der Zollfreigrenze von 150 Euro.\r\nDigitalisierung und Stärkung des Zolls erforderlich.\r\nNotwendigkeit einer harmonisierten Marktüberwachungsstruktur.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008607","title":"Umsetzung der KI-Verordnung in Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufsicht der KI-Verordnung über Bundesnetzagentur; bürokratiearme Umsetzung der KI-Verordnung\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008608","title":"Senkung der Bürokratielasten für Unternehmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Entlastung der Betriebe von Bürokratie und Schaffung von Spielräumen für\r\nunternehmerisches Handeln. Forderung eines Belastungsmoratoriums und weiterer umfassender Maßnahmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Bundesmeldegesetz","shortTitle":"BMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmg"},{"title":"Passgesetz","shortTitle":"PaßG 1986","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986"},{"title":"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen","shortTitle":"NachwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008609","title":"HDE setzt sich für den Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner ein","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE lehnt es ab, dass zur Stärkung der Tarifbindung  öffentliche Aufträge des Bundes an die Tarifbindung gekoppelt werden. Ebenso lehnt der HDE ab, dass gesellschaftsrechtliche Umgliederungen untersagt werden. Diese seien wichtig, um die Wettbewerbsfähigkeit im Einzelfall zu erhalten. Die Sozialpartner verhandeln Tarifverträge frei von staatlicher Einflussnahme. Der HDE lehnt auch rein politisch motivierte Anhebungen des Mindestlohnes per Gesetz ohne Beteiligung der unabhängigen Mindestlohnkommission strikt ab.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Tarifvertragsgesetz","shortTitle":"TVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tvg"},{"title":"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns","shortTitle":"MiLoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/milog"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008610","title":"BVaDiG: HDE unterstützt die Vorhaben zur Digitalisierung, steht aber geplanten Validierungsverfahren kritisch gegenüber","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes - (BVaDiG)","printingNumber":"20/10857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/berufsbildungsvalidierungs-und-digitalisierungsgesetz-bvadig/308708","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gesetzesentwurf des BVaDiG sieht ein Feststellungsverfahren der individuellen und beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierung) vor und will dieses im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zudem sollen Potenziale der Digitalisierung in der Beruflichen Bildung stärker genutzt werden. Während die geplanten Maßnahmen zur verstärkten Nutzung der Digitalisierung in der Berufsausbildung vom HDE begrüßt werden (z. B. die rechtssichere Ermöglichung für das Mobile Ausbilden und die Einführung von digitalen Ausbildungsverträgen), stößt die Einführung des Validierungsverfahrens im BBiG und in der HwO auf großes Unverständnis und sollte folglich nicht eingeführt werden, insb. weil die Teilnehmenden nach einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren formal unqualifiziert bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Berufsbildungsgesetz","shortTitle":"BBiG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005"},{"title":"Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze","shortTitle":"RegMoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/regmog"},{"title":"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","shortTitle":"JArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Handwerks","shortTitle":"HwO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hwo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EP_WORK","de":"Berufliche Bildung","en":"Job education"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008611","title":"Keine Regelung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben im PostG.  ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)","printingNumber":"20/10283","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010283.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-postrechts-postrechtsmodernisierungsgesetz-postmodg/307297","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Postgesetz ist der falsche Ort für Maßnahmen zur Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben. Das gilt sowohl für den Marktzugang als auch für die Überwachung von Subunternehmern. Die geplanten Vorgaben in § 73 PostModG für Pakete mit erhöhtem Gewicht sollten ersatzlos gestrichen werden. Insbesondere die Forderung des Bundesrates nach einem Verbot von Werkverträgen und Nachunternehmerketten in der Kurier- und Paketbranche ist nicht zielführend.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Postgesetz","shortTitle":"PostG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/postg_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008612","title":"Beseitigung von von Anwendungsproblemen in Doppelbesteuerungsabkommen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Praxisgerechte Besteuerung von Arbeitnehmern, die nicht im selben Land ansässig sind wie ihr Arbeitgeber","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008613","title":"Bürokratie- und kosteneffiziente Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratie- und kosteneffiziente Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008614","title":"Bürokratiearme Mindeststeuererklärung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Geringer Aufwand der Unternehmen bei der Mindeststeuererklärung, insbesondere für große nationale Gruppen, die nicht im Ausland aktiv sind","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008615","title":"JStG: Vermeidung von administrativen Mehrbelastungen der Unternehmen durch Anpassungen im Steuerrecht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung des deutschen Steuerrechts an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen an vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008616","title":"Entbürokratisierung und Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"20/8657","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008657.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"193/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0193-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Kataloggeschäft ermöglichen durch bundesweit einheitliche Regeln und Verfahren\r\nAnforderungen für Netzanschlussverfahren vereinheitlichen und den Prozess schneller digitalisieren\r\nAnlagen zum Eigenverbrauch (Zero Feed-in) weiter ermöglichen ohne eine Pflicht zu Einspeiseanlagen\r\nEffizientere Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb schaffen (100kWp-Grenze flexibler gestalten)\r\nDie Errichtung von PV-Carports soll eine freiwillige Maßnahme sein\r\nAnhebung der 135 kVA-Grenze für verpflichtende Zertifizierungsverfahren\r\nDie Verklammerung von Anlagen abschaffen und so die Investitionen in leistungsstärkere PV-Anlagen wieder attraktiv machen\r\nDaten zu PV-Anlagen erfassen: So unbürokratisch und kosteneffizient für Anlagenbetreiber wie möglich","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008617","title":"Möglichst bürokratiearme Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Energieaudits ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE spricht sich für eine längere Frist für Erstellung & Veröffetlichung von Umsetzungsplänen für  alle als wirtschaftlich eingestufte Maßnahmen, für Streichung der Pflicht zur Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren nach § 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), für die Verschiebung der Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr, auf den 1.1.2025 sowie für möglichst unbürokratische Kriterien an Weiterbildung der Energieauditoren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen","shortTitle":"EDL-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g"},{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008618","title":"Beschleunigung von Netzanschlussverfahren, mehr Planungssicherheit für Handelsunternehmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Konkrete Rückmeldefristen für Verteilnetzbetreiber (VNB), vor allem konkrete Fristen für die gesamte Bearbeitung von Netzanschlussanfragen bis zur Netzanschlusszusage (oder -absage), Prüfbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Fristen durch VNB, Pönale für VNB bei Verstößen gegen festgelegte Fristen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008619","title":"Aufhebung der stromsteuerrechtlichen Nachteile beim Ausbau von PV und von Ladeinfrastruktur ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Aufhebung der bisher existierenden Anlagenverklammerung bei PV-Anlagen, Aufhebung der stromsteuerlichen Nachteile im Bereich Elektromobilität ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008620","title":"Möglichst unbürokratische Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"4. Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) ","customDate":"2024-05-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Möglichst unbürokratische Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008621","title":"ZahlungsverzugsVO: Schutz der Vertragsfreiheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schutz von Interessen von Einzelhändlern und der Vertragsfreiheit in diesem Bereich; keine Schaffung von mehr Bürokratielasten durch neue Behörden, keine gesetzliche Festlegung von Zahlungsfristen, kein Eingriff in die UTP Richtlinie","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008622","title":"Innovationsfreundliche, praxisnahe und risikobasierte Gestaltung des AI-Acts & der Durchsetzung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung des risikobasierten Ansatzes; klare, eng umfasste, Definition von KI; Leitlinien für die Praxis; klare & nicht ausser Verhältnis stehende Kategorisierung von Hochrisiko-KI; Freiwlligkeit der Teilnahme an  KI Reallboren; keine Überregulierung von General Purpose AI und Foundationmmodellen; möglichst einheitliche, bürokratiearme und innovationsfreundlcihe Umsetzung der Vorgaben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008623","title":"Recht auf Reparatur: Schutz der Interessen von Händlern; keine Auferlegung von Herstellerpflichten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anwendungsbereich des neuen Recht auf Reparatur sollte mit Ökodesignvorgaben verknüpft bleiben; Händler dürfen keine Herstellerpflichten auferlegt werden; sie  sollen  nicht erster Adressat des Rechts auf Reperatur sein; dieses muss  rechtsicher ausgestaltet und mit  klarer Frist versehen werden; der Verbraucher soll in seinem Wahlrecht zwischen Neulieferung und Reparatur nicht beschränkt werden und eine unverhältnismäßige Ausweitung der Haftung von Händlernt vermieden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004","shortTitle":"VSchDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008624","title":"Praxisnahe Regelungen im Rahmen der neuen EU-Verpackungsverordnung - Palettengurte und -umhüllungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen durch Verpackungen zu reduzieren. Ziel der Verordnung ist es, die möglichen negativen Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt wirksamer zu minimieren. Dau wurden u.a. verbindliche Mehrwegquoten für verschiedene Verpackungsformate festgelegt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008625","title":"Anpassung der TA Lärm ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Werte der TA-Lärm sollen angepasst werden, um das innerstädtische Wohnen nicht nur ausnahmesweise zu ermöglichen. Bisher ist das nur ausnahmesweise möglich. Die Lärmwerte dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die hochrangig zentralen Funktionen (diese sind typischerweise in Innenstädten verstandortet) durch die \"heranrückende Wohnbebauung herausgeklägt werden können. Einsatz für praxisgerechte Lärmwerte zur nachhaltigen Innenstadtentwicklung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008626","title":"Nis-2 Regulierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland (20. WP)","publicationDate":"2023-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-UmsetzungWirtschaft_DisP.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/diskussionspapier-NIS-2-umsetzung.html"}]},"description":"Harmonisierung mit anderen Verordnungen/Gesetzen wie KRITIS-Dach;\r\nErweiterung um Angriffserkennung und -prävention wurde angesprochen;\r\nErwägungsgrund 15 der NIS-2-Richtlinie: Bei Ladepunktbetreibern und Betreibern von Erzeugungsanlagen sollte nicht allein die Größe des Unternehmens nach Mitarbeiteranzahl und Umsatzgröße entscheidend sein, sondern Kritikalität der Ladepunkte/Erzeugungsanlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008627","title":"Anhebung der Grenze für Zertifizierungsverfahren bei PV-Anlagen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten","printingNumber":"256/23","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0256-23.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorschlag-f%C3%BCr-eine-richtlinie-des-europ%C3%A4ischen-parlaments-und-des-rates/300136","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Anhebung der Grenze für verpflichtende Zertifizierungsverfahren für PV-Anlagen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen","shortTitle":"NELEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nelev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008628","title":"Optimale Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anzahl der Ladepunkte ist ein falsches Kriterium für den Ausbau von Ladeinfrastrukur an Handelsstandorten aufgrund des besonderen Ladeverhaltens und der aktuell sehr niedrigen Auslastung an bereits aufgebauten Ladepunkten. Sehr wichtig ist außerdem die Beachtung der Stuation in den Verteilnetzen im Zusammenhang mit den Ausbaupflichten für Ladeinfrastruktur. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008629","title":"Änderung an der Novelle des ElektroG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Quotenberechnung auf europäischer Ebene ändern, Herstellerverantwortung erhöhen, bisherige Kantenlängen beibehalten und nicht ausweiten, Kundeninformation praxistauglich gestalten und Handelsexpertise nutzen, Onlinehandel in die Pflicht nehmen ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008630","title":"Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren soll ohne weitere Verpflichtungen für die Wirtschaft (\"eins zu eins\") in deutsches Recht umgesetzt werden. Zusätzliche Belastungen für den Einzelhandel werden abgelehnt. Insbesondere soll die Richtlinienumsetzung nicht zum Anlass für die (nationale) Verlängerung von Gewährleistungsfristen über die europäischen Vorgaben hinaus genutzt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008631","title":"Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"20/8657","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008657.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"193/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0193-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Technische Anschlussbedingungen (TABs) sollen bundesweit vereinheitlicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010783","title":"Beibehaltung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts i.R.d. EU-Regulierung zur Kapitalmarktunion","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Vorteile des deutschen Insolvenzrechts für die Kreditfinanzierung mittelständischer Handelsunternehmen sind sicherzustellen. In diesem Zusammenhang muss der Schutz von Kreditsicherheiten auch im Insolvenzfall gewährleistet werden, um die Kreditvergabe nicht unverhältnismäßig zu erschweren oder zu verteuern..","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Insolvenzordnung","shortTitle":"InsO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/inso"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010904","title":"Begleit. durch Eurocommerce: System alternat. Streitbeileg. nicht unnötig & rechtsunsicher ausweiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Begleitung durch/mit unserem europäischen Verband Eurocommerce: System alternativer Streitbeilegung  soll beibehalten & Anwendung nicht unnötig ausgeweitet werden; Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Beibehaltung des Konzepts der Mindestharmonisierung sowie der Freiwilligkeit der Teilnahme von Händlern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010973","title":"Änderung am Entwurf der NKWS","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Herstellerverantwortung stärken, Investitionen und Finanzierungsinstrumente anpassen, Recyclinggerechtes Design fördern, Vollzug und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherstellen ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011437","title":"Bürokratiearme, weitestgehend standardisierte und digitalisiere Netzanschlussverfahren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bürokratiearme, weitestgehend standardisierte und digitalisiere Netzanschlussverfahren","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012160","title":"Strommartkdesign mit den  für den Einzelhandel optimalen Rahmenbedingungen  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Strommartkdesign mit den  für den Einzelhandel optimalen Rahmenbedingungen  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012278","title":"BGG-Novelle: Anspruch auf angemessene Vorkehrungen rechtssicher und praktikabel gestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einführung eines Anspruchs auf \"angemessene Vorkehrungen\" wird zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und neuen bürokratischen Belastungen der Wirtschaft führen und sollte daher zurückgestellt werden. Sollte der Anspruch gleichwohl eingeführt werden, muss er rechtssicher ausgestaltet werden. Weiterhin sind unverhältnismäßige Kostenbelastungen der Unternehmen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen","shortTitle":"BGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012667","title":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","printingNumber":"20/13091","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013091.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-integrierten-stadtentwicklung/315291","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013002","title":"Bedarfsgerechter und nutzerfreundlicher Ausbau von Ladeinfrastruktur ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes","printingNumber":"20/12774","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012774.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4ude-elektromobilit%C3%A4tsinfrastruktur-gesetzes/314911","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bedarfsgerechter und nutzerfreundlicher Ausbau von Ladeinfrastruktur ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013131","title":"Erhöhung der Akzeptanz der Verbraucherstreitbeilegung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Reduzierung der Informationspflichten im B2C-Verhältnis und angemessene Gestaltung der Kostenregelungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013340","title":"2. Betriebsrentenstärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Vorschläge zum besseren Zugang zum Sozialpartnermodell im 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sind gut nachvollziehbar. Sofern eine branchenübergreifend stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge angestrebt wird, müsste man aber den Zugang zum Sozialpartnermodell noch weiter öffnen, so dass die Teilnahme auch für branchenfremde Unternehmen möglich wird, ohne dass dies sich auf den Organisationsbereich einer ein Sozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft beziehen müsste. Problematisch ist unter anderem, dass es für bestehende Versorgungszusagen nach wie vor keine Modifizierung der Mindest-garantie im Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung und keine Klarstellung zum Haftungsumfang bei einer beitragsorientierten Leistungszusage geben soll. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014696","title":"Rechtsdurchsetzung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Agrarorganisations- und Lieferketten-Verordnung (20. WP)","publicationDate":"2025-01-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/1-vo-aend-agrarolkv.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/1-vo-aend_agrarolkv.html"}]},"description":"Der HDE unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die Durchsetzung der Verbote unlauterer Handelspraktiken zu optimieren. Allerdings müssen die hierzu gewählten Maßnahmen verhältnismäßig sein. Die geplante Erweiterung der Befugnisse der BLE in ihrer Funktion als UTP-Durchsetzungsbehörde begegnet dagegen ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht erforderlich und angemessen und widerspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die neuen Befugnisse sind zudem mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbar. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich","shortTitle":"AgrarMSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agrarmsg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_AF_FORESTRY","de":"Land- und Forstwirtschaft","en":"Agriculture and forestry"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014818","title":"Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/1-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat im Dezember 2023 und Juni 2024 zwei neue Verwaltungsleitlinien veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, diese innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen. Der Diskussionsentwurf beinhaltet die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014819","title":"Anpassung des Umsatzsteuergesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Nichtbeanstandungsregelung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers GZ III C 2 - S 7300/20/10002 :001; DOK 2024/0275489","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Eine geplante untergesetzliche Nichtbeastandungsregelung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, wenn der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014824","title":"Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuerrechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Eine geplante untergesetzliche Nichtbeastandungsregelung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, wenn der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, soll in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen werden.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014825","title":"Anpassung des Einkommensteuergesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024","printingNumber":"20/12783","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012783.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steuerlichen-freistellung-des-existenzminimums-2024/314882","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ausgleich der kalten Progression rückwirkend für 2024\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014826","title":"BMF-Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei B2B Geschäften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das BMF-Schreiben soll Auslegungsfragen bei der Einführung und der Nutzung der verpflichtenden Elektronischen Rechnung bei B2B Geschäften klarstellen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014827","title":"Entwurf zur Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Zinsschranke § 4h EStG; § 8a KStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"BMF-Schreiben zur Zinsschranke","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 411) besteht Überarbeitungsbedarf im BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) vom 4. Juli 2008.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014846","title":"Jahressteuergesetz 2024","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Diverse Anpassungen im Steuerrecht, u.a. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer etc.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Zerlegungsgesetz","shortTitle":"ZerlG 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zerlg_1998"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"UStDV 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014847","title":"Schreiben zu notwendigen Reformen im Umsatzsteuerrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft und der Reform Einfuhrumsatzsteuer\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014859","title":"Entwurf eines BMF-Schreiben zur Anpassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"BMF-Schreiben Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Neufassung des § 1 AStG macht eine Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 vom 6.6.2023 (VWG VP) hinsichtlich konzerninterner Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III. J. der VWG VP) erforderlich.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen","shortTitle":"AStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/astg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014951","title":"Praxisgerechte Durchführungsgesetzgebung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetz-eu-vo-entwaldungsfreie-produkte-10-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/gesetz-eu-vo-entwaldungsfreie-produkte.html"}]},"description":"Der HDE spricht sich für praxisgerechte Durchführungsbestimmungen zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten aus. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014952","title":"Verhältnismäßige Ausgestaltung der Sanktionsvorschriften im MaschinenDG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"20/14145","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014145.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-maschinenrechtlicher-vorschriften/316389","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE spricht sich dagegen aus, bei Verstößen gegen die allgemeinen Händler- und Einführerpflichten nach § 8 Abs. 1 Nr. 16, 17 und Abs. 2 MaschinenDG den erhöhten Bußgeldrahmen von 100.000 € statt des üblichen Bußgeldrahmens von 10.000 € anzuwenden. Zudem wendet er sich gegen die entsprechende Strafandrohung des § 9 MaschinenDG.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015636","title":"Streichung von Fiktionen eines ernsten Risikos in der delegierten VO der KOM (EU) Nr. 2024/3173","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE setzt sich dafürn ein, dass in Anhang II Punkt 4.1 der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2024/3173 der Buchstabe d) und die letzte Variante des Buchstaben c) gestrichen werden.Die Annahme eines ernstens Risikos erfordert nach der Produktsicherheitsverordnung und der Marktüberwachungsverordnung eine Risikobewertung im Einzelfall. Eine pauschale Einstufung widerspricht in den genannten Fällen den Regelungen der beiden Verordnungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015637","title":"Keine Plattformhaftung für Onlinemarktplätze in der EU-SpielzeugVO; Abverkauf sichern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE spricht sich gegen eine Regelung in der EU-Spielzeugverorndung aus, nach der Onlinemarktplätze für die Konformität der auf dem Marktplatz gehandelten Produkte haften und im Vorfeld Stichproben durchführen sollen. Außerdem setzt sich der HDE für lange, bestenfalls unbefristete, Abverkaufsmöglichkeiten für nach der bisherigen Rechtslage produziertes Spielzeug ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015638","title":"Erweiterte Herstellerverantwortung im Textilbereich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erarbeitung/Erstellung eines Systems zur Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich unter Berücksichtigung bestehender Systeme in anderen Bereichen, in denen es bereits EPR Systeme gibt. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015639","title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben aus der EmpCo-Richtlinie (2024/825); Aufnahme eines Auskunftsanspruch gegen die Anbieter gefälschter Bewertungen im Hinblick auf deren Kunden","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_ADVERTISEMENT","de":"Werbung","en":"Advertising"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018641","title":"Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß sollte für alle Unternehmen erfolgen. Im Handel haben sich die Energiekosten verdreifacht, wodurch Preise erhöht werden mussten. Daher ist es unerlässlich, die Stromkosten wieder zu senken, um die Wirtschaft anzukurbeln. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_AF_FOOD_INDUSTRY","de":"Lebens- und Genussmittelindustrie","en":"Food and luxury food industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018642","title":"Verhältnism. Sanktionsvorschriften im MaschinenDG / Entfristung Nachunternehmerhaftung Paketboten-Schutz-Gesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketbotenschutzgesetzes","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Der HDE spricht sich dagegen aus, bei Verstößen gegen die allgemeinen Händler- und Einführerpflichten nach § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und Abs. 2 MaschinenDG den erhöhten Bußgeldrahmen von 100.000 € statt des üblichen Bußgeldrahmens von 10.000 € anzuwenden. Zudem wendet er sich gegen die entsprechende Strafandrohung des § 10 MaschinenDG. \r\nAnstatt der vorgesehenen Entfristung der Regelung zur Nachunternehmerhaftung gem. § 28e Abs. 3g SGB IV sollte die Befristung  verlängert werden, ggfs. ergänzt um eine erneute Evaluation.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018643","title":"Aktivrente, Steuerfreiheit Mehrarbeitszuschläge, Teilzeitaufstockungsprämie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regierung plant die Einführung einer Aktivrente. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Zudem plant die Regierung die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen einzuführen. Damit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von  34+ Stunden, für nicht tariflich festgelegte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten. Geplant ist zudem, Anreize zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu schaffen. Wenn Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit zahlen, soll die Prämie steuerlich begünstigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge","shortTitle":"TzBfG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018644","title":"Praktikable Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","printingNumber":"21/1851","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101851.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge/325529","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge","publicationDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_VerbraucherkreditRL.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE setzt sich dafür ein, dass der Kauf auf Rechnung und die Möglichkeiten der Absatzfinanzierung weitestgehend erhalten bleiben. Hierfür sollen im Rahmen der Richtlinienumsetzung bürokratiearme  Regelungen geschaffen werden. Verschärfungen über die EU-Vorgaben hinaus werden abgelehnt, Öffnungsklauseln, die zu Erleichterungen im Sinne des Einzelhandels führen, sollen genutzt werden. Das Bündelungsverbot nach § 7 Abs. 5a VVG soll wieder abgeschafft werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen","shortTitle":"UKlaG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uklag"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Gesetz über die Preisangaben","shortTitle":"PreisAngG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/preisangg"},{"title":"Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes","shortTitle":"KWGVermV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv"},{"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten","shortTitle":"InstitutsVergV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018968","title":"Praktikable Regelungen für die Widerrufsfunktion im Onlinehandel","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung der Vorgaben des neuen Art. 11a der Verbraucherrechterichtlinie zur Widerrufsfunktion in § 356a BGB (neu) möglichst rechtssicher, praktikabel und ohne weitere Einschränkungen gegenüber der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erfolgen. Hierzu sollte insbesondere die Zulässigkeit der Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Kundenkonto, die Möglichkeit des Teilwiderrufs und der Zugang zur Widerrufsfunktion mittels Datenträgern, wie z.B. Hyperlink und QR-Code gesetzlich geregelt werden. Bei der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen sollte es möglich sein, dass nur der Vertragspartner die Widerrufsfunktion bereitstellt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021488","title":"Wesentliche Hürden bei der Anwendung des § 11 Abs. 5 AÜG für Arbeitgeber in der Praxis","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE informiert über die Herausforderung von Arbeitgebern, Leiharbeitnehmer während eines Arbeitskampes gemäß § 11 Abs. 5 AÜG einzusetzen. Den Entleihern drohen schon  bei fahrlässiger fehlerhafter Anwendung der Norm drakonische Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Für Verleiher kann ein Verstoß zu erheblichen erlaubnisrechtlichen Konsequenzen führen. Die Hürde für die Anwendung dieser Norm ist damit außerordentlich hoch, wodurch die Arbeitskampfparität zulasten der Arbeitgeber gestört wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","shortTitle":"AÜG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/a_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021491","title":"Zentralisierung der Datenschutzaufsicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der HDE spricht sich für eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht für überragional tätige Unternehmen bei der BfDI aus. Für ausschließlilch in einem Bundesland tätige Unternehmen soll weiter die Landesaufsichtsbehörde zuständig sein.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021563","title":"Reduzierung von Bürokratielasten im Datenschutzrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Informationspflichten sollen reduziert und eine Verlinkung auf eine Internetseite ermöglicht werden. Die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses und zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten soll sich nach dem Risiko der Datenverarbeitung richten. Die Durchführung von Videoüberwachung soll erleichtert werden. Für die Plattformnutzung und Anonymisierung sowie Datentransfer in Drittstaaten ist mehr Rechtssicherheit erforderlich. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":76,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008596","regulatoryProjectTitle":"Änderungen am Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/2e/322065/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180155.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542, 28. Mai 2024\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 werden wichtige Fragestellungen hinsichtlich der Umsetzung der europäischen Verordnung in nationales Recht geklärt. Die zusätzlichen Pflichten für die Handelsunternehmen im Bereich der Rücknahme und der Verbraucherinformation führen dabei zu erneuten Belastungen. Insbesondere die Ausweitung der Rücknahme und die Vorgaben zu den Rücknahmemengen von LV-Batterien erhöhen das Brandrisiko bei der Lagerung dieser Batterien immens. Zusätzliche Vorgaben zur Information der Verbraucher haben finanzielle Investitionen zur Folge, da die bisher genutzten Informationstafeln durch neue ersetzt werden müssen. Angesichts der vielfachen Pflichten in anderen Bereichen der Herstellerverantwortung (Elektroaltgeräte etc.) sollten weitere zusätzliche Belastungen für die Handelsunternehmen mit Augenmaß erfolgen. Daher ist es wünschenswert, folgende Punkte noch einmal kritisch zu prüfen:\r\n\r\nMindestabholmenge für LV-Batterien streichen (§ 8 BattDG)\r\nHinsichtlich des Brandrisikos bei der Lagerung am Lebensmitteleinzelhandelsstandort ist eine Mindestabholmenge von 90 kg für LV-Batterien viel zu hoch angesetzt. Hier kann nicht einfach das alte Gewicht für Gerätebatterien aus dem bisherigen BattG auf diese wesentlich größeren und gefährlicheren Lithiumbatterien übertragen werden. Die Gefahr der (langen) Lagerung und daraus resultierenden möglichen Bränden ist bei Lithiumbatterien und deren Zustand beim Ende ihres Nutzungszyklus weitestgehend unabsehbar. Stand das LV z.B. jahrelang draußen und war Regen und Stürzen ausgesetzt, so kann das die Lithiumbatterien beschädigt haben und mittelfristig zum Brand führen, auch wenn zunächst von außen keine Schäden sichtbar sind. Außerdem ist noch sehr unklar, wie viele LV-Batterien tatsächlich zurückkommen. Die 90 kg Grenze könnte bedeuten, dass Händler gerade diese gefährlicheren Altbatterien jahrelang lagern müssen. Vor diesem Hintergrund sollte die Mindestabholmenge mindestens halbiert bzw. bestenfalls gestrichen werden. \r\n\r\nAlternativ ist zu überlegen, dass statt Gewicht die Anzahl der Altbatterien als Bemessungsgrundlage für die Abholung herangezogen wird (z.B. 10-15). Grund hierfür ist, dass Lithium-Altbatterien teilweise in sog. Inertmaterial (z.B. Sand, Vermiculut etc.) eingelagert werden, um sie gegen Kurzschluss zu sichern. Aus Sicherheitsgründen ist das auch sinnvoll. Die 90 kg sind dann nicht mehr nachzuwiegen, ohne die Batterien aus dem Inertmaterial zu befreien.\r\n\r\nSollte es trotzdem bei dieser Pflicht bleiben, muss sichergestellt werden, dass es eine Regelung gibt, nach der die Organisation für Herstellerverantwortung defekte/kritisch defekte Lithium-Altbatterien (insbesondere LV Batterien) direkt abholen muss und hier Ausnahmen von eventuellen Mindestabholmengen gelten. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Organisation für Herstellerverantwortung verpflichtet wird, kostenlos geeignete Sicherheitsbehältnisse – auch für kritisch defekte Lithium-Batterien – zu stellen.\r\n\r\nRücknahmepflicht für LV-Batterien steigert das Brandrisiko (§ 14 BattDG)\r\nEine Rücknahmepflicht der Händler besteht bisher nur für Geräte-Altbatterien, wenn der Händler diese auch in Verkehr gebracht hat. Diese Regelung sollte grundsätzlich beibehalten werden. Mit einer Ausweitung der Rücknahmepflicht auf LV-Altbatterien steigert sich die Heterogenität der Sammelmenge. Aufgrund der Größe der LV-Batterien steigt auch das Brandrisiko erheblich. Die derzeitigen Rücknahmeboxen, die die Organisationen für Herstellerverantwortung bereitstellen, sind nicht für eine derartige Rücknahme ausgelegt und stellen schon jetzt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Kunden und Mitarbeiter dar. Zukünftig müssen die Rücknahmeboxen entsprechend nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 überarbeitet werden und mit einem höheren Sicherheitsstandard ausgestattet werden. Der Sicherheitsstandard der Rücknahmeboxen sollte mindestens nach ISO 9001 und 14001 zertifiziert sein. \r\n\r\nZusätzlich kritisch ist die Händler-Rücknahmepflicht ungeachtet der Beschaffenheit. Elektroaltgeräte dürfen z.B. aus Sicherheitsgründen / Hygienegründen auch abgelehnt werden (vgl. ElektroG § 17 Absatz 4 mit Verweis auf § 13 Absatz 5). Das sollte bei z.B. aufgeblähten oder mechanisch beschädigten Lithium-Altbatterien ebenfalls möglich sein. Lebensmitteleinzelhändler sind keine Annahmestellen, deren Kernkompetenz im Bereich Abfallwirtschaft liegt. Für die Annahme von beschädigten Akkus sollte es möglich sein, auf die öffentlich-rechtlichen Entsorger zu verweisen, deren Kerngeschäft die Annahme von Abfall ist. Alles andere ist ein erhebliches Sicherheitsrisiko in den Filialen.\r\n\r\nKonkrete Vorgaben zu Vertragslaufzeiten mit den Systemen der Herstellerverantwortung sind darüber hinaus unerwünscht. \r\n\r\nKeine Ausweitung der Informationspflichten (§ 23 BattDG)\r\nDie bisher geltenden Informationspflichten zu den Rückgabemöglichkeiten für Batterien sind absolut ausreichend und sollten nicht ausgeweitet werden. Die Rückgabe von Batterien ist ein seit Jahren geübter Prozess, der für die Verbraucher nachvollziehbar ist. Aktuell informieren die Unternehmen über die Rücknahme sowohl auf den Kartons zur Sammlung der Batterien als auch mittels Infotafeln. Eine Ausweitung der Informationspflicht mit konkreter Vorgabe für die Größe und den Ort ist mit zusätzlichen Kosten verbunden und deshalb abzulehnen. In diesem Falle müssten sämtliche bereits vorhandene Informationstafeln in den Märkten flächendeckend kostenintensiv ausgetauscht werden. Ein ständiges Anpassen der Informationspflicht ist ebenfalls nicht gewünscht.\r\n\r\nMarkenregistrierung an Verordnungstext anpassen (§ 5 BattDG)\r\nBezüglich der Registrierungsinformationen weicht der vorliegende Entwurf von der finalen Version der EU-Batterieverordnung ab. Im Batteriedurchführungsgesetz ist die Markenregistrierung einer Batterie verpflichtend, auch wenn die EU-Batterieverordnung explizit die Markenregistrierung von Batterien in § 55 Absatz 3 mit „falls vorhanden“ einschränkt. Eine Pflicht zur Registrierung von Marken würde den bürokratischen Aufwand sowohl für Unternehmen als auch für die Behörden erheblich erhöhen. Unternehmen müssten zusätzliche Ressourcen für die Einhaltung der Vorschriften bereitstellen, was besonders für kleine und mittelständische Unternehmen eine erhebliche Belastung darstellen würde. Dieser Umstand würde darüber hinaus zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Größere Unternehmen mit mehr finanziellen und personellen Ressourcen wären in der Lage, diese zusätzlichen Anforderungen leichter zu erfüllen, während kleinere Unternehmen möglicherweise benachteiligt würden.\r\n\r\nWeiterhin würde die Abweichung der deutschen Gesetzgebung von der EU-Gesetzgebung zu erheblichen Verwirrungen innerhalb der Handelsunternehmen führen. Diese von der EU-Gesetzgebung abweichende Anforderung würde als Hindernis für den freien Warenverkehr angesehen werden, der ein Grundprinzip der EU ist. Die obligatorische Registrierung von Marken ist als unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie würde eine unangemessene Belastung für alle Unternehmen darstellen, die möglicherweise nicht über die Ressourcen verfügen, um die komplexen Registrierungsanforderungen zu erfüllen, und dadurch den Markteintritt behindern und den Wettbewerb behindern.\r\nFür die Formulierung im BattDG sollte daher die Formulierung aus der EU-Verordnung 1:1 übernommen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Mai 2024\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung werden Impulse zur Weiterentwicklung der Gewerbeabfallverordnung gesetzt. Die Maßnahmen sollten dabei die Verordnung stringenter und vollzugstauglicher gestalten, die behördliche Kontrolle der getrennten Sammlung von gewerblichen Abfällen stärken und das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung sichern. Die Ausgestaltung der Maßnahmen sollte dabei für alle Normadressaten verhältnismäßig und möglichst bürokratiearm umzusetzen sein. Vor allem angesichts der bereits bestehenden finanziellen Belastungen der Unternehmen sollten weitere Kostensteigerungen einer gründlichen Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden. Daher wären aus Sicht der Handelsunternehmen folgende Punkte bei der weiteren Diskussion zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung zu berücksichtigen:\r\n\r\nZusätzliche Kostenbelastungen der Wirtschaft möglichst vermeiden \r\nAnders als unter „Weitere Kosten“ (S.3) angegeben, können die mit der Novelle einhergehenden Maßnahmen sehr wohl Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau haben, da sie definitiv Kosten entlang des Entsorgungsweges verursachen werden, die im Einzelhandel anfallen oder an diesen von den Entsorgern weitergereicht werden. Hier wird es keine Alternative zur Weitergabe an die Kund:innen geben. Zu beachten ist hierbei auch, dass das BMUV aktuell mit der Novelle des ElektroG und der BatterieDG zeitlich weitere Vorhaben einleitet, die Kosten für den Handel verursachen werden. Vorgaben, die zu weiteren Kosten für den Handel führen, sollten entsprechend nur sensibel angewandt werden.\r\n\r\nPraxistaugliche und verhältnismäßige Anforderungen an die Getrenntsammlungspflichten (§3 GewAbfV)\r\nDie angedachten Änderungen im § 3 Abs. 2 bezüglich der technischen Nicht-Möglichkeit der Getrenntsammlung sollten praxistauglich und realistischer sein als die aktuell gewählte Formulierung. Die Anforderungen zur Feststellung dieser sind bereits heute sehr hoch und sollten nicht noch komplexer werden. Eine Verhältnismäßigkeit sollte gewahrt werden. \r\n\r\nGleiches gilt für pauschalisierende Annahmen wie die Formulierung, dass geringe Mengen nicht anzunehmen sind, wenn in einer Woche gewöhnlich mehr als fünf Kilogramm der jeweiligen Abfallfraktion anfallen. Hierbei sollte unbedingt ein Wert ab 5 kg relativ zur Filialgröße und/oder die Gesamtabfallmenge der Filiale mit herangezogen werden, statt einer fixen 5 kg-Grenze für sämtliche Verkaufsstellen.\r\n\r\nDie Kosten für die Überprüfung der Dokumentation bei Verdacht der Unrichtigkeit dieser Dokumentation sollten in jedem Fall von den externen Abfallbeauftragten getragen werden, da etwaige Unrichtigkeiten auf diese zurückzuführen wären. \r\n\r\nDie künftige Prüfung durch Sachverständige birgt ebenfalls Potential für zusätzliche Kosten. Die im Entwurf gewählte Formulierung, wonach der Sachverständige nur durch Erzeuger und nicht durch die Behörde beauftragt werden kann, ist dahingehend positiv zu bewerten. Ebenso, dass die Prüfung vorher angekündigt und vor allem begründet sein muss. Allerdings sollten hier die Voraussetzungen für eine Sachverständigenverpflichtung konkreter formuliert werden. Anderenfalls sehen die Handelsunternehmen hier die Gefahr, dass bei personellen Engpässen die Einzelhandelsunternehmen mit der Beauftragung betraut werden und dementsprechend die Kosten zu tragen haben. \r\n\r\nEine elektronische Form der Datenübermittlung ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Entscheidend ist hier, dass bundesweit einheitliche Formulare und Schnittstellen zum Datenaustausch zur Verfügung gestellt werden. Diesem Anspruch wird der Gesetzgeber mit der Vorlage in Anlage 1 gerecht. Dieses einheitliche Format gilt es demnach beizubehalten.\r\n\r\nWeiteren Änderungsbedarf gibt es dahingehend hinsichtlich Anlage 1 zu § 3 (S. 12 Referentenentwurf). Die in der Anlage angegebenen Dividend sind nicht nachvollziehbar und zweifelhaft. Zum Beispiel ist eigentlich davon auszugehen, dass verpackte Lebensmittelabfälle leichter sind als unverpackt (durch Luft in den Verpackungen usw.) oder das Glas schwerer ist als Kunststoff. Hier ist Transparenz nötig und ggf. sind Anpassungen nötig. \r\n\r\nBeibehaltung der bisherigen Ausnahmeregelung bei der Vorbehandlungspflicht \r\n(§4 GewAbfV)\r\nDie bisherige Ausnahmeregelung von der Vorbehandlungspflicht im § 4 bei 90%iger Getrenntsammlungsquote hat sich in der Praxis bewährt und sollte beibehalten werden. Sie stellt eine sinnvolle bürokratische Vereinfachung in der betriebswirtschaftlichen Handhabung für Marktteilnehmer dar, die bereits hohe Getrenntsammelquoten erreichen. In der Praxis scheint zudem fragwürdig, welchen Mehrwert die Streichung für die Kreislaufwirtschaft bringen würde. Hier sind Aufwand und Nutzen gegeneinander abzuwägen. Letztlich geht es um die verbleibenden 10%. Befinden sich darunter Materialien, die problemlos einer der benannten Wertstofffraktionen zugeordnet werden können, so stellt sich die Frage, warum ein Normadressat, der bereits 90 % getrennt gesammelt hat, diese verbleibenden Wertstoffe nicht auch bereits entsprechend ihrer Fraktion zugeordnet hat. Es handelt sich bei den 10 % in der Praxis also insb. um offensichtlich problematische, weil nicht zu den bisher getrennt gesammelten Fraktionen zuzuordnende Restabfälle, die nun wiederum verteilt werden müssten. Im schlimmsten Fall führt dies zu einer unbeabsichtigten erhöhten „Fehlwurfquote“ in dessen Folge ein Recycling des getrennt gesammelten Abfalls zumindest erschwert wird.\r\n\r\nBei den Dokumentationspflichten im § 4 Abs. 5 sollte die Wahlfreiheit der Unternehmen bestehen bleiben. Daher ist die weiterhin gewählte Formulierung „oder“ aus Sicht der Handelsunternehmen zu begrüßen und sollte beibehalten werden.   \r\n\r\nAnforderungen an die Vorbehandlungsanlagen an die erprobte Praxis anpassen \r\n(§6 GewAbfV)\r\nDie Kreislaufführung von Wertstoffen beruht auf zahlreichen individuellen Prozessschritten, die ein hohes Maß an Spezialisierung erfordern. Dementsprechend ist die Bewirtschaftung von Abfällen traditionsgemäß arbeitsteilig organisiert. Können verschiedene Unternehmen nicht mehr miteinander kooperieren, sondern wird gefordert, dass jede Anlage sämtliche Verfahrensschritte autonom umsetzen können muss, so stellt dies einen starken Eingriff in die etablierten Strukturen der Abfallwirtschaft dar. In der Folge müssten Spezialisten ihren Betrieb einstellen oder extreme Investitionen vornehmen, um die am Standort fehlenden Prozesse / Anlagen nachträglich aufzubauen. Ein gewisser Grad der Arbeitsteilung und Spezialisierung muss möglich bleiben. Die Beschränkung auf zwei Vorbehandlungsanlagen stellt vor diesem Hintergrund bereits einen Eingriff dar, der aber in der Praxis umsetzbar erscheint. Ein bundesweit einheitliches elektronisches Register für alle Vorbehandlungsanlagen ist hingegen unproblematisch und sinnvoll. \r\n\r\nDie Festlegung einer Sortierquote in § 6 Abs. 4 allein ist hier nicht hilfreich, da sie keine Aussagekraft über die anschließende Verwertung hat. Entsprechend sollte stattdessen oder ergänzend eine Recyclingquote herangezogen werden. Erzeuger sollten zudem das Recht erhalten, über eine Datenbank Einsicht in die Quoten/Daten der Entsorger zu erhalten.\r\n\r\nKlare Vorgaben zur Kennzeichnungspflicht (§9 GewAbfV)\r\nHinsichtlich der angestrebten Kennzeichnungspflicht ergeben sich Praxisbedenken. Eine Beschilderung oder Kennzeichnung auf dem Behälter selbst ist dem Handel nicht möglich, da diese i.d.R. Dienstleistern gehören. Diese Entsorgungsbetriebe verfügen in der Regel über einen Pool von Abfallcontainern, die je nach Bedarf eingesetzt werden. Eine praktikable Lösung wäre die Kennzeichnung am Stellplatz des Abfallbehälters und nicht am Behälter selbst. Diese Variante könnte von den Handelsunternehmen verhältnismäßig einfach umgesetzt werden. Sofern eine Kennzeichnung an den Abfallbehältern selbst erfolgen soll, müsste dies durch die Entsorger/Dienstleister gewährleistet werden und die Pflicht bei diesen ansetzen. Zudem wären konkretere inhaltliche Vorgaben zur Beschilderung (z.B. bzgl. Größe, Farben, Textbausteine, etc.) sinnvoll, die alle Normadressaten bundesweit einheitlich anzuwenden hätten.\r\n\r\nStichprobenkontrollen auf Vorbehandlungsanlagen begrenzen (§14 GewAbfV)\r\nBei den Stichprobenkontrollen haben Aufwand und Nutzen in einem ordentlichen Verhältnis zu stehen. Nur wenn dies gegeben ist, lassen sich die zusätzlichen Kosten für den Handel rechtfertigen, die hier durch weitergereichte Kosten der Abfallwirtschaft, die dieser durch die Stichproben entstehen, rechtfertigen. Zudem sollte unter §14 Abs. 2 Satz 2 klargestellt werden, dass unter dem „Herstellungsbereich“ klar die Vorbehandlungsanlagen gemeint sind und nicht etwa die Filialen des Lebensmitteleinzelhandels. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Diese Regelungen hätten in der aktuellen Form negative Auswirkungen für Handelsunternehmen und bedürfen daher aus unserer Sicht der Überarbeitung im laufenden Gesetzgebungsverfahren. \r\n\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Beschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich.\r\n\r\n\r\nII. Position des HDE\r\n\r\nAus Sicht des HDE besteht Verbesserungsbedarf in Bezug auf folgende Regelungen des § 37a BDSG:\r\n\r\n1.     § 37a BDSG-E auf Auskunfteien beschränken\r\n\r\nDas Urteil des EuGH in der Rechtssache C-634/21 bezieht sich ausschließlich auf die Datenverarbeitungen durch Auskunfteien. Die Annahme in der Begründung (S. 14), dass nur „rund ein Dutzend“ Unternehmen von den Änderungen betroffen seien, spricht dafür, dass die Bundesregierung auch in erster Linie eine Regelung für Auskunfteien schaffen wollte. Der Anwendungsbereich der Regelung geht aber weit darüber hinaus, weil die Regelung des § 37a Abs. 1 nicht nur die Wahrscheinlichkeitswerte über die Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien (Nr. 2) erfasst, sondern jede Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über ein bestimmtes künftiges Verhaltender Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses (Nr.1).\r\n\r\nEs bestehen Zweifel, ob die Öffnungsklausel des Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO derart weitreichende, auch materiell-rechtliche, Regelungen überhaupt zulässt. Denn dabei handelt es sich nicht in jedem Fall um eine automatisierte Einzelfallentscheidung. Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO erlaubt jedoch nur nationale Regelungen in Bezug auf die automatisierte Einzelfallentscheidung an sich, nicht auch jegliche Erstellung und Verwendung von Scorewerten nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG-E. \r\n\r\n\r\nDie Regelungen des § 37a BDSG sollten daher auf die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten über die Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien beschränkt werden. § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG-E sollte gestrichen werden.\r\n\r\n2.     Anwendungsbereich des § 37a Abs. 2 BDSG-E klarstellen\r\n\r\nIn § 37a Abs. 2 werden Bedingungen für die Erstellung von Scorewerten nach § 37a Abs. 1 aufgestellt. Der Verweis auf „Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1“ ist jedoch nicht hinreichend klar und führt zu Rechtsunsicherheit in der praktischen Anwendung. § 37a Abs. 1 BDSG-E erwähnt nämlich auch Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a) und c) DSGVO. Es ist wohl gemeint, dass die Vorgaben nur für die Erstellung und Verwendung der Wahrscheinlichkeitswerte der Nummern 1 und 2 gelten und Fälle des Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a) und c) DSGVO nicht erfasst sein sollen. Dies muss in § 37a Abs. 2 BDSG-E aber klarer zum Ausdruck kommen.\r\n\r\n\r\n3.     Anschriftendaten (§ 37a Abs. 2 Buchstabe d) BDSG) \r\n\r\nDas pauschale Verbot zur Nutzung von Anschriftendaten für jedes Scoring ist zu weitgehend. Nach § 31 BDSG in der aktuellen Fassung dürfen Anschriftendaten lediglich nicht ausschließlich in die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes einfließen. Ein Verbot jeder Berücksichtigung von Anschriftendaten würde u.a. die Betrugsprävention im Onlinehandel stark beeinträchtigen. Denn es gibt bestimmte Anschriften, die von Betrügern verstärkt für Bestellbetrug ausgenutzt werden, wie z.B. besonders große und anonyme Wohnanlagen. Unternehmen sind zu Maßnahmen gegen sog. Identitätsdiebstahl im Rahmen von Bestellbetrug verpflichtet und müssen hierzu u.a. auch Anschriftendaten verwenden. Die Nutzung von Anschriftendaten zum Zwecke der Betrugsprävention ist von den Datenschutzaufsichtsbehörden anerkannt. Auch aus Gründen des Schutzes der Verbraucher vor den negativen Folgen von Bestellbetrug und Identitätsdiebstahl darf die Betrugsprävention nicht eingeschränkt werden. \r\n\r\n\r\n4.     Beschränkung der Verarbeitung für andere Zwecke (§ 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E) \r\n\r\nDie vorgesehene Beschränkung der Datenverarbeitung für andere Zwecke sollte unbedingt gestrichen werden. Die DSGVO erlaubt ausdrücklich, dass Daten auch zu mehreren Zwecken verarbeitet werden können. Personenbezogene Daten können von vorneherein für mehrere Zwecke erhoben und verarbeitet werden oder nach Art. 6 Abs. 4 nachträglich für andere als die ursprünglichen Zwecke verarbeitet werden. In der Praxis werden dieselben Daten daher rechtmäßig für eine Vielzahl an unterschiedlichen Zwecken genutzt. \r\n§ 37a Abs. 2 Nr. 3b) BDSG-E sieht dagegen vor, dass die für die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten nach Abs. 1 genutzten Daten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Damit würde die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gerade für andere Zwecke als die automatisierte Einzelfallentscheidung beschränkt. Die Regelung ist daher nicht von Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO gedeckt, so dass die DSGVO einer solchen Beschränkung der Verarbeitungszwecke entgegensteht.\r\n\r\n5.     Zu § 37a Abs. 5 BDSG-E - Ausnahme von der Regelung des Art. 34 Abs. 1 S. 2 BDSG-E \r\n\r\nDie Regelung des Art. 37a Abs. 5 BDSG-E sieht vor, dass § 34 Abs. 1 S. 2 BDSG-E keine Anwendung auf Verantwortliche findet, die Wahrscheinlichkeitswerte nach § 37a Abs. 1 erstellen. Danach würde das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eingeschränkt, wenn der Verantwortliche Scorewerte nach Abs. 1 erstellt.\r\n\r\nDie Regelung ist jedoch zu weit formuliert. Wir gehen davon aus, dass gemeint sein soll, dass das Auskunftsrecht nur in Bezug auf die Scorewertbildung selbst nicht eingeschränkt werden soll. Der Formulierung des § 37a Abs. 5 BDSG-E zufolge dürfte sich jedoch ein Unternehmen, das u.a. irgendeinen Scorewert (z.B. zur Betrugsbekämpfung) erstellt, auch in Bezug auf andere Datenverarbeitungen nicht auf die Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Das wäre unverhältnismäßig und kann nicht gewollt sein. § 37 a Abs. 5 BDSG-E muss daher so geändert werden, dass sich die Regelung auf die Scorewerterstellung und nicht bezieht und nicht auf den Verantwortlichen, der Scorewerte erstellt.\r\n\r\n\r\nIII. Fazit\r\n\r\nAus Sicht des HDE besteht in Bezug auf die Regelungen des § 37a BDSG-E folgender Änderungsbedarf:\r\n\r\n·        Die Regelungen sollten auf die Scorewerterstellung durch Auskunfteien nach § 37a Abs. 1 Nr. 2 BDSG-E beschränkt werden.\r\n\r\n·        Es sollte klargestellt werden, dass die Regelungen des § 37a Abs. 2 nicht für Verarbeitungen nach Art. 22 Abs. 2 Buchstaben a) und c) DSGVO gelten. \r\n\r\n\r\n·        Das generelle Verbot der Nutzung von Anschriftendaten für jedes Scoring ist zu weitgehend und würde die Betrugsprävention beeinträchtigen. Zumindest hierfür muss die die Nutzung von Anschriftendaten zulässig bleiben.\r\n\r\n·        Die Beschränkung der Datenverarbeitung für andere Zwecke nach § 37a Abs. 2 Nr. 3b BDSG-E muss gestrichen werden, weil die Regelungen der DSGVO einer solchen Beschränkung entgegenstehen.\r\n\r\n§ 37 a Abs. 5 BDSG-E sollte so geändert werden, dass sich die Regelung auf die Scorewerterstellung bezieht und nicht auf den Verantwortlichen, der Scorewerte erstellt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008601","regulatoryProjectTitle":"GWB-Novelle Keine neuen Möglichkeiten zur öffentlich-rechtlichen Durchsetzung des Verbraucherrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/c8/322071/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200118.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für Wirtschaft\r\nund Klimaschutz\r\nHerrn Sven Giegold\r\nScharnhorststraße 34 - 37\r\n10115 Berlin\r\n\r\n\r\nBerlin, den 19. Juni 2024\r\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t                 \r\n\r\nVerbändeschreiben zur erwogenen Einrichtung der behördlichen Rechtsdurchsetzung\r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär,\r\nim Rahmen des für diesen Monat angekündigten Pakets zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird erneut eine Erweiterung der Befugnisse des Bundeskartellamts bei Verstößen gegen Verbraucherrecht Gegenstand der Diskussion sein.\r\nDie unterzeichnenden Verbände begrüßen grundsätzlich das in der wettbewerbspolitischen Agenda festgehaltene Ansinnen Ihres Ministeriums, die Verbraucherrechtsdurchsetzung so zu gestalten, dass sie den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht wird und fair ausgestaltet ist. Auch die rechtskonform handelnden Wettbewerber haben ein Interesse an einer wirksamen Durchsetzung des Verbraucherrechts.\r\nGleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass durch eine Vielzahl an Vorhaben, die in dieser Legislaturperiode umgesetzt wurden, insbesondere die behördliche und in geringem Maße auch die zivilrechtliche Verbraucherrechtsdurchsetzung gestärkt wurden. Einigkeit besteht dahingehend, dass sich die Durchsetzung von Verbraucherrechten durch zivilgesellschaftlich organisierte Verbände seit Jahrzehnten bewährt hat. Die private Rechtsdurchsetzung funktioniert schnell, effizient und ohne unnötige Bürokratie. Die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung parallel zu den bestehenden privatrechtlichen Instrumenten oder selbst nach einer vorangehenden Sektoruntersuchung wird nach unserer Einschätzung dagegen das etablierte und bewährte System ohne Not schwächen. Ein mögliches Aufgreifermessen für eine behördliche Rechtsdurchsetzung muss daher auf die wenigen Bereiche beschränkt bleiben, die von der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung nachweisbar nicht erreicht werden können. Dies kann sich weder nach der bloßen Anzahl der Fälle bemessen noch durch den Vergleich mit den nur vermeintlich effektiveren Optionen des § 32 GWB. Auch für Streuschäden sollten alleine die neuen Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes einschlägig bleiben. Das Bundeskartellamt wird anderenfalls in die Rolle einer parallelen oder ergänzenden Justiz für verbraucherpolitisch sensible Konstellationen gedrängt, und die bislang allseits gewünschte unbürokratische zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung stünde unter Vorbehalt.\r\nAuch um unnötige, kontraproduktive und kostenintensive Doppelstrukturen zu vermeiden, sollte daher zunächst eine erneute Analyse möglicher verbleibender Lücken durchgeführt und identifizierte Defizite vorrangig durch eine Anpassung zivilrechtlicher Instrumente geschlossen werden. Die Anspruchsbefugnis anerkannter und gemeinnütziger Verbände zur Verfolgung von Lauterkeitsrechtsverletzungen sollte in künftigen Rechtsakten eigens klargestellt werden.\r\nEine bereits aktuell offenbare Lücke ist im Hinblick auf die Marktüberwachung im Bereich des Warenverkehrs zu verorten: Diese ist weder personell, finanziell noch organisatorisch den neuen Herausforderungen der massenhaften Einfuhr von Waren aus Drittstaaten gewachsen. Es braucht eine bessere Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden und ggf. zentralisierte Strukturen, effektive Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung gegenüber Marktakteuren ohne Sitz in der EU und vor allem Strategien für eine effiziente Online-Marktüberwachung. Daneben sollten auch wirksame Maßnahmen getroffen werden, um ein verbraucherrechtskonformes auf den nationalen Markt ausgerichtetes Produkt- und Dienstleistungsangebot auch dann zu gewährleisten, wenn der Anbieter seinen Sitz in einem Drittstaat hat und wegen fehlender Kooperationsabkommen auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Rechtsdurchsetzung für die nationalen Behörden in der EU faktisch nicht erreichbar ist.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008602","regulatoryProjectTitle":"Gewährleistung angemessener Regelungen im AGG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/6f/322073/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180177.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nPosition der AG Mittelstand\r\nzur Novelle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)\r\n\r\nStand: 19.03.2024\r\n \r\n\r\n\r\nI.\tEinleitung\r\n\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, „Schutzlücken“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den Rechtsschutz zu verbessern und den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. Hierzu hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Juli 2023 Vorschläge vorgelegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich ebenfalls bereits im vergangenen Jahr inoffiziell positioniert.\r\n\r\nZahlreiche Vorschläge zur Änderung des AGG betreffen (auch) den Zivilrechtsverkehr und können nicht unerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Daneben werden auch Vorschläge diskutiert, die sich auf den Bereich der Arbeitswelt auswirken. In Hinblick auf diese Vorschläge wird vorliegend auf eine Positionierung verzichtet und auf die entsprechende Stellungnahme der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen.\r\n\r\nDie folgende Positionierung der mittelständischen Wirtschaft konzentriert sich auf mögliche Änderungen des AGG, die (auch) für den Zivilrechtsverkehr Bedeutung haben können.\r\n\r\n\r\nII.\tGrundsätzliches\r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnt daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützt ausdrücklich gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\n\r\nIm Hinblick auf die von der Regierungskoalition geplante Novelle des AGG ist zu beachten, dass sich seit Inkrafttreten keine grundsätzlichen gesellschaftlichen Veränderungen eingestellt oder gesetzliche Defizite offenbart haben, die eine umfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen. Dagegen hat sich in den letzten Jahren eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Umgang mit den Regelungen gewährleistet. Diese Rechtssicherheit wird durch eine Reihe der vorgesehenen Vorschriften gefährdet.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIII.\tZu den einzelnen Vorschlägen\r\n\r\n1.\tEinführung neuer Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG)\r\n\r\nVon der ADS wird vorgeschlagen, den Katalog der Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) u. a. mit den Merkmalen „soziale Herkunft“, „Fürsorgeverantwortung“ und „Staatsangehörigkeit“ zu erweitern. Zu „Klarstellungszwecken“ sollen die Merkmale außerdem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und „Geschlechtsidentität“ ergänzt und der Begriff „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ ersetzt werden.\r\n\r\na)\t„Soziale Herkunft“\r\n\r\nFür besonders problematisch halten wir die vorgeschlagene Ergänzung der Diskriminierungsmerkmale durch den Begriff „soziale Herkunft“. Dieser Begriff ist in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie nicht vorgesehen, er ist uferlos und stellt ein völlig unbestimmtes und damit nicht rechtssicher anzuwendendes Diskriminierungsmerkmal dar. \r\n\r\nBesonders problematisch ist, dass ausweislich der Begründung der ADS auch Benachteiligungen wegen (geringerer) finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst werden sollen. Unmittelbare Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals sind nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei Massengeschäften immer unzulässig und können (anders als mittelbare Diskriminierungen) nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Weil gleichzeitig die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll (vgl. hierzu III.3.), würde dies bedeuten, dass z. B. eine unterschiedliche Behandlung wegen der mangelnden oder deutlich schlechteren Solvenz eines Kunden nicht mehr möglich wäre. \r\n\r\nDie Überprüfung der Solvenz ist aber eine zwingende Voraussetzung, um im Onlinehandel den Kauf auf Rechnung und in der Kreditwirtschaft Darlehensverträge unter angemessenen Bedingungen anbieten zu können.\r\n\r\nSollte im Online-Handel eine differenzierte Behandlung der Kunden abhängig von ihrer Bonität nicht mehr möglich sein, so würde der Verkäufer mit dem Risiko der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Kunden belastet. Zur Vermeidung der damit verbundenen Kostenrisiken müsste der Händler darauf verzichten, den Kauf auf Rechnung anzubieten. In der Praxis würde der Kauf auf Rechnung damit als Zahlungsmethode faktisch ausfallen. Gerade der Kauf auf Rechnung wird aber von vielen Kunden gewünscht, weil er eine sichere Zahlungsart darstellt, den Kunden vor Betrug durch Fakeshops schützt und bei Ausübung des Widerrufsrechts eine Zahlung mit der Notwendigkeit einer nachfolgenden Rückabwicklung vermieden werden kann. Ein Verbot der differenzierten Behandlung von Kunden abhängig von ihrer Solvenz wäre im Onlinehandel mithin für alle Verbraucher mit Nachteilen verbunden, ohne denjenigen Konsumenten zu helfen, welchen aufgrund ihrer ungenügenden Solvenz heute der Kauf auf Rechnung nicht angeboten werden kann. \r\n\r\nAuch in der Kreditwirtschaft hätten alle Verbraucher die Nachteile eines Differenzierungsverbots zu tragen: Es liegt auf der Hand, dass die Risiken des Zahlungsausfalls in die Kreditkosten eingepreist werden müssten. Weiterhin wäre allen Verbrauchern unabhängig von ihrer Zahlungsmoral ein einheitlicher Zinssatz anzubieten, der sich am maximalen Ausfallrisiko orientieren müsste. Darlehen würden damit voraussichtlich für alle Verbraucher erheblich verteuert. Dies gilt auch für Teilzahlungskäufe im Handel.\r\n\r\nAuf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „sozialen Herkunft“ sollte daher verzichtet werden. \r\n\r\nb)\t„Chronische Krankheit“\r\n\r\nAuch die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „chronischen Krankheit“ stößt auf ernste Bedenken. \r\n\r\nDie Einführung dieses Merkmals stellt nicht nur eine Klarstellung dar. Es geht deutlich über das in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie enthaltene Merkmal der „Behinderung“ hinaus. Während der Begriff der „Behinderung“ klar abgrenzbar ist, gilt dies für das Merkmal der „chronischen Krankheit“ nicht. \r\n\r\nDie Einführung eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals wäre daher mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und wird daher abgelehnt.\r\n\r\nc)\tDiskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele\r\n\r\nDie SPD-Bundestagsfraktion plant, die geltenden Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele zu gestalten. Dieses Vorhaben ist ebenfalls kritisch zu bewerten. \r\n\r\nWährend die EU-Richtlinie wie das geltende nationale Recht abschließend aufgezählte Diskriminierungsmerkmale benennt und damit für abgrenzbare Sachverhalte Ungleichbehandlungen aufgrund dieser Merkmale verbietet, würde eine Gestaltung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele das Diskriminierungsverbot unbestimmt und in derzeit nicht zu prognostizierendem Umfang erweitern. Letztlich bliebe es weitgehend der Rechtsprechung überlassen, auf welche Fallkonstellationen das Antidiskriminierungsrecht anzuwenden wäre. Für die Unternehmen würde so auf unabsehbare Zeit ein untragbarer Zustand der Rechtsunsicherheit begründet. Dies wäre auch deshalb inakzeptabel, weil ein Verstoß gegen die Vorgaben des AGG unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen des Betroffenen mit erheblichen Reputationsverlusten für das Unternehmen verbunden ist.\r\n\r\nHinreichend bestimmte und rechtssicher anwendbare Regeln liegen insbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen, die häufig über keine eigene Rechtsabteilung verfügen und daher besonders auf klare und eindeutige Vorgaben angewiesen sind.\r\n \r\n\r\nAuf die Gestaltung der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele sollte daher unbedingt verzichtet werden, um der Wirtschaft gerade in dem sensiblen Bereich des Antidiskriminierungsrechts eine sichere Rechtsanwendung zu ermöglichen. \r\n\r\n\r\n2.\tPflicht zur Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit\r\n\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\n\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein könnten. \r\n\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Da der Begriff der „Angemessenheit“ unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, ist völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall getroffen werden müssten. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\n\r\nSollte ein entsprechender Anspruch normiert werden, wäre zuvor eine rechtssichere Klärung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden. \r\n\r\nEine solche verbindliche Klärung muss zunächst erfolgen und abgeschlossen werden. Unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung würden zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Dies könnte erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen.\r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte durch neue Normen, insbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt, geschaffen werden. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\n\r\nVon daher sollten die Auswirkungen des BFSG vor einer Nachsteuerung über das AGG abgewartet werden, um eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft auch und gerade in Folge von Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit der „Angemessenheit“ von Vorkehrungen zu vermeiden.\r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sollte jedenfalls bis zum vollständigen Abschluss eines klarstellenden Normungsverfahrens zurückgestellt werden. \r\n\r\n\r\n3.\tKeine Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG erforderlich\r\n\r\nSondervorschriften im AGG zum Schutz vor Diskriminierung durch KI sind nicht erforderlich. Bei automatisierten Entscheidungen haben betroffene Personen das Recht ein menschliches Eingreifen zu verlangen (Art. 22 DSGVO). Etwaige Fehler von Systemen können dadurch korrigiert werden und sind nicht kausal für vermeintliche Diskriminierungen. Die bestehenden Vorschriften werden auch zunehmend bereichsspezifisch flankiert, etwa für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 18 Abs. 8 und Abs. 9 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU. Darüber hinaus verbietet Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU im Grundsatz jede nicht sachlich gerechtfertigte Diskriminierung bei der Kreditvergabe.\r\n\r\n\r\n4.\tStreichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG)\r\n\r\nDie Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag der ADS gestrichen werden.\r\n\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“. \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung hat für den Zivilrechtsverkehr mittelständischer Unternehmen mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Dies ist zum Beispiel im Onlinehandel beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungs- und Ratenkreditverkäufen der Fall. Besonders relevant ist die geltende Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte für Darlehensverträge der Kreditwirtschaft, die bei einer Streichung dieser Beschränkung in Zukunft vollständig von dem Benachteiligungsverbot erfasst würden.\r\n\r\nProblematisch ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs im Zusammenspiel mit dem von der ADS vorgeschlagenen neuen Diskriminierungsmerkmal der „sozialen Herkunft“. Soweit unter dieses Diskriminierungsmerkmal tatsächlich auch die individuelle Solvenz subsumiert würde, wären Differenzierungen beim Abschluss dieser Rechtsgeschäfte wegen mangelnder Solvenz des Vertragspartners nicht mehr möglich. Aus den unter Gliederungspunkt III.1. genannten Gründen würde dies zu erheblichen negativen Folgen für die Verbraucher führen.\r\n \r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde. \r\n\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte daher wie bisher ausschließlich auf Massengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als die Erweiterung darüber hinaus in einen Kontrahierungszwang münden würde, wenn jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massegeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\n\r\n\r\n5.\tFrist zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG)\r\n\r\nDie Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des AGG soll von derzeit zwei Monate auf 12 Monate verlängert werden, um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu verbessern.\r\n\r\nDie geltende Frist von zwei Monaten ist mit Blick auf die Interessenlage der Unternehmen und der möglichen Betroffenen angemessen und ausreichend. Keinesfalls darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass jeder Diskriminierungsvorwurf berechtigt ist. Im Gegenteil gilt auch hier grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Gerade wegen der gleichwohl bestehenden Beweiserleichterungen (vgl. hierzu unter III.5.) muss der Unternehmer hinreichende Möglichkeiten haben, um die Berechtigung der Vorwürfe des Betroffenen prüfen und ggf. entkräften zu können. Dies wird dem Unternehmer aber mit Zeitablauf immer schwerer fallen, weil mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung Beweismittel wie z. B. Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen oder der konkrete Sachverhalt sich nicht mehr rekonstruieren lässt. \r\n\r\nGerade im Zusammenspiel mit den Beweiserleichterungen ist daher die Frist von zwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche angemessen. Sie widerspricht auch nicht den Interessen der Betroffenen. Eine solche Frist bietet Betroffenen hinreichende Gelegenheit, die Rechtslage zu klären und rechtlichen Rat bei Verbänden oder Rechtsanwälten einzuholen. Gerade bei berechtigten Ansprüchen ist davon auszugehen, dass die Betroffenen unverzüglich tätig werden und keine unnötige Zeit bis zur Kompensation des erlittenen Unrechts verstreichen lassen. Wird aber ein Anspruch erst mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht, besteht die Gefahr, dass spätere – mit der Diskriminierung nicht in Zusammenhang stehende Ereignisse – die Geltendmachung des Anspruchs motiviert haben.\r\n\r\nAuf eine Verlängerung der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet werden. \r\n\r\n\r\n6.\tErweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG)\r\n\r\nZur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen werden Beweiserleichterungen vorgeschlagen. Während der Betroffene bereits heute gemäß § 22 AGG lediglich Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen Diskriminierung darlegen muss, soll nach dem Vorschlag der ADS in Zukunft eine „Glaubhaftmachung“ ausreichen. Danach würde gemäß § 294 ZPO die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer unzulässigen Diskriminierung zur Durchsetzung der Ansprüche aus dem AGG genügen. In Form von Regelbeispielen soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für eine unzulässige Diskriminierung besteht. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt die Einführung erweiterter Beweiserleichterungen.\r\n\r\nGrundsätzlich widerspricht bereits die geltende Regel des § 22 AGG dem zivilprozessrechtlichen Grundsatz, nach dem der Anspruchssteller das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. Eine darüberhinausgehende Beweiserleichterung würde die Unternehmen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung erheblich benachteiligen und die „Waffengleichheit“ der Parteien empfindlich zugunsten des Anspruchsstellers beeinträchtigen, da dieser noch nicht einmal Indizien für die behauptete Rechtsverletzung vorlegen müsste. Schon bei einer „überwiegend wahrscheinlichen“ Diskriminierung müsste der Unternehmer den kaum möglichen Gegenbeweis antreten.\r\n\r\nEine solche einseitig an den Interessen der Betroffenen orientierte Regelung wäre nur unter der Prämisse zu rechtfertigen, dass geltend gemachten Ansprüchen nach dem AGG immer eine diskriminierende Handlung des betroffenen Unternehmens zu Grunde liegt. Die Wirtschaft wäre gedanklich unter Generalverdacht gestellt. \r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte gegenüber den Marktteilnehmern neutral agieren, auf einseitige mittelbare Vorverurteilungen verzichten und daher allen Prozessparteien vergleichbare Chancen zur Verteidigung einräumen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch missbräuchlich handelnde Verbraucher ohne Grund Ansprüche nach dem AGG geltend machen können. Gerade in einer zunehmend aufgeklärten und modernen Zivilgesellschaft gibt es zudem weder Grund noch Anlass, Diskriminierungen mittelbar über Beweiserleichterungen zu vermuten.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der bereits geltenden Beweiserleichterungen wäre daher unverhältnismäßig. Sie ist auch abzulehnen, weil sie wegen der drohenden Imageschäden, die mit einer ungerechtfertigten, aber durch die Beweiserleichterung unabwendbaren Verurteilung zu Lasten des Unternehmens verbunden wären, erhebliches Erpressungspotential für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen schaffen würde.\r\n\r\n\r\n7.\tGewährleistung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ Sanktionen gemäß § 21 AGG\r\n\r\nIn § 21 AGG soll nach dem Vorschlag der ADS klargestellt werden, dass Sanktionen bei Diskriminierungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Damit sollen die gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungen offensichtlich über das derzeit in der Rechtspraxis übliche Maß hinaus erhöht werden. \r\n\r\nBei materiellen Schäden gilt derzeit der Grundsatz, dass durch den Schadenersatz der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand wiederherzustellen ist. Immaterielle Schäden sind durch eine angemessene Geldzahlung auszugleichen. \r\n\r\nNach dem Vorschlag der ADS soll dieser Zweck der bestehenden Schadensersatzansprüchen deutlich erweitert werden. Offensichtlich sollen die zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche des § 21 Abs. 2 AGG in Zukunft auch den Charakter eines Strafschadensersatzes erhalten, um eine hinreichende Präventionswirkung zu entfalten. \r\n\r\nDiese Zielsetzung verkennt den Zweck zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Diese dienen dem Ausgleich konkreter, erlittener Nachteile. Dies wird in der Praxis meist durch eine Geldzahlung, bei immateriellen Schäden in angemessener Höhe, gewährleistet. Anders als Sanktionen im Strafrecht sind zivilrechtliche Ansprüche aber nicht mit darüberhinausgehenden Präventionszielen verbunden. Ein entsprechender Ansatz würde den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts widersprechen und ist daher abzulehnen.\r\n\r\nDie Regelungen zum Schadenersatz in § 21 Abs. 2 AGG sollten daher unverändert aufrechterhalten werden.\r\n\r\n\r\n8.\tEinführung eines Verbandsklagerechts\r\n\r\nVorgeschlagen wird weiterhin die Einführung eines Verbandsklagerechts und ein „altruistisches“ Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Damit sollen Klagen auch ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit möglich werden. Verbände und die Behörde könnten gegen Unternehmen klagen, auch wenn sich kein Verbraucher durch das unternehmerische Verhalten diskriminiert fühlt. \r\n\r\nVerbandsklagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen wie z. B. Schadenersatz bestehen in Deutschland erst seit Oktober 2023. Im Hinblick auf das damit verbundene Missbrauchspotential sind sie nur unter strengen prozessrechtlichen Voraussetzungen möglich. Hinreichende praktische Erfahrungen mit diesem neuen Instrumentarium liegen noch nicht vor. Eine nationale Evaluierung ist für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten, zunächst die praktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) abzuwarten, bevor neue kollektive Klagemöglichkeiten mit weiteren Missbrauchsmöglichkeiten begründet werden. \r\n\r\nUnabhängig davon zielt der Vorschlag, kollektive Klagen auch ohne individuelle Betroffenheit zu ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage nämlich nur dann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass von der Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. Damit soll ein Missbrauch der neuen Klagemöglichkeiten ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass keine Verbandsklagen mit lediglich individueller Bedeutung angestrengt werden können. Nach dem Vorschlag der ADS müsste aber noch nicht einmal eine konkrete individuelle Betroffenheit dargelegt werden. Verbände könnten Unternehmen damit zum Selbstzweck mit Klagen überziehen. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch die rechtlichen Risiken für die Unternehmen – auch im Hinblick auf mögliche Reputationsverluste – erheblich erhöhen würden. Eine solche Möglichkeit würde zudem die Gerichte unverhältnismäßig belasten und einer effizienten Rechtsdurchsetzung im Interesse der Betroffenen entgegenstehen.\r\n\r\nÜberdies ist ein zusätzliches Verbandsklagerecht im AGG nicht erforderlich. Verbände haben mit §§ 32 f BFSG Verbandsklagerechte erhalten. Deren Auswirkungen müsste zunächst abgewartet werden.\r\n\r\nAuf die Einführung neuer Verbandsklagemöglichkeiten oder eines altruistischen Klagerechts der ADS ist daher zu verzichten.\r\n\r\n\r\n9.\tPflicht für Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren\r\n\r\nDie ADS schlägt vor, Unternehmen auf Wunsch eines Betroffenen zu verpflichten, an einem Schlichtungsverfahren bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes teilzunehmen. \r\n\r\nDie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt Freiwilligkeit voraus, damit das Verfahren effizient durchgeführt werden kann und die Entscheidung bei den Parteien Akzeptanz findet. Der Vorschlag, Unternehmen zur Beteiligung an Schlichtungsverfahren zu verpflichten, widerspricht damit den Grundsätzen der alternativen Streitbeilegung. Eine solche Pflicht stünde einer effizienten Streitbeilegung auch im Interesse des Betroffenen entgegen und würde voraussichtlich die Dauer des Rechtstreits bis zur endgültigen (gerichtlichen) Klärung des Streits lediglich verlängern. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich Unternehmen mit Rücksicht auf drohende Imageverluste den Schlichtungssprüchen unterwerfen könnten, auch wenn sie eigentlich von der Rechtmäßigkeit ihres Handels überzeugt sind. \r\n\r\nEine Verpflichtung von Unternehmen, an weiteren Schlichtungsverfahren neben § 34 BFSG teilzunehmen, wäre daher ineffizient und unangemessen. Sie dient nicht der Rechtsfortbildung und leistet damit keinen Beitrag zur Rechtsklarheit. Die Einführung einer Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird daher abgelehnt.\r\n\r\n\r\nIV.\tZusammenfassung\r\n\r\nDie diskutierten Vorschläge zur Änderung des AGG sind insgesamt zu  weitgehend. Insbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden durch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. Eine Novelle des AGG ist auch nicht erforderlich. Zu schließende „Schutzlücken“ sind bisher nicht überzeugend dargelegt worden. \r\n\r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen ist mit weitgehenden Beweiserleichterungen und angemessenen Fristen zur Geltendmachung bestehender Ansprüche bereits sachgerecht ausgestaltet. Darüberhinausgehende Maßnahmen würden die Verteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG unverhältnismäßig beeinträchtigen und damit die „Waffengleichheit“ im Prozess ernsthaft gefährden. \r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben belastet werden. Dies gilt auch für eine mit erheblichen Kostenwirkungen verbundene Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sicherzustellen. Entsprechende neue Vorgaben würden dem Ziel der Bundesregierung, die Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu entlasten, eklatant widersprechen. \r\n\r\nSchließlich ist eine europarechtlich nicht erforderliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Antidiskriminierungsregeln abzulehnen, da diese mit neuen Rechtsunsicherheiten verbunden wäre, die bei der Umsetzung insbesondere mittelständische Betriebe, wegen ihrer praktischen Folgen aber auch die Gesamtheit der Verbraucher belasten würde.\r\n\r\nWenn der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für unverzichtbar hält, das AGG zu novellieren, sollte er sich auf klarstellende Regelungen beschränken und auf Verschärfungen des geltenden Rechts zu Lasten der Wirtschaft unbedingt verzichten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer EU-Richtlinie\r\nzur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung\r\n(5. Antidiskriminierungsrichtlinie)\r\n\r\nKurzposition der deutschen Wirtschaft\r\n15.05.2024\r\n\r\nI.\tEinleitung\r\n\r\nIm Jahr 2008 hat die EU-Kommission dem Rat und dem EU-Parlament einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, der Betroffene vor Diskriminierungen wegen bestimmter, in Art. 1 der Richtlinie abschließend genannter Merkmale schützen soll. Intendiert wird ein Diskriminierungsschutz wegen unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung auch im Bereich des Zivilrechts. Ausdrücklich genannt wird der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 3 lit. d.).\r\n\r\nDer Richtlinienentwurf wurde im Rat 16 Jahre ergebnislos diskutiert, da die erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt werden konnte. Anfang 2024 hat die amtierende Ratspräsidentschaft den Entwurf erneut zur Diskussion gestellt und hierzu eine geringfügig modifizierte Fassung vorgelegt. Dabei wird das Ziel verfolgt, den Entwurf noch im ersten Halbjahr 2024 im Rat zu verabschieden.\r\n\r\nDer Richtlinienentwurf hätte in der vorliegenden Fassung im Zivilrechtsverkehr erhebliche Auswirkungen für die Unternehmen, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum Verbraucher stehen. Die geplanten Regeln würden in das etablierte und bewährte nationale Antidiskriminierungsrecht eingreifen und an einzelnen Stellen Änderungen erfordern, die mit erheblichen praktischen Problemen, wirtschaftlichen Belastungen, unangemessenen Ergebnissen sowie Eingriffen in die Presse- und Medienfreiheit verbunden wären. Die Wirtschaft betrachtet den Diskussionsprozess auf EU-Ebene, der ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet, mit erheblicher Sorge. Nach 16 Jahren wäre unbedingt eine erneute Konsultation der Medien- und Wirtschaftsverbände und eine anschließende Berücksichtigung der Interessen betroffener Unternehmen geboten, bevor eine Beschlussfassung im Rat erfolgt.\r\n\r\nIm Folgenden erläutern große Verbände der deutschen Wirtschaft ihre Position zu dem EU-Normgebungsvorhaben und konzentrieren sich dabei auf die geplanten, für den Zivilrechtsverkehr relevanten Regelungen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nII.\tGrundsätzliches\r\n\r\nDie beteiligten Wirtschafts- und Medienverbände bekennen sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz und lehnen daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im Zivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützen gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Gleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im Zivilrechtsverkehr nicht ausschließen.\r\n\r\nNeue EU-Regeln zum Diskriminierungsschutz dürfen daher nicht unangemessen in den Zivilrechtsverkehr der Unternehmen mit Verbraucher, sowie der Presse- und Medienfreiheit eingreifen. Erforderlich sind Differenzierungsmöglichkeiten für alle Branchen, soweit eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der Katalog der Diskriminierungsmerkmale darf insbesondere nicht dazu führen, dass Menschen mit gesellschaftlich unerwünschten, z. B. demokratie- oder das friedliche Zusammenleben gefährdenden Positionen eine Gleichbehandlung und damit eine faktische Akzeptanz ihrer verfehlten „Weltanschauung“ erzwingen können. Ebenso sollte der EU-Normgeber sicherstellen, dass die geplanten Neuregelungen keine unverhältnismäßige Bürokratie und wirtschaftliche Belastung bei den Unternehmen auslösen und eine rechtssichere Umsetzung immer möglich ist. \r\n\r\nDer vorliegende Richtlinienentwurf berücksichtigt diese Prämissen nicht hinreichend.\r\n\r\nWegen des bestehenden und bewährten nationalen Antidiskriminierungsrechts bestehen berechtigte Zweifel, ob eine EU-rechtliche Regelung überhaupt erforderlich ist. Da die nationalen Bestimmungen bereits durch die Rechtsprechung ausgeformt wurden, würden die neuen EU-Vorgaben unnötige neue Rechtsunsicherheiten und Probleme bei der praktischen Anwendung schaffen. Wir empfehlen daher, von dem EU-Regelungsvorhaben Abstand zu nehmen. Soweit dies den im Rat vertretenen nationalen Regierungen aus politischen Gründen nicht opportun erscheint, muss der Richtlinienentwurf mindestens erheblich überarbeitet werden. Eine Beschlussfassung in Form eines Schnellschusses sollte daher unterbleiben.\r\n\r\n\r\nIII.\tProblematische Regelungsvorhaben und Position\r\n\r\n1.\tDiskriminierungsmerkmale (Art. 1)\r\n\r\nMit Art. 1 soll ein Katalog mit Diskriminierungsmerkmalen eingeführt werden. Diese entsprechen weitgehend den bereits auf nationaler Ebene (§ 1 AGG) etablierten Vorgaben und sind insofern grundsätzlich unproblematisch.\r\n\r\nBedenken bestehen jedoch im Hinblick auf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „Weltanschauung“. Eine „Weltanschauung“ wird als Aussage zur Welt im Ganzen und zur Stellung des Menschen in der Welt definiert. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Anschauungen, welche mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind oder diese sogar aktiv bekämpfen, unter den Begriff der „Weltanschauung“ subsumiert werden. Auch Auffassung zur Überlegenheit bestimmter Personengruppen, Religionen oder Völkern sowie zu autoritären Herrschaftsformen wie sie z. B. von Islamisten, der faschistischen oder nationalsozialistischen Lehre oder im Kommunismus vertreten werden, enthalten nämlich Auffassungen zur Stellung der Menschen in der Welt und in der Gesellschaft, auch wenn diese in die Irre gehen und völlig inakzeptabel sind.\r\n\r\nMit guten Gründen hat der deutsche Gesetzgeber daher darauf verzichtet, die „Weltanschauung“ in den Katalog der Diskriminierungsmerkmale für den Bereich des Zivilrechts (§ 19 AGG) aufzunehmen.  Verfehlte, den gesellschaftlichen Frieden und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdende Weltbilder dürfen keinen Diskriminierungsschutz genießen. Unternehmen brauchen in diesen Fällen dringend Differenzierungsmöglichkeiten, auch um zum Schutz ihrer öffentlichen Reputation eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Personen vermeiden zu können.\r\n\r\nAuf das Diskriminierungsmerkmal der „Weltanschauung“ sollte daher für den Zivilrechtsverkehr verzichtet werden.\r\n\r\n2.\tRechtfertigungsmöglichkeiten (Art. 2 Abs. 3 Nr. 5a. und 7.)\r\n\r\nMit Rücksicht auf die legitimen Interessen und Bedürfnisse der Versicherungs- und Kreditwirtschaft ermöglicht Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 unterschiedliche Prämien, Versicherungsleistungen, Preise, Gebühren oder Entgelte bei der Erbringung der Leistungen dieser Branchen, soweit die differenzierte Behandlung objektiv und angemessen durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist. Mit dieser Rechtsfertigungsmöglichkeit wird nicht nur verhindert, dass die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Kreditwirtschaft gefährdet werden. Vielmehr liegen Differenzierungen in diesen Bereichen auch im originären Interesse der Verbraucher. Ein Zwang zur pauschalen Gleichbehandlung würde nämlich insgesamt zu deutlich schlechteren Konditionen für alle Verbraucher führen, weil individuelle Risiken kollektiv eingepreist werden müssten.\r\n\r\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 5a. sieht darüber hinaus auch eine Rechtfertigungsmöglichkeit bei unterschiedlicher Behandlung aufgrund des Alters für alle Zivilrechtsverhältnisse vor. Dies ist wegen der teilweise bestehenden unterschiedlichen Bedürfnisse verschiedener Altersgruppen auch angemessen und wichtig. \r\n\r\nDie Rechtfertigungsmöglichkeit darf allerdings nicht nur auf das Alter beschränkt werden, sondern sollte alle Diskriminierungsmerkmale erfassen. Abhängig vom Einzelfall kann eine differenzierte Behandlung nämlich auch im Interesse der Betroffenen liegen. So kann es z. B. zur Gefahrenabwehr geboten sein, bei bestimmten Fahrgeschäften des Schaustellergewerbes körperlich behinderten Menschen den Zutritt zu verwehren. Eine unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise auch erforderlich sein, um individuellen Bedürfnissen zum Schutz der Intimsphäre zu genügen (z. B. Zugang zur Sauna oder Schwimmbad an einzelnen Tagen nur für Frauen). \r\n\r\nDa die Bedürfnisse für differenzierte Behandlungen im Einzelfall aus der individuellen Situation ergeben können und sie keinesfalls nur auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal beschränkt sind, ist die im Richtlinienentwurf vorgesehene Rechtfertigungsmöglichkeit im Hinblick auf unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters nicht praxisgerecht. Sie sollte für den Zivilrechtsverkehr auf alle Diskriminierungsmerkmale erweitert werden.\r\n\r\n3.\tBankdienstleistungspraxis\r\n\r\nBankdienstleistungen anbietende Unternehmen unterstützen seit jeher die Ziele der Antidiskriminierung. Jedoch dürfen bei der Zielstellung wesentliche Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden, um eine sachgerechte Praxis der Kreditvergabe und eine auf die jeweiligen Kunden passgenau zugeschnittene Angebotspalette für Bankdienstleistungen zu gewährleisten. Umso wichtiger sind daher die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 7a und 7 formulierten Ausnahmevorschriften, die unbedingt beibehalten werden sollten. Zudem dürfte es sinnvoll sein, spezifischen Antidiskriminierungsvorschriften wie etwa Art. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU zur Erhöhung der Rechtsklarheit sowie Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für spezielle Tatbestände in Ansehung der Barrierefreiheit (z. B. RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen).\r\n\r\n4.\tAnwendungsbereich (Art. 3)\r\n\r\nAnders als das nationale Recht in Deutschland (§ 19 AGG) ist das Benachteiligungsverbot nach dem Richtlinienentwurf nicht auf Massengeschäfte beschränkt. Eine entsprechende Einschränkung wäre aber angemessen.\r\n\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche Schuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“. \r\n\r\nEine entsprechende Ergänzung der Richtlinie hätte für den Zivilrechtsverkehr mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss eine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag nämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter Berücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Wenn die Anwendung des Diskriminierungsverbots auf Massengeschäfte beschränkt würde, wären also legitime Differenzierungen (z. B. im Zusammenhang mit der Solvenz des Vertragspartners) beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungsverkäufen hochwertiger Waren im stationären Handel weiterhin möglich. Dies wäre angemessen, weil der Händler in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse hat, sich vor dem Zahlungsausfall des Kunden zu schützen. Differenzierungen bei der Kundenbehandlungen helfen, Risiken für den Unternehmer zu minimieren und leisten damit mittelbar einen Beitrag, um Verbraucher solche Möglichkeiten überhaupt zu vertretbaren Konditionen anbieten zu können. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem Risiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. Gläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte generell das Recht und die Möglichkeit haben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und ihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt restriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell höheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen der Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde. \r\n\r\nDas Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 des Richtlinienentwurfs sollte daher (wie im deutschen Recht) ausschließlich auf Massengeschäfte Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als ein Verzicht auf eine entsprechende Beschränkung in einen Kontrahierungszwang münden würde, weil jeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem „Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als Diskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser Einschränkung auf Massengeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“.\r\n\r\nDas Diskriminierungsverbot des Richtlinienentwurfs sollte daher mit einer Einschränkung auf Massengeschäfte ergänzt werden.\r\n\r\n5.\tPflicht zur Gewährleistung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen (Art. 4a)\r\n\r\nMit Art. 4 a des Richtlinienentwurfs sollen Unternehmen zur Vornahme notwendiger, geeigneter und verhältnismäßiger Änderungen und Anpassungen („angemessene Vorkehrungen“) verpflichtet werden, um zu gewährleisten, dass Personen mit einer Behinderung gleichberechtigten Zugang u. a. zu Gütern und Dienstleistungen erhalten.\r\n\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr wird gleichzeitig in Art. 2 Abs. 2 lit. e) des Richtlinienentwurfs als Benachteiligung im Sinne des AGG definiert. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu ermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\n\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen faktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der Barrierefreiheit für die Unternehmen mit B2C-Kontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen verbunden sein können. \r\n\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen Einschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Zwar beschränkt Art. 4 a des Richtlinienentwurfs den Anspruch auf Maßnahmen, die keine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmen auslösen. Da aber völlig offen ist, welche Maßnahmen eine „unverhältnismäßige Belastung“ i. S. d. Norm darstellen würden, ist auch offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall tatsächlich getroffen werden müssten. Die drohenden wirtschaftlichen Belastungen für die Unternehmen sind daher wegen der Unbestimmtheit der Regelung nicht absehbar und müssten durch die Rechtsprechung über viele Jahre anhand von Einzelfällen konkretisiert werden. Wie die Rechtsprechung die neue Pflicht in der Praxis und bezogen auf konkrete Einzelfälle ausformen wird, ist zudem kaum zu prognostizieren. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote einschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen.\r\n\r\nUm Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Unternehmen vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, wäre eine Klärung der konkreten Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Normen (auf nationaler oder EU-Ebene) zu gewährleisten, bevor eine Rechtspflicht eingeführt wird. Hierzu wäre im Rahmen eines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur Herstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Mindestens müsste in der Richtlinie selbst klargestellt werden, dass bauliche Veränderungen, z. B. auch im Zusammenhang mit der Warenpräsentation im Einzelhandel, immer als unverhältnismäßige Belastung der Unternehmen zu bewerten sind. Nur unter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den Unternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und grundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt werden. \r\n\r\nEine solche verbindliche Klärung muss aber erfolgen, bevor eine Rechtspflicht wie in Art. 4 a des Richtlinienentwurfs vorgesehen eingeführt wird. Nur dann lassen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen einer entsprechenden Regelung seriös beurteilen und die Vorgaben rechtskonform umsetzen, ohne der Gefahr einer unnötigen (und kostenintensiven) Übererfüllung ausgesetzt zu sein.\r\n\r\nZu beachten ist nämlich, dass unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung zu einem differenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Die damit ausgelösten Wettbewerbsverzerrungen sollten durch klare und rechtssicher zu erfüllende Vorgaben vermieden werden.\r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte auf nationaler Ebene durch neue, EU-rechtlich bedingte Normen (insbesondere RL (EU) 2019/882 zu Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und ferner EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet 2016/2102) eingeführt werden. In Deutschland ist dies z. B. das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. Juni 2025 gilt. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten abgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen Aufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist also derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet.\r\n\r\nVon daher sollten die Auswirkungen der nationalen Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit im Internet abgewartet werden, bevor durch die EU neue Rechtspflichten mit einer zusätzlichen Belastung der Wirtschaft eingeführt werden. Auf die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit ist daher bis auf weiteres zu verzichten. Sollte der EU-Gesetzgeber die Einführung einer entsprechenden Rechtspflicht gleichwohl für unverzichtbar halten, sollte die bereits im Entwurf vorgesehene Beschränkung des neuen Anspruchs auf „verhältnismäßige“ Maßnahmen klar, eindeutig und rechtssicher definiert werden, um eine Überlastung der Unternehmen zu vermeiden. Bauliche Veränderungen haben dabei immer als unverhältnismäßig zu gelten.\r\n\r\n6.\tEinschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Werbe- und Medienfreiheit (Art. 3 Abs. Abs. 1 lit. d)\r\n\r\nEs ist seit jeher ein wesentliches Element der Pressefreiheit, dass jede Zeitschrift oder Zeitung und jedes andere Medium frei entscheiden kann, ob sie eine Anzeige annimmt oder nicht, ob eine Werbung geschaltet wird oder nicht. Der Richtlinienentwurf würde nun der Presse und anderen Medien verbieten, beim Angebot von Produkten oder Dienstleistungen die Weltanschauung, Religion etc. des Nachfragers zu berücksichtigen und diese Freiheit durch einen Kontrahierungszwang ersetzen. Somit steht ein wesentliches Element der Pressefreiheit auf dem Spiel.\r\n\r\nArt. 5 Abs. 1 GG garantiert den Medienunternehmen die völlige - bis zur Einseitigkeit reichende - Entscheidungsfreiheit darüber, welche Nachrichten, Inhalte und Meinungsäußerungen veröffentlicht werden. Und da die kommerzielle Kommunikation aufgrund ihrer Finanzierungsfunktion für die Medienunternehmen in vollem Umfang und gleichberechtigt am Schutz des Art. 5 Abs. 1 (auch in Form der negativen Meinungsfreiheit) teilnimmt, muss dies auch für die Entscheidung gelten, ob Werbung geschaltet wird, unabhängig davon, ob sie Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen Dritter (Werbetreibende) enthält. Gleiches gilt auch für Art 10 Menschenrechtskonvention und Art 11 Grundrechtscharta. \r\n\r\nDie Pressefreiheit schützt gerade auch die Freiheit der Verlage, Anzeigen nicht anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Auffassung der Verlage widersprechen. Der Richtlinienentwurf würde aber nach Art. 3 Abs. 1 lit. d Verlage verpflichten, Anzeigen anzunehmen, die der redaktionellen Linie oder der Weltanschauung der Publikation oder ihrer Leser widerspreche. So könnte beispielsweise eine konfessionelle Zeitschrift keine Anzeigen einer religiösen Sekte mehr ablehnen, oder eine Jägerzeitschrift keine Anzeigen von Tierschützern, was zu Verärgerung und Leserverlust führen würde.\r\n\r\nAufgrund dieser Bedenken hat das EU-Parlament 2009 in einer legislativen Entschließung zum Vorschlag zu Recht eine Ausnahme für Werbung und Medien in Art. 3 Abs. 5a vorgesehen („Die Bereiche Werbung und Medien sind von dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.“), die im Rat mitaufgenommen werden muss. \r\n\r\nDie Richtigkeit einer solcher Ausnahme ist ebenso bereits im acquis communautaire verankert. 2003 nahm die EU ausdrücklich von einem anfänglichen Vorschlag der EU-Kommission Abstand, die Gleichbehandlungsrichtlinie aufgrund des Geschlechts (2004/113/EG) auf Werbe- und Medieninhalte auszudehnen. Denn man hatte eingesehen, dass derartige Inhaltsbeschränkungen mit den Kommunikationsgrundrechten unvereinbar sind. Die Erläuterungen zum Entwurf der Gleichbehandlungsrichtlinie stellen dazu fest (KOM [2003] 657 endg., S. 16): „Um einen Konflikt mit anderen Grundfreiheiten wie der Pressefreiheit [...] zu vermeiden, stellt Art. 1 klar, dass die Richtlinie [...] nicht anwendbar ist, wenn es um Medieninhalte und Werbeinhalte geht“. Und Erwägungsgrund (11) des Richtlinienentwurfs erklärt (KOM [2003] 657 endg., S. 24): „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008605","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des §21 Verpackungsgesetz ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/f3/322077/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190066.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Dr. Lottermoser, \r\nwir Stifterverbände der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) freuen uns über Ihr unlängst geäußertes Bekenntnis, weiter aktiv an einer Novelle des § 21 VerpackG zu arbeiten. Schließlich hätte diese Novelle  eine große Bedeutung für die von uns allen angestrebte Kreislaufwirtschaft von Verpackungen Zudem  ist sie im Koalitionsvertrag vorgesehen. \r\nAls Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen haben wir großes Interesse an einer baldigen und effizienten Neuregelung. Weil Kreislaufwirtschaft mit der Produktgestaltung beginnt, sehen wir in einer wirksamen finanziellen Anreizstruktur für hochgradig recycelbare Verpackungen einen entscheidenden Hebel zu einer besseren Kreislaufführung. Konkret schlagen wir vor, dass die Hersteller für den Einsatz von hochwertig recyclingfähigen Verpackungen finanziell belohnt werden. Mit dem Mindeststandard existiert in Deutschland bereits eine eindeutige und anerkannte Grundlage für die Bemessung des prozentualen Grads der Recyclingfähigkeit einer Verpackungseinheit. Ab 2028 würden diese Bemessungskriterien durch die von der EU-Kommission zu erstellenden Design-for-Recycling-Kriterien und Berechnungsvorschriften EU-weit harmonisiert (delegierte Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 EU-Verpackungsverordnung (PPWR)). Die Stufen einer Ökomodulierung der Lizenzentgelte für Verpackungen, wie sie in der PPWR vorgesehen sind, lassen sich schon heute auf Basis des deutschen Mindeststandards umsetzen, ohne den in der PPWR enthaltenen Inverkehrbringensverboten zeitlich vorzugreifen. \r\nWir setzen uns zudem dafür ein, diese ökologische Anreizwirkung im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Lösung im Sinne der Produktverantwortung auszugestalten. Dabei sollte das Fondsmodell auf vorhandenen Strukturen aufsetzen, um eine zeitnahe und (kosten-) effiziente Umsetzung zu gewährleisten. Wichtig ist uns sowohl eine sichere Verwahrung und Verwaltung der eingezahlten Gelder in einem als Sondervermögen ausgestalteten, privatrechtlichen und insolvenzsicheren Fonds als auch die Kostenkontrolle und Mitsprache der Wirtschaft bei zentralen Aspekten wie der Weiterentwicklung des Mindeststandards und der Mittelverwendung. Die Mittelverwendung soll insbesondere den Zielen der Kreislaufwirtschaft dienen und den Einsatz recycelter Kunststoffe sowie innovative Verpackungslösungen fördern. Zudem ist die Konformität mit Wettbewerbs- und Finanzverfassungsrecht, ein effektiver Vollzug zur Vermeidung von „Trittbrettfahrerei“ sowie die Diskriminierungsfreiheit der Materialfraktionen wichtig. Diese zentralen, organisatorischen und strukturellen Aspekte können und sollten zeitnah entwickelt werden, da sie unabhängig von den zu erwartenden Sekundärrechtsakten der PPWR sind. \r\nEine wirksame Ökomodulierung der Lizenzentgelte für Verpackungen wäre - anders als die von der Bundesregierung geplante Umlage der EU-Plastikabgabe - der nächste Schritt zum Ausbau der Produktverantwortung der Wirtschaft, da die Einnahmen direkt in den Ausbau der Kreislaufwirtschaft fließen könnten Wir bitten Sie deshalb, sich im Sinne der Kreislaufwirtschaft für eine Novellierung des § 21 VerpackG stark zu machen, und von einer Umlage der EU-Plastikabgabe abzusehen. Zudem könnte Deutschland mit der Novelle die Vorlage liefern, wie eine Ökomodulierung der Lizenzentgelte in Ländern aussehen könnte, in denen die Systeme der Erweiterten Herstellerverantwortung in einem intensiven Wettbewerb stehen, wie beispielsweise in vielen ost- und mitteleuropäischen Ländern. Gern stehen wir Ihnen für einen vertiefenden Austausch zum Thema zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008606","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Direktvermarktern aus Drittländern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/30/16/322079/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190148.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDirektversand von Waren über chinesische Plattformen \r\nan Verbraucher in der EU\t\r\n\r\n15.03.2024\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\n\r\nüber chinesische Plattformen wie Temu und Shein werden in großem Umfang Produkte aus China direkt an Verbraucher in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der EU verkauft und versandt. \r\nDurch massive Werbung in sozialen Netzwerken steigt die Marktbedeutung dieser Plattformen stark an. Allein an deutsche Verbraucher werden nach Branchenschätzungen derzeit jährlich ca. 100 Millionen Pakete nur von den beiden chinesischen Anbietern versandt. Dabei werden jedoch die europäischen Anforderungen des Produkts- und Verbraucher- und Lauterkeitsrechts vielfach nicht beachtet. \r\nEigene Untersuchungen von Unternehmen aus dem Mitgliederkreis des HDE haben ergeben, dass ca. 60 Prozent der gelieferten Produkte wegen Verstößen gegen das Chemikalienrecht nicht verkehrsfähig in der EU waren. Eine Prüfung von rund 5.000 Warensendungen aus Drittstaaten durch die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 ergeben, dass 92 Prozent der kontrollierten Waren in der EU nicht verkehrsfähig waren. Auch in anderen Untersuchungen wurden gravierende Mängel an der Sicherheit der Produkte festgestellt. Bei einer bloßen Sichtprüfung der Online-Angebote fallen u.a. Kennzeichnungsmängel und unzureichende Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen auf. Wenn für die angebotenen Produkte verantwortliche Wirtschaftsakteure nach Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung benannt sind, bestehen Zweifel, ob diese tatsächlich erreichbar sind und die Anforderungen der EU-Verordnung tatsächlich erfüllen können. Auch Plagiate sind keine Seltenheit.\r\nIn den vergangenen Jahren sind die Pflichten für Einzelhändler mit Sitz in der EU kontinuierlich und in großem Umfang erhöht worden. An die Bereitstellung von Produkten in der EU werden mit dem Ziel der weiteren Erhöhung des Verbraucherschutzes sowie des Umwelt- und Ressourcenschutzes immer höhere Anforderungen gestellt. Die Sanktionen bei Verstößen sind teils mit bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens aus unserer Sicht sehr hoch. Die deutschen Einzelhändler stehen vor großen Herausforderungen bei der Umsetzung dieser vielen neuen regulatorischen Vorgaben. Gleichzeitig beobachten wir mit großer Sorge, dass der Binnenmarkt, u.a. über die genannten Plattformen, mit Produkten überschwemmt wird, die diese Anforderungen zu einem großen Anteil nicht erfüllen und damit den Verbraucherschutz unterlaufen. Eine wirksame Durchsetzung des geltenden Rechts wird aktuell weder durch den Zoll noch durch die Marktüberwachungsbehörden erreicht. Durch diese Vollzugsdefizite entstehen Gefahren für die Verbraucher und Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der deutschen Handelsunternehmen, die in direkter Konkurrenz zu den chinesischen Anbietern stehen. \r\nUm eine wirksame Rechtsdurchsetzung, auch gegenüber Wirtschaftsakteuren aus Drittstaaten zu gewährleisten, halten wir nicht nur eine starke Verbesserung des Vollzugs durch die zuständigen Behörden für geboten. Es muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass gegenüber einem Wirtschaftsakteur, z. B. aus China, Vollzugsmaßnahmen, insbesondere Buß- und Ordnungsgelder, in der Regel mangels Kooperationsabkommen nicht durchsetzbar sind. Erforderlich ist aus unserer Sicht daher, dass der Rechtsrahmen so angepasst wird, dass für alle Anforderungen des Produkt-, Verbraucher- und Lauterkeitsrechts ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur in der EU niedergelassen sein muss, der im Rahmen der behördlichen und privaten Rechtsdurchsetzung in Anspruch genommen werden kann. Dies darf nicht nur eine reine Formalität sein. Daher ist gesetzlich zu regeln, dass der Wirtschaftsakteur über die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung seiner Verantwortung verfügen muss. Die Voraussetzungen sind in einem Katalog mit Regelbeispielen zu definieren. Sichergestellt werden sollte insbesondere eine regelmäßige Erreichbarkeit, ladungsfähige Anschrift und hinreichende Solvenz, um etwaige Buß- und Ordnungsgelder zahlen zu können. \r\nDie Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsakteur muss von den zuständigen Behörden engmaschig überprüft werden. Waren von Unternehmen, die keinen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Wirtschaftsakteur benannt haben, dürfen keinen Zugang zum Verbraucher erhalten. Dies kann bereits bei der Einfuhr durch technische Vorgaben  (z.B. RFID-Chip in jeder Warensendung) gewährleistet werden. Wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, oder Unternehmen aus Drittstaaten der Benennungspflicht nicht nachkommen, müssen die entsprechenden Anbieter von den Plattformen gesperrt werden. Im Zweifel müssen auch Maßnahmen gegenüber den Plattformen als Ultima Ratio möglich sein, wenn diese hierbei nicht kooperieren. \r\nUns ist bewusst, dass die Rechtsdurchsetzung in diesem Teil des Marktes große Anstrengungen erfordert. Diese sind jedoch zur Wiederherstellung von gleichen Wettbewerbsbedingungen und zur Aufrechterhaltung des Verbraucher- und Umweltschutzes unerlässlich.\r\nWir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich hierfür einsetzen würden. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Alexander von Preen\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008606","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Direktvermarktern aus Drittländern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/ca/322081/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210067.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Lieber xxx,\r\nschön von dir zu hören. Ich ho􀆯e, dir geht’s gut.\r\nUntenstehend einige Infos zu Temu/Shein.\r\nHerzlich\r\nDara\r\nHintergrund: Zahlen und Fakten\r\nChinesische Anbieter verkaufen direkt via APP, Online-Shop und Werbung über Social Media an\r\nEndkonsumenten in den EU-Binnenmarkt. Allein nach Deutschland gehen laut Branchenexperten über 100\r\nMillionen Paketen mit steigender Tendenz an Endkonsumenten.\r\no Im ersten Quartal des Jahres hat der grenzüberschreitende E-Commerce nach staatlichen\r\nchinesischen Angaben um rund zehn Prozent zugenommen. Auch die E-Commerce-\r\nLagerexporte ins Ausland legten demnach um 11,8 Prozent zu. Der CBEC-Gesamthandel\r\nChinas beläuft sich laut der chinesischen Zolldaten auf 80 Milliarden US-Dollar. 62 Milliarden\r\nentfallen auf Exporte, 18 Milliarden auf Importe.\r\no Laut EU-Kommission wurden 2023 zwei Milliarden Pakete mit einem Warenwert unterhalb der\r\nZollfreigrenze von 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten in die EU verschickt.\r\no Die Einstufung in die Kategorie HS 9804 durch den chinesischen Zoll umfasst Artikel mit einem\r\nWert unter 150 Euro. Sie sind damit zollfrei. Unklar ist aber o􀆯enbar, was der chinesische Zoll\r\ntatsächlich alles unter HS 9804 kodiert. Es bleibt zu bezweifeln, dass jeder Artikel weniger als\r\n150 Euro wert ist.\r\no Die Bundesnetzagentur hat für das Jahr 2023 allerdings nur die Prüfung von rund 5.000\r\nWarensendungen gemeldet. Von den geprüften Sendungen erhielten demnach 92 Prozent\r\nkeine Freigabe.\r\nEU und EU-Mitgliedstaaten\r\nSheIn – 108 Mio europäische User – designierte (vorbereitet in EU-Kommission) VLOP [Very Large Online\r\nPlattform gemäß Digital Services Act DSA]\r\nTemu – 75 Mio europäischer User –entsprechend auch designierter VLOP [Very Large Online Plattform gemäß\r\nDigital Services Act DSA]\r\no Bis Ende September müssen zusätzliche Vorschriften eingehalten werden, einschließlich der\r\nDurchführung detaillierter externer Prüfungen und Risikobewertungen bezüglich Maßnahmen\r\nzur Begrenzung der Verbreitung illegaler Inhalte wie gefährlicher Spielzeuge. Die Strafen\r\nkönnen bis zu 6 Prozent des weltweiten Umsatzes des Unternehmens betragen.\r\nHäufige Missachtung der EU-Regulierungen durch chinesische Anbieter, darunter:\r\no undurchsichtige Datenschutz- und Cybersicherheitspraktiken\r\no unzureichende Information über Empfehlungsalgorithmus für Produkte\r\no keine Informationen über Drittanbieterhändler\r\no Verwendung von dark patterns\r\nErst Mitte Mai 2024 haben deshalb European Consumer Organisation (BEUC) und 18 ihrer nationalen\r\nVerbraucherorganisationen u.a. Frankreich, Dänemark und die Niederlande gemeinsam Beschwerde gegen\r\nTemu im Rahmen des DSA eingereicht\r\nAuch das polnische Wirtschaftsministerium hat sich mit o􀆯enen Briefen an Shein und Temu gewendet\r\n2\r\no Zitat: „ (…) we expect all providers o􀆯ering services to Polish consumers to fully comply with\r\nPoland's legal regulations. The Ministry's analysis of your operating model has revealed a wide\r\nrange of potential violations, so we expect you to bring your operating model in line with the\r\nlaws in force in Poland.”\r\nProblembeschreibung:\r\nUrsachen für mangelhafte Kontrolle chinesischer Drittanbieter:\r\no Es gibt keine internationalen Kooperationsabkommen mit China, die eine Sanktion von\r\nRechtsverstößen im auf Deutschland ausgerichteten Online-Handel und damit eine\r\nDurchsetzung von EU-Verordnungen sowie nationaler deutscher Vorschriften gegenüber\r\nchinesischen Unternehmen ermöglichen würden\r\no Die Zersplitterung der Marktüberwachung erschwert eine Durchsetzung der europäischen und\r\nnationalen Regelungen und steht einem zentralen Vorgehen gegen Unternehmen aus Nicht-EULändern\r\nentgegen\r\n Bund und Länder koordinieren ihre Marktüberwachungsaufgaben jedoch in\r\nverschiedenen Gremien, u.a. für die allgemeine Produktsicherheit den\r\nArbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ)\r\nfür die Chemikaliensicherheit der Bund-Länder-Arbeitskreis Chemikaliensicherheit (BLAC) und\r\nfür Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände u.a. die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz\r\n(LAV).\r\no konstante Überforderung des Zolls angesichts der hohen Zahl an Sendungen (200.000 Stück\r\npro Monat) erschwert die Einfuhrkontrolle\r\nbetro􀆯ene Handlungsfelder:\r\no UWG und Verbraucherrechte: z. B. falsche Countdowns und Verstöße im Zusammenhang mit\r\nder Preisangaben-VO\r\no Produktsicherheit: Laut Studien entsprechen zwei Drittel der importierten Artikel nicht den\r\nProduktsicherheitsbestimmungen/gefälschte CE-Kennzeichnung\r\no Plagiate: Vertrieb von Fälschungen\r\no Nichteinhaltung sicherheitstechnischer und ökologischer Standards wie Lieferkettengesetz\r\no Nachweislich praktizierte Unterdeklarierung von Sendungen zur Unterschreitung des\r\nWarenwerts der Zollfreigrenze von 150 Euro\r\ndaraus resultieren:\r\no Wettbewerbsverzerrungen,\r\no Steuerverluste,\r\nForderungen:\r\nEinhaltung der Standards in Bezug auf Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz auch von\r\nMarktteilnehmern aus Drittländern\r\nKein Regel-, sondern ein Vollzugsproblem: Faire Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen durch schnelle\r\nund konsequente Durchsetzung deutschen und europäischen Rechts\r\nMaßnahmen hierfür:\r\no Gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines in der EU niedergelassenen verantwortlichen\r\nWirtschaftsakteurs mit konkret, ggf. in Form von Regelbeispielen, definierten Anforderungen im\r\nHinblick auf seine Eignung zur Erfüllung der Aufgaben, z. B. in Bezug auf die\r\nVertretungsbefugnisse, Erreichbarkeit und Solvenz. Es ist gesetzlich sicherzustellen, dass der\r\nbenannte Wirtschaftsakteur im Rahmen der ö􀆯entlich-rechtlichen und privaten\r\nRechtsdurchsetzung bei Rechtsverstößen im Zusammenhang mit allen in Betracht\r\nkommenden produktsicherheits-, wettbewerbs- und verbraucherschützenden Regeln schnell\r\nund e􀆯izient in Anspruch genommen werden kann. Soweit derzeit bereits Vorgaben zur\r\nBenennung eines Wirtschaftsakteurs bestehen, reichen diese bei Weitem nicht aus. Die bereits\r\ngeltende Vorschrift des Art. 13 DSA zum gesetzlichen Vertreter ist im Hinblick auf die\r\nAnforderungen (Art. 13 Abs. 2 DSA) nicht hinreichend konkret. Die Vorgabe des Art. 5 MÜVO\r\nbezieht sich nicht auf alle Produktgruppen und ist sogar – wie auch Art. 14\r\nProduktsicherheitsverordnung - noch abstrakter gefasst.\r\no Digitalisierung und Stärkung des Zolls erforderlich.\r\n HDE begrüßt den Wegfall der Zollfreigrenze von 150 Euro\r\no Notwendigkeit einer harmonisierten Marktüberwachungsstruktur\r\n3\r\no Ultima ratio: stärkere Kontrollen ermöglichen/durchführen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008606","regulatoryProjectTitle":"Regulierung von Direktvermarktern aus Drittländern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/75/322083/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210069.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau xxx,\r\nwie gestern im Gespräch mit xxx vorgetragen, anbei noch einmal die verschriftlichen\r\nGedanken zur Konkretisierung der Vorgaben zur Ausgestaltung des Wirtschaftsakteurs in der EU. Es\r\nist aus Sicht des HDE zwingend, dass Nicht-EU-Anbieter durch reale Wirtschaftsakteure in der EU\r\nrepräsentiert werden und als Ansprechpartner sowie Zustellbevollmächtigte erreichbar sind.\r\nDies betrifft neben einer wirksamen privaten Rechtsdurchsetzung auch Fragen, wie die Durchsetzung\r\ndes Rechts auf Reparatur und anderer Gesetzesvorhaben. Auch gegenüber Plattformen wie TEMU\r\nmuss der Verbraucher zukünftig das Recht auf Reparatur geltend machen können, ohne das\r\nunverhältnismäßige Hürden wie der Rückversand nach China erforderlich sind\r\nIn Bezug auf die von xxx ins Gespräch gebrachte Verschärfung der Plattformhaftung möchte\r\nich noch einmal, wie bereits gestern im Termin von mir vorgetragen, dafür werben, hier zwischen\r\nPlattformen differenziert wird, die aus Distribution Centern in der EU an den Endkonsumenten\r\nausliefern und Plattformen, die aus Nicht-EU-Staaten per Paket direkt an den Endverbraucher\r\nversenden.\r\nIm Falle der Plattformen mit Distribution Centern in der EU ist in der Regel damit auch der\r\nWirtschaftsakteurs physisch vor Ort. Außerdem kann der Zoll und die Marktüberwachung vor Ort in\r\nder EU kontrollieren und im Falle von Auffälligkeiten schnell reagieren, während bei Plattformen, die\r\nkeinerlei physische Distribution Center in der EU nutzen auch kein direkter Zugriff durch die EU- und\r\nnationalen Behörden möglich ist.\r\nIch bitte aber auch zu beachten, dass zum Beispiel SHEIN keine Plattform ist sondern ein\r\nHandelsunternehmen im Bereich Ultra-Fast-Fashion. Dieses Unternehmen wäre damit nicht von\r\neiner Verschärfung der Plattformhaftung erfasst. Die für Handelsunternehmen geltenden Regelungen\r\nin der Marktüberwachung-VO, Produktsicherheits-VO, CSDDD, CSRD und Zoll-Regelungen müssten\r\nhier immer noch auf das Unternehmen im Einzelnen durchgesetzt werden, so dass wir weiterhin die\r\nAuffassung vertreten, dass an einer effektiven Einfuhrkontrolle kein Weg vorbeigeht. Deshalb werde\r\nich noch einmal dafür, dass in das politische Forderungspaket des BMWK eine digitale Ertüchtigung\r\ndes Zolls aufgenommen wird und die Marktüberwachung in Deutschland, was die Kontrolle des\r\nglobalen Internethandels angeht, auf Bundesebene mit den Ländern vereinheitlicht wird.\r\nLast but not least ist es aus unserer Sicht auch nötig, dass das BAFA das deutsche Lieferkettengesetz\r\nund die CSDDD sowie CSRD auch gegenüber Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten kontrolliert.\r\nGerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008608","regulatoryProjectTitle":"Senkung der Bürokratielasten für Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/91/322085/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260167.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Von: Alibekova, Kundyz  Gesendet: Dienstag, 4. Juni 2024 17:39 An: xxx@bundestag.de> Betreff: WG: Dankeschön & Punkte fürs Bürokratieentlastungsgesetz \r\n \r\nLieber Herr xxx, \r\n \r\nwie in dem heutigen Austausch besprochen, spricht sich der HDE im Zusammenhang mit der TAB-Vereinheitlichung für eine neutrale Prüfbehörde aus (z.B. BNetzA), die Abweichungen von den Muster-TABs überprüft und nur im Fall von Relevanz für die Sicherheit der Netze freigibt. \r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nKundyz Alibekova \r\nReferentin Energie- und Klimapolitik\r\n \r\n \r\nVon: Alibekova, Kundyz  Gesendet: Dienstag, 4. Juni 2024 17:29 An: 'xxx@bundestag.de> Betreff: Dankeschön & Punkte fürs Bürokratieentlastungsgesetz \r\n \r\nLieber Herr xxx, \r\n \r\nhaben Sie herzlichen Dank für den heutigen Austausch bei uns im Ausschuss für Energie- und Klimapolitik. Wir würden uns freuen, wenn wir weiterhin zu den Themen Ausbau von Ladeinfrastruktur und Netzanschlussproblematik mit Ihnen im Austausch bleiben können. \r\n \r\nHier wie besprochen unsere Punkte, die im Bürokratieentlastungsgesetz noch adressiert werden könnten: \r\n \r\n•\tDigitalisierung der Netzanschlussverfahren ist richtig und wichtig, dennoch ist eine reine Digitalisierung des aktuellen Flickenteppichs an einzureichenden Formularen, Anforderungen und Vorgaben an die Unterlagen nicht der richtige Weg. Die Vorgaben an die Dokumentation sowie Formulare sind in einem ersten Schritt bundesweit zu vereinheitlichen. Diese einheitlichen Standards und Prozesse sind anschließend durch ein Datenportal für alle Beteiligten 2025 zu digitalisieren. Es bedarf in diesem Bereich einer Entlastung für Anschlussnehmer, die häufig extra Personal einstellen müssen, um die unterschiedlichen Anforderungen der VNB in dem jeweiligen Netzgebiet genau zu berücksichtigen. Dadurch kommt es zu Mehraufwand auf der Seite der Handelsunternehmen.\r\n•\tDes Weiteren stellen aktuell die unterschiedlichen technischen Anschlussbedingungen (TABs) der ca. 860 Verteilnetzbetreiber eine der größten Herausforderungen auf dem Weg zur Energiewende dar. Die Bürokratielast, die auf Handelsunternehmen durch die unterschiedlichen TABs zukommt, kann nur durch eine verpflichtende Vereinheitlichung überwunden werden. Die im Solarpaket I gefasste Vereinheitlichung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch dürfen Verteilnetzbetreiber nach Solarpaket I nach wie vor von den Muster-TABs abweichen, indem sie die Abweichungen begründen und veröffentlichen. Die Last, die unterschiedlichen TABs zu befolgen, wird nach wie vor auf den Schultern der Anschlussnehmer, u.a. Handelsunternehmen liegen. \r\n \r\nFür die Bericksichtigung danken wir und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung. \r\n \r\nWir haben heute einige Schwierigkeiten mit dem Outlook, die Bilder sind noch unterwegs vom Kollegen, der sie aufgenommen hat. Wir melden uns bei Ihnen, sobald die Bilder bei uns angekommen sind. \r\n \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nKundyz Alibekova \r\nReferentin Energie- und Klimapolitik\r\n \r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e.V. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin\r\n Telefon: +49 30 72 62 50-66\r\nMobil: +49 152 048 02 398 \r\nTelefax: +49 30 72 62 50-99\r\n alibekova@hde.de www.einzelhandel.de  Präsident: Dr. Alexander von Preen, Hauptgeschäftsführer: Stefan Genth\r\n \r\nLobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer R000479\r\nEU-Transparenzregisternummer 31200871765-41\r\n \r\nhttps://einzelhandel.de/ep2024hde\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008609","regulatoryProjectTitle":"HDE setzt sich für den Schutz der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner ein","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c8/ba/322087/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190033.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn \r\nBundeskanzler Olaf Scholz \r\nBundeskanzleramt \r\nWilly-Brandt-Straße 1 \r\n10557 Berlin \r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler, \r\nIhre aktuelle Forderung nach einer Erhöhung des Mindestlohns auf 15 Euro haben wir mit großem Unverständnis zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Höhe liegt aus guten Gründen bei den Sozialpartnern in der Mindestlohnkommission. Politisch motivierte Einmischungen und Einflussnahmen, die die Tarifautonomie in Frage stellen, weisen wir entschieden zurück. \r\n\r\nDie Europawahl wirft ihren Schatten voraus. Kaum stehen Wahlen vor der Tür, fordern Politiker eine Erhöhung des Mindestlohnes. Das ist populistisch, unverantwortlich und gefährdet die rechtlich garantierte Tarifautonomie. Die Festlegung der Mindestlohnhöhe ist zurecht Sache der dafür vorgesehenen Kommission der Sozialpartner. Das darf kein Spielball der Politik sein. Über die Höhe des Mindestlohnes entscheidet die paritätisch besetzte Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das System hat sich bewährt. Die Berechnungssystematik des Mindestlohngesetzes wurde von den Sozialpartnern in der Vergangenheit verantwortungsvoll und bis auf eine wohlbegründete Ausnahme im vergangenen Jahr stets einvernehmlich umgesetzt. Anpassungen erfolgten in der Gesamtabwägung der Interessen der Beschäftigten und der Arbeitgeber vor dem Hintergrund von Faktoren wie Inflation oder konjunktureller Entwicklung. Wenn es den Unternehmen gut geht, steigen die Tariflöhne und dann in der Folge auch die Mindestlöhne. \r\n\r\nDie Bundesregierung hat dieses erfolgreiche System im Jahr 2022 in Frage gestellt und den Mindestlohn vorzeitig per Gesetz und ohne vorherige Beteiligung der Mindestlohnkommission sprunghaft von 10,45 Euro auf zwölf Euro pro Arbeitsstunde angehoben. Seit dem laufenden Jahr gilt ein Mindestlohn von 12,41 Euro, 2025 liegt die Lohnuntergrenze bei 12,82 Euro. Beim Beschluss dieser angemessenen Erhöhungsschritte im Jahr 2023 war die Gewerkschaftsseite erstmals von der unabhängigen Kommissionsvorsitzenden überstimmt worden. Das war die Rückkehr zur bewährten Anpassungssystematik. Teilen der Politik gefällt diese unabhängige Entscheidung offenbar nicht. Es muss klar sein, dass über die Höhe des Mindestlohns nicht wahlkampftaktische Überbietungswettbewerbe bestimmen, sondern einzig und allein die Sozialpartner. \r\n\r\nDer deutsche Einzelhandel ist die drittgrößte Wirtschaftskraft in Deutschland und mit über 3 Millionen Beschäftigten einer der größten Arbeitgeber und Ausbilder. Trotz der multiplen Krisen in den letzten Jahren konnten sogar sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse weiter aufgebaut werden. Die beiden Kernberufe des Handels (Kaufleute im Einzelhandel sowie Verkäufer) gehören zu den größten Ausbildungsberufen in Deutschland. In diesen beiden Kernberufen werden jährlich rund zehn Prozent aller Ausbildungsverträge geschlossen. \r\n\r\nAls Einzelhandel übernehmen wir jeden Tag große Verantwortung – sowohl als Lebensort für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch als Ort der Begegnung für unsere Kundinnen und Kunden. Ein erfolgreicher Einzelhandel ist deshalb zentral für unsere Gesellschaft. Gleichwohl sind die Zeiten für uns ungewöhnlich herausfordernd. Krisen und Transformation müssen und sollen bewältigt werden. Damit dies gelingen kann, sind die politischen Rahmenbedingungen mitentscheidend. \r\n\r\nDaher würden wir uns gerne mit Ihnen zu den aktuellen Herausforderungen austauschen und bedauern, dass Sie in diesem Jahr nicht zu unserem Handelskongress Deutschland zusagen konnten. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für einen Austausch zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008610","regulatoryProjectTitle":"BVaDiG: HDE unterstützt die Vorhaben zur Digitalisierung, steht aber geplanten Validierungsverfahren kritisch gegenüber","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/6f/322089/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190040.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Allgemein\r\nDer vorliegende Gesetzesentwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG) sieht ein Feststellungsverfahren der individuellen und beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierung) vor und will dieses im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu-dem sollen Potenziale der Digitalisierung in der Beruflichen Bildung stärker genutzt werden. \r\nWährend die geplanten Maßnahmen zur verstärkten Nutzung der Digitalisierung in der Berufsaus-bildung vom Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßt werden, wie \r\n•\tdie rechtssichere Ermöglichung für das Mobile Ausbilden, \r\n•\tdie Einführung von digitalen Ausbildungsverträgen,\r\n•\tein medienbruchfreies Verfahren für digitale Berichtshefte,\r\n•\tdie Möglichkeit zur virtuellen Zuschaltung von Prüfenden,\r\nstößt die Einführung des vorgeschlagenen Validierungsverfahrens im BBiG und in der HwO aus verschiedenen Gründen auf großes Unverständnis und sollte in der Folge nicht eingeführt werden, denn\r\n•\tTeilnehmende bleiben nach einem langwierigen und kostenintensiven Verfahren formal unqualifiziert,\r\n•\tnach einem erfolgreichen Validierungsverfahren mit einer vollständigen Vergleichbarkeit (100 Prozent zum vergleichenden Beruf) sollen Teilnehmenden qualifizierende Anschlüsse eröffnet werden, die ihnen bereits jetzt und damit ohne Validierungsverfahren offenstehen,\r\n•\tdas Berufsprinzip wird entwertet, \r\n•\tdie Ressource „ehrenamtlich Prüfende“ wird überstrapaziert, gleichzeitig droht die Umge-hung des Prüferehrenamts durch eine Mitwirkung hauptamtlicher Mitarbeitenden der Kammerorganisationen in Validierungsfeststellungsverfahren,\r\n•\teine begrifflich deutlichere Abgrenzung zum Ausbildungsabschlusszeugnis steht aus,\r\n•\tdie Validierungsverfahren sind nur auf Ausbildungsberufe nach BBiG und HwO be-schränkt,\r\n•\tdie Umsetzung von verschiedenen Aspekten rund um die Validierungsverfahren ist unklar, weil die Bundesregierung den entsprechenden Verordnungsentwurf, den das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK erlassen möchte, noch nicht vorgelegt hat. \r\nDer HDE bedauert, dass die Bundesregierung sein gesetzlich legitimiertes Beratungsgremium in allen Belangen der Beruflichen Bildung - Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) – nicht um Empfehlungen und eine Stellungnahme zum Referenten- oder zum Geset-zesentwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) gebeten hat (vgl. § 92 Absatz 1 Nummer 2 BBiG i.V.m. § 5 Absatz 1 der BIBB-Satzung). Eine ergänzende Aufnahme der Beteiligung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Zuge der Ausarbeitung der Validierungsverordnung, die das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK erlassen möchte, ist zu empfehlen.\r\n\r\nII. Im Einzelnen\r\n\r\nA.\tEinführung eines Validierungsverfahrens \r\nDie deutsche Wirtschaft leidet unter einem Arbeits- und Fachkräftemangel. Deshalb erkennt der HDE grundsätzlich die im Gesetzesentwurf erkennbaren Bestrebungen der Bundesregierung an, vorhandene Fachkräftepotenziale erschließen zu wollen. Grundsätzlich könnte dies auch durch eine individuelle Validierung non-formal und informell erworbener Kompetenzen gelingen. Jedoch wird das Validierungsverfahren in seiner jetzt vorgeschlagenen Form abgelehnt und erheblicher Nachbesserungsbedarf gesehen.\r\n•\tEinschränkung des Geltungsbereichs \r\nEs ist nicht nachvollziehbar, dass das Validierungsverfahren ausschließlich für Berufe nach BBiG und HwO vorgesehen ist. Mit Blick auf branchenübergreifenden Arbeits- und Fachkräftebedarf fehlt eine schlüssige Begründung, warum das vorgeschlagene Validierungsverfahren nicht auch für weitere Berufe angestrebt wird. Akademische Berufe sowie vollzeitschulische Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialberufe in Verantwortung der Länder werden nicht berücksichtigt. Hier sollte die Bundesregierung auf bewährte Gesetzgebungsverfahren, wie bei der Anerkennung von aus-ländischen Berufsqualifikationen, zurückgreifen und mit den Ländern gemeinsame Regelungen auf den Weg bringen.\r\n\r\n•\tBeschädigung des Berufsprinzips \r\nBereits jetzt bleiben viele angebotene Ausbildungsplätze unbesetzt. Durch die Einführung eines Berufsbildungsvalidierungsverfahrens wird für Berufe nach BBiG und HwO der Anreiz für einen direkten Berufseinstieg ohne vorherige duale Ausbildung geschaffen. Es besteht die Gefahr, dass sich die Zahl der Bewerbenden durch die Einführung des vorgeschlagenen Validierungsverfah-rens weiter reduziert und der Fachkräftemangel dadurch verschärft wird. \r\n\r\n•\tTeilnehmende bleiben formal unqualifiziert / Begrifflichkeit „Zeugnis“\r\nTeilnehmende mit einer vollständigen Vergleichbarkeit zum Referenzberuf bleiben nach einem kosten- und zeitintensiven Validierungsverfahren weiter formal unqualifiziert. \r\nSchwierig ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung „Zeugnis“ in § 50c BBiG und in § 41c HwO, die den erfolgreich Teilnehmenden eine formale Qualifizierung suggerieren könnte. Hier sollte der Begriff „Bescheinigung“ oder „Zertifikat“ verwendet werden.\r\n\r\n•\tHohe Kosten und Aufwand\r\nBeziffert werden die Kosten eines einzelnen Validierungsverfahrens im Gesetzesentwurf nicht, klar dürfte aber sein, dass ein individuelles Validierungsverfahren teurer ist als die Teilnahme an einer sog. Externenprüfung. Die Sach- und Personalaufwendungen für die Durchführung eines individuellen Validierungsverfahrens werden hoch ausfallen. Es bleibt offen, ob die Kosten berufs-bezogen unterschiedlich hoch sein werden (z. B. könnte ein Validierungsverfahren für den Refe-renzberuf einer Kauffrau für Büromanagement aufgrund des Materialeinsatzes günstiger ausfallen als das Validierungsverfahren eines Maurers). Zudem müssen die Teilnehmenden an einem Vali-dierungsverfahren mit weiteren Kosten rechnen. So mussten die Teilnehmenden der Projekte ValiKom bzw. ValiKom Transfer die Kosten für Anreise, Übernachtung, Dienstausfall o. ä. selbst tragen. Zudem ist mit einer unterschiedlichen Dauer eines Validierungsverfahrens zu rechnen. Bei den Projekten ValiKom bzw. ValiKom Transfer konnten die Verfahren wenige Wochen bis mehre-re Monate dauern. Ob die Teilnahme an einem Validierungsverfahren finanziell gefördert wird, es einen Validierungszuschuss aus Steuermitteln geben wird oder über die Kammerumlage gegenfi-nanziert wird, ist aktuell offen. Ebenso wird nicht deutlich, ob es Beratungen für Antragstellende geben wird, um die Erfolgsaussichten eines Antrags plausibel einschätzen und darlegen zu kön-nen und wer die Kosten einer solchen Beratung trägt bzw. wie hoch die Kosten dafür ausfallen würden. \r\n\r\nUnklar ist zudem, wie hoch die Kosten für ein weitergehendes Validierungsverfahren sein werden, also wenn ein Validierungsverfahren im ersten Anlauf nicht mit einer vollständigen Vergleichbar-keit zum Referenzberuf beschieden wird. Der Blick auf die Zahlen zur Anerkennung ausländi-scher Berufsqualifikationen verdeutlicht, dass eine vollständige Gleichwertigkeit zum Referenzbe-ruf beim ersten Antragsversuch nicht immer erreicht wird. Unter diesem Blickwinkel ist fraglich, wie viele Teilnehmende an einem Validierungsverfahren sofort eine vollständige Vergleichbarkeit zum Referenzberuf erlangen bzw. wie viele Personen zunächst nur eine überwiegende Vergleich-barkeit bescheinigt bekommen und sich einem Ergänzungsverfahren unterziehen müssen, um eine vollwertige Vergleichbarkeit zu erlangen.\r\n\r\n•\tFehlende Validierungsverfahren für die meisten Berufe \r\nDas geplante Inkrafttreten des Gesetzes und damit auch die Pflicht für die zuständigen Stellen, die Validierungsverfahren in den Berufen nach BBiG und HwO anzubieten, ist mehr als ambitioniert. Ausweislich der Webseite der Projekte ValiKom bzw. ValiKom Transfer gibt es derzeit nur 46 Ausbildungsberufe mit einem projektbasierten Validierungsverfahren: \r\no\tDie Handwerkskammern bieten in 22 Berufen Validierungsverfahren an. Insgesamt gibt es im Handwerk 130 Berufe. \r\no\tDie Industrie- und Handelskammern bieten in 21 Berufen Validierungsverfahren an. Insge-samt gibt es im IHK-Bereich rund 250 staatlich anerkannte Ausbildungsberufe.\r\no\tDie Landwirtschaftskammern bieten 3 von ihren 14 Berufen zur Validierung an.\r\nFolglich müssen für viele Berufe noch Validierungsverfahren vorbereitet werden. Wie dies bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes gelingen soll, ist unklar. \r\nUnklar ist zudem, ob und wo es sog. „Leitkammern“ für einzelne Berufe geben wird, die Validie-rungsverfahren also nicht für jeden Beruf bei der jeweiligen Kammer vor Ort angeboten werden und sich damit die Reisebereitschaft der Teilnehmenden und damit verbundene Kosten erhöhen. \r\n\r\n•\tVerstimmungen bei der Thematik rund um Prüfende \r\nDer Validierungsprozess wird zeitintensiv und kann – wie auf der Webseite von ValiKom bzw. Va-liKom Transfer beschrieben - mehrere Wochen oder Monate andauern. Der Prüferpool der Kam-mern soll für die Gewinnung von Prüfenden der Validierungsverfahren genutzt werden. Hierdurch entstehen für Unternehmen zusätzliche Personalengpässe und hohe Kosten, wenn sie Mitarbei-tende mit Ausbildungs- und Prüfungserfahrung zusätzlich für die Validierungsverfahren freistellen sollen. Folglich würde die Ressource „ehrenamtlich Prüfende“ überstrapaziert. \r\nWohl um dem entgegenzuwirken, sollen andererseits hauptamtliche Mitarbeitende der Kammer-organisationen in Validierungsverfahren mitwirken können. Hierdurch wird nicht nur das sachkun-dige Prüferehrenamt umgangen, sondern das Verfahren wird dem öffentlich-rechtlichen Charak-ter des gesetzlich geregelten Verfahrens nicht mehr gerecht. \r\nZudem ist unklar, in welchem Umfang und mit welchen Inhalten Prüfende für die Durchführung von Validierungsverfahren qualifiziert werden. Für Prüfende ist es etwas anderes, ob sie berufli-che Handlungsfähigkeit feststellen sollen oder im Bereich der Aus- und Fortbildung prüfen. \r\n\r\n•\tIrritationen bei der tariflichen Eingruppierung\r\nEin öffentlich-rechtliches Zertifikat provoziert unnötige Irritationen und Unsicherheiten auch im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung. Dies ist insbesondere im Umgang mit formal unqualifizierten Beschäftigten zu befürchten, die eine Bescheinigung über die „überwiegende Ver-gelichbarkeit“ oder „vollständige Vergleichbarkeit“ ihrer beruflichen Kompetenzen mit einem Refe-renzberuf erlangen. \r\n\r\n•\tBereits ohne Validierungsverfahren sind die weiteren Anschlüsse im System der Beruflichen Bildung möglich\r\nWerbend heißt es im Gesetzesentwurf, dass die bescheinigte vollständige Vergleichbarkeit zu einem Referenzberuf Anschlüsse im System der Beruflichen Bildung eröffnet. Jedoch gibt es diese bereits jetzt, auch ohne gesetzlich nominiertes Validierungsverfahren: \r\n•\tFür die Zulassung zur Externenprüfung reicht der Nachweis entsprechender Berufserfah-rung (§ 45 Abs. 2 BBiG).\r\n•\tIn Fortbildungsprüfungsverordnungen wird als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung u. a. die Berufspraxis genannt (vgl. hierfür beispielhaft die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handels-fachwirtin in § 2 Abs. 1 Nr. 5). \r\nDas Validierungsverfahren ist damit ein neuer zeitaufwendiger und teurer Zwischenschritt zur Ex-ternenprüfung oder zur Aufstiegsfortbildung. \r\nFachkundiges Personal, das berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten durch einschlägige Berufser-fahrung gesammelt hat, zur Externenprüfung zuzulassen und die in der Praxis erworbenen Kom-petenzen zu bestätigen sowie die Möglichkeit auf diesem Wege einen Berufsabschluss zu erlan-gen, halten wir übrigens für richtig und wichtig. \r\nZudem sehen wir keinen Grund, weshalb BBiG-Berufe und HwO-Berufe sowie reglementierte Berufe hinsichtlich der Zulassung zur Externenprüfung bzw. Aufstiegsfortbildung unterschiedlich geregelt werden sollten. Das ist aus unserer Sicht eine unbegründete und nicht hinnehmbare Un-gleichbehandlung verschiedener Berufsgruppen.\r\n\r\n\r\nB.\tDigitalisierung in der Berufsausbildung \r\n\r\nDer HDE begrüßt die geplanten Maßnahmen zur verstärkten Nutzung der Digitalisierung in der Berufsausbildung. Insbesondere die bundesweit ansässigen Handelsunternehmen arbeiten mit allen 79 Industrie- und Handelskammern und teilweise auch mit Handwerkskammern zusammen, stehen damit aber auch vor Herausforderungen unterschiedlicher Gesetzesauslegung, Verfahren und Systemen. Es besteht durch die Neuerung die Hoffnung, dass die Kammern sich zukünftig auf ein einheitliches System mit einheitlicher Handhabung einigen.\r\n\r\n•\tRechtsicherheit beim Mobilen Ausbilden\r\nDer HDE hat gemeinsam mit dem DGB den Vorsitz einer vom Hauptausschuss des Bundesinsti-tuts für Berufsbildung eingesetzten Arbeitsgruppe übernommen, die eine Empfehlung zum Mobi-len Ausbilden ausgearbeitet hat, die am 14. Juli 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Mit der Empfehlung ist es gelungen, sich sozialpartnerschaftlich sowie mit dem Bund, den Ländern und Kammern darüber zu verständigen, was Mobiles Ausbilden ist und wie Unternehmen es in der Ausbildung nutzen können. Jeder ausbildende Betrieb kann diese Empfehlung für die eigenen Planungen beim Mobilen Ausbilden heranziehen. Da mobile Ausbildungsphasen von verschiede-nen Faktoren abhängig sind und es branchen-, betriebs- und insbesondere berufsspezifische Un-terschiede geben wird, werden auch die Anteile in den rund 325 Ausbildungsberufen abhängig von der ausgeübten Tätigkeit variieren. New Work ist aber in vielen Berufen mehr als ein Trend. Mobi-les Ausbilden gehört zur Fachkräftesicherung und ist für Auszubildende und Ausbildungspersonal gleichermaßen wichtig. Auszubildende erhalten während der Ausbildung notwendige Skills, um für die sich wandelnde und digitalisierte Arbeitswelt gewappnet zu sein. Zudem soll es weiterhin at-traktiv sein, sich als Mitarbeitender zum Ausbildenden ausbilden zu lassen. Die Empfehlung gibt ausbildenden Betrieben eine Art Leitfaden an die Hand, mit dem Mobiles Ausbilden gelingen kann.\r\nDie nun vorgeschlagene gesetzliche Klarstellung bezüglich Mobiler Ausbildung begrüßt der HDE ausdrücklich, da sie Betrieben ermöglicht, mobile Ausbildungsinhalte rechtssicher zu integrieren. Eine klare Regelung, die das Mobile Ausbilden aus der rechtlichen Grauzone hebt, ist für die zu-kunftsfähige betriebliche Ausbildung absolut notwendig und trägt zur Rechtssicherheit für Betriebe und Auszubildende bei. Die gleichzeitige Klarstellung, dass Ausbildungsbetriebe dann auch die für das digitale Mobile Ausbilden zusätzlich erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellen müssen, ist konsequent. Ähnlich wie bei den sonstigen Ausbildungsmitteln beschränkt sich dies auf Hard- und Software, die ausschließlich für den betrieblichen Teil der Ausbildung erforderlich ist.\r\n\r\n•\tDigitale Übermittlung von Ausbildungsverträgen und Berichtsheften\r\nDas BBiG wird Vorreiter bei der Entbürokratisierung. Insbesondere die digitale Übermittlung von Ausbildungsverträgen in Textform und der Verzicht auf die Schriftform erleichtern administrative Prozesse und entsprechen den modernen Anforderungen an effiziente Abläufe. Es dient der bei-derseitigen Rechtssicherheit, dass Auszubildende dann auch verpflichtet werden, den Empfang des Vertragstextes zu bestätigen. \r\nDie Regelungen zur digitalen Übermittlung von Ausbildungsnachweisen sind ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, da diese bisher noch nicht bei jeder Kammer digital eingereicht werden kön-nen. \r\n\r\n•\tVirtuelle Zuschaltung von Prüfenden\r\nDie virtuelle Zuschaltung von Prüfenden zu Prüfungen spiegelt zeitgemäße Lösungen wider. So können Zeit und Kosten gespart und auch flexiblere Prüfungstermine ermöglicht werden. Den-noch betonen wir die Notwendigkeit, dass mindestens ein Prüfender und der Prüfling selbst phy-sisch vor Ort in Präsenz anwesend sein sollten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Prü-fung sicherzustellen. \r\n\r\n•\tAusweisung der Berufsschulnoten auf dem Abschlusszeugnis\r\nDie Ausweisung der Berufsschulnoten auf dem Abschlusszeugnis ist ein wichtiger Schritt, um die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung zwischen Betrieben und Berufsschulen zu unterstrei-chen. Schulische Leistungen sind für Ausbildungsbetriebe von hoher Relevanz, und die Integration dieser Informationen in das Abschlusszeugnis würdigt die Gesamtleistungen der Auszubildenden angemessen. \r\nEs ist aus unserer Sicht zu prüfen, ob auch die Noten von Bildungseinrichtungen, die berufsschuli-sche Inhalte im Zusammenhang mit der Ausbildung vermitteln, auf dem Abschlusszeugnis aus-gewiesen werden können. \r\n\r\n•\tDatenübertragung\r\nDie Vorgabe, dass bei der Datenübertragung nur eingetragene Ausbildungsverhältnisse berück-sichtigt werden sollen, die vor dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlos-sen wurden und am 30. September des laufenden Kalenderjahres noch bestehen, erscheint nicht mehr zeitgemäß. Ein immer größerer Anteil der Ausbildungsverträge wird im Zeitraum der so ge-nannten Nachvermittlung geschlossen, d. h. nach dem 1. Oktober und in den ersten Monaten des folgenden Jahres. Diese Ausbildungsverhältnisse tauchen aber in keiner Statistik auf. So wird die Lage auf dem Ausbildungsmarkt nur unvollkommen abgebildet. Es ist sicherzustellen, dass zu-künftig auch die geschlossenen Ausbildungsverträge aus dem Nachvermittlungszeitraum statis-tisch korrekt für das entsprechende Ausbildungsjahr erfasst und zugeordnet werden.\r\n\r\n•\tKlarstellende Regelungen\r\nDie beiden Neuregelungen zu Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte sowie zu der neuen Rundungsregelung bei der Mindestausbildungsvergütung sind klarstel-lend und nachvollziehbar.\r\n\r\n\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhan-dels. Insgesamt erwirtschaften in Deutschland 300.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millio-nen Beschäftigten an 450.000 Standorten einen Umsatz von rund 585 Milliarden Euro jährlich. Im HDE sind Unternehmen aller Branchen, Größenklassen und Vertriebswege mit rund 100.000 Be-triebsstätten organisiert.\r\n\r\nDie Branche hat trotz der Krisenjahre weiter eine äußerst stabile Beschäftigungsstatistik aufzu-weisen und ist einer der größten Ausbilder in Deutschland. Das Angebot der Handelsunterneh-men für junge Menschen ist vielfältig. Der Einzelhandel bietet mehr als 60 duale Ausbildungsberu-fe sowie verschiedene Abiturientenprogramme und duale Studiengänge. Die beiden Kernberufe des Handels gehören regelmäßig zu den beliebtesten Ausbildungsberufen in Deutschland. So verzeichnet das Statistische Bundesamt in der Berufsbildungsstatistik 2022 insgesamt 469.866 neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, davon entfielen 22.830 Neuverträge auf den Ausbil-dungsberuf Kaufleute im Einzelhandel und 20.589 Neuverträge auf den Ausbildungsberuf Verkäu-fer:innen. In dem Berichtsjahr 2023/2024 verzeichnet die Bundesagentur für Arbeit (BA) von Ok-tober 2023 bis April 2024 insgesamt 451.000 gemeldete betriebliche Ausbildungsstellen, hiervon entfallen rund 14 % auf die beiden Ausbildungsberufe Kaufleute im Einzelhandel und Verkäu-fer:innen (zusammen 61.000 Stellen, Platz 1 und 2 im BA-Ranking) und auf die Abiturientenpro-gramme des Handels 13.000 Stellenangebote (Platz 6), bei denen die Teilnehmer:innen bis zu drei Abschlüsse in drei Jahren erreichen können: Ausbildung, Fortbildung, Ausbilderschein. Nicht zuletzt durch das Filialsystem sind die Aufstiegschancen sehr gut. Karriere mit Lehre ist im Handel die Regel. Über 80 Prozent der Führungskräfte im Einzelhandel haben ihren beruflichen Werde-gang mit einer Ausbildung begonnen. Den Mitarbeitenden stehen hierfür unterschiedliche Fortbil-dungsberufe (beispielsweise Handelsfachwirt/in, Fachwirt/in im E-Commerce) und (unterneh-menseigene) Weiterbildungsformate zur Qualifizierung zur Verfügung. Die Vielfalt und Möglichkeiten werden auf der Berufsorientierungswebsite www.karriere-handel.de aufgezeigt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008611","regulatoryProjectTitle":"Keine Regelung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben im PostG.  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/41/322091/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190052.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts\r\n(Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG)\r\nBT-Drucksache 20/10283\r\nzum Antrag der Fraktion der CDU/CSU\r\nDeutschlands Postmärkte der Zukunft – Zuverlässig, erschwinglich,\r\ndigital\r\nBT-Drucksache 20/9733\r\nStand: 19. März 2024\r\nLobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer R000479\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nI. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels.\r\nInsgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit mehr drei Mil-\r\nlionen Beschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 650 Milliarden Euro jährlich.\r\nMit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Postrechts (PostModG) hat die Bundesregierung eine\r\ngrundlegende Überarbeitung des Postgesetzes vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur Überwa-\r\nchung von Subunternehmern sowie umfassende Regelungen zum Arbeitsschutz, wie zusätzliche Eti-\r\nkettierungs- und Kennzeichnungspflichten und für die Zustellung von Paketen mit erhöhtem Gewicht.\r\nZiel des neuen Gesetzes sei es, „flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleitun-\r\ngen zu gewährleisten, den fairen Wettbewerb zu stärken, angemessene Arbeitsbedingungen zu för-\r\ndern und Anreize für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor zu setzen“. Laut des Bundesministe-\r\nriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) werde ein einheitliches Marktzugangsregime in Zukunft\r\ngewährleisten, dass Anbieter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und Verstößen gegen\r\nVorgaben zum Schutz der Beschäftigten mit wirksamen Maßnahmen begegnet werden könne.\r\nDer HDE sieht die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen umfassenden Vorgaben\r\nzum Marktzugang und die zusätzlichen Vorgaben für den Umgang mit Paketen mit erhöhtem Gewicht\r\nsowie die geplanten weitreichenden neuen Prüf- und Überwachungspflichten im Fall des Einsatzes\r\nvon Subunternehmern kritisch. Das PostModG ist erkennbar nicht der richtige Ort für Maßnahmen zur\r\nEinhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsbedingungen. Daneben sind die ge-\r\nplanten Regelungen inhaltlich gar nicht geboten, weil es bereits heute entsprechende eigenständige\r\nGesetzgebung und spezialisierte Aufsichtsbehörden sowohl für die Regelung des Marktzugangs als\r\nauch für die Überwachung von Subunternehmern gibt. Es drohen dadurch Marktaustritte gerade von\r\nkleinen und mittelständischen Unternehmen, die bislang den Wettbewerb getrieben haben.\r\nII. Im Einzelnen\r\nA. Einführung von Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten für Pakete mit erhöhtem Ge-\r\nwicht, § 73 Abs. 1 PostG-E\r\nNeu geregelt werden soll unter anderem, dass Pakete, deren Gewicht 10 bzw. 20 kg übersteigt, be-\r\nsonders gekennzeichnet werden müssen. Dabei soll sich der Hinweis für Pakete bis zu 20 kg Einzel-\r\ngewicht vom Hinweis für Pakete, deren Einzelgewicht 20 kg übersteigt, deutlich unterscheiden.\r\nDie in § 73 Abs. 1 PostG-E geplanten Kennzeichnungs- und Etikettierungspflichten für Anbieter be-\r\ndeuten erheblichen organisatorischen Aufwand und zusätzliche bürokratische Lasten. Das wird die\r\nKosten für die versendenden Unternehmen und damit auch für die Verbraucher steigern. Diese neuen\r\nVorgaben zu Kennzeichnungs- und Etikettierungspflichten im Gesetzentwurf der Bundesregierung\r\nbewertet der HDE mit Blick auf die Praxis als sachlich nicht gerechtfertigt und zudem ökologisch grob\r\nschädlich. Sollte es im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens trotz dieser erheblichen Beden-\r\nken dennoch zur Umsetzung der neuen Regelungen kommen, sollten – wie im Entwurf vorgesehen -\r\ndie Anbieter in der gesetzlichen Verpflichtung bleiben, da diese für den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter\r\nverantwortlich sind. Zudem erfolgt bereits heute üblicherweise eine Gewichtserfassung durch die An-\r\nbieter etwa im Zuge der Preisfindung sowie der Feststellung der internen Maximalgewichtsgrenzen.\r\nB. Einführung einer 2-Personen-Zustellung als Regelfall für schwere Pakete, § 73 Abs. 2\r\nPostG-E\r\nDer Gesetzentwurf führt eine Verpflichtung für Anbieter ein, Pakete, deren Einzelgewicht 20 kg über-\r\nsteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die\r\nZustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung.\r\nAuf diese geplante neue Vorgabe sollte aus Sicht des HDE ersatzlos verzichtet werden. Der ganz\r\nüberwiegende Anteil der Pakete wiegt weniger als fünf Kilogramm und nur ein Bruchteil der Pakets-\r\nendungen überschreitet den nach dem Gesetzentwurf maßgeblichen Schwellenwert von 20 kg. Zu-\r\ndem erfolgt die Zustellung dieser Pakete zumeist auch verteilt über einen ganzen Tag und es stehen\r\nregelmäßig schon heute technische Hilfsmittel dafür zur Verfügung. Ein Verbot der Zustellung durch\r\nnur eine Person hätte auf den Alltag der Beschäftigten daher nur sehr begrenzten Einfluss, würde die\r\nbetroffenen Unternehmen aber dennoch vor große operative Herausforderungen stellen.\r\nEine pauschale Maximalgrenze von 20 kg widerspricht außerdem dem Stand der Wissenschaft. So\r\nlässt sich das Heben von 20 kg bei geringer Häufigkeit und unter guten Bedingungen jedenfalls nicht\r\nwissenschaftlich begründet regulieren. Es müsste in jedem Fall auf konkrete Maximalwerte verzichtet\r\nwerden, stattdessen ist auf die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung zu verweisen. Mit der\r\nAMR 13.2 „Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdun-\r\ngen für das Muskel-Skelett-System“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt es\r\nbereits eine arbeitsmedizinische Regel, die auch auf die Situation im Postbetrieb anwendbar ist und\r\nim Prinzip auf die Leitmerkmalmethode für manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten abstellt.\r\nEbenfalls abzulehnen ist daher auch die im Antrag der CDU/CSU-Fraktion unter Punkt II. 8.a. emp-\r\nfohlene Absenkung des Maximalgewichts für Pakete in Einzelzustellung von 31,5 kg auf pauschal\r\n23 kg analog dem Standard für die Abfertigung für Fluggepäck. Auch dies erscheint sachfremd. So\r\ntreten etwa für die Mitarbeiter der Gepäckabfertigung am Flughafen innerhalb kürzester Zeit starke\r\nBelastungen mit schweren Reisekoffern etc. auf. Das ist aus Sicht des HDE nicht auf die Paketzustel-\r\nlung übertragbar, da hier nur ein Bruchteil an Gegenständen tatsächlich über 20 kg wiegt.\r\nC. Einführung von Prüfpflichten beim Einsatz von Subunternehmern, § 9 Abs. 1 PostG-E\r\nDer Regierungsentwurf sieht umfassende Vorgaben zur Überwachung von Subunternehmern vor.\r\nDie Details dieser Überprüfung sollen zwar einer Rechtsverordnung des BMWK vorbehalten bleiben;\r\ntrotzdem ist das Postgesetz von vornherein der falsche Ort, um Maßnahmen zur Einhaltung arbeits-\r\nund sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben zu schaffen. Dafür bestehen bereits heute eigenstän-\r\ndige Gesetzgebung und spezialisierte Aufsichtsbehörden. Das gilt gleichermaßen für den Marktzu-\r\ngang (§§ 4 ff. PostG-E) wie für die Überwachung von Subunternehmern. Der vorgeschlagene Mecha-\r\nnismus sollte daher auf die Einhaltung der originär postrechtlichen Anforderungen beschränkt bleiben.\r\nDurch die geplanten neuen Prüf- und Anzeigepflichten im PostG-E würden weitere erhebliche büro-\r\nkratische Lasten auf die Unternehmen zukommen. Zudem sollte der Wortlaut des PostG-E ausdrück-\r\nlich sicherstellen, dass jegliche Detailvorgaben zur Überwachung von Subunternehmern im Einklang\r\nmit relevanten parallel geltenden Vorgaben stehen müssen; das gilt insbesondere für die Regelungen\r\nzum Paketbotenschutzgesetz sowie auch für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.\r\nDes Weiteren belegt der aktuelle Bericht zur Evaluierung des Paketbotenschutzgesetzes, dass das\r\nseit 2019 geltende Paketbotenschutzgesetz bereits generalpräventive Wirkung entfaltet hat.\r\nIII. Zusammenfassung\r\n➢ Auf die geplanten neuen Vorgaben in § 73 PostG-E für Pakete mit erhöhtem Gewicht sollte kom-\r\nplett verzichtet werden. Dies gilt sowohl für die geplanten differenzierten Kennzeichnungspflich-\r\nten als auch für die Zustellungspflicht im Zwei-Personen-Handling. Diese Vorgaben sind mit Blick\r\nauf die Praxis sachlich nicht gerechtfertigt und zudem ökologisch grob schädlich.\r\n➢ Die geplanten neuen Aufsichts- und Prüfpflichten in § 9 PostG-E beim Einsatz von Subunterneh-\r\nmern für Auftraggeber sind abzulehnen. Diese würden weitere erhebliche bürokratische Lasten\r\nfür die Unternehmen der Paketbranche verursachen und zu erheblichen Haftungsrisiken führen.\r\n➢ Das geplante Anbieterverzeichnis ist überdimensioniert und unverhältnismäßig. Damit würde fak-\r\ntisch eine Lizenzpflicht für die Branche eingeführt. Derart umfassende Prüfungen zur Zuverläs-\r\nsigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde als Voraussetzung für den Marktzugang sind nicht not-\r\nwendig, um das Ziel der Verhinderung von Verstößen gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorga-\r\nben zu erreichen. Das Paketbotenschutzgesetz hat hier bereits eine generalpräventive Wirkung.\r\n➢ Zu begrüßen ist, dass die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer nach dem PostG-E wei-\r\nterhin ausdrücklich gewährleistet sein soll. Ein pauschales Verbot des Einsatzes von Fremdper-\r\nsonal – wie vom Bundesrat gefordert - wäre hingegen strikt abzulehnen. Dies würde einen nicht\r\ngerechtfertigten und schweren Eingriff in die unternehmerische Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)\r\nund den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellen und wäre unionsrechtswidrig."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-19"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008612","regulatoryProjectTitle":"Beseitigung von von Anwendungsproblemen in Doppelbesteuerungsabkommen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/50/322093/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190081.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Herrn\r\nMR Michael Wichmann\r\nLeiter Referat IV B 2\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nPer E-Mail: Michael.Wichmann@bmf.bund.de\r\nEingabe zu dem BMF-Schreiben „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Dop-pelbesteuerungsabkommen“ vom 12. Dezember 2023 (GZ: IV B 2 - S 1300/21/10024 :005 DOK: 2023/0921455)\r\n\r\nSehr geehrter Herr Wichmann,\r\ndas Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Dezember 2023 die Neufassung des sehr praxis-relevanten BMF-Schreibens „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteue-rungsabkommen“ veröffentlicht, ohne der betrieblichen Praxis vorab eine Möglichkeit zur Stellung-nahme einzuräumen. Wir bedauern dies sehr, da das nun vorliegende BMF-Schreiben eine Reihe von Anwendungsproblemen, Fragen und Rechtsunsicherheiten hervorruft, die zu vermeiden gewe-sen wären, wenn vorab eine Konsultation der betroffenen Steuerpflichtigen und ihrer Interessens-vertretungen stattgefunden hätte. Wir übermitteln Ihnen im Folgenden die wesentlichen Fragen und Kritikpunkte unserer Mitglieder und bitten Sie, das BMF-Schreiben an den betreffenden Rand-ziffern zu überarbeiten. Gern bieten wir an, zu einem diesbezüglichen Entwurf Stellung zu nehmen.\r\n\r\n1. Bestimmung der Ansässigkeit (Rz. 7 und 14ff)\r\na) Grundsätzliche Anmerkungen\r\nDie neu eingefügten Grundsätze zur Bestimmung der Ansässigkeit von Steuerpflichtigen werden in der betrieblichen Praxis in vielen Fällen zu noch detaillierteren Einzelfallprüfungen führen und das Risiko von Interpretationskonflikten und resultierenden Doppelbesteuerungen signifikant erhöhen.\r\nZudem möchten wir darauf hinweisen, dass die neuen Regelungen unserer Ansicht nach auch auf Inbound-Fälle für Entsendungen nach Deutschland anzuwenden sind. Angesichts des zunehmen-den Fachkräftemangels in Deutschland benötigt die deutsche Wirtschaft eindeutige, pragmatische und administrativ leicht umsetzbare Regelungen. Die neuen undurchsichtigen Vorschriften stehen dem entgegen und erschweren den Zuzug dringend benötigter Fachkräfte.\r\nb) Wirkung ausländischer Ansässigkeitsbescheinigungen\r\nEs ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorlage ausländischer Ansässigkeitsbescheinigungen keine verbindliche Wirkung mehr entfalten soll (Rz. 7). Damit werden Arbeitnehmer bei Outbound-Ent-sendungen für Aufenthaltstage in Deutschland und für sogenannte Drittstaatenaufenthalte außer-halb des Tätigkeitsstaates einem großen Risiko der Doppelbesteuerung ausgesetzt, welches in vielen Fällen wirtschaftlich vom Arbeitgeber zu tragen ist.\r\nPetitum:\r\nEine Ansässigkeitsbescheinigung sollte zumindest weiterhin indiziellen Charakter haben, der nur in begründeten Einzelfällen widerlegt werden kann. Zudem sollte diese im Lohnsteuerabzugsverfah-ren eine haftungsbefreiende Wirkung für den Arbeitgeber haben.\r\nc) Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit\r\nDie betriebliche Praxis benötigt klare und praktikable Kriterien zur Bestimmung der abkommens-rechtlichen Ansässigkeit. Die bestehenden Ausführungen in dem BMF-Schreiben reichen dafür nicht aus. Ziel sollte sein, Doppelbesteuerungen aus Anlass der unterschiedlichen Interpretation des Begriffs des Lebensmittelpunkts seitens der beteiligten Staaten und damit eine Vielzahl an Verständigungsverfahren zu vermeiden, die sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Arbeitgeberseite unnötig Zeit und Ressourcen benötigen und nicht gewollt sein können. Dies wird im Folgenden anhand mehrerer Beispiele erläutert:\r\n▪\r\nInsbesondere bei Entsendungen von mehr als einem Jahr und weniger als 5 Jahren (Regel-fälle, vgl. dazu Beispiel 6, Rz. 23), bei denen der Wohnsitz – u. a. aufgrund der Lage auf vor allem großstädtischen Wohnungsmärkten – im Heimatland beibehalten wird und die Familie den Mitarbeiter während der Entsendung in das Gastland begleitet, werden sich aus den\r\n\r\nneuen Regelungen des\r\nBMF-Schreibens zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes zahlreiche Interpretationskonflikte bei der Bestimmung der DBA-Ansässigkeit ergeben.\r\nNach ausländischer Sichtweise kommt dem Aufenthalt der Familie während des Auslands-einsatzes häufig eine entscheidende Bedeutung zu. Erfolgt eine Entsendung in das Gastland für länger als ein Jahr und begleitet die Familie den Mitarbeiter, liegt nach Interpretation des Einsatzlandes häufig eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Gastland vor, d. h. an-ders als nach den Ausführungen des BMF-Schreibens werden persönliche und wirtschaftliche Beziehungen nicht zwingend gleichrangig bewertet. Darüber hinaus werden wirtschaftliche In-teressen im Gastland nach ausländischem Recht nicht bereits dadurch verneint, dass aufgrund der Entsendung Einkünfte nur vorübergehend im Ausland erzielt werden und der Mitarbeiter eine Rückkehrzusage für die Zeit nach der Entsendung hat. Im Falle einer Entsendung in die USA würden die USA als Gastland unter den Voraussetzungen des Beispiels 6, Rz. 23 von ei-ner Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die USA und damit von einer DBA-Ansässigkeit in den USA ausgehen, während das BMF-Schreiben die Ansässigkeit als in Deutschland gege-ben sieht. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA wird daher durch beide Staaten unterschiedlich vorgenommen, was Doppelbesteuerungsfälle erwarten lässt.\r\n▪\r\nDie Einstufung der Entsendung als „vorübergehend“ wird u. a. im Beispiel 6, Rz 23 für alle Entsendungen von weniger als 5 Jahren vorgenommen. Dies stellt eine unverhältnismäßig weite Auslegung des zeitlichen Kriteriums „vorübergehend“ dar, die im Widerspruch zu ande-ren Rechtsbegriffen steht (z. B. § 9 AO, vorübergehend entspricht einer Dauer von max. 6 Mo-naten). Vielmehr ist im steuerrechtlichen Kontext bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten re-gelmäßig nicht mehr von einer vorübergehenden Tätigkeit auszugehen, sondern es wird eine Dauerhaftigkeit unterstellt (z. B. auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte im Sinne einer „festen“ Geschäftseinrichtung). Eine Auslandstätigkeit von mehr als einem Jahr als vorübergehende Erscheinung zu interpretieren, ist daher nicht sachgemäß.\r\n▪\r\nDarüber hinaus ist die Mutmaßung, dass die Auslandstätigkeit aufgrund einer Rückkehrzu-sage stets als „vorübergehend“ einzustufen ist, i. d. R. nicht einschlägig, denn abweichend vom geschilderten Beispiel beinhaltet eine Rückkehrzusage nicht das Freihalten des bisheri-gen Arbeitsplatzes, sondern mündet regelmäßig eher in eine Unterstützung bei der Suche nach einer neuen und unter Berücksichtigung der Auslandserfahrung auch adäquaten Arbeits-stelle nach Beendigung der Entsendung. Insoweit unterscheidet sich die Auffassung des BMF von der unternehmerischen Praxis. Tatsächlich erfolgt trotz Rückkehrzusage vielfach keine Rückkehr an den Arbeitsplatz beim oder in das Arbeitsverhältnis zum früheren inländischen Ar-beitgeber, sondern ein Wechsel in eine (höherwertige) Funktion bei verbundenen Unterneh-men im In- oder Ausland oder ggf. auch extern. Daher sollte eine Rückkehrzusage bzw. ein ru-hendes Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber vor Beginn der Entsendung kein\r\n\r\nmaßgebliches Kriterium für den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen während einer Aus-\r\nlandsentsendung sein.\r\n▪\r\nZu derselben Beurteilung kommt man bei „Kettenentsendungen“ (vgl. dazu Beispiel 4, Rz. 21), bei denen eine Entsendung mehr als 1 Jahr dauert, in der Regel jeweils 2 bis 3 Jahre. So-fern die Entsendungen direkt anschließend stattfinden und der Mitarbeiter von der Familie be-gleitet wird, gehen die persönlichen Beziehungen im Heimatland verloren und nach Interpreta-tion des Gastlandes wechselt der Lebensmittelpunkt dorthin.\r\n▪\r\nDie in das BMF-Schreiben neu eingefügten Grundsätze zur Bestimmung der Ansässigkeit so-wie die zugehörigen Beispiele lassen befürchten, dass die Wohnsitzfinanzämter bei Entsen-dungen von weniger als 5 Jahren die Ansässigkeit im Falle der Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes pauschal in Deutschland verorten, wenn keine detaillierten Nachweise vorgelegt werden, die das Gegenteil beweisen. Welche Nachweise hierbei von den jeweiligen Wohnsitz-finanzämtern der Mitarbeiter angefordert und als akzeptabel erachtet werden, dürfte erfah-rungsgemäß in der Praxis sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch ein signifikanter Mehraufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige entsteht.\r\n▪\r\nIn vielen Fällen wird es Arbeitgebern gar nicht möglich sein, die Informationen zu erlangen, die für die Beurteilung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit aus Sicht des BMF-Schreibens er-forderlich sind. Vielfältige persönliche wie auch wirtschaftliche Daten der Mitarbeitenden im Lohnsteuer-Massenverfahren zu erheben und im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt auszuwerten, ist in der Praxis kaum möglich. Bestimmte Informationen darf ein Arbeitgeber von Mitarbeitenden auch nicht verlangen (z. B. Vermögen, Parteien- oder Vereinsmitglied-schaften). Der bisher höher gewichtete Aufenthaltsort der engsten Familie während der Ent-sendung war hingegen für den Arbeitgeber gut zu ermitteln, da die Konditionen der Entsen-dung (z. B. Leistungen für Fortbildung des Ehepartners im Ausland, Kindergartenbeiträge, Schulgeld) regelmäßig auch von der Mitnahme der Familie abhängen.\r\n▪\r\nAuch aus dem OECD-Musterkommentar zu Artikel 4 DBA-MA lässt sich nicht entnehmen, dass zum Zwecke der Bestimmung der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen auf die Verhältnisse „des gesamten Lebens“ (vor und nach der Entsendung) abzustellen wäre. Stattdessen wird Folgendes ausgeführt: „Thus, regard will be had to his family and social rela-tions, his occupations, his political, cultural or other activities, his place of business, the place from which he administers his property, etc. The circumstances must be examined as a whole, but it is nevertheless obvious that considerations based on the personal acts of the individual must receive special attention.”\r\n▪\r\nWirtschaftliche Interessen allein danach beurteilen zu wollen, wie lange sie zeitlich bestan-den bzw. bestehen, geht fehl. Arbeitet ein entsandter Mitarbeiter für einige Jahre im Ausland,\r\n\r\nhat er dort zumindest auch wirtschaftliche Interessen, die nicht deshalb nebensächlich sein\r\ndürfen, weil er vorher jahrelang in Deutschland gearbeitet hat (und dort auch zukünftig wahr-scheinlich wieder arbeiten wird). Nur in den Fällen, in denen das Vermögen im Inland beträcht-lich ist, sollte man zu dem Ergebnis kommen können, dass die inländischen wirtschaftlichen Interessen die ausländischen wirtschaftlichen Interessen überwiegen und damit gewichtiger sind. Andernfalls bestehen in beiden Ländern wirtschaftliche Interessen, ohne dass die Bestim-mung des „Gewichts“ eindeutig wäre.\r\n▪\r\nInnerhalb der Beurteilung von persönlichen Interessen ist eine Gewichtung vorzunehmen, da in der Regel die Verbindung zur Kernfamilie wesentlich enger und bedeutender ist als die zur übrigen Familie und Freunden.\r\n▪\r\nDarüber hinaus können aus der Beibehaltung der Wohnung nicht, wie in Rz. 15 des BMF-Schreibens ausgeführt, „gewichtige persönliche Beziehungen“ geschlossen werden, sondern – wenn überhaupt – lediglich „persönliche Beziehungen“, die aber gegenüber der Beziehung zur Kernfamilie im Tätigkeitsstaat weniger gewichtig sind.\r\n▪\r\nFerner halten wir es für verfehlt, die Unkenntnis von Sprache, Kultur und Gesellschaft des Tätigkeitsstaats als Kriterium der persönlichen Interessen heranziehen zu wollen, denn dies ist nahezu allen Entsendungen – vor allem zu Beginn – immanent.\r\nPetitum:\r\nIn dem BMF-Schreiben sind ergänzende Ausführungen erforderlich, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Kriterien praktikabel im Einzelnen zu gewichten sind. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers in dem einen und die wirt-schaftlichen Interessen des Arbeitnehmers in dem anderen Land liegen.\r\nRelevante Kriterien zur Prüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen sind insbesondere:\r\n▪\r\ndie Vertragsdauer,\r\n▪\r\nder Aufenthaltsort der Familie bei verheirateten Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern mit Lebenspart-nern,\r\n▪\r\ndie Einbindung der Familie in die Gesellschaft des ausländischen Tätigkeitsstaates (z. B. Kin-dergarten-/Schulbesuch der Kinder, Tätigkeit des Ehepartners im ausländischen Staat),\r\n▪\r\nHäufigkeit und Dauer der Nutzung der beibehaltenen deutschen Wohnung durch den Mitarbei-ter und seine Familie,\r\n▪\r\nAnzahl der deutschen Arbeitstage während der Entsendung im Kalenderjahr/12-Monatszeit-raum,\r\n▪\r\nGröße der Wohnungen in Deutschland und im Ausland,\r\n▪\r\nStatus der Wohnungen in Deutschland und im ausländischen Tätigkeitsstaat in Wohneigentum oder Miete,\r\n▪\r\nAnsässigkeit im ausländischen Tätigkeitsstaat nach dort gültigem Steuerrecht und der Nach-weis der tatsächlichen Versteuerung im Ausland\r\nEine insgesamt höhere Gewichtung des Aufenthaltsortes der engsten Familie während der Entsendung würde den Einklang mit der Interpretation der abkommensrechtlichen Ansässigkeit ausländischer Finanzämter wieder herstellen.\r\nWeitere Kriterien, wie z. B. Zeitschriftenabonnements, Vereins- und Parteimitgliedschaften, weitere Verwandte (z. B. Eltern, Geschwister) und Freundeskreis sollten aus datenschutzrechtlichen Grün-den und wegen ihrer nur geringen Relevanz bei der Prüfung des Gesamtbildes nicht herangezo-gen werden.\r\nErforderlich ist zudem eine Neudefinition des Begriffs „vorübergehend“, da von einer Dauer-haftigkeit spätestens bei Entsendungen von mehr als einem Jahr auszugehen ist.\r\n2. Arbeitgeberbescheinigung (Rz. 162ff)\r\nBei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen, sind die Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz von dem Unternehmen wirtschaftlich zu tragen, in dessen Interesse die Entsendung erfolgt. Die Prüfung der Einhaltung des für diese Entsendeform besonderen Fremdvergleichsgrundsatzes und damit die zutreffende Kostenweiterbelastung (d. h. ohne Gewinnaufschlag) obliegt sinnvollerweise dem Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers bzw. dessen Betriebsprüfung. Dagegen ist dies kein Thema für die Arbeitnehmerveranlagung in den Wohnsitzfinanzämtern der entsandten Mitarbeitenden.\r\nDaher können wir den Ausführungen der Rz. 162 des BMF-Schreibens nicht zustimmen, wonach die Auskunfts- und Beweismittelbeschaffungspflichten i.S.d. § 90 Abs. 2 AO die Dokumentation der Höhe der weiterbelasteten Kosten und die Aufteilung nach der Interessenlage des entsendenden und des aufnehmenden Unternehmens umfassen würde.\r\n§ 90 Abs. 2 AO richtet sich an die Beteiligten des Besteuerungsverfahrens. In Bezug auf die Ein-kommensbesteuerung des Arbeitnehmers sind Beteiligte in diesem Sinne nach § 78 Nr. 1 AO der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) und das Finanzamt. Im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren spielt die Höhe der weiterbelasteten Kosten jedoch keine Rolle. Hier kommt es stattdessen auf die Frage an, für wen der Arbeitnehmer im Ausland tätig geworden ist und welchen Arbeitslohn er hier-für erhalten hat. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Arbeitnehmer – ggf. mit Hilfe seines Arbeitgebers – beizubringen. Ob der an ihn gezahlte Arbeitslohn zwischen den Gesellschaften\r\nweiterbelastet wurde und ob dies in zutreffender Art und Weise und Höhe geschehen ist, ist gem. ständiger BFH-Rechtsprechung irrelevant für das Besteuerungsrecht in Bezug auf den Arbeitslohn und damit auf die Einkommensteuerveranlagung.\r\nDaher ist es unverhältnismäßig, dass die Finanzverwaltung auch eine Bescheinigung des Arbeit-gebers gegenüber dem Arbeitnehmer verlangt, wonach der Arbeitgeber offenlegt, in welcher Höhe die Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz an das aufnehmende Unternehmen weiterbelastet wurden und in welcher Höhe diese vom entsendenden Unternehmen getragen wurden (Rz. 167). Dies führt außerdem zu einer nicht näher begründeten Umkehr der bisherigen Vorgehensweise, denn Rz. 143 des bisherigen BMF-Schreibens hat die wi-derlegbare Vermutung enthalten, dass der Arbeitnehmer ausschließlich im Interesse des aufneh-menden Unternehmens tätig wird. Es ist zu beachten, dass sich aus dieser Bescheinigung keine zwingenden Schlüsse ziehen lassen, da die weiterbelasteten Kosten weder dem steuerfreien DBA-Lohn noch dem im Ausland versteuerten Arbeitslohn entsprechen müssen. Die Beweiskraft einer derartigen Bescheinigung wird bereits durch Rz. 142 entkräftet, denn selbst im Falle der unvoll-ständigen Weiterbelastung der Kosten wäre das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, wenn die Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vom aufnehmen-den Unternehmen zu tragen wären. Ein Interesse des entsendenden Unternehmens ist insoweit im Ergebnis nicht gegeben und kann aus einer nicht erfolgten Weiterbelastung auch nicht geschlos-sen werden.\r\nUnabhängig davon, dass die Erstellung dieser Bescheinigung zu signifikantem administrativem Mehraufwand in verschiedenen Unternehmensbereichen führen würde, bestehen auf Seiten der Arbeitgeber erhebliche Bedenken, alle Kosten – z. B. die sonstigen Lohn- und Personalverwal-tungskosten (Gemeinkosten) – gegenüber seinen Arbeitnehmern offenzulegen.\r\nZweckmäßig und ausreichend ist es, dass der Arbeitgeber gegenüber der Finanzverwaltung glaub-haft macht oder bestätigt, dass sämtliche Gehaltskosten an das aufnehmende Unternehmen wei-terbelastet wurden, um evtl. nur partielle wirtschaftliche Arbeitgeber auszuschließen. Eine Prüfung dahingehend, ob die Weiterbelastung dieser Kosten aus Verrechnungspreissicht zutreffend erfolgt ist, verbleibt dagegen bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebstättenfinanzamt bzw. der Betriebsprüfung. Die Vermischung bzw. Verlagerung der Finanzamts-Zuständigkeiten erschließt sich nicht, zumal das Besteuerungsrecht für den in Rede stehenden Arbeitslohn nach den Bestim-mungen der DBA auch dann dem Tätigkeitsstaat zusteht, wenn es der Arbeitgeber versäumt hat, die Kosten weiterzubelasten („hätte getragen werden müssen“).\r\n\r\nPetitum:\r\nWir schlagen deshalb vor, von einer Verpflichtung zur Erstellung der vorgesehenen Bescheinigung gegenüber dem Arbeitnehmer völlig abzusehen. Bei Bedarf sollte allenfalls eine Bestätigung er-folgen, in wessen Interesse der Mitarbeiter tätig ist.\r\n3. Definition der tatsächlichen Arbeitstage (Rz. 230f)\r\nWerden die Tätigkeitstage von Seiten des Arbeitnehmers nicht zuverlässig gemeldet, erfordert die im BMF-Schreiben vorgesehene Handhabung einen hohen Aufwand des Arbeitgebers zur korrek-ten Berechnung, wohingegen ein anderer Bewertungsmaßstab (beispielsweise hilfsweise nach vereinbarten Arbeitstagen) gerade im sehr kurzfristigen Lohnsteuerabzugsverfahren eine erhebli-che Vereinfachung wäre.\r\nPetitum:\r\nAus Gründen der Prozessvereinfachung ist es wünschenswert, auch einen anderen Maßstab zu-zulassen, z. B. Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage oder pauschal ein Verhältnis von 20/30 im Monat bzw. 240/360 im Jahr.\r\nDies gilt in vergleichbarer Weise für die Aufteilung von Abfindungszahlungen (Rz. 257). Für die standardisierte Abbildung im Lohnsteuerabzugsverfahren wäre wünschenswert, wenn auch an-dere, sachgerechte Aufteilungsmerkmale herangezogen werden könnten, die für den Arbeitgeber ohne Weiteres zu beschaffen sind. Beispielsweise könnten die Verhältnisse der letzten 12 Monate entsprechend Tz. 2.7 des OECD-MK zu Art. 15 OECD-MA, das vorrangige Besteuerungsrecht während der bisherigen Tätigkeit oder die faktische Steuerpflicht im Ausland während der bisheri-gen Tätigkeit als Anhaltspunkte für einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab zugelassen werden.\r\n4. Erneute Ansässigkeitsprüfung für Nachzahlungen und Wechsel des Besteuerungsrechts bei Änderung der Ansässigkeit (Rz. 288)\r\nNach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (z. B. Rz. 199ff. des BMF-Schreibens vom 3. Mai 2018) wurden Nachzahlungen nach Ende eines Expatvertrages so behandelt wie der Ar-beitslohn während des betreffenden Bezugszeitraums. War der Mitarbeiter während des Be-zugszeitraums im Ausland ansässig, konnte der Fall eintreten, dass ein deutscher Arbeitstag oder ein Arbeitstag in Drittstaaten nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, da der damalige Ansäs-sigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hatte. Diese Sichtweise ist auch zutreffend, da die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach DBA sich immer nach den Verhältnissen während des Bezugszeit-raums richtet und bei Nachzahlungen diese Verhältnisse während des Bezugszeitraumes in Deutschland und im ausländischen Vertragsstaat unverändert Gültigkeit haben.\r\n\r\nNach den neuen Bestimmungen der Rz. 288 des BMF-Schreibens vom 12.Dezember 2023 soll jetzt unter Berücksichtigung der Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Aus-zahlung für den gesamten Bezugszeitraum eine erneute Prüfung erfolgen. Dies hat insbesondere auch Auswirkungen auf nicht bestandskräftige Fälle, die von der unseres Erachtens unzulässigen rückwirkenden Anwendung betroffen sind (vgl. hierzu Anmerkungen zu Rz. 427).\r\nDies ist administrativ unverhältnismäßig aufwändig für den Arbeitgeber, insbesondere dann, wenn der Bezugszeitraum längere Zeiträume von mehreren Jahren (wie z. B. bei Jubiläumszahlungen und Abfindungen) umfasst. Oft liegen in diesen Fällen die Ursprungsdaten aus datenschutzrechtli-chen Gründen nicht mehr vor. Im Übrigen reichen die bisherigen gesetzlichen Regelungen der §§ 50d Abs. 8 und 9 EStG aus, um „weiße Einkünfte“ zu vermeiden.\r\nAußerdem wird diese geänderte Auffassung zu einer wesentlichen Erhöhung des Umfangs der Doppelbesteuerung führen. Bei der (anteiligen) Besteuerung im ausländischen Tätigkeitsstaat wer-den in aller Regel weiterhin die Verhältnisse während des Bezugszeitraumes berücksichtigt.\r\nPetitum:\r\nWir halten es für unerlässlich, die Neuregelung zu streichen. Einerseits wegen des hohen admi-nistrativen Aufwands für den Arbeitgeber und andererseits, weil durch die neue Allokation zwangs-läufig eine meist endgültige Doppelbesteuerung ausgelöst wird. Nahezu alle ausländischen Ver-tragsstaaten nehmen eine Zuteilung auf Grundlage der Wohnsitzverhältnisse während des Erdie-nungszeitraums vor und ändern den Aufteilungsmaßstab auch dann nicht, wenn zwischen dem Er-dienungszeitraum und der Auszahlung eine Änderung der Ansässigkeit eintritt.\r\n5. Steuerschutz / Tax Protection (Rz. 317ff)\r\nDie neu eingefügten Ausführungen zur Tax Protection (Steuerschutz) stellen diese mit einer Netto-lohnvereinbarung gleich. Dies widerspricht grundlegend der unternehmerischen Praxis: Tatsäch-lich wird Mitarbeitern bei Anwendung einer Tax Protection Policy weiterhin ein Bruttoarbeitslohn zugesagt und verbrieft. Von dem Bruttoarbeitslohn behält der Arbeitgeber im Falle der Befreiung vom Lohnsteuerabzug nach einem DBA regelmäßig eine Vorauszahlung auf die Auslandssteuer ein. Es entsteht in diesem Zusammenhang abweichend von einem Steuerausgleichsmechanismus (TEQ) kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen vereinbarten Nettoarbeitslohn. Gegenstand der Tax Protection ist die Gewährung eines Steuerschutzes, d. h. eine Kompensationszusage im Falle des Auftretens eines steuerlichen Nachteils im Vergleich zu einer ausschließlichen Steuerpflicht des Arbeitslohns in Deutschland. Dieser Schutzmechanismus greift insbesondere bei (seltenen) Fällen eines höheren Steuersatzes im Ausland im Vergleich zur Steuerbelastung in Deutschland. Ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlung auf die Auslandssteuer niedriger als die tat-sächlich angefallene Auslandssteuer, entsteht zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe der\r\n\r\nSteuerübernahme durch den Arbeitgeber. Ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlung auf die Auslandssteuer jedoch im Ergebnis zu hoch, erfolgt eine Auszahlung der Differenz, die keinen zusätzlichen Arbeitslohn auslöst, da die Auszahlung aus dem bereits bescheinigten (nach DBA steuerfreien) Bruttoarbeitslohn erfolgt. Bei der Auszahlung handelt es sich nicht um zusätzlichen Arbeitslohn, sondern vielmehr um die Konsequenz aus der Bruttolohnvereinbarung, wonach dem Arbeitnehmer der Bruttoarbeitslohn, vermindert um gesetzliche Abzüge zusteht. Würde der Arbeit-geber die Differenz nicht auszahlen, läge insoweit ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Prinzipien vor, da der Arbeitgeber die verbriefte Bruttozusage tatsächlich nicht eingehalten hätte.\r\nDie Schlussfolgerung des BMF ist somit sachlich falsch, dass im Falle einer Tax Protection eine Nettolohnvereinbarung vorliegt. Die ausgeführten Konsequenzen greifen nicht für eine Tax Protec-tion Policy.\r\nPetitum:\r\nWir bitten klarzustellen, dass eine Tax Protection keine Nettolohnvereinbarung darstellt.\r\n6. Sonderregelungen für Geschäftsführer (Rz. 357ff)\r\nGemäß Abschnitt 6.1, Rz. 357 ist bei DBA, welche Sonderregelungen für Geschäftsführer enthal-ten, zu unterscheiden, ob die entsprechenden Regelungen auf die Eigenschaft als Geschäftsführer abstellen oder aber auf die konkrete Geschäftsführertätigkeit. In letztgenannten Fall endet gem. Abschnitt 6.1, Rz. 357 die Anwendung der Geschäftsführerklausel des DBA bereits dann, wenn die Tätigkeit als leitender Angestellter nachweislich tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird.\r\nDie Anwendung dieser Regelung auf Abfindungen bleibt (mangels Beispiels) unklar. Es ist nicht nachvollziehbar, ob bei Bezahlung der Abfindung nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit (z. B. wenn nach der Tätigkeit als Geschäftsführer eine andere Tätigkeit im selben Unternehmen ausgeübt wird) bei der Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Zeitraum, in dem die Geschäfts-führertätigkeit ausgeübt wurde, die Sonderregelung gilt oder ob auch für diesen Zeitraum der allge-meine Artikel über unselbstständige Arbeit gilt. Auch bleibt unklar, wie für andere nachlaufende Zahlungen an ehemalige Geschäftsführer (z. B. Bonuszahlungen) zu verfahren ist.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen eine Klarstellung vor, dass nicht nur der laufende Arbeitslohn für die aktive Tätigkeit als leitender Angestellter der gesonderten Versteuerung nach dem einschlägigen DBA unterliegt (insbesondere Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz), sondern auch nachlaufende – für die (tatsächliche) aktive Tätigkeit als leitender Angestellter – geleistete Zahlungen (z. B. Bonus, Long Termin Incen-tive Payments, Stock Options). Zur Wahrung der einheitlichen Anwendung der BFH-Rechtsprechung (hier: BFH vom 30.09.2020, BStBl II 2021 S. 275) sollen auch\r\n\r\nAbfindungszahlungen der Versteuerung nach der einschlägigen Regelung für leitende Angestellte (insbesondere Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz) hierunter fallen.\r\n7. Rückwirkende Anwendung auf alle noch offenen Fälle (Rz. 427)\r\nDas neue BMF-Schreiben v. 12. Dezember 2023 soll auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anwendbar sein. Die rückwirkende Anwendbarkeit ist hinsichtlich der Ansässigkeitskriterien (Rz. 14ff.) und der erneuen Ansässigkeitsprüfung bei Nachzahlungen (Rz. 288) eine unzulässige belas-tende Rückwirkung. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung, welche das Jahr 2023 betrifft, für das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr umsetzbar, da die Lohnkonten abgeschlossen sind und die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, die Anwendbarkeit auf Zahlungen und Zeiträume frühestens ab 1. Januar 2024 bzw. ab Veröffentlichung der finalen Fassung des erneut überarbeiteten BMF-Schreibens festzu-legen.\r\n8. Weitere Aspekte:\r\n▪\r\nArbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung (Rz. 186f)\r\nDie Definition der Poolvereinbarung ist in dem BMF-Schreiben sehr kurz formuliert.\r\nPetitum:\r\nAus Gründen der Rechtssicherheit regen wir eine Präzisierung anhand weiterer Praxisbeispiele an.\r\n▪\r\nAbgrenzung – keine Arbeitnehmerentsendung (Rz. 150)\r\nDie Definition des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist nicht eindeutig auf alle Vertragsarten (z. B. Dienstvertrag) übertragbar.\r\nPetitum:\r\nEs ist eine klare Aussage wünschenswert, in welchen Fällen die 183 Tage-Regel Anwendung finden kann und in welchen Fällen nicht, damit dies entsprechend standardisiert in einer Prüflo-gik für das Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden kann und vorhersehbar in einer Lohnsteueraußenprüfung akzeptiert wird.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008613","regulatoryProjectTitle":"Bürokratie- und kosteneffiziente Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/1f/322095/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190155.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wesentliche Petiten der Wirtschaft zum Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstel-lenverordnung – DSFinVBV)\r\nSehr geehrter Herr Schmidt,\r\nherzlichen Dank für Ihre Organisation des wertvollen Austauschs zum Diskussionsentwurf einer Ver-ordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsda-tenschnittstellenverordnung – DSFinVBV) am 6. und am 9. Februar dieses Jahres.\r\nIm Nachgang zu diesem Austausch möchten wir Ihnen als stellvertretendem Empfänger für die Mit-glieder der Bund-Länder Arbeitsgruppe zur Buchführungsdatenschnittstelle gerne die wesentlichen Punkte nennen, die für die Unternehmen äußerst problematisch oder nur mit sehr hohem Aufwand umsetzbar sind. Wir bitten Sie, diese Hinweise an Ihre Kolleginnen und Kollegen in der Bund-Länder Arbeitsgruppe weiterzuleiten.\r\n2/5\r\nI. Diskussionspunkte zur Norm\r\nZu § 147b AO\r\n§ 147b AO ermöglicht es, eine einheitliche digitale Schnittstelle für alle buchführungspflichtigen Un-ternehmen vorzuschreiben.\r\nViele Unternehmen berichten uns dazu, dass bereits heute die Datenübermittlung an die Finanzbe-hörden problemlos und in sehr kurzer Zeit durchgeführt werden kann. Diese Unternehmen werden nachfolgend auch nicht mit Konvertierungs- oder Auswertungsproblemen der übermittelten Daten konfrontiert. Vor diesem Hintergrund stellt sich uns die Frage nach der Notwendigkeit einer einheit-lichen digitalen Schnittstelle, die alle Unternehmen vorhalten müssen. In den Fällen, in denen bereits heute die Daten beanstandungsfrei zur Verfügung gestellt werden, bewirken die Vereinheitlichungen durch die Schnittstelle primär einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen ohne unmittelbar erkennbaren zusätzlichen Nutzen für die Finanzverwaltung.\r\nPetitum:\r\nWir bitten zu erwägen, wie für Unternehmen, die den Finanzbehörden bereits heute die für Betriebs-prüfungen erforderlichen Daten in einer Qualität zur Verfügung stellen, die eine problemlose Konver-tierung und Auswertung erlaubt, eine Ausnahmeregelung geschaffen werden kann. Zu diesem Zweck könnte die DSFinVBV z. B. um Ausnahmeregelungen für Unternehmen, welche die Daten regelmäßig im Z1-Zugriff liefern, oder um eine Whitelist von Buchführungssystemen, die einen be-anstandungsfreien Export gewährleisten, ergänzt werden.\r\nZu § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AO\r\nAus Sicht der Unternehmen sollte die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (z. B. mit durchgängig testierten Jahresabschlüssen) nicht schon deshalb entfallen und eine Schätzung eröff-nen, wenn die elektronische Schnittstelle den Vorgaben der DSFinVBV nicht in vollem Umfang (ggf. auch nur nebensächlich nicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist u. E. nicht verhältnismäßig.\r\nPetitum:\r\nIn der DSFinVBV sollte eine Ergänzung vorgenommen werden, die zunächst die Anwendung milde-rer Sanktionen und deren vollständige Ausschöpfung vorschreibt. Mittelfristig regen wir zudem an, dies auch im Gesetz klarzustellen.\r\n3/5\r\nII. Diskussionspunkte zum Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverord-nung (DSFinVBV-E)\r\nZu § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV-E\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV-E werden weder die Datenverarbeitungssysteme noch die durch diese erzeugten Unterlagen näher spezifiziert, auf die die Verordnung Anwendung finden soll. Folg-lich wären nicht nur die Daten des Hauptbuches, sondern auch die Daten sämtlicher Vor- und Ne-bensysteme umfasst. Diese Daten werden derzeit von den Unternehmen nicht vollständig zusam-mengeführt. Eine solche Zusammenführung würde einen massiven Mehraufwand auslösen und ins-besondere bei großen Unternehmen entstünden so geradezu gigantische Datenmengen.\r\nPetitum:\r\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 DSFinVBV sollte der Anwendungsbereich der Verordnung klar benannt werden. Er sollte sich auf das Hauptbuch der Finanzbuchhaltung beschränken und Vor- und Nebensysteme nicht einbeziehen.\r\nZu § 2 Abs. 2 DSFinVBV-E\r\na) Es wird die Zusammenfassung aller Buchführungsdaten in einem Journal gefordert. Dies gilt ex-plizit auch dann, wenn sie mittels unterschiedlicher Datenverarbeitungssysteme erzeugt wurden. Es gibt aber in der unternehmerischen Praxis – unabhängig davon, welche Datenverarbeitungslösun-gen eingesetzt werden – bisher kein „führendes System“ zur Datensammlung und Aufbereitung (inkl. Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV, E-Bilanz-Mappings etc.), welches diese Zusam-menführung übernehmen könnte. Entsprechend müsste es sehr aufwändig geschaffen werden.\r\nPetitum:\r\nDie einzelnen Bestandteile der Datenlieferung sollten unbedingt auch aus unterschiedlichen Syste-men (z. B. Steuerbilanz- und E-Bilanz-Tools) geliefert werden dürfen.\r\nb) § 2 Abs. 2 DSFinVBV-E verlangt, dass sich aus den Buchungszeilen sowohl die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung als auch die Umsatzsteuervoranmeldungen und -er-klärungen ableiten lassen. Diese Anforderungen müssen auch dann erfüllt werden, wenn die Daten mittels unterschiedlicher Datenverarbeitungssysteme erzeugt werden. Dies stellt sowohl im Bereich der Ertragsbesteuerung als auch der Umsatzsteuer einen extremen Mehraufwand für die Steuer-pflichtigen dar. Die Finanzbuchführung und deren Prozessschritte sind in großen Unternehmen und insbesondere Organschaften typischerweise auf mehrere Systeme verteilt. Bei der Umsatzsteuer findet gegenwärtig in der Regel keine Buchführung für den Organkreis statt, was von den Finanzbe-hörden bisher auch akzeptiert wird. Stattdessen werden die Werte der Organgesellschaften vom Organträger im Normalfall addiert. Dies liegt unter anderem daran, dass für den Vorsteuerabzug sowohl die Leistung erbracht sein als auch die Rechnung vorliegen muss. Dies macht manuelle\r\n4/5\r\nKorrekturen erforderlich, falls die Rechnung erst im auf die Leistungserbringung nachfolgenden Vor-anmeldungszeitraum bzw. Kalenderjahr eintrifft, was einen hohen Aufwand darstellt und beim Or-ganträger nachvollzogen werden müsste.\r\nPetitum:\r\nDie Überleitungsrechnungen sollten sich auf die Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver-lustrechnung beschränken, die im Rahmen der E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermittelt wer-den. Als Folge sollte § 2 Abs. 2 Satz 2 DSFinVBV-E entfallen.\r\nZu § 5 DSFinVBV-E\r\n§ 5 DSFinVBV-E erfordert die Übermittlung digitaler Belege in einer Datei. Diese Datei kann je nach Unternehmen eine sehr große Datenmenge ergeben. Laut der Begründung des Diskussionsentwur-fes haben „eine Erstellung und ein Export nur zu erfolgen, wenn Belege mit Buchungen verknüpft werden“.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung (direkt in der Verordnung und nicht nur in der Begründung), dass die geplanten neuen Vorgaben allenfalls für Belege gelten, die mit Buchungen verknüpft sind. Bei allen Vorgaben gilt es zu beachten, dass die Datenmengen für alle Beteiligten handhabbar bleiben.\r\nZu § 9 Abs. 1 DSFinVBV-E\r\n§ 9 Abs. 1 DSFinVBV-E sieht einen Vorlauf von 3 Jahren vor, nach dessen Ende die Vorgaben der DSFinVBV einzuhalten sind. Diese Frist ist vor dem Hintergrund des erwartbaren, oben beschriebe-nen Mehraufwands und der Anpassungserfordernisse bei den Unternehmen zu kurz bemessen. Selbst wenn unsere Petiten Berücksichtigung finden, kommt hinzu, dass einige Branchen wie z. B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen schon im Hinblick auf die eigenen Rechnungsle-gungsvorschriften (§§ 340 ff. HGB und RechKredV; §§ 341 ff. HGB und RechVersV) über eine äu-ßerst komplexe Softwarelandschaft verfügen, deren Umstellung auf die neuen Vorgaben extrem aufwändig und kostenintensiv ist.\r\nPetitum:\r\nDer Übergangszeitraum bis zur Anwendung der DSFinVBV sollte mindestens 5 Jahre betragen.\r\nAnregungen für Ergänzungen der DSFinVBV-E:\r\na) Im Rahmen des Fachgesprächs zum DSFinVBV-E fand eine Diskussion statt, ob auch Unterneh-men, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Einnahme-Überschuss-Rechnung), in den Anwendungsbereich der DSFinVBV fallen. Diese Erörterung führte nicht zu einem abschließenden Ergebnis.\r\n5/5\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, grundsätzlich nicht von den Regelungen betroffen sind, es sei denn, sie müssen auf Grund steuer-gesetzlicher Spezialvorschriften besondere Aufzeichnungspflichten befolgen.\r\nb) Um digitale Einbahnstraßen zu vermeiden, sollte zudem grundsätzlich sichergestellt werden, dass Prüferbilanzen und Wertänderungen von der Finanzverwaltung in demselben Standard an die Steu-erpflichtigen zurückgeliefert werden. Auf diese Weise können Anpassungen für die Folgejahre effi-zient umgesetzt und weitergeprüft werden.\r\nWir möchten dafür werben, den begonnenen wertvollen Austausch weiterzuführen und zu intensi-vieren. Die Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gerade in den Bereichen, in de-nen Gesetze und Verordnungen digital umgesetzt werden müssen, eine frühzeitige und enge Ein-bindung der Verbände von besonderer Wichtigkeit ist.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008614","regulatoryProjectTitle":"Bürokratiearme Mindeststeuererklärung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/51/322097/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190158.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf des amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 und der dazugehörigen Anleitung (GZ: IV B 5 - S 1100/24/10001 :002)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Zusendung des Entwurfs des amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuer-erklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 nebst der dazugehörigen Anleitung und die Möglich-keit zur Stellungnahme. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Wirtschaft bereits zu diesem Zeitpunkt in die Ausarbeitung der entsprechenden administrativen Prozesse einbezogen wird. Dieses Vorge-hen kann dazu beitragen, den erheblichen bürokratischen Aufwand der betroffenen Unternehmen signifikant zu vermindern.\r\nUnsere Anmerkungen zu den einzelnen Erklärungstatbeständen und der Anleitung finden Sie im besonderen Teil dieser Stellungnahme. Sie finden diese zudem in identischer Form auch in der von\r\n2/3\r\nIhnen vorbereiteten Excel-Tabelle. Wir haben unsere Hinweise dort wunschgemäß in Spalte A ein-getragen.\r\nGemäß § 75 Abs. 3 Mindeststeuergesetz gibt das Bundesministerium der Finanzen den amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die elektronische Übermittlung des Mindeststeuerberichts separat im Bundessteuerblatt bekannt. Wir würden es sehr begrüßen, wenn wir auch bei der Ausarbeitung dieses Datensatzes in vergleichbarer Form einbezogen werden könnten, wie es jetzt bei dem Ent-wurf der Erklärung erfolgt.\r\nDie OECD hat im Juli 2023 den „GloBE Information Return (Pillar Two)“ veröffentlicht, so dass die entsprechenden Informationen grundsätzlich länderübergreifend einheitlich erfasst werden müssen, damit bei einem Austausch eine Vergleichbarkeit vorliegt. Damit ist der Handlungsspielraum auf nationaler Ebene eingeschränkt. Dennoch bitten wir um Einbeziehung, um den bürokratischen Auf-wand der Unternehmen so weit wie möglich zu minimieren.\r\nAus unserer Sicht besteht insbesondere für große nationale Gruppen die Möglichkeit einer bürokra-tiearmen Umsetzung. Diese Unternehmensgruppen fallen zwar in den Anwendungsberiech des Min-deststeuergesetzes. Es kann aber definitionsgemäß kein Austausch der Mindeststeuerberichte mit anderen Staaten erfolgen. Dies sollte der deutschen Finanzverwaltung Spielräume zum Bürokratie-abbau eröffnen, zumal die nominale Ertragsteuerbelastung von Unternehmen in Deutschland im Regelfall über 30 Prozent liegt.\r\n3/3\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008614","regulatoryProjectTitle":"Bürokratiearme Mindeststeuererklärung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/fb/322099/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190161.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem Entwurf des amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung für den\r\nVeranlagungszeitraum 2024\r\n\r\nBesonderer Teil zum Mustervordruck der Mindeststeuererklärung 2024\r\nZu Zeil 8 ff. - Mindeststeuer-Bericht\r\nIn den Erläuterungen zur Mindeststeuererklärung findet sich der Passus: „Falls die hier an-gegebenen Beträge nicht mit dem Mindeststeuer-Bericht übereinstimmen, erläutern Sie bitte die Abweichungen dem Finanzamt gesondert.“\r\nEs ist unklar, was hierunter konkret zu verstehen ist. Sollten Änderungsanträge gemeint sein, bei denen sich ein zeitlicher Versatz zwischen Aktualisierung von Mindeststeuer-Be-richt und Mindeststeuererklärung ergibt, sollte zur Verwaltungsvereinfachung eine Daten-schnittstelle und laufende Aktualisierung zwischen BZSt und zuständigen FA geschaffen werden, um eine gleichlaufende Datenaktualität zu gewährleisten.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung.\r\nZu Zeilen 13 bis 17 - Mindeststeuerpflichtige Geschäftseinheiten\r\nIn diesen Zeilen sind Einzelentitäten in Deutschland aufzulisten. Hierdurch erhöhen sich der administrative Aufwand und die Befolgungskosten.\r\nDie Einzelauflistung der Entitäten insgesamt ist bereits im GloBE Information Report bzw. Mindeststeuer-Bericht vorgesehen. Insoweit sollte auf den Mindeststeuer-Bericht verwiesen werden. Eine erneute Aufführung aller Geschäftseinheiten ist weder verständlich noch sinn-voll. Ebenfalls ist unklar, weshalb neben der Steuernummer noch die Wirtschafts-Identifika-tionsnummer einzutragen ist. Eine solche Abfrage erhöht die Implementierungskosten, da in den Unternehmen keine Schnittstellen zwischen den verschiedenen Systemen bestehen.\r\nSollten zwingend alle Geschäftseinheiten aufgeführt werden, plädieren wir für eine einheit-liche Lösung innerhalb einer einzigen Mindeststeuererklärung. Laut Formular kann nur eine einzige Geschäftseinheit eingetragen werden, obwohl die Benennung im Plural erfolgt. Aus § 95 Abs. 1 Satz 6 MinStG ergibt sich hingegen folgender Wortlaut:\r\n„Im Fall des § 3 hat der für diesen Besteuerungszeitraum maßgebliche Gruppenträger die Steuererklärung nach Satz 1 abzugeben; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend“\r\n\r\nDemnach soll für eine Mindeststeuergruppe lediglich eine Mindeststeuererklärung abzuge-ben sein.\r\nPetitum:\r\nIm Lichte einer bürokratiearmen Umsetzung der Mindeststeuer regen wir an, auf die Einzel-aufführung von Geschäftseinheiten zu verzichten und durch einen Verweis auf den Min-deststeuer-Bericht zu ersetzen.\r\nSollte dies nicht möglich sein, regen wir hilfsweise eine Klarstellung an, ob bei mehreren inländischen Geschäftseinheiten, welche zur Mindeststeuergruppe gehören, tatsächlich für jede einzelne Geschäftseinheit eine Mindeststeuererklärung abzugeben ist oder ob die ge-forderten Informationen zu den einzelnen Geschäftseinheiten der Mindeststeuergruppe ggf. auch mittels einer Anlage zu der Steuererklärung des Gruppenträgers bereitgestellt werden kann.\r\nZu Zeile 18 - Summe der Primärergänzungssteuerbeträge nach § 8 MinStG dieser Ge-schäftseinheit\r\nDie Bezeichnung lautet „Summe der Primärergänzungssteuerbeträge nach § 8 MinStG die-ser Geschäftseinheit“\r\nPetitum:\r\nWir regen eine Klarstellung an, dass diese Zeile nur in der Steuererklärung des Gruppen-trägers relevant ist (in Abgrenzung zu den Zeilen 19 / 20, die für jede Geschäftseinheit relevant sind).\r\nZu Zeilen 19 und 20\r\nRegelmäßig sollten der Sekundärergänzungssteuerbetrag und Betrag der nationalen Er-gänzungssteuer bereits aus dem Mindeststeuer-Bericht ersichtlich sein. Eine erneute Ab-frage ist nicht nötig.\r\n\r\nPetitum:\r\nZur Senkung der Befolgungskosten regen wir eine Streichung der Zeilen 19/20 an durch einen Verweis auf den Mindeststeuer-Bericht.\r\nZu Zeile 22 bis 25 - Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung\r\nDa bereits eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen an das Bundes-zentralamt für Steuern besteht, sollte davon abgesehen werden, eine weitere Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt einzurichten. Dies ist überflüssig und stellt für alle Beteiligten eine unnötige zusätzliche administrative Belastung dar, die vermieden werden sollte. Die Daten zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind in den gängigen EDV-Anwendungen für die Mindeststeuer nicht vorhanden und es würde somit einen zusätzli-chen erheblichen manuellen Aufwand bedeuten, diese in die Deklaration zu integrieren.\r\nPetitum:\r\nDie Zeilen 22-25a im Entwurf des amtlichen Vordrucks sollten daher ersatzlos gestrichen werden.\r\nBesonderer Teil zur Anleitung zur Mindeststeuererklärung\r\nZur Übermittlung der Steuererklärung\r\nWeder die Anleitung noch der Vordruck der Erklärung enthalten Hinweise für Unternehmen, die bei untergeordneter internationaler Tätigkeit gem. § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit sind.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um die klarstellende Ergänzung in den Hinweisen zum Ausfüllen der Mindest-steuererklärung, dass Unternehmen, die gem. § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit sind, keine Mindeststeuererklärung abgeben müssen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008615","regulatoryProjectTitle":"JStG: Vermeidung von administrativen Mehrbelastungen der Unternehmen durch Anpassungen im Steuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/f4/322101/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190175.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des HDE zum Referentenentwurf des\r\nBundesministeriums der Finanzen für ein\r\nJahressteuergesetz 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024)\r\n\r\n24.05.2024\r\n\r\nSehr geehrter Herr Dr. Weith,\r\n\r\nvielen Dank für die Übersendung des Referentenentwurfs Ihres Hauses für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme, die wir gerne wahrnehmen.\r\nLeider ist die von Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe der Stellungnahme für ein so umfangreiches Gesetz wie das vorliegende eindeutig zu kurz bemessen. Die zur Verfügung stehende Zeit von 4 Werktagen, verbunden mit Ferien in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt ist für eine gründliche Analyse der vorgesehenen gesetzlichen Änderungen und deren Kommentierung im Rahmen dieser Stellungnahme in keinster Weise ausreichend. Wir würden uns sehr freuen, wenn Ihr Haus uns künftig eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben könnte. Weiterhin behalten wir uns vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Aspekte des Gesetzentwurfes zu kommentieren, zu denen in dieser Stellungnahme keine Anmerkungen erfolgen. Wir bitten Sie dafür um Ihr Verständnis.\r\nUnsere Anmerkungen zu den Details des Gesetzentwurfs finden Sie weiter unten. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie unsere Hinweise im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen könnten.\r\nFür Rückfragen zu unseren Ausführungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008615","regulatoryProjectTitle":"JStG: Vermeidung von administrativen Mehrbelastungen der Unternehmen durch Anpassungen im Steuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d0/19/322103/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190177.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein\r\nJahressteuergesetz 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024)\r\n\r\n\r\nStand: 24. Mai 2024\r\nLobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer R000479\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\n\r\n\r\nZu Artikel 2 – Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n(EStG-E)\r\nZu Nr. 4 - § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E\r\nMit der Regelung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E wird das Ergebnis des BVerfG-Beschlusses vom\r\n28.11.2023 – 2 BvL 8/13 gesetzlich umgesetzt. Lt. Rz. 158 ff. des Beschlusses sind im Rahmen von\r\nÜbertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG Fallkonstellationen erfasst, bei denen stille Reserven zwischen\r\nden Mitunternehmerschaften überspringen: Dies sollte auch bei der Übertragung zwischen\r\nSchwesterpersonengesellschaften möglich sein. Beteiligungsidentität ist hier nicht erforderlich (vgl.\r\nauch § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 und 3 EStG).\r\nPetitum:\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG sollte im Anwendungsbereich auch auf die Übertragung zwischen nicht\r\nbeteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgedehnt werden – vgl. auch die Ausführungen\r\ndes BVerfG zu Rz. 158 ff./ Rz. 188. Die Begrenzung auf „identisch“ sollte gestrichen werden\r\nIn § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E greift der Gesetzgeber explizit nur die Konstellation des vom BVerfG\r\nentschiedenen Urteilssachverhalts auf. Es wäre aus unserer Sicht zielführend und wünschenswert,\r\ndas Urteil und die daraus resultierende Verpflichtung zur Regelung der Übertragung von Wirtschaftsgütern\r\nzwischen Schwesterpersonengesellschaften zu nutzen und § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insgesamt\r\nflexibler auszugestalten.\r\nPetitum:\r\n§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG sollte in Übereinstimmung mit der früheren BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH I R\r\n17/74, BStBl. II 76, S. 748) und dem sog. Mitunternehmer-Erlass vom 20.12.1977 insgesamt als Wahlrecht\r\nausgestaltet werden. Zusätzlich sollte in diesem Zusammenhang auch für den Fall der Übertragung\r\neines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften neben der Unentgeltlichkeit\r\nauch die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in § 6 Abs. 5 S.\r\n3 Nr. 4 EStG-E aufgenommen werden. Das BVerfG verweist in seinem Beschluss (Rz. 25) auf das\r\nErgebnis der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ (vgl. Ergebnis der Arbeitsgruppe VA, Lfd. Nr. 5\r\nv. 10.12.2001), die eine solche Regelung in § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG bereits diskutiert hatte.\r\nZu Nr. 10 – § 40 Abs. 2 EstG-E\r\nDie Einführung einer Pauschalierungsnorm für ein Mobilitätsbudget in Form von Sachleistungen oder\r\nnachträglichen Kostenerstattungen ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nWenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern BahnCards überlassen, ist gemäß Rz. 19 des BMF-Schreibens\r\nvom 15.08.2019 (IV C 5 - S 2342/19/10007:001, BStBl. 2019 I, Seite 875) eine sog. Amortisations-\r\nprognose (Vollamortisation bzw. Teilamortisation) zu erstellen und bei Teilamortisation die Bahn-\r\nCard zunächst in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.\r\nBei ersparten Reisekosten kann dann – nach und nach – eine Korrektur des zu versteuernden Arbeitslohns\r\nerfolgen. Dies ist bislang allerdings nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr möglich (§\r\n41c Abs. 3 EStG), sodass es bei zu viel individuell versteuertem Arbeitslohn bleibt. Durch § 40 Abs.\r\n2 S. 1 Nr. 8 EStG-E würde dies teilweise behoben, soweit der gemäß Amortisationsprognose zunächst\r\nsteuerpflichtige Anteil der BahnCard 100 – zusammen mit ggf. anderen gewährten Mobilitätsbudgets\r\n– EUR 2.400 nicht übersteigt. Dies dürfte aber in vielen Fällen nicht ausreichend sein.\r\nPetitum:\r\nZum Bürokratieabbau und um die Arbeitgeber von der aufwendigen Erstellung einer Amortisationsprognose\r\nbei Überlassung einer BahnCard 100 zu entlasten, sollte der maximale Pauschalierungsbetrag\r\nin § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG-E auf den Jahreswert einer BahnCard 100 erhöht werden.\r\nHilfsweise sollte § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG dahingehend geändert werden, dass diese Pauschalierungsnorm\r\nnicht nur für die Freifahrtberechtigungen nach § 30 Abs. 6 SG gilt, sondern für alle Freifahrtberechtigungen,\r\ndie Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt\r\nerhalten (insbesondere auch die BahnCard 100). Dies würde ebenfalls erheblich zum Bürokratieabbau\r\nbeitragen.\r\nZu Nr. 19 – § 52 Abs. 12 S. 12 ff. EStG-E\r\nDie Einführung einer Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E für\r\nÜbertragungen vor dem 12.01.2024 ist grundsätzlich begrüßenswert. Nach § 52 Abs. 12 S. 14 EStGE\r\nkann auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer von der Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4\r\nEStG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen werden, wenn die Übertragung vor dem 12.01.2024\r\nvollzogen wurde. Dieser gemeinsame Antrag soll „zum Zeitpunkt der Übertragung“ gestellt werden,\r\nder in Fällen vor dem 12.01.2024 in der Vergangenheit liegt.\r\nDie Regelung zum Zeitpunkt des gemeinsamen Antrags der Mitunternehmer ist missverständlich. Ein\r\ngemeinsamer Antrag der Mitunternehmer zu einem Zeitpunkt vor dem 12.01.2024 kann nicht Voraussetzung\r\nsein, da dies die Anwendung der Übergangsregelung rein tatsächlich ausschließen würde.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte dahingehend konkretisiert werden, dass ein Antrag „für den Zeitpunkt der Übertragung“\r\nerfolgen kann.\r\nZu Artikel 6 – Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\r\n(KStG-E)\r\nZu Nr. 3 – § 27 Abs. 2 S. 3 KStG-E\r\nGemäß § 27 Abs. 2 S. 3 KStG ist bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht (der eine Neugründung\r\num-fasst) der Betrag der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen und\r\ngilt, nach § 27 Abs. 2 S. 3 HS. 2 KStG als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des\r\nvorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dies ist systematisch und folgerichtig, da nicht der Einkommenssphäre\r\nder Gesellschaft und des Gesellschafters zuzuordnende Vermögensverschiebungen als nicht\r\nsteuer-bare Einlagenrückgewähr auch bei Umwandlungen zur Neugründung ohne zeitliche Einschränkung\r\ngewährleistet sein müssen. Die Begrenzung des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG-E auf alle Fälle\r\nmit Ausnahme des § 29 KStG, also Umwandlungen zur Neugründung, steht diesem Grundsatz entgegen,\r\nda ein Umwandlungsfall zur Neugründung nicht schlechter gestellt sein darf als eine originäre\r\nNeugründung.\r\nDie Änderung des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG-E steht dem Grundsatz der Möglichkeit einer nicht steuerbaren\r\nEinlagenrückgewähr für Fälle, die unter den Anwendungsbereich des § 29 KStG fallen, im\r\nGründungsjahr entgegen. Sie entspricht zudem nicht dem in der Gesetzesbegründung zum SEStEG\r\ndargelegten Sinn und Zweck der Regelung (vgl. BT-Drs. 542/06, S. 50).\r\nPetitum:\r\nWir bitten, die Ergänzung des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG-E ersatzlos zu streichen.\r\nZu Artikel 7 – Änderung des Gewerbesteuergesetzes\r\n(GewStG-E)\r\nZu Nr. 1 – § 7 S. 8 GewStG-E\r\n§ 7 S. 8 GewStG-E ist aus steuersystematischer Sicht und vor dem Hintergrund des Charakters der\r\nGewerbesteuer, den im Inland betrieben stehenden Gewerbebetrieb zu besteuern, insgesamt abzulehnen\r\n(vgl. z. B. auch BFH-Urteil vom 11.03.2015, I R 10/14). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund\r\ndes zum 01.01.2024 eingeführten MinStG (vgl. so auch noch Art. 6 Nr. 1 des Referentenentwurfs\r\nzum Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 07.07.2023).\r\nPetitum:\r\nWir regen an, § 7 S. 8 GewStG-E bzw. § 7 S. 7-9 GewStG (in der aktuell gültigen Fassung) zu streichen,\r\nwie es seinerzeit im Referentenentwurf des BMF zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz\r\n(Bearbeitungsstand 07.07.2023) vorgesehen war (Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht\r\nfür Hinzurechnungsbeträge).\r\nMit der Regelung des § 7 S. 8 GewStG-E soll klarstellend geregelt werden, dass sämtliche passiven\r\nEinkünfte ausländischer Betriebsstätten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten. Darüber\r\nhinaus wird § 7 S. 9 GewStG gestrichen und insgesamt auf die §§ 7 – 13 AStG verwiesen.\r\nPetitum:\r\nDer HDE begrüßt die mit der Einführung von § 7 S. 8 GewStG-E einhergehende Klarstellung, dass §\r\n9 Nr. 2 S. 2 GewStG ebenfalls für den Motivtest in § 7 S. 9 GewStG (in der heutigen Fassung) zugänglich\r\nist. Dies bestätigt grundsätzlich die schon in der Literatur vorherrschende Auffassung. Diese\r\nKlarstellung sollte in anderer Form erhalten bleiben, wenn unserem obigen Petitum § 7 S. 8 GewStGE\r\nbzw. § 7 S. 7-9 GewStG (in der aktuell gültigen Fassung) zu streichen, gefolgt wird.\r\n§ 7 S. 8 GewStG verweist sowohl in der aktuell gültigen Fassung als auch in der vorgeschlagenen\r\nFassung von § 7 S. 8 GewStG-E in unterschiedlichem Wortlaut auf § 20 Abs. 2 S. 1 AStG.\r\n\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt, den Wortlaut des § 7 S. 8 GewStG-E „[…] und nach den §§ 7 – 13 des AStG\r\nsteuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften\r\nwäre […]“ auch in § 20 Abs. 2 S. 1 AStG zu verwenden.\r\nZu Artikel 9 – Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\r\n(UmwStG-E)\r\nNummer 1 und 3 – § 3 Abs. 2a UmwStG-E / § 11 Abs. 3 UmwStG-E\r\nNach der aktuell gültigen Fassung des § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist der Buchwertantrag spätestens\r\nbis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden\r\nKörperschaft zuständigen Finanzamts zu stellen.\r\nDie steuerliche Schlussbilanz ist nach Rz. 03.01 Umwandlungssteuererlass (UmwStE) eine eigenständige\r\nBilanz und grundsätzlich unabhängig vom Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG.\r\nDer UmwStE regelt jedoch auch, dass mit unwiderruflicher und ausdrücklicher Erklärung, dass die\r\nSteuerbilanz des übertragenden Rechtsträgers der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden\r\nRechtsträgers entspricht, von einer gesonderten Abgabe einer steuerlichen Schlussbilanz abgesehen\r\nwerden kann (Rz. 03.01 UmwStE). Diese Erklärung ist zugleich als konkludenter Antrag auf Ansatz\r\ndes Buchwertes zu sehen (Rz. 03.01 i. V. m. Rz. 03.29 UmwStE). Laut Gesetzesbegründung soll die\r\nRegelung zur Rechtssicherheit, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Übermittlung\r\nin § 5b EStG, zu sehen sein. Die 14-Monats-Frist in § 3 Abs. 2a UmwStG-E ist an die Frist zur Abgabe\r\nder Steuererklärung angelehnt.\r\nPetitum:\r\nEine verspätete Abgabe darf nicht zur Versagung des Buchwertansatzes führen.\r\nBei der Schlussbilanz handelt es sich nicht um eine Steuererklärung, da sie nicht zu den in den Steuergesetzen\r\ngeregelten Erklärungen zählt.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass bei einer verspäteten Abgabe der Schlussbilanz kein Verspätungszuschlag\r\nin Betracht kommt, da es sich nicht um eine Steuererklärung handelt.\r\nZudem fanden in den letzten Jahren coronabedingt unterschiedlichste Verlängerungen der regulären\r\nAbgabefrist statt. Niemand kann prognostizieren, ob und wenn ja welche Krisensituationen zukünftig\r\neintreten und ob diese wieder zu Veränderungen der Abgabefristen führen.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte entweder abgeschafft oder zumindest flexibilisiert werden. Aus unserer Sicht wäre\r\nein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Abgabefrist gem. § 149 Abs. 3 AO für beratene\r\nSteuerpflichtige sinnvoller als eine feststehende Frist.\r\nProblematisch ist die Abgabefrist auch dann, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht\r\nund der steuerliche Übertragungsstichtag dann – wie typischerweise üblich – auf das Ende des Wirtschaftsjahres\r\nfällt und nicht auf das Ende des Kalenderjahres. Besteht z. B. ein abweichendes Wirtschaftsjahr\r\nmit Bilanzstichtag auf den 31.03.2024 sind die Steuererklärungen samt Bilanzen für den\r\nVeranlagungszeitraum 2024 aufgrund der verlängerten Abgabefristen für steuerberatende Berufe erst\r\nzum 30.04.2026 abzugeben, das heißt nach Ablauf der 14-Monats-Frist. Dazu kommt, dass unter\r\ntechnischen Gesichtspunkten eine Abgabe mitunter ebenfalls erst frühestens im Sommer 2025 möglich\r\nist, da die Softwareanbieter die finalen Versionen erst zeitversetzt zur Verfügung stellen.\r\nDie Regelung führt für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr zu großen praktischen Problemen,\r\nda steuerliche Schlussbilanzen zu Zeitpunkten abgegeben werden müssten, an denen sie\r\nweder erstellt sind (aufgrund IT-technischer Gegebenheiten) noch erstellt sein müssten (aufgrund von\r\nallgemeinen Fristverlängerungen für steuerberatende Berufe). Konsequenz der Vorschrift wären Fristverlängerungsanträge,\r\nwas sowohl für den Steuerpflichtigen als auch die Finanzverwaltung mit unnötigem\r\nzusätzlichem Bearbeitungsaufwand verbunden ist.\r\nPetitum:\r\nWir verweisen auf unser vorhergehendes Petitum zu § 3 Abs. 2a UmwStG-E. Ergänzend wird in jedem\r\nFall eine Regelung benötigt, die auch Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr und damit\r\ntypischerweise vom Kalenderjahr abweichende steuerliche Übertragungsstichtage berücksichtigt, z.\r\nB.:\r\n„Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist der zuständigen Finanzbehörde\r\nspätestens mit Ablauf von 14 Monaten (oder alternativer Frist gem. § 149 Abs. 3 AO) nach Ablauf des\r\nBesteuerungszeitraums, in welchen der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln;\r\n§ 5b des EStG gilt entsprechend.“\r\nZu Nr. 5 – § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG-E\r\nDie Auffassung, dass Fälle, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar\r\nveräußert wurden, nicht von § 18 Abs. 3 S. 2 UmwStG erfasst sind, wird von der Finanzverwaltung\r\nseit dem Jahr 2004 vertreten (vgl. OFD Koblenz Verfügung vom 27. 12. 2004 G 1421 A). Fraglich ist,\r\nwarum 20 Jahre nach Veröffentlichung der OFD-Verfügung eine Änderung der Rechtspraxis vorgeschlagen\r\nwird, zumal die Neufassung zu einer Verkomplizierung des Gesetzes führt und insbesondere\r\ndie Überwachung der Sperrfristen nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern auch für die Berater\r\nund Steuerpflichtigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nZu Nr. 7 – § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG-E\r\n§ 22 Abs. 2. S. 5 UmwStG regelt, dass § 22 Abs. 2 S. 1-4 UmwStG (Versteuerung eines Einbringungsgewinns\r\nII) insoweit keine Anwendung findet, wie der Einbringende die im Rahmen der Einbringung\r\nnach § 20 Abs. 1 UmwStG oder § 21 Abs. 1 UmwStG erhaltenen Anteile (vor tatsächlicher\r\nVeräußerung oder § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG der eingebrachten Anteile) veräußert hat. Durch § 22\r\nAbs. 2 S. 5 UmwStG-E soll eine solche Veräußerung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die\r\nerhaltenen Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wurden.\r\nDie mit § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG eintretende Suspendierung des Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs.\r\n2 S. 1-4 UmwStG) entspricht der Systematik des § 22 Abs. 2 UmwStG, da der Einbringende aufgrund\r\nder Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht mehr von dem mit der Einbringung verbundenen Statuswechsel\r\nprofitiert. Im Ergebnis löst die Regelung dieselben Rechtsfolgen aus, die entstünden,\r\nwenn er die eingebrachten Anteile nicht eingebracht, sondern selbst veräußert hätte. Unter einer solchen\r\nVeräußerung ist aus den systematischen Gesichtspunkten des UmwStG auch eine Einbringung\r\nnach § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 UmwStG zum Buchwert zu sehen (vgl. z. B. Rz. 00.02 UmwStE).\r\nWerden die erhaltenen Anteile ohne Aufdeckung von stillen Reserven i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG\r\nveräußert, entsteht auf dieser Ebene typischerweise eine neue Sperrfrist an den eingebrachten (vorgehend\r\nerhaltenen) An-teilen. Es entsteht kein tatsächlicher Steuerausfall aus der Umwandlungsmaßnahme.\r\nIn diesem Zusammenhang sieht auch § 22 Abs. 2 S. 6 UmwStG in einer Gesamtbetrachtung vor,\r\ndass selbst Folgeübertragungen, welche ebenfalls Veräußerungen der sperrfristbehafteten Anteile\r\ndarstellen und zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven führen z. B. nach § 22 Abs. 2 S. 6 i. V. m.\r\nAbs. 1 S. 6 Nr. 2 UmwStG nicht zur Verletzung einer Sperrfrist an den eingebrachten Anteilen führen.\r\nPetitum:\r\nDie Ergänzung in § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG-E sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nZu Artikel 12 – Änderung der Abgabenordnung (AO-E)\r\nZu Nr. 14 Buchstabe b und Nr. 18 – §§ 147 Abs. 7 Satz 1, 200 Abs. 2 Satz 2 AO-E\r\nWenn die Finanzbehörden Daten geprüfter Unternehmen mobil verarbeiten und aufbewahren, müssen\r\ndie von ihnen genutzten Geräte bisher ausdrücklich „unter Berücksichtigung des Stands der Technik\r\ngegen unbefugten Zugriff gesichert\" sein (§§ 147 Abs. 7 Satz 1, 200 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese\r\nSicherheitsanforderung wird durch die neue Fassung von §§ 147 Abs. 7 Satz 1, 200 Abs. 2 Satz 2\r\nAO-E abgeschafft.\r\nDamit soll einer Bitte des Bundesrates aus seiner Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz\r\nentsprochen werden (vgl. Nr. 30 seiner Stellungnahme; BR-Drs. 433/23 [Beschluss] vom\r\n20.10.2023]). Zur Begründung hatte der Bundesrat ausgeführt, dass den Finanzbehörden durch die\r\nAnforderung neue Nachweispflichten aufgebürdet worden seien, die Betriebsprüfungen behinderten.\r\nDie Notwendigkeit einer Sicherung ergebe sich bereits aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung.\r\nDie Bundesregierung hat damals Prüfung dieser Bitte zugesagt (vgl. deren Gegenäußerung, BT-Drs.\r\n20/9006 vom 26.10.2023). Die Gesetzesbegründung greift dies im Rahmen der Erläuterung zur ebenfalls\r\nvorgesehen Anpassung von § 147 Abs. 7 Satz 1 AO auf.\r\n\r\nWir können allerdings die Behinderung der Betriebsprüfung nicht erkennen. Wenn die Technik aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften (Datenschutz) in jedem Fall die jeweils aktuellen Anforderungen\r\nder Technik zu erfüllen hat, kann eine isolierte Lockerung der Sicherheitsvorschriften gem. AO\r\nkeine Erleichterung der Finanzbehörden bei der Betriebsprüfung bringen. Auch eine Dokumentation,\r\ndurch welche eingesetzte Technik und deren Stand die Daten der Steuerpflichtigen geschützt sind,\r\nhalten wir für selbstverständlich; sowohl nach (unveränderten) datenschutzrechtlichen Vorschriften\r\nals auch nach den Vorgaben der AO. Daher können die geplanten Änderungen auch nicht zu einer\r\nBürokratieentlastung führen.\r\nZudem ist die Anforderung Ende 2022 bewusst eingeführt worden ist, um Bedenken gegenüber einer\r\nmobilen Nutzung von Laptops durch Betriebsprüfer zu begegnen. Denn auf den Laptops der Prüfer\r\nbefinden sich hochsensible Daten der geprüften Unternehmen, zu denen auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse\r\ngehören. Diese Daten müssen aus unserer Sicht unbedingt nach dem neuesten\r\nStand der Technik gegen unberechtigte Zugriffe gesichert sein.\r\nPetitum:\r\nDie Streichungen in §§ 147 Abs. 7 Satz 1, 200 Abs. 2 Satz 2 AO sollten unterbleiben. Stattdessen\r\nsollte in beide Sätze das Wort „neusten“ vor „Stand der Technik“ eingefügt werden.\r\nZu Artikel 20 – Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG-E)\r\nZu Nr. 6 – § 14c Abs. 2 S. 2 UStG-E\r\nDie bisherige Ungleichbehandlung einer Rechnung im Vergleich zu einer umsatzsteuerlichen Gutschrift\r\nist schwer verständlich. Deshalb wurde in der Vergangenheit unterstellt, dass es sich um eine\r\nRegelungslücke handelt, die zukünftig geschlossen werden wird.\r\nDie Abschaffung dieser Regelungslücke durch den Referentenentwurf des JStG 2024 lässt allerdings\r\ndie Frage offen, was passiert, wenn ein Gutschriftempfänger keine Kenntnis von der erstellten Gutschrift\r\nhatte. In diesem Fall darf u.E. für den Gutschriftempfänger keine Steuerschuld nach § 14c Abs.\r\n2 UStG entstehen, da die notwendigen Informationen dem Empfänger der Gutschrift nicht vorlagen.\r\nDie Neufassung von § 14c Abs. 2 S. 2 UstG-E lautet:\r\n„…das Gleiche gilt, wenn jemand\r\n1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder\r\n2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellt, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem\r\nSteuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,\r\nobwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.“\r\nAufgrund der vorliegenden Formulierung „[…] nicht unverzüglich widerspricht […]“ gehen wir davon\r\naus, dass eine Steuerschuld nach § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG-E nur dann entstehen kann, wenn der\r\nGutschriftempfänger Kenntnis von der Gutschrift hatte oder er sie hätte kennen müssen. Ohne eine\r\nKenntnis ist kein Widerspruch möglich.\r\nPetitum:\r\nEine Klarstellung, dass Steuerpflichtige nur dann von der Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG erfasst\r\nwerden, wenn sie Kenntnis von der Gutschrifterstellung haben, wäre sinnvoll.\r\nZu Artikel 21 – Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\r\nUStG-E)\r\nZu Nr. 22 - § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG\r\nMit der Änderung von § 27 Abs. 22a Satz 1 UstG wird dem öffentlichen Sektor zwei weitere Jahre Zeit\r\ngegeben, die europarechtlich vorgegebene Anpassung der Umsatzbesteuerung an die Privatwirtschaft\r\numzusetzen und während dieser Zeit noch die Regelungen gem. § 2b UstG in Anspruch zu\r\nnehmen. Die EU-Vorgabe dient der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den\r\nSektoren, die wir dringend anmahnen.\r\nPetitum:\r\nDie Übergangsfrist sollte nicht verlängert werden. Artikel 21 Nr. 22 sollte vollständig entfallen.\r\nZu Artikel 22 – Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes\r\nUStG-E)\r\nZu Nr. 7 und 8 – § 14 Abs. 4 S. 1 und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG-E\r\nFür den Rechnungsempfänger ergibt sich aufgrund der Neuregelung beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen\r\neines Ist-Versteuerers ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand.\r\nAuf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung ist zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs\r\nin den nationalen Rechnungspflichtangaben keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen.\r\nDurch den Referentenentwurf des JStG 2024 soll eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt\r\nwerden, wenn der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt.\r\nDas Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs\r\naus den Rechnungen eines Steuerpflichtigen, der der Ist-Versteuerung unterliegt. Bislang\r\nkonnte in Deutschland ein Vorsteuerabzug aus den betroffenen Rechnungen vorgenommen werden,\r\nunabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, sofern es sich nicht um Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnungen\r\nhandelte.\r\nDie Änderung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG-E dient dazu, zukünftig in diesen Fällen den Zeitpunkt\r\ndes Vorsteuerabzugs klarzustellen. Dabei wird zukünftig zwischen den möglichen verschiedenen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs (aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, aus der Rechnung eines\r\nIst-Versteuerers oder aus einer Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnung) unterschieden.\r\nFür Rechnungsempfänger bedeutet diese Unterscheidung einen erheblichen Mehraufwand. Zunächst\r\nentsteht ein zusätzlicher Pflegeaufwand der Stammdaten beim Rechnungsempfänger, da der Status\r\nals Ist-Versteuerer in den Stammdaten für die Rechnungsprüfung hinterlegt sein muss und die\r\nStammdatensysteme angepasst werden müssen. Diese Information wird bislang in den Stammdatensystemen\r\nnicht gepflegt.\r\nDurch die Stammdatenverwaltung muss zukünftig sichergestellt werden, dass bei einer Änderung des\r\nStatus (Ist- oder Soll-Versteuerer) diese Änderung zeitnah durch den Leistenden gemeldet wird. Werden\r\ndiese Änderungen nicht gemeldet, ist zu klären, welche Konsequenzen sich beim Rechnungsempfänger\r\nergeben: Kann ein Wechsel eines Ist-Versteuerers in den Status eines Soll-Versteuerers\r\nund bei einer verspäteten Meldung der Statusänderung durch den Rechnungsaussteller zu einer Versagung\r\ndes Vorsteuerabzugs führen oder wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt\r\nder Zahlung von der Finanzverwaltung toleriert? Unseres Erachtens muss sich der Rechnungsempfänger\r\nauf die Angaben des Rechnungsausstellers verlassen dürfen, da er den Status des Rechnungsausstellers\r\nnicht kennt.\r\nPetitum:\r\nUnzutreffende Angaben des Rechnungsausstellers dürfen sich für den Rechnungsempfänger nicht\r\nnachteilig auswirken.\r\nAus unserer Sicht stellt sich die Frage, ob diese Anpassung tatsächlich notwendig ist, da die Zahlungsziele\r\ni.d.R. zeitnah sind und die vorherige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vor Zahlung\r\nnach unserer Auffassung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Nach unserer Auffassung schafft\r\ndiese Änderung einen enormen bürokratischen Aufwand beim Rechnungsempfänger.\r\nDer Status als Istversteuerer muss dann bei einer zukünftigen Rechnungsprüfung berücksichtigt werden.\r\nD.h. ein Vorsteuerabzug kann erst bei Zahlung geltend gemacht werden. Dies bedeutet einen\r\nweiteren, sehr hohen Aufwand bei der Rechnungsprüfung und einer weiteren Verknüpfung des Zahlungs-\r\nund Buchhaltungssystems. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit taggenauer Buchhaltung\r\nund separater Kreditorenbuchhaltung.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, die Neuregelung ersatzlos zu streichen.\r\nFalls unserem primären Petitum nicht gefolgt werden kann, schlagen wir hilfsweise die Aufnahme\r\neiner großzügigen Übergangsregelung und einer Vereinfachungsregelung hinsichtlich des oben dargestellten\r\nStatus-Wechsels (Ist-Versteuerer zu Soll-Versteuerer) im Gesetz vor.\r\nZu Artikel 27 – Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\r\n(GrEStG-E)\r\nZu Nr. 1 – § 1 Abs. 4a GrEStG-E\r\nDer Referentenentwurf des JStG 2024 sieht mit der Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG-E erstmalig\r\nvor, eine gesetzliche Regelung zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken für Zwecke\r\nder sogenannten Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG einzuführen. Die Frage\r\nder Zurechnung von Grundstücken ist seit dem Jahr 2021 aufgrund BFH-Rechtsprechung und Auslegung\r\ndieser im gleichlautenden Ländererlass vom 16.10.2023 sehr komplex geworden. Die gesetzliche\r\nNeuregelung vereinfacht die derzeitige Rechtslage und schafft Rechtssicherheit. Wir begrüßen\r\ndaher eine Regelung ausdrücklich.\r\n§ 1 Abs. 4a GrEStG-E soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Eine spezifische\r\nAnwendungsregelung in § 23 GrEStG ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Dadurch bleiben\r\nAnwendungsfragen für die Übergangszeit (BFH-Rechtsprechung zur Zu-rechnung sowie die nachfolgende\r\nAuslegung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung) offen: Insbesondere ist unklar,\r\nwie bislang nicht veranlagte Sachverhalte in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zu würdigen sind.\r\nPetitum:\r\nUm Rechtssicherheit und eine Vereinfachung zu schaffen, wäre eine Anwendungsregelung wünschenswert,\r\nnach der § 1 Abs. 4a GrEStG-E in allen offenen Fällen Anwendung findet und für vor\r\ndem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Sachverhalte auf Antrag des Steuerpflichtigen die derzeitige\r\nRechtslage weiter gilt.\r\nZur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen soll die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen\r\neiner „vorübergehend erwerbenden“ Gesellschaft rückwirkend entfallen, wenn die Zurechnung\r\nnach § 1 Abs. 4a GrEStG-E durch die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16\r\nGrEStG zu einer Steuervermeidung führen würde. Ohne diese gesetzliche Regelung könnte zum Beispiel\r\neine Gesellschaft, durch Verwirklichung eines Vorgangs gem. § 1 Abs. 1 GrEStG grundbesitzlos,\r\nihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußern und anschließend\r\ndas zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft über § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG rückabgewickelt\r\nwerden.\r\nWährend im vorgehenden Beispiel nachvollziehbar ist, dass die geplante Regelung einen Umgehungssachverhalt\r\nsachgerecht erfasst, ist leider festzustellen, dass die umgekehrte Konstellation\r\n(Grundstückszurechnung im Zeitpunkt des Share Deals und anschließende Rückabwicklung des\r\nGrundstückserwerbs) nicht von § 1 Abs. 4a S. 3 GrEStG-E erfasst wird. Es wäre nicht sachgerecht,\r\neine rückwirkende Zurechnung nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen, während im\r\numgekehrten Fall, dass ein Grundstück im Zeitpunkt des Anteils-übergangs der Gesellschaft zuzurechnen\r\nist, durch die Rückabwicklung keine rückwirkende (Nicht-)Zurechnung angenommen wird.\r\nKonsequent wäre die rückwirkende Aufhebung der Zurechnung als grundsätzliche und allgemein gültige Regelung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008616","regulatoryProjectTitle":"Entbürokratisierung und Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/93/322105/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270071.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"PV-Ausbau im Einzelhandel\r\nAktuelle Hemmnisse und Lösungsvorschläge\r\n\r\n31. August 2023\r\n\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt erwirtschaften\r\nin Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Beschäftigten an 400.000 Standorten\r\neinen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich.\r\nDamit die Energiewende zügig gelingt, muss auch der Ausbau von PV-Anlagen beschleunigt werden. Dem Einzelhandel\r\nkommt hierbei eine bedeutende Rolle zu, die er auch aktiv wahrnimmt. Insbesondere findet der Ausbau durch\r\nPV-Dachanlagen auf Verkaufsstandorten sowie den Logistik- und Verteilzentren statt. Bislang wurden mehr als 5\r\nMillionen m² PV-Fläche auf den Dächern des Einzelhandels installiert. Die aktuellen Rahmenbedingungen sind jedoch\r\nnicht förderlich und bedürfen substanzieller Verbesserungen.\r\nKataloggeschäft ermöglichen durch bundesweit einheitliche Regeln und Verfahren\r\nHemmnis: Aktuell existieren in den Bundesländern unterschiedliche Ansätze zum verpflichtenden Ausbau und dazugehörigen\r\nAnlagenvorgaben. Dieser regulatorische Flickenteppich erschwert den Ausbau von PV-Anlagen, führt zu\r\nVerzögerungen, verteuert den Prozess und steht der Erfüllung der ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung\r\nbeim Ausbau der Photovoltaik entgegen.\r\nLösungsvorschlag: Die Einführung von bundeseinheitlichen Regelungen, Verfahren und Planungsvorgaben, nach\r\nwelchen die PV-Anlagen gebaut werden, würde einen standardisierten Aufbau von PV-Anlagen ermöglichen. Gerade\r\nfür große Handelsunternehmen, die Standorte in allen Bundesländern haben, wäre dies eine entscheidende Vereinfachung\r\nund somit eine Beschleunigungsfaktor für den Ausbau.\r\nAnforderungen für Netzanschlussverfahren vereinheitlichen und den Prozess schneller digitalisieren\r\nHemmnis: Die Installation von PV-Anlagen im Einzelhandel bringt lange Bearbeitungszeiten mit sich, die aufgrund\r\nvon unterschiedlichen Anforderungen der Verteilnetzbetreiber (VNB) für den Netzanschluss und die -anmeldung entstehen\r\n(einzureichende Formulare, Komponenten wie Verteilschränke sowie Prozessschritte). Dadurch kommt es zu\r\nzeitlichen Verzögerungen und Mehraufwand.\r\nLösungsvorschlag: In einem ersten Schritt sind einheitliche Vorgaben beim Netzanschluss und der Anmeldung (einzureichende\r\nFormulare, Komponenten und Kommunikationsweg) einzuführen. Diese einheitlichen Standards und\r\nProzesse sind anschließend durch ein Datenportal für alle Beteiligten vor dem Jahr 2025 zu digitalisieren.\r\nAnlagen zum Eigenverbrauch (Zero Feed-in) weiter ermöglichen ohne eine Pflicht zu Einspeiseanlagen\r\nHemmnis: Der Einzelhandel ist bereit, mit einem massiven PV-Ausbau zur Energiewende beizutragen, allerdings\r\nerweist sich eine Pflicht zu Einspeiseanlagen als wenig attraktives Geschäftsmodell für viele Händler und erhöht den\r\nAufwand unverhältnismäßig. Außerdem wird der Einzelhändler in eine Vertragsrolle gedrängt, die er bei Selbstversorgung\r\ngerade nicht einnehmen muss. Aktuell ist der Einzelhandel in manchen Bundesländern dazu verpflichtet, bei\r\njeder installierten PV-Anlage eine bestimmte Mindestmodulfläche in Quadratmetern aufzuweisen, um die PVPflicht\r\nzu erfüllen. Daraus ergibt sich für den Einzelhandel eine implizite Einspeisepflicht, da diese festgelegte Mindestmodulfläche\r\nüber der liegt, die für den reinen Eigenverbrauch nötig wäre. Eine Anlehnung an diesen Ansatz auf\r\nBundesebene ist abzulehnen.\r\nLösungsvorschlag: Stattdessen sollten reine PV-Anlagen zur Selbstversorgung weiterhin möglich sein, ohne dass\r\ndie Pflicht besteht, Energie für Dritte zu produzieren und zu verkaufen.\r\nEffizientere Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb schaffen\r\nHemmnis: Der Strom von PV-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 100 kWp obliegt aktuell der Direktvermarktung.\r\nDie Installation und der Betrieb von Anlagen über 100 kWp gehen zudem mit einer Reihe von stromsteuerrechtlichen\r\nund bürokratischen Auflagen einher, die den angestrebten Ausbau von Photovoltaik hemmen und unattraktiv\r\nmachen. Dies führt oft dazu, dass Dachflächen nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-\r\nGrenze bleiben, da Anlagenbetreiber bürokratische Auflagen bei der Installation und Betrieb vermeiden möchten.\r\nLösungsvorschlag: Um den Ausbau von Photovoltaik zu beschleunigen, soll die Direktvermarktungspflicht auf 200 kWp angehoben werden. Durch diese Erweiterung wird das bei Anlagenbetreiber im Gewerbe wichtige Segment der <200 kWp Anlagen entlastet und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, mehr Strom in das Netz einzuspeisen.\r\nMit der Einführung einer neuen Vergütungsform in Form von sog. „unentgeltlicher Abnahme“, die im Solarpaket I (Kabinettbeschluss vom 16.08.2023) vorgesehen ist, wird das Problem nur für einen Teil der PV-Anlagen gelöst (v.a. Anlagen mit sehr hohem Eigenverbrauch). Hiermit wird aber kein Anreiz zum Ausbau vorhandener Dachpotenziale geschaffen. Aus diesem Grund fordert der HDE eine Anhebung der Grenze für Direktvermarktung von 100 kwp auf 200 kwp, damit ein solcher Anreiz geschaffen wird.\r\nDie Errichtung von PV-Carports soll eine freiwillige Maßnahme sein\r\nHemmnis: Da bei Carportanlagen weder die Volleinspeisung noch die Eigenversorgung zu einer annähernden Wirt-schaftlichkeit führen, ist dieser Ansatz abzulehnen: Kosten eines PV-Carports liegen um das 3,5-fache höher als bei PV-Dachanlagen, wobei der Eigenbedarf bereits durch PV-Dachanlagen gedeckt ist. Die Carports verursachen damit eine überdimensionierte Investition, gleichzeitig sind die Erträge aufgrund der eingeschränkten Gestaltungs-möglichkeit (Neigung, Ausrichtung, Verschattung) niedriger als bei anderen Anlagen. Zusätzliche regulatorische Verfahren wie Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung, Nachweise in Verbindung mit Überkopfzulassung für PV-Module, Brandschutz, Statik, Bodengutachten, Entwässerung sind durch die Fokussierung auf Dachsegment im Gewerbe zu vermeiden.\r\nLösungsvorschlag: Die Errichtung von PV-Carports sollte eine freiwillige Maßnahme sein.\r\nFachkräfte- und Materialmangel - zusätzliche Herausforderungen\r\nHemmnis: In strategisch wichtigen Zukunftsbrachen wie den erneuerbaren Energien fehlt es in der gesamten Wert-schöpfungskette an Fachkräften. Hierdurch fehlt es an Dienstleistungen für den Bau, Betrieb und die Wartung von Anlagen. Das führt zu Verzögerungen bei der Realisierung der Projekte. Weiterhin besteht ein Materialmangel, der sowohl auf gestiegenen Materialbedarf und gestörte Lieferketten zurückzuführen ist, aber auch auf mangelnde heimi-sche Produktion von Anlagentechnik. Die Abhängigkeit von asiatischen Herstellern ist groß. Das führt dazu, dass trotz größter Bemühungen die Energiewende nicht in dem Tempo umgesetzt werden kann, wie es zur Zielerreichung not-wendig wäre.\r\nLösungsvorschlag: Weitere Pflichten in Hinblick auf den PV-Ausbau erhöhen diesen Druck nur noch. Die o.g. Ge-nehmigungs- und Planungsbeschleunigung würde dem Problem Abhilfe schaffen. Flankierend wäre es notwendig eine Offensive für mehr Fachkräfte in den wichtigsten Zukunftsbranchen zu starten.\r\nAnhebung der 135 kVA-Grenze für verpflichtende Zertifizierungsverfahren\r\nHemmnis: Ab einer Leistung von 135 kVA müssen PV-Anlagen einen aufwendigen und kostenintensiven Zertifizie-rungsprozess durchlaufen, der den großflächigen Ausbau von PV bremst. Früher lag die Grenze zur verpflichtenden Einreichung des Anlagenzertifikat B bei 1 MW. Durch die Absenkung dieser Grenze auf gewillkürte 135 kVA verviel-fachen sich die notwendigen Zertifizierungsverfahren. Die erhöhte Nachfrage kann von den Dienstleistern seit Mona-ten nicht bedient werden. Die neu geschaffenen Regelungen in der NELEV (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen) verschieben den Zertifizierungsstau, da die Dokumente lediglich in einem größeren zeitlichen Rahmen eingereicht werden können, die Anforderungen aber genauso umfangreich bleiben.\r\nLösungsvorschlag: Eine Anhebung der o.g. Grenze auf 1 MW entlastet die Netzbetreiber hinsichtlich des Zertifizierungsstaus und ermöglicht Anlagenbetreibern, ihre PV-Anlagen schneller auszubauen, ohne automatisch das verpflichtende Zertifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen.\r\nDie Verklammerung von Anlagen abschaffen und so die Investitionen in leistungsstärkere PV-Anlagen wieder attraktiv machen\r\nHemmnis: Aktuell gelten PV-Anlagen an unterschiedlichen Standorten grundsätzlich als eine Anlage zur Stromerzeugung, sofern sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden (bei Direktvermarktung immer gegeben) und der erzeugte Strom teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Durch diese „Verklammerung von Anlagen“ verlieren die Betreiber der Anlagen ihre Stromsteuerbefreiung für die eigenverbrauchten und an Dritte im räumlichen Zusammenhang geleisteten Strommengen, sobald die aufsummierte elektrische Nennleistung der An-lagen eines Betreibers 2 MW überschreitet. Dies führt dazu, dass Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze bleiben, die zur Direktvermarktung verpflichtet.\r\nAus Sicht des HDE liegt hier eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vor. Denn dem Stromsteuergesetz (StromStG) ist zu entnehmen, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern unabhängig von der Größe der Anlage stets von der Stromsteuer befreit sein soll. Betreiber von vielen dezentral betriebenen PV-Anlagen (> 100 kWp) wer-den stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt. Dieses Hemmnis führt dazu, dass Dach-potenziale nicht vollständig erschlossen werden.\r\nLösungsvorschläge: Abschaffung der Verklammerung von Anlagen an unterschiedlichen Standorten, indem\r\n• der tatsächliche gesetzgeberische Willen festgeschrieben wird: Hierfür sollte der Wortlaut des § 12b Abs. 3 S. 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) insoweit präzisiert werden, als das Wort „jeweils“ nach dem Wort „dabei“ eingefügt wird.\r\n• zur Schließung der Regelungslücke in § 12b Abs. 2, 3 StromStV klargestellt wird, dass der Anlagenbegriff auch auf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Anwendung findet.\r\n• Alternativ kommt aus Sicht des HDE auch eine generelle Abschaffung der Unterscheidung nach der Anlagengröße in Betracht, wenn es sich um Anlagen handelt, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. In § 9 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) könnte eine eigene Stromsteuerbefreiung für sämtliche Strommengen, die aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, eingefügt werden.\r\nDaten zu PV-Anlagen erfassen: So unbürokratisch und kosteneffizient für Anlagenbetreiber wie möglich\r\nHemmnis: Der Kabinettbeschluss des Solarpakets I (vom 16.08.2023) sieht mit § 49d die Schaffung eines neuen Registers „zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen“ vor. Anlagenbetreiber werden verpflichtet, umfangreiche Daten zu ihren PV-Anlagen zur Verfügung zu stellen und in ein neues Register einzupflegen.\r\nLösungsvorschläge: Um unnötige Bürokratie zu vermeiden und die Betreiber der Anlagen nicht mit zusätzlichen Berichtspflichten zu belasten, wäre eine Implementierung in ein bestehendes Register (Marktstammdatenregister) eine bessere Lösung als Schaffung eines weiteren Registers.\r\nWenn allerdings ein neues Register unbedingt erforderlich ist, sollte das Einpflegen von Daten für die Betreiber von PV-Anlagen so unbürokratisch und effizient wie möglich ausgestaltet sein: Dabei ist es entscheidend, dass solche Funktionen, die den Verwaltungsaufwand geringhalten, wie z.B. Uploadfunktion von Excel-Dateien, o.Ä. verfügbar sind. Ansonsten führt das zum Personalaufwand und hohen Kosten auf der Seite der Anlagenbetreiber. Die Bürokratielast wird dann nicht zu stemmen sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-06"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008617","regulatoryProjectTitle":"Möglichst bürokratiearme Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Energieaudits ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/30/322107/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200018.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"• Verkürzung der Frist für Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für alle als wirtschaftlich eingestuften Maßnahmen von drei Jahren auf ein Jahr\r\nDer Handelsverband Deutschland, HDE, möchte diesen Punkt ausdrücklich kritisieren: In dem Ende letzten Jahres beschlossenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurden Unternehmen drei Jahre für die Erfüllung dieser Pflicht zugesichert. Diese Frist jetzt auf ein Jahr zu verkürzen, verunsichert Unternehmen. Außerdem haben Unternehmen neben dieser Pflicht laut EnEfG umfangreiche Berichtspflichten zur Abwärme, Verpflichtungen zur Einführung von Energiemanagementsystemen, etc. und sind demnach mit anderen Berichtspflichten beschäftigt.\r\nDarüber hinaus möchte der HDE die Notwendigkeit der Umsetzungspläne grundsätzlich in Frage stellen: Unternehmen sind zur Einführung der Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Zusätzlich zu diesen Pflichten Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen zu erstellen, zu veröffentlich und – wie in der Novelle vorgesehen – jährlich zu aktualisieren, schafft unnötige Bürokratie.\r\n• Ergänzung des § 9 um einen neuen Absatz 3 (jährliche Aktualisierung der Umsetzungspläne)\r\nDer HDE sieht diese Ergänzung kritisch: Dieser Punkt sollte im Hinblick auf den Bürokratieabbau ersatzlos gestrichen werden.\r\n• Streichung der Pflicht zur Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren nach § 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)\r\nDer HDE begrüßt diese Änderung.\r\n• Verschiebung der Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr, auf den 1.1.2025\r\nDer HDE begrüßt die Verschiebung der Frist, weil diese Änderung den Unternehmen mehr Zeit für die Übermittlung der Daten an die Plattform gibt.\r\n• Ausnahme von der Auskunftspflicht nach § 17 (Abwärme) Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 für Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen, wobei Abwärme aus mehreren Anlagen, die in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als die Abwärme aus einer Anlage zu betrachten ist. Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) veröffentlicht hierzu in einem Merkblatt Grenzwerte nach dem Stand der Technik.\r\nDer HDE begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, eine Bagatellgrenze für Berichtspflichten bei Abwärme (§17) einzuführen. Zugleich sollten auch für Berichtspflichten nach §16 unerhebliche Abwärmemengen aus den Berichtspflichten ausgenommen werden, aus Gründen des Bürokratieabbaus.\r\nDarüber hinaus ist es notwendig, schon im Gesetz mit Schwellenwerten zu arbeiten, um Unternehmen absichern. Vor allem das Warten auf die Erarbeitung von Merkblättern durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) ist suboptimal, da Unternehmen frühzeitig Planungssicherheit benötigen. Außerdem werden die im Gesetz verankerten Schwellenwerte vor Gericht Bestand haben. Eine ähnliche Situation wie mit den FAQs zur Strom- und Gaspreisbremse und den Vermerken, dass im Gerichtsfall nur das Gesetz und nicht die FAQs gelten würden, gilt es hier unbedingt zu vermeiden.\r\nDer HDE weist darauf hin, dass die in dem Merkblatt der BfEE für die Plattform für Abwärme vom 15.4.2024 festgelegte Mindesttemperatur von 20 Grad (Seite 9, Punkt 3.3. Hinweise zu unwesentlichen Abwärmepotenzialen) als Mindesttemperatur für unwesentliche Abwärmemengen in der Praxis kaum einsetzbar ist. Vielmehr ist die Mindesttemperatur von mindestens 80-100 Grad als unwesentlich einzustufen.\r\nSchließlich sollten die Anlagen, die keine wesentlichen Abwärmemengen erzeugen, genauer definiert werden, auch anhand von Beispielen und beispielhaften Standorten. Die genaue Definition dient einer besseren Umsetzung der Vorschrift.\r\n• Konkretisierung der Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis\r\n• Ausgestaltung von Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und Fortbildungen werden in einer Verordnung (EnAuditFoV)\r\nDer HDE möchte darauf hinweisen, dass der Bedarf an Energieauditoren, Zertifizierer, Umweltgutachter durch zusätzliche umfangreiche Berichtspflichten nach EnEfG stark angestiegen ist. Dies verschärft den Fachkräftemangel in diesem Bereich. Die Definition von zusätzlichen Anforderungen an Energieauditoren, Zertifizierer, Umweltgutachter sollte deshalb diesen gestiegenen Bedarf an solchen Fachkräften und den Fachkräftemangel mitbedenken.\r\nDer HDE warnt vor einem Akkreditierungsstau, sollten alle schon zugelassenen Energieauditoren, Zertifizierer, Umweltgutachter unter Fortbildungs- und im Folge unter Akkreditierungspflicht fallen. Um diesen Akkreditierungsstau zu entlasten, sollte der Schwellenwert für die Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (§8 EnEfG) von 7,5 GWh auf 23 GWh angehoben werden. Damit würde die Energieeffizienzrichtlinie 1:1 umgesetzt werden: 23 GWh = 85 TJ in der Energieeffizienzrichtlinie (EED), § 11 Abs. 1.\r\n• Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (§8 EnEfG)\r\nEin Umweltmanagementsystem ist aktuell ausschließlich definiert als „ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ (Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)) (§ 3 Nr. 29 EnEfG). Ein weiterer Standard für ein Umweltmanagementsystem ist die Zertifizierung nach ISO 14001, welches in der Praxis verbreitet und teilweise von Geschäftspartnern ausdrücklich eingefordert wird.\r\n§ 3 Nr. 29 EnEfG sollte daher um den Halbsatz „oder nach ISO 14001“ ergänzt werden, um hier entsprechende Flexibilität für Unternehmen zu schaffen. Ansonsten würde zusätzliche Bürokratie geschaffen, da Unternehmen zwei Umweltmanagementsysteme betreiben müssten: ein EMAS-System zur Erfüllung der Anforderungen nach §8 EnEfG sowie ein ISO 14001-System zur Erfüllung von Anforderungen der Praxis.\r\n• Merkblatterstellung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)\r\nDer HDE schlägt vor, bei der Merkblatterstellung Branchenbeteiligung zuzulassen, damit Fragen, die bei der Erfüllung von Berichtspflichten in der Praxis entstehen, schneller gelöst werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008617","regulatoryProjectTitle":"Möglichst bürokratiearme Rahmenbedingungen für Energieeffizienz und Energieaudits ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/2e/322109/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240057.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"• Verkürzung der Frist für Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für alle als wirtschaftlich eingestuften Maßnahmen von drei Jahren auf ein Jahr\r\nDer Handelsverband Deutschland, HDE, möchte diesen Punkt ausdrücklich kritisieren: In dem Ende letzten Jahres beschlossenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurden Unternehmen drei Jahre für die Erfüllung dieser Pflicht zugesichert. 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Zusätzlich zu diesen Pflichten Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen zu erstellen, zu veröffentlich und – wie in der Novelle vorgesehen – jährlich zu aktualisieren, schafft unnötige Bürokratie.\r\n• Ergänzung des § 9 um einen neuen Absatz 3 (jährliche Aktualisierung der Umsetzungspläne)\r\nDer HDE sieht diese Ergänzung kritisch: Dieser Punkt sollte im Hinblick auf den Bürokratieabbau ersatzlos gestrichen werden.\r\n• Streichung der Pflicht zur Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren nach § 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)\r\nDer HDE begrüßt diese Änderung.\r\n• Verschiebung der Frist zur Übermittlung von Daten an die Plattform für Abwärme (§ 17) um ein Jahr, auf den 1.1.2025\r\nDer HDE begrüßt die Verschiebung der Frist, weil diese Änderung den Unternehmen mehr Zeit für die Übermittlung der Daten an die Plattform gibt.\r\n• Ausnahme von der Auskunftspflicht nach § 17 (Abwärme) Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 für Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen, wobei Abwärme aus mehreren Anlagen, die in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als die Abwärme aus einer Anlage zu betrachten ist. 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Die genaue Definition dient einer besseren Umsetzung der Vorschrift.\r\n• Konkretisierung der Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen, insbesondere in Bezug auf den Umfang, Inhalt und Nachweis\r\n• Ausgestaltung von Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung der Weiterbildung und Fortbildungen werden in einer Verordnung (EnAuditFoV)\r\nDer HDE möchte darauf hinweisen, dass der Bedarf an Energieauditoren, Zertifizierer, Umweltgutachter durch zusätzliche umfangreiche Berichtspflichten nach EnEfG stark angestiegen ist. Dies verschärft den Fachkräftemangel in diesem Bereich. Die Definition von zusätzlichen Anforderungen an Energieauditoren, Zertifizierer, Umweltgutachter sollte deshalb diesen gestiegenen Bedarf an solchen Fachkräften und den Fachkräftemangel mitbedenken.\r\nDer HDE warnt vor einem Akkreditierungsstau, sollten alle schon zugelassenen Energieauditoren, Zertifizierer, Umweltgutachter unter Fortbildungs- und im Folge unter Akkreditierungspflicht fallen. Um diesen Akkreditierungsstau zu entlasten, sollte der Schwellenwert für die Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (§8 EnEfG) von 7,5 GWh auf 23 GWh angehoben werden. Damit würde die Energieeffizienzrichtlinie 1:1 umgesetzt werden: 23 GWh = 85 TJ in der Energieeffizienzrichtlinie (EED), § 11 Abs. 1.\r\n• Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (§8 EnEfG)\r\nEin Umweltmanagementsystem ist aktuell ausschließlich definiert als „ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ (Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)) (§ 3 Nr. 29 EnEfG). Ein weiterer Standard für ein Umweltmanagementsystem ist die Zertifizierung nach ISO 14001, welches in der Praxis verbreitet und teilweise von Geschäftspartnern ausdrücklich eingefordert wird.\r\n§ 3 Nr. 29 EnEfG sollte daher um den Halbsatz „oder nach ISO 14001“ ergänzt werden, um hier entsprechende Flexibilität für Unternehmen zu schaffen. Ansonsten würde zusätzliche Bürokratie geschaffen, da Unternehmen zwei Umweltmanagementsysteme betreiben müssten: ein EMAS-System zur Erfüllung der Anforderungen nach §8 EnEfG sowie ein ISO 14001-System zur Erfüllung von Anforderungen der Praxis.\r\n• Merkblatterstellung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)\r\nDer HDE schlägt vor, bei der Merkblatterstellung Branchenbeteiligung zuzulassen, damit Fragen, die bei der Erfüllung von Berichtspflichten in der Praxis entstehen, schneller gelöst werden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Es muss zwingend verhindert werden, dass einzelne Netzbetreiber eigene\r\nWege gehen. Vorgaben hierzu sollten durch die Bundesnetzagentur gemacht werden.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 5 EnWG-E\r\nDie Festlegung von Fristen für Verteilnetzbetreiber (VNB)ist für Anschlussnehmer sehr positiv, da die Anschlussnehmer\r\nmehr Planungssicherheit bei Netzanschlussverfahren brauchen. Davon hängt es maßgeblich ab, ob\r\nund inwiefern Unternehmen ihre Investitionen in PV-Anlagen, Ladesäulen, etc. tätigen werden und welche Wirtschaftlichkeit\r\ndiese Anlagen haben werden.\r\nDie bisher für Niederspannung geltende Frist von zwei Monaten gem. § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung\r\nwird in der Praxis von VNB leider umgangen, da jegliche Äußerung des VNB, auch Verschiebung\r\nauf „ungewiss“, bisher für die Erfüllung des § 19 Abs. 2 genügt hatte. In der Mittelspannung gab es bisher gar\r\nkeine Fristen.\r\nEs sollten auch unbedingt Rechtsfolgen für Fristverletzungen festgelegt werden. (siehe nächster Punkt)\r\n• Zu §21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 EnWG-E\r\nDass die Bundesnetzagentur künftig die Möglichkeit hat, mithilfe von Abschlägen im Rahmen der Anreizregulierung\r\nauf die Nichteinhaltung von Vorgaben zu Bearbeitungsfristen von Netzanschlussbegehren zu reagieren,\r\nist für Anschlussnehmer sehr positiv. Der HDE begrüßt diese Regelung außerordentlich.\r\nDes Weiteren sind z.B. Bußgeld-Vorschriften im Fall von Fristverletzungen (vor allem im Zusammenhang mit §\r\n17 Abs. 5 Satz 5 EnWG-E) denkbar: Anschlussnehmer haben in verschiedenen Bereichen (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-\r\nGesetz, GEIG) Bußgelder, wenn sie die Ausbaupflichten nicht erfüllen. Wenn jedoch\r\nder notwenige Netzanschluss vom VNB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, sollte der VNB mit entsprechenden\r\nBußgeldern zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Lücke in der bisherigen Regulierung sollte in\r\ndieser Novelle zwingend gefüllt werden. Des Weiteren sollte eine Genehmigungsfiktion ermöglicht werden: Fehlende\r\nRückmeldungen der VNB über festgelegte Fristen hinaus sollten von Anschlussnehmern als Zustimmung\r\ngewertet werden dürfen.\r\n• Zu § 14e Abs. 2a EnWG-E\r\nFür eine erfolgreiche Energiewende ist es essenziell, dass es eine gemeinsame Internetplattform für alle ca.\r\n900 Verteilnetzbetreiber gibt, damit Anschlussnehmer schnell und bürokratiearm einen Antrag auf ein Netzanschlussbegehren\r\nstellen und den Bearbeitungsstand live verfolgen können. Aktuell sieht der Arbeitsentwurf vor,\r\ndass es eine Plattform gibt, die jedoch zur jeweiligen Internetseite des VNB führen soll. Mit ca. 900 Webseiten\r\nund ihren jeweiligen Besonderheiten wird der Bürokratieaufwand der VNB jedoch nicht überwunden.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 2 EnWG-E\r\nEs ist für Anschlussnehmer sehr positiv, dass VNB Anschlussnehmern künftig folgende Infos zur Verfügung\r\nstellen müssen: 1. in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, und 2. die Angabe,\r\nwelche Informationen Anschlussbegehrende aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren\r\nder jeweiligen Anlagenart übermitteln müssen. Es ist aber auch notwendig, dass Verteilnetzbetreiber\r\nAnschlussnehmern Infos zum aktuellen Bearbeitungsstand digital zur Verfügung stellen sollen.\r\nAufgrund deren Bedeutung sollten Ladepunkte für Elektromobile ausdrücklich neben sonstigen Verbrauchseinrichtungen\r\nmit aufgenommen werden.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 9 EnWG-E\r\nBei Nicht-Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, hat der Netzbetreiber hierauf innerhalb von zwei Wochen\r\nhinzuweisen; die Frist nach Satz 5 beginnt in diesem Fall jeweils erneut mit dem Eingang der nachgeforderten\r\nInformationen beim Netzbetreiber, den dieser dem Anschlussbegehrenden unverzüglich in Textform zu\r\nbestätigen hat. Es ist positiv, dass VNB künftig eine klar definierte Frist für Nachforderungen bei Nicht-Vollständigkeit\r\nder eingereichten Unterlagen bekommen. Die Verlängerung der gesamten Bearbeitungsfrist für VNB bei\r\nNachforderung kann jedoch bei wiederholtem Auftreten für Anschlussnehmer schwierig werden. Deshalb ist an\r\ndieser Stelle unbedingt ein Vermerk hinzuzufügen, dass solche Nachforderungen von den VNB nicht zur Verlängerung\r\nder gesamten Bearbeitungsfrist von acht Wochen missbraucht werden dürfen und wohlwollend anzuwenden\r\nsind. Um solche Fälle zu vermeiden, sollte die Bundesnetzagentur als Prüfbehörde kontrollieren,\r\ndass die Option mit Nachforderung von den VNB nicht zur Verlängerung der gesamten Bearbeitungsfrist missbraucht\r\nwird.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 9, 10 EnWG-E und § 8 Abs. 8 Satz 10, Abs. 9 Satz 6, Abs. 9 Satz 12 EEG-E:\r\nDie Abstimmung einheitlicher Formate und Anforderungen an die Inhalte von Netzanschlussbegehren sollte\r\ndurch die Bundesnetzagentur als neutrale Instanz geleitet werden. So lässt sich eine frühzeitige Beteiligung und\r\nInformation von Marktakteuren ermöglichen, die keine Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind.\r\nFerner kann die Bundesnetzagentur für Verbindlichkeit für alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sorgen.\r\nDurch eine klare Zuweisung der Zuständigkeit an die Bundesnetzagentur lässt sich zudem eine fristgerechte\r\nAbstimmung sicherstellen.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 10 EnWG-E\r\nEine Vereinheitlichung der Formulare, etc. der VNB ist sehr begrüßenswert. Für Anschlussnehmer ist es aber\r\nnoch wichtiger, wenn diese Bestimmung als Verpflichtung formuliert ist. („VNB müssen einheitliche Formulare\r\nund Anforderungen an Inhalte bis 1.1.26 abstimmen“.)\r\n2. Unverbindliche Netzanschlussauskunft\r\n• Zu § 17a EnWG-E\r\nDer HDE begrüßt den Vorschlag der unverbindlichen Netzanschlussauskunft grundsätzlich, die Grenze von 135\r\nkW wird jedoch in der Praxis dazu führen, dass viele PV-Anlagen auf Filialen der Handelsstandorte von der\r\nMöglichkeit der unverbindlichen Netzanschlussauskunft nicht profitieren werden.\r\n• Zu § 17a Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 EnWG-E\r\n§ 17a Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 EnWG-E enthalten Regelungen zu grundsätzlich geeigneten Netzverknüpfungspunkten,\r\nbei welchen aber entweder aufgrund von bereits bestehenden Reservierungen oder noch nicht erfolgtem\r\nNetzausbau im Zeitpunkt des Netzanschlussbegehrens nicht ausreichend Netzanschlusskapazität zur Verfügung\r\nsteht.\r\nDer HDE regt an, für diese Netzanschlusskapazität die Möglichkeit einer „Warteschlange“ mit dem § 17a EnWGE\r\neinzuführen:\r\n„Netzanschlusssuchende können den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen für Netzverknüpfungspunkte\r\nnach Satz 3 Nummer 2 und Nummer 4 mitteilen, dass der Netzanschlusssuchende die mitgeteilten\r\nNetzverknüpfungspunkte für dessen Vorhaben nach Satz 2 vormerkt. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\r\nteilen Netzanschlusssuchenden unverzüglich mit, wenn von diesen mitgeteilte und vorgemerkte\r\nNetzverknüpfungspunkte verfügbar werden. Haben mehrere Netzanschlusssuchende den gleichen Netzverknüpfungspunkt\r\nmitgeteilt und vorgemerkt, kann der Netzanschlusssuchende den Netzverknüpfungspunkt\r\nanschließen lassen, dessen Netzanschlussbegehren zuerst bei den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen\r\nzugeht.“\r\n• Zu § 17a Satz 8 und Satz 11 EnWG-E\r\nAuch hier ist eine zentrale Rolle der Bundesnetzagentur unerlässlich (siehe die Anmerkungen zu § 17 Abs. 5\r\nSatz 10 EnWG-E und § 8 Abs. 8 Satz 10, Abs. 9 Satz 6, Abs. 9 Satz 12 EEG-E).\r\nEine nachgelagerte Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist in § 17a Satz 11 EnWG-E vorgesehen. Wird die\r\nBundesnetzagentur erst bei Inbetriebnahme der Auskunftsmöglichkeit von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen\r\ninvolviert, kann dies zu Verzögerungen führen, wenn die Bundesnetzagentur dann erst Vorgaben\r\nmacht.\r\n• Zu § 8 Abs. 8 Satz 3 EEG-E\r\nAuch hier fordert der HDE eine gemeinsame Internetplattform für alle ca. 900 Verteilnetzbetreiber. Wenn jeder\r\nVerteilnetzbetreiber Anträge über seine eigene Webseite sammelt, ist die aktuelle Bürokratie auf der Seite der\r\nVerteilnetzbetreiber damit nicht überwunden.\r\n• Zu § 8 Abs. 8 Satz 5 EEG-E\r\nEs ist sehr positiv, dass Verteilnetzbetreiber Anschlussnehmern künftig innerhalb von acht Wochen folgende\r\nInformationen zur Verfügung stellen müssen: Zeitplan für die unverzügliche Herstellung, Änderung oder Erweiterung\r\ndes Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten; einen nachvollziehbaren und detaillierten\r\nVoranschlag der Kosten, sowie weitere Daten zum Netzanschluss.\r\nLeider fehlen jedoch Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes (z.B. Pönalen): Anschlussnehmer haben in verschiedenen\r\nBereichen (z.B. GEIG) Bußgelder zu entrichten, wenn sie die Ausbaupflichten nicht erfüllen. Wenn\r\njedoch der notwenige Netzanschluss fehlt bzw. vom VNB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, sollte der\r\nVNB mit entsprechenden Bußgeldern zur Rechenschaft gezogen werden.\r\n• Zu § 8 Abs. 9 S. 4 EEG-E\r\nEs sollte ein einheitliches Webportal für Netzanschlussbegehren für alle Netzbetreiber geschaffen werden und\r\nnicht ein Webportal pro Netzbetreiber entstehen.\r\n3. Kapazitätsreservierungsmechanismus\r\nDer HDE begrüßt den Vorschlag Kapazitätsreservierungsmechanismus grundsätzlich, die Grenze von 135 kW\r\nwird jedoch in der Praxis dazu führen, dass viele PV-Anlagen auf Filialen der Handelsstandorte von der Möglichkeit\r\nder Kapazitätsreservierung nicht profitieren werden.\r\n\r\n• Zu § 8a Abs. 2, Abs. 3 EEG-E:\r\nDie Entwicklung gemeinsamer, objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien für die Reservierung\r\nvon Netzanschlusskapazität unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Anschlussbegehrenden\r\nsollte durch die Bundesnetzagentur als neutrale Instanz geleitet werden. So lässt sich eine frühzeitige Beteiligung\r\nund Information von Marktakteuren ermöglichen, die keine Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\r\nsind. Ferner kann die Bundesnetzagentur für Verbindlichkeit für alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sorgen.\r\nDurch eine klare Zuweisung der Zuständigkeit an die Bundesnetzagentur lässt sich zudem eine fristgerechte\r\nAbstimmung sicherstellen. Eine nachgelagerte Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist in § 8a Abs. 3 EEG-E\r\nvorgesehen. Hierdurch besteht das Risiko von Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung. \r\n\r\nWeiterführende Lösungsvorschläge\r\nUm den Ausbau von Photovoltaik zu beschleunigen und Netzbetreiber zu entlasten, ist es empfehlenswert, reine\r\nEigenverbrauchanlagen in Kundenanlagen ohne aufwändige Netzanschlussverfahren und ohne Zustimmung\r\nseitens des Verteilnetzbetreibers ans Netz anschließen zu lassen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der\r\nAnlagenbetreiber sicherstellt, dass es zu keiner Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung kommt und\r\nder Netzbetreiber über die Errichtung der Anlage informiert wird. Sofern diese Anlagen keinen Strom ins Netz\r\neinspeisen, sollten PV-Anlagen also von der Netzanschlusspflicht befreit sein. Zur Umsetzung dieses Vorschlags\r\nbedarf es außerdem einer separaten Kategorie „Eigenversorgungsanlage“ im Marktstammdatenregister.\r\nAktuell muss formell immer 1 kWp als Einspeisung angegeben werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008618","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Netzanschlussverfahren, mehr Planungssicherheit für Handelsunternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/04/322113/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270083.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt\r\nerwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Beschäftigten an\r\n400.000 Standorten einen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich.\r\nVoraussetzung für das zügige Gelingen der Energiewende sind gesetzlich verankerte Instrumente, wie beispielsweise\r\nverbindliche Rückmeldefristen für Verteilnetzbetreiber. Durch das Schließen dieser bisherigen Lücke\r\nin der Gesetzgebung wird für die investierenden Handelsunternehmen Rechtssicherheit geschaffen und die\r\nnotwendigen Investitionen in PV-Anlagen und in die Ladeinfrastruktur vorangetrieben. HDE-Mitgliedsunternehmen\r\nberichten seit langem von massiven zeitlichen Verzögerungen bei Netzanschlussverfahren (von bis zu 18\r\nMonate), von überbordender Bürokratie auf der Seite der Verteilnetzbetreiber (unterschiedliche Anforderungen,\r\nVorgaben zur Dokumentation und Formulare der ca. 900 Verteilnetzbetreiber) sowie von fehlender Planungssicherheit.\r\nDer HDE bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen einer Vorabkonsultation Stellung zu den Regelungsentwürfen\r\naus Abteilung III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Beschleunigung\r\nvon Netzanschlüssen nehmen zu können und weitere Lösungsvorschläge zu unterbreiten.\r\nII. Position des HDE\r\n1. Rückmeldefristen im Netzanschlussverfahren\r\n• Allgemeine Ausführungen\r\nDie Vereinheitlichung und Digitalisierung der Prozesse um den Netzanschluss ist zu begrüßen. Hierbei ist zu\r\nbeachten, dass die Anschlussbegehrenden bundesweit einheitliche Formate, inhaltliche Anforderungen und\r\nKommunikationswege vorfinden. Es muss zwingend verhindert werden, dass einzelne Netzbetreiber eigene\r\nWege gehen. Vorgaben hierzu sollten durch die Bundesnetzagentur gemacht werden.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 5 EnWG-E\r\nDie Festlegung von Fristen für Verteilnetzbetreiber (VNB)ist für Anschlussnehmer sehr positiv, da die Anschlussnehmer\r\nmehr Planungssicherheit bei Netzanschlussverfahren brauchen. Davon hängt es maßgeblich ab, ob\r\nund inwiefern Unternehmen ihre Investitionen in PV-Anlagen, Ladesäulen, etc. tätigen werden und welche Wirtschaftlichkeit\r\ndiese Anlagen haben werden.\r\nDie bisher für Niederspannung geltende Frist von zwei Monaten gem. § 19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung\r\nwird in der Praxis von VNB leider umgangen, da jegliche Äußerung des VNB, auch Verschiebung\r\nauf „ungewiss“, bisher für die Erfüllung des § 19 Abs. 2 genügt hatte. In der Mittelspannung gab es bisher gar\r\nkeine Fristen.\r\nEs sollten auch unbedingt Rechtsfolgen für Fristverletzungen festgelegt werden. (siehe nächster Punkt)\r\n• Zu §21a Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 EnWG-E\r\nDass die Bundesnetzagentur künftig die Möglichkeit hat, mithilfe von Abschlägen im Rahmen der Anreizregulierung\r\nauf die Nichteinhaltung von Vorgaben zu Bearbeitungsfristen von Netzanschlussbegehren zu reagieren,\r\nist für Anschlussnehmer sehr positiv. Der HDE begrüßt diese Regelung außerordentlich.\r\nDes Weiteren sind z.B. Bußgeld-Vorschriften im Fall von Fristverletzungen (vor allem im Zusammenhang mit §\r\n17 Abs. 5 Satz 5 EnWG-E) denkbar: Anschlussnehmer haben in verschiedenen Bereichen (z.B. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-\r\nGesetz, GEIG) Bußgelder, wenn sie die Ausbaupflichten nicht erfüllen. Wenn jedoch\r\nder notwenige Netzanschluss vom VNB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, sollte der VNB mit entsprechenden\r\nBußgeldern zur Rechenschaft gezogen werden. Diese Lücke in der bisherigen Regulierung sollte in\r\ndieser Novelle zwingend gefüllt werden. Des Weiteren sollte eine Genehmigungsfiktion ermöglicht werden: Fehlende\r\nRückmeldungen der VNB über festgelegte Fristen hinaus sollten von Anschlussnehmern als Zustimmung\r\ngewertet werden dürfen.\r\n• Zu § 14e Abs. 2a EnWG-E\r\nFür eine erfolgreiche Energiewende ist es essenziell, dass es eine gemeinsame Internetplattform für alle ca.\r\n900 Verteilnetzbetreiber gibt, damit Anschlussnehmer schnell und bürokratiearm einen Antrag auf ein Netzanschlussbegehren\r\nstellen und den Bearbeitungsstand live verfolgen können. Aktuell sieht der Arbeitsentwurf vor,\r\ndass es eine Plattform gibt, die jedoch zur jeweiligen Internetseite des VNB führen soll. Mit ca. 900 Webseiten\r\nund ihren jeweiligen Besonderheiten wird der Bürokratieaufwand der VNB jedoch nicht überwunden.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 2 EnWG-E\r\nEs ist für Anschlussnehmer sehr positiv, dass VNB Anschlussnehmern künftig folgende Infos zur Verfügung\r\nstellen müssen: 1. in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, und 2. die Angabe,\r\nwelche Informationen Anschlussbegehrende aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber für ein Netzanschlussbegehren\r\nder jeweiligen Anlagenart übermitteln müssen. Es ist aber auch notwendig, dass Verteilnetzbetreiber\r\nAnschlussnehmern Infos zum aktuellen Bearbeitungsstand digital zur Verfügung stellen sollen.\r\nAufgrund deren Bedeutung sollten Ladepunkte für Elektromobile ausdrücklich neben sonstigen Verbrauchseinrichtungen\r\nmit aufgenommen werden.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 9 EnWG-E\r\nBei Nicht-Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, hat der Netzbetreiber hierauf innerhalb von zwei Wochen\r\nhinzuweisen; die Frist nach Satz 5 beginnt in diesem Fall jeweils erneut mit dem Eingang der nachgeforderten\r\nInformationen beim Netzbetreiber, den dieser dem Anschlussbegehrenden unverzüglich in Textform zu\r\nbestätigen hat. Es ist positiv, dass VNB künftig eine klar definierte Frist für Nachforderungen bei Nicht-Vollständigkeit\r\nder eingereichten Unterlagen bekommen. Die Verlängerung der gesamten Bearbeitungsfrist für VNB bei\r\nNachforderung kann jedoch bei wiederholtem Auftreten für Anschlussnehmer schwierig werden. Deshalb ist an\r\ndieser Stelle unbedingt ein Vermerk hinzuzufügen, dass solche Nachforderungen von den VNB nicht zur Verlängerung\r\nder gesamten Bearbeitungsfrist von acht Wochen missbraucht werden dürfen und wohlwollend anzuwenden\r\nsind. Um solche Fälle zu vermeiden, sollte die Bundesnetzagentur als Prüfbehörde kontrollieren,\r\ndass die Option mit Nachforderung von den VNB nicht zur Verlängerung der gesamten Bearbeitungsfrist missbraucht\r\nwird.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 9, 10 EnWG-E und § 8 Abs. 8 Satz 10, Abs. 9 Satz 6, Abs. 9 Satz 12 EEG-E:\r\nDie Abstimmung einheitlicher Formate und Anforderungen an die Inhalte von Netzanschlussbegehren sollte\r\ndurch die Bundesnetzagentur als neutrale Instanz geleitet werden. So lässt sich eine frühzeitige Beteiligung und\r\nInformation von Marktakteuren ermöglichen, die keine Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind.\r\nFerner kann die Bundesnetzagentur für Verbindlichkeit für alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sorgen.\r\nDurch eine klare Zuweisung der Zuständigkeit an die Bundesnetzagentur lässt sich zudem eine fristgerechte\r\nAbstimmung sicherstellen.\r\n• Zu § 17 Abs. 5 Satz 10 EnWG-E\r\nEine Vereinheitlichung der Formulare, etc. der VNB ist sehr begrüßenswert. Für Anschlussnehmer ist es aber\r\nnoch wichtiger, wenn diese Bestimmung als Verpflichtung formuliert ist. („VNB müssen einheitliche Formulare\r\nund Anforderungen an Inhalte bis 1.1.26 abstimmen“.)\r\n2. Unverbindliche Netzanschlussauskunft\r\n• Zu § 17a EnWG-E\r\nDer HDE begrüßt den Vorschlag der unverbindlichen Netzanschlussauskunft grundsätzlich, die Grenze von 135\r\nkW wird jedoch in der Praxis dazu führen, dass viele PV-Anlagen auf Filialen der Handelsstandorte von der\r\nMöglichkeit der unverbindlichen Netzanschlussauskunft nicht profitieren werden.\r\n• Zu § 17a Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 EnWG-E\r\n§ 17a Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 EnWG-E enthalten Regelungen zu grundsätzlich geeigneten Netzverknüpfungspunkten,\r\nbei welchen aber entweder aufgrund von bereits bestehenden Reservierungen oder noch nicht erfolgtem\r\nNetzausbau im Zeitpunkt des Netzanschlussbegehrens nicht ausreichend Netzanschlusskapazität zur Verfügung\r\nsteht.\r\nDer HDE regt an, für diese Netzanschlusskapazität die Möglichkeit einer „Warteschlange“ mit dem § 17a EnWGE\r\neinzuführen:\r\n„Netzanschlusssuchende können den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen für Netzverknüpfungspunkte\r\nnach Satz 3 Nummer 2 und Nummer 4 mitteilen, dass der Netzanschlusssuchende die mitgeteilten\r\nNetzverknüpfungspunkte für dessen Vorhaben nach Satz 2 vormerkt. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\r\nteilen Netzanschlusssuchenden unverzüglich mit, wenn von diesen mitgeteilte und vorgemerkte\r\nNetzverknüpfungspunkte verfügbar werden. Haben mehrere Netzanschlusssuchende den gleichen Netzverknüpfungspunkt\r\nmitgeteilt und vorgemerkt, kann der Netzanschlusssuchende den Netzverknüpfungspunkt\r\nanschließen lassen, dessen Netzanschlussbegehren zuerst bei den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen\r\nzugeht.“\r\n• Zu § 17a Satz 8 und Satz 11 EnWG-E\r\nAuch hier ist eine zentrale Rolle der Bundesnetzagentur unerlässlich (siehe die Anmerkungen zu § 17 Abs. 5\r\nSatz 10 EnWG-E und § 8 Abs. 8 Satz 10, Abs. 9 Satz 6, Abs. 9 Satz 12 EEG-E).\r\nEine nachgelagerte Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist in § 17a Satz 11 EnWG-E vorgesehen. Wird die\r\nBundesnetzagentur erst bei Inbetriebnahme der Auskunftsmöglichkeit von den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen\r\ninvolviert, kann dies zu Verzögerungen führen, wenn die Bundesnetzagentur dann erst Vorgaben\r\nmacht.\r\n• Zu § 8 Abs. 8 Satz 3 EEG-E\r\nAuch hier fordert der HDE eine gemeinsame Internetplattform für alle ca. 900 Verteilnetzbetreiber. Wenn jeder\r\nVerteilnetzbetreiber Anträge über seine eigene Webseite sammelt, ist die aktuelle Bürokratie auf der Seite der\r\nVerteilnetzbetreiber damit nicht überwunden.\r\n• Zu § 8 Abs. 8 Satz 5 EEG-E\r\nEs ist sehr positiv, dass Verteilnetzbetreiber Anschlussnehmern künftig innerhalb von acht Wochen folgende\r\nInformationen zur Verfügung stellen müssen: Zeitplan für die unverzügliche Herstellung, Änderung oder Erweiterung\r\ndes Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten; einen nachvollziehbaren und detaillierten\r\nVoranschlag der Kosten, sowie weitere Daten zum Netzanschluss.\r\nLeider fehlen jedoch Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes (z.B. Pönalen): Anschlussnehmer haben in verschiedenen\r\nBereichen (z.B. GEIG) Bußgelder zu entrichten, wenn sie die Ausbaupflichten nicht erfüllen. Wenn\r\njedoch der notwenige Netzanschluss fehlt bzw. vom VNB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, sollte der\r\nVNB mit entsprechenden Bußgeldern zur Rechenschaft gezogen werden.\r\n• Zu § 8 Abs. 9 S. 4 EEG-E\r\nEs sollte ein einheitliches Webportal für Netzanschlussbegehren für alle Netzbetreiber geschaffen werden und\r\nnicht ein Webportal pro Netzbetreiber entstehen.\r\n3. Kapazitätsreservierungsmechanismus\r\nDer HDE begrüßt den Vorschlag Kapazitätsreservierungsmechanismus grundsätzlich, die Grenze von 135 kW\r\nwird jedoch in der Praxis dazu führen, dass viele PV-Anlagen auf Filialen der Handelsstandorte von der Möglichkeit\r\nder Kapazitätsreservierung nicht profitieren werden.\r\n• Zu § 8a Abs. 2, Abs. 3 EEG-E:\r\nDie Entwicklung gemeinsamer, objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien für die Reservierung\r\nvon Netzanschlusskapazität unter angemessener Berücksichtigung der Belange von Anschlussbegehrenden\r\nsollte durch die Bundesnetzagentur als neutrale Instanz geleitet werden. So lässt sich eine frühzeitige Beteiligung\r\nund Information von Marktakteuren ermöglichen, die keine Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen\r\nsind.\r\n\r\nFerner kann die Bundesnetzagentur für Verbindlichkeit für alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sorgen.\r\nDurch eine klare Zuweisung der Zuständigkeit an die Bundesnetzagentur lässt sich zudem eine fristgerechte\r\nAbstimmung sicherstellen. Eine nachgelagerte Mitteilung an die Bundesnetzagentur ist in § 8a Abs. 3 EEG-E\r\nvorgesehen. Hierdurch besteht das Risiko von Verzögerungen hinsichtlich der Umsetzung.\r\n• Weiterführende Lösungsvorschläge\r\nUm den Ausbau von Photovoltaik zu beschleunigen und Netzbetreiber zu entlasten, ist es empfehlenswert, reine\r\nEigenverbrauchanlagen in Kundenanlagen ohne aufwändige Netzanschlussverfahren und ohne Zustimmung\r\nseitens des Verteilnetzbetreibers ans Netz anschließen zu lassen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der\r\nAnlagenbetreiber sicherstellt, dass es zu keiner Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung kommt und\r\nder Netzbetreiber über die Errichtung der Anlage informiert wird. Sofern diese Anlagen keinen Strom ins Netz\r\neinspeisen, sollten PV-Anlagen also von der Netzanschlusspflicht befreit sein. Zur Umsetzung dieses Vorschlags\r\nbedarf es außerdem einer separaten Kategorie „Eigenversorgungsanlage“ im Marktstammdatenregister.\r\nAktuell muss formell immer 1 kWp als Einspeisung angegeben werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008619","regulatoryProjectTitle":"Aufhebung der stromsteuerrechtlichen Nachteile beim Ausbau von PV und von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/79/322115/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200028.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zu Artikel 1 – Änderung des Stromsteuergesetzes\r\n(StromStG-E)\r\nZu § 2 StromStG\r\n§ 2 Nr. 12 StromStG-E überführt die aus § 1a Abs. 9 StromStV bekannte Definition der Kundenanlage\r\nin das Stromsteuergesetz. Die Definition verweist weiterhin auf das § 3 Nr. 24a und 24b EnWG. Allerdings\r\nist die Auslegung der energiewirtschaftsrechtlichen Kundenanlage bis heute uneinheitlich und\r\nauch regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren.\r\nPetitum:\r\nUm zu vermeiden, dass sich die energierechtlichen Unklarheiten auch auf das Stromsteuerrecht auswirken,\r\nbitten wir um die Festlegung einer eigenständigen stromsteuerrechtlichen Definition des „Betriebsnetzes“\r\nin Abgrenzung zum öffentlichen Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom nach § 2\r\nNr. 11 StromStG zu empfehlen. Hierunter sollten sämtliche nach dem Anschlusspunkt zum Versorgungsnetz\r\nliegenden Netzeinrichtungen fallen.\r\nZu Artikel 3 – Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung\r\n(StromStV-E)\r\nZu § 1a Abs. 5a StromStV-E\r\nDer HDE begrüßt die Ausnahme vom Versorgerbegriff gem. § 1a Abs. 5a StromStV-E für Stromerzeugungsanlagen\r\nunter 2 MW installierter Nennleistung im Mieterstrommodell, soweit der mit diesen\r\nAnlagen erzeugte und anschließend geleistete Strom gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3b oder Nr. 6b StromStG\r\nvon der Stromsteuer befreit ist. Allerdings werden PV-Anlagen, die von einem Dritten („Contractor“)\r\nin Contracting-Modellen errichtet werden nicht von der Ausnahmeregelung in § 1a Abs. 5a erfasst. In\r\nContracting-Modellen werden Contractoren Dächer zur Errichtung von PV-Anlagen überlassen. Der\r\nContractor liefert den erzeugten Strom an den Vermieter, d.h. der Contractor leistet den Strom an den\r\nVermieter, ohne dass der Vermieter diesen selbst verbraucht. Der Vermieter wiederum liefert den\r\nStrom an seine Mieter weiter, so dass der Vermieter den Strom an Letztverbraucher leistet. Nach dem\r\naktuellen Entwurf des StromStV-E würde der Vermieter hier zum Versorger, da er nicht von der Ausnahme\r\nin § 1a Absatz 5a StromStV-E erfasst ist.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um die folgende Ergänzung von § 1a Abs. 5a Satz 1 StromStV-E:\r\n„Wer Strom innerhalb einer Kundenanlage erzeugt oder innerhalb einer Kundenanlage erzeugten\r\nStrom bezieht und diesen ausschließlich dort an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, …“\r\nZu § 1a Abs. 6 Nr. 2 StromStV-E\r\nDie Änderung in § 1a Abs. 6 Nr. 2 StromStV-E bewirkt, dass der mit einer Erzeugungsanlage unter 2\r\nMW und innerhalb der Kundenanlagen des Anlagenbetreibers erzeugte Strom ausschließlich innerhalb\r\ndieser Kundenanlage an Letztverbraucher abgegeben werden darf, wenn der Leistende nicht\r\nzum Versorger werden soll. Ein Leisten des mit dieser Erzeugungsanlage erzeugten Stroms außerhalb\r\nder Kundenlage des Anlagenbetreibers ist von der Regelung nicht umfasst und führt automatisch\r\nzum Status als „großer“ Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG.\r\nPetitum:\r\nAuch ein Leisten Stroms außerhalb der Kundenlage des Anlagenbetreibers sollte nicht automatisch\r\nzum Status als großer Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG führen.\r\nZu § 1a Abs. 6 Nr. 3 StromStV-E\r\n§ 1a Abs. 6 Nr. 3 StromStV-E stellt klar, dass der Bezug und die Weiterleitung von versteuertem Strom\r\ninnerhalb der Kundenanlagen an Letztverbraucher im Rahmen des eingeschränkten Versorgers zulässig\r\nsind. Nach § 1a Abs. 4 StromStV-E sollen die Vereinfachungsregelungen für als Letztverbraucher\r\ndurch Versorger bezogenen Strom lediglich für versteuerten Strom gelten.\r\nPetitum:\r\nSoweit steuerfreier Strom nach § 9 Abs. 3 Bst. b StromStG durch Versorger bezogen wird, müssen\r\ndie Versorger gemäß dem Wortlaut der Steuerbefreiung auch als Letztverbraucher gelten.\r\nZu § 1a Abs. 8 StromStV-E\r\n§ 1a Abs. 8 StromStV-E beinhaltet Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7, die\r\nauf Antrag gewährt werden können.\r\nPetitum:\r\nDas Wahlrecht zum optionalen Versorgerstatus in § 1a Abs. 8 StromStV-E sollte um den neuen § 1a\r\nAbs. 5a StromStV-E erweitert werden.\r\nZu § 10 Abs. 2 StromStV-E\r\nNach § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV-E soll zukünftig eine allgemeine Erlaubnis für im Marktstammdatenregister\r\n(MaStR) registrierte hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger\r\nals 1 Megawatt gelten.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, die im MaStR hinterlegten und öffentlich verfügbaren Daten grundsätzlich auch für die\r\nStromsteuer anzuerkennen.\r\nZu § 12b Abs. 1 Nr. 1 StromStV-E\r\nNach § 12b Abs. 1 Satz 1 StromStV-E soll ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der\r\nEnergiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird, als „Anlage“ im Sinne des\r\nStromsteuerrechts gelten. Sowohl § 12b Abs. 1 Nr. 1 StromStV-E als auch § 12b Abs. 1 Nr. 2\r\nStromStV-E definieren Stromerzeugungseinheiten als eine stromsteuerrechtliche Anlage, wobei § 12b\r\nAbs. 1 Nr. 2 StromStV-E zusätzlich eine Verklammerung innerhalb einer Kundenanlage oder an einem\r\nStandort vorsieht.\r\nPetitum:\r\nZur Vermeidung von Begriffsunklarheiten bitten wir, § 12b Abs. 1 Nr. 1 StromStV-E zu streichen, da\r\nder Fall einer Einzelerzeugungseinheit auch von § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-E umfasst ist. Ansonsten\r\nbesteht die Gefahr, dass grundsätzlich zu verklammernde Anlagen zusätzlich als einzelne Anlage\r\nzu betrachten sind.\r\nZu § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-E\r\nNach § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStV-E sollen zukünftig auf gleichartigen Energieträgern basierende\r\nStromerzeugungseinheiten als stromsteuerrechtliche Anlage verklammert werden, die von demselben\r\nBetreiber innerhalb einer Kundenanlage oder an einem Standort betrieben werden und in denen\r\nStrom erzeugt und die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise in die Kundenanlage oder am\r\nStandort jeweils zur Entnahme eingespeist wird.\r\nPetitum:\r\nZur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten sollten in diesem Zusammenhang die Begriffe „Anlagenbetreiber“,\r\n„gleichartige Energieträger“, „Standort“ und „Kundenanlage“ genauer definiert werden.\r\nInsbesondere die Definition des „Betreibers“ sollte mit Sorgfalt erfolgen. Betreiber im stromsteuerrechtlichen\r\nSinne ist die Person bzw. die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die unter Nutzung\r\nder zur Stromerzeugungsanlage gehöhrenden Stromerzeugungseinheiten entweder selbst oder\r\ndurch von ihr abhängiges Personal Strom tatsächlich erzeugt und damit die unmittelbare Sachherrschaft\r\nüber den erzeugten Strom ausübt. Dabei kann die Anlage stets nur von einer Person bzw.\r\nEinheit betrieben werden. Insbesondere PV- und Windkraftanlagen werden in der Praxis jedoch nicht\r\naktiv gesteuert. Die Stromerzeugung bestimmt sich anhand der Sonnen- und Windverhältnisse. Die\r\nbilanziellen Eigentumsverhältnisse sind anhängig von komplexen Finanzierungs- und Contractingverträgen.\r\nPetitum:\r\nZur Verfahrensvereinfachung könnten diese vollautomatisierten Anlagen dem Betreiber der zugrundeliegenden\r\nBetriebsstätten zugerechnet werden. Die Anlagenverklammerung nach dem Kriterium\r\nder gleichartigen Energieträger führt dazu, dass zukünftig völlig getrennt gefahrene Anlagen allein\r\naufgrund des zufälligerweise gleichen genutzten Energieträgers zusammenzurechnen sind.\r\nGemäß § 12b Abs. 1 StromStV-E reicht bereits die Einspeisung des selbsterzeugten Stroms in eine\r\nKundenanlage für die Verklammerung aus. Allerdings werden Insbesondere KWK-Anlagen in unterschiedlichen\r\nbaulichen Objekten an einem Standort regelmäßig je nach Wärmebedarf völlig autark\r\ngesteuert. Auch eine unterschiedliche Behandlung von PV-Aufdachanlagen zu PV-Freiflächenanlagen\r\nerscheint zweckgerecht.\r\nPetitum:\r\nDie sich aus unserer Sicht teilweise wiedersprechenden lokalen Abgrenzungskriterien „Standort“ und\r\n„Kundenanlage“ bedürfen einer zusätzlichen Klarstellung.\r\nZu § 12b Abs. 2 StromStV-E\r\nDamit die in unseren Anmerkungen zu § 1a Abs. 5a StromStV-E beschriebenen Contracting-Modelle\r\nund damit der Ausbau der erneuerbaren Energien auf Mietobjekten auch für Vermieter an Attraktivität\r\ngewinnen, ist ergänzend zu unserem Petitum zu § 1a Abs. 5a StromStV-E eine Folgeänderung in §\r\n12b Abs. 2 StromStV-E erforderlich. Auch im dem aufgezeigten Contracting-Modell muss der Strom\r\nam Ende steuerfrei bleiben.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um folgende Ergänzung von § § 12b Abs. 2 StromStV-E:\r\n„Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben\r\nlässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor, wenn\r\n1. an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in §\r\n9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes genannten Personen beteiligt sind oder\r\n2. an den Leistungsbeziehungen neben den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes\r\ngenannten Personen Dritte beteiligt sind, die diesen Strom an ihre Mieter, Pächter oder\r\nvergleichbare Vertragsparteien leisten.\r\nZu Artikel 4 – Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\r\n(EnergieStV-E)\r\nZu § 9 EnergieStV-E\r\nDurch § 9 EnergieStV-E soll die neue stromsteuerrechtliche Definition sinngemäß auch für die Energiesteuer\r\ngelten. Eine einheitliche Anlagenabgrenzung ist für eine widerspruchsfreie Abwicklung der\r\nEnergie- und Stromangelegenheiten unverzichtbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass\r\nder bisherige Anlagenbegriff nach § 9 EnergieStV weiter gefasst ist als § 12b Abs. 1 StromStV-E. Die\r\naktuelle Energiesteuerregelung fordert lediglich eine Umwandlung des Energiegehaltes von Energieträgern\r\nin eine Zielenergie, anstelle einer Umwandlung in elektrischen Strom.\r\nPetitum:\r\nDer energiesteuerrechtliche Anlagenbegriff sollte um Anlagen erweitert werden, bei denen die erzeugte\r\nmechanische Energie nicht in Strom umgewandelt wird.\r\nZu Artikel 5 – Inkrafttreten\r\nDie Neuregelungen sollen zum 01.01.2025 in Kraft treten.\r\nPetitum:\r\nEs wäre grundsätzlich wünschenswert, wenn die begünstigenden Regelungen auf alle noch nicht\r\nfestsetzungsverjährten Zeiträume anzuwenden wären. Die quotale Zuordnung steuerfreier Strommengen\r\nsoll durch § 11a StromStV-E in die Stromsteuerverordnung aufgenommen werden.\r\nDie Hauptzollämter vertreten ausweislich des Schreibens der Generalzolldirektion vom 26.05.2023\r\nderzeit unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des maßgeblichen Anwendungszeitpunktes.\r\nPetitum:\r\nEine Klarstellung wäre wünschenswert.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008619","regulatoryProjectTitle":"Aufhebung der stromsteuerrechtlichen Nachteile beim Ausbau von PV und von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/35/322117/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270054.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt erwirtschaften\r\nin Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Beschäftigten an 400.000 Standorten\r\neinen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich.\r\nDamit die Energiewende zügig gelingt, muss auch der Ausbau von PV-Anlagen beschleunigt werden. Dem Einzelhandel\r\nkommt hierbei eine bedeutende Rolle zu, die er auch aktiv wahrnimmt. Insbesondere findet der Ausbau durch\r\nPV-Dachanlagen auf Verkaufsstandorten sowie den Logistik- und Verteilzentren statt. Bislang wurden mehr als 5\r\nMillionen m² PV-Fläche auf den Dächern des Einzelhandels installiert. Die aktuellen Rahmenbedingungen sind jedoch\r\nnicht förderlich und bedürfen substanzieller Verbesserungen.\r\nKataloggeschäft ermöglichen durch bundesweit einheitliche Regeln und Verfahren\r\nHemmnis: Aktuell existieren in den Bundesländern unterschiedliche Ansätze zum verpflichtenden Ausbau und dazugehörigen\r\nAnlagenvorgaben. Dieser regulatorische Flickenteppich erschwert den Ausbau von PV-Anlagen, führt zu\r\nVerzögerungen, verteuert den Prozess und steht der Erfüllung der ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung\r\nbeim Ausbau der Photovoltaik entgegen.\r\nLösungsvorschlag: Die Einführung von bundeseinheitlichen Regelungen, Verfahren und Planungsvorgaben, nach\r\nwelchen die PV-Anlagen gebaut werden, würde einen standardisierten Aufbau von PV-Anlagen ermöglichen. Gerade\r\nfür große Handelsunternehmen, die Standorte in allen Bundesländern haben, wäre dies eine entscheidende Vereinfachung\r\nund somit eine Beschleunigungsfaktor für den Ausbau.\r\nAnforderungen für Netzanschlussverfahren vereinheitlichen und den Prozess schneller digitalisieren\r\nHemmnis: Die Installation von PV-Anlagen im Einzelhandel bringt lange Bearbeitungszeiten mit sich, die aufgrund\r\nvon unterschiedlichen Anforderungen der Verteilnetzbetreiber (VNB) für den Netzanschluss und die -anmeldung entstehen\r\n(einzureichende Formulare, Komponenten wie Verteilschränke sowie Prozessschritte). Dadurch kommt es zu\r\nzeitlichen Verzögerungen und Mehraufwand.\r\nLösungsvorschlag: In einem ersten Schritt sind einheitliche Vorgaben beim Netzanschluss und der Anmeldung (einzureichende\r\nFormulare, Komponenten und Kommunikationsweg) einzuführen. Diese einheitlichen Standards und\r\nProzesse sind anschließend durch ein Datenportal für alle Beteiligten vor dem Jahr 2025 zu digitalisieren.\r\nAnlagen zum Eigenverbrauch (Zero Feed-in) weiter ermöglichen ohne eine Pflicht zu Einspeiseanlagen\r\nHemmnis: Der Einzelhandel ist bereit, mit einem massiven PV-Ausbau zur Energiewende beizutragen, allerdings\r\nerweist sich eine Pflicht zu Einspeiseanlagen als wenig attraktives Geschäftsmodell für viele Händler und erhöht den\r\nAufwand unverhältnismäßig. Außerdem wird der Einzelhändler in eine Vertragsrolle gedrängt, die er bei Selbstversorgung\r\ngerade nicht einnehmen muss. Aktuell ist der Einzelhandel in manchen Bundesländern dazu verpflichtet, bei\r\njeder installierten PV-Anlage eine bestimmte Mindestmodulfläche in Quadratmetern aufzuweisen, um die PVPflicht\r\nzu erfüllen. Daraus ergibt sich für den Einzelhandel eine implizite Einspeisepflicht, da diese festgelegte Mindestmodulfläche\r\nüber der liegt, die für den reinen Eigenverbrauch nötig wäre. Eine Anlehnung an diesen Ansatz auf\r\nBundesebene ist abzulehnen.\r\nLösungsvorschlag: Stattdessen sollten reine PV-Anlagen zur Selbstversorgung weiterhin möglich sein, ohne dass\r\ndie Pflicht besteht, Energie für Dritte zu produzieren und zu verkaufen.\r\nEffizientere Rahmenbedingungen für den Anlagenbetrieb schaffen\r\nHemmnis: Der Strom von PV-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 100 kWp obliegt aktuell der Direktvermarktung.\r\nDie Installation und der Betrieb von Anlagen über 100 kWp gehen zudem mit einer Reihe von stromsteuerrechtlichen\r\nund bürokratischen Auflagen einher, die den angestrebten Ausbau von Photovoltaik hemmen und unattraktiv\r\nmachen. Dies führt oft dazu, dass Dachflächen nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-\r\nGrenze bleiben, da Anlagenbetreiber bürokratische Auflagen bei der Installation und Betrieb vermeiden möchten.\r\nLösungsvorschlag: Um den Ausbau von Photovoltaik zu beschleunigen, soll die Direktvermarktungspflicht auf 200 kWp angehoben werden. Durch diese Erweiterung wird das bei Anlagenbetreiber im Gewerbe wichtige Segment der <200 kWp Anlagen entlastet und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, mehr Strom in das Netz einzuspeisen.\r\nMit der Einführung einer neuen Vergütungsform in Form von sog. „unentgeltlicher Abnahme“, die im Solarpaket I (Kabinettbeschluss vom 16.08.2023) vorgesehen ist, wird das Problem nur für einen Teil der PV-Anlagen gelöst (v.a. Anlagen mit sehr hohem Eigenverbrauch). Hiermit wird aber kein Anreiz zum Ausbau vorhandener Dachpotenziale geschaffen. Aus diesem Grund fordert der HDE eine Anhebung der Grenze für Direktvermarktung von 100 kwp auf 200 kwp, damit ein solcher Anreiz geschaffen wird.\r\nDie Errichtung von PV-Carports soll eine freiwillige Maßnahme sein\r\nHemmnis: Da bei Carportanlagen weder die Volleinspeisung noch die Eigenversorgung zu einer annähernden Wirtschaftlichkeit führen, ist dieser Ansatz abzulehnen: Kosten eines PV-Carports liegen um das 3,5-fache höher als bei PV-Dachanlagen, wobei der Eigenbedarf bereits durch PV-Dachanlagen gedeckt ist. Die Carports verursachen damit eine überdimensionierte Investition, gleichzeitig sind die Erträge aufgrund der eingeschränkten Gestaltungsmöglichkeit (Neigung, Ausrichtung, Verschattung) niedriger als bei anderen Anlagen. Zusätzliche regulatorische Verfahren wie Baugenehmigung gemäß Landesbauordnung, Nachweise in Verbindung mit Überkopfzulassung für PV-Module, Brandschutz, Statik, Bodengutachten, Entwässerung sind durch die Fokussierung auf Dachsegment im Gewerbe zu vermeiden.\r\nLösungsvorschlag: Die Errichtung von PV-Carports sollte eine freiwillige Maßnahme sein.\r\nFachkräfte- und Materialmangel - zusätzliche Herausforderungen\r\nHemmnis: In strategisch wichtigen Zukunftsbrachen wie den erneuerbaren Energien fehlt es in der gesamten Wert-schöpfungskette an Fachkräften. Hierdurch fehlt es an Dienstleistungen für den Bau, Betrieb und die Wartung von Anlagen. Das führt zu Verzögerungen bei der Realisierung der Projekte. Weiterhin besteht ein Materialmangel, der sowohl auf gestiegenen Materialbedarf und gestörte Lieferketten zurückzuführen ist, aber auch auf mangelnde heimische Produktion von Anlagentechnik. Die Abhängigkeit von asiatischen Herstellern ist groß. Das führt dazu, dass trotz größter Bemühungen die Energiewende nicht in dem Tempo umgesetzt werden kann, wie es zur Zielerreichung not-wendig wäre.\r\nLösungsvorschlag: Weitere Pflichten in Hinblick auf den PV-Ausbau erhöhen diesen Druck nur noch. Die o.g. Genehmigungs- und Planungsbeschleunigung würde dem Problem Abhilfe schaffen. Flankierend wäre es notwendig eine Offensive für mehr Fachkräfte in den wichtigsten Zukunftsbranchen zu starten.\r\nAnhebung der 135 kVA-Grenze für verpflichtende Zertifizierungsverfahren\r\nHemmnis: Ab einer Leistung von 135 kVA müssen PV-Anlagen einen aufwendigen und kostenintensiven Zertifizierungsprozess durchlaufen, der den großflächigen Ausbau von PV bremst. Früher lag die Grenze zur verpflichtenden Einreichung des Anlagenzertifikat B bei 1 MW. Durch die Absenkung dieser Grenze auf gewillkürte 135 kVA vervielfachen sich die notwendigen Zertifizierungsverfahren. Die erhöhte Nachfrage kann von den Dienstleistern seit Monaten nicht bedient werden. Die neu geschaffenen Regelungen in der NELEV (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen) verschieben den Zertifizierungsstau, da die Dokumente lediglich in einem größeren zeitlichen Rahmen eingereicht werden können, die Anforderungen aber genauso umfangreich bleiben.\r\nLösungsvorschlag: Eine Anhebung der o.g. Grenze auf 1 MW entlastet die Netzbetreiber hinsichtlich des Zertifizierungsstaus und ermöglicht Anlagenbetreibern, ihre PV-Anlagen schneller auszubauen, ohne automatisch das verpflichtende Zertifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen.\r\nDie Verklammerung von Anlagen abschaffen und so die Investitionen in leistungsstärkere PV-Anlagen wieder attraktiv machen\r\nHemmnis: Aktuell gelten PV-Anlagen an unterschiedlichen Standorten grundsätzlich als eine Anlage zur Stromerzeugung, sofern sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden (bei Direktvermarktung immer gegeben) und der erzeugte Strom teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Durch diese „Verklammerung von Anlagen“ verlieren die Betreiber der Anlagen ihre Stromsteuerbefreiung für die eigenverbrauchten und an Dritte im räumlichen Zusammenhang geleisteten Strommengen, sobald die aufsummierte elektrische Nennleistung der An-lagen eines Betreibers 2 MW überschreitet. Dies führt dazu, dass Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze bleiben, die zur Direktvermarktung verpflichtet.\r\nAus Sicht des HDE liegt hier eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vor. Denn dem Stromsteuergesetz (StromStG) ist zu entnehmen, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern unabhängig von der Größe der Anlage stets von der Stromsteuer befreit sein soll. Betreiber von vielen dezentral betriebenen PV-Anlagen (> 100 kWp) wer-den stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt. Dieses Hemmnis führt dazu, dass Dach-potenziale nicht vollständig erschlossen werden.\r\nLösungsvorschläge: Abschaffung der Verklammerung von Anlagen an unterschiedlichen Standorten, indem\r\n• der tatsächliche gesetzgeberische Willen festgeschrieben wird: Hierfür sollte der Wortlaut des § 12b Abs. 3 S. 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) insoweit präzisiert werden, als das Wort „jeweils“ nach dem Wort „dabei“ eingefügt wird.\r\n• zur Schließung der Regelungslücke in § 12b Abs. 2, 3 StromStV klargestellt wird, dass der Anlagenbegriff auch auf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Anwendung findet.\r\n• Alternativ kommt aus Sicht des HDE auch eine generelle Abschaffung der Unterscheidung nach der Anlagengröße in Betracht, wenn es sich um Anlagen handelt, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. In § 9 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) könnte eine eigene Stromsteuerbefreiung für sämtliche Strommengen, die aus erneuerbaren Energien erzeugt werden, eingefügt werden.\r\nDaten zu PV-Anlagen erfassen: So unbürokratisch und kosteneffizient für Anlagenbetreiber wie möglich\r\nHemmnis: Der Kabinettbeschluss des Solarpakets I (vom 16.08.2023) sieht mit § 49d die Schaffung eines neuen Registers „zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen“ vor. Anlagenbetreiber werden verpflichtet, umfangreiche Daten zu ihren PV-Anlagen zur Verfügung zu stellen und in ein neues Register einzupflegen.\r\nLösungsvorschläge: Um unnötige Bürokratie zu vermeiden und die Betreiber der Anlagen nicht mit zusätzlichen Berichtspflichten zu belasten, wäre eine Implementierung in ein bestehendes Register (Marktstammdatenregister) eine bessere Lösung als Schaffung eines weiteren Registers.\r\nWenn allerdings ein neues Register unbedingt erforderlich ist, sollte das Einpflegen von Daten für die Betreiber von PV-Anlagen so unbürokratisch und effizient wie möglich ausgestaltet sein: Dabei ist es entscheidend, dass solche Funktionen, die den Verwaltungsaufwand geringhalten, wie z.B. Uploadfunktion von Excel-Dateien, o.Ä. verfügbar sind. Ansonsten führt das zum Personalaufwand und hohen Kosten auf der Seite der Anlagenbetreiber. Die Bürokratielast wird dann nicht zu stemmen sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008619","regulatoryProjectTitle":"Aufhebung der stromsteuerrechtlichen Nachteile beim Ausbau von PV und von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0d/c3/322119/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270057.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stromsteuerrechtliche Hemmnisse bei der Direktvermarktung\r\n1 31.08.2023\r\n▪ Für den eigenerzeugten Strom aus den PV-Anlagen kommen 2 Stromsteuerbefreiungen in Betracht (§ 9 Abs. 1 StromStG)\r\n▪ Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern unabhängig von der Größe der Anlage stets von\r\nder Stromsteuer befreit sein soll\r\n▪ Im Handel greift jedoch oftmals keine der beiden Stromsteuerbefreiungen. Bei der Prüfung der einen Stromsteuerbefreiung\r\n(Nr. 3) werden die PV-Anlagen eines Betreibers zusammengerechnet und liegen damit oberhalb der 2 MW-Grenze. Bei der\r\nPrüfung der anderen Stromsteuerbefreiung (Nr. 1) dürfen die PV-Anlagen nicht zusammengerechnet werden, so dass der\r\nBetreiber unterhalb der 2 MW-Grenze liegt.\r\n▪ Gemäß § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV gelten PV-Anlagen an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung\r\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, wenn diese in die Direktvermarktung (Fernsteuerbarkeit) fallen (sog. Anlagenverklammerung)\r\n▪ Nach § 12b Abs. 3 S. 2 StromStV soll es jedoch ausnahmsweise nicht zu einer Anlagenverklammerung kommen, wenn\r\n▪ die Direktvermarktung des in das Versorgungsnetz eingespeisten Stroms durch einen Dritten erfolgt,\r\n▪ die elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers dabei 2 MW nicht überschreitet und\r\n▪ der Strom innerhalb der Kundenanlage (§ 1a Abs. 9 StromStV) entnommen wird, in der er erzeugt worden ist.\r\n▪ Streitig ist in Bezug auf die zweite Voraussetzung, ob die elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers dabei\r\n„jeweils“ oder „insgesamt“ 2 MW nicht überschreiten darf.\r\nBeispiel\r\n3 31.08.2023\r\n• An 17 unterschiedlichen Filialstandorten eines Einzelhandelsunternehmens ist jeweils eine fernsteuerbare PV-Anlage mit\r\neiner elektrischen Nennleistung von 0,125 MW installiert.\r\n• Die Ausnahme des § 12b Abs. 3 S. 2 StromStV greift nicht, da die elektrische Nennleistung der Anlagen des Betreibers\r\ninsgesamt 2 MW überschreitet (17 x 0,125 MW = 2,125 MW). Die Stromerzeugungseinheiten an den unterschiedlichen\r\nFilialstandorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Nennleistung von 2,125 MW.\r\n• Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der in § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV definierte Anlagenbegriff für Stromerzeugungseinheiten\r\nan unterschiedlichen Standorten nur für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Er wird daher seitens der\r\nHauptzollämter zur Prüfung der Anwendbarkeit der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht\r\nherangezogen. Im Ergebnis wird dem Betreiber aus dem o.g. Beispiel auch die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1\r\nStromStG (Voraussetzung: Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW) nicht gewährt.\r\n→ Unseres Erachtens liegt hier eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vor. Betreiber von vielen dezentral\r\nbetriebenen PV-Anlagen (> 100 kWp) werden stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt. Dieses\r\nHemmnis führt dazu, dass Dachpotenziale nicht vollständig erschlossen werden.\r\nLösungsvorschläge\r\n4 31.08.2023\r\n• Der HDE empfiehlt, den tatsächlichen gesetzgeberischen Willen festzuschreiben, indem der Wortlaut des § 12b Abs. 3 S.\r\n2 StromStV insoweit präzisiert wird, als das Wort „jeweils“ nach dem Wort „dabei“ eingefügt wird.\r\n• Zur Schließung der Regelungslücke würde der HDE es begrüßen, wenn in § 12b Abs. 2, 3 StromStV klargestellt wird, dass\r\nder Anlagenbegriff auch auf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Anwendung findet.\r\n• Alternativ kommt aus Sicht des HDE auch eine generelle Abschaffung der Unterscheidung nach der Anlagengröße in\r\nBetracht, wenn es sich um Anlagen handelt, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. In § 9 Abs. 1 StromStG\r\nkönnte eine eigene Stromsteuerbefreiung für sämtliche Strommengen, die aus erneuerbaren Energien erzeugt werden,\r\neingefügt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008620","regulatoryProjectTitle":"Möglichst unbürokratische Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/c7/322121/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200049.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf der \"Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften\".\r\nDer vorliegende Entwurf geht in die richtige Richtung bzw. ist hinsichtlich der zukünftigen (Daten)Vorgaben an vielen Stellen ohnehin bereits Standard.\r\nBezüglich der anvisierten technischen Neuerungen rund um das Meldeverfahren sollte vor dem Hintergrund der Entbürokratisierung aber noch Folgendes ermöglicht werden:\r\n• Aus der Perspektive eines Ladeinfrastrukturbetreibers ist die im Entwurf thematisierte Option zur Übermittlung der statischen Daten durch eine Online-Plattform das wesentlich effizientere Verfahren. Hinsichtlich des Funktionsumfangs aber auch der Nutzung durch die Prozessbeteiligten ist dies gegenüber dem ebenso angesprochenen PDF-Formular vorzuziehen.\r\n• Hinsichtlich der beim Meldeverfahren anvisierten technischen Neuerungen sollte berücksichtigt werden, dass die Zurverfügungstellung von Excel-Formularen (oder vergleichbar geeigneten Mitteln) eine deutliche Effizienzsteigerung bei der Einspeisung und Pflege von Daten gewährleisten könnte."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008620","regulatoryProjectTitle":"Möglichst unbürokratische Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/51/d5/322123/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270062.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"26. Mai 2023\r\nLadeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nAktuelle Hemmnisse & mögliche Lösungsvorschläge\r\n\r\nDer deutsche Einzelhandel ist beim Ausbau der Ladeinfrastruktur seit Jahren stark engagiert. Aktuell stellt der Handel\r\nmehr als 15% aller öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland ist auf einem\r\nHandelsparkplatz errichtet. Der Einzelhandel engagiert sich bereits jetzt sehr aktiv für den Ausbau der\r\nLadeinfrastruktur. Zugleich sind aktuell die Rahmenbedingungen nicht förderlich, auf die in diesem Positionspapier\r\neingegangen wird. Mögliche Lösungen sind gleichfalls ausgeführt.\r\nPosition des HDE zur Novelle der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\r\n(EPBD, COM (2021) 802): Qualität und nicht die Quantität sollte der Maßstab des Ausbaus sein\r\nHintergrund\r\n▪ Die EU-Kommission hat am 15. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Gesamteffizienz von\r\nGebäuden (Neufassung) vorgelegt. Der Vorschlag sieht u. a. vor, dass auf Parkplätzen von neuen oder\r\numfangreich renovierten Nichtwohngebäuden mit jeweils mehr als fünf Stellplätzen ein Ladepunkt installiert und\r\nzudem jeder Stellplatz vorverkabelt werden muss. Bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen soll ab 2027\r\njeder zehnte Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden.\r\n▪ Mittlerweile haben sowohl Ministerrat als auch EU-Parlament ihre Positionen gefunden. In den kommenden\r\nWochen beginnen die Trilogverhandlungen. Mit einer Annahme des Rechtsaktes, der dann auch wichtig für die\r\nRevision des deutschen GEIG wird, ist im Spätsommer zu rechnen.\r\nVorverkabelung und Ladepunkte: Wichtig zu wissen\r\n▪ Leerrohre sinnvoller als Vorverkabelung: Die aktuelle (nationale) Gesetzgebung sieht die Verlegung von\r\nLeerrohren für die spätere Nachrüstung von weiteren Ladepunkten vor. Örtliche Gegebenheiten und technische\r\nEntwicklungen können so besser berücksichtig werden als bei der nun angedachten Vorverkabelung. Die vielen\r\nKilometer Kupfer, die pro Einzelhandelsstandort zu verlegen wären, würden zudem erhebliche Ressourcen binden,\r\nunnötige Investitionen sowie langwierige Genehmigungsverfahren auslösen.\r\n▪ Die Ladeleistung ist die relevante Größe, nicht die Anzahl an Ladepunkten: Die bloße Errichtung von\r\nLadepunkten hilft der E-Mobilität nicht weiter und bringt lediglich hohe Kosten für den Einzelhändler mit sich.\r\nWesentlich kommt es auf den jeweiligen Standort an und darauf, welche Art von Ladepunkt errichtet wird, um die\r\nBedürfnisse des E-Mobilisten bestmöglich zu erfüllen. Mit wenigen DC-Schnellladepunkten können wesentlich\r\nmehr Fahrzeuge versorgt werden als mit vielen AC-Ladepunkten. Gerade zu Stoßzeiten zeigt sich die\r\nVorteilhaftigkeit der DC-Schnellladestationen, da in kürzerer Zeit mehr Pkw abgefertigt werden können.\r\n▪ Bedarf an Ladeinfrastruktur sehr unterschiedlich: Die Auslastung der Ladepunkte liegt im Schnitt bei drei\r\nLadevorgängen pro Punkt am Tag pro Standort. Die Frequenz von Ladevorgängen ist an einem Drittel der\r\ninstallierten Standorte im letzten Jahr sogar gesunken. Hingegen ist ein Viertel der Ladepunkt sehr stark\r\nausgelastet.\r\n▪ Netzproblematik: Aus energiewirtschaftlicher Sicht kommt erschwerend hinzu, dass die Netzanbindung aufgrund\r\ndes höheren Leistungsbedarfs bei konzentrierten Standorten neugestaltet werden müsste, was zu erheblichen\r\nNetzentgeltsteigerungen bzw. der Einbindung eines zusätzlichen kosten- und genehmigungsintensiven\r\nTransformators führen würde.\r\nKernforderungen des HDE im Hinblick auf die Trilogverhandlungen\r\n▪ Flexible Ausgestaltung der Vorschriften zur Installation der Ladepunkte und Möglichkeit des\r\nBestandsschutzes:\r\no Unterstützung der EP-Position: EU-Mitgliedstaaten können die Anforderungen an die Zahl der\r\nStellplätze für bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden anpassen, wenn die\r\nErfüllung der Anforderungen „zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, wirtschaftlich nicht\r\nrealisierbar oder nicht zu rechtfertigen wäre oder wenn die örtlichen Gegebenheiten die Erfüllung der\r\nAnforderungen nicht rechtfertigen.“ (Artikel 12, Abs. 5b)\r\n▪ Bei neuen Gebäuden sollte die Verlegung von Leerrohren vorgesehen werden. Bestehende Gebäude sollten nicht von den Regelungen betroffen sein.\r\no Verlegung von Leerrohren anstelle der in Art. 12 Abs. 1 vorgesehenen Vorverkabelung von Stellplätzen, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und zumutbar ist.\r\n▪ Die in der aktuellen Gesetzgebung vorgesehene Möglichkeit, KMU von diesen Regelungen auszunehmen, sollte unbedingt beibehalten werden.\r\nNetzanschlüsse: Der Flaschenhals für den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nBeim Ausbau der Ladeinfrastruktur hat der Einzelhandel seit Monaten mit starken zeitlichen Verzögerungen zu kämpfen. Der Handel setzt sich aktiv für den Ausbau der Ladeinfrastruktur ein, starke Verzögerungen bei den Netzanschlüssen stellen jedoch die größte Herausforderung auf dem Weg dar. Strengere, „ambitioniertere“ rechtliche Vorgaben würden in der Praxis daher nicht zu einer Beschleunigung des Hochlaufs führen.\r\nAktuell warten mehrere Tausend Anträge aus dem Handel auf eine Bearbeitung durch die Verteilnetzbetreiber (VNB), was den Ausbau der Ladeinfrastruktur erheblich ausbremst. HDE-Mitgliedsunternehmen berichten, dass sie bis zu 15 Monate auf die Rückmeldung der VNB warten. Dabei lässt sich aus § 17 Abs. 1 EnWG ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Netzanschluss ableiten. In der Praxis wird dieser aber leider häufig nach § 17 Abs. 2 EnWG mit Hinweis auf Netzkapazitäten verweigert.\r\nEine Erhebung des EHI Retail Institute zeigt, dass 2023 nur 43 Prozent von den beauftragten HPC-Ladesäulen im Einzelhandel tatsächlich umgesetzt wurden, bei den AC-Ladesäulen konnten nur 48 Prozent der beauftragten Installationen tatsächlich umgesetzt werden und bei DC-Ladesäulen – 72 Prozent.\r\nLösungsvorschläge: Netzanschlussverfahren sind zu beschleunigen, es sollten dringend Maßnahmen zur Entbürokratisierung, Vereinfachung bzw. Vereinheitlichung der Netzanschlussverfahren unternommen werden:\r\n1. Im Moment sind die Anforderungen der VNB für Netzanschlussverfahren sehr unterschiedlich. Die technischen Anforderungen (TAB) für die Netzanschlüsse sollten vereinheitlicht werden, was erheblich zur Planungssicherheit für den Einzelhandel betragen würde.\r\n2. Antragsverfahren in der Nieder- und Mittelspannung sollten vereinheitlicht werden: Die bei den Netzbetreibern einzureichenden Dokumente und Vorgaben müssen einheitlich sein. Das Dokumentenmanagement sollte digitalisiert werden.\r\n3. Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Vorzug für Ladeinfrastruktur zu normieren. Eine entsprechende Bestimmung müsste bzw. könnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden. Hierbei wäre zu regeln, dass der Anschluss und Zugang dann nicht verweigert werden kann, wenn er für Ladeinfrastruktur genutzt werden soll und für das Vorhalten von Ladeinfrastruktur erforderlich ist.\r\n4. Die gesetzlich festgelegten Rückmeldefristen für VNB sind verbindlich einzuhalten (zwei Monate nach Eingang der Meldung, gem. §19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung, NAV). Auch für Mittelspannung sind Rückmeldefristen für VNB festzulegen. Es sollten sowohl Regelungen zur schärferen Sanktionierung bei einer fehlenden Rückmeldung festgelegt werden, als auch, dass fehlende Rückmeldung als Zustimmung zu bewerten ist.\r\n5. Beschleunigung des Netzausbaus: Ein erfolgreicher Ausbau von Ladeinfrastruktur ist nur in Verbindung mit einem Ausbau der Stromnetze in dem benötigten Tempo möglich.\r\nFachkräftemangel und Lieferschwierigkeiten: Weitere strukturelle Hemmnisse beim Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nLieferschwierigkeiten als Hemmnis: Die Verzögerungen beim Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel sind auch auf gestiegenen Materialbedarf und gestörte Lieferketten sowie auf mangelnde heimische Produktion von E-Ladesäulen zurückzuführen.\r\nFachkräftemangel als Hemmnis: In strategisch wichtigen Zukunftsbrachen wie den erneuerbaren Energien und der Ladeinfrastruktur fehlt es in der gesamten Wertschöpfungskette an Fachkräften. Hierdurch fehlt es u.a. an Dienstleistungen für den Bau von E-Ladesäulen. Das führt zu Verzögerungen bei der Realisierung der Projekte. So zeigt auch eine Erhebung des EHI Retail Institute, dass 2023 ca. 73 Prozent der befragten Einzelhandelsunternehmen Lieferschwierigkeiten als Grund für die Abweichung von der Planung angeben. Gefolgt vom Fachkräftemangel auf der Seite der Dienstleister – 20 Prozent.\r\nLösungsvorschläge: Strengere, „ambitioniertere“ rechtliche Vorgaben an den Handel in Bezug auf die Ladeinfrastruktur würden in der Praxis daher nicht zu einer Beschleunigung des Hochlaufs führen. Weitere Pflichten in Hinblick auf die Ladeinfrastruktur im Einzelhandel erhöhen diesen Druck nur noch. Die o.g. Genehmigungs- und Planungsbeschleunigung würde dem Problem Abhilfe schaffen. Flankierend wäre es notwendig eine Offensive für mehr Fachkräfte in den wichtigsten Zukunftsbranchen zu starten.\r\n24/7-Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur auf Kundenparkplätzen im Einzelhandel:\r\n▪ Das Prinzip der Freiwilligkeit ist grundlegend.\r\n▪ Auch für geeignete Standorte ist aktuell keine 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze möglich: Rechtliche Hemmnisse sind zu beheben\r\nAblehnung des Ansatzes „One-Size-fits-all“: Eine Verpflichtung zur 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur ist nicht sinnvoll und nicht zielführend. Ein marktgetriebener Ansatz basierend auf dem Prinzip der Freiwilligkeit ist deutlich sinnvoller. Der HDE lehnt eine Verpflichtung zur 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur in jeglicher Form strikt ab und sieht in diesem Bereich aktuell keinen Regelungsbedarf. Zum einen sind die Mietvertragsbedingungen im Einzelhandel unterschiedlich ausgestaltet (gerade auch in Bezug auf Besitz und Anmietung von Parkflächen), zum anderen ist die 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur vor dem Hintergrund der Mehrkosten durch Winterdienst, Vermüllung, Beleuchtung, etc. nicht an jedem Standort möglich. Jeder Händler soll für sich entscheiden dürfen, ob er die Ladeinfrastruktur auf seinem Parkplatz bzw. auf dem von ihm gemieteten Parkplatz zur Nutzung durch Dritte außerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung stellt oder nicht.\r\nKommunale Regelungen als Hemmnis: Zugleich steht der 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze des Einzelhandels zur Nutzung der Ladeinfrastruktur eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen entgegen. An Standorten, die sich dafür eignen würden und an denen die Einzelhändler zur 24/7-Öffnung bereit sind, stehen dem in der Regel kommunale Regelungen (zu Lärm-Emissionen, baurechtliche Auflagen, etc.) entgegen.\r\nLösungsvorschlag: Hemmnisse in den kommunalen Regelungen sollten auf zentraler Ebene behoben werden. Alternativ könnte ein Ausnahmetatbestand für Ladeinfrastruktur bei den Regelungen zu Lärm-Emissionen festgelegt werden, in TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Zudem könnten Duldungspflichten im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) normiert werden. Auf diese Weise könnte für die Standorte, die sich dafür eignen und an denen die Händler hierzu bereit sind, eine 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur möglich gemacht werden.\r\nHaftungsaspekte als Hemmnis: Des Weiteren ist auch der Aspekt der Sicherheit entscheidend: Aktuell ist der Handel in der Haftung für das, was auf seinen Parkplätzen außerhalb der Öffnungszeiten passiert.\r\nLösungsvorschlag: Die Einzelhändler sollten hier von der Haftung und den Verkehrssicherungspflichten befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-05-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008620","regulatoryProjectTitle":"Möglichst unbürokratische Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/82/f3/322125/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270064.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausbau von Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nHemmnisse & Lösungsvorschläge\r\n\r\n22. April 2024\r\n\r\nDer deutsche Einzelhandel ist beim Ausbau der Ladeinfrastruktur seit Jahren stark engagiert: So stellt der Handel\r\nmehr als 15% aller öffentlich zugänglichen Ladepunkte und jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland steht auf\r\neinem Handelsparkplatz. Zugleich sind die Rahmenbedingungen aktuell nicht förderlich, auf die in diesem\r\nPositionspapier eingegangen wird. Mögliche Lösungen sind ebenfalls aufgeführt.\r\nNationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD): Die Realität mitbedenken\r\n1. Besonderes Ladeverhalten an Handelsstandorten: Mit einer auf Anzahl der Ladepunkte\r\nausgerichteten Ausbaupflicht schadet man der Verkehrswende massiv\r\nHintergrund: Handelsstandorte sind – wenn es um das Ladeverhalten der E-Mobilisten geht – ein Exot. Die\r\ndurchschnittliche Ladezeit beträgt im Einzelhandel 30 bis 60 Minuten (EHI Retail Institute). Deshalb werden im\r\nEinzelhandel hauptsächlich DC-/HPC-Ladesäulen (Schnellladesäulen) errichtet. Eine Errichtung eines Ladestandorts\r\nmit 4-5 HPC-Ladesäulen kann bis zu 500.000 Euro kosten.\r\nHemmnis: Es ist nicht sinnvoll und nicht zielführend, dass der in der EPBD-Novelle formulierte quantitative Ansatz\r\nfür alle Bereiche gleichermaßen gilt, unabhängig vom Ladeverhalten unserer Kundschaft und von der Ladeleistung,\r\ndie zu diesem Ladeverhalten am besten passt. Die Errichtung von einer bestimmten Anzahl an Ladepunkten hilft der\r\nE-Mobilität gerade im Einzelhandel nicht weiter: Mit wenigen DC-Schnellladepunkten können im Einzelhandel\r\naufgrund von kurzen Ladezeiten der Kundschaft wesentlich mehr Fahrzeuge versorgt werden. Gerade zu Stoßzeiten\r\nzeigt sich der Mehrwert der DC-Schnellladestationen, da in kürzerer Zeit mehr Pkw abgefertigt werden können.\r\nLösungsvorschlag: Für einen echten Beitrag zur Verkehrswende sollte bei der nationalen Umsetzung der EPBD\r\nunbedingt den Besonderheiten des Ladeverhaltens an Handelsstandorten Rechnung getragen werden. Starr\r\nformulierte und auf pure Anzahl der Ladesäulen ausgelegte Ausbaupflichten schaden der Verkehrswende massiv.\r\nDenkbar wäre konkret eine Unterscheidung der Gebäudekategorien und eine Ausnahme für den Einzelhandel beim\r\nquantitativen Ansatz der EPBD.\r\n2. Bedarfsgerechter Ausbau von Ladeinfrastruktur: Wo ist der Bedarf?\r\nHintergrund: Die bereits installierten Ladepunkte werden nur durchschnittlich mit ca. 30 Ladevorgängen pro Woche\r\nausgelastet (Quelle: EHI Retail Institute). Das liegt weit unter dem Bedarf, bei dem die vom Einzel- und Großhandel\r\nbereits geleisteten Investitionen wirtschaftlich sind.\r\nHemmnis: Es ist nicht sinnvoll und nicht zielführend, die Ausbaupflichten für private Unternehmen im Handel zu\r\nverschärfen, während die Auslastung der Ladepunkte durch die geringe Anzahl der E-Autos weiterhin bescheiden\r\nbleibt. Aktuell liegt die Auslastung bei mehr als einem Viertel der Handelsunternehmen bei bis zu 10 Prozent. Nur bei\r\n10 Prozent der Befragten ist eine Auslastung von 75 Prozent gegeben. (Quelle: EHI Retail Institute)\r\nLösungsvorschläge:\r\n1. Der Ausbau von Ladeinfrastruktur liegt sehr weit vom Kerngeschäft der Händler entfernt und dieser Umstand\r\nsollte bei der nationalen Umsetzung der EPBD berücksichtigt werden. Die Ausbaupflichten sollten\r\nentsprechend der Wirtschaftlichkeit und der technischen Zumutbarkeit im Hinblick auf Netzanschlüsse\r\ndefiniert werden. Deshalb sollte ähnlich wie bei der Tankstellen-Versorgungsauflage auch bei der nationalen\r\nUmsetzung der EPBD Flexibilisierungsmechanismen formuliert werden, die die Wirtschaftlichkeit der\r\nLadestandorte (z.B. unterschiedliche Nachfrage und Höhe der Investitionskosten) und die technische\r\nZumutbarkeit als Faktoren berücksichtigen.\r\n2. Die Strategie, abzuwarten, bis die Ladeinfrastruktur flächendeckend ausgebaut ist und dadurch die\r\nNutzerzahlen ansteigen, ist grundlegend falsch. Die E-Mobilität sollte als Phänomen ganzheitlich betrachtet\r\nwerden, diese Prozesse sollen parallel geschehen: wo der Bedarf, da auch mehr Ladepunkte. Deshalb sollte\r\ndie Automobilindustrie endlich erschwingliche Fahrzeuge mit guten technischen Eigenschaften\r\n(Reichweite, etc.) auf den Markt bringen – Händler brauchen NutzerInnen für ihre Infrastruktur, in die sie\r\nbereits massiv investiert haben, bevor sie zu weiteren Investitionen verpflichtet werden. Aktuell sind\r\nNutzerInnen nicht hinreichend vom Produkt E-Auto überzeugt. Dabei kostet ein Ladestandort mit 4-5 HPCLadesäulen\r\ndurchschnittlich 500.000 Euro. Die Automobilindustrie muss sich an den Kosten des Aufbaus\r\nvon Ladeinfrastruktur beteiligen und kann sich nicht hinter neuen Ausbaupflichten für den Handel verstecken.\r\n\r\n3.\r\nDie Ausbaupflichten an die anhaltende Krise in den Verteilnetzen anpassen\r\nHintergrund: Massive Verzögerungen bei der Bearbeitung der Netzanschlussanfragen durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) gehören seit Monaten zur Realität des Ausbaus von Ladeinfrastruktur: Aktuell warten mehrere Tausend Anträge aus dem Handel auf eine Bearbeitung durch die VNB. HDE-Mitgliedsunternehmen berichten, dass sie bis zu 18 Monate auf die Rückmeldung der VNB warten. Immer häufiger verweigern sich die VNB einem Netzanschluss oder verschieben diesen auf „ungewiss“.\r\nHemmnis: Immer strengere, ambitioniertere Ausbaupflichten werden vor dem Hintergrund der Krise in den Verteilnetzen nicht zu einer Beschleunigung des Ausbaus von Ladeinfrastruktur in der Praxis führen.\r\nLösungsvorschlag: Die Ausbaupflichten für die Ladeinfrastruktur sollten an diese Realität angepasst werden. Beschleunigung der Netzanschlüsse und Netzausbau sind Aufgaben, die nicht von heute auf morgen gelöst werden. Wenn Verteilnetzbetreiber nicht die nötigen Netzkapazitäten zur Verfügung stellen können, dürfen Anschlussnehmer nicht mit einer Verschärfung der Ausbaupflichten belastet und nicht mit Bußgeldern bestraft werden. Wir gehen davon aus, dass die zusätzliche Netzanschlussleistung, die nach der EPBD-Novelle eingebaut werden muss, in den meisten Fällen nicht von Ortsnetzstationen (ONS) bereitgestellt werden kann, auch nicht bei AC-Ladesäulen.\r\n4.\r\nVorverkabelung vs. Leerrohre: Die Ladeinfrastruktur sollte zukunftsfähig bleiben\r\nHintergrund: Nach der EPBD-Novelle müssen neue/ zu renovierende Gebäude mit mehr als fünf Stellplätzen über einen Ladepunkt je 5 Stellplätze verfügen, Vorverkabelung ist für 50% der restlichen Stellplätze, Leerrohre - für die übrigen 50% vorgesehen. Bestehende Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen über einen Ladepunkt je 10 Stellplätze verfügen. Optional können auch 50% der Stellplätze des Parkplatzes mit Leerrohren ausgestattet werden.\r\nHemmnis: Die vorgesehene Vorverkabelung wird den örtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen technischen Entwicklung, vor allem in Bezug auf Ladeleistung, jedoch nicht gerecht: Leerrohre dagegen eignen sich besser, um einen Standort bedarfsgerecht mit einer entsprechenden Ladeleistung auszustatten. Die vielen Kilometer Kupfer, die bei starren Verpflichtungen zur Vorverkabelung pro Handelsstandort zu verlegen wären, würden zudem erhebliche Ressourcen binden, unnötige Kosten sowie langwierige Genehmigungsverfahren auslösen.\r\nLösungsvorschläge:\r\n1.\r\nDamit unsere Standorte zukunftsfähig bleiben, sollte bei neuen Gebäuden die Verlegung von Leerrohren statt Vorverkabelung vorgesehen werden. Anstelle der in Art. 14 Abs. 1 der EPBD vorgesehenen Vorverkabelung sollte Verlegung von Leerrohren von Stellplätzen vorgeschrieben sein, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und zumutbar ist.\r\n2.\r\nBei bestehenden Gebäuden sollte – so wie in der EPBD-Novelle vorgesehen – die Flexibilität bestehen, ob Leerrohre verlegt oder Ladepunkte installiert werden.\r\nNetzanschlüsse: Der Flaschenhals für den Ausbau von Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nHemmnis: Beim Ausbau von Ladeinfrastruktur hat der Handel seit Monaten mit starken zeitlichen Verzögerungen zu kämpfen. Strengere, ambitioniertere rechtliche Vorgaben wie in der EPBD würden in der Praxis daher nicht zu einer Beschleunigung des Hochlaufs führen. Dabei lässt sich aus § 17 Abs. 1 EnWG ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Netzanschluss ableiten. In der Praxis wird dieser aber leider häufig nach § 17 Abs. 2 EnWG mit Hinweis auf Netzkapazitäten verweigert. Eine Erhebung des EHI Retail Institute zeigt, dass 2023 nur 43 Prozent von den beauftragten HPC-Ladesäulen im Einzelhandel tatsächlich umgesetzt wurden, bei den AC-Ladesäulen konnten nur 48 Prozent der beauftragten Installationen tatsächlich umgesetzt werden und bei DC-Ladesäulen – 72 Prozent.\r\nLösungsvorschläge: Netzanschlussverfahren sind zu beschleunigen, es sollten dringend Maßnahmen zur Entbürokratisierung, Vereinfachung bzw. Vereinheitlichung der Netzanschlussverfahren unternommen werden:\r\n1.\r\nDie technischen Anschlussbedingungen (TAB) für die Netzanschlüsse sollten vereinheitlicht werden. Das würde zur Planungssicherheit für den Einzelhandel erheblich betragen.\r\n2.\r\nAntragsverfahren in der Nieder- und Mittelspannung sollten vereinheitlicht werden: Die bei den Netzbetreibern einzureichenden Dokumente und Vorgaben müssen einheitlich sein. Das Dokumentenmanagement sollte digitalisiert werden.\r\n3.\r\nIm Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Vorzug für Ladeinfrastruktur zu normieren. Eine entsprechende Bestimmung müsste bzw. könnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden. Hierbei wäre zu regeln, dass der Anschluss und Zugang dann nicht verweigert werden kann, wenn er für Ladeinfrastruktur genutzt werden soll und für das Vorhalten von Ladeinfrastruktur erforderlich ist.\r\n4.\r\nDie gesetzlich festgelegten Rückmeldefristen für VNB sind verbindlich einzuhalten (zwei Monate nach Eingang der Meldung, gem. §19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung, NAV). Auch für Mittelspannung sind Rückmeldefristen für VNB festzulegen. Es sollten sowohl Regelungen zur schärferen Sanktionierung bei einer fehlenden Rückmeldung festgelegt werden, als auch, dass fehlende Rückmeldung als Zustimmung zu bewerten ist.\r\n5.\r\nBeschleunigung des Netzausbaus: Ein erfolgreicher Ausbau von Ladeinfrastruktur ist nur in Verbindung mit einem Ausbau der Stromnetze in dem benötigten Tempo möglich.\r\nFachkräftemangel und Lieferschwierigkeiten: Weitere strukturelle Hemmnisse beim Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nLieferschwierigkeiten als Hemmnis: Die Verzögerungen beim Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel sind auch auf gestiegenen Materialbedarf und gestörte Lieferketten sowie auf mangelnde heimische Produktion von E-Ladesäulen zurückzuführen.\r\nFachkräftemangel als Hemmnis: In strategisch wichtigen Zukunftsbrachen wie den erneuerbaren Energien und der Ladeinfrastruktur fehlt es in der gesamten Wertschöpfungskette an Fachkräften. Hierdurch fehlt es u.a. an Dienstleistungen für den Bau von E-Ladesäulen. Das führt zu Verzögerungen bei der Realisierung der Projekte. So zeigt auch eine Erhebung des EHI Retail Institute, dass 2023 ca. 73 Prozent der befragten Einzelhandelsunternehmen Lieferschwierigkeiten als Grund für die Abweichung von der Planung angeben. Gefolgt vom Fachkräftemangel auf der Seite der Dienstleister – 20 Prozent (Quelle: EHI Retail Institute).\r\nLösungsvorschläge: Strengere, „ambitioniertere“ rechtliche Vorgaben an den Handel in Bezug auf die Ladeinfrastruktur würden in der Praxis daher nicht zu einer Beschleunigung des Hochlaufs führen. Weitere Pflichten in Hinblick auf die Ladeinfrastruktur im Einzelhandel erhöhen diesen Druck nur noch. Die o.g. Genehmigungs- und Planungsbeschleunigung würde dem Problem Abhilfe schaffen. Flankierend wäre es notwendig eine Offensive für mehr Fachkräfte in den wichtigsten Zukunftsbranchen zu starten.\r\n24/7-Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur auf Kundenparkplätzen im Einzelhandel:\r\n▪ Das Prinzip der Freiwilligkeit ist grundlegend.\r\n▪ Auch für geeignete Standorte ist aktuell keine 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze möglich: Rechtliche Hemmnisse sind zu beheben\r\nAblehnung des Ansatzes „One-Size-fits-all“: Eine Verpflichtung zur 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur ist nicht sinnvoll und nicht zielführend. Ein marktgetriebener Ansatz basierend auf dem Prinzip der Freiwilligkeit ist deutlich sinnvoller. Der HDE lehnt eine Verpflichtung zur 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur in jeglicher Form strikt ab und sieht in diesem Bereich aktuell keinen Regelungsbedarf. Zum einen sind die Mietvertragsbedingungen im Einzelhandel unterschiedlich ausgestaltet (gerade auch in Bezug auf Besitz und Anmietung von Parkflächen), zum anderen ist die 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur vor dem Hintergrund der Mehrkosten durch Winterdienst, Vermüllung, Beleuchtung, etc. nicht an jedem Standort möglich. Jeder Händler soll für sich entscheiden dürfen, ob er die Ladeinfrastruktur auf seinem Parkplatz bzw. auf dem von ihm gemieteten Parkplatz zur Nutzung durch Dritte außerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung stellt oder nicht.\r\nKommunale Regelungen als Hemmnis: Zugleich steht der 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze des Einzelhandels zur Nutzung der Ladeinfrastruktur eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen entgegen. 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Auf diese Weise könnte für die Standorte, die sich dafür eignen und an denen die Händler hierzu bereit sind, eine 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur möglich gemacht werden.\r\nHaftungsaspekte als Hemmnis: Des Weiteren ist auch der Aspekt der Sicherheit entscheidend: Aktuell ist der Handel in der Haftung für das, was auf seinen Parkplätzen außerhalb der Öffnungszeiten passiert.\r\nLösungsvorschlag: Die Einzelhändler sollten hier von der Haftung und den Verkehrssicherungspflichten befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der deutsche Einzelhandel ist beim Ausbau der Ladeinfrastruktur seit Jahren stark engagiert: So stellt der Handel\r\nmehr als 15% aller öffentlich zugänglichen Ladepunkte und jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland steht auf\r\neinem Handelsparkplatz. Zugleich sind die Rahmenbedingungen aktuell nicht förderlich, auf die in diesem\r\nPositionspapier eingegangen wird. Mögliche Lösungen sind ebenfalls aufgeführt. Es sollte vor dem Hintergrund der\r\nnationalen Umsetzung der Novelle der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie Rechtssicherheit geschaffen werden: Sinnvoll\r\nwäre, wenn die Frist für die Umsetzung des aktuell geltenden GEIG (1.1.2025) verlängert wird.\r\nNationale Umsetzung der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD): Die Realität mitbedenken\r\n1. Besonderes Ladeverhalten an Handelsstandorten: Mit einer auf Anzahl der Ladepunkte\r\nausgerichteten Ausbaupflicht schadet man der Verkehrswende massiv\r\nHintergrund: Handelsstandorte sind – wenn es um das Ladeverhalten der E-Mobilisten geht – ein Exot. Die\r\ndurchschnittliche Ladezeit beträgt im Einzelhandel 30 bis 60 Minuten (EHI Retail Institute). Deshalb werden im\r\nEinzelhandel hauptsächlich DC-/HPC-Ladesäulen (Schnellladesäulen) errichtet. Eine Errichtung eines Ladestandorts\r\nmit 4-5 HPC-Ladesäulen kann bis zu 500.000 Euro kosten.\r\nHemmnis: Es ist nicht sinnvoll und nicht zielführend, dass der in der EPBD-Novelle formulierte quantitative Ansatz\r\nfür alle Bereiche gleichermaßen gilt, unabhängig vom Ladeverhalten unserer Kundschaft und von der Ladeleistung,\r\ndie zu diesem Ladeverhalten am besten passt. Die Errichtung von einer bestimmten Anzahl an Ladepunkten hilft der\r\nE-Mobilität gerade im Einzelhandel nicht weiter: Mit wenigen DC-Schnellladepunkten können im Einzelhandel\r\naufgrund von kurzen Ladezeiten der Kundschaft wesentlich mehr Fahrzeuge versorgt werden. Gerade zu Stoßzeiten\r\nzeigt sich der Mehrwert der DC-Schnellladestationen, da in kürzerer Zeit mehr Pkw abgefertigt werden können.\r\nLösungsvorschlag: Für einen echten Beitrag zur Verkehrswende sollte bei der nationalen Umsetzung der EPBD\r\nunbedingt den Besonderheiten des Ladeverhaltens an Handelsstandorten Rechnung getragen werden. Starr\r\nformulierte und auf pure Anzahl der Ladesäulen ausgelegte Ausbaupflichten schaden der Verkehrswende massiv.\r\nDenkbar wäre konkret eine Unterscheidung der Gebäudekategorien und eine Ausnahme für Handelsstandorte beim\r\nquantitativen Ansatz der EPBD. Für Handelsstandorte sollte alternativ zur quantitativen Ausbaupflicht eine\r\nGesamtladeleistung-Pflicht beschlossen werden. Darüber hinaus sollte es weiterhin möglich bleiben, Standorte zu\r\nbündeln bzw. zu kumulieren (GEIG 2021 § 10 Abs. 2). Auf diese Weise bleibt ein nutzer- und kundenfreundlicher\r\nAusbau von Ladeinfrastruktur möglich.\r\n2. Bedarfsgerechter Ausbau von Ladeinfrastruktur: Wo ist der Bedarf?\r\nHintergrund: Die bereits installierten Ladepunkte werden nur durchschnittlich mit ca. 30 Ladevorgängen pro Woche\r\nausgelastet (Quelle: EHI Retail Institute). Das liegt weit unter dem Bedarf, bei dem die vom Einzel- und Großhandel\r\nbereits geleisteten Investitionen wirtschaftlich sind.\r\nHemmnis: Es ist nicht sinnvoll und nicht zielführend, die Ausbaupflichten für private Unternehmen im Handel zu\r\nverschärfen, während die Auslastung der Ladepunkte durch die geringe Anzahl der E-Autos weiterhin bescheiden\r\nbleibt. Aktuell liegt die Auslastung bei mehr als einem Viertel der Handelsunternehmen bei bis zu 10 Prozent. Nur bei\r\n10 Prozent der Befragten ist eine Auslastung von 75 Prozent gegeben. (Quelle: EHI Retail Institute)\r\nLösungsvorschläge:\r\n1. Der Ausbau von Ladeinfrastruktur liegt sehr weit vom Kerngeschäft der Händler entfernt und dieser Umstand\r\nsollte bei der nationalen Umsetzung der EPBD berücksichtigt werden. Die Ausbaupflichten sollten\r\nentsprechend der Wirtschaftlichkeit und der technischen Zumutbarkeit im Hinblick auf Netzanschlüsse\r\ndefiniert werden. Deshalb sollten auch bei der nationalen Umsetzung der EPBD\r\nFlexibilisierungsmechanismen formuliert werden, die die Wirtschaftlichkeit der Ladestandorte (z.B.\r\nunterschiedliche Nachfrage und Höhe der Investitionskosten) und die technische Zumutbarkeit als Faktoren\r\nberücksichtigen.\r\n2. Die Strategie, abzuwarten, bis die Ladeinfrastruktur flächendeckend ausgebaut ist und dadurch die\r\nNutzerzahlen ansteigen, ist falsch. Der Hochlauf der E-Mobilität muss ganzheitlich betrachtet und\r\nsynchronisiert werden: wo der Bedarf, da auch mehr Ladepunkte. Der Handel geht hier aufgrund der\r\ngesetzlichen Verpflichtungen und aus eigener Verantwortung seit Jahren in Vorleistung. Es ist in der\r\nVerantwortung der Fahrzeughersteller, ein Angebot zu machen, das KundInnen überzeugt, und auch die\r\nnotwendige Infrastruktur mitzudenken, statt mit dem Finger auf Dritte zu zeigen. Ein Ladestandort mit 4-5\r\nHPC-Ladesäulen kostet durchschnittlich 500.000 Euro – mit heute teilweise noch geringen Nutzungszahlen.\r\nDiese zu steigern, muss Hauptaufgabe sein.\r\n\r\n3.\r\nVorverkabelung vs. Leerrohre: Die Ladeinfrastruktur sollte zukunftsfähig bleiben\r\nHintergrund: Nach der EPBD-Novelle müssen neue/ zu renovierende Gebäude mit mehr als fünf Stellplätzen über einen Ladepunkt je 5 Stellplätze verfügen, Vorverkabelung ist für 50% der restlichen Stellplätze, Leerrohre - für die übrigen 50% vorgesehen. Bestehende Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen über einen Ladepunkt je 10 Stellplätze verfügen. Optional können auch 50% der Stellplätze des Parkplatzes mit Leerrohren ausgestattet werden.\r\nHemmnis: Die vorgesehene Vorverkabelung wird den örtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen technischen Entwicklung, vor allem in Bezug auf Ladeleistung, jedoch nicht gerecht: Leerrohre dagegen eignen sich besser, um einen Standort bedarfsgerecht mit einer entsprechenden Ladeleistung auszustatten. Die vielen Kilometer Kupfer, die bei starren Verpflichtungen zur Vorverkabelung pro Handelsstandort zu verlegen wären, würden zudem erhebliche Ressourcen binden, unnötige Kosten sowie langwierige Genehmigungsverfahren auslösen.\r\nLösungsvorschläge:\r\n1.\r\nDamit unsere Standorte zukunftsfähig bleiben, sollte bei neuen Gebäuden die Verlegung von Leerrohren statt Vorverkabelung vorgesehen werden. Anstelle der in Art. 14 Abs. 1 der EPBD vorgesehenen Vorverkabelung sollte Verlegung von Leerrohren von Stellplätzen vorgeschrieben sein, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und zumutbar ist.\r\n2.\r\nBei der Umsetzung in Deutschland müssen die vorhandenen Flexibilisierungspotenziale praxisnah umgesetzt werden (unter anderem Art. 14 Abs. 2, 5). Bei bestehenden Gebäuden sollte – so wie in der EPBD-Novelle vorgesehen – die Flexibilität bestehen, ob Leerrohre verlegt oder Ladepunkte installiert werden.\r\n4.\r\nDie Ausbaupflichten an die anhaltende Krise in den Verteilnetzen anpassen\r\nHintergrund: Massive Verzögerungen bei der Bearbeitung der Netzanschlussanfragen durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) gehören seit Monaten zur Realität des Ausbaus von Ladeinfrastruktur: Aktuell warten mehrere Tausend Anträge aus dem Handel auf eine Bearbeitung durch die VNB. HDE-Mitgliedsunternehmen berichten, dass sie bis zu 18 Monate auf die Rückmeldung der VNB warten. Immer häufiger verweigern sich die VNB einem Netzanschluss oder verschieben diesen auf „ungewiss“.\r\nHemmnis: Immer strengere, ambitioniertere Ausbaupflichten werden vor dem Hintergrund der Krise in den Verteilnetzen nicht zu einer Beschleunigung des Ausbaus von Ladeinfrastruktur in der Praxis führen.\r\nLösungsvorschlag: Die Ausbaupflichten für die Ladeinfrastruktur sollten an diese Realität angepasst werden. Beschleunigung der Netzanschlüsse und Netzausbau sind Aufgaben, die nicht von heute auf morgen gelöst werden. Wenn Verteilnetzbetreiber nicht die nötigen Netzkapazitäten zur Verfügung stellen können, dürfen Anschlussnehmer nicht mit einer Verschärfung der Ausbaupflichten belastet und nicht mit Bußgeldern bestraft werden. Wir gehen davon aus, dass die zusätzliche Netzanschlussleistung, die nach der EPBD-Novelle eingebaut werden muss, in den meisten Fällen nicht von Ortsnetzstationen (ONS) bereitgestellt werden kann, auch nicht bei AC-Ladesäulen.\r\nNetzanschlüsse: Der Flaschenhals für den Ausbau von Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nHemmnis: Beim Ausbau von Ladeinfrastruktur hat der Handel seit Monaten mit starken zeitlichen Verzögerungen zu kämpfen. Strengere, ambitioniertere rechtliche Vorgaben wie in der EPBD würden in der Praxis daher nicht zu einer Beschleunigung des Hochlaufs führen. Dabei lässt sich aus § 17 Abs. 1 EnWG ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Netzanschluss ableiten. In der Praxis wird dieser aber leider häufig nach § 17 Abs. 2 EnWG mit Hinweis auf Netzkapazitäten verweigert. Eine Erhebung des EHI Retail Institute zeigt, dass 2023 nur 43 Prozent von den beauftragten HPC-Ladesäulen im Einzelhandel tatsächlich umgesetzt wurden, bei den AC-Ladesäulen konnten nur 48 Prozent der beauftragten Installationen tatsächlich umgesetzt werden und bei DC-Ladesäulen – 72 Prozent.\r\nLösungsvorschläge: Netzanschlussverfahren sind zu beschleunigen, es sollten dringend Maßnahmen zur Entbürokratisierung, Vereinfachung bzw. Vereinheitlichung der Netzanschlussverfahren unternommen werden:\r\n1.\r\nDie technischen Anschlussbedingungen (TAB) für die Netzanschlüsse sollten vereinheitlicht werden. Das würde zur Planungssicherheit für den Einzelhandel erheblich betragen.\r\n2.\r\nAntragsverfahren in der Nieder- und Mittelspannung sollten vereinheitlicht werden: Die bei den Netzbetreibern einzureichenden Dokumente und Vorgaben müssen einheitlich sein. Das Dokumentenmanagement sollte digitalisiert werden.\r\n3.\r\nIm Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Vorzug für Ladeinfrastruktur zu normieren. Eine entsprechende Bestimmung müsste bzw. könnte in § 17 EnWG (Netzanschluss) und § 20 EnWG (Netzzugang) verankert werden. Hierbei wäre zu regeln, dass der Anschluss und Zugang dann nicht\r\nverweigert werden kann, wenn er für Ladeinfrastruktur genutzt werden soll und für das Vorhalten von\r\nLadeinfrastruktur erforderlich ist.\r\n4.\r\nDie gesetzlich festgelegten Rückmeldefristen für VNB sind verbindlich einzuhalten (zwei Monate nach Eingang der Meldung, gem. §19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung, NAV). Auch für Mittelspannung sind Rückmeldefristen für VNB festzulegen. Es sollten sowohl Regelungen zur schärferen Sanktionierung bei einer fehlenden Rückmeldung festgelegt werden, als auch, dass fehlende Rückmeldung als Zustimmung zu bewerten ist.\r\n5.\r\nBeschleunigung des Netzausbaus: Ein erfolgreicher Ausbau von Ladeinfrastruktur ist nur in Verbindung mit einem Ausbau der Stromnetze in dem benötigten Tempo möglich.\r\nFachkräftemangel und Lieferschwierigkeiten: Weitere strukturelle Hemmnisse beim Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel\r\nLieferschwierigkeiten als Hemmnis: Die Verzögerungen beim Ausbau der Ladeinfrastruktur im Einzelhandel sind auch auf gestiegenen Materialbedarf und gestörte Lieferketten sowie auf mangelnde heimische Produktion von E-Ladesäulen zurückzuführen.\r\nFachkräftemangel als Hemmnis: In strategisch wichtigen Zukunftsbrachen wie den erneuerbaren Energien und der Ladeinfrastruktur fehlt es in der gesamten Wertschöpfungskette an Fachkräften. Hierdurch fehlt es u.a. an Dienstleistungen für den Bau von E-Ladesäulen. Das führt zu Verzögerungen bei der Realisierung der Projekte. So zeigt auch eine Erhebung des EHI Retail Institute, dass 2023 ca. 73 Prozent der befragten Einzelhandelsunternehmen Lieferschwierigkeiten als Grund für die Abweichung von der Planung angeben. Gefolgt vom Fachkräftemangel auf der Seite der Dienstleister – 20 Prozent (Quelle: EHI Retail Institute).\r\nLösungsvorschläge: Strengere, „ambitioniertere“ rechtliche Vorgaben an den Handel in Bezug auf die Ladeinfrastruktur würden in der Praxis daher nicht zu einer Beschleunigung des Hochlaufs führen. Weitere Pflichten in Hinblick auf die Ladeinfrastruktur im Einzelhandel erhöhen diesen Druck nur noch. Die o.g. Genehmigungs- und Planungsbeschleunigung würde dem Problem Abhilfe schaffen. Flankierend wäre es notwendig eine Offensive für mehr Fachkräfte in den wichtigsten Zukunftsbranchen zu starten.\r\n24/7-Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur auf Kundenparkplätzen im Einzelhandel:\r\n▪ Das Prinzip der Freiwilligkeit ist grundlegend.\r\n▪ Auch für geeignete Standorte ist aktuell keine 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze möglich: Rechtliche Hemmnisse sind zu beheben\r\nAblehnung des Ansatzes „One-Size-fits-all“: Eine Verpflichtung zur 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur ist nicht sinnvoll und nicht zielführend. Ein marktgetriebener Ansatz basierend auf dem Prinzip der Freiwilligkeit ist deutlich sinnvoller. Der HDE lehnt eine Verpflichtung zur 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur in jeglicher Form strikt ab und sieht in diesem Bereich aktuell keinen Regelungsbedarf. Zum einen sind die Mietvertragsbedingungen im Einzelhandel unterschiedlich ausgestaltet (gerade auch in Bezug auf Besitz und Anmietung von Parkflächen), zum anderen ist die 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur vor dem Hintergrund der Mehrkosten durch Winterdienst, Vermüllung, Beleuchtung, etc. nicht an jedem Standort möglich. Jeder Händler soll für sich entscheiden dürfen, ob er die Ladeinfrastruktur auf seinem Parkplatz bzw. auf dem von ihm gemieteten Parkplatz zur Nutzung durch Dritte außerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung stellt oder nicht.\r\nKommunale Regelungen als Hemmnis: Zugleich steht der 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze des Einzelhandels zur Nutzung der Ladeinfrastruktur eine Reihe von rechtlichen Hemmnissen entgegen. An Standorten, die sich dafür eignen würden und an denen die Einzelhändler zur 24/7-Öffnung bereit sind, stehen dem in der Regel kommunale Regelungen (zu Lärm-Emissionen, baurechtliche Auflagen, etc.) entgegen.\r\nLösungsvorschlag: Hemmnisse in den kommunalen Regelungen sollten auf zentraler Ebene behoben werden. Alternativ könnte ein Ausnahmetatbestand für Ladeinfrastruktur bei den Regelungen zu Lärm-Emissionen festgelegt werden, in TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Zudem könnten Duldungspflichten im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) normiert werden. Auf diese Weise könnte für die Standorte, die sich dafür eignen und an denen die Händler hierzu bereit sind, eine 24/7-Öffnung der Kundenparkplätze zur Nutzung der Ladeinfrastruktur möglich gemacht werden.\r\nHaftungsaspekte als Hemmnis: Des Weiteren ist auch der Aspekt der Sicherheit entscheidend: Aktuell ist der Handel in der Haftung für das, was auf seinen Parkplätzen außerhalb der Öffnungszeiten passiert.\r\nLösungsvorschlag: Die Einzelhändler sollten hier von der Haftung und den Verkehrssicherungspflichten befreit werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008620","regulatoryProjectTitle":"Möglichst unbürokratische Rahmenbedingungen für den Ausbau von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/63/342063/Stellungnahme-Gutachten-SG2408080014.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum überarbeiteten Entwurf der \"Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften\" vom 26.07.2024. \r\n„Eine Ausweitung der Regelungen zur Preisangabe an dem Ladepunkt auf bereits vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte sind ohne erkennbaren Mehrwert mit erheblichen zusätzlichen Kosten und Personalressourcen verbunden. So würden z.B. erhebliche Softwareänderungen oder Vor-Ort-Arbeiten erforderlich, die Ressourcen von dem weiteren Ausbau von Ladeinfrastruktur abziehen. Dies hat der EU-Gesetzgeber erkannt, in dem er eine zeitliche Differenzierung ausdrücklich vorgesehen hat.\r\nDer fehlende Mehrwert ergibt sich bereits daraus, dass dem Kunden der ad-hoc-Preis unter den bestehenden Regelungen weiterhin vor Beginn des Ladevorgangs angezeigt wird. Eine zusätzliche Preisangabe an der Ladesäule hat daher keine praktische Relevanz für den Kunden.\r\nDie dargelegten Änderungen für den Bestand sind ohne erkennbaren Mehrwert mit erheblichen zusätzlichen Kosten und Personalressourcen verbunden (Feldeinsatz: jede Bestandssäule muss angefasst werden). Wenn dann sollten sich die Änderungen nur auf neue Säulen mit einer Übergangszeit beziehen.“\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008622","regulatoryProjectTitle":"Innovationsfreundliche, praxisnahe und risikobasierte Gestaltung des AI-Acts & der Durchsetzung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/f3/322127/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200085.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Forderungen der deutschen Wirtschaft zur weiteren Regulierung von künstli-cher Intelligenz und zur Umsetzung der KI-Verordnung\r\nDie KI-Verordnung ist nach einem langen und holprigen Legislativverfahren kurz vor den Wahlen zum Europäischen Parlament verabschiedet worden. Damit ist Europa Vorreiter bei der ersten umfassenden Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI). Das ist wichtig, denn der geschaffene regulatorische Rahmen gibt Verbrauchern und Unternehmen Sicherheit beim Einsatz von KI und schafft Vertrauen in diese zukunftsweisende Technologie.\r\nKI gehört zu den Schlüsseltechnologien des 21. Jahrhunderts und bietet enorme wirtschaftliche Anwendungsmöglichkeiten. Während ein traditionelles KI-System insbesondere Daten analysiert und Ergebnisse vorhersagt, erschafft die generative KI eigenständig neue Inhalte. Hier muss auf bestehende Texte, Bilder und Werke anderer zurückgegriffen werden.\r\nKI bietet ein großes Potenzial für die Steigerung von Innovation, Wachstum, Produktivität und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Dennoch setzen deutsche Unternehmen KI bisher nur zögerlich ein. Nach einer aktuellen Studie des Branchenverbandes Bitkom spielt beispielsweise der Einsatz von generativer KI für 54 Prozent der deutschen Firmen heute und auch in Zukunft keine Rolle. Diese Zurückhaltung beim Einsatz von KI darf nicht durch bürokratische Hürden, die für Unter-nehmen eine hohe Kostenbelastung darstellen, verstärkt werden. Der technische Fortschritt muss mit unseren Unternehmen stattfinden! Gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass bei genera-tiver KI geistiges Eigentum nicht missbräuchlich verwertet wird.\r\nDamit das Innovationspotential nicht an einer zu strikten Regulierung scheitert, ist auch nach Verabschiedung der KI-Verordnung auf europäischer und nationaler Ebene noch einiges zu tun. Vor allem bei der KI-Definition, der Schaffung der Behördenstrukturen, der Konkretisierung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere bei der Zusammenführung der Anforderungen der KI-Verordnung mit den bestehenden Regelungen. Die KI-Verordnung gilt direkt in den Mit-gliedstaaten, dennoch wird es ein nationales Durchführungsgesetz für die Festlegung der Behör-denstruktur und auch der Sanktionen geben. Auch wird es Leitlinien der Europäischen Kommis-sion und des AI-Office geben, welche die Regelungen der KI-Verordnung konkretisieren werden. Zudem wurden die europäischen Normungskomitees mit der Erarbeitung von Standards beauf-tragt. Wichtig ist bei all diesen künftigen Umsetzungsmaßnahmen, dass die Innovationskraft von KI nicht durch Überregulierung gehemmt wird. Daher ist vor allem eine einheitliche, innovations-freundliche und rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben in der gesamten EU von großer Bedeutung. Es darf nicht passieren, dass durch verschiedene Auslegungen der Vorgaben Unter-nehmen je nach Standort in der EU vor unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Einen „Flickenteppich“ wie bei den datenschutzrechtlichen Vorgaben darf es nicht geben. Gleichzeitig sollte es auch kein „Goldplating“, also die Übererfüllung der Verordnung durch nicht vorgeschrie-bene Regelungen, geben. Der nationale Gesetzgeber sollte keine verschärfenden Regelungen treffen, die Unternehmen zusätzlich belasten würden.\r\nIm Einzelnen empfehlen wir folgende Punkte zu berücksichtigen:\r\n1. Definition von KI\r\nDie Wirtschaft hat bereits im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die KI-Definition für den Anwendungsbereich der künftigen Regulierung entscheidend sein wird. Die nun verab-schiedete Definition orientiert sich an der international anerkannten OECD-Definition und ist im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission richtigerweise deutlich enger gefasst. Dennoch lässt die Definition noch Auslegungsspielraum. Wichtig ist nun, dass die Kommission in ihren Leitlinien nach Art. 96 eine ausgewogene Präzisierung der KI-Definition vor-nimmt. Konventionelle IT-Systeme dürfen nicht unter die KI-Definition fallen. Insbesondere Algo-rithmen, die keine Form des maschinellen Lernens oder der Selbstoptimierung beinhalten, sollten von der KI- Definition ausgenommen werden. Dasselbe gilt für lineare Modelle, unterstützende Methoden aus dem Bereich der erklärbaren KI und etablierte statistische Methoden (z. B. logisti-sche Regression).\r\n2. Risikodefinition unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes\r\nDie Berücksichtigung des konkreten Einsatzzweckes einer KI-Anwendung und der Risikofilter nach Art. 6 Abs. 3 ist eine gute und richtige Entscheidung des Gesetzgebers. Wird die KI nur unterstützend oder vorbereitend eingesetzt, sind die Pflichten des Anbieters auf Dokumentation und Registrierung der KI-Anwendung beschränkt. Auch hier ist es wichtig, dass die konkrete Aus-gestaltung dieses Risikofilters das bestehende Risiko der Anwendung berücksichtigt. Hier ist vor allem eine innovationsfreundliche Auslegung von großer Bedeutung.\r\n3. Doppelregulierung vermeiden\r\nGerade im Bereich der Anforderungen an hochriskante KI-Anwendungen hat der Gesetzgeber bereits Erleichterungen vorgesehen, wie beispielsweise für KI-Anwendungen im Banken- und Versicherungsbereich, so z. B. beim Risikomanagement oder der Einrichtung des Qualitätsma-nagementsystems. Die Verzahnung der neuen Regelungen der KI-Verordnung mit den beste-henden Regelungen sollte berücksichtigen, dass den Unternehmen keine unnötigen bürokrati-schen Hürden auferlegt werden. Eine Kohärenz mit bestehenden Vorschriften und Aufsichtsstruk-turen ist von großer Bedeutung. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der bereits nor-mierten Anforderungen aus der DSGVO für die Datenschutz-Folgeabschätzung, die Grundlage für die Grundrechte-Folgenabschätzung der KI-Verordnung ist und damit eine Doppelung der An-forderungen verhindert.\r\n4. Einheitlichkeit der Regulierung in Europa sicherstellen\r\nVon zentraler Bedeutung ist eine einheitliche, innovationsfreundliche und rechtssichere Umset-zung der neuen Vorgaben in der gesamten EU. Es darf nicht passieren, dass Unternehmen – je nach Standort in der EU – aufgrund von unterschiedlichen Auslegungen der Vorgaben vor unter-schiedliche Anforderungen gestellt werden. Ein „Flickenteppich“ wie bei der EU-Datenschutz-grund-Verordnung würde vor allem die Innovationskraft von kleinen und mittelständischen Unter-nehmen hemmen. Dies sollte auch den nationalen Parlamenten ein wichtiges Anliegen sein.\r\n\r\nEs muss insbesondere sichergestellt werden, dass es keine nationalen Sonderregelungen für die Verwendung von Trainingsdaten gibt, die die Verwendung der trainierten KI-Modelle über Län-dergrenzen hinweg erschweren oder gar unmöglich machen würde.\r\n5. Angemessene Governance-Struktur gewährleisten\r\nDie Behördenstruktur zur Überwachung der KI-Verordnung wird erheblichen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der KI-Verordnung haben. Die in Deutschland grundsätzlich zuständige Be-hörde benötigt eine gut funktionierende Struktur und vor allem fachkundiges Personal. Diese Be-hörde sollte zentral für alle Fragen zur KI-Verordnung zuständig sein, es sei denn es stehen be-reits bestehende sektorale Aufsichtsbehörden zur Verfügung.\r\nZur Gewährleistung einer angemessenen Governance-Struktur ist der vorgesehene Rückgriff auf bereits bestehende Aufsichtsstrukturen und nationale Zuständigkeitsverteilungen wichtig. Dadurch werden Doppelungen der Aufsichtstätigkeiten vermieden. Insbesondere in bereits regu-lierten und unter besonderer Aufsicht stehenden Branchen wären Doppelstrukturen nicht zielfüh-rend. Dies betrifft vor allem die bestehenden sektoralen Aufsichtsbehörden, bei denen die KI-Verordnung vorsieht, dass diese als zuständige nationale Aufsichtsbehörden benannt werden können. Das nationale Umsetzungsgesetz sollte daher die sektoralen Besonderheiten unbedingt berücksichtigen und bei der Benennung der national zuständigen Behörde mit Umsicht vorgehen. Eine Situation wie bei der DSGVO mit 17 unterschiedlichen Behörden auf Bundes- und Länder-ebene sollte unbedingt vermieden werden, um eine möglichst harmonisierte und effiziente Um-setzung zu gewährleisten.\r\nBestehende Behörden für die Aufsicht in speziellen Sektoren, wie Banken und Versicherungen sowie eine allgemein zuständige Behörde gewährleisten eine zukunftsfähige Marktüberwachung ohne unnötige Doppelstrukturen und zusätzliche Bürokratie für die Unternehmen. Da die KI-Ver-ordnung im Gegensatz zu z. B. DORA oder FIDA nicht nur für bestimmte Sektoren wie den Fi-nanzbereich gilt, wird es unterschiedliche zuständige Marktaufsichtsbehörden geben, die je nach KI-Anwendung zuständig sind. Wünschenswert wäre deshalb eine einheitliche Sicht auf die grundsätzlichen Punkte der KI-Verordnung, da z. B. Anwendungen im Personalbereich unabhän-gig vom Unternehmenszweck sind.\r\n6. Aufbau einer europäischen Governance\r\nDie Aufgaben des AI-Office wurden mit dem Einsetzungsbeschluss der EU-Kommission festge-legt. Es soll das Zentrum für KI-Expertise in der gesamten EU sein. Wichtig wird vor allem dessen personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Institutionen, Experten und Stakeholdern sein.\r\nDas AI-Board als weitere wichtige und kompetente Einrichtung der europäischen Governance wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Zu seinen Aufgaben zählen unter anderem die Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Bereitstellung von Exper-tenwissen und best practices. Hier wird es wichtig sein, dass eine kohärente Umsetzung der KI-Verordnung zwischen den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Es wäre auch hier anzuraten, weitere Stakeholder wie die Wirtschaft institutionell, z. B. über Beiräte oder zu-mindest über regelmäßige Austauschformate, ergänzend in die Arbeit einzubinden.\r\n\r\n7. Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung\r\nEs ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die EU-Kommission beauftragt wurde, Leitlinien für die Anwendung der KI-Verordnung zu erlassen. Wichtig ist, dass die Regelungen praxisnah und ein-fach verständlich für Entwickler von KI „übersetzt“ werden, z. B. mit entsprechenden Checklisten und Step-by-Step-Anleitungen. Die Leitlinien könnten Entwickler beispielsweise bei der Beant-wortung der Fragen unterstützen, wann von einer KI-Anwendung ein hohes Risiko ausgeht oder wie sichergestellt werden kann, dass Datensätze keine Bias enthalten.\r\nEs ist erforderlich, dass die kommenden Leitlinien der EU-Kommission zeitnah vorliegen und noch offene Rechtsfragen für alle Beteiligten, etwa bei der Einordnung von Hochrisiko-KI-Syste-men, geklärt werden.\r\n8. Schutz von Urheberrechten\r\nMedien- und Kreativinhalte tragen erheblich zu der Entwicklung und Funktionalität generativer KI bei. Entscheidend ist daher, das geistige Eigentum und die Urheberrechte der Schöpfer dieser Inhalte zu schützen. Die Umsetzung sollte nicht hinter den in der KI-Verordnung festgelegten Regelungen zurückbleiben. Insbesondere die in Art. 53 Abs. 1 lit. b, c KI-Verordnung normierte Nachweispflicht ist entscheidend. Hierdurch ist es den Rechteinhabern möglich, ihre Verfügungs-rechte zu wahren, sofern diese für die Entwicklung und den Ausbau generativer KI genutzt wur-den. Die Nachweispflicht sollte zudem in den durch das AI-Office geförderten Verhaltenskodizes festgehalten werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"},{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008624","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Regelungen im Rahmen der neuen EU-Verpackungsverordnung - Palettengurte und -umhüllungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/f5/322129/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210030.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Call for correction of unintended legal contradiction: Paragraphs 1-3 of Article\r\n26 of the Regulation on packaging and packaging waste\r\nThe signatories of this letter recognise that the provisional agreement on the Regulation on packaging\r\nand packaging waste foresees a usage target of 40% for re-usable packaging for transport and sales\r\npackaging for transport (Article 26, paragraph 1). However, we would like to alert you to the fact that\r\nthe reorganisation of the reusable quotas for these types of packaging in the B2B context (Article 26,\r\nparagraphs 2-3) results in a - possibly unintended - requirement for sales packaging for transport to\r\nbecome 100% reusable!\r\nGiven that paragraphs 2 and 3 from Article 26, derogate from the general quota of 40% usage in\r\nparagraph 1, this quota would no longer apply in a B2B situation. Instead, all transport packaging and\r\nsales packaging for transport that is used in a B2B context within a Member State and between\r\nlocations of the same company in the EU (Article 26, paragraphs 2 and 3) will have to be re-used.\r\nThis leads to problems for businesses in the application of the new rules as certain transport packaging,\r\nlike pallet wraps and pallet straps, cannot technically be reused “for the same purpose” as required by\r\nthe definition of “reuse” in the Regulation, these amendments would therefore result in a practical ban\r\nof this type of transport packaging. This is problematic as no suitable reusable alternatives exist. This\r\nwould mean that adequate transport and product protection as well as pallet stability could no longer\r\nbe guaranteed.\r\nIn addition, the application of this requirement, for sales packaging used for transport, means that this\r\ntype of packaging will, de facto, have to become 100% re-usable by 2030, irrespectively of whether it\r\nis used in a B2B or B2C context. This presents problems as companies, other than the manufacturer,\r\ncannot repackage these products before they are sold to consumers. In addition, it would be too\r\nexpensive for manufacturers to repackage these products into recyclable packaging before delivering\r\nthem to distributors, the products will have to be sold to consumers in their reusable sales packaging.\r\nThis would cause serious complications with the collection of this packaging from consumers,\r\nparticularly for large (household) products, and render the “reuse for the same purpose”, as required\r\nby the definition of reuse, impossible.\r\nWe believe that these effects are unintended since the original proposal of the EU Commission, as well\r\nas the general approach of the Council and the position of the European Parliament, all foresaw much\r\nlower targets for certain types of packaging that are now consolidated in paragraph 1. Both the\r\nParliament and the Council called for a 30% target for transport or sales packaging used for\r\ntransportation within the territory of the Union in the form of pallets, plastic crates, foldable plastic\r\nboxes, pails or drums, and for a 10% target for transport packaging within the territory of the Union for\r\nstabilisation and protection of products put on pallets during transport, including, but not limited to,\r\npallet wrappings or straps.\r\nOn the basis of the above, and given that these are likely unintended effects, we urge you to call for\r\na correction to ensure that the derogations of article 26 2) and 3) do not apply to sales packaging\r\nused for transport and for transport packaging for which no adequate reusable alternatives exist,\r\nsuch as for pallet wraps and pallet straps.\r\nWe thank you in advance for your attention and respectfully request the opportunity to meet with\r\nyou, at your earliest convenience, to discuss these matters further.\r\nYours sincerely,"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008625","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der TA Lärm ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/ec/322131/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260121.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der\r\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“\r\nReferentenentwurf einer Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung\r\nStand: 20. Juni 2024\r\nLobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer R000479\r\n\r\nI. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels.\r\nInsgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit mehr drei\r\nMillionen Beschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 650 Milliarden Euro jährlich.\r\nDie Novelle der TA-Lärm steht in Zusammenhang mit der Novelle des Städtebaurechts, hier\r\ninsbesondere der Novelle des § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die das Wohnen nicht nur\r\nausnahmsweise in den Kerngebieten zulassen möchte. Letztgenannte Novelle ist bisher jedoch noch\r\nnicht veröffentlicht worden, so dass eine Beurteilung des vorliegenden Referentenentwurfs den neuen\r\nWortlaut des § 7 BauNVO unberücksichtigt lassen muss.\r\n§ 7 Abs. 1 BauNVO besagt bisher: „Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von\r\nHandelsbetrieben (…)“, so dass Innenstädten als Kerngebiet definiert ist, in der der Handel die\r\nLeitfunktion ist. Die Innenstädte (Kerngebiete) haben daher eine herausragende Rolle bei der\r\nVersorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art. Grundsätzlich sind Innenstädte als Gebiete der\r\nKonzentration von hochrangig zentralen Funktionen definiert, so dass § 7 Abs. 1 ebenfalls „zentralen\r\nEinrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur“ auflistet.\r\nNach § 7 Abs. 2 Nummer 6 und 7 BauNVO sind nur „Wohnungen für Aufsichts- und\r\nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, und sonstige Wohnungen nach\r\nMaßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans“ zulässig. Daneben sind Wohnungen nur\r\nausnahmsweise zulässig (§ 7 BauNVO Abs. 3 Nummer 2). Das Wohnen ist daher eine bisher\r\nuntypische Funktion in einer Innenstadt. Für die Innenstädte als Konzentration hochrangig zentraler\r\nFunktionen ist dies nur folgerichtig, da das Wohnen keine Ausstrahlungseffekte auslöst und kein\r\nEinzugsgebiet definiert. Daher ist das Wohnen keine hochrangig zentrale Funktion.\r\nUm dennoch ein neues Mit- und Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen in den Kerngebieten\r\n(Innenstädten) zu ermöglichen, sollen die potenziellen Gemengelagen durch eine Erhöhung der\r\nLärmwerte in der TA-Lärm vermieden werden. Das Wohnen in den Innenstädten soll höhere\r\nLärmwerte akzeptieren müssen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, welche Lärmwerte angemessen\r\nsind, um die hochrangig zentralen Funktionen nicht durch Klagen der Wohnbevölkerung\r\n(heranrückende Wohnbebauung) sukzessive aus den Kerngebieten zu verdrängen.\r\n\r\nBekanntlich sind die Pflichten zur Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Wohnen und\r\nGewerbe/Handel keine Einbahnstraße, sondern sie bestehen wechselseitig. Wenn das Wohnen unter\r\nden in der neuen Ziffer 7.5 definierten Voraussetzungen – das heißt unter Einsatz der dort\r\nvorgesehenen Kompensationsmaßnahmen und nach Durchführung der bauleitplanerischen\r\nAbwägung – erhöhte Nachtimmissionsrichtwerte hinzunehmen hat, so erweitert dies spiegelbildlich\r\nim Grundsatz die Möglichkeiten des Gewerbes/Handels zur Entfaltung von mit Geräuschemissionen\r\nverbundenen Tätigkeiten.\r\nLosgelöst davon ist allerdings festzustellen, dass jede Form der Schaffung oder Verfestigung von\r\nGemengelagesituationen, in denen Wohnnutzung an vorhandenes Gewerbe oder neu\r\nanzusiedelndes Gewerbe an vorhandene Wohnbebauung heranrückt, kraft Natur der Sache mit\r\nerheblichen Interessenskonflikten einhergeht oder jedenfalls einhergehen kann.\r\nDies berücksichtigend, wird die Anhebung der nächtlichen Immissionsrichtwerte nur minimale\r\nVeränderungen im Positiven mit sich bringen, solange – wie aktuell leider vorgesehen – mit der\r\nNovellierung der TA Lärm kein grundlegender Paradigmenwechsel bei der Bestimmung und\r\nZuerkennung des jeweiligen Lärmschutzanspruchs und/oder der Definition des maßgeblichen\r\nImmissionsorts der schutzbedürftigen Wohnnutzung einhergeht. Denn auch dann, wenn die\r\nGemeinde in einem Bebauungsplan die erhöhten Immissionsrichtwerte auslösen möchte, wird das\r\nvorhandene Gewerbe das Bauleitplanverfahren mit kritischem Blick begleiten müssen – schon um\r\ndas Risiko zu verringern, später Adressat einer auf Geräuschreduzierung gerichteten behördlichen\r\nAnordnung zur Betriebseinschränkung zu werden oder eine beabsichtige Betriebserweiterung bzw. -\r\nintensivierung mit Rücksicht auf die Wohnbebauung nicht umsetzen zu können. So macht es für die\r\nGewerbe- und Handelsbetriebe vor Ort nämlich keinen spürbaren Unterschied, ob eine gewünschte\r\nBetriebserweiterung oder Nutzungsintensivierung zum Beispiel an einem nächtlichen Kerngebiets-\r\nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) oder von 48 dB(A) scheitert.\r\nVor diesem Hintergrund ist im dicht besiedelten Raum der Bundesrepublik Deutschland davon\r\nauszugehen, dass die „Experimentierklausel“ und ihre Anwendung im Wege der Bauleitplanung nur\r\nsehr wenig zur Entspannung des latenten Interessenskonflikts zwischen Wohnen und\r\nGewerbe/Handel beitragen kann und wird. Handel und Gewerbe werden sich unter Umständen\r\nweiterhin gegen eine heranrückende Wohnnutzung auch gerichtlich zur Wehr setzen oder sich später\r\nmit Lärmbeschwerden der Nachbarschaft befassen müssen – mit ungewissem Ausgang.\r\n\r\nII Im Einzelnen\r\nA Angemessenheit der erhöhten Immissionsrichtwerte in der Nacht\r\nDie Erhöhung von bisher 45 db(A) auf 48 db (A) in Kerngebieten wird begrüßt. Die 3 db(A)\r\nentsprechen einer Verdopplung der Lärmquellen – sind jedoch keine Verdopplung der subjektiven\r\nLärmbelastung, die bei 10 db(A) liegt. Die Lärmemissionen durch den Handel werden vornehmlich\r\ndurch die Anlieferung von Waren verursacht. Hierbei ist zu unterscheiden in den Fahrbetrieb von\r\nNutzfahrzeugen und Lkws (inkl. Kühlaggregaten) sowie den eigentlichen End- und Beladevorgang.\r\nDaher sind die bei dem derzeitigen Stand der Technik verursachten Emissionen maßgeblich für die\r\nweitere Beurteilung. Für den Stand der Technik ist im Regelfall von Dieselfahrzeugen auszugehen,\r\nda beispielweise Elektro-LKWs erst seit kurzem und nur von einer sehr begrenzten Anzahl von\r\nFahrzeugherstellern in Serie produziert werden. Da die Fahrzeuge in der Handelslogistik\r\nüblicherweise acht bis zehn Jahre genutzt werden, ist bis zum Ende der Experimentierklausel (2032)\r\ndavon auszugehen, dass ein Großteil der LKW-Flotten des Einzelhandels noch dieselbetreiben sein\r\nwerden. Daher sind die Messwerte für Diesel-LKWs der maßgebliche Faktor zur Bewertung der db(A)-\r\nWerte.\r\nFür ein Dieselfahrzeug mit Kühlaggregat weist das Fraunhofer Institut inklusive Ladetätigkeit 50 db(A)\r\naus. Diese Werte sind jedoch umgebungsabhängig, da in engen Straßenschluchten, wie sie in\r\nInnenstädten die Regel sind, diese Lärmwerte höher ausfallen können. Zudem ist zu bedenken, dass\r\nin Innenstädten eine Vielzahl von Handelsgeschäften verstandortet sind, so dass von einer erhöhten\r\nLadetätigkeit auszugehen ist. Hier wird üblicherweise eine Gewerbevorbelastung angenommen, so\r\ndass die zulässigen Grenzwerte um 3 db(A) niedriger angesetzt werden.\r\nIm Ergebnis ist die Erhöhung der Grenzwerte um 3 db(A) zu begrüßen. Dennoch muss festgestellt\r\nwerden, dass die Erhöhung des Wohnanteils in den Innenstädten zu neuen Gemengelagen führen\r\nwird, die die innerstädtische Handelslogistik vor unlösbare Herausforderungen stellen wird.\r\nB Protokoll der gemeinsamen AG BMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung\r\nund Immissionsschutz (Lärm und Gerüche) von 2020 bleibt in Teilen\r\nunberücksichtigt\r\nDer vorgelegte Referentenentwurf erwähnt zwar das Protokoll der gemeinsamen Arbeitsgruppe der\r\nBauministerkonferenz (BMK) und die Umweltministerkonferenz (UMK) aus dem Jahr 2020. Es wird\r\njedoch nicht darauf verwiesen, dass sich die Experten nicht auf Lärmwerte einigen konnten und daher\r\nEmpfehlungen den Bauministerkonferenz sowie Empfehlungen der Umweltministerkonferenz\r\nniedergeschrieben wurden. Dass sich der Referentenentwurf nahezu ausschließlich an den\r\ndamaligen Empfehlungen der Umweltministerkonferenz orientiert negiert die Empfehlungen vieler\r\nExperten dieser Kommission. Dadurch entsteht der Eindruck, als ob die Vorschläge zu den\r\nLärmwerten allgemeiner Konsens waren und sind. Ergo: Nach Lage der Dinge wurden Belange nicht\r\neingestellt, die eingestellt hätten werden müssen. Dies führt zu einem Abwägungsausfall, da eine\r\nAbwägung gar nicht stattgefunden hat (Abwägungsdefizit).\r\nDie Empfehlungen der Bauministerkonferenz im Abschlussbericht der „Gemeinsame AG BMK/UMK\r\nzu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz (Lärm und Gerüche)“ von 2020\r\nweist einen Immissionsrichtwert von 55 db(A) aus. Dieser ist wesentlich geeigneter ein\r\nNebeneinander von Wohnen und Gewerbe in den Innenstädten konfliktfrei zu ermöglichen. Der\r\nvorliegende Referentenentwurf sollte daher die damaligen Empfehlungen der Bauministerkonferenz\r\nübernehmen (Werte in blauer Schrift):\r\na. Urbane Gebiete 48 dB(A)/55 dB(A)\r\nb. Kern-, Dorf- und Mischgebiete 48 dB(A)/55 dB(A)\r\nc. allgemeine Wohngebiete /55 dB(A)\r\nC Änderung des Messpunktes, um passiven Schallschutz zu ermöglichen\r\nIn Absatz 1 Nummer 2 der Begründung wird auf technische Möglichkeiten des passiven\r\nSchallschutzes verweisen: „Neue technische Entwicklungen ermöglichen es inzwischen, die\r\nLüftungsfunktion von Fenstern mit dem gebotenen Lärmschutz in Innenräumen zu vereinbaren. Der\r\nEinbau solcher Fensterkonstruktionen, etwa das sogenannte „Hamburger Fenster“, rechtfertigt es, in\r\nAusnahmefällen nach einer bauplanerischen Abwägung der Bevölkerungsentwicklung und der daraus\r\nresultierenden Knappheit von Wohnraum einerseits und den allgemeinen Anforderungen an gesunde\r\nWohnverhältnisse andererseits die Immissionsrichtwerte für die Nacht anzuheben. Eine ausreichende\r\nLuftzufuhr durch die Fensterkonstruktion kann insbesondere anhand eines Lüftungskonzepts für\r\nNeubauten nach DIN 1946-6 nachgewiesen werden. Das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß\r\nR′w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen bestimmt sich nach Nummer 7.1 der DIN\r\n4109-1:2018.“\r\nUm diese technischen Möglichkeiten jedoch auch in deutschen Innenstädten ausschöpfen zu können,\r\ndarf der Messpunkt nicht außerhalb der Wohnung liegen, da ansonsten alle Maßnahmen des passiven\r\nSchallschutzes keine Wirkung entfalten können. Daher ist der Verweis auf „neue technische\r\nEntwicklungen“ zwar lobenswert, im Ergebnis jedoch unbrauchbar.\r\nD Missachtung des heranrückenden Gewerbes\r\nNeben der „heranrückenden Wohnbebauung“ muss in den Innenstädten auch das „heranrückende\r\nGewerbe“ berücksichtigt werden. Der Referentenentwurf macht zu diesen Zielkonflikten keine\r\nAussage. Auch wenn die Konflikte in diesen entstehenden Gemengelagen kongruent zu denen der\r\n\r\nheranrückenden Wohnbebauung sind, sollte der Sachverhalt des heranrückenden Gewerbes\r\nBeachtung finden.\r\nE Konflikte bei vom Handel gewünschten Nachbarn\r\nDer Einzelhandel ist stark auf ein intaktes Umfeld angewiesen. Das impliziert ein attraktives\r\nstädtebauliches Umfeld gleichermaßen, wie einen guten funktionalen Mix insbesondere von\r\nfrequenzsteigernden Funktionen. Hierzu gehört für den Einzelhandel zuallererst die Gastronomie\r\nauch mit einem außengastronomischen Angebot. Daher weisen wir an dieser Stelle auf die\r\nGemengelagen der heranrückenden Wohnbebauung für die Gastronomie hin, die ebenfalls negative\r\nAuswirkungen auf den Handel haben kann.\r\nF Konflikte beim Ausbau der Ladeinfrastruktur\r\nIm Sinne eines zügigen Ausbaus der Ladeinfrastruktur und einer entsprechenden praktikablen\r\nNutzung der Ladesäulen sollte das nächtliche Laden in Innenstadtlagen vereinfacht werden. Stand\r\nheute bestehen für bis zu 70 Prozent der Parkflächen von Handelsunternehmen Auflagen, die eine\r\nNachtnutzung von Stellplätzen aufgrund von Anwohner- bzw. Lärmschutzvorgaben ausschließen.\r\nDurch eine uneingeschränkt mögliche nächtliche Nutzung von geeigneten Parkflächen könnte schnell\r\nein Vielfaches von dringend benötigten innerstädtischen Lademöglichkeiten geschaffen werden, die\r\nderzeit aufgrund von konfligierenden Bestimmungen im Baurecht bzw. Lärmschutzvorgaben nicht\r\nrealisiert werden. Angesichts von geringfügigen individuellen Lademöglichkeiten via Wallbox in\r\nGaragen in dicht besiedelten Gebieten, kommt nächtlich ungenutzten Parkplätzen, insbesondere des\r\nLebensmitteleinzelhandels, eine zentrale Bedeutung in der Mobilitätswende zu.\r\nG Wohnraumnachfrage in den Innenstädten\r\nIm innerstädtischen Wohnen wird ein Lösungsansatz im Zusammenhang mit der Wohnungsnot in\r\nDeutschland gesehen. Es wird jedoch an keiner Stelle des Referentenentwurfs herausgestellt, wie\r\nhoch das Potenzial des innerstädtischen Wohnens ist. Das innerstädtische Wohnen ist mit\r\nerheblichen Restriktionen verbunden, die über die erhöhten Lärmwerte hinausgehen\r\n(Parkplatzverfügbarkeit, geringer Grünanteil im Umfeld, dichte Bebauung (Verschattung etc.). Daher\r\nmuss das Wohnpotenzial dem erheblichen Eingriff in den bestehenden Funktionsmix der Innenstädte\r\nund dem Charakter der Innenstädte als Orte der höchsten Konzentration hochrangig zentraler\r\nFunktionen gegenübergestellt werden. Die möglichen Wohnungsreserven sind nur durch\r\nInkaufnahme von neunen Gemengelagen zu heben. Daher sollten diese Potenziale Relevanz für den\r\nWohnungsmarkt haben.\r\n\r\nIn der Begründung wird ein „Nachfrageüberhang auf den Wohnungsmärkten“ „in wachsenden Städten\r\nund Regionen“ herausgestellt. Nicht dargestellt wird jedoch die Tatsache, dass ein „(…) Teil der\r\nregionalen Wohnungsmärkte [nach Berechnungen des BBSR […] dagegen in Zukunft mit\r\nNachfragerückgängen rechnen (muss)“.\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnenimmobilien/\r\nwohnungsmarktprognose/Prognose2030/Prognose2030.html;jsessionid=BE2C0432ABB\r\n732BC0D4C004226F938F2.live11294\r\n„(…) Zwischen 2015 und 2030 wird sich die Zahl der Haushalte in den alten Ländern noch um 1,8%\r\nerhöhen, während in den neuen Ländern ein Rückgang um 1,2% zu erwarten ist. (…) Die kurz-, mittelbis\r\nlangfristigen Entwicklungen sind jedoch auch hier unterschiedlich: Von 2015 bis 2020 steigt die\r\nZahl der Haushalte nach der Haushaltsprognose um 0,2% p.a. Ab 2021 wächst die Zahl der Haushalte\r\nnoch um 0,1% p.a. und erreicht ihren Höhepunkt mit knapp 41,5 Mio. Haushalten im Jahr 2025. Für\r\nden Zeitraum 2026 bis 2030 wird ein jährlicher Rückgang von -0,1% p.a. prognostiziert.“\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-2021-\r\ndl.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\nEin Wohnraumbedarf besteht nicht flächenhaft in allen Landesteilen. Die Novelle macht hier jedoch\r\nkeinen Unterschied und gilt für alle Landesteile und somit Innenstädte gleichermaßen. Daher wird die\r\ngewerbliche Entwicklung in etlichen Innenstädten mit potenziellen neuen Gemengelagen bedroht,\r\nobschon in einem Teil der Wohnungsmärkte mit einem Nachfragerückgang zu rechnen ist. Das ist in\r\ndiesen Regionen unbegründet und daher unverhältnismäßig.\r\n\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnenimmobilien/\r\nwohnungsmarktprognose/Prognose2030/Downloads/K2_Entwicklung_Wohnflaec\r\nhennachfrage_1530.jpg?__blob=publicationFile&v=1\r\n\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-\r\n2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Seite 14\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-\r\n2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Seite 15\r\n\r\nDabei ist es von besonderem Interesse, ob die in einigen Regionen bestehende Nachfrage nach\r\nWohnraum, in den Innenstädten befriedigt werden kann. In den hochverdichteten Innenstädten ist\r\nzumindest das Potenzial für neue Ein- und Zweifamilienhäuser gering. Dagegen sind\r\nMehrfamilienhäuser denkbar. Laut Wohnflächennachfrage des BBSR steigt jedoch nur die Nachfrage\r\nnach Ein- und Zweifamilienhäusern signifikant. Dieses Wohnangebot ist in den Innenstädten jedoch\r\nkaum abzubilden, so dass die Innenstädte entgegen den Erwartungen in der Begründung des\r\nReferentenentwurfs als ungeeignet erscheinen, den Wohnraumbedarf im gesamten Bundesgebiet\r\nabzumildern.\r\nDas Potenzial zur Minderung von Wohnraumbedarfsüberhängen durch das innerstädtische Wohnen\r\nist gering und steht in keinem Verhältnis zu den inhärenten Gemengelagen, die die Entwicklung des\r\ninnerstädtischen Gewerbes bedrohen würden. Diese Prognosen sind im weiteren Verfahren zu\r\nbeachten und rechtfertigen einen besonderen Schutz des bestehenden und sich neu entwickelnden\r\ninnerstädtischen Gewerbes.\r\n\r\nIII Zusammenfassung\r\nDie im Referentenentwurf „Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung\r\nzum Schutz gegen Lärm“ beabsichtigte Erhöhung der Lärmwerte wird begrüßt. Hierbei spielen vor\r\nallem die Änderungen für das Kerngebiet nach § 7 BauNVO eine besondere Rolle.\r\nDie Erhöhung der Multifunktionalität der deutschen Innenstädte durch mehr Wohnbevölkerung wird\r\nebenfalls begrüßt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die erhöhten Lärmpegel ausreichen, um eine\r\nkonfliktfreie Ausübung des Gewerbes (hier insbesondere des Handels) zu gewährleisten. Der\r\nReferentenentwurf verweist in diesem Zusammenhang auf neue Gemengelagen durch die\r\n„heranrückende Wohnbebauung“, die durch die erhöhten Immissionsrichtwerte befriedet werden\r\nsollen.\r\nDa Innenstädte die Orte der „Konzentration hochrangig zentraler Funktionen“ mit einem großen\r\nEinzugsgebiet sind und die komplette Stadt und Raumplanung diesem Maßstab folgt, muss\r\nherausgestellt werden, dass die Wohnfunktion kein Einzugsbiet hat und daher keine hochrangig\r\nzentrale Funktion ist. Daher bedarf es auch bei der weiteren und multifunktionalen Entwicklung der\r\nInnenstädte eines erhöhten Schutzbedarfs der hochrangig zentralen Funktionen. Nach § 7 Abs. 1\r\nBauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der\r\nzentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnnutzungen sind nur dann\r\nregelhaft zulässig, wenn der jeweilige Bebauungsplan sich im Sinne eines „Opt-in“ dafür entscheidet,\r\nim Übrigen nur ausnahmsweise. Dabei handelt es sich unseres Erachtens um ein absolut bewährtes\r\nKonzept, das nicht aus ideologischen Gründen grundlegend im Sinne eines mischgebietsähnlichen\r\nGleichgewichts von Gewerbe und Wohnen modifiziert werden sollte. Das Kerngebiet dient im\r\nSchwerpunk dem Handel, die entsprechenden Flächen – insbesondere, soweit es die Bereiche auf\r\nErdgeschossniveau betrifft – sollten dem Handel vorbehalten bleiben. Eine Flächenkonkurrenz mit\r\ndem Wohnen sollte in jedem Fall vermieden werden. Wenn und soweit in den darüber liegenden\r\nGeschossen auch oder ausschließlich Wohnungen zulässig sind, sollte eine etwaige\r\nWeiterentwicklung des Kerngebiets den planenden Gemeinden sowie Grundstückseigentümern und\r\nProjektentwicklern vielmehr Hilfestellungen bieten, wie die dann abzusehenden, gleichsam\r\ngebietsinternen Nutzungskonflikte im Interesse aller gelöst werden können. Innenstädte, die\r\nmaßgeblich vom Handel und der Gastronomie belebt und attraktiv gestaltet werden, benötigen\r\nFreiräume, keine Nachbarschaftskonflikte\r\nUm diesen Anspruch zu genügen, empfehlt der Handelsverband Deutschland die oben\r\nbeschriebenen Empfehlungen der Bauministerkonferenz aus dem Protokoll der gemeinsamen AG\r\nBMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz (Lärm und Gerüche)\r\nvon 2020 zur Grundlage des Referentenentwurfs „Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der\r\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-21"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Juni 2024\r\nLobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer R000479\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 2\r\nwww.einzelhandel.de\r\nI. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels.\r\nInsgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit mehr drei\r\nMillionen Beschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 650 Milliarden Euro jährlich.\r\nDie Novelle der TA-Lärm steht in Zusammenhang mit der Novelle des Städtebaurechts, hier\r\ninsbesondere der Novelle des § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die das Wohnen nicht nur\r\nausnahmsweise in den Kerngebieten zulassen möchte. Letztgenannte Novelle ist bisher jedoch noch\r\nnicht veröffentlicht worden, so dass eine Beurteilung des vorliegenden Referentenentwurfs den neuen\r\nWortlaut des § 7 BauNVO unberücksichtigt lassen muss.\r\n§ 7 Abs. 1 BauNVO besagt bisher: „Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von\r\nHandelsbetrieben (…)“, so dass Innenstädten als Kerngebiet definiert ist, in der der Handel die\r\nLeitfunktion ist. Die Innenstädte (Kerngebiete) haben daher eine herausragende Rolle bei der\r\nVersorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art. Grundsätzlich sind Innenstädte als Gebiete der\r\nKonzentration von hochrangig zentralen Funktionen definiert, so dass § 7 Abs. 1 ebenfalls „zentralen\r\nEinrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur“ auflistet.\r\nNach § 7 Abs. 2 Nummer 6 und 7 BauNVO sind nur „Wohnungen für Aufsichts- und\r\nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, und sonstige Wohnungen nach\r\nMaßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans“ zulässig. Daneben sind Wohnungen nur\r\nausnahmsweise zulässig (§ 7 BauNVO Abs. 3 Nummer 2). Das Wohnen ist daher eine bisher\r\nuntypische Funktion in einer Innenstadt. Für die Innenstädte als Konzentration hochrangig zentraler\r\nFunktionen ist dies nur folgerichtig, da das Wohnen keine Ausstrahlungseffekte auslöst und kein\r\nEinzugsgebiet definiert. Daher ist das Wohnen keine hochrangig zentrale Funktion.\r\nUm dennoch ein neues Mit- und Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen in den Kerngebieten\r\n(Innenstädten) zu ermöglichen, sollen die potenziellen Gemengelagen durch eine Erhöhung der\r\nLärmwerte in der TA-Lärm vermieden werden. Das Wohnen in den Innenstädten soll höhere\r\nLärmwerte akzeptieren müssen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, welche Lärmwerte angemessen\r\nsind, um die hochrangig zentralen Funktionen nicht durch Klagen der Wohnbevölkerung\r\n(heranrückende Wohnbebauung) sukzessive aus den Kerngebieten zu verdrängen.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 3\r\nwww.einzelhandel.de\r\nBekanntlich sind die Pflichten zur Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Wohnen und\r\nGewerbe/Handel keine Einbahnstraße, sondern sie bestehen wechselseitig. Wenn das Wohnen unter\r\nden in der neuen Ziffer 7.5 definierten Voraussetzungen – das heißt unter Einsatz der dort\r\nvorgesehenen Kompensationsmaßnahmen und nach Durchführung der bauleitplanerischen\r\nAbwägung – erhöhte Nachtimmissionsrichtwerte hinzunehmen hat, so erweitert dies spiegelbildlich\r\nim Grundsatz die Möglichkeiten des Gewerbes/Handels zur Entfaltung von mit Geräuschemissionen\r\nverbundenen Tätigkeiten.\r\nLosgelöst davon ist allerdings festzustellen, dass jede Form der Schaffung oder Verfestigung von\r\nGemengelagesituationen, in denen Wohnnutzung an vorhandenes Gewerbe oder neu\r\nanzusiedelndes Gewerbe an vorhandene Wohnbebauung heranrückt, kraft Natur der Sache mit\r\nerheblichen Interessenskonflikten einhergeht oder jedenfalls einhergehen kann.\r\nDies berücksichtigend, wird die Anhebung der nächtlichen Immissionsrichtwerte nur minimale\r\nVeränderungen im Positiven mit sich bringen, solange – wie aktuell leider vorgesehen – mit der\r\nNovellierung der TA Lärm kein grundlegender Paradigmenwechsel bei der Bestimmung und\r\nZuerkennung des jeweiligen Lärmschutzanspruchs und/oder der Definition des maßgeblichen\r\nImmissionsorts der schutzbedürftigen Wohnnutzung einhergeht. Denn auch dann, wenn die\r\nGemeinde in einem Bebauungsplan die erhöhten Immissionsrichtwerte auslösen möchte, wird das\r\nvorhandene Gewerbe das Bauleitplanverfahren mit kritischem Blick begleiten müssen – schon um\r\ndas Risiko zu verringern, später Adressat einer auf Geräuschreduzierung gerichteten behördlichen\r\nAnordnung zur Betriebseinschränkung zu werden oder eine beabsichtige Betriebserweiterung bzw. -\r\nintensivierung mit Rücksicht auf die Wohnbebauung nicht umsetzen zu können. So macht es für die\r\nGewerbe- und Handelsbetriebe vor Ort nämlich keinen spürbaren Unterschied, ob eine gewünschte\r\nBetriebserweiterung oder Nutzungsintensivierung zum Beispiel an einem nächtlichen Kerngebiets-\r\nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) oder von 48 dB(A) scheitert.\r\nVor diesem Hintergrund ist im dicht besiedelten Raum der Bundesrepublik Deutschland davon\r\nauszugehen, dass die „Experimentierklausel“ und ihre Anwendung im Wege der Bauleitplanung nur\r\nsehr wenig zur Entspannung des latenten Interessenskonflikts zwischen Wohnen und\r\nGewerbe/Handel beitragen kann und wird. Handel und Gewerbe werden sich unter Umständen\r\nweiterhin gegen eine heranrückende Wohnnutzung auch gerichtlich zur Wehr setzen oder sich später\r\nmit Lärmbeschwerden der Nachbarschaft befassen müssen – mit ungewissem Ausgang.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 4\r\nwww.einzelhandel.de\r\nII Im Einzelnen\r\nA Angemessenheit der erhöhten Immissionsrichtwerte in der Nacht\r\nDie Erhöhung von bisher 45 db(A) auf 48 db (A) in Kerngebieten wird begrüßt. Die 3 db(A)\r\nentsprechen einer Verdopplung der Lärmquellen – sind jedoch keine Verdopplung der subjektiven\r\nLärmbelastung, die bei 10 db(A) liegt. Die Lärmemissionen durch den Handel werden vornehmlich\r\ndurch die Anlieferung von Waren verursacht. Hierbei ist zu unterscheiden in den Fahrbetrieb von\r\nNutzfahrzeugen und Lkws (inkl. Kühlaggregaten) sowie den eigentlichen End- und Beladevorgang.\r\nDaher sind die bei dem derzeitigen Stand der Technik verursachten Emissionen maßgeblich für die\r\nweitere Beurteilung. Für den Stand der Technik ist im Regelfall von Dieselfahrzeugen auszugehen,\r\nda beispielweise Elektro-LKWs erst seit kurzem und nur von einer sehr begrenzten Anzahl von\r\nFahrzeugherstellern in Serie produziert werden. Da die Fahrzeuge in der Handelslogistik\r\nüblicherweise acht bis zehn Jahre genutzt werden, ist bis zum Ende der Experimentierklausel (2032)\r\ndavon auszugehen, dass ein Großteil der LKW-Flotten des Einzelhandels noch dieselbetreiben sein\r\nwerden. Daher sind die Messwerte für Diesel-LKWs der maßgebliche Faktor zur Bewertung der db(A)-\r\nWerte.\r\nFür ein Dieselfahrzeug mit Kühlaggregat weist das Fraunhofer Institut inklusive Ladetätigkeit 50 db(A)\r\naus. Diese Werte sind jedoch umgebungsabhängig, da in engen Straßenschluchten, wie sie in\r\nInnenstädten die Regel sind, diese Lärmwerte höher ausfallen können. Zudem ist zu bedenken, dass\r\nin Innenstädten eine Vielzahl von Handelsgeschäften verstandortet sind, so dass von einer erhöhten\r\nLadetätigkeit auszugehen ist. Hier wird üblicherweise eine Gewerbevorbelastung angenommen, so\r\ndass die zulässigen Grenzwerte um 3 db(A) niedriger angesetzt werden.\r\nIm Ergebnis ist die Erhöhung der Grenzwerte um 3 db(A) zu begrüßen. Dennoch muss festgestellt\r\nwerden, dass die Erhöhung des Wohnanteils in den Innenstädten zu neuen Gemengelagen führen\r\nwird, die die innerstädtische Handelslogistik vor unlösbare Herausforderungen stellen wird.\r\nB Protokoll der gemeinsamen AG BMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung\r\nund Immissionsschutz (Lärm und Gerüche) von 2020 bleibt in Teilen\r\nunberücksichtigt\r\nDer vorgelegte Referentenentwurf erwähnt zwar das Protokoll der gemeinsamen Arbeitsgruppe der\r\nBauministerkonferenz (BMK) und die Umweltministerkonferenz (UMK) aus dem Jahr 2020. Es wird\r\njedoch nicht darauf verwiesen, dass sich die Experten nicht auf Lärmwerte einigen konnten und daher\r\nEmpfehlungen den Bauministerkonferenz sowie Empfehlungen der Umweltministerkonferenz\r\nniedergeschrieben wurden. Dass sich der Referentenentwurf nahezu ausschließlich an den\r\ndamaligen Empfehlungen der Umweltministerkonferenz orientiert negiert die Empfehlungen vieler\r\nExperten dieser Kommission. Dadurch entsteht der Eindruck, als ob die Vorschläge zu den\r\nLärmwerten allgemeiner Konsens waren und sind. Ergo: Nach Lage der Dinge wurden Belange nicht\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 5\r\nwww.einzelhandel.de\r\neingestellt, die eingestellt hätten werden müssen. Dies führt zu einem Abwägungsausfall, da eine\r\nAbwägung gar nicht stattgefunden hat (Abwägungsdefizit).\r\nDie Empfehlungen der Bauministerkonferenz im Abschlussbericht der „Gemeinsame AG BMK/UMK\r\nzu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz (Lärm und Gerüche)“ von 2020\r\nweist einen Immissionsrichtwert von 55 db(A) aus. Dieser ist wesentlich geeigneter ein\r\nNebeneinander von Wohnen und Gewerbe in den Innenstädten konfliktfrei zu ermöglichen. Der\r\nvorliegende Referentenentwurf sollte daher die damaligen Empfehlungen der Bauministerkonferenz\r\nübernehmen (Werte in blauer Schrift):\r\na. Urbane Gebiete 48 dB(A)/55 dB(A)\r\nb. Kern-, Dorf- und Mischgebiete 48 dB(A)/55 dB(A)\r\nc. allgemeine Wohngebiete /55 dB(A)\r\nC Änderung des Messpunktes, um passiven Schallschutz zu ermöglichen\r\nIn Absatz 1 Nummer 2 der Begründung wird auf technische Möglichkeiten des passiven\r\nSchallschutzes verweisen: „Neue technische Entwicklungen ermöglichen es inzwischen, die\r\nLüftungsfunktion von Fenstern mit dem gebotenen Lärmschutz in Innenräumen zu vereinbaren. Der\r\nEinbau solcher Fensterkonstruktionen, etwa das sogenannte „Hamburger Fenster“, rechtfertigt es, in\r\nAusnahmefällen nach einer bauplanerischen Abwägung der Bevölkerungsentwicklung und der daraus\r\nresultierenden Knappheit von Wohnraum einerseits und den allgemeinen Anforderungen an gesunde\r\nWohnverhältnisse andererseits die Immissionsrichtwerte für die Nacht anzuheben. Eine ausreichende\r\nLuftzufuhr durch die Fensterkonstruktion kann insbesondere anhand eines Lüftungskonzepts für\r\nNeubauten nach DIN 1946-6 nachgewiesen werden. Das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß\r\nR′w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen bestimmt sich nach Nummer 7.1 der DIN\r\n4109-1:2018.“\r\nUm diese technischen Möglichkeiten jedoch auch in deutschen Innenstädten ausschöpfen zu können,\r\ndarf der Messpunkt nicht außerhalb der Wohnung liegen, da ansonsten alle Maßnahmen des passiven\r\nSchallschutzes keine Wirkung entfalten können. Daher ist der Verweis auf „neue technische\r\nEntwicklungen“ zwar lobenswert, im Ergebnis jedoch unbrauchbar.\r\nD Missachtung des heranrückenden Gewerbes\r\nNeben der „heranrückenden Wohnbebauung“ muss in den Innenstädten auch das „heranrückende\r\nGewerbe“ berücksichtigt werden. Der Referentenentwurf macht zu diesen Zielkonflikten keine\r\nAussage. Auch wenn die Konflikte in diesen entstehenden Gemengelagen kongruent zu denen der\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 6\r\nwww.einzelhandel.de\r\nheranrückenden Wohnbebauung sind, sollte der Sachverhalt des heranrückenden Gewerbes\r\nBeachtung finden.\r\nE Konflikte bei vom Handel gewünschten Nachbarn\r\nDer Einzelhandel ist stark auf ein intaktes Umfeld angewiesen. Das impliziert ein attraktives\r\nstädtebauliches Umfeld gleichermaßen, wie einen guten funktionalen Mix insbesondere von\r\nfrequenzsteigernden Funktionen. Hierzu gehört für den Einzelhandel zuallererst die Gastronomie\r\nauch mit einem außengastronomischen Angebot. Daher weisen wir an dieser Stelle auf die\r\nGemengelagen der heranrückenden Wohnbebauung für die Gastronomie hin, die ebenfalls negative\r\nAuswirkungen auf den Handel haben kann.\r\nF Konflikte beim Ausbau der Ladeinfrastruktur\r\nIm Sinne eines zügigen Ausbaus der Ladeinfrastruktur und einer entsprechenden praktikablen\r\nNutzung der Ladesäulen sollte das nächtliche Laden in Innenstadtlagen vereinfacht werden. Stand\r\nheute bestehen für bis zu 70 Prozent der Parkflächen von Handelsunternehmen Auflagen, die eine\r\nNachtnutzung von Stellplätzen aufgrund von Anwohner- bzw. Lärmschutzvorgaben ausschließen.\r\nDurch eine uneingeschränkt mögliche nächtliche Nutzung von geeigneten Parkflächen könnte schnell\r\nein Vielfaches von dringend benötigten innerstädtischen Lademöglichkeiten geschaffen werden, die\r\nderzeit aufgrund von konfligierenden Bestimmungen im Baurecht bzw. Lärmschutzvorgaben nicht\r\nrealisiert werden. Angesichts von geringfügigen individuellen Lademöglichkeiten via Wallbox in\r\nGaragen in dicht besiedelten Gebieten, kommt nächtlich ungenutzten Parkplätzen, insbesondere des\r\nLebensmitteleinzelhandels, eine zentrale Bedeutung in der Mobilitätswende zu.\r\nG Wohnraumnachfrage in den Innenstädten\r\nIm innerstädtischen Wohnen wird ein Lösungsansatz im Zusammenhang mit der Wohnungsnot in\r\nDeutschland gesehen. Es wird jedoch an keiner Stelle des Referentenentwurfs herausgestellt, wie\r\nhoch das Potenzial des innerstädtischen Wohnens ist. Das innerstädtische Wohnen ist mit\r\nerheblichen Restriktionen verbunden, die über die erhöhten Lärmwerte hinausgehen\r\n(Parkplatzverfügbarkeit, geringer Grünanteil im Umfeld, dichte Bebauung (Verschattung etc.). Daher\r\nmuss das Wohnpotenzial dem erheblichen Eingriff in den bestehenden Funktionsmix der Innenstädte\r\nund dem Charakter der Innenstädte als Orte der höchsten Konzentration hochrangig zentraler\r\nFunktionen gegenübergestellt werden. Die möglichen Wohnungsreserven sind nur durch\r\nInkaufnahme von neunen Gemengelagen zu heben. Daher sollten diese Potenziale Relevanz für den\r\nWohnungsmarkt haben.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 7\r\nwww.einzelhandel.de\r\nIn der Begründung wird ein „Nachfrageüberhang auf den Wohnungsmärkten“ „in wachsenden Städten\r\nund Regionen“ herausgestellt. Nicht dargestellt wird jedoch die Tatsache, dass ein „(…) Teil der\r\nregionalen Wohnungsmärkte [nach Berechnungen des BBSR […] dagegen in Zukunft mit\r\nNachfragerückgängen rechnen (muss)“.\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnenimmobilien/\r\nwohnungsmarktprognose/Prognose2030/Prognose2030.html;jsessionid=BE2C0432ABB\r\n732BC0D4C004226F938F2.live11294\r\n„(…) Zwischen 2015 und 2030 wird sich die Zahl der Haushalte in den alten Ländern noch um 1,8%\r\nerhöhen, während in den neuen Ländern ein Rückgang um 1,2% zu erwarten ist. (…) Die kurz-, mittelbis\r\nlangfristigen Entwicklungen sind jedoch auch hier unterschiedlich: Von 2015 bis 2020 steigt die\r\nZahl der Haushalte nach der Haushaltsprognose um 0,2% p.a. Ab 2021 wächst die Zahl der Haushalte\r\nnoch um 0,1% p.a. und erreicht ihren Höhepunkt mit knapp 41,5 Mio. Haushalten im Jahr 2025. Für\r\nden Zeitraum 2026 bis 2030 wird ein jährlicher Rückgang von -0,1% p.a. prognostiziert.“\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-2021-\r\ndl.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\nEin Wohnraumbedarf besteht nicht flächenhaft in allen Landesteilen. Die Novelle macht hier jedoch\r\nkeinen Unterschied und gilt für alle Landesteile und somit Innenstädte gleichermaßen. Daher wird die\r\ngewerbliche Entwicklung in etlichen Innenstädten mit potenziellen neuen Gemengelagen bedroht,\r\nobschon in einem Teil der Wohnungsmärkte mit einem Nachfragerückgang zu rechnen ist. Das ist in\r\ndiesen Regionen unbegründet und daher unverhältnismäßig.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 8\r\nwww.einzelhandel.de\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnenimmobilien/\r\nwohnungsmarktprognose/Prognose2030/Downloads/K2_Entwicklung_Wohnflaec\r\nhennachfrage_1530.jpg?__blob=publicationFile&v=1\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 9\r\nwww.einzelhandel.de\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-\r\n2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Seite 14\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-\r\n2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Seite 15\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 10\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDabei ist es von besonderem Interesse, ob die in einigen Regionen bestehende Nachfrage nach\r\nWohnraum, in den Innenstädten befriedigt werden kann. In den hochverdichteten Innenstädten ist\r\nzumindest das Potenzial für neue Ein- und Zweifamilienhäuser gering. Dagegen sind\r\nMehrfamilienhäuser denkbar. Laut Wohnflächennachfrage des BBSR steigt jedoch nur die Nachfrage\r\nnach Ein- und Zweifamilienhäusern signifikant. Dieses Wohnangebot ist in den Innenstädten jedoch\r\nkaum abzubilden, so dass die Innenstädte entgegen den Erwartungen in der Begründung des\r\nReferentenentwurfs als ungeeignet erscheinen, den Wohnraumbedarf im gesamten Bundesgebiet\r\nabzumildern.\r\nDas Potenzial zur Minderung von Wohnraumbedarfsüberhängen durch das innerstädtische Wohnen\r\nist gering und steht in keinem Verhältnis zu den inhärenten Gemengelagen, die die Entwicklung des\r\ninnerstädtischen Gewerbes bedrohen würden. Diese Prognosen sind im weiteren Verfahren zu\r\nbeachten und rechtfertigen einen besonderen Schutz des bestehenden und sich neu entwickelnden\r\ninnerstädtischen Gewerbes.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 11\r\nwww.einzelhandel.de\r\nIII Zusammenfassung\r\nDie im Referentenentwurf „Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung\r\nzum Schutz gegen Lärm“ beabsichtigte Erhöhung der Lärmwerte wird begrüßt. Hierbei spielen vor\r\nallem die Änderungen für das Kerngebiet nach § 7 BauNVO eine besondere Rolle.\r\nDie Erhöhung der Multifunktionalität der deutschen Innenstädte durch mehr Wohnbevölkerung wird\r\nebenfalls begrüßt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob die erhöhten Lärmpegel ausreichen, um eine\r\nkonfliktfreie Ausübung des Gewerbes (hier insbesondere des Handels) zu gewährleisten. Der\r\nReferentenentwurf verweist in diesem Zusammenhang auf neue Gemengelagen durch die\r\n„heranrückende Wohnbebauung“, die durch die erhöhten Immissionsrichtwerte befriedet werden\r\nsollen.\r\nDa Innenstädte die Orte der „Konzentration hochrangig zentraler Funktionen“ mit einem großen\r\nEinzugsgebiet sind und die komplette Stadt und Raumplanung diesem Maßstab folgt, muss\r\nherausgestellt werden, dass die Wohnfunktion kein Einzugsbiet hat und daher keine hochrangig\r\nzentrale Funktion ist. Daher bedarf es auch bei der weiteren und multifunktionalen Entwicklung der\r\nInnenstädte eines erhöhten Schutzbedarfs der hochrangig zentralen Funktionen. Nach § 7 Abs. 1\r\nBauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der\r\nzentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnnutzungen sind nur dann\r\nregelhaft zulässig, wenn der jeweilige Bebauungsplan sich im Sinne eines „Opt-in“ dafür entscheidet,\r\nim Übrigen nur ausnahmsweise. Dabei handelt es sich unseres Erachtens um ein absolut bewährtes\r\nKonzept, das nicht aus ideologischen Gründen grundlegend im Sinne eines mischgebietsähnlichen\r\nGleichgewichts von Gewerbe und Wohnen modifiziert werden sollte. Das Kerngebiet dient im\r\nSchwerpunk dem Handel, die entsprechenden Flächen – insbesondere, soweit es die Bereiche auf\r\nErdgeschossniveau betrifft – sollten dem Handel vorbehalten bleiben. Eine Flächenkonkurrenz mit\r\ndem Wohnen sollte in jedem Fall vermieden werden. Wenn und soweit in den darüber liegenden\r\nGeschossen auch oder ausschließlich Wohnungen zulässig sind, sollte eine etwaige\r\nWeiterentwicklung des Kerngebiets den planenden Gemeinden sowie Grundstückseigentümern und\r\nProjektentwicklern vielmehr Hilfestellungen bieten, wie die dann abzusehenden, gleichsam\r\ngebietsinternen Nutzungskonflikte im Interesse aller gelöst werden können. Innenstädte, die\r\nmaßgeblich vom Handel und der Gastronomie belebt und attraktiv gestaltet werden, benötigen\r\nFreiräume, keine Nachbarschaftskonflikte\r\nUm diesen Anspruch zu genügen, empfehlt der Handelsverband Deutschland die oben\r\nbeschriebenen Empfehlungen der Bauministerkonferenz aus dem Protokoll der gemeinsamen AG\r\nBMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz (Lärm und Gerüche)\r\nvon 2020 zur Grundlage des Referentenentwurfs „Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der\r\nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008625","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der TA Lärm ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/8d/362219/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMUV Referentenentwurf \"Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\"\r\n12.06.2024\r\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär,\r\ndie Innenstädte unterliegen einem ständigen Wandlungsprozess. Seit einigen Jahren sind die Dynamiken jedoch so groß, dass die Heilungskräfte nicht ausreichen, um funktionale und städtebauliche Anpassungen kompensieren zu können. Die Folge sind erhöhte Leerstände, die in einigen Innenstädten mittlerweile zu Imageproblemen führen. Da die Innenstädte die „Handelsstandorte Nummer eins“ sind, ist der Handel unmittelbar und in einem hohen Maß getroffen.\r\nDerzeit werden etliche Heilungschancen besprochen, unter anderem die regelhafte Möglichkeit des innerstädtischen Wohnens.\r\nWir unterstützen dieses Vorhaben, wobei dies für uns nicht unkritisch ist, da die meist als Kerngebiet definierten Innenstädte gemäß § 7 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) „(…) vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben [dienen] sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.“ Das Wohnen ist nur ausnahmsweise zulässig. Somit besteht derzeit eine Privilegierung des Handels vor der Wohnfunktion.\r\nWenn das Wohnen nicht nur ausnahmsweise in den Innenstädten zulässig wäre, würde über die „heranrückende Wohnbebauung“ die Gefahr bestehen, dass das ansässige und auch potenziell zu entwickelnde Gewerbe in seiner funktionalen Ausübung gestört wird, bis hin zur Unterbindung. Um dennoch diese zu erwartenden innerstädtischen Gemengelagen zu ermöglichen, arbeiten die Bauministerkonferenz (BMK) und der Umweltministerkonferenz (UMK) seit einiger Zeit an praxistauglichen Lärmwerten bzw. einer entsprechenden Abpassung der TA-Lärm. Gleichzeitig soll derzeit das Städtebaurecht u.a. in § 7 BauNVO dahingehend novelliert werden, dass das Wohnen in der Innenstadt nicht nur ausnahmsweise ermöglicht wird. Die beiden Prozesse sind daher eng verknüpft.\r\nBundesministerium für Wirtschaft\r\nund Klimaschutz\r\nHerrn Michael Kellner, MdB\r\nScharnhorststraße 34 - 37\r\n10115 Berlin\r\n2 | 2\r\nDa eine Änderung der TA-Lärm unterschiedliche und teilweise divergierende Interessen berührt, ist bereits am 24. September 2020 ein Abschlussbericht verfasst worden, der die Ergebnisse der von der Bauministerkonferenz (BMK) und der Umweltministerkonferenz (UMK) eingesetzten Expertengruppe dokumentiert. In dem Abschlussbericht heißt es auf Seite 48 „Da zu wenigen, aber durchaus wichtigen Aspekten keine Einigung in der UAG „Lärm“ erzielt werden konnte, sind im Regelungsvorschlag jeweilige Alternativen farblich gekennzeichnet. Jeweils grün hervorgehoben ist hierbei die Auffassung der Vertreterinnen und Vertreter der UMK. Blau hervorgehoben ist die jeweilige Auffassung der Vertreterinnen und Vertreter der BMK.“ Dies zeigt die Sensibilität auch für den derzeit laufenden Prozess.\r\nNunmehr ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) der \"Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\" vorgelegt worden. Dieser weist Lärmwerte auf, die sich bis auf das in der Praxis wenig angewandte „Urbane Gebiet“ an den Empfehlungen der UMK orientieren. Das halten wir für nicht sachgerecht, da die Empfehlungen der BMK nun nicht in den Diskurs der Verbände und ggf. Öffentlichkeit kommen.\r\nFür uns ergibt sich daraus ein Dilemma, da auch wir das innerstädtische Wohnen ermöglichen möchten. Diese Lärmwerte führen jedoch dazu, dass wir sowohl den vorliegenden Referentenentwurf des BMUV ablehnen werden sowie in der Folge voraussichtlich auch eine negative Stellungnahme bezüglich der Novellierung des § 7 BauNVO abgeben müssten.\r\nIn dem Anschreiben des BMUV „(…) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwurf handelt, zu dem die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist.“ Daher möchte wir Sie bitten, sich mit aller Kraft für die von der BMK empfohlenen Lärmwerte einzusetzen, um uns und weiteren Wirtschaftsverbänden positive Stellungnahmen zu ermöglichen. Falls wir Sie dabei unterstützen können, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nStefan Genth"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008625","regulatoryProjectTitle":"Anpassung der TA Lärm ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/48/362221/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020033.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BMUV Referentenentwurf \"Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\"\r\n12.06.2024\r\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,\r\nwir arbeiten gemeinsam an der erfolgreichen und nachhaltigen Entwicklung unserer Innenstädte. Diesbezüglich hatten wir uns, nicht zuletzt im Beirat Innenstadt, auch zu einer Änderung des § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgetauscht, wonach das Wohnen in den Innenstädten zukünftig nicht nur ausnahmsweise zulässig sein soll. Die Lösung sehen wir in einer praxisgerechten Anpassung insbesondere der Nachtwerte in der TA-Lärm. Somit bedingen sich die beiden Prozesse (TA-Lärm und die Städtebaunovelle) unmittelbar.\r\nDa eine Änderung der TA-Lärm unterschiedliche und teilweise divergierende Interessen berührt, ist bereits am 24. September 2020 ein Abschlussbericht verfasst worden, der die Ergebnisse der von der Bauministerkonferenz (BMK) und der Umweltministerkonferenz (UMK) eingesetzten Expertengruppe dokumentiert. In dem Abschlussbericht heißt es auf Seite 48 „Da zu wenigen, aber durchaus wichtigen Aspekten keine Einigung in der UAG „Lärm“ erzielt werden konnte, sind im Regelungsvorschlag jeweilige Alternativen farblich gekennzeichnet. Jeweils grün hervorgehoben ist hierbei die Auffassung der Vertreterinnen und Vertreter der UMK. Blau hervorgehoben ist die jeweilige Auffassung der Vertreterinnen und Vertreter der BMK.“ Dies zeigt die Sensibilität auch für den derzeit laufenden Prozess.\r\nDer nun vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vorgelegte \"Entwurf einer Zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm\" weist Lärmwerte auf, die sich bis auf das in der Praxis wenig angewandte „Urbane Gebiet“ an den Empfehlungen der UMK orientieren. Das halten wir für nicht sachgerecht, da die Empfehlungen der BMK nun nicht in den Diskurs der Verbände und ggf. Öffentlichkeit kommen.\r\nBundesministerium für Wohnen,\r\nStadtentwicklung und Bauwesen\r\nFrau Klara Geywitz\r\nKrausenstraße 17-18\r\n10117 Berlin\r\n2 | 2\r\nFür uns ergibt sich daraus ein Dilemma, da wir Sie auch beim innerstädtischen Wohnen weiterhin unterstützen möchten. Diese Lärmwerte führen jedoch dazu, dass wir sowohl den vorliegenden Referentenentwurf des BMUV ablehnen werden sowie in der Folge voraussichtlich auch eine negative Stellungnahme bezüglich der Novellierung des § 7 BauNVO abgeben müssten.\r\nIn dem Anschreiben des BMUV „(…) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwurf handelt, zu dem die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist.“ Daher möchte wir Sie bitten, sich mit aller Kraft für die von der BMK empfohlenen Lärmwerte einzusetzen, um uns und weiteren Wirtschaftsverbänden positive Stellungnahmen zu ermöglichen. Falls wir Sie dabei unterstützen können, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nStefan Genth"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008626","regulatoryProjectTitle":"Nis-2 Regulierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/65/322133/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200217.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie\r\nund zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements\r\nin der Bundesverwaltung\r\n(NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)\r\n\r\nStand: 27. Mai 2024\r\n\r\nI. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt\r\nerwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Beschäftigten an\r\n400.000 Standorten einen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich.\r\nDer HDE bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nNIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der\r\nBundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz) des Bundesministeriums des\r\nInnern und für Heimat (BMI) für wirtschaftsbezogene Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in\r\nDeutschland zu nehmen.\r\nII. Position des HDE\r\n• Allgemeine Ausführungen\r\n1. Der Gesetzgeber sollte die Kongruenz mit dem KRITIS-DachG und seinen definierten Sektoren und der\r\ndortigen zuständigen Behörde (aktuell Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe\r\n(BBK)) herstellen\r\n2. Der Gesetzgeber sollte die zügige Novellierung der BSI-KRITIS-Verordnung durchführen, die weiterhin\r\naussteht und die Sektoren mit Schwellwerten (nach Versorgungsgrad) sowie Anlagekategorien definiert,\r\nund\r\n3. Der Gesetzgeber sollte die Arbeitsfähigkeit des BSI sichern\r\n4. Da es keine Umsetzungsfrist für Unternehmen gibt, dafür aber laut Gesetz Nachweise/Prüfungen durch\r\ndas BSI erst nach 3 Jahren nach in Kraft treten möglich sind, besteht für den Zwischenzeitraum eine\r\nUnsicherheit für Unternehmen. Diese können dann nur auf den Ermessenspielraum des BSI hoffen,\r\ndass mit einem guten Reporting/Nachweis durch Unternehmen über die bisher ergriffenen Maßnahmen\r\nim Fall eines Vorfalls, keine Sanktionierung stattfindet.\r\n• Zu § 2 Nr. 27\r\n„27. „Online-Marktplatz“ ein Dienst nach § 312l Absatz 3 BGB;“\r\nEs bedarf einer konkreten Darstellung einschließlich Beispielen der Begriffsbestimmung „Online-Markplatz“.\r\n• Zu § 11 Abs. 1\r\n„(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen\r\nSystems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer\r\nwichtigen Einrichtung um einen herausgehobene Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen\r\nEinrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen\r\nBehörde die Maßnahmen treffen, dir zur Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit des\r\nbetroffenen informationstechnischen System erforderlich sind.“\r\n\r\nEs bedarf einer Definition und Erläuterung eines „herausgehobenen Falls“.\r\n• Zu § 30 Abs. 6\r\n„(6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtung dürfen durch Rechtsverordnung nach § 58 Absatz\r\n3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cybersicherheitszertifizierung\r\ngemäß europäischer Schemata nach Artikel k9 der Verordnung (Eu) 2019/881 verfügen.“\r\nEs bedarf einer genauen Spezifikation von IKT -Produkten, -Dienste, und -Prozessen.\r\n• Zu § 31\r\nIn §31 wird nur von Angriffserkennung gesprochen. Erweiterung um Angriffserkennung [und -prävention]. Präventionsansatz\r\n(gepaart mit Angriffserkennung) ist das A und O, denn wenn nur Angriffserkennungen (wie z.B.\r\nhier SIEM und DER/XDR) eingesetzt werden, ist bei der Erkennung bereits viel Zeit verstrichen und oft zu spät).\r\nBei der Angriffsprävention kommen Entwicklungen der Continuous Threat Exposure Management (CTEM) zum\r\nTragen, die mit technischen Maßnahmen eine kontinuierliche Risikoanalyse ermöglichen.\r\n• § 36 Abs. 2\r\n„(2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern\r\noder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen\r\nInteresse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung die Öffentlichkeit über\r\nden erheblichen Sicherheitsvorfall informieren oder die Einrichtung verpflichten, dies zu tun.“\r\nEs bedarf einer genauen Spezifikation, wann ein solches Szenario „erforderlich“ ist und welche konkreten Kriterien\r\nfür eine Offenlegung erfüllt sein müssen.\r\n• § 41 Abs. 1\r\n„(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen hat den geplanten erstmaligen Einsatz einer kritischen Komponente\r\ngemäß § 2 Absatz 1 Nummer 22 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat vor ihrem Einsatz\r\nanzuzeigen.“\r\nEs bedarf einer genauen Definition und Spezifikation der „kritischen Komponente“.\r\n• § 41 Abs. 3\r\n„Vor Ablauf der Frist von zwei Monaten nach Anzeige nach Absatz 1 ist der Einsatz nicht gestattet. Das Bundesministerium\r\ndes Innern und für Heimat kann die Frist gegenüber der Einrichtung um weitere zwei Monate\r\nverlängern, wenn die Prüfung besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.“\r\nEs bedarf einer Definition und Konkretisierung des Prüfungsvorgangs.\r\nAus zeitkritischen Gründen bedarf es eines Alternativprozesses, zur Ermöglichung des Einsatzes einer noch\r\nnicht abschließend geprüften „kritischen Komponente“, um eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs einer\r\nkritischen Anlage zu gewährleisten.\r\n• Zur Anlage 1 und 2\r\nAus Handelssicht gibt es neue Kategorien von besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtungen in Anlage 1\r\nund 2:\r\n1. Ladepunktbetreiber: angeführt in Anlage 1; Definition nach §2 Abs. 8 LSV (Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung\r\nder rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Ein-fluss auf\r\nden Betrieb eines Ladepunkts ausübt). Sie gehören zu besonders wichtigen und/oder wichtigen Einrichtungen\r\nje nach Größe bzw. Umsatz\r\n2. Betreiber von Erzeugungsanlagen: angeführt in Anlage 1; Definition gemäß § 3 Nr. 18d EnWG (Erzeugungsanlage\r\nist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie)\r\nZu Punkt 1 und 2, Ladepunktbetreiber und Betreiber von Erzeugungsanlagen: nach Erwägungsgrund 15\r\nder NIS-2-Richtlinie (siehe Erläuterungen oben) sollte nicht allein die Größe des Unternehmens nach Mitarbeiteranzahl\r\nund Umsatzgröße entscheidend sein, sondern auch der „Grad ihrer Kritikalität in Bezug auf ihren\r\nSektor oder die Art der von ihnen erbrachten Dienste sowie ihre Größe“ der Einrichtungen. Gerade im Handel\r\nist die Installation der Ladepunkte zum einen nur ein Nebengeschäft und eine zusätzliche Dienstleistung, die\r\nder Kundenbindung und Steigerung der Umsätze im Kerngeschäft dienen soll. Zum anderen ist Installation der\r\nLadepunkte für Handelsunternehmen aber vor allem eine Verpflichtung nach Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-\r\nGesetz (GEIG). Das Gleiche gilt für Betreibung von Erzeugungsanlagen: Handelsunternehmen werden\r\ndurch landesspezifische PV-Pflichten verpflichtet, PV-Anlagen zu betreiben. Aus diesen Verpflichtungen dürfen\r\nfür Handelsunternehmen – durch die Umsetzung der NIS-Richtlinie ins nationale Recht – keine weiteren umfangreichen\r\nBerichtspflichten ergeben, nur weil sie Ladepunkte / PV-Anlagen betreiben (müssen).\r\nAus diesem Grund sollten solche Kriterien wie die Mitarbeiteranzahl und die Umsatzgröße auf die Tätigkeit der\r\nUnternehmen als Ladepunktbetreiber / Betreiber von Erzeugungsanlagen abzielen und nicht auf die Gesamtmitarbeiteranzahl\r\n/ Gesamtumsatz. Denn obwohl die Schwellenwerte bereits in der europäischen NIS-2-Richtlinie\r\nenthalten sind, beinhaltet die NIS-2-Richtlinie auch den Grad der Kritikalität als Kriterium."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008629","regulatoryProjectTitle":"Änderung an der Novelle des ElektroG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/d1/322135/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250088.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 23. Mai 2024\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ergreift das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten ElektroG Novelle, bereits erneut Maßnahmen, die in die operativen Abläufe des deutschen Handels und hier insbesondere des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) eingreifen und zu erneuten finanziellen Belastungen führen werden. Dabei zeichnet sich ab, dass das vom BMUV verfolgte Ziel, nämlich eine Steigerung der Sammelquoten für Elektroaltgeräte, auf diesem Wege (und über den Lebensmitteleinzelhandel allgemein) überhaupt nicht zu erreichen ist. So drohen dem Lebensmitteleinzelhandel wieder kostenintensive Vorgaben, die in keinem Verhältnis zum Umweltertrag stehen.     \r\n\r\nBerechnung der Quote europäisch evaluieren und anpassen\r\nUm eine nachhaltige und aussagekräftige Rückgabequote zu erreichen, sollte auf europäischer Ebene dringend die Quotenberechnung evaluiert und angepasst werden. Hierin liegt der Schlüssel, um die festgesetzten Quoten auch tatsächlich zu erreichen. Die jetzt geplanten zusätzlichen Belastungen für den Handel sind nicht geeignet, um eine signifikante Quotensteigerung zu erreichen und die Rücknahmemengen deutlich zu steigern. Vielmehr wird der Handel mit den Maßnahmen aus der Gesetzesnovelle erneut überproportional belastet und in die Pflicht genommen, während die tatsächlichen Ursachen der stetigen Nichterfüllung der Quote nicht angegangen werden. Nur bei einer ehrlichen Evaluierung der Quotenberechnung und der Anpassung der Berechnungsgrundlage an die veränderten Gegebenheiten (längere Nutzungsdauer der Produkte, Reparierbarkeit) ist eine Quotenerreichung überhaupt möglich. Dieser Punkt wurde bereits mehrfach im Austausch zum Thema deutlich gemacht.\r\n\r\nHerstellerverantwortung erhöhen (§19 & 19a ElektroG)\r\nBei der Rücknahme von Elektroaltgeräten sollten auch die Hersteller der Geräte verstärkt in die Verantwortung genommen werden. Die geplanten Maßnahmen im § 19a des Referentenentwurfes, die die Hersteller künftig verpflichten Informationen zu Rückgabemöglichkeiten auf der Verpackung und in der Gerätebeilage anzugeben sind zwar ein erster Schritt, werden einer fairen Herstellerverantwortung aber nicht gerecht. Als Grundvoraussetzung sollten Hersteller hierfür die Kosten der Rücknahme sowie der aufwändigen Entsorgung übernehmen. Eine vergleichbare Systematik ist bei der Rücknahme von Batterien bereits umgesetzt. Die Sicherheit aller beteiligten Akteure kann dann durch Mindeststandards für die Rücknahmebehälter gewährleistet werden, die von den Systemen für Herstellerverantwortung zur Verfügung gestellt werden müssen.\r\n\r\nBestehende Kantenlängen beibehalten (§ 17 ElektroG)\r\nEine Ausweitung der Kantenlänge für die im Lebensmitteleinzelhandel zurückzunehmenden Elektroaltgeräte wird nicht zu einer maßgeblichen Steigerung der Rücknahmequoten führen. Gleichwohl wäre diese Maßnahme für den LEH sicher mit erheblichem Aufwand und der aufwendigen Anpassung von Prozessen verbunden.\r\n\r\nDie im LEH zurückgegebenen Mengen der Elektroaltgeräte sind gering (und eine Teilmenge dieser Menge wird nur vom öffentlich-rechtlichen Entsorger Wertstoffhoff zum LEH umverteilt und stellt keine zusätzliche Menge dar). Schon bei Elektroaltgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm favorisieren die Bürger:innen diesen Rücknahmeweg offensichtlich nicht. Es ist schleierhaft, warum die Bürger:innen für größere (und oftmals schwere) Elektroaltgeräten nun von diesem Rückgabeweg Gebrauch machen sollen, während bspw. auf Wertstoffhöfen i.d.R. ein Einwurf vom Transportmittel direkt in den Container oder eine Abgabe vom Transportmittel direkt an die / den Mitarbeiter:in möglich ist. \r\n\r\nKleinere Geräte, die traditionell durch den stationären LEH auf den Markt gebracht werden, sind nicht für die aktuell niedrigen Rückgabequoten verantwortlich. Jedoch fallen mit der neuen Regelung auch Produkte unter die Rücknahmepflicht, die vielfach bei den Lebensmitteleinzelhändlern stationär nicht verkauft werden (Mikrowellen usw.). Die Argumentation, dass Vertreiber auch zur Rücknahme verpflichtet werden müssen, trägt somit hier nur noch bedingt. \r\n\r\nAbzulehnen ist insbesondere auch die Argumentation, eine Ausweitung der Kantenlänge sei notwendig, um vermeintliche Unsicherheiten der Bürger:innen bei der Rückgabe von unterschiedlich großen Geräten einer Geräteart (z.B. Haartrockner mit Kantenlänge über und unter 25cm), auszuschließen. Die Kantenlänge als Kriterium wurde durch den Gesetzgeber bei der letzten Novelle bewusst gewählt. Abgesehen davon, dass als alleiniges Kriterium die Kantenlänge ein völlig eindeutiges Kriterium ist, würde das vermeintliche Problem der Abgrenzung von zwei unterschiedlich großen Geräten einer Geräteart auch künftig bestehen (bei einer 50 cm Grenze würde es dann bspw. künftig darum gehen, welche Mikrowelle noch unter die 50cm fällt). \r\n\r\nFür die bisher geltenden Kantenlängen von 25 cm haben die Einzelhandelsunternehmen und ihre Dienstleister in spezielle Behälter für die Rücknahme von Elektroaltgeräten investiert, entsprechende Prozesse etabliert und Mitarbeiter:innen geschult. Die Annahme, dass diese Behälter und Prozesse auch für Geräte mit einer Kantenlänge von 50 cm problemlos anwendbar sind, ist in der Praxis nicht zutreffend. Insbesondere im Bereich der Logistik im Markt und dem Transport ergeben sich hierdurch für die Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen neue Herausforderungen, die mit finanziellen Belastungen einher gehen. Zudem sind größere Geräte auch für das Verkaufspersonal und im Verkaufsraum schwerer zu handhaben. Die aktuellen Behälter sind zwar mit einem gewissen Toleranzspielraum für die Geräte, die zurückgegeben werden, ausgestattet, es bieten aber längst nicht alle Behälter ausreichend Platz für Geräte mit einer Kantenlänge von 50 cm, sodass hier in neue Behälter investiert werden müsste. Eine mögliche Rücknahmetoleranz für Geräte, die über der gesetzlich festgelegten Länge liegen (wie es bisher in vielen Filialen praktiziert wird) ist dann ohnehin nicht mehr möglich. Die meisten Märkte sind zudem flächentechnisch nicht auf die Lagerung größerer Volumina ausgelegt. Mehr Menge auf beschränkter Fläche impliziert zudem eine Anpassung des Entsorgungsturnus und führt wiederum zu einer Erhöhung der Transport- und Entsorgungskosten.\r\n\r\nKundeninformationen praxistauglich gestalten und Expertise des Handels nutzen (§ 18 & 18a)\r\nDie gesetzliche geforderte Informationspflicht wird bereits jetzt in allen Filialen umgesetzt. Die zusätzlichen Anforderungen, die im § 18 und § 18a des Referentenentwurfs zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes aufgeführt werden, müssen in den einzelnen Filialen aufwendig und kostenintensiv umgesetzt werden.\r\n\r\nBereits jetzt werden die offiziellen Logos in vielen Filialen des LEH eingesetzt, vielfach im Eingangsbereich und gut sichtbar für die Kund:innen. Allerdings werden die konkreten Vorgaben zur Schriftfarbe etc. dazu führen, dass die bereits genutzten Logos geändert werden müssen. Dies wiederum bedeutet zusätzliche Kosten für die betroffenen Unternehmen. Insgesamt wäre im Bereich der Kundeninformation eine flexiblere Regelung wünschenswert, vor allem im Hinblick auf die Platzierung im Kundenstrom sowie im Eingangsbereich und/oder an den Rücknahmestationen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die den Kund:innen in den verschiedenen Bereichen zur Verfügung gestellt werden müssen und dem damit verbundenen Platzmangel, wären künftig flexible Lösungen angemessen. Denkbar als eine freiwillige Alternative zur starren, analogen Informationsbereitstellung wären möglicherweise digitale Informationstafeln, auf denen verschiedenen Slides u.a. über Rückgabemöglichkeiten informieren. \r\n\r\nDie neuen Regelungen zur Kundeninformationen in der Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte stellen den Einzelhandel vor enorme Herausforderungen. Vielfach sind Elektrogeräte im LEH Aktionsware, die keinen fest zugeordneten Platz im Verkaufsraum haben. Eine neue und zusätzliche Beschilderung für Aktionsware, die teilweise mehrfach in der Woche aus- und umgeräumt wird, ist fehleranfällig und verursacht unnötigen Kosten- und Personalaufwand. Gerade die Zuordnung von Gerät zum Verkaufsort und die entsprechende Beschilderung kann hier unbeabsichtigt fehllaufen und Kritik hervorrufen. Einige LEHs nutzen außerdem bereits digitale Preisschilder und keine herkömmlichen Preisauszeichnungen, sodass eine gedruckte Information zu Rückgabemöglichkeiten zusätzlichen Aufwand und Kosten bedeuten würde. \r\nUm eine rechtssichere Umsetzung der Vorgaben zu ermöglichen, gibt es im derzeitigen Entwurf zudem noch einige definitorische Fragen, die zu klären sind. Unklar ist etwa, welche Information in Bezug auf die Information zu den Risiken von lithiumhaltigen Batterien enthalten sein müssen und wie der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ in § 18a Abs. 3 genau definiert ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Angabe zur Größe der Kundeninformation in \r\n§ 18 Abs. 2. Hierbei ist unklar, ob sich die Angaben nur auf das Logo oder allgemein die Informationen zur Rückgabe bezieht. Eine definitorische Klarstellung dieser Punkte ist dahingehend dringend notwendig. \r\n\r\nOnlinehandel in die Pflicht nehmen \r\nDie Marktbedeutung von Onlineplattformen und hier insbesondere von asiatischen Plattformen sollte bei der Novellierung des Gesetzes dringend berücksichtigt werden. Zunehmend werden kurzlebige elektrische und elektronische Geräte aus dem EU-Ausland auf den Markt gebracht. Der stationäre Lebensmitteleinzelhandel bringt hier nur einen kleinen Teil der Menge an Elektrogeräten auf den Markt, im Gegensatz den Onlineplattformen. Angesichts der bekannten Probleme hinsichtlich der Einhaltung europäischer Standards ist damit zu rechnen, dass diese Geräte vielfach nach kurzer Zeit zurückgegeben werden. Dementsprechend sollten auch hier Mechanismen eingesetzt oder erdacht werden, wie diese Marktteilnehmer mit in die Verantwortung genommen werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008630","regulatoryProjectTitle":"Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/63/336055/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180006.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Recht auf Reparatur“ eins zu eins umsetzen\r\nPositionen zur Umsetzung der neuen Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren\r\n17.07.2024\r\n\r\n\r\n\r\nNachdem das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren verabschiedet haben, sind die neuen Regelungen in Deutschland umzusetzen. Die Richtlinie enthält\r\n1.           Reparaturverpflichtungen für Hersteller, Importeure und nachrangig auch für Händler im Anschluss an die Gewährleistungszeit und \r\n2.           Änderungen des Gewährleistungsrechts, das auf EU-Ebene durch die Warenkaufrichtlinie (Richtlinie EU 2019/771) geregelt ist. \r\nNach Art. 3 der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren wird eine Vollharmonisierung der Regelungen angestrebt, so dass Abweichungen durch die Mitgliedstaaten nur sehr begrenzt zulässig sind. \r\nDie Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren sollte ohne zusätzliche Belastungen für den Einzelhandel und damit „eins zu eins“ erfolgen. Keinesfalls sollte die erforderliche Umsetzung von EU-Recht zum Anlass für eine Verlängerung von Gewährleistungsfristen genutzt werden.\r\n1.           Zur Lage des Einzelhandels\r\nGerade der Non-Food-Handel hat durch die Geschäftsschließungen in der Corona-Zeit und die Kaufzurückhaltung der Verbraucher aufgrund der Energiekrise und der Inflation besonders gelitten. Trotz einer gewissen Erholung leiden zahlreiche Standorte unter einem anhaltendem Besucherrückgang. Gleichzeitig sind für die Händler auch selbst die Kosten gestiegen, sowohl die eigenen Beschaffungskosten, als auch Energie- und Personalkosten. \r\nTrotz der schwierigen Situation der Einzelhandelsunternehmen ist in den vergangenen Jahren insbesondere auf europäischer Ebene eine Vielzahl neuer Pflichten geschaffen worden, die mit dem Ziel der weiteren Erhöhung des Verbraucherschutzes sowie des Umwelt- und Ressourcenschutzes immer höhere Anforderungen an die Unternehmen stellen. Insgesamt lösen die neuen Regulierungen, z.B. im Produktsicherheitsrecht und die Verordnung gegen Entwaldung, einen enormen Umsetzungsaufwand und hohe Bürokratiebelastungen für Unternehmen aus. Zeitgleich ist zu beobachten, dass die aktuell schon bestehenden Regelungen im Bereich des Produktsicherheits-, Verbraucherschutz- und Lauterkeitsrechts nicht von allen Marktteilnehmern im zunehmend globalen Wettbewerb beachtet werden. Die aktuell mangelhafte Durchsetzung des geltenden Rechts gegenüber Anbietern aus Drittstaaten führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen und europäischen Unternehmen. \r\nIn dieser Situation ist es unverzichtbar, dass der Gesetzgeber zusätzliche Belastungen für die einheimischen Händler, die den Druck auf diese noch vergrößern würden, vermeidet. Auch dies spricht für eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren.\r\n2.           Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Reparatur\r\nArt. 13 der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mindestens eine (weitere) Maßnahme zur Förderung der Reparatur ergreifen. Bei der Auswahl der Maßnahme ist sicherzustellen, dass diese keine zusätzlichen Bürokratie- bzw. Kostenbelastungen für den Einzelhandel auslöst. Keinesfalls darf die aktuelle Haushaltslage dazu führen, dass die Kosten für die Vorgabe auf die Wirtschaft abgewälzt werden.\r\nWenn von der Bundesregierung zur Steigerung des Anreizes eine finanzielle Förderung von Reparaturen erwogen wird, sollte dies mit dem Ziel verbunden sein, ausschließlich professionelle Reparaturen von Fachwerkstätten zu fördern. Eine mögliche Finanzierung von Reparaturcafés, die darauf abzielt, dass Verbraucher Reparaturen selbst vornehmen, ist unter dem Gesichtspunkt der Produktsicherheit ungeeignet. Gerade bei elektrischen Geräten ist das Risiko groß, dass eine nicht fachgerecht durchgeführte Reparatur zu Gesundheitsschäden und hohen materiellen Schäden führen kann. Daher sollten z. B. Reparaturen an defekten Elektrogeräten nur von qualifizierten Fachleuten und nicht von Verbrauchern selbst vorgenommen werden. \r\nUm ein flächendeckendes Angebot an Reparaturbetrieben zu gewährleisten, ist zudem eine Initiative zur Fachkräftegewinnung erforderlich. Aktuell stehen Reparaturbetriebe mit anderen Branchen im Wettbewerb um Fachkräfte, wie z.B. Installationsbetrieben von Solaranlagen oder Ladeinfrastruktur. Um qualifizierte Fachkräfte für Reparaturdienstleistungen an technischen Geräten zu gewinnen und im Beschäftigungsverhältnis zu halten, müssen die Reparaturkosten nicht nur die gestiegenen Ersatzteilkosten, Kosten der Logistik und Werkstattkosten, sondern auch die Gehälter der qualifizierten Fachkräfte und einen auskömmlichen Unternehmerlohn decken.\r\nDaher würde beispielsweise ein staatlich finanzierter Reparaturbonus für Reparaturen, die in einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, Verbraucher entlasten und das Angebot an Reparaturwerkstätten verbessern. Eine solche Förderung wäre auch ein wertschätzendes Signal an die Anbieter von Reparaturdienstleistungen, dass qualifizierte Reparaturdienstleistungen honoriert werden und die durch die Förderung zu erwartende höhere Nachfrage an Reparaturen durch Verbraucher ein attraktives Geschäftsmodell darstellen kann.\r\nDaher ist eine Förderung von Reparaturen, die in Fachwerkstätten durchgeführt werden, gegenüber der Förderung von Reparaturen durch Verbraucher selbst vorzuziehen. \r\n3.           Änderungen der Warenkauf-richtlinie – Möglichkeit zur Bereitstellung einer Ersatzware während der Nachbesserung\r\nArt. 14 Abs. 1 S. 2 der Warenkaufrichtlinie (in der durch die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren geänderten Fassung) sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher während der Nachbesserung eine Ersatzware als Leihgabe zur Verfügung stellen kann. \r\nUnserer Auffassung nach regelt die Vorschrift lediglich eine Möglichkeit für den Verkäufer, nicht jedoch eine Verpflichtung zur leihweisen Bereitstellung eines Ersatzgeräts während der Reparatur. Eine Verpflichtung zur leihweisen Bereitstellung von Ersatzgeräten ist oft nicht praktikabel umsetzbar. Angesichts der großen Produktvielfalt müsste der Verkäufer anderenfalls eine Vielzahl an Geräten selbst in Betrieb nehmen, nur um im Falle der Nachbesserung ein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung stellen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ggfs. nur ein einzelner Gewährleistungsfall auftreten könnte, für den ein Ersatzgerät vorgehalten werden müsste. Oder auf der anderen Seite ist auch denkbar, dass zeitgleich mehrere Nachbesserungsverlangen geltend gemacht werden, so dass zeitgleich mehrere Geräte ersatzweise zur Verfügung gestellt werden müssten. Diese Geräte wären im Anschluss gebraucht und könnten, wenn überhaupt, nicht mehr als neu verkauft werden.  Dadurch entstünden nicht nur hohe Kosten für den Händler. Eine Inbetriebnahme von vielen zusätzlichen Geräten für einen kurzen Zeitraum ist auch nicht ressourcenschonend. Weitere Schwierigkeiten für die Praxis entstünden, wenn bei der leihweisen Nutzung Daten anfallen, oder wenn Verbraucher Schäden an der leihweise überlassenen Ware verursachen. In vielen Fällen ist die Bereitstellung einer Ersatzware auch nicht erforderlich, weil Verbraucher selbst noch über ein alternatives Gerät verfügen, mit dem sie die Zeit der Nachbesserung überbrücken können. \r\nEs sollte daher auch im Rahmen der Richtlinienumsetzung dabei bleiben, dass der Verkäufer dem Verbraucher eine Ersatzware leihweise zur Verfügung stellen kann, ohne ihn hierzu zu verpflichten. Keinesfalls sollte im Rahmen der Richtlinienumsetzung eine Pflicht zur leihweisen Bereitstellung einer Ersatzware für die Zeit der Nachbesserung geschaffen werden.\r\n4. Ergebnis des europäischen Regulierungsverfahrens anerkennen –keine zusätzliche Verlängerung der Gewährleistungsfristen \r\nDas Ergebnis des Regulierungsprozesses auf EU-Ebene ist unter Vereinbarung vieler Kompromisse zustande gekommen, die aus Sicht des HDE insgesamt zu einer Verschärfung gegenüber dem Kommissionsentwurf geführt haben. Zudem stellen die neuen Vorgaben für den Handel für sich genommen bereits Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung dar. Die Kommission hat bewusst keine Verlängerung von Gewährleistungs- und Beweislastumkehrfristen vorgeschlagen. Infolge des Verhandlungsergebnisses auf EU-Ebene wird die Gewährleistungsfrist nun von zwei Jahren auf drei Jahre verlängert, wenn im Mangelfall eine Reparatur vorgenommen wird. Diese Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Nachbesserungsfall um ein ganzes Jahr – das entspricht 50 Prozent der Gewährleistungsfrist – ist äußerst lang und stellt einen großen Anreiz für Verbraucher dar, die Reparatur der Nachlieferung vorzuziehen. \r\nDas auf EU-Ebene gefundene Ergebnis sollte nicht als Anlass für eine zusätzliche nationale Verlängerung der Gewährleistungs- und/oder Beweislastumkehrfrist genutzt werden. Eine solche würde zu einer immer größeren und unverhältnismäßigen Bürokratie- und Kostenbelastung des Handels führen. \r\nBereits mit dem Inkrafttreten der Warenkaufrichtlinie und der Änderungen im Kaufrecht des BGB ist die Beweislastumkehrfrist zum 1.1.2022 verdoppelt worden. Allein hierdurch entstehen dem Handel zusätzliche Abwicklungskosten von ca. 130 Mio. €/Jahr. Auch die umfangreiche Regulierung der letzten Jahre, insbesondere auf EU-Ebene, führt zu einem hohen Umsetzungsaufwand im Einzelhandel.  Eine erneute Verschärfung des Gewährleistungsrechts wäre daher unverhältnismäßig.\r\nZudem sind Verbraucherinnen und Verbraucher in der Praxis ganz überwiegend mit der Abwicklung von Gewährleistungsfällen im Einzelhandel zufrieden oder sehr zufrieden. Die heute geltende und von der Warenkauf-Richtlinie vorgesehene zweijährige Gewährleitungszeit entspricht den Erwartungen der Verbraucher. Nach einer repräsentativen Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach zu den Erfahrungen der Verbraucher mit dem Gewährleistungsrecht in der Praxis aus dem Jahr 2019 fühlen sich zwei Drittel der Befragten durch das geltende Recht ausreichend geschützt. Lediglich 13 Prozent antworteten, dass dies nicht der Fall sei.\r\nGrundgedanke des Gewährleistungsrechts ist, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (in der Regel bei Übergabe der Sache an den Verbraucher), mangelfrei sein soll. Der Anspruch des Käufers auf Geltendmachung der Mangelrechte unterliegt einer zweijährigen Verjährungsfrist, falls sich ein beim Kauf bereits vorhandener Mangel erst später zeigt. Zudem wird für einen bestimmten Zeitraum (nach der Warenkaufrichtlinie ein Jahr) vermutet, dass ein Mangel, der sich in dieser Frist zeigt, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Diese Haftung des Händlers ist bereits sehr lang, wenn man berücksichtigt, dass dieser für den Mangel selbst keine Verantwortung trägt. Diese liegt in aller Regel im Bereich des Herstellers. Eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist oder des Zeitraums der Beweislastumkehr passte nicht zu diesen Grundgedanken des Gewährleistungsrechts. Die Gewährleistungsansprüche würden zunehmend den Charakter einer gesetzlichen Haltbarkeitsgarantie annehmen. Hierfür besteht kein Erfordernis. \r\nBei einer Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist oder/und der Beweislastumkehrfrist würde der Händler jedoch immer mehr auch für Defekte haften, die keinen Mangel darstellen, sondern durch eine übermäßige Nutzung oder durch eine unsachgemäße Behandlung oder Aufbewahrung durch den Verbraucher entstehen. Die Wahrscheinlichkeit solcher Ursachen für Defekte nimmt mit Zeitablauf zu und hängt sehr stark mit der Nutzungsintensität und der Behandlung der Waren durch den Verbraucher zusammen. Die Ursache eines Defekts lässt sich jedoch im Einzelfall in der Regel nicht feststellen, weil der Händler dafür nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt und die Feststellung der Ursache durch einen Gutachter die Kosten der Nacherfüllung in der Regel erheblich überschreitet.\r\nEine Verlängerung der Gewährleistungs- und/oder Beweislastumkehrfrist würde daher auch kein Beitrag zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit leisten. Wenn es immer kostenlos Ersatz gibt, besteht schließlich überhaupt kein Anreiz für nicht sorgsam handelnde Verbraucher, ordnungsgemäß mit den Waren und den eingesetzten Ressourcen umzugehen. Da von einer tendenziell kostensteigernden Wirkung einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist auszugehen ist, würden die Kosten für den unachtsamen Umgang zudem von der Gemeinschaft der Verbraucher getragen. Diese Fehlanreize durch eine unverhältnismäßig lange Gewährleistungsfristen sollten unbedingt vermieden werden.\r\nDaneben übernehmen Hersteller und Händler im Wettbewerb bereits freiwillig zusätzliche Garantien für die Haltbarkeit ihrer Produkte. Zudem gibt es auch Angebote, mit denen Verbraucher sog. Anschlussgarantien abschließen können. Verbraucher haben letztlich die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten am Markt, die unterschiedlichen Bedürfnissen entsprechen. \r\nEin Handlungsbedarf, den Gewährleistungszeitraum zu verlängern, besteht daher nicht. Dies gilt auch deshalb, weil 60 Prozent der Verbraucher nach der o. g. Verbraucherbefragung des Instituts Allensbach nicht bereit sind, für eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist einen höheren Preis zu zahlen. Dazu wären demnach lediglich 19 Prozent der Befragten bereit. In verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen (z. B. Eger, Thomas: Einige ökonomische Aspekte der Europäischen Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht) wird aber richtigerweise davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist zwingend mit Kostenwirkungen verbunden ist. Damit widerspricht eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen den Wünschen der ganz überwiegenden Mehrheit der Verbraucher. Auch wenn die Inflation nach den hohen Werten der letzten Jahre inzwischen wieder etwas zurückgegangen ist, sollte von Regelungen, die absehbar kostensteigernd sind und daher tendenziell preissteigernde Wirkung haben, abgesehen werden. \r\nKeinesfalls sollte der Händler für die Haltbarkeit der Produkte haften müssen, sondern weiterhin für die Mangelfreiheit der Waren bei Gefahrübergang.\r\n5.           Regressanspruch des Händlers gegen den Lieferanten bei einer Nachbesserung anpassen\r\n\r\nIm Falle der Nachbesserung während der Gewährleistungszeit soll nach Art. 10 Abs. 2a bzw. Abs. 5a der geänderten Warenkauf-Richtlinie die Gewährleistungszeit um ein Jahr auf drei Jahre verlängert werden. Diese Regelung muss auch bei der Verjährung der Regressansprüche des Händlers gegenüber seinem Lieferanten in § 445 a und b BGB nachvollzogen werden, damit der Verkäufer nicht auf den Kosten der Nacherfüllung sitzenbleibt. \r\nDabei ist zunächst darauf zu achten, dass in § 445a Abs. 1 BGB auf die Regelung Bezug genommen wird, mit der die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Mangelbeseitigungsansprüche des Verbrauchers   im Falle einer erfolgen Nachbesserung geregelt wird.\r\nAußerdem muss die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers im Fall der Nachbesserung auch zu einer Verlängerung der Verjährung der Regressansprüche des Händlers gegen den Lieferanten in § 445b BGB führen. \r\n\r\nFazit: Keine zusätzlichen Belastungen für den Einzelhandel bei der Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren\r\nDie Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren sollte „eins zu eins“ und ohne zusätzliche Belastungen für den Einzelhandel umgesetzt werden. \r\n•             Nationale Maßnahmen zur Förderung der Reparatur dürfen nicht auf Kosten der Einzelhandelsunternehmen erfolgen.  Falls eine finanzielle Förderung von Reparaturen in Betracht gezogen wird, sollten unter dem Gesichtspunkt der Produktsicherheit   Reparaturen durch Fachwerkstätten staatlich gefördert werden.\r\n•             Die leihweise Bereitstellung einer Ersatzware während der Nachbesserung sollte auch im Rahmen der Richtlinienumsetzung als Möglichkeit, nicht aber als Verpflichtung des Verkäufers ausgestaltet werden.\r\n•             Keinesfalls sollten die geltenden Gewährleistungs- und Beweislastumkehrfristen über das durch die Richtlinienumsetzung zwingend erforderliche Maß hinaus verlängert werden.\r\n•             In den Regressvorschriften der §§ 445 a und 445b BGB ist die für Ansprüche des Verbrauchers im Falle einer erfolgten Nachbesserung verlängerte Verjährungsfrist nachzuvollziehen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008631","regulatoryProjectTitle":"Vereinheitlichung der technischen Anschlussbedingungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/21/322137/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270046.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels.\r\nInsgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen\r\nBeschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich.\r\nDamit die Energiewende zügig gelingt, muss der Ausbau von PV-Dachanlagen und der Ausbau von\r\nLadeinfrastruktur beschleunigt werden. Dem Einzelhandel kommt hierbei eine bedeutende Rolle zu,\r\ndie er auch aktiv wahrnimmt. Insbesondere findet der Ausbau durch PV-Dachanlagen auf Verkaufsstandorten\r\nsowie den Logistik- und Verteilzentren statt. Bislang wurden mehr als 5 Millionen m² PVFläche\r\nauf den Dächern des Einzelhandels installiert.\r\nDie Vereinheitlichung der TAB ist dringend notwendig - für das Erreichen der Ausbauziele der Bundesregierung\r\nvon rund 11 GW PV-Dachanlagen pro Jahr ab 2026, für den erfolgreichen Ausbau der\r\nLadeinfrastruktur und somit für das Gelingen der Energiewende. Ohne Vereinheitlichung der TABs\r\nkann die Energiewende nicht in dem erforderlichen Zeitraum vollzogen werden. Sowohl im Bereich\r\nPV als auch im Bereich Ladeinfrastruktur leiden Anschlussnehmer im Einzelhandel unter enormen\r\nVerwaltungsaufwand, unverhältnismäßig hohen Kosten sowie massive Verzögerungen in den\r\nGenehmigungsverfahren, die durch unterschiedliche TABs auf Einzelhändler zukommen.\r\nWie unsere Mitgliedsunternehmen berichten, sind die Sonderregelungen bei den TABs bei den einzelnen\r\nVerteilnetzbetreibern häufig sogar extra zu besorgen und können nicht transparent vor der\r\nAntragstellung eingesehen werden. Dieser Flickenteppich aus Regelungen ist dringend zu durchbrechen.\r\nDer HDE begrüßt den Vorstoß der PV-BerichterstatterInnen und bedankt sich für den Entwurf des\r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie für die Möglichkeit, im Rahmen\r\nder Konsultation Stellung zum Entwurf zu nehmen und weitere Lösungsvorschläge zu unterbreiten.\r\nII. Position des HDE\r\n• Kontrollmechanismen für Ergänzungen zu allgemeinen technischen Mindestanforderungen\r\nfestlegen: Sie sollten technisch zu begründen, durch die Bundesnetzagentur\r\nals Prüfbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen sein\r\nDie deutschen Stromnetze sind nicht so unterschiedlich wie es von einigen Akteuren dargestellt wird.\r\nDie Netzform ist in der Verteilnetzebene überwiegend TN-C-S und zu einem geringen Anteil TT. Ob\r\ndarüber hinaus Verteilnetze in IT Netzform betrieben werden, ist nicht bekannt und im Tagwerk bisher\r\nnicht vorgekommen. Zusammenfassend sind es also zwei Varianten und eine Untervariante.\r\nDie Initiative des BMWK durch die Novellierung des EnWG eine einheitliche „Deutschland-TAB“ zu\r\netablieren, die alle Standardrahmenbedingungen in üblichen Verteilnetzen abdeckt, wird deshalb vom\r\nHDE ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Als besonders wichtig stellt sich für uns dabei dar, dass\r\neine Änderung durch den einzelnen VNB nur zum Zwecke der Zuverlässigkeit möglich ist und darüber\r\nhinaus ausdrücklich technisch begründet, unabhängig geprüft und veröffentlicht werden muss.\r\nAus Sicht des HDE fehlen in dem vorgelegten Entwurf die entsprechenden Kontrollmechanismen\r\nfür Ergänzungen zu allgemeinen technischen Mindestanforderungen: Laut dem vorgelegten Entwurf\r\nkann jeder Verteilnetzbetreiber die Ergänzungen begründen und auf der Webseite veröffentlichen. Ob\r\ndiese Ergänzungen technisch wirklich unbedingt notwendig und somit gerechtfertigt sind, kann allerdings\r\nnur von einer Prüfbehörde überprüft werden, welche in dem Entwurf noch nicht vorgesehen ist.\r\nDeshalb möchte der HDE dafür plädieren, dass zusätzlich zur Vorschrift nach § 19 (4), die Ergänzungen\r\n(zzgl. der Begründungen) der allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu veröffentlichen,\r\ndie Vorschrift festgelegt wird, dass die Verteilnetzbetreiber diese Ergänzungen bei einer Prüfbehörde\r\nsich genehmigen lassen. Die Ergänzungen sind durch die Prüfbehörde öffentlich einsehbar angezeigt\r\nwerden. Der HDE möchte hier für die Bundesnetzagentur als Prüfbehörde plädieren, die sicherstellt,\r\ndass die vorliegende Novelle des EnWG wirklich ihre Wirkung entfaltet, eine tatsächliche Vereinheitlichung\r\nder TABs zustande kommt und Ergänzungen absolute Ausnahmen darstellen, die wirklich\r\ngerechtfertigt sind. Abweichungen, welche den Standard herabsetzen, sind davon ausgenommen.\r\nErgänzend ist in § 19 (1a) klarzustellen, dass etwaige Ergänzungen zu den allgemeinen technischen\r\nMindestanforderungen nicht dazu führen, dass die nach § 19 (4) zu erlassenden Regelungen im jeweiligen\r\nNetzgebiet verzögert in Kraft treten. Diese gelten uneingeschränkt, bis die Änderungen durch\r\ndie BNetzA genehmigt worden sind.\r\nHintergrund: Durch die Verbindlichkeit in der Genehmigung durch die BNetzA und das Ausschließen\r\neiner Nicht-Anwendung aufgrund nicht erlassender zusätzlicher Ergänzungen wird die Umsetzung in\r\nder Praxis sichergestellt. Ein Erlassen der im Entwurf angestrebten Regelungen ohne diese Ergänzungen\r\nwürde den Status quo hinsichtlich fehlender Standardisierung und Vereinheitlichung ohne\r\nBegründung gegenüber Dritten weiterhin zulassen und eine übermäßige Re-Individualisierung zur\r\nFolge haben.\r\n• Bußgeldvorschriften und Sanktionen bei unzulässigen Ergänzungen zu allgemeinen\r\ntechnischen Mindestanforderungen festlegen\r\nMit jeder Verpflichtung gehen in der Regel auch Bußgeldvorschriften einher. Auch hier wird der Erfolg\r\nder vorliegenden Novelle von Bußgeldvorschriften abhängen. Diese sind vorzusehen, damit einzelne\r\nVerteilnetzbetreiber nicht ihre Sonderregelungen weiter beibehalten können und damit das Ziel der\r\nNovelle – die TAB-Vereinheitlichung – nicht umgangen werden kann.\r\nDie Bußgeldvorschriften sollten bei mindestens zehntausend Euro liegen. Bußgeldvorschriften in dieser\r\nHöhe schreibt das aktuell geltende GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) in §15\r\nvor, wenn Einzelhändler die Auflagen nach § 7 nach Installation von einem Ladepunkt pro Parkplatzab sechs Stellplätzen nicht erfüllen. Dabei können die Einzelhandelsunternehmen die Verzögerungen\r\nauf Netzbetreiber-Seite nicht beeinflussen, werden für diese Verzögerungen aber bestraft.\r\n• Eine zeitliche Frist in § 19 (4) setzen\r\nIm Hinblick auf § 19 (4) ist dem VDE eine zeitliche Frist zu setzen, um zu gewährleisten, dass die\r\nNeuregelungen zeitnah umgesetzt werden. Nach Inkrafttreten der Novelle des EnWG sollen die Fachgremien\r\ndes VDE 6-8 Monate Zeit haben, die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu erarbeiten\r\nund zu veröffentlichen.\r\nHintergrund: Absehbar wird die zeitliche Verpflichtung des VDE dazu führen, dass ein tendenziell\r\nweitaus höherer technischer Standard als nötig für die Basis-TAB gewählt wird. Dies und die damit in\r\nVerbindung stehenden Ziele der Standardisierung, der Planbarkeit von Anschlüssen mit Kenntnis der\r\nAnschlussbedingungen als auch der notwendige schnellere Ausbau von Erzeugungsanlagen, Anlagen\r\nzur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener\r\nKunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen ist jedoch als höheres Gut zu gewichten.\r\n• Interoperabilität für Anlagen ermöglichen: VNB-genehmigte Anlagen sollten frei\r\ndeutschlandweit verlagert werden können\r\nSollte eine Anlage (z.B. Zähleranschlusssäule) bereits durch einen Verteilnetzbetreiber genehmigt\r\nworden sein, so kann diese Genehmigung auch für weitere VNB, die den Standard nach EnWG gewährleisten\r\nmüssen, wieder verwendet werden. Eine Datenbank an freigegeben Anlagen ermöglicht\r\nhier die Verringerung von Mehraufwand. Dies spart einen gesteigerten Prüfaufwand bei allen Verfahrensbeteiligten.\r\nHintergrund: Diese Regelung entspricht der Systematik der Novellierung der NELEV 2023 und Energieanlagen-\r\nAnforderungen-Verordnung (EAAV).\r\n• Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen auch für Messstellenbetrieb festlegen\r\nDie allgemeinen technischen Mindestanforderungen müssen zukünftig auch die Standardisierung der\r\nMessstellenausrüstung, der Schutzeinrichtungen und der netzbetreiberseitigen Kommunikationskanäle\r\nim ESM und im Redispatch 2.0 beinhalten. Zudem sollte der wettbewerbliche Messstellenbetrieb\r\ntatsächlich barrierefrei werden und so eine gleichwertige Alternative zum gMSB darstellen. Eine deutliche\r\nVereinfachung wäre auch die Einbringung von Standardnetzanschlussgrößen, z.B. nach niederländischem\r\nVorbild. Dort gibt es vier Standardanschlussgrößen im Niederspannungs- und sechs\r\nStandardanschlussgrößen im Mittelspannungsnetz.\r\nHintergrund: Dies würde die Beantragung von Netzanschlüssen um ein Vielfaches entbürokratisieren,\r\nzudem beschleunigen und die Kosten für alle Beteiligten senken.\r\n§ 19 Abs. 5: Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde\r\nund dem BMWK nicht nur mitzuteilen, sondern unter Beteiligung der Prüfbehörde (z.B.\r\nBNetzA) zu erarbeiten sowie vor der Verabschiedung zu genehmigen\r\n• § 19 Abs. 1a: Auch neu hinzukommende Regelungen sind zu veröffentlichen\r\nDie Formulierung „Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen bestehende Ergänzungen\r\nzusammen mit der Begründung der Voraussetzungen für deren Zulässigkeit nach Satz 2 auf ihrer\r\nInternetseite veröffentlichen“ und um „und neu hinzukommende“ zu ergänzen.\r\n• § 19 Abs. 1a: „Ausgestaltungsmöglichkeiten“ nicht für jede Regel. Der HDE fordert\r\nTransparenz und Beteiligungsmöglichkeiten im Entstehungsprozess für solche „Ausgestaltungen“\r\nsowie Genehmigung durch Prüfbehörde auch für die TAR\r\nDie Forderung bezieht sich auf diese Stelle: „3Ergänzungen nach Satz 2 sind Regelungen, zu denen\r\ndie allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 keine Vorgaben enthalten; nicht\r\ndarunter fallen Regelungen, für die die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz\r\n4 ausdrücklich Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorsehen.“\r\n• § 19 Abs. 4: Der HDE fordert Beteiligungsmöglichkeiten im Entstehungsprozess der\r\n„Ausgestaltungsmöglichkeiten“ sowie deren Genehmigung durch Prüfbehörde\r\nDie Forderung bezieht sich auf diese Stelle: „Dabei hat der Verband der Elektrotechnik Elektronik\r\nInformationstechnik e. V. dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeinen technischen Mindestanforderungen\r\nnach Satz 1 nur dann Ausgestaltungsmöglichkeiten durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen\r\nin deren technischen Anschlussbedingungen vorsehen, wenn diese notwendig sind,\r\num technischen Besonderheiten einzelner Elektrizitätsversorgungsnetze zur Wahrung der Sicherheit\r\noder Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung im jeweiligen Elektrizitätsverteilernetz Rechnung zu\r\ntragen.“\r\n• § 19 Abs. 1a: Der HDE fordert Beteiligungsmöglichkeiten im Entstehungsprozess sowie\r\nBehördengenehmigung auch für die Muster-TAB des BDEW\r\nDie Forderung bezieht sich auf diese Stelle: 5Satz 4 findet keine Anwendung auf Ergänzungen, die\r\nin einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) erstellten Musterwortlaut\r\nfür technische Anschlussbedingungen enthalten sind.\r\n• § 19 Abs. 4a: Bußgeldvorschriften und Sanktionen bei Nicht-Einhalten der vorgesehen\r\nFrist von 3 Monaten\r\n• TAR des VDE sind aktuell nur käuflich zu erwerben. Diese sollten für die Nutzer kostenfrei\r\nwerden.\r\n• In §19 Abs. 1 sind im Anwendungsbereich auch Ladepunkte explizit zu erwähnen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010783","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung der Vorteile des deutschen Insolvenzrechts i.R.d. EU-Regulierung zur Kapitalmarktunion","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/c8/330055/Stellungnahme-Gutachten-SG2407030005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verbändeinitiative\r\nKeine Notwendigkeit einer umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts zur Fortentwicklung des EU-Kapitalmarkts\r\nZur Transformationsfinanzierung müssen sowohl die Kapitalmarktfinanzierung als auch die Kreditfinanzierung gefördert werden\r\nIm Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion wird immer wieder eine umfassende europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts gefordert. Diese Forderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass grenzüberschreitende Investitionen im und in den EU-Binnenmarkt unterblieben, weil Investoren aufgrund der Diversität der Insolvenzregime in den Mitgliedstaaten das Schicksal ihrer Investitionen im Insolvenzfall nicht einschätzen könnten. Abgesehen davon, dass kein Investor – zumal kein Investor am Finanzmarkt – das Insolvenzrisiko in den Vordergrund seiner Entscheidung stellt, kann eine europäische Vereinheitlichung des Insolvenzrechts mit großen Nachteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland verbunden sein, auf die wir im Folgenden hinweisen. Dabei geht es explizit nicht um das Festhalten an Gewohntem, sondern um eine sachliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Anforderungen der Kapitalmarktunion und der Transformationsfinanzierung. \r\nI. Hintergrund\r\nAktuell gibt es Bestrebungen, Anreize für private Investitionen in die Transformation am europäischen Kapitalmarkt zu schaffen, wozu eine Harmonisierung des Insolvenzrechts für erforderlich gehalten wird.   Damit soll für Investoren das Insolvenzrisiko beherrschbarer werden, denn, so der Gedanke, uneinheitliche Regelungen beim Forderungsausfall in der Insolvenz halten Finanzinvestoren davon ab, sich bei der Transformationsfinanzierung zu beteiligen. Zugleich legen Diskussionen nahe, dass auch die im deutschen Recht bestehende Insolvenzfestigkeit der Sicherheiten für Waren-, Bank- oder sonstige Kredite abgeschafft oder eingeschränkt werden soll, damit im Fall der Insolvenz „mehr für alle“ bleibt. Die Insolvenzrechte anderer Mitgliedstaaten sehen dies zum Teil bereits jetzt vor. \r\nII. Bewertung\r\n1. Auch ein vereinheitlichtes Insolvenzrecht wird das Insolvenzrisiko nicht ausschalten können. \r\nAuch das beste Insolvenzrecht ändert nichts am Verlustrisiko in einer Insolvenz. Ob und inwieweit ein europaweit vollharmonisiertes Insolvenzrecht das Insolvenzszenario im jeweiligen Einzelfall zumindest vorhersehbarer machen würde und ob davon ein positiver Effekt auf Investitionsentscheidungen ausgehen könnte, ist höchst fraglich. In jedem Fall hängt das konkrete Verfahrensergebnis von der nationalen Rechtsanwendung ab. \r\n2. Die umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts ist kein Erfordernis für den europäischen Kapitalmarkt.\r\nDer europäische Kapitalmarkt bedarf keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Die Politik sollte sich stattdessen auf die dafür wichtigen Themen fokussieren. Die Modernisierung bestimmter insolvenzbezogener Kapitalmarktregelungen im Rahmen der Finanzsicherheiten- und Finalitätsrichtlinie wäre deutlich relevanter zur Schaffung eines europäischen Kapitalmarkts. Auch für den Verbriefungsmarkt bedarf es keiner umfassenden Harmonisierung des Insolvenzrechts. Zu überlegen wäre insoweit allenfalls, den Übergang der Forderungen (einschließlich der Sicherheiten) insolvenzrechtlich abzusichern. \r\n3. Eine Entwertung der Sicherheiten für Kredite im Insolvenzverfahren erschwert die Kreditvergabe deutlich. \r\nDie Kreditfinanzierung ist für die deutsche Wirtschaft und insbesondere den deutschen Mittelstand von zentraler Bedeutung. Dies gilt nicht nur für möglichst günstige Kreditkonditionen, sondern vor allem für den ungehinderten Zugang zu der Kreditvergabe selbst. Schränkt man die Bestandskraft der Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein, geht das unmittelbar zulasten der Kreditversorgung der Wirtschaft und insbesondere des Mittelstandes. Insolvenzfeste Kreditsicherheiten ermöglichen eine Kreditvergabe in vielen Fällen erst oder sind Grundlage für niedrigere Kreditzinsen.\r\nAuch die in der Praxis sehr relevante Gewährung von Warenkrediten in laufenden Geschäftsbeziehungen würde durch die Schwächung der Rechte der gesicherten Gläubiger für diese deutlich riskanter, was unmittelbar zu einer Einstellung oder jedenfalls Verteuerung dieser Kredite führen würde. Dies wiederum hätte eine faktische Zunahme von Insolvenzen zur Konsequenz. \r\n4. Die Kapitalmarktfinanzierung ist kein Ersatz für die Kreditfinanzierung, sondern kann diese nur ergänzen.\r\nKapitalmarktinstrumente sind in erster Linie für Großunternehmen geeignet, in Deutschland also insbesondere für die ca. 1.000 Großunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. Davon emittieren beispielsweise weniger als 250 Unternehmen Anleihen. Als Gründe werden die viel zu hohen Emissionsvolumina sowie Kosten-Nutzen-Aspekte angeführt. Für viele Unternehmen sind die Fixkosten für den Kapitalmarktzugang und die Kosten für Ratings zu hoch. Diese Nachteile können ein breiteres Publikum und der Zugang zu Retail-Investoren nicht ausgleichen. Eine Finanzierung am Kapitalmarkt ist in der Struktur starr, in der Wert- bzw. Zinsentwicklung volatiler, stärker von einer Fristigkeitsperspektive gelenkt und krisenanfälliger gegenüber dem Risiko der Anschlussfinanzierung. \r\nKreditfinanzierungen sind demgegenüber regelmäßig auf langfristigere und stabile Geschäftsbeziehungen gerichtet. Es ist vor allem der Mittelstand (und damit ca. 3,2 Mio. Unternehmen in Deutschland), der sich in der Regel über Kredite finanziert. Der Kapitalmarkt gibt Finanzierungen für diese Größenordnung regelmäßig auch nicht her. Überdies werden Kapitalmarkfinanzierungen i.d.R. als unbesicherte Kredite, sog. Senior Unsecured Notes, begeben, die keinerlei Sicherheiten (Collateral) vorsehen. Sie sind damit letztlich teurer als ein zumindest in Teilen besicherter Kredit, weil die Risikoprämie (Credit Spread) als Teil der Kreditkondition nur auf den risikobehafteten Teil (rechnerischen Blankoanteil) berechnet wird.\r\nD.h., die Kreditfinanzierung bildet die bewährte Basisfinanzierung, die durch den Ausbau der Finanzierung über den Kapitalmarkt sinnvoll ergänzt werden kann. Deshalb kann es nicht der richtige Weg sein, die Finanzierung über den Kapitalmarkt zulasten der Kreditfinanzierung voran zu bringen. Vielmehr müssen beide Finanzierungswege gleichermaßen gefördert werden. Beide Instrumente haben ihre Berechtigung. Sie sind nebeneinander erforderlich und bedienen unterschiedliche Zielgruppen und Bedürfnisse. \r\nIII. Fazit \r\nWill man die europäische Harmonisierung des Insolvenzrechts angehen, so sind dazu in jedem Fall eine vorgeschaltete Diskussion und Übereinkunft über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Prinzipien, denen ein solches Recht folgen soll, erforderlich. Es ist weder für Deutschland und seine Wirtschaft, allen voran den Mittelstand, noch im europäischen und internationalen Kontext etwas gewonnen, wenn das Insolvenzrecht in Europa zwar harmonisiert ist, diese Harmonisierung aber wirtschafts- und investitionsfeindlich gerät. \r\nZur Vollendung eines europäischen Kapitalmarkts ist eine umfassende Harmonisierung des Insolvenzrechts nicht erforderlich. Während die zusätzlichen Anreize für Finanzinvestoren mehr als fraglich sind, sind die unmittelbaren Nachteile für die deutsche Wirtschaft bei einer Erschwerung der Kreditfinanzierung greifbar nah. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"},{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010904","regulatoryProjectTitle":"Begleit. durch Eurocommerce: System alternat. Streitbeileg. nicht unnötig & rechtsunsicher ausweiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/7c/331915/Stellungnahme-Gutachten-SG2407080015.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Paper on the Alternative Dispute\r\nResolution (ADR) Directive\r\n\r\nIntroduction\r\nRetailers and wholesalers believe that the current Alternative Dispute Resolution framework (ADR)\r\ndelivered a high level of consumer protection in the EU with a simple, efficient, fast and usually lowcost\r\nway of resolving disputes. We call on policymakers to maintain the current overall framework and\r\nscope avoiding substantial changes to the scope of ADR entities, which would go beyond mediation.\r\nThis approach would maintain the overall high level of consumer protection, the efficiency of ADR\r\nsystems, keep costs and burdens on companies at a lower level and help deliver mediation quickly and\r\nefficiently. This ADR proposal should focus on mediation, while keeping enforcement, penalties, and\r\nfines outside the proposal.\r\nMaintain the minimum harmonization approach and keep the participation of\r\ntraders voluntary\r\nEuroCommerce advocates for keeping the minimum harmonization approach, allowing each country\r\nto decide on the structure and the governance of ADR procedures at the national level. This approach\r\nis key to ensure the effective functioning of ADR procedures. Enforcement and litigation cultures (and\r\nresources) are still very diversely organized across the EU. This has an important impact on how traders\r\nand consumers will work with enforcement and mediation (in some countries mediation is de facto\r\nhow such disputes are handled, integrating the authorities to some extent, while in others it is not).\r\nWhile the main purpose of ADR is to mitigate excessive costs and provide faster consumer protection\r\nsolutions, some countries experience more accessible and swifter access to justice, making courts a\r\npreferred option above ADR. EuroCommerce contends that maintaining the minimum harmonization\r\napproach is crucial for the proper functioning of the system and ensuring a high level of consumer\r\nprotection.\r\nThe well-functioning of ADR systems depends on its voluntary nature and the willingness of both\r\nparties to engage in the process and find a suitable solution. This has brought many positive outcomes\r\nand solutions without going to court. Making it mandatory for traders that are not willing to participate\r\nwill change the overall functioning of the ADR procedure and may not improve the functioning of the\r\nsystem. The existing voluntary nature of ADR systems follows a logic that we believe it should be\r\nmaintained or improved, but not modified by making it mandatory for all traders. A trader may decide\r\nnot to participate or make the process lengthier and more burdensome, in those cases, ADR systems\r\nare not the place to tackle these issues.\r\nEuroCommerce emphasizes that the Commission's impact assessment already indicates a high level of\r\ntrader participation in ADR bodies. According to the Commission’s impact assessment, “The average\r\npercentage of disputes where the trader did not reply to the claim or refused to participate is generally less than 10% of the total number of cases accepted for handling by ADR entities in the period 2018-2021”. Therefore, additional provisions aimed at forcing or encouraging traders to take part in these procedures are deemed unnecessary. It is also unclear what type of companies belong to this percentage, whether those are relatively big traders or SMEs, and if the potential reason is the lack of awareness of ADR procedures. In this context, EuroCommerce believes that the diversity of national systems should be respected as these systems overall function well and provide consumers with redress in most cases. Therefore, it seems disproportionate to make ADR mandatory or add additional mandatory provisions, it could undermine the well-functioning of current systems.\r\nSimilarly, EuroCommerce contends that there is no imperative need to impose a duty of reply on traders already actively participating in ADR procedures. SMEs often lack understanding and resources, putting them at risk of potential fines and penalties. For these entities, a 20-working day period may be insufficient. The same applies for any new obligation asking traders to provide reasons when they choose not to participate in an ADR procedure.\r\nInstead, we welcome the Commission’s efforts to address the lack of awareness regarding ADR procedures through the introduction of ADR contact points for both traders and consumers. Information for consumers should be as centralized and accessible as possible. For this purpose, and to avoid potential information fatigue, we believe that a new obligation on traders introducing a specialized email address for ADR and separate information in their websites will bring additional costs for companies, especially for SMEs, that do not know or fully understand ADR procedures. Also, displaying the information together may make it difficult for consumers to differentiate between mediation and customer service. This is already indicated in Article 6 of the Consumer Rights Directive, where traders already display their email address for the consumer, among other communication solutions.\r\nAlso, traders may not agree with the outcome of the ADR. Depending on the Member State, they may be able not to comply with the ADR outcome and exercise their right to go to court. A public report of companies that do not comply with the outcome could lead to unnecessary reputational damages caused on companies without any real infraction of consumer protection rules.\r\nEuroCommerce observes a lack of enforcement in consumer law when dealing with third-country traders selling directly to consumers. This disparity places trustworthy EU traders at a competitive disadvantage, since they comply with EU law and deal with fines and penalties. We acknowledge the good intentions in extending ADR participation to third-country traders, however, we remain skeptical about its impact on enhancing consumer protection in the EU. The proposed duty of reply, predominantly applicable to EU-based companies, raises concerns about potential fines and penalties. Also, ADR entities could face additional costs trying to reach out to third-country traders that agree to participate in ADR procedures but then do not engage. EuroCommerce recommends a more comprehensive approach to addressing enforcement challenges with third-country traders and refraining from introducing new obligations on EU traders that will not be enforced by third-country traders.\r\nAvoid extending the scope of the ADR Directive\r\nADR tools are an excellent tool to provide consumer protection and redress. The purpose of the ADR has always been to settle specific contractual and financial disputes between a specific consumer and a specific trader as an alternative to bringing it to court. Mainly, contractual provisions are considered under the ADR procedures and appropriate redress is given to the consumer if appropriate. However, the extension of the scope risks changing the functioning and the purpose of the ADR Directive, by including non-contractual terms. Especially when pre-contractual terms are already considered by ADR\r\nentities when the contract has been concluded. This proposal opens the door to a high level of legal uncertainty and to an increase of cases brought to ADR procedures.\r\nUntil today, ADR procedures relate to mediation between trader and consumer. While enforcement, and imposing penalties and fines fall upon the shoulders of national competent authorities and the CPC Regulation. The extension of the scope will give ADR systems additional responsibilities in enforcement, penalties, and fines. ADR bodies are not enforcement bodies and should not be tasked to interpret EU law with an increased scope. It is crucial to avoid legal uncertainty by creating overlapping areas between mediation bodies and enforcement bodies. Also, should not have the responsibility for looking for unfair practices players and inform about noncompliance, leading to unnecessary higher costs. It could be even more complex if ADR bodies’ recommendations start to contradict decisions or interpretations of competent authorities. Mediators cannot issue general interpretations of law, issue penalties or other functions which are generally in the competence of enforcement bodies. We understand the overall reasoning behind these provisions and the aim, but we believe the upcoming revision of the CPC Regulation is a better place to address them.\r\nNot only these issues are already regulated under other pieces of legislation, such as the UCPD, but also, their inclusion will make the ADR entities responsible for dealing with non-specific issues such as Geo-blocking, design of online interfaces or misleading advertising, which are difficult to quantify in terms of consumer redress. The extension to the scope is not compatible with the current ADR framework since the description of the offence for pre-contractual cases is very often made in a very general form. For this reason, adding pre-contractual terms to the scope of the ADR Directive will substantially change the main purpose of the ADR and how this tool works. This goes against the Commission principle of not making substantial modifications of how ADR systems. On top of that, existing ADR entities do not have the knowledge and expertise to deal with such situations. It could increase costs from two sides: from a higher number of cases brought to ADR entities and for the need to acquire that knowledge and expertise.\r\nExisting ADR systems should be simple, efficient, and cost-effective. This has proven to be very effective and beneficial for both, traders and consumers. Extending the scope of the ADR Directive to include pre-contractual terms could significantly diminish the quality of ADR procedures, making them more lengthy, expensive, and unclear. In certain Member States, like in the Netherlands, ADR systems are almost fully funded by the industry, whit very little participation from the public sector or consumers. This already creates excessive costs on businesses. Extending the scope to pre-contractual stages will substantially increase the costs of ADR systems and will make the system slower and less efficient. Considering the low added value of extending the scope and the risk to undermine the well-functioning of the current systems, pre-contractual stages should be removed from the text. Also, where ADR expenses are fully covered by the industry, public authorities should commit to increase the expenditure to fund ADR systems and ensure their well-functioning. Following the example of the Netherlands, where the industry already bears with most of the ADR expenses, the well-functioning of ADR systems is at risk. Member States should be encouraged in the legal text to leverage their public funding of ADR systems, when these situations apply."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010973","regulatoryProjectTitle":"Änderung am Entwurf der NKWS","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/fd/332956/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem vorliegenden Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) schafft das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) einen umwelt- und industriepolitischen Rahmen, um zirkuläres Wirtschaften voranzutreiben. Das Ziel, Rohstoffe zu sparen, sinnvoll einzusetzen und wiederzuverwenden, ist begrüßenswert und wird von den Handelsunternehmen vollumfänglich unterstützt. Bereits jetzt gibt es in vielen Unternehmen umfassende Maßnahmen, Projekte und Entwicklungen, die den Lebenszyklus der Produkte - von der Produktgestaltung über Produktion und Konsum, Logistik bis hin zu Recycling, Reparierbarkeit und Wiederverwendung – dahingehend optimieren. Gerade in Hinblick auf die wirtschaftlichen Beziehungen und die geografische Lage Deutschlands sollte die NKWS eng mit den Initiativen verknüpft werden, die auf europäischer Ebene bereits verabschiedet oder noch geplant sind. Die Stärkung des europäischen Binnenmarktes sollte dabei höchste Priorität haben.\r\n\r\nDie Grundidee der NKWS, den Fokus auf ökonomische und marktbasierte Instrumente zu setzen ist positiv zu bewerten, insbesondere da Anreize geschaffen werden sollen, um bei Produktion und Konsum Kreisläufe zu bevorzugen und hierfür entsprechende Märkte zu schaffen. Der Fokus sollte hier klar darauf zielen, wirtschaftliche Anreize zu setzen und auf Quoten, Vorgaben und Verbote weitestgehend zu verzichten. Die geplante Plattform zum Austausch aller beteiligten Stakeholder kann dafür eine gute Möglichkeit bieten, um eine frühzeitige Einbindung und einen konstruktiven Austausch zu gewährleisten. Nur so ist ein Erfolg der NKWS denkbar und die Akzeptanz der Wirtschaft möglich. Die Handelsunternehmen werden dazu mit ihrer Expertise ihren Beitrag leisten.  Außerdem ist bei allen geplanten Maßnahmen eine möglichst geringe Bürokratiebelastung für die Unternehmen zu berücksichtigen, um zusätzliche Prozesse auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Trotz der vielen positiven Aspekte, die die NKWS bietet, sehen wir noch punktuellen Nachbesserungsbedarf in folgenden Bereichen: \r\n\r\nHerstellerverantwortung stärken\r\nDas System der Herstellerverantwortung hat sich im Bereich der Verpackungen mit Blick auf Sammlung & Verwertung bereits erfolgreich etabliert. Das Zusammenspiel privatwirtschaftlicher (Dualer) Systeme im Wettbewerb in Verbindung mit der zentralen Kontrollinstanz der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sorgt für eine effiziente und kostengünstige Bewirtschaftung der Verpackungsabfälle. Eine echte Kreislaufwirtschaft bei Verpackungen kann aber nur erfolgreich gelingen, wenn Hersteller den weiteren Lebensweg (Recyclingfähigkeit, Wiederverwendung) bereits beim Verpackungsdesign mitbedenken. Die EU-Verpackungsverordnung wird hier für Hersteller künftig weitere dringend nötige Vorgaben insb. hinsichtlich der Recyclingfähigkeit machen. Dieser Ansatz wird ausdrücklich unterstützt und positiv bewertet und entsprechend begleitet. \r\n\r\nAnalog zum Verpackungssektor kann eine Kreislaufwirtschaft auch in anderen relevanten Feldern wie Textilien oder Elektronikgeräte nur über eine adäquate Beteiligung der Hersteller sowie Vorgaben zur Produktgestaltung im Sinne der Kreislaufwirtschaft funktionieren. Das in der NKWS formulierte Ziel, auch bei Textilien und Elektrogeräten eine Verbesserung der Erfassung, Förderung von hochwertigem Recycling und Etablierung eines „Design for Circularity“ zu erreichen, ist ausdrücklich zu befürworten. Hier liegt in der NKWS aufgeführten Gesetzgebung (z.B. ElektroG) leider häufig der Fokus einseitig auf der Rücknahme im Handel. Dies wurde bereits in der entsprechenden Stellungnahme des HDE zum ElektroG vom 23. Mai 2024 angemerkt. Eine umfassendere Einbeziehung der Hersteller, um die Belastungen und Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Akteuren fair und gerecht aufzuteilen, ist unbedingt nötig und sollte fokussiert werden. \r\nIn der Ausgestaltung der Herstellerverantwortung sollte auf eine möglichst bürokratiearme, effiziente und privatwirtschaftliche Umsetzung unter Beteiligung der Wirtschaftsakteure nach Vorbild des Verpackungsmarktes gesetzt werden.\r\n\r\nInvestitionen und Finanzierungsinstrumente anpassen\r\nDie künftigen Vorgaben, die sich aus der EU-Verpackungsverordnung ergeben, erfordern erhebliche Investitionen in die Optimierung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen sowie die Steigerung der Verfügbarkeit von (lebensmitteltauglichen) Rezyklaten. Dass die Bundesregierung in der NKWS diese Investitionsbedarfe erkannt hat und hier verschiedene neue Finanzierungsinstrumente (u.a. Futures, Hebeln privater Investitionen, Rohstofffonds, Zertifikatehandel) identifiziert hat, ist positiv zu bewerten. Diese Instrumente gilt es im weiteren Schritt unter Beteiligung der Akteure weiterzuentwickeln bzw. deren Umsetzung zu prüfen. \r\n\r\nDie Ausweitung der Normung z.B. in Bezug auf Qualitätsstandards für skalierbaren Einsatz von hochwertigen Sekundärrohstoffen wird ausdrücklich unterstützt und als Instrument gesehen, faire und gleiche Bedingungen zu schaffen. \r\n\r\nRecyclinggerechtes Design fördern\r\nFür ein Gelingen der Kreislaufwirtschaft ist es unabdingbar, dass bereits beim Design von Produkten und Verpackungen, also zu Beginn des Produktionsprozesses auf das spätere Recycling und die weitere Nutzung von Ressourcen hingearbeitet wird. Dies gelingt vor allem durch recyclinggerechtes Produktdesign, das allerdings vor allem für die Hersteller wirtschaftlich sein muss. Dazu sind vor allem finanzielle Anreize von Bedeutung. Ein wirksamer Mechanismus hierfür wäre die Novellierung von §21 Verpackungsgesetz. Der Aufwand für ein recyclinggerechtes Design ist bisher hoch und führt zu Mehrkosten (u.a. für Materialkosten, Forschung und Entwicklung). Der Nutzen aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist für den jeweiligen Hersteller gering, weil das Produkt in der Regel nicht zum Hersteller zurückgeführt wird. Der Hersteller hat damit keinen direkten Nutzen und die Verbraucher sind selten bereit, den Aufpreis zu zahlen. Eine Anpassung des wirtschaftlichen Rahmens, etwa durch finanzielle Anreize für nachhaltiges Design wäre hier zielführend im Sinne der Kreislaufwirtschaft. \r\n\r\nVollzug und Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherstellen\r\nMit der Einrichtung der ZSVR ist es in Kooperation mit hiesigen Herstellern und dem Handel gelungen, im Verpackungsmarkt den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben (u.a. Systembeteiligungspflicht) entscheidend zu stärken. Nur Transparenz und Vollzug garantieren ein Level-Playing-Field. Dies wäre gerade auch in Hinblick auf den Markteinfluss von asiatischen Plattformen von großer Bedeutung. Hier sollten zeitnah Maßnahmen getroffen werden, dass auch diese Akteure verpflichtet und beteiligt werden, ihren Beitrag zum Gelingen einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft zu leisten. Der Verpackungssektor kann auch hier perspektivisch Vorbild für weitere Produktgruppen sein.\r\n\r\nIn dem Entwurf der Strategie wird häufig auf spezielle Anforderungen an den Onlinehandel eingegangen. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller am Markt beteiligter Akteure ist eine Sonderbehandlung für Online-Marktplätze und Fullfilment-Dienstleister nicht zielführend. Es muss unbedingt verhindert werden, dass die Produktverantwortung noch weiter in Richtung Marktplatz/Fulfillment-DL/Händler verschoben wird. Die primäre Verantwortung muss beim Inverkehrbringer verbleiben. Dafür ist die Ausweitung der Herstellerverantwortung (siehe oben) unabdingbar. \r\n\r\nDie bisher getroffenen Maßnahmen, um gerade asiatische Plattformen gleichberechtigt am Markt zu beteiligen, reichen nicht aus. Hier sollte insbesondere im Hinblick auf die Ziele der NKWS verstärkt der Fokus auf klare Regelungen zur Marktbeteiligung und einen stringenten Vollzug geachtet werden. Die Bemühungen der hiesigen stationären und Onlinehändler werden sonst konterkariert. Die Handelsunternehmen stehen zu ihrer Verantwortung und bekennen sich klar zu den Zielen der NKWS. Dieses Commitment sollte die Basis für die zukünftige Marktbeteiligung sein und für alle Marktteilnehmer gelten. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011437","regulatoryProjectTitle":"Bürokratiearme, weitestgehend standardisierte und digitalisiere Netzanschlussverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/74/340721/Stellungnahme-Gutachten-SG2408050003.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einleitung \r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels. Insgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit drei Millionen Beschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 630 Milliarden Euro jährlich. \r\nDem Einzelhandel kommt beim Ausbau von PV und von Ladeinfrastruktur eine bedeutende Rolle zu, die er auch aktiv wahrnimmt. Bislang wurden mehr als 5 Millionen m² PV-Fläche auf den Dächern des Einzelhandels installiert. Der Handel stellt mehr als 15% aller öffentlich zugänglichen Ladepunkte und jeder dritte Schnellladepunkt in Deutschland steht auf einem Handelsparkplatz.\r\nDamit die Energiewende zügig gelingt und der Ausbau von PV-Dachanlagen und Ladeinfrastruktur beschleunigt werden kann, bedarf es zwingend Maßnahmen im Bereich der Netzanschlussverfahren. Dabei spielt die Standardisierung der Antragsverfahren und ihre anschließende Digitalisierung eine entscheidende Rolle. \r\nDer HDE bedankt sich für den Entwurf des Konzeptpapiers im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie für die Möglichkeit, im Rahmen der Konsultation Stellung zum Entwurf zu nehmen und weitere Lösungsvorschläge zu unterbreiten. \r\nII. Position des HDE\r\nAllgemeine Ausführungen: \r\n•\tErst vereinheitlichen, dann digitalisieren \r\nAnschlussnehmer benötigen dringend deutschlandweit standardisierte Prozesse und Antragsverfah-ren bei Netzanschlüssen. Es bedarf dringend einer Plattform / Webseite für alle Verteilnetzbetreiber mit einheitlichen Formularen und Anforderungen an die Dokumentation, und nicht ca. 860 Webseiten von jedem Verteilnetzbetreiber mit jeweils unterschiedlichen Formularen, die dann nur über einen Link gefunden werden können (z.B. aktuell vnbdigital). Nur über einheitliche Formulare, Anforderungen an die Dokumentation und Prozesse für alle Verteilnetzbetreiber und Schaffung einer verteilnetzbetreibe-rübergreifenden Plattform kann der bisherige Bürokratieaufwand langfristig und nachhaltig für An-schlussnehmer gelöst werden. Die Digitalisierung des bisherigen Flickenteppichs an Anforderungen und Formularen allein ist keine hinreichende Lösung, um die Anschlussnehmer zu entlasten und mehr Investitionen in zukunftsfähige Technologien zu ermöglichen. \r\n•\tNachfolgend beantwortet der HDE die Fragen aus dem vorliegenden Entwurf des Kon-zeptpapiers vom 4.7.2024. \r\nWelchen Änderungsbedarf sehen Sie gegenüber dem Zielbild im Hinblick auf…\r\n1.\tdie Standardisierung von Prozessschritten je Spannungsebene oberhalb der Niederspannung?\r\n•\tFür PV-Anlagen sollte der Netzanschluss-Prozess für alle Anlagengrößen/-grenzen nicht nur einheitlich, sondern durchgehend aufeinander aufbauen.\r\n•\tBisher kann man aus Sicht des Antragsstellers nicht zwischen den Spannungsebenen aussuchen, sondern man gibt die entsprechende geplante Leistung an und der Netzbe-treiber bestimmt die bisherige bzw. künftige Spannungsebene, sofern bisher nicht für den Antragssteller bekannt. Ebenso durchlaufen in Netzbetreiberportalen, in denen zwischen Anlagengrößenklassen unterschieden wird, sehr unterschiedliche Formula-re/Datenabfragen nach unterschiedlichen Systematiken. \r\n•\tIn einem Portal sollten zukünftig folgende Kategorien aufgeteilt nach Anlagenklassen ein-gegeben und sortiert werden können:\r\no\tbis 30 kWp: sehr kurze Verfahren mit der Eingabe von Stammdaten und Anlagen-daten (Modul- + Wechselrichterdaten und Messkonzept), da gesetzlich keine ver-bindliche Einspeisezusage vom VNB für die Inbetriebnahme notwendig.\r\no\tbis 100 kWp: Verfahren mit Stammdaten und VDE E1 bis E6 Formularen für den Antrag von PV und ggf. Speicher inkl. NA-Schutz\r\no\tbis 270 kW/500 kW: Verfahren mit Stammdaten und VDE E1 bis E6 Formularen für den Antrag von PV und ggf. Speicher inkl. NA-Schutz\r\no\t>270 kW/500 kW: Verfahren angepasst an VDE 4110 und VDE Formulare bis E15\r\n•\tDie einzelnen Prozessschritte sollten dabei aufbauend sein, z.B. die VDE-Formulare für Erzeugungsanlagen (siehe Anhang) in verkürzter Form beinhalten und mit einem Zugang zu Zertifikats-Konformitätsdatenbanken unterstützt werden.\r\n•\tBei Einspeiseanfragen sollte zwischen zwei Vorgangstypen unterschieden werden:\r\n1.\tVerbindliche Anfragen (Kaufvertrag für PV-Anlage oder Pachtvertrag für Dach/Fläche kann bereits vorgelegt werden) und\r\n2.\tUnverbindliche Anfrage \r\n\tMit diesem Vorgehen können Ressourcen bei VNB zielgerichteter einge-setzt und Vorgänge priorisiert werden.\r\n•\tFür die Mittelspannungsebene müssen die Vorgänge für Antragssteller mit Muster-Vorgängen und Zertifizierungsergebnissen unterstützt werden. \r\n2.\tdie Standardisierung von erforderlichen Datensets in den einzelnen Prozessschritten und je-weiligen Spannungsebenen?\r\n•\t/\r\n3.\tProzessschritte, die der digitale Standardprozess für den Netzanschluss umfasst?\r\n•\tVon hoher Relevanz ist, dass zukünftig bei Neubauprojekten die Einspeiseanfrage ge-meinsam mit dem Antrag zum Netzanschluss für den Bezug der Filiale gestellt werden kann. Bisher sind dafür regelmäßig zwei Anträge zu stellen. Dies ist unnötig bürokratisch und verursacht Mehraufwand für VNB aufgrund der internen Koordination.\r\n•\tNicht nur die Inbetriebnahmeprotokolle der PV-Anlage sondern auch die I-Anträge der Er-zeugungsmessung sollten über den Standardprozess abgebildet werden (sofern eine ge-trennte Erzeugungsmessung erfolgt). Bei wettbewerblichen Messstellenbetreibern sollten diese in ihrer Rolle in die jeweiligen Prozesse eingebunden werden.\r\n•\tLagepläne sollten verfügbar sein und mit „Netzkarten“ der VNB digital verknüpft sein (sie-he Portal Thüringer Energienetze oder Mitnetz). \r\n•\tEbenso sind Leitungspläne der Netzbetreiber offen zu legen, damit eine Vorplanung durch den Kunden realisiert werden kann. Beispiel: Ausbau von Ladeinfrastruktur.\r\n•\tHinsichtlich der Kombination aus Netzanschlussanfrage und Anmeldung/Genehmigung von Ladeinfrastruktur auch die Möglichkeit bestehen lassen, beides getrennt anzufragen.\r\n4.\trollengerechte Zugänge auf den Online-Plattformen?\r\n•\tDie Rollenverteilung muss von Anfang an korrekt vergeben werden. Es muss zwischen Netzanschlussnehmer, Netzanschlussnutzer, Anlagenbetreiber etc. unterschieden wer-den. Hilfreich ist darüber hinaus, zwischen Privat- und Gewerbekunden zu differenzieren.\r\n•\tDiese Rollenbezeichnung muss zudem für alle Netzbetreiber identisch sein.\r\n•\tVon hoher Relevanz ist, dass Antragssteller auch Projektierer, Errichter, Elektroinstalla-teur und Eigentümer sein können. Die Definition eines Antragstellers sollte möglich breit und nicht eingeschränkt sein. Dies ermöglicht Flexibilität bei Netzanschlussverfahren. \r\n•\tZur Vereinfachung sollte bei Anträgen für Anlagen unter 100 kWp immer ohne ver-pflichtende Angabe eines Elektroinstallateurs erfolgen können.\r\n5.\tNetzebenen, in denen das Anschlussverfahren vollständig digital abgewickelt werden soll?\r\n•\t(siehe 1: Bis zu 270/500 kW)\r\n6.\tAnlagentypen, deren Anschluss über die Online-Plattformen abgewickelt werden kann?\r\n•\t/\r\n7.\tNutzen, Ausgestaltung und Aufwand einer programmierbaren Schnittstelle zur Einreichung des Netzanschlussbegehrens (u.a. Nutzerkontenverwaltung und Identitätsprovider)?\r\n•\tEs sollte ein Masterportal geben, in dem alle Anfragen zum entsprechenden Netzbetreiber über eine API weitergeleitet werden. Denn absehbar hat jeder Verteilnetzbetreiber sein ei-genes Portal, in dem eine Netzanschlussanfrage gestellt wird. Dies bedeutet jedoch nicht nur einen enormen Ressourceneinsatz für jeden VNB, auch für Anlagenbetreiber und An-schlussnehmer ist das hinsichtlich Anmeldeformalitäten (Benutzerkonten etc.) äußerst bü-rokratisch und ineffizient. Im Endeffekt wäre dadurch ein „Masterportal“ vorhanden, an das alle Netzbetreiberportale per API angebunden sind. \r\n•\tEntscheidend ist, dass in jedem Fall eine Anschlussanfrage ohne Anmeldung und Erstel-lung eines Benutzerkontos, sondern durch Hinterlegung der Daten zur juristischen Person möglich ist.\r\n8.\tSchnittstellen zu anderen Systemen?\r\n•\tEs sollten alle Prozesse in Verbindung mit der jeweiligen Anlage (PV, LIS, Speicher etc.) über eine Plattform abgewickelt werden.\r\no\tBsp. zum Wegfall doppelter Datenpflege: Heute werden Betreiberwechsel sowohl im MaStR als auch über Formulare und Emails an die Verteilnetzbetreiber gemeldet.\r\no\tAuch die Instandsetzungen nach technischem Defekt von Anlagen oder Repowering (mit Änderung von Leistungsgrößen von Wechselrichtern oder Modulen) sollten eben-falls über diesen Vorgang abgewickelt werden können.\r\no\tSog. WIM-Prozesse zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber sollten über diese Schnittstelle/ Messkonzeptanmeldung angestoßen werden können.\r\n•\tFür öffentliche Ladeinfrastruktur sollte die Inbetriebnahmemeldung an die BNetzA auch über das Portal stattfinden bzw. eine API eingefügt werden können. \r\n9.\teine zeitlich gestaffelte Einführung verschiedener Funktionalitäten?\r\n•\t/\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012160","regulatoryProjectTitle":"Strommartkdesign mit den  für den Einzelhandel optimalen Rahmenbedingungen  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/fb/355949/Stellungnahme-Gutachten-SG2409200043.pdf","pdfPageCount":54,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\n1.\tEs ist positiv, dass das BMWK sich zur Beibehaltung der einheitlichen deutsch-luxemburgischen Gebotszone bekennt. \r\n2.\tDifferenzverträge (CfDs) sollten – so wie die jüngste Änderung der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung festgelegt hatte - zweiseitig sein. \r\n3.\tKapazitätsmechanismus \r\n•\tBei der Ausgestaltung eines Kapazitätsmechanismus als Investitionskostenförderung für den Ausbau von erneuerbaren Energien darf keine neue Umlage entstehen, denn das würde zusätzliche Kosten u.a. für Handelsunternehmen bedeuten.  \r\n•\tEs ist positiv, dass das BMWK im Papier unterstreicht, dass ein künftiger Kapazitätsmechanismus den bestehenden Strommarkt ergänzen und nicht ersetzen soll und dass die Merit-Order bestehen bleiben soll. \r\n4.\tEin Gesamtkonzept für die Reform der Netzentgelte ist dringend notwendig. Vor kurzem hat die Bundesnetzagentur eine Reform der Sondernetzentgelte vorgelegt, jedoch sollten die Grundlagen für die zukünftige Ausgestaltung der Netzentgelte demnächst gründlich durchdacht werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012667","regulatoryProjectTitle":"Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/42/51/362223/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020011.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Referentenentwurf des Bundesministeriums für\r\nWohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung\r\nStand: 16. August 2024\r\nLobbyregister beim Deutschen Bundestag – Registernummer R000479\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 2\r\nwww.einzelhandel.de\r\nI. Einleitung\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels.\r\nInsgesamt erwirtschaften in Deutschland rund 280.000 Einzelhandelsunternehmen mit mehr als drei\r\nMillionen Beschäftigten an 400.000 Standorten einen Umsatz von rund 650 Milliarden Euro jährlich.\r\nDer Handelsverband Deutschland unterstützt die zugrunde liegenden Anliegen des Entwurfs eines\r\nGesetzes zur Stärkung der intergierten Stadtentwicklung: Die Vereinfachungen für den\r\nWohnungsbau, die Betonung der Klimaanpassung und des Klimaschutzes im Städtebaurecht, die\r\nStärkung der Digitalisierung sowie weitere Maßnahmen im Bereich des Bodenrechts, des Besonderen\r\nStädtebaurechts und zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien.\r\nDabei sind einige Änderungen für den Handelsverband Deutschland von besonderem Belang, so\r\ndass wir uns in dieser Stellungnahme auf folgende Änderungen konzentrieren:\r\n§ 1b (Grundsätze der Abwägung) und § 1c BauGB (Abwägungsmaterial)\r\n§ 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich)\r\n§ 7 BauNVO (Kerngebiet)\r\n§ 11 Absatz 3 BauNVO (Großflächiger Einzelhandel)\r\n§ 20a BauNVO (Verkaufsfläche)\r\nDer stationäre Handel ist auf gute Standortbedingungen, die ein attraktive städtebauliches Umfeld,\r\ngute Erreichbarkeit, hohe Frequenzen und eine symbiotische Nachbarschaft ermöglichen,\r\nangewiesen. Trotz einer in einigen Branchen erheblichen Umsatzverschiebung zugunsten des Online-\r\nHandels, wird der weit überwiegende Umsatz nach wie vor durch stationäre Geschäfte getätigt.\r\nHierdurch wird die Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art sichergestellt. Daher trägt der\r\nEinzelhandel wesentlich dazu bei, dass gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen\r\nsichergestellt werden. Bei der Erfüllung dieser Leistung verlässt sich der Staat vollkommen auf die\r\nLeistungsfähigkeit des Einzelhandels, da der Staat keine eigenen Strukturen für die Versorgung der\r\nBevölkerung bereithält. Einen besonderen Fokus kann auf die Versorgung der Bevölkerung mit Waren\r\ndes täglichen Bedarfs – insbesondere den Lebensmittelgeschäften – gelegt werden, die einen Teil\r\nder kritischen Infrastruktur abbilden. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe\r\nführt dazu aus, dass „Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln (…) ein\r\nwesentlicher Bestandteil der staatlichen Daseinsvorsorge [ist]“. Es „(…) sollte ein Bewusstsein\r\ndarüber geschaffen werden, dass Störungen oder gar ein Einbruch des Versorgungssektors massive\r\nAuswirkungen auf die Bevölkerung haben könnten. Dies insbesondere, da die Menschen inzwischen\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 3\r\nwww.einzelhandel.de\r\nein hohes und stetiges Versorgungsniveau voraussetzen. Krisen in der Lebensmittelversorgung, aber\r\nauch Verunreinigungen einzelner Lebensmittel, können daher nicht nur zu Gesundheitsschäden und\r\nfinanziellen Einbußen führen, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in die politische\r\nHandlungsfähigkeit erschüttern. Der Sektor Ernährung wird aus diesen Gründen zu den\r\nschutzwürdigen Kritischen Infrastrukturen (kurz: KRITIS) gezählt. (…) Die Sicherstellung der\r\nErnährung der Bevölkerung erfolgt in Deutschland (…) durch die Privatwirtschaft.“\r\nDaher sind Änderungen bei dem die Handelsstandorte betreffenden Rahmen für den Einzelhandel,\r\naber auch für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art – insbesondere Lebensmitteln –\r\nvon hoher auch gesellschaftlicher Bedeutung.\r\nEine Sicherstellung der Grundversorgung in allen Landesteilen der Bundesrepublik Deutschland\r\ndurch den Online-Handel ist in keiner Weise darstellbar. Viele der Geschäftsmodelle basieren immer\r\nnoch auf hohen jährlichen Investments, die durch die Umsätze nicht gegenfinanziert werden können.\r\nVielmehr ist der Online-Handel in weiteren Teilen eine Serviceleistungen gegenüber den Kunden, die\r\nhohe zusätzliche Kosten von den Unternehmen abverlangt. Daher ist das stationäre Versorgungsnetz\r\nessenziell für die Versorgung der Verbraucher mit Waren aller Art.\r\nNeben der Versorgungsfunktion ist auch das gesellschaftliche Engagement des Einzelhandels von\r\nbesonderer Bedeutung für den sozialen Zusammenhalt, aber auch für die Stadtentwicklung.\r\nEinzelhändler*innen und deren Mitarbeiter*innen engagieren sich ehrenamtlich je Unternehmen 138\r\nStunden pro Jahr. Im Durchschnitt gibt der jeder Einzelhandel 6.800 Euro pro Jahr für gemeinnützige\r\nZwecke aus. Das Engagement des deutschen Einzelhandels inklusive aller Sach- und Geldleistungen\r\nbeläuft sich nach Schätzungen des HDE auf etwa eine Milliarde Euro im Jahr.\r\nInsbesondere das Engagement bei „Festen und Veranstaltungen“ sowie beim „Sponsoring der\r\nWeihnachtsbeleuchtung“ sind positive Maßnahmen, die vornehmlich auf die Attraktivität der\r\nInnenstädte einzahlen. Maßnahmen, die auf ein gutes Standortumfeld für den Handel positiv oder\r\nnegativ einzahlen, haben daher auch eine Tragweite, die über die reine Versorgungsfunktion des\r\nHandels hinausgeht.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 4\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDes Weiteren ist der Einzelhandel Teil der hochrangig zentralen Funktionen, da er es wie keine\r\nandere Innenstadtfunktion vermag, Menschen täglich aus einem weiten Einzugsbereich in die\r\nInnenstädte zu ziehen. So hat die Deutschlandstudie Innenstadt aus dem Jahr 2022 jüngst noch\r\neinmal herausgestellt, dass der Einzelhandel für rund 60% der Innenstadtbesucher der wichtigste\r\nBesuchsgrund darstellt.\r\nNeben dem Handel sind weitere Funktionen typischerweise in den Innenstädten verstandortet, die\r\nebenfalls ein weites Einzugsgebiet bedienen. Diese sind im bisherigen § 7 Absatz 1\r\nBaunutzungsverordnung (BauNVO) als „(…) zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung\r\nund der Kultur“ aufgeführt. Das Wesen der mitteleuropäischen Innenstadt wird als „Konzentration\r\nhochrangig zentraler Funktionen“ definiert.\r\nDiese Bestimmung hat Auswirkungen auf das Stadtgefüge aber auch das Straßennetz mit Einfallbzw.\r\nAusfallstraßen zur idealen Erreichbarkeit der Innenstädte. Des Weiteren reflektiert das\r\nLiniennetz des ÖPNV immer die gute Erreichbarkeit der Innenstädte. Das Bestreben nach einer guten\r\nErreichbarkeit der hochrangig zentralen Funktionen ist zudem ein Grundparameter der Raumordnung.\r\nSomit steht die weitere Entwicklung unserer Innenstädte in einem starken\r\nAbhängigkeitsverhältnis mit der Entwicklung der hochrangig zentralen Funktionen – hier\r\ninsbesondere dem wichtigsten „Pull Faktor“ für die Innenstadt: dem Einzelhandel.\r\nDiesen Gedanken zur optimalen Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art, der weiteren\r\nEntwicklung der Innenstädte als Handelsstandort Nummer eins und der attraktiven städtebaulich und\r\nfunktionalen Entwicklung unserer (Innen-)Städte folgernd, ist diese Stellungnahme verfasst worden.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 5\r\nwww.einzelhandel.de\r\nII Im Einzelnen\r\nA § 1 BauGB (Aufgabe der Bauleitplanung)\r\nA.1 § 1b BauGB (Grundsätze der Abwägung)\r\nBei den Grundsätzen der Abwägung sind die Belange der „produktiven Stadt“, wie sie die neue Leipzig\r\nCharta herausstellt, nicht hinreichend berücksichtigt worden Daher ist § 1b Absatz 1 BauGB wie folgt\r\nmit den Worten „und mit den Belangen der Wirtschaft in Einklang bringen“ zu ergänzen:\r\n§ 1b Absatz 1 BauGB (Grundsätze der Abwägung)\r\n„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,\r\nwirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an gerechte, grüne und produktive\r\nStädte und Gemeinden auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in\r\nEinklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung\r\nunter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu\r\nbeitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu\r\nschützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch\r\nin der Stadtentwicklung zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-\r\nKlimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu\r\ngestalten, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu\r\nerhalten und zu entwickeln und mit den Belangen der Wirtschaft in Einklang bringen. Hierzu\r\nsoll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen;\r\ndiese Maßnahmen umfassen neben der baulichen Innenentwicklung auch die Entwicklung von\r\nGrün- und Freiflächen sowie der nachhaltigen Mobilität (dreifache Innenentwicklung).“\r\nA.2 § 1c Absatz 4 BauBG (Abwägungsmaterial)\r\nDem Abwägungsmaterial des § 1c Absatz 4 BauGB (wirtschaftliche Belange) sind die Wörter „mit\r\nWaren aller Art“ hinzuzufügen, da die Versorgung der Bevölkerung allein privatwirtschaftlich\r\nsichergestellt wird und daher eine besondere Berücksichtigung erfahren muss.\r\nAls Belange vornehmlich der Wirtschaft (wirtschaftliche Belange) sind insbesondere zu\r\nberücksichtigen:\r\n1. die Belange der klein- und mittelständischen Struktur,\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 6\r\nwww.einzelhandel.de\r\n2. die Belange der Land- und Forstwirtschaft,\r\n3. die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,\r\n4. die Belange des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des\r\nMobilfunkausbaus,\r\n5. die Belange der Versorgung, insbesondere mit Waren aller Art, mit Energie und Wasser,\r\neinschließlich der Versorgungssicherheit,\r\n6. die Belange der Sicherung von Rohstoffvorkommen,\r\n7. die Belange des Personen- und Güterverkehrs, einschließlich des öffentlichen\r\nPersonennahverkehrs.\r\nDurch die Ergänzung soll die Bedeutung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art eine\r\nBetonung durch den Gesetzgeber erfahren, die in Anbetracht der unter „C § 7 BauNVO (Kerngebiet)“\r\ndargestellten Veränderung in den Rahmenbedingungen erforderlich ist: Planungsrechtliche\r\nSteuerung des stationären Handels hieß in den vergangenen Jahrzehnten nahezu ausschließlich\r\n„Planung gegen den Handel“ in Form von Verboten (§ 9 Abs. 2a BauGB bringt dies etwa anschaulich\r\nzum Ausdruck). Handel durfte sich (nur) dort entfalten, wo er nicht verboten war.\r\nDie Logik, dass sich der stationäre Handel in den verbleibenden Bereichen (insbesondere Zentren)\r\nwie selbstverständlich bzw. nahezu reflexartig entwickelt und entfaltet, gilt in dieser Form nicht mehr,\r\nda der Handel u.a. neue Vertriebswege als Serviceleistungen für die Kunden anbietet (Online-\r\nHandel). Der derzeit verminderte Flächendruck ist jedoch auch Ausdruck und Folgewirkung der seit\r\nJahren unterdurchschnittlichen Konsumlaune der Bevölkerung durch multiple Krisen (Corona-\r\nPandemie, Ukraine-Krieg, Gasa-Konflikt).\r\nAuch wenn die Konsolidierung im Handel noch nicht abgeschlossen ist, steigt derzeit wieder die\r\nFlächennachfrage im stationären Handel. „Wichtige Einflussfaktoren, unter anderem Inflation und\r\nUmsatz, zeigen eine positive Entwicklungstendenz für den stationären Handel. Vor allem der Handel\r\nmit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, der in den letzten Jahren stark in Bedrängnis\r\ngeraten war, konnte 2023 davon profitieren. In der Konsequenz zeigt sich gerade in den Top-Lagen\r\neine hohe Flächennachfrage. Auch die Spitzenmieten zeigen eine positive Entwicklung. Gleichzeitig\r\nverlieren Nebenlagen und Kleinstädte jedoch weiter an Bedeutung.“ (CBRE Marktausblick 2024)\r\nDie Kommunen sind heute zur (Wieder-) Belebung der Innenstädte aufgerufen, auch\r\nplanungsrechtlich für den stationären Handel zu agieren. Die Situation vieler Innenstädte gleicht der\r\nder ostdeutschen Innenstädte in den 90er Jahren. Die Kommunen müssen daher auch in die Lage\r\nversetzt und ermutigt werden, in diesem Sinne in Zentren über ihre Planungsinstrumente Platz für den\r\nHandel schaffen (indem sie bspw. nicht-Handelsnutzungen wie Wohnen, Büro und der dergleichen\r\nzugunsten von Handelsprojekten zurückstellen). Dies ist bisher leider keine gängige Praxis, so dass\r\ndie Belange des Einzelhandels bei der Abwägung nicht hinreichend Berücksichtigung finden.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 7\r\nwww.einzelhandel.de\r\nLassen sich etwa Handelsprojekte wegen schwieriger Eigentums- und Erschließungsverhältnisse\r\nnicht realisieren, wird dies (von Behörden und auch von Gerichten unter Verweis auf die\r\nPrivatrechtslage) oft hingenommen.\r\nInsofern ist es wichtig, in der Aufzählung der Belange in § 1c Absatz 4 BauGB den Handel mit Waren\r\naller Art zu betonen – und damit die Perspektive zu verbinden, diesem Belang in der Abwägung der\r\ngemeindlichen Planung mehr Gewicht zu verleihen und ein Umdenken in der planungsrechtlichen\r\nPraxis zu unterstützen: Dort wo Handel gewollt und richtig ist, sind die Gemeinden aufgerufen, dem\r\nHandel aktiv mit den planungsrechtlichen Instrumenten Raum zu schaffen; es genügt nicht (mehr) in\r\nTeilbereichen „nicht zu verbieten“, es müssen in den Zentren aktiv Räume für den Handel geschaffen\r\nwerden.\r\nB § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich)\r\nIn § 34 Abs. 1 BauGB soll der folgende Satz angefügt werden:\r\n„An Vorhaben nach Satz 1 können ergänzende Anforderungen gestellt werden, die der\r\nKlimaanpassung, insbesondere der Vermeidung und Verringerung von erhöhter\r\nHitzebelastung und Schäden aus Starkregenereignissen, dienen. Die Gemeinde kann durch\r\nSatzung die ergänzenden Anforderungen nach Satz 3 für das Gemeindegebiet oder Teile\r\ndavon näher bestimmen. Die Gemeinde hat die Satzung nach Satz 3 ortsüblich bekannt zu\r\nmachen. Sie kann die Satzung auch im Internet veröffentlichen und über ein zentrales\r\nInternetportal zugänglich machen; § 10a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend\r\nanzuwenden.“\r\nDer Referentenentwurf führt dazu aus, dass durch „(…) das Gesetz (…) der Wirtschaft einerseits\r\nMehrkosten [entstehen], die sich geschätzt auf etwa 16 Mio. Euro pro Jahr und weiteren 260.000 Euro\r\neinmalige Umstellungskosten belaufen. Diese sind u. a. auf zusätzliche Anforderungen der\r\nKlimaanpassung (§ 34 Absatz 1 BauGB) zurückzuführen“.\r\nDas KfW Research führte 2023 aus: „Trotz der wirtschaftlichen Unsicherheiten infolge der\r\nEnergiekrise hat der Unternehmenssektor in Deutschland sein Investitionsvolumen in den\r\nKlimaschutz hierzulande auf 72,2 Mrd. EUR im Jahr 2022 erhöht (2021: 55,1 Mrd. EUR), wie das\r\nKfW-Klimabarometer 2023 von KfW Research zeigt. Hinter dem Plus von nominal 31 % bzw. 17 Mrd.\r\nEUR steht auch real, also bereinigt um Preiserhöhungen durch die Inflation, ein beachtlicher Anstieg\r\nvon 18 %. Investiert haben die Unternehmen am häufigsten in klimafreundliche Mobilität, gefolgt von\r\nProjekten zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien,\r\nsowie in Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudebestand. Klimaschutz als Investitionsbereich ist für\r\ndie deutschen Unternehmen messbar relevanter geworden“.\r\nhttps://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-\r\nDetails_786816.html\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 8\r\nwww.einzelhandel.de\r\nAuch wenn die Wirkungen des § 34 BauGB nicht nur den Einzelhandel betreffen, sollte auf die\r\nvielfältigen Maßnahmen der Handelsbetriebe in Punkto Klimaschutz hingewiesen werden. Diese sind\r\nu.a. nachzuvollziehen über die HDE-Klimaschutzoffensive (https://www.hdeklimaschutzoffensive.\r\nde), die seit 2017 in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\r\nund Klimaschutz (BMWK) existiert. Ergänzt wird dies durch das Weiterbildungsprojekt zur\r\nKlimaanpassung im Einzelhandel „HDE-Adapt“ in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für\r\nUmwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).\r\nEs stellt sich die Frage, wieso Kommunen die Unternehmen zu Handlungen zwingen sollten, die in\r\nihrer Wirkung ein Gesamtvolumen in Höhe von prognostizierten 16 Mio. Euro im Jahr abbilden, und\r\ndabei einem Investitionsvolumen der Unternehmen in den Klimaschutz von 72,2 Mrd. EUR (2023)\r\ngegenüberstehen.\r\nDer Aufwand steht in keinem Verhältnis zu den langwierigen und verzögernden Verfahren auch\r\naufgrund der Einführung weiterer Prüfungsschritte bzw. einer Befugnisnorm mit unbestimmter\r\nRegelungsvorgabe, dem voraussichtlich kostenintensiven Einholen von Fachkenntnissen durch\r\nfehlende Expertise in den Kommunen und einer zusätzlichen personellen Belastung der kommunalen\r\nVerwaltung.\r\nHier würde neue Bürokratie mit minimalem Nutzen (16 Mio. versus 72,2 Mrd.) entstehen, die im\r\nWiderspruch zum Koalitionsvertrag steht, welcher auf Seite 26 ausführt: „Wir wollen Abläufe und\r\nRegeln vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere den Selbstständigen, Unternehmerinnen und\r\nUnternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben schaffen. Wir werden ein neues\r\nBürokratieentlastungsgesetz auf den Weg bringen, welches die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger\r\nsowie Verwaltung gegenüber dem bisherigen Bürokratieaufwand entlastet, ohne auf notwendige\r\nSchutzstandards zu verzichten. Überflüssige Bürokratie werden wir abbauen“.\r\nBei der geplanten Ergänzung des § 34 BauGB müssen auch verfassungsrechtliche Zweifel hinterfragt\r\nwerden. Dem Bundesgesetzgeber steht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG die Gesetzgebungskompetenz\r\nnur für das Bodenrecht zu. Zum Bodenrecht gehören solche Vorschriften, die den Grund und Boden\r\nunmittelbar zum Gegenstand haben und die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und\r\nBoden regeln. Für das Recht der Gefahrenabwehr und der Gestaltung baulicher Anlagen steht\r\nhingegen den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu. Bei der geplanten Ergänzung von § 34\r\nBauGB handelt es sich nicht mehr um eine städtebauliche Regelung, da sie nicht der Sicherstellung\r\neiner geordneten städtebaulich Entwicklung, sondern vielmehr der Gefahrenprävention, insbesondere\r\nvor Hitzebelastungen und Schäden aus Starkregenereignissen, dient.\r\nWir empfehlen daher die Streichung der Ergänzung von § 34 Absatz 1 BauGB (Maßnahmen der\r\nKlimaanpassung im unbeplanten Innenbereich).\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 9\r\nwww.einzelhandel.de\r\nC § 7 BauNVO (Kerngebiet)\r\nDie Novelle des § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO), steht in Zusammenhang mit der „Zweite\r\nVerwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA-Lärm)\r\ndes Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz\r\n(BMUV). Hierzu hat der Handelsverband Deutschland ebenfalls eine Stellungnahme abgegeben, auf\r\ndie auch in dieser Stellungnahme Bezug genommen wird und auf die ausdrücklich hingewiesen wird.\r\n§ 7 Abs. 1 BauNVO besagt bisher: „Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von\r\nHandelsbetrieben (…)“, so dass der Handel die Leitfunktion ist. Die Innenstädte (hier: Kerngebiete)\r\nhaben daher eine herausragende Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art.\r\nGrundsätzlich sind Innenstädte als Gebiete der Konzentration von hochrangig zentralen Funktionen\r\ndefiniert, so dass § 7 Abs. 1 ebenfalls „zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und\r\nder Kultur“ auflistet.\r\nNach § 7 Abs. 2 Nummer 6 und 7 BauNVO sind nur „Wohnungen für Aufsichts- und\r\nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, und sonstige Wohnungen nach\r\nMaßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans“ zulässig. Daneben sind Wohnungen nur\r\nausnahmsweise zulässig (§ 7 BauNVO Abs. 3 Nummer 2). Für die Innenstädte als Konzentration\r\nhochrangig zentraler Funktionen ist elementar, dass das Wohnen keine Ausstrahlungseffekte auslöst\r\nund kein Einzugsgebiet definiert. Daher ist das Wohnen keine zentrale Funktion.\r\n„Kerngebiete erfüllen zentrale Funktionen innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges (Urteil\r\nvom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 <211>), indem sie vielfältige\r\nNutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und\r\nfür die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs bieten (Beschluss vom 6. Dezember 2000\r\n- BVerwG 4 B 4.00 - BauR 2001, 605 <606>).(BVerwG 4 CN 2.08; 2029)\r\nDennoch soll dem § 7 Absatz 1 BauNVO der Satz:\r\n„Sie dienen auch dem Wohnen, soweit der Bebauungsplan dies festsetzt.“\r\nangefügt werden.\r\nBegründet wird dies insbesondere damit, dass „(…) Umnutzungen aufgegebener Büro- oder\r\nGewerbeflächen im Kerngebiet zugunsten von Wohnnutzung erleichtert werden (…)“ sollen und „in\r\ndie Hände der Gemeinden gelegt [wird], für den konkreten Fall zu beurteilen, zu welchem Grade\r\nWohnnutzungen mit den übrigen im Kerngebiet zulässigen Nutzungen städtebaulich vertretbar sein\r\nkönnen“.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 10\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDas erhöht das Konfliktpotenzial durch die räumliche Nähe sich potenziell gegenseitig negativ\r\nbeeinflussender Nutzungen in den Kerngebieten. Zwar wird in der Begründung in Bezug auf den § 34\r\nBauGB auf „Gemengelagen“ reflektiert, für die Änderung des § 7 Absatz 1 BauNVO fehlt jedoch die\r\nBewertung und die potenzielle Befriedung neu entstehender Gemengelagen (ausgenommen\r\n„Musikclubs“).\r\nUm dennoch ein neues Mit- und Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen in den Kerngebieten\r\n(Innenstädten) zu ermöglichen, sollen die potenziellen Gemengelagen durch eine Erhöhung der\r\nLärmwerte in der TA-Lärm vermieden werden. Das Wohnen in den Innenstädten soll höhere\r\nLärmwerte akzeptieren müssen. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, welche Lärmwerte angemessen\r\nsind, um die hochrangig zentralen Funktionen nicht durch Klagen der Wohnbevölkerung\r\n(heranrückende Wohnbebauung) sukzessive aus den Kerngebieten zu verdrängen.\r\nBekanntlich sind die Pflichten zur Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Wohnen und\r\nGewerbe/Handel keine Einbahnstraße, sondern sie bestehen wechselseitig. Wenn das Wohnen unter\r\nden in der neuen Ziffer 7.5 der TA-Lärm definierten Voraussetzungen – das heißt unter Einsatz der\r\ndort vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen und nach Durchführung der bauleitplanerischen\r\nAbwägung – erhöhte Nachtimmissionsrichtwerte hinzunehmen hat, so erweitert dies spiegelbildlich\r\nim Grundsatz die Möglichkeiten des Gewerbes/Handels zur Entfaltung von mit Geräuschemissionen\r\nverbundenen Tätigkeiten.\r\nLosgelöst davon ist allerdings festzustellen, dass jede Form der Schaffung oder Verfestigung von\r\nGemengelagesituationen, in denen Wohnnutzung an vorhandenes Gewerbe oder neu\r\nanzusiedelndes Gewerbe an vorhandene Wohnbebauung heranrückt, kraft Natur der Sache mit\r\nerheblichen Interessenskonflikten einhergeht oder jedenfalls einhergehen kann.\r\nDies berücksichtigend, wird die Anhebung der nächtlichen Immissionsrichtwerte nur minimale\r\nVeränderungen im Positiven mit sich bringen, solange – wie aktuell leider vorgesehen – mit der\r\nNovellierung der TA Lärm kein grundlegender Paradigmenwechsel bei der Bestimmung und\r\nZuerkennung des jeweiligen Lärmschutzanspruchs und/oder der Definition des maßgeblichen\r\nImmissionsorts der schutzbedürftigen Wohnnutzung einhergeht. Denn auch dann, wenn die\r\nGemeinde in einem Bebauungsplan die erhöhten Immissionsrichtwerte auslösen möchte, wird das\r\nvorhandene Gewerbe das Bauleitplanverfahren mit kritischem Blick begleiten müssen – schon um\r\ndas Risiko zu verringern, später Adressat einer auf Geräuschreduzierung gerichteten behördlichen\r\nAnordnung zur Betriebseinschränkung zu werden oder eine beabsichtige Betriebserweiterung bzw. -\r\nintensivierung mit Rücksicht auf die Wohnbebauung nicht umsetzen zu können. So macht es für die\r\nGewerbe- und Handelsbetriebe vor Ort nämlich keinen spürbaren Unterschied, ob eine gewünschte\r\nBetriebserweiterung oder Nutzungsintensivierung zum Beispiel an einem nächtlichen Kerngebiets-\r\nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) oder von 48 dB(A) scheitert.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 11\r\nwww.einzelhandel.de\r\nVor diesem Hintergrund ist im dicht besiedelten Raum der Bundesrepublik Deutschland davon\r\nauszugehen, dass die „Experimentierklausel“ der TA-Lärm und ihre Anwendung im Wege der\r\nBauleitplanung nur sehr wenig zur Entspannung des latenten Interessenskonflikts zwischen Wohnen\r\nund Gewerbe/Handel beitragen kann und wird. Handel und Gewerbe werden sich unter Umständen\r\nweiterhin gegen eine heranrückende Wohnnutzung auch gerichtlich zur Wehr setzen oder sich später\r\nmit Lärmbeschwerden der Nachbarschaft befassen müssen – mit ungewissem Ausgang.\r\nDaher ist festzustellen, ob eine Steigerung der Wohnnutzung in den Innenstädten angemessen ist\r\nund nicht zur sukzessiven Verdrängung der hochrangig zentralen Funktionen (z.B. Einzelhandel)\r\nführen kann (Klagen durch heranrückende Bebauung).\r\nC.1 Wohnraumnachfrage in den Innenstädten\r\nIm innerstädtischen Wohnen wird ein Lösungsansatz im Zusammenhang mit der Wohnungsnot in\r\nDeutschland gesehen. Es wird jedoch an keiner Stelle des Referentenentwurfs herausgestellt, wie\r\nhoch das Potenzial des innerstädtischen Wohnens ist. Das innerstädtische Wohnen ist mit\r\nerheblichen Restriktionen verbunden, die über die erhöhten Lärmwerte hinausgehen\r\n(Parkplatzverfügbarkeit, geringer Grünanteil im Umfeld, dichte Bebauung (Verschattung etc.)). Daher\r\nmuss das Wohnpotenzial dem erheblichen Eingriff in den bestehenden Funktionsmix der Innenstädte\r\nund dem Charakter der Innenstädte als Orte der höchsten Konzentration hochrangig zentraler\r\nFunktionen gegenübergestellt werden.\r\nDie möglichen Wohnungsreserven sind nur durch Inkaufnahme von neunen Gemengelagen zu\r\nheben. Daher sollten diese Potenziale Relevanz für den Wohnungsmarkt haben. In der Begründung\r\nwird ein Nachfrageüberhang auf den Wohnungsmärkten in wachsenden Städten und Regionen\r\nherausgestellt. Nicht dargestellt wird jedoch die Tatsache, dass ein „(…) Teil der regionalen\r\nWohnungsmärkte [nach Berechnungen des BBSR] (…) dagegen in Zukunft mit Nachfragerückgängen\r\nrechnen (muss)“.\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnenimmobilien/\r\nwohnungsmarktprognose/Prognose2030/Prognose2030.html;jsessionid=BE2C0432ABB\r\n732BC0D4C004226F938F2.live11294\r\n„(…) Zwischen 2015 und 2030 wird sich die Zahl der Haushalte in den alten Ländern noch um 1,8%\r\nerhöhen, während in den neuen Ländern ein Rückgang um 1,2% zu erwarten ist. (…) Die kurz-, mittelbis\r\nlangfristigen Entwicklungen sind jedoch auch hier unterschiedlich: Von 2015 bis 2020 steigt die\r\nZahl der Haushalte nach der Haushaltsprognose um 0,2% p.a. Ab 2021 wächst die Zahl der Haushalte\r\nnoch um 0,1% p.a. und erreicht ihren Höhepunkt mit knapp 41,5 Mio. Haushalten im Jahr 2025. Für\r\nden Zeitraum 2026 bis 2030 wird ein jährlicher Rückgang von -0,1% p.a. prognostiziert.“\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-2021-\r\ndl.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\nDaraus resultiert, dass ein Wohnraumbedarf nicht flächenhaft in allen Landesteilen besteht. Die\r\nNovelle macht hier jedoch keinen Unterschied und gilt für alle Landesteile und somit Innenstädte\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 12\r\nwww.einzelhandel.de\r\ngleichermaßen. Daher wird die gewerbliche Entwicklung in etlichen Innenstädten mit potenziellen\r\nneuen Gemengelagen bedroht, obschon in einem Teil der Wohnungsmärkte mit einem\r\nNachfragerückgang zu rechnen ist. Das ist in diesen Regionen unbegründet und daher\r\nunverhältnismäßig.\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/fachbeitraege/wohnenimmobilien/\r\nwohnungsmarktprognose/Prognose2030/Downloads/K2_Entwicklung_Wohnflaec\r\nhennachfrage_1530.jpg?__blob=publicationFile&v=1\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 13\r\nwww.einzelhandel.de\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-\r\n2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Seite 14\r\nhttps://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2021/ak-13-\r\n2021-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Seite 15\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 14\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDabei ist es von besonderem Interesse, ob die in einigen Regionen bestehende Nachfrage nach\r\nWohnraum, in den Innenstädten überhaupt befriedigt werden kann. In den hochverdichteten\r\nInnenstädten ist zumindest das Potenzial für neue Ein- und Zweifamilienhäuser gering. Dagegen sind\r\nMehrfamilienhäuser denkbar. Laut Wohnflächennachfrage des BBSR steigt jedoch nur die Nachfrage\r\nnach Ein- und Zweifamilienhäusern signifikant. Dieses Wohnangebot ist in den Innenstädten jedoch\r\nkaum abzubilden, so dass die Innenstädte entgegen den Erwartungen in der Begründung des\r\nReferentenentwurfs als ungeeignet erscheinen, den Wohnraumbedarf im gesamten Bundesgebiet\r\nabzumildern.\r\nDas Potenzial zur Minderung von Wohnraumbedarfsüberhängen durch das innerstädtische Wohnen\r\nist gering und steht in keinem Verhältnis zu den inhärenten Gemengelagen, die die Entwicklung des\r\ninnerstädtischen Gewerbes bedrohen würden. Diese Prognosen sind im weiteren Verfahren zu\r\nbeachten und rechtfertigen einen besonderen Schutz des bestehenden und sich neu entwickelnden\r\ninnerstädtischen Gewerbes.\r\nC.2 Potenzial zur sukzessiven Verdrängung der hochrangig zentralen Funktionen\r\nDie „Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm“\r\n(TA-Lärm) sieht eine Erhöhung der Grenzwerte um 3 db(A) vor. Lärmimmissionen durch den Handel\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 15\r\nwww.einzelhandel.de\r\nsind in der Regel bei der Handelslogistik beachtlich. Die Erhöhung der Grenzwerte um 3 db(A) liegt\r\naber weiterhin unter den Grenzwerten, die durch den Stand der Technik von den Handelsflotten\r\neingehalten werden können. Es ist beachtlich, dass die Werte umgebungsabhängig sind und in den\r\noft engen innerstädtischen Straßenschluchten höher ausfallen können. Zudem ist zu bedenken, dass\r\nin Innenstädten eine Vielzahl von Handelsgeschäften verstandortet sind, so dass von einer erhöhten\r\nLadetätigkeit auszugehen ist. Hier wird üblicherweise eine Gewerbevorbelastung angenommen, so\r\ndass die zulässigen Grenzwerte um 3 db(A) niedriger angesetzt werden.\r\nDaher muss festgestellt werden, dass die Erhöhung des Wohnanteils in den Innenstädten zu neuen\r\nGemengelagen führen wird, die die innerstädtische Handelslogistik vor unlösbare Herausforderungen\r\nstellen wird.\r\nNeben der „heranrückenden Wohnbebauung“ muss in den Innenstädten auch das „heranrückende\r\nGewerbe“ berücksichtigt werden. Der Referentenentwurf des BMUV macht zu diesen Zielkonflikten\r\nkeine Aussage. Auch wenn die Konflikte in diesen entstehenden Gemengelagen kongruent zu denen\r\nder heranrückenden Wohnbebauung sind, sollte der Sachverhalt des heranrückenden Gewerbes\r\nBeachtung finden (Beachtlich: Trennungsgrundsatz im Bundesimmissionsschutzgesetz). Hierzu: „Der\r\nGrundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches\r\nElement geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher\r\nPlanung. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger\r\nNutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst\r\ndie Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in\r\neinen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches\r\nWohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in\r\nWahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht.“ BVerwG - Beschluss vom 22.06.2006 (4 BN 17.06) -\r\nDRsp Nr. 2009/18669\r\nDer Einzelhandel ist stark auf ein intaktes Umfeld angewiesen. Das impliziert ein attraktives\r\nstädtebauliches Umfeld gleichermaßen, wie einen guten funktionalen Mix insbesondere von\r\nfrequenzsteigernden Funktionen. Hierzu gehört für den Einzelhandel zuallererst die Gastronomie\r\nauch mit einem außengastronomischen Angebot. Daher weisen wir an dieser Stelle auf die\r\nGemengelagen der heranrückenden Wohnbebauung für die Gastronomie hin, die ebenfalls negative\r\nAuswirkungen auf den Handel haben kann.\r\nEs ist stark zu bezweifeln, dass der Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in den hochverdichteten\r\nInnenstadtbereichen durch planerische Maßnahmen gerecht werden kann, zumal der Messpunkt\r\nweiterhin „0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten\r\nbetroffenen betriebsfremden schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109“ liegt. Das grenzt die\r\nWirksamkeit von passiven Schallschutzmaßnahmen erheblich ein.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 16\r\nwww.einzelhandel.de\r\nC.3 Nutzungsmischung / Multifunktionalität der Innenstädte\r\nZurzeit verfestigt sich das Narrativ der monofunktionalen und vom Einzelhandel stark überprägten\r\nStadt. „Monokulturen sind anfällig für Krisen. Das gilt nicht nur für die Fichten im Harz, sondern auch\r\nfür den Immobilienmarkt und die Innenstadtentwicklung“ (Bundesministerin Geywitz; 23. April 2024 in\r\nhttps://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/708494/bauministerin-innenstaedte-brauchenvielfaeltigere-\r\nangebote). „Die Innenstädte vielerorts befinden sich in der Krise. Oft sind sie fast\r\nausschließlich auf den Einzelhandel ausgerichtet, unterscheiden sich durch die Geschäfte aber\r\nkaum.“\r\nDiese Monofunktionalität wird als Beweis für die derzeitige Schwäche der Innenstädte herangezogen.\r\nEs wird ein kausaler Zusammenhang zwischen der derzeitigen Schwäche im stationären Handel und\r\nder vom Handel überprägte Innenstadt hergestellt. Ein Weg, um die Multifunktionalität zu steigern,\r\nsoll u.a. die Erhöhung des Wohnanteils in den Innenstädten sein. Die Bewertung der „potenziellen\r\nHeilungswirkung“ haben wir unter „C 1“ bereits ausgeführt.\r\nDieses Narrativ entspricht jedoch nicht der Wirklichkeit und führt durch eine fehlerhafte Analyse des\r\nStatus Quo in der Konsequenz zu falschen Schlussfolgerungen und Maßnahmen.\r\nDie ExWoSt-Informationen 54/1 – 06/2023 des BBSR „Innenstadt, Onlinehandel und Pandemie) stellt\r\nfest: „Die Bestandserhebungen (März/April 2022) in den Fallstudienstädten bestätigten im Grundsatz\r\ndie allgemeinen Trends der Zentrenentwicklung, wie sie bereits in Kapitel 1 skizziert worden sind:\r\nDemnach zeichnen sich die untersuchten Innenstädte durch einen vielfältigen Nutzungsmix (auch in\r\nden Erdgeschossen) aus. Gemessen an der Anzahl der Betriebe entfallen von den in den\r\nErdgeschossen erhobenen Nutzungen rund 35 % auf den Einzelhandel, danach folgen verschiedene\r\nDienstleistungen (25 %) und die Gastronomie (14 %). Insbesondere in kleineren Städten und in den\r\nRandbereichen der zentralen Versorgungsbereiche spielt auch das Wohnen eine größere Rolle.\r\nBezogen auf das gesamte Zentrum beträgt der Anteil des Wohnens an allen Nutzungen immerhin 12\r\n%. (Seite 12) Die 12% Wohnnutzung beziehen sich dabei nur auf die Erdgeschossnutzungen. Es ist\r\ndavon auszugehen, dass das Verhältnis der Obergeschossnutzungen noch stärker zugunsten der\r\nWohnnutzung ausfallen dürfte, da zumindest der Handel vorzugsweise Geschäfte in den\r\nErdgeschossen betreibt.\r\nAuch die BBSR-Studie „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Einzelhandel in Städten und\r\nZentren) aus dem Jahr 2024 stellt heraus: „Innenstädte und Zentren sind durch eine\r\nNutzungsmischung geprägt“ (Seite 5).\r\nIm Gegensatz zum aktuellen Narrativ ist demnach festzustellen:\r\n1. Innenstädte waren immer multifunktional. In jeder Innenstadt gibt es Bereiche in denen\r\nvorzugsweise gewohnt wird, wo sich vorzugsweise die Kultur angesiedelt hat, wo\r\nvorzugsweise die Gastronomie ihren Schwerpunkt hat und wo sich vorzugsweise der\r\nEinzelhandel konzentriert.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 17\r\nwww.einzelhandel.de\r\n2. Nur der Einzelhandel vermag es über seine „höchsten“ Ausstrahlungseffekte und seine\r\nAnziehungskraft (Einzugsgebiete) dafür zu sorgen, dass die Bereiche, in denen sich der\r\nHandel vorzugsweise angesiedelt hat (Fußgängerzone / zentraler Versorgungsbereich), im\r\nüblichen Sprachgebrauch als Synonym der ganzen Innenstadt genutzt zu werden: „Wir gehen\r\nin die Stadt“. Hier wird die Stadt mit der Innenstadt gleichgesetzt und die Innenstadt mit der\r\nFußgängerzone. Das unterstreicht die Bedeutung des Handels für die Innenstadt- und\r\nStadtentwicklung. Dadurch werden die Innenstädte aber nicht monofunktional. Der\r\nSprachgebrauch ersetzt hier das Faktische.\r\n3. Das Wohnen ist auch unter den gestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein fester\r\nund beachtlicher Bestandteil des innerstädtischen Funktionsmix.\r\nWenn die Innenstädte die „Konzentration hochrangig Zentraler Funktionen“ sind, wodurch hohe\r\nFrequenzen und Urbanität ermöglicht wird, dann ist es naiv zu glauben, dass die Innenstädte\r\nausgerecht durch eine Funktion ohne zentrale Funktion belebt werden können – das Wohnen.\r\nDas Narrativ der monofunktionalen Innenstadt sollte sofort aufgeben, da es nicht der Realität\r\nentspricht, eine falsche Analysebasis darstellt und folglich zu den falschen Lösungen führt: „Wohnen\r\nals Rettungsanker der Innenstadtentwicklung“.\r\nDaher erfüllt der Status Quo bereits die in der Neuen Leipzig Charta definierte Zielvorstellung: „Die\r\nUmwandlung von Innenstadtbereichen in attraktive multifunktionale Räume bietet neue Möglichkeiten\r\nfür die Stadtentwicklung: Es entstehen verschiedene Nutzungen für die Bereiche Wohnen, Arbeiten\r\nund Erholung. Produzierendes Gewerbe, Einzelhandel und Dienstleistungen finden sich dort\r\ngleichermaßen wie Wohnungen, Gastgewerbe und Freizeitangebote.“ (Neue Leipzig Charta; Seite 7)\r\nC.4 Bewertung und Empfehlung\r\nDie Erhöhung der Multifunktionalität der deutschen Innenstädte durch mehr Wohnbevölkerung wird\r\nbegrüßt. Es bestehen jedoch Zweifel, ob ein flächendeckender Wohnraumbedarf in allen Landesteilen\r\nzu erwarten ist und ob das innerstädtische Angebot der tatsächlichen Nachfrage (Wohnwünsche)\r\nentsprechen wird. Zudem bestehen Zweifel, ob die vom BMUV erhöhten Lärmpegel ausreichen, um\r\neine konfliktfreie Ausübung des Gewerbes (hier insbesondere des Handels) zu gewährleisten. Der\r\nReferentenentwurf „Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum\r\nSchutz gegen Lärm“ (TA-Lärm) des BMUV verweist in diesem Zusammenhang auf neue\r\nGemengelagen durch die „heranrückende Wohnbebauung“, die durch die erhöhten\r\nImmissionsrichtwerte befriedet werden sollen.\r\nDa Innenstädte die Orte der „Konzentration hochrangig zentraler Funktionen“ mit einem großen\r\nEinzugsgebiet sind und die komplette Stadt und Raumplanung diesem Maßstab folgt, muss\r\nherausgestellt werden, dass die Wohnfunktion kein Einzugsbiet hat und daher keine hochrangig\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 18\r\nwww.einzelhandel.de\r\nzentrale Funktion ist. Daher bedarf es auch bei der weiteren und multifunktionalen Entwicklung der\r\nInnenstädte eines erhöhten Schutzbedarfs der hochrangig zentralen Funktionen. Nach aktuellem § 7\r\nAbs. 1 BauNVO dienen Kerngebiete vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der\r\nzentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Wohnnutzungen sind nur dann\r\nregelhaft zulässig, wenn der jeweilige Bebauungsplan sich im Sinne eines „Opt-in“ dafür entscheidet,\r\nim Übrigen nur ausnahmsweise. Dabei handelt es sich unseres Erachtens um ein absolut bewährtes\r\nKonzept, das nicht aus ideologischen Gründen grundlegend im Sinne eines mischgebietsähnlichen\r\nGleichgewichts von Gewerbe und Wohnen modifiziert werden sollte.\r\nDas Kerngebiet dient im Schwerpunk dem Handel, die entsprechenden Flächen – insbesondere,\r\nsoweit es die Bereiche auf Erdgeschossniveau betrifft – sollten dem Handel vorbehalten bleiben. Eine\r\nFlächenkonkurrenz mit dem Wohnen sollte in jedem Fall vermieden werden. Wenn und soweit in den\r\ndarüber liegenden Geschossen auch oder ausschließlich Wohnungen zulässig sind, sollte eine\r\netwaige Weiterentwicklung des Kerngebiets den planenden Gemeinden sowie\r\nGrundstückseigentümern und Projektentwicklern vielmehr Hilfestellungen bieten, wie die dann\r\nabzusehenden, gleichsam gebietsinternen Nutzungskonflikte im Interesse aller gelöst werden\r\nkönnen. Innenstädte, die maßgeblich vom Handel und der Gastronomie belebt und attraktiv gestaltet\r\nwerden, benötigen Freiräume, keine Nachbarschaftskonflikte\r\nDa die Novellierung des § 7 BauNVO in direktem Zusammenhang mit der Novelle der TA-Lärm steht,\r\nsieht der Handelsverband Deutschland in einer Erhöhung der Lärmwerte gemäß den Empfehlungen\r\nder Bauministerkonferenz im Abschlussbericht der „Gemeinsame AG BMK/UMK zu Zielkonflikten\r\nzwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz (Lärm und Gerüche)“ von 2020 eine Lösung, um\r\ninnerstädtische Gemengelagen potenziell zu befrieden.\r\na. Urbane Gebiete 55 dB(A)\r\nb. Kern-, Dorf- und Mischgebiete 55 dB(A)\r\nc. allgemeine Wohngebiete 55 dB(A)\r\n(Abschlussbericht der „Gemeinsame AG BMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und\r\nImmissionsschutz (Lärm und Gerüche)“ von 2020; Seite 49)\r\nAnderenfalls muss eine Novellierung des § 7 BauNVO die besondere Schutzbedürftigkeit der\r\nhochzentralen Funktionen sicherstellen. Hierzu gehört insbesondere der stationäre Einzelhandel\r\ndurch seine gesellschaftliche Aufgabe zur Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art, der\r\nSicherstellung eines Teils der Daseinsvorsorge sowie gleichwertiger Lebensverhältnisse und der\r\nLebensqualität.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 19\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDer § 7 BauNVO sollte wie folgt geändert werden:\r\n- Dem Absatz 1 wird folgende Ergänzung angefügt:\r\n„Sie dienen auch dem Wohnen, soweit der Bebauungsplan dies festsetzt und hierdurch die\r\nvorrangig zentralen Funktionen gemäß Satz 1 nicht wesentlich gestört werden.\r\nAnderenfalls muss das Kerngebiet mit dem Ziel der Zentrenstärkung weiterhin vorwiegend der\r\nUnterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft dienen.\r\nD § 11 Absatz 3 BauNVO (Großflächiger Einzelhandel)\r\nDer Begründung zur Novellierung des § 11 Absatz 3 BauNVO, wonach\r\nLebensmitteleinzelhandelsbetriebe bei einer Größe von über 1.200 Quadratmetern Geschossfläche\r\ndurch die Fokussierung auf nahversorgungsrelevante Sortimente in der Regel keine negativen\r\nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben, wird in seiner Zielrichtung ausdrücklich\r\ngefolgt, wenngleich ihr durch eine klarere Formulierung des Normtextes (dazu noch unten) noch mehr\r\nAusdruck verliehen werden sollte. Die bisherige Negierung der bestehenden Besonderheiten ist\r\nunsachgemäß.\r\nAngesichts ihres grundsätzlich im Allgemeininteresse liegenden Versorgungsauftrags – nicht zuletzt\r\nim Lichte der öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der\r\nBevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a) BauGB a.F./ § 1c Abs. 2 Nr. 5 BauGB n.F.) – sowie in\r\nAnerkennung des Befunds, das von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit dem Kernsortiment\r\n„Waren des täglichen Bedarfs“ (Sortimentsanteil: >= 90 %) typischerweise trotz ihrer Verkaufsflächenund\r\nGeschossflächengröße keine städtebaulich unterwünschten und damit zu verhindernden\r\nAuswirkungen im Sinne des Satzes 2 ausgehen, ist nunmehr festzustellen, dass das bisherige System\r\ndes Absatzes 3 den Besonderheiten entsprechender Betriebe nicht hinreichend gerecht wird.\r\nDie städtebaulichen und betriebskonzeptionellen Verhältnisse haben sich in den vergangenen rund\r\n20 Jahren im Nachgang zur Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom\r\n24.11.2005 (– 4 C 10.04 –, zuletzt bestätigt im Beschluss vom 16.05.2023 – 4 B 20.22 –), mit dem\r\ndie maßgebliche Grenze zur Großflächigkeit bei einer Verkaufsflächengröße von 800 m² gezogen\r\nworden ist, signifikant verändert. So wird die Nahversorgung mittlerweile überwiegend durch\r\ngroßflächige Lebensmittelmärkte gewährleistet, deren Geschossflächen regelmäßig die Schwelle von\r\n1.200 m² nach Satz 3 überschreiten. Markteintrittsgrößen von 1.500 m2 Verkaufsfläche sind bei\r\nStandortneuentwicklungen heutzutage der Regelfall. Lebensmitteleinzelhändler wollen so den\r\nvielfältig gestiegenen Markt- und Verbraucheranforderungen zum Sortiment und Einkaufsvorgang\r\n(unter anderem: Frischesortiment, Fleischersatz- und Bioartikel; Gangbreite zur Sicherstellung der\r\nBarrierefreiheit; niedrige Regalhöhen zur Ermöglichung seniorengerechten Einkaufens sowie zur\r\nVereinfachung der Arbeitsabläufe, auch im Interesse der Beschäftigten; Pfandrückgaberäume)\r\nbestmöglich gerecht werden. Erst recht unterliegen bereits seit einigen Jahren vorhandene, an ihrem\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 20\r\nwww.einzelhandel.de\r\njeweiligen Standort etablierte Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe einem erheblichen\r\nModernisierungs- und Anpassungsdruck im vorbenannten Sinne. Dem können die vorhandenen\r\nBetriebe regelmäßig nur durch bauliche Anpassungen standhalten, mit denen auch eine\r\nVergrößerung der Verkaufsfläche einhergeht. Derartige Modernisierungs- und\r\nAnpassungsmaßnahmen sind auf Seiten der Betreiber bzw. Eigentümer in aller Regel auch mit\r\nweiteren städtebaulich und ökobilanziell vorteilhaften Maßnahmen verbunden, die auch und gerade\r\nim Sinne des von Bundestag und Bundesregierung vorgegebenen Ziels der energiepolitischen\r\nTransformation erforderlich sind; nur mit ihnen kann die Energieversorgung nicht bloß neu zu\r\nerrichtender, sondern auch bestehender Märkte auf nicht-fossile Energieträger umgestellt werden.\r\nDazu zählen etwa die Installation von Photovoltaikmodulen, E-Ladesäulen sowie von Wärmepumpen,\r\nferner der Einsatz von Kühlmöbeln mit Wärmerückgewinnung, einschließlich Umstellung auf\r\nnatürliche Kältemittel.\r\nQuelle: GMA Handels.PLANUNGEN 2024\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dem § 11 Absatz 3 BauNVO einen Satz 5 anzufügen:\r\n„Bei Einzelhandelsbetrieben, deren Warenangebot vornehmlich Lebensmittel sind, besteht\r\nbei einer Überschreitung der Geschossfläche nach Satz 3 ein wesentlicher Anhaltspunkt für\r\ndas Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2, wenn die Überschreitung nicht\r\nmehr als 300 Quadratmeter beträgt und allein der Erweiterung des Lebensmittelsortiments\r\nsowie der Vergrößerung der Gänge und des Kassenbereichs in den Verkaufsräumen dient.“\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 21\r\nwww.einzelhandel.de\r\nMit diesem neuen Satz 5 wird – und dies ist in der Zielrichtung nachdrücklich zu begrüßen – nicht nur\r\neine Erleichterung zugunsten der verbrauchernahen Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,\r\nsondern im Rahmen zu durchlaufender Genehmigungsverfahren auch für die jeweiligen Gemeinden\r\nund unteren Bauaufsichtsbehörden bezweckt; denn das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes\r\n5 soll für den Lebensmitteleinzelhandel im Vergleich zur vorherigen Rechtslage erheblich einfacher\r\nnachweisbar und überprüfbar werden. Gestützt wird dieser Gedanke einer Privilegierung der\r\nLebensmitteleinzelhandelsbetriebe durch die jüngere Rechtsprechung des\r\nBundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.05.2023 – 4 CN 10.21 –) zu Aufgabe, Funktion und Wesen\r\nder Raumordnung bzw. Landesplanung Rechnung, wonach diese erst dann mit dem Ziel eines\r\nüberörtlichen Interessenausgleichs eingreifen darf, wenn ein erfasster Sachverhalt regelmäßig einen\r\nentsprechenden Koordinierungsbedarf auslöst; ein (zu) kleinteiliger Zugriff ist der Raumordnung\r\nhingegen von Grundgesetzes wegen versagt. Dadurch, dass großflächige\r\nLebensmitteleinzelhandelsbetriebe, die zentrenverträglich auf die verbrauchernahe Versorgung der\r\nBevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs ausgerichtet sind, unter erleichterten Voraussetzungen\r\nvom Anwendungsbereich des § 11 Absatz 3 Satz 1 und dem so ausgelösten Planungserfordernis\r\nnebst Bindung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Absatz 4 BauGB a.F./ § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB\r\nn.F.) ausgenommen (und privilegiert) werden, wird die Raumordnung unter dem Aspekt der\r\nSteuerung des großflächigen Einzelhandels wieder an ihrer Kernaufgabe ausgerichtet. Sind die\r\nVoraussetzungen der Privilegierung erfüllt, besteht kein überörtlicher Koordinierungsbedarf im Sinne\r\ndes vorstehenden Verständnisses.\r\nDennoch sollte die konkrete Umsetzung dieses Privilegierungsgedankens in Satz 5 folgenden Aspekt\r\nwürdigen: In der Begründung weist das BMWSB ausdrücklich darauf hin, dass es beachtlich ist, „dass\r\nmittlerweile bei Neuansiedlungen von Lebensmittelmärkten, die der Nahversorgung dienen,\r\nüblicherweise von vornherein eine Geschossfläche oberhalb der Regelvermutungsschwelle\r\nvorgesehen ist, wobei dies nicht nur für Supermärkte (Vollsortimenter), sondern – trotz ihres\r\ngrundsätzlich geringeren Flächenbedarfs – auch für Lebensmitteldiscounter gilt.“ (Seite 114)\r\nDurch diese richtigerweise festgestellten unterschiedlichen Flächenbedarfe der Betriebskonzepte im\r\nLebensmitteleinzelhandel (z.B. Supermärkte und Discounter) würde eine „Überschreitung nicht mehr\r\nals 300 Quadratmeter“ das Betriebskonzepte der Lebensmitteldiscounter bevorteilen, da diese auf\r\ntendenziell kleineren Flächen wirtschaftlich arbeiten können. Die Flächengröße steht hierbei in einem\r\nunmittelbaren Verhältnis zur angebotenen Anzahl der angebotenen Artikel (Discounter: 900 bis 3.500\r\nArtikel; Supermärkte: über 12.000 Artikel). Die Flächengröße bildet jedoch keinen kausalen\r\nZusammenhang mit der Größe des erforderlichen Einzugsgebiets, da Supermärkte in der Regel\r\nweniger Einwohner im Einzugsgebiet benötigen als Discounter.\r\nDemnach ist die Formulierung „(…) wenn die Überschreitung nicht mehr als 300 Quadratmeter beträgt\r\nund allein der Erweiterung des Lebensmittelsortiments sowie der Vergrößerung der Gänge und des\r\nKassenbereichs in den Verkaufsräumen dient“ ein Eingriff in den Markt und folgerichtig abzulehnen.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 22\r\nwww.einzelhandel.de\r\nAlternativ sollte dem § 11 Absatz 3 folgender Satz 5 angefügt werden:\r\n„(5) Bei Überschreitung der Größe von 1.200qm Geschossfläche der in Satz 1\r\nbezeichneten Betriebe bildet ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment den\r\nwesentlichen Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen der Auswirkungen im Sinne des\r\nSatzes 2.“\r\nHinsichtlich der Lagequalität erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Betrieb räumlich\r\nund/oder funktional einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen\r\nWohnanteilen angegliedert oder darin eingebunden ist; in die Betrachtung ist einzustellen, dass und\r\nwenn der Betrieb fußläufig erreichbar ist und über eine den örtlichen Verhältnissen und der\r\nSiedlungsstruktur angemessene Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr verfügt. Das\r\nschließt Standorte abseits der Wohnbebauung oder mit zu geringer Dichte aus. Im Sinne des\r\nRegelungsziels der Nachweis- bzw. Prüfungsvereinfachung – und um bei der Normanwendung\r\ngenügend Raum für eine angemessene Bewertung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu geben\r\nist es beachtlich, dass der Nahbereich eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs aufgrund\r\nunterschiedlicher siedlungsstruktureller und zentralörtlicher Gegebenheiten in Abhängigkeit von der\r\nEinwohnerdichte variieren kann. Die Prüfung einer Mindestbevölkerung im Nahbereich ist daher\r\npraxisnah zu überdenken. Soweit die so verstandenen Lagequalitäten – und die weiteren im Normtext\r\ngenannten Voraussetzungen – gegeben sind, sind Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe auch\r\naußerhalb von zentralen Versorgungsbereichen gewünscht. Dies ist strukturell betrachtet für sich\r\ngenommen keine Neuerung; eine so gefasste neue Regelung in Satz 5 wird aber mit konkreten\r\nVoraussetzungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu einer Klarstellung und Vereinfachung – auch\r\nim Sinne der Gemeinden und unteren Bauaufsichtsbehörden – führen.\r\nWir regen zudem die rückwirkende Anwendung des neuen § 11 Abs. 3 Satz 5 BauNVO an: Nach dem\r\nbislang vorgesehenen § 25h gelten die jetzigen Änderungen der Baunutzungsverordnung nur für die\r\nBebauungspläne, deren Entwürfe nach dem Inkrafttreten der Novelle gemäß § 3 Abs. 2 BauGB\r\nveröffentlicht werden. Damit mit der Einfügung des Satzes 5 in § 11 Abs. 3 in der\r\nStandortentwicklungs- sowie Planungs- und Genehmigungspraxis der dort erfassten „Nahversorger“\r\ntatsächlich spürbare Vereinfachungen einhergehen, sollte die neue Vorschrift kraft Gesetzes für alle\r\nBaugebiete gelten, die auf Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer ihrer ab dem 01.10.1977\r\ngeltenden Fassungen aufgestellt worden sind. Anderenfalls würde die neue Regelung nur für nach §\r\n34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Konstellationen gelten. Im Übrigen wird es voraussichtlich viele\r\nJahre dauern, bis die Gemeinden ihre Bebauungspläne auf die neue Fassung der\r\nBaunutzungsverordnung umgestellt oder entsprechend neue Bebauungspläne aufgestellt haben\r\nwerden.\r\nDie normative Umsetzung sollte dann in der entsprechenden Überleitungsvorschrift zum\r\nBaugesetzbuch erfolgen. Ein Verstoß gegen die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 23\r\nwww.einzelhandel.de\r\ngemeindliche Planungshoheit wäre damit nicht verbunden. Das Regel/Ausnahme-Verhältnis des § 11\r\nAbs. 3 BauNVO unter Einschluss der Prüfungsmöglichkeit der (städtebaulichen) Atypik ist jedem ab\r\ndem 01.10.1977 aufgestellten Bebauungsplan immanent (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 25b Abs. 2\r\nBauNVO). Insoweit verändert der neue § 11 Abs. 3 Satz 5 BauNVO die Prüfsystematik nicht, sondern\r\nsenkt lediglich die Darlegungsanforderungen ab. Dies ist zum einen kein gravierender Eingriff in die\r\nkommunale Planungshoheit und zum anderen kann der Eingriff durch übergeordnete Belange des\r\nGemeinwohls gerechtfertigt werden (eine vergleichbare Rückwirkungsanordnung findet sich etwa in\r\n§ 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB).\r\nEntsprechendes könnte auch zur Definition der Verkaufsfläche erwogen werden.\r\nE § 20a BauNVO (Verkaufsfläche) i.V.m. § 16 Absatz 2 Nummer 6\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dem § 16 Absatz 2 folgende Nummer 6 anzufügen:\r\n„ 6. der zulässigen Verkaufsfläche für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe.“\r\nZudem soll ein neuer § 20a die „Zulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren und großflächige\r\nHandelsbetriebe“ regeln:\r\n§ 20a BauNVO\r\nZulässige Verkaufsfläche für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe\r\n(1) Die zulässige Verkaufsfläche ist die Verkaufsfläche, die von den in einem Gebiet vorhandenen\r\noder zulässigen Einkaufszentren oder großflächigen Handelsbetrieben insgesamt höchstens\r\ngenutzt werden darf.\r\n(2) Die Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden,\r\neinschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für\r\nEinrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese\r\nmiteinander verbindende Treppen und Aufzüge; die Verkehrsflächen außerhalb des\r\nabsperrbaren Bereichs sind nicht anzurechnen.\r\n(3) Festsetzungen zur Verkaufsfläche dürfen nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.\r\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei\r\nverkaufsflächenbezogenen Festsetzungen in Bebauungsplänen um Regelungen zum\r\nstädtebaulichen Kriterium der Art der baulichen Nutzung. Mit der Schaffung von § 16 Abs. 2 Nr. 6 und\r\n§ 20a würde der Verordnungsgeber einen systematischen Paradigmenwechsel vollziehen. Insoweit\r\nist zwar einzuräumen, dass die Verkaufsfläche baulich-funktional doppelt relevant ist; denn ohne\r\nGeschossfläche als Regelungsgegenstand des Maßes der baulichen Nutzung kann es grundsätzlich\r\nkeine Verkaufsfläche geben – vorbehaltlich Außen- und Freiverkaufsflächen. Allerdings ist dies seit\r\nLangem anerkannt und keine Begründung für eine rechts-systematische Neudefinition.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 24\r\nwww.einzelhandel.de\r\nVor diesem Hintergrund wird hier die systematisch konsequente Schaffung eines neuen Absatzes 4\r\nin § 11 vorgeschlagen. Die Gemeinden sollen so in die Lage versetzt werden, eine passgenaue\r\nFestsetzung für das jeweils bauleitplanerisch zu ermöglichende Einzelhandelsvorhaben zu treffen.\r\nDass bei all diesen Festsetzungen die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit gewahrt\r\nwerden müssen, versteht sich von selbst. Die plangebende Gemeinde wird im Lichte von Art. 14 Abs.\r\n1 Satz 2 GG im Einzelfall – etwa durch eine genaue Betrachtung der Grundstücks- und\r\nEigentumssituation – zu vermeiden haben, insbesondere bei der Anordnung einer gebietsbezogenen\r\nVerkaufsflächenobergrenze bestimmte Grundstückseigentümer in nicht gerechtfertigter Weise von\r\nbaulichen Nutzungschancen auszuschließen.\r\nDie Definition der Verkaufsfläche vollzieht die aktuelle Rechtsprechung des\r\nBundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zunächst nach, nimmt allerdings\r\nabweichend davon insbesondere, nicht produktive Bereiche wie Kunden-WCs, Treppen, Aufzüge,\r\nMall- und sonstige notwendige Bewegungsflächen wieder heraus. Diese Flächen werden aktuell rein\r\nformal noch als Verkaufsfläche betrachtet, was sowohl bei der Planaufstellung, einschließlich der\r\nAnfertigung erforderlicher Verträglichkeitsanalysen, als auch bei der Plananwendung zu erheblichen\r\nSchwierigkeiten führt.\r\nAlternativ sollte ein neuer § 11 Absatz 4 angefügt werden:\r\n„(4) Bei Festsetzungen sonstiger Sondergebiete für Gebiete für Einkaufszentren und\r\ngroßflächige Handelsbetriebe nach den Absätzen 2 und 3 kann im Bebauungsplan eine\r\ngebiets-, grundstücks- oder anlagenbezogene Vorgabe zur maximal zulässigen\r\nVerkaufsfläche getroffen werden; eine Kombination ist zulässig.\r\nDie Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der typischerweise Waren präsentiert und gekauft\r\nwerden können.\r\nDazu gehören insbesondere die Kassenzone, Gänge, Schaufenster, der Ein- und\r\nAusgangsbereich, der vom Kunden betretbare Pfandrückgaberaum, ferner Stellflächen\r\nfür Einrichtungsgegenstände wie Regale sowie Warenpräsentations- und -\r\nausgabetheken, einschließlich der insoweit betrieblich erforderlichen Arbeitsflächen\r\ndes Personals; Flächen, auf den keine Waren präsentiert werden dürfen, Kunden-WCs\r\nsowie von den Kunden betret- und begehbare Verkehrsflächen, auf denen\r\ntypischerweise keine Warenpräsentation stattfindet, die aber aus betrieblichen Gründen\r\nzur Verbindung von Verkaufsräumen und -ebenen erforderlich sind, etwa Treppen,\r\nAufzüge und Mallflächen, sind nicht anzurechnen.\r\nIm Bebauungsplan können nähere, auch von Satz 3 abweichende Bestimmungen über\r\ndie Ermittlung der Verkaufsfläche getroffen werden.\r\nSollte der bisherige Normierungsvorschlag dem Grunde nach beibehalten werden, so sollte die\r\nDefinition der Verkaufsfläche nachgeschärft und noch weitergehender an der Rechtsprechung des\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 25\r\nwww.einzelhandel.de\r\nBundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte ausgerichtet werden. Aus Gründen\r\nder Praktikabilität wird zur Vermeidung von Zweifels- und Streiffällen ergänzend empfohlen, nicht\r\nproduktive Bereiche ausdrücklich auszunehmen.\r\nAlternativ sollte § 20a Satz 2 BauNVO wie folgt formuliert werden:\r\n„(2) Die Verkaufsfläche ist die Fläche, auf der typischerweise Waren präsentiert und\r\ngekauft werden können. Dazu gehören insbesondere die Kassenzone, Gänge,\r\nSchaufenster, der Ein- und Ausgangsbereich, der vom Kunden betretbare\r\nPfandrückgaberaum, ferner Stellflächen für Einrichtungsgegenstände wie Regale sowie\r\nWarenpräsentations- und -ausgabetheken, einschließlich der insoweit betrieblich\r\nerforderlichen Arbeitsflächen des Personals; Flächen, auf den keine Waren präsentiert\r\nwerden dürfen, Kunden-WCs sowie von den Kunden betret- und begehbare\r\nVerkehrsflächen, auf denen typischerweise keine Warenpräsentation stattfindet, die\r\naber aus betrieblichen Gründen zur Verbindung von Verkaufsräumen und -ebenen\r\nerforderlich sind, etwa Treppen, Aufzüge und Mallflächen, sind nicht anzurechnen.“\r\nIII Zusammenfassung\r\nDer Handel sichert die Versorgung der Bevölkerung mit Waren aller Art – insbesondere Lebensmitteln,\r\ndie sogar zur kritischen Infrastruktur gehören. Der Staat verlässt sich hierbei komplett auf das\r\nprivatwirtschaftliche Handeln des Einzelhandels, da er selbst keine derartigen Strukturen vorhält.\r\nDaher ist die Entwicklung der Handelsstandorte von gesamtgesellschaftlicher Relevanz.\r\nDa großflächige Vorhaben im Lebensmitteleinzelhandel in der Regel keine negativen Auswirkungen\r\nauf zentrale Versorgungsbereiche haben, ist die Anfügung eines Satzes 5 in § 11 Absatz 3 BauNVO\r\nrichtig. Dabei sollte die Formulierung jedoch neutral gegenüber den unterschiedlichen\r\nBetriebssystemen im Lebensmitteleinzelhandel sein und die Flächenbeschränkung (300 qm) sollte\r\nentfallen.\r\nDie Multifunktionalität der Innenstädte als Handelsstandort Nummer eins ist durch die daraus\r\nresultierende mögliche Aktivitätenkopplung als besondere Stärke der Innenstädte ausdrücklich zu\r\nbetonen. Dabei sticht der Einzelhandel als herausragender Frequenzbringer besonders heraus. Die\r\nHandelsstandorte in einer Innenstadt konzentrieren sich dabei regelmäßig auf die Fußgängerzone\r\nsowie (teilweise) anliegenden Nebenstraßen. Dabei ist der Flächenanteil der vom Handel dominierten\r\nInnenstadtstraßen in Relation zur Größe der gesamten Innenstadt i.d.R. eher gering. Daher ist eine\r\nflächenhafte Verteilung der Handelsnutzung in den Innenstädten nicht existent. Folgerichtig ist die\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE), Standort- und Verkehrspolitik | E-Mail: info@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-25 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 26\r\nwww.einzelhandel.de\r\n„Überformung der Innenstädte durch den Handel“ und die gleichzeitige Absenkung der\r\nFunktionsvielfalt durch den Handel realitätsfern.\r\nVielmehr haben sich Stadtplaner/ Kommunalpolitiker zu lange darauf verlassen, dass der\r\nEinzelhandel mit seinen interessanten Produkten die Menschen in die Innenstädte lockt. Diese\r\n(nahezu) Alleinstellung der Warenverfügbarkeit des stationären Handels ist durch den Online-Handel\r\naufgelöst worden\r\nIn vielen Fällen sind die Handelslagen veraltet und vernachlässigt. Handelsplanung war selten\r\n„Planung“, sondern „Kanalisation des Drucks“ oder Verhinderung. Der Handel läuft nun Gefahr, als\r\nSündenbock vernachlässigter Stadtplanung herzuhalten.\r\nAnstelle die Wohnfunktion in den Innenstädten zu stärken, sollte der Fokus auf der Stärkung der\r\nhochrangig zentralen Funktionen liegen. Das Wohnen hat keinen Einzugsbereich und wird daher\r\nkeine Anziehungseffekte auf das Umland auslösen können. Insbesondere der Handel vermag es\r\naber, tagtäglich (zehn-) tausende Menschen in die Innenstädte zu ziehen (je nach\r\nStädtegrößenklasse).\r\nDabei verschließt sich der Handelsverband Deutschland nicht gegen Umnutzungen und neues\r\nWohnen in den Innenstädten. Der Charakter der Innenstädte als Konzentration der hochrangig\r\nzentralen Funktionen und Handelsstandort Nummer eins darf dabei jedoch nicht gefährdet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013002","regulatoryProjectTitle":"Bedarfsgerechter und nutzerfreundlicher Ausbau von Ladeinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b6/d5/367957/Stellungnahme-Gutachten-SG2410280002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\nDie unterzeichnenden Verbände erkennen an, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur für batterieelektrische Fahrzeuge ein wichtiger Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele ist. Dafür sind gut ausgebaute, bedarfsgerechte und vor allem nutzerfreundliche und qualitativ hochwertige Ladeinfrastrukturangebote sowohl in öffentlich zugänglichen als auch in nichtöffentlichen Bereichen essenziell. Allerdings stellt dies nur einen Teilaspekt der umfangreichen Herausforderungen dar, die im Rahmen der EU-Richtlinie 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) zu bewältigen sind. Neben den spezifischen Anforderungen des Artikels 14 stehen Handel, Gewerbe, Wohnungswirtschaft und andere Akteure vor weiteren wesentlichen Aufgaben, um die energiepolitischen Ziele zu erreichen.\r\nDie Mitgliedsunternehmen unserer Verbände sind Nutzer, Betreiber und/oder Eigentümer von gewerblich genutzten oder öffentlichen Gebäuden, Anbieter von Wohnraum sowie Hersteller und Anbieter von flexiblen Ladelösungen. Sie sind daher unmittelbar von den Vorgaben des Artikels 14 EPBD betroffen.\r\nDie Nutzungsprofile von gewerblich genutzten und öffentlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden sind dabei so vielfältig, wie die Zwecke ihrer Bewirtschaftung. Starre, rein quantitative Vorgaben bezüglich der Anzahl zu schaffender Ladepunkte sowie der Vorrüstung für weitere Ladepunkte werden dieser Vielfalt nicht gerecht und werden in der Rechtsanwendung zu vielen Fehlinvestitionen führen. Die quantitativen Vorgaben der Richtlinie zur Anzahl von Normalladepunkten sollten als „Mindeststandard“ verstanden werden, der alternativ auch durch aus Nutzersicht höherwertige Ladeinfrastrukturangebote erfüllt werden kann („Qualität statt Masse“).\r\nWährend Fahrzeuge, die an einer Büroimmobilie parken, Parkzeiten von bis zu acht Stunden aufweisen, sind z.B. im Handel typischerweise kurze Aufenthaltsdauern um die 30 Minuten üblich. Hier wird eine Vielzahl von Normalladepunkten, mit denen in dieser Zeit nur eine geringe Menge an Energie geladen werden kann, nicht als attraktives Angebot angenommen, einige wenige Schnellladepunkte sind hier bedeutend sinnvoller. Ferner sind zum Beispiel reine Kurzzeitparkplätze für Lieferanten, Boten oder für den Ein- und Ausstieg von Personen, etwa vor Schulen, Kindergärten und Bahnhöfen für den Aufbau von Ladeinfrastruktur ungeeignet. Das gleiche gilt für verschiedene Gebäude der öffentlichen Hand. Als Beispiele seien die Bereitschaftsparkplätze der freiwilligen Feuerwehren oder Stellplätze von Baubetriebshöfen und Straßenmeistereien für aktuell nicht elektrifizierbare Sonderfahrzeuge genannt. In größeren Tiefgaragen sind für die Herstellung der Brandschutzsicherheit erhebliche Zusatzinvestitionen nötig, die wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Hier bedarf es einer räumlichen Flexibilisierung der Vorgaben.\r\n\r\nUnsere Forderungen\r\nWir fordern die Bundesregierung auf, mit Blick auf die Entwicklung einer bedarfsgerechten und aus Nutzersicht qualitätsvolleren Ladeinfrastruktur sowie dem effizienten Einsatz von Investitionsmitteln für die nationale Umsetzung der Vorgaben des Artikels 14 EPBD neben den dort genannten rein quantitativen Vorgaben folgende alternative Erfüllungsmöglichkeiten zu prüfen und zu schaffen:\r\n1.Vorgabe der zu installierenden Ladeleistung je Anzahl der Stellplätze statt der Vorgabe der Anzahl der auszurüstenden Stellplätze\r\nZur Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Ausbaus schlagen wir die Ergänzung einer zusätzlichen qualitativen Umsetzungsvariante vor, die alternativ zur bisherigen rein quantitativen Variante gewählt werden kann. Der Immobilienbesitzer kann den Ausbauverpflichtungen der EPBD und des verschärften (G)EIG nachkommen, indem die quantitativen Ladepunkt-Vorgaben der EPBD in qualitative Vorgaben umgerechnet werden. Die ermittelte Gesamtladeleistung kann dann z.B. über Schnellladeinfrastruktur oder über einen Mix aus Normalladepunkten und Schnellladern umgesetzt werden. Damit kann auf den lokalen Bedarf und den Bedarf der Nutzer reagiert sowie zur Etablierung von Schnellladenetzen beitragen werden. Eine solche Vorgabe der zu installierenden Ladeleistung würde juristisch gesehen eine Verschärfung der in der EPBD beschlossenen quantitativen Ausbaupflichten bedeuten, da in der Praxis mehr Ladeleistung eingebaut werden würde als bei quantitativen Ausbaupflichten.\r\n2.Erfüllung an anderem Ort\r\nIn Fällen, wo die Errichtung von Ladepunkten bzw. die Vorverkabelung entweder wegen des Nutzungsprofils des Gebäudes und des dazugehörigen Parkplatzes objektiv keinen Sinn ergibt (weil die Ladeinfrastruktur faktisch nicht nutzbar ist) oder in Fällen, in denen zum Beispiel wegen Brandschutzregelungen erhebliche zusätzliche Investitionen vorgenommen werden müssten, die wirtschaftlich in keinem Verhältnis zum Nutzen mehr stehen, sollte eine Erfüllung der Vorgaben an anderem Ort im Nahbereich, zum Beispiel im Umkreis von 1000 Metern, ermöglicht werden. Dabei kann die Vorgabe auch durch die Errichtung eines öffentlich zugänglichen Angebots in Kombination mit der Option 1, also durch die Errichtung von Schnellladepunkten und/oder in Kombination mit der Option 3, also durch eine zivilrechtliche Kooperationsvereinbarung mit Dritten erfüllt werden.\r\n3.Erfüllung durch Kooperationsvereinbarung zwischen Gebäudeeigentümern oder mit Dritten\r\nSo wie es jetzt bereits im Paragrafen 12 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) angelegt ist, sollten auch zukünftig Kooperationsvereinbarungen zwischen Gebäudeeigentümern über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkten ermöglicht werden. Weitere Flexibilisierungsmöglichkeit bietet eine Vereinbarung mit Dritten, die dann ihrerseits zusätzliche öffentlich zugängliche Angebote, auch in Kombination mit Option 1, also durch Errichtung von Schnellladepunkten, schaffen und den Gebäudenutzern zugänglich machen.\r\n\r\nBegründung\r\nZu Alternative 1 – Ladeleistung statt rein quantitativer Vorgaben zu Ladepunkten: Diese Erfüllungsoption hat unter anderem für stationäre Händler herausgehobene Bedeutung. Die ladepunktgetriebene Umsetzung der Vorgaben des Artikels 14 EPBD hätte zur Folge, dass aufgrund von unverhältnismäßig hohen Investitionskosten (90.000 Euro für einen 150 kW Lader inkl. Netzanschluss) und begrenzten Netzkapazitäten massenhaft langsame AC-Lader (bis zu 22 kW) gebaut werden, nur um die hohe gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Ladepunkten zu erfüllen.\r\nAn Handelsstandorten setzt man deshalb meistens auf leistungsstarke DC-Schnellladepunkte, damit während des kurzen Einkaufs eine hohe Reichweite aufgeladen werden kann. Bei einem Schnellladepunkt mit einer Ladeleistung von 150 kW ergibt sich eine Reichweite von bis zu 330 Kilometern innerhalb einer Ladezeit von ca. 30 Minuten. Im Vergleich dazu generieren langsame AC-Ladesäulen bis zu 22 kW in der gleichen Zeit gerade einmal 36 km (!) Reichweitengewinn. DC-Schnellladepunkte haben einen weiteren Vorteil: Sie wickeln über den Tag verteilt mehr Ladevorgänge ab als AC-Ladesäulen – selbst wenn AC-Ladesäulen rege benutzt werden – und können somit mehr E-Autos laden. Dieser Ansatz folgt dem Verhalten der Kundinnen und Kunden: AC-Ladepunkte werden im Einzelhandel aufgrund der kurzen Standzeit nicht nachgefragt.\r\nBei einem Neubau einer Filiale mit 100 Stellplätzen müssen nach Artikel 14 EPBD, um dem Kundenverhalten zu entsprechen, 20 DC-Ladepunkte installiert werden. Selbst bei DC-Ladepunkten mit einer geringeren Leistung (50 kW) ist damit ein Netzanschluss mit einer Kapazität von 1 MW notwendig. Zum Vergleich: Dies entspricht 30 Einfamilienhäusern oder 7 regulären Filialstandorten. Allein für die Ladeinfrastruktur sind hierbei pro Standort Investitionen im Millionenbereich notwendig. Dieses Investionsausmaß ist unverhältnismäßig, allein schon die bestehenden Ladepunkte sind aktuell stark unterbelastet. Der Fokus auf Ladeleistung statt der quantitativen Vorgaben der EPBD ermöglicht in der Praxis einen flexiblen und vor allem bedarfsgerechten sowie netzfreundlichen Ausbau von Ladeinfrastruktur.\r\nDie nochmals deutlich verschärften Anforderungen für den Sonderfall „Büro“ – ein Ladepunkt je zwei Stellplätze – werden dazu führen, dass Bürogebäude künftig eine sehr große Anzahl an Ladepunkten bereitstellen müssten, die selbst bei angenommenen deutlich gesteigerten Neuzulassungszahlen an Elektro-Fahrzeugen deutlich zu hoch ausfallen würden. Um die sehr scharfen Vorgaben für Bürogebäude überhaupt erfüllen zu können, ist der Weg über eine „installierte Ladeleistung“ der gangbarste.\r\nEine Erfüllungsvariante „Gesamtladeleistung“ würde sogar eine Verschärfung der in der EPBD beschlossenen quantitativen Ausbaupflichten bedeuten, da die NutzerInnen dadurch mehr kW-Leistung zur Verfügung gestellt bekämen und Eigentümer von Nichtwohngebäuden die Ausbaupflichten dadurch übererfüllen würden. Eine solche Möglichkeit würde auch den Weg für neue technologische Lösungen nicht versperren und zukunftsfest gegenüber Weiterentwicklungen sein. EU-Richtlinien bieten, im Gegensatz zu EU-Verordnungen, den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum an und legen nur die zu erreichenden Ziele fest. Diese Möglichkeit, diese Ziele an lokale Besonderheiten in Deutschland anzupassen, sollte unbedingt genutzt werden.\r\nZu Alternative 2 – Erfüllung an anderem Ort: Diese Variante hat besondere Bedeutung für kommunale und gewerbliche Gebäude, die wegen des Nutzungsprofils zwar Parkplätze vorhalten müssen, eine gegebenenfalls installierte Ladeinfrastruktur aber in der Praxis nicht zum Einsatz kommen würde, weil die Aufenthaltsdauer der Parkplatznutzer zu kurz ist, als dass Zeit und Gelegenheit wäre, einen Ladevorgang zu starten oder wie im oben genannten Beispiel des Feuerwehrhauses, die Nutzer keine Zeit haben, einen Ladevorgang zu starten, weil der Aufenthaltszweck unabhängig von seiner Dauer solche Verzögerungen nicht zulässt.\r\nDurch die Anwendung der starren Vorgaben des Artikels 14 EPBD würden deshalb lediglich öffentliche oder private Finanzmittel entwertet. Das ist nicht im Sinne der Ziele der EPBD (gut ausgebaute Ladeinfrastruktur) und führt im Falle öffentlicher Gebäude zu einem Imageverlust der öffentlichen Hand, weil solche Investitionen in der Regel als Verschwendung von Steuergeldern wahrgenommen werden, wenngleich sie aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erfolgen.\r\nDie Erfüllung der Vorgaben an einem anderen Ort, beispielsweise auf einem öffentlich zugänglichen Park-and-Ride-Parkplatz, würde diese investiven Mittel nicht entwerten und gleichzeitig als attraktives Ladeangebot wahrgenommen werden.\r\nZu Alternative 3 – Erfüllung durch Kooperation: Der Gesetzgeber hat im Paragraf 12 GEIG mit Blick auf die Beplanung von neuen oder zu sanierenden Quartieren bereits die Möglichkeit der Kooperation mehrerer Gebäudeeigentümer geschaffen. Durch zivilrechtliche Vereinbarungen können die gebäudebezogenen Vorgaben über den Aufbau von Ladeinfrastruktur gemeinsam, zum Beispiel auf einer zentralen Fahrzeugabstellanlage erfüllt werden.\r\nIn größeren Quartieren gibt es beispielsweise oftmals Parkplätze, die von mehreren Gebäudeeigentümern bzw. deren Kunden oder Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzt werden. Das können gemeinsam genutzte Tiefgeragen sein oder eine Parkplatzfläche, die z.B. einen Bürokomplex und Einzelhandelsimmobilien miteinander verbinden. Bei letzteren Parkplätzen besteht zumeist diskriminierungsfreier Zugang: eine Abgrenzung, welcher Stellplatz welchem Gebäude bzw. welchem Personenkreis zugeordnet wird, erfolgt in der Praxis selten. Die Gebäude gehören zudem selten einem einzigen Eigentümer. Nur der Quartiersansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen Parkplätzen die Ladeinfrastruktur-Vorgaben umgesetzt werden können. Der Quartiersansatz sollte im (G)EIG deshalb unbedingt erhalten bleiben.\r\nEine Ausdehnung dieser Kooperationsmöglichkeit auf Vereinbarungen über den Aufbau von Ladeinfrastruktur mit Dritten, beispielsweise einen im Einzugsbereich des Quartiers ansässigen Einzelhändler oder sonstigen Inhaber von geeigneten Flächen schafft weiteres Flexibilisierungspotenzial und kann außerdem die Möglichkeit eröffnen, dass auch Bestandsquartiere ohne gebäudeeigene Parkplätze mit Ladeinfrastruktur erschlossen werden.\r\nZu einer Kombinationsmöglichkeit aller Optionen: Die Kombination der Erfüllungsmöglichkeiten maximiert die flexible Gestaltung im Einzelfall. Das wäre ein weiterer wichtiger Schritt, um den größtmöglichen Nutzen für eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur zu erreichen und gleichzeitig die effiziente Verwendung der zu investierenden Mittel sicherzustellen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"HDE-Position\r\nzu den wesentlichen Änderungen des VSBG \r\nnach dem Referentenentwurf\r\n\r\n\r\n•\tAbschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmer in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG-E\r\n\r\nHDE-Votum: Zustimmung\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nRichtigerweise soll die Regelungen des § 30 Abs. 6 S. 2 VSBG, nach der von einer Bereitschaft des Unternehmens zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ohne entsprechende Erklärung ausgegangen wird, soweit der Unternehmer die Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ablehnt, gestrichen werden. Dies ist angemessen, weil Schweigen nicht als Zustimmung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gewertet werden kann. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung, die selbst bei positiv erklärter Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren eine Bindungswirkung im konkreten Einzelfall verneint (BGH, Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 263/18). Erst recht kann daher Schweigen nicht als Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme am konkreten Streitbeilegungsverfahren verstanden werden.\r\n\r\nHinter der Fiktion einer Zustimmung gemäß § 30 Abs. 6 VSBG stand das Ziel des Gesetzgebers, einen Streitfall durch einen Schlichtungsvorschlag zum Abschluss zu bringen, ohne dass der beteiligte Unternehmer zu irgendeinem Zeitpunkt freiwillig seine Bereitschaft zur Teilnahme an diesem Verfahren – und sei es nur durch konkludentes Verhalten – zum Ausdruck gebracht hätte. Dieser Zwang durch die Hintertür widerspricht auch eklatant dem Freiwilligkeitsgrundsatz, zu dem sich der Gesetzgeber an mehreren Stellen in der Gesetzesbegründung zum VSBG bekannt hat und der für die erfolgreiche Durchführung von Streitbeilegungsverfahren essenziell ist. Der Druck, welcher mit der Zustimmungsfiktion auf die möglichen Beteiligten eines Schlichtungsverfahrens ausgeübt werden soll, war von Anfang geeignet, die Akzeptanz des Instrumentariums der alternativen Streitbeilegung zu unterhöhlen und konterkarierte damit die Ziele des Gesetzgebers. Insbesondere war nicht zu erwarten, dass eine Partei einen Schlichtungsspruch respektieren würde, den sie nie willentlich herbeigeführt hat. Es liegt auf der Hand, dass ein auf diesem Weg zustande gekommener Schlichtungsspruch keinen Beitrag zur Befriedung des Streits der Parteien leisten kann, so dass der Verbraucher am Ende doch den ordentlichen Rechtsweg beschreiten muss. Dieses Ergebnis widerspricht aber der intendierten schnellen und effizienten Streitbeilegung.\r\n\r\nDie geltende Regelung führt daher zu Ineffizienzen im Schlichtungsverfahren, ohne dass diese durch positive Auswirkungen kompensiert würden. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n•\tWegfall der Kostenlast für den vollständig obsiegenden Unternehmer bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 S. 2 VSBG-E)\r\n\r\nHDE-Votum: Zustimmung\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nObsiegt ein Unternehmer im Schlichtungsverfahren vollständig, ist es unangemessen, ihn mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Er hat unter diesen Umständen nämlich den Streit nicht veranlasst und wird mit der praktischen Durchführung des Verfahrens schon hinreichend belastet. Richtigerweise soll daher mit § 31 S. 2 VSBG-E klargestellt werden, dass die Gebühr entfällt, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Anspruch nicht besteht. \r\n\r\nDa das Verfahren für den Verbraucher grundsätzlich kostenfrei ist, führt die geltende Rechtslage auch zu unfairen Rahmenbedingungen für das Schlichtungsverfahren und senkt damit die Bereitschaft der Unternehmen, sich an einem Verfahren der alternativen Streitbeilegung zu beteiligen. Die geplante Ergänzung des § 31 VSBG mit dem neuen Satz 2 leistet daher auch einen wichtigen Beitrag, um die Akzeptanz der alternativen Streitbeilegung bei den Unternehmen zu erhöhen.\r\n\r\n•\tEntbürokratisierung der allgemeine Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern (§ 36 Abs. 1 VSBG)\r\n\r\nHDE-Votum: Zustimmung\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Verpflichtung der Unternehmer gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 VSBG, die Verbraucher ggf. auch darüber zu informieren, dass sie weder bereit noch verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen („negative Informationspflicht“), führt zu nutzlosem bürokratischen Aufwand. Da sich eine solche negative Informationspflicht weder aus der Verbraucherrechte- noch aus der ADR-Richtlinie ergibt, sollte sie gestrichen werden.\r\n\r\nDie vorgesehene negative Informationspflicht ist aber nicht nur nutzlos, sondern auch im Hinblick auf die damit verbundene Intention des Gesetzgebers problematisch, weil damit de facto Druck auf die Unternehmen ausgeübt werden soll, Schlichtungsverfahren zu praktizieren. Es kann nämlich zur Stigmatisierung der betroffenen Unternehmen führen und unerwünschte Reaktionen oder Kampagnen von Seiten der NGOs auslösen, wenn das Unternehmen aktiv darauf hinweisen muss, dass keine Teilnahme an Schlichtungsverfahren erfolgen wird. Hinter der geltenden Regelung stand offensichtlich die Hoffnung des Gesetzgebers, dass sich Unternehmen aus Sorge vor negativen Konsequenzen und Reputationsverlusten entgegen ihren eigentlichen Willen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereiterklären.\r\n\r\nDer Versuch des Gesetzgebers, einzelne Unternehmen anzuprangern, die nicht bereit sind, sich an einem Schlichtungsverfahren zu beteiligen, geht deutlich über die europäischen Vorgaben hinaus, die eine solche Maßnahme und mittelbaren Zwang zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren ausdrücklich nicht vorsehen. Sie steht auch im Widerspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers, auf eine Pflicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren zu verzichten und den Freiwilligkeitsgrundsatz streng zu beachten.\r\n\r\n•\tEntbürokratisierung der Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit (§ 37 Abs. 1 VSBG)\r\n\r\nHDE-Votum: Zustimmung\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nDie Bestimmung des § 37 Abs. 1 VSBG verpflichtet Unternehmer, Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auch dann auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe der Kontaktdaten hinzuweisen, wenn der Unternehmer nicht bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese auch für den Verbraucher völlig nutzlose Informationspflicht soll zu Recht gestrichen werden. Sie ist nach den EU-Vorgaben nicht erforderlich und bringt dem Verbraucher keinen Mehrwert, kann aber bei den Verbrauchern zu Irritationen führen. Bei Erfüllung der Informationspflicht trotz fehlender Bereitschaft des Unternehmers zur Beteiligung am Schlichtungsverfahren kann nämlich beim Verbraucher der Eindruck entstehen, der Unternehmer sei entgegen seiner eigentlichen Erklärung vielleicht doch bereit, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Warum sollte er sonst über die für den Verbraucher zuständige Schlichtungsstelle und die entsprechenden Kontaktdaten informieren? Ist bei dem Verbraucher aber durch die gesetzlichen Vorgaben dieser Irrtum entstanden und wendet er sich deshalb an die benannte Schlichtungsstelle, so entsteht bei ihm sinnloser Aufwand und Zeitverlust, ohne dass er einer Streitbeilegung auch nur einen Schritt nähergekommen wäre. Auch im Interesse der Verbraucher ist es daher richtig, diese wertlose Informationspflicht zu streichen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013340","regulatoryProjectTitle":"2. Betriebsrentenstärkungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/87/375711/Stellungnahme-Gutachten-SG2411220013.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"▪ Trotz Rekordbeschäftigung (3,1 Mio.) waren in der Branche im Jahr 2023 erneut knapp 120.000 zusätzliche offene Stellen\t\t\r\nunbesetzt (Quelle: IW-Fachkräftedatenbank auf Basis Sonderauswertungen der BA und der IAB-Stellenerhebung, 2024).\t\t\r\n▪ Die Teilzeitquote der überwiegend weiblich Beschäftigten im Einzelhandel liegt bei 62 %. In der stark mittelständisch\t\t\r\ngeprägten Branche sind zudem knapp 50 % der Beschäftigten unter 40 Jahre alt, mehr als 20 % sind über 55 Jahre.\t\t\r\n▪ Die Tarifwerke des Einzelhandels sehen seit 2001 in allen Bundesländern eine durch die Arbeitgeber finanzierte tarifliche\t\t\r\nAltersvorsorge in Höhe von 300 Euro jährlich in Vollzeit vor (Teilzeit anteilig). Der Beitrag der Arbeitgeber wird für eine\t\t\r\nVollzeitkraft ab dem 1. Januar 2025 entsprechend der diesjährigen Tarifvereinbarung auf 420 Euro pro Jahr ansteigen.\t\t\r\n▪ Nach dem TV Altersvorsorge Einzelhandel sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Einzelhandel nach einer\t\t\r\nBetriebszugehörigkeit von sechs Monaten antragsberechtigt und können beim tarifgebundenen Arbeitgeber einen\t\t\r\nschriftlichen Antrag stellen („Opt-in“). Gesicherte Daten zur Verbreitung liegen aktuell nicht vor (FNA-Journal, Heft\t\t\r\n2/2022). Bekannt ist aber, dass die Inanspruchnahmequote je nach Unternehmen durchaus stark variieren kann. Einige\t\t\r\nbesonders leistungsstarke Arbeitgeber im Handel zahlen bereits heute freiwillig einen erhöhten Altersvorsorgebetrag.\t\t\r\nAktuelle Lage\t\t\r\n▪ Das Bundeskabinett hat am 18. September 2024 das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Damit soll die\t\t\r\nVerbreitung von Betriebsrenten gefördert werden. Dazu soll unter anderem das „Sozialpartnermodell“ gestärkt werden.\t\t\r\n▪ Für Sozialpartner soll es u.a. einfacher werden, sich bei einem anderen Sozialpartnermodell tarifvertraglich „anzudocken“.\t\t\r\nPosition\t\t\r\n▪ Durch die Anhebung des allein arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgebetrags haben die Sozialpartner im Einzelhandel in\t\t\r\nder abgelaufenen Tarifrunde ein starkes Signal zur Stärkung der tariflichen Altersvorsorge gesetzt. So hatten die\t\t\r\nArbeitgeber in den vorherigen Tarifrunden im Einzelhandel häufig vergeblich eine Anhebung des jährlichen\t\t\r\nAltersvorsorgebetrages angeboten. Allerdings hatte die Gewerkschaft damals kurzfristige Lohnanhebungen priorisiert.\t\t\r\n▪ Eine Lösung in Form eines Opt-out-Verfahrens im Tarifvertrag für die Altersvorsorge Einzelhandel ist hingegen nicht\t\t\r\nzielführend, dies könne bei der überwiegend jungen Belegschaft im Einzelhandel unnötig „Bevormundungsgefühle“\t\t\r\nauslösen und abschreckend wirken, zumal diese Gruppe oft auch noch Wechselabsichten hegt und Flexibilität wünscht.\t\t\r\n▪ Zudem steht es den betrieblichen Interessensvertretungen und auch der Gewerkschaft frei, auf Basis der geltenden\t\t\r\nTarifverträge in der Branche für mehr Antragsstellung der Beschäftigten im tarifgebundenen Unternehmen zu werben.\t\t\r\nEbenso ermöglicht die Digitalisierung einen oft unkomplizierten Zugriff auf entsprechende Informationen und Anträge.\t\t\r\n▪ Die Vorschläge zum besseren Zugang zum Sozialpartnermodell im 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz sind gut\t\t\r\nnachvollziehbar. Sofern eine branchenübergreifend stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge angestrebt\t\t\r\nwird, müsste man aber den Zugang zum Sozialpartnermodell noch weiter öffnen, so dass die Teilnahme auch für\t\t\r\nbranchenfremde Unternehmen möglich wird, ohne dass dies sich auf den Organisationsbereich einer ein\t\t\r\nSozialpartnermodell tragenden Gewerkschaft beziehen müsste. Dies eröffnet zusätzliche Wahlmöglichkeiten.\t\t\r\n▪ Enthaftung als Vorteil! Beim Sozialpartnermodell garantiert der Arbeitgeber keine konkrete Rentenhöhe mehr, sondern\t\t\r\ngibt eine „reine Beitragszusage“. Garantiert wird nur, regelmäßig den bestimmten Betrag einzuzahlen.\t\t\r\n▪ Problematisch ist jedoch, dass es für bestehende Versorgungszusagen nach wie vor keine Modifizierung der Mindestgarantie\t\t\r\nim Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung und keine Klarstellung zum Haftungsumfang bei einer\t\t\r\nbeitragsorientierten Leistungszusage geben soll.\t\t\r\n▪ Die doppelte Verbeitragung der Bezüge aus der Betriebsrente bei KV und PV führt zu einer massiven Verschlechterung\t\t\r\nder Rendite und macht das Instrument zunehmend unattraktiver. Dies muss rückgängig gemacht werden, wenigstens\t\t\r\naber müsste der Freibetrag für Betriebsrentenbezieher oberhalb des bisherigen Anpassungsmechanismus deutlich\t\t\r\nangehoben werden. Angesichts drohender Kostensteigerungen in PV/KV ist das ein sich stetig vergrößerndes Problem.\t\t\r\n▪ Die Verbesserung der Geringverdienerförderung durch eine Dynamisierung der Einkommensgrenzen ist zu begrüßen,\t\t\r\nebenso die geplante Anhebung des Förderhöchstbetrags. Die Förderung müsste für alle Durchführungswege gelten.\t\t\r\n▪ Positiv ist ebenso, dass Wertguthaben parallel zu einer vorgezogenen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze\t\t\r\nin Anspruch genommen werden können. Unverständlich ist jedoch, wieso dies für Wertguthaben aus Altersteilzeit\t\t\r\nnicht gelten soll, da diese auf dem gleichen Wertkontenbegriff basieren und eine Flankierung im Gesetzestext fehlt.\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014696","regulatoryProjectTitle":"Rechtsdurchsetzung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/27/61/481591/Stellungnahme-Gutachten-SG2502130012.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften \r\nIhr Zeichen: 415-40201/0010#007\t10.01.2025\r\n\r\nSehr geehrte Frau Oru-Ludwigs,\r\n\r\nmit Schreiben vom 23.12.2024 haben Sie uns den Entwurf einer Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften (AgrarOLkV) übersandt. Gleichzeitig haben Sie uns Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dafür danken wir herzlich.\r\n\r\nGern nehmen wir zu dem Verordnungsentwurf wie folgt Stellung:\r\n\r\nNeben obligatorischen Folgeänderungen in Konsequenz der Novelle des AgrarOLkG enthält der Verordnungsentwurf Ergänzungen, mit welchen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als UTP-Durchsetzungsbehörde neue Befugnisse zur Verpflichtung von Zeugen zur Aussage bzw. zur Verpflichtung von Sachverständigen zur Erstattung von Gutachten eingeräumt werden sollen (§ 32 Abs. 1 AgrarOLkV-E). Konkrete Verfahrensvorschriften für die Zeugen- und Sachverständigenvernehmung sind in § 32 a AgrarOLkV-E vorgesehen.\r\n\r\nDer HDE unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die Durchsetzung der Verbote unlauterer Handelspraktiken zu optimieren. Allerdings müssen die hierzu gewählten Maßnahmen verhältnismäßig sein. Die geplante Erweiterung der Befugnisse der BLE in ihrer Funktion als UTP-Durchsetzungsbehörde begegnet dagegen ernsthaften verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht erforderlich und angemessen und widerspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die neuen Befugnisse sind zudem mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung unvereinbar. \r\n\r\n•\tWeitgehende Eingriffe des Staates in die Freiheitsrechte der Bürger\r\n\r\nGeplant ist eine behördliche Möglichkeit, Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu verpflichten. Die vorgesehenen neuen Pflichten sollen gegenüber Zeugen und Sachverständigen ggf. mit Zwang durch Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft (§ 32 a Abs. 1 AgrarOLkV-E i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO) durchgesetzt werden können. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Eingriff des Staates in die Freiheitsrechte der Betroffenen. \r\n\r\nGleichzeitig wird der Gewaltenteilungsgrundsatz durchbrochen, weil hier die Anordnung durch eine Institution der Exekutiven – nämlich der BLE – und nicht durch ein Gericht erfolgen soll. \r\n\r\nEine behördlich erzwungene Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann aber unter diesen Voraussetzungen nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn sie rechtsstaatlichen Prinzipien genügt und damit insbesondere verhältnismäßig ist.\r\n\r\n•\tKeine hinreichende Begründung der Erforderlichkeit\r\n\r\nAus den kurzen und sehr allgemein gehaltenen Erwägungsgründen im Referentenentwurf ergibt sich allerdings nicht, inwiefern die erweiterten Befugnisse zur Zeugen- und Sachverständigenvernehmung zur Durchsetzung der Verbote unlauterer Handelspraktiken geeignet oder erforderlich sein sollen. Es wird lediglich auf „Schwierigkeiten bei der Informationsgewinnung im Rahmen von Untersuchungsverfahren zu UTP-Verstößen“ verwiesen, die man bei den „ersten Erfahrungen“ mit der Umsetzung des Gesetzes gemacht habe. Außerdem wird festgestellt, dass es keine Alternative zu der Ausstattung der Behörde mit entsprechenden Befugnissen gebe. \r\n\r\nWeder bieten „erste Erfahrungen“ eine hinreichend belastbare Grundlage für derart schwerwiegende Eingriffe, noch kann ein pauschaler Verweis auf eine vermeintliche Alternativlosigkeit - ohne wirkliche Prüfung und Bewertung potenziell weniger schwerwiegender Maßnahmen als verfassungsrechtlich gebotene mildere Mittel - eine ausreichende Begründung darstellen. \r\n\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 32 Abs. 1 AgrarOLkV zudem bereits umfangreiche Überwachungsbefugnisse, Duldungs- und Mitwirkungspflichten regelt. Insbesondere kann die Behörde nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 AgrarOLkV von den Betroffenen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Es ist nicht erkennbar, welchen Mehrwert es für die von der BLE verfolgte Rechtsdurchsetzung gegenüber den bereits bestehenden Befugnissen haben soll, zusätzlich Zeugen und Sachverständige verpflichten zu können. \r\n\r\nDa die Erforderlichkeit der Maßnahmen damit zweifelhaft ist, wäre eine deutlich fundiertere Begründung des Verordnungsgebers geboten, um die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu genügen.\r\n\r\n•\tKartellrechtliche Regeln sind nicht mit den UTP-Verboten vergleichbar\r\n\r\nAuch der Verweis auf die „systematisch verwandten“ Kartellrechtsverfahren und die im GWB bestehende vergleichbare Regelung des § 57 überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. \r\n\r\nBei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der geplanten erweiterten Befugnisse der BLE im Rahmen des AgrarOLkG sind vielmehr andere Maßstäbe anzulegen als im Rahmen des Kartellrechts: \r\n\r\nDas Kartellrecht schützt den freien Wettbewerb und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit. Die Verbote des AgrarOLkG dienen dagegen in erster Linie dem Schutz von Individualinteressen einzelner Lieferanten (bzw. dem Erwerbsinteresse der Erzeuger) vor unlauteren Handelspraktiken umsatzmäßig größerer Käufer. Selbst die in der „Schwarzen Liste“ enthaltenen unlauteren Handelspraktiken sind im Hinblick auf ihren Unwert nicht vergleichbar mit den Verbotstatbeständen des Kartellrechts bzw. des sonstigen Ordnungswidrigkeiten- oder sogar Strafrechts. Dies belegen auch die vom Gesetzgeber gewählten Bußgeldhöhen, mit denen er den Unwertgehalt eines Rechtsverstoßes zum Ausdruck bringt. Während § 55 AgrarOLkG das mögliche Bußgeld bei Verstößen gegen das Verbot des § 23 AgrarOLkG auf 750 Tsd. Euro beschränkt, können bei den wesentlichen Kartellverstößen Bußgelder von bis zu 10 Prozent des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängt werden (§ 81 c Abs. 2 GWB). Damit übersteigen die nach dem Kartellrecht möglichen Bußgelder die nach dem AgrarOLkG mögliche Summe von 750 Tsd. Euro regelmäßig um ein Vielfaches.\r\n\r\nDas dargestellte Gefälle der Schutzgüter widerspricht den Plänen des Normgebers, die deutlich weitergehenden Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden mit weitreichenden Eingriffsmöglichkeiten gegenüber den Bürgern auch auf die BLE zu übertragen, um bei verhältnismäßig „niedrigschwelligeren“ Verstößen i.S.d. AgrarOLkG die Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.\r\n\r\nWegen der Bedenken im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Prinzip der Gewaltenteilung schlagen wir vor, auf die geplante Änderungen des § 32 Abs. 1 AgrarOLkV sowie die Ergänzung des § 32 a AgarOLkV-E zu verzichten und die Nummern 5 und 6 des Art. 1 aus dem Verordnungsentwurf ersatzlos zu streichen.\r\n\r\nWir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie unsere Bedenken im weiteren Normgebungsverfahren entsprechend berücksichtigen würden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014818","regulatoryProjectTitle":"Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/2c/484468/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250001.pdf","pdfPageCount":60,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\"Der Diskussionsentwurf des BMFD adressiert für die Wirtschaft wichtige Punkte nur unzureichend. Insbesondere fehlen weitere Vereinfachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die administrativen Lasten bei der Umsetzung der neuen Regelungen in den Unternehmen zu verringern. Wir fordern daher, dass Deutschland sich auf OECD-Ebene für die Einführung und dauerhafte Etablierung von Safe Harbour-Regelungen einsetzt. So sollte der übergangsweise CbCR-Safe-Harbour verbessert und als dauerhafte Vereinfachungslösung ausgestaltet werden. Die notwendigen Ver-besserungen sollten folgende Punkte umfassen:\r\n1. Erforderlich ist eine Abschaffung des „once out – always-out“-Prinzips, wonach eine ein-malige Nichterfüllung der vereinfachten Schwellenwerttests zu einem dauerhaften Aus-schluss vom CbCR-Safe-Harbour führt.\r\n2. Das Herausrechnen von steuerfreien Beteiligungsveräußerungen sollte ermöglicht wer-den, um zu verhindern, dass es wegen der Steuerfreiheit zu künstlich überhöhten Effektiv-steuersätzen kommt.\r\n3. Vergleichbares gilt für Dividenden von Joint Ventures. Auch diese sollten herausgerech-net werden, da sie in aller Regel steuerfrei sind und Joint Ventures zudem selbst der Min-deststeuer unterliegen.\r\n4. Aktivüberhänge latenter Steuern sollten berücksichtigt werden, auch wenn sie nach dem Wahlrecht in § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht bilanziert wurden.\r\n5. Weitergehende Akzeptanz der Berichtspakete sowohl für CbCR- als auch für CbCR-Safe-Harbour-Zwecke.\r\nEine bessere Verständlichkeit der Gesetzesformulierungen würde die Gesetzesanwendung erleichtern.\"\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014819","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Umsatzsteuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bc/6f/484470/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Umsetzung des EuGH-Urteils die  vom 10. Februar 2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 verursacht bei den Unternehmen erheblichen Verwaltungsaufwand und Rechtsunsicherheiten. Sofern der leistende Unternehmer seine Umsätze nachvereinnahmten Engelten versteuert, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug erst an dem Zeitpunkt zu, an dem der leistende Unternehmer die Steuerabführt. Ohne Angabe der Versteuerung auf der Rechnung kann der Leistungsempfänger die Versteuerung beim leistenden Unternehmer aber nicht wissen. Deshalb  planen die Finanzbehörden eine untergesetzliche Nichtbeanstandungsregelung. Aus Sicht des HDE sollte diese Regelung in das Gesetz augfenommen werden,. damit sie auch vor Gericht wirksam ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014824","regulatoryProjectTitle":"Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuerrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/dd/484679/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250012.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das SteFeG beinhaltet Maßnahmen zum Ausgleich der kalten Progression und steuerliche Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft. Der HDE unterstützt die Vorschläge und fordert weitergehende Maßnahmen zur wirtschaftlichen Belebung. Zu den Details siehe Anlage.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014824","regulatoryProjectTitle":"Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuerrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/0a/484681/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Art. 1 Nr. 1a des SteFeG beinhaltet die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge. Art. 4 Nr. 6 des SteFeG beinhaltet die Überführung der Steuerklassen III und V in Steuerklasse IV mit Faktorverfahren. Art. 2 Nr. 3 und Art. 3 Nr. 2 des SteFeG beinhalten Anpassungen des Einkommensteuertarifs. Der HDE begrüßt diese Maßnahmen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014825","regulatoryProjectTitle":"Anpassung des Einkommensteuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/78/484683/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 soll rückwirkend die kalte Progression  für das Jahr 2024 ausgeglichen werden. Der HDE unterstützt das Vorhaben.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014826","regulatoryProjectTitle":"BMF-Anwendungsschreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei B2B Geschäften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/05/484685/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250017.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Wirtschaft bittet um Klarstellungen zu verschiedenen Auslegungsfragen, insbesondere:\r\nPrüfung der Ansässigkeit des Unternehmens in Deutschland (Rz. 11),\r\n• Behandlung von möglichen Abweichungen zwischen Bilddatei und strukturierten Rechnungsdaten (Rz. 28),\r\n• Integrierung aller umsatzsteuerlichen Pflichtangaben in die E-Rechnung (Rz. 31),\r\n• Sicherstellung einer elektronischen Übermittlung (Rz. 32 - 37),\r\n• E-Rechnung für alle Dauerschuldverhältnisse (Rz. 38), 3/16\r\n• Rechnungsberichtigung von E-Rechnungen nur auf elektronischem Weg (Rz. 40) und\r\n• Gewährung des Vorsteuerabzugs (Rz. 45 – 50).\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014827","regulatoryProjectTitle":"Entwurf zur Überarbeitung des BMF-Schreibens zur Zinsschranke § 4h EStG; § 8a KStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/81/bf/484687/Stellungnahme-Gutachten-SG2502250018.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Stellungnahme behandelt insbesondere unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition der Zinsaufwendungen, der Berechnung des steuerlichen EBITDA und die überschießenden Regelungen zu Zins- und auch EBITDA-Vorträgen, die u. E. nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sind und die ohnehin schon überschießenden Regelungen weiter verschärfen.\r\n\r\nNeben unserer Stellungnahme zu den Ausführungen im BMF-Schreiben möchten wir auch die Gelegenheit nutzen, um Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen der Zinsschranke anzuregen, die nicht auf Grundlage der Europäischen ATAD erfolgten. Dazu gehören sowohl das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags als auch der selektive Abzug von Zinsvorträgen.\r\n\r\nZu den Details siehe beigefügte Stellungnahme.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014846","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/1f/485079/Stellungnahme-Gutachten-SG2502270001.pdf","pdfPageCount":44,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Wirtschaft spricht sich gegen die Verlängerung der Übergangsregelung bei der Anwendung von § 2b UStG aus. Zudem wird eine praxisgerechte Anpassung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen an das EU-Recht gefordert. Die geplanten Mobilitätsbudgets werden begrüßt. Zu den weiteren Details siehe Anlage.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014846","regulatoryProjectTitle":"Jahressteuergesetz 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/cf/485081/Stellungnahme-Gutachten-SG2502270002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der HDE spricht sich gegen die Verlängerung der Übergangsregelung bei der Anwendung von § 2b UStG aus. Zudem wird eine praxisgerechte Anpassung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen an das EU-Recht gefordert. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014847","regulatoryProjectTitle":"Schreiben zu notwendigen Reformen im Umsatzsteuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/5a/485083/Stellungnahme-Gutachten-SG2502270003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die umsatzsteuerliche Organschaft soll praktikabler werden. Die Unternehmen brauchen Rechtssicheheit. Das BMF beabsichtigt, für die Etablierung einer USt-Organschaft ein Erkläurngsverfahren einzurichten. Die Unternehmen befürworten hingegen ein Antragsverfahren. \r\nDie aktuelle Administration der Einfuhrumsatzsteuer bedingt bei Einfuhren über deutsche See- und Flughäfen erhebliche Liquiditätsnachteile gegenüber Einfuhren über andere EU-Mitgliedsstaaten. Dies soll durch ein Verrechnungsmodell beseitigt werden.\r\nZu den Details siehe Anlage.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014859","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines BMF-Schreiben zur Anpassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/f5/485287/Stellungnahme-Gutachten-SG2502270021.pdf","pdfPageCount":25,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aus Sicht der Wirtschaft stuft der deutsche Gesetzgeber internationale Transaktionen, die nach den Steuerrechten der beteiligten Länder sowie nach den OECD-Vorgaben als fremdüblich gelten, durch eine einseitige Interpretation als nicht fremdüblich ein. Dieser Ansatz birgt das Risiko, dass gleiche Sachverhalte bei inländischen Steuerpflichtigen mit Auslandsinteressen und bei ausländischen Steuerpflichtigen mit Inlandsinteressen unterschiedlich behandelt werden. Diese Tendenz spiegelt sich in mehreren Textziffern des aktuellen Entwurfsschreibens des BMF wider. Dagegen wendet sich die Wirtschaft.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014951","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Durchführungsgesetzgebung zur EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/6c/488536/Stellungnahme-Gutachten-SG2503070008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) übermittelte am 24.\t\t\r\nOktober 2024 das Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz\t\t\r\n(EntwaldungsMG) im Entwurf. Der Handelsverband Lebensmittel (BVLH) sowie der\t\t\r\nHandelsverband Deutschland (HDE) nehmen - abgestimmt mit den Unternehmen des\t\t\r\nLebensmittelhandels sowie des Textil-, Schuh- und Lederwarenhandels – nachfolgend\t\t\r\nStellung dazu.\t\t\r\nGrundsätzliches:\t\t\r\nWir können nachvollziehen, dass die Bundesregierung mit der voraussichtlichen\t\t\r\nVerschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) gewonnene\t\t\r\nZeit nutzen will, um das benötigte Gesetz zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung\t\t\r\npraxistauglich und rechtzeitig auf den Weg zu bringen, so dass ein geordnetes Verfahren mit\t\t\r\nentsprechender Anhörung aller Betroffenen möglich ist.\t\t\r\nKritisch sehen wir hier jedoch die kurze Fristsetzung von etwa eineinhalb Wochen, die für\t\t\r\neinen gründlichen Abstimmungsprozess im Mitgliederkreis deutlich zu kurz gewählt ist.\t\t\r\nZudem möchten wir darauf hinweisen, dass es noch offene Fragen hinsichtlich der EUDRUmsetzung\t\t\r\ngibt, die von der EU-Kommission noch nicht beantwortet wurden.\t\t\r\nDass mit dem Gesetzentwurf direkt kein neuer/zusätzlicher Erfüllungsaufwand sowie keine\t\t\r\nBürokratiekosten für die Wirtschaft entstehen (sollen), mag formal richtig sein. Im Hinblick\t\t\r\nauf die Erfordernisse der EUDR muss jedoch sowohl von einem hohen zusätzlichen\t\t\r\nErfüllungsaufwand als auch von zusätzlichen/höheren Bürokratiekosten für Unternehmen\t\t\r\nausgegangen werden.\t\t\r\nWir sehen, dass der Gesetzentwurf die notwendigen Bußgeldvorschriften enthält. Die\t\t\r\nStraftatbestände wurden ausgegliedert und sollen vom Bundesjustizministerium in einer\t\t\r\nUmweltstrafrechtsrichtlinie ab 2026 geregelt werden, was wir nachvollziehen können.\t\t\r\nZu den Details:\t\t\r\n- Zu Artikel 1 § 4:\t\t\r\nHiermit soll die Bundesanstalt (BLE) befugt werden, eine sachkundige, unabhängige\t\t\r\nund zuverlässige Person des Privatrechts zu beleihen. Sie soll der beliehenen Person\t\t\r\ndie Befugnis übertragen können, für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe\t\t\r\nGebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben und\t\t\r\nfestzulegen, wie die Gebühren und Auslagen vom Gebührenschuldner zu zahlen\t\t\r\nsind.\t\t\r\nHier stellen wir uns die Fragen, welche Personen konkret beliehen werden sollen und\t\t\r\nwarum die Behörde hoheitliche Aufgaben auf Personen des Privatrechts übertragen\t\t\r\nwill? Mit Blick auf die voraussichtliche Verschiebung des EUDR-Geltungsbeginns\t\t\r\n2\t\t\r\nsollten hierzu doch ggf. Grund und Notwendigkeit entfallen sein, so dass die Aufgaben vonseiten der Behörden erfüllt werden können, so unsere Auffassung.\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 5:\t\t\r\nWas die „jährlichen Kontrollen“ anbelangt, sollte sichergestellt sein, dass nicht die gleiche Menge mehrmals geprüft wird. So sind Mehrfachprüfungen leider auch im Lebensmittelrecht immer wieder festzustellen.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Nr. 1, 2 u. 3: Wie sollen diese „bezeichneten Marktteilnehmer“ bestimmt werden? Wird zwischen KMU und Nicht-KMU unterschieden? Kann eine Benachteiligung durch vermehrte Kontrollen vermieden werden?\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Nr. 2: Verstehen wir es richtig, dass die „9 von Hundert“ als Menge auf der ersten Stufe der Lieferkette, d.h., auf Ebene des Marktteilnehmers i.S.v. Art. 2 Nr. 15 EUDR erfasst werden?\t\t\r\nBeispiel: So würde eine relevante Charge des Rohstoffs Kakao mit seiner Menge bereits beim Import erfasst und über die Verarbeitung zu einem relevanten Schokoladenartikel und dem ggf. mehrmaligen Handel danach, mehrfach gezählt werden, obwohl sich die Menge der ursprünglich importierten Charge Kakao seit dem Import nicht erhöht hat.\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 6:\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absatz 1 Nr. 1: Ab welchen Zeitpunkt sind Maßnahmen zu erwarten? Hier ist eine Klarstellung notwendig, dass keinesfalls vor diesem letzten Zeitpunkt (im Händlerfall entweder Vertragsschluss oder Ende der Produktion, sofern diese später erfolgt) der Abgabe der Sorgfaltserklärung eine Maßnahme ergriffen werden kann.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Nr. 1 b): Das könnte Händler verpflichten, bei Warenannahme zu erfassen, wann die Waren „eingehen“. Hier erwarten wir eine Klarstellung, dass eine Kontrolle am Wareneingang mit Lieferscheinabgleich nicht erforderlich ist.\t\t\r\nStatt „Grund zu der Annahme“ sollte hier besser „ein hinreichender Verdacht“ stehen. Zudem wird in der Gesetzesbegründung auch nur auf „hinreichenden Verdacht“ abgestellt.\t\t\r\nBezogen auf „relevanter Rohstoff oder (…) relevantes Erzeugnis“ gehen wir davon aus, dass es hier um die betreffende Charge bzw. Lieferung geht.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absatz 1 Nr. 2: Mit Blick auf die Formulierung „vorübergehend verbieten“ gehen wir davon aus, dass dies regelmäßig dazu führen wird, dass Ware vernichtet werden muss, da diese dann aus dem Prozess abgesondert werden muss und üblicherweise nicht gesondert gelagert werden kann.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absatz 1 Nr. 3: Was ist mit anderen Fällen gemeint? Was sollen das für Fälle sein? Die Formulierung ist hier nach unserer Einschätzung unklar und unbestimmt und daher eventuell sogar rechtswidrig.\t\t\r\n3\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 7 Absatz 1\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Nr. 2: Was die „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ anbelangt, können wir uns nur schwer Fallbeispiele vorstellen, wo diese auftreten könnten. Entsprechend erscheint uns auch Nr. 2 b) etwas „übermotiviert“ und den möglichen Verstößen gegenüber evtl. etwas unangemessen.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Nr. 3: Die Ausführungen sind nach unserer Einschätzung zu weitgehend bezüglich des Schutzes der Daten und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 8\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absatz 4: Dass bei Probeentnahmen grundsätzlich keine Entschädigung geleistet werden soll, halten wir für bedenklich. In jedem Fall sollten bei entnommen Produkten, die nach einer Prüfung nachweislich nicht gegen relevante Vorschriften verstoßen (haben), grundsätzlich eine Entschädigungszahlung erfolgen.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absatz 5: Hier wird von „sonstigen sachkundigen Person oder Einrichtung zur Untersuchung“ gesprochen. Die Probe sollte unserer Einschätzung nach nur durch akkreditierte Labore/Stellen untersucht werden dürfen. Wer stellt ansonsten sicher, dass die Personen oder Einrichtungen sachkundig sind?\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 11 Absatz 1:\t\t\r\nHier möchten wir deutlich hinterfragen, ob es verhältnismäßig ist, im Falle einer Aufhebung bzw. Nichtanwendbarkeit tatsächlich noch nach innerstaatlichem Recht (und de facto eigentlich rückwirkend) die Durchsetzung fortzusetzen?\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 12:\t\t\r\nDie Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 250.000 Euro. Wie erklärt sich ein Zwangsgeld in dieser Höhe, das fünfmal so hoch ist, wie beim nationalen LkSG?\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 13:\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absätzen 1 und 2: Hier wird den jeweiligen Bußgeldtatbeständen vorangestellt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein müssen, damit es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Diese Einschränkung ist sinnvoll und kann unsererseits nur begrüßt werden.\t\t\r\nWeiter stellt sich die Frage, was mit der Begrifflichkeit von „nicht richtig“ bezogen auf\t\t\r\na)\t\t\r\ndie Sorgfaltspflicht (Abs. 1 Nr. 1) und Sorgfaltserklärung (Abs. 1\t\t\r\nNr. 2 und 9),\t\t\r\nb)\t\t\r\nder Unterrichtung von Behörden (Abs. 1 Nr. 5),\t\t\r\nc)\t\t\r\nder Dokumentation einer Risikobewertung von Verfahren (Abs.\t\t\r\n1 Nr. 7),\t\t\r\nd)\t\t\r\nder Dokumentation von Entscheidungen (Abs. 1 Nr. 8),\t\t\r\ne)\t\t\r\nder Einführung von Verfahren und Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 9),\t\t\r\nf)\t\t\r\ndem Sammeln, zur Verfügungstellung und Speicherung von\t\t\r\nInformationen (Abs. 2 Nr. 1 und 2)\t\t\r\nkonkret gemeint sein soll? Weder die aktuelle Fassung der FAQs noch die Begründung des Referentenentwurfs des Durchführungsgesetzes\t\t\r\n4\t\t\r\nliefern unserer Auffassung nach hierzu hinreichende bzw. klare Aussagen. Grundsätzlich erscheint uns die „Richtigkeit“ als juristisches Auslegungskriterien fragwürdig.\t\t\r\n▪\t\t\r\nZu Absatz 4: Hier sind dann gestaffelt die jeweiligen Höhen der Geldbußen aufgeführt, die bereits von erheblichem Umfang sind. Abschließend heißt es dann, dass in den Fällen des Absatzes 1 und 2 sich das Höchstmaß der Geldbuße bei juristischen Personen nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a) zweiter Halbsatz der EUDR bestimmt, was erheblich ist, jedoch der 1:1-Umsetzung ins nationale Recht geschuldet ist, was wir sehr bedauern.\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 1 § 14 Absatz 4:\t\t\r\nHier kann die Behörde einem Marktteilnehmer vorübergehend verbieten, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis u.a. auf dem Markt bereitzustellen. Damit kann das Bereitstellen von allen relevanten Erzeugnissen unterbunden werden. Das kommt aus Handelssicht einer Geschäftsaufgabe gleich. Entsprechend ist die Vorschrift nach unserer Einschätzung unverhältnismäßig und gefährlich. Die Bezeichnung „wiederholter Verstoß“ ist unklar. Ist jeder Verstoß gemeint? In welchem Zeitraum sollte sich ein Verstoß nicht wiederholen?\t\t\r\n-\t\t\r\nZu Artikel 3:\t\t\r\nHier sollte dann baldmöglichst das Datum 31. Dezember 2025 ergänzt werden, wenn der Geltungsbeginn der EUDR voraussichtlich entsprechend verschoben wurde.\t\t\r\nZur Begründung:\t\t\r\nDort heißt es unter A II Satz 2, dass in Artikel 1 keine Regelungen getroffen werden, die über die Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden EU-Rechtsakt hinausgehen, was sehr zu begrüßen ist.\t\t\r\nUnter B zu § 13 Absatz 1 zu Artikel 4 Absatz 9 heißt es, dass die EUDR ein abgestuftes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette vorsieht. Entsprechend können sich Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette nach Artikel 4 Absatz 9 der EUDR auf eine bereits erfüllte Sorgfaltspflicht beziehen. Dazu müssen sie zuvor festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1115 für die relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, oder die aus relevanten Erzeugnissen hergestellt werden, erfüllt wurde. Hier würden wir uns noch ergänzende Ausführungen in der Weise wünschen, dass das erleichterte Verfahren für beispielsweise Nicht-KMU-Händler noch etwas detaillierter beschrieben wird.\t\t\r\nZu § 14 Absatz 1 heißt es, dass die Einziehung fakultativ ist und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Das Ermessen ist durch § 24 OWiG (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) eingeschränkt. Zu Absatz 2 wird ähnliches formuliert. Zu Absatz 4 heißt es, dass ein vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen nur im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Verstöße angeordnet werden darf. Die hier aufgeführten Ausführungen und Klarstellung sind unsererseits grundsätzlich zu begrüßen.\t\t\r\nSchlussbemerkung:\t\t\r\nAbschließend möchten wir noch feststellen, dass der EUDR an mehreren relevanten Stellen zu entnehmen ist, dass Marktteilnehmer z.B. beim Inverkehrbringen spezifische Aufgaben zu erfüllen haben. Hier wünschen wir uns eine stärkere Abgrenzung zwischen Marktteilnehmern\t\t\r\n5\t\t\r\nund Nicht-KMU-Händlern, idealerweise in der Weise, dass letztere ggf. gar keine Sorgfaltspflichtenerklärungen abgeben müssen, wenn sie am Ende der gewerblichen Kette stehen, was enorme bürokratische Erleichterungen auch für die Überwachung zur Folge haben würde.\t\t\r\nAuch ist es aus unserer Sicht wünschenswert, wenn das Durchführungsgesetz die vorliegenden FAQs und Guidelines stärker berücksichtigen würde (z.B. im Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen), um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der effizienten Implementierung der Rechtsvorgaben zu geben.\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015636","regulatoryProjectTitle":"Streichung von Fiktionen eines ernsten Risikos in der delegierten VO der KOM (EU) Nr. 2024/3173","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/05/503590/Stellungnahme-Gutachten-SG2503240021.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wir wenden uns an Sie zu einem Aspekt der delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission vom 27. August 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus. \r\n\r\nWir beziehen uns auf die in Anhang II Nummer 4.1 aufgelisteten Fälle, die als ernstes Risiko gelten sollen. Problematisch sind in der Aufzählung aus unserer Sicht insbesondere die Buchstaben c) und d).\r\n\r\n1.    Zu Anhang II Nummer 4. 1, Buchstabe d) – chemische Stoffe und Grenzwertüberschreitungen\r\nNach Anhang II Nummer 4.1 Buchstabe d) soll jede Grenzwertüberschreitung eines chemischen Stoffes per se als ernstes Risiko anzusehen sein.\r\n\r\nIn Anhang II unter Punkt 4.1 Buchstabe d) (Seite 13 oben) heißt es wörtlich:\r\n\r\n„4.1. Von einem Produkt ausgehende Risiken gelten in folgenden Fällen als ernstes Risiko:\r\n(…)\r\nd) Das Produkt enthält einen chemischen Stoff, der durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verboten ist, oder der betreffende Stoff wird in einer Konzentration verwendet, die über dem in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwert liegt.“\r\n\r\nAus unserer Sicht steht diese Fiktion eines ernsten Risikos nicht im Einklang mit der Produktsicherheitsverordnung und der Marktüberwachungsverordnung. \r\nNach Art. 3 Nr. 5 der Produktsicherheitsverordnung ist ein ernstes Risiko ein Risiko, das auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat.\r\n\r\nNach Art. 3 Nummer 20 der Marktüberwachungsverordnung ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist ein Produkt, das ein Risiko birgt und bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat.\r\n\r\nNach Art. 19 Abs. 2, S. 1 der Marktüberwachungsverordnung ist die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu treffen. \r\n\r\nBeide Verordnungen sehen unserer Auffassung nach eine Risikobewertung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts voraus. Die von der delegierten Verordnung vorgenommene pauschale Einstufung einer jeden Grenzwertüberschreitung als erstes Risiko ist damit nicht zu vereinbaren.\r\n\r\nWenn beispielsweise eine Grenzwertüberschreitung an einem innenliegenden Bauteil festgestellt wird und eine Exposition des Verbrauchers bei normaler und vorhersehbarer Verwendung nicht zu erwarten ist, wäre nach der delegierten Verordnung – anders als von der Produktsicherheitsverordnung und der Marktüberwachungsverordnung vorgesehen – ein ernstes Risiko anzunehmen. \r\n\r\nAuch geringfügige Überschreitungen eines Grenzwertes oder sehr geringe Verunreinigungen mit einem Stoff müssen nicht in jedem Fall ein ernstes Risiko darstellen. Dies hängt gerade vom Einzelfall ab.\r\nDie daran anknüpfenden Maßnahmen würden auf eine Vernichtung von für Verbraucher tatsächlich risikolos zu verwendenden Produkten abzielen. Dies ist unter Verbraucherschutzaspekten nicht erforderlich und unter Nachhaltigkeitsaspekten bedenklich. \r\nWir wären Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie sich bei der Kommission für eine Streichung von Buchstabe d) einsetzen würden, um den Widerspruch zu den Definitionen der Produktsicherheits- und die Marktüberwachungsverordnung Rechnung zu tragen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n2.    Zu Anhang II, Nummer 4.1, Buchstabe c) – „oder von einer Webseite entfernt“\r\nNach Anhang II, Nummer 4.1, Buchstabe c) soll es außerdem als ernstes Risiko gelten, wenn „das Produkt (…) auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen von Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen zurückgerufen, vom Markt genommen oder von einer Website entfernt (wurde).“\r\n\r\nDie letztgenannte Alternative („oder von einer Website entfernt“) ist aus unserer Sicht problematisch und ungeeignet. Dass ein Produkt von einer Webseite entfernt wird, ist ein alltäglicher Vorgang und kein Indiz dafür, dass mit dem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist.\r\n\r\nZunächst gibt es sehr viele Gründe, aus denen ein Produkt von einer Website entfernt wird. Viele davon haben keine Verbindung zur Produktsicherheit und insbesondere besteht nicht immer ein ernstes Risiko. \r\n\r\nHäufig werden Produkte aus vertrieblichen/strategischen Gründen offline genommen, z.B. weil bestimmte Produkte nicht mehr ins Gesamtsortiment passen. Dann kann es - nicht sicherheitsrelevante – Qualitätsgründe geben, wie z.B. die Passform oder Farbe eines Kleidungsstückes, die zu einer hohen Retourenquote führen. Marken- oder urheberrechtliche Gründe können ebenfalls dazu führen, dass ein Produkt nicht weiter angeboten werden soll. In all diesen Fällen hat die Entfernung von der Webseite keinen produktsicherheitsrechtlichen Hintergrund. \r\n\r\nWenn ein Wirtschaftsakteur ein Produkt – aus welchen Gründen auch immer - von seiner Webseite entfernt, darf dies keine Vermutung für das Bestehen eines ernsten Risikos begründen, die der Wirtschaftsakteur dann widerlegen müsste. Dafür sind die Gründe für eine Entfernung, wie oben dargelegt, zu vielfältig. Die Bezugnahme auf „freiwillige Maßnahmen“ führt nicht zu einer hinreichend klaren Begrenzung auf Fälle mit produktsicherheitsrechtlichem Hintergrund.\r\n\r\nAuch wenn im Wege der einschränkenden Auslegung davon ausgegangen wird, dass nur Fälle des Produktsicherheitsrechts erfasst sein sollen, ist die generelle Annahme eines ernsten Risikos nicht gerechtfertigt. Denn auch dann liegt tatsächlich nicht immer ein ernstes Risiko vor. Stattdessen ist auch in diesen Fällen die Feststellung des ernsten Risikos nicht pauschal, sondern im Einzelfall zu beurteilen. \r\n\r\nAuch wenn das Produkt noch gar nicht verkauft wurde, macht es keinen Sinn, stets ein ernstes Risiko anzunehmen und eine Safety-Gate-Meldung zu verlangen. Dies wäre mit einem großen bürokratischen Aufwand verbunden, ohne dass sich daraus ein Nutzen für den Verbraucherschutz ergäbe. Es würde vielmehr eine hohe Hürde für das Entfernen eines Produkts von der Webseite zur Korrektur von geringfügigen Mängeln geschaffen. Das ist nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.\r\nDie Variante „oder von einer Website entfernt“ stellt daher kein geeignetes Kriterium dar. In den Fällen, in denen überhaupt ein produktsicherheitsrechtlicher Hintergrund für die Entfernung besteht, stehen die Definitionen eines ernsten Risikos einer pauschalen Einstufung als solches entgegen. In Anhang II Nummer 4.1 Buchstabe c) sollte daher die letzte Variante („oder von einer Website entfernt“) gestrichen werden.\r\n\r\nWir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich auf europäischer Ebene für diese beiden Streichungen einsetzen würden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015638","regulatoryProjectTitle":"Erweiterte Herstellerverantwortung im Textilbereich","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/4f/503592/Stellungnahme-Gutachten-SG2504010035.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konzeptpapier des Handels zu Systemen der Erweiterten\r\nHerstellerverantwortung für Textilien und Schuhe in Deutschland\r\nAuf Grundlage der europäischen und nationalen Gesetzgebung steht die Einrichtung eines\r\nSystems für Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Deutschland bevor. Die Erfahrungen\r\nbeim Aufbau von Systemen zur Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung, die in den\r\nBereichen Verpackung und Elektro- bzw. Batterierücknahme in den vergangenen Jahren\r\ngesammelt wurden, sollen für den Textil- und Schuhbereich gewinnbringend genutzt werden. Ziel\r\nist es hierbei, zu evaluieren, welche Prozesse, Maßnahmen und Ansatzpunkte aus den bereits am\r\nMarkt bekannten und etablierten Systemen auf den Textil- und Schuhbereich übertragbar wären.\r\nAufgrund der Komplexität von Textilien und Schuhen ist bereits absehbar, dass es ein System\r\ngeben muss, dass die unterschiedlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Es muss dabei ein\r\ndeutsches Gesetz gescha􀆯en werden, dass alle Facetten und Herausforderungen berücksichtigt\r\nund eine nationale Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie gewährleistet. Dabei\r\nmuss unbedingt eine 1:1 Umsetzung von europäischem ins nationale Gesetz erfolgen. Zu\r\nberücksichtigen ist hierbei besonders auch die Unternehmensstruktur im Textil- und\r\nSchuhbereich: Regelungen, die hier gescha􀆯en werden, müssen für alle Marktteilnehmer\r\nunabhängig der Unternehmensgröße einfach umsetzbar sein. Bürokratische Anforderungen\r\nsollten daher mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten formuliert\r\nwerden. Gleiches gilt bereits an diesem Punkt für die Sammlung: Einige Unternehmen sammeln\r\nbereits aktuell freiwillig Alttextilien. Dies soll auch künftig auf freiwilliger Basis möglich sein.\r\nAllerdings sollte diese Art der Rücknahme als nicht prioritär gesehen werden.\r\nDie Mitglieder des Umweltausschusses, des Handelsverbandes Textil, Schuhe, Lederwaren (BTE),\r\nder Außenhandelsvereinigung des deutschen Einzelhandels e.V. (AVE) und der Arbeitsgruppe\r\nTextilien, Schuhe, Lederwaren (AG TSL) des Handelsverbandes Deutschland haben daher\r\nnachfolgend ein Konzeptpapier entwickelt, in dem die für die Handelsunternehmen wichtigsten\r\nPunkte für die Ausgestaltung eines EPR-Systems dargelegt werden.\r\nUnterschiedliche Textilien und Schuhe erfordern klare Definitionen und Kriterien\r\nDie Komplexität der unterschiedlichen Textilien und Schuhe erfordert im ersten Schritt klare\r\nDefinitionen und Kriterien, nach denen künftig ökologische Abgaben und Bewertungen\r\nvorgenommen werden sollen. Diese sollten im Rahmen der Ökodesignverordnung im Einklang mit\r\nder Abfallrahmenrichtlinie erarbeitet und formuliert werden, um Rechtssicherheit zu\r\ngewährleisten. Während die Ausgestaltung von Systemen der Erweiterten\r\nHerstellerverantwortung in der Hand der Mitgliedsstaaten liegt und sich damit von Land zu Land\r\nunterscheiden kann, müssen die im Rahmen der Ökodesignverordnung erarbeiteten Kriterien in\r\nder EU einheitlich angewendet werden. Insbesondere für Kriterien wie z.B. Haltbarkeit,\r\nRecyclingfähigkeit und Reparierbarkeit sollten ausschließlich im Zuge delegierter Rechtsakte für\r\nalle entsprechenden Ökodesign Anforderungen der ESPR-Verordnung praxistaugliche\r\nDefinitionen gewählt werden. Sinnvoll aus Sicht der Handelsunternehmen wäre hier zunächst\r\neine Staffelung der Regelung, bei der man bestenfalls mit „Massenprodukten“ wie z.B. T-Shirts\r\nbeginnt und Erfahrungen sammelt. Dies würde einer möglichst bürokratiearmen Umsetzung\r\nentgegenkommen. Regelmäßige Review-Prozesse zur Evaluierung und Anpassung der Kriterien\r\nsollten verpflichtend, in einem angemessenen Zeitraum festgeschrieben werden.\r\nZu definieren ist auch, an welcher Stelle des Prozesses die Datenmeldung abgegeben werden\r\nmuss, damit alle Marktteilnehmer effektiv eingebunden werden. Mitzudenken sind hier vor allem\r\nAnforderungen, die für z.B. Kleiderkammern von Gemeinden umsetzbar sind, wenn sie Alttextilien\r\nsammeln und z.T. entsorgen. Es ist davon auszugehen, dass durch kleine Organisationen wie\r\nKleiderkammern keine seriösen Mengenmeldungen (auf Stück – oder Tonnenbasis) erfolgen\r\nwerden. Hier wären Ausnahmeregelungen für kleine Organisationen und Bagatellgrenzen ein\r\ngangbarer Weg. Mengenschätzungen könnten hierzu herangezogen werden, um die Bürokratie\r\ngering zu halten und die einfache Umsetzung zu gewährleisten. Bei zu komplizierten Verfahren\r\nbesteht die Gefahr, dass Mengen verloren gehen, die für mögliche Quoten notwendig sind. Daher\r\nsollten die Datenmeldungen und Meldevorschriften möglichst einfach gestaltet werden und nicht\r\nfür jede Faser- und Materialgruppe erfolgen, sondern generelle Meldungen für Textilien in Stück\r\noder Kilo/Tonnen möglich sein und Ausnahmen für kleinere Organisationen auf Seiten der\r\nAlttextilsammler mitgedacht werden.\r\nStarke Marktüberwachung sicherstellen, um Wettbewerbsverzerrung zu verhindern\r\nDer Textil- und Schuhmarkt ist hart umkämpft und heterogen, vor allem hinsichtlich der\r\nUnternehmensstruktur. Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass sich in Deutschland und der EU\r\nansässige Unternehmen mit einer teilweise unfairen Konkurrenz durch plattformgestützte\r\nDrittstaatenanbieter konfrontiert sehen. Eine Beteiligung aller Marktteilnehmer an einem EPRSystem\r\nmuss daher durch eine stringente Marktüberwachung sichergestellt werden, um einen\r\nfairen Wettbewerb und gerecht verteilte finanzielle Belastungen oder Bonifizierungen zu\r\ngewährleisten. Hierzu muss besonders auch der Vollzug gegenüber Marktteilnehmern außerhalb\r\nder EU sichergestellt und stringent durchgesetzt werden. Damit soll und muss u.a.\r\nmarktschädliches Trittbrettfahrertum verhindert werden. Hierfür müssen auch europäische\r\nRegelungen getro􀆯en werden, um das Level-Playing-field sicherzustellen. EPR-Regelungen\r\nsollten zudem für sämtliche Produkte im gegebenen Zusammenhang gelten und keine\r\nErleichterungen für Unternehmen anhand einer Umsatzgrenze eingeplant werden.\r\nDas in anderen Systemen der Erweiterten Herstellerverantwortung erprobte Modell von\r\nBevollmächtigten ist ein wichtiger Baustein, um Trittbrettfahrertum zu verhindern. Voraussetzung\r\nfür eine Marktteilnahme sollte entweder ein Unternehmenssitz in Deutschland sein oder die\r\nverpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten für die Registrierung. Allerdings muss\r\nsichergestellt sein, dass regelmäßige Kontrollen und Prüfungen der Bevollmächtigten\r\ndurchgeführt werden. Erforderlich ist es, dass klare Vorgaben entwickelt und durchgesetzt\r\nwerden, um missbräuchliches Verhalten zu unterbinden. Dazu zählen auch\r\nSanktionsmechanismen bis hin zu Vertriebsverboten bei Nichtregistrierungen oder absichtlichen\r\nFalschmeldungen, die konsequent durchgesetzt werden müssen. Geschieht dies nicht, erhöhen\r\nsich die Gebühren für marktkonforme Inverkehrbringer, was zu gravierenden\r\nWettbewerbsverzerrungen führen würde. Erfahrungen aus dem bereits bestehenden EPR-System\r\nin den Niederlanden zeigen, dass finanzielle Anreize für Unternehmen allein oftmals nicht\r\nausreichen, um ihrer Herstellerverantwortung gerecht zu werden und das Recycling\r\nvoranzubringen, weil der Aufwand deutlich höher ist als der Nutzen. Wirkungsvolle\r\nSanktionsmechanismen sind hierbei ein wichtiger Hebel, um gesetzliche Vorgaben\r\ndurchzusetzen.\r\n\r\nHerstellersysteme müssen privatwirtschaftlich und wettbewerblich organisiert werden\r\nDie Erfahrungen aus den bisher implementierten EPR-Systemen zeigen insb. im Bereich der\r\nVerpackungen, dass bürokratiearme Systeme in der Regel privatwirtschaftlich organisiert sind.\r\nEin Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Betreibern, sogenannter Producer Responsibility\r\nOrganisations (PROs) innerhalb eines EPR-Systems führt zudem zu einer höheren (Kosten-)\r\nEffizienz. Daher plädieren die Handelsunternehmen für eine privatwirtschaftliche und\r\nwettbewerbliche Ausgestaltung von zu entwickelnden Herstellersystemen, um ein Monopol zu\r\nverhindern. Die Expertise und die Erfahrungen der Handels- und Herstellerunternehmen soll hier\r\ngewinnbringend für den Aufbau von Systemen genutzt werden, um die bürokratischen\r\nBelastungen und die Systemkosten für die Unternehmen möglichst gering zu halten.\r\nIn Abgrenzung zu bereits in anderen europäischen Staaten bestehenden EPR-Systemen spricht\r\nsich der Handel gegen ein Modell nach französischem und niederländischem Vorbild aus. Der\r\ndort gewählte Ansatz ist aus bisherigen Erfahrungen einiger Unternehmen zu bürokratisch und\r\naufwendig. Dies widerspricht dem Grundgedanken eines bürokratiearmen und auf Wettbewerb\r\nausgerichtetem System, wie es der Handel als sinnvoll erachtet.\r\nZentrales Clearing um fairen Wettbewerb zu gewährleisten\r\nIn einem System, dass wettbewerbsorientiert ausgestaltet werden soll ist es unabdingbar, eine\r\nzentrale Clearingstelle zu schaffen, um einen fairen Wettbewerb zwischen den Beteiligten\r\nSystemen zu gewährleisten. Die Implementierung eines zentralen Registers, wie es etwa bei der\r\nZentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) oder der Stiftung Elektroaltgeräte (Stiftung ear)\r\nexistiert, sollte unbedingt erfolgen, ebenso wie Standards zu Zahlungen und Ausgaben. Hierunter\r\nfallen auch Quoten und Zahlungen für z.B. Verbraucherkommunikation und Forschung. In den\r\nvergangenen Jahren hat sich bei verschiedensten Gesetzen gezeigt, dass eine Clearingstelle\r\nbestenfalls nicht staatlich, sondern privatwirtschaftlich oder nach Vorbild der ZSVR oder der\r\nStiftung ear ausgestaltet werden sollte.\r\nWünschenswert sind klare Governance-Regeln, um sicherzustellen, dass alle PROs ähnlich hohe\r\nStandards in Bezug auf Qualität und Betrieb, aber auch auf Kosten und Fristen erfüllen. Außerdem\r\nist ein unabhängiges, beratendes Konsortium denkbar, sowohl national als auch auf europäischer\r\nEbene, das dem Informationsaustausch und der kontinuierlichen Verbesserung dienen soll.\r\nDieses Gremium, das über fundierte Kenntnisse der Textilindustrie, den Besonderheiten der\r\nSchuhindustrie und der Abfallbewirtschaftung verfügen sollte, könnte einen jährlichen Austausch\r\nbewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten sowie EU-KPIs und Ziele\r\nfestlegen, die im nächsten Jahr erreicht werden sollen. Vorstellbar wäre ein Gremium, angelehnt\r\nan die Einwegkunststoffkommission, indem Vertreter der Branche Empfehlungen und bestpractice-\r\nBeispiele einbringen, diskutieren und daraus Handlungsempfehlungen ableiten, ohne\r\nselbst Entscheidungen zu treffen.\r\nSinnvolle Quotenvorgaben entwickeln und praxisorientiert ansetzen\r\nQuoten zur Sammlung und Sortierung im Textil- und Schuhbereich müssen sinnvoll angesetzt und\r\nbegründet werden, da das Primärziel darin bestehen sollte, die Textilien und Schuhe möglichst\r\nlange im Gebrauch zu behalten. Daher sollten diese Quoten realistisch angesetzt werden und\r\nüber eine „Second-Hand-Use-Quote“ nachgedacht werden, damit der Anreiz möglichst groß ist,\r\ndie Textilien und Schuhe einem Zweitnutzen zuzuführen. Dies könnte auch auf europäischer\r\nEbene sinnvoll sein. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang auch, ob es eine Alternative zur\r\nQuote als Bemessungsgrundlage gibt.\r\n\r\nAls Grundlage einer Recyclingquote sollte die Gesamtsammelmenge und nicht die\r\ninverkehrgebrachte Menge herangezogen werden. Diese Definitionen sollten auf EU-Ebene\r\ngetroffen werden. Bei den in Verkehr gebrachten Mengen ist nicht abschätzbar, wann wie viele der\r\nProdukte wieder in den Kreislauf zurückgeführt werden. Dies hängt individuell vom\r\nNutzungsverhalten der Verbraucher:innen ab und kann nicht zulasten der Händler und Hersteller\r\ngehen. Als Negativbeispiel kann hier das ElektroG und die dort zugrunde liegende\r\nBerechnungsmethode herangezogen werden, da mit dieser eine derzeit unerreichbare\r\nSammelquote vorgegeben ist.\r\nAufbau einer Recyclinginfrastruktur vorantreiben\r\nUm sicherzustellen, dass Alttextilien und Schuhe bestmöglich verwertet werden, ist es dringend\r\nnotwendig national und europäisch dafür Sorge zu tragen, dass eine wirtschaftlich tragfähige\r\nRecyclinginfrastruktur ausgebaut wird, die als Wachstumstreiber in Sachen Kreislaufwirtschaft\r\neine Vorbildrolle einnehmen kann. In anderen Bereichen ist die europäische/deutsche\r\nRecyclingwirtschaft bereits internationaler Vorreiter. Um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen,\r\nsollte hier Technologieoffenheit herrschen, da sowohl das mechanische als auch das chemische\r\nRecycling eine wichtige Rolle spielen. Damit die Teilnehmer am Markt schnellstmöglich Zugang\r\nzu wiederverwendbarem und qualitativ hochwertigem Material haben und Kreisläufe bestmöglich\r\ngenutzt und geschlossen werden können, ist eine wirtschaftliche Recyclinginfrastruktur vor Ort\r\ndie beste Voraussetzung. Allerdings sollte es keine rechtlichen oder administrativen Hemmnisse\r\ngeben, die die Verschiffung des Materials dorthin behindern, wo sich die modernste\r\nFaserspinnerei befindet, auch wenn dies die Verschiffung in ein Drittland bedeutet.\r\nVerbraucherinformation ausbauen\r\nDas System der Textil – und Schuhrückgabe ist in Deutschland bereits etabliert und es herrscht\r\nunter den Verbraucher:innen Kenntnis über die Getrenntsammlung von Textilien und Schuhen am\r\nEnde der Nutzungsdauer. Die Modularitäten hinsichtlich der Finanzierung einzelner Aspekte der\r\nVerbraucherinformation soll durch die einzurichtende Clearingstelle geregelt werden. Es benötigt\r\nklare Regelungen, mit denen die finanziellen Belastungen aller Beteiligten fair geregelt werden.\r\nVorgaben und Sanktionsmechanismen festlegen\r\nUm die Funktionalität eines Systems zu gewährleisten ist es unabdingbar bekannte Schlupflöcher\r\nzu schließen. In der Vergangenheit wurden bestehende gesetzliche Regelungen von Unternehmen\r\nauf die Schlupflöcher analysiert und diese wurden dann konsequent „ausgenutzt.“ Hierzu ist ein\r\nDialog und eine Zusammenarbeit des BMUVs und des UBA mit den beteiligten Akteuren der\r\nWertschöpfungskette unabdingbar. Im engen Dialog sollten die Unternehmen und die politischen\r\nAkteure Erfahrungen vor der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in Deutschland (z.B. durch\r\nPlanspiele) austauschen, um eine praktikable Umsetzung der Erweiterten\r\nHerstellerverantwortung zu erreichen.\r\nAuch die Festlegung von klaren und umsetzbaren, gestaffelten Fristen von mindestens 2 Jahren\r\nist notwendig, damit alle Beteiligten die Regelungen planungssicher umsetzen können. Diese\r\nVorlaufzeiten sind vor allem aufgrund von Produktionszeiträumen und Umsetzungsplanungen\r\nnotwendig, da die Unternehmen Prozesse und Systeme aufbauen bzw. anpassen müssen.\r\nDenkbar wären hier beispielsweise zunächst Berichtspflichten im ersten Jahr, bevor ab dem\r\nzweiten Jahr Sanktionen greifen. So können Kinderkrankheiten des Systems behandelt werden,\r\nbevor das System scharf geschaltet wird. Gleiches gilt für die Schnittstellen zu Kommunen und\r\nStädten sowie den Akteuren der Sozialwirtschaft: Um bestmöglich zusammenzuarbeiten sollten\r\ngeeignete Formate vor der Verabschiedung der gesetzlichen Regelungen in Deutschland\r\ngeschaffen werden, die einen produktiven Austausch ermöglichen, um den Herausforderungen\r\nder Erweiterten Herstellerverantwortung gemeinsam begegnen zu können.\r\nZentrale Festlegung der Ökomodulation und Digitaler Produktpass als Grundlage für\r\nBemessungen im EPR-System\r\nDie Ökomodulation sollte in einem wettbewerblichen System zentral festgelegt werden und sich\r\neng an den einheitlichen europäischen Standards aus der ÖkodesingVO orientieren. Während die\r\nKosten für die Bewirtschaftung der Alttextilien, Textilabfälle und Schuhe sich im Wettbewerb\r\nzwischen den PROs bilden können, sollten Hersteller zusätzlich ein einheitliches, ökomoduliertes\r\nEntgelt entrichten – die Höhe und die Kriterien für die ökologische Bewertung sollte dabei zentral\r\neuropäisch und pragmatisch auf Basis der Ökodesign-Anforderungen der ESPR DA\r\nfestgeschrieben werden und somit für alle Marktteilnehmer identisch sein. Zudem sollten\r\nunabhängige Siegel wie bspw. GOTS, OCS, GRS, RCS, CmiA, Fairtrade als anerkannte Belege\r\nakzeptiert werden, um Doppelzertifizierungen und Extrakosten zu vermeiden. Die Vereinnahmung\r\ndes Entgelts kann unbürokratisch über die PROs stattfinden, welche die Einnahmen wiederum\r\nz.B: an einen unabhängigen Fonds weiterleiten. Vorbild hierfür kann der im Verpackungsbereich\r\nkünftig angedachte sog. „Verpackungsfonds“ sein (vgl. Novelle §21 VerpackG).\r\nDer Digitale Produktpass ist eine mögliche Voraussetzung für die praktikable und genaue\r\nBemessung und Einordnung der unterschiedlichen Produkte im Kontext der Kreislau􀆯ührung.\r\nWichtig ist hierbei, dass sich die Kriterien an den europäischen Vorgaben orientieren und es keine\r\nnationalen Alleingänge und Festlegungen gibt. Der in der Ökodesign vorgesehene DPP und die\r\nVorschriften in der Textilkennzeichnungsverordnung müssen aufeinander abgestimmt werden,\r\nsodass physische Etiketten auf ein notwendiges Minimum (z.B. eine Sprachversion) reduziert\r\nwerden können. Dafür müssen die Informationen des DPP über den gleichen QR-Code wie die\r\nInformationen der Textilkennzeichnungsverordnung abgerufen werden können. Die\r\nInformationspflichten des DPP müssen mit der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen vereinbar\r\nsein und sollten keine neuen „Datengräber“ scha􀆯en. Es sollte das Prinzip gelten „so viel wie nötig\r\nund so wenig wie möglich“ Informationen. Aus Gründen der europäischen Einheitlichkeit und der\r\ngrenzüberschreitenden Tätigkeit vieler Unternehmen ist der dieser Punkt essenziell, um unnötige\r\nBürokratie und Doppelbelastungen zu vermeiden. Weiterhin sollten europäische Vorgaben aus\r\nallen Bereichen in die nationalen Überlegungen einfließen und mitgedacht werden.\r\nStandardisierungen in diesem Bereich sind positiv zu bewerten.\r\nZusammenfassend nochmal wichtige Stichpunkte:\r\n Definition und Ziele:\r\no Klare Definitionen der Ziele, wie z.B. die Reduktion von Textilabfällen und die\r\nFörderung der Wiederverwendung und des Recyclings sind Grundvoraussetzung,\r\num ein tragfähiges System der Erweiterten Herstellerverantwortung aufzubauen.\r\n Regulierung und Gesetzgebung:\r\no Einheitliche Rechtsvorschriften auf EU-Ebene, die für alle Mitgliedstaaten gelten\r\n(1:1 übernehmen). Keine zusätzlichen Regelungen darüber hinaus. Das System\r\nmuss zwingend privatwirtschaftlich und wettbewerblich organisiert werden.\r\no Festlegung von prüfungssicheren Standards und Verantwortlichkeiten in\r\nDeutschland für Herstellerorganisationen, Sammler, Sortierer, Hersteller und\r\nBevollmächtigte. Zentrale Genehmigung / zentraler Vollzug\r\no Genehmigungen für Systeme und die zugrundeliegenden Prozesse zwingend nach\r\neinem deutschlandweiten Standard regeln, um Einheitlichkeit zu garantieren.\r\n Rolle des Bevollmächtigten stärken\r\no Klare Definitionen, Standards und Vorgaben zur Kontrolle und festgelegte\r\ndurchsetzbare Sanktionen, um Missbrauch zu verhindern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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UWG-Änderungsgesetz)\r\n,\r\nwir bedanken uns für den Hinweis auf die Veröffentlichung zum Diskussionsentwurf des 3. UWG-Änderungsgesetzes. Auch wenn hier noch keine offizielle Verbändeanhörung eingeleitet wurde, möchten wir die Gelegenheit nutzen, zum vorliegenden Entwurf Stellung zu nehmen.\r\nVorab und übergeordnet möchten wir ausdrücklich unsere Zustimmung zu dem Vorschlag aussprechen. Insbesondere begrüßen wir, dass der Entwurf nahezu eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben vorsieht und auf zusätzliche Regelungen verzichtet. Zusätzliche Regelungen, die über die europäischen Anforderungen hinausgehen, führen zu unnötiger Komplexität und erschweren den fristgerechten Umsetzungsprozess. Dies lehnen wir ab. Wir begrüßen hingegen, dass weiterhin aus gutem Grund auf die Effizienz der bewährten privaten Rechtsdurchsetzung vertraut wird.\r\nRichtigerweise werden grundsätzlich die konkreten Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel umgesetzt. Auf eine Ausnahme werden wir unten näher eingehen. Angesichts des bestehenden Zeitdrucks ist es aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung, dass die Anforderungen der Richtlinie ohne zusätzliche Belastungen oder Verzögerungen in nationales Recht umgesetzt werden. Der Entwurf stellt so sicher, dass das Gesetzgebungsverfahren in der anstehenden neuen Legislaturperiode zügig voranschreiten kann. Ein zügiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rechtzeitig vor dem Inkrafttreten gewährleistet, dass sich die Unternehmen auf valider Grundlage frühzeitig auf die neue Rechtslage einstellen können. Wegen der Bedeutung der Neuregelung für die Gestaltung der Produkte und Verpackungen reicht dies aber noch nicht aus (vgl. hierzu unten).\r\nDie 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ist zudem ein wichtiger Beitrag zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen, insbesondere in Zeiten, in denen die zurzeit in Brüssel diskutierte Green Claims Directive mit weiteren bürokratischen Hürden und Rechtsunsicherheiten droht.\r\nZu der konkreten inhaltlichen Umsetzung möchten wir folgendes anmerken:\r\n-\r\nÜberschießende Umsetzung bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F., § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. und § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F.\r\nMit § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E wird der Begriff der „Umweltaussage“ definiert. Dabei knüpft die geplante Legaldefinition an den Rechtsbegriff der „geschäftlichen Handlung“ an und weicht damit von der Richtlinie ab, die stattdessen auf den Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ abstellt. In diese Richtung geht auch die Begründung des Diskussionsentwurfs zu Art. 1 Nr. 1 lit. a), mit der klargestellt wird, dass die Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation stehen müsse oder verwendet werde. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang festgestellt: „Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzumfangs sind an dieses Merkmal nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.“ Die Definition einer „geschäftlichen Handlung“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist aber sehr breit gefasst. Der Anwendungsbereich könnte damit über den der „kommerziellen Kommunikation“ hinausgehen und daher der Zielsetzung des Gesetzgebers entgegenstehen. Wir schlagen vor, dass der Text des § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG-E sich wie folgt an den genauen Wortlaut der Richtlinie halten sollte.\r\n§ 5 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F.:\r\n„Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, …\r\nGelten die Inhalte der Richtlinie (EU) 2024/825 nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern (B2C), so geht der vorliegende Vorschlag weiterhin in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. darüber hinaus, da er auf Grund der Systematik und des Anwendungsbereichs des UWG ebenfalls das Verhältnis zwischen Unternehmen und weiteren Marktteilnehmern (B2B) erfassen würde. Vor diesem Hintergrund findet daher leider gerade keine inhaltliche 1:1-Umsetzung statt. Unternehmen wird zusätzlicher Prüf- und Dokumentationsaufwand auferlegt, z.B. im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie im Rahmen der vorgeschlagenen Regelung in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. Hier müssten künftig über alle Branchen hinweg folgende Voraussetzung erfüllt werden:\r\n• öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen\r\n• Umsetzungsplan\r\n• messbare und zeitgebundene Ziele\r\n• Zuweisung von Ressourcen und\r\n• regelmäßige Überprüfung von einem unabhängigen externen Sachverständigen.\r\nWir schlagen daher folgende Formulierung vor, um den Umfang der Regelung nicht über die europäischen Regelungen hinausgehen zu lassen:\r\n§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F.:\r\n„mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und\r\nb) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.“\r\n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F.:\r\n„die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische und soziale Merkmale, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; oder gegenüber Verbrauchern Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“\r\nUm den Unternehmen eine rechtssichere Umsetzung der neuen Vorgaben des § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG zu ermöglichen und unnötige Abmahnrisiken zu minimieren, sollte in der Gesetzesbegründung eine Klarstellung erfolgen, unter welche konkreten Bedingungen die gesetzlichen Anforderungen an einen „externen Sachverständigen“ erfüllt werden.\r\n-\r\nKlarstellung in Anhang Nr. 4c\r\nIn der Begründung des Diskussionsvorschlags zu Nr. 4c des Anhangs wird festgestellt, dass die Norm nur einschlägig sein soll, wenn die betreffende Aussage „lediglich“ mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet werden kann. Um die Rechtssicherheit insoweit zu erhöhen, wird angeregt, dies auch im verfügenden Teil klarzustellen, z.B. durch die Einfügung von „lediglich“:\r\n4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen „das Treffen einer Aussage, die sich lediglich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat“;\r\nZusätzlich wird angeregt, in der Begründung eine Erläuterung aufzunehmen, was genau hier unter „Kompensation“ zu verstehen ist.\r\n-\r\n§ 5 Abs. 3 Nr. 3 n. F. „mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind …”\r\nDie zeichnenden Verbände möchten hinsichtlich § 5 Abs. 3 Nr. 3 n. F. anmerken, dass trotz der wörtlichen Umsetzung unklar sein dürfte, was unter „irrelevant“ zu verstehen ist. Erforderlich ist daher eine weitere Erläuterung im Rahmen der Begründung, um wenigstens ansatzweise Rechtssicherheit für die Praxis zu gewährleisten. Keineswegs genügt hierzu der jetzt in der Begründung enthaltene Verweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers verbunden mit den Beispielen aus der Richtlinie (glutenfreies Trinkwasser und kunststofffreies Papier).\r\n4\r\n-\r\nKlarstellung zu Nr. 2a des Anhangs (zu § 3 Abs. 3)\r\nAus Sicht der zeichnenden Verbände bedarf es ferner einer beschränkenden Klarstellung zum neuen Verbotstatbestand des Nr. 2a der „Schwarzen Liste“ dahingehend, dass dieser ausschließlich im B2C-Verhältnis anwendbar ist. Hintergrund ist, dass in Rechtsprechung und Literatur die Tendenz besteht, die Wertungen der Verbotstatbestände im Einzelfall auch auf reine B2B-Sachverhalte zu übertragen (z.B. BGH „Branchenbuch Berg“ (GRUR 2012, 184 Rn. 29), BGH „Identitätsdiebstahl“ (GRUR 2019, 1202 Rn. 29)), obgleich die Verbotstatbestände nach dem einleitenden Wortlaut tatsächlich nur gegenüber Verbrauchern unzulässig sind. Beim Verbotstatbestand des Nr. 2a würde eine solche Übertragung aus folgenden Gründen unangemessen sein:\r\n•\r\nUnterschiedliche Schutzbedürftigkeit: Unternehmen verfügen über die notwendige Expertise, um Nachhaltigkeitsaussagen in ihrem Sektor fachkundig zu bewerten. Daher besteht im B2B-Bereich keine mit Verbrauchern vergleichbare Schutzbedürftigkeit.\r\n•\r\nMangel an geeigneten Zertifizierungssystemen: Im B2B-Bereich fehlt es schon heute oft an geeigneten Zertifizierungssystemen, die den spezifischen Anforderungen der bestehenden Regelungen gerecht werden. So deckt beispielsweise die EU-Umweltzeichen-Verordnung bisher nur wenige, oft nicht B2B-spezifische Produktkategorien ab.\r\n•\r\nGefahr des Informationsverlusts: Aus dem zuvor genannten Grund folgt auch, dass ein Verbot oder eine Beschränkung privater Nachhaltigkeitssiegel im B2B-Bereich dazu führen könnte, dass wertvolle Nachhaltigkeitsinformationen ersatzlos entfallen. Das würde den Zielen der Bundesregierung zur Förderung der Nachhaltigkeit zuwiderlaufen.\r\n•\r\nErhöhter Erfüllungsaufwand: Die Anwendung der Regelung auf den B2B-Bereich würde den Erfüllungsaufwand für Unternehmen signifikant steigern, ohne einen entsprechenden Mehrwert (für die B2B-Kunden) zu schaffen.\r\nDa es sich bei Nr. 2a des Anhangs um einen neuartigen Verbotstatbestand handelt, ist derzeit nicht absehbar, wie die Rechtsprechung diesen künftig auslegen wird. Um von Beginn an Rechtssicherheit zu schaffen und unnötige finanzielle und zeitliche Belastungen für den B2B-Sektor zu vermeiden, sollte hier eine Klarstellung in der Definition der Nachhaltigkeitssiegel (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 4 neu) aufgenommen werden wie folgt:\r\n„Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben, ausgenommen …“\r\nHilfsweise könnte auch in der Gesetzesbegründung zu Nr. 2a des Anhangs eine Klarstellung erfolgen. So könnte beispielsweise am Ende des zweiten Absatzes der Gesetzesbegründung folgender Zusatz aufgenommen werden:\r\n„…was die Kaufentscheidung zwischen zwei grundsätzlich vergleichbaren Produkten maßgeblich beeinflussen kann. Verbraucherinnen und Verbraucher haben, anders als sonstige Marktteilnehmer im B2B-Bereich, keine spezifische Sachkenntnis, um den durch das Nachhaltigkeitssiegel vermittelten Aussagegehalt einschätzen zu können, weshalb sich hier eine besondere Schutzbedürftigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern ergibt…“\r\n5\r\n-\r\nKlarstellung zu § 2 Abs. 2 Nr. 6d Anforderungen an ein Zertifizierungssystem\r\nIn der Begründung sollte klargestellt werden, dass die Überwachung durch Dritte in angemessenen Abständen zu erfolgen hat. So wäre z.B. eine jährliche Überprüfung unverhältnismäßig und würde insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit hohen Kosten belasten. Dies könnte ansonsten zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung durch das auferlegte Zertifizierungssystem führen.\r\nAus Sicht der Unterzeichnenden wäre eine Überprüfung im Fünfjahresrhythmus oder bei wesentlichen Änderungen am System ausreichend und praxisgerecht. Dies würde bewährten Branchen-Nachhaltigkeitssiegeln weiterhin Bestand ermöglichen und damit auch KMU die Fortführung ihrer Nachhaltigkeitsbemühungen und -kommunikation sichern.\r\nEs ist daher essenziell, eine praxisnahe Regelung zu etablieren, die einerseits die Glaubwürdigkeit der unabhängigen Drittüberwachung ermöglicht, andererseits aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Marktteilnehmer berücksichtigt. Grundsätzlich ist es wichtig, den Erhalt von etablierten und nachweislich funktionierenden Branchen-Nachhaltigkeitssiegeln in die Begründungen im Besonderen Teil zu Nummer 6 aufzunehmen. Diese Siegel und die dahinterstehenden Beurteilungssysteme bieten Unternehmen einer bestimmten Branche eine erschwingliche Möglichkeit, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen nach außen zu kommunizieren. Staatliche Siegel sind hingegen aufgrund der hohen Kosten häufig keine finanzierbare Alternative für finanzschwächere Unternehmen.\r\n-\r\nNeue Nummer 33 in der Schwarzen Liste (33. „Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz“)\r\nDie Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und damit auch das UWG sind bereits in der derzeitigen Form gut geeignet, um alle Formen irreführender Werbung zu bekämpfen. Das betrifft auch die Verwendung von sog. Dark Patterns. Jedenfalls halten wir aber die vorliegende Bezugnahme auf sog. Dark Patterns beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz für einen sehr speziellen Fall, der aus unserer Sicht in dieser Form nicht oder jedenfalls nicht speziell hinsichtlich der genannten Verträge geregelt werden müsste.\r\nErfüllungsaufwand\r\nDie zeichnenden Verbände möchten hier übergreifend anmerken, dass die Einschätzungen des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft im Entwurf nicht ausreichend bemessen sind. Der Entwurf geht davon aus, dass Unternehmen ihre Produkte in der Regel sehr gut kennen und daher der Aufwand für die Identifizierung potenziell unzulässiger Angaben überschaubar bleibt. Bereits die Fallzahl für die gesamte Wirtschaft ist kritisch zu hinterfragen. Allein in einem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels werden bis zu 40.000 unterschiedliche Produkte angeboten, darunter zahlreiche Eigenmarken. Angesichts dessen wurde die den Modellrechnungen zu Grunde liegende Zahl von jedenfalls unter 100.000 Fällen für die gesamte Wirtschaft unrealistisch niedrig angesetzt. Der veranschlagte Zeitaufwand von etwa drei Stunden erscheint den unterzeichnenden Verbänden zu niedrig. Außerdem werden die Ansätze eines Stundenansatzes von 58,40 € für „ein hohes Qualifikationsniveau“ für die Bearbeitung durch Mitarbeitende und 400 € für eine 8-stündige Prüfung durch einen externen Sachverständigen als nicht realistisch angesehen.\r\n6\r\nZudem wird der Erfüllungsaufwand für die Zertifizierungssysteme für Nachhaltigkeitssiegel bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Etablierte Branchen-Nachhaltigkeitssiegel spielen eine wesentliche Rolle bei der Ermöglichung eines gesunden Wettbewerbs und der Wahrung fairer Marktbedingungen in Bezug auf Nachhaltigkeitskommunikation, gerade für KMU. Daher muss der künftige Erfüllungsaufwand für die Zertifizierungsanforderungen gem. EmpCo verdeutlicht werden. Eine unangemessene teure Zertifizierungs- und Kontrollpflicht könnte bewährte Siegel gefährden, die im Vergleich zu staatlichen Siegeln erschwinglicher sind. Damit würden finanzschwächeren Unternehmen der Zugang zu etablierten Nachhaltigkeitsnachweisen erschwert. Dies würde letztlich dem Ziel der Verbraucherstärkung durch substantiierte Nachhaltigkeitsaufklärung entgegenwirken.\r\n-\r\nAbverkaufsmöglichkeiten\r\nDie neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben stellen die Unternehmen bei der Umsetzung vor erhebliche Herausforderungen. Auf Grund der neuen Regelungen für die Werbung mit Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln müssen Verpackungen von Konsumgütern neugestaltet und an die neuen Rechtsvorschriften angepasst werden. Dies ist rechtssicher erst möglich, wenn der verbindliche neue Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Vorlaufzeiten von Verpackungen stark vom jeweiligen Artikel, Ursprungs-/Produktionsland und der Ernte-/Produktionshäufigkeit abhängen. So gibt es Verpackungen, die 6 bis 12 Monate vor dem Verkaufsstart bereits zwischen Hersteller und Handel final abgestimmt werden und teilweise im Lager verbleiben bis sie mit Waren befüllt in den Verkauf kommen. Darüber hinaus können diese Waren und Produkte weitere unterschiedlich große Zeiträume in den Verkaufsstellen verbringen. Sollten Artikel sich weniger gut verkaufen, kann sich der Abverkauf auch deutlich über 15 Monate erstrecken. Darüber hinaus werden Verpackungsmaterialien in der Regel in hohen Auflagen (teilweise sogar Mindestauflagen) vorproduziert. Dadurch kann die Lieferfähigkeit auch in angespannten Märkten (geringe Verfügbarkeit von Verpackungen) und existierenden Vorlaufzeiten von notwendigen Druckereien sichergestellt werden. Abgesehen davon können Unternehmen durch höhere Auflagen auch positive Skaleneffekte erzielen. Des Weiteren wird für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Anlieferung auch fertig produzierte und verpackte Ware im Lager bevorratet. Auch Produkte mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten, wie z. B. Konservendosen, werden oft in großen Mengen auf Vorrat gekauft. Der Abverkauf kann sich je nach Abverkaufsstärke und Länge des Mindesthaltbarkeitsdatums über mehrere Monate erstrecken. Einige Non-Food-Produkte – wie zum Beispiel Bücher oder Werbebroschüren – können problemlos Jahre im Markt verbleiben.\r\nDaher geht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2024/825 zwar in die richtige Richtung, weil danach die neuen Regeln bereits bis zum 27.03.2026 veröffentlicht, aber erst ab dem 27.09.2026 von den Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Der damit den Unternehmen gewährte Zeitraum von sechs Monaten zur rechtssicheren Anpassung an die neuen Vorgaben reicht aber im Hinblick auf die unternehmerischen Realitäten nicht aus. Es besteht die Gefahr, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vor dem 27.03.2026 vorproduziert wurden, ab dem 27.09.2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen. In der Folge müssten sowohl qualitativ einwandfreie Produkte als auch das dazugehörige Verpackungsmaterial vernichtet werden.\r\n7\r\nPraxisgerecht wären unbefristete Abverkaufsmöglichkeiten. Um den Bedürfnissen der Unternehmen zu genügen, nachhaltiges Wirtschaften nicht zu konterkarieren und unnötige Umweltbelastungen zu vermeiden, sind daher bei einer Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis zum 27.03.2026 folgende Spielräume für die Unternehmen erforderlich, soweit dies mit den EU-Vorgaben der Richtlinie 2024/825 in Einklang zu bringen ist:\r\nDas erstmalige Inverkehrbringen von vorproduzierten Verpackungsmaterialien (z. B. bedruckter Milchkarton) und Produkten (z.B. Werbebroschüren oder Bücher), die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 26.9.2026, also bis zum 26.09.2027, zulässig sein.\r\n•\r\nEin Abverkauf der bis zum 26.09.2027 in Verkehr gebrachten Waren sollte auch danach unbefristet zulässig sein.\r\n•\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wäre es in diesem Zusammenhang wünschenswert, das erstmalige Inverkehrbringen als „die Einfuhr oder das erstmalige Bereitstellung zum Verkauf innerhalb des EWR“ zu definieren.\r\nFür Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018642","regulatoryProjectTitle":"Verhältnism. Sanktionsvorschriften im MaschinenDG / Entfristung Nachunternehmerhaftung Paketboten-Schutz-Gesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/68/14/592743/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240028.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Handelsverband Deutschland (HDE) ist seit über 100 Jahren die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels – des drittgrößten Wirtschaftszweigs in Deutschland – mit insgesamt über drei Millionen Beschäftigten und gut 535 Milliarden Euro Jahresumsatz. Er vertritt die Belange und Interessen von rund 300.000 Einzelhandelsunternehmen – aller Branchen, Standorte und Betriebsgrößen. Bei 50 Millionen Kundenkontakten täglich versorgt der Einzelhandel seine Kunden mit der kompletten Bandbreite an Produkten – über alle Vertriebskanäle. \r\n\r\nI. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung maschinenrechtlicher Vorschriften\r\nMit dem Gesetz zur Neuordnung maschinenrechtlicher Vorschriften werden die nationalen Durchführungsbestimmungen zur neuen EU-Maschinenverordnung geschaffen. Dazu zählen u.a. umfangreiche Bußgeldtatbestände in § 9 des Gesetzentwurfs.\r\n1.    Inhalt der Regelung\r\nWährend in § 9 Abs. 1 die einzelnen Bußgeldtatbestände geregelt sind, werden in § 9 Abs. 2 die Bußgeldobergrenzen festgelegt. Danach sollen Verstöße gegen die Nummern 7, 16 und 17 des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden können. In allen übrigen Fällen soll die Geldbuße bis zu 10.000 € betragen. Der Begründung zufolge soll es sich bei den Verstößen der Nummern 7, 16 und 17 um gravierende Verstöße handeln.\r\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 7 handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Hersteller oder Einführer keine Korrekturmaßnahmen ergreifen, obwohl sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Maschine oder ein dazugehöriges Produkt nicht der Verordnung entspricht.\r\nNach § 9 Abs. 1 Nr. 16 und 17 handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Einführer oder Händler eine Maschine auf dem Markt bereitstellen, obwohl sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass die Maschine nicht der Verordnung entspricht. Denn in diesen Fällen dürfen Einführer die Maschine nicht in Verkehr bringen bzw. Händler die Maschine nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produktes hergestellt ist.\r\nZudem sind für diese drei Tatbestände in § 10 auch Strafvorschriften vorgesehen.\r\n2.    Position des HDE\r\nIn § 9 Abs. 2 und § 10 sollten die Verweise auf die Nummern 16 und 17 des Absatzes 1 gestrichen werden. Die Einstufung dieser beiden Tatbestände als besonders gravierende Verstöße ist nicht verhältnismäßig und führt zu erheblichen Wertungswidersprüchen. \r\nNach dem New Legislative Framework, an dem sich auch die Maschinenverordnung orientiert, sind die Pflichten der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer Position und Verantwortung in der Lieferkette abgestuft. Den Hersteller treffen die umfangreichsten Pflichten, der Händler hat aufgrund seiner Stellung in der Lieferkette deutlich geringere Pflichten zu erfüllen, wie z.B. Prüfpflichten hinsichtlich der Kennzeichnung und der beizufügenden Unterlagen.\r\n\r\nWährend bei den Pflichten des Herstellers ausschließlich als gravierender Verstoß gelten soll, wenn dieser nach Inverkehrbringen eine Nichtkonformität feststellt und keine Korrekturmaßnahme ergreift, würde bei einem Händler dagegen jeder Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung beim Bereitstellen auf dem Markt mit dem höheren Bußgeldrahmen des § 9 Abs. 2 sanktioniert. Dies hätte zur Folge, dass jeder Verstoß des Händlers gegen seine Prüfpflichten, wie z.B. ein übersehener Kennzeichnungsfehler oder eine vom Hersteller nicht beigefügte Begleitunterlage als besonders schwerwiegend eingestuft würde und mit einem Bußgeld bis 100.000 € bewehrt wäre. Dadurch wären Verstöße gegen die allgemeinen Händlerpflichten stets mit dem hohen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € bewehrt. Der Hersteller, der für die Konformität des Produkts hauptverantwortlich ist, hätte jedoch wegen der fehlerhaften Kennzeichnung oder der fehlenden Begleitunterlage „nur“ mit einem Bußgeld von maximal 10.000 € zu rechnen. \r\n\r\nBesonders gravierend ist zudem, dass für einen Verstoß gegen die allgemeinen Händlerpflichten auch der Straftatbestand des § 10 gelten würde. Dies wäre völlig unverhältnismäßig. Gleiches gilt in Bezug auf die entsprechenden Pflichten des Einführers. Daher sind sowohl in § 9 Abs. 2 als auch in § 10 die Verweise auf die Nummern 16 und 17 zu streichen.\r\n\r\nAnsprechpartner:\r\nGeorg Grünhoff\r\nAbteilungsleiter Produktsicherheits-, Datenschutz- und Verbraucherrecht\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\ngruenhoff@hde.de\r\n+49 (0) 30 72 62 50 38\r\n\r\n\r\nII. Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes\r\n1.    Inhalt der Regelung\r\nSeit 2019 haften Unternehmer, die Dienstleistungen im Transport und Logistikbereich im Sinne des § 28e Abs. 3g S. 4 SGB IV erbringen und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Pakten betrauen, unter bestimmten Voraussetzungen für die vom Nachunternehmer abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 S. 1 SGB VII i.V.m § 28e Abs. 3g SGB IV), wenn der der Nachunternehmer seiner Pflicht, die Beiträge abzuführen, nicht nachkommt.\r\nDiese Regelung zur Nachunternehmerhaftung ist derzeit noch bis zum 31. Dezember 2025 befristetet und soll nun im Zuge der Änderung des Paketbotenschutzgesetzes zum 1. Januar 2026 entfristet werden.\r\n2.    Position des HDE\r\nEine Entfristung der Nachunternehmerhaftung gemäß § 28e Abs. 3g SGB IV ist abzulehnen. Vielmehr ist eine Verlängerung der Befristung, ggf. kombiniert mit einer erneuten Evaluation, als vermittelnde Lösung gerechtfertigt. Dies würde auch im Einklang mit dem geplanten Abbau von Bürokratie stehen, welcher im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung als Ziel formuliert wurde. So zeigt der Bericht der Bundesregierung nach § 28e Absatz 3h SGB IV über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste, dass diese Norm in der Praxis ohnehin nur eine sehr geringe Relevanz entfaltet hat. Demnach berichtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. S. 8 des Berichts) von insgesamt nur zehn Fällen, die zu einer Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 100.000 Euro führten. In erster Linie handele es sich um Unternehmen mit relativ geringem Beitragsaufkommen. Die Fälle der Generalunternehmerhaftung betrafen in erster Linie „Kleinbeträge“, die bei ca. 10.000 Euro pro Fall lagen. Auch wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen darauf hinweist, dass sich die Prüfung des Vorliegens von entsprechenden Haftungsfällen äußerst schwierig gestalte, was letztlich zu einer vermeintlich geringen Zahl tatsächlicher Fälle der Generalunternehmerhaftung führe, ist eine Anzahl von zehn Fällen in einem Betrachtungszeitraum von knapp vier Jahren als bemerkenswert gering zu bewerten. Zudem berichtet die BG Verkehr (vgl. S. 9 des Berichts) ebenfalls von lediglich 131 Fällen, in denen die Voraussetzungen der Generalunternehmerhaftung nach ihrer Einschätzung vorlagen und der Erlass eines Haftungsbescheides konkret geprüft worden seien. Letztlich seien aber nur in 35 Fällen Haftungsbescheide erlassen worden. In 12 Fällen habe die BG Verkehr mit Generalunternehmern Vergleiche geschlossen. Insgesamt seien Forderungen in Höhe von rund 364.000 Euro, verteilt auf 26 Fälle, beigetrieben worden.\r\n\r\nAnsprechpartnerin:\r\nLilian Hellermann\r\nReferentin für Arbeits- und Sozialrecht, Arbeitsmarktpolitik\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nhellermann@hde.de\r\n+49 (0) 30 72 62 50 45\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018643","regulatoryProjectTitle":"Aktivrente, Steuerfreiheit Mehrarbeitszuschläge, Teilzeitaufstockungsprämie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/95/592745/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280023.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Güntzler, vielen Dank, dass ich am 8. Juli 2025 an dem Fachgespräch der Union der AG Finanzen als Arbeits- und Tarifexperte zusammen mit meinem Kollegen, Herrn Brügelmann (HDE-Abteilungsleiter Steuern & Finanzen), teilnehmen durfte. Sie baten am Ende der Veranstaltung um Übersendung der kurzen Positionierungen, die vorab zur Sitzung intern dazu erarbeitet worden sind.\r\n\r\nAnbei erhalten Sie hier nun unsere Anmerkungen zu den wesentlichen Vorhaben (Eckpunktepapiere: 1. bis 3.):\t\t\r\n\t\t\r\n1.         Steuerfreiheit Überstundenzuschläge, ein Irrweg (Part I): \t\t\r\n\t\t\r\nDamit sich Mehrarbeit auszahlt, sollen laut Koalitionsvertrag Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte beziehungsweise an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten von 40 Stunden gelten. Eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge in Vollzeit wäre nicht zielführend und ist strikt abzulehnen. Mehrarbeitszuschläge sind gesetzlich derzeit nicht verpflichtend, sodass eine solche Privilegierung schon gar nicht allen Beschäftigten gleichermaßen zugutekommen würde. Problematisch ist dabei vor allem auch die explizite Formulierung: „Als Vollzeitarbeit soll dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden ... gelten“. Dies übt unnötig Druck auf Tarifverhandlungen für (höhere) tarifliche Zuschlagsregelungen sowie eine möglichst geringe tarifliche Vollzeitdefinition aus, was das meist übliche tarifliche Arbeitszeitvolumen sogar noch weiter reduzieren würde und damit in höchstem Maße kontraproduktiv wäre. \t\t\r\n\t\t\r\n2.     Teilzeitaufstockungsprämie, ein Irrweg (Part II): \t\t\r\n\t\t\r\nGrundsätzlich ist die Zielrichtung im Koalitionsvertrag, Arbeitszeiten auszuweiten, mit Blick auf den Fachkräftemangel richtig. Allerdings könnte eine gegenteilige Wirkung eintreten. Denn Vollzeitkräfte könnten ihre Arbeitszeit beispielsweise sogar reduzieren, um zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuss der Prämien zu gelangen. Hinzu kommen rechtliche Bedenken, denn Teilzeitkräfte erhalten für dieselbe Arbeitszeit dann unter Umständen mehr Geld. Eine Steuerfreiheit dieser Prämien würde zudem weiteren Druck auf die Tarifverhandlungen ausüben, das ist nicht akzeptabel und würde die anstehenden Tarifverhandlungen präjudizieren, denn die Gewerkschaften werden das nutzbar machen wollen, ähnlich wie bei der Inflationsausgleichsprämie. Das Vorhaben ist daher insgesamt als nicht zielführend und kontraproduktiv abzulehnen. \t\t\r\n\t\t\r\n3. Aktivrente\t\t\r\n\t\t\r\nEs ist widersprüchlich, dass Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bestehen bleiben, während steuerliche Anreize zum längeren Arbeiten gesetzt werden sollen. Hier werden „Gas und Bremse“ gleichzeitig betätigt.\t\t\r\n\t\t\r\nNur sofern Frühverrentungsanreize dennoch erhalten bleiben sollen, ist das Konzept einer Aktivrente grundsätzlich gut und zielführend, denn Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird damit attraktiver gemacht. Das hilft dabei, diese Menschen (insbesondere die „Babyboomer“) dann noch länger im Arbeitsmarkt zu halten. Die Aktivrente sollte aber nicht so ausgestaltet werden, dass auch die besonders langjährig Versicherten („Rente mit 63“) von diesem Steuerprivileg (bis zu 2.000 Euro) profitieren. Hier wären (sehr teure) Mitnahmeeffekte zu befürchten, zudem ginge davon ein fatales Signal aus. Denn der Staat würde vorzeitige Renteneintritte steuerlich öffentlichkeitswirksam incentiveren und das, obwohl man doch die Leute dringend zu mehr und vor allem längerem Arbeiten bewegen möchte. Das ist nicht rund und daher erkennbar abzulehnen. Bereits heute nutzen viele langjährig Versicherte die Option vorzeitig in den Ruhestand zu gehen (2024 = 270.000, Link), durch eine solche Steuerprivilegierung könnten es zukünftig noch viel mehr werden. \t\t\r\n\t\t\r\nZu den komplexen steuerrechtlichen und administrativen Implikationen in Bezug auf die Aktivrente möchte ich Sie sehr gern ergänzend in der Anlage noch auf die vertiefenden Ausführungen von Herrn Brügelmann (HDE) dazu verweisen.\t\t\r\n\t\t\r\nFazit: Im Ziel sind wir uns mit der Union absolut einig: Es ist wichtig, das Arbeitszeitvolumen schnell anzuheben, um die Arbeits- und Fachkräftelücke perspektivisch zu schließen. Dazu bedarf es vor allem einer optimalen Kitaversorgung an allen Werktagen (auch den Samstagen) bis 20 Uhr, dies würde die Erwerbsbeteiligung von Frauen effektiv verbessern. Außerdem bedarf es neben der Abschaffung von Frühverrentungsanreizen (Rente mit 63) auch noch einer Anhebung des Renteneintrittsalters ggf. orientiert an der wachsenden Lebenserwartung. Die geplante Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbotes ist hingegen sehr sinnvoll und ausdrücklich zu begrüßen.\t\t\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018644","regulatoryProjectTitle":"Praktikable Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b5/9a/592747/Stellungnahme-Gutachten-SG2507280024.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kauf auf Rechnung und Ratenkauf erhalten\r\nPositionen zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2023/2225)\r\n20.02.2024\r\n\r\n\r\nMit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie vom 30.10.2023 wird das europäische Verbraucherkreditrecht reformiert. Die Richtlinie ist bis zum 20.11.2025 in den Mitgliedstaaten umzusetzen und ab dem 20.11.2026 anzuwenden. Der HDE setzt sich dabei dafür ein, dass die bei Verbrauchern beliebten Zahlungsarten des Kaufs auf Rechnung und des Ratenkaufs möglichst weitreichend erhalten bleiben. Neben den Vorteilen dieser Zahlungsarten für die Verbraucher ist auch ihre Bedeutung im Wettbewerb der Zahlungs- und Finanzierungsanbieter zu berücksichtigen. Wenn durch eine besonders strenge Regulierung der Rechnungs- und Ratenkauf an Bedeutung verlören, würden insbesondere auch außereuropäische Zahlungsanbieter gestärkt. Dadurch nähmen sowohl die Abhängigkeit von diesen Zahlungsanbietern als auch die Konzentration auf dem Markt der Zahlungs- und Finanzierungsdienstleistungen zu. Weniger Wettbewerb in diesem Markt würde voraussichtlich zu höheren Kosten für Händler und Verbraucher führen. \r\nAußerdem müssen alle Vorgaben sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel praktisch umsetzbar sein.\r\n \r\n1.     Privileg der Absatzfinanzierung so gut wie möglich erhalten (Art. 37)\r\nDas Anbieten von Ratenzahlungen zur Finanzierung des eigenen Absatzes ist nach heutiger Rechtslage kein erlaubnispflichtiges Rechtsgeschäft nach dem Kreditwirtschaftsgesetz. Nach Art. 37 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sollen Kreditgeber und Kreditvermittler jedoch nun generell einem angemessenen Zulassungsverfahren, einer Registrierung und Aufsichtsregelungen einer unabhängigen zuständigen Behörde unterliegen.\r\nDie Vorschriften des Verbraucherkreditrechts werden heute schon effektiv im Wege der privaten Rechtsdurchsetzung, insbesondere durch Verbraucherschutzorganisationen und von diesen veranlasste gerichtliche Überprüfung durchgesetzt. Die Bedingungen der Verbraucherkredite sind dabei sehr transparent. Eine umfassende behördliche Aufsicht ist daneben nicht erforderlich.\r\nDer HDE plädiert für eine schlanke und bürokratiearme Umsetzung der Regelung des Art. 37 Abs. 1, die es Handelsunternehmen weiter ermöglicht, Teilzahlungsgeschäfte anzubieten. Den Vorgaben könnte beispielsweise mit einer Anzeige- oder Registrierungspflicht Rechnung getragen werden.\r\nEine umfassende Regulierung und aufwändige Zulassungsverfahren würden voraussichtlich sowohl kleine als auch große Handelsunternehmen überfordern und vermutlich zu einem geringeren Angebot an Absatzfinanzierungen führen. Dadurch würde der Wettbewerb geschwächt. Zudem ist dieses Instrument nicht nur für den Handel von großer Bedeutung, sondern wird auch von Verbrauchern gewünscht und vielfach genutzt, beispielweise, um die Kosten einer sogleich erforderlichen größeren Anschaffung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.\r\nIm Hinblick auf die Ausnahmen des Art. 37 Abs. 2 sollten auch Händler ausgenommen werden, die das Finanzierungsgeschäft gar nicht selbst abwickeln, sondern ihre Forderung unmittelbar nach dem Entstehen an einen Zahlungsdienstleister, der bereits der Finanzaufsicht unterliegt, abtreten. Die gesamte Abwicklung und Durchführung des Finanzierungsgeschäfts liegt nämlich dann nicht mehr beim Händler, sondern bei dem Zahlungsdienstleister, der bereits der Finanzaufsicht unterliegt.\r\n2.     Rechnungskauf weitestgehend vom Anwendungsbereich ausnehmen (Art. 2 Abs. 2 h))\r\nDer Kauf auf Rechnung bietet für Verbraucher große Vorteile. Sie zahlen den Kaufpreis der bestellten Waren dabei erst nach einer bestimmten Zeit, die heute häufig zwischen 14 Tagen und einem Monat liegt. Verbraucher können die Waren nach Erhalt erst umfassend prüfen und bezahlen am Ende nur, was sie auch tatsächlich behalten. Waren, die Verbraucher unter Ausübung des Widerrufsrechts zurücksenden, mussten auch zwischenzeitlich nicht bezahlt werden. Diese Bezahlart ist für Verbraucher daher risikoarm und liquiditätsschonend. Dabei fallen für Verbraucher weder Zinsen noch Gebühren an.\r\nDa es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, fällt der Kauf auf Rechnung richtigerweise bisher nicht unter das Verbraucherkreditrecht. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie nimmt den Rechnungskauf aber nur noch unter bestimmten Bedingungen und abhängig von der Unternehmensgröße vom Anwendungsbereich aus:\r\n·        Bei KMU und Kleinstunternehmen, wenn die Zahlungsfrist nicht mehr als 50 Tage beträgt und kein Dritter einen Kredit anbietet.\r\n·        Bei anderen – größeren – Unternehmen, wenn die Zahlungsfrist nicht mehr als 14 Tage beträgt und ein Dritter weder einen Kredit anbietet noch einen Zahlungsanspruch erhält.\r\nInsbesondere muss es für KMU und Kleinstunternehmen im Rahmen der Ausnahme möglich sein, dass ein Dritter einen Zahlungsanspruch erhält, ohne dass ein Kredit angeboten wird. Diese Unternehmen, die häufig auf Online-Marktplätzen aktiv sind, müssen den Kauf auf Rechnung auch über einen Zahlungsdienstleister abwickeln können. \r\nAuch dürfen Online-Marktplätze nicht per se dadurch schlechter gestellt werden, dass der Kauf auf Rechnung praktisch nicht mehr angeboten werden kann. Für Onlinemarktplätze ist es nämlich typisch, dass die Bezahlung über einen organisatorisch selbständigen Zahlungsabwickler des Onlinemarktplatzes erfolgt. Die organisatorische Selbständigkeit des Zahlungsabwicklers wird von der Zahlungsdiensterichtlinie verlangt. \r\nWürde allein wegen dieser organisatorischen Vorgabe der Zahlungsdiensterichtlinie der Kauf auf Rechnung auf Online-Marktplätzen bei großen Unternehmen unter die Verbraucherkreditlichtlinie fallen, könnte dies dazu führen, dass der Kauf auf Rechnung auf Online-Marktplätzen generell nicht mehr angeboten werden kann. Eine Unterscheidung von KMU und größeren Unternehmen ist nämlich in der Praxis nicht durchführbar. Ob ein Unternehmen noch als KMU gilt oder nicht, kann sich im Laufe der Zeit ändern. Außerdem ist ein Händler oft nicht nur auf einem einzelnen Marktplatz tätig, sondern hat auch ein oder mehrere stationäre Geschäfte, einen eigenen Onlineshop und/oder einen weiteren Verkaufskanal auf einer anderen Plattform. Wenn der Kauf auf Rechnung auf Online-Marktplätzen nicht mehr angeboten werden könnte, widerspräche das aber der Feststellung in ErwGr 17 der Verbraucherkreditrichtlinie, dass der Rechnungskauf an sich vorteilhaft für Verbraucher ist. \r\nEs ist schließlich kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb für einen großen Einzelhändler und einen Zahlungsdienstleister, der die Forderungsabwicklung großer und kleiner Händler aufgrund einer regulatorischen Anforderung (aus der Payment Services Directive 2) aggregiert, unterschiedliche Regelungen gelten sollten. \r\nDaher sollte der Kauf auf Rechnung auch bei größeren Unternehmen auf einem Onlinemarktplatz und bei Abwicklung durch den Zahlungsdienstleister des Online-Marktplatzes nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditlichtlinie fallen.\r\nIm Umsetzungsgesetz sollten deshalb klarstellende Ausnahmen aufgenommen werden, dass die in der Richtlinie vorgegebenen Einschränkungen hinsichtlich Dritter insbesondere nur greifen, soweit dieser Dritte für die betroffene Forderung auch eine – kostenpflichtige - Kreditierung anbietet. In diesem Zusammenhang erschließt sich uns die Einschränkung für größere Unternehmen nicht. Auch größeren Unternehmen sollte es unbenommen bleiben, Forderungen beispielsweise im Rahmen einer Forderungsrefinanzierung an Dritte abzutreten. \r\n3.     Ausnahmen des Art. 2 Abs. 8 vollständig umsetzen\r\nArt. 2 Abs. 8 der Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Kreditverträge von bestimmten Informationspflichten auszunehmen,\r\n·        wenn der Gesamtkreditvertrag weniger als 200 € beträgt,\r\n·        wenn weder Gebühren noch Zinsen anfallen oder\r\n·        wenn der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen.\r\nDa es sich in allen Fällen um Kreditverträge mit einem sehr geringen Risiko für Verbraucher handelt, sollte der Bürokratieaufwand für diese Verträge entsprechend reduziert werden. Daher sollten die Spielräume des Art. 2 Abs. 8 im Rahmen der Richtlinienumsetzung vollumfänglich genutzt werden.\r\n4.     Keine allgemeinen Zins- und Kostenobergrenzen (Art. 31)\r\nArt. 31 Abs. 1 sieht vor, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen einführen, um Missbrauch wirksam zu verhindern und sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinssätze oder Gesamtkosten des Kredits in Rechnung gestellt werden.\r\nIn Deutschland bestehen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung rechtliche Grenzen für missbräuchlich hohe (Wucher-)Zinsen. Ausgangspunkt ist die Marktüblichkeit.\r\nDer HDE spricht sich ausdrücklich gegen eine Preisregulierung von Kreditzinsen und -kosten aus. Keinesfalls dürfen die Vertragsfreiheit und auch der Wettbewerb durch die Festlegung von festen Zinsgrenzen unverhältnismäßig eingeschränkt werden.\r\nDies gilt sowohl für starre Zinssätze als auch für eine Koppelung einer Zinsobergrenze an einen Referenzzinssatz. Gegen eine starre Zinsgrenze spricht schon die Variabilität des Leitzinses, die auch nicht immer vorhersehbar ist. Dies war gerade in den vergangenen Jahren zu beobachten. Auch allgemeine Obergrenzen, die sich an Referenzzinssätzen orientieren, können aber nicht die unterschiedliche Kostenstruktur der vielen verschiedenen Verbraucherdarlehn hinreichend abbilden. Diese hängen u.a. von der Laufzeit, dem Kreditbetrag, der Risikostruktur und der Absicherung ab. Unbesicherte Finanzierungen von Anschaffungen im Einzelhandel sind daher nicht vergleichbar mit langfristigen besicherten Verbraucherdarlehen.\r\nNach Erwägungsgrund 73 können die Mitgliedstaaten ihre derzeit geltenden Regelungen beibehalten. Angesichts der bestehenden Rechtslage besteht daher unserer Auffassung nach kein Handlungsbedarf. Falls eine Regelung für erforderlich gehalten werden sollte, sollte sich diese an der bisherigen Rechtsprechung des BGH orientieren und insbesondere die Marktüblichkeit als Ausgangspunkt mit einbeziehen. Dies lässt nämlich die Berücksichtigung des allgemeinen Zinsniveaus und der Art des Kreditgeschäfts zu.\r\nSollten konkretere Regelungen zu Zins- und Kostengrenzen erwogen werden, müssten diese die unterschiedlichen Kreditarten angemessen berücksichtigen und auch das in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Missbrauchselement einschließen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn eine Zwangslage des Verbrauchers ausgenutzt würde.\r\n5.     Kein Vorrang der Papierform für Informationspflichten\r\nArt. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 sehen vor, dass allgemeine und vorvertragliche Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers bereitgestellt werden sollen.\r\nIm Onlinehandel muss es möglich sein, gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf digitale Weise, z.B. per E-Mail, bereit zu stellen. Falls bezüglich der Form der Informationen ein Regelungsbedarf gesehen wird, müsste sichergestellt werden, dass die Wahl des Datenträgers auch konkludent, beispielsweise durch die Wahl des Vertriebs- bzw. Kontaktkanals erfolgen kann. Dafür spricht nicht nur das Ziel, unnötige Bürokratie für die Handelsunternehmen zu vermeiden, sondern auch Erwägungen des Umwelt- und Ressourcenschutzes. Zudem sollte die Digitalisierung nicht durch Papierformerfordernisse beeinträchtigt werden. Sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher würden anderenfalls der Vertragsschluss und die Abwicklung von Teilzahlungsgeschäften im Onlinehandel stark beeinträchtigt. Auch wären solche Medienbrüche, insbesondere bei vorvertraglichen Informationen, für Verbraucher nicht nachvollziehbar.\r\nDa Art. 10 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie eine „rechtzeitige“ Bereitstellung von vorvertraglichen Informationen verlangt, sollte sichergestellt werden, dass bei Absatzfinanzierungen eine Bereitstellung im Rahmen des üblichen Ablaufs in Verbindung mit dem Abschluss des Kaufvertrags erfolgen kann. Im Onlinehandel ist dies beispielsweise die Anzeige im Rahmen des üblichen Checkout-Prozesses.\r\n6.     Verhältnismäßige Kreditwürdigkeitsprüfungen (Art. 18)\r\nNach Art. 18 Abs. 1 regeln die Mitgliedstaaten, dass Kreditgeber vor Abschluss eines Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers prüfen müssen. Dabei sind die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Prüfung der Aussichten relevant sind, dass der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt. Der Kredit soll nur bereitgestellt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfüllt werden, Art. 18 Abs. 6.\r\nAuch hier sollten die Besonderheiten der Absatzfinanzierung berücksichtigt werden. Häufig ist der Wert des Kredits im Vergleich zu klassischen Verbraucherdarlehen niedrig. Angesichts fehlender Sicherheiten haben die Handelsunternehmen ein starkes Eigeninteresse, Zahlungsausfälle zu verhindern. Die Handelsunternehmen verfügen über die entsprechenden Erfahrungen, um die Kreditwürdigkeit im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anhand unterschiedlicher Datenquellen einzuschätzen. Oft bestehen positive Erfahrungen aus einer längeren Kundenbeziehung. Die in Art. 18 Abs. 3 beispielhaft genannten Einkommens-nachweise sind vielfach nicht erforderlich. Es liegt auch im Datenschutz-Interesse der Verbraucher, nur Daten im angemessenen Umfang bereitstellen zu müssen.\r\nWir schlagen daher eine flexible Regelung vor, die den Unternehmen Spielräume für eine verhältnismäßige Ausgestaltung des Umfangs der Kreditwürdigkeitsprüfung lässt. Eine zwingende Abfrage der Einkommenssituation der Verbraucher sollte im Hinblick auf kleinere Kredite zur Absatzfinanzierung vermieden werden.\r\n7.     Antidiskriminierung\r\nArt. 6 der neuen Richtlinie sieht vor, dass es gegenüber Verbrauchern, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der EU haben, keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes geben darf.\r\nGerade im Rahmen der Absatzfinanzierung dürfen die Regelungen der Geoblocking-Verordnung jedoch nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass jedem Verbraucher eine Ratenzahlungsmöglichkeit angeboten werden muss. Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-Verordnung (Verordnung EU 2018/302) sieht vor, dass Anbieter Waren oder Dienstleistungen zurückhalten dürfen, bis eine Bestätigung vorliegt, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet worden ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen. Diese bestehen in der teils schlechteren Qualität von Bonitätsauskünften und in einem höheren Durchsetzungsrisiko von Ansprüchen.\r\n8.     Regulierung von Werbung\r\nArt. 8 Abs. 1 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sieht vor, dass Werbung für Kreditverträge einen klaren und auffälligen Hinweis „Achtung, Kreditaufnahme kostet Geld“ enthalten muss. Diese Regelung ist aus unserer Sicht überflüssig, weil es zum Allgemeinwissen zählt, dass Kredite Geld kosten können. Zudem stimmt die Aussage nicht immer (sog. 0-Prozent-Finanzierungen). Sehr häufig wird in einer Werbung zudem auch gerade mit einem konkreten Zinssatz geworben.\r\nSolche Informationspflichten führen zu einer Überregulierung und Überfrachtung von Werbung und stellen einen Eingriff in die legitimen Kommunikationsinteressen der Wirtschaft dar. Im konkreten Fall ist offenbar sogar eine Abschreckung der Verbraucher gegenüber dem beworbenen Produkt beabsichtigt, wodurch der Zweck der Werbung, über ein legales und bei Verbrauchern beliebtes Produkt zu informieren und dieses interessant zu machen, beeinträchtigt und ggfs. sogar konterkariert wird. Die bestehenden Regelungen sollten daher maßvoll umgesetzt werden. Von zusätzlichen nationalen Vorgaben sollte unbedingt abgesehen werden.\r\nUmso mehr begegnen Werbeverbote für legale und von Verbrauchern gewünschte Produkte grundsätzlichen Bedenken. Keinesfalls sollte daher von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 8 Gebrauch gemacht werden, zusätzlich zu den vorgegebenen Werbeverboten weitere Werbeverbote zu erlassen.\r\n9.     Aufhebung Bündelungsverbot\r\nDer Deutsche Bundestag hat in das Zukunftsfinanzierungsgesetz kurzfristig eine Regelung zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes zu Restschuldversicherungen aufgenommen, die inhaltlich gar nicht zu den anderen Regelungsinhalten passt und welche die Wirtschaft daher außerordentlich überrascht hat. Danach muss künftig zwischen der Vertragserklärung des Verbrauchers zum Abschluss einer Restschuldversicherung und dem Abschluss des Kreditvertrags selbst mindestens ein Zeitraum von einer Woche liegen (Art. 32 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, § 7a Abs. 5 (neu) des Versicherungsvertragsgesetzes, BR-Drs. 587/23, S. 51).\r\nDiese Regelung ist nicht sachgerecht und widerspricht unserer Einschätzung nach der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nDer Abschluss einer Restschuldversicherung wird von Verbraucherinnen und Verbrauchern ergänzend zum Kreditvertrag oft gewünscht, um sich gegen den unvorhergesehenen Eintritt einer Situation zu schützen, die es ihnen erschwert, den Kredit zu bedienen. Dabei handelt es sich um ein sog. Bündelungsgeschäft, bei dem der Abschluss der Restschuldversicherung stets ein freiwilliges zusätzliches Angebot für die Kreditnehmer darstellt.\r\nDie neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie regelt in Art. 14 Abs. 1 ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten den gleichzeitigen Abschluss von Bündelungsgeschäften zulassen müssen, weil diese für die Verbraucher vorteilhaft sein können (ErwGr 47). Nach Artikel 42 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten auch keine abweichenden Regelungen einführen oder aufrechterhalten, wenn keine Öffnungsklausel besteht. Dies ist insoweit nicht der Fall. Die Regelung des § 7a Abs. 5 VVG (neu) wird daher mit Geltungsbeginn der EU-Verbraucherkreditrichtlinie voraussichtlich europarechtswidrig sein.\r\nSelbst für verpflichtende Kreditversicherungen, wird lediglich eine dreitätige Frist gefordert, während derer die Angebote des Kreditgebers aufrecht zu erhalten sind. Und selbst davon kann nach der Richtlinie auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers abgewichen werden.\r\n§ 7a Abs. 5 VVG ist unserer Einschätzung nach daher mit der Umsetzungsgesetzgebung zur Verbraucherkreditrichtlinie wieder aufzuheben.\r\nFazit: Besonderheiten der Absatzfinanzierung im Einzelhandel berücksichtigen\r\nBei der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie sollten die Besonderheiten bei der Absatzfinanzierung im Einzelhandel berücksichtigt werden. Um die auf dem hiesigen Markt bestehenden Geschäftsmodelle und von Verbrauchern geschätzten Angebote nicht zu gefährden, sollten die sehr strengen Anforderungen der neuen Richtlinie mit Augenmaß und ohne nationale Verschärfungen umgesetzt werden. Spielräume, die zur Abmilderung von zusätzlichen Bürokratielasten beitragen können, wie z.B. die Ausnahmemöglichkeit von bestimmten Informationspflichten nach Art. 2 Abs. 8 sollten genutzt werden. Die gerade erst auf nationaler Ebene beschlossene Regelung des § 7a Abs.5 VVG sollte aufgrund entgegenstehender europarechtlicher Regelungen wieder aufgehoben werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018644","regulatoryProjectTitle":"Praktikable Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a6/cb/662492/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190048.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"I. Hintergrund\r\nDer Handelsverband Deutschland (HDE) ist seit über 100 Jahren die Spitzenorganisation des deutschen\r\nEinzelhandels – des drittgrößten Wirtschaftszweigs in Deutschland – mit insgesamt drei Millionen\r\nBeschäftigten und gut 535 Milliarden Euro Jahresumsatz. Er vertritt die Belange und Interessen\r\nvon rund 300.000 Einzelhandelsunternehmen – aller Branchen, Standorte und Betriebsgrößen. Bei\r\n50 Millionen Kundenkontakten täglich versorgt der Einzelhandel seine Kunden mit der kompletten\r\nBandbreite an Produkten – über alle Vertriebskanäle.\r\nDie novellierte Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) betrifft Einzelhändler und Handelsunternehmen\r\nin besonderer Weise. Handelsunternehmen sind von der teilweisen Einbeziehung\r\ndes Kaufs auf Rechnung in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie betroffen. Eigene\r\nAngebote für Ratenkäufe zur Finanzierung des eigenen Absatzes sowie die Vermittlung von Teilzahlungsvereinbarungen\r\nmit Hilfe Dritter gehören zur Geschäftstätigkeit vieler Einzelhändler.\r\nDer HDE setzt sich dafür ein, dass Rechnungs- und Ratenkäufe weiterhin attraktiv für Verbraucher\r\nbleiben und nicht durch unnötige Bürokratie an Bedeutung verlieren. Die bestehende Vielfalt an Zahlungsmöglichkeiten\r\nund Finanzierungsdienstleistungen muss erhalten bleiben. Nur Wettbewerb gewährleistet\r\nlangfristig günstige Konditionen für Verbraucher und Händler. Die Verbraucherkreditrichtlinie\r\nselbst bietet hierfür eine denkbar schlechte Ausgangslage. Wir erkennen an, dass der Entwurf\r\nan vielen Stellen pragmatische Lösungen beinhaltet, wie z.B. bei den Regelungen zu Zinsobergrenzen\r\n(§ 492 Abs. 9 BGB), verhältnismäßigen Kreditwürdigkeitsprüfungen (505b Abs. 2 BGB) und der\r\nReduzierung bestimmter Informationspflichten für zins- und gebührenfreie Kredite unter 200 € (Art.\r\n247 § 3 Abs. 1 S. 5 EGBGB). In einigen wichtigen Punkten sehen wir jedoch Änderungsbedarf, um\r\nden Kauf auf Rechnung und die Absatzfinanzierung im Einzelhandel nicht übermäßig einzuschränken.\r\nHierfür sind u.a.\r\n• eine Klarstellung in Bezug auf den Dritten beim Kauf aus Rechnung,\r\n• eine Begrenzung des Warnhinweis „Achtung, Kreditaufnahme kostet Geld“ bei Werbung auf\r\nkostenpflichtige Angebote und\r\n• eine Anpassung der Übergangsregelungen für Kreditvermittler aufgrund der coronabedingten\r\nGeschäftsschließungen erforderlich.\r\nII. Position des HDE im Einzelnen\r\nMit der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie sind viele Vorgaben erheblich verschärft worden.\r\nDadurch werden die Belastungen der Einzelhändler und Handelsunternehmen durch zusätzliche Bürokratie\r\nstark ansteigen. Dies ist angesichts vielfältiger wirtschaftlicher Herausforderungen in besonderem\r\nMaße zu kritisieren. Bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben muss daher unbedingt\r\nauf über die EU-Vorgaben hinausgehende Regulierung verzichtet werden. Spielräume mit entlastender\r\nWirkung sollten dagegen genutzt werden. Die Vorgaben müssen sowohl für den stationären als\r\nauch im Online-Handel praktikabel sein.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 3\r\nwww.einzelhandel.de\r\n1. zum Kauf auf Rechnung (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, S. 3 BGB)\r\nBeim Kauf auf Rechnung zahlen Verbraucher den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist nach\r\nErhalt der Waren. Zinsen oder Gebühren fallen nicht an. Für Verbraucher ist dies einfach und sicher.\r\nSoweit sie im Fernabsatz von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, bezahlen sie die zurückgesandte\r\nWare gar nicht erst. Für Händler, die selbst den Rechnungskauf anbieten, fallen insoweit keine\r\nKosten durch die Einbindung von Zahlungsdienstleistern an.\r\nSchon nach allgemeinem Verständnis handelt es sich beim Kauf auf Rechnung nicht um einen Kredit.\r\nAuch in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass der Rechnungskauf hinsichtlich seiner\r\nFolgen und der Gefahren für eine Überschuldung der Verbraucher nicht mit anderen unentgeltlichen\r\nFinanzierungsformen vergleichbar ist und daher kein Bedürfnis besteht, den Rechnungskauf\r\nganz oder in Teilen dem Darlehensregime zu unterwerfen. (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1851,\r\nS. 124).\r\nGleichwohl wird der Rechnungskauf teilweise in den Anwendungsbereich neuen Vorgaben einbezogen.\r\nInsoweit besteht der Bedarf für eine zwar richtlinienkonforme, aber praktikable Umsetzung des\r\nArt. 2 Abs. 2 h) der Richtlinie. Aus unserer Sicht führt die fast wörtliche Übernahme der Regelungen\r\ndes Art. 2 Abs. 2 Buchstabe h) in § 506 Abs. 1 S. 3 zu Rechtsunsicherheit für Handelsunternehmen.\r\nDer Richtlinie zufolge können Händler, die keine KMU sind, Verbrauchern eine Zahlungsfrist von bis\r\nzu 14 Tagen einräumen, ohne in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts zu fallen. Dies\r\nsoll aber nur dann gelten, wenn kein Dritter den Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher erwirbt.\r\nUnklar ist dabei jedoch, wer „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese Frage wird auch durch den\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung (§ 506 Abs. 1 S. 3 BGB-E) nicht beantwortet. Dies führt zu\r\nRechtsunsicherheit für Handelsunternehmen, weil der Anwendungsbereich der umfangreichen neuen\r\nVorgaben nicht klar ist. Händler müssten auf Jahre entweder eine erhebliche Rechtsunsicherheit in\r\nKauf nehmen (wenn sie fälschlicherweise davon ausgehen, unter die Ausnahme zu fallen), oder gegenüber\r\nden Verbrauchern prophylaktisch sämtliche Rechtsfolgen erfüllen, obwohl dies nach dem\r\nWillen des Richtliniengebers nicht erforderlich wäre. Verbraucher würden in Zukunft in vielen Fällen\r\nmit unnötiger Bürokratie, irreführenden Warnhinweisen und unverhältnismäßigen Prüfungen konfrontiert.\r\nInsbesondere droht u.a. der Rechnungskauf auf Online-Marktplätzen generell vom Anwendungsbereich\r\nder neuen Vorgaben für Verbraucherkredite erfasst zu werden, da es für Online-Marktplätze\r\ntypisch ist, dass ein mit diesem verbundener Zahlungsdienstleister die Zahlungsabwicklung in dem\r\nVertragsverhältnis zwischen dem Händler und den Verbrauchern übernimmt und damit einen Zahlungsanspruch\r\ngegen den Verbraucher erwirbt. Dies hätte zur Folge, dass bei Verkäufen großer\r\nHändler auf Rechnung die umfangreichen Pflichten des Verbraucherkreditrechts erfüllt werden müssten.\r\nDa Onlinemarktplätze nur ein einheitliches Zahlungsverfahren für alle Händler anbieten können,\r\nwären aber faktisch auch KMU von den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie betroffen. Der Kauf\r\nauf Rechnung würde damit sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher an Attraktivität einbüßen.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 4\r\nwww.einzelhandel.de\r\nAus Sicht des Verbrauchers ergeben sich durch den Einsatz von mit den Online-Marktplätzen verbundenen\r\nZahlungsdienstleister aber keine erhöhten Risiken, die eine Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie\r\nrechtfertigen würden. Es ist auch nicht Ziel der Richtlinie den Verkauf über Marktplätze\r\ngegenüber dem Verkauf durch einzelne Händler selbst anders zu behandeln.\r\nAuch ist aus Sicht des Verbrauchers der Online-Marktplatz kein Fremder in der Vertragsbeziehung.\r\nVerbraucher haben sich beim Online-Marktplatz bereits registriert, bevor sie den Händler ausgewählt\r\nhaben, mit dem sie einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ohne den Online-Marktplatz wäre in der\r\nRegel der Kaufvertrag zwischen den Vertragspartnern nicht zustande gekommen. Keinesfalls sollte\r\nein Onlinemarktplatz und der zugehörige Zahlungsdienstleister in der Beziehung des auf dem Marktplatz\r\nverkaufenden Händlers und dem Verbraucher daher als Dritter im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie\r\nangesehen werden.\r\nUm den oben dargestellten Bedenken Rechnung zu tragen, schlagen wir folgende klarstellende Einschränkungen\r\nvor:\r\n• Die Gegenausnahme, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt, sollte nur greifen,\r\nwenn dies für den Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar war, um Sicherungsabtretungen\r\nzum Zweck der Unternehmensfinanzierung rechtssicher aus dem Anwendungsbereich\r\nauszunehmen.\r\n• Es sollte geregelt werden, dass ein anderes Unternehmen derselben Unternehmensgruppe\r\nkein Dritter ist.\r\n• Ebenso sollte festgelegt werden, dass Betreiber von Online-Marktplätzen sowie mit diesen\r\nverbundene Unternehmen keine Dritten sind in Bezug auf Kaufverträge, die auf dem Online-\r\nMarktplatz geschlossen werden.\r\nDie sich mit der Verbraucherkreditrichtlinie befassende, europarechtliche Literatur bestätigt, dass eine\r\neindeutige und trotzdem richtlinienkonforme Umsetzung möglich ist, vgl. (Herresthal, Der Rechnungskauf\r\nals Kollateralschaden der Verbraucherkreditrichtlinie 2023?, ZIP 2024, 2961ff.).\r\n2. Zur Textform § 492 Abs. 1 S. BGB\r\nIn § 492 Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist vorgesehen,\r\ndass Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich der Textform und lediglich Immobiliar-\r\nVerbraucherdarlehensverträge der Schriftform bedürfen. Diese Differenzierung begrüßen wir ausdrücklich.\r\nFür Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sollte es unbedingt beim Textformerfordernis\r\nbleiben. Sie sind in der Höhe und hinsichtlich des Risikos nicht mit Immobiliar-Verbraucherdarlehen\r\nzu vergleichen.\r\nDie Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verbraucherkreditrechts auf Buy Now Pay Later-Angebote\r\nund bestimmte Rechnungskäufe erfordert eine praktikable und vor allem digitale Möglichkeit\r\nfür den Vertragsabschluss. Mit einem Schriftformerfordernis würde für viele Verträge, u.a. im Onlinehandel,\r\nerstmals ein neues Schriftformerfordernis geschaffen. Dadurch wären einige Geschäfte, die\r\nneuerdings unter das Regime des Verbraucherkreditrechts fallen, aufgrund zu hoher Bürokratiekosten\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 5\r\nwww.einzelhandel.de\r\nim Onlinehandel nicht mehr praktikabel anzubieten. Dies ist jedoch nicht die Intention der Richtlinie.\r\nEin Schriftformerfordernis stünde auch im Widerspruch zu den Vorhaben der Koalition für Bürokratieabbau.\r\nInsoweit verweisen wir auf das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel, auf eine „bürokratische\r\nÜbererfüllung“ bei der Umsetzung von EU-Recht zu verzichten (Zeile 2014 des Koalitionsvertrages).\r\nDaher sollte es unbedingt beim Textformerfordernis für Allgemein-Verbraucherdarlehnsverträge bleiben.\r\n3. zu den vorvertraglichen Informationspflichten (Art. 247 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB\r\nund § 491a Abs. 3 S. 2 BGB)\r\nNach Art. 247 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB erfolgt die Information auf Papier oder einem anderen dauerhaften\r\nDatenträger nach Wahl des Darlehensnehmers. Für den Onlinehandel wäre eine Klarstellung\r\nwünschenswert, dass die Wahl des dauerhaften Datenträgers auch konkludent, z.B. durch die Wahl\r\ndes elektronischen Vertriebskanals erfolgen kann. Aus unserer Sicht muss im Onlinehandel mit ausschließlich\r\ndigitaler Kommunikation grundsätzlich auch eine digitale Bereitstellung der vorvertraglichen\r\nInformationspflichten ausreichend sein.\r\nIn § 491a Abs. 3 S. 2 BGB des Gesetzentwurfs ist vorgesehen, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehnsvertrag\r\nstets die umfangreichen vorvertraglichen Informationen nach Art. 247 EGBGB\r\nbereitgestellt und vertragstypische Auswirkungen erläutert werden müssen. Durch den Verweis in\r\n§ 506 Abs. 1 BGB würde dies entsprechend auch für zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen sowie\r\nbestimmte Rechnungskäufe gelten. In einer laufenden Geschäftsbeziehung, z.B. bei mehreren Einkäufen\r\nim Online-Handel, hätte dies zur Folge, dass zu einem Großteil immer wieder die gleichen\r\nHinweise erteilt werden müssen. Dieser „Information-Overload“ würde voraussichtlich die Aufmerksamkeit\r\nder Verbraucher in Bezug auf die transaktionsspezifischen Informationen schmälern und das\r\nEinkaufserlebnis der Verbraucher beeinträchtigen. Wir schlagen daher vor, dass die allgemeinen\r\nGrundinformationen in diesen Fällen nur einmal bereitgestellt werden müssen. Bei nachfolgenden\r\nTransaktionen sollte es zulässig sein, nur die transaktionsspezifischen Informationen anzuzeigen und\r\nauf bereits übermittelte Grundinformationen zu verweisen.\r\n4. Zum Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ (Nr. 23d. Buchstabe\r\na) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, „schwarze Liste“)\r\nDem Gesetzentwurf zufolge soll es als unlautere Geschäftspraxis gelten, wenn Werbung für ein Kreditprodukt\r\ngemäß § 491 Abs. 2 oder 506 Abs. 1 BGB keinen klaren und auffallenden Hinweis „Achtung!\r\nKreditaufnahme kostet Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung enthält. Der Tatbestand bezieht\r\nim Einzelfall auch den Kauf auf Rechnung sowie zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen mit\r\nein.\r\nDie immer weiter zunehmende Überfrachtung von Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweisen\r\nist aus unserer Sicht per se problematisch, weil sie die legitimen KommunikationsinteresHandelsverband\r\nDeutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 6\r\nwww.einzelhandel.de\r\nsen der Wirtschaft beschränkt. Auf keinen Fall dürfen diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen\r\njedoch falsch und selbst irreführend sein. Ein Kauf auf Rechnung mit einer längeren Zahlungsfrist\r\nkostet kein Geld, sondern ist – im Gegenteil – für Verbraucher wirtschaftlich vorteilhaft. Das gleiche\r\ngilt für zins- und gebührenfreie Ratenzahlungen. Die Akzeptanz und die warnende Wirkung gesetzlich\r\nvorgeschriebener Informationen könnten schwinden, wenn diese nicht mehr nachvollziehbar und sogar\r\noffensichtlich falsch sind.\r\nWir bitten daher dringend, im Rahmen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie beim Rechnungskauf\r\nsowie bei zins- und gebührenfreien Ratenkäufen auf den Hinweis „Achtung! Kreditaufnahme\r\nkostet Geld“ zu verzichten.\r\n5. Zur Kreditwürdigkeitsprüfung\r\na) Verhältnismäßigkeit der Kreditwürdigkeitsprüfung, § 505b Abs. 2 BGB\r\nKreditwürdigkeitsprüfungen sind nicht nur wichtig, um Verbraucher vor Überschuldung zu\r\nschützen. Auch für Händler sind belastbare Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung hoher\r\nAusfallraten von großer Bedeutung. Wir begrüßen, dass § 505b Abs. 2 BGB eine verhältnismäßige\r\nPrüfung unter Berücksichtigung der Art, der Laufzeit, der Höhe und der Risiken des\r\nDarlehens für den Darlehensnehmer vorsieht.\r\nWir verstehen die vorgeschlagene Regelung so, dass das aus einem Darlehen resultierende\r\nRisiko für Verbraucher stets den Maßstab für die Kreditwürdigkeitsprüfung einzubeziehenden\r\nDaten ist. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Einkommensdaten im Onlinehandel angesichts\r\nder vergleichsweise niedrigen Beträge grundsätzlich nicht einbezogen werden müssen. So\r\nwürde das Ziel des Schutzes der Verbraucher vor Überschuldung gewahrt, gleichzeitig aber\r\ndie Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt.\r\nb) Recht auf Eingreifen einer Person nach § 30 Abs. 6 BDSG\r\n§ 30 Abs. 6 sieht ein Recht auf Eingreifen einer Person vor, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung\r\nautomatisiert erfolgt. Zwar beinhaltet die Richtlinie entsprechende Regelungen. Gleichwohl\r\nmöchten wir darauf hinweisen, dass sich diese mit denen der Datenschutzgrundverordnung\r\nund der Verordnung über Künstliche Intelligenz überschneiden. Eine mehrfache Regulierung\r\nwürde zu Rechtsunsicherheiten und großen zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen\r\nführen. Insbesondere bei standardisierten Rechnungskaufprozessen mit hoher Transaktionsfrequenz\r\nwäre ein Recht auf ein Eingreifen einer Person praktisch kaum umsetzbar. Wir bitten\r\ndaher zu prüfen, ob die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit nicht durch die Regelungen\r\nder Datenschutzgrundverordnung und der KI-Verordnung hinreichend erfüllt werden.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 7\r\nwww.einzelhandel.de\r\nc) Rechtssicherheit in Bezug auf die Speicherdauer für Informationen über Zahlungsstörungen\r\nwiederherstellen\r\nNach § 505a Abs. 1 hat der Darlehensgeber vor dem Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags\r\ndie Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Hierzu gehört nach\r\nAbsatz 3 erforderlichenfalls auch die Abfrage bei einer Datenbank. Dies setzt voraus, dass\r\nAuskunfteien aussagekräftige Bonitätsauskünfte erteilen können. Durch die Rechtsprechung\r\nist in der letzten Zeit für Auskunfteien jedoch Rechtsunsicherheit eingetreten, insbesondere in\r\nBezug auf die zulässige Speicherdauer für Informationen über Zahlungsstörungen. Der vom\r\nHessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigte Verhaltenskodex\r\nfür die Prüf- und Speicherfristen sieht eine Speicherfrist von 36 Monaten vor. Dies fand\r\ndie Zustimmung der deutschen Datenschutzkonferenz und wurde vielfach gerichtlich bestätigt.\r\nIm April 2025 hat jedoch das OLG Köln geurteilt, dass Auskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen\r\nunmittelbar nach deren Erledigung löschen müssen (OLG Köln, Urteil vom\r\n10.04.2025, Az. 15 U 249/24). Dies sorgt für Rechtsunsicherheit bei Auskunfteien und gefährdet\r\ndie Aussagekraft von Bonitätsauskünften. Dies wiederum schadet den Zielen, Verbraucher\r\nvor Überschuldung zu schützen und Ausfallraten für Unternehmen gering zu halten. Anlässlich\r\nder Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sollte daher durch eine gesetzliche Regelung\r\nRechtssicherheit in Bezug auf die dreijährige Speicherfrist geschaffen werden.\r\nAus Sicht des HDE sollten alle etwaigen Neuregelungen in diesem Zusammenhang auf Auskunfteien\r\nbeschränkt bleiben.\r\n6. Zu § 34k GewO\r\nIn § 34k GewO werden Anforderungen für Darlehensvermittler festgelegt. Hiervon sind auch Einzelhändler\r\nbetroffen, die zur Finanzierung ihres Absatzes Darlehensverträge vermitteln oder die Gelegenheit\r\nzum Abschluss solcher Verträge nachweisen. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der\r\nRegierungsentwurf einige wichtige Verbesserungen in Bezug auf die Definition des Darlehnsvermittlers,\r\ndie Regelungen zur Erlaubnispflicht, den Wegfall der Registrierungspflicht für KMU und die Übergangsbestimmungen.\r\nWir begrüßen diese Änderungen grundsätzlich. Sie sind aber unter zwei Aspekten nicht ausreichend:\r\na) Übergangsfrist für die Darlehensvermittlung zur Absatzfinanzierung bei großen Unternehmen\r\n(§ 162 Abs. 4 GewO)\r\nWir halten weiterhin längere Übergangsfristen für erforderlich, um einen geordneten Übergang\r\nzu den neuen Vorgaben zu gewährleisten.\r\nNach § 162 Abs. 4 GewO müssen große Unternehmen bis zum 31.05.2027 eine Erlaubnis\r\nnach § 34k Abs. 1 GewO beantragen. In diesem Fall dürfen sie bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens\r\ndie Tätigkeit nach § 34k GewO auch ohne Erlaubnis ausüben.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 8\r\nwww.einzelhandel.de\r\nProblematisch ist, dass bis zum 31.05.2027 auch der Sachkundenachweis durch eine bei einer\r\nIHK abgelegte Prüfung vorliegen muss. Der Erwerb des Sachkundennachweises bis zum\r\n31.05.2027 ist aus unserer Sicht nicht erreichbar. Vor einer entsprechenden Schulung und\r\nPrüfung müssen noch das Gesetz selbst und die Verordnung zur Festlegung von Schulungsinhalten\r\nverabschiedet werden. Erst dann können Schulungen und Prüfungsaufgaben konzipiert\r\nwerden, bevor die ersten Schulungen und Prüfungen absolviert werden können.\r\nAuch der Vergleich mit der Einführung von Sachkundenachweisen in anderen Bereichen zeigt,\r\ndass die aktuell vorgesehenen Fristen nicht ausreichend sind. So wurden bei der Einführung\r\nder Sachkundeprüfung und der Abgabevorschriften für bestimmte Biozidprodukte durch die\r\nChemBiozidDV mehr als drei Jahre zwischen Verabschiedung der Regelung und Inkrafttreten\r\nder Abgabevorschriften für erforderlich gehalten.\r\nb) Erfahrungszeitraum in der Übergangsregelung des § 162 Abs. 4 S.3, Abs. 3 GewO\r\nNach § 162 Abs. 4 S. 3, Abs. 3 GewO entfällt bei der Beantragung einer Erlaubnis als Darlehensvermittler\r\nbis zum 31.05.2027 das Erfordernis der Sachkundeprüfung, wenn eine ununterbrochene\r\nTätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 01.01.2021 nachgewiesen wird.\r\nWir begrüßen die Regelung grundsätzlich. Der 01.01.2021 fällt jedoch mitten in die Corona-\r\nPandemie. Im Jahr 2021 waren die Geschäfte des stationären Non-Food-Handels längere Zeit\r\naufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossen. Es ist daher wahrscheinlich, dass es in dieser\r\nZeit im stationären Handel vielfach zu Unterbrechungen der Tätigkeit als Darlehensvermittler\r\ngekommen ist, ohne dass die Unternehmen bzw. die Beschäftigten Einfluss darauf gehabt\r\nhaben. Die damaligen Geschäftsschließungen im stationären Non-Food-Handel dürfen für die\r\nbetroffenen Unternehmen nicht erneut zum Nachteil führen. Der 01.01.2021 ist daher als Anknüpfungspunkt\r\nfür die Übergangsreglung nicht geeignet.\r\nUnserer Ansicht nach ist darüber hinaus keine derart lange Erfahrungszeit erforderlich. Auch\r\ninnerhalb von zwei Jahren ununterbrochener Tätigkeit kann eine hinreichende Erfahrung bei\r\nder Darlehensvermittlung gewonnen werden. In jedem Fall sollte der Zeitraum der ununterbrochenen\r\nTätigkeit als Darlehensvermittler jedoch erst nach Ende aller coronabedingten gesetzlichen\r\nGeschäftsschließungen, besser nach Ende der Corona-Maßnahmen insgesamt beginnen,\r\ndamit die vorgesehene Übergangsregelung nicht leerläuft.\r\n7. Praktikable Reduktion für geldwäscherechtliche Regelungen\r\nWir möchten auf eine weitere Problematik hinweisen, die in engem Zusammenhang mit der Verbraucherkreditrichtlinie\r\nsteht. Die neue EU-Geldwäscheverordnung ((EU) 2024/1624 („AML-VO“)), die am\r\n10.07.2027 in Kraft tritt, könnte dazu führen, dass Händler, die für den Rechnungs- und Ratenkauf in\r\nden Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie fallen, nach unserer Ansicht unnötigerweise\r\nund unbeabsichtigt geldwäscherechtlichen Verpflichtungen unterfallen würden.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 9\r\nwww.einzelhandel.de\r\nNach der AML-VO sind „Finanzinstitute“ geldwäscherechtlich Verpflichtete. Dazu gehören nach Art. 2\r\nAbs. 6 Buchstabe g) AML-VO auch „Kreditgeber“ im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG, d.h. der alten,\r\nzum Zeitpunkt des Erlasses der AML-VO bereits außer Kraft gesetzten Verbraucherkreditrichtlinie.\r\nDa Art. 47 der neuen Verbraucherkreditrichtlinie anordnet, dass Verweise auf die alte Richtlinie als\r\nVerweise auf die neue Richtlinie gelten sollen, würden damit Kreditgeber im Sinne der neuen Verbraucherkreditrichtlinie\r\nin den Anwendungsbereich der AML-Verordnung einbezogen. Da die neue\r\nVerbraucherkreditrichtlinie auch zins- und kostenfreie Teilzahlungen erfasst und in bestimmten Fällen\r\nden Rechnungskauf, wären Händler bei diesen Zahlungsarten regelmäßig mit Geldwäscheanforderungen\r\nkonfrontiert.\r\nDies widerspricht jedoch ausdrücklich dem Ziel der AML-Verordnung. Denn diese nimmt den Güterhandel\r\nper se (mit Ausnahme des Handels mit bestimmten Luxusgütern und Edelmetallen) bewusst\r\nnicht in den Anwendungsbereich auf.\r\nWarum aber nun in einer (ggf. entgeltlichen) Stundung von Kaufpreisforderungen durch einen Händler\r\nein Geldwäscherisiko liegen sollte, ist für uns nicht nachvollziehbar.\r\nHier besteht dringender Klarstellungsbedarf auf EU-Ebene, dass die AML-VO nicht für Kreditgeber im\r\nSinne von absatzfinanzierenden Händlern gilt. Ansonsten würden Händler vor die in der Praxis kaum\r\nzu erfüllende Herausforderung gestellt, die Identität ihrer Endkunden entsprechend der strengen geldwäscherechtlichen\r\nAnforderungen zu verifizieren. Dies stünde im klaren Gegensatz zu den Absichten\r\ndes Verordnungsgebers, der den Güterhandel vom Anwendungsbereich ausgenommen hat.\r\nWir wären sehr dankbar, wenn sich der Deutsche Bundestag sich für eine diesbezügliche Klarstellung\r\neinsetzen würde.\r\nIII. Zusammenfassung\r\nDer HDE sieht insbesondere an folgenden Punkten Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung der\r\nVerbraucherkreditrichtlinie:\r\n• Im Hinblick auf den Kauf auf Rechnung plädieren wir für klarstellende Einschränkungen bei\r\nder Regelung des § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und S. 3 BGB.\r\n• Am Textformerfordernis für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach § 492 Abs. 1 S. 1\r\nBGB (neu) sollte unbedingt festgehalten werden. Keinesfalls sollte die Schriftform erforderlich\r\nsein.\r\n• Verbraucher haben ein Wahlrecht, ob sie die vorvertraglichen Informationen auf Papier oder\r\nauf einem anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchten. Im Onlinehandel sollte grundsätzlich\r\ndavon ausgegangen werden, dass Verbraucher das Wahlrecht konkludent zugunsten\r\neiner digitalen Bereitstellung der Informationen ausgeübt haben.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | +49 (0) 30 72 62 50 38 | gruenhoff@hde.de | Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin\r\nSeite 10\r\nwww.einzelhandel.de\r\n• Im Hinblick auf die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen nach § 491a Abs. 3 BGB\r\ni. V. m. Art. 247 EGBGB in einer laufenden Geschäftsbeziehung schlagen vor, dass die allgemeinen\r\nGrundinformationen nur einmal bereitgestellt werden müssen. Bei nachfolgenden\r\nTransaktionen sollte es zulässig sein, nur die transaktionsspezifischen Informationen anzuzeigen\r\nund auf bereits übermittelte Grundinformationen zu verweisen.\r\n• Der Warnhinweis „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ sollte bei Werbung für Rechnungssowie\r\nzins- und gebührenfreie Ratenzahlungen nicht vorgeschrieben werden. Dies wäre sachlich\r\nfalsch und nicht nachvollziehbar.\r\n• Wir begrüßen die Regelungen zu einer verhältnismäßigen Kreditwürdigkeitsprüfung in § 505b\r\nAbs. 2 BGB. Im Hinblick auf das Recht auf Eingreifen einer Person nach § 30 Abs. 6 BDSG\r\nbitten wir zu prüfen, ob die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit nicht durch die\r\nRegelungen der Datenschutzgrundverordnung und der KI-Verordnung hinreichend erfüllt werden.\r\n• Für Auskunfteien sollte eine Regelung geschaffen werden, die gewährleistet, dass Auskunfteien\r\nInformationen über Zahlungsstörungen weiterhin drei Jahre speichern dürfen. Damit sollen\r\nauch in Zukunft aussagekräftige Bonitätsauskünfte gewährleistet werden.\r\n• Für die zu erwerbenden Sachkundenachweise für Darlehensvermittler bedarf es längerer\r\nÜbergangsfristen.\r\n• Um zu vermeiden, dass die grundsätzlich zu begrüßende Übergangsvorschrift des § 162\r\nAbs. 4 S. 3, Abs. 3 GewO leerläuft, ist es erforderlich, dass der Erfahrungszeitraum für die\r\nununterbrochene Darlehensvermittlungs-Tätigkeit später beginnt. Denn im Jahr 2021 war der\r\nGeschäftsbetrieb im stationären Non-Food-Handel wegen der coronabedingten Geschäftsschließungen\r\nzeitweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften unterbrochen. Daraus darf den betroffenen\r\nUnternehmen nun nicht erneut ein Nachteil erwachsen.\r\n• Durch einen Verweis in der neuen EU-Geldwäscheverordnung ((EU) 2024/1624 („AML-VO“)\r\nkönnten bestimmte Zahlungsarten wie der Kauf auf Rechnung und Ratenkäufe künftig von der\r\nGeldwäscheverordnung erfasst werden, obwohl der Warenhandel grundsätzlich nicht darunterfallen\r\nsoll. Insoweit bitten wir um Unterstützung für eine Klarstellung auf EU-Ebene, dass\r\ndie AML-VO nicht für Kreditgeber im Sinne von absatzfinanzierenden Händlern gilt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018968","regulatoryProjectTitle":"Praktikable Regelungen für die Widerrufsfunktion im Onlinehandel","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6e/4b/600871/Stellungnahme-Gutachten-SG2508120009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Durch den Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sollen insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden. \r\nDer HDE begrüßt, dass die neuen Informationspflichten der Verbraucherrechte-Richtlinie, die mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Richtlinie (EU) 2024/825) eingefügt worden sind, eins zu eins in Art. 246 und 246 a EGBGB übernommen werden sollen (Art. 4 des Gesetzentwurfs). Die Umsetzung dieser neuen Informationspflichten wird in der Praxis mit einem großen Umsetzungsaufwand verbunden sein. \r\nVon besonderer Relevanz sind für den Einzelhandel darüber hinaus die Vorgaben zur sog. Widerrufsfunktion, die in Art. 1 des Gesetzentwurfs enthalten sind. \r\nNach § 356a BGB-E sollen Fernabsatzverträge, die über eine Online-Schnittstelle geschlossen werden, von Verbrauchern mittels einer Widerrufsfunktion widerrufen werden können. Diese Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit einer den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.\r\nFür die Abgabe einer Widerrufserklärung sollen folgende Informationen bereitgestellt oder bestätigt werden können:\r\n·         der Name des Verbrauchers,\r\n·         Angaben zur Identifizierung des Vertrags, der widerrufen werden soll und\r\n·         Angaben zu einem elektronischen Kommunikationsmittel für die Übermittlung der Eingangsbestätigung.\r\nNachdem der Verbraucher die Informationen bereitgestellt oder bestätigt hat, soll die Übermittlung der Widerrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion ermöglicht werden, die mit den Worten “Widerruf bestätigen” oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein soll. Der Unternehmer hat dem Entwurf nach unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit bestimmten Angaben zu übermitteln.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen dienen der Umsetzung des neuen Art. 11a der Verbraucherrechterichtlinie (VR-RL). Beide Regelungen orientieren sich grundsätzlich an den Regelungen zum sog. Kündigungsbutton bei Laufzeitverträgen in § 312 k BGB. Sie berücksichtigen jedoch die Besonderheiten des Widerrufs von Kaufverträgen nicht hinreichend. Häufig werden mehrere Artikel auf einmal bestellt und das Widerrufsrecht nur in Bezug auf einzelne Artikel ausgeübt. Auf Onlinemarktplätzen kann eine Bestellung auch Artikel unterschiedlicher Händler erfassen. Im Gegensatz zur Kündigung eines Laufzeitvertrags besteht das Widerrufsrecht nur befristet, im Fernabsatz von Waren in der Regel 14 Tage nach Erhalt der Ware. Der Fristbeginn kann bei mehreren Artikeln derselben Bestellung unterschiedlich sein, wenn die Artikel gesondert geliefert werden. Daraus ergeben sich eine Vielzahl praktischer Probleme bei der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie.\r\nDer HDE hat in dem Regulierungsverfahren auf EU-Ebene die verpflichtende Einführung der sog. Widerrufsfunktion kritisiert. Der Widerruf von im Fernabsatz abgeschlossenen Kaufverträgen ist heute schon völlig problemfrei und äußerst einfach möglich. Das Widerrufsrecht im Onlinehandel ist allgemein bekannt. Es wird von Verbrauchern in großem Umfang ausgeübt und von den Unternehmen schnell und unkompliziert abgewickelt. Mit den neuen Vorgaben zur Widerrufsfunktion wird die Ausübung des Widerrufsrechts für Verbraucher in vielen Fällen komplizierter werden als bisher. Die Umsetzung der Vorgaben wird für viele, insbesondere auch kleinere Onlinehändler, mit erheblichen Bürokratielasten verbunden sein.\r\nDie nationale Umsetzung der Vorgaben von Art. 11a VR-RL muss nun möglichst rechtssicher, praktikabel und ohne weitere Einschränkungen gegenüber der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erfolgen. Maßstab der Regelungen zum Widerrufsfunktion ist, dass Verbraucher den Vertrag genauso leicht widerrufen können sollen, wie sie ihn abschließen konnten (vgl. Erwägungsgründe (36) und (37) der Richtlinie 2023/2673). Ein nationales „Gold-Plating“ muss unbedingt vermieden werden. Hierfür sind aus Sicht des HDE noch Änderungen an § 356a BGB-E erforderlich.\r\n2. Position des HDE im Einzelnen\r\na) zur Möglichkeit des Widerrufs im Kundenkonto\r\n\r\nWir begrüßen, dass § 356a BGB in der Fassung des Referentenentwurfs neben dem Bereitstellen auch das Bestätigen der Informationen nach Abs. 2 durch Verbraucher zulässt. Im Diskussionsentwurf war bisher nur ein Einfügen der Informationen durch den Verbraucher vorgesehen. Der HDE hatte kritisiert, dass eine Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Kundenkonto daher nicht ausdrücklich von der gesetzlichen Regelung des § 356a BGB erfasst war. Wir verstehen die Ergänzung des Bestätigens der Informationen nach Abs. 2 in der Fassung des Referentenentwurfs so, dass dadurch die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Kundenkonto in die Regelung einbezogen und so Rechtssicherheit in diesen Fällen geschaffen werden soll. Dies ist unverzichtbar im Hinblick auf die Integration der Widerrufsfunktion im Kundenkonto.\r\n\r\nDer Abschluss von Kaufverträgen im Onlinehandel ist oft auf unterschiedliche Arten möglich. Besonders bekannt sind die Aufgabe einer Bestellung in einem Kundenkonto und die Bestellung ohne Kundenkonto (als Gast). Während einige Unternehmen beide Bestellvarianten anbieten, gibt es auch Unternehmen, die nur eine Bestellung in einem Kundenkonto anbieten. Ebenso gibt es Onlineshops, die keine Einrichtung eines Kundenkontos anbieten. Die Regelungen zur Widerrufsfunktion müssen alle diese Geschäftsmodelle berücksichtigen und dürfen nicht dazu führen, dass das eine oder andere Geschäftsmodell beeinträchtigt wird. \r\n\r\nDie Möglichkeit zum Widerruf im Kundenkonto ist unerlässlich und entspricht der Intuition der Verbraucher, wenn ein Kundenkonto besteht und die Bestellung über dieses Kundenkonto getätigt worden ist. Es handelt sich um eine sehr einfache Art und Weise für Verbraucher, eine Widerrufserklärung abzugeben. Eine Angabe des Namens, der Vertragsnummer und einer elektronischen Kontaktadresse ist dabei nämlich nicht erneut erforderlich. Allein die Eingabe des Benutzernamens (meist zugleich die elektronische Kontaktadresse) und des selbstgewählten Passworts ermöglichen die Auswahl des zu widerrufenden Vertrags bzw. Vertragsteils. \r\nWenn eine Bestellung aus mehreren Artikeln besteht, die gesondert versandt werden, ist es häufig, dass innerhalb der gleichen Bestellung unterschiedliche Widerrufsfristen laufen, weil die einzelnen Artikel nicht am gleichen Tag beim Verbraucher ankommen. Ein gesonderter Versand innerhalb einer Bestellung kommt häufig vor, z.B.\r\n\r\n·         weil die Artikel von unterschiedlichen Standorten aus versandt werden,\r\n·         weil ein Artikel eine längere Lieferzeit hat als die anderen,\r\n·         weil die Artikel aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht gemeinsam versendet werden können (ein besonders großer oder schwerer Artikel in einer Bestellung wird gesondert versendet, ggfs. auch mit einer Spedition).\r\n\r\nUm in diesen Fällen der Vorgabe Rechnung zu tragen, dass die Widerrufsfunktion während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Onlineschnittstelle ständig verfügbar sein muss, ist es erforderlich, dass Unternehmen innerhalb ein und derselben Bestellung artikelbezogene Widerrufsfunktionen anbieten können. Dies kann in einem Kundenkonto umgesetzt werden. \r\n\r\nb) Klarstellungsbedarf bzgl. der Anforderungen an die Sichtbarkeit der Widerrufsfunktion\r\n\r\nKlarstellungsbedarf besteht hinsichtlich der Anforderungen an die Sichtbarkeit der Widerrufsfunktion außerhalb eines Kundenkontos. So sollte in der Begründung klargestellt werden, dass beispielsweise eine über einen Link im Footer zugängliche Seite (entsprechend wird aktuell bereits in Onlineshops auf AGB, Impressum etc. verwiesen) die Anforderungen des § 356a Abs. 1 BGB-E erfüllt. \r\nFür Unternehmen ist es eine große Herausforderung, dass – teils in kurzen zeitlichen Abständen - neue Anforderungen an Onlineangebote gestellt werden, welche jeweils für sich genommen eine besondere Hervorhebung oder Platzierung beanspruchen. Dabei wird verkannt, dass sich das bei der Vielzahl dieser Vorgaben nicht mehr umsetzen lässt. Jede dieser Anforderungen bringt daher zusätzlich Rechtsunsicherheit, ob die derartigen Anforderungen ausreichend umgesetzt wurden. Sicherheit erhalten Händler erst durch Rechtsprechung lange nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen, Dies geht zu Lasten der Händler, die die Umsetzung bereits abgeschlossen haben und ggfs. anschließend erneut hohe Kosten zur Anpassung der Onlineshops haben.\r\n\r\nEine unklare Rechtslage würde zu hohen Abmahnrisiken für die Unternehmen führen. Dabei muss auch im Blick behalten werden, dass die Regulierung technische Umsetzungsmaßnahmen bei vielen Onlineshops erfordert. Dies ist sehr kostenintensiv und belastet große wie insbesondere auch kleine Unternehmen. Spätere Korrekturen mit erneuten Umstellungskosten, die einer unklaren Rechtslage geschuldet sind, müssen daher unbedingt vermieden werden. Die gesetzliche Regelung muss daher Klarheit schaffen, wie die Widerrufsfunktion in der Praxis rechtssicher umgesetzt werden kann, und sie muss dabei sämtliche oben dargestellte Shop-Konzepte sowie die alltägliche Praxis hinreichend berücksichtigen. \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nc) Teilwiderruf ermöglichen\r\n\r\nDer Widerruf eines Kaufvertrages wird in der Praxis oft nur bezüglich eines Vertragsteils erklärt. Sehr häufig werden mehrere Artikel im Rahmen einer Bestellung gekauft. Vielfach schicken Verbraucher lediglich einen Teil der Bestellung zurück, während sie andere Artikel der gleichen Bestellung behalten. \r\n\r\nDer Teilwiderruf ist jedoch nur in der Begründung erwähnt und auch nur für die Fälle des Widerrufs im Kundenkonto. Dadurch besteht keine hinreichende Rechtssicherheit für die Fälle des Teilwiderrufs im Kundenkonto. Insoweit ist eine klarstellende Regelung im Gesetzestext selbst erforderlich, die die Auswahl von einzelnen Artikeln einer Bestellung zulässt. \r\n\r\nIm Rahmen eines Widerrufs außerhalb eines Kundenkontos – was der Begründung zufolge der Regelfall sein soll – ist auf Grundlage der Regelung des § 356a BGB-E ein Teilwiderruf gar nicht möglich, falls die Angaben nach § 356a Abs. 2 BGB-E abschließend sein sollen.\r\nVerbraucher, die eine Bestellung als Gast aufgegeben haben, könnten bei Umsetzung der Regelung ihre Willenserklärung nur in Bezug auf den gesamten Vertrag widerrufen. Sie würden dann vielfach jedoch nur einen Teil der bestellten Artikel zurückschicken, obwohl sich die Widerrufserklärung auf die gesamte Bestellung bezöge. Im Hinblick auf den übrigen Einkauf bestünde Rechtsunsicherheit, die auch für den Verbraucher nachteilig wäre. Denn infolge des Widerrufs entstünde in Bezug auf die gesamte Bestellung ein Rückgewährschuldverhältnis, im dem beispielsweise keine Mangelansprüche gelten. Vielmehr bestünde infolge der Regelungen des § 356a BGB-E in Bezug auf Waren, die die Verbraucher eigentlich behalten möchten, ein Anspruch des Verkäufers auf Rückübereignung und – bei erfolgter Ingebrauchnahme – auf Wertersetz. Es ist daher für Kaufverträge im Onlinehandel unbedingt erforderlich, dass der Gesetzestext die Abfrage zulässt, ob der gesamte Vertrag widerrufen werden soll oder nur ein Teil der Bestellung. Außerdem müssen bei der Option eines teilweisen Widerrufs die Produkte ausgewählt oder angegeben werden können, auf die sich die Widerrufserklärung beziehen soll. Die hierfür aufzunehmende Regelung sollte so formuliert sein, dass die Vorgaben in allen Onlineshops umgesetzt werden können.\r\n\r\nd) Widerruf durch Anklicken eines Hyperlinks oder Scannen eines QR-Codes ermöglichen\r\n\r\nWeder im Gesetzestext selbst noch in der Gesetzesbegründung ist derzeit die Möglichkeit vorgesehen, durch einen Hyperlink direkt auf die entsprechende Internetseite zu gelangen, auf der eine Widerrufserklärung abgegeben werden kann. Diese Möglichkeit ist jedoch in Erwägungsgrund (37) der Richtlinie (EU) 2023/2673 ausdrücklich vorgesehen und sollte unbedingt auch bei der Umsetzung in deutsches Recht berücksichtigt werden. Anderenfalls würde die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt, und die nationale Rechtslage bliebe hinter den von der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten zurück.\r\nBesondere Relevanz hat das Verfahren bei Bestellungen als Gast. Durch den Link kann auf die temporär hinterlegten Bestelldaten unmittelbar zugegriffen und das Widerrufsrecht nach Auswahl der Artikel mit wenigen Klicks ausgeübt werden. Ein solches Verfahren bietet Vorteile für Verbraucher und Unternehmer. Für Verbraucher ist das einfacher als die Eingabe von Daten in Freifelder. Für beide Seiten ist vorteilhaft, dass Unstimmigkeiten mit den Bestelldaten beim Ausfüllen von Freitextfeldern vermieden werden, wie z.B. eine andere Namensschreibweise, Buchstaben- oder Zahlendreher oder schlicht Übertragungsfehler. Solche Fehler können den Abwicklungsprozess verkomplizieren und sollten – auch im Interesse der Verbraucher - vermieden werden. Die Möglichkeit, mittels eines Datenträgers zur Widerrufsfunktion zu gelangen, sollte jedoch nicht auf einen Hyperlink beschränkt sein, sondern auch andere technische Möglichkeiten, wie z.B. einen QR-Code, umfassen.\r\n\r\ne) Widerruf bei der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen\r\nDie Formulierung des § 356a Absatz 1 BGB-E sieht vor, dass der Unternehmer (Vertragspartner) sicherstellen muss, dass auf der Online-Schnittstelle, über die ein Fernabsatzvertrag geschlossen wird, eine Widerrufsfunktion bereitgestellt wird. Es gibt jedoch zahlreiche Unternehmen, die über ihre Online-Schnittstellen lediglich Verträge - meist Dienstleistungen - „vermitteln“ und bei denen ein anderer Unternehmer Vertragspartner des Verbrauchers wird. Nach geltender Rechtslage ist der Widerruf des Verbrauchers dem Vertragspartner gegenüber zu erklären (§ 355 Abs. 1 BGB). Dabei sollte es auch künftig bleiben.\r\nDie Formulierung des Art. 11a Abs. 1 VR-RL sieht auch nicht vor, dass die Widerrufsfunktion zwingend auf der gleichen Online-Schnittstelle bereitgestellt werden muss. Dort heißt es wörtlich:\r\n„Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.“\r\nWeder der Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 VR-RL noch die Erwägungsgründe sehen vor, dass die Widerrufsfunktion in den oben dargestellten Fällen auf der gleichen Online-Schnittstelle platziert werden muss. Da die Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer (Vertragspartner) abzugeben ist, sollte es auch möglich sein, die Widerrufsfunktion (ausschließlich) auf der Seite des Vertragspartners bereitzustellen.\r\nNach der derzeitigen Regelung des § 356a BGB-E müsste ein Handelsunternehmen, das unterschiedliche Dienstleistungsverträge vermittelt, ggfs. eine Vielzahl an Widerrufsfunktionen auf der eigenen Schnittstelle bereitstellen. Dies wäre auch für Verbraucher unübersichtlich. Da Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 EGBGB-E vom Unternehmer über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu informieren sind, ist die Bereitstellung der Widerrufsfunktion durch den Unternehmer (Vertragspartner) auch sehr transparent und führt zu keinen Nachteilen für Verbraucher.\r\nAuch in diesem Punkt sollte die Regelung des § 356a BGB-E nicht über die Vorgaben des Art. 11a VR-RL hinausgehen.\r\n3. Fazit\r\nDie Vorgaben des § 356a BGB-E zur Widerrufsfunktion sind von großer Bedeutung für den Einzelhandel. Eine weitgehende Übernahme der Regelungen in Art. 11a VR-RL in § 356a BGB-E sind für eine klare, rechtssichere und praktikable Umsetzung nicht ausreichend. Die Ausführungen in den Erwägungsgründen (36) und (37) müssen daher Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen selbst finden.\r\nWir begrüßen, dass die Regelungen des § 356 a BGB-E in der Fassung des Referentenentwurfs neben dem Bereitstellen auch das Bestätigen der Informationen nach Abs. 2 durch Verbraucher zulassen. Dies ist unverzichtbar im Hinblick auf die Integration der Widerrufsfunktion im Kundenkonto.\r\nWir halten für eine praktikable Umsetzung jedoch weitere Nachbesserungen für erforderlich. Insbesondere die Möglichkeit zum Widerruf von Teilen einer aus mehreren Artikeln bestehenden Bestellung muss durch die Regelungen des § 356a BGB-E zugelassen werden. Allein der Begründungstext reicht insoweit nicht aus, um für diese alltägliche Situation Rechtssicherheit herzustellen.\r\nAußerdem sollte die Bereitstellung der Widerrufsfunktion mittels eines Hyperlinks oder eines QR-Codes ermöglicht werden. Bei der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen sollte es ausreichen, wenn der Unternehmer (Vertragspartner) die Widerrufsfunktion bereitstellt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Widerrufsfunktion und die neuen Informationspflichten, die mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Richtlinie (EU) 2024/825) in die Verbraucherrechterichtlinie eingefügt worden sind.\r\n2. Zur Widerrufsfunktion, § 356a BGB-E\r\nNach § 356a BGB-E sollen Fernabsatzverträge, die über eine Online-Schnittstelle geschlossen werden, von Verbrauchern mittels einer Widerrufsfunktion widerrufen werden können. Diese Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit einer den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.\r\nFür die Abgabe einer Widerrufserklärung sollen folgende Informationen bereitgestellt oder bestätigt werden können:\r\n• der Name des Verbrauchers,\r\n• Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, der widerrufen werden soll\r\nund\r\n• Angaben zu einem elektronischen Kommunikationsmittel für die Übermittlung der Eingangsbestätigung.\r\nNachdem der Verbraucher die Informationen bereitgestellt oder bestätigt hat, soll die Übermittlung der\r\nWiderrufserklärung mittels einer Bestätigungsfunktion ermöglicht werden, die mit den Worten “Widerruf\r\nbestätigen” oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein soll. Der\r\nUnternehmer hat dem Entwurf nach unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit bestimmten Angaben zu\r\nübermitteln.\r\nDie vorgeschlagenen Regelungen dienen der Umsetzung des neuen Art. 11a der Verbraucherrechterichtlinie (VR-RL). Beide Regelungen orientieren sich grundsätzlich an den Regelungen zum sog. Kündigungsbutton bei Laufzeitverträgen in § 312 k BGB.\r\nDer HDE hat in dem Regulierungsverfahren auf EU-Ebene die verpflichtende Einführung der sog.\r\nWiderrufsfunktion kritisiert. Der Widerruf von im Fernabsatz abgeschlossenen Kaufverträgen ist heute schon\r\nvöllig problemfrei und äußerst einfach möglich. Das Widerrufsrecht im Onlinehandel ist allgemein bekannt. Es\r\nwird von Verbrauchern in großem Umfang ausgeübt und von den Unternehmen schnell und unkompliziert\r\nabgewickelt. Mit den neuen Vorgaben zur Widerrufsfunktion wird die Ausübung des Widerrufsrechts für\r\nVerbraucher in vielen Fällen komplizierter werden als bisher. Die Umsetzung der Vorgaben wird für viele,\r\ninsbesondere auch kleinere Onlinehändler, mit erheblichen Bürokratielasten verbunden sein.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 3\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDer Abschluss von Kaufverträgen im Onlinehandel ist oft auf unterschiedliche Arten möglich. Besonders bekannt\r\nsind die Aufgabe einer Bestellung in einem Kundenkonto und die Bestellung ohne Kundenkonto (als Gast).\r\nWährend einige Unternehmen beide Bestellvarianten anbieten, gibt es auch Unternehmen, die nur eine\r\nBestellung in einem Kundenkonto anbieten. Ebenso gibt es Onlineshops, die keine Einrichtung eines\r\nKundenkontos anbieten. Die Regelungen zur Widerrufsfunktion müssen alle diese Geschäftsmodelle\r\nberücksichtigen und dürfen nicht dazu führen, dass das eine oder andere Geschäftsmodell beeinträchtigt wird.\r\nDie nationale Umsetzung der Vorgaben von Art. 11a VR-RL muss möglichst rechtssicher, praktikabel und ohne\r\nweitere Einschränkungen gegenüber der zugrundeliegenden EU-Richtlinie erfolgen. Maßstab der Regelungen\r\nzum Widerrufsfunktion ist, dass Verbraucher den Vertrag genauso leicht widerrufen können sollen, wie sie ihn\r\nabschließen konnten (vgl. Erwägungsgründe (36) und (37) der Richtlinie 2023/2673). Ein nationales „Gold-\r\nPlating“ muss unbedingt vermieden werden, um harmonisierte Regelungen in allen EU-Mitgliedstaaten\r\nsicherzustellen.\r\nWir begrüßen, dass im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses bereits Änderungen gegenüber dem Diskussions- und\r\ndem Referentenentwurf vorgenommen worden sind, mit welchen Anmerkungen des HDE Rechnung getragen\r\nwird. Aus Sicht des HDE sind noch weitere Änderungen an § 356a BGB-E erforderlich.\r\na) Zur Möglichkeit des Widerrufs im Kundenkonto\r\nWir begrüßen, dass § 356a Abs. 2 BGB-E neben dem Bereitstellen auch das Bestätigen der dort genannten\r\nAngaben durch Verbraucher zulässt. Wir verstehen die Ergänzung des Bestätigens der Informationen nach\r\nAbs. 2 in der Fassung des Referentenentwurfs so, dass dadurch die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im\r\nKundenkonto in die Regelung einbezogen und so Rechtssicherheit in diesen Fällen geschaffen werden soll.\r\nDies ist unverzichtbar im Hinblick auf die Integration der Widerrufsfunktion im Kundenkonto.\r\nDie Möglichkeit zum Widerruf im Kundenkonto ist unerlässlich und entspricht der Intuition der Verbraucher,\r\nwenn ein Kundenkonto besteht und die Bestellung über dieses Kundenkonto getätigt worden ist. Die Verortung\r\nder Widerrufsfunktion im Kundenkonto und speziell im Bereich der einzelnen Bestellungen ist zudem besonders\r\nnutzerfreundlich und intuitiv. Verbraucher sind mit dieser Umgebung vertraut, da sie dort regelmäßig den Status\r\nihrer Bestellungen, Rechnungen oder Rücksendungen einsehen – sie würden die Widerrufsfunktion daher\r\ngerade an dieser Stelle erwarten. Es handelt sich insgesamt um eine sehr einfache und naheliegende Art und\r\nWeise für Verbraucher, eine Widerrufserklärung abzugeben. Eine Angabe des Namens, der Vertragsnummer\r\nund einer elektronischen Kontaktadresse ist dabei nämlich nicht erneut erforderlich. Allein die Eingabe des\r\nBenutzernamens (meist zugleich die elektronische Kontaktadresse) und des selbstgewählten Passworts\r\nermöglichen die Auswahl des zu widerrufenden Vertrags bzw. Vertragsteils. Auch die erneute Eingabe dieser\r\nZugangsdaten stellt kein Hindernis dar, da Verbraucher ihre Bestellungen in der Regel im eingeloggten Modus\r\ntätigen und die entsprechenden Daten somit ohnehin gerade eingegeben haben.\r\nWenn eine Bestellung aus mehreren Artikeln besteht, die gesondert versandt werden, ist es häufig, dass\r\ninnerhalb der gleichen Bestellung unterschiedliche Widerrufsfristen laufen, weil die einzelnen Artikel nicht am\r\ngleichen Tag beim Verbraucher ankommen. Ein gesonderter Versand innerhalb einer Bestellung kommt häufig\r\nvor, z.B.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 4\r\nwww.einzelhandel.de\r\n• weil die Artikel von unterschiedlichen Standorten aus versandt werden,\r\n• weil ein Artikel eine längere Lieferzeit hat als die anderen,\r\n• weil die Artikel aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht gemeinsam versendet werden\r\nkönnen (ein besonders großer oder schwerer Artikel in einer Bestellung wird gesondert\r\nversendet, ggfs. auch mit einer Spedition).\r\nUm in diesen Fällen der Vorgabe Rechnung zu tragen, dass die Widerrufsfunktion während des Laufs der\r\nWiderrufsfrist auf der Onlineschnittstelle ständig verfügbar sein muss, ist es erforderlich, dass Unternehmen\r\ninnerhalb ein und derselben Bestellung artikelbezogene Widerrufsfunktionen anbieten können. Dies kann in\r\neinem Kundenkonto umgesetzt werden.\r\nb) Zur Sichtbarkeit und Platzierung der Widerrufsfunktion\r\nZu begrüßen ist außerdem die Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass Widerrufsfunktion außerhalb\r\neines Kundenkontos über einen Link in der Fußzeile bereitgestellt werden kann.\r\nDem Begründungstext zufolge ist jedoch eine hervorgehobene Platzierung erforderlich, die die\r\nWiderrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen, wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem\r\nabgrenzt. Für Unternehmen ist es generell eine große Herausforderung, dass – teils in kurzen zeitlichen\r\nAbständen - neue Anforderungen an Onlineangebote gestellt werden, welche jeweils für sich genommen eine\r\nbesondere Hervorhebung oder Platzierung beanspruchen. Dabei wird verkannt, dass sich das bei der Vielzahl\r\ndieser Vorgaben nicht mehr umsetzen lässt. Jede dieser Anforderungen bringt daher zusätzlich\r\nRechtsunsicherheit, ob die derartigen Anforderungen ausreichend umgesetzt wurden oder durch eine neue\r\nHervorhebung eine bisherige Hervorhebung nicht mehr ausreicht. Sicherheit erhalten Händler oft erst durch\r\nRechtsprechung lange nach Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen. Dies geht zu Lasten der Händler, die die\r\nUmsetzung bereits abgeschlossen haben und ggfs. anschließend erneut hohe Kosten zur Anpassung der\r\nOnlineshops haben.\r\nDie in der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs weiter vorgesehene Anforderung einer direkten\r\nZugänglichkeit der Widerrufsfunktion von jeder Unterseite aus geht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus.\r\nArt. 11a der Richtlinie und der Erwägungsgrund (37) verlangen nur, dass die Widerrufsfunktion leicht zugänglich\r\nist. Eine Zugänglichkeit von jeder Produktseite aus ist auch aus Verbraucherschutzgründen nicht erforderlich.\r\nDie unterschiedlichen Vorgaben führen zu weiterer Rechtsunsicherheit.\r\nc) Zur Möglichkeit des Teilwiderrufs\r\nDer Widerruf eines Kaufvertrages wird in der Praxis oft nur bezüglich eines Vertragsteils erklärt. Sehr häufig\r\nwerden mehrere Artikel im Rahmen einer Bestellung gekauft. Vielfach schicken Verbraucher lediglich einen Teil\r\nder Bestellung zurück, während sie andere Artikel der gleichen Bestellung behalten. Es ist daher wichtig, dass\r\nnach § 356a Abs. 2 Nr. 2 BGB-E in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung nun auch Angaben\r\nzum Teil des Vertrags, der widerrufen werden soll, eingeholt werden können. Auch daran sollte unbedingt\r\nfestgehalten werden.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 5\r\nwww.einzelhandel.de\r\nd) Widerruf durch Anklicken eines Hyperlinks oder Scannen eines QR-Codes\r\nermöglichen\r\nDie Widerrufsfunktion soll während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht\r\nzugänglich sein. Dies ist in einem Kundenkonto umsetzbar, bei Bestellungen ohne Kundenkonto „als Gast“\r\njedoch mit Herausforderungen verbunden.\r\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in diesen Fällen allein die Möglichkeit vor, die Widerrufsfunktion\r\nauf der Webseite frei zugänglich und dauerhaft bereitzustellten.\r\nDieses Verfahren birgt eine Vielzahl an Nachteilen. Einigen ist die Bundesregierung durch Klarstellungen in der\r\nBegründung begegnet, wie z.B. der Befürchtung, dass die dauerhafte Bereitstellung irreführend im Sinne des\r\n§ 5 UWG sein könnte. Diese Klarstellungen im Begründungstext sind zwar zu begrüßen. Dadurch sind jedoch\r\nnicht alle Nachteile dieses Verfahrens beseitigt. So kann es beispielsweise durch abweichende oder fehlerhafte\r\nAngaben passieren, dass die Widerrufserklärung nicht ohne weiteres zuzuordnen ist. Dies kann eine andere\r\nNamensschreibweise als bei der Bestellung sein (z.B. bei Doppelnamen oder Umlauten) oder auch ein\r\nZahlendreher in der Bestellnummer. Bei Onlinehändlern, bei denen die Abwicklung von Bestellungen und\r\nWiderrufsfällen automatisiert erfolgt, führt dies zu Fehlern und umfangreichen manuellen Nacharbeiten. Für die\r\nDigitalisierung ist dies ein Rückschritt, der sich zudem angesichts der großen Anzahl an Widerrufsfälle im\r\nOnlinehandel mit Waren sehr aufwendig gestalten kann.\r\nDies Verfahren beinhaltet darüber hinaus technische Risiken durch die Bereitstellung eines offenen Postfachs.\r\nDas heißt aus unserer Sicht nicht, dass dieses Verfahren generell ungeeignet ist. Für einige Onlinehändler mag\r\nes eine gerade noch zu leistende Umsetzung der Vorgaben sein. Es sollte aber nicht das einzig mögliche\r\nVerfahren sein. Durch die Bereitstellung eines individuellen Links per E-Mail an den Verbraucher oder eines\r\nQR-Codes könnte Verbrauchern ein direkter Zugang zu einer an die Bestellung bereits angepassten\r\nWiderrufsfunktion – ähnlich wie in einem Kundenkonto – zur Verfügung gestellt werden. Dies wäre besonders\r\nfür größere, stark frequentierte Onlineshops mit automatisierter Abwicklung von Bestellungen und\r\nRücksendungen vorteilhaft.\r\nWeder im Gesetzestext selbst noch in der Gesetzesbegründung ist diese Möglichkeit jedoch bisher vorgesehen,\r\nobwohl sie in Erwägungsgrund (37) der Richtlinie (EU) 2023/2673 ausdrücklich erwähnt wird. Sie sollte\r\nunbedingt auch bei der Umsetzung in deutsches Recht berücksichtigt werden. Anderenfalls würde die Richtlinie\r\nnicht vollständig umgesetzt, und die nationale Rechtslage bliebe hinter den von der Richtlinie eröffneten\r\nMöglichkeiten zurück.\r\nÜber den Link könnte auf die temporär hinterlegten Bestelldaten unmittelbar zugegriffen und das Widerrufsrecht\r\nnach Auswahl der Artikel mit wenigen Klicks ausgeübt werden. Ein solches Verfahren bietet Vorteile für\r\nVerbraucher und Unternehmer. Für Verbraucher ist das Verfahren viel einfacher als die manuelle Eingabe von\r\nDaten in Freifelder. Für beide Seiten ist vorteilhaft, dass Unstimmigkeiten mit den Bestelldaten beim Ausfüllen\r\nvon Freitextfeldern vermieden werden, wie z.B. eine andere Namensschreibweise, Buchstaben- oder\r\nZahlendreher oder schlicht Übertragungsfehler. Solche Fehler können den Abwicklungsprozess verkomplizieren\r\nund sollten – auch im Interesse der Verbraucher - vermieden werden. Die Möglichkeit, mittels eines\r\nDatenträgers zur Widerrufsfunktion zu gelangen, sollte jedoch nicht auf einen Hyperlink beschränkt sein,\r\nsondern auch andere technische Möglichkeiten, wie z.B. einen QR-Code, umfassen.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 6\r\nwww.einzelhandel.de\r\ne) Widerruf bei der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen\r\nDie Formulierung des § 356a Absatz 1 BGB-E sieht vor, dass der Unternehmer (Vertragspartner) sicherstellen\r\nmuss, dass auf der Online-Benutzeroberfläche, über die ein Fernabsatzvertrag geschlossen wird, eine\r\nWiderrufsfunktion bereitgestellt wird.\r\nEs gibt jedoch zahlreiche Unternehmen, die über ihre Online-Benutzeroberfläche lediglich Verträge - meist\r\nDienstleistungen - „vermitteln“ und bei denen ein anderer Unternehmer Vertragspartner des Verbrauchers wird.\r\nNach geltender Rechtslage ist der Widerruf des Verbrauchers dem Vertragspartner gegenüber zu erklären (§\r\n355 Abs. 1 BGB). Dabei sollte es auch künftig bleiben.\r\nDie Formulierung des Art. 11a Abs. 1 VR-RL sieht auch nicht vor, dass die Widerrufsfunktion zwingend auf der\r\ngleichen Online-Schnittstelle bereitgestellt werden muss. Dort heißt es wörtlich:\r\n„Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der\r\nUnternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine\r\nWiderrufsfunktion benutzt.“\r\nWeder der Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 VR-RL noch die Erwägungsgründe sehen vor, dass die\r\nWiderrufsfunktion in den oben dargestellten Fällen auf der gleichen Online-Schnittstelle platziert werden muss.\r\nDa die Widerrufserklärung gegenüber dem Unternehmer (Vertragspartner) abzugeben ist, sollte es auch\r\nmöglich sein, die Widerrufsfunktion (ausschließlich) auf der Seite des Vertragspartners bereitzustellen.\r\nNach der derzeitigen Regelung des § 356a BGB-E müsste ein Handelsunternehmen, das unterschiedliche\r\nDienstleistungsverträge vermittelt, ggfs. eine Vielzahl an Widerrufsfunktionen auf der eigenen Schnittstelle\r\nbereitstellen. Dies wäre auch für Verbraucher unübersichtlich. Da Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1\r\nEGBGB-E vom Unternehmer über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des\r\nBürgerlichen Gesetzbuchs zu informieren sind, ist die Bereitstellung der Widerrufsfunktion durch den\r\nUnternehmer (Vertragspartner) auch sehr transparent und führt zu keinen Nachteilen für Verbraucher.\r\nAuch in diesem Punkt sollte die Regelung des § 356a BGB-E nicht über die Vorgaben des Art. 11a VR-RL\r\nhinausgehen.\r\n3. Zu den neuen Informationspflichten in Art. 246 und 246a\r\nEGBGB\r\nDurch Art. 3 des Gesetzentwurfs sollen die neuen Informationspflichten der Richtlinie zur Stärkung der\r\nVerbraucher für den ökologischen Wandel in das EGBGB übernommen werden.\r\nNach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 d) bzw. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11c) EGBGB-E hat der Unternehmer über die\r\nMindestdauer von Softwareaktualisierungen zu informieren, wenn der Hersteller oder Anbieter dem\r\nUnternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.\r\nNach Art. 246 Abs. 1 Nr. 9 bzw. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 20 EGBGB muss der Unternehmer über den\r\nReparaturindex informieren. Seit Juni 2025 bestehen Reparaturindizes für Smartphones und Tablets als Teil\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 7\r\nwww.einzelhandel.de\r\ndes EU-Energielabels nach der Ökodesignverordnung. Unserer Einschätzung nach werden weitere Produkte\r\nauf dieser Grundlage nach und nach über Reparaturindizes verfügen. Problematisch könnte die Nachverfolgung\r\nund die Darstellung für Produktgruppen sein, für die kein Energielabel nach der Ökodesignverordnung besteht.\r\nDamit sich Händler leicht darüber informieren können, für welche Warengruppen bereits ein\r\nReparierbarkeitswert ermittelt werden kann, sollte es eine leicht zugängliche, online verfügbare Liste über diese\r\nWarengruppen geben. Diese könnte von der EU-Kommission oder der Bundesregierung bereitgestellt und\r\naktualisiert werden.\r\nSofern auf EU-Ebene noch keine Anforderungen zur Ermittlung dieses Reparierbarkeitswertes festgelegt\r\nworden sind, soll der Unternehmer Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das\r\nVerfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich\r\nsind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen\r\nbereitstellen, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt (Art. 246 Abs. 1\r\nNr. 10 bzw. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 EGBGB).\r\nGerade zum Geltungsbeginn der neuen Vorschriften wird jedoch für viele Produkte noch kein\r\nReparierbarkeitswert vorliegen. Für diese Fälle bedarf es – ebenso wie bei den Softwareaktualisierungen - der\r\nKlarstellung, was unter einem Zurverfügungstellen der Informationen durch den Hersteller gemeint ist. Wir\r\nverstehen die Formulierung „sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt“\r\nso, dass der Hersteller diese dem Unternehmer aktiv übermittelt haben muss. Keinesfalls sollten Händler\r\nverpflichtet sein, nach diesen Informationen selbst zu recherchieren oder beim Hersteller nachzufragen. Dies\r\nwürde angesichts der umfangreichen Sortimente im Einzelhandel einen unverhältnismäßig großen Aufwand\r\nbedeuten. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte eine entsprechende Klarstellung erfolgen.\r\n4. Keine zusätzlichen Informationspflichten auf nationaler Ebene\r\nschaffen\r\nDer Bundesrat bittet die Bundesregierung in seiner Stellungnahme (Drucksache 433/25(B)) zu prüfen, „ob\r\njedenfalls für den Fernabsatz über Online-Plattformen auf Grundlage von Art. 6a Absatz 2 der Richtlinie\r\n2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vorgesehen werden kann, dass für die Rücksendung von Waren\r\nnotwendige Informationen auch bei der Benutzeroberfläche mit der Widerrufsfunktion angezeigt werden\r\nkönnten. Dies wird damit begründet, dass in Fällen, in denen bestellte Waren nicht vom Händler, sondern einem\r\nDritten geliefert werden, oftmals Unklarheit über die Rücksendeadresse bestehe. Die elektronische\r\nWiderrufsfunktion biete – so der Bundesrat - die Möglichkeit, diese für die Rückabwicklung erforderliche\r\nInformation „noch einmal“ kompakt darzustellen.\r\nDer HDE lehnt die Einführung zusätzlicher Informationspflichten für Online-Plattformen auf nationaler Ebene ab.\r\nWir erinnern ausdrücklich an das Vorhaben der Regierungskoalition, Bürokratie abzubauen und auf eine\r\nbürokratische Übererfüllung europäischer Vorgaben zu verzichten (Zeile 2014 des Koalitionsvertrages). Gerade\r\nfür EU-weit tätige Plattformen sind zusätzliche nationale Gestaltungsvorgaben mit einem erheblichen\r\nZusatzaufwand verbunden. Zudem stehen derartige nationale Zusatzpflichten dem Sinn und Zweck der\r\nHarmonisierung der Ausübung des Widerrufsrechts entgegen.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 8\r\nwww.einzelhandel.de\r\nDie vom Bundesrat beschriebene Problematik können wir auf Basis der sehr allgemeinen Beschreibung nicht\r\nnachvollziehen. Auf Online-Marktplätzen werden in der Regel Rücksendeetiketten bereitgestellt, auf denen die\r\nRücksendeadresse bereits aufgedruckt ist. Ein über einen Einzelfall hinausgehendes Problem, das einer\r\nallgemeinen Regelung für alle Angebote auf Online-Marktplätzen bedürfte oder diese rechtfertigen würde,\r\nbesteht nicht. Es ist auch unklar, welche Informationen nach Ansicht des Bundesrates an welcher Stelle\r\nangezeigt werden sollten. Keinesfalls sollten bereits bestehende Informationspflichten dupliziert werden, wie es\r\nder Bundesrat fordert („noch einmal kompakt darstellen“). Die immer weiter zunehmende Ausweitung von\r\nInformationspflichten führt nicht zu mehr Klarheit und Übersichtlichkeit für die Verbraucher – ganz im Gegenteil:\r\nDie Fehleranfälligkeit und die Gefahr von Unübersichtlichkeit nehmen drastisch zu.\r\nOnlinehändler sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, Verbraucher über die Modalitäten der\r\nRücksendung zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB müssen Unternehmer den Verbraucher\r\nüber die Bedingungen, die Fristen und auch die Verfahren – worunter wohl die vom Bundesrat geforderten\r\nRücksendeinformationen fallen würden – für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren. Diese\r\nInformationen werden dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Eine erneute\r\nDarstellung dieser Informationen bei der Widerrufsfunktion würde eine unnötige Duplizierung darstellen.\r\nDes Weiteren würde die vom Bundesrat geforderte Darstellung von Rücksendeinformationen bei der\r\nWiderrufsfunktion zudem den Anwendungsbereich und die Funktion der Widerrufsfunktion grundlegend\r\nverändern. Die Widerrufsfunktion dient gemäß Art. 11a VR-RL ausschließlich der Abgabe der\r\nWiderrufserklärung. Sie ist nicht als umfassende Informationsplattform für die Rückabwicklung konzipiert. Eine\r\nVermischung der Widerrufserklärung mit Informationen zur Rückabwicklung würde die klare Struktur und den\r\nZweck der Widerrufsfunktion verwässern und könnte zu Verwirrung bei Verbrauchern führen.\r\nDer Vorschlag des Bunderates würde aus unserer Sicht zudem eine Ausweitung der vollharmonisierten\r\nRegelungen zur Widerrufsfunktion mit zusätzlichen Informationspflichten darstellen, die aber auf die\r\nÖffnungsklausel zu den allgemeinen Informationspflichten für Plattformen nach Art. 6a Abs. 2 VR-RL gestützt\r\nwerden soll. Das Vorgehen begegnet rechtlichen Bedenken. Denn in Art. 6a VR-RL werden vorvertragliche\r\nInformationspflichten für Plattformen festgelegt. Die vom Bundesrat geforderte Bereitstellung von\r\nRücksendeinformationen wäre aber nicht vorvertraglich, sondern würde nach dem Vertragsschluss erfolgen.\r\nAußerdem ergeben sich die sich die in Art. 6a VR-RL genannten Informationen gerade aus der\r\nPlattformeigenschaft. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Wortlaut des Art. 6a Abs. 2 erwähnt wird, ist aus\r\nunserer Sicht davon auszugehen, dass etwaige zusätzliche nationale Informationspflichten auch in der\r\nPlattformeigenschaft begründet sein sollten. Dies ist bei dem vom Bundesrat angestrebten Regelungsvorhaben\r\n- entgegen der Einschätzung des Bundesrates - aber gerade nicht der Fall. Die Lieferung von Waren durch\r\neinen Dritten ist ein gängiges Verfahren im Handel, das viele Vorteile mit sich bringt. Es ist aufgrund eines\r\ngeringeren Transport- und Lageraufwandes in bestimmten Fällen effizienter und nachhaltiger. Nicht nur, aber\r\ninsbesondere bei besonders großen und aufwendig zu transportierenden Waren ist dies vorteilhaft. Die\r\nLieferung der Ware durch den Hersteller oder Importeur direkt an den Verbraucher gab es bereits lange bevor\r\nes Online-Marktplätze gab.\r\nDem Vorschlag des Bundesrats sollte daher nicht gefolgt werden.\r\nHandelsverband Deutschland e. V. (HDE)\r\nGeorg Grünhoff | Bereich Recht und Verbraucherpolitik | E-Mail: gruenhoff@hde.de\r\nAm Weidendamm 1A, 10117 Berlin | Telefon: 030 / 72 62 50-38 | Fax: 030 / 72 62 50-49\r\nSeite 9\r\nwww.einzelhandel.de\r\n5. Fazit\r\nDie Vorgaben des § 356a BGB-E zur Widerrufsfunktion sind von großer Bedeutung für den Einzelhandel.\r\nWir begrüßen, dass die Regelungen des § 356 a BGB-E in der Fassung des Referentenentwurfs neben dem\r\nBereitstellen auch das Bestätigen der Informationen nach Abs. 2 durch Verbraucher zulassen. Dies ist\r\nunverzichtbar im Hinblick auf die Integration der Widerrufsfunktion im Kundenkonto. Unbedingt erforderlich ist\r\nauch, dass der Widerruf eines Teils des Vertrags mit der Widerrufsfunktion ermöglicht wird, wie es im\r\nRegierungsentwurf nun vorgesehen ist. Denn im Onlinehandel wird oft nur ein Teil der bestellten Waren\r\nzurückgesandt.\r\nFür eine einfachere und weniger fehleranfällige Bereitstellung der Widerrufsfunktion sollte diese auch mittels\r\neines Hyperlinks oder eines QR-Codes erfolgen können. Damit könnten Verbraucher ihre Bestellung auch\r\naußerhalb eines Kundenkontos aufrufen und wie in einem Kundenkonto die erforderlichen Daten lediglich\r\nbestätigen.\r\nBei der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen sollte es ausreichen, wenn der Unternehmer (Vertragspartner)\r\ndie Widerrufsfunktion bereitstellt.\r\nMehrere neue Informationspflichten in Art. 246 Abs. 1 EGBGB bzw. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB sind zu\r\nerfüllen, wenn der Hersteller oder Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.\r\nDiesbezüglich sollte klargestellt werden, dass dies nur der Fall ist, wenn der Hersteller bzw. Anbieter die\r\nInformationen aktiv an den Unternehmer übermittelt hat und der Unternehmer nicht eigene Recherchen\r\ndurchführen oder beim Hersteller nachfragen muss.\r\nEs sollte zudem von der Kommission oder der Bundesregierung eine Liste geführt werden, zu welchen Waren\r\nbereits Anforderungen zur Ermittlung eines Reparierbarkeitswertes festgelegt worden sind, damit nicht jeder\r\nHändler laufend den Stand der Regulierungstätigkeit der Kommission nachhalten muss.\r\nDem Vorschlag des Bundesrates, zusätzliche Informationspflichten für Plattformen einzuführen, sollte nicht\r\ngefolgt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021563","regulatoryProjectTitle":"Reduzierung von Bürokratielasten im Datenschutzrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/99/662881/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190091.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Datenschutzgrundverordnung hat viele Unternehmen\r\nvor große Herausforderungen gestellt. Insbesondere\r\nfür kleinere und mittelständische Unternehmen\r\nwar der Umsetzungsaufwand sehr groß. Die\r\nneuen Pflichten verursachen aber auch dauerhaft im\r\nlaufenden Geschäftsbetrieb sehr viel höhere Bürokratiekosten\r\nals zuvor. Der in der Zeit nach Inkrafttreten\r\nder DSGVO oft zu hörenden These, der Aufwand\r\nzur Umsetzung der neuen Pflichten sei überschaubar\r\nfür diejenigen, die sich bereits vorher an\r\ngeltendes Recht gehalten hätten, ist zu widersprechen.\r\nAuch für die Unternehmen, die bereits bisher\r\nein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der datenschutzrechtlichen\r\nPflichten gelegt haben, war die\r\nUmsetzung der Datenschutzgrundverordnung mit einer\r\nÜberprüfung aller Geschäftsprozesse und der\r\nÜberarbeitung vieler Muster und Formulare verbunden.\r\nZudem haben viele neue Informations- und Dokumentationspflichten\r\nzu einem großen Umsetzungsaufwand\r\ngeführt.\r\nSo hat der HDE bereits im Sommer 2018 einen Aufwand\r\nfür die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung\r\nim mittelständischen Einzelhandel in\r\nDeutschland von rund 630 Millionen Euro ermittelt\r\n(Quelle: HDE-Umfrage Sommer 2018; Frage: Wie\r\nhoch war Ihr bisheriger Aufwand (intern und extern)\r\nfür die Umsetzung der DSGVO in Euro?; n=483). Da\r\ndie praktische Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch\r\nnicht abgeschlossen war, ist insgesamt mit einem\r\nnoch weitaus größeren Umsetzungsaufwand allein\r\nfür den deutschen Einzelhandel zu rechnen.\r\nWeitere Ergebnisse der HDE-Umfrage waren folgende:\r\n• Rund 60 Prozent der Befragten schätzen\r\nden Umsetzungsaufwand als sehr hoch oder hoch\r\nein.\r\n• Größte Herausforderung bei der Umsetzung\r\nder DSGVO ist die Erfüllung der Informationspflichten.\r\n60 Prozent sprechen davon, dass die Erfüllung\r\ndieser Pflichten einen hohen Aufwand verursacht\r\nhat.\r\n• Jeder zweite Handelsunternehmer nannte\r\ndie Erstellung des Verfahrensverzeichnisses als besonders\r\naufwändig.\r\n• Rund 60 Prozent der Befragten haben angegeben,\r\ndass sie externe Hilfe in Anspruch nehmen\r\nmussten.\r\n• Rund 40 Prozent der Befragten haben geantwortet,\r\ndass sie ihre digitalen Aktivitäten wegen der\r\nDSGVO eingeschränkt haben.\r\nIm Zuge einer Weiterentwicklung der DSGVO sollten\r\ndie Erfahrungen aus der Praxis der Unternehmen in\r\nden ersten Jahren nach Inkrafttreten der DSGVO genutzt\r\nwerden, um den Bürokratieaufwand für Unternehmen\r\nunter Beibehaltung des Schutzniveaus für\r\ndie Betroffenen zu reduzieren. Hierfür bietet sich eine\r\nstärkere Orientierung am risikobasierten Ansatz und\r\nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Denn gerade\r\nbei den vielen Datenverarbeitungsvorgängen\r\nmit geringer Eingriffstiefe sind die bürokratischen Belastungen\r\ndurch die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung\r\nfür Unternehmen im Verhältnis besonders\r\ngroß.\r\nI. Informationspflichten auf ein handhabbares\r\nund vernünftiges Maß reduzieren\r\nBei jeder Datenerhebung müssen Verantwortliche\r\nnach Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung informieren.\r\nDie Informationspflichten sind durch die\r\nDSGVO stark ausgeweitet worden. Selbst für einfache\r\nInternetseiten umfasst die Datenschutzerklärung\r\ninzwischen oft mehrere Seiten. Die Verbraucher werden\r\nso mit Informationen überhäuft, die im Alltag für\r\nsie gar nicht alle zu erfassen und zu bewerten sind.\r\nFür Unternehmen verursacht die Erstellung dieser Informationen\r\neinen hohen Aufwand.\r\nAus Sicht des HDE sollten die Informationspflichten\r\nunter Berücksichtigung des Risikos der Datenverarbeitung\r\nfür den Betroffenen auf das erforderliche\r\n2\r\nMaß reduziert werden. Hierzu könnten u. a. folgende\r\nMaßnahmen beitragen:\r\n• Information über die Betroffenenrechte: Unternehmen\r\nsollten nicht in jeder einzelnen Datenschutzerklärung\r\nverpflichtet werden, noch einmal\r\nüber Inhalte zu informieren, die bereits in der\r\nDSGVO geregelt sind. Über diese allgemeinen, nicht\r\nverarbeitungsspezifischen Informationen kann auch\r\nauf andere Weise informiert werden, z. B. durch die\r\nAufsichtsbehörden.\r\n• Wenn Daten nur zu dem Zweck verarbeitet\r\nwerden, für den sie ausdrücklich erhoben werden,\r\nsollte keine weitere Information erforderlich sein.\r\nWenn z. B. Daten für die Abwicklung eines Kaufvertrages\r\nerhoben werden und diese nicht zu anderen\r\nZwecken verarbeitet werden, ist eine Information\r\nnicht erforderlich, weil der Verbraucher die Daten ja\r\ngerade zu diesem Zweck bewusst bereitstellt. Dies\r\numfasst auch die Weitergabe der Daten an Dienstleister,\r\ndie typischerweise zur Kaufvertragsabwicklung\r\neinbezogen werden, z. B. Versanddienstleister.\r\nEin weiteres Beispiel ist die Nutzung des Kontaktformulars\r\nauf einer Internetseite. Hierbei legt der Betroffene\r\nselbst sogar durch die von ihm formulierte\r\nNachricht an den Betreiber der Internetseite den konkreten\r\nVerarbeitungszweck fest. Gleichwohl soll der\r\nBetreiber der Internetseite die Zweckbestimmungen\r\nantizipieren und dafür Rechtsgrundlagen und Speicherdauer\r\nnennen, was kaum möglich ist.\r\n• Auch Datenverarbeitungen, die allgemein\r\nüblich sind, sollten keine Informationspflichten auslösen.\r\nSo ist eine standardmäßige Information über die\r\nSpeicherung von Server-Logfiles beim Besuch einer\r\nInternetseite und über Session-Cookies, die für die\r\nFunktionalität der Internetseite erforderlich sind, für\r\nden Betroffenen kaum von Nutzen. Das Risiko für die\r\nBetroffenen durch diese Verarbeitungen ist zudem\r\nminimal. Auch bei der üblichen Speicherung von\r\nKontaktdaten, inkl. der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln,\r\nim Geschäftsverkehr ist eine Information\r\nüber die Datenverarbeitung reiner Formalismus.\r\n• Generell sind Speicherdauer und Zeitpunkt\r\nder Löschung schwer vorherzusagen. Mit einem zwischenzeitlichen\r\nKontakt (z. B. im Gewährleistungsfall)\r\nändert sich oft die erforderliche Aufbewahrungsdauer\r\n– manchmal sogar aufgrund der gesetzlichen\r\nAufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen. Daher\r\nwird nachvollziehbarerweise oft eine Formulierung\r\ngewählt, die diesem Umstand Rechnung trägt,\r\naber die für die Betroffenen wenig informativ ist. Daher\r\nsollte auch auf diese Angabe verzichtet werden.\r\nIm Übrigen kann der Betroffene im Wege des Auskunftsrechts\r\nalle Informationen zu der Verarbeitung\r\nder ihn betreffenden Daten erhalten. Bei den verbleibenden\r\nInformationspflichten sollte ein mehrstufiges\r\nVerfahren regelmäßig zulässig sein, so dass die Basisinformationen\r\nunmittelbar erteilt werden, weitergehende\r\nInformationen aber auf der Internetseite zugänglich\r\ngemacht werden können.\r\nII. Plattformnutzung rechtssicher\r\nmachen – gemeinsame Verantwortung\r\nneu ausgestalten\r\nDie Nutzung von Social-Media-Plattformen unterliegt\r\nderzeit besonderer Rechtsunsicherheit. Hintergrund\r\nsind die Regelungen des Art. 26 DSGVO, die eine\r\nVereinbarung über die gemeinsame Verantwortung\r\nverlangen. Die Regelung berücksichtigt nicht hinreichend\r\ndie Marktmacht einiger Social-Media-Plattformen.\r\nEine individuelle Einflussnahme auf die Datenverarbeitung\r\nder von den Plattformen bereitgestellten\r\nDienste ist tatsächlich nicht möglich. Die Meinungsverschiedenheiten\r\nder Aufsichtsbehörden in\r\nden Mitgliedstaaten der EU zur Frage der erforderlichen\r\nVereinbarungen zwischen Plattformbetreiber\r\nund unternehmerischen Nutzern führten dazu, dass\r\neinige Aufsichtsbehörden, u. a. in Deutschland, ankündigten,\r\ngegen die Inhaber von Social-Media-Profilen\r\nvorzugehen, obwohl die für die Plattform selbst\r\nzuständige Behörde nicht gegen die Plattform vorging.\r\nDieser Streit zwischen den Aufsichtsbehörden\r\nwird letztlich auf dem Rücken der Nutzer ausgetragen,\r\ndie in einem zunehmend globalen Handel von\r\nder Nutzung von Social-Media-Plattformen abhängig\r\nsind. Der von den Aufsichtsbehörden geforderte Verzicht\r\nauf die Nutzung der Social-Media-Plattformen\r\nmit Milliarden angemeldeten Nutzern stellte für die\r\nUnternehmen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil\r\ndar. Die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung\r\nzur gemeinsamen Verantwortung bei der\r\nDatenverarbeitung dürfen die Digitalisierung im Handel\r\nnicht weiter durch die bestehende Rechtsunsicherheit\r\nbeeinträchtigen. Letztlich haben sich die Regelungen\r\nzur gemeinsamen Verantwortung aus Sicht\r\ndes HDE nicht bewährt.\r\nIn seinem Urteil zur Nutzung von Social Plug-Ins hat\r\nder Europäische Gerichtshof zur Datenschutz-Richtlinie\r\ndie gemeinsame Verantwortung so ausgelegt,\r\ndass jeder der an der Datenverarbeitung beteiligten\r\nVerantwortlichen für seinen Teil der Datenverarbeitung\r\nverantwortlich sein sollte. Diese klare Verteilung\r\nder Verantwortlichkeit wäre wesentlich praktikabler\r\n3\r\nals die heute bestehende Regelung des Art. 26\r\nDSGVO und sollte in die Datenschutzgrundverordnung\r\nübernommen werden. Die Verpflichtung zum\r\nAbschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen\r\nVerantwortlichkeit sollte entfallen.\r\nIII. Ausnahmevorschriften für die Erstellung\r\nvon Verarbeitungsverzeichnissen\r\nwirksam gestalten\r\nNach Art. 30 Abs. 1 DSGVO hat jeder Verantwortliche\r\nein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu\r\nführen. Art. 30 Abs. 5 sieht aber eine Ausnahme von\r\ndieser Pflicht für Unternehmen vor, die weniger als\r\n250 Mitarbeiter beschäftigen. Diese Ausnahme wird\r\njedoch wiederum durch derart weitreichende Gegenausnahmen\r\neingeschränkt und soll u. a. nicht gelten,\r\nwenn eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien\r\ngemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO erfolgt. Damit\r\nläuft die Ausnahme zugunsten von kleinen und mittelständischen\r\nUnternehmen ins Leere, weil jeder Arbeitgeber\r\nu. a. bestimmte Gesundheitsdaten (wie z.\r\nB. Krankheitstage) und Daten über die Religionszugehörigkeit\r\nzur Erstellung der Gehaltsabrechnung\r\nund Abführung der Kirchensteuer der Beschäftigten\r\nverarbeiten muss. Um der beabsichtigten Erleichterung\r\nvon Bürokratielasten für KMU zur Wirksamkeit\r\nzu verhelfen, müssen die Gegenausnahmen gestrichen\r\noder so eingeschränkt werden, dass die Pflicht\r\nzur Führung eines Verzeichnisses trotz der geringen\r\nUnternehmensgröße nur bestehen bleibt, wenn die\r\nKerntätigkeit des Unternehmens die Verarbeitung\r\nvon sensiblen Daten umfasst oder in anderer Weise\r\nbesondere Risiken für die betroffenen Personen mit\r\nsich bringt. Zudem sollte es in Unternehmensgruppen\r\nmöglich sein, zentrale Verarbeitungstätigkeiten,\r\ndie von allen Unternehmen eingesetzt werden (z. B.\r\nbei der Bereitstellung von IT oder Personal-Dienstleistungen),\r\nnur einmalig zentral für die gesamte Unternehmensgruppe\r\naufzunehmen.\r\nIV. Videoüberwachung vereinfachen\r\nDie Videoüberwachung ist für den Einzelhandel von\r\nenormer Bedeutung zur Bekämpfung von Ladendiebstahl.\r\nLadendiebstähle verursachen jedes Jahr\r\nSchäden für Einzelhändler in Milliardenhöhe. Zwar\r\nist inzwischen anerkannt, dass die Videoüberwachung\r\nauch einen präventiven Nutzen hat und zur\r\nAbwehr drohender Gefahren für Rechtsgüter eingesetzt\r\nwerden darf. Die Anforderungen an Darlegung\r\nder konkreten Gefahrenlage und die Erforderlichkeit\r\nsowie die damit verbundene ausführliche Dokumentation\r\nbezogen auf die jeweilige Überwachungssituation\r\nund eventuelle Alternativmaßnahmen (vgl. OLG\r\nStuttgart, Urteil vom 18.05.2021, Az. 12 U 296/20)\r\nführen jedoch zu einem überaus hohen Bürokratieaufwand\r\nbeim Einsatz von Videoüberwachung im\r\nEinzelhandel zum Eigentumsschutz. Hier bedarf es\r\nder Vereinfachung, beispielweise durch eine stärkere\r\nBerücksichtigung von typisierenden Betrachtungsweisen\r\nund von allgemeinen Erfahrungssätzen.\r\nZudem sind die Speicherdauern von im Regelfall bis\r\nzu 72 Stunden nach wie vor zu kurz, so dass die Aufnahmen\r\noftmals schon gelöscht sind, wenn Inventurdifferenzen\r\nfestgestellt werden. Häufig lässt sich nur\r\ndann eine Beweissicherung veranlassen, wenn der\r\nLadendieb „auf frischer Tat ertappt“ wird oder andere\r\nzusätzliche Anhaltspunkte bestehen, z. B. morgens\r\nEinbruchspuren erkannt werden.\r\n5. Voraussetzungen für die verpflichtende\r\nBenennung eines Datenschutzbeauftragten\r\nvereinheitlichen\r\nMit der Datenschutzgrundverordnung wurde das Ziel\r\nverfolgt, ein einheitliches europäisches Datenschutzrecht\r\nzu schaffen. Dies Ziel wird durch viele Öffnungsklauseln,\r\ndie aus politischen Gründen im Zuge\r\ndes Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen worden\r\nsind, beeinträchtigt. Durch unterschiedliche Anforderungen\r\nkönnen zudem Wettbewerbsverzerrungen\r\nim Binnenmarkt auftreten. Ein Beispiel hierfür ist\r\ndie Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.\r\nArt. 37 DSGVO sieht im Einklang mit dem\r\nrisikobasierten Ansatz vor, dass ein Datenschutzbeauftragter\r\nzu benennen ist, wenn Kerntätigkeit des\r\nVerantwortlichen in der Verarbeitung von sensiblen\r\nDaten besteht oder diese eine umfangreiche regelmäßige\r\nund systematische Überwachung von betroffenen\r\nPersonen mit sich bringt. Nach § 38 BDSG\r\nist außerdem ein Datenschutzbeauftragter zu benennen,\r\nwenn in der Regel mindestens 20 Personen\r\nständig mit der automatisierten Datenverarbeitung\r\nbefasst sind. Auch wenn die Zahl der Personen zuletzt\r\nvon zehn auf 20 erhöht worden ist, handelt es\r\nsich dabei um einen völlig anderen Ansatz. Für das\r\nRisiko einer Datenverarbeitung ist ausschließlich der\r\nUmgang der Verarbeitung und die Art der verarbeiteten\r\nDaten maßgeblich, nicht aber die Beschäftigtenzahl.\r\nZur Vermeidung unterschiedlicher Bürokratiekosten\r\nsollte die verpflichtende Benennung eines\r\n4\r\nDatenschutzbeauftragten europaweit einheitlich geregelt\r\nsein und daher die Öffnungsklausel des Art 37\r\nAbs. 4 S. 1, 2. HS. DSGVO entfallen. Die nationale\r\nRegelung des § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG sollte entfallen.\r\n6. Bußgelder reduzieren – Klärung von\r\nRechtsfragen erleichtern\r\nWie bereits festgestellt ist die Datenschutzgrundverordnung\r\nsehr abstrakt und sie enthält viele auslegungsbedürftige\r\nunbestimmte Rechtsbegriffe. Zuständig\r\nfür die Auslegung ist der Europäische Datenschutzausschuss,\r\nder sich aus den Datenschutzbeauftragten\r\nder Mitgliedstaaten zusammensetzt.\r\nDiese verabschieden Leitlinien zu bestimmten Verarbeitungen\r\noder Anforderungen, für deren Durchsetzung\r\nsie anschließend auf nationaler Ebene selbst\r\nzuständig sind. Dabei werden einige Auslegungsentscheidungen\r\nals zu einseitig aus Datenschutzgesichtspunkten\r\norientiert wahrgenommen.\r\nDaher wäre es dringend erforderlich, dass Auslegungsentscheidungen\r\nder Aufsichtsbehörden gerichtlich\r\nüberprüft und damit offene Rechtsfragen eindeutig\r\ngeklärt werden und auf diese Weise Rechtssicherheit\r\nhergestellt wird.\r\nAus Sicht des HDE tragen jedoch sowohl der hohe\r\nBußgeldrahmen der Datenschutzgrundverordnung\r\nals auch erste Bußgeldentscheidungen der Aufsichtsbehörden\r\ndazu bei, dass sich Unternehmen\r\nder Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden unterwerfen,\r\nwobei nach wie vor in wichtigen Fragen noch\r\nunterschiedliche Rechtsauffassungen der Aufsichtsbehörden\r\nbestehen. Dadurch werden Unternehmen\r\nin ihrer Innovationsentwicklung, insbesondere im Bereich\r\nder Digitalisierung, nachhaltig gehemmt.\r\nAußerdem sollte auch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit\r\ngewährleistet sein, dass eine gerichtliche\r\nÜberprüfung von aufsichtsbehördlichen Entscheidungen\r\nnicht aus Sorge vor möglichen Kostenfolgen\r\ndurch ein verhängtes Bußgeld unterbleibt.\r\nUnter diesen Gesichtspunkten sollte der Bußgeldrahmen\r\nunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit\r\nreduziert werden. Zudem sollte eine europaweit\r\neinheitliche Bußgeldpraxis angestrebt werden.\r\n7. Kohärenz anderer Regelungen mit der\r\nDSGVO sicherstellen\r\nEin gravierender Mangel der bisherigen Vorschläge\r\nfür eine neue E-Privacy-Verordnung ist die fehlende\r\nKohärenz mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung.\r\nDies wurde ganz besonders bei\r\nden Regelungen zu den Rechtsgrundlagen deutlich,\r\ndie einen Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses\r\nvermissen lassen. Aus Sicht des HDE sind\r\ndie datenschutzbezogenen Lebenssachverhalte\r\ndurch die Datenschutzgrundverordnung erfasst und\r\nbedarf es keiner gesonderten Regelungen für diesen\r\nBereich. Zumindest sollte aber in etwaigen weiteren\r\nBeratungen zu Datenschutzregelungen in der E-Privacy-\r\nVerordnung unbedingt sichergestellt werden,\r\ndass die Regelungen mit der Datenschutzgrundverordnung\r\nkohärent sind.\r\n8. Rechtssicherheit für Anonymisierung\r\nherstellen\r\nDie Anonymisierung von Daten ist derzeit unzureichend\r\ngeregelt, obwohl sie eine zentrale Rolle\r\nspielt, um ursprünglich personenbezogene Daten\r\nohne Personenbezug weiter nutzen zu können. Dies\r\nspielt beispielsweise bei der Entwicklung von KI-Anwendungen\r\neine große Rolle. Die Anonymisierung\r\nvon Datenbeständen kann durch unterschiedliche\r\nVerfahren erreicht werden, wie z. B. die Löschung\r\nvon einem Teil der Daten, der gerade den Personenbezug\r\nvermittelt, oder auch durch Verschlüsselung\r\nder Daten. Zum einen sollte Klarheit über das Erfordernis\r\neiner Rechtsgrundlage für die Anonymisierung\r\nhergestellt werden. Insbesondere kann die Anonymisierung\r\nvon Daten auf verschiedene Arten erfolgen.\r\nNeben der Löschung von Daten in Datensätzen\r\nkönnen Daten auch generalisiert, aggregiert oder\r\nverfälscht werden, so dass ein Bezug zu natürlichen\r\nPersonen nicht mehr besteht, ohne dass dies eine\r\nVerarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt.\r\nIm Hinblick auf die technischen Möglichkeiten\r\nzur Re-Anonymisierung sollte klargestellt werden, ab\r\nwann Daten anonym sind. Hieran dürfen nicht zu\r\nhohe Anforderungen gestellt werden, um die Nutzung\r\nanonymisierter Daten nicht zu stark einzuschränken.\r\nSo sollten Daten bereits als anonym gelten, wenn sichergestellt\r\nist, dass für den konkreten Verantwortlichen,\r\nder die Daten verarbeitet, kein Personenbezug\r\nherzustellen ist. Auch im Konzernverbund müssen\r\n5\r\nDaten, die in einem Konzernunternehmen mit Personenbezug\r\nvorliegen, in einem anderen Unternehmen\r\ndes Konzernverbundes anonymisiert genutzt werden\r\nkönnen, wenn angemessene technische und/oder\r\norganisatorische Sicherheitsvorkehrungen bestehen,\r\ndie ein Zusammenführen der Daten ausschließen.\r\n9. Datenübermittlung in die USA rechtssicher\r\ngestalten\r\nGerade kleine und mittelständische Unternehmen\r\nsind oftmals auf Dienstleister angewiesen, die die\r\nDaten teilweise in den USA verarbeiten oder bei denen\r\ndie Verarbeitung in den USA jedenfalls nicht\r\nausgeschlossen ist. Zudem gibt es für bestimmte\r\nLeistungen keine Alternativen am Markt, bei denen\r\nDaten nicht in den USA verarbeitet werden (z. B. im\r\nBereich der E-Mail-Dienste). Nach den Urteilen des\r\nEuGH zur Datenübermittlung in die USA (Schrems I\r\nund II) ist dies mit erheblichem Aufwand und großer\r\nRechtsunsicherheit verbunden. Es bedarf einer einfachen\r\nund unbürokratischen Lösung, wie Angebote\r\nder Dienstleister, die Daten in den USA verarbeiten,\r\ninsbesondere auch von kleinen und mittelständischen\r\nUnternehmen wieder rechtssicher genutzt\r\nwerden können.\r\n10. Künftig früher für Rechtsklarheit sorgen\r\nund rechtzeitig umsetzbare Anforderungen\r\ndefinieren\r\nZum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung\r\nlagen kaum Auslegungsentscheidungen auf europäischer\r\nEbene vor. Viele Auslegungsfragen waren und\r\nsind noch ungeklärt. Oftmals wussten die Unternehmen\r\ndaher nicht, wie die DSGVO konkret in der Praxis\r\numzusetzen ist. Mit jeder abgestimmten neuen\r\nAuslegungsentscheidung auf nationaler und europäischer\r\nEbene müssen wieder unternehmerische Prozesse\r\nangepasst werden. Damit besteht die Gefahr,\r\ndass der Datenschutz im Unternehmen zur „Dauerbaustelle“\r\nwird und gerade der Mittelstand in der\r\nKonkurrenz mit marktmächtigen Mitbewerbern an\r\nWettbewerbsfähigkeit verliert.\r\nUm der Rechtsunsicherheit zu begegnen, müssen\r\nderart umfangreiche und konkretisierungsbedürftige\r\nGesetzesvorhaben künftig abgestuft in Kraft treten.\r\nDas bedeutet, dass die europäischen Gremien, die\r\nnach der Verordnung für die Konkretisierung durch\r\nAuslegung des Verordnungstextes zuständig sind,\r\nbereits Ergebnisse vorlegen müssen, bevor die Unternehmen\r\ndie Verordnung anwenden müssen, so\r\ndass Unternehmen besser in der Lage sind, neue\r\nVorschriften in der Praxis umzusetzen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern (BMI)","shortTitle":"BMI","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021563","regulatoryProjectTitle":"Reduzierung von Bürokratielasten im Datenschutzrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/56/13/662925/Stellungnahme-Gutachten-SG2512190094.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Diese Vorgehensweise gewährleistet weiterhin Transparenz und schützt die Rechte der betroffenen Personen, ohne Verantwortliche mit unverhältnismäßigem administrativem Aufwand zu belasten.\r\n2) Vereinfachung von Videoüberwachung:\r\nFormulierungsvorschlag für Art. 6 Abs. 3a DSGVO (neu)\r\nBei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen oder gewerblich genutzten Bereichen wie Geschäftsräumen, Lagerflächen, Verkaufsflächen, Parkplätzen oder anderen betrieblichen Einrichtungen gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen sowie der Schutz des Eigentums als ein besonders wichtiges Interesse.\r\nFormulierungsvorschlag für Erwägungsgrund (48) S. 8 (neu)\r\nBei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen oder gewerblich genutzten Bereichen – wie etwa Geschäftsräumen, Lagerflächen, Verkaufsflächen, Parkplätzen oder anderen betrieblichen Einrichtungen - sollte grundsätzlich von einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen ausgegangen werden, wenn die Videoüberwachung dem Schutz des Eigentums oder der sich dort aufhaltenden Personen dient. In diesen Bereichen ist generell von einer bestehenden Gefährdungslage für das Eigentum bzw. das Leben, die Gesundheit und die Freiheit von Personen auszugehen.\r\nFalls eine Ergänzung des Regelungstextes der DSGVO nicht als möglich angesehen werden sollte, sollte zumindest Erwägungsgrund (48) ergänzt werden.\r\n3) Privilegierung der Anonymisierung\r\nHier ist es aus unserer Sicht möglich, allgemein die Zulässigkeit der Anonymisierung zu regeln (Variante A), als auch eine Ergänzung der Regelung des Art. 6 Abs. 4 DSGVO zur Zweckänderung (Variante B) vorzunehmen.\r\nVariante A:\r\nFormulierungsvorschlag zu Art. 6 Abs. 4a DSGVO (neu)\r\nDie Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Anonymisierung, durch die der Personenbezug unwiderruflich aufgehoben wird, stellt keine rechtfertigungsbedürftige Datenverarbeitung dar. Nach erfolgter Anonymisierung unterliegen die Daten nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.\r\nFormulierungsvorschlag für einen ergänzenden Erwägungsgrund (z.B. Nr. (50a) Privilegierung der Anonymisierung)\r\nZur Stärkung des Schutzes personenbezogener Daten und zur Förderung des Grundsatzes der Datenminimierung ist die Anonymisierung personenbezogener Daten als besonders schutzfördernde Maßnahme anzusehen. Die Umwandlung personenbezogener Daten in eine Form, in der ein Personenbezug endgültig aufgehoben ist, beseitigt Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck gilt daher als privilegiert und bedarf keiner gesonderten Rechtfertigung, sofern sie ausschließlich der Anonymisierung dient und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine Re-Identifizierung zu verhindern. Nach erfolgter Anonymisierung unterliegen die betreffenden Daten nicht mehr den Vorschriften dieser Verordnung. Dies gilt auch für die Auftragsverarbeitung.\r\nVariante B:\r\nFormulierungsvorschlag zu Artikel 6 Abs.4 S.2 DSGVO (neu)\r\nWird die Weiterverarbeitung zum Zweck der Anonymisierung durchgeführt, durch die der Personenbezug endgültig und irreversibel aufgehoben wird, so wird vermutet, dass diese Verarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist. Nach erfolgter Anonymisierung unterliegen die Daten nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.\r\nErgänzender Erwägungsgrund (z. B. Nr. 50a Zweckänderung durch Anonymisierung)\r\nZur Förderung des Grundsatzes der Datenminimierung sollte die Anonymisierung personenbezogener Daten erleichtert werden. Erfolgt eine Weiterverarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung, durch die der Personenbezug endgültig aufgehoben wird, sollte vermutet werden, dass diese Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn konkrete Umstände auf eine Unvereinbarkeit hinweisen, etwa wenn die Anonymisierung missbräuchlich erfolgt oder die Gefahr einer Re-Identifizierung besteht. Der jeweilige Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter bleibt verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Re-Identifizierung zu verhindern. 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